Batterien - Europa.eu

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IP/03/1596
Brüssel, 25. November 2003
Batterien: Kommission fordert
Recycling sämtlicher Batterien
Sammlung
und
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Richtlinie
über Batterien vorgelegt, in der die Sammlung und das Recycling sämtlicher
in der EU in Verkehr gebrachter Batterien vorgesehen sind. Mit der Richtlinie
soll erreicht werden, dass Altbatterien nicht in Verbrennungsanlagen oder
auf Mülldeponien landen, sondern die verschiedenen in Batterien
verwendeten Metalle der Wiederverwertung zugeführt werden. Aufgrund der
in ihnen enthaltenen Metalle ist die Verbrennung oder Deponierung von
Batterien mit Umweltrisiken behaftet. Da bei der Herstellung von Batterien
Tausende von Tonnen unterschiedlicher Metalle verwendet werden, werden
die Sammlung und das Recycling von Batterien darüber hinaus wesentlich
zur Einsparung natürlicher Ressourcen beitragen. Mit der vorgeschlagenen
Richtlinie sollen ein unionsweiter Rechtsrahmen für einzelstaatliche Sammelund Rücknahmesysteme geschaffen und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts für diese Produkte besser gewährleistet werden. Eine von der
Kommission im Rahmen der Vorbereitung dieses Vorschlags durchgeführte
ausführliche Folgenabschätzung hat ergeben, dass vom Standpunkt des
Umweltschutzes und vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt die
vorgeschlagenen Maßnahmen langfristig die günstigsten Strategieoptionen
sind.
“Durch seine Zielsetzung, dass die Sammel- und Rücknahmesystem alle Altbatterien
erfassen, wird dieser Vorschlag uns und die Umwelt vor den Risiken schützen, mit
denen die Verbrennung oder Deponierung von Batterien behaftet ist“, sagte Margot
Wallström, das für die Umwelt zuständige Kommissionsmitglied. “Die Diskussionen
über eine neue Batterienrichtlinie erstrecken sich bereits über mehrere Jahre und
heute legen wir einen konkreten und ausgewogenen Vorschlag vor. Die Umsetzung
dieses Vorschlags wird bei allen am Lebenszyklus der Batterien beteiligten Akteuren
umweltfreundliches Verhalten fördern. Vor allem müssen die Verbraucher zum
Umweltschutz beitragen, indem sie ihre Altbatterien zu den Sammelstellen bringen.”
Die Problematik
Jedes Jahr werden in der Union etwa 800 000 t Autobatterien, 190 000 t
Industriebatterien und 160 000 t Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Die Bandbreite
der in den Batterien verwendeten Metalle ist beträchtlich: bei Autobatterien handelt
es sich hauptsächlich um Blei-Säure-Batterien, wohingegen Industriebatterien
sowohl Blei-Säure-Batterien als auch Nickel-Cadmium Batterien umfassen. Der
Gerätebatteriemarkt umfasst Allzweck-Batterien (vor allem Zink-Kohle- und AlkaliMangan-Batterien), Knopfzellen (vor allem Quecksilber-, Zink-Luft-, Silberoxid-,
Manganoxid- und Lithium-Batterien) und wiederaufladbare Batterien (vor allem
Nickel-Cadmium-, Nickel-Metall-Hydrid-, Lithium–Ion- und Blei-Säure-Batterien).
Quecksilber, Blei und Kadmium sind bei weitem die problematischsten Stoffe im
Batterieabfallstrom, und Blei-Batterien, Cadmium-Batterien und Quecksilber
enthaltende Batterien werden in der Entscheidung 2000/532/EG1 der Kommission
als gefährlicher Abfall eingestuft. Aber auch von anderen in Batterien verwendeten
Metallen wie Zink, Kupfer, Mangan, Lithium und Nickel können Umweltgefahren
ausgehen. Bei der Verbrennung tragen die in den Batterien enthaltenen Metalle zu
den Emissionen in die Luft und zu umweltschädlichen Verbrennungsrückständen
bei. Werden Batterien deponiert, sind die in ihnen verwendeten Metalle im
Sickerwasser der Deponie enthalten. Außerdem sind Batterien vom Standpunkt der
Ressourcenbewirtschaftung gesehen eine Fundgrube sekundärer Rohstoffe.
Tausende von Tonnen von Metallen, darunter Edelmetalle wie Nickel, Kobalt und
Silber könnten zurückgewonnen werden, würden Batterien nicht deponiert bzw.
verbrannt.
