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Verzeichnis der repräsentativen Tarifverträge
Tarifvertragliche Regelungen im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)
1. Branchentarifvertrag
1.1. Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland
(BranchenTV SPNV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 01.02.2011, zuletzt geändert am 16.04.2013
1.2. Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland
(BranchenTV SPNV) - G6 und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 01.02.2011, zuletzt geändert am 16.04.2013
2. DB-Tarifverträge
2.1. Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen
verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.2. Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern
(NachwuchskräfteTV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 01.11.2013
2.3. Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 1 –
Anlagen- und Fahrzeug-instandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB
Konzerns (FGr 1-TV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.4. Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 2 –
Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener
Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.5. Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 3 –
Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns
(FGr 3-TV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.6. Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 5 –
Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns
(FGr 5-TV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.7. Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 6 –
Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns
(FGr 6-TV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 14.12.2009, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.8. Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB
AG (ZVersTV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 01.01.1995, zuletzt geändert am 11.04.2006
2.9. Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen
Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DBKonzerns (bAV-TV) - Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 04.08.2011, zuletzt geändert am 16.04.2013
2.10. Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozialund Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) Agv MoVe und EVG
Ursprüngliche Fassung vom 06.12.2012, zuletzt geändert am 16.04.2013
3. Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe
(LfTV Agv MoVe) - Agv MoVe und GDL
Ursprüngliche Fassung vom 24.07.2012
4. Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrag für die Schienenbahnen des Personenund Güterverkehrs (BuRa-LfTV Agv MoVe) - Agv MoVe und GDL
Ursprüngliche Fassung vom 24.07.2012
Branchentarifvertrag
für den
Schienenpersonennahverkehr
in
Deutschland
(BranchenTV SPNV)
zwischen dem
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband
der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.
(Agv MoVe)
und der
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
(EVG)
zuletzt geändert durch 1. ÄTV BranchenTV SPNV
-2-
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
§1
Geltungsbereich
Abschnitt II: Arbeitszeit
§2
Regelmäßige Arbeitszeit
§3
Öffnungsklauseln
§4
Zulagen
§5
Erholungsurlaub
Abschnitt III: Entgelt
§6
Eingruppierung
§7
Tabellenentgelt
Abschnitt IV: Allgemeine Regeln für das Arbeitsverhältnis
§8
Betriebs- und Branchenzugehörigkeit
§ 9 bis § 13 unbesetzt
§ 14
Wechsel des Leistungserbringers
§ 15
unbesetzt
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
§ 16
Laufzeit und Kündigung
Anlagen
1 - unbesetzt
2 - Entgeltgruppenverzeichnis
3 - Entgelttabelle
-3-
Abschnitt I
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
b) fachlich für Unternehmen, die Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
erbringen,
Protokollnotiz
Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur Unternehmen, die aufgrund von Verträgen mit öffentlichen Bestellern Leistungen im SPNV tatsächlich durchführen und nicht Unternehmen, die als Konzernholding Beteiligungen an solchen Unternehmen halten, ohne selbst solche Leistungen zu
erbringen.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind eigenwirtschaftlich finanzierte touristische Personenverkehre.
c) betrieblich für Betriebe, Betriebsteile oder ausschreibungskongruent begrenzte Betriebsteile, unabhängig von ihrem betriebsverfassungsrechtlichem Status, die einen oder
mehrere Verkehre im SPNV auf der Grundlage von Verträgen mit öffentlichen Bestellern
durchführen. Voraussetzung ist, dass der Verkehr aufgrund eines Vergabe- oder Ausschreibungsverfahrens (umfasst auch Direktvergaben) zustande kommt, für den die Bewerbung nach dem 30. April 2011 zu erfolgen hat.
Dies gilt sinngemäß auch für touristische Personenverkehre, die über Regionalisierungsmittel finanziert oder mitfinanziert werden, bei Anpassung der entsprechenden Verkehrsverträge.
Protokollnotiz
Ist die Zuordnung der mit der Durchführung eines Verkehrsvertrags befassten Arbeitnehmer
nicht durch einen Betrieb oder Betriebsteil i.S.d. BetrVG definiert, so bezieht sich der Geltungsbereich auf diejenigen beim jeweiligen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer, die bei der Abgabe des Angebots bestimmt und nach Zuschlagserteilung gegenüber dem Betriebsrat als Beteiligte einer auf die konkrete Ausschreibung bezogenen Teileinheit
bezeichnet worden sind. Besteht kein Betriebsrat, hat die Bezeichnung gegenüber der EVG zu
erfolgen. Spätere Änderungen dieser Zuordnung sind im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen zulässig, die § 99 BetrVG unterliegen.
Protokollnotiz
Von Buchst. c) werden nicht erfasst von Bestellern einseitig ohne Bewerbung veranlasste Verlängerungen innerhalb bestehender Rahmenbedingungen für einen Verlängerungszeitraum
von bis zu drei Jahren.
d) persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Arbeitnehmer
genannt) der Betriebe bzw. betrieblichen Einheiten nach Buchst. c, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlage 2 übertragen ist.
Protokollnotiz:
Es wird klargestellt, dass dieser Tarifvertrag nicht für Lokomotivführer im Sinne des persönlichen Geltungsbereichs (Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Buchst. c) des Tarifvertrags für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV) gilt, auch wenn sie nach der Beschreibung in Anlage 2, Spalte B eingruppiert sein könnten.
-4-
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG,
- kurzfristig geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV,
- Auszubildende, Trainees,
- Praktikanten.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
beträgt 40 Stunden wöchentlich (2088 Stunden/Jahr). Die Arbeitszeit darf nur auf maximal
fünf Tage im Durchschnitt der Woche verteilt werden. Das Entgelt nach Anlage 3 bezieht
sich auf eine Referenzarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Bei abweichender Arbeitszeit ist
das Entgelt gemäß Anlage 3 entsprechend anzupassen.
(2) Durch Haustarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann ein abweichender Ausgleichszeitraum für die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 vereinbart werden. Ein Ausgleichszeitraum von
mehr als zwölf Monaten ist nicht zulässig.
(3) Wird die wöchentliche Arbeitszeit bzw. die Arbeitszeit in abweichenden Ausgleichszeiträumen angeordnet überschritten, gelten die Zeiten der Überschreitung als Überzeit. Die
Überzeit wird je Stunde (Überstunden) mit einer Zulage vergütet, die mindestens 25 Prozent des gültigen Stundensatzes in der jeweiligen Tätigkeit beträgt; durch Haustarifvertrag
kann davon abgewichen werden.
(4) Auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 sind alle Zeiten innerhalb
einer Schicht, mit Ausnahme der Zeiten für die gesetzlichen Ruhepausen, zu 100 Prozent
anzurechnen.
(5) Eine Schicht ist die Zeit zwischen zwei Ruhezeiten. Jede Schicht endet für den Arbeitnehmer am Ort des Schichtbeginns.
§3
Öffnungsklauseln
(1) Die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Sie darf nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
ArbZG; § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; § 11 Abs. 2 ArbZG).
(2) An Sonn- und Feiertagen darf im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb die Arbeitszeit auf
bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an
Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Satz 1 Nr. 4 ArbZG).
-5-
(3) Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Schichten kann neun Stunden betragen,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit spätestens mit der
übernächsten Ruhezeit ausgeglichen wird. Ruhezeiten von weniger als zehn Stunden
Dauer dürfen höchstens zweimal hintereinander geplant werden.
(4) Wird die Arbeitszeit auf einen Ausgleichszeitraum von mehr als 24 Wochen festgelegt,
sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG die gesetzlichen Ausgleichsfristen zur Arbeits- und Ruhezeit auf das Kalenderjahr ausgeweitet.
(5) Im Übrigen können Abweichungen von den Bestimmungen über die Anrechnung von
Arbeitszeittatbeständen auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nur im Rahmen
einer tariflichen Regelung erfolgen, die auf der Grundlage eines im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bereits bestehenden Tarifvertrages von den Tarifvertragsparteien gebilligt oder geschlossen wird.
§4
Zulagen
(1) Der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeiten im Zug ausübt, erhält für jede geleistete
Schicht mit Zugfahrt eine Zulage (Fahrentschädigung) in Höhe von 6,65 Euro.
(2) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete oder angerechnete
Arbeitszeit. Für jede Stunde in diesem Zeitraum erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in
Höhe von 2,80 Euro.
(3) Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Für jede
Stunde an Sonntagen erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 4,00 Euro.
(4) Feiertagsarbeit ist die an den für das jeweilige Bundesland geltenden gesetzlichen Feiertagen geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten
als gesetzliche Feiertage in diesem Sinne. Für jede Stunde an Feiertagen erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 7,00 Euro
(5) Beim Zusammentreffen von Sonn- und Feiertagszulage wird nur die Feiertagszulage
bezahlt.
(6) Die Zeiten der Zulagen nach Abs. 2, 3 und 4 sind - für jede Zulage getrennt - für den
Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe
werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von
weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(7) In Haustarifverträgen können Zulagenbeträge bzw. die Zulagensystematik abweichend
vereinbart werden.
§5
Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Tage gesetzlichen Mindesterholungsurlaub im
Urlaubsjahr. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer nach Erfüllung des gesetzlichen Mindesterholungsurlaubs in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf weitere sechs Tage Erholungsurlaub,
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auf sieben Tage Erholungsurlaub bei einer Betriebszugehörigkeit ab sechs Jahren und auf
acht Tage Erholungsurlaub bei einer Betriebszugehörigkeit ab elf Jahren.
(2) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs nach Abs. 1 S. 2 auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss dieser
Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres beantragt, gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er.
(3) Hat ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Jahres Anspruch auf Arbeitsentgelt,
so vermindert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub jeweils um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bei Eintritt während des laufenden Kalendermonats steht dem Arbeitnehmer der auf diesen Kalendermonat entfallende Urlaubsanspruch
nur zu, soweit der Eintritt in der ersten Kalendermonatshälfte erfolgt.
(4) Erholungsurlaubstage gemäß Abs. 1 sind die Werktage von Montag bis Freitag in der
Urlaubsspanne nach Abs. 6. Für jeden angerechneten Erholungsurlaubstag sind, unabhängig von der ursprünglichen Arbeitszeitplanung, ein durchschnittlicher Arbeitszeitwert
nach § 2 Abs. 1 auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. § 2 Abs. 1 S. 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubswunsch rechtzeitig und möglichst zusammenhängend beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag kurzfristig zu bescheiden.
(6) Der Arbeitnehmer beantragt seine Urlaubswünsche in Form einer Urlaubsspanne, d. h.
dass er alle Kalendertage, die er wegen Urlaubs voll von der Arbeit freigestellt werden will,
mit genauem Datum des Anfangs- und des Endtags beantragt. Wird dieser Antrag genehmigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung über die gesamte Zeitspanne der
beantragten Kalendertage.
(7) Wird der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs arbeitsunfähig krank und weist
er dies durch ein ärztliches Attest nach, so gilt der Erholungsurlaub als unterbrochen, darf
jedoch nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers über das geplante Ende des genehmigten Erholungsurlaubs hinaus verlängert werden.
(8) Das Urlaubsentgelt wird entsprechend den Bestimmungen des § 11 BUrlG ermittelt. In
Haustarifverträgen können davon abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
Abschnitt III
Entgelt
§6
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von
ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sie richtet sich nicht nach einer nur vorübergehend
übertragenen Tätigkeit oder seiner Berufsbezeichnung.
-7-
(2) Die Entgeltgruppe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis gemäß Anlage
2 zu diesem Tarifvertrag.
(3) Gruppenleiter oder vergleichbare betriebliche Führungskräfte, deren Tätigkeit nicht als
Beispiel in Anlage 2 beschrieben ist, sind eine Entgeltgruppe höher einzugruppieren, als
die Entgeltgruppe, in die die ihnen unterstellen Arbeitnehmer eingruppiert sind.
(4) Übt der Arbeitnehmer auf Anordnung eine höherwertige Tätigkeit tatsächlich aus, deren Eingruppierung nicht seiner Eingruppierung entspricht, hat er Anspruch auf einen entsprechenden Entgeltausgleich pro geleisteter Schicht.
§7
Tabellenentgelt
(1) Der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Umfang der Referenzarbeitszeit gemäß § 2
Abs. 1 ausübt, hat Anspruch auf ein Monatstabellenentgelt in der durch Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag bestimmten Höhe.
(2) Die individuelle tarifvertragliche Entgeltstufung ergibt sich aus den anerkannten Branchenzugehörigkeitszeiten gemäß § 8.
(3) Das in Anlage 3 ausgewiesene Jahresgrundentgelt kann durch Haustarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung anders verteilt werden, soweit dadurch nicht mehr als 8 Prozent des
Jahresbetrages und nicht mehr als 14 Teilbeträge bezahlt werden.
(4) Die Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 erfolgt spätestens an jedem Monatsletzten.
Abschnitt IV
Allgemeine Regeln für das Arbeitsverhältnis
§ 9 bis § 13 und § 15
unbesetzt
Protokollnotiz
Anstelle der im BranchenTV SPNV – G6 in den § 9 bis § 13 sowie § 15 bestehenden Regelungen sind die für die DB Regio AG anzuwendenden Bestimmungen maßgebend.
§8
Betriebs- und Branchenzugehörigkeit
(1) Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber steht. Zur Betriebszugehörigkeit zählen auch die
Zeiten, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Bestimmungen auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind, auch wenn keine Tätigkeit ausgeübt wurde, das
Arbeitsverhältnis geruht oder nicht bestanden hat.
-8-
(2)
Die Branchenzugehörigkeit umfasst die Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden,
an den BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5 gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat.
Satz 1 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der BranchenTV SPNV im Sinne von § 16
Abs. 5 in Umsetzung der VO (EG) 1370/2007 zur verbindlichen Voraussetzung in Vergabeverfahren gemacht wird.
(3) Bei Berechnung der für die Einstufung nach § 7 Abs. 2 maßgebenden Branchenzugehörigkeit werden Zeiten beim vorhergehenden Arbeitgeber nur angerechnet, wenn zwischen der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses und der Aufnahme der Tätigkeit
beim Arbeitgeber nicht mehr als ein Monat liegt. Die beim unmittelbar vorhergehenden
Arbeitgeber zurückgelegte Branchenzugehörigkeit wird im Falle eines Wechsels nach § 14
voll und in anderen Fällen zu einem Drittel angerechnet.
Protokollnotiz
Der Arbeitnehmer hat die Dauer der Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung glaubhaft
zu machen. Er hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine entsprechende, auf sein
Verlangen auszustellende Bescheinigung.
§ 14
Wechsel des Leistungserbringers
Verliert ein Unternehmen den Auftrag zur Erbringung von Verkehrsleistungen im SPNV,
die ein anderes Unternehmen übernimmt und hat die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis gem. Art. 4 Abs. 5 S. 1 VO (EG) 1370/2007 keinen Gebrauch gemacht
und liegen auch die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht vor, so verpflichten sich die
beiden Unternehmen, soweit sie beide dem BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5
unterliegen, hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung von interessierten Arbeitnehmern beim
nachfolgenden Leistungserbringer im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten kooperativ
zusammenzuwirken.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 16
Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2015.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Anlage 3 dieses Tarifvertrages mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens zum
31. Dezember 2014.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder werden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
-9-
Die Tarifvertragsparteien sind zu Verhandlungen verpflichtet, sofern sich im Zusammenhang mit der Einführung des Tarifvertrages nicht vorhersehbare Schwierigkeiten ergeben,
die Änderungen nahelegen. Dies gilt ebenso, wenn später wesentliche Änderungen der
wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen des SPNV-Marktes mit Auswirkungen auf die hier geregelten Bedingungen wirksam werden sollten.
(5) Die Parteien wirken gemeinsam auf die Aufgabenträger ein, dass der BranchenTV
SPNV (gemeint sind damit BranchenTV SPNV G6 und BranchenTV SPNV Agv MoVe) in
Umsetzung der VO (EG) 1370/2007 zur verbindlichen Voraussetzung für alle Vergabeverfahren im SPNV gemacht wird.
Berlin, den 14. Februar 2011 (1. ÄTV BranchenTV SPNV: 16.04.2013)
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Anlage 1
unbesetzt
Anlage 2
A
Entgeltgruppe
B
Beschreibung
C
Beispiele
1
Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten betraut sind, die
keine Berufserfahrung und lediglich eine Einweisung von bis zu vier Wochen erfordern.
Hilfskräfte
Reinigungskräfte
2
Arbeitnehmer, die ein abgegrenztes Sachgebiet
bearbeiten, zu dessen Ausübung eine mehr als
vierwöchige Anlernzeit erforderlich ist.
Arbeitnehmer, die ein abgegrenztes Sachgebiet
bearbeiten, zu dessen Ausübung eine zweijährige
Berufsausbildung erforderlich ist
Kundenbetreuer/Zugbegleiter ohne
betriebliche Aufgaben, Arbeitnehmer
mit einfachen Verwaltungsaufgaben
Zugbetreuer ohne betriebliche Aufgaben
4
Arbeitnehmer, die ihr Sachgebiet selbständig bearbeiten, zu dessen Ausübung regelmäßig eine abgeschlossene berufsqualifizierende Fachausbildung
oder eine zweijährige Berufsausbildung im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist
Zugbetreuer mit betrieblichen Aufgaben, Facharbeiter I, Sachbearbeiter I,
5
Arbeitnehmer, die ein umfangreiches Sachgebiet
selbständig bearbeiten, wozu regelmäßig eine mindestens dreijährige Berufsausbildung im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes oder eine spezielle Fachausbildung erforderlich ist.
Facharbeiter II, Sachbearbeiter II,
6
Arbeitnehmer, die ein umfangreiches und schwieriges Sachgebiet selbständig bearbeiten, das die
Anforderungen von der EG 5 deutlich übersteigt,
z.B. durch die Wahrnehmung von speziellen Überwachungs- und Kontrollaufgaben oder die Ausübung besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten,
wozu regelmäßig neben einer abgeschlossenen
Berufsausbildung weitere Zusatzqualifikationen
erforderlich sind.
Facharbeiter III, Sachbearbeiter III
Arbeitnehmer in der Disposition und
Einsatzplanung bzw. Leitstellen I,
7
Arbeitnehmer, die ein umfangreiches und schwieriges Sachgebiet selbständig bearbeiten, das die
Anforderungen von der EG 6 deutlich übersteigt,
z.B. durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben- oder herausgehobenen Kontroll- oder Planungsaufgaben oder die Ausübung besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten, wozu regelmäßig
neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung
weitere Zusatzqualifikationen erforderlich sind.
Arbeitnehmer in der Disposition und
Einsatzplanung bzw. Leitstellen II
IHK Meister
3
- 11 -
Anlage 3 zum
BranchenTV SPNV
Monatsentgelttabelle BranchenTV
ab 1. Mai 2013
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
Spanne zur Info
1.853,45 €
2.005,34 €
2.098,39 €
2.214,96 €
2.454,53 €
2.608,54 €
2.746,50 €
1.910,15 €
2.066,30 €
2.162,56 €
2.282,34 €
2.529,39 €
2.687,67 €
2.829,93 €
103,05
1.966,83 €
2.127,26 €
2.226,73 €
2.349,72 €
2.604,26 €
2.767,89 €
2.914,42 €
106,10
2.023,52 €
2.189,30 €
2.290,90 €
2.418,16 €
2.679,12 €
2.847,04 €
2.997,84 €
109,15
Jahresgrundentgelt BranchenTV
2.079,13 €
2.250,25 €
2.353,99 €
2.485,54 €
2.753,99 €
2.927,26 €
3.081,27 €
112,20
2.135,82 €
2.311,22 €
2.418,16 €
2.552,93 €
2.828,85 €
3.006,39 €
3.165,76 €
115,25
ab 1. Mai 2013
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
22.241,40 €
24.064,08 €
25.180,68 €
26.579,52 €
29.454,36 €
31.302,48 €
32.958,00 €
22.921,80 €
24.795,60 €
25.950,72 €
27.388,08 €
30.352,68 €
32.252,04 €
33.959,16 €
23.601,96 €
25.527,12 €
26.720,76 €
28.196,64 €
31.251,12 €
33.214,68 €
34.973,04 €
24.282,24 €
26.271,60 €
27.490,80 €
29.017,92 €
32.149,44 €
34.164,48 €
35.974,08 €
Monatsentgelttabelle BranchenTV
24.949,56 €
27.003,00 €
28.247,88 €
29.826,48 €
33.047,88 €
35.127,12 €
36.975,24 €
25.629,84 €
27.734,64 €
29.017,92 €
30.635,16 €
33.946,20 €
36.076,68 €
37.989,12 €
ab 1. April 2014
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
Spanne zur Info
1.909,05 €
2.065,50 €
2.161,34 €
2.281,41 €
2.528,17 €
2.686,80 €
2.828,90 €
1.967,45 €
2.128,29 €
2.227,44 €
2.350,81 €
2.605,27 €
2.768,30 €
2.914,83 €
103,05
2.025,83 €
2.191,08 €
2.293,53 €
2.420,21 €
2.682,39 €
2.850,93 €
3.001,85 €
106,10
2.084,23 €
2.254,98 €
2.359,63 €
2.490,70 €
2.759,49 €
2.932,45 €
3.087,78 €
109,15
Jahresgrundentgelt BranchenTV
2.141,50 €
2.317,76 €
2.424,61 €
2.560,11 €
2.836,61 €
3.015,08 €
3.173,71 €
112,20
2.199,89 €
2.380,56 €
2.490,70 €
2.629,52 €
2.913,72 €
3.096,58 €
3.260,73 €
115,25
ab 1. April 2014
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
22.908,60 €
24.786,00 €
25.936,08 €
27.376,92 €
30.338,04 €
32.241,60 €
33.946,80 €
23.609,40 €
25.539,48 €
26.729,28 €
28.209,72 €
31.263,24 €
33.219,60 €
34.977,96 €
24.309,96 €
26.292,96 €
27.522,36 €
29.042,52 €
32.188,68 €
34.211,16 €
36.022,20 €
25.010,76 €
27.059,76 €
28.315,56 €
29.888,40 €
33.113,88 €
35.189,40 €
37.053,36 €
25.698,00 €
27.813,12 €
29.095,32 €
30.721,32 €
34.039,32 €
36.180,96 €
38.084,52 €
26.398,68 €
28.566,72 €
29.888,40 €
31.554,24 €
34.964,64 €
37.158,96 €
39.128,76 €
Branchentarifvertrag
für den
Schienenpersonennahverkehr
in
Deutschland
(BranchenTV SPNV)
zuletzt geändert durch 1. ÄTV BranchenTV SPNV
-2-
Zwischen der
Abellio GmbH
NETINERA Deutschland GmbH
BeNEX GmbH
Hessische Landesbahn GmbH
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG
Veolia Verkehr GmbH
(G6)
und der
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
(EVG)
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
-3-
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
§1
Geltungsbereich
Abschnitt II: Arbeitszeit
§2
Regelmäßige Arbeitszeit
§3
Öffnungsklauseln
§4
Zulagen
§5
Erholungsurlaub
Abschnitt III: Entgelt
§6
Eingruppierung
§7
Tabellenentgelt
Abschnitt IV: Allgemeine Regeln für das Arbeitsverhältnis
§8
Betriebs- und Branchenzugehörigkeit
§9
Freistellung für Tarifkommissionsmitglieder
§ 10
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11
Entgeltumwandlung
§ 12
Qualifikation
§ 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 14
Wechsel des Leistungserbringers
§ 15
Ausschlussfrist
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
§ 16
Laufzeit und Kündigung
Anlagen
1 - Liste der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b)
2 - Entgeltgruppenverzeichnis
3 - Entgelttabelle
-4-
Abschnitt I
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
b) fachlich für Unternehmen, die Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
erbringen und in Anlage 1 aufgeführt sind,
Protokollnotiz
Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur Unternehmen, die aufgrund von Verträgen mit öffentlichen Bestellern Leistungen im SPNV tatsächlich durchführen und nicht Unternehmen, die als Konzernholding Beteiligungen an solchen Unternehmen halten, ohne selbst solche Leistungen zu
erbringen.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind eigenwirtschaftlich finanzierte touristische Personenverkehre.
c) betrieblich für Betriebe, Betriebsteile oder ausschreibungskongruent begrenzte Betriebsteile, unabhängig von ihrem betriebsverfassungsrechtlichem Status, die einen oder
mehrere Verkehre im SPNV auf der Grundlage von Verträgen mit öffentlichen Bestellern
durchführen. Voraussetzung ist, dass der Verkehr aufgrund eines Vergabe- oder Ausschreibungsverfahrens (umfasst auch Direktvergaben) zustande kommt, für den die Bewerbung nach dem 30. April 2011 zu erfolgen hat.
Dies gilt sinngemäß auch für touristische Personenverkehre, die über Regionalisierungsmittel finanziert oder mitfinanziert werden, bei Anpassung der entsprechenden Verkehrsverträge.
Protokollnotiz
Ist die Zuordnung der mit der Durchführung eines Verkehrsvertrags befassten Arbeitnehmer nicht
durch einen Betrieb oder Betriebsteil i.S.d. BetrVG definiert, so bezieht sich der Geltungsbereich
auf diejenigen beim jeweiligen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer, die bei
der Abgabe des Angebots bestimmt und nach Zuschlagserteilung gegenüber dem Betriebsrat als
Beteiligte einer auf die konkrete Ausschreibung bezogenen Teileinheit bezeichnet worden sind.
Besteht kein Betriebsrat, hat die Bezeichnung gegenüber der EVG zu erfolgen. Spätere Änderungen dieser Zuordnung sind im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen zulässig, die
§ 99 BetrVG unterliegen.
Protokollnotiz
Von Buchst. c) werden nicht erfasst von Bestellern einseitig ohne Bewerbung veranlasste Verlängerungen innerhalb bestehender Rahmenbedingungen für einen Verlängerungszeitraum von bis
zu drei Jahren.
d) persönlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Arbeitnehmer
genannt) der Betriebe bzw. betrieblichen Einheiten nach Buchst. c, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlage 2 übertragen ist.
-5(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG,
- kurzfristig geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV,
- Auszubildende, Trainees,
- Praktikanten.
Abschnitt II
Arbeitszeit
§2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
beträgt 40 Stunden wöchentlich (2088 Stunden/Jahr). Die Arbeitszeit darf nur auf maximal
fünf Tage im Durchschnitt der Woche verteilt werden. Das Entgelt nach Anlage 3 bezieht
sich auf eine Referenzarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Bei abweichender Arbeitszeit ist
das Entgelt gemäß Anlage 3 entsprechend anzupassen.
(2) Durch Haustarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann ein abweichender Ausgleichszeitraum für die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 vereinbart werden. Ein Ausgleichszeitraum von
mehr als zwölf Monaten ist nicht zulässig.
(3) Wird die wöchentliche Arbeitszeit bzw. die Arbeitszeit in abweichenden Ausgleichszeiträumen angeordnet überschritten, gelten die Zeiten der Überschreitung als Überzeit. Die
Überzeit wird je Stunde (Überstunden) mit einer Zulage vergütet, die mindestens 25 Prozent des gültigen Stundensatzes in der jeweiligen Tätigkeit beträgt; durch Haustarifvertrag
kann davon abgewichen werden.
(4) Auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach Abs. 1 sind alle Zeiten innerhalb
einer Schicht, mit Ausnahme der Zeiten für die gesetzlichen Ruhepausen, zu 100 Prozent
anzurechnen.
(5) Eine Schicht ist die Zeit zwischen zwei Ruhezeiten. Jede Schicht endet für den Arbeitnehmer am Ort des Schichtbeginns.
§3
Öffnungsklauseln
(1) Die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Sie darf nur verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
ArbZG; § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; § 11 Abs. 2 ArbZG).
(2) An Sonn- und Feiertagen darf im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb die Arbeitszeit auf
bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an
Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Satz 1 Nr. 4 ArbZG).
-6(3) Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Schichten kann neun Stunden betragen,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit spätestens mit der
übernächsten Ruhezeit ausgeglichen wird. Ruhezeiten von weniger als zehn Stunden
Dauer dürfen höchstens zweimal hintereinander geplant werden.
(4) Wird die Arbeitszeit auf einen Ausgleichszeitraum von mehr als 24 Wochen festgelegt,
sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG die gesetzlichen Ausgleichsfristen zur Arbeits- und Ruhezeit auf das Kalenderjahr ausgeweitet.
(5) Im Übrigen können Abweichungen von den Bestimmungen über die Anrechung von
Arbeitszeittatbeständen auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nur im Rahmen
einer tariflichen Regelung erfolgen, die auf der Grundlage eines im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bereits bestehenden Tarifvertrages von den Tarifvertragsparteien gebilligt oder geschlossen wird.
§4
Zulagen
(1) Der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeiten im Zug ausübt, erhält für jede geleistete
Schicht mit Zugfahrt eine Zulage (Fahrentschädigung) in Höhe von 6,65 Euro.
(2) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete oder angerechnete
Arbeitszeit. Für jede Stunde in diesem Zeitraum erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in
Höhe von 2,80 Euro.
(3) Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Für jede
Stunde an Sonntagen erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 4,00 Euro.
(4) Feiertagsarbeit ist die an den für das jeweilige Bundesland geltenden gesetzlichen Feiertagen geleistete oder angerechnete Arbeitszeit. Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten
als gesetzliche Feiertage in diesem Sinne. Für jede Stunde an Feiertagen erhält der Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe von 7,00 Euro
(5) Beim Zusammentreffen von Sonn- und Feiertagszulage wird nur die Feiertagszulage
bezahlt.
(6) Die Zeiten der Zulagen nach Abs. 2, 3 und 4 sind - für jede Zulage getrennt - für den
Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe
werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von
weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(7) In Haustarifverträgen können Zulagenbeträge bzw. die Zulagensystematik abweichend
vereinbart werden.
§5
Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Tage gesetzlichen Mindesterholungsurlaub im
Urlaubsjahr. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer nach Erfüllung des gesetzlichen Mindesterholungsurlaubs in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf weitere sechs Tage Erholungsurlaub,
-7auf sieben Tage Erholungsurlaub bei einer Betriebszugehörigkeit ab sechs Jahren und auf
acht Tage Erholungsurlaub bei einer Betriebszugehörigkeit ab elf Jahren.
(2) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Erholungsurlaubs nach Abs. 1 S. 2 auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss dieser
Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres beantragt, gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er.
(3) Hat ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Jahres Anspruch auf Arbeitsentgelt,
so vermindert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub jeweils um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bei Eintritt während des laufenden Kalendermonats steht dem Arbeitnehmer der auf diesen Kalendermonat entfallende Urlaubsanspruch
nur zu, soweit der Eintritt in der ersten Kalendermonatshälfte erfolgt.
(4) Erholungsurlaubstage gemäß Abs. 1 sind die Werktage von Montag bis Freitag in der
Urlaubsspanne nach Abs. 6. Für jeden angerechneten Erholungsurlaubstag sind, unabhängig von der ursprünglichen Arbeitszeitplanung, ein durchschnittlicher Arbeitszeitwert
nach § 2 Abs. 1 auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. § 2 Abs. 1 S. 4 gilt sinngemäß.
(5) Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubswunsch rechtzeitig und möglichst zusammenhängend beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag kurzfristig zu bescheiden.
(6) Der Arbeitnehmer beantragt seine Urlaubswünsche in Form einer Urlaubsspanne, d. h.
dass er alle Kalendertage, die er wegen Urlaubs voll von der Arbeit freigestellt werden will,
mit genauem Datum des Anfangs- und des Endtags beantragt. Wird dieser Antrag genehmigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung über die gesamte Zeitspanne der
beantragten Kalendertage.
(7) Wird der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs arbeitsunfähig krank und weist
er dies durch ein ärztliches Attest nach, so gilt der Erholungsurlaub als unterbrochen, darf
jedoch nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers über das geplante Ende des genehmigten Erholungsurlaubs hinaus verlängert werden.
(8) Das Urlaubsentgelt wird entsprechend den Bestimmungen des § 11 BUrlG ermittelt. In
Haustarifverträgen können davon abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
Abschnitt III
Entgelt
§6
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von
ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sie richtet sich nicht nach einer nur vorübergehend
übertragenen Tätigkeit oder seiner Berufsbezeichnung.
-8(2) Die Entgeltgruppe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis gemäß Anlage
2 zu diesem Tarifvertrag.
(3) Gruppenleiter oder vergleichbare betriebliche Führungskräfte, deren Tätigkeit nicht als
Beispiel in Anlage 2 beschrieben ist, sind eine Entgeltgruppe höher einzugruppieren, als
die Entgeltgruppe, in die die ihnen unterstellen Arbeitnehmer eingruppiert sind.
(4) Übt der Arbeitnehmer auf Anordnung eine höherwertige Tätigkeit tatsächlich aus, deren Eingruppierung nicht seiner Eingruppierung entspricht, hat er Anspruch auf einen entsprechenden Entgeltausgleich pro geleisteter Schicht.
§7
Tabellenentgelt
(1) Der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Umfang der Referenzarbeitszeit gemäß § 2
Abs. 1 ausübt, hat Anspruch auf ein Monatstabellenentgelt in der durch Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag bestimmten Höhe.
(2) Die individuelle tarifvertragliche Entgeltstufung ergibt sich aus den anerkannten Branchenzugehörigkeitszeiten gemäß § 8.
(3) Das in Anlage 3 ausgewiesene Jahresgrundentgelt kann durch Haustarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung anders verteilt werden, soweit dadurch nicht mehr als 8 Prozent des
Jahresbetrages und nicht mehr als 14 Teilbeträge bezahlt werden.
(4) Die Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 erfolgt spätestens an jedem Monatsletzten.
Abschnitt IV
Allgemeine Regeln für das Arbeitsverhältnis
§8
Betriebs- und Branchenzugehörigkeit
(1) Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber steht. Zur Betriebszugehörigkeit zählen auch die
Zeiten, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Bestimmungen auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen sind, auch wenn keine Tätigkeit ausgeübt wurde, das
Arbeitsverhältnis geruht oder nicht bestanden hat.
(2) Die Branchenzugehörigkeit umfasst die Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden,
an den BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5 gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat.
Satz 1 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der BranchenTV SPNV im Sinne von § 16
Abs. 5 in Umsetzung der VO (EG) 1370/2007 zur verbindlichen Voraussetzung in Vergabeverfahren gemacht wird.
(3) Bei Berechnung der für die Einstufung nach § 7 Abs. 2 maßgebenden Branchenzugehörigkeit werden Zeiten beim vorhergehenden Arbeitgeber nur angerechnet, wenn zwi-
-9schen der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses und der Aufnahme der Tätigkeit
beim Arbeitgeber nicht mehr als ein Monat liegt. Die beim unmittelbar vorhergehenden
Arbeitgeber zurückgelegte Branchenzugehörigkeit wird im Falle eines Wechsels nach § 14
voll und in anderen Fällen zu einem Drittel angerechnet.
Protokollnotiz
Der Arbeitnehmer hat die Dauer der Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung glaubhaft
zu machen. Er hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine entsprechende, auf sein
Verlangen auszustellende Bescheinigung.
§9
Freistellung für Tarifkommissionsmitglieder
Für die erforderliche Zeit zur Teilnahme an Sitzungen der für diesen Tarifvertrag zuständigen satzungsmäßigen Gremien wird das Mitglied auf Einladung der Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Die Anzahl der entsprechenden Sitzungen ist auf das erforderliche Maß einzuschränken und nur
im Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen anzusetzen.
§ 10
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. In Haustarifverträgen können davon abweichende Bestimmungen vereinbart werden.
§ 11
Entgeltumwandlung
Der Arbeitnehmer kann durch schriftliche Erklärung verlangen, dass künftige tarifvertragliche Entgeltansprüche vollständig oder anteilig durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Einzelheiten und Durchführungsweg können in
Haustarifverträgen oder betrieblich geregelt werden.
§ 12
Qualifikation
Um eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Schienenpersonennahverkehr sicherzustellen, werden die Arbeitgeber bewirken, dass die Arbeitnehmer einen hohen Qualifikationstand haben und erhalten.
- 10 § 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf
-
aufgrund von Befristung,
im gegenseitigen Einvernehmen,
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das Alter für die gesetzliche Regelaltersrente erreicht,
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer den Bescheid für eine
unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält; im Falle einer befristeten
Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis.
(2) Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, so verlängert sie sich in gleichem Maße für den Arbeitnehmer.
Während der vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
(3) Auch befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden. In diesem Falle gelten
die Fristen gemäß Abs. 2.
§ 14
Wechsel des Leistungserbringers
Verliert ein Unternehmen den Auftrag zur Erbringung von Verkehrsleistungen im SPNV,
die ein anderes Unternehmen übernimmt und hat die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis gem. Art. 4 Abs. 5 S. 1 VO (EG) 1370/2007 keinen Gebrauch gemacht
und liegen auch die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht vor, so verpflichten sich die
beiden Unternehmen, soweit sie beide dem BranchenTV SPNV im Sinne von § 16 Abs. 5
unterliegen, hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung von interessierten Arbeitnehmern beim
nachfolgenden Leistungserbringer im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten kooperativ
zusammenzuwirken.
§ 15
Ausschlussfrist
(1) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach Fälligkeit bzw. im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses spätestens vier Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Lehnt der andere Vertragspartner den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich nicht
innerhalb von acht Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablehnung bzw. Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der genannten
Fristen ist ausgeschlossen.
- 11 -
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 16
Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2015.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Anlage 3 dieses Tarifvertrages mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens zum
31. Dezember 2014.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder werden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Die Tarifvertragsparteien sind zu Verhandlungen verpflichtet, sofern sich im Zusammenhang mit der Einführung des Tarifvertrages nicht vorhersehbare Schwierigkeiten ergeben,
die Änderungen nahelegen. Dies gilt ebenso, wenn später wesentliche Änderungen der
wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen des SPNV-Marktes mit Auswirkungen auf die hier geregelten Bedingungen wirksam werden sollten.
(5) Die Parteien wirken gemeinsam auf die Aufgabenträger ein, dass der BranchenTV
SPNV (gemeint sind damit BranchenTV SPNV G6 und BranchenTV SPNV Agv MoVe) in
Umsetzung der VO (EG) 1370/2007 zur verbindlichen Voraussetzung für alle Vergabeverfahren im SPNV gemacht wird.
Berlin, den 14. Februar 2011 (1. ÄTV BranchenTV SPNV: 16.04.2013)
- 12 Anlage 1
Liste der Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 Buchst. b)
Nr.
Unternehmen
1
Abellio Rail NRW GmbH
2
agilis Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG
3
agilis Verkehrsgesellschaft mbH & Co. KG
4
Bayerische Oberlandbahn GmbH (BOB)
5
Bayerische Regiobahn GmbH (BRB)
6
Berchtesgadener Land Bahn GmbH
7
cantus Verkehrsgesellschaft mbH
8
HLB Hessenbahn GmbH
9
Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Organisationsbereich eurobahn
10
metronom Eisenbahngesellschaft mbH
11
NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG
12
Nord-Ostsee-Bahn GmbH
13
NordWestBahn GmbH (NWB)
14
ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH
15
Ostseeland Verkehr GmbH
16
Prignitzer Eisenbahn GmbH
17
Regental Bahnbetriebs-GmbH
18
vectus Verkehrsgesellschaft mbH
19
Veolia Verkehr Personalservice GmbH
20
Veolia Verkehr Regio Ost GmbH
21
Veolia Verkehr Rheinland GmbH
22
Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH
23
Vogtlandbahn GmbH
24
Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft mbH
25
erixx GmbH (vormals Heidekreuzbahn GmbH)
Anlage 2
A
Entgeltgruppe
B
Beschreibung
1
Arbeitnehmer, die mit Tätigkeiten betraut sind, die
keine Berufserfahrung und lediglich eine Einweisung von bis zu vier Wochen erfordern.
Arbeitnehmer, die ein abgegrenztes Sachgebiet
bearbeiten, zu dessen Ausübung eine mehr als
vierwöchige Anlernzeit erforderlich ist.
Arbeitnehmer, die ein abgegrenztes Sachgebiet
bearbeiten, zu dessen Ausübung eine zweijährige
Berufsausbildung erforderlich ist
Arbeitnehmer, die ihr Sachgebiet selbständig bearbeiten, zu dessen Ausübung regelmäßig eine abgeschlossene berufsqualifizierende Fachausbildung
oder eine zweijährige Berufsausbildung im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist
Arbeitnehmer, die ein umfangreiches Sachgebiet
selbständig bearbeiten, wozu regelmäßig eine mindestens dreijährige Berufsausbildung im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes oder eine spezielle Fachausbildung erforderlich ist.
Arbeitnehmer, die ein umfangreiches und schwieriges Sachgebiet selbständig bearbeiten, das die
Anforderungen von der EG 5 deutlich übersteigt,
z.B. durch die Wahrnehmung von speziellen Überwachungs- und Kontrollaufgaben oder die Ausübung besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten,
wozu regelmäßig neben einer abgeschlossenen
Berufsausbildung weitere Zusatzqualifikationen
erforderlich sind.
Arbeitnehmer, die ein umfangreiches und schwieriges Sachgebiet selbständig bearbeiten, das die
Anforderungen von der EG 6 deutlich übersteigt,
z.B. durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben- oder herausgehobenen Kontroll- oder Planungsaufgaben oder die Ausübung besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten, wozu regelmäßig
neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung
weitere Zusatzqualifikationen erforderlich sind.
2
3
4
5
6
7
C
Beispiele
D
Beispiele
Hilfskräfte
Reinigungskräfte
--
Kundenbetreuer/Zugbegleiter ohne betriebliche
Aufgaben, Arbeitnehmer mit einfachen Verwaltungsaufgaben
Zugbetreuer ohne betriebliche Aufgaben
--
Zugbetreuer mit betrieblichen Aufgaben, Facharbeiter I, Sachbearbeiter I,
Eisenbahnfahrzeugführer mit FS Kl. 1
(künftig A)
Facharbeiter II, Sachbearbeiter II,
Eisenbahnfahrzeugführer mit FS Kl. 2
und 3 (künftig B)
Facharbeiter III, Sachbearbeiter III
Arbeitnehmer in der Disposition und Einsatzplanung bzw. Leitstellen I,
Eisenbahnfahrzeugführer mit Ausbildungsaufgaben
Arbeitnehmer in der Disposition und Einsatzplanung bzw. Leitstellen II
IHK Meister
Eisenbahnfahrzeugführer mit dauernden Lehraufgaben
--
Anlage 3 zum
BranchenTV SPNV
Monatsentgelttabelle BranchenTV
ab 1. Februar 2013
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
Spanne zur Info
1.853,45 €
2.005,34 €
2.098,39 €
2.214,96 €
2.454,53 €
2.608,54 €
2.746,50 €
1.910,15 €
2.066,30 €
2.162,56 €
2.282,34 €
2.529,39 €
2.687,67 €
2.829,93 €
103,05
1.966,83 €
2.127,26 €
2.226,73 €
2.349,72 €
2.604,26 €
2.767,89 €
2.914,42 €
106,10
2.023,52 €
2.189,30 €
2.290,90 €
2.418,16 €
2.679,12 €
2.847,04 €
2.997,84 €
109,15
Jahresgrundentgelt BranchenTV
2.079,13 €
2.250,25 €
2.353,99 €
2.485,54 €
2.753,99 €
2.927,26 €
3.081,27 €
112,20
2.135,82 €
2.311,22 €
2.418,16 €
2.552,93 €
2.828,85 €
3.006,39 €
3.165,76 €
115,25
ab 1. Februar 2013
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
22.241,40 €
24.064,08 €
25.180,68 €
26.579,52 €
29.454,36 €
31.302,48 €
32.958,00 €
22.921,80 €
24.795,60 €
25.950,72 €
27.388,08 €
30.352,68 €
32.252,04 €
33.959,16 €
23.601,96 €
25.527,12 €
26.720,76 €
28.196,64 €
31.251,12 €
33.214,68 €
34.973,04 €
24.282,24 €
26.271,60 €
27.490,80 €
29.017,92 €
32.149,44 €
34.164,48 €
35.974,08 €
Monatsentgelttabelle BranchenTV
24.949,56 €
27.003,00 €
28.247,88 €
29.826,48 €
33.047,88 €
35.127,12 €
36.975,24 €
25.629,84 €
27.734,64 €
29.017,92 €
30.635,16 €
33.946,20 €
36.076,68 €
37.989,12 €
ab 1. April 2014
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
Spanne zur Info
1.909,05 €
2.065,50 €
2.161,34 €
2.281,41 €
2.528,17 €
2.686,80 €
2.828,90 €
1.967,45 €
2.128,29 €
2.227,44 €
2.350,81 €
2.605,27 €
2.768,30 €
2.914,83 €
103,05
2.025,83 €
2.191,08 €
2.293,53 €
2.420,21 €
2.682,39 €
2.850,93 €
3.001,85 €
106,10
2.084,23 €
2.254,98 €
2.359,63 €
2.490,70 €
2.759,49 €
2.932,45 €
3.087,78 €
109,15
Jahresgrundentgelt BranchenTV
2.141,50 €
2.317,76 €
2.424,61 €
2.560,11 €
2.836,61 €
3.015,08 €
3.173,71 €
112,20
2.199,89 €
2.380,56 €
2.490,70 €
2.629,52 €
2.913,72 €
3.096,58 €
3.260,73 €
115,25
ab 1. April 2014
Einstiegsstufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Branchenzugehörigkeit nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren nach15 Jahren
Entgeltgruppe
1
2
3
4
5
6
7
22.908,60 €
24.786,00 €
25.936,08 €
27.376,92 €
30.338,04 €
32.241,60 €
33.946,80 €
23.609,40 €
25.539,48 €
26.729,28 €
28.209,72 €
31.263,24 €
33.219,60 €
34.977,96 €
24.309,96 €
26.292,96 €
27.522,36 €
29.042,52 €
32.188,68 €
34.211,16 €
36.022,20 €
25.010,76 €
27.059,76 €
28.315,56 €
29.888,40 €
33.113,88 €
35.189,40 €
37.053,36 €
25.698,00 €
27.813,12 €
29.095,32 €
30.721,32 €
34.039,32 €
36.180,96 €
38.084,52 €
26.398,68 €
28.566,72 €
29.888,40 €
31.554,24 €
34.964,64 €
37.158,96 €
39.128,76 €
1
Basistarifvertrag
zu den
Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen
und
Funktionsspezifischen Tarifverträgen
verschiedener Unternehmen
des DB Konzerns
(BasisTV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2013
2
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt I
Mantelbestimmungen
§ 2 Abweichungen vom Tarifvertrag
§ 3 Arbeitsvertrag und Probezeit
§ 4 Wiedereinstellung bei Rentenentzug
§ 5 Betriebszugehörigkeit
§ 6 Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub
§ 7 Zeugnis
§ 8 Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze
§ 9 Personalakte
§ 10 Gewerkschaftliche Betätigung
§ 11 Arbeit an Bildschirmgeräten
§ 12 Arbeitsbedingungen
§ 13 Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 14 Tauglichkeitsuntersuchung
§ 15 Schweigepflicht
§ 16 Belohnungen oder Geschenke
§ 17 Nebentätigkeiten
§ 18 Arbeitsfähigkeit
§ 19 Schutzzeug
§ 20 Haftung der Arbeitnehmer
§ 21 Ende von Arbeitsverhältnissen
§ 22 Ende von Arbeitsverhältnissen und Erwerbsminderungsrente
§ 23 Kündigungsbeschränkung
§ 24 Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter
§ 25 Gleichbehandlung von Frauen und Männern
§ 26 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
§ 27 Arbeitsrechtsstreitigkeiten
§ 28 Ausschlussfrist
Abschnitt II Entgeltbestimmungen
§ 29 Entgeltgrundlagen
§ 30 Berechnung des Entgelts
§ 31 Auszahlung des Entgelts
§ 32 Besondere Entgeltumwandlung, Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
§ 33 Urlaubsentgelt
§ 34 Reisekosten
§ 35 Jubiläumszuwendungen
§ 36 Sterbegeld
3
Abschnitt III Arbeitszeitbestimmungen
§ 37 unbesetzt
§ 38 Arbeitszeitkonto
§ 39 Urlaub
§ 40 Arbeitsbefreiung
§ 41 Arbeitszeitverteilung
§ 42 Tariflicher Regelungsvorbehalt
§ 43 Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
§ 44 Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen
§ 45 Konfliktregelung
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 46 Gültigkeit und Dauer
Anlagen
1
Unternehmen gem. § 1 BasisTV
2
Tarifausschuss / Geschäftsstelle
3
Arbeit an Bildschirmgeräten
4
Kurzarbeit
Anhang
Besondere Regelungen
4
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des LfTV bzw. LfTV TG fallen,
b)
Arbeitnehmer, deren
aa)
Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe übersteigen
und
bb)
jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tarifvertraglichen Entgeltbetrags um mindestens 15 % übersteigt, sofern in den
funktionsspezifischen Tarifverträgen keine abweichende Regelung getroffen
ist,
c)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
d)
Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten, unbeschadet tariflicher Verweisungsregelungen,
e)
geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV,
f)
Arbeitnehmer, die unter die „Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig
oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen)“ fallen,
g)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
5
Abschnitt I
Mantelbestimmungen
§2
Abweichungen vom Tarifvertrag
Die Tarifvertragsparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den Bestimmungen
dieses Tarifvertrags über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig zu informieren.
§3
Arbeitsvertrag und Probezeit
(1)
Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der Schriftform. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2)
Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses,
es sei denn, dass
a)
im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder
b)
Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt werden.
§4
Wiedereinstellung bei Rentenentzug
Wird Arbeitnehmern, die nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn
Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausscheiden, vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig
wieder entzogen, sind sie auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für sie
geeigneter Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.
§5
Betriebszugehörigkeit
(1)
Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach
Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.
(2)
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem
Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach
Abs. 1 berücksichtigt werden.
6
§6
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub
(1)
Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten bei der
Ausübung von Weisungs- und sonstigen Leistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf
die Pflichten der Arbeitnehmer aus Familie und Elternschaft.
(2)
Arbeitnehmern wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf Antrag ein Elternurlaub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die
Zeiten der gesetzlichen Elternzeit und des Elternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
(3)
Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Elternzeit arbeitnehmerseitig gestellt werden.
(4)
Arbeitnehmer, die mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des Elternurlaubs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben innerhalb eines Zeitraums von bis zu
sieben Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem weiteren Kind von bis zu zehn
Jahren nach Geburt des ersten Kindes Anspruch auf Wiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, ist ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten.
Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate vorher anzukündigen.
Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn Arbeitnehmer die Einstellung für einen Arbeitsplatz, der ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, beziehungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen.
Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, sind Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Unterbringung nach denselben Grundsätzen zu behandeln, die für die anderen betroffenen Arbeitnehmer gelten.
Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung wird bis
zu 18 Monaten als Betriebszugehörigkeit anerkannt.
(5)
Arbeitnehmer, die sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im Elternurlaub befinden
oder gemäß Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, ist auf
Wunsch im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der Einsatz als Vertreter und die
Teilnahme an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
§7
Zeugnis
(1)
Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf
Führung und Leistung zu erstrecken.
(2)
Bei Kündigung ist Arbeitnehmern auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung auszuhändigen.
(3)
Arbeitnehmer können aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen.
7
§8
Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze
(1)
Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es Arbeitnehmern zu
ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Ausschreibung erfolgt geschlechtsneutral. Bei Arbeitsplätzen in Arbeitsbereichen, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei der Ausschreibung gezielt angesprochen.
Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern,
die ihren Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können. Die Bestimmungen der
§§ 93 und 99 BetrVG bleiben unberührt.
(2)
Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl ausschließlich nach der
fachlichen und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen
zusammen, hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen.
(3)
Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in das Erwerbsleben wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.
§9
Personalakte
(1)
Arbeitnehmer haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte; hierzu
gehören alle Schriftstücke, die sie betreffen und sich auf ihr Arbeitsverhältnis beziehen
oder hierfür von Bedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt werden.
Arbeitnehmer können das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu der Personalakte zu nehmen.
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus
der Personalakte zu fertigen.
(2)
Erklärungen der Arbeitnehmer zum Inhalt ihrer Personalakte sind diesen auf Verlangen
beizufügen.
(3)
Arbeitnehmer müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für
sie ungünstig sind oder für sie nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.
(4)
Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus der Personalakte entfernt,
wenn in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung erteilt worden ist.
§ 10
Gewerkschaftliche Betätigung
(1)
Einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer sind berechtigt, sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann, wenn dadurch keine
nachhaltige Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Arbeitnehmer dürfen insbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die Gewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und
Anbringen von Plakaten an dafür vorgesehenen Stellen werben.
8
(2)
Arbeitnehmer dürfen wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und, wenn sie
gewerkschaftliche Vertrauensperson sind, wegen dieser Funktion weder direkt noch
indirekt benachteiligt werden.
§ 11
Arbeit an Bildschirmgeräten
Für Arbeitnehmer, die an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverarbeitung arbeiten, gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag.
§ 12
Arbeitsbedingungen
(1)
Arbeitnehmer haben bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihnen übertragene
Tätigkeit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - des jeweiligen Arbeitgebers auszuüben, die ihnen nach ihrer Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung und ihren sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.
(2)
Zur Beschäftigungssicherung können Arbeitnehmer auch ohne ihre Zustimmung im
Rahmen der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des Arbeitsvertrags einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen werden. Die von den Arbeitnehmern
jeweils beim anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit soll der im Arbeitsvertrag
vereinbarten entsprechen und ihrer Befähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber entsprechend der körperlichen
Eignung und der sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.
Arbeitnehmern ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit, der Arbeitsort und die Dauer der Zuweisung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber ist Arbeitnehmern die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz oder bisherigen Betrieb garantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.
Protokollnotiz:
Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die Beteiligungsrechte des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.
(3)
Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit
sowie Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.
(4)
Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 4 zulässig.
(5)
Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. Wohnungswechsel, Familienstand, Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung einer Rente,
haben Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber jeweils unverzüglich anzuzeigen.
Teilt ein Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten Zustellungen an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.
(6)
Sind Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so haben sie dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
9
§ 13
Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
Sind Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert und dauert die
krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger als 3 Kalendertage, so
haben sie über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen bereits vom ersten Tag an die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
(2)
Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 wird als Entgeltfortzahlung für die Dauer von
bis zu sechs Wochen das Urlaubsentgelt nach § 33 gezahlt.
Werden Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verlieren sie den Anspruch auf Entgelt nur für die Dauer von
insgesamt sechs Wochen nicht; waren Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig,
so verlieren sie wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für
einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht.
§ 14
Tauglichkeitsuntersuchung
(1)
Arbeitnehmer haben auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme einer anderen
Tätigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten sachverständigen Person nachzuweisen.
(2)
Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob Arbeitnehmer für die derzeit
übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich sind, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis
eines von ihm bestimmten Arztes oder einer sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen Person die Tauglichkeit feststellen lassen.
(3)
Arbeitnehmer haben sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten Untersuchungen zu
unterziehen und zulässige Fragen des Untersuchenden wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Ergebnis der Untersuchung ist Arbeitnehmern auf Antrag bekannt zu geben.
(4)
Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
§ 15
Schweigepflicht
(1)
Arbeitnehmern ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Unbefugten mitzuteilen.
10
(2)
(3)
Ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist es Arbeitnehmern insbesondere untersagt
-
Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a.
nach- oder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Unbefugten zu übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften,
selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder
Notizen;
-
Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;
-
Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.
Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fort.
§ 16
Belohnungen oder Geschenke
(1)
Arbeitnehmer dürfen Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf die
Tätigkeit im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Genehmigung des
Vorgesetzten annehmen.
(2)
Werden Arbeitnehmern Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihre
Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis angeboten, haben sie dies
dem Vorgesetzten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(3)
Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine Gelegenheitsgeschenke.
§ 17
Nebentätigkeiten
(1)
Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.
(2)
Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn diese aus
Wettbewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch
übermäßige Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.
Eine Ablehnung ist dem Arbeitnehmer zeitnah schriftlich zu begründen.
(3)
Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, sofern diese sich auf Kenntnisse interner Unternehmenszusammenhänge beziehen.
11
§ 18
Arbeitsfähigkeit
Arbeitnehmer haben sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu verhalten, dass sie
ihre Arbeit einwandfrei ausüben können. Insbesondere dürfen sie die Arbeit nicht antreten
oder fortsetzen, wenn sie infolge Einwirkung von berauschenden Mitteln (z. B. Alkohol und
sonstige Drogen) oder von Medikamenten in der Arbeitsausübung beeinträchtigt sind. In begründeten Fällen (z.B. Alkoholgeruch, auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen
diesbezüglichen Test durchführen oder eine ärztlichen Untersuchung anordnen. Die Kosten
trägt der Arbeitgeber.
§ 19
Schutzzeug
(1)
Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich vorgeschrieben oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.
(2)
Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten oder an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden, andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzungen getragen werden müssen.
(3)
Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche Gefahren.
§ 20
Haftung der Arbeitnehmer
(1)
Arbeitnehmer haften für den bei der Arbeitsleistung verursachten Schaden bei Vorsatz
und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen.
(2)
Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(3)
Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das Sechsfache des
im Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei Vollzeitarbeit zu zahlenden
Monatstabellenentgelts nicht übersteigen.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Höhe der Ersatzforderungen bei mittlerer Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu gewichten ist.
Sie kann in keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit liegen.
12
§ 21
Ende von Arbeitsverhältnissen
(1)
(2)
Arbeitsverhältnisse enden
-
durch Kündigung,
-
nach Ablauf der vereinbarten Zeit,
-
durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,
-
mit Ablauf des Monats, in dem Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen.
Die Kündigungsfrist beträgt nach einer Betriebszugehörigkeit (§ 5)
-
von weniger als 3 Monaten 2 Wochen,
-
von mindestens 3 Monaten 4 Wochen,
-
von mindestens 2 Jahren
1 Monat,
-
von mindestens 5 Jahren
2 Monate,
-
von mindestens 8 Jahren
3 Monate,
-
von mindestens 10 Jahren
4 Monate,
-
von mindestens 12 Jahren
5 Monate,
-
von mindestens 15 Jahren
6 Monate,
-
von mindestens 20 Jahren
7 Monate
zum Ende eines Kalendermonats.
(3)
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber muss
den Arbeitnehmern auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(4)
Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgesprochen werden.
(5)
Sollen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet haben und eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch nehmen oder bei
denen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist ein besonderer Arbeitsvertrag zu schließen.
§ 22
Ende von Arbeitsverhältnissen und Erwerbsminderungsrente
(1)
Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung enden Arbeitsverhältnisse zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung der Arbeitnehmer
durch den Arbeitgeber. Die Unterrichtung beinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung.
13
Ist gemäß § 92 SGB IX zur wirksamen Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im Zeitpunkt der Beendigung noch nicht vor, so enden Arbeitsverhältnisse mit der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(2)
Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers wegen teilweiser Erwerbsminderung enden Arbeitsverhältnisse abweichend von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht, wenn
a)
Arbeitnehmer nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch auf ihrem bisherigen oder einem anderen, ihnen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können und
b)
der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Arbeitnehmer haben innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung
des Arbeitgebers nach Abs. 1 ihre Weiterbeschäftigung schriftlich zu verlangen.
(3)
Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers enden Arbeitsverhältnisse nicht.
a)
Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhen Arbeitsverhältnisse von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an bis zum
Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens jedoch bis zum
Ablauf des Tages, an dem die Arbeitsverhältnisse enden.
b)
Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre individuelle vertragliche Arbeitszeit entsprechend
dem Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger bei ihnen eine
Erwerbsminderung festgestellt hat, reduziert wird, sofern betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern schriftlich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner
Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit, so ruht das Arbeitsverhältnis.
(4)
Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte Entgelt/Fort-zahlungsentgelt gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente. Arbeitnehmer haben insoweit ihre Rentenansprüche für diesen Zeitraum an ihren Arbeitgeber
abzutreten.
(5)
In den Fällen des Abs. 1 bis 3 haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über
die Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als solcher gilt auch eine vorläufige Mitteilung, mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen werden.
§ 23
Kündigungsbeschränkung
Mindestens 55jährigen Arbeitnehmern mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
mindestens 10 Jahren kann nur gekündigt werden, wenn
-
ein wichtiger Grund vorliegt oder
-
sie unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fallen.
14
§ 24
Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter
Soweit Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden zu erleiden, wird der Arbeitgeber
sich um geeignete Schutzvorkehrungen bemühen.
§ 25
Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Der Arbeitgeber wirkt
darauf hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unterbleiben.
§ 26
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen infolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumutbare Arbeit zu leisten.
§ 27
Arbeitsrechtsstreitigkeiten
(1)
Für Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist das Arbeitsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat.
(2)
Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
§ 28
Ausschlussfrist
(1)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
(2)
Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende
Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
(3)
Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.
15
Abschnitt II
Entgeltbestimmungen
§ 29
Entgeltgrundlagen
(1)
Arbeitnehmer erhalten ein Monatstabellenentgelt, das nach den Entgeltgruppen des für
sie jeweils maßgeblichen funktionsgruppenspezifischen bzw. funktionsspezifischen Tarifvertrags bemessen wird.
(2)
In einem besonderen Schreiben ist Arbeitnehmern der für sie geltende Arbeitsort mitzuteilen. Bei einer mit einer ständigen Ortsveränderung verbundenen Tätigkeit gilt als Arbeitsort der Sitz des Betriebs.
§ 30
Berechnung des Entgelts
(1)
Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.
(2)
Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermonat,
wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt.
Ausführungsbestimmung
Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet. Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten
oder mehr als halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.
(3)
a)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird das
Monatsentgelt um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil gekürzt.
Ausführungsbestimmung
Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung
des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für
den Kalendermonat zusammengerechnet und dann jeweils einmal gerundet. Hierbei ist eine
angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe
Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.
b)
Bleiben Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit unentschuldigt
fern, verlieren sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Verrechnung der
Arbeitszeit (§ 41 Abs. 3 der funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge, § 20 Abs.
2 TV Sicherheit bzw. der gesetzlichen Bestimmungen) auch für den Wochenfeiertag.
(4)
Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit des für sie maßgeblichen funktionsgruppenspezifischen bzw. funktionsspezifischen Tarifvertrags, erhalten vom Monatsentgelt den Teil, der dem Maß des mit ihnen
arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(5)
Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines Cents bis
0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent aufgerundet.
16
§ 31
Auszahlung des Entgelts
(1)
Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen Entgeltbestandteile
werden am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland
geführtes Konto der Arbeitnehmer gezahlt. Das Entgelt ist so rechtzeitig zu überweisen,
dass Arbeitnehmer am Zahltag darüber verfügen können.
Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist den Arbeitnehmern freigestellt. Haben
sie sich binnen zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht durch schriftliche Erklärung für ein bestimmtes Geldinstitut entschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag auf Eröffnung eines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das
Konto bei einer SPARDA-Bank eingerichtet.
(2)
Arbeitnehmern kann bis zum Zahltag, an dem sie erstmals Entgelt erhalten, ein Vorschuss gezahlt werden.
(3)
Für jeden Abrechnungszeitraum ist den Arbeitnehmern eine Abrechnungsbescheinigung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt,
und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.
(4)
Arbeitnehmer haben unverzüglich die Entgeltabrechnung nachzuprüfen.
§ 32
Besondere Entgeltumwandlung
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
(1)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG
geförderte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in Höhe von 20,00 EUR für
jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt
(bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben und sofern sie mindestens
a)
30,00 EUR monatlich
oder
b)
360,00 EUR im Kalenderjahr
ihres künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV über den Durchführungsweg
Pensionsfonds umwandeln.
Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.
Der Anspruch auf die LbAV entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der dem Monat
folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
(2)
a)
In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a führt der Arbeitgeber die LbAV am 25. des
laufenden Monats zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG
als Versorgungsträger ab.
b)
In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b führt der Arbeitgeber den Betrag der jahresbezogenen LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1
Buchst. b erfüllt ist, zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK Pensionsfonds-AG
als Versorgungsträger ab.
17
(3)
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 8 der funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge bzw. § 10 TV IFM / FZR, § 10 TV VD, § 12 TV Sicherheit auf Zahlung der
vermögenswirksamen Leistung nach dem für sie maßgeblichen funktionsgruppenspezifischen bzw. funktionsspezifischen Tarifvertrag geltend gemacht, besteht für die Dauer
der Geltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.
(4)
Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV findet sinngemäß Anwendung.
§ 33
Urlaubsentgelt
(1)
Als Urlaubsentgelt
a)
wird Arbeitnehmern das Monatsentgelt für die Dauer der durch die Abwicklung
des Erholungsurlaubs versäumten Arbeitszeit bzw. der nach § 40 Abs. 5 Nr. 1 der
funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge, § 21 Abs. 4 TV IFM / FZR, § 22 Abs.
4 TV VD oder § 19 Abs. 2 Nr. 1 TV Sicherheit verrechneten Arbeitszeit fortgezahlt,
b)
zuzüglich erhalten sie für den Zeitraum nach Buchst. a den Durchschnitt der variablen Entgeltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.
Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeits-ausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die
Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:
-
Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumsgelder,
-
Vermögenswirksame Leistung,
-
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,
-
Überstundenabgeltung,
-
Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,
-
sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des
Urlaubs nicht entstehen.
Darüber hinaus finden die in den funktionsgruppenspezifischen bzw. funktionsspezifischen Tarifverträgen vereinbarten Ausschlüsse für die Berücksichtigung
beim Urlaubsentgelt Anwendung.
(2)
Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.
18
§ 34
Reisekosten
Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Näheres regelt die Konzernrichtlinie Firmenreisen.
§ 35
Jubiläumszuwendungen
(1)
Arbeitnehmer erhalten als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit
von 25 Jahren
650 EUR,
von 40 Jahren
850 EUR,
von 50 Jahren 1.100 EUR
sofern sie am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt außer Betracht.
(2)
Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.
Ausführungsbestimmungen
1.
Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der Berechnung des für
die Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn, diese Arbeitsbefreiung erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses.
2.
Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses, wird die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem
Arbeitgeber für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit gezahlt. In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in
denen die Arbeit, bei dem Arbeitgeber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat, wegen Erreichens
der Altersgrenze oder wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr
aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber am Tag des Ausscheidens gezahlt.
