DEUTSCH FUR JURlSTEN - 1. Semester: Sprache I + Sprache II Herbstsemester 2007/2008 1. Einrúhrungsseminar - Studienplan, Studienliteratur Die Masarvk- Universitat. Juristische Fakultat in Brno - Terminologie Hochschulwesens 2. Studium der Rechtswissenschaft Gesprach 3. Juristische des in der BRD, Hortexte - Deutsche Juristen im Berufe 4. Grundbee:riffe des Rechts Grammatik: 5. Grundrechte Grammatik: Partizip II - Bnre:errechte. Menschenrechte. Partizip I, Gerundivum Freiheitsrechte 6. Grunde:esetz rúr die BRD - Arbeit mit dem Text der deutschen Verfassung, Grammatik: Partizipialkonstruktionen 7. Osterreichisches Bundesverfassune:se:esetz - spezifisch osterreichische Ausdrncke der deutschen Rechtssprache, Bundesverfassune: der Schweizerischen Eide:enossenschaft - schweizerische Terminologie 8. Staatsore:ane in der BRD - Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht 9. Zivilrecht - natnrliche Geschaftsfiihigkeit und juristische Personen, Rechtsfiihigkeit, 10. Zivilrecht - Rechtsgeschafte, 11. Zivilrecht - Willenserklarung, 12. Abschlussseminar Bundesprasident, Vertrag Grammatik: - Abschlusstest haben + zu + Inf. sein + zu + Inf. (W ortschatz, Grammatik, Sachkenntnisse) Lehrbncher: • • • Heike Simon, Gisela Funk Baker: Einfuhrung in das deut.he Recht und die deutsche Rechtssprache, Minchen 2006 (2002) Milena Horálková, Hana Linhartová, Brigitta Henkel: Nemcina pro právníky, Plzen 2005 Worterbncher: • • • JUDr. Martin Aleš: Nemecko-ceský právnický slovník, Praha 2003 JUDr. Martin Aleš: Cesko-nemecký právnický slovník, Praha 1999 Milena Horálková: Nemecko-ceský právnický slovník, 2003 eva šrámková CJV MU Juradeutsch Die Juristische Ausbildung in Deutschland (Trier) Die juristische Ausbildung gliedert sich in zwei groBe Abschnitte: Das Universitatsstudium und den Vorbereitungsdienst. Fur das Universitatsstudium ist in Rheinland-Pfalz eine Regelstudienzeit von neun Semestem festgesetzt, die aber unterschritten werden kann. Wahrend dieser Zeit muss der Studierende neben der intensiven theoretischen Ausbildung praktische Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen absolvieren. Am Ende des Studiums steht die erste iuristische StaatsDriifunf! (Referendarexamen). An das Universitatsstudium scWieBtsich der iuristische Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) mit einer Dauer von zwei Jahren ano In dieser Zeit wird der Referendar in verschiedenen praktischen Stationen in Justiz, Verwaltung, Rechtsberatung und einer Station nach Wahl ausgebildet. Am Ende dieses Ausbildungsabschnittes steht die zweite juristische Staatspriifung (Assessorexamen). 1. Die Studienf"ácher lm Universitatsstudium beschaftigt sich der zukiin:ftige JOOst mit den drei groBen Rechtsgebieten des Zivilrechts, des Offentlichen Rechts (Staats- und Verwaltungsrecht) und des Strafrechts. lm Zivilrecht geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen den Biirgem, vor allem um VertragsverhaJtnisse, Schadenersatzverpflichtungen, familienrechtliche und erbrechtliche Fragen. Das Staats- und Verwaltungsrecht umfasst einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen den staatlichen Organen und Organisationen (z.B. Bundestag/Bundesrat, Bund/Lander/Gemeinden), andererseits das Verhaltnis zwischen dem Staat und seinen Biirgem (z. B. die Gewahrleistung und Einschrankung von Grundrechten oder die Befugnisse und Organisation der Polizei). Das Strafrecht behandelt die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt und Umfang der staatlichen Stratbefugnis bestimmen. Die Juristische Ausbildungs- und Priitungsordnung (JAPO) in der Fassung vom 09.02.2000 unterscheidet Pflichtfácher und Facher einer WaWfachgruppe. 2. Pruchdácher Pflichtfácher sind Kembereiche der drei groBen Rechtsgebiete einscWieBlich des Verfahrensrechts und der europaischen Beziige sowie die Grundlagenfácher. Kernbereiche Kernbereiche des Zivilrechts sind vor allem die allgemeinen Lehren des Biirgerlichen Rechts, sowie ausgewahlte Bereiche des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Familienund Erbrechts, des Arbeitsrecht, des Handels- und Gesellschaftsrechts, femer das Recht der Allgemeinen Geschaftsbedingungen, das Verbraucherkreditgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Gesetz uber den Widerruf von Haustiirgeschaften und ahnlichen Geschaften sowie Bestimmungen uber die Haftung nach dem StraBenverkehrsgesetz. Hinzu kommen die Grundziige des verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Kernbereiche des Strafrechts sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts, die praktisch wichtigen Deliktstatbestande aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und die Grundziige des Strafverfahrensrechts. Grundlagenf"ácher Bei den Grundlagenfáchem unterscheidet man zwischen rechtstheoretischen und rechtsgeschichtlichen Fachem. Rechtstheoretische Grundlagenfácher sind die Rechtsphilosophie, die Juristische Methodenlehre und die Rechtssoziologie. Rechtsgeschichtliche Juradeutsch o '-, eva šrámková CJV MU ' ~vY\' Grundlagenfácher sind die Deutsche Rechtsgeschichte, das Romische Recht, die Verfassungs- und die Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. 3. Der Autbau des Studiums Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von drei Jahren und ein Vertiefungsstudium von einem Jahr. Gegenstand des Grundstudiums sind die Pflichtfácher einschlieBlich der Grundlagenfácher. Gegenstand des Vertiefungsstudiums sind zusatzlich die Facher einer Wah1fachgruppe. In jedem der drei Fachgebiete Zivilrecht, Strafrecht und OffentHches Recht ist em Ubungsschein fiir Anfánger (sog. ,,Kleiner Schein") und ein ubungsschein fiir Fortgeschrittene (sog. "Grofler Schein") durch die erfolgreiche Anfertigung einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit zu erwerben. Ubungen sind Veranstaltungen, in denen die Studierenden lemen, den Stoff auf einen Rechtsfall anzuwenden. In einem Grundlagenfach und in einem Fach einer Wah1fachgruppe ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung vorgeschrieben. Sinn des Seminars ist es, den Studierenden Einblick in die Forschungsarbeit des Seminarleiters zu gewahren. Hierzu werden Referate uber strittige und wissenschaftlich ungekHirte Themen vergeben, uber die im Seminar diskutiert wird. Wegen der engen Verbindung von Forschung und Lehre gilt das Seminar als Krone des Universitatsstudiums. Auch im Hinblick auf eine spatere Promotion ist die Teilnahme an einem Seminar sehr empfehlenswert. Zur Wiederholung bietet die Universitat Klausurenkurse und Repetitorien an, die der Vorbereitung auf das Examen dienen. Die Studierenden mussen in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 13 Wochen praktische Studienzeiten bei Gerichten, Verwaltungsbehorden und/oder in der Rechtsberatung absolvieren. Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. 4. Die erste juristische Staatspriifung Am Ende des Universitatsstudiums steht die erste juristische Staatsprufung (Referendarexamen). Sie besteht in Rhein1and-Pfalz aus einer schriftlichen und einer mtindlichen Prtifung. Die schriftliche Prtifung umfasst drei Klausuren aus dem Zivil-, je zwei Klausuren aus dem Straf- und Offentlichen Recht sowie eine Wah1fach-Klausur.Die Zulassung zur schriftlichen Prtifung setzt voraus: Ein mindestens achtsemestriges Jurastudium (davon mindestens vier Semester an einer deutschen Universitat, davon mindestens zwei Semester an einer Universitat des Landes Rhein1and-Pfalz), Lehrveranstaltungen in den Pflichtfáchem und in den Fachem einer Wah1fachgruppe, die Ableistung der praktischen Studienzeiten, die erfolgreiche Teilnahme an je einer ubung fiir Fortgeschrittene ("GroBer Schein") im Btirgerlichen Recht, Strafrecht und Offentlichen Recht sowie die erfolgreiche TeHnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach. Das Referendarexamen wird in Rhein1and-Pfalz zweimal im Jahr abgenommen und dauert einschlieBlich der Korrekturzeiten etwa sechs Monate. Bei Nichtbestehen kann die Prtifung einmal wiederholt werden. 5. Der Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatspri1fung Nach der ersten juristischen Staatsprtifung wird normalerweise der praktische Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) angetreten, und zwar im Beschaftigungsverhaltnis eines Beamten aufWiderruf. Die reine Ausbildungszeit betragt zwei Jahre. 