I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss schen und anderen Gebieten, die unter anderem die Ernährungssicherheit der Bevölkerung Zentralamerikas, insbesondere der ärmsten Familien, ernsthaft bedrohen, sowie der nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und den Handel im Isthmus, sowie im Bewusstsein dessen, dass die zentralamerikanischen Länder aufgrund ihrer Geografie besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen von mit Klimaänderungen und anderen Faktoren zusammenhängenden meteorologischen Phänomenen sind, durch die in den letzten Jahren neue Risikoszenarien entstanden sind, die die schwächsten Bevölkerungsgruppen tiefer in die Armut stürzen und die Anstrengungen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und zur Förderung einer nachhaltigeren Entwicklung für die Bevölkerung Zentralamerikas untergraben, die Anstrengungen anerkennend, die die zentralamerikanischen Regierungen unternehmen, um die Verluste an Menschenleben so gering wie möglich zu halten und rasch Hilfe für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen, in Anbetracht der Erklärung von Comalapa, die auf dem Sondergipfel der Staats- und Regierungschefs der Länder des Zentralamerikanischen Integrationssystems am 25. Oktober 2011 in El Salvador verabschiedet wurde, sowie in Anbetracht der enormen Anstrengungen, die erforderlich sind, um die betroffenen Gebiete wiederaufzubauen und die ernste Lage im Gefolge einer Naturkatastrophe zu bewältigen, bei der über neun Tage hinweg Regenfälle niedergingen, die mit einer doppelt so hohen Niederschlagsmenge wie 1998 während des Hurrikans „Mitch“ zu den schwersten jemals in Zentralamerika verzeichneten gehören, und in Anbetracht dessen, dass diese Anstrengungen der breiten, abgestimmten und nachhaltigen Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft bedürfen, 1. spricht den Regierungen und der Bevölkerung von Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama ihre Solidarität und Unterstützung aus; 2. dankt den Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft, die die Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Bevölkerung bereits rasch unterstützt haben, insbesondere dem Sekretariats-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, und würdigt die Anstrengungen der Nothilfekoordinatorin zur verstärkten Koordinierung der humanitären Hilfe; 3. anerkennt die Anstrengungen und die Fortschritte der zentralamerikanischen Länder bei der Stärkung ihrer Katastrophenbereitschaftskapazität, betont, wie wichtig es ist, in die Verringerung des Katastrophenrisikos zu investieren, und ermutigt die internationale Gemeinschaft, mit den betroffenen Regierungen zu diesem Zweck weiter zusammenzuarbeiten; 4. appelliert an alle Mitgliedstaaten und alle Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sowie an die internationalen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, bei ihren Nothilfe-, Rehabilitations- und humanitären Hilfsmaßnahmen und beim Wiederaufbau der Region mit Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama weiter zusammenzuarbeiten; 5. ersucht die zuständigen Organisationen und Organe des Systems der Vereinten Nationen und die anderen multilateralen Organisationen um Unterstützung und Hilfe beim Aufbau nationaler und regionaler Kapazitäten auf den Gebieten Katastrophenbereitschaft, Katastrophenvorbeugung, Folgenbegrenzung und Risikomanagement in den genannten Ländern, entsprechend ihren Bedürfnissen, sowie im Rahmen des Koordinierungszentrums für Katastrophenvorbeugung in Zentralamerika, der spezialisierten Institution des Zentralamerikanischen Integrationssystems; 6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer siebenundsechzigsten Tagung über die Durchführung dieser Resolution und über die Fortschritte bei den Nothilfe-, Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen in den betroffenen Ländern Bericht zu erstatten. RESOLUTION 66/10 Verabschiedet auf der 60. Plenarsitzung am 18. November 2011, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/66/L.5/Rev.1 und Add.1 in seiner mündlich abgeänderten Fassung, eingebracht von: Ägypten, Algerien, Bahrain, Bangladesch, Belgien, Bulgarien, Burkina Faso, Deutschland, Dschibuti, Eritrea, Finnland, Frankreich, Honduras, Irak, Italien, Jemen, Jordanien, Katar, Kirgisistan, Komoren, Kuwait, Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Montenegro, Niger, Oman, Pakistan, Philippinen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Saudi-Arabien, Senegal, Slowenien, Somalia, Spanien, Sudan, Togo, Tschad, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika. 66/10. Zentrum der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus Die Generalversammlung, unter Hinweis auf alle Resolutionen der Generalversammlung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus und die Resolutionen des Sicherheitsrats über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen, in Bekräftigung seiner