B006-K60 hebro®HB-160 E

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SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
B006-K60 hebro®HB-160 E
Version: 2.0
Überarbeitet am 17.03.2017
Druckdatum 18.03.2017
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des
Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Handelsname
: B006-K60 hebro®HB-160 E
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von
denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des
Gemisches
: Reinigungsmittel (Entkalker)
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Firma
Ansprechpartner
Telefon
Telefax
: hebro chemie- ZN der Rockwood Specialties Group
GmbH
Rostocker Str. 40
41199 Mönchengladbach
: Wolfgang Schaffers
: +49 (0) 2166 6009-0
: +49 (0) 2166 6009-99
Ansprechpartner Produktsicherheit
Telefon
Email-Adresse
Abteilung Produktsicherheit
: +49(0)2166 6009-176
: [email protected]
1.4 Notrufnummer
:
Giftinformationszentrum Erfurt:
+49 (0) 361 730 730
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1
Akute Toxizität, Kategorie 4
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B
H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut
und schwere Augenschäden.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008)
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Gefahrenpiktogramme
:
Signalwort
:
Gefahr
Gefahrenhinweise
:
H290
H302
H314
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut
und schwere Augenschäden.
:
EUH071
Wirkt ätzend auf die Atemwege.
:
Prävention:
P262
Sicherheitshinweise
P280
Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf
die Kleidung gelangen lassen.
Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/
Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen.
Reaktion:
P301 + P330 + P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund
ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
P303 + P361 + P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT
(oder dem Haar): Alle kontaminierten
Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit
Wasser abwaschen/duschen.
P304 + P340 + P310 BEI EINATMEN: Die Person an die
frische Luft bringen und für ungehinderte
Atmung sorgen. Sofort
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt
anrufen.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
Einige Minuten lang behutsam mit Wasser
spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen
nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P390
Verschüttete Mengen aufnehmen, um
Materialschäden zu vermeiden.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
Orthophosphorsäure
 7664-38-2
2.3 Sonstige Gefahren
Dieses Sicherheitsdatenblatt enthält die notwendigen Informationen.
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ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
Nicht anwendbar
3.2 Gemische
Chemische
Charakterisierung
: Saurer Reiniger als wässrige Lösung von Säuren, anionischen
und nichtionischen Tensiden
Gefährliche Inhaltsstoffe
Chemische Bezeichnung
Orthophosphorsäure
CAS-Nr.
Einstufung
EG-Nr.
(VERORDNUNG
Registrierungsnumme (EG) Nr. 1272/2008)
r
7664-38-2
Met. Corr. 1; H290
231-633-2
01-2119485924-24
Acute Tox. 4; H302
Konzentration [%]
>= 10 - < 25
Skin Corr. 1B; H314
Note B
Fettalkohol, ethoxyliert
24938-91-8
Acute Tox. 4; H302
>= 10 - < 25
Eye Dam. 1; H318
Ameisensäure
64-18-6
200-579-1
01-2119491174-37
Flam. Liq. 3; H226
>= 5 - < 10
Acute Tox. 4; H302
Acute Tox. 3; H331
Skin Corr. 1A; H314
Eye Dam. 1; H318
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
112-34-5
203-961-6
01-2119475104-44
Eye Irrit. 2; H319
>= 2,5 - < 3
Den Volltext der in diesem Abschnitt aufgeführten Gefahrenhinweise finden Sie unter Abschnitt 16.
Den Volltext der hier genannten Notas finden Sie in Abschnitt 16.
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ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nach Hautkontakt
: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser.
Beschmutzte Kleidung und Schuhe sofort ausziehen.
Bei anhaltenden Beschwerden einen Arzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
: Nach Augenkontakt, Kontaktlinsen entfernen. Sofort mit viel
Wasser mindestens 15 Minuten lang ausspülen, auch unter
den Augenlidern.
Ärztliche Hilfe erforderlich bei Symptomen, die offensichtlich
auf Einwirkung auf die Augen zurückzuführen sind.
Bei anhaltender Augenreizung einen Facharzt aufsuchen.
Nach Verschlucken
: Sofort einen Arzt hinzuziehen.
KEIN Erbrechen herbeiführen.
