TW Benefits 360

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Benefits!
Das bAV-Fachmagazin von Towers Watson Deutschland
Ausgabe 03 | Dezember 2012
towerswatson.de
„Die
„
Potentiale der bAV werden häufig noch nicht optimal
ausgeschöpft – das ist vielen Unternehmen bewusst.“
Mittelstand: Potenzial
der bAV noch nicht ausgeschöpft, schlanke
Lösungen gefragt
„Hochwertig“:
Begriffsdiskussion –
auch A-Anleihen für
Zinsfestlegung zulässig?
DPR prüft 2013 verstärkt die Bilanzierung
von Pensionsverpflichtungen nach IAS 19
bAV? App-solut! Zeitgemäße bAV-Kommunikation – Information, Entscheidungsgrundlage
Starker Engpass bei
Rekrutierung von Leistungsträgern und Nachwuchstalenten – Studie
Muster-Rubrik
Inhalt
Dezember 2012
Herausgeber:
Towers Watson GmbH
V.i.S.d.P.: Reiner Jung
Editorial
4
Viel zu kompliziert?
Redaktion
Ulrike Lerchner-Arnold
Im Fokus
5
bAV in KMU – schlanke Lösungen gefragt
24
Bilanzierung von
Altersteilzeit
8
Potenzial noch nicht
ausgeschöpft
27
CTA: Ausweis von
Veränderungen
des Planvermögens
Praxis bAV
10
PSV-Beitrag: Neue
Reformvorschläge
28
MicroBilG und
Pensionen
12
Produktvergleich bei
Versicherungen
29
Investieren in Unternehmenskredite
14
Großbritannien:
bAV für alle
Recht & Steuern
31
Insolvenzsicherheit
von CTA bestätigt
Bilanzen & Finanzen
17
A-Unternehmensanleihen für Zinsfestlegung zulässig?
33
Rentenanpassung bei
Gesamtversorgung
Verantwortlich:
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster
Dr. Michael Karst
Sybille Siefer
Dr. Manfred Stöckler
Dr. Claudio Thum
Online-Archiv
Benefits! ist auch online abrufbar unter:
www.towerswatson.de/newsletters/
benefits-fachmagazin
19
PSV-Beitrag für 2012
20
Zinssatzunabhängige Gestaltung von
Direktzusagen
21
Sterblichkeitsanalyse
2012
22
Pensionsverpflichtungen als DPR-Prüfungsschwerpunkt
34
Zurechnung von
Rentenbausteinen
34
„Betriebsrente erst
mit 67?“
35
Versorgungszusage
aufgrund betrieblicher
Übung
36
Reichweite einer
Tariföffnungsklausel
38
Versorgungsausgleich:
Kein Rententrend bei
Prüfungsanpassung
39
Auswirkungen vorzeitiger Altersleistungen
40
Pauschalierte Teilungskostenumlage
Administration &
Software
43
bAV? App-solut!
HR-Strategie,
Talent & Rewards
45
Unternehmen optimieren HR-Management
47
Rekrutierungsengpass bei Leistungsträgern (Studie)
News
50
Pensionskassentag
2013
50
Rückblick:
bAV-Konferenz 2012
Benefits! 3
Editorial
Viel zu kompliziert? Nein, ganz einfach!
Fünf Durchführungswege mit unterschiedlichen steuerlichen und bilanziellen Implikationen, zahlreiche
Paragrafen und Urteile, unzählige unternehmensspezifische Lösungsmöglichkeiten … kein Wunder, dass
die betriebliche Altersversorgung (bAV) als komplex
und kompliziert gilt.
Viele bAV-Spezialisten, gerade in großen Unternehmen, meistern dieses Chaos hervorragend. Im
Zusammenspiel mit Beratern und Dienstleistern
finden sie wegweisende, für ihr Unternehmen optimal ausgestaltete bAV-Lösungen. „Zu aufwändig, zu
teuer, zu riskant“ meinen hingegen viele Geschäftsführer und Personalmanager in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Werden Firmen mit eng
begrenzten personellen Ressourcen gesteuert, ist
diese Sorge nur allzu verständlich.
Doch keine bAV anzubieten ist auch keine Lösung.
Der Anspruch der Mitarbeiter, zumindest eine bAV
aus eigenem Entgelt aufbauen zu können, besteht
nun schon mehr als zehn Jahre. Daher finden sich
gerade in Unternehmen ohne „offizielle“ bAV eine
Vielzahl unterschiedlicher, z. T. vom Vor-Arbeitgeber mitgebrachter Entgeltumwandlungsverträge
– was die Personalverwaltung eher verkompliziert.
Personalpolitische Zielsetzungen werden somit
nicht immer erreicht. Wirtschaftliche Optimierungschancen zugunsten des Unternehmens und der
Mitarbeiter bleiben ungenutzt. Dann ist die bAV
tatsächlich komplex und teuer.
„Vereinfachen!“ lautet daher der Wunsch vieler
Unternehmenslenker, gerade im Mittelstand. Das
ist nicht nur möglich, sondern von Mitarbeitern häufig sogar gewünscht. Mit einem gut überschaubaren
Pensionsplan, der die Vorteile der bAV zu nutzen
versteht, tun Unternehmen daher sowohl sich
selbst als auch ihren Mitarbeitern einen Gefallen.
„Mit
„ einem gut überschaubaren Pensionsplan
tun Unternehmen sowohl sich selbst als auch
ihren Mitarbeitern einen Gefallen.“
externer Dienstleister für Gestaltung, rechtliche
Absicherung, Finanzierung oder Verwaltung der bAV.
Towers Watson trägt gerne zur Vereinfachung der
bAV bei – nicht nur mit Beratung und Dienstleistungen, sondern auch mit der Bereitstellung von
überbetrieblichen Finanzierungsplattformen wie etwa
dem Towers-Watson-CTA und den Towers-WatsonUnterstützungskassen. An diesen Strukturen können
Unternehmen sich schnell, einfach und bei klaren
Kosten beteiligen.
Der erste Schritt zur Vereinfachung ist jedoch die
genaue Kenntnis des Sachverhalts. Auch hierzu
trägt diese Ausgabe von Benefits! gerne bei.
Eine interessante Lektüre wünscht
Dr. Thomas Jasper
Leiter Retirement Solutions
Towers Watson Deutschland
Das Repertoire an Vereinfachungsmöglichkeiten
ist mannigfaltig. Es reicht von der Pensionsplangestaltung über die Systematisierung des historisch
gewachsenen Nebeneinanders unterschiedlicher
Pensionspläne bis hin zum intelligenten Einsatz
Die nächsten Ausgaben
Ab 2013 werden die Erscheinungstermine von Benefits! vorverlegt. Das Fachmagazin erscheint
dann jeweils im März, im Juli und im November. Der Newsletter Benefits! online bietet zwischen den
einzelnen Ausgaben des Fachmagazins ein kurzes Update zu Recht und Bilanzierung. Er erscheint
im Januar, im Mai und im September.
4 towerswatson.de
Im Fokus
„Die
„
Entwicklung eines durchdachten Pensionsplans sollte einer
schnellen Lösung vorgezogen werden, um nicht im laufenden Betrieb
auf anfänglich übersehene Stolpersteine zu stoßen.“
bAV in KMU – schlanke Lösungen gefragt
Optimierung durch unternehmensspezifisches Gesamtkonzept
Anders als in großen Konzernen, wo komplexe Versorgungskonzepte sinnvoll sein können, setzen KMU eher
auf überschaubare, aufwandsarme bAV-Lösungen. In der Praxis herrschen jedoch häufig vielfältige Einzelzusagen vor, so dass Optimierungsbedarf besteht.
Eine ergänzende Altersversorgung ist unverzichtbar
– davon ist ein Großteil der Arbeitnehmer überzeugt.
Studien wie etwa der „Retirement Attitudes Survey“
von Towers Watson (siehe auch Benefits! August
2012) belegen das. Und Personalverantwortliche
sehen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
ein wesentliches HR-Instrument, das die grundsätzliche Entscheidung für einen Arbeitgeber, aber auch
die langfristige Bindung ans Unternehmen unterstützt. Ohne bAV lassen sich talentierte Mitarbeiter
nur schwer gewinnen, wie 67 Prozent der Besucher
der letzten bAV-Konferenz von Towers Watson
bestätigten.
Unkomplizierte bAV: gewünscht von Unternehmen und Mitarbeitern
Diese positive Wertung betrieblicher Versorgungswerke trifft aber insbesondere in kleineren und
mittelständischen Betrieben (KMU) häufig auf eine
reservierte bis ablehnende Haltung bei der Unternehmensführung. Daher ist die bAV gerade in kleineren Unternehmen deutlich weniger verbreitet,
wie eine Studie von TNS Infratest Sozialforschung
zeigt. „Zu hohe Kosten“ (43 Prozent) und „zu kompliziert / zu hoher Aufwand“ (18 Prozent) führen
die Unternehmen, die ihren Mitarbeitern keine bAV
anbieten, häufig als Begründung an (siehe auch
Benefits! August 2010). Auch die Langfristigkeit,
etwaige Risiken, mangelnde Flexibilität oder ein
hoher Administrationsbedarf werden häufig als
Gegenargumente angeführt. Gerade wenn Unternehmen mit begrenzten personellen Ressourcen
gesteuert werden – laufen in KMU doch häufig alle
operativen und administrativen Entscheidungen
und Aufgaben bei den Geschäftsführer-Ehegatten
zusammen – wird die „gefühlt erwartete“ Belastung aus einem Versorgungswerk höher bewertet
als dessen durchaus erkannte personal- und auch
sozialpolitische Bedeutung.
Stellt man die Erwartungen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern an betriebliche Versorgungswerke
gegenüber, wird jedoch schnell deutlich, dass diese
so weit nicht auseinander liegen: Beide Seiten streben nach einem einfachen, sicheren und gut steuerbaren Versorgungsplan. Aus Unternehmenssicht
wäre es ideal, wenn mit einem einmal jährlich geleisteten Versorgungsbeitrag die Verpflichtung weitgehend erfüllt ist und damit ein aus Arbeitnehmersicht
gutes Versorgungsergebnis erreicht wird. Durch
eine externe Anlage sollen Nachfinanzierungsrisiken
minimiert werden. So stellt das Versorgungswerk
nur eine geringe Belastung für die künftige Unternehmensentwicklung dar. Gerade letzteres gewinnt vor
dem Hintergrund häufig ungeklärter und unsicherer
Unternehmensnachfolge in KMU an Bedeutung.
Benefits! 5
Im Fokus
Abb. 1: Wie soll eine moderne betriebliche Altersversorgung ausgestaltet sein?
Sicht …
… des Unternehmens
•• Risikominimiert
•• Kalkulierbar
•• Wettbewerbsfähig
•• Leicht zu verwalten
•• Flexibel / anpassungsfähig
•• „Belastungsarm“(Unternemenstransaktionen)
Daher setzen viele KMU auf versicherungsförmig
finanzierte Versorgungswerke, insbesondere auf
betriebliche Direktversicherungen. Häufig wurden
diese allerdings wenig koordiniert umgesetzt. Sie
werden vor allem genutzt, um dem Rechtsanspruch
der Arbeitnehmer auf eine bAV aus Entgeltumwandlung zu entsprechen. Aus Sicht der Arbeitnehmer
bedauerlich ist dabei, dass der Arbeitgeber die
somit gesparten Sozialversicherungsbeiträge
oftmals nicht als zusätzlichen Versorgungsbeitrag
einsetzt. Diese für den Arbeitgeber „kostenneutrale“ und den Mitarbeiter attraktive Förderungsmöglichkeit bleibt in vielen KMU ungenutzt.
Optimierungspotenzial: Gesamtkonzept statt
unwirtschaftlicher Einzellösungen
Die Erfahrung zeigt auch, dass Angebote „von der
Stange“ oder „vom Arbeitnehmer mitgebrachte“
Versorgungen die Interessenlage des Arbeitgebers
nicht unbedingt treffen müssen oder fehlerbehaftet sein können (siehe Abb. 2).
Darüber hinaus kann mit der Direktversicherung
für Führungskräfte und Leistungsträger nur ein
geringer Teil des Versorgungsbedarfs abgedeckt
werden, da die steuer- und abgabenfreien Dotierungsmöglichkeiten auf einen Betrag in Höhe von
vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
… der Mitarbeiter
•• Versorungsbedarfsorientiert
•• Flexibel
•• Verständlich
•• Vorteilhaft gegenüber Privatvorsorge
•• Angepasst an verändertes Umfeld
gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) begrenzt
sind. Dies entspricht derzeit maximal 2.688 Euro
pro Jahr (ab 2013: 2.784 Euro pro Jahr), ggf. zzgl.
1.800 Euro. Damit ist die Direktversicherung als
alleiniges Versorgungsinstrument zumindest bei
Einkommen oberhalb der BBG (2012: 67.200 Euro,
2013: 69.600 Euro) weniger interessant. Hier bedarf
es ergänzender Instrumente, die den Anforderungen
an Sicherheit und Ausfinanzierung genügen und
den Komplexitätsgrad nicht wesentlich erhöhen.
Eine – je nach gewünschtem Flexibilisierungsgrad
– Ergänzung durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse oder rückgedeckte Direktzusage kann
bei entsprechender Ausgestaltung und Betreuung
„aus einer Hand“ zu einem für beide Seiten attraktiven Gesamtkonzept führen.
Unternehmensspezifische Lösung vs.
bAV „von der Stange“
Um bei der Umsetzung Fehler zu vermeiden und
eine den Interessen des Unternehmens entsprechende Lösung zu finden, empfiehlt es sich am
Anfang zu investieren, damit man am Ende nicht
„drauflegen muss“. Eine sorgfältige Analyse der
Interessenlage, eine nicht produktgetriebene Entwicklung des Versorgungskonzepts und die neutrale
Auswahl des Anbieters sind wesentliche Voraussetzungen, um das Ziel einer attraktiven, einfachen
Abb. 2: Fehler bei der Umsetzung von Entgeltumwandlungsmodellen
Mängel in der Vertragsgestaltung:
Mangelnde (wirtschaftlich) optimale Ausgestaltung:
•• Abweichung zwischen Tarifvertrag, Betriebsverein­
barung und der umgesetzten Entgeltumwandlung
•• Wirtschaftlich ungünstige Vertragsgestaltung (Einzelstatt Kollektivtarif, falsche Berufsgruppen, zu hohe
Kosten, …)
•• Unterlassene Anpassung der vertraglichen Regelungen an rechtliche Änderungen oder sogar
•• mangelhafte vertragliche Regelungen
•• Fehlerhafte Behandlung von Ausscheidefällen oder
ruhenden Arbeitsverhältnissen
•• Keine Verknüpfung oder Abstimmung mit vorhandener
arbeitgeberfinanzierter bAV
•• Nicht vertragskonforme Zahlungsströme
Fehlerhafte bzw. unzureichende Information:
•• Verletzungen von Informationspflichten des Arbeitgebers insbesondere bei vorhandenen Wahlrechten
•• Unzureichende Kommunikation über das vorhandene
System
6 towerswatson.de
Fehlende Abstimmung des Modells mit der
personalpolitischen Zielsetzung
Abb. 3: Problemfelder und Lösungsstrategien
Planungsgestaltung
(z. B. Leistungszusage)
•• Hoher Nachfinanzierungsbedarf bei endgehaltsabhängigen Plänen
Problem
•• Nachfinanzierungsbedarf bei
vorzeitigem Ausscheiden
•• Rentenanpassungsrisiko
•• Mangelnde Transparenz / Wertschätzung
Lösung
•• Veränderte Plangestaltung
•• Kapitalzusage
•• Beitragsorientierte Leistungszusage
Anlagerisiko
•• Keine konkrete Zuordnung
von Vermögenswerten
•• Ausfinanzierungslücke bei
bestehender Rückdeckung
infolge Zinstief
•• Belastung des operativen
Cashflows
•• Liquiditätsmanagement
•• Bildung von Assets
•• Transfer des Kapitalanlage­
risikos auf Mitarbeiter
und sicheren bAV zu erreichen. Zeit und Geld für
die Beratung durch unabhängige Experten ist hier
gut angelegt. Ebenso gilt es, die Vielzahl historisch
gewachsener Verpflichtungen aus unterschiedlichen Direktzusagen und ggf. Unterstützungskassen zu einer Gesamtlösung zusammenzuführen.
Eine zielorientierte Analyse der Problemlage und
die Entwicklung einer an den Unternehmenszielen
orientierten, einfachen Lösungsstrategie sollte der
schnellen Lösung vorgezogen werden, um nicht
im laufenden Betrieb anfänglich nicht bedachten
Problemen begegnen zu müssen (siehe Abb. 3).
Fazit
In KMU werden vor allem einfache, leicht beherrschbare bAV-Lösungen
angestrebt – und diese Anforderungen lassen sich in einem durchdachten Gesamtkonzept gut umsetzen. Jedoch wird deutlich, dass eine
solche Lösung sinnvoll nicht „von der Stange“ genommen werden kann,
sondern gemeinsam mit einem Spezialisten entwickelt und genau auf
die unternehmensspezifischen Umstände abgestimmt werden sollte.
Beratung durch Towers Watson
Towers Watson unterstützt – neben zahlreichen länderübergreifend
tätigen Großunternehmen – eine Vielzahl kleiner und mittelständischer
Unternehmen in Deutschland bei der Ausgestaltung, Überarbeitung und
versicherungsmathematischen Bewertung ihrer betrieblichen Versorgungszusagen, im Besonderen auch der Zusagen an die GesellschafterGeschäftsführer. Darüber hinaus nutzen viele mittelständische Unternehmen die Expertise von Towers Watson bei der Ausgestaltung und
Betreuung einer versicherungsförmigen Finanzierung der Versorgungszusagen und schätzen die Towers-Watson-Unterstützungskassen als
Versorgungsträger.
Biometrische Risiken
•• Langlebigkeit: Längere
Rentenzahlungsdauer infolge
steigender Lebenserwartung
•• Vorzeitige Risiken: Bilanzsprungrisiko bei Eintritt von
Invalidität bzw. im Todesfall
•• Kapitalzusage
•• Rückdeckung
•• Abischerung durch Rückdeckungsversicherung
Nicht zuletzt ist der Experte gefragt, wenn es darum
geht, die Versorgungssituation der Unternehmensleitung in den Blick zu nehmen. Aufgrund der nicht
ausreichenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich gerade bei (Gesellschafter-) Geschäftsführern ein besonderer Versorgungsbedarf, der eine bAV sinnvoll und steuerlich attraktiv
machen kann. Aufgrund der in der Regel besonderen
wirtschaftlichen Bedeutung dieser Zusagen sind hier
besondere Risikoaspekte im Hinblick auf Bilanzierung, Liquidität und Absicherung der Versorgung
zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind bei
(beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern
schließlich die in ihrer besonderen Situation begründeten steuerlichen Restriktionen für die Ausgestaltung der Zusagen. Ziel muss es auch hier sein, eine
aus Sicht des Unternehmens und des Versorgungsanwärters langfristige, sichere und attraktive Lösung
zu entwickeln.
In der Praxis werden bei der Einführung neuer
Versorgungspläne zunächst kurzfristige Effekte
häufig stärker berücksichtigt als die langfristige
Belastung. Dies führt dazu, dass Unternehmen
häufig damit konfrontiert werden, bestehende
Pensionszusagen nachträglich „zu renovieren“.
Aufgrund der steuerlichen Restriktionen sind aber
auch an diese Restrukturierungsmaßnahmen hohe
Anforderungen geknüpft, die durch Standardlösungen nur unzureichend abgebildet werden können.
Heiko Gradehandt
heiko.gradehandt@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-228
Benefits! 7
Im Fokus
Nachgefragt
Potenzial noch nicht ausgeschöpft
bAV-Praxis und bAV-Trends für KMU
Was zeichnet die bAV in kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) aus? Benefits! fragt Berater,
die täglich im Kontakt mit Geschäftsführern und
Personalleitern aus dem Mittelstand stehen.
Herr Gradehandt, Frau Weber, ist die bAV in
KMU eher Last als Lust?
Gradehandt: Beides. Ich erlebe in Gesprächen mit
bAV-Verantwortlichen immer wieder, dass sie die
Altersversorgung im Unternehmen verbessern oder
die vorhandenen Einzellösungen zumindest systematisch zusammenfassen wollen. Die Potentiale
der bAV werden häufig noch nicht optimal ausgeschöpft – das ist vielen Unternehmen bewusst und
wir werden hinzugeholt, weil sie das ändern wollen.
Gerade angesichts des demografischen Wandels
sehen viele Unternehmen Handlungsbedarf bei den
Themen bAV, betriebliche Sozial- und Nebenleistungen und Vergütung.
Weber: Ich höre oft ein „eigentlich“ und ein „ja,
aber …“. Dass die bAV ein wichtiges Personalinstrument ist, steht außer Frage. Jedoch stören die
finanziellen Verpflichtungen, das interne Knowhow
zu geschlossenen bzw. vor vielen Jahren eingeführten Versorgungswerken ist verloren gegangen, es
fehlt schlichtweg an Zeit und /oder die Administration wird als mühsam empfunden. In KMU gibt
es zur bAV oft mehr Fragen als Antworten. Das ist
verständlich, wenn man bedenkt, dass die bAV in
KMU oft „nebenbei“ von der Geschäftsleitung mit
verantwortet wird, während in Großunternehmen
häufig fachlich versierte Personal- oder Finanzmanager mit der bAV betraut sind.
Was antworten Sie darauf?
Weber: Frei nach dem Motto „je einfacher desto
besser“ kann man für KMU unkomplizierte und
überschaubare Versorgungskonzepte entwickeln.
Gerade mit Versicherungs- oder Rückversicherungslösungen lässt sich sicherstellen, dass die
Verpflichtungen ausfinanziert sind und der Arbeitsaufwand und die fachlichen Anforderungen an die
bAV-Verantwortlichen im Rahmen bleiben.
8 towerswatson.de
Kann man dafür nicht auf Standardlösungen
zurückgreifen?
Gradehandt: Standardlösungen sind in manchen
Fällen sicher sinnvoll. Die allererste Frage sollte
aber sein: „Welche bAV passt am besten zu meinem Unternehmen und zu dem Versorgungsbedarf
meiner Mitarbeiter?“ Diese Frage sollten Entscheidungsträger losgelöst von allen Produktangeboten beantworten. Ist die Interessenslage genau
umschrieben, lässt sich schnell sagen, ob ein Standardprodukt oder nicht eher eine unternehmensspezifische Lösung die beste Wahl ist. Wichtig ist, dass
der Aufwand (für die Einführung sowie Verwaltung)
und der personal- bzw. versorgungspolitische Ertrag
im rechten Verhältnis stehen.
Wie sieht die „typische“ bAV in KMU aus?
Gradehandt: Das „typische“ Modell gibt es meiner
Erfahrung nach nicht. In der Praxis findet sich häufig
ein historisch gewachsenes Nebeneinander von
Direktzusagen mit einer geringen Anzahl von Rentnern, unverfallbar Ausgeschiedenen oder Anwärtern
sowie weiteren Durchführungswegen wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse.
Das ist von dem erklärten Ziel vieler KMU, über eine
einfache und überschaubare bAV-Lösung zu verfügen,
noch weit entfernt.
Und wenn viele Mitarbeiter Direktversicherungen vom Vor-Arbeitgeber mitbringen,
ergibt sich schnell ein noch bunteres Bild …
Weber: Die Frage, wie Arbeitgeber mit den mitgebrachten Verträgen neuer Arbeitnehmer umgehen
können und sollen, wird tatsächlich häufig gestellt.
Nach dem Betriebsrentengesetz gibt es die Möglichkeit, Versorgungsansprüche für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds an den neuen Arbeitgeber zu übertragen,
je nach Art und Alter der Zusage. Damit geht auch
die Frage einher, wie es um die Haftung des Arbeitgebers hierbei bestellt ist und worauf der neue Arbeitgeber bei der Übertragung achten soll. Hierzu lassen
sich jedoch keine pauschalen Antworten geben, es
kommt auf die jeweilige Zusage an.
Was beschäftigt KMU mit Blick auf ihre bAV
noch?
