1. ------IND- 2015 0040 CZ- DE- ------ 20150224 --- --- PROJET Entwurf GESETZ vom Atomgesetz Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik verabschiedet: Kapitel I Einleitende Bestimmungen Teil 1 Gegenstand der Regelung §1 (1) Durch dieses Gesetz werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union eingearbeitet1), gleichzeitig knüpft das Gesetz an die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union2) an und regelt Folgendes: a) die Bedingungen der friedlichen Nutzung der Kernenergie, b) die Bedingungen der Durchführung von Tätigkeiten bei Expositionssituationen, 1) Richtlinie vom 5. März 1962 über den freien Zugang zu qualifizierten Berufen im Bereich Kernenergie. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Richtlinie 2006/117/Euratom vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannterBrennelemente. Richtlinie 2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Richtlinie 2013/51/Euratom vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. 2) Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation. Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten. Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der EuratomSicherungsmaßnahmen. Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl. Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 des Rates vom 23. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl. -2c) den Umgang mit radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen d) die Typgenehmigung mancher Erzeugnisse und die Bedingungen der Verbringung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, e) die Überwachung von Strahlungssituationen, f) die Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen, g) die Bedingungen der Absicherung von kerntechnischen Anlagen, Kernmaterial und Quellen ionisierender Strahlung (nachstehend nur „Absicherung“), h) die Anforderungen an die Sicherstellung der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, i) die Ausübung der öffentlichen Verwaltung und Kontrolle im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für: a) aus natürlichen Heilquellen oder natürlichen Mineralwasserquellen, für die eine Bescheinigung über die Quellen gemäß einer anderen Rechtsvorschrift erteilt wurde, stammendes Mineralwasser, b) aus Quellen für die individuelle Versorgung mit einer durchschnittlichen Tageskapazität unter 10 m3 oder aus Quellen zur Versorgung von weniger als 50 Personen stammendes Trinkwasser, sofern dieses nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung geliefert wird, c) natürliche Hintergrundstrahlung. CELEX: 32013L0059 CELEX: 32013L0051 Teil 2 Begriffsdefinitionen §2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: a) kerntechnische Güter - Kernmaterial, ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich, Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich oder in einem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist, festgelegte andere Güter, b) Kernmaterial - Ausgangsmaterial, spezielle Spaltstoffe und weitere Materialien, die durch einen Beschluss des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergieagentur bestimmt wurden, c) Ausgangsmaterial: 1. Uran, mit einem in der Natur auftretenden Isotopengemisch, 2. Uran, vermindert um das Isotop 235U, 3. Thorium, 4. Positionen gemäß den Ziffern 1 bis 3 in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten, oder 5. Materialien, die ein Element gemäß den Ziffern 1 bis 3 beinhalten, d) besondere Spaltstoffe 1. 239Pu, 2. 233U, 3. um die Isotopen 235U oder 233U angereichertes Uran, oder 4. Materialien, die ein Radionuklid gemäß den Ziffern 1 bis 3 beinhalten, wenn diese keine Ausgangsmaterialien sind, -3e) ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich - Anlagen und Technologien, einschließlich Software, die für die Nutzung im kerntechnischen Bereich bemessen und hergestellt wurden, f) ausgewählte Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich Anlagen und Technologien, einschließlich Software, die nicht für die Nutzung im kerntechnischen Bereich bemessen und hergestellt wurden, jedoch in diesem Bereich verwendbar sind, g) Feedbacksystem - System für Erfassung, Einteilung, Analyse und Dokumentation von Erfahrungen und unter Sicherheitsgesichtspunkten wesentlichen Informationen, welches die Weitergabe dieser Erfahrungen und Informationen zwischen den Mitarbeitern durch die Person, welche das Feedbacksystem eingeführt hat und die Weitergabe dieser Erfahrungen und Informationen an andere Personen sowie die Erlangung von Erfahrungen und Informationen von anderen Personen gestattet. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) ionisierende Strahlung - Übertragung von Energie in Gestalt von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge kleiner oder gleich 100 nm, mit einer Frequenz größer oder gleich 3 × 1015 Hz und mit Fähigkeit zur Bildung von Ionen, b) radioaktiver Stoff - jeder Stoff, der ein Radionuklid enthält oder mit diesem in einem Maße kontaminiert ist, welches unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verstrahlung Maßnahmen gemäß diesem Gesetz erfordert, c) Quelle ionisierender Strahlung 1. radioaktiver Stoff und Gegenstand oder Anlage, die diese enthält oder freisetzt, oder 2. Strahlungsgenerator, worunter eine Einrichtung mit Eignung zur Generierung ionisierender Strahlung verstanden wird, d) Radionuklidquelle - Quelle ionisierender Strahlung, die einen radioaktiven Stoff enthält, bei dem die Summe aus den Quotienten der Aktivitäten der Radionuklide und der Befreiungsniveaus der Aktivitäten für diese Radionuklide größer als 1 ist und wo gleichzeitig die Summe der Masseaktivitäten der Radionuklide und der Befreiungsniveaus der Masseaktivitäten für diese Radionuklide größer als 1 ist, e) Expositionssituation - alle in Frage kommenden Umstände, die dazu führen, dass natürliche Personen oder die Umwelt radioaktiver Strahlung ausgesetzt werden; Expositionssituationen sind: 1. geplante Expositionssituationen, die mit der beabsichtigten Nutzung einer Quelle ionisierender Strahlung verbunden sind, 2. Notfallexpositionssituationen, die bei einer geplanten Expositionssituation entstehen oder durch eigenmächtige Tätigkeiten hervorgerufen werden können und das Treffen unverzüglicher Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Folgen erfordern, oder 3. vorhandene Expositionssituationen, die schon zu dem Zeitpunkt vorhanden sind, an dem über deren Leitung entschieden wird, einschließlich langzeitig andauernder Folgen von Notfallexpositionssituationen, oder abgeschlossene Tätigkeiten im Rahmen geplanter Expositionssituationen, f) Strahlungstätigkeiten 1. Tätigkeiten mit einer künstlichen Quelle ionisierender Strahlung im Rahmen einer geplanten Expositionssituation einschließlich Erbringung von Dienstleistungen im Kontrollbereich einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, oder 2. Tätigkeiten, bei denen ein natürliches Radionuklid im Rahmen geplanter Expositionssituationen wegen seiner radioaktiven Charakteristika, -4Spaltcharakteristika oder Vermehrungscharakteristika verwendet wird, einschließlich Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins, g) Strahlenschutz - System technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Begrenzung der Bestrahlung natürlicher Personen und zum Schutz der Umwelt vor den Einwirkungen der ionisierenden Strahlung, h) Verbrauchserzeugnis mit hinzugefügtem Radionuklid - Erzeugnis, das ohne besondere Maßnahmen oder Kontrollen nach dem Verkauf an die Öffentlichkeit verkauft oder dieser zur Verfügung gestellt werden kann, und welches: 1. ein absichtlich dem Erzeugnis hinzugefügtes Radionuklid enthält, 2. ein absichtlich im Erzeugnis durch Aktivierung gebildetes Radionuklid enthält, oder 3. ionisierende Strahlung generiert. (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) Bestrahlung - Aussetzen einer natürlichen Person der ionisierenden Strahlung mit Ausnahme der Bestrahlung durch die natürliche Hintergrundstrahlung; Bestrahlung ist berufliche Bestrahlung, medizinische Bestrahlung, Bestrahlung der Einwohner und Störfallbestrahlung bei einer Notfallexpositionssituation oder in deren Folge, b) berufliche Bestrahlung - Bestrahlung im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer geplanten Expositionssituation, c) medizinische Bestrahlung - Bestrahlung im Rahmen 1. von Untersuchung oder Behandlung von Patienten, 2. der arbeitsmedizinischen Versorgung und präventiven Gesundheitsfürsorge, 3. der freiwilligen Teilnahme von gesunden natürlichen Personen oder Patienten an medizinischen Tests nicht eingeführter Verfahren in Verbindung mit medizinischer Bestrahlung, oder 4. der Erbringung von Hilfeleistungen an natürliche Personen durch abgestufte medizinische Bestrahlung gemäß § 64 Absatz 1, d) Bestrahlung von Einwohnern - Bestrahlung, die alle Bestrahlungen mit Ausnahme der beruflichen Bestrahlung, der medizinischen Bestrahlung und der Störfallbestrahlung bei Notfallexpositionssituationen oder in deren Folge beinhaltet, e) Störfallbestrahlung - Bestrahlung einer anderen Person als der Einsatzkraft infolge einer Notfallexpositionssituation und Bestrahlung der Einsatzkraft bei einer Notfallexpositionssituation, f) natürliche Hintergrundstrahlung - Aussetzen von natürlichen Personen gegenüber der ionisierenden Strahlung, die 1. durch ein natürlich im menschlichen Körper enthaltenes Radionuklid, 2. durch die auf der Erdoberfläche üblicherweise auftretende kosmische Strahlung, 3. durch ein bei menschlicher Tätigkeit in der unbeschädigten Erdkruste vorhandenes Radionuklid oder 4. durch eine nicht durch menschliche Tätigkeit modifizierte natürliche Strahlungsquelle verursacht wird, g) potenzielle Bestrahlung - Bestrahlung, bei der nicht davon ausgegangen wird, dass diese entsteht, die jedoch infolge eines wahrscheinlichen Ereignisses entstehen kann, h) nicht medizinische Bestrahlung - absichtliche Bestrahlung einer natürlichen Person für bildliche Zwecke, deren Hauptziel nicht darin besteht, einen Beitrag zur Gesundheit der bestrahlten natürlichen Person zu leisten; nicht medizinische Bestrahlungen sind; 1. nicht medizinische Bestrahlung durch radiologische medizinische Geräte insbesondere für Zwecke des Zuzugs und der Versicherung sowie der Bewertung der physischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen für Karrieren in Sport und Tanz, Untersuchungen zur Altersbestimmung, Identifikation von im menschlichen -5- i) j) Körper verborgenen Gegenständen und für Beschäftigungsverhältnisse; außer arbeitsmedizinischen Diensten, und 2. nicht medizinische Bestrahlung mit anderen Quellen nicht ionisierender Strahlung, z. B. zur Ermittlung von im menschlichen Körper versteckten oder an diesem befestigten Gegenständen, zur Entdeckung von versteckten Personen als Bestandteil der Detektionskontrolle der Ladung sowie für juristische- und Sicherheitsbelange, Einzelperson aus der Bevölkerung - natürliche Person, die der Bestrahlung der Einwohner ausgesetzt ist, repräsentative Person - Einzelperson aus der Bevölkerung, die eine Modellgruppe natürlicher Personen vertritt, die am meisten von der betreffenden Quelle und auf die betreffende Art bestrahlt worden sind. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Aufzählung der anderen, zu den kerntechnischen Gütern gehörenden Güter, die in einem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist, festgelegt sind, b) die Güter, die auf Grundlage eines Beschlusses des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergieagentur Kernmaterial sind, c) die Isotopenkonzentration des Elements in dem Material, das für dieses Gut als Ausgangsmaterial dient, d) die Konzentration des Radionuklids in dem Material, das für dieses Gut als besonderer Spaltstoff dient, e) das Verzeichnis der ausgewählten Güter im kerntechnischen Bereich, f) das Verzeichnis der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32005R0302 CELEX: 32013L0059 §3 (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) Strahlungsmitarbeiter - jede natürliche Person, die beruflicher Strahlung ausgesetzt ist, b) Einsatzkraft - natürliche Person, für die Aufgaben im Rahmen einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden und welche bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis einer Strahlung ausgesetzt werden kann, c) Optimierung des Strahlenschutzes - iterativer Prozess zum Erreichen und Aufrechterhalten eines Niveaus des Strahlenschutzes, bei dem die Bestrahlung natürlicher Personen und der Umwelt so niedrig ist, wie sie unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht werden kann, d) Förderung, Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine, 1. Lagerstättenerkundung in der Phase der detaillierten Erkundung und der Abbauerkundung, 2. Abbau radioaktiver Gesteine, 3. Verbringung radioaktiver Gesteine, 4. Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine, 5. Handhabung von Urankonzentrat, 6. Deponierung von Abbauabfällen auf Halden und in Klärfeldern, 7. Betrieb von Dekontaminierungsstationen in betriebenen Untertage-Bergwerken, -68. Reinigung von Industrie-Abwässern aus Arbeitsstätten, die Bestandteil von Technologien zur Aufbereitung radioaktiver Gesteine sind, 9. Abbau durch chemische Auslaugung, 10. Verarbeitung von Lösungen zur Auslaugung in chemischen Stationen, 11. Reinigung von Untertagewasser aus geschlossenen Lagerstätten, 12. Beseitigung der Folgen bergmännischer Tätigkeit, e) persönliche Dosimetrie - Kalibrierung von zur persönlichen Überwachung bestimmten Vorrichtungen, Ablesung oder Interpretation der von diesen gemessenen Werten, Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder Beurteilung von aufgenommenen Dosen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: a) radioaktiver Abfall - radioaktiver Stoff oder Gegenstand oder Einrichtung, die einen radioaktiven Stoff oder Gegenstand enthält oder damit kontaminiert ist, deren weitere Nutzung nicht vorgesehen ist und die nicht die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus Arbeitsstätten erfüllt, b) Verursacher radioaktiver Abfälle - Person, bei deren Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, c) Handhabung radioaktiver Abfälle - alle Tätigkeiten, die mit der Ansammlung, Sortierung, Behandlung, Aufbereitung, Lagerung und Deponierung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbringung außerhalb der Einrichtung, in der diese Tätigkeiten vorgenommen werden, d) Deponie für radioaktive Abfälle - Raum, Objekt oder Einrichtung an der Erdoberfläche oder unter Tage, die zur Deponierung radioaktiver Abfälle dient, e) abgebrannte Brennelemente - bestrahlte Brennelemente, die dauerhaft aus der aktiven Zone eines Kernreaktors entfernt wurden, f) Handhabung von abgebrannten Brennelementen - alle Tätigkeiten, die mit der Ansammlung, Lagerung, Aufbereitung oder Deponierung von abgebrannten Brennelementen zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbringung außerhalb der Einrichtung, in der diese Tätigkeiten vorgenommen werden, g) endgültige Außerbetriebnahme - Überführung einer kerntechnischen Anlage, einer Arbeitsstätte der III. Kategorie oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie in einen Zustand, der deren Nutzung für einen anderen Zweck gestattet, oder Überführung in einen Zustand, der die Nutzung des Gebiets, in dem sich diese befunden hat, ohne Einschränkung gestattet, h) Außerbetriebnahme - administrative und technische Tätigkeiten, deren Ziel in der endgültigen Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, einer Arbeitsstätte der III. Kategorie oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie mit Verwendungseinschränkung zu weiteren, mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten oder zu Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen besteht; die Außerbetriebnahme erfolgt in Form 1. einer sofortigen Außerbetriebnahme, bei welcher die Außerbetriebnahmetätigkeiten fortlaufend und in ununterbrochener Abfolge vom Zeitpunkt des Beginns der Außerbetriebnahme bis zu deren Beendigung in einer einzigen Phase oder in mehreren aufeinander folgenden, sachlich und zeitlich abgegrenzten Phasen erfolgen, oder 2. einer aufgeschobenen Außerbetriebnahme, bei der die Außerbetriebnahmetätigkeiten in mehrere aufeinander folgende sachlich und zeitlich abgegrenzte Phasen eingeteilt werden, zwischen denen eine zeitliche Lücke bestehen kann, -7i) j) Abschluss der Außerbetriebnahme - vollständige Außerbetriebnahme oder Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, einer Arbeitsstätte der III. Kategorie oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie mit Verwendungseinschränkung zu weiteren, mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten oder zu Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle - Abschluss aller mit der Handhabung der radioaktiven Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten und Überführung der Deponie in einen langfristig sicheren Zustand. CELEX: 32006L0117 CELEX: 32011L0070 CELEX: 32013L0059 §4 (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) außerordentliches Strahlungsereignis - Ereignis, das zu einer Überschreitung der Strahlungsgrenzwerte führt oder führen kann und Maßnahmen erfordert, die deren Überschreitung verhindern oder die eine Verschlechterung der Situation unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Strahlenschutzes verhindern, b) außerordentliches Strahlungsereignis ersten Grades außerordentliches Strahlungsereignis, das mit Kräften und Mitteln der Bedienperson oder der Arbeitsschicht der juristischen Person, bei deren Tätigkeit das außerordentliche Strahlungsereignis eingetreten ist, beherrschbar ist, c) außerordentliches Strahlungsereignis zweiten Grades außerordentliches Strahlungsereignis, das nicht mit Kräften und Mitteln der Bedienperson oder der Arbeitsschicht der juristischen Person, bei deren Tätigkeit das außerordentliche Strahlungsereignis eingetreten ist, beherrschbar ist, oder das infolge des Auffindens, des Missbrauchs oder Verlustes einer Radionuklidquelle eingetreten ist und kein Treffen unverzüglicher Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert (nachstehend nur „Strahlenunfall“), d) außerordentliches Strahlungsereignis dritten Grades außerordentliches Strahlungsereignis, das nicht mit Kräften und Mitteln der Bedienperson oder der Arbeitsschicht der juristischen Person, bei deren Tätigkeit das außerordentliche Strahlungsereignis eingetreten ist, beherrschbar ist, oder das infolge des Auffindens, des Missbrauchs oder Verlustes einer Radionuklidquelle eingetreten ist und ein Treffen unverzüglicher Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert (nachstehend nur „nuklearer Störfall“), e) Beherrschung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses - System von Abläufen und Maßnahmen zur Sicherstellung 1. einer Analyse der infrage kommenden außerordentlichen Strahlungsereignisse und Bewertung von deren Auswirkungen (nachstehend nur „Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses“), 2. der Vorbereitung auf eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis, 3. einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis und 4. der Abhilfe des Zustands nach einem nuklearen Störfall, f) Gelände einer kerntechnischen Anlage - bewachter Raum einer kerntechnischen Anlage und der daran anliegende Raum, der zur Sicherstellung der mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten genutzt wird und für den ein interner Störfallplan erarbeitet wird, -8g) Zone der Störfallplanung - Gebiet in der Umgebung des Geländes einer kerntechnischen Anlage oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, in der auf Grundlage der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses Anforderungen zur Vorbereitung der Einführung unverzüglicher Schutzmaßnahmen gemäß § 103 Absatz 1 Buchstabe a, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung infolge einer voraussichtlichen Überschreitung des Referenzniveaus und andere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden, und für die ein Plan zur Durchführung von Schutz- und Evakuierungsarbeiten in der Umgebung der Gefahrenquelle3) (nachstehend nur „interner Störfallplan“) erarbeitet wird, h) Nationaler Strahlungsstörfallplan - Plan, der für das Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb des Geländes von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der IV. Kategorie für die Vorbereitung auf die Leitung und Durchführung einer Antwort auf einen Strahlenunfall oder einen nuklearen Störfall mit Auswirkungen außerhalb der Zone der Störfallplanung erarbeitet wird. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) nukleare Sicherheit - Zustand und Fähigkeit einer kerntechnischen Anlage und der die kerntechnische Anlage bedienenden natürlichen Personen, eine unkontrollierte Entwicklung einer Kernspaltungs-Kettenreaktion oder das Entweichen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in die Umwelt zu verhindern und die Folgen von Unfällen zu begrenzen, b) kerntechnische Anlage 1. Bauwerk oder Betriebskomplex, dessen Bestandteil ein Kernreaktor ist, in dem eine Kernspaltungs-Kettenreaktion oder eine andere nukleare Reaktion angewendet wird, 2. Lager für abgebrannte Brennelemente, 3. Lager für frische Brennelemente, sofern kein Bestandteil einer anderen kerntechnischen Anlage, 4. Anreicherungswerk, Werk zur Herstellung von Brennelementen oder Werk zur Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, 5. Lager für radioaktive Abfälle, mit Ausnahme von Einrichtungen zur Lagerung radioaktiver Abfälle, welches Bestandteil einer anderen kerntechnischen Anlage oder einer anderen Arbeitsstätte, in der Strahlungstätigkeiten durchgeführt werden, ist, 6. Deponie für radioaktive Abfälle, mit Ausnahme von Deponien, auf denen ausschließlich natürliche Radionuklide deponiert werden, c) Tätigkeiten in Verbindung mit der Kernenergienutzung 1. Projektierung, Positionierung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Durchführung von Änderungen oder Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, 2. Planung, Herstellung, Montage, Wartung und Instandhaltung, Reparatur und Prüfung der Systeme einer kerntechnischen Anlage oder deren Bestandteilen einschließlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien, 3. Bemessung, Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Prüfungen von Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung oder Deponierung von Spaltstoffen und radioaktiven Stoffen, 4. Handhabung von kerntechnischen Gütern und Durchführung von Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit kerntechnischen Gütern, 5. Transport von Spaltstoffen und radioaktiven Stoffen, 6. Schließung von Deponien für radioaktiven Abfall, 3) § 10 Absatz 3 des Gesetzes GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. -9d) unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtige Tätigkeit, durch welche die nukleare Sicherheit beeinflusst werden kann und die von einer natürlichen Person im Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung durchgeführt wird. (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) Sicherheitsfunktion - Aufgabe von Konstruktionen, Komponenten oder Systemen oder anderen Bestandteilen einer kerntechnischen Anlage, die für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit der kerntechnischen Anlage bedeutsam ist, b) ausgewählte Anlage - Konstruktionen, Komponenten oder Systeme oder andere Bestandteile einer kerntechnischen Anlage, die Einfluss auf die nukleare Sicherheit und die Erfüllung der Sicherheitsfunktionen haben, c) Grenzwerte und Bedingungen - Komplex von Anforderungen, bei deren Erfüllung die Durchführung der Tätigkeiten als sicher betrachtet wird, d) technische Sicherheit - Zustand der ständigen Übereinstimmung einer ausgewählten Anlage mit den an diese gestellten technischen Anforderungen, bei dem menschliche Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet sind, e) Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage - Zeitraum der Durchführung von mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Errichtung einer kerntechnischen Anlage zum Zwecke ihres Betriebs bis nach Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage oder bei Deponien für radioaktive Abfälle bis zur Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, f) Projekt einer kerntechnischen Anlage - dokumentierter Entwurf einer kerntechnischen Anlage und Verfahren und Anweisungen für die mit der Kernenergienutzung während des Lebenszyklus dieser kerntechnischen Anlage zusammenhängenden Tätigkeiten. (4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) physischer Schutz - System technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Tätigkeiten mit kerntechnischen Anlagen oder Kernmaterial, b) Grundgefahr des Projekts - Komplex von Eigenschaften und Fähigkeiten natürlicher Personen, die sich innerhalb oder außerhalb einer kerntechnischen Anlage oder in der Nähe von Kernmaterial befinden, welche(s) Gegenstand des physischen Schutzes ist und die in der Lage sind, mit diesem Gegenstand vorsätzlich ungesetzlich zu verfahren, c) Sicherheitskultur - Komplex der Eigenschaften und Einstellungen der Personen und deren Mitarbeiter, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführen, durch welchen gewährleistet wird, dass der nuklearen Sicherheit, dem Strahlenschutz, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung die Ernsthaftigkeit zugemessen wird, die deren Bedeutung entspricht, d) Akzeptanzkriterium - technische Bedingung oder Verwaltungsbedingung oder Grenzwert einer Größe, durch welche deren Akzeptanz unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse oder der Absicherung bestimmt wird, e) physikalisches Hochfahren - Phase der Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, die durch das Einfahren der Brennelemente in den Kernreaktor und die anschließende Durchführung von Tests des physikalischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage gekennzeichnet ist; das physikalische Hochfahren beginnt mit der ersten Handhabung der Brennelemente mit dem Ziel ihrer Einbringung in den Kernreaktor, - 10 f) energetisches Hochfahren einer kerntechnischen Anlage - Phase des Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, deren Ziel darin besteht, die Projektcharakteristika der kerntechnischen Anlage in den im Projekt vorgesehenen verschiedenen Leistungsstufen der kerntechnischen Anlage zu prüfen. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32013L0059 Teil 3 Grundregeln der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung §5 Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung (1) Jeder, der Kernenergie nutzt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, ist zu Folgendem verpflichtet: a) außerordentliche Strahlungsereignisse zu vermeiden und wenn diese dennoch eintreten, Verfahren zur Bewältigung des außerordentlichen Strahlungsereignisses sicherzustellen und dessen Folgen zu begrenzen und b) die sichere Durchführung dieser Tätigkeiten und den Schutz natürlicher Personen und der Umwelt vor den Einwirkungen der ionisierenden Strahlung sicherzustellen. (2) Jeder, der Kernenergie nutzt, kerntechnische Güter handhabt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, ist zu Folgendem verpflichtet: a) vorrangig die nukleare Sicherheit, die Sicherheit der kerntechnischen Güter und den Strahlenschutz zu gewährleisten, und zwar unter Respektierung des gegenwärtigen Stands von Wissenschaft und Technik und der ordnungsgemäßen Praxis, und b) seine Handlungsweise, deren Nutzen für die Gesellschaft und den Einzelnen unter Abwägung des Risikos, welches bei diesen Tätigkeiten oder in deren Folge entsteht, zu begründen; im Rahmen der Begründung müssen auch Verfahren, bei denen keine Kernenergie und keine ionisierende Strahlung genutzt werden und mit denen ein vergleichbares Ergebnis erzielt werden kann, in Betracht gezogen werden. (3) Eine Begründung muss erneut erfolgen, wenn neue und wichtige Erkenntnisse über die Wirksamkeit oder mögliche Folgen der durchgeführten Tätigkeit oder neue und wichtige Daten über andere technische Verfahren oder Technologien zur Verfügung stehen. (4) Die in einem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist, festgelegte Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheit des Kernmaterials und anderer Güter kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. (5) Jeder, der Kernenergie nutzt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, ist verpflichtet, so zu verfahren, dass das Risiko der Gefährdung natürlicher Personen und der Umwelt so gering ist, wie es sich unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands von Wissenschaft und Technik und aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreichen lässt. (6) Jeder, der Kernenergie nutzt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, muss: - 11 a) bei Erlangung neuer wesentlicher Informationen über Risiken und Folgen dieser Tätigkeiten den Grad der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Sicherheit bewerten und Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes treffen und b) systematisch und komplex die Erfüllung der Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung unter dem Gesichtspunkt des derzeitigen Stands von Wissenschaft und Technik bewerten und die Anwendung der Ergebnisse der Bewertung in der Praxis sicherstellen. (7) Jeder, der Kernenergie nutzt und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen mit Kernmaterial durchführt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, muss eine Absicherung vornehmen. (8) Jeder, der Kernenergie nutzt, muss bei der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung ein Feedbacksystem anwenden und die Bedeutung des gegenseitigen Zusammenwirkens von Mitarbeitern, Einrichtungen und der Organisationsordnung berücksichtigen. (9) Bei der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung bei der Kernenergienutzung oder bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen wird eine abgestufte Herangehensweise je nach Größe der möglichen Bestrahlung und ihren möglichen Folgen (nachstehend nur „abgestufte Herangehensweise“) angewendet. Die abgestufte Herangehensweise muss Folgendem entsprechen: a) dem Typ der kerntechnischen Anlage oder der Kategorie der Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung, b) dem Typ des Kernmaterials oder des radioaktiven Abfalls, das/der sich in der kerntechnischen Anlage befindet und c) der durchgeführten Tätigkeit. (10) Der Staat trägt die abschließende Verantwortung für die Handhabung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen einschließlich der Überwachung der Strahlungssituation in der Umgebung von Deponien mit radioaktiven Abfällen und die Verantwortung für die institutionalisierte Kontrolle nach Schließung von Deponien mit radioaktiven Abfällen. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32011L0070 CELEX: 32013L0059 §6 Allgemeine Pflichten zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung (1) Kernenergie und kerntechnische Güter dürfen in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik5) nur für friedliche Zwecke genutzt werden. 5) Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 61/1974. - 12 (2) Jeder, der eine Quelle ionisierender Strahlung oder Kernmaterial auffindet, oder den Verdacht hat, dass ein aufgefundener Gegenstand eine Quelle ionisierender Strahlung sein könnte, ist verpflichtet, den Fund unverzüglich der staatlichen Atomsicherheitsbehörde (nachstehend nur „Behörde“) oder der Polizei der Tschechischen Republik, von welcher diese Tatsache umgehend der Behörde mitgeteilt wird, zu melden. (3) Jeder, der einen Verlust, eine Entwendung oder eine schwerwiegende Beschädigung einer Quelle ionisierender Strahlung oder von Kernmaterial oder von deren/dessen Verpackung, oder die Entwendung eines ausgewählten Guts im kerntechnischen Bereich oder eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich feststellt, ist verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde oder der Polizei der Tschechischen Republik, von welcher diese Tatsache umgehend der Behörde mitgeteilt wird, zu melden. (4) Jeder, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik die Entstehung einer Notfallexpositionssituation feststellt, ist verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde oder der Polizei der Tschechischen Republik, von welcher diese Tatsache umgehend der Behörde mitgeteilt wird, zu melden. (5) Jeder, der Verpackungskomplexe für strahlende Brennelemente herstellt, den Bau von Hitzekammern durchführt, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bezüglich des Kernbrennstoffzyklus oder andere in der Vorschrift der Europäischen Union6) festgelegte Tätigkeiten durchführt, ist verpflichtet, Beginn und Umfang dieser Tätigkeiten der Behörde zu melden. (6) Jeder, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Uran- oder Thoriumerze fördert oder verarbeitet, ist verpflichtet, die Informationen über diese Tätigkeit aufzubewahren und der Behörde zu übergeben. (7) Jeder, der eine Tatsache feststellt, die zur Bestrahlung einer natürlichen Person führt oder führen kann und eine Gefährdung von deren Gesundheit oder Leben verursacht, ist verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde zu melden. (8) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) Umfang und Verfahren der Meldung von Beginn und Umfang einer Tätigkeit gemäß Absatz 5 an die Behörde, b) Umfang und Verfahren der Aufbewahrung von Informationen über Förderung und Verarbeitung von Uranerz oder Thoriumerz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und deren Weiterleitung an die Behörde. CELEX: 32013L0059 Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien, dem Dänischen Königreich, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der Internationalen Atomenergieagentur über die Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 35/2010 m. s. Zusatzprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Dänischen Königreich, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, Irland, der Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Portugal, dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der Internationalen Atomenergieagentur über die Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 36/2010 m. s. 6) Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der EuratomSicherungsmaßnahmen. - 13 CELEX: 32005R0302 CELEX: 21999A0313(01) §7 Untersagte Tätigkeiten (1) Die Herstellung von Kernwaffen oder anderen explosiven atomaren Vorrichtungen, deren Beschaffung auf irgendeine andere Weise und die Gewährung oder das Suchen von Hilfe jeder Art bei der Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen oder anderen explosiven atomaren Vorrichtungen sind untersagt. Die Erlangung von Kontrolle über Kernwaffen oder andere explosive atomare Vorrichtungen auf irgendeine Weise ist untersagt. (2) Die Durchführung einer Testexplosion einer Kernwaffe oder einer anderen explosiven atomaren Vorrichtung und die Unterstützung bei der Durchführung einer Testexplosion einer Kernwaffe oder einer anderen explosiven atomaren Vorrichtung oder die Teilnahme daran sind untersagt. (3) Die Einfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente auf das Gebiet der Tschechischen Republik oder deren Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind untersagt, sofern es sich nicht um Folgendes handelt: a) die Wiedereinfuhr radioaktiver Abfälle, die bei der Behandlung von aus der Tschechischen Republik ausgeführtem Material entstehen oder deren gemäß diesem Gesetz genehmigte Wiedereinfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder b) die Einfuhr oder Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Absatz 4. (4) Die Einfuhr radioaktiver Abfälle oder deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen für Zwecke von deren Behandlung oder Wiederverwendung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist nur dann gestattet, wenn die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung der behandelten radioaktiven Abfälle und der bei der Behandlung der eingeführten oder verbrachten radioaktiven Abfälle entstehenden radioaktiven Abfälle in das Ursprungsland sichergestellt ist. (5) Es ist verboten, radioaktive Abfälle wie folgt zu transportieren: a) zu einem Bestimmungsort, der sich südlich von 60 Grad südlicher Breite befindet, b) in einen Staat, der Signatarstaat der 4. Konvention der Afrikanischen, Pazifischen und Karibischen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft ist und der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sofern es sich nicht um die Ausfuhr einer in diesem Staat hergestellten gebrauchten Quelle ionisierender Strahlung oder um radioaktive Abfälle handelt, die aus dem aus diesem Staat zum Zwecke ihrer Behandlung oder Aufbereitung in der Tschechischen Republik ausgeführten Material entstanden sind, c) in einen Staat, in dem gemäß einer Stellungnahme des zuständigen Organs des Ursprungslands der radioaktiven Abfälle die sichere Handhabung der radioaktiven Abfälle nicht durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist oder in dem die sichere Handhabung der radioaktiven Abfälle nicht gewährleistet ist. (6) Die Verbringung eines kerntechnischen Guts zwischen der Tschechischen Republik und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (nachstehend nur „Verbringung“), die im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik steht, ist untersagt. - 14 (7) Tätigkeiten, die nach der vollständigen Außerbetriebnahme zu einer Beeinträchtigung der Isoliersperren der Lagerräume von Deponien radioaktiver Abfälle und zur Kontamination natürlicher Personen oder Umweltbestandteilen durch einen radioaktiven Stoff oder deren Aussetzung gegenüber ionisierender Strahlung führen könnten, sind untersagt. (8) Die Zugabe von radioaktiven Stoffen zu Lebensmitteln, Futtermitteln, Spielsachen, persönlichen Schmuckgegenständen und Kosmetikerzeugnissen sowie die Ein- und Ausfuhr auf diese Weise behandelter Erzeugnisse sind untersagt. (9) Der Verkauf oder die Zugänglichmachung eines Verbrauchserzeugnisses mit hinzugefügten Radionukliden an die Öffentlichkeit ist untersagt, sofern es nicht die Bedingungen für eine Befreiung gemäß § 67 erfüllt. (10) Tätigkeiten, die eine zu einer höheren Aktivität führende Aktivierung eines Werkstoffs verursachen und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bei der Lieferung eines Erzeugnisses aus diesem Material oder bei dessen Herstellung nicht vernachlässigbar sind und die Ein- oder Ausfuhr solcher Werkstoffe oder von Erzeugnissen aus diesen, werden als unbegründet betrachtet. Bei Spielsachen und persönlichen Schmuckgegenständen sind die Tätigkeiten nach Satz eins untersagt. (11) Es ist untersagt, ohne Genehmigung der Behörde einen aus einer Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoff zum Zwecke des Erreichens der Radionuklidkonzentration, die Voraussetzung für die Freisetzung des radioaktiven Stoffs aus der Arbeitsstätte ist, zu verdünnen. Eine Vermischung, die im üblichen Betrieb der Arbeitsstätte erfolgt, wird nicht als eine solche Verdünnung betrachtet. (12) Vertrieb und Installation autonomer ionisierender Brandmelder sind untersagt. (13) Eine absichtliche Bestrahlung natürlicher Personen darf nicht durchgeführt werden, wenn deren Beitrag für die Gesellschaft und den Einzelnen nicht deutlich höher ist, als das daraus resultierende Risiko. CELEX: 32006L0117 CELEX: 32013L0059 Kapitel II Gemeinsame Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung Teil 1 Lenkung der Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung §8 Allgemeine Bestimmungen Ein unaufschiebbarer Einsatz zur Milderung oder Abwendung einer außerordentlichen Strahlungssituation oder zur Beseitigung von deren Folgen darf ohne Genehmigung, Registrierung oder Meldung erfolgen. §9 - 15 Genehmigungen (1) Genehmigungen der Behörde sind zur Durchführung folgender, Kernenergienutzung zusammenhängender Tätigkeiten erforderlich: a) b) c) d) e) f) g) h) mit der Standortbestimmung einer kerntechnischen Anlage, Errichtung einer kerntechnischen Anlage, erstes physikalisches Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, erstes energetisches Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor, Betrieb einer kerntechnischen Anlage, einzelne Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage und Durchführung einer Änderung mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, technische Sicherheit und den physischen Schutz der kerntechnischen Anlage. (2) Genehmigungen der Behörde sind zur Durchführung folgender Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen erforderlich: a) Errichtung einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer kerntechnischen Anlage, b) Betrieb einer Arbeitsstätte der III. oder IV. Kategorie, c) Durchführung einer Rekonstruktion oder anderer Änderungen mit Einfluss auf den Strahlenschutz, die Überwachung der Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisses bei Arbeitsstätten der III. Kategorie und Arbeitsstätten der IV. Kategorie; in der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Bestimmung von Änderungen mit Einfluss auf den Strahlenschutz, die Überwachung der Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse bei Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie festgelegt, d) einzelne Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie, e) Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte, mit Ausnahme von Fällen, die begründet sind und unter den in der Durchführungsvorschrift festgelegten Fällen ablaufen; in der Durchführungsvorschrift sind die Aktivitätsniveaus von Radionukliden (nachstehend nur „Freisetzungsniveaus“) und die Kriterien und Bedingungen, unter denen die Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte nicht der Genehmigung der Behörde unterliegt, festgelegt, f) Handhabung ionisierender Strahlungsquellen, und zwar 1. Herstellung von Quellen ionisierender Strahlung mit Ausnahme der Herstellung von Strahlungsgeneratoren, die nur unbedeutende Quellen ionisierender Strahlung sind, 2. Einfuhr von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme der Einfuhr von Quellen ionisierender Strahlung für den eigenen Gebrauch und der Einfuhr von Strahlungsgeneratoren, 3. Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme der Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung für den eigenen Gebrauch, der Ausfuhr von unbedeutenden Quellen und Kleinquellen und der Ausfuhr von Strahlungsgeneratoren, 4. Vertrieb von Quellen ionisierender Strahlung unter Ausnahme des Vertriebs von Strahlungsgeneratoren, 5. Installation oder Inbetriebnahme von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme der Installation oder Inbetriebnahme von Quellen ionisierender Strahlung, die von einer Person mit Berechtigung zur Nutzung der Quelle ionisierender Strahlung vorgenommen werden und nicht mit einem höheren Strahlungsrisiko als die laufende Verwendung verbunden sind, - 16 6. Betrieb eines anerkannten Lagers zum Zwecke der Lagerung von RadionuklidQuellen, 7. Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung, außer Verwendung von Gebrauchserzeugnissen mit Zugabe von Radionukliden, deren Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr genehmigt wurden, Quellen ionisierender Strahlung, die untrennbarer Bestandteil von technologischen Komplexen oder Betriebsmedien in einer Arbeitsstätte sind, zu deren Betrieb der Nutzer auf Grundlage einer Genehmigung gemäß Buchstabe b berechtigt ist, Quellen ionisierender Strahlung, die nur in dem Umfang verwendet werden, zu dem der Nutzer auf Grundlage anderer Genehmigungen berechtigt ist und Quellen ionisierender Strahlung, die von der Behörde registriert oder der Behörde gemeldet wurden, 8. Bewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung durch Prüfungen der Quellen ionisierender Strahlung zur Typgenehmigung von Erzeugnissen, Konformitätsbewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung für die Belange anderer Rechtsvorschriften7), Abnahmeprüfungen von Quellen ionisierender Strahlung mit Ausnahme von offenen Radionuklid-Quellen und Prüfungen der langfristigen Stabilität von Quellen ionisierender Strahlung, 9. Reparaturen und Service von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme von Reparaturen und Service von Strahlungsgeneratoren, die nicht mit der Bestrahlung natürlicher Personen verbunden sein dürfen, und Reparaturen und Service, die vom Inhaber der Genehmigung zur Verwendung dieser Quelle durchgeführt werden, wenn die Reparatur nicht mit einem höheren Strahlungspotenzial als der laufende Betrieb verbunden ist, 10. Handhabung von Produkten aus bergmännischer Tätigkeit, die als Förderungsabfall beim Abbau, der Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine entstanden sind und auf Halde gelagert werden, g) Zugabe radioaktiver Stoffe zu Gebrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder Vorbereitung oder zur Einfuhr oder Ausfuhr eines solchen Gebrauchserzeugnisses, h) Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wesentlichen Tätigkeiten, und zwar: 1. Durchführung der persönlichen Dosimetrie einschließlich deren Durchführung für den Eigenbedarf, 2. Festlegung der persönlichen Dosen für Mitarbeiter in Arbeitsstätten mit möglicher erhöhter Strahlung aus natürlichen Strahlungsquellen und in Arbeitsstätten mit möglicher erhöhter Radonstrahlung, 3. Überwachung von Arbeitsstätten der III. Kategorie oder Arbeitsstätten der IV. Kategorie, Entweichungen von Stoffen aus diesen Arbeitsstätten, ihrer Umgebung, der Umgebung von Deponien für radioaktive Abfälle nach Schließung der Deponien für radioaktive Abfälle, Halden, Klärgruben oder anderer Überreste nach Förderung, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen bergmännischen Tätigkeit, die vom Auftritt radioaktiven Gesteins begleitet wird, sowie Überwachung für die Belange der Standortbestimmung oder des Baus einer kerntechnischen Anlage, 4. Sicherstellung einer systematischen Aufsicht über den Strahlenschutz (nachstehend nur „systematische Aufsicht“) durch eine aufsichtsführende Person, 5. Auswertung und Messung der Strahlung aus natürlichen Quellen in Gebäuden für die Belange der Vorbeugung des Eindringens von Radon in Gebäude gemäß § 97 oder 7) z. B. Gesetz GBl. Nr. 22/1997 über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung. - 17 des Schutzes vor natürlicher Strahlung in Gebäuden gemäß § 98 und Ermittlung des Radonindexes von Grundstücken gemäß § 97, 6. Auswertung und Messung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser gemäß § 99 Absatz 2 Buchstabe a und in Baumaterial gemäß § 100 Absatz 2 Buchstabe a, 7. Auswertung und Messung des Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten mit möglicher erhöhter Strahlung aus natürlichen Strahlungsquellen gemäß § 94 Absatz 1 Buchstabe b freigesetzten radioaktiven Stoffen, i) Erbringung von Dienstleistungen im Kontrollbereich durch Betreiber von Arbeitsstätten der IV. Kategorie, außer in Fällen, in denen die Tätigkeit einmalig durchgeführt wird oder eine Gefahr durch Verzug droht und in denen durch den Betreiber des Kontrollbereichs nachweislich alle Anforderungen des Strahlenschutzes der diese Tätigkeit ausführenden Mitarbeiter sichergestellt werden, j) Lieferung von Bauprodukten und Ausgangsstoffen mit einem erwarteten erhöhten Gehalt an natürlichen Radionukliden, die zum Einbau in Gebäude mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen bestimmt sind (nachstehend nur „Baumaterial“) auf den Markt, wenn die effektive Dosis einer der die mit diesem Baumaterial errichteten Räume nutzenden repräsentativen Person einen Wert von 1 mSv pro Jahr an äußerer Strahlung überschreitet; eine Aufstellung der Baumaterialien wird in der Durchführungsvorschrift festgelegt, und k) Vermischung von aus Arbeitsstätten gemäß § 92 Absatz 1 Buchstabe b freigesetzten Stoffen zum Zwecke ihrer Wiederverwendung oder ihres Recyclings. (3) Eine Genehmigung der Behörde ist für folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Handhabung von radioaktiven Abfällen erforderlich: a) Handhabung von radioaktiven Abfällen mit Ausnahme von Sammlung, Sortierung und Lagerung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher der radioaktiven Abfälle, der zu deren Handhabung wie mit einer offenen Radionuklid-Quelle berechtigt ist, b) Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle, c) Wiedereinfuhr radioaktiver Abfälle, die bei der Behandlung von aus der Tschechischen Republik ausgeführtem Material entstehen, oder deren Wiedereinfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, und d) Einfuhr radioaktiver Abfälle in die Tschechische Republik oder deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke ihrer Behandlung oder Wiederverwendung. (4) Eine Genehmigung der Behörde ist zum Transport von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen erforderlich, und zwar a) zum Transport von Spaltstoffen; in der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die Bestimmung der Spaltstoffe, deren Transport einer Genehmigung unterliegt, und technische Bedingungen für die Bestimmung der Verpackungskomplexe zum Transport der Spaltstoffe festgelegt, b) zum Transport von radioaktiven Stoffen; in der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die Bestimmung der radioaktiven Stoffe, deren Transport einer Genehmigung unterliegt, und technische Bedingungen für die Bestimmung der Verpackungskomplexe zum Transport der radioaktiven Stoffe festgelegt, c) zum Transport unter besonderen Bedingungen, wenn unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht alle Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsvorschrift oder anderer Rechtsvorschriften8) erfüllt 8) Gesetz GBl. Nr. 111/1994 über den Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung. - 18 werden können und diese Anforderungen durch besondere Bedingungen ersetzt werden, durch welche sichergestellt wird, dass das Niveau der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, des physischen Schutzes und der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse beim Transport gleich oder höher ist, und d) zum grenzüberschreitenden Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, wenn deren Aktivität und die Massenaktivität der darin enthaltenen Radionuklide die per Durchführungsvorschrift festgelegten Freisetzungsniveaus überschreitet und Ursprungsland, Bestimmungsland oder erstes Durchfuhrland der Europäischen Union die Tschechische Republik ist; eine Ausnahme bildet der Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Tschechische Republik oder deren Durchfuhr durch die Tschechische Republik, wenn die Tschechische Republik nicht der erste Staat ist, auf dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder die abgebrannten Brennelemente die Europäische Union erreichen. (5) Eine Genehmigung der Behörde ist für folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erforderlich: a) Handhabung von Kernmaterial und b) Einfuhr oder Ausfuhr kerntechnischer Güter oder Durchfuhr kerntechnischen Materials oder ausgewählter Güter im kerntechnischen Bereich. (6) Eine Genehmigung der Behörde ist erforderlich für: a) die fachliche Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten durchführen (nachstehend nur „ausgewählter Mitarbeiter“) und b) die Ausbildung der für den Strahlenschutz von Personen, deren Registrierung gemäß diesem Gesetz durchgeführt wurde (nachstehend nur „registrierte Person“) verantwortlichen natürlichen Personen. (7) Eine Genehmigung der Behörde ist für die vollständige Außerbetriebnahme erforderlich. (8) Tätigkeiten, für die eine Genehmigung der Behörde erforderlich ist, sind unter Ausnahme von Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstaben h und i und Absatz 6 keine Dienstleistungen gemäß dem Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr. Eine Genehmigung der Behörde ist auch für Tätigkeiten erforderlich, die von einer Person durchgeführt werden, die einen Sitz oder Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union hat und die Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung dieser Tätigkeit in diesem Staat ist. CELEX: 32006L0117 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), verkündet unter GBl. Nr. 64/1987 in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz GBl. Nr. 266/1994 über Bahnen in der jeweils geltenden Fassung. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), verkündet unter GBl. Nr. 8/1985 in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz GBl. Nr. 114/1995 über die Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung. Verordnung GBl. Nr. 222/1995 über Wasserwege, Schiffsverkehr in Häfen, verbundene Störfälle und Transport gefährlicher Güter, in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz GBl. Nr. 49/1997 über die zivile Luftfahrt und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes GBl. Nr. 455/1991 über die gewerbliche Tätigkeit (Gewerbegesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), verkündet unter GBl. Nr. 102/2011 m. s. - 19 CELEX: 32009L0071 CELEX: 32011L0070 CELEX: 32013L0051 CELEX: 32013L0059 CELEX: 32009R0428 CELEX: 21999A0313(01) § 10 Registrierungen Die Verwendung von Zahn- und Veterinär- Röntgengeräten oder RöntgenKnochendichtemessern, die höchstens eine einfache Quelle ionisierender Strahlung darstellen, sowie Einfuhr, Ausfuhr und Vertrieb von Strahlungsgeneratoren darf nur unter der Bedingung der Registrierung dieser Tätigkeiten durch die Behörde erfolgen. CELEX: 32013L0059 § 11 Meldungen Folgendes ist der Behörde im Voraus zu melden: a) die Verwendung eines genehmigten Typs einer Kleinquelle ionisierender Strahlung unter Ausnahme der Verwendung einer Quelle der ionisierenden Strahlung für nicht medizinische Bestrahlungen und b) die Durchführung des Transports kerntechnischer Güter. CELEX: 32013L0059 § 12 Genehmigungs- und Registrierungsbedingungen (1) Tätigkeiten, die einer Genehmigung oder Registrierung unterliegen, dürfen unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden: a) die natürliche Person ist voll rechtsfähig, unbescholten und fachlich geeignet, b) die natürlichen Personen, die Satzungsorgan oder Mitglieder des Satzungsorgans der juristischen Person sind, sind voll rechtsfähig und unbescholten und zumindest eine der Personen ist fachlich geeignet, c) die juristische Person und die juristische Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des Satzungsorgans der juristischen Person ist, ist unbescholten. (2) Für die Tätigkeit gemäß § 9 Absatz 6 wird keine Erfüllung der Bedingungen der fachlichen Eignung verlangt. § 13 Unbescholtenheit (1) Als unbescholten werden für die Belange dieses Gesetzes Personen betrachtet, die nicht wie folgt rechtskräftig verurteilt wurden: a) wegen einer Straftat im Zusammenhang mit einer genehmigten oder registrierten Tätigkeit, oder - 20 b) zu einer Strafe mit Freiheitsentzug mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren. (2) Als unbescholten werden für die Belange dieses Gesetzes auch Personen betrachtet, die als nicht verurteilt betrachtet werden. (3) Die Unbescholtenheit natürlicher Personen wird wie folgt nachgewiesen: a) durch Strafregisterauszug, b) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist, ausgestelltes gleichwertiges Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die vor einem Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde, oder c) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat des letzten Aufenthalts mit mehr als 3 Monaten Dauer in 2 aufeinander folgenden Jahren ausgestelltes gleichwertiges Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die vor einem Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde. (4) Die Unbescholtenheit juristischer Personen wird wie folgt nachgewiesen: a) durch Strafregisterauszug, b) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat, auf dessen Gebiet die juristische Person ihren Sitz hat, ausgestelltes gleichwertiges Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die vor einem Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde, oder c) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat, auf dessen Gebiet die juristische Person in den letzten 2 aufeinander folgenden Jahren gewerblich tätig war, ausgestelltes gleichwertiges Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die vor einem Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde. (5) Das Dokument über die Unbescholtenheit gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 4 Buchstaben b und c muss aktuell sein und darf nicht älter als 3 Monate sein. (6) Von der Behörde wird ein Strafregisterauszug zur Feststellung der Unbescholtenheit gemäß der anderen Rechtsvorschrift9) angefordert. Der Antrag auf die Erteilung eines Strafregisterauszugs und der Strafregisterauszug werden in elektronischer Form, und zwar in einer den Fernzugriff gestattenden Weise, übermittelt. § 14 Fachliche Eignung (1) Die fachliche Eignung ist wie folgt nachzuweisen: a) für Strahlungstätigkeiten, die Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wesentlichen Dienstleistungen und die Handhabung von kerntechnischen Gütern durch ein Dokument über eine mit der Abiturprüfung abgeschlossene Mittelschulausbildung oder durch ein Dokument über eine Mittelschulausbildung mit Facharbeiterbrief und Praxis in der Branche mit einer Dauer von mindestens 3 Jahren; die Erfüllung der Bedingung der Praxis von 3 Jahren in der Branche wird für Strahlungstätigkeiten in Verbindung mit Strahlendiagnostik bei Leistung der Gesundheitsversorgung durch Zahnärzte nicht verlangt. 9) Gesetz GBl. Nr. 269/1994 über das Strafregister, in der jeweils geltenden Fassung. - 21 b) für unter Buchstabe a nicht aufgeführte Tätigkeiten in Verbindung mit Kernenergienutzung durch ein Dokument über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Studienfächern auf dem Gebiet der technischen Wissenschaften, der Technologien oder der angewandten Naturwissenschaften und einer Praxis in der Branche von mindestens 3 Jahren Dauer. (2) Bei Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen Qualifikation für die Durchführung der unter Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten verfährt die Behörde gemäß dem Gesetz über die Anerkennung fachlicher Qualifikationen, sofern die Anerkennung der fachlichen Qualifikation nicht schon durch ein anderes Verwaltungsorgan gemäß der anderen Rechtsvorschrift10) erfolgt ist. Der Bescheid der Behörde über die Anerkennung der fachlichen Qualifikation ist ein Beleg zum Nachweis der fachlichen Eignung gemäß diesem Gesetz. (3) Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen mit einer Beglaubigungsklausel gemäß einer anderen Rechtsvorschrift, im Falle von Dokumenten über eine Hochschulausbildung mit einer Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäß einer anderen Rechtsvorschrift versehen sein. (4) Die Pflicht zur Vorlage von mit einer Beglaubigungsklausel oder einer Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung versehenen Dokumenten gemäß Absatz 3 gilt nicht für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte oder von einer natürlichen Person aus einem dieser Mitgliedstaaten vorgelegte Dokumente. § 15 Genehmigungsanträge (1) Genehmigungsanträge müssen Folgendes beinhalten: a) den Gegenstand der zu genehmigenden Tätigkeit, b) den Umfang der Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeit, c) den Ort der Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeit, sofern sich dieser vom Wohnort oder Sitz des Antragstellers unterscheidet, d) den Zeitraum der Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeit, wenn diese anders als unbefristet oder für den längstmöglichen Zeitraum gemäß § 20 Absatz 2 Buchstaben a bis h ausgeübt werden soll, e) das vorgesehene Verfahren der Beendigung der beruflichen Tätigkeit, f) die Geburtsnummer (Personenkennzahl) sofern zugeteilt, den Geburtsnamen, sofern sich dieser vom derzeitigen Namen unterscheidet, und den Geburtsort und Geburtskreis der natürlichen Person, die Antragsteller ist, oder bei juristischen Personen als Antragsteller, den Geburtsort und Geburtskreis der natürlichen Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des Satzungsorgans des Antragstellers ist, und 10) Gesetz GBl. Nr. 95/2004 über die Bedingungen der Erlangung und Anerkennung der fachlichen Eignung und speziellen Eignung zur Ausübung des Arztberufs, des Zahnarztberufs und des Berufs des Pharmazeuten in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz GBl. Nr. 96/2004 über die Bedingungen der Erlangung und Anerkennung der Eignung zur Ausübung nicht medizinischer Gesundheitsberufe und zu Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung der Gesundheitsfürsorge und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nicht medizinische Gesundheitsberufe) in der jeweils geltenden Fassung. - 22 g) die von der Behörde zugeteilte Registriernummer des Genehmigungsinhabers (nachstehend nur „Registriernummer“), sofern eine solche zugeteilt wurde. (2) Genehmigungsanträge müssen, außer mit weiteren Dokumenten über die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Bedingungen, wie folgt belegt werden: a) durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung der natürlichen Person für die zu genehmigende Tätigkeit nachgewiesen wird oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung für die zu genehmigende Tätigkeit für mindestens eines der Mitglieder des Satzungsorgans nachgewiesen wird, b) ist eine Aufsichtsperson eingesetzt, durch deren schriftliche Zustimmung, c) wird eine Haftpflichtversicherung für nukleare Schäden verlangt, durch ein Dokument, durch welches der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für nukleare Schäden nachgewiesen wird oder durch ein Dokument über deren finanzielle Absicherung gemäß dem Gesetz über die Haftung für nukleare Schäden, d) durch die geforderte Dokumentation für die zu genehmigende Tätigkeit und e) wenn bei der zu genehmigenden Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, durch ein Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung der radioaktiven Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung. (3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, eine Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Behörde mitzuteilen. CELEX: 32013L0059 § 16 Registrierungsanträge (1) Registrierungsanträge müssen auf dem Registrierungsformular gestellt werden. Muster der Registrierungsanträge sind in Anhang 1 dieses Gesetzes dargestellt. (2) Registrierungsanträge müssen, außer mit weiteren Dokumenten über die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Bedingungen, wie folgt belegt werden: a) durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung der natürlichen Person für die zu registrierende Tätigkeit nachgewiesen wird oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung für die zu registrierende Tätigkeit für mindestens eines der Mitglieder des Satzungsorgans nachgewiesen wird, b) durch ein Dokument über die Einsetzung einer für den Strahlenschutz verantwortlichen Person und deren schriftliche Zustimmung zu ihrer Einsetzung und c) durch die Dokumentationen für die zu registrierende Tätigkeit. