Betriebsverfassungsgesetz

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Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsratsfähigkeit:
Betriebsratsfähig sind Betriebe mit in der Regel
mindestens 5 ständigen wahlberechtigten
Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1
BetrVG).
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG).
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem
Betrieb angehören (§ 8 BetrVG).
1
Betriebsratsfähigkeit
Das Gleiche gilt für einen gemeinsamen Betrieb.
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
wird vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), wenn:
 zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die
Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den
Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
 die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat,
dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne
dass sich dabei die Organisation des betroffenen
Betriebs wesentlich ändert.
2
Betriebsteile, Kleinstbetriebe
§ 4 BetrVG:
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe,
wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Satz 1 BetrVG erfüllen und
 räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt
(maßgebend ist die Qualität der Verkehrsverbindung) oder
 durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
3
Betriebsteile, Kleinstbetriebe
§ 4 BetrVG:
Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein
eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl
des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
4
Arbeitnehmerbegriff
§ 5 BetrVG:
Keine Arbeitnehmer sind:
• vertretungsberechtigte Organe
• vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften
• Leitende Angestellte
siehe Merkmale nach § 5 Abs. 3 BetrVG
siehe Auslegungsregel nach § 5 Abs. 4 BetrVG
5
Größe des Betriebsrats/Wahl
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder legt § 9
BetrVG fest.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4
Jahre in der Zeit vom 1.3. - 31.5. statt.
Die Wahlvorschriften finden sich in den §§ 13 –
20 BetrVG.
§ 126 BetrVG
6
Wahlordnung
Amtszeit des Betriebsrats
Die regelmäßige Amtszeit beträgt 4 Jahre (§ 21
BetrVG)
Betriebsspaltung
BetrVG)
Übergangsmandat (§ 21a
Untergang eines Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung
Restmandat
(§ 21b BetrVG)
7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Wichtigste Gründe (§ 24 BetrVG):




Ablauf der Amtszeit
Niederlegung des Betriebsratsamtes
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verlust der Wählbarkeit
Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG):
Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein Betriebsratsmitglied ausscheidet.
Ein Ersatzmitglied vertritt ein zeitweilig verhindertes
Betriebsratsmitglied.
8
Vorsitzender des Betriebsrats
§ 26 BetrVG:
Der Vorsitzende und dessen Vertreter werden vom
Betriebsrat gewählt.
Im Fall der Verhinderung vertritt der Stellvertreter den
Vorsitzenden.
Zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat ist der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung, der
Stellvertreter berechtigt.
9
Sitzungen des Betriebsrats
Der Vorsitzende hat die Sitzungen vorzubereiten,
die Tagesordnung festzusetzen, einzuladen und
die Sitzungen zu leiten (§ 29 BetrVG).
Die Sitzungen finden in der Regel während der
Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu informieren (§ 30
BetrVG).
Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Beschlussfähig ist der Betriebsrat bei
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder (§ 33
BetrVG).
10
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 37 BetrVG:
Die Betriebsratstätigkeit erfolgt unentgeltlich.
Aber: Anspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Entgelts, wenn Tätigkeit erforlich ist.
Erfolgt die Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit, besteht ein
Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung.
11
Schulungen
Das Gleiche gilt für Schulungen, die Kenntnisse
vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit
notwendig sind.
Auch außerhalb der Arbeitszeit, aber begrenzt auf
die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Die Teilnahme ist dem Arbeitgeber rechtzeitig anzuzeigen. Bei Uneinigkeit über die betrieblichen
Notwendigkeiten, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
12
Schulungen
§ 37 Abs. 7 BetrVG:
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf bezahlte
Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der
Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind.
13
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
§ 38 BetrVG:
Ab 200 Arbeitnehmern in einem Betrieb ist 1
Betriebsratsmitglied freizustellen. Die Zahl der
freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöht sich
mit der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Nach Beendigung der Freistellung besteht ein
Anspruch, die wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung nachzuholen.
