KiM – Kinder im Mittelpunkt

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KiM – Kinder im Mittelpunkt
Baselmattweg 115, Postfach 821, 4123 Allschwil
Tel./Fax: 061 481 81 09, e-Mail: [email protected]
www.jugendland.ch
Eidgenössische Alkoholverwaltung
Totalrevision Alkoholgesetz
Länggassstrasse 35
3000 Bern 9
[email protected]
Allschwil, 27. Oktober 2010
Vernehmlassung Totalrevision des Alkoholgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir haben die Vernehmlassungsunterlagen zur Totalrevision des Alkoholgesetzes mit
Interesse studiert. Als Organisation, die in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätig ist,
liegt uns viel daran kinder- und jugendrelevante Bereiche aus dem gesamtgesellschaftlichen Aspekt der Alkoholpolitik hervorzuheben. In unserer täglichen Arbeit erleben wir
welche Entwicklungshemmnisse Alkoholprobleme in der Familie für die Kinder darstellen.
In der Schweiz leben geschätzte 100'000 Kinder in einem alkoholbelasteten Umfeld.
Gemäss der europäischen Alkoholcharta der WHO, haben alle Kinder und Jugendliche das
Recht in einer Umgebung aufzuwachsen, in der sie vor den negativen Auswirkungen des
Alkoholkonsums und, soweit möglich, von der Werbung für alkoholische Getränke
geschützt sind.
In einer guten Alkoholgesetzgebung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
Alkohol keine x-beliebige Handelsware ist, sondern eine Substanz welche durch ihre
Wirkung enorme gesamtgesellschaftliche Kosten verursacht und damit einen sehr
grossen volkswirtschaftlichen Schaden anrichtet. Ein gutes Alkoholgesetz sollte deshalb
nebst griffigen Regelungen im Bezug auf den Jugendschutz auch immer die Reduktion
des gesellschaftlichen Gesamtkonsums zum Ziel haben. Die Einschränkung der
Erhältlichkeit von Alkohol ist ein besonders wirksames Präventionselement, welches auch
in der globalen Alkoholstrategie der Weltgesundheitsorganisation WHO von Mai 2010
festgehalten wurde. Der Schweiz würde es gut anstehen auch diesem Ansatz vermehrt
Rechnung zu tragen.
Mit Massnahmen wie einem Weitergabeverbot von Alkohol an Minderjährige, mit der
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die so genannten "Testkäufe" sowie der Einführung
einer Bewilligungspflicht für den Alkoholverkauf, geht die Revision in die richtige
Richtung.
Ebenfalls zu begrüssen wäre die Festschreibung von Möglichkeiten für örtliche und
zeitliche Alkoholverbote.
Um dem Präventionsgedanken mehr Gewicht zu geben schlagen wir folgendes vor:
KiM betreibt mit dem Jugendland am Bachgraben in Allschwil und dem Freizeitgelände am Stutz in Therwil gewaltfreie Zonen, in denen weder
Alkohol noch andere Drogen konsumiert werden.
• Bastel- und Werkgruppe • Theatergruppe • Musical • Jugendland-Disco • Teestube • Sport-Spass-Spiel • Spielabend • Lager und Ausflüge •
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Vernehmlassung Alkoholgesetz
Alkoholgesetz, AlkG
Artikel 1 AlkG.
Im Zweckartikel sollte festgehalten werden, dass das Gesetz der Regulierung des
Alkoholmarktes dient sowie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit,
insbesondere der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (Absatz 1). Es ist
klarzustellen, dass physische und psychische Schäden vermindert werden sollen,
die durch Alkohol entstehen (Absatz 2 Buchstabe b).
Artikel 3, 4 und 23 AlkG.
Werbeeinschränkungen
sind
eine
der
einfachsten
und
wirksamsten
Präventionsmassnahmen. Um dafür zu sorgen das Einstiegsalter möglichst hoch
zu halten müssen besonders Kinder und Jugendliche vor der Alkoholwerbung
geschützt werden. Denn Kinder und Jugendliche sind der Werbung besonders
ausgeliefert. Gerade bei der Werbung für Bier, welches durch seinen billigen Preis
für Jugendliche gut erschwinglich ist, gibt es z.Zt. nur geringe Einschränkungen
und sie ist für Kinder und Jugendliche in TV, Printmedien, Fernsehen, etc.
omnipräsent. Für uns ist es deshalb nicht nachvollziehbar, dass bei den
Werbeeinschränkungen die verschiedenen Arten der alkoholischen Getränke
unterschiedlich behandelt werden. Diese beiden Artikel müssten in einem
zusammengefasst werden. In Artikel 3 müsste «Spirituosen» durch
«alkoholhaltige Getränke» ersetzt werden. Sinngemäss braucht es auch in Artikel
23 bei den Bussen bei Widerhandlungen gegen die Werbeverbote keine
Unterscheidungen verschiedener alkoholischer Getränke.