Mund mit Wasser ausspülen und reichlich Wasser
nachtrinken.
Betroffenen warm und ruhig lagern.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Risiken
: Verursacht Hautreizungen.
Verursacht schwere Augenschäden.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Behandlung
: Symptomatische Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
: Alkoholbeständiger Schaum
Kohlendioxid (CO2)
Löschpulver
Wassersprühstrahl
Ungeeignete Löschmittel
: Wasservollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Besondere Gefahren bei der
Brandbekämpfung
: Beim Verbrennen kann entstehen:
Kohlendioxid (CO2)
Kohlenmonoxid
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere
: Im Brandfall, wenn nötig, umgebungsluftunabhängiges
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Schutzausrüstung für die
Brandbekämpfung
Weitere Information
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Atemschutzgerät tragen.
: Löschwasser nicht ins Oberflächenwasser oder
Grundwassersystem gelangen lassen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen
entsprechend den örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgt
werden.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen
: Die beim Umgang mit Chemikalien üblichen
Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Umweltschutzmaßnahmen
: Bei Eindringen in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich
zuständige Behörden benachrichtigen.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Reinigungsverfahren
: Das verschüttete Material eindämmen, mit nicht brennbarem,
absorbierendem Material (z.B. Sand, Erde, Kieselgur,
Vermiculit) aufnehmen und in Behälter zur Entsorgung gemäß
lokalen / nationalen gesetzlichen Bestimmungen geben (siehe
Abschnitt 13).
Zur Entsorgung in geeignete und verschlossene Behälter
geben.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Kapitel 8 und 13
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren
Umgang
: Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
Für angemessene Lüftung sorgen.
Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an
Lagerräume und Behälter
: Wasserrechtliche Bestimmungen beachten.
Geöffnete Behälter sorgfältig verschließen und aufrecht lagern
um jegliches Auslaufen zu verhindern.
Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über
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50°C aufbewahren.
Weitere Angaben zu
Lagerbedingungen
: Vor Hitze schützen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Tiernahrung fernhalten.
Bei Temperaturen zwischen 5°C und 45°C aufbewahren.
Lagerklasse (LGK)
: 8BL Nichtbrennbare ätzende Stoffe, flüssig
7.3 Spezifische Endanwendungen
Bestimmte Verwendung(en)
: Reinigungsmittel (Entkalker)
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte
Inhaltsstoffe
CAS-Nr.
Orthophosphor 7664-38-2
säure
Weitere
Information
Weitere
Information
Weitere
Information
:
:
:
:
STEL
2 mg/m3
2000-06-16
2000/39/EC
AGW
2 mg/m3
Einatembare
Fraktion
2010-08-04
DE TRGS 900
Stand
Grundlage
2000-06-16
2000/39/EC
Indikativ
Indikativ
AGS: Ausschuss für Gefahrstoffe
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und
Spitzenbegrenzung sind möglich.)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
Ameisensäure 64-18-6
Weitere
TWA
Zu
überwachende
Parameter
1 mg/m3
Wert
TWA
5 ppm
9 mg/m3
2009-12-19
2006/15/EC
Indikativ
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Information
AGW
Weitere
Information
:
Weitere
Information
Weitere
Information
:
:
:
2006-01-01
DE TRGS 900
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und
Spitzenbegrenzung sind möglich.)
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
2-(2112-34-5
Butoxyethoxy)
ethanol
Weitere
Information
5 ppm
9,5 mg/m3
TWA
10 ppm
67,5 mg/m3
2006-02-09
2006/15/EC
STEL
15 ppm
101,2 mg/m3
2006-02-09
2006/15/EC
AGW
10 ppm Dampf
und Aerosole
67 mg/m3
Dampf und
Aerosole
2012-01-12
DE TRGS 900
Indikativ
Indikativ
DFG: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAKKommission)
Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und
Spitzenbegrenzung sind möglich.)
Summe aus Dampf und Aerosolen.