Die geltenden EU-Rechtsvorschriften über Batterien vermochten nicht, die von
Batterien im Abfallstrom ausgehenden Risiken wirksam einzudämmen und einen
einheitlichen Rechtsrahmen für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien zu
schaffen. Da die geltenden Rechtsvorschriften nur auf Batterien Anwendung finden,
die bestimmte Mengen Kadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, decken sie
lediglich 7 % der jährlich insgesamt in der EU in Verkehr gebrachten Gerätebatterien
ab. Bedingt durch den begrenzten Anwendungsbereich der Vorschriften arbeiten die
einzelstaatlichen Sammel- und Rücknahmesysteme nicht optimal. Außerdem
herrscht bei den Verbrauchern eine gewisse Unsicherheit darüber, was gesammelt
werden muss und was nicht, so dass die Bereitschaft, sich an den einzelstaatlichen
Rücknahmesystemen zu beteiligen, gering ist. In der Folge werden bis heute viele
Batterien immer noch in die Umwelt entsorgt. So wurden z. B. 2002 ungefähr 45 %
der in den 15 Mitgliedstaaten der EU insgesamt verkauften Gerätebatterien
(d. h. 72 155 t) der endgültigen Entsorgung, also der Deponierung oder
Verbrennung, zugeführt.
Vorgeschlagene Maßnahmen
Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt: Erstens soll für alle Batterien ein
geschlossenes Kreislaufsystem geschaffen werden, um die Verbrennung oder
Deponierung am Ende ihres Lebenszyklus zu vermeiden. In einem solchen
geschlossenen Kreislaufsystem müssen sämtliche Batterien gesammelt und recycelt
und die in ihnen enthaltenen Metalle in den Wirtschaftskreislauf rückgeführt werden.
Zweitens werden in dem Vorschlag Mindestvorschriften für die Arbeitsweise der
einzelstaatlichen Sammel- und Rücknahmesysteme festgelegt, um das reibungslose
Funktionieren
des
Binnenmarkts
für
diese
Produkte
und
gleiche
Ausgangsbedingungen für alle am Lebenszyklus der Batterien beteiligten Akteure zu
gewährleisten.
Um zu vermeiden, dass Batterien in den Abfallstrom gelangen, enthält der
Richtlinienvorschlag eine Reihe verschiedener Maßnahmen und Zielsetzungen:
Verbot der Deponierung und Verbrennung
Industrie- und Autobatterien, bei denen es sich vor allem um Blei-Säure- und NickelCadmium-Batterien handelt, werden aufgrund des kommerziellen Werts des
recycelten Bleis und der Verfügbarkeit von Sammelsystemen für Nickel-CadmiumIndustriebatterien bereits heute erfolgreich gesammelt. Um eine Sammelquote von
100 % zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die Deponierung und Verbrennung
dieser Batterien zu verbieten.
1
ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3.
2
Sammelziele
Bei Gerätebatterien wäre ein Verbot aufgrund ihrer geringeren Größe und ihres
breiteren Spektrums an Nutzern (gewerbliche und private Nutzer) schwer
durchsetzbar. Daher sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale
Sammelsysteme zu schaffen, damit die Verbraucher Altbatterien aus Geräten
kostenfrei zurückgeben können. Als Zielvorgabe, auf deren Grundlage die Effizienz
der nationalen Sammelsysteme bewertet werden soll, wird 160 Gramm pro
Einwohner und Jahr vorgeschlagen. Diese im Rahmen der ausführlichen
Kostenabschätzung als kostengünstigste Variante ermittelte Zielvorgabe entspricht
einer Zahl von etwa vier bis fünf Gerätebatterien pro Person und Jahr.
Nickel-Cadmium-Batterien aus Geräten sind aufgrund ihres Cadmiumgehalts
besonders bedenklich. Für ihre Sammlung gilt ebenfalls das 160-Gramm-Ziel. Es
wird jedoch vorgeschlagen, für sie ein zusätzliches Sammelziel festzulegen, um zu
gewährleisten, dass diese Batterien nicht in den Hausmüll entsorgt werden. Dieses
zusätzliche Ziel wird auf 80 % der in den einzelnen Mitgliedstaaten jährlich
anfallenden Gesamtmenge an Nickel-Cadmium-Batterien aus Geräten festgelegt.
Die Gesamtmenge umfasst sowohl die gesammelten Nickel-Cadmium-Batterien aus
Geräten als auch die Nickel-Cadmium-Batterien aus Geräten, die im Strom der
festen Siedlungsabfälle festzustellen sind. Die Mitgliedstaaten werden somit
verpflichtet, die Mengen der Nickel-Cadmium-Batterien aus Geräten, die über den
Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigt werden, zu überwachen. Auf der
Grundlage der Ergebnisse der Überwachung kann die Kommission künftig
gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für das Risikomanagement vorschlagen.
