FAQ zu den Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts zur Beitragspflicht dual Studierender in praxisintegrierten Studiengängen Inhaltsverzeichnis I Rechtslage 3 I.I Was sagt das Urteil aus? 3 I.II Wie ist das Urteil begründet? 3 II Hinweise zur rechtlichen Beurteilung praxisintegrierter dualer Studiengänge 5 II.I Hintergrund: Was sind duale Studiengänge? 5 II.II Wie sind praxisintegrierte duale Studiengänge versicherungsrechtlich zu beurteilen? 6 II.III Warum braucht es eine Einzelfallprüfung? 6 II.IV Welche Ausnahmen gibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von dual Studierenden in praxisintegrierten Studiengängen? II.V 6 Wie sieht die Rechtslage für dual Studierende praxisintegrierter Studiengänge in der Unfallversicherung aus? 7 II.VI Hat das Urteil Auswirkungen auf das Wahlrecht bei den JAV-Wahlen? 7 III Konkrete Auswirkungen für dual Studierende praxisintegrierter Studiengänge 8 III.I Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Kranken- und Pflegeversicherung? 8 III.II Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung? III.III Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Anspruch auf Kindergeld und BAföG? III.IV IV 9 9 Welche Risiken entstehen bei der rückwirkenden Änderung des Versicherungsstatus? 10 Warum ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wichtig? 11 DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 2 I Rechtslage I.I Was sagt das Urteil aus? Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R – (USK 200986) entschieden, dass ein/e Studierende/r während eines dreijährigen praxisintegrierten (pi) dualen Studiums weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte/r noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte/r anzusehen ist. Dies gilt auch in berufspraktischen Phasen, die infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums gelten. Durch dieses Urteil mussten die Sozialversicherungsträger ihre bisherige versicherungsrechtliche Bewertung von dual Studierenden in piStudiengängen aufgeben. Zum 1. Oktober 2010 entfällt für sie die Sozialversicherungspflicht. Dual Studierende in pi-Studiengängen werden somit zum 1. Oktober 2010 sozialversicherungsrechtlich als Student/innen behandelt, soweit auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen. I.II Wie ist das Urteil begründet? Das SGB regelt den Studentenstatus in der Krankenversicherung sehr vage. Studierende sind - in der Krankenversicherung (§ 5 I Nr. 9 SGB V) versicherungspflichtig, sind hier aber von einkommensabhängigen Zahlungen befreit (§ 6 I Nr. 3 SGB V) und zahlen einen besonderen Beitrag (§ 245 SGB V) - in der Pflegeversicherung (§ 20 I Nr. 9 SGB XI) versicherungspflichtig, diese Beiträge richten sich nach den Regeln der Krankenversicherung (§ 59 SGB XI), fallen also ebenfalls nicht einkommensabhängig an. - in der Rentenversicherung, hier fallen zumindest einkommensabhängige Zahlungen an, soweit es sich nicht um Einkünfte handelt, die im Rahmen eines Praktikums, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, anfallen (§ 5 III SGB VI). Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht (§ 27 IV Nr. 2 SGB III). Die Befreiung von einkommensabhängigen Zahlungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist im Gesetz an die Bedingung eines „Studium[s] als ordentliche Studierende einer Hochschule“ geknüpft. Die Auslegung dieser Formulierung erfolgt durch Rechtsprechung und, wo diese fehlt, durch die Sozialversicherungsträger. Das BSG hat in mehrfacher Rechtsprechung festgehalten, dass zum Hochschulstudium in Sinne dieser Formulierung auch Ausbildungsphasen außerhalb der Hochschule, also z.B. im Betrieb, gehöDGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 3 ren, soweit diese Ausbildungsphasen Bestandteil des Studiums sind (also z.B. in der Studienordnung verbindlich fixiert sind) und die Hochschule auf die Inhalte dieser Ausbildungsphasen Einfluss nimmt (z.B. durch Vorschriften in der Studienordnung). Das BSG argumentiert nun in Bezug auf die praxisintegrierten dualen Studiengänge damit, dass hier die berufspraktischen Phasen im Rahmen der Hochschulausbildung absolviert und von der Hochschule inhaltlich beeinflusst werden und daher nach bewährter Definition Teil des Studiums, also frei von einkommensabhängigen Pflichtbeiträgen zur Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung sind. Abweichend davon sind bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen Praxisphasen Teil einer betrieblichen Berufsausbildung nach BBiG. Praxisintegrierte duale Studierende fallen hingegen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BBiG, eine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung kann daher nicht bestehen. DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 4 II Hinweise zur rechtlichen Beurteilung praxisintegrierter dualer Studiengänge II.I Hintergrund: Was sind duale Studiengänge? Duale Studiengänge verbinden betriebliche Aus- und Weiterbildung mit einem theoretischen Hochschulstudium. Dual Studierende verbinden in ihrem Erscheinungsbild Elemente einer Beschäftigung mit solchen eines Studiums. