Stand 25.01.2012 Reglement über die Verleihung der Ehrenpreise Sport und Gesellschaft vom 28. April 2010 (Ehrenpreisreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch Der Gemeinderat, gestützt auf § 22 Abs. 1 Ziff. 3 der Gemeindeordnung vom 28. September 1997, beschliesst: §1 Sprachregelung In diesem Reglement gelten sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen für beide Geschlechter, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform. §2 Idee der Ehrenpreise 1 Die Politische Gemeinde Küsnacht stiftet Ehrenpreise für herausragende Leistungen in den Bereichen Sport und Gesellschaft. 2 Die Auszeichnung drückt die Wertschätzung der Gemeinde gegenüber den Preisträgern aus und verdeutlicht den Stellenwert deren Leistung bzw. deren Schaffens in der Gemeinde oder für die Gemeinde. §3 Sportpreis Der Sportpreis wird ausgerichtet − an Einzelsportler oder Mannschaften, die an nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Wettkämpfen einen Titel oder Medaillenrang errungen haben oder im lokalen Breitensport aussergewöhnliche Leistungen erbracht haben; die Anwärter müssen in der Gemeinde Wohnsitz haben, in Küsnacht aufgewachsen sein, Küsnachter Bürger oder Mitglied sein einer Organisation mit Haupttätigkeitsgebiet in der Gemeinde. − an Personen oder Organisationen, welche sich in der Gemeinde um den Sport in besonderem Masse verdient gemacht haben. §4 Gesellschaftspreis Der Gesellschaftspreis wird ausgerichtet an Personen, Personengruppen oder Organisationen, die sich in der Gemeinde um das Gemeinwohl in besonderem Masse verdient gemacht haben. §5 Turnus 1 Der Sportpreis wird in den ungeraden Jahren verliehen. 2 Der Gesellschaftspreis wird in den geraden Jahren verliehen. 3 Auf die Ausrichtung eines Ehrenpreises wird verzichtet, wenn keine geeigneten Anwärter bekannt sind. 2 §6 Preisgeld 1 Beim Sportpreis beträgt das Preisgeld Fr. 3'000.– für Einzelpersonen bzw. Fr. 5'000.– für Mannschaften oder Organisationen. 2 Beim Gesellschaftspreis beträgt das Preisgeld Fr. 3'000.– für Einzelpersonen bzw. Fr. 5'000.– für Personengruppen oder Organisationen. 3 Das Preisgeld wird dem Fonds für wohltätige und gemeinnützige Zwecke belastet. §7 Preisverleihung 1 Der Ehrenpreis wird im Rahmen des Neujahrs-Apéros, des Neuzuzüger-Empfangs oder eines anderweitigen Anlasses überreicht, in der Regel vom Gemeindepräsidenten. 2 Der Ehrenpreis besteht aus dem Preisgeld und einer Urkunde. §8 Bestimmung der Preisträger 1 Die Preisträger werden auf Antrag der Sozialkommission durch den Gemeinderat bestimmt. 2 Die Sozialkommission zieht konsultierend den Präsidenten des Vereinskartells und/oder andere Personen bei. 3 In Ausnahmefällen können auch mehrere Preisträger bestimmt werden.1 §9 Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Vom Gemeinderat genehmigt am 28. April 2010 (GR-10-58) 1 Eingefügt mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (GR-12-9). In Kraft seit 25. Januar 2012 3