3.
Haben Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine Jubiläumszuwendung oder eine entsprechende Zahlung von dem anderen Arbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem derzeitigen Arbeitgeber entsprechend.
19
§ 36
Sterbegeld
(1)
Beim Tod von Arbeitnehmern erhalten der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder
unterhaltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus,
dass der Verstorbene im Sterbemonat einen Entgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht
oder Verletztengeld von einem Unfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der
in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht. Unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige, gegenüber denen der Arbeitnehmer im Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum
Unterhalt verpflichtet war und denen der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung
an einen von ihnen befreit.
(2)
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. Das Sterbegeld wird
in einer Summe gezahlt.
(3)
Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus
gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
Abschnitt III
Arbeitszeitbestimmungen
§ 37
unbesetzt
§ 38
Arbeitszeitkonto
(1)
Arbeitnehmern ist monatlich der Stand ihres Arbeitszeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mitzuteilen.
(2)
Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen. Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Ist das
nicht möglich, erfolgt ein zuschlagfreier Ausgleich (Regelungen zur Überzeit bleiben
unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu verrechnende Arbeitszeit entsprechend
den jeweiligen Bestimmungen zur Berechnung des Stundenentgeltes zu ermitteln ist.
Dabei sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden finanziell nur auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitszeitschulden ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen individuellen Arbeitszeit-Soll und einer ggf. geringeren Ist-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im
Todesfall des Arbeitnehmers gilt § 36 sinngemäß.
20
§ 39
Urlaub
(1)
Arbeitnehmer haben im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, besteht für jeden
vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Erholungsurlaubes. Gesetzliche
Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt.
Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei
mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet.
§ 40
Arbeitsbefreiung
(1)
Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 33 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im
nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:
a)
eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen
Lebenspartnerschaft
2 Tage
bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Arbeitnehmer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin
1 Tag
eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der
eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
1 Tag
Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners,
eines Kindes oder Elternteils
2 Tage
e)
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand
1 Tag
f)
25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers
1 Tag
g)
Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des
Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder, soweit der
Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen
Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind
(insgesamt höchstens 3 Tage im Abrechnungszeitraum)
1 Tag
b)
c)
d)
h)
i)
Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder
Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen,
in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder
beschlossen werden
Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn
diese nach ärztlicher Bescheinigung während der
Arbeitszeit erfolgen muss
erforderliche
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
erforderliche
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
21
j)
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar
aa)
zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung
an Wahlausschüssen,
bb)
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,
cc)
zur Wahrnehmung amtlicher (z. B. gerichtlicher,
polizeilicher) Termine, soweit sie nicht durch eigenes
Verschulden oder private Angelegenheiten des
Arbeitnehmers veranlasst sind
erforderliche
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung zusteht, entfällt
in entsprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber.
(2)
Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschaftsvorstands der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften, dem der Arbeitnehmer angehört, und
an Tagungen der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften auf internationaler,
Bundes- oder Bezirksebene, wenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als Delegierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3)
Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des Arbeitnehmers, kann in
begründeten Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bewilligt werden.
Ausführungsbestimmung
Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen
Interesses, wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der
Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Arbeitnehmer haben
während dieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit sie unter eine entsprechende Regelung fallen.
§ 41
Arbeitszeitverteilung
(1)
Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung,
Wettbewerbsfähigkeit oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die
Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und
innerhalb des Jahresabrechnungszeitraums nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
(z. B. Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen
am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhalten Arbeitnehmer
für jeweils bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit
fortgezahlt.
22
§ 42
Tariflicher Regelungsvorbehalt
Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf, bestimmt werden, dass die regelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche,
Betriebe, Teilbetriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung
des Monatsentgelts abweichend vom tariflichen Arbeitszeitvolumen festgelegt wird. Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit sich nach Satz 1 bestimmt, sind Vollzeitarbeitnehmer.
§ 43
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
(1)
Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitsplatz bei betrieblichen Einrichtungen, die eine ständige Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern (durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen, wenn die ununterbrochene Funktionsfähigkeit sichergestellt ist.
(2)
Arbeitnehmer sind in außergewöhnlichen Fällen über die tarifvertraglich vereinbarten
Arbeitszeitbestimmungen hinaus zum Arbeitseinsatz verpflichtet. Zu den außergewöhnlichen Fällen zählen insbesondere eingetretene oder unmittelbar drohende Störungen
der Transportabwicklung durch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen,
durch Verkehrsstauungen, Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.
(3)
In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind die Bestimmungen des ArbZG einzuhalten.
§ 44
Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen
(1)
Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch mindestens die
für diesen Tag geplante Arbeitzeit, mindestens aber 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls verrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Arbeitsauftrags ist die Weiter- oder Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die Verpflichtung besteht.
(2)
Bei Arbeitnehmern der Außenstellen der Baudienste, der Betriebswerke und Arbeitnehmern mit überwiegender Angestelltentätigkeit, die mindestens zehnmal im Monat
eintägige auswärtige Beschäftigungen durchführen, in denen
-
am auswärtigen Arbeitsplatz jeweils mindestens die geplante Arbeitszeit abgeleistet wird,
-
jeweils für die tägliche Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Arbeitsplatz
einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet
werden müssen und
-
dadurch jeweils eine längere Ausbleibezeit als bei einer Beschäftigung mit entsprechender Dauer am ständigen Arbeitsplatz entsteht,
wird der Arbeitszeit für jede eintägige auswärtige Beschäftigung eine Stunde hinzugerechnet.
23
(3)
Reisen Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien gesetzlichen
Feiertag, erhalten sie für den Weg, den sie an diesem Tage zum oder vom auswärtigen
Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegt
haben, eine Entschädigung. Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch
für acht Reisestunden die Hälfte eines Stundensatzes nach den maßgeblichen Bestimmungen zur Ermittlung eines Stundensatzes.
Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen
und bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die Entschädigung nicht gezahlt.
§ 45
Konfliktregelung
Treten im Zusammenhang mit der Einführung dieses Tarifvertrags - für den Bereich des
Transportpersonals insbesondere im Zusammenhang mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln - Anwendungsprobleme oder Konflikte auf, sind auf Verlangen einer Tarifvertragspartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich kurzfristig über angemessene
Maßnahmen zu verständigen.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 46
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Abweichend von Abs. 1 treten die folgenden Bestimmungen für die Unternehmen und
Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der jeweiligen funktionsspezifischen Tarifverträge erfasst sind, erst dann in Kraft, wenn in den jeweiligen funktionsspezifischen Tarifverträgen Regelungen zu einem Monatstabellenentgelt bzw. einer Jahresarbeitszeit
in Kraft getreten sind:
a)
Bestimmungen bezogen auf ein Monatstabellenentgelt:
§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 bis 3
b)
Bestimmungen zur Auszahlung des Entgelts:
§ 31 Abs. 1
c)
Bestimmungen bezogen auf eine Jahresarbeitszeit:
§ 30 Abs. 4, § 41, § 42, § 44 Abs. 1
(3)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.
24
(4)
Unbeschadet § 90 Abs. 2 LfTV TG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Änderung von
Bestimmungen dieses Tarifvertrages solange nicht zulässig ist, als keine Kooperationsabrede im Sinne von § 1 Abs. 2 des GrundlagenTV vom 14. März 2008 abgeschlossen worden ist. Nach ihr bestimmen sich etwaige Abstimmungsprozesse. Von
dieser Einschränkung ausgenommen sind die §§ 17 Abs. 2 Unterabs. 2, 24, 29, 32, 33
Abs. 1, 37, 41, 42 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Tarifvertrages.
(5)
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
25
Anlage 1
zum BasisTV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 BasisTV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB Services Immobilien GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
DB Services Nord GmbH
DB Services Nordost GmbH
DB Services Süd GmbH
DB Services Südost GmbH
DB Services Südwest GmbH
DB Services West GmbH
DB Sicherheit GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Regio NRW GmbH
ab 01. Januar 2011:
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene DB Stadtverkehr GmbH
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
26
Anlage 2
zum BasisTV
Tarifausschuss / Geschäftsstelle
(1)
Zur Auslegung und Fortentwicklung der Entgeltgruppenverzeichnisse in den funktionsgruppenspezifischen bzw. funktionsspezifischen Tarifverträgen wird ein Tarifausschuss
gebildet.
(2)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden vom Agv MoVe wahrgenommen.
(3)
Der Tarifausschuss besteht aus je fünf Mitgliedern der Tarifvertragsparteien.
(4)
Der Tarifausschuss wird auf Antrag einer Tarifvertragspartei tätig.
(5)
Der Tarifausschuss berät Anträge in gemeinsamen Sitzungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Empfehlung und teilt das Beratungsergebnis den Tarifvertragsparteien
mit.
(6)
Der Tarifausschuss schließt das Verfahren innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang der Tarifvertragspartei ab. Soweit keine einvernehmliche Empfehlung erzielt wird,
finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Protokollnotiz
Unter Fortentwicklung nach Abs. 1 sind z.B. die Aufnahme neuer Tätigkeiten in bzw. die Herausnahme von Tätigkeiten aus den Entgeltgruppenverzeichnissen zu verstehen.
27
Anlage 3
zum BasisTV
Arbeit an Bildschirmgeräten
§1
Geltungsbereich
(1)
Die Bestimmungen gelten für Arbeitnehmer, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit ein Bildschirmgerät
benutzen müssen.
(2)
Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an
a)
Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,
b)
Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
c)
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
d)
Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
e)
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung
des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
f)
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,
g)
Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe eingesetzt werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1)
Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2)
Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
a)
Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
b)
Software, die Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung stehen,
c)
Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
d)
sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
28
§3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1)
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei
Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere
hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher
und/oder mentaler Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard- oder Software kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1 verlangen.
Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.
(2)
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1 unverzüglich
zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter Mängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über die Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.
(3)
Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen. Das Ergebnis ist mit den betroffenen Arbeitnehmern zu besprechen. Sofern Arbeitnehmer es
wünschen, kann der Betriebsrat an diesem Gespräch teilnehmen.
Protokollnotiz:
Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß § 5
ArbSchG.
§4
Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
(1)
Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein anerkannten Regeln
der Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeits-psychologischen und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen.
(2)
Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz kommen,
müssen das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches Konformitäts-)Zeichen
tragen.
(3)
Im übrigen gelten die „Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich”
(GUV 17.8) und das Merkheft „Bildschirm-Arbeitsplätze” (GUV 23.3) des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - BAGUV - in der jeweils
geltenden Fassung.
§5
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
(1)
Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und
des Sehvermögens
-
vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
-
anschließend regelmäßig und
-
bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt
werden können.
29
Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers oder von
einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender Qualifikation
durchgeführt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
(3)
Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass
arbeitsplatzbezogene, den ergonomischen Verhältnissen und dem Sehabstand entsprechende Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die
Krankenkasse des Arbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise
nicht übernimmt, trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der
Sehhilfe in der Höhe, wie sie die BAHN-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich aus sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den Arbeitnehmer
ergeben sollten, werden diese - bezogen auf die spezielle Sehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.
(4)
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass die Untersuchungen nach Abs. 1 durchgeführt wurden.
§6
Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung
(1)
Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der Arbeitsorganisation auf Bildschirmarbeitsplätzen sind Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend in
die Arbeitsmethode und die Handhabung der Arbeitsmittel durch qualifiziertes Personal
einzuweisen. Hierbei sind Arbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen
Anpassung und Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die
Schutzbestimmungen zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören
auch Informationen über organisatorische Maßnahmen zur Gestaltung des täglichen
Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu vermeiden oder zu
mildern. Der Kenntnisstand zur Benutzung des Bildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb) ergänzt werden, wenn dies wegen der Besonderheit
der Aufgabenerledigung mit dem Bildschirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und
ggf. Fortbildungszeit ist Arbeitszeit.
(2)
Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhalten Arbeitnehmer eine Bescheinigung.
(3)
Arbeitnehmern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.
§7
Täglicher Arbeitsablauf
(1)
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Arbeitnehmer so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten Belastung (§ 3) durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen im Rahmen des Abs. 2 unterbrochen wird, um so
die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät zu verringern.
30
(2)
Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei Stunden ständigen
(fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen
Bildschirm und Vorlage, muss zur Vermeidung der physischen und psychischen Belastung den Arbeitnehmern nach jeweils 50 Minuten dieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer
zehnminütigen bildschirmarbeitsfreien Unterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden.
Wo aus betriebsbedingten Gründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit
Zustimmung des Betriebsrats - den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd zu regeln. Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die
jeweils letzte Arbeitsstunde in dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine sonstige Arbeitsunterbrechung oder Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale im Sinne des
Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.
(3)
Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei Stunden Arbeit am
Bildschirmgerät zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer gelegt werden.
(4)
Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als tarifvertragliche
Arbeitszeit.
§8
Schutzvorschriften
(1)
Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist nach Möglichkeit so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
(2)
Können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, so sind sie - ggf. nach Einweisung oder Fortbildung auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen.
31
Anlage 4
zum BasisTV
Kurzarbeit
1.
Zulässigkeit
Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne
Arbeitnehmer eingeführt werden.
Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
2.
Ankündigung
Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei
nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat
können kürzere Fristen vereinbaren. Die Ankündigung hat in betriebsüblicher Weise zu erfolgen.
Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf
der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der
Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch
Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.
3.
Bezahlung
Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die gesamte ausfallende Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten
Kurzarbeitsperiode um mehr als 10 v. H. herabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich 10 v. H. unterbleibt die Kürzung.
4.
Zuschuss
Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zu der Summe
aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 v. H.
des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 v. H. des fiktiven
Nettoentgelts, das er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten würde, erhält.
5.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.
Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen
Arbeitszeit zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei
voller Leistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.
32
Anhang
zum BasisTV
Besondere Regelungen
§1
Beurlaubte Beamte
(1)
Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG in der
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt der Arbeitgeber den nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden Beitragszuschlag. Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht, gilt diese
Regelung analog.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle unbefristete Entgeltfortzahlung. Diese endet:
a)
bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,
b)
bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder
c)
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ausführungsbestimmung
Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei
einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beurlaubten Beamten anzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen im Sinne des Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus einem anderen Versicherungsverhältnis erhalten.
Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen das
Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung
anzurechnen.
(3)
Soweit die für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens keinen Anspruch auf
Maßnahmen gemäß §§ 24, 40, 41 und 43 SGB V sowie §§ 9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer von dem Unternehmen für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. den diese ersetzenden Richtlinien für die Gesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.
§2
Beihilfe in unverschuldeten Notfällen
(1)
(2)
Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen Unterstützungen gewährt.
Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
1
Tarifvertrag
für Lokomotivführer von
Schienenverkehrsunternehmen
des Agv MoVe
(LfTV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2012 LfTV
2
Inhalt
§1
Geltungsbereich
Teil A Rahmenbedingungen
Abschnitt I
Mantelbestimmungen
§2
Abweichungen vom Tarifvertrag
§3
Arbeitsvertrag und Probezeit
§4
Wiedereinstellung bei Rentenentzug
§5
Betriebszugehörigkeit
§6
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub
§7
Zeugnis
§8
Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze
§9
Personalakten
§ 10
Gewerkschaftliche Betätigung
§ 11
Arbeit an Bildschirmgeräten
§ 12
Arbeitsbedingungen
§ 13
Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 14
Tauglichkeitsuntersuchung
§ 15
Schweigepflicht
§ 16
Belohnungen oder Geschenke
§ 17
Nebentätigkeiten
§ 18
Arbeitsfähigkeit
§ 19
Schutzzeug
§ 20
Haftung des Arbeitnehmers
§ 21
Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 21a Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente
§ 22
Kündigungsbeschränkung
§ 23
Arbeitsstreitigkeiten
§ 24
Ausschlussfrist
Abschnitt II
Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen
§ 25
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 26
Arbeitszeitkonto
§ 27
Urlaub
§ 28
Arbeitsbefreiung
§ 29
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
§ 30
Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen
3
§ 31
Konfliktregelung
Abschnitt III
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 32
Berechnung des Entgelts
§ 33
Auszahlung des Entgelts
§ 34
Wegfall des Urlaubsentgelts
§ 35
Jubiläumszuwendungen
§ 36
Sterbegeld
Abschnitt IV
Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 37
Rationalisierungszulagen
§ 38
Krankengeldzuschuss
§ 39
Gleichbehandlung von Frauen und Männern
§ 40
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
§ 41
Reisekosten
§ 42
Beurlaubte Beamte
§ 43
Beihilfe in unverschuldeten Notfällen
§ 44
Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen
§ 45
Besondere Beschäftigungsbedingungen I
§ 45.1 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
§ 45.2 Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer
§ 45.3 Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung
§ 45.4 Sonderregelung zu Kündigungsfristen
§ 45.5 Kündigungsbeschränkung
§ 45.6 Wiedereinstellung bei Rentenentzug
§ 45.7 Vorzeiten
§ 45.8 Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer
§ 45.9 Umzugskostenvergütung
Teil B Spezifische Arbeitszeitregelungen
§ 46
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 47
Reduzierung der Jahresarbeitszeit
§ 48
Überzeit
§ 49
Arbeitszeitkonto
§ 50
Urlaub
§ 50a Zeitzuschlag für Nachtarbeit
§ 51
Arbeitszeitbewertung
§ 52
Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung
4
§ 52a Jahresruhezeitplan
§ 53
Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 54
Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug
§ 55
Rufbereitschaft
Teil C Spezifische Entgeltregelungen
§ 56
Entgeltgrundlagen
§ 57
Berechnung des Entgelts
§ 58
Grundsätze für die Eingruppierung
§ 59
Vermögenswirksame Leistung
§ 60
Urlaubsentgelt
§ 61
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
§ 62
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
§ 63
Qualifikationszulage 1
§ 63a Qualifikationszulage 2
§ 63b Jahresabschlussleistung für Gruppenleiter Tf
§ 63c Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen (ab 01. Mai 2011)
§ 63d Leistungszulage Ausbildung (ab 01. Mai 2011)
§ 64
Einmalige Entgeltzulagen
§ 65
Ortsbezogene Zulagen
§ 66
Sonntagszulage
§ 67
Vorfesttagszuschlag
§ 68
Feiertagszulage
§ 69
Nachtarbeitszulage
§ 70
Überzeitzulage
§ 71
Rufbereitschaftszulage
§ 71a Prämie für Rettungszugbereitschaft (ab 01. März 2011)
§ 72
Rundung und Anpassung
§ 73
Fahrtätigkeit
§ 74
Fahrentschädigung
§ 75
Jährliche Zuwendung
§ 76
Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter
§ 77
Übernachtungen
§ 78
Unternehmensbekleidung
§ 79
Besondere Beschäftigungsbedingungen II
§ 79.1 Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen
5
Teil D
Betriebliche Altersvorsorge (bis 28. Februar 2011)
Teil D
Altersvorsorge und Versicherungsleistungen (ab 01. März 2011)
§ 80
Entgeltumwandlung
§ 80a Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersvorsorge (AGLbAV)
§ 80b Versicherungsleistungen
§ 80c Besonderer Rechtsschutz (ab 01. März 2011)
Teil E
Qualifizierung
Abschnitt I
Erstausbildung
§ 81
unbesetzt
§ 82
Qualifizierungsgrundlagen
Abschnitt II
Fortbildung
§ 83
Regelmäßiger Fortbildungsunterricht
§ 84
Simulatortraining
§ 85
Ergänzungsausbildung
§ 86
Berufserfahrung
Abschnitt III
Weiterbildung
§ 87
Karriereplanung
§ 88
Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen
§ 89
Aus- und Fortbildungskosten
Teil F Schlussbestimmungen
§ 90
Gültigkeit und Dauer für Teil A
§ 91
Gültigkeit und Dauer für Teil B bis E
§ 92
Salvatorische Klausel
Anlagen
Anlage 1
Unternehmen, für die der LfTV gilt
Anlage 2
unbesetzt
Anlage 3
unbesetzt
Anlage 4
Arbeit an Bildschirmgeräten
Anlage 5
Kurzarbeit
Anlage 6
Qualifikationszulage
Anlage 7
Ortsbezogene Zulagen
Anlage 8
Sonderregelungen zum Wechsel aus dem LfTV in einen funktionsgruppenspezifischen
Tarifvertrag und einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag in den LfTV
Anlage 9
Besonderer Rechtsschutz
6
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt)
der Betriebe nach Buchst. b, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv MoVe übertragen ist.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, deren Entgelt das höchste, in diesem Tarifvertrag vorgesehene Monatstabellenentgelt überschreitet.
b)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
c)
Auszubildende und Praktikanten,
d)
geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV.
Teil A
Rahmenbedingungen
Abschnitt I
Mantelbestimmungen
§2
Abweichungen vom Tarifvertrag
Die Tarifvertragsparteien sind bei begünstigenden Abweichungen, von den Bestimmungen dieses
Tarifvertrags über einen Einzelfall hinaus, rechtzeitig zu informieren.
§3
Arbeitsvertrag und Probezeit
(1)
Der Arbeitsvertrag einschließlich Nebenabreden bedarf der Schriftform.
7
(2)
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen
werden.
(3)
Die ersten drei Monate beim Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 6 - bei den übrigen Arbeitnehmern die ersten sechs Monate - gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wird oder der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber im erlernten Beruf eingestellt wird.
§4
Wiedereinstellung bei Rentenentzug
Wird einem Arbeitnehmer, der nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn
Jahren aufgrund Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausscheidet, vor Erreichen
der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente rechtskräftig wieder entzogen, ist er auf Antrag vorzugsweise wieder einzustellen, sobald ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber frei ist, bei dem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.
§5
Betriebszugehörigkeit
(1)
Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem
Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1
gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger
des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.
(2)
Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem jeweiligen Arbeitgeber oder einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers begründet, können auch Zeiten nach Abs. 1 berücksichtigt
werden.
§6
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternurlaub
(1)
Der Arbeitgeber nimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten bei der Ausübung von Weisungs- und sonstigen Leistungsbestimmungsrechten Rücksicht auf die
Pflichten des Arbeitnehmers aus Familie und Elternschaft.
(2)
Dem Arbeitnehmer wird im Anschluss an die gesetzliche Elternzeit auf Antrag ein Elternurlaub von bis zu sechs Monaten gewährt. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Zeiten
der gesetzlichen Elternzeit und des Elternurlaubs gelten als Zeiten der Betriebszugehörigkeit.
(3)
Ein Antrag auf Elternurlaub muss bis sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Elternzeit
vom Arbeitnehmer gestellt werden.
(4)
Der Arbeitnehmer, der mit Beendigung der gesetzlichen Elternzeit oder des Elternurlaubs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben
Jahren nach Geburt des Kindes und bei einem weiteren Kind von bis zu zehn Jahren nach
8
Geburt des ersten Kindes Anspruch auf Wiedereinstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen
beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Steht ein derartiger Arbeitsplatz nicht
zur Verfügung, ist dem Arbeitnehmer ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz anzubieten.
Die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist spätestens sechs Monate vorher anzukündigen.
Der Anspruch auf Wiedereinstellung erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Einstellung für einen Arbeitsplatz, der seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, beziehungsweise für einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.
Für den Fall, dass der Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund einer Betriebsänderung im
Sinne des § 111 BetrVG nicht erfüllt werden kann, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner
Unterbringung nach denselben Grundsätzen zu behandeln, die für die anderen betroffenen
Arbeitnehmer gelten.
Die Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung wird bis zu 18
Monaten als Betriebszugehörigkeit anerkannt.
(5)
Dem Arbeitnehmer, der sich in der gesetzlichen Elternzeit oder im Elternurlaub befindet oder der gemäß Abs. 4 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ist auf Wunsch
im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der Einsatz als Vertreter und die Teilnahme an
betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
§7
Zeugnis
(1)
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und
die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und
Leistung zu erstrecken.
(2)
Bei Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Antrag ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer
seiner Beschäftigung auszuhändigen.
(3)
Der Arbeitnehmer kann aus besonderem Anlass ein Zwischenzeugnis verlangen.
§8
Ausschreibung und Besetzung freier Arbeitsplätze
(1)
Der Arbeitgeber schreibt grundsätzlich freie Arbeitsplätze aus, um es den Arbeitnehmern zu
ermöglichen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Ausschreibung
erfolgt geschlechtsneutral. Bei Arbeitsplätzen in Arbeitsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei der Ausschreibung gezielt angesprochen.
Auf eine Ausschreibung wird verzichtet, sofern freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, besetzt werden können. Die Bestimmungen der §§ 93 und
99 BetrVG bleiben unberührt.
9
(2)
Bei Besetzung freier Arbeitsplätze richtet sich die Auswahl ausschließlich nach der fachlichen und persönlichen Qualifikation. Treffen externe und interne Bewerbungen zusammen,
hat bei gleicher Qualifikation der interne Bewerber den Vorrang. Bei gleicher Qualifikation
sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen.
(3)
Die stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Versicherten in das Erwerbsleben wird entsprechend § 74 SGB V unterstützt.
§9
Personalakten
(1)
Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; hierzu
gehören alle Schriftstücke, die den Arbeitnehmer betreffen und sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen oder hierfür von Bedeutung sind. Geheime Nebenakten dürfen nicht geführt
werden. Der Arbeitnehmer kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich
Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen.
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den
Personalakten zu fertigen.
(2)
Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf Verlangen
beizufügen.
(3)
Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(4)
Abmahnungen werden spätestens nach vier Jahren aus den Personalakten entfernt, wenn
dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine weitere Abmahnung erteilt worden ist.
§ 10
Gewerkschaftliche Betätigung
(1)
Der einer Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer ist berechtigt, sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betätigen; während der Arbeitszeit nur dann, wenn dadurch keine nachhaltige
Störung der Arbeitsabläufe eintritt und die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Der
Arbeitnehmer darf insbesondere über die Ziele der Gewerkschaft informieren sowie für die
Gewerkschaft durch Verteilen von Informationsmaterial und Anbringen von Plakaten an dafür vorgesehenen Stellen werben.
(2)
Der Arbeitnehmer darf wegen erlaubter gewerkschaftlicher Betätigung und, wenn er gewerkschaftliche Vertrauensperson ist, wegen dieser Funktion weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
10
§ 11
Arbeit an Bildschirmgeräten
Für den Arbeitnehmer, der an Bildschirmgeräten für digitale Daten- und Textverarbeitung arbeitet,
gelten die Bestimmungen der Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag.
§ 12
Arbeitsbedingungen
(1)
Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - des jeweiligen Arbeitgebers auszuüben, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung
und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.
(2)
Zur Beschäftigungssicherung kann der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung im
Rahmen der Bestimmungen des AÜG ohne Änderung des Arbeitsvertrags einem anderen
Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zugewiesen werden. Die von dem Arbeitnehmer bei dem
anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit soll der im Arbeitsvertrag vereinbarten entsprechen und seiner Befähigung und Ausbildung Rechnung tragen. Ferner muss die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber entsprechend der körperlichen Eignung und der sozialen
Verhältnisse des Arbeitnehmers zumutbar sein.
Dem Arbeitnehmer ist die bei dem anderen Arbeitgeber zu verrichtende Tätigkeit, der Arbeitsort und die Dauer der Zuweisung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz oder bisherigen Betrieb garantiert, sofern der Arbeitsplatz nicht aufgrund einer
Rationalisierungsmaßnahme oder aus anderen Gründen weggefallen ist.
Protokollnotiz:
Die Zuweisung zu einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn die Beteiligungsrechte
des Betriebsrats des anderen Arbeitgebers gewahrt sind.
(3)
Im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse sind Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit sowie
Bereitschaft bzw. Rufbereitschaft zu leisten.
(4)
Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.
(5)
Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie z. B. Wohnungswechsel, Familienstand,
Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft, Bewilligung einer Rente, hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jeweils unverzüglich anzuzeigen.
Teilt der Arbeitnehmer einen Wohnungswechsel nicht unverzüglich mit, gelten Zustellungen
an die bisherige Adresse als ordnungsgemäß bewirkt.
(6)
Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies seinem Arbeitgeber
unverzüglich mitzuteilen.
11
§ 13
Krankheit/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1)
Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, und dauert die
krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung voraussichtlich länger als 3 Kalendertage, so hat er
über § 12 Abs. 6 hinaus eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer, spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber kann in begründeten Fällen vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag an
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
(2)
Bei einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die
Dauer von bis zu sechs Wochen erhalten; die Höhe bestimmt sich nach den beim jeweiligen
Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zum Urlaubsentgelt. Wird der Arbeitnehmer innerhalb
von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, so verliert er den
Anspruch auf Entgelt nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht; war der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den
Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht.
(3)
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung (§ 616
BGB, Entgeltfortzahlungsgesetz) gehören nicht:
•
Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Jubiläumsgelder,
•
Fahrentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter,
•
Überzeitzulage und Überstundenabgeltung,
•
Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,
•
sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
§ 14
Tauglichkeitsuntersuchung
(1)
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Übernahme einer anderen
Tätigkeit die physische und psychische Tauglichkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes oder einer sonstigen vom Arbeitgeber bestimmten sachverständigen
Person nachzuweisen.
(2)
Ergeben sich für den Arbeitgeber begründete Zweifel, ob der Arbeitnehmer für die derzeit
übertragene Tätigkeit beschäftigungstauglich ist, kann der Arbeitgeber durch Zeugnis eines
von ihm bestimmten Arztes oder einer sonstigen von ihm bestimmten sachverständigen
Person die Tauglichkeit feststellen lassen.
12
(3)
Der Arbeitnehmer hat sich den nach Abs. 1 und 2 angeordneten Untersuchungen zu unterziehen und zulässige Fragen des Untersuchenden wahrheitsgemäß zu beantworten. Das
Ergebnis der Untersuchung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag bekannt zu geben.
(4)
Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
§ 15
Schweigepflicht
(1)
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Unbefugten mitzuteilen.
(2)
Ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer insbesondere
untersagt
(3)
-
Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräte, Modelle, Muster und Geschäftspapiere u. a. nachoder abzubilden, aus den Geschäftsräumen zu entfernen oder einem Unbefugten zu
übergeben oder zugänglich zu machen; dies gilt für Kopien, Abschriften, selbst angefertigte Aufzeichnungen, Datenträger für elektronische Medien oder Notizen;
-
Berichte über Vorgänge im Unternehmen an die Presse zu geben;
-
Film- und Tonaufnahmen im Betrieb herzustellen.
Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
§ 16
Belohnungen oder Geschenke
(1)
Der Arbeitnehmer darf Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Genehmigung des Vorgesetzten annehmen.
(2)
Werden dem Arbeitnehmer Geld, Sachgeschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf seine
Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis angeboten, hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(3)
Verbot und Mitteilungspflicht gelten nicht für allgemein übliche kleine Gelegenheitsgeschenke.
§ 17
Nebentätigkeiten
(1)
Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor ihrer Aufnahme
dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wurden.
13
(2)
Der Arbeitgeber kann die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagen, wenn diese aus
Wettbewerbsgründen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch übermäßige Beanspruchung des Arbeitnehmers dessen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigen.
(3)
Veröffentlichungen und Vorträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers,
sofern diese sich auf Kenntnisse interner Unternehmenszusammenhänge beziehen.
§ 18
Arbeitsfähigkeit
Der Arbeitnehmer hat sich innerhalb und außerhalb des Betriebes so zu verhalten, dass er seine
Arbeit einwandfrei ausüben kann. Insbesondere darf er die Arbeit nicht antreten oder fortsetzen,
wenn er infolge Einwirkung von berauschenden Mitteln (z. B. Alkohol und sonstige Drogen) oder
von Medikamenten in seiner Arbeitsausübung beeinträchtigt ist. In begründeten Fällen (z.B. Alkoholgeruch, auffälliges Verhalten) kann der Arbeitgeber einen diesbezüglichen Test durchführen
oder eine ärztlichen Untersuchung anordnen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
§ 19
Schutzzeug
(1)
Schutzzeug (Schutzkleidung und Schutzstücke), dessen Tragen gesetzlich vorgeschrieben
oder arbeitgeberseitig angeordnet ist, wird zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es bleibt Eigentum des Arbeitgebers.
(2)
Schutzkleidung sind Kleidungsstücke, die bei bestimmten Tätigkeiten oder an bestimmten
Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden, andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzungen getragen werden müssen.
(3)
Schutzstücke dienen dem Schutz gegen Unfälle und gesundheitliche Gefahren.
§ 20
Haftung des Arbeitnehmers
(1)
Der Arbeitnehmer haftet für den bei der Arbeitsleistung verursachten Schaden bei Vorsatz
und Fahrlässigkeit, ausgenommen bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
(2)
Bei der Geltendmachung des Schadenersatzes sind die Gesamtumstände sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
14
(3)
Für grob fahrlässig verursachten Schaden soll die Ersatzforderung das sechsfache des im
Monat des Schadeneintritts an den Arbeitnehmer bei Vollzeitarbeit zu zahlenden Monatstabellenentgelts nicht übersteigen.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Höhe der Ersatzforderungen bei mittlerer
Fahrlässigkeit im Verhältnis zur Begrenzung bei grober Fahrlässigkeit zu gewichten ist. Sie kann
in keinem Fall über der Ersatzforderung bei grober Fahrlässigkeit liegen.
§ 21
Ende des Arbeitsverhältnisses
(1)
(2)
Das Arbeitsverhältnis endet
-
durch Kündigung,
-
nach Ablauf der vereinbarten Zeit,
-
durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen,
-
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
a)
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsschluss.
b)
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit (§ 5)
bis zu 2 Jahren
von mindestens 2 Jahren
von mindestens 5 Jahren
von mindestens 8 Jahren
von mindestens 10 Jahren
von mindestens 12 Jahren
von mindestens 15 Jahren
von mindestens 20 Jahren
4 Wochen,
1 Monat,
2 Monate,
3 Monate,
4 Monate,
5 Monate,
6 Monate,
7 Monate
zum Ende eines Kalendermonats.
(3)
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Arbeitgeber muss dem
Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(4)
Während eines laufenden Berufsfürsorgeverfahrens darf eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgesprochen werden.
(5)
Soll ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
vollendet hat und eine Rente wegen Alters nicht in Anspruch nimmt oder bei dem die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters nicht erfüllt sind, weiterbeschäftigt werden, ist ein
besonderer Arbeitsvertrag zu schließen.
15
§ 21a
Ende des Arbeitsverhältnisses und Erwerbsminderungsrente
(1)
Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis
zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Die Unterrichtung beinhaltet den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung.
Ist gemäß § 92 SGB IX zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich und liegt diese im Zeitpunkt der Beendigung noch
nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit der Zustellung des Zustimmungsbescheides
des Integrationsamtes.
(2)
Bei Gewährung einer unbefristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers wegen teilweiser Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis abweichend
von Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitnehmers nicht, wenn
a)
der Arbeitnehmer nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm zumutbaren
freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und
b)
der Weiterbeschäftigung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung des
Arbeitgebers nach Abs. 1 seine Weiterbeschäftigung schriftlich zu verlangen.
(3)
Bei Gewährung einer befristeten Rente durch Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers endet das Arbeitsverhältnis nicht.
a)
Im Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt der Feststellung an bis zum Ablauf des
Tages, bis zu dem die Rente befristet ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages,
an dem das Arbeitsverhältnis endet.
b)
Im Fall der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass seine individuelle vertragliche Arbeitszeit entsprechend dem
Teil der Arbeitszeit, für die der Rentenversicherungsträger bei ihm eine Erwerbsminderung festgestellt hat, reduziert wird, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit, so ruht das Arbeitsverhältnis.
(4)
Das bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gezahlte Entgelt/Fortzahlungsentgelt gilt als Vorschuss auf die zu gewährende Rente. Der Arbeitnehmer hat insoweit seine Rentenansprüche für diesen Zeitraum an seinen Arbeitgeber abzutreten.
(5)
In den Fällen des Abs. 1 bis 3 hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die
Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Als solcher gilt auch eine vorläufige Mitteilung, mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zur laufenden Zahlung angewiesen werden.
16
§ 22
Kündigungsbeschränkung
Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
mindestens 10 Jahren kann nur gekündigt werden, wenn
-
ein wichtiger Grund vorliegt oder
-
er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt.
§ 23
Arbeitsstreitigkeiten
(1)
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat.
(2)
Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen.
§ 24
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende Leistungen,
die auf demselben Sachverhalt beruhen.
Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar
erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.
Abschnitt II
Allgemeine Arbeitszeitbestimmungen
§ 25
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach § 46
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem
Fall wird das in § 46 Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für
den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
17
(2)
Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den
Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll
nach folgender Formel:
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum
7 X 261 *
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile
bleiben unberücksichtigt.
Es bedeuten:
TAJaz
=
TgR
TJaz
*
=
=
=
individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums
Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums
individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (§ 46)
– Stunden/Abrechnungszeitraum
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
§ 26
Arbeitszeitkonto
(1)
Dem Arbeitnehmer ist monatlich der Stand seines Arbeitszeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mitzuteilen.
(2)
Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen.
Der Arbeitgeber schafft die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Ist das nicht möglich, erfolgt ein zuschlagfreier Ausgleich (§ 48 bleibt unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu
verrechnende Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des § 58 zu ermitteln ist. Dabei
sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden finanziell nur
auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitszeitschulden ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen individuellen JahresarbeitszeitSoll und einer ggf. geringeren Ist-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Todesfall des Arbeitnehmers gilt § 36 sinngemäß.
§ 27
Urlaub
(1)
Erholungsurlaub:
1.
Der Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das
Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Erholungsurlaubes gem. Nr.
2. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen Mindesturlaub bleiben unberührt.
Bruchteile von Urlaubstagen werden für das Urlaubsjahr zusammengerechnet - bei
mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
18
3.
(2)
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.
Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während
der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs,
der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.
§ 28
Arbeitsbefreiung
(1)
Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts (§ 62 Abs. 1) gemäß § 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten die folgenden Anlässe:
a)
eigene Eheschließung/Eintragung der eigenen
Lebenspartnerschaft
2 Tage
bei Entbindung der in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Arbeitnehmer lebenden Ehefrau/Lebenspartnerin
1 Tag
eigene Silberhochzeit/25-jähriges Bestehen der
eigenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
1 Tag
Tod des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners,
eines Kindes oder Elternteils
2 Tage
e)
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand
1 Tag
f)
25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum des Arbeitnehmers
1 Tag
g)
Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft des
Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder, soweit der
Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege bescheinigt und keine sonstigen
Familienmitglieder zur Hilfeleistung in der Lage sind
(insgesamt höchstens 3 Tage im Abrechnungszeitraum)
1 Tag
b)
c)
d)
h)
Teilnahme der Mitglieder von Tarifkommissionen oder
Beschlussgremien der Gewerkschaft an Sitzungen,
in denen tarifliche Angelegenheiten beraten oder
beschlossen werden
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
i)
Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn
diese nach ärztlicher Bescheinigung während der
Arbeitszeit erfolgen muss
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
19
j)
Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, und zwar
aa)
zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und Beteiligung an Wahlausschüssen,
bb)
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,
cc)
zur Wahrnehmung amtlicher (z. B. gerichtlicher,
polizeilicher) Termine, soweit sie nicht durch eigenes
Verschulden oder private Angelegenheiten des
Arbeitnehmers veranlasst sind
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
Soweit dem Arbeitnehmer eine etwaige öffentlich-rechtliche Vergütung zusteht, entfällt in
entsprechendem Umfang der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber.
(2)
Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschaftsvorstands der diesen
Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften, dem der Arbeitnehmer angehört, und an Tagungen der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften auf internationaler, Bundes- oder
Bezirksebene, wenn der Arbeitnehmer als Mitglied eines Gewerkschaftsvorstands oder als
Delegierter teilnimmt, kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3)
Gestatten die betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des Arbeitnehmers, kann in begründeten Einzelfällen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bewilligt werden.
Ausführungsbestimmung
Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses, wird die Dauer dieser Arbeitsbefreiung als Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung richtet sich nach § 35. Der Arbeitnehmer hat während
dieser Arbeitsbefreiung Anspruch auf Fahrvergünstigung, soweit er unter eine entsprechende Regelung fällt.
§ 29
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
(1)
Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz bei betrieblichen Einrichtungen, die eine ständige
Bedienung oder Beaufsichtigung erfordern (durchlaufender Betrieb) erst dann verlassen,
wenn die ununterbrochene Funktionsfähigkeit sichergestellt ist.
(2)
Der Arbeitnehmer ist in außergewöhnlichen Fällen über die tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitbestimmungen hinaus zum Arbeitseinsatz verpflichtet. Zu den außergewöhnlichen
Fällen zählen insbesondere eingetretene oder unmittelbar drohende Störungen der Transportabwicklung durch Störungen an technischen Anlagen oder Fahrzeugen, durch Verkehrsstauungen, Verspätungen oder plötzliche Personalausfälle.
(3)
In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind die Bestimmungen des ArbZG einzuhalten.
20
§ 30
Arbeitszeit, Reisezeit an arbeitsfreien Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen
(1)
Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch mindestens die für diesen
Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls verrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Arbeitsauftrags ist die Weiteroder Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die Verpflichtung besteht.
(2)
Bei dem Arbeitnehmer der Außenstellen der Baudienste, der Betriebswerke und dem Arbeitnehmer mit überwiegender Angestelltentätigkeit, der mindestens zehnmal im Monat eintägige auswärtige Beschäftigungen durchführt, in denen
-
am auswärtigen Arbeitsplatz jeweils mindestens die geplante Arbeitszeit abgeleistet
wird,
-
jeweils für die tägliche Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Arbeitsplatz einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden müssen und
-
dadurch jeweils eine längere Ausbleibezeit als bei einer Beschäftigung mit entsprechender Dauer am ständigen Arbeitsplatz entsteht,
wird der Arbeitszeit für jede eintägige auswärtige Beschäftigung eine Stunde hinzugerechnet.
(3)
Reist der Arbeitnehmer an einem arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag, erhält er für den Weg, den er an diesem Tage zum oder vom auswärtigen Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegt hat, eine Entschädigung. Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden die Hälfte eines Stundensatzes nach § 57.
Bei Rufbereitschaft, bei Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen und
bei Wechsel des Standortes der Bauzüge wird die Entschädigung nicht gezahlt.
§ 31
Konfliktregelung
Treten im Zusammenhang mit der Einführung des Teils A Abschnitt II - insbesondere im Zusammenhang mit den folgenden Jahresfahrplanwechseln - Anwendungsprobleme oder Konflikte auf,
sind auf Verlangen einer Tarifvertragspartei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich
kurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.
21
Abschnitt III
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 32
Berechnung des Entgelts
(1)
Das Entgelt wird für den Kalendermonat berechnet.
(2)
Besteht der Anspruch auf das Monatsentgelt (Monatstabellenentgelt und in Monatsbeträgen
festgelegte Entgeltbestandteile) wegen des Beginns oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalendermonats nicht für den vollen Kalendermonat, wird die geleistete Arbeitszeit bezahlt.
Ausführungsbestimmung
Die zu bezahlende Arbeitszeit wird für den Kalendermonat zusammengerechnet und dann gerundet.
Hierbei ist eine angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als
halbe Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.
(3)
a)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird das Monatsentgelt um den auf die versäumte Arbeitszeit entfallenden Anteil gekürzt.
Ausführungsbestimmung
Die versäumte Arbeitszeit wird je Ausfalltatbestand (z. B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung
des Entgelts, Krankheit nach Ablauf der Fristen mit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts) für
den Kalendermonat zusammengerechnet und dann jeweils einmal gerundet. Hierbei ist eine
angebrochene halbe Stunde in der Weise zu runden, dass 15 Minuten oder mehr als halbe
Stunde zählen und weniger als 15 Minuten unberücksichtigt bleiben.
b)
Bleibt der Arbeitnehmer angeordneter Arbeit am letzten Arbeitstag vor oder am ersten
Arbeitstag nach einem gesetzlichen Wochenfeiertag der Arbeit unentschuldigt fern,
verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Verrechnung der ausfallenden
Arbeitszeit (§ 51 Abs. 3) auch für den Wochenfeiertag.
(4)
Der Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit gemäß § 56 Abs. 3, erhält vom Monatsentgelt den Teil, der dem Maß des mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(5)
Bei der Berechnung von Teilen des Monatsentgelts fallen Bruchteile eines Cents bis
0,49 Cent weg, höhere Bruchteile eines Cents werden auf einen Cent aufgerundet.
§ 33
Auszahlung des Entgelts
(1)
Das Monatsentgelt wird am 25. des laufenden Monats, die anderen Entgeltbestandteile
werden am 25. des nächsten Monats unbar auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Konto des Arbeitnehmers gezahlt. Das Entgelt ist so rechtzeitig zu überweisen, dass
der Arbeitnehmer am Zahltag darüber verfügen kann.
22
Die Wahl des kontoführenden Geldinstituts ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Hat er sich
binnen zwei Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht durch schriftliche Erklärung
für ein bestimmtes Geldinstitut entschieden, gilt der Arbeitgeber als ermächtigt, den Antrag
auf Eröffnung eines Kontos zu stellen. In diesem Falle wird das Konto bei einer SPARDABank eingerichtet.
(2)
Dem Arbeitnehmer kann bis zum Zahltag, an dem er erstmals Entgelt erhält, ein Vorschuss
gezahlt werden.
(3)
Für jeden Abrechnungszeitraum ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnungsbescheinigung
auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt, und die
Abzüge getrennt aufzuführen sind.
(4)
Der Arbeitnehmer hat unverzüglich die Entgeltabrechnung nachzuprüfen.
§ 34
Wegfall des Urlaubsentgelts
Leistet der Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf
Urlaubsentgelt. Bereits gezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.
§ 35
Jubiläumszuwendungen
(1)
Der Arbeitnehmer erhält als Jubiläumszuwendung nach Vollendung einer Betriebszugehörigkeit
von 25 Jahren
650 EUR,
von 40 Jahren
850 EUR,
von 50 Jahren
1.100 EUR,
sofern er am Jubiläumstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen bleibt außer Betracht.
(2)
Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.
Ausführungsbestimmungen
1.
Zeiten der Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts bleiben bei der Berechnung des für die
Jubiläumszuwendung maßgebenden Zeitraums außer Betracht, es sei denn, diese Arbeitsbefreiung
erfolgt unter Anerkennung eines betrieblichen Interesses.
2.
Erfolgt die Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts unter Anerkennung eines betrieblichen
Interesses, wird die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bei dem Arbeitgeber
für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit gezahlt. In Fällen einer Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts zu einem anderen Unternehmen des DB Konzerns, in denen die Arbeit, bei dem
Arbeitgeber, der die Arbeitsbefreiung bewilligt hat, wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen
23
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr aufgenommen wird, wird die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber am
Tag des Ausscheidens gezahlt.
3.
Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsbefreiung eine Jubiläumszuwendung oder eine entsprechende Zahlung von dem anderen Arbeitgeber erhalten, vermindert sich der Anspruch gegenüber
dem derzeitigen Arbeitgeber entsprechend.
§ 36
Sterbegeld
(1)
Beim Tod des Arbeitnehmers erhalten der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder unterhaltsberechtigte Angehörige Sterbegeld. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass
der Verstorbene im Sterbemonat einen Entgeltanspruch hat, Krankengeld bezieht oder Verletztengeld von einem Unfallversicherungsträger aufgrund eines bei einem der in der Anlage
1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls bezieht. Unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne des Satz 1 sind nur Angehörige, gegenüber denen der Arbeitnehmer im
Sterbemonat im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Unterhalt verpflichtet war und
denen der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Monat Unterhaltsleistungen erbracht hat.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung an
einen von ihnen befreit.
(2)
Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für drei weitere
Monate das Monatstabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. Das Sterbegeld wird in einer
Summe gezahlt.
(3)
Sind an den Verstorbenen Arbeitsentgelte oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
Abschnitt IV
Sonstige allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 37
Rationalisierungszulagen
(1)
1.
Wird gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer
Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung ausgesprochen, erhält er eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor
dem Wirksamwerden der Änderungskündigung und dem METV am Tag des Wirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies gilt entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2 Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
24
2.
Die Zulage RT erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von
-
von weniger als 2 Jahren für die Dauer von
3 Monaten,
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer
von 15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.
(2)
3.
Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende Kündigungsfrist (§ 21) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Änderung des Arbeitsvertrags angerechnet.
4.
Wird der Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag zwischen
der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
5.
Hat der Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche Zahlung
(Ausführungsbestimmung zu § 64 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT nur insoweit
gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen wird.
1.
Wechselt der Arbeitnehmer, dessen bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist, nicht nur vorübergehend
-
von einem Prämienverfahren in ein anderes Prämienverfahren bzw.
-
von einem Prämienverfahren in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhält er eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn er in den vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in einem Prämienverfahren gearbeitet hat.
2.
Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten vor
Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl der Stunden (z. Z. 165,2 Stunden x 3; ab 01. März 2011: z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
25
3.
Die Zulage RP erhält der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5) von
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die
Dauer von 15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.
4.
Wird der Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht
nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet wurde.
5.
Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung
von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.
(3)
Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV weggefallen ist.
(4)
1.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12
Abs. 2 finden die Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 4 BeSiTV entsprechende Anwendung.
2.
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer
im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw. ein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.
§ 38
Krankengeldzuschuss
(1)
Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei seinem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer
dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhält einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu der
entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss).
Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13
Abs. 2) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den der Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche
jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
26
(2)
Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3)
Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten die
Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seiner Krankenkasse
über gezahltes Krankengeld vorlegt. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall grundsätzlich so
gestellt, als wäre er in der Bahn-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist jedoch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im
Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die
Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen Fällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Bescheinigung seiner
Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt hat.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe seines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an seinen Arbeitgeber abzutreten. Insoweit darf der Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer seinen
Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
§ 39
Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Der Arbeitgeber wirkt darauf
hin, dass Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unterbleiben.
§ 40
Arbeitseinsatz in besonderen Fällen
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen infolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen,
Stromabschaltungen, Witterungseinflüssen, Auftragsmangel, vorübergehend eine andere zumutbare Arbeit zu leisten.
§ 41
Reisekosten
Der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise oder doppelter Haushaltsführung. Näheres
regelt die Konzernrichtlinie Firmenreisen.
27
§ 42
Beurlaubte Beamte
(1)
Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Beurlaubung gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) verbleiben, übernimmt der Arbeitgeber den
nach § 28 Abs. 2 der KVB-Satzung zu entrichtenden Beitragszuschlag.
Sofern für diese Arbeitnehmer eine Pflegeversicherung bei der KVB besteht, gilt diese Regelung analog.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle unbefristete Entgeltfortzahlung. Diese endet:
a)
bei Wiederaufnahme der Tätigkeit,
b)
bei Rückkehr zum beurlaubenden Dienstherrn oder
c)
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ausführungsbestimmung
Die Regelungen des Abs. 2 sind auch für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG für eine Tätigkeit bei der DB
AG beurlaubten Beamten anzuwenden, die im Krankheitsfall den Beihilfevorschriften entsprechende
Leistungen im Sinne des Erlasses des BMA vom 26.10.1989 (V b 1-44 120 und II b 2-26211/13) aus
einem anderen Versicherungsverhältnis erhalten.
Ansprüche auf Krankengeld, die aus Krankenversicherungsbeiträgen resultieren, zu denen der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss leistet, sind in diesen Fällen auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen.
(3)
Soweit die für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens keinen Anspruch auf Maßnahmen gemäß §§ 24, 40, 41 und 43 SGB V sowie §§
9 bis 19 SGB VI haben, erhalten diese Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für sich und ihre Familienangehörigen Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. den
diese ersetzenden Richtlinien für die Gesundheitshilfe des Bundeseisenbahnvermögens.
§ 43
Beihilfe in unverschuldeten Notfällen
(1)
Den Arbeitnehmern werden in besonderen Fällen unverschuldeter Notlagen Unterstützungen gewährt.
(2)
Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
28
§ 44
Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Sozialeinrichtungen
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird – unter Beachtung von Satz 2 und 3 - gewährt
1.
Arbeitnehmern zur Ausübung des Wahlrechts einschließlich der Tätigkeit als Wahlhelfer zu
den Organen der zuständigen Träger der Sozialversicherung - Eisenbahn-Unfallkasse
(EUK), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), BAHN-BKK - für die
Dauer der notwendigen Abwesenheit,
2.
Arbeitnehmern, die als Mitglied in Organe der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger gewählt sind, für die Dauer der notwendigen Tätigkeit in diesen Organen, einschließlich einer
Tätigkeit in Ausschüssen dieser Organe,
3.
je einem Vertreter der Versicherten zur Wahrnehmung der Interessen der Versicherten als
alternierende Vorsitzende im Vorstand oder Verwaltungsrat der in Nr. 1 genannten Versicherungsträger für die Dauer seiner Bestellung,
4.
den Versichertensprechern, die aus dem Kreis der Versichertenvertreter in den Organen der
in Nr. 1 genannten Versicherungsträger bestellt sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit,
5.
den Arbeitnehmern für eine Organtätigkeit in den betrieblichen Sozialeinrichtungen im Sinne
des § 9 Abs. 1 KonzernRTV für die Dauer der notwendigen Abwesenheit. Gleiches gilt für
die KVB.
Das Entgelt wird in Fällen der Ziffer 3 und 4 gekürzt, in denen nach § 41 Abs. 2 SGB IV eine Erstattungsmöglichkeit für tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst besteht. Die Kürzung erfolgt um den Betrag, der nach § 41 Abs. 2 SGB IV für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit erstattungsfähig ist.
Das Entgelt wird jedoch dann fortgezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB IV an den Arbeitgeber abgetreten hat.
Ausführungsbestimmung zu Nr. 1, 2 und 5
Organ im Sinne dieser Bestimmung sind die Vorstände, Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Vertreterversammlungen, die satzungsgemäß Entscheidungsbefugnisse haben, sowie die bei der Stiftung BSW gebildeten Beiräte.
§ 45
Besondere Beschäftigungsbedingungen I
Die §§ 45.1 bis 45.9 gelten abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen
gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG übergeleitet worden sind.
29
Die §§ 45.1 bis 45.9 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom
Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des
Anhangs zum ÜTV FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.
§ 45.1
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
(1)
Bei dem Arbeitnehmer,
a)
der unter die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter der ehemaligen Deutschen Reichs- bzw. Bundesbahn gefallen ist
und
b)
am 31. Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hatte
und
c)
dessen Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Kalendertage in der Woche verteilt ist,
erhöht sich der Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX um einen Tag.
(2)
Ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. a und b
erfüllt abweichend von Abs. 1 Buchst. c verteilt, finden ausschließlich die Bestimmungen
des § 125 SGB IX Anwendung.
§ 45.2
Verlängerte Krankenbezugsfrist für bestimmte Arbeitnehmer
Ist der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend tarifvertraglich Angestellter der ehemaligen
a)
Deutschen Bundesbahn
oder
b)
Deutschen Reichsbahn (jedoch nur, sofern er am 31. Dezember 1993 nicht nur vorübergehend unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags Nr. 5 gefallen ist)
war, durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts abweichend von § 13 Abs. 2 für die Dauer von 26 Wochen erhalten; im Übrigen
finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.
30
§ 45.3
Sonderregelung zur Arbeitsbefreiung
(1)
Über § 28 hinaus findet in folgenden Fällen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 60) gemäß
§ 616 BGB für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit statt, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit - ggf. nach ihrer Verlegung - erledigt werden
kann:
a)
b)
zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten nach deutschem Recht, und zwar
aa)
bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie
bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks
Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum
freiwilligen Sanitätsdienst im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses,
bb)
bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung aus der jeweiligen Ortssatzung ergibt,
aus folgenden Anlässen:
aa)
bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Arbeitnehmers, sofern der Arzt
Fernbleiben von der Arbeit anordnet,
bb)
bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebs, wenn es
betrieblich möglich ist,
cc)
zum Ablegen von beruflichen Prüfungen oder von Fortbildungsprüfungen (z.B.
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Meisterprüfung), sofern die Ausbildung oder die Fortbildung im betrieblichen Interesse gelegen hat,
dd)
bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die Habe des Arbeitnehmers bedroht,
ee)
bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender.
In den Fällen des Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie Buchst. b Doppelbuchst. aa und
ee besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Arbeitnehmer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Das fortgezahlte Entgelt gilt als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Erstattung des Entgelts gegenüber dem Dritten geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
31
(2)
Über § 28 hinaus gelten als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgeltes (§ 60) gemäß
§ 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, die folgenden Anlässe:
a)
Entbindung der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehefrau
2 Tage
b)
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand
2 Tage
c)
Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand anlässlich der
Versetzung an einen anderen Ort aus betrieblichen Gründen
3 Tage
d)
beim Tod des Ehegatten
4 Tage
e)
beim Tod von Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder
Geschwistern, die mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt
gelebt haben
2 Tage
bei der Beisetzung einer in Buchst. e genannten Person,
die nicht mit dem Arbeitnehmer in demselben Haushalt gelebt hat
1 Tag
bei der Einsegnung, der Erstkommunion, bei einer
entsprechenden religiösen oder weltanschaulichen Feier und
bei der Eheschließung eines Kindes des Arbeitnehmers
1 Tag
f)
g)
h)
bei schwerer Erkrankung
aa)
des Ehegatten,
bb)
eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach
§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
cc)
der im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Eltern oder
Stiefeltern
des Arbeitnehmers, wenn dieser die nach ärztlicher
Bescheinigung unerlässliche Pflege des Erkrankten deshalb
selbst übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen
Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,
bis zu 6 Tage im Kalenderjahr
i)
soweit kein Anspruch nach Buchst. h besteht oder im laufenden
Kalenderjahr eine Arbeitsbefreiung nach Buchst. h nicht
bereits in Anspruch genommen worden ist, bei schwerer
Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem
Haushalt lebenden Person, wenn der Arbeitnehmer aus diesem
Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig
sind, übernehmen muss, weil eine andere Person für
diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,
bis zu 6 Tage im Kalenderjahr
32
Fällt in den Fällen der Buchst. f und g der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien
Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Fällt in den Fällen der Buchst. a, d und g der Anlass für die Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, oder ist der dem Anlass der Freistellung folgende Tag im Falle des Buchst. d einer der drei folgenden Tage - arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um
einen Tag.
In den Fällen der Buchst. h und i vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in
den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag.
(3)
Sofern nach § 28 ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für die
gleichen Zwecke wie nach den Abs. 1 und 2 besteht, hat der Anspruch nach Abs. 1 und 2
Vorrang. Der Anspruch nach § 28 gilt in diesen Fällen als erfüllt.
§ 45.4
Sonderregelung zu Kündigungsfristen
Für den Arbeitnehmer gelten abweichend von § 21 folgende Kündigungsfristen und zwar nach
Vollendung einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 5 von:
mindestens 8 Jahren
4 Monate,
mindestens 10 Jahren
5 Monate,
mindestens 12 Jahren
6 Monate,
zum Ende eines Kalendervierteljahres.
§ 45.5
Kündigungsbeschränkung
(1)
Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 2005 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeitszeit und das 43. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22 - unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.
Ausführungsbestimmung
Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich Angestellter war, kann
mit Zustimmung der Unternehmensleitung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Entgeltgruppe ausgesprochen werden.
(2)
Die Kündigungsbeschränkung nach Abs. 1 wird für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar
1994
das 31. Lebensjahr vollendet hat, frühestens mit Vollendung des 44. Lebensjahres,
das 30. Lebensjahr vollendet hat, frühestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres
wirksam.
33
Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 1994 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gilt § 22.
(3)
§ 45.7 gilt entsprechend.
§ 45.6
Wiedereinstellung bei Rentenentzug
Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge verminderter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die
Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräftigem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen.
§ 45.7
Vorzeiten
Sofern der Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen eine bestimmte Zeit der Betriebszugehörigkeit voraussetzt (z. B. Jubiläum), sind auch Zeiten, die ohne Unterbrechung bei den Rechtsvorgängern des Arbeitgebers zurückgelegt oder angerechnet wurden, zu berücksichtigen.
§ 45.8
Leistungen an in der KVB versicherte versicherungsfreie Arbeitnehmer
War der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 1993 als versicherungsfreier Angestellter in der
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert, gilt folgendes:
Der bisher für versicherungsfreie Angestellte nach Abrechnung des Beitragsanteils und des nach
§ 257 SGB V zu gewährenden Beitragszuschusses verbleibende Erstattungsbetrag der KVB wird
in der bisherigen Form vom Arbeitgeber ausgeglichen.
§ 45.9
Umzugskostenvergütung
(1)
Der Arbeitnehmer hat unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang Anspruch auf Umzugskostenvergütung wie die der DB AG zugewiesenen Beamten, soweit
nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
(2)
Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich für die Umzugskostenvergütung
nach folgender Übersicht:
Entgeltgruppe
Besoldungsgruppe
LF 6 und 5
A 1 bis A 8
LF 4 bis 2
A 9 bis A 12
34
Es ist die Entgeltgruppe maßgebend, in die der Arbeitnehmer am Tag vor dem Einladen des
Umzugsguts eingruppiert ist. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Arbeitnehmers bleibt
unberücksichtigt.
(3)
Die Erstattung der Reisekosten (§ 7 BUKG) richtet sich nach der Konzernrichtlinie Firmenreisen.
(4)
Endet das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund vor Ablauf
von 2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden war,
so hat der Arbeitnehmer die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.
Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitnehmer vor Ablauf von 2 Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung
zugesagt worden war, endet.
(5)
Erfolgt der Umzug aufgrund einer Maßnahme im Sinne von Abs. 4 der Präambel des BeSiTV, finden die Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.
Teil B
Spezifische Arbeitszeitregelungen
§ 46
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
Hinweis zu § 46 Abs. 1:
Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 3 Abs. 1 Buchst. b BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV
keine Anwendung.
(1)
Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte
Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll)
ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als
Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
Protokollnotiz (ab 01. März 2011):
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen
Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088
Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem 01. März 2011, sofern nicht
ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass
die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.
(2)
Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht
sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht,
35
wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
§ 47
Reduzierung der Jahresarbeitszeit
Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, dass
sein individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr verringert wird, ist § 8 TzBfG zu beachten.
§ 48
Überzeit
(1)
Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 49 Abs. 5 - mindestens jedoch über
1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und
gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
(2)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die Regelung nach Abs. 1 unberührt.
(3)
Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 70) eine Zeitgutschrift, werden für
jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem
Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am nächstmöglichen Zahltag zu zahlen.
(4)
Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen Rahmen
selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet
und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die
Bestimmungen des Abs. 1.
§ 49
Arbeitszeitkonto
(1)
Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden.
(2)
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, werden buchungstechnisch dem ersten Kalendertag zugeschieden.
(3)
Der Einsatz des Arbeitnehmers soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes am
Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.
36
(4)
Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser Antrag
darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus
kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht
gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und Form der Beantwortung
(Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
(5)
Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 100 Prozent der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum
vorgetragen. Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen
Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.
§ 50
Urlaub
Hinweis zu § 50 Abs. 1 und 2:
Abs. 1 und 2 haben sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2011 als auch in der Fassung ab
01. Januar 2012 Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 4 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.
Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:
(1)
a)
Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers beträgt bis 31. Dezember 2011
a)
b)
c)
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage,
nach vollendetem 30. Lebensjahr 29 Urlaubstage,
nach vollendeten 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage
im Urlaubsjahr.
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vollendet.
b)
(2)
Für den Geltungsbereich und die Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - wird der Erholungsurlaub nach Buchst. a um einen Tag im Urlaubsjahr verringert.
unbesetzt
Ab 01. Januar 2012 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung:
(1)
Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht
sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.
Übergangsregelung:
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 schon und am
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:
37
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des
§ 50 Abs. 1 Buchst. a am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist
als der Anspruch nach Abs. 1.
(2)
Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.
(3)
Allgemeine Grundsätze:
1.
Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen Abwicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne des Urlaubs
fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 verrechnet wird. Für einen Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.
Für den Arbeitnehmer, der im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten hat, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so
dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.
Für den Arbeitnehmer, der regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeitet, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.
2.
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von dem Arbeitnehmer an Werktagen
vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung verlangt
werden. Unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub nach § 52a Abs.1 darf von dem Arbeitnehmer an dem Samstag und Sonntag keine Arbeitsleistung verlangt werden. Dieses Wochenende ist ein Ruhetag im Sinne des § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1.
3.
Ab 01. September 2011 gilt: Wurde dem Arbeitnehmer für den Zeitraum Montag bis
Freitag ein zusammenhängender Urlaub genehmigt, so ist das vorhergehende oder
nachfolgende Wochenende (Samstag und Sonntag) Bestandteil der Urlaubswoche.
Die Regelungen zum Ruhetag vor dem Hauptjahresurlaub bleiben hiervon unberührt.
§ 50a
Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Hinweis zu Abs. 1:
Abs. 1 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 4 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 4 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung
(1)
Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr angerechnete Arbeitszeit einen Zeitzuschlag in Höhe von 3 Minuten je volle Stunde. Der Zeitzuschlag erhöht sich ab dem 01. Januar 2012 auf 4 Minuten und ab 01. Januar 2013 auf 5 Minuten.
38
(2)
Für die Berechnung des Zeitzuschlags werden die Zeiten nach Abs. 1 minutengenau erfasst
und fortlaufend addiert. Der Zeitzuschlag wird am Ende des Kalendermonats berechnet.
(3)
Hat die Summe der Zeitzuschläge nach Abs. 1 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls des Arbeitnehmers erreicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
einen Tag Zusatzurlaub. Für die Beantragung und Abwicklung des Zusatzurlaubs gilt § 50
Abs. 3 entsprechend.
(4)
Ist ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 50 Jahre oder älter und hat er im Kalenderjahr einen
Anspruch von mindestens einem Tag Zusatzurlaub nach Abs. 3 erworben, so erhöht sich
sein nach Abs. 3 erworbener Anspruch im Kalenderjahr insgesamt um einen weiteren Tag
Zusatzurlaub.
§ 51
Arbeitszeitbewertung
(1)
Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit der geplanten Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung
so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und
47 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1 ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.
(2)
Erfolgt der Einsatz des Arbeitnehmers nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan” bzw. nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im BasisDienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47
angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei
Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit belegbare und 2 planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.
(3)
Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 des
individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 verrechnet. Die am
Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.
(4)
Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für
den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet, die dem Arbeitnehmer am Tag vor der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt war. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die geplante Arbeitszeit
nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen JahresarbeitszeitSolls nach §§ 46 und 47 zu bewerten.