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob ein enger Zusammenhang zwischen dem Studium und der Tätigkeit beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin besteht und ob die praktische Ausbildung betrieblich oder nicht betrieblich geregelt und gelenkt wird. Für Beurteilungen der Tätigkeit des Dual Studierenden im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften oder mit dem Betriebsverfassungsgesetz können grundsätzlich auch andere Aspekte Geltung erlangen. Duale Studiengänge werden nach vier Typen unterschieden: Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge: Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. In der Regel wird neben dem Studienabschluss noch ein Ausbildungsabschluss erworben. Die Studierenden in diesen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und sind somit sozialversicherungspflichtig. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge: Diese Studiengänge sind Weiterbildungsstudiengänge. Neben der beruflichen Tätigkeit kann das Studium absolviert werden. Dabei besteht ein zur Versicherungspflicht durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis weiter fort. Praxisintegrierte duale Studiengänge: In diesen Studiengängen wird das theoretische Studium mit einer Tätigkeit im Betrieb eng verbunden. Ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen wird im Betrieb erworben und bewertet. Diese berufspraktischen Phasen sind Bestandteil einer Hochschulausbildung. Daher ist die versicherungsrechtliche Beurteilung von dual Studierenden in praxisintegrierten Studiengängen in der Regel eine andere, als bei den anderen 3 Typen. DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 5 II.II Wie sind Studierende praxisintegrierter dualer Studiengänge versicherungsrechtlich zu beurteilen? Dual Studierende praxisintegrierter Studiengänge sind – unabhängig von einer finanziellen Förderung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin – keine gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten und auch keine zur Berufsausbildung Beschäftigten, auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Diese Phasen werden als Bestandteil der Hochschulausbildung absolviert, unabhängig davon, ob der Einstieg ins Studium direkt über die Hochschule/Akademie erfolgt oder durch eine Bewerbung bei einem Unternehmen. Als Konsequenz müssen die Studierenden sich selbst studentisch kranken- und pflegeversichern. Für dual Studierende praxisintegrierte Studiengänge gilt § 5 Nr. 9 SGB V. II.III Warum braucht es eine Einzelfallprüfung? Duale Studiengänge sind manchmal schwer voneinander abgrenzbar. Ob es sich tatsächlich um einen praxisintegrierten dualen Studiengang handelt und wenn ja, ob es sich dabei um ein sozialversicherungsfreies praxisintegriertes duales Studium handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Praxisphase im Wesentlichen durch die Hochschule geregelt und gesteuert sein muss. Zur individuellen Bewertung helfen die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen/Akademien weiter sowie Rahmenstudienpläne und Ausbildungsverträge. Die Gesamtzusammensetzung hierbei entscheidet und kann zu Ausnahmen und damit zur Sozialversicherungspflicht führen. II.IV Welche Ausnahmen gibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von dual Studierenden in praxisintegrierten Studiengängen? Nicht alle dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen sind sozialversicherungsfrei. In folgenden Ausnahmen liegt eine Sozialversicherungspflicht vor: Ausnahme bei Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen: Dual Studierende in pi-Studiengängen, die im Rahmen ihrer Praxisphasen Tätigkeiten verüben, die nicht dem Ausbildungszweck dienen oder dem Ausbildungsstand nicht angemessen sind, können den Zusammenhang zwischen betrieblicher Tätigkeit und Studium verlieren und damit kann die versicherungsrechtliche Beurteilung zur Sozialversicherungspflicht führen. DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 6 Ausnahme bei vorheriger Beschäftigung im Kooperationsbetrieb: Die versicherungsrechtliche Beurteilung als Student/innen kann dann in eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer/in umgewandelt werden, wenn bereits vor dem Studium eine Beschäftigung gegen Entgelt im gleichen Betrieb ausgeübt wurde und ein enger Zusammengang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Studium vorliegt. Dazu braucht es eine vertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber/in und dual Studierendem/Studierender (pi), die deutlich ausgeprägter ist, als bei Studierenden (pi), die zuvor nicht im Kooperationsbetrieb beschäftigt waren. Ausnahme bei praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung: Dual Studierende in pi-Studiengängen