3/2013 Financial Services News Inhalt Editorial 2 CRD IV und CRR: Die künftige Regulierung steht – oder doch nicht? 3 Regulatory Services Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht 29 CRR und CRD IV – nach der Veröffentlichung ist vor der Veröffentlichung 31 Geplante Änderungen der Regeln für die Ermittlung von Großkrediten aus Verbriefungstransaktionen unter der CRR (Draft RTS EBA/CP/2013/07) Risikomanagement 34 Principles for an effective Risk Appetite Framework 34 Global Risk Management Survey – 8th Edition Corporate Finance 36 Neue Regeln für Ratingagenturen Versicherungen 39 Exposure Draft „Versicherungsverträge“ des FASB Editorial CRD IV und CRR: Die künftige Regulierung steht – oder doch nicht? Am 27. Juni 2013 wurden im Amtsblatt der EU die neuen europäischen Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen veröffentlicht. Damit endete nicht nur ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung von Basel III, sondern zeitgleich beginnt auch ein neues Zeitalter in der Bankenregulierung. Mit der „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012“ – besser bekannt als „Credit Requirements Regulation“ (CRR) – ist ab 1. Januar 2014 EU-weit einheitliches Recht anzuwenden. Die EU-Verordnung ist unmittelbar gültig und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Insofern handelt es sich zukünftig in der Tat um einheitliches und nicht nur harmonisiertes Recht. Michael Cluse Tel: +49 (0)211 8772 2464 [email protected] Die einheitliche Umsetzung ist in der Praxis jedoch nicht einfach, da die nationale Gesetzgebung an diesen Rahmen angepasst werden muss. Neben der bereits erwähnten EU-Verordnung werden große Teile wie in der Vergangenheit über eine Richtlinie umgesetzt. Die vierte Fassung der CRD trägt nun die offizielle Bezeichnung „Richtlinie 2013/36/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/47/EG und 2006/49/EG“. Über die CRD IV werden verschiedene Bestimmungen des Pakets – beispielsweise die Kapitalpuffer oder Fragen der Corporate Governance – der nationalen Gesetzgebung unterstellt. Zur Umsetzung der Richtlinie wurde in den Bundestag bereits das CRD-IV-Umsetzungsgesetz eingebracht. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hat inzwischen Bundestag und Bundesrat passiert, sodass nur noch die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt aussteht. Obwohl die CRR weite Teile der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sehr detailliert regelt, bestehen immer noch Lücken aufgrund fehlender Konkretisierungen. An dieser Stelle wird zweifach angesetzt: Viele Sachverhalte sind von der EBA durch Standards (Implementing und Regulatory Technical Standards) zu konkretisieren. Die entsprechenden Stellen – insgesamt etwa 100 Sachverhalte – sind in der CRR genannt. Darüber hinaus gibt es in Deutschland (wesentlich gekürzte) Neufassungen der bestehenden Verordnungen (u.a. SolvV, GroMiKV, LiqV und MonAwV). Die nationalen Verordnungen liegen seit Ende Juli 2013 als überarbeitete Konsultationsentwürfe vor. Die wesentlich größere Unsicherheit resultiert aber aus den noch ausstehenden Standards der EBA. Die Institute müssen damit rechnen, dass in den nächsten Monaten und Jahren weiterhin Konsultationspapiere publiziert werden, die zusätzlichen Implementierungsaufwand verursachen. Der Entwurf des Standards zum Thema „Prudent Valuation“ (vorsichtige Bewertung von zum Marktwert bewerteten Positionen) zeigt, dass solche Dokumente durchaus umfassenden Implementierungsaufwand verursachen können und gleichermaßen direkte Auswirkungen auf die Eigenmittelquote haben. Sicherlich wird nicht jeder ITS oder RTS der EBA vergleichbar umfassende Anpassungen erfordern. Dennoch gibt es Themengebiete, in denen noch „Überraschungen“ drohen könnten. Zudem wird die CRR nicht statisch sein: Die Ende Juni veröffentlichte Fassung wurde am 2. August 2013 bereits über eine „Berichtigung“ angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem die Vorlagefristen für die EBA-Standards. Zudem gibt es auf internationaler Ebene etliche Initiativen, die weitere Änderungen des regulatorischen Rahmens nach sich ziehen werden. In diesem Newsletter werden Ihnen einige dieser Themen vorgestellt und erläutert. Ich wünsche Ihnen hierzu eine anregende und informative Lektüre. Ihr Michael Cluse 2 Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister Liquidität und Eigenkapital Am 27. Juni 2013 wurden die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da bereits kurz nach Veröffentlichung der CRR und CRD IV diverse „technische Fehler“, die v.a. falsche Terminangaben betrafen, in den veröffentlichten Gesetzestexte zutage traten, wurden am 2. August 2013 Berichtigungen der CRR und der CRD IV im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unseren Leitartikel und auf den Beitrag von Frau Dr. Distler zum Thema „CRR und CRD IV – nach der Veröffentlichung ist vor der Veröffentlichung“ sowie auf unsere Ausführungen im Abschnitt Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren, Einlagensicherung. Infolge der Finalisierung der CRR/CRD IV auf europäischer Ebene und der Verabschiedung des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes, das am 5. Juli 2013 den Bundesrat passierte, sind weitere Anpassungen am deutschen regulatorischen Rechtsrahmen erforderlich, vor allem um redundante Regelungen auf deutscher Ebene zu eliminieren. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereits im Oktober 2012 die entsprechenden Verordnungen überarbeitet und im Entwurf an die Verbände versendet. Hierüber berichteten wir auch in der Ausgabe 4/2012 der Financial Services News. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat das BMF den zweiten Entwurf der Verordnungen zirkuliert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Verordnungen: •Verordnung über nähere Bestimmungen zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) •Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Groß- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV) •Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) In diesem Zusammenhang neu zu erlassen sind folgende Verordnungen: •Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-mit-Spareinrichtungs-Solvabilitätsverordnung – WumS-SolvV) •Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung, inklusive Finanzinformationenverordnung (FinaV) Inhalte der SolvV-E (Juli 2013) sind nach wie vor Vorgaben zur Zulassung und Prüfung der internen Ansätze für Adressenausfallrisiken (IRBA) und Marktpreisrisiken sowie der fortgeschrittenen Ansätze für operationelle Risiken. Des Weiteren werden Einzelheiten zu den zusätzlichen Kapitalpuffern festgelegt. Weitere Regelungsbereiche sind Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts. Gegenüber dem ersten Entwurf wurden neben redaktionellen Änderungen aufgrund der Veröffentlichung von CRR und CRD IV auch materielle Änderungen vorgenommen. Insbesondere wurden zur Umsetzung des Artikels 89 CRD IV zur länderspezifischen Berichterstattung besondere Vorgaben zur Offenlegung nach § 26a KWG aufgenommen. Danach haben Institute jährlich folgende Angaben für jeden EU-Mitgliedsstaat und jeden Drittstaat, in dem sie ein Tochterunternehmen, eine Beteiligung, die quotal konsolidiert wird, eine Beteiligung, die der Abzugsmethode unterliegt oder eine Niederlassung besitzen, offenzulegen: 1. Firma, Art der Tätigkeiten und geografische Belegenheit 2. Umsatz 3. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten 4. Gewinn oder Verlust vor Steuern 5. Steuern auf Gewinn und Verlust 6. Erhaltene staatliche Beihilfen 3 Institute haben daneben die wichtigsten Indikatoren, die eine Einschätzung der Vermögens- und Ertragslage ermöglichen, anzugeben. Mindestens anzugeben ist der Ertrag im Verhältnis zu den Vermögensgegenständen, berechnet aus dem Nettogewinn dividiert durch die Bilanzsumme. Die Verordnung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Abweichend hierzu ist für die Offenlegungsanforderungen eine schrittweise Inkraftsetzung vorgesehen. Die oben aufgeführten Punkte 1 bis 3 sind erstmals anzuwenden auf Offenlegungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2014 enden. Die Punkte 4 bis 6 sind für Offenlegungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014 enden mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Offenlegung lediglich gegenüber der Aufsicht zu erfolgen hat. Die neuen Solvabilitätsvorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (WumS-SolvV-E) wurden gegenüber dem Entwurf aus Oktober 2012 überwiegend redaktionell angepasst. Allerdings wurde der relevante Indikator, der im Rahmen der Quantifizierung des operationellen Risikos unter Verwendung des Basisindikatoransatzes zum Einsatz kommt, geändert. Während der erste Entwurf noch eine analoge Anwendung der Regelungen für Kreditinstitute vorsah, soll der relevante Indikator nunmehr als Differenz aus dem Produkt „durchschnittlicher Bestand an Spareinlagen multipliziert mit dem durchschnittlichen Zinssatz/100 für Finanzierungen durch Kreditinstitute“ einerseits und „Zinsaufwendungen für Spareinlagen“ andererseits ermittelt werden. Die Groß- und Millionenkreditverordnung regelt – ausgehend von den Vorgaben der Art. 395 ff. CRR – im Hinblick auf Großkredite insbesondere die Ausübung nationaler Wahlrechte. Überdies dient sie weiterhin der Konkretisierung von Detailfragen für die Anwendung des § 14 i.V.m. den §§ 19 und 20 KWG, die rein nationales Recht darstellen. Die bisherigen Bestimmungen werden weitestgehend fortgeführt. Dies gilt auch für bisherige Sondervorschriften für Millionenkredite und die Meldeformate. Neben redaktionellen Änderungen sind auch in der GroMiKV materielle Änderungen gegenüber der Version aus Oktober 2012 erfolgt. So ist insbesondere das Wahlrecht zur 0%-Anrechnung für Intragruppenforderungen, die nicht die Anforderungen des unmittelbar anwendbaren Art. 400 Abs. 1 Buchstabe f CRR in Verbindung mit Art. 113 Abs. 6 bzw. 7 CRR erfüllen, nur teilweise umgesetzt worden. Darunter fallen insbesondere Intragruppenforderungen an gruppenangehörige Unternehmen im Ausland. Während Risikopositionen, die die Anforderungen von Artikel 400 Abs. 1 Buchstabe f CRR in Verbindung mit Art. 113 Abs. 6 bzw. 7 CRR erfüllen, der 0%-Anrechnung unterliegen, sind Forderungen gegen ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat in Höhe von 50% ihrer Bemessungsgrundlage auf die Großkreditobergrenze von 25% anzurechnen. Diese Begrenzung wird schrittweise über einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt (§ 13 Abs. 1 GoMiKV-E). Die Verordnung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Änderungen der Liquiditätsverordnung dienen hauptsächlich der Anpassung der Vorschriften an die Terminologie der CRR. Allerdings werden auch Änderungen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage vorgenommen. Die Entwurfsfassung aus Oktober 2012 enthielt eine spezifische Regelung für auf fremde Währung lautende Positionen, wobei nicht danach differenziert wurde, ob die Institute die entsprechenden Regelungen nach der SolvV bereits einhalten. Dies wurde nunmehr dahingehend geändert, dass Institute, auf die bereits Ende 2013 für die Umrechnung von auf fremde Währungen lautenden Aktiv- und Passivposten die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 der SolvV in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, diese Regelung weiterhin entsprechend anwenden dürfen. Die LiqV soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung setzt Teile des Konzepts zur Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens um. Sie sieht u.a. den Erlass der Finanzinformationenverordnung (FinaV-E) vor. Die Änderungen gegenüber der Entwurfsversion aus Oktober 2012 sind überwiegend redaktioneller Natur. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Ausgenommen hiervon ist lediglich § 6 FinaV-E, der Regelungen zu den einzureichenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis enthält. Dieser soll erst am 1. Juli 2014 wirksam werden. Die EU-Kommission hat am 16. Juli 2013 häufig gestellte Fragen zur CRR/CRD IV veröffentlicht. Darin enthalten sind – neben Fragen zu den Inhalten der CRR/CRD IV – auch Fragen, die die Auswirkungen der CRR/CRD IV auf die Europäische Union bzw. den europäischen Finanzsektor sowie das Zusammenwirken der CRR/CRD-IV-Reglungen mit anderen EU-Initiativen im Finanzsektor, wie z.B. dem „Single Supervisory Mechanism“, beleuchten. Ebenfalls dargestellt werden Abweichungen zu den Anforderungen aus Basel III. 4 Wie die EBA im Rahmen einer Pressemitteilung am 16. Mai 2013 bekannt gab, wird sie im Anschluss an die von der Europäischen Zentralbank (EZB) geplante Beurteilung der Bankbilanzen eine Untersuchung der durch bedeutende Banken gehaltenen Vermögenswerte veranlassen. Diese soll zwar von den nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, die EBA wird allerdings Empfehlungen zur Durchführung der Analyse abgeben, damit diese in Europa einheitlich vorgenommen wird und zu vergleichbaren Ergebnissen führt. Ziel der Untersuchung ist es, die Klassifizierung und Bewertung der durch die Banken gehaltenen Vermögenswerte zu beurteilen, um aufkommenden Zweifeln an der Qualität der Vermögenswerte entgegenzutreten. Weiterhin kündigt die EBA an, zu gegebener Zeit einen Zeitplan zur Durchführung der Analyse veröffentlichen zu wollen. Im Anschluss an die Untersuchung möchte die EBA voraussichtlich in 2014 einen erneuten EU-weiten Stresstest durchführen. Die EBA hat in der Zeit von Mai bis August 2013 noch folgende Dokumente zu den Themen Liquidität und Eigenkapital veröffentlicht: •Am 22. Mai 2013 hat die EBA ein Konsultationspapier herausgegeben, in dem sie zwei Definitionen des Terminus „Markt“ vorstellt, die der Ermittlung der Nettopositionen in Eigenkapitalinstrumenten im Rahmen der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko aus Eigenkapitalinstrumenten zugrunde gelegt werden könnten. Der technische Standard wird den Begriff „Markt“ nach Artikel 341 Abs. 2 der CRR definieren. Danach errechnet sich die Nettogesamtposition als Bemessungsgrundlage der Eigenkapitalanforderung aus der Summe der absoluten Werte der Differenzen zwischen der Summe des Nettogesamtbetrags der Kauf- und Verkaufspositionen für jeden Markt. Die EBA schlägt zwei Ansätze vor, die relevanten Märkte zu definieren. Einerseits könnten sämtliche Märkte auf Basis ihrer Nationalität abgegrenzt werden. Andererseits wird auch in Erwägung gezogen, die Euro-Zone als einen Markt zu definieren und nur alle verbleibenden Märkte auf Basis ihrer Nationalität abzugrenzen. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 31. August 2013. •Mit gleichem Datum hat die EBA ein weiteres Konsultationspapier publiziert, das sich mit der Behandlung von anderen Risiken von Optionen als Delta-Faktor-Risiken im Rahmen der Eigenmittelunterlegung für Marktrisiken im Standardansatz beschäftigt. Es werden verschiedene Methoden vorgeschlagen, um diese anderen Risiken in den Eigenmittelanforderungen so zu berücksichtigen, wie dies dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute angemessen ist. Die vorgeschlagenen Methoden basieren auf den bereits im Basel-II-Rahmenwerk verwendeten Methoden. Dies sind der vereinfachte Ansatz, die Delta-plus-Methode sowie die Szenariomethode. Um den Anforderungen der CRR gerecht zu werden, die eine getrennte Berücksichtigung von Delta-Faktor und anderen Risiken vorsieht, werden die Methoden zum Teil modifiziert. Darüber hinaus wird für bestimmte Arten von Optionen ein konservativer Ansatz vorgeschlagen, da der vereinfachte Ansatz sowie die Delta-plus-Methode diesen Optionsarten nach Auffassung der EBA nicht gerecht werden. Dies betrifft beispielsweise Optionen, die weder amerikanische noch europäische Kauf- oder Verkaufsoptionen darstellen. Die Konsultationsfrist endet ebenfalls am 31. August 2013. Am 23. Mai 2013 veröffentlichte die EBA zwei Konsultationspapiere zu den Liquiditätsmeldungen nach CRR. •Zum einen handelt es sich um technische Durchführungsstandards zur Festlegung von zusätzlichen, nicht unmittelbar in der CRR vorgesehenen Meldeanforderungen für die Liquiditätsüberwachung, die sowohl den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil ermöglichen als auch der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein sollen. Darin schlägt die EBA unter anderem vor, bilanzielle Laufzeitinkongruenzen mithilfe der Laufzeitbandmethode zu überwachen. Des Weiteren sollen Liquiditätsrisiken erfasst werden, die aus der Konzentration von Refinanzierungsmitteln entstehen. Die vorgeschlagenen Durchführungsstandards sollen integraler Bestandteil des noch im Entwurf befindlichen technischen Durchführungsstandards zum aufsichtlichen Meldewesen (ITS on Reporting) werden. 5 •Nach Artikel 423 Abs. 3 CRR haben die Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vorzusehen, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf ihre Derivate-, Finanzierungsgeschäfte und anderen wesentlichen Kontrakte benötigt werden könnten. In den vorgelegten technischen Regulierungsstandards konkretisiert die EBA die Kriterien für die Bewertung der Wesentlichkeit und Methoden zur Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses. Hierzu sieht die EBA vier Methoden vor, die Standard-Methode, die vereinfachte Methode, die Interne-Modelle-Methode und die historische Methode. Dabei liegt der Fokus auf der StandardMethode. Danach haben die Institute ihre Derivateportfolien und andere Finanztransaktionen auf Basis vordefinierter Schocks neu zu bewerten, um daraus den zusätzlichen Liquiditätsabfluss abzuleiten. Die Konsultationsfrist beider Papiere lief bis zum 14. August 2013. Die ebenfalls am 23. Mai 2013 veröffentlichte Konsultation des „Regulatory Technical Standard (RTS) for Own Funds under CRR – Part 3“ sowie die am 5. Juni 2013 veröffentlichte Vorabversion des „Regulatory Technical Standard (RTS) – near-final version on Own Funds (Part 1) under CRR” sind Bestandteil eines technischen Regulierungsstandards mit Detailregelungen zu den Eigenmitteln von Instituten, der aus folgenden vier Teilen besteht: •Teil 1: hartes Kernkapital, ergänzendes Kernkapital, Abzugsbeträge vom harten Kernkapital und von Eigenmitteln insgesamt, Übergangsbestimmungen •Teil 2: Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Institute •Teil 3: Behandlung der Abzüge von indirekten und synthetischen Beteiligungen, Definition des Begriffs „breiter Marktindex“, Minderheitsbeteiligungen •Teil 4: Mehrfachausschüttungen Die Vorabversion „near-final version“ vom 5. Juni 2013, über deren Entwurf wir in der Ausgabe 2/2012 der Financial Services News berichteten, enthält Bestimmungen zur Anerkennung der Eigenkapitalkomponenten. Im Vordergrund stehen dabei die Verlustabsorptionsfähigkeit und Anforderungen an Ausschüttungen. Die EBA weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Vorabversion noch keinen verbindlichen Charakter hat. Begeben Institute Kapitalinstrumente vor Inkrafttreten des endgültigen RTS, die mit den Anforderungen der Vorabversion übereinstimmen, tragen die Institute hierfür die alleinige Verantwortung. Der am 23. Mai 2013 veröffentlichte Teil 3 definiert die Begriffe indirekte Beteiligungen und synthetische Beteiligungen an Eigenkapitalinstrumenten der Finanzbranche, die als neue Abzugsposten von den Eigenmitteln zu berücksichtigen sind. Indirekte Beteiligungen sind Risikoaktiva („exposures“) gegenüber einer Zwischengesellschaft („intermediate entity“). Zu den Zwischengesellschaften zählen z.B. Investmentfonds, Indexfonds, Pensionsfonds und Zweckgesellschaften. Synthetische Beteiligungen sind z.B. Investitionen an Total Return Swaps über Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche oder entsprechende Garantien und Kreditsicherheiten, Forward Rate Agreements und Optionen über Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche. Des Weiteren präzisiert der RTS die Abzugsmethoden derartiger Beteiligungen. Unterschieden wird zwischen einer Anrechnungsmethode, wonach auf die Eigenkapitalinstrumente der „indirekten Beteiligung“ durchgeschaut werden kann und einem sog. Standardansatz, wenn eine komplette Durchschau nicht möglich ist. Der zweite Themenkomplex des RTS definiert den Begriff „breiter Marktindex“. Hintergrund für die Definition ist die Möglichkeit der Institute, Ausschüttungen aus Eigenmittelinstrumenten vertraglich an die Entwicklung eines Marktindexes zu knüpfen. Durch die Kriterien des RTS, die ein Marktindex erfüllen muss, sollen massive Korrelationseffekte zwischen der Bonität eines an der Indexermittlung teilnehmenden Instituts und dem Marktindex vermieden werden. Der abschließende Themenkomplex des RTS enthält Regelungen zur Anrechnung von Minderheitsbeteiligungen im Rahmen der konsolidierten Eigenmittelbetrachtung. •Die Konsultation zu Teil 2 des RTS, über den wir in der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten, ist bereits abgeschlossen. Teil 2 soll nunmehr finalisiert werden. •Ein Entwurf für Teil 4 des RTS, der sich mit Mehrfachausschüttungen befassen wird, liegt noch nicht vor. 6 Darüber hinaus hat die EBA am 26. Juli 2013 neben den ersten finalen Entwürfen der RTS zu Part 1 bzw. Part 2 den finalen Entwurf der RTS „Gain on Sale associated with future margin income in a securitisation context under Article 32(2) of Regulation (EU) 575/2013 (CRR)“ vorgelegt. Diese wurden in eine konsolidierte Fassung zur Übermittlung an die EU-Kommission übernommen. •Die EBA hat am 13. Juni 2013 zwei Stellungnahmen zu anerkannten Praktiken im Rahmen von Hypothekenfinanzierungen publiziert. Dabei geht es zum einen um die verantwortungsvolle Vergabe von Hypothekenfinanzierungen und zum anderen um den Umgang mit Schuldnern von Hypothekenfinanzierungen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Stellungnahmen richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden und sind nicht bindend. •Im Rahmen der Eigenmittelunterlegung für Marktpreisrisiken sieht die CRR Erleichterungsregelungen für eng verbundene Währungen sowie für börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, die einen relevanten, angemessen breit gestreuten Index darstellen, vor. Dabei kommt für Positionen aus eng verbundenen Währungen eine Eigenmittelunterlegung in Höhe von 4% des Wertes der ausgeglichenen Position zum Tragen. Terminkontrakte auf die relevanten Aktienindizes sind von einer Eigenmittelunterlegung im Hinblick auf das spezifische Risiko ausgenommen. Die EBA hat vor, im Rahmen von Durchführungsstandards einerseits ein Verzeichnis der eng verbundenen Währungen zu publizieren und andererseits ein Verzeichnis der Aktienindizes zu veröffentlichen, die die beiden Kriterien „börsengehandelt“ und „breite Streuung“ erfüllen. Entsprechende Konsultationspapiere hat die EBA am 25. Juni 2013 vorgelegt, deren Konsultationsfrist bis zum 8. September 2013 läuft. •Zu den Aufgaben der EBA gehört es, eine konsistente und effiziente Anwendung von bankaufsichtlichen EU-Regelungen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hat die EBA am 4. Juli 2013 auf ihrer Webseite das sog. „Single Rule Book Questions & Answers Tool“ vorgestellt. Mittels dieses Instrumentes kann die interessierte Öffentlichkeit Fragen zur CRR und CRD IV sowie zu den von der EU-Kommission verabschiedeten technischen Standards und den EBA Guidelines stellen. Die von der EBA erarbeiteten Antworten werden ebenfalls im Rahmen dieses Tools zur Verfügung gestellt. Diese sind jedoch weder rechtlich bindend noch unterliegen sie dem „Comply or Explain Approach“, nach dem die nationalen Aufsichtsbehörden Vorgaben der EBA umzusetzen haben oder deren Nichtanwendung begründen müssen. Allerdings hat die EBA in ihren Erläuterungen zum Questions & Answers Tool klargestellt, dass sie die Einhaltung der publizierten Antworten von den Betroffenen erwartet. Fragen, die über die Anwendung des aufsichtlichen Rahmens hinausgehen, werden an ein Direktorium der EU-Kommission weitergeleitet, das Antworten vorbereitet, die die EBA veröffentlichen wird. Da die Interpretation von EU-Recht dem europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, stellen diese Antworten lediglich inoffizielle Meinungsäußerungen des Direktoriums dar. Es ist sogar möglich, dass die EU-Kommission als Institution vom Direktorium abweichende Position einnehmen kann. Per Ende Juli wurden 63 Fragen eingereicht, wovon 20 bereits beantwortet sind und vier von der EBA nicht weiter verfolgt wurden. 