2 t' ~, Juradeutsch eva šrámková CJV MU t(,f't.i\ ' Die Referendare haben folgende Pflichtstationen zu absolvieren: Zivilrechtspflege (sechs Monate), Strafrechtspflege (drei Monate), Rechtsberatung (drei Monate), Verwa/tung (sechs Monate). Danach sind sechs Monate Zeit, eine oder zwei Wahlstationen zu durchlaufen, und zwar Wirtschaftsrecht, innerhalb eines der folgenden Schwerpunktbereiche: Zivilrecht, Arbeitsrecht, Sozia/recht, Strafrecht, Verwa/tungsrecht, Steuerrecht und Europarecht. Der Vorbereitungsdienst endet mit der zweiten juristischen Staatspriifung (Assessorexamen). Hier sind ZUT Zeit acht Aktenfálle als Klausuren zu bearbeiten. Eine miindliche PrUfung, u. a. mit einem Aktenvortrag aus dem gewahlten Schwerpunktbereich, schlieBt sich anoMít dem erfolgreichen Abschluss dieses Examens wird die Befiihigung zum Richteramt erworben, die die Berufsfelder fiir Volljuristen eroffnet. Juristische Berufe in Osterreich Der Absolvent einer rechtswissenschaftlichen Fakultat in Osterreich verHisstdiese entweder als Magister/Magistra oder als Doktor/in der Rechtswissenschaften, je nach dem ob er an das 8-semestrige Diplomstudium anschlieBend noch ein 2-semestriges Doktoratsstudium, in dessen Rahmen eine Dissertation anzufertigen ist, verfolgt hat oder nicht. Nach der rein theoretischen Ausbildung an der Universitat ergreifen nur sehr wenige Absolventen einen Beruf, die allermeisten absolvieren das so genannte "Gerichtsjahr", das mindestens 9 Monate dauert und den jungen Juristen als Praktikanten in den Gerichtsbetrieb integriert. Das Gerichtsjahr stellt den praktischen Teil der osterreichischen Juristenausbildung dar. Danach stehen die klassischen juristischen Berufe wie Richter, Rechtsanwalt oder Notar ZUT Wahl. Tatsachlich entscheiden sich 40 % der Absolventen fiir einen dieser Berufe, deren Ergreifung eine weitere praktische Ausbildungszeit von weiteren 4 Jahren im jeweiligen Tatigkeitsbereich voraussetzt. Nach dieser Zeit ist eine weitere PrUfung abzulegen (Rechtsanwalt- bzw. Richteramtspriifung), bei deren Bestehen der junge Jurist sich als Rechtsanwalt einschreiben kann oder sich auch um eine Richter- bzw. Notarstelle bewerben kann. 3 Juradeutsch () ., , ..:." ,,( (y) , eva šrámková CJV MU Juristische Berufe Richter Das Grundgesetz (GG) vertraut in M. 92 die rechtsprechende Gewalt den Richtem ano Sie wird sowohl von Berufsrichtern als auch von ehrenamtlichen Richtem ausgeiibt. Berufsrichter miissen die Befáhigung zum Richteramt haben (1. Staatsexamen nach dem Studium und 2. Staatsexamen nach der Referendarzeit). In der Regel handelt es sich um Richter auf Lebenszeit (nach 3-jahriger Assessorenzeit). Richter werden durch entsprechende Urkunden (~ 17 Richtergesetz ) emannt. Ehrenamtliche Richter sind z.B. die Schoffen im Strafprozess oder die fachkundigen ehrenamtlichen Richter in den Kammem fiir Handelssachen, bei den Arbeits- oder Landwirtschaftsgerichten. In Strafsachen ist ein Berufsrichter nach & 22 StPO dann kraft Gesetzes von der Ausiibung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er: · selbst durch die Straftat verletzt ist, · Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder war, · mit dem Beschuldigten oder dem Vedetzten verwandt oder verschwagert ist, · als Staatsanwalt, Polizeibeamter oder Verteidiger in der gleichen Strafsache schon tatig war, · als Zeuge oder Sachverstandiger vemommen worden ist. AuBerdem ist der Richter dann von der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er befangen ist. -+Schoffe Der SchOffe ist die Bezeichnung fiir einen ehrenarntlichen Richter. Das Amt eines Schoffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Die Schoffen iiben wahrend der Hauptverhandlung das Richterarnt in vollem Umfang und mit gleichern Stirnrnrecht wie die Richter beirn Arntsgericht aus und nehrnen auch an den irn Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in einer Beziehung zu der Urteilsfállung stehen und die auch ohne rniindliche Verhandlung erlassen werden konnen. Rechtspfleger Rechtspfleger sind Beamter des gehobenen Dienstes. Sie werden an Fachhochschulen gezielt auf ihre spateren Aufgaben ausgebildet. Rechtspfleger durchlaufen eine 3-jahrige Ausbildung und miissen eine PrUfung ablegen (§ 2 RPflG). In die Ausbildungszeit fállt ein 18-monatiger fachwissenschaftlicher Lehrgang. Sie nehmen selbstandig die ihnen im Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben wahr und sind nur dem Gesetz unterworfen. In der Gerichtspraxis nehmen sie insbesondere ZUT Entlastung der Richter Aufgaben im Mahnverfahren, im Nachlassverfahren, in den Registerverfahren und in der Zwangsvollstreckung wahr. Nimmt ein Rechtspfleger ein Geschaft vor, das ihm durch das RPflG nicht iibertragen war und auch nicht iibertragen werden kann, so ist dieses unwirksam (& 8 RPflG). Rechtspflegem fehlt die Befáhigun~ zum Richteramt. Die klassischen iuristischen Berufe sind ihnen somit gespert. Staatsanwalte miissen die Befáhigung zum Richteramt haben (also die gleiche Ausbildung). Sie sind jedoch - anders als Richter - Beamte und somit weisungsgebunden und handeln stets im Auftrag des Behordenleiters (&& 146, 147 GVG). Die Weisungsgebundenheit hat jedoch ihre Grenzen im Legalitatsprinzip und im Verbot der Verfolgung Unschuldiger. Die Anklage des Taters einer Straftat vor Gericht ist grundsatzlich Sache des Staatsanwalts. Er fiihrt das Ermittlungsverfahren, uberwacht dabei die Tatigkeit der Polizei und vertritt die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. 4 Juradeutsch 3, Die Laufbahnen J.< eva šrámková CJV MU IVV ' der Richter und StaatsanwaIte sind in den meisten Bundeslandem durchHissig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde, kann spater Richter sein und umgekehrt. ln einigen Bundeslandem kann sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit emannt werden, der zuvor als Staatsanwalt tiitig gewesen ist. Staatsanwalschaften bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden, also bei den Gerichten der Lander und beim Bundesgerichtshof. In jedem Land amtiert ein Generalstaatsanwalt, der die Aufsicht uber die Staatsanwalte in diesem Land fiihrt. Dagegen ubt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht uber die Staatsanwalte der Lander aus. Verteidiger Der Verteidiger hat in einem Strafverfahren die Aufgabe, die Rechte des Beschuldigten umfassend zu wahren. Dabei hat er dazu beizutragen, dass alle fiir den Beschuldigten gUnstigen rechtlichen und tatsachlichen Umstiinde beachtet und dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Er darf zugunsten des Beschuldigten »einseitig« sein bis zu der Grenze, wo er sich selbst strafbar macht (z.B. wegen einer Begiinstigung). Andererseits ist er aber auch Organ der Rechtspflege und hat im Zusammenwirken mit Gericht und Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung zu dienen und darf diese somit nicht erschweren oder vereiteln. Nach § 138 StPO konnen Verteidiger die bei einem deutschen Gericht zuge!assenen Rechtsanwalte und die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein. Die AnwaIte miissen also nicht bei dem Gericht, bei dem verhandelt wird, zugelassen sein. 1st die vom Beschuldigten ausgewahlte Person weder Anwalt noch Hochschullehrer, so muss das Gericht dies genehmigen. Bei einer notwendigen Verteidigung kann eine solche Person nur neben einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer zugelassen werden. Verteidiger kann nicht sein, wer irgendwie an der Straftat des Beschuldigten beteiligt ist. ~ Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger nehmen (Wahlverteidiger). Die Zahl der Verteidiger istjedoch auf drei beschriinkt (§ 137 StPO). ~ Ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pjlichtverteidiger) wenn liegt insbesondere dann vor, · die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfmdet, · dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, · das Verfahren zu einem Berufsverbot fiihren kann, · der Beschuldigte sich langer als drei Monate in U-Haft befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen worden ist, · die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung des Beschuldigten in Betracht kommt. Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt ist ein unabhangiges Organ der Rechtspflege. Er ubt kein Gewerbe, sondem einen freien Beruf aus. Nur ihm ist es gestattet, die umfassende und geschaftsmaBige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vorzunehmen. Ein Rechtsanwalt muss die Befiihigung zum Richteramt haben und durch die jeweilige Landesjustizverwaltung zugelassen sein. Der Rechtsanwalt vertritt nur seinen Auftraggeber. Er muss dessen Interessen wahmehmen. Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache ist ihm ausdrUcklich verboten. Rechtsanwalte sind Berater ihrer Auftraggeber in aUen Rechtangelegenheiten. Allerdings hat die zunehmende Kompliziertheit der einze!nen Rechtsgebiete dazu gefiihrt, 5 Juradeutsch \"' eva šrámková CJV MU J~iYYV, dass sich auch Rechtsanwalte spezialisiert haben. Wenn sie sich auf einen bestimmten Gebiet fortgebildet haben, diirfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als Fachanwalt bezeichnen. In Strafverfahren kann der Rechtsanwalt vor jedem Gericht in der Bundesrepublik auftreten. In Zivilverfahren kann er nur vor dem Gericht auftreten, bei dem er zugelassen ist (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshot). Dies gilt nicht fiir die Amtsgerichte. In Zivilsachen kann ein Rechtsanwalt vor jedem Amtsgericht auftreten. Notar Die Notare sind anders als die Rechtsanwalte unabhangige und unparteiliche Betreuer der Biirger in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim AbscWuss von Vertragen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar beurkundet werden konnen. Der Notar ist auch fiir die Errichtung von Testam.enten und fiir die Beglaubigung von Unterschriften zustandig. Verwaltungsbeamter Die Zweite juristische Staatspriifung ist auch Voraussetzung dafiir, bei einer Bundes-, Landesoder Gemeindebehorde die Laufbahn eines juristischen Beamten im hoheren Dienst einscWagenzu konnen. Wirtschaftsjurist Bei einem Wirtschaftsjurist spielen der AbscWuss der Zweiten StaatsprUfung und die Examensnoten keine so entscheidende Rolle wie im Staatsdienst. Die Tatigkeit des Wirtschaftsjuristen unterscheidet sich ihrem Charakter nach erheblich von der eines Richters oder Rechtsanwalts. Wahrend die Tatigkeit dieser Berufe darauf gerichtet ist, in streitigen Kategorien, also in den Begriffen von Anspruch, Klage und Urteil zu denken, sieht der Wirtschaftsjurist das Ziel seiner Tatigkeit vor allem in der Streit- und Problemvermeidung. Er hat deshalb vielfach mit dem Entwerfen oder UberprUfen von Vertragen und mit der auBergerichtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu tun. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, muss er beurteilen, wie die Prozesschancen seines Unternehmens sind. Der Wirtschaftsjurist spezialisiert sich regelmaBig auf die Rechtsfragen, die in seinem Unternehmen tatsacWich zu beurteilen sind, und hat auf diesem Gebiet oft wesentlich umfassendere Kenntnisse als ein durchschnittlicher Rechtsanwalt. Die Fiihrung von Prozessen fiir seinen Arbeitgeber gehort normalerweise nicht zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsjuristen. 6 Juradeutsch ~ eva šrámková CJV MU K'vy,. Grundbegriffe des Rechts Die Rechtsnormen, die Rechte und Ptlichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist (vgl. § 211 StGB), oder die Vorschrift im Biirgerlichen Gesetzbuch, dass bei einer Ptlichtverletzung in einem Vertragsverhaltnis der Glaubiger Schadensersatz verlangen kann (vgl. § 280 BGB). Diejenigen Regelungen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige wie die Strafprozessordnung mr das Strafrecht, die Zivilprozessordnung oder die Verwaltungsgerichtsordnung. Formelles Recht sind auch die Regelungen uber das Verfahren, in dem im offentlichen Recht Verwaltungsakte erlassen werden wie das Verwaltungsverfahrensgesetz. Rechtsquelle bezeichnet den Ursprungsort einer Rechtsvorschrift. In Betracht kornmen geschriebenes Recht (insbesondere Gesetze und Rechtsverordnungen) und Gewohnheitsrecht. Rechtsvorschrift bezeichnet einen Rechtssatz in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung. Von der Verwaltungsvorschrift unterscheidet sich die Rechtsvorschrift dadurch, dass sie sich an die Allgemeinheit und nicht lediglich an Behorden oder Bedienstete wendet. Rechtsverordnung ist eine vom Gesetz abgeleitete Rechtsquelle. Wahrend die Gesetze nur von den zustandigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag, Landtage) beschlossen werden konnen, obliegt der Erlass von Rechtsverordnungen der vollziehenden Gewalt. Eine Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn ein Gesetz hierrur eine besondere Ermachtigung enthalt. Dabei mussen Inhalt, Zweck und AusmaB der erteilten Ermachtigung im Gesetz bestirnmt sein. Geschriebenes Recht wird dagegen als gesetztes Recht bzw. positives Recht bezeichnet, d. h. dass es von staatlichen Organen (in der Regel von der Legislative, zum Teil von der Exekutive) in einer bestirnmten Form erlassen worden ist. Gewohnheitsrecht ist verbindliches Recht, welches nicht aufgrund eines formellen hoheitlichen Verfahrens entstanden ist. Gewohnheitsrecht entsteht nur unter engen Voraussetzungen. Der Rechtssatz muss: • in einer Rechtsordnung uber einen lang andauernden Zeitraum tatsachlich angewandt worden sein • als rechtmaf3ig anerkannt sein Gewohnheitsrecht dient vor allem der Ausfiillung bestehender Gesetzesliicken. Es ist in gleicher Weise verbindlich wie geschriebenes Recht. lm Strafrecht sind gewohnheitsrechtliche Regelungen, die strafbegriindend oder strafscharfend wirken wiirden, aufgrund des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege" unzulassig. 7 128020 Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer ~ 9/83 \.('yóQ\, Offentliches Recht und Privatrecht Der Begriff "Recht" wird in zweitacherHinsicht angewandt. Als Recht im objektiven Sinn bezeichnet man die Rechtsordnung (die Gesamtheit der Rechtsvorschriften), als Recht im subjektiven Sinn hingegen die Rechtsbetugnis des einzelnen, die ihm aus der Rechtsordnung erwachst. lm Rahmen der Rechtsordnung vol/zieht sich das Leben innerhalb desStaates. Sie schOtzt u.a.dasRecht des einzelnen, dassich aufGrund von Gesetzen, aus lang geObtem Gewohnheitsrecht und aus den menschlichen Grundrechten ergibt Damit ist zugleich aut die Rechtsquel/en hingewiesen: Rechtsvorschriften entstehen im Wege der Gesetzgebung (gesetztes Recht) oder bilden sich in langjahriger Ubung als Gewohnheitsrecht heraus. Durch Auslegung und Fortbildung des Rechts wirkt dieJustiz an der Ausgestaltung derRechtsordnung mit. Die al/gemeine Rechtsordnung schlieBt das óffentliche Recht und das Privatrecht in sich ein. Die Normen des óffentlichen Rechts regeln die RechtsverMltnisse zwischen dem Staat und den Obrigen Tragern der Offe·,tIichen Gewalt sowie die rechtlichen Beziehungen des einzelnen zum Staat, den Gemeinden und den Offentlich-rechtlichen Kórperschaften. Zum Offentlichen Recht gehOrt in erster Linie das Staatsrecht, das sich mit den Erscheinungstormen und Einrichtungen des Staates befaBt.Auch die verfassungsrechtlichen Normen fal/en in das Gebiet des Offentlichen Rechts. Dazu zahlen weiterhin das gesamte Verwaltungsrecht (insbesondere das POlizei-, Steuer-, Beamten- und Sozialrecht), das Strafrecht, das ProzeBrecht, das Volkerrecht und das Kirchenrecht. So wie der Staat al/ein befugt ist, Gesetze zu erlassen, kann nur er durch die von ihm eingesetzten Organe die Beachtung der Gesetze Oberwachen und gegebenenfal/s erzwingen. lm Gegensatz zum óffentlichen Recht regelt das Privat- oder Zivilrecht al/ein die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander. Oas schlieBt nicht aus, daB auch der Staat oder die Gemeinde privatrechtlich tátig werden kann, zB. beirn AbschluB eines Mietvertrages. Hier ist der Staat dem einzelnen nicht Ober-, sondern vol/kommen gleichgeordnet. Die Mehrzahl der privatrechtlichen Vorschriften ist im BOrgerlichen Gesetzbuch enthalten. Es umfaBt das Sch uldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Daneben finden sich privatrechtliche Bestimmungen im Handelsgesetzbuch, im Aktien- und Gesel/schaftsrecht, im Wechsel- und Scheckrecht. im Urheberrecht und zum Teil auch in derGewerbeordnung. Einzelne Rechtsgebiete lassen eine strenge Trennung zwischen óffentlichem Recht und Privatrecht nicht zu. So sind z.B. im Arbeitsrecht und auch im Wettbewerbsrecht sowohl Offentlich-rechtliche wie privatrechtliche Vorschriften enthalten. Offentliches Recht und Privatrecht OffentlichéS t Staats- Recht Privatrecht I und Verfassungsrecht BUrgerllches Schuldrechl Verwaltungsrecht I I! [ Polizeirechl Sleuerrecht 8aurechtI I Wegerechl und andere Rechtsgebiele Wasserrecht Verkehrsrechl Beamtenrecht ] Familienrechl Sozialrechl I[ Recht I Sachenrecht I[ Erbrecht Handelsrecht IWechsel-u.Scheckrechlll I I II Strafrecht I I Urheber- Volkerrecht II Kirchenrecht I I Teile der Gewerbeordnung .... ",- ..······ ..··....··..1 .-:.).:-:::.:.::< Arbeitsrecht I I:::;:;;;:" »::..;:;: ..... ..