1 - 1. ------IND- 2015 0040 CZ- DE- ------ 20150224 --- --

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1. ------IND- 2015 0040 CZ- DE- ------ 20150224 --- --- PROJET
Entwurf
GESETZ
vom
Atomgesetz
Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik verabschiedet:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Teil 1
Gegenstand der Regelung
§1
(1) Durch dieses Gesetz werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen
Union eingearbeitet1), gleichzeitig knüpft das Gesetz an die unmittelbar anwendbaren
Vorschriften der Europäischen Union2) an und regelt Folgendes:
a) die Bedingungen der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
b) die Bedingungen der Durchführung von Tätigkeiten bei Expositionssituationen,
1)
Richtlinie vom 5. März 1962 über den freien Zugang zu qualifizierten Berufen im Bereich Kernenergie.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Richtlinie 2006/117/Euratom vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen
radioaktiver Abfälle und abgebrannterBrennelemente.
Richtlinie 2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare
Sicherheit kerntechnischer Anlagen.
Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die
verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
Richtlinie 2013/51/Euratom vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen
für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der
Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.
2)
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an
Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen
radiologischen Notstandssituation.
Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe
zwischen den Mitgliedstaaten.
Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der EuratomSicherungsmaßnahmen.
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.
Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle
der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck.
Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 des Rates vom 23. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.
-2c) den Umgang mit radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen
d) die Typgenehmigung mancher Erzeugnisse und die Bedingungen der Verbringung
radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente,
e) die Überwachung von Strahlungssituationen,
f) die Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen,
g) die Bedingungen der Absicherung von kerntechnischen Anlagen, Kernmaterial und
Quellen ionisierender Strahlung (nachstehend nur „Absicherung“),
h) die Anforderungen an die Sicherstellung der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen,
i) die Ausübung der öffentlichen Verwaltung und Kontrolle im Bereich der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) aus natürlichen Heilquellen oder natürlichen Mineralwasserquellen, für die eine
Bescheinigung über die Quellen gemäß einer anderen Rechtsvorschrift erteilt wurde,
stammendes Mineralwasser,
b) aus Quellen für die individuelle Versorgung mit einer durchschnittlichen Tageskapazität
unter 10 m3 oder aus Quellen zur Versorgung von weniger als 50 Personen stammendes
Trinkwasser, sofern dieses nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder
öffentlichen Dienstleistung geliefert wird,
c) natürliche Hintergrundstrahlung.
CELEX: 32013L0059
CELEX: 32013L0051
Teil 2
Begriffsdefinitionen
§2
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) kerntechnische Güter - Kernmaterial, ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich,
Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich oder in einem
internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist, festgelegte
andere Güter,
b) Kernmaterial - Ausgangsmaterial, spezielle Spaltstoffe und weitere Materialien, die durch
einen Beschluss des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergieagentur bestimmt
wurden,
c) Ausgangsmaterial:
1. Uran, mit einem in der Natur auftretenden Isotopengemisch,
2. Uran, vermindert um das Isotop 235U,
3. Thorium,
4. Positionen gemäß den Ziffern 1 bis 3 in Form von Metallen, Legierungen,
chemischen Verbindungen oder Konzentraten, oder
5. Materialien, die ein Element gemäß den Ziffern 1 bis 3 beinhalten,
d) besondere Spaltstoffe
1. 239Pu,
2. 233U,
3. um die Isotopen 235U oder 233U angereichertes Uran, oder
4. Materialien, die ein Radionuklid gemäß den Ziffern 1 bis 3 beinhalten, wenn diese
keine Ausgangsmaterialien sind,
-3e) ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich - Anlagen und Technologien,
einschließlich Software, die für die Nutzung im kerntechnischen Bereich bemessen und
hergestellt wurden,
f) ausgewählte Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich Anlagen und Technologien, einschließlich Software, die nicht für die Nutzung im
kerntechnischen Bereich bemessen und hergestellt wurden, jedoch in diesem Bereich
verwendbar sind,
g) Feedbacksystem - System für Erfassung, Einteilung, Analyse und Dokumentation von
Erfahrungen und unter Sicherheitsgesichtspunkten wesentlichen Informationen, welches
die Weitergabe dieser Erfahrungen und Informationen zwischen den Mitarbeitern durch
die Person, welche das Feedbacksystem eingeführt hat und die Weitergabe dieser
Erfahrungen und Informationen an andere Personen sowie die Erlangung von
Erfahrungen und Informationen von anderen Personen gestattet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) ionisierende Strahlung - Übertragung von Energie in Gestalt von Teilchen oder
elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge kleiner oder gleich 100 nm, mit einer
Frequenz größer oder gleich 3 × 1015 Hz und mit Fähigkeit zur Bildung von Ionen,
b) radioaktiver Stoff - jeder Stoff, der ein Radionuklid enthält oder mit diesem in einem
Maße kontaminiert ist, welches unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verstrahlung
Maßnahmen gemäß diesem Gesetz erfordert,
c) Quelle ionisierender Strahlung
1. radioaktiver Stoff und Gegenstand oder Anlage, die diese enthält oder freisetzt, oder
2. Strahlungsgenerator, worunter eine Einrichtung mit Eignung zur Generierung
ionisierender Strahlung verstanden wird,
d) Radionuklidquelle - Quelle ionisierender Strahlung, die einen radioaktiven Stoff enthält,
bei dem die Summe aus den Quotienten der Aktivitäten der Radionuklide und der
Befreiungsniveaus der Aktivitäten für diese Radionuklide größer als 1 ist und wo
gleichzeitig die Summe der Masseaktivitäten der Radionuklide und der
Befreiungsniveaus der Masseaktivitäten für diese Radionuklide größer als 1 ist,
e) Expositionssituation - alle in Frage kommenden Umstände, die dazu führen, dass
natürliche Personen oder die Umwelt radioaktiver Strahlung ausgesetzt werden;
Expositionssituationen sind:
1. geplante Expositionssituationen, die mit der beabsichtigten Nutzung einer Quelle
ionisierender Strahlung verbunden sind,
2. Notfallexpositionssituationen, die bei einer geplanten Expositionssituation entstehen
oder durch eigenmächtige Tätigkeiten hervorgerufen werden können und das Treffen
unverzüglicher Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung der Folgen erfordern,
oder
3. vorhandene Expositionssituationen, die schon zu dem Zeitpunkt vorhanden sind, an
dem über deren Leitung entschieden wird, einschließlich langzeitig andauernder
Folgen von Notfallexpositionssituationen, oder abgeschlossene Tätigkeiten im
Rahmen geplanter Expositionssituationen,
f) Strahlungstätigkeiten
1. Tätigkeiten mit einer künstlichen Quelle ionisierender Strahlung im Rahmen einer
geplanten Expositionssituation einschließlich Erbringung von Dienstleistungen im
Kontrollbereich einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, oder
2. Tätigkeiten, bei denen ein natürliches Radionuklid im Rahmen geplanter
Expositionssituationen
wegen
seiner
radioaktiven
Charakteristika,
-4Spaltcharakteristika oder Vermehrungscharakteristika verwendet wird, einschließlich
Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins,
g) Strahlenschutz - System technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Begrenzung
der Bestrahlung natürlicher Personen und zum Schutz der Umwelt vor den Einwirkungen
der ionisierenden Strahlung,
h) Verbrauchserzeugnis mit hinzugefügtem Radionuklid - Erzeugnis, das ohne besondere
Maßnahmen oder Kontrollen nach dem Verkauf an die Öffentlichkeit verkauft oder dieser
zur Verfügung gestellt werden kann, und welches:
1. ein absichtlich dem Erzeugnis hinzugefügtes Radionuklid enthält,
2. ein absichtlich im Erzeugnis durch Aktivierung gebildetes Radionuklid enthält, oder
3. ionisierende Strahlung generiert.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Bestrahlung - Aussetzen einer natürlichen Person der ionisierenden Strahlung mit
Ausnahme der Bestrahlung durch die natürliche Hintergrundstrahlung; Bestrahlung ist
berufliche Bestrahlung, medizinische Bestrahlung, Bestrahlung der Einwohner und
Störfallbestrahlung bei einer Notfallexpositionssituation oder in deren Folge,
b) berufliche Bestrahlung - Bestrahlung im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeiten im
Rahmen einer geplanten Expositionssituation,
c) medizinische Bestrahlung - Bestrahlung im Rahmen
1. von Untersuchung oder Behandlung von Patienten,
2. der arbeitsmedizinischen Versorgung und präventiven Gesundheitsfürsorge,
3. der freiwilligen Teilnahme von gesunden natürlichen Personen oder Patienten an
medizinischen Tests nicht eingeführter Verfahren in Verbindung mit medizinischer
Bestrahlung, oder
4. der Erbringung von Hilfeleistungen an natürliche Personen durch abgestufte
medizinische Bestrahlung gemäß § 64 Absatz 1,
d) Bestrahlung von Einwohnern - Bestrahlung, die alle Bestrahlungen mit Ausnahme der
beruflichen Bestrahlung, der medizinischen Bestrahlung und der Störfallbestrahlung bei
Notfallexpositionssituationen oder in deren Folge beinhaltet,
e) Störfallbestrahlung - Bestrahlung einer anderen Person als der Einsatzkraft infolge einer
Notfallexpositionssituation
und
Bestrahlung
der
Einsatzkraft
bei
einer
Notfallexpositionssituation,
f) natürliche Hintergrundstrahlung - Aussetzen von natürlichen Personen gegenüber der
ionisierenden Strahlung, die
1. durch ein natürlich im menschlichen Körper enthaltenes Radionuklid,
2. durch die auf der Erdoberfläche üblicherweise auftretende kosmische Strahlung,
3. durch ein bei menschlicher Tätigkeit in der unbeschädigten Erdkruste vorhandenes
Radionuklid oder
4. durch eine nicht durch menschliche Tätigkeit modifizierte natürliche
Strahlungsquelle verursacht wird,
g) potenzielle Bestrahlung - Bestrahlung, bei der nicht davon ausgegangen wird, dass diese
entsteht, die jedoch infolge eines wahrscheinlichen Ereignisses entstehen kann,
h) nicht medizinische Bestrahlung - absichtliche Bestrahlung einer natürlichen Person für
bildliche Zwecke, deren Hauptziel nicht darin besteht, einen Beitrag zur Gesundheit der
bestrahlten natürlichen Person zu leisten; nicht medizinische Bestrahlungen sind;
1. nicht medizinische Bestrahlung durch radiologische medizinische Geräte
insbesondere für Zwecke des Zuzugs und der Versicherung sowie der Bewertung der
physischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen für Karrieren in Sport und
Tanz, Untersuchungen zur Altersbestimmung, Identifikation von im menschlichen
-5-
i)
j)
Körper verborgenen Gegenständen und für Beschäftigungsverhältnisse; außer
arbeitsmedizinischen Diensten, und
2. nicht medizinische Bestrahlung mit anderen Quellen nicht ionisierender Strahlung,
z. B. zur Ermittlung von im menschlichen Körper versteckten oder an diesem
befestigten Gegenständen, zur Entdeckung von versteckten Personen als Bestandteil
der Detektionskontrolle der Ladung sowie für juristische- und Sicherheitsbelange,
Einzelperson aus der Bevölkerung - natürliche Person, die der Bestrahlung der
Einwohner ausgesetzt ist,
repräsentative Person - Einzelperson aus der Bevölkerung, die eine Modellgruppe
natürlicher Personen vertritt, die am meisten von der betreffenden Quelle und auf die
betreffende Art bestrahlt worden sind.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Aufzählung der anderen, zu den kerntechnischen Gütern gehörenden Güter, die in
einem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist,
festgelegt sind,
b) die Güter, die auf Grundlage eines Beschlusses des Gouverneursrats der Internationalen
Atomenergieagentur Kernmaterial sind,
c) die Isotopenkonzentration des Elements in dem Material, das für dieses Gut als
Ausgangsmaterial dient,
d) die Konzentration des Radionuklids in dem Material, das für dieses Gut als besonderer
Spaltstoff dient,
e) das Verzeichnis der ausgewählten Güter im kerntechnischen Bereich,
f) das Verzeichnis der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen
Bereich.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32005R0302
CELEX: 32013L0059
§3
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Strahlungsmitarbeiter - jede natürliche Person, die beruflicher Strahlung ausgesetzt ist,
b) Einsatzkraft - natürliche Person, für die Aufgaben im Rahmen einer
Notfallexpositionssituation festgelegt werden und welche bei der Durchführung von
Maßnahmen im Rahmen einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis einer
Strahlung ausgesetzt werden kann,
c) Optimierung des Strahlenschutzes - iterativer Prozess zum Erreichen und
Aufrechterhalten eines Niveaus des Strahlenschutzes, bei dem die Bestrahlung natürlicher
Personen und der Umwelt so niedrig ist, wie sie unter Berücksichtigung aller
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht
werden kann,
d) Förderung, Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine,
1. Lagerstättenerkundung in der Phase der detaillierten Erkundung und der
Abbauerkundung,
2. Abbau radioaktiver Gesteine,
3. Verbringung radioaktiver Gesteine,
4. Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine,
5. Handhabung von Urankonzentrat,
6. Deponierung von Abbauabfällen auf Halden und in Klärfeldern,
7. Betrieb von Dekontaminierungsstationen in betriebenen Untertage-Bergwerken,
-68.
Reinigung von Industrie-Abwässern aus Arbeitsstätten, die Bestandteil von
Technologien zur Aufbereitung radioaktiver Gesteine sind,
9. Abbau durch chemische Auslaugung,
10. Verarbeitung von Lösungen zur Auslaugung in chemischen Stationen,
11. Reinigung von Untertagewasser aus geschlossenen Lagerstätten,
12. Beseitigung der Folgen bergmännischer Tätigkeit,
e) persönliche Dosimetrie - Kalibrierung von zur persönlichen Überwachung bestimmten
Vorrichtungen, Ablesung oder Interpretation der von diesen gemessenen Werten,
Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder
Beurteilung von aufgenommenen Dosen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) radioaktiver Abfall - radioaktiver Stoff oder Gegenstand oder Einrichtung, die einen
radioaktiven Stoff oder Gegenstand enthält oder damit kontaminiert ist, deren weitere
Nutzung nicht vorgesehen ist und die nicht die in diesem Gesetz festgelegten
Bedingungen für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus Arbeitsstätten erfüllt,
b) Verursacher radioaktiver Abfälle - Person, bei deren Tätigkeit radioaktive Abfälle
entstehen,
c) Handhabung radioaktiver Abfälle - alle Tätigkeiten, die mit der Ansammlung, Sortierung,
Behandlung, Aufbereitung, Lagerung und Deponierung radioaktiver Abfälle
zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbringung außerhalb der Einrichtung, in der
diese Tätigkeiten vorgenommen werden,
d) Deponie für radioaktive Abfälle - Raum, Objekt oder Einrichtung an der Erdoberfläche
oder unter Tage, die zur Deponierung radioaktiver Abfälle dient,
e) abgebrannte Brennelemente - bestrahlte Brennelemente, die dauerhaft aus der aktiven
Zone eines Kernreaktors entfernt wurden,
f) Handhabung von abgebrannten Brennelementen - alle Tätigkeiten, die mit der
Ansammlung, Lagerung, Aufbereitung oder Deponierung von abgebrannten
Brennelementen zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbringung außerhalb der
Einrichtung, in der diese Tätigkeiten vorgenommen werden,
g) endgültige Außerbetriebnahme - Überführung einer kerntechnischen Anlage, einer
Arbeitsstätte der III. Kategorie oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie in einen
Zustand, der deren Nutzung für einen anderen Zweck gestattet, oder Überführung in
einen Zustand, der die Nutzung des Gebiets, in dem sich diese befunden hat, ohne
Einschränkung gestattet,
h) Außerbetriebnahme - administrative und technische Tätigkeiten, deren Ziel in der
endgültigen Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, einer Arbeitsstätte der
III. Kategorie oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie mit Verwendungseinschränkung
zu weiteren, mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten oder zu
Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen besteht; die Außerbetriebnahme
erfolgt in Form
1. einer sofortigen Außerbetriebnahme, bei welcher die Außerbetriebnahmetätigkeiten
fortlaufend und in ununterbrochener Abfolge vom Zeitpunkt des Beginns der
Außerbetriebnahme bis zu deren Beendigung in einer einzigen Phase oder in
mehreren aufeinander folgenden, sachlich und zeitlich abgegrenzten Phasen erfolgen,
oder
2. einer aufgeschobenen Außerbetriebnahme, bei der die Außerbetriebnahmetätigkeiten
in mehrere aufeinander folgende sachlich und zeitlich abgegrenzte Phasen eingeteilt
werden, zwischen denen eine zeitliche Lücke bestehen kann,
-7i)
j)
Abschluss der Außerbetriebnahme - vollständige Außerbetriebnahme oder
Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, einer Arbeitsstätte der III. Kategorie
oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie mit Verwendungseinschränkung zu weiteren,
mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten oder zu Tätigkeiten im
Rahmen von Expositionssituationen,
Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle - Abschluss aller mit der Handhabung
der radioaktiven Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten und Überführung der Deponie
in einen langfristig sicheren Zustand.
CELEX: 32006L0117
CELEX: 32011L0070
CELEX: 32013L0059
§4
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) außerordentliches Strahlungsereignis - Ereignis, das zu einer Überschreitung der
Strahlungsgrenzwerte führt oder führen kann und Maßnahmen erfordert, die deren
Überschreitung verhindern oder die eine Verschlechterung der Situation unter dem
Gesichtspunkt der Gewährleistung des Strahlenschutzes verhindern,
b) außerordentliches
Strahlungsereignis
ersten
Grades
außerordentliches
Strahlungsereignis, das mit Kräften und Mitteln der Bedienperson oder der Arbeitsschicht
der juristischen Person, bei deren Tätigkeit das außerordentliche Strahlungsereignis
eingetreten ist, beherrschbar ist,
c) außerordentliches
Strahlungsereignis
zweiten
Grades
außerordentliches
Strahlungsereignis, das nicht mit Kräften und Mitteln der Bedienperson oder der
Arbeitsschicht der juristischen Person, bei deren Tätigkeit das außerordentliche
Strahlungsereignis eingetreten ist, beherrschbar ist, oder das infolge des Auffindens, des
Missbrauchs oder Verlustes einer Radionuklidquelle eingetreten ist und kein Treffen
unverzüglicher Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert (nachstehend nur
„Strahlenunfall“),
d) außerordentliches
Strahlungsereignis
dritten
Grades
außerordentliches
Strahlungsereignis, das nicht mit Kräften und Mitteln der Bedienperson oder der
Arbeitsschicht der juristischen Person, bei deren Tätigkeit das außerordentliche
Strahlungsereignis eingetreten ist, beherrschbar ist, oder das infolge des Auffindens, des
Missbrauchs oder Verlustes einer Radionuklidquelle eingetreten ist und ein Treffen
unverzüglicher Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert (nachstehend nur
„nuklearer Störfall“),
e) Beherrschung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses - System von Abläufen und
Maßnahmen zur Sicherstellung
1. einer Analyse der infrage kommenden außerordentlichen Strahlungsereignisse und
Bewertung von deren Auswirkungen (nachstehend nur „Analyse und Bewertung
eines außerordentlichen Strahlungsereignisses“),
2. der Vorbereitung auf eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis,
3. einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis und
4. der Abhilfe des Zustands nach einem nuklearen Störfall,
f) Gelände einer kerntechnischen Anlage - bewachter Raum einer kerntechnischen Anlage
und der daran anliegende Raum, der zur Sicherstellung der mit der Kernenergienutzung
zusammenhängenden Tätigkeiten genutzt wird und für den ein interner Störfallplan
erarbeitet wird,
-8g) Zone der Störfallplanung - Gebiet in der Umgebung des Geländes einer kerntechnischen
Anlage oder einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, in der auf Grundlage der Analyse und
Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses Anforderungen zur
Vorbereitung der Einführung unverzüglicher Schutzmaßnahmen gemäß § 103 Absatz 1
Buchstabe a, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung infolge einer
voraussichtlichen Überschreitung des Referenzniveaus und andere Maßnahmen zum
Schutz der Bevölkerung getroffen werden, und für die ein Plan zur Durchführung von
Schutz- und Evakuierungsarbeiten in der Umgebung der Gefahrenquelle3) (nachstehend
nur „interner Störfallplan“) erarbeitet wird,
h) Nationaler Strahlungsstörfallplan - Plan, der für das Gebiet der Tschechischen Republik
außerhalb des Geländes von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der
IV. Kategorie für die Vorbereitung auf die Leitung und Durchführung einer Antwort auf
einen Strahlenunfall oder einen nuklearen Störfall mit Auswirkungen außerhalb der Zone
der Störfallplanung erarbeitet wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) nukleare Sicherheit - Zustand und Fähigkeit einer kerntechnischen Anlage und der die
kerntechnische Anlage bedienenden natürlichen Personen, eine unkontrollierte
Entwicklung einer Kernspaltungs-Kettenreaktion oder das Entweichen radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung in die Umwelt zu verhindern und die Folgen von Unfällen
zu begrenzen,
b) kerntechnische Anlage
1. Bauwerk oder Betriebskomplex, dessen Bestandteil ein Kernreaktor ist, in dem eine
Kernspaltungs-Kettenreaktion oder eine andere nukleare Reaktion angewendet wird,
2. Lager für abgebrannte Brennelemente,
3. Lager für frische Brennelemente, sofern kein Bestandteil einer anderen
kerntechnischen Anlage,
4. Anreicherungswerk, Werk zur Herstellung von Brennelementen oder Werk zur
Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente,
5. Lager für radioaktive Abfälle, mit Ausnahme von Einrichtungen zur Lagerung
radioaktiver Abfälle, welches Bestandteil einer anderen kerntechnischen Anlage oder
einer anderen Arbeitsstätte, in der Strahlungstätigkeiten durchgeführt werden, ist,
6. Deponie für radioaktive Abfälle, mit Ausnahme von Deponien, auf denen
ausschließlich natürliche Radionuklide deponiert werden,
c) Tätigkeiten in Verbindung mit der Kernenergienutzung
1. Projektierung, Positionierung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Durchführung von
Änderungen oder Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage,
2. Planung, Herstellung, Montage, Wartung und Instandhaltung, Reparatur und Prüfung
der Systeme einer kerntechnischen Anlage oder deren Bestandteilen einschließlich
der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien,
3. Bemessung, Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Prüfungen
von Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung oder Deponierung von
Spaltstoffen und radioaktiven Stoffen,
4. Handhabung von kerntechnischen Gütern und Durchführung von Forschung und
Entwicklung im Zusammenhang mit kerntechnischen Gütern,
5. Transport von Spaltstoffen und radioaktiven Stoffen,
6. Schließung von Deponien für radioaktiven Abfall,
3)
§ 10 Absatz 3 des Gesetzes GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung
einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.
-9d) unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtige Tätigkeit, durch welche die
nukleare Sicherheit beeinflusst werden kann und die von einer natürlichen Person im
Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Kernenergienutzung durchgeführt wird.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Sicherheitsfunktion - Aufgabe von Konstruktionen, Komponenten oder Systemen oder
anderen Bestandteilen einer kerntechnischen Anlage, die für die Gewährleistung der
nuklearen Sicherheit der kerntechnischen Anlage bedeutsam ist,
b) ausgewählte Anlage - Konstruktionen, Komponenten oder Systeme oder andere
Bestandteile einer kerntechnischen Anlage, die Einfluss auf die nukleare Sicherheit und
die Erfüllung der Sicherheitsfunktionen haben,
c) Grenzwerte und Bedingungen - Komplex von Anforderungen, bei deren Erfüllung die
Durchführung der Tätigkeiten als sicher betrachtet wird,
d) technische Sicherheit - Zustand der ständigen Übereinstimmung einer ausgewählten
Anlage mit den an diese gestellten technischen Anforderungen, bei dem menschliche
Gesundheit und Eigentum nicht gefährdet sind,
e) Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage - Zeitraum der Durchführung von mit der
Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Errichtung einer
kerntechnischen Anlage zum Zwecke ihres Betriebs bis nach Außerbetriebnahme der
kerntechnischen Anlage oder bei Deponien für radioaktive Abfälle bis zur Schließung der
Deponie für radioaktive Abfälle,
f) Projekt einer kerntechnischen Anlage - dokumentierter Entwurf einer kerntechnischen
Anlage und Verfahren und Anweisungen für die mit der Kernenergienutzung während
des Lebenszyklus dieser kerntechnischen Anlage zusammenhängenden Tätigkeiten.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) physischer Schutz - System technischer und organisatorischer Maßnahmen zur
Verhinderung unbefugter Tätigkeiten mit kerntechnischen Anlagen oder Kernmaterial,
b) Grundgefahr des Projekts - Komplex von Eigenschaften und Fähigkeiten natürlicher
Personen, die sich innerhalb oder außerhalb einer kerntechnischen Anlage oder in der
Nähe von Kernmaterial befinden, welche(s) Gegenstand des physischen Schutzes ist und
die in der Lage sind, mit diesem Gegenstand vorsätzlich ungesetzlich zu verfahren,
c) Sicherheitskultur - Komplex der Eigenschaften und Einstellungen der Personen und deren
Mitarbeiter, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und
Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen durchführen, durch welchen
gewährleistet wird, dass der nuklearen Sicherheit, dem Strahlenschutz, der technischen
Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung die Ernsthaftigkeit
zugemessen wird, die deren Bedeutung entspricht,
d) Akzeptanzkriterium - technische Bedingung oder Verwaltungsbedingung oder Grenzwert
einer Größe, durch welche deren Akzeptanz unter den Gesichtspunkten der nuklearen
Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der
Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse oder der
Absicherung bestimmt wird,
e) physikalisches Hochfahren - Phase der Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, die
durch das Einfahren der Brennelemente in den Kernreaktor und die anschließende
Durchführung von Tests des physikalischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage
gekennzeichnet ist; das physikalische Hochfahren beginnt mit der ersten Handhabung der
Brennelemente mit dem Ziel ihrer Einbringung in den Kernreaktor,
- 10 f)
energetisches Hochfahren einer kerntechnischen Anlage - Phase des Lebenszyklus einer
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor, deren Ziel darin besteht, die
Projektcharakteristika der kerntechnischen Anlage in den im Projekt vorgesehenen
verschiedenen Leistungsstufen der kerntechnischen Anlage zu prüfen.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32013L0059
Teil 3
Grundregeln der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
§5
Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
(1) Jeder, der Kernenergie nutzt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen
durchführt, ist zu Folgendem verpflichtet:
a) außerordentliche Strahlungsereignisse zu vermeiden und wenn diese dennoch eintreten,
Verfahren zur Bewältigung des außerordentlichen Strahlungsereignisses sicherzustellen
und dessen Folgen zu begrenzen und
b) die sichere Durchführung dieser Tätigkeiten und den Schutz natürlicher Personen und der
Umwelt vor den Einwirkungen der ionisierenden Strahlung sicherzustellen.
(2) Jeder, der Kernenergie nutzt, kerntechnische Güter handhabt oder Tätigkeiten im
Rahmen von Expositionssituationen durchführt, ist zu Folgendem verpflichtet:
a) vorrangig die nukleare Sicherheit, die Sicherheit der kerntechnischen Güter und den
Strahlenschutz zu gewährleisten, und zwar unter Respektierung des gegenwärtigen
Stands von Wissenschaft und Technik und der ordnungsgemäßen Praxis, und
b) seine Handlungsweise, deren Nutzen für die Gesellschaft und den Einzelnen unter
Abwägung des Risikos, welches bei diesen Tätigkeiten oder in deren Folge entsteht, zu
begründen; im Rahmen der Begründung müssen auch Verfahren, bei denen keine
Kernenergie und keine ionisierende Strahlung genutzt werden und mit denen ein
vergleichbares Ergebnis erzielt werden kann, in Betracht gezogen werden.
(3) Eine Begründung muss erneut erfolgen, wenn neue und wichtige Erkenntnisse über
die Wirksamkeit oder mögliche Folgen der durchgeführten Tätigkeit oder neue und wichtige
Daten über andere technische Verfahren oder Technologien zur Verfügung stehen.
(4) Die in einem internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden
ist, festgelegte Verantwortlichkeit für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes und der Sicherheit des Kernmaterials und anderer Güter kann nicht auf eine
andere Person übertragen werden.
(5) Jeder, der Kernenergie nutzt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen
durchführt, ist verpflichtet, so zu verfahren, dass das Risiko der Gefährdung natürlicher
Personen und der Umwelt so gering ist, wie es sich unter Berücksichtigung des gegenwärtigen
Stands von Wissenschaft und Technik und aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreichen lässt.
(6) Jeder, der Kernenergie nutzt oder Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen
durchführt, muss:
- 11 a) bei Erlangung neuer wesentlicher Informationen über Risiken und Folgen dieser
Tätigkeiten den Grad der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Sicherheit
bewerten und Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes treffen und
b) systematisch und komplex die Erfüllung der Grundsätze der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und der ionisierenden Strahlung unter dem Gesichtspunkt des derzeitigen
Stands von Wissenschaft und Technik bewerten und die Anwendung der Ergebnisse der
Bewertung in der Praxis sicherstellen.
(7) Jeder, der Kernenergie nutzt und Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen mit Kernmaterial durchführt oder Tätigkeiten im
Rahmen von Expositionssituationen durchführt, muss eine Absicherung vornehmen.
(8) Jeder, der Kernenergie nutzt, muss bei der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung ein
Feedbacksystem anwenden und die Bedeutung des gegenseitigen Zusammenwirkens von
Mitarbeitern, Einrichtungen und der Organisationsordnung berücksichtigen.
(9) Bei der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der
technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung von
außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung bei der Kernenergienutzung
oder bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen wird eine
abgestufte Herangehensweise je nach Größe der möglichen Bestrahlung und ihren möglichen
Folgen (nachstehend nur „abgestufte Herangehensweise“) angewendet. Die abgestufte
Herangehensweise muss Folgendem entsprechen:
a) dem Typ der kerntechnischen Anlage oder der Kategorie der Arbeitsstätte mit Quellen
ionisierender Strahlung,
b) dem Typ des Kernmaterials oder des radioaktiven Abfalls, das/der sich in der
kerntechnischen Anlage befindet und
c) der durchgeführten Tätigkeit.
(10) Der Staat trägt die abschließende Verantwortung für die Handhabung von
abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen einschließlich der Überwachung der
Strahlungssituation in der Umgebung von Deponien mit radioaktiven Abfällen und die
Verantwortung für die institutionalisierte Kontrolle nach Schließung von Deponien mit
radioaktiven Abfällen.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32011L0070
CELEX: 32013L0059
§6
Allgemeine Pflichten zur Gewährleistung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und
der ionisierenden Strahlung
(1) Kernenergie und kerntechnische Güter dürfen in Übereinstimmung mit den
internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik5) nur für friedliche Zwecke
genutzt werden.
5)
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 61/1974.
- 12 (2) Jeder, der eine Quelle ionisierender Strahlung oder Kernmaterial auffindet, oder den
Verdacht hat, dass ein aufgefundener Gegenstand eine Quelle ionisierender Strahlung sein
könnte, ist verpflichtet, den Fund unverzüglich der staatlichen Atomsicherheitsbehörde
(nachstehend nur „Behörde“) oder der Polizei der Tschechischen Republik, von welcher diese
Tatsache umgehend der Behörde mitgeteilt wird, zu melden.
(3) Jeder, der einen Verlust, eine Entwendung oder eine schwerwiegende Beschädigung
einer Quelle ionisierender Strahlung oder von Kernmaterial oder von deren/dessen
Verpackung, oder die Entwendung eines ausgewählten Guts im kerntechnischen Bereich oder
eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich feststellt, ist
verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde oder der Polizei der Tschechischen
Republik, von welcher diese Tatsache umgehend der Behörde mitgeteilt wird, zu melden.
(4) Jeder, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik die Entstehung einer
Notfallexpositionssituation feststellt, ist verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde
oder der Polizei der Tschechischen Republik, von welcher diese Tatsache umgehend der
Behörde mitgeteilt wird, zu melden.
(5) Jeder, der Verpackungskomplexe für strahlende Brennelemente herstellt, den Bau von
Hitzekammern durchführt, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bezüglich des
Kernbrennstoffzyklus oder andere in der Vorschrift der Europäischen Union6) festgelegte
Tätigkeiten durchführt, ist verpflichtet, Beginn und Umfang dieser Tätigkeiten der Behörde zu
melden.
(6) Jeder, der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Uran- oder Thoriumerze
fördert oder verarbeitet, ist verpflichtet, die Informationen über diese Tätigkeit
aufzubewahren und der Behörde zu übergeben.
(7) Jeder, der eine Tatsache feststellt, die zur Bestrahlung einer natürlichen Person führt
oder führen kann und eine Gefährdung von deren Gesundheit oder Leben verursacht, ist
verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich der Behörde zu melden.
(8) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) Umfang und Verfahren der Meldung von Beginn und Umfang einer Tätigkeit gemäß
Absatz 5 an die Behörde,
b) Umfang und Verfahren der Aufbewahrung von Informationen über Förderung und
Verarbeitung von Uranerz oder Thoriumerz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
und deren Weiterleitung an die Behörde.
CELEX: 32013L0059
Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien, dem Dänischen Königreich, der Bundesrepublik Deutschland,
Irland, der Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der
Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der Internationalen Atomenergieagentur über die
Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,
verkündet unter GBl. Nr. 35/2010 m. s.
Zusatzprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Dänischen
Königreich, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, Irland, der
Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Portugal,
dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der
Internationalen Atomenergieagentur über die Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über
die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 36/2010 m. s.
6)
Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der EuratomSicherungsmaßnahmen.
- 13 CELEX: 32005R0302
CELEX: 21999A0313(01)
§7
Untersagte Tätigkeiten
(1) Die Herstellung von Kernwaffen oder anderen explosiven atomaren Vorrichtungen,
deren Beschaffung auf irgendeine andere Weise und die Gewährung oder das Suchen von
Hilfe jeder Art bei der Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen oder anderen explosiven
atomaren Vorrichtungen sind untersagt. Die Erlangung von Kontrolle über Kernwaffen oder
andere explosive atomare Vorrichtungen auf irgendeine Weise ist untersagt.
(2) Die Durchführung einer Testexplosion einer Kernwaffe oder einer anderen explosiven
atomaren Vorrichtung und die Unterstützung bei der Durchführung einer Testexplosion einer
Kernwaffe oder einer anderen explosiven atomaren Vorrichtung oder die Teilnahme daran
sind untersagt.
(3) Die Einfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente auf das Gebiet der
Tschechischen Republik oder deren Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union sind untersagt, sofern es sich nicht um Folgendes handelt:
a) die Wiedereinfuhr radioaktiver Abfälle, die bei der Behandlung von aus der
Tschechischen Republik ausgeführtem Material entstehen oder deren gemäß diesem
Gesetz genehmigte Wiedereinfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
b) die Einfuhr oder Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß
Absatz 4.
(4) Die Einfuhr radioaktiver Abfälle oder deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen für Zwecke von deren Behandlung oder Wiederverwendung auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik ist nur dann gestattet, wenn die unverzügliche Ausfuhr oder
Verbringung der behandelten radioaktiven Abfälle und der bei der Behandlung der
eingeführten oder verbrachten radioaktiven Abfälle entstehenden radioaktiven Abfälle in das
Ursprungsland sichergestellt ist.
(5) Es ist verboten, radioaktive Abfälle wie folgt zu transportieren:
a) zu einem Bestimmungsort, der sich südlich von 60 Grad südlicher Breite befindet,
b) in einen Staat, der Signatarstaat der 4. Konvention der Afrikanischen, Pazifischen und
Karibischen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft ist und der kein Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist, sofern es sich nicht um die Ausfuhr einer in diesem Staat
hergestellten gebrauchten Quelle ionisierender Strahlung oder um radioaktive Abfälle
handelt, die aus dem aus diesem Staat zum Zwecke ihrer Behandlung oder Aufbereitung
in der Tschechischen Republik ausgeführten Material entstanden sind,
c) in einen Staat, in dem gemäß einer Stellungnahme des zuständigen Organs des
Ursprungslands der radioaktiven Abfälle die sichere Handhabung der radioaktiven
Abfälle nicht durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist oder in dem die sichere
Handhabung der radioaktiven Abfälle nicht gewährleistet ist.
(6) Die Verbringung eines kerntechnischen Guts zwischen der Tschechischen Republik
und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (nachstehend nur „Verbringung“),
die im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik steht, ist
untersagt.
- 14 (7) Tätigkeiten, die nach der vollständigen Außerbetriebnahme zu einer Beeinträchtigung
der Isoliersperren der Lagerräume von Deponien radioaktiver Abfälle und zur Kontamination
natürlicher Personen oder Umweltbestandteilen durch einen radioaktiven Stoff oder deren
Aussetzung gegenüber ionisierender Strahlung führen könnten, sind untersagt.
(8) Die Zugabe von radioaktiven Stoffen zu Lebensmitteln, Futtermitteln, Spielsachen,
persönlichen Schmuckgegenständen und Kosmetikerzeugnissen sowie die Ein- und Ausfuhr
auf diese Weise behandelter Erzeugnisse sind untersagt.
(9) Der Verkauf oder die Zugänglichmachung eines Verbrauchserzeugnisses mit
hinzugefügten Radionukliden an die Öffentlichkeit ist untersagt, sofern es nicht die
Bedingungen für eine Befreiung gemäß § 67 erfüllt.
(10) Tätigkeiten, die eine zu einer höheren Aktivität führende Aktivierung eines
Werkstoffs verursachen und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bei der Lieferung
eines Erzeugnisses aus diesem Material oder bei dessen Herstellung nicht vernachlässigbar
sind und die Ein- oder Ausfuhr solcher Werkstoffe oder von Erzeugnissen aus diesen, werden
als unbegründet betrachtet. Bei Spielsachen und persönlichen Schmuckgegenständen sind die
Tätigkeiten nach Satz eins untersagt.
(11) Es ist untersagt, ohne Genehmigung der Behörde einen aus einer Arbeitsstätte
freigesetzten radioaktiven Stoff zum Zwecke des Erreichens der Radionuklidkonzentration,
die Voraussetzung für die Freisetzung des radioaktiven Stoffs aus der Arbeitsstätte ist, zu
verdünnen. Eine Vermischung, die im üblichen Betrieb der Arbeitsstätte erfolgt, wird nicht als
eine solche Verdünnung betrachtet.
(12) Vertrieb und Installation autonomer ionisierender Brandmelder sind untersagt.
(13) Eine absichtliche Bestrahlung natürlicher Personen darf nicht durchgeführt werden,
wenn deren Beitrag für die Gesellschaft und den Einzelnen nicht deutlich höher ist, als das
daraus resultierende Risiko.
CELEX: 32006L0117
CELEX: 32013L0059
Kapitel II
Gemeinsame Bedingungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der
friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
Teil 1
Lenkung der Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
§8
Allgemeine Bestimmungen
Ein unaufschiebbarer Einsatz zur Milderung oder Abwendung einer außerordentlichen
Strahlungssituation oder zur Beseitigung von deren Folgen darf ohne Genehmigung,
Registrierung oder Meldung erfolgen.
§9
- 15 Genehmigungen
(1) Genehmigungen der Behörde sind zur Durchführung folgender,
Kernenergienutzung zusammenhängender Tätigkeiten erforderlich:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
mit
der
Standortbestimmung einer kerntechnischen Anlage,
Errichtung einer kerntechnischen Anlage,
erstes physikalisches Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor,
erstes energetisches Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor,
Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor,
Betrieb einer kerntechnischen Anlage,
einzelne Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage und
Durchführung einer Änderung mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, technische
Sicherheit und den physischen Schutz der kerntechnischen Anlage.
(2) Genehmigungen der Behörde sind zur Durchführung folgender Tätigkeiten im
Rahmen von Expositionssituationen erforderlich:
a) Errichtung einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit
einer kerntechnischen Anlage,
b) Betrieb einer Arbeitsstätte der III. oder IV. Kategorie,
c) Durchführung einer Rekonstruktion oder anderer Änderungen mit Einfluss auf den
Strahlenschutz, die Überwachung der Strahlungssituation und die Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisses bei Arbeitsstätten der III. Kategorie und
Arbeitsstätten der IV. Kategorie; in der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der
Bestimmung von Änderungen mit Einfluss auf den Strahlenschutz, die Überwachung der
Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse bei
Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie festgelegt,
d) einzelne Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie,
e) Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte, mit Ausnahme von Fällen,
die begründet sind und unter den in der Durchführungsvorschrift festgelegten Fällen
ablaufen; in der Durchführungsvorschrift sind die Aktivitätsniveaus von Radionukliden
(nachstehend nur „Freisetzungsniveaus“) und die Kriterien und Bedingungen, unter
denen die Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte nicht der
Genehmigung der Behörde unterliegt, festgelegt,
f) Handhabung ionisierender Strahlungsquellen, und zwar
1. Herstellung von Quellen ionisierender Strahlung mit Ausnahme der Herstellung von
Strahlungsgeneratoren, die nur unbedeutende Quellen ionisierender Strahlung sind,
2. Einfuhr von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme der Einfuhr von
Quellen ionisierender Strahlung für den eigenen Gebrauch und der Einfuhr von
Strahlungsgeneratoren,
3. Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme der Ausfuhr von
Quellen ionisierender Strahlung für den eigenen Gebrauch, der Ausfuhr von
unbedeutenden
Quellen
und
Kleinquellen
und
der
Ausfuhr
von
Strahlungsgeneratoren,
4. Vertrieb von Quellen ionisierender Strahlung unter Ausnahme des Vertriebs von
Strahlungsgeneratoren,
5. Installation oder Inbetriebnahme von Quellen ionisierender Strahlung, unter
Ausnahme der Installation oder Inbetriebnahme von Quellen ionisierender Strahlung,
die von einer Person mit Berechtigung zur Nutzung der Quelle ionisierender
Strahlung vorgenommen werden und nicht mit einem höheren Strahlungsrisiko als
die laufende Verwendung verbunden sind,
- 16 6.
Betrieb eines anerkannten Lagers zum Zwecke der Lagerung von RadionuklidQuellen,
7. Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung, außer Verwendung von
Gebrauchserzeugnissen mit Zugabe von Radionukliden, deren Herstellung, Einfuhr
oder Ausfuhr genehmigt wurden, Quellen ionisierender Strahlung, die untrennbarer
Bestandteil von technologischen Komplexen oder Betriebsmedien in einer
Arbeitsstätte sind, zu deren Betrieb der Nutzer auf Grundlage einer Genehmigung
gemäß Buchstabe b berechtigt ist, Quellen ionisierender Strahlung, die nur in dem
Umfang verwendet werden, zu dem der Nutzer auf Grundlage anderer
Genehmigungen berechtigt ist und Quellen ionisierender Strahlung, die von der
Behörde registriert oder der Behörde gemeldet wurden,
8. Bewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung durch Prüfungen
der Quellen ionisierender Strahlung zur Typgenehmigung von Erzeugnissen,
Konformitätsbewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung für
die Belange anderer Rechtsvorschriften7), Abnahmeprüfungen von Quellen
ionisierender Strahlung mit Ausnahme von offenen Radionuklid-Quellen und
Prüfungen der langfristigen Stabilität von Quellen ionisierender Strahlung,
9. Reparaturen und Service von Quellen ionisierender Strahlung, unter Ausnahme von
Reparaturen und Service von Strahlungsgeneratoren, die nicht mit der Bestrahlung
natürlicher Personen verbunden sein dürfen, und Reparaturen und Service, die vom
Inhaber der Genehmigung zur Verwendung dieser Quelle durchgeführt werden,
wenn die Reparatur nicht mit einem höheren Strahlungspotenzial als der laufende
Betrieb verbunden ist,
10. Handhabung von Produkten aus bergmännischer Tätigkeit, die als Förderungsabfall
beim Abbau, der Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine entstanden sind
und auf Halde gelagert werden,
g) Zugabe radioaktiver Stoffe zu Gebrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder
Vorbereitung oder zur Einfuhr oder Ausfuhr eines solchen Gebrauchserzeugnisses,
h) Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wesentlichen
Tätigkeiten, und zwar:
1. Durchführung der persönlichen Dosimetrie einschließlich deren Durchführung für
den Eigenbedarf,
2. Festlegung der persönlichen Dosen für Mitarbeiter in Arbeitsstätten mit möglicher
erhöhter Strahlung aus natürlichen Strahlungsquellen und in Arbeitsstätten mit
möglicher erhöhter Radonstrahlung,
3. Überwachung von Arbeitsstätten der III. Kategorie oder Arbeitsstätten der
IV. Kategorie, Entweichungen von Stoffen aus diesen Arbeitsstätten, ihrer
Umgebung, der Umgebung von Deponien für radioaktive Abfälle nach Schließung
der Deponien für radioaktive Abfälle, Halden, Klärgruben oder anderer Überreste
nach Förderung, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer
anderen bergmännischen Tätigkeit, die vom Auftritt radioaktiven Gesteins begleitet
wird, sowie Überwachung für die Belange der Standortbestimmung oder des Baus
einer kerntechnischen Anlage,
4. Sicherstellung einer systematischen Aufsicht über den Strahlenschutz (nachstehend
nur „systematische Aufsicht“) durch eine aufsichtsführende Person,
5. Auswertung und Messung der Strahlung aus natürlichen Quellen in Gebäuden für die
Belange der Vorbeugung des Eindringens von Radon in Gebäude gemäß § 97 oder
7)
z. B. Gesetz GBl. Nr. 22/1997 über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und
Ergänzung einiger Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung.
- 17 des Schutzes vor natürlicher Strahlung in Gebäuden gemäß § 98 und Ermittlung des
Radonindexes von Grundstücken gemäß § 97,
6. Auswertung und Messung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser
gemäß § 99 Absatz 2 Buchstabe a und in Baumaterial gemäß § 100 Absatz 2
Buchstabe a,
7. Auswertung und Messung des Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten mit
möglicher erhöhter Strahlung aus natürlichen Strahlungsquellen gemäß § 94
Absatz 1 Buchstabe b freigesetzten radioaktiven Stoffen,
i) Erbringung von Dienstleistungen im Kontrollbereich durch Betreiber von Arbeitsstätten
der IV. Kategorie, außer in Fällen, in denen die Tätigkeit einmalig durchgeführt wird
oder eine Gefahr durch Verzug droht und in denen durch den Betreiber des
Kontrollbereichs nachweislich alle Anforderungen des Strahlenschutzes der diese
Tätigkeit ausführenden Mitarbeiter sichergestellt werden,
j) Lieferung von Bauprodukten und Ausgangsstoffen mit einem erwarteten erhöhten Gehalt
an natürlichen Radionukliden, die zum Einbau in Gebäude mit Wohn- oder
Aufenthaltsräumen bestimmt sind (nachstehend nur „Baumaterial“) auf den Markt, wenn
die effektive Dosis einer der die mit diesem Baumaterial errichteten Räume nutzenden
repräsentativen Person einen Wert von 1 mSv pro Jahr an äußerer Strahlung
überschreitet; eine Aufstellung der Baumaterialien wird in der Durchführungsvorschrift
festgelegt, und
k) Vermischung von aus Arbeitsstätten gemäß § 92 Absatz 1 Buchstabe b freigesetzten
Stoffen zum Zwecke ihrer Wiederverwendung oder ihres Recyclings.
(3) Eine Genehmigung der Behörde ist für folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Handhabung von radioaktiven Abfällen erforderlich:
a) Handhabung von radioaktiven Abfällen mit Ausnahme von Sammlung, Sortierung und
Lagerung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher der radioaktiven Abfälle, der
zu deren Handhabung wie mit einer offenen Radionuklid-Quelle berechtigt ist,
b) Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle,
c) Wiedereinfuhr radioaktiver Abfälle, die bei der Behandlung von aus der Tschechischen
Republik ausgeführtem Material entstehen, oder deren Wiedereinfuhr aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, und
d) Einfuhr radioaktiver Abfälle in die Tschechische Republik oder deren Verbringung aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke ihrer Behandlung oder
Wiederverwendung.
(4) Eine Genehmigung der Behörde ist zum Transport von radioaktiven Stoffen und
Spaltstoffen erforderlich, und zwar
a) zum Transport von Spaltstoffen; in der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die
Bestimmung der Spaltstoffe, deren Transport einer Genehmigung unterliegt, und
technische Bedingungen für die Bestimmung der Verpackungskomplexe zum Transport
der Spaltstoffe festgelegt,
b) zum Transport von radioaktiven Stoffen; in der Durchführungsvorschrift werden Regeln
für die Bestimmung der radioaktiven Stoffe, deren Transport einer Genehmigung
unterliegt, und technische Bedingungen für die Bestimmung der Verpackungskomplexe
zum Transport der radioaktiven Stoffe festgelegt,
c) zum Transport unter besonderen Bedingungen, wenn unter Berücksichtigung aller
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht alle Anforderungen dieses
Gesetzes und der Durchführungsvorschrift oder anderer Rechtsvorschriften8) erfüllt
8)
Gesetz GBl. Nr. 111/1994 über den Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung.
- 18 werden können und diese Anforderungen durch besondere Bedingungen ersetzt werden,
durch welche sichergestellt wird, dass das Niveau der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, des physischen Schutzes und der Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse beim Transport gleich oder höher ist, und
d) zum grenzüberschreitenden Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente, wenn deren Aktivität und die Massenaktivität der darin enthaltenen
Radionuklide die per Durchführungsvorschrift festgelegten Freisetzungsniveaus
überschreitet und Ursprungsland, Bestimmungsland oder erstes Durchfuhrland der
Europäischen Union die Tschechische Republik ist; eine Ausnahme bildet der Transport
radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union in die Tschechische Republik oder deren Durchfuhr durch die
Tschechische Republik, wenn die Tschechische Republik nicht der erste Staat ist, auf
dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder die abgebrannten Brennelemente die
Europäische Union erreichen.
(5) Eine Genehmigung der Behörde ist für folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erforderlich:
a) Handhabung von Kernmaterial und
b) Einfuhr oder Ausfuhr kerntechnischer Güter oder Durchfuhr kerntechnischen Materials
oder ausgewählter Güter im kerntechnischen Bereich.
(6) Eine Genehmigung der Behörde ist erforderlich für:
a) die fachliche Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Mitarbeiter, die unter dem
Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige
Tätigkeiten durchführen (nachstehend nur „ausgewählter Mitarbeiter“) und
b) die Ausbildung der für den Strahlenschutz von Personen, deren Registrierung gemäß
diesem Gesetz durchgeführt wurde (nachstehend nur „registrierte Person“)
verantwortlichen natürlichen Personen.
(7) Eine Genehmigung der Behörde ist für die vollständige Außerbetriebnahme
erforderlich.
(8) Tätigkeiten, für die eine Genehmigung der Behörde erforderlich ist, sind unter
Ausnahme von Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstaben h und i und Absatz 6 keine
Dienstleistungen gemäß dem Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr. Eine
Genehmigung der Behörde ist auch für Tätigkeiten erforderlich, die von einer Person
durchgeführt werden, die einen Sitz oder Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union hat und die Inhaber einer Genehmigung zur
Durchführung dieser Tätigkeit in diesem Staat ist.
CELEX: 32006L0117
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
verkündet unter GBl. Nr. 64/1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 266/1994 über Bahnen in der jeweils geltenden Fassung.
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), verkündet unter GBl. Nr. 8/1985 in der
jeweils geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 114/1995 über die Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung GBl. Nr. 222/1995 über Wasserwege, Schiffsverkehr in Häfen, verbundene Störfälle und Transport
gefährlicher Güter, in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 49/1997 über die zivile Luftfahrt und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes
GBl. Nr. 455/1991 über die gewerbliche Tätigkeit (Gewerbegesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen (ADN), verkündet unter GBl. Nr. 102/2011 m. s.
- 19 CELEX: 32009L0071
CELEX: 32011L0070
CELEX: 32013L0051
CELEX: 32013L0059
CELEX: 32009R0428
CELEX: 21999A0313(01)
§ 10
Registrierungen
Die Verwendung von Zahn- und Veterinär- Röntgengeräten oder RöntgenKnochendichtemessern, die höchstens eine einfache Quelle ionisierender Strahlung darstellen,
sowie Einfuhr, Ausfuhr und Vertrieb von Strahlungsgeneratoren darf nur unter der Bedingung
der Registrierung dieser Tätigkeiten durch die Behörde erfolgen.
CELEX: 32013L0059
§ 11
Meldungen
Folgendes ist der Behörde im Voraus zu melden:
a) die Verwendung eines genehmigten Typs einer Kleinquelle ionisierender Strahlung unter
Ausnahme der Verwendung einer Quelle der ionisierenden Strahlung für nicht
medizinische Bestrahlungen und
b) die Durchführung des Transports kerntechnischer Güter.
CELEX: 32013L0059
§ 12
Genehmigungs- und Registrierungsbedingungen
(1) Tätigkeiten, die einer Genehmigung oder Registrierung unterliegen, dürfen unter
folgenden Bedingungen ausgeführt werden:
a) die natürliche Person ist voll rechtsfähig, unbescholten und fachlich geeignet,
b) die natürlichen Personen, die Satzungsorgan oder Mitglieder des Satzungsorgans der
juristischen Person sind, sind voll rechtsfähig und unbescholten und zumindest eine der
Personen ist fachlich geeignet,
c) die juristische Person und die juristische Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des
Satzungsorgans der juristischen Person ist, ist unbescholten.
(2) Für die Tätigkeit gemäß § 9 Absatz 6 wird keine Erfüllung der Bedingungen der
fachlichen Eignung verlangt.
§ 13
Unbescholtenheit
(1) Als unbescholten werden für die Belange dieses Gesetzes Personen betrachtet, die
nicht wie folgt rechtskräftig verurteilt wurden:
a) wegen einer Straftat im Zusammenhang mit einer genehmigten oder registrierten
Tätigkeit, oder
- 20 b) zu einer Strafe mit Freiheitsentzug mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren.
(2) Als unbescholten werden für die Belange dieses Gesetzes auch Personen betrachtet,
die als nicht verurteilt betrachtet werden.
(3) Die Unbescholtenheit natürlicher Personen wird wie folgt nachgewiesen:
a) durch Strafregisterauszug,
b) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat, dessen Staatsangehöriger die Person
ist, ausgestelltes gleichwertiges Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die
Unbescholtenheit, die vor einem Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde,
oder
c) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat des letzten Aufenthalts mit mehr als
3 Monaten Dauer in 2 aufeinander folgenden Jahren ausgestelltes gleichwertiges
Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die vor einem
Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde.
(4) Die Unbescholtenheit juristischer Personen wird wie folgt nachgewiesen:
a) durch Strafregisterauszug,
b) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat, auf dessen Gebiet die juristische
Person ihren Sitz hat, ausgestelltes gleichwertiges Dokument, oder durch eine
Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die vor einem Notar oder einem Organ dieses
Staats abgegeben wurde, oder
c) durch Strafregisterauszug oder ein von dem Staat, auf dessen Gebiet die juristische
Person in den letzten 2 aufeinander folgenden Jahren gewerblich tätig war, ausgestelltes
gleichwertiges Dokument, oder durch eine Ehrenerklärung über die Unbescholtenheit, die
vor einem Notar oder einem Organ dieses Staats abgegeben wurde.
(5) Das Dokument über die Unbescholtenheit gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c und
Absatz 4 Buchstaben b und c muss aktuell sein und darf nicht älter als 3 Monate sein.
(6) Von der Behörde wird ein Strafregisterauszug zur Feststellung der Unbescholtenheit
gemäß der anderen Rechtsvorschrift9) angefordert. Der Antrag auf die Erteilung eines
Strafregisterauszugs und der Strafregisterauszug werden in elektronischer Form, und zwar in
einer den Fernzugriff gestattenden Weise, übermittelt.
§ 14
Fachliche Eignung
(1) Die fachliche Eignung ist wie folgt nachzuweisen:
a) für Strahlungstätigkeiten, die Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des
Strahlenschutzes wesentlichen Dienstleistungen und die Handhabung von
kerntechnischen Gütern durch ein Dokument über eine mit der Abiturprüfung
abgeschlossene Mittelschulausbildung oder durch ein Dokument über eine
Mittelschulausbildung mit Facharbeiterbrief und Praxis in der Branche mit einer Dauer
von mindestens 3 Jahren; die Erfüllung der Bedingung der Praxis von 3 Jahren in der
Branche wird für Strahlungstätigkeiten in Verbindung mit Strahlendiagnostik bei
Leistung der Gesundheitsversorgung durch Zahnärzte nicht verlangt.
9)
Gesetz GBl. Nr. 269/1994 über das Strafregister, in der jeweils geltenden Fassung.
- 21 b) für unter Buchstabe a nicht aufgeführte Tätigkeiten in Verbindung mit
Kernenergienutzung durch ein Dokument über eine abgeschlossene Hochschulausbildung
in Studienfächern auf dem Gebiet der technischen Wissenschaften, der Technologien
oder der angewandten Naturwissenschaften und einer Praxis in der Branche von
mindestens 3 Jahren Dauer.
(2) Bei Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der unter Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten verfährt die Behörde gemäß dem
Gesetz über die Anerkennung fachlicher Qualifikationen, sofern die Anerkennung der
fachlichen Qualifikation nicht schon durch ein anderes Verwaltungsorgan gemäß der anderen
Rechtsvorschrift10) erfolgt ist. Der Bescheid der Behörde über die Anerkennung der
fachlichen Qualifikation ist ein Beleg zum Nachweis der fachlichen Eignung gemäß diesem
Gesetz.
(3) Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen mit einer Beglaubigungsklausel gemäß
einer anderen Rechtsvorschrift, im Falle von Dokumenten über eine Hochschulausbildung mit
einer Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäß einer
anderen Rechtsvorschrift versehen sein.
(4) Die Pflicht zur Vorlage von mit einer Beglaubigungsklausel oder einer Bescheinigung
über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung versehenen Dokumenten gemäß
Absatz 3 gilt nicht für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte oder von
einer natürlichen Person aus einem dieser Mitgliedstaaten vorgelegte Dokumente.
§ 15
Genehmigungsanträge
(1) Genehmigungsanträge müssen Folgendes beinhalten:
a) den Gegenstand der zu genehmigenden Tätigkeit,
b) den Umfang der Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeit,
c) den Ort der Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeit, sofern sich dieser vom Wohnort
oder Sitz des Antragstellers unterscheidet,
d) den Zeitraum der Ausübung der zu genehmigenden Tätigkeit, wenn diese anders als
unbefristet oder für den längstmöglichen Zeitraum gemäß § 20 Absatz 2 Buchstaben a bis
h ausgeübt werden soll,
e) das vorgesehene Verfahren der Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
f) die Geburtsnummer (Personenkennzahl) sofern zugeteilt, den Geburtsnamen, sofern sich
dieser vom derzeitigen Namen unterscheidet, und den Geburtsort und Geburtskreis der
natürlichen Person, die Antragsteller ist, oder bei juristischen Personen als Antragsteller,
den Geburtsort und Geburtskreis der natürlichen Person, die Satzungsorgan oder Mitglied
des Satzungsorgans des Antragstellers ist, und
10)
Gesetz GBl. Nr. 95/2004 über die Bedingungen der Erlangung und Anerkennung der fachlichen Eignung und
speziellen Eignung zur Ausübung des Arztberufs, des Zahnarztberufs und des Berufs des Pharmazeuten in der
jeweils geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 96/2004 über die Bedingungen der Erlangung und Anerkennung der Eignung zur Ausübung
nicht medizinischer Gesundheitsberufe und zu Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung der
Gesundheitsfürsorge und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nicht
medizinische Gesundheitsberufe) in der jeweils geltenden Fassung.
- 22 g) die von der Behörde zugeteilte Registriernummer des Genehmigungsinhabers
(nachstehend nur „Registriernummer“), sofern eine solche zugeteilt wurde.
(2) Genehmigungsanträge müssen, außer mit weiteren Dokumenten über die Erfüllung
der im Gesetz festgelegten Bedingungen, wie folgt belegt werden:
a) durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung der natürlichen Person für die
zu genehmigende Tätigkeit nachgewiesen wird oder, wenn der Antragsteller eine
juristische Person ist, durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung für die
zu genehmigende Tätigkeit für mindestens eines der Mitglieder des Satzungsorgans
nachgewiesen wird,
b) ist eine Aufsichtsperson eingesetzt, durch deren schriftliche Zustimmung,
c) wird eine Haftpflichtversicherung für nukleare Schäden verlangt, durch ein Dokument,
durch welches der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für nukleare Schäden
nachgewiesen wird oder durch ein Dokument über deren finanzielle Absicherung gemäß
dem Gesetz über die Haftung für nukleare Schäden,
d) durch die geforderte Dokumentation für die zu genehmigende Tätigkeit und
e) wenn bei der zu genehmigenden Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen, durch ein
Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung der radioaktiven Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung.
(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, eine Änderung der in Absatz 1
Buchstaben a bis d aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
CELEX: 32013L0059
§ 16
Registrierungsanträge
(1) Registrierungsanträge müssen auf dem Registrierungsformular gestellt werden.
Muster der Registrierungsanträge sind in Anhang 1 dieses Gesetzes dargestellt.
(2) Registrierungsanträge müssen, außer mit weiteren Dokumenten über die Erfüllung
der im Gesetz festgelegten Bedingungen, wie folgt belegt werden:
a) durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung der natürlichen Person für die
zu registrierende Tätigkeit nachgewiesen wird oder, wenn der Antragsteller eine
juristische Person ist, durch ein Dokument, durch welches die fachliche Eignung für die
zu registrierende Tätigkeit für mindestens eines der Mitglieder des Satzungsorgans
nachgewiesen wird,
b) durch ein Dokument über die Einsetzung einer für den Strahlenschutz verantwortlichen
Person und deren schriftliche Zustimmung zu ihrer Einsetzung und
c) durch die Dokumentationen für die zu registrierende Tätigkeit.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Art und Weise der Ausfüllung des Registrierungsformulars,
b) die Auflistung der Dokumentation für die zu registrierenden Tätigkeiten und die
Anforderungen an deren Inhalt.
CELEX: 32013L0059
§ 17
Meldung von Tätigkeiten
- 23 (1) Handelt es sich um eine Meldung über die Verwendung eines zugelassenen Typs von
Kleinquellen ionisierender Strahlung, muss die Meldung Folgendes beinhalten:
a) die Bestimmung der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung und deren Anzahl,
b) die Adresse des Standorts der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung und
c) das vorgesehene Verfahren der sicheren Beendigung der Nutzung der Quellen
ionisierender Strahlung.
