DEUTSCH FUR JURlSTEN

Werbung
DEUTSCH FUR JURlSTEN - 1. Semester:
Sprache I + Sprache
II
Herbstsemester 2007/2008
1. Einrúhrungsseminar
- Studienplan, Studienliteratur
Die Masarvk- Universitat. Juristische Fakultat in Brno - Terminologie
Hochschulwesens
2. Studium der Rechtswissenschaft
Gesprach
3. Juristische
des
in der BRD, Hortexte - Deutsche Juristen im
Berufe
4. Grundbee:riffe des Rechts
Grammatik:
5. Grundrechte
Grammatik:
Partizip II
- Bnre:errechte. Menschenrechte.
Partizip I, Gerundivum
Freiheitsrechte
6. Grunde:esetz rúr die BRD - Arbeit mit dem Text der deutschen Verfassung,
Grammatik: Partizipialkonstruktionen
7. Osterreichisches Bundesverfassune:se:esetz - spezifisch osterreichische
Ausdrncke der deutschen Rechtssprache, Bundesverfassune: der
Schweizerischen Eide:enossenschaft - schweizerische Terminologie
8. Staatsore:ane in der BRD - Bundestag, Bundesrat,
Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht
9. Zivilrecht - natnrliche
Geschaftsfiihigkeit
und juristische Personen, Rechtsfiihigkeit,
10. Zivilrecht - Rechtsgeschafte,
11. Zivilrecht - Willenserklarung,
12. Abschlussseminar
Bundesprasident,
Vertrag
Grammatik:
- Abschlusstest
haben + zu + Inf. sein + zu + Inf.
(W ortschatz, Grammatik,
Sachkenntnisse)
Lehrbncher:
•
•
•
Heike Simon, Gisela Funk Baker: Einfuhrung in das deut.he Recht und die
deutsche Rechtssprache, Minchen 2006 (2002)
Milena Horálková, Hana Linhartová, Brigitta Henkel: Nemcina pro právníky,
Plzen 2005
Worterbncher:
•
•
•
JUDr. Martin Aleš: Nemecko-ceský právnický slovník, Praha 2003
JUDr. Martin Aleš: Cesko-nemecký právnický slovník, Praha 1999
Milena Horálková: Nemecko-ceský právnický slovník, 2003
eva šrámková CJV MU
Juradeutsch
Die Juristische Ausbildung in Deutschland (Trier)
Die juristische Ausbildung gliedert sich in zwei groBe Abschnitte: Das Universitatsstudium
und den Vorbereitungsdienst.
Fur das Universitatsstudium ist in Rheinland-Pfalz eine Regelstudienzeit von neun Semestem
festgesetzt, die aber unterschritten werden kann. Wahrend dieser Zeit muss der Studierende
neben der intensiven theoretischen Ausbildung praktische Studienzeiten von insgesamt 13
Wochen absolvieren. Am Ende des Studiums steht die erste iuristische StaatsDriifunf!
(Referendarexamen).
An das Universitatsstudium scWieBtsich der iuristische Vorbereitungsdienst (Referendarzeit)
mit einer Dauer von zwei Jahren ano In dieser Zeit wird der Referendar in verschiedenen
praktischen Stationen in Justiz, Verwaltung, Rechtsberatung und einer Station nach Wahl
ausgebildet. Am Ende dieses Ausbildungsabschnittes steht die zweite juristische
Staatspriifung (Assessorexamen).
1. Die Studienf"ácher
lm Universitatsstudium beschaftigt sich der zukiin:ftige JOOst mit den drei groBen
Rechtsgebieten des Zivilrechts, des Offentlichen Rechts (Staats- und Verwaltungsrecht) und
des Strafrechts. lm Zivilrecht geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen den Biirgem,
vor allem um VertragsverhaJtnisse, Schadenersatzverpflichtungen, familienrechtliche und
erbrechtliche Fragen. Das Staats- und Verwaltungsrecht umfasst einerseits die
Rechtsbeziehungen zwischen den staatlichen Organen und Organisationen (z.B.
Bundestag/Bundesrat, Bund/Lander/Gemeinden), andererseits das Verhaltnis zwischen dem
Staat und seinen Biirgem (z. B. die Gewahrleistung und Einschrankung von Grundrechten
oder die Befugnisse und Organisation der Polizei). Das Strafrecht behandelt die Gesamtheit
der Rechtsnormen, die Inhalt und Umfang der staatlichen Stratbefugnis bestimmen.
Die Juristische Ausbildungs- und Priitungsordnung (JAPO) in der Fassung vom 09.02.2000
unterscheidet Pflichtfácher und Facher einer WaWfachgruppe.
2. Pruchdácher
Pflichtfácher sind Kembereiche der drei groBen Rechtsgebiete einscWieBlich des
Verfahrensrechts und der europaischen Beziige sowie die Grundlagenfácher.
Kernbereiche
Kernbereiche des Zivilrechts sind vor allem die allgemeinen Lehren des Biirgerlichen
Rechts, sowie ausgewahlte Bereiche des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Familienund Erbrechts, des Arbeitsrecht, des Handels- und Gesellschaftsrechts, femer das Recht
der
Allgemeinen
Geschaftsbedingungen,
das
Verbraucherkreditgesetz,
das
Produkthaftungsgesetz, das Gesetz uber den Widerruf von Haustiirgeschaften und
ahnlichen Geschaften sowie Bestimmungen uber die Haftung nach dem
StraBenverkehrsgesetz. Hinzu kommen die Grundziige des verwaltungsgerichtlichen und
verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
Kernbereiche des Strafrechts sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts, die praktisch
wichtigen Deliktstatbestande aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und die
Grundziige des Strafverfahrensrechts.
Grundlagenf"ácher
Bei den Grundlagenfáchem unterscheidet man zwischen rechtstheoretischen und rechtsgeschichtlichen Fachem. Rechtstheoretische Grundlagenfácher sind die Rechtsphilosophie,
die Juristische Methodenlehre und die Rechtssoziologie. Rechtsgeschichtliche
Juradeutsch
o
'-,
eva šrámková CJV MU
'
~vY\'
Grundlagenfácher sind die Deutsche Rechtsgeschichte, das Romische Recht, die
Verfassungs- und die Privatrechtsgeschichte der Neuzeit.
3. Der Autbau des Studiums
Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von drei Jahren und ein Vertiefungsstudium
von einem Jahr. Gegenstand des Grundstudiums sind die Pflichtfácher einschlieBlich der
Grundlagenfácher. Gegenstand des Vertiefungsstudiums sind zusatzlich die Facher einer
Wah1fachgruppe.
In jedem der drei Fachgebiete Zivilrecht, Strafrecht und OffentHches Recht ist em
Ubungsschein fiir Anfánger (sog. ,,Kleiner Schein") und ein ubungsschein fiir
Fortgeschrittene (sog. "Grofler Schein") durch die erfolgreiche Anfertigung einer Hausarbeit
und einer Aufsichtsarbeit zu erwerben. Ubungen sind Veranstaltungen, in denen die
Studierenden lemen, den Stoff auf einen Rechtsfall anzuwenden.
In einem Grundlagenfach und in einem Fach einer Wah1fachgruppe ist die erfolgreiche
Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung vorgeschrieben.
Sinn des Seminars ist es, den Studierenden Einblick in die Forschungsarbeit des Seminarleiters zu gewahren. Hierzu werden Referate uber strittige und wissenschaftlich ungekHirte
Themen vergeben, uber die im Seminar diskutiert wird. Wegen der engen Verbindung von
Forschung und Lehre gilt das Seminar als Krone des Universitatsstudiums. Auch im Hinblick
auf eine spatere Promotion ist die Teilnahme an einem Seminar sehr empfehlenswert.
Zur Wiederholung bietet die Universitat Klausurenkurse und Repetitorien an, die der Vorbereitung auf das Examen dienen.
Die Studierenden mussen in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 13 Wochen praktische
Studienzeiten bei Gerichten, Verwaltungsbehorden und/oder in der Rechtsberatung
absolvieren. Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen.
4. Die erste juristische Staatspriifung
Am Ende des Universitatsstudiums steht die erste juristische Staatsprufung
(Referendarexamen). Sie besteht in Rhein1and-Pfalz aus einer schriftlichen und einer
mtindlichen Prtifung.
Die schriftliche Prtifung umfasst drei Klausuren aus dem Zivil-, je zwei Klausuren aus dem
Straf- und Offentlichen Recht sowie eine Wah1fach-Klausur.Die Zulassung zur schriftlichen
Prtifung setzt voraus: Ein mindestens achtsemestriges Jurastudium (davon mindestens vier
Semester an einer deutschen Universitat, davon mindestens zwei Semester an einer
Universitat des Landes Rhein1and-Pfalz), Lehrveranstaltungen in den Pflichtfáchem und in
den Fachem einer Wah1fachgruppe, die Ableistung der praktischen Studienzeiten, die
erfolgreiche Teilnahme an je einer ubung fiir Fortgeschrittene ("GroBer Schein") im Btirgerlichen Recht, Strafrecht und Offentlichen Recht sowie die erfolgreiche TeHnahme an einem
Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach. Das Referendarexamen wird in Rhein1and-Pfalz zweimal im Jahr abgenommen und dauert
einschlieBlich der Korrekturzeiten etwa sechs Monate. Bei Nichtbestehen kann die Prtifung
einmal wiederholt werden.
5. Der Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatspri1fung
Nach der ersten juristischen
Staatsprtifung wird normalerweise der praktische
Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) angetreten, und zwar im Beschaftigungsverhaltnis
eines Beamten aufWiderruf. Die reine Ausbildungszeit betragt zwei Jahre.
2
t'
~,
Juradeutsch
eva šrámková CJV MU
t(,f't.i\ '
Die Referendare haben folgende Pflichtstationen zu absolvieren: Zivilrechtspflege (sechs
Monate), Strafrechtspflege (drei Monate), Rechtsberatung (drei Monate), Verwa/tung (sechs
Monate).