Resolutionen 60/288 vom 8. September 2006, 62/272 vom 5. September 2008, 64/235 vom 24. Dezember 2009 und 64/297 vom 8. September 2010 betreffend die Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, mit Dank Kenntnis nehmend von dem Beitragsabkommen zur Gründung des Zentrums der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus, das die Vereinten Nationen und das Königreich Saudi-Arabien am 19. September 2011 unterzeichneten, 1. begrüßt die Errichtung des Zentrums der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus am Amtssitz der Vereinten Nationen; 17 I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss 2. begrüßt außerdem den Beschluss des Königreichs Saudi-Arabien, das innerhalb des Büros des Arbeitsstabs Terrorismusbekämpfung errichtete und aus freiwilligen Beiträgen zu finanzierende Zentrum der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus für drei Jahre zu finanzieren; 3. vermerkt, dass das Zentrum der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus unter der Leitung des Generalsekretärs tätig sein und über den Arbeitsstab Terrorismusbekämpfung zur Förderung der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen wird; 4. legt allen Mitgliedstaaten nahe, mit dem Zentrum der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Durchführung seiner Aktivitäten zur Unterstützung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuarbeiten; 5. beschließt, die Durchführung dieser Resolution auf ihrer achtundsechzigsten Tagung innerhalb des bestehenden Berichts- und Überprüfungsrahmens für die vierte zweijährliche Überprüfung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu überprüfen. RESOLUTION 66/11 Verabschiedet auf der 60. Plenarsitzung am 18. November 2011, in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 123 Stimmen bei 4 Gegenstimmen und 6 Enthaltungen*, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/66/L.9 und Add.1, eingebracht von: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eritrea, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irak, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kroatien, Lettland, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malediven, Malta, Marokko, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Panama, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Ruanda, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Tschad, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. * Dafür: Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Demokratische Volksrepublik Laos, Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische Republik), Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Komoren, Kongo, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Oman, Österreich, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Moldau, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slo- 18 wenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Tadschikistan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Dagegen: Bolivien (Plurinationaler Staat), Ecuador, Nicaragua, Venezuela (Bolivarische Republik). Enthaltungen: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Botsuana, Kuba, Vietnam. 66/11. Wiederherstellung der Mitgliedschaftsrechte Libyens im Menschenrechtsrat Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 60/251 vom 15. März 2006, sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 65/265 vom 1. März 2011, in der sie beschloss, die Mitgliedschaftsrechte der Libysch-Arabischen Dschamahirija im Menschenrechtsrat auszusetzen, ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 66/1 A vom 16. September 2011, in der sie die Vollmachten der Vertreter auf der sechsundsechzigsten Tagung der Generalversammlung, einschließlich der Vollmachten der Delegation Libyens, annahm, Kenntnis nehmend von der Resolution 18/9 des Menschenrechtsrats vom 29. September 201124, unter Begrüßung der Zusagen Libyens, seine Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und zu schützen und mit den zuständigen internationalen Menschenrechtsmechanismen sowie mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der vom Menschenrechtsrat in seiner Resolution S-15/1 vom 25. Februar 201125 eingerichteten Internationalen Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten, beschließt, die Mitgliedschaftsrechte Libyens im Menschenrechtsrat wiederherzustellen. RESOLUTION 66/12 Verabschiedet auf der 61. Plenarsitzung am 18. November 2011, in einer aufgezeichneten Abstimmung mit 106 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 40 Enthaltungen*, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/66/L.8 und Add.1, eingebracht von: Albanien, Andorra, Australien, Bahrain, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Irland, Italien, Japan, Jemen, Jordani- 24 Siehe Official Records of the General Assembly, Sixty-sixth Session, Supplement No. 53A und Korrigendum (A/66/53/Add.1 und Corr.1), Kap. I. 25 Ebd., Supplement No. 53 (A/66/53), Kap. I.