IDW zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses bei Zahlungsinstituten, die die Übergangsvorschriften gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Anspruch nehmen Der Bankenfachausschuss (BFA) hat erörtert, welche Folgerungen sich aus dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses bei Zahlungsinstituten ergeben, die die Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG in Anspruch nehmen. Der BFA geht – wie im Ergebnis auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – davon aus, dass Zahlungsinstitute, die die Übergangsregelung des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG in Anspruch nehmen, während der Zeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelung keinen Abschluss nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute aufstellen müssen. Sollte ein betroffenes Unternehmen während der Zeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG gleichwohl einen solchen Abschluss aufstellen, so wäre dies im Hinblick auf die ab dem 31.10.2009 nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende Pflicht nicht zu beanstanden. In beiden Fällen sind im Anhang die der Aufstellung zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften darzustellen. Der Auffassung des BFA liegen folgende Überlegungen und Schlussfolgerungen zugrunde: 1 Durch das am 31.10.2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz wurden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG (Zahlungsdiensterichtlinie) vom 13.11.2007 in deutsches Recht umgesetzt. Hauptbestandteil des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), mit dem eine eigenständige Aufsicht für Zahlungsinstitute geschaffen wurde. Zahlungsinstitute sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ZAG erbringen, ohne Einlageninstitute oder E-Geld-Institute i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZAG zu sein. 2 Zahlungsinstitute sind gemäß § 340 Abs. 5 HGB verpflichtet, einen Jahres- und Konzernabschluss nach den für Institute geltenden Regelungen der §§ 340 ff. HGB i.V.m. RechZahlV aufzustellen und nach der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV) prüfen zu lassen. 3 Die Übergangsvorschrift in § 35 Abs. 3 ZAG sieht vor, dass Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG vor dem 25.12.2007 aufgenommen worden sind, ohne eine Erlaubnis nach § 8 ZAG bis zum 30.04.2011 fortgesetzt werden dürfen. Unabhängig davon sind die §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZAG, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlich sind, sowie die Pflichten aus dem GwG ab dem 30.10.2009 zu beachten. 4 Die Geschäftstätigkeit der Zahlungsinstitute, die die Übergangsvorschrift gemäß § 35 Abs. 3 ZAG in Anspruch nehmen, ist bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 ZAG, längstens bis zum 30.04.2011, weitgehend beaufsichtigungsfrei. Entscheidungen des Unternehmens über die Fortführung des erlaubnispflichtigen Geschäfts nach ZAG können bis 2011 getroffen werden. Erst dann zeigt sich abschließend, ob ein Unternehmen dauerhaft den Vorschriften des ZAG und damit auch den daran anknüpfenden Rechnungslegungsvorschriften des § 340 Abs. 5 HGB i.V.m. RechZahlV unterliegt. 5 Weder die Öffentlichkeit noch die Aufsichtsbehörden hätten einen Nutzen davon, wenn die während der Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift nicht dem ZAG unterfallenden Unternehmen gleichwohl für diesen Zeitraum einen Abschluss nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute aufstellen würden. Die Öffentlichkeit erhält durch einen solchen Abschluss für die weitgehend beaufsichtigungsfreie Übergangszeit keinen besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens; auch die Arbeit der Aufsichtsbehörden würde nicht erleichtert werden. Zudem würde durch die sofortige Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute die durch § 35 ZAG gewollte Erleichterung des Übergangs in den neuen Status teilweise konterkariert. 6 Gegebenenfalls müsste ein Unternehmen, das seine erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit bis zum 30.04.2011 abwickelt, vorübergehend seinen Abschluss nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute aufstellen. Nach Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte wären auf den Abschluss des Unternehmens wieder die ursprünglich geltenden Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. Eine solche mehrfache Umstellung der Rechnungslegung ist im Hinblick auf für die Transparenz und den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermeiden. Sie erschwert die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse über den Zeitablauf. 7 Somit kann von den Zahlungsinstituten, die die Übergangsregelung des § 35 Abs. 3 ZAG in Anspruch nehmen, bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 ZAG, längstens bis zum 30.04.2011, kein Abschluss nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute verlangt werden. 8 Mit Inkrafttreten des ZAG sind die in § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG (Finanztransfergeschäft) und Nr. 8 (Kreditkartengeschäft) aufgeführten Finanzdienstleistungen aufgehoben worden. Diese Tätigkeiten sind künftig in § 1 Abs. 2 ZAG geregelt. In dem in § 35 Abs. 2 ZAG genannten Übergangszeitraum sind die Vorschriften des KWG wie bisher anzuwenden. Die Unternehmen gelten daher weiterhin gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut und haben unverändert nach den Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute Rechnung zu legen. 9 Im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses ist anzugeben, nach welchen Vorschriften der Abschluss aufgestellt worden ist (vgl. §§ 284, Abs. 2, Nr. 1, 313, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1, HGB). Ein Hinweis des Abschlussprüfers auf die angewandte Rechtslage im Bestätigungsvermerk ist damit nicht erforderlich. 10 Der Jahres- und Konzernabschluss für Geschäftsjahre, die nach Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 ZAG, spätestens nach dem 30.04.2011 enden, ist nach den §§ 340 ff. HGB i.V.m. RechZahlV und der ZahlPrüfbV aufzustellen, zu prüfen und offen zu legen Düsseldorf, 16. April 2010