Danach sind sechs Monate Zeit, eine oder zwei Wahlstationen zu durchlaufen, und zwar
Wirtschaftsrecht,
innerhalb eines der folgenden Schwerpunktbereiche: Zivilrecht,
Arbeitsrecht, Sozia/recht, Strafrecht, Verwa/tungsrecht, Steuerrecht und Europarecht.
Der Vorbereitungsdienst endet mit der zweiten juristischen
Staatspriifung
(Assessorexamen). Hier sind ZUT Zeit acht Aktenfálle als Klausuren zu bearbeiten. Eine
miindliche PrUfung, u. a. mit einem Aktenvortrag aus dem gewahlten Schwerpunktbereich,
schlieBt sich anoMít dem erfolgreichen Abschluss dieses Examens wird die Befiihigung zum
Richteramt erworben, die die Berufsfelder fiir Volljuristen eroffnet.
Juristische Berufe in Osterreich
Der Absolvent einer rechtswissenschaftlichen Fakultat in Osterreich verHisstdiese entweder
als Magister/Magistra oder als Doktor/in der Rechtswissenschaften, je nach dem ob er an das
8-semestrige Diplomstudium anschlieBend noch ein 2-semestriges Doktoratsstudium, in
dessen Rahmen eine Dissertation anzufertigen ist, verfolgt hat oder nicht. Nach der rein
theoretischen Ausbildung an der Universitat ergreifen nur sehr wenige Absolventen einen
Beruf, die allermeisten absolvieren das so genannte "Gerichtsjahr", das mindestens 9 Monate
dauert und den jungen Juristen als Praktikanten in den Gerichtsbetrieb integriert. Das
Gerichtsjahr stellt den praktischen Teil der osterreichischen Juristenausbildung dar.
Danach stehen die klassischen juristischen Berufe wie Richter, Rechtsanwalt oder Notar ZUT
Wahl. Tatsachlich entscheiden sich 40 % der Absolventen fiir einen dieser Berufe, deren
Ergreifung eine weitere praktische Ausbildungszeit von weiteren 4 Jahren im jeweiligen
Tatigkeitsbereich voraussetzt. Nach dieser Zeit ist eine weitere PrUfung abzulegen
(Rechtsanwalt- bzw. Richteramtspriifung), bei deren Bestehen der junge Jurist sich als
Rechtsanwalt einschreiben kann oder sich auch um eine Richter- bzw. Notarstelle bewerben
kann.
3
Juradeutsch
()
.,
,
..:." ,,( (y) ,
eva šrámková CJV MU
Juristische Berufe
Richter
Das Grundgesetz (GG) vertraut in M. 92 die rechtsprechende Gewalt den Richtem ano Sie
wird sowohl von Berufsrichtern als auch von ehrenamtlichen Richtem ausgeiibt.
Berufsrichter miissen die Befáhigung zum Richteramt haben (1. Staatsexamen nach dem
Studium und 2. Staatsexamen nach der Referendarzeit). In der Regel handelt es sich um
Richter auf Lebenszeit (nach 3-jahriger Assessorenzeit). Richter werden durch entsprechende
Urkunden (~ 17 Richtergesetz ) emannt. Ehrenamtliche Richter sind z.B. die Schoffen im
Strafprozess oder die fachkundigen ehrenamtlichen Richter in den Kammem fiir
Handelssachen, bei den Arbeits- oder Landwirtschaftsgerichten.
In Strafsachen ist ein Berufsrichter nach & 22 StPO dann kraft Gesetzes von der Ausiibung des
Richteramtes ausgeschlossen, wenn er:
· selbst durch die Straftat verletzt ist,
· Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder war,
· mit dem Beschuldigten oder dem Vedetzten verwandt oder verschwagert ist,
· als Staatsanwalt, Polizeibeamter oder Verteidiger in der gleichen Strafsache schon tatig war,
· als Zeuge oder Sachverstandiger vemommen worden ist.
AuBerdem ist der Richter dann von der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er befangen ist.
-+Schoffe
Der SchOffe ist die Bezeichnung fiir einen ehrenarntlichen Richter. Das Amt eines Schoffen ist ein
Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Die Schoffen iiben wahrend der
Hauptverhandlung das Richterarnt in vollem Umfang und mit gleichern Stirnrnrecht wie die Richter
beirn Arntsgericht aus und nehrnen auch an den irn Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden
Entscheidungen teil, die in einer Beziehung zu der Urteilsfállung stehen und die auch ohne rniindliche
Verhandlung erlassen werden konnen.
Rechtspfleger
Rechtspfleger sind Beamter des gehobenen Dienstes. Sie werden an Fachhochschulen
gezielt auf ihre spateren Aufgaben ausgebildet. Rechtspfleger durchlaufen eine 3-jahrige
Ausbildung und miissen eine PrUfung ablegen (§ 2 RPflG). In die Ausbildungszeit fállt ein
18-monatiger fachwissenschaftlicher Lehrgang.
Sie nehmen selbstandig die ihnen im Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben
wahr und sind nur dem Gesetz unterworfen. In der Gerichtspraxis nehmen sie insbesondere
ZUT Entlastung
der Richter Aufgaben im Mahnverfahren, im Nachlassverfahren, in den
Registerverfahren und in der Zwangsvollstreckung wahr. Nimmt ein Rechtspfleger ein
Geschaft vor, das ihm durch das RPflG nicht iibertragen war und auch nicht iibertragen
werden kann, so ist dieses unwirksam (& 8 RPflG).
Rechtspflegem fehlt die Befáhigun~ zum Richteramt. Die klassischen iuristischen Berufe sind
ihnen somit gespert.
Staatsanwalte
miissen die Befáhigung zum Richteramt haben (also die gleiche
Ausbildung). Sie sind jedoch - anders als Richter - Beamte und somit weisungsgebunden und
handeln stets im Auftrag des Behordenleiters (&& 146, 147 GVG). Die Weisungsgebundenheit
hat jedoch ihre Grenzen im Legalitatsprinzip und im Verbot der Verfolgung Unschuldiger.
Die Anklage des Taters einer Straftat vor Gericht ist grundsatzlich Sache des Staatsanwalts.
Er fiihrt das Ermittlungsverfahren, uberwacht dabei die Tatigkeit der Polizei und vertritt die
Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.
4
Juradeutsch
3,
Die Laufbahnen
J.<
eva šrámková CJV MU
IVV '
der Richter
und StaatsanwaIte
sind in den meisten
Bundeslandem
durchHissig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde, kann spater Richter sein und umgekehrt.
ln einigen Bundeslandem kann sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit emannt
werden, der zuvor als Staatsanwalt tiitig gewesen ist.
Staatsanwalschaften bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden,
also bei den Gerichten der Lander und beim Bundesgerichtshof. In jedem Land amtiert ein
Generalstaatsanwalt,
der die Aufsicht uber die Staatsanwalte in diesem Land fiihrt. Dagegen
ubt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht uber die Staatsanwalte
der Lander aus.
Verteidiger
Der Verteidiger hat in einem Strafverfahren die Aufgabe, die Rechte des Beschuldigten
umfassend zu wahren. Dabei hat er dazu beizutragen, dass alle fiir den Beschuldigten
gUnstigen
rechtlichen
und
tatsachlichen
Umstiinde
beachtet
und
dass
die
Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Er darf zugunsten des Beschuldigten »einseitig«
sein bis zu der Grenze, wo er sich selbst strafbar macht (z.B. wegen einer Begiinstigung).
Andererseits ist er aber auch Organ der Rechtspflege und hat im Zusammenwirken mit
Gericht und Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung zu dienen und darf diese somit nicht
erschweren oder vereiteln. Nach § 138 StPO konnen Verteidiger die bei einem deutschen
Gericht zuge!assenen Rechtsanwalte und die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein.
Die AnwaIte miissen also nicht bei dem Gericht, bei dem verhandelt wird, zugelassen sein. 1st
die vom Beschuldigten ausgewahlte Person weder Anwalt noch Hochschullehrer, so muss das
Gericht dies genehmigen. Bei einer notwendigen Verteidigung kann eine solche Person nur
neben einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer zugelassen werden. Verteidiger kann nicht
sein, wer irgendwie an der Straftat des Beschuldigten beteiligt ist.
~
Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger nehmen
(Wahlverteidiger). Die Zahl der Verteidiger istjedoch auf drei beschriinkt (§ 137 StPO).
~
Ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pjlichtverteidiger)
wenn
liegt insbesondere dann vor,
· die Hauptverhandlung
im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem
Oberlandesgericht stattfmdet,
· dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
· das Verfahren zu einem Berufsverbot fiihren kann,
· der Beschuldigte sich langer als drei Monate in U-Haft befunden hat und nicht mindestens
zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen worden ist,
· die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung des
Beschuldigten in Betracht kommt.
Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist ein unabhangiges Organ der Rechtspflege. Er ubt kein Gewerbe, sondem
einen freien Beruf aus. Nur ihm ist es gestattet, die umfassende und geschaftsmaBige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
vorzunehmen. Ein Rechtsanwalt muss die
Befiihigung zum Richteramt
haben und durch die jeweilige Landesjustizverwaltung
zugelassen sein.
Der Rechtsanwalt vertritt nur seinen Auftraggeber. Er muss dessen Interessen wahmehmen.
Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache ist ihm ausdrUcklich
verboten. Rechtsanwalte sind Berater ihrer Auftraggeber in aUen Rechtangelegenheiten.
Allerdings hat die zunehmende Kompliziertheit der einze!nen Rechtsgebiete dazu gefiihrt,
5
Juradeutsch
\"'
eva šrámková CJV MU
J~iYYV,
dass sich auch Rechtsanwalte spezialisiert haben. Wenn sie sich auf einen bestimmten Gebiet
fortgebildet haben, diirfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als
Fachanwalt bezeichnen.
In Strafverfahren kann der Rechtsanwalt vor jedem Gericht in der Bundesrepublik auftreten.