Artikel 6 AlkG. Durch die verbreitete Liberalisierung der Öffnungszeiten der
Gastronomiebetriebe so wie der Ladenöffnungszeiten, müsste zudem dieser
gesellschaftlichen Entwicklung mit regulierenden Massnahmen begegnet werden.
Z.B. mit der Verteuerung alkoholischer Getränke von 23 bis 06 Uhr.
Artikel 7 AlkG. Auch hier haben wir wieder eine ungleiche und unlogische
Behandlung verschiedener Alkoholika. Rabatte und Aktionen müssten nicht bloss
für Spirituosen verboten sein, sondern für alle alkoholischen Getränke.
Besonders für Jugendliche spielt der Preis eine wesentliche Rolle: Je günstiger
der Alkohol ist, desto früher erfolgt der Einstig in den Konsum und desto höher
ist der Konsum.
Artikel 9 AlkG. Testkäufe sind bewährtes Mittel, um die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften zu kontrollieren. Im Gesetz müsste eine Bestimmung eingefügt werden, welche es ermöglicht, wiederholt zuwiderhandelnden Läden, die
Bewilligung zum Alkoholverkauf vorläufig oder endgültig zu entziehen.
Artikel 11 AlkG. Aus präventiver Sicht dürften auch mehr als 3 alkoholfreie
Getränke billiger sein als das billigste alkoholische Getränk in der gleichen
Menge. Begrüssenswert wäre auch, wenn dies zwingend 3 oder mehr
verschiedene Sorten alkoholfreier Getränke wären.
Artikel 12 AlkG. Der Bund muss Projekte und Aktivitäten unterstützen. Ein
"kann" ist zu unverbindlich. Auch finden wir es wichtig, dass die Projekte und
Aktivitäten auch primärpräventiven Charakter besitzen und nicht nur den
problematischen Konsum vor Augen haben.
KiM betreibt mit dem Jugendland am Bachgraben in Allschwil und dem Freizeitgelände am Stutz in Therwil gewaltfreie Zonen, in denen weder
Alkohol noch andere Drogen konsumiert werden.
• Bastel- und Werkgruppe • Theatergruppe • Musical • Jugendland-Disco • Teestube • Sport-Spass-Spiel • Spielabend • Lager und Ausflüge •
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Vernehmlassung Alkoholgesetz
Spirituosensteuergesetz, SStG
Artikel 15 SStG. Der Steuersatz sollte analog zur Teuerung der vergangenen 11
Jahre erhöht werden (z.B. auf CHF 32,- pro Liter reinen Alkohols), dazu sollte er
gleichermassen für alle Alkoholarten gelten.
Artikel 16 SStG. Je billiger alkoholische Getränke sind, desto häufiger werden
sie gekauft. Gerade für Jugendliche ist der Preis ein ausschlaggebende Kriterium
welche die Konsummenge massgeblich mitbestimmt. Deshalb muss der
Steuersatz vom Bundesrat zwingend (und nicht nur optional) an die jeweilige
Teuerung angepasst werden.
Wir zählen darauf, dass Sie bei den weiteren Arbeiten an dieser Totalrevision
auch unseren verstärkt präventiv wirkenden Vorschlägen Beachtung schenken
und so ein Gesetz schaffen, welches sich weitsichtig zugunsten einer möglichst
gesunden und unabhängigen Bevölkerung auswirken wird.
Mit freundlichen Grüssen
KiM – Kinder im Mittelpunkt
Heinrich Polt, Präsident
KiM betreibt mit dem Jugendland am Bachgraben in Allschwil und dem Freizeitgelände am Stutz in Therwil gewaltfreie Zonen, in denen weder
Alkohol noch andere Drogen konsumiert werden.
• Bastel- und Werkgruppe • Theatergruppe • Musical • Jugendland-Disco • Teestube • Sport-Spass-Spiel • Spielabend • Lager und Ausflüge •
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