KiM – Kinder im Mittelpunkt Baselmattweg 115, Postfach 821, 4123 Allschwil Tel./Fax: 061 481 81 09, e-Mail: [email protected] www.jugendland.ch Eidgenössische Alkoholverwaltung Totalrevision Alkoholgesetz Länggassstrasse 35 3000 Bern 9 [email protected] Allschwil, 27. Oktober 2010 Vernehmlassung Totalrevision des Alkoholgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren Wir haben die Vernehmlassungsunterlagen zur Totalrevision des Alkoholgesetzes mit Interesse studiert. Als Organisation, die in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig ist, liegt uns viel daran kinder- und jugendrelevante Bereiche aus dem gesamtgesellschaftlichen Aspekt der Alkoholpolitik hervorzuheben. In unserer täglichen Arbeit erleben wir welche Entwicklungshemmnisse Alkoholprobleme in der Familie für die Kinder darstellen. In der Schweiz leben geschätzte 100'000 Kinder in einem alkoholbelasteten Umfeld. Gemäss der europäischen Alkoholcharta der WHO, haben alle Kinder und Jugendliche das Recht in einer Umgebung aufzuwachsen, in der sie vor den negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums und, soweit möglich, von der Werbung für alkoholische Getränke geschützt sind. In einer guten Alkoholgesetzgebung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Alkohol keine x-beliebige Handelsware ist, sondern eine Substanz welche durch ihre Wirkung enorme gesamtgesellschaftliche Kosten verursacht und damit einen sehr grossen volkswirtschaftlichen Schaden anrichtet. Ein gutes Alkoholgesetz sollte deshalb nebst griffigen Regelungen im Bezug auf den Jugendschutz auch immer die Reduktion des gesellschaftlichen Gesamtkonsums zum Ziel haben. Die Einschränkung der Erhältlichkeit von Alkohol ist ein besonders wirksames Präventionselement, welches auch in der globalen Alkoholstrategie der Weltgesundheitsorganisation WHO von Mai 2010 festgehalten wurde. Der Schweiz würde es gut anstehen auch diesem Ansatz vermehrt Rechnung zu tragen. Mit Massnahmen wie einem Weitergabeverbot von Alkohol an Minderjährige, mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die so genannten "Testkäufe" sowie der Einführung einer Bewilligungspflicht für den Alkoholverkauf, geht die Revision in die richtige Richtung. Ebenfalls zu begrüssen wäre die Festschreibung von Möglichkeiten für örtliche und zeitliche Alkoholverbote. Um dem Präventionsgedanken mehr Gewicht zu geben schlagen wir folgendes vor: KiM betreibt mit dem Jugendland am Bachgraben in Allschwil und dem Freizeitgelände am Stutz in Therwil gewaltfreie Zonen, in denen weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert werden. • Bastel- und Werkgruppe • Theatergruppe • Musical • Jugendland-Disco • Teestube • Sport-Spass-Spiel • Spielabend • Lager und Ausflüge • Seite 1/3 KiM – Kinder im Mittelpunkt Vernehmlassung Alkoholgesetz Alkoholgesetz, AlkG Artikel 1 AlkG. Im Zweckartikel sollte festgehalten werden, dass das Gesetz der Regulierung des Alkoholmarktes dient sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (Absatz 1). Es ist klarzustellen, dass physische und psychische Schäden vermindert werden sollen, die durch Alkohol entstehen (Absatz 2 Buchstabe b). Artikel 3, 4 und 23 AlkG. Werbeeinschränkungen sind eine der einfachsten und wirksamsten Präventionsmassnahmen. Um dafür zu sorgen das Einstiegsalter möglichst hoch zu halten müssen besonders Kinder und Jugendliche vor der Alkoholwerbung geschützt werden. Denn Kinder und Jugendliche sind der Werbung besonders ausgeliefert. Gerade bei der Werbung für Bier, welches durch seinen billigen Preis für Jugendliche gut erschwinglich ist, gibt es z.Zt. nur geringe Einschränkungen und sie ist für Kinder und Jugendliche in TV, Printmedien, Fernsehen, etc. omnipräsent. Für