39
(5)
In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird dem Arbeitnehmer mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet.
Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die Dauer der für
den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.
(6)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um
die entsprechende Arbeitszeit.
§ 52
Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitbewertung
(1)
Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung, Wettbewerbsfähigkeit oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit
auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des
Zeitraums gemäß § 46 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die
Belange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.
(3)
Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn in
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst (§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 4 Buchst. a
ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst von mind. 30 Prozent. § 29 bleibt unberührt.
2.
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6 Abs.
2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden (auch ohne
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).
3.
Der Arbeitnehmer, der an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen wird, erhält grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 46) einen Ersatzruhetag; für Arbeit an einem in
das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 46) fallenden Wochenfeiertag ist
der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden 3 Kalendermonate zu gewähren.
4.
Für den Arbeitnehmer, der Schicht- und Wechselschichtarbeit leistet, soll die in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von 23.00 Uhr
bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschreiten. Die Zeiten, die in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der Arbeitzeitanteil nach Satz 1
kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die Nachtarbeit soll im Rahmen der
betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf
die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige
40
tägliche Arbeitszeiten, die in die Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als
viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können
Arbeitszeiten nach Satz 4 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung des Arbeitnehmers zu erwarten ist.
5.
§ 3 Abs. 6 BuRa-LfTV Agv MoVe findet keine Anwendung.
6.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse soll der Arbeitnehmer in der Regel
nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben.
7.
Die angerechnete Arbeitszeit des Arbeitnehmers darf in 168 nacheinander folgenden
Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 60 Stunden nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
8.
Bei auswärtigen Ruhezeiten ist es gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen. Für den Arbeitnehmer ist
die Verkürzung der Ruhezeit spätestens mit der entsprechenden Verlängerung der
übernächsten Ruhezeit in der Heimat auszugleichen. Die Ausgleichspflicht nach Satz
2 besteht entsprechend auch bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.
9.
Bei Ruhezeiten in der Heimat muss ab 11. Dezember 2011 die Dauer einer geplanten
Ruhezeit unter Berücksichtigung des § 5 ArbZG mindestens der geplanten Länge der
vorausgehenden Schicht entsprechen.
(4)
Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und
weniger als 9 Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens
11 Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.
(5)
Die Ausbleibezeit des Arbeitnehmers soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten.
Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten
erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt
werden. Satz 1 gilt nicht für Firmenreisen.
Unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 12 und 13 werden dem Arbeitnehmer mindestens
55 Prozent der Gesamtdauer einer Ausbleibezeit auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Bei der Berechnung wird kaufmännisch auf volle Minuten gerundet.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen dem Schichtbeginn in der
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
(6)
Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen werden
auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(7)
bleibt frei
41
(8)
Der Arbeitgeber kann bei Ausfall, Teilausfall oder Veränderung der zeitlichen Lage von Arbeit dem Arbeitnehmer Arbeitszeit absagen. Wird der Arbeitnehmer
a)
mehr als 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall
informiert, erfolgt keine Anrechnung der abgesagten Arbeitszeit.
b)
innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / Teilausfall / Veränderung der zeitlichen Lage informiert, wird der Zeitabschnitt der ursprünglich geplanten zeitlichen Lage der Schicht, der nicht mehr durch die zeitliche Lage der
neu geplanten Schicht abgedeckt wird, zu 50 Prozent angerechnet.
c)
nach dem 30. Juni 2011 erst nach sechs Uhr des Vortages oder nach dem späteren
Ende der vorausgegangenen Vorschicht, wenn diese bis 6.00 Uhr des Vortages begonnen hat, über den Ausfall einer Disposchicht informiert, wird der Arbeitszeitwert
der Disposchicht entsprechend § 51 Abs. 2 zu 50 Prozent angerechnet.
d)
nach Beginn der Schicht über den Ausfall / Teilausfall informiert, erfolgt neben der Anrechnung der geleisteten Arbeitszeit eine Anrechnung von 50 Prozent der abgesagten
Arbeitszeit. Ist die geleistete Arbeitszeit kürzer als 5 Stunden, werden 5 Stunden zuzüglich 50 Prozent der über 5 Stunden hinausgehenden abgesagten Arbeitszeit angerechnet.
(8a) Sagt der Arbeitgeber keine Arbeitszeit nach Abs. 8 Buchst. d) ab und fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe der
Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.
(9)
1.
Dem Arbeitnehmer sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Mindestens 16 Ruhetage nach Satz 1
müssen einen vollen Kalendertag umfassen.
2.
Dem Arbeitnehmer sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse des Arbeitnehmers geboten erscheint.
3.
Mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 sind dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr als
freies Wochenende zu gewähren. Diese Ruhetage müssen einmal im Kalendermonat
spätestens am Freitag um 24 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 4 Uhr enden
und müssen eine Mindestlänge von 60 Stunden umfassen. Erstreckt sich das Wochenende über den Monatswechsel, wird es dem Kalendermonat zugeschieden, zu
dem der Freitag gehört.
Über Satz 1 hinaus soll ein Ruhetag nach Nr. 2 als verlängertes Wochenende gewährt
werden. Dieser Ruhetag muss spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen und darf
nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse des Arbeitnehmers um höchstens 2 Stunden abgewichen
werden.
42
4.
Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden. Ruhetage mit
einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt
werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den
ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
(10) Die Gesamtanzahl der Ruhetage nach Abs. 9 versteht sich als Jahresbruttowert. Dem Arbeitnehmer bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als gewährt,
wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach
den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften
nachzugewähren. Die Regelungen des § 52a bleiben unberührt.
(11) Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (z. B.
Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen am Wohnoder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhält der Arbeitnehmer für jeweils bis
zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen
Jahresarbeitszeit-Solls nach §§ 46 und 47 je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortgezahlt.
Hinweis zu Abs. 12:
Abs. 12 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit
findet § 3 Abs. 2 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.
(12) Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne
Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer. Die Dauer der
Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen, wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
1.
Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.
2.
Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen
Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit
nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.
3.
Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen,
innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann (z.B. Pausenfenster,
flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die
eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so zu wählen ist, dass für den Arbeitnehmer ein angemessener Erholungswert erreicht wird. Der Arbeitnehmer kann
sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats bleibt unberührt.
43
4.
Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer liegen außerhalb einer Schicht.
Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im Abrechnungszeitraum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das individuelle regelmäßige
Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Abweichend von Satz 2 werden für den Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals von Schieneninfrastrukturunternehmen,
mit Ausnahme der Betreiber von Personenbahnhöfen, Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(13) a) Bis einschließlich 30. Juni 2011 gilt:
Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden auf das individuelle
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart hat.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter
1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden,
wenn individuell keine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und
Vernehmungen.
b) Ab 01. Juli 2011 gilt:
Für den Arbeitnehmer werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden auf das individuelle
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die durch eine ZoA getrennten Schichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Satz 1 gilt nicht für den Arbeitnehmer, der individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart hat.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter
1.305 Stunden gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig in einem verblockten Teilzeitmodell mit reduzierter Anzahl von durchschnittlichen Arbeitstagen pro Woche eingesetzt werden. Ansonsten gilt für Arbeitnehmer mit nicht verblockter Teilzeit abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden, wenn individuell keine
kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und
Vernehmungen.
(14) Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse
des Arbeitnehmers erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von 12 Stunden
44
muss die Schicht eine mindestens zweistündige Tätigkeitsunterbrechung enthalten, in die
die gesetzliche Ruhepause nach § 4 ArbZG gelegt werden kann.
(15) a) Bis einschließlich 31. Dezember 2011 gilt:
Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als
261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der
sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden
rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die
Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.
b) Ab 01. Januar 2012 gilt:
Der Arbeitnehmer soll im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261
Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs, abzüglich der Anzahl der
nach § 51 Abs. 3 im Abrechnungszeitraum zu bewertenden Wochenfeiertage und abzüglich
der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 49 Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden
rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die
Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.
(16) Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des
regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte (d.h. Aufenthaltszeiten während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu
den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten)
werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die
erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende Termin
geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
§ 52a
Jahresruhezeitplan
(1)
Auf Basis der entsprechend der betrieblichen Regelungen durchgeführten Urlaubsplanung
ist vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem 13. Dezember 2009 für den Zeitraum einer Jahresfahrplanperiode ein verbindlicher Jahresruhezeitplan zu erstellen. Dieser Jahresruhezeitplan enthält
a)
mindestens 16 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage nach
§ 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb
des geplanten Urlaubs liegen;
b)
einen zusätzlichen Ruhetag nach § 52 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 unmittelbar vor dem Hauptjahresurlaub und
45
Protokollnotizen:
c)
1.
Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber im Rahmen der Urlaubsplanung den
Zeitraum, der als Hauptjahresurlaub festgelegt wird, mit.
2.
Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies dem Arbeitgeber nicht mit, legt der
Arbeitgeber den Zeitraum des Hauptjahresurlaubs fest.
mindestens 5 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 1.
(2)
Zusätzlich zu Abs. 1 werden in betrieblich festgelegten unterjährigen Planungsperioden insgesamt mindestens weitere 5 Ruhetage nach § 52 Abs. 9 Nr. 2 oder Nr. 3 jeweils anteilig in
den einzelnen Planungsperioden verbindlich geplant.
(3)
Von den verbindlich geplanten Ruhetagen nach Abs. 1 und Abs. 2 kann im Einvernehmen
mit dem Arbeitnehmer immer abgewichen werden.
§ 53
Beginn und Ende der Arbeitszeit
Hinweis zu § 53:
§ 53 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 3 Abs. 3 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 3
Abs. 3 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche
Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
(2)
Für Arbeitnehmer beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum
Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich.
Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen
Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.
(3)
Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in den
Fällen des § 30 und § 52 Abs. 16 findet Abs. 2 keine Anwendung.
§ 54
Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug
(1)
Fahrzeit im Sinne dieser Regelung ist die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der
Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Fahren eines Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist. Sie
schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen der Triebfahrzeugführer für das Fahren des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.
46
Ab 01. September 2011 gilt:
Bei geplanten Unterbrechungen von bis zu 7 Minuten bleibt der Triebfahrzeugführer stets für
das Fahren des Triebfahrzeugs verantwortlich. Standzeiten von mehr als 7 Minuten Dauer,
mit Ausnahme der Halte während einer Zugfahrt, gehören nicht zur Fahrzeit.
(2)
Die Fahrzeit nach Abs. 1 darf bei einer Tagesschicht 9 Stunden und bei einer Nachtschicht,
die mit mindestens 3 Stunden in den Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr fällt, 8 Stunden nicht
überschreiten. Im S-Bahn Verkehr darf die Fahrzeit nach Abs. 1 unabhängig von der
Schichtlage 8 Stunden nicht überschreiten.
(3)
Im Streckendienst darf die ununterbrochene Fahrzeit nach Abs. 1 auf dem Triebfahrzeug
5 1/2 Stunden nicht überschreiten. Die Fahrzeit gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung mindestens 10 Minuten andauert.
§ 55
Rufbereitschaft
(bleibt frei)
Teil C
Spezifische Entgeltregelungen
§ 56
Entgeltgrundlagen
(1)
Für die Entgeltgrundlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 BuRa-LfTV Agv MoVe
Anwendung.
Durch tarifliche Vereinbarungen können ortsbezogene Zulagen zum Monatstabellenentgelt
festgelegt werden, wenn erhöhte Lebenshaltungskosten oder besondere Arbeitsmarktverhältnisse die Erhöhung des Monatstabellenentgelts angezeigt erscheinen lassen.
(2)
In einem besonderen Schreiben ist dem Arbeitnehmer der für ihn geltende Arbeitsort mitzuteilen.
(3)
In der Zeit vom 01. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 (einvernehmliche Abweichung vom
BuRa-LfTV Agv MoVe) gilt folgendes:
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden (Referenzarbeitszeit).
Abweichend von Satz 1 beträgt für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl.
Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - die Referenzarbeitszeit 2.088 Stunden.
47
Protokollnotiz:
Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein individuell regelmäßiges
Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.“
Ab 01. März 2011 gilt folgendes:
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf der Referenzarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1
Buchst. a Satz 1 BuRa-LfTV Agv MoVe.
Protokollnotiz:
Es wird klargestellt, dass § 46 Abs. 1 hiervon unberührt bleibt. Ein individuell regelmäßiges
Jahresarbeits-Soll von 1.827 Stunden bis 2.088 Stunden gilt als Vollzeitarbeit.
§ 57
Berechnung des Entgelts
a) Bis einschließlich 28. Februar 2011 gilt:
(1)
Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/165,2 des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei
165,2/165,2 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
(2)
Für die Dauer der Laufzeit des BeSiTV (einschl. einer evtl. Nachwirkung) - § 40 BeSiTV - gilt
folgendes: Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/174
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben
sich dabei 174/174 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
b) Ab 01. März 2011 gilt:
Für jede Stunde der nach § 32 Abs. 2 und 3 zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66 des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei
169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
§ 58
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Bezogen auf die Bestimmungen zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe und zum Entgeltausgleich findet § 5 Abs. 1 und 3 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.
(2)
unbesetzt
(3)
a)
Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat er die
höherwertige Tätigkeit mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhält er für diese
Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich. Die
ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
48
b)
Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
Hinweis zu Abs. 4:
Abs. 4 hat Vorrang vor der Bestimmung des § 5 Abs. 4 und 7 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 5 Abs. 4 und 7 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine
Anwendung.
(4)
a)
Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv
MoVe bemisst sich das Monatstabellenentgelt nach der Berufserfahrung in der jeweiligen Tätigkeit. Hierbei werden grundsätzlich Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer ununterbrochen und unmittelbar vor der Eingruppierung die jeweilige oder eine entsprechende einschlägige höherwertige Tätigkeit - auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags - tatsächlich ausgeübt hat. Ab dem 01. August 2010 sind bei der Ermittlung der Berufserfahrung Unterbrechungen wegen vorübergehender gesundheitlicher Fahrdienstuntauglichkeit unschädlich, sofern Arbeitnehmer unmittelbar vor und unmittelbar nach dieser Unterbrechung die maßgebliche
Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt haben. Zeiten der vorübergehenden
Übernahme einer anderen Tätigkeit sind für die Berücksichtigung der Berufserfahrung
unschädlich.
Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des Abs. 4 der Präambel
zum BeSiTV seine Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich, sofern
der Arbeitnehmer noch im Besitz einer gültigen Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf öffentlicher Infrastruktur ist.
In den Fällen einer Höhergruppierung gilt folgendes:
aa)
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die
1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
bb)
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die
2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
cc)
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die
3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
dd)
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst nach der Stufe der Berufserfahrung, die
4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
49
Protokollnotiz
In Fällen der Doppelbuchst. aa bis dd werden pro Entgeltgruppe 5 Jahre der bisher erreichten Jahre der Berufserfahrung abgezogen (bei Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe = minus 5 Jahre, bei Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen = minus 10
Jahre, etc.).
Buchst. b bis d in der Fassung bis einschließlich 28. Februar 2011:
b)
Buchst. a gilt entsprechend in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer nach Abs. 3
Buchst. a vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht.
c)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag, ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe gilt folgendes:
Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeitigen Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren addiert.
d)
Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1
aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Buchst. a und c sinngemäß
Anwendung.
Buchst. b bis e in der Fassung ab 01. März 2011:
b)
In Fällen, in denen nach der Höhergruppierung das neue Monatstabellenentgelt im
Vergleich zum bisherigen Monatstabellenentgelt nicht um mindestens 1,5 v.H. erhöht
ist, gilt folgendes: Der Arbeitnehmer wird in die nächsthöhere Stufe der höheren Entgeltgruppe - unter Beibehaltung der bisher erreichten Jahre der Berufserfahrung - eingestuft.
c)
Buchst. a gilt entsprechend in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer nach Abs. 3
Buchst. a vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht.
d)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag, ist bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe gilt folgendes:
Zu den Zeiten der Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe vor der seinerzeitigen Höhergruppierung werden die Zeiten der Berufserfahrung in der höheren addiert.
e)
Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1
aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Buchst. a, b und d sinngemäß Anwendung.
50
§ 59
Vermögenswirksame Leistung
(1)
Der Arbeitnehmer erhält nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von
13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) hat.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des laufenden Monats gezahlt.
(2)
Der Arbeitnehmer kann zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten frei wählen. Er kann allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.
(3)
Der Arbeitnehmer hat jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn seinem Unternehmen die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterrichtet der Arbeitnehmer sein Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen wird
die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung
folgt.
(4)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
§ 60
Urlaubsentgelt
Als Urlaubsentgelt
a)
wird dem Arbeitnehmer das Monatsentgelt für die Dauer der durch die Abwicklung des Erholungsurlaubs versäumten bzw. verrechneten (§ 50 Abs. 2) Arbeitszeit fortgezahlt,
b)
zuzüglich erhält der Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Buchst. a den Durchschnitt der
variablen Entgeltbestandteile des vorausgegangenen Kalenderjahres.
Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts werden nicht berücksichtigt:
-
Einmalige Zahlungen wie z. B. jährliche Zuwendung, Jubiläumsgelder,
-
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge,
51
-
Fahrentschädigung,
-
Überzeitzulage und Überstundenabgeltung,
-
Kostenersatzleistungen wie z. B. Tage-/Übernachtungsgelder,
-
sonstige Zahlungen, die Aufwendungen abgelten sollen, die während des Urlaubs
nicht entstehen.
§ 61
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
(1)
Muss ein mindestens 55jähriger Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der Kräfte infolge
langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen seinen Arbeitsplatz wechseln und soll
der Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihm übertragene überwiegend verrichten, darf er, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
Hinweis zu § 61 Abs. 2 bis 4:
Die Abs. 2 bis 4 haben Vorrang vor den Bestimmungen der §§ 7 und 8 BuRa-LfTV Agv MoVe;
insoweit finden die §§ 7 und 8 BuRa-LfTV Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine
Anwendung.
(2)
Muss ein Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen
erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen
zurückzuführen sind, seinen Arbeitsplatz wechseln und soll der Arbeitnehmer deshalb nicht
nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihm übertragene überwiegend verrichten,
darf er, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(3)
a)
Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
beruhen und dass der Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte
schriftlich an sein Unternehmen abgetreten hat.
b)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
seines Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Arbeitnehmer
sein Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
52
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn der Arbeitnehmer
sich weigert, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer
aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden
kann.
§ 62
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
(1)
Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt (§ 60).
(2)
Der neueingestellte Arbeitnehmer, bei dem eine Funktionsausbildung Voraussetzung für die
Übertragung der Tätigkeit eines Lokomotivführers ist, erhält für die Dauer der Ausbildung
das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe LF 7. Bei allen Einweisungen, Einführungen
und Qualifikationsmaßnahmen, die nach der Erstausbildung zum Lokomotivführer aufbauend stattfinden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Protokollnotiz:
Es besteht Einvernehmen, dass Abs. 2 ggf. im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des
Abschnitts E redaktionell angepasst wird.
§ 63
Qualifikationszulage 1
Der Arbeitnehmer erhält eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 6.
§ 63a
Qualifikationszulage 2
Der Arbeitnehmer, der als Auslandslokomotivführer eingruppiert und dem dabei auch die Tätigkeit
eines Ausbildungslokomotivführers nicht nur vorübergehend übertragen ist - bzw. umgekehrt -,
erhält eine monatlich zu zahlende Qualifikationszulage 2 in Höhe von 141,15 EUR (ab 01. November 2013: 144,54 EUR).
§ 63b
Jahresabschlussleistung
für Gruppenleiter Tf
(1)
Die Jahresabschlussleistung (JAL Grl Tf) richtet sich nach den individuellen Leistungen des
Gruppenleiter Tf und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
(2)
Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers erfolgt auf der Grundlage
von Zielvereinbarungen.
53
(3)
Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur JAL Grl Tf sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf einem Arbeitsplatz mit
der Tätigkeit Gruppenleiter Tf eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 63c
Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen
(1)
Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 2) erhalten ab
01. Mai 2011 ein Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen, wenn diese für
die Durchführung von Auslandsfahrten erforderlich ist und regelmäßig angewendet werden
muss. Ein Anspruch auf die Leistungszulage besteht nur, wenn das Sprachniveau von mindestens B 1 im Sinne des europäischen Referenzrahmens erforderlich ist.
Protokollnotiz:
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen dahingehend, dass für den Fall,
dass zukünftige Verordnungsregelungen ein von B 1 abweichendes Sprachniveau festgelegt wird, eine entsprechende Anpassung erfolgt.
(2)
Englisch gilt nicht als Fremdsprache im Sinne von Abs. 1.
(3)
Das Leistungsentgelt beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit Auslandsbezug 10,00 EUR.
(4)
Das Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen findet keine Berücksichtigung
bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum Leistungsentgelt für die Anwendung von Fremdsprachen sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie
diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
Mit diesem Leistungsentgelt wird die Anwendung besonderer Sprachkenntnisse honoriert, die mit
der Eingruppierung nicht abgedeckt sind.
§ 63d
Leistungszulage Ausbildung
(1)
Arbeitnehmer, die die Tätigkeit eines Ausbildungslokomotivführers ausführen (mit Ausnahme der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe LF 2) und Ausbildungslokomotivführer, erhalten ab
01. Mai 2011 für jede der im Rahmen der Ausbildungstätigkeit tatsächlich geleisteten
Schicht eine Leistungszulage Ausbildung (LzA) in Höhe von 12,50 EUR.
54
(2)
Die FAE nach § 74 wird auf die LzA angerechnet.
(3)
Die LzA findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LzA sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden,
soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 64
Einmalige Entgeltzulagen
(1)
Der Arbeitnehmer erhält für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.
Ausführungsbestimmung
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines
Jahres, festgelegt werden.
(2)
Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:
1.
für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,
2.
für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden
Handlungen,
3.
für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.
§ 65
Ortsbezogene Zulagen
Ortsbezogene Zulagen im Sinne des § 56 Abs. 1 werden nach Maßgabe der Anlage 7 gezahlt.
§ 66
Sonntagszulage
Bezogen auf die Sonntagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 9 BuRa-LfTV Agv MoVe
Anwendung.
55
§ 67
Vorfesttagszuschlag
(1)
Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr wird, soweit es die
betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts gewährt.
(2)
Kann diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit gewährt.
(3)
Kann auch diese Freizeit nicht gewährt werden, wird an in Abs. 1 genannten Tagen ein Zuschlag (Vorfesttagszuschlag) gezahlt für Arbeit nach 12.00 Uhr in Höhe von 100 v.H.
Treffen Vorfesttagszuschlag und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste
Betrag gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.
§ 68
Feiertagszulage
Bezogen auf die Feiertagszulage finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 10 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.
§ 69
Nachtarbeitszulage
Hinweis zu § 69:
§ 69 hat Vorrang vor § 6 Abs. 11 BuRa-LfTV Agv MoVe; insoweit findet § 6 Abs. 11 BuRa-LfTV
Agv MoVe für den Geltungsbereich des LfTV keine Anwendung.
(1)
Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten angerechnete Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage in Höhe von 1,28 EUR je Stunde.
(2)
Der Arbeitnehmer erhält für in Schichten angerechnete Arbeitszeit zwischen 20.00 und
6.00 Uhr im Kalendermonat eine Schichtzulage in folgenden Stufen:
von
bis
13 Std.
17 Std.
20,45 EUR
18 Std.
24 Std.
30,68 EUR
25 Std.
34 Std.
51,13 EUR
35 Std.
44 Std.
56,24 EUR
45 Std.
54 Std.
63,91 EUR
55 Std.
64 Std.
71,58 EUR
65 Std.
74 Std.
79,25 EUR
75 Std.
84 Std.
86,92 EUR
85 Std.
94 Std.
94,59 EUR
95 Std.
104 Std.
102,26 EUR
56
105 Std.
115 Std.
ab 125 Std.
(3)
(4)
114 Std.
124 Std.
122,71 EUR
109,93 EUR
117,60 EUR
Für jede Schicht
1.
die nach 0.00 und vor 4.00 Uhr beendet wird, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage von
2,56 EUR,
2.
die nach 24.00 und vor 4.00 Uhr begonnen wird, erhält der Arbeitnehmer eine Zulage
von 5,11 EUR.
Die zulageberechtigenden Zeiten sind für den Kalendermonat zusammenzurechnen. Bei der
sich hieraus ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle
Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
§ 70
Überzeitzulage
Der Arbeitnehmer erhält für Überzeitarbeit eine Überzeitzulage in Höhe von 3,58 EUR (ab 01.
November 2013: 3,67 EUR) je Stunde.
§ 71
Rufbereitschaftszulage
(1)
Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.
(2)
Der Arbeitnehmer erhält für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von
2,08 EUR (ab 01. November 2013: 2,13 EUR) je Stunde.
(3)
Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten Pkw für
Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft eine kmPauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.
§ 71a
Prämie für Rettungszugbereitschaft
Lokomotivführer, die Rettungszugbereitschaft leisten, erhalten ab 01. März 2011 zur Abgeltung
der erhöhten Anforderungen (zusätzliche Ausbildung, besondere Atemschutztauglichkeit, persönliche Risiken bei Einsätzen in Tunneln u.a.) eine besondere Prämie (Pr Rzb).
Die Pr Rzb beträgt 14,00 EUR für jede tatsächlich geleistete Rettungszugbereitschaft.
Aufgrund der tatsächlich geleisteten Bereitschaft ist die Pr Rzb zu errechnen und diese nach den
entsprechenden Abrechnungsbestimmungen zu erfassen und abzurechnen.
57
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur Pr Rzb für Rettungszugbereitschaft sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie Rettungszugbereitschaft leisten, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 72
Rundung und Anpassung
(1)
Bezogen auf die Rundung von Zulagen findet § 6 Abs. 12 BuRa-LfTV Agv MoVe Anwendung.
(2)
Die Zulagen nach §§ 63a, 70 und 71 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen
der Monatstabellenentgelte (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung
der Monatstabellenentgelte (Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe).
§ 73
Fahrtätigkeit
(1)
Der Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z.B. Lokomotivführer) erhält eine Verpflegungspauschale.
(2)
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit
der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
(3)
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
a)
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 5,11
EUR (ab dem 01. März 2011: 6,00 EUR),
b)
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 8,18
EUR (ab dem 01. März 2011: 9,00 EUR),
c)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 12,78 EUR (ab dem 01. März 2011:
13,00 EUR).
58
§ 74
Fahrentschädigung
Bezogen auf die Fahrentschädigung finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 14 BuRa-LfTV
Agv MoVe Anwendung.
§ 75
Jährliche Zuwendung
Hinweis zu § 75:
In Umsetzung und Ergänzung von § 6 Abs. 15 BuRa-LfTV Agv MoVe gilt folgendes:
(1)
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine jährliche Zuwendung, sofern er im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
(2)
Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – 50 v.H.
eines Monatstabellenentgelts zuzüglich eines monatsbezogenen Betrags aus § 60 Buchst. b
(maßgeblich ist der Monat September des Jahres).
(3)
Hat der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer
Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte) - vom Arbeitgeber/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er kein Entgelt bzw. Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten hat.
(4)
Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.
(5)
Scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für die Arbeitnehmer,
denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt
wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.
(6)
Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz.
Ausführungsbestimmungen
1.
Wurde der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine beim Arbeitgeber erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen,
erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses
- für den ihm eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der
ihm zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall
gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
59
2.
Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich
die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.
§ 76
Schutzvorkehrungen vor Gewalttätigkeiten Dritter
Soweit der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, durch Gewalttätigkeiten Dritter einen Schaden zu erleiden, wird der Arbeitgeber geeignete Schutzvorkehrungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ergreifen.
§ 77
Übernachtungen
Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
§ 78
Unternehmensbekleidung
Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Kleidungsstücke, die
zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an
Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch
Betriebsvereinbarung und/oder Konzernrichtlinie geregelt.
§ 79
Besondere Beschäftigungsbedingungen II
§ 79.1 gilt abweichend von § 1 ausschließlich für die bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 beschäftigten Arbeitnehmer, die gemäß Art. 2 § 14 ENeuOG vom Bundeseisenbahnvermögen zur
DB AG übergeleitet worden sind.
§ 79.1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die nach der Überleitung vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB AG bei einem Unternehmen gem. Anlage 1 bzw. einem Unternehmen, das
unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich des ÜTV-FGr (mit Ausnahme des Anhangs zum
ÜTV FGr) erfasst ist, ausscheiden und wieder eingestellt werden.
§ 79.1
Jährliche Zuwendung in besonderen Fällen
(1)
Erhöhungsbetrag für Kinder
Die jährliche Zuwendung nach § 75 erhöht sich um 25,56 EUR für jedes Kind, für das dem
Arbeitnehmer für den Monat September Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder § 3 oder
§ 4 BKGG zugestanden hätte, entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen am
31. Dezember 1993.
60
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Kalendermonat September weniger als die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers betragen, erhöht sich die jährliche Zuwendung nach § 75 statt um den Betrag nach
Satz 1 um den Anteil dieses Betrags, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach glaubhaft
darzulegen. Jede Änderung in Bezug auf die Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeitgeber ist in begründeten Fällen berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises zur Anspruchsberechtigung zu verlangen.
(2)
Anteilige Zahlung bei Rentengewährung
a)
(3)
Abweichend von § 75 erhält der Arbeitnehmer eine anteilige jährliche Zuwendung,
wenn sein Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November
aa)
wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 21 Abs. 1 vierter Anstrich) endet oder
bb)
wegen Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 21a) endet oder
cc)
wegen Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 21a) ruht.
b)
Sofern das Arbeitsverhältnis im Monat September nicht mehr besteht, tritt für die Berechnung der anteiligen jährlichen Zuwendung an die Stelle des Monats September
der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
c)
Im Übrigen gilt in Bezug auf die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung § 75 Abs.
3.
d)
Die Auszahlung erfolgt am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in
dem Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw. ab dem das Arbeitsverhältnis ruht.
Ausschluss der Verminderung
Abweichend von § 75 Abs. 3 unterbleibt die Verminderung der jährlichen Zuwendung für die
Kalendermonate, für die der Arbeitnehmer
a)
kein Entgelt erhalten hat wegen der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst,
wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat, oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes,
b)
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG erhalten oder nur wegen der
Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten hat.
61
Teil D
Betriebliche Altersvorsorge(bis 28. Februar 2011)
Altersvorsorge und Versicherungsleistungen (ab 01. März 2011)
§ 80
Entgeltumwandlung
(1)
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in Höhe von 20,00 EUR für jeden
Kalendermonat, für den er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) hat und sofern er mindestens
a)
30,00 EUR monatlich
oder
b)
360,00 EUR im Kalenderjahr
seines künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach dem KEUTV über den Durchführungsweg
Pensionsfonds umwandelt.
Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.
(2)
a)
In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a führt das Unternehmen die LbAV am 25. des laufenden Monats zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als
Versorgungsträger ab.
b)
In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b führt das Unternehmen den Betrag der jahresbezogenen LbAV am 25. des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1 Buchst. b
erfüllt ist, zugunsten des Arbeitnehmers an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab.
(3)
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 59 geltend gemacht, besteht für die Dauer der
Geltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs. 1.
(4)
Die Revisionsklausel nach § 11a KEUTV findet sinngemäß Anwendung.
§ 80a
Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV)
(1)
Arbeitnehmer haben ab 01. Juli 2011 Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach § 3 Nr.
63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die
Höhe des AGbAV beträgt monatlich 1% (ab 01. November 2013: 2%) der Summe aus dem
Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien
festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte ebenfalls erhöhen.
Arbeitnehmer, deren Jahresentgelt im Vorjahr unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten einen zusätzlichen 10 %-igen Bonus bezo-
62
gen auf den AGbAV nach Satz 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach § 3 Nr. 63
EStG geförderten Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.
(2)
Der Anspruch nach Abs. 1 besteht für jeden Kalendermonat, für den die Arbeitnehmer gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld
(bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein
Verletztengeld erhalten hätten) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger haben.
(3)
Übersteigt die Zahlung des AGbAV die betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit nach
§ 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, erhalten die Arbeitnehmer den über diese Begrenzung hinausgehenden
Betrag als Entgelt ausgezahlt. Auf besonderen Antrag der Arbeitnehmer wird dieser Betrag
an den Versorgungsträger gezahlt, soweit dadurch der nach § 3 Nr. 63 EStG bestehende
jährliche zusätzliche nur steuerfreie Höchstbetrag in Höhe von 1.800 € nicht überschritten
wird und im Übrigen die Voraussetzungen für diese steuerfreie Einzahlung nach § 3 Nr. 63
EStG vorliegen. Der Antrag auf die Inanspruchnahme des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags muss mindestens drei Wochen vor dem 01. des Monats, zu dem er erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Der Bonus nach Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gezahlt.
(4)
Der Anspruch auf den AGbAV entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis aufnehmen bei einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages Anspruch auf den AGbAV ab Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.
(5)
Der Arbeitgeber führt den AGbAV monatlich zugunsten der Arbeitnehmer an die DEVK
Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab, erstmals für den gesamten Zeitraum für die
Monate Juli bis Dezember 2011.
(6)
Keinen Anspruch nach Abs. 1 bis 5 haben:
a)
Arbeitnehmer, die in der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See
pflichtversichert sind,
b)
Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen,
c)
Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit 10 Prozent der jeweils maßgeblichen Referenzarbeitszeit nicht übersteigt,
d)
Arbeitnehmer, die als Beamte gemäß Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit beim Arbeitgeber beurlaubt sind,
e)
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI behandelt werden muss.
63
§ 80b
Versicherungsleistungen
(1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine von den Tarifvertragsparteien gemeinsam bzw. von der
GDL mit Zustimmung des Agv MoVe gegründete Trägerinstitution so zu dotieren, dass diese durch Vertrag mit einer mit Zustimmung des Agv MoVe bestimmten Versicherungsgesellschaft bewirkt, dass die in Abs. 2 aufgeführten Versicherungsleistungen vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können.
Protokollnotiz:
1.
2.
(2)
Versicherungsnehmer ist die Institution. Der Arbeitnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar berechtigt.
Es wird klargestellt, dass die nach dieser Bestimmung für den Versicherungsvertrag
aufzuwendenden Mittel Teil des Gesamtvolumens für die Dotierung dieser Einrichtung
sind.
Der Versicherungsvertrag muss die folgenden Leistungen vorsehen. Die nähere Ausgestaltung regelt die in Abs. 1 genannte Institution mit der Versicherungsgesellschaft nach marktüblichen Bedingungen.
-
-
Invaliditätsleistung in Höhe des 7-fachen des individuellen Monatstabellenentgelts
Todesfall-Leistung in Höhe des 3-fachen individuellen Monatstabellenentgelts
Unfall-Krankenhaustagegeld in Höhe von bis zu 60 % des Monatstabellenentgelts,
höchstens 100 EUR pro Tag,
Kurkostenbeihilfe bis zu 1.000 EUR
Sofortleistung bei schwerer Verletzung in Höhe von 3.000 EUR
Übergangsgeld bei Berufsunfähigkeit in Höhe von bis zu 10.000 EUR
Zahnersatz- und Behandlungskosten in Höhe des Eigenanteils des Arbeitnehmers,
maximal bis 1.000 EUR
Unfallrente für hinterbliebene Kinder in Höhe von 250 EUR monatlich bis zur Erreichung üblicher Altersgrenzen
Bei Straftaten gegen den Arbeitnehmer Verdoppelung der Leistungen für Invalidität
und Unfallkrankenhaustagegeld, sowie kosmetische Operationen bis zu 5.000 EUR,
Umbau- und Umzugskosten bei schwerwiegender Invalidität bis zu 10.000 EUR und
Schmerzensgeld bis zu 5.000 EUR
Krankentagegeld in Höhe von 5 EUR für Vollzeitarbeitnehmer und in Höhe von 3 EUR
für Teilzeitarbeitnehmer.
§ 80c
Besonderer Rechtsschutz
Der Arbeitgeber stellt ab 01. März 2011 sicher, dass der Arbeitnehmer zivilrechtliche Ansprüche,
die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis z.B. bei Eisenbahnunfällen entstanden sind,
gegenüber Dritten im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten sachgerecht durchsetzen kann. Näheres regelt die Anlage 9.
64
Teil E
Qualifizierung
Hinweis zu Teil E:
Teil E LfTV ergänzt und konkretisiert die Anlage 3 zum BuRa-LfTV Agv MoVe.
Abschnitt I
Erstausbildung
§ 81
unbesetzt
§ 82
Qualifizierungsgrundlagen
(1)
Die Erstausbildung zum Triebfahrzeugführer basiert auf den für den DB Konzern anerkannten Ausbildungsregeln und geltenden Richtlinien. Sie enthält theoretischen Präsenzunterricht, Praxistraining, Lernfahrten mit Fahrsimulator sowie Lernfahrten mit dem Originalfahrzeug. Die im BuRa-LfTV Agv MoVe unter Qualifizierungsgrundlagen definierte Mindestausbildungsdauer zum Triebfahrzeugführer in Höhe von 1.250 Unterrichtsstunden á 45 Minuten
basieren auf der Annahme der Durchführung aller nachfolgend dargestellten Ausbildungsinhalte für die Standardausbildung - Eisenbahnfahrzeugführerschein der Klasse 3 (EFF- Klasse 3) - gemäß der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie (VDV-Schrift 753) bzw. zur
Erlangung des Triebfahrzeugführerscheins (einschließlich Zusatzbescheinigung der Klasse
B) gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV).
a)
Berechtigung zum Führen von lokbespannten Reise- bzw. Güterzügen
b)
Fahrzeugausbildung für zwei Baureihen
c)
Ergänzungsausbildung LZB
Die maßgeblichen Regelungen und Richtlinien, unter Angabe der jeweiligen Ausbildungsinhalte und deren Dauer werden den Arbeitnehmern, die die Qualifizierung beginnen, durch
den Arbeitgeber zugänglich gemacht.
(2)
Die GDL wird im Vorfeld der Festlegung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern bzw. bei allgemeinen Ausbildungsplänen an der Entscheidungsfindung durch den Arbeitgeber beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt unbeschadet der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung. Hierzu sollen ein fester Ansprechpartner benannt
und die Erörterung in einer Fachgruppe vorgesehen werden.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass im Rahmen dieses besonderen Beteiligungsrechts der GDL kein Vetorecht eingeräumt wird.
65
Abschnitt II
Fortbildung
§ 83
Regelmäßiger Fortbildungsunterricht
(1)
Pro Kalenderjahr ist dem Triebfahrzeugführer der erforderliche Fortbildungsunterricht an 12
Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Unterrichtsthemen und die Fortbildungsdauer werden individuell und fachbezogen im persönlichen Gespräch festgelegt.
(2)
Triebfahrzeugführer, die länger als sechs Monate nicht im Fahrdienst eingesetzt worden
sind, aber weiterhin im Besitz des Eisenbahnfahrzeug-Führerscheins sind, erhalten Fortbildungsunterricht nach einem fachbezogenen Gespräch.
(3)
Durch zusätzlichen Fortbildungsunterricht sind die betrieblichen und sprachlichen Kompetenzen für Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Verkehr sicherzustellen.
(4)
Im Anschluss an den Fortbildungsunterricht kann eine schriftliche Lern-Erfolgskontrolle erfolgen.
§ 84
Simulatortraining
Das Simulatorentraining kann nicht nur auf stationären, sondern auch auf mobilen Simulatoren
erfolgen.
Trainingsqualität, Trainingsmodule bzw. Lastenhefte bezüglich der mobilen Simulatoren werden
einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und der GDL gestaltet.
§ 85
Ergänzungsausbildung
In weiteren Maßnahmen erwirbt der Triebfahrzeugführer die jeweils betrieblich erforderlichen
Kenntnisse auf Fahrzeugbaureihen, Betriebsverfahren sowie sprachliche und kundendienstliche
Kenntnisse.
§ 86
Berufserfahrung
Nach bestandener Prüfung zum Triebfahrzeugführer wird angestrebt, diesen zunächst befristet im
Rangier- und Streckendienst in bestimmten Netzen und Einsatzgebieten einzusetzen.
66
Abschnitt III
Weiterbildung
§ 87
Karriereplanung
Spätestens nach dreijährigem uneingeschränktem Einsatz als Streckenlokomotivführer hat der
Triebfahrzeugführer erstmaligen Anspruch auf ein persönliches Gespräch, in dem individuelle
Karrierewünsche und -möglichkeiten zu erörtern und zu dokumentieren sind. Weitere persönliche
Gespräche haben danach in zweijährigem Rhythmus sowie auf Antrag des Arbeitnehmers stattzufinden.
§ 88
Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen
Freiwillige fachbezogene Qualifizierungsmaßnahmen von Triebfahrzeugführern werden durch
Berücksichtigung bei der Arbeitszeitgestaltung unterstützt. In diesem Zusammenhang gestellten
Anträgen auf befristete Absenkung der individuellen Jahresarbeitszeit ist stattzugeben, sofern
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Liegen freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen im Unternehmensinteresse, werden diese durch den Arbeitgeber finanziell gefördert.
§ 89
Aus- und Fortbildungskosten
(1)
Die Aus- und Fortbildungskosten trägt der Arbeitgeber.
(2)
Wird das Arbeitsverhältnis eines Triebfahrzeugführers innerhalb der ersten zwei Jahre nach
Beendigung der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder auf Grund einer rechtmäßigen, unbefristeten und verhaltensbedingten Kündigung beendet, hat der Arbeitgeber Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten. Zurückgefordert werden darf höchstens die
Hälfte der Ausbildungskosten.
(3)
Dieser Betrag ermäßigt sich um 1/24 je angefangenem Monat, in welchem der Triebfahrzeugführer eingesetzt worden ist.
(4)
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers
zinslos in Raten erfolgen.
Teil F
Schlussbestimmungen
§ 90
Gültigkeit und Dauer für Teil A
(1)
Teil A (einschließlich der Anlagen 4 und 5) dieses Tarifvertrags tritt am 01. Januar 2011 in
Kraft und ersetzt den Teil A (einschließlich der Anlagen 4 und 5) des LfTV vom 31. Januar 2009 in der Fassung des 3. ÄTV LfTV 2009. Dieser Teil kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.
67
(2)
Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderung von Bestimmungen dieses Teils solange
nicht zulässig ist, als keine Kooperationsabrede im Sinne von § 2 des GrundlagenTV vom
09. März 2008 zwischen GDL und TG abgeschlossen worden ist. Nach ihr bestimmen sich
etwaige Abstimmungsprozesse.
§ 91
Gültigkeit und Dauer für die Teile B bis E
(1)
§ 1 sowie die Teile B bis E (einschließlich der Anlagen 1 bis 3, 6 bis 8) dieses Tarifvertrags
treten am 01. Januar 2011 in Kraft und ersetzen § 1 sowie die Teile B bis E (einschließlich
der Anlagen 1 bis 3, 6 bis 8) des LfTV vom 31. Januar 2009 in der Fassung des 3. ÄTV
LfTV 2009.
(2)
Die Teile B, C und E dieses Tarifvertrages können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.
(3)
Teil D dieses Tarifvertrags kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals
zum 30. Juni 2014, schriftlich gekündigt werden.
Eine Kündigung von Teil D erfasst nicht § 80a. § 80a kann isoliert mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2014 schriftlich gekündigt werden.
§ 92
Salvatoresche Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich
möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit
oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
68
Anlage 1
zum LfTV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gemäß § 1 LfTV
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB Regio NRW GmbH
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
69
Anlage 2
zum LfTV
unbesetzt
70
Anlage 3
zum LfTV
unbesetzt
71
Anlage 4
zum LfTV
Arbeit an Bildschirmgeräten
§1
Geltungsbereich
(1)
Die Bestimmungen gelten für den Arbeitnehmer, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der Tätigkeit ein Bildschirmgerät benutzen muss.
(2)
Die Bestimmungen gelten nicht für den Arbeitnehmer mit Tätigkeiten an
a)
Fahrer- oder Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,
b)
Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
c)
Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit
bestimmt sind,
d)
Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig
an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
e)
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
f)
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display,
g)
Fernsehgeräten oder Monitoren, die nur für eine Bildwiedergabe eingesetzt werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1)
Bildschirmgerät im Sinne dieser Anlage ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer
Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2)
Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Anlage ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät,
der ausgestattet sein kann mit
a)
Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
b)
Software, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
c)
Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
d)
sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
72
§3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1)
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher und/oder mentaler
Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Bei wesentlicher Veränderung der Arbeitsabläufe, Arbeitsumgebung, Hard- oder Software
kann der Betriebsrat eine erneute Beurteilung nach Satz 1 verlangen.
Die Beurteilung darf nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen dienen.
(2)
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Abs. 1 unverzüglich zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung festgestellter Mängel zu treffen. Der Betriebsrat ist über
die Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.
(3)
Die Beurteilung nach Abs. 1 hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen. Das Ergebnis
ist mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besprechen. Sofern der Arbeitnehmer es wünscht,
kann der Betriebsrat an diesem Gespräch teilnehmen.
Protokollnotiz:
Die Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG.
§4
Ausstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
(1)
Bildschirmarbeitsplätze müssen den gesetzlichen und allgemein anerkannten Regeln der
Technik unter Beachtung der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnissen entsprechen.
(2)
Der Bildschirm und die Zusatzgeräte, die bei dem Arbeitgeber zum Einsatz kommen, müssen das TÜV-GS-Prüfsiegel sowie das CE-(europäisches Konformitäts-)Zeichen tragen.
(3)
Im übrigen gelten die ”Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich”
(GUV 17.8) und das Merkheft ”Bildschirm-Arbeitsplätze” (GUV 23.3) des Bundesverbandes
der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - BAGUV - in der jeweils geltenden
Fassung.
73
§5
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
(1)
Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des
Sehvermögens
-
vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
-
anschließend regelmäßig und
-
bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden
können.
Maßgebend hierbei ist die Unfallverhütungsvorschrift (GUV 0.6) in der jeweils geltenden
Fassung.
(2)
Die Untersuchungen nach Abs. 1 werden vom Betriebsarzt des Arbeitgebers oder von einem durch den Arbeitgeber beauftragten Arzt mit entsprechender Qualifikation durchgeführt.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
(3)
Dem Arbeitnehmer sind spezielle Sehhilfen für seine Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass arbeitsplatzbezogene, den ergonomischen Verhältnissen und dem Sehabstand entsprechende Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Sofern die Krankenkasse des Arbeitnehmers die Kosten der speziellen Sehhilfe ausnahmsweise nicht übernimmt,
trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Beschaffung der Sehhilfe in der Höhe, wie
sie die Bahn-BKK jeweils tragen würde. Sofern sich aus sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Zuzahlungsbeträge für den Arbeitnehmer ergeben sollten, werden diese - bezogen auf die spezielle Sehhilfe - von dem Arbeitgeber übernommen.
(4)
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Antrag nachzuweisen, dass die Untersuchungen nach Abs. 1 durchgeführt wurden.
§6
Einweisung, Fortbildung, Einarbeitung
(1)
Vor dem erstmaligen Einsatz und bei jeder wesentlichen Veränderung der Arbeitsorganisation auf Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend in die Arbeitsmethode und die Handhabung der Arbeitsmittel durch qualifiziertes Personal einzuweisen. Hierbei ist der Arbeitnehmer insbesondere mit der ergonomisch gebotenen Anpassung
und Handhabung der Arbeitsmittel vertraut zu machen und über die Schutzbestimmungen
zur Bildschirmarbeit zu informieren. Zur Einweisung gehören auch Informationen über organisatorische Maßnahmen zur Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufs, um belastende Momente der Bildschirmarbeit zu vermeiden oder zu mildern. Der Kenntnisstand zur Benutzung
des Bildschirmgeräts kann auch durch Fortbildung (in der Regel im Betrieb) ergänzt werden,
wenn dies wegen der Besonderheit der Aufgabenerledigung mit dem Bildschirmgerät erforderlich ist. Die Einweisungs- und ggf. Fortbildungszeit ist Arbeitszeit.
(2)
Über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung.
74
(3)
Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben.
§7
Täglicher Arbeitsablauf
(1)
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu organisieren, dass die tägliche
Arbeit am Bildschirmgerät entsprechend der ermittelten Belastung (§ 3) durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen im Rahmen des Abs. 2 unterbrochen wird, um so die Belastung
durch die Arbeit am Bildschirmgerät zu verringern.
(2)
Erfordert die Tätigkeit in der Regel arbeitstäglich mindestens zwei Stunden ständigen (fast
dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm
und Vorlage, muss zur Vermeidung der physischen und psychischen Belastung dem Arbeitnehmer nach jeweils 50 Minuten dieser Tätigkeit Gelegenheit zu einer zehnminütigen bildschirmarbeitsfreien Unterbrechung dieser Tätigkeit gegeben werden. Wo aus betriebsbedingten Gründen dies nicht umsetzbar ist, hat der Arbeitgeber - mit Zustimmung des Betriebsrats - den Arbeitsablauf zweckentsprechend und belastungsvermindernd zu regeln.
Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen entfallen für die jeweils letzte Arbeitsstunde in
dieser Tätigkeit und wenn eine Pause, eine sonstige Arbeitsunterbrechung oder Tätigkeiten,
die die Beanspruchungsmerkmale im Sinne des Satzes 1 nicht aufweisen, anfallen.
(3)
Die bildschirmarbeitsfreien Unterbrechungen dürfen nur für je zwei Stunden Arbeit am Bildschirmgerät zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.
(4)
Eine bildschirmarbeitsfreie Unterbrechung nach Abs. 2 Satz 1 gilt als tarifvertragliche Arbeitszeit.
§8
Schutzvorschriften
(1)
Die Umwandlung eines Arbeitsplatzes in einen Bildschirmarbeitsplatz ist nach Möglichkeit
so vorzunehmen, dass sie die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt.
(2)
Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, so ist er - ggf. nach Einweisung oder Fortbildung - auf einen
anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen.
75
Anlage 5
zum LfTV
Kurzarbeit
1.
Zulässigkeit
Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, wenn es die Beschäftigungslage des Unternehmens
erfordert. Sie kann für einzelne Betriebe oder Betriebsteile, nicht jedoch für einzelne Arbeitnehmer
eingeführt werden.
Die Einführung der Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
2.
Ankündigung
Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht
vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche. Arbeitgeber und Betriebsrat können
kürzere Fristen vereinbaren. Die Ankündigung hat in betriebs-üblicher Weise zu erfolgen.
Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der
Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit
oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss
vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.
3.
Bezahlung
Dem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer wird das Entgelt für die gesamte ausfallende
Arbeitszeit gekürzt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der vereinbarten Kurzarbeitsperiode um mehr als 10 v. H. herabgesetzt wird. Bei Herabsetzungen bis zu einschließlich 10
v. H. unterbleibt die Kürzung.
4.
Zuschuss
Der Arbeitnehmer erhält zu der Summe aus dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zu der Summe aus
dem gekürzten Monatsentgelt und dem Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 v. H. des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile, maximal jedoch bis zur Höhe von 100 v. H. des fiktiven Nettoentgelts, das
er bei ungekürztem Monatsentgelt erhalten würde, erhält.
5.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebs-bedingten
Gründen ausgeschlossen.
Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeitszeit zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei voller Leistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt.
76
Anlage 6
zum LfTV
Qualifikationszulage
(1)
Dem Arbeitnehmer wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn der Arbeitgeber das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen
notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu
vereinbaren.
(2)
Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der dem Arbeitnehmer nicht nur
vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.
(3)
Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers in
der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.
(4)
Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die der Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach
§ 58 Abs. 3 erhält, entsprechend gekürzt.
Beispiele:
Tätigkeit/
Entgeltgruppe
Qualifikation für
Tätigkeit / Entgeltgruppe
77
Anlage 7
zum LfTV
Ortsbezogene Zulagen
Abschnitt A
78
Anlage 8
zum LfTV
Sonderregelungen zum Wechsel aus
dem LfTV in einen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag
und
einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag in den LfTV
I.
Dauerhafter Wechsel
1. Jährliche Zuwendung
a)
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres
in den Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags, findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung nach § 75 LfTV § 7 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
Ist § 75 Abs. 1 Unterabs. 2 LfTV erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung jeweils entsprechend den Verhältnissen im
aa)
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des LfTV und
bb)
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des funktionsgruppenspezifischen
Tarifvertrags.
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.
b)
Buchst. a gilt für § 79.1 LfTV sinngemäß.
2. Berücksichtigung von Tätigkeitsjahren außerhalb des LfTV
Wechselt der Arbeitnehmer einvernehmlich und unmittelbar aus dem Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags in den Geltungsbereich des LfTV, werden
die im funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag zurückgelegten Tätigkeitsjahre, in denen
der Arbeitnehmer unmittelbar und ununterbrochen vor dem Wechsel im Besitz einer gültigen Lizenz zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf öffentlicher Infrastruktur war, der
Berufserfahrung in der maßgeblichen Entgeltgruppe des LfTV gleichgesetzt.
Protokollnotiz:
Eine Höhergruppierung im Sinne des LfTV liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn
das maßgebliche Monatstabellenentgelt der Stufe 1 des funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags geringer ist als das maßgebliche Monatstabellenentgelt der Stufe 1 nach Anlage
2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe. Für Zwecke der Vergleichbarkeit wird das Monatstabellenentgelt nach Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe mit dem Faktor 0,95 multipliziert.
79
3. Zusatzurlaub für Nachtarbeit / Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres aus
dem Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags in den Geltungsbereich des LfTV, findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das laufende Kalenderjahr gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf
Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum Zeitpunkt des Wechsels noch
keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in die Systematik des § 50a LfTV übernommen werden.
II. Vorübergehender Wechsel
1. Entgeltausgleich
Werden Arbeitnehmern, die nach Anlage 1 zum BuRa-LfTV Agv MoVe eingruppiert sind,
vorübergehend Tätigkeiten eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags übertragen,
erhalten sie einen Entgeltausgleich unter Berücksichtigung der derzeitigen Stufe nach folgender Formel:
a)
Monatstabellenentgelt (MTE) nach Anlage 2 zum BuRa-LfTV Agv MoVe x 0,95
b)
Betrag MTE des funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags der vorübergehend
übertragenen Tätigkeit der zutreffenden Funktionsgruppe (FGr), ggf. unter Einbeziehung des Wertes des Funktionsausgleichs gemäß eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags.
Der Differenzbetrag aus Buchst. a und b ist der zugrunde zu legende Entgeltausgleich.
2. Vorübergehende Tätigkeiten, Arbeitszeit/Zulagen
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeit im Geltungsbereich eines funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags finden - abgesehen von den §§ 50a und 52a LfTV - die
Arbeitszeitbestimmungen, die für die jeweilige Tätigkeit maßgeblich sind, Anwendung.
Der Anspruch auf Zulagen richtet sich weiterhin ausschließlich nach dem BuRa-LfTV Agv
MoVe bzw. LfTV.
80
Anlage 9
zum LfTV
Besonderer Rechtsschutz
(1)
Der Arbeitnehmer erhält durch den Arbeitgeber die notwendige Unterstützung, um zivilrechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis z.B. bei Eisenbahnunfällen entstanden sind, gegenüber Dritten sachgerecht durchsetzen zu können.
(2)
Dieses umfasst die Unterstützung und Beratung bei der Suche nach einem geeigneten
Rechtsbeistand. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten der Rechtsberatung und
Rechtsverfolgung. Hierzu zählen die Gebühren von Rechtsanwälten nach dem RVG für die
außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die jeweiligen
Gerichtskosten und Kosten für gerichtliche bestellte Sachverständige. Das gilt für alle Instanzen.
(3)
Etwaige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile des Arbeitnehmers durch die
Gewährung des Rechtsschutzes werden durch den Arbeitgeber ausgeglichen.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen der Anlage 9 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
1
Tarifvertrag
für Nachwuchskräfte
verschiedener Unternehmen im
DB Konzern
(NachwuchskräfteTV)
2
Inhalt
§1
Geltungsbereich
Abschnitt I: Bestimmungen für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen
§2
Ziele ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme
§3
Qualifizierungsvertrag und Probezeit
§4
Qualifizierungszeit
§5
Finanzielle Qualifizierungsunterstützung
§6
Ärztliche Untersuchung
§7
Urlaubsgrundsätze
§8
Haftung
§9
Zeugnis
§ 10 Ergänzende Regelungen für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden
Programmen
§ 11 Vorzeitige Beendigung des Qualifizierungsvertrages
§ 12 Übernahme in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
§ 13 Ausschlussfrist
§ 14 Rechtsstreitigkeiten
Abschnitt II: Gemeinsame Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende
§ 15 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
§ 16 Ärztliche Untersuchungen
§ 17 Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des jeweiligen Unternehmens
§ 18 Besondere Entgeltumwandlung - Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge § 19 Verweisung auf die Regelungen der Richtlinie Firmenreisen
§ 20 Verweisung auf die Regelungen zu Fahrvergünstigungen des jeweiligen Unternehmens
§ 21 Haftung
§ 22 Zeugnis
3
§ 23 Bildungsurlaub
§ 24 Ausschlussfrist
§ 25 Rechtsstreitigkeiten
Abschnitt III: Bestimmungen für Auszubildende
§ 26 Ausbildungszeit an Berufsschultagen
§ 27 Prüfungen
§ 28 Freistellung vor Prüfungen
§ 29 Lehr- und Lernmittel
§ 30 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
§ 31 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
§ 32 Zulagenregelung
§ 33 Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile
§ 34 Ausbildungszeit / Freistellungen
Abschnitt IV: Bestimmungen für Dual Studierende
§ 35 Studienvergütung und weitere Entgeltbestandteile
§ 36 Betriebliche Einsatzbestimmungen / Freistellungen
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
§ 37 Salvatorische Klausel
§ 38 Gültigkeit und Dauer
Anlage
Unternehmen gem. § 1 NachwuchskräfteTV
4
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen, Auszubildende und Dual Studierende der Betriebe der Unternehmen nach Buchst. b.
Protokollnotizen:
1.
Auszubildende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die von einem der in
der Anlage aufgeführten Unternehmen in anerkannten Ausbildungsberufen im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags
ausgebildet werden.
2.
Dual Studierende im Sinne dieses Tarifvertrags sind Personen, die auf der
Grundlage eines Ausbildungs-/Studienvertrages die Praxisphasen ihrer akademischen Qualifikation in einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen absolvieren.
3.
Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen im Sinne
des § 3 Abs. 2 Abschnitt C Kapitel 1 DemografieTV sind insbesondere Jugendliche mit Unterstützungsbedarf im Übergang von der Schule in das Erwerbsleben,
die durch bahninterne Qualifizierungsprogramme in einem der in der Anlage aufgeführten Unternehmen in ihrer Entwicklung unterstützt werden.
Abschnitt I
Bestimmungen für Teilnehmer
an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen
§2
Ziele ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme
Ziel ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme ist es, auch für Gruppen mit Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt ein breites Einstiegsspektrum zu eröffnen. Insbesondere
Jugendlichen, welche die Ausbildungsreife noch nicht erlangt haben, soll der Einstieg in eine
Tätigkeit bei einem Unternehmen des DB Konzerns ermöglicht werden.
5
Hierzu sollen unter anderem bahninterne Qualifizierungsprogramme, auch zur Vorbereitung
auf eine anschließende berufliche Erstausbildung, oder die Möglichkeiten der verschiedenen
Berufsausbildungen mit ggf. diese ergänzenden Unterstützungsprogrammen genutzt werden.
§3
Qualifizierungsvertrag und Probezeit
(1)
Mit Teilnehmern an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen ist ein befristeter Qualifizierungsvertrag schriftlich abzuschließen.
(2)
Die Dauer ausbildungs- und berufsvorbereitender Programme darf grundsätzlich zwölf
Monate nicht überschreiten.
(3)
Die Probezeit beträgt zwei Monate.
§4
Qualifizierungszeit
(1)
Die regelmäßige Qualifizierungszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden in der Woche.
(2)
An Unterrichtstagen mit weniger als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten ist zwischen den Teilnehmern und den betrieblichen Betreuern generell abzustimmen, ob im Anschluss an den Unterricht eine weitere Qualifizierung im Betrieb erfolgt.
Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzeiten zwischen Unterrichtsort und Einsatzort im Betrieb berücksichtigt werden.
§5
Finanzielle Qualifizierungsunterstützung
(1)
Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten eine
monatliche finanzielle Qualifizierungsunterstützung (inkl. möglicher Förderzuschüsse)
in Höhe von 350,00 EUR brutto. Der Zahltag richtet sich nach der für das jeweilige Unternehmen geltenden Regelung.
(2)
Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen erhalten auf ihren
schriftlichen Antrag ein DB Job-Ticket 2. Klasse für die Dauer ihrer Teilnahme an dem
Programm.
§6
Ärztliche Untersuchung
(1)
Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen werden zu
Beginn ihres Eintrittes in das Programm durch einen vom Unternehmen beauftragten
Arzt auf Kosten des Unternehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperliche und
psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Teilnehmer auf seinen Antrag bekanntzugeben.
6
(2)
Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Teilnehmer gelten außerdem
die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung. Für die hiernach
erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.
§7
Urlaubsgrundsätze
Für die Teilnehmer von ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen bestimmt sich
die Dauer des Erholungsurlaubes nach den gesetzlichen Bestimmungen des BUrlG i.V.m.
JArbSchG.
§8
Haftung
(1)
Der Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen haftet nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er während der Qualifizierungszeit
verursacht hat.
(2)
Bei grober Fahrlässigkeit des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden
Programmen ist zur Vermeidung einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener Schadensausgleich vorzunehmen.
§9
Zeugnis
(1)
Bei Beendigung des Qualifizierungsverhältnisses ist ein Zeugnis auszustellen.
(2)
Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmes sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.
(3)
Auf Verlangen des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten
aufzunehmen.
§ 10
Ergänzende Regelungen
für Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen
Entsprechend des spezifischen Regelungsbedarfes werden die Betriebsparteien durch eine
Konzernbetriebsvereinbarung oder Gesamtbetriebsvereinbarungen im erforderlichen Umfang
zusätzliche Bestimmungen über die Durchführung der jeweiligen ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programme schaffen.
Insbesondere werden hierin Regelungen getroffen zu:
- den Zielen des jeweiligen Programmes
- der Dauer der jeweiligen Maßnahme
- zu sonstigen Rahmenbedingungen des Programmes (z.B. Konzernausweis).
7
§ 11
Vorzeitige Beendigung des Qualifizierungsvertrages
(1)
Der Qualifizierungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der Befristung.
(2)
Während der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag jederzeit ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)
Nach der Probezeit kann der Qualifizierungsvertrag nur gekündigt werden
a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
vom Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Teilnahme an dem ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programm aufgeben oder sich für eine andere
Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(4)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 3 Buchst. a unter Angabe
der Kündigungsgründe erfolgen.
(5)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind.
(6)
Minderjährige Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen bedürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters.
(7)
Darüber hinaus endet der Qualifizierungsvertrag, wenn für den Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen die individuelle Förderfähigkeit aufgrund eines Bescheides des öffentlichen Trägers wegfällt.
§ 12
Übernahme in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
Beabsichtigt das Unternehmen, Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Programmes in ein Ausbildungsoder Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist dies dem Teilnehmer rechtzeitig schriftlich vor
dem voraussichtlichen Ende des Programmes mitzuteilen.
Teilnehmer, die ausbildungs- oder berufsvorbereitende Programme erfolgreich absolviert
haben, werden bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen besonders berücksichtigt.
§ 13
Ausschlussfrist
(1)
Ansprüche des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
8
(2)
Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende
Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
§ 14
Rechtsstreitigkeiten
(1)
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Qualifizierungsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Teilnehmers an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen seinen Sitz hat.
(2)
Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
Abschnitt II
Gemeinsame Bestimmungen für Auszubildende und Dual Studierende
§ 15
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
(1)
Der Berufsausbildungsvertrag ist nach den jeweils gültigen Vertragsmustern der Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern schriftlich abzuschließen.
(2)
Es gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
(3)
Mit Dual Studierenden wird ein Ausbildungs-/Studienvertrag nach den im jeweiligen
Unternehmen und für die jeweilige Hochschule geltenden Vertragsmustern schriftlich
abgeschlossen.
(4)
Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern für Dual Studierende keine abweichende
Probezeit vertraglich vereinbart ist.
§ 16
Ärztliche Untersuchungen
(1)
Auszubildende und Dual Studierende werden vor Abschluss des Ausbildungs- / Studienvertrages durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unternehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung für die
Ausbildung/das Studium untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperliche und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Auszubildenden oder Dual Studierenden auf
seinen Antrag bekanntzugeben.
(2)
Für die unter die Bestimmungen des JArbSchG fallenden Auszubildenden gelten außerdem die Vorschriften dieses Gesetzes über die gesundheitliche Betreuung. Für die
hiernach erforderlichen Untersuchungen besteht freie Arztwahl.
9
§ 17
Anwendbarkeit der Urlaubsgrundsätze des jeweiligen Unternehmens
(1)
In jedem Kalenderjahr besteht Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der
Ausbildungs- bzw. der Studienvergütung.
(2)
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von drei Monaten.
(3)
Die Dauer des Erholungsurlaubs bestimmt sich
a)
bei den unter die Bestimmungen des JArbSchG Fallenden nach § 19 JArbSchG,
sofern sich aus den für gleichaltrige Arbeitnehmer geltenden einschlägigen Tarifbestimmungen des jeweiligen Unternehmens kein günstigerer Anspruch ergibt,
b)
bei den übrigen nach den für die Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen des jeweiligen Unternehmens.
(4)
Während des Erholungsurlaubs darf nicht gegen Entgelt gearbeitet werden.
(5)
Im Übrigen sind die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
§ 18
Besondere Entgeltumwandlung - Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge -
Der Anspruch auf Regelungen zur besonderen Entgeltumwandlung (arbeitgeberfinanzierte,
nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge - LbAV -) richtet
sich nach Bestimmungen in den Entgelttarifverträgen der jeweiligen Unternehmen.
§ 19
Verweisung auf die Regelungen der
Richtlinie Firmenreisen
Es besteht Anspruch auf Entschädigung zur Abgeltung von Mehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Firmenreise. Näheres regelt die Richtlinie Firmenreisen.
§ 20
Verweisung auf die Regelungen zu
Fahrvergünstigungen des jeweiligen Unternehmens
Der Anspruch auf Fahrvergünstigungen (z.B. Tagesticket M/F und Job-Ticket) richtet sich
nach den für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens geltenden Bestimmungen.