an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV und sind somit sozialversicherungspflichtig. II.V Wie sieht die Rechtslage für dual Studierende praxisintegrierter Studiengänge in der Unfallversicherung aus? Die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung dual Studierender in pi-Studiengängen ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Zweifellos besteht Unfallversicherungsschutz nach SGB VII. Offen ist, ob der Versicherungsschutz in den Praxisphasen weiterhin über die Hochschule (Landesunfallkasse) besteht (§ 2 I Nr. 8c) oder über die Betriebe hergestellt werden muss (§ 2 I Nr. 2 SGB VII). II.VI Hat das Urteil Auswirkungen auf das Wahlrecht bei den JAV-Wahlen? Für das Wahlrecht gilt nach wie vor, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in und eine Eingliederung im Betrieb vorliegen muss, um das Wahlrecht zu erlangen. Es ist daher vom konkreten Einsatz im Betrieb und der Ausgestaltung des Vertrags abhängig, ob die Wahlberechtigung vorliegt. DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 7 III Konkrete Auswirkungen für dual Studierende praxisintegrierter Studiengänge Ab dem 1. Oktober 2010 stellen die Unternehmen alle vom BSG-Urteil betroffenen dual Studierende praxisintegrierter Studiengänge auf versicherungsfrei um. Dies hat konkrete versicherungsrechtliche Auswirkungen für diese Gruppe Studierender. III.I Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Kranken- und Pflegeversicherung? Die vom BSG-Urteil betroffenen Studierenden sind ab dem 1. Oktober 2010 selbst als Studierende versicherungspflichtig in der Kranken- und der Pflegeversicherung. Die Studierenden müssen zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie gesetzlich oder privat Pflegeversichert sein wollen. Mehr zum Thema private Krankenversicherung im Studium unter http://www.dgb-jugend.de/studium/jobben/sozialversicherung/krankenversicherung#private_krankenversicherung Die Entscheidung für das gesetzliche oder das private System gilt verbindlich für die Dauer des gesamten Studiums. In der gesetzlichen Versicherung bestehen drei Möglichkeiten: a) Familienversicherung – Studierende können bei einem gesetzlich versicherten Familienmitglied (i.d.R. ein Elternteil oder der Ehegatte) kostenlos mitversichert werden. Für die Mitversicherung bei Eltern gilt die Altersgrenze von 25 Jahren. Für die Familienversicherung gilt allgemein, dass das Einkommen des kostenlos Versicherten 360 € im Monat nicht überschreiten darf. Genaueres zu dieser Regelung und weitere Details zur Familienversicherung für Studierende unter http://www.dgb-jugend.de/studium/jobben/sozialversicherung/krankenversicherung#familienversicherung b) Krankenversicherung der Studenten – Wer keine Familienversicherung in Anspruch nehmen kann, nutzt die Krankenversicherung der Studenten. Sie wird von allen gesetzlichen Krankenkassen zum selben Preis angeboten – z. Z. liegt der monatliche Beitrag bei mindestens 63,38 € (inkl. Pflegeversicherungsbeiträge). Wer älter als 30 Jahre ist oder mehr als 14 Semester studiert hat, fällt i.d.R. aus der Krankenversicherung der Studenten heraus. Mehr zum Thema unter http://www.dgbjugend.de/studium/jobben/sozialversicherung/krankenversicherung#studentische_krankenversicherung c) Freiwillige Krankenversicherung – Wer keine der beiden vorgenannten Versicherungen in Anspruch nehmen kann, muss sich freiwillig versichern. Diese Versicherung ist einkommensabhängig, der Mindestbeitrag kann zwischen den einzelnen Kassen variieren und liegt bei ca. 110-150 € (inkl. Pflegeversicherungsbeiträge). Mehr zum Thema unter DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 8 http://www.dgbjugend.de/studium/jobben/sozialversicherung/krankenversicherung#freiwillige_krankenversicherung III.II Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung? Für die vom BSG-Urteil betroffenen Studierenden entfällt zum 1. Oktober 2010 auch die Abeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Damit erwerben sie auch keine Arbeitslosengeld- und Rentenansprüche mehr. (Zum Vergleich: Ein Bruttoentgelt von 800 € monatlich würde einen Arbeitslosengeldanspruch von 375 €/Monat begründen – die ALG IIRegelleistung beträgt derzeit (ohne Mietkosten) 359 €/Monat) Bei der Rentenversicherung ist es möglich, sich freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass bereits ein Rentenanspruch erworben wurde, d.h. dass bereits fünf Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Der monatliche Mindestbeitrag liegt hier bei 79,60 Euro. Bei Riesterrentenveträgen ist unsere Einschätzung, dass wenn dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen schon im Vertragsverhältnis drin sind, dürfte es für Riesterverträge keine Probleme geben. Bei anderen Formen betrieblicher Alterversorgung hängt dies von den konkreten betrieblichen Bedingungen ab, sollte aber auch kein Problem sein. Problematisch kann der bisher bezahlte Riester- oder andere Beitrag sein. Wenn dieser über dem Mindestbeitrag von (5.