uns ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass bei den Werbeeinschränkungen die verschiedenen Arten der alkoholischen Getränke unterschiedlich behandelt werden. Diese beiden Artikel müssten in einem zusammengefasst werden. In Artikel 3 müsste «Spirituosen» durch «alkoholhaltige Getränke» ersetzt werden. Sinngemäss braucht es auch in Artikel 23 bei den Bussen bei Widerhandlungen gegen die Werbeverbote keine Unterscheidungen verschiedener alkoholischer Getränke. Artikel 6 AlkG. Durch die verbreitete Liberalisierung der Öffnungszeiten der Gastronomiebetriebe so wie der Ladenöffnungszeiten, müsste zudem dieser gesellschaftlichen Entwicklung mit regulierenden Massnahmen begegnet werden. Z.B. mit der Verteuerung alkoholischer Getränke von 23 bis 06 Uhr. Artikel 7 AlkG. Auch hier haben wir wieder eine ungleiche und unlogische Behandlung verschiedener Alkoholika. Rabatte und Aktionen müssten nicht bloss für Spirituosen verboten sein, sondern für alle alkoholischen Getränke. Besonders für Jugendliche spielt der Preis eine wesentliche Rolle: Je günstiger der Alkohol ist, desto früher erfolgt der Einstig in den Konsum und desto höher ist der Konsum. Artikel 9 AlkG. Testkäufe sind bewährtes Mittel, um die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften zu kontrollieren. Im Gesetz müsste eine Bestimmung eingefügt werden, welche es ermöglicht, wiederholt zuwiderhandelnden Läden, die Bewilligung zum Alkoholverkauf vorläufig oder endgültig zu entziehen. Artikel 11 AlkG. Aus präventiver Sicht dürften auch mehr als 3 alkoholfreie Getränke billiger sein als das billigste alkoholische Getränk in der gleichen Menge. Begrüssenswert wäre auch, wenn dies zwingend 3 oder mehr verschiedene Sorten alkoholfreier Getränke wären. Artikel 12 AlkG. Der Bund muss Projekte und Aktivitäten unterstützen. Ein "kann" ist zu unverbindlich. Auch finden wir es wichtig, dass die Projekte und Aktivitäten auch primärpräventiven Charakter besitzen und nicht nur den problematischen Konsum vor Augen haben. KiM betreibt mit dem Jugendland am Bachgraben in Allschwil und dem Freizeitgelände am Stutz in Therwil gewaltfreie Zonen, in denen weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert werden. • Bastel- und Werkgruppe • Theatergruppe • Musical • Jugendland-Disco • Teestube • Sport-Spass-Spiel • Spielabend • Lager und Ausflüge • Seite 2/3 KiM – Kinder im Mittelpunkt Vernehmlassung Alkoholgesetz Spirituosensteuergesetz, SStG Artikel 15 SStG. Der Steuersatz sollte analog zur Teuerung der vergangenen 11 Jahre erhöht werden (z.B. auf CHF 32,- pro Liter reinen Alkohols), dazu sollte er gleichermassen für alle Alkoholarten gelten. Artikel 16 SStG. Je billiger alkoholische Getränke sind, desto häufiger werden sie gekauft. Gerade für Jugendliche ist der Preis ein ausschlaggebende Kriterium welche die Konsummenge massgeblich mitbestimmt. Deshalb muss der Steuersatz vom Bundesrat zwingend (und nicht nur optional) an die jeweilige Teuerung angepasst werden. Wir zählen darauf, dass Sie bei den weiteren Arbeiten an dieser Totalrevision auch unseren verstärkt präventiv wirkenden Vorschlägen Beachtung schenken und so ein Gesetz schaffen, welches sich weitsichtig zugunsten einer möglichst gesunden und unabhängigen Bevölkerung auswirken wird. Mit freundlichen Grüssen KiM – Kinder im Mittelpunkt Heinrich Polt, Präsident KiM betreibt mit dem Jugendland am Bachgraben in Allschwil und dem Freizeitgelände am Stutz in Therwil gewaltfreie Zonen, in denen weder Alkohol noch andere Drogen konsumiert werden. • Bastel- und Werkgruppe • Theatergruppe • Musical • Jugendland-Disco • Teestube • Sport-Spass-Spiel • Spielabend • Lager und Ausflüge • Seite 3/3