(2) Handelt es sich um eine Meldung über die Überführung kerntechnischer Güter, muss
die Meldung Folgendes beinhalten:
a) bei Kernmaterial dessen Menge und Kategorie,
b) bei ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich oder Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich deren Menge, Bezeichnung und
Spezifikation gemäß Durchführungsvorschrift,
c) das vorgesehene Verfahren und den Termin der Überführung des kerntechnischen Guts,
d) den Vornamen bzw. die Vornamen und den Nachnamen, oder bei juristischen Personen
die Bezeichnung,
e) die Adresse des Lieferanten und des beabsichtigten Nutzers des kerntechnischen Guts
und
f) eine Erklärung über die Endnutzung des kerntechnischen Guts.
(3) Die Erklärung über die Überführung des kerntechnischen Guts muss 30 Tage vor dem
vorgesehenen Beginn der Tätigkeit erfolgen.
(4) Die Erklärung über die Überführung eines zur Sicherstellung des Betriebs einer
kerntechnischen Anlage bestimmten kerntechnischen Guts, dessen Nichtlieferung zu einer
Gefährdung der nuklearen Sicherheit oder einer Verringerung des Niveaus des
Strahlenschutzes oder der Fähigkeit zur Beherrschung eines außerordentlichen
Strahlungsereignisses der kerntechnischen Anlage führen könnte, muss bei Gefahr im Verzug
mindestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Beginn der Tätigkeit mit dem
kerntechnischen Gut erfolgen.
(5) Der Inhalt der Erklärung über die Endnutzung kerntechnischer Güter wird per
Durchführungsvorschrift festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 18
Verfahren der Genehmigungserteilung
(1) Genehmigungen werden auf Grundlage eines Antrags erteilt. Der Antragsteller ist der
einzige Beteiligte des Verfahrens.
(2) Durch die Behörde werden Bescheide in folgenden Fristen ab Einleitung des
Verfahrens auf Erteilung einer Genehmigung erteilt:
a) 12 Monate für Genehmigungen zur Standortfestlegung einer kerntechnischen Anlage,
b) 18 Monate für Genehmigungen zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage oder einer
Arbeitsstätte der IV. Kategorie, außer Arbeitsstätten mit kerntechnischen Anlagen,
c) 12 Monate für Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren von
kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor,
d) 6 Monate für Genehmigungen
1. zum ersten energetischen Hochfahren von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor,
- 24 2.
3.
4.
zur Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne Kernreaktor,
zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen,
zum Betrieb von Arbeitsstätten der IV. Kategorie, unter Ausnahme von
Arbeitsstätten mit einer kerntechnischen Anlage,
5. zu einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage,
6. zur Schließung von Deponien für radioaktiven Abfall,
e) 90 Tage für sonstige Genehmigungen.
(3) Eine Genehmigung zu einer der Tätigkeiten gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben h und i
und Absatz 6 entsteht auch durch das fruchtlose Verstreichen der Frist und nach dem
Verfahren gemäß §§ 28 bis 30 des Gesetzes über den freien Verkehr von Dienstleistungen.
(4) Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen für den Standort einer
kerntechnischen Anlage werden als anknüpfende Verfahren gemäß der anderen
Rechtsvorschrift11) betrachtet.
CELEX: 32006L0123
§ 19
Verfahren der Registrierung
(1) Von der Behörde wird einem Registrierungsantrag entsprochen und eine
Registrierung durchgeführt, wenn der Registrierungsantrag die Obliegenheiten gemäß § 16
beinhaltet und wenn die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Durchführung der
zu registrierenden Tätigkeit erfüllt sind.
(2) Die Behörde bestätigt dem Antragsteller die Durchführung der Registrierung gemäß
Absatz 1 auf dem Registrierungsformular.
§ 20
Obliegenheiten und Geltungsdauer von Genehmigungen
(1) Folgendes wird von der Behörde im Bescheid über die Erteilung einer Genehmigung
aufgeführt:
a)
b)
c)
d)
die Registriernummer,
der Gegenstand und Umfang der genehmigten Tätigkeit,
die Bedingungen für die Durchführung und Beendigung der genehmigten Tätigkeit und
der Zeitraum, für den die Genehmigung erteilt wird, wenn es sich um eine Genehmigung
für einen bestimmten Zeitraum handelt.
(2) Genehmigungen werden mit folgenden Ausnahmen unbefristet erteilt:
a) Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen
Anlage mit Kernreaktor; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren erteilt,
b) Genehmigungen zum erstmaligen energetischen Hochfahren einer kerntechnischen
Anlage mit Kernreaktor; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren erteilt,
c) Genehmigungen zur Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor;
diese werden für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt,
11)
Gesetz GBl. Nr. 100/2001 über die Beurteilung der Umwelteinflüsse und über die Änderung einiger
zusammenhängender Vorschriften (Gesetz über die Beurteilung der Umwelteinflüsse) in der jeweils geltenden
Fassung.
- 25 d) Genehmigungen für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme einer kerntechnischen
Anlage; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erteilt,
e) Genehmigungen für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der
III. und IV. Kategorie; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren erteilt,
f) Genehmigungen zum Schließen von Deponien für radioaktive Abfälle, diese werden für
einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren erteilt,
g) Genehmigungen zum Transport radioaktiver Abfälle und Spaltstoffe, diese werden für
einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt,
h) Genehmigungen zum grenzüberschreitenden Transport radioaktiver Abfälle oder
abgebrannter Brennelemente; diese werden für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren
erteilt.
CELEX: 32013L0059
§ 21
Neue Bescheide über die Erteilung von Genehmigungen, die Aufhebung und das
Erlöschen von Genehmigungen
(1) Neue Verfahren können von der Behörde wie folgt durchgeführt und neue Bescheide
über die Erteilung von Genehmigungen wie folgt erteilt werden:
a) auf Grundlage eines begründeten Antrags des Genehmigungsinhabers,
b) wenn eine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten ist, auf deren Grundlage die
ursprüngliche Genehmigung erteilt wurde, oder
c) wenn eine Änderung bei der Durchführung der ursprünglich genehmigten Tätigkeit
eingetreten ist, welche unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, der technischen
Sicherheit, der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, der Überwachung der
Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse oder der
Absicherung wesentlich ist.
(2) Durch einen gemäß Absatz 1 erteilten neuen Bescheid wird der ursprüngliche
Bescheid aufgehoben.
(3) Eine Genehmigung erlischt:
a) am Tag des Erlöschens oder der Umwandlung einer juristischen Person oder bei einer
natürlichen Person durch Tod oder Für-tot-Erklärung,
b) bei Genehmigungen gemäß § 20 Absatz 2 Buchstaben a bis h durch Ablauf des
Zeitraums, für den diese erteilt wurden,
c) am Tag der Erlangung der Rechtskraft eines Bescheids der Behörde über die Aufhebung
einer Genehmigung,
d) oder auf eine andere im Gesetz festgelegte Weise.
(4) Beabsichtigt ein Genehmigungsinhaber, eine genehmigte Tätigkeit nicht weiter
durchzuführen, teilt er diese Tatsache der Behörde mit und beantragt die Aufhebung der
Genehmigung.
(5) Von der Behörde wird eine Genehmigung aufgehoben, wenn:
a) der Genehmigungsinhaber auf schwerwiegende Weise in diesem Gesetz festgelegte
Pflichten nicht erfüllt oder von der Behörde festgestellte schwerwiegende Mängel bei der
Tätigkeit von diesem nicht beseitigt werden,
b) der Genehmigungsinhaber für die Erteilung der Genehmigung maßgebliche Bedingungen
nicht mehr erfüllt, oder
- 26 c) der Genehmigungsinhaber deren Aufhebung schriftlich beantragt und nachweist, dass er
die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die sichere
Handhabung des Kernmaterials und die Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse sichergestellt hat.
(6) Der Genehmigungsinhaber ist vor dem Erlöschen der Genehmigung verpflichtet, die
genehmigte Tätigkeit sicher zu beenden, oder mit Genehmigung der Behörde eine Person
vertraglich zu verpflichten, welche die Weiterführung der genehmigten Tätigkeit beabsichtigt.
(7) Der Rechtsnachfolger eines Genehmigungsinhabers, dessen Genehmigung gemäß
Absatz 3 Buchstabe a erloschen ist, ist verpflichtet, die sichere Beendigung der genehmigten
Tätigkeit unverzüglich sicherzustellen. Bis zum Zeitpunkt der sicheren Beendigung der
genehmigten Tätigkeit muss von diesem Rechtsnachfolger die Erfüllung der in diesem Gesetz
festgelegten Bedingungen sichergestellt werden. Der Rechtsnachfolger ist berechtigt, die
genehmigte Tätigkeit auch ohne Genehmigung fortzusetzen, sofern von ihm die Erfüllung der
in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen sichergestellt und ein Antrag auf
Genehmigung der Tätigkeit innerhalb von 30 Tagen ab Erlöschen der Genehmigung gestellt
wird.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32013L0059
§ 22
Aufhebung und Erlöschen von Registrierungen
(1) Eine Registrierung erlischt wie folgt:
a) durch Tod der natürlichen Person, die registrierte Person ist, oder durch Für-tot-Erklärung
dieser natürlichen Person,
b) am Tag des Erlöschens der registrierten Person, wenn diese eine juristische Person ist,
oder
c) am Tag der Erlangung der Rechtskraft eines Bescheids der Behörde über die Aufhebung
einer Registrierung.
(2) Beabsichtigt eine registrierte Person, eine registrierte Tätigkeit nicht weiter
durchzuführen, teilt sie diese Tatsache der Behörde mit und beantragt die Aufhebung der
Registrierung.
(3) Von der Behörde wird eine Registrierung aufgehoben, wenn die registrierte Person:
a) für die Durchführung der Registrierung maßgebliche Bedingungen nicht mehr erfüllt oder
auf schwerwiegende Weise in diesem Gesetz festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt,
b) von der Behörde auferlegte Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der festgelegten Frist
erfüllt, oder
c) die Aufhebung der Registrierung beantragt.
(4) Eine registrierte Person ist vor dem Erlöschen der Registrierung verpflichtet, die
registrierte Tätigkeit sicher zu beenden, oder mit Genehmigung der Behörde eine Person
vertraglich zu verpflichten, welche die Weiterführung der registrierten Tätigkeit beabsichtigt.
(5) Der Rechtsnachfolger einer registrierten Person, deren Registrierung durch Tod oder
Für-tot-Erklärung erloschen ist, ist berechtigt, die registrierte Tätigkeit für einen Zeitraum von
30 Tagen ab Erlöschen der Registrierung fortzusetzen, sofern von diesem die Erfüllung der in
- 27 diesem Gesetz festgelegten Bedingungen für die Durchführung der registrierten Tätigkeit
sichergestellt wird.
§ 23
Dokumentationen für genehmigte Tätigkeiten und deren Änderungen
(1) Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit der Dokumentation
für die genehmigte Tätigkeit zu verfahren.
(2) Die Dokumentation für genehmigte Tätigkeiten ist in Anhang 2 dieses Gesetzes
festgelegt.
(3) Von der Behörde wird die Dokumentation für eine genehmigte Tätigkeit per Bescheid
genehmigt, sofern das in diesem Gesetz festgelegt ist. Der Antragsteller ist der einzige
Beteiligte des Verfahrens.
(4) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, die Dokumentation für die genehmigte
Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Praxis und dem tatsächlichen Stand der genehmigten Tätigkeit aufrecht zu
erhalten.
(5) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Dokumentation für eine
genehmigte Tätigkeit, die nicht bestätigt ist, der Behörde innerhalb von 30 Tagen, oder wenn
Gefahr im Verzug ist, 72 Stunden bevor er beabsichtigt, in Übereinstimmung mit den
Änderungen zu verfahren, mitzuteilen. Befinden sich die Änderungen der Dokumentation für
eine genehmigte Tätigkeit, die nicht bestätigt ist, nicht in Übereinstimmung mit den
Anforderungen von Absatz 4, fordert die Behörde den Genehmigungsinhaber zur Beseitigung
der Mängel auf und legt dafür eine angemessene Frist fest. Der Genehmigungsinhaber ist
nicht berechtigt, gemäß der geänderten Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit zu
verfahren, sofern diese nicht mit den Anforderungen von Absatz 4 in Übereinstimmung steht.
(6) Von der Behörde wird auf Grundlage eines begründeten Antrags über die Änderung
der bestätigten Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit entschieden.
(7) Per Durchführungsvorschrift werden detaillierte Anforderungen an den Inhalt der
Dokumentationen für genehmigte Tätigkeiten festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 24
Gemeinsame Pflichten von Genehmigungsinhabern und registrierten Personen
(1) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen sind verpflichtet:
a) der Behörde unverzüglich alle unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse, der Absicherung und der
Handhabung von Kernmaterial wichtige Änderungen und Ereignisse sowie die Änderung
aller für die Erteilung der Genehmigung oder Durchführung der Registrierung wichtigen
Tatsachen, mit Ausnahme derjenigen, die aus einem öffentlichen Register ermittelbar
sind, zu melden,
- 28 b) unverzüglich jede Verletzung dieses Gesetzes zu untersuchen und Maßnahmen zur
Abhilfe und zur Verhinderung der Wiederholung einer solchen Situation zu treffen,
c) systematisch und komplex die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische
Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse und die Absicherung im Umfang der geltenden Anforderungen zu
bewerten,
d) die Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten durch ausgewählte Mitarbeiter zu
gewährleisten,
e) die technischen und organisatorischen Bedingungen eines sicheren Betriebs der
kerntechnischen Anlagen und Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und die
technischen und organisatorischen Bedingungen der sicheren Handhabung von Quellen
ionisierender Strahlung einzuhalten und in Übereinstimmung mit den internen
Vorschriften zu verfahren,
f) unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung von
außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung wichtige Größen und
Tatsachen zu überwachen, zu messen, auszuwerten, zu prüfen und aufzuzeichnen und
diese aufzubewahren und an die Behörde weiterzuleiten, an von der Behörde
organisierten Vergleichsmessungen teilzunehmen und Abhilfemaßnahmen zu treffen,
wenn die Teilnahme an den Vergleichsmessungen nicht erfolgreich war,
g) die geeignete Geräteausstattung zur Messung der Größen gemäß Buchstabe f
sicherzustellen,
h) den Nachweis der Quellen ionisierender Strahlung, radioaktiver Abfälle und
kerntechnischer Güter sicherzustellen und aufzubewahren und die nachgewiesenen Daten
an die Behörde weiterzuleiten,
i) die von diesem Gesetz und den Vorschriften der Europäischen Union verlangten Daten,
einschließlich Identifikationsdaten natürlicher Personen, an die Behörde und die
Europäische Kommission weiterzuleiten,
j) den Inspektoren der Internationalen Atomenergieagentur und der Europäischen
Kommission und den Vertretern der Europäischen Kommission bei der Durchführung der
internationalen Kontrolle gemäß § 158 Mitwirkung zu gewähren und
k) bei natürlichen Personen, die sensible Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz ausführen,
regelmäßig zu prüfen, ob sie zur Ausführung dieser Tätigkeiten berechtigt sind.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Aufzählung der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung wichtigen
Größen und Tatsachen,
b) der Umfang und das Verfahren der Überwachung, Messung, Auswertung, Prüfung und
Aufzeichnung der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes,
der
technischen
Sicherheit,
der
Überwachung
von
Strahlungssituationen, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der
Absicherung wichtigen Größen und Tatsachen und die Aufbewahrung der Informationen
über diese,
c) der Umfang und das Verfahren der Weiterleitung der unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung
der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der
Absicherung wichtigen Informationen an die Behörde,
- 29 d) der Umfang und das Verfahren der Aufbewahrung der nachgewiesenen Daten über
Quellen ionisierender Strahlung, radioaktive Abfälle und kerntechnische Güter und deren
Weiterleitung an die Behörde,
e) der Kreis der von diesem Gesetz und den Vorschriften der Europäischen Union
verlangten und an die Behörde und die Europäische Kommission weitergeleiteten Daten
einschließlich von Identifikationsdaten natürlicher Personen und das Verfahren ihrer
Weiterleitung.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32013L0059
CELEX: 32005R0302
CELEX: 21999A0313(01)
Führung von Verzeichnissen und Registern
§ 25
(1) Es werden Verzeichnisse der
a)
b)
c)
d)
e)
f)
kerntechnischen Anlagen und Quellen ionisierender Strahlung,
Kernmaterialien,
Daten über die Bestrahlung von Strahlungsmitarbeitern und Einsatzkräften,
Daten über die medizinische Bestrahlung,
persönlichen Strahlungsausweise,
genehmigten Typen von Verpackungskomplexen für Transport und Lagerung von
Spaltstoffen oder radioaktiven Stoffen, Quellen ionisierender Strahlung und weiteren
Erzeugnisse,
g) ausgeführten, eingeführten und verbrachten ausgewählte Güter im kerntechnischen
Bereich,
h) Daten aus der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen
Republik und der
i) radioaktiven Abfälle angelegt.
(2) Der Zweck der Verzeichnisse gemäß Absatz 1 besteht in der Erfassung und
Verwaltung von Informationen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der
Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse, der Nichtweiterverbreitung von
Kernwaffen und der Absicherung bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der
ionisierenden Strahlung.
(3) Verwalter der Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis h ist die Behörde.
Verwalter des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe i ist die Verwaltung der Deponien
für radioaktive Abfälle (nachstehend nur „Verwaltung“).
(4) Die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d bis f und h sind öffentlich. Die
Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, g und i sind nicht öffentlich.
(5) Vom Verwalter werden auf Verlangen vollständige oder teilweise Auszüge aus den
Verzeichnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, g und i an Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen, abgegeben. Die Abgabe der Auszüge kann durch die Bereitstellung von
Informationen aus dem Informationssystem auf eine den Fernzugriff gestattende Weise ersetzt
werden.
- 30 (6) In den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Verzeichnisse gemäß den
Buchstaben d und h, werden folgende persönliche Daten verarbeitet:
a)
b)
c)
d)
Familienname,
Vorname, ggf. Vornamen,
Geburtsnummer (Personenkennzahl), sofern zugeteilt,
Wohnsitzart und Wohnsitzadresse,
(7) In den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 werden folgende Daten über juristische
Personen verarbeitet:
a) Bezeichnung,
b) Identifikationsnummer der juristischen Person,
c) Adresse des Sitzes.
(8) Die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 aufgeführten Daten werden für die Dauer
der Ausführung der Tätigkeiten, die sie betreffen, und ferner für 25 Jahre nach deren
Beendigung aufbewahrt, eine Ausnahme bilden die Daten in den Verzeichnissen gemäß
Absatz 1 Buchstaben c und e, welche für den Zeitraum, bis die natürliche Person, welche die
Daten betreffen, ein Alter von 75 Jahren erreicht hat, mindestens jedoch für einen Zeitraum
von 30 Jahren nach Beendigung der Arbeitstätigkeit, während derer diese natürliche Person
einer beruflichen Bestrahlung ausgesetzt war, verarbeitet werden.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32013L0059
§ 26
(1) Es werden Register der
a)
b)
c)
d)
Genehmigungsinhaber,
registrierten Personen,
Meldepflichtigen,
Inhaber von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten und
e) Verursacher radioaktiver Abfälle angelegt.
(2) Der Zweck der Register gemäß Absatz 1 besteht in der Erfassung und Verwaltung
von Informationen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der
technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung bei der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und der ionisierenden Strahlung.
(3) Verwalter der Register gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d ist die Behörde. Verwalter
der Register gemäß Absatz 1 Buchstabe e ist die Verwaltung.
(4) Das Register gemäß Absatz 1 ist öffentlich.
(5) Im Register gemäß Absatz 1 sind folgende persönliche Daten enthalten:
a)
b)
c)
d)
Familienname,
Vorname, ggf. Vornamen,
Geburtsnummer (Personenkennzahl), sofern zugeteilt,
Wohnsitzart und Wohnsitzadresse,
(6) Im Register gemäß Absatz 1 sind folgende Daten über juristische Personen enthalten:
- 31 a) Bezeichnung,
b) Identifikationsnummer der juristischen Person,
c) Adresse des Sitzes.
(7) Die in den Registern gemäß Absatz 1 aufgeführten Daten werden für die Dauer der
Ausführung der Tätigkeiten, die sie betreffen und ferner für 25 Jahre nach deren Beendigung
aufbewahrt.
CELEX: 32013L0059
§ 27
(1) Vom Verwalter der Verzeichnisse gemäß § 25 und der Register gemäß § 26 werden
auf eine den Fernzugriff gestattende Weise Informationen über:
a) erteilte Genehmigungen,
b) erteilte Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten,
c) durchgeführte Registrierungen,
d) erhaltene Meldungen und
e) Daten aus der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen
Republik veröffentlicht.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 werden ohne
(Personenkennzahl) und des Wohnsitzes veröffentlicht.
Angabe
der
Geburtsnummer
(3) Informationen bezüglich kerntechnischer Anlagen oder Quellen ionisierender
Strahlung einschließlich Kernmaterial werden zusammenfassend ohne Angabe persönlicher
Daten, analoger Daten juristischer Personen und Angaben über den Standort der Quellen
ionisierender Strahlung veröffentlicht.
(4) Jeder, dem Informationen bezüglich der Absicherung und Spezifikation von Quellen
ionisierender Strahlung oder kerntechnischer Güter bekannt geworden sind, deren
Veröffentlichung zu deren Missbrauch und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlung oder der
kerntechnischen Güter führen könnte, ist verpflichtet, die Schweigepflicht einzuhalten und
diese Informationen nicht gemäß der anderen Rechtsvorschrift12) der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder eines analogen Verhältnisses fort.
Teil 2
Leitungssystem
§ 28
(1) Zur Gewährleistung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der
Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen und der Absicherung muss von
folgenden Personen ein Leitungssystem eingeführt und aufrecht erhalten werden:
a) Inhaber von Genehmigungen gemäß
12)
§ 11 Absatz 3 des Gesetzes GBl. Nr. 106/1999 über den freien Informationszugang in der jeweils geltenden
Fassung.
- 32 1.
2.
3.
b)
c)
d)
e)
f)
§ 9 Absatz 1,
§ 9 Absatz 2 Buchstaben a bis d,
§ 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 7, sofern diese Arbeitsstätten der III. Kategorie
betreiben,
4. § 9 Absätze 3 und 4 und
5. § 9 Absatz 6 Buchstabe a, sofern diese eine fachliche Ausbildung und fachliche
Weiterbildung von ausgewählten Mitarbeitern, die unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeiten durchführen, vornehmen,
Personen, die kerntechnische Anlagen projektieren,
Personen, die ausgewählte kerntechnische Anlagen entwerfen oder herstellen oder an
diesen Änderungen gemäß § 48 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 durchführen,
Personen, die die Errichtung von Bauten und technologischen Komplexen, die
Bestandteil einer kerntechnischen Anlage sind, vorbereiten, leiten und durchführen,
Personen, die eine Bewertung der Sicherheit gemäß § 47 durchführen und
Personen, die die Bewertung eines Gebiets zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage
gemäß § 46 durchführen.
(2) Die abgestufte Herangehensweise bei der Einführung und Aufrechterhaltung des
Leitungssystems muss Folgendem entsprechen:
a) der Schwierigkeit von Prozessen und Tätigkeiten mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit,
den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation,
die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung
(nachstehend nur „Prozesse und Tätigkeiten“), deren Eingangs- und Ausgangsdaten
sowie deren Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung,
b) den möglichen Folgen einer Nichtübereinstimmung durchgeführter Prozesse und
Tätigkeiten
mit
den
dokumentierten
Anforderungen
(nachstehend
nur
„Nichtübereinstimmung“) und deren Folgen für die nukleare Sicherheit, den
Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die
Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse, die Absicherung und die Qualität
der Ergebnisse der Prozesse und Tätigkeiten,
c) der Notwendigkeit und Angemessenheit der Ressourcen für die Prozesse und Tätigkeiten,
deren Eingangs- und Ausgangsdaten.
(3) Personen gemäß Absatz 1 sind im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet:
a) Prozesse und Tätigkeiten, einschließlich von Prozessen und Tätigkeiten, bei denen die
Übereinstimmung ihrer Ergebnisse mit den Anforderungen an diese nicht im vollen
Umfang überprüft werden kann (nachstehend nur „besondere Prozesse“) zu bestimmen,
b) Prozesse und Tätigkeiten so zu leiten und durchzuführen, dass sie wirksam zur
Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes,
der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungssituationen und der Absicherung beitragen,
c) das Leitungssystem einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten zu dokumentieren und
nach der Dokumentation des Leitungssystems zu verfahren,
d) eine Organisationsstruktur und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den
Organisationseinheiten, den Mitarbeitern und anderen Personen festzulegen,
e) interne Stellen oder Mitarbeiter festzulegen, welche die Gesamtverantwortung für die
Einführung und Aufrechterhaltung des Leitungssystems tragen (nachstehend nur
„Spitzenmanagement“),
- 33 f)
Rechte und Pflichten der Mitarbeiter und die Art und Weise der Kommunikation
zwischen diesen so festzulegen, dass sie wirksam zur Sicherstellung und Erhöhung des
Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der
Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse und der Absicherung beitragen,
g) die Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung zu planen
und diese Planung zu dokumentieren,
h) Änderungen des Leitungssystems auf eine Weise durchzuführen, dass die Integrität aller
Bereiche des Leitungssystems gewährleistet wird,
i) Bewertungen der Wirksamkeit des Leitungssystems einschließlich der Prozesse und
Tätigkeiten und deren Änderungen durchzuführen und
j) alle Anforderungen zu integrieren, die zur Sicherstellung und Erhöhung des Niveaus der
nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung
der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der
Absicherung dienen können,
(4) Die Person gemäß Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, die
Leitung von Nichtübereinstimmungen sicherzustellen, worunter ein Komplex von
Maßnahmen zur
a)
b)
c)
d)
Verhinderung von Nichtübereinstimmungen,
Entdeckung von Nichtübereinstimmungen,
unverzüglichen Korrektur von Nichtübereinstimmungen und
Verhinderung der Wiederholung von Nichtübereinstimmungen verstanden wird.
(5) Die Person gemäß Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, die
personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen einschließlich eines
geeigneten Arbeitsumfelds sicherzustellen und zu nutzen, die zur Gewährleistung und
Erhöhung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse und der Absicherung erforderlich sind.
(6) Die Person gemäß Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, nach
Möglichkeiten zur Verbesserung des Leitungssystems zu suchen. Auf Grundlage gefundener
Verbesserungsmöglichkeiten muss das Leitungssystem durch Maßnahmen geändert werden,
deren Ablauf geplant, überwacht und dokumentiert wird. Nach der Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung des Leitungssystems muss deren Wirksamkeit geprüft werden.
(7) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Anforderungen an die Einführung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des
Leitungssystems,
b) der Inhalt der Dokumentation des Leitungssystems und das Verfahren der Führung dieser
Dokumentation,
c) der Umfang und das Verfahren der Durchführung und Leitung von Prozessen und
Tätigkeiten einschließlich besonderer Prozesse,
d) das Verfahren der Planung im Leitungssystem und der Umfang und das Verfahren der
Dokumentation dieser Planung,
e) das Verfahren der Sicherstellung der personellen, technischen, materiellen und
finanziellen Ressourcen einschließlich eines geeigneten Arbeitsumfelds und die Nutzung
dieser Ressourcen,
- 34 f) die Rechte und Pflichten des Spitzenmanagements,
g) das Verfahren der Durchführung von Änderungen im Leitungssystem,
h) der Umfang und das Verfahren der Beurteilung der Wirksamkeit des Leitungssystems
einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und deren Änderungen,
i) der Umfang und das Verfahren der Leitung von Nichtübereinstimmungen.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32011L0070
CELEX: 32013L0059
§ 29
(1) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, die
Anforderungen an Auswahl und Qualifikation der Lieferanten von Erzeugnissen oder
Dienstleistungen festzulegen und Lieferungen von Erzeugnissen oder Dienstleistungen zu
leiten und zu überwachen.
(2) Lieferant eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung gemäß § 28 Absatz 1 darf nur
eine Person sein, bei der ein Leitungssystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen
dieses Gesetzes oder mit international anerkannten Standards für die Sicherstellung der
Qualität von Prozessen und Tätigkeiten und deren Ergebnissen (nachstehend nur
„Leitungssystem der Lieferanten“) eingeführt ist und aufrecht erhalten wird.
(3) Prozesse und Tätigkeiten von Lieferanten eines Erzeugnisses oder einer
Dienstleistung müssen ein zu den Prozessen und Tätigkeiten der Person gemäß § 28 Absatz 1
analoges Qualitätsniveau haben. Ergebnisse von Prozessen und Tätigkeiten von Lieferanten
eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung dürfen von einer Person gemäß § 28 Absatz 1
nur dann genutzt werden, wenn sie nachweisbar in Übereinstimmung mit den an ihre
technische Spezifikation gestellten Anforderungen stehen.
(4) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, das
Leitungssystem der Lieferanten einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und ihrer
Ergebnisse und dessen Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der
Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung regelmäßig zu
bewerten.
(5) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist im Rahmen des Leitungssystems verpflichtet, mit
dem Lieferanten eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung Folgendes vertraglich zu
vereinbaren:
a) den Umfang und das Verfahren der Kommunikation mit dem Lieferanten des
Erzeugnisses oder der Dienstleistung,
b) Maßnahmen für die Überwachung von Lieferanten von Erzeugnissen oder
Dienstleistungen,
c) die Anforderungen an das Leitungssystem der Lieferanten einschließlich der
Anforderungen an Prozesse und Tätigkeiten und dessen Wirksamkeit unter dem
Gesichtspunkt der Sicherstellung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der
technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung,
d) die Anforderungen an die Qualifikation der die Prozesse und Tätigkeiten im Rahmen des
Leitungssystems der Lieferanten ausführenden Mitarbeiter,
- 35 e) die Anforderungen an die regelmäßige Bewertung des Leitungssystems der Lieferanten
einschließlich der Prozesse und Tätigkeiten und deren Ergebnisse und an dessen
Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung,
f) das Verfahren des Umgangs mit dem Ergebnis der Bewertung der Prozesse und
Tätigkeiten und deren Ergebnissen im Leitungssystem der Lieferanten und
g) den Umfang und das Verfahren der Beurteilung, ob die gelieferten Erzeugnisse oder
Dienstleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(6) Die Prozesse und Tätigkeiten müssen von Mitarbeitern mit einer Qualifikation
entsprechend der Art und Bedeutung der von ihnen ausgeführten Prozesse und Tätigkeiten so
durchgeführt werden, dass die nukleare Sicherheit, der Strahlenschutz, die technische
Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung von
außerordentlichen Strahlungsereignissen und die Absicherung sichergestellt sind.
(7) Die Person gemäß § 28 Absatz 1 ist verpflichtet, das Leitungssystem so einzuführen,
dass die Sicherheitskultur ständig weiterentwickelt und regelmäßig bewertet wird.
(8) Die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 gelten nicht für
Genehmigungsinhaber, von welchen eine Arbeitsstätte höchstens der III. Kategorie betrieben
oder die Außerbetriebnahme einer solchen Arbeitsstätte durchgeführt oder von welchen
Rekonstruktionen oder andere Änderungen mit Einfluss auf deren Strahlenschutz
durchgeführt werden.
(9) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) das Verfahren zur Sicherstellung der Qualifikation der die Prozesse und Tätigkeiten
ausführenden Mitarbeiter,
b) der Umfang und das Verfahren der Gewährleistung der ständigen Entwicklung und
regelmäßigen Bewertung der Sicherheitskultur.
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CELEX: 32011L0070
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Unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders
wichtige Tätigkeiten sowie spezielle fachliche Eignung
§ 30
(1) Unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeiten dürfen nur auf Grundlage einer von der Behörde erteilten
Berechtigung von ausgewählten Mitarbeitern durchgeführt werden.
(2) Von der Behörde wird auf Grundlage eines Antrags eines ausgewählten Mitarbeiters
über die Erteilung einer Berechtigung für eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit entschieden, wenn der
ausgewählte Mitarbeiter:
a) die besondere fachliche Eignung erlangt hat, worunter die Fähigkeit zur praktischen
Anwendung von im Rahmen der geforderten Ausbildung, der fachlichen Praxis und
fachlichen Vorbereitung erlangten Informationen und Fertigkeiten verstanden wird,
- 36 b) er in dem, der durchzuführenden Tätigkeit entsprechenden Umfang persönlich geeignet
und gemäß dem Gesetz über spezielle medizinische Leistungen gesundheitlich geeignet
ist, wenn es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders
wichtige Tätigkeit handelt und
c) die Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung erfolgreich abgelegt hat.
(3) Von der Behörde werden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangte fachliche Qualifikationen als
besondere fachliche Eignung für die Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten anerkannt. Bei
der Anerkennung der fachlichen Qualifikation wird von der Behörde gemäß dem Gesetz über
die Anerkennung fachlicher Qualifikationen verfahren.
(4) Die fachliche Vorbereitung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann für unter dem
Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten durch Absolvierung eines
Studienprogramms zur Erlangung der Eignung zur Ausübung des nicht medizinischen
Gesundheitsberufs des radiologischen Physikers ersetzt werden.
(5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Kreis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
besonders wichtigen Tätigkeiten,
b) die Art und Stufe der verlangten Ausbildung für die einzelnen Tätigkeiten,
c) der Typ und die Länge der fachlichen Praxis für die einzelnen Tätigkeiten,
d) der Inhalt und das Verfahren der Durchführung der fachlichen Vorbereitung für die
einzelnen Tätigkeiten,
e) die Anforderungen an die persönliche Eignung und das Verfahren von deren Überprüfung
für unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeiten.
CELEX: 31962L0302
CELEX: 32013L0059
§ 31
(1) Anträge auf Erteilung einer Berechtigung für unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten müssen wie folgt belegt
werden:
a) mit Dokumenten über die erreichte geforderte Ausbildung, das Absolvieren der
fachlichen Praxis und das Absolvieren der fachlichen Vorbereitung und
b) bei unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten
mit einem Dokument über die persönliche und gesundheitliche Eignung in dem der
durchzuführenden Tätigkeit entsprechenden Umfang.
(2) Dokumente über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, mit Ausnahme von in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten oder von einem Antragsteller aus
diesem Staat vorgelegten Dokumenten über Ausbildung müssen mit einer
Beglaubigungsklausel gemäß einer anderen Rechtsvorschrift, bei Dokumenten über eine
Hochschulausbildung mit einer Bescheinigung über die Anerkennung gemäß einer anderen
Rechtsvorschrift, versehen sein.
(3) Antragsteller sind verpflichtet, die Prüfung zur Überprüfung der besonderen
fachlichen Eignung innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung vor einer von der Behörde
ernannten Prüfungskommission abzulegen.
- 37 (4) Antragsteller sind berechtigt, die Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen
Eignung oder einen Teil davon im Falle eines Misserfolgs innerhalb des Zeitraums gemäß
Absatz 3 höchstens zweimal zu wiederholen.
(5) Für Antragsteller, die auf Grundlage der Prüfung zur Überprüfung der besonderen
fachlichen Eignung die Berechtigung zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten erhalten
haben, stellt die Behörde ein Dokument über die besondere fachliche Eignung aus.
(6) Das Dokument der besonderen fachlichen Eignung beinhaltet Folgendes:
a) Nachname, Vorname bzw. Vornamen, Geburtsdatum und Art und Anschrift des
Aufenthaltsorts,
b) die Bestimmung des Umfangs der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder
des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, zu deren Durchführung der
Berechtigungsinhaber berechtigt ist.
(7) Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes
besonders wichtigen Tätigkeiten werden unbefristet erteilt.
(8) Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten werden für einen Zeitraum von höchstens 8 Jahren
erteilt, und zwar in Abhängigkeit von der Anzahl der vorhergehenden Berechtigungen zur
Durchführung der gleichen Tätigkeit, die an den gleichen Antragsteller erteilt wurden, und in
Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung zur Überprüfung der besonderen fachlichen
Eignung.
(9) Der Bescheid der Behörde über die Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
erworbenen fachlichen Qualifikation ersetzt das erfolgreiche Ablegen der Prüfung zur
Überprüfung der fachlichen Eignung vor einer von der Behörde ernannten
Prüfungskommission.
(10) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung der Prüfung zur Überprüfung der
besonderen fachlichen Eignung für die einzelnen Tätigkeiten und das
Bewertungsverfahren der Prüfung,
b) die Bedingungen der Wiederholung der Prüfung zur Überprüfung der besonderen
fachlichen Eignung,
c) die Geltungsdauer der Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt
der nuklearen Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten.
CELEX: 31962L0302
CELEX: 32013L0059
§ 32
(1) Inhaber von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten sind
verpflichtet, an fachlichen Weiterbildungen teilzunehmen.
- 38 (2) Entsteht ein begründeter Verdacht, dass das Niveau der besonderen fachlichen
Eignung eines Berechtigungsinhabers zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten nicht mehr
gewahrt ist, kann von der Behörde dessen Überprüfung vorgenommen werden. Die Behörde
verfährt bei der Überprüfung analog wie bei der Erteilung der Berechtigungen zur
Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten.
(3) Berechtigungsinhaber zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten sind verpflichtet, sich einer regelmäßigen
Überprüfung ihrer persönlichen und gesundheitlichen Eignung zu unterziehen.
(4) Eine Berechtigung zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeit erlischt wie folgt:
a) durch Tod des Berechtigungsinhabers oder seine Für-tot-Erklärung,
b) durch Einschränkung der Rechtsfähigkeit des Berechtigungsinhabers,
c) durch
Verlust
der
persönlichen
oder
gesundheitlichen
Eignung
des
Genehmigungsinhabers in dem, der durchgeführten Tätigkeit entsprechenden Umfang,
wenn es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders
wichtige Tätigkeit handelt,
d) durch Ablauf des Zeitraums, für den die Berechtigung erteilt wurde, wenn es sich eine
unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit besonders wichtige Tätigkeit handelt,
oder
e) durch Erlangung der Rechtskraft eines Bescheids über die Aufhebung gemäß den
Absätzen 5 oder 6.
(5) Von der Behörde wird eine Berechtigung für eine unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeit aufgehoben,
sofern der Berechtigungsinhaber:
a) auf schwerwiegende Weise oder wiederholt dieses Gesetz verletzt,
b) die Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
verletzt,
c) bei der Überprüfung nicht erfolgreich ist,
d) langfristig die Tätigkeit, für die eine Berechtigung zur Durchführung einer unter dem
Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige
Tätigkeit erteilt wurde, nicht durchführt, oder
e) deren Aufhebung beantragt.
(6) Von der Behörde wird eine Berechtigung zur Durchführung einer unter dem
Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen
Tätigkeit aufgehoben, wenn es zu einer bedeutenden Änderung der Bedingungen gekommen
ist, zu denen die Berechtigung zur Durchführung dieser Tätigkeit erteilt wurde.
(7) Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Aufhebung einer Berechtigung für
eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders
wichtige Tätigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Inhalt fachlicher Weiterbildungen und die Art und Weise und Häufigkeit ihrer
Durchführungen,
- 39 b) der zeitliche Abstand der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Eignungen der
Berechtigungsinhaber zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeiten,
c) die Zeiträume der Nichtdurchführung der Tätigkeiten, welche die Grundlage für die
Aufhebung von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten bilden.
CELEX: 31962L0302
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Teil 3
Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde
§ 33
Gebührendefinition
Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde sind:
a) die Gebühr für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (nachstehend nur
„Antragsgebühr“),
b) die Aufrechterhaltungsgebühr.
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§ 34
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Antragsgebühr sind die Antragsteller auf Erteilung einer
Genehmigung.
(2) Gebührenschuldner der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Genehmigungsinhaber.
§ 35
Gegenstand der Gebühren
(1) Gegenstand der Antragsgebühr ist die Tätigkeit der Behörde in Verbindung mit der
Erteilung von:
a) Genehmigungen zum Standort einer kerntechnischen Anlage,
b) Genehmigungen zum Bau
1. einer kerntechnischen Anlage,
2. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer
kerntechnischen Anlage,
c) ersten Betriebsgenehmigungen
1. einer kerntechnischen Anlage,
2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau, die Aufbereitung und
Veredelung radioaktiver Gesteine,
3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer
kerntechnischen Anlage,
d) Genehmigungen zu den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme
1. einer kerntechnischen Anlage,
2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau, die Aufbereitung und
Veredelung radioaktiver Gesteine,
- 40 3.
einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit einer
kerntechnischen Anlage.
(2) Gegenstand des Aufrechterhaltungsbeitrags ist die Tätigkeit der Behörde in
Verbindung mit der Ausübung der Kontrolle über Tätigkeiten der Genehmigungsinhaber zum
a) Betrieb
1. einer kerntechnischen Anlage,
2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau,
Veredelung radioaktiver Gesteine,
3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von
kerntechnischen Anlage,
b) zu den einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme
1. einer kerntechnischen Anlage,
2. einer Arbeitsstätte der III. Kategorie für den Abbau,
Veredelung radioaktiver Gesteine,
3. einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, unter Ausnahme von
kerntechnischen Anlage.
die Aufbereitung und
Arbeitsstätten mit einer
die Aufbereitung und
Arbeitsstätten mit einer
§ 36
Gebührenpflicht für die Aufrechterhaltungsgebühr
(1) Die Gebührenpflicht für die Aufrechterhaltungsgebühr beginnt mit dem ersten Tag
des Kalendermonats, an dem der Bescheid über die Erteilung der Genehmigung Rechtskraft
erlangt hat.
(2) Die Gebührenpflicht für die Aufrechterhaltungsgebühr erlischt mit dem letzten Tag
des Kalendermonats, an dem die Genehmigung erloschen ist.
§ 37
Befreiung von Gebühren
(1) Von den Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde werden befreit:
a) Gesundheitseinrichtungen, die Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz gegen Vergütung aus
der öffentlichen Krankenversicherung durchführen, öffentliche Hochschulen und
b) Personen, die Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz ausschließlich gegen Vergütung aus
öffentlichen Mitteln für Forschung und Entwicklung einschließlich Mitteln aus den Fonds
der Europäischen Union durchführen.
(2) Die für die Befreiung von den Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde
maßgeblichen Tatsachen sind vom Gebührenschuldner bei Einreichung des Antrags auf
Erteilung einer Genehmigung oder auf Aufforderung der Behörde zu belegen.
(3) Ändern sich die, für die Befreiung von den Gebühren für die fachliche Tätigkeit der
Behörde maßgeblichen Tatsachen, hat der Gebührenschuldner der Behörde dies innerhalb von
15 Tagen nach Eintritt der Änderung zu melden.
§ 38
Gebührensätze
- 41 (1) Der Gebührensatz der Antragsgebühr beträgt bei Anträgen auf Genehmigung gemäß
a)
b)
c)
d)
§ 35 Absatz 1 Buchstabe a höchstens 30.000.000,- CZK,
§ 35 Absatz 1 Buchstabe b höchstens 150.000.000,- CZK,
§ 35 Absatz 1 Buchstabe c höchstens 60.000.000,- CZK,
§ 35 Absatz 1 Buchstabe d höchstens 60.000.000,- CZK.
(2) Wird mit einem einzigen Antrag die Erteilung von mehreren Genehmigungen
beantragt, ist der Gebührensatz für den Antrag gleich der Summe der entsprechenden Sätze
für die einzelnen Tätigkeiten des Antrags auf diese Genehmigung.
(3) Der Gebührensatz der Aufrechterhaltungsgebühr beträgt für jeden Kalendermonat, in
dem die Gebührenpflicht fortbestanden hat, höchstens 4.000.000,- CZK.
(4) Von der Regierung werden die Gebührensätze für die fachliche Tätigkeit der Behörde
für die einzelnen Tätigkeiten der Behörde gemäß § 35 per Verordnung festgelegt.
§ 39
Haushaltsfestlegung der Gebühren
Die Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde sind eine Einnahme des
Staatshaushalts.
§ 40
Fälligkeit der Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde
(1) Die Antragsgebühr ist innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf
Genehmigung fällig.
(2) Die Aufrechterhaltungsgebühr ist innerhalb von 30 Tagen ab Ende des ein
Kalenderjahr umfassenden Gebührenzeitraums fällig.
§ 41
Gebührenverwaltung
Die Verwaltung der Gebühren für die fachliche Tätigkeit der Behörde wird von der
Behörde durchgeführt.
Kapitel III
Kernenergienutzung
Teil 1
Allgemeine Bedingungen der Kernenergienutzung
§ 42
Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Kernenergienutzung
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- 42 a) Probebetrieb einer kerntechnischen Anlage - Phase des energetischen Hochfahrens der
kerntechnischen Anlage, deren Zweck darin besteht, im Verlauf eines längeren Zeitraums
Projektcharakteristika, Zuverlässigkeit und Stabilität der kerntechnischen Anlage zu
überprüfen,
b) Betriebsereignis - während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage eintretendes
Ereignis an einer kerntechnischen Anlage mit tatsächlichen oder möglichen Folgen für
die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung
der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und die
Absicherung,
c) Tiefenschutz - Schutzverfahren, das auf mehreren unabhängigen Ebenen beruht, die
abgestuft die Entstehung einer Möglichkeit der Bestrahlung von Mitarbeitern und
Bevölkerung, der Ausbreitung ionisierender Strahlung und des Entweichens radioaktiver
Stoffe in die Umwelt verhindern,
d) kerntechnische Forschungsanlage - kerntechnische Anlage mit Kernreaktor, die als
Quelle ionisierender Strahlung für die Zwecke von Forschung, Ausbildung, Herstellung
von Radionukliden, Neutronenradiographie, Materialtests oder Erbringung medizinischer
Leistungen genutzt wird und deren Leistung 50 MWt nicht überschreitet, hierbei besteht
der Hauptzweck der Anlage nicht in der Strom- oder Wärmeerzeugung,
e) Projektergebnisse - Komplex von Daten zur Charakterisierung von Funktionen, die durch
Konstruktionen, Komponenten und Systeme der kerntechnischen Anlage bei inneren und
äußeren Gefährdungen und Ereignissen abgesichert sind, sowie Werte oder
Wertebereiche der Steuerparameter der kerntechnischen Anlage, die bei der Projektierung
verwendet werden,
f) System zur Störfallbeherrschung - Komplex von Verfahren, Tätigkeiten und der
zusammenhängenden Dokumentation, deren Zweck darin besteht, die Entwicklung von
Störfallbedingungen an einer kerntechnischen Anlage zu verhindern und deren Folgen zu
mildern.
§ 43
Kategorisierung auf dem Gebiet der Kernenergienutzung
(1) Bei mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten müssen in
Übereinstimmung mit dem Prinzip der abgestuften Herangehensweise Sicherheitsfunktionen
bestimmt und in drei Kategorien eingeteilt werden.
(2) Bei mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten müssen
ausgewählte Anlagen für die Zwecke der Gewährleistung einer abgestuften
Herangehensweise bei der Sicherstellung ihrer Qualität entsprechend den
Sicherheitsfunktionen, zu deren Erfüllung sie beitragen, in die Sicherheitsklassen 1 bis 3
eingestuft werden.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Feedbacksystems bei mit der
Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeiten werden Betriebsereignisse nach ihrem
Einfluss auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die
Überwachung
der
Strahlungssituation,
die
Beherrschung
außerordentlicher
Strahlungsereignisse und die Absicherung in die Kategorie „bedeutend“ oder in die Kategorie
„weniger bedeutend“ eingestuft.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
- 43 a) die Auflistung der Sicherheitsfunktionen, welche eine kerntechnische Anlage erfüllen
muss, und deren Einstufung in Kategorien entsprechend der Bedeutung für die nukleare
Sicherheit,
b) die Sicherheitsklassen und die Kriterien für die Einstufung ausgewählter Anlagen in diese
Klassen,
c) die Kriterien für die Einstufung von Betriebsereignissen in die Kategorien.
§ 44
Prinzipien der sicheren Kernenergienutzung
(1) Nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Überwachung der Strahlungssituation,
Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und Absicherung einer kerntechnischen
Anlage müssen während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage durch einen
Tiefenschutz sichergestellt werden.
(2) Kerntechnische Anlagen mit Kernreaktor müssen vom Baubeginn bis zur
Außerbetriebnahme:
a) im Bedarfsfall das sofortige und sichere Abstellen des Kernreaktors und dessen Halten in
einem unterkritischen Zustand ermöglichen,
b) eine unkontrollierte Entwicklung einer Kernspaltungs-Kettenreaktion verhindern,
c) die Entstehung eines kritischen und überkritischen Zustands außerhalb des Innenraums
des Kernreaktors physikalisch unmöglich machen,
d) die Abführung der durch die Brennelemente und die technologischen Systeme gebildeten
Wärme sicherstellen und
e) die Abschirmung gewährleisten und das Entweichen radioaktiver Stoffe und die
Ausbreitung ionisierender Strahlung in die Umwelt verhindern.
(3) Kerntechnische Anlagen ohne Kernreaktor müssen vom Baubeginn bis zur
Außerbetriebnahme oder bis zu dem in der Dokumentation festgelegten Zeitpunkt für die
genehmigte Tätigkeit im Falle von Deponien für radioaktive Abfälle:
a) die Entstehung eines kritischen und überkritischen Zustands physikalisch unmöglich
machen,
b) die Abführung der gebildeten Wärme sicherstellen,
c) die Abschirmung gewährleisten und das Entweichen radioaktiver Stoffe und die
Ausbreitung ionisierender Strahlung in die Umwelt verhindern.
(4) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Sicherstellung des
Tiefenschutzes festgelegt.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32013L0059
§ 45
Anforderungen an Projekte kerntechnischer Anlagen und die Projektierung
(1) Kerntechnische Anlagen müssen so projektiert werden, dass für den gesamten
Zeitraum ihres Lebenszyklus ihre nukleare Sicherheit, ihr Strahlenschutz, die Überwachung
der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die
Absicherung sichergestellt sind.
(2) Durch Projekte kerntechnischer Anlagen müssen:
- 44 a) die Erfüllung der Sicherheitsziele sichergestellt werden,
b) die Erfüllung der Prinzipien der sicheren Kernenergienutzung sichergestellt werden,
c) die Erfüllung der Sicherheitsfunktionen in Übereinstimmung mit deren Kategorisierung
sichergestellt werden,
d) die Erfüllung der Anforderungen an die Anwendung des Tiefenschutzes sichergestellt
werden,
e) die Beständigkeit und der Schutz der kerntechnischen Anlage gegenüber Gefahren, die
sich aus den Eigenschaften des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage und
aus äußeren Einflüssen ableiten, sichergestellt werden,
f) die Anforderungen an Umfang und Verfahren der Auswertung der Beständigkeit und des
Schutzes gemäß Buchstabe e festgelegt werden,
g) die Vorbeugung, die Beständigkeit und der Schutz der kerntechnischen Anlage vor
internen Einflüssen sichergestellt werden,
h) die Anforderungen an Umfang und Verfahren der Auswertung der Vorbeugung, der
Beständigkeit und des Schutzes gemäß Buchstabe g festgelegt werden,
i) die Anforderungen an ausgewählte Anlagen unter dem Gesichtspunkt der
Sicherheitsfunktionen, zu deren Erfüllung sie beitragen, festgelegt werden,
j) ausgewählte Anlagen in Sicherheitsklassen eingestuft werden,
k) die Erfüllung der Anforderungen an technische Mittel zur Gewährleistung des
Strahlenschutzes sichergestellt werden,
l) die Erfüllung der Anforderungen an die Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse sichergestellt werden und
m) die Erfüllung der Anforderungen an die Absicherung sichergestellt werden.
(3) Bei der Projektierung kerntechnischer Anlagen müssen Projekt-Ausgangspunkte
festgelegt und geprüfte Methoden, Verfahren und Technologien angewendet werden.
(4) In Projekten kerntechnischer Anlagen müssen die Anforderungen an technische
Verfahren und organisatorische Maßnahmen für den Bau kerntechnischer Anlagen, das erste
physikalische Hochfahren kerntechnischer Anlagen mit Kernreaktor, das energetische
Hochfahren kerntechnischer Anlagen mit Kernreaktor, die Inbetriebnahme kerntechnischer
Anlagen ohne Kernreaktor, den Betrieb kerntechnischer Anlagen, die Außerbetriebnahme
kerntechnischer Anlagen und wenn es sich um Deponien für radioaktive Abfälle handelt, für
die Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle festgelegt werden.
(5) Die Projektierung kerntechnischer Anlagen muss eine Bewertung der
Übereinstimmung des Projekts mit den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 umfassen.
(6) Änderungen an kerntechnischen Anlagen einschließlich Änderungen der baulichen
und technologischen Teile sowie der Parameter von Medien und technischen Verfahren
müssen vor ihrer Durchführung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 4 projektiert und
in der Projektdokumentation dieser Änderungen dokumentiert werden. Eine Änderung an
einer kerntechnischen Anlage muss nach ihrer Durchführung in die Dokumentation des IstZustands der kerntechnischen Anlage eingearbeitet werden.
(7) Die Dokumentation des Ist-Zustands der kerntechnischen Anlage muss für die
gesamte Dauer des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage in Übereinstimmung mit dem
Ist-Zustand der kerntechnischen Anlage aufrecht erhalten werden. Die Durchführung einer
Bewertung der Übereinstimmung des Projekts mit den Anforderungen nach den Absätzen 1
bis 4 muss dokumentiert werden.
- 45 (8) In der Durchführungsvorschrift wird der Inhalt der Anforderungen an Projekte
kerntechnischer Anlagen gemäß Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a, b, e, g, i, k, l und m und
Absatz 3 festgelegt.
CELEX: 32009L0071
§ 46
Standorte von kerntechnischen Anlagen
(1) Kerntechnische Anlagen dürfen nicht in einem Gebiet errichtet werden, dessen
Eigenschaften eine Errichtung ausschließen.
(2) Ein Gebiet zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage muss unter folgenden
Gesichtspunkten beurteilt werden:
a) Eigenschaften mit möglichem Einfluss auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz,
die technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und die Absicherung während des Lebenszyklus
der kerntechnischen Anlage,
b) Auswirkungen der kerntechnischen Anlage auf Einzelne, Bevölkerung, Gesellschaft und
Umwelt und
c) Eigenschaften, die die Errichtung einer kerntechnischen Anlage ausschließen.
(3) Vor der Standortfestlegung einer kerntechnischen Anlage muss eine grundlegende
Untersuchung des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage unter dem
Gesichtspunkt der Überwachung der Strahlungssituation durch Messung und Auswertung des
Ausgangsgehalts an Radionukliden in den Umweltkomponenten und der Nahrungskette
durchgeführt werden. Die Ergebnisse der grundlegenden Untersuchung nach Satz eins müssen
für die Belange der vollständigen Außerbetriebnahme aufbewahrt werden.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) Eigenschaften von Gebieten, die die Errichtung einer kerntechnischen Anlage
ausschließen,
b) Aufzählung der zu beurteilenden Eigenschaften eines Gebiets für die Errichtung einer
kerntechnischen Anlage,
c) Anforderungen an Umfang und Verfahren der Bewertung eines Gebiets für die
Errichtung einer kerntechnischen Anlage.
CELEX: 32013L0059
§ 47
Sicherheitsbewertung
(1) Während des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen müssen regelmäßig,
systematisch, komplex und auf nachprüfbare Weise Sicherheitsbewertungen und
Dokumentationen des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der
technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung erfolgen (nachstehend nur
„Sicherheitsbewertung“).
(2) Die Sicherheitsbewertung muss folgende Bewertungsarten umfassen:
- 46 a) deterministische Sicherheitsbewertung,
b) Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen, die keine
kerntechnischen Forschungsanlagen mit einem Kernreaktor mit einer Leistung von
kleiner als 2 MWt, Lager radioaktiver Abfälle, Lager abgebrannter Brennelemente oder
Deponien radioaktiver Abfälle sind,
c) periodische Sicherheitsbewertung,
d) laufende Sicherheitsbewertung und
e) besondere Sicherheitsbewertung.
(3) Eine besondere Sicherheitsbewertung muss in folgenden Fällen durchgeführt werden:
a) vor Durchführung einer Änderung bei der Kernenergienutzung,
b) im Falle eines außerordentlichen Strahlungsereignisses an der kerntechnischen Anlage
oder an einer anderen kerntechnischen Anlage ähnlichen Typs,
c) wenn die Behörde dies per Bescheid in Übereinstimmung mit den Anforderungen
internationaler Verpflichtungen, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, oder
d) beim Verdacht einer Verringerung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung festlegt.
(4) Die Sicherheitsbewertung muss zur Bewertung wesentlicher Informationen über das
Risiko der Kernenergienutzung und zum Treffen von Maßnahmen genutzt werden, die einer
Verringerung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse und der Absicherung vorbeugen.
(5) Durch die Sicherheitsbewertung muss geprüft werden, ob die Maßnahmen zur
Vorbeugung der Entstehung von Störfallbedingungen und zur Milderung ihrer Folgen
einschließlich des Tiefenschutzes eingeführt wurden.
(6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung der Sicherheitsbewertung und die
Phase des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage, in der sie durchgeführt wird,
b) der Umfang und das Verfahren der Dokumentierung der Sicherheitsbewertung und der
Umfang der Dokumentation der Sicherheitsbewertung,
c) das Verfahren der Anwendung der Sicherheitsbewertung.
CELEX: 32009L0071
§ 48
Änderungen bei der Kernenergienutzung
(1) Unter Änderungen bei der Kernenergienutzung wird Folgendes verstanden:
a) eine Änderung mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, die technische Sicherheit und den
physischen Schutz einer kerntechnischen Anlage, insbesondere die Änderung an einer
ausgewählten Anlage einschließlich einer Änderung eines Teils einer ausgewählten
Anlage oder von Medien in den Systemen einer ausgewählten Anlage, bei der es zu einer
Änderung des Verfahrens oder des Umfangs der Erfüllung der Sicherheitsfunktion der
ausgewählten Anlage oder zum Austausch eines sicherheitstechnisch wesentlichen Teils
einer in die Sicherheitsklasse 1 oder 2 eingestuften ausgewählten Anlage kommt,
b) eine andere Änderung bei der Nutzung der Kernenergie; eine solche Änderung ist:
1. eine Änderung einer ausgewählten Anlage, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt ist,
- 47 2.
eine organisatorische Änderung eines Inhabers einer Genehmigung für Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie.
(2) Das Verfahren der Bestimmung von Änderungen an einer ausgewählten Einrichtung
gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 wird per Durchführungsvorschrift festgelegt.
Teil 2
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Nutzung der Kernenergie
§ 49
Allgemeine Pflichten der Inhaber von Genehmigungen für Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie
(1) Inhaber von Genehmigungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der
Kernenergie sind verpflichtet:
a) die zur Erfüllung der Pflichten in Verbindung mit der nuklearen Sicherheit, dem
Strahlenschutz, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der
Bewältigung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Sicherung erforderlichen
finanziellen und personellen Ressourcen sicherzustellen und aufrecht zu erhalten,
b) sicherzustellen, dass kerntechnische Anlagen vom Baubeginn bis zu ihrer
Außerbetriebnahme:
1. die Sicherheitsziele, Sicherheitsfunktionen und Prinzipien der sicheren Nutzung der
Kernenergie erfüllen,
2. den Gegebenheiten des Gebiets, in dem sie errichtet werden, entsprechen, und
3. die Anforderungen an das Projekt der kerntechnischen Anlage erfüllen,
c) im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte und Bedingungen sicherzustellen, dass
eine kerntechnische Anlage vom Baubeginn bis zur Außerbetriebnahme ständig erneut in
einen Zustand überführt werden kann, bei dem die nukleare Sicherheit gewährleistet ist,
d) Sicherheitsbewertungen durchzuführen,
e) auf Grundlage der Sicherheitsbewertungen in einem vernünftigerweise durchführbaren
Maß das Niveau der nuklearen Sicherheit ständig zu erhöhen,
f) sicherzustellen, dass die Sicherheitsbewertung von Personen geprüft wird, die sich nicht
unmittelbar an der Sicherheitsbewertung beteiligt haben, sofern die Sicherheitsbewertung
für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation, der Beherrschung
außerordentlicher Ereignisse und die Absicherung wesentliche Tatsachen betrifft,
g) die internen Vorschriften einzuarbeiten und diese laufend entsprechend dem Ist-Zustand
der kerntechnischen Anlage zu aktualisieren; die internen Vorschriften müssen sich in
Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage befinden und alle im
Projekt der kerntechnischen Anlage angenommenen Zustände der kerntechnischen
Anlage umfassen,
h) vor Beginn der nächstfolgenden Phase des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage die
Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf diese Phase
sicherzustellen, zu prüfen und zu dokumentieren,
i) die Handlungen im Rahmen des Feedbacksystems zu dokumentieren und diese
Dokumentation während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage aufzubewahren
und Betriebsereignisse der Behörde zu melden,
j) die Vorbeugung bezüglich der Entstehung von Bränden und Explosionen, ihre
Entdeckung und Löschung und ihren Ausschluss und die Begrenzung ihres Einflusses auf
- 48 -
k)
l)
m)
n)
o)
p)
q)
r)
s)
t)
die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung
der Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die
Absicherung sicherzustellen,
laufend die Tatsachen, die für die Beurteilung der Annehmbarkeit des Gebiets für den
Standort der kerntechnischen Anlage maßgeblich waren und deren Einfluss auf die
nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Überwachung der
Strahlungssituation, die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und die
Absicherung zu bewerten,
eine Schätzung der Entwicklung des Standes der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Annehmbarkeit des Gebiets für den Standort der kerntechnischen Anlage maßgeblich
waren unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Länge des Lebenszyklus der
kerntechnischen Anlage vorzunehmen,
Qualifikationsanforderungen für unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit
wichtige Tätigkeiten festzulegen und ein System der Ausbildung, fachlichen
Vorbereitung und Anlernung von Mitarbeitern einschließlich eines Nachweises der
erlangten Qualifikation und ihrer Überprüfung unter Berücksichtigung auf die Bedeutung
der von diesen Mitarbeitern ausgeführten Tätigkeiten sicherzustellen,
die Durchführung anderer Änderungen bei der Kernenergienutzung gemäß § 48 Absatz 1
Buchstabe b zu dokumentieren und der Behörde mitzuteilen,
die Änderungen bei der Kernenergienutzung, die während des Lebenszyklus der
kerntechnischen Anlage eingetreten sind, unter Ausnahme der Standortbestimmung, unter
dem Gesichtspunkt des Einflusses auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die
technische Sicherheit, die Überwachung der Strahlungssituation, die Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und den physischen Schutz zu bewerten,
für kerntechnische Anlagen, die keine kerntechnischen Forschungsanlagen sind, von
deren Baubeginn an eine Einheit des Werkfeuerwehr- und Rettungskorps gemäß dem
Gesetz über den Brandschutz sicherzustellen,
die im internen Störfallplan und in internen Vorschriften festgelegten Maßnahmen und
Verfahren der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungssituationen sicherzustellen,
aufrecht zu erhalten und zu üben,
systematisch den Zustand der kerntechnischen Einrichtungen und Konstruktionen,
Komponenten und Systeme vom Baubeginn der kerntechnischen Anlage bis zu deren
Außerbetriebnahme unter dem Gesichtspunkt der Durchführung des Prozesses der
gesteuerten Alterung gemäß dem Programm der gesteuerten Alterung zu überwachen,
eine Kernspaltungs-Kettenreaktion und das Entweichen in die Umwelt bei Handhabungen
von Kernmaterial und radioaktiven Abfällen zu verhindern und diese Handhabungen zu
dokumentieren und
ein System zur Beherrschung von Störfällen einzuführen und laufend zu aktualisieren.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Art und Weise der Nutzung des Feedback-Systems,
b) der Umfang und die Art und Weise der Dokumentation anderer Änderungen bei der
Nutzung der Kernenergie und deren Mitteilung an die Behörde,
c) die Regeln zur Verhinderung einer Kernspaltungs-Kettenreaktion und eines Entweichens
in die Umwelt bei der Handhabung von Kernmaterial und radioaktiven Abfällen und die
Art und Weise der Dokumentation dieser Handhabung,
d) der Umfang und die Art und Weise der Einführung und Aktualisierung des Systems zur
Bewältigung von Störfällen.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32013L0059
- 49 § 50
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Errichtung kerntechnischer Anlagen
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Errichtung kerntechnischer Anlagen sind
verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verringerung des Niveaus der nuklearen Sicherheit,
des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der
Strahlungssituation, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der
Absicherung einer anderen kerntechnischen Anlage kommt, die ihren Standort in dem
Gebiet hat, in dem sich die kerntechnische Anlage in Bau befindet, und
b) Prüfungen kerntechnischer Anlagen und ihrer Teile im Verlauf des Baus der
kerntechnischen Anlage in Übereinstimmung mit den Prüf- und Testprogrammen
durchzuführen.