In Zivilverfahren kann er nur vor dem Gericht auftreten, bei dem er zugelassen ist
(Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshot). Dies gilt nicht fiir die Amtsgerichte. In
Zivilsachen kann ein Rechtsanwalt vor jedem Amtsgericht auftreten.
Notar
Die Notare sind anders als die Rechtsanwalte unabhangige und unparteiliche Betreuer der
Biirger in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim AbscWuss von Vertragen,
die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar beurkundet werden konnen.
Der Notar ist auch fiir die Errichtung von Testam.enten und fiir die Beglaubigung von
Unterschriften zustandig.
Verwaltungsbeamter
Die Zweite juristische Staatspriifung ist auch Voraussetzung dafiir, bei einer Bundes-, Landesoder Gemeindebehorde die Laufbahn eines juristischen Beamten im hoheren Dienst
einscWagenzu konnen.
Wirtschaftsjurist
Bei einem Wirtschaftsjurist spielen der AbscWuss der Zweiten StaatsprUfung und die
Examensnoten keine so entscheidende Rolle wie im Staatsdienst.
Die Tatigkeit des Wirtschaftsjuristen unterscheidet sich ihrem Charakter nach erheblich von
der eines Richters oder Rechtsanwalts. Wahrend die Tatigkeit dieser Berufe darauf gerichtet
ist, in streitigen Kategorien, also in den Begriffen von Anspruch, Klage und Urteil zu denken,
sieht der Wirtschaftsjurist das Ziel seiner Tatigkeit vor allem in der Streit- und
Problemvermeidung. Er hat deshalb vielfach mit dem Entwerfen oder UberprUfen von
Vertragen und mit der auBergerichtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu tun.
Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, muss er beurteilen, wie die Prozesschancen seines
Unternehmens sind.
Der Wirtschaftsjurist spezialisiert sich regelmaBig auf die Rechtsfragen, die in seinem
Unternehmen tatsacWich zu beurteilen sind, und hat auf diesem Gebiet oft wesentlich
umfassendere Kenntnisse als ein durchschnittlicher Rechtsanwalt. Die Fiihrung von Prozessen
fiir seinen Arbeitgeber gehort normalerweise nicht zum Aufgabenbereich des
Wirtschaftsjuristen.
6
Juradeutsch
~
eva šrámková CJV MU
K'vy,.
Grundbegriffe
des Rechts
Die Rechtsnormen, die Rechte und Ptlichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht,
beispielsweise die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt und wie er zu
bestrafen ist (vgl. § 211 StGB), oder die Vorschrift im Biirgerlichen Gesetzbuch, dass bei
einer Ptlichtverletzung in einem Vertragsverhaltnis der Glaubiger Schadensersatz verlangen
kann (vgl. § 280 BGB).
Diejenigen Regelungen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen
als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Prozessordnungen der einzelnen
Gerichtszweige wie die Strafprozessordnung mr das Strafrecht, die Zivilprozessordnung oder
die Verwaltungsgerichtsordnung.
Formelles Recht sind auch die Regelungen uber das
Verfahren, in dem im offentlichen Recht Verwaltungsakte erlassen werden wie das
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Rechtsquelle bezeichnet den Ursprungsort einer Rechtsvorschrift. In Betracht kornmen
geschriebenes Recht (insbesondere Gesetze und Rechtsverordnungen) und Gewohnheitsrecht.
Rechtsvorschrift bezeichnet einen Rechtssatz in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder
einer Satzung. Von der Verwaltungsvorschrift
unterscheidet sich die Rechtsvorschrift
dadurch, dass sie sich an die Allgemeinheit und nicht lediglich an Behorden oder Bedienstete
wendet.
Rechtsverordnung
ist eine vom Gesetz abgeleitete Rechtsquelle. Wahrend die Gesetze nur
von den zustandigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag, Landtage) beschlossen werden
konnen, obliegt der Erlass von Rechtsverordnungen der vollziehenden Gewalt. Eine
Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn ein Gesetz hierrur eine besondere
Ermachtigung enthalt. Dabei mussen Inhalt, Zweck und AusmaB der erteilten Ermachtigung
im Gesetz bestirnmt sein.
Geschriebenes Recht wird dagegen als gesetztes Recht bzw. positives Recht bezeichnet, d. h.
dass es von staatlichen Organen (in der Regel von der Legislative, zum Teil von der
Exekutive) in einer bestirnmten Form erlassen worden ist.
Gewohnheitsrecht
ist verbindliches Recht, welches nicht aufgrund eines formellen
hoheitlichen Verfahrens entstanden ist. Gewohnheitsrecht
entsteht nur unter engen
Voraussetzungen. Der Rechtssatz muss:
•
in einer Rechtsordnung uber einen lang andauernden Zeitraum tatsachlich angewandt
worden sein
•
als rechtmaf3ig anerkannt sein
Gewohnheitsrecht dient vor allem der Ausfiillung bestehender Gesetzesliicken. Es ist in
gleicher
Weise
verbindlich
wie
geschriebenes
Recht.
lm
Strafrecht
sind
gewohnheitsrechtliche Regelungen, die strafbegriindend oder strafscharfend wirken wiirden,
aufgrund des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege" unzulassig.
7
128020
Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer
~
9/83
\.('yóQ\,
Offentliches Recht und Privatrecht
Der Begriff "Recht" wird in zweitacherHinsicht angewandt. Als Recht im objektiven Sinn bezeichnet man die
Rechtsordnung (die Gesamtheit der Rechtsvorschriften), als Recht im subjektiven Sinn hingegen die
Rechtsbetugnis des einzelnen, die ihm aus der Rechtsordnung erwachst. lm Rahmen der Rechtsordnung
vol/zieht sich das Leben innerhalb desStaates. Sie schOtzt u.a.dasRecht des einzelnen, dassich aufGrund
von Gesetzen, aus lang geObtem Gewohnheitsrecht und aus den menschlichen Grundrechten ergibt
Damit ist zugleich aut die Rechtsquel/en hingewiesen: Rechtsvorschriften entstehen im Wege der
Gesetzgebung (gesetztes Recht) oder bilden sich in langjahriger Ubung als Gewohnheitsrecht heraus.
Durch Auslegung und Fortbildung des Rechts wirkt dieJustiz an der Ausgestaltung derRechtsordnung mit.
Die al/gemeine Rechtsordnung schlieBt das óffentliche Recht und das Privatrecht in sich ein. Die Normen
des óffentlichen Rechts regeln die RechtsverMltnisse zwischen dem Staat und den Obrigen Tragern der
Offe·,tIichen Gewalt sowie die rechtlichen Beziehungen des einzelnen zum Staat, den Gemeinden und den
Offentlich-rechtlichen Kórperschaften. Zum Offentlichen Recht gehOrt in erster Linie das Staatsrecht, das
sich mit den Erscheinungstormen und Einrichtungen des Staates befaBt.Auch die verfassungsrechtlichen
Normen fal/en in das Gebiet des Offentlichen Rechts. Dazu zahlen weiterhin das gesamte Verwaltungsrecht
(insbesondere das POlizei-, Steuer-, Beamten- und Sozialrecht), das Strafrecht, das ProzeBrecht, das
Volkerrecht und das Kirchenrecht. So wie der Staat al/ein befugt ist, Gesetze zu erlassen, kann nur er durch
die von ihm eingesetzten Organe die Beachtung der Gesetze Oberwachen und gegebenenfal/s erzwingen.
lm Gegensatz zum óffentlichen Recht regelt das Privat- oder Zivilrecht al/ein die Rechtsbeziehungen der
Menschen untereinander. Oas schlieBt nicht aus, daB auch der Staat oder die Gemeinde privatrechtlich
tátig werden kann, zB. beirn AbschluB eines Mietvertrages. Hier ist der Staat dem einzelnen nicht Ober-,
sondern vol/kommen gleichgeordnet. Die Mehrzahl der privatrechtlichen Vorschriften ist im BOrgerlichen
Gesetzbuch enthalten. Es umfaBt das Sch uldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.
Daneben finden sich privatrechtliche Bestimmungen im Handelsgesetzbuch, im Aktien- und Gesel/schaftsrecht, im Wechsel- und Scheckrecht. im Urheberrecht und zum Teil auch in derGewerbeordnung.
Einzelne Rechtsgebiete lassen eine strenge Trennung zwischen óffentlichem Recht und Privatrecht nicht
zu. So sind z.B. im Arbeitsrecht und auch im Wettbewerbsrecht sowohl Offentlich-rechtliche wie privatrechtliche Vorschriften enthalten.
Offentliches Recht und Privatrecht
OffentlichéS
t Staats-
Recht
Privatrecht
I
und Verfassungsrecht
BUrgerllches
Schuldrechl
Verwaltungsrecht
I I! [
Polizeirechl
Sleuerrecht
8aurechtI I
Wegerechl
und andere Rechtsgebiele
Wasserrecht
Verkehrsrechl
Beamtenrecht
]
Familienrechl
Sozialrechl
I[
Recht
I
Sachenrecht
I[
Erbrecht
Handelsrecht
IWechsel-u.Scheckrechlll
I
I
II
Strafrecht
I
I
Urheber-
Volkerrecht
II
Kirchenrecht
I
I
Teile der Gewerbeordnung
....
",-
..······
..··....··..1
.-:.).:-:::.:.::<
Arbeitsrecht
I
I:::;:;;;:"
»::..;:;:
..... ..·....1 Wettbewerbsrecht
Ench Schmldt Verlag GmbH
und Erfinderrecht
..
.,/::;:.:.:;:.:-.::::;::.::-:::;::}:::
©
Gesellschaftsrechl
Proze8recht
..... "
I
Aktienrecht
J.
I ZAHLENBILDER I
ffi
128020
60
110
11/00
Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer
Die Grundrechte
Die Weimarer Verfassung von 1919 legte im ersten Hauptteil den Aufbau des Staats test und erst lm
zweiten Hauptteil die "Grundreehte und Grundpfliehten der Deutsehen". Der Parlamentarisehe Rat, der
1949 das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutsehland besehloss, setzte dagegen mit den Artikeln
1 bis 19 den Grundreehtsteil an den Anfang des Verfassungstextes, um die Bedeutung der Grundrechte
als oberste Prlnziplen der Verfassungsordnung
hervorzuheben. Oas Grundgesetz enthalt aber auch
an anderen Stellen, wie in den Artikeln 20, 33, 38, 101 bis 104, grundreehtsahnliche Bestimmungen.
