INFORMATIONSBROSCHÜRE FÜR HEBAMMEN IM BAYERISCHEN HEBAMMEN LANDESVERBAND E.V. Mutter mit Jungen (1933), © VG Bild-Kunst, Bonn 2009 1 GRÜSS GOT T, IM BAYERISCHEN HEBAMMEN LANDESVERBAND! Hiermit wollen wir Sie auf bayerisch ganz herzlich in unserem Berufsverband willkommen heißen. Mit dieser Broschüre erhalten Sie wichtige Informationen für Ihre Arbeit als Hebamme in unserem Bundesland. Da Sie Ihren Wohnort in Bayern gewählt haben, sind Sie Mitglied im Bayerischen Hebammen Landesverband (BHLV) und werden damit gleichzeitig in unserem Dachverband, dem Deutschen Hebammen Verband (DHV), geführt. Der BHLV besteht aus dem Vorstand (. und 2. Vorsitzende, Kassiererin und Schriftführerin) und den Vertretungen (Bezirksvorsitzende) in den sieben Regierungsbezirken. Für die wichtigen berufspolitischen Themen wie Fortbildung und Qualität, Stillen und Familienhebammen, sind Beauftragte im BHLV tätig und gehören, wie die Bezirksvorsitzenden, zum erweiterten Vorstand. Die Geschäftsstelle wird am Wohnort der . Vorsitzenden geführt, offizieller Sitz des BHLV ist München. Wir sind ein eingetragener Verein, der sich für die Sicherung aller relevanten Hebammenthemen einsetzt und die Mitglieder(innen) in allen berufspolitischen Fragen berät. Nähere Hinweise zu Ihrer direkten Ansprechpartnerin vor Ort und den Vorstandsmitgliedern, sowie viele nützliche Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter www.bhlv.de oder auf dem beigelegten Infoblatt. 2 Wir wünschen Ihnen alles Gute bei Ihrer Tätigkeit als Hebamme. Iris Edenhofer .Vorsitzende Heike Giering 2.Vorsitzende Wir danken der Arbeitsgruppe, die sich um diese Broschüre verdient gemacht hat: Ingrid Vogt, Swantje Vogt und Melanie Schwope. INHALTSVERZEICHNIS Grundsätze einer Ethik für Hebammen .....................................................4 Mitwirken bei Schwangerschaftsabbrüchen ........................................... 20 Das Maja-Projekt ...........................................................................................5 Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ......................................................... 21 Hebammen und Qualität .............................................................................6 Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis ...................................... 22 Verpflichtungen freiberuflicher Hebammen .............................................8 Wenn Sie in einem eigenen Wohnhaus eine Praxis einrichten wollen, bestehen folgende Pflichten ...................................... 23 Checkliste − Anmeldungen....................................................................... 10 Was könnte in der Hebammentasche bzw. Hebammenkoffer sein? .... 12 Was brauche ich noch und woher bekomme ich es? ............................. 13 Dokumentation........................................................................................... 14 Buchhaltung ................................................................................................ 15 Abrechnung ................................................................................................. 16 Familienhebammen ................................................................................... 18 Haftung der Hebammen für Ausführung fehlerhafter ärztlicher Anordnungen ............................................................................ 19 Praxisgemeinschaft Arzt/Hebamme ........................................................ 24 Partnerschaft von Hebammen .................................................................. 26 Hebammen und Gewerbesteuer............................................................... 28 Gründungszuschuss für Arbeitslose ........................................................ 29 Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger..................... 30 Bescheinigung für die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ................. 32 Informationen zur Hebammennachsorge ............................................... 33 Wichtige Adressen...................................................................................... 34 3 GRUNDSÄTZE EINER ETHIK FÜR HEBAMMEN Hebammen arbeiten in einer gesellschaftlichen Verantwortung und begleiten Frauen, Kinder, Partner und Familien besonders während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Die Menschenwürde und die Rechte der Frau sind wesentliche Maßstäbe für ihr Handeln. Eine qualifizierte Ausbildung befähigt sie dazu. Hebammen sehen in menschlicher Fortpflanzung und Geburt natürliche Lebensvorgänge, die einer fachkundigen Begleitung bedürfen. Wo Menschen in diese Vorgänge eingreifen, muss die Würde der Frau gewahrt sein und ihr Selbstbestimmungsrecht geachtet werden. Umfassende Information und ausreichend Zeit sind die Voraussetzungen für eine Entscheidungsfindung. Hebammen unterstützen sich gegenseitig und arbeiten mit anderen Berufsgruppen zusammen, die sie beratend hinzuziehen. Sie überweisen, wenn die Situation es erfordert. Hebammen schützen in ihrem beruflichen Alltag Frauen und Familien vor körperlichen und seelischen Schäden. Deren Gesundheit und Wohlergehen ist Ziel ihres gesellschaftspolitischen Engagements. Hebammen erforschen ihre Arbeit und begleiten sie wissenschaftlich, um die Qualität zu sichern. Sie gestalten Aus-, Fort- und Weiterbildung. Ihr Wissen und ihre beruflichen Fähigkeiten geben ihnen Macht über die ihnen anvertrauten Menschen; diese Macht darf nicht missbraucht werden. Hebammen bemühen sich gemeinsam um ihre gesellschaftliche Anerkennung und eine gerechte Entlohnung. Hebammen beobachten mit kritischer Aufmerksamkeit neue Entwicklungen auf den Gebieten Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin und Genforschung. Hebammen haben eine staatlich geregelte Schweigepflicht und ein Zeugnisverweigerungsrecht. Hebammen sollten keiner Frau die für sie notwendige Hilfe verweigern, unabhängig von Rasse, Kultur, Weltanschauung, gesellschaftlicher Stellung und Lebensführung. Diese Ethik-Grundsätze sind 992 von der Delegiertenversammlung des Bundes Deutscher Hebammen (DHV), jetzt Deutscher Hebammenverband, einstimmig angenommen worden. Sie wurden von Kolleginnen erarbeitet, nachdem der Internationale Hebammenverband (ICM) alle Mitgliedsverbände dazu aufgerufen hatte, berufsethische Fragen zu diskutieren und ethisch-moralische Grundlagen für Hebammen in einem Kodex zu formulieren. 