(2) Genehmigungsinhaber zum Bau einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sind
verpflichtet, im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und
der Mitarbeiter auf das erste physikalische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit
Kernreaktor:
a) eine nicht aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage ohne Brennelemente gemäß dem
Programm der nicht aktiven Erprobung durchzuführen,
b) die Erfüllung der Erfolgskriterien des Programms der nicht aktiven Erprobung
sicherzustellen und zu dokumentieren und
c) die Vollständigkeit und Vorbereitung aller für das erste physikalische Hochfahren der
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor erforderlichen Systeme zu prüfen und zu
dokumentieren.
(3) Genehmigungsinhaber zum Bau einer kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor sind
verpflichtet, im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und
der Mitarbeiter auf die aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage:
a) eine nicht aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage gemäß dem Programm der nicht
aktiven Erprobung durchzuführen und
b) die Erfüllung der Erfolgskriterien des Programms der nicht aktiven Erprobung
sicherzustellen und zu dokumentieren.
(4) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der nicht aktiven Erprobung
kerntechnischer Anlagen festgelegt.
§ 51
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren
von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor
(1) Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen physikalischen Hochfahren von
kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor sind verpflichtet:
a) nach Einbringen der Brennelemente in den Kernreaktor:
1. eine Kontrolle des Einbringens der Brennelemente in den Kernreaktor
durchzuführen,
2. die neutronisch-physikalischen Eigenschaften der aktiven Zone des Kernreaktors und
die zusammenhängenden Sicherheitsfunktionen zu prüfen,
- 50 b) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der
Mitarbeiter auf das erste energetische Hochfahren der kerntechnischen Anlage:
1. die erfolgreiche Durchführung der Prüfungen des ersten physikalischen Hochfahrens
der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sicherzustellen, zu prüfen und zu
dokumentieren,
2. die Erfüllung der Erfolgskriterien des ersten physikalischen Hochfahrens der
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor sicherzustellen und zu dokumentieren,
3. das Vorhandensein und die Richtigkeit der Dokumentation für die genehmigte
Tätigkeit und die internen Vorschriften einschließlich der StörfallBetriebsvorschriften und der gemäß des internen Störfallplans erarbeiteten internen
Vorschriften zu prüfen und zu dokumentieren, und
4. die Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bevölkerung in der Zone der
Störfallplanung gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c zu prüfen.
(2) Genehmigungsinhaber zum ersten physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen
Anlage mit Kernreaktor sind verpflichtet, gleichmäßig eine Rückstellung für deren
Außerbetriebnahme in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Rückstellungen für die
Sicherstellung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer13) zu bilden, sofern die
Schätzung der durch die Verwaltung geprüften Gesamtkosten für die Außerbetriebnahme
300.000,- CZK überschreitet, damit die auf einem Sperrkonto geführten Finanzmittel für den
Bedarf der Vorbereitung und Realisierung der Außerbetriebnahme zum erforderlichen
Zeitpunkt und in der Höhe in Übereinstimmung mit dem von der Behörde genehmigten Plan
der Außerbetriebnahme zur Verfügung stehen.
(3) Genehmigungsinhaber zum ersten physikalischen Hochfahren einer kerntechnischen
Anlage mit Kernreaktor sind verpflichtet, Finanzmittel in Höhe der Rücklage gemäß Absatz 2
auf einem Sperrkonto bei einer Bank in der Tschechischen Republik zu hinterlegen. Die
Erträge der Finanzmittel auf dem Sperrkonto sind Einnahmen dieses Sperrkontos. Die
Rückstellung ist eine Ausgabe zur Erlangung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung der
Einnahmen.
(4) Die auf dem Sperrkonto gemäß Absatz 3 geführten Finanzmittel dürfen nur zur
Vorbereitung und Realisierung der Außerbetriebnahme verwendet werden und die
Inanspruchnahme dieser Mittel unterliegt einer Genehmigung der Verwaltung.
(5) Die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für die Außerbetriebnahme gilt nicht für
Organisationseinheiten des Staates und Zuschussorganisationen, öffentliche Hochschulen und
von den Behörden der territorialen Selbstverwaltung gegründete Organisationseinheiten und
Zuschussorganisationen und für Staatsbetriebe, bei denen der Gründer eine Hemmung erklärt
hat.
(6) Per Durchführungsvorschrift wird das Verfahren
a) der Durchführung des ersten physikalischen Hochfahrens von kerntechnischen Anlagen
mit Kernreaktor und
b) der Bildung von Rückstellungen für die Außerbetriebnahme festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 52
13)
Gesetz GBl. Nr. 593/1992 über Rückstellungen zur Sicherstellung der Steuerbemessungsgrundlage der
Einkommensteuer in der jeweils geltenden Fassung.
- 51 Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen energetischen Hochfahren
von kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor
(1) Inhaber von Genehmigungen zum erstmaligen energetischen Hochfahren von
kerntechnischen Anlagen mit Kernreaktor sind verpflichtet:
a) die Projektcharakteristika einer kerntechnischen Anlage bei verschiedenen
Leistungsgraden und ihre Übereinstimmung mit dem Projekt der kerntechnischen Anlage
zu prüfen und zu dokumentieren,
b) die Fähigkeit zu einem stabilen und sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlage zu
prüfen und zu dokumentieren,
c) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der
Mitarbeiter auf den Betrieb:
1. die erfolgreiche Durchführung der Prüfungen des ersten energetischen Hochfahrens
der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor und des Probebetriebs sicherzustellen,
zu prüfen und zu dokumentieren,
2. die Erfüllung der Erfolgskriterien des ersten energetischen Hochfahrens der
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor und des Probebetriebs sicherzustellen und
zu dokumentieren,
3. das Vorhandensein und die Richtigkeit der Dokumentation für die genehmigte
Tätigkeit und die internen Vorschriften einschließlich der StörfallBetriebsvorschriften und der gemäß des internen Störfallplans erarbeiteten internen
Vorschriften zu prüfen und zu dokumentieren, und
4. die Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bevölkerung in der Zone der
Störfallplanung gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c zu prüfen und
d) eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage gemäß § 51
Absätze 2 bis 5 und Absatz 6 Buchstabe b zu bilden.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Durchführung des ersten
energetischen Hochfahrens kerntechnischer Anlagen mit Kernreaktor festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 53
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von kerntechnischen
Anlagen ohne Kernreaktor
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne
Kernreaktor sind verpflichtet:
a) vor Beginn der aktiven Erprobung:
1. eine Überprüfung des Vorbereitungsstands der kerntechnischen Anlage auf diese
Phase durchzuführen und zu dokumentieren,
2. das Vorhandensein und die Richtigkeit des Plans und der Teilpläne der aktiven
Erprobung, die Grenzwerte und Bedingungen, die internen Vorschriften
einschließlich der Betriebsvorschriften für Störfälle und der gemäß dem internen
Störfallplan und dem Plan des Leitungssystems erarbeiteten internen Vorschriften zu
prüfen und
3. den Gesamtvorbereitungsstand der kerntechnischen Anlage und ihrer Mitarbeiter auf
die aktive Erprobung sicherzustellen und zu überprüfen,
b) eine aktive Erprobung durchzuführen,
- 52 c) die Projektcharakteristika der kerntechnischen Anlage und deren Übereinstimmung mit
dem Projekt der kerntechnischen Anlage durch einen Probebetrieb an realen
Betriebszuständen des künftigen Betriebs zu prüfen und nachzuweisen und
d) eine Reserve für die Außerbetriebnahme gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und Absatz 6
Buchstabe b zu bilden.
(2) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Gewährleistung der nuklearen
Sicherheit bei Inbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen ohne Kernreaktor festgelegt.
§ 54
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Anlagen
(1) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Anlagen sind verpflichtet:
a) die Fähigkeit zu einem stabilen und sicheren Betrieb einer kerntechnischen Anlage
laufend sicherzustellen, zu prüfen und zu dokumentieren,
b) die Behörde über die geplante Beendigung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage
mindestens 2 Jahre vor der geplanten Beendigung des Betriebs zu informieren,
c) eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und Absatz 6
Buchstabe b zu bilden,
d) vor dem Übergang der kerntechnischen Anlage in die erste Phase der Außerbetriebnahme
sämtliche abgebrannten Brennelemente, sofern sich solche in der kerntechnischen Anlage
befinden, zu einer anderen für die Handhabung von Brennelementen bestimmten
kerntechnischen Anlage abzutransportieren,
e) bei einer kerntechnischen Forschungseinrichtung eine langfristige Abstellung des
Kernreaktors durchzuführen, wenn Gründe für seine vorübergehende Nichtverwendung
vorliegen, und
f) die Außerbetriebnahme bei einer kerntechnischen Anlage oder die Schließung einer
Deponie für radioaktive Abfälle unverzüglich nach Beendigung ihres Betriebs
sicherzustellen,
(2) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen sind vor
Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass die für den Betrieb der kerntechnischen Anlage erforderlichen
Konstruktionen, Komponenten und Systeme in einem für die Sicherstellung eines
zuverlässigen und sicheren Betriebs in Übereinstimmung mit dem Projekt der
kerntechnischen Anlage betriebsfähigen Zustand sind,
b) wenn es sich um eine Abstellung aus anderen Gründen als der Auswechslung der
Brennelemente im Kernreaktor handelt,
1. die Ursachen, die zur Abstellung geführt haben, zu analysieren und zu beseitigen und
2. Abhilfemaßnahmen zu treffen, die eine Wiederholung des Betriebsereignisses
verhindern und
c) die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf die erneute
Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand und den weiteren Betrieb
sicherzustellen und zu überprüfen.
(3) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb von kerntechnischen Anlagen sind nach
Auswechslung der Brennelemente im Kernreaktor verpflichtet:
a) die Erfolgskriterien der Arbeit und der Prüfungen bezüglich der Auswechslung der
Brennelemente zu erfüllen,
b) eine Kontrolle des Einbringens der Brennelemente in den Kernreaktor durchzuführen,
- 53 c) ein physikalisches Hochfahren gemäß den internen Vorschriften durchzuführen und der
Behörde die Erfüllung der Kriterien des physikalischen Hochfahrens zu belegen,
d) bei einem physikalischen Hochfahren die neutronisch-physikalischen Eigenschaften der
aktiven Zone des Kernreaktors und die zusammenhängenden Sicherheitsfunktionen zu
prüfen,
e) die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage auf das energetische Hochfahren der
kerntechnischen Anlage sicherzustellen und zu prüfen,
f) der Behörde die Vorbereitung der kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf die
erneute Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand nach Auswechslung der
Brennelemente mit folgenden Dokumenten zu belegen:
1. Information über die neutronisch-physikalischen Eigenschaften der aktiven Zone des
Kernreaktors,
2. Kartogramm der Einbringung,
3. Erklärung über die auf Grundlage der Änderungen beim vorhergehenden Betrieb der
kerntechnischen Anlage erfolgte Aktualisierung der internen Vorschriften,
4. Dokumente und Protokolle über die Erprobung der Vorbereitung von unter dem
Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen Einrichtungen,
5. Dokumente und Protokolle der Betriebskontrollen,
6. Dokumente über die Erfüllung der Annehmbarkeitskriterien,
7. zusammenfassendes Dokument über die Ergebnisse der Kontrolle der Vorbereitung
der kerntechnischen Anlage und ihrer Mitarbeiter auf den weiteren Betrieb,
8. Zeitplan des weiteren Betriebs der kerntechnischen Anlage einschließlich eines Plans
der Überführung der kerntechnischen Anlage in den erneuten Betrieb und Plänen
zum physikalischen und energetischen Hochfahren der kerntechnischen Anlage und
g) Durchführung des energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Regeln für die laufende Sicherstellung, Überprüfung und Dokumentierung der
Fähigkeit zu einem stabilen und sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlage,
b) die Gründe für eine vorübergehende Nichtverwendung eines Kernreaktors, die bei
kerntechnischen Forschungsanlagen zu seiner langzeitigen Abschaltung führen,
c) das Verfahren der Durchführung der langfristigen Abschaltung eines Kernreaktors bei
kerntechnischen Forschungsanlagen,
d) die Termine für die Vorlage der Dokumentation zur erneuten Überführung eines
Kernreaktors in den kritischen Zustand nach Auswechslung der Brennelemente an die
Behörde und die Anforderungen an deren Inhalt,
e) das Verfahren der Umsetzung der internen Vorschriften für den Betrieb von
kerntechnischen Anlagen und die Regeln der Handhabung dieser Vorschriften.
§ 55
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Außerbetriebnahme kerntechnischer
Anlagen
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Außerbetriebnahme kerntechnischer Anlagen sind
verpflichtet:
a) folgende Systeme eingeführt zu haben:
1. der Handhabung von radioaktiven Abfällen,
2. des Monitorings, welches die Veränderungen der kerntechnischen Anlage in den
einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme berücksichtigt,
- 54 3.
b)
c)
d)
e)
f)
der Kontrollen, Tests und Instandhaltungen von Konstruktionen, Komponenten und
Systemen der außer Betrieb genommenen kerntechnischen Anlage, mit Schwerpunkt
auf deren Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Prozess der
Außerbetriebnahme, und zwar auch im Zeitraum zwischen den einzelnen Phasen der
Außerbetriebnahme, und
4. der Erfassung, Auswertung und Aufbewahrung aller für die Bedürfnisse der
Außerbetriebnahme erforderlichen Daten, einschließlich der Daten über die Mengen
der in die Umwelt freigesetzten Materialien und der in dem Gebiet, in dem die
kerntechnische Anlage ihren Standort hat, gelagerten radioaktiven Abfälle,
einmal jährlich eine Bewertung der einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme
einschließlich der Erfüllung des zeitlichen Ablaufplans auszuarbeiten und an die Behörde
zu übersenden,
im Falle einer aufgeschobenen Außerbetriebnahme die Anwendung der Elemente der
passiven Sicherheit für die Dauer des Zeitverzugs zwischen den einzelnen Phasen der
Außerbetriebnahme sicherzustellen,
einen Vorschlag zur Inanspruchnahme der Mittel aus der Rückstellung für die
Außerbetriebnahme in Übereinstimmung mit dem genehmigten Plan der
Außerbetriebnahme zu erarbeiten,
die Angaben gemäß Buchstabe a Ziffer 4 für einen Zeitraum von 20 Jahren ab
Beendigung der Außerbetriebnahme aufzubewahren und
die Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage, die eine Deponie für radioaktive
Abfälle ist, durch Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle abzuschließen.
(2) Per Durchführungsvorschrift werden der Umfang und das Verfahren der
Außerbetriebnahme und des Abschlusses der Außerbetriebnahme kerntechnischer Anlagen
festgelegt.
Teil 3
Ausgewählte Einrichtungen und technische Sicherheit
§ 56
Sicherstellung der Qualität ausgewählter Einrichtungen
(1) Inhaber von Genehmigungen gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h sind
verpflichtet, die Qualität ausgewählter Einrichtungen auf eine Weise sicherzustellen, dass
durch eine kerntechnische Anlage, deren Bestandteil eine ausgewählte Einrichtung ist, die
Sicherheitsfunktionen erfüllt werden können, sowie die Gewährleistung der Qualität der
ausgewählten Einrichtung durch Aufzeichnungen zu dokumentieren.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Sicherstellung der Qualität ausgewählter
Einrichtungen im Prozess ihrer Bemessung, Herstellung, Montage, Beschaffung,
Inbetriebnahme und ihres Betriebs,
b) die Arten der Aufzeichnungen bezüglich der Sicherstellung der Qualität der ausgewählten
Einrichtungen und das Verfahren ihrer Führung.
§ 57
Technische Sicherheit
- 55 (1) Jeder, der eine ausgewählte technische Einrichtung oder ein Teil dieser Einrichtung,
dessen Versagen oder dessen Fehlfunktion zu einer Gefährdung der technischen Sicherheit
der ausgewählten Einrichtung führen kann (nachstehend nur „Teil der ausgewählten
Einrichtung“) entwirft, herstellt, montiert, in Verkehr bringt oder repariert, oder dessen
Instandhaltung durchführt, sowie Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b
bis h sind verpflichtet, die Übereinstimmung der ausgewählten Einrichtung oder der Teile der
ausgewählten Einrichtung mit den technischen Anforderungen sicherzustellen und diese
Sicherstellung der Übereinstimmung zu dokumentieren.
(2) Der Stand der ausgewählten Einrichtung und der Teile der ausgewählten Einrichtung
muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Rechtsvorschriften und den Regeln der
ordnungsgemäßen Praxis stehen.
(3) Die technische Sicherheit der ausgewählten Einrichtung und der Teile der
ausgewählten Einrichtung muss für den gesamten Zeitraum ihrer voraussichtlichen
Lebensdauer sichergestellt sein, sofern diese unter vernünftigerweise vorhersehbaren und
technisch begründeten Bedingungen verwendet wird.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die technischen Anforderungen an ausgewählte Einrichtungen und Teile ausgewählter
Einrichtungen,
b) die Anforderungen an das Verfahren der Sicherstellung der Übereinstimmung
ausgewählter Einrichtungen und Teile ausgewählter Einrichtungen mit den technischen
Anforderungen,
c) die Anforderungen an die Dokumentation der Sicherstellung der Übereinstimmung
ausgewählter Einrichtungen und Teile ausgewählter Einrichtungen mit den technischen
Anforderungen.
§ 58
Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen
Anforderungen
(1) Jeder, der eine ausgewählte Einrichtung entwirft oder herstellt oder deren Montage
nach Herstellung durchführt, ist verpflichtet, eine Konformitätsbewertung dieser Einrichtung
mit den technischen Anforderungen sicherzustellen.
(2) Die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den technischen
Anforderungen wird durch folgende Stellen durchgeführt:
a) zugelassene Stellen gemäß Gesetz über die technischen Anforderungen an Erzeugnisse,
b) akkreditierte Stellen gemäß Gesetz über die technischen Anforderungen an Erzeugnisse,
oder
c) Hersteller oder Importeure ausgewählter Einrichtungen.
(3) Eine Zulassung für die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den
technischen Anforderungen kann nur auf Grundlage einer zustimmenden verbindlichen
Stellungnahme der Behörde erteilt werden, und zwar nach Prüfung der Fähigkeit des
Antragstellers auf Zulassung, die Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den
technischen Anforderungen zu bewerten.
- 56 (4) Jeder, der ausgewählte Einrichtungen zum Zwecke ihrer Verwendung in der
Tschechischen Republik einführt, ist verpflichtet, die Konformitätsbewertung dieser
Einrichtungen mit den technischen Anforderungen sicherzustellen; eine Ausnahme bilden
Fälle, in denen die technische Einrichtung in dem Staat, in dem sie hergestellt wurde
Folgendem entspricht:
a) den technischen Vorschriften für kerntechnische Einrichtungen, die für die Herstellung
dieser ausgewählten Einrichtung verbindlich sind,
b) den für kerntechnische Einrichtungen festgelegten technischen Normen oder Regeln der
ordnungsgemäßen Praxis, die durch die nationalen Normungsbehörden oder durch diesen
gleichgestellte Stellen herausgegeben wurden,
c) den internationalen technischen Normen für kerntechnische Einrichtungen, die in diesem
Staat rechtmäßig verwendet werden, oder
d) den für kerntechnische Einrichtungen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
des Staats, in dem die kerntechnische Einrichtung hergestellt wurde, angewendeten
Herstellungsverfahren, für die eine ausreichende technische Dokumentation vorhanden
ist, durch die sichergestellt wird, dass diese technische Einrichtung für den betreffenden
Verwendungszweck im Bedarfsfall auch auf Grundlage ergänzender Prüfungen der
ausgewählten Einrichtung bewertet werden kann,
sofern durch diese technischen Vorschriften, technischen Normen, Regeln der
ordnungsgemäßen Praxis oder Verfahren ein Grad des Schutzes der berechtigten Interessen
entsprechend dem Ausmaß dieses Schutzes in der Tschechischen Republik garantiert wird.
(5) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Einrichtungen sind zur
Verwendung ausgewählter Einrichtungen erst nach der erfolgreichen Bewertung ihrer
Konformität berechtigt, sofern es sich nicht um eingeführte ausgewählte Einrichtungen
handelt, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllen.
(6) Die Kosten für die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den
technischen Anforderungen werden von demjenigen getragen, zu dessen Nutzen diese
Tätigkeit durchgeführt wird.
(7) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Verfahren und der Umfang der Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen
mit den technischen Anforderungen,
b) die Anforderungen an die Dokumentation der Konformitätsbewertung ausgewählter
Einrichtungen mit den technischen Anforderungen,
c) die Personen, welche die Konformitätsbewertung ausgewählter Einrichtungen mit den
technischen Anforderungen in Anknüpfung an das Verfahren der Konformitätsbewertung
durchführen.
§ 59
Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen
Anforderungen
(1) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb kerntechnischer Einrichtungen sind
verpflichtet, regelmäßig die Konformität der betriebenen ausgewählten Einrichtung mit den
technischen Anforderungen zu überprüfen.
- 57 (2) Jeder, der eine ausgewählte Einrichtung repariert, deren Instandhaltung oder
Wiedermontage nach ihrer Reparatur oder Instandhaltung durchführt, ist verpflichtet, vor
deren erneuter Verwendung eine Überprüfung der Konformität dieser Einrichtung mit den
technischen Anforderungen sicherzustellen.
(3) Die Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den technischen
Anforderungen muss dokumentiert werden.
(4) Die Kosten für die Überprüfung der Konformität ausgewählter Einrichtungen mit den
technischen Anforderungen werden von demjenigen getragen, zu dessen Nutzen diese
Tätigkeit durchgeführt wird.
(5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Verfahren und der Umfang der Überprüfung der Konformität betriebener
ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen,
b) der Personenkreis, durch welchen die Überprüfung der Konformität ausgewählter
Einrichtungen mit den technischen Anforderungen durchgeführt wird,
c) das Verfahren der Dokumentierung und der Inhalt der Überprüfung der Konformität
betriebener ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen.
Kapitel IV
Strahlenschutz
Teil 1
Prinzipien und allgemeine Regeln des Strahlenschutzes
§ 60
Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) verschlossene Radionuklidquelle - Radionuklidquelle, durch deren Gestaltung durch
Verwendung eines Gehäuses oder einer Schutzabdeckung die durch Prüfungen geprüfte
Dichtigkeit sichergestellt und unter den vorhersehbaren Verwendungs- und
Verschleißbedingungen das Entweichen von Radionukliden ausgeschlossen wird; ist eine
Radionuklidquelle keine verschlossene Radionuklidquelle, handelt es sich um eine offene
Radionuklidquelle,
b) Überwachungsbereich - Raum, welcher der Aufsicht für die Belange des Strahlenschutzes
unterliegt,
c) Kontrollbereich - Raum mit kontrolliertem Zutritt, in dem zur Gewährleistung des
Strahlenschutzes und einer Vorbeugung der Verbreitung einer Kontamination besondere
Regeln eingeführt sind,
d) externer Mitarbeiter - Strahlungsmitarbeiter, einschließlich Schülern oder Studenten, die
nicht vom Betreiber des Überwachungs- oder Kontrollbereichs angestellt sind, jedoch in
diesem Bereich eine Arbeitstätigkeit ausführen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) Dosisoptimierungsgrenze - obere Grenze der voraussichtlichen persönlichen Dosen,
welche für die Belange der Optimierung des Strahlenschutzes für die jeweilige Quelle der
ionisierenden Strahlung in einer geplanten Expositionssituation festgelegt wird,
- 58 b) Referenzniveau - Niveau der Bestrahlung oder des Risikos der Bestrahlung in einer
Notfallexpositionssituation oder in einer vorhandenen Expositionssituation, dessen
Überschreitung nicht wünschenswert ist; durch eine Verringerung des Niveaus der
Bestrahlung oder des Risikos der Bestrahlung auf das Referenzniveau kann die
Optimierung des Strahlenschutzes nicht als erreicht betrachtet werden,
c) interventionelle Radiologie - Verwendung von Röntgenbildern zur leichteren Einführung
von Geräten oder Hilfsmitteln in den menschlichen Körper und deren Zielführung in
diesem für diagnostische Zwecke oder Heilzwecke,
d) diagnostisches Referenzniveau - Niveau der Dosierung für die Radiodiagnostik oder die
interventionelle Radiologie oder Aktivitätsniveau bei Radiopharmaka für typische
Untersuchungen von Gruppen von Standardpatienten oder Standardphantomen für
allgemein bestimmte Ausstattungstypen,
e) radiologisches Ereignis - Ereignis bei medizinischen Bestrahlungen, durch das eine
fehlerhafte Bestrahlung eines Patienten verursacht wird,
f) Gesundheitsschaden infolge der Bestrahlung - Verringerung der Lebensdauer und
Lebensqualität bei einem Teil der Bevölkerung einschließlich der Verringerung der
Lebensdauer und Lebensqualität durch Gewebereaktionen, Krebs und schwerwiegende
genetische Störungen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) verlassene Radionuklidquelle - Radionuklidquelle, die nicht unter der in den
Rechtsvorschriften festgelegten Aufsicht steht, insbesondere sofern diese niemals unter
der in den Rechtsvorschriften festgelegten Aufsicht gestanden hat, von ihrem Inhaber
verlassen oder verloren wurde, dem Inhaber entwendet wurde oder ohne Wissen der
Person, durch die sie transportiert wurde, oder ohne Mitteilung an die Behörde,
transportiert wurde,
b) nicht verwendete Quelle - Radionuklidquelle, die nicht mehr für die Tätigkeit, für die von
der Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, verwendet wird und von deren weiterer
Verwendung nicht ausgegangen wird,
c) anerkanntes Lager - Arbeitsstätte mit Berechtigung zur Ansammlung oder langfristigen
Lagerung von Radionuklidquellen einschließlich hochaktiven Quellen,
d) hochaktive Quelle - verschlossene Radionuklidquelle, deren Aktivität zum
Herstellungsdatum oder zum Datum des Inverkehrbringens gleich oder höher ist, als in
der Durchführungsvorschrift für das betreffende Radionuklid festgelegt,
e) Radonindex eines Grundstücks - Kennziffer für den Grad des Risikos einer Migration
von Radon aus dem geologischen Untergrund; der Radonindex eines Grundstücks ist
niedrig, mittel oder hoch,
f) Radonstrahlung - Bestrahlung mit Radon und seinen Tochterprodukten.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Bestrahlung von Patienten, die als fehlerhaft für die Zwecke der Definition eines
radiologischen Ereignisses betrachtet wird,
b) die Aktivität von Radionukliden, die verschlossene Radionuklidquellen zu hochaktiven
Quellen machen.
CELEX: 32013L0059
§ 61
Kategorisierung auf dem Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes
- 59 (1) Für die Belange einer abgestuften Herangehensweise zur Ausrichtung der Tätigkeiten
werden je nach Ausmaß der Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt durch ionisierende
Strahlung Quellen ionisierender Strahlung als unbedeutend, klein, einfach, bedeutend und
sehr bedeutend kategorisiert. Die Behörde ist in begründeten Fällen berechtigt, per Bescheid
eine Quelle ionisierender Strahlung in eine andere Kategorie als in der
Durchführungsvorschrift festgelegt, einzustufen. Bei der Entscheidung über die Einstufung
einer Quelle ionisierender Strahlung in eine andere Kategorie werden von der Behörde das
typische Verfahren der Handhabung der Quelle ionisierender Strahlung, das damit
zusammenhängende Maß einer möglichen Bestrahlung von Mitarbeitern und das potenzielle
Risiko, dass sich aus vorhersehbaren Störungen und Abweichungen vom üblichen Betrieb der
Quelle ionisierender Strahlung ergibt, berücksichtigt.
(2) Für Zwecke der Lenkung der grenzüberschreitenden Verbringung von
Radionuklidquellen und deren Absicherung werden Radionuklidquellen je nach Aktivität in
die 1. bis 5. Absicherungskategorie (nachstehend nur „Absicherungskategorie“) eingestuft.
(3) Arbeitsstätten, in denen eine Strahlungstätigkeit durchgeführt wird, werden in die I.,
II., III. oder IV. Kategorie eingestuft. Die Behörde ist in begründeten Fällen berechtigt, eine
Arbeitsstätte per Bescheid in eine andere Kategorie einzustufen. Bei der Entscheidung über
die Einstufung einer Arbeitsstätte in eine andere Kategorie werden von der Behörde das
typische Verfahren des Betriebs der Arbeitsstätte, das damit zusammenhängende Maß einer
möglichen Bestrahlung von Mitarbeitern und Bevölkerung und das potenzielle Risiko, dass
sich aus vorhersehbaren Störungen und Abweichungen vom üblichen Betrieb der Arbeitsstätte
ergibt, berücksichtigt.
(4) Für die Belange der Überwachung und ärztlichen Aufsicht werden
Strahlungsmitarbeiter je nach dem möglichen Maß des gesundheitlichen Risikos in
Verbindung mit ionisierender Strahlung in die Kategorie A oder B eingestuft.
(5) Die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung am Arbeitsplatz wird als
Risikofaktor der Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte betrachtet. Arbeiten, die nur von
Strahlungsmitarbeitern der Kategorie A durchgeführt werden dürfen, sind gemäß einer
anderen Rechtsvorschrift Arbeiten der zweiten Kategorie und Risikoarbeiten. Die übrigen
Arbeiten, welche eine Exposition gegenüber ionisierender Strahlung am Arbeitsplatz
beinhalten, werden gemäß der anderen Rechtsvorschrift als Arbeiten der Kategorie eins
betrachtet.
(6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a)
b)
c)
d)
die Einstufungsregeln von Quellen ionisierender Strahlung in Kategorien,
das Verfahren der Einstufung von Radionuklidquellen in Absicherungskategorien,
die Kriterien für die Einstufung von Arbeitsstätten in die entsprechenden Kategorien,
die Regeln der Einstufung von Strahlungsmitarbeitern in die Kategorien A oder B.
CELEX: 32013L0059
§ 62
Strahlungsbegrenzung
Jeder, der eine Tätigkeit im Rahmen einer geplanten Expositionssituation ausführt, ist
verpflichtet, die Bestrahlung natürlicher Personen so zu begrenzen, dass die
- 60 Gesamtbestrahlung aus der Kombination der Bestrahlungen bei diesen Tätigkeiten begründet
und optimiert ist und in Summe den Strahlungsgrenzwert nicht überschreitet.
CELEX: 32013L0059
§ 63
Strahlungsgrenzwerte
(1) Der Strahlungsgrenzwert ist die quantitative Kennziffer für die Begrenzung der
Gesamtbestrahlung einer natürlichen Person bei Tätigkeiten im Rahmen geplanter
Expositionssituationen.
(2) Strahlungsgrenzwerte sind:
a) allgemeine Grenzwerte für die Bevölkerung,
b) Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter,
c) Grenzwerte für Schüler und Studenten,
(3) Der zulässige Grenzwert ist eine quantitative Kennziffer, welche das Ergebnis der
Optimierung des Strahlenschutzes für eine einzelne Strahlungstätigkeit oder eine einzelne
Quelle ionisierender Strahlung ist; er ist in der Regel niedriger als die optimierte Dosisgrenze.
Die zulässigen Grenzwerte werden von der Behörde in der Genehmigung für Tätigkeiten im
Rahmen von Expositionssituationen festgelegt. Durch die Nichtüberschreitung der zulässigen
Grenzwerte wird die Nichtüberschreitung der Strahlungsgrenzwerte nachgewiesen.
(4) Zeigt sich bei der Optimierung des Strahlenschutzes, dass für eine bestimmte
Strahlungstätigkeit der für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Grenzwert für
Strahlungsmitarbeiter nicht eingehalten werden kann, darf durch die Behörde auf Grundlage
einer Beurteilung des Niveaus des Strahlenschutzes und der aus der Bestrahlung
resultierenden Risiken ein anderes Verfahren der Inanspruchnahme dieses Grenzwerts im
Zeitverlauf genehmigt werden.
(5) Medizinische Bestrahlungen unterliegen nicht den Strahlungsgrenzwerten.
(6) Die Strahlungsgrenzwerte und die Art des Umgangs mit diesen werden in der
Durchführungsvorschrift festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 64
Strahlungsbegrenzung im besonderen Fall
(1) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen, von welchen eine medizinische Bestrahlung durchgeführt wird, sind
verpflichtet, die Bestrahlung natürlicher Personen zu begrenzen, welche
a) freiwillig, über den Rahmen ihrer Arbeitspflichten hinaus für Patienten sorgen, die einer
medizinischen Bestrahlung ausgesetzt sind, diese Patienten besuchen oder in einem
gemeinsamen Haushalt mit Patienten leben, die nach Anwendung eines Radionuklids aus
der Gesundheitseinrichtung entlassen wurden, damit diese in Summe für ein Kalenderjahr
nicht die Dosisoptimierungsgrenze von 1 mSv effektiver Dosis bei natürlichen Personen,
die jünger als 18 Jahre sind und 5 mSv effektiver Dosis bei anderen natürlichen Personen
überschreitet,
- 61 b) freiwillig natürlichen Personen helfen, die sich einer medizinischen Bestrahlung
unterziehen, damit diese in Summe für ein Kalenderjahr nicht die
Dosisoptimierungsgrenze von 5 mSv effektiver Dosis überschreitet; diese natürlichen
Personen müssen
1. älter als 18 Jahre sein,
2. nachweislich über die sich aus der Strahlung ergebenden Risiken belehrt sein,
3. mit Schutzmitteln ausgerüstet sein und
4. schriftlich ihre Zustimmung zu der Bestrahlung bestätigen.
(2) Durch die Bestrahlung einer natürlichen Person gemäß Absatz 1 muss ein
ausreichender Nettonutzen unter Berücksichtigung der direkten medizinischen Nutzen für den
Patienten, der möglichen Nutzen für die die Versorgung und Unterstützung leistende
natürliche Person und des möglichen Gesundheitsschadens infolge der Bestrahlung
nachgewiesen werden.
(3) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen, an deren Arbeitsstätten der I. bis IV. Kategorie schwangere Frauen
arbeiten, sind verpflichtet, unmittelbar nachdem eine Frau ihre Schwangerschaft mitteilt, ihre
Arbeitsbedingungen mit dem Ziel der Begrenzung einer Bestrahlung der Frucht so zu
gestalten, dass die Summe der Effektivdosen aus der äußerlichen Strahlung und der
Effektivdosen aus der inneren Bestrahlung der Frucht zumindest für die verbleibende Zeit der
Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet.
(4) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen, an deren Arbeitsstätten der I. bis IV. Kategorie stillende Mütter
arbeiten, sind verpflichtet, unmittelbar nachdem eine Frau mitteilt, dass sie ein Baby stillt,
ihre Arbeitsbedingungen mit dem Ziel der Begrenzung einer Bestrahlung des gestillten Babys
durch Aufnahme von Radionuklid aus der kontaminierten Muttermilch anzupassen und sie
von der Arbeit im Kontrollbereich der Arbeitsstätte mit einer offenen Radionuklidquelle zu
entbinden.
CELEX: 32013L0059
§ 65
Ausnahmsweise Bestrahlung
(1) Beabsichtigt
ein
Genehmigungsinhaber im
Rahmen einer
geplanten
Expositionssituation eine Arbeit durchzuführen, bei der die voraussichtliche Bestrahlung
eines Strahlungsmitarbeiters die Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter überschreiten kann
(nachstehend nur „ausnahmsweise Bestrahlung“), ist er verpflichtet, bei der Behörde die
Genehmigung der ausnahmsweisen Bestrahlung zu beantragen. Der Antrag auf Genehmigung
einer ausnahmsweisen Bestrahlung muss eine Begründung der ausnahmsweisen Bestrahlung
und die Vorgehensweise zur Optimierung des Strahlenschutzes bei der ausnahmsweisen
Bestrahlung beinhalten.
(2) Die Behörde kann auf Grundlage einer Bewertung des Niveaus des Strahlenschutzes
und der sich aus der ausnahmsweisen Bestrahlung ableitenden Risiken per Bescheid eine
außergewöhnliche Bestrahlung in dem Falle genehmigen, dass es sich um einmalige,
kurzfristige oder andere ausnahmsweise Arbeiten mit einer Quelle ionisierender Strahlung
handelt, die nur auf eine kleine Anzahl natürlicher Personen und auf abgegrenzte Räume
beschränkt sind und nicht im Rahmen einer Notfallexpositionssituation durchgeführt werden.
Im Bescheid über die Genehmigung einer außergewöhnlichen Bestrahlung werden von der
- 62 Behörde das Maß der genehmigten außergewöhnlichen Bestrahlung und der Zeitraum, für den
ein Strahlungsmitarbeiter der außergewöhnlichen Bestrahlung ausgesetzt werden darf,
festgelegt.
(3) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen sind verpflichtet, die außergewöhnliche Bestrahlung so zu begrenzen,
dass die effektive Dosis aus wiederholten außergewöhnlichen Bestrahlungen 500 mSV für 5
aufeinander folgende Kalenderjahre nicht überschreitet.
(4) Einer außergewöhnlichen Bestrahlung dürfen nur Strahlungsmitarbeiter der
Kategorie A ausgesetzt werden, und zwar freiwillig und nach vorhergehender nachweisbarer
Belehrung über die damit verbundenen Risiken.
(5) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen sind verpflichtet, Arbeiten, welche eine außergewöhnliche Bestrahlung
umfassen, und deren Bedingungen im Voraus nachweisbar mit den Vertretern der der
außergewöhnlichen Bestrahlung ausgesetzten Mitarbeiter und mit dem Erbringer der
arbeitsmedizinischen Dienstleistungen zu erörtern.
(6) Eine außergewöhnliche Bestrahlung ist bei natürlichen Personen jünger als 18 Jahre,
Schülern, Studenten, Schwangeren und stillenden Müttern nicht zulässig.
CELEX: 32013L0059
§ 66
Optimierung des Strahlenschutzes
(1) Bei der Optimierung des Strahlenschutzes müssen der Umfang der Bestrahlung, ihre
Wahrscheinlichkeit und die Anzahl der natürlichen Personen, die der Bestrahlung ausgesetzt
sind, berücksichtigt werden.
(2) Eine Optimierung des Strahlenschutzes ist wie folgt durchzuführen:
a) vor Beginn von Tätigkeiten im Rahmen geplanter Expositionssituationen durch
Beurteilung der unter Berücksichtigung der erforderlichen Kosten, der kollektiven Dosis,
der Dosis repräsentativer Personen und der ordnungsgemäßen Praxis infrage kommenden
Varianten der Lösung des Strahlenschutzes,
b) bei Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen geplanter Expositionssituationen durch
regelmäßige Analyse des Verhältnisses der erhaltenen Dosen zu den durchgeführten
Aufgaben, unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung des
Strahlenschutzes und durch Vergleich mit ähnlichen betriebenen und gesellschaftlich
akzeptierten Tätigkeiten,
c) vor der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes im
Rahmen vorhandener Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen und vor
Beginn der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer
erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen durch Beurteilung möglicher
Varianten der Maßnahmen und Wahl der Variante, die durch das Verfahren ihrer
Durchführung, den Umfang und den Zeitraum des Wirkens den größtmöglichen
Nettonutzen bringt,
d) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes im
Rahmen vorhandener Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen durch
- 63 Analyse der erhaltenen Dosen in Beziehung zu den durchgeführten Maßnahmen und
unter Berücksichtigung der Änderung der gewählten Maßnahmen und Verfahren.
(3) Zur Optimierung der Bestrahlung der Bevölkerung bei geplanten
Expositionssituationen müssen die Dosisoptimierungsgrenzen gemäß § 81 Absatz 1
angewendet werden.
(4) Zur
Optimierung
der
Bestrahlung
der
Mitarbeiter
bei
geplanten
Expositionssituationen werden vom
Genehmigungsinhaber
die entsprechenden
Dosisoptimierungsgrenzen für festgelegte Zeiträume im Monitoringprogramm festgelegt.
(5) Zur Optimierung des Strahlenschutzes der Bevölkerung, der Strahlungsmitarbeiter
und
der
Einsatzkräfte
bei
vorhandenen
Expositionssituationen
und
Notfallexpositionssituationen müssen Referenzniveaus angewendet werden und die
Optimierung muss vorrangig auf die das Referenzniveau überschreitende Strahlung
ausgerichtet sein.
(6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Referenzniveaus,
b) das Verfahren der Anwendung der Referenzniveaus,
c) die Charakteristika der Tatsachen gemäß Absatz 1, die bei der Optimierung des
Strahlenschutzes berücksichtigt werden, und die bei der Optimierung des
Strahlenschutzes angewendeten Verfahren.
CELEX: 32013L0059
Teil 2
Lenkung geplanter Expositionssituationen
§ 67
Befreiung
(1) Jeder darf eine Strahlungstätigkeit ohne Anmeldung, Registrierung oder
Genehmigung durchführen, sofern diese begründet ist und mit einer der folgenden Quellen
ionisierender Strahlung durchgeführt wird:
a) mit einem radioaktiven Stoff, dessen Aktivität niedriger als der Wert des
Befreiungsniveaus ist, oder mit einer Einrichtung, in der ein solcher Stoff enthalten ist
oder von dieser freigesetzt wird,
b) mit einem Strahlungsgenerator, der eine ionisierende Strahlung mit einer 5 keV nicht
überschreitenden Energie emittiert,
c) mit einer zur Darstellung bestimmten Kathodenstrahlröhre oder mit einer anderen
elektrischen Einrichtung, die bei einer 30 kV nicht überschreitenden Differenz der
elektrischen Potenziale arbeitet und bei der die Leistungsaufnahme des Äquivalents der
Dosis an jeder beliebigen zugänglichen Stelle im Abstand von 0,1 m von der Oberfläche
der Einrichtung kleiner als 0,001 mSv/h ist,
d) die aus einer Arbeitsstätte in Übereinstimmung mit diesem Gesetz freigesetzt wurde,
e) sofern dies durch die Behörde per Allgemeinverfügung festgelegt wird, wenn die durch
die Tätigkeit verursachte Gesundheitsgefahr in Verbindung mit der Bestrahlung einer
natürlichen Person so gering ist, dass keine Notwendigkeit besteht, die Tätigkeit zu
regulieren.
- 64 (2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe radioaktiver Stoffe zu
Gebrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder Zubereitung oder für Einfuhr und Ausfuhr
solcher Gebrauchserzeugnisse, welche nur auf Grundlage einer Genehmigung gemäß § 9
Absatz 2 Buchstabe g erfolgen darf.
(3) In der Durchführungsvorschrift werden der Wert und das Verfahren der Anwendung
des Befreiungsniveaus festgelegt.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 1
Pflichten von Genehmigungsinhabern, registrierten Personen und Anmeldern auf dem
Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes
§ 68
Gemeinsame Pflichten von Genehmigungsinhabern und registrierten Personen auf dem
Gebiet der Gewährleistung des Strahlenschutzes
(1) Genehmigungsinhaber,
die
eine
Tätigkeit
im
Rahmen
Expositionssituationen durchführen und registrierte Personen sind verpflichtet:
geplanter
a) die Überwachung der Summe der Dosen bei allen Arbeitstätigkeiten ihrer
Strahlungsmitarbeiter sicherzustellen und die Summe der Dosen mit dem Grenzwert für
Strahlungsmitarbeiter zu vergleichen,
b) die Ergebnisse der persönlichen Überwachung der Strahlungsmitarbeiter an andere
Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, für die ein Strahlungsmitarbeiter
ebenfalls
Arbeitstätigkeiten
durchführt,
weiterzuleiten
und
mit
diesen
Genehmigungsinhabern oder registrierten Personen bei der Ermittlung der Ursachen für
eine
Überschreitung
der
Grenzwerte
für
einen
Strahlungsmitarbeiter
zusammenzuarbeiten, sofern die zur Überschreitung führenden Dosen bei mehreren
verschiedenen Genehmigungsinhabern oder registrierten Personen aufgenommen wurden,
c) die Überschreitung eines Strahlengrenzwerts unverzüglich der Behörde zu melden,
d) die Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung nur Personen zu gestatten, die
gemäß diesem Gesetz berechtigt sind, diese zu handhaben,
e) die verwendeten Quellen ionisierender Strahlung und die mit diesen betriebenen
Arbeitsstätten in die entsprechende Kategorie einzustufen,
f) die Bewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung wie folgt
sicherzustellen:
1. durch Abnahmeprüfungen, sofern es sich nicht um eine unbedeutende Quelle oder
Kleinquelle ionisierender Strahlung, einen Knochendichtemesser, eine geschlossene
Radionuklidquelle, bei der noch nicht mehr als 6 Monate seit ihrer Herstellung
vergangen sind, oder um eine Quelle ionisierender Strahlung, die nur zur Lagerung,
zum Transport oder zum Vertrieb erhalten wurde, um eine von ihrem Nutzer für den
Eigenbedarf hergestellte Quelle ionisierender Strahlung, einen Prototyp oder eine
Unikatvorrichtung handelt, und
2. durch Prüfungen der langfristigen Stabilität, sofern es sich nicht um eine
unbedeutende Quelle oder Kleinquelle ionisierender Strahlung, einen
Knochendichtemesser, eine offene Radionuklidquelle, eine von ihrem Nutzer für den
Eigenbedarf hergestellte Quelle ionisierender Strahlung, einen Prototyp oder eine
Unikatvorrichtung handelt,
- 65 g) eine Prüfung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung mittels Prüfungen
der Beständigkeit im Betrieb vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine unbedeutende
Quelle der ionisierenden Strahlung oder eine offene Radionuklidquelle handelt; sie sind
verpflichtet, die Ergebnisse dieser Prüfungen zu bewerten und im Falle von
ungenügenden Ergebnissen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
h) Quellen ionisierender Strahlung in Übereinstimmung mit ihrer Gebrauchsanweisung zu
verwenden,
i) eine Quelle ionisierender Strahlung nicht zu verwenden, wenn
1. sie die Abnahmeprüfung nicht erfolgreich durchlaufen hat, oder
2. sie die Prüfung der langfristigen Stabilität nicht erfolgreich durchlaufen hat, oder
wenn seit der letzten erfolgreichen Prüfung der langfristigen Stabilität eine längere
Frist verstrichen ist, als für die periodische Durchführung der Prüfung festgelegt ist,
oder wenn andere Gründe zur Durchführung dieser Prüfung eingetreten sind,
j) an Arbeitsstätten, wo Strahlungstätigkeiten durchgeführt werden, Einsatzanweisungen
und interne Vorschriften auszuarbeiten und dauerhaft zugänglich zu machen; in den
internen Vorschriften müssen Abläufe für die sichere Handhabung von Quellen
ionisierender Strahlung, einschließlich Verfahren, wie eine unbefugte Handhabung von
Quellen ionisierender Strahlung, deren Verlust, Entwendung oder Beschädigung
verhindert werden kann, einschließlich Verfahren für den Fall einer Abweichung vom
üblichen Betrieb festgelegt sein,
k) sofern sie Quellen ionisierender Strahlung einführen oder vertreiben, auf Verlangen des
Nutzers einer von ihnen eingeführten oder vertriebenen Quelle ionisierender Strahlung,
die Quelle ionisierender Strahlung zurückzunehmen und deren sichere Rückgabe an den
Hersteller oder an eine andere zu deren Handhabung berechtigte Person zu gewährleisten,
l) bei der Zugabe radioaktiver Stoffe zu Gebrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder
Vorbereitung oder bei deren Ein- oder Ausfuhr sicherzustellen, dass Bestandteil der dem
Nutzer übergebenen Dokumentation des Gebrauchserzeugnisses mit Zugabe eines
Radionuklids eine Information über
1. den zugegebenen radioaktiven Stoff, seine Art und seine Aktivität,
2. die Dosisaufnahme unter normalen Bedingungen und bei der Instandhaltung,
3. mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Bestrahlung,
4. die Typgenehmigung des Erzeugnisses,
5. die richtige Verwendung, Installation, Instandhaltung und Reparatur und
6. die empfohlene Art und Weise seiner Entsorgung ist, und
m) sofern Quellen ionisierender Strahlung eingeführt oder vertrieben werden,
sicherzustellen, dass Folgendes Bestandteil der dem Nutzer übergebenen Dokumentation
der eingeführten und vertriebenen Quelle ionisierender Strahlung ist:
1. eine Angabe über die Einstufung der Quelle ionisierender Strahlung in eine
Kategorie,
2. ein Vorschlag des Umfangs der Durchführung von Abnahmeprüfungen, Prüfungen
der langfristigen Stabilität und Prüfungen der Beständigkeit im Betrieb,
3. eine Bescheinigung, wenn es sich um eine geschlossene Radionuklidquelle handelt,
oder ein Begleitschein, wenn es sich um eine offene Radionuklidquelle handelt,
4. eine Gebrauchsanweisung mit Anweisungen für die sichere Verwendung und
Entsorgung der Quelle ionisierender Strahlung durch den Nutzer,
5. Informationen über mit ihrer Verwendung verbundene mögliche Strahlungsgefahren,
6. Dokumente, dass die Konstruktion der Ausstattung es gestattet, die Strahlung auf das
niedrigste vernünftig erreichbare Niveau zu begrenzen,
- 66 7.
n)
o)
p)
q)
bei einer zur medizinischen Bestrahlung verwendeten Ausstattung eine Information
über das Risiko für Patienten und über die zugänglichen Ergebnisse der Prüfung
eines nicht eingeführten Verfahrens einschließlich praktischer Schulung,
Information von Strahlungsmitarbeitern und natürlichen Personen, die sich in einem
Kontroll- oder Überwachungsbereich auf die Berufsausübung vorbereiten, über die unter
dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bezüglich der Arbeitsausführung wichtigen
Tatsachen,
Sicherstellung einer laufenden Ausbildung der Strahlungsmitarbeiter, Überprüfung von
deren Kenntnissen und Dokumentation dieser laufenden Ausbildung,
Ausrüstung von Strahlungsmitarbeitern mit persönlichen Arbeitsschutzmitteln mit
ausreichender abschirmender Wirkung und mit den entsprechenden Schutzhilfsmitteln
und
unverzügliche Information der Behörde über jeden Fall eines Zugriffs Unbefugter auf
eine Quelle ionisierender Strahlung oder deren ernsthafte Beschädigung.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und die Häufigkeit der Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1
Buchstabe f,
b) der Umfang der Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g für die
einzelnen Kategorien der Quellen und die Häufigkeit dieser Prüfungen,
c) die Anforderungen an die Qualifikation der Personen, von welchen die Prüfungen gemäß
Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden und die Rechte und Pflichten dieser Personen
bei der Prüfungsdurchführung, die Bewertung der Ergebnisse dieser Prüfungen und die
Durchführung von Abhilfemaßnahmen,
d) die Kriterien für die Bewertung der Prüfung der langfristigen Stabilität und die Regeln für
die Beseitigung von durch diese Prüfung festgestellten Mängeln,
e) der Umfang und das Verfahren der Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1
Buchstabe n und das Verfahren von deren Bereitstellung,
f) der Umfang und das Verfahren der laufenden Ausbildung der Strahlungsmitarbeiter, das
Verfahren zur Überprüfung von deren Kenntnissen, die Häufigkeit und das Verfahren der
Dokumentation der laufenden Ausbildung,
g) der Inhalt der Einsatzanweisung.
CELEX: 32013L0059
§ 69
Besondere Pflichten von Genehmigungsinhabern auf dem Gebiet der Gewährleistung
des Strahlenschutzes
(1) Genehmigungsinhaber,
die
eine
Tätigkeit
Expositionssituationen ausführen, sind verpflichtet:
im
Rahmen
geplanter
a) sofern sie Quellen ionisierender Strahlung handhaben oder Dienstleistungen im
Kontrollbereich von Betreibern von Arbeitsstätten der IV. Kategorie erbringen, einmal
jährlich eine Bewertung des Verfahrens zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der
durchgeführten Tätigkeit vorzunehmen und die Bewertung bis zum 30. April des
folgenden Kalenderjahres an die Behörde zu übersenden,
b) sofern sie Quellen ionisierender Strahlung herstellen, die von ihnen hergestellten Quellen
ionisierender Strahlung auf Verlangen des Nutzers zurückzunehmen und deren sichere
Entsorgung oder weitere Verwendung sicherzustellen,
- 67 c) eine Inventurkontrolle der Quellen ionisierender Strahlung einschließlich physischer
Kontrolle ihres Vorhandenseins durchzuführen und deren Ergebnisse der Behörde zu
melden,
d) verschlossene Radionuklidquellen ebenso wie offene zu handhaben, sofern
1. deren Dichtheit nicht belegt ist, oder
2. deren Undichtigkeit festgestellt wurde,
e) sofern durch sie eine Außerbetriebnahme einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie, welche
eine Deponie für radioaktive Abfälle ist, durchgeführt wird, diese Außerbetriebnahme
durch Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle abzuschließen und
f) die Durchführung von Änderungen im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz, der
Überwachung der Strahlungssituation und der Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung zu
dokumentieren und an die Behörde zu melden.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Bewertung des Verfahrens zur Gewährleistung des
Strahlenschutzes der gemäß Absatz 1 Buchstabe a durchgeführten Tätigkeiten,
b) die Arten der Quellen ionisierender Strahlung, bei denen eine Inventurkontrolle
durchgeführt wird, der Umfang und das Verfahren der Durchführung der
Inventurkontrollen und deren Häufigkeit und die Häufigkeit und der Umfang der
Weiterleitung der Kontrollergebnisse an die Behörde,
c) die Verfahren zum Nachweis der Dichtigkeit verschlossener Radionuklidquellen,
d) das Verfahren der Bestimmung von Änderungen im Zusammenhang mit dem
Strahlenschutz, der Überwachung der Strahlungssituation und der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender
Strahlung,
e) der Umfang und das Verfahren der Dokumentierung von Änderungen im Zusammenhang
mit dem Strahlenschutz, der Überwachung der Strahlungssituation und der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender
Strahlung und deren Meldung an die Behörde.
CELEX: 32013L0059
§ 70
Besondere Pflichten von registrierten Personen auf dem Gebiet der Gewährleistung des
Strahlenschutzes
(1) Registrierte Personen sind verpflichtet:
a) eine für den Strahlenschutz verantwortliche Person einzusetzen und deren Vorbereitung
und Anwesenheit in der Arbeitsstätte sicherzustellen, wenn zahn- oder
veterinärmedizinische Röntgengeräte oder Röntgen-Knochendichtemesser verwendet
werden,
b) die Verfahren für die Gewährleistung des Strahlenschutzes durch die registrierte Person
bei Verwendung einer ionisierenden Strahlungsquelle einzuhalten und
c) der Behörde unverzüglich jede Änderung einer unter dem Gesichtspunkt des
Strahlenschutzes wichtigen Tatsache und jede Änderung der Angaben im
Registrierungsformular zu melden.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Vorbereitung der für den Strahlenschutz bei
registrierten Personen verantwortlichen Personen,
- 68 b) die Arbeitsaufgabe der für den Strahlenschutz bei registrierten Personen verantwortlichen
Personen,
c) die Verfahren für die Gewährleistung des Strahlenschutzes durch registrierte Personen
bei der Verwendung ionisierender Strahlungsquellen.
CELEX: 32013L0059
§ 71
Besondere Pflichten von Anmeldern auf dem Gebiet der Gewährleistung des
Strahlenschutzes
(1) Anmelder, die einen genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung
verwenden, sind verpflichtet:
a) die sichere Beendigung der Verwendung der Quellen ionisierender Strahlung zu
gewährleisten,
b) einen Nachweis der Quellen ionisierender Strahlung zu führen und aufzubewahren und
die nachgewiesenen Daten an die Behörde weiterzuleiten,
c) Strahlungsmitarbeiter über unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtige
Tatsachen mit Bezug zur durchgeführten Tätigkeit zu informieren,
d) die Eigenschaften der Quellen ionisierender Strahlung mittels einer Prüfung der
Beständigkeit im Betrieb zu überprüfen und
e) die Quellen ionisierender Strahlung in Übereinstimmung mit ihrer Gebrauchsanweisung
zu verwenden.
(2) In der Durchführungsvorschrift werden der Umfang und das Verfahren der
Aufbewahrung der nachgewiesenen Daten über Quellen ionisierender Strahlung und deren
Weiterleitung an die Behörde festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 72
Systematische Aufsicht über den Strahlenschutz
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung,
zur Handhabung von radioaktiven Abfällen und zum Betrieb von Arbeitsstätten der III. oder
IV. Kategorie sind verpflichtet, eine systematische Aufsicht über den Strahlenschutz durch
eine Aufsichtsperson und in Arbeitsstätten der II. und höheren Kategorien auch durch eine
Person mit direkter Aufsicht über den Strahlenschutz sicherzustellen.
(2) Inhaber von Genehmigungen zur Erbringung von Dienstleistungen im
Kontrollbereich von Betreibern von Arbeitsstätten der IV. Kategorie sind verpflichtet, eine
systematische Aufsicht über den Strahlenschutz durch eine Aufsichtsperson sicherzustellen.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Kontrollbereich der Betreiber von Arbeitsstätten
der IV. Kategorie ist der Betreiber des Kontrollbereichs, in dem die Tätigkeit durchgeführt
wird, verpflichtet, eine systematische Aufsicht über den Strahlenschutz der natürlichen
Personen, welche die Dienstleistungen im Kontrollbereich erbringen, durch eine Person mit
direkter Aufsicht über den Strahlenschutz sicherzustellen.
(3) Die systematische Aufsicht über den Strahlenschutz muss im Umfang entsprechend
der durchgeführten Tätigkeit, dem Verfahren der Handhabung der Quellen ionisierender
Strahlung und dem Maß der möglichen Bestrahlung einschließlich der potenziellen
Bestrahlung sichergestellt werden.
- 69 (4) Zur Durchführung der systematischen Aufsicht über den Strahlenschutz an
energetischen kerntechnischen Anlagen muss eine spezialisierte Organisationseinheit für den
Strahlenschutz gegründet werden, die von den Betriebs- und Herstellungsabteilungen des
Genehmigungsinhabers organisatorisch unabhängig ist.
(5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) das Verfahren der Durchführung der Tätigkeit der Aufsichtsperson,
b) das Verfahren der Einstufung der Aufsichtsperson in die Kategorie der
Strahlungsmitarbeiter,
c) das Verfahren der Durchführung der Tätigkeit der Person mit direkter Aufsicht über den
Strahlenschutz,
d) das Verfahren der Einstufung der Person mit direkter Aufsicht über den Strahlenschutz in
die Kategorie der Strahlungsmitarbeiter,
e) die Anforderungen an die spezialisierte Organisationseinheit zur Sicherstellung einer
systematischen Aufsicht über den Strahlenschutz an energetischen kerntechnischen
Anlagen.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 2
Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender
Strahlung
§ 73
Kontrollbereich
(1) An Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung, wo davon ausgegangen
werden kann, dass die effektive Dosis höher als 6 mSv sein könnte oder dass die äquivalente
Dosis höher als drei Zehntel des Grenzwerts für Strahlungsmitarbeiter für die Haut oder die
Extremitäten oder 15 mSv für die Augenlinse sein könnte, sind Genehmigungsinhaber gemäß
§ 9 Absatz 2 Buchstaben b und f verpflichtet, einen Kontrollbereich abzugrenzen, seinen
Betrieb zu dokumentieren und den Strahlenschutz der natürlichen Personen, die diesen
Bereich betreten, zu gewährleisten.
(2) Genehmigungsinhaber, von denen ein Kontrollbereich abgegrenzt wird, sind
verpflichtet, der Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
a) die Abgrenzung des Kontrollbereichs,
b) die Änderung der Abgrenzung des Kontrollbereichs und
c) die Aufhebung des Kontrollbereichs.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a)
b)
c)
d)
e)
der Umfang und das Verfahren der Abgrenzung des Kontrollbereichs,
das Verfahren der Beschränkung des Zutritts zum Kontrollbereich,
die Bedingungen der Arbeitsausführung im Kontrollbereich,
das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes im Kontrollbereich,
die Anforderungen an die Dokumentation des Betriebs im Kontrollbereich.
CELEX: 32013L0059
§ 74
Überwachungsbereich
- 70 (1) An Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung, wo davon ausgegangen
werden kann, dass die effektive Dosis höher als 1 mSv sein könnte oder die äquivalente Dosis
höher als ein Zehntel des Grenzwerts für Strahlungsmitarbeiter für die Augenlinse, die Haut
und die Extremitäten sein könnte, sind Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen
verpflichtet, einen Überwachungsbereich abzugrenzen, seinen Betrieb zu dokumentieren und
den Strahlenschutz der natürlichen Personen, die diesen Bereich betreten, zu gewährleisten.
(2) Ein Überwachungsbereich wird nicht abgegrenzt, wenn sein Umfang die Abgrenzung
des Kontrollbereichs nicht überschreiten würde.