Artikel1 GG liefert den SehlOssel zu den Grundreehten: "Die Wurde des Menschen 1st unantastbar.
Sie zu aehten und zu sehutzen ist Verpfliehtung aller staatliehen Gewalt." Damit bekennt steh das deutsche
Volk zu "unverletzliehen und unverauBerliehen Menschenreehten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt". Die Grundrechte binden Gesetzgebung,
Verwaltung und Reehtspreehung als unmittelbar geltendes Recht. Eine Ánderung des Grundgesetzes,
die die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsatze berOhrt, ist nach Artikel 79 unzulassig.
Der Grundreehtskatalog umfasst im Wesentliehen die klassischen Menschen- und BOrgerrechte und zwar
Freiheits-, Gleiehheits- und Unverletzlichkeitsreehte. Freiheitsrechte gewahrleisten die personliehe
Freiheit und die freie Entfaltung der Personliehkeit (Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und17). Unverletzlichkeitsrechte (Art. 2, 10, 13, 14, dazu 19 und 101 bis 104) gewahren Schutz gegen dle Staatsgewalt.
Gleichheitsrechte siehem die reehtliehe Gleiehheit der Mensehen, aueh in ihren Pfliehten gegenOber der
Gemeinsehaft (Art. 3, 12, 12a, 33). Die Volkssouveranitat ist in Art. 20, das Wahlreeht als demokratisehes
Hauptrecht in Art. 38 verankert.
Soziale Grundreehte, wie sie in der Weimarer Reichsverfassung enthalten waren und in einigen Landerverfassungen enthalten sind, finden sieh im GG nur in sehwacher Auspragung, z.B. in Art. 14 (Sozialbindung des Eigentums) und Art. 15. Die allgemeine Staatszielbestimmung des Art. 20, mit derdie
Bundesrepublik Deutsehland als sozialer Rechtsstaat definiert wird, verlangt abereine entsprechende
Auslegung al/er Grundrechte. Art. 18 schOtzt die Demokratie gegen innere Feinde (Aberkennlmg von
Grundrechten bei Missbraueh). Gegen Rechtsverletzungen durch die cffentHche Gewalt gibt Art. 19 eine
Rechtsweggarantie. Art. 20 schlieBlich raumt allen Deutsehen fOr den FaH, dass andere Abhnfe nicht
m6glich ist, ein Widerstandsrecht zur Bewahrung der Verfassungsordnung ein.
Die Grundrechte
Grundgesetz fOr dle Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 bis 19
Schutzder
O
MenschenwOrde
e
e
e
::::(~.:::
..
~:~:~t'
G
O ..... O
e
G
G)
e
e
O
Glaubens-undGewissensfreiheit O
Gléichheitvor dem Gesetz
Freiheitder Person
FreieMeinungsiiuBerung
Schutz der Eheund Familie
Elternrechte,staatlicheSchulaufsicht
Versammlungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Rechtder FreizOgigkeit
Briet-und Teletongeheimnis
FreieBerufswahl
WehrdienstlZIVildienst
CD Eigentumsgarantie
Unverletzlichkeitder Wohnung
OberfQhrungin Gemeineigentum
Asylrecht
G
O Staatsangehórigkeit,Auslieterung
C
A~erkennung van Grundrechten
CD Petitionsreeht
O
G>Rechtsweggarantie
......................••.•••......••...•••.•...•..•.•...•.•.•••..••.•••.••..••
Volkssouveranitat,Widerstandsrecht
@
GleicherZugang zu offentlichenÁmtern
@
Wahlrecht
-ffi I ZAHLENBILDER
60110
@y Anspruchau1den gesetzlichenRichter
@ Anspruchaut rechtlichesGehorvor Gericht
@@
Schutzvor willkurlicherVerhaftung
r
©
Erich Scl'1mídt Vertag
60040
9/97
Grundsatze der Verfassung
Die in Deutschland geltende Verfassungsordnung ist durch fOnt grundgesetzlich festgéschriebene Leitprinzipien gekennzeichnet. Schon ihrem Namen nach ist die Bundesrepublik Deutschland eine Republik.
ln seiner ursprunglichen, antiken Bedeutung steht dieser Begriff fOreine Staatsform, in der das Volk Trager
der Staatsgewalt ist und diese zum Wohl des Volkes ausObt. lm modemen Sprachgebrauch wird er als
Gegenbegriff zur Monarchie verstanden; er entMlt damit zugleich eine Ablehnung jeder Herrschaft, die
nicht durch das Volk legitimiert ist. Oas Prinzip der Demokratie, wie es in Art. 20, Abs. 2 des Grundgesetzes tormuliert ist. verlangt ausdrOcklich, daB alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht: Sie wird durch die
BOrger selbst in Wahlen und Abstimmungen ausgeObt; daruber hinaus durch die Organe der Gesetzgebung. der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. Nach den naheren Bestimmungen im Grundgesetz handelt es sich um eine treiheitliche Demokratie, in der die Burger maBgeblich Ober die politischen
Grundlinien zu entscheiden haben und in der eine frei gewehlte Volksvertretung mit umtassenden
Gesetzgebungs- und Kontrollrechten existiert.
Oas Prinzip der Bundestaatlichkeit garantiert die Selbstandigkeit der 8undeslander. Die Lander verfugen
Ober eigene staatliche Hoheitsmacht und sind anders als in einem Zentralstaat nicht nur untergeordnete
Verwaltungseinheiten. Oas Grundgesetz legt test, wie sich die staatlichen Aufgaben und Betugnisse
zwischen Bund und Landern aufteilen. Zur Wahrung der gesamtstaatlichen Einheit raumt es dem Bund
einen gewissen Vorrang ein (z.8. Art. 31, 37, 84,85 GG). Dafí.irwirken die Uinder durch den 8undesrat
an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mil.
nach Arl. 20, Abs. 1 GG erwachst die Pflicht des Staates, jedem seiner
Aus dem Sozlalstaatsprinzip
BOrger eine menschenwOrdige Existenz zu ermoglichen und daher die wirtschaftlich Schwachen zu
schOtzen und sie am allgemeinen Wohlstand teilhaben zu lassen. Die konkrete Umsetzung dieses
Verfassungsgebots erfolgt z.8. im Rahmen der Sozialgesetzgebung. lm Grundgesetz selbst hat es mit
der Sozialbindung des Eigentums in Art. 14 seinen Niederschlag gefunden.
Als Rechtsstaat ist die Bundesrepublik nach Art. 20, Abs. 3 GG dadurch gekennzeichnet, daB die
staatlichen Gewalten an Gesetz und Recht gebunden sind. Eine unabhangige Justiz, die Gewahrung von
Rechtssicherheit, die GesetzmaBigkeit der Verwaltung und dia Moglichkeit, staatliches Handeln gerichtIich OberprOfen zu lassen, sind Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips.
Grundsatze der Verfassung
Demokratie
RepUblik
---------------
'
Bundesstaat
SoziaJstaat
Rechtsstaat
,::::.
• Freiheitliche.
antidiktatorische
Staatsform
• Bestimmung der
politischen
Exekutivorgane
durch Wal1/en
• Gewahltes
Staatsoberhaupt
(Bundespriisldent)
1m!;
•
jr\!!
,;~%:
Alle Staatsgewalt
gehtvom
Volke aus.
':t~:::: •
!!i!!I
M::
Staatliche Hoheit
des Bundes und
der Uinder
ttt1 • Mittelbare
~f1},; •
lN
:~~~
Verteilung der
Kompetenzen in
W~~
~fJ!
Gesetzgebung,
Verwaltung und
repríisentative
VOlksvertretung
t~
:-:~
..':'
~m•
:lWi
allgemeine,
unmittelbare,
ti~~freie, gleicl1e
~I
~!~
',,*
und geheime
Wahlen
~
• Meinungsfreiheit
\:
• Versammlungsfreiheit
~~1auf
Rechtssprechung
Bund und
l~t
~W
Uinder
:~'.•
Mítwirkung
~
:~
der Lander an der
Gesetzgebung
des Bundes
)!~
"" • Vereins- und
Vereinigungsfreiheit
© ErlCh Schmldt
Verlag
60050
Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer
8/97
~ Rechtsstaat und Sozlalstaat
Die Bundesrepublik Deutsehland ist ein Rechtsstaat und ain Sozlalstaat. Seide Staatsprinzipienvereinlgt
der Begrítf "sozlaler Rechtsstaat", der mit dem Grundgesetz neu in die deutsche Verfassungsgaschichta
eingefOhrt wurde. Oas Grundgesetz erlautert den Segriff nicht naher, es wlll jadoch dahlngehend
verstanden werden, daf3 die Zielsetzung des Rechtsstaates - Freiheit des einzelnen - mit der des
Sozialstaates - soziale Gereehtigkeit fCrralle - in Einklang gebraeht wird. Auch die Verfassungen der
Bundeslander mOssen den Grundsatzen des sozialen Reehtsstaates entsprechen (Art. 20 und 28 GG).
Wichtigste Bestandteile des Rechtsstaatsprlnzlps sind Rechtssicherheit und Gerechtigkeit. Zur Verwirklichung des Rechtsstaates gehóren: • Gewaltentei/ung. Die gesetzgebende, die ausmhrende und die
richterliche Gewalt sind getrennten, sieh gegenseitig kontrollierenden und ausbalancierenden Institutionen anvertraut. • Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmaBige Ordnung. Bindung der Exekutive
und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. • GesetzmaBigkeit der Verwa/tung. Gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung genieBen die BOrger gerichtlichen Schutz.