·....1 Wettbewerbsrecht Ench Schmldt Verlag GmbH und Erfinderrecht .. .,/::;:.:.:;:.:-.::::;::.::-:::;::}::: © Gesellschaftsrechl Proze8recht ..... " I Aktienrecht J. I ZAHLENBILDER I ffi 128020 60 110 11/00 Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer Die Grundrechte Die Weimarer Verfassung von 1919 legte im ersten Hauptteil den Aufbau des Staats test und erst lm zweiten Hauptteil die "Grundreehte und Grundpfliehten der Deutsehen". Der Parlamentarisehe Rat, der 1949 das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutsehland besehloss, setzte dagegen mit den Artikeln 1 bis 19 den Grundreehtsteil an den Anfang des Verfassungstextes, um die Bedeutung der Grundrechte als oberste Prlnziplen der Verfassungsordnung hervorzuheben. Oas Grundgesetz enthalt aber auch an anderen Stellen, wie in den Artikeln 20, 33, 38, 101 bis 104, grundreehtsahnliche Bestimmungen. Artikel1 GG liefert den SehlOssel zu den Grundreehten: "Die Wurde des Menschen 1st unantastbar. Sie zu aehten und zu sehutzen ist Verpfliehtung aller staatliehen Gewalt." Damit bekennt steh das deutsche Volk zu "unverletzliehen und unverauBerliehen Menschenreehten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt". Die Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Reehtspreehung als unmittelbar geltendes Recht. Eine Ánderung des Grundgesetzes, die die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsatze berOhrt, ist nach Artikel 79 unzulassig. Der Grundreehtskatalog umfasst im Wesentliehen die klassischen Menschen- und BOrgerrechte und zwar Freiheits-, Gleiehheits- und Unverletzlichkeitsreehte. Freiheitsrechte gewahrleisten die personliehe Freiheit und die freie Entfaltung der Personliehkeit (Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und17). Unverletzlichkeitsrechte (Art. 2, 10, 13, 14, dazu 19 und 101 bis 104) gewahren Schutz gegen dle Staatsgewalt. Gleichheitsrechte siehem die reehtliehe Gleiehheit der Mensehen, aueh in ihren Pfliehten gegenOber der Gemeinsehaft (Art. 3, 12, 12a, 33). Die Volkssouveranitat ist in Art. 20, das Wahlreeht als demokratisehes Hauptrecht in Art. 38 verankert. Soziale Grundreehte, wie sie in der Weimarer Reichsverfassung enthalten waren und in einigen Landerverfassungen enthalten sind, finden sieh im GG nur in sehwacher Auspragung, z.B. in Art. 14 (Sozialbindung des Eigentums) und Art. 15. Die allgemeine Staatszielbestimmung des Art. 20, mit derdie Bundesrepublik Deutsehland als sozialer Rechtsstaat definiert wird, verlangt abereine entsprechende Auslegung al/er Grundrechte. Art. 18 schOtzt die Demokratie gegen innere Feinde (Aberkennlmg von Grundrechten bei Missbraueh). Gegen Rechtsverletzungen durch die cffentHche Gewalt gibt Art. 19 eine Rechtsweggarantie. Art. 20 schlieBlich raumt allen Deutsehen fOr den FaH, dass andere Abhnfe nicht m6glich ist, ein Widerstandsrecht zur Bewahrung der Verfassungsordnung ein. Die Grundrechte Grundgesetz fOr dle Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 bis 19 Schutzder O MenschenwOrde e e e ::::(~.::: .. ~:~:~t' G O ..... O e G G) e e O Glaubens-undGewissensfreiheit O Gléichheitvor dem Gesetz Freiheitder Person FreieMeinungsiiuBerung Schutz der Eheund Familie Elternrechte,staatlicheSchulaufsicht Versammlungsfreiheit Vereinigungsfreiheit Rechtder FreizOgigkeit Briet-und Teletongeheimnis FreieBerufswahl WehrdienstlZIVildienst CD Eigentumsgarantie Unverletzlichkeitder Wohnung OberfQhrungin Gemeineigentum Asylrecht G O Staatsangehórigkeit,Auslieterung C A~erkennung van Grundrechten CD Petitionsreeht O G>Rechtsweggarantie ......................••.•••......••...•••.•...•..•.•...•.•.•••..••.•••.••..•• Volkssouveranitat,Widerstandsrecht @ GleicherZugang zu offentlichenÁmtern @ Wahlrecht -ffi I ZAHLENBILDER 60110 @y Anspruchau1den gesetzlichenRichter @ Anspruchaut rechtlichesGehorvor Gericht @@ Schutzvor willkurlicherVerhaftung r © Erich Scl'1mídt Vertag 60040 9/97 Grundsatze der Verfassung Die in Deutschland geltende Verfassungsordnung ist durch fOnt grundgesetzlich festgéschriebene Leitprinzipien gekennzeichnet. Schon ihrem Namen nach ist die Bundesrepublik Deutschland eine Republik. ln seiner ursprunglichen, antiken Bedeutung steht dieser Begriff fOreine Staatsform, in der das Volk Trager der Staatsgewalt ist und diese zum Wohl des Volkes ausObt. lm modemen Sprachgebrauch wird er als Gegenbegriff zur Monarchie verstanden; er entMlt damit zugleich eine Ablehnung jeder Herrschaft, die nicht durch das Volk legitimiert ist. Oas Prinzip der Demokratie, wie es in Art. 20, Abs. 2 des Grundgesetzes tormuliert ist. verlangt ausdrOcklich, daB alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht: Sie wird durch die BOrger selbst in Wahlen und Abstimmungen ausgeObt; daruber hinaus durch die Organe der Gesetzgebung. der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. Nach den naheren Bestimmungen im Grundgesetz handelt es sich um eine treiheitliche Demokratie, in der die Burger maBgeblich Ober die politischen Grundlinien zu entscheiden haben und in der eine frei gewehlte Volksvertretung mit umtassenden Gesetzgebungs- und Kontrollrechten existiert. Oas Prinzip der Bundestaatlichkeit garantiert die Selbstandigkeit der 8undeslander. Die Lander verfugen Ober eigene staatliche Hoheitsmacht und sind anders als in einem Zentralstaat nicht nur untergeordnete Verwaltungseinheiten. Oas Grundgesetz legt test, wie sich die staatlichen Aufgaben und Betugnisse zwischen Bund und Landern aufteilen. Zur Wahrung der gesamtstaatlichen Einheit raumt es dem Bund einen gewissen Vorrang ein (z.8. Art. 31, 37, 84,85 GG). Dafí.irwirken die Uinder durch den 8undesrat an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mil. nach Arl. 20, Abs. 1 GG erwachst die Pflicht des Staates, jedem seiner Aus dem Sozlalstaatsprinzip BOrger eine menschenwOrdige Existenz zu ermoglichen und daher die wirtschaftlich Schwachen zu schOtzen und sie am allgemeinen Wohlstand teilhaben zu lassen. Die konkrete Umsetzung dieses Verfassungsgebots erfolgt z.8. im Rahmen der Sozialgesetzgebung. lm Grundgesetz selbst hat es mit der Sozialbindung des Eigentums in Art. 14 seinen Niederschlag gefunden. Als Rechtsstaat ist die Bundesrepublik nach Art. 20, Abs. 3 GG dadurch gekennzeichnet, daB die staatlichen Gewalten an Gesetz und Recht gebunden sind. Eine unabhangige Justiz, die Gewahrung von Rechtssicherheit, die GesetzmaBigkeit der Verwaltung und dia Moglichkeit, staatliches Handeln gerichtIich OberprOfen zu lassen, sind Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips. Grundsatze der Verfassung Demokratie RepUblik --------------- ' Bundesstaat SoziaJstaat Rechtsstaat ,::::. • Freiheitliche. antidiktatorische Staatsform • Bestimmung der politischen Exekutivorgane durch Wal1/en • Gewahltes Staatsoberhaupt (Bundespriisldent) 1m!; • jr\!! ,;~%: Alle Staatsgewalt gehtvom Volke aus. ':t~:::: • !!i!!I M:: Staatliche Hoheit des Bundes und der Uinder ttt1 • Mittelbare ~f1},; • lN :~~~ Verteilung der Kompetenzen in W~~ ~fJ! Gesetzgebung, Verwaltung und repríisentative VOlksvertretung t~ :-:~ ..':' ~m• :lWi allgemeine, unmittelbare, ti~~freie, gleicl1e ~I ~!~ ',,* und geheime Wahlen ~ • Meinungsfreiheit \: • Versammlungsfreiheit ~~1auf Rechtssprechung Bund und l~t ~W Uinder :~'.• Mítwirkung ~ :~ der Lander an der Gesetzgebung des Bundes )!~ "" • Vereins- und Vereinigungsfreiheit © ErlCh Schmldt Verlag 60050 Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer 8/97 ~ Rechtsstaat und Sozlalstaat Die Bundesrepublik Deutsehland ist ein Rechtsstaat und ain Sozlalstaat. Seide Staatsprinzipienvereinlgt der Begrítf "sozlaler Rechtsstaat", der mit dem Grundgesetz neu in die deutsche Verfassungsgaschichta eingefOhrt wurde. Oas Grundgesetz erlautert den Segriff nicht naher, es wlll jadoch dahlngehend verstanden werden, daf3 die Zielsetzung des Rechtsstaates - Freiheit des einzelnen - mit der des Sozialstaates - soziale Gereehtigkeit fCrralle - in Einklang gebraeht wird. Auch die Verfassungen der Bundeslander mOssen den Grundsatzen des sozialen Reehtsstaates entsprechen (Art. 20 und 28 GG). Wichtigste Bestandteile des Rechtsstaatsprlnzlps sind Rechtssicherheit und Gerechtigkeit. Zur Verwirklichung des Rechtsstaates gehóren: • Gewaltentei/ung. Die gesetzgebende, die ausmhrende und die richterliche Gewalt sind getrennten, sieh gegenseitig kontrollierenden und ausbalancierenden Institutionen anvertraut. • Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmaBige Ordnung. Bindung der Exekutive und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. • GesetzmaBigkeit der Verwa/tung. Gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung genieBen die BOrger gerichtlichen Schutz. Der Reehtsstaat wurde von der