10
§ 21
Haftung
(1)
Der Auszubildende / Dual Studierende haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
für Schäden, die er während der Ausbildungszeit verursacht hat.
(2)
Bei grober Fahrlässigkeit des Auszubildenden / Dual Studierenden ist zur Vermeidung
einer unbilligen Belastung für ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein angemessener Schadensausgleich vorzunehmen.
§ 22
Zeugnis
(1)
Bei Beendigung des Ausbildungs- / Studienverhältnisses ist ein Zeugnis auszustellen.
(2)
Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung / des dualen Studiums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.
(3)
Auf Verlangen des Auszubildenden / Dual Studierenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 23
Bildungsurlaub
(1)
Zu dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Landesgesetz gilt ergänzend § 12 Abschnitt C Kapitel 1 DemografieTV.
Protokollnotiz:
Auszubildende und Dual Studierende haben für jedes Kalenderjahr einen Anspruch auf 5 Tage,
auch wenn der gesetzliche Anspruch geringer sein sollte.
(2)
Anspruch auf Freistellung
a)
Anspruchsberechtigt sind die Auszubildenden / Dual Studierenden, deren Ausbildungs-/Studienverhältnis mindestens drei Monate besteht.
b)
Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann nur geltend gemacht werden für die nach
Buchst. d anerkannten Bildungsveranstaltungen.
c)
Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht bzw. entsprechend anteilig, soweit Auszubildenden / Dual Studierenden für das laufende Kalenderjahr bereits
von einem anderen Unternehmen Bildungsurlaub gewährt worden ist.
d)
Bildungsveranstaltungen gelten im Sinne dieses Tarifvertrags als anerkannt,
wenn sie aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen eines Bundeslandes oder durch
die Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt wurden.
11
(3)
Gewährung der Freistellung
a)
Die Freistellung ist in der Regel zusammenhängend für 3 bis 5 Tage zu gewähren. Sie kann auch tageweise erfolgen.
b)
Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind dem Betrieb des Auszubildenden / Dual Studierenden so früh wie möglich, in der Regel
vier Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.
c)
Der Bildungsurlaub kann vorzugsweise während der Berufsschulferien genommen werden, wenn nicht zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Die
Ablehnung ist dem Auszubildenden / Dual Studierenden innerhalb von vierzehn
Tagen nach der Mitteilung nach Buchst. b unter Darlegung der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
§ 24
Ausschlussfrist
(1)
Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis / Ausbildungs-/Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
(2)
Die Geltendmachung des Anspruchs erstreckt sich auch auf später fällig werdende
Leistungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
§ 25
Rechtsstreitigkeiten
(1)
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis / dem Ausbildungs/Studienvertrag ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Auszubildenden / Dual Studierenden seinen Sitz hat.
(2)
Der Betrieb im Sinne des Abs. 1 bestimmt sich nach den jeweils im Unternehmen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
Abschnitt III
Bestimmungen für Auszubildende
§ 26
Ausbildungszeit an Berufsschultagen
(1)
Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen. Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen
a)
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
b)
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je
45 Minuten,
12
c)
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen.
Für Berufsschultage, mit weniger als 5 Unterrichtsstunden ist zwischen Ausbildendem
und Auszubildenden generell abzustimmen, ob im Anschluss an den Berufsschulunterricht noch eine Beschäftigung im Betrieb erfolgt. Hierbei sollen die jeweiligen Fahrzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte berücksichtigt werden.
(2)
Auf die Ausbildungszeit werden - soweit das JArbSchG nichts anderes regelt - angerechnet
a)
Berufsschultage nach Abs. 1 Buchst. b mit der täglichen Ausbildungszeit,
b)
Berufsschulwochen nach Abs. 1 Buchst. c mit der wöchentlichen Ausbildungszeit.
§ 27
Prüfungen
(1)
Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle
bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch das Unternehmen mit Zustimmung
des Auszubildenden.
(2)
Sobald dem Unternehmen der Prüfungstermin bekannt ist, ist er dem Auszubildenden
unverzüglich mitzuteilen.
§ 28
Freistellung vor Prüfungen
(1)
Auszubildenden ist vor den in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
Zwischen- und Abschlussprüfungen an insgesamt fünf, in begründeten Einzelfällen
maximal sechs, Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die
planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
(2)
Der Anspruch nach Abs. 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden.
(3)
Auszubildende mit einer von der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
Zwischenprüfung erhalten abweichend von Abs. 2 zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung mindestens einen und zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung mindestens
zwei freie Ausbildungstage zur individuellen Prüfungsvorbereitung.
(4)
Bei Abschlussprüfungen, die gemäß der jeweiligen Ausbildungsordnung in mindestens
zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfinden (sogenannte „gestreckte Abschlussprüfungen“, bei denen der erste Prüfungsteil spätestens vor Ende des 2. Ausbildungsjahres und der zweite Prüfungsteil zum Abschluss der Ausbildung stattfinden),
erhalten Auszubildende abweichend von Abs. 2 jeweils mindestens zwei freie Ausbildungstage zur individuellen Prüfungsvorbereitung.
13
§ 29
Lehr- und Lernmittel
(1)
Der Arbeitgeber wird bei den Berufsschulen darauf hinwirken, dass hinsichtlich der von
den Berufsschulen geforderten Lehrmittel den Auszubildenden keine unangemessenen
finanziellen Belastungen entstehen.
(2)
Auszubildende erhalten für die Gesamtdauer der Berufsausbildung einen einmaligen
Zuschuss für Lernmittel. Dieser Zuschuss i.H.v. 100,00 EUR brutto wird als Pauschalbetrag zusammen mit der ersten Zahlung der Ausbildungsvergütung gezahlt.
§ 30
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
(1)
Auszubildenden wird nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung zur Beendigung
der beruflichen Erstausbildung in der Regel ein Angebot zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen des DB Konzerns unterbreitet, wenn
möglich im eigenen Betrieb bzw. Unternehmen und vorrangig im erlernten Beruf.
Bei einer Übernahme des ausgelernten Auszubildenden im erlernten Beruf durch denselben Arbeitgeber wird auf eine Probezeit verzichtet.
(2)
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 31
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
(1)
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle
der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2)
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3)
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann entsprechend den Bestimmungen
des BBiG wiederholt werden.
(4)
Bei endgültigem Nichtbestehen der zum Abschluss der Grundstufenausbildung abzulegenden Prüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, zu diesem Zeitpunkt.
Dies gilt nur, soweit bei der Stufenausbildung noch zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen werden.
(5)
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
14
(6)
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a)
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(7)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 6 Buchst. a unter Angabe
der Kündigungsgründe erfolgen.
(8)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind.
(9)
Minderjährige Auszubildende bedürfen zur Kündigung des schriftlichen Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 32
Zulagenregelung
Auszubildende erhalten ab dem 1. Ausbildungsjahr während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort „betrieblicher Arbeitsplatz” tätigkeits- und zeitbezogene Zulagen nach den
entsprechenden tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer der ausbildenden Unternehmen.
§ 33
Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile
Die Ausbildungsvergütung und weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. jährliche Zuwendung,
Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistung richten sich nach den für Auszubildende geltenden Entgeltbestimmungen des jeweiligen Unternehmens.
§ 34
Ausbildungszeit / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten
die für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens jeweils geltenden Arbeitszeitbestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.
(2)
Freistellungen richten sich nach den für Auszubildende geltenden Arbeitszeitbestimmungen des jeweiligen Unternehmens.
Bei erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten Auszubildende abweichend von den Regelungen gemäß Satz 1 zwei Kalendertage Freistellung.
15
Abschnitt IV
Bestimmungen für Dual Studierende
§ 35
Studienvergütung und weitere Entgeltbestandteile
(1)
Die Studienvergütung und vermögenswirksame Leistung richten sich nach den für Dual
Studierende geltenden tariflichen Vergütungsbestimmungen des jeweiligen Unternehmens.
2)
Praxisintegriert Dual Studierende (DSp) erhalten einen Studienbonus entsprechend der
jeweils geltenden Bestimmungen für DSp des jeweiligen Unternehmens.
(3)
Ausbildungsintegriert Dual Studierende (DSa) erhalten Urlaubsgeld und jährliche Zuwendung entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen für DSa des jeweiligen
Unternehmens.
§ 36
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Einsatzzeit während der betrieblichen Praxisphase beträgt durchschnittlich 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten die für die Arbeitnehmer der
jeweiligen Unternehmen jeweils geltenden Arbeitszeitbestimmungen in Verbindung mit
den Vorschriften des JArbSchG sinngemäß.
(2)
Freistellungen richten sich nach den für Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitbestimmungen des jeweiligen Unternehmens.
(3)
Dual Studierende erhalten auf ihren schriftlichen Antrag ein Job-Ticket 2. Klasse bzw.
eine NetzCard 2. Klasse für die Dauer ihres Studiums.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 37
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein
oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung
zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt
hätten.
16
§ 38
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. September 2013 in Kraft.
(2)
Abweichend von Abs. 1 treten
§§ 5, 32 am 01. Dezember 2013,
§§ 4 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 am 01. Januar 2014,
in Kraft.
(3)
Dieser Tarifvertrag ersetzt den NachwuchskräfteTV in der Fassung vom 25. August
2009.
(4)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 31. März 2015, schriftlich gekündigt werden.
Berlin/Frankfurt am Main, 01. November 2013
MMMMMMMMMMMMMMMMMMM.MM.
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband
der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V.
(Agv MoVe)
MMMMMMMMMMMMMMMMMMMMMM
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
(Bundesvorstand)
17
Anlage
zum NachwuchskräfteTV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 NachwuchskräfteTV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB JobService GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB Bahnbau Gruppe GmbH
DB Fahrwegdienste GmbH
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB ProjektBau GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
DB Kommunikationstechnik GmbH
DB Services GmbH
DB Sicherheit GmbH
DB Systel GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
DB Dialog GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail AG
1
Funktionsgruppenspezifischer
Tarifvertrag
für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1
- Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung verschiedener Unternehmen
des DB Konzerns
(FGr 1-TV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2013
2
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt II Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 3
Entgeltgrundlagen
§ 4
Berechnung des Entgelts
§ 5
Grundsätze für die Eingruppierung
§ 6
Entgeltausgleich
§ 7
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
§ 8
Vermögenswirksame Leistung
§ 9
Urlaubsgeld
§ 10
Jährliche Zuwendung
§ 11
Krankengeldzuschuss
Abschnitt III Zulagen und Prämien
§ 12
Samstagszulage
§ 13
Sonntagszulage
§ 14
Vorfesttagsregelung
§ 15
Feiertagszulage
§ 16
Nacht- und Schichtzulage
§ 17
unbesetzt
§ 18
Überzeitzulage
§ 19
Rufbereitschaftszulage
§ 20
Qualifikationszulage
§ 21
Einmalige Entgeltzulagen
§ 22
Rundung und Anpassung
§ 23
Fahrentschädigung
§ 24
Jahresabschlussleistung für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 101, 102 sowie
betriebliche Führungskräfte
§ 25
Leistungsprämie Rangierdienst
§ 26
unbesetzt
§ 27
unbesetzt
§ 27a Leistungsprämie für Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 28
unbesetzt
§ 29
unbesetzt
§ 30
Erschwerniszulagen
§ 31
Übergangsregelung zu Erschwerniszulagen
§ 32
Zulagen ZÜL und ZÜG
3
Abschnitt IV Entgeltsicherung
§ 33
Rationalisierungszulagen
§ 34
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
Abschnitt V Auslösungen
§ 35
Einsatzwechseltätigkeit
§ 36
unbesetzt
Abschnitt VI Arbeitszeit
§ 37
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 38
Überzeit
§ 39
Arbeitszeitkonto
§ 40
Urlaub
§ 41
Arbeitszeitbewertung
§ 42
Arbeitszeitverteilung
§ 43
Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 44
Rufbereitschaft
§ 45
unbesetzt
§ 46
Fahrzeit auf dem Nebenfahrzeug
Abschnitt VII Besondere Bestimmungen
§ 47
unbesetzt
§ 48
unbesetzt
§ 49
Waschzeit
§ 50
Bestimmungen für Arbeitnehmer mit wechselndem Arbeitsplatz, die in Wohnwagen
untergebracht sind
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 51
Gültigkeit und Dauer
Anlagen
1
Unternehmen gem. § 1 FGr 1-TV
2
Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) Tätigkeiten
3
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) Obersätze
4
Monatsentgelttabelle
5
Qualifikationszulage
6
Erschwerniszulagenkatalog
7
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
8
Auslösung für Montagearbeiter
9
Besondere Regelungen für die DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
10
Besondere Regelungen für die DB Energie GmbH
4
Anlagen
11
Besondere Regelungen für die S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
Anhänge
I
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
II
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
5
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Funktionsgruppe Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung, die eine der
in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten oder solche operative Tätigkeiten ausüben,
die in unmittelbarem Zusammenhang zu diesen stehen.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, deren
aa)
Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tariflichen
Entgeltgruppe übersteigen und
bb)
jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tariflichen
Entgeltbetrages um mindestens 15 % übersteigt.
b)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
c)
Auszubildende, Dual-Studierende und Praktikanten,
d)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV sind,
e)
Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig
oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher
Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen) fallen
f)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
(3)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Auszubildende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang I zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Dual Studierende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im
DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang II zu diesem Tarifvertrag.
6
§2
Befristete Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§3
Entgeltgrundlagen
(1)
Die Arbeitnehmer werden in eine der Entgeltgruppen der Anlage 2 (Entgeltgruppenverzeichnis 1) oder Anlage 3 (Entgeltgruppenverzeichnis 2) eingruppiert.
(2)
Die Höhe des sich aus der Eingruppierung ergebenden Monatstabellenentgelts ergibt
sich aus der Anlage 4.
(3)
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 4) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit).
§4
Berechnung des Entgelts
Für jede Stunde der nach § 30 Abs. 2 und 3 BasisTV zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich
dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
§5
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der nicht
nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.
(2)
a)
Ist eine Tätigkeit im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) aufgeführt, findet das
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) keine Anwendung.
b)
Für Arbeitnehmer mit operativen Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten des EGV 1 stehen, erfolgt die Eingruppierung über das
EGV 2.
(3)
Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden
Tätigkeit entspricht.
a)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet
sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit
entspricht.
7
b)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
(4)
Werden Arbeitnehmern nach dem EGV 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz
„(kein Ü)“ gekennzeichnet sind, findet für die Eingruppierung das Überwiegend-Prinzip
nach Abs. 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig
vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige Entgeltgruppe
einzugruppieren.
(5)
Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach den Anlagen 2 bzw. 3 erfolgt
die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe nach den Tätigkeitsjahren in der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt C
Kap. 5 DemografieTV ihre Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich.
(6)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Stufensystematik gilt folgendes:
a)
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
b)
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
c)
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
d)
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
Protokollnotiz:
Für die Ermittlung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Stufe nach einer Höhergruppierung im Sinne von Buchst. a bis d gilt folgendes:
1.
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vermindern sich die Tätigkeitsjahre in der höheren Entgeltgruppe um jeweils 5 Jahre bezogen auf die Anzahl
der Entgeltgruppen, um die der Arbeitnehmer höhergruppiert wird; dies wird bei
der Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe berücksichtigt.
2.
Ergeben sich bei der Berechnung nach Ziff. 1 Werte unter 0 Tätigkeitsjahre, beginnen die Tätigkeitsjahre am Anfang der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
8
3.
Abweichend von Ziff. 1 gilt in Fällen, in denen sich das Monatstabellenentgelt vor
der Höhergruppierung nach § 4 Abs. 3 ProzessTV bemessen hat, folgendes:
Die Stufe in der höheren Entgeltgruppe wird nach Abs. 6 Buchst. a bis d ermittelt;
die verlängerte Verweildauer in der Stufe der höheren Entgeltgruppe vermindert
sich um jeweils 5 Jahre, bezogen auf die Anzahl der Entgeltgruppen, um die der
Arbeitnehmer höhergruppiert wurde.
e)
In Fällen der Buchst. a bis d besteht mindestens Anspruch auf das Entgelt aus
Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
f)
In den Fällen einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag des bisherigen
Monatstabellenentgelts garantiert.
(7)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Bändersystematik erhöht
sich das Monatstabellenentgelt um mindestens 50,00 EUR.
(8)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag gilt bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe folgendes:
Zu den bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitsjahren werden die Tätigkeitsjahre aus höheren Entgeltgruppen hinzuaddiert.
Dies gilt auch
a)
beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens
oder
b)
wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in einer Anlage 1
zu einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag aufgeführten Unternehmen
einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage 1 dieses Tarifvertrags aufgeführten Unternehmen neu begründet hat.
Protokollnotiz:
Beim Wechsel im Sinne des Unterabs. 3 aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, gilt die Tätigkeit dann als geringerwertig im Sinne
einer Herabgruppierung, wenn das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe dieses Tarifvertrags geringer ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe des
LfTV TG, in die der Arbeitnehmer eingruppiert war.
(9)
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Abs. 6 Buchst. a bis d sinngemäß
Anwendung.
Dies gilt auch beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens.
Bei einem Wechsel aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden die im LfTV TG zurückgelegten Jahre der Berufserfahrung
den Tätigkeitsjahren der jeweiligen Entgeltgruppe gleichgesetzt.
9
§6
Entgeltausgleich
(1)
Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und
wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit
einen Entgeltausgleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gemäß Satz 1
angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2)
Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine jeweilige Stufe maßgebend.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG.
a)
Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig, wenn das
Monatstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine derzeitige Stufe maßgebend.
b)
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden ausschließlich die
Arbeitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG Anwendung.
§7
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
(1)
Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten Arbeitnehmer Urlaubsentgelt (§ 33 BasisTV).
(2)
Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach den Entgeltgruppenverzeichnissen ist, erhalten für die
Dauer der Ausbildung das Monatstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die
unter der Entgeltgruppe der Tätigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei Einweisungen und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§8
Vermögenswirksame Leistung
(1)
Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe
von 13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch
auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
10
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des
laufenden Monats gezahlt.
(2)
Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für
jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.
(3)
Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn ihrem Unternehmen die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen
wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt.
Protokollnotiz:
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit DB Job Service GmbH einvernehmlich gelöst und im
unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen begründet, genügt die
schriftliche Mitteilung der gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
§9
Urlaubsgeld
(1)
Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie
a)
b)
c)
am 1. Juni im Arbeitsverhältnis stehen
und
seit dem 1. Januar ununterbrochen zum Unternehmen gehören
und
mindestens für einen Teil des Monats Juni Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein
Verletztengeld erhalten hätten) haben.
Ausführungsbestimmung
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei seinem Arbeitgeber erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung von seinem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen (Neueinstellung), gilt im Jahr der Übernahme Buchst. b als erfüllt.
(2)
Das Urlaubsgeld beträgt ab 2013 für am 01. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer
437,46 EUR (ab 2014 in Höhe von 450,58 EUR).
Ausführungsbestimmung
Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz
der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
11
Am 1. Juni nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten - am 1. Juni geltenden - durchschnittlichen
Arbeitszeit entspricht.
Das Urlaubsgeld wird am 25. Juni gezahlt.
(3)
Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
(4)
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsgeldes § 6 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des jeweiligen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags.
§ 10
Jährliche Zuwendung
(1)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt als jährliche Zuwendung, sofern sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
(2)
Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. des Urlaubsentgelts nach § 33 Abs. 1 BasisTV, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
(3)
Haben Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - vom Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche
Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt bzw.
Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten haben.
(4)
Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.
(5)
Scheiden Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche
Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für Arbeitnehmer,
denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.
(6)
Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind,
außer Ansatz.
Ausführungsbestimmungen
1.
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der
Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von einem Unternehmen der Anlage 1 in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten sie für jeden vollen
12
Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall gilt
Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
2.
(7)
Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats,
bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem
Arbeitsverhältnis.
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
Ist Abs. 1 Satz 2 erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung abweichend von Abs. 2 jeweils
entsprechend den Verhältnissen im
-
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG) und
-
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG).
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.
§ 11
Krankengeldzuschuss
(1)
Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten
Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht
über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
(2)
Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3)
Sind Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn sie eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse über
gezahltes Krankengeld vorlegen. Diese Arbeitnehmer werden in diesem Fall grundsätzlich so gestellt, als wären sie in der BAHN-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist jedoch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und der Bruttoleistung,
die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen Fällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in
13
dem Arbeitnehmer die Bescheinigung ihrer Krankenkasse über gezahltes Krankengeld
vorgelegt haben.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
ihres Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an ihren Arbeitgeber abzutreten. Insoweit
dürfen Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen
und Unterlagen zugänglich machen.
Abschnitt III
Zulagen und Prämien
§ 12
Samstagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine
Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.
§ 13
Sonntagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe
von 4,07 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 4,19 EUR) je Stunde.
§ 14
Vorfesttagsregelung
(1)
Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr besteht, soweit
es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
(2)
Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Vorfesttagszulage (VorfestZ) in
Höhe von 110% je Stunde gezahlt.
Protokollnotiz
Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem stundenbezogenen Betrag
a)
des individuellen Monatstabellenentgelts,
b)
des Teils der ZÜ nach dem KonzernZÜTV, welcher sich aus der PZÜ gemäß
§ 3 ÜTV errechnet hat,
c)
der pEinfZ.
Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste Betrag
gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.
14
(3)
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der VorfestZ nach
Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern dieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen Vorfesttag vorliegt.
§ 15
Feiertagszulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese
auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,92 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe
von 5,07 EUR) je Stunde.
(2)
Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.
Ausführungsbestimmung
Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.
§ 16
Nacht- und Schichtzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 EUR je Stunde.
(2)
Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie
(3)
a)
regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens
13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und
b)
regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen Arbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten, welche die Mindest-Besetzungszeit nach Buchst. a abdecken, arbeiten.
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit (Arbeit zwischen
20.00 und 06.00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die geleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
Dieser Betrag erhöht sich für jede Schicht im Kalendermonat,
a)
die nach 0.00 und vor 04.00 Uhr beendet wird, um 2,56 EUR (pNZ 2),
b)
die nach 24.00 und vor 04.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 EUR (pNZ 3).
(3a) In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 EUR aus der
pNZ 3 gemäß Abs. 3 Buchst. b erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere
25,00 EUR (Sondernachtzulage - SNZ-).
15
(4)
Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1
geleistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten für diesen Kalendermonat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 4) in Höhe von 30,00
EUR pro Monat.
(5)
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit geleistet haben,
erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
(6)
Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und pNZ
4 nach Abs. 4 sowie der SZ nach Abs. 5 in Abhängigkeit vom individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.
(7)
Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs. 5 finden keine Berücksichtigung
bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchst. b BasisTV. In
Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von § 33 Abs. 1 besteht,
bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 5 unberührt.
§ 17
unbesetzt
§ 18
Überzeitzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von
3,62 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 3,73 EUR) je Stunde.
(2)
Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 19
Rufbereitschaftszulage
(1)
Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.
(2)
Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage ab 01. Mai 2013
in Höhe von 2,10 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 2,16 EUR) je Stunde.
(3)
Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten
Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft
eine km-Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.
§ 20
Qualifikationszulage
Arbeitnehmer erhalten eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 5.
16
§ 21
Einmalige Entgeltzulagen
(1)
Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.
Ausführungsbestimmung
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum
eines Jahres, festgelegt werden.
(2)
Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:
1.
für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit
zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,
2.
für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden Handlungen,
3.
für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen
nicht entgegen stehen.
§ 22
Rundung und Anpassung
(1)
Die arbeitszeitbezogenen zulage- oder zuschlagsberechtigenden Zeiten sind - für jede
Zulage bzw. jeden Zuschlag getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen.
Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und
mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben
unberücksichtigt.
(2)
Die Zulagen nach §§ 13, 15, 18, 19, 25 (nach dem 01. März 2011) und 30 erhöhen sich
bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den
von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
§ 23
Fahrentschädigung
(1)
Arbeitnehmer, die Nebenfahrzeuge führen, sowie Arbeitnehmer, die für diese Tätigkeit
ausgebildet werden, erhalten für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt eine Fahrentschädigung in Höhe von 6,65 EUR.
(2)
Die Fahrentschädigung wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
17
§ 24
Jahresabschlussleistung
für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 101, 102 sowie betriebliche Führungskräfte
(1)
Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen Leistungen des
Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
(2)
Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.
(3)
Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts zuzüglich der 12-fachen pEinfZ. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des
Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppen 101, 102 bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind,
sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 25
Leistungsprämie Rangierdienst
(1)
Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit nach Buchst. a bis g ausüben, erhalten ab 01. Mai
2013 für jede tatsächlich geleistete Schicht mit Rangierarbeit eine Leistungsprämie
Rangierdienst (LpR) in folgender Höhe:
Tätigkeiten
a) Rangierer
b) Rangierbegleiter
c) Lokrangierführer
d) Rangiermeister
e) Wagenmeister
f) Zugvorbereiter
g) Weichenwärter
(2)
LpR bei Schichtdauer
von weniger
ab 8 Stunden
als 8 Stunden
ab 01. Mai 2013
5,74 EUR
7,40 EUR
4,41 EUR
6,08 EUR
3,86 EUR
5,52 EUR
3,31 EUR
4,96 EUR
2,54 EUR
1,44 EUR
0,77 EUR
LpR bei Schichtdauer
von weniger als ab 8 Stunden
8 Stunden
ab 01. April 2014
5,91 EUR
7,62 EUR
4,54 EUR
6,26 EUR
3,98 EUR
5,69 EUR
3,41 EUR
5,11 EUR
2,62 EUR
1,48 EUR
0,79 EUR
Die LpR dient ausschließlich der leistungsbezogenen Anerkennung schadensfrei bzw.
mängelfrei ausgeführter Rangierarbeiten.
Ausführungsbestimmung
Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen
auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und
Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
18
(3)
(4)
a)
Die LpR wird nicht gezahlt, wenn durch Verschulden prämienberechtigter Arbeitnehmer Schäden entstanden sind oder wenn bei Ausführung der Rangierarbeiten
Mängel beobachtet oder festgestellt werden, die zu solchen Schäden hätten führen können und die von den prämienberechtigten Arbeitnehmern zu vertreten
sind.
b)
Über die Anzahl der Schichten ohne LpR entscheidet der Leiter der maßgeblichen Organisationseinheit nach billigem Ermessen.
Die LpR wird kalendermonatlich berechnet und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LpR sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
§ 26
unbesetzt
§ 27
unbesetzt
§ 27a
Leistungsprämie für Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(1)
Arbeitnehmer, die als Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
Betriebsbeamte im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 EBO sind und die Leitung am Ereignisort übernehmen, erhalten zur Abgeltung der erhöhten Anforderungen an Qualifikation,
Zuverlässigkeit und Belastbarkeit sowie für die Übernahme der besonderen Verantwortung für die sichere Betriebsführung bei Notfällen, soweit diese nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine Leistungsprämie (Lp Nmg).
Protokollnotizen:
(2)
1.
Die Ausgestaltung der Lp Nmg im Sinne dieser Bestimmung - einschließlich der
Definition der weiteren unternehmensspezifischen Voraussetzungen für die Anspruchsbegründung - erfolgt durch die Betriebspartner auf Unternehmensebene.
2.
Die Zahlung der Lp Nmg erfolgt einmal jährlich mit der Entgeltzahlung für den
Monat Dezember.
3.
Die Bestimmungen zur Lp Nmg sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit dem beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Die Lp Nmg wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
19
§ 28
unbesetzt
§ 29
unbesetzt
§ 30
Erschwerniszulagen
(1)
Erschwerniszulagen werden nach Maßgabe der Anlage 6 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt, die deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch
nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind.
(2)
1.
Die Erschwerniszulagen werden für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenden Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens 1 Stunde
wahrgenommen werden.
2.
Bei der Ermittlung der zu vergütenden Zeiten bleiben Zeiten bis zu 30 Minuten
unberücksichtigt, Zeiten von mehr als 30 Minuten werden auf volle Stunden aufgerundet.
3.
Beim Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszulagen sind sie nebeneinander zu
zahlen.
(3)
(4)
Die Höhe der Erschwerniszulagen beträgt:
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
1. in Zulagengruppe A je Stunde
0,64 EUR
0,66 EUR
2. in Zulagengruppe B je Stunde
1,05 EUR
1,08 EUR
3. in Zulagengruppe C je Stunde
1,43 EUR
1,47 EUR
Für die Erfassung der zulageberechtigenden Arbeiten können folgende Verfahren
Anwendung finden:
1.
Die zu vergütenden zulageberechtigenden Zeiten sind vom Leiter des Betriebs
aufgrund von Erfahrungswerten vorzugeben, ggf. mittels Bemessungswerten mit
ihrem zeitlichen Umfang festzusetzen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
2.
Die Erschwerniszulagen werden für die geleistete Arbeitsstunde bzw. für Arbeitsvorgänge pauschaliert.
Voraussetzung der Pauschalierung ist eine gewisse Regelmäßigkeit beim Anfall
der zulageberechtigenden Arbeiten bzw. eine gewisse Gleichförmigkeit des Arbeitsvorgangs.
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschale ist die Summe der
innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zulagen.
Feststellungszeitraum ist ein Zeitraum von wenigstens einem Kalendermonat und
höchstens sechs Kalendermonaten bzw. die Dauer des Arbeitsvorgangs.
20
Die Pauschale ist in angemessenen Fristen zu überprüfen und unverzüglich neu
festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die bei ihrer Ermittlung maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(5)
Die weitere Entwicklung des Erschwerniszulagenkatalogs wird dem Tarifausschuss
gem. Anlage 2 zum BasisTV übertragen.
§ 31
Übergangsregelung zu Erschwerniszulagen
Arbeitnehmer, die
1.
sonstige Oberbauarbeiten auf der Baustelle verrichten,
2.
Arbeiten während des Betriebs ohne Sicherungsposten innerhalb des Gleis- oder Weichenbereichs verrichten,
erhalten eine Zulage in Höhe von 0,44 EUR je Stunde. Im Übrigen findet § 30 Anwendung.
§ 31 gilt solange, bis eine ablösende Regelung für diesen Personenkreis in Kraft tritt.
§ 32
Zulagen ZÜL und ZÜG
(1)
Für Arbeitnehmer, die seit 01. November 1997 anstatt Leistungszulage bzw. Gedingeüberverdienst oder Zeitlohnzulage eine persönliche Zulage Leistungslohn - Zulage
ZÜL - bzw. neben der Zulage ZÜL eine persönliche Zulage Gedingelohn - Zulage
ZÜG - erhalten, werden diese unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen weitergezahlt.
a)
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz, erhalten sie abweichend von § 33 Abs. 2 Nr. 2 die Zulage RP in Höhe der Zulage ZÜL, es sei denn,
sie werden auf einen Arbeitsplatz in einen Bereich versetzt, für den am 31. Oktober 1997 ein Leistungslohnverfahren gegolten hat. Ansonsten findet § 33 Abs. 2
Nr. 3 bis 5 Anwendung.
b)
Wechseln Arbeitnehmer im Rahmen des § 34 Abs. 1 auf einen Arbeitsplatz in einen Bereich, für den am 31. Oktober 1997 kein Leistungslohnverfahren gegolten
hat, wird die Zulage RP in Höhe der Zulage ZÜL ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.
c)
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz, entfällt der Anspruch
auf die Zulage ZÜG, es sei denn, sie werden auf einen Arbeitsplatz in einen Bereich versetzt, für den am 31. Oktober 1997 eine Gedingevereinbarung gegolten
hat.
d)
Wechseln Arbeitnehmer im Rahmen des § 34 Abs. 1 auf einen Arbeitsplatz in einen Bereich, für den am 31. Oktober 1997 keine Gedingevereinbarung gegolten
hat, entfällt der Anspruch auf die Zulage ZÜG.
21
e)
In den Fällen des § 12 Abs. 1 BasisTV (bei einem nicht nur vorübergehenden
Wechsel) finden Buchst. a und c entsprechende Anwendung.
(2)
Wechseln Arbeitnehmer mit Zulage ZÜL - ggf. zuzüglich Zulage ZÜG - in eine Tätigkeit
ohne Anspruch auf Zulage ZÜL erhalten sie abweichend von § 33 Abs. 2 Nr. 2 die Zulage RP in Höhe der Zulage ZÜL. Ansonsten findet § 33 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 Anwendung.
(3)
Soweit Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllten und soweit sie in
ein in der Anlage zum KonzernRTV aufgeführtes Unternehmen wechseln, in dem dieser § 32 gilt, finden diese Bestimmungen - in der jeweils im Unternehmen geltenden
Fassung - für die Arbeitnehmer Anwendung.
Satz 1 findet nur für den Fall Anwendung, dass Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit
dem bisherigen Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss
an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen
der in der Anlage zum KonzernRTV aufgeführten Unternehmen begründen.
(4)
a)
Vereinbaren Arbeitnehmer ein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll, das
aa)
geringer als die Referenzarbeitszeit ist, erfolgt eine proportionale Anpassung
bb)
höher als die Referenzarbeitszeit ist, erfolgt keine Anpassung
der Zulage ZÜL bzw. Zulage ZÜG.
b)
Buchst. a gilt sinngemäß in Fällen einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung bzw. Erhöhung der Arbeitszeit.
Abschnitt IV
Entgeltsicherung
§ 33
Rationalisierungszulagen
(1)
1.
Wird gegenüber Arbeitnehmern, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer
Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung ausgesprochen, erhalten sie eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung
und dem METV am Tag des Wirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies gilt
entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2
Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
2.
Die Zulage RT erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
weniger als 2 Jahren für die Dauer von
3 Monaten,
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
22
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
(2)
3.
Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende
Kündigungsfrist (§ 21 BasisTV) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der
Änderung des Arbeitsvertrags angerechnet.
4.
Werden Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag
zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
5.
Haben Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT nur
insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen wird.
1.
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend
-
von einem Prämienverfahren (derzeit nur Zulage ZÜL) in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhalten sie eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn sie in den
vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in
einem Prämienverfahren gearbeitet haben.
2.
Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten
vor Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl
der Stunden (z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
3.
Die Zulage RP erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
4.
Werden Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine
höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet
wurde.
5.
Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.
23
(3)
Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung
aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV
weggefallen ist.
(4)
1.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 BasisTV (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12 Abs. 2 BasisTV finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Erfolgt eine Herabgruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe, verlängert sich
die Dauer der Zahlung der Zulage RT nach Abs. 1 jeweils um 4 Monate.
2.
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber Arbeitnehmern
im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 BasisTV eine
Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw.
ein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.
§ 34
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
(1)
Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der
Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen ihren Arbeitsplatz
wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer
tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(2)
Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten
Unternehmen zurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene
überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(3)
a)
Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die
Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche
gegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.
b)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer
verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche
in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die Arbeitnehmer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere
Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn Arbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.
24
Abschnitt V
Auslösungen
§ 35
Einsatzwechseltätigkeit
(1)
Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden
(Einsatzwechseltätigkeit, z. B. Gleisbauarbeiter, Bau-, Montagearbeiter), erhalten eine
Verpflegungspauschale.
(2)
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten
Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Sind Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrmals auswärts eingesetzt, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Einsatzwechseltätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet,
wird die Einsatzwechseltätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
(3)
(4)
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
a)
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden:
4,09 EUR,
b)
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden:
6,14 EUR,
c)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 9,71 EUR.
Soweit Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen, findet
§ 35 keine Anwendung.
Protokollnotiz:
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.
§ 36
unbesetzt
Abschnitt VI
Arbeitszeit
§ 37
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1)
Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in-
25
dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
Protokollnotiz:
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit
von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem
01. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.
(2)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In
diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige JahresarbeitszeitSoll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3)
Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als
den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum
7 X 261 *
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
Es bedeuten:
(4)
TAJaz
=
individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden
Abrechnungszeitraums
TgR
=
Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums
TJaz
=
individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1)
– Stunden/Abrechnungszeitraum
*
=
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht
erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen
Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.
Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer
Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in
diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
26
§ 38
Überzeit
(1)
Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens
jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
(2)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die
Regelung nach Abs. 1 unberührt.
(3)
Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 18) eine Zeitgutschrift, werden
für jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am
nächstmöglichen Zahltag zu zahlen.
(4)
Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen
Rahmen selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt
weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 39
Arbeitszeitkonto
(1)
Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden
bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient
auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.
(2)
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zählen zum
ersten Kalendertag.
(3)
Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes
am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.
(4)
Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser
Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und
Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu
regeln.
(5)
Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 50 v.H. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum
vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten der Überschreitung können Arbeitnehmer
eine vollständige oder auch teilweise Übertragung voller Stunden inklusive eines möglichen auf diese Stunden entfallenden Zeitzuschlags nach § 38 Abs. 3 in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die Stunden entstehen, gestellt werden.
27
Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.
§ 40
Urlaub
(1)
Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.
Übergangsregelung
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger
ist als der Anspruch nach Abs. 1.
(2)
Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
(3)
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.
(4)
Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit:
1.
Arbeitnehmer erhalten bei Leistung im Kalenderjahr von mindestens
a)
b)
c)
d)
80 Nachtarbeitsstunden
160 Nachtarbeitsstunden
240 Nachtarbeitsstunden
320 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald im laufenden Kalenderjahr jeweils die Voraussetzungen für einen Tag oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub
erfüllt sind.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
weniger als 2.088 Stunden ist die Zahl der geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit zu
2.088 Stunden anzupassen.
Ausführungsbestimmung
Maßgebend für den Umfang des Zusatzurlaubs sind bei den Arbeitnehmern die Zahl der
tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden und die Tabelle in Nr. 1.
Wegen der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden siehe Nr. 4.
28
2.
Wird der für die Arbeitnehmer in Betracht kommende Höchsturlaub nach Nr. 1 am
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht, dann sind in den Monaten Januar und
Februar aufkommende anspruchsbegründende bzw. verbessernde Nachtarbeitsstunden insoweit zu berücksichtigen, als dadurch der Anspruch auf einen oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub erfüllt wird. Sie sind für das laufende Kalenderjahr
abzusetzen.
Ausführungsbestimmung
Beispiele für die Vorgriffsregelung:
1.
Bis zum 31. Dezember sind 70 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Bis zum
28. Februar des folgenden Kalenderjahres werden weitere 15 Nachtarbeitsstunden
geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen. Die
für die Anspruchsbegründung des vorangegangenen Kalenderjahres im Vorgriff
verwendeten 10 Nachtarbeitsstunden sind verbraucht; für die Bemessung im neuen
Kalenderjahr verbleiben für die Zeit vom 01.01. - 28.02. nur noch fünf anrechenbare
Nachtarbeitsstunden.
2.
Bis zum 31. Dezember sind 145 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Der Arbeitnehmer hat bereits einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen erhalten.
Bis zum 28. Februar werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen zweiten Tag Zusatzurlaub. Von den im laufenden
Kalenderjahr bis dahin geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden werden 15 Nachtarbeitsstunden verbraucht; aus der Zeit vom 01.01. - 28.02. sind nur noch 5 Nachtarbeitsstunden für das laufende Kalenderjahr anrechenbar.
3.
Wie Beispiel 2, jedoch werden bis zum 28.02 nur 10 weitere Nachtarbeitsstunden
geleistet. Es besteht kein Anspruch auf den zweiten Tag Zusatzurlaub. Die im laufenden Jahr geleisteten 10 Nachtarbeitsstunden sind für dieses Kalenderjahr voll
anrechenbar.
In den vorstehenden Beispielen ist unterstellt, dass es sich um vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von 2.088 Stunden
handelt.
3.
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Kalenderjahres vollenden, erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Nr. 1 um
einen Arbeitstag. Damit wird der arbeitmedizinische Zusammenhang zwischen
Lebensalter und zunehmender Belastung der Arbeitnehmer bei Nachtarbeit berücksichtigt.
4.
Nachtarbeitsstunden im Sinne der Nr. 1 sind die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden. Nachtarbeitsstunden in Schichten, in denen Arbeitnehmer lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein müssen, um im
Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu verrichten, bleiben unberücksichtigt.
Ausführungsbestimmung
Aus der Beschränkung auf die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich, dass Überstunden und Zeiten ohne Arbeitsleistungen (z.B. Arbeitszeitzuschläge, Fahrgastfahrten, Pausen und Zeiten einer Bereitschaft) unberücksichtigt bleiben. Unterbrechungen der Arbeit, während denen Arbeitnehmer mit der Verpflichtung zur wachen Achtsamkeit anwesend sind, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können, sind jedoch zu berücksichtigen. Es dürfen nur dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleistete Nachtarbeitsstunden angerechnet werden. Diese Bestimmung darf allerdings
29
nicht eng ausgelegt werden. Dienstplan in ihrem Sinne ist jede der Arbeitsaufnahme vorangehende Dienst- oder Arbeitseinteilung (z.B. im Baudienst oder bei den Arbeitnehmern
des Sonderdienstes) einschließlich der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft
oder Bereitschaft. Als Nachtarbeitsstunden sind somit auch zu berücksichtigen
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung, die außerhalb des regelmäßigen
Arbeitsverlaufs liegen,
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung aus einer Bereitschaft oder Unfall-,
Störungs- und Schneebereitschaft bei einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle,
-
die durch Zug- und Busverspätungen verursachten Verlängerungen der Arbeit (Verlängerung der Schicht oder Verkürzung dienstplanmäßiger Zeiten ohne Arbeitsleistung in der Schicht),
soweit sie in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
5.
(5)
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG), findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das
laufende Kalenderjahr gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum
Zeitpunkt des Wechsels noch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in
die Systematik des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG) übernommen werden.
Allgemeine Grundsätze:
1.
Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen
Abwicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne
des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein
Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet wird. Für einen
Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.
Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.
2.
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werktagen vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung
verlangt werden.
3.
Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die
Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.
30
§ 41
Arbeitszeitbewertung
(1)
Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten
Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde,
verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
nach § 37 Abs. 1 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von
Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1
ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.
(2)
Erfolgt der Einsatz nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan” bzw.
nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im BasisDienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach
§ 37 Abs. 1 angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit
belegbare und 2 planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.
(3)
Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am
Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften
über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.
(4)
Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der
für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für
einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt
hätte, die geplante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis
Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 zu bewerten.
(5)
In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeitnehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die
Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.
(6)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.
§ 42
Arbeitszeitverteilung
(1)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die
Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.
31
(2)
Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden
Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst (§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw.
Nr. 4 Buchst. a ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst von mind. 30 Prozent. § 43 BasisTV bleibt unberührt.
2.
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6
Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden
(auch ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).
3.
Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 37) mindestens 26 arbeitsfreie Sonn- und Feiertage – und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer
täglichen Ruhezeit – gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.
Bei der DB Netz AG und der DB Bahnbau GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
4.
Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 37) einen Ersatzruhetag; für Arbeit
an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 37) fallenden
Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum
folgenden 3 Kalendermonate zu gewähren.
5.
Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von
23.00 Uhr bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die
in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der
Arbeitzeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die
Nachtarbeit soll im Rahmen der betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche Arbeitszeiten, die in die
Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als fünfmal hintereinander angesetzt werden. Leistet der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum mehr als
500 Stunden zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr, erhält er für jede darüber hinausgehende volle Stunde einen Zeitzuschlag nach folgender Staffel in das Arbeitszeitkonto sollreduzierend gebucht:
Ab der 501. Stunde
Ab der 601. Stunde
Ab der 751. Stunde
5 Min.
10 Min.
15 Min.
Für Arbeitnehmer, die im Abrechnungszeitraum aus der dauerhaften Nachtarbeit
ausscheiden, werden die bis dahin geleisteten Nachtstunden nicht berücksichtigt.
6.
Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während einer täglichen Arbeitszeit zu
gewährenden Ruhepausen darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG), wenn zusammenhängende Ruhepau-
32
sen (§ 4 ArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können. Betriebliche Gründe, die eine Aufteilung der Gesamtpausendauer auf Kurzpausen
von angemessener Dauer (5 bis 14 Minuten) rechtfertigen, liegen dann vor, wenn
aufgrund der betrieblichen Abläufe die Gewährung mindestens 15 Minuten umfassender Ruhepausen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten
auf Einzelarbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nur
kurzzeitig verlassen kann, ohne dass er sich dabei im Zustand der wachen Achtsamkeit befinden muss.
7.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in der
Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die
Arbeitszeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis
20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage, möglichst
jedoch auf die Wochentage Montag bis Freitag, verteilt werden.
8.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt
55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit je
168-Stunden-Zeitraum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
9.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal
hintereinander.
(3)
Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die Zeit für die
Erfassung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortag hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
(5)
Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als
gewährt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften nachzugewähren.
§ 43
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch
ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
(2)
Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und
endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns
innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.
33
(3)
Bei auswärtigen Ruhezeiten sowie in den Fällen des § 44 BasisTV findet Abs. 2 keine
Anwendung.
§ 44
Rufbereitschaft
unbesetzt
Hinweis:
Bei der DB Netz AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
Bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
Bei der DB Energie GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10
zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 11 zu beachten.
§ 45
unbesetzt
§ 46
Fahrzeit auf dem Nebenfahrzeug
(1)
Zur Fahrzeit auf dem Nebenfahrzeug rechnen die Zugfahrten einschließlich der Halte
und der Rangierdienst.
(2)
Die planmäßige Fahrzeit auf dem Nebenfahrzeug darf in einer Schicht nicht überschreiten:
im Streckendienst
im Rangierdienst
8 Std.,
9 Std.
Bei gemischten Leistungen richtet sich die Fahrzeit nach der Gruppe mit dem höchsten
Zeitanteil.
(3)
Enthält die Schicht eine oder mehrere Unterbrechungen, so darf die planmäßige Fahrzeit auf dem Nebenfahrzeug um die Dauer dieser Unterbrechungen, jedoch höchstens
um 60 Minuten verlängert werden, sofern eine dieser Unterbrechungen mindestens
30 Minuten beträgt.
(4)
Im Streckendienst darf die ununterbrochene Fahrzeit auf dem Nebenfahrzeug
5 1/2 Stunden nicht überschreiten. Die Fahrzeit gilt als unterbrochen, wenn die Unterbrechung mindestens 10 Minuten andauert.
34
Abschnitt VII
Besondere Bestimmungen
§ 47
unbesetzt
§ 48
unbesetzt
§ 49
Waschzeit
Ist infolge besonders stark verschmutzender Arbeiten oder von Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer typischerweise hohen Temperaturen ausgesetzt ist, oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine besonders gründliche Reinigung erforderlich, ist Arbeitnehmern hierfür eine ausreichende Waschzeit einzuräumen; diese kann nach der Tagesarbeitszeit oder
während einer Arbeitsunterbrechung gewährt werden. Welche Gruppen der Arbeitnehmer
darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen und in welche Zeit sie zu
legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Ausführungsbestimmung
Bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelung für
Waschzeiten gilt folgendes:
Bei besonders schmutzigen Arbeiten oder bei Arbeiten, bei denen die Arbeiter verhältnismäßig hohen
Temperaturen ausgesetzt sind, ist den Arbeitern zur Ganzreinigung des Körpers eine Badezeit bis zur
Dauer von 20 Minuten zum Schluss der Arbeitszeit zu gestatten.
Sie gilt nicht als Pause. Der Betrieb darf hierdurch nicht unterbrochen werden. Wird die Ganzreinigung
im Anschluss an die Arbeitszeit vorgenommen, erhält der Arbeiter eine Entschädigung von 0,26 EUR
für jede geleistete Arbeitsschicht.
§ 50
Bestimmungen für Arbeitnehmer mit wechselndem Arbeitsplatz,
die in Wohnwagen untergebracht sind
Die folgenden Bestimmungen gelten für Arbeitnehmer in Bauzügen und Bautrupps aller Art
(Gleis-, Weichen-, Schweiß-, Fernmelde-, Signal-, Brücken-, Fahrleitungs-, Starkstrombauzüge und -trupps, Sprengwagenzüge und -trupps, Kranzüge und -trupps oder ähnliche Einrichtungen, im folgenden mit Bauzügen bezeichnet), mit wechselndem Arbeitsplatz, die in
Wohnwagen untergebracht sind:
1.
Wechselt der Bauzug außerhalb der geplanten täglichen Arbeitszeit seinen Standort,
werden mitfahrenden Arbeitnehmern 25 v. H. der Reisezeit je Stunde mit dem Stundensatz nach § 4, je halbe Stunde mit der Hälfte dieses Betrages bezahlt. Dies gilt
nicht für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie für die Umsetzung des Bauzugs
innerhalb des Bahnhofsgebiets.
2.
Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.
35
3.
Die durch den Wechsel des Standorts anfallende Reisezeit und die Zeit der Umsetzung
im Bahnhofsgebiet sind Arbeitszeit, soweit sie in die geplante tägliche Arbeitszeit fallen.
4.
Für Arbeiternehmer in Kranzügen und -trupps gilt anstelle der Nr. 1 bis 3 folgendes:
Mit dem Wechsel des Kranwageneinsatzorts anfallende Reisezeiten zwischen Betrieb
und auswärtigem Einsatzort oder zwischen zwei Einsatzorten sowie Zeiten von weniger als 5 Stunden von der Ankunft am Einsatzort bis zum Einsatz und von der Beendigung des Einsatzes bis zur Abfahrt (Wartezeiten) werden mit 50 v. H. auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei eintägigen Einsätzen sind Reise- und Wartezeiten jedoch insoweit voll anzurechnen, als die geplante tägliche Arbeitszeit sonst nicht erreicht würde.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 51
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.
(3)
§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BasisTV gilt unbeschadet der systematischen Zuordnung dieser Bestimmungen in diesem Tarifvertrag auch für die §§ 2, 11, 33, 37 Abs. 2 und 3
sowie 40 Abs. 3 dieses funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.
(4)
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
36
Anlage 1
zum FGr 1-TV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 FGr 1-TV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB Services Immobilien GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Regio NRW GmbH
ab 01. Januar 2011:
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene DB Stadtverkehr GmbH
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
37
Anlage 2
zum FGr 1-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 1
(EGV 1)
Tätigkeiten
38
I. Tätigkeitsgruppe Werke
Entgeltgruppe 103
Mitarbeiter der Arbeitsorganisation
●
Analysieren der Instandhaltungsprozesse hinsichtlich Schwachstellen und aufzeigen von Verbesserungspotential
●
Bewerten von Instandhaltungsprozessen mit zeitwirtschaftlichen Methoden
●
Mitwirken bei der Erstellung und Weiterentwicklung der örtlichen Instandhaltungsunterlagen
(Arbeitsketten, Checklisten)
●
Einarbeiten der Instandhaltungstechnischen Weisungen in die örtlichen Instandhaltungsunterlagen und deren zeitwirtschaftliche Ermittlung
und / oder
●
Veranlassen und durchführen von Workshops zur Prozessoptimierung
und / oder
●
Mitwirken bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Werkstatthandbücher, der Verzeichnisse
der Instandhaltungsmaßnahmen und der örtlichen Arbeitsanweisungen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 104
Meister 2 / Teamleiter (kein Ü)
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten verbunden mit der Leitung und Führung einer Meisterei
mit einer oder mehreren Gruppen von Mitarbeitern, die über die an einen Meister 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen
Instandhaltungsleiter 2 (mit uneingeschränkter Freigabeberechtigung)
Tätigkeit wie Instandhaltungsleiter 1 und darüber hinaus
●
Entscheiden über die Beauftragung und Zurückstellen von Instandhaltungsarbeiten in außergewöhnlichen Fällen
●
Freigabe von Fahrzeugen aus der Instandhaltung zum Betrieb in außergewöhnlichen Fällen
einschließlich selbständigem Ausführens von Fahrzeug- und Prozessprüfungen im Rahmen des
Freigabeprozesses
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 105
Meister 1 (kein Ü)
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten verbunden mit der Leitung und Führung einer Meisterei
mit einer oder mehreren Gruppen von Mitarbeitern
Instandhaltungsleiter 1 (mit eingeschränkter Freigabeberechtigung)
●
Entscheiden über die Beauftragung und Zurückstellung von Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen in Routinefällen
●
Freigabe von Fahrzeugen aus der Instandhaltung in Routinefällen, einschließlich selbständigen
Ausführens von Fahrzeug- und Prozessprüfungen im Rahmen des Freigabeprozesses
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
39
Entgeltgruppe 106
Gruppenführer 2 (kein Ü)
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, verbunden mit der fachlichen Führung einer Gruppe
von Mitarbeitern, die über die an einen Gruppenführer 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen.
Facharbeiter 4 (kein Ü)
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, verbunden mit
●
Erteilung von Freigaben zum Einsatz von Fahrzeugen oder Komponenten zum Betrieb in Routinefällen
oder
●
Entscheidung in schwierigen Instandhaltungsfällen
Spezielle Tätigkeiten für Facharbeiter 4 (kein Ü):
- Schweißaufsicht für Stufe 3 oder 4 nach DIN 6700-2
- Höherwertige technische Qualitätsprüfungen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 107
Gruppenführer 1 (kein Ü)
●
Gewerblich technische und / oder nicht gewerblich technische Tätigkeiten, verbunden mit der
fachlichen Führung einer Gruppe von Mitarbeitern
Facharbeiter 3
●
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, für die eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung definierter Aufgaben in für die Eisenbahnbetriebssicherheit der Fahrzeuge oder
Komponenten relevanten Bereichen – auch ohne schriftliche Arbeitsanweisungen oder Fertigungsunterlagen – erforderlich ist, sowie selbständige Durchführung der dazu erforderlichen
Prüftätigkeiten und Systemkontrollen
oder
●
Hochwertige, selbständig durchzuführende Prüftätigkeiten an für die Eisenbahnbetriebssicherheit relevanten Bauteilen
Spezielle Tätigkeit für Facharbeiter 3 (kein Ü):
- Ultraschallprüfungen
- Sachkunde für Druckanlagen (nach § 33 EBO)
- Prüfung / Instandsetzung InduSi und Zugbahnfunk
- Wirbelstromprüfungen
- Schweißen Aluminium oder Kupfer oder Titan
- Laminierer
Protokollnotizen:
1.
Die Tätigkeit „Schweißen aller Werkstoffgruppen Stahl“ kann im Rahmen des Überwiegendprinzips wie Facharbeiter 3 bei Erfüllung der Voraussetzungen bewertet werden.
2.
Von den Tätigkeiten der Entgeltgruppe 107 ist im Rahmen des Überwiegendprinzips auch die
Tätigkeit „Klebpraktiker“ (Herstellen von Klebeverbindungen, die entsprechend der DIN 6701-2
in die Klebeverbindung A 1 eingeordnet wurden) erfasst.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
40
Entgeltgruppe 108
Facharbeiter 2
●
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten, für die eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung definierter Aufgaben in für die Eisenbahnbetriebssicherheit der Fahrzeuge oder
Komponenten relevanten Bereichen nach schriftlichen Arbeitsanweisungen oder Fertigungsunterlagen erforderlich ist
oder
●
in für die Sicherheit nicht relevanten Bereichen auch ohne schriftliche Vorgaben
oder
●
selbständig durchzuführende Prüftätigkeiten an für die Sicherheit nicht relevanten Bauteilen, die
nach eigenen Planungen durchgeführt und deren Ergebnisse selbständig bewertet werden
Spezielle Tätigkeit für Facharbeiter 2 (kein Ü):
- Qualifizierte Instandhaltung Bremse 1 (Br 1)
- Schweißen alle Werkstoffgruppen Stahl
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 109
Facharbeiter 1
●
Qualifizierte gewerblich technische Tätigkeiten
oder
●
EDV-gestützte Lager- und Logistiktätigkeiten
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 110
Instandhalter 2
Einfache gewerblich technische und / oder nicht gewerblich technische Tätigkeiten, wie z. B.
Waschanlagenbediener und / oder
Fahrzeugreinigung außer in Fahrgasträumen und/oder
einfache Lagertätigkeiten und / oder
motorisierte Transporttätigkeiten z.B. Stapler- oder E-Karrenfahrer und / oder
Montage-/Demontagetätigkeiten für die nur eine Unfallverhütungsvorschrift (UVV)Unterweisung notwendig ist und / oder
Bedienen fahrbarer Reinigungsmaschinen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 111
Instandhalter 1
Einfache Tätigkeiten wie z. B.
Transporttätigkeiten
und / oder
Reinigungstätigkeiten
41
II. Tätigkeitsgruppe Infrastruktur
Entgeltgruppe 101
1. Bezirksleiter Infrastruktur Technik 2 (kein Ü)
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung erforderlich ist,
und die aufgrund einer erhöhten Komplexität der Anlagen und betrieblichen Verhältnisse über die an
einen 1. Bezirksleiter Infrastruktur Technik 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen
Inbetriebnahmeverantwortlicher 2
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung erforderlich ist,
u.a. Durchführen von Aufgaben bei umfangreichen Baumaßnahmen an komplexen Anlagen bei
schwierigen betrieblichen Verhältnissen, die über die an einen Inbetriebnahmeverantwortlichen 1 zu
stellenden Anforderungen hinausgehen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 102
1. Bezirksleiter Infrastruktur Technik 1 (kein Ü)
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung erforderlich ist, und
die über die an den Bezirksleiter Infrastruktur Technik 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen,
insbesondere
delegierte Führungsaufgaben bezüglich der Bezirksleiter und Mitarbeiter im Verantwortungsbereich
Koordination der Kostenstellen- und Personalbedarfsplanung sowie qualifizierten Maßnahmenplanung (Mehrjahres-/ Jahresplanung) für den Verantwortungsbereich
und
Koordination der Bildungs-, Nachwuchs- und Nachfolgeplanung für den Verantwortungsbereich
Bauüberwacher Bahn Instandhaltung 2
Überwachung von umfangreichen baulichen Maßnahmen an komplexen Anlagen und schwierigen
betrieblichen Verhältnissen, die über die an einen Bauüberwacher Bahn 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen.
Oberbauleiter 2
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung erforderlich ist,
u. a. Verantwortung für die Durchführung und Überwachung von umfangreichen baulichen Maßnahmen an komplexen Anlagen und bei schwierigen betrieblichen Verhältnissen einschließlich der Wahrnehmung der differenzierten Personalverantwortung für die zugewiesenen Mitarbeiter, die über die an
einen Oberbauleiter 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen.
Inbetriebnahmeverantwortlicher 1
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung erforderlich ist,
u. a. Durchführen von Aufgaben und eventuellen Abnahmen bei definierten Baumaßnahmen.
Bezirksleiter Infrastruktur Technik 2 (kein Ü)
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung oder vergleichbare
Qualifikation erforderlich ist und die aufgrund einer erhöhten Komplexität der Anlagen und betrieblichen Verhältnisse über die an den Bezirksleiter Infrastruktur Technik 1 zu stellenden Anforderungen
hinausgehen.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
42
Entgeltgruppe 103
Bezirksleiter Infrastruktur Technik 1 (kein Ü)
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung oder vergleichbare
Qualifikation erforderlich ist, insbesondere
●
Wahrnehmung der Anlagenverantwortung und Kostenverantwortung für einen definierten Anlagenbereich
und
●
fachliche Führung der Mitarbeiter im Verantwortungsbereich
und
●
Überwachung (Fach- und Aufsichtsverantwortung) der Instandhaltung / Instandsetzung in einem
definierten Anlagenbereich
und
●
Durchführen der Kostenstellen- und Personalbedarfsplanung sowie qualifizierten Maßnahmenplanung (Mehrjahres-/ Jahresplanung) für den definierten Anlagenbereich
und
●
Erarbeitung einer Bildungs-, Nachwuchs- und Nachfolgeplanung für die zugewiesenen Mitarbeiter
Bauüberwacher Bahn Instandhaltung 1
Überwachung von einfachen baulichen Maßnahmen bei einfachen betrieblichen Verhältnissen.
Oberbauleiter 1
Tätigkeiten mit ingenieurtechnischem Wissen, für die eine Ingenieurqualifizierung oder vergleichbare
Qualifikation erforderlich ist, u. a. Verantwortung für die Durchführung und Überwachung von einfachen baulichen Maßnahmen bei einfachen betrieblichen Verhältnissen einschließlich der Wahrnehmung der differenzierten Personalverantwortung für die zugewiesenen Mitarbeiter
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 104
Meister Infrastruktur Technik 2 / Teamleiter Infrastruktur Technik 2 (kein Ü)
Qualifizierte gewerblich- technische Tätigkeiten, die über die an einen Meister Infrastruktur Technik 1 /
Teamleiter Infrastruktur Technik 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen, zur eigenverantwortlichen Ausübung von Aufgaben als IHK-Meister
●
an umfangreichen und / oder komplexen Fahrweganlagen (Eisenbahnknoten und / oder Bauartenvielfalt),
●
in Werkstätten oder
●
an / in sonstigen baulichen Anlagen oder
●
in der Auftragsfeinplanung
wie z.B.
●
Vermittlung von Fachqualifikationen und Durchführung von Praxistrainings bei Technikvielfalt
und / oder
●
Verantwortlicher Meister für die Ausbildung vor Ort, Erstellung betrieblicher Ausbildungspläne
(Ausbilder nach BBiG)
und / oder
●
Fachbauüberwacher bei umfangreichen Baumaßnahmen in komplexen Techniken und bei
schwierigen betrieblichen Verhältnissen
oder
●
Verantwortung für die Durchführung und Überwachung von umfangreichen Baumaßnahmen in
komplexen Techniken und bei schwierigen betrieblichen Verhältnissen als Bauleiter
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
43
Entgeltgruppe 105
Meister Infrastruktur Technik 1 / Teamleiter Infrastruktur Technik 1 (kein Ü)
Qualifizierte gewerblich- technische Tätigkeiten, die über die an einen Facharbeiter Infrastruktur Technik 4 / Meister Infrastruktur Technik zu stellenden Anforderungen hinausgehen, zur eigenverantwortlichen Ausübung von Aufgaben als IHK-Meister
●
an umfangreichen und / oder komplexen Fahrweganlagen (Eisenbahnknoten und / oder Bauartenvielfalt),
●
in Werkstätten oder
●
an / in sonstigen baulichen Anlagen oder
●
in der Auftragsfeinplanung
wie z.B.:
●
fachliche Führung mehrerer Teams
und
●
fachliche Ressourcenplanung und –steuerung
und
●
Überprüfen der termingerechten und qualitativen Auftragsabwicklung der Instandhaltung/ Instandsetzung durch die Teams entsprechend des zugewiesenen Aufgabenbereiches
oder
●
Vermittlung von Fachqualifikationen und Durchführung von Praxistrainings
und / oder
●
Fachbauüberwacher bei komplexen technischen und betrieblichen Verhältnissen
oder
●
Verantwortung für die Durchführung und Überwachung von Baumaßnahmen bei komplexen
technischen und betrieblichen Verhältnissen als Bauleiter
und/oder
●
Durchführung auftragsbezogener Teilabnahmen oder Umbauprüfungen bei komplexen Verhältnissen
oder
Führen und selbständiges Bedienen von Großbaumaschinen (Oberbaugroßmaschinen, Fahrleitungsumbaumaschinen) einschließlich fachliche Führung der zugewiesenen Meister, Maschinenführer und bediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik sowie Wahrnehmen der Auftragsverantwortung für die definierte Bauausführung
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 106
Facharbeiter Infrastruktur Technik 4 / Meister Infrastruktur Technik
Qualifizierte gewerblich-technische Tätigkeiten, die über die an einen Facharbeiter Infrastruktur Technik 3 zu stellenden Anforderungen hinausgehen, zur eigenverantwortlichen Ausübung von Aufgaben
●
an Fahrweganlagen,
●
in Werkstätten oder
●
an / in sonstigen baulichen Anlagen,
wie z.B.:
●
Ausführen von eigenverantwortlichen Inspektions-/ Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
sowie Entstörungsmaßnahmen - unter Abstimmung mit dem Bahnbetrieb -an Fahrweganlagen
einschließlich Erstellung und Bewertung der Befundmeldungen
und
●
fachliche Führung einzelner Teams
und / oder
●
Fachbauüberwacher bei einfachen technischen und betrieblichen Verhältnissen
oder
●
Verantwortung für die Durchführung und Überwachung von Baumaßnahmen bei einfachen
technischen und betrieblichen Verhältnissen als Bauleiter
und / oder
●
Durchführung auftragsbezogener Teilabnahmen oder Umbauprüfungen bei einfachen Verhältnissen
und / oder
44
Führen und selbständiges Bedienen von Großbaumaschinen (Oberbaugroßmaschinen, Fahrleitungsumbaumaschinen) einschließlich fachliche Führung der zugewiesenen Maschinenbediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik sowie
Wahrnehmen der Auftragsverantwortung für die definierte Bauausführung
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 107
Facharbeiter Infrastruktur Technik 3
Qualifizierte gewerblich-technische Tätigkeiten, die über die an einen Facharbeiter Infrastruktur Technik 2 zu stellenden Anforderungen hinausgehen, zur eigenverantwortlichen Ausübung von Aufgaben,
●
an Fahrweganlagen,
●
in Werkstätten oder
●
an / in sonstigen baulichen Anlagen
wie z.B.:
●
Ausführen von eigenverantwortlichen Inspektions-/ Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unter Abstimmung mit dem Bahnbetrieb - an Fahrweganlagen einschließlich Erstellung der Befundmeldungen sowie Mitwirkung bei der Entstörung
und
●
fachliche Führung einzelner Mitarbeiter
und / oder
●
Führer von Nebenfahrzeugen
oder
●
OS-Schweißen mit fachlicher Führung einzelner Mitarbeiter oder
●
Elektroschweißen im konstruktiven Ingenieurbau (z.B. Schutzgasschweißverfahren, Elektroschweißen dynamisch beanspruchter Bauteile) mit und ohne fachliche Führung einzelner Mitarbeiter
oder
Selbständiges Bedienen von Großbaumaschinen (Oberbaugroßmaschinen, Fahrleitungsumbaumaschinen) einschließlich Durchführen von komplexen Instandhaltungstätigkeiten sowie Verantwortung
für die Durchführung von Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik
und / oder
Selbstständiges Bedienen von EDV unterstützten Komponenten von Großbaumaschinen (Oberbaugroßmaschinen, Fahrleitungsumbaumaschinen)
oder
●
Prüfen und Freigeben von LST-Komponenten in Werken
Protokollnotiz
Der Begriff der „Nebenfahrzeuge“ umfasst auch sog. „Sonderfahrzeuge“.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
45
Entgeltgruppe 108
Facharbeiter Infrastruktur Technik 2
Qualifizierte gewerblich-technische Tätigkeiten, die über die an einen Facharbeiter Infrastruktur Technik 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen, zur Ausübung vorstrukturierter Aufgaben
●
an Fahrweganlagen,
●
in Werkstätten oder
●
an / in sonstigen baulichen Anlagen oder
●
in der Vermessung
wie z.B.:
●
Ausführen von eigenverantwortlichen Inspektions-/ Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unter Abstimmung mit dem Bahnbetrieb - an Weichenanlagen einschließlich Erstellung der Befundmeldungen
oder
Selbständiges Bedienen von Großbaumaschinen (Oberbaugroßmaschinen, Fahrleitungsumbaumaschinen) sowie Durchführen von Instandhaltungstätigkeiten an der Maschinentechnik
oder
OS-Schweißung in Form von Auftragsschweißung und Verbindungsschweißen mit Elektroden
oder
Aufarbeiten einschließlich Herstellen der Funktionsfähigkeit von LST-Komponenten in Werken
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 109
Facharbeiter Infrastruktur Technik 1
Qualifizierte gewerblich-technische Tätigkeiten
●
an Fahrweganlagen zur Ausübung definierter Instandhaltungsarbeiten - ohne Eingriff in den
Bahnbetrieb -,
●
in Werkstätten oder
●
an / in sonstigen baulichen Anlagen oder
●
in der Vermessung
oder
EDV-gestützte Lager- und Logistiktätigkeiten
oder
OS-Schweißung mittels Aluminothermischen Verfahren
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 110
Instandhalter Infrastruktur Technik 2
Tätigkeiten im gewerblich-technischen Bereich Infrastruktur Technik, die über die an einen Instandhalter Infrastruktur Technik 1 zu stellenden Anforderungen hinausgehen, z. B.:
Weichenpflege,
Lager- und Transportarbeiten und
vergleichbare Tätigkeiten
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 111
Instandhalter Infrastruktur Technik 1
Einfache Tätigkeiten im gewerblich-technischen Bereich Infrastruktur Technik
46
Anlage 3
zum FGr 1-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 2
(EGV 2)
Obersätze
47
Vorbemerkungen Entgeltgruppenverzeichnis 2
1.
Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgeltgruppen geforderten Qualifikationen (z. B.
Ausbildungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch
langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden.
2.
In den Entgeltgruppen 101 bis 105 erfasst der Oberbegriff "Hochschule" auch die Fachhochschule.
3.
Der abgeschlossenen Berufausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht eine nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag anerkannte Berufsausbildung
gleich.
4.
Bei der Eingruppierung sind alle Kriterien – Qualifikation/Ausbildung, Handlungsspielraum/Verantwortungsrahmen und Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe – gleich zu gewichten.
Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit.
48
Entgeltgruppen 101
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die umfassende Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind
und sich in ihrem Schwierigkeitsgrad deutlich von Entgeltgruppe 102 abheben.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Aufgabenbereiche, deren Wirkung über den eigenen Bereich hinausgehen,
definiert, steuert, optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen in komplexen Situationen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen; es werden fundierte Entscheidungen getroffen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 102 und mit einer höheren Variationsbreite und mit höheren Qualitätsanforderungen
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder komplexer heterogener planerischer Aufgaben und größerer Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 102
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach Richtlinien aus, Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und
eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Teilgebiete bzw. begrenzte Leitungsaufgaben, steuert und optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 103
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und größere Projekte
__________________________________________________________________________
49
Entgeltgruppen 103
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an
einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden
oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen, besondere Verantwortung für Teilgebiete
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 104
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und mittlere Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 104
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer
Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 105.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Modifikation von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 105
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder planerischer Aufgaben und
mittlerer Projekte
__________________________________________________________________________
50
Entgeltgruppen 105
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann eigenständig entschieden werden, erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten sowie für selbständige Entscheidungen in nicht planbaren Situationen
Nutzt vorrangig bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen
und nicht standardisierten Problemen
Unterschiedliche übergreifende Probleme werden im Rahmen gesicherter Erkenntnisse gelöst
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige betriebliche Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen
mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 106
Selbständige Ausführung komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 106
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und herausgehobene Tätigkeiten, für deren
Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 107.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erkennt übergreifende Probleme, eskaliert sie und unterbreitet Vorschläge zur Lösung
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 107
Selbständige Ausführung teilweiser komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
51
Entgeltgruppen 107
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt übergreifende Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 108
Selbständige Ausführung einfacher und/oder planerischer Aufgaben
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 108
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit erweiterten fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 109.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes und mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 109
__________________________________________________________________________
52
Entgeltgruppen 109
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit fachspezifischen Aufgaben, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. auch mit Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von einfachen Problemstellungen
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb abgegrenzter Aufgabengebiete
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 110
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Funktionsausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen, ggf. auch mit engem Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 111 und mit höherer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 111
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einarbeiten hinaus durch Anlernen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad, geringer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
53
Entgeltgruppen 112
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einweisen hinaus durch Einarbeiten erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 113
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten einfacher Art, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch durch Einweisen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad
54
Definitionen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 (Obersätze)
Einweisen
Einweisen bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine bestimmte Arbeitsumgebung einzuführen und ihn mit
grundsätzlichen Arbeitsaufgaben bzw. Ausstattungen vertraut zu machen.
Einarbeiten
Einarbeiten bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine ungewohnte oder eng begrenzte Tätigkeit bzw. Tätigkeitsfolge schrittweise bis zur sicheren Tätigkeit einzuführen.
Anlernen
Anlernen bedeutet die Vermittlung von Arbeitskenntnissen bei geringen Stellenanforderungen durch
Einweisen, Einarbeiten und systematisches Einüben.
Aufgaben
Die Aufgabe entspricht dem Begriff der Facharbeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erforderlich ist.
Aufgabengebiet
Das Aufgabengebiet ist durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die sich sachlich zusammenfassen lassen.
Aufgabenbereich
Ein Aufgabenbereich ist durch verschiedene Aufgaben/Aufgabengebiete gekennzeichnet, die sich
sachlich nicht zusammenfassen lassen.
Betriebliche Funktionsausbildung
Eine betriebliche Funktionsausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat ein
bestimmtes, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Betriebliche Funktionsausbildungen in diesem Sinne
sind ausdrücklich in innerbetrieblichen Regelwerken als solche benannt. Die Dauer, Inhalte und die
mit der betrieblichen Funktionsausbildung angestrebte Qualifikation sind schriftlich fixiert. Die betriebliche Funktionsausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Entsprechende betriebliche Ausbildung
Eine entsprechende betriebliche Ausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat
ein allgemeines, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Im Rahmen der gleichwertigen betrieblichen Ausbildung werden die Fertigkeiten und das Fachwissen arbeitsplatzbezogen vermittelt, die ansonsten
durch eine Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
vermittelt werden. Die gleichwertige betriebliche Ausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im
Sinne des BBiG.
Einschlägige Zusatzqualifikation
Eine einschlägige Zusatzqualifikation baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere
fachspezifische Kenntnisse (z.B. Ausbilderqualifizierungsprüfung, Lehrgänge für Buchführung, SAPQualifizierung). Die einschlägige Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung
abgeschlossen.
Einschlägige Zusatzausbildung
Eine einschlägige Zusatzausbildung baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere Spezialkenntnisse (z. B. Fachwirt/-in IHK, Management-Assistentin (IHK). Diese werden durch eine anerkannte einjährige Vollzeitfachausbildung, alternativ durch eine zweijährige berufsbegleitende Fachausbildung erworben. Der Abschluss erfolgt durch eine außerbetriebliche Prüfung.
55
Anlage 4
zum FGr 1-TV
gültig ab:
01. Mai 2013
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Stufe
0 - <5
5 - <10
10 - <15
15 - <20
20 - <25
>=25
1
2
3
4
5
6
101
4.528,61 €
4.696,33 €
4.864,06 €
5.031,79 €
5.199,51 €
5.367,23 €
102
3.857,71 €
4.003,06 €
4.148,43 €
4.293,78 €
4.439,16 €
4.584,51 €
103
3.298,63 €
3.421,62 €
3.544,62 €
3.667,61 €
3.790,62 €
3.913,61 €
104
2.851,35 €
2.951,98 €
3.052,62 €
3.153,25 €
3.253,88 €
3.354,52 €
105
2.616,53 €
2.697,03 €
2.777,55 €
2.858,05 €
2.938,56 €
3.019,06 €
106
2.415,26 €
2.520,37 €
2.625,47 €
2.730,58 €
2.835,69 €
2.940,79 €
107
2.236,35 €
2.283,31 €
2.330,27 €
2.377,23 €
2.424,20 €
2.471,17 €
108
2.090,99 €
2.133,47 €
2.175,96 €
2.218,46 €
2.260,94 €
2.303,44 €
109
1.979,18 €
2.014,95 €
2.050,73 €
2.086,51 €
2.122,29 €
2.158,08 €
110
1.889,71 €
1.926,63 €
1.962,41 €
1.999,29 €
2.035,07 €
2.035,07 €
111
1.800,26 €
1.831,58 €
1.861,76 €
1.893,08 €
1.923,26 €
1.923,26 €
112
1.744,36 €
1.766,71 €
1.789,08 €
1.811,44 €
1.833,80 €
1.833,80 €
113
1.688,45 €
1.710,81 €
1.733,17 €
1.755,54 €
1.777,90 €
1.777,90 €
gültig ab:
01. April 2014
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
0 - <5
Stufe
1
5 - <10
2
10 - <15
3
15 - <20
4
20 - <25
5
>=25
6
101
4.664,47 €
4.837,22 €
5.009,98 €
5.182,74 €
5.355,50 €
5.528,25 €
102
3.973,44 €
4.123,15 €
4.272,88 €
4.422,59 €
4.572,33 €
4.722,05 €
103
3.397,59 €
3.524,27 €
3.650,96 €
3.777,64 €
3.904,34 €
4.031,02 €
104
2.936,89 €
3.040,54 €
3.144,20 €
3.247,85 €
3.351,50 €
3.455,16 €
105
2.695,03 €
2.777,94 €
2.860,88 €
2.943,79 €
3.026,72 €
3.109,63 €
106
2.487,72 €
2.595,98 €
2.704,23 €
2.812,50 €
2.920,76 €
3.029,01 €
107
2.303,44 €
2.351,81 €
2.400,18 €
2.448,55 €
2.496,93 €
2.545,31 €
108
2.153,72 €
2.197,47 €
2.241,24 €
2.285,01 €
2.328,77 €
2.372,54 €
109
2.038,56 €
2.075,40 €
2.112,25 €
2.149,11 €
2.185,96 €
2.222,82 €
110
1.946,40 €
1.984,43 €
2.021,28 €
2.059,27 €
2.096,12 €
2.096,12 €
111
1.854,27 €
1.886,53 €
1.917,61 €
1.949,87 €
1.980,96 €
1.980,96 €
112
1.796,69 €
1.819,71 €
1.842,75 €
1.865,78 €
1.888,81 €
1.888,81 €
113
1.739,10 €
1.762,13 €
1.785,17 €
1.808,21 €
1.831,24 €
1.831,24 €
56
Anlage 5
zum FGr 1-TV
Qualifikationszulage
(1)
Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn das
Unternehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(2)
Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht
nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.
(3)
Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der Arbeitnehmer
in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.
(4)
Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach
§ 6 erhalten, entsprechend gekürzt.
Beispiele:
Tätigkeit/
Entgeltgruppe
Qualifikation für
Tätigkeit / Entgeltgruppe
Qualifikationszulage Weichenmechaniker
Weichenmechaniker, die
a)
in die EGr 108 eingruppiert sind und
b)
über die Qualifikation zur eigenverantwortlichen Fehlersuche und -behebung verfügen
und
c)
regelmäßig eigenverantwortlich Entstörungen im Rahmen von Rufbereitschaften durchführen,
erhalten ab 01. Januar 2011 eine Qualifikationszulage (Qz W-Mech).
Für die Berechnung werden die Entgeltgruppen 108 und 107 zugrunde gelegt.
57
Anlage 6
zum FGr 1-TV
Lfd.
Nr.
1
Erschwerniszulagenkatalog
Erschütterungsarbeiten:
Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, die bei ihrer
Anwendung eine erheblichere Erschütterung des Körpers verursachen als normal üblich und im Maschinenkatalog (Anlage 7) aufgeführt sind...
2
Zulagengruppe
B
Arbeiten, die in einer durch die Arbeit bedingten Körperzwangshaltung ausgeführt werden müssen
in Behälter- oder Kesselwagen, in Dampfkesseln, Boilern oder
Wärmespeichern, in ortsfesten Behältern für chemische oder
brennbare Flüssigkeiten, für Gase, Luft, staubförmige Stoffe oder
Wasser, ausgenommen für stehende Behälter über 100 m3,
in Kanälen, Schächten oder ähnlichen engen Räumen (auch
Hohlprofile an Ingenieurbauten einschließlich Masten und Brückenkonstruktionen),
an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen oder sonstigen
maschinentechnischen Anlagen...
B
Ausführungsbestimmungen
3
1.
Arbeiten in Körperzwangshaltung sind beispielsweise Arbeiten, die
kniend, hockend oder über Kopf auszuführen sind.
2.
Zu den Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen gehören auch die entsprechenden Arbeiten an den Laufwerken, Maschinenanlagen und Wagenkästen (Fahrzeugaufbauten).
3.
Zu den Arbeiten in engen Räumen gehören auch die entsprechenden
Arbeiten in Arbeitsgruben und Fahrtreppenschächten. Die räumliche Enge kann auch in Aufzugsschächten gegeben sein.
Arbeiten, die in bestimmten Höhen ausgeführt werden müssen
in freien Höhen von mehr als
4
1.
5 m über dem Erdboden ...
B
2.
10 m über dem Erdboden ...
C
3.
20 m über dem Erdboden ...
C+A
4.
40 m über dem Erdboden ...
C+B
Arbeiten im Tunnel
a) mit einer Länge bis 3 500 m...
B
b) mit einer Länge von mehr als 3 500 m...
C
58
Lfd.
Nr.
5
Erschwerniszulagenkatalog
Zulagengruppe
Gefahrengeneigte Arbeiten
a) in der Nähe von unter Spannung stehenden 15
Oberleitungsanlagen und 110 - kV – Bahnstromleitungen[
kVA
Ausführungsbestimmung
Der Begriff "in der Nähe" ist wie folgt zu definieren:
-
6
bei 15 - kV - Oberleitungsanlagen: Abstand < 1,5 m
bei 15 - kV - Speiseleitungen: Abstand < 2,0 m
bei 110 - kV - Bahnstromleitungen: Abstand < 3,0 m
b) an steilen Böschungen und Hängen, wenn sich der Arbeitnehmer
dabei durch Schutzseile sichern muss...
B
c) Aufgleisarbeiten...
C
Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung
1. Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in heißen Anlagen
oder an heißen Anlageteilen, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
a)
40 - 50 Grad Celsius...
B
b)
mehr als 50 Grad Celsius...
C
ausgesetzt ist.
2. Bei Arbeiten, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
unter - 15 Grad Celsius ausgesetzt ist...
B
7
Schweißarbeiten jeder Art, Brennschneiden, Lötarbeiten[
B
8
Arbeiten, die
a) unter außergewöhnlicher Schmutzeinwirkungen verrichtet werden
müssen bzw. ekelerregend sind bzw.
b) infolge von Personen- und Tierunfällen eine besondere Belastung
darstellen. Ergänzend ist in besonderen Fällen eine einmalige
Entgeltzulage nach § 21 dieses Tarifvertrags in Betracht zu ziehen
...
9
B
Sofern Arbeiten ausgeführt werden, bei denen zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Einwirkungen Schutzausrüstungen zu tragen
sind, ist stets zu zahlen bei
a) Gehörschutz...
A
b) Atemschutz...
A
c) Schutzanzüge (auch Schweißanzüge)...
B
d) Vollatemschutzgerät...
C
59
Lfd. Nr.
10
Erschwerniszulagenkatalog
Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen ...
Ausführungsbestimmungen
1. Neben dieser Tarifstelle wird keine weitere Zulage nach dem Erschwerniszulagenkatalog - auch nicht nach laufender Nr. 9 - gezahlt.
2. Die Zulage wird für die Dauer der Arbeiten zur beschleunigten Behebung
der Betriebsstörung an der Unfall-/Einsatzstelle gezahlt.
Wenn die Gesamtfahrzeit zum Einsatzort und zurück mehr als vier Stunden beträgt, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage
grundsätzlich auch für den Zeitraum der Gesamtfahrzeit, der über vier
Stunden hinausgeht. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Besatzungen der Notfallkräne.
Zulagengruppe
C (x 9)
60
Anlage 7
zum FGr 1-TV
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
Art der Maschine
Kennziffer
1. Rammen
Typ Delmag G 41S
Diesel-Exemplar-Rammgerüst
2. Rammen
Typ Delmag 12/3120 Rammbär
3. Vibrostopfer
Typ Radeburg EDV
4. Bosch-bzw. Dass-Schlaghämmer
(leicht) unter 12 kg
5. Gleisschlagstopfer
Typ FEW EGS 503
6. Motorkettensägen
Protokollnotiz:
Es besteht Einvernehmen, dass ab 01. Juni 2002 der Maschinenkatalog auch für die
Nachfolgemodelle sowie bauartgleiche Modelle (zur gleichen Arbeitserledigung) der im
Maschinenkatalog aufgeführten Maschinen gilt, sofern die körperlichen Belastungen (gemäß Lfd. Nr. 1 der Anlage 6) bei Verwendung der Maschinen weiterhin gegeben sind.
61
Anlage 8
zum FGr 1-TV
Auslösung für Montagearbeiter
(1)
Geltungsbereich
1.
Arbeitnehmer, die als Montagearbeiter
a)
auf Weisung des Arbeitgebers an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
eingesetzt werden und
b)
nicht täglich zumutbar zu ihrer Mittelpunktwohnung zurückkehren können
und
c)
vom Arbeitgeber kein kostenloses Übernachtungsangebot erhalten,
haben Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Auslösung nach Maßgabe von
Abs. 2.
(2)
2.
Eine tägliche Rückkehr zur Mittelpunktwohnung gilt als unzumutbar, wenn bei
Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und
Rückweg der Zeitaufwand zwischen Mittelpunktwohnung und Bau- bzw. Einsatzstelle drei Stunden übersteigt.
3.
Soweit Anspruch nach Nr. 1 besteht, findet § 35 FGr 1-TV keine Anwendung.
Pauschale Auslösung
1.
Die pauschale Auslösung (Asl) wird je Kalendertag ermittelt und beträgt
36,00 EUR, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Damit gilt der
Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung aufgrund auswärtiger Beschäftigung als abgegolten.
2.
Für einen Anreise- bzw. Abreisetag zwischen Mittelpunktwohnung und Bau- bzw.
Einsatzstelle beträgt die Höhe der Asl 100 v. H., wenn die Dauer der beruflich
bedingten Abwesenheit von der Mittelpunktwohnung mindestens zwölf Stunden
beträgt, ansonsten vermindert sich die Höhe der Asl um 50 v. H..
3.
Ein Anspruch auf Asl besteht nicht für
a)
Tage ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung (z. B. Urlaub, Krankheit, gesetzliche Wochenfeiertage), es sei denn, ein solcher Tag ist ein An- bzw.
Abreisetag; in diesem Fall findet Nr. 2 Anwendung.
b)
Tage, an denen Arbeitnehmer die gesamte Arbeitsleistung schuldhaft versäumen.
4.
Für Tage, an denen Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht auswärts eingesetzt werden, die kostenpflichtige Zweitwohnung (z. B. wegen Kündigungsfrist)
jedoch beibehalten werden muss, haben sie Anspruch auf Erstattung der notwendigen, nachgewiesenen Übernachtungskosten, längstens jedoch für acht Kalendertage je Einzelfall.
5.
Wird der Arbeitnehmer infolge eines anerkannten Arbeits- bzw. Wegeunfalls arbeitsunfähig, findet Nr. 4 sinngemäß Anwendung.
62
(3)
Auslösung bei Übernachtungsangebot seitens des Arbeitgebers
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung, gilt
Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass 16,00 EUR als Auslösung für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen sind.
(4)
Übernachtungskosten durch Beleg
Weist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig vor der erforderlichen
Übernachtung nach, dass er keine Unterkunft findet, deren tatsächliche Übernachtungskosten 75 v.H. der Höhe der Asl nach Abs. 2 Nr. 1 unterschreiten und stellt der
Arbeitgeber daraufhin keine Unterkunft zur Verfügung, gilt abweichend von Abs. 2 folgendes:
Der Arbeitnehmer kann nach Zustimmung des Arbeitgebers eine Direktbuchung in einem Beherbergungsbetrieb vornehmen.
Ausführungsbestimmungen
(5)
1.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die anfallenden Übernachtungskosten 40,00 EUR
pro Übernachtung nicht übersteigen.
2.
Liegen die Übernachtungskosten höher als 40,00 EUR pro Übernachtung, muss der Arbeitnehmer vor der Direktbuchung erneut die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
3.
Einzelheiten des Verfahrens werden betrieblich geregelt.
Auslösung in Fällen nach Abs. 4
In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass 16,00 EUR als Auslösung für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen sind.
63
Anlage 9
zum FGr 1-TV
Besondere Regelungen für die DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 9 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe
II (Instandhaltung Infrastruktur) der DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH.
§2
Ruhetagsregelung
Statt der Regelungen des § 42 Abs. 2 Nr. 3 FGr 1-TV gelten folgende besondere Bestimmungen:
a)
Arbeitnehmer sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 37 FGr 1-TV) mindestens 26
arbeitsfreie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit - erhalten; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag
und Sonntag) arbeitsfrei sein.
b)
Arbeitnehmer erhalten von den Wochenenden nach Buchst. a im Jahresabrechnungszeitraum 12 als langes Wochenende mit einer Mindestdauer von 62 Stunden, in der
Regel eines pro Kalendermonat. Dieses lange Wochenende beginnt spätestens Freitag
16.00 Uhr und endet frühestens Montag 06.00 Uhr. Vom spätesten Beginn und vom
frühesten Ende kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse des
Arbeitnehmers um höchstens 2 Stunden abgewichen werden.
Auf betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates andere, ergänzende
Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
Jedes dieser langen Wochenenden wird für die Arbeitnehmer grundsätzlich mit einem
Vorlauf von vier Wochen verbindlich geplant.
c)
Die Gesamtzahl der Wochenenden gem. Buchst. a und b ist als Jahresbruttowert zu
verstehen.
§3
Rufbereitschaft
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witterungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
64
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24 Stunden ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 1-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
65
Anlage 10
zum FGr 1-TV
Besondere Regelungen für die DB Energie GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 10 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe II (Instandhaltung Infrastruktur) der DB Energie GmbH.
§2
Rufbereitschaft
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witterungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24 Stunden ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
66
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 1-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
67
Anlage 11
zum FGr 1-TV
Besondere Regelungen für die S-Bahn Berlin GmbH und
S-Bahn Hamburg GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 11 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der S-Bahn Berlin
GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH, die als Notfallmanager im Sinne des § 27a Abs. 1
FGr 1-TV Rufbereitschaft leisten.
§2
Rufbereitschaft
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder – auch witterungsbedingten – Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich
am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24 Stunden
ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
68
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 1-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
69
Anhang I
zum FGr 1-TV
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 1-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 1-TV:
§ 49.
§3
Ausbildungsvergütung und Zulagen
(1)
a)
Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach
dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden,
richtet.
b)
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im
-
ersten Ausbildungsjahr
37 v.H.,
-
zweiten Ausbildungsjahr
40 v.H.,
-
dritten Ausbildungsjahr
43 v.H.,
-
vierten Ausbildungsjahr
46 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 609 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des Arbeitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
70
c)
Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung)
wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des
Ausbildungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der
Ausbildung gelegen hat.
d)
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende
Ausbildungsjahr geendet hat.
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten die für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen
gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete
Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz
vermindert.
(4)
Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort ”betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen nach §§ 12 bis 19 und § 30, die für Arbeitnehmer im Fgr 1-TV vereinbart sind.
§4
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(1)
Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um
den die Ausbildungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2)
Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhalten
betroffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr,
und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 3
Abs. 1 Buchst. b gezahlt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit
wegen nichtbestandener Abschlussprüfung.
(3)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt
der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat.
Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden
Entgelt.
71
§5
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1)
Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies
ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die länger als drei Tage
dauert, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag
vorzulegen.
Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.
(2)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem Unternehmen
erlittenen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen Berufskrankheit
verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.
(3)
Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Auszubildende verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
des Anspruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht
anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Auszubildende
das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung,
bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,
1.
für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und
an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle,
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden
3.
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,
b)
aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden Grund
unverschuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer seines
Unternehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 9 und § 13 NachwuchskräfteTV.
72
§7
Jährliche Zuwendung
(1)
Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis bei ihrem Unternehmen stehen und
2.
nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes
Rechtsverhältnis bei ihrem Unternehmen.
(2)
Haben Auszubildende im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Zuwendung unberechtigterweise
erhalten, haben sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
(3)
Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. der
Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während
des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.
(4)
An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.
(5)
Im übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen Zuwendung die
für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
§8
Vermögenswirksame Leistung
Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§9
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 10
Urlaubsgeld
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld. Für die Höhe und die übrigen
Modalitäten finden die für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
73
§ 11
Erfolgsbeteiligung
Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV).
§ 12
Ausbildungszeit / Erholungsurlaub / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten
- unter Beachtung des JArbSchG - die Arbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer dieses FGr 1-TV in Verbindung mit dem BasisTV gelten, sinngemäß.
Ausführungsbestimmung
Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im
Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.
(2)
Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des
Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.
(3)
An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaßnahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie
nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
74
Anhang II
zum FGr 1-TV
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 1-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Dual Studierenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 1-TV:
§ 49.
§3
Studienvergütung
(1)
Dual Studierende erhalten eine monatliche Studienvergütung.
a)
Die Studienvergütung beträgt monatlich für BI-Studierende in der Studienphase
und für BA-Studierende im
-
im ersten Studienjahr
32 v.H.,
-
im zweiten Studienjahr
34 v.H.,
-
im dritten Studienjahr
35 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
b)
Ist in das duale Studium eine duale Berufsausbildung integriert, wird abweichend
von Buchst. a in der Zeit der Ausbildung die Ausbildungsvergütung gemäß Anhang I gezahlt. Im Anschluss beträgt die Studienvergütung 35 Prozent des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
c)
Dual Studierende, in deren dualem Studium keine duale Berufsausbildung integriert ist, erhalten einen Studienbonus von EUR 3.500, der in drei Zahlungen zu
Beginn des jeweiligen Studienjahres gezahlt wird.
75
d)
Erhalten Dual Studierende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des
Arbeitgebers werden von der monatlichen Studienvergütung abgezogen:
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
für Vollverpflegung
120,27 EUR
123,88 EUR
für Unterkunft
41,53 EUR
42,78 EUR
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die
für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu
30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht
geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.
§4
Vermögenswirksame Leistung
Dual Studierende erhalten für die Kalendermonate, für die Studienvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§5
Leistung zur betrieblichen Altersversorgung
Wandeln Dual Studierende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttostudienvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer des Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§6
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Erholungsurlaub / Freistellungen
Die für die Einsatzzeiten während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden anzuwendenden Bestimmungen, Erholungsurlaub und Freistellungen richten sich nach dem
FGr 1-TV in Verbindung mit dem BasisTV.
1
Funktionsgruppenspezifischer
Tarifvertrag
für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2
- Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV verschiedener Unternehmen
des DB Konzerns
(FGr 2-TV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2013
2
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 3 Entgeltgrundlagen
§ 4 Berechnung des Entgelts
§ 5 Grundsätze für die Eingruppierung
§ 6 Entgeltausgleich
§ 7 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
§ 8 Vermögenswirksame Leistung
§ 9 Urlaubsgeld
§ 10 Jährliche Zuwendung
§ 11 Krankengeldzuschuss
Abschnitt III Zulagen und Prämien
§ 12 Samstagszulage
§ 13 Sonntagszulage
§ 14 Vorfesttagsregelung
§ 15 Feiertagszulage
§ 16 Nacht und Schichtzulage
§ 17 unbesetzt
§ 18 Überzeitzulage
§ 19 Rufbereitschaftszulage
§ 20 Qualifikationszulage
§ 21 Einmalige Entgeltzulagen
§ 22 Rundung und Anpassung
§ 23 Fahrentschädigung
§ 24 Jahresabschlussleistung für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 201, 202 sowie
betriebliche Führungskräfte
§ 25 Leistungsprämie Rangierdienst
§ 26 Leistungsentgelt mit Auslandbezug
§ 27 unbesetzt
§ 27a unbesetzt
§ 28 unbesetzt
§ 29 unbesetzt
§ 30 Erschwerniszulagen
§ 31 unbesetzt
3
§ 32 unbesetzt
Abschnitt IV Entgeltsicherung
§ 33 Rationalisierungszulagen
§ 34 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
Abschnitt V Auslösungen
§ 35 Einsatzwechseltätigkeit
§ 36 Fahrtätigkeit
Abschnitt VI Arbeitszeit
§ 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 38 Überzeit
§ 39 Arbeitszeitkonto
§ 40 Urlaub
§ 41 Arbeitszeitbewertung
§ 42 Arbeitszeitverteilung
§ 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 44 Rufbereitschaft
§ 45 Sonderregelungen für das Transportpersonal
§ 46 unbesetzt
Abschnitt VII Besondere Bestimmungen
§ 47 Übernachtungen
§ 48 Unternehmensbekleidung
§ 49 unbesetzt
§ 50 unbesetzt
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 51 Gültigkeit und Dauer
Anlagen
1
Unternehmen gem. § 1 FGr 2-TV
2
Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) Tätigkeiten
3
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) Obersätze
4
Monatsentgelttabelle
5
Qualifikationszulage
6
Erschwerniszulagenkatalog
7
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
8
Besondere Regelungen für die DB Schenker Rail Deutschland AG
9
Besondere Regelungen für die DB Fernverkehr AG
4
Anlagen
10
Besondere Regelungen für die DB Regio AG, DB Regio NRW GmbH, DB RegioNetz
Verkehrs GmbH und DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011)
11
Besondere Regelungen für die S-Bahn Berlin GmbH und die S-Bahn Hamburg GmbH
Anhänge
I
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
II
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
5
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Funktionsgruppe Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben
SGV, die eine der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten oder solche operative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang zu diesen stehen.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, deren
aa)
Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tariflichen
Entgeltgruppe übersteigen und
bb)
jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tariflichen
Entgeltbetrages um mindestens 15 % übersteigt.
b)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
c)
Auszubildende, Dual-Studierende und Praktikanten,
d)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV sind,
e)
Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig
oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen) fallen
f)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
(3)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Auszubildende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang I zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Dual Studierende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im
DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang II zu diesem Tarifvertrag.
6
§2
Befristete Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§3
Entgeltgrundlagen
(1)
Die Arbeitnehmer werden in eine der Entgeltgruppen der Anlage 2 (Entgeltgruppenverzeichnis 1) oder Anlage 3 (Entgeltgruppenverzeichnis 2) eingruppiert.
(2)
Die Höhe des sich aus der Eingruppierung ergebenden Monatstabellenentgelts ergibt
sich aus der Anlage 4.
(3)
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 4) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit).
§4
Berechnung des Entgelts
Für jede Stunde der nach § 30 Abs. 2 und 3 BasisTV zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich
dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
§5
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der nicht
nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.
(2)
a)
Ist eine Tätigkeit im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) aufgeführt, findet das
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) keine Anwendung.
b)
Für Arbeitnehmer mit operativen Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten des EGV 1 stehen, erfolgt die Eingruppierung über das
EGV 2.
(3)
Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden
Tätigkeit entspricht.
a)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet
sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit
entspricht.
7
b)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
(4)
Werden Arbeitnehmern nach dem EGV 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz
„(kein Ü)“ gekennzeichnet sind, findet für die Eingruppierung das Überwiegend-Prinzip
nach Abs. 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig
vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige Entgeltgruppe
einzugruppieren.
(5)
Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach den Anlagen 2 bzw. 3 erfolgt
die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe nach den Tätigkeitsjahren in der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt C
Kap. 5 DemografieTV ihre Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich.
(6)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Stufensystematik gilt folgendes:
a)
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
b)
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
c)
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
d)
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
Protokollnotiz:
Für die Ermittlung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Stufe nach einer Höhergruppierung im Sinne von Buchst. a bis d gilt folgendes:
1.
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vermindern sich die Tätigkeitsjahre in der höheren Entgeltgruppe um jeweils 5 Jahre bezogen auf die Anzahl
der Entgeltgruppen, um die der Arbeitnehmer höhergruppiert wird; dies wird bei
der Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe berücksichtigt.
2.
Ergeben sich bei der Berechnung nach Ziff. 1 Werte unter 0 Tätigkeitsjahre, beginnen die Tätigkeitsjahre am Anfang der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
8
3.
Abweichend von Ziff. 1 gilt in Fällen, in denen sich das Monatstabellenentgelt vor
der Höhergruppierung nach § 4 Abs. 3 ProzessTV bemessen hat, folgendes:
Die Stufe in der höheren Entgeltgruppe wird nach Abs. 6 Buchst. a bis d ermittelt;
die verlängerte Verweildauer in der Stufe der höheren Entgeltgruppe vermindert
sich um jeweils 5 Jahre, bezogen auf die Anzahl der Entgeltgruppen, um die der
Arbeitnehmer höhergruppiert wurde.
e)
In Fällen der Buchst. a bis d besteht mindestens Anspruch auf das Entgelt aus
Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
f)
In den Fällen einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag des bisherigen
Monatstabellenentgelts garantiert.
(7)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Bändersystematik erhöht
sich das Monatstabellenentgelt um mindestens 50,00 EUR.
(8)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag gilt bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe folgendes:
Zu den bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitsjahren werden die Tätigkeitsjahre aus höheren Entgeltgruppen hinzuaddiert.
Dies gilt auch
a)
beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens
oder
b)
wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in einer Anlage 1
zu einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag aufgeführten Unternehmen
einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage 1 dieses Tarifvertrags aufgeführten Unternehmen neu begründet hat.
Protokollnotiz:
Beim Wechsel im Sinne des Unterabs. 3 aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, gilt die Tätigkeit dann als geringerwertig im Sinne
einer Herabgruppierung, wenn das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe dieses Tarifvertrags geringer ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe des
LfTV TG, in die der Arbeitnehmer eingruppiert war.
(9)
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Abs. 6 Buchst. a bis d sinngemäß
Anwendung.
Dies gilt auch beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens.
Bei einem Wechsel aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden die im LfTV TG zurückgelegten Jahre der Berufserfahrung
den Tätigkeitsjahren der jeweiligen Entgeltgruppe gleichgesetzt.
9
§6
Entgeltausgleich
(1)
Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und
wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit
einen Entgeltausgleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gemäß Satz 1
angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2)
Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine jeweilige Stufe maßgebend.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG.
a)
Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig, wenn das
Monatstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine derzeitige Stufe maßgebend.
b)
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden ausschließlich die
Arbeitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG Anwendung.
§7
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
(1) Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten Arbeitnehmer Urlaubsentgelt (§ 33 BasisTV).
(2) Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach den Entgeltgruppenverzeichnissen ist, erhalten für die Dauer der Ausbildung das Monatstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter
der Entgeltgruppe der Tätigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei Einweisungen
und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§8
Vermögenswirksame Leistung
(1)
Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe
von 13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch
auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
10
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des
laufenden Monats gezahlt.
(2)
Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für
jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.
(3)
Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn ihrem Unternehmen die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen
wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt.
Protokollnotiz:
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH einvernehmlich gelöst und
im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen begründet, genügt
die schriftliche Mitteilung der gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
(4)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
§9
Urlaubsgeld
(1)
Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie
a)
am 1. Juni im Arbeitsverhältnis stehen
b)
und
seit dem 1. Januar ununterbrochen zum Unternehmen gehören
c)
und
mindestens für einen Teil des Monats Juni Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein
Verletztengeld erhalten hätten) haben.
Ausführungsbestimmung
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei ihrem Arbeitgeber erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen
(Neueinstellung), gilt im Jahr der Übernahme Buchst. b als erfüllt.
11
(2)
Das Urlaubsgeld beträgt ab 2013 für am 01. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer
437,46 EUR (ab 2014 in Höhe von 450,58 EUR).
Ausführungsbestimmung
Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der
allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
Am 1. Juni nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten - am 1. Juni geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Das Urlaubsgeld wird am 25. Juni gezahlt.
(3)
Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
(4)
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsgeldes § 6 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des jeweiligen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags.
§ 10
Jährliche Zuwendung
(1)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt als jährliche Zuwendung, sofern sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
(2)
Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. des Urlaubsentgelts nach § 33 Abs. 1 BasisTV, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
(3)
Haben Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - vom Unternehmen /von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche
Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt bzw.
Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten haben.
(4)
Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.
(5)
Scheiden Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche
Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für Arbeitnehmer,
denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.
12
(6)
Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind,
außer Ansatz.
Ausführungsbestimmungen
(7)
1.
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der
Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten sie für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihm zuletzt zustehenden
Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall gilt Abs. 1 Satz
2 als erfüllt.
2.
Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
Ist Abs. 1 Satz 2 erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung abweichend von Abs. 2 jeweils
entsprechend den Verhältnissen im
-
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG) und
-
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG).
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.
§ 11
Krankengeldzuschuss
(1)
Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei
Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die
Betriebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten
Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht
über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
(2)
Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
13
(3)
Sind Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn sie eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse über
gezahltes Krankengeld vorlegen. Arbeitnehmer werden in diesem Fall grundsätzlich so
gestellt, als wären sie in der BAHN-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss
ist jedoch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen
Fällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem Arbeitnehmer die Bescheinigung ihrer Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt haben.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
ihres Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an ihren Arbeitgeber abzutreten. Insoweit
dürfen Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen
und Unterlagen zugänglich machen.
Abschnitt III
Zulagen und Prämien
§ 12
Samstagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine
Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.
§ 13
Sonntagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe
von 4,07 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 4,19 EUR) je Stunde.
§ 14
Vorfesttagsregelung
(1)
Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr besteht, soweit
es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
(2)
Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Vorfesttagszulage (VorfestZ) in
Höhe von 110% je Stunde gezahlt.
Protokollnotiz
Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem stundenbezogenen Betrag
a)
des individuellen Monatstabellenentgelts,
14
b)
des Teils der ZÜ nach dem KonzernZÜTV, welcher sich aus der PZÜ gemäß
§ 3 ÜTV errechnet hat,
c)
der pEinfZ.
Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste Betrag
gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.
(3)
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der VorfestZ nach
Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern dieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen Vorfesttag vorliegt.
§ 15
Feiertagszulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese
auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,92 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe
von 5,07 EUR) je Stunde.
(2)
Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.
Ausführungsbestimmung
Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.
§ 16
Nacht- und Schichtzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 EUR je Stunde.
(2)
Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie
(3)
a)
regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens
13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und
b)
regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen Arbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten, welche die Mindest-Besetzungszeit nach Buchst. a abdecken, arbeiten.
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit (Arbeit zwischen
20.00 und 06.00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die geleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
Dieser Betrag erhöht sich für jede Schicht im Kalendermonat,
a)
die nach 0.00 und vor 04.00 Uhr beendet wird, um 2,56 EUR (pNZ 2),
b)
die nach 24.00 und vor 04.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 EUR (pNZ 3).
15
(3a) In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 EUR aus der
pNZ 3 gemäß Abs. 3 Buchst. b erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere
25,00 EUR (Sondernachtzulage - SNZ-).
(4)
Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1
geleistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten für diesen Kalendermonat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 4) in Höhe von 30,00
EUR pro Monat.
(5)
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit geleistet haben,
erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
(6)
Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und Abs.
4 sowie der SZ nach Abs. 5 in Abhängigkeit vom individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.
(7)
Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs.5 finden keine Berücksichtigung
bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchst. b BasisTV. In
Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von § 33 Abs. 1 besteht,
bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 5 unberührt.
(8)
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland AG gilt
-
abweichend von Abs. 3 Buchst. a ein Betrag in Höhe von 3,46 EUR und
-
abweichend von Abs. 3 Buchst. b ein Betrag in Höhe von 6,90 EUR.
§ 17
unbesetzt
§ 18
Überzeitzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von
3,62 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 3,73 EUR) je Stunde.
(2)
Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 19
Rufbereitschaftszulage
(1)
Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.
(2)
Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage ab 01. Mai 2013
in Höhe von 2,10 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 2,16 EUR) je Stunde.
(3)
Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten Pkw
für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft eine
km-Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.
16
§ 20
Qualifikationszulage
Arbeitnehmer erhalten eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 5.
§ 21
Einmalige Entgeltzulagen
(1)
Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.
Ausführungsbestimmung
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum
eines Jahres, festgelegt werden.
(2)
Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:
1.
für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit
zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,
2.
für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden Handlungen,
3.
für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen nach Abs. 1 und 2 sind im Rahmen der auf
die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
(3)
Leistungszulage für Lokrangierführer (Lz Lrf)
a)
Lokrangierführer (Lrf) erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das
Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine
Lz Lrf. Die Bewertung der besonderen Leistung erfolgt halbjährig. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise am Zahltag des nächsten Monats.
b)
Für Lrf 1 wird jeweils ein Budget in Höhe von 200,00 EUR je Lrf 1 und Monat zur
Verfügung gestellt.
c)
Für Lrf 2 wird jeweils ein Budget in Höhe von 180,00 EUR je Lrf 2 und Monat zur
Verfügung gestellt.
d)
Die Festsetzung des jeweiligen nach Leistung differenzierten Einmalbetrages erfolgt in den Betrieben.
e)
Die Lz Lrf findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
17
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur Lz Lrf sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen
Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die die Tätigkeit eines Lrf nicht nur vorübergehend ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(4)
Leistungszulage für Wagenmeister (Lz Wgm)
a)
Wagenmeister (Wgm) und Praxistrainer der „I. Tätigkeitsgruppe Wagenmeister“
erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt und/oder
sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine Lz Wgm. Die Bewertung der
besonderen Leistung erfolgt halbjährig. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise am
Zahltag des nächsten Monats.
b)
Für Wgm und Praxistrainer gem. Buchst. a wird jeweils ein Budget in Höhe von
200,00 EUR je Wgm bzw. Praxistrainer und Monat zur Verfügung gestellt.
c)
Die Festsetzung des jeweiligen nach Leistung differenzierten Einmalbetrages erfolgt in den Betrieben.
d)
Die Lz Wgm findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur Lz Wgm sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die die Tätigkeit eines Wgm nicht nur
vorübergehend ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(5)
Leistungszulage für Zugtechniker (Lz Zt)
a)
Zugtechniker (Zt) erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine Lz Zt.
Die Bewertung der besonderen Leistung erfolgt halbjährig. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise am Zahltag des nächsten Monats.
b)
Für den Zt wird jeweils ein Budget in Höhe von 200,00 EUR je Zt und Monat zur
Verfügung gestellt.
c)
Die Festsetzung des jeweiligen nach Leistung differenzierten Einmalbetrages
erfolgt in den Betrieben.
d)
Die Lz Zt findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur Lz Zt sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen
Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die die Tätigkeit eines Zt nicht nur vorübergehend ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen.
18
§ 22
Rundung und Anpassung
(1)
Die arbeitszeitbezogenen zulage- oder zuschlagsberechtigenden Zeiten sind - für jede
Zulage bzw. jeden Zuschlag getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen.
Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und
mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(2)
Die Zulagen nach §§ 13, 15, 18, 19, 25 (nach dem 01. März 2011) und 30 erhöhen sich
bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlagen 4) um den
von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte Anlage 4.
§ 23
Fahrentschädigung
(1)
Zugtechniker und Lokrangierführer, sowie Arbeitnehmer, die für eine dieser Tätigkeiten
ausgebildet werden, erhalten für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt eine Fahrentschädigung in Höhe von 6,65 EUR.
(2) Die Fahrentschädigung wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 24
Jahresabschlussleistung
für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 201, 202 sowie betriebliche Führungskräfte
(1)
Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen Leistungen des
Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
(2)
Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen
Führungskraft erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.
(3)
Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts zuzüglich der 12-fachen pEinfZ. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen
des Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppen 201, 202 bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind,
sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
19
§ 25
Leistungsprämie Rangierdienst
(1)
Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit nach Buchst. a bis g ausüben, erhalten ab 01. Mai
2013 für jede tatsächlich geleistete Schicht mit Rangierarbeit eine Leistungsprämie
Rangierdienst (LpR) in folgender Höhe:
Tätigkeiten
a) Rangierer
b) Rangierbegleiter
c) Lokrangierführer
d) Rangiermeister
e) Wagenmeister
f) Zugvorbereiter
g) Weichenwärter
(2)
LpR bei Schichtdauer
von weniger
ab 8 Stunden
als 8 Stunden
ab 01. Mai 2013
5,74 EUR
7,40 EUR
4,41 EUR
6,08 EUR
3,86 EUR
5,52 EUR
3,31 EUR
4,96 EUR
2,54 EUR
1,44 EUR
0,77 EUR
LpR bei Schichtdauer
von weniger als ab 8 Stunden
8 Stunden
ab 01. April 2014
5,91 EUR
7,62 EUR
4,54 EUR
6,26 EUR
3,98 EUR
5,69 EUR
3,41 EUR
5,11 EUR
2,62 EUR
1,48 EUR
0,79 EUR
Die LpR dient ausschließlich der leistungsbezogenen Anerkennung schadensfrei bzw.
mängelfrei ausgeführter Rangierarbeiten.
Ausführungsbestimmung
Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen
auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und
Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
(3)
(4)
a)
Die LpR wird nicht gezahlt, wenn durch Verschulden prämienberechtigter Arbeitnehmer Schäden entstanden sind oder wenn bei Ausführung der Rangierarbeiten
Mängel beobachtet oder festgestellt werden, die zu solchen Schäden hätten führen können und die von den prämienberechtigten Arbeitnehmern zu vertreten
sind.
b)
Über die Anzahl der Schichten ohne LpR entscheidet der Leiter der maßgeblichen
Organisationseinheit nach billigem Ermessen.
Die LpR wird kalendermonatlich berechnet und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LpR sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
20
§ 26
Leistungsentgelt mit Auslandbezug
(1)
a)
Arbeitnehmer des Bordservices erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug
(ALZ 1), wenn sie
aa)
die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
oder
bb)
die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist, beherrschen und anwenden.
(2)
b)
Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit
Zugfahrt im Ausland 10,00 EUR.
a)
Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 2), wenn sie
aa)
die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
und
bb)
die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist, beherrschen und anwenden.
b)
(3)
Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit
Zugfahrt im Ausland 20,00 EUR.
Arbeitnehmer des stationären Bereichs, die die nach Abs. 1 oder 2 geforderten Kenntnisse aufgrund einer Grenzbetriebsvereinbarung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnen beherrschen und anwenden müssen, erhalten
für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht die jeweils zutreffende ALZ 1 oder
ALZ 2.
Protokollnotizen:
1.
Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der ausländischen
Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere Kommunikation in der entsprechenden Fremdsprache setzen voraus, dass Arbeitnehmer sich diese Kenntnisse und
Fertigkeiten auch in Eigeninitiative zusätzlich aneignen und ständig aktualisieren.
Durch das Leistungsentgelt mit Auslandsbezug werden den besonderen, über das
normale Maß hinausgehenden, Anforderungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die allgemeinen Grundsätze der Unternehmen zu Schulungsmaßnahmen werden
durch die „Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.
2.
Über die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren Kommunikation
sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der Arbeitgeber.
21
3.
Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten
ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
§ 27
unbesetzt
§ 27a
unbesetzt
§ 28
unbesetzt
§ 29
unbesetzt
§ 30
Erschwerniszulagen
(1)
Erschwerniszulagen werden nach Maßgabe der Anlage 6 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt, die deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch
nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind.
(2)
1.
Die Erschwerniszulagen werden für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenden Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens 1 Stunde
wahrgenommen werden.
2.
Bei der Ermittlung der zu vergütenden Zeiten bleiben Zeiten bis zu 30 Minuten
unberücksichtigt, Zeiten von mehr als 30 Minuten werden auf volle Stunden aufgerundet.
3.
Beim Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszulagen sind sie nebeneinander zu
zahlen.
(3)
(4)
Die Höhe der Erschwerniszulagen beträgt:
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
1. in Zulagengruppe A je Stunde
0,64 EUR
0,66 EUR
2. in Zulagengruppe B je Stunde
1,05 EUR
1,08 EUR
3. in Zulagengruppe C je Stunde
1,43 EUR
1,47 EUR
Für die Erfassung der zulageberechtigenden Arbeiten können folgende Verfahren Anwendung finden:
1.
Die zu vergütenden zulageberechtigenden Zeiten sind vom Leiter des Betriebs
aufgrund von Erfahrungswerten vorzugeben, ggf. mittels Bemessungswerten mit
ihrem zeitlichen Umfang festzusetzen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
22
2.
Die Erschwerniszulagen werden für die geleistete Arbeitsstunde bzw. für Arbeitsvorgänge pauschaliert.
Voraussetzung der Pauschalierung ist eine gewisse Regelmäßigkeit beim Anfall
der zulageberechtigenden Arbeiten bzw. eine gewisse Gleichförmigkeit des Arbeitsvorgangs.
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschale ist die Summe der
innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zulagen.
Feststellungszeitraum ist ein Zeitraum von wenigstens einem Kalendermonat und
höchstens sechs Kalendermonaten bzw. die Dauer des Arbeitsvorgangs.
Die Pauschale ist in angemessenen Fristen zu überprüfen und unverzüglich neu
festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die bei ihrer Ermittlung maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(5)
Die weitere Entwicklung des Erschwerniszulagenkatalogs wird dem Tarifausschuss
gem. Anlage 2 zum BasisTV übertragen.
§ 31
unbesetzt
§ 32
unbesetzt
Abschnitt IV
Entgeltsicherung
§ 33
Rationalisierungszulagen
(1)
1.
Wird gegenüber Arbeitnehmern, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer
Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung ausgesprochen, erhalten sie eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung
und dem METV am Tag des Wirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies gilt
entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2
Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
2.
Die Zulage RT erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
weniger als 2 Jahren für die Dauer von
3 Monaten,
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
23
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
(2)
3.
Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende
Kündigungsfrist (§ 21 BasisTV) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der
Änderung des Arbeitsvertrags angerechnet.
4.
Werden Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag
zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
5.
Haben Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist oder keine monatliche
Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT
nur insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen
wird.
1.
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend
-
von einem Prämienverfahren (derzeit nur Zulage ZÜL) in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhalten sie eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn sie in den
vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in
einem Prämienverfahren gearbeitet haben.
2.
Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten
vor Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl
der Stunden (z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
3.
Die Zulage RP
(§ 5 BasisTV) von
erhalten
Arbeitnehmer
mit
einer
Betriebszugehörigkeit
-
mindenstens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
4.
Werden Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine
höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet
wurde.
5.
Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.
24
(3)
Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung
aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV
weggefallen ist.
(4)
1.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 BasisTV (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12 Abs. 2 BasisTV finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Herabgruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe, verlängert
sich die Dauer der Zahlung der Zulage RT nach Abs. 1 jeweils um 4 Monate.
2.
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber Arbeitnehmern
im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 BasisTV eine
Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw.
ein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.
§ 34
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
(1)
Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der
Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen ihren Arbeitsplatz
wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer
tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(2)
Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten
Unternehmen zurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene
überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(3)
a)
Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die
Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche
gegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.
b)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer
verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche
in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die Arbeitnehmer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere
Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn Arbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.
25
Abschnitt V
Auslösungen
§ 35
Einsatzwechseltätigkeit
(1)
Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden
(Einsatzwechseltätigkeit), erhalten eine Verpflegungspauschale.
(2)
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten
Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Sind Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrmals auswärts eingesetzt, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Einsatzwechseltätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet,
wird die Einsatzwechseltätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
(3)
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
a)
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden:
4,09 EUR,
b)
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden:
6,14 EUR,
c)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 9,71 EUR.
Protokollnotiz:
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.
§ 36
Fahrtätigkeit
(1)
Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugtechniker) erhalten eine Verpflegungspauschale.
(2)
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten
Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden
Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
26
(3)
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
a)
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden:
5,11 EUR (ab dem 01. März 2011: 6,00 EUR),
b)
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 8,18 EUR (ab dem 01. März 2011: 9,00 EUR),
c)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 12,78 EUR (ab dem 01. März 2011:
13,00 EUR).
Protokollnotiz:
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.
Abschnitt VI
Arbeitszeit
§ 37
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1)
Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
Protokollnotiz:
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit
von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem
01. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.
(2)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In
diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige JahresarbeitszeitSoll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3)
Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als
den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum
7 X 261 *
27
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
Es bedeuten:
(4)
TAJaz
=
individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden
Abrechnungszeitraums
TgR
=
Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums
TJaz
=
individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1)
– Stunden/Abrechnungszeitraum
*
=
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht
erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen
Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.
Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer
Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in
diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
§ 38
Überzeit
(1)
Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens
jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
(2)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die
Regelung nach Abs. 1 unberührt.
(3)
Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 18) eine Zeitgutschrift, werden
für jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am
nächstmöglichen Zahltag zu zahlen.
(4)
Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen
Rahmen selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt
weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
28
§ 39
Arbeitszeitkonto
(1)
Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden
bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient
auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.
(2)
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zählen zum
ersten Kalendertag.
(3)
Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes
am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.
(4)
Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser
Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und
Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu
regeln.
(5)
Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 50 v.H. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum
vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten der Überschreitung können Arbeitnehmer
eine vollständige oder auch teilweise Übertragung voller Stunden inklusive eines möglichen auf diese Stunden entfallenden Zeitzuschlags nach § 38 Abs. 3 in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die Stunden entstehen, gestellt werden.
Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.
§ 40
Urlaub
(1)
Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.
Übergangsregelung
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger
ist als der Anspruch nach Abs. 1.
(2)
Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
29
(3)
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.
(4)
Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit:
1.
Arbeitnehmer erhalten bei Leistung im Kalenderjahr von mindestens
a)
b)
c)
d)
80 Nachtarbeitsstunden
160 Nachtarbeitsstunden
240 Nachtarbeitsstunden
320 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald im laufenden Kalenderjahr jeweils die Voraussetzungen für einen Tag oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub
erfüllt sind.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
weniger als 2.088 Stunden ist die Zahl der geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit zu
2.088 Stunden anzupassen.
Ausführungsbestimmung
Maßgebend für den Umfang des Zusatzurlaubs sind bei den Arbeitnehmern die Zahl der
tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden und die Tabelle in Nr. 1.
Wegen der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden siehe Nr. 4.
2.
Wird der für die Arbeitnehmer in Betracht kommende Höchsturlaub nach Nr. 1 am
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht, dann sind in den Monaten Januar und
Februar aufkommende anspruchsbegründende bzw. verbessernde Nachtarbeitsstunden insoweit zu berücksichtigen, als dadurch der Anspruch auf einen oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub erfüllt wird. Sie sind für das laufende Kalenderjahr
abzusetzen.
Ausführungsbestimmung
Beispiele für die Vorgriffsregelung:
1.
Bis zum 31. Dezember sind 70 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Bis zum
28. Februar des folgenden Kalenderjahres werden weitere 15 Nachtarbeitsstunden
geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen. Die
für die Anspruchsbegründung des vorangegangenen Kalenderjahres im Vorgriff
verwendeten 10 Nachtarbeitsstunden sind verbraucht; für die Bemessung im neuen
Kalenderjahr verbleiben für die Zeit vom 01.01. - 28.02. nur noch fünf anrechenbare
Nachtarbeitsstunden.
2.
Bis zum 31. Dezember sind 145 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Der Arbeitnehmer hat bereits einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen erhalten.
Bis zum 28. Februar werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen zweiten Tag Zusatzurlaub. Von den im laufenden
Kalenderjahr bis dahin geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden werden 15 Nachtarbeits-
30
stunden verbraucht; aus der Zeit vom 01.01. - 28.02. sind nur noch 5 Nachtarbeitsstunden für das laufende Kalenderjahr anrechenbar.
3.
Wie Beispiel 2, jedoch werden bis zum 28.02 nur 10 weitere Nachtarbeitsstunden
geleistet. Es besteht kein Anspruch auf den zweiten Tag Zusatzurlaub. Die im laufenden Jahr geleisteten 10 Nachtarbeitsstunden sind für dieses Kalenderjahr voll
anrechenbar.
In den vorstehenden Beispielen ist unterstellt, dass es sich um vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
2.088 Stunden handelt.
3.
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Kalenderjahres vollenden, erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Nr. 1 um
einen Arbeitstag. Damit wird der arbeitmedizinische Zusammenhang zwischen
Lebensalter und zunehmender Belastung der Arbeitnehmer bei Nachtarbeit berücksichtigt.
4.
Nachtarbeitsstunden im Sinne der Nr. 1 sind die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden. Nachtarbeitsstunden in Schichten, in
denen Arbeitnehmer lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein müssen, um im
Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu verrichten, bleiben unberücksichtigt.
Ausführungsbestimmung
Aus der Beschränkung auf die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich, dass Überstunden und Zeiten ohne Arbeitsleistungen (z.B. Arbeitszeitzuschläge, Fahrgastfahrten, Pausen und Zeiten einer Bereitschaft) unberücksichtigt bleiben. Unterbrechungen der Arbeit, während denen Arbeitnehmer mit der Verpflichtung zur wachen Achtsamkeit anwesend sind, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können, sind jedoch zu berücksichtigen. Es dürfen nur dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleistete Nachtarbeitsstunden angerechnet werden. Diese Bestimmung darf allerdings
nicht eng ausgelegt werden. Dienstplan in ihrem Sinne ist jede der Arbeitsaufnahme vorangehende Dienst- oder Arbeitseinteilung (z.B. im Baudienst oder bei den Arbeitnehmern
des Sonderdienstes) einschließlich der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft
oder Bereitschaft. Als Nachtarbeitsstunden sind somit auch zu berücksichtigen
- die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung, die außerhalb des regelmäßigen Arbeitsverlaufs liegen,
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung aus einer Bereitschaft oder Unfall-,
Störungs- und Schneebereitschaft bei einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle,
-
die durch Zug- und Busverspätungen verursachten Verlängerungen der Arbeit (Verlängerung der Schicht oder Verkürzung dienstplanmäßiger Zeiten ohne Arbeitsleistung in der Schicht),
soweit sie in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
5.
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG), findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das
laufende Kalenderjahr gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum
Zeitpunkt des Wechsels noch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in
die Systematik des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG) übernommen werden.
31
(5)
Allgemeine Grundsätze:
1.
Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen
Abwicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne
des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein
Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet wird. Für einen
Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.
Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.
2.
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werktagen vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung
verlangt werden.
3.
Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die
Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.
§ 41
Arbeitszeitbewertung
(1)
Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten
Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde,
verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
nach § 37 Abs. 1 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von
Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1
ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.
(2)
Erfolgt der Einsatz nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan” bzw.
nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im BasisDienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach
§ 37 Abs. 1 angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit
belegbare und 2 planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.
32
(3)
Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am
Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften
über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.
(4)
Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der
für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für
einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt
hätte, die geplante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis
Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 zu bewerten.
(5)
In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeitnehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die
Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.
(6)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.
§ 42
Arbeitszeitverteilung
(1)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die
Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.
(2)
Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden
Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst (§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw.
Nr. 4 Buchst. a ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst von mind. 30 Prozent. § 43 BasisTV bleibt unberührt.
2.
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6
Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden
(auch ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).
3.
Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 37) mindestens 26 arbeitsfreie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer
täglichen Ruhezeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.
Für die im KundenServiceZentrum eingesetzten Arbeitnehmer gilt § 45 Abs. 9.
33
4.
Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 37) einen Ersatzruhetag; für Arbeit
an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 37) fallenden
Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum
folgenden 3 Kalendermonate zu gewähren.
5.
Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von
23.00 Uhr bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die
in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der
Arbeitzeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die
Nachtarbeit soll im Rahmen der betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche Arbeitszeiten, die in die
Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als fünfmal hintereinander angesetzt werden. Leistet der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum mehr als
500 Stunden zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr, erhält er für jede darüber hinausgehende volle Stunde einen Zeitzuschlag nach folgender Staffel in das Arbeitszeitkonto sollreduzierend gebucht:
Ab der 501. Stunde
Ab der 601. Stunde
Ab der 751. Stunde
5 Min.
10 Min.
15 Min.
Für Arbeitnehmer, die im Abrechnungszeitraum aus der dauerhaften Nachtarbeit
ausscheiden, werden die bis dahin geleisteten Nachtstunden nicht berücksichtigt.
6.
Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während einer täglichen Arbeitszeit zu
gewährenden Ruhepausen darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG), wenn zusammenhängende Ruhepausen (§ 4 ArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können. Betriebliche Gründe, die eine Aufteilung der Gesamtpausendauer auf Kurzpausen
von angemessener Dauer (5 bis 14 Minuten) rechtfertigen, liegen dann vor, wenn
aufgrund der betrieblichen Abläufe die Gewährung mindestens 15 Minuten umfassender Ruhepausen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten
auf Einzelarbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nur
kurzzeitig verlassen kann, ohne dass er sich dabei im Zustand der wachen Achtsamkeit befinden muss.
7.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in der
Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die
Arbeitszeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis
20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage, möglichst
jedoch auf die Wochentage Montag bis Freitag, verteilt werden.
8.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt
55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit je
168-Stunden-Zeitraum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
34
9.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal
hintereinander.
Bei der DB Schenker Rail Deutschland AG sind die ergänzenden / abweichenden
Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen
der Anlage 9 zu beachten.
(3)
Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die Zeit für die
Erfassung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortag hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
(5)
Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als
gewährt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften nachzugewähren.
§ 43
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch
ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
(2)
Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und
endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns
innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.
(3)
Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in
den Fällen des § 45 Abs. 7 und § 44 BasisTV findet Abs. 2 keine Anwendung.
§ 44
Rufbereitschaft
unbesetzt
§ 45
Sonderregelungen für das Transportpersonal
(1)
Arbeitnehmer sind Transportpersonal, sobald sie Tätigkeiten ausführen, die dem Fahrpersonal sowie unmittelbar der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen - einschließlich des stationären äußeren Eisenbahndienstes - zugeordnet sind. Zum Transportpersonal zählen insbesondere Arbeitnehmer des Rangierpersonals, Wagenmeister
in der Zugbildung/Bereitstellung, Zugtechniker, Personal der Betriebssteuerung sowie
35
sonstige Arbeitnehmer, die im stationären äußeren Eisenbahndienst tätig sind. Nicht
hierzu zählen Arbeitnehmer, die in der Auftragsabwicklung und im KundenServiceZentrum eingesetzt werden.
(2)
Für das Transportpersonal gelten die Bestimmungen des § 42, soweit nicht hiervon
abweichend oder hierzu ergänzend in § 45 anderes geregelt ist. Für Arbeitnehmer, denen vorübergehend Tätigkeiten des Transportpersonals übertragen werden, sind für
die Dauer dieser Tätigkeiten die Regelungen des § 45 anzuwenden.
(3)
Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer.
Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen (auch Kurzpausen), wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
(4)
1.
Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.
2.
Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.
3.
Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern - seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann
(z.B. Pausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so
zu wählen ist, dass für Arbeitnehmer ein angemessener Erholungswert erreicht
wird. Arbeitnehmer können sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt.
4.
Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer liegen außerhalb einer Schicht.
Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im Abrechnungszeitraum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das individuelle
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals werden für eine Schicht mindestens
5 Stunden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die
durch eine ZoA getrennten Schichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Satz 1 gilt nicht für die Arbeitnehmer, die individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart haben.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter
1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden, wenn individuell keine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen
und Vernehmungen.
36
(5)
Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann
überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im
Interesse der Arbeitnehmer erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von
12 Stunden muss die Schicht abweichend von Abs. 3 Nr. 2 eine mindestens zweistündige Ruhepause enthalten, die nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet wird.
(6)
Arbeitnehmer des Transportpersonals sollen im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 39
Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.
(7)
Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort
des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte
(d.h. Aufenthaltszeiten während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare – nicht zu den Wartezeiten zählende – Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten) werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende
Termin geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
(8)
Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen
werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 3 gelten für das Transportpersonal folgende Bestimmungen über die Gewährung von Ruhetagen:
1.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens
72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Die Hälfte der Ruhetage nach Nr. 2 soll als verlängertes Wochenende gewährt
werden. Diese Ruhetage müssen spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen
und dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer um höchstens
2 Stunden abgewichen werden.
4.
Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit
der ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden.
Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen
Einvernehmen hiervon abweichen.
37
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen
den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Bei der DB Schenker Rail Deutschland AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der
Anlage 9 zu beachten.
Bei der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH und der DB RegioNetz Verkehrs
GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 11 zu beachten.
(10) Abweichend von § 9 Abs. 3 Nr. 5 Satz 5 dürfen Schichten, die in die Zeit von 23.00 bis
4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Bei der DB Schenker Rail Deutschland AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der
Anlage 9 zu beachten.
Bei der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH und der DB RegioNetz Verkehrs
GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 11 zu beachten.
(11) Die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten.
Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt werden.
(12) Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. Wird
der Ausfall den Arbeitnehmern kurzfristiger – z.B. erst nach Arbeitsbeginn – bekannt
gegeben, erhält er einen Zeitzuschlag in Höhe von 5 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit wird hierauf angerechnet; bereits geleistete Arbeitszeit und Zeitzuschlag dürfen die Dauer der planmäßig vorgesehenen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten Arbeitnehmer einen
Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.
(13) Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5
und weniger als 9 Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens
11 Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.
(14) Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander
folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 55 Stunden nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
38
§ 46
unbesetzt
Abschnitt VII
Besondere Bestimmungen
§ 47
Übernachtungen
Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden Übernachtungsmöglichkeiten zur
Verfügung gestellt. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
§ 48
Unternehmensbekleidung
Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen
und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während
der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
§ 49
unbesetzt
§ 50
unbesetzt
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 51
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.