Weber: Mit Blick auf die vorhandenen Direktzusagen
spielt die Frage, wie und zu welchen Kosten Pensionsverpflichtungen extern ausfinanziert werden können, eine wichtige Rolle. Änderungen der rechtlichen
Rahmenbedingungen sorgen immer wieder für neue
Fragen. Auch Fragen der bAV-Administration werden
immer wieder angesprochen.
Gradehandt: Werden Pensionspläne neu gestaltet,
spielen dagegen ganz andere Frage eine Rolle:
Wie sieht ein modernes Versorgungswerk aus? An
welchen Benchmarks müssen wir uns orientieren?
Wie können wir den Nutzen für unsere Mitarbeiter
möglichst transparent machen? Ist ein Grobkonzept
entworfen, geht es darum, den richtigen Anbieter zu
finden, was weitere Fragen aufwirft. Aber auch die
Frage der künftigen administrativen Belastungen
spielt eine Rolle. Diese möchten KMU mangels vorhandener Ressourcen und mit Blick auf die Risiken
möglichst gering halten.
Zum Abschluss: Was würden Sie KMU in
Puncto bAV mit auf den Weg geben?
Gradehandt: Viele Mitarbeiter fühlen sich nicht
wohl dabei, die Verantwortung für ihre Altersversorgung alleine zu schultern. Das lässt sich aus
unterschiedlichen Towers-Watson-Studien ablesen.
Zudem vertrauen Mitarbeiter im Hinblick auf die
Altersvorsorge eher ihrem Arbeitgeber als Finanzinstituten. Unternehmen können bei Mitarbeitern
und Bewerbern punkten, wenn sie eine gute Lösung
anbieten – selbst dann, wenn sie nur wenig zur
Dotierung beitragen. Gerade Unternehmen, die über
Nachwuchsmangel klagen, sollten diese Chance
nutzen.
Weber: Nichts zu tun, macht langfristig mehr Arbeit.
Der Anfangsaufwand, der notwendig ist, um eine
passende Gesamtlösung zu entwickeln, macht sich
schnell bezahlt. Für Unternehmen ist es zum Beispiel
viel einfacher, nur ein Direktversicherungsmodell zu
verwalten als viele unterschiedliche mitgebrachte
Verträge weiterzuführen. Das lohnt sich auch für die
Mitarbeiter, weil dann günstige Kollektivtarife gewählt
werden können, so dass bei gleichem Beitrag höhere
Versorgungsleistungen erzielt werden können. Skaleneffekte sind auch in KMU möglich!
Heiko Gradehandt
heiko.gradehandt@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-228
Beate Weber
beate.weber@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-342
Benefits! 9
Muster-Rubrik
Praxis bAV
„Unternehmen
„
in Deutschland sollten insbesondere Mitarbeitern
mit kleineren und mittleren Einkommen die Notwendigkeit und
Vorteilhaftigkeit der (bAV) verständlich nahebringen.“
Neue Vorschläge zur Reform des PSV-Beitrags
BDA-Konzept modifiziert /Aktuelles Gutachten
Die BDA hat ihre Vorschläge zu einer risikoorientierten Bemessung des PSV-Beitrags überabeitet. Ein
aktuelles Gutachten meldet hierzu jedoch rechtliche Bedenken an. Ein Konsens der deutschen Arbeitgeber zur PSV-Beitragsreform ist noch nicht in Sicht.
In den letzten Jahren hatte die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) ein
Konzept zur Reform der Insolvenzsicherung über den
Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) vorgelegt (siehe
auch Benefits!, April 2010). Dabei gilt die Insolvenzsicherung durch den PSV als gesetzt. Diskutiert
wurde lediglich eine risikoadäquate Finanzierung. Das
BDA-Modell betrachtete zunächst Contractual Trust
Agreements (CTA), kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen- und Direktzusagen sowie eine Beitragsdifferenzierung zwischen versicherungsförmigen und
nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds.
Der Vorschlag der BDA wurde einer Bewertung in
einem Gutachten von Heubeck (Oktober 2011)
unterzogen (siehe auch Benefits! April 2012). Heubeck schlug neben fünf Risikoklassen für eine neue
PSV-Beitragsstruktur auch vor, eine modifizierte
Brutto-Beitragsbemessungsgrundlage einzuführen,
hierbei bestimmte Vermögenswerte risikogewichtet
anzurechnen, einen Vermögensübergang von CTAVermögen auf den PSV einzuführen, CTA künftig in
zwei Qualifikationsstufen mit unterschiedlichen Beitragsreduktionen zu berücksichtigen sowie Pensionskassen in die PSV-Sicherung miteinzubeziehen.
10 towerswatson.de
BDA-Konzept nach Heubeck-Gutachten überarbeitet
Die BDA nutzte die Ergebnisse des Heubeck-Gutachtens, um ihre Vorschläge zum Teil zu überarbeiten
und einige Vorschläge von Heubeck zu modifizieren.
Danach sollte die Beitragsbemessungsgrundlage
wie bisher ermittelt und nicht modifiziert werden,
damit sich für die Unternehmen ohne anrechenbares Vermögen am bisherigen Prozess nichts ändert.
Das anrechenbare Vermögen sollte über einen sog.
Zinsfaktor ab- bzw. aufgezinst werden, um Vermögen
und Verpflichtungen auf eine vergleichbare Basis zu
bringen. Auch die BDA will nur das Vermögen anrechnen, das für die PSV-gesicherten Verpflichtungen
vorhanden ist. Dabei sollen etwaige Überdeckungen
nicht berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung sollte
es nur zwei Sicherheitsfaktoren für anrechenbares
Vermögen geben: Pensionsfondsvermögen sollte
zu 80 Prozent, anrechenbares Vermögen für Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen zu
40 Prozent berücksichtigt werden. Die von Heubeck
ermittelten Umverteilungseffekte zwischen den
Beitragspflichtigen werden sich nach Auffassung der
BDA dadurch nicht verändern, weil diese Prozentsätze Mittelwerte für die von Heubeck dargestellten
Risikofaktoren seien. Der PSV sollte dem Übergang
von anrechenbarem Vermögen innerhalb eines Jahres widersprechen können, um zu verhindern, dass
belastetes oder kostenintensives Vermögen auf ihn
übergeht. Die BDA will schließlich Pensionskassen
nicht in das PSV-Sicherungssystem einbeziehen.
Gutachten zum neuen BDA-Vorschlag: verfassungsrechtliche Anforderungen nicht erfüllt
In einem neuen Gutachten zum BDA-Konzept äußert
Prof. Gregor Thüsing, Universität Bonn, erhebliche
Bedenken gegen dieses Konzept. Als Grundsatz stellt
er seinen Überlegungen die verfassungsrechtlich
geprägte Leitlinie voran, dass ein Systemwechsel von
der bisherigen reinen Betrachtung des abstrakten
Insolvenzrisikos zu einer am individuellen Insolvenzrisiko orientierten Betrachtung grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sei,
sofern folgende Bedingungen erfüllt seien:
•• Realitätsgerechte, angemessene Typisierung
•• Eignung zur Erreichung des Regelungsziels
•• „innerer Zusammenhang“ zwischen den Unterschieden und den Differenzierungen
•• Sachliche Rechtfertigung von Differenzierungen,
insbesondere bei Auftreten von Systemwidrigkeiten
Diese Anforderungen sieht Thüsing durch das
BDA-Konzept ggf. nicht als erfüllt an. Berücksichtigt werde nicht das individuelle Insolvenzrisiko
des Unternehmens, sondern nur die individuellen
Bemühungen der Unternehmen um Schadensminderungen. Diese lediglich partielle Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos der Unternehmen durch das BDA-Konzept ist laut Thüsing
verfassungsrechtlich fragwürdig, weil die Bedingungen der Insolvenzfestigkeit und nachhaltigen
Werthaltigkeit des Sicherungskapitals durch die
Ausgestaltung des Konzepts ggf. nicht erfüllt sind.
Zivilrechtliche Bedenken
Konkrete Bedenken gegenüber dem BDA-Konzept
bestehen nach dem neuen Gutachten auf zivilrechtlicher Ebene. Die Insolvenzfestigkeit setze
das – nicht durch Anfechtung bedrohte – Vorliegen
von Aus- bzw. Absonderungsrechten in der Insolvenz
voraus. Dies sei bei CTA am ehesten noch bei der
doppelseitigen Treuhand durch Vertrag zu Gunsten
Dritter erfüllt, aber die Insolvenzfestigkeit dieser CTA
sei weiterhin nicht höchstrichterlich entschieden
(siehe auch „Insolvenzsicherheit von CTA bestätigt“ auf S. 31). Eine Anlage in Eigentitel sei nicht
hinreichend ausgeschlossen. Die Bewertung des
CTA-Vermögens gemäß Testat des Wirtschaftsprüfers reiche für diese Zwecke nicht aus, da aufgrund
der geltenden Bewertungsvorschriften zu alte Werte
(ggf. mit einem Alter von bis zu zwei Jahren) herangezogen würden. Die dauerhafte Zweckbindung des
Treuhandvermögens sei nicht sichergestellt, eine
Rückübertragung in Insolvenznähe bleibe möglich.
Die Verwertung des Treuhandvermögens im Insolvenzfall sei unklar. Die Beitragsdifferenzierung in nur
zwei Klassen (80 und 40 Prozent) sei angreifbar, da
systemwidrig und nicht hinreichend realitätsgerecht.
Auch die grobe Pauschalierung und Bildung von
Mittelwerten aus dem Heubeck-Gutachten (obwohl
das dort berücksichtigte rechtliche Risiko nach dem
BDA-Konzept gerade keine Rolle spielen solle) sei
sachwidrig. Sie erhöhe in bestimmten Konstellationen sogar den möglichen „Schaden“ beim PSV.
Nicht alle Kritikpunkte sachlich gerechtfertigt
Das neue Gutachten fasst viele der Kritikpunkte, die
verschiedentlich bereits formuliert wurden, zusammen und unterlegt die Kritik mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Nicht alle Kritikpunkte sind sachlich gerechtfertigt. So ist z. B. eine Rückübertragung
von Treuhandvermögen in Insolvenznähe jedenfalls
bei größeren Kollektiven praktisch nicht umsetzbar.
Damit ist dieser Einwand eher ein Scheinargument.
Auf der anderen Seite ist zu konstatieren, dass in
der aktuell existenten CTA-Landschaft in Deutschland
sicherlich noch eine gewisse Professionalisierung der
vereinbarten Prozesse erforderlich bleibt, um eine
revisionssichere Abwicklung sicherzustellen und auch
für den Eintritt des Sicherungsfalls gerüstet zu sein.
Fazit
Letztlich zeigt das Gutachten, dass in der
Frage der PSV-Reform bislang kein Konsens der deutschen Arbeitgeber gefunden
wurde. Dies ist derzeit auch nicht in Sicht.
Ohne Konsens lässt sich eine PSV-Reform
jedoch nicht umsetzen. In der Folge bliebe es
beim bisherigen Beitragssystem, das in der
Vergangenheit seinerseits gerade wegen der
fehlenden Berücksichtigung von Kapitaldeckungsmaßnahmen und der damit verbundenen Schadensminderungseffekte beim PSV
massiv in die Kritik geraten war.
Insofern bleibt die nunmehr anstehende
weitere Diskussion zur risikoorientierten PSVReform in der BDA abzuwarten. Eine abschließende Entscheidung der BDA zum weiteren
Vorgehen ist für Januar 2013 angekündigt.
Dr. Michael Karst
michael.karst@
towerswatson.com
Telefon: +49 7121 3122-261
Benefits! 11
Muster-Rubrik
Praxis
bAV
Produkt- und Anbietervergleich bei
Versicherungslösungen in der bAV
Detaillierte Prüfung des Regelwerks / Risikominimierung
Soll eine versicherungsbasierte bAV-Lösung umgesetzt werden, gilt es, die in Frage kommenden Versicherungsprodukte mit ihrem gesamten Regelwerk zu prüfen und vergleichbar zu machen. Nur so lässt
sich eine optimierte und systematisierte Finanzierungsentscheidung gewährleisten.
Bei der Einführung oder Neuordnung betrieblicher
Versorgungswerke spielen regelmäßig auch versicherungsförmige Gestaltungsformen wie Direktversicherungen, Pensionskassen oder versicherungsförmige Pensionsfonds, aber auch versicherungsförmig
rückgedeckte Direktzusagen und Unterstützungskassen eine wichtige Rolle. Auch bereits bestehende
Versicherungslösungen sollten regelmäßig überprüft
werden, um etwaiges Optimierungspotenzial nutzen
zu können.
•• Details zur (medizinischen) Risikoprüfung bei Vertragsabschluss und zur Prüfung im Leistungsfall
•• etwaige Meldepflichten im Leistungsbezug
•• Angaben zur Spezifizierung der Vertragsverwaltung
durch den Anbieter
•• ausgewählte Anbieterkennzahlen (zur Einschätzung
der Solidität und Effizienz sowie der Rentabilität
der Kapitalanlage)
•• Bewertungen nationaler und internationaler
Ratingagenturen
Eine qualifizierte Auswahl und Beurteilung der
Anbieter erfordert jedoch umfassenden Sachverstand. Gilt es doch, das konkrete Versicherungsprodukt mit den zugrunde liegenden Rahmenbedingungen zu untersuchen, vergleichbar zu machen
und die finanzielle Leistungskraft des Anbieters zu
beurteilen. Dabei sind neben aktuellen Messgrößen auch fundierte Einschätzungen zur mittel- und
langfristigen Entwicklung von Bedeutung. Für den
Anbietervergleich bietet sich ein Vorgehen in drei
Schritten an.
Insbesondere medizinische Risikoprüfungen bei
der Aufnahme in die Versorgung sind immer ein
„Ärgernis“ im Unternehmen. Hier kann es neben
Risikozuschlägen im Extremfall auch zu Leistungsausschlüssen kommen, wenn nicht im Rahmen der
Ausschreibung entsprechende praxistaugliche Regelungen vereinbart werden können, die eine Gesundheitsprüfung vermeiden. Auch im Leistungsfall ist
eine vereinfachte Abwicklung wichtig, sodass etwa
im Invaliditätsfall bei Vorlage des Rentenbescheides
wegen voller Erwerbsminderung nicht noch eine
zusätzliche Risikoprüfung durch den Anbieter erforderlich wird. Auch im Todesfall hilft die Vereinbarung
zur Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde und nicht
etwa einer amtlich beglaubigten Erklärung, die ggf. im
zweiten Schritt eine Überprüfung der Todesursache
und ggf. Befreiung von der Leistungspflicht zur Folge
haben kann (sog. Verzicht auf Selbstmordklausel).
1. Definition der Gestaltung, Vorauswahl von
Anbietern
Nach Abstimmung der detaillierten versicherungstariflichen Ausgestaltung werden die relevanten Mitarbeitergruppen und risikospezifischen Gegebenheiten
eruiert. Dabei ist es wichtig, genau das Mengengerüst (z. B. potentieller Personenkreis, Beitragsvolumen oder berufsspezifische Leistungsmerkmale) zu
erfassen, da dies maßgebenden Einfluss auf die Kalkulationsgrundlagen (z. B. Tarifbereich oder Höhe der
Stückkosten) des Anbieters hat. Entsprechend dem
erarbeiteten Anforderungsprofil werden passende
Produkte oder Produktgruppen identifiziert. Dabei
sollten leistungsstarke Anbieter mit entsprechendem
Know-how und Service-Angeboten gewählt werden.
2. Abfrage der Prüfungskriterien
Im nächsten Schritt erhalten die vorausgewählten
Anbieter einen Anforderungskatalog zusammen mit
detaillierten Kriterien und zeitlichen Vorgaben für die
Angebotsabgabe. Hier werden alle für die Ausschreibung relevanten Faktoren abgefragt. Das sind u. A.:
•• Angebotswerte im Rahmen der Tarifkalkulation
•• wichtige Tarif-, Leistungs- und Servicemerkmale
12 towerswatson.de
3. Vergleich und Endauswahl
Abschließend werden die Angaben der einzelnen
Anbieter gegenübergestellt. Hierbei werden detaillierte Ranking- und Ratingbetrachtungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden in Präsentationsform
für die Entscheidungsfindung aufbereitet. Zusätzlich kann eine ergänzende Scorecard erarbeitet
werden, die sämtliche Ratingergebnisse bewertet
und zusammenfassend in eine Rangfolge (mit und
ohne Gewichtung) bringt.
Ein solches Vorgehen gewährleistet ein optimierte
und systematisierte Finanzierungsentscheidung. Es
dient der Risikominimierung und der Qualitätskontrolle. Schließlich lassen sich durch diesen Prozess
die objektiven und nachvollziehbaren Kriterien, die
zur Entscheidungsfindung geführt haben, umfassend und rechtssicher dokumentieren.
Hinweis für die Praxis
Ein Anbietervergleich sollte rechtzeitig und
unter Einbindung von externem Sachverstand
durchgeführt werden. Für einen qualifizierten
Anbietervergleich (Abstimmung der Prämissen, Ausarbeitung eines Anforderungskatalogs, Auswertung der Inhalte und Erstellung
der Entscheidungsvorlage) sollten i. d. R. fünf
bis sechs Wochen Zeitvorlauf eingeplant werden. Sofern bei international ausgerichteten
Unternehmen eine Entscheidung der Konzernmutter erforderlich wird, ist hier die frühzeitige
Einbindung der Verantwortlichen zu empfehlen. Dabei gilt es gegenüber angloamerikanischen Mitarbeitern die Besonderheiten der
deutschen Versicherungsgestaltung verständlich und nachvollziehbar zu kommunizieren.
Beratung durch Towers Watson
Towers Watson unterstützt Unternehmen
vom Ausschreibungsprozess über den Anbietervergleich, die Auswahl des Versorgungsträgers bzw. Anbieters und der Produktauswahl bis hin zur Umsetzung, Einrichtung und
dauerhaften Betreuung der Versicherungslösung. Das umfasst auch alle Tätigkeiten
im Rahmen des Vertragsabschlusses sowie
Kommunikationsmaßnahmen zur rechtssicheren Information der Arbeitnehmer und
Schulungen der im Unternehmen verantwortlichen Ansprechpartner.
Christopher Schumbert
christopher.schumbert@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-273
Praxis bAV
Großbritannien: bAV für alle
Reform führt automatische Zusatzvorsorge ein /
Obligatorium für Unternehmen
Unternehmen in Großbritannien sind künftig verpflichtet, ihre Mitarbeiter in einem betrieblichen Pensionsplan (oder alternativ in eine staatliche Ersatzlösung) anzumelden. Somit werden nahezu alle Arbeitnehmer
automatisch für ihr Alter vorsorgen – es sei denn, sie entscheiden sich explizit dagegen.
Da die staatliche Rente in Großbritannien eher die
Funktion einer Grundversorgung erfüllt, ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) traditionell deutlich weiter verbreitet als in Deutschland. Allerdings hat ihre
Verbreitung und die Höhe der Leistungen im Zuge der
Diskussion um Personalkosten und Finanzierungsrisiken abgenommen.
Um der dadurch gegebenen Gefahr einer umgreifenden Altersarmut zu vermeiden, wurden nun die
Empfehlungen einer Expertenkommission (TurnerKommission) aus 2004 umgesetzt. Ab Oktober 2012
werden nach und nach alle Unternehmen und nahezu
alle Arbeitnehmer verpflichtend von den neuen
Regelungen erfasst. Die britische Regierung schätzt,
dass aufgrund der Reform zwischen fünf und acht
Millionen Arbeitnehmer – das sind 25 Prozent der
arbeitenden Bevölkerung – erstmals für die Altersversorgung sparen oder ihre Altersvorsorgebeiträge
aufstocken werden. Dies dürfte einen bedeutsamen
Einschnitt für die bAV in Großbritannien darstellen.
Auch in Deutschland wird derzeit wieder diskutiert,
wie ein ausreichendes Alterseinkommen für Arbeitnehmer sichergestellt werden kann. Vor diesem
Hintergrund ist es sinnvoll, die Reform in Großbritannien genauer zu betrachten. Auch für Unternehmen
mit Tochtergesellschaften in Großbritannien ist eine
Vorbereitung auf die neuen gesetzlichen Anforderungen an betriebliche Pensionspläne anzuraten.
Automatische Altersvorsorge
Auf Empfehlung der Turner-Kommission wurde
zunächst ein kosteneffizienter, landesweiter Durchführungsweg für die private oder betriebliche Altersversorgung geschaffen, der sog. National Employment Savings Trust (NEST). Arbeitgeber sind künftig
gesetzlich verpflichtet, ihre Angestellten, soweit
sie nicht bereits Mitglieder in einem betrieblichen
Pensionsplan sind, in den NEST einzuschreiben.
Arbeitgeber, die einen eigenen Pensionsplan anbieten, können ihre Mitarbeiter in diesen Pensionsplan einschreiben, sofern er gesetzlich definierte
Mindeststandards erfüllt.
Diese Verpflichtung besteht für Mitarbeiter im Alter
zwischen 16 und 74 Jahren mit einem jährlichen
Verdienst von mehr als 8.105 britischen Pfund (das
entspricht rund 10.000 Euro). Im Hinblick auf Mitarbeiter mit geringerem Einkommen bestehen eingeschränkte Verpflichtungen für die Arbeitgeber.
14 towerswatson.de
Zunächst werden von den neuen Regelungen nur
die größten Unternehmen erfasst: Zum 1. Oktober
sind Arbeitgeber mit einem betrieblichen Pensionsplan mindestens 120.000 Mitgliedern verpflichtet,
ihre noch nicht versorgten Mitarbeiter im NEST oder
einem adäquaten betrieblichen Pensionsplan zu
registrieren. In monatlichen Schritten wird der Kreis
der einbezogenen Arbeitgeber immer weiter gezogen bis im Juni 2015 alle Arbeitgeber mit Pensionsplänen mit mindestens 30 Planteilnehmern erfasst
sind. Noch kleinere Arbeitgeber oder Unternehmen
ohne einen Pensionsplan sind spätestens ab
1. April 2017 betroffen.
Opting out: Für Mitarbeiter möglich
Gemäß der neuen Regelungen werden alle Mitarbeiter automatisch, ohne eigenes Zutun in die neue
Vorsorgelösung aufgenommen (auto-enrolment). Der
Mitarbeiter muss sich also nicht aktiv entscheiden,
dem Pensionsplan beizutreten oder auch eine Investmententscheidung zutreffen. Eine aktive Entscheidung ist allerdings erforderlich, um aus dem Plan
auszuscheiden und keine Mitarbeiterbeiträge zu zahlen („Opting out“, siehe auch Benefits! August 2012).
Die Abwahl auf eigenen Wunsch ist jedoch erst nach
der erstmaligen Anmeldung möglich.
Ein Auto-Enrolment ist in Großbritannien bereits
heute weit verbreitet. Rund 47 Prozent der FTSE100-Unternehmen nehmen ihre Mitarbeiter bereits
heute automatisch in ihren Pensionsplan auf, wie
eine Umfrage von Towers Watson zeigt. Auch in diesem Fall ist eine aktive Entscheidung nur erforderlich, wenn die Mitarbeiter sich gegen die Teilnahme
an dem angebotenen Pensionsplan aussprechen.
Auch in den USA sehen Arbeitgeber – ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – im Auto-Enrolment
eine wirksame Maßnahme, die Teilnahmequote an
beitragsbasierten Pensionsplänen (Defined-Contribution-Plänen, oftmals 401 (k)-Pläne) zu steigern. Eine
Towers-Watson-Erhebung zeigt, dass 65 Prozent der
befragten Unternehmen auf Auto-Enrolment setzen,
eine Steigerung um acht Prozentpunkte gegenüber
2010.
Mindeststandards: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
Will ein Arbeitgeber statt des landesweit einheitlichen
NEST-Plans einen betrieblich organisierten Pensionsplan einsetzen, so muss er die Erfüllung bestimmter
Tabelle 1: B
eitragssätze für betriebliche Pensionspläne
Zeitraum
Mindestbeitrag 1 in Prozent des Bruttogehalts
Gesamtbeitrag
davon Arbeitgeberbeitrag
1.10.2012 bis 30.9.2017
2 %
1 %
1.10.2017 bis 30.9.2018
5 %
2 %
Ab 1.10.2018
7 %
3 %
1 Für Pensionspläne, bei denen das gesamte Bruttogehalt pensions- bzw. beitragsfähig ist
Mindeststandards nachweisen (sog. „quality test“).