13 der beantworteten Fragen beziehen sich auf die CRR. Dabei stellen Fragen zu den Eigenmitteln den Schwerpunkt dar. Daneben wurden unter anderem Fragen zum Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und zum Erstanwendungszeitpunkt des Meldewesens beantwortet. Zu letztgenannter Antwort finden Sie im Beitrag von Frau Dr. Distler zum Thema „CRR und CRD IV – nach der Veröffentlichung ist vor der Veröffentlichung“ weitere Einzelheiten. Die restlichen sieben beantworteten Fragen wurden zur CRD IV gestellt und betreffen sämtlich den Themenkomplex Vergütung. Am 2. August 2013 wurde das Tool bereits um zwei weitere Antworten zur CRR zu den Themen SME und latente Steuern erweitert. •Am 5. Juli 2013 publizierte die EBA die zweite Konsultation zu „Draft Regulatory Technical Standards for credit valuation adjustment risk on the determination of a proxy spread and the specification of a limited number of smaller portfolios”. Über die erste Konsultation aus Juli 2012 berichteten wir in der Ausgabe 3/2012 der Financial Services News. Diese basierte auf einem Entwurf der CRR. Die zweite Konsultation war aufgrund von Änderungen der CRR notwendig geworden, die sich im Rahmen ihrer Finalisierung ergeben haben. Das Konsultationspapier präzisiert im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) zum einen, wie ein Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) anhand des gestatteten institutsinternen Modells für das spezifische Risiko zu ermitteln ist, um den Kreditspread der Gegenpartei für den jeweiligen Neubewertungszeitraum (si) und die Verlustausfallquote der Gegenpartei, die auf der (verfügbaren) Risikoprämie eines am Markt gehandelten Instruments der Gegenpartei basiert (LGDMKT), zu bestimmen. Zum anderen werden Zahl und Umfang der Portfolien, die das Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolien erfüllen, konkretisiert. In dem nunmehr vorliegenden Entwurf werden im Hinblick auf den Näherungswert einer Risikoprämie unter anderem eine höhere Granularität für das Industriekriterium eingeführt und unter bestimmten Bedingungen die Kreditspreads 7 eines einzelnen Emittenten, einer Muttergesellschaft oder eines Staates als Näherungswerte zugelassen. In Bezug auf die begrenzte Anzahl kleinerer Portfolien wird die Größe eines Portfolios über das Ausfallrisiko auf Basis der Mark-to-market-Methode bestimmt. Außerdem wurde diesbezüglich ein neues Kriterium eingeführt, das aus dem Verhältnis „eines für Zwecke der Eigenmittelunterlegung nicht nach der Internen-Modelle-Methode behandelten, der CVA-Eigenmittelanforderung aber unterliegenden Portfolios“ zur „Gesamtsumme aller der CVA Eigenmittelanforderung unterliegenden Portfolien“ besteht. Das Kriterium „Anzahl kleinerer Portfolien“ wurde geändert und soll jetzt auf Transaktionen basieren. Vorgesehen war ursprünglich eine Ausrichtung an Portfolien. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 25. September 2013. •Im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuch unterliegen alle Handelsbuchpositionen den in Artikel 105 der CRR formulierten Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung. Die EBA hat hierzu am 10. Juli 2013 technische Regulierungsstandards im Entwurf vorgelegt. Darin stellt sie zwei Ansätze vor, nach denen zusätzliche Bewertungsanpassungen („additional valuation adjustments“; AVA) ermittelt werden können, um einen vorsichtigen Wertansatz für die Fair-Value-Positionen im Handelsbuch festzulegen. Dabei handelt es sich einerseits um die sog. vereinfachte Methode, die zur Anwendung kommt, wenn die Summe der absoluten Werte der bilanziellen und außerbilanziellen zum Fair Value bewerteten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter 15 Mrd. Euro liegt. Anderenfalls haben die Institute den sog. „Core Approach“ anzuwenden. Danach bestimmten sich die AVA z.B. als positive Differenz zwischen dem ermittelten vorsichtigen Wertansatz und dem vom Institut ermittelten Fair Value. Dabei ist ein einheitliches Konfidenzniveau in Höhe von 90% vorgesehen. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2013. Weiterhin hat die EBA am 22. Juli 2013 eine entsprechende Quantitative Impact Study gestartet. •Nach Artikel 308 der CRR basiert die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nach EMIR autorisierten zentralen Gegenpartei, die Clearingmitglieder zu erfüllen haben, auf dem hypothetischen Kapital der zentralen Gegenpartei. Dabei hat die zentrale Gegenpartei ihren Clearingmitgliedern das hypothetische Kapital mitzuteilen. Die EBA hat mit Datum 12. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 den Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Konsultation gestellt, in dem neben der Häufigkeit und den Terminen für die Berechnung des hypothetischen Kapitals ein einheitliches Formblatt für die Informationen vorgeschlagen wird, die die zentrale Gegenpartei ihren Clearingmitgliedern nach Artikel 50a Abs. 3 EMIR bzw. Artikel 50c Abs. 2 EMIR mindestens quartalsweise zur Verfügung zu stellen hat. •Seit dem 17. Juli 2013 konsultiert die EBA technische Regulierungsstandards zu den Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage von fixen Gemeinkosten für Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Darin präzisiert sie einerseits die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, und andererseits die Bedingungen für die Anpassung dieser Anforderung durch die zuständige Behörde. Darüber hinaus konkretisiert sie die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben. Die Konsultationsfrist läuft ebenfalls bis zum 30. September 2013. •Im Rahmen der Regelungen der CRR zu den aufsichtlichen Korrekturposten, den sog. „Prudential Filters“, ist es Instituten gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne und Verluste bei ihren Eigenmitteln zu berücksichtigen. Dabei muss zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der OGAW-Richtlinie und dem Wert der Aktiva des Instituts eine enge Übereinstimmung („close correspondence“) bestehen. Die EBA wird in Artikel 33 Abs. 4 CRR beauftragt, technische Regulierungsstandards zu erstellen, um zu präzisieren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva darstellt. Ein Konsultationspapier hierzu hat die EBA am 19. Juli 2013 vorgelegt. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 1. September 2013. •Die EBA hat am 22. Juli 2013 Empfehlungen für die nationalen Aufsichtsbehörden herausgegeben, nach denen diese sicherstellen sollen, dass die jeweiligen Kreditinstitute die von der EBA vorgegebenen Mindestkapitalanforderungen für das harte Kernkapital einhalten. Diese Mindestkernkapitalgrenze basiert auf den im Dezember 2011 veröffentlichten Empfehlungen der EBA. Damals forderte sie ab 30. Juni 2012 eine Mindestquote an hartem Kernkapital in Höhe von 9%. Im Zuge der Finalisierung von CRR/CRD IV wandelte die EBA diese Anforderung in ein nominelles Mindestkernkapital um. Daher haben die Kreditinstitute hartes Kernkapital vorzuhalten, das nominell der 9%-Quote per 30. Juni 2012 entspricht. Die Kreditinstitute sollen aufgefordert werden, die notwendigen Informationen bis zum 29. November 2013 an die nationalen Aufsichtsbehörden zu melden. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben bis zum 22. September 2013 zu erklären, ob sie den Empfehlungen der EBA folgen, oder die Gründe für ihre Nichtanwendung darzulegen. 8 •Nach Artikel 77 Abs. 3 CRD IV haben die zuständigen Behörden Institute unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips unter anderem dazu anzuhalten, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gehalten wird. Vor diesem Hintergrund hat die EBA am 30. Juli 2013 technische Regulierungsstandards im Entwurf vorgelegt, die konkretisieren, wann eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 15. Oktober 2013. •Nach Artikel 35 CRR werden in Bezug auf nicht realisierte Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva und Passiva keine Bewertungsanpassungen bei den Eigenmitteln der Institute vorgenommen. Das am 2. August 2013 veröffentlichte Diskussionspapier der EBA „Technical Advice on possible treatments of unrealised gains measured at fair value“ (EBA/DP/2013/03) hat die Behandlung von nicht realisierten Gewinnen aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva und Passiva zum Gegenstand. Insbesondere schlägt die EBA vor, für nicht realisierte Gewinne einen „Prudential Filter“ beim harten Kernkapital einzuführen, da nicht realisierte Gewinne aus aufsichtlicher Perspektive keine angemessene Verlustabsorptionsfähigkeit aufweisen würden. •Nachdem die EBA im Februar 2013 bereits in einem ersten Bericht die Konsistenz der RWA-Ermittlung im Europäischen Bankensektor ermittelt hatte („Interim results of the EBA review of the consistency of risk-weighted assets“), hat sie nun in einem zweiten Bericht „Second interim report on the consistency of risk-weighted assets“ vom 5. August 2013 konkrete und hypothetische Portfolien mit RWA gegenüber Staaten, Instituten und großen Unternehmen untersucht. An der Untersuchung nahmen 35 Banken aus 13 Mitgliedsstaaten teil. Schlüsselfaktoren für die Abweichungen bei Risikogewichten und erwarteten Ausfällen waren die Höhe der Anteile an ausgefallenen Forderungen, die jeweilige Portfoliozusammenstellung, der Umfang der Partial-Use-Nutzung und die generelle Inanspruchnahme des Standardansatzes. Nach Aussteuerung dieser Effekte, waren verbleibende Abweichungen auf inhärente Risiken der IRBA-Portfolien und mögliche Unterschiede bei der Aufsicht und in der Bankenpraxis zu finden. Die Ergebnisse der Studie will die EBA in ihre weitere Aufsichtstätigkeit einfließen lassen. Ende Januar 2013 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) eine europaweite Auswirkungsstudie zur Folgenabschätzung des Maßnahmenpakets zur angemessenen Bewertung von langfristigen Garantien unter Solvency II (Long-Term-Guarantees-Assessment; LTGA) gestartet. Ziel des Maßnahmenpakets war es insbesondere, Methoden zu entwickeln, bei denen prozyklische Effekte vermieden werden. Die Ergebnisse der Studie hat die EIOPA am 14. Juni 2013 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Für den deutschen Versicherungsmarkt hat die BaFin die Ergebnisse in ihrem Bericht vom 14. Juni 2013 bekannt gegeben. Danach eignen sich nach Ansicht der BaFin vor allem antizyklische Anpassungen und die Übergangsvorschriften (Zinstransitional) für die risikolose Zinsstrukturkurve, um prozyklische Effekte zu vermeiden. Das erweiterte „Matching Adjustment“ ist dagegen nach Ansicht der BaFin wenig effektiv und zu komplex, um transparent beaufsichtigt werden zu können. Zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherern hat die BaFin mehrere Schreiben veröffentlicht: •Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a AnlV kann das gebundene Vermögen der Versicherer in Darlehen an Unternehmen angelegt werden, sofern es sich bei den Unternehmen um sog. „erste Adressen“ handelt. Die Auslegungsentscheidung der BaFin vom 10. Juni 2013, „Hinweise zum Rundschreiben 4/2011 (VA) Abschnitt B.4.3 Buchstabe d zur Anlage in Unternehmensdarlehen“, definiert den Begriff „erste Adressen“ unter Berücksichtigung der Bonitätsprüfung nach Unternehmenskennzahlen sowie dem Langfristrating. In Bezug auf die Unternehmenskennzahlen bestimmt die BaFin in ihrer Auslegungsentscheidung die Höhe und Art der Kennzahlen sowie die vertraglichen Anforderungen. Hinsichtlich des Langfristratings wird das bisher gültige Rating von AA und AAA von S&P erweitert um A- (Fitch, S&P) oder A3 (Moody´s), sodass auch Darlehensnehmer mit diesem Rating als besonders bonitätsstark angesehen werden. Das Versicherungsunternehmen muss diese Voraussetzungen bei Darlehensvergabe entsprechend dokumentieren. 9 •In letzter Zeit wurde an die BaFin vermehrt die Frage herangetragen, ob Anlagen im High-Yield-Bereich auch über die Öffnungsklausel dem gebundenen Vermögen zugeführt werden können, insbesondere dann, wenn die HighYield-Quote (5% Sicherungsvermögen und sonstiges gebundenes Vermögen) ausgeschöpft ist. Im Gegensatz zur bisherigen engen Auslegung eröffnet die BaFin in ihrem Schreiben „Hinweise zum Rundschreiben 4/2011 (VA) zu Anlagen im High-Yield-Bereich“ vom 24. Juni 2013 die Möglichkeit des Erwerbs von High-Yield-Anleihen über die Öffnungsklausel. Voraussetzung ist, dass die Anleihen zumindest ein Speculative Grade Rating von z.B. B- nach S&P und Fitch oder B3 nach Moody´s bzw. eine dieser Ratingkategorie entsprechende eigene Beurteilung aufweisen. Eine Ausweitung der 5%-High-Yield-Quote selbst ist aber nicht beabsichtigt. •Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens hat die BaFin am 9. Juli 2013 die endgültige Version der Auslegungsentscheidung „Europäische Staatsanleihen und Darlehen an Staaten der Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften im gebundenen Vermögen“ veröffentlicht. Nach den Grundsätzen des Rundschreibens 4/2011 (VA) müssen die Vermögensanlagen der Versicherungsunternehmen mindestens über ein Investmentgrade-Rating verfügen. Wie wir bereits in der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten, stellt die BaFin in ihrer Auslegungsentscheidung Kriterien auf, wonach ein Versicherungsunternehmen bei Verlust der Investmentgrade-Bonität die Staatsanleihe auch bei Überschreitung der High-Yield-Quote oder der Öffnungsklausel weiter im Bestand halten darf, ohne Notverkäufe vornehmen zu müssen. Während sich der Entwurf lediglich auf europäische Staatsanleihen bezog, schließt die endgültige Auslegungsentscheidung auch Darlehen an Staaten der EU und deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich ein. Des Weiteren war im Entwurf ein Verzicht auf Notverkäufe zur Reduktion der High-Yield-Quote davon abhängig, dass der entsprechende europäische Staat Unterstützung durch den Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) in Anspruch nimmt und sich den Auflagen des ESM unterwirft. Zusätzlich war gefordert, dass das Versicherungsunternehmen eine eigene Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit des entsprechenden Staates als Schuldner vornimmt. In der finalen Version dagegen ist Voraussetzung für den Verzicht, dass die entsprechenden Staatsanleihen und Darlehen von der EZB zur Refinanzierung als Sicherheit akzeptiert werden. Statt einer Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit muss das Versicherungsunternehmen jetzt seine Risikotragfähigkeit dahingehend überprüfen, ob die durch diesen Bonitätsverlust hervorgerufenen Risiken getragen werden können. Nur sofern eine Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva durch das sonstige Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen gegeben ist, duldet die BaFin eine Überschreitung der High-Yield-Quote. •Mit Datum vom 11. Juli 2013 hat die BaFin die Konsultation zum Entwurf eines Rundschreibens und einer Sammelverfügung zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen eröffnet. Das Rundschreiben dient der Umsetzung der Leitlinien der EIOPA vom 14. Dezember 2012. Die Anforderungen des Rundschreibens betreffen interne Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung, die Beschwerdemanagementfunktion, die Registrierung von Beschwerden, aufsichtliche Informationspflichten gegenüber der BaFin sowie die Bereitstellung von Informationen gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Konsultationsfrist endete am 9. August 2013. Der Entwurf zur Sammelverfügung verpflichtet Versicherungsunternehmen zur Einrichtung einer Beschwerdemanagementfunktion und zur jährlichen Einreichung eines Beschwerdeberichts bei der BaFin, der erstmals zum Stichtag 1. März 2015 gegenüber der BaFin abzugeben ist. Die Sammelverfügung soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Der Baseler Ausschuss hat sich zum Thema Verschuldungsgrad geäußert und hierzu am 26. Juni 2013 ein Konsultationspapier mit dem Titel „Revised Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements“ zur Diskussion gestellt. Darin werden die Grundsätze zur Ermittlung des Verschuldungsgrades, wie sie in Basel III festgelegt wurden, vor allem im Hinblick auf den Nenner und die Gesamtrisikopositionsmessgröße weiter entwickelt. Dabei werden u.a. die Behandlung von Derivaten und Sicherheiten klargestellt sowie die Berücksichtigung von geschriebenen Kreditderivaten und von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Transactions, SFTs), wie z.B. Repo-Geschäften, fortentwickelt. Außerdem präzisiert der Baseler Ausschuss die nach Basel III ab dem 1. Januar 2015 zu erfüllenden Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf den Verschuldungsgrad. Danach sollen international aktive Banken im Rahmen der Offenlegung einheitliche Muster verwenden, die der Baseler Ausschuss in dem vorliegenden Dokument zur Diskussion stellt. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 20. September 2013. Der Baseler Ausschuss hat am 28. Juni 2013 zwei weitere Konsultationen publiziert, die jeweils bis zum 27. September 2013 laufen und der Überarbeitung der Eigenkapitalanforderungen für Derivatepositionen dienen. In dem Papier „The non-internal model method for capitalising counterparty credit risk exposures“ schlägt der Baseler Ausschuss 10 vor, die bisher verwendeten Methoden (Current Exposure Method und Standarised Method) durch einen einheitlichen Ansatz, die sog. Non-Internal Model Method (NIMM), zu ersetzen. Dabei ist die NIMM derart ausgerichtet, dass sie auf eine Stressperiode abstellt, Sicherheiten anerkennt und die getroffenen Nettingvereinbarungen präziser berücksichtigt. Wie bereits in der Ausgabe 3/2012 der Financial Services News angekündigt, hat der Baseler Ausschuss in Kooperation mit dem Committee on Payment and Settlement Systems (CPSS) und der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) die Eigenmittelanforderungen für Positionen gegenüber einem (autorisierten) zentralen Kontrahenten weiter überarbeitet. Mit den Änderungen soll zum einen erreicht werden, dass die Risiken der Banken aus Geschäften mit zentralen Kontrahenten angemessen mit Eigenmitteln unterlegt sind, und zum anderen sollen Geschäfte über (autorisierte) zentrale Kontrahenten gefördert werden. Darüber hinaus soll ein stabiles Risikomanagement sowohl bei Banken als auch bei zentralen Kontrahenten unterstützt werden. Seit dem 5. Juli 2013 konsultiert der Baseler Ausschuss ein überarbeitetes Konzept, nach dem Kapitalanlagen in Fonds mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Dabei bezieht sich dieses Konzept auf Fonds, die im Bankbuch gehalten werden, insoweit sich aus ihnen kein Abzugsposten von den aufsichtlichen Eigenmitteln nach Basel III ergibt. Nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses können zukünftig drei Ansätze zur Anwendung kommen. Dabei stellt der sog. „look-through approach“ (LTA) die granularste und risikosensitivste Methode dar. Diese ist zwingend anzuwenden, wenn alle Informationen vorliegen, die zur Beurteilung der Risiken aus den dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerten benötigt werden, und diese von einer unabhängigen dritten Partei bestätigt werden. Als zweite Methode kommt der bereits aus Basel II bekannte „mandate based approach“ (MBA) zum Einsatz. Für alle nicht im Rahmen des LTA oder MBA bewertbaren Risiken ist ein Risikogewicht von 1250% anzusetzen. Darüber hinaus sollen auch bestehende Hebeleffekte in die Eigenmittelunterlegung für Kapitalanlagen in Fonds Eingang finden. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 4. Oktober 2013. Als Teil seines Verfahrens zur Bewertung der Übereinstimmung der Aufsichtsregelungen mit Basel III (RCAP) hat der Baseler Ausschuss ebenfalls am 5. Juli 2013 seinen Bericht über die Einheitlichkeit der Berechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA) in Bezug auf das Kreditrisiko im Anlagebuch mit dem Titel „Analysis of risk-weighted assets for credit risk in the banking book” veröffentlicht. Darin untersucht der Baseler Ausschuss, inwieweit es in der Praxis im Rahmen des Internal Ratings-based Approach (IRBA) zu Unterschieden bei der Ermittlung der risikogewichteten Aktiva im Anlagebuch kommt, und stellt die Ergebnisse vor. Zwischen den Banken bestehen demnach erhebliche Unterschiede bei den durchschnittlichen RWA in Bezug auf das Kreditrisiko im Anlagebuch. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass die Unterschiede bei den RWA zum größten Teil auf allgemeine Unterschiede in der Zusammensetzung der Bankaktiva zurückzuführen sind, die den unterschiedlichen Risikopräferenzen der Banken entsprechen. Allerdings liegt darüber hinaus ein wesentlicher Teil der Unterschiede in der Verschiedenheit der Bank- und Aufsichtspraktiken begründet. Der Bericht enthält auch eine vorläufige Erörterung potenzieller Maßnahmen, mit denen der Baseler Ausschuss das Variationspotenzial dort verkleinern könnte, wo die praxisbezogenen Unterschiede übermäßig erscheinen. Der Baseler Ausschuss startete am 8. Juli 2013 eine Diskussion über ein ausgewogenes Verhältnis von Risikosensitivität, Einfachheit und Vergleichbarkeit in der Baseler Eigenkapitalregelung. In dem Papier wird der Hintergrund der Entwicklung der derzeitigen bankaufsichtlichen Rahmenregelung erläutert. Zudem werden unter Anerkennung der Komplexität der derzeit geltenden Regelungen Ideen diskutiert, die vielleicht für weitere Reformen der Rahmenregelung genutzt werden können, wobei jedoch stets auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den sich ergänzenden Zielen der Risikosensitivität, der Einfachheit und der Vergleichbarkeit geachtet werden soll. Bisher hat der Ausschuss jedoch noch nicht beschlossen, irgendeine der dargelegten Ideen weiterzuverfolgen. Am 19. Juli 2013 hat der Baseler Ausschuss eine Konsultation gestartet, in der er Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Corverage Ratio) formuliert. Außerdem wird ein Formblatt zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen präsentiert. Diese sollen nach den Vorstellungen des Baseler Ausschusses ab dem 1. Januar 2015 umgesetzt sein. Die Konsultation läuft bis zum 14. Oktober 2013. Das Financial Stability Board (FSB) und die G20 koordinieren federführend eine Initiative, mit der global systemrelevante Finanzinstitute besonderen aufsichtlichen Anforderungen unterstellt werden sollen, um die negativen Folgen eines Ausfalls eines solchen Instituts für die Öffentlichkeit zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund hatte der Baseler 11 Ausschuss im November 2011 Regelungen für systemrelevante Banken mit dem Titel „Global systemically important banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement“ veröffentlicht, über die wir in der Ausgabe 4/2011 der Financial Services News berichteten. Die seinerzeit veröffentlichte Methodik wurde unter Verwendung der Jahresendpositionen der Banken aus der Stichprobe für die Jahre 2009 bis 2011 erstmals angewendet. Auf Basis der hieraus gewonnenen Erkenntnisse hat der Baseler Ausschuss das Papier am 3. Juli 2013 aktualisiert und um Offenlegungsanforderungen ergänzt, damit die Kategorisierung der Banken transparenter wird. Dabei wird die indikatorbasierte Methode zwar beibehalten, nach der die global systemrelevanten Banken zunächst anhand von Indikatoren in Kategorien eingeteilt werden. Je nach Kategorienzuordnung haben die Banken zusätzliche Eigenkapitalanforderungen in Form des Common Equity Tier 1 von 1,0% bis zu 3,5% ihrer risikogewichteten Aktiva zu erfüllen. Allerdings wird einerseits die Normierung der maximal erreichbaren Punkte, anhand derer die Einordnung der Banken in die Kategorien erfolgt, zur besseren Verständlichkeit von 5 auf 100% geändert. Andererseits werden zwei der zwölf bisher verwendeten Indikatoren geändert bzw. neu definiert. Dabei wird der Indikator, der die Refinanzierungsabhängigkeit eines Institutes von großvolumigen Refinanzierungen außerhalb des Privatkundensektors gemessen hat, durch den Indikator der ausstehenden begebenen Wertpapiere ersetzt. Des Weiteren wird der Indikator der Handelsund zur Veräußerung gehaltenen Papiere derart neu definiert, dass die Vermögenswerte, die unter Basel III als hoch liquide einzustufen sind, nicht weiter berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll eine Deckelung in Bezug auf die