(3)
§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BasisTV gilt unbeschadet der systematischen Zuordnung dieser Bestimmungen in diesem Tarifvertrag auch für die §§ 2, 11, 33, 37 Abs. 2 und 3
sowie 40 Abs. 3 dieses funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.
(4)
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
39
Anlage 1
zum FGr 2-TV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 FGr 1-TV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB Services Immobilien GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Regio NRW GmbH
ab 01. Januar 2011:
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene DB Stadtverkehr GmbH
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
40
Anlage 2
zum FGr 2-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 1
(EGV 1)
Tätigkeiten
41
I. Tätigkeitsgruppe Wagenmeister
Entgeltgruppe 204
Gruppenleiter Technische Wagenbehandlung / Teamleiter Wagenuntersuchungsdienst (Personenverkehr) (kein Ü)
●
Fachliche und disziplinarische Führung und Betreuung der Arbeitnehmer im Bereich Technische
Wagenuntersuchung
●
Überwachung der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die Qualität und Sicherheit im Produktionsablauf
unter Einhaltung der Regelwerke, Normen und Gesetze sicherzustellen und/oder Sicherstellen
des qualifikationsgerechten Einsatzes der Arbeitnehmer sowie eines anforderungsgerechten
Arbeitsplatzes.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 205
Praxistrainer (kein Ü)
●
Aus- und Fortbildung für Wagenuntersuchungstätigkeiten und/oder
●
Abnahme von Prüfungen und/oder
●
Fachliche Unterstützung bei außergewöhnlichen Ereignissen
Sachbearbeiter Arbeitsverfahren (kein Ü)
●
Arbeitsvorbereitung für eine sichere und qualitätsgerechte Betriebsführung
●
Unterstützung des Notfall- und Qualitätsmanagements
●
Umsetzen und Überwachen ortsspezifischer betrieblicher und qualitätssichernder Regelungen
●
Durchführung der fachlichen Mitarbeiterführung in Vertretung des Gruppenleiters Technische
Wagenbehandlung (TWB) / Teamleiters Wagenuntersuchungsdienst (Personenverkehr)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 206
Wagenmeister 3 (kein Ü)
●
Durchführung von Qualitätsprüfungen im Wagenuntersuchungsdienst gemäß besonderen Prüfplänen und/oder
●
Prüfung von Gefahrgutsendungen nach GGVSE bzw. RID
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 207
Zugtechniker (kein Ü)
●
Selbständige Behebung von Schäden während der Zugfahrt und/oder
●
Erfassung und Meldung von Schäden während der Zugfahrt, Abfrage der Prozesswerte an
Triebzügen.
Wagenmeister 2 (kein Ü)
●
Beratung von Kunden in der betriebssicheren Verladeweise und/oder
●
Beratung und Unterweisung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz und/oder
●
Durchführung von qualitätssichernden Einzelmaßnahmen und/ oder
●
Sonderuntersuchungen
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
42
Entgeltgruppe 208
Wagenmeister 1 (kein Ü)
●
Regeluntersuchung von Wagen und Zügen sowie deren technischen Ausstattung auf betriebssicheren und verkehrstauglichen Zustand.
II. Tätigkeitsgruppe Rangierdienst / Zugvorbereiter
Entgeltgruppe 204
Gruppenleiter Allgemeiner Betrieb (AB) / Teamleiter Rangierdienst (Personenverkehr) (kein Ü)
●
Fachliche und disziplinarische Führung und Betreuung der Arbeitnehmer im Rangier- und Abfertigungsbereich
●
Überwachung der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die Qualität und Sicherheit im Produktionsablauf
unter Einhaltung der Regelwerke, Normen und Gesetze sicherzustellen und/oder Sicherstellen
des qualifikationsgerechten Einsatzes der Arbeitnehmer sowie eines anforderungsgerechten
Arbeitsplatzes
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 205
Praxistrainer (kein Ü)
●
Aus- und Fortbildung für Rangier- und Zugvorbereitungstätigkeiten (auch Lokrangierführer)
und / oder
●
telefonische Unterstützung von Lokrangierführern in dringenden Fällen
und / oder
●
Abnahme von Prüfungen
und / oder
●
fachliche Unterstützung bei außergewöhnlichen Ereignissen
Sachbearbeiter Arbeitsverfahren (kein Ü)
●
Arbeitsvorbereitung für eine sichere und qualitätsgerechte Betriebsführung
●
Unterstützung des Notfall- und Qualitätsmanagements
●
Umsetzen und Überwachen ortsspezifischer betrieblicher und qualitätssichernder Regelungen
●
Durchführung der fachlichen Mitarbeiterführung in Vertretung des Gruppenleiters Allgemeiner
Betrieb (AB)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 207
Rangiermeister
●
Sicherstellen, dass Züge zeitgerecht zusammengestellt werden
●
Berücksichtigung von Besonderheiten der Zugbildung, Rangier-/ Bedienfahrten disponieren und
die dazugehörigen administrativen Arbeiten vornehmen
Lokrangierführer 2 (kein Ü)
●
Tätigkeiten, die neben der Befähigung zum Rangierbegleiter auch die Befähigung zum Führen
eines Triebfahrzeuges der Rangiertraktion (Führerschein nach Eisenbahnfahrzeug-Führerschein
Richtlinie) auch unter zur Hilfenahme einer Funkfernsteuerung beinhalten
●
Führen von Triebfahrzeugen auf Strecken
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
43
Entgeltgruppe 208
Lokrangierführer 1 (kein Ü)
●
Tätigkeiten, die neben der Befähigung zum Rangierbegleiter auch die Befähigung zum Führen
eines Triebfahrzeuges der Rangiertraktion (Führerschein nach Eisenbahnfahrzeug-Führerschein
Richtlinie) auch unter Zuhilfenahme einer Funkfernsteuerung beinhalten
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 209
Rangierbegleiter (kein Ü)
●
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der sicheren und zweckmäßigen Durchführung von Rangierbewegungen
und / oder
●
Tätigkeiten zur Zugbildung, die zu ihrer Ausführung u. a. Kenntnisse in DV-Systemen (z.B. PVG,
CDD) erfordern
Zugvorbereiter (kein Ü)
●
Betriebliche Aufgaben (z. B. Reihungsaufnahmen, Zugprüfung, Bremsprobe) und verkehrliche
Aufgaben (z. B. Empfang der Frachtbriefe, Bezetteln von Wagen) bei der Vorbereitung von Wagenzügen in den Zugbildungsanlagen.
Zugabfertiger (kein Ü)
●
Behandlung der Frachtpapiere und verkehrlichen Unterlagen für Wagenzüge im Empfang und
Versand.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 210
Rangierer
●
Mithilfe beim Rangieren in einer Zugbildungsanlage, die im Wesentlichen das Kuppeln und
Schlauchen von Wagen und/oder das Abfangen von Wagen und Wagengruppen während des
Ablaufbetriebes mittels Hemmschuhe umfasst.
44
III. Tätigkeitsgruppe Verkehrliche Aufgaben SGV
Entgeltgruppe 203
Teamleiter KSZ (kein Ü)
Leiten von Teams mit Personalverantwortung, die ein besonderes Auswahlverfahren erfordern:
Verkaufsservice oder
Güterwagenmanagement oder
Abrechnungsservice
Fachspezialist (kein Ü)
Tätigkeiten mit Kenntnissen, die ein besonderes Auswahlverfahren erfordern:
Verkaufsservice oder
Güterwagenmanagement oder
Abrechnungsservice
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 204
Abfertiger 3
Tätigkeiten mit herausragenden Aufgaben und/oder Prozessverantwortung im
Verkaufsservice oder
Internat. Abrechnungsservice oder
Reklamationsmanagement (insbes. Haftpflichtangelegenheiten)
Transportmanager 2
Tätigkeiten mit Entscheidungskompetenz und/oder Prozessverantwortung im / in der
Güterwagenmanagement oder
Flottenmanagement oder
Transportüberwachung
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 205
Abfertiger 2
Tätigkeiten mit Spezialkenntnissen im / in der
Verkaufsservice oder
Vertriebsunterstützung oder
Abrechnungsservice oder
Reklamationsmanagement
Transportmanager 1
Tätigkeiten mit Spezialkenntnissen im / in der
Kundenservice oder
Güterwagenmanagement oder
Flottenmanagement oder
Transportüberwachung
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
45
Entgeltgruppe 206
Abfertiger 1:
Tätigkeiten mit Fachkenntnissen in der / im
Zentrale Auftragsbearbeitung oder
Abrechnungsservice
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 208
Örtlicher Abfertiger (kein Ü)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transportaufträgen im Empfang und Versand in der Region.
46
Anlage 3
zum FGr 2-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 2
(EGV 2)
Obersätze
47
Vorbemerkungen Entgeltgruppenverzeichnis 2
1.
Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgeltgruppen geforderten Qualifikationen (z. B.
Ausbildungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch
langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden.
2.
In den Entgeltgruppen 201 bis 205 erfasst der Oberbegriff "Hochschule" auch die Fachhochschule.
3.
Der abgeschlossenen Berufausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht eine nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag anerkannte Berufsausbildung
gleich.
4.
Bei der Eingruppierung sind alle Kriterien – Qualifikation/Ausbildung, Handlungsspielraum/Ver-antwortungsrahmen und Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe – gleich zu gewichten. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein.
Entscheidend ist der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit.
48
Entgeltgruppen 201
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die umfassende Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind
und sich in ihrem Schwierigkeitsgrad deutlich von Entgeltgruppe 202 abheben.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Aufgabenbereiche, deren Wirkung über den eigenen Bereich hinausgehen,
definiert, steuert, optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen in komplexen Situationen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen; es werden fundierte Entscheidungen getroffen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 202 und mit einer höheren Variationsbreite und mit höheren Qualitätsanforderungen
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder komplexer heterogener planerischer Aufgaben und größerer Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 202
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach Richtlinien aus, Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und
eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Teilgebiete bzw. begrenzte Leitungsaufgaben, steuert und optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 203
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und größere Projekte
__________________________________________________________________________
49
Entgeltgruppen 203
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an
einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden
oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen, besondere Verantwortung für Teilgebiete
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 204
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und mittlere Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 204
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer
Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 205.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Modifikation von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 205
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder planerischer Aufgaben und
mittlerer Projekte
__________________________________________________________________________
50
Entgeltgruppen 205
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann eigenständig entschieden werden, erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten sowie für selbständige Entscheidungen in nicht planbaren Situationen
Nutzt vorrangig bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen
und nicht standardisierten Problemen
Unterschiedliche übergreifende Probleme werden im Rahmen gesicherter Erkenntnisse gelöst
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige betriebliche Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen
mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 206
Selbständige Ausführung komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 206
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und herausgehobene Tätigkeiten, für deren
Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 207.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erkennt übergreifende Probleme, eskaliert sie und unterbreitet Vorschläge zur Lösung
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 207
Selbständige Ausführung teilweiser komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
51
Entgeltgruppen 207
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt übergreifende Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 208
Selbständige Ausführung einfacher und/oder planerischer Aufgaben
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 208
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit erweiterten fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 209.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes und mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 209
__________________________________________________________________________
52
Entgeltgruppen 209
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit fachspezifischen Aufgaben, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. auch mit Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von einfachen Problemstellungen
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb abgegrenzter Aufgabengebiete
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 210
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Funktionsausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen, ggf. auch mit engem Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 211 und mit höherer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 211
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einarbeiten hinaus durch Anlernen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad, geringer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
53
Entgeltgruppen 212
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einweisen hinaus durch Einarbeiten erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 213
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten einfacher Art, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch durch Einweisen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad
54
Definitionen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 (Obersätze)
Einweisen
Einweisen bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine bestimmte Arbeitsumgebung einzuführen und ihn mit
grundsätzlichen Arbeitsaufgaben bzw. Ausstattungen vertraut zu machen.
Einarbeiten
Einarbeiten bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine ungewohnte oder eng begrenzte Tätigkeit bzw. Tätigkeitsfolge schrittweise bis zur sicheren Tätigkeit einzuführen.
Anlernen
Anlernen bedeutet die Vermittlung von Arbeitskenntnissen bei geringen Stellenanforderungen durch
Einweisen, Einarbeiten und systematisches Einüben.
Aufgaben
Die Aufgabe entspricht dem Begriff der Facharbeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erforderlich ist.
Aufgabengebiet
Das Aufgabengebiet ist durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die sich sachlich zusammenfassen lassen.
Aufgabenbereich
Ein Aufgabenbereich ist durch verschiedene Aufgaben/Aufgabengebiete gekennzeichnet, die sich
sachlich nicht zusammenfassen lassen.
Betriebliche Funktionsausbildung
Eine betriebliche Funktionsausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat ein
bestimmtes, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Betriebliche Funktionsausbildungen in diesem Sinne
sind ausdrücklich in innerbetrieblichen Regelwerken als solche benannt. Die Dauer, Inhalte und die
mit der betrieblichen Funktionsausbildung angestrebte Qualifikation sind schriftlich fixiert. Die betriebliche Funktionsausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Entsprechende betriebliche Ausbildung
Eine entsprechende betriebliche Ausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat
ein allgemeines, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Im Rahmen der gleichwertigen betrieblichen Ausbildung werden die Fertigkeiten und das Fachwissen arbeitsplatzbezogen vermittelt, die ansonsten
durch eine Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
vermittelt werden. Die gleichwertige betriebliche Ausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im
Sinne des BBiG.
Einschlägige Zusatzqualifikation
Eine einschlägige Zusatzqualifikation baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere
fachspezifische Kenntnisse (z.B. Ausbilderqualifizierungsprüfung, Lehrgänge für Buchführung, SAPQualifizierung). Die einschlägige Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung
abgeschlossen.
Einschlägige Zusatzausbildung
Eine einschlägige Zusatzausbildung baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere Spezialkenntnisse (z. B. Fachwirt/-in IHK, Management-Assistentin (IHK). Diese werden durch eine anerkannte einjährige Vollzeitfachausbildung, alternativ durch eine zweijährige berufsbegleitende Fachausbildung erworben. Der Abschluss erfolgt durch eine außerbetriebliche Prüfung.
55
Anlage 4
zum FGr 2-TV
gültig ab:
01. Mai 2013
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Stufe
0 - <5
5 - <10
10 - <15
15 - <20
20 - <25
>=25
1
2
3
4
5
6
201
4.528,61 €
4.696,33 €
4.864,06 €
5.031,79 €
5.199,51 €
5.367,23 €
202
3.857,71 €
4.003,06 €
4.148,43 €
4.293,78 €
4.439,16 €
4.584,51 €
203
3.298,63 €
3.421,62 €
3.544,62 €
3.667,61 €
3.790,62 €
3.913,61 €
204
2.851,35 €
2.951,98 €
3.052,62 €
3.153,25 €
3.253,88 €
3.354,52 €
205
2.616,53 €
2.697,03 €
2.777,55 €
2.858,05 €
2.938,56 €
3.019,06 €
206
2.415,26 €
2.520,37 €
2.625,47 €
2.730,58 €
2.835,69 €
2.940,79 €
207
2.236,35 €
2.283,31 €
2.330,27 €
2.377,23 €
2.424,20 €
2.471,17 €
208
2.090,99 €
2.133,47 €
2.175,96 €
2.218,46 €
2.260,94 €
2.303,44 €
209
1.979,18 €
2.014,95 €
2.050,73 €
2.086,51 €
2.122,29 €
2.158,08 €
210
1.889,71 €
1.926,63 €
1.962,41 €
1.999,29 €
2.035,07 €
2.035,07 €
211
1.800,26 €
1.831,58 €
1.861,76 €
1.893,08 €
1.923,26 €
1.923,26 €
212
1.744,36 €
1.766,71 €
1.789,08 €
1.811,44 €
1.833,80 €
1.833,80 €
213
1.688,45 €
1.710,81 €
1.733,17 €
1.755,54 €
1.777,90 €
1.777,90 €
gültig ab:
01. April 2014
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
0 - <5
Stufe
1
5 - <10
2
10 - <15
3
15 - <20
4
20 - <25
5
>=25
6
201
4.664,47 €
4.837,22 €
5.009,98 €
5.182,74 €
5.355,50 €
5.528,25 €
202
3.973,44 €
4.123,15 €
4.272,88 €
4.422,59 €
4.572,33 €
4.722,05 €
203
3.397,59 €
3.524,27 €
3.650,96 €
3.777,64 €
3.904,34 €
4.031,02 €
204
2.936,89 €
3.040,54 €
3.144,20 €
3.247,85 €
3.351,50 €
3.455,16 €
205
2.695,03 €
2.777,94 €
2.860,88 €
2.943,79 €
3.026,72 €
3.109,63 €
206
2.487,72 €
2.595,98 €
2.704,23 €
2.812,50 €
2.920,76 €
3.029,01 €
207
2.303,44 €
2.351,81 €
2.400,18 €
2.448,55 €
2.496,93 €
2.545,31 €
208
2.153,72 €
2.197,47 €
2.241,24 €
2.285,01 €
2.328,77 €
2.372,54 €
209
2.038,56 €
2.075,40 €
2.112,25 €
2.149,11 €
2.185,96 €
2.222,82 €
210
1.946,40 €
1.984,43 €
2.021,28 €
2.059,27 €
2.096,12 €
2.096,12 €
211
1.854,27 €
1.886,53 €
1.917,61 €
1.949,87 €
1.980,96 €
1.980,96 €
212
1.796,69 €
1.819,71 €
1.842,75 €
1.865,78 €
1.888,81 €
1.888,81 €
213
1.739,10 €
1.762,13 €
1.785,17 €
1.808,21 €
1.831,24 €
1.831,24 €
56
Anlage 5
zum FGr 2-TV
Qualifikationszulage
(1)
Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn das
Unternehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(2)
Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht
nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.
(3)
Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der Arbeitnehmer
in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.
(4)
Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach
§ 6 erhalten, entsprechend gekürzt.
Beispiele:
Tätigkeit/
Entgeltgruppe
Qualifikation für
Tätigkeit / Entgeltgruppe
57
Anlage 6
zum FGr 2-TV
Lfd.
Nr.
1
Erschwerniszulagenkatalog
Erschütterungsarbeiten:
Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, die bei ihrer
Anwendung eine erheblichere Erschütterung des Körpers verursachen als normal üblich und im Maschinenkatalog (Anlage 7) aufgeführt sind...
2
Zulagengruppe
B
Arbeiten, die in einer durch die Arbeit bedingten Körperzwangshaltung ausgeführt werden müssen
in Behälter- oder Kesselwagen, in Dampfkesseln, Boilern oder
Wärmespeichern, in ortsfesten Behältern für chemische oder
brennbare Flüssigkeiten, für Gase, Luft, staubförmige Stoffe oder
Wasser, ausgenommen für stehende Behälter über 100 m3,
in Kanälen, Schächten oder ähnlichen engen Räumen (auch
Hohlprofile an Ingenieurbauten einschließlich Masten und Brückenkonstruktionen),
an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen oder sonstigen
maschinentechnischen Anlagen...
B
Ausführungsbestimmungen
1. Arbeiten in Körperzwangshaltung sind beispielsweise Arbeiten, die
kniend, hockend oder über Kopf auszuführen sind.
2. Zu den Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen gehören auch die entsprechenden Arbeiten an den Laufwerken, Maschinenanlagen und Wagenkästen (Fahrzeugaufbauten).
3. Zu den Arbeiten in engen Räumen gehören auch die entsprechenden
Arbeiten in Arbeitsgruben und Fahrtreppenschächten. Die räumliche Enge kann auch in Aufzugsschächten gegeben sein.
3
Arbeiten, die in bestimmten Höhen ausgeführt werden müssen
in freien Höhen von mehr als
4
1.
5 m über dem Erdboden ...
B
2.
10 m über dem Erdboden ...
C
3.
20 m über dem Erdboden ...
C+A
4.
40 m über dem Erdboden ...
C+B
Arbeiten im Tunnel
a) mit einer Länge bis 3 500 m...
B
b) mit einer Länge von mehr als 3 500 m...
C
58
Lfd. Nr.
5
Erschwerniszulagenkatalog
Zulagengruppe
Gefahrengeneigte Arbeiten
a) in der Nähe von unter Spannung stehenden 15 kV-Oberleitungsanlagen und 110 - kV – Bahnstromleitungen\
A
Ausführungsbestimmung
Der Begriff "in der Nähe" ist wie folgt zu definieren:
-
bei 15 - kV - Oberleitungsanlagen: Abstand < 1,5 m
bei 15 - kV - Speiseleitungen: Abstand < 2,0 m
bei 110 - kV - Bahnstromleitungen: Abstand < 3,0 m
b) an steilen Böschungen und Hängen, wenn sich der Arbeitnehmer
dabei durch Schutzseile sichern muss...
c) Aufgleisarbeiten...
6
B
C
Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung
1. Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in heißen Anlagen
oder an heißen Anlageteilen, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
a)
40 - 50 Grad Celsius...
B
b)
mehr als 50 Grad Celsius...
C
ausgesetzt ist.
2. Bei Arbeiten, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
unter - 15 Grad Celsius ausgesetzt ist...
7
Schweißarbeiten jeder Art, Brennschneiden, Lötarbeiten\
8
Arbeiten, die
B
B
a) unter außergewöhnlicher Schmutzeinwirkungen verrichtet werden
müssen bzw. ekelerregend sind bzw.
b) infolge von Personen- und Tierunfällen eine besondere Belastung
darstellen. Ergänzend ist in besonderen Fällen eine einmalige
Entgeltzulage nach § 21 dieses Tarifvertrags in Betracht zu ziehen
...
9
B
Sofern Arbeiten ausgeführt werden, bei denen zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Einwirkungen Schutzausrüstungen zu tragen
sind, ist stets zu zahlen bei
a) Gehörschutz...
A
b) Atemschutz...
A
c) Schutzanzüge (auch Schweißanzüge)...
B
d) Vollatemschutzgerät...
C
59
Lfd. Nr.
10
Erschwerniszulagenkatalog
Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen ...
Ausführungsbestimmungen
1. Neben dieser Tarifstelle wird keine weitere Zulage nach dem Erschwerniszulagenkatalog - auch nicht nach laufender Nr. 9 - gezahlt.
2. Die Zulage wird für die Dauer der Arbeiten zur beschleunigten Behebung
der Betriebsstörung an der Unfall-/Einsatzstelle gezahlt.
Wenn die Gesamtfahrzeit zum Einsatzort und zurück mehr als vier Stunden beträgt, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage
grundsätzlich auch für den Zeitraum der Gesamtfahrzeit, der über vier
Stunden hinausgeht. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Besatzungen der Notfallkräne.
Zulagengruppe
C (x 9)
60
Anlage 7
zum FGr 2-TV
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
Art der Maschine
Kennziffer
1. Rammen
Typ Delmag G 41S
Diesel-Exemplar-Rammgerüst
2. Rammen
Typ Delmag 12/3120 Rammbär
3. Vibrostopfer
Typ Radeburg EDV
4. Bosch-bzw. Dass-Schlaghämmer
(leicht) unter 12 kg
5. Gleisschlagstopfer
Typ FEW EGS 503
6. Motorkettensägen
Protokollnotiz:
Es besteht Einvernehmen, dass ab 01. Juni 2002 der Maschinenkatalog auch für die
Nachfolgemodelle sowie bauartgleiche Modelle (zur gleichen Arbeitserledigung) der im
Maschinenkatalog aufgeführten Maschinen gilt, sofern die körperlichen Belastungen (gemäß Lfd. Nr. 1 der Anlage 6) bei Verwendung der Maschinen weiterhin gegeben sind.
61
Anlage 8
zum FGr 2-TV
Besondere Regelungen für die DB Schenker Rail Deutschland AG
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 8 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des stationären
Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland AG.
§2
Mindestruhezeit
Für die Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland
AG ist abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 9 FGr 2-TV folgende Regelung anzuwenden:
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es mit Zustimmung des Betriebsrates
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter
als zweimal hintereinander. Für die Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens
mit der entsprechenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit auszugleichen. Die Ausgleichspflicht besteht entsprechend bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.
§3
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland
AG sind abweichend von § 45 Abs. 9 FGr 2-TV folgende Regelungen anzuwenden:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes ist es möglich
Nachtschichten zu verblocken und abweichend von § 45 Abs. 10 FGr 2-TV vier oder
mehr als vier Nachtschichten hintereinander zu planen. Auf betrieblicher Ebene kann
bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von dem Grundsatz nach Satz 3 abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen in der Regel einmal im Monat spätestens am Freitag um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und sollen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn und Ende des langen Wochenendes können mit Zustimmung des Betriebsrates um bis zu 2 Stunden verschoben
werden. Auf betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates andere Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
62
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
4.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§4
Nachtschichten in Folge
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland
AG ist abweichend von § 45 Abs. 10 FGr 2-TV folgende Regelung anzuwenden:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 2-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist. Leisten Arbeitnehmer vier oder fünf Nachtschichten nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 FGr 2-TV in Folge, so
erhalten sie im Anschluss an diese Nachtschichtfolge einen Ruhetag nach § 3 von mindestens 48 Stunden Dauer. Eine Nachtschichtfolge gilt mit einem Ruhetag nach § 3 oder mit
einer Schicht, die keine Nachtschicht ist, als unterbrochen.
63
Anlage 9
zum FGr 2-TV
Besondere Regelungen für die DB Fernverkehr AG
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 9 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG.
§2
Mindestruhezeit
Für die Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von §
42 Abs. 2 Nr. 9 FGr 2-TV:
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es mit Zustimmung des Betriebsrates
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter
als zweimal hintereinander. Für die Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens
mit der entsprechenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit auszugleichen. Die Ausgleichspflicht besteht entsprechend bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.
§3
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gelten abweichend von
§ 45 Abs. 9 FGr 2-TV folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden und zugleich einen vollen Kalendertag umfassen.
Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden, soweit es nicht Ruhetage nach Nr. 3 sind.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 13 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Die Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 13 Ruhetage, die jeweils eine
Ruhezeit von mindestens 72 Stunden umfassen. Diese Ruhetage umfassen drei volle
Kalendertage und beinhalten die Tage Samstag und Sonntag. Von diesem Grundsatz
kann bei Arbeitnehmern mit reduziertem Arbeitszeitvolumen (Teilzeitarbeitnehmer) sowie Arbeitnehmern in der Transportleitung und der Logistik (stationäres Transportpersonal) auf betrieblicher Ebene mit Zustimmung des Betriebsrats abgewichen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden können bis zu dreimal hintereinander angesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die Anzahl auf bis zu vier hintereinander erhöht
werden.
64
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§4
Nachtschichten in Folge
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von § 45
Abs. 10 FGr 2-TV:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 2-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch viermal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 80 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
65
Anlage 10
zum FGr 2-TV
Besondere Regelungen für die DB Regio AG, DB Regio NRW GmbH,
DB RegioNetz Verkehrs GmbH und DB ZugBus Regionalverkehr AlbBodensee GmbH (RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011)
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 10 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des
Transportpersonals der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH, der DB RegioNetz Verkehrs GmbH und der DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH
(RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011).
§2
Ruhetagsregelung
Abweichend von § 45 Abs. 9 FGr 2-TV gelten folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Auf betrieblicher Ebene kann bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen einmal im Monat spätestens am Freitag
um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes
können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über
den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört. Auf
betrieblicher Ebene können abweichende, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
66
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Abweichend von § 45 Abs. 10 FGr 2-TV gilt:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 2-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
Satz 1 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, die in besonderen Nachtarbeitsmodellen beschäftigt
werden. Sind verkehrsvertraglich besondere Besetzungsquoten vorgesehen, die den Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr betreffen, kann von Arbeitnehmern eine über Satz 1 hinausgehende Anzahl zu leistender Schichten verlangt werden.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen einem Schichtbeginn in der
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
67
Anlage 11
zum FGr 2-TV
Besondere Regelungen für die
S-Bahn Berlin GmbH und die S-Bahn Hamburg GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 11 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des Transportpersonals der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH.
§2
Ruhetagsregelung
Abweichend von § 45 Abs. 9 FGr 2-TV gelten folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Auf betrieblicher Ebene kann bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen einmal im Monat spätestens am Freitag
um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes
können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über
den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört. Auf
betrieblicher Ebene können abweichende, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
68
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Abweichend von § 45 Abs. 10 FGr 2-TV gilt:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 2-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
Satz 1 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, die in besonderen Nachtarbeitsmodellen beschäftigt
werden. Sind verkehrsvertraglich besondere Besetzungsquoten vorgesehen, die den Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr betreffen, kann von Arbeitnehmern eine über Satz 1 hinausgehende Anzahl zu leistender Schichten verlangt werden.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen einem Schichtbeginn in der
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
69
Anhang I
zum FGr 2-TV
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 2-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 2-TV:
§ 49
§3
Ausbildungsvergütung und Zulagen
(1)
a)
Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach
dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden,
richtet.
b)
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im
-
ersten Ausbildungsjahr
37 v.H.,
-
zweiten Ausbildungsjahr
40 v.H.,
-
dritten Ausbildungsjahr
43 v.H.,
-
vierten Ausbildungsjahr
46 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 609 der (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des Arbeitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
70
c)
Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung)
wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des
Ausbildungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der
Ausbildung gelegen hat.
d)
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende
Ausbildungsjahr geendet hat.
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten die für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen
gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete
Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz
vermindert.
(4)
Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort ”betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen nach §§ 12 bis 19 und § 30, die für Arbeitnehmer im Fgr 2-TV vereinbart sind.
§4
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(1)
Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um
den die Ausbildungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2)
Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhalten
betroffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr,
und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 3
Abs. 1 Buchst. b gezahlt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit
wegen nichtbestandener Abschlussprüfung.
(3)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt
der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat.
Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden
Entgelt.
71
§5
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1)
Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies
ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die länger als drei Tage
dauert, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag
vorzulegen.
Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.
(2)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem Unternehmen
erlittenen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen Berufskrankheit
verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.
(3)
Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Auszubildende verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
des Anspruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht
anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Auszubildende
das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung,
bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,
1.
für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und
an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle,
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden
3.
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,
b)
aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden Grund
unverschuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer seines
Unternehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 9 und § 13 NachwuchskräfteTV.
72
§7
Jährliche Zuwendung
(1)
Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis bei ihrem Unternehmen stehen und
2.
nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes
Rechtsverhältnis bei ihrem Unternehmen.
(2)
Haben Auszubildende im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Zuwendung unberechtigterweise
erhalten, haben sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
(3)
Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. der
Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während
des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.
(4)
An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.
(5)
Im übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen Zuwendung die
für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
§8
Vermögenswirksame Leistung
Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§9
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 10
Urlaubsgeld
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld. Für die Höhe und die übrigen
Modalitäten finden die für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
73
§ 11
Erfolgsbeteiligung
Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV).
§ 12
Ausbildungszeit / Erholungsurlaub / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten
- unter Beachtung des JArbSchG - die Arbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer dieses FGr 2-TV in Verbindung mit dem BasisTV gelten, sinngemäß.
Ausführungsbestimmung
Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im
Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.
(2)
Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des
Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.
(3)
An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaßnahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie
nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
74
Anhang II
zum FGr 2-TV
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 2-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Dual Studierenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 2-TV:
§ 49.
§3
Studienvergütung
(1)
Dual Studierende erhalten eine monatliche Studienvergütung.
a)
Die Studienvergütung beträgt monatlich für BI-Studierende in der Studienphase
und für BA-Studierende im
-
im ersten Studienjahr
32 v.H.,
-
im zweiten Studienjahr
34 v.H.,
-
im dritten Studienjahr
35 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
b)
Ist in das duale Studium eine duale Berufsausbildung integriert, wird abweichend
von Buchst. a in der Zeit der Ausbildung die Ausbildungsvergütung gemäß Anhang I gezahlt. Im Anschluss beträgt die Studienvergütung 35 Prozent des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
c)
Dual Studierende, in deren dualem Studium keine duale Berufsausbildung integriert ist, erhalten einen Studienbonus von EUR 3.500, der in drei Zahlungen zu
Beginn des jeweiligen Studienjahres gezahlt wird.
75
d)
Erhalten Dual Studierende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des
Arbeitgebers werden von der monatlichen Studienvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die
für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu
30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht
geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.
§4
Vermögenswirksame Leistung
Dual Studierende erhalten für die Kalendermonate, für die Studienvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§5
Leistung zur betrieblichen Altersversorgung
Wandeln Dual Studierende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttostudienvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer des Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§6
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Erholungsurlaub / Freistellungen
Die für die Einsatzzeiten während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden anzuwendenden Bestimmungen, Erholungsurlaub und Freistellungen richten sich nach dem
FGr 2-TV in Verbindung mit dem BasisTV.
1
Funktionsgruppenspezifischer
Tarifvertrag
für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3
- Bahnbetrieb und Netze verschiedener Unternehmen
des DB Konzerns
(FGr 3-TV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2013
2
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 3 Entgeltgrundlagen
§ 4 Berechnung des Entgelts
§ 5 Grundsätze für die Eingruppierung
§ 6 Entgeltausgleich
§ 7 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
§ 8 Vermögenswirksame Leistung
§ 9 Urlaubsgeld
§ 10 Jährliche Zuwendung
§ 11 Krankengeldzuschuss
Abschnitt III Zulagen und Prämien
§ 12 Samstagszulage
§ 13 Sonntagszulage
§ 14 Vorfesttagsregelung
§ 15 Feiertagszulage
§ 16 Nacht- und Schichtzulage
§ 17 unbesetzt
§ 18 Überzeitzulage
§ 19 Rufbereitschaftszulage
§ 20 Qualifikationszulage
§ 21 Einmalige Entgeltzulagen
§ 22 Rundung und Anpassung
§ 23 unbesetzt
§ 24 Jahresabschlussleistung für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 301, 302 sowie
betriebliche Führungskräfte
§ 25 Leistungsprämie Rangierdienst
§ 26 Leistungsentgelt mit Auslandbezug
§ 27 Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal
§ 27a Leistungsprämie für Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 28 unbesetzt
§ 29 unbesetzt
§ 30 Erschwerniszulagen
§ 31 unbesetzt
§ 32 unbesetzt
3
Abschnitt IV Entgeltsicherung
§ 33 Rationalisierungszulagen
§ 34 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
Abschnitt V Auslösungen
§ 35 Einsatzwechseltätigkeit
§ 36 unbesetzt
Abschnitt VI Arbeitszeit
§ 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 38 Überzeit
§ 39 Arbeitszeitkonto
§ 40 Urlaub
§ 41 Arbeitszeitbewertung
§ 42 Arbeitszeitverteilung
§ 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 44 Rufbereitschaft
§ 45 Sonderregelungen für das Transportpersonal
§ 46 unbesetzt
Abschnitt VII Besondere Bestimmungen
§ 47 unbesetzt
§ 48 Unternehmensbekleidung
§ 49 unbesetzt
§ 50 unbesetzt
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 51 Gültigkeit und Dauer
Anlagen
1
Unternehmen gem. § 1 FGr 3-TV
2
Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) Tätigkeiten
3
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) Obersätze
4
Monatsentgelttabelle
5
Qualifikationszulage
6
Erschwerniszulagenkatalog
7
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
8
Besondere Regelungen für die DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
9
Besondere Regelungen für die S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
4
Anhänge
I
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
I
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
5
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Funktionsgruppe Bahnbetrieb und Netze, die eine der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten oder solche operative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang zu diesen stehen.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, deren
aa)
Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tariflichen
Entgeltgruppe übersteigen und
bb)
jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tariflichen
Entgeltbetrages um mindestens 15 % übersteigt.
b)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
c)
Auszubildende, Dual-Studierende und Praktikanten,
d)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV sind,
e)
Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig
oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher
Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen) fallen
f)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
(3)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Auszubildende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang I zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Dual Studierende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im
DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang II zu diesem Tarifvertrag.
6
§2
Befristete Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§3
Entgeltgrundlagen
(1)
Die Arbeitnehmer werden in eine der Entgeltgruppen der Anlage 2 (Entgeltgruppenverzeichnis 1) oder Anlage 3 (Entgeltgruppenverzeichnis 2) eingruppiert.
(2)
Die Höhe des sich aus der Eingruppierung ergebenden Monatstabellenentgelts ergibt
sich aus der Anlage 4.
(3)
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 4) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit).
§4
Berechnung des Entgelts
Für jede Stunde der nach § 30 Abs. 2 und 3 BasisTV zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich
dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
§5
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der nicht
nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.
(2)
a)
Ist eine Tätigkeit im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) aufgeführt, findet das
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) keine Anwendung.
b)
Für Arbeitnehmer mit operativen Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten des EGV 1 stehen, erfolgt die Eingruppierung über das
EGV 2.
(3)
Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden
Tätigkeit entspricht.
a)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet
sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit
entspricht.
7
b)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
(4)
Werden Arbeitnehmern nach dem EGV 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz
„(kein Ü)“ gekennzeichnet sind, findet für die Eingruppierung das Überwiegend-Prinzip
nach Abs. 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig
vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige Entgeltgruppe
einzugruppieren.
(5)
Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach den Anlagen 2 bzw. 3 erfolgt
die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe nach den Tätigkeitsjahren in der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt C
Kap. 5 DemografieTV ihre Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich.
(6)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Stufensystematik gilt folgendes:
a)
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
b)
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
c)
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
d)
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
Protokollnotiz:
Für die Ermittlung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Stufe nach einer Höhergruppierung im Sinne von Buchst. a bis d gilt folgendes:
1.
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vermindern sich die Tätigkeitsjahre in der höheren Entgeltgruppe um jeweils 5 Jahre bezogen auf die Anzahl
der Entgeltgruppen, um die der Arbeitnehmer höhergruppiert wird; dies wird bei
der Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe berücksichtigt.
2.
Ergeben sich bei der Berechnung nach Ziff. 1 Werte unter 0 Tätigkeitsjahre, beginnen die Tätigkeitsjahre am Anfang der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
8
3.
Abweichend von Ziff. 1 gilt in Fällen, in denen sich das Monatstabellenentgelt vor
der Höhergruppierung nach § 4 Abs. 3 ProzessTV bemessen hat, folgendes:
Die Stufe in der höheren Entgeltgruppe wird nach Abs. 6 Buchst. a bis d ermittelt;
die verlängerte Verweildauer in der Stufe der höheren Entgeltgruppe vermindert
sich um jeweils 5 Jahre, bezogen auf die Anzahl der Entgeltgruppen, um die der
Arbeitnehmer höhergruppiert wurde.
e)
In Fällen der Buchst. a bis d besteht mindestens Anspruch auf das Entgelt aus
Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
f)
In den Fällen einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag des bisherigen
Monatstabellenentgelts garantiert.
(7)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Bändersystematik erhöht
sich das Monatstabellenentgelt um mindestens 50,00 EUR.
(8)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag, gilt bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe folgendes:
Zu den bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitsjahren werden die Tätigkeitsjahre aus höheren Entgeltgruppen hinzuaddiert.
Dies gilt auch
a)
beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens
oder
b)
wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in einer Anlage 1
zu einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag aufgeführten Unternehmen
einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage 1 dieses Tarifvertrags aufgeführten Unternehmen neu begründet hat.
Protokollnotiz:
Beim Wechsel im Sinne des Unterabs. 3 aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, gilt die Tätigkeit dann als geringerwertig im Sinne
einer Herabgruppierung, wenn das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe dieses Tarifvertrags geringer ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe des
LfTV TG, in die der Arbeitnehmer eingruppiert war.
(9)
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Abs. 6 Buchst. a bis d sinngemäß
Anwendung.
Dies gilt auch beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens.
Bei einem Wechsel aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages werden die im LfTV TG zurückgelegten Jahre der Berufserfahrung den Tätigkeitsjahren der jeweiligen Entgeltgruppe gleichgesetzt.
9
§6
Entgeltausgleich
(1)
Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und
wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit
einen Entgeltausgleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gemäß Satz 1
angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2)
Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine jeweilige Stufe maßgebend.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG.
a)
Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig, wenn das
Monatstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine derzeitige Stufe maßgebend.
b)
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden ausschließlich die
Arbeitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG Anwendung.
§7
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
(1) Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten Arbeitnehmer Urlaubsentgelt (§ 33 BasisTV).
(2) Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach den Entgeltgruppenverzeichnissen ist, erhalten für die Dauer der Ausbildung das Monatstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter
der Entgeltgruppe der Tätigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei Einweisungen
und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§8
Vermögenswirksame Leistung
(1)
Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe
von 13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch
auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.
10
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des
laufenden Monats gezahlt.
(2)
Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für
jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.
(3)
Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn ihrem Unternehmen die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen
wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der Unterrichtung folgt.
Protokollnotiz:
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH einvernehmlich gelöst und
im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen begründet, genügt
die schriftliche Mitteilung der gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
(4)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
§9
Urlaubsgeld
(1)
Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie
a)
b)
c)
am 1. Juni im Arbeitsverhältnis stehen
und
seit dem 1. Januar ununterbrochen zum Unternehmen gehören
und
mindestens für einen Teil des Monats Juni Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein
Verletztengeld erhalten hätte) haben.
Ausführungsbestimmung
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei ihrem Arbeitgeber erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen
(Neueinstellung), gilt im Jahr der Übernahme Buchst. b als erfüllt.
(2)
Das Urlaubsgeld beträgt ab 2013 für am 01. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer
437,46 EUR (ab 2014 in Höhe von 450,58 EUR).
11
Ausführungsbestimmung
Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz
der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
Am 1. Juni nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten - am 1. Juni geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Das Urlaubsgeld wird am 25. Juni gezahlt.
(3)
Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
(4)
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV
TG), findet hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsgeldes § 6 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des jeweiligen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags.
§ 10
Jährliche Zuwendung
(1)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt als jährliche Zuwendung, sofern sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
(2)
Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. des Urlaubsentgelts nach § 33 Abs. 1 BasisTV, das Arbeitnehmern zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt
hätten.
(3)
Haben Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - von der
DB AG/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt bzw. Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten haben.
(4)
Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.
(5)
Scheiden Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche
Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für Arbeitnehmer,
denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine Rente gewährt wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.
(6)
Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind,
außer Ansatz.
12
Ausführungsbestimmungen
1. Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der
Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt
zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall
gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
2. Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.
(7)
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
Ist Abs. 1 Satz 2 erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung abweichend von Abs. 2 jeweils
entsprechend den Verhältnissen im
-
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG) und
-
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG).
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.
§ 11
Krankengeldzuschuss
(1)
Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten
Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht
über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
(2)
Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3)
Sind Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn sie eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse über
gezahltes Krankengeld vorlegen. Arbeitnehmer werden in diesem Fall grundsätzlich so
gestellt, als wären sie der BAHN-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss ist
13
jedoch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und der Bruttoleistung, die die jeweilige
Krankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen Fällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem Arbeitnehmer
die Bescheinigung ihrer Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt haben.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
ihres Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an ihrem Arbeitgeber abzutreten. Insoweit
dürfen Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen
und Unterlagen zugänglich machen.
Abschnitt III
Zulagen und Prämien
§ 12
Samstagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine
Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.
§ 13
Sonntagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe
von 4,07 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 4,19 EUR) je Stunde.
§ 14
Vorfesttagsregelung
(1)
Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr besteht, soweit
es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
(2)
Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Vorfesttagszulage (VorfestZ) in
Höhe von 110% je Stunde gezahlt.
Protokollnotiz
Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem stundenbezogenen Betrag
a)
des individuellen Monatstabellenentgelts,
b)
des Teils der ZÜ nach dem KonzernZÜTV, welcher sich aus der PZÜ gemäß
§ 3 ÜTV errechnet hat,
c)
der pEinfZ.
14
Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste Betrag
gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.
(3)
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der VorfestZ nach
Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern dieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen Vorfesttag vorliegt.
§ 15
Feiertagszulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese
auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,92 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe
von 5,07 EUR) je Stunde.
(2)
Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.
Ausführungsbestimmung
Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des
Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.
§ 16
Nacht- und Schichtzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 EUR je Stunde.
(2)
Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie
a)
regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens
13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und
b)
regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen Arbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten, welche die Mindest-Besetzungszeit nach Buchst. a abdecken, arbeiten.
(3a) In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 EUR aus der
pNZ 3 gemäß Abs. 3 Buchst. b erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere
25,00 EUR (Sondernachtzulage - SNZ-).
(3)
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit (Arbeit zwischen
20.00 und 06.00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die geleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
Dieser Betrag erhöht sich für jede Schicht im Kalendermonat,
a)
die nach 0.00 und vor 04.00 Uhr beendet wird, um 2,56 EUR (pNZ 2),
b)
die nach 24.00 und vor 04.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 EUR (pNZ 3).
15
(4)
Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1
geleistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten für diesen Kalendermonat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 4) in Höhe von 30,00
EUR pro Monat.
(5)
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit geleistet haben,
erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
(6)
Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und pNZ
4 nach Abs. 4 sowie der SZ nach Abs. 5 in Abhängigkeit vom individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.
(7)
Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs. 5 finden keine Berücksichtigung
bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchst. b BasisTV. In
Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von § 33 Abs. 1 besteht,
bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 5 unberührt.
§ 17
unbesetzt
§ 18
Überzeitzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von
3,62 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 3,73 EUR) je Stunde.
(2)
Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 19
Rufbereitschaftszulage
(1)
Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.
(2)
Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage ab 01. Mai 2013
in Höhe von 2,10 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 2,16 EUR) je Stunde.
(3)
Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten
Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft
eine km-Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.
§ 20
Qualifikationszulage
Arbeitnehmer erhalten eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 5.
16
§ 21
Einmalige Entgeltzulagen
(1)
Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.
Ausführungsbestimmung
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum
eines Jahres, festgelegt werden.
(2)
Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:
1.
für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit
zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,
2.
für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden Handlungen,
3.
für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen
nicht entgegen stehen.
§ 22
Rundung und Anpassung
(1)
Die arbeitszeitbezogenen zulage- oder zuschlagsberechtigenden Zeiten sind - für jede
Zulage bzw. jeden Zuschlag getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen.
Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und
mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben
unberücksichtigt.
(2)
Die Zulagen nach §§ 13, 15, 18, 19, 25 (nach dem 01. März 2011) und 30 erhöhen sich
bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlagen 4) um den
von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
§ 23
unbesetzt
§ 24
Jahresabschlussleistung
für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 301, 302 sowie betriebliche Führungskräfte
(1)
Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen Leistungen des
Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
17
(2)
Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.
(3)
Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts zuzüglich der 12-fachen pEinfZ. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des
Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppen 301, 302 bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind,
sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 25
Leistungsprämie Rangierdienst
(1)
Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit nach Buchst. a bis g ausüben, erhalten ab
01. Mai 2013 für jede tatsächlich geleistete Schicht mit Rangierarbeit eine Leistungsprämie Rangierdienst (LpR) in folgender Höhe:
Tätigkeiten
a) Rangierer
b) Rangierbegleiter
c) Lokrangierführer
d) Rangiermeister
e) Wagenmeister
f) Zugvorbereiter
g) Weichenwärter
(2)
LpR bei Schichtdauer
von weniger
ab 8 Stunden
als 8 Stunden
ab 01. Mai 2013
5,74 EUR
7,40 EUR
4,41 EUR
6,08 EUR
3,86 EUR
5,52 EUR
3,31 EUR
4,96 EUR
2,54 EUR
1,44 EUR
0,77 EUR
LpR bei Schichtdauer
von weniger als ab 8 Stunden
8 Stunden
ab 01. April 2014
5,91 EUR
7,62 EUR
4,54 EUR
6,26 EUR
3,98 EUR
5,69 EUR
3,41 EUR
5,11 EUR
2,62 EUR
1,48 EUR
0,79 EUR
Die LpR dient ausschließlich der leistungsbezogenen Anerkennung schadensfrei bzw.
mängelfrei ausgeführter Rangierarbeiten.
Ausführungsbestimmung
Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen
auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und
Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
(3)
a)
Die LpR wird nicht gezahlt, wenn durch Verschulden prämienberechtigter Arbeitnehmer Schäden entstanden sind oder wenn bei Ausführung der Rangierarbeiten
Mängel beobachtet oder festgestellt werden, die zu solchen Schäden hätten führen können und die von den prämienberechtigten Arbeitnehmern zu vertreten
sind.
b)
Über die Anzahl der Schichten ohne LpR entscheidet der Leiter der maßgeblichen
Organisationseinheit nach billigem Ermessen.
18
(4)
Die LpR wird kalendermonatlich berechnet und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LpR sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
§ 26
Leistungsentgelt mit Auslandbezug
(1)
a)
Arbeitnehmer des stationären Bereichs, die aufgrund einer Grenzbetriebsvereinbarung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnen
aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
oder
bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
beherrschen und anwenden müssen, erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 1).
(2)
b)
Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht
10,00 EUR.
a)
Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 2), wenn sie
aa) die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
und
bb) die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
die im Zusammenhang mit der Tätigkeit erforderlich ist, beherrschen und anwenden müssen.
b)
Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht
20,00 EUR.
Protokollnotizen:
1.
Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der ausländischen
Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere Kommunikation in der entsprechenden Fremdsprache setzen voraus, dass Arbeitnehmer sich diese Kenntnisse und
Fertigkeiten auch in Eigeninitiative zusätzlich aneignen und ständig aktualisieren.
Durch das Leistungsentgelt mit Auslandsbezug werden den besonderen, über das
normale Maß hinausgehenden, Anforderungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die allgemeinen Grundsätze der Unternehmen zu Schulungsmaßnahmen werden
durch die „Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.
19
2.
Über die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren Kommunikation
sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der Arbeitgeber.
3.
Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten
ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
§ 27
Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal
Arbeitnehmer des Stellwerkspersonals, die flexibel in mehreren Stellwerken zum Einsatz
kommen, erhalten für die besonderen Leistungen infolge dieses flexiblen Einsatzes, soweit
diese nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind,
eine Leistungsprämie Flexibilität für Stellwerkspersonal (LpSt).
Protokollnotizen:
1.
Die Ausgestaltung der LpSt einschließlich der Vereinbarung des Budgets und der
Definition des Stellwerkspersonals im Sinne dieser Bestimmungen erfolgt durch die
Betriebspartner auf Unternehmensebene.
2.
Das vereinbarte Budget wird einmal jährlich, spätestens im Februar, durch das Unternehmen bereitgestellt; es ist vollständig auszuzahlen.
3.
Die Zahlung der LpSt soll mindestens quartalsweise erfolgen.
4.
Die Bestimmungen zur LpSt sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen
Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 27a
Leistungsprämie für Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(1)
Arbeitnehmer, die als Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
Betriebsbeamte im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 EBO sind und die Leitung am Ereignisort übernehmen, erhalten zur Abgeltung der erhöhten Anforderungen an Qualifikation,
Zuverlässigkeit und Belastbarkeit sowie für die Übernahme der besonderen Verantwortung für die sichere Betriebsführung bei Notfällen, soweit diese nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine Leistungsprämie (Lp Nmg).
Protokollnotizen:
1.
Die Ausgestaltung der Lp Nmg im Sinne dieser Bestimmung - einschließlich der
Definition der weiteren unternehmensspezifischen Voraussetzungen für die Anspruchsbegründung - erfolgt durch die Betriebspartner auf Unternehmensebene.
2.
Die Zahlung der Lp Nmg erfolgt einmal jährlich mit der Entgeltzahlung für den
Monat Dezember.
20
3.
(2)
Die Bestimmungen zur Lp Nmg sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit dem beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Die Lp Nmg wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 28
unbesetzt
§ 29
unbesetzt
§ 30
Erschwerniszulagen
(1)
Erschwerniszulagen werden nach Maßgabe der Anlage 6 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt, die deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und auch
nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind.
(2)
1.
Die Erschwerniszulagen werden für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenden Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens 1 Stunde wahrgenommen werden.
2.
Bei der Ermittlung der zu vergütenden Zeiten bleiben Zeiten bis zu 30 Minuten
unberücksichtigt, Zeiten von mehr als 30 Minuten werden auf volle Stunden aufgerundet.
3.
Beim Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszulagen sind sie nebeneinander zu
zahlen.
(3)
(4)
Die Höhe der Erschwerniszulagen beträgt:
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
1. in Zulagengruppe A je Stunde
0,64 EUR
0,66 EUR
2. in Zulagengruppe B je Stunde
1,05 EUR
1,08 EUR
3. in Zulagengruppe C je Stunde
1,43 EUR
1,47 EUR
Für die Erfassung der zulageberechtigenden Arbeiten können folgende Verfahren Anwendung finden:
1.
Die zu vergütenden zulageberechtigenden Zeiten sind vom Leiter des Betriebs
aufgrund von Erfahrungswerten vorzugeben, ggf. mittels Bemessungswerten mit
ihrem zeitlichen Umfang festzusetzen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
2.
Die Erschwerniszulagen werden für die geleistete Arbeitsstunde bzw. für Arbeitsvorgänge pauschaliert.
Voraussetzung der Pauschalierung ist eine gewisse Regelmäßigkeit beim Anfall
der zulageberechtigenden Arbeiten bzw. eine gewisse Gleichförmigkeit des Arbeitsvorgangs.
21
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschale ist die Summe der
innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zulagen.
Feststellungszeitraum ist ein Zeitraum von wenigstens einem Kalendermonat und
höchstens sechs Kalendermonaten bzw. die Dauer des Arbeitsvorgangs.
Die Pauschale ist in angemessenen Fristen zu überprüfen und unverzüglich neu
festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die bei ihrer Ermittlung maßgebend
waren, wesentlich geändert haben.
(5)
Die weitere Entwicklung des Erschwerniszulagenkatalogs wird dem Tarifausschuss
gem. Anlage 2 zum BasisTV übertragen.
§ 31
unbesetzt
§ 32
unbesetzt
Abschnitt IV
Entgeltsicherung
§ 33
Rationalisierungszulagen
(1)
1.
Wird gegenüber Arbeitnehmern, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer
Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung ausgesprochen, erhalten sie eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung
und dem METV am Tag des Wirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies gilt
entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2
Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
2.
Die Zulage RT erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
weniger als 2 Jahren für die Dauer von
3 Monaten,
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
3.
Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende
Kündigungsfrist (§ 21 BasisTV) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der
Änderung des Arbeitsvertrags angerechnet.
22
(2)
4.
Werden Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag
zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
5.
Haben Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT nur
insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen wird.
1.
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend
-
von einem Prämienverfahren (derzeit nur Zulage ZÜL) in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhalten sie eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn sie in den
vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in
einem Prämienverfahren gearbeitet haben.
2.
Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten
vor Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl
der Stunden (z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
3.
Die Zulage RP erhalten der Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit
(§ 5 BasisTV) von
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
4.
Werden Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine
höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet
wurde.
5.
Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.
(3)
Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung
aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV
weggefallen ist.
(4)
1.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 BasisTV (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12 Abs. 2 BasisTV finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Herabgruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe, verlängert
sich die Dauer der Zahlung der Zulage RT nach Abs. 1 jeweils um 4 Monate.
23
2.
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber Arbeitnehmer
im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 BasisTV eine
Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw.
ein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.
§ 34
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
(1)
Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der
Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen ihren Arbeitsplatz
wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer
tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(2)
Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten
Unternehmen zurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene
überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(3)
a)
Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die
Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche
gegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.
b)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer
verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche
in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die Arbeitnehmer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere
Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn Arbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.
Abschnitt V
Auslösungen
§ 35
Einsatzwechseltätigkeit
(1)
Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden
(Einsatzwechseltätigkeit, z. B. Gleisbauarbeiter, Bau-, Montagearbeiter), erhalten eine
Verpflegungspauschale.
24
(2)
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten
Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Sind Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrmals auswärts eingesetzt, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Einsatzwechseltätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet,
wird die Einsatzwechseltätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
(3)
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
a)
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden:
4,09 EUR,
b)
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden:
6,14 EUR,
c)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 9,71 EUR.
Protokollnotiz:
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.
§ 36
unbesetzt
Abschnitt VI
Arbeitszeit
§ 37
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1)
Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
Protokollnotiz:
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit
von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem
01. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.
25
(2)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In
diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige JahresarbeitszeitSoll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3)
Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als
den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum
7 X 261 *
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
Es bedeuten:
(4)
TAJaz
=
individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden
Abrechnungszeitraums
TgR
=
Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums
TJaz
=
individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1)
– Stunden/Abrechnungszeitraum
*
=
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht
erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen
Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.
Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer
Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in
diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
§ 38
Überzeit
(1)
Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 – mindestens
jedoch über 1.827 Stunden – geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
(2)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die
Regelung nach Abs. 1 unberührt.
(3)
Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 18) eine Zeitgutschrift, werden
für jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am
nächstmöglichen Zahltag zu zahlen.
26
(4)
Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen
Rahmen selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt
weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 39
Arbeitszeitkonto
(1)
Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden
bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient
auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.
(2)
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zählen zum
ersten Kalendertag.
(3)
Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes
am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.
(4)
Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser
Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und
Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu
regeln.
(5)
Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 50 v.H. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum
vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten der Überschreitung können Arbeitnehmer
eine vollständige oder auch teilweise Übertragung voller Stunden inklusive eines möglichen auf diese Stunden entfallenden Zeitzuschlags nach § 38 Abs. 3 in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die Stunden entstehen, gestellt werden.
Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.
§ 40
Urlaub
(1)
Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.
Übergangsregelung
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1
27
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger
ist als der Anspruch nach Abs. 1.
(2)
Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
(3)
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.
(4)
Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit:
1.
Arbeitnehmer erhalten bei Leistung im Kalenderjahr von mindestens
a)
b)
c)
d)
80 Nachtarbeitsstunden
160 Nachtarbeitsstunden
240 Nachtarbeitsstunden
320 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald im laufenden Kalenderjahr jeweils
die Voraussetzungen für einen Tag oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub erfüllt
sind.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
weniger als 2.088 Stunden ist die Zahl der geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit zu
2.088 Stunden anzupassen.
Ausführungsbestimmung
Maßgebend für den Umfang des Zusatzurlaubs sind bei den Arbeitnehmern die Zahl der
tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden und die Tabelle in Nr. 1.
Wegen der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden siehe Nr. 4.
2.
Wird der für die Arbeitnehmer in Betracht kommende Höchsturlaub nach Nr. 1 am
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht, dann sind in den Monaten Januar und
Februar aufkommende anspruchsbegründende bzw. verbessernde Nachtarbeitsstunden insoweit zu berücksichtigen, als dadurch der Anspruch auf einen oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub erfüllt wird. Sie sind für das laufende Kalenderjahr
abzusetzen.
Ausführungsbestimmung
Beispiele für die Vorgriffsregelung:
1. Bis zum 31. Dezember sind 70 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Bis zum
28. Februar des folgenden Kalenderjahres werden weitere 15 Nachtarbeitsstunden
geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen. Die
für die Anspruchsbegründung des vorangegangenen Kalenderjahres im Vorgriff
verwendeten 10 Nachtarbeitsstunden sind verbraucht; für die Bemessung im neuen
Kalenderjahr verbleiben für die Zeit vom 01.01. - 28.02. nur noch fünf anrechenbare
Nachtarbeitsstunden.
28
2. Bis zum 31. Dezember sind 145 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Der Arbeitnehmer hat bereits einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen erhalten.
Bis zum 28. Februar werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen zweiten Tag Zusatzurlaub. Von den im laufenden
Kalenderjahr bis dahin geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden werden 15 Nachtarbeitsstunden verbraucht; aus der Zeit vom 01.01. - 28.02. sind nur noch 5 Nachtarbeitsstunden für das laufende Kalenderjahr anrechenbar.
3. Wie Beispiel 2, jedoch werden bis zum 28.02 nur 10 weitere Nachtarbeitsstunden
geleistet. Es besteht kein Anspruch auf den zweiten Tag Zusatzurlaub. Die im laufenden Jahr geleisteten 10 Nachtarbeitsstunden sind für dieses Kalenderjahr voll
anrechenbar.
In den vorstehenden Beispielen ist unterstellt, dass es sich um vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
2.088 Stunden handelt.
3.
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Kalenderjahres vollenden, erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Nr. 1 um
einen Arbeitstag. Damit wird der arbeitmedizinische Zusammenhang zwischen
Lebensalter und zunehmender Belastung der Arbeitnehmer bei Nachtarbeit berücksichtigt.
4.
Nachtarbeitsstunden im Sinne der Nr. 1 sind die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden. Nachtarbeitsstunden in Schichten, in denen Arbeitnehmer lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein müssen, um im
Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu verrichten, bleiben unberücksichtigt.
Ausführungsbestimmung
Aus der Beschränkung auf die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich, dass Überstunden und Zeiten ohne Arbeitsleistungen (z.B. Arbeitszeitzuschläge, Fahrgastfahrten, Pausen und Zeiten einer Bereitschaft) unberücksichtigt bleiben. Unterbrechungen der Arbeit, während denen Arbeitnehmer mit der Verpflichtung zur wachen Achtsamkeit anwesend sind, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können, sind jedoch zu berücksichtigen. Es dürfen nur dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleistete Nachtarbeitsstunden angerechnet werden. Diese Bestimmung darf allerdings
nicht eng ausgelegt werden. Dienstplan in ihrem Sinne ist jede der Arbeitsaufnahme vorangehende Dienst- oder Arbeitseinteilung (z.B. im Baudienst oder bei den Arbeitnehmern
des Sonderdienstes) einschließlich der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft
oder Bereitschaft. Als Nachtarbeitsstunden sind somit auch zu berücksichtigen
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung, die außerhalb des regelmäßigen
Arbeitsverlaufs liegen,
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung aus einer Bereitschaft oder Unfall-,
Störungs- und Schneebereitschaft bei einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle,
-
die durch Zug- und Busverspätungen verursachten Verlängerungen der Arbeit (Verlängerung der Schicht oder Verkürzung dienstplanmäßiger Zeiten ohne Arbeitsleistung in der Schicht),
soweit sie in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
29
5.
(5)
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG), findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das
laufende Kalenderjahr gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum
Zeitpunkt des Wechsels noch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in
die Systematik des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG) übernommen werden.
Allgemeine Grundsätze:
1.
Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen
Abwicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne
des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein
Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet wird. Für einen
Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.
Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.
2.
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werktagen vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung
verlangt werden.
3.
Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die
Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.
§ 41
Arbeitszeitbewertung
(1)
Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten
Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde,
verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
nach § 37 Abs. 1 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von
Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1
ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.
30
(2)
Erfolgt der Einsatz nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan” bzw.
nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im BasisDienstplan, wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach
§ 37 Abs. 1 angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt. Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle
ochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit belegbare und 2 planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf. nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.
(3)
Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am
Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften
über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.
(4)
Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der
für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für
einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt
hätte, die geplante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis
Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 zu bewerten.
(5)
In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeitnehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die
Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.
(6)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.
§ 42
Arbeitszeitverteilung
(1)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die
Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.
(2)
Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden
Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst (§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw.
Nr. 4 Buchst. a ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst von mind. 30 Prozent. § 43 BasisTV bleibt unberührt.
2.
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6
Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden
(auch ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).
31
3.
Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 37) mindestens 26 arbeitsfreie Sonn- und Feiertage – und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer
täglichen Ruhezeit – gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.
4.
Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 37) einen Ersatzruhetag; für Arbeit
an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 37) fallenden Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden 3 Kalendermonate zu gewähren.
5.
Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von
23.00 Uhr bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die
in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der
Arbeitzeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die
Nachtarbeit soll im Rahmen der betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche Arbeitszeiten, die in die
Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als fünfmal hintereinander angesetzt werden. Leistet der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum mehr als
500 Stunden zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr, erhält er für jede darüber
inausgehende volle Stunde einen Zeitzuschlag nach folgender Staffel in das Arbeitszeitkonto sollreduzierend gebucht:
Ab der 501. Stunde
Ab der 601. Stunde
Ab der 751. Stunde
5 Min.
10 Min.
15 Min.
Für Arbeitnehmer, die im Abrechnungszeitraum aus der dauerhaften Nachtarbeit
ausscheiden, werden die bis dahin geleisteten Nachtstunden nicht berücksichtigt.
6.
Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während einer täglichen Arbeitszeit zu
gewährenden Ruhepausen darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG), wenn zusammenhängende Ruhepausen (§ 4 ArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können. Betriebliche Gründe, die eine Aufteilung der Gesamtpausendauer auf Kurzpausen
von angemessener Dauer (5 bis 14 Minuten) rechtfertigen, liegen dann vor, wenn
aufgrund der betrieblichen Abläufe die Gewährung mindestens 15 Minuten umfassender Ruhepausen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten
auf Einzelarbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nur
kurzzeitig verlassen kann, ohne dass er sich dabei im Zustand der wachen Achtsamkeit befinden muss (z.B. Fahrdienstleiter).
7.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in der
Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die
Arbeitszeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis
20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage, möglichst
jedoch auf die Wochentage Montag bis Freitag, verteilt werden.
8.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt
55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit je
32
168-Stunden-Zeitraum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
9.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal
hintereinander.
(3)
Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die Zeit für die
Erfassung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortag hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
(5)
Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als
gewährt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften nachzugewähren.
§ 43
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch
ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
(2)
Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und
endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeind
e, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den
Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit auf
seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.
(3)
Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in
den Fällen des § 45 Abs. 7 und § 44 BasisTV findet Abs. 2 keine Anwendung.
§ 44
Rufbereitschaft
unbesetzt
Hinweis:
Bei der DB Netz AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
33
§ 45
Sonderregelungen für das Transportpersonal
(1)
Arbeitnehmer sind Transportpersonal, sobald sie Tätigkeiten ausführen, die unmittelbar
der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen – einschließlich des stationären äußeren Eisenbahndienstes – zugeordnet sind. Zum Transportpersonal zählen insbesondere Arbeitnehmer des Stellwerkspersonals, des Personals der Betriebssteuerung sowie
sonstige Arbeitnehmer, die im stationären äußeren Eisenbahndienst tätig sind. Nicht
hierzu zählen Arbeitnehmer, die im stationären Verkauf, in den fernmündlichen Reiseauskünften, im stationären Bahnhofsservice sowie in der Auftragsabwicklung eingesetzt werden.
(2)
Für das Transportpersonal gelten die Bestimmungen des § 42, soweit nicht hiervon
abweichend oder hierzu ergänzend in § 45 anderes geregelt ist. Für die Arbeitnehmer,
denen vorübergehend Tätigkeiten des Transportpersonals übertragen werden, sind für
die Dauer dieser Tätigkeiten die Regelungen des § 45 anzuwenden.