Dabei spielt die Höhe der insgesamt, d. h. von Mitarbeiter und Unternehmen, in den Plan einzubringenden Beiträge eine entscheidende Rolle.
Am einfachsten sind die gesetzlichen Anforderungen
für Beitragspläne (Defined-Contribution-Pläne) definiert, welche die staatliche Rente ergänzen. Die Beiträge sollen in bestimmten Schritten steigen, bis ab
2018 ein Gesamtbeitragssatz von sieben Prozent
des Bruttoeinkommens erreicht ist (siehe Tabelle 1).
Ist nur ein Teil des Bruttoeinkommens pensions- bzw.
beitragsfähig, gelten höhere Prozentsätze.
Schlussfolgerungen für die Rentendiskussion
in Deutschland
Die jüngste Diskussion um die notwendige Verbesserung der Altersvorsorge in Deutschland ähnelt
den Debatten, die vor einem Jahrzehnt zur Einrichtung der Turner-Kommission in Großbritannien
führten. Zwar ist das Niveau der gesetzlichen Rente
Altersversorgung in Großbritannien
Die britische Sozialversicherung gehört mit zu den ältesten sozialen Sicherungssystemen weltweit. Die Altersversorgung teilt sich bislang in zwei Teile,
eine Grundsicherung (Festbetrag) sowie eine gehaltsabhängige Rente:
•• Aus der – moderaten – Grundsicherung (Basic State Pension) erhalten
Rentner einen Festbetrag in Höhe von 10.745 britischen Pfund (rund
13.000 Euro pro Jahr, Stand: 2012).
•• Die gehaltsabhängige Rente (State Second Pension, S2P-Rente)
ersetzt ca. 20 Prozent des Einkommens zwischen 14.700 und 40.040
britischen Pfund p. a. (18.000 bis 50.000 Euro). Künftig wird auch die
S2P-Rente in ein Festbetragssystem überführt werden.
Die S2P-Rente kann bislang durch die betriebliche Altersversorgung ersetzt
werden (sog. contracting-out). Hierfür werden i. d. R. sehr werthaltige Pensionspläne genutzt. Renten aus solchen Pensionsplänen wurden jahrzehntelang an der Standardformel „1 /60-tel des Endgehalts mal Anzahl der
Dienstjahre“ gemessen. Mitarbeiter, die ihr ganzes Arbeitsleben von einem
solchen Pensionsplan erfasst waren, erhalten somit ein deutlich höheres
Ersatzeinkommen – immerhin 60 Prozent des letzten Gehalts.
Diese im Vergleich zu Deutschland deutlich werthaltigeren Pensionszusagen, verbunden mit der Verpflichtung zur Kapitaldeckung, haben einen
der größten Pensionsmärkte der Welt geschaffen. Die zentrale Schwäche des Systems zeigt sich jedoch an der steigenden Anzahl von Arbeitnehmern, die über keine oder nur eine deutlich geringere bAV verfügen.
in Deutschland bislang (noch) höher als das der
obligatorischen Systeme (State Pension und State
Second Pension, siehe Infokasten) in Großbritannien. Aber generell haben die Rentenreformen der
letzten Dekade in Deutschland dazu geführt, dass
auch Mitarbeiter mit Einkommen unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung eine ergänzende private oder
betriebliche Altersversorgung benötigen, um ihren
Lebensstandard im Alter zu sichern. Diese Bevölkerungsgruppe nutzt freiwillige Vorsorgeangebote,
sei es im Rahmen der bAV (Entgeltumwandlung
gem. § 1a Betriebsrentengesetz, BetrAVG) oder der
Riester-Rente bislang noch zu selten bzw. nicht im
erforderlichen Umfang. Hier bleibt der Fortgang der
aktuellen Diskussion abzuwarten.
Hinweis für die Praxis
Unternehmen in Deutschland sollten daher
insbesondere Mitarbeitern mit kleineren
und mittleren Einkommen die Notwendigkeit
und Vorteilhaftigkeit der bAV verständlich
nahebringen. Durch einen Ausbau der bAVbezogenen Kommunikation sowie ggf. durch
die Einführung von Matching-Beiträgen oder
Opting-Out-Systemen (siehe Benefits! August
2012) können Mitarbeiter zu einer verstärkten
Eigenvorsorge im Rahmen der bAV motiviert
werden. Dies wäre ein wesentlicher Schritt zur
Verbesserung der Altersvorsorgesituation in
Deutschland.
Für Arbeitgeber mit Tochterunternehmen in
Großbritannien ist eine rechtzeitige Vorbereitung auf die Umsetzung sinnvoll, wobei die
Unternehmenszentrale wichtige Leitlinien
setzen sollte.
Ernst Schmandt
ernst.schmandt@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-255
Benefits! 15
Bilanzen & Finanzen
„Fonds„
und rückdeckungsakzessorische Zusagen bieten den Vorteil, dass Bilanzierungsüberraschungen durch eine zinsbedingte
Volatilität in der internationalen Bilanzierung vermieden werden
können.“
„Hochwertig“: Auch A-Unternehmensanleihen für Zinsfestlegung zulässig?
Begriff „High Quality Corporate Bonds“ diskutiert
Angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus und in Folge der Herabstufung einiger AA-Unternehmensanleihen wird derzeit diskutiert, künftig auch Unternehmensanleihen mit A-Rating für die Zinsbestimmung
zuzulassen. Towers Watson begrüßt diese Diskussion.
Seit Juli verharrt der für die Bewertung von DefinedBenefit-Plänen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften heranzuziehende Rechnungszins
auf einem historisch niedrigen Stand. Der nach
dem RATE:Link-Modell von Towers Watson ermittelte
Referenzzins für den am ehesten repräsentativen
Musterbestand („Mischbestand“ aus Anwärtern und
Leistungsbeziehern) liegt per Ende Oktober 2012
bei 3,6 Prozent p. a. Gegenüber dem Stand vom
Dezember 2011 ergibt sich dadurch ein drastischer
Rückgang von 190 Basispunkten. Für die Musterbestände der Rentner und der Aktiven liegen
mit aktuell 3,2 Prozent p. a. und 3,8 Prozent p. a.
vergleichbar niedrige Zinssätze vor. Für die finale
Zinsfestlegung bleiben natürlich noch die Marktverhältnisse zum Bilanzstichtag 31.12.2012 abzuwarten. Der beispiellose Sinkflug der Zinsen im ersten
Halbjahr 2012 scheint nun vorerst gestoppt zu sein,
eine Erholung auf ein als „normal“ empfundenes
Zinsniveau ist jedoch kurzfristig nicht in Sicht.
„Hochwertig“: nur AA- oder auch A-Unternehmensanleihen?
Der für die internationale Bewertung von Pensionsverpflichtungen relevante Zinssatz orientiert sich
bekanntlich an der Umlaufrendite hochwertiger Unternehmensanleihen („High Quality Corporate Bonds“),
welche die gleiche Laufzeit haben und in gleicher
Währung lauten wie die zu bewertenden Versorgungsverpflichtungen. Unter „hochwertig“ wird in der Praxis
mindestens ein AA-Rating verstanden. Dabei sind die
Verhältnisse am Bilanzstichtag zugrunde zu legen.
Führten Rating-Aktionen neben einer Umwälzung der
für die Zinsfestsetzung verwendeten Portfolien aus
AA-Unternehmensanleihen per Saldo oftmals auch
zu deren Schrumpfung, waren in 2012 aber auch
gegenläufige Effekte zu beobachten. So berichtet
Fitch Ratings davon, dass im ersten Halbjahr 2012
zum ersten Mal seit Erhebung dieser Studie die
europäischen Großunternehmen mehr Anleihen
begeben als sich über Bankenkredite refinanziert
hätten. Mitursächlich hierfür seien die niedrigen Zinsen auf Anleihen gewesen, die aus der verstärkten
Nachfrage an hochwertigen Unternehmensanleihen
außerhalb des Finanzsektors resultierten.
Manche Zinsverfahren nahmen in der Vergangenheit Bezug auf eine in einem Index zusammengefasste Anleihengruppe, z. B. den sog. iBoxx Euro
Corporates A A 10 + Index. Dieser ist allerdings,
u. a. aufgrund der oben beschriebenen Rating-Änderungen, mittlerweile nur noch aus acht Anleihen von
sechs Emittenten zusammengesetzt. Diese Unzulänglichkeit wurde in den vergangenen Monaten in
der Fachliteratur und in verschiedenen Fachveranstaltungen eingehend diskutiert. Dabei wurde überzeugend dargelegt, dass die iBoxx Euro Corporates
AA Index Familie als alleinige Datengrundlage zur
Zinsfestsetzung künftig nicht mehr ausreicht. In
der Folge wurde diskutiert, künftig auch Unternehmensanleihen mit A-Rating für die Zinsbestimmung
zuzulassen (sog. „6A-Portfolio“, zusammengesetzt
aus Anleihen mit AAA-, AA- und A-Bewertung).
Klärungsprozess gestartet
Towers Watson unterstützt ausdrücklich diese
Diskussion und Entwicklung. Denn gerade das
Fehlen einer klaren, unmissverständlichen und
krisenfesten Definition der zugrunde zu legenden
Datengrundlage – auch als (Anleihen-) „Universum“ bezeichnet – im Standard selbst führte zur
gegenwärtigen, die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse erschwerenden Zinsvielfalt. Das Abstellen auf ein breiteres Universum würde somit die
Belastbarkeit der Berechnungsergebnisse wesentlich erhöhen. Schließlich wäre ein solcher Schritt
auch aus Sicht des Risikomanagements zu begrüßen, weil u. a. ein Hedging gegen Zinsschwankungen in einem liquiden Markt eher möglich ist.
In diesem Kontext wäre es sicherlich besonders
hilfreich, wenn der Nachweis gelänge, dass die großen
Ratingagenturen in den vergangenen beiden Jahrzehnten ihre Bewertungsgrundsätze verschärft haben.
Als erster Erfolg kann sicherlich verbucht werden,
dass der IFRS-Fachausschuss des DRSC sich im
Sommer 2012 mit der Auslegung des Begriffs
„hochwertige Unternehmensanleihen“ befasst hat
und – auf der Suche nach einer prinzipienbasierten
und vor allem weltweit tragfähigen Definition –
eine entsprechende Umfrage an andere nationale
Benefits! 17
Muster-Rubrik
Bilanzen
& Finanzen
6,5
6,0
5,5
5,0
4,5
4,0
3,5
Zinsniveaus
Oktober 2012
HGB (BilMoG) Globale RATE:Link
Rentnerbestand
4,8 %
3,2 %
Mischbestand
5,06 %
3,6 %
Aktivenbestand
4,9 %
3,8 %
Dez 12
Okt 12
Nov 12
Aug 12
Sep 12
Jul 12
Jun 12
Mai 12
Apr 12
Mrz 12
Feb 12
Jan 12
Dez 11
Okt 11
Nov 11
Sep 11
Jul 11
Aug 11
Jun 11
Mai 11
Apr 11
Feb 11
Mrz 11
Jan 11
Dez 10
Nov 10
Okt 10
3,0
Sep 10
Rechnungszins in Prozent (Mischbestand)
Abb. 1: Rechnungszins nach IFRS, US-GAAP und HGB (BilMoG)
Bilanzstichtag: Monatsende
HGB (BilMoG)
BilMoG (Prognose)
Rechnungslegungsgremien („National Standard
Setters“) zur Klärung der Relevanz dieser Frage für
ihr jeweiliges Land startete. Schließlich beschloss
das DRSC, dieses Thema dem IFRS Interpretations
Committee (IFRS IC) im Rahmen einer offiziellen
Anfrage („Potential Agenda Item Request“) zu
unterbreiten. Dementsprechend hat das IFRS IC
dieses Thema auf die Agenda seiner Sitzungen vom
13. /14.11.2012 genommen und als Vorbereitung
für diese Sitzungen u. a. Anfang Oktober die das
IASB beratende Expertengruppe „Employee Benefits Working Group“ (EBWG) konsultiert.
Anfang November wurden bereits die die IFRS IC Sitzungen vorbereitenden Arbeitspapiere des Staff der
IFRS Foundation veröffentlicht. Diesen „Staff Papers“
kann folgende Auffassung entnommen werden:
•• Der Standard enthält eine ausreichend präzise
Anleitung zur Bestimmung des Rechnungszinses,
legt jedoch nicht fest, welche Ratings als „high
quality“ anzusehen sind.
•• Dementsprechend sollte es auch nicht die Aufgabe des Interpretation Committee sein, festzulegen, welche Mindest-Ratings als „high quality“
gelten können.
•• Folglich haben die Unternehmen ihr Ermessen
dahingehend auszuüben, welche Mindest-Ratings
sie als „high quality“ ansehen.
•• Gemäß IAS 1.122 ist diese Ermessensentscheidung des Managements im Bilanzanhang offenzulegen, da es sich beim Rechnungszins um einen
Parameter mit signifikantem Einfluss auf die im
Jahresabschluss gebuchten Beträge handelt.
•• Der Staff schlägt somit vor, dieses Thema nicht
auf die Agenda des IFRS IC zu nehmen.
18 towerswatson.de
Global RATE: Link
Anders als erwartet, folgte das Interpretation Committee in den Sitzungen vom 13. /14.11.2012 den
Vorschlägen des Staff jedoch nicht. Es lehnte eine
schnelle Entscheidung ausdrücklich ab. Stattdessen soll dieses Thema nun doch auf die Agenda
des IFRS IC genommen werden. Als Zwischenlösung plante das Interpretation Committee zeitnah
eine Kurzmitteilung zu veröffentlichen (diese lag
zum Redaktionsschluss von Benefits! noch nicht
vor). Demnach sieht das Interpretation Committee
keinen Grund, von der bisherigen Auslegung des
„high quality“-Begriffs für Fragen der Zinsfestsetzung abzuweichen. Zudem hätten Unternehmen
bei einer geplanten Neu-Interpretation die (Offenlegungs-) Vorschriften von IAS 1 und 8 zu beachten
(„Changes in Accounting Estimates“, ggf. „Changes
in Accounting Policies“). Nach Ansicht von Towers
Watson ist folglich in diesem Jahr bei der Wahl des
Rechnungszinses eine frühzeitige Abstimmung mit
dem Wirtschaftsprüfer dringend angeraten.
Für den Fall einer Neu-Interpretation des „high
quality“ Begriffs z. B. im Sinne eines „6A-Portfolios“, ergeben sich Rechnungszinsen, welche zum
31.10.2012 durationsabhängig zwischen 30 und
40 Basispunkten höher liegen, als bei unveränderter Auslegung. Der Rechnungszins läge somit
zum genannten Stichtag bei 3,5 Prozent für einen
typischen Rentnerbestand, 3,95 Prozent für den
Mischbestand sowie 4,2 Prozent für einen Musterbestand der Aktiven.
Zinsfestlegung zum Jahresende
Da es ungeachtet dieser zweifellos positiven Entwicklung gleichwohl unsicher ist, dass bereits bis
zum Zeitpunkt der Erstellung der nächsten Jahresabschlüsse eine belastbare Neu-Interpretation des
Begriffs „hochwertiger Unternehmensanleihen“ vorliegt, sollten nach Einschätzung von Towers Watson
daneben Ansätze verfolgt werden, welche innerhalb
der bestehenden Auslegung des Standards zu einem
vertretbaren Ergebnis führen.
In der Praxis werden Zinsempfehlungen oftmals
auf Basis der sog. „Duration“ eines Pensionsplans
(d. h. der gewichteten, durchschnittlichen Zahlungsfälligkeit der zum Bilanzstichtag erdienten Leistungen) abgegeben. Zu beachten ist angesichts des
gegenwärtigen Zinstiefs jedoch verstärkt, dass die
Duration selbst eine Funktion des Rechnungszinses
ist, d. h. sinkt der Rechnungszins so erhöht sich die
Duration und umgekehrt. So betrug die Duration der
bereits erwähnten Musterbestände der Rentner, des
Mischbestands und der Aktiven zum 31.12.2011
bezogen auf das damalige Zinsniveau zwar noch ca.
zehn, 15 bzw. 20 Jahre. Infolge des drastischen Zinsrückganges nach IFRS und US-GAAP hat sich aber
seit Jahresanfang die Duration der Musterbestände
signifikant erhöht. Sie beträgt beispielsweise für den
Mischbestand zum 31. Oktober 18,3 Jahre bei einem
Rechnungszins von 3,6 Prozent. Wird diese Durationserhöhung gegenüber dem Vorjahr nicht beachtet,
besteht folglich die Gefahr, um ca. zehn bis 15 Basispunkte zu niedrige Zinsvorschläge zu erhalten.
HGB für alle Altersversorgungs- und vergleichbaren
Verpflichtungen unterstellt werden kann) ein im
Vergleich zum Vorjahr (5,14 Prozent) ermäßigter
Zinssatz von ca. 5,03 Prozent erwartet. Für 2013
ist ein weiterer moderater Rückgang des BilMoGZinses um ca. zehn bis 20 Basispunkte zu erwarten, sofern die für den Siebenjahresdurchschnitt
heranzuziehenden Stichtagszinsen im kommenden
Jahr auf dem gegenwärtigen äußerst niedrigen
Niveau verharren sollten.
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der
Fassung des Bilanzmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) bestimmt sich der Rechnungszins als
Durchschnittswert der Umlaufrenditen hochwertiger Unternehmensanleihen über einen Zeitraum
von sieben Jahren. Er wird von der Bundesbank in
einem stark vereinfachten Verfahren festgelegt.
Wegen dieser Durchschnittsbildung spiegelt sich
das gesunkene Zinsniveau in den Bewertungen
nach BilMoG nur stark gedämpft bzw. verzögert
wieder. Zu Ende 2012 wird für eine Restlaufzeit von
15 Jahren (die nach der Vereinfachungsregel des
Ausblick
Die Ergebnisse der weiteren Diskussion um
den Begriff „hochwertige“ Unternehmensanleihen sowie etwaige Klärungsbemühungen
durch die Standardsetter bleiben abzuwarten. Benefits! wird weiter über dieses Thema
berichten.
Alfred-E. Gohdes
alfred.gohdes@
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Telefon: +49 611 794-4407
Jürgen Fodor
juergen.fodor@
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PSV-Beitrag für 2012 beträgt 3,0 Promille
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat seinen Beitragssatz für das Jahr 2012 auf 3,0 Promille
(Vorjahr 1,9 Promille) festgesetzt. Der höhere Beitrag resultiert daraus, dass gegenüber dem Vorjahr
mehr Insolvenzen eingetreten sind und eine deutlich gestiegene Anzahl von Versorgungsberechtigten
zu verzeichnen war. Der Beitragssatz für 2012 liegt knapp unter dem langjährigen durchschnittlichen
Beitragssatz von 3,1 Promille.
Bereits nach Ende des ersten Halbjahrs 2012 hatte der PSVaG eine Beitragsprognose abgegeben, die
sich zu diesem Zeitpunkt auf vier Promille belief (siehe auch Benefits! August 2012).
Der Beitragssatz wird bezogen auf die von den rund 92.500 Mitgliedsunternehmen bis 30. September 2012 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die
abgesicherten Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Unternehmen, die sich auf rund
304 Mrd. Euro addieren. Insgesamt müssen die Mitgliedsunternehmen in diesem Jahr somit rund
912 Mio. Euro (Vorjahr: rund 560 Mio. Euro) zahlen.
Benefits! 19
Bilanzen & Finanzen
Muster-Rubrik
Zinssatzunabhängige Gestaltung
von Direktzusagen
Zinsbedingte Volatilität in IFRS-Bilanz vermeiden
In den letzten Monaten sind die Zinssätze für die Abdiskontierung von Versorgungszusagen nach IFRS
bzw. US-GAAP deutlich gesunken. Dies kann zu einer unerwünschten Bilanzvolatilität führen. Mit einer
Umstellung auf fonds- oder rückdeckungsakzessorische Versorgungszusagen lässt sich dies vermeiden.
Nach dem derzeitigen Stand ist zu erwarten, dass
die zum Bewertungsstichtag festzulegenden Zinssätze für Ende 2012 im Vergleich zum Vorjahr um
etwa zwei Prozentpunkte niedriger liegen werden. In
der Folge ist eine – i. d. R. im Vorfeld nicht budgetierte – deutliche Erhöhung der Pensionsverpflichtungen (DBO nach IFRS bzw. PBO nach US-GAAP)
zu erwarten. Das Ausmaß der Erhöhungen hängt
maßgeblich von der Duration der zugrundeliegenden Verpflichtungen ab; es kann bis zu 30 oder
40 Prozent der Vorjahresrückstellung betragen.
Unterschiedlicher Verpflichtungsumfang
nach HGB- und IFRS-Bilanzierung
In der internationalen Bilanzierung führt die Erhöhung der Verpflichtungen zu einer korrespondierenden Verringerung des Eigenkapitals. Die Gewinn- und
Verlustrechnung wird jedoch i. d. R. nicht (oder nur
zukünftig verteilt über die Korridormethode) beeinflusst, wenn das Unternehmen sich nicht bereits in
der Vergangenheit für eine vollständige Erfassung
(immediate recognition) entschieden hat.
Die zu erwartenden Reduzierung des Eigenkapitals
wird jedoch nur in einem geringfügigen Ausmaß in
der deutschen Handelsbilanz nachvollzogen, da
hier für die Bestimmung des Diskontierungszinssatzes ein Siebenjahresdurchschnitt herangezogen
wird. Insofern sind größere Abweichungen zwischen
beiden Bewertungsansätzen zum Jahresende wahrscheinlich.
Die unterschiedliche Bewertung der Pensionsrückstellungen nach IFRS bzw. US-GAAP im Vergleich zur
deutschen Handelsbilanz wird darüber hinaus insbesondere im Rahmen von Unternehmenstransaktionen für Diskussionen sorgen. Käufer werden daran
interessiert sein, den internationalen Bewertungsansatz (DBO, PBO) heranzuziehen, um auf Basis der
hohen Bewertung eine entsprechende Kaufpreisreduzierung oder alternativ einen korrespondierenden
Vermögensübertrag für die Verpflichtungen zu realisieren. Umgekehrt ist der Verkäufer eher an einer –
derzeit niedrigeren – handelsrechtlichen Bewertung
interessiert.
20 towerswatson.de
Lösungsansatz: fonds- oder rückdeckungsakzessorische Zusagen
Eine Möglichkeit, Budget-Überraschungen oder die
oben genannten Diskussionen bei der Kaufpreisbewertung zu vermeiden, besteht in der Gestaltung von
unmittelbaren Versorgungszusagen, deren Bewertung
in der internationalen Bilanz und in der deutschen
Handelsbilanz unabhängig von der Höhe des Diskontierungszinssatzes ist. Hierfür kommen fonds- oder
rückdeckungsakzessorische Versorgungszusagen
in Frage. Diese Zusageformen bieten neben einer
ausgewogenen Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer insbesondere den Vorteil, dass
– nach Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer –
i. d. R. ein vereinfachter, diskontierungszinssatzunabhängiger Bewertungsansatz gewählt werden kann.
Bei fondsakzessorischen Versorgungszusagen
sammelt der Arbeitgeber als unmittelbar Zusagender Vermögensmittel für die Mitarbeiter an. Die
Höhe der Versorgungsleistung ergibt sich unmittelbar aus der Entwicklung dieser versorgungsspezifischen Aktiva. Aus rechtlichen Gründen enthalten
derartige Zusagen i. d. R. eine Mindestgarantie
des Arbeitgebers von null Prozent (Beitragserhalt).
Häufig wird darüber hinaus eine Trustabsicherung
über eine Treuhandkonstruktion gewählt, die zu
einer Saldierung von Verpflichtungen und Vermögenswerten in der Bilanz führt.
Die Mittel für rückdeckungsakzessorische Versorgungszusagen werden hingegen in eine Rückdeckungsversicherung investiert; die Leistungen an
den Mitarbeiter ergeben sich aus der Leistung der
Rückdeckungsversicherung. Die Garantieverzinsung
wird in diesem Fall unmittelbar vom Rückdeckungsversicherer getragen (derzeit 1,75 Prozent).
