Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 596/1988 Inkrafttretensdatum 22.09.1988 Langtitel (Übersetzung) WIENER ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER OZONSCHICHT StF: BGBl. Nr. 596/1988 (NR: GP XVII RV 168 AB 195 S. 24. BR: AB 3297 S. 489.) Sonstige Textteile Der Nationalrat hat 1. den Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen genehmigt, 2. folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. Ratifikationstext Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 22. September 1988 in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Ägypten, Australien, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kanada, Malediven, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln), Weißrußland. Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen abgegeben: Finnland und Norwegen haben erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen. Schweden hat erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Art. 11 Abs. 3 lit. b). Die schwedische Regierung beabsichtigte jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesrecht konsolidiert anzunehmenden Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses Verfahrens abgegeben. Präambel/Promulgationsklausel Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, IM BEWUSSTSEIN der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, der folgendes vorsieht: „Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird”, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG Entwicklungsländer, der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der EINGEDENK der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktionsplans für die Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, SOWIE EINGEDENK der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Ozonschicht, IM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen beruhen sollten, SOWIE IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systematische Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen, ENTSCHLOSSEN, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2