Der Reehtsstaat wurde von der bOrgerlichen Gesellschaft zum Schutz der personllchen Freiheitsrechte
ausgebildet. Der Sozlalstaat entwickelte sieh demgegenuber aus den Ausgleichs- und Hilfebedíirfnissen
der modemen Industriegesellschaft und aus dem wachsenden 8edarf an otfentlichen Leistungen. Er setzt
deshalb die Pflicht zum Ausgleich sozialer Gegensetze und die Sorge fOr eine gereehte Sozialordnung
vor das absolute (Eigentums-)Schutzinteresse des einzelnen. Die soziale Gereehtigkeit orlentiert sich am
Gleíchheitsprinzip, das zum Freiheitsprinzip des Iiberalen Rechtsstaats in einem gewissen SpannungsverhaJtnis steht. Der Sozialstaat erstrebt soz/ale Sieherhelt und Wohlstand fur alle. Seine MaBnahmen
richten sioh unter anderem darauf, den BOrgern eine gesicherte Existenz zu ermoglichen, die groBen
sozialen Risiken autzufangen, Arbeitsplatze zu sichem und eine hóhere Lebensqualitat zu schaffen. Diese
Ziele mit dem Schutz der natOrlichen Lebensgrundlagen (Umweltsehutz) zu verbinden, erwachst ihm a/s
zusatzliche Autgabe.
Je nach dem Krafteverhaltnis der miteinander konkurrierenden pofitisehen Stromungen kann s~ch das
Schwergewicht der politischen Zrele und der staatlichen MaBnahmen mehr zur einen oder zur anderen
Seite verschieben. Oas Grundgesetz hat diese Móglichkeit jedenfalls offengelassen und sich mlt den
Staatsprinzipien Rechtsstaat und Sozialstaat nlcht fOreine ganz bestimmte Sozialordnung entschieden.
Rechtsstaat und Sozialstaat
Rechtsstaat
Sozlalstaat
:;::::~::~:;:
;~~:::::::.~:
T ::;::::~~::;,
~:::::::::::~:
Gesetzlichkeit
Ir.l
~:\jEFÚtAS§'UN:G'i~
JW:W i!M1i!i'l ~Mm iJ1Wi ~
Schutz des einzelnen Staatsbilrgers
Wohl sller
Leben ~ Freiheit - Eigentum
Einschrankung der Freiheiten einzelner
zum Wohle aller
Sozlaler
Rechtsstaat
·tt
Soziale
Verptlichtung
des einzelnen
Gesetzlichkeit
Gerechtigkelt
Bu!fa~
Schutz des elnzelnen - Antell aller am Wohlstand
Freiheits- und sozia/e Grundrechte
Soziale
Leben - Freiheit - Sozlale Sicherheit - Chancengleichheit
Verantwortung
Schutz der naturlichen Lebensgrundfagen
des Staates
lZAHLENBILDERI€8-
©
Erlch Schmidt Verlag
60050
eva šrámková CJV MU
Juradeu tsch
Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG)
Die
osterreichische
Bundesverfassung
wurde
von
der
Konstituierenden
Nationalversammlung am 1. Oktober 1920 beschlossen und in mehreren Novellen bis heute
erweitert.
Erstes Hauptstuck I
Artikel1.
Osterreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Artikel2.
(1) Osterreich ist ein Bundesstaal.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstandigen Landern: Burgenland, Karnten,
Niederasterreich, Oberasterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
Artikel3.
(1)
Oas
Bundesgebiet
umtasst
die
Gebiete
der
Bundeslander.
(2) Eine Anderung des Bundesgebietes, die zugleich Anderung eines Landesgebietes ist,
ebenso die Anderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen
von Friedensvertragen - nur durch ObereinstimmendeVerfassungsgesetze des Bundes und
jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Anderung erfahrt.
Artikel4.
(1) Oas Bundesgebiet bildet ein einheitliches Wahrungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dOrfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschrankungen
nicht errichtet werden.
Artikel5.
(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) FOrdie Dauer aul1ergewahnlicherVerhaltnisse kann der Bundesprasident aut Antrag der
Bundesregierung den Sítz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des
Bundesgebietes verlegen.
Artikel6.
(1) FOr die Republik Osterreich besteht eine einheitliche StaatsbOrgerschaft.
(2) Jene StaatsbOrger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen
LandesbOrger; die Landesgesetze kannen jedoch vorsehen, dass auch StaatsbOrger, die in
einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen LandesbOrger
sind.
(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begrOndet,wo sie sich in der erweislichen oder
aus den Umstanden hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer
Gesamtbetrachtung
der
beruflichen,
wirtschaftlichen
und
gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen einer Person aut mehrere Wohnsitze zu, 50 hat sie jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das OberwiegendeNaheverhaltnis hal.
Artikel7.
1) Alle StaatsbOrger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes,
des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Lander und Gemeinden)
bekennt
sich
dazu,
die
Gleichbehandlung
von
behinderten
und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des taglichen Lebens zu gewahrleisten.
(2) Bund, Lander und Gemeinden bekennen sich zur tatsachlichen Gleichstellung von Mann
und Frau. Mal1nahmen zur Farderung der taktischen Gleichstellung von Frauen und
8
eva šrámková CJV MU
Juradeutsch
"~ ' jÁ.'Vw.
Mannern insbesondere durch Beseitigung tatsachlich bestehender Ungleichheiten sind
zulassig.
(3) Amtsbezeichnungen konnen in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des
Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt fOr Titel,
akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den offentlichen Bediensteten, einschlieBlich der Angehorigen des Bundesheeres, ist die
ungeschmalerte Ausubung ihrer politischen Rechte gewahrleistet.
Artikel8.
(1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten
bundesgesetzlich
eingeraumten
Rechte,
die
Staatssprache
der
Republik.
(2) Die Republik (Bund, Lander und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen
sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck
kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung 9ieser Volksgruppen sind zu achten, zu
sichern und zu fordern.
9
Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
101
vom 18. April 1999 (Stand am 26. Oktober 1999)
Praambel
lm Namcn Gottes des A1lmachtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegeniiber der Schopfung,
im Bestreben, den Bund zu emeuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhiingigkeit
und Pricdcn in Solidaritiit und Offenheit gegeniiber der Welt zu st3rken.
im Willen, in gegenseitiger Riicksichtnahme und Achtung ihre VielfaJt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenuber den kiinftigcn Generationen,
gewiss, dass frei nul' ist, wel' seine Freiheit gebraucht, und dass die Stiirke des Volkcs sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sichfolgende
Vetfassung1:
1. Titel: AlIgemeine Bestimmungeo
Art. 1
Schweizerische Eidgenossenschaft
Das Schweizervolk und die Kantone Zilrich, Sem, Luzem, Url, Schwyz, Obwalden
und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schafthausen, Appcnzell Ausserrhoden und Appcnzell Innerrhoden, St. GaJlen, Graubiinden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt. WaJlis, Neuenburg, Genf und
Jura bilden die Schweizcrischc Eidgenossenschaft.
Art.2
Zweck
] Die Schweizerische Eidgenossenschaft schiitzt die Freiheit und die Rechte des
Volkes und wahrt die Unabhiingigkeit und die Sicherheit des Landes.
2 Síe fórdelt dic gemeínsame Wohlfabrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren
Zusammenhalt und dic kulturelle Vieltlilt des Landes.
3 Sie sorgt ml' cine moglichst grosse Chancengleichheit unter den Biirgerlnnen und
Biirgern.
AS 19992556
]
Angcnommen
in der Volksabstimmung
vom 18. Apri11999 (ElWahrongsbeschluss
11. Aug. 1999 - AS 19992556 -und BB
1997 J 1,19995986).
VOlU
VOlU
18. Dez. 1998; BB11999 973162,
1
t01
Bundesverfassung
Sic set"lt sich cin fiir die dauerhafte Erhaltung der natiirlichen Lebensgnmdlagen
und fur cine friedliche und gerechte intemationaJe Ordnung.
4
Art. 3
Kantone
Dic Kantone sind souveran, soweit ihre Souveriinitiit nicht durch die Bundesverfassung beschrankt ist; sic iíben alle Rechtc aus, die nicht dem Bund iibertragen sind.
Art. 4
Landcssprachen
Dic Landcssprachen sind Dcutsch, Franzosisch, Italienisch und Riitoromanisch.
Art.5
I Grundlagc
Grundsatze rcchtsstaatlichen Handelns
und Scru'anke staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln mu ss im offentlichen Jnteresse liegen und verhš1tnismassig
sem.
2
3
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4
Bund und Kantone beachten das VOlkerrecht.
Art. 6
lndividuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Pcrson nimmt Verantwortung fiir sich selber wahr und trligt nach ihren Kriiften
zur Bewaltigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2. TiteJ: Grundrechte, Bfirgerrechte nnd SoziaJziele
I. Kapitel: Grundrechte
Art. 7
Menschenwiirde
Dic Wiirdc des Mcnschen ist zu achten uud zu schiitzen.
Art. 8
1
Rechtsgleichheit
Alle Mcnschen siud vor dem Gesetz gleich.
Nicmand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der LebensfODn, der religioscn, weltanschaulichen oder politischen Úberzeugung oder wegen
eincr korperlichen, geístigen oder psychischen Behinderung .
2
.1 Mann und Frau sind gleichbcrechtigt. Das Gesetz sorgt fiir ihre rechtliche und tatsachfjche Glcichstellung, vor allem in Familie, AusbHdung und Arbeit. Mann und
Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn rur gleichwertige Meit.
4 Das Gcsctz sicht Massnahmcn zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
2
101
Schweizerische Eidgenossenschaft
Art.24
Nicdcrlassungsfreiheit
I Schwcizcrinnen
niederzulasscn.
2
und Schweizer haben das Recht, sich
3D
jedem Ort des Landes
Sic haben das Rccht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25
Schutz vor Ausweisung, Ausliefemng und Ausschaffung
Schweizerinnen und Schweizer dMen nich! aus der Schweiz ausgewiesen werden;
sie diirfen nur mit ihrem Einverstiindnis an eíne ausUindische Behorde ausgeliefert
werden.