Sowohl fonds- als auch rückdeckungsakzessorische Versorgungszusagen sind aufgrund der
rechtlich zu gewährenden Mindestgarantie des
Arbeitgebers formal als Leistungszusagen (Defined-Benefit-Pläne) einzustufen. Da sich aber die
wirtschaftliche Verpflichtung des Arbeitgeber im
Wesentlichen auf die „Weiterleitung“ der extern
angesammelten Vermögensmittel beschränkt,
kann ein vereinfachtes Bewertungsverfahren
angewendet werden.
Hierbei wird der Marktwert der Vermögenswerte als
Höhe des Verpflichtungsumfangs angesetzt, ohne
dass ein Diskontierungszinssatz angewandt wird.
Erst wenn der Marktwert des Vermögens unter die
garantierten Leistungen fällt, ist die Unterdeckung
zu bilanzieren. Der Pensionsaufwand entspricht (vereinfacht) den Beitragszahlungen des Arbeitergebers
bzw. den Prämienzahlungen an die Rückdeckungsversicherung.
Einer der wesentlichen Vorteile solcher Zusagegestaltungen ist, dass Bilanzierungsüberraschungen
durch eine zinsbedingte Volatilität in der internationalen Bilanzierung vermieden werden können. Dies
dürfte insbesondere für Unternehmen mit internationaler Ausrichtung relevant sein.
Markus Stein
markus.stein@
towerswatson.com
Telefon: +49 89 51657-4618
Hinweis für die Praxis
Unternehmen sollten sich bereits im Vorfeld
des Bilanzstichtags mit der Frage beschäftigen, in welchem Ausmaß die Höhe der
Pensionsrückstellung in der internationalen
Bilanz auf Veränderungen des Diskontierungszinssatzes reagiert. Sollen das Zinsrisiko und
somit die Volatilität der Rechnungslegung eingedämmt werden, bietet sich eine Umstellung
auf fonds- oder rückdeckungsakzessorische
Versorgungszusagen an. Dies lässt sich für
Neueintritte leicht durchführen (unter Beachtung der Kündigungsfristen von bestehenden
Betriebsvereinbarungen). Auch bestehende
oder zukünftige Anwartschaften bereits bestehender Versorgungszusagen können ggf. in
eine fonds- oder rückdeckungsakzessorische
Zusage übergeleitet werden. Hierbei sind allerdings im Vorfeld die arbeitsrechtliche Zulässigkeit sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen
sorgfältig zu prüfen.
Sterblichkeitsanalyse 2012
Vollanpassung 2011 weiter „best estimate“
Abweichungen zwischen der rechnerischen und der tatsächlich beobachteten Sterblichkeit sollten ggf.
bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen berücksichtigt werden, um den Verpflichtungsumfang
bestmöglich einzuschätzen und etwaige Bilanzsprungeffekte frühzeitig zu vermeiden.
Für die versicherungsmathematische Bewertung
von Pensionsverpflichtungen sind die biometrischen Wahrscheinlichkeiten – sog. „Sterbetafeln“
– essentiell. In Deutschland allgemein anerkannt
sind die Heubeck-Richttafeln 2005 G. Um der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass die Lebenserwartung im Zeitablauf voraussichtlich stetig steigt, hat
der Herausgeber im Jahr 2005 erstmals Generationentafeln veröffentlicht – also Tafeln, bei denen die
Wahrscheinlichkeiten nicht nur vom Alter, sondern
auch vom Geburtsjahr abhängen.
Dennoch ist es möglich, dass im Zeitablauf Abweichungen zwischen der rechnerischen Lebenserwartung, die sich aus den Richttafeln ergibt, und
der aus der tatsächlich beobachteten Sterblichkeit
abgeleiteten Lebenserwartung auftreten. Um solche
Abweichungen frühzeitig zu erkennen, vergleicht Towers Watson seit 2009 regelmäßig die Lebenserwartung gemäß Heubeck-Richttafeln mit den Daten der
Deutschen Rentenversicherung (DRV) und empfiehlt
ggf. Modifikationen der Richttafeln, um diese an die
beobachteten Daten der DRV anzupassen.
Mit dieser Anpassung werden im Wesentlichen
zwei Ziele verfolgt. Zum einen sehen die gängigen
Rechnungslegungsstandards (IFRS, US-GAAP, HGB)
vor, dass die versicherungsmathematischen Annahmen auf Basis der bestmöglichen Einschätzung
des Unternehmens („best estimate“) festzulegen
sind. Wenn also die Beobachtung nahelegt, dass
die tatsächliche Lebenserwartung von der rechnerischen Lebenserwartung der Richttafeln abweicht,
dann sollten diese angepasst werden. Zum anderen hat eine regelmäßige Anpassung der verwendeten Tafeln für das bilanzierende Unternehmen den
Vorteil, dass die anpassungsbedingten Bilanzeffekte gleitend auftreten sollten – im Gegensatz
zu einem einmaligen Bilanzsprung, der auftreten
könnte, wenn die Sterbetafeln in größeren zeitlichen Abständen gewechselt würden.
Benefits! 21
Bilanzen & Finanzen
Im Jahr 2011 hat Towers Watson auf Basis der
damals vorliegenden Daten zur Modifikation eine
Altersverschiebung um ein halbes Jahr vorgeschlagen (Vollanpassung 2011). Das heißt, für die
Bewertung werden die Personen ein halbes Jahr
jünger eingestuft, als sie tatsächlich sind. Diese
Altersverschiebung führt dann zu einem Anstieg
der verbleibenden Lebenserwartung und damit zu
etwas höheren Pensionsverpflichtungen.
Bei der diesjährigen Untersuchung konnte erstmals
auf die DRV-Sterbetafel 2009 /11 zurückgegriffen
werden. Es zeigt sich, dass die Differenz zwischen
den Heubeck-Richttafeln 2005 G und den Beobachtungsdaten der DRV geringfügig zurückgegangen
ist. Das heißt, die tatsächliche Lebenserwartung ist
innerhalb eines Jahres etwas weniger stark gestiegen als in den Richttafeln vorweggenommen.
Dr. Heinke Conrads
Hinweis für die Praxis
Die Differenz zwischen den Heubeck-Richttafeln und den Beobachtungsdaten der DRV
liegt weiterhin in der Größenordnung, die nach
Einschätzung von Towers Watson angemessen durch eine Altersverschiebung von einem
halben Jahr ausgeglichen wird. Daher empfiehlt
Towers Watson für handelsrechtliche Bewertungen von Pensionsverpflichtungen weiterhin die
Vollanpassung 2011. In der deutschen Steuerbilanz ist das BMF-Schreiben vom 9.12.2011
(IV C 6 - S 2176 /07/10004:001) zu beachten,
welches für die Verwendung modifizierter Richttafeln nähere Untersuchungen der Bestandsdaten des jeweiligen Unternehmens (über die
Sterblichkeit hinaus) verlangt.
[email protected]
Telefon: +49 89 51657-4606
Dr. René Zimmermann
[email protected]
Telefon: +49 611 794-244
Pensionsverpflichtungen (IAS 19) sind
DPR-Prüfungsschwerpunkt 2013
Standardkonformität im Fokus
Im kommenden Jahr wird die DPR insbesondere die Rechnungslegung für Pensionen nach IFRS prüfen. Dies
erfordert für den Abschluss zum 31.12.2012 eine erhöhte Sorgfalt bei der Rechnungslegung für Pensionen.
Am 11.10.2012 hat die DPR ihre Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2013 bekanntgegeben. Im Vordergrund der Prüfung steht die Standardkonformität
und weniger eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Werden Fehler festgestellt, ist das jeweilige Unternehmen verpflichtet, diese mit Begründung im elektronischen Bundesanzeiger und einem überregionalen
Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Ankündigung der Prüfstelle erfordert daher von Unternehmen
zum anstehenden Abschlussstichtag 31.12.2012
eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der
Rechnungslegung für Pensionen.
Haupttreiber für mögliche Fehler in der Rechnungslegung waren in den zurückliegenden Jahren der
Umfang und die hohe Komplexität der IFRS sowie
die Effekte der Finanz- und Wirtschaftskrise. Letztere
22 towerswatson.de
führten insbesondere bei Risiko- und Prognoseberichten zu Fehlern. Im Fokus der Prüfungssaison 2013
stehen – neben anderen Prüfungsfeldern – insbesondere auch aktuelle Änderungen der ökonomischen
Rahmenbedingungen und deren potenzielle Auswirkungen auf die Bilanzierung und Berichterstattung
von Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19.
Bei leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen
(Defined-Benefit-Plänen) sollen folgende Aspekte
verstärkt geprüft werden:
Versicherungsmathematische Annahmen, Abzinsungssatz (IAS 19.75 und 19.78 (2008))
Die Prüfung richtet sich auf die Plausibilität der
versicherungsmathematischen Annahmen und insbesondere den Abzinsungssatz zur Bestimmung der
Pensionsverpflichtung. Der Abzinsungssatz hat sich
eng an den Kapitalmarktverhältnissen zum Bilanzstichtag zu orientieren. Nach bisherigem Verständnis ist er auf der Grundlage von Umlaufrenditen
hochwertiger Unternehmensanleihen zu bestimmen
(siehe auch Beitrag „„Hochwertig“: Auch A-Unternehmensanleihen für Zinsfestlegung zulässig?“ auf
S. 17 in diesem Heft). Die sonstigen ökonomischen
und demographischen (biometrischen) Bewertungsannahmen sind grundsätzlich nach dem Prinzip einer
langfristig besten Schätzung zu ermitteln. Auf eine
inhaltliche Konsistenz von Zinssatz, Gehalts- und
Rententrend ist zu achten.
Planvermögen: erwarteter Ertrag (IAS 19.106),
Bewertung (IAS 19.102)
Dem erwarteten Ertrag aus vorhandenem Planvermögen liegen die zu Beginn des Wirtschaftsjahres
vorherrschenden Erwartungen bzw. Schätzungen
bezüglich der Anlageerträge (bzw. der Anlagerendite) für den gesamten Zeitraum zugrunde, in dem
die dazugehörige Pensionsverpflichtung besteht.
Änderungen des Zeitwerts des Planvermögens, die
sich aufgrund von Beitragszahlungen des Arbeitgebers an den externen Fonds und /oder aufgrund
von Leistungszahlungen des Fonds an die Begünstigten ergeben, sind zu berücksichtigen.
Pensionsbezogene Anhangsangaben
(IAS 19.120 ff.)
Auch die Vollständigkeit der Angaben zu Pensionsverpflichtungen und Planvermögen im Konzernanhang wird die DPR genauer betrachten. Zweck der
Erläuterungen im Anhang ist es bei leistungsorientierten Pensionsplänen bisher im Wesentlichen,
einzelne Bestimmungsfaktoren sowie das Zustandekommen der in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellung und die einzelnen Komponenten
des ergebniswirksam verrechneten Nettopensionsaufwands bzw. -ertrags für die Abschlussadressaten transparent zu machen.
Angaben zu künftig anzuwendenden pensionsbezogenen IFRS-Standards (z. B. IAS 8.30)
gefasst worden. Die neuen Vorschriften (IAS 19 rev.
2011) sind nach dem erfolgten Endorsement durch
die Europäische Union verpflichtend ab 2013 anzuwenden (§ 315a HGB). Neben der Angabe der Art
der bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und des Erstanwendungszeitpunkts
sollten die erwarteten Auswirkungen der erstmaligen
Anwendung auf den Abschluss des Unternehmens
dargelegt werden (vgl. IAS 8.31 e (i)).
Beratung durch Towers Watson
Towers Watson unterstützt seine Kunden
gerne mit fundierten Argumenten bei der
Erfüllung der Standardanforderungen.
Mehr zum Thema
Die Pressemitteilung der DPR zu den Prüfungsschwerpunkten für 2013 ist nachzulesen
unter www.frep.info/Prüfverfahren/Prüfungsschwerpunkte.php.
Dr. Manfred Stöckler
manfred.stoeckler@
towerswatson.com
Telefon: +49 89 51657-4601
Thomas Weppler
thomas.weppler@
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Telefon: +49 611 794-245
Der für Leistungen an Arbeitnehmer bislang einschlägige Standard IAS 19 (1998 /2008) ist 2011 neu
Enforcement-Verfahren
Um die Einhaltung der einschlägigen Rechnungslegungsnormen in Unternehmensabschlüssen zu überwachen, wurde mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15.12.2004 in Deutschland ein zweistufiges „Enforcement-Verfahren“ eingeführt. Adressaten des Verfahrens sind kapitalmarktorientierte Unternehmen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften
vor, prüft zunächst gemäß §§ 342b bis 342e HGB die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) den Unternehmensabschluss
(Stufe 1). Geprüft wird, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss (meistens der Jahresabschluss der Muttergesellschaft) oder der
zuletzt gebilligte Konzernabschluss samt der dazugehörigen Lageberichte den gesetzlichen Vorschriften sowie sonstigen durch Gesetz
zugelassenen internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) entsprechen. Die DPR wurde vom Bundesjustizministerium (BMJ) im
Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) als privatrechtlicher Träger für diese Prüfung vertraglich anerkannt. Deckt
die Prüfung Fehler auf und können sich Prüfinstanz und Unternehmen nicht auf eine Lösung zur Fehlerbeseitigung einigen, wird in
einer zweiten Verfahrensstufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht tätig (BaFin) tätig (§§ 37n bis 37s WpHG).
Benefits! 23
Bilanzen & Finanzen
Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen
nach IFRS
DRSC-Entwurf nach Stellungnahmen angepasst
Der Entwurf eines Anwendungshinweises des IFRS-Fachausschusses des DRSC zur „Bilanzierung von
Aufstockungsverpflichtungen im Rahmen von Altersteilzeitregelungen nach IFRS“ vom 4. Juli 2012
wurde seit seiner Veröffentlichung in einigen Punkten verändert.
Zu dem Entwurf vom 4. Juli (siehe auch Benefits!
August 2012) wurden insgesamt sechs Stellungnahmen beim DRSC eingereicht. Sie wurden in der 8.
und 9. Sitzung des IFRS-Fachausschusses (IFRS-FA)
sowie in der vom DRSC veranstalteten öffentlichen
Diskussion am 4. September 2012 erörtert. Hieraus
resultierten mehrfache Anpassungen des Entwurfs,
die im Folgenden dargestellt werden (auf Basis der
Entwurfsfassung, mit der sich der IFRS-FA im Rahmen
seiner 10. Sitzung am 29. Oktober 2012 befasste).
Finanzierungsbeginn
Der Zeitpunkt, ab dem die Aufstockungsleistungen erdient werden und als Schuld anzusammeln
sind, kann alternativ nach der „wirtschaftlichen
Betrachtungsweise“ oder auf der Grundlage einer
„angenommenen Planformel“ bestimmt werden.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise geht davon
aus, dass der jeweilige Arbeitnehmer die Aufstockungsleistungen grundsätzlich ab Entstehen der
Verpflichtung erdient. Bei einer Individualvereinbarung 1 ist dies spätestens der Abschluss der
Vereinbarung bzw. der frühere Zeitpunkt, zu dem
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein verbindliches Angebot unterbreitet hat und sich dem nicht
mehr entziehen kann. Bei einer Kollektivvereinbarung ist dies der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch
des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteil-
zeit-Vertrags (ATZ-Vertrags), z. B. auf Basis einer
Betriebsvereinbarung, entsteht. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ist damit sowohl bei einer Individual- als auch bei einer Kollektivvereinbarung ab
Entstehen der Verpflichtung mit der Ansammlung
der Schuld zu beginnen.
Folgt der Erdienens- und Ansammlungsprozess hingegen einer Planformel, so ist diese zunächst zu
bestimmen. Hierbei ist auf die jeweilige Vertragssituation, ggf. unter Berücksichtigung von Mindestbeschäftigungszeiten, abzustellen.
Berücksichtigung von Mindestbeschäftigungszeiten
Mindestbeschäftigungszeiten, die sich teilweise oder
vollumfänglich auf einen Zeitraum erstrecken, der vor
dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Aufstockungsleistungen erdient werden bzw. ab dem mit der Ansammlung
der Schuld zu beginnen ist, führen zu nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand, insoweit hierfür noch
kein Aufwand erfasst wurde.
Finanzierungsende
Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die
vereinbarten Aufstockungsleistungen erdient und die
Schuld angesammelt wird, soll danach differenziert
werden, wann die Aufstockungsleistungen unverfallbar werden.
1 Vereinbarung, die nicht im Rahmen einer Kollektivvereinbarung abgeschlossen wird.
24 towerswatson.de
a) D
ie Aufstockungsleistungen gelten bereits mit
Erbringung der Arbeitsleistung als unverfallbar
erdient. In diesem Fall hat der Arbeitgeber im
Störfall keinen Anspruch auf Verrechnung bereits
geleisteter Aufstockungsleistungen mit dem
Erfüllungsrückstand bzw. auf Erstattung. Beim
Blockmodell erfolgt die Finanzierung der während
der Aktivphase fälligen Aufstockungen bis zu
deren Fälligkeit. Die Finanzierung der während der
Passivphase fälligen Aufstockungen stellt auf das
Ende der Aktivphase ab („degressiv-ratierliche
m /n-tel Methode“). Im Rahmen des Gleichverteilungsmodells ist die Schuld bis zur Fälligkeit der
jeweiligen Aufstockungsleistung anzusammeln.
b) D
ie Aufstockungsleistungen gelten erst mit störfallfreiem Ableisten der ATZ als unverfallbar, d. h.
dem Arbeitgeber steht im Störfall ein Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch in Bezug auf
bereits geleistete Aufstockungszahlungen zu.
Dann hat die Finanzierung aller Aufstockungen
im Blockmodell einheitlich auf das Ende der
Aktivphase und im Gleichverteilungsmodell auf
das Ende des ATZ-Zeitraums zu erfolgen.
Im Fall b kann nach Auffassung des DRSC (unabhängig davon, ob Block- oder Gleichverteilungsmodell angewandt werden) wahlweise nach zwei
Varianten vorgegangen werden:
b1) Die Aufstockungsleistungen werden als „zusammenhängender Leistungsbaustein“ betrachtet,
da der Arbeitnehmer den Anspruch darauf entweder gesamtheitlich erdient oder bei Eintritt
eines Störfalles verwirkt. Dies ist als (ratierliches) m /n-tel-Verfahren mit einheitlichem Finanzierungsabschluss auf das Ende der Aktivphase
zu deuten. Hierbei erfolgt ein Abbau der Schuld
(„liability“) in Höhe der bereits getätigten Aufstockungszahlungen, auch sofern diese noch
nicht ausfinanziert sind.
b2) Die Aufstockungsleistungen werden als „einzelne Leistungsbausteine“ betrachtet. Diese
Methode unterscheidet sich von Variante b1
dadurch, dass der Abbau der Schuld durch
die bereits gezahlten Aufstockungsbeträge
jeweils nur bis zur Höhe bereits angesammelter
Schuldbeträge vorgenommen wird. Der diesen
ausfinanzierten Schuldbetrag übersteigende Teil
der Aufstockungszahlung ist in Analogie zu IAS
19.11 (a) (sog. „Prepaid-Ansatz“) als Vorauszahlung des Arbeitgebers auf noch nicht erdiente
Aufstockungsbeträge zu verstehen und daher
aktivisch abzugrenzen (siehe auch Beispiel 1).
Wenn die Unterscheidung, ob die Aufstockungsleistungen bereits mit Erbringung der Arbeitsleistung
unverfallbar erdient oder erst mit störfallfreiem
Ableisten der gesamten Altersteilzeit unverfallbar
werden, als notwendig angesehen wird, wäre nach
Einschätzung von Towers Watson gegenüber dem
Fall b2 ein Modell zu bevorzugen, bei dem etwaige,
gegen den Erfüllungsrückstand aufzurechnende
Rückabwicklungsansprüche bei der Bewertung des
Erfüllungsrückstands berücksichtigt und nicht aktivisch abgegrenzt werden. Dabei wäre die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls zu berücksichtigen. Zudem dürfte es nach Auffassung von Towers
Watson zumindest strittig sein, ob die Attribution
gem. Fall b1 IAS 19-konform ist.
Keine Aussage zu Abfindungsleistungen
Während der aktuelle Entwurf die Qualifizierung
des Erfüllungsrückstands (ebenfalls) als „other
long-term employee benefits“ bestätigt, findet sich
nach wie vor keine Aussage zu Abfindungsleistungen. Da Abfindungsleistungen üblicherweise nur
dann gewährt werden, wenn das ATZ-Verhältnis bis
zum regulären Ende durchgeführt wird, liegt nach
Einschätzung von Towers Watson hier eine Analogie zu Aufstockungsleistungen vor. Das bedeutet
im Blockmodell eine Ansammlung bis zum Ende
der Aktivphase und im Gleichverteilungsmodell
eine Ansammlung bis zum Ende der Altersteilzeit.
Von dieser Betrachtung ist nach Einschätzung von
Towers Watson nur dann abzuweichen, wenn die
Abfindungsleistung unabhängig von zukünftigem
„Service“ zur Auszahlung kommt.
Benefits! 25
Bilanzen & Finanzen
Beispiel 1: Rückstellungsverlauf im Blockmodell
Bewertungsstichtag
Aufstockungsleistung
Ansammlung kumuliert per Ende Berichtsperiode 31.12.XX
Vor ATZ
X1
a)
b1)
Aktivphase
X2
b2)
a)
25
66,67
25
50
b1)
X3
b2)
a)
b1)
Passivphase
X4
b2)
a)
b1)
X5
b2)
a)
X6
b1
b2)
a)
b1)
b2)
0
0
0
31.12.X1
31.12.X2
31.12.X3
100
33,33
31.12.X4
100
25
31.12.X5
100
25
25
31.12.X6
100
25
25
100
216,67
Summe
Schuld
108,33
100
100
200
50
200
200
75
50
50
75
75
100
100
50
50
75
75
100
100
100
200
225
225
200
200
100
200
200
75
100
50
200
100
100
100
Auszahlung
kumuliert
100
200
300
./.
Aufwand
kumuliert
75
200
300
Summe
Aktivum
25
0
0
Altersteilzeitregelung 1: Die Altersteilzeit (ATZ) läuft über vier Jahre (Jahre X3 – X6), davon jeweils zwei Jahre Aktiv- und Freistellungsphase. Der
Aufstockungsbetrag pro Berichtsperiode währen der ATZ betrage 100. Die Altersteilzeitvereinbarung wird bereits zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeitphase zum 1.1.X1 abgeschlossen. Die Rückstellungsverläufe und der Verlauf der aktivischen Abgrenzung im Fall b2 werden in der Tabelle ohne
Berücksichtigung von abzinsungs- und versicherungsmathematischen Aspekten dargestellt. Durch die erforderliche Berücksichtigung der abzinsungsund versicherungsmathematischen Aspekte wird insbesondere Fall b1 komplex.
Alfred-E. Gohdes
Ausblick
Auf der Basis der Diskussion am 29.10.2012
ist anzunehmen, dass der nunmehr zu erstellende „Near Final Draft“ (NFD) nicht wesentlich von dem hier vorgestellten Entwurf abweichen wird. Zum weiteren Vorgehen beschloss
der Fachausschuss, den Entwurf mit den
zuständigen Mitarbeitern des IASB abzustimmen. Zu Redaktionsschluss war der NFD noch
nicht verabschiedet. Er soll voraussichtlich im
Rahmen der 11. Sitzung am 4. /5. Dezember
2012 verabschiedet werden. Benefits! wird in
den kommenden Ausgaben weiter darüber
berichten.
26 towerswatson.de
[email protected]
Telefon: +49 611 794-4407
Dr. Manfred Stöckler
[email protected]
Telefon: +49 89 51657-4601
CTA: Ausweis von Veränderungen
des Planvermögens
Kapitalflussrechnung nach IAS 7/ Dissens DPR – IDW
In der Praxis werden die in ein CTA eingebrachten Zahlungsmittel sowie die spätere Leistungserbringung
hieraus häufig zum operativen Cashflow, alternativ aber auch zum Cashflow aus Finanzierungstätigkeit
oder aus Investitionstätigkeit zugeordnet. Das IASB ist mit der Klärung dieser Frage befasst.