bOrgerlichen Gesellschaft zum Schutz der personllchen Freiheitsrechte ausgebildet. Der Sozlalstaat entwickelte sieh demgegenuber aus den Ausgleichs- und Hilfebedíirfnissen der modemen Industriegesellschaft und aus dem wachsenden 8edarf an otfentlichen Leistungen. Er setzt deshalb die Pflicht zum Ausgleich sozialer Gegensetze und die Sorge fOr eine gereehte Sozialordnung vor das absolute (Eigentums-)Schutzinteresse des einzelnen. Die soziale Gereehtigkeit orlentiert sich am Gleíchheitsprinzip, das zum Freiheitsprinzip des Iiberalen Rechtsstaats in einem gewissen SpannungsverhaJtnis steht. Der Sozialstaat erstrebt soz/ale Sieherhelt und Wohlstand fur alle. Seine MaBnahmen richten sioh unter anderem darauf, den BOrgern eine gesicherte Existenz zu ermoglichen, die groBen sozialen Risiken autzufangen, Arbeitsplatze zu sichem und eine hóhere Lebensqualitat zu schaffen. Diese Ziele mit dem Schutz der natOrlichen Lebensgrundlagen (Umweltsehutz) zu verbinden, erwachst ihm a/s zusatzliche Autgabe. Je nach dem Krafteverhaltnis der miteinander konkurrierenden pofitisehen Stromungen kann s~ch das Schwergewicht der politischen Zrele und der staatlichen MaBnahmen mehr zur einen oder zur anderen Seite verschieben. Oas Grundgesetz hat diese Móglichkeit jedenfalls offengelassen und sich mlt den Staatsprinzipien Rechtsstaat und Sozialstaat nlcht fOreine ganz bestimmte Sozialordnung entschieden. Rechtsstaat und Sozialstaat Rechtsstaat Sozlalstaat :;::::~::~:;: ;~~:::::::.~: T ::;::::~~::;, ~:::::::::::~: Gesetzlichkeit Ir.l ~:\jEFÚtAS§'UN:G'i~ JW:W i!M1i!i'l ~Mm iJ1Wi ~ Schutz des einzelnen Staatsbilrgers Wohl sller Leben ~ Freiheit - Eigentum Einschrankung der Freiheiten einzelner zum Wohle aller Sozlaler Rechtsstaat ·tt Soziale Verptlichtung des einzelnen Gesetzlichkeit Gerechtigkelt Bu!fa~ Schutz des elnzelnen - Antell aller am Wohlstand Freiheits- und sozia/e Grundrechte Soziale Leben - Freiheit - Sozlale Sicherheit - Chancengleichheit Verantwortung Schutz der naturlichen Lebensgrundfagen des Staates lZAHLENBILDERI€8- © Erlch Schmidt Verlag 60050 eva šrámková CJV MU Juradeu tsch Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Die osterreichische Bundesverfassung wurde von der Konstituierenden Nationalversammlung am 1. Oktober 1920 beschlossen und in mehreren Novellen bis heute erweitert. Erstes Hauptstuck I Artikel1. Osterreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Artikel2. (1) Osterreich ist ein Bundesstaal. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstandigen Landern: Burgenland, Karnten, Niederasterreich, Oberasterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien. Artikel3. (1) Oas Bundesgebiet umtasst die Gebiete der Bundeslander. (2) Eine Anderung des Bundesgebietes, die zugleich Anderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Anderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensvertragen - nur durch ObereinstimmendeVerfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Anderung erfahrt. Artikel4. (1) Oas Bundesgebiet bildet ein einheitliches Wahrungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet. (2) Innerhalb des Bundes dOrfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschrankungen nicht errichtet werden. Artikel5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien. (2) FOrdie Dauer aul1ergewahnlicherVerhaltnisse kann der Bundesprasident aut Antrag der Bundesregierung den Sítz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen. Artikel6. (1) FOr die Republik Osterreich besteht eine einheitliche StaatsbOrgerschaft. (2) Jene StaatsbOrger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen LandesbOrger; die Landesgesetze kannen jedoch vorsehen, dass auch StaatsbOrger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen LandesbOrger sind. (3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begrOndet,wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umstanden hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person aut mehrere Wohnsitze zu, 50 hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das OberwiegendeNaheverhaltnis hal. Artikel7. 1) Alle StaatsbOrger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Lander und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des taglichen Lebens zu gewahrleisten. (2) Bund, Lander und Gemeinden bekennen sich zur tatsachlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Mal1nahmen zur Farderung der taktischen Gleichstellung von Frauen und 8 eva šrámková CJV MU Juradeutsch "~ ' jÁ.'Vw. Mannern insbesondere durch Beseitigung tatsachlich bestehender Ungleichheiten sind zulassig. (3) Amtsbezeichnungen konnen in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt fOr Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen. (4) Den offentlichen Bediensteten, einschlieBlich der Angehorigen des Bundesheeres, ist die ungeschmalerte Ausubung ihrer politischen Rechte gewahrleistet. Artikel8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeraumten Rechte, die Staatssprache der Republik. (2) Die Republik (Bund, Lander und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung 9ieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fordern. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 101 vom 18. April 1999 (Stand am 26. Oktober 1999) Praambel lm Namcn Gottes des A1lmachtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegeniiber der Schopfung, im Bestreben, den Bund zu emeuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhiingigkeit und Pricdcn in Solidaritiit und Offenheit gegeniiber der Welt zu st3rken. im Willen, in gegenseitiger Riicksichtnahme und Achtung ihre VielfaJt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenuber den kiinftigcn Generationen, gewiss, dass frei nul' ist, wel' seine Freiheit gebraucht, und dass die Stiirke des Volkcs sich misst am Wohl der Schwachen, geben sichfolgende Vetfassung1: 1. Titel: AlIgemeine Bestimmungeo Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zilrich, Sem, Luzem, Url, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schafthausen, Appcnzell Ausserrhoden und Appcnzell Innerrhoden, St. GaJlen, Graubiinden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt. WaJlis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizcrischc Eidgenossenschaft. Art.2 Zweck ] Die Schweizerische Eidgenossenschaft schiitzt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhiingigkeit und die Sicherheit des Landes. 2 Síe fórdelt dic gemeínsame Wohlfabrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und dic kulturelle Vieltlilt des Landes. 3 Sie sorgt ml' cine moglichst grosse Chancengleichheit unter den Biirgerlnnen und Biirgern. AS 19992556 ] Angcnommen in der Volksabstimmung vom 18. Apri11999 (ElWahrongsbeschluss 11. Aug. 1999 - AS 19992556 -und BB 1997 J 1,19995986). VOlU VOlU 18. Dez. 1998; BB11999 973162, 1 t01 Bundesverfassung Sic set"lt sich cin fiir die dauerhafte Erhaltung der natiirlichen Lebensgnmdlagen und fur cine friedliche und gerechte intemationaJe Ordnung. 4 Art. 3 Kantone Dic Kantone sind souveran, soweit ihre Souveriinitiit nicht durch die Bundesverfassung beschrankt ist; sic iíben alle Rechtc aus, die nicht dem Bund iibertragen sind. Art. 4 Landcssprachen Dic Landcssprachen sind Dcutsch, Franzosisch, Italienisch und Riitoromanisch. Art.5 I Grundlagc Grundsatze rcchtsstaatlichen Handelns und Scru'anke staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliches Handeln mu ss im offentlichen Jnteresse liegen und verhš1tnismassig sem. 2 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das VOlkerrecht. Art. 6 lndividuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Pcrson nimmt Verantwortung fiir sich selber wahr und trligt nach ihren Kriiften zur Bewaltigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2. TiteJ: Grundrechte, Bfirgerrechte nnd SoziaJziele I. Kapitel: Grundrechte Art. 7 Menschenwiirde Dic Wiirdc des Mcnschen ist zu achten uud zu schiitzen. Art. 8 1 Rechtsgleichheit Alle Mcnschen siud vor dem Gesetz gleich. Nicmand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der LebensfODn, der religioscn, weltanschaulichen oder politischen Úberzeugung oder wegen eincr korperlichen, geístigen oder psychischen Behinderung . 2 .1 Mann und Frau sind gleichbcrechtigt. Das Gesetz sorgt fiir ihre rechtliche und tatsachfjche Glcichstellung, vor allem in Familie, AusbHdung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn rur gleichwertige Meit. 4 Das Gcsctz sicht Massnahmcn zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. 