(3) Genehmigungsinhaber
oder
registrierte
Personen,
von
denen
ein
Überwachungsbereich abgegrenzt wird, sind verpflichtet, der Behörde Folgendes
unverzüglich mitzuteilen:
a) die Abgrenzung des Überwachungsbereichs,
b) die Änderung der Abgrenzung des Überwachungsbereichs und
c) die Aufhebung des Überwachungsbereichs.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Abgrenzung des Überwachungsbereichs,
b) das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes im Überwachungsbereich,
c) die Anforderungen an die Dokumentation des Betriebs im Überwachungsbereich.
CELEX: 32013L0059
§ 75
Sicherer Betrieb von Arbeitsstätten
(1) Genehmigungsinhaber, von denen eine Tätigkeit im Rahmen geplanter
Expositionssituationen durchgeführt wird, registrierte Personen und Meldepflichtige, von
denen ein genehmigter Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung genutzt wird,
a) sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, in der die Strahlungstätigkeit
durchgeführt werden soll, mit einem Verfahren entworfen, aufgebaut und in Betrieb
genommen wird, durch welches eine sichere Handhabung der Quellen ionisierender
Strahlung beim Betrieb gestattet und ein ausreichender Strahlenschutz der natürlichen
Personen in der Arbeitsstätte und der sich in der Umgebung der Arbeitsstätte
aufhaltenden natürlichen Personen gewährleistet wird,
b) sind verpflichtet, die Bedingungen eines sicheren Betriebs der Arbeitsstätte mit Quellen
ionisierender Strahlung einzuhalten und
c) dürfen den Betrieb von Arbeitsstätten der I. oder II. Kategorie erst nach Entfernung aller
Quellen ionisierender Strahlung oder nach deren Sicherung gegen unbefugte Benutzung
und nach Reinigung der Arbeitsstätte von radioaktiven Stoffen einstellen; nach Reinigung
der Arbeitsstätte darf das Freisetzungsniveau in der Arbeitsstätte nicht überschritten
werden.
(2) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb von Arbeitsstätten der III. oder
IV. Kategorie sind verpflichtet:
a) die Behörde zu informieren, wenn sie sich dafür entscheiden, den Betrieb einer
Arbeitsstätte einzustellen, und vor Einstellung des Betriebs einen Antrag auf
Genehmigung der einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme der betriebenen Arbeitsstätte
zu stellen,
b) eine Rückstellung für die Außerbetriebnahme der betriebenen Arbeitsstätte zu bilden und
- 71 c) die Außerbetriebnahme der betriebenen Arbeitsstätte durchzuführen.
(3) Die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für die Außerbetriebnahme von
Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie gilt nicht für Organisationseinheiten des Staates und
Zuschussorganisationen, öffentliche Hochschulen und von den Behörden der territorialen
Selbstverwaltung gegründete Organisationseinheiten und Zuschussorganisationen und für
Staatsbetriebe, bei denen der Gründer eine Hemmung erklärt hat.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen des sicheren Betriebs von Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender
Strahlung unter Berücksichtigung der Art der Quellen ionisierender Strahlung,
b) der Umfang und das Verfahren der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. und
IV. Kategorie,
c) der Umfang und das Verfahren des Abschlusses der Außerbetriebnahme von
Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie,
d) das Verfahren der Bildung von Rückstellungen für die Außerbetriebnahme von
Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie.
CELEX: 32013L0059
§ 76
Zeitweilige Arbeitsstätten
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung
sind berechtigt, Tätigkeiten in einer im Voraus nicht spezifizierten zeitweiligen Arbeitsstätte,
die für die Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung vorgesehen ist (nachstehend nur
„zeitweilige Arbeitsstätte“) für eine Dauer von höchstens 30 Tagen vorzunehmen, wenn sie
den Strahlenschutz der Bevölkerung, der Mitarbeiter und der Umgebung der zeitweiligen
Arbeitsstätte sicherstellen. Inhaber von Genehmigungen zur Verwendung von Quellen
ionisierender Strahlung sind verpflichtet, der Behörde die Durchführung von Tätigkeiten in
zeitweiligen Arbeitsstätten im Voraus mitzuteilen.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Abgrenzung des Kontrollbereichs in zeitweiligen
Arbeitsstätten,
b) das Verfahren der Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bevölkerung, der Mitarbeiter
und der Umgebung der zeitweiligen Arbeitsstätten,
c) das Verfahren und der Umfang der Mitteilung über die Durchführung von Tätigkeiten in
zeitweiligen Arbeitsstätten an die Behörde.
Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an den Strahlenschutz von Mitarbeitern, Bevölkerung und
Patienten
Strahlenschutz von Mitarbeitern
§ 77
Strahlungsmitarbeiter
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen und registrierte Personen sind verpflichtet:
- 72 a) Strahlungsmitarbeiter in die Kategorie A oder B einzustufen,
b) ein Verzeichnis ihrer Strahlungsmitarbeiter zu führen,
c) bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer Änderung der Bestrahlung von
Strahlungsmitarbeitern führen könnten, die Richtigkeit der Einstufung der
Strahlungsmitarbeiter in die Kategorie A oder B zu überprüfen,
d) eine persönliches Monitoring der Strahlungsmitarbeiter und ein Monitoring der
Arbeitsstätte in Abhängigkeit von Umfang und Verfahren der durchgeführten Tätigkeit
sicherzustellen,
e) Monitoring-Niveaus und Verfahren bei deren Überschreitung festzulegen,
f) Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A im Falle der Aussetzung gegenüber einer äußeren
Bestrahlung mit persönlichen Dosimetern auszustatten und deren Auswertung
sicherzustellen,
g) für Schüler und Studenten das gleiche Niveau des Strahlenschutzes wie für die übrigen
Strahlungsmitarbeiter zu gewährleisten und
h) den Strahlungsmitarbeitern die Ergebnisse ihres persönlichen Monitorings zur Verfügung
zu stellen.
(2) Strahlungsmitarbeiter dürfen nur Mitarbeiter älter als 18 Jahre sein, eine Ausnahme
bilden Schüler und Studenten im Alter von 16 bis 18 Jahren, die verpflichtet sind, während
ihres Studiums mit Quellen ionisierender Strahlung zu arbeiten. Schüler und Studenten im
Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen nur in die Kategorie B eingestuft werden. Schüler und
Studenten, die älter als 18 Jahre sind, dürfen in die Kategorien A oder B, je nach der von
ihnen durchgeführten Tätigkeit, eingestuft werden.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Anforderungen an das persönliche Monitoring der Strahlungsmitarbeiter,
die Anforderungen an das Monitoring der Arbeitsstätte,
die Arten der Monitoring-Niveaus für die Auswertung der Monitoring-Ergebnisse,
die Bewertungsverfahren der im Rahmen des Monitorings gemessenen Größen,
die Einzelheiten zur Ausrüstung von Strahlungsmitarbeitern der Kategorie A mit
persönlichen Dosimetern, der Umgang mit diesen und deren Auswertung,
das Verfahren der Zurverfügungstellung der Ergebnisse des persönlichen Monitoring an
die Strahlungsmitarbeiter.
CELEX: 32013L0059
§ 78
Externe Mitarbeiter
(1) Externe Mitarbeiter der Kategorie A, die eine Strahlungstätigkeit im Kontrollbereich
durchführen, müssen mit einem persönlichen Strahlungsausweis ausgestattet sein.
(2) Zur Sicherstellung des Strahlenschutzes der externen Mitarbeiter, einschließlich deren
Ausstattung mit persönlichen Strahlungsausweisen, sofern von diesem Gesetz gefordert, sind
verpflichtet:
a) der Arbeitgeber der externen Mitarbeiter, der Genehmigungsinhaber ist,
b) externe Mitarbeiter selbst, die Genehmigungsinhaber sind und Arbeiten im
Überwachungs- oder Kontrollbereich eines anderen Genehmigungsinhabers persönlich
durchführen, oder
- 73 c) Betreiber eines Überwachungs- oder Kontrollbereichs, in dem von externen Mitarbeitern
Arbeiten durchgeführt werden, sofern der Arbeitgeber des externen Mitarbeiters oder der
externe Mitarbeiter selbst keine Genehmigungsinhaber sind.
(3) Hat ein Betreiber eines Überwachungs- oder Kontrollbereichs, in dem externe
Mitarbeiter Arbeiten durchführen, die zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der externen
Mitarbeiter erforderlichen Daten nicht, ist der Arbeitgeber der externen Mitarbeiter
verpflichtet, ihm diese Daten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber der externen
Mitarbeiter und der Betreiber des Überwachungs- oder Kontrollbereichs, in dem die externen
Mitarbeiter Arbeiten durchführen, müssen vertraglich den Umfang der Daten vereinbaren, zu
deren Zurverfügungstellung an den Betreiber der Arbeitgeber verpflichtet ist.
(4) Betreiber eines Kontrollbereichs, in dem externe Mitarbeiter der Kategorie A
Arbeiten ausführen, sind verpflichtet:
a) zu prüfen, dass die externen Mitarbeiter richtig als Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A
kategorisiert sind,
b) für die externen Mitarbeiter bei der Arbeitsausführung im Kontrollbereich das Niveau des
Strahlenschutzes zu gewährleisten, das für eigene Mitarbeiter gewährleistet wird,
c) vor dem Beginn von Arbeiten durch externe Mitarbeiter im Kontrollbereich zu
überprüfen, ob diese gesundheitlich für die Arbeit geeignet sind, die sie im
Kontrollbereich ausführen sollen,
d) die Auswertung der von externen Mitarbeitern im Kontrollbereich erhaltenen Dosen in
Übereinstimmung mit dem Monitoring-Programm sicherzustellen,
e) die erhaltenen Dosen in die persönlichen Strahlungsausweise der externen Mitarbeiter
einzutragen oder die Informationen über diese unverzüglich nach der Auswertung an die
für die Gewährleistung des Strahlenschutzes der externen Mitarbeiter gemäß Absatz 2
verantwortliche Person weiterzuleiten; in diesem Fall ist diese Person verpflichtet, die
Dosen in die persönlichen Strahlungsausweise der externen Mitarbeiter einzutragen, und
f) die externen Mitarbeiter über die spezifischen Arbeitsbedingungen in dem betreffenden
Kontrollbereich zu belehren.
(5) Betreiber eines Überwachungsbereichs, in dem externe Mitarbeiter Arbeiten
ausführen, sind verpflichtet:
a) für die externen Mitarbeiter bei der Arbeitsausführung im Überwachungsbereich das
Niveau des Strahlenschutzes zu gewährleisten, das für eigene Mitarbeiter gewährleistet
wird, und
b) den externen Mitarbeitern Arbeitsanweisungen zur Verfügung zu stellen, die dem Risiko
im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die von den externen Mitarbeitern im
Überwachungsbereich durchgeführt werden, entsprechen.
(6) Die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes externer Mitarbeiter gemäß Absatz 2
verantwortliche Person ist verpflichtet:
a) die persönlichen Strahlungsausweise zu kontrollieren und die in diesen aufgeführten
Angaben regelmäßig zu aktualisieren, sofern externe Mitarbeiter mit diesen ausgestattet
sind,
b) laufend die persönliche Gesamtdosis der externen Mitarbeiter zu überwachen und diese
mit den festgelegten Grenzwerten für Strahlungsmitarbeiter zu vergleichen,
c) die fachliche Vorbereitung und Information der externen Mitarbeiter sicherzustellen,
d) die medizinische Aufsicht über die externen Mitarbeiter sicherzustellen,
- 74 e) in Zusammenarbeit mit dem Betreiber des Kontrollbereichs Dosisoptimierungsgrenzen
für die externen Mitarbeiter für den betreffenden Zeitraum festzulegen, sofern sie selbst
nicht Betreiber dieses Kontrollbereichs ist,
f) unmittelbar nachdem eine Frau, die externe Mitarbeiterin ist, eine Schwangerschaft
mitteilt, ihre Arbeitsbedingungen zur Beschränkung der Bestrahlung der Frucht so
anzupassen, dass die Summe der effektiven Dosen aus der äußerlichen Strahlung und der
Effektivdosen aus der inneren Bestrahlung der Frucht zumindest für die verbleibende Zeit
der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet und
g) unmittelbar nachdem eine Frau, die externe Mitarbeiterin ist, mitteilt, dass sie ein Kind
stillt, ihre Arbeitsbedingungen zur Beschränkung der Bestrahlung des Säuglings mit
einem direkten Radionuklid aus der kontaminierten Muttermilch anzupassen und sie von
der Arbeit im Kontrollbereich einer Arbeitsstätte mit offener Radionuklidquelle zu
entbinden.
(7) Mit einem persönlichen Strahlungsausweis ausgestattete externe Mitarbeiter sind
verpflichtet, darauf zu achten, dass der persönliche Strahlungsausweis nicht beschädigt,
verloren oder entwendet wird.
(8) Externe Mitarbeiter sind verpflichtet, der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c für den
Strahlenschutz der externen Mitarbeiter verantwortlichen Person jede Tatsache zu melden, die
das Niveau der Gewährleistung ihres Strahlenschutzes verringern könnte, einschließlich der
Tatsache der Ausstattung mit mehr als einem Strahlungsausweis oder einem analogen
ausländischen Dokument. Von der für die Gewährleistung des Strahlenschutzes der externen
Mitarbeiter gemäß Absatz 2 verantwortlichen Person wird diese Tatsache unverzüglich an die
Behörde gemeldet.
(9) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Regeln für die Ausgabe persönlicher Strahlungsausweise,
b) die Regeln für die Handhabung der persönlichen Strahlungsausweise,
c) das
Muster
des
persönlichen
Strahlungsausweises
einschließlich
der
Identifikationsangaben für externe Mitarbeiter,
d) der Umfang und das Verfahren der Aktualisierung der Angaben im persönlichen
Strahlungsausweis.
CELEX: 32013L0059
§ 79
Medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern
(1) Die medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern erfolgt im Rahmen der
arbeitsmedizinischen Dienste. Bei Durchführung der medizinischen Überwachung wird,
sofern im weiteren Text nicht anders festgelegt, nach den Rechtsvorschriften zur Regelung
der arbeitsmedizinischen Dienste verfahren.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die medizinische Überwachung von
Strahlungsmitarbeitern bei dem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicherzustellen, mit
dem er einen Vertrag gemäß den Rechtsvorschriften zur Regelung des arbeitsmedizinischen
Dienstes abgeschlossen hat14).
14)
Gesetz GBl. Nr. 373/2011 über spezielle medizinische Leistungen in der jeweils geltenden Fassung.
- 75 (3) Strahlungsmitarbeiter,
die
die
Arbeit
nicht
im
Rahmen
eines
Arbeitsrechtsverhältnisses ausführen, sind verpflichtet, die medizinische Überwachung ihrer
Person bei einem Anbieter arbeitsmedizinischer Dienste sicherzustellen, mit dem sie einen
schriftlichen Vertrag über die Erbringung arbeitsmedizinischer Dienste im Umfang der
medizinischen Überwachung abschließen.
(4) Der in Absatz 2 angeführte Arbeitgeber bzw. die in Absatz 3 angeführten
Strahlungsmitarbeiter müssen für den Erbringer der arbeitsmedizinischen Dienste den Zugriff
auf alle Informationen sicherstellen, die für die Überprüfung des Gesundheitszustands eines
Strahlungsmitarbeiters unter dem Gesichtspunkt seiner Fähigkeit, die anvertrauten Aufgaben
zu erfüllen, erforderlich sind, einschließlich der Angaben über die Arbeitsumgebung und die
Ergebnisse des persönlichen Monitorings.
(5) Die medizinische Überwachung von Strahlungsmitarbeitern muss Folgendes
umfassen:
a) die ärztliche Eintrittsuntersuchung,
b) die ärztliche Untersuchung vor Einstufung eines Strahlungsmitarbeiters in die
Kategorie A,
c) die periodische ärztliche Untersuchung mindestens einmal jährlich, wenn es sich um
Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A handelt,
d) die ärztliche Untersuchung nach Beendigung der Risikoarbeit, sofern die Einflüsse der
arbeitsbedingten Risiken auch nach Beendigung der Risikoarbeit wirken und dies vom
Erbringer der arbeitsmedizinischen Dienste im Rahmen der ärztlichen
Austrittsuntersuchung festgelegt wird,
e) eine außerordentliche ärztliche Untersuchung, wenn einer der Grenzwerte für
Strahlungsmitarbeiter überschritten wurde oder wenn eine Änderung des
Gesundheitszustands des Strahlungsmitarbeiters eingetreten ist; die Bedingungen für die
weitere Arbeit mit Quellen ionisierender Strahlung sind Bestandteil eines ärztlichen
Gutachtens über die gesundheitliche Eignung, und
f) die ärztliche Austrittsuntersuchung, wenn es sich um Strahlungsmitarbeiter der
Kategorie A handelt.
CELEX: 32013L0059
Strahlenschutz der Bevölkerung
§ 80
Auslässe
(1) Jeder, der eine Tätigkeit im Rahmen einer geplanten Expositionssituation durchführt,
ist verpflichtet, den Strahlenschutz der Bevölkerung vor Bestrahlung infolge der Handhabung
von Quellen ionisierender Strahlung in der Arbeitsstätte oder infolge des Auslasses
radioaktiver Stoffe in die Umgebung der Arbeitsstätte sicherzustellen.
(2) Genehmigungsinhaber für den Betrieb von Arbeitsstätten der IV. Kategorie,
Genehmigungsinhaber für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten
der IV. Kategorie, Genehmigungsinhaber für die Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus
Arbeitsstätten der III. Kategorie, durch welche ein radioaktiver Stoff in Form eines Auslasses
freigesetzt wird und Genehmigungsinhaber für die einzelnen Phasen der Außerbetriebnahme
von Arbeitsstätten der III. Kategorie, durch welche ein radioaktiver Stoff in Form eines
Auslasses freigesetzt wird, sind verpflichtet:
- 76 a) das Monitoring des Auslasses und der Umgebung der Arbeitsstätte sicherzustellen,
b) das Monitoring aller potenziellen Austrittswege sicherzustellen, wenn die Möglichkeit
des Entweichens eines radioaktiven Stoffs aus der Arbeitsstätte besteht, und
c) die Bestrahlung einer repräsentativen Person zu bewerten, die Ergebnisse der Bewertung
der Bestrahlung der repräsentativen Person an die Behörde weiterzuleiten und diese den
betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren des Monitorings der Auslässe und der Umgebung der
Arbeitsstätten gemäß Absatz 2 Buchstabe a,
b) das Monitoring des Niveaus für die Bewertung der Ergebnisse des Monitorings der
Auslässe und der Umgebung der Arbeitsstätten gemäß Absatz 2 Buchstabe a,
c) die Verfahren der Bewertung der im Rahmen des Monitorings der Auslässe und der
Umgebung der Arbeitsstätten gemäß Absatz 2 Buchstabe a gemessenen Größen,
d) die Regeln für die Bewertung der Bestrahlung einer repräsentativen Person,
e) die Häufigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse der Bestrahlung einer repräsentativen
Person an die Behörde.
CELEX: 32013L0059
§ 81
Optimierung des Strahlenschutzes der Bevölkerung
(1) Jeder, der eine Strahlungstätigkeit durchführt, ist verpflichtet sicherzustellen, dass
infolge dieser Tätigkeit, und zwar auch im Falle der Ansammlung eines aus einer
Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoffs, bei der Optimierung des Strahlenschutzes die
Dosisoptimierungsgrenze für eine repräsentative Person von 0,25 mSv pro Jahr und bei
energetischen kerntechnischen Anlagen derzeit 0,2 mSv für Auslässe in die Atmosphäre und
0,05 mSv für Auslässe in das Oberflächenwasser angewendet wird.
(2) Die Dosisoptimierungsgrenze für das Freisetzen eines radioaktiven Stoffs aus einer
Arbeitsstätte mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Quelle wird
von der Behörde in den Genehmigungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe e
festgelegt.
(3) Die Behörde ist berechtigt, zum Zwecke der Festlegung eines zugelassenen
Grenzwerts für die Bestrahlung einer repräsentativen Person von Antragstellern auf
Genehmigung zur Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte die
Durchführung einer Optimierungsstudie zu verlangen.
(4) In der Durchführungsvorschrift wird der Inhalt der Optimierungsstudie für die
Festlegung eines zulässigen Grenzwerts für die Bestrahlung einer repräsentativen Person
festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 82
Nicht medizinische Bestrahlung
(1) Nicht medizinische Bestrahlungen müssen auch im Hinblick auf den besonderen
Charakter des Zwecks dieser Bestrahlung, der nicht in einem diagnostischen oder
therapeutischen Nutzen besteht, im Voraus begründet werden.
- 77 (2) Nicht medizinische Bestrahlungen mit ärztlichen radiologischen Geräten können
durchgeführt werden, wenn
a) sie von einem gemäß einer anderen Rechtsvorschrift berechtigten Anbieter medizinischer
Leistungen durchgeführt werden, deren Bestandteil eine medizinische Bestrahlung ist,
b) sie nach den Regeln der Wissenschaft und anerkannten medizinischen Verfahren unter
Berücksichtigung der Individualität der zu bestrahlenden natürlichen Person im Hinblick
auf die konkreten Bedingungen und objektiven Möglichkeiten erfolgen,
c) angemessene Techniken angewendet werden, von denen vorrangig diejenigen Techniken
angewendet werden, die mit einer niedrigen Dosis der sich der Bestrahlung
unterziehenden Person verbunden sind,
d) der besondere Zweck dieser Bestrahlung berücksichtigt wird,
e) die Eigenschaften und der Gesundheitszustand der zu bestrahlenden natürlichen Person
berücksichtigt werden und
f) die Bestrahlung in Übereinstimmung mit den an die medizinische Bestrahlung gestellten
Anforderungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften durchgeführt wird,
welche im Hinblick auf den besonderen Charakter der nicht medizinischen Bestrahlung
und ihre Begründung zu erfüllen sind.
(3) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, die nicht medizinische
Bestrahlungen durchführen, sind verpflichtet, Aufzeichnungen über diese zu führen.
(4) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, von denen nicht medizinische
Bestrahlungen mit einer anderen Quelle ionisierender Strahlung durchgeführt werden, sind
verpflichtet, die Dosisoptimierungsgrenze einzuhalten.
(5) Einer nicht medizinischen Bestrahlung ausgesetzte natürliche Personen müssen über
das Bestrahlungsrisiko und die Möglichkeit der Anwendung einer Methode ohne ionisierende
Strahlung, mit welcher der gleiche Zweck erreicht werden kann, informiert werden.
(6) Natürliche Personen, die einer nicht medizinischen Bestrahlung ausgesetzt werden,
müssen sich der Bestrahlung freiwillig unterziehen, sofern in einer anderen Rechtsvorschrift
nicht anders festgelegt.
CELEX: 32013L0059
Strahlenschutz von Patienten
§ 83
Optimierung der medizinischen Bestrahlung
(1) Für die Beurteilung der Optimierung der medizinischen Bestrahlung bei
medizinischen Leistungen in der Radiodiagnostik und interventionellen Radiologie und bei
diagnostischen medizinischen Leistungen in der Nuklearmedizin müssen die diagnostischen
Referenzniveaus angewendet werden.
(2) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, die eine medizinische Bestrahlung
durchführen, sind verpflichtet, ein örtliches diagnostisches Referenzniveau für jede in ihren
Arbeitsstätten üblicherweise erbrachte medizinische Leistung in der Radiodiagnostik und
interventionellen Radiologie und für in ihren Arbeitsstätten üblicherweise erbrachte
diagnostische medizinische Leistungen in der Nuklearmedizin festzulegen.
- 78 (3) Das örtliche diagnostische Referenzniveau darf nur in begründeten Fällen höher als
das nationale diagnostische Referenzniveau sein.
(4) Eine systematische Abweichung vom örtlichen diagnostischen Referenzniveau in der
laufenden klinischen Praxis muss von einem Genehmigungsinhaber oder einer registrierten
Person untersucht und das Ergebnis der Untersuchung vermerkt werden; ferner sind diese
Personen verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu
treffen.
(5) Kommt es zu einer deutlichen Überschreitung des örtlichen diagnostischen
Referenzniveaus, müssen Genehmigungsinhaber oder registrierte Person diese Überschreitung
untersuchen und insbesondere erwägen, ob es nicht zu einem radiologischen Ereignis
gekommen ist; sie sind verpflichtet, das Ergebnis der Untersuchung aufzuzeichnen.
(6) In der Durchführungsvorschrift
Referenzniveaus festgelegt.
werden
die
nationalen
diagnostischen
CELEX: 32013L0059
§ 84
Überwachung der Dosen durch medizinische Bestrahlung
(1) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, von denen eine medizinische
Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, die eine Bestimmung der Dosis bei jedem
Patienten gestattenden Größen und Parameter für die konkret gewählte Untersuchung oder
Behandlung aufzuzeichnen und diese auf Verlangen an die Behörde zu übermitteln.
(2) Genehmigungsinhaber und registrierte Personen, von denen eine medizinische
Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, bei einer medizinischen Bestrahlung von
Kindern, bei einer medizinischen Bestrahlung, die mit höheren Dosen für Patienten bei der
Radiotherapie verbunden ist, bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin und
Computertomographie und im Rahmen der suchenden Untersuchung, der Auswertung der
Bestrahlung der Patienten und der Wahl der Verfahren für die medizinische Bestrahlung
erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Krankenversicherung ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Daten über die
medizinischen Leistungen, bei denen ionisierende Strahlung angewendet wurde und die vom
Erbringer der medizinischen Leistungen ausgewiesen und von der Krankenversicherung
beglichen wurden, zur Verfügung zu stellen. Die Daten nach Satz eins werden für die
Ermittlung der Verteilung der Dosen durch medizinische Bestrahlung in der Bevölkerung
verwendet.
(4) In der Durchführungsvorschrift werden der Umfang, die Struktur und das Verfahren
der Übermittlung der Daten über medizinische Leistungen durch die Krankenversicherung
festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 85
Ausstattung von Arbeitsstätten und häusliche Pflege
- 79 (1) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen, von denen eine medizinische
Bestrahlung durchgeführt wird, sind verpflichtet, die Arbeitsstätte, in der die medizinische
Bestrahlung durchgeführt wird, mit Geräten und Hilfsmitteln zur Gewährleistung des
Strahlenschutzes der Patienten und der natürlichen Personen, die diese Hilfe erbringen,
auszustatten.
(2) Patienten dürfen nach einer therapeutischen oder diagnostischen Anwendung eines
Radionuklids nur unter folgenden Voraussetzungen in die häusliche Pflege entlassen werden:
a) wenn die in § 64 Absatz 1 festgelegten Werte nicht überschritten werden,
b) wenn sie nachweisbar über die Risiken und sichere Verhaltensweisen informiert wurden
und
c) wenn sie mit schriftlichen Anweisungen für sichere Verhaltensweisen ausgestattet
wurden, sofern dies in der Durchführungsvorschrift festgelegt ist.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Anforderungen an bei der medizinischen Bestrahlung verwendete Quellen
ionisierender Strahlung und die Anforderungen an die Ausstattung der Arbeitsstätten für
Röntgendiagnostik und Strahlentherapie,
b) das Verfahren der Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Anwendung
von Radionukliden,
c) die Bedingungen für die Entlassung von Patienten nach Therapie oder Untersuchung mit
Radionukliden,
d) Fälle, in denen eine Ausstattung von Patienten mit schriftlichen Anweisungen für sichere
Verhaltensweisen nach der therapeutischen oder diagnostischen Anwendung von
Radionukliden, verlangt werden.
CELEX: 32013L0059
§ 86
Radiologische Ereignisse
(1) Von Genehmigungsinhabern oder registrierten Personen muss die medizinische
Bestrahlung so durchgeführt werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines
radiologischen Ereignisses minimiert wird. Bei radiotherapeutischen Tätigkeiten muss vom
Genehmigungsinhaber oder der registrierten Person eine Risikoanalyse für den Auftritt eines
radiologischen Ereignisses durchgeführt werden.
(2) Kommt es zu einem radiologischen Ereignis, sind Genehmigungsinhaber oder
registrierte Personen verpflichtet, unter Berücksichtigung von deren Schwere so zu verfahren,
dass dessen Folgen so gering wie möglich sind.
(3) Genehmigungsinhaber oder registrierte Personen müssen Untersuchungen von
radiologischen Ereignissen und Fällen, in denen es zu einem radiologischen Ereignis hätte
kommen können, sofern die Ursachen nicht rechtzeitig ermittelt und beseitigt worden wären,
untersuchen und Maßnahmen zur Vorbeugung des Eintritts eines radiologischen Ereignisses
treffen. Die Vorgehensweise der Genehmigungsinhaber oder registrierten Personen gemäß
Satz eins muss dem, mit dem radiologischen Ereignis verbundenen Risiko entsprechen.
Genehmigungsinhaber und registrierte Personen müssen Aufzeichnungen über die
Untersuchungen und getroffenen Maßnahmen führen.
- 80 (4) Über schwerwiegende radiologische Ereignisse müssen Genehmigungsinhaber oder
registrierte Personen nachweislich die Behörde, den behandelnden Arzt, die anwendende
Fachkraft und den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter informieren.
(5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Klassifikation radiologischer Ereignisse nach ihrer Schwere,
b) die Verfahren für den Fall des Auftritts von radiologischen Ereignissen oder Fälle, in
denen es zu einem radiologischen Ereignis hätte kommen können, wenn die Ursachen
nicht rechtzeitig festgestellt und beseitigt worden wären,
c) den Aufbewahrungszeitraum der Aufzeichnungen über Untersuchungen und getroffene
Maßnahmen gemäß Absatz 3,
d) der Umfang der Informationen über schwerwiegende radiologische Ereignisse und die
Fristen zur Abgabe dieser Informationen.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 4
Bedingungen der Handhabung von einigen besonderen Arten ionisierender
Strahlungsquellen
§ 87
Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins
(1) Produkte bergmännischer Tätigkeit, die sich als Förderabfall auf Halden oder in
Klärgruben befinden15) und natürliche Radionuklide enthalten, sind keine radioaktiven
Abfälle; bei der Handhabung dieser Produkte wird gemäß Gesetz über die Handhabung von
Förderabfall verfahren.
(2) Sofern Bestandteil des Förderabfalls nach Abbau, Aufbereitung und Veredelung
radioaktiven Gesteins ein radioaktiver Stoff ist, wird bei dessen Handhabung, was seine
radioaktiven Eigenschaften betrifft, gemäß diesem Gesetz verfahren.
(3) Auf bergmännische Weise unter Tage in Lagerstätten zum Abbau radioaktiven
Gesteins ausgeführte Arbeiten müssen unter den gleichen Bedingungen wie Abbau,
Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins erfolgen.
(4) Personen, die Halden, Klärgruben oder andere Überreste nach dem Abbau, der
Aufbereitung und der Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen, vom
Auftritt radioaktiven Gesteins begleiteten Tätigkeit in ihrem Besitz haben, müssen das
Monitoring dieser Überreste gemäß § 130 gewährleisten und im Falle einer Überschreitung
der Freisetzungsniveaus Abhilfe sicherstellen.
(5) Eigentümer von Grundstücken, auf denen das Monitoring oder die Sicherstellung von
Abhilfe gemäß Absatz 4 stattfinden, sind verpflichtet, die Handlungen in Verbindung mit
deren Durchführung zu dulden.
(6) In der Durchführungsvorschrift werden Anforderungen an die Gewährleistung des
Strahlenschutzes bei Abbau, Aufbereitung und Veredelung radioaktiver Gesteine festgelegt.
15)
Gesetz GBl. Nr. 157/2009 über die Handhabung von Förderabfall und über die Änderung einiger Gesetze in
der jeweils geltenden Fassung.
- 81 § 88
Hochaktive Quellen
(1) Genehmigungsinhaber zur Herstellung oder Einfuhr hochaktiver Quellen und
Personen, die hochaktive Quellen in Besitz haben, sind verpflichtet, die Identifikation und
Kennzeichnung der hochaktiven Quellen und ihres Zubehörs, insbesondere der Verpackung,
der Transportverpackung und der Vorrichtung, in der eine hochaktive Quelle eingebaut ist,
sicherzustellen.
(2) In der Durchführungsvorschrift werden das Verfahren der Identifikation und
Kennzeichnung von hochaktiven Quellen und ihres Zubehörs festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 89
Besondere Pflichten bei der Handhabung von Radionuklidquellen
(1) Genehmigungsinhaber, die eine Radionuklidquelle in Besitz haben, für die sie keine
weitere Verwendung mehr haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an ihren Lieferanten,
ein anerkanntes Lager, den Inhaber einer Genehmigung zur Handhabung von radioaktiven
Abfällen oder an einen anderen berechtigten Nutzer zu übergeben.
(2) Genehmigungsinhaber zur Handhabung von Radionuklidquellen sind verpflichtet,
Finanzmittel zur sicheren Beendigung dieser Handhabung sicherzustellen.
(3) Genehmigungsinhaber, die eine einfache oder eine bedeutende Radionuklidquelle in
ihrem Besitz haben, bei der nicht von deren Verwendung für einen Zeitraum von mehr als
12 Monaten ausgegangen wird, sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten an ein anerkanntes
Lager zur Lagerung zu übergeben.
(4) Genehmigungsinhaber zur Handhabung von Radionuklidquellen, über deren Firma
ein Konkursbescheid erteilt wurde, sind verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der
Rechtskraft des Konkursbescheids Radionuklidquellen, für die sie keine Verwendung haben,
auf ihre Kosten an ein anerkanntes Lager zur Lagerung zu übergeben. Die Kosten für die
Lagerung der Radionuklidquellen und ihre endgültige Entsorgung sind Bestandteil der Kosten
der Verwaltung des Vermögensbestands.
CELEX: 32013L0059
§ 90
Verlassene Quellen
(1) Betreiber von Einrichtungen zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von
Metallschrott sind verpflichtet, Maßnahmen zur Suche nach verlassenen Quellen umzusetzen
und Mitarbeiter, die mit verlassenen Quellen in Berührung kommen können,
a) über die Wirkungen der ionisierenden Strahlung auf den menschlichen Organismus zu
informieren,
b) darüber zu belehren, wie verlassene Quellen visuell erkannt werden können,
c) über Maßnahmen beim Auffinden einer verlassenen Quelle oder dem Entstehen eines
Verdachts auf deren Vorhandensein zu belehren,
d) regelmäßig über die Tatsachen gemäß den Buchstaben a bis c zu schulen.
- 82 (2) Wird eine verlassene Quelle
a) in einer Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von Metallschrott
aufgefunden, muss durch deren Betreiber
1. der Strahlenschutz der natürlichen Personen, die mit der Quelle ionisierender
Strahlung in Berührung kommen könnten, gewährleistet werden und die Quelle
ionisierender Strahlung vor dem Zugriff unbefugter natürlicher Personen abgesichert
werden,
2. wird deren Betreiber Eigentümer der Quelle ionisierender Strahlung, wenn der
ursprüngliche Eigentümer nicht innerhalb von 60 Tagen ermittelt werden kann, oder
b) außerhalb einer Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von
Metallschrott aufgefunden,
1. ist die Verwaltung verpflichtet, die Quelle ionisierender Strahlung zu übernehmen
und der Staat wird Eigentümer, wenn der ursprüngliche Eigentümer nicht innerhalb
von 60 Tagen ermittelt werden kann, oder
2. die Behörde entscheidet über die Rückgabe der Quelle ionisierender Strahlung an
den ursprünglichen Eigentümer, wenn die Bedingungen für deren weitere sichere
Handhabung sichergestellt sind oder sie entscheidet über die Erklärung der Quelle
ionisierender Strahlung zu radioaktivem Abfall.
(3) Erfüllt ein Eigentümer einer Quelle ionisierender Strahlung systematisch und
langfristig die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten nicht, wird gemäß Absatz 2
Buchstabe b Ziffern 1 und 2 verfahren.
(4) Die Kosten in Verbindung mit der Suche, sicheren Übergabe, Lagerung, Vorbereitung
auf eine weitere Verwendung oder Entsorgung einer verlassenen Quelle trägt der
ursprüngliche Eigentümer, sofern dieser bekannt ist; anderenfalls trägt die Kosten der Staat
oder der Betreiber der Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung und Verarbeitung von
Metallschrott, wenn er gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 Eigentümer der Quelle
ionisierender Strahlung geworden ist.
CELEX: 32013L0059
§ 91
Ein- und Ausfuhr von Radionuklidquellen
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Einfuhr von Radionuklidquellen der 1. oder 2.
Absicherungskategorie sind verpflichtet:
a) über eine beabsichtigte Einfuhr die Behörde 30 Tage im Voraus zu informieren;
Folgendes muss Bestandteil der zur Verfügung gestellten Information sein:
1. Angaben über die Art des Radionuklids und die Aktivität der einzuführenden
Radionuklidquelle,
2. die Identifikationsangaben des Lieferanten der Radionuklidquelle,
3. Angaben über das Transportverfahren und
4. das vorgesehene Datum der Einfuhr,
b) der Behörde 3 Tage vor Durchführung der Einfuhr das tatsächliche Einfuhrdatum und
eine eindeutige Identifikation der einzuführenden Radionuklidquelle mitzuteilen.
(2) Inhaber von Genehmigungen zur Ausfuhr von Radionuklidquellen der 1. oder 2.
Absicherungskategorie sind verpflichtet:
a) Radionuklidquellen nur in einen Staat auszuführen, der zu einer dauerhaften sicheren
Handhabung der Radionuklidquellen in der Lage ist,
- 83 b) über eine beabsichtigte Ausfuhr die Behörde 30 Tage im Voraus zu informieren;
Folgendes muss Bestandteil der zur Verfügung gestellten Information sein:
1. das vorgesehene Datum der Ausfuhr,
2. die Identifikationsangaben des Empfängers im Zielland, einschließlich der Adresse
des Sitzes oder des Aufenthaltsorts des Empfängers und Angaben über die Existenz
und Gültigkeit der Berechtigung des Empfängers zur Handhabung der
Radionuklidquellen,
3. die Art der Radionuklide und die Aktivität der auszuführenden Radionuklidquellen
und
4. die Anzahl und Gesamtaktivität der auszuführenden Radionuklidquellen,
c) der Behörde 7 Tage vor Durchführung der Ausfuhr das tatsächliche Ausfuhrdatum und
eine eindeutige Identifikation der auszuführenden Radionuklidquelle mitzuteilen.
(3) Die Ausfuhr einer Radionuklidquelle der 1. Absicherungskategorie ist in Fällen
verboten, in denen sich nicht nachweisen lässt, dass der Empfänger oder der Empfängerstaat
in der Lage sind, die sichere Handhabung dieser Quelle sicherzustellen.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 5
Geplante Expositionssituationen in Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten
Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen
§ 92
Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen
Strahlungsquellen
(1) Arbeitsstätten mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen
Strahlungsquelle sind:
a) der Bordbereich von Flugzeugen bei Flügen in über 8 km Höhe,
b) Arbeitsstätten mit Werkstoffen mit einem erhöhten Gehalt natürlicher Radionuklide.
(2) Jeder, der eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer
erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle betrieben wird, ist verpflichtet:
a) Messungen zum Zwecke der Ermittlung der persönlichen Dosen der Mitarbeiter
durchzuführen und Nachweise der Messergebnisse und persönlichen Dosen der
Mitarbeiter anzulegen,
b) der Behörde die Informationen über die Arbeitsstätte und die persönlichen Dosen der
Mitarbeiter mitzuteilen,
c) eine Optimierung des Strahlenschutzes der Mitarbeiter sicherzustellen, sofern das
festgelegte Niveau überschritten wird,
d) den Schutz von Schwangeren gemäß § 64 Absatz 3 sicherzustellen und
e) die Mitarbeiter nachweisbar über Folgendes zu informieren:
1. die mögliche erhöhte Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle,
2. die Messergebnisse in der Arbeitsstätte und die durch die Messungen ermittelten
persönlichen Dosen sowie über die zusammenhängenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen infolge der Bestrahlung und
3. über die durchgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Bestrahlung.
(3) Jeder, der eine Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer
natürlichen Strahlungsquelle betreibt, welche der Bordbereich von Flugzeugen beim Flug
über 8 km Höhe ist, bei dem die effektive Dosis von Besatzungsmitgliedern der Flugzeuge
- 84 mehr als 1 mSv pro Jahr betragen kann, ist verpflichtet, die Bestrahlung der
Besatzungsmitglieder der Flugzeuge zu bewerten und auf Grundlage der Ergebnisse dieser
Bewertung eine Überarbeitung der Dienstpläne der Besatzungsmitglieder der Flugzeuge mit
dem Ziel einer Verringerung der Strahlenbelastung zu erwägen.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Auflistung von Arbeitsstätten mit Werkstoffen mit einem erhöhten Gehalt natürlicher
Radionuklide,
b) das Verfahren der Messung zum Zwecke der Ermittlung der persönlichen Dosen von
Mitarbeitern, das Verfahren der Ermittlung der persönlichen Dosen der Mitarbeiter und
der Umfang und das Verfahren des Nachweises der persönlichen Dosen der Mitarbeiter,
c) der Umfang und Inhalt der der Behörde mitgeteilten Informationen über Arbeitsstätten
mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle
einschließlich der Identifikationsangaben der Betreiber der Arbeitsstätte,
d) das Niveau, bei dessen Überschreitung in Arbeitsstätten mit Werkstoffen mit einem
erhöhten Gehalt an natürlichen Radionukliden eine Optimierung des Strahlenschutzes
sichergestellt werden muss.
CELEX: 32013L0059
§ 93
Arbeitsstätten mit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen
(1) Sofern nach Durchführung einer Optimierung des Strahlenschutzes gemäß § 92
Absatz 2 Buchstabe c in einer Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung
aus natürlichen Strahlungsquellen die Bestrahlung der Mitarbeiter mit einer effektiven Dosis
von 6 mSv pro Jahr überschritten werden kann, wird die Arbeitsstätte als Arbeitsstätte mit
erhöhter Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen betrachtet.
(2) Jeder, der eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer erhöhten
Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen betrieben wird, ist verpflichtet:
a) die Arbeitsstätte oder den Teil der Arbeitsstätte abzugrenzen, wo die effektive Dosis der
Mitarbeiter 6 mSv pro Jahr überschreiten kann, diese(n) zu kennzeichnen und gegen
unbefugten Zutritt zu sichern,
b) seine Mitarbeiter als Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A einzustufen,
c) eine nachweisbare jährliche Belehrung der Mitarbeiter über das Strahlenrisiko in der
Arbeitsstätte durchzuführen,
d) eine medizinische Überwachung der Mitarbeiter gemäß § 79 sicherzustellen,
e) Anweisungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte einschließlich Anweisungen für deren
sichere Durchführung und für den Zutritt natürlicher Personen, die keine Mitarbeiter der
Arbeitsstätte sind, auszuarbeiten,
f) persönliche Arbeitsschutzmittel für die Mitarbeiter sicherzustellen,
g) die Erarbeitung von Verfahren des Monitorings der Arbeitsstätte und der Mitarbeiter
sicherzustellen und
h) die Führung einer Dokumentation über den Umfang und das Verfahren der
Gewährleistung des Strahlenschutzes sicherzustellen.
CELEX: 32013L0059
§ 94
- 85 Bedingungen der Freisetzung radioaktiver Stoffe aus manchen Arbeitsstätten mit
Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus natürlichen Quellen
(1) Jeder, der einen radioaktiven Stoff aus einer in § 92 Absatz 1 Buchstabe b
festgelegten Arbeitsstätte freisetzt, ist verpflichtet:
a) eine unbegründete Ansammlung von aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen
zu vermeiden,
b) die Messung und Bewertung des Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten
freigesetzten radioaktiven Stoffen sicherzustellen, und zwar einschließlich Fällen, in
denen ein freigesetzter radioaktiver Stoff für die Wiederverwendung oder das Recycling
bestimmt ist,
c) die Messergebnisse gemäß Buchstabe b nachzuweisen und an die Behörde zu melden,
d) eine interne Vorschrift für die Handhabung von aus Arbeitsstätten freigesetzten
radioaktiven Stoffen zu erarbeiten und nach dieser zu verfahren und
e) bei Verwendung von einem aus einer Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoff zur
Herstellung von Baumaterial den Hersteller des Baumaterials über die Art und Aktivität
des freigesetzten radioaktiven Stoffs zu informieren.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Messungen und der Bewertung des
Gehalts an Radionukliden in aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen,
b) das Verfahren der Führung des Nachweises der Messergebnisse bezüglich des Gehalts an
Radionukliden in aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffen und deren
Meldung an die Behörde,
c) der Inhalt der internen Vorschrift für die Handhabung von aus Arbeitsstätten freigesetzten
radioaktiven Stoffen.
Teil 3
Vorhandene Expositionssituationen
Abschnitt 1
Radonstrahlung am Arbeitsplatz
§ 95
Arbeitsplätze mit möglicherweise erhöhter Radonstrahlung
(1) Arbeitsplätze mit möglicherweise erhöhter Radonstrahlung sind:
a) Arbeitsplätze unter Tage,
b) Arbeitsstätten, an denen durch Abschöpfen, Ansammlung oder einem anderen analogen
Verfahren Wasser aus unterirdischen Quellen gehandhabt wird, insbesondere
Pumpstationen, Kureinrichtungen, Abfüllstellen, Wasseraufbereitungsanlagen oder
Wassertürme,
c) in einem Untergeschoss oder im Erdgeschoss von Gebäuden befindliche Arbeitsstätten,
welche die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Jeder, der eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer möglicherweise
erhöhten Radonstrahlung betrieben wird, ist verpflichtet:
a) der Behörde Informationen über die Arbeitsstätte mitzuteilen,
b) Messungen zum Zwecke der Ermittlung der effektiven Dosen der Mitarbeiter in den
Arbeitsstätten und den Nachweis der Messergebnisse und Effektivdosen der Mitarbeiter,
- 86 unter Ausnahme von Arbeitsstätten, wo die Aufenthaltsdauer eines Mitarbeiters in der
Arbeitsstätte 100 Stunden pro Jahr nicht überschreitet, sicherzustellen,
c) eine Optimierung des Strahlenschutzes zu gewährleisten, sofern durch Messungen gemäß
Buchstabe b eine Überschreitung des in der Durchführungsvorschrift festgelegten
Referenzniveaus nachgewiesen wird und
d) die Mitarbeiter nachweisbar über Folgendes zu informieren:
1. eine mögliche erhöhte Radonstrahlung,
2. die Messergebnisse in der Arbeitsstätte, die effektiven Dosen sowie über die
zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Bestrahlung
und
3. die durchgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Radonstrahlung.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen für die Einstufung von im Untergeschoss oder im ersten Obergeschoss
von Gebäuden befindlichen Arbeitsstätten als Arbeitsstätten mit einer möglichen
erhöhten Radonstrahlung,
b) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Messungen zur Bestimmung der
effektiven Dosen von Mitarbeitern in Arbeitsstätten,
c) der Umfang und das Verfahren des Nachweises der effektiven Dosen der Mitarbeiter und
der Messergebnisse zur Bestimmung der effektiven Dosen der Mitarbeiter,
d) der Umfang und Inhalt von Informationen über Arbeitsstätten, die an die Behörde zu
melden sind.
CELEX: 32013L0059
§ 96
Arbeitsplätze mit erhöhter Radonstrahlung
(1) Sofern an einer Arbeitsstätte gemäß § 95 Absatz 1 die Bestrahlung der Mitarbeiter
eine effektive Dosis von 6 mSv pro Jahr überschreiten kann, wird die Arbeitsstätte als
Arbeitsstätte mit einer erhöhten Radonstrahlung betrachtet.
(2) Jeder, der eine Tätigkeit in Arbeitsstätten mit einer erhöhten Radonstrahlung ausführt,
ist verpflichtet:
a) die Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter anzuwenden,
b) die Arbeitsstätte oder den Teil der Arbeitsstätte abzugrenzen, wo die effektive Dosis der
Mitarbeiter 6 mSv pro Jahr überschreiten kann,
c) eine nachweisbare jährliche Belehrung der Mitarbeiter über das Strahlenrisiko in der
Arbeitsstätte durchzuführen,
d) Anweisungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte einschließlich Anweisungen für deren
sichere Durchführung zu erarbeiten,
e) die Erarbeitung von Monitoringverfahren sicherzustellen und
f) die Führung einer Dokumentation über den Umfang und das Verfahren der
Gewährleistung des Strahlenschutzes sicherzustellen.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 2
Strahlung aus natürlichen Strahlungsquellen in Gebäuden
§ 97
- 87 Vorbeugung des Eindringens von Strahlung in Bauwerke
(1) Jeder, der einen Standort für einen Neubau oder Anbau mit Wohn- oder
Aufenthaltsräumen entwirft, ist verpflichtet, eine Bestimmung des Radonindexes des
Grundstücks sicherzustellen.
(2) Jeder, der die Durchführung einer Änderung an einem fertiggestellten Gebäude
anzeigt oder die Durchführung einer solchen Änderung beantragt, ist, wenn dieses Gebäude
neu Wohn- oder Aufenthaltsräume umfassen soll, oder wenn er eine Nutzungsänderung
beantragt, die neu Wohn- oder Aufenthaltsräume umfassen soll, oder wenn er eine solche
Änderung meldet, verpflichtet, eine Messung des Niveaus der Radonaktivität in dem
bestehenden Gebäude sicherzustellen.
(3) Eine Ermittlung des Radonindexes des Gebäudes muss nicht durchgeführt werden,
wenn das Gebäude so im Gelände positioniert ist, dass alle Konstruktionen des
Gebäudeumfangs durch eine Luftschicht, in der die Luft frei strömen kann, vom Untergrund
getrennt sind, oder wenn vorbeugende Maßnahmen des Schutzes vor Radon getroffen wurden,
die auf einer Entlüftung des Radons aus dem Untergrund außerhalb des Objekts beruhen.
(4) In der Durchführungsvorschrift wird das Verfahren der Ermittlung des Radonindexes
des Grundstücks festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 98
Schutz vor natürlicher Strahlung in Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen, in denen eine
Überschreitung des Referenzwerts festgestellt wurde, sind verpflichtet, Anstrengungen zu
unternehmen, damit die Bestrahlung natürlicher Personen im Gebäude so niedrig ist, wie sie
sich unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte
vernünftig erreichen lässt.
(2) Eigentümer von Schulgebäuden, Gebäuden von Sozialeinrichtungen oder Gebäuden,
die der Sicherstellung von sozialen oder medizinischen Diensten beim langfristigen
Aufenthalt natürlicher Personen dienen, sind verpflichtet, Messungen der Volumenaktivität
des Radons in der Innenatmosphäre bei Inbetriebnahme und jeweils nach Durchführung von
Änderungen an fertiggestellten Gebäuden, welche die Volumenaktivität des Radons in der
Innenatmosphäre beeinflussen könnten, durchzuführen, insbesondere jedoch nach Eingriffen
in die Isolierung des Gebäudes gegen das Eindringen von Radon aus dem Untergrund und
Änderungen, die zu einer Verringerung der Wirksamkeit der Belüftung im Gebäude führen
können.
(3) Überschreitet die Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre eines
Gebäudes gemäß Absatz 2 das Referenzniveau, ist der Eigentümer des Gebäudes verpflichtet,
Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenbelastung auf ein so niedriges Niveau, wie es unter
Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige
Weise erreicht werden kann, zu treffen.
(4) Der Eigentümer eines Gebäudes mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen, in denen eine
Überschreitung der festgelegten Werte des Jahresdurchschnitts der Volumenaktivität von
- 88 Radon in der Luft festgestellt wurde, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des
Niveaus der Strahlenbelastung zu treffen.
(5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Kriterien für die Vorbereitung und Auswertung geplanter Maßnahmen, durch die das
Niveau der Strahlenbelastung aus natürlichen Strahlungsquellen in Gebäuden verringert
werden soll,
b) der Wert des Jahresdurchschnitts der Volumenaktivität von Radon in der Luft, bei dessen
Überschreitung Eigentümer von Gebäuden mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen zum
Treffen von Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenbelastung verpflichtet sind.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 3
Wasser und Baumaterialien
§ 99
Wasser
(1) Unter folgenden Voraussetzungen darf Trinkwasser nicht für den öffentlichen
Verbrauch auf den Markt der Tschechischen Republik und Flaschenwasser nicht auf den
Markt der Tschechischen Republik geliefert werden:
a) wenn die Volumenaktivität von Radon den höchstzulässigen Wert überschreitet, oder
b) wenn der Gehalt an natürlichen Radionukliden das Referenzniveau überschreitet und
keine Maßnahmen getroffen wurden, die das Maß der Strahlenbelastung auf ein Niveau
senken, das so niedrig ist, wie es unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht werden kann.
(2) Die für die Sicherstellung der Tatsache, dass das gelieferte Trinkwasser
Trinkwasserqualität gemäß dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit hat,
verantwortliche Person (nachstehend nur „Wasserlieferant“) sowie Hersteller und Importeure
von Flaschenwasser sind verpflichtet:
a) eine systematische Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im
Wasser sicherzustellen,
b) einen Nachweis der Messergebnisse des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser
und weiterer Daten zu führen und diesen an die Behörde zu übermitteln,
c) bei Überschreitung des höchstzulässigen Werts der Volumenaktivität von Radon
Maßnahmen zu treffen, die zu einer Verringerung der Volumenaktivität des Radons unter
diesen Wert führen,
d) bei Überschreitung des Referenzniveaus für den Gehalt an natürlichen Radionukliden
Maßnahmen durchzuführen, die das Maß der Strahlenbelastung auf ein Niveau senken,
das so niedrig ist, wie es unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf vernünftige Weise erreicht werden kann und
e) im Falle der Überschreitung des Referenzniveaus der Öffentlichkeit Informationen über
die Messergebnisse, über die aus dem Wasser resultierende effektive Dosis und das damit
verbundene Risiko und über getroffene Maßnahmen zur Verringerung des Maßes der
Strahlenbelastung zur Verfügung zu stellen.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der höchstzulässige Wert der Volumenaktivität von Radon im Trinkwasser für den
öffentlichen Bedarf und für die Lieferung von Flaschenwasser auf den Markt,
- 89 b) das Referenzniveau des Gehalts natürlicher Radionuklide im Trinkwasser für den
öffentlichen Bedarf und für die Lieferung von Flaschenwasser auf den Markt,
c) der Umfang, die Häufigkeit und das Verfahren der systematischen Messung und
Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser,
d) der Umfang und das Verfahren der Führung von Nachweisen über die Messergebnisse
und weitere Daten und deren Übermittlung an die Behörde.
CELEX: 32013L0051
§ 100
Baumaterialien
(1) Baumaterial darf nicht auf den Markt der Tschechischen Republik geliefert werden,
wenn die effektive Dosis einer repräsentativen Person aus äußerer Gammastrahlung bei
Nutzung eines Gebäudes mit Wohn- und Aufenthaltsräumen das Referenzniveau
überschreiten kann und dessen Lieferung auf den Markt nicht von der Behörde gemäß § 9
Absatz 2 Buchstabe j genehmigt wurde.
(2) Hersteller und Lieferanten von Baumaterial sind verpflichtet:
a) eine systematische Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im
Baumaterial sicherzustellen,
b) einen Nachweis der Messergebnisse entsprechend dem Index der Volumenaktivität und
weiterer Daten zu führen und diesen an die Behörde zu übermitteln und
c) bei Lieferung auf den Markt, im Falle einer Überschreitung des Referenzniveaus, der
Öffentlichkeit Informationen über die Ergebnisse der systematischen Messung und
Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial zur Verfügung zu
stellen.
(3) Ermitteln Hersteller oder Importeur von Baumaterial auf Grundlage durchgeführter
Messungen des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial, dass das
Referenzniveau im Baumaterial nicht überschritten ist, muss von diesen keine systematische
Messung und Bewertung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Baumaterial erfolgen,
sofern keine Änderung erfolgt, welche den Gehalt an natürlichen Radionukliden beeinflussen
könnte.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) das Referenzniveau für Baumaterial,
b) das Berechnungsverfahren des Indexes der Massenaktivität für Baumaterial und das
Berechnungsverfahren für den Wert dieses Indexes,
c) der Umfang und das Verfahren der systematischen Messung und Bewertung des Gehalts
natürlicher Radionuklide im Baumaterial,
d) der Umfang und das Verfahren der Führung des Nachweises der Messergebnisse und
weiterer Daten und deren Meldung an die Behörde.
CELEX: 32013L0059
Abschnitt 4
Andere vorhandene Expositionssituationen und Gewährung von Förderungen bei
manchen vorhandenen Expositionssituationen
§ 101
- 90 Vorhandene Expositionssituationen als Folge von Störfallexpositionssituationen oder
anderen Umständen
(1) Die Behörde ist berechtigt, in Form einer Allgemeinverfügung die Bestrahlung in
vorhandenen Expositionssituationen, die Ergebnis einer Störfallexpositionssituation sind oder
abgeschlossene Tätigkeiten im Rahmen einer geplanten Expositionssituation (nachstehend nur
„anhaltende Bestrahlung“) zu lenken, sofern es ohne eine Änderung des Stands zu einer
bedeutenden Erhöhung der Gesundheitsschäden infolge einer Bestrahlung von Einzelpersonen
aus der Bevölkerung kommen könnte.
(2) Eine anhaltende Bestrahlung wird von der Behörde gemäß Absatz 1 durch Festlegung
von Referenzniveaus für die durchschnittliche effektive Dosis einer repräsentativen Person
pro Kalenderjahr in der Spanne von 1 bis 20 mSv gelenkt. Die radioaktive Kontamination von
Lebensmitteln, Futtermitteln oder Wasser wird von der Behörde ebenfalls durch Festlegung
von höchstzulässigen Niveaus der radioaktiven Kontamination für die jeweilige vorhandene
Expositionssituation gelenkt.
(3) In den §§ 95 bis 100 nicht angegebene vorhandene Expositionssituationen, welche
unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bedeutend sind, unterliegen einer Anmeldung
bei der Behörde gemäß § 11 sowie den Anforderungen dieses Gesetzes an geplante
Expositionssituationen entsprechend.
(4) Die Verwaltung eines kontaminierten Gebiets, dessen Kontamination Folge einer
Störfall-Expositionssituation ist, einschließlich von Maßnahmen, die das Wohnen und die
Wiederherstellung von sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten gestatten, richtet sich nach
der Strategie des optimierten Strahlenschutzes, die Bestandteil des nationalen StrahlenStörfallplans ist
CELEX: 32013L0059
§ 102
Gewährung von Förderungen bei einigen vorhandenen Expositionssituationen
(1) Folgende Förderungen können durch den Staat gewährt werden:
a) zur Ermittlung des Risikos aus dem Vorhandensein von Radon und dessen
Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden für Wohnzwecke und
Aufenthalt der Öffentlichkeit,
b) zum Treffen nachweislich begründeter Maßnahmen, durch welche das Maß der
Strahlenbelastung
aus
dem
Vorhandensein
von
Radon
und
dessen
Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden für Wohnzwecke und
Aufenthalt der Öffentlichkeit verringert wird,
c) zum Treffen von Maßnahmen, durch die der Gehalt an natürlichen Radionukliden im für
den öffentlichen Verbrauch bestimmten Trinkwasser verringert wird.
(2) Die Förderung gemäß Absatz 1 kann auf Grundlage eines Antrags, durch den die in
Absatz 1 angeführten Tatsachen belegt werden, gewährt werden.
(3) Die Förderung wird vom Staat gewährt und von der Region und ihrem Organ in
übertragener Zuständigkeit vermittelt.
(4) Eine Förderung gemäß Absatz 1 kann nur auf Grundlage einer zustimmenden
verbindlichen Stellungnahme der Behörde gewährt werden, und zwar nach Beurteilung des
- 91 Maßes des Risikos und der voraussichtlichen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen
durch welche die Strahlenbelastung nach deren Realisierung verringert wird.
(5) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen für die Gewährung einer Förderung gemäß Absatz 1,
b) das Verfahren bei der Annahme von Anträgen auf Gewährung einer Förderung gemäß
Absatz 1,
c) das Verfahren bei der Vermittlung von Förderungen durch die Region,
d) die Obliegenheiten von Anträgen auf Gewährung einer Förderung gemäß Absatz 1.
CELEX: 32013L0059
Teil 4
Notfallexpositionssituationen
§ 103
(1) Die Bestrahlung natürlicher Personen bei Notfallexpositionssituationen muss durch
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts natürlicher Personen im
betroffenen Gebiet, Durchführung eines individuellen Schutzes und
a) insbesondere folgende unverzügliche Schutzmaßnahmen:
1. Schutzräume,
2. Anwendung einer Jodprophylaxe,
3. Evakuierung, und
b) sowie insbesondere folgende anschließende Schutzmaßnahmen begrenzt werden:
1. Umsiedlung der Bevölkerung,
2. Einschränkung der Verwendung mit Radionukliden kontaminierter Lebensmittel und
mit Radionukliden kontaminierten Wassers,
3. Einschränkung der Verwendung mit Radionukliden kontaminierter Futtermittel.
(2) Bei der Planung und Vorbereitung von Schutzmaßnahmen muss beurteilt werden, ob
sie durch einen Nutzen begründet sind, der die Kosten für deren Durchführung und die durch
sie verursachten Schäden übersteigt.
(3) Schutzmaßnahmen müssen so geplant und vorbereitet werden, dass sie den größten
auf vernünftige Weise erreichbaren Nutzen bringen. Bei der Entscheidung über eine
Einführung oder einen Widerruf von Schutzmaßnahmen müssen die Referenzniveaus in
Betracht gezogen werden.
(4) Zur
Begrenzung
der
Störfallbestrahlung
von
Einsatzkräften
in
Notfallexpositionssituationen werden die Grenzwerte für Strahlungsmitarbeiter angewendet.
In Fällen, in denen eine Überschreitung der Strahlungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen
werden kann, wird die Störfallbestrahlung der Einsatzkräfte unter Anwendung des
Referenzniveaus von
a) 100 mSv pro Jahr, oder
b) 500 mSv pro Jahr, wenn es sich um einen Fall zur Rettung menschlichen Lebens oder der
Verhinderung der Entwicklung einer Notfallexpositionssituation mit möglichen
umfangreichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen handelt, optimiert.
(5) Eine Person, die Einsatzkräfte in einen Einsatz schickt, ist verpflichtet, bei den
Einsatzkräften, deren Entsendung zum Einsatz vorher geplant wird, Folgendes
sicherzustellen:
- 92 a) regelmäßige Ausbildung und Übung und Führung von Aufzeichnungen über diese,
b) nachweisbare Information über das mit dem Einsatz verbundene Risiko und über
Schutzmaßnahmen,
c) Monitoring und Bewertung der Strahlungshöhe beim Einsatz, Aufbewahrung der bei
diesen Tätigkeiten gewonnenen Daten und ihre Übermittlung an die Behörde, sofern ein
persönliches Monitoring durchgeführt wird,
d) ärztliche Eingangsuntersuchung, durch welche das Risiko der ionisierenden Strahlung
berücksichtigt wird, sofern keine analoge Untersuchung nach anderen Rechtsvorschriften
durchgeführt wurde,
e) persönliche Schutzmittel und Hilfsmittel,
f) außerordentliche ärztliche Untersuchung und
g) Führung eines Verzeichnisses der Einsatzkräfte.
