Betriebsverfassungsgesetz Betriebsratsfähigkeit: Betriebsratsfähig sind Betriebe mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören (§ 8 BetrVG). 1 Betriebsratsfähigkeit Das Gleiche gilt für einen gemeinsamen Betrieb. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), wenn: zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. 2 Betriebsteile, Kleinstbetriebe § 4 BetrVG: Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (maßgebend ist die Qualität der Verkehrsverbindung) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. 3 Betriebsteile, Kleinstbetriebe § 4 BetrVG: Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. 4 Arbeitnehmerbegriff § 5 BetrVG: Keine Arbeitnehmer sind: • vertretungsberechtigte Organe • vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften • Leitende Angestellte siehe Merkmale nach § 5 Abs. 3 BetrVG siehe Auslegungsregel nach § 5 Abs. 4 BetrVG 5 Größe des Betriebsrats/Wahl Die Zahl der Betriebsratsmitglieder legt § 9 BetrVG fest. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1.3. - 31.5. statt. Die Wahlvorschriften finden sich in den §§ 13 – 20 BetrVG. § 126 BetrVG 6 Wahlordnung Amtszeit des Betriebsrats Die regelmäßige Amtszeit beträgt 4 Jahre (§ 21 BetrVG) Betriebsspaltung BetrVG) Übergangsmandat (§ 21a Untergang eines Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung Restmandat (§ 21b BetrVG) 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Wichtigste Gründe (§ 24 BetrVG): Ablauf der Amtszeit Niederlegung des Betriebsratsamtes Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verlust der Wählbarkeit Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG): Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein Betriebsratsmitglied ausscheidet. Ein Ersatzmitglied vertritt ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied. 8 Vorsitzender des Betriebsrats § 26 BetrVG: Der Vorsitzende und dessen Vertreter werden vom Betriebsrat gewählt. Im Fall der Verhinderung vertritt der Stellvertreter den Vorsitzenden. Zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat ist der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung, der Stellvertreter berechtigt. 9 Sitzungen des Betriebsrats Der Vorsitzende hat die Sitzungen vorzubereiten, die Tagesordnung festzusetzen, einzuladen und die Sitzungen zu leiten (§ 29 BetrVG). Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu informieren (§ 30 BetrVG). Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlussfähig ist der Betriebsrat bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (§ 33 BetrVG). 10 Ehrenamtliche Tätigkeit § 37 BetrVG: Die Betriebsratstätigkeit erfolgt unentgeltlich. Aber: Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Entgelts, wenn Tätigkeit erforlich ist. Erfolgt die Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit, besteht ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. 11 Schulungen Das Gleiche gilt für Schulungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit notwendig sind. Auch außerhalb der Arbeitszeit, aber begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Teilnahme ist dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen. Bei Uneinigkeit über die betrieblichen Notwendigkeiten, kann die Einigungsstelle angerufen werden. 12 Schulungen § 37 Abs. 7 BetrVG: Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. 13 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern § 38 BetrVG: Ab 200 Arbeitnehmern in einem Betrieb ist 1 Betriebsratsmitglied freizustellen. Die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöht sich mit der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Nach Beendigung der Freistellung besteht ein Anspruch, die wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung nachzuholen. 14 Sprechstunden § 39 BetrVG: Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Die versäumte Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die aus dem Besuch von Sprechstunden oder durch die sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats resultiert, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Entgelt zu mindern. 15 Kosten des Betriebsrats Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für die laufende Tätigkeit und die Sitzungen in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. 16 Gesamtbetriebsrat Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden (§ 47 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat besteht aus den Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte. Betriebsräte bis zu 3 Mitgliedern entsenden 1 Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, größere Betriebsräte entsenden 2 Mitglieder. Der Gesamtbetriebsrat ist für betriebsübergreifende Angelegenheiten zuständig. 17 Konzernbetriebsrat § 54 BetrVG: In einem Konzern (§ 18 AktG) können Gesamtbetriebsräte durch Beschlüsse einen Konzernbetriebsrat errichten. Von den Gesamtbetriebsräten, die die Beschlüsse fassen, müssen mehr als 50% der Arbeitnehmer des Konzernunternehmens vertreten werden. Der Konzernbetriebsrat ist für die unternehmensübergreifenden Angelegenheiten zuständig. 