Berücksichtigung des Substitutionskriteriums erfolgen. Bei der erstmaligen Verwendung der Methode zur Beurteilung von global systemrelevanten Banken hatte sich nämlich gezeigt, dass der Einfluss dieses Kriteriums auf die Beurteilung der Banken stärker war als vom Baseler Ausschuss beabsichtigt. Vor dem gleichen Hintergrund hat die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) am 18. Juli 2013 das Dokument „Global Systemically Important Insurers: Policy Measures“ veröffentlicht, das sich unter anderem mit Anforderungen an eine höhere Verlustabsorbtionsfähigkeit für systemrelevante Versicherungsunternehmen beschäftigt. Darin führt das IAIS aus, dass solche Anforderungen nur formuliert werden können, wenn zuvor gruppenweite Solvenzanforderungen formuliert werden, deren Entwicklung jedoch erst noch erfolgen muss. Die entsprechenden Anforderungen an das aufsichtliche Eigenkapital will IAIS bis Ende 2014 entwickeln. Zu den weiteren Inhalten des Papieres verweisen wir auf unsere Ausführungen im Abschnitt „Aufsichtsregime, Struktur und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“. Die EU-Kommission (Kommission) hat am 10. Juli 2013 einen einheitlichen Mechanismus zur Bankenabwicklung (Single Resolution Mechanism, SRM) vorgeschlagen. Der einheitliche Mechanismus zur Bankenabwicklung ergänzt den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM), der im September 2012 von der Kommission vorgeschlagen worden ist. Durch den SRM soll sichergestellt werden, dass dem SSM unterliegende Banken, die ausfallen, effizient und mit minimalen Kosten für den Steuerzahler und die Realwirtschaft abgewickelt werden können. Mithilfe eines Abwicklungsfonds, finanziert durch Beiträge des Bankensektors, sollen die Banken selbst die entstandenen Verluste tragen. Im Rahmen des SRM teilt die EZB in ihrer Rolle als Bankenaufsicht der Kommission, dem Abwicklungsausschuss und den einschlägigen nationalen Behörden und Ministerien den Ausfall einer Bank mit. Dabei besteht der Abwicklungsausschuss u.a. aus Vertretern der EZB sowie aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden, die dem SRM angeschlossen sind. Der Abwicklungsausschuss prüft, ob eine systemische Bedrohung vorliegt und keine privatwirtschaftliche Lösung möglich ist. Ist dies der Fall, empfiehlt der Abwicklungsausschuss der Kommission, die Abwicklung einzuleiten. Die Kommission beschließt die Einleitung der Abwicklung und teilt dem Abwicklungsausschuss den Rahmen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente sowie für die Verwendung des Abwicklungsfonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme mit. Die Ausführung der vom Abwicklungsausschuss beschlossenen Abwicklungspläne obliegt wiederum den nationalen Abwicklungsbehörden, jedoch unter Aufsicht des Ausschusses. Der SRM soll vor Ende der aktuellen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments im Jahr 2014 verabschiedet werden und ab Januar 2015 zusammen mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken angewandt werden. Die EZB hat am 15. Juli 2013 eine Vergleichsstudie über die Anforderungen an zugelassene Sicherheiten in ausgewählten Regelungsbereichen, wie z.B. Zentralbankzulassung, Regulatorische Zulassung oder Zulassung bei europäischen zentralen Kontrahenten, veröffentlicht („Collateral eligibility requirements: a comparative study across specific frameworks“). Der Bericht soll für Transparenz hinsichtlich der Mindestsicherheitsanforderungen in den verschiedenen 12 Regelwerken sorgen, um Unsicherheiten zu verringern und das Bewusstsein für die Komplexität zu erhöhen, mit der sich Marktteilnehmer bei der Verwaltung ihrer Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen auseinanderzusetzen haben. Die detaillierten Anhänge zu dem Bericht werden regelmäßig aktualisiert. Der Bericht stellt den Status quo der bestehenden Regelungen dar und kommt zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit besteht, das Risikomanagement und die Sicherheitenanforderungen zu harmonisieren. Trotz einer gewissen Überlappung der einzelnen Regelwerke bestehen auch deutliche Unterschiede. Gerade diese Diversifikation in den Sicherheitensystemen wird jedoch eher als ein positiver Faktor gewertet, da hierdurch die Widerstandsfähigkeit der Markt-Infrastrukturen verbessert wird. Am 18. Juli 2013 hat der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) die Überarbeitung seines Risikokontrollrahmens bekannt gegeben. Im Zuge der alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung des Risikokontrollrahmens für die geldpolitischen Operationen des Euro-Systems beschloss der EZB-Rat mehrere Änderungen. Neben der Aktualisierung der Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten hat er vor allem niedrigere Bewertungsabschläge für ABS, die nach Maßgabe des regulären und des temporären Sicherheitenrahmens des Euro-Systems zugelassen sind, beschlossen. In ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 informierte die Deutsche Bundesbank über ihre aktualisierte Fassung der Schnittstellenbeschreibung (Version 4.2) für den künftigen Zugang zum Sicherheitenmanagement-System der Deutschen Bundesbank. Änderungen betreffen v.a. die Verfahren zur Eröffnung der sonstigen Depots „Kundensperren“ und „T2 contingency“. Weitere Ergänzungen der Schnittstellenbeschreibung sind in Abschnitt 5 aufgenommen worden. Diese beinhalten neben allgemeinen Informationen zu den Bereitstellungsmodalitäten von Mitteilungen im Extranet-Postfach die Gutschriften von Offenmarktgeschäften über Verrechnungsbanken. Risikomanagement Am 6. Juni 2012 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Festlegung eines Rahmens zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Der Richtlinienvorschlag enthält als wesentliche interne Maßnahme zur Krisenprävention bei Kreditinstituten Anforderungen an die Aufstellung von Sanierungsplänen. Zur Konkretisierung des Richtlinienvorschlags hatte die EBA, wie wir bereits in der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News berichteten, am 11. März 2013 ein Konsultationsverfahren eröffnet, welches sich mit der Ausgestaltung von Sanierungsplänen beschäftigte. Darüber hinaus startete die EBA am 20. Mai 2013 zwei weitere Konsultationsverfahren. Diese geben einen Rahmen zur Beurteilung von Sanierungsplänen für die Aufsichtsbehörden vor und spezifizieren die Bandbreite der in einem Sanierungsplan zu verwendenden Szenarien. Das Konsultationspapier „Draft Regulatory Technical Standards (RTS) on the assessment of recovery plans” definiert für die Aufsichtsbehörden zum einen den Mindestumfang für die Prüfung der Vollständigkeit der in den Sanierungsplänen anzugebenden Informationen. Zum anderen werden als Beurteilungskriterien für die Aufsichtsbehörden die Qualität eines Sanierungsplans sowie die Plausibilität der Sanierungsoptionen definiert. In dem Konsultationspapier „Draft Regulatory Technical Standards (RTS) specifying the range of scenarios to be used in recovery plans“ werden im Rahmen von Sanierungsplänen zu verwendende Stress-Szenarien konkretisiert. Diese sollen neben systemweiten Ereignissen, die das gesamte Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinflussen, und idiosynkratrischen Risiken, die sich nur auf bestimmte Institute oder Institutsgruppen beschränken, auch eine Kombination aus beiden Risikoarten berücksichtigen. Untersucht werden sollen insbesondere die Auswirkungen auf das Eigenkapital, die Liquidität, die Profitabilität, das Geschäftsmodell, die Reputation sowie die Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme. Die Konsultationsfrist für beide Papiere endet am 20. August 2013. Das Financial Stability Board (FSB) und die G20 koordinieren federführend eine Initiative, mit der global systemrelevante Finanzinstitute besonderen aufsichtlichen Anforderungen unterstellt werden sollen, um die negativen Folgen eines Ausfalls eines solchen Instituts für die Öffentlichkeit zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund hat das FSB zum Themenkomplex Sanierung und Abwicklung am 16. Juli 2013 drei Dokumente mit Leitlinien publiziert. Diese sollen den Aufsichtsbehörden und den Unternehmen die Umsetzung der im Rahmen der „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (the Key Attributes) bekannt gemachten Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungspläne erleichtern. Dabei beschäftigen sich die Leitlinien unter anderem mit der Entwicklung effektiver Abwicklungsstrategien, der Identifizierung kritischer Funktionen und kritischer Verwendung von Dienstleistungen gemeinsam mit anderen sowie mit möglichen Kriterien, deren Erfüllung Sanierungsmaßnahmen auslösen. Weiter- 13 hin hat das FSB am 17. Juli 2013 ein Dokument veröffentlicht, in dem Grundsätze formuliert werden, die bei der Entwicklung eines Rahmens für die Risikoneigung (Risk Appetite Framework) beachtet werden sollten. Diese Grundsätze sollen Institute und Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, im Rahmen der Weiterentwicklung von Risikomanagementsystemen ein effektives „Risk Appetite Framework“ zu etablieren. Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Beitrag von Michael Cluse „Principles for an effective Risk Appetite Framework“ sowie zur Deloitte-Studie „Risk Appetite Framework“. In diesem Zusammenhang hat die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) am 18. Juli 2013 das Dokument „Global Systemically Important Insurers: Policy Measures“ veröffentlicht, das unter anderem Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungspläne für systemrelevante Versicherungsunternehmen enthält. Danach sind die vom FSB publizierten „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions (the Key Attributes) grundsätzlich auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden. Versicherungsunternehmen haben daher unter anderem bis Ende 2014 Sanierungs- und Abwicklungspläne zu entwickeln. Die IAIS plant, die Key Attributes in Zusammenarbeit mit dem FSB um Versicherungsspezifika zu ergänzen und eine Vorlage zu entwickeln, mit der Aufsichtsbehörden die Abwicklungsfähigkeit von Versicherungsunternehmen beurteilen können. Im Rahmen eines Kapitels zur erweiterten Aufsicht formuliert die IAIS, dass die Versicherungsunternehmen bis Mitte 2014 Risikomanagementpläne in Bezug auf ihr systemisches Risiko entwickelt haben sollen. Zu den weiteren Inhalten des Papieres verweisen wir auf unsere Ausführungen im Abschnitt „Aufsichtsregime, Struktur und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“. Die EBA hat in der Zeit von Mai bis August 2013 folgende Dokumente zu den Themen Risikomanagement veröffentlicht: •Die CRD IV sieht in Artikel 92 (in der Entwurfsfassung aus dem März 2013: Artikel 88) Grundsätze zur Ausgestaltung der unternehmensindividuellen Vergütungspolitik vor. Diese sind unter anderem anzuwenden auf Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt (sog. „identified staff“). Kriterien, nach denen diese Mitarbeitergruppe zu bestimmen ist, sollen von der EBA ausgearbeitet werden, um den Identifikationsprozess zu harmonisieren. Daher hat die EBA am 21. Mai 2013 ein entsprechendes Konsultationspapier vorgelegt. Danach basiert der Identifikationsprozess auf einer Kombination von internen Kriterien, die durch das Institut selbst festgelegt werden, sowie qualitativen und quantitativen Kriterien, deren Erfüllung zu der widerlegbaren Vermutung führt, dass der betrachtete Mitarbeiter der Gruppe des „identified staff“ angehört. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 21. August 2013. •Mit Datum 22. Mai 2013 hat die EBA ein Konsultationspapier veröffentlicht, das zwei Themenbereiche abdeckt, die in Bezug auf Verbriefungspositionen einer Konkretisierung durch die EBA bedürfen. Zum einen enthält es technische Regulierungsstandards zur Ausgestaltung der Anforderungen an Institute im Zusammenhang mit Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken. Zum anderen werden technische Durchführungsstandards zur Harmonisierung der aufsichtlichen Prozesse zur Bestimmung eines zusätzlichen Risikogewichtes kodifiziert, das die zuständigen Aufsichtsbehörden verhängen können, wenn die vorgenannten Anforderungen in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt sind. Die technischen Regulierungsstandards beinhalten dabei spezielle Anwendungsfälle zu der Frage, ob einem Institut mit Abschluss eines Geschäftes ein aus einer Verbriefungsposition resultierendes Kreditrisiko zuzurechnen ist. Des Weiteren werden Bedingungen zur Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt der Originatoren, Sponsoren oder ursprünglicher Kreditgeber im Rahmen einer Verbriefungsposition formuliert, die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten vorgenommen, die Institute zu erfüllen haben, wenn sie Kreditrisiken aus einer Verbriefungsposition eingehen, sowie weitere Anforderungen an Originatoren und Sponsoren konkretisiert. Die technischen Durchführungsstandards beinhalten einen formelbasierten Vorschlag zur Ermittlung des zusätzlichen Risikogewichtes. Nach der CRR sind von der EBA darüber hinaus technische Durchführungsstandards zu erarbeiten, die die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen erleichtern. Solche sind jedoch in dem jetzt vorgelegten Papier nicht enthalten. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 22. August 2013. 14 •Im Rahmen der Säule-2-Maßnahmen hat die EBA am 23. Mai 2013 das Konsultationspapier „Draft Guidelines on capital measures for foreign currency lending to unhedged borrowers“ veröffentlicht. Die Leitlinien basieren auf den Empfehlungen des European Systemic Risk Board über Fremdwährungsdarlehen vom 21. September 2011 (ESRB/2011/1). Im Fokus des Reviewprozesses durch die nationalen Aufsichtsbehörden stehen Fremdwährungskredite, die mindestens 10% der vergebenen Kredite an Privatkunden und Firmenkunden außerhalb des Finanzsektors betragen, sofern das Gesamtbuch an diesen Kundenkreis mindestens 25% der Aktiva beträgt und die Kredite keine Absicherung des Fremdwährungsrisikos aufweisen. Neben Datenerhebungen zu diesen Krediten sehen die Leitlinien eine aufsichtliche Prüfung der in den Instituten implementierten Risikomanagementprozesse und Stress-Tests für diese Kredite sowie der Eigenkapitalabdeckung für derartige Darlehen vor. Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Eigenkapitalabdeckung für Fremdwährungskredite unzureichend ist, kann die Aufsichtsbehörde eine zusätzliche Eigenkapitalunterlegung (sog. „capital add-on“) auferlegen. Die Leitlinien sollen ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden. Bis zum 28. Februar 2014 müssen die nationalen Aufsichtsbehörden der EBA anzeigen, ob sie die Leitlinien umsetzen werden, oder ihre Nichtanwendung begründen. •Die EBA konsultiert seit dem 27. Juni 2013 Änderungen und Ergänzungen zu den Empfehlungen des Committee of European Banking Supervisors (CEBS; Vorgängerinstitution der EBA) vom 3. Oktober 2006 mit dem Titel „Technical aspects of the management of interest rate risk arising from non-trading activities under the supervisory review process“. Die Änderungen der CEBS Guidelines bestehen zum einen aus der Erweiterung der allgemeinen Grundsätze um Anforderungen an die interne Unternehmenssteuerung und zum anderen aus einer Präzisierung der Empfehlungen zur Ermittlung der aufsichtlichen Standardschocks in der EU, jeweils in Bezug auf die Zinsänderungsrisiken aus dem Bankbuch (Interest rate risks in the banking book – IRRBB). Darüber hinaus werden zu fünf Themenkomplexen Ergänzungen der CEBS Guidelines vorgenommen. Diese umfassen neben der Verwendung von Szenarien im Rahmen von Stresstests und Bewertungsgrundlagen im Zusammenhang mit den IRRBB auch deren Messung und Überwachung sowie ihre Identifikation, Berechnung und die Kapitalallokation für IRRBB. Die Konsultationsfrist endet am 27. September 2013. •Mit Datum 29. Juli 2013 hat die EBA eine Konsultation gestartet, die sich mit Instrumenten beschäftigt, an die eine variable Vergütung im Sinne des Artikels 94 CRD IV geknüpft werden kann. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 29. Oktober 2013. Die BaFin hat im Zeitraum vom Mai bis August 2013 zum Themenbereich Risikomanagement folgende Dokumente publiziert: •In ihren Hinweisen zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen vom 28. Juni 2013 weist die BaFin auf eine geänderte Verwaltungspraxis hin. Während bisher Versicherer zur Vermeidung von Abhängigkeiten gegenüber Ratingagenturen eine Einschätzung des Kreditrisikos selbst vornehmen konnten, sofern sie über die hierfür notwendigen personellen und fachlichen Voraussetzungen verfügten, müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nunmehr eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht mehr ausschließlich oder automatisch auf externe Ratings stützen. Die am 30. März 2012 veröffentlichte Verlautbarung der BaFin „Hinweise zur Verwendung von Ratings“ wird damit aufgehoben. Externe Ratings müssen weiterhin von anerkannten Ratingagenturen vergeben sein. Gleichzeitig weist die BaFin auf die Angaben zu strukturierten Finanzinstrumenten und die Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen nach Artikel 8b, 8c und 8d der EU-Verordnung Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der EU-Verordnung Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen hin. •In einer Studie hat die BaFin die Governance in Aufsichts- und Verwaltungsräten von Banken untersucht. Kleinere Institute, wie z.B. Sparkassen und Genossenschaften, waren von der Studie ausgenommen. Schwerpunkte der am 16. Juli 2013 veröffentlichten Studie waren Zahl und Altersstruktur der Mitglieder, der berufliche Hintergrund, die Anzahl der Mandate, die Informationslage des Aufsichtsorgans sowie dessen Vergütung. In Bezug auf den beruflichen Hintergrund war der BaFin aufgefallen, dass nur 20% der Mitglieder aus dem Finanzbereich stammten und einige Mitglieder die Funktion der Aufsichtsorgane bei mehreren Instituten ausüben. Außerdem stellte die BaFin fest, dass nur 29% der untersuchten Aufsichtsorgane die gleichen Reports und Informationen erhalten wie der Vorstand. Bei einigen Instituten existierte auch kein Verfahren zum Ad-hoc-Reporting von „unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Informationen“ i.S.d. MaRisk. Insgesamt plant die BaFin, den Kontakt zu den Aufsichtsorganen zu intensivieren. 15 •Die BaFin hat am 7. Juni 2013 die vom Verband der privaten Krankenkassen (PKV-Verband) entwickelte neue Sterbetafel (PKV-2014) veröffentlicht. Die BaFin geht davon aus, dass die Unternehmen zur Berechnung von Tarifen oder Prämien, die ab dem 1. Januar 2014 gelten sollen, diese Tafel berücksichtigen. •Bislang gilt für Treuhänder des Sicherungsvermögens eine Altershöchstgrenze von 70 Jahren (vgl. R 13/2005 (VA), Abschnitt A 1.7). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (BVerwG 8 C 24.11) stellt diese Altersbegrenzung einen Verstoß gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGG dar. Die BaFin beabsichtigt daher, in ihrem Entwurf einer Verlautbarung vom 11. Juni 2013 diese Altershöchstgrenze aufzuheben. Den Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds soll die Pflicht auferlegt werden, zu gewährleisten, dass ihre Treuhänder sowohl körperlich als auch geistig zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Treuhänderaufgaben in der Lage sind. Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass diese Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können, hat das Versicherungsunternehmen bzw. der Pensionsfonds die Pflicht, den betreffenden Treuhänder abzuberufen und die BaFin hierüber zu informieren. Aufsichtsrechtliche Offenlegung Die CRD IV sieht in Artikel 143 Abs. 1 vor, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden der Öffentlichkeit verschiedene Informationen zur Verfügung stellen müssen. Dies bezieht sich beispielsweise auf den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedsstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden, sowie aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten, einschließlich ergriffener Aufsichtsmaßnahmen und verhängter Verwaltungssanktionen. Diesbezüglich hat die EBA am 9. Juli 2013 technische Durchführungsstandards im Entwurf publiziert. Darin werden Format, Aufbau und das Inhaltsverzeichnis der Veröffentlichungen konkretisiert. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben die Veröffentlichungen erstmals zum 31. Juli 2014 vorzunehmen und danach jährlich zum 31. Juli basierend auf den Daten zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen. Die Konsultationspflicht läuft bis zum 9. Oktober 2013. Geldwäscheprävention Der Baseler Ausschuss hat am 27. Juni 2013 seinen Vorschlag für die „Risk management guidelines related to antimoney laundering and the financing of terrorism” veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Empfehlungen berücksichtigen auch die Empfehlungen der Financial Action Task Force, die sich aus den „International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation” vom Februar letzten Jahres ergeben. Der Vorschlag betont die Wichtigkeit eines risikoorientierten Herangehensweise. Geregelt wird u.a., wie die Banken die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihr Gesamtrisikomanagement einbeziehen sollen. Des Weiteren soll der Vorschlag dazu dienen, die Länder bei der Umsetzung der FATF-Standards in Bezug auf ihre Banken und Bankengruppen zu unterstützen. Zu diesem Zweck stimmen diese Richtlinien mit den Zielen der FATF-Standards überein. Stellungnahmen können bis zum 27. September 2013 beim Baseler Ausschuss eingereicht werden. Kreditvorschriften Am 17. Mai 2013 hat die EBA das Konsultationspapier „Draft Regulatory Technical Standards on the determination of the overall exposure to a client or a group of connected clients in respect of transactions with underlying assets” veröffentlicht. Die Banken wenden bisher zur Bestimmung des Kreditbetrags für Kreditnehmereinheiten bei zugrunde liegenden Vermögensgegenständen im Großkreditregime die CEBS „Guidelines on the implementation of the revised large exposure regime“ vom 11. Dezember 2009 an, die von der BaFin in ihrem Rundschreiben 8/2011 umgesetzt wurden. Kernpunkte des Konsultationspapiers der EBA sind das Granularitätskriterium sowie die Behandlung strukturierter Produkte. Wie auch bei den vorhergehenden Leitlinien betrachtet die EBA die komplette Durchschau auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände in einem Gesamtkonstrukt als die risikosensitivste Methode. In den Fällen, in denen eine komplette Durchschau nicht möglich ist bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, sehen sowohl die CEBS-Guidelines als auch das Rundschreiben 8/2011 der BaFin eine Granularitätsschwelle in Höhe von weniger als 5% des Volumens des Gesamtkonstrukts vor. Dies bedeutet, dass nur unbekannte Adressenausfallrisiken, die 5% oder mehr betragen, als einheitliches Risiko betrachtet und daher der Adresse „unbekannter Schuldner“ zugeordnet werden, für die ebenfalls die Großkreditobergrenze in Höhe von 25% einzuhalten ist. Von dieser Regelung nimmt die EBA jetzt Abstand und schlägt eine gänzliche Abschaffung des Granularitätskriteriums vor. Zukünftig sollen 16 sämtliche unbekannten Adressen der Adresse des „unbekannten Schuldners“ zugeordnet werden. Der Wegfall des Granularitätskriteriums wird daher zu einer schnelleren Auslastung der Großkreditobergrenze für die Adresse „unbekannter Schuldner“ führen als nach den aktuellen Regelungen. Des Weiteren soll die risikomindernde Berücksichtigung nachgeordneter Tranchen bei strukturierten Produkten zukünftig ebenfalls nicht mehr möglich sein. Hinsichtlich der Behandlung von Verbriefungstransaktionen möchten wir auf den Beitrag „Geplante Änderungen der Regeln für die Ermittlung von Großkrediten aus Verbriefungstransaktionen unter der CRR (Draft RTS EBA/CP/2013/07)“ verweisen. Eine öffentliche Anhörung zum Konsultationspapier fand am 4. Juli 2013 statt. Die Konsultationsfrist endete am 16. August 2013. In der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News berichteten wir über das Konsultationspapier des Baseler Ausschusses „Supervisory Framework for measuring and controlling Large Exposures“, das wesentliche Änderungen zu den Definitionen und Berechnungen der Risiken im Großkreditregime vorschlägt. Um die Auswirkungen dieser Änderungen beurteilen zu können, hat der Baseler Ausschuss im Mai 2013 eine Auswirkungsstudie (QIS) gestartet. Hierzu sind die teilnehmenden Institute aufgefordert, zum Stand 31. Dezember 2012 auf Gruppenebene alle Kredite an global systemrelevante Institute zu melden, die 5% des harten Kernkapitals übersteigen, sowie alle anderen Kredite, die 10% des harten Kernkapitals übersteigen. Insgesamt sollen mindestens die 20 größten Kredite gemeldet werden. Des Weiteren hat der Baseler Ausschuss am 20. Juni 2013 einen Katalog mit Fragen und Antworten zur QIS-Studie veröffentlicht. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren, Einlagensicherung Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen können aufgrund des sog. „Europäischen Passes“ durch eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in einem Mitgliedsstaat des EWR erbringen, ohne dass hierfür eine Zulassung im Aufnahmemitgliedsstaat erforderlich ist. EU-rechtlich setzt die Erlangung des „Europäischen Passes“ die Einreichung bestimmter Unterlagen und die Erfüllung bestimmter Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde des Heimatlandes voraus. Zur Umsetzung der in der seinerzeit noch im Entwurf befindlichen CRD IV enthaltenen Vorgaben hat die EBA am 21. Mai 2013 ein Konsultationsverfahren eröffnet. Während die „Draft Regulatory Technical Standards on Passport Notifications under Articles 35, 36 und 39 of the proposed Capital Requirements Directive“ den Inhalt der einzureichenden Unterlagen konkretisieren, spezifiziert das Konsultationspapier zu den „Draft ITS on Passport Notifications“ das Verfahren zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie die Antragsformulare. Beide Konsultationspapiere orientieren sich im Wesentlichen an den Passporting Guidelines der CEBS. Die Konsultationsfrist endet am 28. August 2013. Am 9. Juli fand eine öffentliche Anhörung zu den Konsultationspapieren statt. Am 24. Juni 2013 wurde die erste Entscheidung der gemeinsamen Beschwerdekammer der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) in einem Beschwerdeverfahren von einem estnischen Unternehmen gegen eine Entscheidung der EBA publiziert. Dabei war die Frage zu klären, ob europäisches Recht anzuwenden ist, um die Eignung von Managern einer bedeutenden EU-Zweigniederlassung zu beurteilen. Nach Meinung der Beschwerdekammer beziehen sich die Regelungen der Bankenrichtlinie in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien „Guidelines on the assessment of the suitability of members of the management body and key function holders“ vom 22. November 2012 nicht nur auf die Eignungsbeurteilung von Geschäftsleitern, sondern vielmehr auch auf die Eignungsbeurteilung sog. „Key Function Holder“. Daher fiel der Sachverhalt entgegen der Auffassung der EBA in ihre Zuständigkeit. Ob die EBA den betrachteten Fall allerdings weiter verfolgen wird, liegt nach Artikel 17 Abs. 2 der EBA-Verordnung in ihrem eigenen Ermessen. Am 29. Juli 2013 wurden verschiedene Bestandteile der Implementing Technical Standards zum Meldewesen nach CRR/CRD IV als finale Entwürfe von der EBA veröffentlicht. Diese umfassen die Meldepflichten zur Verschuldungsquote und zu den Liquiditätskennzahlen, COREP/FINREP einschließlich Großkredite sowie das zugehörige Data-Point Model, das unter anderem die relevanten Meldevordrucke zu den Themengebieten „own funds“, „financial information“ (FINREP), „losses stemming from lending collateralised by immovable property“, „large exposures“, „leverage ratio“ sowie „liquidity ratios“ enthält. In den ITS zu COREP/FINREP geht die EBA davon aus, dass die Regelungen zu FINREP ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden sind. Zu den diesbezüglichen Regelungen in der CRR/CRD IV verweisen wir auch auf den obigen Abschnitt Liquidität und Eigenkapital. 17 Die Rundschreiben 35/2013 und 36/2013 der Deutschen Bundesbank, beide vom 1. Juli 2013, informieren über das Vorhaben der EZB, die EZB-Verordnungen zur Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) (Monatliche Bilanzstatistik) und zur MFI-Zinsstatistik neu zu fassen. Ziel ist es, bis zum Herbst 2013 die zusätzlichen Meldeanforderungen inhaltlich zu konkretisieren und in Form von Meldeschemata aufzulisten, sowie den Text der Rechtsverordnung im Rechtsausschuss des ESZB zu verabschieden. Die erweiterten Meldeanforderungen sollen zum Stichtag 31. Dezember 2014 für den Meldetermin Januar 2015 erstmalig zur Anwendung kommen. Am 19. Juli 2013 hat die BaFin ein Merkblatt für Anzeigen beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger in der Bundesrepublik Deutschland nach § 320 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. Hierin werden die Grundzüge des Anzeigeverfahrens gemäß § 320 KAGB vom 4. Juli 2013 dargestellt und die Voraussetzungen für den Vertrieb von Anteilen und Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger in der Bundesrepublik Deutschland erläutert. Zudem werden Anzeigefristen sowie Angaben und Unterlagen aufgeführt, die in der Regel für die Anzeigen erforderlich sind. Die Einforderung weiterer Unterlagen hat sich die Bundesanstalt vorbehalten. Das Merkblatt kann laufend ergänzt werden. Nach § 2 Abs. 4 KWG können Institute auf Antrag von der Anwendung bestimmter Vorschriften des KWG freigestellt werden, sofern das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf. Am 7. August 2013 hat die BaFin ein Formular für eine Straffreiheitserklärung veröffentlicht, die dem Antrag beizufügen ist. WpHG/Depot/Investment Am 16. Mai 2013 hat der Bundestag das AIFM-Umsetzungsgesetz, über dessen Entwurf wir in der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten, verabschiedet. Am 10. Juli 2013 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wesentliches Element des AIFM-Umsetzungsgesetzes ist die Aufnahme bisher unregulierter Kapitalanlagen des sog. grauen Kapitalmarkts in den Anforderungskatalog der gesetzlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck wird im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt, was auch notwendige Änderungen diverser Verordnungen zur Folge hatte. Die BaFin hat aus diesem Grund im Mai 2013 folgende Verordnungen bzw. Richtlinien, die bis zum 22. Juli 2013 in Kraft treten mussten, konsultiert: •Die Änderungen, die der Entwurf der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (DerivateV) vom 17. Mai 2013 vorsieht, sind v.a. durch die Einführung des KAGB bedingt. Des Weiteren werden in die Derivateverordnung die ESMA-Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) vom 18. Dezember 2012 integriert. Am 19. Juli 2013 wurde die Derivateverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. •Die Anpassungen im Entwurf der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 KAGB und weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien vom 21. Mai 2013 dienen neben der Integration der neuen Begrifflichkeiten des KAGB der Umsetzung der ESMA-Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds vom 18. Dezember 2012 sowie der CESR „Guidelines on a common definition of European money market funds” vom 19. Mai 2010. Die Richtlinie enthält Vorgaben für die Namensgebung eines Fonds, wonach der Name den Anlageschwerpunkt erkennen lassen muss. Mit Umsetzung der ESMA-Leitlinien werden in der Richtlinie auch zwingende Transparenzanforderungen bei Vorliegen spezifischer Fondskategorien eingeführt. Mit Datum vom 22. Juli 2013 wurde die endgültige Version der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 KAGB veröffentlicht. Diese ersetzt die zuletzt am 30. Juni 2011 bekannt gemachte Version der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 Investmentgesetz. •Der am 21. Mai 2013 veröffentlichte Entwurf der Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsverordnung (KAVerOV) vom 21. Mai 2013 sollte die Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung – InvVerOV) vom 28. Juni 2011 ersetzen. Während hinsichtlich der kollektiven Portfolioverwaltung von Spezial-AIF die Verordnung auf die entsprechenden Vorschriften der im Rahmen der erlassenen delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der EU-Kommission vom 19. Dezember 2012 verweist, sind die Detailregelungen für Verwalter von Publikums-AIF direkt in der neuen Verordnung enthalten. Am 19. Juli 2013 wurde die Endfassung der Kapitalanlage-Verhaltensund -Organisationsverordnung (KAVerOV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Änderungen zum Entwurf ergeben 18 sich zum einen in § 2 Abs. 3 Satz 2 KAVerOV, in dem es um die Zurverfügungstellung von Informationen bezüglich der Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen an die Anleger geht. Dieser wurde als Reaktion auf die Stellungnahme des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. (BVI) an die seinerzeitige Verordnungsbegründung zu dem inhaltlich korrespondierenden § 21 InvVerOV angepasst, in der der Verordnungsgeber bisher nicht nach dem Fondstyp, sondern allein nach dem Anlegertyp unterschieden hat. Des Weiteren wurde der § 4 Abs. 2 Nr. 1 KAVerOV-E geändert, der festlegt, wen die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF mit Aufgaben betrauen dürfen. Hier wurde der Begriff des „Mitarbeiters“ durch den Begriff der „relevanten Personen“ ersetzt, dessen Definition sich aus Artikel 1 Abs. 2 der delegierten Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergibt, die die AIFM-Richtlinie ändert und den bisherigen Personenkreis erweitert. •Das behördliche elektronische Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW innerhalb der EU/EWR war bisher in der Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV) geregelt. Am 19. Juli 2013 wurde die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV), die die EAInvV ersetzt, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben redaktionellen Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten des KAGB gilt die Verordnung nun zusätzlich für die Übermittlung der Anzeigeschreiben sowie der weiteren Unterlagen im Rahmen des grenzüberschreitenden Anzeigeverfahrens an die Bundesanstalt über ihre Meldeplattform (MVP) nach § 331 KAGB. Auf der Homepage der BaFin können weitere Einzelheiten zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder an inländischen AIF gemäß § 331 KAGB (Merkblatt), Informationen zum MVP-Portal (zur Abwicklung von Anzeigen nach § 3 EAKAV) sowie Muster-Anzeigeschreiben für die Anzeige nach § 331 Abs. 1 KAGB abgerufen werden. Die EAKAV ist am 22. Juli 2013, zeitgleich mit dem KAGB, in Kraft getreten. •Der am 24. Mai 2013 veröffentlichte Entwurf der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) führt insbesondere Rechnungslegungsanforderungen für die neuen, durch das KAGB eingeführten Fonds­ vehikel für geschlossene Investmentvermögen ein. Daneben werden neue Bewertungsregeln für Sachwerte aufgenommen, in die geschlossene Investmentvermögen nach dem KAGB erstmalig investieren dürfen. Am 19. Juli 2013 wurde die KARBV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. •Der Entwurf einer Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 KAGB (Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung – KASchlichtV) vom 27. Mai 2013 übernimmt im Wesentlichen, mit redaktionellen Anpassungen, die Regelungen der aufzuhebenden Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 143c InvG (Investmentschlichtungsstellenverordnung). Am 19. Juli 2013 wurde die KASchlichtV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. •Unter dem Titel „Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle Anleger in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 323 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)“ beschreibt die BaFin am 22. Juli 2013 zunächst die Grundsätze des elektronischen Anzeigeverfahrens. Darüber hinaus enthält das Merkblatt Einzelheiten zu den von der BaFin geforderten Angaben. •Da Investmentgesellschaften nach dem Investmentgesetz neben der Verwaltung von Investmentvermögen bestimmte Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen durften, u.a. die individuelle Vermögensverwaltung und die Anlageberatung, wurde über die regelungstechnisch erforderlichen entsprechenden Bereichsausnahmen im Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) sichergestellt, dass es daneben nicht, auch nicht subsidiär, zur Anwendung kam. Diese bestehende Rechtslage ist durch die vorwiegend redaktionell begründeten Anpassungen des KWG an die durch das KAGB geänderten Begriffsbestimmungen fortgeschrieben worden. Zu den Bereichsausnahmen hat die BaFin in diesem Zusammenhang am 23. Juli 2013 das „Merkblatt – Hinweise zur Bereichsausnahme für Kapitalverwaltungsgesellschaften“ veröffentlicht. Darüber hinaus hat die BaFin zum KAGB folgende weitere Dokumente publiziert: •Bereits am 24. März 2013 wurde ein Entwurf zur Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens, über den wir in der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News berichteten, veröffentlicht. Am 14. Juni 2013 wurde nun das finalisierte Auslegungsschreiben bekannt gegeben. Das Auslegungsschreiben definiert den Begriff des Investmentvermögens und legt damit zugleich den Anwendungsbereich des KAGB fest. Im Vergleich zum Entwurf wurde das endgültige Auslegungsschreiben um die Fragestellung ergänzt, ob Family Offices und Investmentclubs ebenfalls als Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB zu qualifizieren sind. Für Erstere wird dies verneint, bei Investmentclubs 19 nur bejaht, wenn die Mitglieder gewerbsmäßig angeworben werden. Die Frage, ob REITs als Investmentvermögen zu qualifizieren sind, soll nach den konkreten Umständen im Einzelfall beurteilt werden. In ihrem Auslegungsschreiben weist die BaFin darauf hin, dass sie Fragen zum Anwendungsbereich ab dem Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 beantworten wird, sofern der Fragesteller die im Schreiben von der BaFin aufgestellten Kriterien zur Einreichung von Fragen beachtet. •Am 4. Juli 2013 hat die BaFin einen Katalog häufig gestellter Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach den Vorschriften des KAGB in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 16. Mai 2013 zum AIFM-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Der Fragenkatalog soll fortlaufend aktualisiert werden. •Einen weiteren Fragenkatalog hat die BaFin zum Thema Auslagerung nach § 36 KAGB am 10. Juli 2013 publiziert. Die behandelten Themen betreffen u.a. die Definition der Begriffe Wesentlichkeit der Auslagerung, objektive Rechtfertigungsgründe für die Auslagerung, Auslagerungsanzeige, Anzeige für bestehende Auslagerungen sowie die Auslagerung der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements. Sofern die Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) nicht im Widerspruch zu den aktuell geltenden Regelungen stehen, gelten diese fort. Der FAQ-Katalog soll fortlaufend aktualisiert werden. •Am 19. Juli 2013 hat die BaFin ein Merkblatt für Anzeigen beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger in der Bundesrepublik veröffentlicht. Hierzu verweisen wir auf die Darstellung im Abschnitt Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren, Einlagensicherung. Im Zusammenhang mit Anträgen zur Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Wertpapierprospekten hat die BaFin am 27. Mai 2013 mehrere Muster auf ihrer Homepage veröffentlicht: •Hinterlegung der endgültigen Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WpPG zum Basisprospekt •Notifizierungsantrag nach § 18 WpPG für die grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte •Antrag auf Nachtrag zum Wertpapierprospekt nach § 16 Abs. 1 WpPG •Muster für einen Nachtrag nach § 16 Abs. 1 WpPG •Billigungsantrag nach § 13 WpPG für einen Wertpapierprospekt Zur Definition des Begriffs des öffentlichen Angebots von Wertpapieren im Sinne des § 2 Nr. 4 WpPG im Rahmen des Sekundärmarkthandels von Wertpapieren hat die BaFin am 24. Juni 2013 ein Auslegungsschreiben veröffentlicht. Die BaFin legt darin dar, unter welchen Voraussetzungen die Wiedergabe sämtlicher Ausstattungsmerkmale eines im organisierten Markt oder im Freiverkehr einer deutschen Börse gehandelten Wertpapiers, die Veröffentlichung von An- und Verkaufskursen auf der Internetseite während der Handelszeiten sowie die Bekanntgabe weitergehender, nicht lediglich werblicher Informationen in Bezug auf ein Wertpapier auf der Internetseite des Emittenten nicht als prospektpflichtiges öffentliches Angebot i.S.d. § 2 Nr. 4 WpPG qualifiziert sind. Des Weiteren stellt die BaFin klar, dass die Veröffentlichung eines fortlaufend aktualisierten Produktinformationsblatts nach § 31 Abs. 3a WpHG sowie die Bereithaltung gebilligter, jedoch nicht mehr nach § 9 WpPG gültiger Angebote auch nach dem Ende des Vertriebs im Primärmarkt nicht als öffentliches Angebot i.S.d. § 2 Nr. 4 WpPG gelten. Die BaFin hat die Präsentationen des im Juni angebotenen Workshops zu EMIR (European Market Infrastructure Regulation) am 7. Juni 2013 auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt. Inhalt der Präsentationen sind Anforderungen an Gegenparteien unter EMIR, die Besicherungsanforderungen für bilaterale Kontrakte, die nicht zentral gecleart werden, ein Überblick zur Regulierung der Derivatemärkte sowie die Meldepflicht nach Art. 9 EMIR, wonach Derivatekontrakte an das Transaktionsregister zu melden sind. Weiterhin hat die BaFin im Zusammenhang mit EMIR am 5. Juli 2013 ihr Gebührenverzeichnis um diesbezügliche Amtshandlungen erweitert. Zum Thema EMIR sind neben den von der BaFin veröffentlichten Dokumenten in dem Zeitraum Mai bis August 2013 noch die folgenden weiteren Dokumente von ESMA und EU-Kommission erschienen: 20 •Am 13. Mai 2013 hat die EU-Kommission ein Memorandum publiziert, in dem Fragen und Antworten enthalten sind, die erläutern, wie das Anerkennungsverfahren für nicht in der EU ansässige zentrale Kontrahenten, die ihre Dienste in der EU anbieten möchten, implementiert wird. •Mit Datum 4. Juni 2013 und 5. August 2013 hat die ESMA den Fragen- und Antwortkatalog zu EMIR (European Market Infrastructure Regulation) in Bezug auf 34 Fragen aktualisiert. Im Wesentlichen beschäftigen sich die Aktualisierungen mit den Anforderungen an das Geschäft mit OTC-Derivaten sowie mit den Meldepflichten. Dabei werden erstmals auch die Meldepflichten in verschiedenen Geschäftsszenarien erläutert. •Im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer zentralen Gegenpartei zur Abwicklung von OTC-Derivaten nach EMIR haben die betroffenen lokalen Aufsichtsbehörden ein Kollegium einzusetzen, dem neben der lokalen Aufsichtsbehörde unter anderem die ESMA sowie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) angehören. Die ESMA hat am 6. Juni 2013 Leitlinien und Empfehlungen herausgegeben, auf deren Grundlage die Arbeit von Kollegien EU-weit einheitlich organisiert werden soll. Damit soll erreicht werden, dass Kollegien nicht nur zügig errichtet werden, sondern auch zeitnah ihre Arbeit aufnehmen können. Dies ist notwendig, weil nach Artikel 18 EMIR Kollegien innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags eines potenziellen zentralen Kontrahenten zu etablieren sind. Die Leitlinien und Empfehlungen sollen auf Basis des „Comply and Explain“-Konzeptes ab dem Tag angewendet werden, an dem sie in sämtliche EU-Amtssprachen übersetzt und auf der ESMA-Webseite veröffentlicht sind. •Wie in den Ausgaben 1/2013 und 2/2013 der Financial Services News bereits mitgeteilt, hat die ESMA „Leitlinien und Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen“ erarbeitet. Diese sind nunmehr am 10. Juni 2013 in sämtlichen EU-Amtssprachen erschienen. Entgegen der Ankündigung aus März 2013, dass die Leitlinien und Empfehlungen einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in den verschiedenen EU-Amtssprachen auf der ESMA-Webseite in Kraft treten, gelten sie nun bereits ab dem 10. Juni 2013. Spätestens zwei Monate nach diesem Datum haben die nationalen Aufsichtsbehörden der ESMA mitzuteilen, ob sie den Leitlinien und Empfehlungen folgen bzw. folgen werden oder aus welchen Gründen die Leitlinien und Empfehlungen nicht umgesetzt werden. •Artikel 25 der EMIR schreibt vor, dass die EU-Kommission Durchführungsakte im Hinblick auf die Anerkennung von CCPs aus bestimmten Drittstaaten zu erlassen hat. Danach muss sie in Phase I über die Anerkennung von CCPs aus Japan und den USA sowie in Phase II über die Anerkennung von CCPs aus der Schweiz, Australien, Indien, Singapur und Hongkong entscheiden. Die EU-Kommission hat die ESMA vor diesem Hintergrund um fachliche Hinweise gebeten. Nachdem die EU-Kommission die Frist zur Vorlage der fachlichen Hinweise bereits einmal verlängert hat, wurden die Termine mit Schreiben vom 13. Juni 2013 nunmehr für Phase I auf den 1. September 2013 und für Phase II auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Die erneute Fristverlängerung erfolgte, da sich die internationalen Regeln derzeit noch laufend weiter entwickeln und die ESMA in die Lage versetzt werden soll, deren Implikationen vollumfänglich berücksichtigen zu können. •Die EU-Kommission hat am 12. Juli 2013 zwei delegierte Verordnungen erlassen. Dabei handelt es sich zum einen um eine Verordnung zur Festlegung der Gebühren, die den Transaktionsregistern von der ESMA in Rechnung gestellt werden. Sie tritt am dritten Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft. Zum anderen wurde eine Verordnung beschlossen, um die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen in Japan und in den USA, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, in die Liste der gemäß Art. 1 Abs. 4 EMIR befreiten Einrichtungen aufzunehmen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft. •Darüber hinaus hat die ESMA am 12. Juli 2013 ein Diskussionspapier zur Clearingpflicht nach EMIR inklusive Antwortformular hierzu publiziert. Obwohl bisher noch keine zentrale Gegenpartei nach EMIR zugelassen wurde, bieten einige Anbieter bereits das zentrale Clearing für ausgewählte OTC-Derivate an. Vor diesem Hintergrund entwickelt die ESMA in dem vorgelegten Papier ein standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Klassen von OTCDerivaten, die der zentralen Clearingpflicht unterliegen sollen. Daneben werden die bereits im zentralen Clearing befindlichen OTC-Derivate sowie die entsprechenden Anbieter mit dem Ziel vorgestellt, Wesensmerkmale zu identifizieren, auf deren Basis Klassen von OTC-Derivaten auf verschiedenen Ebenen bestimmt werden können. Auf dieser Basis untersucht die ESMA, inwieweit die einzelnen Derivateklassen bereits geeignet sind, einer zentralen Clearingpflicht nach EMIR unterworfen zu werden. Außerdem analysiert die ESMA Methoden, mit denen die für den Beginn der Clearingpflicht relevanten Daten, einschließlich Phase-in, festgelegt werden können. Schließlich werden auch Spezialfragestellungen behandelt, wie z.B. die Clearingpflicht im Zusammenhang mit OTC-Fremdwährungsderivaten. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 12. September 2013. 21 •Nach Artikel 4 Abs. 1a) und v) EMIR sind Gegenparteien zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht nach EMIR unterliegen. Dies gilt unter anderem auch für OTC-Derivate, die zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen abgeschlossen werden, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern die Clearingpflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern. Am 17. Juli 2013 hat die ESMA hierzu einen technischen Regulierungsstandard bis zum 16. September 2013 zur Konsultation gestellt. Am 15. Juli 2013 hat die BaFin eine aktualisierte Version ihres Merkblatts „Regelung der BaFin zur Ausgestaltung der Anzeigen von Market-Making und Primärhändlertätigkeiten nach Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in der Fassung vom 15. Juli 2013“ veröffentlicht. Die aktualisierte Fassung des Merkblattes dient der Umsetzung der ESMALeitlinien zu den Ausnahmen für Market-Making- und Primärmarkt-Tätigkeiten, über die wir in der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News berichteten, und löst die Fassung vom 31. August 2012 ab. Nach Artikel 17 Abs. 1 und Abs. 3 der EU-LeerverkaufsVO können Market-Maker und Primärhändler unter bestimmten Voraussetzungen von Transparenzpflichten und Leerverkaufsverboten im Hinblick auf Aktien und/oder öffentliche Schuldtitel ausgenommen sein (Market-Maker-Ausnahme bzw. Primärhändler-Ausnahme). Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelung ist, dass die Absicht, die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, der zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vor deren Inanspruchnahme angezeigt wird. In ihrem Hinweis erläutert die BaFin das Anzeigeverfahren für diese Ausnahmen in Bezug auf bereits eingereichte Anzeigen und neu einzureichende Anzeigen. Eine Bestandsschutzregelung für bereits nach Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO angezeigte Finanzinstrumente besteht nicht, sodass eine erneute Anzeige nach den neuen Vorschriften erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausnahme aber ohne erneutes Abwarten der 30-Tages-Frist in Anspruch genommen werden. Ab dem 15. August 2013, 00:00 Uhr, müssen Market-Maker und Primärhändler die Anzeigen nach den Regeln des aktualisierten Merkblattes unter Verwendung der dort angefügten neuen Formulare vornehmen. Die neuen Anzeigeformulare für Market-Maker und Primärhändler sowie eine Anlage hat die BaFin bereits auf ihrer Homepage veröffentlicht. Zusätzlich müssen Market-Maker und Primärhändler ab dem 15. August 2013 mit jeder Anzeige eines neuen oder weggefallenen Instruments eine Excel-Tabelle mit dem aktuellen Bestand der Finanzinstrumente übermitteln. Die ESMA hat in der Zeit von Mai bis August 2013 noch folgende Dokumente veröffentlicht: •Am 22. Mai 2013 wurde der Fragen- und Antwortkatalog zu Wertpapierprospekten zum 19. Mal aktualisiert. Dabei wurden neue Fragen und Antworten zu vier Themenkomplexen aufgenommen. Diese konkretisieren einerseits die Definition von Gewinnschätzungen und die Berücksichtigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren (sogenannte „Retail-Cascade“) durch Finanzintermediäre entstehen, sowie andererseits die geforderte Aktualität von geprüften (jährlichen) Finanzinformationen bzw. Zwischenabschlüssen. •Die ESMA hat am 24. Mai 2013 ein Konsultationspapier zur Konkretisierung der Registrierungs- und Informationspflichten für Verwalter alternativer Investmentfonds gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden veröffentlicht, obwohl die EU-Richtlinie für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager Directive – AIFMD) bereits einen Anhang mit umfassenden Anforderungen enthält. Allerdings ist die ESMA der Auffassung, dass weitere Konkretisierungen notwendig sind, um den in den Artikeln 25 und 53 der AIFMD vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu erleichtern. Daher umfasst das Konsultationspapier neben Erläuterungen zu den einzelnen Informationen, die Verwalter alternativer Investmentfonds an die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln sollen, auch Klarstellungen hinsichtlich der Meldeperioden sowie der Verfahren, die die lokalen Aufsichtsbehörden anzuwenden haben, wenn sich die Meldepflichten der Verwalter alternativer Investmentfonds aufgrund größenmäßiger Veränderungen ändern. Die Konsultation lief bis zum 1. Juli 2013. 22 •In der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten wir bereits über die Konsultation zu den „Guidelines on key concepts of the Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD)“. Diese sind nunmehr am 24. Mai 2013 endgültig erschienen. Die Leitlinien enthalten wesentliche Punkte zum einheitlichen Verständnis und für eine konsistente europaweite Anwendung der Vorschriften der AIFM-Richtlinie. Dabei werden insbesondere die Konzepte des Artikels 4 Abs. 1 a der AIFM-Richtlinie erläutert, nach denen sich die Definition eines AIF bestimmt. Während das Konsultationspapier den nationalen Aufsichtsbehörden einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung von Verwaltern alternativer Investmentfonds einräumte, hat sich die ESMA in den finalen Leitlinien dazu entschlossen, klarzustellen, dass Verwalter dann als Verwalter alternativer Investmentfonds gelten, wenn sie sämtliche der in Artikel 4 Abs. 1 a AIFM-Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die in den Leitlinien niedergelegten Charakteristika aufweisen oder nicht. Des Weiteren wird verdeutlicht, dass ein Verwalter als Ganzes als Verwalter alternativer Investmentfonds gilt, wenn mindestens ein Teilfonds („investment compartment“) als solcher zu qualifizieren ist. Nach Übersetzung der Leitlinien in die EU-Amtssprachen werden diese auf der ESMA-Webseite veröffentlicht. Die an die Definition von Verwaltern alternativer Investmentfonds anknüpfenden Reportingpflichten sind zwei Monate nach Veröffentlichung der Leitlinien zu erfüllen. •Die EU-Kommission war verpflichtet, dem europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 einen Bericht über die Angemessenheit, die Auswirkungen sowie die Funktionsfähigkeit der EU-Leerverkaufsverordnung vorzulegen, in dessen Vorfeld sie die lokalen Aufsichtsbehörden sowie die ESMA zu konsultieren hatte. Vor diesem Hintergrund publizierte die ESMA am 3. Juni 2013 ein Dokument mit dem Titel „Technical advice on the evaluation of the Regulation (EU) 236/2012 of the European Parliament and of the Council on short selling and certain aspects of credit default swaps”. Darin stellt sie die Ergebnisse ihrer sowohl quantitativen als auch qualitativen Analyse vor. Allerdings kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine belastbare Beurteilung der Leerverkaufsverordnung fünf Monate nach deren Inkrafttreten noch nicht möglich ist, und empfiehlt daher, die Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Nichtsdestotrotz hat sie unter anderem festgestellt, dass EU-Aktien im Vergleich zu US-Aktien in diesem Zeitraum weniger volatil waren, während sich die Liquiditätseffekte uneinheitlich darstellten. Die Bid-Ask-Spreads gingen einerseits zurück, andererseits blieb das Volumen jedoch im Wesentlichen unverändert. Weiterhin hat die ESMA negative Effekte der Leerverkaufsverordnung auf den Preisbildungsprozess ausgemacht. •Nachdem ESMA und EBA im Januar 2013 Grundsätze für den Ermittlungsprozess von Referenzgrößen (Benchmarks) zur Konsultation stellten, haben sie am 6. Juni 2013 die finalen Grundsätze zur Ermittlung von Benchmarks veröffentlicht. In der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten wir bereits über den Entwurf. Im Vergleich hierzu wurden unter anderem einige Begriffsdefinitionen modifiziert. Insbesondere wurde die Definition des Begriffs „Benchmark“ an die Definition der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions – IOSCO) angepasst. ESMA und EBA planen, die Umsetzung der Prinzipien 18 Monate nach ihrer Publikation zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. •Am 10. Juni 2013 veröffentlichte die ESMA das „Quarterly Risk Dashboard No. 2/2013“. Darin werden die Entwicklungen des vierten Quartals 2012 sowie des ersten Quartals 2013 im Hinblick auf Liquiditäts-, Kredit- und Marktrisiko einerseits und Ansteckungsrisiken andererseits dargestellt. •Zum gleichen Datum hat die ESMA einen Bericht veröffentlicht, in dem die Sanktionssysteme in Bezug auf die EUProspektrichtlinie der 27 Mitgliedsstaaten sowie Island und Norwegen gegenübergestellt werden. Dabei werden verwaltungsrechtliche Regelungen genauso in die Betrachtung einbezogen wie gesetzliche Vorschriften. •Bereits im September 2012 hat die ESMA „Guidelines on remuneration policies and practices (MiFID)“ zur Konsultation gestellt, die sie am 11. Juni 2013 endgültig veröffentlicht hat. In dem finalen Dokument hat die ESMA gegenüber dem Konsultationspapier einige Begriffsdefinitionen ergänzt. Dabei werden nunmehr unter anderem die Begriffe „quantitative Kriterien“ und „qualitative Kriterien“ präzisiert, um den Anwendern die Bestimmung eines angemessenen Verhältnisses von variabler zu fester Vergütung zu erleichtern. Die Leitlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in den verschiedenen EU-Amtssprachen auf der ESMA-Webseite in Kraft. Danach haben die nationalen Aufsichtsbehörden zwei Monate Zeit, der ESMA mitzuteilen, ob sie den Leitlinien folgen bzw. folgen werden oder aus welchen Gründen die Leitlinien nicht umgesetzt werden. •In der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten wir bereits über den Entwurf der Leitlinien und Empfehlungen zum Anwendungsbereich der CRA-Verordnung. Diese hat die ESMA am 17. Juni 2013 in ihrer finalen Fassung publiziert. Darin hat sie unter anderem einen im Konsultationspapier enthaltenen Fehler korrigiert. Danach fallen – wie in der CRA-Verordnung bereits vorgesehen – private Ratings nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Private Ratings sind solche, die im Rahmen eines Einzelauftrags zur Verfügung gestellt werden 23 und nicht öffentlich weitergegeben werden. In den Leitlinien stellt die ESMA klar, dass nicht jede Weitergabe eines privaten Ratings durch den Auftraggeber an Dritte eine öffentliche Weitergabe darstellt. So ist es beispielsweise möglich, das private Rating im Rahmen eines Kreditvergabeprozesses streng vertraulich an eine Bank weiterzugeben. Die Leitlinien und Empfehlungen wurden in den verschiedenen EU-Amtssprachen am 30. Juli 2013 auf der ESMA-Webseite veröffentlicht. Danach haben die nationalen Aufsichtsbehörden zwei Monate Zeit, der ESMA mitzuteilen, ob sie den Leitlinien folgen bzw. folgen werden oder aus welchen Gründen die Leitlinien und Empfehlungen nicht umgesetzt werden. •Die ESMA hat am 19. Juni 2013 eine Übersicht veröffentlicht, aus der hervorgeht, welche nationalen Aufsichtsbehörden die von der ESMA herausgegebenen „Guidelines on exemption for market making activities and primary market operations under Regulation (EU) 236/2012 of the European Parliament and the Council on short selling and certain aspects of Credit Default Swaps“ umsetzen oder umsetzen werden. Daneben geht aus der Übersicht auch hervor, welche Gründe die nationalen Aufsichtsbehörden für die Nichtumsetzung angegeben haben. Unter den die Leitlinien nicht vollständig umsetzenden nationalen Aufsichtsbehörden ist auch die BaFin. Dabei sollen die Leitlinien in Bezug auf die Begrenzung der Produkte, für die die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann, sowie die Bedingung, dass der Market Maker Mitglied eines (bestimmten) Handelsplatzes sein muss, in Deutschland nicht umgesetzt werden. •In 2012 hat die ESMA begonnen, Informationen darüber zu erheben, wie die nationalen Aufsichtsbehörden die Marktmissbrauchsrichtlinie (Market Abuse Directive, MAD) umgesetzt haben. Die Informationssammlung umfasste sechs Bereiche, darunter die Umsetzung der Regelungen in Bezug auf organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch, den Umgang mit Insiderlisten und die Behandlung von Gerüchten. Zu diesen drei Themen hat die ESMA eine vergleichende Untersuchung über die Umsetzung durch die nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Sowohl den Bericht hierüber (Peer Review Report) als auch das Ergebnis der Informationssammlung (Mapping Report) hat sie am 1. Juli 2013 publiziert. In dem Peer Review Report kommt die ESMA zu dem Ergebnis, dass die Mehrheit der nationalen Aufsichtsbehörden die Regelungen der MAD adäquat umgesetzt haben. •Am 3. Juli 2013 hat die ESMA eine empirische Untersuchung vorgelegt, in der sie analysiert, wie sich der europäische Markt für den Verkauf von komplexen Finanzprodukten an Kleinanleger in den letzten Jahren entwickelt hat. Dabei werden vor allem die Entwicklungen in den Bereichen „alternative OGAW-Fonds“ für die Jahre 2006 bis 2012 sowie „strukturierte Produkte“ für die Jahre 2001 bis 2012 analysiert. •Die Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager Directive; AIFMD) hatte die ESMA am 11. Februar 2013 bereits endgültig herausgegeben. Hierüber berichteten wir in der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News. Die Leitlinien wurden am 3. Juli 2013 übersetzt in sämtliche EU-Amtssprachen auf der ESMA-Homepage veröffentlicht und stehen daher nunmehr auch in deutscher Sprache zur Verfügung. •Nach Artikel 41 der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) sind sowohl Marktbetreiber als auch Aufsichtsbehörden berechtigt, Finanzinstrumente vom Handel zu suspendieren oder ganz auszuschließen. In diesem Zusammenhang entstehen auch Unterrichtungspflichten zwischen den nationalen EU-Aufsichtsbehörden. Das am 4. Juli 2013 veröffentlichte Protokoll der ESMA beinhaltet zum einen Beispiele für Gründe und Bedingungen, unter denen ein Finanzinstrument vom Handel suspendiert bzw. ausgeschlossen werden sollte. Dabei ist die Liste nicht abschließend und das Vorliegen der Bedingungen führt nicht zwingend zu einer Suspendierung oder dem Ausschluss eines Finanzinstrumentes. Zum anderen wird der Kommunikationsprozess dargestellt, dem die nationalen Aufsichtsbehörden folgen sollten. •Seit dem 8. Juli 2013 konsultiert die ESMA technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationsanforderungen, die potenzielle Erwerber von Beteiligungen an Unternehmen im Finanzsektor zu erfüllen haben. Darin hinterfragt die ESMA Themenbereiche, zu denen Informationen sinnvollerweise vorgelegt werden sollen. Diese betreffen z.B. Erwerber aus Drittstaaten, die rechtliche Struktur des Erwerbers sowie enge Verbindungen des Erwerbers zu natürlichen oder juristischen Personen. Dabei soll der Umfang der Informationsanforderungen in Abhängigkeit von der Größe des zu erwerbenden Unternehmens am Proportionalitätsprinzip ausgerichtet werden. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 9. September 2013. 24 •In der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News berichteten wir bereits über den Entwurf der Verordnung (EU) 462/2013 (Credit Agency Regulation; CRA 3), die nunmehr am 20. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Hierzu hat die ESMA am 10. Juli 2013 ein Diskussionspapier zur Umsetzung der CRA 3 veröffentlicht, zu dem bis zum 10. Oktober 2013 Stellung genommen werden kann. Darin stellt die ESMA ihre Auffassungen zu folgenden Themen zur Diskussion: –Informationen zu strukturierten Finanzprodukten, die Investoren zur Verfügung zu stellen sind –Die von ihr zu betreibende europäische Rating-Plattform –Anforderungen an das regelmäßige Reporting der Kreditratingagenturen über die von ihnen berechneten Gebühren Zu weiteren Einzelheiten der neuen EU-Regularien verweisen wir auf den Beitrag von Herrn Philipp von Websky und Herrn Johannes Kühn zum Thema „Neue Regeln für Ratingagenturen“. •In ihren Fragen und Antworten (Q&A), die am 22. Juli 2013 zuletzt aktualisiert wurden, informiert die ESMA über verschiedene Fragestellungen zu ihren „Guidelines on ETFs and other UCITS issues“. Die in den Q&A behandelten Themenkomplexe betreffen: –Prospektinformationen –Die Verwendung der Bezeichnung UCITS ETF als Marke –Effiziente Portfoliomanagementtechniken –Fragen zum Sekundärmarkt –Fragen zu Finanzinstrumenten, Sicherheiten, Indizes und Übergangsbestimmungen Der Fragen- und Antwortkatalog wird laufend aktualisiert. Im Juli 2013 wurden Fragen zu fast allen Themen hinzugefügt. •Am 1. August 2013 hat die ESMA ein Dokument mit dem Titel „Opinion practical arrangements for the late transposition of the AIFMD” veröffentlicht. Darin setzt sie sich mit den Problemen auseinander, die dadurch entstehen, dass einige Mitgliedsstaaten die AIFM-Richtlinie nicht wie vorgesehen bis zum 22. Juli 2013 umgesetzt haben. Nach ihrer Auffassung haben die Mitgliedsstaaten, die die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt haben, die Richtlinien im Rahmen von mitgliedsstaatenüberschreitenden Tätigkeiten trotzdem gegen sich gelten zu lassen. Dies gilt vorbehaltlich zukünftiger EU-Regelungen hierzu. Die Bundesbank hat am 17. Juni 2013 eine aktualisierte Fassung ihres Leitfadens zur Erstellung der Monatsausweise nach § 25 Abs. 1 KWG von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken (Stand: Mai 2013) veröffentlicht. Am 18. Juli 2013 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz; HAnlBG) veröffentlicht. Wir berichteten bereits in der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News über die Annahme durch den Bundestag vom 25. April 2013 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung. Die nach Artikel 1 HAnlBG vorgesehenen Änderungen des WpHG treten mit Ausnahme der Änderungen an den §§ 31 Abs. 11, 36 c Abs. 6, 7 WpHG, in denen bestimmte Verordnungsermächtigungen kodifiziert sind, erst am 1. August 2014 in Kraft. Dies gilt auch für die im HAnlBG vorgesehenen Änderungen der Gewerbeordnung (GewO). Im Übrigen ist das Gesetz am 19. Juli 2013 in Kraft getreten. Dies umfasst unter anderem die Änderungen zur WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV). Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2013 einen neuen Rahmen für einen Investmentfonds vorgelegt, der es Anlegern erleichtern soll, langfristig in Unternehmen und Projekte zu investieren. Mithilfe der privaten europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) wird ausschließlich in Unternehmen investiert, die Mittel über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen. Die ELTIF stehen vorbehaltlich bestimmter Anforderungen des EU-Rechts allen Anlegerkategorien in Europa offen. In diesen Anforderungen wird auch festgehalten, in welche Arten von langfristigen Vermögenswerten und Unternehmen ELTIF investieren dürfen (z. B. Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und nachhaltige Energie), wie die Mittel gestreut werden müssen, um Risiken zu verringern, und welche Informationen für die Anleger bereitzustellen sind. Die ELTIF-Verwalter müssen außerdem die strengen Anforderungen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds erfüllen, damit ein angemessener Anlegerschutz gewährleistet ist. 25 Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 12. Juli 2013 einen Bericht über die Ergebnisse der qualitativen Untersuchung vom Juni 2013 zu den Kreditbedingungen an den Märkten für auf Euro lautende wertpapierbesicherte Finanzierung und außerbörsliche (OTC-)Derivate veröffentlicht. Die Ergebnisse basieren auf den Antworten einer Gruppe von 29 großen Banken, von denen 14 im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, während die anderen 15 ihren Hauptsitz außerhalb des Euro-Raums haben. Zusätzlich sind einige Fragen zu den Veränderungen von Nachfrage und Angebot im Bereich der Sicherheitentransformation (Collateral Transformation Trades), aufgeschlüsselt nach Art der Geschäftspartner, enthalten. Der Bericht wurde zusammen mit detaillierten Datenreihen und Vorgaben für die Erhebung publiziert. Rechnungslegung Vor dem Hintergrund des AIFM-Umsetzungsgesetzes hat die BaFin am 24. Mai 2013 den Entwurf der KapitalanlageRechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) publiziert. Damit werden insbesondere Rechnungslegungsanforderungen für die neuen durch das KAGB eingeführten Fondsvehikel für geschlossene Investmentvermögen eingeführt. Daneben werden neue Bewertungsregeln für Sachwerte aufgenommen, in die geschlossene Investmentvermögen nach dem KAGB erstmalig investieren dürfen. Am 19. Juli 2013 wurde die endgültige Version der KARBV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zu weiteren Veröffentlichungen im Rahmen des AIFM-Umsetzungsgesetzes verweisen wir auf unsere obigen Darstellungen im Abschnitt WpHG/Depot/Investment. Am 27. Mai 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, über die wir bereits in der Ausgabe 3/2012 der Financial Services News berichteten, veröffentlicht. Neu eingefügt wird hierdurch § 15 a, der sich mit Übergangsvorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts beschäftigt. Die ESMA hat am 19. Juli 2013 Leitlinien zur Übernahme von Rechnungslegungsstandards in der EU erlassen, um die Umsetzung der Standards für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu harmonisieren. Dabei richten sich die Leitlinien in erster Linie an die mit der Übernahme von Rechnungslegungsstandards in der EU betrauten Behörden. Prüfung Am 17. Mai 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die dritte Verordnung zur Änderung der WertpapierdienstleistungsPrüfungsverordnung veröffentlicht. Über den Entwurf hierzu vom 13. August 2012 hatten wir bereits in der Ausgabe 4/2012 der Financial Services News berichtet. In den Stellungnahmen zum Entwurf wurde heftige Kritik in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer an § 5 Abs. 8 geübt. Nach § 5 Abs. 8 sollte der Prüfer auf Verlangen der BaFin Einblick in die zugrunde liegenden Prüfungsunterlagen gewähren und diese an die BaFin übersenden. Dieser Passus wurde nun gestrichen, sodass es lediglich bei der Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichtsentwurfes bleibt, sofern dies von der BaFin verlangt wird. Am 3. Juni 2013 hat die BaFin den Entwurf einer Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (KAPrüfbV) veröffentlicht. Die Anpassung an das KAGB machte eine Neufassung der Verordnung erforderlich. Am 31. Juli 2013 wurde die KAPrüfBV im Bundesgesetzblatt ohne Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung veröffentlicht. Zu weiteren neuen Verordnungen, die Kapitalverwaltungsgesellschaften betreffen, verweisen wir auf den Abschnitt WpHG/Depot/Investment. Am 18. Juli 2013 wurde die fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgelegt. Dabei geht es u.a. darum, dass Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern über die Richtigkeit der Angaben über die Beiträge nur noch anerkannt werden sollen, wenn der Wirtschaftsprüfer gegenüber der EdW haftet und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a WPO vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt hat. 26 Aufsichtsregime, Struktur und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden BaFin und Bundesbank haben am 21. Mai 2013 eine Neufassung der Aufsichtsrichtlinie veröffentlicht, deren Fassung vom 21. Februar 2008 aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28. November 2012 überarbeitet worden ist. Die Aufsichtsrichtlinie regelt die Aufgabenverteilung zwischen BaFin und Bundesbank bei der Überwachung der Kreditinstitute. Neu eingeführt werden ein Risikokomitee bei der BaFin und ein Gremium für laufende Aufsicht. Das Risikokomitee ist innerhalb der BaFin für die Verknüpfung makro- und mikroprudenzieller Informationen aus den Geschäftsbereichen der BaFin und der Bundesbank sowie übergeordneter Gremien verantwortlich. Die Erkenntnisse des Risikokomitees fließen in die Arbeit des Ausschusses für Finanzstabilität ein. Das Gremium für laufende Aufsicht dient der strategischen und operativen Ausrichtung der Tätigkeit der BaFin und der Bundesbank im Bereich der Bankenaufsicht und dem Austausch zu risikoorientierten Fragestellungen. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Aufsichtsstrategie und Aufsichtsplanung ein. Beide Gremien treten vierteljährlich zusammen, das Gremium für laufende Aufsicht bei aktuellem Anlass auch kurzfristig. Neu aufgenommen in die Aufsichtsrichtlinie wurden auch Regelungen zur Zusammenarbeit von BaFin und Bundesbank bei der Durchführung von aufsichtlichen Stresstests. Eine erneute Überarbeitung wird voraussichtlich 2014 mit der Einführung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) erfolgen müssen. Am 27. Juni 2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der ersten Änderung der Finanzkonglomerate-Richtlinie (sog. FiCoD I) ausgefertigt. Der Bundestag hatte dem Entwurf zu diesem Gesetz am 25. April 2013 in der vom Finanzausschuss vorgelegten Fassung zugestimmt, worüber wir bereits in der Ausgabe 2/2013 der Financial Services News berichteten. Das Gesetz ist am 4. Juli 2013 in Kraft getreten. In der Ausgabe 4/2012 der Financial Services News berichteten wir bereits über den Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) EBA, EIOPA sowie ESMA zur Aufsicht von Finanzkonglomeraten. Diese wurden nunmehr am 26. Juni 2013 als finaler Entwurf veröffentlicht, der der EU-Kommission bis zum 28. Juli 2013 zuzuleiten war. Die RTS sollen einen einheitlichen Rahmen zur Anwendung der Methoden zur Ermittlung von Eigenmitteln auf Finanzkonglomeratsebene nach Artikel 6.2 der Finanzkonglomeraterichtline (2002/87/EC) etablieren. Das Europäische Parlament hat zwei Studien in Auftrag gegeben, die zum einen die Arbeit der European Supervisory Authorities untersuchen und andererseits die Arbeit des European Systemic Risk Board analysieren sollen. Zu diesem Zweck konnte die interessierte Öffentlichkeit bis zum 21. Juni 2013 einen entsprechenden Fragebogen beantworten. Das Europäische Parlament wird die Ergebnisse der Studien in ihre weiteren Beratungen zum Thema einbeziehen. In ihrer Pressemitteilung vom 30. Mai 2013 informierte die ESMA darüber, dass sie mit den Aufsichtsbehörden von 34 Staaten Kooperationsverträge ausgehandelt hat. Darunter sind die USA, Kanada, Brasilien, Indien, Schweiz, Aust­ ralien, Hongkong und Singapur. Über die Kooperationsvereinbarungen mit der Schweiz und Brasilien berichteten wir bereits in der Ausgabe 1/2013 der Financial Services News. Am 18. Juli 2013 informierte die EMSA über weitere Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden der Bahamas, von Japan, Malaysia, Mexiko und der Commodity Futures Trading Comission (CFTC) der USA. Die Kooperationsverträge regeln im Wesentlichen die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Managern alternativer Investmentfonds, die ihr Geschäft grenzüberschreitend betreiben, und gelten seit dem 22. Juli 2013. Am 31. Mai 2013 gab die ESMA bekannt, dass sie der EU-Kommission einen Bericht vorgelegt hat, in dem sie sich mit der EU-Äquivalenz der Aufsichtsregime für Credit-Rating-Agenturen in Argentinien, Brasilien, Mexiko, Hongkong und Singapur beschäftigt. Die CRD IV sieht in Artikel 113 (in der Entwurfsfassung aus März 2013: Artikel 108) vor, dass eine konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von zugehörigen Tochterunternehmen zuständigen nationalen EUAufsichtsbehörden in zwei Bereichen gemeinsame Entscheidungen anzustreben haben. Dabei handelt es sich zum einen um die Feststellung, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist. Zum anderen sollen gemeinsame Entscheidungen mit Blick auf Maßnahmen zur 27 Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich einer angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen erreicht werden. Vor diesem Hintergrund hat die EBA am 20. Mai 2013 ein Konsultationspapier publiziert, das einen einheitlichen Rahmen für den Entscheidungsfindungsprozess vorsieht. Die Konsultationsfrist lief bis zum 16. August 2013. Artikel 50 der CRD IV regelt die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten im Rahmen des europäischen Passes. Die EBA ist beauftragt, hierzu sowohl technische Regulierungs- als auch technische Durchführungsstandards zu erarbeiten. Die entsprechenden Entwürfe wurden am 8. Juli 2013 zur Konsultation gestellt. Während die Durchführungsstandards Standardformulare, Muster und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen enthalten, die die Überwachung der Institute erleichtern sollen, definieren die technischen Regulierungsstandards die Informationen, die zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden sollen. Orientiert an der Struktur des Artikels 50 CRD IV sollen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates unter anderem Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse sowie Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten und über das interne Kontrollsystem der Institute bereitstellen, sofern diese über Zweigniederlassungen im Rahmen des EU-Passes tätig sind. Darüber hinaus sieht die EBA einen Informationsaustausch zu den Themen Verschuldung, Nichteinhaltung von Anforderungen und Vorbereitung auf Krisenszenarien sowie die Kommunikation von aufsichtlichen Maßnahmen und Sanktionen als wesentlich für eine wirksame Aufsicht an. Außerdem werden neben auszutauschenden Informationen für den Fall des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und in Krisenfällen auch Informationen spezifiziert, die die Aufsichtsbehörde des Gastlandes der Aufsichtsbehörde im Heimatland in Bezug auf Zweigniederlassungen zur Verfügung stellen soll. Nach den Vorstellungen der EBA soll dies nicht zu zusätzlichen Informationserhebungen bei den Instituten führen. Vielmehr sollen solche Informationen ausgetauscht werden, die den Aufsichtsbehörden ohnehin schon vorliegen. Die Konsultationsfrist für beide Papiere läuft bis zum 8. Oktober 2013. Das Financial Stability Board (FSB) und die G20 koordinieren federführend eine Initiative, mit der global systemrelevante Finanzunternehmen besonderen aufsichtlichen Anforderungen unterstellt werden sollen, um die negativen Folgen eines Ausfalls eines solchen Instituts für die Öffentlichkeit zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund hat das FSB am 18. Juli 2013 die erste Liste mit global systemrelevanten Versicherungsunternehmen veröffentlicht, die es auf Basis des mit gleichem Datum von der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) veröffentlichten Verfahrens zur Identifizierung von global systemrelevanten Versicherungsunternehmen zusammengestellt hat. Darin sind neun Versicherungsunternehmen enthalten, unter ihnen die Allianz SE. Diese Unternehmen haben spezielle Regelungen zu beachten, die die IAIS ebenfalls am gleichen Tag veröffentlicht hat. Das Papier mit dem Titel „Global Systemically Important Insurers: Policy Measures“ etabliert Anforderungen für Versicherungsunternehmen im Hinblick auf Sanierungs- und Abwicklungspläne (siehe hierzu auch oben unter Risikomanagement), eine gruppenweite Aufsicht sowie höhere Anforderungen an die Verlustabsorbtionsfähigkeit (siehe hierzu auch oben unter Liquidität und Eigenkapital). In dem Kapitel „3.3. Enhanced Supervision“ stellt die IAIS die wesentlichen Elemente vor, an denen die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden ausgerichtet werden soll. Damit konkretisiert sie die diesbezüglichen Empfehlungen des FSB, die mit dem Dokument „Supervisory Intensity and Effectiveness Recommendations“ (November 2010) bekannt gemacht wurden. Die erweiterte Aufsicht ist mit Erscheinen des Dokuments anzuwenden, gilt also seit dem 18. Juli 2013. Bis Mitte 2014 sollen die Versicherungsunternehmen Risikomanagementpläne in Bezug auf ihr systemisches Risiko entwickeln. 28 Finanzaufsicht CRR und CRD IV – nach der Veröffentlichung ist vor der Veröffentlichung Am 27. Juni 2013 wurden die CRR und die CRD IV1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.2 Nachdem die Regelungen ursprünglich schon zum 1. Januar 2013 hätten in Kraft treten sollen, schaffte es der Europäische Gesetzgeber damit gerade noch, die Gesetzeswerke vor Ablauf der sich selbst auferlegten Frist zu finalisieren. Hatte der Rat doch im März verkündet, dass die Neuregelungen nur dann zum 1. Januar 2014 in Kraft treten könnten, wenn es gelänge, sie mindestens sechs Monate vorher im Amtsblatt zu veröffentlichen.3 Schließlich sind noch diverse Anpassungen der nationalen Rechtsordnungen erforderlich, für die eine finale Version der europäischen Gesetzestexte unabdingbar ist. Die Trilogverhandlungen im Frühjahr befassten sich im Wesentlichen mit Themen, die unter den Schlagworten „Flexibilitätspaket“, „Mittelstandspaket“ und „Vergütungspaket“ zusammengefasst wurden. Dr. Britta Distler Tel: +49 (0)69 75695 6290 [email protected] Während man sich im Rahmen des „Mittelstandspakets“ vergleichsweise zügig darauf einigen konnte, dass klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) zum Schutz vor einer Kreditklemme im Rahmen der Eigenmittelunterlegung zu begünstigen seien, indem man im Artikel 501 der CRR eine zunächst auf drei Jahre befristete Multiplikation der Forderungen an KMU mit dem Faktor 0,7619 einführte, gestaltete sich die Diskussion hinsichtlich des „Vergütungspakets“ deutlich schwieriger. Gegenstand war hier die Begrenzung der Höhe und die Ausgestaltung der variablen Vergütung für Führungskräfte. Zwar einigte man sich schließlich darauf, dass die variable Vergütung grundsätzlich die Höhe des Festgehalts nicht überschreiten und nur mit Zustimmung der Anteilseigner maximal das Doppelte des Festgehalts betragen darf – zu weiteren Punkten, die in diesem Zusammenhang offen blieben, soll die EBA-Standards entwickeln. Es geht dabei etwa um die Frage, welche Mitarbeiter unter die Vergütungsbegrenzung zu fassen sind und welche Vergütungsinstrumente als variable Vergütungsbestandteile zugelassen werden. Entwürfe zu einem Teil dieser Standards hat die EBA zwischenzeitlich bereits zur Konsultation gestellt.4 Am schwierigsten gestaltete sich die Diskussion hinsichtlich des „Flexibilisierungspakets“, da hierbei das Gesamtprojekt des „Single Rulebook“ als eines grenzüberschreitend einheitlichen Regelwerks gefährdet schien. Das Anliegen einzelner Staaten war es, auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen einzufordern. Um das Gesamtprojekt nicht zu gefährden, kam man diesen Anliegen schließlich weit entgegen. Das Ergebnis war zum einen eine nochmals deutlich komplexere Ausgestaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen5, zum anderen erhielten die Mitgliedsstaaten und die Europäische Kommission die Möglichkeit, für einen befristeten Zeitraum die aufsichtsrechtlichen Anforderungen insbesondere für die Eigenmittelausstattung und die Großkreditvorschriften deutlich zu verschärfen, wenn sie dies zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität für erforderlich halten.6 Dem Vernehmen nach fielen bereits im Rahmen der Übersetzungstätigkeiten der CRR und CRD IV in die 24 EU-Amtssprachen diverse inhaltliche Diskrepanzen auf, die man versuchte, noch vor der Veröffentlichung zu bereinigen, aber auch in den endgültigen Texten gibt es noch Passagen, die zu nicht geahnten Problemen führen. Wer daher glaubte, mit der Veröffentlichung der CRR und CRD IV am 27. Juni 2013 sei der Gesetzgebungsprozess der Basel-III-Umsetzung zumindest auf europäischer Ebene abgeschlossen, der sah sich getäuscht. Bereits am 2. August 2013 wurden die Veröffentlichungen umfangreicher „Berichtigungen“ der CRR und der CRD IV erforderlich.7 Dabei enthält die „Berichtigung“ der CRR insgesamt 39 Korrekturen des am 27. Juni 2013 veröffentlichen Gesetzestextes, die „Berichtigung“ der CRD IV korrigiert nur drei Textpassagen. Capital Requirements Regulation und Capital Requirements Directive. 1 Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Juni 2013, L 176 Seite 1 bis 436. 2 Rat der Europäischen Union 6947/13EF 32 ECOFIN 161 CODEC 455 vom 2. März 2013. 3 Vgl. EBA/CP/2013/11 und EBA/CP/2013/32. 4 In den Artikeln 128 bis 142 der CRD IV. 5 In den Artikeln 458 und 459 CRR. 6 Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. August 2013 Seite 68 bis 73. 7 29 Gegenstand der „Berichtigungen“ sind überwiegend falsche Terminangaben im ursprünglich veröffentlichten Gesetzestext. So werden Kapitalinstrumente, die nach dem 28. Juni 2013 begeben wurden, nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständige Behörde zuvor ihre Erlaubnis gegeben hat. Im ursprünglichen Text waren von der Erlaubnispflicht nur Kapitalinstrumente betroffen, die nach dem 31. Dezember 2014 begeben worden wären. Die meisten „Berichtigungen“ betreffen den jeweiligen Termin, bis zu dem die EBA der Kommission technische Regulierungsstandards vorlegen soll. Hier war ursprünglich der 1. Februar 2015 als terminliche Grenze vorgesehen. Diese Frist wurde jetzt durchgehend bis zum 28. Juli 2013 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Geltungskraft der Ermächtigungsgrundlagen für die EBA und die Kommission zur Vorlage der technischen Standards bzw. zum Erlass der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsakte in Art. 521 Abs. 2 CRR vom 31. Dezember 2014 auf den 28. Juni 2013 vorgezogen. Die ursprünglich veröffentlichte Regelung hätte bedeutet, dass die Regulierungs- oder Durchführungsstandards erst ab dem 31. Dezember 2014 hätten erlassen werden können. Dies hätte eine Umsetzung der CRR ab dem 1. Januar 2014 weitgehend unmöglich gemacht. Schließlich wurden die Regelungen zum Phase-in bezüglich der Abzüge von Posten des aufsichtsrechtlichen Kapitals in Art. 478 CRR dahingehend angepasst, dass auch die Abzugsregelungen für vor dem 1. Januar 2014 entstandene latente Steueransprüche vom harten Kernkapital bereits ab dem Januar 2014 beginnen können. Die „Berichtigungen“ der CRD IV sind im Vergleich zu denjenigen der CRR überschaubar. Die drei Korrekturen betreffen die Art. 423 und 424 der CRD IV und verschieben den Termin der Erstanwendung der Vorschriften durch die Mitgliedsstaaten vom 31. Dezember 2013 auf den 1. Januar 2014. Durch diese „Berichtigungen“ bleibt uns ein Auseinanderfallen des Inkrafttretens der Regelungen der CRR und der in nationales Recht transformierten Vorschriften der CRD IV gerade über den Jahresabschlussstichtag vieler Institute erspart. Der umfangreiche „Berichtigungsbedarf“, der bereits wenige Wochen nach Veröffentlichung der CRR und CRD IV zutage getreten ist, wirft ein bezeichnendes Licht auf den Gesetzgebungsprozess, der den nun vorliegenden bankaufsichtsrechtlichen Neuregelungen vorausgegangen ist. Der Gesetzgeber sollte die Komplexität, die Tragweite und die wirtschaftliche Brisanz, die seine Maßnahmen für die Finanzbranche und die Realwirtschaft mit sich bringen, auf keinen Fall unterschätzen. Zu hoffen bleibt, dass mit der Veröffentlichung vom 2. August 2013 alle erforderlichen „Berichtigungen“ vorgenommen wurden. Insgesamt verspricht der abgelaufene Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung von Basel III für weitere, bereits anstehende Regulierungsvorhaben nichts Gutes. Insofern gilt: „Nach der Veröffentlichung ist vor der Veröffentlichung.“ 30 Geplante Änderungen der Regeln für die Ermittlung von Großkrediten aus Verbriefungstransaktionen unter der CRR (Draft RTS EBA/CP/2013/07) Nachdem der Rat der Europäischen Union bereits am 27. März 2013 zugestimmt hat, hat auch das Europäische Parlament am 16. April 2013 über das CRD IV-Reformpaket abgestimmt und dieses mit großer Mehrheit angenommen. Am 27. Juni 2013 wurden die finalen Fassungen der Capital Requirement Regulation (CRR) und der Capital Requirement Directive (CRD IV), die zusammen das CRD-IV-Reformpaket bilden, infolgedessen im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Während die CRR unmittelbar anzuwendendes Recht darstellt, müssen die Bestimmungen der CRD IV erst in nationales Recht umgesetzt werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat hierzu am 26. Juni 2013 die deutschen Gesetzesregelungen zur Umsetzung der neuen Eigenkapitalbestimmungen für Banken (CRD-IV-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben dem Vermittlungsergebnis jeweils am 27. Juni 2013 und am 5. Juli 2013 zugestimmt. Dr. Tanja Schlösser Tel: +49 (0)211 8772 2169 [email protected] Damit treten die unter dem Stichwort Basel III geführten Regelungen aus der CRR und der CRD IV überwiegend zum 1. Januar 2014 in Kraft. Zur Konkretisierung der Regelungen der CRR legt die European Banking Authority (EBA) bis zum 1. Januar 2014 eine Vielzahl technischer Regulierungsstandards vor, die bereits teilweise erarbeitet und im Entwurf als Konsultationspapiere veröffentlicht wurden. Im Folgenden werden die zum 1. Januar 2014 geplanten Änderungen der Regeln für die Ermittlung von Großkrediten aus Verbriefungstransaktionen nach Art. 390 Abs. 7 CRR, die mittels eines technischen Regulierungsstandards als delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission (Commission Delegated Regulation, CDR) nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden sollen, erläutert. Die EBA (Nachfolgeinstitution des Committee of European Banking Supervisors, CEBS) hat für diesen Zweck am 17. Mai 2013 das Konsultationspapier „EBA/CP/2013/07 Draft Regulatory Technical Standard (RTS) On the determination of the overall exposure to a client or a group of connected clients in respect of transactions with underlying assets under Article 379 of the proposed Capital Requirements Regulation“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Das Konsultationspapier greift die Regelungen der bisher gültigen „CEBS Guidelines on the implementation of the revised large exposure regime“ vom 11. Dezember 2009 (zur nationalen Umsetzung siehe BaFin-Rundschreiben 8/2011 BA vom 15. Juli 2011) auf und ergänzt diese um bei der Anwendung der CEBS-Richtlinie gewonnene Erkenntnisse der nationalen Bankenaufsichten und um Erkenntnisse aus anderen Marktentwicklungen. Entsprechend wird Teil II der CEBS Guidelines zur Behandlung von Risikopositionen aus Transaktionen mit zugrunde liegenden Vermögenswerten durch den vorliegenden Entwurf technischer Regulierungsstandards ersetzt. Die EBA prüft, ob auch Teil I der CEBS Guidelines, der die Definition von verbundenen Kunden, Beherrschung, Kreditnehmer- und Risikoeinheit umfasst, angepasst werden soll. Die vorgeschlagene Behandlung der Risikopositionen aus Verbriefungstransaktionen stellt dabei eine wichtige Änderung gegenüber den bisherigen CEBS Guidelines dar. Im Einzelnen sollen diese Risikopositionen künftig folgendermaßen ermittelt werden. Nachgeordnete Tranchen in einer Verbriefung sollen nicht mehr als Kreditbesicherung berücksichtigt werden. Alle Tranchen einer Verbriefungstransaktion sollen gleich behandelt werden, als wären sie Erstverlusttranchen, die dem Risiko aller Adressen im Portfolio direkt und in gleichem Rang ausgesetzt sind. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Ausfälle gleichzeitig oder in einer sehr kurzen Zeit auftreten und nachrangige Tranchen insofern unvorhergesehen stark und schnell aufzehren können. Indem keine Kreditrisikominderungen durch nachgeordnete Tranchen berücksichtigt werden, soll über die Großkreditregelungen das Ziel der Erfassung von absoluten Höchstverlustpotenzialen (im Sinne eines Back-stop Regime) erreicht werden. Die Ermittlung der entsprechenden Risikoposition soll auf den niedrigeren der folgenden Werte, der den maximal möglichen Verlust eines Investors darstellt, begrenzt werden: 31 1) Die Gesamtrisikoposition der betreffenden Tranche oder Verbriefungstransaktion, in die investiert wird, bzw. 2) die Risikoposition, die aus allen zugrunde liegenden Vermögenswerten resultiert. Die entsprechende Regelung findet sich – unter Hinweis auf vier Anwendungsbeispiele – in Artikel 5 des Draft RTS. Auch die Wahl des Ansatzes zur Identifikation der Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden soll nicht mehr den Instituten überlassen werden. Die EBA stellt in diesem Zusammenhang im Draft RTS klar, dass ausschließlich Kreditrisiken bei der Ermittlung der Risikopositionen für Zwecke der Großkreditbetrachtung relevant sind, da nur idiosynkratische Risiken eines Kunden und mithin keine Marktrisiken aus Immobilien oder anderen zugrunde liegenden Vermögenswerten erfasst werden sollen. In Artikel 6 des Draft RTS wird eine Hierarchie des jeweils anzuwendenden Ansatzes für die Ermittlung der Gesamtrisikoposition wie folgt vorgegeben. Vollständige Durchschau (Full Look-through Approach) Die Institute sollen alle angemessenen Schritte unternehmen, um auf die Schuldner aller kreditrisikotragenden Risikopositionen einer Verbriefungstransaktion durchzuschauen (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Draft RTS). Teilweise Durchschau (Partial Look-through Approach) Für jeden identifizierten Schuldner einer Kreditrisikoposition aus einer Transaktion mit zugrunde liegenden Vermögenswerten soll das Institut die entsprechende Risikoposition dem Einzelkunden oder der Gruppe verbundener Kunden zuweisen (vgl. Artikel 6 Abs. 2 Draft RTS). Unbekannter Kunde (Unknown Client Approach) a) Wenn ein Institut zwar die Beträge aller zugrunde liegenden Vermögenswerte einer Verbriefungstransaktion bestimmen, aber keinen Schuldner identifizieren kann oder nicht weiß, ob die zugrunde liegenden Vermögenswerte kreditrisikobehaftet sind, muss es die zugrunde gelegte Risikoposition der Gruppe „unbekannter Kunde“ zuweisen. b) Wenn ein Institut die Beträge aller zugrunde liegenden Vermögenswerte einer Verbriefungstransaktion nicht bestimmen kann, muss es die Gesamtrisikoposition der Gruppe „unbekannter Kunde“ zuweisen. (vgl. Artikel 6 Abs. 3 und 4 Draft RTS) Die Institute dürfen von der Anwendung des vorrangigen Ansatzes der vollständigen Durchschau auf die einzelnen Schuldner absehen, wenn es ihnen technisch nicht möglich oder es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die einzelnen Schuldner zu ermitteln. Dies kann der Fall sein, wenn nur aggregierte Informationen über die zugrunde liegenden Vermögenswerte und keine Namen der Schuldner vorliegen oder wenn eine Vielzahl von Schuldnern vorliegt oder die Schuldner regelmäßig ausgetauscht werden, z.B. in traditionellen und da insbesondere in revolvierenden Verbriefungstransaktionen sowie in ABCP-Programmen. Insofern sollen alle unbekannten Risikopositionen aus allen Transaktionen, in die ein Institut investiert, als ein einziges Risiko betrachtet und einem einzigen hypothetischen unbekannten Kunden zugewiesen werden. Im Gegensatz zu den bestehenden Regelungen entsprechend der CEBS Guidelines (bzw. des BaFin-Rundschreibens 8/2011 BA) und entgegen den Vorschlägen des Baseler Ausschusses beabsichtigt die EBA nicht, eine Granularitätsschwelle für unbekannte Risikopositionen in einer Transaktion zu bestimmen, bis zu deren Erreichen alle unbekannten Schuldner einer Transaktion wie ein separates Risiko behandelt werden dürfen. Die EBA erachtet ein strengeres Vorgehen für notwendig, um alle relevanten Risikopositionen mit den Großkreditregelungen zu erfassen. Unabhängig von der relativen Größe einer unbekannten Risikoposition in einer Transaktion sind künftig die unbekannten Risikopositionen aller Transaktionen der Gruppe „unbekannter Kunde“ eines Instituts zuzuweisen. Damit ist künftig keine Erleichterung mehr für hinreichend granulare Portfolien, bei denen die größte Risikoposition weniger als 5% des gesamten Transaktionsvolumens ausmacht, vorgesehen. Den Instituten wird daneben weiterhin eine regelmäßige, mindestens monatliche Monitoringpflicht der Zusammensetzung der Verbriefungstransaktion auferlegt. 32 In den CEBS Guidelines ist bisher geregelt, dass Institute zusätzlich zu den Risiken aus den zugrunde liegenden Risikopositionen auch aus der Transaktion selbst resultierende strukturinhärente Risiken separat zu berücksichtigen haben, sofern solche z.B. in Form von Servicer-Risiken oder Originator-Risiken bestehen. Die Investition in jede einzelne, nicht granulare Transaktionen soll nach bisheriger Regelung entsprechend auf 25% des haftenden Eigenkapitals begrenzt werden, um die strukturinhärenten Risiken zu begrenzen. Abweichend hiervon wird die Erfassung strukturinhärenter Risiken zukünftig explizit wie folgt geregelt. Die Struktur einer Transaktion soll nach Artikel 7 Draft RTS keine zusätzliche Risikoposition darstellen, soweit die Transaktionsstruktur keine Umleitung der Zahlungsströme aus der Transaktion an andere als die vertraglich berechtigten Personen zulässt und weder der Issuer noch eine andere Person zu einer zusätzlichen Zahlung verpflichtet werden. Ausgenommen sind Zahlungen aus den unterlegten Vermögenswerten oder Vorauszahlungen an das Institut. Die Granularität der einer Transaktion zugrunde liegenden Risikopositionen soll aber wie oben erläutert zukünftig nicht mehr erleichternd berücksichtigt werden können. Nach Artikel 390 Absatz 8 CRR hat die EBA der Europäischen Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen entsprechenden Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorzulegen – noch bis zum 16. August 2013 dauert die öffentliche Konsultationsphase, in der die EBA Kommentare und Anmerkungen zu dem vorliegenden Konsultationspapier annimmt. 