2 101 Schweizerische Eidgenossenschaft Art.24 Nicdcrlassungsfreiheit I Schwcizcrinnen niederzulasscn. 2 und Schweizer haben das Recht, sich 3D jedem Ort des Landes Sic haben das Rccht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Ausliefemng und Ausschaffung Schweizerinnen und Schweizer dMen nich! aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie diirfen nur mit ihrem Einverstiindnis an eíne ausUindische Behorde ausgeliefert werden. 1 2 Fliichtlinge diirfen nicht in einen Staat ausgeschaffi oder ausgellefert werden, in dem sie vcrfolgt werden. J Niemalld dart in einen Staat ausgescbaffi werden, in dem ibm Folter oder eíne andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Art. 26 Eigentumsgarantie 1 Oas Eigentum ist gewahrleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschrankungen, wcrden voU entschadigt. die einer Enteignung gleichkom- mCl1, Art.27 Wirtschaftsfteiheit I Dic Wirtschaftsfreiheit ist gew8.hrleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu ciner privatwirtsehaftlichen Erwerbstatigkeit und deren freie Ausiibung. 2 Art. 28 Koalitionsfreiheit 1 Dic A.rbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer lnteressen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben. 2 Streitigkeiten sind naeb Moglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 3 Streik und Aussperrung sind zulassig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wcnn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsftieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu fiihren. 4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten. Art. 29 AlIgemeine Verfahrensgarantien 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf glciche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 5 101 2 Bundesverfassung Die Parteicl1 haben Anspruch auf rechtliches GehOf. J Jede Person, die nicht ubcr die erforderlichen Mittel verfiigt, hat Anspruch auf 00entgcltliche Rcchtsptlcge, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sowcit es mf Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 30 Gerichtliche Verfahren I Jede Pcrson, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspmch auf eín durch Gesetz geschaffenes, zustiindiges, unabbangiges und 00parteiischcs Gericht. Ausnahmegerichte sind ootersagt. Jede Person, gegen die eine Zivi1klage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gcrichtsstand vorsehen. 2 :I Gcrichtsverhandlung Ausnahmen vorschen. Art. 31 und Urteilsverkiindung sind offentlich. Das Gesetz kann Freiheitsentzug I Dic Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Pallen und nur auf die im Gesctz vorgcschriebenc Weise entzogen werden. Jede Person, der die Freihcit entzogen wird, hat Anspruch darauf, ooverziiglich und in einer ihr verstandlichcn Sprachc uber die Griinde des Freiheitsentzugs und iiber ihre Rcchte unterrichtet zu werden. Sie muss die Moglichkeit baben, ihre Rcchtc geltend zu machen. Sie hat insbcsondere das Recht, ih.re nachsten Angehorigen benachrichtigen zu lassen. 2 -, lede Person, die in Untersuchoogshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unvcrziiglich ciner Richtcrin oder einem Richter vorgefiihrt zu werden; die Richterin odcr der Richter cntscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angclllesscner Frist. Jede Person, der die Preiheit nicht von cinem Gericht entzogen wird, hat das Rccht, jederzcit cin Gcricht anzurufen. Dieses entscheidet sorasch wie moglich uber die Rechtmassigkcit des Freiheitsentzugs. 4 Art. 32 1 Jedc Strafverfahren Person gilt bis zur rechtskriiftigen Verurteiloog als ooschuldig. 2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, moglichst rasch und umfassend uber die gegcn sie crhobenen Beschuldigungen untcrrichtet zu werden. Sie muss die Moglichkeit haben, die ihr zustchenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. 3 Jcdc vcmrteiltc Person hat das Recht, das Urteil von einem hoberen Gericht uberpríifcn zu lassen. Ausgenommen sind die Falle, in denen das Bundesgericht als einzigc Instanz Ulteilt. 6 aatsgewalt - Verlag 8. ~Y'<V> 61 Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer 110 7/97 Die Teilung der Staatsgewalt Die Staatsgewalt ist die dem Staat vorbehaltene h6chste Betehls- und Zwangsgewalt, ohne die er seine ursprOnglichen und wesentlichen Autgaben nicht erfOllen konnte: den Schutz nach auBen und die Wahrung von Recht und Sicherheit im Inneren. Trager der Staatsgewalt in einer Demokratie ist das Volk. Bei ihm liegt die letzte Entscheidung Ober die Verfassungsordnung, in deren Rahmen sich die AusObung der Staatsgewalt einfOgen muB. Um die Zusammenballung und den MiBbrauch staatlicher Macht zu verhindern, sind die verschiedenen Funktionen der einheitlichen Staatsgewalt im demokratischen Verfassungsstaat aut mehrere Organe verteilt. Schon im 17. Jahrhundert hatte der englische Staatsdenker John entwickelt. An diese Oberlegungen knOpfte der Locke ein eintaches System der Gewaltenteilung franzosische Philosoph Char/es de Montesquieu an, der in seinem Hauptwerk "Vom Geist der Gesetze" (1748) das klassische Modell der Gewaltenteilung und der wechselseitigen Machtkontrolle im Staat entwarf. lm Grundgesetz fOr die Bundesrepublik Deutschland ist die Gewaltenteilung durch Art. 20 als unabanderliches Verfassungsprinzip verankert. Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) schafft die fOr das Zusammenleben im Staat erforderlichen Rechtsnormen, an die Verwaltung und Rechtsprechung gebunden sind. Auf Bundesebene wird sie schwerpunktmaBig vom Bundestag als der Vertretung des Valkes und vam Bundesrat ausgeObt. An ihr beteiligt sind aber auch die Bundesregierung, van der die meisten Gesetzesinitiativen ausgehen, und das Bundesverfassungsgericht, das Ober die VerfassungsmaBigkeit von Gesetzen befindet. Die vollziehende Gewalt (Exekutive) fOhrt die Gesetze aus. Neben dem Bundesprasidenten sind dafOr in erster Linie die Bundesregierung und die Landerregierungen mit den ihnen nachgeordneten Verwaltungen zustandig. Die Bundesregierung nimmt palitische Fuhrungsaufgaben wahr; sie kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und Obtdie Aufsicht Ober die Durchtuhrung der Bundesgesetze aus. In Art. 87 GG sind die Sachgebiete aufgefOhrt, die unter bundeseigener Verwaltung stehen. Andere Verwaltungsaufgaben werden van den BehClrdender Uinder im Auftrag des Bundes oder, wenn es sich um Landerangelegenheiten handelt, in eigener Zustandigkeit ausgefOhrt. Die rechtsprechende Gewalt (Judikative) sorgt fOr die verbindliche Rechtsauslegung und fOr die Anwendung der Rechtssatze auf den einzelnen Fal!. Sie Iiegt in den Handen unabhangiger Gerichte, an der Spitze das Bundesverfassungsgericht und die fOnf obersten GerichtshClfe des Bundes. •• .. •••••••••• I I der Staatsgewalt •• -.I CI)CI) .Q CI) :::J CI) "O 'ctl Art.85 Art.50-53 Art.62-69M.92-104 Gesetzgebung der Lander Oberste Gerichtshofe Art. 86, 87 der Gerichte Liinder Uindervertretung Konkurrierende Gesetzgebung Kreisverwaltungen Bundeseigene Verwaltung Vollziehende Gewalt verfassungsgericht Bundesregierung Art. 71, 73 ~ Rechtsprechende ~Auftragsverwaltung Liinderregierungen Volksvertretung Gesetzgebende Gewalt Gewalt Gemeindeverwaltungen CI) I I patlamente ~~ J I~tut-t-d-> der Uinder I ~ "O Bundes~ geht vom Volke aus IZAHLENBILDERlffi CI) CI) t:: .Q 61110 co ~ CI) Juradeutsch eva šrámková CJV MU Staatsorgane in der BRD Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird direkt durch das Volk gewahlt und ist das einzige Verfassungsorgan im politischen System Deutschlands mít unmittelbarer demokratischer Legitimation. Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder betragt 598. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsatzlich vier Jahre, sie kann sich aber in Sondersituationen verkiirzen oder verlangem. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages konnen sich zu Praktionen oder Gruppen zusammenschlieBen und genieBen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagsprasident vor. Der Bundestag hat eine Vielzahl von Punktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktíon, das heiBt, er schafft das Bundesrecht und andert die Verfassung. Hierbei bedarf es haufig der Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Auch genehmigt der Bundestag die intemationalen Vertrage mít anderen Staaten und Organisationen und bescWieBt den Bundeshaushalt. lm Rahmen seiner Kreatíonsfunktíon wahlt er unter anderem den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundesprasidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mít. Der Bundestag iibt die parlamentarísche Kontrol/e gegeniiber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das nach Artikel 50 des Grundgesetzes die Bundeslander - genauer gesagt die Landesregierungen - bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europaischen Union mitwirken. Seine Existenz ist ein wichtiger Teil des fóderalen Charakters des deutschen Staatsautbaus. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden, dessen parteipolitische Zusammensetzung sich bei jeder Landtagswahl verandem kann, wohingegen der Bundestag ein diskontinuierliches Organ ist, das a1le vier Jahre neu gewahlt wird. Der Bundesrat hat eine besondere Stellung, da er den in manchen anderen Staaten iiblichen Grundsatz der strikten Gewa1tenteilung durchbricht - er besteht aus Exekutiven (den Landesregierungen), ist selbst jedoch ein legislatives Organ. Das daraus entstehende System bezeichnet man als Exekutivfódera1ismus. Andererseits erweitert sich durch den Podera1ismus die Gewaltenteilung auf Bundesebene (horizontale Gewa1tenteilung) um eine Gewaltenteilung zwischen Bund und Landem (vertikale Gewa1tenteilung). Der Bundesprasident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Seine politischen Befugnisse sind jedoch beschrankt. Seine Amtssitze sind das ScWoss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. In der Ausiibung seiner Aufgaben unterstiitzt ihn das Bundesprasidialamt. Der Bundesprasident wird fiir eine Amtszeit von fiinf Jahren von der Bundesversammlung gewahlt. Derzeitiger Amtsinhaber ist Horst Kohler. Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministem. Sie wird auch als Kabinett bezeichnet. Naheres ZUT Bundesregierung ist in den Artikeln 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Artikel 64 Abs. 2 GG sieht vor, dass der Bundeskanzler und die Bundesminister bei der Amtsiibemahme den Amtseid (Art. 56) leisten. Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz, er bestimmt also die Richtung der Politik und ist dafiir auch verantwortlich. Die Bundesminister diirfen ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des Kanzlers eigenstandig leiten (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer Aufgabenbereiche bestimmt der Bundeskanzler. 10 eva šrámková CJV MU Juradeutsch <3 -bv.-J- Der deutsche Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland: Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der machtigste deutsche Politiker. Protokollarisch ist er der dritthochste Amtstrager im Staat, nach dem Staatsoberhaupt, dem Bundesprasidenten, und dem Bundestagsprasidenten. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewahlt und kann vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelost werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Verfassungsgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland. Als Hiiter der deutschen Verfassung, hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhangiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Volkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehort es nicht zum Instanzenzug, sondem iiberpriift sie wie bei anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. 11 128031 Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer 3/03 q,~" Rechts- und Geschiftsfihlgkelt Nach unserer Rechtsordnung 1st jeder Mensch fAhlg, TrAger von Rechten und Pfllchten zu sein. z.e.· EigentOmer einer Sache oder Schuldner einer Forderung. Dle Rechtsflhlgkelt beginnt mlt der Geburt (§ 1 BGB) und endet mlt dem T ode. Von der Rechtsfšhigkelt ist die Handlungsfihlgkelt zu unterscheiden, ddS heiBt die Fahigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begrOnden, zu verAndem oder aufzuheben. Sie setzt ein bestimmtes I.,e,bensalter und eJn gewisses MaB an gelstlger Relfe voraus. Dle Handlungsfšhigkeit wiederum tasst sich unter den Gesichtspunkten der Gescheftsfehigkelt und der Oeliktsfehigkeit betrachten. Oas BOrgerliche Gesetzbuch geht davon aus, dass grundsetzlich jeder Mensch ge8Chlttsfihlg 1st, also durch eigene Wlllenserklarungen Rechte und Pflichten erwerben kann. Es regett daher - in den §§ 104-106 und 1903 - nur die Einschrankungen dieses Prinzips. So slnd Kinder bls zur Vollendung Ihres 7. Lebensjahres geschšftsunfilhíg, ihre WiI1enserktarungen rechtlich unwlrksam (§ 105). Ab 7 Jahren und bls zum Eintritt der Volllahrigkeit mit 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche beschrilnkt geschl1ftsfšhig. Wi\lenserklarungen, die sie in diesem Lebensabschnltt ohne Elnwilllgung Ihrer Eltern abgeben, sind sehwebend unwirksam, kannen aber durch nachtragliche Genehmlgung noch wlrksam werden (§ 108). Wlrksam slnd auf3erdem Rechtsgeschefte, die sie im Rahmen ihres Tasehengelds absehlieBen (§ 110). Geistig behíndérte und daher geschiiftsunfahige Erwachsene kannen kelne rechtlleh wirksamen Wi\lenserklirungen abgeben. Kleinere Alltagsgesehšfte, die sie mit gerlngen Mitteln vernehmen (z.5. der Kauf von Lebensmitteln), gelten nach § 105a jedoch als wirksam, sobald Leistung und Gegenlelstung erbracht sind. '. qter D~nktsfahlgkeit ist die zivilrechtliche VerantwortliehkeltfOr gesetzwidrlge Handlungen zu verstehen \§§ 827 ff.). Kinder unter 7 Jahren und geistig behlnderte Menschen sind nícht deliktsflJ.híg, also nleht verantwortlich fOr SChšden, die sie anderen durch unerlaubte Handtungen zufOgen. Verursaehen Kinder zwlschen 7 und 9 Jahren einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Bahn, slnd sie fOr die Folgen ebenfalls nleht haftbar zu machen, es sel denn, sle fOhren den Schaden absichtlich herbei. lm Obrlgen sind Minderjahrige ven 7 bis 17 Jahren beschrlinkt deliktsflihig; im Elnzetfall kommt es darauf an, ob sle zum Tatzeitpunkt in der Lage waren, ihre Verantwortllchkeit zu erkennen. Rechts- und Geschšftsfehigkeit haben auch im Zlvllprozess Bedeutung. Wer reehtsfAhig ist, kann ln burgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Partei auftreten (Parteifllhigkem; wer gescháftsfihlg ist kann selbst vor Gerieht stehen (Prozessfahigkeít). ' gesch8ftsunfiihlg beschrinkt dellktsflhlg voUdellktsfahlg ZAHLENBILDE!!., ~ 128031 128030 Zum Austausch gegen,das Blatt gleicher Nummer 8/93 t" L-t JtiV\.A. ' ..... , .. Juristische Personen" ." ~ ••• ' o - • _, ~, • •• " ",0 ,' '. .•. \ -, "~, _.'." • " - ',_ .- •• , ~ •• " ln unsEm~r"Rec.htsorci"ui19·istgnmd!>atzlich nur d~r einzelne Mensch Trager von Rechten und Pflichten~, Unter b~stirrimten"Voraussetzungen wird aber auch Personenvereinigungen und Vermogensmassen dia allgemeine Rechtstahigkeit zugestanden. Sie gelten in diesem Fall als juristi$che Person und verfOgen Ober alle Rechte einer natOrlichen Person. soweit es der Sache nachOberhaupt moglich ist. .. " Wahrend der Mensch, alsodie natúrliche Person, von Geburt an rechtsHihig ist, erlangt dia juristi" sche Person ihre Rechtsfahigkeiterst durch einen staatlichen Hoheitsakt oder wenn bestimmte gesetzliche Vorat.is;)etiung,enerfOUtsind.Ju.rist!sche Personen sirid entweder zum selbsUindigen Rechtssubjekt erhobene Personenvereinigungerr (Korperschaften, einQetragene Vereine) .oder mit eigener Rechtsperse;ntichkeitaasgestattew VStm6geI1S!ffss§en· (Stiftungen) oder aber rechtsfahige óffentllche Einrlchtungen. die fOr bestimmte Autgaben auBerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung zustandig sind (Anstalten). Es ist weiter zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des offentlichen Rechts undsolchen des.Privatrechts. ' Juristische Personen des offentlichen Rechts anulten offentliche Aufgaben~ Es gibt Geblets- . kórperschaften (wia die Gemeinden) und PétsonalkofpérsCha.ften (wie die Handwerksinnungen) mít hoheitlichen Befugnissenausgestattete, unter staatliche.r Aufsicht handelnde Verbande, die gemeinsam unter oen Begriff ••Korperschaft des offentlichen Rechts" fallen; auBerdem bestehen (wre die Rundtunkanstalten) und Stiftungen des offentlichen Rechts (wie die Stiftung PreuBischer Kulturbe$itz). namlich eingetragene Vereine und Stiftungen. verfolgen Juristiscbe PérSóMn~s..PdvW~t$, privaté Zwéeke. Inrl;!t'ttštehéli berul'1t~uf einem prlvaten Rechtsgeschaftund auf staatlicher Mitwirkung. Eine Stiftung ist eine verselbstandigte VermOgensmasse.die aut Dauer fUr einen bestimmten Zweck zur VerfOgung gestellt wurdéi sie kann nur mit behordlicher Genehmigung errichtet werden. Rechtsfahige Vefeinesind" organisierte, vom Mitgliederwechsel" unabhangige Zusammenschlússe. Vereine. die kelnen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (Sport-. Geselligkeitsvereine)~ erlangen Ihre Rechtsfahigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister des zustsndigen Amtsgerichts. Sie fUhren dann dia Be~eiQhnLtri9"eingetragener Verein" (e.V.). FOrdierechtsfahigen Vereine mit wirtschaftlichem Zweck (z; a.GmbH, AG)gelten die Vorschriftenpes Handelsrechts. óffentlich-rechtlicheAnsta/ten ti-l Naturliche Pérsonen __________ ~-- Korperschaften \ des óffentlfchen Rechts I II I I offentlichrechtllche Anstalten - Rechtsfšhige Vereine óffentllchrechtliche Stiftungen z.8. Rundfunk- z.8. Stiftung anstalten . PreuBischer Kulturbesitz Gebietskorperschaften z.S. Gemeinden personal, korperschaften z.8. Innungen. Religionsgemeinschaften - Privat- rechtllche Stiftungen z.8. Familienstiftungen Idealvereine nach BGB Z.S. Sportvereine Verelnemit wlrtschaftllchen Zwecken nach Handelsrecht z.8. AG, GmbH. eG ~ENBILDERI © Erich Schmidl Verlag ffi 128030 Cf { ~{.