Die Kapitalflussrechnung stellt das zentrale Berichterstattungsinstrument für die Finanzlage von Konzernunternehmen dar. Dabei kommt insbesondere dem
operativen Cashflow eine besondere Bedeutung zu. Er
entspricht dem aus der laufenden Geschäftstätigkeit
des Unternehmens erzielten Zahlungsüberschuss.
Während direkte Auszahlungen von Betriebsrenten
durch das Unternehmen an die Versorgungsberechtigten in der Praxis üblicherweise mindernd den
Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit zugeordnet
werden, besteht zwischen der Deutschen Prüfstelle
für Rechnungslegung (DPR) als privatrechtlich organisierter Enforcementinstitution (§ 342b Abs. 1 HGB)
und dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Dissens
hinsichtlich des sachlich zutreffenden Ausweises von
zahlungswirksamen Veränderungen des Planvermögens. Während die DPR eine Zuordnung der in einen
CTA eingebrachten Zahlungsmittel oder -äquivalente
sowie die spätere Leistungserbringung hieraus zum
operativen Cashflow als zwingend ansah, spricht
das IDW nur eine entsprechende Empfehlung aus.
Alternativ zu dieser präferierten Handhabung ist nach
Ansicht der Wirtschaftsprüfer auch der Ausweis der
Zahlungsströme im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit oder ggf. auch im Cashflow aus Investitionstätigkeit möglich.
Eine genauere Betrachtung der Konzernabschlüsse
der DAX 30-Unternehmen zeigt, dass die Ausweispraxis in der Kapitalflussrechnung höchst unterschiedlich ist. Das liegt zum einen daran, dass die operativen Cashflows direkt oder indirekt ermittelt werden
können (vgl. hierzu z. B. DRS 2 Tz. 26 und Tz. 27).
Zum anderen ist entweder eine Bruttodarstellung
der Zahlungsströme (Dotierung des Planvermögens,
Leistungszahlung des Arbeitgebers an die Begünstigten, Erstattung durch das Planvermögen) oder eine
Nettodarstellung (abgekürzter Zahlungsweg: direkte
Auszahlung der Versorgungsleistungen aus dem Planvermögen) denkbar. Die Einbringung von Vermögenswerten (z. B. Wertpapieren) in das CTA muss nicht
zwingend zahlungswirksam erfolgen und erscheint
daher u. U. gar nicht in der Kapitalflussrechnung.
Häufig sind in den Abschlüssen keine konkreten
Angaben zur Behandlung von Veränderungen des
Planvermögens enthalten.
Da es sich bei betrieblicher Altersversorgung (bAV)
um einen Vergütungsbestandteil für Mitarbeiter handelt, kann grundsätzlich argumentiert werden, dass
zahlungswirksame Dotierungen des Planvermögens
im operativen Cashflow auszuweisen sind. Mit dem
ökonomischen Charakter eines CTAs als Maßnahme
zur externen Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen oder der Qualifikation einer Rentenzahlung
als „Kredittilgung“ kann aber auch eine alternative
Erfassung aller oder nur bestimmter Zahlungsströme
(z. B. konsistent zu einer in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommenen Aufwandsspaltung) im
Cashflow aus Finanzierungstätigkeit gerechtfertigt
werden. Da der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer des CTA-Vermögens und der hieraus erzielten
Erträge bleibt, ist auch ein Ausweis im Cashflow aus
Investitionstätigkeit denkbar.
Thomas Weppler
thomas.weppler@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-245
Ausblick
Die DPR hat ihre zunächst kompromisslos erscheinende Position nicht vollständig aufgegeben. Es ist ihrer Meinung nach unverändert
nicht sachgerecht, wenn bei einem verkürzten Zahlungsweg weder die Einzahlung in das CTA, noch die Leistungsauszahlung an die
Begünstigten im operativen Cashflow gezeigt werden. Allerdings kommt bei Zweifelsfragen zu einzelnen IFRS-Standards auf internationaler Ebene der Auffassung des Interpretations Committees des IASB (IFRS IC) eine entscheidende Bedeutung zu. Das IFRS IC ist im
Rahmen der laufenden Diskussionen zu IAS 7 bereits seit einiger Zeit mit der Frage befasst. Solange das IFRS IC die entsprechenden
Sachverhalte noch diskutiert, wird die DPR die weitgehende Praxisvielfalt i. d. R. wohl akzeptieren und keine Anlassprüfungen wegen
eines Verstoßes gegen Rechnungslegungsvorschriften einleiten. Benefits! wird über die weitere Entwicklung dieses Themas berichten.
Benefits! 27
Bilanzen & Finanzen
MicroBilG und Pensionen
Erleichterungen der Unternehmenspublizität bei
Kleinstkapitalgesellschaften
Für Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig weniger strenge Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung gelten. Die Erleichterung soll bereits für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag nach dem
30. Dezember 2012 greifen.
Auf der Grundlage der Richtlinie 2012 /6 /EU vom
14.3.2012 hat die Bundesregierung am 19.9.2012
mit dem Ziel der Kostenentlastung und Deregulierung den Gesetzesentwurf über den handelsrechtlichen Jahresabschluss von Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstpersonengesellschaften
ohne vollhaftende Person (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz, MicroBilG)
verabschiedet. Die Neuregelungen gelten nicht für
Zwecke der Konzernabschlusserstellung.
Die für die neu eingeführte Unternehmenskategorie der sog. „Micros“ angestrebten Rechtsänderungen bei der Unternehmenspublizität sollen
größtenteils bereits für nach dem 30.12.2012
endende Geschäftsjahre gelten. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass ca. 500.000 Gesellschaften, also etwa die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen sind.
Neben mittelständischen Kleinstbetrieben werden
auch nicht operativ tätige Holdinggesellschaften
mit großer Bilanzsumme und wenigen Arbeitnehmern von den Erleichterungen erfasst.
„Micros“ sind eine Unterform der „kleinen Kapitalgesellschaft“ i. S. d. § 267 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierzu zählen Gesellschaften, die zwei
von drei Schwellenwerten nicht übersteigen bzw.
nur einen Wert überschreiten (§ 267a HGB-E):
•• Bilanzsumme 350.000 Euro
•• Umsatzerlöse 700.000 Euro
•• Zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Keine Änderungen bei der Bewertung von
Pensionsverpflichtungen, Verzicht auf Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen
Bezüglich des Bilanzansatzes und der Bewertung
von Pensionsrückstellungen ergeben sich durch das
MicroBilG grundsätzlich keine Veränderungen. Allerdings steht die Inanspruchnahme der Publizitätserleichterungen unter dem Vorbehalt eines Verzichts
auf die Bewertung von Deckungsvermögen zum beizulegenden Zeitwert nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB.
Die Verpflichtung zur Verrechnung des Deckungsvermögens mit den Pensionsverpflichtungen besteht
weiter (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB), ist aber auf Basis
der fortgeführten Anschaffungskosten vorzunehmen
(§ 253 Abs. 1 Sätze 5 und 6 HGB-E).
28 towerswatson.de
Verkürzte Gliederungstiefe der Bilanz
Den „Micros“ sollen deutliche Erleichterungen im
Rahmen der Offenlegung des Jahresabschlusses
eingeräumt werden. Hierzu gehört z. B. eine stark
verkürzte Gliederungstiefe der Bilanz (§ 266 Abs. 1
Satz 4 HGB-E), wobei nur die Buchstabenposten
(§ 266 Abs. 2 und 3 HGB) herangezogen werden.
Auf der Passivseite wäre demnach nur die Oberposition „Rückstellungen“ ohne weitere Untergliederung
auszuweisen. Die Unterposition „Rückstellungen für
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ wäre nicht
gesondert darzustellen. Ein positiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung kann ggf. als
gesonderter Posten auf der Aktivseite ausgewiesen
werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
ist ebenfalls eine verkürzte Staffelung zulässig
(§ 275 Abs. 5 HGB-E). Lediglich der Personalaufwand ist als Unterposition explizit auszuweisen. (Ein
„davon-Vermerk“ für soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“
ist nicht vorgesehen.) Aus der bAV resultierende
Zinsaufwendungen und -erträge sind als solche nicht
offen erkennbar, sondern unter den Sammelposten
„sonstige Aufwendungen“ bzw. „sonstige Erträge“
auszuweisen.
Anhangserstellung nicht mehr Pflicht
Zusätzlich zu den bereits reduzierten Angabepflichten (§ 288 HGB) sollen die „Micros“ darüber hinaus
von der Erstellung eines Anhangs befreit werden
(§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB-E). Wird kein Anhang
erstellt, sollen Haftungsverhältnisse allerdings
„unter dem Bilanzstrich“ offengelegt werden. Das
IDW, aber auch die Bundesregierung haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht
vermittelt wird, wenn der Abschluss keine Angaben
zu ggf. nicht passivierten Verpflichtungen aus Altzusagen oder mittelbaren Pensionsverpflichtungen
(Art. 28 Abs. 2 EGHGB) enthält.
Das MicroBilG führt leider zu keinen Erleichterungen bei den steuerlichen Aufzeichnungs- und
Übermittlungspflichten. Durch die E-Bilanz-Taxonomie (XBRL-Reporting) entsteht für die Buchhaltung
und die Abschlusserstellung eine Art „umgekehrte
Maßgeblichkeit“ der Steuerbilanz für die handelsrechtliche Bilanzierung. Denn die Daten werden
nach dem Schema „große Kapitalgesellschaft“ an
die Finanzbehörden überspielt. Allerdings sollen die
„Micros“ nach § 326 Abs. 2 HGB-E beim elektronischen Bundesanzeiger nur zur Hinterlegung ihres
„Bilanztorsos mit den erforderlichen Angaben unter
dem Strich“ verpflichtet werden. Der erwirtschaftete
Jahresüberschuss /-fehlbetrag ist in der Bilanz nicht
auszuweisen. Er erscheint nur in der GuV, die aber
nicht zu hinterlegen ist. Auch ein kostenpflichtiger
Veröffentlichungsauftrag muss dem Registergericht
nicht erteilt werden.
Mehr zum Thema
Sonderregelungen gelten gemäß § 325a HGB-E für
in Deutschland belegene Zweigniederlassungen von
Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland.
Fazit
Das MicroBilG stellt auch bei den Pensionsrückstellungen einen wichtigen Schritt zur
Vereinfachung der Rechnungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstkapitalgesellschaften dar. Die Zielrichtung des Gesetzes ist
aus Sicht des nicht kapitalmarktorientierten
Mittelstands sehr zu begrüßen. Die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten bleiben
abzuwarten.
Der Gesetzesentwurf ist nachzulesen unter
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/
pdfs/RegE_MicroBilG.html.
Thomas Weppler
thomas.weppler@
towerswatson.com
Telefon: +49 611 794-245
Investieren in Unternehmenskredite
Langfristig stabiler Cashflow/ Hinterlegung durch Kreditsicherheiten
Während festverzinsliche Anlagen derzeit nur geringe Erträge erzielen, bietet die Investition in Unternehmenskredite (Senior Secured Loans) solide Renditeerwartungen. Sie eignet sich insbesondere für Anlagen
mit langfristigem Anlagehorizont, z. B. Pensionsvermögen, als ertragsstärkendes Element in einer konservativen Anlagestrategie.
Das extrem niedrige Zinsniveau lässt es kaum zu,
mit festverzinslichen Anlagen befriedigende Erträge
zu erzielen. Zehnjährige Bundesanleihen rentieren
unter zwei Prozent und Industrieanleihen hoher Bonität bringen nur gut ein Prozent mehr. Bei Pfandbriefen liegt die Rendite dazwischen. Um mit festverzinslichen Papieren deutlich höhere Renditen zu erzielen,
muss der Investor entweder auf erstklassige Bonität
oder auf Liquidität verzichten. Unternehmenskredite
stellen hier einen attraktiven Kompromiss dar. Sie
sind zwar weniger handelbar als verbriefte Forderungen (Anleihen) und meist nicht von den großen
Rating Agenturen bewertet. Dafür bieten sie aber
einen langfristig stabilen Cashflow, der einzelvertraglich durch Kreditsicherheiten abgesichert ist. Der
Investor braucht jedoch einen qualifizierten LoanManager, der Zugang zu Darlehensplatzierungen hat
und in der Lage ist, ein robustes und diversifiziertes
Kreditportfolio zusammenstellen und zu pflegen. Mit
solch einem Senior-Secured-Loans-Portfolio lässt
sich eine stabile Rendite von gut fünf Prozent bei
relativ geringer Volatilität erzielen.
Senior Loans sind direkt bei institutionellen Investoren platzierte Darlehen an Unternehmen, die
durch Aktiva des Kreditnehmers abgesichert sind
und variabel verzinst werden. Banken treten dabei
oft als Vermittler auf, wenn sie selbst die mit dem
Darlehen verbundenen Kreditrisiken nicht aufs
Buch nehmen wollen. Die Investoren verlangen für
die Übernahme der Kreditrisiken Erstrangigkeit im
Insolvenzfall und zusätzliche Sicherheiten (Bürgschaft, Grundschuld etc.). Sie haben zudem Nachverhandlungsmöglichkeiten bei Vertragsverletzung
und können ggfs. Zinsanpassungen durchsetzen,
Benefits! 29
Bilanzen & Finanzen
die ein erhöhtes Kreditrisiko kompensieren. Die
Verzinsung ist variabel, d. h. der Kupon verändert
sich mit dem Interbanken-Zinssatz. Der Investor
profitiert so von Zinsanstiegen und erhält damit
einen gewissen Inflationsschutz. In den USA hat
sich seit über einem Jahrzehnt ein Sekundärmarkt
entwickelt, auf dem diese Darlehen ohne Einwirkung von Banken platziert und gehandelt werden. In
den letzten Jahren hat das Volumen der Platzierungen im Europäischen Markt deutlich zugenommen.
Als Fremdfinanzierungsinstrument werden Senior
Secured Loans, die direkt an institutionelle Investoren vermittelt werden, für Unternehmen zunehmend
interessant, auch weil die neuen Eigenkapital-Unterlegungsvorschriften für Banken (Basel 3) deren
Kreditvergabe-Spielraum mittelfristig einschränken. Zwar können sich Unternehmen auch über
Anleihen am Kapitalmarkt finanzieren. Dies lohnt
jedoch nur bei größeren Volumina und längeren
Laufzeiten, denn es werden erhebliche Kosten für
ein offizielles Rating und die Marktbegebung durch
ein Brokerkonsortium fällig. Darlehensplatzierungen
sind flexibler, denn die Konditionen werden mit den
Investoren abgestimmt und die Größe und Laufzeit
der Emissionen kann genauer an die Bedürfnisse
des Unternehmens angepasst werden.
Längerer Anlagehorizont, Nachjustierung
weniger leicht
Die Kreditnehmer sind vorwiegend mittelgroße
Unternehmen, die von den Rating-Agenturen keine
hohe Bonitätsnote bekommen würden. Anleihen
müssten sie meist im High-Yield Segment platzieren, wobei der Spread fünf bis 7,5 Prozent über
Staatsanleihen liegt. Im Senior-Loan-Markt zahlen
sie, je nach Bonität und Sicherheitsunterlegung,
drei bis sechs Prozent variable Zinsen über dem
Geldmarkt. Der Anleger muss gegenüber Bonds
eine geringere Handelbarkeit seiner Forderung in
Kauf nehmen und kann sein Portfolio weniger leicht
adjustieren. Er braucht einen längeren Anlagehorizont und muss stärker auf die Kreditprüfung durch
seinen Loan-Manager vertrauen. Der Kreditnehmer
kompensiert ihn dafür durch eine höhere laufende
Verzinsung und Sicherheiten, die letztlich dafür sorgen, dass das Kapitalverlust-Risiko im Insolvenzfall
deutlich niedriger ausfällt als bei einer Anleihe (ca.
20 Prozent bei Loans gegenüber 40 Prozent und
mehr bei High-Yield-Bonds).
Kreditrisiken müssen in jedem Fall durch Diversifizierung gemindert werden. Bei einem Senior-LoanPortfolio muss der Kreditmanager von Anfang an
die optimale Diversifikation herstellen, denn spätere Umschichtungen sind kostspielig. Daraus geht
bereits hervor, dass ein vom liquiden Bond-Markt
deutlich unterschiedener Manager-Typus gefragt
ist. Eingehende Prüfung des Einzelkredits und lau-
30 towerswatson.de
fende Überwachung der Bonitätsentwicklung und
der Sicherheiten stehen im Mittelpunkt. LoansManager sind ständig im Kontakt mit Kreditnehmern und potentiellen Emittenten. Sie werden ihre
Fähigkeiten in der Regel bei einer Bank erworben
haben. Sie konkurrieren auch mit Kreditinstituten
um attraktive Assets, d. h. um Kreditrisiken, die
günstig gepreist sind. Umfangreiche Marktkontakte müssen gepaart sein mit hervorragenden
Kreditbewertungsfähigkeiten. Vor allem am Londoner Finanzplatz gibt es einige Loan-Manager, die
ihre Erfahrungen im hoch entwickelten US-Markt
gesammelt haben und diese nun für den Aufbau
globaler Portfolios mit einem wachsenden Anteil
europäischer Darlehen nutzen.
Hinweis für die Praxis
Die attraktive durchschnittliche Renditeerwartung von über fünf Prozent
darf nicht darüber hinweg täuschen, dass die Marktbewertung der
Darlehen zwischenzeitlich deutlich schwanken kann. Je nach Ausfallwahrscheinlichkeit werden die Darlehen auf dem Sekundärmarkt mit
mehr oder weniger großen Abschlägen gehandelt bzw. Neuplatzierungen
müssen einen entsprechend höheren Kupon bringen. Konjunktur- und
Branchenzyklen wirken auf die kurz- und mittelfristige Wertentwicklung
ein. Diese Wertschwankungen werden jedoch durch die stetige Verzinsung im Jahresverlauf aufgefangen, so dass ein negatives Jahresergebnis nur in extremen Marktphasen (z. B. 2008) auftritt. Die durchschnittliche Ausfallrate auf Einzelkredit-Ebene liegt bei zwei Prozent. Für die
Implementierung eines ausgewogenen Secured-Loan-Portfolios braucht
der Investor einen kompetenten Manager sowie ein geeignetes Investmentformat, das den regulatorischen Anforderungen gerecht wird.
Dr. Harald Eggerstedt
[email protected]
Telefon: +49 69 1505-5264
Dr. Alexander Zanker
[email protected]
Telefon: +49 69 1505-5206
Recht & Steuern
„Wann
„
eine betriebliche Übung einsetzt hängt unter anderem
davon ab, wie häufig Leistungen oder Vergünstigungen erbracht
werden und in welchem Verhältnis die Zahl der Anwendungsfälle zur Belegschaftsstärke steht.“
Insolvenzsicherheit von CTA bestätigt
LAG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2011 – 5 Sa 1310 /11
(nicht rechtskräftig)
Treuhandkonstruktionen werden vielfach zur Insolvenzsicherung von betrieblicher Altersversorgung
und Ansprüchen aus Altersteilzeit eingesetzt. Durchgesetzt hat sich dabei die doppelseitige Treuhand. Deren Insolvenzfestigkeit ist in der juristischen Fachliteratur diskutiert worden. Sie wurde nun
gerichtlich bestätigt; die höchstrichterliche Entscheidung steht jedoch noch aus.
Erstmals hat jetzt ein Landesarbeitsgericht (LAG)
die Insolvenzfestigkeit eines Contractual Trust
Arrangements (CTA) im Wege einer doppelseitigen
Treuhand bestätigt. In dem entschiedenen Fall
hatte ein Arbeitgeber sich eines CTA bedient, um
seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus Altersteilzeit gemäß
§ 8a Altersteilzeitgesetz nachzukommen. Die mit
den Mitarbeitern abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge wiesen ausdrücklich auf die durchzuführende Insolvenzsicherung hin.
Der Arbeitgeber (Treugeber) hatte mit einem Treuhänder und einer Kapitalanlagegesellschaft eine
Rahmenvereinbarung sowohl zur Rückdeckung der
Zahlungsverpflichtungen aus Altersteilzeit als auch
zur Insolvenzsicherung geschlossen. Laut Treuhand-
vertrag zwischen Treugeber und Treuhänder sollte
der Treuhänder für die Mitarbeiter jeweils Depots im
eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge in eigenem Namen, aber für Rechnung
des Treugebers verwalten. Wirtschaftlich Berechtigter war danach der Treugeber. Im vertraglich näher
definierten Insolvenzfall des Treugebers sollte die
wirtschaftliche Berechtigung an den Depots bis zur
Höhe der jeweiligen Wertguthaben auf den berechtigten Mitarbeiter übergehen. Der Treuhandvertrag
sah insofern eine Auszahlung an den jeweils berechtigten Mitarbeiter vor.
Über seine Verpflichtung zur Überwachung nicht
ausgezahlter Lohnbestandteile auf dem Treuhandkonto und die Auszahlung im Insolvenzfall informierte der Treuhänder die Mitarbeiter schriftlich.
Benefits! 31
Recht & Steuern
Nach der Insolvenz des Treugebers ist zwischen
dessen Insolvenzverwalter und einer Altersteilzeitmitarbeiterin in der Freistellungsphase die Auszahlung des Altersteilzeitentgelts aus der Treuhand
streitig. Grundsätzlich handelt es sich bei Entgelt­
ansprüchen in der Freistellungsphase um einfache
Insolvenzforderungen – auch bei Insolvenzeröffnung
während der Freistellungsphase.
CTA als geeignetes Instrument zur
Insolvenzsicherung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in den konkreten
CTA-Verträgen eine im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) vereinbarte doppelseitige
Treuhand gesehen und deren Insolvenzfestigkeit
ausdrücklich bestätigt. Es verweist darauf, dass ein
solches CTA in der Gesetzesbegründung zu § 8a
Altersteilzeitgesetz ausdrücklich als geeignetes Instrument zur Insolvenzsicherung eingestuft sei. Im
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu doppelseitigen Treuhandverhältnissen und der überwiegend in der juristischen
Literatur vertretenen Auffassung stellte es fest,
dass jedenfalls dann, wenn in einem doppelseitigen
Treuhandvertrag Verwaltungs- und Sicherungstreuhand klar voneinander getrennt seien, die Sicherungstreuhand über die Insolvenz des Treugebers
hinaus Bestand hat und nicht wie die Verwaltungstreuhand gemäß §§ 115, 116 Insolvenzordnung
erlischt. Das Valutaverhältnis zwischen Treuhänder
und berechtigtem Mitarbeiter bleibe unberührt.
Kriterien zur Vertragsgestaltung
Die klare Trennung der beiden Treuhandverhältnisse entnahm das LAG den CTA-Verträgen durch
Auslegung. Neben der ausdrücklichen Nennung des
Insolvenzsicherungszwecks im Vertrag stellt es entscheidend auf die vertragliche Begründung eines
aufschiebend bestimmten eigenen Anspruchs des
Mitarbeiters gegen den Treuhänder, bedingt durch
den Insolvenzfall, ab. Gestützt wird das Auslegungsergebnis zusätzlich durch die schriftliche Mitteilung
32 towerswatson.de
des Treuhänders an den Mitarbeiter, aus dem das
Verständnis des Treuhänders hervorgeht, die Sicherungstreuhand habe über die Insolvenz des Treugebers hinaus Bestand. Dass laut der Rahmenvereinbarung ursprünglich eine zusätzliche Verpfändung
vorgesehen war, die aber nicht durchgeführt wurde,
lässt das LAG nicht an der Insolvenzsicherheit einer
doppelseitigen Treuhand im Wege eines Vertrages
zugunsten Dritter zweifeln. Die Verpfändung hätte
lediglich eine zusätzliche Sicherheit herbeigeführt.
Aufgrund der Besonderheit des entschiedenen Falls
ging das LAG von einem Aussonderungsrecht des
Mitarbeiters an dem vom Treuhänder gehaltenen
Depot aus. Im Regelfall wird jedoch bei einer doppelseitigen Treuhand ein Absonderungsrecht des
Treuhänders angenommen.