33 Risikomanagement Principles for an Effective Risk Appetite Framework Am 17. Juli 2013 veröffentlichte das Financial Stability Board ein Konsultationspapier zum Thema Risk Appetite Framework („RAF“). Erwartet wird – insbesondere von großen, systemrelevanten Instituten – ein umfassender Risikosteuerungsansatz von den Marktbereichen bis zum Vorstand. Das RAF sollte mit einer aus der Unternehmensstrategie abgeleiteten expliziten Festlegung der Risikobereitschaft beginnen. Diese sollte breit kommuniziert und so in alle risikorelevanten Entscheidungen einbezogen werden. Nach den Vorgaben des Konsultationspapiers soll das tatsächliche Risikoprofil regelmäßig mit dem angestrebten Profil abgeglichen werden, sodass bei Bedarf Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden können. Im Zentrum des RAF steht das Risk Appetite Statement, das mit expliziten quantitativen Risikobeschränkungen und qualitativen Aussagen zu schwer messbaren Risiken den Rahmen für die Risikoübernahmebereitschaft setzt. Die Risikolimite für einzelne Bereiche des Instituts sollten dabei so aufeinander abgestimmt sein, dass sie im Einklang mit dem übergeordneten Risk Appetite Statement stehen. Bei der Entwicklung des Risk Appetite Statement sollen CEO, CRO und CFO eines Instituts zusammenarbeiten und Ziele sowie Beschränkungen für die jeweiligen Geschäftsbereiche aufstellen. Michael Cluse Tel: +49 (0)211 8772 2464 [email protected] Insgesamt gibt es beim Thema RAF einen weitreichenden Gleichklang mit den Anforderungen der MaRisk an Risikostrategie und -limitierung. Der RAF-Ansatz ist aber umfassender und stärker mit der Gesamtbankstrategie und der Risk Governance verzahnt und bezieht explizit auch den Finanzbereich mit ein. Ein vom Deloitte EMEA Centre for Regulatory Strategies erstelltes Papier beschäftigt sich eingehend mit dem Risk Appetite Framework und dessen Umsetzung in Finanzinstituten. Die beteiligten Deloitte-Experten präsentieren einen Ansatz, der losgelöst von konkreten regulatorischen Anforderungen auf Best Practice in Instituten abstellt. Anhand von praktischen Beispielen wird auch deutlich, in welchen Bereichen RAFs über die MaRisk hinausgehen können. Global Risk Management Survey – 8th Edition Seit vielen Jahren sind die weltweiten Trends im Risikomanagement Gegenstand einer von Deloitte durchgeführten Survey-Reihe. Seit Kurzem liegt die achte Ausgabe vor, die sich nicht zuletzt mit der Umsetzung der diversen regulatorischen Anforderungen (Basel III, Dodd-Frank, EMIR etc.) befasst, die im Zuge der Finanzmarktkrise verabschiedet wurden, um ein stabiles und transparentes Finanzsystem zu schaffen. Obwohl das Ausmaß der Veränderungen bereits enorm ist, scheint dies erst der Anfang einer Periode permanenten Wandels zu sein: Die Messlatte für das Risikomanagement in dieser Branche wird ständig weiter angehoben. Aktuell sind die Finanzinstitute damit beschäftigt, ihre Risikomanagementprogramme durch Stärkung der Kontrollen und durch die Modernisierung ihrer Fähigkeiten in den Bereichen der Risiko­managementmodelle, Stresstests sowie Risikomanagement-, Informations- und IT-Systeme zu verbessern. Auch zukünftig wird das Risikomanagement beträchtlichen Änderungen ausgesetzt sein. Um mit der daraus resultierenden Unsicherheit umgehen zu können, sollten die Institute bei der Anpassung von Geschäftsstrategien, Prozessen und Risikomanagementprogrammen flexibel sein, um neu hinzukommende regulatorische Anforderungen und Risikoaspekte berücksichtigen zu können. Die achte Auflage des Deloitte Global Risk Management Survey betrachtet den Stand des Risikomanagements der Finanzinstitute und wie diese der neuen Realität gegenübertreten. Die Umfrage wurde von September bis Dezember 2012 durchgeführt: 86 Finanzinstitute aus allen Teilen der Welt mit einer aggregierten Bilanzsumme von mehr als 18 Billionen US-Dollar haben teilgenommen. Im Vergleich zum zwei Jahre zuvor durchgeführten siebten Survey zeigen sich interessante Entwicklungen, beispielsweise im Bereich einer gestärkten Rolle des CRO, der Einführung leistungsorientierter Vergütungsansätze sowie bei der Risk Governance allgemein. Die Verzahnung des Risikomanagements mit den laufenden Prozessen einer Bank ist insgesamt enger geworden. 34 Auch bei den Risikomessverfahren sind Veränderungen zu verzeichnen: Die Bedeutung von Stresstests hat weiter zugenommen. Dabei wurden nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllt, auch bei der internen Risikosteuerung haben Stressanalysen einen immer höheren Stellenwert. Beim Management der wesentlichen Risiken sehen sich die Institute heute besser aufgestellt als vor zwei Jahren – allerdings nicht für alle Risikoarten: Bei Business Continuity/ITSecurity, Modellrisiken, operationellen Risiken oder Human-Resource-Risiken gaben maximal die Hälfte der befragten Institute an, dass sie diese Risiken bereits sehr gut managen können. Neben den regulatorischen Anforderungen bestehen somit auch ureigene Anreize für die Verbesserung des Risikomanagements. Der Deloitte-Survey ist weiterhin eine der komprimiertesten, regelmäßig durchgeführten Bestandsaufnahmen dazu, wie die Finanzindustrie auf die aktuellen Herausforderungen im Risikomanagement reagiert, um die Risikomanagementtechniken zu optimieren. Deshalb steht die achte Ausgabe des Survey unter der Überschrift „Setting a higher bar“ – Die Messlatte höher hängen. Die detaillierten Ergebnisse des Survey finden Sie auf der Homepage von Deloitte. 35 Corporate Finance Neue Regeln für Ratingagenturen Am 20. Juni 2013 sind neue EU-Regularien für Ratingagenturen in Kraft getreten (Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013). Es handelt sich um die zweite Anpassung des europäischen Regulierungs- und Aufsichtsregimes für Ratingagenturen, die intensiv diskutierte Neuerungen umsetzt und zum Teil ambitionierte Ziele setzt. Wir geben zunächst einen Überblick über die Entwicklung der seit 2009 bestehenden europäischen Regulierung und Aufsicht von Ratingagenturen und stellen sodann die wesentlichen Eckpunkte der neuen Verordnung dar. Seit der Entstehung der ersten Ratingagenturen haben diese, begünstigt durch die Entwicklung der internationalen Finanzmärkte, stetig an Bedeutung gewonnen. Auch die Aufsicht stellte (z.B. hinsichtlich deutscher Banken seit Inkrafttreten von Basel II) in erheblichem Umfang auf Ratings externer Ratingagenturen ab. Johannes Kühn Tel: +49 (0)211 8772 3871 [email protected] Trotz dieses Bedeutungszuwachses unterfielen die Ratingagenturen kaum einer Aufsicht oder Regulierung. Man beließ es im Wesentlichen bei einer Selbstregulierung der Agenturen. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise ab 2007 gerieten Ratingagenturen zunehmend in den Fokus erheblicher öffentlicher Kritik. Viele mit guten Ratings ausgestattete Verbriefungen stellten sich als minderwertig heraus und generierten hohe Verluste. Aber auch das Vorgehen von Investoren wurde kritisiert, die sich bei Investmententscheidungen teilweise zu sehr an externen Ratings orientiert und eigene Analysen kaum durchgeführt hatten („Ratinggläubigkeit“). Daraufhin bekannten sich bereits im November 2008 die Teilnehmer des „G-20 Leaders Summit on Financial Markets and the World Economy“ in Washington, die Regulierung dahingehend zu stärken und auszubauen, dass alle an den Finanzmärkten beteiligten Parteien und Produkte ausnahmslos einer Regulierung unterfallen und insbesondere Rating­agenturen unter strenge Finanzaufsicht gestellt werden. Philipp von Websky Tel: +49 (0)211 8772 3867 [email protected] In Europa reagierte man in Form der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vom 16. September 2009 („Ratingverordnung“). Erklärtes Ziel war es, einen gemeinsamen Regulierungsansatz einzuführen, um Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung, Verlässlichkeit und Qualität von Ratingaktivitäten zu fördern. Dazu enthält die Verordnung unter anderem erstmalig ausführliche und sanktionsbewehrte Organisations- und Verhaltensregeln sowie eine Registrierungspflicht für Ratingagenturen. Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sind demnach unterschiedslos und rechtzeitig bekannt zu geben. Außerdem ist beispielsweise vorgesehen, dass über potenzielle Interessenkonflikte, bei Ratingaktivitäten angewandte Modelle und Annahmen, Ausfallquoten und Kundenlisten regelmäßig Bericht zu erstatten ist. In einer ersten Änderung der Ratingverordnung vom Mai 2011 (Verordnung (EU) Nr. 513/2010) gingen die Aufgaben der ursprünglich als zuständig benannten nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland die BaFin) auf die neu errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über. Es schloss sich bald eine Diskussion über die Ergänzungsbedürftigkeit der Ratingverordnung auch in materieller Hinsicht an. So sei unter anderem das Problem „zahlender Emittent“ nicht gelöst und die Transparenz hinsichtlich strukturierter Finanzprodukte noch nicht ausreichend gegeben. Ferner wurde auch vor dem Hintergrund der Staatsschuldenkrise in Europa der Ruf nach strengeren Regeln für Ratingagenturen lauter. Unter anderem wurde den drei großen Ratingagenturen vorgeworfen, die Krise verschärft und beschleunigt zu haben, indem sie bei der Vergabe von Ratings an europäische Staaten die Sicherungswirkung des Euro-Rettungsschirmes nicht ausreichend gewürdigt hätten. Die Ratings seien so insbesondere für notleidende Euro-Länder zu negativ ausgefallen und hätten den Druck auf diese ungerechtfertigt erheblich erhöht. Im November 2011 hat die Europäische Kommission Vorschläge vorgelegt, auf deren Grundlage die Ratingverordnung nun zum zweiten Mal und mit Wirkung vom 20. Juni 2013 geändert wurde (Verordnung (EU) Nr. 462/2013). 36 Hierzu hat die Europäische Kommission in ihrer begleitenden Pressemitteilung wesentliche Eckpunkte der Änderungen hervorgehoben: 1. Abbau des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings Um das Problem der „Ratinggläubigkeit“ zu adressieren, werden in den neu eingefügten Artikeln 5 a–c Finanzinstitute verpflichtet, ihre eigene Kreditrisikobewertung vorzunehmen und sich nicht ausschließlich und automatisch auf externe Ratings zu stützen. Auch die europäischen Aufsichtsbehörden sollen die Bezugnahme auf externe Ratings in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards vermeiden, um die Gefahr eines automatischen Rückgriffs auf Ratings auszuschließen. Darüber hinaus wird das Ziel definiert, bis Anfang 2020 auf aufsichtsrechtliche Vorschriften im Unionsrecht zu verzichten, die auf externe Ratings Bezug nehmen, sofern sie durch geeignete Alternativen für die Kreditrisikobewertung ersetzt werden können. 2. Qualitative Verbesserung bei den Ratings von Staatsanleihen der EU-Mitgliedsstaaten Vor dem Hintergrund der Staatsschuldenkrise in Europa sieht der neu gefasste Artikel 8 im Interesse einer Stabilisierung der Finanzmärkte unter anderem vor, dass Ratingagenturen ihre EU-Länderratings mindestens alle sechs Monate überprüfen und jeweils 12-Monats-Zeitpläne mit in der Regel nur drei Veröffentlichungszeitpunkten für unaufgeforderte Ratings aufstellen. Die Ratings dürfen ausschließlich freitags nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der geregelten Märkte in der EU veröffentlicht werden. Hiermit soll insbesondere das Volatilitätsrisiko bei Länderratings verringert werden. 3. Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Ratingagenturen Im neu eingefügten Titel III A ist nunmehr explizit eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die in der Verordnung niedergelegten Sorgfaltspflichten, die zu Schäden für Anleger oder Emittenten geführt haben, vorgesehen. Nach bisherigem Recht war die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Ratingagenturen nur eingeschränkt und unter erschwerten Bedingungen möglich. 4. Verringerung von Interessenkonflikten beim Modell des zahlenden Emittenten Die Änderungen und Ergänzungen des Artikels 6 zielen darauf ab, die Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu erhöhen und Interessenkonflikte zu vermeiden. Dies soll im Wesentlichen durch eine obligatorische Rotation bei bestimmten komplexen strukturierten Finanzinstrumenten (Wiederverbriefungen) und durch Beschränkungen für die Beteiligung an Ratingagenturen erreicht werden. 5. Veröffentlichung von Ratings auf einer europäischen Ratingplattform Ratinginformationen sind künftig der ESMA zur Veröffentlichung auf ihrer zentralen Website („europäische Ratingplattform“) zu übermitteln. Diese Plattform soll bis 2015 eingerichtet werden. Dies ergänzt die weiteren Maßnahmen zur Transparenz, die ebenfalls eingefügt wurden. So trifft Ratingagenturen nunmehr die Pflicht, geplante Änderungen bestehender Ratingmethoden, Modelle oder grundlegender Annahmen zu veröffentlichen und die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Ebenso sind festgestellte Fehler mit Auswirkungen auf Ratings zu veröffentlichen. Ferner soll hinsichtlich strukturierter Finanzinstrumente überdies von der ESMA eine Website eingerichtet werden, auf der Emittenten, Originatoren und Sponsoren „Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werte, zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cashflows und allen etwaigen Sicherheiten“ veröffentlichen. Auf diese Weise soll die Verfügbarkeit von Informationen, die von den Ratingagenturen unabhängig sind, erhöht werden. 37 Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion wird einigen Vertretern der Politik die zweite Änderung der Ratingverordnung nicht weit genug gehen. So wurden etwa Forderungen nach einem vollständigen Verbot für ein Rating von unter dem Euro-Rettungsschirm stehenden Mitgliedsstaaten nicht umgesetzt. Auch wurde das Ziel der Einrichtung einer europäischen Ratingagentur als Gegengewicht zu den etablierten US-amerikanischen Agenturen nicht in Angriff genommen bzw. die Entscheidung hierüber auf 2016 verschoben. Ein teilweise für alle Instrumente gefordertes Rotationsprinzip der Ratingagenturen wurde nur bezogen auf Wiederverbriefungen umgesetzt. Die teilweise ambitionierten Zielformulierungen werden Aufsicht und Finanzwirtschaft vor hohe Herausforderungen stellen. Dies gilt insbesondere für die Streichung aller Vorschriften im Unionsrecht bis 2020, „die die Nutzung oder Abgabe von Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfordern oder gestatten, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind“. Ob in den einzelnen Bereichen solche Alternativen bestehen, die qualitativ keine Verschlechterung darstellen und die keinen unvertretbaren Aufwand mit sich bringen, bleibt offen. Der Findungsprozess einer angemessenen Regulierung der Ratingagenturen ist mit der zweiten Änderung der Ratingverordnung nicht beendet. Hier wird es in absehbarer Zeit Weiterentwicklungen und Konkretisierungen geben müssen. Neben den Ratingagenturen selbst sind von der Ratingverordnung und deren Anpassungen zunehmend Aufsicht und Finanzwirtschaft in die Pflicht genommen. 38 Versicherungen Exposure Draft „Versicherungsverträge“ des FASB Am 27. Juni 2013 publizierte das Financial Accounting Standards Board (FASB) beinahe zeitgleich mit der Veröffentlichung des Reexposure Draft durch das International Accounting Standards Board (IASB) dessen lang erwarteten Standardentwurf „Versicherungsverträge“. Entgegen der ursprünglichen Intention der Standardsetter weicht dieser trotz konzeptioneller Gemeinsamkeiten in wichtigen Parametern vom Reexposure des IASB ab. So erfolgt die Bewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen auf Basis unterschiedlicher Portfoliodefinitionen. Direkt zurechenbare Abschlusskosten für erfolgreiche Vertragsabschlüsse werden nicht als erwartete Auszahlungen, sondern als Bestandteil der Marge betrachtet. Eine explizite Risikoadjustierung der erwarteten Zahlungsströme erfolgt nicht. Jedoch ist diese Bestandteil der Marge, die sich aus der Differenz zwischen den Erwartungsbarwerten der Prämien und der Auszahlungen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergibt. Die ertragswirksame Auflösung der Marge im Rahmen der Folgebewertung erfolgt dann über die gesamte (ökonomische) Laufzeit des Versicherungsvertrages. Dies impliziert deren Auflösung sowohl über den Zeitraum der Deckung als auch einer etwaigen Regulierung entsprechend dem Erbringen der Verpflichtungen durch den Versicherer und der damit einhergehenden Reduzierung der Unsicherheit in den Zahlungsströmen. Dr. Markus Kreeb Tel: +49 (0)211 8772 2449 [email protected] Eine Verrechnung der Marge mit Schätzungsänderungen hinsichtlich der erwarteten Zahlungsströme für zukünftige Deckung („Unlocking“) kann nicht vorgenommen werden. Schätzungsänderungen werden sofort erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und haben außerdem Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die Marge zukünftig ertragswirksam aufgelöst wird. Auch die Anwendung des vereinfachten Bewertungsmodells für kurz laufende Verträge weicht vom Entwurf des IASB ab. So ist dieses bei Erfüllen der vom FASB spezifizierten Voraussetzungen verpflichtend anzuwenden, wobei ein separater Ausweis erfolgt. Zumindest im Hinblick auf das Ende der Kommentierungsfrist konnten sich die Standardsetter auf ein gemeinsames Datum, den 25. Oktober 2013, einigen. Dabei weicht der Umfang der Kommentierung des Standardentwurfs des FASB mit 48 Fragen beinahe zwangsläufig signifikant von den sieben Fragen des Reexposure, von denen sich fünf auf die wesentlichen Änderungen gegenüber dem ersten Standardentwurf beziehen, ab. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten verweisen wir auf den Newsletter Heads Up von Deloitte. 39 ntlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte & Touche GmbH üfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), noch eines der Mitgliedsunternehmen er eines der Tochterunternehmen der vorgenannten Gesellschaften (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) ttels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsernehmensberatung, Finanzen, Investitionen, Recht, Steuern oder in sonstigen Gebieten. ntlichung stellt keinen Ersatz für entsprechende professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen dar und cht als Grundlage für Entscheidungen oder Handlung dienen, die Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen eeinflussen könnten. Bevor Sie eine Entscheidung treffen oder Handlung vornehmen, die Auswirkungen nzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten haben könnte, sollten Sie einen qualifizierten Berater aufsuchen. itgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand auf diese Veröffentlichung erlitten hat. Veranstaltungen und Publikationen Veranstaltungen Themennachmittag Investment Änderungen in der Asset Managementbranche – AIFM-StAnpG und KAGB 29. August 2013, Frankfurt am Main Kontakt: Manuela Kohler, Tel: +49 (0)89 29036 7393 Themennachmittag Versicherungen Roadshow an den Standorten Düsseldorf, Hannover, München, Stuttgart 9. September 2013 Kontakt: Colin Schenke, Tel:+ 49 (0)211 8772 2404 Themennachmittag Banken 2013 Roadshow an den Standorten Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München Oktober–November 2013 Kontakt: Dr. Andreas Russ, Tel: +49 (0)89 29036 8111 Publikationen und weiterführende Informationen Rating im Leasinggeschäft Bedeutung und Anforderungen vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen Herausgeber: Hans-Michael Heitmüller, Marijan Nemet und Oliver Everling; ca. 400 Seiten, gebunden, Verlag: Fritz Knapp Verlag, 2010 ISBN 978-3-8314-0834-4 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Rating im Leasinggeschäft Bedeutung und Anforderungen vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen Fritz Knapp Verlag Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Broschüre oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen. Über Deloitte Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 140 Ländern verbindet Deloitte erstklassige Leistungen mit umfassender regionaler Marktkompetenz und verhilft so Kunden in aller Welt zum Erfolg. „To be the Standard of Excellence“ – für rund 169.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Die Mitarbeiter von Deloitte haben sich einer Unternehmenskultur verpflichtet, die auf vier Grundwerten basiert: erstklassige Leistung, gegenseitige Unterstützung, absolute Integrität und kreatives Zusammenwirken. Sie arbeiten in einem Umfeld, das herausfordernde Aufgaben und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten bietet und in dem jeder Mitarbeiter aktiv und verantwortungsvoll dazu beiträgt, dem Vertrauen von Kunden und Öffentlichkeit gerecht zu werden. © 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. www.deloitte.com/de Stand 8/2010 IFRS 9 Finanzinstrumente – Ein Praxisleitfaden für Finanzdienstleister ISBN 987-3-927985-45-2 Risikomanagement für Leasinggesellschaften Risikomanagement für Leasinggesellschaften Hans-Michael Heitmüller Marijan Nemet Oliver Everling (Hrsg.) Herausgeber: Marijan Nemet Risikomanagement für Leasinggesellschaften Herausgeber: Marijan Nemet Verlag: Logopublix Fachbuch Verlag, 2010 550 Seiten ISBN 987-3-927985-45-2 European Leasing Handbook Marijan Nemet, Deloitte NWB Verlag, Herne 2011 ca. 400 Seiten ISBN 978-3-482-63831-2 www.nwb.de [email protected] Asset Securitisation in Deutschland Strukturen und Entwicklungen im deutschen Verbriefungsmarkt, Bilanzierung nach HGB und IFRS, Bewertung von ABS-Transaktionen, aufsichtsrechtliche Behandlung, steuerliche Aspekte, rechtliche Aspekte. Herausgeber: Deloitte, Verlag: Vahlen, 162 Seiten ISBN 978-3-8006-4498-8 IFRS 9 Finanzinstrumente Ein Praxisleitfaden für Finanzdienstleister Stand: September 2011 Regulatorisches Projektportfoliomanagement Wie lassen sich regulatorische Anforderungen strategisch priorisieren, steuern und umsetzen? Anzufordern bei: [email protected] EBA-Diskussionspapier „Prudent Valuation“ Neue Anforderungen an eine vorsichtige Bewertung Global risk management survey Setting a higher bar, 8th edition e ngt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellmehr als 150 Ländern verbindet Deloitte erstklassige Leistungen mit umfassender regionaler Marktkompehilft so Kunden in aller Welt zum Erfolg. „To be the Standard of Excellence“ – für rund 170.000 Mitarbeiter ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Die Mitarbeiter von Deloitte haben sich ehmenskultur verpflichtet, die auf vier Grundwerten basiert: erstklassige Leistung, gegenseitige Unterstütte Integrität und kreatives Zusammenwirken. Sie arbeiten in einem Umfeld, das herausfordernde Aufgaben nde Entwicklungsmöglichkeiten bietet und in dem jeder Mitarbeiter aktiv und verantwortungsvoll dazu m Vertrauen von Kunden und Öffentlichkeit gerecht zu werden. eht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft kter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. itte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tte.com/de 11 White Paper No. 46 Richtlinie, Verordnung und Single Rule Book Die europäische Umsetzung von Basel III White Paper No. 51 Implementing Technical Standards on Reporting Das neue euro­päische Meldewesen Implementing Technical Standards on Reporting Das neue europäische Meldewesen White Paper No. 51 – Stand: 2. April 2012 Michael Cluse & Wilhelm Wolfgarten White Paper No. 52 Kündigungsoptionen in Lebensversicherungsverträgen Kündigungsoptionen in Lebensversicherungsverträgen Implikationen für das Risikomanagement White Paper No. 54 Handelsbuch 2.0 Das Baseler Konsultationspapier „Fundamental review of the trading book“ Handelsbuch 2.0 Das Baseler Konsultationspapier “Fundamental review of the trading book” White Paper Nr. 54 – Stand: 10. September 2012 Michael Cluse, Dmitri Grominski und Gero Mayr-Gollwitzer White Paper No. 52 – Stand: 15.05.2012 Dominik Langenscheidt/Olga Petrenko/Daniel Schwake Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (3) Investmentvermögen (4.4) Risikomanagementsystem • Erfassung von Geschäftsabschlüssen unmittelbar im Abwicklungssystem • Geschäftsbestätigungen sind von einer Abwicklungsstelle zu überprüfen • Geeignete Verfahren zur Kontrolle der Marktgerechtigkeit • Fortlaufende Erfassung, Messung und Überwachung wesentlicher Risiken mittels hinreichend fortgeschrittener, zu validierender Messtechniken • Erfassung von Risikokonzentrationen und Interdependenzen • Erstellung eines Limitsystems für jedes Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Risikoprofils • Management von Liquiditätsrisiken • Durchführung von risikoadäquaten Stresstests Berichterstattung (4.4.6) • Berichte an Geschäftsleitung und Aufsichtsrat über Kontrollen und aktuelles Risiko insbesondere hinsichtlich Koheränz zwischen Risikoniveau und Risikoprofil • Berichtspflicht zur Einhaltung von Limiten bzw. Limitüberschreitungen, Änderungen wesentlicher, zu Grunde liegender Parameter und Annahmen, Informationen zur Angemessenheit und Effektivität des Risikomanagementprozesses • Unmittelbare Berichtspflicht bei kritischen Sachverhalten MaRisk für Investmentgesellschaften Schaubild Link Die MaRisk im Überblick (Stand 15.12.2010) Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (AT 3) auch auf Gruppenebene (AT 4.5) Gesamtrisikoprofil auf Basis einer Risikoinventur unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und