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des
biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden
DNEL/DMEL
Orthophosphorsäure
Ameisensäure
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - lokale Effekte
Wert: 2,92 mg/m3
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - lokale Effekte
Wert: 9,5 mg/m3
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
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Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 9,5 mg/m3
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
: Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 67,5 mg/m3
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - lokale Effekte
Wert: 67,5 mg/m3
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Einatmen
Mögliche Gesundheitsschäden: Akut - lokale Effekte
Wert: 101,2 mg/m3
Anwendungsbereich: Arbeitnehmer DNEL
Expositionswege: Hautkontakt
Mögliche Gesundheitsschäden: Langzeit - systemische
Effekte
Wert: 20 mg/kg Körpergewicht/Tag
PNEC
Ameisensäure
: Süßwasser
Wert: 2 mg/L
Meerwasser
Wert: 0,2 mg/L
Abwasserkläranlage
Wert: 7,2 mg/L
Süßwassersediment
Wert: 13,4 mg/kg Trockengewicht (TW)
Meeressediment
Wert: 1,34 mg/kg Trockengewicht (TW)
Boden
Wert: 1,5 mg/kg Trockengewicht (TW)
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
: Süßwasser
Wert: 1 mg/L
Meerwasser
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Wert: 0,4 mg/L
Flussmündungssediment
Wert: 4 mg/L
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz
: Atemschutzgerät verwenden, wenn bei Arbeiten Kontakt mit
Produktdämpfen möglich ist.
Handschutz
: Chemikalienschutzhandschuh aus Butylkautschuk oder
Nitrilkautschuk der Kategorie III gemäß EN 374.
Die Auswahl eines geeigneten Handschuhs ist nicht nur vom
Material, sondern auch von weiteren Qualitätsmerkmalen
abhängig und von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich.
Die genaue Durchbruchzeit ist beim
Schutzhandschuhhersteller zu erfahren und einzuhalten.
Augenschutz
: Schutzbrille mit Seitenschutz
Gesichtsschutzschild
Haut- und Körperschutz
: Langärmelige Arbeitskleidung
Chemikalienbeständige Schürze
Schutzmaßnahmen
: Hautschutzplan beachten.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Allgemeine Hinweise
: Bei Eindringen in Kanalisation, Gewässer oder Erdreich
zuständige Behörden benachrichtigen.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen
: flüssig
Farbe
: blau
Geruch
: stechend
Flammpunkt
: > 100 °C
pH-Wert
:
0,5
bei
20 °C
(unverdünnt)
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Siedepunkt/Siedebereich
: > 100 °C
Methode: DIN 51751
Dampfdruck
: 23 hPa
bei 20 °C
Angaben stammen aus Nachschlagewerken und der Literatur.
Dichte
: 1,17 g/cm³
bei 20 °C
Methode: DIN 51757
Wasserlöslichkeit
: 1.000 g/L
vollkommen löslich
9.2 Sonstige Angaben
Explosionsgefährlichkeit
: Keine Daten verfügbar
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Anwendung.
10.2 Chemische Stabilität
Das Produkt ist chemisch stabil.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Gefährliche Reaktionen
: Keine gefährlichen Reaktionen bekannt bei
bestimmungsgemäßem Umgang.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Zu vermeidende
Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
Zu vermeidende Stoffe
: Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
: Keine bekannt.
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Zersetzungsrisiko.
: Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und
Anwendung.
Im Brandfall können folgende gefährliche Zerfallprodukte
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entstehen:
Kohlendioxid (CO2)
Kohlenmonoxid
Rauch
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Akute orale Toxizität
Akute orale Toxizität
Orthophosphorsäure
: Schätzwert Akuter Toxizität: 1.299 mg/kg
Methode: Rechenmethode
: LD50: > 300 mg/kg
Spezies: Ratte
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 423
Fettalkohol, ethoxyliert
: Keine Daten verfügbar
Ameisensäure
: LD50: 730 mg/kg
Spezies: Ratte
Methode: OECD Prüfrichtlinie 401
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
: LD50: 3.384 mg/kg
Spezies: Ratte
Akute inhalative Toxizität
: Schätzwert Akuter Toxizität: > 20 mg/L
Dampf
Expositionszeit: 4 h
Methode: Rechenmethode
Akute dermale Toxizität
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
: LD50: 2.700 mg/kg
Spezies: Kaninchen
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Hautreizung
: Verursacht Hautreizungen.
