Fragen und Antworten zu den geplanten Einschränkungen im

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Fragen und Antworten zu den geplanten Einschränkungen im
Abrechnungssystem für Beleghebammen (5/2017)
Was sind Beleghebammen?
Beleghebammen sind freiberuflich tätige Hebammen, die ihre Leistung entweder in der Einszu-eins-Betreuung oder im sog. Belegteam in der Klinik anbieten. Insgesamt arbeiten in
Deutschland 1.838 Hebammen als Beleghebammen (Destatis, Grunddaten der
Krankenhäuser 2015). Sie führten im Jahr 2015 insgesamt 140.075 Geburten durch – das
heißt: Rund 20 Prozent aller Geburten werden von Beleghebammen begleitet (im
Schichtsystem und in Eins-zu-eins-Betreuung).
Weshalb fordern die Hebammenverbände eine Erhöhung der Vergütung?
Wir fordern eine Erhöhung der Vergütung für alle freiberuflichen Hebammentätigkeiten. Ein
Beispiel ist die Tätigkeit der Beleghebammen: Das lange Zeit an sich bewährte System ist in
den vergangenen Jahren für Beleghebammen zunehmend unwirtschaftlich geworden. Dies
liegt an der geringen Grundvergütung und den überproportional stark angestiegenen
beruflichen Kosten. So ist beispielsweise die Haftpflichtversicherung für die Geburtshilfe in
den letzten zehn Jahren von 1587 Euro auf 6843 Euro gestiegen. Die Hebammenverbände
fordern deshalb eine Erhöhung der Vergütung auf ein Niveau, das dem Aufwand und der
Verantwortung der Tätigkeit der Hebammen entspricht.
Der GKV-Spitzenverband behauptet, dass Beleghebammen mehr Vergütung
bekommen sollen, der Hebammenverband widerspricht. Was stimmt?
Beleghebammen arbeiten seit Jahren mit sehr niedriger Vergütung bei Geburten. Aktuell
behauptet der GKV-Spitzenverband auf seiner Webseite, dass die Vergütung der
Beleghebammen eine „deutliche prozentuale Steigerung“ erhalten soll. Dabei darf jedoch
nicht übersehen werden, dass sich Prozente immer auf den Ausgangswert beziehen. Die
Hebammenvergütung ist seit Jahren zu niedrig. Insgesamt bietet der GKV-SV aktuell eine
durchschnittliche Vergütungssteigerung von 2,3 Prozent für freiberufliche
Hebammenleistungen. Mehr Prozentpunkte in einem Leistungsbereich bedeuten hier
weniger Vergütungssteigerung in einem anderen Bereich. Die neuen
Leistungsanforderungen des Vertrages machen die Hebammenleistung insgesamt deutlich
aufwändiger. Beleghebammen sollen außerdem zukünftig nur noch maximal zwei Leistungen
parallel abrechnen können. Für viele Hebammen bedeutet dies, dass sie weniger abrechnen
können als sie tatsächlich leisten müssen. Damit haben sie weniger Umsatz als bisher.
Was fordert der GKV-Spitzenverband?
Die Forderung der Verbände möchte der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zum Anlass
nehmen, Neuregelungen im Vertrag zu verankern. Diese sind:
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Beleghebammen, die in einem Dienstplan- oder Schichtsystem in einer Klinik tätig sind,
sollen in der Leistungsmenge reglementiert werden. Sie dürften dann nur noch maximal
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eine Eins-zu-zwei-Betreuung abrechnen, also die Betreuung von zwei Frauen
gleichzeitig, unabhängig von den unterschiedlichen Phasen der Geburt bzw. vom
Betreuungsbedarf der jeweiligen Frau. Eine dritte Geburtsbetreuung oder eine
Hilfeleistung bei Beschwerden bei anderen Schwangeren sollen mit den gesetzlichen
Krankenkassen im selben Zeitraum nicht mehr abrechenbar sein.
Eine Eins-zu-eins-Betreuung mit Hebammen, die ihre Arbeitszeit in Form einer geplanten
Dienstzeit im Schichtdienst zur Verfügung stellen, soll ersatzlos entfallen.
Die Beleghebammentätigkeit, bei der Hebammen nur dann in die Klinik kommen, wenn
sie von der Schwangeren dorthin gerufen werden (sie arbeiten nicht in einem
Dienstsystem der Klinik), soll umorganisiert und umbenannt werden. Künftig soll diese
Betreuungsform „Begleit-Beleggeburt“ heißen und nur nach stringenten Vorgaben
abrechenbar sein bzw. den Schwangeren von den Krankenkassen vergütet werden.
Bedingung soll sein: Schwangere müssen mindestens drei Leistungen der
Beleghebamme bis zur 38. Schwangerschaftswoche in Anspruch genommen und bis zu
diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Behandlungsvertrag abgeschlossen haben. Die
„Begleit-Beleghebamme“ muss die geburtshilfliche Leistung höchstpersönlich erbringen.