4 DAS MA JA-PROJEKT Anfang 2007 begann die bayernweite Weiterbildung für Hebammen im MAJA-Projekt. Ziel dieser Weiterbildung ist die Vermittlung von erweiterten Kompetenzen im Bereich der Eltern- und Familienbildung. Den Hebammen soll ermöglicht werden in der Vorsorge, bei den Geburtsvorbereitungskursen und in der Nachsorge Eltern in der Situation der neuen Familie bei möglichen Problemen beratend zur Seite zu stehen. Hintergrund des MAJA-Projekts: • der Übergang zur Elternschaft wird oftmals als stressbelastend erlebt • deutsche Eltern erwarten besonders hohe Belastungen: - finanzieller Art - der eigenen Freiräume - durch die hohe Verantwortung • Ersteltern werden immer älter • Kinder werden seltener • Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Wissen über kindliche Bedürfnisse werden kaum en passant erworben • Umstellungen beim Übergang zur Elternschaft sind vielschichtig Eine gute Idee, eine Wunschvorstellung: • Eltern schon vor der Geburt „fit machen“ • sie auf den Übergang vorbereiten und dabei zu begleiten • auch Väter anzusprechen • Ihnen eine kompetente Lotsin ins Hilfesystem zur Seite zu stellen: Dies kann mittels einer Elternhilfe durch Hebammen gelingen. Weitere Informationen zum Projekt und zur Ausbildung finden Sie auf unserer Homepage: www.bhlv.de Dies alles hat Konsequenzen für: • Eltern-Kind-Beziehung • Paarbeziehung • Zufriedenheit aller Beteiligten … • das Stresserleben … 5 HEBAMMEN UND QUALITÄT 6 Warum Qualität in der Hebammenarbeit? Es ist wichtig, die vielfältigen, individuellen Tätigkeitsbereiche einer Hebamme zu beleuchten. Immer öfter wird die Qualität unserer Arbeit hinterfragt. Sie muss nachweisbar sein und benötigt deshalb ein strukturiertes Herangehen, um allen Anforderungen (Gesetze, Gegebenheiten, Evidenzen und Wünschen) gerecht zu werden. Auch mit den neuen Abrechnungsmodalitäten steht die freiberufliche Hebamme hier in der Pflicht. In den §§ 8, 9, 0 im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 34a SGB V wurden Anforderungen an die Qualität der Arbeit aufgenommen. Ebenso wird der Nachweis unserer Qualität für eine Beitragsstabilität unserer Berufshaftpflichtversicherung immer wichtiger. Der BHLV hat aus diesen Gründen den ständig steigenden Anforderungen Rechnung getragen und in den letzten Jahren eine Fortbildungsempfehlung für die Hebammen in unserem Berufsverband erarbeitet, die ab 0.0.2009 gültig ist. In drei Jahren sollen 40 Fortbildungsstunden in Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Fach- & Methodenkompetenz erbracht werden. Für jeden Bereich sind 0 Stunden vorgesehen. Definitionen: Qualitätsmanagement Qualität ist eine individuelle Mischung aus guter Hebammenarbeit in Einklang mit den Wünschen der Klientel. Im Vordergrund stehen der Mensch und das Denken in Prozessen (in einzelnen Schritten). Ein Qualitätsmanagement(-system) ist eine Hilfe zur Struktur, um allen Anforderungen (Gesetze, Evidenzen, Wünsche, Erfahrung, Gegebenheiten etc.) gerecht zu werden. Sich mit einem Qualitätsmanagementsystem zu befassen, regt dazu an, die Wünsche der Klientel zu analysieren, jene Schritte (Prozesse) festzulegen, die dazu beitragen, eine gute Hebammenarbeit zu erbringen und eigenes Tun und eigene Ziele immer wieder miteinander abzugleichen. Ein Qualitätsmanagementsystem kann den Rahmen für eine ständige Verbesserung bieten, damit die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass die Zufriedenheit der Klientel und anderer interessierter Parteien erhöht wird. Dies gibt allen das Vertrauen, dass Hebammen fähig sind, gute Hebammenarbeit zu leisten. Wer kontrolliert die Fortbildungsnachweise? Die Nachweise dienen Ihrer eigenen Sicherheit. Sie können im Schadensfall oder auf Nachfrage Ihre eigene Qualität mit dem Fortbildungsnachweisheft belegen. Nähere Infos unter www.bhlv.de. Printmedien zum Thema sowie das Nachweisheft erhalten Sie in der Geschäftsstelle des BHLV. Qualitätssicherung DIN EN ISO 9000, Qualitätssicherung: Teil des Qualitätsmanagements der auf das Erzeugen von Vertrauen darauf gerichtet ist, dass Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Vereinfacht gesagt bedeutet Qualitätssicherung, einen einmal erreichten Stand guter Hebammenarbeit aufrecht zu erhalten. Hierzu muss beschrieben werden, was gute Hebammenarbeit ist. Es müssen Kriterien entwickelt werden, wie gute Hebammenarbeit beurteilt/gemessen werden kann (Kennzahlen). Es muss möglich sein, die Güte der Hebammenarbeit in einem größeren Kontext einzuschätzen (national/international). Und unter Zuhilfenahme bereits erhobener oder noch zu erhebender Daten müssen Fragestellungen wissenschaftlich erforscht und „gute Hebammenarbeit“ gegebenenfalls neu formuliert werden. Aus diesem Grund wird dem Begriff Qualitätssicherung sowohl die Erhebung von Daten als auch die Entwicklung von Leitbildern und Leitlinien zugeordnet. Auch für den Gesetzgeber ist es wichtig, dass Hebammen zur Qualitätssicherung verpflichtet werden. Aus Gründen der Transparenz werden Namen der Experten und Herkunft der Quelltexte genannt. • Leitlinien nehmen Einfluss auf Wissen, Einstellung und Verhalten von Hebammen, von Mitgliedern anderer Fachberufe im Gesundheitswesen und von medizinischen Laien. Sie sollen Ergebnisse verbessern, Risiken minimieren und Wirtschaftlichkeit erhöhen. • Leitlinien gelten für den Regelfall und sind damit Hilfen, von denen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann und muss. • Leitlinien sind ein wichtiger Teil der Qualitätssicherung. Anhand des beschriebenen Regelfalls können Abweichungen formuliert oder Kriterien ermittelt werden, die ein messbares Ergebnis liefern. Bundesärztekammer/Kassenärztliche Bundesvereinigung, 997, „Beurteilungskriterien für Leitlinien in der medizinischen Versorgung“, Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 33, S. 66f. Europäisches Komitee für Normung, 2005, „Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe“ DIN EN ISO 9000. Schweizer Hebammenverband 2006, Qualitätsordner: Guidelines, online einsehbar unter: www.hebamme.ch/x_dnld/qs/Q-Ordner_Guidelines_d.pdf Leitlinienentwicklung • Leitlinien sind Hilfen bei Entscheidungsprozessen zur Versorgung der Klientel. Sie stellen sicher, dass alle Hebammen das gleiche Wissen zur Verfügung haben. • Leitlinien werden entwickelt durch mehrere Experten aus unterschiedlichen Fachrichtungen unter Zuhilfenahme wissenschaftlich begründeter Empfehlungen. 7 ALS FREIBERUFLICHE HEBAMME HABEN SIE VERPFLICHTUNGEN ZU ERFÜLLEN. Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Freiberuflich tätige Hebammen sind rentenversicherungspflichtig. Wichtig: bei der Rentenversicherung können Berufsanfängerinnen in der Freiberuflichkeit den Antrag stellen, dass ihnen im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und in den nächsten drei Kalenderjahren nur ein Beitrag in Höhe von 50% der Bezugsgröße berechnet wird. Rechtsgrundlage für diesen Antrag ist § 65 Absatz Satz 2 Sozialgesetzbuch VI. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Die Mitgliedschaft ist Pflicht. Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, deren Grundlagen das Sozialgesetzbuch (SGB) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) sind. Die BG hat die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle – darunter werden auch Berufskrankheiten erfasst – zu verhüten und für wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die Berufsgenossenschaften haben das Recht, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Es ist Aufgabe der Berufsgenossenschaften, den Verletzten nach einem Arbeitsunfall (Berufskrankheit, Wegeunfall) zu rehabilitieren, sowie Angehörige und Hinterbliebene zu entschädigen. Die Rehabilitation erfolgt durch eine Heilbehandlung und berufliche Wiedereingliederung oder Umschulung. Hinzu kommen Geldleistungen an den Verletzten, seine Angehörigen und Hinterbliebenen, z.B. durch Renten. Der Umfang der Leistungen ist im Gesetz geregelt. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt, sich ein „Verletztenbuch“ (Heft) zuzulegen, in dem auch die kleinste 8 Verletzung eingetragen wird, mit Datum und Uhrzeit. Am besten sollte noch eine anwesende Person die Eintragung unterschreiben. So kann später leichter ein „Unfallhergang“ rekonstruiert werden. Bei berufsbedingten Verletzungen, auch bei Wegeunfällen, muss dies beim Arztbesuch angegeben werden. Die Ansprechperson für Hebammen ist die Beauftragte des Berufsverbandes bei der Berufsgenossenschaft. Berufshaftpflicht Sie gilt für alle von Ihnen in Ausübung Ihres Berufes gesetzten Schäden, wenn Sie nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften wollen. Da die Schadenshöhen in den letzten Jahren immens zugenommen haben, ist eine private Haftung inzwischen unmöglich geworden. (höchste, zugesprochene Schadenssumme 4,5 Mio Euro in 2008!) Gruppenhaftpflichtversicherung Bei einer Gruppenhaftpflicht kann die Versicherung nicht bei einem Schadensfall die Weiterversicherung verwehren. Einzelverträge werden meistens nach einem Schadensfall vom Versicherer gekündigt. In den letzten Jahren ist es für die Verbände immer schwieriger geworden, überhaupt noch eine Versicherung zu finden, die Geburtshilfe abdeckt. Institutionskennzeichen Die Krankenkassen benötigen das Institutionskennzeichen zur Abrechnung. Krankenversicherung Sie übernimmt im Krankheitsfall die anfallenden Kosten, z.B. für Arzt und Krankenhaus. Es ist auch sinnvoll, für den finanziellen Ausfall eine Krankentagegeldversicherung mit abzuschließen. Dies kann eine freiwillige Versicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen oder eine private Versicherung je nach Lebensplanung sein. Finanzamt Sie erhalten vom Finanzamt Ihre Steuernummer, diese benötigen Sie ebenfalls zur Abrechung. Es kann sein, dass Sie je nach Einordnung eine Einkommensteuervorauszahlung leisten sollen. Sie können sich aber von der Vorauszahlung befreien, wenn Sie glaubhaft versichern, noch nicht zu wissen, wie hoch Ihr Einkommen ist. Gesundheitsamt Der Amtsarzt ist Ihre „obere Aufsichtsbehörde“. Sie sollten sich also hier vorstellen. Nehmen Sie für alle Fälle Ihre Anerkennungsurkunde und Ihr Hebammenzeugnis mit. Vorstellen bei den Kolleginnen Vielleicht wollen Sie einmal vertreten werden oder Sie können einen Wochenenddienst übernehmen. Zum fachlichen Austausch erkundigen Sie sich doch auch nach Stammtischen und lokalen Hebammenlisten. Vorstellen bei den Gynäkologen und Kinderärzten Eine gute interdisziplinäre Zusammenarbeit ist wichtig und wird Ihre Arbeit erleichtern. Daneben ist es ganz nützlich, wenn Sie in deren Praxen Ihre Visitenkarten auslegen dürfen. Örtliche Krankenkassen Dies sind die Stellen, von denen Sie Ihre Einkünfte bekommen. Manche Kassen machen auch Werbung für Sie, z.B. Visitenkarten auslegen. Auf alle Fälle werden Sie in das Hebammenverzeichnis aufgenommen. Apotheken Sie werden eine Apotheke brauchen, von der Sie Ihre Materialien und Medikamente beziehen. In einigen Apotheken kann man auch die Visitenkarten auslegen. Siehe Checkliste auf Seite 0. 9 CHECKLISTE − FOLGENDE ANMELDUNGEN MÜSSEN SIE VORNEHMEN: Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstr. 2 bzw. Postfach, 0709 Berlin, Tel.: 030/865 Berufsgenossenschaft f. Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege (BGW), Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Tel.: 040/20207-0 (Vermittlung), besser, Sie melden sich bei: Frau Telse Dieberitz, Beauftragtes DHV für den BGW, Grasstr. 6, 25524 Itzehoe, Tel.: 0482/76532, sie schickt alles Benötigte zu. Berufshaftpflichtversicherung evtl. Gruppenhaftpflicht beim Deutschen Hebammenverband, Frau Silber, Tel.: 072/9889-0, E-mail: [email protected] Vergabestelle für das Institutionskennzeichen Arbeitsgemeinschaft „Institutionsgemeinschaft“, Alte Heerstr. , 53757 St. Augustin, Tel.: 0224/230 beim zuständigen Finanzamt (zur Beantragung Ihrer Steuernr.) bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl beim zuständigen Gesundheitsamt/Amtsarzt 10 Vorstellen sollten Sie sich, um ein gutes Arbeitsklima zu schaffen bei: den Kolleginnen den ortsansässigen Gynäkologen und Kinderärzten bei geburtshilflichen Einrichtungen bei den Apotheken bei den Krankenkassen im Umkreis Vernetzung untereinander wird immer wichtiger! Schaffen Sie Ihre eigenen Netzwerke. Deshalb sollten Sie sich um die Rufnummern, bzw. die Anschriften folgender Institutionen kümmern oder sich auch ggf. beim Jugendamt oder den Schwangerenberatungsstellen vorstellen. Familienhebamme im Umkreis vorhanden? ............................................... Jugendamt: ....................................................................................................... Schwangerenberatungsstellen: ....................................................................... Sozialhilfestellen: ............................................................................................. Adressen für Haushaltshilfen: ........................................................................ Frauenhaus: ...................................................................................................... Mutter und Kind (1909), © VG Bild-Kunst, Bonn 2009 11 WAS KÖNNTE IN DER HEBAMMENTASCHE BZW. IM HEBAMMENKOFFER SEIN: Für die Vorsorge: • Blutdruckmessgerät • Holzstethoskop, Doppler oder CTG, für kindliche Herztöne • Urinmeßstäbchen • Personenwaage • Maßband • Materialien zur Blutentnahme • Handschuhe • Dokumentations-Material • evtl. Mutterpass Für die Geburt: • Blutdruckmessgerät • Holzstethoskop, Doppler oder CTG, für kindliche Herztöne • Thermometer • Nabelklemmen und Nabelschere • Epischere • Ambubeutel, evtl. 02 • Absauger • Sterile Handschuhe • Nahtbesteck • Nahtmaterial • Lokalanästhesie • Spritzen, Kanülen • Kinderwaage 12 • Maßband • Notfallmedikamente und Materialien (Syntocinon 3 u. 0 I.E., Partusisten, Methergin) • Dokumentations-Material • Kinderuntersuchungsheft und Geburtsanzeige Für die Nachsorge: • Blutdruckmessgerät • Kinderwaage • Thermometer • Maßband • Materialien zur Nabel- und Brustversorgung • evtl. Materialien zur Blutentnahme • Handschuhe • Dokumentations-Material Sterilisation von Instrumenten: Hier müssen Sie sich nach den neuesten Hygieneregeln um eine Sterilisation in einem Sterilisationszentrum bemühen. Vielerorts können Hebammen auch mit Arztpraxen oder in Krankenhäusern eine Vereinbarung zum Mitsterilisieren treffen. Eine Anschaffung eines eigenen Sterilisators rechnet sich meistens nicht, da auch Tests durchgeführt und dokumentiert werden müssen. Eine Sterilisation im Backofen ist rechtlich nicht zulässig. WAS BRAUCHE ICH NOCH UND WOHER BEKOMME ICH ES? Mütterpässe und Kinderuntersuchungshefte: Gibt es beim Deutschen Hebammenverband, bitte frankierten Rückumschlag mitschicken. Testkarten für den Stoffwechseltest: Labor Stoffwechseltest / Neugeborenen Screening Becker, Olgemöller & Partner, Postfach 50940, 80046 München www.labor-bo.de Geburtsanzeigen: Beim Standesamt Notfall-Medikamente (siehe BO): Nach der Berufsordnung bekommen Hebammen diese rezeptpflichtigen Medikamente in der Apotheke auch rezeptfrei. Labor: Erkundigen Sie sich nach dem nächsten Labor bei ortsansässigen Kolleginnen. Quittierungsbögen für die Krankenkassen: www.bhlv.de Selbstbildnis (1890), © VG Bild-Kunst, Bonn 2009 13 DOKUMENTATION Dokumentation ist wichtig! Die Aufbewahrungsfrist der Geburtendokumentation beträgt 30 Jahre, bei allen weiteren Dokumentationen 0 Jahre (Berufsordnung). Die Dokumentationsbögen in tabellarischer Form reichen nicht aus, obwohl sie eine Erleichterung darstellen und viel genutzt werden. Daher dokumentieren Sie Abweichungen und Auffälligkeiten ausführlich, eventuell gesondert. Einlageblätter müssen fest mit den Dokumentationsbögen verbunden werden. Dokumentationsbögen bekommt man über ein Computerabrechnungsprogramm, ferner gibt es Karteikarten vom DHV, von verschiedenen Firmen. Sie können auch selber welche entwerfen. Dokumentationsbögen bekommt man über ein