Schwere Augenschädigung/-reizung
Augenreizung
: Verursacht schwere Augenschäden.
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Sensibilisierung der Atemwege/Haut
Sensibilisierung
: Keine sensibilisierende Wirkung bekannt.
Karzinogenität
Anmerkungen
: Nicht als krebserzeugendes Produkt für den Menschen
einstufbar.
Weitere Information
: Bei bestimmungsgemäßem Umgang sind keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt oder zu
erwarten.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Ökotoxikologische Untersuchungen für das Produkt liegen nicht vor.
Toxizität gegenüber Fischen
Fettalkohol, ethoxyliert
: LC50: 5,6 mg/L
Expositionszeit: 96 h
Spezies: Oncorhynchus mykiss (Regenbogenforelle)
Ameisensäure
: statischer Test LC50: > 46 - < 100 mg/L
Expositionszeit: 96 h
Spezies: Leuciscus idus (Goldorfe)
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
: LC50: 2.750 mg/L
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Leuciscus idus (Goldorfe)
Methode: DIN 38412
LC50: 1.300 mg/L
Expositionszeit: 96 h
Spezies: Lepomis macrochirus (Sonnenbarsch)
Toxizität gegenüber Daphnien und anderen wirbellosen Wassertieren
Orthophosphorsäure
: EC50: > 100 mg/L
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 202
Fettalkohol, ethoxyliert
: EC50: 2 - 10 mg/L
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Daphnia (Wasserfloh)
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Ameisensäure
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: EC50: 34,2 mg/L
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
statischer Test NOEC: >= 102 mg/L
Expositionszeit: 21 d
Spezies: Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
Toxizität gegenüber Algen
Orthophosphorsäure
: EC50: 2.850 mg/L
Expositionszeit: 48 h
Spezies: Daphnia (Wasserfloh)
: EC50: > 100 mg/L
Expositionszeit: 72 h
Spezies: Desmodesmus subspicatus (Grünalge)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 201
NOEC: 100 mg/L
Expositionszeit: 72 h
Spezies: Desmodesmus subspicatus (Grünalge)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 201
Ameisensäure
: statischer Test EC50: 32,64 mg/L
Expositionszeit: 72 h
Spezies: Selenastrum capricornutum (Grünalge)
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol
: NOEC: > 100 mg/L
Expositionszeit: 96 h
Spezies: Desmodesmus subspicatus (Grünalge)
Methode: OECD- Prüfrichtlinie 201
Toxizität gegenüber Bakterien
Ameisensäure
: EC50: 46,7 mg/L
Expositionszeit: 17 h
Spezies: Pseudomonas putida
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Biologische Abbaubarkeit
Biologische Abbaubarkeit
Fettalkohol, ethoxyliert
: Keine Daten verfügbar
: Leicht biologisch abbaubar
Dieses Tensid erfüllt die Bedingungen der biologischen
Abbaubarkeit wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
über Detergenzien festgelegt sind. Unterlagen, die dies
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bestätigen, werden für die zuständigen Behörden der
Mitgliedsstaaten bereit gehalten und nur diesen entweder auf
ihre direkte oder auf Bitte eines Detergentienherstellers hin
zur Verfügung gestellt.
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Bioakkumulation
: Keine Daten verfügbar
12.4 Mobilität im Boden
Mobilität
: Keine Daten verfügbar
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher,
die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr
bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB)
Ameisensäure
: 86 mg/g
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Ameisensäure
: 348 mg/g
Sonstige ökologische
Hinweise
: Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen
lassen.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Produkt
: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
Nicht mit dem Hausmüll entsorgen.
Abfallschlüsselnummern sollen vom Verbraucher, möglichst in
Absprache mit den Abfallentsorgungsbehörden, ausgestellt
werden.
Verpackung
: Nicht mit dem Hausmüll entsorgen.
Verunreinigte Verpackungen
: Ist eine Wiederverwertung nicht möglich, unter Beachtung der
örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgen.
Da geleerte Behälter Produktrückstände enthalten (Dampf
und/oder Flüssigkeit), nach dem Leeren des Behälters alle
Warnungen im Stoffsicherheitsdatenblatt und auf den
Etiketten befolgen.