14
Sprechstunden
§ 39 BetrVG:
Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit
Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit
dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Die versäumte Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die
aus dem Besuch von Sprechstunden oder durch
die sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats
resultiert, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das
Entgelt zu mindern.
15
Kosten des Betriebsrats
Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt
der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für die
laufende Tätigkeit und die Sitzungen in dem
erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel,
Informations- und Kommunikationstechnik sowie
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
16
Gesamtbetriebsrat
Bestehen in einem Unternehmen mehrere
Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden
(§ 47 BetrVG).
Der Gesamtbetriebsrat besteht aus den Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte. Betriebsräte bis
zu 3 Mitgliedern entsenden 1 Mitglied in den
Gesamtbetriebsrat, größere Betriebsräte
entsenden 2 Mitglieder.
Der Gesamtbetriebsrat ist für betriebsübergreifende Angelegenheiten zuständig.
17
Konzernbetriebsrat
§ 54 BetrVG:
In einem Konzern (§ 18 AktG) können Gesamtbetriebsräte durch Beschlüsse einen Konzernbetriebsrat errichten. Von den Gesamtbetriebsräten,
die die Beschlüsse fassen, müssen mehr als 50%
der Arbeitnehmer des Konzernunternehmens
vertreten werden.
Der Konzernbetriebsrat ist für die unternehmensübergreifenden Angelegenheiten zuständig.
18
Zusammenarbeit
Es soll mindestens einmal im Monat eine Besprechung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
stattfinden (§ 74 BetrVG). Strittige Themen sollen
mit dem ernsthaften Willen einer Einigung
verhandelt werden.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen überwachen,
dass die Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von
Recht und Billigkeit behandelt werden. Eine
Benachteiligung von Arbeitnehmern ist zu
verhindern (§ 75 BetrVG).
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Einigungsstelle
§ 76 BetrVG:
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist eine
Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle gebildet werden.
Besetzung: Gleiche Anzahl von Beisitzern, die von
Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt
werden.
20
Einigungsstelle
Besetzung: Unparteiischer Vorsitzender, auf den
Arbeitgeber und Betriebsrat einigen
müssen. Kommt keine Einigung zustande, wird er vom Arbeitsgericht
bestimmt.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Zunächst enthält sich der Vorsitzende. Kommt
keine Mehrheit zustande, stimmt der Vorsitzende
mit.
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG).
21
Betriebsvereinbarungen
§ 77 BetrVG:
Sie sind vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat
gemeinsam schriftlich zu beschliessen.
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die
durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise
geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein, es sein den der Tarifvertrag lässt dies zu (Öffnungsklausel).
Die Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und
zwingend.
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Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
§ 80 BetrVG:
 Überwachung der gesetzlichen Vorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
 Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb
und der Belegschaft dienen
 Durchsetzung der Geschlechtergleichstellung
 Förderung Vereinbarkeit Beruf und Familie
 Entgegennahme von Anregungen der Belegschaft
 Eingliederung Schwerbehinderter
 Vorbereitung der Wahl der Jugend- und Auszubil dendenvertretung
23
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
 Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
 Integration ausländischer Arbeitnehmer
 Förderung und Sicherung der Beschäftigung im
Betrieb
 Förderung Arbeits- und Umweltschutz
Zur Förderung dieser Aufgaben besteht eine umfassende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Dem
Betriebsrat sind die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss ihm auf
Verlangen sachkundige Auskunftspersonen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen.
24
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 87 BetrVG:
Das Mitbestimmungsrecht besteht, soweit keine
gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, sog.
Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag.
Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht in allen
sozialen Angelegenheiten, sondern nur in denen des
Katalogs nach § 87 Abs. 1 BetrVG (obligatorische
Mitbestimmung). Ansonsten sind Regelungen als
freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich.
25
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Es gilt das Konsensprinzip (§ 87 Abs. 2 BetrVG), d.h.
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich einigen.
Ansonsten ist die Einigungsstelle anzurufen).
Dies gilt auch in Notfällen. Es sind keine vorläufigen
Maßnahmen wie nach § 100 BetrVG möglich. Das
BAG ist der Auffassung, dass Eilfälle anders geregelt
werden können, z.B. der Betriebsrat unverzüglich
zusammentreten kann.
