Damit der Arzt am Sterbebett weiß, was der Patient wünscht

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Damit der Arzt am Sterbebett weiß, was der Patient will
Reader’s Digest bietet Informationen zum Thema Patientenverfügung
Stuttgart, 28. September 2006. Angesichts von immer neuen Fortschritten in der modernen
Medizin wird in Deutschland immer kontroverser über die so genannte Patientenverfügung
diskutiert. Sie soll sicherstellen, dass ein Mensch frühzeitig festlegt, bis zu welchem Punkt
ein Arzt lebensverlängernde Maßnahmen ergreifen kann, wenn sich der Patient nicht mehr
selbst äußern kann. Das Magazin Reader’s Digest widmet sich in seiner Oktober-Ausgabe
ausführlich diesem Thema und gibt Tipps, was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist,
wie verbindlich sie ist und was man darüber hinaus zum Thema Sterbehilfe wissen muss.
Seit die umstrittene Schweizer Sterbehilfeorganisation „Dignitas“ im vergangenen Jahr in
Hannover ihr erstes deutsches Büro eröffnet hat, wird mehr denn je auch in Deutschland
über das Thema Patientenverfügung diskutiert. Nicht ohne Grund: Jedes Jahr erleiden rund
150.000 Deutsche und 20.000 Österreicher einen Schlaganfall, viele der Betroffenen sind
älter als 60 Jahre. Und die Zahl der Menschen, die in Heimen dauerhaft künstlich ernährt
werden müssen, steigt seit Jahren. Um nicht gegen ihren Willen behandelt zu werden, legen
deshalb immer mehr Menschen ihre Behandlungswünsche für jenen Zeitpunkt fest, da sie
nicht mehr im Vollbesitz ihrer Kräfte oder geistig verwirrt sind. Aber die Wirksamkeit der
Verfügung ist umstritten.
Im Gegensatz zu Österreich, wo das Papier für das Handeln des Arztes seit Juni 2006
verbindlich ist, gibt es eine solche gesetzliche Festlegung in Deutschland nicht.
„Patientenverfügungen können eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes sein, sie
entbinden ihn aber nicht davon, den mutmaßlichen Willen des Patienten aus den
Gesamtumständen zu ermitteln“, sagt der Präsident der Bundesärztekammer
Prof. Dr. Dietrich Hoppe. Soll heißen: Der Arzt hat das letzte Wort, weil er sich nicht strafbar
machen will, wenn er lebenserhaltende Maschinen abschaltet.
Aus Sicht des Münchner Rechtsanwalts Wolfgang Putz muss es soweit nicht kommen. Der
Experte rät dazu, sich frühzeitig und offensiv in der Familie mit dem Thema Sterben
auseinanderzusetzen und vor dem Ausfüllen der Patientenverfügung ein Beratungsgespräch
mit dem Hausarzt zu führen. Auf diese Weise kann klar festgelegt werden, welche
Behandlungswünsche man hat und wann die Verfügung überhaupt greifen soll. „Je konkreter
Sie die Situation beschreiben, umso eher wird man ihren Willen befolgen“, sagt Putz.
Deshalb rät er auch dazu, fertige Vordrucke zu verwenden, wie sie das
Bundesjustizministerium oder die Justizbehörden der Länder verschicken.
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Klar ist: Die aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt eine Giftspritze oder eine Überdosis
Morphium verabreicht, ist in Deutschland verboten. Andere Formen sind aber durchaus
zulässig. So kann man festlegen, dass schmerz- und angststillende Medikamente auch dann
angewendet werden dürfen, wenn dies den Tod beschleunigt. Erlaubt ist auch die passive
Sterbehilfe, bei der der Arzt auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet und z. B. nur
noch Medikamente gibt, die der Schmerzlinderung dienen.
Neben den inhaltlichen Fragen gilt es, formale Punkte zu beachten. Eine Patientenverfügung
ist jederzeit widerrufbar oder aktualisierbar. Wichtig auch: Man sollte die Verfügung oder
einen entsprechenden Hinweis stets bei sich tragen, und der Hausarzt sollte eine Kopie
haben. Rechtsanwalt Putz rät darüber hinaus dazu, rechtzeitig eine Vertrauensperson zu
benennen, die die Wünsche des Betroffenen bei Bedarf durchsetzt. Eine solche
Vorsorgevollmacht hilft, dass es im Fall der Fälle nicht zu einem Rechtsstreit auf Leben und
Tod kommt, wenn das Vormundschaftsgericht einen öffentlich-rechtlichen Betreuer bestellen
muss.
Für weitere Informationen zu diesem Reader’s Digest-Thema stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung. Die Oktober-Ausgabe von Reader’s Digest ist ab sofort an zentralen Kiosken
erhältlich.
Artikel aus der Oktober-Ausgabe und Pressemitteilung zum Download:
http://www.readersdigest.de Auf Service für Journalisten klicken (Rubrik Magazin Reader’s Digest)
Bei Rückfragen:
Reader’s Digest Deutschland: Verlag Das Beste GmbH
Öffentlichkeitsarbeit: Uwe Horn
Augustenstr. 1, D-70178 Stuttgart
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