(6) Sofern das Referenzniveau gemäß Absatz 4 Buchstabe a überschritten sein könnte,
dürfen sich Einsatzkräfte nur freiwillig am Einsatz beteiligen.
(7) Eine Person, die Einsatzkräfte in einen Einsatz schickt, ist verpflichtet, bei den
Einsatzkräften, von deren Entsendung zum Einsatz vorher nicht ausgegangen wurde,
entsprechend gemäß Absatz 5 zu verfahren.
(8) Einsatzkräfte, von deren Entsendung zum Einsatz vorher nicht ausgegangen wurde,
dürfen sich nur freiwillig am Einsatz beteiligen.
(9) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen der Einführung und des Widerrufs von Schutzmaßnahmen und die
Anforderungen an diese,
b) das Informationsverfahren der Einsatzkräfte über das mit dem Einsatz verbundene Risiko
und das Verfahren zum Nachweis der Freiwilligkeit der Beteiligung am Einsatz,
c) die grundlegenden Charakteristika der persönlichen Schutz- und Hilfsmittel für die
Einsatzkräfte,
d) der Zeitraum der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Daten gemäß Absatz 5
Buchstaben a bis c und g,
e) der Umfang und der Zeitpunkt der Übermittlung von beim persönlichen Monitoring
gewonnenen Daten über die Strahlungshöhe bei Einsätzen an die Behörde.
CELEX: 32013L0059
Kapitel V
Vollständige Außerbetriebnahme
§ 104
(1) Genehmigungsinhaber zur vollständigen Außerbetriebnahme sind verpflichtet, die
Dokumentation gemäß Ziffer 7 Anhang 2 dieses Gesetzes für einen Zeitraum von 20 Jahren
ab der vollständigen Außerbetriebnahme aufzubewahren.
(2) Wird keine vollständige Außerbetriebnahme durchgeführt, ist ein Antragsteller auf
Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe g oder Absatz 2 Buchstabe d verpflichtet,
Bedingungen für die weitere Nutzung des Gebiets und der Konstruktionen, Komponenten
oder Systeme, einschließlich des Umfangs und des Verfahrens der Überwachung, Messung,
Bewertung, Überprüfung und Aufzeichnung der unter den Gesichtspunkten Strahlenschutz
und Überwachung der Strahlungssituation wichtigen Größen und Tatsachen zu bestimmen.
- 93 Kapitel VI
Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
§ 105
Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Handhabung radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente
a)
b)
c)
d)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Lagerung radioaktiver Abfälle - im Voraus zeitlich begrenztes Einbringen radioaktiver
Abfälle in einen Raum, ein Objekt oder eine Einrichtung, mit der Absicht, diese wieder
zu entnehmen,
Deponierung radioaktiver Abfälle - dauerhaftes Einbringen radioaktiver Abfälle in einen
Raum, ohne die Absicht, diese wieder zu entnehmen,
Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen - Tätigkeit, die mit dem Ziel
durchgeführt wird, aus abgebrannten Brennelementen Material für die weitere
Verwendung zu gewinnen,
institutionalisierte Kontrolle - Komplex von Tätigkeiten, durch welche die Instandhaltung
und Überwachung des Gebiets und der eigentlichen Deponie für radioaktive Abfälle nach
Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle sichergestellt werden, und zwar für den
in der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit festgelegten Zeitraum.
CELEX: 32011L0070
§ 106
Prinzipien der Handhabung von radioaktiven Abfällen
(1) Werden radioaktive Abfälle aus der Tschechischen Republik zur Behandlung und
Wiederaufbereitung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen
Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, geschickt, hat der Staat auch
weiterhin die Endverantwortung für die sichere und verantwortliche Deponierung dieser
Abfälle, einschließlich der Abfälle, die als Nebenprodukt der Behandlung oder
Wiederaufbereitung entstanden sind.
(2) In der Tschechischen Republik entstandene radioaktive Abfälle dürfen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist, deponiert werden, wenn eine Vereinbarung zwischen der
Tschechischen Republik und diesem Staat über die Nutzung seiner Deponie für radioaktive
Abfälle abgeschlossen wurde. Vor Durchführung eines Transports in einen Nichtmitgliedstaat
der Europäischen Union informiert die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt
der Vereinbarung.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 2 zwischen der Tschechischen Republik und einem
Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union darf abgeschlossen werden, wenn dieser Staat:
a) eine Vereinbarung mit der Europäischen Union bezüglich der Handhabung von
abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen abgeschlossen hat, oder wenn
er eine der Vertragsparteien des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der
Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ist und
b) über ein Programm für die Handhabung radioaktiver Abfälle und deren Deponierung
verfügt, dessen Ziel darin besteht, ein hohes Niveau der sicheren Handhabung
- 94 sicherzustellen und welches gleichwertig mit dem durch die Vorschrift der Europäischen
Union16), festgelegten Ziel ist und die Deponie für radioaktive Abfälle
1. eine genehmigte Einrichtung für radioaktive Abfälle ist,
2. schon vor Durchführung des Transports radioaktiver Abfälle in diese in Betrieb war
und
3. in Übereinstimmung mit den im Programm dieses Staats für die Handhabung von
radioaktiven Abfällen und deren Deponierung festgelegten Anforderungen betrieben
wird.
CELEX: 32011L0070
§ 107
Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten
Brennelementen
(1) Für die Handhabung von radioaktiven Abfällen, einschließlich bei nuklearen
Störfällen als deren Folge entstandenen radioaktiven Abfällen und abgebrannten
Brennelementen wird vom Staat eine Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen
und abgebrannten Brennelementen erarbeitet, welche vom Staat regelmäßig, mindestens
einmal in 10 Jahren ausgewertet wird, bei Bedarf wird diese vom Staat aktualisiert. Über die
Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen,
ihre Auswertung und Aktualisierung, informiert das Ministerium für Industrie und Handel die
Europäische Kommission.
(2) Radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente dürfen nur in Übereinstimmung
mit der Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten
Brennelementen und nur so gehandhabt werden, dass für künftige Generationen keine
unangemessenen technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lasten verursacht
werden.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Inhalt der Konzeption der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Brennelemente,
b) das Verfahren der Bewertung und Aktualisierung der Konzeption der Handhabung
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente,
c) das Verfahren der Information der Europäischen Kommission über die Auswertung und
Aktualisierung der Konzeption der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Brennelemente.
CELEX: 32011L0070
§ 108
Bedingungen der Handhabung radioaktiver Abfälle
(1) Die Anforderungen an die Handhabung radioaktiver Abfälle gelten nicht für die
Handhabung von Rückständen nach der Förderung von Gesteinen mit einem Gehalt an
natürlichem Radionuklid und für Abfälle mit einem Gehalt an natürlichem Radionuklid, die
nicht aus Strahlungstätigkeiten stammen.
16)
Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die
verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
- 95 (2) Das Gesetz über Abfälle gilt nicht für die Handhabung von radioaktiven Abfällen.
(3) Bei der Handhabung von radioaktiven Abfällen müssen alle ihre physikalischen,
chemischen und biologischen Eigenschaften, die eine sichere Handhabung der Abfälle
beeinflussen könnten, berücksichtigt werden. Bezüglich dieser Eigenschaften wird bei der
Handhabung von radioaktiven Abfällen in Übereinstimmung mit den anderen
Rechtsvorschriften zur Regelung der Handhabung von Abfällen17) verfahren.
§ 109
Bedingungen der Handhabung von abgebrannten Brennelementen
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem abgebrannte Brennelemente von deren Verursacher
oder der Behörde zu radioaktiven Abfällen erklärt werden, gelten für die Handhabung von
diesen, außer den sich aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ableitenden
Anforderungen, auch die Anforderungen an radioaktive Abfälle.
(2) Verursacher von abgebrannten Brennelementen sind verpflichtet, diese so zu
handhaben, dass die Möglichkeiten ihres weiteren Transports und ihrer weiteren Handhabung
nicht erschwert werden.
CELEX: 32011L0070
§ 110
Pflichten der Verursacher von radioaktiven Abfällen und Inhaber von Genehmigungen
zur Handhabung von radioaktiven Abfällen
(1) Verursacher von radioaktiven Abfällen oder Inhaber von Genehmigungen zur
Handhabung von radioaktiven Abfällen sind verpflichtet:
a) eine Strategie der Handhabung der radioaktiven Abfälle in Übereinstimmung mit der
Konzeption der Handhabung der radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente
auszuarbeiten,
b) die Möglichkeiten der Entstehung von radioaktiven Abfällen mit technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu begrenzen,
c) sämtliche Kosten in Verbindung mit der Handhabung der radioaktiven Abfälle von deren
Entstehung bis nach der Deponierung, in Verbindung mit dem Monitoring der Deponie
für radioaktive Abfälle nach Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle und in
Verbindung mit den erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu tragen;
Verträge über den Übergang von Rechten bezüglich der Handhabung von radioaktiven
Abfällen oder bezüglich des Übergangs von Eigentumsrechten an radioaktiven Abfällen
erfordern Schriftform,
d) in ausreichendem Maße die gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Schritte bei der
Handhabung der radioaktiven Abfälle von deren Entstehung bis nach der Deponierung zu
berücksichtigen und
e) einen Begleitschein der radioaktiven Abfälle zu erstellen und zu führen.
(2) Inhaber von Genehmigungen zur Handhabung von radioaktiven Abfällen sind
verpflichtet:
17)
z. B. Gesetz GBl. Nr. 185/2001 über Abfälle und über die Änderung einiger weiterer Gesetze in der jeweils
geltenden Fassung.
- 96 a) die radioaktiven Abfälle so zu handhaben, dass die Menge und Aktivität der radioaktiven
Abfälle unter Berücksichtigung aller sicherheitstechnischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Gesichtspunkte auf dem kleinstmöglichen Niveau gehalten wird,
b) radioaktive Abfälle nur in Arbeitsstätten zu handhaben, in welchen die technischen
Anforderungen an die sichere Handhabung radioaktiver Abfälle erfüllt sind,
c) die Verfahren für die sichere Sammlung, Sortierung, Behandlung, Aufbereitung,
Lagerung und Deponierung radioaktiver Abfälle einzuhalten und
d) einen Nachweis der radioaktiven Abfälle nach Abfallart zu führen und die Angaben aus
dem Nachweis an die Verwaltung zu übermitteln.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die technischen Anforderungen an Einrichtungen für Arbeitsstätten zur Handhabung von
radioaktiven Abfällen,
b) das Verfahren für die Sammlung, Sortierung, Behandlung, Aufbereitung, Lagerung und
Deponierung radioaktiver Abfälle,
c) der Umfang und das Verfahren der Führung von Nachweisen über radioaktive Abfälle
und des Begleitscheins für radioaktive Abfälle,
d) der Umfang und das Verfahren des Monitorings der Deponien für radioaktive Abfälle.
CELEX: 32011L0070
§ 111
Pflichten der Inhaber von Genehmigungen zur Schließung von Deponien für radioaktive
Abfälle
(1) Inhaber von Genehmigungen zur Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle
sind verpflichtet:
a) eine institutionelle Kontrolle für den in den Genehmigungsbedingungen festgelegten
Zeitraum durchzuführen,
b) Abhilfemaßnahmen zur Korrektur des Zustands durchzuführen, wenn es zu einem
Entweichen von Radionukliden in die Umwelt kommt und
c) die Aufzeichnungen über Deponieräume und über die Menge, die Radioaktivität und die
Form der in diesen deponierten radioaktiven Abfälle aufzubewahren.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird das Verfahren
a) der Durchführung der Schließung von Deponien für radioaktive Abfälle,
b) der Durchführung der institutionalisierten Kontrolle von Deponien für radioaktive
Abfälle und
c) die Führung von Nachweisen über radioaktive Abfälle festgelegt.
§ 112
Verwaltung, deren Tätigkeiten und Wirtschaftsführung
(1) Vom Ministerium für Industrie und Handel wird eine Verwaltung für die
Sicherstellung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Deponierung radioaktiver Abfälle als
Organisationseinheit des Staats eingerichtet. Von der Verwaltung werden die Tätigkeiten auf
Grundlage von Genehmigungen gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(2) Die Tätigkeit der Verwaltung wird über den Staatshaushalt, aus Mitteln eines bei der
Tschechischen Nationalbank geführten Kontos (nachstehend nur „Atomkonto“), finanziert.
- 97 Nicht ausgeschöpfte Mittel werden spätestens bis zum 31. Januar des nächstfolgenden
Kalenderjahres Gegenstand der jährlichen Verrechnung zum Atomkonto.
(3) Von der Verwaltung werden bezüglich der Mittel auf dem Atomkonto keine
Ansprüche bezüglich nicht verbrauchter Ausgaben gemäß der anderen Rechtsvorschrift18)
geltend gemacht.
(4) Gegenstand der Tätigkeit der Verwaltung sind
a) Vorbereitung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Schließung von Deponien für
radioaktive Abfälle,
b) Monitoring des Einflusses von Deponien für radioaktive Abfälle auf die Umgebung,
c) institutionalisierte Kontrolle von Deponien für radioaktive Abfälle,
d) Handhabung von radioaktiven Abfällen,
e) Umwandlung von abgebrannten Brennstäben in eine für die Deponierung oder
anschließende Verwendung nach ihrer Deklarierung als radioaktive Abfälle geeignete
Form,
f) Verwaltung der Abführungen gemäß § 115,
g) Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festlegung der Abführungen der
Zahlungspflichtigen auf das Atomkonto,
h) Kontrolle der Rückstellungen der Genehmigungsinhaber für die Außerbetriebnahme
einschließlich der Bedingungen von Verträgen über die Führung von Sperrkonten sowie
Genehmigung der Inanspruchnahme der Geldmittel dieser Rückstellungen,
i) Erbringung von Diensten im Bereich Handhabung radioaktiver Abfälle,
j) Handhabung von aus dem Ausland auf das Gebiet der Tschechischen Republik
transportierten Abfällen, die nicht zurück transportiert werden können,
k) Gewährleistung einer sicheren Handhabung von aufgefundenen oder festgestellten
Quellen ionisierender Strahlung oder Kernmaterialien in Übereinstimmung mit
Entscheidungen der Behörde,
l) Verwaltung von radioaktiven Abfällen und Quellen ionisierender Strahlung, die gemäß
der Strafprozessordnung sichergestellt wurden,
m) Gewährung von Förderungen an Gemeinden gemäß § 116,
n) Gewährung von Zuschüssen zur Beseitigung radioaktiver Altlasten gemäß § 113.
(5) Ihre Tätigkeit wird von der Verwaltung auf Grundlage eines von der Regierung
genehmigten Statuts und eines jährlichen, dreijährlichen und langfristigen Plans der
Tätigkeiten ausgeführt.
(6) Für die Finanzierung von Tätigkeiten gemäß Absatz 4 Buchstaben j und k und für die
Handhabung von radioaktiven Abfällen, die vor dem 1. Juli 1997 entstanden sind und eine
atomare Altlast darstellen, dürfen die Mittel des Atomkontos nicht verwendet werden. Von
der Verwaltung werden für diesen Zweck Mittel aus dem Staatshaushalt verwendet.
§ 113
Beseitigung atomarer Altlasten
(1) Von der Verwaltung können folgende Zuschüsse gewährt werden:
18)
§ 47 des Gesetzes GBl. Nr. 218/2000 über die Haushaltsregeln und über die Änderung und Ergänzung einiger
zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln) in der jeweils geltenden Fassung.
- 98 a) für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis zum Zeitpunkt der Privatisierung des
Verursachers der radioaktiven Abfälle entstanden sind,
b) für die Beseitigung einer radioaktiven Kontaminierung der Umwelt, die bis zum
Zeitpunkt der Privatisierung ihres Verursachers eingetreten ist,
c) im Umfang des verhältnismäßigen Anteils an den Kosten zur Entsorgung radioaktiver
Abfälle, die aus Stoffen oder Gegenständen entstanden sind, die bis zum Zeitpunkt der
Privatisierung des Verursachers der radioaktiven Abfälle kontaminiert wurden,
d) im Umfang des verhältnismäßigen Anteils an den Kosten der Außerbetriebnahme bei
Anlagen, die vor ihrer Privatisierung in Verkehr gebracht wurden.
(2) Zuschüsse können auf Grundlage eines Antrags, durch den die in Absatz 1
angeführten Tatsachen belegt werden, gewährt werden.
§ 114
Atomkonto
(1) Vom Finanzministerium wird das, einen Bestandteil der Konten der staatlichen
Finanzaktiva bildende Atomkonto verwaltet, über dessen Verwendung entscheidet die
Regierung. Die Finanzmittel des Atomkontos dürfen nur gemäß diesem Gesetz verwendet
werden.
(2) Einnahmen des Atomkontos sind insbesondere:
a)
b)
c)
d)
von Verursachern radioaktiver Abfälle erhaltene Finanzmittel,
Erträge aus Operationen mit den Mitteln des Atomkontos auf dem Finanzmarkt,
Einnahmen der Verwaltung,
Zuschüsse, Geschenke und Subventionen.
(3) Die Salden des bei den staatlichen Finanzaktiva geführten Atomkontos dürfen auf
dem Finanzmarkt in staatliche Anleihen und Anleihen der Tschechischen Nationalbank sowie
in von den Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung begebene Anleihen und in von den Zentralbanken dieser Staaten oder von der
Europäischen Zentralbank begebene Anleihen investiert werden. Mit den
Investitionsinstrumenten des Atomkontos lassen sich Geschäfte vereinbaren und erwerben,
veräußern und rechtlich belasten, es kann insbesondere mit Staatsanleihen und weiteren
Investitionsinstrumenten auf eigene Rechnung gehandelt werden; das Finanzministerium ist
berechtigt, diese Geschäfte mit inländischen und ausländischen Personen und Staaten
auszuhandeln, und zwar selbstständig oder mittels anderer Personen, welche über die
entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Operationen auf dem Finanzmarkt verfügen.
Für die Art und Weise der Investitionstätigkeit und deren Ertragskraft ist das
Finanzministerium verantwortlich.
(4) In Fällen, in denen es zu einer sicheren Entsorgung der radioaktiven Abfälle auf die
Weise kommt, dass die Kosten der Verwaltung für die mit den Abfällen des Verursachers der
radioaktiven Abfälle zusammenhängenden Tätigkeiten nicht die erwartete Höhe erreichen und
der Verursacher der radioaktiven Abfälle die Tätigkeit beendet hat, bei der die radioaktiven
Abfälle bei ihm entstanden sind, beantragt die Verwaltung bei der Erarbeitung des
Staatshaushalts eine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mittel an diesen Verursacher
radioaktiver Abfälle.
§ 115
- 99 Abführungen auf das Atomkonto
(1) Verursacher radioaktiver Abfälle sind verpflichtet, auf ihre Kosten Finanzmittel zur
Deckung der Kosten für die Deponierung der radioaktiven Abfälle, die bei ihnen entstanden
sind oder entstehen und die damit verbundenen Tätigkeiten der Verwaltung abzuführen. Diese
Mittel werden auf dem Atomkonto in Form von Abführungen gesammelt. Bei der Verwaltung
der Abführungen wird nach der Steuerordnung verfahren.
(2) Die Höhe der Abführungen wird in Anknüpfung an die, von der Regierung auf
Grundlage der voraussichtlichen Kosten für die durch die Verwaltung sichergestellten
Tätigkeiten und des Anteils der einzelnen Verursacher radioaktiver Abfälle an der
Gesamtmenge der radioaktiven Abfälle bezüglich der einzelnen Tätigkeiten der Verwaltung,
genehmigte Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen festgelegt.
(3) Die Abführungen werden wie folgt gezahlt:
a) auf das Atomkonto in monatlichen Abschlägen auf Grundlage der Abführung, welche bei
eine energetische kerntechnische Anlage betreibenden Verursachern radioaktiver Abfälle
die an den Generatorklemmen gemessene Jahreserzeugung von Strom, und bei eine
kerntechnische Forschungseinrichtung mit einer Wärmeabfuhr von mehr als
0,1 Megawattstunden jährlich betreibenden Verursachern radioaktiver Abfälle, die
jährliche Wärmeenergieerzeugung ist,
b) auf das Konto fremder Mittel der Verwaltung einmalig durch unter Buchstabe a nicht
genannte Verursacher radioaktiver Abfälle.
(4) Von der Verwaltung werden die aus Abführungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b
stammenden Finanzmittel vom Konto der fremden Mittel und der Einnahmen der Verwaltung
vierteljährlich auf das Atomkonto übertragen, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach dem
Ende des jeweiligen Vierteljahres.
(5) Verursacher radioaktiver Abfälle gemäß Absatz 3 Buchstabe b zahlen die Abführung
bei der Abnahme radioaktiver Abfälle durch die Verwaltung unter Hinweis darauf, dass die
Abführung für die radioaktiven Abfälle, welche die Bedingungen für eine Deponierung oder
Lagerung nicht erfüllen, durch die Verwaltung angemessen festgelegt werden.
(6) Die Höhe der Abführungen und die Zahlungsweise der Abführungen auf das
Atomkonto durch die Verursacher radioaktiver Abfälle werden durch die Regierung per
Verordnung festgelegt.
(7) Eine Erklärung zu den Abführungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a ist bis zum
31. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres bei der Verwaltung einzureichen.
§ 116
Förderungen aus dem Atomkonto
(1) Eine Förderung aus dem Atomkonto steht Gemeinden zu, auf deren Katastergebiet:
a) ein Untersuchungsgebiet für die Deponierung von radioaktiven Abfällen in unterirdischen
Räumen festgelegt wurde,
b) ein geschütztes Gebiet für die Deponierung von radioaktiven Abfällen in unterirdischen
Räumen festgelegt wurde,
c) der Betrieb einer Deponie für radioaktive Abfälle genehmigt wurde.
- 100 (2) Gemeinden, denen im Kalenderjahr eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a
oder c zusteht, steht keine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu. Die Förderung wird
von Amts wegen nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist für die Einreichung einer Klage
gegen einen Bescheid des Verwaltungsorgans gemäß Absatz 1 oder nach Ablauf von
2 Monaten ab Erlangung der Rechtskraft dieses Bescheids gewährt, sofern gegen diesen kein
Rechtsmittel eingelegt wurde.
(3) Die Förderung aus dem Atomkonto beträgt unter Ausnahme von Fällen, in denen eine
Förderung gemäß Absatz 4 gewährt wird, höchstens 4.500.000,- CZK jährlich.
(4) Jede Gemeinde, auf deren Katastergebiet ein geschütztes Gebiet für die Deponierung
radioaktiver Abfälle in unterirdischen Räumen festgelegt wird, erhält eine einmalige
Förderung aus dem Atomkonto in Höhe von 30.000.000,- CZK. Eine Förderung gemäß
Absatz 1 Buchstabe b wird nicht im gleichen Jahr gewährt wie eine Förderung gemäß diesem
Absatz.
(5) Von der Regierung wird Folgendes per Verordnung festgelegt:
a) das Verfahren der Berechnung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter
Berücksichtigung der Größe des Untersuchungsgebiets für einen besonderen Eingriff in
die Erdkruste zur Deponierung von radioaktiven Abfällen in unterirdischen Räumen,
b) die Regeln für die Gewährung der Förderung und die Höhe der Förderung gemäß
Absatz 1 Buchstaben b und c,
c) die Regeln für die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 4.
Kapitel VII
Typgenehmigung einiger Erzeugnisse und Transport
Teil 1
Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Typgenehmigung von Erzeugnissen und
des Transports
§ 117
a)
b)
c)
d)
e)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Index der sicheren Unterkritikalität - Kennziffer, gemäß derer die Ansammlung von
Verpackungskomplexen oder Containern mit Spaltstoffen so begrenzt wird, dass der
unterkritische Zustand während des Transports und einer Lagerung beim Transport
gewahrt bleibt,
Verpackungskomplex - Komplex von Verpackungskomponenten, die zum vollständigen
Verschließen eines radioaktiven Inhalts erforderlich sind,
Frachtführer - Inhaber einer Genehmigung zum Transport, sofern der Transport einer
Genehmigung gemäß diesem Gesetz unterliegt, oder Person, die als Versender in den
Transportdokumenten genannt ist,
Transportindex - dem Frachtführer eines Verpackungskomplexes, einer
Transportverpackung, eines Containers, eines unverpackten Stoffs mit geringer
Massenaktivität oder eines unverpackten oberflächlich kontaminierten Gegenstands
zugeteilte Zahl, die beim Transport zur Begrenzung der Strahlung verwendet wird,
Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Person, zu der ein
Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente geplant ist oder zu der
dieser schon verläuft,
- 101 f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
Verursacherstaat radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Staat, in dem
ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente beginnen soll oder
schon begonnen hat,
Bestimmungsstaat radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Staat, in den
ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente geplant ist oder
durchgeführt wird,
Durchfuhrstaat radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente - Staat, über
dessen Gebiet ein Transport radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
geplant ist oder durchgeführt wird und der weder Verursacherstaat noch
Bestimmungsstaat ist,
Spaltstoff - Uranisotope 233U oder 235U, Plutoniumisotope 239Pu oder 241Pu oder
irgendeine Kombination dieser Radionuklide, außer nicht bestrahltem natürlichem Uran
oder angereichertem Uran und natürlichem Uran oder angereichertem Uran, das nur in
Wärmereaktoren bestrahlt wurde,
Oberflächenkontamination - Auftritt eines radioaktiven Stoffs auf einer Oberfläche,
welcher eine Menge von 0,4 Bq/cm2 für Beta-, Gamma- oder Alphastrahler mit niedriger
Toxizität
oder
0,04 Bq/cm2
für
sonstige
Alphastrahler
überschreitet;
Oberflächenkontaminationen sind entweder
1. nicht fixierte Kontaminationen, worunter Oberflächenkontaminationen verstanden
werden, die mit gängigen Mitteln beseitigt werden können, oder
2. fixierte Kontaminationen, worunter Oberflächenkontaminationen verstanden werden,
die keine nicht fixierten Kontaminationen sind,
radioaktiver Stoff mit kleiner Streuungsfähigkeit - radioaktiver Stoff im festen
Aggregatzustand, der kein Pulver ist und entweder schon allein oder in einem
verschlossenen Behälter eine eingeschränkte Fähigkeit zur Streuung hat,
radioaktiver Stoff mit besonderer Form - fester nicht streuungsfähiger radioaktiver Stoff
oder fest verschlossener Behälter, der einen radioaktiven Stoff enthält,
radioaktiver Inhalt - radioaktiver Stoff mit allen kontaminierten oder aktivierten festen
Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen im Inneren eines Verpackungskomplexes.
CELEX: 32006L0117
Teil 2
Typgenehmigung einiger Erzeugnisse
§ 118
Erzeugnisse, die der Typgenehmigung der Erzeugnisse unterliegen
(1) Ein Erzeugnis darf nur dann verwendet werden, wenn sein Typ von der Behörde
genehmigt wurde; das gilt für folgende Erzeugnisse:
a) Verpackungskomplexe für Transport, Lagerung oder Deponierung eines radioaktiven
Stoffs oder Spaltstoffs,
b) radioaktive Stoffe mit besonderer Form,
c) radioaktive Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit.
(2) Ein Erzeugnis darf nur dann hergestellt, eingeführt, vertrieben und verwendet werden,
wenn sein Typ von der Behörde genehmigt wurde; das gilt für folgende Erzeugnisse:
a) Strahlungsgeneratoren, die keine bedeutende Quelle ionisierender Strahlung sind,
b) verschlossene Radionuklidquellen und Vorrichtungen, die eine verschlossene
Radionuklidquelle enthalten,
c) offene Radionuklidquellen,
- 102 1.
die für die Verwendung bei der medizinischen Bestrahlung bestimmt sind und keine
nach einer anderen Rechtsvorschrift registrierten Radiopharmaka sind, oder
2. die für die Verwendung in industriellen oder anderen Anwendungen bestimmt sind,
d) Verbrauchserzeugnisse mit zugegebenen Radionukliden.
(3) Ein Erzeugnis gemäß Absatz 2, das zu Vorführ- oder Testzwecken und gleichzeitig
nicht zum Inverkehrbringen bestimmt ist, darf ohne eine Typgenehmigung durch die Behörde
hergestellt, eingeführt, vertrieben und verwendet werden.
(4) Wurde ein in Absatz 1 oder 2 aufgeführtes Erzeugnis in einem der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in der Türkei oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Freihandelsassoziation, der gleichzeitig Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist,
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Staates in Verkehr gebracht, werden
die Ergebnisse von in diesem Staat getroffenen Feststellungen anerkannt, sofern durch diese
das gleiche Niveau, wie von diesem Gesetz verlangt, garantiert wird und sofern diese
Feststellungen der Behörde zur Verfügung stehen. Ein solches Erzeugnis wird als Erzeugnis
betrachtet, das dem genehmigten Typ des Erzeugnisses gemäß diesem Gesetz entspricht. Die
Bestimmungen von Satz eins gelten nicht für Verpackungskomplexe für mehr als 0,1 kg
Uranhexafluorid, Verpackungskomplexe für Spaltstoffe, Verpackungskomplexe des Typs
B(M)19) und Verpackungskomplexe des Typs B(U)19) für radioaktive Stoffe mit geringer
Streuungsfähigkeit.
(5) In der Durchführungsvorschrift wird die nähere Bestimmung der Erzeugnisse gemäß
Absatz 1, die der Typgenehmigung der Erzeugnisse unterliegen, festgelegt.
§ 119
Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen
(1) Ein Verfahren auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses wird auf Grundlage eines
Antrags des Herstellers, Einführers, Distributors oder einer anderen Person, von der ein
berechtigtes Interesse an der Typgenehmigung des Erzeugnisses nachgewiesen wird,
eingeleitet.
(2) Ein Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses gemäß § 118 Absatz 1 beinhaltet
Folgendes:
a)
b)
c)
d)
die Identifikation des Herstellers, wenn dieser vom Antragsteller verschieden ist,
die Identifikation des Erzeugnisses,
die Beschreibung der Verwendung,
ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften und technischen Normen, in deren
Übereinstimmung das Erzeugnis projektiert und hergestellt wurde,
e) einen Vorschlag für den Umfang und das Verfahren der Durchführung von
Betriebskontrollen,
f) eine Bedienungsanleitung in tschechischer Sprache, welche Regeln für einen sicheren
Umgang mit dem Erzeugnis und für die Instandhaltung des Erzeugnisses umfasst,
g) die verlangte Geltungsdauer des Bescheids über die Typgenehmigung des Erzeugnisses.
(3) Ein Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses gemäß § 118 Absatz 2 beinhaltet
Folgendes:
19)
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
- 103 a) eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses,
b) Angaben über die Art des Radionuklids, seinen Typ, seine Aktivität und seine chemische
und physikalische Form,
c) Angaben über die technischen Parameter von Strahlungsgeneratoren und deren Zubehör,
d) bei Erzeugnissen, die einen radioaktiven Stoff enthalten, Informationen über dessen
Fixierungsmittel,
e) die Dosisleistungen in den entsprechenden Entfernungen, aus denen das Erzeugnis
verwendet wird, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 m von jeder
beliebigen zugänglichen Oberfläche des Erzeugnisses und die erwarteten persönlichen
Dosen für übliche Benutzer des Erzeugnisses,
f) eine Beschreibung des Verfahrens der Erfüllung der Anforderungen des Strahlenschutzes,
g) das Dokument über die Genehmigung der Herstellung im Land der Herstellung,
h) den vom Hersteller ausgestellten Begleitschein, wenn es sich um eine offene
Radionuklidquelle handelt,
i) die Bescheinigung, wenn es sich um eine geschlossene Radionuklidquelle handelt,
j) Angaben über die Klassifikation der Beständigkeit, das Verfahren des Verschlusses, die
Beschreibung der Konstruktion, die empfohlenen Kontrollen der Dichtheit und die
Verwendbarkeitsdauer des Radionuklids,
k) die Konzeption zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses,
l) das vom Hersteller erarbeitete Messprotokoll, welches Daten über die tatsächlichen
Betriebsparameter beinhaltet.
(4) Anträge auf Typgenehmigung von Erzeugnissen gemäß § 118 Absatz 1 müssen mit
der in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegten Dokumentation belegt sein. Bestandteil der
Dokumentation eines Antrags auf Typgenehmigung von Verpackungskomplexen,
radioaktiven Stoffen in besonderer Form, radioaktiven Stoffen mit geringer
Streuungsfähigkeit und Quellen ionisierender Strahlung ist die Dokumentation der Prüfungen
oder Berechnungen und Analysen mit deren unabhängiger Prüfung, welche vom Antragsteller
auf seine Kosten durch berechtigte juristische Personen durchgeführt wird, sowie die
detaillierte technische Spezifikation der Verpackungskomplexe.
(5) Die Dokumentation gemäß Absatz 4 muss nicht vorgelegt werden, sofern sie der
Behörde schon beim vorhergehenden Verfahren auf Typgenehmigung des Erzeugnisses
vorgelegt wurde und sofern in der Dokumentation keine Änderungen eingetreten sind. In
Fällen gemäß Satz eins wird dem Antrag zuerst vom Antragsteller eine Erklärung, dass in der
Dokumentation keine Änderungen eingetreten sind, sowie eine Aufstellung der früher
vorgelegten Dokumentation beigefügt.
(6) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang, der Inhalt und das Verfahren der Durchführung von Prüfungen oder
Berechnungen und Analysen zum Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen,
b) der Inhalt der Dokumentation von Prüfungen oder Berechnungen und Analysen zum
Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen,
c) die Anforderungen an Prüfungen durchführende berechtigte juristische Personen und an
die unabhängige Überprüfung von Prüfungen oder Berechnungen und Analysen zum
Antrag auf Typgenehmigung von Erzeugnissen,
d) der Umfang und das Verfahren der Ausführung der in Anhang 3 dieses Gesetzes
festgelegten Dokumentation.
CELEX: 32013L0059
§ 120
- 104 Obliegenheiten des Bescheids auf Typgenehmigung von Erzeugnissen
(1) Im Bescheid über die Typgenehmigung eines Erzeugnisses wird von der Behörde
Folgendes angegeben:
a) für die Typgenehmigung von Verpackungskomplexen:
1. die Identifikation des Verpackungskomplexes im Umfang der im Antrag
angegebenen Angaben,
2. die Geltungsdauer des Bescheids,
3. Einschränkungen bezüglich des Transports des Verpackungskomplexes,
4. eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und internationalen Dokumente, gemäß
denen der Typ des Verpackungskomplexes genehmigt wurde,
5. eine Beschreibung des Verpackungskomplexes einschließlich des Gesamtgewichts
und der Gesamtaußenmaße, mit Verweisen auf technische Zeichnungen,
Materialblätter oder die Beschreibung des Typs des Erzeugnisses,
6. eine reproduzierbare Darstellung des Verpackungskomplexes mit Maßen von
höchstens 21 cm × 29,7 cm,
7. eine Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts,
8. eine detaillierte technische Spezifikation des Verpackungskomplexes im Umfang der
in der Dokumentation zum Antrag aufgeführten Informationen,
9. eine Aufstellung der zusätzlichen Maßnahmen bei Beladung, Transport, Handhabung
und Entladung des Verpackungskomplexes einschließlich der besonderen
Bedingungen für die Wärmeabführung während der Verweildauer auf dem
Transportmittel beim Transport, sofern Wärme entsteht,
10. Verweise auf Informationen über alle bei der Handhabung des
Verpackungskomplexes vor dem Transport erforderlichen Maßnahmen, die vom
Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden,
11. eine Aufstellung der bei der Projektierung des Verpackungskomplexes
berücksichtigten Umgebungsbedingungen,
12. Maßnahmen
und
Verfahren
zur
Beherrschung
außergewöhnlicher
Strahlungsereignisse,
13. die Identifikation des Herstellers im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben,
b) für Verpackungskomplexe, die Spaltstoffe enthalten, ferner:
1. eine Beschreibung des genehmigten Inhalts und der Form der Spaltstoffe,
2. der Wert des Indexes der sicheren Unterkritikalität,
3. Verweise auf die Dokumentation zum Nachweis des unterkritischen Zustands des
Inhalts,
4. Beschreibung der Vorrichtungen oder Ausrüstungen, die das Eindringen von Wasser
in die freien Räume eines Verpackungskomplexes bei Bewertung der Kritikalität
verhindern sollen, sofern der Verpackungskomplex freie Räume aufweist,
5. Informationen über die Tatsachen, die bei der Bewertung der Kritikalität angewendet
wurden, sofern es sich um einen Verpackungskomplex für strahlende Brennelemente
handelt,
6. der Umfang des Temperaturbereichs, für den der Konstruktionstyp des
Verpackungskomplexes genehmigt wurde,
c) für Verpackungskomplexe des Typs B(M) ferner die Aufstellung der Anforderungen
gemäß Durchführungsvorschrift an Verpackungskomplexe des Typs B(U), welche vom
Verpackungskomplex nicht erfüllt werden,
d) für radioaktive Stoffe in besonderer Form und radioaktive Stoffe mit geringer
Streuungsfähigkeit:
1. die Identifikation des Erzeugnisses im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben,
- 105 2.
3.
die Geltungsdauer des Bescheids,
eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und internationalen Dokumente, gemäß
denen der Konstruktionstyp des Erzeugnisses genehmigt ist,
4. eine Beschreibung des Erzeugnisses mit Verweisen auf technische Zeichnungen,
Materialblätter oder Beschreibungen des Konstruktionstyps des Erzeugnisses,
5. eine Beschreibung des Aussehens des Erzeugnisses, einschließlich des Gewichts und
der Gesamtaußenmaße sowie eine reproduzierbare Darstellung des Aussehens mit
Maßen von höchstens 21 cm × 29,7 cm,
6. eine Beschreibung des genehmigten radioaktiven Inhalts, welche den physikalischen
Zustand, die chemische Form, die Aktivität und die Menge in Gramm umfasst,
7. die Bedingungen, zu denen die Genehmigung des Erzeugnisses erteilt wurde,
8. die Identifikation des Herstellers im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben,
e) für Quellen ionisierender Strahlung:
1. die Identifikation des Erzeugnisses im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben,
2. die Geltungsdauer des Bescheids,
3. eine Aufstellung der Rechtsvorschriften und internationalen Dokumente, gemäß
denen der Konstruktionstyp des Erzeugnisses genehmigt ist,
4. eine Beschreibung des Erzeugnisses mit Verweisen auf technische Zeichnungen,
Materialblätter oder Beschreibungen des Konstruktionstyps des Erzeugnisses,
5. die Bedingungen, zu denen die Genehmigung des Erzeugnisses erteilt wurde,
6. die Identifikation des Herstellers im Umfang der im Antrag angegebenen Angaben,
7. die Klassifikation der Quelle ionisierender Strahlung,
8. die Häufigkeit und der Mindestumfang der Abnahmeprüfungen, Prüfungen der
langfristigen Stabilität und Prüfungen der Beständigkeit im Betrieb der Quelle
ionisierender Strahlung.
(2) Von der Behörde wird ein Bescheid über die Typgenehmigung eines
Verpackungskomplexes für einen Transport, der gemäß § 9 Absatz 4 eine Genehmigung
erfordert, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Einleitung des Verfahrens auf
Typgenehmigung des Erzeugnisses erteilt.
§ 121
Überprüfung und Belegung der Konformität der Eigenschaften von Erzeugnissen mit
dem genehmigten Typ des Erzeugnisses
(1) Hersteller, Einführer oder Distributoren von Erzeugnissen, die einer Typgenehmigung
des Erzeugnisses unterliegen oder andere Personen, die diese in Verkehr bringen, sind
verpflichtet, die Konformität eines jeden Stücks des Erzeugnisses mit dem genehmigten Typ
des Erzeugnisses zu überprüfen, dessen Konformität durch die Konformitätserklärung zu
belegen und die Herstellungsnummer eines jeden Stücks des Erzeugnisses an die Behörde zu
melden.
(2) Die Prüfung der Konformität von in der Durchführungsvorschrift festgelegten
Erzeugnissen und Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung oder Deponierung
radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, radioaktiver Stoffe in besonderer Form und radioaktiver
Stoffe mit geringer Streuungsfähigkeit erfolgt durch Überprüfung der Konformität des
Erzeugnisses mit der, der Behörde zur Typprüfung des Erzeugnisses vorgelegten
Dokumentation; eine Ausnahme bilden Verpackungskomplexe für Transport, Lagerung und
Deponierung abgebrannter Brennelemente, welche eine ausgewählte Vorrichtung sind; hier
erfolgt die Überprüfung mit dem Verfahren gemäß § 58.
- 106 (3) Hersteller, Einführer oder Distributoren von Erzeugnissen, die einer Typgenehmigung
des Erzeugnisses unterliegen oder andere Personen, die diese in Verkehr bringen, haben eine
neue Konformitätsprüfung und Ausstellung einer Konformitätserklärung sicherzustellen,
sofern es zu einer Änderung von Eigenschaften kommt, welche die Eigenschaften eines unter
dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes wichtigen
Erzeugnisses beeinflussen können.
(4) Die Konformitätserklärung muss in tschechischer Sprache abgefasst werden und
Folgendes beinhalten:
a) die Identifikationsangaben der Person, von der sie abgegeben wird,
b) die Identifikationsangaben des Erzeugnisses,
c) eine Erklärung, dass das Erzeugnis für den betreffenden Verwendungszweck sicher und
geeignet ist,
d) das angewendete Verfahren der Prüfung der Konformität und eine Aufstellung der
Rechtsvorschriften und technischen Normen, gemäß derer die Konformität geprüft
wurde,
e) Verweise auf für die Prüfung der Konformität herausgegebene Dokumente,
f) Name, Adresse des Sitzes und Identifikationsnummer der Person, durch welche die
Konformitätsprüfung durchgeführt wurde,
g) Datum der Abgabe der Konformitätserklärung und Vorname bzw. Vornamen, Nachname
und Funktion der die Konformitätserklärung abgebenden natürlichen Person.
Teil 3
Transport
Abschnitt 1
Transport von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen
§ 122
Pflichten der Frachtführer beim Transport von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen
(1) Frachtführer sind verpflichtet:
a) radioaktive Stoffe oder Spaltstoffe nur an eine zu deren Handhabung berechtigte Person
gemäß diesem Gesetz zu übergeben,
b) den Transport und die Beförderung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe gemäß der
Durchführungsvorschrift und anderer Rechtsvorschriften8) sicherzustellen, die
Absicherung radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, den physischen Schutz von
Kernmaterialien und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse
sicherzustellen sowie einen Missbrauch von Informationen über den Transport zu
verhindern,
c) den Transportindex, den Index der sicheren Unterkritikalität und der Kategorie der
radioaktiven Sendung, die nicht fixierte Kontamination und die Leistungen des
Dosisäquivalents zu bestimmen,
d) die technischen und organisatorischen Bedingungen des Transports und der Beförderung
der radioaktiven Stoffe und Spaltstoffe sicherzustellen,
e) die zur Verbringung und zum Transport der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe
erforderliche Dokumentation sicherzustellen,
f) die Behörde, die betroffenen Verwaltungsorgane, den Frachtführer und weitere von der
Beförderung betroffene Personen über die Beförderung zu informieren,
- 107 g) eine radioaktive Sendung mit den entsprechenden Angaben einschließlich UN-Nummer
zu kennzeichnen,
h) eine radioaktive Sendung mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen und bei Verwendung
von Containern diese entsprechend zu kennzeichnen und mit großen Sicherheitszeichen
und orangefarbenen Schildern zu versehen,
i) das Beförderungsmittel mit großen Sicherheitszeichen und orangefarbenen Schildern in
Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften8) zu versehen,
j) zum Transport radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe nur Typen von
Verpackungskomplexen zu verwenden, welche die technischen Anforderungen an
Konstruktion, Sicherheitsfunktionen und Kennzeichnung der Verpackungskomplexe und
deren Handhabung in Abhängigkeit vom radioaktiven Inhalt erfüllen,
k) die erforderlichen Maßnahmen zur Beherrschung von außerordentlichen
Strahlungsereignissen mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen
Republik zu erörtern, wenn dies in der Störfallordnung festgelegt ist, und
l) im Falle eines nuklearen Störfalls oder dem Verdacht auf dessen Eintritt unverzüglich die
Behörde, das zuständige Operationszentrum der Polizei der Tschechischen Republik und
das zuständige Operations- und Informationszentrum des Feuerwehr- und Rettungskorps
der Polizei der Tschechischen Republik zu informieren.
(2) Der Frachtführer ist beim Transport radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe in die
Tschechische Republik oder bei deren Durchfuhr durch die Tschechische Republik
verpflichtet, über eine Erklärung des in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union
ansässigen Versenders der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe zu verfügen, die von den
zuständigen Organen dieses Staats genehmigt ist und die Rücknahme der Stoffe für den Fall
beinhaltet, dass der Transport nicht abgeschlossen werden kann.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) das Verfahren der Bestimmung und die höchstzulässigen Werte des Transportindexes,
des Indexes der sicheren Unterkritikalität, der nicht fixierten Kontaminierung und der
Leistungen des Dosisäquivalents sowie das Verfahren der Bestimmung der Kategorie der
radioaktiven Stoffe,
b) die technischen und organisatorischen Bedingungen der Verbringung und der
Beförderung der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe,
c) die Anforderungen an die zur Verbringung und zur Beförderung der radioaktiven Stoffe
oder Spaltstoffe erforderliche Dokumentation,
d) das Verfahren der Verständigung der Verwaltungsorgane und der von dem Transport
betroffenen Personen über den Transport,
e) das Verfahren der Kennzeichnung, das Aussehen und das Verfahren der Verwendung der
Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung radioaktiver Sendungen, der Beförderungsmittel
für deren Transport und der Kennzeichnung von Containern für den Transport.
§ 123
Pflichten der Frachtführer bei der Verbringung von radioaktiven Stoffen und
Spaltstoffen, die eine Genehmigung erfordern
Frachtführer sind bei der Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen, zu
deren Verbringung eine Genehmigung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist, verpflichtet:
a) den Eintritt auf das Gebiet der Tschechischen Republik aus einem Staat, der kein
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder den Austritt aus dem Gebiet der
- 108 Tschechischen Republik in einen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union
ist, dem zuständigen Zollamt zu melden,
b) bei einer Durchfuhr durch die Tschechische Republik dem zuständigen Zollamt beim
Eintritt auf das Gebiet der Tschechischen Republik eine Gleichschrift oder beglaubigte
Kopie der gültigen Genehmigung des Staates vorzulegen, in den dieser Stoff oder dieses
Material aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zollamtlich freigegeben
werden soll.
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente
§ 124
Genehmigungen im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver
Abfälle und abgebrannter Brennelemente
(1) Anträge auf Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente müssen in Form des Standarddokuments gemäß der
Rechtsvorschrift der Europäischen Union20) gestellt werden.
(2) Mit einem einzigen Genehmigungsantrag kann eine Genehmigung für mehrere
Verbringungen beantragt werden, sofern
a) die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die gleichen physikalischen,
chemischen und radioaktiven Eigenschaften haben,
b) die Verbringungen nur zwischen dem gleichen Besitzer radioaktiver Abfälle oder
abgebrannter Brennelemente und dem gleichen Empfänger erfolgen und immer die
gleichen zuständigen Organe betreffen, und
c) die Verbringungen über die gleichen Grenzübergänge erfolgen, wenn
Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
(3) Die Behörde kann nach Vereinbarung mit den zuständigen Organen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Verbringung betroffen sind, eine
Genehmigung zur Verbringung auch dann erteilen, wenn die Bedingung gemäß Absatz 2
Buchstabe c nicht erfüllt ist.
CELEX: 32006L0117
CELEX: 32008D0312
§ 125
Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
(1) Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind bei deren
Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union verpflichtet:
a) einen Antrag auf Genehmigung der Verbringung nach dem Verfahren gemäß § 124
Absatz 1 zu stellen,
20)
Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie
2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der
Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
- 109 b) die Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auf eigene
Kosten sicherzustellen, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder
wenn die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes und mit anderen Rechtsvorschriften8) stehen und keine
anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes,
der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und der
Absicherung getroffen werden können und
c) sicherzustellen, dass vom Frachtführer im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Beherrschung von Strahlungsereignissen und der Absicherung getroffen
werden.
(2) Von der Behörde werden bei der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente aus der Tschechischen Republik in einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union folgende Aufgaben übernommen:
a) Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen
Organe des Bestimmungsstaates bzw. Durchfuhrstaates, der ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist,
b) Treffen von erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes aller Daten
bezüglich der Verbringung gegen Missbrauch,
c) Sicherstellung der unverzüglichen Übermittlung der Informationen, wenn ein zuständiges
Organ eines betroffenen Mitgliedstaats ergänzende Informationen anfordert,
d) Erteilung von Genehmigungen zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente,
1. nach Erhalt einer Bestätigung über den Eingang eines ordnungsgemäß ausgefüllten
Antrags von den zuständigen Organen des Bestimmungsstaats,
2. auf Grundlage erhaltener Zustimmungen zur Verbringung der zuständigen Organe
der Staaten, denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde; ein fruchtloses
Verstreichen der Frist für die Erteilung der Zustimmung gemäß Buchstabe c wird als
Äußerung der Zustimmung des zuständigen Organs zu der beantragten Verbringung
betrachtet, und
3. bei Übereinstimmung der Verbringung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften
der Tschechischen Republik, den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
internationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Verbringung radioaktiver Stoffe,
e) unverzügliche Erteilung von Genehmigungen zur grenzüberschreitenden Verbringung
gemäß Buchstabe d nach
1. Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab der Bestätigung des Erhalts eines Antrags
durch die zuständigen Organe des Bestimmungsstaats, sofern keiner der Staaten,
denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde, eine Nachfrist verlangt hat,
oder
2. Ablauf einer Nachfrist in einer Länge von höchstens 1 Monat, die einer der Staaten,
denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde, verlangt hat,
f) Erteilung von Genehmigungen gemäß Buchstabe d in der, in der Rechtsvorschrift der
Europäischen Union20) festgelegten Form; die Geltungsdauer der Genehmigungen darf
nicht mehr als 3 Jahre betragen; bei Festlegung der Geltungsdauer der Genehmigungen
werden von der Behörde die in den Zustimmungen zur Verbringung der zuständigen
Organe aller Staaten, denen ein Antrag gemäß Buchstabe a übersandt wurde, festgelegten
Bedingungen berücksichtigt,
g) Information aller zuständigen Organe der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder von Drittländern über die Erteilung von Genehmigungen,
- 110 h) Übersendung von Kopien der Mitteilungen über den Erhalt von radioaktiven Abfällen
oder abgebrannten Brennelementen, und zwar Übersendung des ausgefüllten
entsprechenden Teils des Standarddokuments, das die Behörde vom entsprechenden
Organ des Bestimmungsstaats erhalten hat, an den ursprünglichen Besitzer der
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente,
i) Mitteilung an die Europäische Kommission über Fälle unbegründeter Verzögerungen
oder ungenügender Zusammenarbeit seitens der zuständigen Organe eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union.
(3) Die Behörde kann entscheiden, dass eine Verbringung nicht abgeschlossen werden
kann, sofern die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften8) stehen oder sofern diese
Bedingungen nicht mit von den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten
Genehmigungen oder Zustimmungen zur Verbringung in Übereinstimmung stehen;
unmittelbar nach einer solchen Entscheidung informiert die Behörde die zuständigen Organe
der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittländern über eine
solche Entscheidung.
CELEX: 32006L0117
§ 126
Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen Nichtmitgliedstaat der
Europäischen Union
(1) Besitzer radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind bei deren
Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen Nichtmitgliedstaat der Europäischen
Union verpflichtet:
a) einen Antrag auf Genehmigung der Verbringung nach dem Verfahren gemäß § 124
Absatz 1 zu stellen,
b) die Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auf eigene
Kosten sicherzustellen, wenn die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder
wenn die Bedingungen der Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes und mit anderen Rechtsvorschriften8) stehen und keine
anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes,
der technischen Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Ereignisse und der
Absicherung getroffen werden können,
c) sicherzustellen, dass vom Frachtführer im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Beherrschung von Strahlungsereignissen und der Absicherung getroffen
werden,
d) sicherzustellen, dass ihnen vom Empfänger unverzüglich nach Erhalt der radioaktiven
Abfälle oder abgebrannten Brennelemente eine Mitteilung über den Erhalt der
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des entsprechenden Teils
des Standarddokuments oder einer eigenen Erklärung übersandt wird und ihnen das letzte
Zollamt in der Europäischen Union, über welches die Verbringung durchgeführt wurde,
mitgeteilt wird, und
e) der Behörde innerhalb von 15 Tagen ab Übergabe der radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente eine vom Empfänger ausgefüllte Erklärung über den Erhalt
der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des entsprechenden
Teils des Standarddokuments mit Angabe des letzten Zollamts in der Europäischen
Union, über welches die Verbringung durchgeführt wurde, zu übersenden; wird das
- 111 Standarddokument vom Empfänger nicht ausgefüllt, ist es vom Besitzer der radioaktiven
Abfälle oder abgebrannten Brennelemente auszufüllen und von diesem mit einer
Erklärung des Empfängers gemäß Buchstabe d zu belegen.
(2) Von der Behörde werden bei der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente aus der Tschechischen Republik in einen Nichtmitgliedstaat der Europäischen
Union folgende Aufgaben übernommen:
a) Information des zuständigen Organs des Bestimmungsstaats über die geplante
Verbringung, Anforderung von dessen Zustimmung und Übersendung einer Kopie des
Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Organe der
Durchfuhrmitgliedstaaten in der Europäischen Union und
b) Verfahren gemäß § 125 Absatz 2 Buchstaben b bis g und Absatz 3.
CELEX: 32006L0117
§ 127
Verbringung in die Tschechische Republik aus einem Nichtmitgliedstaat der
Europäischen Union
(1) Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind bei deren
Verbringung aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union in die Tschechische
Republik verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten
Brennelemente ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung der radioaktiven Abfälle
oder abgebrannten Brennelemente in Form des Standarddokuments ausgefüllt und
bestätigt wird, und diesen Antrag der Behörde vorzulegen,
b) der Behörde zu belegen, dass sie vertraglich sichergestellt haben, dass vom Besitzer der
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente auf eigene Kosten zurückgenommen werden, wenn die
Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn die Bedingungen der
Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und
anderer Rechtsvorschriften8) erfüllt sind und keine anderen Maßnahmen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der
Absicherung getroffen werden können; ein solcher Vertrag muss von den zuständigen
Organen des Drittlandes, in dem der Besitzer niedergelassen ist, genehmigt werden,
c) sicherzustellen, dass vom Frachtführer im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Beherrschung von Strahlungsereignissen und der Absicherung getroffen
werden und
d) der Behörde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente eine Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle
oder abgebrannten Brennelemente in Form des entsprechenden Teils des
Standarddokuments zu übersenden.
(2) Die Behörde übernimmt bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen
Union in die Tschechische Republik, einschließlich der Durchfuhr durch Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, folgende Aufgaben:
a) Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an das zuständige
Organ des Durchfuhrstaates in der Europäischen Union,
- 112 b) Verfahren gemäß § 125 Absatz 2 Buchstaben b bis g und Absatz 3 und
c) Übersendung einer Kopie der Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder
der abgebrannten Brennelemente in Form des ausgefüllten Teils des Standarddokuments
an die zuständigen Organe aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
von Drittländern.
CELEX: 32006L0117
§ 128
Verbringung bei der Durchfuhr
(1) Personen, die für die Durchführung von Verbringungen auf das Gebiet der
Tschechischen Republik bei der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten
Brennelementen zwischen Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Durchfuhr
durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wo die Tschechische Republik der erste
Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente gelangen ist, verantwortlich sind, sind verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder der abgebrannten
Brennelemente ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung der radioaktiven Abfälle
oder abgebrannten Brennelemente in Form des Standarddokuments ausgefüllt und
bestätigt wird, und diesen Antrag der Behörde vorzulegen,
b) der Behörde zu belegen, dass sie vertraglich sichergestellt haben, dass vom Besitzer der
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente auf eigene Kosten zurückgenommen werden, wenn die
Verbringung nicht abgeschlossen werden kann oder wenn die Bedingungen der
Verbringung nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und
anderer Rechtsvorschriften8) erfüllt sind und keine anderen Maßnahmen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der
Absicherung getroffen werden können; ein solcher Vertrag muss von den zuständigen
Organen des Drittlandes, in dem der Besitzer niedergelassen ist, genehmigt werden, und
c) sicherzustellen, dass vom Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen
Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung
außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung durch den Frachtführer
getroffen werden.
(2) Inhaber von Genehmigungen zur grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind verpflichtet:
a) vertraglich sicherzustellen, dass ihnen der Empfänger unmittelbar nach dem Erhalt von
radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennstäben eine Erklärung übersendet, dass
die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den Bestimmungsort erreicht
haben, dies unter Angabe des Zollamts, über das die Verbringung durchgeführt wurde,
b) der Behörde innerhalb von 15 Tagen ab Übergabe von radioaktiven Abfällen oder
abgebrannten Brennelementen an den Empfänger mitzuteilen, dass die radioaktiven
Abfälle oder abgebrannten Brennelemente den Bestimmungsort erreicht haben,
c) der Behörde eine Erklärung des Empfängers gemäß Buchstabe a zu übersenden.
(3) Die Behörde übernimmt bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zwischen Nichtmitgliedstaaten der Europäischen
Union, mit Durchfuhr durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wo die Tschechische
- 113 Republik der erste Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auf dessen Gebiet die
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente gelangen, folgende Aufgaben:
a) Übersendung einer Kopie des Antrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a an das zuständige
Organ des Durchfuhrstaates in der Europäischen Union und
b) Verfahren gemäß § 125 Absatz 2 Buchstaben b bis g und Absatz 3.
CELEX: 32006L0117
§ 129
Verbringungen, die keine Genehmigung erfordern
(1) Bei Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die keine
Genehmigung gemäß § 9 Absatz 4 erfordern und bei denen die Tschechische Republik
Durchfuhrstaat, jedoch nicht der erste Staat, auf dessen Gebiet die radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente gelangen, ist, übernimmt die Behörde folgende Aufgaben:
a) innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf Zustimmung zur Verbringung der
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente von den zuständigen Organen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, überprüft sie, ob der Antrag
ordnungsgemäß ausgefüllt ist und fordert die zuständigen Organe des Mitgliedstaats der
Europäischen Union erforderlichenfalls zur Ergänzung fehlender Angaben auf; die
Behörde kann mit den zuständigen Organen der von der Verbringung betroffenen
Mitgliedstaaten eine Verkürzung der Frist von 20 Tagen vereinbaren, wenn diese Organe
versichert haben, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist,
b) darüber, dass sie eine Ergänzung des Antrags verlangt hat, verständigt die Behörde auch
die übrigen zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten,
c) innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Bestätigung über den Erhalt
des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags teilt sie dem zuständigen Organ des
Mitgliedstaats der Europäischen Union, welches die Verbringung genehmigt, die
Zustimmung zur Verbringung, die Zustimmung zur Verbringung mit Bedingungen zur
Durchführung der beabsichtigten Verbringung oder die Ablehnung der Zustimmung zur
Verbringung mit,
d) sie führt die Gründe an, die zur Festlegung der an die erteilte Zustimmung geknüpften
Bedingungen oder zur Ablehnung der Zustimmung geführt haben; diese Gründe müssen
mit den anderen Rechtsvorschriften, den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
internationalen Verträgen bezüglich der Verbringung radioaktiver Stoffe, durch welche
die Tschechische Republik gebunden ist, in Übereinstimmung stehen,
e) sie ist berechtigt, von dem zuständigen Organ des Mitgliedstaats der Europäischen Union,
durch welches die Verbringung genehmigt wird, eine Verlängerung der Frist für die
Mitteilung gemäß Buchstabe c zu verlangen, längstens jedoch um 1 Monat; äußert sich
die Behörde nicht innerhalb der Frist, wird davon ausgegangen, dass sie der Verbringung
zustimmt,
f) sie erteilt eine Genehmigung zur Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder der
abgebrannten Brennstäbe, sofern
1. sie eine vorherige Genehmigung zur Verbringung bei der Durchfuhr für die Belange
der Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt hat, wenn es sich um einen
Rücktransport von Produkten, die dem ursprünglichen Material entsprechen, nach
Behandlung oder Wiederaufarbeitung handelt und wenn die anderen
Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder
2. der Bestimmungsstaat, der Ursprungsstaat oder ein Durchfuhrstaat entscheiden, dass
die Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, und wenn der Rücktransport
- 114 unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Spezifikationen durchgeführt
wird.
(2) Bei Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Tschechische Republik
a) ist der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente
verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach deren Erhalt, der Behörde eine Mitteilung über
den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in Form des
ausgefüllten entsprechenden Teils des Standarddokuments zu übersenden,
b) werden nach Eingang der Mitteilung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder der
abgebrannten Brennelemente gemäß Buchstabe a von der Behörde Kopien der Mitteilung
an die zuständigen Organe aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
von Drittländern verschickt,
c) von der Behörde wird gemäß Absatz 1 verfahren, ferner wird von dieser
1. eine Bestätigung über den Erhalt des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags an das
zuständige Organ des Mitgliedstaats der Europäischen Union, welches die
Verbringung genehmigt hat, verschickt, sofern der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt
ist; dies erfolgt spätestens innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des Antrags, spätestens
jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist von 20 Tagen; die Behörde
kann mit den zuständigen Organen der von der Verbringung betroffenen
Mitgliedstaaten eine Verkürzung der Frist beantragen; verlangt eines dieser Organe
oder die Behörde die Übersendung fehlender Angaben, verschickt die Behörde die
Bestätigung über den Erhalt des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags spätestens
20 Tage nach Erhalt des Antrags, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach
Erhalt der fehlenden Angaben, und
2. verfährt bei der Festlegung der Bedingungen einer erteilten Zustimmung oder bei
Ablehnung einer Zustimmung gemäß den Rechtsvorschriften zur Regelung der
Handhabung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen.
(3) Die Behörde kann entscheiden, dass eine Verbringung nicht abgeschlossen werden
kann, sofern die Bedingungen der Verbringung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes
und anderer Rechtsvorschriften8) oder mit von den betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erteilten Genehmigungen oder Zustimmungen zur Verbringung in
Übereinstimmung stehen; unmittelbar nach einer solchen Entscheidung informiert die
Behörde die zuständigen Organe der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder von Drittländern über eine solche Entscheidung.