validierten Diversifikationseffekten Aufgaben (AT 4.4, BT 2.1) Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation von • Adressenausfallrisiken (BTR 1) • Marktpreisrisiken (BTR 2, BTR 2.1) – Marktpreisrisiken des Handelsbuches (BTR 2.2) – Marktpreisrisiken des Anlagebuches (BTR 2.3) • Liquditätsrisiken (BTR 3, BTR 3.1) – Zusätzliche Anforderungen an kapitalmarktorientierte Institute (BTR 3.2) • Operationellen Risiken (BTR 4) unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen und Stresstestergebnissen im Rahmen einer gemeinsamen Ertrags- und Risikosteuerung (Gesamtbanksteuerung) • Risikoorientierter Prüfungsansatz • Projektbegleitung (unter Wahrung der Unabhängigkeit) • Prüfungspflicht bei Auslagerungen • Direktes Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans • Konzernrevision (AT 4.5) Kreditgeschäft (BTO 1) Handelsgeschäft (BTO 2) • Besondere Funktionstrennung und Votierung (BTO 1.1) • Kreditprozesse (BTO 1.2) • Risikofrüherkennung (BTO 1.3) • Risikoklassifizierung (BTO 1.4) • Besondere Funktionstrennung (BTO 2.1) • Handelsprozesse (BTO 2.2) Auswirkungen Nach IFRS wird voraussichtlich die Pflicht zur Dotierung einer Neubewertungsrücklage bei Cash Flow Hedges für den effektiven Teil der Absicherung beibehalten. Basel III/CRD IV sehen hierzu eine Abzugsposition bzw. Prudential Filter vor. Aufsichtsrecht IFRS Ermittlung RWA Veränderung Relation Leverage Ratio Impairment Basel III/ CRD IV OCI-Option COREP Veränderung des Risikodeckungspotenzials durch Wertberichtigungen IFRS Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) OCI-Option Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert Verbindlichkeiten IFRS COREP Auswirkungen itte Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Prudential Filter/ Abzugsposition Leverage Ratio IFRS Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV OCI-Option Verbindlichkeiten Auswirkungen Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegrenzungsnormen beeinflussen die Geschäftsmodellfestlegung Zusätzliche Begrenzung bei bislang risikoärmerem Geschäft Auswirkung der im Liquiditätspuffer anrechenbaren Aktiva auf das Geschäftsmodell Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert Einlagensicherung Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Leverage Ratio Rating Basel III/ CRD IV Bankenabgabe CVA MiFiD II Liquiditätskennziffern GwG FINREP Vereinbarkeit des Geschäftsmodells nach IFRS 9 mit der Geschäfts- und Risikostrategie CVA COREP Risikotragfähigkeit Meldewesen FATCA EMIR/Dodd-Frank Act IFRS Erläuterung COREP Meldewesen Risikotragfähigkeit Veränderte(s) Einlegerverhalten/Refinanzierungsmöglichkeiten haben Auswirkungen auf die Liquiditätskennziffern. Verschlechterte Ratings führen zu höheren Eigenkapitalanforderungen und stärkerer Auslastung der RTF. Bankenabgabe knüpft an Passivseite der Institute (Ausnahme z.B. Eigenkapital und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden) sowie an das Derivatevolumen an. Erhöhte Anforderungen an IT, Organisation und Ausgestaltung der Prozesse Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation und das Risikomanagementsystem Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Leverage Ratio Beeinflussung der Gruppenmeldung Impairment Basel III/ CRD IV CVA Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert FINREP Auswirkungen, sofern nach IFRS für die Gruppe ermittelt COREP Meldewesen Risikotragfähigkeit Die Regelungen zur Berechnung des Fair Value in IFRS 13 sind sowohl für die Meldedaten nach FINREP als auch für die Ermittlung der RWA bzw. der aufsichtsrechtlichen Kennzahlen relevant. IFRS Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV OCI-Option IFRS 9 Verbindlichkeiten Voraussichtich erhöhte Eigenkapitalanforderungen in Finanzkonglomeraten; Kompatibilität der bank- und versicherungsbezogenen Risikomanagementssysteme Verbesserung des Anlegerschutzes (z.B. Anlageberatung und Vergütung) und verschärfte Regelungen zu organisierten Handelssystemen (z.B. für Derivate) Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der 2. E-Geld-Richtlinie sowie durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention Auseinanderfallen des handels- und aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises Verbindlichkeiten Hedge Accounting Interdependenzen/Auswirkungen Stufenweise Reduzierung der freiwilligen Einlagensicherung geplant Bankenabgabe zur Finanzierung des Restrukturierungsfonds FINREP Auswirkungen bei Abstellen auf IFRS-Eigenkapital Auswirkungen OCI-Option Zukünftig wird für die KSA-Forderungsklasse Institute auf das externe Rating des Instituts und nicht mehr auf den Staat abgestellt; erhöhte Anforderungen an Ratings. Reform der Eigenkapitalanforderungen und der internen Risikomanagementsysteme von Versicherungsunternehmen sowie EUweite Harmonisierung der Aufsicht Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK Abgrenzung Konsolidierungskreis Berechnung beizulegender Zeitwert Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Sonstige Entwicklungen/Gesetzesvorhaben Entwicklung Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Solvency II Impairment Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 Leverage Ratio Basel III/ CRD IV Aufgrund der Abweichungen zwischen IFRS und Aufsichtsrecht sind unterschiedliche Gesellschaften in die Konsolidierungskreise einzubeziehen, woraus Überleitungsschwierigkeiten resultieren können; zudem sind unterschiedliche Konsolidierungsmethoden möglich. IFRS 9 Meldewesen Das Geschäftsmodell bzw. die Geschäfts-/Risikostrategie sind sowohl beim Klassifizierungsmodell nach IFRS 9 als auch für die Risikotragfähigkeit von Bedeutung. IFRS 9 • Vollständiges und uneingeschränktes Informationsrecht IFRS 13 ggf. Überarbeitung IAS 32 FINREP COREP • Direkt der Geschäftsleitung unterstellt IFRS 10, 11 FINREP/ COREP/ RTF MaRisk Liquiditätskennziffern Risikotragfähigkeit Ermittlung RWA Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 Basel III/ CRD IV CVA Veränderung Relation Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK Geschäftsmodell/ -strategie t Ermittlung RWA kei Veränderung Relation Impairment hig Änderung der Bemessungsgrundlage Änderung der Bemessungsgrundlage OCI-Option Verbindlichkeiten Hedge Accounting Abgrenzung Konsolidierungskreis Berechnung beizulegender Zeitwert Prudential Filter/ Abzugsposition Impairment Meldewesen Risikotragfähigkeit IFRS IFRS 13 Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Verbindlichkeiten FINREP enm Ggf. neuer Prudential Filter Abgrenzung EK/FK Abgrenzung Konsolidierungskreis Berechnung beizulegender Zeitwert Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV IFRS 9 IFRS 10, 11 Überprüfung der jeweiligen Eigenkapitalabgrenzungen OCI-Option IFRS 9 CVA Liquiditätskennziffern l IFRS 13 Eig IFRS 10, 11 Meldewesen Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Basel III/ CRD IV Basel III/ CRD IV IFRS 9 führt ggü. der bisherigen Kategorisierung zu Verschiebungen bei der Bewertung zum Fair Value bzw. zu Amortised Cost mit Auswirkungen auf die Ermittlung der RWA und der aufsichtsrechtlichen Kennzahlen. ggf. Überarbeitung IAS 32 COREP IFRS Aufsichtsrecht Leverage Ratio Impairment Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 FINREP Risikotragfähigkeit Bei evtl. künftiger Überarbeitung der Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IAS 32 sind Abgrenzungsfragen im Hinblick auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital sowie die Risikotragfähigkeit zu prüfen. Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Basel III/ CRD IV CVA Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK IFRS 10, 11 Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Ggf. neuer Prudential Filter Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV IFRS 9 Aufsichtsrecht Leverage Ratio Impairment Meldewesen Risikotragfähigkeit Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Verbindlichkeiten Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 FINREP Meldung von IFRS-Zahlen Berechnung beizulegender Zeitwert Eigenkapitaldefinition und -anforderungen IFRS 9 CVA Liquiditätskennziffern Meldung von IFRS-Zahlen Abgrenzung EK/FK Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 Abzugsposition/Prudential Filter für die Neubewertungsreserve aus Cash Flow Hedges Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Prudential Filter/ Abzugsposition Auswirkungen auf Bemessungsgrundlage Effekte aus der Ermittlung eines Wertberichtigungsfehlbetrags/-überschusses (IRBA) Verbindlichkeiten Hedge Accounting IFRS 10, 11 Auswirkungen Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Reduzierung Eigenkapital durch vorzeitige Wertberichtigungen (Expected Losses) OCI-Option IFRS 9 ggf. Überarbeitung IAS 32 Meldewesen en Liq uid ris itä iko ts- Basel III/ CRD IV CVA FINREP ng sOperationelles Re pu Risiko tat ris iko ion Leverage Ratio COREP • Unabhängigkeit • Funktionstrennung Ermittlung RWA Risikotragfähigkeit gfä • Prüfungspflicht bei Ausgliederung Grundsätze • Interne Kontrollen • Unternehmensinterne Kommunikation und Risikokultur • Risikoberichterstattung im Sinne des § 64a VAG IFRS Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV Prudential Filter/ Abzugsposition Liquiditätskennziffern tra • Risikoanalyse und -bewertung (inkl. neuer Produkte und Geschäftsfelder) • Risikosteuerung (inkl. am Langfristerfolg orientierte Anreizsysteme) • Risikoüberwachung Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Der Expected Loss-Ansatz nach IFRS 9 (Phase 2) wird sich voraussichtlich von der derzeit noch geltenden aufsichtsrechtlichen Expected Loss-Betrachtung unterscheiden. Die Risikovorsorge nach IFRS 9 hat zudem Auswirkungen auf das aufsichtsrechtliche Eigenkapital und die Ermittlung der RWA. Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Veränderung Relation Veränderung Relation Meldung von IFRS-Zahlen iko • Innerbetriebliche Leitlinien zu Eskalationsverfahren bei Limitüberschreitungen • Qualitätssicherung des ISKS Korrektur möglicher Effekte aus eigener Bonität Impairment Abgrenzung EK/FK Berechnung beizulegender Zeitwert Ris • Konsistentes Limit- und Schwellenwertsystem *) • Stetige Kontrolle der Limitauslastung anhand von Risikokennzahlen *) • Risikoorientierte Prüfung basierend auf einem fortzuschreibenden Prüfungsplan Auswirkungen OCI-Option Verbindlichkeiten Hedge Accounting Abgrenzung Konsolidierungskreis IFRS 13 ss • Projektbegleitung (unter Wahrung der Unabhängigkeit) IFRS Geschäftsmodell (Kriterium für die Klassifizierung) Klassifizierung Finanzinstrumente als AC oder FV IFRS 10, 11 hlu Aufgaben • Risikoidentifikation als umfängliche Grundlage zur Messung der Risiken z.B. mittels Risk Assessments oder Szenario- und Trendanalysen Interdependenzen zwischen IFRS und Aufsichtsrecht Basel III/CRD IV – IFRS – FINREP/COREP/RTF Bonitätsinduzierte Änderungen des Fair Value von Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde, sind künftig nach IFRS 9 im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen. Basel III/CRD IV kompensieren dies durch eine Abzugsposition bzw. einen Prudential Filter. IFRS 9 ggf. Überarbeitung IAS 32 Durch den vorgesehenen Wegfall der AfS-Kategorie entfällt der bisherige Prudential Filter nach § 2 KonÜV. Die für erworbene Eigenkapitalinstrumente, die nicht Held for Trading sind, ausübbare OCI-Option könnte aber ggf. einen neuen Prudential Filter begründen; nach CRD IV ist dieser bislang nicht vorgesehen. bsc *) ggf. Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen Interne Revision Risikokontrollprozess [email protected] rna Risikostrategie Risikotragfähigkeit und Limitierung • Dokumentation des Risikotragfähigkeitskonzepts einschließlich der Annahmen und Methoden • Bestimmung der aufsichtsrechtlich geforderten Kapitalausstattung entsprechend des Gesamtrisikos und der strategischen Ziele *) Prüfungsplanung und -durchführung (BT 2.3) Berichtspflicht (BT 2.4) Reaktion auf festgestellte Mängel (BT 2.5) Outsourcing (AT 9) nze • Funktionsausgliederungen und Dienstleistungen gemäß § 64a VAG Geschäftsstrategie • Nachvollziehbarkeit für sachverständige Dritte MaRisk für Versicherungen Schaubild Link MaRisk für Banken Schaubild Link Grundsätze (AT 4.4, BT 2.2) Stresstests (AT 4.3.3) • Unterschiedliche Szenarien inkl. schwerer Downside-Szenarien • Konzeption inverser Stresstests • Kritische Reflexion der Ergebnisse Basel III/CRD IV – IFRS – FINREP/COREP/RTF • Ausgestaltung betrieblicher Anreiz- und Vergütungssysteme sowie angemessene Zuteilung von finanziellen, personellen, sachlichen und technischen Ressourcen • Anforderungen an IT-Systeme • Leitlinien zur Organisationsentwicklung Information und Dokumentation • Dokumentation der Risikostrategie, der aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie des ISKS Internes Steuerungs- und Kontrollsystem (ISKS) Interne Revision (AT 4.4, BT 2) Risikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2, BTR) Ko Grundsatz der Proportionalität • Einrichtung einer unabhängigen Risikocontrollingfunktion • Definition und Abstimmung von Prozessen • Integration neuer Geschäftsfelder und Produkte in das bestehende Risikomanagement und Bewertung der Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil Organisationsrichtlinien und Dokumentation s che gis ate iko Str Ris Konzentrationsrisiko Kreditrisiko • Prüfung hinsichtlich Wirksamkeit und Angemessenheit • Innerbetriebliche Richtlinien als Grundlage der Geschäftsaktivität • Klare Funktionstrennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung *) (inkl. Länderrisiko) • Geschäftsfortführungs- und Geschäftswiederaufnahmepläne • Kommunikationswege für Notfälle Aufbau- und Ablauforganisation rkt Ma iko ris Versicherungstechnisches Risiko Geschäftstätigkeit • Geschäftsfortführungs- und Wiederanlaufpläne • Regelmäßige Notfalltests und Berichterstattung • Festlegung der Kommunikationswege Risikostrategie (AT 4.2) Aufbau- und Ablauforganisation (AT 4.3.1) • Grundsätzliche Funktionstrennung • Klare Definition aller Prozesse • Abstimmung aller Prozesse aufeinander Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditund Handelsgeschäft (BTO) Basel III/CRD IV – IFRS – FINREP/COREP/RTF Rundschreiben 3/2009: Die MaRisk VA im Überblick • Passives Rückversicherungsmanagement Notfallkonzept (AT 7.3) Geschäftsstrategie (AT 4.2) • zur laufenden Abdeckung der wesentlichen Risiken • individuelle Definition Internes Kontrollsystem (AT 4.3, BT 1) Neue Produkte oder neue Märkte (AT 8) Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung • Versicherungstechnisches Geschäft (Produktdesign, Tarifierung, Vertriebs- und Zeichnungspolitik, Risikoprüfung, Schadenmanagement, Markt- und Wettbewerbsrisiken) • Reservierung • Kapitalanlagemanagement und ALM Begründung der zu Grunde liegenden Annahmen Methodenfreiheit für die Beurteilung (notfalls Schätzung) Risikodeckungspotenzial Interne Kontrollverfahren © 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Member of Deloitte Touche Tohmatsu * Die in Klammern aufgeführten Nummerierungen verweisen auf die entsprechenden Abschnitte der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften – InvMaRisk (Stand: 30.06.2010). Risikorelevante Geschäftsabläufe Technisch-organisatorische Ausstattung (AT 7.2) • Sicherstellung der Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten • Abstellen auf gängige Standards • Implementierung von Regelprozessen zu Test und Abnahme • Beteiligung der zuständigen Mitarbeiter an Entwicklung und Änderung von Vorgaben • Berücksichtigung der wesentlichen Risiken • Begründungspflicht bei Nutzung der Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Risiken Ausgestaltung in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der zu tätigenden Geschäfte Notfallplanung Personal (AT 7.1) • Quantitative und qualitative Anforderungen • Vertretungsregelung Risikotragfähigkeit (AT 4.1) Organisationsrichtlinien (5) © 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Member of Deloitte Touche Tohmatsu Ressourcen (AT 7) Risikomanagement (AT 4) ldu ris en ike au n sfa ll- ss re Ad White Paper No.59 Risk Reporting Risikodaten- und berichte im Fokus der Aufsicht Me er Ri atio sik ne en lle Op Geschäftsstrategie Risikostrategie Dokumentation (6) • Vorkehrungen, damit die Verwaltung in Übereinstimmung mit Risikoprofil, Anlagestrategie, Gesetz, Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekt erfolgt • Ex-ante Übersicht über Auslastung von Anlagegrenzen und internen Limits • Vollständige Erfassung der Konditionen und Nebenabreden bei Abschluss von Geschäften für Investmentvermögen • Klare Regelungen für interne Geschäfte, Spätgeschäfte und „best execution“ • Grundsätzliche Aufzeichnung der Geschäftsprozesse für das Investmentvermögen auf Tonträger Abwicklung und Kontrolle (4.4.4) Risikocontrolling (4.4.5) White Paper No. 57 LCR2013 Die Überarbeitung der Baseler Liquiditätsanforderungen Organisationsrichtlinien (AT 5) Bewertungsprozess Risikoanalyse • Auslagerungsentscheidung auf Basis einer Risikoanalyse Portfolioverwaltung und Depotbank • Besondere Anforderungen an die Auslagerung der Portfolioverwaltung • Auslagerung anderer Aufgaben auf die Depotbank unter bestimmten Bedingungen möglich Notfallkonzept • Abstimmung Notfallkonzept mit dem des Auslagerungsunternehmens bei zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen • Sicherstellung von Kontinuität und Qualität im Falle der Beendigung Auslagerungsvertrag • Spezifische Anforderungen an den Auslagerungsvertrag Auslagerungscontrolling • Identifizierung, Messung, Überwachung, Kommunikation und Steuerung der Risiken aus der Auslagerung • Regelmäßige Beurteilung der Leistung des Auslagerungsunternehmens Anlageverhalten Outsourcing (9) • Einrichtung einer vom Fondsmanagement unabhängigen Risikocontrollingfunktion (RCF) • RCF ist in Prozesse mit einzubeziehen (Festlegung Risikoprofil bzw. Anlagestrategie, Anlageentscheidungen mit wesentlicher Auswirkung) Fondsmanagement (4.4.3) Neue Produkte oder neue Märkte (8) Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens tstä di n ui ike Liq ris Aufgaben (12.2) • Prüfung der Aktivitäten und Prozesse auf Basis eines risikoorientierten Prüfungsansatzes • Begleitung wesentlicher Projekte Grundsätze (12.3) • Unabhängigkeit, Funktionstrennung und uneingeschränktes Informationsrecht Prüfungsplanung und -durchführung (12.4) • Jährlich fortzuschreibende Prüfungsplanung und Berücksichtigung von Sonderprüfungen Berichtspflicht (12.5) • Zeitnahe und risikoorientierte Berichterstattung an die Geschäftsleitung • Unterrichtung des Aufsichtsrats durch die Geschäftsleitung über schwerwiegende sowie noch nicht behobene wesentliche Mängel mindestens einmal jährlich Reaktion auf Mängel (12.6) • Nachverfolgung und ggf. Eskalation festgestellter Mängel Geschäftstätigkeit Anlagestrategie • Regelungen zur Zulässigkeit, Abwicklung und Dokumentation der persönlichen Geschäfte relevanter Personen sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten • Auch persönliche Geschäfte relevanter Personen beim Auslagerungsunternehmen sind zu berücksichtigen Interne Revision (12) • Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Risikomanagement-Grundsätze • Regelungen zur fortlaufenden Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung (Risikomanagement-Prozesse) der wesentlichen Risiken eines Investmentvermögens unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen • Beachtung des Risikoprofils der einzelnen Vermögensgegenstände sowie deren Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens • Einbeziehung von Verwahrrisiken Funktionstrennung (4.4.2) - • Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten des InvG und des WpHG und Beschränkung der damit verbundenen Risiken • Einrichtung einer Compliance-Funktion (unabhängig von Größe oder Umfang der Geschäfte der Gesellschaft), die die Verfahren laufend überwacht Persönliche Geschäfte (11) eis pr kt n ike ris Compliance (10) ar Personal und Anreizsysteme (7.1) • Einklang zwischen Anreizsystemen, Personalausstattung und Strategie • Einrichtung eines Vergütungsausschusses Technisch-organisatorische Ausstattung (7.2) • Angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den EDV-Einsatz Notfallkonzept (7.3) • Notfallkonzept und Notfalltests (ggf. Abstimmung bei Outsourcing) M Ressourcen (7) Risk Management Policy (4.4.1) Anlageziele Einrichtung eines Risikomanagementsystems • Erfassung, Messung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken • Risikofrüherkennung/Risikofrühwarnindikatoren • Risikodeckungspotential und Limitsystem • Stresstests (Adressierung von Risikokonzentrationen) • Risikoberichterstattung und Eskalation • Vierteljährliche Informationspflicht an den Aufsichtsrat Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation • Funktionstrennung (unvereinbarer Tätigkeiten) • Definition der Prozesse Gesamtrisikoprofil aller Investmentvermögen und der Gesellschaft Allgemeine Anforderungen (4.3) White Paper No. 56 Regulierung des Derivatemarktes durch EMIR Auswirkungen auf deutsche Unternehmen Dokumentation (AT 6) MaRisk für Investmentgesellschaften im Überblick* (Stand: 30.06.2010) Investmentgesellschaft White Paper No. 55 Vierte Novelle der MaRisk Neue Anforderungen an Risiko­ management und Compliance Abgrenzung EK/FK Aufsichtsrecht Eigenkapitaldefinition und -anforderungen Z.T. Änderung der Bemessungsgrundlage Veränderung Relation Impairment Hedge Accounting ggf. Überarbeitung IAS 32 Prudential Filter/ Abzugsposition Ermittlung RWA Leverage Ratio Basel III/ CRD IV CVA Veränderung Relation Meldung von IFRS-Zahlen Liquiditätskennziffern Interdependenzen zwischen IFRS und Aufsichtsrecht Schaubild Link FINREP Sicherstellung der korrekten Besteuerung von in den USA steuerpflichtigen Personen Eventuelle Auswirkungen auf das Geschäftsmodell/die Geschäftsstrategie IFRS 10, 11 Abgrenzung Konsolidierungskreis COREP Einschaltung einer Central Counterparty für OTC-Derivate und neue Meldepflichten für Derivate Einschaltung einer Central Counterparty führt über CVA-Charge zu veränderten Eigenkapitalanforderungen sowie zu Auswirkungen auf das Geschäftsmodell. IFRS 13 Berechnung beizulegender Zeitwert Risikotragfähigkeit Meldewesen Sonstige Entwicklungen © 2009 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Darstellung bildet den Rechts- bzw. Entwurfsstand vom 1. Januar 2012 ab.) Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das FSI Centre for Regulatory Strategy: [email protected] Copyright © 2012 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Weitere Details zu ausgewählten aufsichtlichen Themen auf EU-Ebene stellt Ihnen unser Centre for Regulatory Strategy hier zur Verfügung. Weiterführende Informationen zum Thema IAS PLUS finden Sie hier. 41 Hinweis Bitte schicken Sie eine E-Mail an [email protected], wenn Sie Fragen zum Inhalt haben, wenn dieser Newsletter an andere oder weitere Adressen geschickt werden soll oder Sie ihn nicht mehr erhalten wollen. Redaktion Dr. Britta Distler Tel: +49 (0)69 75695 6290 [email protected] Redaktionsschluss 8. August 2013 Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als verantwortliche Stelle i.S.d. BDSG und, soweit gesetzlich zulässig, die mit ihr verbundenen Unternehmen nutzen Ihre Daten im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen sowie für eigene Marketingzwecke. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke jederzeit durch entsprechende Mitteilung an Deloitte, Business Development, Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin, oder [email protected] widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), noch eines der Mitgliedsunternehmen von DTTL oder ihre verbundenen Unternehmen (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“) erbringen mittels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Bevor Sie eine Entscheidung treffen oder Handlung vornehmen, die Auswirkungen auf Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten haben könnte, sollten Sie einen qualifizierten Berater aufsuchen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Veröffentlichung erlitten hat. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden so bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „To be the Standard of Excellence“ – für rund 200.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. © 2013 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stand 08/2013