Eine Vertretung ist nur dann möglich, wenn vorab die Vertretung namentlich benannt
werden konnte. Eine kurzfristige Vertretung in Form einer Übernahme der Betreuung
durch eine andere Hebamme ist, nach der Forderung der Krankenkassen, auch dann
nicht mehr möglich, wenn beispielsweise eine überlange Geburtsdauer die Übergabe der
Gebärenden in eine andere Hebammenbetreuung dringlich erforderlich machen würde.
Was kritisiert der Deutsche Hebammenverband (DHV) an den geplanten
Neuregelungen der Krankenkassen?
Bei den aktuell geplanten Neuregelungen des GKV-SV sind deren weitreichende Folgen
ausgeblendet. Die Neuregelungen würden nicht zu der von den Krankenkassen propagierten
Qualitätssteigerung führen. Insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass deutschlandweit
Hebammenhilfe bereits an vielen Orten nicht mehr ausreichend zur Verfügung steht. Anstelle
einer Qualitätssteigerung geht es um Kosteneinsparungen.
Der DHV kritisiert:
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Eine Eins-zu-eins-Betreuung wäre nur noch in streng reglementierten Fällen möglich und
eine Übergabe der Eins-zu-eins-Betreuung an eine ausgeruhte Hebamme bei langer
Dauer der Geburt ist nicht vorgesehen.
Eine Eins-zu-zwei-Betreuung ist nicht in allen Fällen zu garantieren, da die Zeit, in der
eine Geburt stattfindet, nicht planbar ist. Daher kann es zu einer vorübergehenden
Häufung von Geburten kommen. In Deutschlands Kreißsälen betreuen 95 Prozent der
Hebammen bereits häufig zwei und oft sogar noch mehr Frauen gleichzeitig während der
Geburt. Um eine Eins-zu-zwei-Betreuung umzusetzen, benötigt es ausreichend
Hebammen. Denn Geburten sind nicht planbar – weder im klinischen noch im
außerklinischen Bereich.
Durch die Bedingung einer „höchstpersönlichen Betreuung“ werden bestehende
Teamstrukturen abgeschafft hin zu einer Solo-Betreuung, weil die Hebammen sich nicht
mehr im gesamten Team vertreten können. Dies führt insbesondere in Notfallsituationen
zu einer Verschlechterung in der Versorgung.
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Wenn fachliche Hilfe im Kreißsaal ab der dritten Frau unentgeltlich erbracht werden
muss, werden voraussichtlich weniger Hebammen diese Tätigkeit anbieten. Denn die
freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in der Klinik ist bereits seit Jahren mit deutlich
geringeren Vergütungspauschalen versehen als beispielsweise freiberufliche
Geburtshilfe in Geburtshäusern.
Die dritte Frau und alle weiteren müssten die Betreuung durch die Hebamme aus eigener
Tasche bezahlen, wenn die Leistung von der Hebamme nicht unentgeltlich erbracht
werden soll. Oder die Frauen müssen die Leistung privat bezahlen.
Die geplanten Neuregelungen werden künftig eine Ausübung der freiberuflichen klinischen
Tätigkeit von Hebammen unmöglich machen. Der GKV-Spitzenverband erwartet, dass
Kliniken die betroffenen Hebammen anstellen, um die klinische geburtshilfliche Versorgung
sicherzustellen. Viele Kliniken haben jedoch bereits jetzt Probleme, freie Stellen mit
angestellten Hebammen zu besetzen.
Was fordert der DHV?
• Keine vertragliche Einschränkung der Leistungsmenge
• Eine angemessene Finanzierung der freiberuflichen Hebammenleistung
• Die klinische geburtshilfliche Versorgung muss unter Beibehaltung der vorhandenen
Strukturen der freiberuflich im klinischen Setting tätigen Hebammen beibehalten und
gestärkt werden. Die bundesweite geburtshilfliche Versorgung muss systematisch
geplant und organisiert werden. Hierzu bedarf es einer umfassenden datenbasierten
Bedarfs- und Angebotserhebung.
• Qualitätsmaßnahmen müssen entwickelt werden, die die Versorgung der Schwangeren
verbessern und sichern. Dabei ist darauf zu achten, dass die notwendigen finanziellen
Mittel bereitgestellt werden.
• Eine Etablierung von Organisationsstrukturen, die Teamarbeit ermöglichen, muss
gefördert werden. Hierzu gehört auch die Finanzierung von Rufbereitschaften in
Beleghebammenteams durch die Krankenkassen.
• Eine langfristige Lösung im Bereich der beruflichen Haftung und der dadurch
entstehenden betrieblichen Kosten muss angestrebt werden, damit Hebammen eine
langfristige berufliche Perspektive haben.
Was ist eine Schiedsstelle?
Wenn sich die Hebammenverbände und die Krankenkassen nicht einigen können, wird die
Schiedsstelle angerufen. Dies ist aktuell geschehen und die Schiedsstelle wird am 19. Mai
2017 tagen. Der Beschluss der Schiedsstelle über die strittigen Punkte ist dann für alle
Parteien bindend. Die Schiedsstelle muss es per Gesetz geben. Sie besteht aus neun
Mitgliedern: drei von den Hebammenverbänden, drei vom GKV-SV und den Gesetzlichen
Krankenkassen und drei unabhängige Mitglieder mit einem unabhängigen Vorsitzenden.
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