- € im Monat/60.- € im Jahr) liegt, könnte es ratsam sein, den Beitrag zu senken. Staatliche Förderung gibt es mit dem Status als Studentin/Student für die praktischen Zeiten des pi-dualen Studiums nicht mehr. Das Studium ist nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Es müsste für die Förderung mindestens für einen Monat im Jahr ein Minijob bestehen und die vom Arbeitgeber zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge freiwillig auf den vollen Beitrag aufgestockt werden. III.III Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Anspruch auf Kindergeld und BAföG? Viele vom BSG-Urteil betroffenen Studierenden dürfen durch die Umstellung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung als Student/in ab dem 1. Oktober 2010 mit einem höheren Nettoeinkommen rechnen. Das kann unter Umständen dazu führen, dass Ansprüche auf Kindergeld und BAföG verloren gehen können. DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 9 Kindergeld wird während des Studiums bis zum 25 Lebensjahr gezahlt, wenn das Nettoeinkommen des Kindes 8.004 € im Jahr nicht übersteigt. Beim BAföG beträgt das zulässige Einkommen innerhalb eines Bewilligungszeitraumes von 12 Monaten 4800 € brutto. Allerdings werden Zahlungen, die für die Hochschulausbildung gewährt werden – also z.B. Entgelte für Pflichtpraktika oder auch Zahlungen des Betriebes im Rahmen eines pi-dualen Studiums eins zu eins auf den BAföG-Anspruch angerechnet. Der Freibetrag von 4.800 € besteht dann nicht, lediglich Arbeitnehmerpauschbetrag, "Sozialpauschale" und gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt. III.IV Welche Risiken entstehen bei der rückwirkenden Änderung des Versicherungsstatus? Die Sozialversicherungsträger haben explizit darauf hingewiesen, dass derzeitige und frühere Studierende aus praxisintegrierten dualen Studiengängen ebenso wie „Arbeitgeber“ dual Studierender in pi-Studiengängen rückwirkend für die Zeiten vor dem 01. Oktober 2010 den Versicherungsstatus der betroffenen Studierenden ändern lassen können. Dadurch besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der für frühere Zeiträume (fälschlich) gezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diese Auszahlung kann für die Studierende (wie auch für die Betriebe) eine beachtliche Summe sein. Hier müssen die dann ebenfalls rückwirkend fälligen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung (oder ggf. zu freiwilligen Krankenversicherung) dagegen gesetzt werden. Allerdings können die rückwirkenden Einkommenssteigerungen dazu führen, dass Einkommensgrenzen, z.B. bei der Einkommensteuer, beim Kindergeldanspruch oder beim BAföG, rückwirkend überschritten werden. Dadurch können Rückzahlungsverpflichtungen (beim Kindergeld; hier besteht das Risiko, bei Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze den Kindergeldanspruch für ein ganzes Kalenderjahr zu verlieren) oder zusätzliche Zahlungspflichten (bei der Einkommensteuer) entstehen. Selbstverständlich ist der Student/die Studentin verpflichtet, diese Änderungen seines Einkommens unverzüglich dort zu melden, wo er zur Zeit der Ausbildung finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen erhalten hat (z.B. Kindergeldstelle, BAföG-Amt). Aktuell ist, nebenbei, kein Fall bekannt, in dem die Kindergeldkassen oder BAföG-Ämter selbständig ehemalige entsprechende dual Studierende daraufhin überprüfen, ob durch DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 10 Rückzahlung fälschlich erhobener Sozialversicherungsbeiträge ein nachträgliches Überschreiten der zulässigen Einkommensgrenze erfolgte. Betroffen sein können auch Wohngeldleistungen. Rückforderungen sind in der Regel bis zu vier Jahre Rückwirkend möglich. IV Warum ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wichtig? DGB und Gewerkschaften sind dafür, dass alle Erwerbsverhältnisse bei der Sozialversicherung gleich behandelt werden. Das verhindert, dass die Arbeitgeber die Arbeitnehmer in ungeschützte, für das Unternehmen häufig billigere Erwerbsformen – wie bspw. Soloselbstständigkeit – hineindrängen können. Die Sozialversicherungen können nur dann ihre Aufgaben erfüllen, wenn sich alle Erwerbstätigen und ihre Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Die Sozialversicherungspflicht ist auch für die Studierenden direkt von Vorteil: Sie erwerben sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Rente – und Kleinvieh, d.h. kleine Beiträge, machen am Ende auch Mist. Damit verbunden sind auch Fördermöglichkeiten nach dem Studium – wenn man arbeitslos wird oder gesundheitliche Probleme hat. Dann kann man nämlich z. B. unter bestimmten Umständen Rehabilitationsleistungen beanspruchen. Keine Sozialversicherungspflicht – das ist am Ende immer nur gut für den Arbeitgeber. DGB-Bundesvorstand, Abt. Jugend und Jugendpolitik/Abt. Bildungspolitik und Bildungsarbeit/Sozialpolitik 11