Psychopharmaka als freiheitsentziehende Maßnahmen

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Psychopharmaka als
freiheitsentziehende Maßnahmen AWO Bezirksverband Oberbayern
09.04.2017
09.04.2017
Werdenfelser Weg
1. Das Zentrum für Sozialpolitik an der
Universität Bremen hatte bereits 2012
berechnet, dass in Deutschland knapp
240.000 Demenzkranke zu Unrecht mit
Psychopharmaka behandelt würden ,
häufig mit der Zielsetzung der
Ruhigstellung.
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Eine Gemeinschaftsinitiative
im Landkreis
Garmisch-Partenkirchen
2. Schätzungen, nach denen bis zu 60
Prozent der Heimbewohner mit
Neuroleptika ruhiggestellt werden,
halten Experten wie Prof Hirsch,
Bonn, für realistisch.
3. In Österreich sind mittlerweile etwa
25 % der ca. 24.000 jährlichen
Beschränkungsmeldungen auf
Medikamente bezogen.
Gerichtliche
Genehmigungsverfahren
für Medikamente finden in
deutschen Amtsgerichten so gut wie
gar nicht statt.
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Copyright: Dr. Sebastian Kirsch,
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
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Das Gericht hat einen Auftrag:
§ 1906 Abs. 1 BGB
Eine Unterbringung….., ist nur zulässig, solange
sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist
§ 1906 Abs 4
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
dem Betreuten, …. durch …. Medikamente
….über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig
die Freiheit entzogen werden soll.
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s
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Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Was fehlt vollständig:
Es scheint keine Haftungsängste zu
geben und kein Unrechtsbewußtsein
der Akteure, dass es sich um
strafbares Verhalten mit erheblichen
Folgeproblemen handelt.
Und wo Strafrecht greift, ist auch Haftung
wegen deliktischem Handeln
naheliegend
Stichwort:
Strafverfahren wegen Körperverletzung
oder Freiheitsberaubung,
Haftungsfragen bei Nebenwirkungen
usw.
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These 1:
Während die mechanische Freiheitsentziehung
sich nur auf die materiellen Freiheitsgarantien des
Art. 2 Abs. 2 GG allein bezieht,
wird die medikamentöse Freiheitsentziehung mit
Psychopharmaka in doppelter Hinsicht
grundrechtsrelevant und deshalb als ein
besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff
einzuordnen sein.
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These 2:
Die Verabreichung eines Medikaments stellt eine
freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des §
1906 Abs. 4 BGB dar,
wenn der Betroffene durch sie gezielt in seiner
körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt
wird.
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These 3:
Eine freiheitsentziehende Medikation liegt
jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene durch
Medikamente gezielt in die Lage versetzt wird,
keinen aktuellen natürlichen Fortbewegungswillen
bilden zu können, den er ohne Medikation bilden
könnte.
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Der häufigste Irrtum dabei:
Es geht nicht um die Frage
medikamentöser Therapie
versus
medikamentöser Freiheitsentziehung.
Der Satz: ein Medikament ist
entweder medizinisch/therapeutisch indiziert
oder
freiheitsentziehend veranlasst
ist falsch
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Entscheidend ist nicht,
dass der Arzt einen medizinischen Anlaß für die
Behandlung nennt,
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sondern welchen.
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These 4:
Eine Freiheitsentziehung mit medikamentösen
Mitteln muss neben den
Zulässigkeitsvoraussetzungen des 1906 BGB für
die Freiheitsentziehung auch die allgemeinen
Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung
erfüllen.
Sie bedarf immer einer ärztlichen Indikation und
regelmäßig der wirksamen Zustimmung des
Patienten oder seines Vertreters nach Aufklärung.