(3)
Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer.
Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen, wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
1.
Abweichend von Satz 2 gilt für die Arbeitnehmer folgendes:
a)
Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Können Arbeitnehmern angemessene soziale Rahmenbedingungen während der Ruhepause
nicht gewährt werden, ist die Zeit der Ruhepause auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll anzurechnen. Ist eine Ruhepause auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll anzurechnen, weil keine angemessenen sozialen Rahmenbedingungen während der Ruhepause gewährt werden können, dann zählt sie zur Zeit der nach Buchstabe c auf das
individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll anzurechnenden Tätigkeitsunterbrechungen.
b)
Kurzpausen nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 werden auf das individuelle regelmäßige
Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
c)
Über die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einschließlich Kurzpausen nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 hinausgehende Tätigkeitsunterbrechungen werden zu 100 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
2.
Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.
3.
Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.
4.
Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern - seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen können
(z.B. Pausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unter-
34
brechungen der Arbeit, die eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so
zu wählen ist, dass für die Arbeitnehmer ein angemessener Erholungswert erreicht wird. Die Arbeitnehmer können sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt.
5.
Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer liegen außerhalb einer Schicht.
(4)
Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann
überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im
Interesse der Arbeitnehmer erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von
12 Stunden muss die Schicht abweichend von Abs. 3 Nr. 3 eine mindestens zweistündige Ruhepause enthalten, die nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet wird.
(5)
Arbeitnehmer des Transportpersonals sollen im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 39
Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.
(6)
Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort
des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte
(d.h. Aufenthaltszeiten während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten) werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet
werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende
Termin geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
(7)
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 3 gelten für das Transportpersonal folgende Bestimmungen über die Gewährung von Ruhetagen:
1.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens
72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
Die Hälfte der Ruhetage nach Nr. 2 soll als verlängertes Wochenende gewährt
werden. Diese Ruhetage müssen spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen
und dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer um höchstens
2 Stunden abgewichen werden.
3.
4.
Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit
der ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden.
35
Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen
Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen
den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Bei der DB Netz AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8
zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
(8)
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 dürfen Schichten, die in die Zeit von 23.00
bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander
angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten
ist.
Bei der DB Netz AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8
zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
(9)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. Wird
der Ausfall kurzfristiger - z.B. erst nach Arbeitsbeginn - bekannt gegeben, erhalten Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in Höhe von 4 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit
von mehr als 2 Stunden wird hierauf angerechnet. Bereits geleistete Arbeitszeit und
der Zeitzuschlag dürfen die Dauer der planmäßig vorgesehenen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten die Arbeitnehmer
einen Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.
(10) Bei außerplanmäßigen Kurzeinsätzen, erhält der Arbeitnehmer einen Zeitzuschlag in
Höhe von 4 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit von mehr als 2 Stunden wird hierauf
angerechnet.
(11) Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander
folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 55 Stunden nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
36
§ 46
unbesetzt
Abschnitt VII
Besondere Bestimmungen
§ 47
unbesetzt
§ 48
Unternehmensbekleidung
Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen
und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während
der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
§ 49
unbesetzt
§ 50
unbesetzt
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 51
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.
(3)
§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BasisTV gilt unbeschadet der systematischen Zuordnung dieser Bestimmungen in diesem Tarifvertrag auch für die §§ 2, 11, 33, 37 Abs. 2 und 3
sowie 40 Abs. 3 dieses funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.
(4)
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
37
Anlage 1
zum FGr 3-TV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 FGr 1-TV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB Services Immobilien GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Regio NRW GmbH
ab 01. Januar 2011:
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene DB Stadtverkehr GmbH
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
38
Anlage 2
zum FGr 3-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 1
(EGV 1)
Tätigkeiten
39
Tätigkeitsgruppe Durchführung Betrieb
Entgeltgruppe 302
Steuerer operativer Bahnbetrieb 3
Gesamtkoordination des Betriebsablaufs auf dem Streckennetz einer Betriebszentrale (BZ) oder Netzleitzentrale (NLZ)
●
Sicherstellen und Koordinieren aller Arbeitsabläufe in der BZ
●
Sicherstellen von Ersatzmaßnahmen bei Störungen im Betriebsgeschehen
●
Sicherstellen der zeitgerechten Information der Kunden bei Abweichungen vom Regelbetrieb
●
Veranlassen der Aufhebung von Arbeitsruhen und Rangierruhen im Benehmen mit der örtlichen
Betriebsdurchführung bzw. den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
●
Betrieblicher Letztentscheid in Konfliktfällen
Bezirksleiter Betrieb 2 (kein Ü)
Tätigkeit wie Bezirksleiter Betrieb 1, jedoch mit darüber hinaus gehenden Arbeitsinhalten, wie z. B. für
große Knoten und/oder Ballungsräume
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 303
Bezirksleiter Betrieb 1 (kein Ü)
Gewährleistung einer sicheren, pünktlichen und wirtschaftlichen Betriebsführung im Bezirk, insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
●
Fachliche Führung der zugewiesenen Mitarbeiter
●
Örtliche Überwachung der Mitarbeiter auf den Betriebsstellen und / oder
●
Entscheiden über Inhalte der Örtlichen Richtlinien und/oder
●
Organisation des Notfallmanagements und / oder
●
Durchführung von Regelmäßigen Fortbildungsunterrichten (RFU)
Notfallleitstellenbediener
Gewährleisten und Ausführen von
●
Melde- und Alarmierungsaufgaben und Ereigniserfassung bei Ereignissen
●
Dokumentation der Ereignisse
●
Zusammenwirken mit dem operativen Notfallmanagement vor Ort (z. B. Notfallmanager, Notfalltechnik, Rettungsleitstellen, erstalarmierenden Stellen usw.) und mit Netzkoordinator/ Bereichsdisponenten, Arbeitsvorbereitung Instandhaltung (AVI)
Steuerer operativer Bahnbetrieb 2
●
Überwachung, Koordination und Disposition des Betriebsablaufs im zugewiesenen Dispositionsbereich
●
Veranlassung dispositiver Einzelmaßnahmen bei Zugdisponenten bzw. Fahrdienstleitern
●
Erfassung von Störfällen auf nicht überwachten Strecken
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
40
Entgeltgruppe 304
Trassenkonstrukteur 2
Tätigkeit wie Trassenkonstrukteur 1, jedoch mit darüber hinaus gehenden Arbeitsinhalten, wie z. B. für
Knoten und Ballungsräume
Bearbeiter Baubetriebliche Zugregelung 2
Tätigkeit wie Bearbeiter Baubetriebliche Zugregelung 1, jedoch mit darüber hinaus gehenden Arbeitsinhalten, wie z. B. für Knoten und Ballungsräume oder besondere Betriebsverfahren
Bearbeiter Betriebs- und Bauanweisungen (Betra-/La-Bearbeiter) 2
Tätigkeit wie Betra-/La-Bearbeiter 1, jedoch mit darüber hinaus gehenden Arbeitsinhalten, wie z. B. für
Knoten und Ballungsräume oder besondere Betriebsverfahren
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 355
Fahrdienstleiter 5
Durchführen von Fahrdienstleiteraufgaben
●
bei hoch komplexer Infrastruktur (z. B. sehr große Knoten mit ferngestellten und/oder ferngesteuerten Betriebsstellen oder Zentralstellwerken) mit hoher bis sehr hoher Dispositionstätigkeit
oder
●
in elektronischen Stellwerken ohne Einbindung in einen Steuerbezirk mit sehr hoher Dispositionstätigkeit oder
●
in elektronischen Stellwerken mit Einbindung in einen Steuerbezirk mit hoher bis sehr hoher
Dispositionstätigkeit
Steuerer operativer Bahnbetrieb 1
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Disposition innerhalb des zugeordneten Bereiches, z. B.:
●
Überwachung des Zugbetriebs
●
Dispositive Maßnahmen im Störungsfall zur Aufrechterhaltung des Zugbetriebs
●
Entscheiden über die Reihenfolge von Zügen
●
Zugfunkbedienung und Bedienung aller zur Verfügung stehenden Leit- und TK-Systeme
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 305
Fahrdienstleiter 4
Durchführen von Fahrdienstleiteraufgaben
●
bei mittlerer Infrastruktur (z.B. bei Knoten mit zwei oder mehr abzweigenden Strecken) mit sehr
hoher Dispositionstätigkeit oder
●
bei komplexer Infrastruktur (z.B. bei großen Knoten mit ferngestellten und/oder ferngesteuerten
Betriebsstellen) mit hoher und sehr hoher Dispositionstätigkeit oder
●
bei hoch komplexer Infrastruktur (z. B. sehr große Knoten mit ferngestellten und/oder ferngesteuerten Betriebsstellen oder Zentralstellwerken) mit geringer bis mittlerer Dispositionstätigkeit
oder
●
in elektronischen Stellwerken ohne Einbindung in einen Steuerbezirk mit hoher Dispositionstätigkeit oder
●
in elektronischen Stellwerken mit Einbindung in einen Steuerbezirk mit geringer bis mittlerer
Dispositionstätigkeit
Trassenkonstrukteur 1
●
Konstruieren von Trassen des Personen- und Güterverkehrs unter Beachtung der geltenden
Konstruktionsregeln und unter Bewahrung der vorgeschriebenen Fristen
●
Abstimmen und Vermitteln bei Fahrplankonflikten zwischen den Kunden
●
Erstellen von Trassenstudien und Bearbeiten von Trassenanmeldungen
41
Bearbeiter Baubetriebliche Zugregelung 1
Aufbereiten der Baubetrieblichen Zugregelung für den Fahrplan in Abstimmung mit Koordination Betrieb und Bau sowie den Kunden
Bearbeiter Betriebs- und Bauanweisungen (Betra-/La-Bearbeiter) 1
Ausarbeiten von Betriebs- und Bauanweisungen (Betra) / Betrieblichen Anordnungen, Einträgen zur
Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La),
einschl. Sonder-La, und deren Berichtigungen
Bearbeiter Fahrplan für Zugmeldestellen (FfZ-Bearbeiter) 2
Tätigkeit wie FfZ-Bearbeiter 1, jedoch mit darüber hinaus gehenden Arbeitsinhalten, wie z. B. für Knoten und Ballungsräume
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 306
Fahrdienstleiter 3
Durchführen von Fahrdienstleiteraufgaben
●
bei einfacher Infrastruktur (z.B. bei Bahnhöfen an ein- oder zweigleisigen Strecken mit wenig
Zusatzanlagen – Abstellgleise, Ladegleise etc. – sowie Abzweigstellen an ein- oder zweigleisigen Strecken) mit hoher bis sehr hoher Dispositionstätigkeit oder
●
bei mittlerer Infrastruktur (z.B. bei Knoten mit zwei oder mehr abzweigenden Strecken) mit mittlerer bis hoher Dispositionstätigkeit oder
●
bei komplexer Infrastruktur (z.B. bei großen Knoten mit ferngestellten und/oder ferngesteuerten
Betriebsstellen) mit geringer bis mittlerer Dispositionstätigkeit oder
●
in elektronischen Stellwerken ohne Einbindung in einen Steuerbezirk mit geringer bis mittlerer
Dispositionstätigkeit
Bearbeiter Fahrplan für Zugmeldestellen (FfZ-Bearbeiter) 1
●
Erstellen von tabellarischen und bildlichen Fahrplänen für Zugmeldestellen (FfZ) sowie von
Fahrplänen für Schrankenposten, von Sonder-FfZ zur Steuerung des Betriebsprogrammes bei
Baumaßnahmen und von Sonder-FfZ für Feiertags- und Sonderverkehre,
●
Pflege der FfZ-Software sowie Erledigung aller damit zusammenhängenden Aufgaben (Administrator)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Entgeltgruppe 307
Fahrdienstleiter 2
Durchführen von Fahrdienstleiteraufgaben bei
●
einfacher Infrastruktur (z.B. bei Bahnhöfen an ein- oder zweigleisigen Strecken mit wenig Zusatzanlagen – Abstellgleise, Ladegleise etc. – sowie Abzweigstellen an ein- oder zweigleisigen
Strecken) mit geringer bis mittlerer Dispositionstätigkeit oder
●
mittlerer Infrastruktur (z.B. bei Knoten mit zwei oder mehr abzweigenden Strecken) mit geringer
Dispositionstätigkeit
Weichenwärter 4
●
Mitwirken bei der Durchführung von Zugfahrten im Auftrag eines Fahrdienstleiters und/oder
Durchführen von Rangierfahrten bei sehr schwierigen örtlichen Verhältnissen
●
Bedienen von Stellwerken auf Bahnhöfen, jedoch gegenüber Weichenwärter 3 herausgehoben
durch:
sehr schwierige örtliche Verhältnisse (z.B. sehr hohe Anzahl verschiedener, regelmäßig
im Zusammenhang mit Zugfahrten einzustellender Fahrwege) und
sehr hohe Anforderungen (z.B. sehr häufiges Umstellen von Weichen im Zusammenhang
mit Zugfahrten, regelmäßig sehr hohes Rangieraufkommen, komplexe dispositive Aufgaben innerhalb des Rangierbezirkes)
oder
●
Bedienen von großen Ablaufstellwerken
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
42
Entgeltgruppe 308
Weichenwärter 3
●
Mitwirken bei der Durchführung von Zugfahrten im Auftrag eines Fahrdienstleiters und/oder
Durchführen von Rangierfahrten bei schwierigen örtlichen Verhältnissen
●
Bedienen von Stellwerken auf Bahnhöfen, jedoch gegenüber Weichenwärter 2 herausgehoben
durch:
schwierige örtliche Verhältnisse (z.B. hohe Anzahl verschiedener, regelmäßig im Zusammenhang mit Zugfahrten einzustellender Fahrwege) oder
hohe Anforderungen (z.B. häufiges Umstellen von Weichen im Zusammenhang mit Zugfahrten, regelmäßig hohes Rangieraufkommen, dispositive Aufgaben innerhalb des Rangierbezirkes)
oder
●
Bedienen von Ablaufstellwerken
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 309
Fahrdienstleiter 1 (Blockstelle)
●
Durchführen von Fahrdienstleiteraufgaben auf Blockstellen
Weichenwärter 2
●
Mitwirken bei der Durchführung von Zugfahrten im Auftrag eines Fahrdienstleiters und/oder
Durchführen von Rangierfahrten bei mittleren örtlichen Verhältnissen
●
Bedienen von Stellwerken auf Bahnhöfen – mit oder ohne Mitwirken bei Zugfahrten –, jedoch
gegenüber Weichenwärter 1 herausgehoben durch:
mittlere örtliche Verhältnisse (z.B. häufigeres Umstellen von Weichen, mittleres Rangieraufkommen) oder
●
Bedienen von wärterbedienten Schranken
Schrankenwärter 3
●
Durchführen von eigenverantwortlicher* Bahnübergangssicherung (Schrankenbedienung) oder
●
Bahnübergangssicherung für mehrere Bahnübergänge oder
●
Durchführen der Bahnübergangssicherung (Schrankenbedienung) an wärterbedienten Bahnübergangssicherungsanlagen an mehrgleisigen Strecken
an durch Straßen- und/oder Schienenverkehr hoch belasteten Bahnübergängen
* Eigenverantwortlich im Sinne dieser Tarifbestimmung bedeutet, dass vor Zulassung einer Zugfahrt eine Bestätigung des
Schrankenwärters (z.B. mündlich, fernmündlich oder über technische Einrichtungen) über das Geschlossensein der Schranken (Sicherung des Bahnübergangs) nicht erforderlich ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 310
Fahrdienstleiter-Helfer
Durchführen von Handlungen im Auftrag des Fahrdienstleiters
Zugmelder
Durchführen des Zugmeldeverfahrens auf Betriebsstellen nach Weisung des Fahrdienstleiters
Weichenwärter 1
●
Mitwirken bei der Durchführung von Zugfahrten im Auftrag eines Fahrdienstleiters und/oder
Durchführen von Rangierfahrten bei einfachen örtlichen Verhältnissen
●
Bedienen von Stellwerken auf Bahnhöfen (auch an mehrgleisigen Strecken) - mit oder ohne
Mitwirken bei Zugfahrten - bei einfachen örtlichen Verhältnissen
43
Schrankenwärter 2
●
Durchführen von eigenverantwortlicher* Bahnübergangssicherung (Schrankenbedienung) oder
●
Bahnübergangssicherung für mehrere Bahnübergänge oder
●
Durchführen der Bahnübergangssicherung (Schrankenbedienung) an wärterbedienten Bahnübergangssicherungsanlagen an mehrgleisigen Strecken
* Eigenverantwortlich im Sinne dieser Tarifbestimmung bedeutet, dass vor Zulassung einer Zugfahrt eine Bestätigung des
Schrankenwärters (z.B. mündlich, fernmündlich oder über technische Einrichtungen) über das Geschlossensein der Schranken
(Sicherung des Bahnübergangs) nicht erforderlich ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 311
Schrankenwärter 1
●
Durchführen der Bahnübergangssicherung (Schrankenbedienung) an wärterbedienten Bahnübergangssicherungsanlagen (BÜSA)
44
Anlage 3
zum FGr 3-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 2
(EGV 2)
Obersätze
45
Vorbemerkungen Entgeltgruppenverzeichnis 2
1.
Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgeltgruppen geforderten Qualifikationen (z. B.
Ausbildungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch
langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden.
2.
In den Entgeltgruppen 301 bis 305 erfasst der Oberbegriff "Hochschule" auch die Fachhochschule.
3.
Der abgeschlossenen Berufausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht eine nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag anerkannte Berufsausbildung
gleich.
4.
Bei der Eingruppierung sind alle Kriterien – Qualifikation/Ausbildung, Handlungsspielraum/Ver-antwortungsrahmen und Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe – gleich zu gewichten. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein.
Entscheidend ist der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit.
5.
Korrespondierend zur Entgeltgruppe 355 gem. EGV 1 wird im EGV 2 kein Eingruppierungsmerkmal vereinbart.
46
Entgeltgruppen 301
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die umfassende Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind
und sich in ihrem Schwierigkeitsgrad deutlich von Entgeltgruppe 302 abheben.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Aufgabenbereiche, deren Wirkung über den eigenen Bereich hinausgehen,
definiert, steuert, optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen in komplexen Situationen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen; es werden fundierte Entscheidungen getroffen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 302 und mit einer höheren Variationsbreite und mit höheren Qualitätsanforderungen
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder komplexer heterogener planerischer Aufgaben und größerer Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 302
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach Richtlinien aus, Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und
eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Teilgebiete bzw. begrenzte Leitungsaufgaben, steuert und optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 303
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und größere Projekte
__________________________________________________________________________
47
Entgeltgruppen 303
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an
einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden
oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen, besondere Verantwortung für Teilgebiete
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 304
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und mittlere Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 304
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer
Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 305.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Modifikation von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 305
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder planerischer Aufgaben und
mittlerer Projekte
__________________________________________________________________________
48
Entgeltgruppen 305
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann eigenständig entschieden werden, erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten sowie für selbständige Entscheidungen in nicht planbaren Situationen
Nutzt vorrangig bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen
und nicht standardisierten Problemen
Unterschiedliche übergreifende Probleme werden im Rahmen gesicherter Erkenntnisse gelöst
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige betriebliche Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen
mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 306
Selbständige Ausführung komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 306
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und herausgehobene Tätigkeiten, für deren
Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 307.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erkennt übergreifende Probleme, eskaliert sie und unterbreitet Vorschläge zur Lösung
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 307
Selbständige Ausführung teilweiser komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
49
Entgeltgruppen 307
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt übergreifende Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 308
Selbständige Ausführung einfacher und/oder planerischer Aufgaben
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 308
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit erweiterten fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 309.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes und mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 309
__________________________________________________________________________
50
Entgeltgruppen 309
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit fachspezifischen Aufgaben, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. auch mit Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von einfachen Problemstellungen
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb abgegrenzter Aufgabengebiete
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 310
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Funktionsausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen, ggf. auch mit engem Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 311 und mit höherer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 311
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einarbeiten hinaus durch Anlernen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad, geringer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
51
Entgeltgruppen 312
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einweisen hinaus durch Einarbeiten erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 313
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten einfacher Art, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch durch Einweisen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad
52
Definitionen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 (Obersätze)
Einweisen
Einweisen bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine bestimmte Arbeitsumgebung einzuführen und ihn mit
grundsätzlichen Arbeitsaufgaben bzw. Ausstattungen vertraut zu machen.
Einarbeiten
Einarbeiten bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine ungewohnte oder eng begrenzte Tätigkeit bzw. Tätigkeitsfolge schrittweise bis zur sicheren Tätigkeit einzuführen.
Anlernen
Anlernen bedeutet die Vermittlung von Arbeitskenntnissen bei geringen Stellenanforderungen durch
Einweisen, Einarbeiten und systematisches Einüben.
Aufgaben
Die Aufgabe entspricht dem Begriff der Facharbeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erforderlich ist.
Aufgabengebiet
Das Aufgabengebiet ist durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die sich sachlich zusammenfassen lassen.
Aufgabenbereich
Ein Aufgabenbereich ist durch verschiedene Aufgaben/Aufgabengebiete gekennzeichnet, die sich
sachlich nicht zusammenfassen lassen.
Betriebliche Funktionsausbildung
Eine betriebliche Funktionsausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat ein
bestimmtes, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Betriebliche Funktionsausbildungen in diesem Sinne
sind ausdrücklich in innerbetrieblichen Regelwerken als solche benannt. Die Dauer, Inhalte und die
mit der betrieblichen Funktionsausbildung angestrebte Qualifikation sind schriftlich fixiert. Die betriebliche Funktionsausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Entsprechende betriebliche Ausbildung
Eine entsprechende betriebliche Ausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat
ein allgemeines, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Im Rahmen der gleichwertigen betrieblichen Ausbildung werden die Fertigkeiten und das Fachwissen arbeitsplatzbezogen vermittelt, die ansonsten
durch eine Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
vermittelt werden. Die gleichwertige betriebliche Ausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im
Sinne des BBiG.
Einschlägige Zusatzqualifikation
Eine einschlägige Zusatzqualifikation baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere
fachspezifische Kenntnisse (z.B. Ausbilderqualifizierungsprüfung, Lehrgänge für Buchführung, SAPQualifizierung). Die einschlägige Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung
abgeschlossen.
Einschlägige Zusatzausbildung
Eine einschlägige Zusatzausbildung baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere Spezialkenntnisse (z. B. Fachwirt/-in IHK, Management-Assistentin (IHK). Diese werden durch eine anerkannte einjährige Vollzeitfachausbildung, alternativ durch eine zweijährige berufsbegleitende Fachausbildung erworben. Der Abschluss erfolgt durch eine außerbetriebliche Prüfung.
53
Anlage 4
zum FGr 3-TV
gültig ab:
01. Mai 2013
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
0 - <5
Stufe
301
1
4.528,61 €
5 - <10
10 - <15
2
3
15 - <20
20 - <25
4
5
>=25
6
4.696,33 €
4.864,06 €
5.031,79 €
5.199,51 €
5.367,23 €
302
3.857,71 €
4.003,06 €
4.148,43 €
4.293,78 €
4.439,16 €
4.584,51 €
303
3.298,63 €
3.421,62 €
3.544,62 €
3.667,61 €
3.790,62 €
3.913,61 €
304
2.851,35 €
2.951,98 €
3.052,62 €
3.153,25 €
3.253,88 €
3.354,52 €
355
2.851,35 €
2.902,78 €
2.954,22 €
3.005,65 €
3.057,09 €
3.108,53 €
305
2.616,53 €
2.663,49 €
2.710,46 €
2.757,41 €
2.804,38 €
2.852,47 €
306
2.415,26 €
2.458,87 €
2.502,48 €
2.546,09 €
2.589,69 €
2.632,19 €
307
2.236,35 €
2.276,61 €
2.316,86 €
2.357,10 €
2.397,37 €
2.437,62 €
308
2.090,99 €
2.129,00 €
2.165,90 €
2.203,93 €
2.241,94 €
2.278,83 €
309
1.979,18 €
2.014,95 €
2.050,73 €
2.086,51 €
2.122,29 €
2.158,08 €
310
1.889,71 €
1.926,63 €
1.962,41 €
1.999,29 €
2.035,07 €
2.035,07 €
311
1.800,26 €
1.831,58 €
1.861,76 €
1.893,08 €
1.923,26 €
1.923,26 €
312
1.744,36 €
1.766,71 €
1.789,08 €
1.811,44 €
1.833,80 €
1.833,80 €
313
1.688,45 €
1.710,81 €
1.733,17 €
1.755,54 €
1.777,90 €
1.777,90 €
gültig ab:
01. April 2014
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Stufe
0 - <5
5 - <10
10 - <15
15 - <20
20 - <25
>=25
1
2
3
4
5
6
301
4.664,47 €
4.837,22 €
5.009,98 €
5.182,74 €
5.355,50 €
5.528,25 €
302
3.973,44 €
4.123,15 €
4.272,88 €
4.422,59 €
4.572,33 €
4.722,05 €
303
3.397,59 €
3.524,27 €
3.650,96 €
3.777,64 €
3.904,34 €
4.031,02 €
304
2.936,89 €
3.040,54 €
3.144,20 €
3.247,85 €
3.351,50 €
3.455,16 €
355
2.936,89 €
2.989,86 €
3.042,85 €
3.095,82 €
3.148,80 €
3.201,79 €
305
2.695,03 €
2.743,39 €
2.791,77 €
2.840,13 €
2.888,51 €
2.938,04 €
306
2.487,72 €
2.532,64 €
2.577,55 €
2.622,47 €
2.667,38 €
2.711,16 €
307
2.303,44 €
2.344,91 €
2.386,37 €
2.427,81 €
2.469,29 €
2.510,75 €
308
2.153,72 €
2.192,87 €
2.230,88 €
2.270,05 €
2.309,20 €
2.347,19 €
309
2.038,56 €
2.075,40 €
2.112,25 €
2.149,11 €
2.185,96 €
2.222,82 €
310
1.946,40 €
1.984,43 €
2.021,28 €
2.059,27 €
2.096,12 €
2.096,12 €
311
1.854,27 €
1.886,53 €
1.917,61 €
1.949,87 €
1.980,96 €
1.980,96 €
312
1.796,69 €
1.819,71 €
1.842,75 €
1.865,78 €
1.888,81 €
1.888,81 €
313
1.739,10 €
1.762,13 €
1.785,17 €
1.808,21 €
1.831,24 €
1.831,24 €
54
Anlage 5
zum FGr 3-TV
Qualifikationszulage
(1)
Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn das
Unternehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(2)
Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht
nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.
(3)
Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der Arbeitnehmer
in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.
(4)
Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach
§ 6 erhalten, entsprechend gekürzt.
Beispiele:
Tätigkeit/
Entgeltgruppe
Qualifikation für
Tätigkeit / Entgeltgruppe
55
Anlage 6
zum FGr 3-TV
Lfd.
Nr.
1
Erschwerniszulagenkatalog
Erschütterungsarbeiten:
Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, die bei ihrer
Anwendung eine erheblichere Erschütterung des Körpers verursachen als normal üblich und im Maschinenkatalog (Anlage 7) aufgeführt sind...
2
Zulagengruppe
B
Arbeiten, die in einer durch die Arbeit bedingten Körperzwangshaltung ausgeführt werden müssen
in Behälter- oder Kesselwagen, in Dampfkesseln, Boilern oder
Wärmespeichern, in ortsfesten Behältern für chemische oder
brennbare Flüssigkeiten, für Gase, Luft, staubförmige Stoffe oder
Wasser, ausgenommen für stehende Behälter über 100 m3,
in Kanälen, Schächten oder ähnlichen engen Räumen (auch
Hohlprofile an Ingenieurbauten einschließlich Masten und Brückenkonstruktionen),
an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen oder sonstigen
maschinentechnischen Anlagen...
B
Ausführungsbestimmungen
3
1.
Arbeiten in Körperzwangshaltung sind beispielsweise Arbeiten, die
kniend, hockend oder über Kopf auszuführen sind.
2.
Zu den Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen gehören auch die entsprechenden Arbeiten an den Laufwerken, Maschinenanlagen und Wagenkästen (Fahrzeugaufbauten).
3.
Zu den Arbeiten in engen Räumen gehören auch die entsprechenden
Arbeiten in Arbeitsgruben und Fahrtreppenschächten. Die räumliche Enge kann auch in Aufzugsschächten gegeben sein.
Arbeiten, die in bestimmten Höhen ausgeführt werden müssen
in freien Höhen von mehr als
4
1.
5 m über dem Erdboden ...
B
2.
10 m über dem Erdboden ...
C
3.
20 m über dem Erdboden ...
C+A
4.
40 m über dem Erdboden ...
C+B
Arbeiten im Tunnel
a) mit einer Länge bis 3 500 m...
B
b) mit einer Länge von mehr als 3 500 m...
C
56
Lfd. Nr.
5
Erschwerniszulagenkatalog
Zulagengruppe
Gefahrengeneigte Arbeiten
a) in der Nähe von unter Spannung stehenden 15
Oberleitungs-anlagen und 110 - kV – Bahnstromleitungen\
kV-
A
Ausführungsbestimmung
Der Begriff "in der Nähe" ist wie folgt zu definieren:
-
6
bei 15 - kV - Oberleitungsanlagen: Abstand < 1,5 m
bei 15 - kV - Speiseleitungen: Abstand < 2,0 m
bei 110 - kV - Bahnstromleitungen: Abstand < 3,0 m
b) an steilen Böschungen und Hängen, wenn sich der Arbeitnehmer
dabei durch Schutzseile sichern muss...
B
c) Aufgleisarbeiten...
C
Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung
1. Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in heißen Anlagen
oder an heißen Anlageteilen, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
a) 40 - 50 Grad Celsius...
B
b) mehr als 50 Grad Celsius...
C
ausgesetzt ist.
2. Bei Arbeiten, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
unter - 15 Grad Celsius ausgesetzt ist...
B
7
Schweißarbeiten jeder Art, Brennschneiden, Lötarbeiten\
B
8
Arbeiten, die
a) unter außergewöhnlicher Schmutzeinwirkungen verrichtet werden
müssen bzw. ekelerregend sind bzw.
b) infolge von Personen- und Tierunfällen eine besondere Belastung
darstellen. Ergänzend ist in besonderen Fällen eine einmalige
Entgeltzulage nach § 21 dieses Tarifvertrags in Betracht zu ziehen
...
9
B
Sofern Arbeiten ausgeführt werden, bei denen zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Einwirkungen Schutzausrüstungen zu tragen
sind, ist stets zu zahlen bei
a) Gehörschutz...
A
b) Atemschutz...
A
c) Schutzanzüge (auch Schweißanzüge)...
B
d) Vollatemschutzgerät...
C
57
Lfd. Nr.
10
Erschwerniszulagenkatalog
Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen ...
Ausführungsbestimmungen
1. Neben dieser Tarifstelle wird keine weitere Zulage nach dem Erschwerniszulagenkatalog - auch nicht nach laufender Nr. 9 - gezahlt.
2. Die Zulage wird für die Dauer der Arbeiten zur beschleunigten Behebung
der Betriebsstörung an der Unfall-/Einsatzstelle gezahlt.
Wenn die Gesamtfahrzeit zum Einsatzort und zurück mehr als vier Stunden beträgt, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage
grundsätzlich auch für den Zeitraum der Gesamtfahrzeit, der über vier
Stunden hinausgeht. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Besatzungen der Notfallkräne.
Zulagengruppe
C (x 9)
58
Anlage 7
zum FGr 3-TV
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
Art der Maschine
Kennziffer
1. Rammen
Typ Delmag G 41S
Diesel-Exemplar-Rammgerüst
2. Rammen
Typ Delmag 12/3120 Rammbär
3. Vibrostopfer
Typ Radeburg EDV
4. Bosch-bzw. Dass-Schlaghämmer
(leicht) unter 12 kg
5. Gleisschlagstopfer
Typ FEW EGS 503
6. Motorkettensägen
59
Anlage 8
zum FGr 3-TV
Besondere Regelungen für die DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 8 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der DB Netz AG und
der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH.
§2
Ruhetagsregelung
Ausschließlich für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Netz AG sind
statt der Regelungen des § 45 Abs. 7 FGr 3-TV folgende besondere Bestimmungen anzuwenden:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen in der Regel einmal im Monat spätestens am Freitag um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und sollen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Vom spätesten Beginn und vom frühesten Ende kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der
Arbeitnehmer um höchstens 2 Stunden abgewichen werden.
Auf betrieblicher Ebene können aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrates andere, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
Jedes dieser langen Wochenenden wird für Arbeitnehmer grundsätzlich mit einem Vorlauf von vier Wochen verbindlich geplant.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den
ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
60
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Ausschließlich für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Netz AG und
der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH sind abweichend zu § 45 Abs. 8 FGr 3-TV folgende
Regelungen anzuwenden:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 3-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer sollen im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100 Schichten leisten, die in der
Zeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr beginnen oder enden.
§4
Rufbereitschaft
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witterungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24 Stunden ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt
wird.
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
61
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 3-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
62
Anlage 9
zum FGr 3-TV
Besondere Regelungen für die
S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der S-Bahn Berlin GmbH und der SBahn Hamburg GmbH finden über § 1 der Anlage 8 hinaus die Regelungen der §§ 1 und 2
der Anlage 8 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Für Arbeitnehmer der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH, die als Notfallmanager im Sinne des des § 27a Abs. 1 FGr 3-TV Rufbereitschaft leisten, findet über § 1
der Anlage 8 hinaus die Regelung des § 4 der Anlage 8 in ihrer jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
63
Anhang I
zum FGr 3-TV
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 3-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 3-TV:
§ 49.
§3
Ausbildungsvergütung und Zulagen
(1)
a)
Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach
dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden,
richtet.
b)
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im
-
ersten Ausbildungsjahr
37 v.H.,
-
zweiten Ausbildungsjahr
40 v.H.,
-
dritten Ausbildungsjahr
43 v.H.,
-
vierten Ausbildungsjahr
46 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 609 der (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des Arbeitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
64
c)
Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung)
wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des
Ausbildungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der
Ausbildung gelegen hat.
d)
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende
Ausbildungsjahr geendet hat.
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten die für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen
gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete
Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz
vermindert.
(4)
Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort ”betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen nach §§ 12 bis 19 und § 30, die für Arbeitnehmer im Fgr 3-TV vereinbart sind.
§4
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(1)
Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um
den die Ausbildungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2)
Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhalten
betroffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr,
und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 3
Abs. 1 Buchst. b gezahlt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit
wegen nichtbestandener Abschlussprüfung.
(3)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt
der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat.
Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden
Entgelt.
65
§5
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1)
Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies
ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die länger als drei Tage
dauert, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag
vorzulegen.
Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.
(2)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem Unternehmen
erlittenen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen Berufskrankheit
verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.
(3)
Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Auszubildende verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
des Anspruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht
anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Auszubildende
das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung,
bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,
1.
für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und
an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle,
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden
3.
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,
b)
aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden Grund
unverschuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer seines
Unternehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 9 und § 13 NachwuchskräfteTV.
66
§7
Jährliche Zuwendung
(1)
Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis bei ihrem Unternehmen stehen und
2.
nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes
Rechtsverhältnis bei ihrem Unternehmen.
(2)
Haben Auszubildende im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Zuwendung unberechtigterweise
erhalten, haben sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
(3)
Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. der
Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während
des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.
(4)
An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.
(5)
Im übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen Zuwendung die
für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
§8
Vermögenswirksame Leistung
Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§9
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 10
Urlaubsgeld
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld. Für die Höhe und die übrigen
Modalitäten finden die für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
67
§ 11
Erfolgsbeteiligung
Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV).
§ 12
Ausbildungszeit / Erholungsurlaub / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten
- unter Beachtung des JArbSchG - die Arbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer dieses FGr 3-TV in Verbindung mit dem BasisTV gelten, sinngemäß.
Ausführungsbestimmung
Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im
Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.
(2)
Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des
Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.
(3)
An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaßnahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie
nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
68
Anhang II
zum FGr 3-TV
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 3-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Dual Studierenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 3-TV:
§ 49.
§3
Studienvergütung
(1)
Dual Studierende erhalten eine monatliche Studienvergütung.
a)
Die Studienvergütung beträgt monatlich für BI-Studierende in der Studienphase
und für BA-Studierende im
-
im ersten Studienjahr
32 v.H.,
-
im zweiten Studienjahr
34 v.H.,
-
im dritten Studienjahr
35 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
b)
Ist in das duale Studium eine duale Berufsausbildung integriert, wird abweichend
von Buchst. a in der Zeit der Ausbildung die Ausbildungsvergütung gemäß Anhang I gezahlt. Im Anschluss beträgt die Studienvergütung 35 Prozent des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
c)
Dual Studierende, in deren dualem Studium keine duale Berufsausbildung integriert ist, erhalten einen Studienbonus von EUR 3.500, der in drei Zahlungen zu
Beginn des jeweiligen Studienjahres gezahlt wird.
69
d)
Erhalten Dual Studierende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des
Arbeitgebers werden von der monatlichen Studienvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die
für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu
30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht
geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.
§4
Vermögenswirksame Leistung
Dual Studierende erhalten für die Kalendermonate, für die Studienvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§5
Leistung zur betrieblichen Altersversorgung
Wandeln Dual Studierende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttostudienvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer des Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§6
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Erholungsurlaub / Freistellungen
Die für die Einsatzzeiten während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden anzuwendenden Bestimmungen, Erholungsurlaub und Freistellungen richten sich nach dem
FGr 3-TV in Verbindung mit dem BasisTV.
1
Funktionsgruppenspezifischer
Tarifvertrag
für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5
- Bahnservice und Vertrieb verschiedener Unternehmen
des DB Konzerns
(FGr 5-TV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2013
2
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 3 Entgeltgrundlagen
§ 4 Berechnung des Entgelts
§ 5 Grundsätze für die Eingruppierung
§ 6 Entgeltausgleich
§ 7 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
§ 8 Vermögenswirksame Leistung
§ 9 Urlaubsgeld
§ 10 Jährliche Zuwendung
§ 11 Krankengeldzuschuss
Abschnitt III Zulagen und Prämien
§ 12 Samstagszulage
§ 13 Sonntagszulage
§ 14 Vorfesttagsregelung
§ 15 Feiertagszulage
§ 16 Nacht- und Schichtzulage
§ 17 unbesetzt
§ 18 Überzeitzulage
§ 19 Rufbereitschaftszulage
§ 20 Qualifikationszulage
§ 21 Einmalige Entgeltzulagen
§ 22 Rundung und Anpassung
§ 23 Fahrentschädigung
§ 24 Jahresabschlussleistung für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 501, 502 sowie
betriebliche Führungskräfte
§ 25 Leistungsprämie Rangierdienst
§ 26 Leistungsentgelt mit Auslandbezug
§ 27 unbesetzt
§ 27a unbesetzt
§ 28 Leistungsprämie Flexibilität für Reiseberater 1
§ 29 unbesetzt
§ 30 Erschwerniszulagen
§ 31 unbesetzt
3
§ 32 unbesetzt
Abschnitt IV Entgeltsicherung
§ 33 Rationalisierungszulagen
§ 34 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
Abschnitt V Auslösungen
§ 35 unbesetzt
§ 36 Fahrtätigkeit
Abschnitt VI Arbeitszeit
§ 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 38 Überzeit
§ 39 Arbeitszeitkonto
§ 40 Urlaub
§ 41 Arbeitszeitbewertung
§ 42 Arbeitszeitverteilung
§ 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 44 Rufbereitschaft
§ 45 Sonderregelungen für das Transportpersonal
§ 46 unbesetzt
Abschnitt VII Besondere Bestimmungen
§ 47 Übernachtungen
§ 48 Unternehmensbekleidung
§ 49 unbesetzt
§ 50 unbesetzt
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 51 Gültigkeit und Dauer
Anlagen
1
Unternehmen gem. § 1 FGr 5-TV
2
Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) Tätigkeiten
3
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) Obersätze
4
Monatsentgelttabelle
5
Qualifikationszulage
6
Erschwerniszulagenkatalog
7
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
8
Besondere Regelungen für die DB Fernverkehr AG
4
Anlagen
9
Besondere Regelungen für die DB Regio AG, DB Regio NRW GmbH, DB RegioNetz
Verkehrs GmbH und DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011)
10
Besondere Regelungen für die DB Vertrieb GmbH
11
Besondere Regelungen für die DB Station&Service AG
12
Besondere Regelungen für die S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
Anhänge
I
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
II
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
5
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Funktionsgruppe Bahnservice und Vertrieb, die eine der in Anlage 2
aufgeführten Tätigkeiten oder solche operative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang zu diesen stehen.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, deren
aa)
Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tariflichen
Entgeltgruppe übersteigen und
bb)
jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tariflichen
Entgeltbetrages um mindestens 15 % übersteigt.
b)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
c)
Auszubildende, Dual-Studierende und Praktikanten,
d)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV sind,
e)
Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig
oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen) fallen
f)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
(3)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Auszubildende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang I zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Dual Studierende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im
DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang II zu diesem Tarifvertrag.
6
§2
Befristete Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§3
Entgeltgrundlagen
(1)
Die Arbeitnehmer werden in eine der Entgeltgruppen der Anlage 2 (Entgeltgruppenverzeichnis 1) oder Anlage 3 (Entgeltgruppenverzeichnis 2) eingruppiert.
(2)
Die Höhe des sich aus der Eingruppierung ergebenden Monatstabellenentgelts ergibt
sich aus der Anlage 4.
(3)
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 4) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit).
§4
Berechnung des Entgelts
Für jede Stunde der nach § 30 Abs. 2 und 3 BasisTV zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich
dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
§5
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der nicht
nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.
(2)
a)
Ist eine Tätigkeit im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) aufgeführt, findet das
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) keine Anwendung.
b)
Für Arbeitnehmer mit operativen Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten des EGV 1 stehen, erfolgt die Eingruppierung über das
EGV 2.
(3)
Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden
Tätigkeit entspricht.
a)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet
sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit
entspricht.
7
b)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
(4)
Werden Arbeitnehmern nach dem EGV 1 Tätigkeiten übertragen, die mit dem Zusatz
„(kein Ü)“ gekennzeichnet sind, findet für die Eingruppierung das Überwiegend-Prinzip
nach Abs. 3 keine Anwendung. Die Arbeitnehmer sind in diesen Fällen unabhängig
vom zeitlichen Umfang der höherwertigen Tätigkeit in die höherwertige Entgeltgruppe
einzugruppieren.
(5)
Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach den Anlagen 2 bzw. 3 erfolgt
die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe nach den Tätigkeitsjahren in der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt C
Kap. 5 DemografieTV ihre Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich.
(6)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Stufensystematik gilt folgendes:
a)
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
b)
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
c)
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
d)
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
Protokollnotiz:
Für die Ermittlung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Stufe nach einer Höhergruppierung im Sinne von Buchst. a bis d gilt folgendes:
1.
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vermindern sich die Tätigkeitsjahre in der höheren Entgeltgruppe um jeweils 5 Jahre bezogen auf die Anzahl
der Entgeltgruppen, um die der Arbeitnehmer höhergruppiert wird; dies wird bei
der Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe berücksichtigt.
2.
Ergeben sich bei der Berechnung nach Ziff. 1 Werte unter 0 Tätigkeitsjahre, beginnen die Tätigkeitsjahre am Anfang der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
8
3.
Abweichend von Ziff. 1 gilt in Fällen, in denen sich das Monatstabellenentgelt vor
der Höhergruppierung nach § 4 Abs. 3 ProzessTV bemessen hat, folgendes:
Die Stufe in der höheren Entgeltgruppe wird nach Abs. 6 Buchst. a bis d ermittelt;
die verlängerte Verweildauer in der Stufe der höheren Entgeltgruppe vermindert
sich um jeweils 5 Jahre, bezogen auf die Anzahl der Entgeltgruppen, um die der
Arbeitnehmer höhergruppiert wurde.
e)
In Fällen der Buchst. a bis d besteht mindestens Anspruch auf das Entgelt aus
Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
f)
In den Fällen einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag des bisherigen
Monatstabellenentgelts garantiert.
(7)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Bändersystematik erhöht
sich das Monatstabellenentgelt um mindestens 50,00 EUR.
(8)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag gilt bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe folgendes:
Zu den bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitsjahren werden die Tätigkeitsjahre aus höheren Entgeltgruppen hinzuaddiert.
Dies gilt auch
a)
beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens
oder
b)
wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in einer Anlage 1
zu einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag aufgeführten Unternehmen
einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage 1 dieses Tarifvertrags aufgeführten Unternehmen neu begründet hat.
Protokollnotiz:
Beim Wechsel im Sinne des Unterabs. 3 aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, gilt die Tätigkeit dann als geringerwertig im Sinne
einer Herabgruppierung, wenn das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe dieses Tarifvertrags geringer ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe des
LfTV TG, in die der Arbeitnehmer eingruppiert war.
(9)
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Abs. 6 Buchst. a bis d sinngemäß
Anwendung.
Dies gilt auch beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens.
Bei einem Wechsel aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden die im LfTV TG zurückgelegten Jahre der Berufserfahrung
den Tätigkeitsjahren der jeweiligen Entgeltgruppe gleichgesetzt.
9
§6
Entgeltausgleich
(1)
Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und
wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit
einen Entgeltausgleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gemäß Satz 1
angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2)
Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine jeweilige Stufe maßgebend.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG.
a)
Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig, wenn das
Monatstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine derzeitige Stufe maßgebend.
b)
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden ausschließlich die
Arbeitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG Anwendung.
§7
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
(1) Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten Arbeitnehmer Urlaubsentgelt (§ 33 BasisTV).
(2) Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach den Entgeltgruppenverzeichnissen ist, erhalten für die Dauer der Ausbildung das Monatstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter
der Entgeltgruppe der Tätigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei Einweisungen
und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§8
Vermögenswirksame Leistung
(1)
Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe
von 13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch
auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
10
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des
laufenden Monats gezahlt.
(2)
Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für
jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.
(3)
Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn ihrem Unternehmen die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen
wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der
Unterrichtung folgt.
Protokollnotiz:
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH einvernehmlich gelöst und
im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen begründet, genügt
die schriftliche Mitteilung der gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
(4)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
§9
Urlaubsgeld
(1)
Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie
a)
b)
c)
am 1. Juni im Arbeitsverhältnis stehen
und
seit dem 1. Januar ununterbrochen zum Unternehmen gehören
und
mindestens für einen Teil des Monats Juni Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn
sie ein Verletztengeld erhalten hätte) haben.
Ausführungsbestimmung
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei ihrem Arbeitgeber erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen
(Neueinstellung), gilt im Jahr der Übernahme Buchst. b als erfüllt.
(2)
Das Urlaubsgeld beträgt ab 2013 für am 01. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer
437,46 EUR (ab 2014 in Höhe von 450,58 EUR).
Ausführungsbestimmung
Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage
4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der
allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
11
Am 1. Juni nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten - am 1. Juni geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Das Urlaubsgeld wird am 25. Juni gezahlt.
(3)
Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
(4)
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsgeldes § 6 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des jeweiligen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags.
§ 10
Jährliche Zuwendung
(1)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt als jährliche Zuwendung, sofern sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
(2)
Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. des Urlaubsentgelts nach § 33 Abs. 1 BasisTV, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
(3)
Haben Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu sie Krankengeldzuschuss erhalten hätte, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die jährliche
Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt bzw.
Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten haben.
(4)
Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.
(5)
Scheiden Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche
Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für die Arbeitnehmer, denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine
Rente gewährt wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.
12
(6)
Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind,
außer Ansatz.
Ausführungsbestimmungen
(7)
1.
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der
Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt
zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall
gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
2.
Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
Ist Abs. 1 Satz 2 erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung abweichend von Abs. 2 jeweils
entsprechend den Verhältnissen im
-
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG) und
-
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG).
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.
§ 11
Krankengeldzuschuss
(1)
Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten
Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht
über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn
der Arbeitsunfähigkeit.
(2)
Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
13
(3)
Sind Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn sie eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse über
gezahltes Krankengeld vorlegen. Arbeitnehmer werden in diesem Fall grundsätzlich so
gestellt, als wären sie in der BAHN-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss
ist jedoch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen
Fällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem Arbeitnehmer die Bescheinigung ihrer Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt haben.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
ihres Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an ihrem Arbeitgeber abzutreten. Insoweit
dürfen Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen
und Unterlagen zugänglich machen.
Abschnitt III
Zulagen und Prämien
§ 12
Samstagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine
Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.
§ 13
Sonntagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe
von 4,07 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 4,19 EUR) je Stunde.
§ 14
Vorfesttagsregelung
(1)
Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr besteht, soweit
es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
(2)
Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Vorfesttagszulage (VorfestZ) in
Höhe von 110% je Stunde gezahlt.
Protokollnotiz
Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem stundenbezogenen Betrag
a)
des individuellen Monatstabellenentgelts,
14
b)
des Teils der ZÜ nach dem KonzernZÜTV, welcher sich aus der PZÜ gemäß
§ 3 ÜTV errechnet hat,
c)
der pEinfZ.
Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste Betrag
gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.
(3)
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der VorfestZ nach
Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern dieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen Vorfesttag vorliegt.
§ 15
Feiertagszulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese
auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,92 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe
von 5,07 EUR) je Stunde.
(2)
Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.
Ausführungsbestimmung
Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.
§ 16
Nacht- und Schichtzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 EUR je Stunde.
(2)
Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie
(3)
a)
regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens
13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und
b)
regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen Arbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten, welche die Mindest-Besetzungszeit nach Buchst. a abdecken, arbeiten.
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit (Arbeit zwischen
20.00 und 06.00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die geleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
Dieser Betrag erhöht sich für jede Schicht im Kalendermonat,
a)
die nach 0.00 und vor 04.00 Uhr beendet wird, um 2,56 EUR (pNZ 2),
b)
die nach 24.00 und vor 04.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 EUR (pNZ 3).
15
(3a) In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 EUR aus der
pNZ 3 gemäß Abs. 3 Buchst. b erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere
25,00 EUR (Sondernachtzulage - SNZ-).
(4)
Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1
geleistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten für diesen Kalendermonat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 4) in Höhe von 30,00
EUR pro Monat.
(5)
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit geleistet haben,
erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
(6)
Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und pNZ
4 nach Abs. 4 sowie der SZ nach Abs. 5 in Abhängigkeit vom individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.
(7)
Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs. 5 finden keine Berücksichtigung
bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchst. b BasisTV. In
Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von § 33 Abs. 1 besteht,
bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 5 unberührt.
§ 17
unbesetzt
§ 18
Überzeitzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von
3,62 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 3,73 EUR) je Stunde.
(2)
Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 19
Rufbereitschaftszulage
(1)
Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.
(2)
Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage ab 01. Mai 2013
in Höhe von 2,10 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 2,16 EUR) je Stunde.
(3)
Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten
Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft
eine km-Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.
§ 20
Qualifikationszulage
Arbeitnehmer erhalten eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 5.
16
§ 21
Einmalige Entgeltzulagen
(1)
Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.
Ausführungsbestimmung
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum
eines Jahres, festgelegt werden.
(2)
Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:
1.
für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit
zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,
2.
für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden Handlungen,
3.
für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen
nicht entgegen stehen.
(3)
Zulage für Praxistrainer im Bordservice der DB Fernverkehr AG
Praxistrainer im Bordservice der DB Fernverkehr AG erhalten Zulagen nach Maßgabe
von § 6 der Anlage 8.
§ 22
Rundung und Anpassung
(1)
Die arbeitszeitbezogenen zulage- oder zuschlagsberechtigenden Zeiten sind - für jede
Zulage bzw. jeden Zuschlag getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen.
Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und
mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(2)
Die Zulagen nach §§ 13, 15, 18, 19, 25 (nach dem 01. März 2011) und 30 erhöhen sich
bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den
von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
17
§ 23
Fahrentschädigung
(1)
Arbeitnehmer des Bordservices, sowie Arbeitnehmer, die für eine dieser Tätigkeiten
ausgebildet werden, erhalten für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt eine Fahrentschädigung in Höhe von 6,65 EUR.
Protokollnotiz:
Arbeitnehmer des Bordservices im Sinne dieser Bestimmung sind alle Arbeitnehmer des
Zugbegleitdienstes und der Bordgastronomie im Personenverkehr.
(2) Die Fahrentschädigung wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 24
Jahresabschlussleistung
für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 501, 502 sowie betriebliche Führungskräfte
(1)
Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen Leistungen des
Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
(2)
Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen
Führungskraft erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.
(3)
Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts zuzüglich der 12-fachen pEinfZ. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen
des Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppen 501, 502 bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind,
sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 25
Leistungsprämie Rangierdienst
(1)
Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit nach Buchst. a bis g ausüben, erhalten ab 01. Mai
2013 für jede tatsächlich geleistete Schicht mit Rangierarbeit eine Leistungsprämie
Rangierdienst (LpR) in folgender Höhe:
Tätigkeiten
a) Rangierer
b) Rangierbegleiter
c) Lokrangierführer
d) Rangiermeister
e) Wagenmeister
f) Zugvorbereiter
g) Weichenwärter
LpR bei Schichtdauer
von weniger
ab 8 Stunden
als 8 Stunden
ab 01. Mai 2013
5,74 EUR
7,40 EUR
4,41 EUR
6,08 EUR
3,86 EUR
5,52 EUR
3,31 EUR
4,96 EUR
2,54 EUR
1,44 EUR
0,77 EUR
LpR bei Schichtdauer
von weniger als ab 8 Stunden
8 Stunden
ab 01. April 2014
5,91 EUR
7,62 EUR
4,54 EUR
6,26 EUR
3,98 EUR
5,69 EUR
3,41 EUR
5,11 EUR
2,62 EUR
1,48 EUR
0,79 EUR
18
(2)
Die LpR dient ausschließlich der leistungsbezogenen Anerkennung schadensfrei bzw.
mängelfrei ausgeführter Rangierarbeiten.
Ausführungsbestimmung
Die Leistungsprämie Rangierdienst gilt nicht für stationäres Transportpersonal von Schieneninfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die beim Rangieren Gleisbremsen
auf nicht rechnergesteuerten Gleisbremsanlagen bedienen, Weichenwärtern auf Rangier- und
Wärterstellwerken im nicht rechnergesteuerten Ablaufbetrieb und im Abstoßbetrieb.
(3)
(4)
a)
Die LpR wird nicht gezahlt, wenn durch Verschulden prämienberechtigter Arbeitnehmer Schäden entstanden sind oder wenn bei Ausführung der Rangierarbeiten Mängel beobachtet oder festgestellt werden, die zu solchen Schäden hätten
führen können und die von den prämienberechtigten Arbeitnehmern zu vertreten
sind.
b)
Über die Anzahl der Schichten ohne LpR entscheidet der Leiter der maßgeblichen Organisationseinheit nach billigem Ermessen.
Die LpR wird kalendermonatlich berechnet und am Zahltag des nächsten Monats gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LpR sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten ausüben, sinngemäß
anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
§ 26
Leistungsentgelt mit Auslandbezug
(1)
a)
Arbeitnehmer des Bordservices erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug
(ALZ 1), wenn sie
aa)
die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
oder
bb)
die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist, beherrschen und anwenden.
b)
Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit
Zugfahrt im Ausland 10,00 EUR.
19
(2)
a)
Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 2), wenn sie
aa)
die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
und
bb)
die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
die im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit im Ausland erforderlich ist, beherrschen und anwenden.
b)
(3)
Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht mit
Zugfahrt im Ausland 20,00 EUR.
Arbeitnehmer des stationären Bereichs, die die nach Abs. 1 oder 2 geforderten Kenntnisse aufgrund einer Grenzbetriebsvereinbarung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnen beherrschen und anwenden müssen, erhalten
für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht die jeweils zutreffende ALZ 1 oder
ALZ 2.
Protokollnotizen:
1.
Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der ausländischen
Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere Kommunikation in der entsprechenden Fremdsprache setzen voraus, dass Arbeitnehmer sich diese Kenntnisse und
Fertigkeiten auch in Eigeninitiative zusätzlich aneignen und ständig aktualisieren.
Durch das Leistungsentgelt mit Auslandsbezug werden den besonderen, über das
normale Maß hinausgehenden, Anforderungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die allgemeinen Grundsätze der Unternehmen zu Schulungsmaßnahmen werden
durch die „Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.
2.
Über die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren Kommunikation sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der Arbeitgeber.
3.
Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten
ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht
entgegen stehen.
§ 27
unbesetzt
§ 27a
unbesetzt
20
§ 28
Leistungsprämie Flexibilität für Reiseberater 1
(1)
Reiseberater 1, denen nicht nur vorübergehend Tätigkeiten in mindestens zwei Reisezentren übertragen sind, erhalten für jeden Einsatz in einem Reisezentrum außerhalb
ihres Stamm-Reisezentrums eine Leistungsprämie Flexibilität (LpRb). Reiseberatern 1
wird in geeigneter Weise ihr Stamm-Reisezentrum im Sinne von Satz 1 schriftlich mitgeteilt.
(2)
Die LpRb beträgt für jeden Einsatz außerhalb des Stamm-Reisezentrums 10,00 EUR.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LpRb sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die die Tätigkeit von Reiseberatern 1 nicht nur vorübergehend ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen
nicht entgegen stehen.
§ 29
unbesetzt
§ 30
Erschwerniszulagen
(1)
Erschwerniszulagen werden nach Maßgabe der Anlage 6 zur Abgeltung von Arbeitserschwernissen gezahlt, die deutlich über das berufsübliche Maß hinausgehen und
auch nicht bereits durch die Eingruppierung berücksichtigt sind.
(2)
1.
Die Erschwerniszulagen werden für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenden Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens
1 Stunde wahrgenommen werden.
2.
Bei der Ermittlung der zu vergütenden Zeiten bleiben Zeiten bis zu 30 Minuten
unberücksichtigt, Zeiten von mehr als 30 Minuten werden auf volle Stunden aufgerundet.
3.
Beim Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszulagen sind sie nebeneinander
zu zahlen.
(3)
(4)
Die Höhe der Erschwerniszulagen beträgt:
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
1. in Zulagengruppe A je Stunde
0,64 EUR
0,66 EUR
2. in Zulagengruppe B je Stunde
1,05 EUR
1,08 EUR
3. in Zulagengruppe C je Stunde
1,43 EUR
1,47 EUR
Für die Erfassung der zulageberechtigenden Arbeiten können folgende Verfahren Anwendung finden:
1.
Die zu vergütenden zulageberechtigenden Zeiten sind vom Leiter des Betriebs
aufgrund von Erfahrungswerten vorzugeben, ggf. mittels Bemessungswerten mit
ihrem zeitlichen Umfang festzusetzen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
21
2.
Die Erschwerniszulagen werden für die geleistete Arbeitsstunde bzw. für Arbeitsvorgänge pauschaliert.
Voraussetzung der Pauschalierung ist eine gewisse Regelmäßigkeit beim Anfall
der zulageberechtigenden Arbeiten bzw. eine gewisse Gleichförmigkeit des Arbeitsvorgangs.
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschale ist die Summe der
innerhalb eines Feststellungszeitraums tatsächlich angefallenen Zulagen.
Feststellungszeitraum ist ein Zeitraum von wenigstens einem Kalendermonat
und höchstens sechs Kalendermonaten bzw. die Dauer des Arbeitsvorgangs.
Die Pauschale ist in angemessenen Fristen zu überprüfen und unverzüglich neu
festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die bei ihrer Ermittlung maßgebend
waren, wesentlich geändert haben.
(5)
Die weitere Entwicklung des Erschwerniszulagenkatalogs wird dem Tarifausschuss
gem. Anlage 2 zum BasisTV übertragen.
§ 31
unbesetzt
§ 32
unbesetzt
Abschnitt IV
Entgeltsicherung
§ 33
Rationalisierungszulagen
(1)
1.
Wird gegenüber Arbeitnehmern, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer
Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung ausgesprochen, erhalten sie eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung
und dem METV am Tag des Wirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies
gilt entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2 Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
2.
Die Zulage RT erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
weniger als 2 Jahren für die Dauer von
3 Monaten,
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
22
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.
(2)
3.
Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende
Kündigungsfrist (§ 21 BasisTV) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der
Änderung des Arbeitsvertrags angerechnet.
4.
Werden Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
5.
Haben Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche
Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT
nur insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese monatliche Zahlung ausgeglichen
wird.
1.
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend
-
von einem Prämienverfahren (derzeit nur Zulage ZÜL) in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhalten sie eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn sie in den
vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in
einem Prämienverfahren gearbeitet haben.
2.
Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die
Zahl der Stunden (z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
3.
Die Zulage RP erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
mindetsens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß Anwendung.
4.
Werden Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine
höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet
wurde.
5.
Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.
23
(3)
Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der
Entgeltsicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen ist.
(4)
1.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 BasisTV (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12 Abs. 2 BasisTV finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Herabgruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe, verlängert
sich die Dauer der Zahlung der Zulage RT nach Abs. 1 jeweils um 4 Monate.
2.
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber Arbeitnehmern im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 BasisTV
eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen
bzw. ein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.
§ 34
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
(1)
Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der
Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen ihren Arbeitsplatz
wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer
tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(2)
Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten
Unternehmen zurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene
überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(3)
a)
Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die
Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche
gegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.
b)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer
verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche
in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die Arbeitnehmer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere
Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn Arbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.
24
Abschnitt V
Auslösungen
§ 35
unbesetzt
§ 36
Fahrtätigkeit
(1)
Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine Verpflegungspauschale.
(2)
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten
Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend.
Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden
Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
(3)
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag
a)
bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden:
5,11 EUR (ab dem 01. März 2011: 6,00 EUR),
b)
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 8,18 EUR (ab dem 01. März 2011: 9,00 EUR),
c)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 12,78 EUR (ab dem 01. März 2011:
13,00 EUR).
Protokollnotiz:
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.
Abschnitt VI
Arbeitszeit
§ 37
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1)
Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
25
Protokollnotiz:
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit
von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem
01. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.
(2)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In
diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige JahresarbeitszeitSoll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3)
Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als
den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum
7 X 261 *
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
Es bedeuten:
(4)
TAJaz
=
individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden
Abrechnungszeitraums
TgR
=
Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums
TJaz
=
individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1)
– Stunden/Abrechnungszeitraum
*
=
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht
erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen
Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.
Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer
Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in
diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
§ 38
Überzeit
(1)
Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens
jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
26
(2)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die
Regelung nach Abs. 1 unberührt.
(3)
Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 18) eine Zeitgutschrift, werden
für jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am
nächstmöglichen Zahltag zu zahlen.
(4)
Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen
Rahmen selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt
weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 39
Arbeitszeitkonto
(1)
Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden
bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient
auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.
(2)
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zählen zum
ersten Kalendertag.
(3)
Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes
am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.
(4)
Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser
Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und
Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu
regeln.
(5)
Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 50 v.H. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum
vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten der Überschreitung können Arbeitnehmer
eine vollständige oder auch teilweise Übertragung voller Stunden inklusive eines möglichen auf diese Stunden entfallenden Zeitzuschlags nach § 38 Abs. 3 in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die Stunden entstehen, gestellt werden.
Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.
27
§ 40
Urlaub
(1)
Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.
Übergangsregelung
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger
ist als der Anspruch nach Abs. 1.
(2)
Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
(3)
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.
(4)
Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit:
1.
Arbeitnehmer erhalten bei Leistung im Kalenderjahr von mindestens
a)
b)
c)
d)
80 Nachtarbeitsstunden
160 Nachtarbeitsstunden
240 Nachtarbeitsstunden
320 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald im laufenden Kalenderjahr jeweils die Voraussetzungen für einen Tag oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub
erfüllt sind.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
weniger als 2.088 Stunden ist die Zahl der geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit zu
2.088 Stunden anzupassen.
Ausführungsbestimmung
Maßgebend für den Umfang des Zusatzurlaubs sind bei den Arbeitnehmern die Zahl der
tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden und die Tabelle in Nr. 1.
Wegen der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden siehe Nr. 4.
2.
Wird der für die Arbeitnehmer in Betracht kommende Höchsturlaub nach Nr. 1 am
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht, dann sind in den Monaten Januar und
Februar aufkommende anspruchsbegründende bzw. verbessernde Nachtarbeitsstunden insoweit zu berücksichtigen, als dadurch der Anspruch auf einen oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub erfüllt wird. Sie sind für das laufende Kalenderjahr
abzusetzen.
28
Ausführungsbestimmung
Beispiele für die Vorgriffsregelung:
1.
Bis zum 31. Dezember sind 70 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Bis zum
28. Februar des folgenden Kalenderjahres werden weitere 15 Nachtarbeitsstunden
geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen. Die
für die Anspruchsbegründung des vorangegangenen Kalenderjahres im Vorgriff
verwendeten 10 Nachtarbeitsstunden sind verbraucht; für die Bemessung im neuen
Kalenderjahr verbleiben für die Zeit vom 01.01. - 28.02. nur noch fünf anrechenbare
Nachtarbeitsstunden.
2.
Bis zum 31. Dezember sind 145 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Der Arbeitnehmer hat bereits einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen erhalten.
Bis zum 28. Februar werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen zweiten Tag Zusatzurlaub. Von den im laufenden Kalenderjahr bis dahin geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden werden 15 Nachtarbeitsstunden verbraucht; aus der Zeit vom 01.01. - 28.02. sind nur noch 5 Nachtarbeitsstunden für das laufende Kalenderjahr anrechenbar.
3.
Wie Beispiel 2, jedoch werden bis zum 28.02 nur 10 weitere Nachtarbeitsstunden
geleistet. Es besteht kein Anspruch auf den zweiten Tag Zusatzurlaub. Die im laufenden Jahr geleisteten 10 Nachtarbeitsstunden sind für dieses Kalenderjahr voll
anrechenbar.
In den vorstehenden Beispielen ist unterstellt, dass es sich um vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von 2.088 Stunden
handelt.
3.
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Kalenderjahres vollenden, erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Nr. 1 um
einen Arbeitstag. Damit wird der arbeitmedizinische Zusammenhang zwischen
Lebensalter und zunehmender Belastung der Arbeitnehmer bei Nachtarbeit berücksichtigt.