CELEX: 32006L0117
Kapitel VIII
Überwachung der Strahlungssituation
§ 130
(1) Die Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen
Republik wird wie folgt durchgeführt:
a) in Form der normalen Überwachung, einschließlich der Überwachung bei
Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen, für geplante und vorhandene
Expositionssituationen, oder in Form einer Störfallüberwachung bei einer
Störfallexpositionssituation,
b) durch Messung und Auswertung der das Strahlungsfeld und den Gehalt an Radionukliden
charakterisierenden physikalischen Größen bei den innerhalb der Monitoringnetze
- 115 befindlichen überwachten kerntechnischen Gütern, überwachten Orten oder überwachten
Trassen für die Belange der Bewertung der äußeren und inneren Strahlenbelastung der
Bevölkerung,
c) durch direkte Messungen und deren Auswertung an den überwachten Orten oder
überwachten Trassen oder durch indirekte Messungen und deren Auswertung in an den
überwachten Orten oder Trassen entnommenen Proben in Messlabors,
d) durch Übermittlung der Daten aus der Überwachung an die Behörde, durch welche deren
Verarbeitung, Bewertung und Veröffentlichung erfolgt.
(2) Die Überwachung der Strahlungssituation gemäß Absatz 1 wird mit Ausnahme der
Überwachung bei Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen wie folgt
sichergestellt:
a) durch die Behörde auf dem gesamten Gebiet der Tschechischen Republik, durch die in
den §§ 194 bis 196 und den §§ 198 bis 201 aufgeführten Verwaltungsbehörden, durch
Personen, die eine Halde, Klärgrube oder einen anderen Überrest nach Förderung,
Aufbereitung und Veredelung radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen, vom
Auftritt radioaktiven Gesteins begleiteten bergmännischen Tätigkeit in Besitz haben oder
durch weitere im Nationalen Überwachungsprogramm für das Gebiet der Tschechischen
Republik (nachstehend nur „Nationales Überwachungsprogramm“) aufgeführte Personen
für ausgewählte Teile des Gebiets der Tschechischen Republik,
b) durch Genehmigungsinhaber gemäß dem Überwachungsprogramm bezüglich eines
Gebiets, in dem sich das Gelände einer kerntechnischen Anlage befindet, bezüglich
Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung oder bezüglich eines Gebiets einer
Zone der Störfallplanung, sofern festgelegt.
(3) Von der Behörde werden im Rahmen der Leitung der Überwachung der
Strahlungssituation der Übergang eines jeweiligen Überwachungsnetzes von der
Normalüberwachung zur Störfallüberwachung und zurück erklärt und der Umfang und das
Verfahren der Einbindung der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten einzelnen Personen in die
Störfallüberwachung bestimmt.
(4) Von der Behörde werden bei der Störfallüberwachung auf Grundlage einer
Bewertung der Überwachungsergebnisse Anweisungen zur Änderung des Umfangs der
gemäß dem jeweiligen Überwachungsprogramm durchgeführten Überwachung und zum
Umfang und Verfahren der Einbindung der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten einzelnen
Personen erteilt.
(5) Bei der Überwachung der Strahlungssituation bei Störfallübungen, Einübungen und
Vergleichsmessungen wird nach dem Überwachungsprogramm gemäß Absatz 2 und nach den
für Störfallübungen, Einübungen und Vergleichsmessungen durch deren Organisator erteilten
Anweisungen verfahren.
(6) Für die Belange der Überwachung und Auswertung der Strahlungssituation werden
im Überwachungsprogramm abgestufte Überwachungsniveaus festgelegt.
(7) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) detaillierte Anforderungen an Form und Verfahren der Überwachung der
Strahlungssituation,
b) die Kriterien für die Auswahl weiterer Personen für die Durchführung der Überwachung
der Strahlungssituation,
c) der Inhalt des Nationalen Überwachungsprogramms,
- 116 d) die Anforderungen an die Festlegung der Zonen der Störfallplanung.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32013L0059
§ 131
(1) Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb einer Arbeitsstätte der III. Kategorie, die
gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung zur Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus einer
Arbeitsstätte sind, und Inhaber von Genehmigungen zum Betrieb einer Arbeitsstätte der
IV. Kategorie sind verpflichtet:
a) die Durchführung einer Überwachung der Auslässe und der Umgebung gemäß dem
Überwachungsprogramm, einschließlich der Störfallüberwachung gemäß § 130 Absatz 4
sicherzustellen,
b) ein Messlabor und dessen Beteiligung an den von der Behörde und der Europäischen
Kommission organisierten Vergleichsmessungen sicherzustellen,
c) auf dem Gelände einer kerntechnischen Anlage oder in einer Arbeitsstätte, die von der
Behörde gemäß dem Nationalen Überwachungsprogramm durchgeführte Überwachung
der Auslässe zu dulden und die erforderliche Mitwirkung sicherzustellen,
d) Einübungen der Störfallüberwachung im Rahmen der Havarieübungen gemäß § 135
Absatz 1 Buchstabe f durchzuführen,
e) die Daten der Überwachung der Auslässe und der Umgebung an die Behörde zu
übermitteln und
f) einen Jahresbericht über die Überwachung der Auslässe und der Umgebung zu erarbeiten
und diesen bis zum 15. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Behörde zu
übergeben.
(2) Genehmigungsinhaber
zur
Standortfestlegung
kerntechnischer
Anlagen,
Genehmigungsinhaber zum Bau kerntechnischer Anlagen, Genehmigungsinhaber zum Bau
von Arbeitsstätten der IV. Kategorie und Genehmigungsinhaber zur Schließung von Deponien
für radioaktive Abfälle sind verpflichtet:
a) die
Durchführung
einer
Überwachung
der
Umgebung
gemäß
dem
Überwachungsprogramm, einschließlich der Störfallüberwachung gemäß § 130 Absatz 4
sicherzustellen,
b) ein Messlabor und dessen Beteiligung an den von der Behörde und der Europäischen
Kommission organisierten Vergleichsmessungen sicherzustellen,
c) die Daten der Überwachung der Umgebung an die Behörde zu übermitteln und
d) einen Jahresbericht über die Überwachung der Umgebung zu erarbeiten und diesen bis
zum 15. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres an die Behörde zu übergeben.
(3) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt des
Strahlenschutzes bedeutenden Tätigkeiten gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 sind
verpflichtet:
a) ein Messlabor und dessen Beteiligung an den von der Behörde und der Europäischen
Kommission organisierten Vergleichsmessungen sicherzustellen und
b) die Daten der Überwachung der Umgebung an die Behörde zu übermitteln.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Anforderungen an die von den Messlabors durchgeführten Tätigkeiten und an die
Ausstattung der Messlabors,
b) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Vergleichsmessungen,
c) der Inhalt des Jahresberichts über die Überwachung von Auslässen und Umgebung.
- 117 CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32013L0059
Kapitel IX
Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen
§ 132
Kategorisierung im Bereich der Beherrschung von außerordentlichen
Strahlungsereignissen
(1) Je nach der Größe möglicher Auswirkungen eines Strahlenunfalls oder nuklearen
Störfalls auf dem Gebiet der Tschechischen Republik werden kerntechnische Anlagen,
Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen in die Gefährdungskategorien A bis E eingestuft.
(2) Für die Belange einer abgestuften Vorbereitung auf eine Antwort auf ein
außerordentliches Strahlungsereignis werden außerordentliche Strahlungsereignisse in die
Kategorien „außerordentliches Strahlungsereignis der ersten Stufe“, „außerordentliches
Strahlungsereignis der zweiten Stufe“ oder „außerordentliches Strahlungsereignis der dritten
Stufe“ eingestuft.
(3) In der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die Einstufung von
kerntechnischen Anlagen, Arbeitsstätten mit Quellen ionisierender Strahlung und Tätigkeiten
im Rahmen von Expositionssituationen in die Gefährdungskategorien festgelegt.
§ 133
Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse
(1) Antragsteller auf Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b und g, Absatz 2
Buchstaben a, b, d und f, Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 sind verpflichtet:
a) eine Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses zu erarbeiten,
b) auf Grundlage der Ergebnisse der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen
Strahlungsereignisses die Stufe eines außerordentlichen Strahlungsereignisses
festzulegen, das bei der Durchführung der genehmigten Tätigkeit eintreten kann,
c) auf Grundlage der Ergebnisse der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen
Strahlungsereignisses die Gefährdungskategorie festzulegen,
d) die Gefährdungskategorie den Erarbeitern des internen Störfallplans und des nationalen
Strahlungsstörfallplans mitzuteilen,
e) die Ergebnisse der Analyse und Bewertung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses
bei der Erarbeitung der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit zu berücksichtigen.
(2) Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse müssen auf
Grundlage der Aufstellung möglicher außerordentlicher Strahlungsereignisse, ihrer Ursachen
und des Umfangs ihrer Auswirkungen auf die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung, der
Handhabung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen oder der
Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen erfolgen.
(3) In der Durchführungsvorschrift werden detaillierte Regeln für die Durchführung von
Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse festgelegt.
- 118 CELEX: 32013L0059
§ 134
Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse
(1) Unter der Vorbereitung einer Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse wird
ein Komplex von organisatorischen, technischen, materiellen und personellen Maßnahmen
verstanden, die gemäß dem wahrscheinlichen Ablauf außerordentlicher Strahlungsereignisse
zur Abwendung oder Milderung von deren Auswirkungen getroffen und in Form von
Einsatzanweisungen, internen Störfallplänen, Störfallordnungen, externen Störfallplanen und
dem Nationalen Strahlungsstörfallplan ausgearbeitet werden.
(2) Die Vorbereitung einer Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse umfasst
die Ausbildung und fachliche Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche
Strahlungsereignisse und die Vorbereitung auf:
a) die Feststellung des Eintritts eines außerordentlichen Strahlungsereignisses,
b) die Einstufung eines eingetretenen außerordentlichen Strahlungsereignisses in eine der
Stufen außerordentlicher Strahlungsereignisse,
c) die Erklärung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses und die Verständigung der
betroffenen Organe,
d) die Leitung und Durchführung einer Antwort auf ein außerordentliches
Strahlungsereignis,
e) die Begrenzung einer Störfallstrahlung,
f) die medizinische Sicherstellung,
g) die laufende Information der Bevölkerung,
h) die Überprüfung der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche
Strahlungsereignisse,
i) die Annahme äußerer Hilfe und
j) die Dokumentation der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche
Strahlungsereignisse einschließlich der Erarbeitung interner Störfallpläne, externer
Störfallpläne und des Nationalen Strahlungsstörfallplans und der Störfallordnung.
(3) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die Anforderungen an den Inhalt des Nationalen Strahlungsstörfallplans,
b) die Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf
außerordentliche Strahlungsereignisse.
CELEX: 32013L0059
§ 135
Pflichten von Genehmigungsinhabern zur Sicherstellung der Vorbereitung auf eine
Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse
(1) Genehmigungsinhaber sind verpflichtet:
a) mit dem internen Störfallplan nachweisbar und unverzüglich alle von diesem Plan
betroffenen Personen, einschließlich der Personen, die ein Objekt oder eine Einrichtung
betreiben, die von einem außerordentlichen Strahlungsereignis, das bei Tätigkeiten, für
die dem Genehmigungsinhaber eine Genehmigung erteilt wurde, eintreten kann,
beeinflusst oder betroffen sein können (nachstehend nur „benachbarte Personen“) und die
- 119 -
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Personen, die gemäß dem internen Störfallplan für eine Antwort auf ein
außerordentliches Strahlungsereignis vorgesehen sind, vertraut zu machen,
mit der erarbeiteten Einsatzanweisung nachweisbar und unverzüglich alle von dieser
Anweisung betroffenen natürlichen Personen vertraut zu machen,
mit der genehmigten Störfallordnung nachweisbar und unverzüglich alle zur
Sicherstellung der Verbringung bestimmten Personen und alle natürlichen Personen, die
in dieser Störfallordnung für die Durchführung eines Einsatzes vorgesehen sind, vertraut
zu machen,
die für die Leitung und Durchführung einer Antwort auf außerordentliche
Strahlungsereignisse im Rahmen einer genehmigten Tätigkeit erforderlichen
Informationen mit benachbarten Personen zu teilen, wenn diese ebenfalls
Genehmigungsinhaber gemäß diesem Gesetz sind,
ein System der Ausbildung der von der Einsatzanweisung oder dem internen Störfallplan
betroffenen natürlichen Personen auf dem Gebiet der Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse sicherzustellen,
regelmäßig die Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse
durch Einübungen, Störfallübungen und Überprüfungen der Funktionsfähigkeit der
technischen Mittel gemäß dem internen Störfallplan, der Einsatzanweisung und der
Störfallordnung zu überprüfen; die Überprüfung der Vorbereitung auf eine Antwort auf
außerordentliche Strahlungsereignisse muss auf Grundlage des Jahresplans erfolgen und
bewertet werden, und
die
Übereinstimmung
der
überwachten
Größen
und
Parameter
ihres
Überwachungsprogramms der Auslässe und ihres Überwachungsprogramms der
Umgebung mit dem im internen Störfallplan festgelegten Überwachungsniveau
sicherzustellen.
(2) Genehmigungsinhaber zur Durchführung von mit der Kernenergienutzung
zusammenhängenden Tätigkeiten und zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen, für die eine Zone der Störfallplanung festgelegt ist, sind verpflichtet:
a) mit den Organen der staatlichen Verwaltung und Gebietsselbstverwaltung und den
Einsatzgliederungen des integrierten Rettungssystems zur Gewährleistung der
Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungssituationen bei nuklearen
Störfällen in der Zone der Störfallplanung zusammenzuarbeiten,
b) Unterlagen zur Erarbeitung
1. eines Störfallplans dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik
und dem Amt der Region vorzulegen,
2. des Nationalen Strahlungsstörfallplans der Behörde und dem Innenministerium
vorzulegen,
c) auf ihre Kosten
1. Systeme der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gelände kerntechnischer
Anlagen und in der Zone der Störfallplanung sicherzustellen und sich an der
Gewährleistung der Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik gemäß § 130 Absatz 2 Buchstabe b zu beteiligen,
2. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Regionalbehörde oder dem Feuerwehr- und
Rettungskorps der Tschechischen Republik die Ausstattung der Bevölkerung und der
Gliederungen des integrierten Rettungssystems, die bei einem nuklearen Störfall in
der Zone der Störfallplanung zum Einsatz kommen, mit Antidots zur Jodprophylaxe
sicherzustellen,
3. für die Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung eine vorläufige allgemeine
Information für den Fall eines nuklearen Störfalls zur Verfügung zu stellen und diese
- 120 regelmäßig zu aktualisieren; die vorläufige allgemeine Information für den Fall eines
nuklearen Störfalls darf nur auf Grundlage einer zustimmenden Stellungnahme der
Behörde, des Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik und des
Regionalhauptmanns zur Verfügung gestellt oder aktualisiert werden,
4. ein System der Verständigung der betroffenen Organe sicherzustellen und
5. in der Zone der Störfallplanung Endelemente für eine Warnung21) einzurichten,
aufrecht zu erhalten und zu betreiben,
d) durch Übungen und taktische Übungen22) in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organen der öffentlichen Verwaltung und den Gliederungen des integrierten
Rettungssystems die Richtigkeit, Wirksamkeit und den gegenseitigen Einklang von
Störfallplan und internem Störfallplan und deren Einklang mit dem Nationalen
Strahlungsstörfallplan zu überprüfen,
e) sich an der Auswertung von Übungen und taktischen Übungen gemäß Buchstabe d zu
beteiligen und auf Grundlage der Ergebnisse der Auswertungen Maßnahmen zur
Korrektur festgestellter Mängel zu treffen,
f) unverzüglich die Behörde über die Übermittlung von Unterlagen zur Erarbeitung des
internen Störfallplans an die Regionalbehörde und an das Feuerwehr- und Rettungskorps
der Tschechischen Republik und über deren Inhalt zu informieren und
g) einen Jahresbericht über die Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf
außerordentliche Strahlungsereignisse bei vom Genehmigungsinhaber durchgeführten
Tätigkeiten zu erarbeiten und diesen bis zum 31. Januar des nächstfolgenden
Kalenderjahres an die Behörde zu übermitteln.
(3) Das Maß der Beteiligung eines Genehmigungsinhabers an der Durchführung von
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und an der Durchführung von
Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen, für die eine Zone der Störfallplanung
festgelegt ist, und an Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 3 und 5, mit Ausnahme
der Aufrechterhaltung und des Betriebs von Endelementen für die Warnung, wird für das
jeweilige Kalenderjahr durch Vereinbarung zwischen dem Genehmigungsinhaber und dem
Erarbeiter des internen Störfallplans nach Erörterung des Entwurfs der Vereinbarung durch
den Sicherheitsrat der Region festgelegt.
(4) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) das Verfahren und die Häufigkeit der Überprüfung der internen Störfallpläne, des
Nationalen Strahlungsstörfallplans, der Einsatzanweisungen und der Störfallordnung
sowie der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel,
b) das Verfahren und die Häufigkeit der Überprüfung der Wirksamkeit und der
gegenseitigen Übereinstimmung der internen Störfallpläne, externen Störfallpläne und
des Nationalen Strahlungsstörfallplans,
c) die Anforderungen an die Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf
außerordentliche Strahlungsereignisse in der Zone der Störfallplanung,
d) der Inhalt der vorläufigen allgemeinen Informationen für den Fall eines nuklearen
Störfalls, die Form ihrer Bereitstellung sowie Umfang und Verfahren der Aktualisierung
dieser Information,
e) der Inhalt des Jahresberichts über die Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort
auf außerordentliche Strahlungsereignisse.
21)
§ 9 Absatz 7 der Verordnung GBl. Nr. 380/2002 zur Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben zum
Schutz der Bevölkerung.
22)
§ 17 des Gesetzes GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung einiger
Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.
- 121 CELEX: 32013L0059
§ 136
Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse
(1) Unter der Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse wird die Anwendung
eines Komplexes von Maßnahmen zur Beherrschung von Situationen im Zusammenhang mit
dem Eintritt außerordentlicher Strahlungsereignisse mit dem Ziel der Wiedererlangung der
Kontrolle über eine entstandene Situation und die Verhinderung von Folgen eines
entstandenen außerordentlichen Strahlungsereignisses, einschließlich nicht mit der Strahlung
zusammenhängender Folgen, oder deren Milderung, verstanden. Eine Antwort auf
außerordentliche Strahlungsereignisse, die im Inneren des Geländes einer kerntechnischen
Anlage oder einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung erfolgt, ist Bestandteil der
Maßnahmen und Verfahren bei der Lösung außergewöhnlicher Ereignisse oder
Krisensituationen gemäß der anderen Rechtsvorschrift23).
(2) Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, eine Antwort auf bei von ihnen
durchgeführten Tätigkeiten eintretende außerordentliche Strahlungsereignisse gemäß dem
jeweiligen internen Störfallplan und der Störfallordnung oder Einsatzanweisung, sofern kein
interner Störfallplan erarbeitet wird, sicherzustellen, und zwar
a) unmittelbar eine Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis einzuleiten, wenn
es zu einer Überschreitung des höchstzulässigen überwachten Strahlungsniveaus kommt,
sowie den Ablauf der Antwort auf das außerordentliche Strahlungsereignis
aufzuzeichnen,
b) unverzüglich natürliche Personen zu warnen, die sich auf dem Gelände der
kerntechnischen Anlage oder in den Räumen der Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender
Strahlung aufhalten, Maßnahmen zu deren Schutz zu realisieren und die Behörde darüber
zu informieren sowie im Falle des Eintritts eines Strahlenunfalls in Verbindung mit dem
Verdacht auf Entweichen radioaktiver Stoffe oder Ausbreitung ionisierender Strahlung
nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte mit
Quellen ionisierender Strahlung oder bei einem nuklearen Störfall auch die weiteren im
internen Störfallplan festgelegten betroffenen Organe und Personen zu informieren; im
Falle des Eintritts eines nuklearen Störfalls muss auch ein Vorschlag zur Einführung
unaufschiebbarer Schutzmaßnahmen Bestandteil der Warnung sein,
c) unverzüglich die Behörde über den Eintritt oder den Verdacht des Eintritts eines
außerordentlichen Strahlungsereignisses zu informieren und im Falle eines
Strahlenunfalls in Verbindung mit einem Verdacht auf Entweichen radioaktiver Stoffe
oder Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des Geländes der
kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte oder bei einem nuklearen Störfall,
unverzüglich auch die örtlich zuständigen Bürgermeister der Gemeinden mit erweitertem
Zuständigkeitsbereich und den örtlich zuständigen Regionalhauptmann über das örtlich
zuständige Operationszentrum des Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen
Republik, weitere im internen Störfallplan festgelegte betroffene Organe sowie
benachbarte Personen zu informieren,
d) in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps der Tschechischen Republik
bei Eintritt oder Verdacht auf Eintritt eines nuklearen Störfalls unverzüglich mit der
23)
Gesetz GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung einiger Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 240/2000 über das Krisenmanagement und über die Änderung einiger Gesetze (Krisengesetz),
in der jeweils geltenden Fassung.
- 122 -
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
24)
Warnung der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung zu beginnen und die
unverzügliche Versendung einer Presseinformation24)sicherzustellen; Bestandteil der
Information ist die Anweisung zur Einführung unaufschiebbarer Schutzmaßnahmen in
Form von Schutzräumen und der Anwendung der Jodprophylaxe,
die Strahlenbelastung der natürlichen Personen, die sich an der Durchführung der
Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis im Gelände einer kerntechnischen
Anlage oder in den Räumen einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung
beteiligen, zu kontrollieren, auszuwerten und zu lenken,
dem Regionalhauptmann die Einführung unaufschiebbarer Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung in Form von Evakuierungen entsprechend
dem Verlauf oder der voraussichtlichen Entwicklung des nuklearen Störfalls und gemäß
den Ergebnissen der gemäß Buchstabe j durchgeführten Überwachung der
Strahlungssituation vorzuschlagen,
der Behörde Daten für die Bewertung des nuklearen Störfalls und für eine Prognose
seiner Entwicklung einschließlich von Daten über die meteorologische Situation am
Eintrittsort des nuklearen Störfalls zu übermitteln,
über die von ihnen im Verlauf einer Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis
bei einem Strahlenunfall oder einem nuklearen Störfall durchgeführten Tätigkeiten die
Behörde und über die von ihnen im Verlauf einer Antwort auf ein außerordentliches
Strahlungsereignis bei einem Strahlenunfall mit Verdacht auf ein mögliches Entweichen
radioaktiver Stoffe oder eine Ausbreitung ionisierender Strahlung nach außerhalb des
Geländes einer kerntechnischen Anlage oder Arbeitsstätte oder bei einem nuklearen
Störfall durchgeführten Tätigkeiten das Feuerwehr- und Rettungskorps der
Tschechischen Republik und die im internen Störfallplan festgelegten weiteren
betroffenen Organe und Personen zu informieren,
bei einem nuklearen Störfall unverzüglich die von diesem nuklearen Störfall betroffene
Bevölkerung über die Umstände des nuklearen Störfalls und seine voraussichtliche
Entwicklung zu informieren,
die Überwachung der Strahlungssituation in der Zone der Störfallplanung gemäß dem
entsprechenden Überwachungsprogramm bei Verdacht auf Entstehung eines
Strahlenunfalls oder eines nuklearen Störfalls und gemäß den dazu ergangenen
Anweisungen der Behörde, die in Anknüpfung an die Entwicklung der
Expositionssituation erteilt wurden, sicherzustellen und die Daten aus dieser
Überwachung an die Behörde zu übermitteln,
die Beseitigung der Folgen eines Strahlenunfalls auf dem Gelände einer kerntechnischen
Anlage oder in den Räumen einer Arbeitsstätte mit Quellen ionisierender Strahlung
sicherzustellen,
den Verlauf der Antwort auf ein gemäß Buchstabe a aufgezeichnetes außerordentliches
Strahlungsereignis in Form eines Berichts über den Eintritt und Verlauf des
außerordentlichen Strahlungsereignisses zu auszuarbeiten und den Bericht innerhalb von
1. 3 Monaten ab Verkündung im Fall eines nuklearen Störfalls,
2. oder innerhalb von 1 Monat ab Verkündung eines anderen außerordentlichen
Strahlungsereignisses an die Behörde zu übermitteln,
die Aufzeichnungen über den Verlauf der Antwort auf außerordentliche
Strahlungsereignisse und die Berichte über die Entstehung und den Verlauf von
außerordentlichen Strahlungsereignissen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab
Verkündung eines außerordentlichen Strahlungsereignisses oder für einen Zeitraum von
§ 10 der Verordnung GBl. Nr. 380/2002 zur Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben zum Schutz der
Bevölkerung.
- 123 50 Jahren ab Verkündung im Falle eines nuklearen Störfalls zu registrieren und
aufzubewahren und
n) bei der Vorbereitung der Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach einem
nuklearen Störfall auf dem von dem nuklearen Störfall betroffenen Gebiet
zusammenzuarbeiten.
(3) In der Durchführungsvorschrift sind Regeln zur Sicherstellung der Antwort auf
außerordentliche Strahlungsereignisse gemäß Absatz 2 festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 137
Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach einem nuklearen Störfall
(1) In dem von einem nuklearem Störfall betroffenen Gebiet oder einem Teil dieses
Gebiets müssen nach Abschluss der Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis bei
der Verwaltung des kontaminierten Bereichs gemäß § 101 Abhilfemaßnahmen bezüglich des
Zustands nach dem nuklearen Störfall sichergestellt werden.
(2) Der Genehmigungsinhaber, infolge von dessen Tätigkeit der nukleare Störfall
eingetreten ist, ist verpflichtet,
a) auf dem Gelände der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte der IV. Kategorie
Abhilfemaßnahmen bezüglich des Zustands nach dem nuklearen Störfall in
Übereinstimmung mit der Strategie des optimierten Strahlenschutzes gemäß dem internen
Störfallplan zu treffen,
b) die kerntechnische Anlage oder die Arbeitsstätte der IV. Kategorie außer Betrieb zu
nehmen, wenn deren Betrieb nicht wiederaufgenommen werden kann, und
c) Mitwirkung bei der Verwaltung des kontaminierten Bereichs innerhalb des Geländes der
kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte der IV. Kategorie zu gewähren und sich
am Ersatz des anderen Personen entstandenen Schadens gemäß der anderen
Rechtsvorschrift25) zu beteiligen.
(3) In der Durchführungsvorschrift sind der Umfang und das Verfahren der Leistung von
Abhilfe bezüglich des Zustands nach einem nuklearen Störfall festgelegt.
CELEX: 32013L0059
Kapitel X
Absicherung
§ 138
Kategorisierung im Bereich Absicherung
(1) Für die Belange der Absicherung wird ausgewähltes Kernmaterial in die I., II. oder
III. Kategorie eingestuft. Die Einstufung des Kernmaterials erfolgt je nach seiner Art und
Anreicherung unter Berücksichtigung des Risikos seines Missbrauchs zu unberechtigten
Tätigkeiten zum Zwecke der Herstellung einer explosiven nuklearen Vorrichtung.
25)
Gesetz GBl. Nr. 18/1997 über die Haftung für nukleare Schäden in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 des Gesetzes GBl. Nr. 240/2000 über das Krisenmanagement und über die Änderung einiger Gesetze
(Krisengesetz), in der jeweils geltenden Fassung.
- 124 (2) In der Durchführungsvorschrift ist das Verfahren der Einstufung von Kernmaterial in
Kategorien für die Belange der Absicherung festgelegt.
§ 139
Physischer Schutz
(1) Kerntechnische Anlagen und Kernmaterial der I. bis III. Kategorie müssen durch
einen physischen Schutz abgesichert werden.
(2) Der physische Schutz kerntechnischer Anlagen muss wie folgt sichergestellt werden:
a) mindestens 3 Monate vor dem Beginn der Einbringung von Brennelementen in den
Kernreaktor, wenn es sich um eine kerntechnische Anlage mit Kernreaktor handelt, oder
b) mindestens 2 Monate vor der Lieferung von Kernmaterial oder radioaktiven Abfällen an
eine kerntechnische Anlage, wenn es sich um eine nicht unter Buchstabe a aufgeführte
kerntechnische Anlage handelt.
(3) Das Verfahren der Sicherstellung des physischen Schutzes von kerntechnischen
Anlagen und Kernmaterial muss der sich aus der Grundgefahr des Projekts ableitenden
Gefahr entsprechen.
(4) Die Grundgefahr des Projekts wird von der Behörde per Bescheid festgelegt.
(5) Die Grundgefahr des Projekts kann nur auf Grundlage von verbindlichen
Stellungnahmen des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Ministeriums
für Industrie und Handel festgelegt werden. Eine verbindliche Stellungnahme zur
Grundgefahr des Projekts muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung eines Antrags
bezüglich dieser an die Behörde abgegeben werden.
(6) In der Durchführungsvorschrift sind der Umfang und das Verfahren der
Sicherstellung des physischen Schutzes kerntechnischer Anlagen und von Kernmaterial der I.
bis III. Kategorie bei der Verbringung unter Berücksichtigung der Grundgefahr des Projekts
festgelegt.
§ 140
Räume kerntechnischer Anlagen für die Zwecke des physischen Schutzes
(1) Für die Zwecke des physischen Schutzes müssen an kerntechnischen Anlagen auf
Grundlage einer Analyse der möglichen Folgen für die nukleare Sicherheit im Falle von
unbefugten Tätigkeiten Räume definiert und physisch abgegrenzt werden, zu welchen der
Zutritt und die Einfahrt beschränkt sind, und zwar
a) bewachte Räume, das sind Räume, deren Umfang mit mechanischen Hindernissen
abgegrenzt sein muss und in denen sich Kernmaterial der III. Kategorie oder ein
geschützter Raum, ein innerer Raum oder ein lebenswichtiger Raum befinden,
b) geschützte Räume, das sind Räume im Inneren eines bewachten Raums, deren Umfang
mit mechanischen Hindernissen abgegrenzt sein muss und in denen sich Kernmaterial der
II. Kategorie oder ein innerer Raum oder ein lebenswichtiger Raum befinden,
c) innere Räume, das sind Räume im Inneren eines geschützten Raums, deren Umfang
durch mechanische Hindernisse gebildet sein muss und in denen Kernmaterial der
I. Kategorie vorhanden sein oder gelagert werden muss,
- 125 d) lebenswichtige Räume, das sind Räume im Inneren eines geschützten Raums, deren
Umfang durch mechanische Hindernisse gebildet sein muss und in denen sich unter dem
Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtige Systeme und Einrichtungen befinden
müssen.
(2) Nur unbescholtene natürliche Personen sind berechtigt, den bewachten Raum einer
kerntechnischen Anlage selbstständig zu betreten und selbstständig Zutritt zu Kernmaterial
der I. und II. Kategorie zu erhalten.
(3) In der Durchführungsvorschrift sind die Regeln für Definition, physische Abgrenzung
und Detektion der Verletzung bewachter Räume, geschützter Räume, innerer Räume und
lebenswichtiger Räume und der Umfang der Zutritts- und Zufahrtsbeschränkungen zu diesen
festgelegt.
§ 141
Absicherung außer physischem Schutz und sensible Tätigkeiten
(1) Die Absicherung von Kernmaterial, das nicht gemäß § 138 in eine Kategorie
eingestuft ist, muss durch Verschluss in einem abgeschlossenen Raum und den Nachweis
jedes berechtigten Zutritts zu diesem so erfolgen, dass es vor dem Zugriff Unbefugter
geschützt ist.
(2) Als sensible Tätigkeit im Sinne des Gesetzes über den Schutz geheim zu haltender
Informationen wird Folgendes betrachtet:
a) die Ausübung des Amts eines Mitglieds des Satzungsorgans oder des Satzungsorgans
einer juristischen Person, die Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 1 ist und
Tätigkeiten ausführt, bei denen ein lebenswichtiger Raum oder innerer Raum definiert
sein muss,
b) Organisation und Leitung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage,
c) direkte Leitung des Betriebs eines Kernreaktors,
d) Leitung der Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse gemäß dem internen
Störfallplan oder der Störfallordnung,
e) Zutritt ohne Begleitung zu lebenswichtigen Räumen,
f) Zutritt ohne Begleitung zu Räumen, wo sich Kernmaterial der I. oder II. Kategorie
befindet und Handhabung dieses Kernmaterials.
§ 142
Pflichten von Genehmigungsinhabern auf dem Gebiet der Absicherung von
kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial
(1) Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben b bis h und Absatz 5 sind
verpflichtet:
a) zur Leitung der nuklearen Sicherheit, dem Nachweis von Kernmaterial, dem physischen
Schutz und der Beherrschung von außerordentlichen Strahlungsereignissen erforderliche
Computersysteme gegen deren vorsätzlichen Missbrauch abzusichern,
b) organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen und eine Dokumentation zur
Absicherung von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial zu führen,
c) bei kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial der I. und II. Kategorie Folgendes
sicherzustellen:
- 126 1.
2.
Kontrolle und Monitoring des Zutritts und Zugriffs,
Überwachung, Auswertung, Monitoring und Signalisierung einer Verletzung und des
Zugriffs Unbefugter und
3. Übermittlung von Informationen über Verletzungen und den Zutritt Unbefugter zu
kerntechnischen Anlagen oder zu Kernmaterial der I. bis III. Kategorie,
d) Sicherstellung einer Umzäunung der Baustelle von kerntechnischen Anlagen in Bau und
Kontrolle des Zutritts und der Zufahrt zu diesen und
e) Sicherstellung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen und Kernmaterial,
welches sich in einem bewachten Raum, einem geschützten Raum, einem inneren Raum
oder einem lebenswichtigen Raum befindet (nachstehend nur „physischer Schutz“).
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Absicherung von kerntechnischen
Anlagen und Kernmaterial,
b) der Inhalt der Dokumentation zur Absicherung von kerntechnischen Anlagen und
Kernmaterial,
c) der Umfang und das Verfahren der Sicherstellung des physischen Schutzes.
§ 143
Absicherung von Radionuklidquellen
(1) Genehmigungsinhaber, von denen eine Tätigkeit im Rahmen geplanter
Expositionssituationen ausgeführt wird und Meldepflichtige, von denen ein genehmigter Typ
einer Kleinquelle ionisierender Strahlung genutzt wird, sind verpflichtet:
a) Radionuklidquellen vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Verwendung und unbefugter
Ortsveränderung durch eine abgestufte Herangehensweise unter Berücksichtigung der
Absicherungskategorie und der Art und Weise der Handhabung der Radionuklidquelle zu
schützen,
b) Mitarbeiter mit Zugriff auf Radionuklidquellen über deren Absicherung zu belehren und
deren Kenntnisse nachweislich zu überprüfen,
c) Absicherungen von Radionuklidquellen der 1. bis 3. Kategorie durch Absicherung nach
dem in der Durchführungsvorschrift festgelegten Verfahren vorzunehmen.
(2) In der Durchführungsvorschrift sind die Anforderungen an das Verfahren der
Absicherung von Radionuklidquellen einschließlich Radionuklidquellen der 1. bis
3. Absicherungskategorie festgelegt.
Kapitel XI
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen
§ 144
Definition einiger Begriffe auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen
Im Sinne dieses Gesetzes wird unter Garantieeinrichtungen Folgendes verstanden:
a) Kernreaktoren, kritische Komplexe, Werke zur Konversion, Werke zur Herstellung von
Brennelementen, Wiederaufbereitungsanlagen, Werke zur Trennung von Isotopen und
selbstständige Lagereinrichtungen zur Lagerung von Kernmaterial,
- 127 b) Einrichtungen, in denen Kernmaterial in einer Menge von mehr als 1 effektiven
Kilogramm26)laufend verwendet wird.
CELEX: 21978A0222(01)
CELEX: 32005R0302
§ 145
Vorläufige Information über kerntechnische Güter
Von der Behörde wird eine vorläufige Information darüber zur Verfügung gestellt, ob
Material, Einrichtungen oder Technologien einschließlich Software ausgewählte Güter im
kerntechnischen Bereich oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen
Bereich im Sinne der per Durchführungsvorschrift festgelegten Aufstellung sind.
§ 146
Pflichten von Personen auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen
(1) Personen, die eine Garantieeinrichtung zu betreiben beabsichtigen, sind verpflichtet,
diese Tatsache mindestens 200 Tage vor dem erwarteten Baubeginn der Behörde mitzuteilen.
(2) Personen, die Einrichtungen zur Anreicherung oder Wiederaufarbeitung von
Kernmaterial herstellen, sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Konstruktion der
Einrichtung die Anforderungen der internationalen Verträge, durch welche die Tschechische
Republik gebunden ist27)erfüllen.
(3) Personen, die eine Garantieeinrichtung betreiben, sind verpflichtet, der Behörde jede
Änderung der grundlegenden technischen Charakteristika28) innerhalb von 30 Tagen ab
Durchführung dieser Änderung mitzuteilen.
(4) Personen, die beabsichtigen, ein ausgewähltes Gut im kerntechnischen Bereich
herzustellen, oder die beabsichtigen, Garantieeinrichtungen und Orte, wo Kernmaterial in
einer Menge von weniger als 1 effektivem Kilogramm verwendet wird, unter Ausnahme von
Garantieeinrichtungen oder Orten, in welchen dieses Kernmaterial nur für Abschirmzwecke
verwendet wird, zu betreiben, sind verpflichtet, der Behörde vor Beginn der Herstellung oder
des Betriebs Unterlagen zur Abgrenzung des Standorts29) vorzulegen.
26)
Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die
Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen.
27)
Vereinbarung zwischen dem Königreich Belgien, dem Dänischen Königreich, der Bundesrepublik
Deutschland, Irland, der Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande,
der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der Internationalen Atomenergieagentur über die
Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,
verkündet unter GBl. Nr. 35/2010 m. s.
Zusatzprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Dänischen
Königreich, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Griechenland, Irland, der
Republik Italien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Portugal,
dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Gemeinschaft für Atomenergie und der
Internationalen Atomenergieagentur über die Durchführung von Artikel III. Absätze 1 und 4 des Vertrags über
die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, verkündet unter GBl. Nr. 36/2010 m. s.
28)
Artikel 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die
Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen.
29)
Artikel 2 Absatz 21 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die
Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen.
- 128 (5) Personen, die beabsichtigen, eine Garantieeinrichtung zu schließen, sind verpflichtet,
diese Tatsache unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(6) Personen, denen durch die Vorschriften der Europäischen Union die Pflicht auferlegt
wird, der Europäischen Kommission Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen,
die sich aus dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen ergeben, zu
übermitteln, sind verpflichtet, diese Informationen unverzüglich an die Behörde zu
übersenden. Personen gemäß Satz eins sind verpflichtet, der Behörde unverzüglich auch
Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die
Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen ableiten, welche sie von der Europäischen
Kommission erhalten haben, zu übersenden.
CELEX: 32005R0302
§ 147
Pflichten von Genehmigungsinhabern auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von
Kernwaffen
(1) Genehmigungsinhaber auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen
sind verpflichtet:
a) nur dazu berechtigten Personen die Handhabung von kerntechnischen Gütern zu
gestatten,
b) Kontrollen des Kernmaterials nach dem durch die Vorschriften der Europäischen Union
und die Durchführungsvorschrift festgelegten Verfahren durchzuführen,
c) ein Nachweissystem des Kernmaterials zu führen und dieses der Behörde und der
Europäischen Kommission mitzuteilen und Folgendes zu dokumentieren:
1. jede Änderung im Nachweis des Kernmaterials und
2. die Ergebnisse physischer Inventuren und Materialbilanzen des Kernmaterials,
d) die Dokumentation gemäß Buchstabe c für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren,
e) einen Mitarbeiter am Zugriff zu Kernmaterial oder am Zutritt zu einer
Garantieeinrichtung in dem Augenblick zu hindern, in dem sie erfahren, dass gegen
diesen Mitarbeiter eine Strafverfolgung wegen eines Delikts oder einer Straftat eingeleitet
wurde, das/die im Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit begangen wurde und
f) der Behörde Informationen über den Inhalt der von den Vorschriften der Europäischen
Union verlangten Dokumente und die von den Vorschriften der Europäischen Union
verlangten Daten zu übermitteln.
(2) Per Durchführungsvorschrift wird Folgendes festgelegt:
a) der Umfang und das Verfahren der Durchführung von Kontrollen von Kernmaterial durch
Genehmigungsinhaber auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen,
b) die Informationen über den gemäß Absatz 1 Buchstabe f an die Behörde zu
übermittelnden Inhalt von Dokumenten und den Kreis der Angaben sowie über das
Verfahren der Übermittlung,
c) der Umfang und das Verfahren der Führung des Nachweissystems von Kernmaterial,
d) die Muster der Formulare für die Mitteilung der Daten aus dem Nachweissystem des
Kernmaterials an die Behörde und an die Europäische Kommission.
CELEX: 32005R0302
§ 148
- 129 Ausfuhr und Durchfuhr von Kernmaterial und ausgewählten Gütern im
kerntechnischen Bereich
(1) Personen, die eine Ausfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im
kerntechnischen Bereich beabsichtigen, sind verpflichtet, den Schutz von Informationen, die
zur Herstellung von explosiven nuklearen Vorrichtungen oder zum Nuklearterrorismus
missbraucht werden könnten, sicherzustellen.
(2) Genehmigungen zur Aus- oder Durchfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten
Gütern im kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der
Empfängerstaat eine Garantie im Umfang der sich aus den internationalen Verträgen, durch
welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen ausstellt
(nachstehend nur „Staatsgarantie“). Zu einer Staatsgarantie wird der Empfängerstaat von der
Behörde aufgefordert, welche zu diesem Zweck das Verwaltungsverfahren über die
Genehmigungserteilung unterbricht.
(3) Genehmigungsinhaber zur Ausfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im
kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Ausfuhr der Behörde das
Datum der Ausfuhr aus dem Gebiet der Tschechischen Republik, die Menge, Bezeichnung
und Spezifikation des Kernmaterials oder ausgewählten Guts im kerntechnischen Bereich
gemäß Durchführungsvorschrift mitzuteilen und die schriftliche Bestätigung der Person, die
das Kernmaterial oder ausgewählte Gut im kerntechnischen Bereich handhaben wird
(nachstehend nur „Zielnutzer“) über dessen Übernahme vorzulegen.
CELEX: 21999A0313(01)
§ 149
Einfuhr von Kernmaterial und ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich
(1) Genehmigungen zur Einfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im
kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Zielnutzer in
der Tschechischen Republik eine Erklärung abgibt, auf deren Grundlage durch die Behörde
eine Staatsgarantie im Umfang der sich aus internationalen Verträgen, durch welche die
Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen an den Staat der Ausfuhr
ausgestellt wird.
(2) Genehmigungsinhaber zur Einfuhr von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im
kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Einfuhr der Behörde
Folgendes mitzuteilen:
a) das Datum der Einfuhr auf das Gebiet der Tschechischen Republik und
b) die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des Kernmaterials oder des ausgewählten
Guts im kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift.
(3) Zielnutzer von Kernmaterial oder ausgewählten Gütern im kerntechnischen Bereich
sind verpflichtet, das Kernmaterial oder die ausgewählten Güter im kerntechnischen Bereich
in Übereinstimmung mit den in den internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische
Republik gebunden ist, festgelegten Verpflichtungen zu handhaben.
(4) In der Durchführungsvorschrift ist ein Muster der Erklärung des Zielnutzers
festgelegt.
CELEX: 21999A0313(01)
- 130 § 150
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich
(1) Bei der Genehmigung der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich wird durch die Behörde berücksichtigt, ob
a) der Empfängerstaat Unterzeichner des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von
Kernwaffen oder eines anderen analogen internationalen Vertrags ist,
b) ein Empfängerstaat, der nicht Unterzeichner eines Vertrags gemäß Buchstabe a ist,
explosive nukleare Vorrichtungen oder Garantieeinrichtungen, die nicht den Garantien
der Internationalen Atomenergieagentur unterliegen, besitzt,
c) das Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich dem in der
Erklärung des Zielnutzers gemäß Absatz 2 angegebenen Verwendungszweck entspricht,
d) das Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich zu einer
Verwendung in Forschung und Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Betrieb oder
Wartung und Instandhaltung eines Werks zur Wiederaufbereitung oder Anreicherung von
Uran bestimmt ist,
e) die Gefahr einer anschließenden Ausfuhr des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich wegen einer nicht wirksamen Ausfuhrkontrolle im
Empfängerstaat besteht.
(2) Genehmigungen zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Zielnutzer
des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich im Empfängerstaat
eine Erklärung im Umfang der sich aus internationalen Verträgen, durch welche die
Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Bedingungen abgibt.
(3) Genehmigungsinhaber zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
im kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Ausfuhr der Behörde
das Datum der Ausfuhr aus dem Gebiet der Tschechischen Republik sowie die Menge,
Bezeichnung und Spezifikation des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift mitzuteilen und eine schriftliche
Bestätigung des Zielnutzers über den Erhalt des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich vorzulegen.
(4) In der Durchführungsvorschrift ist der Inhalt der Erklärung des Zielnutzers festgelegt.
§ 151
Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich
(1) Genehmigungen zur Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich dürfen nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Zielnutzer in
der Tschechischen Republik eine Erklärung abgibt, auf deren Grundlage durch die Behörde
eine Staatsgarantie an den Staat des Sitzes oder Wohnorts der Person, die das Gut mit
doppeltem Verwendungszweck in die Tschechische Republik ausführt, im Umfang der sich
aus internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist,
ableitenden Bedingungen ausgestellt wird.
(2) Genehmigungsinhaber zur Einfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im
kerntechnischen Bereich sind verpflichtet, nach Durchführung der Einfuhr der Behörde
Folgendes mitzuteilen:
- 131 a) das Datum der Einfuhr auf das Gebiet der Tschechischen Republik und
b) die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des Guts mit doppeltem Verwendungszweck
im kerntechnischen Bereich gemäß Durchführungsvorschrift.
(3) Der Zielnutzer des Guts mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen
Bereich in der Tschechischen Republik ist verpflichtet, das Gut mit doppeltem
Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich in Übereinstimmung mit der Erklärung
gemäß Absatz zu handhaben.
(4) Bei Übergabe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an einen anderen
Nutzer in der Tschechischen Republik ist der Zielnutzer in der Tschechischen Republik
verpflichtet, den nächsten Nutzer auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass es sich um
ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich handelt, und die
Änderung des Zielnutzers in der Tschechischen Republik der Behörde mitzuteilen.
(5) In der Durchführungsvorschrift ist ein Muster der Erklärung des Zielnutzers
festgelegt.
§ 152
Pflichten von Genehmigungsinhabern zur Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von
kerntechnischen Gütern
Genehmigungsinhaber zur Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von kerntechnischen Gütern
sind verpflichtet:
a) die Genehmigung zur Aus- oder Einfuhr des kerntechnischen Guts den Organen der
Zollverwaltung der Tschechischen Republik vorzulegen, sofern deren Vorlage von diesen
verlangt wird, und
b) bei einer Einfuhr von kerntechnischem Material den zuständigen Organen zu belegen,
dass der Empfänger zur Handhabung dieses Materials gemäß diesem Gesetz berechtigt
ist.
§ 153
Verbringung von kerntechnischen Gütern
Anmelder, die eine Verbringung von kerntechnischen Gütern durchführen, sind
verpflichtet:
a) einen Nachweis über durchgeführte Verbringungen von kerntechnischen Gütern im
Umfang der Angaben, die eine anschließende Überprüfung der Verbringung der
kerntechnischen Güter und eine Überprüfung der tatsächlichen Verwendung der
kerntechnischen Güter gestatten, zu führen,
b) der Behörde nach Durchführung der Verbringung von kerntechnischen Gütern Folgendes
mitzuteilen:
1. das Datum des Eintritts eines kerntechnischen Guts in das Gebiet der Tschechischen
Republik oder des Austritts eines kerntechnischen Guts aus dem Gebiet der
Tschechischen Republik,
2. die Menge, Bezeichnung und Spezifikation des kerntechnischen Guts gemäß
Durchführungsvorschrift,
c) die Handhabung kerntechnischer Güter nur dazu berechtigten Personen in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu gestatten und
- 132 d) Nachweise, Handelsdokumente und Aufzeichnungen über durchgeführte Verbringungen
kerntechnischer Güter ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Verbringung
kerntechnischer Güter stattgefunden hat, bei Verbringungen von kerntechnischen Gütern,
die
1. Kernmaterial sind, für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufzubewahren,
2. die ausgewählte Güter im kerntechnischen Bereich oder Güter mit doppeltem
Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich sind, für einen Zeitraum von
mindestens 3 Jahren aufzubewahren.
CELEX: 32009R0428
§ 154
Sicherstellung der Handhabung von aufgefundenem Kernmaterial
(1) Eigentümer oder Besitzer von aufgefundenem Kernmaterial sind verpflichtet, mit
diesem in der Frist und auf die Weise, wie durch Bescheid der Behörde festgelegt, zu
verfahren.
(2) Sind Eigentümer oder Besitzer aufgefundenen Kernmaterials nicht bekannt oder
erfüllen sie die ihnen von der Behörde gemäß Absatz 1 auferlegten Pflichten nicht, erlegt die
Behörde per Bescheid einer zur Handhabung von Kernmaterial berechtigten Person oder
Verwaltung die Pflicht auf, dieses Material zu übernehmen oder entscheidet über dessen
Rückführung in den Ursprungsstaat.
(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, auf Grundlage einer Entscheidung der Behörde die
sichere Handhabung aufgefundenen Kernmaterials bis zum Zeitpunkt seiner Übergabe an den
Eigentümer oder Besitzer oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Verfahrens gemäß
Absatz 2 sicherzustellen.
(4) Die mit der Übernahme oder Rückführung gemäß Absatz 2 verbundenen Kosten sind
vom letzten bekannten Eigentümer des Kernmaterials zu tragen. Ist diese Person nicht
bekannt oder kann das Recht auf Ersatz der Kosten gegenüber dieser nicht geltend gemacht
oder können diese Kosten von ihr nicht eingetrieben werden, trägt der Staat die Kosten. Wird
der Eigentümer des aufgefundenen Kernmaterials nachträglich festgestellt, ist er verpflichtet,
dem Staat die Kosten zu erstatten, die bei der Gewährleistung der sicheren Handhabung des
aufgefundenen Kernmaterials entstanden sind.
Kapitel XII
Kontrollen, Abhilfemaßnahmen und Strafen
Teil 1
Kontrollen
§ 155
Gegenstand der Kontrollen
(1) Von der Behörde werden Kontrollen der Einhaltung dieses Gesetzes, der zu dessen
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und der sich aus internationalen Verträgen,
durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Verpflichtungen bezüglich
der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung, der Erfüllung der
auf Grundlage dieses Gesetzes erteilten Bescheide, und bei Messgeräten, die zur Messung der
- 133 ionisierenden Strahlung und von radioaktiven Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden,
bezüglich der Erfüllung der im Gesetz über die Metrologie festgelegten Pflichten,
durchgeführt.
(2) Von der Behörde werden kontrolliert:
a) Genehmigungsinhaber, registrierte Personen und Anmelder,
b) Hersteller, Einführer und Distributoren von Erzeugnissen, deren Erzeugnistyp von der
Behörde genehmigt wurde,
c) Personen, welche Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Nutzung der Kernenergie und
der ionisierenden Strahlung durchführen, zu denen keine Berechtigung gemäß diesem
Gesetz erforderlich ist,
d) Personen, die bei der Überwachung der Strahlungssituation tätig sind,
e) Inhaber von Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der
nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten,
f) zugelassene und akkreditierte Stellen, von welchen die Konformitätsbewertung
ausgewählter Einrichtungen mit den technischen Anforderungen durchgeführt wird,
g) Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in diesem Gesetz, den zu
seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und auf Grundlage dieses Gesetzes
oder auf Grundlage von sich aus internationalen Verträgen, durch welche die
Tschechische Republik gebunden ist, ableitenden Verpflichtungen ergangenen
Bescheiden festgelegte Verpflichtungen bezüglich der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und der ionisierenden Strahlung verletzen.
CELEX: 32009L0071
CELEX: 32011L0070
CELEX: 32013L0059
§ 156
Kontrollpersonen
(1) Kontrollpersonen der Behörde sind Inspektoren, die durch den Vorsitzenden der
Behörde ernannt und abberufen werden.
(2) Zum Inspektor können voll rechtsfähige und unbescholtene natürliche Personen mit
Hochschulausbildung in einer entsprechenden Richtung und 3 Jahren Fachpraxis ernannt
werden. Inspektoren müssen für den von ihnen kontrollierten Bereich fachlich geeignet sein.
(3) Die Beauftragung der Inspektoren zu Kontrollen hat die Form eines von der Behörde
ausgestellten Ausweises. Der Ausweis beinhaltet Folgendes:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
den bzw. die Vornamen und den Nachnamen des Inspektors,
das Geburtsdatum und den Geburtsort des Inspektors,
ein Foto oder eine andere Form der Abbildung des Inspektors,
die Unterschrift des Inspektors,
das Ausstellungsdatum des Ausweises,
den Namen und die Anschrift des Sitzes der Behörde.
(4) Die Kontrolldurchführung durch die Inspektoren ist eine Arbeit der zweiten Kategorie
und eine Risikoarbeit im Sinne der anderen Rechtsvorschrift.
§ 157
- 134 Besondere Regeln der Kontrolldurchführung
(1) Im Kontrollplan der Behörde werden der mögliche Umfang und Charakter der mit
dem Kontrollgegenstand verbundenen Risiken und die allgemeine Beurteilung der Fragen des
Strahlenschutzes berücksichtigt.
(2) Von der Behörde wird der Kontrollplan auf eine den Fernzugriff gestattende Weise
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Werden bei einer Kontrolle Tatsachen bezüglich eines externen Mitarbeiters
festgestellt, werden diese dem Arbeitgeber des externen Mitarbeiters von der Behörde
mitgeteilt.
CELEX: 32013L0059
§ 158
Internationale Kontrolle
(1) Zu internationalen Kontrollen auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von
Kernwaffen sind Inspektoren der Internationalen Atomenergieagentur und der Europäischen
Kommission in Begleitung von Inspektoren der Behörde und in Übereinstimmung mit den
internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische Republik gebunden ist, berechtigt.
(2) Zur Kontrolle der Erfüllung der sich aus dem Vertrag über das allgemeine Verbot von
Atomtests ableitenden Verpflichtungen sind die gemäß diesem Vertrag beauftragten
Inspektoren berechtigt. Das Kontrollverfahren richtet sich nach dem Vertrag über das
allgemeine Verbot von Atomtests.
(3) Zur Kontrolle der Überwachung der Strahlungssituation sind bei den sich an dieser
Überwachung beteiligenden Personen die Vertreter der Europäischen Kommission in
Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
berechtigt.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 21978A0222(01)
Teil 2
Abhilfemaßnahmen
§ 159
(1) Werden von der Behörde Mängel bezüglich der Tätigkeit einer Person, die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung oder Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen durchführt, festgestellt, kann die Behörde entsprechend der Art des
festgestellten Mangels dieser Person per Bescheid Abhilfemaßnahmen zur Korrektur der
festgestellten Mängel auferlegen und eine Frist zur Durchführung der Abhilfemaßnahmen
festlegen.
(2) Eine Person, der Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden, ist verpflichtet, der Behörde
unverzüglich das Verfahren der Erfüllung der auferlegten Maßnahme mitzuteilen.
(3) Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen
hat keine aufschiebende Wirkung.
- 135 (4) Von der Behörde wird vor Beginn eines Verfahrens über die Auferlegung von
Abhilfemaßnahmen erwogen, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Dabei geht die Behörde
insbesondere vom Charakter des festgestellten Mangels, dem Maß der Gefährdung
öffentlicher Interessen und ggf. der Herangehensweise der Person bei der Beseitigung der
Folgen des Mangels bei ihrer Tätigkeit aus.
(5) Wird von der Behörde kein Verfahren eingeleitet, wird die Sache durch einen
Beschluss abgelegt, der nur in der Akte vermerkt wird.
CELEX: 32013L0059
Teil 3
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1
Ordnungswidrigkeiten von Genehmigungsinhabern
§ 160
(1) Eine natürliche Person, die Inhaber einer in diesem Gesetz aufgeführten
Genehmigung ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie
a) die Bedingungen der Genehmigung gemäß § 20 Absatz 1 Buchstabe c nicht einhält,
b) im Widerspruch zu § 21 Absatz 6 eine genehmigte Tätigkeit nicht sicher beendet,
c) im Widerspruch zu § 23 nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation für die
genehmigte Tätigkeit verfährt, diese Dokumentation nicht aufbewahrt oder sie nicht in
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Praxis oder dem tatsächlichen Stand der genehmigten Tätigkeit
aufrecht erhält,
d) eine der gemeinsamen Pflichten gemäß § 24 nicht erfüllt,
e) die Pflicht verletzt, Nachweise gemäß diesem Gesetz zu führen oder aufzubewahren,
f) keine Kategorisierung gemäß diesem Gesetz durchführt.
(2) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden:
a) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe e
oder f handelt,
b) 1.000.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1
Buchstabe a, c oder d handelt,
c) 5.000.000 CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b
handelt.
Abschnitt 2
Weitere Ordnungswidrigkeiten natürlicher Personen
§ 161
(1) Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie
a) einen der in § 5 aufgeführten Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie oder
der ionisierenden Strahlung verletzt,
b) im Widerspruch zu § 6 Absatz 1 das Verbot der Nutzung der Kernenergie und
kerntechnischer Güter zu anderen als friedlichen Zwecken verletzt,
c) eine Mitteilungs- oder Informationspflicht gemäß diesem Gesetz verletzt,
- 136 d) eine der gemäß § 7 verbotenen Tätigkeiten durchführt,
e) die Schweigepflicht gemäß § 27 Absatz 4 verletzt.
(2) Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie
a) eine Tätigkeit, für die gemäß § 9 eine Genehmigung erforderlich ist, ohne Genehmigung
ausführt,
b) eine Tätigkeit, für die gemäß § 10 eine Registrierung erforderlich ist, ohne Registrierung
ausführt,
c) eine Tätigkeit, für die gemäß § 11 eine Anmeldung erforderlich ist, ohne Anmeldung
ausführt,
d) eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeit ohne Genehmigung gemäß § 30 durchführt.
(3) Eine natürliche Person, die Rechtsnachfolger eines Genehmigungsinhabers ist, dessen
Genehmigung erloschen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie die sichere
Beendigung der genehmigten Tätigkeit oder der Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten
Pflichten bis zum Zeitpunkt der sicheren Beendigung der Tätigkeit gemäß § 21 Absatz 7 nicht
sicherstellt.
(4) Eine natürliche Person, die Rechtsnachfolger einer registrierten Person ist, deren
Registrierung erloschen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie die Erfüllung
der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten für den Zeitraum, in dem sie zur Fortsetzung der
Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 5 berechtigt ist, nicht sicherstellt.
(5) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden:
a) 250.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe e
handelt,
b) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c
oder Absatz 4 handelt,
c) 5.000.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1
Buchstabe a, gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis d oder gemäß Absatz 3 handelt,
d) 10.000.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1
Buchstaben b oder d oder Absatz 2 Buchstabe a handelt.
§ 162
(1) Eine natürliche Person, die ein in § 78 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführter externer
Mitarbeiter ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß
§ 78 nicht erfüllt.
(2) Eine in § 87 Absatz 5 aufgeführte natürliche Person, die Eigentümer eines
Grundstücks ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie keine Handlungen in
Verbindung mit dem Monitoring oder der Sicherstellung einer Abhilfe duldet.
(3) Eine natürliche Person, die Eigentümer eines Gebäudes mit Wohn- oder
Aufenthaltsräumen ist, in dem eine Überschreitung des Referenzniveaus oder eine
Überschreitung des Werts für den Jahresdurchschnitt der Volumenaktivität von Radon in der
Luft festgestellt wurde, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie irgendeine der
Verpflichtungen gemäß § 98 Absatz 1 oder 4 nicht erfüllt.
(4) Eine Person, die Eigentümer eines Schulgebäudes, eines Gebäudes einer
Sozialeinrichtung oder eines Gebäudes, das der Sicherstellung von sozialen oder
- 137 medizinischen Diensten beim langfristigen Aufenthalt natürlicher Personen dient, ist, begeht
eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie keine Messung der Volumenaktivität des Radons
in der Innenatmosphäre gemäß § 98 Absatz 2 sicherstellt oder keine Maßnahmen durchführt,
die das Maß der Strahlenbelastung gemäß § 98 Absatz 3 verringern.
(5) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden:
a) 250.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß den Absätzen 1, 3 oder
4 handelt,
b) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 2 handelt.
§ 163
(1) Eine natürliche Person begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie Erzeugnisse
gemäß § 118 Absatz 1 oder 2 ohne vorhergehende Typgenehmigung verwendet.
(2) Eine natürliche Person, die Zielnutzer eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck
im kerntechnischen Bereich ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie dieses nicht
in Übereinstimmung mit der Erklärung gemäß § 151 Absatz 1 handhabt.
(3) Eine natürliche Person, die Eigentümer oder Besitzer aufgefundenen Kernmaterials
ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit dadurch, dass sie keine Handhabung des aufgefundenen
Kernmaterials in Übereinstimmung mit § 154 sicherstellt.
(4) Für Ordnungswidrigkeiten können Strafen bis zu folgender Höhe verhängt werden:
a) 50.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 3 handelt,
b) 250.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 2 handelt,
c) 500.000,- CZK, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 handelt.
Teil 4
Verwaltungsdelikte juristischer und gewerblich tätiger natürlicher Personen
Abschnitt 1
Verwaltungsdelikte von Genehmigungsinhabern
§ 164
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in diesem
Gesetz aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a) die Bedingungen der Genehmigung gemäß § 20 Absatz 1 Buchstabe c nicht einhält,
b) im Widerspruch zu § 21 Absatz 6 eine genehmigte Tätigkeit nicht sicher beendet,
c) im Widerspruch zu § 23 nicht in Übereinstimmung mit der Dokumentation für die
genehmigte Tätigkeit verfährt, diese Dokumentation nicht aufbewahrt oder sie nicht in
Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Praxis oder dem tatsächlichen Stand der genehmigten Tätigkeit
aufrecht erhält,
d) eine der gemeinsamen Pflichten gemäß § 24 nicht erfüllt,
e) die Pflicht verletzt, Nachweise gemäß diesem Gesetz zu führen oder aufzubewahren,
f) keine Kategorisierung gemäß diesem Gesetz durchführt,
- 138 g) ein definiertes Messgerät im Widerspruch zum Metrologiegesetz ohne gültige Eichung zu
einem Zweck verwendet, für den die gegenständliche Art des Messgeräts als definiert
erklärt wurde,
h) keinen Nachweis der einer Neueichung unterliegenden verwendeten definierten
Messgeräte mit dem Datum der letzten Eichung führt und diese Messgeräte nicht gemäß
dem Metrologiegesetz zur Eichung vorlegt.