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eEs geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie vs. medikamentöser Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung mit medikamen
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Das kleine Einmaleins des Behandlungsrechts:
Für einen medizinischen Eingriff, eine
Heilbehandlung oder Diagnostik ist
erforderlich:
1. Indikation
2. Einwilligung
a. Information des Arztes
b. Aufklärung durch den Arzt
c. Einwilligung des aufgeklärten Patienten
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§ 630 d Absatz 1 Satz 1 BGB (Einwilligung)
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines
Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet,
die Einwilligung des Patienten einzuholen.
§ 630 d Absatz 1 Satz 2 BGB:
Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu
Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a
Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt.
Einwilligung des Betreuers ?? Unglaublich !! Es kommt noch besser:
§ 630 e Absatz 5 BGB
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Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 ( = bei einem einwilligungsunfähigen
Patienten) sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem
Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser
aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in
der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl
nicht zuwiderläuft.
Absatz 3Weg
(Unaufschiebbarkeit) gilt entsprechend. 11
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eEs geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie vs. medikamentöser Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung mit medikamen
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Was ist denn eine Indikation ?
Begründung einer medizinischen Maßnahme zur
Erreichung eines bestimmten Therapieziels, die auf
ihrer zu erwartenden Wirksamkeit und einem
vertretbaren Verhältnis von Nutzen und Nachteilen
für den konkreten Patienten in seiner aktuellen
klinischen Situation beruht.
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Mögliche
Therapieziele:
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These 5:
Medikamente sind dann als Freiheitsentziehung zu
werten,
wenn ohne
- präventive,
- palliative,
- kurative oder
- rehabilitative Zwecksetzung
der Anwender gezielt
die Unterbindung des Bewegungsdrangs
bezweckt.
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These 6:
Beschränkt sich der therapeutische Zweck (ohne
präventive, kurative, palliative oder rehabilitative
Zwecksetzung)
auf eine reine Symptomkontrolle, so muss konkret
hinterfragt werden, ob das zu kontrollierende
Symptom im Bewegungsdrang und körperlicher
Unruhe des Patienten (und somit mit Bezug zu seiner
Fähigkeit zur Aufenthaltsänderung) besteht.
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These 7:
Ein wichtiges Indiz besteht in Fällen, in
denen die medikamentöse Behandlung
eine Alternative zu einer anderen Art von
Freiheitsentziehung, wie z. B.
mechanischen Fixierungen, darstellt bzw.
ergänzend dazu angeordnet wird.
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These 8:
Oft lässt sich daraus, welches „Problem“
zur Diskussion eines
Medikamenteneinsatzes geführt hat,
ablesen, ob es dabei um die Kontrolle von
Symptomen geht oder um andere
therapeutische Zielsetzungen.
Im Vordergrund steht in der Regel nicht
der Leidensdruck des Betroffenen,
sondern der des Umfelds.
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Was ist der vordringliche Zweck des
Medikamenteneinsatzes ?
Die Verabreichung zur „Unzeit“, d. h. zu einem
Zeitpunkt, der keine Rücksicht auf den
individuellen Tag-Nacht-Rhythmus des Patienten
nimmt, oder wenn diese Mittel nicht im
Zusammenhang mit der Behandlung einer
Schlafstörung, sondern überwiegend zum Zweck
der Sedierung etwa bei Verhaltensstörungen
eingesetzt werden, dann liegt eine
Freiheitsentziehung durch Medikamente vor:
neben der Einwilligung des Betreuer bedarf es der
Genehmigung des Betreuungsgerichts.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 9:
Insbesondere die typischen Neuroleptika eignen
sich unmittelbar zum Zweck der
Bewegungseinschränkung. Typische Neuroleptika
werden hinsichtlich ihres Wirkungsspektrums in
sogenannte hoch- und niederpotente Wirkstoffe
eingeteilt. Sie unterscheiden sich hauptsächlich in
ihrem Verhältnis von sedierender zu
antipsychotischer Wirkung
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 10:
Hochpotente Stoffe wirken hauptsächlich
antipsychotisch und kaum sedierend. Risperidon,
das bei Demenzpatienten erste Wahl ist, zeigt in
der Regel kaum sedierende Wirkung.