1
2 Fliichtlinge diirfen nicht in einen Staat ausgeschaffi oder ausgellefert werden, in
dem sie vcrfolgt werden.
J Niemalld dart in einen Staat ausgescbaffi werden, in dem ibm Folter oder eíne andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26
Eigentumsgarantie
1
Oas Eigentum ist gewahrleistet.
2
Enteignungen und Eigentumsbeschrankungen,
wcrden voU entschadigt.
die einer Enteignung gleichkom-
mCl1,
Art.27
Wirtschaftsfteiheit
I Dic Wirtschaftsfreiheit
ist gew8.hrleistet.
Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu
ciner privatwirtsehaftlichen Erwerbstatigkeit und deren freie Ausiibung.
2
Art. 28
Koalitionsfreiheit
1 Dic A.rbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer lnteressen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten
sind naeb Moglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulassig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und
wcnn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsftieden zu wahren oder
Schlichtungsverhandlungen zu fiihren.
4
Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29
AlIgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch
auf glciche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist.
5
101
2
Bundesverfassung
Die Parteicl1 haben Anspruch auf rechtliches GehOf.
J Jede Person, die nicht ubcr die erforderlichen Mittel verfiigt, hat Anspruch auf 00entgcltliche Rcchtsptlcge, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Sowcit es mf Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 30
Gerichtliche Verfahren
I Jede Pcrson, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
hat Anspmch auf eín durch Gesetz geschaffenes, zustiindiges, unabbangiges und 00parteiischcs Gericht. Ausnahmegerichte sind ootersagt.
Jede Person, gegen die eine Zivi1klage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die
Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen
Gcrichtsstand vorsehen.
2
:I Gcrichtsverhandlung
Ausnahmen vorschen.
Art. 31
und Urteilsverkiindung
sind offentlich. Das Gesetz kann
Freiheitsentzug
I Dic
Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Pallen
und nur auf die im Gesctz vorgcschriebenc Weise entzogen werden.
Jede Person, der die Freihcit entzogen wird, hat Anspruch darauf, ooverziiglich
und in einer ihr verstandlichcn Sprachc uber die Griinde des Freiheitsentzugs und
iiber ihre Rcchte unterrichtet zu werden. Sie muss die Moglichkeit baben, ihre
Rcchtc geltend zu machen. Sie hat insbcsondere das Recht, ih.re nachsten Angehorigen benachrichtigen zu lassen.
2
-, lede Person, die in Untersuchoogshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unvcrziiglich ciner Richtcrin oder einem Richter vorgefiihrt zu werden; die Richterin
odcr der Richter cntscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert
angclllesscner Frist.
Jede Person, der die Preiheit nicht von cinem Gericht entzogen wird, hat das
Rccht, jederzcit cin Gcricht anzurufen. Dieses entscheidet sorasch wie moglich uber
die Rechtmassigkcit des Freiheitsentzugs.
4
Art. 32
1 Jedc
Strafverfahren
Person gilt bis zur rechtskriiftigen Verurteiloog als ooschuldig.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, moglichst rasch und umfassend uber
die gegcn sie crhobenen Beschuldigungen untcrrichtet zu werden. Sie muss die
Moglichkeit haben, die ihr zustchenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3 Jcdc vcmrteiltc Person hat das Recht, das Urteil von einem hoberen Gericht uberpríifcn zu lassen. Ausgenommen sind die Falle, in denen das Bundesgericht als einzigc Instanz Ulteilt.
6
aatsgewalt
-
Verlag
8.
~Y'<V>
61
Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer
110
7/97
Die Teilung der Staatsgewalt
Die Staatsgewalt ist die dem Staat vorbehaltene h6chste Betehls- und Zwangsgewalt, ohne die er seine
ursprOnglichen und wesentlichen Autgaben nicht erfOllen konnte: den Schutz nach auBen und die
Wahrung von Recht und Sicherheit im Inneren. Trager der Staatsgewalt in einer Demokratie ist das Volk.
Bei ihm liegt die letzte Entscheidung Ober die Verfassungsordnung, in deren Rahmen sich die AusObung
der Staatsgewalt einfOgen muB. Um die Zusammenballung und den MiBbrauch staatlicher Macht zu
verhindern, sind die verschiedenen Funktionen der einheitlichen Staatsgewalt im demokratischen Verfassungsstaat aut mehrere Organe verteilt. Schon im 17. Jahrhundert hatte der englische Staatsdenker John
entwickelt. An diese Oberlegungen knOpfte der
Locke ein eintaches System der Gewaltenteilung
franzosische Philosoph Char/es de Montesquieu an, der in seinem Hauptwerk "Vom Geist der Gesetze"
(1748) das klassische Modell der Gewaltenteilung und der wechselseitigen Machtkontrolle im Staat
entwarf. lm Grundgesetz fOr die Bundesrepublik Deutschland ist die Gewaltenteilung durch Art. 20 als
unabanderliches Verfassungsprinzip verankert.
Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) schafft die fOr das Zusammenleben im Staat erforderlichen
Rechtsnormen, an die Verwaltung und Rechtsprechung gebunden sind. Auf Bundesebene wird sie
schwerpunktmaBig vom Bundestag als der Vertretung des Valkes und vam Bundesrat ausgeObt. An ihr
beteiligt sind aber auch die Bundesregierung, van der die meisten Gesetzesinitiativen ausgehen, und das
Bundesverfassungsgericht, das Ober die VerfassungsmaBigkeit von Gesetzen befindet.
Die vollziehende Gewalt (Exekutive) fOhrt die Gesetze aus. Neben dem Bundesprasidenten sind dafOr
in erster Linie die Bundesregierung und die Landerregierungen mit den ihnen nachgeordneten Verwaltungen zustandig. Die Bundesregierung nimmt palitische Fuhrungsaufgaben wahr; sie kann allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen und Obtdie Aufsicht Ober die Durchtuhrung der Bundesgesetze aus. In
Art. 87 GG sind die Sachgebiete aufgefOhrt, die unter bundeseigener Verwaltung stehen. Andere Verwaltungsaufgaben werden van den BehClrdender Uinder im Auftrag des Bundes oder, wenn es sich um
Landerangelegenheiten handelt, in eigener Zustandigkeit ausgefOhrt.
Die rechtsprechende
Gewalt (Judikative) sorgt fOr die verbindliche Rechtsauslegung und fOr die
Anwendung der Rechtssatze auf den einzelnen Fal!. Sie Iiegt in den Handen unabhangiger Gerichte, an
der Spitze das Bundesverfassungsgericht und die fOnf obersten GerichtshClfe des Bundes.
••
..
••••••••••
I
I
der Staatsgewalt
••
-.I
CI)CI)
.Q
CI)
:::J
CI)
"O
'ctl
Art.85
Art.50-53
Art.62-69M.92-104
Gesetzgebung
der
Lander
Oberste
Gerichtshofe
Art.
86,
87 der
Gerichte
Liinder
Uindervertretung
Konkurrierende
Gesetzgebung
Kreisverwaltungen
Bundeseigene
Verwaltung
Vollziehende
Gewalt
verfassungsgericht
Bundesregierung
Art.
71,
73
~ Rechtsprechende
~Auftragsverwaltung
Liinderregierungen
Volksvertretung
Gesetzgebende
Gewalt
Gewalt
Gemeindeverwaltungen
CI)
I
I patlamente
~~
J
I~tut-t-d->
der Uinder
I
~
"O
Bundes~
geht vom Volke aus
IZAHLENBILDERlffi
CI)
CI)
t::
.Q
61110
co
~
CI)
Juradeutsch
eva šrámková CJV MU
Staatsorgane in der BRD
Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in
Berlin. Er wird direkt durch das Volk gewahlt und ist das einzige Verfassungsorgan im
politischen System Deutschlands mít unmittelbarer demokratischer Legitimation. Die
gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder betragt 598. Eine Legislaturperiode des Bundestags
dauert grundsatzlich vier Jahre, sie kann sich aber in Sondersituationen verkiirzen oder
verlangem. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages konnen sich zu Praktionen oder
Gruppen zusammenschlieBen und genieBen damit einen besonderen Verfahrens- und
Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagsprasident vor.
Der Bundestag hat eine Vielzahl von Punktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktíon, das
heiBt, er schafft das Bundesrecht und andert die Verfassung. Hierbei bedarf es haufig der
Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Auch genehmigt
der Bundestag die intemationalen Vertrage mít anderen Staaten und Organisationen und
bescWieBt den Bundeshaushalt. lm Rahmen seiner Kreatíonsfunktíon wahlt er unter anderem
den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundesprasidenten, der Bundesrichter und
anderer wichtiger Bundesorgane mít. Der Bundestag iibt die parlamentarísche Kontrol/e
gegeniiber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz
der Bundeswehr.
Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das nach Artikel 50 des
Grundgesetzes die Bundeslander - genauer gesagt die Landesregierungen - bei der
Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europaischen Union
mitwirken. Seine Existenz ist ein wichtiger Teil des fóderalen Charakters des deutschen
Staatsautbaus.
Er ist ein kontinuierliches
Organ ohne Legislaturperioden,
dessen
parteipolitische Zusammensetzung sich bei jeder Landtagswahl verandem kann, wohingegen
der Bundestag ein diskontinuierliches Organ ist, das a1le vier Jahre neu gewahlt wird.
Der Bundesrat hat eine besondere Stellung, da er den in manchen anderen Staaten iiblichen
Grundsatz der strikten Gewa1tenteilung durchbricht - er besteht aus Exekutiven (den
Landesregierungen), ist selbst jedoch ein legislatives Organ. Das daraus entstehende System
bezeichnet man als Exekutivfódera1ismus. Andererseits erweitert sich durch den Podera1ismus
die Gewaltenteilung auf Bundesebene (horizontale Gewa1tenteilung) um eine Gewaltenteilung
zwischen Bund und Landem (vertikale Gewa1tenteilung).