~"'\IJ 1[. r Rechts- und , Ge~"aft_fihlgktdt Rechtsflhlgkelt ReChtsflhlg istJeder Mensch van der ••••• blszumT~ .•... ; H8~lu~g&!l~rgk8lt Dea~ll1f Geacblftaflldgkeit .~,~. .. 1048GB IIhIgkeIt unfIhIgkeft I .. :Oeschiits- . ~I~ GeachIfts_UnbesduInkte GeachIftsfIhIgkeIt BeectuInkte 51088GB óeII"unfIhigkeit BeschrInkte DeIIkta- flhigkelt '.. § . 8278GB ..•... Recht8QeBchlfte nlchliÓ .' ~ ~ lnder.RegeI - ~ Recht8geschifte wirksam unwIrkum . ~ nit Genehmigung des QeSetzIichen Ver, •••• wirksam @ EIIcIt SdImidl Vedag •••••• •••• O, .•••• . I 828888 . nIcbI Velallt•••• ••••••• ~...•.. -.:e. val _4IIIlWOrtIiCh 128 035 Zum Austausch gegen das Blattgleicher Nummer 3/91 Rech~sgeschafte Je,-~erder gescheftsfšhig íst, kaftfliMfl Rechtsgeschšft tštigen und dadurch ein Rechtsverhaltnis nach seioam Willen begriinden und gestalten. Oas BOrgerliche Gesetzbuch (BGB) enthalt in den §§ 104-1 S5 allgemeineBestimmungen Ober Rec::htsgeschafte und behandelt in den §§ 433-~53die wlchti9sten Arten der Reohtsgeschafte (wie Kauf, Miete, LaiMe usw.). Wesentlioher Bestandteil eines ReclTtsgescheftes sind eine oder m~hrere Willariserklirungen, die aut einen bestimmten rechtUchen Erfolg gerichtet slnd. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitlgen Rechtsgesohaften. Einseft'geRechtsgeschiifte ent"alten nur eine Wlllenserklarung, die entweder sehon bel Abgabe rechtswirksam seln kann (Testament) oder erst nach Empfang durch emen snderen wlrksam wird (KOndigung). Mel1rseltlge Rechtsgeschifte (Vertršge) kommen durch ubereinstimmende Wi/lenserkléirungen von zwelodermehreren Personen zustande. Sie begrOnden in der Reget beldarsElftiga Varpfliehtungen. So 1stz. B. belm Kauf dar Kšufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkšuter, dle Saehe zu Obergeben und dem Kaufer das Eigentum daran zu verschaffen. Nur elnseitig verpfliehtend 1stdagegan dia Schenkung. lm allgemeinen sind Rechtsgesch4fte formfrai. Nur in bestlmmten Fiillen (BOrgschaftsversprechen, Te· stament, Mletvertrag Ober aln GrundstOck) schrelbt das Gesetz alne Form vor. FOr den AbschluB eines Verrages verelnbaran die Vertragspartner haufig von sleh aus die Schriftform. Werden gesetzliche Formvorschriften nicht beachtet, ist das ReohtsgescMft in der Regel nichtig. Niehtlg und damU rechtlich unwirksam 1st ein Rechts~schaft auch dann, wenn es sloh um ain Seheln- oder ScherzgeSchiift handelt \ der wenn ein Gaschiiftsunfšhigar dasGeschiift abschlieBt. Dagegen sind Rechtsgeschafte, die unter I)rohung, durch Tauschung odar Irrtum zustande kommen, nicht von vornherein nlchtig, sondern nur anfechtbar. Wegen Irrtums kann ain Reehtsgeschšft jedoch nur dann angefochten werdan, wenn ain Partner z. B. durch einen Schrelbfehler eine Erklarung abgegeben hat, die er so Oberhaupt nieht abgeben Nollte. Keina Anfechtungsmoglichkeit besteht hlngegen, wenn Wi/le und Erklarung Obereinstimmen und nur der erhoffte Erfolg nicht eintrift (z. B. Aktienkauf in der HoHnung, daB die Kursesteigen). '-../> Grundsatzlich zu beachten 1st der lm 6GB gemachte Unterschíed zwlschan Verpfliehtung und VerfGgung. Eine VerfOgung (z. B. eine ElgentumsObertragul1g) andert unmittalbar das Rechtan elner Sache; ein Verpflichtungsgeschaft (z. B. ein Kaufvertr~g) legt den Partnern nur dia Pflicht auf, den angestrebten Rechtserfolg durch eine Verf(jgung (Zahlung, Ubergabe der Sacha) herbeizufOhren. Rechtsgeschšfte emptangs- nleht bedUrftlge empfangsbedíJrftlge elnseltlg befderseftlg verpflichtende Willenser1darungen (KOndigun9) verpffiChtende Vertrilge (Testament) (Schenkung) (Kaut) I I -- I I I , -- RECHNUNG i \ . ~--_.'.~ rlchtlg 16,50 DM : , i i 1650DM RfC~UN8. ~'.Iach ,,", ••"",v. lil isnfecr'bsre, ..... " ulltiihigkeit Gesch 8ftS" L. ~ \ Erich Schmidt Ver1ag Seneln- Scherz- gesehtift geschift { Irrtum " Tluschung Drohung IlAHI..ENBILDER Iffi-. 128035 eva šrámková CJV MU Juradeutsch ,iQ"H"'", . Vertrag Bei einem Vertrag handelt es sich um ein mindestens von zwei Personen begriindetes Rechtsverhaltnis. Durch sich deckende Willenserklarungen wird ein bestimmter rechtlicher Erfolg herbeige:fiihrt. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme des Angebots zustande. Nach § 145 BGB ist deIjenige, der einem anderen die SchlieBung eines Vertrages anbietet, an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat erkennbar diese Gebundenheit ausgeschlossen. Die Vertragsannahme muss in aller Rege1 dem Antragenden gegeniiber erklart werden. Es ist aber auch eine stillschweigende Annahme moglich (z.B. durch den Verzehr bestellter Waren). Ausnahmsweise kommt auch ohne eine ausdrtickliche Annahme ein Vertrag zustande, wenn die Erklarung auf Grund der Verkehrssitte nicht iiblich ist oder der Antragende darauf verzichtet hat (z.B. Geschaft im Versandhandel). Das Schweigen auf ein Angebot ist grundsatzlich keine Annahme. Nur unter Kaufleuten kann es Hande1sbrauch sein, im Schweigen eine Annahme zu sehen. lm Schuldrecht gilt grundsatzlich die Vertrags.freiheit, so dass die vertragschlieBenden Parteien auch Vertrage schlieBen konnen, die nicht vom Gesetzgeber normiert worden sind (z.B. der Leasingvertrag oder das Factoring). 12 eva šrámková CJV MU Juradeutsch Willenserklirung Obwohl es sich um einen der wichtigsten Rechtsbegriffe handelt, ist er nicht gesetzlich definiert. Eine Willenserklarung ist die ÁuBerung eines rechtlich erheblichen Willens und somit unverzichtbares Bestandteil eines jeden Rechtsgeschaftes. Sie setzt sich zusammen aus einem auBeren und einem inneren Tatbestand. Der auBere Teil ist das Erkliirte und wird durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Betrachters ermittell. Der innere Teil ist das, was der Erklarende gewollt hal. Willenserklarungen konnen ausdriicklich (d. h. in der Regel miindlich bzw. schriftlich) oder aber konkludent (d. h. durch schliissiges Handeln) abgegeben werden; entscheidend ist, dass ein rechtsgeschaftlicher Wille und eine irgendwie geartete ÁuBerung dieses Willens vorliegen. Beispiel: Nimmt jemand eine Ware aus dem Regal und bezahlt diese wortlos, so hat er damit seinen rechtsgeschiiftlichen Willen zum Abschluss eines Kau.frertrages durch schliissiges Handeln zum Ausdruck gebracht. Willenserklarungen lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen. Die wichtigste Unterscheidung bei Willenserklarungen ist die Differenzierung danach, ob diese zu ihrer Wirksamkeit dem Empfánger zugehen miissen oder nicht. • Empfangsbediirftige Wi/lenserkliirungen sind solche, die fiir ihre Wirksamkeit zwingend voraussetzen, dass sie bei einem anderen Rechtssubjekt (natiirliche oder juristische Person) ankommen. Beispiele: Kiindigungserklarung; Willenserklarungen, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind (Angebot und Annahme); Mahnung; Btirgschaftserklarung . • Nicht empfangsbediirftig sind solche Willenserklarungen, die ohne Riicksicht darauf, ob sie von jemandem empfangen werden oder nicht, Wirkungen entfa1ten. Beispiele: Testament, Auslobung Eine Willenserklarung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfángers gelangt ist, dass dieser unter norma1en Umstanden und unter Berucksichtigung der Verkehrssitte von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Zugang setzt sich aus einem objektiven Aspekt (Gelangen in den Machtbereich) und einem subjektiven Aspekt (Moglichkeit der Kenntnisnahme) zusammen. Fehlerhafte Willenserklarungen angefochten werden. konnen gegebenenfalls wegen Willensmangeln Bei manchen Rechtsgeschaften ist eine bestimmte Form fiir die vorgeschrieben, damit das Rechtsgeschaft wirksam zu Stande kommt. ("Irrtum") Willenserklarung Fiir Arzt und gesetzlichen Betreuer ist eine Wi11enserklarung in Form Patientenverfiigung verbindlich, auch wenn der Patient nicht einwilligungsfáhig ist. 13 emer