Computerabrechnungsprogramm, ferner gibt es Karteikarten vom DHV, von verschiedenen Firmen. Sie können auch selbst welche entwerfen. Es ist eine handschriftliche, fortlaufende Dokumentation von jeder Ihrer Tätigkeiten nötig, auch die telefonischen Beratungen. Bei der Hausgeburt muss ein Geburtenbuch geführt werden, bzw. Tagebücher (Staude-Verlag) und Meldung beim Standesamt (Geburtsanzeige) erfolgen. Bei außerklinischen Geburten müssen Sie sich auch bei der QUAG (Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V.) 14 melden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos! Die QUAG erhebt die Perinatal-Statistik für die außerklinische Geburtshilfe. Der Durchschlag des Erhebungsbogens dient zusätzlich als Geburtenbuch. QUAG c/o Anke Wiemer am Schaplowsee 8; 5859 Storkow; Tel.: 033678/4276 Für alle Ihre Tätigkeiten (außer Beratungen mittels Kommunikationsmedien) gilt Quittierungspflicht für die Krankenkassen. BUC HHALTUNG Sie benötigen einen Ordner für die gestellten Rechnungen und einen Ordner für die Ausgaben. Richten Sie sich ein eigenes Geschäftskonto ein, für das Finanzamt ist das leichter überschaubar. rechnungen, Autopflege. Manche Finanzämter verlangen Fahrtenbücher für das Auto, andere rechnen einen prozentualen Anteil für Dienstfahrten. Sammeln Sie alle Quittungen und Belege, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können: • Raumkosten (Praxis u. Büroraum), auch in der eigenen Wohnung – anteilig auch für Heizung, Wasser, Stromkosten, Müllabfuhr, Kaminkehrerusw. • Bürobedarf: z.B. Briefmarken, Schreibwaren aller Art • Raumausstattungskosten wie Möbel, Bälle, Gymnastikmatten usw. • Rechnungen von Formularen, Fachbüchern, Telefonrechnungen und Handykosten • Berufskleidung • Hebammenbedarf: z.B. Unterlagen, Binden, Medikamente, Pflegemittel, die nicht von der Kasse vergütet werden • Praxisbedarf: z.B. Tee, Wasser, Toilettenpapier, Putzmittel • Fort- und Weiterbildungskosten, Unkosten für Fortbildungsveranstaltungen – bitte Teilnahmebescheinigung nicht vergessen Das Hinzuziehen eines Steuerberaters ist meistens sinnvoll. Je nach Aufwand können Sie aber Ihre Steuererklärung natürlich auch selbst erstellen. Bitte denken Sie immer daran, wenn Sie Ihre ersten Einnahmen auf Ihr Konto bekommen, dass Ihre Steuern sowie Ihre Sozialabgaben irgendwann zu bezahlen sind. Möglicherweise ist das eine große Summe auf einmal. Rechnen Sie mit 50 % Abgaben. • Mitgliedsbeiträge, Beiträge zur Krankenkasse, Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft • Kosten für das Auto: Steuer, Versicherung, Benzin- und Reparatur- 15 ABRECHNUNG Mitglieder eines Hebammenberufsverbandes können über einen Grup- Es wird digital also „online“ abgerechnet. Bei Papierabrechnungen penvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Hierzu muss man mit 5 % Abzug des Betrages der Hebammenarbeit rechnen. benötigt der Berufsverband eine Kopie Ihres Hebammendiploms. Darunter fällt jedoch nicht die Materialpauschale. Wer nicht im Berufsverband ist, muss sich selbst einen Vertrag mit den Krankenkassen abschließen. „online“ Rechnungen verschicken kann man entweder über ein DatenBesonders empfehlenswert für alle Vertragstexte, Fragen der Abrechservice-Center oder mit einer eigenen Software (z.B. Dakota). nungen und die Erläuterungen der einzelnen Gebührenparameter ist Infos über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Abrechnungsart findas Buch von Prof. Horschitz und Monika Selow „Hebammengebühden Sie bei den Anbietern für Hebammenabrechnung. renrecht“ erschienen im Mabuse Verlag. Lassen Sie sich immer die Versichertenkarte vorlegen! Wann soll die Abrechnung erfolgen? Nach dem neuen Gebührenvertrag besteht ab 5..2007 eine QuitAbrechnen sollte man immer zeitnah nach Abschluss einer Betreuung, tierungspflicht der erbrachten Leistungen. Die von den Frauen bzw. sind bei einer langen Betreuungszeit Zwischenabrechungen sinnunterschriebenen „Leistungszettel“ sind derzeit noch per Brief an voll. Verjährungsfristen: Bei Kassenrechnungen müssen alle Rechnundie Krankenkassen zu schicken. Bitte fertigen Sie eine Kopie für Ihre gen des Vorjahres bis zum 3.0. des Folgejahres abgerechnet werden. Unterlagen an! Ausnahme: Betreuungen die noch nicht abgeschlossen sind, wie z.B. Geburtsvorbereitungskurse etc. Für Privatrechnungen beträgt die VerRechnungen von Privatpatientinnen werden direkt an die Frauen jährungsfrist seit 0.0.02 drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des geschickt, bitte gleich mit einem Durchschlag wegschicken. Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Sie sollten sich von jeder Rechnung, ob Privat oder Krankenkasse, Wie rechne ich ab? einen Durchschlag für Ihre Unterlagen erstellen, da eine DokumentatiSie können: on im Computer gesetzlich nicht ausreicht. . selbständig eine Rechnung erstellen nach dem gültigen Vertrag 2. eine Rechnung erstellen mit einer Abrechungssoftware Unstimmigkeiten über die Rechnung von Privatpatientinnen bzw. 3. eine Abrechnungsfirma mit der Rechnungserstellung beauftragen einem Versäumnis der Zahlungspflicht, kann die Hebamme mit einem 16 Behandlungsvertrag entgegenwirken. Behandlungsverträge erhalten Sie über den Mabuseversand. Bei säumigen Schuldnerinnen, die Sie als Privatversicherte behandelt haben, müssen Sie im ersten Schritt selber für Ihr Recht sorgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schreiben Sie zügig eine . Mahnung. Wenn dann immer noch kein Eingang Ihrer Rechnung festzustellen ist, wenden Sie sich mit den Kopien der Rechnungen und Schreiben an die Rechtsstelle des DHV. Eine Veränderung der Gebühren wird im Magazin des Deutschen Hebammenverbandes dem Hebammen-Forum bekannt gegeben. Mütter gebt von euerm Überfluß! (1926), © VG Bild-Kunst, Bonn 2009 17 FAMILIENHEBAMMEN sind staatliche examinierte Hebammen mit Erfahrung im freiberuflichen Bereich und einer abgeschlossenen Weiterbildung, deren Tätigkeit die Gesunderhaltung von Mutter und Kind fördert. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der psychosozialen, medizinischen Beratung und Betreuung von Familien mit erhöhtem Förderbedarf, bis zum vollendeten . Lebensjahr des Kindes. Schwerpunkte der Familienhebammenarbeit sind: • Einbettung der Familie in ein soziales Netz mit Hilfe niedrigschwelliger Angebote und aufsuchender Tätigkeit • Gesundheitsförderung und Prävention durch Motivation zur Selbsthilfe • Förderung der Mutter-Kind-Bindung • Netzwerkarbeit und Kooperation mit anderen Institutionen und Berufsgruppen um Versorgungslücken zu schließen • Arbeit an Schnittstellen zwischen ambulanter u. stationärer Betreuung • Frauen mit chronischen Erkrankungen (z.B. Aids, Hepatitis, Epilepsie) oder Behinderung (geistig/körperlich) • Kinder mit chronischen Erkrankungen oder Behinderung (geistig/ körperlich) • Migrantinnen • Frauen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus • Familien in Armut (z.B. mit vielen Kindern, Überschuldung) • Unsichere, überforderte Frauen • alleinerziehende/verlassene Frauen • Frauen mit ungewollter Schwangerschaft • Familien mit Kindern, die von Vernachlässigung und Misshandlung bedroht sind /nachdem ihnen ein Kind behördlicherseits weggenommen wurde • Gestörte Mutter-Kind-Beziehung Zielgruppen von Familienhebammen sind Familien, die durch gesundheitliche, medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind. Zum Beispiel: • Familien mit Suchtproblemen • Jugendliche Mütter • Frauen mit psychischen Belastungen (z.B. Trauernde) und/oder psychischen Erkrankungen 18 Weitere Informationen zur Arbeit und Ausbildung von Familienhebammen finden Sie auf unserer Homepage: www.bhlv.de HAFTUNG DER HEBAMMEN FÜR AUSFÜHRUNG FEHLERHAFTER ÄRZTLICHER ANORDNUNGEN Beispiele: Die Anordnung z.B. einer vorzeitigen Blasensprengung mit gleichzeitiger Wehenmittelgabe, stellt zumindest dann einen Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Kunst dar, wenn das CTG-Gerät zur Herztonüberwachung wegen eines Defektes nicht zur Verfügung steht. Trifft ein Arzt telefonische Anordnungen, die gegen die Regeln ärztlicher Kunst oder Berufsordnung verstoßen, dann darf die Hebamme diese Anordnungen nicht befolgen. Sie ist vielmehr verpflichtet, den Arzt darauf hinzuweisen. Alle telefonischen ärztlichen Anordnungen müssen nachträglich vom Arzt abgezeichnet bzw. unterschrieben werden. Führt die Hebamme die Weisungen ohne entsprechenden, dokumentierten Vorbehalt aus, so haftet sie für den dadurch entstandenen Schaden, zusammen mit dem Arzt. Prof. Dr. Horschitz Zwei schwatzende Frauen mit zwei Kindern (1930), © VG Bild-Kunst, Bonn 2009 19 MI TWIRKEN BEI SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHEN §2 Schwangerschaftskonfliktgesetz: . Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. 2. Absatz gilt nicht, wenn die Wirkung notwendig ist, um von der Frau eine nicht abwendbare Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Eltern mit Kind (1931), © VG Bild-Kunst, Bonn 2009 20 Die Vorschrift berechtigt aber nur, an einem Schwangerschaftsabbruch nicht mitzuwirken. Die Nachbetreuung bleibt jedoch eine Hilfspflicht der Hebammen. NOT WENDIGKEIT EINER HAUSHALTSHILFE Nach § 99 RVO steht einer gesetzlich Versicherten eine Haushaltshilfe zu, wenn • sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung ihren Haushalt nicht weiterführen kann und • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht führen kann. Hebammen sind befugt, Bescheinigungen über die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe gemäß §99 RVO zu erteilen. Die Befugnis der Hebammen bezieht sich auf keinen zeitlich beschränkten Teil vor oder nach der Geburt. Den Zeitraum von sechs Tagen, den die Krankenkassen aus der völlig anderen Zwecken dienenden Vorschrift des §97 RVO abgeleitet hatten, gibt es in §99 RVO nicht. (Im Übrigen ist die Begrenzung auf 6 Tage, die in §97 RVO enthalten war, mit Wirkung ab ..2007 entfallen.) Die Versicherte hat Anspruch auf Haushaltshilfe, so lange ihre Beschwerden auf die zurückliegende Geburt zurückzuführen sind. Allerdings haben die Hebammen die fortgesetzte Notwendigkeit der Haushaltshilfe zu kontrollieren. Dass bei der Bewilligung von Haushaltshilfen nach § 95 Abs. Nr. 5 RVO in Verbindung mit § 99 RVO nur ärztliche Bescheinigungen maßgeblich sind, ist den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es gibt zwei Gerichtsurteile zu diesem Thema: • Sozialgericht München, Aktenzeichen S 9 KR 435/0 vom 2.02.2003 (nachzulesen im Hebammenforum 4/2003) • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Aktenzeichen L 4 KR 363/04 vom 8.04.2007 (nachzulesen: Hebammenforum 6/2007) Hebammen dürfen keine Diagnosen erheben. Das bedeutet zum Beispiel, dass in dem Attest nicht eine Anämie als Begründung erscheinen darf, auch wenn die Hebamme mittels Blutentnahme einen niedrigen Hb-Wert festgestellt hat. Was im Attest stehen darf, ist z.B. „eine schwere körperliche Schwäche in Folge der Geburt“, weshalb die Frau strikte Bettruhe halten muss. Leben im Haushalt noch weitere Kinder unter 2 Jahren, sollte auch das erwähnt werden. Gibt es Probleme mit dem medizinischen Dienst der Krankenkassen, wenden Sie sich an den Justiziar des Deutschen Hebammenverbandes. Kopiervorlage „Bescheinigung Haushaltshilfe“ auf Seite 32. 21 PRAXISGEMEINSCHAFT ODER GEMEINSCHAFTSPRA XIS Hebammen können ihre Tätigkeiten auch gemeinschaftlich ausüben. Hierbei stellt sich die Frage nach der Organisation dieser gemeinschaftlichen Praxis. In Frage kommen zwei denkbare Modelle: die Praxisgemeinschaft oder die Gemeinschaftspraxis. . Praxisgemeinschaft Die Praxisgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass jede Hebamme in ihrer Praxisführung selbständig bleibt, sie betreut ihre eigenen Frauen, verwaltet ihre eigene Patientenkartei, ist eigenverantwortlich in ihrer Leistung, ist auch allein gegenüber den Krankenkassen abrechnungsberechtigt. Allerdings teilt sie sich mit ihren Kolleginnen die Praxis, insbesondere die Kosten der Räume und der Einrichtung. Zivilrechtlich braucht nur die Frage der Kostentragung der gemeinschaftlichen Räume und Einrichtungsgegenstände geregelt werden, weitergehen der Regelungen bedarf es im Grunde nicht. Allerdings können die Hebammen selbstverständlich weitergehende Regelungen über gegenseitige Vertretungen im Urlaubs- oder Krankheitsfall treffen. Sämtliche Regelungen sind formlos gültig. Steuerlich bleibt jede Hebamme einzeln verpflichtet, ihre eigenen Betriebsausgaben und (anteiligen Betriebsausgaben) zu verrechnen. 2. Gemeinschaftspraxis Bei der Gemeinschaftspraxis arbeiten die Hebammen partnerschaftlich zusammen. Sie bilden eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach den §§ 705ff. BGB. Der Behandlungsvertrag 22 kommt zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Frau zustande. Grundsätzlich sind die Hebammen in ihren Leistungen austauschbar. Dementsprechend ist die Gemeinschaftspraxis als solche abrechnungsberechtigt mit den Krankenkassen. Es rechnet also die Praxis mit den Kassen ab. Umgekehrt haften auch alle Partner der Gemeinschaftspraxis gesamtschuldnerisch für Schadensansprüche, die aus dem Fehlverhalten einer Hebamme entstehen. Da hier eine echte Gesellschaft gegründet wird, ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit den Fragen der Gewinnermittlung (auch im Falle eines Ausscheidens), den Fragen gemeinschaftlicher Anschaffungen, den Fragen von Stimmrecht, Aufnahme weiterer Hebammen in die Gemeinschaft, Haftungsfragen im Innenverhältnis, Vertretungsfragen bei Urlaub und Krankheit, Kündigungsfragen, dringend zu regeln. Mehr Informationen finden Sie unter www.hebammenverband.de. Im Mitgliederbereich unter der Rubrik freiberufliche Hebammen – Existenzgründung können Sie sich noch ausführlicher informieren. Musterverträge finden Sie unter der Rubrik Rechtsstelle. Steuerlich sind die Praxiseinnahmen und -ausgaben gemeinschaftlich zu erfassen und nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Dabei ist selbstverständlich auch eine Vorwegvergütung für spezielle Arbeiten, für die Überlassung von Materialien oder Kapital zulässig. Für die Praxis ist eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu klären. Zumindest bei der erstmaligen Erklärung sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden. WENN SIE IN EINEM EIGENEN WOHNHAUS EINE PRA XIS EINRICHTEN WOLLEN, BESTEHEN FOLGENDE PFLICHTEN . Sie haben dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Das Gesundheitsamt kann einen Besichtigungstermin mit Ihnen vereinbaren und Auflagen erteilen. Dabei wird es möglicherweise um sanitäre Einrichtungen und um Fluchtwege im Brandfalle gehen, die insbesondere der relativen Unbeweglichkeit von hochschwangeren Frauen Rechnung zu tragen haben. Es ist allerdings sehr unterschiedlich, wie ernst die Gesundheitsämter diese ihnen obliegende Fachaufsicht wahrnehmen. In vielen Fällen unterbleibt eine Besichtigung ganz. Viele Gesundheitsämter nehmen Ihre Meldung einfach zur Kenntnis. Einer formalen Bestätigung oder Genehmigung bedarf die Aufnahme der Praxis nicht. 