Recyclingziele und Recyclingeffizienz
Grundsätzlich sollten alle Batterien nach der Sammlung einer Recyclinganlage
zugeführt werden, damit der Kreislauf der Materialien geschlossen wird. Im
Vorschlag werden hohe Recyclingziele festgelegt (100% bei Auto- und
Industriebatterien und mindestens 90% bei Gerätebatterien), wobei jedoch dem
Umstand Rechnung getragen wird, dass bei einigen gesammelten Gerätebatterien
ein Recycling aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Außerdem werden Mindestraten für die Recyclingeffizienz vorgeschlagen, bei der
das Hauptaugenmerk auf dem Ergebnis des Recycling liegt. Beim Recycling von
Blei-Säure-Batterien sollten das gesamte Blei und 65 % des durchschnittlichen
Gewichts der Batterien zurückgewonnen werden. Beim Recycling von NickelCadmium-Batterien sollten das gesamte Cadmium und mindestens 75 % des
durchschnittlichen Gewichts der Batterien zurückgewonnen werden. Bei anderen
Batterien sollten 55 % des durchschnittlichen Gewichts zurückgewonnen werden.
Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts werden im
Ausland stattfindende Behandlungen von Batterien, die nach der Sammlung
ausgeführt worden sind, bei der Feststellung berücksichtigt, ob der ausführende
Mitgliedstaat seine Recyclingverpflichtungen erfüllt hat. Bei allen Batterietypen sollen
die Hersteller für die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aufkommen
müssen. Bei Altbatterien aus Geräten sollen die Kosten für die Sammlung mit den
nationalen, regionalen oder lokalen Behörden geteilt werden können. Bei Industrieund Autoaltbatterien sollen die Hersteller mit den Nutzern Finanzierungsvereinbarungen abschließen können. Die Mitgliedstaaten werden gehalten sein, ein
Register aller Batteriehersteller zu führen, welche finanzielle Garantien vorlegen
müssen, dass sie in der Lage sind, für die Bewirtschaftung von Altbatterien
aufzukommen, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen.
3
Außerdem wird es den Herstellern gestattet sein, während eines Zeitraums von
höchstens vier Jahren nach Umsetzung der Richtlinie beim Verkauf neuer Batterien
eine transparente Gebühr auf den Preis aufzuschlagen.
Kosten
Die Kommission schätzt die zusätzlichen jährlichen Kosten für die vorgeschlagenen
Sammel- und Recyclingraten pro Haushalt auf ein bis zwei Euro.
Hintergrund
Den Hauptanstoß für diese neue EU-Initiative gaben die im Sechsten
Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft2 niedergelegten Umweltziele sowie die
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte3, in der die
Notwendigkeit unterstrichen wird, die geltenden EU-Vorschriften für Batterien und
Akkumulatoren (Richtlinie 91/157/EWG4) so bald wie möglich zu überarbeiten.
In Übereinstimmung mit dem Paket zur Verbesserung der Rechtsvorschriften5 , in
dem die Vereinfachung und Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften gefordert wird,
werden mit dem neuen Vorschlag die geltenden Batterierichtlinien6 aufgehoben und
durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt.
Die Kommission hat für diesen neuen Vorschlag eine ausführliche
Folgenabschätzung (Extended Impact Assessment – ExIA) zur Beurteilung der
langfristig günstigsten Strategieoptionen vorgenommen. Ein wichtiger Bestandteil
dieser Folgenabschätzung war eine öffentliche Anhörung der Betroffenen, zu der
149 interessierte Parteien (u. a. nationale, lokale und regionale Behörden, Industrie,
Batterieverbände, Fachverbände, NRO und Verbraucher- und Einzelhandelsorganisationen) beitrugen.
Der Vorschlag und weitere Informationen zu dem Vorschlag sind unter folgender
Adresse über die Internetseite der Kommission abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/environment/waste/batteries_index.htm
2
ABl. L 242 vom 10.09.2002, S. 1.
ABl. L 37 vom 13.02.2003, S. 24, Erwägungsgrund 11.
4
ABl. L 78 vom 26.03.1991, S. 38, geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der
Kommission, ABl. L 1 vom 05.01.1999, S. 1, und ergänzt durch die Richtlinie 93/86/EWG
der Kommission, ABl. L 264 vom 23.10.1993, S.51.
5
Siehe KOM(2002) 728 endg. und KOM(2003) 71 endg.
6
Richtlinie 91/157/EWG, ABl. L 78 vom 26.03.1991, S. 38, geändert durch die Richtlinie
98/101/EG der Kommission, ABl. L 1 vom 05.01.1999, S. 1, und ergänzt durch die
Richtlinie 93/86/EWG der Kommission, ABl. L 264 vom 23.10.1993, S.51.
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