Der Bundesprasident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Seine
politischen Befugnisse sind jedoch beschrankt. Seine Amtssitze sind das ScWoss Bellevue in
Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. In der Ausiibung seiner Aufgaben unterstiitzt
ihn das Bundesprasidialamt. Der Bundesprasident wird fiir eine Amtszeit von fiinf Jahren von
der Bundesversammlung gewahlt. Derzeitiger Amtsinhaber ist Horst Kohler.
Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland besteht aus dem Bundeskanzler und
den Bundesministem. Sie wird auch als Kabinett bezeichnet. Naheres ZUT Bundesregierung ist
in den Artikeln 62 bis 69 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Artikel 64 Abs. 2 GG sieht vor,
dass der Bundeskanzler und die Bundesminister bei der Amtsiibemahme den Amtseid (Art.
56) leisten. Der Bundeskanzler hat innerhalb der Bundesregierung die Richtlinienkompetenz,
er bestimmt also die Richtung der Politik und ist dafiir auch verantwortlich. Die
Bundesminister diirfen ihre jeweiligen Aufgabenbereiche im Rahmen der Richtlinien des
Kanzlers eigenstandig leiten (Ressortprinzip). Den Umfang ihrer Aufgabenbereiche bestimmt
der Bundeskanzler.
10
eva šrámková CJV MU
Juradeutsch
<3
-bv.-J-
Der deutsche Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland: Er
bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der
Bundeskanzler ist faktisch der machtigste deutsche Politiker. Protokollarisch ist er der
dritthochste Amtstrager im Staat, nach dem Staatsoberhaupt, dem Bundesprasidenten, und
dem Bundestagsprasidenten. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewahlt und kann vor
Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum
abgelost werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Verfassungsgerichtshof der Bundesrepublik
Deutschland. Als Hiiter der deutschen Verfassung, hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits
als unabhangiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf
dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Volkerrechts. Obwohl es Entscheidungen
anderer Gerichte kontrolliert, gehort es nicht zum Instanzenzug, sondem iiberpriift sie wie bei
anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen
Sitz in Karlsruhe.
11
128031
Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer
3/03
q,~"
Rechts- und Geschiftsfihlgkelt
Nach unserer Rechtsordnung
1st jeder Mensch fAhlg, TrAger von Rechten und Pfllchten zu sein. z.e.·
EigentOmer einer Sache oder Schuldner einer Forderung. Dle Rechtsflhlgkelt beginnt mlt der Geburt
(§ 1 BGB) und endet mlt dem T ode. Von der Rechtsfšhigkelt ist die Handlungsfihlgkelt zu unterscheiden,
ddS heiBt die Fahigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begrOnden, zu verAndem oder
aufzuheben. Sie setzt ein bestimmtes I.,e,bensalter und eJn gewisses MaB an gelstlger Relfe voraus. Dle
Handlungsfšhigkeit
wiederum tasst sich unter den Gesichtspunkten
der Gescheftsfehigkelt
und der
Oeliktsfehigkeit
betrachten.
Oas BOrgerliche Gesetzbuch geht davon aus, dass grundsetzlich jeder Mensch ge8Chlttsfihlg 1st, also
durch eigene Wlllenserklarungen
Rechte und Pflichten erwerben kann. Es regett daher - in den §§ 104-106
und 1903 - nur die Einschrankungen dieses Prinzips. So slnd Kinder bls zur Vollendung Ihres 7. Lebensjahres geschšftsunfilhíg,
ihre WiI1enserktarungen rechtlich unwlrksam (§ 105). Ab 7 Jahren und bls zum
Eintritt der Volllahrigkeit mit 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche beschrilnkt geschl1ftsfšhig. Wi\lenserklarungen, die sie in diesem Lebensabschnltt ohne Elnwilllgung Ihrer Eltern abgeben, sind sehwebend
unwirksam, kannen aber durch nachtragliche Genehmlgung noch wlrksam werden (§ 108). Wlrksam slnd
auf3erdem Rechtsgeschefte,
die sie im Rahmen ihres Tasehengelds absehlieBen (§ 110). Geistig behíndérte und daher geschiiftsunfahige
Erwachsene kannen kelne rechtlleh wirksamen Wi\lenserklirungen
abgeben. Kleinere Alltagsgesehšfte,
die sie mit gerlngen Mitteln vernehmen (z.5. der Kauf von Lebensmitteln), gelten nach § 105a jedoch als wirksam, sobald Leistung und Gegenlelstung erbracht sind.
'. qter D~nktsfahlgkeit
ist die zivilrechtliche VerantwortliehkeltfOr
gesetzwidrlge
Handlungen zu verstehen
\§§ 827 ff.). Kinder unter 7 Jahren und geistig behlnderte Menschen sind nícht deliktsflJ.híg, also nleht
verantwortlich
fOr SChšden, die sie anderen durch unerlaubte Handtungen zufOgen. Verursaehen Kinder
zwlschen 7 und 9 Jahren einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Bahn, slnd sie fOr die Folgen
ebenfalls nleht haftbar zu machen, es sel denn, sle fOhren den Schaden absichtlich herbei. lm Obrlgen
sind Minderjahrige ven 7 bis 17 Jahren beschrlinkt deliktsflihig; im Elnzetfall kommt es darauf an, ob sle
zum Tatzeitpunkt in der Lage waren, ihre Verantwortllchkeit zu erkennen.
Rechts- und Geschšftsfehigkeit
haben auch im Zlvllprozess Bedeutung. Wer reehtsfAhig ist, kann ln
burgerlichen Rechtsstreitigkeiten
als Partei auftreten (Parteifllhigkem; wer gescháftsfihlg
ist kann selbst
vor Gerieht stehen (Prozessfahigkeít).
'
gesch8ftsunfiihlg
beschrinkt
dellktsflhlg
voUdellktsfahlg
ZAHLENBILDE!!.,
~
128031
128030
Zum Austausch gegen,das Blatt gleicher Nummer
8/93
t"
L-t JtiV\.A. '
.....
, ..
Juristische Personen"
."
~
•••
'
o
-
•
_,
~,
•
••
"
",0
,'
'.
.•.
\
-,
"~,
_.'."
•
"
-
',_
.-
••
,
~
••
"
ln unsEm~r"Rec.htsorci"ui19·istgnmd!>atzlich nur d~r einzelne Mensch Trager von Rechten und
Pflichten~, Unter b~stirrimten"Voraussetzungen wird aber auch Personenvereinigungen und Vermogensmassen dia allgemeine Rechtstahigkeit zugestanden. Sie gelten in diesem Fall als juristi$che
Person und verfOgen Ober alle Rechte einer natOrlichen Person. soweit es der Sache nachOberhaupt moglich ist.
..
"
Wahrend der Mensch, alsodie natúrliche Person, von Geburt an rechtsHihig ist, erlangt dia juristi" sche Person ihre Rechtsfahigkeiterst durch einen staatlichen Hoheitsakt oder wenn bestimmte
gesetzliche Vorat.is;)etiung,enerfOUtsind.Ju.rist!sche Personen sirid entweder zum selbsUindigen
Rechtssubjekt erhobene Personenvereinigungerr (Korperschaften, einQetragene Vereine) .oder mit
eigener Rechtsperse;ntichkeitaasgestattew VStm6geI1S!ffss§en· (Stiftungen) oder aber rechtsfahige
óffentllche Einrlchtungen. die fOr bestimmte Autgaben auBerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung zustandig sind (Anstalten). Es ist weiter zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des
offentlichen Rechts undsolchen des.Privatrechts.
'
Juristische Personen des offentlichen Rechts anulten offentliche Aufgaben~ Es gibt Geblets- .
kórperschaften
(wia die Gemeinden) und PétsonalkofpérsCha.ften (wie die Handwerksinnungen) mít hoheitlichen Befugnissenausgestattete, unter staatliche.r Aufsicht handelnde Verbande, die
gemeinsam unter oen Begriff ••Korperschaft des offentlichen Rechts" fallen; auBerdem bestehen
(wre die Rundtunkanstalten) und Stiftungen des offentlichen Rechts
(wie die Stiftung PreuBischer Kulturbe$itz).
namlich eingetragene Vereine und Stiftungen. verfolgen
Juristiscbe PérSóMn~s..PdvW~t$,
privaté Zwéeke. Inrl;!t'ttštehéli berul'1t~uf einem prlvaten Rechtsgeschaftund auf staatlicher Mitwirkung. Eine Stiftung ist eine verselbstandigte VermOgensmasse.die aut Dauer fUr einen bestimmten
Zweck zur VerfOgung gestellt wurdéi sie kann nur mit behordlicher Genehmigung errichtet werden.
Rechtsfahige Vefeinesind" organisierte, vom Mitgliederwechsel" unabhangige Zusammenschlússe.
Vereine. die kelnen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (Sport-. Geselligkeitsvereine)~ erlangen Ihre
Rechtsfahigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister des zustsndigen Amtsgerichts. Sie fUhren
dann dia Be~eiQhnLtri9"eingetragener Verein" (e.V.). FOrdierechtsfahigen Vereine mit wirtschaftlichem Zweck (z; a.GmbH, AG)gelten die Vorschriftenpes Handelsrechts.
óffentlich-rechtlicheAnsta/ten
ti-l
Naturliche Pérsonen
__________
~--
Korperschaften
\ des óffentlfchen
Rechts
I
II
I
I
offentlichrechtllche
Anstalten
-
Rechtsfšhige
Vereine
óffentllchrechtliche
Stiftungen
z.8. Rundfunk- z.8. Stiftung
anstalten
. PreuBischer
Kulturbesitz
Gebietskorperschaften
z.S.
Gemeinden
personal, korperschaften
z.8. Innungen.
Religionsgemeinschaften
-
Privat-
rechtllche
Stiftungen
z.8. Familienstiftungen
Idealvereine
nach BGB
Z.S. Sportvereine
Verelnemit
wlrtschaftllchen
Zwecken
nach Handelsrecht
z.8. AG, GmbH. eG
~ENBILDERI
©
Erich Schmidl Verlag
ffi
128030
Cf
{
~{.~"'\IJ
1[.
r
Rechts- und
,
Ge~"aft_fihlgktdt
Rechtsflhlgkelt
ReChtsflhlg istJeder Mensch van der •••••
blszumT~
.•...