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Art und Weise der Ausfüllung des Registrierungsformulars, b) die Auflistung der Dokumentation für die zu registrierenden Tätigkeiten und die Anforderungen an deren Inhalt. CELEX: 32013L0059 § 17 Meldung von Tätigkeiten - 23 (1) Handelt es sich um eine Meldung über die Verwendung eines zugelassenen Typs von Kleinquellen ionisierender Strahlung, muss die Meldung Folgendes beinhalten: a) die Bestimmung der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung und deren Anzahl, b) die Adresse des Standorts der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung und c) das vorgesehene Verfahren der sicheren Beendigung der Nutzung der Quellen ionisierender Strahlung. (2) Handelt es sich um eine Meldung über die Überführung kerntechnischer Güter, muss die Meldung Folgendes beinhalten: a) bei Kernmaterial dessen Menge und Kategorie, b) bei ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich oder Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich deren Menge, Bezeichnung und Spezifikation gemäß Durchführungsvorschrift, c) das vorgesehene Verfahren und den Termin der Überführung des kerntechnischen Guts, d) den Vornamen bzw. die Vornamen und den Nachnamen, oder bei juristischen Personen die Bezeichnung, e) die Adresse des Lieferanten und des beabsichtigten Nutzers des kerntechnischen Guts und f) eine Erklärung über die Endnutzung des kerntechnischen Guts. (3) Die Erklärung über die Überführung des kerntechnischen Guts muss 30 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Tätigkeit erfolgen. (4) Die Erklärung über die Überführung eines zur Sicherstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage bestimmten kerntechnischen Guts, dessen Nichtlieferung zu einer Gefährdung der nuklearen Sicherheit oder einer Verringerung des Niveaus des Strahlenschutzes oder der Fähigkeit zur Beherrschung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses der kerntechnischen Anlage führen könnte, muss bei Gefahr im Verzug mindestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Beginn der Tätigkeit mit dem kerntechnischen Gut erfolgen. (5) Der Inhalt der Erklärung über die Endnutzung kerntechnischer Güter wird per Durchführungsvorschrift festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 18 Verfahren der Genehmigungserteilung (1) Genehmigungen werden auf Grundlage eines Antrags erteilt. Der Antragsteller ist der einzige Beteiligte des Verfahrens. (2) Durch die Behörde werden Bescheide in folgenden Fristen ab Einleitung des Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung erteilt: a) 12 Monate für Genehmigungen zur Standortfestlegung einer kerntechnischen Anlage, b) 18 Monate für Genehmigungen zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, außer Arbeitsstätten mit kerntechnischen Anlagen, c) 12 Monate für Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor, d) 6 Monate für Genehmigungen 1. zum ersten energetischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor, - 24 2. 3. 4. zur Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne Kernreaktor, zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen, zum Betrieb von Arbeitsstätten der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer kerntechnischen Anlage, 5. zu einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, 6. zur Schließung von Deponien für radioaktiven Abfall, e) 90 Tage für sonstige Genehmigungen. (3) Eine Genehmigung zu einer der Tätigkeiten gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben h und i und Absatz 6 entsteht auch durch das fruchtlose Verstreichen der Frist und nach dem Verfahren gemäß §§ 28 bis 30 des Gesetzes über den freien Verkehr von Dienstleistungen. (4) Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen für den Standort einer kerntechnischen Anlage werden als anknüpfende Verfahren gemäß der anderen Rechtsvorschrift11) betrachtet. CELEX: 32006L0123 § 19 Verfahren der Registrierung (1) Von der Behörde wird einem Registrierungsantrag entsprochen und eine Registrierung durchgeführt, wenn der Registrierungsantrag die Obliegenheiten gemäß § 16 beinhaltet und wenn die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Durchführung der zu registrierenden Tätigkeit erfüllt sind. (2) Die Behörde bestätigt dem Antragsteller die Durchführung der Registrierung gemäß Absatz 1 auf dem Registrierungsformular. § 20 Obliegenheiten und Geltungsdauer von Genehmigungen (1) Folgendes wird von der Behörde im Bescheid über die Erteilung einer Genehmigung aufgeführt: a) b) c) d) die Registriernummer, der Gegenstand und Umfang der genehmigten Tätigkeit, die Bedingungen für die Durchführung und Beendigung der genehmigten Tätigkeit und der Zeitraum, für den die Genehmigung erteilt wird, wenn es sich um eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum handelt. (2) Genehmigungen werden mit folgenden Ausnahmen unbefristet erteilt: a) Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren erteilt, b) Genehmigungen zum erstmaligen energetischen Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren erteilt, c) Genehmigungen zur Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt, 11) Gesetz GBl. Nr. 100/2001 über die Beurteilung der Umwelteinflüsse und über die Änderung einiger zusammenhängender Vorschriften (Gesetz über die Beurteilung der Umwelteinflüsse) in der jeweils geltenden Fassung. - 25 d) Genehmigungen für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erteilt, e) Genehmigungen für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erteilt, f) Genehmigungen zum Schließen von Deponien für radioaktive Abfälle, diese werden für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren erteilt, g) Genehmigungen zum Transport radioaktiver Abfälle und Spaltstoffe, diese werden für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt, h) Genehmigungen zum grenzüberschreitenden Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren erteilt. CELEX: 32013L0059 § 21 Neue Bescheide über die Erteilung von Genehmigungen, die Aufhebung und das Erlöschen von Genehmigungen (1) Neue Verfahren können von der Behörde wie folgt durchgeführt und neue Bescheide über die Erteilung von Genehmigungen wie folgt erteilt werden: a) auf Grundlage eines begründeten Antrags des Genehmigungsinhabers, b) wenn eine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten ist, auf deren Grundlage die ursprüngliche Genehmigung erteilt wurde, oder c) wenn eine Änderung bei der Durchführung der ursprünglich genehmigten Tätigkeit eingetreten ist, welche unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, der technischen Sicherheit, der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse oder der Absicherung wesentlich ist. (2) Durch einen gemäß Absatz 1 erteilten neuen Bescheid wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben. (3) Eine Genehmigung erlischt: a) am Tag des Erlöschens oder der Umwandlung einer juristischen Person oder bei einer natürlichen Person durch Tod oder Für-tot-Erklärung, b) bei Genehmigungen gemäß § 20 Absatz 2 Buchstaben a bis h durch Ablauf des Zeitraums, für den diese erteilt wurden, c) am Tag der Erlangung der Rechtskraft eines Bescheids der Behörde über die Aufhebung einer Genehmigung, d) oder auf eine andere im Gesetz festgelegte Weise. (4) Beabsichtigt ein Genehmigungsinhaber, eine genehmigte Tätigkeit nicht weiter durchzuführen, teilt er diese Tatsache der Behörde mit und beantragt die Aufhebung der Genehmigung. (5) Von der Behörde wird eine Genehmigung aufgehoben, wenn: a) der Genehmigungsinhaber auf schwerwiegende Weise in diesem Gesetz festgelegte Pflichten nicht erfüllt oder von der Behörde festgestellte schwerwiegende Mängel bei der Tätigkeit von diesem nicht beseitigt werden, b) der Genehmigungsinhaber für die Erteilung der Genehmigung maßgebliche Bedingungen nicht mehr erfüllt, oder - 26 c) der Genehmigungsinhaber deren Aufhebung schriftlich beantragt und nachweist, dass er die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die sichere Handhabung des Kernmaterials und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse sichergestellt hat. (6) Der Genehmigungsinhaber ist vor dem Erlöschen der Genehmigung verpflichtet, die genehmigte Tätigkeit sicher zu beenden, oder mit Genehmigung der Behörde eine Person vertraglich zu verpflichten, welche die Weiterführung der genehmigten Tätigkeit beabsichtigt. (7) Der Rechtsnachfolger eines Genehmigungsinhabers, dessen Genehmigung gemäß Absatz 3 Buchstabe a erloschen ist, ist verpflichtet, die sichere Beendigung der genehmigten Tätigkeit unverzüglich sicherzustellen. Bis zum Zeitpunkt der sicheren Beendigung der genehmigten Tätigkeit muss von diesem Rechtsnachfolger die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen sichergestellt werden. Der Rechtsnachfolger ist berechtigt, die genehmigte Tätigkeit auch ohne Genehmigung fortzusetzen, sofern von ihm die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen sichergestellt und ein Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit innerhalb von 30 Tagen ab Erlöschen der Genehmigung gestellt wird. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32013L0059 § 22 Aufhebung und Erlöschen von Registrierungen (1) Eine Registrierung erlischt wie folgt: a) durch Tod der natürlichen Person, die registrierte Person ist, oder durch Für-tot-Erklärung dieser natürlichen Person, b) am Tag des Erlöschens der registrierten Person, wenn diese eine juristische Person ist, oder c) am Tag der Erlangung der Rechtskraft eines Bescheids der Behörde über die Aufhebung einer Registrierung. (2) Beabsichtigt eine registrierte Person, eine registrierte Tätigkeit nicht weiter durchzuführen, teilt sie diese Tatsache der Behörde mit und beantragt die Aufhebung der Registrierung. (3) Von der Behörde wird eine Registrierung aufgehoben, wenn die registrierte Person: a) für die Durchführung der Registrierung maßgebliche Bedingungen nicht mehr erfüllt oder auf schwerwiegende Weise in diesem Gesetz festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt, b) von der Behörde auferlegte Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, oder c) die Aufhebung der Registrierung beantragt. (4) Eine registrierte Person ist vor dem Erlöschen der Registrierung verpflichtet, die registrierte Tätigkeit sicher zu beenden, oder mit Genehmigung der Behörde eine Person vertraglich zu verpflichten, welche die Weiterführung der registrierten Tätigkeit beabsichtigt. (5) Der Rechtsnachfolger einer registrierten Person, deren Registrierung durch Tod oder Für-tot-Erklärung erloschen ist, ist berechtigt, die registrierte Tätigkeit für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Erlöschen der Registrierung fortzusetzen, sofern von diesem die Erfüllung der in - 27 diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Durchführung der registrierten Tätigkeit sichergestellt wird. § 23 Dokumentationen für genehmigte Tätigkeiten und deren Änderungen (1) Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit zu verfahren. (2) Die Dokumentation für genehmigte Tätigkeiten ist in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt. (3) Von der Behörde wird die Dokumentation für eine genehmigte Tätigkeit per Bescheid genehmigt, sofern das in diesem Gesetz festgelegt ist. Der Antragsteller ist der einzige Beteiligte des Verfahrens. (4) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Praxis und dem tatsächlichen Stand der genehmigten Tätigkeit aufrecht zu erhalten. (5) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Dokumentation für eine genehmigte Tätigkeit, die nicht bestätigt ist, der Behörde innerhalb von 30 Tagen, oder wenn Gefahr im Verzug ist, 72 Stunden bevor er beabsichtigt, in Übereinstimmung mit den Änderungen zu verfahren, mitzuteilen. Befinden sich die Änderungen der Dokumentation für eine genehmigte Tätigkeit, die nicht bestätigt ist, nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Absatz 4, fordert die Behörde den Genehmigungsinhaber zur Beseitigung der Mängel auf und legt dafür eine angemessene Frist fest. Der Genehmigungsinhaber ist nicht berechtigt, gemäß der geänderten Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit zu verfahren, sofern diese nicht mit den Anforderungen von Absatz 4 in Übereinstimmung steht. (6) Von der Behörde wird auf Grundlage eines begründeten Antrags über die Änderung der bestätigten Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit entschieden. (7) Per Durchführungsvorschrift werden detaillierte Anforderungen an den Inhalt der Dokumentationen für genehmigte Tätigkeiten festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 24 Gemeinsame Pflichten von Genehmigungsinhabern und registrierten Personen (1) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen sind verpflichtet: a) der Behörde unverzüglich alle unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse, der Absicherung und der Handhabung von Kernmaterial wichtige Änderungen und Ereignisse sowie die Änderung aller für die Erteilung der Genehmigung oder Durchführung der Registrierung wichtigen Tatsachen, mit Ausnahme derjenigen, die aus einem öffentlichen Register ermittelbar sind, zu melden, - 28 b) unverzüglich jede Verletzung dieses Gesetzes zu untersuchen und Maßnahmen zur Abhilfe und zur Verhinderung der Wiederholung einer solchen Situation zu treffen, c) systematisch und komplex die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung im Umfang der geltenden Anforderungen zu bewerten, d) die Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten durch ausgewählte Mitarbeiter zu gewährleisten, e) die technischen und organisatorischen Bedingungen eines sicheren Betriebs der kerntechnischen Anlagen und Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und die technischen und organisatorischen Bedingungen der sicheren Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung einzuhalten und in Übereinstimmung mit den internen Vorschriften zu verfahren, f) unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung wichtige Größen und Tatsachen zu überwachen, zu messen, auszuwerten, zu prüfen und aufzuzeichnen und diese aufzubewahren und an die Behörde weiterzuleiten, an von der Behörde organisierten Vergleichsmessungen teilzunehmen und Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn die Teilnahme an den Vergleichsmessungen nicht erfolgreich war, g) die geeignete Geräteausstattung zur Messung der Größen gemäß Buchstabe f sicherzustellen, h) den Nachweis der Quellen ionisierender Strahlung, radioaktiver Abfälle und kerntechnischer Güter sicherzustellen und aufzubewahren und die nachgewiesenen Daten an die Behörde weiterzuleiten, i) die von diesem Gesetz und den Vorschriften der Europäischen Union verlangten Daten, einschließlich Identifikationsdaten natürlicher Personen, an die Behörde und die Europäische Kommission weiterzuleiten, j) den Inspektoren der Internationalen Atomenergieagentur und der Europäischen Kommission und den Vertretern der Europäischen Kommission bei der Durchführung der internationalen Kontrolle gemäß § 158 Mitwirkung zu gewähren und k) bei natürlichen Personen, die sensible Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz ausführen, regelmäßig zu prüfen, ob sie zur Ausführung dieser Tätigkeiten berechtigt sind. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Aufzählung der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung wichtigen Größen und Tatsachen, b) der Umfang und das Verfahren der Überwachung, Messung, Auswertung, Prüfung und Aufzeichnung der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung von Strahlungssituationen, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung wichtigen Größen und Tatsachen und die Aufbewahrung der Informationen über diese, c) der Umfang und das Verfahren der Weiterleitung der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung wichtigen Informationen an die Behörde, - 29 d) der Umfang und das Verfahren der Aufbewahrung der nachgewiesenen Daten über Quellen ionisierender Strahlung, radioaktive Abfälle und kerntechnische Güter und deren Weiterleitung an die Behörde, e) der Kreis der von diesem Gesetz und den Vorschriften der Europäischen Union verlangten und an die Behörde und die Europäische Kommission weitergeleiteten Daten einschließlich von Identifikationsdaten natürlicher Personen und das Verfahren ihrer Weiterleitung. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32009L0071 CELEX: 32013L0059 CELEX: 32005R0302 CELEX: 21999A0313(01) Führung von Verzeichnissen und Registern § 25 (1) Es werden Verzeichnisse der a) b) c) d) e) f) kerntechnischen Anlagen und Quellen ionisierender Strahlung, Kernmaterialien, Daten über die Bestrahlung von Strahlungsmitarbeitern und Einsatzkräften, Daten über die medizinische Bestrahlung, persönlichen Strahlungsausweise, genehmigten Typen von Verpackungskomplexen für Transport und Lagerung von Spaltstoffen oder radioaktiven Stoffen, Quellen ionisierender Strahlung und weiteren Erzeugnisse, g) ausgeführten, eingeführten und verbrachten ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich, h) Daten aus der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und der i) radioaktiven Abfälle angelegt. (2) Der Zweck der Verzeichnisse gemäß Absatz 1 besteht in der Erfassung und Verwaltung von Informationen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse, der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen und der Absicherung bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung. (3) Verwalter der Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis h ist die Behörde. Verwalter des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe i ist die Verwaltung der Deponien für radioaktive Abfälle (nachstehend nur „Verwaltung“). (4) Die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d bis f und h sind öffentlich. Die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, g und i sind nicht öffentlich. (5) Vom Verwalter werden auf Verlangen vollständige oder teilweise Auszüge aus den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, g und i an Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, abgegeben. Die Abgabe der Auszüge kann durch die Bereitstellung von Informationen aus dem Informationssystem auf eine den Fernzugriff gestattende Weise ersetzt werden. - 30 (6) In den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Verzeichnisse gemäß den Buchstaben d und h, werden folgende persönliche Daten verarbeitet: a) b) c) d) Familienname, Vorname, ggf. Vornamen, Geburtsnummer (Personenkennzahl), sofern zugeteilt, Wohnsitzart und Wohnsitzadresse, (7) In den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 werden folgende Daten über juristische Personen verarbeitet: a) Bezeichnung, b) Identifikationsnummer der juristischen Person, c) Adresse des Sitzes. (8) Die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 aufgeführten Daten werden für die Dauer der Ausführung der Tätigkeiten, die sie betreffen, und ferner für 25 Jahre nach deren Beendigung aufbewahrt, eine Ausnahme bilden die Daten in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e, welche für den Zeitraum, bis die natürliche Person, welche die Daten betreffen, ein Alter von 75 Jahren erreicht hat, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Beendigung der Arbeitstätigkeit, während derer diese natürliche Person einer beruflichen Bestrahlung ausgesetzt war, verarbeitet werden. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32013L0059 § 26 (1) Es werden Register der a) b) c) d) Genehmigungsinhaber, registrierten Personen, Meldepflichtigen, Inhaber von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten und e) Verursacher radioaktiver Abfälle angelegt. (2) Der Zweck der Register gemäß Absatz 1 besteht in der Erfassung und Verwaltung von Informationen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung. (3) Verwalter der Register gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d ist die Behörde. Verwalter der Register gemäß Absatz 1 Buchstabe e ist die Verwaltung. (4) Das Register gemäß Absatz 1 ist öffentlich. (5) Im Register gemäß Absatz 1 sind folgende persönliche Daten enthalten: a) b) c) d) Familienname, Vorname, ggf. Vornamen, Geburtsnummer (Personenkennzahl), sofern zugeteilt, Wohnsitzart und Wohnsitzadresse, (6) Im Register gemäß Absatz 1 sind folgende Daten über juristische Personen enthalten: - 31 a) Bezeichnung, b) Identifikationsnummer der juristischen Person, c) Adresse des Sitzes. (7) Die in den Registern gemäß Absatz 1 aufgeführten Daten werden für die Dauer der Ausführung der Tätigkeiten, die sie betreffen und ferner für 25 Jahre nach deren Beendigung aufbewahrt. CELEX: 32013L0059 § 27 (1) Vom Verwalter der Verzeichnisse gemäß § 25 und der Register gemäß § 26 werden auf eine den Fernzugriff gestattende Weise Informationen über: a) erteilte Genehmigungen, b) erteilte Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten, c) durchgeführte Registrierungen, d) erhaltene Meldungen und e) Daten aus der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik veröffentlicht. (2) Die Daten gemäß Absatz 1 werden ohne (Personenkennzahl) und des Wohnsitzes veröffentlicht. Angabe der Geburtsnummer (3) Informationen bezüglich kerntechnischer Anlagen oder Quellen ionisierender Strahlung einschließlich Kernmaterial werden zusammenfassend ohne Angabe persönlicher Daten, analoger Daten juristischer Personen und Angaben über den Standort der Quellen ionisierender Strahlung veröffentlicht. (4) Jeder, dem Informationen bezüglich der Absicherung und Spezifikation von Quellen ionisierender Strahlung oder kerntechnischer Güter bekannt geworden sind, deren Veröffentlichung zu deren Missbrauch und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlung oder der kerntechnischen Güter führen könnte, ist verpflichtet, die Schweigepflicht einzuhalten und diese Informationen nicht gemäß der anderen Rechtsvorschrift12) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines analogen Verhältnisses fort. Teil 2 Leitungssystem § 28 (1) Zur Gewährleistung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung muss von folgenden Personen ein Leitungssystem eingeführt und aufrecht erhalten werden: a) Inhaber von Genehmigungen gemäß 12) § 11 Absatz 3 des Gesetzes GBl. Nr. 106/1999 über den freien Informationszugang in der jeweils geltenden Fassung. - 32 1. 2. 3. b) c) d) e) f) § 9 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Buchstaben a bis d, § 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 7, sofern diese Arbeitsstätten der III. Kategorie betreiben, 4. § 9 Absätze 3 und 4 und 5. § 9 Absatz 6 Buchstabe a, sofern diese eine fachliche Ausbildung und fachliche Weiterbildung von ausgewählten Mitarbeitern, die unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeiten durchführen, vornehmen, Personen, die kerntechnische Anlagen projektieren, Personen, die ausgewählte kerntechnische Anlagen entwerfen oder herstellen oder an diesen Änderungen gemäß § 48 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 durchführen, Personen, die die Errichtung von Bauten und technologischen Komplexen, die Bestandteil einer kerntechnischen Anlage sind, vorbereiten, leiten und durchführen, Personen, die eine Bewertung der Sicherheit gemäß § 47 durchführen und Personen, die die Bewertung eines Gebiets zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage gemäß § 46 durchführen. (2) Die abgestufte Herangehensweise bei der Einführung und Aufrechterhaltung des Leitungssystems muss Folgendem entsprechen: a) der Schwierigkeit von Prozessen und Tätigkeiten mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung (nachstehend nur „Prozesse und Tätigkeiten“), deren Eingangs- und Ausgangsdaten sowie deren Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung, b) den möglichen Folgen einer Nichtübereinstimmung durchgeführter Prozesse und Tätigkeiten mit den dokumentierten Anforderungen (nachstehend nur „Nichtübereinstimmung“) und deren Folgen für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse, die Absicherung und die Qualität der Ergebnisse der Prozesse und Tätigkeiten, c) der Notwendigkeit und Angemessenheit der Ressourcen für die Prozesse und Tätigkeiten, deren Eingangs- und Ausgangsdaten. (3) Personen gemäß Absatz 1 sind im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet: a) Prozesse und Tätigkeiten, einschließlich von Prozessen und Tätigkeiten, bei denen die Übereinstimmung ihrer Ergebnisse mit den Anforderungen an diese nicht im vollen Umfang überprüft werden kann (nachstehend nur „besondere Prozesse“) zu bestimmen, b) Prozesse und Tätigkeiten so zu leiten und durchzuführen, dass sie wirksam zur Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungssituationen und der Absicherung beitragen, c) das Leitungssystem einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten zu dokumentieren und nach der Dokumentation des Leitungssystems zu verfahren, d) eine Organisationsstruktur und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Organisationseinheiten, den Mitarbeitern und anderen Personen festzulegen, e) interne Stellen oder Mitarbeiter festzulegen, welche die Gesamtverantwortung für die Einführung und Aufrechterhaltung des Leitungssystems tragen (nachstehend nur „Spitzenmanagement“), - 33 f) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter und die Art und Weise der Kommunikation zwischen diesen so festzulegen, dass sie wirksam zur Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung beitragen, g) die Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung zu planen und diese Planung zu dokumentieren, h) Änderungen des Leitungssystems auf eine Weise durchzuführen, dass die Integrität aller Bereiche des Leitungssystems gewährleistet wird, i) Bewertungen der Wirksamkeit des Leitungssystems einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und deren Änderungen durchzuführen und j) alle Anforderungen zu integrieren, die zur Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung dienen können, (4) Die Person gemäß Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, die Leitung von Nichtübereinstimmungen sicherzustellen, worunter ein Komplex von Maßnahmen zur a) b) c) d) Verhinderung von Nichtübereinstimmungen, Entdeckung von Nichtübereinstimmungen, unverzüglichen Korrektur von Nichtübereinstimmungen und Verhinderung der Wiederholung von Nichtübereinstimmungen verstanden wird. (5) Die Person gemäß Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, die personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen einschließlich eines geeigneten Arbeitsumfelds sicherzustellen und zu nutzen, die zur Gewährleistung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung erforderlich sind. (6) Die Person gemäß Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, nach Möglichkeiten zur Verbesserung des Leitungssystems zu suchen. Auf Grundlage gefundener Verbesserungsmöglichkeiten muss das Leitungssystem durch Maßnahmen geändert werden, deren Ablauf geplant, überwacht und dokumentiert wird. Nach der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Leitungssystems muss deren Wirksamkeit geprüft werden. (7) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Anforderungen an die Einführung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Leitungssystems, b) der Inhalt der Dokumentation des Leitungssystems und das Verfahren der Führung dieser Dokumentation, c) der Umfang und das Verfahren der Durchführung und Leitung von Prozessen und Tätigkeiten einschließlich besonderer Prozesse, d) das Verfahren der Planung im Leitungssystem und der Umfang und das Verfahren der Dokumentation dieser Planung, e) das Verfahren der Sicherstellung der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen einschließlich eines geeigneten Arbeitsumfelds und die Nutzung dieser Ressourcen, - 34 f) die Rechte und Pflichten des Spitzenmanagements, g) das Verfahren der Durchführung von Änderungen im Leitungssystem, h) der Umfang und das Verfahren der Beurteilung der Wirksamkeit des Leitungssystems einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und deren Änderungen, i) der Umfang und das Verfahren der Leitung von Nichtübereinstimmungen. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32011L0070 CELEX: 32013L0059 § 29 (1) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, die Anforderungen an Auswahl und Qualifikation der Lieferanten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen festzulegen und Lieferungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen zu leiten und zu überwachen. (2) Lieferant eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung gemäß § 28 Absatz 1 darf nur eine Person sein, bei der ein Leitungssystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes oder mit international anerkannten Standards für die Sicherstellung der Qualität von Prozessen und Tätigkeiten und deren Ergebnissen (nachstehend nur „Leitungssystem der Lieferanten“) eingeführt ist und aufrecht erhalten wird. (3) Prozesse und Tätigkeiten von Lieferanten eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung müssen ein zu den Prozessen und Tätigkeiten der Person gemäß § 28 Absatz 1 analoges Qualitätsniveau haben. Ergebnisse von Prozessen und Tätigkeiten von Lieferanten eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung dürfen von einer Person gemäß § 28 Absatz 1 nur dann genutzt werden, wenn sie nachweisbar in Übereinstimmung mit den an ihre technische Spezifikation gestellten Anforderungen stehen. (4) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, das Leitungssystem der Lieferanten einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und ihrer Ergebnisse und dessen Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung regelmäßig zu bewerten. (5) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, mit dem Lieferanten eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung Folgendes vertraglich zu vereinbaren: a) den Umfang und das Verfahren der Kommunikation mit dem Lieferanten des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, b) Maßnahmen für die Überwachung von Lieferanten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, c) die Anforderungen an das Leitungssystem der Lieferanten einschließlich der Anforderungen an Prozesse und Tätigkeiten und dessen Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung, d) die Anforderungen an die Qualifikation der die Prozesse und Tätigkeiten im Rahmen des Leitungssystems der Lieferanten ausführenden Mitarbeiter, - 35 e) die Anforderungen an die regelmäßige Bewertung des Leitungssystems der Lieferanten einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und deren Ergebnisse und an dessen Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung, f) das Verfahren des Umgangs mit dem Ergebnis der Bewertung der Prozesse und Tätigkeiten und deren Ergebnissen im Leitungssystem der Lieferanten und g) den Umfang und das Verfahren der Beurteilung, ob die gelieferten Erzeugnisse oder Dienstleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. (6) Die Prozesse und Tätigkeiten müssen von Mitarbeitern mit einer Qualifikation entsprechend der Art und Bedeutung der von ihnen ausgeführten Prozesse und Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass die nukleare Sicherheit, der Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und die Absicherung sichergestellt sind. (7) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist verpflichtet, das Leitungssystem so einzuführen, dass die Sicherheitskultur ständig weiterentwickelt und regelmäßig bewertet wird. (8) Die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 gelten nicht für Genehmigungsinhaber, von welchen eine Arbeitsstätte höchstens der III. Kategorie betrieben oder die Außerbetriebnahme einer solchen Arbeitsstätte durchgeführt oder von welchen Rekonstruktionen oder andere Änderungen mit Einfluss auf deren Strahlenschutz durchgeführt werden. (9) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) das Verfahren zur Sicherstellung der Qualifikation der die Prozesse und Tätigkeiten ausführenden Mitarbeiter, b) der Umfang und das Verfahren der Gewährleistung der ständigen Entwicklung und regelmäßigen Bewertung der Sicherheitskultur. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32011L0070 CELEX: 32013L0059 Unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten sowie spezielle fachliche Eignung § 30 (1) Unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten dürfen nur auf Grundlage einer von der Behörde erteilten Berechtigung von ausgewählten Mitarbeitern durchgeführt werden. (2) Von der Behörde wird auf Grundlage eines Antrags eines ausgewählten Mitarbeiters über die Erteilung einer Berechtigung für eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit entschieden, wenn der ausgewählte Mitarbeiter: a) die besondere fachliche Eignung erlangt hat, worunter die Fähigkeit zur praktischen Anwendung von im Rahmen der geforderten Ausbildung, der fachlichen Praxis und fachlichen Vorbereitung erlangten Informationen und Fertigkeiten verstanden wird, - 36 b) er in dem, der durchzuführenden Tätigkeit entsprechenden Umfang persönlich geeignet und gemäß dem Gesetz über spezielle medizinische Leistungen gesundheitlich geeignet ist, wenn es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeit handelt und c) die Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung erfolgreich abgelegt hat. (3) Von der Behörde werden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangte fachliche Qualifikationen als besondere fachliche Eignung für die Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten anerkannt. Bei der Anerkennung der fachlichen Qualifikation wird von der Behörde gemäß dem Gesetz über die Anerkennung fachlicher Qualifikationen verfahren. (4) Die fachliche Vorbereitung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann für unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten durch Absolvierung eines Studienprogramms zur Erlangung der Eignung zur Ausübung des nicht medizinischen Gesundheitsberufs des radiologischen Physikers ersetzt werden. (5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Kreis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, b) die Art und Stufe der verlangten Ausbildung für die einzelnen Tätigkeiten, c) der Typ und die Länge der fachlichen Praxis für die einzelnen Tätigkeiten, d) der Inhalt und das Verfahren der Durchführung der fachlichen Vorbereitung für die einzelnen Tätigkeiten, e) die Anforderungen an die persönliche Eignung und das Verfahren von deren Überprüfung für unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeiten. CELEX: 31962L0302 CELEX: 32013L0059 § 31 (1) Anträge auf Erteilung einer Berechtigung für unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten müssen wie folgt belegt werden: a) mit Dokumenten über die erreichte geforderte Ausbildung, das Absolvieren der fachlichen Praxis und das Absolvieren der fachlichen Vorbereitung und b) bei unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten mit einem Dokument über die persönliche und gesundheitliche Eignung in dem der durchzuführenden Tätigkeit entsprechenden Umfang. (2) Dokumente über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, mit Ausnahme von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten oder von einem Antragsteller aus diesem Staat vorgelegten Dokumenten über Ausbildung müssen mit einer Beglaubigungsklausel gemäß einer anderen Rechtsvorschrift, bei Dokumenten über eine Hochschulausbildung mit einer Bescheinigung über die Anerkennung gemäß einer anderen Rechtsvorschrift, versehen sein. (3) Antragsteller sind verpflichtet, die Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung vor einer von der Behörde ernannten Prüfungskommission abzulegen. - 37 (4) Antragsteller sind berechtigt, die Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung oder einen Teil davon im Falle eines Misserfolgs innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 3 höchstens zweimal zu wiederholen. (5) Für Antragsteller, die auf Grundlage der Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung die Berechtigung zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten erhalten haben, stellt die Behörde ein Dokument über die besondere fachliche Eignung aus. (6) Das Dokument der besonderen fachlichen Eignung beinhaltet Folgendes: a) Nachname, Vorname bzw. Vornamen, Geburtsdatum und Art und Anschrift des Aufenthaltsorts, b) die Bestimmung des Umfangs der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, zu deren Durchführung der Berechtigungsinhaber berechtigt ist. (7) Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten werden unbefristet erteilt. (8) Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten werden für einen Zeitraum von höchstens 8 Jahren erteilt, und zwar in Abhängigkeit von der Anzahl der vorhergehenden Berechtigungen zur Durchführung der gleichen Tätigkeit, die an den gleichen Antragsteller erteilt wurden, und in Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung. (9) Der Bescheid der Behörde über die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen Qualifikation ersetzt das erfolgreiche Ablegen der Prüfung zur Überprüfung der fachlichen Eignung vor einer von der Behörde ernannten Prüfungskommission. (10) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung der Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung für die einzelnen Tätigkeiten und das Bewertungsverfahren der Prüfung, b) die Bedingungen der Wiederholung der Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung, c) die Geltungsdauer der Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten. CELEX: 31962L0302 CELEX: 32013L0059 § 32 (1) Inhaber von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten sind verpflichtet, an fachlichen Weiterbildungen teilzunehmen. - 38 (2) Entsteht ein begründeter Verdacht, dass das Niveau der besonderen fachlichen Eignung eines Berechtigungsinhabers zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten nicht mehr gewahrt ist, kann von der Behörde dessen Überprüfung vorgenommen werden. Die Behörde verfährt bei der Überprüfung analog wie bei der Erteilung der Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten. (3) Berechtigungsinhaber zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten sind verpflichtet, sich einer regelmäßigen Überprüfung ihrer persönlichen und gesundheitlichen Eignung zu unterziehen. (4) Eine Berechtigung zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeit erlischt wie folgt: a) durch Tod des Berechtigungsinhabers oder seine Für-tot-Erklärung, b) durch Einschränkung der Rechtsfähigkeit des Berechtigungsinhabers, c) durch Verlust der persönlichen oder gesundheitlichen Eignung des Genehmigungsinhabers in dem, der durchgeführten Tätigkeit entsprechenden Umfang, wenn es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeit handelt, d) durch Ablauf des Zeitraums, für den die Berechtigung erteilt wurde, wenn es sich eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeit handelt, oder e) durch Erlangung der Rechtskraft eines Bescheids über die Aufhebung gemäß den Absätzen 5 oder 6. (5) Von der Behörde wird eine Berechtigung für eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit aufgehoben, sofern der Berechtigungsinhaber: a) auf schwerwiegende Weise oder wiederholt dieses Gesetz verletzt, b) die Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung verletzt, c) bei der Überprüfung nicht erfolgreich ist, d) langfristig die Tätigkeit, für die eine Berechtigung zur Durchführung einer unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit erteilt wurde, nicht durchführt, oder e) deren Aufhebung beantragt. (6) Von der Behörde wird eine Berechtigung zur Durchführung einer unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeit aufgehoben, wenn es zu einer bedeutenden Änderung der Bedingungen gekommen ist, zu denen die Berechtigung zur Durchführung dieser Tätigkeit erteilt wurde. (7) Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Aufhebung einer Berechtigung für eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit hat keine aufschiebende Wirkung. (8) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Inhalt fachlicher Weiterbildungen und die Art und Weise und Häufigkeit ihrer Durchführungen, - 39 b) der zeitliche Abstand der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Eignungen der Berechtigungsinhaber zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten, c) die Zeiträume der Nichtdurchführung der Tätigkeiten, welche die Grundlage für die Aufhebung von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten bilden. CELEX: 31962L0302 CELEX: 32013L0059 Teil 3 Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde § 33 Gebührendefinition Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde sind: a) die Gebühr für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (nachstehend nur „Antragsgebühr“), b) die Aufrechterhaltungsgebühr. CELEX: 32009L0071 § 34 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Antragsgebühr sind die Antragsteller auf Erteilung einer Genehmigung. (2) Gebührenschuldner der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Genehmigungsinhaber. § 35 Gegenstand der Gebühren (1) Gegenstand der Antragsgebühr ist die Tätigkeit der Behörde in Verbindung mit der Erteilung von: a) Genehmigungen zum Standort einer kerntechnischen Anlage, b) Genehmigungen zum Bau 1. einer kerntechnischen Anlage, 2. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer kerntechnischen Anlage, c) ersten Betriebsgenehmigungen 1. einer kerntechnischen Anlage, 2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau, die Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine, 3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer kerntechnischen Anlage, d) Genehmigungen zu den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme 1. einer kerntechnischen Anlage, 2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau, die Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine, - 40 3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer kerntechnischen Anlage. (2) Gegenstand des Aufrechterhaltungsbeitrags ist die Tätigkeit der Behörde in Verbindung mit der Ausübung der Kontrolle über Tätigkeiten der Genehmigungsinhaber zum a) Betrieb 1. einer kerntechnischen Anlage, 2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau, Veredelung radioaktiver Gesteine, 3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von kerntechnischen Anlage, b) zu den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme 1. einer kerntechnischen Anlage, 2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau, Veredelung radioaktiver Gesteine, 3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von kerntechnischen Anlage. die Aufbereitung und Arbeitsstätten mit einer die Aufbereitung und Arbeitsstätten mit einer § 36 Gebührenpflicht für die Aufrechterhaltungsgebühr (1) Die Gebührenpflicht für die Aufrechterhaltungsgebühr beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, an dem der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung Rechtskraft erlangt hat. (2) Die Gebührenpflicht für die Aufrechterhaltungsgebühr erlischt mit dem letzten Tag des Kalendermonats, an dem die Genehmigung erloschen ist. § 37 Befreiung von Gebühren (1) Von den Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde werden befreit: a) Gesundheitseinrichtungen, die Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz gegen Vergütung aus der öffentlichen Krankenversicherung durchführen, öffentliche Hochschulen und b) Personen, die Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz ausschließlich gegen Vergütung aus öffentlichen Mitteln für Forschung und Entwicklung einschließlich Mitteln aus den Fonds der Europäischen Union durchführen. (2) Die für die Befreiung von den Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde maßgeblichen Tatsachen sind vom Gebührenschuldner bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Aufforderung der Behörde zu belegen. (3) Ändern sich die, für die Befreiung von den Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde maßgeblichen Tatsachen, hat der Gebührenschuldner der Behörde dies innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung zu melden. § 38 Gebührensätze - 41 (1) Der Gebührensatz der Antragsgebühr beträgt bei Anträgen auf Genehmigung gemäß a) b) c) d) § 35 Absatz 1 Buchstabe a höchstens 30.000.000,- CZK, § 35 Absatz 1 Buchstabe b höchstens 150.000.000,- CZK, § 35 Absatz 1 Buchstabe c höchstens 60.000.000,- CZK, § 35 Absatz 1 Buchstabe d höchstens 60.000.000,- CZK. (2) Wird mit einem einzigen Antrag die Erteilung von mehreren Genehmigungen beantragt, ist der Gebührensatz für den Antrag gleich der Summe der entsprechenden Sätze für die einzelnen Tätigkeiten des Antrags auf diese Genehmigung. (3) Der Gebührensatz der Aufrechterhaltungsgebühr beträgt für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht fortbestanden hat, höchstens 4.000.000,- CZK. (4) Von der Regierung werden die Gebührensätze für die fachliche Tätigkeit der Behörde für die einzelnen Tätigkeiten der Behörde gemäß § 35 per Verordnung festgelegt. § 39 Haushaltsfestlegung der Gebühren Die Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde sind eine Einnahme des Staatshaushalts. § 40 Fälligkeit der Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde (1) Die Antragsgebühr ist innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf Genehmigung fällig. (2) Die Aufrechterhaltungsgebühr ist innerhalb von 30 Tagen ab Ende des ein Kalenderjahr umfassenden Gebührenzeitraums fällig. § 41 Gebührenverwaltung Die Verwaltung der Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde wird von der Behörde durchgeführt. Kapitel III Kernenergienutzung Teil 1 Allgemeine Bedingungen der Kernenergienutzung § 42 Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Kernenergienutzung Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: - 42 a) Probebetrieb einer kerntechnischen Anlage - Phase des energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage, deren Zweck darin besteht, im Verlauf eines längeren Zeitraums Projektcharakteristika, Zuverlässigkeit und Stabilität der kerntechnischen Anlage zu überprüfen, b) Betriebsereignis - während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage eintretendes Ereignis an einer kerntechnischen Anlage mit tatsächlichen oder möglichen Folgen für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und die Absicherung, c) Tiefenschutz - Schutzverfahren, das auf mehreren unabhängigen Ebenen beruht, die abgestuft die Entstehung einer Möglichkeit der Bestrahlung von Mitarbeitern und Bevölkerung, der Ausbreitung ionisierender Strahlung und des Entweichens radioaktiver Stoffe in die Umwelt verhindern, d) kerntechnische Forschungsanlage - kerntechnische Anlage mit Kernreaktor, die als Quelle ionisierender Strahlung für die Zwecke von Forschung, Ausbildung, Herstellung von Radionukliden, Neutronenradiographie, Materialtests oder Erbringung medizinischer Leistungen genutzt wird und deren Leistung 50 MWt nicht überschreitet, hierbei besteht der Hauptzweck der Anlage nicht in der Strom- oder Wärmeerzeugung, e) Projektergebnisse - Komplex von Daten zur Charakterisierung von Funktionen, die durch Konstruktionen, Komponenten und Systeme der kerntechnischen Anlage bei inneren und äußeren Gefährdungen und Ereignissen abgesichert sind, sowie Werte oder Wertebereiche der Steuerparameter der kerntechnischen Anlage, die bei der Projektierung verwendet werden, f) System zur Störfallbeherrschung - Komplex von Verfahren, Tätigkeiten und der zusammenhängenden Dokumentation, deren Zweck darin besteht, die Entwicklung von Störfallbedingungen an einer kerntechnischen Anlage zu verhindern und deren Folgen zu mildern. § 43 Kategorisierung auf dem Gebiet der Kernenergienutzung (1) Bei mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten müssen in Übereinstimmung mit dem Prinzip der abgestuften Herangehensweise Sicherheitsfunktionen bestimmt und in drei Kategorien eingeteilt werden. (2) Bei mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten müssen ausgewählte Anlagen für die Zwecke der Gewährleistung einer abgestuften Herangehensweise bei der Sicherstellung ihrer Qualität entsprechend den Sicherheitsfunktionen, zu deren Erfüllung sie beitragen, in die Sicherheitsklassen 1 bis 3 eingestuft werden. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Feedbacksystems bei mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten werden Betriebsereignisse nach ihrem Einfluss auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung in die Kategorie „bedeutend“ oder in die Kategorie „weniger bedeutend“ eingestuft. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: - 43 a) die Auflistung der Sicherheitsfunktionen, welche eine kerntechnische Anlage erfüllen muss, und deren Einstufung in Kategorien entsprechend der Bedeutung für die nukleare Sicherheit, b) die Sicherheitsklassen und die Kriterien für die Einstufung ausgewählter Anlagen in diese Klassen, c) die Kriterien für die Einstufung von Betriebsereignissen in die Kategorien. § 44 Prinzipien der sicheren Kernenergienutzung (1) Nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Überwachung der Strahlungssituation, Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und Absicherung einer kerntechnischen Anlage müssen während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage durch einen Tiefenschutz sichergestellt werden. (2) Kerntechnische Anlagen mit Kernreaktor müssen vom Baubeginn bis zur Außerbetriebnahme: a) im Bedarfsfall das sofortige und sichere Abstellen des Kernreaktors und dessen Halten in einem unterkritischen Zustand ermöglichen, b) eine unkontrollierte Entwicklung einer Kernspaltungs-Kettenreaktion verhindern, c) die Entstehung eines kritischen und überkritischen Zustands außerhalb des Innenraums des Kernreaktors physikalisch unmöglich machen, d) die Abführung der durch die Brennelemente und die technologischen Systeme gebildeten Wärme sicherstellen und e) die Abschirmung gewährleisten und das Entweichen radioaktiver Stoffe und die Ausbreitung ionisierender Strahlung in die Umwelt verhindern. (3) Kerntechnische Anlagen ohne Kernreaktor müssen vom Baubeginn bis zur Außerbetriebnahme oder bis zu dem in der Dokumentation festgelegten Zeitpunkt für die genehmigte Tätigkeit im Falle von Deponien für radioaktive Abfälle: a) die Entstehung eines kritischen und überkritischen Zustands physikalisch unmöglich machen, b) die Abführung der gebildeten Wärme sicherstellen, c) die Abschirmung gewährleisten und das Entweichen radioaktiver Stoffe und die Ausbreitung ionisierender Strahlung in die Umwelt verhindern. (4) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Sicherstellung des Tiefenschutzes festgelegt. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32013L0059 § 45 Anforderungen an Projekte kerntechnischer Anlagen und die Projektierung (1) Kerntechnische Anlagen müssen so projektiert werden, dass für den gesamten Zeitraum ihres Lebenszyklus ihre nukleare Sicherheit, ihr Strahlenschutz, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung sichergestellt sind. (2) Durch Projekte kerntechnischer Anlagen müssen: - 44 a) die Erfüllung der Sicherheitsziele sichergestellt werden, b) die Erfüllung der Prinzipien der sicheren Kernenergienutzung sichergestellt werden, c) die Erfüllung der Sicherheitsfunktionen in Übereinstimmung mit deren Kategorisierung sichergestellt werden, d) die Erfüllung der Anforderungen an die Anwendung des Tiefenschutzes sichergestellt werden, e) die Beständigkeit und der Schutz der kerntechnischen Anlage gegenüber Gefahren, die sich aus den Eigenschaften des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage und aus äußeren Einflüssen ableiten, sichergestellt werden, f) die Anforderungen an Umfang und Verfahren der Auswertung der Beständigkeit und des Schutzes gemäß Buchstabe e festgelegt werden, g) die Vorbeugung, die Beständigkeit und der Schutz der kerntechnischen Anlage vor internen Einflüssen sichergestellt werden, h) die Anforderungen an Umfang und Verfahren der Auswertung der Vorbeugung, der Beständigkeit und des Schutzes gemäß Buchstabe g festgelegt werden, i) die Anforderungen an ausgewählte Anlagen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitsfunktionen, zu deren Erfüllung sie beitragen, festgelegt werden, j) ausgewählte Anlagen in Sicherheitsklassen eingestuft werden, k) die Erfüllung der Anforderungen an technische Mittel zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sichergestellt werden, l) die Erfüllung der Anforderungen an die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse sichergestellt werden und m) die Erfüllung der Anforderungen an die Absicherung sichergestellt werden. (3) Bei der Projektierung kerntechnischer Anlagen müssen Projekt-Ausgangspunkte festgelegt und geprüfte Methoden, Verfahren und Technologien angewendet werden. (4) In Projekten kerntechnischer Anlagen müssen die Anforderungen an technische Verfahren und organisatorische Maßnahmen für den Bau kerntechnischer Anlagen, das erste physikalische Hochfahren kerntechnischer Anlagen mit Kernreaktor, das energetische Hochfahren kerntechnischer Anlagen mit Kernreaktor, die Inbetriebnahme kerntechnischer Anlagen ohne Kernreaktor, den Betrieb kerntechnischer Anlagen, die Außerbetriebnahme kerntechnischer Anlagen und wenn es sich um Deponien für radioaktive Abfälle handelt, für die Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle festgelegt werden. (5) Die Projektierung kerntechnischer Anlagen muss eine Bewertung der Übereinstimmung des Projekts mit den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 umfassen. (6) Änderungen an kerntechnischen Anlagen einschließlich Änderungen der baulichen und technologischen Teile sowie der Parameter von Medien und technischen Verfahren müssen vor ihrer Durchführung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 4 projektiert und in der Projektdokumentation dieser Änderungen dokumentiert werden. Eine Änderung an einer kerntechnischen Anlage muss nach ihrer Durchführung in die Dokumentation des IstZustands der kerntechnischen Anlage eingearbeitet werden. (7) Die Dokumentation des Ist-Zustands der kerntechnischen Anlage muss für die gesamte Dauer des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage in Übereinstimmung mit dem Ist-Zustand der kerntechnischen Anlage aufrecht erhalten werden. Die Durchführung einer Bewertung der Übereinstimmung des Projekts mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 muss dokumentiert werden. - 45 (8) In der Durchführungsvorschrift wird der Inhalt der Anforderungen an Projekte kerntechnischer Anlagen gemäß Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a, b, e, g, i, k, l und m und Absatz 3 festgelegt. CELEX: 32009L0071 § 46 Standorte von kerntechnischen Anlagen (1) Kerntechnische Anlagen dürfen nicht in einem Gebiet errichtet werden, dessen Eigenschaften eine Errichtung ausschließen. (2) Ein Gebiet zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage muss unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden: a) Eigenschaften mit möglichem Einfluss auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage, b) Auswirkungen der kerntechnischen Anlage auf Einzelne, Bevölkerung, Gesellschaft und Umwelt und c) Eigenschaften, die die Errichtung einer kerntechnischen Anlage ausschließen. (3) Vor der Standortfestlegung einer kerntechnischen Anlage muss eine grundlegende Untersuchung des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage unter dem Gesichtspunkt der Überwachung der Strahlungssituation durch Messung und Auswertung des Ausgangsgehalts an Radionukliden in den Umweltkomponenten und der Nahrungskette durchgeführt werden. Die Ergebnisse der grundlegenden Untersuchung nach Satz eins müssen für die Belange der vollständigen Außerbetriebnahme aufbewahrt werden. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) Eigenschaften von Gebieten, die die Errichtung einer kerntechnischen Anlage ausschließen, b) Aufzählung der zu beurteilenden Eigenschaften eines Gebiets für die Errichtung einer kerntechnischen Anlage, c) Anforderungen an Umfang und Verfahren der Bewertung eines Gebiets für die Errichtung einer kerntechnischen Anlage. CELEX: 32013L0059 § 47 Sicherheitsbewertung (1) Während des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen müssen regelmäßig, systematisch, komplex und auf nachprüfbare Weise Sicherheitsbewertungen und Dokumentationen des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung erfolgen (nachstehend nur „Sicherheitsbewertung“). (2) Die Sicherheitsbewertung muss folgende Bewertungsarten umfassen: - 46 a) deterministische Sicherheitsbewertung, b) Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen, die keine kerntechnischen Forschungsanlagen mit einem Kernreaktor mit einer Leistung von kleiner als 2 MWt, Lager radioaktiver Abfälle, Lager abgebrannter Brennelemente oder Deponien radioaktiver Abfälle sind, c) periodische Sicherheitsbewertung, d) laufende Sicherheitsbewertung und e) besondere Sicherheitsbewertung. (3) Eine besondere Sicherheitsbewertung muss in folgenden Fällen durchgeführt werden: a) vor Durchführung einer Änderung bei der Kernenergienutzung, b) im Falle eines außerordentlichen Strahlungsereignisses an der kerntechnischen Anlage oder an einer anderen kerntechnischen Anlage ähnlichen Typs, c) wenn die Behörde dies per Bescheid in Übereinstimmung mit den Anforderungen internationaler Verpflichtungen, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, oder d) beim Verdacht einer Verringerung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung festlegt. (4) Die Sicherheitsbewertung muss zur Bewertung wesentlicher Informationen über das Risiko der Kernenergienutzung und zum Treffen von Maßnahmen genutzt werden, die einer Verringerung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung vorbeugen. (5) Durch die Sicherheitsbewertung muss geprüft werden, ob die Maßnahmen zur Vorbeugung der Entstehung von Störfallbedingungen und zur Milderung ihrer Folgen einschließlich des Tiefenschutzes eingeführt wurden. (6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung der Sicherheitsbewertung und die Phase des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage, in der sie durchgeführt wird, b) der Umfang und das Verfahren der Dokumentierung der Sicherheitsbewertung und der Umfang der Dokumentation der Sicherheitsbewertung, c) das Verfahren der Anwendung der Sicherheitsbewertung. CELEX: 32009L0071 § 48 Änderungen bei der Kernenergienutzung (1) Unter Änderungen bei der Kernenergienutzung wird Folgendes verstanden: a) eine Änderung mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, die technische Sicherheit und den physischen Schutz einer kerntechnischen Anlage, insbesondere die Änderung an einer ausgewählten Anlage einschließlich einer Änderung eines Teils einer ausgewählten Anlage oder von Medien in den Systemen einer ausgewählten Anlage, bei der es zu einer Änderung des Verfahrens oder des Umfangs der Erfüllung der Sicherheitsfunktion der ausgewählten Anlage oder zum Austausch eines sicherheitstechnisch wesentlichen Teils einer in die Sicherheitsklasse 1 oder 2 eingestuften ausgewählten Anlage kommt, b) eine andere Änderung bei der Nutzung der Kernenergie; eine solche Änderung ist: 1. eine Änderung einer ausgewählten Anlage, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt ist, - 47 2. eine organisatorische Änderung eines Inhabers einer Genehmigung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie. (2) Das Verfahren der Bestimmung von Änderungen an einer ausgewählten Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 wird per Durchführungsvorschrift festgelegt. Teil 2 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie § 49 Allgemeine Pflichten der Inhaber von Genehmigungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie (1) Inhaber von Genehmigungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie sind verpflichtet: a) die zur Erfüllung der Pflichten in Verbindung mit der nuklearen Sicherheit, dem Strahlenschutz, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Bewältigung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Sicherung erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen sicherzustellen und aufrecht zu erhalten, b) sicherzustellen, dass kerntechnische Anlagen vom Baubeginn bis zu ihrer Außerbetriebnahme: 1. die Sicherheitsziele, Sicherheitsfunktionen und Prinzipien der sicheren Nutzung der Kernenergie erfüllen, 2. den Gegebenheiten des Gebiets, in dem sie errichtet werden, entsprechen, und 3. die Anforderungen an das Projekt der kerntechnischen Anlage erfüllen, c) im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte und Bedingungen sicherzustellen, dass eine kerntechnische Anlage vom Baubeginn bis zur Außerbetriebnahme ständig erneut in einen Zustand überführt werden kann, bei dem die nukleare Sicherheit gewährleistet ist, d) Sicherheitsbewertungen durchzuführen, e) auf Grundlage der Sicherheitsbewertungen in einem vernünftigerweise durchführbaren Maß das Niveau der nuklearen Sicherheit ständig zu erhöhen, f) sicherzustellen, dass die Sicherheitsbewertung von Personen geprüft wird, die sich nicht unmittelbar an der Sicherheitsbewertung beteiligt haben, sofern die Sicherheitsbewertung für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und die Absicherung wesentliche Tatsachen betrifft, g) die internen Vorschriften einzuarbeiten und diese laufend entsprechend dem Ist-Zustand der kerntechnischen Anlage zu aktualisieren; die internen Vorschriften müssen sich in Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage befinden und alle im Projekt der kerntechnischen Anlage angenommenen Zustände der kerntechnischen Anlage umfassen, h) vor Beginn der nächstfolgenden Phase des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf diese Phase sicherzustellen, zu prüfen und zu dokumentieren, i) die Handlungen im Rahmen des Feedbacksystems zu dokumentieren und diese Dokumentation während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage aufzubewahren und Betriebsereignisse der Behörde zu melden, j) die Vorbeugung bezüglich der Entstehung von Bränden und Explosionen, ihre Entdeckung und Löschung und ihren Ausschluss und die Begrenzung ihres Einflusses auf - 48 - k) l) m) n) o) p) q) r) s) t) die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung sicherzustellen, laufend die Tatsachen, die für die Beurteilung der Annehmbarkeit des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage maßgeblich waren und deren Einfluss auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung zu bewerten, eine Schätzung der Entwicklung des Standes der Tatsachen, die für die Beurteilung der Annehmbarkeit des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage maßgeblich waren unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Länge des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage vorzunehmen, Qualifikationsanforderungen für unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtige Tätigkeiten festzulegen und ein System der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung und Anlernung von Mitarbeitern einschließlich eines Nachweises der erlangten Qualifikation und ihrer Überprüfung unter Berücksichtigung auf die Bedeutung der von diesen Mitarbeitern ausgeführten Tätigkeiten sicherzustellen, die Durchführung anderer Änderungen bei der Kernenergienutzung gemäß § 48 Absatz 1 Buchstabe b zu dokumentieren und der Behörde mitzuteilen, die Änderungen bei der Kernenergienutzung, die während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage eingetreten sind, unter Ausnahme der Standortbestimmung, unter dem Gesichtspunkt des Einflusses auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und den physischen Schutz zu bewerten, für kerntechnische Anlagen, die keine kerntechnischen Forschungsanlagen sind, von deren Baubeginn an eine Einheit des Werkfeuerwehr- und Rettungskorps gemäß dem Gesetz über den Brandschutz sicherzustellen, die im internen Störfallplan und in internen Vorschriften festgelegten Maßnahmen und Verfahren der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungssituationen sicherzustellen, aufrecht zu erhalten und zu üben, systematisch den Zustand der kerntechnischen Einrichtungen und Konstruktionen, Komponenten und Systeme vom Baubeginn der kerntechnischen Anlage bis zu deren Außerbetriebnahme unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des Prozesses der gesteuerten Alterung gemäß dem Programm der gesteuerten Alterung zu überwachen, eine Kernspaltungs-Kettenreaktion und das Entweichen in die Umwelt bei Handhabungen von Kernmaterial und radioaktiven Abfällen zu verhindern und diese Handhabungen zu dokumentieren und ein System zur Beherrschung von Störfällen einzuführen und laufend zu aktualisieren. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Art und Weise der Nutzung des Feedback-Systems, b) der Umfang und die Art und Weise der Dokumentation anderer Änderungen bei der Nutzung der Kernenergie und deren Mitteilung an die Behörde, c) die Regeln zur Verhinderung einer Kernspaltungs-Kettenreaktion und eines Entweichens in die Umwelt bei der Handhabung von Kernmaterial und radioaktiven Abfällen und die Art und Weise der Dokumentation dieser Handhabung, d) der Umfang und die Art und Weise der Einführung und Aktualisierung des Systems zur Bewältigung von Störfällen. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32013L0059 - 49 § 50 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Errichtung kerntechnischer Anlagen (1) Inhaber von Genehmigungen zur Errichtung kerntechnischer Anlagen sind verpflichtet: a) sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verringerung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung einer anderen kerntechnischen Anlage kommt, die ihren Standort in dem Gebiet hat, in dem sich die kerntechnische Anlage in Bau befindet, und b) Prüfungen kerntechnischer Anlagen und ihrer Teile im Verlauf des Baus der kerntechnischen Anlage in Übereinstimmung mit den Prüf- und Testprogrammen durchzuführen. (2) Genehmigungsinhaber zum Bau einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sind verpflichtet, im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf das erste physikalische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor: a) eine nicht aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage ohne Brennelemente gemäß dem Programm der nicht aktiven Erprobung durchzuführen, b) die Erfüllung der Erfolgskriterien des Programms der nicht aktiven Erprobung sicherzustellen und zu dokumentieren und c) die Vollständigkeit und Vorbereitung aller für das erste physikalische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor erforderlichen Systeme zu prüfen und zu dokumentieren. (3) Genehmigungsinhaber zum Bau einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor sind verpflichtet, im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf die aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage: a) eine nicht aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage gemäß dem Programm der nicht aktiven Erprobung durchzuführen und b) die Erfüllung der Erfolgskriterien des Programms der nicht aktiven Erprobung sicherzustellen und zu dokumentieren. (4) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der nicht aktiven Erprobung kerntechnischer Anlagen festgelegt. § 51 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor (1) Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor sind verpflichtet: a) nach Einbringen der Brennelemente in den Kernreaktor: 1. eine Kontrolle des Einbringens der Brennelemente in den Kernreaktor durchzuführen, 2. die neutronisch-physikalischen Eigenschaften der aktiven Zone des Kernreaktors und die zusammenhängenden Sicherheitsfunktionen zu prüfen, - 50 b) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf das erste energetische Hochfahren der kerntechnischen Anlage: 1. die erfolgreiche Durchführung der Prüfungen des ersten physikalischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sicherzustellen, zu prüfen und zu dokumentieren, 2. die Erfüllung der Erfolgskriterien des ersten physikalischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sicherzustellen und zu dokumentieren, 3. das Vorhandensein und die Richtigkeit der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit und die internen Vorschriften einschließlich der StörfallBetriebsvorschriften und der gemäß des internen Störfallplans erarbeiteten internen Vorschriften zu prüfen und zu dokumentieren, und 4. die Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c zu prüfen. (2) Genehmigungsinhaber zum ersten physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sind verpflichtet, gleichmäßig eine Rückstellung für deren Außerbetriebnahme in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Rückstellungen für die Sicherstellung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer13) zu bilden, sofern die Schätzung der durch die Verwaltung geprüften Gesamtkosten für die Außerbetriebnahme 300.000,- CZK überschreitet, damit die auf einem Sperrkonto geführten Finanzmittel für den Bedarf der Vorbereitung und Realisierung der Außerbetriebnahme zum erforderlichen Zeitpunkt und in der Höhe in Übereinstimmung mit dem von der Behörde genehmigten Plan der Außerbetriebnahme zur Verfügung stehen. (3) Genehmigungsinhaber zum ersten physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sind verpflichtet, Finanzmittel in Höhe der Rücklage gemäß Absatz 2 auf einem Sperrkonto bei einer Bank in der Tschechischen Republik zu hinterlegen. Die Erträge der Finanzmittel auf dem Sperrkonto sind Einnahmen dieses Sperrkontos. Die Rückstellung ist eine Ausgabe zur Erlangung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Einnahmen. (4) Die auf dem Sperrkonto gemäß Absatz 3 geführten Finanzmittel dürfen nur zur Vorbereitung und Realisierung der Außerbetriebnahme verwendet werden und die Inanspruchnahme dieser Mittel unterliegt einer Genehmigung der Verwaltung. (5) Die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für die Außerbetriebnahme gilt nicht für Organisationseinheiten des Staates und Zuschussorganisationen, öffentliche Hochschulen und von den Behörden der territorialen Selbstverwaltung gegründete Organisationseinheiten und Zuschussorganisationen und für Staatsbetriebe, bei denen der Gründer eine Hemmung erklärt hat. (6) Per Durchführungsvorschrift wird das Verfahren a) der Durchführung des ersten physikalischen Hochfahrens von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor und b) der Bildung von Rückstellungen für die Außerbetriebnahme festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 52 13) Gesetz GBl. Nr. 593/1992 über Rückstellungen zur Sicherstellung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer in der jeweils geltenden Fassung. - 51 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen energetischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor (1) Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen energetischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor sind verpflichtet: a) die Projektcharakteristika einer kerntechnischen Anlage bei verschiedenen Leistungsgraden und ihre Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage zu prüfen und zu dokumentieren, b) die Fähigkeit zu einem stabilen und sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlage zu prüfen und zu dokumentieren, c) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf den Betrieb: 1. die erfolgreiche Durchführung der Prüfungen des ersten energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor und des Probebetriebs sicherzustellen, zu prüfen und zu dokumentieren, 2. die Erfüllung der Erfolgskriterien des ersten energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor und des Probebetriebs sicherzustellen und zu dokumentieren, 3. das Vorhandensein und die Richtigkeit der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit und die internen Vorschriften einschließlich der StörfallBetriebsvorschriften und der gemäß des internen Störfallplans erarbeiteten internen Vorschriften zu prüfen und zu dokumentieren, und 4. die Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c zu prüfen und d) eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und Absatz 6 Buchstabe b zu bilden. (2) Per Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Durchführung des ersten energetischen Hochfahrens kerntechnischer Anlagen mit Kernreaktor festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 53 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne Kernreaktor (1) Inhaber von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne Kernreaktor sind verpflichtet: a) vor Beginn der aktiven Erprobung: 1. eine Überprüfung des Vorbereitungsstands der kerntechnischen Anlage auf diese Phase durchzuführen und zu dokumentieren, 2. das Vorhandensein und die Richtigkeit des Plans und der Teilpläne der aktiven Erprobung, die Grenzwerte und Bedingungen, die internen Vorschriften einschließlich der Betriebsvorschriften für Störfälle und der gemäß dem internen Störfallplan und dem Plan des Leitungssystems erarbeiteten internen Vorschriften zu prüfen und 3. den Gesamtvorbereitungsstand der kerntechnischen Anlage und ihrer Mitarbeiter auf die aktive Erprobung sicherzustellen und zu überprüfen, b) eine aktive Erprobung durchzuführen, - 52 c) die Projektcharakteristika der kerntechnischen Anlage und deren Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage durch einen Probebetrieb an realen Betriebszuständen des künftigen Betriebs zu prüfen und nachzuweisen und d) eine Reserve für die Außerbetriebnahme gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und Absatz 6 Buchstabe b zu bilden. (2) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit bei Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne Kernreaktor festgelegt. § 54 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Anlagen (1) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Anlagen sind verpflichtet: a) die Fähigkeit zu einem stabilen und sicheren Betrieb einer kerntechnischen Anlage laufend sicherzustellen, zu prüfen und zu dokumentieren, b) die Behörde über die geplante Beendigung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage mindestens 2 Jahre vor der geplanten Beendigung des Betriebs zu informieren, c) eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und Absatz 6 Buchstabe b zu bilden, d) vor dem Übergang der kerntechnischen Anlage in die erste Phase der Außerbetriebnahme sämtliche abgebrannten Brennelemente, sofern sich solche in der kerntechnischen Anlage befinden, zu einer anderen für die Handhabung von Brennelementen bestimmten kerntechnischen Anlage abzutransportieren, e) bei einer kerntechnischen Forschungseinrichtung eine langfristige Abstellung des Kernreaktors durchzuführen, wenn Gründe für seine vorübergehende Nichtverwendung vorliegen, und f) die Außerbetriebnahme bei einer kerntechnischen Anlage oder die Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle unverzüglich nach Beendigung ihres Betriebs sicherzustellen, (2) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen sind vor Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand verpflichtet: a) sicherzustellen, dass die für den Betrieb der kerntechnischen Anlage erforderlichen Konstruktionen, Komponenten und Systeme in einem für die Sicherstellung eines zuverlässigen und sicheren Betriebs in Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage betriebsfähigen Zustand sind, b) wenn es sich um eine Abstellung aus anderen Gründen als der Auswechslung der Brennelemente im Kernreaktor handelt, 1. die Ursachen, die zur Abstellung geführt haben, zu analysieren und zu beseitigen und 2. Abhilfemaßnahmen zu treffen, die eine Wiederholung des Betriebsereignisses verhindern und c) die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf die erneute Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand und den weiteren Betrieb sicherzustellen und zu überprüfen. (3) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen sind nach Auswechslung der Brennelemente im Kernreaktor verpflichtet: a) die Erfolgskriterien der Arbeit und der Prüfungen bezüglich der Auswechslung der Brennelemente zu erfüllen, b) eine Kontrolle des Einbringens der Brennelemente in den Kernreaktor durchzuführen, - 53 c) ein physikalisches Hochfahren gemäß den internen Vorschriften durchzuführen und der Behörde die Erfüllung der Kriterien des physikalischen Hochfahrens zu belegen, d) bei einem physikalischen Hochfahren die neutronisch-physikalischen Eigenschaften der aktiven Zone des Kernreaktors und die zusammenhängenden Sicherheitsfunktionen zu prüfen, e) die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage auf das energetische Hochfahren der kerntechnischen Anlage sicherzustellen und zu prüfen, f) der Behörde die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf die erneute Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand nach Auswechslung der Brennelemente mit folgenden Dokumenten zu belegen: 1. Information über die neutronisch-physikalischen Eigenschaften der aktiven Zone des Kernreaktors, 2. Kartogramm der Einbringung, 3. Erklärung über die auf Grundlage der Änderungen beim vorhergehenden Betrieb der kerntechnischen Anlage erfolgte Aktualisierung der internen Vorschriften, 4. Dokumente und Protokolle über die Erprobung der Vorbereitung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Einrichtungen, 5. Dokumente und Protokolle der Betriebskontrollen, 6. Dokumente über die Erfüllung der Annehmbarkeitskriterien, 7. zusammenfassendes Dokument über die Ergebnisse der Kontrolle der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und ihrer Mitarbeiter auf den weiteren Betrieb, 8. Zeitplan des weiteren Betriebs der kerntechnischen Anlage einschließlich eines Plans der Überführung der kerntechnischen Anlage in den erneuten Betrieb und Plänen zum physikalischen und energetischen Hochfahren der kerntechnischen Anlage und g) Durchführung des energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Regeln für die laufende Sicherstellung, Überprüfung und Dokumentierung der Fähigkeit zu einem stabilen und sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlage, b) die Gründe für eine vorübergehende Nichtverwendung eines Kernreaktors, die bei kerntechnischen Forschungsanlagen zu seiner langzeitigen Abschaltung führen, c) das Verfahren der Durchführung der langfristigen Abschaltung eines Kernreaktors bei kerntechnischen Forschungsanlagen, d) die Termine für die Vorlage der Dokumentation zur erneuten Überführung eines Kernreaktors in den kritischen Zustand nach Auswechslung der Brennelemente an die Behörde und die Anforderungen an deren Inhalt, e) das Verfahren der Umsetzung der internen Vorschriften für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und die Regeln der Handhabung dieser Vorschriften. § 55 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Außerbetriebnahme kerntechnischer Anlagen (1) Inhaber von Genehmigungen zur Außerbetriebnahme kerntechnischer Anlagen sind verpflichtet: a) folgende Systeme eingeführt zu haben: 1. der Handhabung von radioaktiven Abfällen, 2. des Monitorings, welches die Veränderungen der kerntechnischen Anlage in den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme berücksichtigt, - 54 3. b) c) d) e) f) der Kontrollen, Tests und Instandhaltungen von Konstruktionen, Komponenten und Systemen der außer Betrieb genommenen kerntechnischen Anlage, mit Schwerpunkt auf deren Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Prozess der Außerbetriebnahme, und zwar auch im Zeitraum zwischen den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme, und 4. der Erfassung, Auswertung und Aufbewahrung aller für die Bedürfnisse der Außerbetriebnahme erforderlichen Daten, einschließlich der Daten über die Mengen der in die Umwelt freigesetzten Materialien und der in dem Gebiet, in dem die kerntechnische Anlage ihren Standort hat, gelagerten radioaktiven Abfälle, einmal jährlich eine Bewertung der einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme einschließlich der Erfüllung des zeitlichen Ablaufplans auszuarbeiten und an die Behörde zu übersenden, im Falle einer aufgeschobenen Außerbetriebnahme die Anwendung der Elemente der passiven Sicherheit für die Dauer des Zeitverzugs zwischen den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme sicherzustellen, einen Vorschlag zur Inanspruchnahme der Mittel aus der Rückstellung für die Außerbetriebnahme in Übereinstimmung mit dem genehmigten Plan der Außerbetriebnahme zu erarbeiten, die Angaben gemäß Buchstabe a Ziffer 4 für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Beendigung der Außerbetriebnahme aufzubewahren und die Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, die eine Deponie für radioaktive Abfälle ist, durch Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle abzuschließen. (2) Per Durchführungsvorschrift werden der Umfang und das Verfahren der Außerbetriebnahme und des Abschlusses der Außerbetriebnahme kerntechnischer Anlagen festgelegt. Teil 3 Ausgewählte Einrichtungen und technische Sicherheit § 56 Sicherstellung der Qualität ausgewählter Einrichtungen (1) Inhaber von Genehmigungen gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h sind verpflichtet, die Qualität ausgewählter Einrichtungen auf eine Weise sicherzustellen, dass durch eine kerntechnische Anlage, deren Bestandteil eine ausgewählte Einrichtung ist, die Sicherheitsfunktionen erfüllt werden können, sowie die Gewährleistung der Qualität der ausgewählten Einrichtung durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Sicherstellung der Qualität ausgewählter Einrichtungen im Prozess ihrer Bemessung, Herstellung, Montage, Beschaffung, Inbetriebnahme und ihres Betriebs, b) die Arten der Aufzeichnungen bezüglich der Sicherstellung der Qualität der ausgewählten Einrichtungen und das Verfahren ihrer Führung. § 57 Technische Sicherheit - 55 (1) Jeder, der eine ausgewählte technische Einrichtung oder ein Teil dieser Einrichtung, dessen Versagen oder dessen Fehlfunktion zu einer Gefährdung der technischen Sicherheit der ausgewählten Einrichtung führen kann (nachstehend nur „Teil der ausgewählten Einrichtung“) entwirft, herstellt, montiert, in Verkehr bringt oder repariert, oder dessen Instandhaltung durchführt, sowie Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h sind verpflichtet, die Übereinstimmung der ausgewählten Einrichtung oder der Teile der ausgewählten Einrichtung mit den technischen Anforderungen sicherzustellen und diese Sicherstellung der Übereinstimmung zu dokumentieren. (2) Der Stand der ausgewählten Einrichtung und der Teile der ausgewählten Einrichtung muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsvorschriften und den Regeln der ordnungsgemäßen Praxis stehen. (3) Die technische Sicherheit der ausgewählten Einrichtung und der Teile der ausgewählten Einrichtung muss für den gesamten Zeitraum ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sichergestellt sein, sofern diese unter vernünftigerweise vorhersehbaren und technisch begründeten Bedingungen verwendet wird. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die technischen Anforderungen an ausgewählte Einrichtungen und Teile ausgewählter Einrichtungen, b) die Anforderungen an das Verfahren der Sicherstellung der Übereinstimmung ausgewählter Einrichtungen und Teile ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen, c) die Anforderungen an die Dokumentation der Sicherstellung der Übereinstimmung ausgewählter Einrichtungen und Teile ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen. § 58 Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen (1) Jeder, der eine ausgewählte Einrichtung entwirft oder herstellt oder deren Montage nach Herstellung durchführt, ist verpflichtet, eine Konformitätsbewertung dieser Einrichtung mit den technischen Anforderungen sicherzustellen. (2) Die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen wird durch folgende Stellen durchgeführt: a) zugelassene Stellen gemäß Gesetz über die technischen Anforderungen an Erzeugnisse, b) akkreditierte Stellen gemäß Gesetz über die technischen Anforderungen an Erzeugnisse, oder c) Hersteller oder Importeure ausgewählter Einrichtungen. (3) Eine Zulassung für die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen kann nur auf Grundlage einer zustimmenden verbindlichen Stellungnahme der Behörde erteilt werden, und zwar nach Prüfung der Fähigkeit des Antragstellers auf Zulassung, die Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen zu bewerten. - 56 (4) Jeder, der ausgewählte Einrichtungen zum Zwecke ihrer Verwendung in der Tschechischen Republik einführt, ist verpflichtet, die Konformitätsbewertung dieser Einrichtungen mit den technischen Anforderungen sicherzustellen; eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die technische Einrichtung in dem Staat, in dem sie hergestellt wurde Folgendem entspricht: a) den technischen Vorschriften für kerntechnische Einrichtungen, die für die Herstellung dieser ausgewählten Einrichtung verbindlich sind, b) den für kerntechnische Einrichtungen festgelegten technischen Normen oder Regeln der ordnungsgemäßen Praxis, die durch die nationalen Normungsbehörden oder durch diesen gleichgestellte Stellen herausgegeben wurden, c) den internationalen technischen Normen für kerntechnische Einrichtungen, die in diesem Staat rechtmäßig verwendet werden, oder d) den für kerntechnische Einrichtungen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Staats, in dem die kerntechnische Einrichtung hergestellt wurde, angewendeten Herstellungsverfahren, für die eine ausreichende technische Dokumentation vorhanden ist, durch die sichergestellt wird, dass diese technische Einrichtung für den betreffenden Verwendungszweck im Bedarfsfall auch auf Grundlage ergänzender Prüfungen der ausgewählten Einrichtung bewertet werden kann, sofern durch diese technischen Vorschriften, technischen Normen, Regeln der ordnungsgemäßen Praxis oder Verfahren ein Grad des Schutzes der berechtigten Interessen entsprechend dem Ausmaß dieses Schutzes in der Tschechischen Republik garantiert wird. (5) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Einrichtungen sind zur Verwendung ausgewählter Einrichtungen erst nach der erfolgreichen Bewertung ihrer Konformität berechtigt, sofern es sich nicht um eingeführte ausgewählte Einrichtungen handelt, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllen. (6) Die Kosten für die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen werden von demjenigen getragen, zu dessen Nutzen diese Tätigkeit durchgeführt wird. (7) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Verfahren und der Umfang der Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen, b) die Anforderungen an die Dokumentation der Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen, c) die Personen, welche die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen in Anknüpfung an das Verfahren der Konformitätsbewertung durchführen. § 59 Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen (1) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Einrichtungen sind verpflichtet, regelmäßig die Konformität der betriebenen ausgewählten Einrichtung mit den technischen Anforderungen zu überprüfen. - 57 (2) Jeder, der eine ausgewählte Einrichtung repariert, deren Instandhaltung oder Wiedermontage nach ihrer Reparatur oder Instandhaltung durchführt, ist verpflichtet, vor deren erneuter Verwendung eine Überprüfung der Konformität dieser Einrichtung mit den technischen Anforderungen sicherzustellen. (3) Die Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen muss dokumentiert werden. (4) Die Kosten für die Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen werden von demjenigen getragen, zu dessen Nutzen diese Tätigkeit durchgeführt wird. (5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Verfahren und der Umfang der Überprüfung der Konformität betriebener ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen, b) der Personenkreis, durch welchen die Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen durchgeführt wird, c) das Verfahren der Dokumentierung und der Inhalt der Überprüfung der Konformität betriebener ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen. Kapitel IV Strahlenschutz Teil 1 Prinzipien und allgemeine Regeln des Strahlenschutzes § 60 Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: a) verschlossene Radionuklidquelle - Radionuklidquelle, durch deren Gestaltung durch Verwendung eines Gehäuses oder einer Schutzabdeckung die durch Prüfungen geprüfte Dichtigkeit sichergestellt und unter den vorhersehbaren Verwendungs- und Verschleißbedingungen das Entweichen von Radionukliden ausgeschlossen wird; ist eine Radionuklidquelle keine verschlossene Radionuklidquelle, handelt es sich um eine offene Radionuklidquelle, b) Überwachungsbereich - Raum, welcher der Aufsicht für die Belange des Strahlenschutzes unterliegt, c) Kontrollbereich - Raum mit kontrolliertem Zutritt, in dem zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und einer Vorbeugung der Verbreitung einer Kontamination besondere Regeln eingeführt sind, d) externer Mitarbeiter - Strahlungsmitarbeiter, einschließlich Schülern oder Studenten, die nicht vom Betreiber des Überwachungs- oder Kontrollbereichs angestellt sind, jedoch in diesem Bereich eine Arbeitstätigkeit ausführen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: a) Dosisoptimierungsgrenze - obere Grenze der voraussichtlichen persönlichen Dosen, welche für die Belange der Optimierung des Strahlenschutzes für die jeweilige Quelle der ionisierenden Strahlung in einer geplanten Expositionssituation festgelegt wird, - 58 b) Referenzniveau - Niveau der Bestrahlung oder des Risikos der Bestrahlung in einer Notfallexpositionssituation oder in einer vorhandenen Expositionssituation, dessen Überschreitung nicht wünschenswert ist; durch eine Verringerung des Niveaus der Bestrahlung oder des Risikos der Bestrahlung auf das Referenzniveau kann die Optimierung des Strahlenschutzes nicht als erreicht betrachtet werden, c) interventionelle Radiologie - Verwendung von Röntgenbildern zur leichteren Einführung von Geräten oder Hilfsmitteln in den menschlichen Körper und deren Zielführung in diesem für diagnostische Zwecke oder Heilzwecke, d) diagnostisches Referenzniveau - Niveau der Dosierung für die Radiodiagnostik oder die interventionelle Radiologie oder Aktivitätsniveau bei Radiopharmaka für typische Untersuchungen von Gruppen von Standardpatienten oder Standardphantomen für allgemein bestimmte Ausstattungstypen, e) radiologisches Ereignis - Ereignis bei medizinischen Bestrahlungen, durch das eine fehlerhafte Bestrahlung eines Patienten verursacht wird, f) Gesundheitsschaden infolge der Bestrahlung - Verringerung der Lebensdauer und Lebensqualität bei einem Teil der Bevölkerung einschließlich der Verringerung der Lebensdauer und Lebensqualität durch Gewebereaktionen, Krebs und schwerwiegende genetische Störungen. (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) verlassene Radionuklidquelle - Radionuklidquelle, die nicht unter der in den Rechtsvorschriften festgelegten Aufsicht steht, insbesondere sofern diese niemals unter der in den Rechtsvorschriften festgelegten Aufsicht gestanden hat, von ihrem Inhaber verlassen oder verloren wurde, dem Inhaber entwendet wurde oder ohne Wissen der Person, durch die sie transportiert wurde, oder ohne Mitteilung an die Behörde, transportiert wurde, b) nicht verwendete Quelle - Radionuklidquelle, die nicht mehr für die Tätigkeit, für die von der Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, verwendet wird und von deren weiterer Verwendung nicht ausgegangen wird, c) anerkanntes Lager - Arbeitsstätte mit Berechtigung zur Ansammlung oder langfristigen Lagerung von Radionuklidquellen einschließlich hochaktiven Quellen, d) hochaktive Quelle - verschlossene Radionuklidquelle, deren Aktivität zum Herstellungsdatum oder zum Datum des Inverkehrbringens gleich oder höher ist, als in der Durchführungsvorschrift für das betreffende Radionuklid festgelegt, e) Radonindex eines Grundstücks - Kennziffer für den Grad des Risikos einer Migration von Radon aus dem geologischen Untergrund; der Radonindex eines Grundstücks ist niedrig, mittel oder hoch, f) Radonstrahlung - Bestrahlung mit Radon und seinen Tochterprodukten. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Bestrahlung von Patienten, die als fehlerhaft für die Zwecke der Definition eines radiologischen Ereignisses betrachtet wird, b) die Aktivität von Radionukliden, die verschlossene Radionuklidquellen zu hochaktiven Quellen machen. CELEX: 32013L0059 § 61 Kategorisierung auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes - 59 (1) Für die Belange einer abgestuften Herangehensweise zur Ausrichtung der Tätigkeiten werden je nach Ausmaß der Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt durch ionisierende Strahlung Quellen ionisierender Strahlung als unbedeutend, klein, einfach, bedeutend und sehr bedeutend kategorisiert. Die Behörde ist in begründeten Fällen berechtigt, per Bescheid eine Quelle ionisierender Strahlung in eine andere Kategorie als in der Durchführungsvorschrift festgelegt, einzustufen. Bei der Entscheidung über die Einstufung einer Quelle ionisierender Strahlung in eine andere Kategorie werden von der Behörde das typische Verfahren der Handhabung der Quelle ionisierender Strahlung, das damit zusammenhängende Maß einer möglichen Bestrahlung von Mitarbeitern und das potenzielle Risiko, dass sich aus vorhersehbaren Störungen und Abweichungen vom üblichen Betrieb der Quelle ionisierender Strahlung ergibt, berücksichtigt. (2) Für Zwecke der Lenkung der grenzüberschreitenden Verbringung von Radionuklidquellen und deren Absicherung werden Radionuklidquellen je nach Aktivität in die 1. bis 5. Absicherungskategorie (nachstehend nur „Absicherungskategorie“) eingestuft. (3) Arbeitsstätten, in denen eine Strahlungstätigkeit durchgeführt wird, werden in die I., II., III. oder IV. Kategorie eingestuft. Die Behörde ist in begründeten Fällen berechtigt, eine Arbeitsstätte per Bescheid in eine andere Kategorie einzustufen. Bei der Entscheidung über die Einstufung einer Arbeitsstätte in eine andere Kategorie werden von der Behörde das typische Verfahren des Betriebs der Arbeitsstätte, das damit zusammenhängende Maß einer möglichen Bestrahlung von Mitarbeitern und Bevölkerung und das potenzielle Risiko, dass sich aus vorhersehbaren Störungen und Abweichungen vom üblichen Betrieb der Arbeitsstätte ergibt, berücksichtigt. (4) Für die Belange der Überwachung und ärztlichen Aufsicht werden Strahlungsmitarbeiter je nach dem möglichen Maß des gesundheitlichen Risikos in Verbindung mit ionisierender Strahlung in die Kategorie A oder B eingestuft. (5) Die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung am Arbeitsplatz wird als Risikofaktor der Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte betrachtet. Arbeiten, die nur von Strahlungsmitarbeitern der Kategorie A durchgeführt werden dürfen, sind gemäß einer anderen Rechtsvorschrift Arbeiten der zweiten Kategorie und Risikoarbeiten. Die übrigen Arbeiten, welche eine Exposition gegenüber ionisierender Strahlung am Arbeitsplatz beinhalten, werden gemäß der anderen Rechtsvorschrift als Arbeiten der Kategorie eins betrachtet. (6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) b) c) d) die Einstufungsregeln von Quellen ionisierender Strahlung in Kategorien, das Verfahren der Einstufung von Radionuklidquellen in Absicherungskategorien, die Kriterien für die Einstufung von Arbeitsstätten in die entsprechenden Kategorien, die Regeln der Einstufung von Strahlungsmitarbeitern in die Kategorien A oder B. CELEX: 32013L0059 § 62 Strahlungsbegrenzung Jeder, der eine Tätigkeit im Rahmen einer geplanten Expositionssituation ausführt, ist verpflichtet, die Bestrahlung natürlicher Personen so zu begrenzen, dass die - 60 Gesamtbestrahlung aus der Kombination der Bestrahlungen bei diesen Tätigkeiten begründet und optimiert ist und in Summe den Strahlungsgrenzwert nicht überschreitet. CELEX: 32013L0059 § 63 Strahlungsgrenzwerte (1) Der Strahlungsgrenzwert ist die quantitative Kennziffer für die Begrenzung der Gesamtbestrahlung einer natürlichen Person bei Tätigkeiten im Rahmen geplanter Expositionssituationen. (2) Strahlungsgrenzwerte sind: a) allgemeine Grenzwerte für die Bevölkerung, b) Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter, c) Grenzwerte für Schüler und Studenten, (3) Der zulässige Grenzwert ist eine quantitative Kennziffer, welche das Ergebnis der Optimierung des Strahlenschutzes für eine einzelne Strahlungstätigkeit oder eine einzelne Quelle ionisierender Strahlung ist; er ist in der Regel niedriger als die optimierte Dosisgrenze. Die zulässigen Grenzwerte werden von der Behörde in der Genehmigung für Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen festgelegt. Durch die Nichtüberschreitung der zulässigen Grenzwerte wird die Nichtüberschreitung der Strahlungsgrenzwerte nachgewiesen. (4) Zeigt sich bei der Optimierung des Strahlenschutzes, dass für eine bestimmte Strahlungstätigkeit der für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Grenzwert für Strahlungsmitarbeiter nicht eingehalten werden kann, darf durch die Behörde auf Grundlage einer Beurteilung des Niveaus des Strahlenschutzes und der aus der Bestrahlung resultierenden Risiken ein anderes Verfahren der Inanspruchnahme dieses Grenzwerts im Zeitverlauf genehmigt werden. (5) Medizinische Bestrahlungen unterliegen nicht den Strahlungsgrenzwerten. (6) Die Strahlungsgrenzwerte und die Art des Umgangs mit diesen werden in der Durchführungsvorschrift festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 64 Strahlungsbegrenzung im besonderen Fall (1) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, von welchen eine medizinische Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, die Bestrahlung natürlicher Personen zu begrenzen, welche a) freiwillig, über den Rahmen ihrer Arbeitspflichten hinaus für Patienten sorgen, die einer medizinischen Bestrahlung ausgesetzt sind, diese Patienten besuchen oder in einem gemeinsamen Haushalt mit Patienten leben, die nach Anwendung eines Radionuklids aus der Gesundheitseinrichtung entlassen wurden, damit diese in Summe für ein Kalenderjahr nicht die Dosisoptimierungsgrenze von 1 mSv effektiver Dosis bei natürlichen Personen, die jünger als 18 Jahre sind und 5 mSv effektiver Dosis bei anderen natürlichen Personen überschreitet, - 61 b) freiwillig natürlichen Personen helfen, die sich einer medizinischen Bestrahlung unterziehen, damit diese in Summe für ein Kalenderjahr nicht die Dosisoptimierungsgrenze von 5 mSv effektiver Dosis überschreitet; diese natürlichen Personen müssen 1. älter als 18 Jahre sein, 2. nachweislich über die sich aus der Strahlung ergebenden Risiken belehrt sein, 3. mit Schutzmitteln ausgerüstet sein und 4. schriftlich ihre Zustimmung zu der Bestrahlung bestätigen. (2) Durch die Bestrahlung einer natürlichen Person gemäß Absatz 1 muss ein ausreichender Nettonutzen unter Berücksichtigung der direkten medizinischen Nutzen für den Patienten, der möglichen Nutzen für die die Versorgung und Unterstützung leistende natürliche Person und des möglichen Gesundheitsschadens infolge der Bestrahlung nachgewiesen werden. (3) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, an deren Arbeitsstätten der I. bis IV. Kategorie schwangere Frauen arbeiten, sind verpflichtet, unmittelbar nachdem eine Frau ihre Schwangerschaft mitteilt, ihre Arbeitsbedingungen mit dem Ziel der Begrenzung einer Bestrahlung der Frucht so zu gestalten, dass die Summe der Effektivdosen aus der äußerlichen Strahlung und der Effektivdosen aus der inneren Bestrahlung der Frucht zumindest für die verbleibende Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet. (4) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, an deren Arbeitsstätten der I. bis IV. Kategorie stillende Mütter arbeiten, sind verpflichtet, unmittelbar nachdem eine Frau mitteilt, dass sie ein Baby stillt, ihre Arbeitsbedingungen mit dem Ziel der Begrenzung einer Bestrahlung des gestillten Babys durch Aufnahme von Radionuklid aus der kontaminierten Muttermilch anzupassen und sie von der Arbeit im Kontrollbereich der Arbeitsstätte mit einer offenen Radionuklidquelle zu entbinden. CELEX: 32013L0059 § 65 Ausnahmsweise Bestrahlung (1) Beabsichtigt ein Genehmigungsinhaber im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine Arbeit durchzuführen, bei der die voraussichtliche Bestrahlung eines Strahlungsmitarbeiters die Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter überschreiten kann (nachstehend nur „ausnahmsweise Bestrahlung“), ist er verpflichtet, bei der Behörde die Genehmigung der ausnahmsweisen Bestrahlung zu beantragen. Der Antrag auf Genehmigung einer ausnahmsweisen Bestrahlung muss eine Begründung der ausnahmsweisen Bestrahlung und die Vorgehensweise zur Optimierung des Strahlenschutzes bei der ausnahmsweisen Bestrahlung beinhalten. (2) Die Behörde kann auf Grundlage einer Bewertung des Niveaus des Strahlenschutzes und der sich aus der ausnahmsweisen Bestrahlung ableitenden Risiken per Bescheid eine außergewöhnliche Bestrahlung in dem Falle genehmigen, dass es sich um einmalige, kurzfristige oder andere ausnahmsweise Arbeiten mit einer Quelle ionisierender Strahlung handelt, die nur auf eine kleine Anzahl natürlicher Personen und auf abgegrenzte Räume beschränkt sind und nicht im Rahmen einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden. Im Bescheid über die Genehmigung einer außergewöhnlichen Bestrahlung werden von der - 62 Behörde das Maß der genehmigten außergewöhnlichen Bestrahlung und der Zeitraum, für den ein Strahlungsmitarbeiter der außergewöhnlichen Bestrahlung ausgesetzt werden darf, festgelegt. (3) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen sind verpflichtet, die außergewöhnliche Bestrahlung so zu begrenzen, dass die effektive Dosis aus wiederholten außergewöhnlichen Bestrahlungen 500 mSV für 5 aufeinander folgende Kalenderjahre nicht überschreitet. (4) Einer außergewöhnlichen Bestrahlung dürfen nur Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A ausgesetzt werden, und zwar freiwillig und nach vorhergehender nachweisbarer Belehrung über die damit verbundenen Risiken. (5) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen sind verpflichtet, Arbeiten, welche eine außergewöhnliche Bestrahlung umfassen, und deren Bedingungen im Voraus nachweisbar mit den Vertretern der der außergewöhnlichen Bestrahlung ausgesetzten Mitarbeiter und mit dem Erbringer der arbeitsmedizinischen Dienstleistungen zu erörtern. (6) Eine außergewöhnliche Bestrahlung ist bei natürlichen Personen jünger als 18 Jahre, Schülern, Studenten, Schwangeren und stillenden Müttern nicht zulässig. CELEX: 32013L0059 § 66 Optimierung des Strahlenschutzes (1) Bei der Optimierung des Strahlenschutzes müssen der Umfang der Bestrahlung, ihre Wahrscheinlichkeit und die Anzahl der natürlichen Personen, die der Bestrahlung ausgesetzt sind, berücksichtigt werden. (2) Eine Optimierung des Strahlenschutzes ist wie folgt durchzuführen: a) vor Beginn von Tätigkeiten im Rahmen geplanter Expositionssituationen durch Beurteilung der unter Berücksichtigung der erforderlichen Kosten, der kollektiven Dosis, der Dosis repräsentativer Personen und der ordnungsgemäßen Praxis infrage kommenden Varianten der Lösung des Strahlenschutzes, b) bei Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen geplanter Expositionssituationen durch regelmäßige Analyse des Verhältnisses der erhaltenen Dosen zu den durchgeführten Aufgaben, unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und durch Vergleich mit ähnlichen betriebenen und gesellschaftlich akzeptierten Tätigkeiten, c) vor der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes im Rahmen vorhandener Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen und vor Beginn der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen durch Beurteilung möglicher Varianten der Maßnahmen und Wahl der Variante, die durch das Verfahren ihrer Durchführung, den Umfang und den Zeitraum des Wirkens den größtmöglichen Nettonutzen bringt, d) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes im Rahmen vorhandener Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen durch - 63 Analyse der erhaltenen Dosen in Beziehung zu den durchgeführten Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Änderung der gewählten Maßnahmen und Verfahren. (3) Zur Optimierung der Bestrahlung der Bevölkerung bei geplanten Expositionssituationen müssen die Dosisoptimierungsgrenzen gemäß § 81 Absatz 1 angewendet werden. (4) Zur Optimierung der Bestrahlung der Mitarbeiter bei geplanten Expositionssituationen werden vom Genehmigungsinhaber die entsprechenden Dosisoptimierungsgrenzen für festgelegte Zeiträume im Monitoringprogramm festgelegt. (5) Zur Optimierung des Strahlenschutzes der Bevölkerung, der Strahlungsmitarbeiter und der Einsatzkräfte bei vorhandenen Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen müssen Referenzniveaus angewendet werden und die Optimierung muss vorrangig auf die das Referenzniveau überschreitende Strahlung ausgerichtet sein. (6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Referenzniveaus, b) das Verfahren der Anwendung der Referenzniveaus, c) die Charakteristika der Tatsachen gemäß Absatz 1, die bei der Optimierung des Strahlenschutzes berücksichtigt werden, und die bei der Optimierung des Strahlenschutzes angewendeten Verfahren. CELEX: 32013L0059 Teil 2 Lenkung geplanter Expositionssituationen § 67 Befreiung (1) Jeder darf eine Strahlungstätigkeit ohne Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung durchführen, sofern diese begründet ist und mit einer der folgenden Quellen ionisierender Strahlung durchgeführt wird: a) mit einem radioaktiven Stoff, dessen Aktivität niedriger als der Wert des Befreiungsniveaus ist, oder mit einer Einrichtung, in der ein solcher Stoff enthalten ist oder von dieser freigesetzt wird, b) mit einem Strahlungsgenerator, der eine ionisierende Strahlung mit einer 5 keV nicht überschreitenden Energie emittiert, c) mit einer zur Darstellung bestimmten Kathodenstrahlröhre oder mit einer anderen elektrischen Einrichtung, die bei einer 30 kV nicht überschreitenden Differenz der elektrischen Potenziale arbeitet und bei der die Leistungsaufnahme des Äquivalents der Dosis an jeder beliebigen zugänglichen Stelle im Abstand von 0,1 m von der Oberfläche der Einrichtung kleiner als 0,001 mSv/h ist, d) die aus einer Arbeitsstätte in Übereinstimmung mit diesem Gesetz freigesetzt wurde, e) sofern dies durch die Behörde per Allgemeinverfügung festgelegt wird, wenn die durch die Tätigkeit verursachte Gesundheitsgefahr in Verbindung mit der Bestrahlung einer natürlichen Person so gering ist, dass keine Notwendigkeit besteht, die Tätigkeit zu regulieren. - 64 (2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe radioaktiver Stoffe zu Gebrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder Zubereitung oder für Einfuhr und Ausfuhr solcher Gebrauchserzeugnisse, welche nur auf Grundlage einer Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe g erfolgen darf. (3) In der Durchführungsvorschrift werden der Wert und das Verfahren der Anwendung des Befreiungsniveaus festgelegt. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 1 Pflichten von Genehmigungsinhabern, registrierten Personen und Anmeldern auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes § 68 Gemeinsame Pflichten von Genehmigungsinhabern und registrierten Personen auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes (1) Genehmigungsinhaber, die eine Tätigkeit im Rahmen Expositionssituationen durchführen und registrierte Personen sind verpflichtet: geplanter a) die Überwachung der Summe der Dosen bei allen Arbeitstätigkeiten ihrer Strahlungsmitarbeiter sicherzustellen und die Summe der Dosen mit dem Grenzwert für Strahlungsmitarbeiter zu vergleichen, b) die Ergebnisse der persönlichen Überwachung der Strahlungsmitarbeiter an andere Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, für die ein Strahlungsmitarbeiter ebenfalls Arbeitstätigkeiten durchführt, weiterzuleiten und mit diesen Genehmigungsinhabern oder registrierten Personen bei der Ermittlung der Ursachen für eine Überschreitung der Grenzwerte für einen Strahlungsmitarbeiter zusammenzuarbeiten, sofern die zur Überschreitung führenden Dosen bei mehreren verschiedenen Genehmigungsinhabern oder registrierten Personen aufgenommen wurden, c) die Überschreitung eines Strahlengrenzwerts unverzüglich der Behörde zu melden, d) die Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung nur Personen zu gestatten, die gemäß diesem Gesetz berechtigt sind, diese zu handhaben, e) die verwendeten Quellen ionisierender Strahlung und die mit diesen betriebenen Arbeitsstätten in die entsprechende Kategorie einzustufen, f) die Bewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung wie folgt sicherzustellen: 1. durch Abnahmeprüfungen, sofern es sich nicht um eine unbedeutende Quelle oder Kleinquelle ionisierender Strahlung, einen Knochendichtemesser, eine geschlossene Radionuklidquelle, bei der noch nicht mehr als 6 Monate seit ihrer Herstellung vergangen sind, oder um eine Quelle ionisierender Strahlung, die nur zur Lagerung, zum Transport oder zum Vertrieb erhalten wurde, um eine von ihrem Nutzer für den Eigenbedarf hergestellte Quelle ionisierender Strahlung, einen Prototyp oder eine Unikatvorrichtung handelt, und 2. durch Prüfungen der langfristigen Stabilität, sofern es sich nicht um eine unbedeutende Quelle oder Kleinquelle ionisierender Strahlung, einen Knochendichtemesser, eine offene Radionuklidquelle, eine von ihrem Nutzer für den Eigenbedarf hergestellte Quelle ionisierender Strahlung, einen Prototyp oder eine Unikatvorrichtung handelt, - 65 g) eine Prüfung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung mittels Prüfungen der Beständigkeit im Betrieb vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine unbedeutende Quelle der ionisierenden Strahlung oder eine offene Radionuklidquelle handelt; sie sind verpflichtet, die Ergebnisse dieser Prüfungen zu bewerten und im Falle von ungenügenden Ergebnissen Abhilfemaßnahmen zu treffen, h) Quellen ionisierender Strahlung in Übereinstimmung mit ihrer Gebrauchsanweisung zu verwenden, i) eine Quelle ionisierender Strahlung nicht zu verwenden, wenn 1. sie die Abnahmeprüfung nicht erfolgreich durchlaufen hat, oder 2. sie die Prüfung der langfristigen Stabilität nicht erfolgreich durchlaufen hat, oder wenn seit der letzten erfolgreichen Prüfung der langfristigen Stabilität eine längere Frist verstrichen ist, als für die periodische Durchführung der Prüfung festgelegt ist, oder wenn andere Gründe zur Durchführung dieser Prüfung eingetreten sind, j) an Arbeitsstätten, wo Strahlungstätigkeiten durchgeführt werden, Einsatzanweisungen und interne Vorschriften auszuarbeiten und dauerhaft zugänglich zu machen; in den internen Vorschriften müssen Abläufe für die sichere Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung, einschließlich Verfahren, wie eine unbefugte Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung, deren Verlust, Entwendung oder Beschädigung verhindert werden kann, einschließlich Verfahren für den Fall einer Abweichung vom üblichen Betrieb festgelegt sein, k) sofern sie Quellen ionisierender Strahlung einführen oder vertreiben, auf Verlangen des Nutzers einer von ihnen eingeführten oder vertriebenen Quelle ionisierender Strahlung, die Quelle ionisierender Strahlung zurückzunehmen und deren sichere Rückgabe an den Hersteller oder an eine andere zu deren Handhabung berechtigte Person zu gewährleisten, l) bei der Zugabe radioaktiver Stoffe zu Gebrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder Vorbereitung oder bei deren Ein- oder Ausfuhr sicherzustellen, dass Bestandteil der dem Nutzer übergebenen Dokumentation des Gebrauchserzeugnisses mit Zugabe eines Radionuklids eine Information über 1. den zugegebenen radioaktiven Stoff, seine Art und seine Aktivität, 2. die Dosisaufnahme unter normalen Bedingungen und bei der Instandhaltung, 3. mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Bestrahlung, 4. die Typgenehmigung des Erzeugnisses, 5. die richtige Verwendung, Installation, Instandhaltung und Reparatur und 6. die empfohlene Art und Weise seiner Entsorgung ist, und m) sofern Quellen ionisierender Strahlung eingeführt oder vertrieben werden, sicherzustellen, dass Folgendes Bestandteil der dem Nutzer übergebenen Dokumentation der eingeführten und vertriebenen Quelle ionisierender Strahlung ist: 1. eine Angabe über die Einstufung der Quelle ionisierender Strahlung in eine Kategorie, 2. ein Vorschlag des Umfangs der Durchführung von Abnahmeprüfungen, Prüfungen der langfristigen Stabilität und Prüfungen der Beständigkeit im Betrieb, 3. eine Bescheinigung, wenn es sich um eine geschlossene Radionuklidquelle handelt, oder ein Begleitschein, wenn es sich um eine offene Radionuklidquelle handelt, 4. eine Gebrauchsanweisung mit Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung der Quelle ionisierender Strahlung durch den Nutzer, 5. Informationen über mit ihrer Verwendung verbundene mögliche Strahlungsgefahren, 6. Dokumente, dass die Konstruktion der Ausstattung es gestattet, die Strahlung auf das niedrigste vernünftig erreichbare Niveau zu begrenzen, - 66 7. n) o) p) q) bei einer zur medizinischen Bestrahlung verwendeten Ausstattung eine Information über das Risiko für Patienten und über die zugänglichen Ergebnisse der Prüfung eines nicht eingeführten Verfahrens einschließlich praktischer Schulung, Information von Strahlungsmitarbeitern und natürlichen Personen, die sich in einem Kontroll- oder Überwachungsbereich auf die Berufsausübung vorbereiten, über die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bezüglich der Arbeitsausführung wichtigen Tatsachen, Sicherstellung einer laufenden Ausbildung der Strahlungsmitarbeiter, Überprüfung von deren Kenntnissen und Dokumentation dieser laufenden Ausbildung, Ausrüstung von Strahlungsmitarbeitern mit persönlichen Arbeitsschutzmitteln mit ausreichender abschirmender Wirkung und mit den entsprechenden Schutzhilfsmitteln und unverzügliche Information der Behörde über jeden Fall eines Zugriffs Unbefugter auf eine Quelle ionisierender Strahlung oder deren ernsthafte Beschädigung. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und die Häufigkeit der Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe f, b) der Umfang der Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g für die einzelnen Kategorien der Quellen und die Häufigkeit dieser Prüfungen, c) die Anforderungen an die Qualifikation der Personen, von welchen die Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden und die Rechte und Pflichten dieser Personen bei der Prüfungsdurchführung, die Bewertung der Ergebnisse dieser Prüfungen und die Durchführung von Abhilfemaßnahmen, d) die Kriterien für die Bewertung der Prüfung der langfristigen Stabilität und die Regeln für die Beseitigung von durch diese Prüfung festgestellten Mängeln, e) der Umfang und das Verfahren der Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe n und das Verfahren von deren Bereitstellung, f) der Umfang und das Verfahren der laufenden Ausbildung der Strahlungsmitarbeiter, das Verfahren zur Überprüfung von deren Kenntnissen, die Häufigkeit und das Verfahren der Dokumentation der laufenden Ausbildung, g) der Inhalt der Einsatzanweisung. CELEX: 32013L0059 § 69 Besondere Pflichten von Genehmigungsinhabern auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes (1) Genehmigungsinhaber, die eine Tätigkeit Expositionssituationen ausführen, sind verpflichtet: im Rahmen geplanter a) sofern sie Quellen ionisierender Strahlung handhaben oder Dienstleistungen im Kontrollbereich von Betreibern von Arbeitsstätten der IV. Kategorie erbringen, einmal jährlich eine Bewertung des Verfahrens zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der durchgeführten Tätigkeit vorzunehmen und die Bewertung bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres an die Behörde zu übersenden, b) sofern sie Quellen ionisierender Strahlung herstellen, die von ihnen hergestellten Quellen ionisierender Strahlung auf Verlangen des Nutzers zurückzunehmen und deren sichere Entsorgung oder weitere Verwendung sicherzustellen, - 67 c) eine Inventurkontrolle der Quellen ionisierender Strahlung einschließlich physischer Kontrolle ihres Vorhandenseins durchzuführen und deren Ergebnisse der Behörde zu melden, d) verschlossene Radionuklidquellen ebenso wie offene zu handhaben, sofern 1. deren Dichtheit nicht belegt ist, oder 2. deren Undichtigkeit festgestellt wurde, e) sofern durch sie eine Außerbetriebnahme einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, welche eine Deponie für radioaktive Abfälle ist, durchgeführt wird, diese Außerbetriebnahme durch Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle abzuschließen und f) die Durchführung von Änderungen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz, der Überwachung der Strahlungssituation und der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung zu dokumentieren und an die Behörde zu melden. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Bewertung des Verfahrens zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der gemäß Absatz 1 Buchstabe a durchgeführten Tätigkeiten, b) die Arten der Quellen ionisierender Strahlung, bei denen eine Inventurkontrolle durchgeführt wird, der Umfang und das Verfahren der Durchführung der Inventurkontrollen und deren Häufigkeit und die Häufigkeit und der Umfang der Weiterleitung der Kontrollergebnisse an die Behörde, c) die Verfahren zum Nachweis der Dichtigkeit verschlossener Radionuklidquellen, d) das Verfahren der Bestimmung von Änderungen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz, der Überwachung der Strahlungssituation und der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung, e) der Umfang und das Verfahren der Dokumentierung von Änderungen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz, der Überwachung der Strahlungssituation und der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und deren Meldung an die Behörde. CELEX: 32013L0059 § 70 Besondere Pflichten von registrierten Personen auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes (1) Registrierte Personen sind verpflichtet: a) eine für den Strahlenschutz verantwortliche Person einzusetzen und deren Vorbereitung und Anwesenheit in der Arbeitsstätte sicherzustellen, wenn zahn- oder veterinärmedizinische Röntgengeräte oder Röntgen-Knochendichtemesser verwendet werden, b) die Verfahren für die Gewährleistung des Strahlenschutzes durch die registrierte Person bei Verwendung einer ionisierenden Strahlungsquelle einzuhalten und c) der Behörde unverzüglich jede Änderung einer unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtigen Tatsache und jede Änderung der Angaben im Registrierungsformular zu melden. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Vorbereitung der für den Strahlenschutz bei registrierten Personen verantwortlichen Personen, - 68 b) die Arbeitsaufgabe der für den Strahlenschutz bei registrierten Personen verantwortlichen Personen, c) die Verfahren für die Gewährleistung des Strahlenschutzes durch registrierte Personen bei der Verwendung ionisierender Strahlungsquellen. CELEX: 32013L0059 § 71 Besondere Pflichten von Anmeldern auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes (1) Anmelder, die einen genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung verwenden, sind verpflichtet: a) die sichere Beendigung der Verwendung der Quellen ionisierender Strahlung zu gewährleisten, b) einen Nachweis der Quellen ionisierender Strahlung zu führen und aufzubewahren und die nachgewiesenen Daten an die Behörde weiterzuleiten, c) Strahlungsmitarbeiter über unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtige Tatsachen mit Bezug zur durchgeführten Tätigkeit zu informieren, d) die Eigenschaften der Quellen ionisierender Strahlung mittels einer Prüfung der Beständigkeit im Betrieb zu überprüfen und e) die Quellen ionisierender Strahlung in Übereinstimmung mit ihrer Gebrauchsanweisung zu verwenden. (2) In der Durchführungsvorschrift werden der Umfang und das Verfahren der Aufbewahrung der nachgewiesenen Daten über Quellen ionisierender Strahlung und deren Weiterleitung an die Behörde festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 72 Systematische Aufsicht über den Strahlenschutz (1) Inhaber von Genehmigungen zur Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung, zur Handhabung von radioaktiven Abfällen und zum Betrieb von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie sind verpflichtet, eine systematische Aufsicht über den Strahlenschutz durch eine Aufsichtsperson und in Arbeitsstätten der II. und höheren Kategorien auch durch eine Person mit direkter Aufsicht über den Strahlenschutz sicherzustellen. (2) Inhaber von Genehmigungen zur Erbringung von Dienstleistungen im Kontrollbereich von Betreibern von Arbeitsstätten der IV. Kategorie sind verpflichtet, eine systematische Aufsicht über den Strahlenschutz durch eine Aufsichtsperson sicherzustellen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Kontrollbereich der Betreiber von Arbeitsstätten der IV. Kategorie ist der Betreiber des Kontrollbereichs, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird, verpflichtet, eine systematische Aufsicht über den Strahlenschutz der natürlichen Personen, welche die Dienstleistungen im Kontrollbereich erbringen, durch eine Person mit direkter Aufsicht über den Strahlenschutz sicherzustellen. (3) Die systematische Aufsicht über den Strahlenschutz muss im Umfang entsprechend der durchgeführten Tätigkeit, dem Verfahren der Handhabung der Quellen ionisierender Strahlung und dem Maß der möglichen Bestrahlung einschließlich der potenziellen Bestrahlung sichergestellt werden. - 69 (4) Zur Durchführung der systematischen Aufsicht über den Strahlenschutz an energetischen kerntechnischen Anlagen muss eine spezialisierte Organisationseinheit für den Strahlenschutz gegründet werden, die von den Betriebs- und Herstellungsabteilungen des Genehmigungsinhabers organisatorisch unabhängig ist. (5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) das Verfahren der Durchführung der Tätigkeit der Aufsichtsperson, b) das Verfahren der Einstufung der Aufsichtsperson in die Kategorie der Strahlungsmitarbeiter, c) das Verfahren der Durchführung der Tätigkeit der Person mit direkter Aufsicht über den Strahlenschutz, d) das Verfahren der Einstufung der Person mit direkter Aufsicht über den Strahlenschutz in die Kategorie der Strahlungsmitarbeiter, e) die Anforderungen an die spezialisierte Organisationseinheit zur Sicherstellung einer systematischen Aufsicht über den Strahlenschutz an energetischen kerntechnischen Anlagen. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 2 Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung § 73 Kontrollbereich (1) An Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung, wo davon ausgegangen werden kann, dass die effektive Dosis höher als 6 mSv sein könnte oder dass die äquivalente Dosis höher als drei Zehntel des Grenzwerts für Strahlungsmitarbeiter für die Haut oder die Extremitäten oder 15 mSv für die Augenlinse sein könnte, sind Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben b und f verpflichtet, einen Kontrollbereich abzugrenzen, seinen Betrieb zu dokumentieren und den Strahlenschutz der natürlichen Personen, die diesen Bereich betreten, zu gewährleisten. (2) Genehmigungsinhaber, von denen ein Kontrollbereich abgegrenzt wird, sind verpflichtet, der Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen: a) die Abgrenzung des Kontrollbereichs, b) die Änderung der Abgrenzung des Kontrollbereichs und c) die Aufhebung des Kontrollbereichs. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) b) c) d) e) der Umfang und das Verfahren der Abgrenzung des Kontrollbereichs, das Verfahren der Beschränkung des Zutritts zum Kontrollbereich, die Bedingungen der Arbeitsausführung im Kontrollbereich, das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes im Kontrollbereich, die Anforderungen an die Dokumentation des Betriebs im Kontrollbereich. CELEX: 32013L0059 § 74 Überwachungsbereich - 70 (1) An Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung, wo davon ausgegangen werden kann, dass die effektive Dosis höher als 1 mSv sein könnte oder die äquivalente Dosis höher als ein Zehntel des Grenzwerts für Strahlungsmitarbeiter für die Augenlinse, die Haut und die Extremitäten sein könnte, sind Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen verpflichtet, einen Überwachungsbereich abzugrenzen, seinen Betrieb zu dokumentieren und den Strahlenschutz der natürlichen Personen, die diesen Bereich betreten, zu gewährleisten. (2) Ein Überwachungsbereich wird nicht abgegrenzt, wenn sein Umfang die Abgrenzung des Kontrollbereichs nicht überschreiten würde. (3) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, von denen ein Überwachungsbereich abgegrenzt wird, sind verpflichtet, der Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen: a) die Abgrenzung des Überwachungsbereichs, b) die Änderung der Abgrenzung des Überwachungsbereichs und c) die Aufhebung des Überwachungsbereichs. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Abgrenzung des Überwachungsbereichs, b) das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes im Überwachungsbereich, c) die Anforderungen an die Dokumentation des Betriebs im Überwachungsbereich. CELEX: 32013L0059 § 75 Sicherer Betrieb von Arbeitsstätten (1) Genehmigungsinhaber, von denen eine Tätigkeit im Rahmen geplanter Expositionssituationen durchgeführt wird, registrierte Personen und Meldepflichtige, von denen ein genehmigter Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung genutzt wird, a) sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, in der die Strahlungstätigkeit durchgeführt werden soll, mit einem Verfahren entworfen, aufgebaut und in Betrieb genommen wird, durch welches eine sichere Handhabung der Quellen ionisierender Strahlung beim Betrieb gestattet und ein ausreichender Strahlenschutz der natürlichen Personen in der Arbeitsstätte und der sich in der Umgebung der Arbeitsstätte aufhaltenden natürlichen Personen gewährleistet wird, b) sind verpflichtet, die Bedingungen eines sicheren Betriebs der Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung einzuhalten und c) dürfen den Betrieb von Arbeitsstätten der I. oder II. Kategorie erst nach Entfernung aller Quellen ionisierender Strahlung oder nach deren Sicherung gegen unbefugte Benutzung und nach Reinigung der Arbeitsstätte von radioaktiven Stoffen einstellen; nach Reinigung der Arbeitsstätte darf das Freisetzungsniveau in der Arbeitsstätte nicht überschritten werden. (2) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie sind verpflichtet: a) die Behörde zu informieren, wenn sie sich dafür entscheiden, den Betrieb einer Arbeitsstätte einzustellen, und vor Einstellung des Betriebs einen Antrag auf Genehmigung der einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme der betriebenen Arbeitsstätte zu stellen, b) eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme der betriebenen Arbeitsstätte zu bilden und - 71 c) die Außerbetriebnahme der betriebenen Arbeitsstätte durchzuführen. (3) Die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für die Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie gilt nicht für Organisationseinheiten des Staates und Zuschussorganisationen, öffentliche Hochschulen und von den Behörden der territorialen Selbstverwaltung gegründete Organisationseinheiten und Zuschussorganisationen und für Staatsbetriebe, bei denen der Gründer eine Hemmung erklärt hat. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Bedingungen des sicheren Betriebs von Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung unter Berücksichtigung der Art der Quellen ionisierender Strahlung, b) der Umfang und das Verfahren der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie, c) der Umfang und das Verfahren des Abschlusses der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie, d) das Verfahren der Bildung von Rückstellungen für die Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie. CELEX: 32013L0059 § 76 Zeitweilige Arbeitsstätten (1) Inhaber von Genehmigungen zur Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung sind berechtigt, Tätigkeiten in einer im Voraus nicht spezifizierten zeitweiligen Arbeitsstätte, die für die Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung vorgesehen ist (nachstehend nur „zeitweilige Arbeitsstätte“) für eine Dauer von höchstens 30 Tagen vorzunehmen, wenn sie den Strahlenschutz der Bevölkerung, der Mitarbeiter und der Umgebung der zeitweiligen Arbeitsstätte sicherstellen. Inhaber von Genehmigungen zur Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung sind verpflichtet, der Behörde die Durchführung von Tätigkeiten in zeitweiligen Arbeitsstätten im Voraus mitzuteilen. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Abgrenzung des Kontrollbereichs in zeitweiligen Arbeitsstätten, b) das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bevölkerung, der Mitarbeiter und der Umgebung der zeitweiligen Arbeitsstätten, c) das Verfahren und der Umfang der Mitteilung über die Durchführung von Tätigkeiten in zeitweiligen Arbeitsstätten an die Behörde. Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an den Strahlenschutz von Mitarbeitern, Bevölkerung und Patienten Strahlenschutz von Mitarbeitern § 77 Strahlungsmitarbeiter (1) Inhaber von Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen und registrierte Personen sind verpflichtet: - 72 a) Strahlungsmitarbeiter in die Kategorie A oder B einzustufen, b) ein Verzeichnis ihrer Strahlungsmitarbeiter zu führen, c) bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer Änderung der Bestrahlung von Strahlungsmitarbeitern führen könnten, die Richtigkeit der Einstufung der Strahlungsmitarbeiter in die Kategorie A oder B zu überprüfen, d) eine persönliches Monitoring der Strahlungsmitarbeiter und ein Monitoring der Arbeitsstätte in Abhängigkeit von Umfang und Verfahren der durchgeführten Tätigkeit sicherzustellen, e) Monitoring-Niveaus und Verfahren bei deren Überschreitung festzulegen, f) Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A im Falle der Aussetzung gegenüber einer äußeren Bestrahlung mit persönlichen Dosimetern auszustatten und deren Auswertung sicherzustellen, g) für Schüler und Studenten das gleiche Niveau des Strahlenschutzes wie für die übrigen Strahlungsmitarbeiter zu gewährleisten und h) den Strahlungsmitarbeitern die Ergebnisse ihres persönlichen Monitorings zur Verfügung zu stellen. (2) Strahlungsmitarbeiter dürfen nur Mitarbeiter älter als 18 Jahre sein, eine Ausnahme bilden Schüler und Studenten im Alter von 16 bis 18 Jahren, die verpflichtet sind, während ihres Studiums mit Quellen ionisierender Strahlung zu arbeiten. Schüler und Studenten im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen nur in die Kategorie B eingestuft werden. Schüler und Studenten, die älter als 18 Jahre sind, dürfen in die Kategorien A oder B, je nach der von ihnen durchgeführten Tätigkeit, eingestuft werden. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) b) c) d) e) f) die Anforderungen an das persönliche Monitoring der Strahlungsmitarbeiter, die Anforderungen an das Monitoring der Arbeitsstätte, die Arten der Monitoring-Niveaus für die Auswertung der Monitoring-Ergebnisse, die Bewertungsverfahren der im Rahmen des Monitorings gemessenen Größen, die Einzelheiten zur Ausrüstung von Strahlungsmitarbeitern der Kategorie A mit persönlichen Dosimetern, der Umgang mit diesen und deren Auswertung, das Verfahren der Zurverfügungstellung der Ergebnisse des persönlichen Monitoring an die Strahlungsmitarbeiter. CELEX: 32013L0059 § 78 Externe Mitarbeiter (1) Externe Mitarbeiter der Kategorie A, die eine Strahlungstätigkeit im Kontrollbereich durchführen, müssen mit einem persönlichen Strahlungsausweis ausgestattet sein. (2) Zur Sicherstellung des Strahlenschutzes der externen Mitarbeiter, einschließlich deren Ausstattung mit persönlichen Strahlungsausweisen, sofern von diesem Gesetz gefordert, sind verpflichtet: a) der Arbeitgeber der externen Mitarbeiter, der Genehmigungsinhaber ist, b) externe Mitarbeiter selbst, die Genehmigungsinhaber sind und Arbeiten im Überwachungs- oder Kontrollbereich eines anderen Genehmigungsinhabers persönlich durchführen, oder - 73 c) Betreiber eines Überwachungs- oder Kontrollbereichs, in dem von externen Mitarbeitern Arbeiten durchgeführt werden, sofern der Arbeitgeber des externen Mitarbeiters oder der externe Mitarbeiter selbst keine Genehmigungsinhaber sind. (3) Hat ein Betreiber eines Überwachungs- oder Kontrollbereichs, in dem externe Mitarbeiter Arbeiten durchführen, die zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der externen Mitarbeiter erforderlichen Daten nicht, ist der Arbeitgeber der externen Mitarbeiter verpflichtet, ihm diese Daten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber der externen Mitarbeiter und der Betreiber des Überwachungs- oder Kontrollbereichs, in dem die externen Mitarbeiter Arbeiten durchführen, müssen vertraglich den Umfang der Daten vereinbaren, zu deren Zurverfügungstellung an den Betreiber der Arbeitgeber verpflichtet ist. (4) Betreiber eines Kontrollbereichs, in dem externe Mitarbeiter der Kategorie A Arbeiten ausführen, sind verpflichtet: a) zu prüfen, dass die externen Mitarbeiter richtig als Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A kategorisiert sind, b) für die externen Mitarbeiter bei der Arbeitsausführung im Kontrollbereich das Niveau des Strahlenschutzes zu gewährleisten, das für eigene Mitarbeiter gewährleistet wird, c) vor dem Beginn von Arbeiten durch externe Mitarbeiter im Kontrollbereich zu überprüfen, ob diese gesundheitlich für die Arbeit geeignet sind, die sie im Kontrollbereich ausführen sollen, d) die Auswertung der von externen Mitarbeitern im Kontrollbereich erhaltenen Dosen in Übereinstimmung mit dem Monitoring-Programm sicherzustellen, e) die erhaltenen Dosen in die persönlichen Strahlungsausweise der externen Mitarbeiter einzutragen oder die Informationen über diese unverzüglich nach der Auswertung an die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes der externen Mitarbeiter gemäß Absatz 2 verantwortliche Person weiterzuleiten; in diesem Fall ist diese Person verpflichtet, die Dosen in die persönlichen Strahlungsausweise der externen Mitarbeiter einzutragen, und f) die externen Mitarbeiter über die spezifischen Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Kontrollbereich zu belehren. (5) Betreiber eines Überwachungsbereichs, in dem externe Mitarbeiter Arbeiten ausführen, sind verpflichtet: a) für die externen Mitarbeiter bei der Arbeitsausführung im Überwachungsbereich das Niveau des Strahlenschutzes zu gewährleisten, das für eigene Mitarbeiter gewährleistet wird, und b) den externen Mitarbeitern Arbeitsanweisungen zur Verfügung zu stellen, die dem Risiko im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die von den externen Mitarbeitern im Überwachungsbereich durchgeführt werden, entsprechen. (6) Die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes externer Mitarbeiter gemäß Absatz 2 verantwortliche Person ist verpflichtet: a) die persönlichen Strahlungsausweise zu kontrollieren und die in diesen aufgeführten Angaben regelmäßig zu aktualisieren, sofern externe Mitarbeiter mit diesen ausgestattet sind, b) laufend die persönliche Gesamtdosis der externen Mitarbeiter zu überwachen und diese mit den festgelegten Grenzwerten für Strahlungsmitarbeiter zu vergleichen, c) die fachliche Vorbereitung und Information der externen Mitarbeiter sicherzustellen, d) die medizinische Aufsicht über die externen Mitarbeiter sicherzustellen, - 74 e) in Zusammenarbeit mit dem Betreiber des Kontrollbereichs Dosisoptimierungsgrenzen für die externen Mitarbeiter für den betreffenden Zeitraum festzulegen, sofern sie selbst nicht Betreiber dieses Kontrollbereichs ist, f) unmittelbar nachdem eine Frau, die externe Mitarbeiterin ist, eine Schwangerschaft mitteilt, ihre Arbeitsbedingungen zur Beschränkung der Bestrahlung der Frucht so anzupassen, dass die Summe der effektiven Dosen aus der äußerlichen Strahlung und der Effektivdosen aus der inneren Bestrahlung der Frucht zumindest für die verbleibende Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet und g) unmittelbar nachdem eine Frau, die externe Mitarbeiterin ist, mitteilt, dass sie ein Kind stillt, ihre Arbeitsbedingungen zur Beschränkung der Bestrahlung des Säuglings mit einem direkten Radionuklid aus der kontaminierten Muttermilch anzupassen und sie von der Arbeit im Kontrollbereich einer Arbeitsstätte mit offener Radionuklidquelle zu entbinden. (7) Mit einem persönlichen Strahlungsausweis ausgestattete externe Mitarbeiter sind verpflichtet, darauf zu achten, dass der persönliche Strahlungsausweis nicht beschädigt, verloren oder entwendet wird. (8) Externe Mitarbeiter sind verpflichtet, der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c für den Strahlenschutz der externen Mitarbeiter verantwortlichen Person jede Tatsache zu melden, die das Niveau der Gewährleistung ihres Strahlenschutzes verringern könnte, einschließlich der Tatsache der Ausstattung mit mehr als einem Strahlungsausweis oder einem analogen ausländischen Dokument. Von der für die Gewährleistung des Strahlenschutzes der externen Mitarbeiter gemäß Absatz 2 verantwortlichen Person wird diese Tatsache unverzüglich an die Behörde gemeldet. (9) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Regeln für die Ausgabe persönlicher Strahlungsausweise, b) die Regeln für die Handhabung der persönlichen Strahlungsausweise, c) das Muster des persönlichen Strahlungsausweises einschließlich der Identifikationsangaben für externe Mitarbeiter, d) der Umfang und das Verfahren der Aktualisierung der Angaben im persönlichen Strahlungsausweis. CELEX: 32013L0059 § 79 Medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern (1) Die medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Dienste. Bei Durchführung der medizinischen Überwachung wird, sofern im weiteren Text nicht anders festgelegt, nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der arbeitsmedizinischen Dienste verfahren. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern bei dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicherzustellen, mit dem er einen Vertrag gemäß den Rechtsvorschriften zur Regelung des arbeitsmedizinischen Dienstes abgeschlossen hat14). 14) Gesetz GBl. Nr. 373/2011 über spezielle medizinische Leistungen in der jeweils geltenden Fassung. - 75 (3) Strahlungsmitarbeiter, die die Arbeit nicht im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses ausführen, sind verpflichtet, die medizinische Überwachung ihrer Person bei einem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicherzustellen, mit dem sie einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung arbeitsmedizinischer Dienste im Umfang der medizinischen Überwachung abschließen. (4) Der in Absatz 2 angeführte Arbeitgeber bzw. die in Absatz 3 angeführten Strahlungsmitarbeiter müssen für den Erbringer der arbeitsmedizinischen Dienste den Zugriff auf alle Informationen sicherstellen, die für die Überprüfung des Gesundheitszustands eines Strahlungsmitarbeiters unter dem Gesichtspunkt seiner Fähigkeit, die anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, erforderlich sind, einschließlich der Angaben über die Arbeitsumgebung und die Ergebnisse des persönlichen Monitorings. (5) Die medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern muss Folgendes umfassen: a) die ärztliche Eintrittsuntersuchung, b) die ärztliche Untersuchung vor Einstufung eines Strahlungsmitarbeiters in die Kategorie A, c) die periodische ärztliche Untersuchung mindestens einmal jährlich, wenn es sich um Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A handelt, d) die ärztliche Untersuchung nach Beendigung der Risikoarbeit, sofern die Einflüsse der arbeitsbedingten Risiken auch nach Beendigung der Risikoarbeit wirken und dies vom Erbringer der arbeitsmedizinischen Dienste im Rahmen der ärztlichen Austrittsuntersuchung festgelegt wird, e) eine außerordentliche ärztliche Untersuchung, wenn einer der Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter überschritten wurde oder wenn eine Änderung des Gesundheitszustands des Strahlungsmitarbeiters eingetreten ist; die Bedingungen für die weitere Arbeit mit Quellen ionisierender Strahlung sind Bestandteil eines ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, und f) die ärztliche Austrittsuntersuchung, wenn es sich um Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A handelt. CELEX: 32013L0059 Strahlenschutz der Bevölkerung § 80 Auslässe (1) Jeder, der eine Tätigkeit im Rahmen einer geplanten Expositionssituation durchführt, ist verpflichtet, den Strahlenschutz der Bevölkerung vor Bestrahlung infolge der Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung in der Arbeitsstätte oder infolge des Auslasses radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Arbeitsstätte sicherzustellen. (2) Genehmigungsinhaber für den Betrieb von Arbeitsstätten der IV. Kategorie, Genehmigungsinhaber für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der IV. Kategorie, Genehmigungsinhaber für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus Arbeitsstätten der III. Kategorie, durch welche ein radioaktiver Stoff in Form eines Auslasses freigesetzt wird und Genehmigungsinhaber für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. Kategorie, durch welche ein radioaktiver Stoff in Form eines Auslasses freigesetzt wird, sind verpflichtet: - 76 a) das Monitoring des Auslasses und der Umgebung der Arbeitsstätte sicherzustellen, b) das Monitoring aller potenziellen Austrittswege sicherzustellen, wenn die Möglichkeit des Entweichens eines radioaktiven Stoffs aus der Arbeitsstätte besteht, und c) die Bestrahlung einer repräsentativen Person zu bewerten, die Ergebnisse der Bewertung der Bestrahlung der repräsentativen Person an die Behörde weiterzuleiten und diese den betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren des Monitorings der Auslässe und der Umgebung der Arbeitsstätten gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b) das Monitoring des Niveaus für die Bewertung der Ergebnisse des Monitorings der Auslässe und der Umgebung der Arbeitsstätten gemäß Absatz 2 Buchstabe a, c) die Verfahren der Bewertung der im Rahmen des Monitorings der Auslässe und der Umgebung der Arbeitsstätten gemäß Absatz 2 Buchstabe a gemessenen Größen, d) die Regeln für die Bewertung der Bestrahlung einer repräsentativen Person, e) die Häufigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse der Bestrahlung einer repräsentativen Person an die Behörde. CELEX: 32013L0059 § 81 Optimierung des Strahlenschutzes der Bevölkerung (1) Jeder, der eine Strahlungstätigkeit durchführt, ist verpflichtet sicherzustellen, dass infolge dieser Tätigkeit, und zwar auch im Falle der Ansammlung eines aus einer Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoffs, bei der Optimierung des Strahlenschutzes die Dosisoptimierungsgrenze für eine repräsentative Person von 0,25 mSv pro Jahr und bei energetischen kerntechnischen Anlagen derzeit 0,2 mSv für Auslässe in die Atmosphäre und 0,05 mSv für Auslässe in das Oberflächenwasser angewendet wird. (2) Die Dosisoptimierungsgrenze für das Freisetzen eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Quelle wird von der Behörde in den Genehmigungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe e festgelegt. (3) Die Behörde ist berechtigt, zum Zwecke der Festlegung eines zugelassenen Grenzwerts für die Bestrahlung einer repräsentativen Person von Antragstellern auf Genehmigung zur Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte die Durchführung einer Optimierungsstudie zu verlangen. (4) In der Durchführungsvorschrift wird der Inhalt der Optimierungsstudie für die Festlegung eines zulässigen Grenzwerts für die Bestrahlung einer repräsentativen Person festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 82 Nicht medizinische Bestrahlung (1) Nicht medizinische Bestrahlungen müssen auch im Hinblick auf den besonderen Charakter des Zwecks dieser Bestrahlung, der nicht in einem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen besteht, im Voraus begründet werden. - 77 (2) Nicht medizinische Bestrahlungen mit ärztlichen radiologischen Geräten können durchgeführt werden, wenn a) sie von einem gemäß einer anderen Rechtsvorschrift berechtigten Anbieter medizinischer Leistungen durchgeführt werden, deren Bestandteil eine medizinische Bestrahlung ist, b) sie nach den Regeln der Wissenschaft und anerkannten medizinischen Verfahren unter Berücksichtigung der Individualität der zu bestrahlenden natürlichen Person im Hinblick auf die konkreten Bedingungen und objektiven Möglichkeiten erfolgen, c) angemessene Techniken angewendet werden, von denen vorrangig diejenigen Techniken angewendet werden, die mit einer niedrigen Dosis der sich der Bestrahlung unterziehenden Person verbunden sind, d) der besondere Zweck dieser Bestrahlung berücksichtigt wird, e) die Eigenschaften und der Gesundheitszustand der zu bestrahlenden natürlichen Person berücksichtigt werden und f) die Bestrahlung in Übereinstimmung mit den an die medizinische Bestrahlung gestellten Anforderungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften durchgeführt wird, welche im Hinblick auf den besonderen Charakter der nicht medizinischen Bestrahlung und ihre Begründung zu erfüllen sind. (3) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, die nicht medizinische Bestrahlungen durchführen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen über diese zu führen. (4) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, von denen nicht medizinische Bestrahlungen mit einer anderen Quelle ionisierender Strahlung durchgeführt werden, sind verpflichtet, die Dosisoptimierungsgrenze einzuhalten. (5) Einer nicht medizinischen Bestrahlung ausgesetzte natürliche Personen müssen über das Bestrahlungsrisiko und die Möglichkeit der Anwendung einer Methode ohne ionisierende Strahlung, mit welcher der gleiche Zweck erreicht werden kann, informiert werden. (6) Natürliche Personen, die einer nicht medizinischen Bestrahlung ausgesetzt werden, müssen sich der Bestrahlung freiwillig unterziehen, sofern in einer anderen Rechtsvorschrift nicht anders festgelegt. CELEX: 32013L0059 Strahlenschutz von Patienten § 83 Optimierung der medizinischen Bestrahlung (1) Für die Beurteilung der Optimierung der medizinischen Bestrahlung bei medizinischen Leistungen in der Radiodiagnostik und interventionellen Radiologie und bei diagnostischen medizinischen Leistungen in der Nuklearmedizin müssen die diagnostischen Referenzniveaus angewendet werden. (2) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, die eine medizinische Bestrahlung durchführen, sind verpflichtet, ein örtliches diagnostisches Referenzniveau für jede in ihren Arbeitsstätten üblicherweise erbrachte medizinische Leistung in der Radiodiagnostik und interventionellen Radiologie und für in ihren Arbeitsstätten üblicherweise erbrachte diagnostische medizinische Leistungen in der Nuklearmedizin festzulegen. - 78 (3) Das örtliche diagnostische Referenzniveau darf nur in begründeten Fällen höher als das nationale diagnostische Referenzniveau sein. (4) Eine systematische Abweichung vom örtlichen diagnostischen Referenzniveau in der laufenden klinischen Praxis muss von einem Genehmigungsinhaber oder einer registrierten Person untersucht und das Ergebnis der Untersuchung vermerkt werden; ferner sind diese Personen verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu treffen. (5) Kommt es zu einer deutlichen Überschreitung des örtlichen diagnostischen Referenzniveaus, müssen Genehmigungsinhaber oder registrierte Person diese Überschreitung untersuchen und insbesondere erwägen, ob es nicht zu einem radiologischen Ereignis gekommen ist; sie sind verpflichtet, das Ergebnis der Untersuchung aufzuzeichnen. (6) In der Durchführungsvorschrift Referenzniveaus festgelegt. werden die nationalen diagnostischen CELEX: 32013L0059 § 84 Überwachung der Dosen durch medizinische Bestrahlung (1) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, von denen eine medizinische Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, die eine Bestimmung der Dosis bei jedem Patienten gestattenden Größen und Parameter für die konkret gewählte Untersuchung oder Behandlung aufzuzeichnen und diese auf Verlangen an die Behörde zu übermitteln. (2) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, von denen eine medizinische Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, bei einer medizinischen Bestrahlung von Kindern, bei einer medizinischen Bestrahlung, die mit höheren Dosen für Patienten bei der Radiotherapie verbunden ist, bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin und Computertomographie und im Rahmen der suchenden Untersuchung, der Auswertung der Bestrahlung der Patienten und der Wahl der Verfahren für die medizinische Bestrahlung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. (3) Die Krankenversicherung ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Daten über die medizinischen Leistungen, bei denen ionisierende Strahlung angewendet wurde und die vom Erbringer der medizinischen Leistungen ausgewiesen und von der Krankenversicherung beglichen wurden, zur Verfügung zu stellen. Die Daten nach Satz eins werden für die Ermittlung der Verteilung der Dosen durch medizinische Bestrahlung in der Bevölkerung verwendet. (4) In der Durchführungsvorschrift werden der Umfang, die Struktur und das Verfahren der Übermittlung der Daten über medizinische Leistungen durch die Krankenversicherung festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 85 Ausstattung von Arbeitsstätten und häusliche Pflege - 79 (1) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, von denen eine medizinische Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, die Arbeitsstätte, in der die medizinische Bestrahlung durchgeführt wird, mit Geräten und Hilfsmitteln zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Patienten und der natürlichen Personen, die diese Hilfe erbringen, auszustatten. (2) Patienten dürfen nach einer therapeutischen oder diagnostischen Anwendung eines Radionuklids nur unter folgenden Voraussetzungen in die häusliche Pflege entlassen werden: a) wenn die in § 64 Absatz 1 festgelegten Werte nicht überschritten werden, b) wenn sie nachweisbar über die Risiken und sichere Verhaltensweisen informiert wurden und c) wenn sie mit schriftlichen Anweisungen für sichere Verhaltensweisen ausgestattet wurden, sofern dies in der Durchführungsvorschrift festgelegt ist. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Anforderungen an bei der medizinischen Bestrahlung verwendete Quellen ionisierender Strahlung und die Anforderungen an die Ausstattung der Arbeitsstätten für Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, b) das Verfahren der Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Anwendung von Radionukliden, c) die Bedingungen für die Entlassung von Patienten nach Therapie oder Untersuchung mit Radionukliden, d) Fälle, in denen eine Ausstattung von Patienten mit schriftlichen Anweisungen für sichere Verhaltensweisen nach der therapeutischen oder diagnostischen Anwendung von Radionukliden, verlangt werden. CELEX: 32013L0059 § 86 Radiologische Ereignisse (1) Von Genehmigungsinhabern oder registrierten Personen muss die medizinische Bestrahlung so durchgeführt werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines radiologischen Ereignisses minimiert wird. Bei radiotherapeutischen Tätigkeiten muss vom Genehmigungsinhaber oder der registrierten Person eine Risikoanalyse für den Auftritt eines radiologischen Ereignisses durchgeführt werden. (2) Kommt es zu einem radiologischen Ereignis, sind Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen verpflichtet, unter Berücksichtigung von deren Schwere so zu verfahren, dass dessen Folgen so gering wie möglich sind. (3) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen müssen Untersuchungen von radiologischen Ereignissen und Fällen, in denen es zu einem radiologischen Ereignis hätte kommen können, sofern die Ursachen nicht rechtzeitig ermittelt und beseitigt worden wären, untersuchen und Maßnahmen zur Vorbeugung des Eintritts eines radiologischen Ereignisses treffen. Die Vorgehensweise der Genehmigungsinhaber oder registrierten Personen gemäß Satz eins muss dem, mit dem radiologischen Ereignis verbundenen Risiko entsprechen. Genehmigungsinhaber und registrierte Personen müssen Aufzeichnungen über die Untersuchungen und getroffenen Maßnahmen führen. - 80 (4) Über schwerwiegende radiologische Ereignisse müssen Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen nachweislich die Behörde, den behandelnden Arzt, die anwendende Fachkraft und den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter informieren. (5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Klassifikation radiologischer Ereignisse nach ihrer Schwere, b) die Verfahren für den Fall des Auftritts von radiologischen Ereignissen oder Fälle, in denen es zu einem radiologischen Ereignis hätte kommen können, wenn die Ursachen nicht rechtzeitig festgestellt und beseitigt worden wären, c) den Aufbewahrungszeitraum der Aufzeichnungen über Untersuchungen und getroffene Maßnahmen gemäß Absatz 3, d) der Umfang der Informationen über schwerwiegende radiologische Ereignisse und die Fristen zur Abgabe dieser Informationen. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 4 Bedingungen der Handhabung von einigen besonderen Arten ionisierender Strahlungsquellen § 87 Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins (1) Produkte bergmännischer Tätigkeit, die sich als Förderabfall auf Halden oder in Klärgruben befinden15) und natürliche Radionuklide enthalten, sind keine radioaktiven Abfälle; bei der Handhabung dieser Produkte wird gemäß Gesetz über die Handhabung von Förderabfall verfahren. (2) Sofern Bestandteil des Förderabfalls nach Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins ein radioaktiver Stoff ist, wird bei dessen Handhabung, was seine radioaktiven Eigenschaften betrifft, gemäß diesem Gesetz verfahren. (3) Auf bergmännische Weise unter Tage in Lagerstätten zum Abbau radioaktiven Gesteins ausgeführte Arbeiten müssen unter den gleichen Bedingungen wie Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins erfolgen. (4) Personen, die Halden, Klärgruben oder andere Überreste nach dem Abbau, der Aufbereitung und der Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen, vom Auftritt radioaktiven Gesteins begleiteten Tätigkeit in ihrem Besitz haben, müssen das Monitoring dieser Überreste gemäß § 130 gewährleisten und im Falle einer Überschreitung der Freisetzungsniveaus Abhilfe sicherstellen. (5) Eigentümer von Grundstücken, auf denen das Monitoring oder die Sicherstellung von Abhilfe gemäß Absatz 4 stattfinden, sind verpflichtet, die Handlungen in Verbindung mit deren Durchführung zu dulden. (6) In der Durchführungsvorschrift werden Anforderungen an die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine festgelegt. 15) Gesetz GBl. Nr. 157/2009 über die Handhabung von Förderabfall und über die Änderung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. - 81 § 88 Hochaktive Quellen (1) Genehmigungsinhaber zur Herstellung oder Einfuhr hochaktiver Quellen und Personen, die hochaktive Quellen in Besitz haben, sind verpflichtet, die Identifikation und Kennzeichnung der hochaktiven Quellen und ihres Zubehörs, insbesondere der Verpackung, der Transportverpackung und der Vorrichtung, in der eine hochaktive Quelle eingebaut ist, sicherzustellen. (2) In der Durchführungsvorschrift werden das Verfahren der Identifikation und Kennzeichnung von hochaktiven Quellen und ihres Zubehörs festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 89 Besondere Pflichten bei der Handhabung von Radionuklidquellen (1) Genehmigungsinhaber, die eine Radionuklidquelle in Besitz haben, für die sie keine weitere Verwendung mehr haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an ihren Lieferanten, ein anerkanntes Lager, den Inhaber einer Genehmigung zur Handhabung von radioaktiven Abfällen oder an einen anderen berechtigten Nutzer zu übergeben. (2) Genehmigungsinhaber zur Handhabung von Radionuklidquellen sind verpflichtet, Finanzmittel zur sicheren Beendigung dieser Handhabung sicherzustellen. (3) Genehmigungsinhaber, die eine einfache oder eine bedeutende Radionuklidquelle in ihrem Besitz haben, bei der nicht von deren Verwendung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ausgegangen wird, sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten an ein anerkanntes Lager zur Lagerung zu übergeben. (4) Genehmigungsinhaber zur Handhabung von Radionuklidquellen, über deren Firma ein Konkursbescheid erteilt wurde, sind verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Rechtskraft des Konkursbescheids Radionuklidquellen, für die sie keine Verwendung haben, auf ihre Kosten an ein anerkanntes Lager zur Lagerung zu übergeben. Die Kosten für die Lagerung der Radionuklidquellen und ihre endgültige Entsorgung sind Bestandteil der Kosten der Verwaltung des Vermögensbestands. CELEX: 32013L0059 § 90 Verlassene Quellen (1) Betreiber von Einrichtungen zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von Metallschrott sind verpflichtet, Maßnahmen zur Suche nach verlassenen Quellen umzusetzen und Mitarbeiter, die mit verlassenen Quellen in Berührung kommen können, a) über die Wirkungen der ionisierenden Strahlung auf den menschlichen Organismus zu informieren, b) darüber zu belehren, wie verlassene Quellen visuell erkannt werden können, c) über Maßnahmen beim Auffinden einer verlassenen Quelle oder dem Entstehen eines Verdachts auf deren Vorhandensein zu belehren, d) regelmäßig über die Tatsachen gemäß den Buchstaben a bis c zu schulen. - 82 (2) Wird eine verlassene Quelle a) in einer Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von Metallschrott aufgefunden, muss durch deren Betreiber 1. der Strahlenschutz der natürlichen Personen, die mit der Quelle ionisierender Strahlung in Berührung kommen könnten, gewährleistet werden und die Quelle ionisierender Strahlung vor dem Zugriff unbefugter natürlicher Personen abgesichert werden, 2. wird deren Betreiber Eigentümer der Quelle ionisierender Strahlung, wenn der ursprüngliche Eigentümer nicht innerhalb von 60 Tagen ermittelt werden kann, oder b) außerhalb einer Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von Metallschrott aufgefunden, 1. ist die Verwaltung verpflichtet, die Quelle ionisierender Strahlung zu übernehmen und der Staat wird Eigentümer, wenn der ursprüngliche Eigentümer nicht innerhalb von 60 Tagen ermittelt werden kann, oder 2. die Behörde entscheidet über die Rückgabe der Quelle ionisierender Strahlung an den ursprünglichen Eigentümer, wenn die Bedingungen für deren weitere sichere Handhabung sichergestellt sind oder sie entscheidet über die Erklärung der Quelle ionisierender Strahlung zu radioaktivem Abfall. (3) Erfüllt ein Eigentümer einer Quelle ionisierender Strahlung systematisch und langfristig die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten nicht, wird gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 verfahren. (4) Die Kosten in Verbindung mit der Suche, sicheren Übergabe, Lagerung, Vorbereitung auf eine weitere Verwendung oder Entsorgung einer verlassenen Quelle trägt der ursprüngliche Eigentümer, sofern dieser bekannt ist; anderenfalls trägt die Kosten der Staat oder der Betreiber der Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von Metallschrott, wenn er gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 Eigentümer der Quelle ionisierender Strahlung geworden ist. CELEX: 32013L0059 § 91 Ein- und Ausfuhr von Radionuklidquellen (1) Inhaber von Genehmigungen zur Einfuhr von Radionuklidquellen der 1. oder 2. Absicherungskategorie sind verpflichtet: a) über eine beabsichtigte Einfuhr die Behörde 30 Tage im Voraus zu informieren; Folgendes muss Bestandteil der zur Verfügung gestellten Information sein: 1. Angaben über die Art des Radionuklids und die Aktivität der einzuführenden Radionuklidquelle, 2. die Identifikationsangaben des Lieferanten der Radionuklidquelle, 3. Angaben über das Transportverfahren und 4. das vorgesehene Datum der Einfuhr, b) der Behörde 3 Tage vor Durchführung der Einfuhr das tatsächliche Einfuhrdatum und eine eindeutige Identifikation der einzuführenden Radionuklidquelle mitzuteilen. (2) Inhaber von Genehmigungen zur Ausfuhr von Radionuklidquellen der 1. oder 2. Absicherungskategorie sind verpflichtet: a) Radionuklidquellen nur in einen Staat auszuführen, der zu einer dauerhaften sicheren Handhabung der Radionuklidquellen in der Lage ist, - 83 b) über eine beabsichtigte Ausfuhr die Behörde 30 Tage im Voraus zu informieren; Folgendes muss Bestandteil der zur Verfügung gestellten Information sein: 1. das vorgesehene Datum der Ausfuhr, 2. die Identifikationsangaben des Empfängers im Zielland, einschließlich der Adresse des Sitzes oder des Aufenthaltsorts des Empfängers und Angaben über die Existenz und Gültigkeit der Berechtigung des Empfängers zur Handhabung der Radionuklidquellen, 3. die Art der Radionuklide und die Aktivität der auszuführenden Radionuklidquellen und 4. die Anzahl und Gesamtaktivität der auszuführenden Radionuklidquellen, c) der Behörde 7 Tage vor Durchführung der Ausfuhr das tatsächliche Ausfuhrdatum und eine eindeutige Identifikation der auszuführenden Radionuklidquelle mitzuteilen. (3) Die Ausfuhr einer Radionuklidquelle der 1. Absicherungskategorie ist in Fällen verboten, in denen sich nicht nachweisen lässt, dass der Empfänger oder der Empfängerstaat in der Lage sind, die sichere Handhabung dieser Quelle sicherzustellen. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 5 Geplante Expositionssituationen in Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen § 92 Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen (1) Arbeitsstätten mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle sind: a) der Bordbereich von Flugzeugen bei Flügen in über 8 km Höhe, b) Arbeitsstätten mit Werkstoffen mit einem erhöhten Gehalt natürlicher Radionuklide. (2) Jeder, der eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle betrieben wird, ist verpflichtet: a) Messungen zum Zwecke der Ermittlung der persönlichen Dosen der Mitarbeiter durchzuführen und Nachweise der Messergebnisse und persönlichen Dosen der Mitarbeiter anzulegen, b) der Behörde die Informationen über die Arbeitsstätte und die persönlichen Dosen der Mitarbeiter mitzuteilen, c) eine Optimierung des Strahlenschutzes der Mitarbeiter sicherzustellen, sofern das festgelegte Niveau überschritten wird, d) den Schutz von Schwangeren gemäß § 64 Absatz 3 sicherzustellen und e) die Mitarbeiter nachweisbar über Folgendes zu informieren: 1. die mögliche erhöhte Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle, 2. die Messergebnisse in der Arbeitsstätte und die durch die Messungen ermittelten persönlichen Dosen sowie über die zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Bestrahlung und 3. über die durchgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Bestrahlung. (3) Jeder, der eine Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle betreibt, welche der Bordbereich von Flugzeugen beim Flug über 8 km Höhe ist, bei dem die effektive Dosis von Besatzungsmitgliedern der Flugzeuge - 84 mehr als 1 mSv pro Jahr betragen kann, ist verpflichtet, die Bestrahlung der Besatzungsmitglieder der Flugzeuge zu bewerten und auf Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung eine Überarbeitung der Dienstpläne der Besatzungsmitglieder der Flugzeuge mit dem Ziel einer Verringerung der Strahlenbelastung zu erwägen. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Auflistung von Arbeitsstätten mit Werkstoffen mit einem erhöhten Gehalt natürlicher Radionuklide, b) das Verfahren der Messung zum Zwecke der Ermittlung der persönlichen Dosen von Mitarbeitern, das Verfahren der Ermittlung der persönlichen Dosen der Mitarbeiter und der Umfang und das Verfahren des Nachweises der persönlichen Dosen der Mitarbeiter, c) der Umfang und Inhalt der der Behörde mitgeteilten Informationen über Arbeitsstätten mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle einschließlich der Identifikationsangaben der Betreiber der Arbeitsstätte, d) das Niveau, bei dessen Überschreitung in Arbeitsstätten mit Werkstoffen mit einem erhöhten Gehalt an natürlichen Radionukliden eine Optimierung des Strahlenschutzes sichergestellt werden muss. CELEX: 32013L0059 § 93 Arbeitsstätten mit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen (1) Sofern nach Durchführung einer Optimierung des Strahlenschutzes gemäß § 92 Absatz 2 Buchstabe c in einer Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen die Bestrahlung der Mitarbeiter mit einer effektiven Dosis von 6 mSv pro Jahr überschritten werden kann, wird die Arbeitsstätte als Arbeitsstätte mit erhöhter Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen betrachtet. (2) Jeder, der eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen betrieben wird, ist verpflichtet: a) die Arbeitsstätte oder den Teil der Arbeitsstätte abzugrenzen, wo die effektive Dosis der Mitarbeiter 6 mSv pro Jahr überschreiten kann, diese(n) zu kennzeichnen und gegen unbefugten Zutritt zu sichern, b) seine Mitarbeiter als Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A einzustufen, c) eine nachweisbare jährliche Belehrung der Mitarbeiter über das Strahlenrisiko in der Arbeitsstätte durchzuführen, d) eine medizinische Überwachung der Mitarbeiter gemäß § 79 sicherzustellen, e) Anweisungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte einschließlich Anweisungen für deren sichere Durchführung und für den Zutritt natürlicher Personen, die keine Mitarbeiter der Arbeitsstätte sind, auszuarbeiten, f) persönliche Arbeitsschutzmittel für die Mitarbeiter sicherzustellen, g) die Erarbeitung von Verfahren des Monitorings der Arbeitsstätte und der Mitarbeiter sicherzustellen und h) die Führung einer Dokumentation über den Umfang und das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes sicherzustellen. CELEX: 32013L0059 § 94 - 85 Bedingungen der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus manchen Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Quellen (1) Jeder, der einen radioaktiven Stoff aus einer in § 92 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Arbeitsstätte freisetzt, ist verpflichtet: a) eine unbegründete Ansammlung von aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen zu vermeiden, b) die Messung und Bewertung des Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen sicherzustellen, und zwar einschließlich Fällen, in denen ein freigesetzter radioaktiver Stoff für die Wiederverwendung oder das Recycling bestimmt ist, c) die Messergebnisse gemäß Buchstabe b nachzuweisen und an die Behörde zu melden, d) eine interne Vorschrift für die Handhabung von aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen zu erarbeiten und nach dieser zu verfahren und e) bei Verwendung von einem aus einer Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoff zur Herstellung von Baumaterial den Hersteller des Baumaterials über die Art und Aktivität des freigesetzten radioaktiven Stoffs zu informieren. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Messungen und der Bewertung des Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen, b) das Verfahren der Führung des Nachweises der Messergebnisse bezüglich des Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen und deren Meldung an die Behörde, c) der Inhalt der internen Vorschrift für die Handhabung von aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen. Teil 3 Vorhandene Expositionssituationen Abschnitt 1 Radonstrahlung am Arbeitsplatz § 95 Arbeitsplätze mit möglicherweise erhöhter Radonstrahlung (1) Arbeitsplätze mit möglicherweise erhöhter Radonstrahlung sind: a) Arbeitsplätze unter Tage, b) Arbeitsstätten, an denen durch Abschöpfen, Ansammlung oder einem anderen analogen Verfahren Wasser aus unterirdischen Quellen gehandhabt wird, insbesondere Pumpstationen, Kureinrichtungen, Abfüllstellen, Wasseraufbereitungsanlagen oder Wassertürme, c) in einem Untergeschoss oder im Erdgeschoss von Gebäuden befindliche Arbeitsstätten, welche die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Bedingungen erfüllen. (2) Jeder, der eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer möglicherweise erhöhten Radonstrahlung betrieben wird, ist verpflichtet: a) der Behörde Informationen über die Arbeitsstätte mitzuteilen, b) Messungen zum Zwecke der Ermittlung der effektiven Dosen der Mitarbeiter in den Arbeitsstätten und den Nachweis der Messergebnisse und Effektivdosen der Mitarbeiter, - 86 unter Ausnahme von Arbeitsstätten, wo die Aufenthaltsdauer eines Mitarbeiters in der Arbeitsstätte 100 Stunden pro Jahr nicht überschreitet, sicherzustellen, c) eine Optimierung des Strahlenschutzes zu gewährleisten, sofern durch Messungen gemäß Buchstabe b eine Überschreitung des in der Durchführungsvorschrift festgelegten Referenzniveaus nachgewiesen wird und d) die Mitarbeiter nachweisbar über Folgendes zu informieren: 1. eine mögliche erhöhte Radonstrahlung, 2. die Messergebnisse in der Arbeitsstätte, die effektiven Dosen sowie über die zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Bestrahlung und 3. die durchgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Radonstrahlung. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Bedingungen für die Einstufung von im Untergeschoss oder im ersten Obergeschoss von Gebäuden befindlichen Arbeitsstätten als Arbeitsstätten mit einer möglichen erhöhten Radonstrahlung, b) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Messungen zur Bestimmung der effektiven Dosen von Mitarbeitern in Arbeitsstätten, c) der Umfang und das Verfahren des Nachweises der effektiven Dosen der Mitarbeiter und der Messergebnisse zur Bestimmung der effektiven Dosen der Mitarbeiter, d) der Umfang und Inhalt von Informationen über Arbeitsstätten, die an die Behörde zu melden sind. CELEX: 32013L0059 § 96 Arbeitsplätze mit erhöhter Radonstrahlung (1) Sofern an einer Arbeitsstätte gemäß § 95 Absatz 1 die Bestrahlung der Mitarbeiter eine effektive Dosis von 6 mSv pro Jahr überschreiten kann, wird die Arbeitsstätte als Arbeitsstätte mit einer erhöhten Radonstrahlung betrachtet. (2) Jeder, der eine Tätigkeit in Arbeitsstätten mit einer erhöhten Radonstrahlung ausführt, ist verpflichtet: a) die Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter anzuwenden, b) die Arbeitsstätte oder den Teil der Arbeitsstätte abzugrenzen, wo die effektive Dosis der Mitarbeiter 6 mSv pro Jahr überschreiten kann, c) eine nachweisbare jährliche Belehrung der Mitarbeiter über das Strahlenrisiko in der Arbeitsstätte durchzuführen, d) Anweisungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte einschließlich Anweisungen für deren sichere Durchführung zu erarbeiten, e) die Erarbeitung von Monitoringverfahren sicherzustellen und f) die Führung einer Dokumentation über den Umfang und das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes sicherzustellen. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 2 Strahlung aus natürlichen Strahlungsquellen in Gebäuden § 97 - 87 Vorbeugung des Eindringens von Strahlung in Bauwerke (1) Jeder, der einen Standort für einen Neubau oder Anbau mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen entwirft, ist verpflichtet, eine Bestimmung des Radonindexes des Grundstücks sicherzustellen. (2) Jeder, der die Durchführung einer Änderung an einem fertiggestellten Gebäude anzeigt oder die Durchführung einer solchen Änderung beantragt, ist, wenn dieses Gebäude neu Wohn- oder Aufenthaltsräume umfassen soll, oder wenn er eine Nutzungsänderung beantragt, die neu Wohn- oder Aufenthaltsräume umfassen soll, oder wenn er eine solche Änderung meldet, verpflichtet, eine Messung des Niveaus der Radonaktivität in dem bestehenden Gebäude sicherzustellen. (3) Eine Ermittlung des Radonindexes des Gebäudes muss nicht durchgeführt werden, wenn das Gebäude so im Gelände positioniert ist, dass alle Konstruktionen des Gebäudeumfangs durch eine Luftschicht, in der die Luft frei strömen kann, vom Untergrund getrennt sind, oder wenn vorbeugende Maßnahmen des Schutzes vor Radon getroffen wurden, die auf einer Entlüftung des Radons aus dem Untergrund außerhalb des Objekts beruhen. (4) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Ermittlung des Radonindexes des Grundstücks festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 98 Schutz vor natürlicher Strahlung in Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen, in denen eine Überschreitung des Referenzwerts festgestellt wurde, sind verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, damit die Bestrahlung natürlicher Personen im Gebäude so niedrig ist, wie sie sich unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte vernünftig erreichen lässt. (2) Eigentümer von Schulgebäuden, Gebäuden von Sozialeinrichtungen oder Gebäuden, die der Sicherstellung von sozialen oder medizinischen Diensten beim langfristigen Aufenthalt natürlicher Personen dienen, sind verpflichtet, Messungen der Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre bei Inbetriebnahme und jeweils nach Durchführung von Änderungen an fertiggestellten Gebäuden, welche die Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre beeinflussen könnten, durchzuführen, insbesondere jedoch nach Eingriffen in die Isolierung des Gebäudes gegen das Eindringen von Radon aus dem Untergrund und Änderungen, die zu einer Verringerung der Wirksamkeit der Belüftung im Gebäude führen können. (3) Überschreitet die Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre eines Gebäudes gemäß Absatz 2 das Referenzniveau, ist der Eigentümer des Gebäudes verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenbelastung auf ein so niedriges Niveau, wie es unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht werden kann, zu treffen. (4) Der Eigentümer eines Gebäudes mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen, in denen eine Überschreitung der festgelegten Werte des Jahresdurchschnitts der Volumenaktivität von - 88 Radon in der Luft festgestellt wurde, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Niveaus der Strahlenbelastung zu treffen. (5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Kriterien für die Vorbereitung und Auswertung geplanter Maßnahmen, durch die das Niveau der Strahlenbelastung aus natürlichen Strahlungsquellen in Gebäuden verringert werden soll, b) der Wert des Jahresdurchschnitts der Volumenaktivität von Radon in der Luft, bei dessen Überschreitung Eigentümer von Gebäuden mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen zum Treffen von Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenbelastung verpflichtet sind. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 3 Wasser und Baumaterialien § 99 Wasser (1) Unter folgenden Voraussetzungen darf Trinkwasser nicht für den öffentlichen Verbrauch auf den Markt der Tschechischen Republik und Flaschenwasser nicht auf den Markt der Tschechischen Republik geliefert werden: a) wenn die Volumenaktivität von Radon den höchstzulässigen Wert überschreitet, oder b) wenn der Gehalt an natürlichen Radionukliden das Referenzniveau überschreitet und keine Maßnahmen getroffen wurden, die das Maß der Strahlenbelastung auf ein Niveau senken, das so niedrig ist, wie es unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht werden kann. (2) Die für die Sicherstellung der Tatsache, dass das gelieferte Trinkwasser Trinkwasserqualität gemäß dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit hat, verantwortliche Person (nachstehend nur „Wasserlieferant“) sowie Hersteller und Importeure von Flaschenwasser sind verpflichtet: a) eine systematische Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser sicherzustellen, b) einen Nachweis der Messergebnisse des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser und weiterer Daten zu führen und diesen an die Behörde zu übermitteln, c) bei Überschreitung des höchstzulässigen Werts der Volumenaktivität von Radon Maßnahmen zu treffen, die zu einer Verringerung der Volumenaktivität des Radons unter diesen Wert führen, d) bei Überschreitung des Referenzniveaus für den Gehalt an natürlichen Radionukliden Maßnahmen durchzuführen, die das Maß der Strahlenbelastung auf ein Niveau senken, das so niedrig ist, wie es unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht werden kann und e) im Falle der Überschreitung des Referenzniveaus der Öffentlichkeit Informationen über die Messergebnisse, über die aus dem Wasser resultierende effektive Dosis und das damit verbundene Risiko und über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Maßes der Strahlenbelastung zur Verfügung zu stellen. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der höchstzulässige Wert der Volumenaktivität von Radon im Trinkwasser für den öffentlichen Bedarf und für die Lieferung von Flaschenwasser auf den Markt, - 89 b) das Referenzniveau des Gehalts natürlicher Radionuklide im Trinkwasser für den öffentlichen Bedarf und für die Lieferung von Flaschenwasser auf den Markt, c) der Umfang, die Häufigkeit und das Verfahren der systematischen Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser, d) der Umfang und das Verfahren der Führung von Nachweisen über die Messergebnisse und weitere Daten und deren Übermittlung an die Behörde. CELEX: 32013L0051 § 100 Baumaterialien (1) Baumaterial darf nicht auf den Markt der Tschechischen Republik geliefert werden, wenn die effektive Dosis einer repräsentativen Person aus äußerer Gammastrahlung bei Nutzung eines Gebäudes mit Wohn- und Aufenthaltsräumen das Referenzniveau überschreiten kann und dessen Lieferung auf den Markt nicht von der Behörde gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe j genehmigt wurde. (2) Hersteller und Lieferanten von Baumaterial sind verpflichtet: a) eine systematische Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial sicherzustellen, b) einen Nachweis der Messergebnisse entsprechend dem Index der Volumenaktivität und weiterer Daten zu führen und diesen an die Behörde zu übermitteln und c) bei Lieferung auf den Markt, im Falle einer Überschreitung des Referenzniveaus, der Öffentlichkeit Informationen über die Ergebnisse der systematischen Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial zur Verfügung zu stellen. (3) Ermitteln Hersteller oder Importeur von Baumaterial auf Grundlage durchgeführter Messungen des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial, dass das Referenzniveau im Baumaterial nicht überschritten ist, muss von diesen keine systematische Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial erfolgen, sofern keine Änderung erfolgt, welche den Gehalt an natürlichen Radionukliden beeinflussen könnte. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) das Referenzniveau für Baumaterial, b) das Berechnungsverfahren des Indexes der Massenaktivität für Baumaterial und das Berechnungsverfahren für den Wert dieses Indexes, c) der Umfang und das Verfahren der systematischen Messung und Bewertung des Gehalts natürlicher Radionuklide im Baumaterial, d) der Umfang und das Verfahren der Führung des Nachweises der Messergebnisse und weiterer Daten und deren Meldung an die Behörde. CELEX: 32013L0059 Abschnitt 4 Andere vorhandene Expositionssituationen und Gewährung von Förderungen bei manchen vorhandenen Expositionssituationen § 101 - 90 Vorhandene Expositionssituationen als Folge von Störfallexpositionssituationen oder anderen Umständen (1) Die Behörde ist berechtigt, in Form einer Allgemeinverfügung die Bestrahlung in vorhandenen Expositionssituationen, die Ergebnis einer Störfallexpositionssituation sind oder abgeschlossene Tätigkeiten im Rahmen einer geplanten Expositionssituation (nachstehend nur „anhaltende Bestrahlung“) zu lenken, sofern es ohne eine Änderung des Stands zu einer bedeutenden Erhöhung der Gesundheitsschäden infolge einer Bestrahlung von Einzelpersonen aus der Bevölkerung kommen könnte. (2) Eine anhaltende Bestrahlung wird von der Behörde gemäß Absatz 1 durch Festlegung von Referenzniveaus für die durchschnittliche effektive Dosis einer repräsentativen Person pro Kalenderjahr in der Spanne von 1 bis 20 mSv gelenkt. Die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Wasser wird von der Behörde ebenfalls durch Festlegung von höchstzulässigen Niveaus der radioaktiven Kontamination für die jeweilige vorhandene Expositionssituation gelenkt. (3) In den §§ 95 bis 100 nicht angegebene vorhandene Expositionssituationen, welche unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bedeutend sind, unterliegen einer Anmeldung bei der Behörde gemäß § 11 sowie den Anforderungen dieses Gesetzes an geplante Expositionssituationen entsprechend. (4) Die Verwaltung eines kontaminierten Gebiets, dessen Kontamination Folge einer Störfall-Expositionssituation ist, einschließlich von Maßnahmen, die das Wohnen und die Wiederherstellung von sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten gestatten, richtet sich nach der Strategie des optimierten Strahlenschutzes, die Bestandteil des nationalen StrahlenStörfallplans ist CELEX: 32013L0059 § 102 Gewährung von Förderungen bei einigen vorhandenen Expositionssituationen (1) Folgende Förderungen können durch den Staat gewährt werden: a) zur Ermittlung des Risikos aus dem Vorhandensein von Radon und dessen Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden für Wohnzwecke und Aufenthalt der Öffentlichkeit, b) zum Treffen nachweislich begründeter Maßnahmen, durch welche das Maß der Strahlenbelastung aus dem Vorhandensein von Radon und dessen Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden für Wohnzwecke und Aufenthalt der Öffentlichkeit verringert wird, c) zum Treffen von Maßnahmen, durch die der Gehalt an natürlichen Radionukliden im für den öffentlichen Verbrauch bestimmten Trinkwasser verringert wird. (2) Die Förderung gemäß Absatz 1 kann auf Grundlage eines Antrags, durch den die in Absatz 1 angeführten Tatsachen belegt werden, gewährt werden. (3) Die Förderung wird vom Staat gewährt und von der Region und ihrem Organ in übertragener Zuständigkeit vermittelt. (4) Eine Förderung gemäß Absatz 1 kann nur auf Grundlage einer zustimmenden verbindlichen Stellungnahme der Behörde gewährt werden, und zwar nach Beurteilung des - 91 Maßes des Risikos und der voraussichtlichen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen durch welche die Strahlenbelastung nach deren Realisierung verringert wird. (5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Bedingungen für die Gewährung einer Förderung gemäß Absatz 1, b) das Verfahren bei der Annahme von Anträgen auf Gewährung einer Förderung gemäß Absatz 1, c) das Verfahren bei der Vermittlung von Förderungen durch die Region, d) die Obliegenheiten von Anträgen auf Gewährung einer Förderung gemäß Absatz 1. CELEX: 32013L0059 Teil 4 Notfallexpositionssituationen § 103 (1) Die Bestrahlung natürlicher Personen bei Notfallexpositionssituationen muss durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts natürlicher Personen im betroffenen Gebiet, Durchführung eines individuellen Schutzes und a) insbesondere folgende unverzügliche Schutzmaßnahmen: 1. Schutzräume, 2. Anwendung einer Jodprophylaxe, 3. Evakuierung, und b) sowie insbesondere folgende anschließende Schutzmaßnahmen begrenzt werden: 1. Umsiedlung der Bevölkerung, 2. Einschränkung der Verwendung mit Radionukliden kontaminierter Lebensmittel und mit Radionukliden kontaminierten Wassers, 3. Einschränkung der Verwendung mit Radionukliden kontaminierter Futtermittel. (2) Bei der Planung und Vorbereitung von Schutzmaßnahmen muss beurteilt werden, ob sie durch einen Nutzen begründet sind, der die Kosten für deren Durchführung und die durch sie verursachten Schäden übersteigt. (3) Schutzmaßnahmen müssen so geplant und vorbereitet werden, dass sie den größten auf vernünftige Weise erreichbaren Nutzen bringen. Bei der Entscheidung über eine Einführung oder einen Widerruf von Schutzmaßnahmen müssen die Referenzniveaus in Betracht gezogen werden. (4) Zur Begrenzung der Störfallbestrahlung von Einsatzkräften in Notfallexpositionssituationen werden die Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter angewendet. In Fällen, in denen eine Überschreitung der Strahlungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Störfallbestrahlung der Einsatzkräfte unter Anwendung des Referenzniveaus von a) 100 mSv pro Jahr, oder b) 500 mSv pro Jahr, wenn es sich um einen Fall zur Rettung menschlichen Lebens oder der Verhinderung der Entwicklung einer Notfallexpositionssituation mit möglichen umfangreichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen handelt, optimiert. (5) Eine Person, die Einsatzkräfte in einen Einsatz schickt, ist verpflichtet, bei den Einsatzkräften, deren Entsendung zum Einsatz vorher geplant wird, Folgendes sicherzustellen: - 92 a) regelmäßige Ausbildung und Übung und Führung von Aufzeichnungen über diese, b) nachweisbare Information über das mit dem Einsatz verbundene Risiko und über Schutzmaßnahmen, c) Monitoring und Bewertung der Strahlungshöhe beim Einsatz, Aufbewahrung der bei diesen Tätigkeiten gewonnenen Daten und ihre Übermittlung an die Behörde, sofern ein persönliches Monitoring durchgeführt wird, d) ärztliche Eingangsuntersuchung, durch welche das Risiko der ionisierenden Strahlung berücksichtigt wird, sofern keine analoge Untersuchung nach anderen Rechtsvorschriften durchgeführt wurde, e) persönliche Schutzmittel und Hilfsmittel, f) außerordentliche ärztliche Untersuchung und g) Führung eines Verzeichnisses der Einsatzkräfte. (6) Sofern das Referenzniveau gemäß Absatz 4 Buchstabe a überschritten sein könnte, dürfen sich Einsatzkräfte nur freiwillig am Einsatz beteiligen. (7) Eine Person, die Einsatzkräfte in einen Einsatz schickt, ist verpflichtet, bei den Einsatzkräften, von deren Entsendung zum Einsatz vorher nicht ausgegangen wurde, entsprechend gemäß Absatz 5 zu verfahren. (8) Einsatzkräfte, von deren Entsendung zum Einsatz vorher nicht ausgegangen wurde, dürfen sich nur freiwillig am Einsatz beteiligen. (9) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Bedingungen der Einführung und des Widerrufs von Schutzmaßnahmen und die Anforderungen an diese, b) das Informationsverfahren der Einsatzkräfte über das mit dem Einsatz verbundene Risiko und das Verfahren zum Nachweis der Freiwilligkeit der Beteiligung am Einsatz, c) die grundlegenden Charakteristika der persönlichen Schutz- und Hilfsmittel für die Einsatzkräfte, d) der Zeitraum der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Daten gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis c und g, e) der Umfang und der Zeitpunkt der Übermittlung von beim persönlichen Monitoring gewonnenen Daten über die Strahlungshöhe bei Einsätzen an die Behörde. CELEX: 32013L0059 Kapitel V Vollständige Außerbetriebnahme § 104 (1) Genehmigungsinhaber zur vollständigen Außerbetriebnahme sind verpflichtet, die Dokumentation gemäß Ziffer 7 Anhang 2 dieses Gesetzes für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der vollständigen Außerbetriebnahme aufzubewahren. (2) Wird keine vollständige Außerbetriebnahme durchgeführt, ist ein Antragsteller auf Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe d verpflichtet, Bedingungen für die weitere Nutzung des Gebiets und der Konstruktionen, Komponenten oder Systeme, einschließlich des Umfangs und des Verfahrens der Überwachung, Messung, Bewertung, Überprüfung und Aufzeichnung der unter den Gesichtspunkten Strahlenschutz und Überwachung der Strahlungssituation wichtigen Größen und Tatsachen zu bestimmen. - 93 Kapitel VI Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente § 105 Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente a) b) c) d) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: Lagerung radioaktiver Abfälle - im Voraus zeitlich begrenztes Einbringen radioaktiver Abfälle in einen Raum, ein Objekt oder eine Einrichtung, mit der Absicht, diese wieder zu entnehmen, Deponierung radioaktiver Abfälle - dauerhaftes Einbringen radioaktiver Abfälle in einen Raum, ohne die Absicht, diese wieder zu entnehmen, Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen - Tätigkeit, die mit dem Ziel durchgeführt wird, aus abgebrannten Brennelementen Material für die weitere Verwendung zu gewinnen, institutionalisierte Kontrolle - Komplex von Tätigkeiten, durch welche die Instandhaltung und Überwachung des Gebiets und der eigentlichen Deponie für radioaktive Abfälle nach Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle sichergestellt werden, und zwar für den in der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit festgelegten Zeitraum. CELEX: 32011L0070 § 106 Prinzipien der Handhabung von radioaktiven Abfällen (1) Werden radioaktive Abfälle aus der Tschechischen Republik zur Behandlung und Wiederaufbereitung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, geschickt, hat der Staat auch weiterhin die Endverantwortung für die sichere und verantwortliche Deponierung dieser Abfälle, einschließlich der Abfälle, die als Nebenprodukt der Behandlung oder Wiederaufbereitung entstanden sind. (2) In der Tschechischen Republik entstandene radioaktive Abfälle dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, deponiert werden, wenn eine Vereinbarung zwischen der Tschechischen Republik und diesem Staat über die Nutzung seiner Deponie für radioaktive Abfälle abgeschlossen wurde. Vor Durchführung eines Transports in einen Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union informiert die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt der Vereinbarung. (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 2 zwischen der Tschechischen Republik und einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union darf abgeschlossen werden, wenn dieser Staat: a) eine Vereinbarung mit der Europäischen Union bezüglich der Handhabung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen abgeschlossen hat, oder wenn er eine der Vertragsparteien des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ist und b) über ein Programm für die Handhabung radioaktiver Abfälle und deren Deponierung verfügt, dessen Ziel darin besteht, ein hohes Niveau der sicheren Handhabung - 94 sicherzustellen und welches gleichwertig mit dem durch die Vorschrift der Europäischen Union16), festgelegten Ziel ist und die Deponie für radioaktive Abfälle 1. eine genehmigte Einrichtung für radioaktive Abfälle ist, 2. schon vor Durchführung des Transports radioaktiver Abfälle in diese in Betrieb war und 3. in Übereinstimmung mit den im Programm dieses Staats für die Handhabung von radioaktiven Abfällen und deren Deponierung festgelegten Anforderungen betrieben wird. CELEX: 32011L0070 § 107 Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen (1) Für die Handhabung von radioaktiven Abfällen, einschließlich bei nuklearen Störfällen als deren Folge entstandenen radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen wird vom Staat eine Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen erarbeitet, welche vom Staat regelmäßig, mindestens einmal in 10 Jahren ausgewertet wird, bei Bedarf wird diese vom Staat aktualisiert. Über die Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen, ihre Auswertung und Aktualisierung, informiert das Ministerium für Industrie und Handel die Europäische Kommission. (2) Radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente dürfen nur in Übereinstimmung mit der Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen und nur so gehandhabt werden, dass für künftige Generationen keine unangemessenen technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lasten verursacht werden. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Inhalt der Konzeption der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, b) das Verfahren der Bewertung und Aktualisierung der Konzeption der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, c) das Verfahren der Information der Europäischen Kommission über die Auswertung und Aktualisierung der Konzeption der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. CELEX: 32011L0070 § 108 Bedingungen der Handhabung radioaktiver Abfälle (1) Die Anforderungen an die Handhabung radioaktiver Abfälle gelten nicht für die Handhabung von Rückständen nach der Förderung von Gesteinen mit einem Gehalt an natürlichem Radionuklid und für Abfälle mit einem Gehalt an natürlichem Radionuklid, die nicht aus Strahlungstätigkeiten stammen. 16) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. - 95 (2) Das Gesetz über Abfälle gilt nicht für die Handhabung von radioaktiven Abfällen. (3) Bei der Handhabung von radioaktiven Abfällen müssen alle ihre physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften, die eine sichere Handhabung der Abfälle beeinflussen könnten, berücksichtigt werden. Bezüglich dieser Eigenschaften wird bei der Handhabung von radioaktiven Abfällen in Übereinstimmung mit den anderen Rechtsvorschriften zur Regelung der Handhabung von Abfällen17) verfahren. § 109 Bedingungen der Handhabung von abgebrannten Brennelementen (1) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem abgebrannte Brennelemente von deren Verursacher oder der Behörde zu radioaktiven Abfällen erklärt werden, gelten für die Handhabung von diesen, außer den sich aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ableitenden Anforderungen, auch die Anforderungen an radioaktive Abfälle. (2) Verursacher von abgebrannten Brennelementen sind verpflichtet, diese so zu handhaben, dass die Möglichkeiten ihres weiteren Transports und ihrer weiteren Handhabung nicht erschwert werden. CELEX: 32011L0070 § 110 Pflichten der Verursacher von radioaktiven Abfällen und Inhaber von Genehmigungen zur Handhabung von radioaktiven Abfällen (1) Verursacher von radioaktiven Abfällen oder Inhaber von Genehmigungen zur Handhabung von radioaktiven Abfällen sind verpflichtet: a) eine Strategie der Handhabung der radioaktiven Abfälle in Übereinstimmung mit der Konzeption der Handhabung der radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente auszuarbeiten, b) die Möglichkeiten der Entstehung von radioaktiven Abfällen mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zu begrenzen, c) sämtliche Kosten in Verbindung mit der Handhabung der radioaktiven Abfälle von deren Entstehung bis nach der Deponierung, in Verbindung mit dem Monitoring der Deponie für radioaktive Abfälle nach Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle und in Verbindung mit den erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu tragen; Verträge über den Übergang von Rechten bezüglich der Handhabung von radioaktiven Abfällen oder bezüglich des Übergangs von Eigentumsrechten an radioaktiven Abfällen erfordern Schriftform, d) in ausreichendem Maße die gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Schritte bei der Handhabung der radioaktiven Abfälle von deren Entstehung bis nach der Deponierung zu berücksichtigen und e) einen Begleitschein der radioaktiven Abfälle zu erstellen und zu führen. (2) Inhaber von Genehmigungen zur Handhabung von radioaktiven Abfällen sind verpflichtet: 17) z. B. Gesetz GBl. Nr. 185/2001 über Abfälle und über die Änderung einiger weiterer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. - 96 a) die radioaktiven Abfälle so zu handhaben, dass die Menge und Aktivität der radioaktiven Abfälle unter Berücksichtigung aller sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf dem kleinstmöglichen Niveau gehalten wird, b) radioaktive Abfälle nur in Arbeitsstätten zu handhaben, in welchen die technischen Anforderungen an die sichere Handhabung radioaktiver Abfälle erfüllt sind, c) die Verfahren für die sichere Sammlung, Sortierung, Behandlung, Aufbereitung, Lagerung und Deponierung radioaktiver Abfälle einzuhalten und d) einen Nachweis der radioaktiven Abfälle nach Abfallart zu führen und die Angaben aus dem Nachweis an die Verwaltung zu übermitteln. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die technischen Anforderungen an Einrichtungen für Arbeitsstätten zur Handhabung von radioaktiven Abfällen, b) das Verfahren für die Sammlung, Sortierung, Behandlung, Aufbereitung, Lagerung und Deponierung radioaktiver Abfälle, c) der Umfang und das Verfahren der Führung von Nachweisen über radioaktive Abfälle und des Begleitscheins für radioaktive Abfälle, d) der Umfang und das Verfahren des Monitorings der Deponien für radioaktive Abfälle. CELEX: 32011L0070 § 111 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle (1) Inhaber von Genehmigungen zur Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle sind verpflichtet: a) eine institutionelle Kontrolle für den in den Genehmigungsbedingungen festgelegten Zeitraum durchzuführen, b) Abhilfemaßnahmen zur Korrektur des Zustands durchzuführen, wenn es zu einem Entweichen von Radionukliden in die Umwelt kommt und c) die Aufzeichnungen über Deponieräume und über die Menge, die Radioaktivität und die Form der in diesen deponierten radioaktiven Abfälle aufzubewahren. (2) Per Durchführungsvorschrift wird das Verfahren a) der Durchführung der Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle, b) der Durchführung der institutionalisierten Kontrolle von Deponien für radioaktive Abfälle und c) die Führung von Nachweisen über radioaktive Abfälle festgelegt. § 112 Verwaltung, deren Tätigkeiten und Wirtschaftsführung (1) Vom Ministerium für Industrie und Handel wird eine Verwaltung für die Sicherstellung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Deponierung radioaktiver Abfälle als Organisationseinheit des Staats eingerichtet. Von der Verwaltung werden die Tätigkeiten auf Grundlage von Genehmigungen gemäß diesem Gesetz durchgeführt. (2) Die Tätigkeit der Verwaltung wird über den Staatshaushalt, aus Mitteln eines bei der Tschechischen Nationalbank geführten Kontos (nachstehend nur „Atomkonto“), finanziert. - 97 Nicht ausgeschöpfte Mittel werden spätestens bis zum 31. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres Gegenstand der jährlichen Verrechnung zum Atomkonto. (3) Von der Verwaltung werden bezüglich der Mittel auf dem Atomkonto keine Ansprüche bezüglich nicht verbrauchter Ausgaben gemäß der anderen Rechtsvorschrift18) geltend gemacht. (4) Gegenstand der Tätigkeit der Verwaltung sind a) Vorbereitung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle, b) Monitoring des Einflusses von Deponien für radioaktive Abfälle auf die Umgebung, c) institutionalisierte Kontrolle von Deponien für radioaktive Abfälle, d) Handhabung von radioaktiven Abfällen, e) Umwandlung von abgebrannten Brennstäben in eine für die Deponierung oder anschließende Verwendung nach ihrer Deklarierung als radioaktive Abfälle geeignete Form, f) Verwaltung der Abführungen gemäß § 115, g) Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festlegung der Abführungen der Zahlungspflichtigen auf das Atomkonto, h) Kontrolle der Rückstellungen der Genehmigungsinhaber für die Außerbetriebnahme einschließlich der Bedingungen von Verträgen über die Führung von Sperrkonten sowie Genehmigung der Inanspruchnahme der Geldmittel dieser Rückstellungen, i) Erbringung von Diensten im Bereich Handhabung radioaktiver Abfälle, j) Handhabung von aus dem Ausland auf das Gebiet der Tschechischen Republik transportierten Abfällen, die nicht zurück transportiert werden können, k) Gewährleistung einer sicheren Handhabung von aufgefundenen oder festgestellten Quellen ionisierender Strahlung oder Kernmaterialien in Übereinstimmung mit Entscheidungen der Behörde, l) Verwaltung von radioaktiven Abfällen und Quellen ionisierender Strahlung, die gemäß der Strafprozessordnung sichergestellt wurden, m) Gewährung von Förderungen an Gemeinden gemäß § 116, n) Gewährung von Zuschüssen zur Beseitigung radioaktiver Altlasten gemäß § 113. (5) Ihre Tätigkeit wird von der Verwaltung auf Grundlage eines von der Regierung genehmigten Statuts und eines jährlichen, dreijährlichen und langfristigen Plans der Tätigkeiten ausgeführt. (6) Für die Finanzierung von Tätigkeiten gemäß Absatz 4 Buchstaben j und k und für die Handhabung von radioaktiven Abfällen, die vor dem 1. Juli 1997 entstanden sind und eine atomare Altlast darstellen, dürfen die Mittel des Atomkontos nicht verwendet werden. Von der Verwaltung werden für diesen Zweck Mittel aus dem Staatshaushalt verwendet. § 113 Beseitigung atomarer Altlasten (1) Von der Verwaltung können folgende Zuschüsse gewährt werden: 18) § 47 des Gesetzes GBl. Nr. 218/2000 über die Haushaltsregeln und über die Änderung und Ergänzung einiger zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln) in der jeweils geltenden Fassung. - 98 a) für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis zum Zeitpunkt der Privatisierung des Verursachers der radioaktiven Abfälle entstanden sind, b) für die Beseitigung einer radioaktiven Kontaminierung der Umwelt, die bis zum Zeitpunkt der Privatisierung ihres Verursachers eingetreten ist, c) im Umfang des verhältnismäßigen Anteils an den Kosten zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, die aus Stoffen oder Gegenständen entstanden sind, die bis zum Zeitpunkt der Privatisierung des Verursachers der radioaktiven Abfälle kontaminiert wurden, d) im Umfang des verhältnismäßigen Anteils an den Kosten der Außerbetriebnahme bei Anlagen, die vor ihrer Privatisierung in Verkehr gebracht wurden. (2) Zuschüsse können auf Grundlage eines Antrags, durch den die in Absatz 1 angeführten Tatsachen belegt werden, gewährt werden. § 114 Atomkonto (1) Vom Finanzministerium wird das, einen Bestandteil der Konten der staatlichen Finanzaktiva bildende Atomkonto verwaltet, über dessen Verwendung entscheidet die Regierung. Die Finanzmittel des Atomkontos dürfen nur gemäß diesem Gesetz verwendet werden. (2) Einnahmen des Atomkontos sind insbesondere: a) b) c) d) von Verursachern radioaktiver Abfälle erhaltene Finanzmittel, Erträge aus Operationen mit den Mitteln des Atomkontos auf dem Finanzmarkt, Einnahmen der Verwaltung, Zuschüsse, Geschenke und Subventionen. (3) Die Salden des bei den staatlichen Finanzaktiva geführten Atomkontos dürfen auf dem Finanzmarkt in staatliche Anleihen und Anleihen der Tschechischen Nationalbank sowie in von den Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung begebene Anleihen und in von den Zentralbanken dieser Staaten oder von der Europäischen Zentralbank begebene Anleihen investiert werden. Mit den Investitionsinstrumenten des Atomkontos lassen sich Geschäfte vereinbaren und erwerben, veräußern und rechtlich belasten, es kann insbesondere mit Staatsanleihen und weiteren Investitionsinstrumenten auf eigene Rechnung gehandelt werden; das Finanzministerium ist berechtigt, diese Geschäfte mit inländischen und ausländischen Personen und Staaten auszuhandeln, und zwar selbstständig oder mittels anderer Personen, welche über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Operationen auf dem Finanzmarkt verfügen. Für die Art und Weise der Investitionstätigkeit und deren Ertragskraft ist das Finanzministerium verantwortlich. (4) In Fällen, in denen es zu einer sicheren Entsorgung der radioaktiven Abfälle auf die Weise kommt, dass die Kosten der Verwaltung für die mit den Abfällen des Verursachers der radioaktiven Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten nicht die erwartete Höhe erreichen und der Verursacher der radioaktiven Abfälle die Tätigkeit beendet hat, bei der die radioaktiven Abfälle bei ihm entstanden sind, beantragt die Verwaltung bei der Erarbeitung des Staatshaushalts eine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mittel an diesen Verursacher radioaktiver Abfälle. § 115 - 99 Abführungen auf das Atomkonto (1) Verursacher radioaktiver Abfälle sind verpflichtet, auf ihre Kosten Finanzmittel zur Deckung der Kosten für die Deponierung der radioaktiven Abfälle, die bei ihnen entstanden sind oder entstehen und die damit verbundenen Tätigkeiten der Verwaltung abzuführen. Diese Mittel werden auf dem Atomkonto in Form von Abführungen gesammelt. Bei der Verwaltung der Abführungen wird nach der Steuerordnung verfahren. (2) Die Höhe der Abführungen wird in Anknüpfung an die, von der Regierung auf Grundlage der voraussichtlichen Kosten für die durch die Verwaltung sichergestellten Tätigkeiten und des Anteils der einzelnen Verursacher radioaktiver Abfälle an der Gesamtmenge der radioaktiven Abfälle bezüglich der einzelnen Tätigkeiten der Verwaltung, genehmigte Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen festgelegt. (3) Die Abführungen werden wie folgt gezahlt: a) auf das Atomkonto in monatlichen Abschlägen auf Grundlage der Abführung, welche bei eine energetische kerntechnische Anlage betreibenden Verursachern radioaktiver Abfälle die an den Generatorklemmen gemessene Jahreserzeugung von Strom, und bei eine kerntechnische Forschungseinrichtung mit einer Wärmeabfuhr von mehr als 0,1 Megawattstunden jährlich betreibenden Verursachern radioaktiver Abfälle, die jährliche Wärmeenergieerzeugung ist, b) auf das Konto fremder Mittel der Verwaltung einmalig durch unter Buchstabe a nicht genannte Verursacher radioaktiver Abfälle. (4) Von der Verwaltung werden die aus Abführungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b stammenden Finanzmittel vom Konto der fremden Mittel und der Einnahmen der Verwaltung vierteljährlich auf das Atomkonto übertragen, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des jeweiligen Vierteljahres. (5) Verursacher radioaktiver Abfälle gemäß Absatz 3 Buchstabe b zahlen die Abführung bei der Abnahme radioaktiver Abfälle durch die Verwaltung unter Hinweis darauf, dass die Abführung für die radioaktiven Abfälle, welche die Bedingungen für eine Deponierung oder Lagerung nicht erfüllen, durch die Verwaltung angemessen festgelegt werden. (6) Die Höhe der Abführungen und die Zahlungsweise der Abführungen auf das Atomkonto durch die Verursacher radioaktiver Abfälle werden durch die Regierung per Verordnung festgelegt. (7) Eine Erklärung zu den Abführungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a ist bis zum 31. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres bei der Verwaltung einzureichen. § 116 Förderungen aus dem Atomkonto (1) Eine Förderung aus dem Atomkonto steht Gemeinden zu, auf deren Katastergebiet: a) ein Untersuchungsgebiet für die Deponierung von radioaktiven Abfällen in unterirdischen Räumen festgelegt wurde, b) ein geschütztes Gebiet für die Deponierung von radioaktiven Abfällen in unterirdischen Räumen festgelegt wurde, c) der Betrieb einer Deponie für radioaktive Abfälle genehmigt wurde. - 100 (2) Gemeinden, denen im Kalenderjahr eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c zusteht, steht keine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu. Die Förderung wird von Amts wegen nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist für die Einreichung einer Klage gegen einen Bescheid des Verwaltungsorgans gemäß Absatz 1 oder nach Ablauf von 2 Monaten ab Erlangung der Rechtskraft dieses Bescheids gewährt, sofern gegen diesen kein Rechtsmittel eingelegt wurde. (3) Die Förderung aus dem Atomkonto beträgt unter Ausnahme von Fällen, in denen eine Förderung gemäß Absatz 4 gewährt wird, höchstens 4.500.000,- CZK jährlich. (4) Jede Gemeinde, auf deren Katastergebiet ein geschütztes Gebiet für die Deponierung radioaktiver Abfälle in unterirdischen Räumen festgelegt wird, erhält eine einmalige Förderung aus dem Atomkonto in Höhe von 30.000.000,- CZK. Eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nicht im gleichen Jahr gewährt wie eine Förderung gemäß diesem Absatz. (5) Von der Regierung wird Folgendes per Verordnung festgelegt: a) das Verfahren der Berechnung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Größe des Untersuchungsgebiets für einen besonderen Eingriff in die Erdkruste zur Deponierung von radioaktiven Abfällen in unterirdischen Räumen, b) die Regeln für die Gewährung der Förderung und die Höhe der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c, c) die Regeln für die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 4. Kapitel VII Typgenehmigung einiger Erzeugnisse und Transport Teil 1 Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Typgenehmigung von Erzeugnissen und des Transports § 117 a) b) c) d) e) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: Index der sicheren Unterkritikalität - Kennziffer, gemäß derer die Ansammlung von Verpackungskomplexen oder Containern mit Spaltstoffen so begrenzt wird, dass der unterkritische Zustand während des Transports und einer Lagerung beim Transport gewahrt bleibt, Verpackungskomplex - Komplex von Verpackungskomponenten, die zum vollständigen Verschließen eines radioaktiven Inhalts erforderlich sind, Frachtführer - Inhaber einer Genehmigung zum Transport, sofern der Transport einer Genehmigung gemäß diesem Gesetz unterliegt, oder Person, die als Versender in den Transportdokumenten genannt ist, Transportindex - dem Frachtführer eines Verpackungskomplexes, einer Transportverpackung, eines Containers, eines unverpackten Stoffs mit geringer Massenaktivität oder eines unverpackten oberflächlich kontaminierten Gegenstands zugeteilte Zahl, die beim Transport zur Begrenzung der Strahlung verwendet wird, Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Person, zu der ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente geplant ist oder zu der dieser schon verläuft, - 101 f) g) h) i) j) k) l) m) Verursacherstaat radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Staat, in dem ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente beginnen soll oder schon begonnen hat, Bestimmungsstaat radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Staat, in den ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente geplant ist oder durchgeführt wird, Durchfuhrstaat radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Staat, über dessen Gebiet ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente geplant ist oder durchgeführt wird und der weder Verursacherstaat noch Bestimmungsstaat ist, Spaltstoff - Uranisotope 233U oder 235U, Plutoniumisotope 239Pu oder 241Pu oder irgendeine Kombination dieser Radionuklide, außer nicht bestrahltem natürlichem Uran oder angereichertem Uran und natürlichem Uran oder angereichertem Uran, das nur in Wärmereaktoren bestrahlt wurde, Oberflächenkontamination - Auftritt eines radioaktiven Stoffs auf einer Oberfläche, welcher eine Menge von 0,4 Bq/cm2 für Beta-, Gamma- oder Alphastrahler mit niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für sonstige Alphastrahler überschreitet; Oberflächenkontaminationen sind entweder 1. nicht fixierte Kontaminationen, worunter Oberflächenkontaminationen verstanden werden, die mit gängigen Mitteln beseitigt werden können, oder 2. fixierte Kontaminationen, worunter Oberflächenkontaminationen verstanden werden, die keine nicht fixierten Kontaminationen sind, radioaktiver Stoff mit kleiner Streuungsfähigkeit - radioaktiver Stoff im festen Aggregatzustand, der kein Pulver ist und entweder schon allein oder in einem verschlossenen Behälter eine eingeschränkte Fähigkeit zur Streuung hat, radioaktiver Stoff mit besonderer Form - fester nicht streuungsfähiger radioaktiver Stoff oder fest verschlossener Behälter, der einen radioaktiven Stoff enthält, radioaktiver Inhalt - radioaktiver Stoff mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen im Inneren eines Verpackungskomplexes. CELEX: 32006L0117 Teil 2 Typgenehmigung einiger Erzeugnisse § 118 Erzeugnisse, die der Typgenehmigung der Erzeugnisse unterliegen (1) Ein Erzeugnis darf nur dann verwendet werden, wenn sein Typ von der Behörde genehmigt wurde; das gilt für folgende Erzeugnisse: a) Verpackungskomplexe für Transport, Lagerung oder Deponierung eines radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs, b) radioaktive Stoffe mit besonderer Form, c) radioaktive Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit. (2) Ein Erzeugnis darf nur dann hergestellt, eingeführt, vertrieben und verwendet werden, wenn sein Typ von der Behörde genehmigt wurde; das gilt für folgende Erzeugnisse: a) Strahlungsgeneratoren, die keine bedeutende Quelle ionisierender Strahlung sind, b) verschlossene Radionuklidquellen und Vorrichtungen, die eine verschlossene Radionuklidquelle enthalten, c) offene Radionuklidquellen, - 102 1. die für die Verwendung bei der medizinischen Bestrahlung bestimmt sind und keine nach einer anderen Rechtsvorschrift registrierten Radiopharmaka sind, oder 2. die für die Verwendung in industriellen oder anderen Anwendungen bestimmt sind, d) Verbrauchserzeugnisse mit zugegebenen Radionukliden. (3) Ein Erzeugnis gemäß Absatz 2, das zu Vorführ- oder Testzwecken und gleichzeitig nicht zum Inverkehrbringen bestimmt ist, darf ohne eine Typgenehmigung durch die Behörde hergestellt, eingeführt, vertrieben und verwendet werden. (4) Wurde ein in Absatz 1 oder 2 aufgeführtes Erzeugnis in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Türkei oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der gleichzeitig Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Staates in Verkehr gebracht, werden die Ergebnisse von in diesem Staat getroffenen Feststellungen anerkannt, sofern durch diese das gleiche Niveau, wie von diesem Gesetz verlangt, garantiert wird und sofern diese Feststellungen der Behörde zur Verfügung stehen. Ein solches Erzeugnis wird als Erzeugnis betrachtet, das dem genehmigten Typ des Erzeugnisses gemäß diesem Gesetz entspricht. Die Bestimmungen von Satz eins gelten nicht für Verpackungskomplexe für mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid, Verpackungskomplexe für Spaltstoffe, Verpackungskomplexe des Typs B(M)19) und Verpackungskomplexe des Typs B(U)19) für radioaktive Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit. (5) In der Durchführungsvorschrift wird die nähere Bestimmung der Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die der Typgenehmigung der Erzeugnisse unterliegen, festgelegt. § 119 Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen (1) Ein Verfahren auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses wird auf Grundlage eines Antrags des Herstellers, Einführers, Distributors oder einer anderen Person, von der ein berechtigtes Interesse an der Typgenehmigung des Erzeugnisses nachgewiesen wird, eingeleitet. (2) Ein Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses gemäß § 118 Absatz 1 beinhaltet Folgendes: a) b) c) d) die Identifikation des Herstellers, wenn dieser vom Antragsteller verschieden ist, die Identifikation des Erzeugnisses, die Beschreibung der Verwendung, ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften und technischen Normen, in deren Übereinstimmung das Erzeugnis projektiert und hergestellt wurde, e) einen Vorschlag für den Umfang und das Verfahren der Durchführung von Betriebskontrollen, f) eine Bedienungsanleitung in tschechischer Sprache, welche Regeln für einen sicheren Umgang mit dem Erzeugnis und für die Instandhaltung des Erzeugnisses umfasst, g) die verlangte Geltungsdauer des Bescheids über die Typgenehmigung des Erzeugnisses. (3) Ein Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses gemäß § 118 Absatz 2 beinhaltet Folgendes: 19) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. - 103 a) eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses, b) Angaben über die Art des Radionuklids, seinen Typ, seine Aktivität und seine chemische und physikalische Form, c) Angaben über die technischen Parameter von Strahlungsgeneratoren und deren Zubehör, d) bei Erzeugnissen, die einen radioaktiven Stoff enthalten, Informationen über dessen Fixierungsmittel, e) die Dosisleistungen in den entsprechenden Entfernungen, aus denen das Erzeugnis verwendet wird, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 m von jeder beliebigen zugänglichen Oberfläche des Erzeugnisses und die erwarteten persönlichen Dosen für übliche Benutzer des Erzeugnisses, f) eine Beschreibung des Verfahrens der Erfüllung der Anforderungen des Strahlenschutzes, g) das Dokument über die Genehmigung der Herstellung im Land der Herstellung, h) den vom Hersteller ausgestellten Begleitschein, wenn es sich um eine offene Radionuklidquelle handelt, i) die Bescheinigung, wenn es sich um eine geschlossene Radionuklidquelle handelt, j) Angaben über die Klassifikation der Beständigkeit, das Verfahren des Verschlusses, die Beschreibung der Konstruktion, die empfohlenen Kontrollen der Dichtheit und die Verwendbarkeitsdauer des Radionuklids, k) die Konzeption zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, l) das vom Hersteller erarbeitete Messprotokoll, welches Daten über die tatsächlichen Betriebsparameter beinhaltet. (4) Anträge auf Typgenehmigung von Erzeugnissen gemäß § 118 Absatz 1 müssen mit der in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegten Dokumentation belegt sein. Bestandteil der Dokumentation eines Antrags auf Typgenehmigung von Verpackungskomplexen, radioaktiven Stoffen in besonderer Form, radioaktiven Stoffen mit geringer Streuungsfähigkeit und Quellen ionisierender Strahlung ist die Dokumentation der Prüfungen oder Berechnungen und Analysen mit deren unabhängiger Prüfung, welche vom Antragsteller auf seine Kosten durch berechtigte juristische Personen durchgeführt wird, sowie die detaillierte technische Spezifikation der Verpackungskomplexe. (5) Die Dokumentation gemäß Absatz 4 muss nicht vorgelegt werden, sofern sie der Behörde schon beim vorhergehenden Verfahren auf Typgenehmigung des Erzeugnisses vorgelegt wurde und sofern in der Dokumentation keine Änderungen eingetreten sind. In Fällen gemäß Satz eins wird dem Antrag zuerst vom Antragsteller eine Erklärung, dass in der Dokumentation keine Änderungen eingetreten sind, sowie eine Aufstellung der früher vorgelegten Dokumentation beigefügt. (6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang, der Inhalt und das Verfahren der Durchführung von Prüfungen oder Berechnungen und Analysen zum Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen, b) der Inhalt der Dokumentation von Prüfungen oder Berechnungen und Analysen zum Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen, c) die Anforderungen an Prüfungen durchführende berechtigte juristische Personen und an die unabhängige Überprüfung von Prüfungen oder Berechnungen und Analysen zum Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen, d) der Umfang und das Verfahren der Ausführung der in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegten Dokumentation. CELEX: 32013L0059 § 120 - 104 Obliegenheiten des Bescheids auf Typgenehmigung von Erzeugnissen (1) Im Bescheid über die Typgenehmigung eines Erzeugnisses wird von der Behörde Folgendes angegeben: a) für die Typgenehmigung von Verpackungskomplexen: 1. die Identifikation des Verpackungskomplexes im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben, 2. die Geltungsdauer des Bescheids, 3. Einschränkungen bezüglich des Transports des Verpackungskomplexes, 4. eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und internationalen Dokumente, gemäß denen der Typ des Verpackungskomplexes genehmigt wurde, 5. eine Beschreibung des Verpackungskomplexes einschließlich des Gesamtgewichts und der Gesamtaußenmaße, mit Verweisen auf technische Zeichnungen, Materialblätter oder die Beschreibung des Typs des Erzeugnisses, 6. eine reproduzierbare Darstellung des Verpackungskomplexes mit Maßen von höchstens 21 cm × 29,7 cm, 7. eine Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, 8. eine detaillierte technische Spezifikation des Verpackungskomplexes im Umfang der in der Dokumentation zum Antrag aufgeführten Informationen, 9. eine Aufstellung der zusätzlichen Maßnahmen bei Beladung, Transport, Handhabung und Entladung des Verpackungskomplexes einschließlich der besonderen Bedingungen für die Wärmeabführung während der Verweildauer auf dem Transportmittel beim Transport, sofern Wärme entsteht, 10. Verweise auf Informationen über alle bei der Handhabung des Verpackungskomplexes vor dem Transport erforderlichen Maßnahmen, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden, 11. eine Aufstellung der bei der Projektierung des Verpackungskomplexes berücksichtigten Umgebungsbedingungen, 12. Maßnahmen und Verfahren zur Beherrschung außergewöhnlicher Strahlungsereignisse, 13. die Identifikation des Herstellers im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben, b) für Verpackungskomplexe, die Spaltstoffe enthalten, ferner: 1. eine Beschreibung des genehmigten Inhalts und der Form der Spaltstoffe, 2. der Wert des Indexes der sicheren Unterkritikalität, 3. Verweise auf die Dokumentation zum Nachweis des unterkritischen Zustands des Inhalts, 4. Beschreibung der Vorrichtungen oder Ausrüstungen, die das Eindringen von Wasser in die freien Räume eines Verpackungskomplexes bei Bewertung der Kritikalität verhindern sollen, sofern der Verpackungskomplex freie Räume aufweist, 5. Informationen über die Tatsachen, die bei der Bewertung der Kritikalität angewendet wurden, sofern es sich um einen Verpackungskomplex für strahlende Brennelemente handelt, 6. der Umfang des Temperaturbereichs, für den der Konstruktionstyp des Verpackungskomplexes genehmigt wurde, c) für Verpackungskomplexe des Typs B(M) ferner die Aufstellung der Anforderungen gemäß Durchführungsvorschrift an Verpackungskomplexe des Typs B(U), welche vom Verpackungskomplex nicht erfüllt werden, d) für radioaktive Stoffe in besonderer Form und radioaktive Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit: 1. die Identifikation des Erzeugnisses im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben, - 105 2. 3. die Geltungsdauer des Bescheids, eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und internationalen Dokumente, gemäß denen der Konstruktionstyp des Erzeugnisses genehmigt ist, 4. eine Beschreibung des Erzeugnisses mit Verweisen auf technische Zeichnungen, Materialblätter oder Beschreibungen des Konstruktionstyps des Erzeugnisses, 5. eine Beschreibung des Aussehens des Erzeugnisses, einschließlich des Gewichts und der Gesamtaußenmaße sowie eine reproduzierbare Darstellung des Aussehens mit Maßen von höchstens 21 cm × 29,7 cm, 6. eine Beschreibung des genehmigten radioaktiven Inhalts, welche den physikalischen Zustand, die chemische Form, die Aktivität und die Menge in Gramm umfasst, 7. die Bedingungen, zu denen die Genehmigung des Erzeugnisses erteilt wurde, 8. die Identifikation des Herstellers im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben, e) für Quellen ionisierender Strahlung: 1. die Identifikation des Erzeugnisses im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben, 2. die Geltungsdauer des Bescheids, 3. eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und internationalen Dokumente, gemäß denen der Konstruktionstyp des Erzeugnisses genehmigt ist, 4. eine Beschreibung des Erzeugnisses mit Verweisen auf technische Zeichnungen, Materialblätter oder Beschreibungen des Konstruktionstyps des Erzeugnisses, 5. die Bedingungen, zu denen die Genehmigung des Erzeugnisses erteilt wurde, 6. die Identifikation des Herstellers im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben, 7. die Klassifikation der Quelle ionisierender Strahlung, 8. die Häufigkeit und der Mindestumfang der Abnahmeprüfungen, Prüfungen der langfristigen Stabilität und Prüfungen der Beständigkeit im Betrieb der Quelle ionisierender Strahlung. (2) Von der Behörde wird ein Bescheid über die Typgenehmigung eines Verpackungskomplexes für einen Transport, der gemäß § 9 Absatz 4 eine Genehmigung erfordert, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Einleitung des Verfahrens auf Typgenehmigung des Erzeugnisses erteilt. § 121 Überprüfung und Belegung der Konformität der Eigenschaften von Erzeugnissen mit dem genehmigten Typ des Erzeugnisses (1) Hersteller, Einführer oder Distributoren von Erzeugnissen, die einer Typgenehmigung des Erzeugnisses unterliegen oder andere Personen, die diese in Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Konformität eines jeden Stücks des Erzeugnisses mit dem genehmigten Typ des Erzeugnisses zu überprüfen, dessen Konformität durch die Konformitätserklärung zu belegen und die Herstellungsnummer eines jeden Stücks des Erzeugnisses an die Behörde zu melden. (2) Die Prüfung der Konformität von in der Durchführungsvorschrift festgelegten Erzeugnissen und Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung oder Deponierung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, radioaktiver Stoffe in besonderer Form und radioaktiver Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit erfolgt durch Überprüfung der Konformität des Erzeugnisses mit der, der Behörde zur Typprüfung des Erzeugnisses vorgelegten Dokumentation; eine Ausnahme bilden Verpackungskomplexe für Transport, Lagerung und Deponierung abgebrannter Brennelemente, welche eine ausgewählte Vorrichtung sind; hier erfolgt die Überprüfung mit dem Verfahren gemäß § 58. - 106 (3) Hersteller, Einführer oder Distributoren von Erzeugnissen, die einer Typgenehmigung des Erzeugnisses unterliegen oder andere Personen, die diese in Verkehr bringen, haben eine neue Konformitätsprüfung und Ausstellung einer Konformitätserklärung sicherzustellen, sofern es zu einer Änderung von Eigenschaften kommt, welche die Eigenschaften eines unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes wichtigen Erzeugnisses beeinflussen können. (4) Die Konformitätserklärung muss in tschechischer Sprache abgefasst werden und Folgendes beinhalten: a) die Identifikationsangaben der Person, von der sie abgegeben wird, b) die Identifikationsangaben des Erzeugnisses, c) eine Erklärung, dass das Erzeugnis für den betreffenden Verwendungszweck sicher und geeignet ist, d) das angewendete Verfahren der Prüfung der Konformität und eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und technischen Normen, gemäß derer die Konformität geprüft wurde, e) Verweise auf für die Prüfung der Konformität herausgegebene Dokumente, f) Name, Adresse des Sitzes und Identifikationsnummer der Person, durch welche die Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, g) Datum der Abgabe der Konformitätserklärung und Vorname bzw. Vornamen, Nachname und Funktion der die Konformitätserklärung abgebenden natürlichen Person. Teil 3 Transport Abschnitt 1 Transport von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen § 122 Pflichten der Frachtführer beim Transport von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen (1) Frachtführer sind verpflichtet: a) radioaktive Stoffe oder Spaltstoffe nur an eine zu deren Handhabung berechtigte Person gemäß diesem Gesetz zu übergeben, b) den Transport und die Beförderung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe gemäß der Durchführungsvorschrift und anderer Rechtsvorschriften8) sicherzustellen, die Absicherung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, den physischen Schutz von Kernmaterialien und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse sicherzustellen sowie einen Missbrauch von Informationen über den Transport zu verhindern, c) den Transportindex, den Index der sicheren Unterkritikalität und der Kategorie der radioaktiven Sendung, die nicht fixierte Kontamination und die Leistungen des Dosisäquivalents zu bestimmen, d) die technischen und organisatorischen Bedingungen des Transports und der Beförderung der radioaktiven Stoffe und Spaltstoffe sicherzustellen, e) die zur Verbringung und zum Transport der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe erforderliche Dokumentation sicherzustellen, f) die Behörde, die betroffenen Verwaltungsorgane, den Frachtführer und weitere von der Beförderung betroffene Personen über die Beförderung zu informieren, - 107 g) eine radioaktive Sendung mit den entsprechenden Angaben einschließlich UN-Nummer zu kennzeichnen, h) eine radioaktive Sendung mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen und bei Verwendung von Containern diese entsprechend zu kennzeichnen und mit großen Sicherheitszeichen und orangefarbenen Schildern zu versehen, i) das Beförderungsmittel mit großen Sicherheitszeichen und orangefarbenen Schildern in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften8) zu versehen, j) zum Transport radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe nur Typen von Verpackungskomplexen zu verwenden, welche die technischen Anforderungen an Konstruktion, Sicherheitsfunktionen und Kennzeichnung der Verpackungskomplexe und deren Handhabung in Abhängigkeit vom radioaktiven Inhalt erfüllen, k) die erforderlichen Maßnahmen zur Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik zu erörtern, wenn dies in der Störfallordnung festgelegt ist, und l) im Falle eines nuklearen Störfalls oder dem Verdacht auf dessen Eintritt unverzüglich die Behörde, das zuständige Operationszentrum der Polizei der Tschechischen Republik und das zuständige Operations- und Informationszentrum des Feuerwehr- und Rettungskorps der Polizei der Tschechischen Republik zu informieren. (2) Der Frachtführer ist beim Transport radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe in die Tschechische Republik oder bei deren Durchfuhr durch die Tschechische Republik verpflichtet, über eine Erklärung des in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versenders der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe zu verfügen, die von den zuständigen Organen dieses Staats genehmigt ist und die Rücknahme der Stoffe für den Fall beinhaltet, dass der Transport nicht abgeschlossen werden kann. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) das Verfahren der Bestimmung und die höchstzulässigen Werte des Transportindexes, des Indexes der sicheren Unterkritikalität, der nicht fixierten Kontaminierung und der Leistungen des Dosisäquivalents sowie das Verfahren der Bestimmung der Kategorie der radioaktiven Stoffe, b) die technischen und organisatorischen Bedingungen der Verbringung und der Beförderung der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe, c) die Anforderungen an die zur Verbringung und zur Beförderung der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe erforderliche Dokumentation, d) das Verfahren der Verständigung der Verwaltungsorgane und der von dem Transport betroffenen Personen über den Transport, e) das Verfahren der Kennzeichnung, das Aussehen und das Verfahren der Verwendung der Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung radioaktiver Sendungen, der Beförderungsmittel für deren Transport und der Kennzeichnung von Containern für den Transport. § 123 Pflichten der Frachtführer bei der Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen, die eine Genehmigung erfordern Frachtführer sind bei der Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen, zu deren Verbringung eine Genehmigung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist, verpflichtet: a) den Eintritt auf das Gebiet der Tschechischen Republik aus einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder den Austritt aus dem Gebiet der - 108 Tschechischen Republik in einen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, dem zuständigen Zollamt zu melden, b) bei einer Durchfuhr durch die Tschechische Republik dem zuständigen Zollamt beim Eintritt auf das Gebiet der Tschechischen Republik eine Gleichschrift oder beglaubigte Kopie der gültigen Genehmigung des Staates vorzulegen, in den dieser Stoff oder dieses Material aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zollamtlich freigegeben werden soll. Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente § 124 Genehmigungen im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (1) Anträge auf Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente müssen in Form des Standarddokuments gemäß der Rechtsvorschrift der Europäischen Union20) gestellt werden. (2) Mit einem einzigen Genehmigungsantrag kann eine Genehmigung für mehrere Verbringungen beantragt werden, sofern a) die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die gleichen physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften haben, b) die Verbringungen nur zwischen dem gleichen Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente und dem gleichen Empfänger erfolgen und immer die gleichen zuständigen Organe betreffen, und c) die Verbringungen über die gleichen Grenzübergänge erfolgen, wenn Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind. (3) Die Behörde kann nach Vereinbarung mit den zuständigen Organen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Verbringung betroffen sind, eine Genehmigung zur Verbringung auch dann erteilen, wenn die Bedingung gemäß Absatz 2 Buchstabe c nicht erfüllt ist. CELEX: 32006L0117 CELEX: 32008D0312 § 125 Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind bei deren Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet: a) einen Antrag auf Genehmigung der Verbringung nach dem Verfahren gemäß § 124 Absatz 1 zu stellen, 20) Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. - 109 b) die Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auf eigene Kosten sicherzustellen, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und mit anderen Rechtsvorschriften8) stehen und keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und der Absicherung getroffen werden können und c) sicherzustellen, dass vom Frachtführer im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung von Strahlungsereignissen und der Absicherung getroffen werden. (2) Von der Behörde werden bei der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus der Tschechischen Republik in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union folgende Aufgaben übernommen: a) Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Organe des Bestimmungsstaates bzw. Durchfuhrstaates, der ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, b) Treffen von erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes aller Daten bezüglich der Verbringung gegen Missbrauch, c) Sicherstellung der unverzüglichen Übermittlung der Informationen, wenn ein zuständiges Organ eines betroffenen Mitgliedstaats ergänzende Informationen anfordert, d) Erteilung von Genehmigungen zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, 1. nach Erhalt einer Bestätigung über den Eingang eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags von den zuständigen Organen des Bestimmungsstaats, 2. auf Grundlage erhaltener Zustimmungen zur Verbringung der zuständigen Organe der Staaten, denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde; ein fruchtloses Verstreichen der Frist für die Erteilung der Zustimmung gemäß Buchstabe c wird als Äußerung der Zustimmung des zuständigen Organs zu der beantragten Verbringung betrachtet, und 3. bei Übereinstimmung der Verbringung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Verbringung radioaktiver Stoffe, e) unverzügliche Erteilung von Genehmigungen zur grenzüberschreitenden Verbringung gemäß Buchstabe d nach 1. Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab der Bestätigung des Erhalts eines Antrags durch die zuständigen Organe des Bestimmungsstaats, sofern keiner der Staaten, denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde, eine Nachfrist verlangt hat, oder 2. Ablauf einer Nachfrist in einer Länge von höchstens 1 Monat, die einer der Staaten, denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde, verlangt hat, f) Erteilung von Genehmigungen gemäß Buchstabe d in der, in der Rechtsvorschrift der Europäischen Union20) festgelegten Form; die Geltungsdauer der Genehmigungen darf nicht mehr als 3 Jahre betragen; bei Festlegung der Geltungsdauer der Genehmigungen werden von der Behörde die in den Zustimmungen zur Verbringung der zuständigen Organe aller Staaten, denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde, festgelegten Bedingungen berücksichtigt, g) Information aller zuständigen Organe der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern über die Erteilung von Genehmigungen, - 110 h) Übersendung von Kopien der Mitteilungen über den Erhalt von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, und zwar Übersendung des ausgefüllten entsprechenden Teils des Standarddokuments, das die Behörde vom entsprechenden Organ des Bestimmungsstaats erhalten hat, an den ursprünglichen Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, i) Mitteilung an die Europäische Kommission über Fälle unbegründeter Verzögerungen oder ungenügender Zusammenarbeit seitens der zuständigen Organe eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. (3) Die Behörde kann entscheiden, dass eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, sofern die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften8) stehen oder sofern diese Bedingungen nicht mit von den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten Genehmigungen oder Zustimmungen zur Verbringung in Übereinstimmung stehen; unmittelbar nach einer solchen Entscheidung informiert die Behörde die zuständigen Organe der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern über eine solche Entscheidung. CELEX: 32006L0117 § 126 Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union (1) Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind bei deren Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet: a) einen Antrag auf Genehmigung der Verbringung nach dem Verfahren gemäß § 124 Absatz 1 zu stellen, b) die Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auf eigene Kosten sicherzustellen, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und mit anderen Rechtsvorschriften8) stehen und keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und der Absicherung getroffen werden können, c) sicherzustellen, dass vom Frachtführer im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung von Strahlungsereignissen und der Absicherung getroffen werden, d) sicherzustellen, dass ihnen vom Empfänger unverzüglich nach Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente eine Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des entsprechenden Teils des Standarddokuments oder einer eigenen Erklärung übersandt wird und ihnen das letzte Zollamt in der Europäischen Union, über welches die Verbringung durchgeführt wurde, mitgeteilt wird, und e) der Behörde innerhalb von 15 Tagen ab Übergabe der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente eine vom Empfänger ausgefüllte Erklärung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des entsprechenden Teils des Standarddokuments mit Angabe des letzten Zollamts in der Europäischen Union, über welches die Verbringung durchgeführt wurde, zu übersenden; wird das - 111 Standarddokument vom Empfänger nicht ausgefüllt, ist es vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auszufüllen und von diesem mit einer Erklärung des Empfängers gemäß Buchstabe d zu belegen. (2) Von der Behörde werden bei der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus der Tschechischen Republik in einen Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union folgende Aufgaben übernommen: a) Information des zuständigen Organs des Bestimmungsstaats über die geplante Verbringung, Anforderung von dessen Zustimmung und Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Organe der Durchfuhrmitgliedstaaten in der Europäischen Union und b) Verfahren gemäß § 125 Absatz 2 Buchstaben b bis g und Absatz 3. CELEX: 32006L0117 § 127 Verbringung in die Tschechische Republik aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union (1) Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind bei deren Verbringung aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union in die Tschechische Republik verpflichtet: a) sicherzustellen, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten Brennelemente ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des Standarddokuments ausgefüllt und bestätigt wird, und diesen Antrag der Behörde vorzulegen, b) der Behörde zu belegen, dass sie vertraglich sichergestellt haben, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auf eigene Kosten zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften8) erfüllt sind und keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung getroffen werden können; ein solcher Vertrag muss von den zuständigen Organen des Drittlandes, in dem der Besitzer niedergelassen ist, genehmigt werden, c) sicherzustellen, dass vom Frachtführer im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung von Strahlungsereignissen und der Absicherung getroffen werden und d) der Behörde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente eine Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des entsprechenden Teils des Standarddokuments zu übersenden. (2) Die Behörde übernimmt bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union in die Tschechische Republik, einschließlich der Durchfuhr durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, folgende Aufgaben: a) Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an das zuständige Organ des Durchfuhrstaates in der Europäischen Union, - 112 b) Verfahren gemäß § 125 Absatz 2 Buchstaben b bis g und Absatz 3 und c) Übersendung einer Kopie der Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten Brennelemente in Form des ausgefüllten Teils des Standarddokuments an die zuständigen Organe aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern. CELEX: 32006L0117 § 128 Verbringung bei der Durchfuhr (1) Personen, die für die Durchführung von Verbringungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik bei der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen zwischen Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Durchfuhr durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wo die Tschechische Republik der erste Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente gelangen ist, verantwortlich sind, sind verpflichtet: a) sicherzustellen, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten Brennelemente ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des Standarddokuments ausgefüllt und bestätigt wird, und diesen Antrag der Behörde vorzulegen, b) der Behörde zu belegen, dass sie vertraglich sichergestellt haben, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auf eigene Kosten zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften8) erfüllt sind und keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung getroffen werden können; ein solcher Vertrag muss von den zuständigen Organen des Drittlandes, in dem der Besitzer niedergelassen ist, genehmigt werden, und c) sicherzustellen, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung durch den Frachtführer getroffen werden. (2) Inhaber von Genehmigungen zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind verpflichtet: a) vertraglich sicherzustellen, dass ihnen der Empfänger unmittelbar nach dem Erhalt von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennstäben eine Erklärung übersendet, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den Bestimmungsort erreicht haben, dies unter Angabe des Zollamts, über das die Verbringung durchgeführt wurde, b) der Behörde innerhalb von 15 Tagen ab Übergabe von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen an den Empfänger mitzuteilen, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den Bestimmungsort erreicht haben, c) der Behörde eine Erklärung des Empfängers gemäß Buchstabe a zu übersenden. (3) Die Behörde übernimmt bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zwischen Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Durchfuhr durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wo die Tschechische - 113 Republik der erste Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auf dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente gelangen, folgende Aufgaben: a) Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an das zuständige Organ des Durchfuhrstaates in der Europäischen Union und b) Verfahren gemäß § 125 Absatz 2 Buchstaben b bis g und Absatz 3. CELEX: 32006L0117 § 129 Verbringungen, die keine Genehmigung erfordern (1) Bei Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die keine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 4 erfordern und bei denen die Tschechische Republik Durchfuhrstaat, jedoch nicht der erste Staat, auf dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente gelangen, ist, übernimmt die Behörde folgende Aufgaben: a) innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf Zustimmung zur Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente von den zuständigen Organen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, überprüft sie, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist und fordert die zuständigen Organe des Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlichenfalls zur Ergänzung fehlender Angaben auf; die Behörde kann mit den zuständigen Organen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten eine Verkürzung der Frist von 20 Tagen vereinbaren, wenn diese Organe versichert haben, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist, b) darüber, dass sie eine Ergänzung des Antrags verlangt hat, verständigt die Behörde auch die übrigen zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten, c) innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Bestätigung über den Erhalt des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags teilt sie dem zuständigen Organ des Mitgliedstaats der Europäischen Union, welches die Verbringung genehmigt, die Zustimmung zur Verbringung, die Zustimmung zur Verbringung mit Bedingungen zur Durchführung der beabsichtigten Verbringung oder die Ablehnung der Zustimmung zur Verbringung mit, d) sie führt die Gründe an, die zur Festlegung der an die erteilte Zustimmung geknüpften Bedingungen oder zur Ablehnung der Zustimmung geführt haben; diese Gründe müssen mit den anderen Rechtsvorschriften, den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationalen Verträgen bezüglich der Verbringung radioaktiver Stoffe, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, in Übereinstimmung stehen, e) sie ist berechtigt, von dem zuständigen Organ des Mitgliedstaats der Europäischen Union, durch welches die Verbringung genehmigt wird, eine Verlängerung der Frist für die Mitteilung gemäß Buchstabe c zu verlangen, längstens jedoch um 1 Monat; äußert sich die Behörde nicht innerhalb der Frist, wird davon ausgegangen, dass sie der Verbringung zustimmt, f) sie erteilt eine Genehmigung zur Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten Brennstäbe, sofern 1. sie eine vorherige Genehmigung zur Verbringung bei der Durchfuhr für die Belange der Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt hat, wenn es sich um einen Rücktransport von Produkten, die dem ursprünglichen Material entsprechen, nach Behandlung oder Wiederaufarbeitung handelt und wenn die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder 2. der Bestimmungsstaat, der Ursprungsstaat oder ein Durchfuhrstaat entscheiden, dass die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, und wenn der Rücktransport - 114 unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Spezifikationen durchgeführt wird. (2) Bei Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Tschechische Republik a) ist der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach deren Erhalt, der Behörde eine Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des ausgefüllten entsprechenden Teils des Standarddokuments zu übersenden, b) werden nach Eingang der Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten Brennelemente gemäß Buchstabe a von der Behörde Kopien der Mitteilung an die zuständigen Organe aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern verschickt, c) von der Behörde wird gemäß Absatz 1 verfahren, ferner wird von dieser 1. eine Bestätigung über den Erhalt des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags an das zuständige Organ des Mitgliedstaats der Europäischen Union, welches die Verbringung genehmigt hat, verschickt, sofern der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist; dies erfolgt spätestens innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des Antrags, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist von 20 Tagen; die Behörde kann mit den zuständigen Organen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten eine Verkürzung der Frist beantragen; verlangt eines dieser Organe oder die Behörde die Übersendung fehlender Angaben, verschickt die Behörde die Bestätigung über den Erhalt des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags spätestens 20 Tage nach Erhalt des Antrags, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der fehlenden Angaben, und 2. verfährt bei der Festlegung der Bedingungen einer erteilten Zustimmung oder bei Ablehnung einer Zustimmung gemäß den Rechtsvorschriften zur Regelung der Handhabung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen. (3) Die Behörde kann entscheiden, dass eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, sofern die Bedingungen der Verbringung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften8) oder mit von den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten Genehmigungen oder Zustimmungen zur Verbringung in Übereinstimmung stehen; unmittelbar nach einer solchen Entscheidung informiert die Behörde die zuständigen Organe der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern über eine solche Entscheidung. CELEX: 32006L0117 Kapitel VIII Überwachung der Strahlungssituation § 130 (1) Die Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird wie folgt durchgeführt: a) in Form der normalen Überwachung, einschließlich der Überwachung bei Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen, für geplante und vorhandene Expositionssituationen, oder in Form einer Störfallüberwachung bei einer Störfallexpositionssituation, b) durch Messung und Auswertung der das Strahlungsfeld und den Gehalt an Radionukliden charakterisierenden physikalischen Größen bei den innerhalb der Monitoringnetze - 115 befindlichen überwachten kerntechnischen Gütern, überwachten Orten oder überwachten Trassen für die Belange der Bewertung der äußeren und inneren Strahlenbelastung der Bevölkerung, c) durch direkte Messungen und deren Auswertung an den überwachten Orten oder überwachten Trassen oder durch indirekte Messungen und deren Auswertung in an den überwachten Orten oder Trassen entnommenen Proben in Messlabors, d) durch Übermittlung der Daten aus der Überwachung an die Behörde, durch welche deren Verarbeitung, Bewertung und Veröffentlichung erfolgt. (2) Die Überwachung der Strahlungssituation gemäß Absatz 1 wird mit Ausnahme der Überwachung bei Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen wie folgt sichergestellt: a) durch die Behörde auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik, durch die in den §§ 194 bis 196 und den §§ 198 bis 201 aufgeführten Verwaltungsbehörden, durch Personen, die eine Halde, Klärgrube oder einen anderen Überrest nach Förderung, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen, vom Auftritt radioaktiven Gesteins begleiteten bergmännischen Tätigkeit in Besitz haben oder durch weitere im Nationalen Überwachungsprogramm für das Gebiet der Tschechischen Republik (nachstehend nur „Nationales Überwachungsprogramm“) aufgeführte Personen für ausgewählte Teile des Gebiets der Tschechischen Republik, b) durch Genehmigungsinhaber gemäß dem Überwachungsprogramm bezüglich eines Gebiets, in dem sich das Gelände einer kerntechnischen Anlage befindet, bezüglich Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung oder bezüglich eines Gebiets einer Zone der Störfallplanung, sofern festgelegt. (3) Von der Behörde werden im Rahmen der Leitung der Überwachung der Strahlungssituation der Übergang eines jeweiligen Überwachungsnetzes von der Normalüberwachung zur Störfallüberwachung und zurück erklärt und der Umfang und das Verfahren der Einbindung der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten einzelnen Personen in die Störfallüberwachung bestimmt. (4) Von der Behörde werden bei der Störfallüberwachung auf Grundlage einer Bewertung der Überwachungsergebnisse Anweisungen zur Änderung des Umfangs der gemäß dem jeweiligen Überwachungsprogramm durchgeführten Überwachung und zum Umfang und Verfahren der Einbindung der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten einzelnen Personen erteilt. (5) Bei der Überwachung der Strahlungssituation bei Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen wird nach dem Überwachungsprogramm gemäß Absatz 2 und nach den für Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen durch deren Organisator erteilten Anweisungen verfahren. (6) Für die Belange der Überwachung und Auswertung der Strahlungssituation werden im Überwachungsprogramm abgestufte Überwachungsniveaus festgelegt. (7) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) detaillierte Anforderungen an Form und Verfahren der Überwachung der Strahlungssituation, b) die Kriterien für die Auswahl weiterer Personen für die Durchführung der Überwachung der Strahlungssituation, c) der Inhalt des Nationalen Überwachungsprogramms, - 116 d) die Anforderungen an die Festlegung der Zonen der Störfallplanung. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32013L0059 § 131 (1) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb einer Arbeitsstätte der III. Kategorie, die gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung zur Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte sind, und Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie sind verpflichtet: a) die Durchführung einer Überwachung der Auslässe und der Umgebung gemäß dem Überwachungsprogramm, einschließlich der Störfallüberwachung gemäß § 130 Absatz 4 sicherzustellen, b) ein Messlabor und dessen Beteiligung an den von der Behörde und der Europäischen Kommission organisierten Vergleichsmessungen sicherzustellen, c) auf dem Gelände einer kerntechnischen Anlage oder in einer Arbeitsstätte, die von der Behörde gemäß dem Nationalen Überwachungsprogramm durchgeführte Überwachung der Auslässe zu dulden und die erforderliche Mitwirkung sicherzustellen, d) Einübungen der Störfallüberwachung im Rahmen der Havarieübungen gemäß § 135 Absatz 1 Buchstabe f durchzuführen, e) die Daten der Überwachung der Auslässe und der Umgebung an die Behörde zu übermitteln und f) einen Jahresbericht über die Überwachung der Auslässe und der Umgebung zu erarbeiten und diesen bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Behörde zu übergeben. (2) Genehmigungsinhaber zur Standortfestlegung kerntechnischer Anlagen, Genehmigungsinhaber zum Bau kerntechnischer Anlagen, Genehmigungsinhaber zum Bau von Arbeitsstätten der IV. Kategorie und Genehmigungsinhaber zur Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle sind verpflichtet: a) die Durchführung einer Überwachung der Umgebung gemäß dem Überwachungsprogramm, einschließlich der Störfallüberwachung gemäß § 130 Absatz 4 sicherzustellen, b) ein Messlabor und dessen Beteiligung an den von der Behörde und der Europäischen Kommission organisierten Vergleichsmessungen sicherzustellen, c) die Daten der Überwachung der Umgebung an die Behörde zu übermitteln und d) einen Jahresbericht über die Überwachung der Umgebung zu erarbeiten und diesen bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Behörde zu übergeben. (3) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bedeutenden Tätigkeiten gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 sind verpflichtet: a) ein Messlabor und dessen Beteiligung an den von der Behörde und der Europäischen Kommission organisierten Vergleichsmessungen sicherzustellen und b) die Daten der Überwachung der Umgebung an die Behörde zu übermitteln. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Anforderungen an die von den Messlabors durchgeführten Tätigkeiten und an die Ausstattung der Messlabors, b) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Vergleichsmessungen, c) der Inhalt des Jahresberichts über die Überwachung von Auslässen und Umgebung. - 117 CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32013L0059 Kapitel IX Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen § 132 Kategorisierung im Bereich der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen (1) Je nach der Größe möglicher Auswirkungen eines Strahlenunfalls oder nuklearen Störfalls auf dem Gebiet der Tschechischen Republik werden kerntechnische Anlagen, Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen in die Gefährdungskategorien A bis E eingestuft. (2) Für die Belange einer abgestuften Vorbereitung auf eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis werden außerordentliche Strahlungsereignisse in die Kategorien „außerordentliches Strahlungsereignis der ersten Stufe“, „außerordentliches Strahlungsereignis der zweiten Stufe“ oder „außerordentliches Strahlungsereignis der dritten Stufe“ eingestuft. (3) In der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die Einstufung von kerntechnischen Anlagen, Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen in die Gefährdungskategorien festgelegt. § 133 Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse (1) Antragsteller auf Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b und g, Absatz 2 Buchstaben a, b, d und f, Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 sind verpflichtet: a) eine Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses zu erarbeiten, b) auf Grundlage der Ergebnisse der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses die Stufe eines außerordentlichen Strahlungsereignisses festzulegen, das bei der Durchführung der genehmigten Tätigkeit eintreten kann, c) auf Grundlage der Ergebnisse der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses die Gefährdungskategorie festzulegen, d) die Gefährdungskategorie den Erarbeitern des internen Störfallplans und des nationalen Strahlungsstörfallplans mitzuteilen, e) die Ergebnisse der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses bei der Erarbeitung der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse müssen auf Grundlage der Aufstellung möglicher außerordentlicher Strahlungsereignisse, ihrer Ursachen und des Umfangs ihrer Auswirkungen auf die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung, der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen oder der Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen erfolgen. (3) In der Durchführungsvorschrift werden detaillierte Regeln für die Durchführung von Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse festgelegt. - 118 CELEX: 32013L0059 § 134 Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse (1) Unter der Vorbereitung einer Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse wird ein Komplex von organisatorischen, technischen, materiellen und personellen Maßnahmen verstanden, die gemäß dem wahrscheinlichen Ablauf außerordentlicher Strahlungsereignisse zur Abwendung oder Milderung von deren Auswirkungen getroffen und in Form von Einsatzanweisungen, internen Störfallplänen, Störfallordnungen, externen Störfallplanen und dem Nationalen Strahlungsstörfallplan ausgearbeitet werden. (2) Die Vorbereitung einer Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse umfasst die Ausbildung und fachliche Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse und die Vorbereitung auf: a) die Feststellung des Eintritts eines außerordentlichen Strahlungsereignisses, b) die Einstufung eines eingetretenen außerordentlichen Strahlungsereignisses in eine der Stufen außerordentlicher Strahlungsereignisse, c) die Erklärung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses und die Verständigung der betroffenen Organe, d) die Leitung und Durchführung einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis, e) die Begrenzung einer Störfallstrahlung, f) die medizinische Sicherstellung, g) die laufende Information der Bevölkerung, h) die Überprüfung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse, i) die Annahme äußerer Hilfe und j) die Dokumentation der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse einschließlich der Erarbeitung interner Störfallpläne, externer Störfallpläne und des Nationalen Strahlungsstörfallplans und der Störfallordnung. (3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die Anforderungen an den Inhalt des Nationalen Strahlungsstörfallplans, b) die Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse. CELEX: 32013L0059 § 135 Pflichten von Genehmigungsinhabern zur Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse (1) Genehmigungsinhaber sind verpflichtet: a) mit dem internen Störfallplan nachweisbar und unverzüglich alle von diesem Plan betroffenen Personen, einschließlich der Personen, die ein Objekt oder eine Einrichtung betreiben, die von einem außerordentlichen Strahlungsereignis, das bei Tätigkeiten, für die dem Genehmigungsinhaber eine Genehmigung erteilt wurde, eintreten kann, beeinflusst oder betroffen sein können (nachstehend nur „benachbarte Personen“) und die - 119 - b) c) d) e) f) g) Personen, die gemäß dem internen Störfallplan für eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis vorgesehen sind, vertraut zu machen, mit der erarbeiteten Einsatzanweisung nachweisbar und unverzüglich alle von dieser Anweisung betroffenen natürlichen Personen vertraut zu machen, mit der genehmigten Störfallordnung nachweisbar und unverzüglich alle zur Sicherstellung der Verbringung bestimmten Personen und alle natürlichen Personen, die in dieser Störfallordnung für die Durchführung eines Einsatzes vorgesehen sind, vertraut zu machen, die für die Leitung und Durchführung einer Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse im Rahmen einer genehmigten Tätigkeit erforderlichen Informationen mit benachbarten Personen zu teilen, wenn diese ebenfalls Genehmigungsinhaber gemäß diesem Gesetz sind, ein System der Ausbildung der von der Einsatzanweisung oder dem internen Störfallplan betroffenen natürlichen Personen auf dem Gebiet der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse sicherzustellen, regelmäßig die Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse durch Einübungen, Störfallübungen und Überprüfungen der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel gemäß dem internen Störfallplan, der Einsatzanweisung und der Störfallordnung zu überprüfen; die Überprüfung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse muss auf Grundlage des Jahresplans erfolgen und bewertet werden, und die Übereinstimmung der überwachten Größen und Parameter ihres Überwachungsprogramms der Auslässe und ihres Überwachungsprogramms der Umgebung mit dem im internen Störfallplan festgelegten Überwachungsniveau sicherzustellen. (2) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten und zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, für die eine Zone der Störfallplanung festgelegt ist, sind verpflichtet: a) mit den Organen der staatlichen Verwaltung und Gebietsselbstverwaltung und den Einsatzgliederungen des integrierten Rettungssystems zur Gewährleistung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungssituationen bei nuklearen Störfällen in der Zone der Störfallplanung zusammenzuarbeiten, b) Unterlagen zur Erarbeitung 1. eines Störfallplans dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und dem Amt der Region vorzulegen, 2. des Nationalen Strahlungsstörfallplans der Behörde und dem Innenministerium vorzulegen, c) auf ihre Kosten 1. Systeme der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gelände kerntechnischer Anlagen und in der Zone der Störfallplanung sicherzustellen und sich an der Gewährleistung der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 130 Absatz 2 Buchstabe b zu beteiligen, 2. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Regionalbehörde oder dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik die Ausstattung der Bevölkerung und der Gliederungen des integrierten Rettungssystems, die bei einem nuklearen Störfall in der Zone der Störfallplanung zum Einsatz kommen, mit Antidots zur Jodprophylaxe sicherzustellen, 3. für die Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung eine vorläufige allgemeine Information für den Fall eines nuklearen Störfalls zur Verfügung zu stellen und diese - 120 regelmäßig zu aktualisieren; die vorläufige allgemeine Information für den Fall eines nuklearen Störfalls darf nur auf Grundlage einer zustimmenden Stellungnahme der Behörde, des Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und des Regionalhauptmanns zur Verfügung gestellt oder aktualisiert werden, 4. ein System der Verständigung der betroffenen Organe sicherzustellen und 5. in der Zone der Störfallplanung Endelemente für eine Warnung21) einzurichten, aufrecht zu erhalten und zu betreiben, d) durch Übungen und taktische Übungen22) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der öffentlichen Verwaltung und den Gliederungen des integrierten Rettungssystems die Richtigkeit, Wirksamkeit und den gegenseitigen Einklang von Störfallplan und internem Störfallplan und deren Einklang mit dem Nationalen Strahlungsstörfallplan zu überprüfen, e) sich an der Auswertung von Übungen und taktischen Übungen gemäß Buchstabe d zu beteiligen und auf Grundlage der Ergebnisse der Auswertungen Maßnahmen zur Korrektur festgestellter Mängel zu treffen, f) unverzüglich die Behörde über die Übermittlung von Unterlagen zur Erarbeitung des internen Störfallplans an die Regionalbehörde und an das Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und über deren Inhalt zu informieren und g) einen Jahresbericht über die Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse bei vom Genehmigungsinhaber durchgeführten Tätigkeiten zu erarbeiten und diesen bis zum 31. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Behörde zu übermitteln. (3) Das Maß der Beteiligung eines Genehmigungsinhabers an der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und an der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, für die eine Zone der Störfallplanung festgelegt ist, und an Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 3 und 5, mit Ausnahme der Aufrechterhaltung und des Betriebs von Endelementen für die Warnung, wird für das jeweilige Kalenderjahr durch Vereinbarung zwischen dem Genehmigungsinhaber und dem Erarbeiter des internen Störfallplans nach Erörterung des Entwurfs der Vereinbarung durch den Sicherheitsrat der Region festgelegt. (4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) das Verfahren und die Häufigkeit der Überprüfung der internen Störfallpläne, des Nationalen Strahlungsstörfallplans, der Einsatzanweisungen und der Störfallordnung sowie der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel, b) das Verfahren und die Häufigkeit der Überprüfung der Wirksamkeit und der gegenseitigen Übereinstimmung der internen Störfallpläne, externen Störfallpläne und des Nationalen Strahlungsstörfallplans, c) die Anforderungen an die Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse in der Zone der Störfallplanung, d) der Inhalt der vorläufigen allgemeinen Informationen für den Fall eines nuklearen Störfalls, die Form ihrer Bereitstellung sowie Umfang und Verfahren der Aktualisierung dieser Information, e) der Inhalt des Jahresberichts über die Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse. 21) § 9 Absatz 7 der Verordnung GBl. Nr. 380/2002 zur Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung. 22) § 17 des Gesetzes GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. - 121 CELEX: 32013L0059 § 136 Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse (1) Unter der Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse wird die Anwendung eines Komplexes von Maßnahmen zur Beherrschung von Situationen im Zusammenhang mit dem Eintritt außerordentlicher Strahlungsereignisse mit dem Ziel der Wiedererlangung der Kontrolle über eine entstandene Situation und die Verhinderung von Folgen eines entstandenen außerordentlichen Strahlungsereignisses, einschließlich nicht mit der Strahlung zusammenhängender Folgen, oder deren Milderung, verstanden. Eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse, die im Inneren des Geländes einer kerntechnischen Anlage oder einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung erfolgt, ist Bestandteil der Maßnahmen und Verfahren bei der Lösung außergewöhnlicher Ereignisse oder Krisensituationen gemäß der anderen Rechtsvorschrift23). (2) Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, eine Antwort auf bei von ihnen durchgeführten Tätigkeiten eintretende außerordentliche Strahlungsereignisse gemäß dem jeweiligen internen Störfallplan und der Störfallordnung oder Einsatzanweisung, sofern kein interner Störfallplan erarbeitet wird, sicherzustellen, und zwar a) unmittelbar eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis einzuleiten, wenn es zu einer Überschreitung des höchstzulässigen überwachten Strahlungsniveaus kommt, sowie den Ablauf der Antwort auf das außerordentliche Strahlungsereignis aufzuzeichnen, b) unverzüglich natürliche Personen zu warnen, die sich auf dem Gelände der kerntechnischen Anlage oder in den Räumen der Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung aufhalten, Maßnahmen zu deren Schutz zu realisieren und die Behörde darüber zu informieren sowie im Falle des Eintritts eines Strahlenunfalls in Verbindung mit dem Verdacht auf Entweichen radioaktiver Stoffe oder Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung oder bei einem nuklearen Störfall auch die weiteren im internen Störfallplan festgelegten betroffenen Organe und Personen zu informieren; im Falle des Eintritts eines nuklearen Störfalls muss auch ein Vorschlag zur Einführung unaufschiebbarer Schutzmaßnahmen Bestandteil der Warnung sein, c) unverzüglich die Behörde über den Eintritt oder den Verdacht des Eintritts eines außerordentlichen Strahlungsereignisses zu informieren und im Falle eines Strahlenunfalls in Verbindung mit einem Verdacht auf Entweichen radioaktiver Stoffe oder Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte oder bei einem nuklearen Störfall, unverzüglich auch die örtlich zuständigen Bürgermeister der Gemeinden mit erweitertem Zuständigkeitsbereich und den örtlich zuständigen Regionalhauptmann über das örtlich zuständige Operationszentrum des Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik, weitere im internen Störfallplan festgelegte betroffene Organe sowie benachbarte Personen zu informieren, d) in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik bei Eintritt oder Verdacht auf Eintritt eines nuklearen Störfalls unverzüglich mit der 23) Gesetz GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz GBl. Nr. 240/2000 über das Krisenmanagement und über die Änderung einiger Gesetze (Krisengesetz), in der jeweils geltenden Fassung. - 122 - e) f) g) h) i) j) k) l) m) 24) Warnung der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung zu beginnen und die unverzügliche Versendung einer Presseinformation24)sicherzustellen; Bestandteil der Information ist die Anweisung zur Einführung unaufschiebbarer Schutzmaßnahmen in Form von Schutzräumen und der Anwendung der Jodprophylaxe, die Strahlenbelastung der natürlichen Personen, die sich an der Durchführung der Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis im Gelände einer kerntechnischen Anlage oder in den Räumen einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung beteiligen, zu kontrollieren, auszuwerten und zu lenken, dem Regionalhauptmann die Einführung unaufschiebbarer Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung in Form von Evakuierungen entsprechend dem Verlauf oder der voraussichtlichen Entwicklung des nuklearen Störfalls und gemäß den Ergebnissen der gemäß Buchstabe j durchgeführten Überwachung der Strahlungssituation vorzuschlagen, der Behörde Daten für die Bewertung des nuklearen Störfalls und für eine Prognose seiner Entwicklung einschließlich von Daten über die meteorologische Situation am Eintrittsort des nuklearen Störfalls zu übermitteln, über die von ihnen im Verlauf einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis bei einem Strahlenunfall oder einem nuklearen Störfall durchgeführten Tätigkeiten die Behörde und über die von ihnen im Verlauf einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis bei einem Strahlenunfall mit Verdacht auf ein mögliches Entweichen radioaktiver Stoffe oder eine Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes einer kerntechnischen Anlage oder Arbeitsstätte oder bei einem nuklearen Störfall durchgeführten Tätigkeiten das Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und die im internen Störfallplan festgelegten weiteren betroffenen Organe und Personen zu informieren, bei einem nuklearen Störfall unverzüglich die von diesem nuklearen Störfall betroffene Bevölkerung über die Umstände des nuklearen Störfalls und seine voraussichtliche Entwicklung zu informieren, die Überwachung der Strahlungssituation in der Zone der Störfallplanung gemäß dem entsprechenden Überwachungsprogramm bei Verdacht auf Entstehung eines Strahlenunfalls oder eines nuklearen Störfalls und gemäß den dazu ergangenen Anweisungen der Behörde, die in Anknüpfung an die Entwicklung der Expositionssituation erteilt wurden, sicherzustellen und die Daten aus dieser Überwachung an die Behörde zu übermitteln, die Beseitigung der Folgen eines Strahlenunfalls auf dem Gelände einer kerntechnischen Anlage oder in den Räumen einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung sicherzustellen, den Verlauf der Antwort auf ein gemäß Buchstabe a aufgezeichnetes außerordentliches Strahlungsereignis in Form eines Berichts über den Eintritt und Verlauf des außerordentlichen Strahlungsereignisses zu auszuarbeiten und den Bericht innerhalb von 1. 3 Monaten ab Verkündung im Fall eines nuklearen Störfalls, 2. oder innerhalb von 1 Monat ab Verkündung eines anderen außerordentlichen Strahlungsereignisses an die Behörde zu übermitteln, die Aufzeichnungen über den Verlauf der Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse und die Berichte über die Entstehung und den Verlauf von außerordentlichen Strahlungsereignissen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Verkündung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses oder für einen Zeitraum von § 10 der Verordnung GBl. Nr. 380/2002 zur Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung. - 123 50 Jahren ab Verkündung im Falle eines nuklearen Störfalls zu registrieren und aufzubewahren und n) bei der Vorbereitung der Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach einem nuklearen Störfall auf dem von dem nuklearen Störfall betroffenen Gebiet zusammenzuarbeiten. (3) In der Durchführungsvorschrift sind Regeln zur Sicherstellung der Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse gemäß Absatz 2 festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 137 Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach einem nuklearen Störfall (1) In dem von einem nuklearem Störfall betroffenen Gebiet oder einem Teil dieses Gebiets müssen nach Abschluss der Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis bei der Verwaltung des kontaminierten Bereichs gemäß § 101 Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach dem nuklearen Störfall sichergestellt werden. (2) Der Genehmigungsinhaber, infolge von dessen Tätigkeit der nukleare Störfall eingetreten ist, ist verpflichtet, a) auf dem Gelände der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte der IV. Kategorie Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach dem nuklearen Störfall in Übereinstimmung mit der Strategie des optimierten Strahlenschutzes gemäß dem internen Störfallplan zu treffen, b) die kerntechnische Anlage oder die Arbeitsstätte der IV. Kategorie außer Betrieb zu nehmen, wenn deren Betrieb nicht wiederaufgenommen werden kann, und c) Mitwirkung bei der Verwaltung des kontaminierten Bereichs innerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte der IV. Kategorie zu gewähren und sich am Ersatz des anderen Personen entstandenen Schadens gemäß der anderen Rechtsvorschrift25) zu beteiligen. (3) In der Durchführungsvorschrift sind der Umfang und das Verfahren der Leistung von Abhilfe bezüglich des Zustands nach einem nuklearen Störfall festgelegt. CELEX: 32013L0059 Kapitel X Absicherung § 138 Kategorisierung im Bereich Absicherung (1) Für die Belange der Absicherung wird ausgewähltes Kernmaterial in die I., II. oder III. Kategorie eingestuft. Die Einstufung des Kernmaterials erfolgt je nach seiner Art und Anreicherung unter Berücksichtigung des Risikos seines Missbrauchs zu unberechtigten Tätigkeiten zum Zwecke der Herstellung einer explosiven nuklearen Vorrichtung. 25) Gesetz GBl. Nr. 18/1997 über die Haftung für nukleare Schäden in der jeweils geltenden Fassung. § 26 des Gesetzes GBl. Nr. 240/2000 über das Krisenmanagement und über die Änderung einiger Gesetze (Krisengesetz), in der jeweils geltenden Fassung. - 124 (2) In der Durchführungsvorschrift ist das Verfahren der Einstufung von Kernmaterial in Kategorien für die Belange der Absicherung festgelegt. § 139 Physischer Schutz (1) Kerntechnische Anlagen und Kernmaterial der I. bis III. Kategorie müssen durch einen physischen Schutz abgesichert werden. (2) Der physische Schutz kerntechnischer Anlagen muss wie folgt sichergestellt werden: a) mindestens 3 Monate vor dem Beginn der Einbringung von Brennelementen in den Kernreaktor, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage mit Kernreaktor handelt, oder b) mindestens 2 Monate vor der Lieferung von Kernmaterial oder radioaktiven Abfällen an eine kerntechnische Anlage, wenn es sich um eine nicht unter Buchstabe a aufgeführte kerntechnische Anlage handelt. (3) Das Verfahren der Sicherstellung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial muss der sich aus der Grundgefahr des Projekts ableitenden Gefahr entsprechen. (4) Die Grundgefahr des Projekts wird von der Behörde per Bescheid festgelegt. (5) Die Grundgefahr des Projekts kann nur auf Grundlage von verbindlichen Stellungnahmen des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Ministeriums für Industrie und Handel festgelegt werden. Eine verbindliche Stellungnahme zur Grundgefahr des Projekts muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung eines Antrags bezüglich dieser an die Behörde abgegeben werden. (6) In der Durchführungsvorschrift sind der Umfang und das Verfahren der Sicherstellung des physischen Schutzes kerntechnischer Anlagen und von Kernmaterial der I. bis III. Kategorie bei der Verbringung unter Berücksichtigung der Grundgefahr des Projekts festgelegt. § 140 Räume kerntechnischer Anlagen für die Zwecke des physischen Schutzes (1) Für die Zwecke des physischen Schutzes müssen an kerntechnischen Anlagen auf Grundlage einer Analyse der möglichen Folgen für die nukleare Sicherheit im Falle von unbefugten Tätigkeiten Räume definiert und physisch abgegrenzt werden, zu welchen der Zutritt und die Einfahrt beschränkt sind, und zwar a) bewachte Räume, das sind Räume, deren Umfang mit mechanischen Hindernissen abgegrenzt sein muss und in denen sich Kernmaterial der III. Kategorie oder ein geschützter Raum, ein innerer Raum oder ein lebenswichtiger Raum befinden, b) geschützte Räume, das sind Räume im Inneren eines bewachten Raums, deren Umfang mit mechanischen Hindernissen abgegrenzt sein muss und in denen sich Kernmaterial der II. Kategorie oder ein innerer Raum oder ein lebenswichtiger Raum befinden, c) innere Räume, das sind Räume im Inneren eines geschützten Raums, deren Umfang durch mechanische Hindernisse gebildet sein muss und in denen Kernmaterial der I. Kategorie vorhanden sein oder gelagert werden muss, - 125 d) lebenswichtige Räume, das sind Räume im Inneren eines geschützten Raums, deren Umfang durch mechanische Hindernisse gebildet sein muss und in denen sich unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtige Systeme und Einrichtungen befinden müssen. (2) Nur unbescholtene natürliche Personen sind berechtigt, den bewachten Raum einer kerntechnischen Anlage selbstständig zu betreten und selbstständig Zutritt zu Kernmaterial der I. und II. Kategorie zu erhalten. (3) In der Durchführungsvorschrift sind die Regeln für Definition, physische Abgrenzung und Detektion der Verletzung bewachter Räume, geschützter Räume, innerer Räume und lebenswichtiger Räume und der Umfang der Zutritts- und Zufahrtsbeschränkungen zu diesen festgelegt. § 141 Absicherung außer physischem Schutz und sensible Tätigkeiten (1) Die Absicherung von Kernmaterial, das nicht gemäß § 138 in eine Kategorie eingestuft ist, muss durch Verschluss in einem abgeschlossenen Raum und den Nachweis jedes berechtigten Zutritts zu diesem so erfolgen, dass es vor dem Zugriff Unbefugter geschützt ist. (2) Als sensible Tätigkeit im Sinne des Gesetzes über den Schutz geheim zu haltender Informationen wird Folgendes betrachtet: a) die Ausübung des Amts eines Mitglieds des Satzungsorgans oder des Satzungsorgans einer juristischen Person, die Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 1 ist und Tätigkeiten ausführt, bei denen ein lebenswichtiger Raum oder innerer Raum definiert sein muss, b) Organisation und Leitung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage, c) direkte Leitung des Betriebs eines Kernreaktors, d) Leitung der Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse gemäß dem internen Störfallplan oder der Störfallordnung, e) Zutritt ohne Begleitung zu lebenswichtigen Räumen, f) Zutritt ohne Begleitung zu Räumen, wo sich Kernmaterial der I. oder II. Kategorie befindet und Handhabung dieses Kernmaterials. § 142 Pflichten von Genehmigungsinhabern auf dem Gebiet der Absicherung von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial (1) Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h und Absatz 5 sind verpflichtet: a) zur Leitung der nuklearen Sicherheit, dem Nachweis von Kernmaterial, dem physischen Schutz und der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen erforderliche Computersysteme gegen deren vorsätzlichen Missbrauch abzusichern, b) organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen und eine Dokumentation zur Absicherung von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial zu führen, c) bei kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial der I. und II. Kategorie Folgendes sicherzustellen: - 126 1. 2. Kontrolle und Monitoring des Zutritts und Zugriffs, Überwachung, Auswertung, Monitoring und Signalisierung einer Verletzung und des Zugriffs Unbefugter und 3. Übermittlung von Informationen über Verletzungen und den Zutritt Unbefugter zu kerntechnischen Anlagen oder zu Kernmaterial der I. bis III. Kategorie, d) Sicherstellung einer Umzäunung der Baustelle von kerntechnischen Anlagen in Bau und Kontrolle des Zutritts und der Zufahrt zu diesen und e) Sicherstellung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial, welches sich in einem bewachten Raum, einem geschützten Raum, einem inneren Raum oder einem lebenswichtigen Raum befindet (nachstehend nur „physischer Schutz“). (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Absicherung von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial, b) der Inhalt der Dokumentation zur Absicherung von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial, c) der Umfang und das Verfahren der Sicherstellung des physischen Schutzes. § 143 Absicherung von Radionuklidquellen (1) Genehmigungsinhaber, von denen eine Tätigkeit im Rahmen geplanter Expositionssituationen ausgeführt wird und Meldepflichtige, von denen ein genehmigter Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung genutzt wird, sind verpflichtet: a) Radionuklidquellen vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Verwendung und unbefugter Ortsveränderung durch eine abgestufte Herangehensweise unter Berücksichtigung der Absicherungskategorie und der Art und Weise der Handhabung der Radionuklidquelle zu schützen, b) Mitarbeiter mit Zugriff auf Radionuklidquellen über deren Absicherung zu belehren und deren Kenntnisse nachweislich zu überprüfen, c) Absicherungen von Radionuklidquellen der 1. bis 3. Kategorie durch Absicherung nach dem in der Durchführungsvorschrift festgelegten Verfahren vorzunehmen. (2) In der Durchführungsvorschrift sind die Anforderungen an das Verfahren der Absicherung von Radionuklidquellen einschließlich Radionuklidquellen der 1. bis 3. Absicherungskategorie festgelegt. Kapitel XI Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen § 144 Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen Im Sinne dieses Gesetzes wird unter Garantieeinrichtungen Folgendes verstanden: a) Kernreaktoren, kritische Komplexe, Werke zur Konversion, Werke zur Herstellung von Brennelementen, Wiederaufbereitungsanlagen, Werke zur Trennung von Isotopen und selbstständige Lagereinrichtungen zur Lagerung von Kernmaterial, - 127 b) Einrichtungen, in denen Kernmaterial in einer Menge von mehr als 1 effektiven Kilogramm26)laufend verwendet wird. CELEX: 21978A0222(01) CELEX: 32005R0302 § 145 Vorläufige Information über kerntechnische Güter Von der Behörde wird eine vorläufige Information darüber zur Verfügung gestellt, ob Material, Einrichtungen oder Technologien einschließlich Software ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich im Sinne der per Durchführungsvorschrift festgelegten Aufstellung sind. § 146 Pflichten von Personen auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (1) Personen, die eine Garantieeinrichtung zu betreiben beabsichtigen, sind verpflichtet, diese Tatsache mindestens 200 Tage vor dem erwarteten Baubeginn der Behörde mitzuteilen. (2) Personen, die Einrichtungen zur Anreicherung oder Wiederaufarbeitung von Kernmaterial herstellen, sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Konstruktion der Einrichtung die Anforderungen der internationalen Verträge, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist27)erfüllen. (3) Personen, die eine Garantieeinrichtung betreiben, sind verpflichtet, der Behörde jede Änderung der grundlegenden technischen Charakteristika28) innerhalb von 30 Tagen ab Durchführung dieser Änderung mitzuteilen. (4) Personen, die beabsichtigen, ein ausgewähltes Gut im kerntechnischen Bereich herzustellen, oder die beabsichtigen, Garantieeinrichtungen und Orte, wo Kernmaterial in einer Menge von weniger als 1 effektivem Kilogramm verwendet wird, unter Ausnahme von Garantieeinrichtungen oder Orten, in welchen dieses Kernmaterial nur für Abschirmzwecke verwendet wird, zu betreiben, sind verpflichtet, der Behörde vor Beginn der Herstellung oder des Betriebs Unterlagen zur Abgrenzung des Standorts29) vorzulegen. 26) Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen. 27) Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien, dem Dänischen Königreich, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der Internationalen Atomenergieagentur über die Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 35/2010 m. s. Zusatzprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Dänischen Königreich, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, Irland, der Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Portugal, dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der Internationalen Atomenergieagentur über die Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 36/2010 m. s. 28) Artikel 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen. 29) Artikel 2 Absatz 21 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen. - 128 (5) Personen, die beabsichtigen, eine Garantieeinrichtung zu schließen, sind verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde mitzuteilen. (6) Personen, denen durch die Vorschriften der Europäischen Union die Pflicht auferlegt wird, der Europäischen Kommission Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen ergeben, zu übermitteln, sind verpflichtet, diese Informationen unverzüglich an die Behörde zu übersenden. Personen gemäß Satz eins sind verpflichtet, der Behörde unverzüglich auch Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen ableiten, welche sie von der Europäischen Kommission erhalten haben, zu übersenden. CELEX: 32005R0302 § 147 Pflichten von Genehmigungsinhabern auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (1) Genehmigungsinhaber auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen sind verpflichtet: a) nur dazu berechtigten Personen die Handhabung von kerntechnischen Gütern zu gestatten, b) Kontrollen des Kernmaterials nach dem durch die Vorschriften der Europäischen Union und die Durchführungsvorschrift festgelegten Verfahren durchzuführen, c) ein Nachweissystem des Kernmaterials zu führen und dieses der Behörde und der Europäischen Kommission mitzuteilen und Folgendes zu dokumentieren: 1. jede Änderung im Nachweis des Kernmaterials und 2. die Ergebnisse physischer Inventuren und Materialbilanzen des Kernmaterials, d) die Dokumentation gemäß Buchstabe c für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren, e) einen Mitarbeiter am Zugriff zu Kernmaterial oder am Zutritt zu einer Garantieeinrichtung in dem Augenblick zu hindern, in dem sie erfahren, dass gegen diesen Mitarbeiter eine Strafverfolgung wegen eines Delikts oder einer Straftat eingeleitet wurde, das/die im Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit begangen wurde und f) der Behörde Informationen über den Inhalt der von den Vorschriften der Europäischen Union verlangten Dokumente und die von den Vorschriften der Europäischen Union verlangten Daten zu übermitteln. (2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt: a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Kontrollen von Kernmaterial durch Genehmigungsinhaber auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, b) die Informationen über den gemäß Absatz 1 Buchstabe f an die Behörde zu übermittelnden Inhalt von Dokumenten und den Kreis der Angaben sowie über das Verfahren der Übermittlung, c) der Umfang und das Verfahren der Führung des Nachweissystems von Kernmaterial, d) die Muster der Formulare für die Mitteilung der Daten aus dem Nachweissystem des Kernmaterials an die Behörde und an die Europäische Kommission. CELEX: 32005R0302 § 148 - 129 Ausfuhr und Durchfuhr von Kernmaterial und ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich (1) Personen, die eine Ausfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich beabsichtigen, sind verpflichtet, den Schutz von Informationen, die zur Herstellung von explosiven nuklearen Vorrichtungen oder zum Nuklearterrorismus missbraucht werden könnten, sicherzustellen. (2) Genehmigungen zur Aus- oder Durchfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Empfängerstaat eine Garantie im Umfang der sich aus den internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen ausstellt (nachstehend nur „Staatsgarantie“). Zu einer Staatsgarantie wird der Empfängerstaat von der Behörde aufgefordert, welche zu diesem Zweck das Verwaltungsverfahren über die Genehmigungserteilung unterbricht. (3) Genehmigungsinhaber zur Ausfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Ausfuhr der Behörde das Datum der Ausfuhr aus dem Gebiet der Tschechischen Republik, die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des Kernmaterials oder ausgewählten Guts im kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift mitzuteilen und die schriftliche Bestätigung der Person, die das Kernmaterial oder ausgewählte Gut im kerntechnischen Bereich handhaben wird (nachstehend nur „Zielnutzer“) über dessen Übernahme vorzulegen. CELEX: 21999A0313(01) § 149 Einfuhr von Kernmaterial und ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich (1) Genehmigungen zur Einfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Zielnutzer in der Tschechischen Republik eine Erklärung abgibt, auf deren Grundlage durch die Behörde eine Staatsgarantie im Umfang der sich aus internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen an den Staat der Ausfuhr ausgestellt wird. (2) Genehmigungsinhaber zur Einfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Einfuhr der Behörde Folgendes mitzuteilen: a) das Datum der Einfuhr auf das Gebiet der Tschechischen Republik und b) die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des Kernmaterials oder des ausgewählten Guts im kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift. (3) Zielnutzer von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, das Kernmaterial oder die ausgewählten Güter im kerntechnischen Bereich in Übereinstimmung mit den in den internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, festgelegten Verpflichtungen zu handhaben. (4) In der Durchführungsvorschrift ist ein Muster der Erklärung des Zielnutzers festgelegt. CELEX: 21999A0313(01) - 130 § 150 Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich (1) Bei der Genehmigung der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich wird durch die Behörde berücksichtigt, ob a) der Empfängerstaat Unterzeichner des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen oder eines anderen analogen internationalen Vertrags ist, b) ein Empfängerstaat, der nicht Unterzeichner eines Vertrags gemäß Buchstabe a ist, explosive nukleare Vorrichtungen oder Garantieeinrichtungen, die nicht den Garantien der Internationalen Atomenergieagentur unterliegen, besitzt, c) das Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich dem in der Erklärung des Zielnutzers gemäß Absatz 2 angegebenen Verwendungszweck entspricht, d) das Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich zu einer Verwendung in Forschung und Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Betrieb oder Wartung und Instandhaltung eines Werks zur Wiederaufbereitung oder Anreicherung von Uran bestimmt ist, e) die Gefahr einer anschließenden Ausfuhr des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich wegen einer nicht wirksamen Ausfuhrkontrolle im Empfängerstaat besteht. (2) Genehmigungen zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Zielnutzer des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich im Empfängerstaat eine Erklärung im Umfang der sich aus internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen abgibt. (3) Genehmigungsinhaber zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Ausfuhr der Behörde das Datum der Ausfuhr aus dem Gebiet der Tschechischen Republik sowie die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift mitzuteilen und eine schriftliche Bestätigung des Zielnutzers über den Erhalt des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich vorzulegen. (4) In der Durchführungsvorschrift ist der Inhalt der Erklärung des Zielnutzers festgelegt. § 151 Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich (1) Genehmigungen zur Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Zielnutzer in der Tschechischen Republik eine Erklärung abgibt, auf deren Grundlage durch die Behörde eine Staatsgarantie an den Staat des Sitzes oder Wohnorts der Person, die das Gut mit doppeltem Verwendungszweck in die Tschechische Republik ausführt, im Umfang der sich aus internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen ausgestellt wird. (2) Genehmigungsinhaber zur Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Einfuhr der Behörde Folgendes mitzuteilen: - 131 a) das Datum der Einfuhr auf das Gebiet der Tschechischen Republik und b) die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift. (3) Der Zielnutzer des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich in der Tschechischen Republik ist verpflichtet, das Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich in Übereinstimmung mit der Erklärung gemäß Absatz zu handhaben. (4) Bei Übergabe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an einen anderen Nutzer in der Tschechischen Republik ist der Zielnutzer in der Tschechischen Republik verpflichtet, den nächsten Nutzer auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass es sich um ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich handelt, und die Änderung des Zielnutzers in der Tschechischen Republik der Behörde mitzuteilen. (5) In der Durchführungsvorschrift ist ein Muster der Erklärung des Zielnutzers festgelegt. § 152 Pflichten von Genehmigungsinhabern zur Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von kerntechnischen Gütern Genehmigungsinhaber zur Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von kerntechnischen Gütern sind verpflichtet: a) die Genehmigung zur Aus- oder Einfuhr des kerntechnischen Guts den Organen der Zollverwaltung der Tschechischen Republik vorzulegen, sofern deren Vorlage von diesen verlangt wird, und b) bei einer Einfuhr von kerntechnischem Material den zuständigen Organen zu belegen, dass der Empfänger zur Handhabung dieses Materials gemäß diesem Gesetz berechtigt ist. § 153 Verbringung von kerntechnischen Gütern Anmelder, die eine Verbringung von kerntechnischen Gütern durchführen, sind verpflichtet: a) einen Nachweis über durchgeführte Verbringungen von kerntechnischen Gütern im Umfang der Angaben, die eine anschließende Überprüfung der Verbringung der kerntechnischen Güter und eine Überprüfung der tatsächlichen Verwendung der kerntechnischen Güter gestatten, zu führen, b) der Behörde nach Durchführung der Verbringung von kerntechnischen Gütern Folgendes mitzuteilen: 1. das Datum des Eintritts eines kerntechnischen Guts in das Gebiet der Tschechischen Republik oder des Austritts eines kerntechnischen Guts aus dem Gebiet der Tschechischen Republik, 2. die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des kerntechnischen Guts gemäß Durchführungsvorschrift, c) die Handhabung kerntechnischer Güter nur dazu berechtigten Personen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu gestatten und - 132 d) Nachweise, Handelsdokumente und Aufzeichnungen über durchgeführte Verbringungen kerntechnischer Güter ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Verbringung kerntechnischer Güter stattgefunden hat, bei Verbringungen von kerntechnischen Gütern, die 1. Kernmaterial sind, für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufzubewahren, 2. die ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich sind, für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren aufzubewahren. CELEX: 32009R0428 § 154 Sicherstellung der Handhabung von aufgefundenem Kernmaterial (1) Eigentümer oder Besitzer von aufgefundenem Kernmaterial sind verpflichtet, mit diesem in der Frist und auf die Weise, wie durch Bescheid der Behörde festgelegt, zu verfahren. (2) Sind Eigentümer oder Besitzer aufgefundenen Kernmaterials nicht bekannt oder erfüllen sie die ihnen von der Behörde gemäß Absatz 1 auferlegten Pflichten nicht, erlegt die Behörde per Bescheid einer zur Handhabung von Kernmaterial berechtigten Person oder Verwaltung die Pflicht auf, dieses Material zu übernehmen oder entscheidet über dessen Rückführung in den Ursprungsstaat. (3) Die Verwaltung ist verpflichtet, auf Grundlage einer Entscheidung der Behörde die sichere Handhabung aufgefundenen Kernmaterials bis zum Zeitpunkt seiner Übergabe an den Eigentümer oder Besitzer oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Verfahrens gemäß Absatz 2 sicherzustellen. (4) Die mit der Übernahme oder Rückführung gemäß Absatz 2 verbundenen Kosten sind vom letzten bekannten Eigentümer des Kernmaterials zu tragen. Ist diese Person nicht bekannt oder kann das Recht auf Ersatz der Kosten gegenüber dieser nicht geltend gemacht oder können diese Kosten von ihr nicht eingetrieben werden, trägt der Staat die Kosten. Wird der Eigentümer des aufgefundenen Kernmaterials nachträglich festgestellt, ist er verpflichtet, dem Staat die Kosten zu erstatten, die bei der Gewährleistung der sicheren Handhabung des aufgefundenen Kernmaterials entstanden sind. Kapitel XII Kontrollen, Abhilfemaßnahmen und Strafen Teil 1 Kontrollen § 155 Gegenstand der Kontrollen (1) Von der Behörde werden Kontrollen der Einhaltung dieses Gesetzes, der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und der sich aus internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Verpflichtungen bezüglich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung, der Erfüllung der auf Grundlage dieses Gesetzes erteilten Bescheide, und bei Messgeräten, die zur Messung der - 133 ionisierenden Strahlung und von radioaktiven Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden, bezüglich der Erfüllung der im Gesetz über die Metrologie festgelegten Pflichten, durchgeführt. (2) Von der Behörde werden kontrolliert: a) Genehmigungsinhaber, registrierte Personen und Anmelder, b) Hersteller, Einführer und Distributoren von Erzeugnissen, deren Erzeugnistyp von der Behörde genehmigt wurde, c) Personen, welche Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung durchführen, zu denen keine Berechtigung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist, d) Personen, die bei der Überwachung der Strahlungssituation tätig sind, e) Inhaber von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, f) zugelassene und akkreditierte Stellen, von welchen die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen durchgeführt wird, g) Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in diesem Gesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und auf Grundlage dieses Gesetzes oder auf Grundlage von sich aus internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Verpflichtungen ergangenen Bescheiden festgelegte Verpflichtungen bezüglich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung verletzen. CELEX: 32009L0071 CELEX: 32011L0070 CELEX: 32013L0059 § 156 Kontrollpersonen (1) Kontrollpersonen der Behörde sind Inspektoren, die durch den Vorsitzenden der Behörde ernannt und abberufen werden. (2) Zum Inspektor können voll rechtsfähige und unbescholtene natürliche Personen mit Hochschulausbildung in einer entsprechenden Richtung und 3 Jahren Fachpraxis ernannt werden. Inspektoren müssen für den von ihnen kontrollierten Bereich fachlich geeignet sein. (3) Die Beauftragung der Inspektoren zu Kontrollen hat die Form eines von der Behörde ausgestellten Ausweises. Der Ausweis beinhaltet Folgendes: a) b) c) d) e) f) den bzw. die Vornamen und den Nachnamen des Inspektors, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inspektors, ein Foto oder eine andere Form der Abbildung des Inspektors, die Unterschrift des Inspektors, das Ausstellungsdatum des Ausweises, den Namen und die Anschrift des Sitzes der Behörde. (4) Die Kontrolldurchführung durch die Inspektoren ist eine Arbeit der zweiten Kategorie und eine Risikoarbeit im Sinne der anderen Rechtsvorschrift. § 157 - 134 Besondere Regeln der Kontrolldurchführung (1) Im Kontrollplan der Behörde werden der mögliche Umfang und Charakter der mit dem Kontrollgegenstand verbundenen Risiken und die allgemeine Beurteilung der Fragen des Strahlenschutzes berücksichtigt. (2) Von der Behörde wird der Kontrollplan auf eine den Fernzugriff gestattende Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (3) Werden bei einer Kontrolle Tatsachen bezüglich eines externen Mitarbeiters festgestellt, werden diese dem Arbeitgeber des externen Mitarbeiters von der Behörde mitgeteilt. CELEX: 32013L0059 § 158 Internationale Kontrolle (1) Zu internationalen Kontrollen auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen sind Inspektoren der Internationalen Atomenergieagentur und der Europäischen Kommission in Begleitung von Inspektoren der Behörde und in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, berechtigt. (2) Zur Kontrolle der Erfüllung der sich aus dem Vertrag über das allgemeine Verbot von Atomtests ableitenden Verpflichtungen sind die gemäß diesem Vertrag beauftragten Inspektoren berechtigt. Das Kontrollverfahren richtet sich nach dem Vertrag über das allgemeine Verbot von Atomtests. (3) Zur Kontrolle der Überwachung der Strahlungssituation sind bei den sich an dieser Überwachung beteiligenden Personen die Vertreter der Europäischen Kommission in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft berechtigt. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 21978A0222(01) Teil 2 Abhilfemaßnahmen § 159 (1) Werden von der Behörde Mängel bezüglich der Tätigkeit einer Person, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, festgestellt, kann die Behörde entsprechend der Art des festgestellten Mangels dieser Person per Bescheid Abhilfemaßnahmen zur Korrektur der festgestellten Mängel auferlegen und eine Frist zur Durchführung der Abhilfemaßnahmen festlegen. (2) Eine Person, der Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden, ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich das Verfahren der Erfüllung der auferlegten Maßnahme mitzuteilen. (3) Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. - 135 (4) Von der Behörde wird vor Beginn eines Verfahrens über die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen erwogen, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Dabei geht die Behörde insbesondere vom Charakter des festgestellten Mangels, dem Maß der Gefährdung öffentlicher Interessen und ggf. der Herangehensweise der Person bei der Beseitigung der Folgen des Mangels bei ihrer Tätigkeit aus. (5) Wird von der Behörde kein Verfahren eingeleitet, wird die Sache durch einen Beschluss abgelegt, der nur in der Akte vermerkt wird. CELEX: 32013L0059 Teil 3 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1 Ordnungswidrigkeiten von Genehmigungsinhabern § 160 (1) Eine natürliche Person, die Inhaber einer in diesem Gesetz aufgeführten Genehmigung ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie a) die Bedingungen der Genehmigung gemäß § 20 Absatz 1 Buchstabe c nicht einhält, b) im Widerspruch zu § 21 Absatz 6 eine genehmigte Tätigkeit nicht sicher beendet, c) im Widerspruch zu § 23 nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit verfährt, diese Dokumentation nicht aufbewahrt oder sie nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Praxis oder dem tatsächlichen Stand der genehmigten Tätigkeit aufrecht erhält, d) eine der gemeinsamen Pflichten gemäß § 24 nicht erfüllt, e) die Pflicht verletzt, Nachweise gemäß diesem Gesetz zu führen oder aufzubewahren, f) keine Kategorisierung gemäß diesem Gesetz durchführt. (2) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden: a) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe e oder f handelt, b) 1.000.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, c oder d handelt, c) 5.000.000 CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b handelt. Abschnitt 2 Weitere Ordnungswidrigkeiten natürlicher Personen § 161 (1) Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie a) einen der in § 5 aufgeführten Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie oder der ionisierenden Strahlung verletzt, b) im Widerspruch zu § 6 Absatz 1 das Verbot der Nutzung der Kernenergie und kerntechnischer Güter zu anderen als friedlichen Zwecken verletzt, c) eine Mitteilungs- oder Informationspflicht gemäß diesem Gesetz verletzt, - 136 d) eine der gemäß § 7 verbotenen Tätigkeiten durchführt, e) die Schweigepflicht gemäß § 27 Absatz 4 verletzt. (2) Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie a) eine Tätigkeit, für die gemäß § 9 eine Genehmigung erforderlich ist, ohne Genehmigung ausführt, b) eine Tätigkeit, für die gemäß § 10 eine Registrierung erforderlich ist, ohne Registrierung ausführt, c) eine Tätigkeit, für die gemäß § 11 eine Anmeldung erforderlich ist, ohne Anmeldung ausführt, d) eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit ohne Genehmigung gemäß § 30 durchführt. (3) Eine natürliche Person, die Rechtsnachfolger eines Genehmigungsinhabers ist, dessen Genehmigung erloschen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie die sichere Beendigung der genehmigten Tätigkeit oder der Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten bis zum Zeitpunkt der sicheren Beendigung der Tätigkeit gemäß § 21 Absatz 7 nicht sicherstellt. (4) Eine natürliche Person, die Rechtsnachfolger einer registrierten Person ist, deren Registrierung erloschen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten für den Zeitraum, in dem sie zur Fortsetzung der Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 5 berechtigt ist, nicht sicherstellt. (5) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden: a) 250.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe e handelt, b) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 handelt, c) 5.000.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis d oder gemäß Absatz 3 handelt, d) 10.000.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b oder d oder Absatz 2 Buchstabe a handelt. § 162 (1) Eine natürliche Person, die ein in § 78 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführter externer Mitarbeiter ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 78 nicht erfüllt. (2) Eine in § 87 Absatz 5 aufgeführte natürliche Person, die Eigentümer eines Grundstücks ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie keine Handlungen in Verbindung mit dem Monitoring oder der Sicherstellung einer Abhilfe duldet. (3) Eine natürliche Person, die Eigentümer eines Gebäudes mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen ist, in dem eine Überschreitung des Referenzniveaus oder eine Überschreitung des Werts für den Jahresdurchschnitt der Volumenaktivität von Radon in der Luft festgestellt wurde, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie irgendeine der Verpflichtungen gemäß § 98 Absatz 1 oder 4 nicht erfüllt. (4) Eine Person, die Eigentümer eines Schulgebäudes, eines Gebäudes einer Sozialeinrichtung oder eines Gebäudes, das der Sicherstellung von sozialen oder - 137 medizinischen Diensten beim langfristigen Aufenthalt natürlicher Personen dient, ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie keine Messung der Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre gemäß § 98 Absatz 2 sicherstellt oder keine Maßnahmen durchführt, die das Maß der Strahlenbelastung gemäß § 98 Absatz 3 verringern. (5) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden: a) 250.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß den Absätzen 1, 3 oder 4 handelt, b) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 2 handelt. § 163 (1) Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie Erzeugnisse gemäß § 118 Absatz 1 oder 2 ohne vorhergehende Typgenehmigung verwendet. (2) Eine natürliche Person, die Zielnutzer eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie dieses nicht in Übereinstimmung mit der Erklärung gemäß § 151 Absatz 1 handhabt. (3) Eine natürliche Person, die Eigentümer oder Besitzer aufgefundenen Kernmaterials ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie keine Handhabung des aufgefundenen Kernmaterials in Übereinstimmung mit § 154 sicherstellt. (4) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden: a) 50.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 3 handelt, b) 250.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 2 handelt, c) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 handelt. Teil 4 Verwaltungsdelikte juristischer und gewerblich tätiger natürlicher Personen Abschnitt 1 Verwaltungsdelikte von Genehmigungsinhabern § 164 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in diesem Gesetz aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) die Bedingungen der Genehmigung gemäß § 20 Absatz 1 Buchstabe c nicht einhält, b) im Widerspruch zu § 21 Absatz 6 eine genehmigte Tätigkeit nicht sicher beendet, c) im Widerspruch zu § 23 nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit verfährt, diese Dokumentation nicht aufbewahrt oder sie nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Praxis oder dem tatsächlichen Stand der genehmigten Tätigkeit aufrecht erhält, d) eine der gemeinsamen Pflichten gemäß § 24 nicht erfüllt, e) die Pflicht verletzt, Nachweise gemäß diesem Gesetz zu führen oder aufzubewahren, f) keine Kategorisierung gemäß diesem Gesetz durchführt, - 138 g) ein definiertes Messgerät im Widerspruch zum Metrologiegesetz ohne gültige Eichung zu einem Zweck verwendet, für den die gegenständliche Art des Messgeräts als definiert erklärt wurde, h) keinen Nachweis der einer Neueichung unterliegenden verwendeten definierten Messgeräte mit dem Datum der letzten Eichung führt und diese Messgeräte nicht gemäß dem Metrologiegesetz zur Eichung vorlegt. (2) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben e bis h handelt, b) 2.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c oder d handelt, c) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstabe b handelt. § 165 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe f Ziffer 7 sowie Absätze 3 und 4 und Absatz 6 Buchstabe a aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie, sofern sie eine Arbeitsstätte der III. Kategorie betreibt und eine fachliche Vorbereitung von ausgewählten Mitarbeitern, die eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeit ausführen, durchführt, eine der für das Leitungssystem festgelegten Pflichten gemäß § 28 oder § 29 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) nicht sicherstellt, dass eine kerntechnische Anlage vom Baubeginn bis zur Inbetriebnahme die Anforderungen an das Projekt der kerntechnischen Anlage gemäß § 45 erfüllt, b) keine Sicherheitsbewertung gemäß § 47 durchführt, c) im Rahmen einer mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeit eine der Pflichten gemäß § 49 Absatz 1 nicht erfüllt, (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) eine der Pflichten gemäß § 50 Absatz 1 nicht erfüllt, b) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor und der Mitarbeiter auf das erste physikalische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor nicht gemäß § 50 Absatz 2 verfährt, c) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor und der Mitarbeiter auf die aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage eine der Pflichten gemäß § 50 Absatz 3 nicht erfüllt. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) nach dem Einbringen von Brennelementen in den Kernreaktor eine der Pflichten gemäß § 51 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt, - 139 b) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf das erste energetische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor eine der Pflichten gemäß § 51 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) Tatsachen gemäß § 52 Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht überprüft oder nicht dokumentiert, b) im Rahmen der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf den Betrieb die Tätigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausführt. (6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 handelt, b) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben b oder c, Absatz 4 oder Absatz 5 handelt, c) 50.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder c oder Absatz 3 Buchstabe a handelt. § 166 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) im Rahmen der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf den Betrieb oder vor Beginn der aktiven Erprobung nicht gemäß § 53 Absatz 1 Buchstabe a verfährt, b) keine aktive Erprobung gemäß § 53 Absatz 1 Buchstabe b durchführt, c) die Projektcharakteristika einer kerntechnischen Anlage oder deren Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage nicht durch einen Probebetrieb unter realen Bedingungen des künftigen Betriebs gemäß § 53 Absatz 1 Buchstabe c überprüft oder nachweist. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) eine der Pflichten gemäß § 54 Absatz 1 nicht erfüllt, b) vor der Überführung eines Kernreaktors in den kritischen Zustand eine der Pflichten gemäß § 54 Absatz 2 nicht erfüllt, c) nach Auswechslung von Brennelementen im Kernreaktor eine der Pflichten gemäß § 54 Absatz 3 nicht erfüllt, d) eine ausgewählte Einrichtung vor einer erfolgreichen Bewertung ihrer Konformität gemäß § 58 Absatz 5 verwendet, e) in Widerspruch zu § 59 Absatz 1 oder 3 die Konformität einer betriebenen ausgewählten Einrichtung mit den technischen Anforderungen nicht regelmäßig überprüft oder diese Überprüfung nicht dokumentiert. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 55 Absatz 1 nicht erfüllt. - 140 (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) bei Erfüllung der Anforderungen gemäß § 51 Absätze 2 und 3 nicht gleichmäßig eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage bildet oder diese im Widerspruch zu § 51 Absatz 4 verwendet, b) keine Übereinstimmung einer ausgewählten Anlage oder eines Teils einer ausgewählten Anlage mit den technischen Anforderungen gemäß § 57 Absätze 1 bis 3 sicherstellt oder diese Sicherstellung nicht dokumentiert. (5) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 4 handelt, b) 50.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 2 handelt. § 167 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 2 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) die Bestrahlung in besonderen Fällen gemäß § 64 nicht begrenzt, bei einer außergewöhnlichen Bestrahlung eine der Pflichten gemäß § 65 nicht erfüllt, keine Optimierung des Strahlenschutzes gemäß § 66 durchführt, im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten gemäß § 68 Absatz 1 nicht erfüllt, im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der besonderen Pflichten gemäß § 69 Absatz 1 Buchstaben a bis d oder f nicht erfüllt, als Betreiber einer Arbeitsstätte der III. oder IV. Kategorie die Pflicht gemäß § 69 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt, einen Überwachungsbereich nicht abgrenzt oder eine der Pflichten gemäß § 74 Absätze 1 oder 3 nicht erfüllt, im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten für den sicheren Betrieb der Arbeitsstätte gemäß § 75 Absatz 1 nicht erfüllt, die Bedingungen für die Arbeit in einer zeitweiligen Arbeitsstätte gemäß § 76 Absatz 1 nicht einhält, bezüglich Strahlungsmitarbeitern eine der Pflichten gemäß § 77 Absatz 1 nicht erfüllt, bezüglich externen Mitarbeitern eine der Pflichten gemäß § 78 nicht erfüllt. (2) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e oder i bis k handelt, b) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben f bis h handelt, § 168 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer der in § 9 Absatz 2 Buchstaben b, f, g oder i oder § 9 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Genehmigungen ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine systematische Aufsicht über den Strahlenschutz gemäß § 72 Absätze 1 bis 4 gewährleistet. - 141 (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 2 Buchstaben b und f aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie einen Kontrollbereich nicht abgrenzt oder eine der Pflichten gemäß § 73 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 2 Buchstaben b, d und e aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen des Strahlenschutzes der Bevölkerung eine der Pflichten gemäß § 80 Absatz 2 nicht erfüllt. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als Genehmigungsinhaber eine nicht medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 82 nicht erfüllt. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als Genehmigungsinhaber eine medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen des Strahlenschutzes der Patienten eine der Pflichten gemäß den §§ 83 bis 86 nicht erfüllt. (6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 1 oder 2 ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Identifikation oder Kennzeichnung einer hochaktiven Quelle oder ihres Zubehörs nicht gemäß § 88 Absatz 1 sicherstellt. (7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 6 handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 4 oder 5 handelt. § 169 (1) Eine juristische oder gewerbliche tätige natürliche Person, die Inhaber einer Genehmigung ist und eine Radionuklidquelle in Besitz hat, für die sie keine weitere Verwendung hat, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie diese nicht an einen berechtigten Nutzer gemäß § 89 Absatz 1 abgibt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe f ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die finanziellen Mittel zur sicheren Beendigung der Handhabung einer Radionuklidquelle gemäß § 89 Absatz 2 nicht sicherstellt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Genehmigungsinhaber ist und eine einfache oder bedeutende Radionuklidquelle in Besitz hat, für die sie für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten keine Verwendung hat, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie diese nicht auf ihre Kosten zur Lagerung an ein anerkanntes Lager gemäß § 89 Absätze 3 oder 4 übergibt. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 3 aufgeführten Genehmigung ist und eine Radionuklidquelle der 1. oder 2. Absicherungskategorie ausführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Radionuklidquelle in Widerspruch zu § 91 ausführt. - 142 (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 3 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie radioaktive Abfälle in Widerspruch zu § 110 Absatz 1 oder 2 handhabt. (6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen der Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle eine der Pflichten gemäß § 111 Absatz 1 nicht erfüllt. (7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 100.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 4 handelt, b) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 3 handelt, c) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 6 handelt, d) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 5 handelt. § 170 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 131 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt auf dem Gebiet der Überwachung der Strahlungssituation dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 131 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in diesem Gesetz aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt auf dem Gebiet der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 135 Absatz 1 oder § 136 Absatz 2 nicht erfüllt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer Genehmigung gemäß § 9 Absätze 1 oder 2 ist und bei der eine Zone der Störfallplanung festgelegt ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis eine der Pflichten gemäß § 135 Absatz 2 nicht erfüllt, b) bei der Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis eine der Pflichten gemäß § 136 Absatz 2 nicht erfüllt, oder c) bei der Korrektur des Zustands nach einem außerordentlichen Strahlungsereignis eine der Pflichten gemäß § 137 Absatz 2 nicht erfüllt. (4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 3 handelt. § 171 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h und Absatz 5 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie - 143 a) den physischen Schutz einer kerntechnischen Anlage oder von Kernmaterial gemäß § 139 oder 140 nicht sicherstellt, b) die Absicherung von nicht in eine Kategorie eingestuftem Kernmaterial gemäß § 141 Absatz 1 nicht sicherstellt, c) im Rahmen der Absicherung einer kerntechnischen Anlage oder von Kernmaterial eine der Pflichten gemäß § 142 Absatz 1 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 2 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine Radionuklidquelle gemäß § 143 Absatz 1 nicht absichert. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9 Absatz 5 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 147 Absatz 1 verletzt. (4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 100.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstabe b handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 2 oder 3 handelt, c) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c handelt. Abschnitt 2 Verwaltungsdelikte registrierter Personen § 172 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine in diesem Gesetz genannte registrierte Person ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) b) c) d) e) im Widerspruch zu § 22 Absatz 4 eine registrierte Tätigkeit nicht sicher beendet, eine der gemeinsamen Pflichten gemäß § 24 nicht erfüllt, die Pflicht verletzt, Nachweise gemäß diesem Gesetz zu führen oder aufzubewahren, keine Kategorisierung gemäß diesem Gesetz durchführt, im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten gemäß § 68 Absatz 1 nicht erfüllt, f) im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der besonderen Pflichten gemäß § 70 Absatz 1 nicht erfüllt, g) einen Überwachungsbereich nicht abgrenzt oder eine der Pflichten gemäß § 74 Absätze 1 oder 3 nicht erfüllt, h) im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten für den sicheren Betrieb der Arbeitsstätte gemäß § 75 Absatz 1 nicht erfüllt, i) bezüglich Strahlungsmitarbeitern eine der Pflichten gemäß § 77 Absatz 1 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als registrierte Person eine nicht medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 82 nicht erfüllt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als registrierte Person eine medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen des Strahlenschutzes der Patienten eine der Pflichten gemäß den §§ 83 bis 86 nicht erfüllt. - 144 (4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d oder g handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, e, f, h oder i oder den Absätzen 2 oder 3 handelt. Abschnitt 3 Verwaltungsdelikte von Anmeldern § 173 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und einen genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung nutzt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie bei deren Nutzung eine der Pflichten gemäß § 71 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und einen genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung nutzt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten gemäß § 75 Absatz 1 für den sicheren Betrieb der Arbeitsstätte nicht erfüllt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und einen genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung nutzender Anmelder begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Radionuklidquelle nicht gemäß § 143 Absatz 1 absichert. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und eine Überführung eines kerntechnischen Guts durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie einer anderen als der in § 153 Buchstabe c genannten Person die Handhabung des kerntechnischen Guts gestattet. (5) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 2 bis 4 handelt. Abschnitt 4 Weitere Verwaltungsdelikte juristischer und gewerblich tätiger natürlicher Personen § 174 (1) Eine juristische oder gewerblich Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie tätige natürliche Person begeht ein a) einen der in § 5 aufgeführten Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie oder der ionisierenden Strahlung verletzt, b) im Widerspruch zu § 6 Absatz 1 das Verbot der Nutzung der Kernenergie und kerntechnischer Güter zu anderen als friedlichen Zwecken verletzt, c) eine Mitteilungs- oder Informationspflicht gemäß diesem Gesetz verletzt, d) eine der gemäß § 7 verbotenen Tätigkeiten durchführt, e) die Schweigepflicht gemäß § 27 Absatz 4 verletzt. - 145 (2) Eine juristische oder gewerblich Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie tätige natürliche Person begeht ein a) eine Tätigkeit, für die gemäß § 9 eine Genehmigung erforderlich ist, ohne Genehmigung durchführt, b) eine Tätigkeit, für die gemäß § 10 eine Registrierung erforderlich ist, ohne Registrierung durchführt, c) eine Tätigkeit, für die gemäß § 11 eine Anmeldung erforderlich ist, ohne Anmeldung durchführt. (3) Eine gewerblich tätige natürliche Person begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit ohne Berechtigung gemäß § 30 durchführt. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Rechtsnachfolger eines Genehmigungsinhabers ist, dessen Genehmigung erloschen ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die sichere Beendigung der genehmigten Tätigkeit oder der Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten bis zum Zeitpunkt der sicheren Beendigung der Tätigkeit gemäß § 21 Absatz 7 nicht sicherstellt. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Rechtsnachfolger einer registrierten Person ist, deren Registrierung erloschen ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten für den Zeitraum, in dem sie zur Fortsetzung der Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 5 berechtigt ist, nicht sicherstellt. (6) Eine in § 28 Absatz 1 Buchstaben b bis f aufgeführte juristische oder gewerblich tätige natürliche Person begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der für das Leitungssystem gemäß § 28 oder 29 festgelegten Pflichten nicht erfüllt. (7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstabe e handelt, b) bis zu 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 5 oder Absatz 6 handelt, c) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstaben b oder c, Absatz 3 oder 4 handelt, d) 100.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1 Buchstaben b oder d oder Absatz 2 Buchstabe a handelt. § 175 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die ausgewählte Einrichtungen oder Teile ausgewählter Einrichtungen entwirft, herstellt, montiert oder repariert oder deren Wartung und Instandhaltung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) die Konformität einer ausgewählten Einrichtung oder eines Teils einer ausgewählten Einrichtung mit den technischen Anforderungen gemäß § 58 Absatz 1 nicht sicherstellt, b) keine Bewertung der Konformität einer ausgewählten Einrichtung oder eines Teils einer ausgewählten Einrichtung durch eine Person gemäß § 58 Absatz 2 sicherstellt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine ausgewählte Einrichtung zum Zwecke von deren Verwendung in der Tschechischen Republik einführt, - 146 begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Bewertung der Konformität dieser Einrichtung gemäß § 58 Absatz 4 sicherstellt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine ausgewählte Einrichtung repariert oder deren Instandhaltung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Überprüfung der Konformität dieser ausgewählten Einrichtung mit den technischen Anforderungen vor deren erneuter Verwendung gemäß § 59 Absatz 2 sicherstellt. (4) Eine juristische oder gewerblich Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie tätige natürliche Person begeht ein a) die Strahlung im Rahmen einer geplanten Expositionssituation nicht gemäß § 62 begrenzt, b) den Strahlenschutz nicht in Übereinstimmung mit § 66 optimiert, c) im Widerspruch zu einer Allgemeinverfügung gemäß § 101 Absatz 1 die Strahlung in einer vorhandenen Expositionssituation, die Ergebnis einer Störfallexpositionssituation ist, nicht reguliert. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) keinen ausreichenden Strahlenschutz der Bevölkerung gemäß § 80 Absatz 1 sicherstellt, b) nicht sicherstellt, dass die Dosisoptimierungsgrenzen gemäß § 81 Absatz 1 nicht überschritten werden. (6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 5 handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 4 handelt. § 176 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Betreiber eines Überwachungs- oder Kontrollbereichs ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie bezüglich externer Mitarbeiter eine der Pflichten gemäß § 78 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Arbeitgeber eines Strahlungsmitarbeiters ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die medizinische Aufsicht über diesen gemäß § 79 nicht sicherstellt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Halde, Klärgrube oder einen anderen Überrest nach dem Abbau, der Aufbereitung und der Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen, vom Auftritt radioaktiven Gesteins begleiteten Tätigkeit in ihrem Besitz hat, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Tatsachen gemäß § 87 Absatz 4 nicht sicherstellt. (4) Eine in § 87 Absatz 5 aufgeführte juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer eines Grundstücks ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Handlungen in Verbindung mit dem Monitoring oder der Sicherstellung einer Abhilfe duldet. - 147 (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Betreiber einer Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung oder Verarbeitung von Metallschrott ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) keine Maßnahmen zur Suche nach verlassenen Quellen gemäß § 90 Absatz 1 trifft, b) beim Auffinden einer verlassenen Quelle den Strahlenschutz natürlicher Personen nicht gemäß § 90 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 sicherstellt. (6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 5 handelt. § 177 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle betrieben wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 92 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle betrieben wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 93 Absatz 2 nicht erfüllt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die einen radioaktiven Stoff aus einer Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle freisetzt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 94 Absatz 1 nicht erfüllt. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer möglichen erhöhten Radonstrahlung betrieben wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 95 Absatz 2 nicht erfüllt. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer erhöhten Radonstrahlung betrieben wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 96 Absatz 2 nicht erfüllt. (6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 3 oder 4 handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1, 2 oder 5 handelt. § 178 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die einen Standort für ein Gebäude mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen plant, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Ermittlung des Radonindexes des Grundstücks gemäß § 97 Absatz 1 sicherstellt. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer eines Gebäudes mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen ist, in dem eine Überschreitung des - 148 Referenzniveaus oder eine Überschreitung des Werts für den Jahresdurchschnitt der Volumenaktivität von Radon in der Luft festgestellt wurde, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie irgendeine der Verpflichtungen gemäß § 98 Absatz 1 oder 4 nicht erfüllt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer eines Schulgebäudes, eines Gebäudes einer Sozialeinrichtung oder eines Gebäudes, das der Sicherstellung von sozialen oder medizinischen Diensten beim langfristigen Aufenthalt natürlicher Personen dient, ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Messung der Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre gemäß § 98 Absatz 2 sicherstellt oder keine Maßnahmen durchführt, die das Maß der Strahlenbelastung gemäß § 98 Absatz 3 verringern. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Lieferant von Wasser oder Hersteller oder Importeur von Flaschenwasser ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 99 nicht erfüllt. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Hersteller oder Importeur von Baumaterial ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 100 nicht erfüllt. (6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Einsatzperson zu einem Einsatz schickt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Obliegenheiten gemäß § 103 Absatz 6 oder 8 nicht sicherstellt. (7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1, 2 oder 5 handelt, b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 3, 4 oder 6 handelt. § 179 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente handhabt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Handhabung im Widerspruch zu § 107 Absatz 2 oder § 108 Absatz 3 durchführt. (2) Eine juristische oder gewerblich Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie tätige natürliche Person begeht ein a) als Verursacher abgebrannter Brennelemente im Widerspruch zu § 109 Absatz 2 die Möglichkeit zu deren weiterem Transport oder deren weiterer Handhabung erschwert, b) als Verursacher radioaktiver Abfälle diese im Widerspruch zu § 110 Absatz 1 handhabt, c) als Verursacher radioaktiver Abfälle keine Mittel zur Deckung der Kosten für die Deponierung der radioaktiven Abfälle gemäß § 115 abführt, d) Erzeugnisse gemäß § 118 Absatz 1 oder 2 ohne vorhergehende Typgenehmigung verwendet, herstellt, einführt oder vertreibt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Hersteller, Einführer oder Distributor eines Erzeugnisses ist, dessen Typ von der Behörde genehmigt wurde oder die eine andere Person ist, welche dieses Erzeugnis in Verkehr bringt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie - 149 a) die Konformität jedes einzelnen Stücks des Erzeugnisses mit dem genehmigten Typ nicht gemäß § 121 Absätze 1 und 2 überprüft, b) keine neue Konformitätsprüfung oder Abgabe einer Konformitätserklärung bei einer Änderung der Tatsachen gemäß § 121 Absatz 3 sicherstellt. (4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 3 handelt. § 180 (1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die ein in diesem Gesetz genannter Frachtführer ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie a) beim Transport eine der Pflichten gemäß § 122 Absatz 1 nicht erfüllt, b) beim Transport keine Erklärung gemäß § 122 Absatz 2 zur Hand hat. (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennstäbe bei deren Transport aus der Tschechischen Republik ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 125 Absatz 1 oder gemäß § 126 Absatz 1 verletzt. (3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente bei deren Transport aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union in die Tschechische Republik ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 127 Absatz 1 verletzt. (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die für die Durchführung eines Transports gemäß § 128 Absatz 1 verantwortlich ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 128 Absatz 1 Buchstaben a bis c verletzt. (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die beabsichtigt, Kernmaterial oder ein ausgewähltes Gut im kerntechnischen Bereich auszuführen, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keinen Schutz der Informationen gemäß § 148 Absatz 1 sicherstellt. (6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Zielnutzer eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie dieses nicht in Übereinstimmung mit der Erklärung gemäß § 151 Absatz 1 handhabt. (7) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer oder Besitzer aufgefundenen Kernmaterials ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Handhabung des aufgefundenen Kernmaterials in Übereinstimmung mit § 154 sicherstellt. (8) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu a) 100.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 5 oder Absatz 7 handelt, b) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 6 handelt. Teil 5 - 150 Gemeinsame Bestimmungen zu Verwaltungsdelikten § 181 (1) Eine juristische Person ist für ein Verwaltungsdelikt nicht haftbar, wenn sich erweist, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Verletzung der Rechtspflicht zu verhindern. (2) Bei der Bemessung des Strafmaßes wird das Gewicht des Verwaltungsdelikts berücksichtigt, insbesondere die Art, wie es begangen wurde, dessen Folgen und die Umstände, unter denen es begangen wurde. (3) Die Haftung für ein Verwaltungsdelikt erlischt, wenn das Verwaltungsorgan nicht binnen 3 Jahren ab dem Tag, an dem es davon erfahren hat, spätestens jedoch binnen 10 Jahren nach dem Tag, an dem es begangen wurde, ein Verfahren eingeleitet hat. (4) Für die Haftbarkeit für im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder in direktem Zusammenhang mit dieser von einer natürlichen Person vollzogene Handlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Haftbarkeit und Verfolgung einer juristischen Person. § 182 (1) Verwaltungsdelikte gemäß diesem Gesetz werden von der Behörde behandelt. (2) Strafen werden von der Behörde erhoben und vom Zollamt beigetrieben. Die Strafen sind eine Einnahme des Staatshaushalts und ihre Verwaltung richtet sich nach der Steuerordnung. Strafen sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag fällig, an dem der Bescheid über ihre Verhängung Rechtskraft erlangt hat. (3) Der Satz der Strafe für ein Verwaltungsdelikt gemäß diesem Gesetz erhöht sich auf das Doppelte, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000.000,- CZK, wenn dieses Verwaltungsdelikt wiederholt begangen wurde. Ein Verwaltungsdelikt gilt als wiederholt begangen, wenn seit dem Tag, an dem der Bescheid über die Verhängung einer Strafe für das gleiche Verwaltungsdelikt Rechtskraft erlangt hat, weniger als 1 Jahr vergangen ist. (4) Von der Behörde wird ein eingeleitetes Verfahren über die Verhängung einer Strafe eingestellt oder ein Verfahren nicht eingeleitet, wenn über den Tatbestand durch ein im Strafverfahren tätiges Organ rechtskräftig entschieden wurde. Sofern das Strafverfahren zuerst eingeleitet wurde, wird das Verwaltungsverfahren von der Behörde unterbrochen. Für die Dauer eines Strafverfahrens läuft die Frist gemäß § 181 Absatz 3 nicht. Kapitel XIII Ausübung der staatlichen Verwaltung § 183 Organe zur Ausübung der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung Die staatliche Verwaltung gemäß diesem Gesetz wird von folgenden Organen ausgeübt: a) Behörde, b) Regierung, - 151 c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) p) q) Ministerium für Industrie und Handel, Innenministerium, Gesundheitsministerium, Finanzministerium, Verteidigungsministerium, Außenministerium, Landwirtschaftsministerium, Umweltministerium, Ministerium für örtliche Entwicklung, Feuerwehr-Rettungskorps der Tschechischen Republik, Polizei der Tschechischen Republik, Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, Staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion, Regionalbehörde und Regionalhauptmann, kommunale Behörde von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich. Behörde § 184 Die Behörde, welche zentrale Verwaltungsbehörde ist, a) führt die staatliche Verwaltung und Kontrolle der Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung durch, b) erteilt Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, führt Registrierungen durch und nimmt Meldungen von Tätigkeiten entgegen, c) genehmigt Arten von Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung und Deponierung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, Quellen ionisierender Strahlung und weiterer Erzeugnisse, d) erteilt Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, e) genehmigt Dokumentationen zu genehmigten Tätigkeiten, f) legt die Zonen der Störfallplanung fest, g) überwacht und beurteilt das Strahlungsniveau und lenkt die Bestrahlung natürlicher Personen einschließlich der Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen und erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungsorganen nationale Pläne zur Lösung von Situationen und Informationen über diese, h) stellt persönliche Strahlungsausweise aus, weist diese nach und überprüft diese, i) führt Verzeichnisse und Register auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung einschließlich Verzeichnissen und Registern in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, j) legt die Grundgefahr von Projekten fest, k) nimmt die Funktion der Behörde für die internationale Überprüfung des allgemeinen Verbots von Atomtests wahr, l) stellt die internationale Zusammenarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, in ihrem Zuständigkeitsbereich übermittelt sie Informationen an die Internationale Atomenergieagentur, an die Europäische Kommission und an weitere Organe der Europäischen Union und stellt die Erfüllung weiterer, sich aus den Vorschriften der Europäischen Union ableitenden Verpflichtungen insbesondere bezüglich der nationalen und internationalen Bewertung der staatlichen Verwaltung und der Kontrolle der - 152 - m) n) o) p) q) r) s) t) u) nuklearen Sicherheit von Atomanlagen sowie der Handhabung von Kernmaterial und hochaktiven Quellen sicher, entscheidet über die Absicherung der Handhabung von kerntechnischen Gütern, Quellen ionisierender Strahlung oder radioaktiven Abfällen in Fällen, in denen diese im Widerspruch zu Rechtsvorschriften gehandhabt werden oder wenn ein entstandener Zustand nicht beseitigt wird, und zwar einschließlich Fällen, in denen diese Quellen aufgefunden wurden; im Bedarfsfall organisiert sie die Suche nach solchen Quellen ionisierender Strahlung, legt der Regierung und der Öffentlichkeit einmal pro Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und einen Jahresbericht über die Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik vor, gibt Stellungnahmen zur Politik der Raumentwicklung und zur Raumordnungsdokumentation unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen ab, stellt Informationen auf dem Gebiet der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zur Verfügung, gibt verbindliche Stellungnahmen zu Raumordnungsbescheiden für Bauten auf Grundstücken, wo sich Deponien für radioaktive Abfälle befinden, ab, gibt verbindliche Stellungnahmen für Verfahren und andere Handlungen bezüglich kerntechnischen Anlagen nach dem Baugesetz ab, stellt Informationen über im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Kontrollen und Meldungen über außerordentliche Strahlungsereignisse und radiologische Ereignisse gewonnene wesentliche Erkenntnisse einschließlich Informationen bezüglich der Begründung von Tätigkeiten, der Lenkung von Quellen ionisierender Strahlung und des Strahlenschutzes zur Verfügung, erarbeitet und aktualisiert den nationalen Aktionsplan für die Lenkung der Radonbestrahlung der Bevölkerung und legt eine Konzeption für die Steuerung vorhandener Expositionssituationen durch optimierten Strahlenschutz fest, informiert die Bevölkerung über mögliche Strahlungsrisiken aus Wasserquellen für die individuelle Versorgung mit einer Tageskapazität von im Durchschnitt weniger als 10 m3 oder zur Versorgung von weniger als 50 Personen, sofern dieses Wasser nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder Dienstleistung für die Öffentlichkeit geliefert wird. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32006L0117 CELEX: 32013L0051 CELEX: 32013L0059 CELEX: 32009L0071 § 185 Die Behörde a) erarbeitet den nationalen Überwachungsplan und leitet diesen nach dessen Genehmigung an die Personen gemäß § 130 Absatz 2 Buchstabe a weiter, b) leitet und führt die Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 130, einschließlich den von der Europäischen Kommission organisierten Vergleichsmessungen, durch, bewertet die Ergebnisse der - 153 - c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) Vergleichsmessungen und übermittelt die Daten aus der Überwachung der Strahlungssituation an die Europäische Kommission30), stellt Einübungen und Störfallübungen für eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse sicher und führt diese durch, erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium den Nationalen Strahlungsstörfallplan für die Gefährdungskategorien A, B, D und E gemäß § 132 Absatz 1, stellt für den Fall eines nuklearen Störfalls die vorläufige Information der Bevölkerung über zur Gewährleistung des Strahlenschutzes erforderliche Schutzmaßnahmen und Schritte sicher; die zur Verfügung gestellte vorläufige Information muss aktuell sein und ständig zur Verfügung stehen; die Information muss ohne Aufforderung erfolgen und in regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, wiederholt werden, macht gemäß dem Nationalen Strahlungsstörfallplan und auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Überwachung der Strahlungssituation Vorschläge für unverzügliche Schutzmaßnahmen oder anschließende Schutzmaßnahmen oder deren Präzisierung oder Rücknahme und bestätigt oder präzisiert Vorschläge zur Einführung unverzüglicher Schutzmaßnahmen, die von Genehmigungsinhabern gemacht wurden, stellt die Information der Bevölkerung über Eintritt und Verlauf eines nuklearen Störfalls, mit Auswirkungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb der Zone der Störfallplanung und über Schritte und Maßnahmen, die im Verlauf der Phasen der Entwicklung des nuklearen Störfalls getroffen werden sollen, sicher, sofern diese Information nicht durch ein anderes Organ der staatlichen Verwaltung sichergestellt wird, beteiligt sich im Umfang ihrer Zuständigkeit an der Information über Eintritt und Verlauf eines nuklearen Störfalls in der Zone der Störfallplanung, stellt die Verständigung der betroffenen Organe der zuständigen Aufsichtsbehörden der benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Eintritt und Verlauf eines nuklearen Störfalls mit Auswirkungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik und über Schritte und Maßnahmen, die im Verlauf der Phasen der Entwicklung des nuklearen Störfalls getroffen werden sollen, sicher, stellt die unverzügliche Einladung einer Mission zur Durchführung einer internationalen gegenseitigen Bewertung bei einem auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eingetretenen nuklearen Störfall, der die Durchführung von Schutzmaßnahmen außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage zur Folge hat, sicher, stellt Informationen über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung der Tschechischen Republik bei einem auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetretenen nuklearen Störfall an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen Maßnahmen betroffen sein könnten, zur Verfügung und macht in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik die auf diese Weise gewonnenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich, stellt die Verständigung der Organe der Regionen über Eintritt und Verlauf eines außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik eingetretenen nuklearen Störfalls und über Schritte und Maßnahmen, die im Verlauf der Entwicklung des außerordentlichen Strahlungsereignisses durchgeführt werden sollen, sicher. CELEX: 12012A/TXT CELEX: 32013L0059 30) Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Anwendung von Artikel 36 des Vertrags über die Gründung von Euratom bezüglich des Monitorings des Radioaktivitätsniveaus in der Umwelt für die Belange der Bewertung der Bestrahlung der Bevölkerung als Ganzes. - 154 § 186 (1) Organe der Behörde sind Vorsitzender und Rat. Der Vorsitzende ist Mitglied des Rats. Der Vorsitzende steht an der Spitze der Behörde. (2) Der Vorsitzende a) b) c) d) e) f) g) leitet die Behörde, handelt im Namen der Behörde nach außen, beruft Beratungen des Rates ein und leitet diese, führt die Beschlüsse des Rates aus, beruft seinen Stellvertreter, der den Rat zu Zeiten seiner Abwesenheit leitet, entscheidet über Widersprüche gegen Beschlüsse der Behörde und ernennt Inspektoren und beruft diese ab. (3) Der Rat a) genehmigt die Geschäftsordnung des Rates, b) genehmigt den Tätigkeitsplan der Behörde, c) genehmigt den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit der Behörde und legt diesen der Regierung zur Erörterung vor, d) genehmigt den nationalen Monitoringplan, e) nimmt Stellungnahmen zu Entwürfen der Durchführungsvorschriften entgegen, f) nimmt Stellungnahmen zu Entscheidungen der Mitglieder des Rats über die Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 5 entgegen, g) genehmigt die Organisationsordnung der Behörde und weitere interne Vorschriften der Behörde, h) gründet fachliche Beratungsstellen der Organe des Vorstands, ernennt auf Vorschlag des Vorsitzenden deren Mitglieder und genehmigt deren Geschäftsordnung, i) genehmigt die Unterlagen für den Haushaltsentwurf und das Abschlusskonto der Behörde und j) äußert sich zu weiteren Tatsachen, deren Erörterung durch den Rat vom Vorsitzenden vorgeschlagen wird. (4) Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Rats unter Ausnahme des Vorsitzenden üben gleichzeitig den Staatsdienst auf den Dienstposten der Sektionsdirektoren für die Zuständigkeitsbereiche der Behörde aus, zu denen staatliche Verwaltung und Kontrolle, a) b) c) d) Nutzung der Kernenergie, Nutzung der ionisierenden Strahlung, Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Sicherheit, Monitoring der Strahlungssituation und Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen gehören. (5) Die Ratsmitglieder entscheiden in den von ihnen geleiteten Zuständigkeitsbereichen über die Erteilung von Genehmigungen. Ein Ratsmitglied darf nur auf Grundlage einer vorhergehenden zustimmenden Stellungnahme des Rates über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c, f und g und Absatz 2 Buchstaben a bis d bezüglich Arbeitsstätten der IV. Kategorie und gemäß Absatz 5 Buchstabe a entscheiden. Der Vorsitzende nimmt nicht an Beratungen und Abstimmungen über eine Stellungnahme teil. § 187 - 155 (1) Die Mitglieder des Rats werden von der Regierung ernannt und abberufen; Auswahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Rats richten sich nach dem Gesetz über den Staatsdienst auf analoge Weise wie beim Leiter der Dienstbehörde. (2) Die Mitglieder des Rats werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren ernannt. Kein Mitglied kann mehr als zweimal hintereinander ernannt werden. Die Mitglieder des Rats werden so ernannt, dass in jedem Kalenderjahr die Amtsperiode eines der Mitglieder endet. (3) Zu Mitgliedern des Rats können nur Bürger der Tschechischen Republik a) mit abgeschlossenem Hochschulstudium in einem Magisterstudiengang im Tätigkeitsbereich der Behörde ernannt werden; die einzelnen Mitglieder des Rats, mit Ausnahme des Vorsitzenden, müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem dem Tätigkeitsbereich der Behörde entsprechenden Bereich haben, für den sie den staatlichen Dienst auf dem Dienstposten des Sektionsdirektors gemäß § 186 Absatz 4 ausführen; sie müssen b) mindestens 7 Jahre Praxis im Bereich haben, davon mindestens 3 Jahre in einer leitenden Funktion. (4) Von der Regierung werden die Mitglieder des Rats außer in den im Gesetz über den Staatsdienst festgelegten Fällen auch dann abberufen, wenn a) sie ihr Amt für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht ausüben, b) sie ihre fachlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verlieren und langfristig nicht in der Lage sind, das anvertraute Amt auszuüben, oder c) wenn sie auf schwerwiegende Weise die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Behörde verletzt haben. (5) Bei einem Erlöschen des Amts eines Ratsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode wird von der Regierung ein neues Ratsmitglied für den verbleibenden Teil der Amtsperiode ernannt. Bei einem Erlöschen des Amts des Ratsmitglieds, der Vorsitzender ist, vor Ablauf der Amtsperiode wird von der Regierung ein neues Ratsmitglied oder eines der vorhandenen Ratsmitglieder zum Vorsitzenden für den verbleibenden Teil der Amtsperiode ernannt. Andere Organe zur Ausübung der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung § 188 Regierung a) b) c) d) Die Regierung genehmigt: das Statut und den Jahresplan, Dreijahresplan und langfristigen Plan der Tätigkeit der Verwaltung, den Jahresbericht über die Tätigkeit der Verwaltung, den Nationalen Strahlungsstörfallplan, den Bericht über die Tätigkeit der Behörde und den Jahresbericht über die Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. § 189 Ministerium und andere Verwaltungsorgane - 156 (1) Durch das Ministerium und andere Verwaltungsorgane werden zur Sicherstellung von Schutzmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben übernommen: a) Übergabe von Unterlagen für die Erarbeitung des Nationalen Strahlungsstörfallplans an die Behörde und das Innenministerium oder deren Aktualisierung und nach deren Genehmigung deren Einübung und das Verfahren nach diesen Unterlagen, b) methodische Leitung und Kontrolle untergeordneter Arbeitsstätten und Vereinfachung von deren Verfahren bei der Erarbeitung von Teilplänen konkreter Tätigkeiten des externen Störfallplans, die in deren Verantwortungsbereich fallen, c) Beteiligung an der Lenkung der Radonbestrahlung der Bevölkerung im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Lenkung der Radonbestrahlung der Bevölkerung. (2) In der Durchführungsvorschrift werden Umfang und Verfahren der Einübung des Nationalen Strahlungsstörfallplans festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 190 Ministerium für Industrie und Handel a) b) c) d) Das Ministerium für Industrie und Handel erarbeitet eine Konzeption für die Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen und deren Änderung gemäß § 107, legt diese der Regierung zur Genehmigung vor und teilt sie der Europäischen Kommission mit, erteilt verbindliche Stellungnahmen zu Entscheidungen der Behörde über die Grundgefahr von Projekten, legt der Regierung einen Entwurf für die Regierungsverordnung zur Festlegung der Abführungen auf das Atomkonto auf Grundlage eines Vorschlags gemäß § 112 Absatz 4 Buchstabe g vor, beteiligt sich im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Lenkung der Radonstrahlung der Bevölkerung an der Information und Weiterbildung der Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Schutzes vor Radonstrahlung und an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Strahlung. § 191 Innenministerium Das Innenministerium a) erteilt verbindliche Stellungnahmen zu Entscheidungen der Behörde über die Grundgefahr von Projekten, b) arbeitet mit der Behörde bei der Erarbeitung des Nationalen Strahlungsstörfallplans zusammen. CELEX: 32013L0059 § 192 Gesundheitsministerium Das Gesundheitsministerium - 157 a) schafft ein System zur Erbringung spezieller medizinischer Hilfe durch ausgewählte Klinikarbeitsstätten an bei einem außerordentlichen Strahlungsereignis verstrahlte natürliche Personen, b) bestimmt die Erbringer von medizinischen Leistungen für die Versorgung von bei einem außerordentlichen Strahlungsereignis verstrahlten Personen und veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Erbringer im Amtsblatt des Gesundheitsministeriums und auf eine den Fernzugriff gestattende Weise, c) beteiligt sich im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Lenkung der Radonbestrahlung der Bevölkerung an der Information und Weiterbildung der Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Schutzes vor Radonstrahlung und an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Strahlung. CELEX: 32013L0059 § 193 Finanzministerium Das Finanzministerium a) gewährt Zuschüsse für die Ermittlung des aus dem Vorhandensein von Radon und dessen Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden resultierenden Risikos, zum Treffen von nachweislich begründeten Maßnahmen gemäß § 102 Absatz 1 Buchstabe b und von Maßnahmen, durch die der Gehalt natürlicher Radionuklide im für die öffentliche Versorgung bestimmten Trinkwasser verringert wird, b) verwaltet das Atomkonto. § 194 Verteidigungsministerium (1) Das Verteidigungsministerium a) beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt dieses Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch, b) führt in Zusammenarbeit mit der Behörde die staatliche Verwaltung der Nutzung der ionisierenden Strahlung aus und kontrolliert die Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Gesetz in den bewaffneten Kräften der Tschechischen Republik, in in diesen errichteten Organisationseinheiten des Staates und in in diesen gegründeten staatlichen Betrieben, c) stellt der Behörde unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtige Informationen zur Verfügung, die es bei der Ausübung der staatlichen Verwaltung und Kontrolle gemäß Buchstabe b erlangt hat, d) führt ein Verzeichnis der Quellen ionisierender Strahlung und ein Verzeichnis der Dosen der Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und teilt die Angaben aus diesen Verzeichnissen auf Aufforderung der Behörde mit, e) erteilt verbindliche Stellungnahmen zu Entscheidungen der Behörde über die Grundgefahr von Projekten. (2) Bei der Ausübung der staatlichen Verwaltung und Kontrolle bei der Anwendung der ionisierenden Strahlung richtet sich das Verteidigungsministerium nach den Anforderungen dieses Gesetzes. (3) Unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten, zu deren Durchführung das Verteidigungsministerium eine Berechtigung erteilt hat, dürfen nur von ausgewählten Mitarbeitern in den bewaffneten Kräften der Tschechischen Republik und - 158 in Organisationseinheiten des Staates und in vom Verteidigungsministerium errichteten Zuschussorganisationen oder in von diesen gegründeten staatlichen Betrieben ausgeführt werden. CELEX: 32013L0059 § 195 Landwirtschaftsministerium Das Landwirtschaftsministerium beteiligt sich a) am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130, es führt das Monitoring an Monitoringorten durch und stellt die Tätigkeit von Messlabors und deren Beteiligung an vergleichenden Messungen sicher, b) im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Begrenzung der Bestrahlung der Bevölkerung mit Radon an der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Strahlenschutzes vor Radonstrahlung und an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Bestrahlung. CELEX: 32013L0059 § 196 Umweltministerium Das Umweltministerium beteiligt sich a) am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt das Monitoring an Monitoringorten einschließlich der Überwachung der meteorologischen Situation, der Prognose von deren Entwicklung und der Art und Weise der Verbreitung entwichener Radionuklide beim Störfall-Monitoring durch und stellt die Tätigkeit von Messlabors und deren Beteiligung an vergleichenden Messungen sicher, b) im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Begrenzung der Bestrahlung der Bevölkerung mit Radon an der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Strahlenschutzes vor Radonstrahlung und an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Bestrahlung. CELEX: 32013L0059 § 197 Ministerium für örtliche Entwicklung Das Ministerium für örtliche Entwicklung beteiligt sich im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Begrenzung der Bestrahlung der Bevölkerung mit Radon an der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Strahlenschutzes vor Radonstrahlung und an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Bestrahlung. § 198 Feuerwehr-Rettungskorps der Tschechischen Republik (1) Das Feuerwehr-Rettungskorps der Tschechischen Republik - 159 a) beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt das Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch, b) legt die Bedingungen für den Brandschutz kerntechnischer Anlagen fest, c) führt im Umfang seiner durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit im Falle eines nuklearen Störfalls eine vorläufige Information der betroffenen Bevölkerung über die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, die für diese gelten, und über Schritte, die im Falle einer solchen Situation zu treffen sind, durch; die zur Verfügung gestellte vorläufige Information muss aktuell sein und ständig zur Verfügung stehen; die Information muss ohne Aufforderung erfolgen und in regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, wiederholt werden, d) informiert bei einem Strahlenunfall oder einem nuklearen Störfall im Umfang seiner durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit unverzüglich die von diesem außerordentlichen Strahlungsereignis betroffene Bevölkerung über 1. die Tatsachen des Strahlenunfalls oder des nuklearen Störfalls, 2. die Schritte, die unternommen werden sollen und 3. die Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden sollen, wenn solche Maßnahmen im betreffenden Fall erforderlich sind, e) arbeitet bei der Information gemäß Buchstabe d mit dem Regionalhauptmann und den Gemeindeämtern der Gemeinden mit erweitertem Zuständigkeitsbereich zusammen, wenn es sich um einen Strahlenunfall in Verbindung mit dem Verdacht auf ein mögliches Entweichen radioaktiver Stoffe oder eine Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes einer kerntechnischen Anlage oder einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung oder um einen nuklearen Störfall handelt, f) erarbeitet den äußeren Störfallplan, g) arbeitet mit Genehmigungsinhabern und der zuständigen Regionalbehörde bei der Ausstattung der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung mit Antidot zur Jodprophylaxe zusammen. (2) In der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die Ausstattung der Bevölkerung mit Antidot zur Jodprophylaxe festgelegt. CELEX: 32013L0059 § 199 Polizei der Tschechischen Republik a) b) c) d) e) Die Polizei der Tschechischen Republik beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130, führt das Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch, stellt einen Bereitschaftsschutz für kerntechnische Anlagen sicher, stellt den Schutz beim Transport von Kernmaterialien der I. und II. Kategorie außerhalb bewachter Räume sicher, gestattet die Nutzung des zentralen Schutzsystems der Polizei der Tschechischen Republik. CELEX: 32013L0059 § 200 Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik - 160 Die Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik beteiligen sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führen das Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch. CELEX: 32013L0059 § 201 Staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion Die staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt das Monitoring an Monitoringorten aus. CELEX: 32013L0059 § 202 Regionalbehörde und Regionalhauptmann (1) Die Regionalbehörde a) arbeitet mit Genehmigungsinhabern und dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik bei der Ausstattung der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung mit Antidot zur Jodprophylaxe zusammen, b) führt im Umfang ihrer durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit im Falle eines nuklearen Störfalls eine vorläufige Information der betroffenen Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung über die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, die für diese gelten, und über Schritte, die im Falle einer solchen Situation zu treffen sind, durch; die zur Verfügung gestellte vorläufige Information muss aktuell sein und ständig zur Verfügung stehen; die Information muss ohne Aufforderung erfolgen und in regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, wiederholt werden, c) beteiligt sich im Rahmen des Schutzes der Bevölkerung vor Bestrahlungen aus natürlichen Quellen 1. am Auffinden von Gebäuden mit einem höheren Niveau der Bestrahlung aus natürlichen Quellen in deren Innenatmosphäre und an der Information der Bevölkerung über das sich aus einer erhöhten Radonkonzentration in Häusern ableitende Risiko, 2. informiert die Eigentümer von Gebäuden über die Bedingungen zur Erlangung eines Zuschusses aus dem Staatshaushalt für die Ermittlung des aus dem Vorhandensein von Radon und dessen Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden resultierenden Risikos und zum Treffen von nachweislich begründeten Maßnahmen gemäß § 102 Absatz 1 Buchstabe b, nimmt Anträge auf Gewährung dieses Zuschusses entgegen und übermittelt diese zusammen mit ihrer Stellungnahme und der verbindlichen Stellungnahme der Behörde gemäß § 102 Absatz 4 an das Finanzministerium, 3. kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Behörde die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Bestrahlung mit natürlichen Radionukliden. (2) Der Regionalhauptmann a) informiert im Falle eines Strahlenunfalls in Verbindung mit dem Verdacht auf ein mögliches Entweichen radioaktiver Stoffe oder der Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte mit - 161 Quellen ionisierender Strahlung oder im Falle eines auf dem Gebiet der Region eingetretenen nuklearen Störfalls im Umfang seiner in einer anderen Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit unverzüglich die von dieser außerordentlichen Strahlungssituation betroffene Bevölkerung über 1. die Tatsachen des Strahlenunfalls oder des nuklearen Störfalls, 2. die Schritte, die unternommen werden sollen und 3. die Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden sollen, wenn solche Maßnahmen im betreffenden Fall erforderlich sind, b) arbeitet bei der Information gemäß Buchstabe a mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und den kommunalen Behörden von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich zusammen und c) genehmigt den äußeren Störfallplan. (3) Die von der Regionalbehörde und dem Regionalhauptmann gemäß diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten sind Leistungen der übertragenen Zuständigkeit. CELEX: 32013L0059 § 203 Kommunale Behörde von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich (1) Die kommunalen Behörden von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich a) informieren im Falle eines Strahlenunfalls in Verbindung mit dem Verdacht auf ein mögliches Entweichen radioaktiver Stoffe oder der Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung oder im Falle eines auf dem Gebiet der Gemeinde eingetretenen nuklearen Störfalls im Umfang ihrer in einer anderen Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit unverzüglich die von dieser außerordentlichen Strahlungssituation betroffene Bevölkerung über 1. die Tatsachen des Strahlenunfalls oder des nuklearen Störfalls, 2. die Schritte, die unternommen werden sollen und 3. die Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden sollen, wenn solche Maßnahmen im betreffenden Fall erforderlich sind, b) arbeiten bei der Information gemäß Buchstabe a mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und dem Regionalhauptmann zusammen. (2) Die von den Kommunalbehörden der Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich gemäß diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten sind Leistungen der übertragenen Zuständigkeit. CELEX: 32013L0059 § 204 Verwendung von Daten für die Ausübung der staatlichen Verwaltung im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung (1) Von den Organen, welche die staatliche Verwaltung im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung gemäß diesem Gesetz ausüben, werden folgende Daten für die Ausübung ihrer Zuständigkeit verwendet: a) Referenzdaten aus dem Basis-Einwohnermelderegister, b) Daten aus dem Informationssystem des Einwohnernachweises und - 162 c) Daten aus dem Informationssystem über Ausländer. (2) Verwendete Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind: a) Familienname, b) Vorname, ggf. Vornamen, c) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtskreis; bei einer betroffenen Person, die im Ausland geboren wurde, Datum, Ort und Staat, wo diese Person geboren wurde, d) Wohnsitzadresse, e) Todestag, Sterbeort und Sterbekreis; handelt es sich um einen Todesfall der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, Todestag, Ort und Staat, auf dessen Gebiet der Todesfall eingetreten ist; wurde ein Bescheid eines Gerichts über eine Todeserklärung erteilt, Tag, der in dem Bescheid als Sterbedatum angegeben ist, oder Tag, den die betroffene, für tot erklärte Person, nicht überlebt hat und Datum der Erlangung der Rechtskraft dieses Bescheids, f) Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten. (3) Verwendete Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind: a) b) c) d) Vorname, bzw. Vornamen, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und Geburtskreis; bei einem im Ausland geborenen Bürger der Staat, wo dieser geboren wurde, e) Geburtsnummer (Personenkennzahl), f) Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten, g) Sterbedatum, Sterbeort und Sterbekreis; handelt es sich um einen Todesfall außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, dann Sterbedatum, Sterbeort und Staat, auf dessen Gebiet der Todesfall eingetreten ist, (4) Verwendete Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe c sind: a) b) c) d) e) f) g) h) Vorname, bzw. Vornamen, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Ort und Staat, wo der Ausländer geboren ist, Geburtsnummer (Personenkennzahl), Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzart und - anschrift auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Sterbedatum, Sterbeort und Sterbekreis; handelt es sich um einen Todesfall außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik, dann Staat, auf dessen Gebiet der Todesfall eingetreten ist und Sterbedatum und Tag, der in dem Bescheid des Gerichts über die Todeserklärung als Sterbedatum angegeben ist, gegebenenfalls Tag, den der für tot erklärte Ausländer nicht überlebt hat. (5) Die als Referenzdaten im Basis-Einwohnermelderegister geführten Daten werden aus dem Informationssystem der Einwohnerregistratur oder aus dem Informationssystem über Ausländer nur dann verwendet, wenn sie sich in einer Form befinden, die den gegenwärtigen Zustand abbildet. (6) Von den zur Verfügung gestellten Daten dürfen in einem konkreten Fall nur jeweils die Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgabe unbedingt erforderlich sind. - 163 Kapitel XIV Gemeinsame Bestimmungen, Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen § 205 Dieses Gesetz wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert. § 206 In Verfahren nach dem Baugesetz für Gebäude, deren Bestandteil kerntechnische Anlagen oder Arbeitsstätten der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit kerntechnischer Einrichtung, sind, ist die Behörde das betroffene Organ. Teil 2 Übergangsbestimmungen § 207 (1) Personen, welche eine in diesem Gesetz geregelte Tätigkeit auf Grundlage von gemäß dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 über die friedliche Nutzung der Kernenergie und die ionisierende Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen durchführen, werden als Genehmigungsinhaber gemäß diesem Gesetz betrachtet und sind verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Rechtsverhältnisse an dieses Gesetz anzupassen, sofern in diesem Gesetz nicht anders festgelegt. (2) Beantragen Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage oder Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie gemäß dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung eine Genehmigung zum Weiterbetrieb dieser kerntechnischen Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe f oder eine Genehmigung zum Weiterbetrieb dieser Arbeitsstätte der IV. Kategorie gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird beim Stellen des Genehmigungsantrags gemäß § 15 dieses Gesetzes, unter Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, verfahren. Antragsteller auf Genehmigung sind berechtigt, zum Antrag die Dokumentation im Umfang und nach dem Verfahren gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung beizufügen; eine Ausnahme bilden der Störfallplan, das Programm zur Überwachung der Auslässe und das Programm zur Überwachung der Umgebung, welche im Umfang und nach dem Verfahren gemäß diesem Gesetz vorzulegen sind. Die Dokumentationen für eine genehmigte Tätigkeit nach Satz eins und weitere genehmigte Tätigkeiten von Genehmigungsinhabern zum Betrieb kerntechnischer Anlagen und Genehmigungsinhabern zum Betrieb von Arbeitsstätten der IV. Kategorie müssen spätestens innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit diesem Gesetz in Übereinstimmung gebracht werden. - 164 (3) Wurde eine Genehmigung gemäß Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erteilt, gilt sie für den Zeitraum, für den sie erteilt wurde, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, und zwar einschließlich der unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des physischen Schutzes erforderlichen Bedingungen, sofern diese nicht im Widerspruch zu Anforderungen dieses Gesetzes stehen. Wurde eine Genehmigung gemäß Absatz 1 für einen unbefristeten Zeitraum erteilt, verliert sie mit Ablauf von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. (4) Ein Bescheid über die Genehmigung der Dokumentation gilt für den Zeitraum der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Absatz 3, auf die sich die Dokumentation bezieht. Bescheide über die Genehmigung von Änderungen von Dokumentationen verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Bescheid über die Dokumentation, die geändert wurde. (5) Personen, die Tätigkeiten auf Grundlage von gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Dokumentation geltenden Fassung erteilten Genehmigungen ausführen, unterliegen der Registrierung gemäß diesem Gesetz, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als registrierte Personen betrachtet und ihre Registrierungen erlöschen nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 208 (1) Für den Strahlenschutz von registrierten Personen verantwortliche Personen sind verpflichtet, die Anforderungen an die Vorbereitung gemäß § 70 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb 1 Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen, sofern sie nicht Inhaber einer Berechtigung zur Durchführung der systematischen Aufsicht über die Einhaltung der Anforderungen des Strahlenschutzes in Arbeitsstätten mit für medizinische Bestrahlung oder in der Veterinärmedizin verwendeten Quellen ionisierender Strahlung sind. (2) Die Verwendung von typgenehmigten Kleinquellen ionisierender Strahlung, für die eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist und die gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bei der Behörde angemeldet wurden, gelten als gemäß diesem Gesetz angemeldet. (3) Typgenehmigte Kleinquellen ionisierender Strahlung, für deren Verwendung eine Registrierung oder Genehmigung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist und deren Verwendung der Behörde gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gemeldet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Registrierung oder Genehmigung verwendet werden. (4) Bescheide über gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilte Typgenehmigungen werden als Bescheide über Typgenehmigungen von Erzeugnissen gemäß diesem Gesetz betrachtet und verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurden. § 209 (1) Die Gültigkeit von gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilten Berechtigungen zur Durchführung von Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten endet mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer, sofern die Berechtigungen für einen befristeten Zeitraum - 165 erteilt wurden oder bleibt unverändert, sofern die Berechtigungen für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden. (2) Inhaber von gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilten Berechtigungen zur Durchführung von Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, sind verpflichtet, sich innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer weiteren fachlichen Weiterbildung zu beteiligen. (3) Ein Einsatz zur Abwendung oder Verringerung von Bestrahlung, dessen Durchführung vor Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurde, wird gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung abgeschlossen. (4) Ein gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung eingeführtes Qualitätssystem wird als Leitungssystem gemäß diesem Gesetz betrachtet. Personen, die ein Qualitätssystem eingeführt haben und gemäß diesem Gesetz zur Einführung eines Leitungssystems verpflichtet sind, sind verpflichtet, dieses innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen an Leitungssysteme in Übereinstimmung zu bringen. (5) Gemäß GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung genehmigte Programme zur Gewährleistung der Qualität von Tätigkeiten, für welche von diesem Gesetz ein Programm des Leitungssystems verlangt wird, werden als Programme des Leitungssystems gemäß diesem Gesetz betrachtet. (6) Gemäß GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung genehmigte Programme zur Gewährleistung der Qualität für Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, für welche von diesem Gesetz ein Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes verlangt wird, werden als Programme zur Gewährleistung des Strahlenschutzes gemäß diesem Gesetz betrachtet. § 210 (1) Gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung definierte Überwachungs- und Kontrollbereiche werden als Überwachungs- und Kontrollbereiche gemäß diesem Gesetz betrachtet. Personen, durch welche Überwachungs- und Kontrollbereiche definiert werden, müssen diese innerhalb von 1 Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Anforderungen dieses Gesetzes in Übereinstimmung bringen. (2) Gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgestellte persönliche Strahlungsausweise für Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A werden als persönliche Strahlungsausweise für Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A gemäß diesem Gesetz betrachtet und verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Zeitraums, für den sie ausgestellt wurden. (3) Bestimmungen des Radonindexes von Grundstücken, die gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung begonnen wurden, werden gemäß der bisherigen Rechtsvorschrift abgeschlossen und ihre - 166 Ergebnisse werden als Ergebnisse der Bestimmungen des Radonindexes von Grundstücken gemäß diesem Gesetz betrachtet. (4) Messungen der Volumenaktivität von Radon, die gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung begonnen wurden, werden gemäß der bisherigen Rechtsvorschrift abgeschlossen und ihre Ergebnisse werden als Ergebnisse der Messungen der Volumenaktivität von Radon gemäß diesem Gesetz betrachtet. (5) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildete Rückstellungen für die Sicherstellung der Außerbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie werden zu Rückstellungen für die Außerbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und Absatz 6 Buchstabe b dieses Gesetzes. (6) Von der Behörde oder anderen Verwaltungsorganen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingeleitete Verfahren, die bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen wurden, werden abgeschlossen und die mit diesen zusammenhängenden Rechte und Pflichten werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften beurteilt. (7) Konformitätsbewertungen ausgewählter, speziell für kerntechnische Anlagen entworfener Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden gemäß den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen und als Konformitätsbewertungen ausgewählter Einrichtungen gemäß diesem Gesetz betrachtet. (8) Eine gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung gegründete Verwaltung für Deponien radioaktiver Abfälle wird als Verwaltung gemäß diesem Gesetz betrachtet. § 211 (1) Von der Behörde oder anderen Verwaltungsorganen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung begonnene Kontrollen werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (2) Verfahren über Verwaltungsdelikte und die Verhängung von Abhilfemaßnahmen und Verfahren über die Eintreibung von Nichtzahlungen für Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, welche eingeleitet und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgeschlossen wurden, werden von der Behörde nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (3) Natürliche Personen, von denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine in § 141 Absatz 2 angegebene sensible Tätigkeit ausgeführt wird und welche die Bedingungen für die Ausführung sensibler Tätigkeiten nicht erfüllen, sind verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Genehmigungsinhaber ein gültiges Dokument über die Sicherheitseignung der natürlichen Person oder eine gültige Bescheinigung der natürlichen Person vorzulegen. Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz eins werden diese natürlichen Personen für die Belange dieses Gesetzes als die Bedingungen für die Ausführung sensibler Tätigkeiten erfüllende Personen - 167 betrachtet; dies gilt unter der Voraussetzung, dass weder in diesem Zeitraum noch im Zeitraum von 5 Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Verfahren gegen eine dieser Personen ein Bescheid über die Nichterteilung eines Dokuments über die Sicherheitseignung der natürlichen Person erteilt wurde. Die Bestimmung von Satz zwei wird nicht angewandt, wenn eine natürliche Person eine sensible Tätigkeit nach der bisherigen Rechtsvorschrift vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeführt hat, ohne die Bedingungen für die Ausführung der sensiblen Tätigkeit zu erfüllen, oder wenn in einem Verfahren bezüglich dieser Person im Zeitraum der letzten 5 Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid über die Aufhebung der Gültigkeit des Dokuments über die Sicherheitseignung der natürlichen Person oder ein Bescheid über die Aufhebung der Gültigkeit der Bescheinigung der natürlichen Person erteilt wurde. (4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verbringungen oder Beförderungen von kerntechnischen Gütern und radioaktiven Stoffen werden gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung beendet. (5) Von der Behörde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegte Zonen der Störfallplanung werden als gemäß diesem Gesetz festgelegte Zonen der Störfallplanung betrachtet. (6) Gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung ernannte Inspektoren werden als Inspektoren gemäß diesem Gesetz betrachtet. § 212 (1) Das Nationale Überwachungsprogramm wird von der Behörde innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes herausgegeben. Jeder ist verpflichtet, nach Ablauf von 2 Jahren nach dessen Herausgabe gemäß dem ersten Nationalen Überwachungsprogramm zu verfahren. (2) Der Nationale Strahlungsstörfallplan wird innerhalb von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium erarbeitet und von der Regierung genehmigt. Jeder ist verpflichtet, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach dessen Herausgabe gemäß dem ersten Nationalen Strahlungsstörfallplan zu verfahren. (3) Die Erarbeitung der Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen und die Information der Europäischen Kommission über diese erfolgt durch das Ministerium für Industrie und Handel innerhalb von 1 Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Die Vertrautmachung der benachbarten Personen mit dem genehmigten internen Störfallplan gemäß § 135 Absatz 1 Buchstabe a muss innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. § 213 (1) Die Informationen über Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen gemäß § 92 Absatz 2 Buchstabe b und die Informationen über Arbeitsstätten mit einer möglichen erhöhten Radonstrahlung, die in § 95 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind, müssen der Behörde innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeldet werden. Die Informationen über Arbeitsstätten, in - 168 denen es zu einer bedeutenden Erhöhung der Bestrahlung aus natürlichen Quellen kommen kann, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung übermittelt wurden, werden als Informationen gemäß § 92 Absatz 2 Buchstabe b und § 95 Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes betrachtet. (2) Wer eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte gemäß § 95 Absatz 1 Buchstabe c betrieben wird, ist verpflichtet, mit der Leistung der in § 95 Absatz 2 festgelegten Tätigkeiten bis zum 1. Januar 2018 zu beginnen. (3) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird von der Regierung ein Ratsmitglied für 1 Jahr, ein Ratsmitglied für 2 Jahre, ein Ratsmitglied für 3 Jahre und ein Ratsmitglied für 4 Jahre ernannt. (4) Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannte Vorsitzende der Behörde ist Vorsitzender der Behörde gemäß diesem Gesetz. Teil 3 Ermächtigungsbestimmungen § 214 Von der Behörde werden Verordnungen zur Durchführung von § 2 Absatz 4 Buchstaben a bis f, § 6 Absatz 8 Buchstaben a und b, § 9 Absatz 2 Buchstabe e und Buchstabe j, Absatz 4 Buchstaben a und b, § 16 Absatz 3 Buchstaben a und b, § 17 Absatz 5, § 23 Absatz 7, § 24 Absatz 2 Buchstaben a bis e, § 28 Absatz 7 Buchstaben a bis i, § 29 Absatz 9 Buchstaben a und b, § 30 Absatz 5 Buchstaben a bis e, § 31 Absatz 10 Buchstaben a bis c, § 32 Absatz 8 Buchstaben a bis c, § 43 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 47 Absatz 6 Buchstaben a bis c, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Buchstaben a bis d, § 50 Absatz 4, § 51 Absatz 6 Buchstabe a, § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 2, § 54 Absatz 4 Buchstaben a bis e, § 55 Absatz 2, § 56 Absatz 2 Buchstaben a und b, § 57 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 58 Absatz 7 Buchstaben a bis c, § 59 Absatz 5 Buchstaben a bis c, § 60 Absatz 4 Buchstaben a und b, § 61 Absatz 6 Buchstaben a bis d, § 63 Absatz 6, § 66 Absatz 6 Buchstaben a bis c, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2 Buchstaben a bis g, § 69 Absatz 2 Buchstaben a bis e, § 70 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 71 Absatz 2, § 72 Absatz 5 Buchstaben a bis e, § 73 Absatz 3 Buchstaben a bis e, § 74 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 75 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 76 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 77 Absatz 3 Buchstaben a bis f, § 78 Absatz 9 Buchstaben a bis d, § 80 Absatz 3 Buchstaben a bis e, § 81 Absatz 4, § 83 Absatz 6, § 84 Absatz 4, § 85 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 86 Absatz 5 Buchstaben a bis d, § 87 Absatz 6, § 88 Absatz 2, § 92 Absatz 4 Buchstaben a bis d, § 94 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 95 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 97 Absatz 4, § 98 Absatz 5 Buchstaben a und b, § 99 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 100 Absatz 4 Buchstaben a bis d, § 102 Absatz 5 Buchstabe a, § 103 Absatz 9 Buchstaben a bis e, § 110 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 111 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 118 Absatz 5, § 119 Absatz 6 Buchstaben a bis d, § 122 Absatz 3 Buchstaben a bis e, § 130 Absatz 7 Buchstaben a bis d, § 131 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3 Buchstaben a und b, § 135 Absatz 4 Buchstaben a bis e, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 2, § 139 Absatz 6, § 140 Absatz 3, § 142 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 143 Absatz 2, § 147 Absatz 2 Buchstaben a bis d, § 149 Absatz 4, § 150 Absatz 4, § 151 Absatz 5, § 189 Absatz 2 und § 198 Absatz 4 erlassen. - 169 § 215 (1) Von der Regierung werden Verordnungen gemäß § 38 Absatz 4, § 115 Absatz 6 und § 116 Absatz 5 Buchstaben a bis c erlassen. (2) Vom Ministerium für Industrie und Handel und der Behörde werden Verordnungen gemäß § 107 Absatz 3 Buchstaben a bis c erlassen. (3) Vom Finanzministerium werden Verordnungen gemäß § 102 Absatz 5 Buchstaben b bis d erlassen. (4) Vom Ministerium für Industrie und Handel werden Verordnungen gemäß § 51 Absatz 6 Buchstabe b und gemäß § 75 Absatz 4 Buchstabe d erlassen. Teil 4 Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten § 216 Aufhebungsbestimmungen Es werden aufgehoben: 1. Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 über die Zone der Störfallplanung. 2. Regierungsverordnung GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung. 3. Regierungsverordnung GBl. Nr. 73/2009 über die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der internationalen Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. 4. Regierungsverordnung GBl. Nr. 399/2011 über Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit. 5. Regierungsverordnung GBl. Nr. 46/2005 zur Änderung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung. 6. Regierungsverordnung GBl. Nr. 341/2009 zur Änderung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung, in der Fassung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 46/2005. 7. Regierungsverordnung GBl. Nr. 461/2011 zur Änderung der Regierungsverordnung GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe - 170 der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung, in der jeweils geltenden Fassung. 8. Verordnung GBl. Nr. 144/1997 über den physischen Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen und über deren Einstufung in die einzelnen Kategorien. 9. Verordnung GBl. Nr. 146/1997 zur Festlegung von Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtiger Tätigkeiten, zur Festlegung von Anforderungen an die Qualifikation und fachliche Ausbildung, an das Verfahren zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung und die Erteilung von Berechtigungen an ausgewählte Mitarbeiter und an das Verfahren der Durchführung bestätigter Dokumentationen für Genehmigungen zur vorbereitenden Ausbildung ausgewählter Mitarbeiter. 10. Verordnung GBl. Nr. 215/1997 über die Kriterien für die Standortfestlegung von kerntechnischen Anlagen und sehr bedeutenden Quellen ionisierender Strahlung. 11. Verordnung GBl. Nr. 106/1998 über die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes von kerntechnischen Anlagen bei deren Inverkehrbringen und bei deren Betrieb. 12. Verordnung GBl. Nr. 195/1999 über Anforderungen an kerntechnische Anlagen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Störfallvorbereitung. 13. Verordnung GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz. 14. Verordnung GBl. Nr. 317/2002 über die Typgenehmigung von Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung und Deponierung von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, über die Typgenehmigung von Quellen ionisierender Strahlung und über den Transport von Kernmaterial und bestimmten radioaktiven Stoffen (über Typgenehmigung und Transport). 15. Verordnung GBl. Nr. 318/2002 über die Einzelheiten zur Sicherstellung der Störfallvorbereitung von kerntechnischen Anlagen und Quellen ionisierender Strahlung und über die Anforderungen an den Inhalt des internen Störfallplans und der Störfallordnung. 16. Verordnung GBl. Nr. 319/2002 über die Funktionen und die Organisation des nationalen Strahlenschutz-Überwachungsnetzes. 17. Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel GBl. Nr. 360/2002 zur Festlegung des Verfahrens zur Bildung von Rückstellungen für die Sicherstellung der Außerbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie. 18. Verordnung GBl. Nr. 419/2002 über persönliche Strahlungsausweise. 19. Verordnung GBl. Nr. 185/2003 über die Außerbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie. 20. Verordnung GBl. Nr. 309/2005 über die Gewährleistung der technischen Sicherheit ausgewählter Einrichtungen. - 171 21. Verordnung GBl. Nr. 461/2005 über das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen zum Treffen von Maßnahmen zur Verringerung der Bestrahlung aus natürlichen Radionuklidquellen im Inneren von Gebäuden und zur Verringerung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Trinkwasser für die öffentliche Versorgung. 22. Verordnung GBl. Nr. 462/2005 über den Betrieb und die Erfassung von Detektoren zur Suche nach Gebäuden mit einem höheren Niveau der Bestrahlung mit natürlichen Radionukliden und über die Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen aus dem Staatshaushalt. 23. Verordnung GBl. Nr. 132/2008 über das Qualitätssystem bei der Durchführung und Sicherstellung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und Strahlungstätigkeiten und über die Sicherstellung der Qualität ausgewählter Einrichtungen im Hinblick auf ihre Einstufung in Sicherheitsklassen. 24. Verordnung GBl. Nr. 165/2009 über ausgewählter Güter im kerntechnischen Bereich. die Festlegung eines Verzeichnisses 25. Verordnung GBl. Nr. 166/2009 über die Festlegung eines Verzeichnisses von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich. 26. Verordnung GBl. Nr. 213/2010 über ein Nachweis- und Kontrollsystem für Kernmaterial und die Meldung der durch Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften geforderten Daten. 27. Verordnung GBl. Nr. 500/2005 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 144/1997 über den physischen Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Einrichtungen und deren Einstufung in die einzelnen Kategorien. 28. Verordnung GBl. Nr. 315/2002 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 146/1997 zur Festlegung von Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtiger Tätigkeiten, zur Festlegung von Anforderungen an die Qualifikation und fachliche Ausbildung, an das Verfahren zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung und die Erteilung von Berechtigungen an ausgewählte Mitarbeiter und an das Verfahren der Durchführung bestätigter Dokumentationen für Genehmigungen zur vorbereitenden Ausbildung ausgewählter Mitarbeiter. 29. Verordnung GBl. Nr. 499/2005 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz. 30. Verordnung GBl. Nr. 389/2012 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz, in der Fassung der Verordnung GBl. Nr. 499/2005. 31. Verordnung GBl. Nr. 77/2009 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 317/2002 über die Typgenehmigung von Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung und Deponierung von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, über die Typgenehmigung von Quellen ionisierender Strahlung und über den Transport von Kernmaterial und bestimmten radioaktiven Stoffen (über Typgenehmigung und Transport). - 172 32. Verordnung GBl. Nr. 2/2004 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 318/2002 über die Einzelheiten zur Sicherstellung der Störfallvorbereitung von kerntechnischen Anlagen und Quellen ionisierender Strahlung und über die Anforderungen an den Inhalt des internen Störfallplans und der Störfallordnung. 33. Verordnung GBl. Nr. 27/2006 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 319/2002 über die Funktionen und die Organisation des nationalen Strahlenschutz-Überwachungsnetzes. § 217 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ……. in Kraft. . - 173 Anhang 1 zum Gesetz GBl. Nr. …/… Muster der Registrierungsformulare Werden die Verwaltungsgebühren mit Gebührenmarken bezahlt, kleben Sie die Gebührenmarken bitte hier auf. Korrespondenzadresse: ANTRAG AUF REGISTRIERUNG DER VERWENDUNG EINER QUELLE IONISIERENDER STRAHLUNG - EINES GENERATORS A. Identifikation des Antragstellers Bezeichnung oder Handelsfirma der juristischen Person oder Vorname bzw. Vornamen und Nachname der natürlichen Person: 1) Identifikationsnummer: Anschrift des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person: 1) Vorname bzw. Vornamen und Nachname der natürlichen Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des Satzungsorgans ist: 1) Geburtsname: Geburtsdatum und -ort: Geburtsnummer (Personenkennzahl): B. Spezifikation der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung 2) - 174 Zahnmedizinische intraorale Strahlungsquelle Zahnmedizinische Panorama-Strahlungsquelle Zahnmedizinische CT-Strahlungsquelle Veterinärmedizinische skiagraphische ortsfeste Strahlungsquelle Veterinärmedizinische skiagraphische ortsveränderliche Strahlungsquelle Veterinärmedizinische andere Strahlungsquelle Knochendichtemesser Vorname und Name der für den Strahlenschutz bei der registrierten Person verantwortlichen Person: ______________________________________ Datum und Unterschrift des Antragstellers C. Vermerke der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit (SÚJB) 3) Registrierung durchgeführt (Datum und Ort): Berechtigte Amtsperson: Amtlicher Stempel 1) Nichtzutreffendes streichen 2) Wählen Sie die von Ihnen verlangte Quelle ionisierender Strahlung aus 3) Nicht ausfüllen, Platz für Vermerke der Behörde Anlagen zum Registrierungsformular Registrierkarten der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung Protokoll über die Abnahmeprüfung oder letzte Prüfung der langfristigen Beständigkeit Bestätigung über die Absolvierung der Vorbereitung der für den Strahlenschutz bei der registrierten Person verantwortlichen Person - 175 - Werden die Verwaltungsgebühren mit Gebührenmarken bezahlt, kleben Sie die Gebührenmarken bitte hier auf. Korrespondenzadresse des Antragstellers: ANTRAG AUF REGISTRIERUNG DER EINFUHR, AUSFUHR ODER DES VERTRIEBS EINER QUELLE IONISIERENDER STRAHLUNG - EINES GENERATORS A. Identifikation des Antragstellers Bezeichnung oder Handelsfirma der juristischen Person oder Vorname bzw. Vornamen und Nachname der natürlichen Person: 1) Identifikationsnummer: Anschrift des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person: 1) Vorname bzw. Vornamen und Nachname der natürlichen Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des Satzungsorgans ist: 1) Geburtsname: Geburtsdatum und -ort: Geburtsnummer (Personenkennzahl): ______________________________________ Datum und Unterschrift des Antragstellers - 176 C. Vermerke der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit (SÚJB) 2) Registrierung durchgeführt (Datum und Ort): Berechtigte Amtsperson: Amtlicher Stempel 1) Nichtzutreffendes streichen 2) Nicht ausfüllen, Platz für Vermerke der Behörde Anlagen zum Registrierungsformular Gebrauchsanweisung der eingeführten und vertriebenen Generatoren - 177 Anhang 2 zum Gesetz GBl. Nr. …/… Dokumentationen für genehmigte Tätigkeiten 1. Tätigkeiten in Verbindung mit der Kernenergienutzung a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Standortfestlegung für eine kerntechnische Anlage besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Vergabe-Sicherheitsbericht, 3. Analyse des Bedarfs und der Möglichkeiten zur Sicherstellung des physischen Schutzes, 4. Vorhaben der Sicherstellung der Überwachung der Auslässe der kerntechnischen Anlage, 5. Überwachungsprogramm, 6. Vorhaben der Sicherstellung der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungssituationen, 7. Entwurf der Konzeption zur sicheren Einstellung des Betriebs, 8. Beschreibung des Verfahrens zur Gewährleistung der Qualität der Vorbereitung der Realisierung des Bauvorhabens, 9. Grundsätze der Gewährleistung der Qualität der nachfolgenden Phasen des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage. b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau einer kerntechnischen Anlage besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Kontrollprogramm für die Bauphase, 4. vorläufiger Sicherheitsbericht, 5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen, 6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation der Mitarbeiter, 7. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter, 8. Programm des Baus der kerntechnischen Anlage einschließlich Zeitplan, 9. vorläufiger Plan der Inbetriebnahme der kerntechnischen Anlage, 10. vorläufige Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit, 11. vorläufiger Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes, 12. Konzeption der sicheren Beendigung des Betriebs der genehmigten Anlage einschließlich des Verfahrens zur Handhabung der entstandenen radioaktiven Abfälle, 13. Überwachungsprogramm, 14. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für den Zeitraum vom Baubeginn der kerntechnischen Anlage bis zum Beginn von deren Außerbetriebnahme, 15. interner Störfallplan, 16. Festlegung der Zone der Störfallplanung, 17. vorläufiges Programm der gesteuerten Alterung, - 178 18. Dokument über die Sicherstellung der Finanzierung der Handhabung der radioaktiven Abfälle, sofern solche bei der Tätigkeit entstehen, 19. Auswertung der Gewährleistung der Qualität bei der Vorbereitung des Baus der kerntechnischen Anlage, 20. Beschreibung des Verfahrens zur Gewährleistung der Qualität der Realisierung des Bauvorhabens, 21. Grundsätze der Gewährleistung der Qualität der an die Bauphase anknüpfenden Phasen des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage. Die in den Ziffern 2, 3, 5, 11, 13, 15 und 16 angeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. c) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im ersten physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Programm der Betriebskontrollen, 4. Betriebssicherheitsbericht für das erste physikalische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, 5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen, 6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation der Mitarbeiter, 7. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter, 8. neutronisch-physikalische Charakteristika der aktiven Zone des Kernreaktors, 9. Ausweis des erfolgreichen Abschlusses des Baus und Ausweis der Vorbereitung der Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften auf die nächste Phase des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage, 10. Programm des physikalischen Hochfahrens einschließlich Zeitplan, 11. Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit, 12. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes, 13. schriftliche Äußerung über die Durchführung aller Überprüfungen zur Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse in der Zone der Störfallplanung gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c, 14. vorbetriebliches Programm der gesteuerten Alterung, 15. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 16. Bewertung der Qualität ausgewählter Einrichtungen, 17. Störfall-Betriebsvorschriften, 18. Anordnungen zur Bewältigung schwerer Störfälle, Die unter den Ziffern 2, 3, 5 und 12 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. d) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im ersten energetischen Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Programm der Betriebskontrollen, 4. Betriebssicherheitsbericht, - 179 5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen, 6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation der Mitarbeiter, 7. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter, 8. neutronisch-physikalische Charakteristika des Kernreaktors, 9. Ausweis des erfolgreichen Abschlusses des physikalischen Hochfahrens und Ausweis der Vorbereitung der Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften auf den Betrieb der kerntechnischen Anlage, 10. Programm des ersten energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor und des Probebetriebs einschließlich Zeitplan, 11. Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit, 12. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes, 13. Betriebsprogramm der gesteuerten Alterung für das erste energetische Hochfahren und den Probebetrieb der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, 14. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 15. Äußerung über die Überprüfung der Ablaufdaten der Antidots zur Jodprophylaxe welche gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 vertrieben werden, 16. Störfall-Betriebsvorschriften, 17. Anordnungen zur Bewältigung schwerer Störfälle, Die unter den Ziffern 2, 3, 5 und 12 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. e) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Programm der Betriebskontrollen, 4. Betriebssicherheitsbericht, 5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen, 6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation der Mitarbeiter, 7. Ausweis des erfolgreichen Abschlusses des Baus und Ausweis der Vorbereitung der Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften auf den Betrieb der kerntechnischen Anlage, 8. Programm der Inbetriebnahme der kerntechnischen Anlage einschließlich Zeitplan, 9. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes, 10. Plan der Außerbetriebnahme für eine andere kerntechnische Einrichtung als eine Deponie für radioaktive Abfälle, 11. Plan der Außerbetriebnahme und Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle, durch Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, 12. Schätzung der Kosten für die Außerbetriebnahme, 13. Programm des Betriebs der kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor, - 180 14. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 15. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter. Die unter den Ziffern 2, 3, 5, 9, 10 und 11 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. f) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Betrieb einer kerntechnischen Anlage besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Programm der Betriebskontrollen, 4. Betriebssicherheitsbericht, 5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen, 6. neutronisch-physikalische Charakteristika der aktiven Zone des Kernreaktors, 7. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation der Mitarbeiter, 8. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter, 9. Ausweis der Vorbereitung der Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften auf den Betrieb der kerntechnischen Anlage, 10. Auswertung der Ergebnisse des ersten physikalischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, 11. Auswertung der Ergebnisse des Probebetriebs bei der ersten Genehmigung zum Betrieb der kerntechnischen Anlage, 12. Programm des Betriebs einschließlich Zeitplan, 13. Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit, 14. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes, 15. Plan der Außerbetriebnahme, 16. Schätzung der Kosten für die Außerbetriebnahme, 17. betriebliches Programm der gesteuerten Alterung, 18. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 19. Störfall-Betriebsvorschriften, 20. Anordnungen zur Bewältigung schwerer Störfälle, Die unter den Ziffern 2, 3, 5, 14 und 15 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. g) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Sicherheitsbericht zur Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage, 4. Zeitplan der Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage, 5. Entwurf der organisatorischen Vorbereitung und personellen Sicherstellung der Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage, 6. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes, 7. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für die Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage, - 181 8. 9. 10. 11. 12. Überwachungsprogramm, interner Störfallplan, Einrichtung der Zone der Störfallplanung, Außerbetriebnahmeprogramm der gesteuerten Alterung, Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 13. Ausweis über die Sicherstellung von ausreichenden Finanzmitteln für die Außerbetriebnahme, 14. Bedingungen für die weitere Nutzung des Gebiets und der Konstruktionen, Komponenten oder Systeme, wenn eine vollständige Außerbetriebnahme nicht möglich ist. Die unter den Ziffern 2, 6 und 8 bis 10 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. h) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Durchführung von Änderungen mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, die technische Sicherheit und den physischen Schutz einer kerntechnischen Anlage besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Programm des Leitungssystems, 2. Beschreibung und Begründung der Änderung, 3. Zeitplan der Realisierung der Änderung, 4. Vorschlag zur Aktualisierung der Dokumentation für eine andere genehmigte Tätigkeit, wenn diese durch die Änderung beeinflusst wird, 5. Bewertung des Einflusses der Änderung auf die nukleare Sicherheit, die technische Sicherheit und die Absicherung, 6. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen. 2. Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau von Arbeitsstätten der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit kerntechnischen Anlagen, besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Nachweis, dass durch die vom Projekt vorgegebene entworfene Lösung die in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an den Strahlenschutz, die Absicherung und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse erfüllt werden, 2. Sicherheitsanalysen und Analysen bezüglich der Möglichkeit einer unbefugten Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung und Bewertung von deren Folgen für Mitarbeiter, Bevölkerung und Umwelt, 3. Bewertung der Entstehung radioaktiver Abfälle und deren Handhabung während der Inbetriebnahme und während des Betriebs der Arbeitsstätte, 4. Konzeption der sicheren Einstellung des Betriebs und der Außerbetriebnahme der Arbeitsstätte einschließlich der Entsorgung der radioaktiven Abfälle, 5. Auswertung der Gewährleistung der Qualität bei der Vorbereitung des Baus der Arbeitsstätte, 6. Programm des Leitungssystems, 7. Vorhaben der Sicherstellung der Überwachung der Auslässe, 8. Überwachungsprogramm der Umgebung, - 182 9. Vorhaben der Sicherstellung der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungssituationen, 10. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 11. Verfahren der Gewährleistung der Qualität der Realisierung des Baus der Arbeitsstätte, 12. Grundsätze der Gewährleistung der Qualität der an die Bauphase anknüpfenden Phasen des Lebenszyklus der Arbeitsstätte. Die unter Ziffer 8 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie besteht, beinhaltet Folgendes: 1. erwarteter Umfang und Art und Weise der Arbeiten mit den Quellen ionisierender Strahlung in der Arbeitsstätte; Spezifizierung der zu handhabenden Quellen ionisierender Strahlung, deren Typ und Zubehör, 2. Beschreibung des Stands der Bau- und Montagearbeiten, Nachweis der Wirksamkeit der Abschirmung sowie der Isolier- und Schutzvorrichtungen, die den Beginn der Strahlungstätigkeiten gestatten, 3. Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes, 4. Überwachungsprogramm, 5. Abgrenzung des Kontrollbereichs, 6. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für den Betrieb von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie, die keine Arbeitsstätten mit kerntechnischer Anlage sind, 7. interner Störfallplan, 8. Festlegung einer Zone der Störfallplanung für Arbeitsstätten der IV. Kategorie, außer Arbeitsstätten mit kerntechnischer Anlage, 9. Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden, 10. voraussichtliche Art und Menge freigesetzter radioaktiver Stoffe und voraussichtliche Art und Menge entstehender radioaktiver Abfälle und Verfahren zu deren Entsorgung, 11. Plan der Außerbetriebnahme und von der Verwaltung geprüfte Schätzung der Kosten der Außerbetriebnahme, 12. Programm des Leitungssystems, 13. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen. Die unter Ziffer 4, 7 und 8 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. c) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Durchführung von Rekonstruktionen oder anderen Änderungen mit Einfluss auf den Strahlenschutz, die Überwachung der Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Beschreibung und Begründung der vorbereiteten Rekonstruktionen oder anderer Änderungen, 2. voraussichtlicher zeitlicher Ablaufplan der Rekonstruktionen oder Änderungen, 3. Nachweise, dass die Folgen der Rekonstruktionen oder der anderen durchgeführten Änderungen, den Strahlenschutz, die Absicherung, die Überwachung der - 183 Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse nicht ungünstig beeinflussen, 4. Programm des Leitungssystems, 5. Vorschlag der Aktualisierung der genehmigten und vorgelegten Dokumentation, wenn diese durch eine Änderung beeinflusst wird, 6. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen. d) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Nachweis über die finanzielle Deckung der Außerbetriebnahme, 2. Beschreibung der für die Außerbetriebnahme vorgeschlagenen technologischen Verfahren, 3. Zeitplan der Außerbetriebnahme, 4. Verfahren der Demontage, Dekontaminierung, Aufarbeitung, Beförderung, Lagerung und Entsorgung von durch einen radioaktiven Stoff kontaminierten Teilen der Anlage, 5. voraussichtliche Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität des aus der Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoffs und der entstandenen radioaktiven Abfälle, 6. Verfahren der Handhabung der radioaktiven Abfälle einschließlich ihrer Deponierung, 7. Sicherheitsbericht, 8. Überwachungsprogramm, 9. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungssituationen für die Außerbetriebnahme, 10. interner Störfallplan, 11. Einrichtung der Zone der Störfallplanung, 12. Programm des Leitungssystems, 13. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, 14. Bedingungen für die weitere Nutzung des Gebiets und der Konstruktionen, Komponenten oder Systeme, wenn eine vollständige Außerbetriebnahme nicht möglich ist. Die unter den Ziffern 8, 10 und 11 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. e) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Begründung der Tätigkeit, 2. Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der Radionuklide in dem aus der Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoff, 3. Bewertung der Bestrahlung einer repräsentativen Person durch den freigesetzten radioaktiven Stoff, 4. Analyse der Möglichkeit einer Ansammlung des radioaktiven Stoffs in der Umwelt bei dessen langzeitiger Freisetzung, 5. Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes. f) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung besteht, beinhaltet Folgendes: - 184 1. 2. 3. 4. für alle Arten der Handhabung (a) Begründung der Tätigkeit, (b) Spezifikation der Quelle ionisierender Strahlung, die gehandhabt werden soll, ihres Typs und ihres Zubehörs, (c) Beschreibung der Abgrenzung des überwachten Bereichs in der Arbeitsstätte, wo die Quelle ionisierender Strahlung gehandhabt werden soll, einschließlich eines schematischen Plans, ergänzt um Informationen über Abschirmungen, Schutzvorrichtungen und Ausstattung der Arbeitsplätze, (d) Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes, (e) Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden, (f) Überwachungsprogramm, sofern es sich nicht um Einfuhr, Ausfuhr oder Vertrieb von Quellen ionisierender Strahlung handelt, bei denen die Quellen ionisierender Strahlung nicht verwendet oder gelagert werden, (g) Definition des Kontrollbereichs, der voraussichtlichen Anzahl von in diesem Bereich arbeitenden natürlichen Personen und Verfahren der Verhinderung des Betretens dieses Bereichs durch unbefugte natürliche Personen, (h) Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungssituationen für die Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung, (i) interner Störfallplan für die Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung in Arbeitsstätten der II. und höherer Kategorien, (j) bei der erwarteten Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus der Arbeitsstätte oder Entstehung radioaktiver Abfälle - voraussichtliche Art und Menge des freigesetzten radioaktiven Stoffs und voraussichtliche Art und Menge des entstehenden radioaktiven Abfalls und Dokument über das Verfahren von dessen Entsorgung, (k) Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes, (l) Plan zur Absicherung der Quellen ionisierender Strahlung, wenn Quellen ionisierender Strahlung gehandhabt werden, bei denen dieser verlangt wird, (m) Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, bei Verwendung an Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie ferner das Programm des Leitungssystems, bei Herstellung, Einfuhr, Vertrieb und Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung (a) Spezifikation des Typs der Quelle ionisierender Strahlung, (b) erwartete Anzahl der Quellen ionisierender Strahlung, (c) bei Einfuhr Sicherstellung der Rückführung von gebrauchten Quellen ionisierender Strahlung in das Ursprungsland oder Verfahren von deren weiterer Verwendung, (d) bei Wiedereinfuhr von Quellen ionisierender Strahlung Dokument zur Dokumentation des Ursprungs, der Art, der physikalischen Eigenschaften und der chemischen Zusammensetzung der Quellen ionisierender Strahlung, die aus dem Gebiet der Tschechischen Republik ausgeführt wurden, zusammen mit einem Dokument über deren Verwendung und einem Dokument über die Gesamtaktivität und das Gesamtgewicht der Quellen ionisierender Strahlung. bei Einfuhr und Herstellung von Quellen ionisierender Strahlung ferner (a) Zeitplan der Herstellung oder Einfuhr, (b) Dokument über die Fähigkeit zur Prüfung der Konformität der Eigenschaften des Erzeugnisses mit dem betreffenden Typ des Erzeugnisses, - 185 5. 6. bei Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung ferner Zeitplan der Ausfuhr bei Bewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung ferner (a) Dokument über die Fähigkeit zur Messung und Prüfung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung, (b) Methodiken, Verfahren und Musterprotokolle der Messungen, (c) Übersicht der Geräteausstattung und deren Sicherstellung für die Durchführung der bemessenen Dienstleistungen, (d) Konzeption zur Sicherstellung der Messung der Größen, g) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Zufügung von radioaktiven Stoffen zu Verbrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder Vorbereitung oder für die Ein- und Ausfuhr solcher Erzeugnisse besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Begründung der Tätigkeit, 2. Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der den einzelnen Erzeugnissen zugegebenen Radionuklide, 3. Gebrauchsanleitung der Erzeugnisse, 4. Konzeption zur Entsorgung gebrauchter Erzeugnisse, 5. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen. h) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtigen Dienstleistungen besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen und ihr erwarteter Umfang, 2. Beschreibung der Vorbereitung von Einrichtungen und Mitarbeitern, 3. Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden, 4. Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes, 5. für Dienstleistungen, die mit der Messung und Bewertung von ionisierender Strahlung oder dem Gehalt an Radionukliden verbunden sind, ferner (a) Methodiken und Verfahren, (b) Übersicht der Geräteausstattung und deren Sicherstellung für die Durchführung der bemessenen Dienstleistungen, (c) Konzeption zur Sicherstellung der Messung der Größen, (d) Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen. i) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Beschreibung der Tätigkeiten, die durchgeführt werden sollen, und deren erwarteter Umfang, 2. Beschreibung der Vorbereitung von Einrichtungen und Mitarbeitern, 3. Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden, 4. Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes. j) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Lieferung von Baumaterial auf den Markt besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Protokoll mit den Messergebnissen des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial, Angaben über den Ursprung der Ausgangsstoffe und über das Verfahren der Verwendung des Baumaterials, - 186 2. Schätzung der effektiven Dosis einer repräsentativen Person aus äußerer Bestrahlung durch Gammastrahlung infolge der Verwendung des Baumaterials zur Errichtung von Gebäuden mit Wohn- und Aufenthaltsräumen, 3. Schätzung der effektiven Dosis einer repräsentativen Person aus Radonemissionen infolge der Verwendung des Baumaterials zur Errichtung von Gebäuden mit Wohnund Aufenthaltsräumen, 4. Komplex von Maßnahmen, durch welche das Maß der Bestrahlung aus Baumaterial verringert wird, einschließlich Optimierungsverfahren, 5. Bedingungen für die Lieferung von Baumaterial auf den Markt. k) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Vermischung von aus einer Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoffen besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Zweck und Ziel der Vermischung, 2. Begründung der Tätigkeit, 3. Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der Radionuklide im radioaktiven Stoff vor und nach der Vermischung, 4. Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes. CELEX: 32013L0059 3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Handhabung radioaktiver Abfälle a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Handhabung radioaktiver Abfälle, unter Ausnahme von Ansammlung, Sortierung und Lagerung radioaktiver Abfälle direkt bei einem Verursacher radioaktiver Abfälle, welcher zu deren Handhabung wie mit einer offenen Radionuklidquelle berechtigt ist, besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Beschreibung verwendeter Einrichtungen und Technologien, 2. Angaben über Ursprung, Art, Menge, Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der radioaktiven Abfälle, 3. Verfahren der Sammlung, Sortierung, Lagerung, Behandlung, Aufbereitung und Deponierung der radioaktiven Abfälle, 4. voraussichtliche Menge des aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffs, 5. Sicherheitsanalysen, 6. Grenzwerte und Bedingungen, 7. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse, 8. Programm des Leitungssystems, 9. interner Störfallplan. Die unter Ziffer 6 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Abschluss-Sicherheitsbericht, welcher Folgendes enthalten muss: (a) Nachweis über die finanzielle Deckung der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle und die institutionalisierte Kontrolle der Deponie für radioaktive Abfälle, (b) Beschreibung der Veränderungen des Gebiets infolge des Betriebs der Deponie für radioaktive Abfälle, (c) Ausgangszustand der radioaktiven Abfälle und der Deponie für radioaktive Abfälle vor Durchführung der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle einschließlich Beschreibung des Betriebs, der Änderungen und Gestaltungen der Deponie für radioaktive Abfälle, - 187 (d) Gesamtinventar der radioaktiven Abfälle in der Deponie für radioaktive Abfälle vor der Durchführung der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, (e) Zeitplan der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle und der institutionalisierten Kontrolle der Deponie für radioaktive Abfälle, (f) Beschreibung der für die Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle entworfenen technologischen Verfahren, (g) Sicherheitsanalysen, 2. Grenzwerte und Bedingungen, 3. Beschreibung des Verfahrens zur Sicherstellung der institutionalisierten Kontrolle, der organisatorischen Vorbereitung und personellen Sicherstellung der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, 4. Programm des Leitungssystems, 5. Plan zur Sicherstellung des physischen Schutzes der Deponie für radioaktive Abfälle, 6. Beschreibung des Verfahrens der Überwachung der Umgebung nach Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, 7. Abgrenzung des Kontrollbereichs für den Zeitraum der Durchführung der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, 8. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für die Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle, 9. interner Störfallplan, 10. Regelung der Zone der Störfallplanung. Die in den Ziffern 2, 5, 9 und 10 genannte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. c) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Wiedereinfuhr von bei der Bearbeitung von aus der Tschechischen Republik ausgeführtem Material entstandenen radioaktiven Abfällen oder deren Rückführung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus der Einfuhr radioaktiver Abfälle in die Tschechische Republik oder deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Zwecke von deren Behandlung oder Wiederverwendung besteht, beinhaltet Folgendes: 1. ein Dokument zur Dokumentierung von Ursprung, Art, physikalischen Eigenschaften und chemischer Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle, die in die Tschechische Republik für Zwecke ihrer Bearbeitung oder ihres Recyclings in die Tschechische Republik eingeführt oder dorthin verbracht werden, zusammen mit einem Dokument über ihr Gesamtgewicht und ihre Radioaktivität, 2. ein Dokument über das technologische Verfahren, mit dem eingeführte oder verbrachte radioaktive Abfälle behandelt oder recycelt werden, zusammen mit einer Materialbilanz, durch welche die wahrscheinliche Menge der radioaktiven Abfälle nachgewiesen wird, die durch das genannte technologische Verfahren zusätzlich entstehen können, 3. eine Erklärung des Verursachers der radioaktiven Abfälle über die unverzügliche Rücknahme der behandelten radioaktiven Abfälle und der radioaktiven Abfälle, die im Prozess der Behandlung oder des Recyclings zusätzlich entstehen können. 4. Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Verbringung radioaktiver Stoffe und Spaltstoffe gemäß § 9 Absatz 4 Buchstaben a bis c besteht, beinhaltet Folgendes: a) Transportanweisung einschließlich Spezifikation der Verbringung und der vorgeschlagenen Strecke einschließlich Ersatzstrecke, - 188 b) Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes einschließlich Überwachungsprogramm, c) Plan zur Sicherstellung des physischen Schutzes der Verbringung von Kernmaterial der I. bis III. Kategorie, d) Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für die Verbringung, e) Störfallordnung, f) Bescheinigung des Bedieners des Transportmittels zur Beförderung gefährlicher Güter über die Absolvierung einer Schulung und Prüfung bezüglich der besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter gemäß dem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist31), oder entsprechendes Dokument über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Güter, g) Bescheinigung des Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß dem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist31), oder entsprechendes Dokument über die Eignung des Transportmittels zur Beförderung gefährlicher Güter, h) Erklärung über die Konformität der Materialien, Herstellungsverfahren und Parameter eines jeden zur Beförderung verwendeten Verpackungskomplexes und der technischen Anforderungen an diesen mit den Angaben in der Dokumentation, auf deren Grundlage der Typ des Verpackungskomplexes genehmigt wurde, i) Programm des Leitungssystems, j) für die Beförderung unter besonderen Bedingungen auch eine Aufstellung der Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, die sich nicht erfüllen lassen, einschließlich Begründung, und Beschreibung der besonderen Bedingungen für die Beförderung, durch welche die nicht erfüllbaren Anforderungen ersetzt werden, einschließlich Nachweisen der Gewährleistung des gleichen oder eines höheren Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des physischen Schutzes bei der Beförderung nach den besonderen Bedingungen, k) für die Beförderung eines radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs, dessen Wert der Aktivität des radioaktiven Stoffs zur Ermittlung der Grenze der Aktivität durch Berechnung ermittelt wurde, auch Berechnung des Werts der Aktivität des radioaktiven Stoffs zur Ermittlung der Grenze der Aktivität einschließlich Begründung der Nichtanwendung des in der Durchführungsvorschrift festgelegten Werts, l) für die Beförderung radioaktiver Stoffe, die in Geräten oder Erzeugnissen enthalten sind und Radionuklide enthalten, für welche die Werte für die per Durchführungsvorschrift festgelegten Werte für einen Ausschluss von der Lieferung durch berechnete Werte ersetzt wurden, Berechnung der individuellen Dosen der Transportmitarbeiter und Einzelpersonen aus der kritischen Bevölkerungsgruppe und der kollektiven Dosen unter üblichen Bedingungen und Normalbedingungen des Transports und unter den Bedingungen eines Unfalls beim Transport, beruhend auf realistischen Szenarien des Transports der Lieferung in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Atomenergieagentur festgelegten Prinzipien und Methoden, m) für die Beförderung radioaktiver Stoffe wie ausgenommener Spaltstoffe, 1. detaillierte Beschreibung des Stoffs unter besonderer Berücksichtigung des physikalischen und chemischen Zustands, 2. Nachweise, dass die beförderten radioaktiven Stoffe die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Anforderungen für die Ausnahme erfüllen, 3. Beschreibung des angewendeten Leitungssystems, ggf. Angabe besonderer Maßnahmen, die vor der Beförderung durchgeführt werden sollen. 31) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), verkündet unter GBl, Nr. 64/1987, in der jeweils geltenden Fassung. - 189 Die unter den Buchstaben c und e aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. Die unter Buchstabe g aufgeführte Dokumentation muss nur dann vorgelegt werden, sofern sie für die genehmigte Beförderung des radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs von einem internationalen Vertrag, durch welchen die Tschechische Republik gebunden ist, verlangt wird. 5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Handhabung von Kernmaterial besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Richtlinie über den Nachweis und die Kontrolle des Kernmaterials, 2. Beschreibung der Handhabung des Kernmaterials einschließlich der Kategorisierung des Kernmaterials, seiner Menge und seines Verwendungszwecks, 3. für die Erfüllung der sich aus internationalen Verpflichtungen ableitenden Bedingungen erforderliche Angaben. Die unter Ziffer 1 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt. b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Einfuhr oder Ausfuhr kerntechnischer Güter oder der Durchfuhr von Kernmaterial und ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich besteht, beinhaltet Folgendes: 1. Komplex von Daten, der für die Beantragung einer Staatsgarantie oder Kopie einer Staatsgarantie bei Kernmaterial und ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich erforderlich ist, 2. Erklärung des Zielnutzers bei der Einfuhr kerntechnischer Güter, 3. Erklärung des Zielnutzers oder Empfängerstaats bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich, 4. für die Erfüllung der sich aus internationalen Verpflichtungen ableitenden Bedingungen erforderlicher Komplex von Daten. 6. Fachliche Ausbildung und fachliche Weiterbildung ausgewählter Mitarbeiter, Ausbildung von für den Strahlenschutz bei registrierten Personen verantwortlichen Personen Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der fachlichen Ausbildung und fachlichen Weiterbildung ausgewählter Mitarbeiter und der Ausbildung von für den Strahlenschutz bei registrierten Personen verantwortlichen Personen besteht, beinhaltet Folgendes: a) Dokumente, durch welche die organisatorische und technische Eignung des Antragstellers dokumentiert wird, b) Dokumente, durch welche die fachliche Eignung der Mitarbeiter des Antragstellers dokumentiert wird, c) Dokumente, durch welche das Ausbildungsverfahren dokumentiert wird. 7. Vollständige Außerbetriebnahme Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der vollständigen Außerbetriebnahme besteht, beinhaltet Folgendes: a) Beschreibung des Gebiets, in dem sich die kerntechnische Anlage oder die Arbeitsstätte der III. oder IV. Kategorie, die außer Betrieb genommen wurde, befindet, und Beschreibung aller im Rahmen der Außerbetriebnahme durchgeführten Arbeiten, - 190 b) Inventar der radioaktiven Abfälle einschließlich des Verfahrens von deren Deponierung oder Lagerung, und Inventar der übrigen, in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe, c) Verzeichnis der Daten, welche nach Abschluss der Außerbetriebnahme aufbewahrt werden, mit Angabe des Zeitraums ihrer Aufbewahrung, d) angewendete Verfahren und Ergebnisse der Überwachung der Strahlungssituation des Gebiets, in dem sich die kerntechnische Anlage oder die Arbeitsstätte der III. oder IV. Kategorie befindet und deren Vergleich mit den Ergebnissen der Basisuntersuchung des Standorts vor Baubeginn dieser Arbeitsstätte. - 191 Anhang 3 zum Gesetz GBl. Nr. …/… Dokumentation zum Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses Die Dokumentation zum Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses beinhaltet Folgendes: a) für alle Verpackungskomplexe 1. Materialspezifikation der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe, für die der Verpackungskomplex projektiert ist, insbesondere durch Beschreibung ihres physikalischen und chemischen Zustands, 2. detaillierte technische Spezifikation des Verpackungskomplexes mit einer detaillierten Beschreibung des baulichen Typs des Verpackungskomplexes einschließlich der Konstruktionsdokumentation, der kompletten technischen Zeichnungen, der Aufstellung des Materials und der technologischen Verfahren, die bei seiner Herstellung angewandt wurden; handelt es sich um einen Verpackungskomplex, der analog im Ausland genehmigt wurde, auch das Dokument über seine Genehmigung, 3. Programm des Leitungssystems des Herstellers, 4. technologische Dokumentation und Herstellungsdokumentation mit detaillierter Beschreibung des Materials und der technologischen Verfahren, die bei der Herstellung des Rückhaltesystems angewandt wurden, 5. Beschreibung der Entnahme von Proben und der Arten der Prüfungen, die durchgeführt werden sollen, wenn der Verpackungskomplex für einen maximalen normalen Betriebsüberdruck von mehr als 100 kPa projektiert wurde, 6. Dokumentation zum Nachweis der Gewährleistung des Strahlenschutzes und, wenn der Verpackungskomplex für einen Spaltstoff projektiert wurde, Dokumentation zum Nachweis der Sicherstellung der Wahrung eines unterkritischen Zustands des Inhalts, 7. Aufstellung und Begründung der in den Sicherheitsanalysen bei Berechnungen der Unterkritikalität angewendeten Voraussetzungen bezüglich der Eigenschaften der strahlenden Brennelemente, wenn der Verpackungskomplex für strahlende Brennelemente projektiert wurde, 8. Aufstellung der zur Wärmeabfuhr erforderlichen besonderen Anforderungen in Bezug zur konkreten Art der Beförderung und des Transportmittels, wenn der Verpackungskomplex für einen Wärme produzierenden radioaktiven Stoff oder Spaltstoff projektiert wurde, 9. reproduzierbare Darstellung des Aussehens des Verpackungskomplexes mit Höchstmaßen von 21 cm × 29,7 cm, 10. Dokumentation der Prüfungen oder Berechnungen und Analysen mit deren unabhängiger Überprüfung durch eine berechtigte Person, b) für Verpackungskomplexe des Typs B(M) ferner: 1. Aufstellung der Anforderungen an Verpackungskomplexe des Typs B(U), die von Verpackungskomplexen des Typs B(M) nicht erfüllt werden, und Verzeichnis der zusätzlichen technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes und 2. höchste und niedrigste Werte der Umgebungseinflüsse (Wärme, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung erwartet werden können und von welchen der Entwurf des Konstruktionstyps des Erzeugnisses ausgeht, c) für zur Beförderung von 0,1 kg und mehr Uranhexafluorid bestimmte Verpackungskomplexe ferner Angaben über die Erfüllung der besonderen Anforderungen, die wegen des Charakters von Uranhexafluorid verlangt werden, - 192 d) für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder radioaktive Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit: 1. Materialspezifikation des enthaltenen radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs einschließlich der Beschreibung seines physikalischen und chemischen Zustands, 2. Beschreibung des Konstruktionstyps des Erzeugnisses und technologische Dokumentation mit Beschreibung der Materialien und technologischen Verfahren, die bei der Herstellung angewandt wurden, 3. Dokumentation der Prüfungen oder Berechnungen und Analysen mit deren unabhängiger Überprüfung durch eine berechtigte Person, 4. Programm des Leitungssystems des Herstellers, 5. Beschreibung der für die Handhabung des Erzeugnisses entworfenen Maßnahmen, die für den Transport erforderlich sind, 6. reproduzierbare Darstellung des Aussehens des Erzeugnisses mit Höchstmaßen von 21 cm × 29,7 cm.