(2) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstaben e bis h handelt,
b) 2.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz
1 Buchstaben a, c oder d handelt,
c) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstabe b handelt.
§ 165
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe f Ziffer 7 sowie Absätze 3 und 4 und
Absatz 6 Buchstabe a aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie, sofern sie eine Arbeitsstätte der III. Kategorie betreibt und eine fachliche
Vorbereitung von ausgewählten Mitarbeitern, die eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit besonders wichtige Tätigkeit ausführen, durchführt, eine der für das
Leitungssystem festgelegten Pflichten gemäß § 28 oder § 29 nicht erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a) nicht sicherstellt, dass eine kerntechnische Anlage vom Baubeginn bis zur
Inbetriebnahme die Anforderungen an das Projekt der kerntechnischen Anlage gemäß
§ 45 erfüllt,
b) keine Sicherheitsbewertung gemäß § 47 durchführt,
c) im Rahmen einer mit der Kernenergienutzung zusammenhängenden Tätigkeit eine der
Pflichten gemäß § 49 Absatz 1 nicht erfüllt,
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie
a) eine der Pflichten gemäß § 50 Absatz 1 nicht erfüllt,
b) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage mit
Kernreaktor und der Mitarbeiter auf das erste physikalische Hochfahren der
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor nicht gemäß § 50 Absatz 2 verfährt,
c) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage ohne
Kernreaktor und der Mitarbeiter auf die aktive Erprobung der kerntechnischen Anlage
eine der Pflichten gemäß § 50 Absatz 3 nicht erfüllt.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie
a) nach dem Einbringen von Brennelementen in den Kernreaktor eine der Pflichten gemäß
§ 51 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt,
- 139 b) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage und der
Mitarbeiter auf das erste energetische Hochfahren der kerntechnischen Anlage mit
Kernreaktor eine der Pflichten gemäß § 51 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie
a) Tatsachen gemäß § 52 Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht überprüft oder nicht
dokumentiert,
b) im Rahmen der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf den
Betrieb die Tätigkeiten gemäß § 52 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausführt.
(6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 handelt,
b) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben b oder c, Absatz 4 oder Absatz 5 handelt,
c) 50.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 2 Buchstaben a oder c oder Absatz 3 Buchstabe a handelt.
§ 166
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie
a) im Rahmen der Vorbereitung einer kerntechnischen Anlage und der Mitarbeiter auf den
Betrieb oder vor Beginn der aktiven Erprobung nicht gemäß § 53 Absatz 1 Buchstabe a
verfährt,
b) keine aktive Erprobung gemäß § 53 Absatz 1 Buchstabe b durchführt,
c) die Projektcharakteristika einer kerntechnischen Anlage oder deren Übereinstimmung mit
dem Projekt der kerntechnischen Anlage nicht durch einen Probebetrieb unter realen
Bedingungen des künftigen Betriebs gemäß § 53 Absatz 1 Buchstabe c überprüft oder
nachweist.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie
a) eine der Pflichten gemäß § 54 Absatz 1 nicht erfüllt,
b) vor der Überführung eines Kernreaktors in den kritischen Zustand eine der Pflichten
gemäß § 54 Absatz 2 nicht erfüllt,
c) nach Auswechslung von Brennelementen im Kernreaktor eine der Pflichten gemäß § 54
Absatz 3 nicht erfüllt,
d) eine ausgewählte Einrichtung vor einer erfolgreichen Bewertung ihrer Konformität
gemäß § 58 Absatz 5 verwendet,
e) in Widerspruch zu § 59 Absatz 1 oder 3 die Konformität einer betriebenen ausgewählten
Einrichtung mit den technischen Anforderungen nicht regelmäßig überprüft oder diese
Überprüfung nicht dokumentiert.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie eine der Pflichten gemäß § 55 Absatz 1 nicht erfüllt.
- 140 (4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstaben b bis h aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie
a) bei Erfüllung der Anforderungen gemäß § 51 Absätze 2 und 3 nicht gleichmäßig eine
Rückstellung für die Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage bildet oder diese im
Widerspruch zu § 51 Absatz 4 verwendet,
b) keine Übereinstimmung einer ausgewählten Anlage oder eines Teils einer ausgewählten
Anlage mit den technischen Anforderungen gemäß § 57 Absätze 1 bis 3 sicherstellt oder
diese Sicherstellung nicht dokumentiert.
(5) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1, 3 oder 4 handelt,
b) 50.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 2 handelt.
§ 167
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 2 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
die Bestrahlung in besonderen Fällen gemäß § 64 nicht begrenzt,
bei einer außergewöhnlichen Bestrahlung eine der Pflichten gemäß § 65 nicht erfüllt,
keine Optimierung des Strahlenschutzes gemäß § 66 durchführt,
im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten gemäß § 68 Absatz 1
nicht erfüllt,
im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der besonderen Pflichten gemäß
§ 69 Absatz 1 Buchstaben a bis d oder f nicht erfüllt,
als Betreiber einer Arbeitsstätte der III. oder IV. Kategorie die Pflicht gemäß § 69
Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt,
einen Überwachungsbereich nicht abgrenzt oder eine der Pflichten gemäß § 74 Absätze 1
oder 3 nicht erfüllt,
im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten für den sicheren
Betrieb der Arbeitsstätte gemäß § 75 Absatz 1 nicht erfüllt,
die Bedingungen für die Arbeit in einer zeitweiligen Arbeitsstätte gemäß § 76 Absatz 1
nicht einhält,
bezüglich Strahlungsmitarbeitern eine der Pflichten gemäß § 77 Absatz 1 nicht erfüllt,
bezüglich externen Mitarbeitern eine der Pflichten gemäß § 78 nicht erfüllt.
(2) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstaben a bis e oder i bis k handelt,
b) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstaben f bis h handelt,
§ 168
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer der in § 9
Absatz 2 Buchstaben b, f, g oder i oder § 9 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten
Genehmigungen ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine systematische
Aufsicht über den Strahlenschutz gemäß § 72 Absätze 1 bis 4 gewährleistet.
- 141 (2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 2 Buchstaben b und f aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie einen Kontrollbereich nicht abgrenzt oder eine der Pflichten gemäß § 73
Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 2 Buchstaben b, d und e aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie im Rahmen des Strahlenschutzes der Bevölkerung eine der Pflichten gemäß
§ 80 Absatz 2 nicht erfüllt.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als
Genehmigungsinhaber eine nicht medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 82 nicht erfüllt.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als
Genehmigungsinhaber eine medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen des Strahlenschutzes der Patienten eine der
Pflichten gemäß den §§ 83 bis 86 nicht erfüllt.
(6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer
Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 1 oder 2 ist, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Identifikation oder Kennzeichnung einer hochaktiven
Quelle oder ihres Zubehörs nicht gemäß § 88 Absatz 1 sicherstellt.
(7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 6 handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 4 oder 5 handelt.
§ 169
(1) Eine juristische oder gewerbliche tätige natürliche Person, die Inhaber einer
Genehmigung ist und eine Radionuklidquelle in Besitz hat, für die sie keine weitere
Verwendung hat, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie diese nicht an einen
berechtigten Nutzer gemäß § 89 Absatz 1 abgibt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer
Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe f ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie die finanziellen Mittel zur sicheren Beendigung der Handhabung einer
Radionuklidquelle gemäß § 89 Absatz 2 nicht sicherstellt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Genehmigungsinhaber
ist und eine einfache oder bedeutende Radionuklidquelle in Besitz hat, für die sie für einen
Zeitraum von mehr als 12 Monaten keine Verwendung hat, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie diese nicht auf ihre Kosten zur Lagerung an ein anerkanntes Lager gemäß
§ 89 Absätze 3 oder 4 übergibt.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 3 aufgeführten Genehmigung ist und eine Radionuklidquelle der
1. oder 2. Absicherungskategorie ausführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die
Radionuklidquelle in Widerspruch zu § 91 ausführt.
- 142 (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 3 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
radioaktive Abfälle in Widerspruch zu § 110 Absatz 1 oder 2 handhabt.
(6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie im Rahmen der Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle eine der Pflichten
gemäß § 111 Absatz 1 nicht erfüllt.
(7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 100.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 4
handelt,
b) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1 bis 3 handelt,
c) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz
6 handelt,
d) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 5 handelt.
§ 170
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 131
aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt auf dem Gebiet der
Überwachung der Strahlungssituation dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 131 nicht
erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in diesem
Gesetz aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt auf dem Gebiet der
Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse dadurch, dass sie eine der Pflichten
gemäß § 135 Absatz 1 oder § 136 Absatz 2 nicht erfüllt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer
Genehmigung gemäß § 9 Absätze 1 oder 2 ist und bei der eine Zone der Störfallplanung
festgelegt ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a) im Rahmen der Sicherstellung der Vorbereitung auf eine Antwort auf ein
außerordentliches Strahlungsereignis eine der Pflichten gemäß § 135 Absatz 2 nicht
erfüllt,
b) bei der Antwort auf ein außerordentliches Strahlungsereignis eine der Pflichten gemäß
§ 136 Absatz 2 nicht erfüllt, oder
c) bei der Korrektur des Zustands nach einem außerordentlichen Strahlungsereignis eine der
Pflichten gemäß § 137 Absatz 2 nicht erfüllt.
(4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu 10.000.000,- CZK verhängt
werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 3 handelt.
§ 171
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 1 Buchstaben b bis h und Absatz 5 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
- 143 a) den physischen Schutz einer kerntechnischen Anlage oder von Kernmaterial gemäß § 139
oder 140 nicht sicherstellt,
b) die Absicherung von nicht in eine Kategorie eingestuftem Kernmaterial gemäß § 141
Absatz 1 nicht sicherstellt,
c) im Rahmen der Absicherung einer kerntechnischen Anlage oder von Kernmaterial eine
der Pflichten gemäß § 142 Absatz 1 nicht erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 2 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine
Radionuklidquelle gemäß § 143 Absatz 1 nicht absichert.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Inhaber einer in § 9
Absatz 5 aufgeführten Genehmigung ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine
der Pflichten gemäß § 147 Absatz 1 verletzt.
(4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 100.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1
Buchstabe b handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 2 oder 3 handelt,
c) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstaben a oder c handelt.
Abschnitt 2
Verwaltungsdelikte registrierter Personen
§ 172
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine in diesem Gesetz
genannte registrierte Person ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a)
b)
c)
d)
e)
im Widerspruch zu § 22 Absatz 4 eine registrierte Tätigkeit nicht sicher beendet,
eine der gemeinsamen Pflichten gemäß § 24 nicht erfüllt,
die Pflicht verletzt, Nachweise gemäß diesem Gesetz zu führen oder aufzubewahren,
keine Kategorisierung gemäß diesem Gesetz durchführt,
im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten gemäß § 68 Absatz 1
nicht erfüllt,
f) im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der besonderen Pflichten gemäß
§ 70 Absatz 1 nicht erfüllt,
g) einen Überwachungsbereich nicht abgrenzt oder eine der Pflichten gemäß § 74 Absätze 1
oder 3 nicht erfüllt,
h) im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der Pflichten für den sicheren
Betrieb der Arbeitsstätte gemäß § 75 Absatz 1 nicht erfüllt,
i) bezüglich Strahlungsmitarbeitern eine der Pflichten gemäß § 77 Absatz 1 nicht erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als registrierte Person
eine nicht medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass
sie eine der Pflichten gemäß § 82 nicht erfüllt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die als registrierte Person
eine medizinische Bestrahlung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im
Rahmen des Strahlenschutzes der Patienten eine der Pflichten gemäß den §§ 83 bis 86 nicht
erfüllt.
- 144 (4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1
Buchstaben c, d oder g handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz
1 Buchstabe a, b, e, f, h oder i oder den Absätzen 2 oder 3 handelt.
Abschnitt 3
Verwaltungsdelikte von Anmeldern
§ 173
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und einen
genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung nutzt, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie bei deren Nutzung eine der Pflichten gemäß § 71 nicht
erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und einen
genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung nutzt, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie im Rahmen einer geplanten Expositionssituation eine der
Pflichten gemäß § 75 Absatz 1 für den sicheren Betrieb der Arbeitsstätte nicht erfüllt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und einen
genehmigten Typ einer Kleinquelle ionisierender Strahlung nutzender Anmelder begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Radionuklidquelle nicht gemäß § 143 Absatz 1
absichert.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Anmelder ist und eine
Überführung eines kerntechnischen Guts durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie einer anderen als der in § 153 Buchstabe c genannten Person die Handhabung des
kerntechnischen Guts gestattet.
(5) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1
handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 2 bis 4 handelt.
Abschnitt 4
Weitere Verwaltungsdelikte juristischer und gewerblich tätiger natürlicher Personen
§ 174
(1) Eine juristische oder gewerblich
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
tätige
natürliche
Person
begeht
ein
a) einen der in § 5 aufgeführten Grundsätze der friedlichen Nutzung der Kernenergie oder
der ionisierenden Strahlung verletzt,
b) im Widerspruch zu § 6 Absatz 1 das Verbot der Nutzung der Kernenergie und
kerntechnischer Güter zu anderen als friedlichen Zwecken verletzt,
c) eine Mitteilungs- oder Informationspflicht gemäß diesem Gesetz verletzt,
d) eine der gemäß § 7 verbotenen Tätigkeiten durchführt,
e) die Schweigepflicht gemäß § 27 Absatz 4 verletzt.
- 145 (2) Eine juristische oder gewerblich
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
tätige
natürliche
Person
begeht
ein
a) eine Tätigkeit, für die gemäß § 9 eine Genehmigung erforderlich ist, ohne Genehmigung
durchführt,
b) eine Tätigkeit, für die gemäß § 10 eine Registrierung erforderlich ist, ohne Registrierung
durchführt,
c) eine Tätigkeit, für die gemäß § 11 eine Anmeldung erforderlich ist, ohne Anmeldung
durchführt.
(3) Eine gewerblich tätige natürliche Person begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass
sie eine unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeit ohne Berechtigung gemäß § 30 durchführt.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Rechtsnachfolger eines
Genehmigungsinhabers ist, dessen Genehmigung erloschen ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie die sichere Beendigung der genehmigten Tätigkeit oder der Erfüllung der in
diesem Gesetz festgelegten Pflichten bis zum Zeitpunkt der sicheren Beendigung der
Tätigkeit gemäß § 21 Absatz 7 nicht sicherstellt.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Rechtsnachfolger einer
registrierten Person ist, deren Registrierung erloschen ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten für den Zeitraum,
in dem sie zur Fortsetzung der Tätigkeit gemäß § 22 Absatz 5 berechtigt ist, nicht sicherstellt.
(6) Eine in § 28 Absatz 1 Buchstaben b bis f aufgeführte juristische oder gewerblich
tätige natürliche Person begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der für das
Leitungssystem gemäß § 28 oder 29 festgelegten Pflichten nicht erfüllt.
(7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 1
Buchstabe e handelt,
b) bis zu 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 5 oder Absatz 6 handelt,
c) 10.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstaben b oder c, Absatz 3 oder 4 handelt,
d) 100.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß
Absatz 1 Buchstaben b oder d oder Absatz 2 Buchstabe a handelt.
§ 175
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die ausgewählte
Einrichtungen oder Teile ausgewählter Einrichtungen entwirft, herstellt, montiert oder
repariert oder deren Wartung und Instandhaltung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie
a) die Konformität einer ausgewählten Einrichtung oder eines Teils einer ausgewählten
Einrichtung mit den technischen Anforderungen gemäß § 58 Absatz 1 nicht sicherstellt,
b) keine Bewertung der Konformität einer ausgewählten Einrichtung oder eines Teils einer
ausgewählten Einrichtung durch eine Person gemäß § 58 Absatz 2 sicherstellt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine ausgewählte
Einrichtung zum Zwecke von deren Verwendung in der Tschechischen Republik einführt,
- 146 begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Bewertung der Konformität dieser
Einrichtung gemäß § 58 Absatz 4 sicherstellt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine ausgewählte
Einrichtung repariert oder deren Instandhaltung durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie keine Überprüfung der Konformität dieser ausgewählten Einrichtung mit
den technischen Anforderungen vor deren erneuter Verwendung gemäß § 59 Absatz 2
sicherstellt.
(4) Eine juristische oder gewerblich
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
tätige
natürliche
Person
begeht
ein
a) die Strahlung im Rahmen einer geplanten Expositionssituation nicht gemäß § 62
begrenzt,
b) den Strahlenschutz nicht in Übereinstimmung mit § 66 optimiert,
c) im Widerspruch zu einer Allgemeinverfügung gemäß § 101 Absatz 1 die Strahlung in
einer vorhandenen Expositionssituation, die Ergebnis einer Störfallexpositionssituation
ist, nicht reguliert.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Tätigkeiten im Rahmen
von Expositionssituationen durchführt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a) keinen ausreichenden Strahlenschutz der Bevölkerung gemäß § 80 Absatz 1 sicherstellt,
b) nicht sicherstellt, dass die Dosisoptimierungsgrenzen gemäß § 81 Absatz 1 nicht
überschritten werden.
(6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 5
handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1 bis 4 handelt.
§ 176
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Betreiber eines
Überwachungs- oder Kontrollbereichs ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
bezüglich externer Mitarbeiter eine der Pflichten gemäß § 78 nicht erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Arbeitgeber eines
Strahlungsmitarbeiters ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die medizinische
Aufsicht über diesen gemäß § 79 nicht sicherstellt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Halde, Klärgrube
oder einen anderen Überrest nach dem Abbau, der Aufbereitung und der Veredelung
radioaktiven Gesteins oder nach einer anderen, vom Auftritt radioaktiven Gesteins begleiteten
Tätigkeit in ihrem Besitz hat, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Tatsachen
gemäß § 87 Absatz 4 nicht sicherstellt.
(4) Eine in § 87 Absatz 5 aufgeführte juristische oder gewerblich tätige natürliche Person,
die Eigentümer eines Grundstücks ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine
Handlungen in Verbindung mit dem Monitoring oder der Sicherstellung einer Abhilfe duldet.
- 147 (5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Betreiber einer
Einrichtung zur Schmelze, Ansammlung oder Verarbeitung von Metallschrott ist, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a) keine Maßnahmen zur Suche nach verlassenen Quellen gemäß § 90 Absatz 1 trifft,
b) beim Auffinden einer verlassenen Quelle den Strahlenschutz natürlicher Personen nicht
gemäß § 90 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 sicherstellt.
(6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu 500.000,- CZK verhängt werden,
wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 5 handelt.
§ 177
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit
durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus
einer natürlichen Strahlungsquelle betrieben wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass
sie eine der Pflichten gemäß § 92 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit
durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen
Strahlungsquelle betrieben wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der
Pflichten gemäß § 93 Absatz 2 nicht erfüllt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die einen radioaktiven Stoff
aus einer Arbeitsstätte mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen
Strahlungsquelle freisetzt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten
gemäß § 94 Absatz 1 nicht erfüllt.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit
durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer möglichen erhöhten Radonstrahlung betrieben
wird, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 95 Absatz 2
nicht erfüllt.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Tätigkeit
durchführt, bei der eine Arbeitsstätte mit einer erhöhten Radonstrahlung betrieben wird,
begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 96 Absatz 2 nicht
erfüllt.
(6) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 3
oder 4 handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1, 2 oder 5 handelt.
§ 178
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die einen Standort für ein
Gebäude mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen plant, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie keine Ermittlung des Radonindexes des Grundstücks gemäß § 97 Absatz 1
sicherstellt.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer eines
Gebäudes mit Wohn- oder Aufenthaltsräumen ist, in dem eine Überschreitung des
- 148 Referenzniveaus oder eine Überschreitung des Werts für den Jahresdurchschnitt der
Volumenaktivität von Radon in der Luft festgestellt wurde, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie irgendeine der Verpflichtungen gemäß § 98 Absatz 1 oder 4 nicht erfüllt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer eines
Schulgebäudes, eines Gebäudes einer Sozialeinrichtung oder eines Gebäudes, das der
Sicherstellung von sozialen oder medizinischen Diensten beim langfristigen Aufenthalt
natürlicher Personen dient, ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keine Messung
der Volumenaktivität des Radons in der Innenatmosphäre gemäß § 98 Absatz 2 sicherstellt
oder keine Maßnahmen durchführt, die das Maß der Strahlenbelastung gemäß § 98 Absatz 3
verringern.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Lieferant von Wasser
oder Hersteller oder Importeur von Flaschenwasser ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch,
dass sie eine der Pflichten gemäß § 99 nicht erfüllt.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Hersteller oder
Importeur von Baumaterial ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der
Pflichten gemäß § 100 nicht erfüllt.
(6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die eine Einsatzperson zu
einem Einsatz schickt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die Obliegenheiten
gemäß § 103 Absatz 6 oder 8 nicht sicherstellt.
(7) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1, 2 oder 5 handelt,
b) 1.000.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 3, 4 oder 6 handelt.
§ 179
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die radioaktive Abfälle oder
abgebrannte Brennelemente handhabt, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie die
Handhabung im Widerspruch zu § 107 Absatz 2 oder § 108 Absatz 3 durchführt.
(2) Eine juristische oder gewerblich
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
tätige
natürliche
Person
begeht
ein
a) als Verursacher abgebrannter Brennelemente im Widerspruch zu § 109 Absatz 2 die
Möglichkeit zu deren weiterem Transport oder deren weiterer Handhabung erschwert,
b) als Verursacher radioaktiver Abfälle diese im Widerspruch zu § 110 Absatz 1 handhabt,
c) als Verursacher radioaktiver Abfälle keine Mittel zur Deckung der Kosten für die
Deponierung der radioaktiven Abfälle gemäß § 115 abführt,
d) Erzeugnisse gemäß § 118 Absatz 1 oder 2 ohne vorhergehende Typgenehmigung
verwendet, herstellt, einführt oder vertreibt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Hersteller, Einführer
oder Distributor eines Erzeugnisses ist, dessen Typ von der Behörde genehmigt wurde oder
die eine andere Person ist, welche dieses Erzeugnis in Verkehr bringt, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
- 149 a) die Konformität jedes einzelnen Stücks des Erzeugnisses mit dem genehmigten Typ nicht
gemäß § 121 Absätze 1 und 2 überprüft,
b) keine neue Konformitätsprüfung oder Abgabe einer Konformitätserklärung bei einer
Änderung der Tatsachen gemäß § 121 Absatz 3 sicherstellt.
(4) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu 1.000.000,- CZK verhängt werden,
wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den Absätzen 1 bis 3 handelt.
§ 180
(1) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die ein in diesem Gesetz
genannter Frachtführer ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
a) beim Transport eine der Pflichten gemäß § 122 Absatz 1 nicht erfüllt,
b) beim Transport keine Erklärung gemäß § 122 Absatz 2 zur Hand hat.
(2) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Besitzer radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennstäbe bei deren Transport aus der Tschechischen Republik
ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 125 Absatz 1
oder gemäß § 126 Absatz 1 verletzt.
(3) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Empfänger radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente bei deren Transport aus einem Nichtmitgliedstaat
der Europäischen Union in die Tschechische Republik ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 127 Absatz 1 verletzt.
(4) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die für die Durchführung
eines Transports gemäß § 128 Absatz 1 verantwortlich ist, begeht ein Verwaltungsdelikt
dadurch, dass sie eine der Pflichten gemäß § 128 Absatz 1 Buchstaben a bis c verletzt.
(5) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die beabsichtigt,
Kernmaterial oder ein ausgewähltes Gut im kerntechnischen Bereich auszuführen, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie keinen Schutz der Informationen gemäß § 148 Absatz 1
sicherstellt.
(6) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Zielnutzer eines Guts
mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich ist, begeht ein
Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie dieses nicht in Übereinstimmung mit der Erklärung
gemäß § 151 Absatz 1 handhabt.
(7) Eine juristische oder gewerblich tätige natürliche Person, die Eigentümer oder
Besitzer aufgefundenen Kernmaterials ist, begeht ein Verwaltungsdelikt dadurch, dass sie
keine Handhabung des aufgefundenen Kernmaterials in Übereinstimmung mit § 154
sicherstellt.
(8) Für ein Verwaltungsdelikt kann eine Strafe bis zu
a) 100.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß den
Absätzen 1 bis 5 oder Absatz 7 handelt,
b) 500.000,- CZK verhängt werden, wenn es sich um ein Verwaltungsdelikt gemäß Absatz 6
handelt.
Teil 5
- 150 Gemeinsame Bestimmungen zu Verwaltungsdelikten
§ 181
(1) Eine juristische Person ist für ein Verwaltungsdelikt nicht haftbar, wenn sich erweist,
dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Verletzung der
Rechtspflicht zu verhindern.
(2) Bei der Bemessung des Strafmaßes wird das Gewicht des Verwaltungsdelikts
berücksichtigt, insbesondere die Art, wie es begangen wurde, dessen Folgen und die
Umstände, unter denen es begangen wurde.
(3) Die Haftung für ein Verwaltungsdelikt erlischt, wenn das Verwaltungsorgan nicht
binnen 3 Jahren ab dem Tag, an dem es davon erfahren hat, spätestens jedoch binnen 10
Jahren nach dem Tag, an dem es begangen wurde, ein Verfahren eingeleitet hat.
(4) Für die Haftbarkeit für im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder in direktem
Zusammenhang mit dieser von einer natürlichen Person vollzogene Handlungen gelten die
Bestimmungen dieses Gesetzes über Haftbarkeit und Verfolgung einer juristischen Person.
§ 182
(1) Verwaltungsdelikte gemäß diesem Gesetz werden von der Behörde behandelt.
(2) Strafen werden von der Behörde erhoben und vom Zollamt beigetrieben. Die Strafen
sind eine Einnahme des Staatshaushalts und ihre Verwaltung richtet sich nach der
Steuerordnung. Strafen sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag fällig, an dem der Bescheid
über ihre Verhängung Rechtskraft erlangt hat.
(3) Der Satz der Strafe für ein Verwaltungsdelikt gemäß diesem Gesetz erhöht sich auf
das Doppelte, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000.000,- CZK, wenn dieses
Verwaltungsdelikt wiederholt begangen wurde. Ein Verwaltungsdelikt gilt als wiederholt
begangen, wenn seit dem Tag, an dem der Bescheid über die Verhängung einer Strafe für das
gleiche Verwaltungsdelikt Rechtskraft erlangt hat, weniger als 1 Jahr vergangen ist.
(4) Von der Behörde wird ein eingeleitetes Verfahren über die Verhängung einer Strafe
eingestellt oder ein Verfahren nicht eingeleitet, wenn über den Tatbestand durch ein im
Strafverfahren tätiges Organ rechtskräftig entschieden wurde. Sofern das Strafverfahren
zuerst eingeleitet wurde, wird das Verwaltungsverfahren von der Behörde unterbrochen. Für
die Dauer eines Strafverfahrens läuft die Frist gemäß § 181 Absatz 3 nicht.
Kapitel XIII
Ausübung der staatlichen Verwaltung
§ 183
Organe zur Ausübung der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
Die staatliche Verwaltung gemäß diesem Gesetz wird von folgenden Organen ausgeübt:
a) Behörde,
b) Regierung,
- 151 c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
p)
q)
Ministerium für Industrie und Handel,
Innenministerium,
Gesundheitsministerium,
Finanzministerium,
Verteidigungsministerium,
Außenministerium,
Landwirtschaftsministerium,
Umweltministerium,
Ministerium für örtliche Entwicklung,
Feuerwehr-Rettungskorps der Tschechischen Republik,
Polizei der Tschechischen Republik,
Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik,
Staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion,
Regionalbehörde und Regionalhauptmann,
kommunale Behörde von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich.
Behörde
§ 184
Die Behörde, welche zentrale Verwaltungsbehörde ist,
a) führt die staatliche Verwaltung und Kontrolle der Nutzung der Kernenergie und der
ionisierenden Strahlung durch,
b) erteilt Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, führt Registrierungen durch
und nimmt Meldungen von Tätigkeiten entgegen,
c) genehmigt Arten von Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung und Deponierung
radioaktiver Stoffe oder Spaltstoffe, Quellen ionisierender Strahlung und weiterer
Erzeugnisse,
d) erteilt Berechtigungen zur Durchführung von unter dem Gesichtspunkt der nuklearen
Sicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten,
e) genehmigt Dokumentationen zu genehmigten Tätigkeiten,
f) legt die Zonen der Störfallplanung fest,
g) überwacht und beurteilt das Strahlungsniveau und lenkt die Bestrahlung natürlicher
Personen einschließlich der Bestrahlung aus natürlichen Strahlungsquellen und erarbeitet
in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungsorganen nationale Pläne zur Lösung
von Situationen und Informationen über diese,
h) stellt persönliche Strahlungsausweise aus, weist diese nach und überprüft diese,
i) führt Verzeichnisse und Register auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und der ionisierenden Strahlung einschließlich Verzeichnissen und Registern
in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen, durch welche die Tschechische
Republik gebunden ist,
j) legt die Grundgefahr von Projekten fest,
k) nimmt die Funktion der Behörde für die internationale Überprüfung des allgemeinen
Verbots von Atomtests wahr,
l) stellt die internationale Zusammenarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, in ihrem
Zuständigkeitsbereich übermittelt sie Informationen an die Internationale
Atomenergieagentur, an die Europäische Kommission und an weitere Organe der
Europäischen Union und stellt die Erfüllung weiterer, sich aus den Vorschriften der
Europäischen Union ableitenden Verpflichtungen insbesondere bezüglich der nationalen
und internationalen Bewertung der staatlichen Verwaltung und der Kontrolle der
- 152 -
m)
n)
o)
p)
q)
r)
s)
t)
u)
nuklearen Sicherheit von Atomanlagen sowie der Handhabung von Kernmaterial und
hochaktiven Quellen sicher,
entscheidet über die Absicherung der Handhabung von kerntechnischen Gütern, Quellen
ionisierender Strahlung oder radioaktiven Abfällen in Fällen, in denen diese im
Widerspruch zu Rechtsvorschriften gehandhabt werden oder wenn ein entstandener
Zustand nicht beseitigt wird, und zwar einschließlich Fällen, in denen diese Quellen
aufgefunden wurden; im Bedarfsfall organisiert sie die Suche nach solchen Quellen
ionisierender Strahlung,
legt der Regierung und der Öffentlichkeit einmal pro Jahr einen Bericht über ihre
Tätigkeit und einen Jahresbericht über die Überwachung der Strahlungssituation auf dem
Gebiet der Tschechischen Republik vor,
gibt
Stellungnahmen
zur
Politik
der
Raumentwicklung
und
zur
Raumordnungsdokumentation unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der Strahlungssituation,
der Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse und der Absicherung bei
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und Tätigkeiten im Rahmen
von Expositionssituationen ab,
stellt Informationen auf dem Gebiet der Handhabung radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente zur Verfügung,
gibt verbindliche Stellungnahmen zu Raumordnungsbescheiden für Bauten auf
Grundstücken, wo sich Deponien für radioaktive Abfälle befinden, ab,
gibt verbindliche Stellungnahmen für Verfahren und andere Handlungen bezüglich
kerntechnischen Anlagen nach dem Baugesetz ab,
stellt Informationen über im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Kontrollen und Meldungen über
außerordentliche Strahlungsereignisse und radiologische Ereignisse gewonnene
wesentliche Erkenntnisse einschließlich Informationen bezüglich der Begründung von
Tätigkeiten, der Lenkung von Quellen ionisierender Strahlung und des Strahlenschutzes
zur Verfügung,
erarbeitet und aktualisiert den nationalen Aktionsplan für die Lenkung der
Radonbestrahlung der Bevölkerung und legt eine Konzeption für die Steuerung
vorhandener Expositionssituationen durch optimierten Strahlenschutz fest,
informiert die Bevölkerung über mögliche Strahlungsrisiken aus Wasserquellen für die
individuelle Versorgung mit einer Tageskapazität von im Durchschnitt weniger als 10 m3
oder zur Versorgung von weniger als 50 Personen, sofern dieses Wasser nicht im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder Dienstleistung für die Öffentlichkeit geliefert
wird.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32006L0117
CELEX: 32013L0051
CELEX: 32013L0059
CELEX: 32009L0071
§ 185
Die Behörde
a) erarbeitet den nationalen Überwachungsplan und leitet diesen nach dessen Genehmigung
an die Personen gemäß § 130 Absatz 2 Buchstabe a weiter,
b) leitet und führt die Überwachung der Strahlungssituation auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik gemäß § 130, einschließlich den von der Europäischen
Kommission organisierten Vergleichsmessungen, durch, bewertet die Ergebnisse der
- 153 -
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
Vergleichsmessungen und übermittelt die Daten aus der Überwachung der
Strahlungssituation an die Europäische Kommission30),
stellt Einübungen und Störfallübungen für eine Antwort auf außerordentliche
Strahlungsereignisse sicher und führt diese durch,
erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium den Nationalen
Strahlungsstörfallplan für die Gefährdungskategorien A, B, D und E gemäß § 132
Absatz 1,
stellt für den Fall eines nuklearen Störfalls die vorläufige Information der Bevölkerung
über zur Gewährleistung des Strahlenschutzes erforderliche Schutzmaßnahmen und
Schritte sicher; die zur Verfügung gestellte vorläufige Information muss aktuell sein und
ständig zur Verfügung stehen; die Information muss ohne Aufforderung erfolgen und in
regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt,
wiederholt werden,
macht gemäß dem Nationalen Strahlungsstörfallplan und auf Grundlage der Ergebnisse
der durchgeführten Überwachung der Strahlungssituation Vorschläge für unverzügliche
Schutzmaßnahmen oder anschließende Schutzmaßnahmen oder deren Präzisierung oder
Rücknahme und bestätigt oder präzisiert Vorschläge zur Einführung unverzüglicher
Schutzmaßnahmen, die von Genehmigungsinhabern gemacht wurden,
stellt die Information der Bevölkerung über Eintritt und Verlauf eines nuklearen Störfalls,
mit Auswirkungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb der Zone der
Störfallplanung und über Schritte und Maßnahmen, die im Verlauf der Phasen der
Entwicklung des nuklearen Störfalls getroffen werden sollen, sicher, sofern diese
Information nicht durch ein anderes Organ der staatlichen Verwaltung sichergestellt wird,
beteiligt sich im Umfang ihrer Zuständigkeit an der Information über Eintritt und Verlauf
eines nuklearen Störfalls in der Zone der Störfallplanung,
stellt die Verständigung der betroffenen Organe der zuständigen Aufsichtsbehörden der
benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Eintritt und Verlauf eines
nuklearen Störfalls mit Auswirkungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik und
über Schritte und Maßnahmen, die im Verlauf der Phasen der Entwicklung des nuklearen
Störfalls getroffen werden sollen, sicher,
stellt die unverzügliche Einladung einer Mission zur Durchführung einer internationalen
gegenseitigen Bewertung bei einem auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
eingetretenen nuklearen Störfall, der die Durchführung von Schutzmaßnahmen außerhalb
des Geländes der kerntechnischen Anlage zur Folge hat, sicher,
stellt Informationen über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung der
Tschechischen Republik bei einem auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union eingetretenen nuklearen Störfall an die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen Maßnahmen betroffen sein
könnten, zur Verfügung und macht in Übereinstimmung mit den internationalen
Verpflichtungen der Tschechischen Republik die auf diese Weise gewonnenen
Informationen der Öffentlichkeit zugänglich,
stellt die Verständigung der Organe der Regionen über Eintritt und Verlauf eines
außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik eingetretenen nuklearen Störfalls und
über Schritte und Maßnahmen, die im Verlauf der Entwicklung des außerordentlichen
Strahlungsereignisses durchgeführt werden sollen, sicher.
CELEX: 12012A/TXT
CELEX: 32013L0059
30)
Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 über die Anwendung von Artikel 36 des
Vertrags über die Gründung von Euratom bezüglich des Monitorings des Radioaktivitätsniveaus in der Umwelt
für die Belange der Bewertung der Bestrahlung der Bevölkerung als Ganzes.
- 154 § 186
(1) Organe der Behörde sind Vorsitzender und Rat. Der Vorsitzende ist Mitglied des
Rats. Der Vorsitzende steht an der Spitze der Behörde.
(2) Der Vorsitzende
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
leitet die Behörde,
handelt im Namen der Behörde nach außen,
beruft Beratungen des Rates ein und leitet diese,
führt die Beschlüsse des Rates aus,
beruft seinen Stellvertreter, der den Rat zu Zeiten seiner Abwesenheit leitet,
entscheidet über Widersprüche gegen Beschlüsse der Behörde und
ernennt Inspektoren und beruft diese ab.
(3) Der Rat
a) genehmigt die Geschäftsordnung des Rates,
b) genehmigt den Tätigkeitsplan der Behörde,
c) genehmigt den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit der Behörde und legt diesen
der Regierung zur Erörterung vor,
d) genehmigt den nationalen Monitoringplan,
e) nimmt Stellungnahmen zu Entwürfen der Durchführungsvorschriften entgegen,
f) nimmt Stellungnahmen zu Entscheidungen der Mitglieder des Rats über die Erteilung von
Genehmigungen gemäß Absatz 5 entgegen,
g) genehmigt die Organisationsordnung der Behörde und weitere interne Vorschriften der
Behörde,
h) gründet fachliche Beratungsstellen der Organe des Vorstands, ernennt auf Vorschlag des
Vorsitzenden deren Mitglieder und genehmigt deren Geschäftsordnung,
i) genehmigt die Unterlagen für den Haushaltsentwurf und das Abschlusskonto der Behörde
und
j) äußert sich zu weiteren Tatsachen, deren Erörterung durch den Rat vom Vorsitzenden
vorgeschlagen wird.
(4) Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern. Die einzelnen
Mitglieder des Rats unter Ausnahme des Vorsitzenden üben gleichzeitig den Staatsdienst auf
den Dienstposten der Sektionsdirektoren für die Zuständigkeitsbereiche der Behörde aus, zu
denen staatliche Verwaltung und Kontrolle,
a)
b)
c)
d)
Nutzung der Kernenergie,
Nutzung der ionisierenden Strahlung,
Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Sicherheit,
Monitoring der Strahlungssituation und Beherrschung von außerordentlichen
Strahlungsereignissen gehören.
(5) Die Ratsmitglieder entscheiden in den von ihnen geleiteten Zuständigkeitsbereichen
über die Erteilung von Genehmigungen. Ein Ratsmitglied darf nur auf Grundlage einer
vorhergehenden zustimmenden Stellungnahme des Rates über die Erteilung einer
Genehmigung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c, f und g und Absatz 2 Buchstaben a bis
d bezüglich Arbeitsstätten der IV. Kategorie und gemäß Absatz 5 Buchstabe a entscheiden.
Der Vorsitzende nimmt nicht an Beratungen und Abstimmungen über eine Stellungnahme
teil.
§ 187
- 155 (1) Die Mitglieder des Rats werden von der Regierung ernannt und abberufen; Auswahl,
Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Rats richten sich nach dem Gesetz über den
Staatsdienst auf analoge Weise wie beim Leiter der Dienstbehörde.
(2) Die Mitglieder des Rats werden für eine Amtsperiode von 5 Jahren ernannt. Kein
Mitglied kann mehr als zweimal hintereinander ernannt werden. Die Mitglieder des Rats
werden so ernannt, dass in jedem Kalenderjahr die Amtsperiode eines der Mitglieder endet.
(3) Zu Mitgliedern des Rats können nur Bürger der Tschechischen Republik
a) mit abgeschlossenem Hochschulstudium in einem Magisterstudiengang im
Tätigkeitsbereich der Behörde ernannt werden; die einzelnen Mitglieder des Rats, mit
Ausnahme des Vorsitzenden, müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem dem
Tätigkeitsbereich der Behörde entsprechenden Bereich haben, für den sie den staatlichen
Dienst auf dem Dienstposten des Sektionsdirektors gemäß § 186 Absatz 4 ausführen; sie
müssen
b) mindestens 7 Jahre Praxis im Bereich haben, davon mindestens 3 Jahre in einer leitenden
Funktion.
(4) Von der Regierung werden die Mitglieder des Rats außer in den im Gesetz über den
Staatsdienst festgelegten Fällen auch dann abberufen, wenn
a) sie ihr Amt für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht ausüben,
b) sie ihre fachlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verlieren und langfristig nicht in der Lage
sind, das anvertraute Amt auszuüben, oder
c) wenn sie auf schwerwiegende Weise die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der
Behörde verletzt haben.
(5) Bei einem Erlöschen des Amts eines Ratsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode wird
von der Regierung ein neues Ratsmitglied für den verbleibenden Teil der Amtsperiode
ernannt. Bei einem Erlöschen des Amts des Ratsmitglieds, der Vorsitzender ist, vor Ablauf
der Amtsperiode wird von der Regierung ein neues Ratsmitglied oder eines der vorhandenen
Ratsmitglieder zum Vorsitzenden für den verbleibenden Teil der Amtsperiode ernannt.
Andere Organe zur Ausübung der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der
friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
§ 188
Regierung
a)
b)
c)
d)
Die Regierung genehmigt:
das Statut und den Jahresplan, Dreijahresplan und langfristigen Plan der Tätigkeit der
Verwaltung,
den Jahresbericht über die Tätigkeit der Verwaltung,
den Nationalen Strahlungsstörfallplan,
den Bericht über die Tätigkeit der Behörde und den Jahresbericht über die Überwachung
der Strahlungssituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.
§ 189
Ministerium und andere Verwaltungsorgane
- 156 (1) Durch das Ministerium und andere Verwaltungsorgane werden zur Sicherstellung von
Schutzmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben übernommen:
a) Übergabe von Unterlagen für die Erarbeitung des Nationalen Strahlungsstörfallplans an
die Behörde und das Innenministerium oder deren Aktualisierung und nach deren
Genehmigung deren Einübung und das Verfahren nach diesen Unterlagen,
b) methodische Leitung und Kontrolle untergeordneter Arbeitsstätten und Vereinfachung
von deren Verfahren bei der Erarbeitung von Teilplänen konkreter Tätigkeiten des
externen Störfallplans, die in deren Verantwortungsbereich fallen,
c) Beteiligung an der Lenkung der Radonbestrahlung der Bevölkerung im Rahmen des
nationalen Aktionsplans für die Lenkung der Radonbestrahlung der Bevölkerung.
(2) In der Durchführungsvorschrift werden Umfang und Verfahren der Einübung des
Nationalen Strahlungsstörfallplans festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 190
Ministerium für Industrie und Handel
a)
b)
c)
d)
Das Ministerium für Industrie und Handel
erarbeitet eine Konzeption für die Handhabung von radioaktiven Abfällen und
abgebrannten Brennelementen und deren Änderung gemäß § 107, legt diese der
Regierung zur Genehmigung vor und teilt sie der Europäischen Kommission mit,
erteilt verbindliche Stellungnahmen zu Entscheidungen der Behörde über die
Grundgefahr von Projekten,
legt der Regierung einen Entwurf für die Regierungsverordnung zur Festlegung der
Abführungen auf das Atomkonto auf Grundlage eines Vorschlags gemäß § 112 Absatz 4
Buchstabe g vor,
beteiligt sich im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Lenkung der
Radonstrahlung der Bevölkerung an der Information und Weiterbildung der
Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Schutzes vor Radonstrahlung und
an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Strahlung.
§ 191
Innenministerium
Das Innenministerium
a) erteilt verbindliche Stellungnahmen zu Entscheidungen der Behörde über die
Grundgefahr von Projekten,
b) arbeitet mit der Behörde bei der Erarbeitung des Nationalen Strahlungsstörfallplans
zusammen.
CELEX: 32013L0059
§ 192
Gesundheitsministerium
Das Gesundheitsministerium
- 157 a) schafft ein System zur Erbringung spezieller medizinischer Hilfe durch ausgewählte
Klinikarbeitsstätten an bei einem außerordentlichen Strahlungsereignis verstrahlte
natürliche Personen,
b) bestimmt die Erbringer von medizinischen Leistungen für die Versorgung von bei einem
außerordentlichen Strahlungsereignis verstrahlten Personen und veröffentlicht ein
Verzeichnis dieser Erbringer im Amtsblatt des Gesundheitsministeriums und auf eine den
Fernzugriff gestattende Weise,
c) beteiligt sich im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Lenkung der
Radonbestrahlung der Bevölkerung an der Information und Weiterbildung der
Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des Schutzes vor Radonstrahlung und
an der Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Strahlung.
CELEX: 32013L0059
§ 193
Finanzministerium
Das Finanzministerium
a) gewährt Zuschüsse für die Ermittlung des aus dem Vorhandensein von Radon und dessen
Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von Gebäuden resultierenden Risikos,
zum Treffen von nachweislich begründeten Maßnahmen gemäß § 102 Absatz 1
Buchstabe b und von Maßnahmen, durch die der Gehalt natürlicher Radionuklide im für
die öffentliche Versorgung bestimmten Trinkwasser verringert wird,
b) verwaltet das Atomkonto.
§ 194
Verteidigungsministerium
(1) Das Verteidigungsministerium
a) beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt dieses
Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch,
b) führt in Zusammenarbeit mit der Behörde die staatliche Verwaltung der Nutzung der
ionisierenden Strahlung aus und kontrolliert die Einhaltung der Pflichten gemäß diesem
Gesetz in den bewaffneten Kräften der Tschechischen Republik, in in diesen errichteten
Organisationseinheiten des Staates und in in diesen gegründeten staatlichen Betrieben,
c) stellt der Behörde unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtige Informationen
zur Verfügung, die es bei der Ausübung der staatlichen Verwaltung und Kontrolle gemäß
Buchstabe b erlangt hat,
d) führt ein Verzeichnis der Quellen ionisierender Strahlung und ein Verzeichnis der Dosen
der Strahlungsmitarbeiter der Kategorie A, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und
teilt die Angaben aus diesen Verzeichnissen auf Aufforderung der Behörde mit,
e) erteilt verbindliche Stellungnahmen zu Entscheidungen der Behörde über die
Grundgefahr von Projekten.
(2) Bei der Ausübung der staatlichen Verwaltung und Kontrolle bei der Anwendung der
ionisierenden Strahlung richtet sich das Verteidigungsministerium nach den Anforderungen
dieses Gesetzes.
(3) Unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten, zu
deren Durchführung das Verteidigungsministerium eine Berechtigung erteilt hat, dürfen nur
von ausgewählten Mitarbeitern in den bewaffneten Kräften der Tschechischen Republik und
- 158 in Organisationseinheiten des Staates und in vom Verteidigungsministerium errichteten
Zuschussorganisationen oder in von diesen gegründeten staatlichen Betrieben ausgeführt
werden.
CELEX: 32013L0059
§ 195
Landwirtschaftsministerium
Das Landwirtschaftsministerium beteiligt sich
a) am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130, es führt das Monitoring an
Monitoringorten durch und stellt die Tätigkeit von Messlabors und deren Beteiligung an
vergleichenden Messungen sicher,
b) im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Begrenzung der Bestrahlung der
Bevölkerung mit Radon an der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und
beruflicher Gruppen im Bereich des Strahlenschutzes vor Radonstrahlung und an der
Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Bestrahlung.
CELEX: 32013L0059
§ 196
Umweltministerium
Das Umweltministerium beteiligt sich
a) am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt das Monitoring an
Monitoringorten einschließlich der Überwachung der meteorologischen Situation, der
Prognose von deren Entwicklung und der Art und Weise der Verbreitung entwichener
Radionuklide beim Störfall-Monitoring durch und stellt die Tätigkeit von Messlabors und
deren Beteiligung an vergleichenden Messungen sicher,
b) im Rahmen des nationalen Aktionsplans für die Begrenzung der Bestrahlung der
Bevölkerung mit Radon an der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und
beruflicher Gruppen im Bereich des Strahlenschutzes vor Radonstrahlung und an der
Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verringerung dieser Bestrahlung.
CELEX: 32013L0059
§ 197
Ministerium für örtliche Entwicklung
Das Ministerium für örtliche Entwicklung beteiligt sich im Rahmen des nationalen
Aktionsplans für die Begrenzung der Bestrahlung der Bevölkerung mit Radon an der
Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und beruflicher Gruppen im Bereich des
Strahlenschutzes vor Radonstrahlung und an der Entwicklung von Verfahren und
Technologien zur Verringerung dieser Bestrahlung.
§ 198
Feuerwehr-Rettungskorps der Tschechischen Republik
(1) Das Feuerwehr-Rettungskorps der Tschechischen Republik
- 159 a) beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt das
Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch,
b) legt die Bedingungen für den Brandschutz kerntechnischer Anlagen fest,
c) führt im Umfang seiner durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit im
Falle eines nuklearen Störfalls eine vorläufige Information der betroffenen Bevölkerung
über die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, die für diese gelten, und über
Schritte, die im Falle einer solchen Situation zu treffen sind, durch; die zur Verfügung
gestellte vorläufige Information muss aktuell sein und ständig zur Verfügung stehen; die
Information muss ohne Aufforderung erfolgen und in regelmäßigen Abständen und
immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, wiederholt werden,
d) informiert bei einem Strahlenunfall oder einem nuklearen Störfall im Umfang seiner
durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit unverzüglich die von
diesem außerordentlichen Strahlungsereignis betroffene Bevölkerung über
1. die Tatsachen des Strahlenunfalls oder des nuklearen Störfalls,
2. die Schritte, die unternommen werden sollen und
3. die Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden sollen, wenn
solche Maßnahmen im betreffenden Fall erforderlich sind,
e) arbeitet bei der Information gemäß Buchstabe d mit dem Regionalhauptmann und den
Gemeindeämtern der Gemeinden mit erweitertem Zuständigkeitsbereich zusammen,
wenn es sich um einen Strahlenunfall in Verbindung mit dem Verdacht auf ein mögliches
Entweichen radioaktiver Stoffe oder eine Ausbreitung ionisierender Strahlung nach
außerhalb des Geländes einer kerntechnischen Anlage oder einer Arbeitsstätte mit
Quellen ionisierender Strahlung oder um einen nuklearen Störfall handelt,
f) erarbeitet den äußeren Störfallplan,
g) arbeitet mit Genehmigungsinhabern und der zuständigen Regionalbehörde bei der
Ausstattung der Bevölkerung in der Zone der Störfallplanung mit Antidot zur
Jodprophylaxe zusammen.
(2) In der Durchführungsvorschrift werden Regeln für die Ausstattung der Bevölkerung
mit Antidot zur Jodprophylaxe festgelegt.
CELEX: 32013L0059
§ 199
Polizei der Tschechischen Republik
a)
b)
c)
d)
e)
Die Polizei der Tschechischen Republik
beteiligt sich am Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130,
führt das Monitoring auf Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch,
stellt einen Bereitschaftsschutz für kerntechnische Anlagen sicher,
stellt den Schutz beim Transport von Kernmaterialien der I. und II. Kategorie außerhalb
bewachter Räume sicher,
gestattet die Nutzung des zentralen Schutzsystems der Polizei der Tschechischen
Republik.
CELEX: 32013L0059
§ 200
Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik
- 160 Die Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik beteiligen sich am
Monitoring der Strahlungssituation gemäß § 130 und führen das Monitoring auf
Monitoringtrassen und an Monitoringorten durch.
CELEX: 32013L0059
§ 201
Staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion
Die staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion beteiligt sich am Monitoring
der Strahlungssituation gemäß § 130 und führt das Monitoring an Monitoringorten aus.
CELEX: 32013L0059
§ 202
Regionalbehörde und Regionalhauptmann
(1) Die Regionalbehörde
a) arbeitet mit Genehmigungsinhabern und dem Feuerwehr- und Rettungskorps der
Tschechischen Republik bei der Ausstattung der Bevölkerung in der Zone der
Störfallplanung mit Antidot zur Jodprophylaxe zusammen,
b) führt im Umfang ihrer durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeit im
Falle eines nuklearen Störfalls eine vorläufige Information der betroffenen Bevölkerung
in der Zone der Störfallplanung über die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, die
für diese gelten, und über Schritte, die im Falle einer solchen Situation zu treffen sind,
durch; die zur Verfügung gestellte vorläufige Information muss aktuell sein und ständig
zur Verfügung stehen; die Information muss ohne Aufforderung erfolgen und in
regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt,
wiederholt werden,
c) beteiligt sich im Rahmen des Schutzes der Bevölkerung vor Bestrahlungen aus
natürlichen Quellen
1. am Auffinden von Gebäuden mit einem höheren Niveau der Bestrahlung aus
natürlichen Quellen in deren Innenatmosphäre und an der Information der
Bevölkerung über das sich aus einer erhöhten Radonkonzentration in Häusern
ableitende Risiko,
2. informiert die Eigentümer von Gebäuden über die Bedingungen zur Erlangung eines
Zuschusses aus dem Staatshaushalt für die Ermittlung des aus dem Vorhandensein
von Radon und dessen Umwandlungsprodukten in der Innenatmosphäre von
Gebäuden resultierenden Risikos und zum Treffen von nachweislich begründeten
Maßnahmen gemäß § 102 Absatz 1 Buchstabe b, nimmt Anträge auf Gewährung
dieses Zuschusses entgegen und übermittelt diese zusammen mit ihrer
Stellungnahme und der verbindlichen Stellungnahme der Behörde gemäß § 102
Absatz 4 an das Finanzministerium,
3. kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Behörde die Wirksamkeit der durchgeführten
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Bestrahlung mit
natürlichen Radionukliden.
(2) Der Regionalhauptmann
a) informiert im Falle eines Strahlenunfalls in Verbindung mit dem Verdacht auf ein
mögliches Entweichen radioaktiver Stoffe oder der Ausbreitung ionisierender Strahlung
nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte mit
- 161 Quellen ionisierender Strahlung oder im Falle eines auf dem Gebiet der Region
eingetretenen nuklearen Störfalls im Umfang seiner in einer anderen Rechtsvorschrift
festgelegten Zuständigkeit unverzüglich die von dieser außerordentlichen
Strahlungssituation betroffene Bevölkerung über
1. die Tatsachen des Strahlenunfalls oder des nuklearen Störfalls,
2. die Schritte, die unternommen werden sollen und
3. die Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden sollen, wenn
solche Maßnahmen im betreffenden Fall erforderlich sind,
b) arbeitet bei der Information gemäß Buchstabe a mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps
der Tschechischen Republik und den kommunalen Behörden von Kommunen mit
erweitertem Zuständigkeitsbereich zusammen und
c) genehmigt den äußeren Störfallplan.
(3) Die von der Regionalbehörde und dem Regionalhauptmann gemäß diesem Gesetz
festgelegten Zuständigkeiten sind Leistungen der übertragenen Zuständigkeit.
CELEX: 32013L0059
§ 203
Kommunale Behörde von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich
(1) Die kommunalen Behörden von Kommunen mit erweitertem Zuständigkeitsbereich
a) informieren im Falle eines Strahlenunfalls in Verbindung mit dem Verdacht auf ein
mögliches Entweichen radioaktiver Stoffe oder der Ausbreitung ionisierender Strahlung
nach außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage oder der Arbeitsstätte mit
Quellen ionisierender Strahlung oder im Falle eines auf dem Gebiet der Gemeinde
eingetretenen nuklearen Störfalls im Umfang ihrer in einer anderen Rechtsvorschrift
festgelegten Zuständigkeit unverzüglich die von dieser außerordentlichen
Strahlungssituation betroffene Bevölkerung über
1. die Tatsachen des Strahlenunfalls oder des nuklearen Störfalls,
2. die Schritte, die unternommen werden sollen und
3. die Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden sollen, wenn
solche Maßnahmen im betreffenden Fall erforderlich sind,
b) arbeiten bei der Information gemäß Buchstabe a mit dem Feuerwehr- und Rettungskorps
der Tschechischen Republik und dem Regionalhauptmann zusammen.
(2) Die von den Kommunalbehörden der Kommunen mit erweitertem
Zuständigkeitsbereich gemäß diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten sind Leistungen der
übertragenen Zuständigkeit.
CELEX: 32013L0059
§ 204
Verwendung von Daten für die Ausübung der staatlichen Verwaltung im Bereich der
friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung
(1) Von den Organen, welche die staatliche Verwaltung im Bereich der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung gemäß diesem Gesetz ausüben,
werden folgende Daten für die Ausübung ihrer Zuständigkeit verwendet:
a) Referenzdaten aus dem Basis-Einwohnermelderegister,
b) Daten aus dem Informationssystem des Einwohnernachweises und
- 162 c) Daten aus dem Informationssystem über Ausländer.
(2) Verwendete Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind:
a) Familienname,
b) Vorname, ggf. Vornamen,
c) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtskreis; bei einer betroffenen Person, die im Ausland
geboren wurde, Datum, Ort und Staat, wo diese Person geboren wurde,
d) Wohnsitzadresse,
e) Todestag, Sterbeort und Sterbekreis; handelt es sich um einen Todesfall der betroffenen
Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, Todestag, Ort und
Staat, auf dessen Gebiet der Todesfall eingetreten ist; wurde ein Bescheid eines Gerichts
über eine Todeserklärung erteilt, Tag, der in dem Bescheid als Sterbedatum angegeben
ist, oder Tag, den die betroffene, für tot erklärte Person, nicht überlebt hat und Datum der
Erlangung der Rechtskraft dieses Bescheids,
f) Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten.
(3) Verwendete Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind:
a)
b)
c)
d)
Vorname, bzw. Vornamen, Name, Geburtsname,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Geburtsort und Geburtskreis; bei einem im Ausland geborenen Bürger der Staat, wo
dieser geboren wurde,
e) Geburtsnummer (Personenkennzahl),
f) Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten,
g) Sterbedatum, Sterbeort und Sterbekreis; handelt es sich um einen Todesfall außerhalb des
Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, dann Sterbedatum, Sterbeort und Staat, auf
dessen Gebiet der Todesfall eingetreten ist,
(4) Verwendete Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe c sind:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Vorname, bzw. Vornamen, Name, Geburtsname,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Ort und Staat, wo der Ausländer geboren ist,
Geburtsnummer (Personenkennzahl),
Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten,
Wohnsitzart und - anschrift auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik,
Sterbedatum, Sterbeort und Sterbekreis; handelt es sich um einen Todesfall außerhalb des
Gebiets der Tschechischen Republik, dann Staat, auf dessen Gebiet der Todesfall
eingetreten ist und Sterbedatum und Tag, der in dem Bescheid des Gerichts über die
Todeserklärung als Sterbedatum angegeben ist, gegebenenfalls Tag, den der für tot
erklärte Ausländer nicht überlebt hat.
(5) Die als Referenzdaten im Basis-Einwohnermelderegister geführten Daten werden aus
dem Informationssystem der Einwohnerregistratur oder aus dem Informationssystem über
Ausländer nur dann verwendet, wenn sie sich in einer Form befinden, die den gegenwärtigen
Zustand abbildet.
(6) Von den zur Verfügung gestellten Daten dürfen in einem konkreten Fall nur jeweils
die Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der betreffenden Aufgabe unbedingt
erforderlich sind.
- 163 Kapitel XIV
Gemeinsame Bestimmungen, Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen
§ 205
Dieses Gesetz wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert.
§ 206
In Verfahren nach dem Baugesetz für Gebäude, deren Bestandteil kerntechnische
Anlagen oder Arbeitsstätten der IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit
kerntechnischer Einrichtung, sind, ist die Behörde das betroffene Organ.
Teil 2
Übergangsbestimmungen
§ 207
(1) Personen, welche eine in diesem Gesetz geregelte Tätigkeit auf Grundlage von gemäß
dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 über die friedliche Nutzung der Kernenergie und die
ionisierende Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze
in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen durchführen,
werden als Genehmigungsinhaber gemäß diesem Gesetz betrachtet und sind verpflichtet,
innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Rechtsverhältnisse an dieses
Gesetz anzupassen, sofern in diesem Gesetz nicht anders festgelegt.
(2) Beantragen Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage
oder Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Arbeitsstätte der IV. Kategorie gemäß
dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
Fassung eine Genehmigung zum Weiterbetrieb dieser kerntechnischen Anlage gemäß § 9
Absatz 1 Buchstabe f oder eine Genehmigung zum Weiterbetrieb dieser Arbeitsstätte der
IV. Kategorie gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes innerhalb von 3 Jahren ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird beim Stellen des Genehmigungsantrags gemäß § 15 dieses
Gesetzes, unter Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, verfahren. Antragsteller auf
Genehmigung sind berechtigt, zum Antrag die Dokumentation im Umfang und nach dem
Verfahren gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung beizufügen; eine Ausnahme bilden der Störfallplan, das
Programm zur Überwachung der Auslässe und das Programm zur Überwachung der
Umgebung, welche im Umfang und nach dem Verfahren gemäß diesem Gesetz vorzulegen
sind. Die Dokumentationen für eine genehmigte Tätigkeit nach Satz eins und weitere
genehmigte Tätigkeiten von Genehmigungsinhabern zum Betrieb kerntechnischer Anlagen
und Genehmigungsinhabern zum Betrieb von Arbeitsstätten der IV. Kategorie müssen
spätestens innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit diesem Gesetz in
Übereinstimmung gebracht werden.
- 164 (3) Wurde eine Genehmigung gemäß Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erteilt, gilt
sie für den Zeitraum, für den sie erteilt wurde, längstens jedoch für einen Zeitraum von
10 Jahren, und zwar einschließlich der unter den Gesichtspunkten der nuklearen Sicherheit,
des Strahlenschutzes und des physischen Schutzes erforderlichen Bedingungen, sofern diese
nicht im Widerspruch zu Anforderungen dieses Gesetzes stehen. Wurde eine Genehmigung
gemäß Absatz 1 für einen unbefristeten Zeitraum erteilt, verliert sie mit Ablauf von 10 Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
(4) Ein Bescheid über die Genehmigung der Dokumentation gilt für den Zeitraum der
Gültigkeit der Genehmigung gemäß Absatz 3, auf die sich die Dokumentation bezieht.
Bescheide über die Genehmigung von Änderungen von Dokumentationen verlieren ihre
Gültigkeit zusammen mit dem Bescheid über die Dokumentation, die geändert wurde.
(5) Personen, die Tätigkeiten auf Grundlage von gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der
vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Dokumentation geltenden Fassung erteilten
Genehmigungen ausführen, unterliegen der Registrierung gemäß diesem Gesetz, werden mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes als registrierte Personen betrachtet und ihre Registrierungen
erlöschen nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 208
(1) Für den Strahlenschutz von registrierten Personen verantwortliche Personen sind
verpflichtet, die Anforderungen an die Vorbereitung gemäß § 70 Absatz 1 Buchstabe a
innerhalb 1 Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen, sofern sie nicht Inhaber
einer Berechtigung zur Durchführung der systematischen Aufsicht über die Einhaltung der
Anforderungen des Strahlenschutzes in Arbeitsstätten mit für medizinische Bestrahlung oder
in der Veterinärmedizin verwendeten Quellen ionisierender Strahlung sind.