Die Entscheidung des LAG ist bisher nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BAG ist
anhängig unter dem Aktenzeichen 6 AZR 47/12.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des LAG ist zu begrüßen, da sie die Insolvenzsicherheit des in der Praxis zur Insolvenzsicherung von Ansprüchen verbreitet gewählten CTA-Modells der doppelseitigen Treuhand bestätigt und
nähere Kriterien zur Vertragsgestaltung herausarbeitet.
Christine Bleeck
[email protected]
Telefon: +49 611 794-336
Rentenanpassung bei Gesamtversorgung
BAG vom 14.2.2012 – 3 AZR 685 /09
Auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zusagt, ist Bezugsobjekt der Anpassung
nach § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente
und nicht die Gesamtversorgung.
Dem Kläger war eine Gesamtpension in Höhe von
65 Prozent seines letzten vereinbarten Bruttomonatsgehalts (Berechnungsgrundlage) zugesagt worden. Die jährlichen Steigerungen sollten ein Prozent
betragen, bis zu einem Maximalwert von 75 Prozent
der Berechnungsgrundlage. Die Gesamtpension
setzte sich aus der von der Beklagten geschuldeten
Betriebsrente sowie aus Rentenbezügen aus der
Angestelltenversicherung, Versorgungsleistungen
aus dem BVV, einer weiteren Pensionszusage eines
anderen Arbeitgebers und ggf. einer sonstigen Versorgung (soweit sie nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht) zusammen. Der
Kläger vertrat die Auffassung, das Bezugsobjekt
der Anpassung seiner Betriebsrente i. S. d. § 16
BetrAVG sei in seinem Fall nicht der bei Rentenbeginn von der Beklagten gezahlte Betrag, sondern
die Gesamtversorgung in Höhe von 75 Prozent
der Bemessungsgrundlage. Er klagte auf entsprechende Rentenanpassungen. Dies war bereits von
der Vorinstanz abgewiesen worden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Klageabweisung.
Demnach kann der Kläger seinen Anspruch nicht
auf die gesetzliche Regelung des § 16 BetrAVG
stützen. Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16
Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist nach Ansicht des
BAG die Ausgangsrente, d. h. die Betriebsrente,
die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum
Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom
Arbeitgeber gezahlt wird – und nicht die Gesamtversorgung. Das ergebe eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Das BAG führt hier zunächst
den Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG an. Weiterhin ergebe sich das auch daraus, dass die Belange
der Versorgungsempfänger – wie aus § 16 Abs. 2
BetrAVG folge – im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, bestehe.
Nach Ansicht des BAG können die Parteien in der
Versorgungsregelung die Anpassungsprüfungspflicht
nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zwar dahin modifizieren,
dass die Gesamtversorgung als Bezugsobjekt der
Anpassungsprüfung gelten soll. Ob dies zutrifft,
sei durch Auslegung der jeweiligen Versorgungsvereinbarung zu ermitteln. In dem entschiedenen Fall
konnte der Kläger jedoch aus der Pensionszusage
nach Ansicht des Gerichts keine weitergehenden
Anpassungsansprüche herleiten.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung gibt grundsätzlich Klarheit zu der Frage des Bezugsobjekts bei der
Rentenanpassung von Gesamtversorgungszusagen. Entscheidend ist jedoch letztlich
immer die Auslegung der konkreten Zusage.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher insoweit eine sorgfältige Prüfung.
Henning Rihn
henning.rihn@
towerswatson.com
Telefon: +49 89 51657-4650
Benefits! 33
Recht & Steuern
Zurechnung von Rentenbausteinen ist keine
Altersdiskriminierung
BAG vom 17.4.2012 – 3 AZR 481 /10
Eine tarifliche Regelung, nach der Mitarbeitern, die aufgrund einer tariflichen Altersgrenze zwischen der
Vollendung des 55. und 60. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, für die restliche Zeit bis
zur Vollendung des 63. Lebensjahrs ein Rentenbaustein pro Jahr zugerechnet wird, ist keine unzulässige
Altersdiskriminierung.
Gemäß einer tariflichen Regelung bei der beklagten
Luftfahrtgesellschaft endet das Arbeitsverhältnis
von Mitarbeitern des Cockpitpersonals zwischen der
Vollendung des 55. und 60. Lebensjahrs. Nach dem
Ausscheiden erhalten diese Mitarbeiter eine tarifliche Übergangsversorgung. Nach dem einschlägigen
Tarifvertrag Betriebsrente werden ihnen jährliche
Rentenbausteine für die Zeit nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aufgrund der tariflichen
Altersgrenze bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs
zugerechnet.
Der Kläger schied aufgrund der tariflichen Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahrs aus den
Diensten der Beklagten aus und bezieht seit der
Vollendung seines 63. Lebensjahrs im Jahr 2002
eine Betriebsrente aufgrund des o. g. Tarifvertrags.
Bei der Berechnung seiner Betriebsrente wurden
ihm drei Rentenbausteine zugerechnet. Er meint,
dass er durch die Zurechnungsregelung wegen
seines Alters diskriminiert werde, da einem mit
Vollendung des 55. Lebensjahrs ausgeschiedenen
Kollegen mit derselben Betriebszugehörigkeit acht
Rentenbausteine zugerechnet werden.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
verstößt diese Zurechnungsregelung nicht gegen das
Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das AGG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da unter
seinem zeitlichen Geltungsbereich (seit 1.8.2006)
ein Rechtsverhältnis besteht. Dies muss kein Arbeitsverhältnis sein; es reicht, wenn der Mitarbeiter mit
einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist
oder Betriebsrentner ist.
Unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt
Das BAG hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger
durch die tarifliche Regelung überhaupt wegen des
Alters eine weniger ungünstige Behandlung gegenüber einem Kollegen in einer vergleichbaren Situation erfährt. Selbst wenn eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegen sollte, wäre
diese nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt.
Die unterschiedliche Behandlung von Piloten, die
nach der tariflichen Altersgrenze erst mit Vollendung
des 60. Lebensjahrs ausscheiden, gegenüber Piloten, die mit derselben Betriebszugehörigkeit bereits
mit Vollendung des 55. Lebensjahrs ausscheiden,
hinsichtlich der Anzahl der zuzurechnenden Rentenbausteine sei zulässig. Denn sie sei objektiv und
angemessen und durch ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel gerechtfertigt; die
eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels seien
angemessen und erforderlich.
Ziel dieser tariflichen Zurechnungsregelung sei die
Sicherstellung einer angemessenen betrieblichen
Altersversorgung (bAV) für diejenigen Mitarbeiter,
die deutlich vor dem Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und denen
„Betriebsrente erst mit 67?“ – Aktuelles Urteil des BAG
In einer jüngst veröffentlichten Einzelfallentscheidung vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Meinung, dass in Pensionszusagen „regelmäßig“ auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen sei – auch wenn dort
als Rentenzugangsalter im Sinne der betriebsrentenrechtlich maßgeblichen festen Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr
definiert ist (BAG vom 15.5.2012 – 3 AZR 11 /10).
Diese häufig als „Grundsatzurteil“ beschriebene Entscheidung hat unter bAV-Verantwortlichen für einigen Wirbel gesorgt, zumal
zum Teil die Auffassung geäußert wird, dass nun bei solchen Zusagearten die betriebliche Regelaltersrente „automatisch“ erst
ab dem 67. Geburtstag zu beziehen sei. Hier ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. Dennoch eröffnet das Urteil Handlungsoptionen bzw. erzeugt in einigen Unternehmen auch Handlungsbedarf.
Towers Watson hat dieses Urteil in einem Sonder-Newsletter im September genauer betrachtet. Der Newsletter ist Online-Archiv von
Benefits! abrufbar (www.towerswatson.de/newsletters/benefits-fachmagazin)
34 towerswatson.de
damit ein weiterer Aufbau von Rentenansprüchen
nicht möglich sei. Die Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung liege im Allgemeininteresse und sei sozialpolitischer Art. Dieses Ziel sei
daher legitim im Sinne von § 10 Satz 1 AGG. Von
diesem Regelungszweck her sei die vorgesehene
Zurechnung von Rentenbausteinen naheliegend und
damit angemessen. Die tarifliche Regelung gehe
nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels
erforderlich ist. Sie führe auch nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung.
Das BAG führt weiter aus, dass es über die Vereinbarkeit der tariflichen Regelungen mit dem Unionsrecht selbst entscheiden konnte, da die Auslegung
und Anwendung der maßgebenden Vorschriften
durch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt seien.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass die
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für
das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und
deren Rechtfertigung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zunehmend an Konturen gewinnt. Angesichts der Komplexität der
gesetzlichen Regelungen und ihrer konkreten
Ausfüllung durch die jüngere Rechtsprechung
des EuGH und des BAG empfiehlt sich in
jedem Fall eine sorgfältige Prüfung etwaiger
Zweifelsfälle.
Henning Rihn
henning.rihn@
towerswatson.com
Telefon: +49 89 51657-4650
Die Tarifregelung hält auch im Übrigen einer Rechtskontrolle stand. In diesem Zusammenhang führt
das BAG aus, dass der Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters keine weitergehenden
Anforderungen enthalte als § 10 AGG und Art. 6
der Richtlinie 2000 /78 /EG.
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage durch betriebliche Übung
BAG vom 15.5.2012 – 3 AZR 610 /11
Erteilt ein Arbeitgeber Mitarbeitern regelmäßig eine Versorgungszusage, nachdem diese eine bestimmte
Dienstzeit vollendet haben, entsteht eine betriebliche Übung, die nicht ohne weiteres beendet werden kann.
Erbringt ein Arbeitnehmer die fragliche Dienstzeit, kann er daher verlangen, dass auch ihm eine solche
Versorgungszusage erteilt wird.
Der beklagte Arbeitgeber – eine Landesbank –
hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern nach
20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon
mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, eine Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erteilt. Weitere Voraussetzung war lediglich,
dass die Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten
hatten und ihr Gesundheitszustand eine vorzeitige
Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Die formale
Entscheidung traf der Vorstand. Die Praxis wurde
im Laufe der Zeit mehrfach intern kommuniziert,
etwa in einem Mitarbeiterhandbuch.
Als Folge der Finanzkrise hat sich die Beklagte 2009
entschlossen, keine weiteren Versorgungszusagen
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mehr zu erteilen. Stattdessen sollte die betriebliche Altersversorgung (bAV) auf ein beitragsorientiertes System umgestellt werden. Hiervon war auch der Kläger betroffen,
der kurz nach dieser Entscheidung die erforderliche
Dienstzeit von 20 Jahren vollendete und auch die
weiteren Voraussetzungen „gute Leistung und Führung“ sowie „gesundheitliche Eignung“ erfüllte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Beklagte
verurteilt, dem Kläger die von ihm begehrte Versorgungszusage entsprechend der bisherigen Praxis
anzubieten. Der Kläger konnte seinen Anspruch auf
eine ihm günstige betriebliche Übung stützen. Eine
betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitnehmer
aus einem gleichförmigen und wiederholten Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, eine Leistung
oder Vergünstigung werde auch künftig gewährt. Sie
ist als Rechtsquelle vom Gesetzgeber anerkannt und
in § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG erwähnt.
Kriterien für betriebliche Übung
Das BAG hat noch keine allgemein verbindliche
Regel entwickelt, wann eine betriebliche Übung
Benefits! 35
Recht & Steuern
einsetzt. Dies hängt unter anderem davon ab, wie
häufig Leistungen oder Vergünstigungen erbracht
werden und in welchem Verhältnis die Zahl der
Anwendungsfälle zur Belegschaftsstärke steht. Bei
für den Arbeitnehmer sehr bedeutsamen Leistungen, wie z. B. der bAV, geht das BAG eher von einer
betrieblichen Übung aus, während es bei weniger
wichtigen Leistungen, wie etwa einem Jubiläumsgeld,
höhere Anforderungen formuliert. Ein Arbeitnehmer,
der sich auf eine betriebliche Übung beruft, muss
nicht selbst schon in den Genuss der Leistung oder
Vergünstigung gekommen sein. Es reicht aus, dass
er aufgrund der Praxis des Arbeitgebers erwarten
darf, eine Leistung zu erhalten, wenn er zu einem
späteren Zeitpunkt bestimmte Voraussetzungen
erfüllt. Der Mitarbeiter muss nicht nachweisen, ob
und wann ihm eine betriebliche Übung bekannt
geworden ist. Das BAG geht von der allgemeinen
Erfahrung aus, dass Leistungen und Vergünstigungen, die für die Mitarbeiter vorteilhaft sind, allgemein
bekannt werden. Will ein Arbeitgeber verhindern,
dass eine betriebliche Übung entsteht, muss er ausdrücklich klar stellen, dass aus einer tatsächlichen
Leistung auch bei ihrer Wiederholung keine rechtliche Bindung für die Zukunft eintreten soll.
In dem aktuellen Fall hat das BAG eine betriebliche
Übung darauf gestützt, dass der Arbeitgeber seit
1972 allen Mitarbeitern nach Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen (insbesondere 20-jährige Dienstzeit) eine beamtenähnliche Versorgungszusage erteilt
hat. Daher konnte sich auch der Kläger hierauf berufen, nachdem er selbst die Bedingungen erfüllte.
Das BAG betrachtet die betriebliche Übung als
(individual-)vertraglichen Anspruch, der schon mit
Eintritt des Mitarbeiters Teil seines Arbeitsverhältnisses wird. Daher ist es für Arbeitgeber schwer,
eine betriebliche Übung zu beenden. Häufig gelingt
dies nur für neu eintretende Mitarbeiter, indem im
Rahmen des Arbeitsvertrags deutlich geregelt wird,
dass eine bestimmte Vergünstigung oder Leistung
nicht (mehr) erbracht wird.
Hinweis für die Praxis
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Ansprüche auf
eine bAV können auch dann entstehen, wenn keine schriftliche oder
ausdrückliche Versorgungszusage erteilt wird. Schon durch eine wiederholte tatsächliche Praxis kann sich der Arbeitgeber binden, und zwar
auch gegenüber Mitarbeitern, die von dieser Praxis (noch) nicht profitierten. Eine einseitige Beendigung einer solchen betrieblichen Übung
ist schwierig. Sie wird häufig nur für Neueintritte in Betracht kommen.
Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeber von vornherein durch richtig
formulierte Vorbehalte ausdrücklich klarstellen, wenn sie eine Bindung
für die Zukunft vermeiden wollen.
Dr. Dirk Kruip
[email protected]
Telefon: +49 611 794-4403
Reichweite einer Tariföffnungsklausel
Betriebsvereinbarung mit unechter Rückwirkung /
BAG vom 22.5.2012 1
Eine Tariföffnungsklausel, die den Betriebsparteien die abweichende Ausgestaltung der Tarifnormen durch
eine nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ermöglicht, ist dahingehend auszulegen, dass die Betriebspartner auch rückwirkende Regelungen treffen können. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände des Vertrauensschutzes im Einzelfall dagegen sprechen.
In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien über den Zeitpunkt der Weitergabe einer
Tariflohnerhöhung aufgrund einer durch Tariföffnungsklausel abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Ausgangspunkt war ein Vergütungs-Tarifvertrag, der Tariflohnerhöhungen ab 1. Februar sowie
ab 1. Mai 2009 vorsah. Zudem war folgende
Öffnungsklausel vereinbart: „Durch freiwillige
Betriebsvereinbarung kann der Beginn der Tarifperiode (…) entsprechend der wirtschaftlichen Lage
1 1 AZR 103 /11 (1 AZR 104 /11, 1 AZR 105 /11, 1 AZR 106 /11)
36 towerswatson.de
des Betriebs vom 1. Mai 2009 längstens bis zum
1. Dezember 2009 verschoben werden. In diesem
Fall gelten die Lohn- und Gehaltstabellen sowie
die Ausbildungsvergütungen vom 1. Februar 2009
bis zu dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Termin weiter.“
Die beklagte Arbeitgeberin war Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) im Arbeitgeberverband und hatte
Tariferhöhungen in der Vergangenheit grundsätzlich
an ihre Arbeitnehmer weitergegeben. Ende April
2009 gab sie durch Aushang bekannt, dass Entscheidungen über mögliche Lohn- /Gehaltserhöhungen für das Jahr 2009 bis Ende Juni ausgesetzt werden bzw. (laut einer weiteren Mitteilung) vorerst nicht
getroffen werden. Per Betriebsvereinbarung wurde
im November 2009 vereinbart, dass die zweite Stufe
der Gehaltserhöhung (anstelle zum 1. Mai) erst ab
dem 1. Oktober 2009 wirksam werden sollte.
Rückwirkende Regelungen möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die
Verschiebung der zweiten Stufe der Tariferhöhung auf
Basis der Betriebsvereinbarung wirksam ist. Dies
ergibt sich durch Auslegung des Vergütungs-Tarifvertrags und der darin vereinbarten Tariföffnungsklausel
nach Wortlaut und Regelungszweck. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Eine Tariföffnungsklausel, die den Betriebsparteien die abweichende Ausgestaltung der Tarifnormen durch eine
nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ermöglicht,
ist (abgesehen von besonderen Umständen) dahingehend auszulegen, dass diese entsprechend den
für tarifliche Normen geltenden Grundsätzen auch
rückwirkende Regelungen treffen können. Wollen die
Tarifvertragsparteien den durch die Tariföffnungsklausel geschaffenen Freiraum zeitlich begrenzen, muss
das im Tarifvertrag klar formuliert werden. Dies war
vorliegend nicht erfolgt.
Vertrauensschutz beachten
Ob und wann die Normunterworfenen mit einer
rückwirkenden Regelung rechnen müssen, ist eine
Frage des Einzelfalls. Dabei ist das Vertrauen
in den Bestand des Anspruchs schutzwürdig.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Tarifvertrag
das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien oder aufgrund vertraglich vereinbarter Anwendung erfasst (BAG vom
17.10.2007 – 4 AZR 812 /06). Arbeitnehmer müssen i. d. R. nicht damit rechnen, dass in bereits
entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch
wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig
sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits
vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Anspruch zuungunsten
der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der
Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der Einzelne positive Kenntnis
von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis
der betroffenen Kreise (BAG vom 22.10.2003 –
10 AZR 152 /03).
Mitteilungen der Beklagten nicht entstanden. Ein
ausdrücklicher Verweis der Beklagten auf die Tariföffnungsklausel und den insoweit noch zu erfolgenden
Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist für den
Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens insoweit
nicht erforderlich.
Hinweis für die Praxis
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des
BAG zur tarifvertraglichen Regelungsmacht
tragen tarifvertragliche Regelungen auch
während ihrer Laufzeit den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit
durch einen neuen Tarifvertrag in sich. Dies
gilt selbst für bereits entstandene und fällig
gewordene, aber noch nicht abgewickelte
Ansprüche. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden
Eingriff ist durch den Vertrauensschutz für
die Normunterworfenen begrenzt. Insoweit
gelten die gleichen Regeln wie nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der (unzulässigen) echten
und (zulässigen) unechten Rückwirkung von
Gesetzen.
Abgesehen von den Fällen, in denen die
betriebliche Altersversorgung (bAV) bereits
tarifvertraglich geregelt ist, ist bei Ausgestaltungen auf Basis von tariflichen Öffnungsklauseln darauf zu achten, den Gestaltungsspielraum der Betriebspartner umfassend
auszuloten und zu nutzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen analog der Gestaltungsprivilegien für Tarifpartner erfüllt sind.
Dr. Rekka Schubert-Eib
rekka.schubert-eib@
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Henning Rihn
henning.rihn@
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Telefon: +49 89 51657-4650
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf
Weitergabe der zweiten Tariflohnerhöhung bereits
ab dem 1. Mai 2009 ist aufgrund der bestehenden
Öffnungsklausel sowie der (rechtzeitig) erfolgten
Benefits! 37
Recht & Steuern
Versorgungsausgleich:
Kein Rententrend bei Prüfungsanpassung
OLG Frankfurt vom 7.8.2012 – 1 UF 192 /11
Im VersAusglG ist nicht geregelt, ob zukünftige Rentenanpassungen durch das Familiengericht zu
prognostizieren sind. Ist die zukünftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet, hat sie daher außer
Betracht zu bleiben.
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Frankfurt liegt erneut eine OLG-Entscheidung dazu
vor, ob bei Versorgungszusagen mit Prüfungsanpassung bei der Berechnung der Barwerte im Versorgungsausgleich ein Rententrend anzusetzen ist. Rententrends sind Prognosen darüber, ob und in welcher
Höhe die Leistungen künftig angepasst werden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Versorgungsanwärter ausgleichspflichtig. Das auszugleichende betriebliche Versorgungsanrecht enthielt keine
konkreten Angaben zur Höhe künftiger Anpassungen
(z. B. ein Prozent pro Jahr o. Ä.), sondern stellte auf
die sog. Prüfungsanpassung (§ 16 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 2 Betriebsrentengesetz – BetrAVG) ab. Die Frage,
ob in den Barwert ein Rententrend einzurechnen sei,
war in diesem Fall entscheidend dafür, ob der Versorgungsträger die externe Teilung einseitig verlangen
konnte (§ 17 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) oder ob der Grenzwert hierfür überschritten war.
Stichtagsprinzip – Rententrend nicht anzusetzen
Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Rententrend
aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 5 Abs. 2 Satz 1
VersAusglG) nicht anzusetzen sei. Das VersAusglG
enthalte keine Regelung dazu, dass künftige Anpassungen zu schätzen sind, soweit sie dem Grunde
und der Höhe nach nicht sicher feststehen. Soweit
künftige Entwicklungen nicht eindeutig vorgezeichnet
sind, hätten sie außer Betracht zu bleiben. Bei der
internen Teilung nehme der Ausgleichsberechtigte
kraft Gesetzes an der Dynamik der auszugleichenden
Versorgung teil. Bei der externen Teilung profitiere
er von der Dynamik der jeweiligen Zielversorgung.
Etwaige Nachteile durch die externe Teilung seien
dem Stichtagsprinzip und dem Wunsch des Gesetzgebers geschuldet, die Versorgungsschicksale der
Ehegatten frühzeitig, d. h. bei der Scheidung, zu
trennen. Daher seien sie hinzunehmen. Andernfalls
müsse der Ausgleichswert zudem abhängig davon, ob
intern oder extern geteilt werden soll, unterschiedlich
berechnet werden, was das Gesetz jedoch gerade
nicht vorsehe.
BGH: Keine Korrektur von Dynamik­
unterschieden
Anders als das OLG Frankfurt steht das OLG
München (22.9.2011 – 16 UF 171 /11) auf dem
Rechtsstandpunkt, dass bei Prüfungsanpassun-
38 towerswatson.de
gen der Rententrend anzusetzen sei. Der Wert
einer Versorgung hänge auch von deren künftiger Dynamik ab, was auch in der nach früherem
Versorgungsausgleichsrecht maßgeblichen Barwertverordnung (BarwertVO) berücksichtigt worden
sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zwar
noch nicht explizit zu dieser Frage geäußert, ließ
jedoch in anderem Zusammenhang erkennen, dass
Dynamikunterschiede nach dem VersAusglG nicht
mehr korrigiert werden. Bei der internen Teilung sei
die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung durch
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert, bei
der externen Teilung verzichte das Gesetz auf eine
nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden.
Zudem könne der Ausgleichspflichtige bei externer
Teilung Zuwächse in der gewählten Zielversorgung
erreichen (BGH vom 29.2.2012 – XII ZB 609 /10,
Rn. 26, 27). Obgleich sich diese Ausführungen
des BGH unmittelbar auf fondsorientierte Zusagen
beziehen, stützen sie den Ansatz des OLG Frankfurt,
keinen Rententrend anzusetzen.
Hinweis für die Praxis
In der Praxis ist insbesondere bei externer Teilung häufig zu beobachten, dass Familiengerichte oder Rechtsanwälte Ausgleichsberechtigter
die Berücksichtigung von Rententrends verlangen und sich dabei auf
die Entscheidung des OLG München stützen. Dem können jedenfalls
die Entscheidung des OLG Frankfurt und auch die Sichtweise des BGH
auf Dynamikunterschiede im Allgemeinen entgegen gehalten werden.
Mehr zum Thema
Tiefergehende Ausführungen zu diesem Thema sind nachzulesen in:
Hufer / K arst: „Versorgungsausgleich bei Direktzusagen: Keine Berücksichtigung von Rententrends“ in „Der Betrieb“, Heft 45, 2012, S. 2576.