Es kann auch keine einstweilige Verfügung bei
Gericht beantragt werden.
26
Katalogangelegenheiten
1. Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb:
-
27
Torkontrolle
Einführung Zeiterfassung
Belegungsordnung für Parkplätze
Benutzung Telefon/Internet
Flirtverbot ☺
Rauch-/Alkoholverbot
formalisierte Krankengespräche
Katalogangelegenheiten
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Pausen
-
28
Aufstellung von Dienstplänen
Einrichtung einer Rufbereitschaft
Einführung von Bereitschaftsdiensten
Arbeitszeitverlegungen(z.B. Weihnachtstage)
Einführung Sonntagsverkauf
Katalogangelegenheiten
3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung
der betriebsüblichen Arbeitszeit
- Überstunden
- Kurzarbeit
4. Auszahlung der Arbeitsentgelte
5. Urlaub
- Allgemeine Urlaubsgrundsätze, z.B. Betriebsferien
- Urlaubsplan
29
Katalogangelegenheiten
6. Arbeitnehmerüberwachung durch technische Einrichtungen
- optische, akustische oder sonstige Kontrollgeräte
- keine Mitbestimmung bei gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsgeräten, z.B.
Fahrtenschreiber im LKW
Ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführte
Überwachungsgeräte müssen entfernt werden.
Das Mitbestimmungsrecht findet seine Grenze im
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
30
Katalogangelegenheiten
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz
8. Sozialeinichtungen
-
Kantinen
Kindergärten
Werksverkehr mit Bussen
Pensions- und Unterstützungskassen
Nicht: Betriebskrankenkassen als gesetzliche
Träger der Sozialversicherung, einzelvertragliche
Pensionsleistungen, Direktversicherungen.
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Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf
die Form, Ausgestaltung und Verwaltung bestehender Einrichtungen, nicht auf deren Einführung.
Katalogangelegenheiten
9. Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen
Bei Werkdienstwohnungen besteht kein Mitbestimmungsrecht
10. Betriebliche Lohngestaltung
Betroffen sind alle Entgeltleistungen. Dem
Mitbestimmungsrecht unterliegt die Lohnfindung.
Es geht um das System, nach dem das
Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern bemessen werden
soll.
32
Katalogangelegenheiten
Mitbestimmungsfrei sind die Höhe des Entgelts
oder die Entscheidung, ob gewisse Leistungen
gezahlt werden.
Bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschränkt sich
das Mitbestimmungsrecht auf solche Leistungen,
zu denen er nicht tarifvertraglich verpflichtet ist.
Die Lohngestaltung der außertariflich Beschäftigten
(AT-Angestellte) unterliegt der Mitbestimmungsrecht.
33
Katalogangelegenheiten
11. Leistungsbezogene Entgelte
Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der
Arbeitnehmer, die vor Überforderung geschützt
werden sollen. Auch der Geldfaktor ist mitbestimmungspflichtig. Beim Geldfaktor geht es um den
Lohn für die Bezugs- bzw. Ausgangsleistung.
Damit besteht ein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Lohnhöhe.
- Akkordlohn
- Prämienlohn
- Provisionen
34
Katalogangelegenheiten
12. Betriebliches Vorschlagswesen
13. Einführung von Gruppenarbeit
Die Verantwortung für die Arbeitsleistung obliegt
gemeinsam der Gruppe.
35
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei der
Personalplanung, § 92 BetrVG.
Initiativrecht des Betriebsrats, dass Arbeitsplätze,
die besetzt werden sollen, zunächst betriebsintern
ausgeschrieben werden müssen, § 93 BetrVG.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Personalfragebögen, § 94 BetrVG.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Auswahlrichtlinien, § 95 BetrVG.
36
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99 BetrVG:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht
bei jeder:




Einstellung
Eingruppierung
Umgruppierung
Versetzung (Definition § 95 Abs. 3 BetrVG)
Nur in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten
Arbeitnehmern.
