Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 09.04.2017 Werdenfelser Weg 1. Das Zentrum für Sozialpolitik an der Universität Bremen hatte bereits 2012 berechnet, dass in Deutschland knapp 240.000 Demenzkranke zu Unrecht mit Psychopharmaka behandelt würden , häufig mit der Zielsetzung der Ruhigstellung. 1 Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen 2. Schätzungen, nach denen bis zu 60 Prozent der Heimbewohner mit Neuroleptika ruhiggestellt werden, halten Experten wie Prof Hirsch, Bonn, für realistisch. 3. In Österreich sind mittlerweile etwa 25 % der ca. 24.000 jährlichen Beschränkungsmeldungen auf Medikamente bezogen. Gerichtliche Genehmigungsverfahren für Medikamente finden in deutschen Amtsgerichten so gut wie gar nicht statt. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen werdenfelser-weg-original.de 2 1 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Das Gericht hat einen Auftrag: § 1906 Abs. 1 BGB Eine Unterbringung….., ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist § 1906 Abs 4 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, …. durch …. Medikamente ….über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. 09.04.2017 s Werdenfelser Weg 3 Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Was fehlt vollständig: Es scheint keine Haftungsängste zu geben und kein Unrechtsbewußtsein der Akteure, dass es sich um strafbares Verhalten mit erheblichen Folgeproblemen handelt. Und wo Strafrecht greift, ist auch Haftung wegen deliktischem Handeln naheliegend Stichwort: Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Freiheitsberaubung, Haftungsfragen bei Nebenwirkungen usw. werdenfelser-weg-original.de 4 2 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 1: Während die mechanische Freiheitsentziehung sich nur auf die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG allein bezieht, wird die medikamentöse Freiheitsentziehung mit Psychopharmaka in doppelter Hinsicht grundrechtsrelevant und deshalb als ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff einzuordnen sein. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 5 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 2: Die Verabreichung eines Medikaments stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie gezielt in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 6 3 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 3: Eine freiheitsentziehende Medikation liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene durch Medikamente gezielt in die Lage versetzt wird, keinen aktuellen natürlichen Fortbewegungswillen bilden zu können, den er ohne Medikation bilden könnte. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 7 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Der häufigste Irrtum dabei: Es geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie versus medikamentöser Freiheitsentziehung. Der Satz: ein Medikament ist entweder medizinisch/therapeutisch indiziert oder freiheitsentziehend veranlasst ist falsch 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Entscheidend ist nicht, dass der Arzt einen medizinischen Anlaß für die Behandlung nennt, Werdenfelser Weg 8 sondern welchen. 4 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 4: Eine Freiheitsentziehung mit medikamentösen Mitteln muss neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen des 1906 BGB für die Freiheitsentziehung auch die allgemeinen Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung erfüllen. Sie bedarf immer einer ärztlichen Indikation und regelmäßig der wirksamen Zustimmung des Patienten oder seines Vertreters nach Aufklärung. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 9 eEs geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie vs. medikamentöser Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung mit medikamen j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Das kleine Einmaleins des Behandlungsrechts: Für einen medizinischen Eingriff, eine Heilbehandlung oder Diagnostik ist erforderlich: 1. Indikation 2. Einwilligung a. Information des Arztes b. Aufklärung durch den Arzt c. Einwilligung des aufgeklärten Patienten 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 10 5 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen § 630 d Absatz 1 Satz 1 BGB (Einwilligung) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. § 630 d Absatz 1 Satz 2 BGB: Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Einwilligung des Betreuers ?? Unglaublich !! Es kommt noch besser: § 630 e Absatz 5 BGB 09.04.2017 Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 ( = bei einem einwilligungsunfähigen Patienten) sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3Weg (Unaufschiebbarkeit) gilt entsprechend. 11 Werdenfelser eEs geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie vs. medikamentöser Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung mit medikamen j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Was ist denn eine Indikation ? Begründung einer medizinischen Maßnahme zur Erreichung eines bestimmten Therapieziels, die auf ihrer zu erwartenden Wirksamkeit und einem vertretbaren Verhältnis von Nutzen und Nachteilen für den konkreten Patienten in seiner aktuellen klinischen Situation beruht. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 12 6 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 Mögliche Therapieziele: j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 5: Medikamente sind dann als Freiheitsentziehung zu werten, wenn ohne - präventive, - palliative, - kurative oder - rehabilitative Zwecksetzung der Anwender gezielt die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 14 7 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 6: Beschränkt sich der therapeutische Zweck (ohne präventive, kurative, palliative oder rehabilitative Zwecksetzung) auf eine reine Symptomkontrolle, so muss konkret hinterfragt werden, ob das zu kontrollierende Symptom im Bewegungsdrang und körperlicher Unruhe des Patienten (und somit mit Bezug zu seiner Fähigkeit zur Aufenthaltsänderung) besteht. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 15 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 7: Ein wichtiges Indiz besteht in Fällen, in denen die medikamentöse Behandlung eine Alternative zu einer anderen Art von Freiheitsentziehung, wie z. B. mechanischen Fixierungen, darstellt bzw. ergänzend dazu angeordnet wird. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 16 8 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen These 8: Oft lässt sich daraus, welches „Problem“ zur Diskussion eines Medikamenteneinsatzes geführt hat, ablesen, ob es dabei um die Kontrolle von Symptomen geht oder um andere therapeutische Zielsetzungen. Im Vordergrund steht in der Regel nicht der Leidensdruck des Betroffenen, sondern der des Umfelds. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 17 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen Was ist der vordringliche Zweck des Medikamenteneinsatzes ? Die Verabreichung zur „Unzeit“, d. h. zu einem Zeitpunkt, der keine Rücksicht auf den individuellen Tag-Nacht-Rhythmus des Patienten nimmt, oder wenn diese Mittel nicht im Zusammenhang mit der Behandlung einer Schlafstörung, sondern überwiegend zum Zweck der Sedierung etwa bei Verhaltensstörungen eingesetzt werden, dann liegt eine Freiheitsentziehung durch Medikamente vor: neben der Einwilligung des Betreuer bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 18 9 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 9: Insbesondere die typischen Neuroleptika eignen sich unmittelbar zum Zweck der Bewegungseinschränkung. Typische Neuroleptika werden hinsichtlich ihres Wirkungsspektrums in sogenannte hoch- und niederpotente Wirkstoffe eingeteilt. Sie unterscheiden sich hauptsächlich in ihrem Verhältnis von sedierender zu antipsychotischer Wirkung 09.04.2017 Werdenfelser Weg 19 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 10: Hochpotente Stoffe wirken hauptsächlich antipsychotisch und kaum sedierend. Risperidon, das bei Demenzpatienten erste Wahl ist, zeigt in der Regel kaum sedierende Wirkung. Die Verabreichung zur Behandlung von psychotischen Symptomen stellt in der Regel keine medikamentöse Freiheitsentziehung dar. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 20 10 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 11: Niederpotente Neuroleptika wirken hauptsächlich sedierend und kaum antipsychotisch. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 21 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 12: Atypische Neuroleptika haben in der Regel keine oder nur geringe extrapyramidal-motorische Nebenwirkungen. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 22 11 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 13: Benzodiazepine werden aufgrund ihrer beruhigenden und zumeist auch Schlaf anstoßenden Wirkung zur Sedierung eingesetzt. Oft ist die Sedierung von agitiert-verwirrten oder hochgradig ängstlichen Patienten die beabsichtigte Wirkung. Benzodiazepine, die gezielt zum Zweck der Bewegungseinschränkung (z. B. Agitiertheit, Poriomanie) oder zur Ruhigstellung (Autoaggression, Unruhe, etc.) verabreicht werden, stellen eine medikamentöse Freiheitsentziehung dar. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 23 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 14: Hypnotika (Schlafmittel) können zur gezielten Freiheitsentziehung eingesetzt werden. Zur Ermöglichung eines „vom Patienten gewünschten Schlafes“ sind sie keine freiheitsentziehenden Mittel. Zur Freiheitsentziehung wird der Einsatz von Hypnotika bei einer Verabreichung zu einem Zeitpunkt, der keine Rücksicht auf den individuellen Tag-Nacht-Rhythmus des Patienten nimmt. Hypnotika werden auch zum Zweck der Sedierung etwa bei Verhaltensstörungen eingesetzt. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 24 12 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 15: Aufgrund ihrer stark sedierenden Wirkung sind Opioide für medikamentöse Freiheitsentziehungen geeignet. Die Intention ihrer Verabreichung ist entscheidend. Es liegt keine medikamentöse Freiheitsentziehung vor, wenn die Intention einer Behandlung auf eine „Schmerztherapie“ gerichtet ist und eine starke Bewegungseinschränkung Nebenwirkung ist. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 25 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 16: Regelmäßig werden Anästhetika/Narkotika verabreicht, um bestimmte medizinische Behandlungen überhaupt erst zu ermöglichen, beispielsweise operative Eingriffe oder invasive diagnostische Maßnahmen. Eine damit verbundene Sedierung ist dann immer nur Nebenwirkung der Schmerzlinderung und Bewusstseinsausschaltung. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 26 13 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 17: Antidementiva haben regelmäßig keine sedierende Wirkung. Im Vordergrund steht die Therapie der kognitiven und nicht-kognitiven Symptomatik der Demenzerkrankung. 09.04.2017 Werdenfelser Weg 27 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 18: Der Einsatz von Antidepressiva ist in aller Regel ausschließlich durch andere therapeutische Indikationen motiviert. Bei der Verabreichung von Antidepressiva steht die Behandlung von depressiven Symptomen im Vordergrund. Einige Substanzklassen haben sedierende Wirkung, die sedierende Wirkung ist dabei regelmäßig nur Nebenwirkung der Behandlung der depressiven Störung. 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 28 14 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j 19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente These 19: Antihistaminika (der ersten Generation) oder Beta-Blocker haben als Arzneimittel, die nicht der Gruppe der Psychopharmaka angehören, erhebliche sedierende Nebenwirkungen. Es sind Fälle bekannt, in denen Antihistaminika verabreicht wurden, obwohl Allergien der Patienten unbekannt waren und in denen man sich der sedierender Nebenwirkung bewusst bediente („off-label-Use“). 09.04.2017 Werdenfelser Weg 29 j Eine Gemeinschaftsinitiative im Landkreis Garmisch-Partenkirchen U nd w asgibt’sN euesinGarm ischP artenkirchen? Wir setzen am Medikationsplan an 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Werdenfelser Weg 30 15 Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern 09.04.2017 j und wenn etwas zu schnell gegangen ist, tut es uns leid, aber wir haben so viel zu erzählen.... http://werdenfelser-weg-original.de/ 09.04.2017 Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen werdenfelser-weg-original.de 32 16