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Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1988
Inkrafttretensdatum
22.09.1988
Langtitel
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER OZONSCHICHT
StF: BGBl. Nr. 596/1988 (NR: GP XVII RV 168 AB 195 S. 24. BR: AB 3297 S. 489.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat
1. den Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen genehmigt,
2. folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 22. September 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kanada, Malediven, Mexiko, Neuseeland
(einschließlich Cook-Inseln und Niue), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla,
Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische
Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson,
Ducie und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln,
Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln),
Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen
abgegeben:
Finnland und Norwegen
haben erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch
anzuerkennen.
Schweden
hat erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der
Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Art. 11 Abs. 3 lit. b). Die schwedische Regierung
beabsichtigte jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein
Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung
www.ris.bka.gv.at
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anzunehmenden Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses
Verfahrens abgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
IM BEWUSSTSEIN der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der
Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten
Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, der folgendes vorsieht:
„Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das
souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die
Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer
Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen
Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird”,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
Entwicklungsländer,
der
Gegebenheiten
und
besonderen
Bedürfnisse
der
EINGEDENK der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen
durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktionsplans für die
Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,
SOWIE EINGEDENK der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen
Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Ozonschicht,
IM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge
menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf
einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen beruhen sollten,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systematische
Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche
schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen,
ENTSCHLOSSEN, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen
von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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