Dem Betriebsrat steht ein umfassendes Auskunftsrecht zu.
37
Personelle Einzelmaßnahmen
Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats besteht
nur, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe vorliegt.
 Verstoß der personellen Maßnahme gegen
Gesetz, Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift,
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, gerichtliche
Entscheidung oder behördliche Anordnung
 Verstoß gegen Auswahlrichtlinie
 Besorgnis, dass durch die Maßnahme
Mitarbeiter gekündigt werden oder sonstige
Nachteile erleiden
 Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers
ohne berechtigten betrieblichen oder persönlichen Grund
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Personelle Einzelmaßnahme
 Unterlassung der nach § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung
 Störung des Betriebsfriedens durch den
potentiellen Bewerber, insbesondere durch
rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung
Schriftliche Begründungspflicht des Betriebsrats
nach § 99 Abs. 2 BetrVG.
Frist: 1 Woche nach Unterrichtung durch den
Arbeitgeber
Verstreichen dieser Frist führt zur Fiktion der
Zustimmung. Bei Verweigerung der Zustimmung
kann der Arbeitgeber Zustimmung durch das
39 Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Vorläufige personelle Maßnahmen
§ 100 BetrVG:
Arbeitgeber kann personelle Maßnahme vorläufig
durchführen, wenn dies aus sachlichen Gründen
dringend erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat
den betroffenen Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich
zu unterrichten.
Bestreitet der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit:
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Antrag des Arbeitgebers innerhalb von 3
Tagen auf Ersetzung der Zustimmung an
das Arbeitsgericht erforderlich.
Vorläufige personelle Maßnahmen
Wird der gerichtliche Antrag nicht gestellt, darf
die vorläufige personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
Hält das Gericht die Maßnahme nicht für dringend
erforderlich, endet die vorläufige personelle
Maßnahme 2 Wochen nach der Rechtskraft der
Entscheidung.
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Mitbestimmung bei Kündigungen
§ 102 BetrVG:
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören (keine Zustimmung erforderlich).
Dem Betriebsrat sind die wesentlichen Personaldaten und die Kündigungsgründe mitzuteilen.
Der Verstoß dieser Verpflichtung führt zur
Unwirksamkeit der Kündigung.
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Mitbestimmung bei Kündigungen
Ordentliche Kündigung:
Frist: 1 Woche für den Betriebsrat, um Bedenken
dem Arbeitgeber mitzuteilen
Außerordentliche Kündigung:
Frist: 3 Tage für den Betriebsrat, um Bedenken
dem Arbeitgeber mitzuteilen
Lässt der Betriebsrat die Fristen verstreichen, gilt
die Zustimmung als erteilt.
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Mitbestimmung bei Kündigungen
§ 102 Abs. 3 BetrVG:
Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen:
 Bei der Auswahl wurde soziale Gesichtspunkte
nicht und nicht hinreichend berücksichtigt
 Bei Verstoß gegen Auswahlrichtlinie
 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung an einem
Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen
 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach
zumutbarer Umschulung
 Weiterbeschäftigung unter geänderten
Vertragsbedingungen mit Zustimmung des
Arbeitnehmers
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Mitbestimmung bei Kündigungen
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über den
Widerspruch des Betriebsrats mit der Kündigung
zu unterrichten.
Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Ablauf
der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer dies
beantragt.
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Mitbestimmung bei Kündigungen
§ 102 Abs. 5 BetrVG:
Der Arbeitgeber kann gegen die Weiterbeschäftigung eine einstweilige Verfügung beantragen,
wenn:
 die Klage keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat
 der Arbeitgeber unzumutbar belastet würde
 der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich
unbegründet war
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Mitbestimmung bei Kündigungen
§ 103 BetrVG:
Die Kündigung der in § 103 BetrVG genannten
Personen (Betriebsrat usw.) bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Wird die Zustimmung verweigert, kann der
Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen, um die
Zustimmung ersetzen zu lassen.
Das Gleiche gilt für eine Versetzung, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen
würde.
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