18 Zusammenarbeit Es soll mindestens einmal im Monat eine Besprechung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stattfinden (§ 74 BetrVG). Strittige Themen sollen mit dem ernsthaften Willen einer Einigung verhandelt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen überwachen, dass die Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ist zu verhindern (§ 75 BetrVG). 19 Einigungsstelle § 76 BetrVG: Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle gebildet werden. Besetzung: Gleiche Anzahl von Beisitzern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt werden. 20 Einigungsstelle Besetzung: Unparteiischer Vorsitzender, auf den Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen. Kommt keine Einigung zustande, wird er vom Arbeitsgericht bestimmt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zunächst enthält sich der Vorsitzende. Kommt keine Mehrheit zustande, stimmt der Vorsitzende mit. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG). 21 Betriebsvereinbarungen § 77 BetrVG: Sie sind vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat gemeinsam schriftlich zu beschliessen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sein den der Tarifvertrag lässt dies zu (Öffnungsklausel). Die Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. 22 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats § 80 BetrVG: Überwachung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen Durchsetzung der Geschlechtergleichstellung Förderung Vereinbarkeit Beruf und Familie Entgegennahme von Anregungen der Belegschaft Eingliederung Schwerbehinderter Vorbereitung der Wahl der Jugend- und Auszubil dendenvertretung 23 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Integration ausländischer Arbeitnehmer Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb Förderung Arbeits- und Umweltschutz Zur Förderung dieser Aufgaben besteht eine umfassende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss ihm auf Verlangen sachkundige Auskunftspersonen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen. 24 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 87 BetrVG: Das Mitbestimmungsrecht besteht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, sog. Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag. Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht in allen sozialen Angelegenheiten, sondern nur in denen des Katalogs nach § 87 Abs. 1 BetrVG (obligatorische Mitbestimmung). Ansonsten sind Regelungen als freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich. 25 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Es gilt das Konsensprinzip (§ 87 Abs. 2 BetrVG), d.h. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich einigen. Ansonsten ist die Einigungsstelle anzurufen). Dies gilt auch in Notfällen. Es sind keine vorläufigen Maßnahmen wie nach § 100 BetrVG möglich. Das BAG ist der Auffassung, dass Eilfälle anders geregelt werden können, z.B. der Betriebsrat unverzüglich zusammentreten kann. Es kann auch keine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. 26 Katalogangelegenheiten 1. Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb: - 27 Torkontrolle Einführung Zeiterfassung Belegungsordnung für Parkplätze Benutzung Telefon/Internet Flirtverbot ☺ Rauch-/Alkoholverbot formalisierte Krankengespräche Katalogangelegenheiten 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Pausen - 28 Aufstellung von Dienstplänen Einrichtung einer Rufbereitschaft Einführung von Bereitschaftsdiensten Arbeitszeitverlegungen(z.B. Weihnachtstage) Einführung Sonntagsverkauf Katalogangelegenheiten 3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit - Überstunden - Kurzarbeit 4. Auszahlung der Arbeitsentgelte 5. Urlaub - Allgemeine Urlaubsgrundsätze, z.B. Betriebsferien - Urlaubsplan 29 Katalogangelegenheiten 6. Arbeitnehmerüberwachung durch technische Einrichtungen - optische, akustische oder sonstige Kontrollgeräte - keine Mitbestimmung bei gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsgeräten, z.B. Fahrtenschreiber im LKW Ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführte Überwachungsgeräte müssen entfernt werden. Das Mitbestimmungsrecht findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. 30 Katalogangelegenheiten 7. Arbeits- und Gesundheitsschutz 8. Sozialeinichtungen - Kantinen Kindergärten Werksverkehr mit Bussen Pensions- und Unterstützungskassen Nicht: Betriebskrankenkassen als gesetzliche Träger der Sozialversicherung, einzelvertragliche Pensionsleistungen, Direktversicherungen. 31 Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf die Form, Ausgestaltung und Verwaltung bestehender Einrichtungen, nicht auf deren Einführung. Katalogangelegenheiten 9. Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen Bei Werkdienstwohnungen besteht kein Mitbestimmungsrecht 10. Betriebliche Lohngestaltung Betroffen sind alle Entgeltleistungen. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Lohnfindung. Es geht um das System, nach dem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bemessen werden soll. 32 Katalogangelegenheiten Mitbestimmungsfrei sind die Höhe des Entgelts oder die Entscheidung, ob gewisse Leistungen gezahlt werden. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht auf solche Leistungen, zu denen er nicht tarifvertraglich verpflichtet ist. Die Lohngestaltung der außertariflich Beschäftigten (AT-Angestellte) unterliegt der Mitbestimmungsrecht. 33 Katalogangelegenheiten 11. Leistungsbezogene Entgelte Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die vor Überforderung geschützt werden sollen. Auch der Geldfaktor ist mitbestimmungspflichtig. Beim Geldfaktor geht es um den Lohn für die Bezugs- bzw. Ausgangsleistung. Damit besteht ein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Lohnhöhe. - Akkordlohn - Prämienlohn - Provisionen 34 Katalogangelegenheiten 12. Betriebliches Vorschlagswesen 13. Einführung von Gruppenarbeit Die Verantwortung für die Arbeitsleistung obliegt gemeinsam der Gruppe. 35 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei der Personalplanung, § 92 BetrVG. Initiativrecht des Betriebsrats, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden müssen, § 93 BetrVG. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Personalfragebögen, § 94 BetrVG. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Auswahlrichtlinien, § 95 BetrVG. 36 Personelle Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bei jeder: Einstellung Eingruppierung Umgruppierung Versetzung (Definition § 95 Abs. 3 BetrVG) Nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dem Betriebsrat steht ein umfassendes Auskunftsrecht zu. 37 Personelle Einzelmaßnahmen Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats besteht nur, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe vorliegt. Verstoß der personellen Maßnahme gegen Gesetz, Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung Verstoß gegen Auswahlrichtlinie Besorgnis, dass durch die Maßnahme Mitarbeiter gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers ohne berechtigten betrieblichen oder persönlichen Grund 38 Personelle Einzelmaßnahme Unterlassung der nach § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung Störung des Betriebsfriedens durch den potentiellen Bewerber, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung Schriftliche Begründungspflicht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Frist: 1 Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber Verstreichen dieser Frist führt zur Fiktion der Zustimmung. Bei Verweigerung der Zustimmung kann der Arbeitgeber Zustimmung durch das 39 Arbeitsgericht ersetzen lassen. Vorläufige personelle Maßnahmen § 100 BetrVG: Arbeitgeber kann personelle Maßnahme vorläufig durchführen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit: 40 Antrag des Arbeitgebers innerhalb von 3 Tagen auf Ersetzung der Zustimmung an das Arbeitsgericht erforderlich. Vorläufige personelle Maßnahmen Wird der gerichtliche Antrag nicht gestellt, darf die vorläufige personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. Hält das Gericht die Maßnahme nicht für dringend erforderlich, endet die vorläufige personelle Maßnahme 2 Wochen nach der Rechtskraft der Entscheidung. 41 Mitbestimmung bei Kündigungen § 102 BetrVG: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören (keine Zustimmung erforderlich). Dem Betriebsrat sind die wesentlichen Personaldaten und die Kündigungsgründe mitzuteilen. Der Verstoß dieser Verpflichtung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 42 Mitbestimmung bei Kündigungen Ordentliche Kündigung: Frist: 1 Woche für den Betriebsrat, um Bedenken dem Arbeitgeber mitzuteilen Außerordentliche Kündigung: Frist: 3 Tage für den Betriebsrat, um Bedenken dem Arbeitgeber mitzuteilen Lässt der Betriebsrat die Fristen verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt. 43 Mitbestimmung bei Kündigungen § 102 Abs. 3 BetrVG: Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen: Bei der Auswahl wurde soziale Gesichtspunkte nicht und nicht hinreichend berücksichtigt Bei Verstoß gegen Auswahlrichtlinie Möglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulung Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen mit Zustimmung des Arbeitnehmers 44 Mitbestimmung bei Kündigungen Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über den Widerspruch des Betriebsrats mit der Kündigung zu unterrichten. Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. 45 Mitbestimmung bei Kündigungen § 102 Abs. 5 BetrVG: Der Arbeitgeber kann gegen die Weiterbeschäftigung eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn: die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat der Arbeitgeber unzumutbar belastet würde der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war 46 Mitbestimmung bei Kündigungen § 103 BetrVG: Die Kündigung der in § 103 BetrVG genannten Personen (Betriebsrat usw.) bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen, um die Zustimmung ersetzen zu lassen. Das Gleiche gilt für eine Versetzung, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde. 47