;
H8~lu~g&!l~rgk8lt
Dea~ll1f
Geacblftaflldgkeit
.~,~.
..
1048GB
IIhIgkeIt
unfIhIgkeft
I
..
:Oeschiits-
.
~I~
GeachIfts_UnbesduInkte
GeachIftsfIhIgkeIt
BeectuInkte
51088GB
óeII"unfIhigkeit
BeschrInkte
DeIIkta-
flhigkelt
'.. §
. 8278GB
..•...
Recht8QeBchlfte
nlchliÓ
.'
~
~
lnder.RegeI -
~
Recht8geschifte
wirksam
unwIrkum
. ~
nit
Genehmigung
des QeSetzIichen Ver, •••• wirksam
@ EIIcIt SdImidl Vedag
••••••
••••
O, .••••
.
I
828888 .
nIcbI
Velallt••••
•••••••
~...•..
-.:e.
val
_4IIIlWOrtIiCh
128 035
Zum Austausch gegen das Blattgleicher Nummer
3/91
Rech~sgeschafte
Je,-~erder gescheftsfšhig íst, kaftfliMfl Rechtsgeschšft tštigen und dadurch ein Rechtsverhaltnis nach seioam Willen begriinden und gestalten. Oas BOrgerliche Gesetzbuch (BGB) enthalt in den §§ 104-1 S5 allgemeineBestimmungen
Ober Rec::htsgeschafte und behandelt in den §§ 433-~53die wlchti9sten Arten
der Reohtsgeschafte (wie Kauf, Miete, LaiMe usw.).
Wesentlioher Bestandteil eines ReclTtsgescheftes sind eine oder m~hrere Willariserklirungen, die aut
einen bestimmten rechtUchen Erfolg gerichtet slnd. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitlgen Rechtsgesohaften. Einseft'geRechtsgeschiifte
ent"alten nur eine Wlllenserklarung, die entweder sehon bel Abgabe rechtswirksam seln kann (Testament) oder erst nach Empfang durch emen snderen wlrksam wird (KOndigung). Mel1rseltlge Rechtsgeschifte (Vertršge) kommen durch ubereinstimmende Wi/lenserkléirungen von zwelodermehreren Personen zustande. Sie begrOnden in der Reget beldarsElftiga Varpfliehtungen. So 1stz. B. belm Kauf dar Kšufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, und
der Verkšuter, dle Saehe zu Obergeben und dem Kaufer das Eigentum daran zu verschaffen. Nur elnseitig verpfliehtend 1stdagegan dia Schenkung.
lm allgemeinen sind Rechtsgesch4fte formfrai. Nur in bestlmmten Fiillen (BOrgschaftsversprechen, Te·
stament, Mletvertrag Ober aln GrundstOck) schrelbt das Gesetz alne Form vor. FOr den AbschluB eines
Verrages verelnbaran die Vertragspartner haufig von sleh aus die Schriftform. Werden gesetzliche Formvorschriften nicht beachtet, ist das ReohtsgescMft in der Regel nichtig. Niehtlg und damU rechtlich unwirksam 1st ein Rechts~schaft
auch dann, wenn es sloh um ain Seheln- oder ScherzgeSchiift handelt
\ der wenn ein Gaschiiftsunfšhigar dasGeschiift abschlieBt. Dagegen sind Rechtsgeschafte, die unter
I)rohung, durch Tauschung odar Irrtum zustande kommen, nicht von vornherein nlchtig, sondern nur anfechtbar. Wegen Irrtums kann ain Reehtsgeschšft jedoch nur dann angefochten werdan, wenn ain Partner z. B. durch einen Schrelbfehler eine Erklarung abgegeben hat, die er so Oberhaupt nieht abgeben
Nollte. Keina Anfechtungsmoglichkeit
besteht hlngegen, wenn Wi/le und Erklarung Obereinstimmen und
nur der erhoffte Erfolg nicht eintrift (z. B. Aktienkauf in der HoHnung, daB die Kursesteigen).
'-../>
Grundsatzlich zu beachten 1st der lm 6GB gemachte Unterschíed zwlschan Verpfliehtung und VerfGgung. Eine VerfOgung (z. B. eine ElgentumsObertragul1g) andert unmittalbar das Rechtan elner Sache;
ein Verpflichtungsgeschaft (z. B. ein Kaufvertr~g) legt den Partnern nur dia Pflicht auf, den angestrebten
Rechtserfolg durch eine Verf(jgung (Zahlung, Ubergabe der Sacha) herbeizufOhren.
Rechtsgeschšfte
emptangs-
nleht
bedUrftlge
empfangsbedíJrftlge
elnseltlg
befderseftlg
verpflichtende
Willenser1darungen
(KOndigun9)
verpffiChtende
Vertrilge
(Testament)
(Schenkung)
(Kaut)
I
I
--
I
I
I
,
--
RECHNUNG
i
\
.
~--_.'.~
rlchtlg 16,50 DM :
,
i
i
1650DM
RfC~UN8. ~'.Iach
,,", ••"",v.
lil
isnfecr'bsre,
..... "
ulltiihigkeit
Gesch 8ftS"
L.
~ \ Erich Schmidt Ver1ag
Seneln-
Scherz-
gesehtift
geschift
{
Irrtum
"
Tluschung
Drohung
IlAHI..ENBILDER
Iffi-.
128035
eva šrámková CJV MU
Juradeutsch
,iQ"H"'", .
Vertrag
Bei einem Vertrag handelt es sich um ein mindestens von zwei Personen begriindetes
Rechtsverhaltnis. Durch sich deckende Willenserklarungen wird ein bestimmter rechtlicher
Erfolg herbeige:fiihrt. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme des Angebots
zustande. Nach § 145 BGB ist deIjenige, der einem anderen die SchlieBung eines Vertrages
anbietet, an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat erkennbar diese Gebundenheit
ausgeschlossen. Die Vertragsannahme muss in aller Rege1 dem Antragenden gegeniiber
erklart werden. Es ist aber auch eine stillschweigende Annahme moglich (z.B. durch den
Verzehr bestellter Waren). Ausnahmsweise kommt auch ohne eine ausdrtickliche Annahme
ein Vertrag zustande, wenn die Erklarung auf Grund der Verkehrssitte nicht iiblich ist oder
der Antragende darauf verzichtet hat (z.B. Geschaft im Versandhandel). Das Schweigen auf
ein Angebot ist grundsatzlich keine Annahme. Nur unter Kaufleuten kann es Hande1sbrauch
sein, im Schweigen eine Annahme zu sehen. lm Schuldrecht gilt grundsatzlich die
Vertrags.freiheit, so dass die vertragschlieBenden Parteien auch Vertrage schlieBen konnen,
die nicht vom Gesetzgeber normiert worden sind (z.B. der Leasingvertrag oder das Factoring).
12
eva šrámková CJV MU
Juradeutsch
Willenserklirung
Obwohl es sich um einen der wichtigsten Rechtsbegriffe handelt, ist er nicht gesetzlich
definiert. Eine Willenserklarung ist die ÁuBerung eines rechtlich erheblichen Willens und
somit unverzichtbares Bestandteil eines jeden Rechtsgeschaftes. Sie setzt sich zusammen aus
einem auBeren und einem inneren Tatbestand. Der auBere Teil ist das Erkliirte und wird durch
Auslegung aus der Sicht eines objektiven Betrachters ermittell. Der innere Teil ist das, was
der Erklarende gewollt hal.
Willenserklarungen konnen ausdriicklich (d. h. in der Regel miindlich bzw. schriftlich) oder
aber konkludent (d. h. durch schliissiges Handeln) abgegeben werden; entscheidend ist, dass
ein rechtsgeschaftlicher Wille und eine irgendwie geartete ÁuBerung dieses Willens
vorliegen.
Beispiel: Nimmt jemand eine Ware aus dem Regal und bezahlt diese wortlos, so hat er damit
seinen rechtsgeschiiftlichen Willen zum Abschluss eines Kau.frertrages durch schliissiges
Handeln zum Ausdruck gebracht.
Willenserklarungen
lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen. Die wichtigste
Unterscheidung bei Willenserklarungen ist die Differenzierung danach, ob diese zu ihrer
Wirksamkeit dem Empfánger zugehen miissen oder nicht.
•
Empfangsbediirftige
Wi/lenserkliirungen sind solche, die fiir ihre Wirksamkeit
zwingend voraussetzen, dass sie bei einem anderen Rechtssubjekt (natiirliche oder
juristische Person) ankommen.
Beispiele: Kiindigungserklarung; Willenserklarungen, die auf den Abschluss eines
Vertrags gerichtet sind (Angebot und Annahme); Mahnung; Btirgschaftserklarung .
•
Nicht empfangsbediirftig sind solche Willenserklarungen, die ohne Riicksicht darauf,
ob sie von jemandem empfangen werden oder nicht, Wirkungen entfa1ten.
Beispiele: Testament, Auslobung
Eine Willenserklarung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfángers
gelangt ist, dass dieser unter norma1en Umstanden und unter Berucksichtigung der
Verkehrssitte von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Zugang setzt sich aus einem
objektiven Aspekt (Gelangen in den Machtbereich) und einem subjektiven Aspekt
(Moglichkeit der Kenntnisnahme) zusammen.
Fehlerhafte Willenserklarungen
angefochten werden.
konnen gegebenenfalls
wegen Willensmangeln
Bei manchen Rechtsgeschaften ist eine bestimmte Form fiir die
vorgeschrieben, damit das Rechtsgeschaft wirksam zu Stande kommt.
("Irrtum")
Willenserklarung
Fiir Arzt und gesetzlichen Betreuer ist eine Wi11enserklarung in Form
Patientenverfiigung verbindlich, auch wenn der Patient nicht einwilligungsfáhig ist.
13
emer
Herunterladen