(2) Die Verwendung von typgenehmigten Kleinquellen ionisierender Strahlung, für die
eine Anmeldung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist und die gemäß Gesetz GBl. Nr.
18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bei der Behörde
angemeldet wurden, gelten als gemäß diesem Gesetz angemeldet.
(3) Typgenehmigte Kleinquellen ionisierender Strahlung, für deren Verwendung eine
Registrierung oder Genehmigung gemäß diesem Gesetz erforderlich ist und deren
Verwendung der Behörde gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung gemeldet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 1 Jahr ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Registrierung oder Genehmigung verwendet werden.
(4) Bescheide über gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung erteilte Typgenehmigungen werden als Bescheide über
Typgenehmigungen von Erzeugnissen gemäß diesem Gesetz betrachtet und verlieren ihre
Gültigkeit mit Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurden.
§ 209
(1) Die Gültigkeit von gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilten Berechtigungen zur Durchführung von
Tätigkeiten mit unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem
Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten endet mit Ablauf der
ursprünglichen Geltungsdauer, sofern die Berechtigungen für einen befristeten Zeitraum
- 165 erteilt wurden oder bleibt unverändert, sofern die Berechtigungen für einen unbefristeten
Zeitraum erteilt wurden.
(2) Inhaber von gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung erteilten Berechtigungen zur Durchführung von Tätigkeiten mit
unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des
Strahlenschutzes besonders wichtigen Tätigkeiten, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt
wurden, sind verpflichtet, sich innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an
einer weiteren fachlichen Weiterbildung zu beteiligen.
(3) Ein Einsatz zur Abwendung oder Verringerung von Bestrahlung, dessen
Durchführung vor Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurde, wird gemäß Gesetz
GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
abgeschlossen.
(4) Ein gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung eingeführtes Qualitätssystem wird als Leitungssystem gemäß
diesem Gesetz betrachtet. Personen, die ein Qualitätssystem eingeführt haben und gemäß
diesem Gesetz zur Einführung eines Leitungssystems verpflichtet sind, sind verpflichtet,
dieses innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den in diesem Gesetz
festgelegten Anforderungen an Leitungssysteme in Übereinstimmung zu bringen.
(5) Gemäß GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung genehmigte Programme zur Gewährleistung der Qualität von Tätigkeiten, für welche
von diesem Gesetz ein Programm des Leitungssystems verlangt wird, werden als Programme
des Leitungssystems gemäß diesem Gesetz betrachtet.
(6) Gemäß GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung genehmigte Programme zur Gewährleistung der Qualität für Tätigkeiten im Rahmen
von Expositionssituationen, für welche von diesem Gesetz ein Programm zur Gewährleistung
des Strahlenschutzes verlangt wird, werden als Programme zur Gewährleistung des
Strahlenschutzes gemäß diesem Gesetz betrachtet.
§ 210
(1) Gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung definierte Überwachungs- und Kontrollbereiche werden als
Überwachungs- und Kontrollbereiche gemäß diesem Gesetz betrachtet. Personen, durch
welche Überwachungs- und Kontrollbereiche definiert werden, müssen diese innerhalb von
1 Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Anforderungen dieses Gesetzes in
Übereinstimmung bringen.
(2) Gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung ausgestellte persönliche Strahlungsausweise für Strahlungsmitarbeiter der
Kategorie A werden als persönliche Strahlungsausweise für Strahlungsmitarbeiter der
Kategorie A gemäß diesem Gesetz betrachtet und verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des
Zeitraums, für den sie ausgestellt wurden.
(3) Bestimmungen
des
Radonindexes
von
Grundstücken,
die
gemäß
Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
begonnen wurden, werden gemäß der bisherigen Rechtsvorschrift abgeschlossen und ihre
- 166 Ergebnisse werden als Ergebnisse der Bestimmungen des Radonindexes von Grundstücken
gemäß diesem Gesetz betrachtet.
(4) Messungen der Volumenaktivität von Radon, die gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung begonnen wurden, werden
gemäß der bisherigen Rechtsvorschrift abgeschlossen und ihre Ergebnisse werden als
Ergebnisse der Messungen der Volumenaktivität von Radon gemäß diesem Gesetz betrachtet.
(5) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildete Rückstellungen für die Sicherstellung
der Außerbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV.
Kategorie werden zu Rückstellungen für die Außerbetriebnahme von kerntechnischen
Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie gemäß § 51 Absätze 2 bis 5 und
Absatz 6 Buchstabe b dieses Gesetzes.
(6) Von der Behörde oder anderen Verwaltungsorganen vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung eingeleitete Verfahren, die bis zu diesem Tag nicht
abgeschlossen wurden, werden abgeschlossen und die mit diesen zusammenhängenden
Rechte und Pflichten werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften beurteilt.
(7) Konformitätsbewertungen ausgewählter, speziell für kerntechnische Anlagen
entworfener Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden,
werden
gemäß
den
bisherigen
Rechtsvorschriften
abgeschlossen
und
als
Konformitätsbewertungen ausgewählter Einrichtungen gemäß diesem Gesetz betrachtet.
(8) Eine gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung gegründete Verwaltung für Deponien radioaktiver Abfälle wird
als Verwaltung gemäß diesem Gesetz betrachtet.
§ 211
(1) Von der Behörde oder anderen Verwaltungsorganen vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung begonnene Kontrollen werden nach den bisherigen
Rechtsvorschriften abgeschlossen.
(2) Verfahren über Verwaltungsdelikte und die Verhängung von Abhilfemaßnahmen und
Verfahren über die Eintreibung von Nichtzahlungen für Gebühren für die fachliche Tätigkeit
der Behörde gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung, welche eingeleitet und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nicht abgeschlossen wurden, werden von der Behörde nach den bisherigen
Rechtsvorschriften abgeschlossen.
(3) Natürliche Personen, von denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine in § 141
Absatz 2 angegebene sensible Tätigkeit ausgeführt wird und welche die Bedingungen für die
Ausführung sensibler Tätigkeiten nicht erfüllen, sind verpflichtet, spätestens innerhalb von
3 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Genehmigungsinhaber ein
gültiges Dokument über die Sicherheitseignung der natürlichen Person oder eine gültige
Bescheinigung der natürlichen Person vorzulegen. Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der
Verpflichtungen nach Satz eins werden diese natürlichen Personen für die Belange dieses
Gesetzes als die Bedingungen für die Ausführung sensibler Tätigkeiten erfüllende Personen
- 167 betrachtet; dies gilt unter der Voraussetzung, dass weder in diesem Zeitraum noch im
Zeitraum von 5 Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Verfahren
gegen eine dieser Personen ein Bescheid über die Nichterteilung eines Dokuments über die
Sicherheitseignung der natürlichen Person erteilt wurde. Die Bestimmung von Satz zwei wird
nicht angewandt, wenn eine natürliche Person eine sensible Tätigkeit nach der bisherigen
Rechtsvorschrift vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgeführt hat, ohne die
Bedingungen für die Ausführung der sensiblen Tätigkeit zu erfüllen, oder wenn in einem
Verfahren bezüglich dieser Person im Zeitraum der letzten 5 Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ein Bescheid über die Aufhebung der Gültigkeit des Dokuments über die
Sicherheitseignung der natürlichen Person oder ein Bescheid über die Aufhebung der
Gültigkeit der Bescheinigung der natürlichen Person erteilt wurde.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verbringungen oder Beförderungen
von kerntechnischen Gütern und radioaktiven Stoffen werden gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997
in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung beendet.
(5) Von der Behörde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegte Zonen der
Störfallplanung werden als gemäß diesem Gesetz festgelegte Zonen der Störfallplanung
betrachtet.
(6) Gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997, in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung ernannte Inspektoren werden als Inspektoren gemäß diesem
Gesetz betrachtet.
§ 212
(1) Das Nationale Überwachungsprogramm wird von der Behörde innerhalb von 2 Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes herausgegeben. Jeder ist verpflichtet, nach Ablauf von
2 Jahren nach dessen Herausgabe gemäß dem ersten Nationalen Überwachungsprogramm zu
verfahren.
(2) Der Nationale Strahlungsstörfallplan wird innerhalb von 4 Jahren ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium erarbeitet
und von der Regierung genehmigt. Jeder ist verpflichtet, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren
nach dessen Herausgabe gemäß dem ersten Nationalen Strahlungsstörfallplan zu verfahren.
(3) Die Erarbeitung der Konzeption der Handhabung von radioaktiven Abfällen und
abgebrannten Brennelementen und die Information der Europäischen Kommission über diese
erfolgt durch das Ministerium für Industrie und Handel innerhalb von 1 Jahr ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(4) Die Vertrautmachung der benachbarten Personen mit dem genehmigten internen
Störfallplan gemäß § 135 Absatz 1 Buchstabe a muss innerhalb von 3 Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen.
§ 213
(1) Die Informationen über Arbeitsstätten mit Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung
aus natürlichen Strahlungsquellen gemäß § 92 Absatz 2 Buchstabe b und die Informationen
über Arbeitsstätten mit einer möglichen erhöhten Radonstrahlung, die in § 95 Absatz 1
Buchstaben a und b festgelegt sind, müssen der Behörde innerhalb von einem Jahr ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeldet werden. Die Informationen über Arbeitsstätten, in
- 168 denen es zu einer bedeutenden Erhöhung der Bestrahlung aus natürlichen Quellen kommen
kann, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung übermittelt wurden, werden als Informationen gemäß § 92
Absatz 2 Buchstabe b und § 95 Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes betrachtet.
(2) Wer eine Tätigkeit ausführt, bei der eine Arbeitsstätte gemäß § 95 Absatz 1
Buchstabe c betrieben wird, ist verpflichtet, mit der Leistung der in § 95 Absatz 2 festgelegten
Tätigkeiten bis zum 1. Januar 2018 zu beginnen.
(3) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird von der Regierung ein
Ratsmitglied für 1 Jahr, ein Ratsmitglied für 2 Jahre, ein Ratsmitglied für 3 Jahre und ein
Ratsmitglied für 4 Jahre ernannt.
(4) Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannte Vorsitzende der Behörde ist
Vorsitzender der Behörde gemäß diesem Gesetz.
Teil 3
Ermächtigungsbestimmungen
§ 214
Von der Behörde werden Verordnungen zur Durchführung von § 2 Absatz 4 Buchstaben
a bis f, § 6 Absatz 8 Buchstaben a und b, § 9 Absatz 2 Buchstabe e und Buchstabe j, Absatz 4
Buchstaben a und b, § 16 Absatz 3 Buchstaben a und b, § 17 Absatz 5, § 23 Absatz 7, § 24
Absatz 2 Buchstaben a bis e, § 28 Absatz 7 Buchstaben a bis i, § 29 Absatz 9 Buchstaben a
und b, § 30 Absatz 5 Buchstaben a bis e, § 31 Absatz 10 Buchstaben a bis c, § 32 Absatz 8
Buchstaben a bis c, § 43 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 8, § 46
Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 47 Absatz 6 Buchstaben a bis c, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2
Buchstaben a bis d, § 50 Absatz 4, § 51 Absatz 6 Buchstabe a, § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 2, §
54 Absatz 4 Buchstaben a bis e, § 55 Absatz 2, § 56 Absatz 2 Buchstaben a und b, § 57
Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 58 Absatz 7 Buchstaben a bis c, § 59 Absatz 5 Buchstaben a
bis c, § 60 Absatz 4 Buchstaben a und b, § 61 Absatz 6 Buchstaben a bis d, § 63 Absatz 6, §
66 Absatz 6 Buchstaben a bis c, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2 Buchstaben a bis g, § 69 Absatz
2 Buchstaben a bis e, § 70 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 71 Absatz 2, § 72 Absatz 5
Buchstaben a bis e, § 73 Absatz 3 Buchstaben a bis e, § 74 Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 75
Absatz 4 Buchstaben a bis c, § 76 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 77 Absatz 3 Buchstaben a
bis f, § 78 Absatz 9 Buchstaben a bis d, § 80 Absatz 3 Buchstaben a bis e, § 81 Absatz 4, § 83
Absatz 6, § 84 Absatz 4, § 85 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 86 Absatz 5 Buchstaben a bis d,
§ 87 Absatz 6, § 88 Absatz 2, § 92 Absatz 4 Buchstaben a bis d, § 94 Absatz 2 Buchstaben a
bis c, § 95 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 97 Absatz 4, § 98 Absatz 5 Buchstaben a und b, §
99 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 100 Absatz 4 Buchstaben a bis d, § 102 Absatz 5
Buchstabe a, § 103 Absatz 9 Buchstaben a bis e, § 110 Absatz 3 Buchstaben a bis d, § 111
Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 118 Absatz 5, § 119 Absatz 6 Buchstaben a bis d, § 122
Absatz 3 Buchstaben a bis e, § 130 Absatz 7 Buchstaben a bis d, § 131 Absatz 4 Buchstaben a
bis c, § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3 Buchstaben a und b, § 135 Absatz 4
Buchstaben a bis e, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 3, § 138 Absatz 2, § 139 Absatz 6, § 140
Absatz 3, § 142 Absatz 2 Buchstaben a bis c, § 143 Absatz 2, § 147 Absatz 2 Buchstaben a
bis d, § 149 Absatz 4, § 150 Absatz 4, § 151 Absatz 5, § 189 Absatz 2 und § 198 Absatz 4
erlassen.
- 169 § 215
(1) Von der Regierung werden Verordnungen gemäß § 38 Absatz 4, § 115 Absatz 6 und
§ 116 Absatz 5 Buchstaben a bis c erlassen.
(2) Vom Ministerium für Industrie und Handel und der Behörde werden Verordnungen
gemäß § 107 Absatz 3 Buchstaben a bis c erlassen.
(3) Vom Finanzministerium werden Verordnungen gemäß § 102 Absatz 5 Buchstaben b
bis d erlassen.
(4) Vom Ministerium für Industrie und Handel werden Verordnungen gemäß § 51
Absatz 6 Buchstabe b und gemäß § 75 Absatz 4 Buchstabe d erlassen.
Teil 4
Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 216
Aufhebungsbestimmungen
Es werden aufgehoben:
1.
Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 über die Zone der Störfallplanung.
2. Regierungsverordnung GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen
und das Verfahren ihrer Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto
und die jährliche Höhe der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung.
3. Regierungsverordnung GBl. Nr. 73/2009 über die Übermittlung von Informationen
im Zusammenhang mit der internationalen Verbringung radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente.
4. Regierungsverordnung GBl. Nr. 399/2011 über Gebühren für die fachliche Tätigkeit
der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit.
5. Regierungsverordnung GBl. Nr. 46/2005 zur Änderung der Regierungsverordnung
GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer
Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe
der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung.
6. Regierungsverordnung GBl. Nr. 341/2009 zur Änderung der Regierungsverordnung
GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer
Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe
der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung, in der Fassung der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 46/2005.
7. Regierungsverordnung GBl. Nr. 461/2011 zur Änderung der Regierungsverordnung
GBl. Nr. 416/2002 zur Festlegung der Höhe der Abführungen und das Verfahren ihrer
Zahlung durch Verursacher radioaktiver Abfälle auf das Atomkonto und die jährliche Höhe
- 170 der Förderung an Gemeinden und die Regeln für deren Gewährung, in der jeweils geltenden
Fassung.
8. Verordnung GBl. Nr. 144/1997 über den physischen Schutz von Kernmaterial und
kerntechnischen Anlagen und über deren Einstufung in die einzelnen Kategorien.
9. Verordnung GBl. Nr. 146/1997 zur Festlegung von Tätigkeiten mit unmittelbarem
Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes
besonders wichtiger Tätigkeiten, zur Festlegung von Anforderungen an die Qualifikation und
fachliche Ausbildung, an das Verfahren zur Überprüfung der besonderen fachlichen Eignung
und die Erteilung von Berechtigungen an ausgewählte Mitarbeiter und an das Verfahren der
Durchführung bestätigter Dokumentationen für Genehmigungen zur vorbereitenden
Ausbildung ausgewählter Mitarbeiter.
10. Verordnung GBl. Nr. 215/1997 über die Kriterien für die Standortfestlegung von
kerntechnischen Anlagen und sehr bedeutenden Quellen ionisierender Strahlung.
11. Verordnung GBl. Nr. 106/1998 über die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit
und des Strahlenschutzes von kerntechnischen Anlagen bei deren Inverkehrbringen und bei
deren Betrieb.
12. Verordnung GBl. Nr. 195/1999 über Anforderungen an kerntechnische Anlagen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Störfallvorbereitung.
13. Verordnung GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz.
14. Verordnung
GBl. Nr. 317/2002
über
die
Typgenehmigung
von
Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung und Deponierung von Kernmaterial und
radioaktiven Stoffen, über die Typgenehmigung von Quellen ionisierender Strahlung und über
den Transport von Kernmaterial und bestimmten radioaktiven Stoffen (über Typgenehmigung
und Transport).
15. Verordnung GBl. Nr. 318/2002 über die Einzelheiten zur Sicherstellung der
Störfallvorbereitung von kerntechnischen Anlagen und Quellen ionisierender Strahlung und
über die Anforderungen an den Inhalt des internen Störfallplans und der Störfallordnung.
16. Verordnung GBl. Nr. 319/2002 über die Funktionen und die Organisation des
nationalen Strahlenschutz-Überwachungsnetzes.
17. Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel GBl. Nr. 360/2002 zur
Festlegung des Verfahrens zur Bildung von Rückstellungen für die Sicherstellung der
Außerbetriebnahme von kerntechnischen Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder
IV. Kategorie.
18. Verordnung GBl. Nr. 419/2002 über persönliche Strahlungsausweise.
19. Verordnung GBl. Nr. 185/2003 über die Außerbetriebnahme von kerntechnischen
Anlagen oder Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie.
20. Verordnung GBl. Nr. 309/2005 über die Gewährleistung der technischen Sicherheit
ausgewählter Einrichtungen.
- 171 21. Verordnung GBl. Nr. 461/2005 über das Verfahren bei der Gewährung von
Zuschüssen zum Treffen von Maßnahmen zur Verringerung der Bestrahlung aus natürlichen
Radionuklidquellen im Inneren von Gebäuden und zur Verringerung des Gehalts an
natürlichen Radionukliden im Trinkwasser für die öffentliche Versorgung.
22. Verordnung GBl. Nr. 462/2005 über den Betrieb und die Erfassung von Detektoren
zur Suche nach Gebäuden mit einem höheren Niveau der Bestrahlung mit natürlichen
Radionukliden und über die Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen
aus dem Staatshaushalt.
23. Verordnung GBl. Nr. 132/2008 über das Qualitätssystem bei der Durchführung und
Sicherstellung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernenergienutzung und
Strahlungstätigkeiten und über die Sicherstellung der Qualität ausgewählter Einrichtungen im
Hinblick auf ihre Einstufung in Sicherheitsklassen.
24. Verordnung GBl. Nr. 165/2009 über
ausgewählter Güter im kerntechnischen Bereich.
die
Festlegung
eines
Verzeichnisses
25. Verordnung GBl. Nr. 166/2009 über die Festlegung eines Verzeichnisses von Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich.
26. Verordnung GBl. Nr. 213/2010 über ein Nachweis- und Kontrollsystem für
Kernmaterial und die Meldung der durch Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
geforderten Daten.
27. Verordnung GBl. Nr. 500/2005 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen
Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 144/1997 über den physischen Schutz von
Kernmaterial und kerntechnischen Einrichtungen und deren Einstufung in die einzelnen
Kategorien.
28. Verordnung GBl. Nr. 315/2002 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen
Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 146/1997 zur Festlegung von Tätigkeiten mit
unmittelbarem Einfluss auf die nukleare Sicherheit und unter dem Gesichtspunkt des
Strahlenschutzes besonders wichtiger Tätigkeiten, zur Festlegung von Anforderungen an die
Qualifikation und fachliche Ausbildung, an das Verfahren zur Überprüfung der besonderen
fachlichen Eignung und die Erteilung von Berechtigungen an ausgewählte Mitarbeiter und an
das Verfahren der Durchführung bestätigter Dokumentationen für Genehmigungen zur
vorbereitenden Ausbildung ausgewählter Mitarbeiter.
29. Verordnung GBl. Nr. 499/2005 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen
Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz.
30. Verordnung GBl. Nr. 389/2012 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen
Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz, in der Fassung
der Verordnung GBl. Nr. 499/2005.
31. Verordnung GBl. Nr. 77/2009 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen
Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 317/2002 über die Typgenehmigung von
Verpackungskomplexen für Transport, Lagerung und Deponierung von Kernmaterial und
radioaktiven Stoffen, über die Typgenehmigung von Quellen ionisierender Strahlung und über
den Transport von Kernmaterial und bestimmten radioaktiven Stoffen (über Typgenehmigung
und Transport).
- 172 32. Verordnung GBl. Nr. 2/2004 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 318/2002 über
die Einzelheiten zur Sicherstellung der Störfallvorbereitung von kerntechnischen Anlagen und
Quellen ionisierender Strahlung und über die Anforderungen an den Inhalt des internen
Störfallplans und der Störfallordnung.
33. Verordnung GBl. Nr. 27/2006 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen
Behörde für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 319/2002 über die Funktionen und die Organisation
des nationalen Strahlenschutz-Überwachungsnetzes.
§ 217
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ……. in Kraft. .
- 173 Anhang 1 zum Gesetz GBl. Nr. …/…
Muster der Registrierungsformulare
Werden die Verwaltungsgebühren mit
Gebührenmarken bezahlt, kleben Sie die
Gebührenmarken bitte hier auf.
Korrespondenzadresse:
ANTRAG AUF REGISTRIERUNG DER VERWENDUNG EINER QUELLE IONISIERENDER
STRAHLUNG - EINES GENERATORS
A. Identifikation des Antragstellers
Bezeichnung oder Handelsfirma der juristischen Person oder Vorname bzw. Vornamen und Nachname der
natürlichen Person: 1)
Identifikationsnummer:
Anschrift des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person: 1)
Vorname bzw. Vornamen und Nachname der natürlichen Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des
Satzungsorgans ist: 1)
Geburtsname:
Geburtsdatum und -ort:
Geburtsnummer (Personenkennzahl):
B. Spezifikation der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung 2)
- 174 
Zahnmedizinische intraorale Strahlungsquelle

Zahnmedizinische Panorama-Strahlungsquelle

Zahnmedizinische CT-Strahlungsquelle

Veterinärmedizinische skiagraphische ortsfeste Strahlungsquelle

Veterinärmedizinische skiagraphische ortsveränderliche Strahlungsquelle

Veterinärmedizinische andere Strahlungsquelle

Knochendichtemesser
Vorname und Name der für den Strahlenschutz bei der registrierten Person verantwortlichen Person:
______________________________________
Datum und Unterschrift des Antragstellers
C. Vermerke der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit (SÚJB) 3)
Registrierung durchgeführt (Datum und Ort):
Berechtigte Amtsperson:
Amtlicher Stempel
1) Nichtzutreffendes streichen
2) Wählen Sie die von Ihnen verlangte Quelle ionisierender Strahlung aus
3) Nicht ausfüllen, Platz für Vermerke der Behörde
Anlagen zum Registrierungsformular



Registrierkarten der verwendeten Quellen ionisierender Strahlung
Protokoll über die Abnahmeprüfung oder letzte Prüfung der langfristigen Beständigkeit
Bestätigung über die Absolvierung der Vorbereitung der für den Strahlenschutz bei der registrierten
Person verantwortlichen Person
- 175 -
Werden die Verwaltungsgebühren mit
Gebührenmarken bezahlt, kleben Sie die
Gebührenmarken bitte hier auf.
Korrespondenzadresse des Antragstellers:
ANTRAG AUF REGISTRIERUNG DER EINFUHR, AUSFUHR ODER DES VERTRIEBS EINER
QUELLE IONISIERENDER STRAHLUNG - EINES GENERATORS
A. Identifikation des Antragstellers
Bezeichnung oder Handelsfirma der juristischen Person oder Vorname bzw. Vornamen und Nachname der
natürlichen Person: 1)
Identifikationsnummer:
Anschrift des ständigen Wohnsitzes der natürlichen Person oder des Sitzes der juristischen Person: 1)
Vorname bzw. Vornamen und Nachname der natürlichen Person, die Satzungsorgan oder Mitglied des
Satzungsorgans ist: 1)
Geburtsname:
Geburtsdatum und -ort:
Geburtsnummer (Personenkennzahl):
______________________________________
Datum und Unterschrift des Antragstellers
- 176 C. Vermerke der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit (SÚJB) 2)
Registrierung durchgeführt (Datum und Ort):
Berechtigte Amtsperson:
Amtlicher Stempel
1) Nichtzutreffendes streichen
2) Nicht ausfüllen, Platz für Vermerke der Behörde
Anlagen zum Registrierungsformular

Gebrauchsanweisung der eingeführten und vertriebenen Generatoren
- 177 Anhang 2 zum Gesetz GBl. Nr. …/…
Dokumentationen für genehmigte Tätigkeiten
1.
Tätigkeiten in Verbindung mit der Kernenergienutzung
a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Standortfestlegung für eine
kerntechnische Anlage besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Vergabe-Sicherheitsbericht,
3. Analyse des Bedarfs und der Möglichkeiten zur Sicherstellung des physischen
Schutzes,
4. Vorhaben der Sicherstellung der Überwachung der Auslässe der kerntechnischen
Anlage,
5. Überwachungsprogramm,
6. Vorhaben der Sicherstellung der Beherrschung von außerordentlichen
Strahlungssituationen,
7. Entwurf der Konzeption zur sicheren Einstellung des Betriebs,
8. Beschreibung des Verfahrens zur Gewährleistung der Qualität der Vorbereitung der
Realisierung des Bauvorhabens,
9. Grundsätze der Gewährleistung der Qualität der nachfolgenden Phasen des
Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage.
b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau einer kerntechnischen
Anlage besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Kontrollprogramm für die Bauphase,
4. vorläufiger Sicherheitsbericht,
5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der
ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen,
6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen
Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung
und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation
der Mitarbeiter,
7. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter,
8. Programm des Baus der kerntechnischen Anlage einschließlich Zeitplan,
9. vorläufiger Plan der Inbetriebnahme der kerntechnischen Anlage,
10. vorläufige Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit,
11. vorläufiger Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes,
12. Konzeption der sicheren Beendigung des Betriebs der genehmigten Anlage
einschließlich des Verfahrens zur Handhabung der entstandenen radioaktiven
Abfälle,
13. Überwachungsprogramm,
14. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für den Zeitraum
vom Baubeginn der kerntechnischen Anlage bis zum Beginn von deren
Außerbetriebnahme,
15. interner Störfallplan,
16. Festlegung der Zone der Störfallplanung,
17. vorläufiges Programm der gesteuerten Alterung,
- 178 18. Dokument über die Sicherstellung der Finanzierung der Handhabung der
radioaktiven Abfälle, sofern solche bei der Tätigkeit entstehen,
19. Auswertung der Gewährleistung der Qualität bei der Vorbereitung des Baus der
kerntechnischen Anlage,
20. Beschreibung des Verfahrens zur Gewährleistung der Qualität der Realisierung des
Bauvorhabens,
21. Grundsätze der Gewährleistung der Qualität der an die Bauphase anknüpfenden
Phasen des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage.
Die in den Ziffern 2, 3, 5, 11, 13, 15 und 16 angeführte Dokumentation wird von der
Behörde genehmigt.
c) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im ersten physikalischen
Hochfahren einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Programm der Betriebskontrollen,
4. Betriebssicherheitsbericht für das erste physikalische Hochfahren der
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor,
5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der
ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen,
6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen
Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung
und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation
der Mitarbeiter,
7. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter,
8. neutronisch-physikalische Charakteristika der aktiven Zone des Kernreaktors,
9. Ausweis des erfolgreichen Abschlusses des Baus und Ausweis der Vorbereitung der
Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften auf die nächste Phase des
Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage,
10. Programm des physikalischen Hochfahrens einschließlich Zeitplan,
11. Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit,
12. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes,
13. schriftliche Äußerung über die Durchführung aller Überprüfungen zur Sicherstellung
der Vorbereitung auf eine Antwort auf außerordentliche Strahlungsereignisse in der
Zone der Störfallplanung gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c,
14. vorbetriebliches Programm der gesteuerten Alterung,
15. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
16. Bewertung der Qualität ausgewählter Einrichtungen,
17. Störfall-Betriebsvorschriften,
18. Anordnungen zur Bewältigung schwerer Störfälle,
Die unter den Ziffern 2, 3, 5 und 12 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde
genehmigt.
d) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im ersten energetischen Hochfahren
einer kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Programm der Betriebskontrollen,
4. Betriebssicherheitsbericht,
- 179 5.
Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der
ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen,
6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen
Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung
und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation
der Mitarbeiter,
7. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter,
8. neutronisch-physikalische Charakteristika des Kernreaktors,
9. Ausweis des erfolgreichen Abschlusses des physikalischen Hochfahrens und
Ausweis der Vorbereitung der Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften
auf den Betrieb der kerntechnischen Anlage,
10. Programm des ersten energetischen Hochfahrens der kerntechnischen Anlage mit
Kernreaktor und des Probebetriebs einschließlich Zeitplan,
11. Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit,
12. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes,
13. Betriebsprogramm der gesteuerten Alterung für das erste energetische Hochfahren
und den Probebetrieb der kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor,
14. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
15. Äußerung über die Überprüfung der Ablaufdaten der Antidots zur Jodprophylaxe
welche gemäß § 135 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 vertrieben werden,
16. Störfall-Betriebsvorschriften,
17. Anordnungen zur Bewältigung schwerer Störfälle,
Die unter den Ziffern 2, 3, 5 und 12 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde
genehmigt.
e) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Inbetriebnahme einer
kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Programm der Betriebskontrollen,
4. Betriebssicherheitsbericht,
5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der
ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen,
6. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen
Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung
und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation
der Mitarbeiter,
7. Ausweis des erfolgreichen Abschlusses des Baus und Ausweis der Vorbereitung der
Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften auf den Betrieb der
kerntechnischen Anlage,
8. Programm der Inbetriebnahme der kerntechnischen Anlage einschließlich Zeitplan,
9. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes,
10. Plan der Außerbetriebnahme für eine andere kerntechnische Einrichtung als eine
Deponie für radioaktive Abfälle,
11. Plan der Außerbetriebnahme und Schließung einer Deponie für radioaktive Abfälle,
durch Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle,
12. Schätzung der Kosten für die Außerbetriebnahme,
13. Programm des Betriebs der kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor,
- 180 14. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
15. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter.
Die unter den Ziffern 2, 3, 5, 9, 10 und 11 aufgeführte Dokumentation wird von der
Behörde genehmigt.
f) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Betrieb einer kerntechnischen
Anlage besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Programm der Betriebskontrollen,
4. Betriebssicherheitsbericht,
5. Verzeichnis ausgewählter Einrichtungen einschließlich der Einstufung der
ausgewählten Einrichtungen in Sicherheitsklassen,
6. neutronisch-physikalische Charakteristika der aktiven Zone des Kernreaktors,
7. Verzeichnis der unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit wichtigen
Tätigkeiten und Beschreibung des Systems der Ausbildung, fachlichen Vorbereitung
und Einarbeitung der Mitarbeiter einschließlich der Beschreibung der Qualifikation
der Mitarbeiter,
8. Beschreibung des Systems der Vorbereitung ausgewählter Mitarbeiter,
9. Ausweis der Vorbereitung der Anlage, der Mitarbeiter und der internen Vorschriften
auf den Betrieb der kerntechnischen Anlage,
10. Auswertung der Ergebnisse des ersten physikalischen Hochfahrens der
kerntechnischen Anlage mit Kernreaktor,
11. Auswertung der Ergebnisse des Probebetriebs bei der ersten Genehmigung zum
Betrieb der kerntechnischen Anlage,
12. Programm des Betriebs einschließlich Zeitplan,
13. Wahrscheinlichkeitsbewertung der Sicherheit,
14. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes,
15. Plan der Außerbetriebnahme,
16. Schätzung der Kosten für die Außerbetriebnahme,
17. betriebliches Programm der gesteuerten Alterung,
18. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
19. Störfall-Betriebsvorschriften,
20. Anordnungen zur Bewältigung schwerer Störfälle,
Die unter den Ziffern 2, 3, 5, 14 und 15 aufgeführte Dokumentation wird von der
Behörde genehmigt.
g) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus den einzelnen Phasen der
Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Sicherheitsbericht zur Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage,
4. Zeitplan der Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage,
5. Entwurf der organisatorischen Vorbereitung und personellen Sicherstellung der
Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage,
6. Plan der Sicherstellung des physischen Schutzes,
7. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für die
Außerbetriebnahme der kerntechnischen Anlage,
- 181 8.
9.
10.
11.
12.
Überwachungsprogramm,
interner Störfallplan,
Einrichtung der Zone der Störfallplanung,
Außerbetriebnahmeprogramm der gesteuerten Alterung,
Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
13. Ausweis über die Sicherstellung von ausreichenden Finanzmitteln für die
Außerbetriebnahme,
14. Bedingungen für die weitere Nutzung des Gebiets und der Konstruktionen,
Komponenten oder Systeme, wenn eine vollständige Außerbetriebnahme nicht
möglich ist.
Die unter den Ziffern 2, 6 und 8 bis 10 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde
genehmigt.
h) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Durchführung von
Änderungen mit Einfluss auf die nukleare Sicherheit, die technische Sicherheit und den
physischen Schutz einer kerntechnischen Anlage besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Programm des Leitungssystems,
2. Beschreibung und Begründung der Änderung,
3. Zeitplan der Realisierung der Änderung,
4. Vorschlag zur Aktualisierung der Dokumentation für eine andere genehmigte
Tätigkeit, wenn diese durch die Änderung beeinflusst wird,
5. Bewertung des Einflusses der Änderung auf die nukleare Sicherheit, die technische
Sicherheit und die Absicherung,
6. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen.
2.
Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen
a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau von Arbeitsstätten der
IV. Kategorie, unter Ausnahme von Arbeitsstätten mit kerntechnischen Anlagen, besteht,
beinhaltet Folgendes:
1. Nachweis, dass durch die vom Projekt vorgegebene entworfene Lösung die in den
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an den Strahlenschutz, die
Absicherung und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse erfüllt
werden,
2. Sicherheitsanalysen und Analysen bezüglich der Möglichkeit einer unbefugten
Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung und Bewertung von deren Folgen
für Mitarbeiter, Bevölkerung und Umwelt,
3. Bewertung der Entstehung radioaktiver Abfälle und deren Handhabung während der
Inbetriebnahme und während des Betriebs der Arbeitsstätte,
4. Konzeption der sicheren Einstellung des Betriebs und der Außerbetriebnahme der
Arbeitsstätte einschließlich der Entsorgung der radioaktiven Abfälle,
5. Auswertung der Gewährleistung der Qualität bei der Vorbereitung des Baus der
Arbeitsstätte,
6. Programm des Leitungssystems,
7. Vorhaben der Sicherstellung der Überwachung der Auslässe,
8. Überwachungsprogramm der Umgebung,
- 182 9.
Vorhaben der Sicherstellung der Beherrschung von außerordentlichen
Strahlungssituationen,
10. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
11. Verfahren der Gewährleistung der Qualität der Realisierung des Baus der
Arbeitsstätte,
12. Grundsätze der Gewährleistung der Qualität der an die Bauphase anknüpfenden
Phasen des Lebenszyklus der Arbeitsstätte.
Die unter Ziffer 8 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt.
b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau von Arbeitsstätten der III.
oder IV. Kategorie besteht, beinhaltet Folgendes:
1. erwarteter Umfang und Art und Weise der Arbeiten mit den Quellen ionisierender
Strahlung in der Arbeitsstätte; Spezifizierung der zu handhabenden Quellen
ionisierender Strahlung, deren Typ und Zubehör,
2. Beschreibung des Stands der Bau- und Montagearbeiten, Nachweis der Wirksamkeit
der Abschirmung sowie der Isolier- und Schutzvorrichtungen, die den Beginn der
Strahlungstätigkeiten gestatten,
3. Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes,
4. Überwachungsprogramm,
5. Abgrenzung des Kontrollbereichs,
6. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für den Betrieb von
Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie, die keine Arbeitsstätten mit
kerntechnischer Anlage sind,
7. interner Störfallplan,
8. Festlegung einer Zone der Störfallplanung für Arbeitsstätten der IV. Kategorie, außer
Arbeitsstätten mit kerntechnischer Anlage,
9. Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden,
10. voraussichtliche Art und Menge freigesetzter radioaktiver Stoffe und
voraussichtliche Art und Menge entstehender radioaktiver Abfälle und Verfahren zu
deren Entsorgung,
11. Plan der Außerbetriebnahme und von der Verwaltung geprüfte Schätzung der Kosten
der Außerbetriebnahme,
12. Programm des Leitungssystems,
13. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen.
Die unter Ziffer 4, 7 und 8 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt.
c) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Durchführung von
Rekonstruktionen oder anderen Änderungen mit Einfluss auf den Strahlenschutz, die
Überwachung der Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher
Strahlungsereignisse in Arbeitsstätten der III. und IV. Kategorie besteht, beinhaltet
Folgendes:
1. Beschreibung und Begründung der vorbereiteten Rekonstruktionen oder anderer
Änderungen,
2. voraussichtlicher zeitlicher Ablaufplan der Rekonstruktionen oder Änderungen,
3. Nachweise, dass die Folgen der Rekonstruktionen oder der anderen durchgeführten
Änderungen, den Strahlenschutz, die Absicherung, die Überwachung der
- 183 Strahlungssituation und die Beherrschung außerordentlicher Strahlungsereignisse
nicht ungünstig beeinflussen,
4. Programm des Leitungssystems,
5. Vorschlag der Aktualisierung der genehmigten und vorgelegten Dokumentation,
wenn diese durch eine Änderung beeinflusst wird,
6. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen.
d) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus den einzelnen Phasen der
Außerbetriebnahme von Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie besteht, beinhaltet
Folgendes:
1. Nachweis über die finanzielle Deckung der Außerbetriebnahme,
2. Beschreibung der für die Außerbetriebnahme vorgeschlagenen technologischen
Verfahren,
3. Zeitplan der Außerbetriebnahme,
4. Verfahren der Demontage, Dekontaminierung, Aufarbeitung, Beförderung, Lagerung
und Entsorgung von durch einen radioaktiven Stoff kontaminierten Teilen der
Anlage,
5. voraussichtliche Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität des aus der
Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoffs und der entstandenen radioaktiven
Abfälle,
6. Verfahren der Handhabung der radioaktiven Abfälle einschließlich ihrer
Deponierung,
7. Sicherheitsbericht,
8. Überwachungsprogramm,
9. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungssituationen für die
Außerbetriebnahme,
10. interner Störfallplan,
11. Einrichtung der Zone der Störfallplanung,
12. Programm des Leitungssystems,
13. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver Abfälle
einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der Tätigkeit
radioaktive Abfälle entstehen,
14. Bedingungen für die weitere Nutzung des Gebiets und der Konstruktionen,
Komponenten oder Systeme, wenn eine vollständige Außerbetriebnahme nicht
möglich ist.
Die unter den Ziffern 8, 10 und 11 aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde
genehmigt.
e) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Freisetzung eines
radioaktiven Stoffs aus einer Arbeitsstätte besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Begründung der Tätigkeit,
2. Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der Radionuklide in dem aus der
Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoff,
3. Bewertung der Bestrahlung einer repräsentativen Person durch den freigesetzten
radioaktiven Stoff,
4. Analyse der Möglichkeit einer Ansammlung des radioaktiven Stoffs in der Umwelt
bei dessen langzeitiger Freisetzung,
5. Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes.
f) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Handhabung von Quellen
ionisierender Strahlung besteht, beinhaltet Folgendes:
- 184 1.
2.
3.
4.
für alle Arten der Handhabung
(a) Begründung der Tätigkeit,
(b) Spezifikation der Quelle ionisierender Strahlung, die gehandhabt werden soll,
ihres Typs und ihres Zubehörs,
(c) Beschreibung der Abgrenzung des überwachten Bereichs in der Arbeitsstätte,
wo die Quelle ionisierender Strahlung gehandhabt werden soll, einschließlich
eines schematischen Plans, ergänzt um Informationen über Abschirmungen,
Schutzvorrichtungen und Ausstattung der Arbeitsplätze,
(d) Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes,
(e) Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden,
(f) Überwachungsprogramm, sofern es sich nicht um Einfuhr, Ausfuhr oder
Vertrieb von Quellen ionisierender Strahlung handelt, bei denen die Quellen
ionisierender Strahlung nicht verwendet oder gelagert werden,
(g) Definition des Kontrollbereichs, der voraussichtlichen Anzahl von in diesem
Bereich arbeitenden natürlichen Personen und Verfahren der Verhinderung des
Betretens dieses Bereichs durch unbefugte natürliche Personen,
(h) Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungssituationen für die
Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung,
(i) interner Störfallplan für die Handhabung von Quellen ionisierender Strahlung
in Arbeitsstätten der II. und höherer Kategorien,
(j) bei der erwarteten Freisetzung eines radioaktiven Stoffs aus der Arbeitsstätte
oder Entstehung radioaktiver Abfälle - voraussichtliche Art und Menge des
freigesetzten radioaktiven Stoffs und voraussichtliche Art und Menge des
entstehenden radioaktiven Abfalls und Dokument über das Verfahren von
dessen Entsorgung,
(k) Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes,
(l) Plan zur Absicherung der Quellen ionisierender Strahlung, wenn Quellen
ionisierender Strahlung gehandhabt werden, bei denen dieser verlangt wird,
(m) Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver
Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der
Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen,
bei Verwendung an Arbeitsstätten der III. oder IV. Kategorie ferner das Programm
des Leitungssystems,
bei Herstellung, Einfuhr, Vertrieb und Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung
(a) Spezifikation des Typs der Quelle ionisierender Strahlung,
(b) erwartete Anzahl der Quellen ionisierender Strahlung,
(c) bei Einfuhr Sicherstellung der Rückführung von gebrauchten Quellen
ionisierender Strahlung in das Ursprungsland oder Verfahren von deren
weiterer Verwendung,
(d) bei Wiedereinfuhr von Quellen ionisierender Strahlung Dokument zur
Dokumentation des Ursprungs, der Art, der physikalischen Eigenschaften und
der chemischen Zusammensetzung der Quellen ionisierender Strahlung, die aus
dem Gebiet der Tschechischen Republik ausgeführt wurden, zusammen mit
einem Dokument über deren Verwendung und einem Dokument über die
Gesamtaktivität und das Gesamtgewicht der Quellen ionisierender Strahlung.
bei Einfuhr und Herstellung von Quellen ionisierender Strahlung ferner
(a) Zeitplan der Herstellung oder Einfuhr,
(b) Dokument über die Fähigkeit zur Prüfung der Konformität der Eigenschaften
des Erzeugnisses mit dem betreffenden Typ des Erzeugnisses,
- 185 5.
6.
bei Ausfuhr von Quellen ionisierender Strahlung ferner Zeitplan der Ausfuhr
bei Bewertung der Eigenschaften von Quellen ionisierender Strahlung ferner
(a) Dokument über die Fähigkeit zur Messung und Prüfung der Eigenschaften von
Quellen ionisierender Strahlung,
(b) Methodiken, Verfahren und Musterprotokolle der Messungen,
(c) Übersicht der Geräteausstattung und deren Sicherstellung für die Durchführung
der bemessenen Dienstleistungen,
(d) Konzeption zur Sicherstellung der Messung der Größen,
g) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Zufügung von radioaktiven
Stoffen zu Verbrauchserzeugnissen bei deren Herstellung oder Vorbereitung oder für die
Ein- und Ausfuhr solcher Erzeugnisse besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Begründung der Tätigkeit,
2. Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der den einzelnen Erzeugnissen
zugegebenen Radionuklide,
3. Gebrauchsanleitung der Erzeugnisse,
4. Konzeption zur Entsorgung gebrauchter Erzeugnisse,
5. Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver
Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der
Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen.
h) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Durchführung von unter dem
Gesichtspunkt des Strahlenschutzes wichtigen Dienstleistungen besteht, beinhaltet
Folgendes:
1. Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen und ihr erwarteter Umfang,
2. Beschreibung der Vorbereitung von Einrichtungen und Mitarbeitern,
3. Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden,
4. Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes,
5. für Dienstleistungen, die mit der Messung und Bewertung von ionisierender
Strahlung oder dem Gehalt an Radionukliden verbunden sind, ferner
(a) Methodiken und Verfahren,
(b) Übersicht der Geräteausstattung und deren Sicherstellung für die Durchführung
der bemessenen Dienstleistungen,
(c) Konzeption zur Sicherstellung der Messung der Größen,
(d) Dokument über die Gewährleistung der sicheren Handhabung radioaktiver
Abfälle einschließlich der Finanzierung dieser Handhabung, sofern bei der
Tätigkeit radioaktive Abfälle entstehen.
i) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die im Bau von Arbeitsstätten der III.
oder IV. Kategorie besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Beschreibung der Tätigkeiten, die durchgeführt werden sollen, und deren erwarteter
Umfang,
2. Beschreibung der Vorbereitung von Einrichtungen und Mitarbeitern,
3. Übersicht der Mitarbeiter, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes
besonders wichtige Tätigkeiten ausführen werden,
4. Programm zur Gewährleistung des Strahlenschutzes.
j) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Lieferung von Baumaterial
auf den Markt besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Protokoll mit den Messergebnissen des Gehalts an natürlichen Radionukliden im
Baumaterial, Angaben über den Ursprung der Ausgangsstoffe und über das
Verfahren der Verwendung des Baumaterials,
- 186 2.
Schätzung der effektiven Dosis einer repräsentativen Person aus äußerer Bestrahlung
durch Gammastrahlung infolge der Verwendung des Baumaterials zur Errichtung
von Gebäuden mit Wohn- und Aufenthaltsräumen,
3. Schätzung der effektiven Dosis einer repräsentativen Person aus Radonemissionen
infolge der Verwendung des Baumaterials zur Errichtung von Gebäuden mit Wohnund Aufenthaltsräumen,
4. Komplex von Maßnahmen, durch welche das Maß der Bestrahlung aus Baumaterial
verringert wird, einschließlich Optimierungsverfahren,
5. Bedingungen für die Lieferung von Baumaterial auf den Markt.
k) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die aus der Vermischung von aus einer
Arbeitsstätte freigesetzten radioaktiven Stoffen besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Zweck und Ziel der Vermischung,
2. Begründung der Tätigkeit,
3. Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität der Radionuklide im radioaktiven
Stoff vor und nach der Vermischung,
4. Verfahren zur Optimierung des Strahlenschutzes.
CELEX: 32013L0059
3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Handhabung radioaktiver Abfälle
a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Handhabung radioaktiver
Abfälle, unter Ausnahme von Ansammlung, Sortierung und Lagerung radioaktiver
Abfälle direkt bei einem Verursacher radioaktiver Abfälle, welcher zu deren Handhabung
wie mit einer offenen Radionuklidquelle berechtigt ist, besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Beschreibung verwendeter Einrichtungen und Technologien,
2. Angaben über Ursprung, Art, Menge, Radionuklid-Zusammensetzung und Aktivität
der radioaktiven Abfälle,
3. Verfahren der Sammlung, Sortierung, Lagerung, Behandlung, Aufbereitung und
Deponierung der radioaktiven Abfälle,
4. voraussichtliche Menge des aus Arbeitsstätten freigesetzten radioaktiven Stoffs,
5. Sicherheitsanalysen,
6. Grenzwerte und Bedingungen,
7. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse,
8. Programm des Leitungssystems,
9. interner Störfallplan.
Die unter Ziffer 6 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt.
b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Schließung einer Deponie für
radioaktive Abfälle besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Abschluss-Sicherheitsbericht, welcher Folgendes enthalten muss:
(a) Nachweis über die finanzielle Deckung der Schließung der Deponie für
radioaktive Abfälle und die institutionalisierte Kontrolle der Deponie für
radioaktive Abfälle,
(b) Beschreibung der Veränderungen des Gebiets infolge des Betriebs der Deponie
für radioaktive Abfälle,
(c) Ausgangszustand der radioaktiven Abfälle und der Deponie für radioaktive
Abfälle vor Durchführung der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle
einschließlich Beschreibung des Betriebs, der Änderungen und Gestaltungen
der Deponie für radioaktive Abfälle,
- 187 (d)
Gesamtinventar der radioaktiven Abfälle in der Deponie für radioaktive
Abfälle vor der Durchführung der Schließung der Deponie für radioaktive
Abfälle,
(e) Zeitplan der Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle und der
institutionalisierten Kontrolle der Deponie für radioaktive Abfälle,
(f) Beschreibung der für die Schließung der Deponie für radioaktive Abfälle
entworfenen technologischen Verfahren,
(g) Sicherheitsanalysen,
2. Grenzwerte und Bedingungen,
3. Beschreibung des Verfahrens zur Sicherstellung der institutionalisierten Kontrolle,
der organisatorischen Vorbereitung und personellen Sicherstellung der Schließung
der Deponie für radioaktive Abfälle,
4. Programm des Leitungssystems,
5. Plan zur Sicherstellung des physischen Schutzes der Deponie für radioaktive Abfälle,
6. Beschreibung des Verfahrens der Überwachung der Umgebung nach Schließung der
Deponie für radioaktive Abfälle,
7. Abgrenzung des Kontrollbereichs für den Zeitraum der Durchführung der Schließung
der Deponie für radioaktive Abfälle,
8. Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für die Schließung
der Deponie für radioaktive Abfälle,
9. interner Störfallplan,
10. Regelung der Zone der Störfallplanung.
Die in den Ziffern 2, 5, 9 und 10 genannte Dokumentation wird von der Behörde
genehmigt.
c) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Wiedereinfuhr von bei der
Bearbeitung von aus der Tschechischen Republik ausgeführtem Material entstandenen
radioaktiven Abfällen oder deren Rückführung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder aus der Einfuhr radioaktiver Abfälle in die Tschechische Republik oder deren
Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Zwecke von deren
Behandlung oder Wiederverwendung besteht, beinhaltet Folgendes:
1. ein Dokument zur Dokumentierung von Ursprung, Art, physikalischen Eigenschaften
und chemischer Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle, die in die Tschechische
Republik für Zwecke ihrer Bearbeitung oder ihres Recyclings in die Tschechische
Republik eingeführt oder dorthin verbracht werden, zusammen mit einem Dokument
über ihr Gesamtgewicht und ihre Radioaktivität,
2. ein Dokument über das technologische Verfahren, mit dem eingeführte oder
verbrachte radioaktive Abfälle behandelt oder recycelt werden, zusammen mit einer
Materialbilanz, durch welche die wahrscheinliche Menge der radioaktiven Abfälle
nachgewiesen wird, die durch das genannte technologische Verfahren zusätzlich
entstehen können,
3. eine Erklärung des Verursachers der radioaktiven Abfälle über die unverzügliche
Rücknahme der behandelten radioaktiven Abfälle und der radioaktiven Abfälle, die
im Prozess der Behandlung oder des Recyclings zusätzlich entstehen können.
4.
Verbringung von radioaktiven Stoffen und Spaltstoffen
Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Verbringung radioaktiver Stoffe
und Spaltstoffe gemäß § 9 Absatz 4 Buchstaben a bis c besteht, beinhaltet Folgendes:
a) Transportanweisung einschließlich Spezifikation der Verbringung und der
vorgeschlagenen Strecke einschließlich Ersatzstrecke,
- 188 b) Programm
zur
Gewährleistung
des
Strahlenschutzes
einschließlich
Überwachungsprogramm,
c) Plan zur Sicherstellung des physischen Schutzes der Verbringung von Kernmaterial der
I. bis III. Kategorie,
d) Analyse und Bewertung außerordentlicher Strahlungsereignisse für die Verbringung,
e) Störfallordnung,
f) Bescheinigung des Bedieners des Transportmittels zur Beförderung gefährlicher Güter
über die Absolvierung einer Schulung und Prüfung bezüglich der besonderen
Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter gemäß dem internationalen
Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist31), oder entsprechendes
Dokument über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Güter,
g) Bescheinigung des Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß dem
internationalen Vertrag, durch den die Tschechische Republik gebunden ist31), oder
entsprechendes Dokument über die Eignung des Transportmittels zur Beförderung
gefährlicher Güter,
h) Erklärung über die Konformität der Materialien, Herstellungsverfahren und Parameter
eines jeden zur Beförderung verwendeten Verpackungskomplexes und der technischen
Anforderungen an diesen mit den Angaben in der Dokumentation, auf deren Grundlage
der Typ des Verpackungskomplexes genehmigt wurde,
i) Programm des Leitungssystems,
j) für die Beförderung unter besonderen Bedingungen auch eine Aufstellung der
Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, die sich nicht erfüllen
lassen, einschließlich Begründung, und Beschreibung der besonderen Bedingungen für
die Beförderung, durch welche die nicht erfüllbaren Anforderungen ersetzt werden,
einschließlich Nachweisen der Gewährleistung des gleichen oder eines höheren Niveaus
der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des physischen Schutzes bei der
Beförderung nach den besonderen Bedingungen,
k) für die Beförderung eines radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs, dessen Wert der Aktivität
des radioaktiven Stoffs zur Ermittlung der Grenze der Aktivität durch Berechnung
ermittelt wurde, auch Berechnung des Werts der Aktivität des radioaktiven Stoffs zur
Ermittlung der Grenze der Aktivität einschließlich Begründung der Nichtanwendung des
in der Durchführungsvorschrift festgelegten Werts,
l) für die Beförderung radioaktiver Stoffe, die in Geräten oder Erzeugnissen enthalten sind
und Radionuklide enthalten, für welche die Werte für die per Durchführungsvorschrift
festgelegten Werte für einen Ausschluss von der Lieferung durch berechnete Werte
ersetzt wurden, Berechnung der individuellen Dosen der Transportmitarbeiter und
Einzelpersonen aus der kritischen Bevölkerungsgruppe und der kollektiven Dosen unter
üblichen Bedingungen und Normalbedingungen des Transports und unter den
Bedingungen eines Unfalls beim Transport, beruhend auf realistischen Szenarien des
Transports der Lieferung in Übereinstimmung mit den von der Internationalen
Atomenergieagentur festgelegten Prinzipien und Methoden,
m) für die Beförderung radioaktiver Stoffe wie ausgenommener Spaltstoffe,
1. detaillierte Beschreibung des Stoffs unter besonderer Berücksichtigung des
physikalischen und chemischen Zustands,
2. Nachweise, dass die beförderten radioaktiven Stoffe die in der
Durchführungsvorschrift festgelegten Anforderungen für die Ausnahme erfüllen,
3. Beschreibung des angewendeten Leitungssystems, ggf. Angabe besonderer
Maßnahmen, die vor der Beförderung durchgeführt werden sollen.
31)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
verkündet unter GBl, Nr. 64/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
- 189 Die unter den Buchstaben c und e aufgeführte Dokumentation wird von der Behörde
genehmigt. Die unter Buchstabe g aufgeführte Dokumentation muss nur dann vorgelegt
werden, sofern sie für die genehmigte Beförderung des radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs
von einem internationalen Vertrag, durch welchen die Tschechische Republik gebunden ist,
verlangt wird.
5.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen
a) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Handhabung von
Kernmaterial besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Richtlinie über den Nachweis und die Kontrolle des Kernmaterials,
2. Beschreibung der Handhabung des Kernmaterials einschließlich der Kategorisierung
des Kernmaterials, seiner Menge und seines Verwendungszwecks,
3. für die Erfüllung der sich aus internationalen Verpflichtungen ableitenden
Bedingungen erforderliche Angaben.
Die unter Ziffer 1 angegebene Dokumentation wird von der Behörde genehmigt.
b) Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der Einfuhr oder Ausfuhr
kerntechnischer Güter oder der Durchfuhr von Kernmaterial und ausgewählten Gütern im
kerntechnischen Bereich besteht, beinhaltet Folgendes:
1. Komplex von Daten, der für die Beantragung einer Staatsgarantie oder Kopie einer
Staatsgarantie bei Kernmaterial und ausgewählten Gütern im kerntechnischen
Bereich erforderlich ist,
2. Erklärung des Zielnutzers bei der Einfuhr kerntechnischer Güter,
3. Erklärung des Zielnutzers oder Empfängerstaats bei der Ausfuhr von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck im kerntechnischen Bereich,
4. für die Erfüllung der sich aus internationalen Verpflichtungen ableitenden
Bedingungen erforderlicher Komplex von Daten.
6.
Fachliche Ausbildung und fachliche Weiterbildung ausgewählter Mitarbeiter,
Ausbildung von für den Strahlenschutz bei registrierten Personen
verantwortlichen Personen
Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der fachlichen Ausbildung und
fachlichen Weiterbildung ausgewählter Mitarbeiter und der Ausbildung von für den
Strahlenschutz bei registrierten Personen verantwortlichen Personen besteht, beinhaltet
Folgendes:
a) Dokumente, durch welche die organisatorische und technische Eignung des
Antragstellers dokumentiert wird,
b) Dokumente, durch welche die fachliche Eignung der Mitarbeiter des Antragstellers
dokumentiert wird,
c) Dokumente, durch welche das Ausbildungsverfahren dokumentiert wird.
7.
Vollständige Außerbetriebnahme
Die Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit, die in der vollständigen Außerbetriebnahme
besteht, beinhaltet Folgendes:
a) Beschreibung des Gebiets, in dem sich die kerntechnische Anlage oder die Arbeitsstätte
der III. oder IV. Kategorie, die außer Betrieb genommen wurde, befindet, und
Beschreibung aller im Rahmen der Außerbetriebnahme durchgeführten Arbeiten,
- 190 b) Inventar der radioaktiven Abfälle einschließlich des Verfahrens von deren Deponierung
oder Lagerung, und Inventar der übrigen, in die Umwelt freigesetzten radioaktiven
Stoffe,
c) Verzeichnis der Daten, welche nach Abschluss der Außerbetriebnahme aufbewahrt
werden, mit Angabe des Zeitraums ihrer Aufbewahrung,
d) angewendete Verfahren und Ergebnisse der Überwachung der Strahlungssituation des
Gebiets, in dem sich die kerntechnische Anlage oder die Arbeitsstätte der III. oder IV.
Kategorie befindet und deren Vergleich mit den Ergebnissen der Basisuntersuchung des
Standorts vor Baubeginn dieser Arbeitsstätte.
- 191 Anhang 3 zum Gesetz GBl. Nr. …/…
Dokumentation zum Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses
Die Dokumentation zum Antrag auf Typgenehmigung eines Erzeugnisses beinhaltet
Folgendes:
a) für alle Verpackungskomplexe
1. Materialspezifikation der radioaktiven Stoffe oder Spaltstoffe, für die der
Verpackungskomplex projektiert ist, insbesondere durch Beschreibung ihres
physikalischen und chemischen Zustands,
2. detaillierte technische Spezifikation des Verpackungskomplexes mit einer
detaillierten Beschreibung des baulichen Typs des Verpackungskomplexes
einschließlich der Konstruktionsdokumentation, der kompletten technischen
Zeichnungen, der Aufstellung des Materials und der technologischen Verfahren, die
bei seiner Herstellung angewandt wurden; handelt es sich um einen
Verpackungskomplex, der analog im Ausland genehmigt wurde, auch das Dokument
über seine Genehmigung,
3. Programm des Leitungssystems des Herstellers,
4. technologische Dokumentation und Herstellungsdokumentation mit detaillierter
Beschreibung des Materials und der technologischen Verfahren, die bei der
Herstellung des Rückhaltesystems angewandt wurden,
5. Beschreibung der Entnahme von Proben und der Arten der Prüfungen, die
durchgeführt werden sollen, wenn der Verpackungskomplex für einen maximalen
normalen Betriebsüberdruck von mehr als 100 kPa projektiert wurde,
6. Dokumentation zum Nachweis der Gewährleistung des Strahlenschutzes und, wenn
der Verpackungskomplex für einen Spaltstoff projektiert wurde, Dokumentation zum
Nachweis der Sicherstellung der Wahrung eines unterkritischen Zustands des Inhalts,
7. Aufstellung und Begründung der in den Sicherheitsanalysen bei Berechnungen der
Unterkritikalität angewendeten Voraussetzungen bezüglich der Eigenschaften der
strahlenden Brennelemente, wenn der Verpackungskomplex für strahlende
Brennelemente projektiert wurde,
8. Aufstellung der zur Wärmeabfuhr erforderlichen besonderen Anforderungen in
Bezug zur konkreten Art der Beförderung und des Transportmittels, wenn der
Verpackungskomplex für einen Wärme produzierenden radioaktiven Stoff oder
Spaltstoff projektiert wurde,
9. reproduzierbare Darstellung des Aussehens des Verpackungskomplexes mit
Höchstmaßen von 21 cm × 29,7 cm,
10. Dokumentation der Prüfungen oder Berechnungen und Analysen mit deren
unabhängiger Überprüfung durch eine berechtigte Person,
b) für Verpackungskomplexe des Typs B(M) ferner:
1. Aufstellung der Anforderungen an Verpackungskomplexe des Typs B(U), die von
Verpackungskomplexen des Typs B(M) nicht erfüllt werden, und Verzeichnis der
zusätzlichen technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes und
2. höchste
und
niedrigste
Werte
der
Umgebungseinflüsse
(Wärme,
Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung erwartet werden können und von
welchen der Entwurf des Konstruktionstyps des Erzeugnisses ausgeht,
c) für zur Beförderung von 0,1 kg und mehr Uranhexafluorid bestimmte
Verpackungskomplexe ferner Angaben über die Erfüllung der besonderen
Anforderungen, die wegen des Charakters von Uranhexafluorid verlangt werden,
- 192 d) für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder radioaktive Stoffe mit geringer
Streuungsfähigkeit:
1. Materialspezifikation des enthaltenen radioaktiven Stoffs oder Spaltstoffs
einschließlich der Beschreibung seines physikalischen und chemischen Zustands,
2. Beschreibung des Konstruktionstyps des Erzeugnisses und technologische
Dokumentation mit Beschreibung der Materialien und technologischen Verfahren,
die bei der Herstellung angewandt wurden,
3. Dokumentation der Prüfungen oder Berechnungen und Analysen mit deren
unabhängiger Überprüfung durch eine berechtigte Person,
4. Programm des Leitungssystems des Herstellers,
5. Beschreibung der für die Handhabung des Erzeugnisses entworfenen Maßnahmen,
die für den Transport erforderlich sind,
6. reproduzierbare Darstellung des Aussehens des Erzeugnisses mit Höchstmaßen von
21 cm × 29,7 cm.
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