Die Verabreichung zur Behandlung von
psychotischen Symptomen stellt in der Regel
keine medikamentöse Freiheitsentziehung dar.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 11:
Niederpotente Neuroleptika wirken hauptsächlich
sedierend und kaum antipsychotisch.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 12:
Atypische Neuroleptika haben in der Regel keine oder
nur geringe extrapyramidal-motorische
Nebenwirkungen.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 13:
Benzodiazepine werden aufgrund ihrer
beruhigenden und zumeist auch Schlaf
anstoßenden Wirkung zur Sedierung eingesetzt.
Oft ist die Sedierung von agitiert-verwirrten oder
hochgradig ängstlichen Patienten die
beabsichtigte Wirkung.
Benzodiazepine, die gezielt zum Zweck der
Bewegungseinschränkung (z. B. Agitiertheit,
Poriomanie) oder zur Ruhigstellung
(Autoaggression, Unruhe, etc.) verabreicht
werden, stellen eine medikamentöse
Freiheitsentziehung dar.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 14:
Hypnotika (Schlafmittel) können zur gezielten
Freiheitsentziehung eingesetzt werden.
Zur Ermöglichung eines „vom Patienten
gewünschten Schlafes“ sind sie keine
freiheitsentziehenden Mittel.
Zur Freiheitsentziehung wird der Einsatz von
Hypnotika bei einer Verabreichung zu einem
Zeitpunkt, der keine Rücksicht auf den
individuellen Tag-Nacht-Rhythmus des Patienten
nimmt.
Hypnotika werden auch zum Zweck der Sedierung
etwa bei Verhaltensstörungen eingesetzt.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 15:
Aufgrund ihrer stark sedierenden Wirkung sind
Opioide für medikamentöse Freiheitsentziehungen
geeignet.
Die Intention ihrer Verabreichung ist entscheidend.
Es liegt keine medikamentöse Freiheitsentziehung
vor, wenn die Intention einer Behandlung auf eine
„Schmerztherapie“ gerichtet ist und eine starke
Bewegungseinschränkung Nebenwirkung ist.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 16:
Regelmäßig werden Anästhetika/Narkotika
verabreicht, um bestimmte medizinische
Behandlungen überhaupt erst zu ermöglichen,
beispielsweise operative Eingriffe oder invasive
diagnostische Maßnahmen.
Eine damit verbundene Sedierung ist dann immer
nur Nebenwirkung der Schmerzlinderung und
Bewusstseinsausschaltung.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 17:
Antidementiva haben regelmäßig keine
sedierende Wirkung. Im Vordergrund steht die
Therapie der kognitiven und nicht-kognitiven
Symptomatik der Demenzerkrankung.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 18:
Der Einsatz von Antidepressiva ist in aller Regel
ausschließlich durch andere therapeutische
Indikationen motiviert. Bei der Verabreichung von
Antidepressiva steht die Behandlung von
depressiven Symptomen im Vordergrund. Einige
Substanzklassen haben sedierende Wirkung, die
sedierende Wirkung ist dabei regelmäßig nur
Nebenwirkung der Behandlung der depressiven
Störung.
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19 Thesen zur Freiheitsentziehung durch Medikamente
These 19:
Antihistaminika (der ersten Generation) oder
Beta-Blocker haben als Arzneimittel, die nicht der
Gruppe der Psychopharmaka angehören,
erhebliche sedierende Nebenwirkungen.
Es sind Fälle bekannt, in denen Antihistaminika
verabreicht wurden, obwohl Allergien der
Patienten unbekannt waren und in denen man sich
der sedierender Nebenwirkung bewusst bediente
(„off-label-Use“).
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U nd w asgibt’sN euesinGarm ischP artenkirchen?
Wir setzen am Medikationsplan an
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und wenn etwas zu schnell
gegangen ist,
tut es uns leid, aber wir haben so
viel zu erzählen....
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