Dr. Andreas Hufer
[email protected]
Telefon: +49 611 794-4419
Versorgungsausgleich: Auswirkungen vorzeitiger betrieblicher Altersleistung
BGH vom 7.3.2012 – XII ZB 599/10
Ist die Entscheidung für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersleistungen nach Ehezeitende gefallen, ist im Versorgungsausgleich die Altersleistung zu teilen, die ohne Kürzung infolge der vorzeitigen
Inanspruchnahme zu leisten gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals nach
neuem Versorgungsausgleichsrecht entschieden,
wie die Kürzung einer Versorgungsleistung infolge
vorzeitiger Inanspruchnahme im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der relevante Zeitpunkt in diesem Zusammenhang ist der Stichtag
Ehezeitende. In dem behandelten Sachverhalt
hatte der Ausgleichspflichtige seine Entscheidung
für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersleistung bei einem berufsständischen Versorgungswerk und die damit einhergehenden Abschläge
nach Ehezeitende getroffen. Streitig war, ob bei
den Berechnungen im Versorgungsausgleich die
Altersleistung in der tatsächlichen (gekürzten)
Höhe oder die ungekürzte Altersleistung, die er
ohne vorzeitigen Bezug zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hätte, anzusetzen ist.
Relevant: Verhältnisse zum Stichtag
Ehezeitende
Nach Auffassung des BGH ist entscheidend, welche
Versorgung zum Stichtag Ehezeitende (§ 5 Abs. 2
Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)
verlangt werden konnte. War zu diesem Zeitpunkt
eine gekürzte vorzeitige Altersleistung geschuldet,
weil die Entscheidung für die Inanspruchnahme der
vorzeitigen Altersleistung (d. h. der Antrag darauf)
vor Ehezeitende gefallen war, ist die gekürzte Leistung für die Berechnungen im Versorgungsausgleich
maßgeblich. Ist die Entscheidung für die vorzeitige
Inanspruchnahme jedoch erst nach Ehezeitende
gefallen, ist die ungekürzte Versorgungsleistung
zu teilen, die der Ausgleichspflichtige ohne die
vorzeitige Inanspruchnahme hätte verlangen
können. Dies wirkt sich zu Lasten des Ausgleichspflichtigen aus: Die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzte vorzeitige Altersleistung wird
wegen des Versorgungsausgleichs zusätzlich um
den Wert der halben ehezeitanteiligen ungekürzten
Versorgungsleistung verringert. Dadurch erhält der
Ausgleichspflichtige im Ergebnis bezogen auf die
Ehezeit einen geringeren Teil der Versorgung als
der Ausgleichsberechtigte (was grundsätzlich aus
Halbteilungsgesichtspunkten bedenklich wäre). Dies
sei aber hinzunehmen, da die Entscheidung für die
vorzeitige Altersleistung auf einem individuellen
Entschluss des Ausgleichspflichtigen beruhe.
Der BGH führt ferner aus, dass zwar nach § 5
Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach Ehezeitende neu
eintretende tatsächliche oder rechtliche Umstände
bei den Berechnungen im Versorgungsausgleich zu
Benefits! 39
Recht & Steuern
berücksichtigen sind. Die nach Ehezeitende getroffene Entscheidung für vorzeitige Altersleistung sei
jedoch ein individueller nachehezeitlicher Umstand,
der von dieser Regelung nicht erfasst werde, da
er keinen Bezug zur Ehezeit habe. Durch diese
Entscheidung knüpft der BGH an seine ständige
Rechtsprechung zum früheren Recht an (zuletzt
BGH vom 14.11.2011 – XII ZB 23 /08). Ausdrücklich verwirft er die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.10.2010 – 17 UF 222 /10. Das OLG
Stuttgart vertrat die Auffassung, es sei unabhängig
davon, wann die Entscheidung für die vorzeitige
Altersleistung gefallen ist, die gekürzte Leistung
zu teilen, die der Ausgleichspflichtige tatsächlich
bezieht, da die Entscheidung für die vorzeitige Inanspruchnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG
als neue Tatsache zu berücksichtigen sei.
Dr. Andreas Hufer
andreas.hufer@
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Telefon: +49 611 794-4419
Hinweis für die Praxis
Bislang war häufig zu beobachten, dass Familiengerichte bei vorzeitig in
Anspruch genommener Altersleistung Nachfragen auch an betriebliche Versorgungsträger stellten und teilweise sogar doppelte Berechnungen (mit
und ohne Berücksichtigung der Abschläge für vorzeitige Inanspruchnahme)
anforderten. Diese zusätzlichen Berechnungen hatte der Versorgungsträger dann vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, wobei er Kosten für
Berechnungen selbst tragen muss. Künftig dürfen Versorgungsträger damit
rechnen, solche kostspieligen Doppelberechnungen vermeiden zu können.
Voraussetzung ist, dass entsprechend der Differenzierung des BGH
•• bei vor Ehezeitende beantragter vorzeitiger Altersleistung die wegen
vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzte Altersleistung,
•• bei nach Ehezeitende beantragter vorzeitiger Altersleistung die ungekürzte Altersleistung
angesetzt wird. Sollte es zu Nachfragen kommen, kann auf die Entscheidung des BGH Bezug genommen werden. Insbesondere sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BGH insoweit zwischen
verschiedenen Versorgungsträgern (berufsständische Versorgungswerke,
betriebliche Versorgungsträger etc.) differenziert.
Die Entscheidung des BGH zeigt – wie auch andere in jüngerer Zeit ergangene Entscheidungen des BGH – die Tendenz auf, die Versorgungsschicksale der Ehegatten so weit wie möglich bezogen auf den Stichtag Ehezeitende endgültig voneinander zu trennen.
Pauschalierte Teilungskostenumlage bei
interner Teilung
BGH vom 27.6.2012 – XII ZB 275/11
Bei interner Teilung kann der Versorgungsträger grundsätzlich die gesamten Teilungskosten auf die
Ehegatten umlegen. Hierzu kann er einen pauschalierten Kostenansatz wählen. Die gerichtliche Angemessenheitsprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das ggf. zu einer Begrenzung der Kostenumlage führt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits zuvor entschieden, dass Versorgungsträger alle Teilungskosten
auf die Ehegatten umlegen dürfen (1.2.2012 – XII
ZB 172 /11). Die interne Teilung soll dadurch für den
Versorgungsträger kostenneutral erfolgen, um diese
seitens des Gesetzgebers präferierte Teilungsmethode möglichst weit zu verbreiten. Diese Rechtsprechung hat der BGH zwischenzeitlich mehrfach
bestätigt (4.4.2012 – XII ZB 310 /11, 11.7.2012 –
XII ZB 459 /11 sowie mit der hier näher betrachteten
Entscheidung).
Rechtsprechung weiter präzisiert
In der Entscheidung vom 27.6.2012 hat der BGH
seine Rechtsprechung hinsichtlich der pauschalierten Teilungskostenumlage weiter präzisiert.
40 towerswatson.de
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der
Versorgungsträger die Teilungskosten als Prozentsatz des ehezeitanteiligen Barwerts der Versorgung
(zwei Prozent) angesetzt. Eine Obergrenze war nicht
vorgesehen. Das zuständige Oberlandesgericht
(OLG) hatte an die Stelle dieser Pauschalierung
eine andere – aus seiner Sicht vorzugswürdige –
Pauschalierungsmethode gesetzt. Vorbild war die
Vorgehensweise einiger kommunaler und kirchlicher
Zusatzversorgungskassen. Demnach ist ein Sockelbetrag von zwei Prozent des Fünffachen der Bezugsgröße des § 18 Abs. 3 VersAusglG (das entspricht
rund 263 Euro für 2012 und rund 270 Euro für
2013) sowie ein Zusatzbeitrag von 0,5 Prozent des
ehezeitanteiligen Kapitalwerts anzusetzen. Das OLG
begründete seine Argumentation u. a. damit, dass
es bei der Festlegung angemessener Teilungskosten
nur darum gehen könne, einen sowohl im Interesse
der Ehegatten als auch des Versorgungsträgers
angemessenen Teil der sonst durch die „versicherten Betriebsangehörigen solidarisch“ zu tragenden
Mehrkosten auf die Ehegatten zu verlagern.
Versorgungsträger legt Pauschalierungsmethode fest
Nach Auffassung des BGH kann der Versorgungsträger demgegenüber die entstehenden Teilungskosten vollständig auf die Ehegatten umlegen.
Es gehe nicht um die Verlagerung nur eines aus
Sicht des Versorgungsträgers und der Ehegatten
angemessenen Teils dieser Kosten. Die Angemessenheitsprüfung ist lediglich ein Korrektiv, das zu
einer Begrenzung führt, wenn der Kostenabzug die
Ehegatten über Gebühr belastet. Das OLG war nach
Auffassung des BGH nicht befugt, seine Pauschalierung an die Stelle der seitens des Versorgungsträgers geltend gemachten Pauschalierung zu setzen.
Versorgungsträger seien – gerade im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung – höchst unterschiedlich aufgestellt. Sowohl anzusetzende Wertgrenzen
(d. h. Obergrenzen) als auch die Pauschalierungsmethode können daher von der Art der auszugleichenden Versorgung abhängig gemacht werden.
Gerichte, die Zweifel an der Angemessenheit geltend
gemachter Teilungskosten haben, sind nach Auffassung des BGH berechtigt und verpflichtet, sich
durch den Versorgungsträger weitere Einzelheiten
erläutern zu lassen. Zusätzlich haben sie ggf. ein
Sachverständigengutachten durch einen gerichtlich
beauftragten Sachverständigen einzuholen.
Die Entscheidung des BGH vom 27.6.2012 stärkt
Versorgungträger, die Teilungskosten pauschal ansetzen, weiter. Allerdings beantwortet sie nicht alle insoweit denkbaren Fragen. Relevant für Versorgungsträger sind aktuell insbesondere folgende Aspekte:
chende Wertgrenzen festzusetzen hat, sind jedoch
auch höhere Obergrenzen zulässig (vgl. dazu OLG
Düsseldorf vom 29.3.2012 – II-2 UF 110/11).
Gerichtliche Nachfragen und Darlegung der
Teilungskosten
Für Gerichte ist es durch die Rechtsprechung des
BGH deutlich schwieriger geworden, Teilungskostenansätze, die der Versorgungsträger begründet
hat, zurückzuweisen. Zudem hat der BGH aktuell in
der Entscheidung vom 27.6.2012 klargestellt, dass
der Versorgungsträger die Pauschalierungsmethode
vorgibt. Ungeachtet dessen haben Gerichte jedoch
das Recht und die Pflicht, weitere Erkundigungen
einzuholen, sofern sie Zweifel an der Angemessenheit der angesetzten Teilungskosten haben. Sofern
Versorgungsträger auf Nachfragen nicht mit dezidierten Ausführungen reagieren, ist es Gerichten noch
immer möglich, angesetzte Teilungskosten mit dem
Argument zu kürzen, der Versorgungsträger habe trotz
gerichtlicher Nachfrage keine Begründung dargelegt,
weswegen die Teilungskosten angemessen sind.
Hinweis für die Praxis
Aus Sicht des Versorgungsträgers ist es
entscheidend, konkrete sachliche Argumente
dafür vorzubringen, weswegen Teilungskosten
und eine eventuelle Obergrenze wie gehandhabt angesetzt wurden.
Dr. Andreas Hufer
andreas.hufer@
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Berücksichtigungsfähige Teilungskosten
Durch die Entscheidungen des BGH ist zwischenzeitlich geklärt, dass sowohl die Kosten des Teilungsvorgangs als auch Teilungsfolgekosten für die
Verwaltung des zugunsten des Ausgleichsberechtigten eingerichteten Anrechts in der Anwartschaftsund Leistungsbezugsphase berücksichtigungsfähig
sind. Demgegenüber sind Kosten für die Erteilung
der Auskünfte und die damit zusammenhängenden
Berechnungen nicht berücksichtigungsfähig.
Pauschal können auch höhere Teilungskosten als
500 Euro angesetzt werden. In der Entscheidung
vom 1.2.2012 wird zwar ausgeführt, dass eine
angemessene Obergrenze für pauschale Teilungskosten vielfach bei 500 Euro liege. Da jeweils der
Versorgungsträger entsprechend der spezifischen
Besonderheiten seines Versorgungswerks entspre-
Benefits! 41
Administration & Software
„Gerade
„
weil moderne Versorgungswerke mehr und mehr Entscheidungen von den Mitarbeitern erfordern, ist es unerlässlich,
die notwendigen Informationen strukturiert und verständlich
vorzulegen.“
bAV? App-solut!
Zeitgemäße bAV-Kommunikation
Der mobile Internetzugriff, Smartphones, Tablet-PCs und Apps prägen die aktuellen Mediennutzungsgewohnheiten von Mitarbeitern aller Altersgruppen. Dies lässt sich für die Kommunikation der bAV nutzen.
Insbesondere jüngere Mitarbeiter erwarten entsprechende Angebote.
Etwa drei Viertel der Deutschen – und damit wahrscheinlich die überwiegende Zahl der aktiven Mitarbeiter – nutzen das Internet. Das restliche Viertel, die
typischen „Offliner“, sind durchschnittlich 67 Jahre alt
und nicht (mehr) berufstätig. Mehr als ein Drittel der
Deutschen besitzt ein Smartphone, das im Vergleich
zum herkömmlichen Mobiltelefon eher als transportabler Computer in besonders leichter Ausführung
und Handhabung mit Touchscreen-Display verstanden werden kann. Bereits 2015 wird (Schätzungen
zufolge) praktisch jeder ein Smartphone besitzen.
Zum gleichen Zeitpunkt wird das mobile Internet
den hergebrachten Internetzugang via PC überholen.
Abb. 1: bAV-App
Wenig Wissen über bAV, aber großes Interesse
Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV), die gerade für jüngere Mitarbeiter ein
wesentliches Thema ist. Unter 35-jährige Mitarbeiter nennen die bAV (32 Prozent) fast genauso
oft wie die gesetzliche Rente (33 Prozent) als
wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand, wie
eine Studie von Towers Watson zeigt (siehe auch
Benefits! August 2012). Drei Viertel der Mitarbeiter
geben an, sie seien bereit, einen Teil ihrer Bezüge
in eine garantierte Rente umzuwandeln. Das dies in
der Praxis wesentlich seltener in die Tat umgesetzt
wird, mag nicht zuletzt an der Komplexität der bAV
liegen. Vor allem aber kennt und versteht nur die
Hälfte der Mitarbeiter den für sie gültigen Pensionsplan. Angesichts der öffentlichen Debatte um
die Altersversorgung möchten Mitarbeiter jedoch
regelmäßiger und genauer über ihre Betriebsrente
informiert werden. Ein Großteil der Unternehmen
geht davon aus, dass der Informationsbedarf der
Mitarbeiter und Betriebsrentner in den kommenden
Jahren weiter steigen wird, wie die Studie „bAVAdministration 2012“ von Towers Watson zeigt.
Abb. 2: Freistellungsrechner (Zeitwertkonto)
Smartphones werden buchstäblich rund um die
Uhr genutzt – morgens bereits vor dem Aufstehen
(38 Prozent der User), auf dem Arbeitsweg (69 Prozent), in der Mittagspause (62 Prozent), nachmittags,
abends und nachts bis direkt vor dem Einschlafen
(50 Prozent der User). Diese Entwicklung wird u. a.
von der Nutzung sozialer Netzwerke getrieben, aber
auch von Musik-, Video- und Spiele-Apps sowie
unzähligen sachbezogenen Applikationen. Insbesondere von jüngeren Mitarbeitern werden Apps
geradezu in allen Bereichen erwartet.
Benefits! 43
Administration & Software
Information und Entscheidungsgrundlage
Eine wesentliche Aufgabe der Personalabteilungen in
Unternehmen besteht also darin, bAV-Themen für die
Mediennutzungsgewohnheiten und -präferenzen ihrer
Mitarbeiter aufzubereiten. Mitarbeiter, die ihren Pensionsplan verstehen, werden ihre guten Vorsorgevorsätze eher in die Tat umsetzen. Gerade weil moderne
Versorgungswerke mehr und mehr Entscheidungen
von den Mitarbeitern erfordern, ist es unerlässlich,
die notwendigen Informationen strukturiert und
verständlich vorzulegen. Das gilt für Fragen wie:
•• Was bringt mir eine Entgeltumwandlung?
•• Welche Leistungen kann ich wählen?
•• Wie hoch ist der Spareffekt?
•• Mit welcher Rentenleistung kann ich rechnen?
An diesen Erfordernissen sollte eine bAV-App
(siehe Abb. 1) ansetzen. Sie kann z. B. folgende
Funktionalitäten enthalten:
•• Allgemein verständliche Informationen zu Altersversorgung und bAV
•• Informationen zum speziellen Regelungswerk im
Unternehmen
•• „Simulationsrechner“ zur Kalkulation von Leistungshöhen oder Spareffekten (siehe Abb. 2)
•• Informationen zum Stand des bAV-Kontos und
ggf. der jeweiligen Kapitalentwicklungen
•• Eingabemöglichkeiten zur Ausübung von Wahl­
optionen, Aktualisierung von Adressdaten o. Ä.
Die Herausforderungen sind hierbei sowohl inhaltlicher als auch technischer Art. Design und Inhalt sind
mit den Vorgaben des Unternehmens und vor allem
den Bedürfnissen der Nutzer in Einklang zu bringen.
Bei der technischen Entwicklung sind sowohl die ITspezifischen Möglichkeiten zu berücksichtigen als
auch die bAV-spezifischen Implikationen zu beachten. Zudem sollte die Verarbeitung und Bereitstellung personenbezogener Daten den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
Fazit
Eine bAV-App kann Mitarbeiter dabei unterstützen, die Effekte ihres Handelns bzw.
ihrer Vorsorgeentscheidungen in Euro und
Cent zu messen sowie den Überblick über
ihre bAV zu behalten. Unternehmen können
somit effektiv und effizient auf den Informationsbedarf ihrer Mitarbeiter reagieren.
Vor allem zeigen Unternehmen mit einer
bAV-App, dass sie die Sprache ihrer Mitarbeiter sprechen. bAV ist dann nicht mehr
eine HR-Leistung unter vielen, sondern ein
innovatives Thema zum Anfassen.
Thomas Hoffmann
thomas.hoffmann@
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Kirsten Koslowski
kirsten.koslowski@
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44 towerswatson.de
HR-Strategie, Talent & Rewards
„Immer
„
mehr Unternehmen bereiten sich auf große Investitionen
in die Neuaufstellung des HR-Managements vor.“
Gegen Nachwirkungen der Rezession:
Unternehmen optimieren HR-Management
Vermehrte Ausgaben in HR-Technologien
Knapp ein Drittel (31 Prozent) aller Unternehmen weltweit planen ihre Investitionen in HR-Technologien
im kommenden Jahr zu erhöhen, um in Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Anforderungen
Wachstum und Effizienz zu steigern, wie die HR Service-Delivery-Studie 2012 von Towers Watson zeigt.
Mehr als die Hälfte (53 Prozent) der befragten
Unternehmen weltweit werden hingegen ihre Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr konstant halten. Nur
16 Prozent planen ihre Budgets für HR-Technologien
zu kürzen. Trotz des unübersehbaren Kostendrucks
der letzten Jahre wurde also in vielen Unternehmen
entschieden, Investitionen nicht weiter aufzuschieben und die Leistungen der Personalabteilungen
anzupassen, um mit den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Schritt zu halten
Neustrukturierung bringt Effizienz in verändertem Umfeld nach Rezession
Die Studie zeigt, dass viele Unternehmen in den
kommenden Jahren die Struktur ihrer HR-Abteilungen überarbeiten wollen, um sie effizienter zu
gestalten: Fast die Hälfte (44 Prozent) der befragten Unternehmen wollen ihre Personalabteilung im
kommenden Jahr neu ordnen. Dies bedeutet einen
deutlichen Anstieg gegenüber den 26 Prozent, die
dies noch im letzten Jahr planten.
In der Beratungspraxis von Towers Watson zeigt
sich, dass sich immer mehr Unternehmen auf
große Investitionen in die Neuaufstellung des
HR-Managements vorbereiten – ganze 75 Prozent
mehr als im letzten Jahr. Hierbei handelt es sich
meist um umfassende Change-Projekte, die viel
Planung erfordern und daher sehr ernst genommen
werden. Nach der Unsicherheit und den Sparmaßnahmen der letzten Jahre wächst in vielen Organisationen das Bewusstsein, dass HR-Strukturen
erneuert werden müssen, um sich an die Unternehmensstrukturen anzupassen, die sich in den vergangenen Jahren ebenfalls tiefgreifend verändert
haben. Dies gilt auch für Deutschland, das bisher
von der Krise eher verschont wurde.
Benefits! 45
HR-Strategie, Talente & Rewards
Unter den geplanten Maßnahmen steht die Zentralisierung der HR-Funktionen ganz oben auf der Liste:
39 Prozent der Unternehmen wollen zunächst hier
ansetzen. Fast ein Drittel (31 Prozent) der befragten
Unternehmen hat vor, das Dienstleistungsangebot
der Shared Services Organisation zu erweitern.
Europäische Unternehmen zielen dabei besonders darauf ab, die Kapazitäten von Talent- und
Performance-Management-Software, Weiterbildungsprogrammen und Vergütungssystemen zu erhöhen.
Hier wird es insbesondere im SAP-Land Deutschland
interessant sein, die Auswirkungen der SuccessFactors-Akquisition zu beobachten.
Vermehrte Aufmerksamkeit auf Optimierung
der HR-Technologien
Im Bereich HR-Technologie planen die befragten
Unternehmen, in erster Linie in die zusätzliche
Einbindung externer Dienstleister, die Verbesserung
von HR-Management-Systemen und die Erweiterung
bestehender Selbstbedienungslösungen zu investieren. Sechs von zehn Unternehmen (60 Prozent)
verfügen bereits über ein HR-Portal als Schnittstelle
zwischen Personalabteilung und den restlichen Mitarbeitern. Mit diesen Maßnahmen wollen die Firmen
neben der höheren Effizienz für die Abteilung die
Vernetzung von Prozessen und Investitionen, Qualitätssteigerung sowie Kostensenkung erreichen.
Trend: Glokalisierung
Die diesjährige Befragung zeigt zudem eine
Verstärkung des Glokalisierungstrends im HRManagement. Drei Viertel der in nur einem Land
aktiven Unternehmen setzt auf eine zentrale HRFunktion für die gesamte Organisation, während
sich lediglich ein Drittel (32 Prozent) der global
operierenden Firmen für dieses Modell entscheidet. International tätige Unternehmen bevorzugen
HR-Funktionen, die globales Denken mit Wissen
um lokale und funktionale Besonderheiten in
Einklang bringen. Teams mit internationalem Hintergrund, die gleichzeitig um die lokalen Besonderheiten wissen, können die Durchführbarkeit von
Prozessentscheidungen, Technologielösungen und
Umsetzungsplänen meist besser überprüfen. Damit
passt sich das HR-Management ideal an die Gegebenheiten der jeweiligen Einheit an. Unternehmen
sind somit in der Lage, über Ländergrenzen hinweg
von Erfahrungen und HR-Kapazitäten zu profitieren.
Mehrsprachlichkeit ist hier allerdings eine Voraussetzung, gerade im europäischen Kontext.
Martin Wolff
martin.wolff@
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Telefon: +49 89 51657-4809
In der Praxis ist eine signifikante Verlagerung von
Technologieausgaben in Richtung Software-as-a-Service (SaaS) zu beobachten. Mehr als ein Drittel der
Unternehmen, die im kommenden Jahr Investitionen
in Technologie planen, favorisieren externe IT-Infrastrukturen. Noch vor zwei Jahren hat sich nur jedes
zehnte Unternehmen dafür interessiert. Die Marktkonsolidierung und große Fortschritte in Sachen
Zuverlässigkeit, Datensicherheit und Usability haben
aus SaaS-Systemen eine attraktive Option für viele
Unternehmen gemacht.