3. Zusätzlich sollten Sie die Angelegenheit mit Ihrem Steuerberater besprechen. Die freiberufliche Nutzung eigener Gebäudeteile führt jedenfalls in allen Fällen, in denen die anteiligen Gebäude-, Grundund Bodenanteile einen gewissen Wert übersteigen dazu, dass diese Gebäude- und Bodenanteile notwendiges Betriebsvermögen werden. Bei einer Verlegung Ihrer Praxis oder bei einer Aufgabe Ihrer Praxis könnten sich daraus Besteuerungstatbestände ergeben, über die Sie zumindest Bescheid wissen müssen. Sie sollten die Angelegenheit daher auch mit Ihrem Steuerberater besprechen. 2. Außerdem haben Sie der zuständigen Baubehörde anzuzeigen, dass Sie Ihr Wohngebäude teilweise als Praxis zu nutzen beabsichtigen. Die Baubehörde hat darüber zu wachen, dass der Charakter Ihres Gebietes nicht verändert wird, wenn es als reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Eine solche Veränderung ist allerdings nur zu befürchten, wenn das Wohngebiet schon jetzt stark mit vorhandenen Arzt- oder Anwaltspraxen oder sonstigen freiberuflichen oder gewerblichen Büros belastet ist. Möglicherweise werden Ihnen bezüglich der Parknutzung Auflagen gemacht. 23 PRAXISGEMEINSCHAFT ARZT/HEBAMME Der 98. Deutsche Ärztetag in Stuttgart hat eine Entschließung mit großer Mehrheit angenommen, die die Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte ergänzt. Die ergänzende Vorschrift des § 23 hat nachfolgenden Wortlaut: § 23a Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe . Ärzte können auch mit selbständigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2 zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist nur in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung auch auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass .. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes gewährt ist 24 .2. die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt bleiben .3. medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf .4. der Grundsatz der freien Arztwahl gewährt bleibt .5. der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann .6. die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung von den übrigen Partnern beachtet wird .7. sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und – sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen. 2. Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots nach Absatz Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen: • Akademische Berufe • Zahnärzte • Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Diplompsychologen • Klinische Chemiker und andere Naturwissenschaftler • Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen • Staatlich anerkannte Berufe und weitere Berufe im Gesundheitswesen • Hebammen • Logopäden und Angehörige gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe • Ergotherapeuten • Angehörige der Berufe in der Physiotherapie • Medizinisch technische Assistenten • Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe • Diätassistenten Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können. 3. Angestellte Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft dürfen nur der Weisungsbefugnis der ärztlichen Partner unterstellt sein. 4. Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen Kooperation anschließen. 5. Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Ärztekammer. Der Ärztekammer ist der Kooperations- oder Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt erfüllt sind. Auf Anforderung haben die Ärzte ergänzende Auskünfte zu erteilen. Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen, richtet sich nach dem Gebot des Absatzes Satz 3, es ist erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen 25 PARTNERSCHAFT VON HEBAMMEN Ab 0.07.995 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, es trägt den Titel „Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe“. Dieses Gesetz enthält Vorschriften über den Zusammenschluss der Angehörigen freier Berufe, wobei sein Regelungsgehalt ausdrücklich auch auf Hebammen bezogen ist. Das Gesetz gilt sowohl für Praxisgemeinschaften als auch für Gemeinschaftspraxen von Hebammen. Nach diesem Gesetz muss der Name der Partnerschaft ausdrücklich den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Schließen sich also die Hebammen Meier, Müller und Schulze zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen und wollen sie diese unter der Bezeichnung „Storchennest“ betreiben, dann muss die Partnerschaft einschließlich ihrer Briefköpfe und ihrer Türschilder wie folgt bezeichnet werden: Storchennest Müller, Meier und Schulze – Partnerschaft – Hebammen oder Storchennest Müller, Meier und Schulze – Hebammen-Partnerschaft oder Storchennest Müller und Partner – Hebammen Dabei dürfen auch die Vornamen mit verwendet werden, deren Verwendung ist allerdings nicht obligatorisch. Heiratet eine Hebamme und ändert sie ihren Namen (oder ändert sie ihn aus einem anderen Grund), dann können die bisherigen Namen beibehalten werden. 26 Wird eine neue Hebamme aufgenommen oder scheidet eine Hebamme aus, dann kann ungeachtet dieser Veränderung der bisherige Name der Partnerschaft beibehalten werden. Beim Ausscheiden bedarf dies allerdings der ausdrücklichen Einwilligung der ausgeschiedenen Hebamme (oder ihrer Erben). Jeder Name der Partnerschaft muss sich deutlich von dem Namen einer anderen am Ort bereits ansässigen Partnerschaft unterscheiden. Der Partnerschaftsvertrag muss nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zwingend enthalten: 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft 2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners und 3. den Gegenstand der Partnerschaft 4. darüber hinaus sei empfohlen, in dem Partnerschaftsvertrag noch folgende weitere Regelungen zu treffen: Regelungen über den gemeinsamen Einkauf und die gemeinsame Anmietung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen 5. Arbeits- und Freizeitverteilung 6. Regelung für Krankheitsfälle (Gewinnbeteiligung im Krankheitsfall, Abschluss von Krankentagegeldversicherungen und Regelung, wer Berechtigter der Krankentagegeldversicherung sein soll) 7. Geschäftsführung und Vertretung 8. Gewinnverteilung (Vorabgewinne für Wegegelder, Ersatz für Aufwendungen und Verluste, Materialkosten) 9. Regelung über das Abrechnungsverfahren mit den Krankenkassen und den selbstzahlenden Patienten, Regelungen über die Erstellung der Jahresabschlüsse, Kontrollrechte der Partner 10. Einnahmerechte 11. Beendigung der Gemeinschaft 12. Erweiterung der Gemeinschaft 13. Sonstiges (Fortbildungspflichten, Teilnahme an Spätdiensten, Nachtdiensten, Sonn- und Feiertagsdiensten sowie sonstige Regelungen für die Dienstaufteilung untereinander, Teilnahmepflichten an irgendwelchen angebotenen Sonderkursen und ähnliches, Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden) 14. Verfahren bei Auflösung der Partnerschaft 15. Verfahren bei Tod eines der Partner (Fortsetzung unter den verbliebenen Partnern, zusätzliche befristete Gewinnbeteiligung der Erben über einen bestimmten Zeitraum) Neugeschaffene Partnerschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht anzumelden. Die Anmeldungen sind von sämtlichen Partnern zu bewirken. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften alle Partner den Gläubigern als Gesamtschuldner. Hier gilt also das strenge Haftungsrecht. Dringend zu empfehlen ist also, dass alle Partner bei der selben Haftpflichtversicherung versichert sind. Unter Umständen macht die strenge Haftung auch für das Verschulden eines anderen Partners keine besonderen haftungsrechtlichen Probleme. Allerdings ist es möglich, in dem Partnerschaftsvertrag die Haftung auf denjenigen Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung erbracht, geleitet oder überwacht hat. Diese Haftungsverteilung kann auch in einem vorformulierten Behandlungsvertrag enthalten sein. Anmerkung des BHLV: In „nicht rechtsdeutsch“ heißt dieses strenge Haftungsrecht: Arbeiten zwei Hebammen in einer Einrichtung und haben keinen Behandlungsvertrag mit der Frau abgeschlossen, wird automatisch eine GbR angenommen! Mit allen Haftungs- und Steuerrechten! Jede Hebamme haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit dem Privatvermögen. Deswegen beim Arbeiten im Team: machen Sie Behandlungsverträge mit den Frauen und einen Partnerschaftsvertrag mit Ihren Kolleginnen. Auf der Internetseite des Deutschen Hebammenverbandes findet man unter „Mitglieder“ die Rubrik „Existenzgründung“ und dort wieder unter „Zusammenarbeit mehrerer Hebammen“ findet man die Vorlage für einen Mustervertrag von Prof. Dr. Horschitz. 27 HEBAMMEN UND GEWERBESTEUER Hebammen benötigen lt. § 8 ESTG keinen Gewerbeschein, da sie zu den freien Berufen gehören, aber kein Gewerbe betreiben. Materialien, die sie für die Betreuung der Schwangeren benötigt, gibt sie an Selbstzahler zu den Anschaffungskosten weiter oder rechnet diese mit den Krankenkassen wieder ab. Da diese Materialien unmittelbar zur Hebammentätigkeit gehören, bedeutet dieser Weiterverkauf noch keine gewerbliche Tätigkeit. Anders ist es jedoch dann, wenn die Hebamme den An- und Verkauf von z.B. Lammfellen, Tragetüchern, Strampelanzügen, Windeln u.s.w. betreibt. Der An- und Verkauf dieser Dinge gilt im Sinne des § Absatz 2 HGB als Handelsgewerbe und bedarf einer Anmeldung als Gewerbebetrieb. Bei Überschreitung der Freibeträge führt dies zur Gewerbesteuerpflicht. Wichtig ist, dass die Hebamme sauber die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb in der Buchführung trennt. Ist dies exakt erkennbar, ist die steuerliche Situation unproblematisch. Anders ist es jedoch, wenn sich mehrere Hebammen in einer Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Werden in so einer Personengesellschaft teilweise gewerbliche und teilweise freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt, so gilt der gesamte Gewinn aus beiden Tätigkeiten als einheitlicher Gewinn eines Gewerbebetriebes. (§ 5 Abs. 3 Nr. ESTG) 28 Wichtig sind daher zwei Verträge, die die Hebammen untereinander abschließen: . Einen Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck der gemeinsamen Ausübung des Hebammenberufes in einer Gemeinschaftspraxis. 2. Einen Gesellschaftsvertrag mit dem Zweck des gemeinsamen Handels mit Waren. Wird dies versäumt, so ist der gesamte Gewinn nicht nur Einkommenssteuer sondern auch Gewerbesteuerpflichtig. Auf jeden Fall ist es ratsam, einen Steuerberater zu befragen. GRÜNDUNGSZUSCHUSS FÜR ARBEITSLOSE Der Gründungszuschuss, mit Wirkung ab . August 2006, ist eine staat- Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§3 Nr.2 EStG) und unterliegt liche Subvention, die von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur nicht dem Progressionsvorbehalt. Förderung der Existenzgründung an Empfänger von Arbeitslosengeld I gezahlt wird, die sich selbständig machen. Der Gründungszuschuss Es werden Hilfen, wie z.B. entsprechende Grundseminare oder Traifasst die bisher gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrüningsmaßnahmen über die Agentur für Arbeit angeboten bzw. vermitckungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem telt (siehe auch Merkblatt: „Hinweis und Hilfen zur Existenzgründung Förderinstrument zusammen. – Gründungszuschuss“). Arbeitslose können einen Antrag bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, die auch den Antragsvordruck ausgibt. Der Antrag ist vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu stellen. Die Dauer der Förderung beträgt maximal 5 Monate und umfasst zwei Phasen. Gesetzesänderungen sind zu beachten (Stand Januar 09)! Diese Seite haben wir vor Drucklegung im Januar 2009 für Sie recherchiert. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit über die aktuellen Bestimmungen! Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein (z.B. Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III – Arbeitslosengeld I und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen, die Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden, der Arbeitsumfang muss min. 5 Std. pro Woche aufweisen, etc.). Für die Überprüfung wird ein Geschäftsplan benötigt, der aus folgenden Unterlagen bestehen sollte: Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. 29 BERUFSORDNUNG FÜR HEBAMMEN UND ENTBINDUNGSPFLEGER (HEBBO) VOM 1. JUNI 1999 Entnommen aus: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/999 (224--2-A), Seite 48: . Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu geben. Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Kinder zu schützen und zu erhalten. 2. Im Rahmen dieser Aufgabe führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus: • Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung • Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen • Veranlassung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind und Aufklärung über diese Untersuchungen • Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung • Betreuung von Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel • Durchführung von Normalgeburten einschließlich eines erforderlichen Dammschnitts sowie im Notfall von Beckenendlagengeburten; Ausführung der Dammnaht, soweit die Hebamme diese nach Dammschnitt oder unkompliziertem Dammriss regelrecht durchführen kann, ansonsten unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes • Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt 30 • Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus, einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen sowie der Blutentnahme für Screening-Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen • Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen; die Hebamme soll die Wöchnerin insbesondere beim Stillen anleiten • Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung • Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte über die vorgenannten Maßnahmen • Ausstellen von Bescheinigungen 3. Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben. 4. Hebamme und Entbindungshelfer sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. 5. Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe. §2 Hebamme und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist dem Arzt vorbehalten. Hebamme und Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass ein Arzt beigezogen wird. §3 Hebamme und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen: • bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist • bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel bzw. Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung • zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Einweisung in ein Krankenhaus ein wehenhemmendes Mittel §4 Hebamme und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuchs); das gilt auch gegenüber Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben. §5 Hebamme und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen und Maßnahmen, die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. Hebammen und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, ein Tagebuch zu führen, das einem vom Staatsministerium des Innern herausgegebenem Muster entspricht. Die Aufzeichnungen bzw. das Tagebuch sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. §6 • Hebamme und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. • Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebamme und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. • Hebamme und Entbindungspfleger müssen eine den Absätzen und 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können. • Hebammen, die außerklinische Geburten leiten, sind verpflichtet, sich an einer geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahme zu beteiligen. §7 () Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet: • sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern • ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt • nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben • Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung gemäß Art. 0 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 2. Juli 986 (GVBI S. 20 BayRS 220--I) dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. (3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenverordnungen. §8 . Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des Landratsamtes als staatliches Gesundheitsamt oder des städtischen Gesundheitsamtes aus. Sie haben einem Arzt des Gesundheitsamtes die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre fallbezogenen Aufzeichnungen zu gewähren, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. §9 Diese Verordnung tritt am . Juni 999 in Kraft. München, den 2. April 999, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Barbara Stamm, Staatsministerium 31 BESCHEINIGUNG FÜR DIE NOTWENDIGKEIT EINER HAUSHALTSHILFE KOPIERVORLAGE Nach § 99 RVO steht einer Versicherten eine Haushaltshilfe zu, wenn • sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung ihren Haushalt nicht weiterführen kann, und • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht führen kann. Im Haushalt von Frau ........................................................ lebt ein/leben weitere(s) Kind(er) im Alter von ..................... Jahren. Frau ..................................................... ist nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen, da sie in Folge der Geburt am ............................ körperlich noch sehr geschwächt ist und strenge Bettruhe halten muss. Eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht führen, weil der Ehemann berufstätig ist. Ich halte eine Haushaltshilfe ........... Stunden täglich werktags für notwendig. Die Gesamtdauer der Unterstützung wird ............ Wochen betragen, im Zeitraum vom .............................. bis .................................. . Ort, Datum Unterschrift, Stempel INFORMATION ZUR HEBAMMENNACHSORGE Jede Frau hat nach der Entlassung aus der Klinik ein Anrecht auf Hebammenhilfe. Folgende Leistungen werden von den Krankenkassen übernommen: • tägliche Hausbesuche durch die Hebamme, zunächst bis zum 0. Tag nach der Geburt • weitere Hausbesuche bis zu 8 Wochen nach der Geburt, nach Bedarf • vier Besuche zur Still- und Ernährungsberatung nach der 8. Woche Hebammennachsorge kann folgende Themen beinhalten: Beim Kind: • Beratung über den Umgang mit dem Neugeborenen, z.B. Wickeln, Baden, Körperpflege • Anpassung des Neugeborenen an das Leben, z.B. Schreiverhalten, Wach-Schlafrhytmus etc. • Beobachtung der Entwicklung und Anpassung des Neugeborenen • Stillberatung • Ernährungsberatung • Blutabnahme für das Neugeborenenscreening so noch nicht durchgeführt Bei der Mutter: • Überwachung der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge • Gespräche über die Geburt und die veränderten Lebensumstände KOPIERVORLAGE • Hilfe und Beratung beim Stillen oder beim Abstillen auch nach der 8. Woche • Aufklärung und Beratung zur Rückbildungsgymnastik • Gespräch über Sexualität und Empfängnisverhütung Telefonische Anmeldung bei der Hebamme vor der Geburt ist unbedingt erforderlich. Listen über Hebammen, die Nachsorge durchführen, sind beim Berufsverband der Hebammen, im Krankenhaus, bei den Gesundheitsämtern und möglicherweise bei dem behandelnden Frauenarzt erhältlich. Hebamme Tel.: WICHTIGE ADRESSEN BHLV Geschäftsstelle Herzog-Georgen-Str. 2 83435 Bad Reichenhall Tel.: 0865/767579 Fax: 0865/767572 Sprechz.: Di. u. Fr. 9 - 2.30 Uhr www.bhlv.de Fragen zur Hebammentätigkeit: [email protected] Bestellung Broschüren etc.: [email protected] Bei Depressionen Schatten und Licht – Krise nach der Geburt e.V. Obere Weinberg Str. 3 86456 Welden www.schatten-und-licht.de Die Zentrale für gesundheitliche Aufklärung hat gute Broschüren www.bzga.de Geschäftsstelle des Deutschen Bei toten oder gestorbenen Hebammenverbandes Karlsruhe Kindern Postfach 724 · 76006 Karlsruhe Initiative REGENBOGEN Tel.: 072/9889-0 „Glücklose Schwangerschaft“ e.V. Fax: 072/988920 www.emmaus.de www.hebammenverband.de www.veid.de · www.muschel.de E-Mail: [email protected] www.schmetterlingskinder.de Info bzw. Anträge für Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld Bei der Agentur für Arbeit www.bmfsfj.de www.arbeitsagentur.de 34 Haushaltshilfen Je nach Wohnort andere Zuständigkeit, bitte vor Ort klären. Evtl. Caritas, Maschinenring, BRK, Familienhilfewerk usw. Marcè-Gesellschaft c/o Dr. Christiane Hornstein Postfach 420, 6955 Wiesloch [email protected] [email protected] Hier kann ein Fragebogen und eine DVD zur Wochenbettdepression angefordert werden. Gesundheitsamt www.oegd-bayern.de/html/ bayerische_gas.html Frauenhaus Zentrale Informationsstelle autonomer Frauenhäuser Postfach 003 340 Kassel Tel.: 056/8203030 www.autonome-frauenhaeuserzif.de Finanzamt www.finanzamt.bayern.de Impffragen Ständige Impfkommission (STIKO) Impfkalender www.rki.de Berufsgenossenschaft www.bgw-online.de Institutionskennzeichen www.arge-ik.de Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA): www.deutsche-rentenversicherungbund.de Aufkleber, Broschüren und Informationsschriften können Sie als Mitglied über den Mabuse-Buchversand, Kasseler Straße a, 60486 Frankfurt, Fax +49 (0)69 70452 bestellen! Das Bestellformular kann über www.DHV.de im Mitgliederbereich „online Bestellungen“ heruntergeladen werden. Bestellungen müssen bitte schriftlich oder online erfolgen! SGB V § 34a Versorgung mit Hebammenhilfe online unter: www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/34a.html ZEICHNUNGEN IMPRESSUM Käthe Kollwitz, geboren am 08. Juli 867 in Königsberg in Preußen, gehört zu den namhaftesten deutschen Künstlerinnen des 20. Jahrhunderts. Die Graphikerin und Bildhauerin wurde eine der unvergesslichsten Kunstschöpferinnen ihrer Zeit. Herausgeber: Bayerischer Hebammen Landesverband e.V. Gestaltung: makrohaus GmbH Full Service Werbeagentur Bilder: Käthe-Kollwitz-Museum Berlin VG Bild-Kunst, Bonn 2009: Käthe Kollwitz Druck: OrtmannTeam Sie kreierte trotz schwieriger Lebensumstände mit ihren ernsthaften Lithografien, Radierungen, Kupferstichen und Holzschnitten einen zeitbeständigen Kunststil. Sie verband mit ihrem Kunstschaffen soziales, gesellschaftskritisches und sozialpolitisches Engagement. Käthe Kollwitz starb am 22. April 945 in Moritzburg bei Dresden. BAYERISCHER HEBAMMEN LANDESVERBAND E .V .