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Abfallschlüssel-Nr.
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: 110105 saure Beizlösungen
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
ADR
UN-Nummer
Ordnungsgemäße UNVersandbezeichnung
Transportgefahrenklassen
Verpackungsgruppe
Klassifizierungscode
Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Maximale Menge
Etiketten
Tunnelbeschränkungscode
Umweltgefährdend
IATA
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Verpackungsgruppe
Etiketten
IATA_C
Verpackungsanweisung
(Frachtflugzeug)
Verpackungsanweisung (LQ)
Maximale Menge
Umweltgefährdend
IATA_P
Verpackungsanweisung
(Passagierflugzeug)
Verpackungsanweisung (LQ)
Maximale Menge
Umweltgefährdend
IMDG
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Verpackungsgruppe
: 1760
: ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ameisensäure,
Orthophosphorsäure)
: 8
: II
: C9
: 80
: 1,00 L
:
:
:
:
30,00 KG
8
(E)
nein
:
:
:
:
:
1760
Corrosive liquid, n.o.s. (Formic Acid, Orthophosphoric acid)
8
II
8
: 855
: Y840
: 30,00 L
: nein
: 851
: Y840
: 1,00 L
: nein
: 1760
: CORROSIVE LIQUID, N.O.S. (Formic Acid, Orthophosphoric
acid)
: 8
: II
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- DE
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
B006-K60 hebro®HB-160 E
Version: 2.0
Etiketten
EmS Nummer 1
EmS Nummer 2
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Meeresschadstoff
RID
UN-Nummer
Bezeichnung des Gutes
Transportgefahrenklassen
Verpackungsgruppe
Klassifizierungscode
Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr
Etiketten
Begrenzte Menge (LQ)
Innenverpackung
Maximale Menge
Umweltgefährdend
Überarbeitet am 17.03.2017
:
:
:
:
Druckdatum 18.03.2017
8
F-A
S-B
1,00 L
: nein
Acids
Clear of living quarters.
: 1760
: ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ameisensäure,
Orthophosphorsäure)
: 8
: II
: C9
: 80
: 8
: 1,00 L
: 30,00 KG
: nein
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Wassergefährdungsklasse
: WGK 2 wassergefährdend
VWVWS A4
Sonstige Vorschriften
: Das Produkt ist nach EG-Richtlinien oder den jeweiligen
nationalen Gesetzen eingestuft und gekennzeichnet.
Regionale oder nationale GHS Implementationen enthalten
möglicherweise nicht alle Gefahrenklassen und -kategorien.
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment) ist für diesen Stoff nicht erforderlich,
wenn er wie vorgegeben verwendet wird.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
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SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
B006-K60 hebro®HB-160 E
Version: 2.0
Überarbeitet am 17.03.2017
Druckdatum 18.03.2017
Volltext der Gefahrenhinweise in Abschnitt 2 und 3.
EUH071
H226
H290
H302
H314
H318
H319
H331
Wirkt ätzend auf die Atemwege.
Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere
Augenschäden.
Verursacht schwere Augenschäden.
Verursacht schwere Augenreizung.
Giftig bei Einatmen.
Volltext der in Abschnitt 3 aufgeführten Notas
Note B
Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in
unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert
auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den
verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen
können. In Teil 3 haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine
Bezeichnungen wie "Salpetersäure ...%" In diesem Fall muss der
Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett
angeben. Unter % ist ohne anderslautende Angabe stets der
Gewichtsprozentsatz zu verstehen.
Weitere Information
Die vorstehenden Angaben basieren auf unserem derzeitigen Kenntnis- bzw. Erfahrungsstand und
beziehen sich auf das Produkt im Auslieferungszustand. Soweit sie Produkteigenschaften enthalten,
werden diese nicht zugesichert. Die Übermittlung dieses Sicherheitsdatenblattes entbindet den
Empfänger des Produktes nicht von der Verpflichtung, die für das Produkt einschlägigen Gesetze
und Bestimmungen in eigener Verantwortung zu beachten.
Dieses Sicherheitsdatenblatt erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
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