Die Studie
Emerging Choices, Enduring Changes
Creating Service Delivery Success in an Era of New Opportunity
2012
HR Service Delivery and Technology Survey Executive Summary Report
46 towerswatson.de
Für die HR Service-Delivery-Studie wurden HR- und HR-IT-Verantwortliche aus 628 Unternehmen weltweit zu Trends und Einflussfaktoren ihrer Arbeit im letzten Jahr befragt. Mehr als die
Hälfte (52 Prozent) der Teilnehmer stammt aus Unternehmen
mit mehr als 5.000 Mitarbeitern. Die Studie erscheint jährlich
und wurde 2012 bereits zum fünfzehnten Mal in Folge durchgeführt. Die gesamte Studie steht zum Download bereit unter
www.towerswatson.com/united-states/research/7805.
Rekrutierungsengpass bei Leistungsträgern
und Nachwuchstalenten
HR-Programme nicht optimal ausgerichtet
Im internationalen Vergleich haben deutsche Unternehmen bei der Gewinnung und Bindung einzelner Mitarbeitern größere Probleme als ihre Wettbewerber weltweit, wie eine aktuelle Studie von Towers Watson zeigt.
venten (weltweit: rund ein Fünftel der Unternehmen).
Deutlich besser schneiden die deutschen Unternehmen bei der Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern für die breite Belegschaft ab: Hier berichten
sie seltener als ihre Wettbewerber im Ausland von
Schwierigkeiten.
Rund 70 Prozent der Unternehmen in Deutschland
haben Schwierigkeiten, ihren Nachwuchstalenten
(High-Potentials) den Verbleib in der Firma schmackhaft zu machen, aber nur 54 Prozent weltweit. Zu
diesem Ergebnis kommt die „Global Talent Management & Rewards Study 2012“, für die die aktuellen
Herausforderungen im Vergütungs- und Talentmanagement von insgesamt 1.605 Unternehmen weltweit abgefragt wurden, darunter 36 aus Deutschland.
Auch Hochschulabsolventen laufen den deutschen
Firmen eher davon als Unternehmen im Ausland, wie
34 Prozent der Unternehmen in Deutschland, aber
nur 20 Prozent weltweit bestätigen. Leistungsträger
(Top-Performer) sowie Mitarbeiter mit erfolgskritischen Fähigkeiten (z. B. fachlich spezialisierte Ingenieure im Anlagenbau) lassen sich offenbar sowohl in
Deutschland als auch weltweit in gut der Hälfte der
Firmen nur schwer zum Verbleib bewegen. Unternehmen in Deutschland berichten darüber hinaus seltener als Unternehmen weltweit, dass ihre Mitarbeiter
sie als guten Arbeitgeber weiterempfehlen.
High Potentials ticken (nicht völlig) anders
Angesichts dieser Engpässe sollten Unternehmen
noch genauer auf die Wünsche und Bedürfnisse der
gesuchten Mitarbeitergruppen eingehen. Tatsächlich
schätzen viele Unternehmen die Interessen ihrer
„Nachwuchsstars“ treffend ein, wie ein Abgleich der
Studienergebnisse mit den Mitarbeitermeinungen,
die in der Global Workforce Study (siehe Benefits!
August 2012) erhoben wurden, zeigt. Demnach wünschen High Potentials überdurchschnittlich häufig
Karrieremöglichkeiten und herausfordernde Aufgaben. Wenn zudem das Gehalt und das Vertrauen in
die Unternehmensleitung stimmen, bleiben sie ihren
Unternehmen treu.
Was viele Unternehmen jedoch übersehen: Auch
High Potentials suchen – angesichts der volatilen
wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre –
einen sicheren Arbeitsplatz. In diesem Punkt unterscheiden sie sich kaum vom Rest der Belegschaft.
Unternehmen sollten daher nicht nur die angebotenen Karrierechancen sondern auch die Sicherheit
des Jobs betonen – sonst passen das Jobangebot
und die Nachfrage nicht zusammen. Hier könnten
die Schwierigkeiten bei der Gewinnung und Bindung
dieser Mitarbeitergruppe begründet liegen.
Noch schwieriger ist es für deutsche Unternehmen,
Leistungsträger, High Potentials und Mitarbeiter mit
erfolgskritischen Fähigkeiten zu rekrutieren. Während
weltweit rund 60 Prozent der Unternehmen von diesbezüglichen Engpässen berichten (bei Mitarbeitern
mit erfolgskritischen Fähigkeiten: 70 Prozent), sind
es in Deutschland rund 80 Prozent der Unternehmen.
Engpässe zeigen sich auch bei der Rekrutierung von
Hochschulabsolventen: Rund ein Drittel der Unternehmen in Deutschland berichten von Schwierigkeiten
bei der Gewinnung und Bindung von Hochschulabsol-
Abb. 1: Rekrutierungsengpässe bei unterschiedlichen Mitarbeitergruppen
Anteil der Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, folgende Mitarbeitergruppen zu gewinnen
Top Performer
83 59
Mitarbeiter mit erfolgskritischen Fähigkeiten
71 High-Potentials
78 60 Hochschulabsolventen
36 18 18 Alle Mitarbeiter
0 % 10 %
20 %
Deutschland
81 31 30 %
40 %
50 %
60 %
70 %
80 %
90 %
Weltweit
Quelle: Towers Watson Talent Management & Rewards Survey 2012
Benefits! 47
HR-Strategie, Talente & Rewards
Angebot an Mitarbeiter nicht klar formuliert
Die Studie zeigt auch, dass die meisten Unternehmen ihr Angebot an ihre Mitarbeiter im Sinne
einer Employer Value Proposition (EVP) und einer
Total-Rewards-Strategie nicht klar formuliert haben.
Eine EVP dokumentiert, was der Mitarbeiter vom
Unternehmen erwarten kann und was das Unternehmen im Gegenzug vom Mitarbeiter erwartet. Daran
anschließend beschreibt eine Total-Rewards-Strategie, welche unterschiedlichen Formen von Belohnung und Wertschätzung – sei es etwa Grundgehalt,
Bonus oder Karrieremöglichkeiten – dem Mitarbeiter
im Unternehmen zu Gute kommen. Beide Konzepte
sind in Deutschland (aber auch global) noch relativ
wenig verbreitet. Dass diese beiden übergreifenden Konzepte einzelne Maßnahmen sinnvoll
bündeln und in ein stimmiges Gesamtgefüge
einbetten können, zeigt ein Blick auf die Ergebnisse
der weltweiten Befragung. Unternehmen, die ihre
Maßnahmen im Rahmen einer effektiven EVP und
Total-Rewards-Strategie abstimmen, unterschieden
sich nicht nur deutlich von anderen Unternehmen
im Hinblick auf die Effektivität von Vergütungs- und
Talentmanagementprogrammen. Sie weisen insgesamt eine deutlich höhere Arbeitgeberattraktivität
und eine bessere finanzielle Performance als der
Wettbewerb auf.
genau auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen
Mitarbeitergruppen auszurichten, geht bislang nur
knapp die Hälfte der Unternehmen. Gerade passgenaue Karrieremöglichkeiten sind es jedoch, die High
Potentials dazu bewegen, einen Job anzunehmen
und länger im Unternehmen zu verweilen.
Fazit
Unternehmen sollten sich der unterschiedlichen Anforderungen von
besonders begehrten Mitarbeitergruppen stärker bewusst werden. Eine
Segmentierung und differenzierte Ausgestaltung von Talent- und RewardProgrammen kann hier ein erster wichtiger Schritt sein. Dass Karrieremöglichkeiten und Vergütung zentrale Treiber von Mitarbeiterbindung und
Gewinnung darstellen, verdeutlicht, dass Unternehmen mehr denn je
herausarbeiten müssen, was sie ihren Mitarbeitern anbieten. Einzelne
Komponenten lassen sich in einer an die Unternehmensziele angepassten EVP und Total-Reward-Strategie als schlüssiges Gesamtkonzept besser vermitteln und können in Summe effektiver wirken. Gerade Karrieremöglichkeiten lassen sich zudem auf Basis von Stellenarchitekturen und
bewertungen deutlich ausbauen und transparenter kommunizieren.
Jürgen Haselgruber
[email protected]
Telefon: +49 221 8000-3320
Bedarfsgerechte Personalentwicklungsprogramme als Wettbewerbsvorteil
Gute Ansatzpunkte zur Verbesserung der Gewinnung
und Bindung von High Potentials lassen sich in vielen
Unternehmen beobachten. Rund zwei Drittel haben
ihre Leistungsträger und Nachwuchstalente genau
identifiziert. Dies ist ein guter erster Schritt – und er
scheint sich zu lohnen. Unternehmen, die Klarheit
über die unterschiedlichen Mitarbeitergruppen in
ihrer Belegschaft haben, berichten über bessere Karriereentwicklungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeiter und
effektivere Nachfolgeplanungsprozesse.
Dr. Johannes Berger
[email protected]
Telefon: +49 221 8000-3491
Jedoch bringen längst nicht alle Unternehmen den
Ball bis ins Tor. Den nächsten Schritt – nämlich Karriereplanungs- oder Personalentwicklungsprogramme
Die Studie
Die Befragung „Global Talent Management and Rewards Survey“ wurde gemeinsam von der Unternehmensberatung Towers Watson und WorldAtWork von April bis Juni 2012 durchgeführt und enthält Antworten von 1.605 Unternehmen weltweit, darunter 36 Unternehmen aus Deutschland. Die Studie untersucht
•• die Schwierigkeiten, bestimmte Mitarbeitergruppen im Markt zu gewinnen und diese an das Unternehmen zu binden,
•• die aus Unternehmenssicht wesentlichen Faktoren für Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie die
•• Verbreitung, Ausgestaltung und Effektivität von unterschiedlichen Talentmanagement- und Vergütungsprogrammen.
Schließlich gleicht die Studie die Einschätzungen der Unternehmen mit den Ansichten von Mitarbeitern
ab, wie sie in der Towers Watson „Global Workforce Studie 2012“ erhoben wurden.
48 towerswatson.de
News
„Aufgrund
„
des demografischen Wandels werden die künftigen
Belegschaften älter, weiblicher und vielfältiger mit Blick auf
Herkunft, Familiensituation und kulturelle Werte. Diese Vielfalt
ist ein Wettbewerbsvorteil.“
News
Towers Watson Pensionskassentag 2013
Konferenz am 17. April 2013 in Frankfurt am Main
Pensionskassen stehen derzeit vor vielfältigen
Herausforderungen. Aktuell laufen die Quantitative
Impact Studies (QIS). Sie werden verdeutlichen,
welche finanziellen Auswirkungen die diskutierte
Verschärfung der EU-Regulierung auf die Eigenmittelanforderungen und die ganzheitliche Bilanz der
Pensionskassen hätte. Das quantitative und qualitative Risikomanagement ist auszubauen; zudem gilt
es, die Effizienz der Kapitalanlage im aktuellen Niedrigzinsumfeld zu verbessern. Steigende Qualitätsanforderungen bei der Anwartschafts- und Rentenadministration und bei der Berichterstattung führen
zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Sie stoßen
Diskussionen über eine mögliche Auslagerung von
Funktionen und Prozessen auf externe Dienstleister
an. Dabei darf die bedarfsgerechte Leistungsplangestaltung nicht aus dem Blickfeld geraten.
Die aktuellen Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten sowie Best-Practice-Beispiele präsentiert
Towers Watson auf dem Pensionskassentag, der
am 17. April 2013 in Frankfurt am Main stattfinden
wird. Die hochkarätigen Vorträge sowie praxisnahen
Workshops werden von Experten von Towers Watson
sowie Referenten aus namhaften Unternehmen
gehalten. Die Konferenz gibt den Verantwortlichen
der Pensionskassen die Gelegenheit, sich intensiv
und umfassend auf die anstehenden Novellierungen vorzubereiten. Darüber hinaus bietet sie
die Möglichkeit zum Austausch mit Fachkollegen
und -experten, Vorständen und Entscheidern aus
unterschiedlichen Pensionskassen sowie HR- und
Finanzmanagern von Trägerunternehmen.
Information und Anmeldung
Das Konferenzprogramm im Einzelnen sowie
ein Anmeldeformular sind demnächst zu
finden unter www.towerswatson.de/events/.
Der Pensionskassentag ist eine kostenfreie
Veranstaltung; eine Anmeldung ist jedoch
bis zum 10. April 2013 erforderlich.
Rückblick:
Towers Watson bAV-Konferenz 2012
Umfrage: bAV in Gefahr – Mythos oder Realität?
Das aktuelle Niedrigzinsumfeld sowie neue regulatorische Vorgaben stellen die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland vor ernst zu nehmende Herausforderungen, bringen sie jedoch nicht
in Gefahr. Gleichzeitig steigt die Nachfrage von Mitarbeitern nach betrieblichen Versorgungsplänen –
ein Faktor, den Unternehmen im Wettbewerb um Talente nutzen können.
So lautet das Fazit der bAV-Konferenz, die Towers
Watson am 27. September für rund 200 Teilnehmer in Frankfurt ausgerichtet hatte. Referenten
namhafter Unternehmen wie Continental, Daimler,
Siemens, Deutsche Bank, Allianz, Deutsche Post,
Bayer oder Novartis erläuterten anhand ihrer Unternehmenspraxis Herausforderungen und Gestaltungsoptionen für die bAV.
Sowohl in Referaten als auch in Pausengesprächen wurde das Thema „bAV in Gefahr?“ mit Blick
auf das aktuelle wirtschaftliche Umfeld sowie die
Schlagzeilen der letzten Monate umfassend disku-
50 towerswatson.de
tiert. So hält rund die Hälfte der in einer Umfrage
befragten Konferenzteilnehmer das aktuelle
Niedrigzinsumfeld für ein reales Problem, während
36 Prozent die Aussage „Pensionslasten erdrücken
Konzerne“ als „Mythos einstufen (siehe Abb. 1).
„Das Niedrigzinsumfeld sorgt dafür, dass Pensionsverpflichtungen mit einem derzeit schnell steigenden Wert in den Bilanzen zu erfassen sind, während
die Pensionsvermögen nur langsam wachsen“,
erläutert Dr. Thomas Jasper, Leiter der bAV-Beratung
von Towers Watson Deutschland die Sachlage.
Jasper betont jedoch, dass gerade bei so langfristig
Abb. 1: Droht der bAV Gefahr durch …
54
36
Niedrigzinsumfeld
10
31
47
Neue Regulierung
22
0 %
10 %
ja
nein
20 %
30 %
40 %
50 %
60 %
weiß nicht
Quelle: Befragung von 150 bAV-Verantwortlichen im Rahmen der Towers Watson bAV-Konferenz 2012
laufenden Verpflichtungen wie Betriebsrenten den
Unternehmen ein sehr langfristiger Anlagehorizont
zur Verfügung steht, um die gewünschte Zielrendite
auf die Pensionsvermögen zu erwirtschaften: „Viele
Betriebsrenten sind erst in Jahren oder Jahrzehnten
auszuzahlen, so dass das momentane Zinsniveau
allein kein Grund zur Sorge ist. Zudem stellen gerade
neuere Pensionszusagen eher auf eine kapitalmarktnahe Verzinsung als auf Festzinsmodelle ab. Sie
sind damit gegen Niedrigzinsphasen von vornherein
‚immunisiert‘.“
Regulierungsbestrebungen sorgsam
beobachten
Sehr aufmerksam verfolgen bAV-Verantwortliche
auch die bAV-Regulierungsbestrebungen der
Europäischen Union. „In den Geltungsbereich der
EU-Richtlinie (IORP-Richtlinie) zu Einrichtungen
der bAV fallen nicht alle im Betriebsrentengesetz
definierten Durchführungswege, sondern nur
Pensionskassen und Pensionsfonds, wo rund
30 Prozent der Deckungsmittel der bAV angelegt
sind. Der weitaus größere Teil der Altersversorgungszusagen in Deutschland wird davon also
gar nicht erfasst“, so Jasper. Dementsprechend
halten auch nur 31 Prozent der während der Konferenz Befragten die mögliche Verschärfung dieser
Richtlinie für eine Gefahr für die bAV. bAV-Experte
Jasper warnt jedoch davor, das Thema zu unterschätzen „Es gilt gleichwohl, die Weiterentwicklung der Regulierung genau zu beobachten, um
unerwünschte Folgen frühzeitig abzuwenden. So
könnten etwa höhere Eigenmittelanforderungen
und höhere Kosten durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Weiterführung von Pensionszusagen über Pensionsfonds und Pensionskassen
in Frage stellen.“
Ohne bAV keine Talente
Dass Mitarbeiter heute von ihrem Arbeitgeber eine
gute Altersversorgung erwarten, darin waren sich
die Teilnehmer – vor allem Personalmanager aus
internationalen Konzernen und großen mittelständischen Unternehmen – einig: 67 Prozent stimmten
der Aussage zu, dass sich talentierte Mitarbeiter nur
gewinnen lassen, wenn nicht zuletzt das bAV-Angebot
stimmt. Bestätigt wird dies von den Arbeitnehmern
selbst: Drei Viertel der Angestellten wünschen sich,
dass ihr Arbeitgeber sich aktiv für ihre bAV engagiert
und ihnen zumindest einen effizienten Rahmen für
eine gute Eigenvorsorge bietet, wie die Towers-Watson-Studie „Altersversorgung und bAV aus der Arbeitnehmerperspektive“ belegt. „Unternehmen, welche
diesem Wunsch entgegenkommen, haben damit die
Chance, sich im Wettbewerb um talentierte Mitarbeiter als Arbeitgeber hervorzuheben“, betont Jasper.
Transparenz und Kalkulierbarkeit der bAV
Auf der Konferenz erläuterten Referenten aus namhaften Unternehmen und Institutionen sowie Experten von Towers Watson aktuelle Herausforderungen
und Gestaltungsoptionen für die betriebliche Altersversorgung. So bestätigt auch Burkhard Klare, Leiter
Compensation & Benefits von der Continental AG,
Hannover, dass auch bei dem Automobilzulieferer
die bAV einen wichtigen Baustein zur Gewinnung und
Bindung von Mitarbeitern bildet. Dementsprechend
hatte das Unternehmen bereits vor der Jahrtausendwende eine Vielzahl unterschiedlicher Pensionszusagen aus verschiedenen Unternehmenseinheiten in
einen einheitlichen, gut verständlichen und werthaltigen Pensionsplan überführt. Dieser hat seitdem
zahlreiche weitere Mitarbeiter aus neu zugekauften
Unternehmen aufgenommen, zuletzt 2011 die Mitarbeiter aus den VDO-Gesellschaften. „Für Continental
ist es wichtig, dass die bAV sowohl für die Mitarbeiter als auch für das Unternehmen jederzeit transparent und kalkulierbar ist“, betont Klare. Daher setzt
das seit kurzem wieder im DAX gelistete Unternehmen in der bAV auf Komplexitätsreduktion durch eine
klare Plangestaltung. Der einheitliche Pensionsplan
für den gesamten Konzern sorgt nicht nur für ein
konzernweit einheitliches Altersversorgungsniveau,
Benefits! 51
News
Muster-Rubrik
er hilft auch, den Administrationsaufwand und damit
die Kosten für die bAV zu reduzieren. Zugleich fördert
Continental die Eigenvorsorge seiner Mitarbeiter im
Rahmen der bAV durch Unternehmenszuschüsse.
Neue Rahmenbedingungen erfordern weitere
Professionalisierung
Ein Praxisbeispiel zur effizienten Strukturierung von
bAV-Prozessen stellte Dr. Matthias Schmidt, Leiter
Finanz- und Rechnungswesen von Novartis Pharma,
Nürnberg, vor. „Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Risikomanagement, sind
in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Für
Novartis Pharma war klar: Die veränderten Rahmenbedingen machen eine Professionalisierung und
Auslagerung der bAV-Verwaltung erforderlich“, so
Schmidt. Daher wurde ein neues, innovatives Verwaltungsmodell entwickelt und zahlreiche weitere Verwaltungstätigkeiten an einen externen Dienstleister,
Towers Watson, ausgelagert. „Diese Lösung ist ein
‚Quantensprung‘; sie entlastet Novartis Pharma weitgehend von der Administrationstätigkeit“, erklärt der
Finanzexperte. Sein Resümee: „Auslagerung funktioniert!“ Unternehmen, die ähnliche Projekte angehen
wollen, empfiehlt Schmidt, früh mit dem Projekt zu
beginnen, ausreichend Zeit für die Analyse der aktuellen Situation, der auszulagernden Prozesse und der
anstehenden Veränderungsmöglichkeiten vorzusehen
und in die Planung auch mögliche Ressourcenengpässe, etwa durch Ausscheiden von Wissensträgern
oder Jahresabschlussarbeiten, einzubeziehen. „Die
sorgsame Vorbereitung ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Auslagerung“, betont Schmidt.
Arbeit der Zukunft
Zum Abschluss der Konferenz erläuterte Jeanette
Huber, Mitglied der Geschäftsleitung des Zukunftsinstituts, Kelkheim, welche Trends die Arbeitswelt in
Zukunft prägen werden. „Aufgrund des demografischen Wandels werden die künftigen Belegschaften
älter, weiblicher und vielfältiger mit Blick auf Herkunft,
Familiensituation und kulturelle Werte. Diese Vielfalt
ist nicht nur unausweichlich, sondern ein Wettbewerbsvorteil. Denn eine bunte Belegschaft kann eine
Fülle unterschiedlicher Denkansätze hervorbringen,
es entsteht ein evolutionärer Wettbewerb innovativer
Ideen, von denen die besten überleben werden. Und
dies ist für Unternehmen heute überlebensnotwendig. Denn im Zeitalter gesättigter Märkte ist Arbeit
Erzeugung des Unterschieds, Unternehmen sind
heute stärker denn je zuvor gezwungen, sich von
ihren Wettbewerbern abzuheben.“
52 towerswatson.de
Wesentlich werde das künftige Arbeitsleben auch
von einer stärkeren Wertschätzung der Work-LifeBalance und einer größeren Familienorientierung
geprägt: „Während bislang das Leben häufig um die
Arbeit herum organisiert wurde, wird sich Arbeit künftig stärker an die Lebensumstände der Menschen
anpassen müssen“, so die Zukunftsforscherin.
Über Towers Watson
Towers Watson ist eine der führenden Unternehmens­
beratungen weltweit und unterstützt seine Kunden, ihren
Unternehmenserfolg durch ein effektives HR-, Finanz- und
Risikomanagement zu steigern. Weltweit sind wir mit rund
14.000 Mitarbeitern vertreten, in Deutschland mit ca.
800 Mitarbeitern an den Standorten Frankfurt, Köln, München, Reutlingen und Wiesbaden. Wir entwickeln Lösungen
für die betriebliche Altersvorsorge und Nebenleistungen,
für das Personal- und Vergütungsmanagement sowie das
Risiko- und Finanzmanagement, einschließlich der Beratung
von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bietet Towers
Watson die Expertise, um Unternehmen weltweit bei der
Gestaltung, dem Finanzmanagement, der Administration und
der Kommunikation der verschiedensten Versorgungspläne
zu unterstützen. In Deutschland haben die Experten von
Towers Watson zahlreiche bAV-Neuordnungen bei großen
Unternehmen gestaltet und dabei die Gestaltungsmodelle
für Pensionspläne maßgeblich weiterentwickelt. Fast alle
derzeit zugelassenen Unternehmenspensionsfonds wurden
bzw. werden von Towers Watson beraten.
Ebenso ist Towers Watson ein führender Anbieter im stark
wachsenden Markt der bAV-Administration (betriebliche Versorgungswerke, Unterstützungskassen, Pensionsfonds, Pensionskassen etc.) und weiterer Long-Term Employee Benefits
(z. B. Zeitwertkonten). Ein Mehrwert für zahlreiche Kunden
wird durch effiziente Administrationslösungen, zertifizierte
Prozesse und transparente, planbare Kosten geschaffen.
Towers Watson verwaltet mehrere hunderttausend Versorgungsanwartschaften und rechnet über einhunderttausend
Betriebsrenten ab.
Experten von Towers Watson sind als anerkannte Spezialisten aktiv beratende Mitglieder in zahlreichen Verbänden,
Arbeitsgemeinschaften und Organisationen. Ebenso sind sie
gefragte Fachautoren und Referenten für zahlreiche Seminare und Vorträge. Towers Watson führt regelmäßig Studien
zu HR-, bAV- und Risikomanagement durch.
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TW-EU-D-0169 Dezember 2012
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