4.
Nachtarbeitsstunden im Sinne der Nr. 1 sind die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden. Nachtarbeitsstunden in Schichten, in
denen Arbeitnehmer lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein müssen, um im
Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu verrichten, bleiben unberücksichtigt.
Ausführungsbestimmung
Aus der Beschränkung auf die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich, dass Überstunden und Zeiten ohne Arbeitsleistungen (z.B. Arbeitszeitzuschläge, Fahrgastfahrten, Pausen und Zeiten einer Bereitschaft) unberücksichtigt bleiben. Unterbrechungen der Arbeit, während denen Arbeitnehmer mit der Verpflichtung zur wachen Achtsamkeit anwesend sind, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können, sind jedoch zu berücksichtigen. Es dürfen nur dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleistete Nachtarbeitsstunden angerechnet werden. Diese Bestimmung darf allerdings
nicht eng ausgelegt werden. Dienstplan in ihrem Sinne ist jede der Arbeitsaufnahme vorangehende Dienst- oder Arbeitseinteilung (z.B. im Baudienst oder bei den Arbeitnehmern
des Sonderdienstes) einschließlich der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft
oder Bereitschaft. Als Nachtarbeitsstunden sind somit auch zu berücksichtigen
29
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung, die außerhalb des regelmäßigen
Arbeitsverlaufs liegen,
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung aus einer Bereitschaft oder Unfall-,
Störungs- und Schneebereitschaft bei einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle,
-
die durch Zug- und Busverspätungen verursachten Verlängerungen der Arbeit (Verlängerung der Schicht oder Verkürzung dienstplanmäßiger Zeiten ohne Arbeitsleistung in der Schicht),
soweit sie in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
5.
(5)
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG), findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das
laufende Kalenderjahr gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum
Zeitpunkt des Wechsels noch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in
die Systematik des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG) übernommen werden.
Allgemeine Grundsätze:
1.
Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen
Abwicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne
des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein
Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet wird. Für einen
Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.
Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.
2.
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werktagen vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung
verlangt werden.
3.
Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die
Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.
§ 41
Arbeitszeitbewertung
(1)
Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten
Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde,
30
verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
nach § 37 Abs. 1 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von
Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1
ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.
(2)
Erfolgt der Einsatz nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan” bzw.
nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im Basis-Dienstplan,
wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1
angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt.
Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit belegbare
und 2 planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf.
nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.
(3)
Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am
Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften
über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.
(4)
Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der
für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für
einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt
hätte, die geplante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis
Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 zu bewerten.
(5)
In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeitnehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die
Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.
(6)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.
§ 42
Arbeitszeitverteilung
(1)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die
Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.
(2)
Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden
Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst (§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw.
Nr. 4 Buchst. a ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst von mind. 30 Prozent. § 43 BasisTV bleibt unberührt.
31
2.
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6
Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden
(auch ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).
3.
Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 37) mindestens 26 arbeitsfreie Sonn- und Feiertage – und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer
täglichen Ruhezeit – gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.
Für den als Verkehrsaufsicht, im stationären Verkauf (Fahrkartenausgaben bzw.
Reisezentren), in der stationären Logistik Bordservice sowie im Bahnhofsservice
eingesetzten Arbeitnehmer gilt § 45 Abs. 9.
4.
Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 37) einen Ersatzruhetag; für Arbeit
an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 37) fallenden Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum folgenden 3 Kalendermonate zu gewähren.
5.
Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von
23.00 Uhr bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die
in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der
Arbeitzeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die
Nachtarbeit soll im Rahmen der betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche Arbeitszeiten, die in die
Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als fünfmal hintereinander angesetzt werden. Leistet der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum mehr als
500 Stunden zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr, erhält er für jede darüber hinausgehende volle Stunde einen Zeitzuschlag nach folgender Staffel in das Arbeitszeitkonto sollreduzierend gebucht:
Ab der 501. Stunde
Ab der 601. Stunde
Ab der 751. Stunde
5 Min.
10 Min.
15 Min.
Für Arbeitnehmer, die im Abrechnungszeitraum aus der dauerhaften Nachtarbeit
ausscheiden, werden die bis dahin geleisteten Nachtstunden nicht berücksichtigt.
6.
Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während einer täglichen Arbeitszeit zu
gewährenden Ruhepausen darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG), wenn zusammenhängende Ruhepausen (§ 4 ArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können. Betriebliche Gründe, die eine Aufteilung der Gesamtpausendauer auf Kurzpausen
von angemessener Dauer (5 bis 14 Minuten) rechtfertigen, liegen dann vor, wenn
aufgrund der betrieblichen Abläufe die Gewährung mindestens 15 Minuten umfassender Ruhepausen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten
auf Einzelarbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nur
kurzzeitig verlassen kann, ohne dass er sich dabei im Zustand der wachen Achtsamkeit befinden muss.
32
7.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in der
Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die
Arbeitszeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis
20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage, möglichst
jedoch auf die Wochentage Montag bis Freitag, verteilt werden.
8.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt
55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit je
168-Stunden-Zeitraum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
9.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal
hintereinander.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen
der Anlage 8 zu beachten.
(3)
Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die Zeit für die
Erfassung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortag hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
(5)
Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als
gewährt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften nachzugewähren.
§ 43
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch
ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
(2)
Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und
endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns
innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.
(3)
Bei auswärtigen Ruhezeiten und auswärtigen Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung sowie in
den Fällen des § 45 Abs. 7 und § 44 BasisTV findet Abs. 2 keine Anwendung.
33
§ 44
Rufbereitschaft
unbesetzt
Hinweise:
Bei der DB Vertrieb GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10
zu beachten.
Bei der DB RegioNetz Verkehrs GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen
der Anlage 9 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 12 zu beachten.
§ 45
Sonderregelungen für das Transportpersonal
(1)
Arbeitnehmer sind Transportpersonal, sobald sie Tätigkeiten ausführen, die dem Fahrpersonal sowie unmittelbar der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen - einschließlich des stationären äußeren Eisenbahndienstes - zugeordnet sind. Zum Transportpersonal zählen insbesondere Arbeitnehmer des Fahrpersonals (z.B. Arbeitnehmer
des Zugbegleitdienstes und der Bordgastronomie) sowie sonstige Arbeitnehmer, die im
stationären äußeren Eisenbahndienst tätig sind. Nicht hierzu zählen Arbeitnehmer, die
im stationären Verkauf, in den fernmündlichen Reiseauskünften, im stationären Bahnhofsservice sowie in der Auftragsabwicklung eingesetzt werden.
(2)
Für das Transportpersonal gelten die Bestimmungen des § 42, soweit nicht hiervon
abweichend oder hierzu ergänzend in § 45 anderes geregelt ist. Für Arbeitnehmer, denen vorübergehend Tätigkeiten des Transportpersonals übertragen werden, sind für
die Dauer dieser Tätigkeiten die Regelungen des § 45 anzuwenden.
(3)
Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer.
Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen (auch Kurzpausen), wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
1.
Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.
2.
Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.
3.
Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer – ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern – seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann
(z.B. Pausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so
zu wählen ist, dass für Arbeitnehmer ein angemessener Erholungswert erreicht
wird. Arbeitnehmer können sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt.
34
4.
(4)
Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer liegen außerhalb einer Schicht.
Die Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung werden bis zur 150. Stunde im Abrechnungszeitraum zu 50 Prozent, darüber hinaus zu 100 Prozent auf das individuelle
regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals werden für eine Schicht mindestens
5 Stunden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die
durch eine ZoA getrennten Schichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Satz 1 gilt nicht für die Arbeitnehmer, die individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart haben.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter
1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden, wenn individuell keine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen
und Vernehmungen.
Bei der DB Station&Service AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der
Anlage 11 zu beachten.
(5)
Die Schichtlänge darf 14 Stunden nicht überschreiten. 12 Stunden sollen nur dann
überschritten werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im
Interesse der Arbeitnehmer erforderlich ist. Bei Überschreitung einer Schichtlänge von
12 Stunden muss die Schicht abweichend von Abs. 3 Nr. 2 eine mindestens zweistündige Ruhepause enthalten, die nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet wird.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
(6)
Arbeitnehmer des Transportpersonals sollen im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 39
Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.
(7)
Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort
des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte
(d.h. Aufenthaltszeiten während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare – nicht zu den Wartezeiten zählende – Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten) werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.
35
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende
Termin geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
(8)
Die Zeiten für Wege zu und von den Übernachtungsräumen bei auswärtigen Ruhen
werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 3 gelten für das Transportpersonal folgende Bestimmungen über die Gewährung von Ruhetagen:
1.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens
72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Die Hälfte der Ruhetage nach Nr. 2 soll als verlängertes Wochenende gewährt
werden. Diese Ruhetage müssen spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen
und dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer um höchstens
2 Stunden abgewichen werden.
4.
Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit
der ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden.
Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen
Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen
den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH und der DB RegioNetz Verkehrs
GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
Bei der DB Vertrieb GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 12 zu beachten.
Bei der DB Station&Service AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der
Anlage 11 zu beachten.
(10) Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit
Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
36
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der
Anlage 8 zu beachten.
Bei der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH und der DB RegioNetz Verkehrs
GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 12 zu beachten.
(11) Die Ausbleibezeit der Arbeitnehmer soll in der Regel 32 Stunden nicht überschreiten.
Wenn es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint, darf sie bis zu 36 Stunden und nur in Sonderfällen darüber hinaus ausgedehnt werden.
(12) Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. Wird
der Ausfall den Arbeitnehmern kurzfristiger - z.B. erst nach Arbeitsbeginn - bekannt
gegeben, erhält er einen Zeitzuschlag in Höhe von 5 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit wird hierauf angerechnet; bereits geleistete Arbeitszeit und Zeitzuschlag dürfen die Dauer der planmäßig vorgesehenen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten Arbeitnehmer einen
Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.
(13) Auf eine auswärtige Ruhezeit oder eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung von mehr als 5
und weniger als 9 Stunden Dauer soll eine nicht-auswärtige Ruhezeit von mindestens
11 Stunden Dauer folgen, die soweit wie möglich in die Nachtzeit zu legen ist.
(14) Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander
folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 55 Stunden nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
§ 46
unbesetzt
Abschnitt VII
Besondere Bestimmungen
§ 47
Übernachtungen
Für dienstplanmäßig notwendige Übernachtungen werden Übernachtungsmöglichkeiten zur
Verfügung gestellt. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
§ 48
Unternehmensbekleidung
Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen
und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während
der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
37
§ 49
unbesetzt
§ 50
unbesetzt
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 51
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.
(3)
§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BasisTV gilt unbeschadet der systematischen Zuordnung
dieser Bestimmungen in diesem Tarifvertrag auch für die §§ 2, 11, 33, 37 Abs. 2 und 3
sowie 40 Abs. 3 dieses funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.
(4)
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
38
Anlage 1
zum FGr 5-TV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 FGr 1-TV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB Services Immobilien GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Regio NRW GmbH
ab 01. Januar 2011:
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene DB Stadtverkehr GmbH
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
39
Anlage 2
zum FGr 5-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 1
(EGV 1)
Tätigkeiten
40
I. Tätigkeitsgruppe Zugbegleitdienst / Bordservice
Entgeltgruppe 504
Gruppenleiter Bordservice / Teamleiter Regio (kein Ü)
●
Fachliche und disziplinarische Führung und Betreuung der Arbeitnehmer im Bordservice oder in
der Kundenbetreuung im Nahverkehr
●
Überwachung der Arbeitnehmer mit dem Ziel, die Qualität und Sicherheit im Produktionsablauf
unter Einhaltung der Regelwerke, Normen und Gesetze sicherzustellen und/oder Sicherstellen
des qualifikationsgerechten Einsatzes der Arbeitnehmer sowie eines anforderungsgerechten
Arbeitsplatzes
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 505
Praxistrainer
●
Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter in Bordservice- und Kundenbetreuungstätigkeiten und/oder
●
telefonische Unterstützung der Mitarbeiter und / oder
●
Abnahme von Prüfungen
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 506
Zugchef
Tätigkeit wie Zugbetreuer und darüber hinaus
●
Führung des Teams an Bord.
●
Durchführung betrieblicher Aufgaben gem. des betrieblichen Regelwerks
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 507
Teamleiter Logistik (kein Ü)
●
Führung eines Teams
●
Koordinierung der Arbeitsabläufe innerhalb der Schicht bei Abweichungen
●
Steuerung des Lagerprozesses bei auftretenden Unregelmäßigkeiten bzw. Besonderheiten
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 508
1. Zugbetreuer (kein Ü)
Tätigkeit wie Zugbetreuer und darüber hinaus
●
Besitz der Zugführerberechtigung
●
bei Bedarf betriebliche Begleitung der Zugfahrt und Teamsteuerung
Kundenbetreuer (KiN B) (kein Ü)
●
Fahrgastbetreuung und/oder
●
Fahrgeldsicherung und
●
ggfs. betriebliche Begleitung der Zugfahrt
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
41
Entgeltgruppe 509
Zugbetreuer (kein Ü)
●
Fahrgastbetreuung und Fahrgeldsicherung
und
●
Mitwirkung beim Abfahrauftrag und/oder
●
Durchführung von gastronomischem Service
Kundenbetreuer (KiN) (kein Ü)
●
Fahrgastbetreuung und/oder
●
Fahrgeldsicherung
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 510
1. Steward Bordgastronomie (kein Ü)
Tätigkeit wie Steward und darüber hinaus
●
Sicherung der Prozesse beim Bordgastronomieservice (z. B. Sortimentbereitstellung, Abrechnung und Bestellung) und/oder
●
Koordination der Service-Team-Tätigkeiten im Bordrestaurant/-bistro.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 511
Logistik 2 (kein Ü)
●
Kommissionierung / Rückkommissionierung von Lebensmitteln, Getränken, Einwegmaterial,
Wäsche und / oder
●
Auffüllung des Kommissionierbandes entsprechend Vorgaben
und
●
Hin- und Rücktransport der logistischen Leistungen zum Beladepunkt und/oder
●
Be-, Entladung der logistischen Leistungen auf dem entsprechenden Zugprodukten laut Stauplan
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 512
Steward
●
Durchführung von gastronomischem Service und / oder
●
Zubereitung von Speisen und Getränken und / oder
●
Spezielle Servicebetreuung der 1.Klasse
Logistik 1
●
Kommissionierung /Rückkommissionierung von Lebensmitteln, Getränken, Einwegmaterial,
Wäsche und / oder
●
Auffüllung des Kommissionierbandes entsprechend Vorgaben
oder
●
Hin- und Rücktransport der logistischen Leistungen zum Beladepunkt und / oder
●
Be-, Entladung der logistischen Leistungen auf dem entsprechenden Zugprodukten laut Stauplan
42
II. Tätigkeitsgruppe Verkauf im Personenverkehr
Entgeltgruppe 504
Teamleiter Verkauf (kein Ü)
●
Fachliche und disziplinarische Führung der zugeordneten Mitarbeiter
●
Überwachen der Arbeitsabläufe im Verkaufsbereich und der Funktionstüchtigkeit der Verkaufsinfrastruktur
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 505
Praxistrainer
●
Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter in Bordservice- und Kundenbetreuungstätigkeiten und /
oder
●
telefonische Unterstützung der Mitarbeiter und / oder
●
Abnahme von Prüfungen
Fachreferent Qualitätssicherung und Administration (kein Ü)
●
Prüfen und Kontrollieren der vorgegebenen Qualitätsziele und Standards
●
Vorschlagen, Veranlassen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung im Rahmen der Qualitätsorganisation
●
Organisation und Durchführung örtlicher, interner Audits
●
Durchführen von und Begleiten der Leitung bei Verbund-, Kassen- und Abrechnungsangelegenheiten sowie Mitwirken bei Planung, Analyse und Reporting der Einnahmen und Kosten
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 506
Teamleiter ABO Center (kein Ü)
●
Fachliche und differenzierte disziplinarische Führung der Mitarbeiter des Abo-Centers
●
Sicherstellen einer kundenorientierten Betreuung der Stammkunden- und Schüler-Abonnenten
sowie der Schulwegkostenträger, Firmen und Partner
●
Sicherstellen der reibungslosen Abwicklung aller Bestell- und Abrechnungsvorgänge unserer
Partner
●
Überwachung und Kontrolle der wirtschaftlichen Zielsetzung
●
Verfolgung der Planungsprämissen und evtl. Einleiten von Maßnahmen
●
Zusammenarbeit mit anderen OE mit dem Ziel optimaler Kundenorientierung und -zufriedenheit
Büroleiter Reisebüro (kein Ü)
●
Fachliche Leitung eines Teams von Reiseberatern im Reisebüro
●
Verkauf von überwiegend touristischen Produkten (Pauschal- / Individualreisen), sowie von Angeboten des Personenverkehrs im Reisebüro
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
43
Entgeltgruppe 507
Reiseberater 3
Beratung und Verkauf sämtlicher Angebote im Personenverkehr im Reisezentrum und am Automaten
●
in großen Reisezentren mit 1. Klasse- / BahnComfort-Counter oder in Reisezentren mit vergleichbar komplexen Verkaufsstrukturen
und
●
zusätzliche organisatorische Verantwortung (z. B. für Ausstattung und Funktionsfähigkeit des
Reisezentrums, Erscheinungsbild des Reisezentrums, Bearbeitung von Kundenreklamationen
als Eskalationsebene, Koordination der Counter-Besetzung des Personaleinsatzes)
Empfangschef (kein Ü)
●
Durchführung des gesamten aktiven Kundenmanagements im Reisezentrum insbesondere
durch die aktive Lenkung auf die Vertriebskanäle Automat, ABO und ggf. Internet
●
Behandlung von Kundenreklamationen als erste Anlaufstelle
Berater Schulfahrten- und Gruppenreisen (kein Ü)
●
Beratung, Buchung und Verkauf von Gruppenreisen und Schulfahrten sowie weiterer Serviceund Zusatzangebote auch durch eigeninitiativ eingeleitete Ansprache von Kunden aus dem
Kundenstamm
Kundenberater Akquise (kein Ü)
●
Zielgruppenspezifische Neukundengewinnung im Verantwortungsbereich sowie Kontaktpflege
im Rahmen eines Kundenbindungssystems und die Verantwortung für die Verkaufspräsenz als
persönlicher Ansprechpartner der Bahn im Markt incl. Promotions und Events
●
Beratung, Buchung und Verkauf von sämtlichen Angeboten und Zusatzleistungen
Berater Firmenreiseservice (kein Ü)
●
Beratung, Buchung und Verkauf von Geschäftsreisen mit dem Schwerpunkt Bahn sowie von
Zusatzangeboten auch durch eigeninitiativ eingeleitete Ansprache von Kunden aus dem Kundenstamm
Expedient Reisebüro (kein Ü)
Verkauf von überwiegend touristischen Produkten (Pauschal-/ Individualreisen) sowie von Angeboten
des Personenverkehrs im Reisebüro
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 508
Reiseberater 2
●
Beratung und Verkauf sämtlicher Angebote im Personenverkehr im Reisezentrum und am Automaten in großen Reisezentren mit 1. Klasse / BahnComfort Counter, in Reisezentren mit vergleichbar komplexen Verkaufsstrukturen oder im Mobility Center
oder
●
Beratung und Verkauf sämtlicher Angebote im Personenverkehr im Reisezentrum und am Automaten in sonstigen Reisezentren sowie zusätzliche organisatorische Verantwortung (z. B. für
Ausstattung und Funktionsfähigkeit des Reisezentrums, Erscheinungsbild des Reisezentrums,
Bearbeitung von Kundenreklamationen als Eskalationsebene)
Sachbearbeiter ABO (kein Ü)
●
Bearbeiten von Abo-Anträgen, inkl. schriftlicher und telefonischer Auskünfte
●
Durchführen von Kündigungen, Änderungen und Erstattungen sowie Bearbeiten von Unregelmäßigkeiten
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
44
Entgeltgruppe 509
Reiseberater 1 (kein Ü)
Beratung und Verkauf von sämtlichen Angeboten im Personenverkehr im Reisezentrum und am Automaten.
Automatenwart 2 (Erste Kraft Verkaufsstellenservice)
Tätigkeit wie Automatenwart 1 und darüber hinaus:
●
Fachliche Weisungsbefugnis zur Durchführung des kassentechnischen VSS im Automatenwartteam in Zusammenarbeit mit der Planung
●
Einsatzdisposition des Automatenwartteams
●
Beurteilung von Gefährdungslagen an Standorten
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 510
Automatenwart 1 (Verkaufsstellenservice)
●
Durchführen des kassentechnischen Verkaufsstellen- und Automatenservice (VSS)
●
Behebung von Störungen und Wartung an Ticketautomaten
Geldbearbeiter
●
Durchführen der Geldbearbeitung und maschinelle Erfassung von Geld und geldwerten Belegen
●
Durchführen EDV-technischer Eingaben zur Zuordnung von Geldbehältern und vorbereitender
Buchungstätigkeiten
45
III. Tätigkeitsgruppe Stationsbetrieb und -service
Entgeltgruppe 504
KundenServiceManager 2 (kein Ü)
Führen der operativen Mitarbeiter an einem Bahnhof der Kategorie 1 oder
an mehreren Bahnhöfen anderer Kategorien oder
Führen der zum Verantwortungsbereich gehörenden operativen Mitarbeiter der Funktionsbereiche „ServicePoint“, „Zugansage“ und „3-S-Zentrale“ in Abstimmung mit dem Bahnhofsmanagement, Sicherstellen des Serviceleitbildes
und
Koordination einer optimalen Zusammenarbeit aller den Kunden tangierenden Einheiten im Verantwortungsbereich (interne Geschäftseinheiten und –felder; externe Beteiligte).
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 505
KundenServiceManager 1 (kein Ü)
Führen der operativen Mitarbeiter an einem Bahnhof der Kategorie 2 oder
Führen der zum Verantwortungsbereich gehörenden operativen Mitarbeiter von zwei der drei
Funktionsbereiche „ServicePoint“, „Zugansage“ und „3-S-Zentrale“ in Abstimmung mit dem
Bahnhofsmanagement, Sicherstellen des Serviceleitbildes
und
Koordination einer optimalen Zusammenarbeit aller den Kunden tangierenden Einheiten im Verantwortungsbereich (interne Geschäftseinheiten und –felder; externe Beteiligte).
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 506
Schichtleiter 3-S-Zentrale 2
wie Schichtleiter 3-S-Zentrale 1 und
fachliche Führung und Steuerung der in der 3-S-Zentrale eingesetzten Mitarbeiter während der
Schicht an den Standorten von Bahnhöfen der Kategorie 1 mit besonderer Komplexität
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 507
ServiceTeamChef
wie Mitarbeiter ServicePoint 1 und ServicePoint 2 und
fachliche Führung und Steuerung der im Bereich Service eingesetzten Mitarbeiter während der
Schicht
Schichtleiter 3-S-Zentrale 1
wie Mitarbeiter 3-S-Zentrale und
fachliche Führung und Steuerung der in der 3-S-Zentrale eingesetzten Mitarbeiter während der
Schicht
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
46
Entgeltgruppe 508
Örtliche Aufsicht 2
wie Örtliche Aufsicht 1 und
Durchführung von Abfahraufträgen
Mitarbeiter 3-S-Zentrale (kein Ü)
Überwachung und Steuerung des Bahnhofsbetriebs mit Entgegennahme, Aufbereitung und
Weiterleitung von Informationen, Dokumentation von Ereignissen und / oder
Pflege der Hausrechtsdatenbank und Genehmigungsfunktion bei der Durchsetzung des Hausrechts, Zugangskontrolle für die zugeordneten Bahnhöfe und / oder
Schlüsselverwaltung und / oder
Durchführung des Notfallmanagements gemäß betrieblichem Regelwerk
Mitarbeiter ServicePoint 2 (kein Ü)
Durchführung des Kundenservices im stationären ServicePoint einschließlich – soweit vorhanden –
Verkauf-/Vermittlung von Zusatzprodukten (z. B. Vermittlung von Übernachtungen, Mietwagen). Mobile ServicePoints, die als Ersatz für stationären ServicePoints eingesetzt werden, gelten als ServicePoint 2.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 509
Zugansage 2
Tätigkeit wie Mitarbeiter Zugansage 1 für Bahnhöfe der Kat. 1 und 2 sowie regionale Zugansager
Örtliche Aufsicht 1
Mitwirkung bei der Zugaufsicht und bei Abfahraufträgen und/oder
Mitwirkung bei der Zugvorbereitung/Zugbildung/Zugfahrt und/oder
Sicherstellung der Wahrung von Anschlussketten
Mitarbeiter ServicePoint 1
Durchführung des mobilen Kundenservices mit Auskunftserteilung über Reiseverbindungen, ggf. zeitweise mit Hilfe mobiler ServicePoints.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 510
ServiceOperator
Unterstützung der Servicemitarbeiter zur Hilfeleistung für
mobilitätseingeschränkte Reisende und/oder
Schließfach- und Gepäckdienste.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 511
Zugansage 1
Durchführen der akustischen Information der Reisenden gem. des Regelwerks für alle zugeordneten Bahnsteige der Verkehrsstation der Kategorien 3 bis 6 einschließlich - soweit vorhanden des Bedienens und der Pflege der Daten der Fahrgastinformationsanlagen.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
47
Entgeltgruppe 512
Reisendensicherer
Sicherung der Reisenden bei höhengleichen Bahnsteigzugängen und Lenkung der Reisenden
48
Anlage 3
zum FGr 5-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 2
(EGV 2)
Obersätze
49
Vorbemerkungen Entgeltgruppenverzeichnis 2
1.
Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgeltgruppen geforderten Qualifikationen (z. B.
Ausbildungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch
langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden.
2.
In den Entgeltgruppen 501 bis 505 erfasst der Oberbegriff "Hochschule" auch die Fachhochschule.
3.
Der abgeschlossenen Berufausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht eine nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag anerkannte Berufsausbildung
gleich.
4.
Bei der Eingruppierung sind alle Kriterien – Qualifikation/Ausbildung, Handlungsspielraum/Ver-antwortungsrahmen und Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe – gleich zu gewichten. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein.
Entscheidend ist der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit.
50
Entgeltgruppen 501
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die umfassende Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind
und sich in ihrem Schwierigkeitsgrad deutlich von Entgeltgruppe 502 abheben.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Aufgabenbereiche, deren Wirkung über den eigenen Bereich hinausgehen,
definiert, steuert, optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen in komplexen Situationen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen; es werden fundierte Entscheidungen getroffen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 502 und mit einer höheren Variationsbreite und mit höheren Qualitätsanforderungen
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder komplexer heterogener planerischer Aufgaben und größerer Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 502
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach Richtlinien aus, Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und
eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Teilgebiete bzw. begrenzte Leitungsaufgaben, steuert und optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 503
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und größere Projekte
__________________________________________________________________________
51
Entgeltgruppen 503
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an
einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden
oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen, besondere Verantwortung für Teilgebiete
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 504
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und mittlere Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 504
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer
Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 505.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Modifikation von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 505
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder planerischer Aufgaben und
mittlerer Projekte
__________________________________________________________________________
52
Entgeltgruppen 505
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann eigenständig entschieden werden, erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten sowie für selbständige Entscheidungen in nicht planbaren Situationen
Nutzt vorrangig bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen
und nicht standardisierten Problemen
Unterschiedliche übergreifende Probleme werden im Rahmen gesicherter Erkenntnisse gelöst
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige betriebliche Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen
mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 06
Selbständige Ausführung komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 506
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und herausgehobene Tätigkeiten, für deren
Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 507.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erkennt übergreifende Probleme, eskaliert sie und unterbreitet Vorschläge zur Lösung
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 507
Selbständige Ausführung teilweiser komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
53
Entgeltgruppen 507
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt übergreifende Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 508
Selbständige Ausführung einfacher und/oder planerischer Aufgaben
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 508
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit erweiterten fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 509.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes und mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 509
__________________________________________________________________________
54
Entgeltgruppen 509
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit fachspezifischen Aufgaben, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. auch mit Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von einfachen Problemstellungen
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb abgegrenzter Aufgabengebiete
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 510
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Funktionsausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen, ggf. auch mit engem Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 511 und mit höherer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 511
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einarbeiten hinaus durch Anlernen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad, geringer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
55
Entgeltgruppen 512
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einweisen hinaus durch Einarbeiten erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 513
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten einfacher Art, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch durch Einweisen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad
56
Definitionen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 (Obersätze)
Einweisen
Einweisen bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine bestimmte Arbeitsumgebung einzuführen und ihn mit
grundsätzlichen Arbeitsaufgaben bzw. Ausstattungen vertraut zu machen.
Einarbeiten
Einarbeiten bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine ungewohnte oder eng begrenzte Tätigkeit bzw. Tätigkeitsfolge schrittweise bis zur sicheren Tätigkeit einzuführen.
Anlernen
Anlernen bedeutet die Vermittlung von Arbeitskenntnissen bei geringen Stellenanforderungen durch
Einweisen, Einarbeiten und systematisches Einüben.
Aufgaben
Die Aufgabe entspricht dem Begriff der Facharbeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erforderlich ist.
Aufgabengebiet
Das Aufgabengebiet ist durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die sich sachlich zusammenfassen lassen.
Aufgabenbereich
Ein Aufgabenbereich ist durch verschiedene Aufgaben/Aufgabengebiete gekennzeichnet, die sich
sachlich nicht zusammenfassen lassen.
Betriebliche Funktionsausbildung
Eine betriebliche Funktionsausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat ein
bestimmtes, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Betriebliche Funktionsausbildungen in diesem Sinne
sind ausdrücklich in innerbetrieblichen Regelwerken als solche benannt. Die Dauer, Inhalte und die
mit der betrieblichen Funktionsausbildung angestrebte Qualifikation sind schriftlich fixiert. Die betriebliche Funktionsausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Entsprechende betriebliche Ausbildung
Eine entsprechende betriebliche Ausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat
ein allgemeines, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Im Rahmen der gleichwertigen betrieblichen Ausbildung werden die Fertigkeiten und das Fachwissen arbeitsplatzbezogen vermittelt, die ansonsten
durch eine Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
vermittelt werden. Die gleichwertige betriebliche Ausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im
Sinne des BBiG.
Einschlägige Zusatzqualifikation
Eine einschlägige Zusatzqualifikation baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere
fachspezifische Kenntnisse (z.B. Ausbilderqualifizierungsprüfung, Lehrgänge für Buchführung, SAPQualifizierung). Die einschlägige Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung
abgeschlossen.
Einschlägige Zusatzausbildung
Eine einschlägige Zusatzausbildung baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere Spezialkenntnisse (z. B. Fachwirt/-in IHK, Management-Assistentin (IHK). Diese werden durch eine anerkannte einjährige Vollzeitfachausbildung, alternativ durch eine zweijährige berufsbegleitende Fachausbildung erworben. Der Abschluss erfolgt durch eine außerbetriebliche Prüfung.
57
Anlage 4
zum FGr 5-TV
gültig ab:
01. Mai 2013
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Stufe
0 - <5
5 - <10
10 - <15
15 - <20
20 - <25
>=25
1
2
3
4
5
6
501
4.528,61 €
4.696,33 €
4.864,06 €
5.031,79 €
5.199,51 €
5.367,23 €
502
3.857,71 €
4.003,06 €
4.148,43 €
4.293,78 €
4.439,16 €
4.584,51 €
503
3.298,63 €
3.421,62 €
3.544,62 €
3.667,61 €
3.790,62 €
3.913,61 €
504
2.851,35 €
2.951,98 €
3.052,62 €
3.153,25 €
3.253,88 €
3.354,52 €
505
2.616,53 €
2.697,03 €
2.777,55 €
2.858,05 €
2.938,56 €
3.019,06 €
506
2.415,26 €
2.483,47 €
2.550,56 €
2.618,75 €
2.685,85 €
2.754,07 €
507
2.236,35 €
2.283,31 €
2.330,27 €
2.377,23 €
2.424,20 €
2.471,17 €
508
2.090,99 €
2.133,47 €
2.175,96 €
2.218,46 €
2.260,94 €
2.303,44 €
509
1.979,18 €
2.014,95 €
2.050,73 €
2.086,51 €
2.122,29 €
2.158,08 €
510
1.889,71 €
1.926,63 €
1.962,41 €
1.999,29 €
2.035,07 €
2.035,07 €
511
1.800,26 €
1.831,58 €
1.861,76 €
1.893,08 €
1.923,26 €
1.923,26 €
512
1.744,36 €
1.766,71 €
1.789,08 €
1.811,44 €
1.833,80 €
1.833,80 €
513
1.688,45 €
1.710,81 €
1.733,17 €
1.755,54 €
1.777,90 €
1.777,90 €
gültig ab:
01. April 2014
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
0 - <5
Stufe
501
1
4.664,47 €
5 - <10
2
10 - <15
3
15 - <20
4
20 - <25
5
>=25
6
4.837,22 €
5.009,98 €
5.182,74 €
5.355,50 €
5.528,25 €
502
3.973,44 €
4.123,15 €
4.272,88 €
4.422,59 €
4.572,33 €
4.722,05 €
503
3.397,59 €
3.524,27 €
3.650,96 €
3.777,64 €
3.904,34 €
4.031,02 €
504
2.936,89 €
3.040,54 €
3.144,20 €
3.247,85 €
3.351,50 €
3.455,16 €
505
2.695,03 €
2.777,94 €
2.860,88 €
2.943,79 €
3.026,72 €
3.109,63 €
506
2.487,72 €
2.557,97 €
2.627,08 €
2.697,31 €
2.766,43 €
2.836,69 €
507
2.303,44 €
2.351,81 €
2.400,18 €
2.448,55 €
2.496,93 €
2.545,31 €
508
2.153,72 €
2.197,47 €
2.241,24 €
2.285,01 €
2.328,77 €
2.372,54 €
509
2.038,56 €
2.075,40 €
2.112,25 €
2.149,11 €
2.185,96 €
2.222,82 €
510
1.946,40 €
1.984,43 €
2.021,28 €
2.059,27 €
2.096,12 €
2.096,12 €
511
1.854,27 €
1.886,53 €
1.917,61 €
1.949,87 €
1.980,96 €
1.980,96 €
512
1.796,69 €
1.819,71 €
1.842,75 €
1.865,78 €
1.888,81 €
1.888,81 €
513
1.739,10 €
1.762,13 €
1.785,17 €
1.808,21 €
1.831,24 €
1.831,24 €
58
Anlage 5
zum FGr 5-TV
Qualifikationszulage
(1)
Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn das
Unternehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(2)
Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht
nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.
(3)
Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der Arbeitnehmer
in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.
(4)
Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach
§ 6 erhalten, entsprechend gekürzt.
Beispiele:
Tätigkeit/
Entgeltgruppe
Qualifikation für
Tätigkeit / Entgeltgruppe
59
Anlage 6
zum FGr 5-TV
Lfd.
Nr.
1
Erschwerniszulagenkatalog
Erschütterungsarbeiten:
Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, die bei ihrer
Anwendung eine erheblichere Erschütterung des Körpers verursachen als normal üblich und im Maschinenkatalog (Anlage 7) aufgeführt sind...
2
Zulagengruppe
B
Arbeiten, die in einer durch die Arbeit bedingten Körperzwangshaltung ausgeführt werden müssen
in Behälter- oder Kesselwagen, in Dampfkesseln, Boilern oder
Wärmespeichern, in ortsfesten Behältern für chemische oder
brennbare Flüssigkeiten, für Gase, Luft, staubförmige Stoffe oder
Wasser, ausgenommen für stehende Behälter über 100 m3,
in Kanälen, Schächten oder ähnlichen engen Räumen (auch
Hohlprofile an Ingenieurbauten einschließlich Masten und Brückenkonstruktionen),
an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen oder sonstigen
maschinentechnischen Anlagen...
B
Ausführungsbestimmungen
3
1.
Arbeiten in Körperzwangshaltung sind beispielsweise Arbeiten, die
kniend, hockend oder über Kopf auszuführen sind.
2.
Zu den Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen von Fahrzeugen gehören auch die entsprechenden Arbeiten an den Laufwerken, Maschinenanlagen und Wagenkästen (Fahrzeugaufbauten).
3.
Zu den Arbeiten in engen Räumen gehören auch die entsprechenden
Arbeiten in Arbeitsgruben und Fahrtreppenschächten. Die räumliche Enge kann auch in Aufzugsschächten gegeben sein.
Arbeiten, die in bestimmten Höhen ausgeführt werden müssen
in freien Höhen von mehr als
4
1.
5 m über dem Erdboden ...
B
2.
10 m über dem Erdboden ...
C
3.
20 m über dem Erdboden ...
C+A
4.
40 m über dem Erdboden ...
C+B
Arbeiten im Tunnel
a) mit einer Länge bis 3 500 m...
B
b) mit einer Länge von mehr als 3 500 m...
C
60
Lfd. Nr.
5
Erschwerniszulagenkatalog
Zulagengruppe
Gefahrengeneigte Arbeiten
a) in der Nähe von unter Spannung stehenden 15
Oberleitungsanlagen und 110 - kV – Bahnstromleitungen]
kV-
A
Ausführungsbestimmung
Der Begriff "in der Nähe" ist wie folgt zu definieren:
-
6
bei 15 - kV - Oberleitungsanlagen: Abstand < 1,5 m
bei 15 - kV - Speiseleitungen: Abstand < 2,0 m
bei 110 - kV - Bahnstromleitungen: Abstand < 3,0 m
b) an steilen Böschungen und Hängen, wenn sich der Arbeitnehmer
dabei durch Schutzseile sichern muss...
B
c) Aufgleisarbeiten...
C
Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung
1.
Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in heißen Anlagen
oder an heißen Anlageteilen, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
a) 40 - 50 Grad Celsius...
B
b) mehr als 50 Grad Celsius...
C
ausgesetzt ist.
2.
Bei Arbeiten, wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von
unter - 15 Grad Celsius ausgesetzt ist...
7
Schweißarbeiten jeder Art, Brennschneiden, Lötarbeiten]
8
Arbeiten, die
B
B
a) unter außergewöhnlicher Schmutzeinwirkungen verrichtet werden
müssen bzw. ekelerregend sind bzw.
b) infolge von Personen- und Tierunfällen eine besondere Belastung
darstellen. Ergänzend ist in besonderen Fällen eine einmalige
Entgeltzulage nach § 21 dieses Tarifvertrags in Betracht zu ziehen
...
9
B
Sofern Arbeiten ausgeführt werden, bei denen zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Einwirkungen Schutzausrüstungen zu tragen
sind, ist stets zu zahlen bei
a)
Gehörschutz...
A
b)
Atemschutz...
A
c)
Schutzanzüge (auch Schweißanzüge)...
B
d)
Vollatemschutzgerät...
C
61
Lfd. Nr.
10
Erschwerniszulagenkatalog
Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen ...
Ausführungsbestimmungen
1. Neben dieser Tarifstelle wird keine weitere Zulage nach dem Erschwerniszulagenkatalog - auch nicht nach laufender Nr. 9 - gezahlt.
2. Die Zulage wird für die Dauer der Arbeiten zur beschleunigten Behebung
der Betriebsstörung an der Unfall-/Einsatzstelle gezahlt.
Wenn die Gesamtfahrzeit zum Einsatzort und zurück mehr als vier Stunden beträgt, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage
grundsätzlich auch für den Zeitraum der Gesamtfahrzeit, der über vier
Stunden hinausgeht. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Besatzungen der Notfallkräne.
Zulagengruppe
C (x 9)
62
Anlage 7
zum FGr 5-TV
Maschinenkatalog zu Tarifstelle lfd. Nr. 1
Art der Maschine
Kennziffer
1. Rammen
Typ Delmag G 41S
Diesel-Exemplar-Rammgerüst
2. Rammen
Typ Delmag 12/3120 Rammbär
3. Vibrostopfer
Typ Radeburg EDV
4. Bosch-bzw. Dass-Schlaghämmer
(leicht) unter 12 kg
5. Gleisschlagstopfer
Typ FEW EGS 503
6. Motorkettensägen
Protokollnotiz:
Es besteht Einvernehmen, dass ab 01. Juni 2002 der Maschinenkatalog auch für die Nachfolgemodelle sowie bauartgleiche Modelle (zur gleichen Arbeitserledigung) der im Maschinenkatalog aufgeführten Maschinen gilt, sofern die körperlichen Belastungen (gemäß Lfd.
Nr. 1 der Anlage 6) bei Verwendung der Maschinen weiterhin gegeben sind.
63
Anlage 8
zum FGr 5-TV
Besondere Regelungen für die DB Fernverkehr AG
§1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage 8 gelten ausschließlich für die Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG.
§2
Mindestruhezeit
Für die Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von §
42 Abs. 2 Nr. 9 FGr 5-TV:
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es mit Zustimmung des Betriebsrates
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter
als zweimal hintereinander. Für die Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens
mit der entsprechenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit auszugleichen. Die Ausgleichspflicht besteht entsprechend bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.
§3
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gelten abweichend von
§ 45 Abs. 9 FGr 5-TV folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden und zugleich einen vollen Kalendertag umfassen.
Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden, soweit es nicht Ruhetage nach Nr. 3 sind.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 13 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Die Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 13 Ruhetage, die jeweils eine
Ruhezeit von mindestens 72 Stunden umfassen. Diese Ruhetage umfassen drei volle
Kalendertage und beinhalten die Tage Samstag und Sonntag. Von diesem Grundsatz
kann bei Arbeitnehmern mit reduziertem Arbeitszeitvolumen (Teilzeitarbeitnehmer) sowie Arbeitnehmern in der Transportleitung und der Logistik (stationäres Transportpersonal) auf betrieblicher Ebene mit Zustimmung des Betriebsrats abgewichen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden können bis zu dreimal hintereinander angesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die Anzahl auf bis zu vier hintereinander erhöht
werden.
64
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§4
Nachtschichten in Folge
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von § 45
Abs. 10 FGr 5-TV:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 5-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch viermal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 80 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
§5
Schichtlänge
Für Arbeitnehmer im Bereich Bordservice der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von § 45
Abs. 5 FGr 5-TV:
Die Schichtlänge darf bis zu 12 Stunden betragen. Für Arbeitnehmer im Zugbegleitdienst
kann sie einmal in der Kalenderwoche um bis zu weitere zwei Stunden verlängert werden.
Für Arbeitnehmer im Bereich der Zuggastronomie kann sie häufiger als einmal in der Kalenderwoche um bis zu weitere zwei Stunden verlängert werden.
Die Regelungen des Abschnitt IV UmsatzTV bleiben hiervon unberührt.
§6
Zulage für Praxistrainer im Bordservice der DB Fernverkehr AG
(1)
Arbeitnehmer der DB Fernverkehr AG, die in eine der Entgeltgruppen 512 bis 505 eingruppiert und denen Trainertätigkeiten im Bordservice der DB Fernverkehr AG übertragen sind, erhalten für überdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit eine Zulage für Praxistrainer (PTZ).
(2)
Zulage für Trainingsdurchführung (PTZ 1)
Arbeitnehmer erhalten ab 01. Januar 2010 pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die
Durchführung eines Trainings sowie dessen unmittelbare Vor- oder Nachbereitung zum
Inhalt hat, 12,50 EUR.
65
(3)
Zulage für Trainingsentwicklung (PTZ 2)
Arbeitnehmer erhalten ab 01. Januar 2010 pro tatsächlich geleisteter Schicht, die die
Konzeption oder Überarbeitung von Trainingsinhalten unter Anleitung eines Koordinators Trainingsentwicklung zum Inhalt hat, 17,50 EUR.
(4)
Zulage für Koordinatoren Trainingsentwicklung (PTZ 3)
Ab 01. Januar 2011 erhalten Arbeitnehmer, die dafür verantwortlich sind, Trainingsentwicklungsteams eigenständig zu führen (Koordinatoren Trainingsentwicklung),
200,00 EUR pro Quartal.
(5)
Die PTZ 1 und 2 werden quartalsweise ermittelt und am Zahltag des nächsten Monats
gezahlt.
(6)
Die PTZ 1 bis 3 finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotizen:
1. Anspruch auf die PTZ 1 bzw. die PTZ 2 besteht auch dann, wenn keine volle Schicht mit
Trainingsdurchführung bzw. Trainingsentwicklung geleistet wird.
2. Sind die Voraussetzungen der Abs. 3 oder 4 erfüllt, besteht neben der PTZ 3 Anspruch
auf die PTZ 1 bzw. PTZ 2.
3. Die Bestimmungen zur PTZ 1 bis 3 sind im Rahmen der auf die DB Fernverkehr AG
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Mit diesen Leistungszulagen wird die Anwendung besonderer Kenntnisse honoriert, die mit der Eingruppierung als Praxistrainer nicht abgedeckt
sind.
66
Anlage 9
zum FGr 5-TV
Besondere Regelungen für die DB Regio AG, DB Regio NRW GmbH, DB RegioNetz
Verkehrs GmbH und DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011)
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 9 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der DB Regio AG,
der DB Regio NRW GmbH, der DB RegioNetz Verkehrs GmbH und der DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011).
§2
Ruhetagsregelung
Abweichend von § 45 Abs. 9 FGr 5-TV gelten für das Transportpersonal folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Auf betrieblicher Ebene kann bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen einmal im Monat spätestens am Freitag
um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes
können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über
den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört. Auf
betrieblicher Ebene können abweichende, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
67
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Abweichend von § 45 Abs. 10 FGr 5-TV gilt für das Transportpersonal:
1.
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 5-TV dürfen Schichten, die in die Zeit
von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden.
Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu
erwarten ist.
2.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100
Schichten leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei
Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn
und/oder Ende der Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1
abweichende Regelungen treffen.
3.
a)
Ziff. 2 Satz 1 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, die in besonderen Nachtarbeitsmodellen beschäftigt werden.
b)
Sind verkehrsvertraglich besondere Besetzungsquoten vorgesehen, die den Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr betreffen, kann von Arbeitnehmern eine über Ziff. 2
Satz 1 hinausgehende Anzahl zu leistender Schichten verlangt werden.
4.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen einem Schichtbeginn in
der Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
§4
Ruhetagsplan für Fahrpersonal
(1)
Für Arbeitnehmer des Fahrpersonals wird für den Zeitraum einer Jahresfahrplanperiode vom Arbeitgeber ein verbindlicher Ruhetagsplan erstellt. Dieser Ruhetagsplan enthält
a)
mindestens 16 Ruhetage nach § 2 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage nach § 2
Nr. 3. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb des geplanten
Urlaubs liegen;
b)
mindestens 5 Ruhetage nach § 2 Nr. 1.
(2)
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann auf betrieblicher Ebene von Abs. 1 abgewichen werden.
(3)
Von den verbindlich geplanten Ruhetagen nach Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer immer abgewichen werden.
§5
Stationärer Verkauf
Für Arbeitnehmer im stationären Verkauf der DB RegioVerkehrs GmbH der Tätigkeitsgruppe
II finden über § 1 der Anlage 10 hinaus die Regelungen der Anlage 10 in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
68
Anlage 10
zum FGr 5-TV
Besondere Regelungen für die DB Vertrieb GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 10 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer im stationären Verkauf der Tätigkeitsgruppe II der DB Vertrieb GmbH.
§2
Mindestschichtanrechnung
Für Arbeitnehmer im stationären Verkauf der Tätigkeitsgruppe II der DB Vertrieb GmbH werden für eine Schicht mindestens 5 Stunden, für die Arbeitnehmer mit einem individuellen
regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.305 Stunden mindestens 2 ½ Stunden, auf das
individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Satz 1 gilt nicht, wenn
1.
die Dauer der Öffnungszeit des Reisezentrums kürzer als fünf Stunden ist oder
2.
die Arbeitnehmer individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart haben.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und Vernehmungen; stehen diese in Verbindung mit einer Firmenreise, ist § 44 Abs. 1 BasisTV zu
beachten.
§3
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer im stationären Verkauf der Tätigkeitsgruppe II der DB Vertrieb GmbH gilt
abweichend von § 45 Abs. 9 FGr 5-TV i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 3 FGr 5-TV folgendes:
1.
Die Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine
Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen in der Regel einmal im Monat spätestens am Freitag um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und sollen eine Mindestlänge von 60 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag
gehört.
69
Auf betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den
ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§4
Ruhetagsplan
(1)
Für Arbeitnehmer im stationären Verkauf der Tätigkeitsgruppe II, die in flexiblen
Dienstplänen mit Dispositionszeiträumen von vier bis acht Wochen eingesetzt werden,
wird ein Ruhetagsplan für das Kalenderjahr erstellt, in dem alle tarifvertraglich geregelten Mindestruhetage enthalten sind.
(2)
Von den geplanten Ruhetagen nach Abs. 1 kann im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern immer abgewichen werden.
§5
Rufbereitschaft
Eine Rufbereitschaftsregelung zur Abdeckung eines unvorhersehbaren Personalausfalls
oder unvorhersehbaren Besetzungsbedarf in Reisezentren ist zulässig. Die Einführung und
Ausgestaltung ist auf betrieblicher Ebene zu regeln. § 19 FGr 5-TV gilt entsprechend.
70
Anlage 11
zum FGr 5-TV
Besondere Regelungen für die DB Station&Service AG
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 11 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe III der DB Station&Service AG.
§2
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe III der DB Station&Service AG sind abweichend von
§ 45 Abs. 9 FGr 5-TV i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 3 FGr 5-TV folgende Regelungen anzuwenden:
1.
Die Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine
Ruhezeit von mindestens 36 Stunden und zugleich einen vollen Kalendertag umfassen.
Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen in der Regel einmal im Monat spätestens am Freitag um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und sollen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Vom spätesten Beginn und vom frühesten Ende kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der
Arbeitnehmer um höchstens 2 Stunden abgewichen werden. Auf betrieblicher Ebene
können mit Zustimmung des Betriebsrates andere, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
Jedes dieser langen Wochenenden wird für die Arbeitnehmer in der Regel mit einem
Vorlauf von vier Wochen verbindlich geplant.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den
ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
71
§3
Mindestschichtanrechnung
Für Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe III der DB Station&Service AG werden für eine
Schicht mindestens 6 Stunden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Die Höhe der Mindestschichtanrechnung nach Satz 1 wird für die Arbeitnehmer mit einem
individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden proportional angepasst. Satz 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart haben.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen und Vernehmungen; stehen diese in Verbindung mit einer Firmenreise, ist § 44 Abs. 1 BasisTV, bei
stationärem Transportpersonal ist § 45 Abs. 7 FGr 5-TV, zu beachten.
72
Anlage 12
zum FGr 5-TV
Besondere Regelungen für die
S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 12 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der S-Bahn Berlin
GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH.
§2
Ruhetagsregelung
Abweichend von § 45 Abs. 9 FGr 5-TV gelten für das Transportpersonal folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Auf betrieblicher Ebene kann bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen einmal im Monat spätestens am Freitag
um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes
können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über
den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört. Auf
betrieblicher Ebene können abweichende, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
73
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Abweichend von § 45 Abs. 10 FGr 5-TV gilt für das Transportpersonal:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 5-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
Satz 1 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, die in besonderen Nachtarbeitsmodellen beschäftigt
werden. Sind verkehrsvertraglich besondere Besetzungsquoten vorgesehen, die den Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr betreffen, kann von Arbeitnehmern eine über Satz 1 hinausgehende Anzahl zu leistender Schichten verlangt werden.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen einem Schichtbeginn in der
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
§4
Ruhetagsplan für Fahrpersonal
(1)
Für Arbeitnehmer des Fahrpersonals wird für den Zeitraum einer Jahresfahrplanperiode vom Arbeitgeber ein verbindlicher Ruhetagsplan erstellt. Dieser Ruhetagsplan enthält
a)
mindestens 16 Ruhetage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, davon mindestens 8 Ruhetage
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3. Diese 16 Ruhetage sind so zu planen, dass sie außerhalb
des geplanten Urlaubs liegen;
b)
mindestens 5 Ruhetage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1.
(2)
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann auf betrieblicher Ebene von Abs. 1 abgewichen werden.
(3)
Von den verbindlich geplanten Ruhetagen nach Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer immer abgewichen werden.
§5
Stationärer Verkauf
Für Arbeitnehmer im stationären Verkauf der Tätigkeitsgruppe II finden über § 1 der Anlage
10 hinaus die Regelungen der Anlage 10 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
74
Anhang I
zum FGr 5-TV
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 5-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 5-TV:
§ 49.
§3
Ausbildungsvergütung und Zulagen
(1)
a)
Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach
dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden,
richtet.
b)
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im
-
ersten Ausbildungsjahr
37 v.H.,
-
zweiten Ausbildungsjahr
40 v.H.,
-
dritten Ausbildungsjahr
43 v.H.,
-
vierten Ausbildungsjahr
46 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 609 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des Arbeitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
75
c)
Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung)
wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des
Ausbildungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der
Ausbildung gelegen hat.
d)
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende
Ausbildungsjahr geendet hat.
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten die für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen
gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete
Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz
vermindert.
(4)
Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort ”betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen nach §§ 12 bis 19 und § 30, die für Arbeitnehmer im Fgr 5-TV vereinbart sind.
§4
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(1)
Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um
den die Ausbildungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2)
Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhalten
betroffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr,
und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 3
Abs. 1 Buchst. b gezahlt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit
wegen nichtbestandener Abschlussprüfung.
(3)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt
der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat.
Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden
Entgelt.
76
§5
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1)
Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies
ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die länger als drei Tage
dauert, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag
vorzulegen.
Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.
(2)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem Unternehmen
erlittenen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen Berufskrankheit
verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.
(3)
Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Auszubildende verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
des Anspruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht
anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Auszubildende
das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung,
bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,
1.
für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und
an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle,
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden
3.
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,
b)
aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden Grund
unverschuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer seines
Unternehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 9 und § 13 NachwuchskräfteTV.
77
§7
Jährliche Zuwendung
(1)
Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis bei ihrem Unternehmen stehen und
2.
nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes
Rechtsverhältnis bei ihrem Unternehmen.
(2)
Haben Auszubildende im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Zuwendung unberechtigterweise
erhalten, haben sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
(3)
Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. der
Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während
des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.
(4)
An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.
(5)
Im übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen Zuwendung die
für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
§8
Vermögenswirksame Leistung
Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§9
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 10
Urlaubsgeld
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld. Für die Höhe und die übrigen
Modalitäten finden die für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
78
§ 11
Erfolgsbeteiligung
Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV).
§ 12
Ausbildungszeit / Erholungsurlaub / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten
- unter Beachtung des JArbSchG - die Arbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer dieses FGr 5-TV in Verbindung mit dem BasisTV gelten, sinngemäß.
Ausführungsbestimmung
Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im
Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.
(2)
Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des
Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.
(3)
An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaßnahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie
nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
79
Anhang II
zum FGr 5-TV
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 5-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Dual Studierenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 5-TV:
§ 49.
§3
Studienvergütung
(1)
Dual Studierende erhalten eine monatliche Studienvergütung.
a)
Die Studienvergütung beträgt monatlich für BI-Studierende in der Studienphase
und für BA-Studierende im
-
im ersten Studienjahr
32 v.H.,
-
im zweiten Studienjahr
34 v.H.,
-
im dritten Studienjahr
35 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
b)
Ist in das duale Studium eine duale Berufsausbildung integriert, wird abweichend
von Buchst. a in der Zeit der Ausbildung die Ausbildungsvergütung gemäß Anhang I gezahlt. Im Anschluss beträgt die Studienvergütung 35 Prozent des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4 zum FGr 6-TV.
c)
Dual Studierende, in deren dualem Studium keine duale Berufsausbildung integriert ist, erhalten einen Studienbonus von EUR 3.500, der in drei Zahlungen zu
Beginn des jeweiligen Studienjahres gezahlt wird.
80
d)
Erhalten Dual Studierende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des
Arbeitgebers werden von der monatlichen Studienvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die
für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu
30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht
geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.
§4
Vermögenswirksame Leistung
Dual Studierende erhalten für die Kalendermonate, für die Studienvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§5
Leistung zur betrieblichen Altersversorgung
Wandeln Dual Studierende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttostudienvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer des Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§6
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Erholungsurlaub / Freistellungen
Die für die Einsatzzeiten während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden anzuwendenden Bestimmungen, Erholungsurlaub und Freistellungen richten sich nach dem
FGr 5-TV in Verbindung mit dem BasisTV.
1
Funktionsgruppenspezifischer
Tarifvertrag
für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6
- Allgemeine Aufgaben verschiedener Unternehmen
des DB Konzerns
(FGr 6-TV)
zuletzt geändert durch ÄTV 2/2013
2
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§ 3 Entgeltgrundlagen
§ 4 Berechnung des Entgelts
§ 5 Grundsätze für die Eingruppierung
§ 6 Entgeltausgleich
§ 7 Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
§ 8 Vermögenswirksame Leistung
§ 9 Urlaubsgeld
§ 10 Jährliche Zuwendung
§ 11 Krankengeldzuschuss
Abschnitt III Zulagen und Prämien
§ 12 Samstagszulage
§ 13 Sonntagszulage
§ 14 Vorfesttagsregelung
§ 15 Feiertagszulage
§ 16 Nacht- und Schichtzulage
§ 17 unbesetzt
§ 18 Überzeitzulage
§ 19 Rufbereitschaftszulage
§ 20 Qualifikationszulage
§ 21 Einmalige Entgeltzulagen
§ 22 Rundung und Anpassung
§ 23 unbesetzt
§ 24 Jahresabschlussleistung für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 601, 602 sowie
betriebliche Führungskräfte
§ 25 unbesetzt
§ 26 Leistungsentgelt mit Auslandbezug
§ 27 unbesetzt
§ 27a Leistungsprämie für Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 28 unbesetzt
§ 29 Funktionsausgleich
§ 30 unbesetzt
§ 31 unbesetzt
§ 32 unbesetzt
3
Abschnitt IV Entgeltsicherung
§ 33 Rationalisierungszulagen
§ 34 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
Abschnitt V Auslösungen
§ 35 unbesetzt
§ 36 unbesetzt
Abschnitt VI Arbeitszeit
§ 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
§ 38 Überzeit
§ 39 Arbeitszeitkonto
§ 40 Urlaub
§ 41 Arbeitszeitbewertung
§ 42 Arbeitszeitverteilung
§ 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit
§ 44 Rufbereitschaft
§ 45 Sonderregelungen für das Transportpersonal
§ 46 unbesetzt
Abschnitt VII Besondere Bestimmungen
§ 47 unbesetzt
§ 48 Unternehmensbekleidung
§ 49 unbesetzt
§ 50 unbesetzt
Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
§ 51 Gültigkeit und Dauer
Anlagen
1
Unternehmen gem. § 1 FGr 6-TV
2
Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) Tätigkeiten
3
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) Obersätze
4
Monatsentgelttabelle
5
Qualifikationszulage
6
Besondere Regelungen für die DB Schenker Rail Deutschland AG
7
Besondere Regelungen für die DB Fernverkehr AG
8
Besondere Regelungen für die DB Regio AG, DB Regio NRW GmbH, DB RegioNetz
Verkehrs GmbH und DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011)
4
Anlagen
9
Besondere Regelungen für die S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
10
Besondere Regelungen für die DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
11
Besondere Regelungen für die DB Energie GmbH
12
Besondere Regelungen für die DB Services Immobilien GmbH
13
Besondere Regelungen für die DB Station&Service AG
Anhänge
I
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
II
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
5
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
b)
Betrieblich:
Für die in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Funktionsgruppe Allgemeine Aufgaben die eine der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben oder sonstige allgemeine Tätigkeiten ausüben, die
keinem der funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge 1, bis 3, 5 oder LfTV TG
zugeordnet sind.
Ausführungsbestimmung
„Sonstige allgemeine Tätigkeiten“ sind z.B. Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen Personal, Einkauf, Finanzen, Controlling, Recht, Marketing, Bildung.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Arbeitnehmer, deren
aa)
Aufgaben und Kompetenzen die Anforderungen der höchsten tariflichen
Entgeltgruppe übersteigen und
bb)
jahresbezogenes Gesamteinkommen das 13-fache des höchsten tariflichen
Entgeltbetrages um mindestens 15 % übersteigt.
b)
Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind,
c)
Auszubildende, Dual-Studierende und Praktikanten,
d)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV sind,
e)
Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung Nr. 9 (Arbeitnehmer, die ständig
oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und mit schriftlicher Zustimmung ihres Unternehmens auf Schweizer Gebiet wohnen) fallen
f)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte im Ausland beschäftigt sind, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
6
(3)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Auszubildende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang I zu diesem Tarifvertrag.
(4)
Abweichend von Abs. 2 Buchst. c gilt für Dual Studierende der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen, die unter den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des „Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im
DB Konzern (NachwuchskräfteTV)“ fallen, Anhang II zu diesem Tarifvertrag.
§2
Befristete Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Abschnitt II
Allgemeine Entgeltbestimmungen
§3
Entgeltgrundlagen
(1)
Die Arbeitnehmer werden in eine der Entgeltgruppen der Anlage 2 (Entgeltgruppenverzeichnis 1) oder Anlage 3 (Entgeltgruppenverzeichnis 2) eingruppiert.
(2)
Die Höhe des sich aus der Eingruppierung ergebenden Monatstabellenentgelts ergibt
sich aus der Anlage 4.
Ausführungsbestimmungen
(3)
1.
Für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 601 und 602 kann das arbeitsvertraglich vereinbarte
Monatstabellenentgelt einseitig nur durch Änderungskündigung verringert werden.
2.
Die Festsetzung des Monatstabellenentgelts auf Grund der persönlichen Leistung von
Arbeitnehmern der Entgeltgruppen 601 und 602 erfolgt vorrangig unter Berücksichtigung
der Fach- und Personalführungskompetenz.
Das Monatstabellenentgelt (Anlage 4) und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile basieren auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit).
§4
Berechnung des Entgelts
Für jede Stunde der nach § 30 Abs. 2 und 3 BasisTV zu vergütenden Arbeitszeit ist 1/169,66
des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich
dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
7
§5
Grundsätze für die Eingruppierung
(1)
Die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der nicht
nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung.
(2) a)
b)
(3)
(4)
Ist eine Tätigkeit im Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1) aufgeführt, findet das
Entgeltgruppenverzeichnis 2 (EGV 2) keine Anwendung.
Für Arbeitnehmer mit operativen Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten des EGV 1 stehen, erfolgt die Eingruppierung über das
EGV 2.
Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Entgeltgruppe, die der überwiegenden
Tätigkeit entspricht.
a)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet
sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit
entspricht.
b)
Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen.
Bei der Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen nach den Anlagen 2 bzw. 3 erfolgt
die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe nach den Tätigkeitsjahren in der jeweiligen
Entgeltgruppe.
Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt C
Kap. 5 DemografieTV ihre Beschäftigung verloren, ist eine Unterbrechung unschädlich.
(5)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Stufensystematik gilt folgendes:
a)
Höhergruppierung um 1 Entgeltgruppe:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 1 Stufe unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
b)
Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 2 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
c)
Höhergruppierung um 3 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 3 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
8
d)
Höhergruppierung um 4 Entgeltgruppen:
Das Monatstabellenentgelt bemisst sich nach den Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe, die 4 Stufen unterhalb der bisherigen Stufe liegt.
Protokollnotiz:
Für die Ermittlung der Tätigkeitsjahre innerhalb der jeweiligen Stufe nach einer Höhergruppierung im Sinne von Buchst. a bis d gilt folgendes:
1.
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe vermindern sich die Tätigkeitsjahre in der höheren Entgeltgruppe um jeweils 5 Jahre bezogen auf die Anzahl
der Entgeltgruppen, um die der Arbeitnehmer höhergruppiert wird; dies wird bei
der Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe berücksichtigt.
2.
Ergeben sich bei der Berechnung nach Ziff. 1 Werte unter 0 Tätigkeitsjahre, beginnen die Tätigkeitsjahre am Anfang der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
3.
Abweichend von Ziff. 1 gilt in Fällen, in denen sich das Monatstabellenentgelt vor
der Höhergruppierung nach § 4 Abs. 3 ProzessTV bemessen hat, folgendes:
Die Stufe in der höheren Entgeltgruppe wird nach Abs. 5 Buchst. a bis d ermittelt;
die verlängerte Verweildauer in der Stufe der höheren Entgeltgruppe vermindert
sich um jeweils 5 Jahre, bezogen auf die Anzahl der Entgeltgruppen, um die der
Arbeitnehmer höhergruppiert wurde.
e)
In Fällen der Buchst. a bis d besteht mindestens Anspruch auf das Entgelt aus
Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe.
f)
In den Fällen einer Höhergruppierung wird mindestens der Betrag des bisherigen
Monatstabellenentgelts garantiert.
(6)
In den Fällen einer Höhergruppierung in Entgeltgruppen mit Bändersystematik erhöht
sich das Monatstabellenentgelt um mindestens 50,00 EUR.
(7)
In den Fällen einer Herabgruppierung durch Änderungskündigung bzw. Änderungsvertrag gilt bei der Zuordnung zu den einzelnen Stufen einer Entgeltgruppe folgendes:
Zu den bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitsjahren werden die Tätigkeitsjahre aus höheren Entgeltgruppen hinzuaddiert.
Dies gilt auch
a)
beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens
oder
b)
wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in einer Anlage 1
zu einem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag aufgeführten Unternehmen
einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung dieses
Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage 1 dieses Tarifvertrags aufgeführten Unternehmen neu begründet hat.
9
Protokollnotiz:
Beim Wechsel im Sinne des Unterabs. 3 aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den
Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, gilt die Tätigkeit dann als geringerwertig im Sinne
einer Herabgruppierung, wenn das Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe dieses Tarifvertrags geringer ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe des
LfTV TG, in die der Arbeitnehmer eingruppiert war.
(8)
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen einvernehmlich gelöst und im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage
1 aufgeführten Unternehmen neu begründet, finden Abs. 5 Buchst. a bis d sinngemäß
Anwendung.
Dies gilt auch beim Wechsel in einen anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag innerhalb desselben Unternehmens.
Bei einem Wechsel aus dem Geltungsbereich des LfTV TG in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden die im LfTV TG zurückgelegten Jahre der Berufserfahrung
den Tätigkeitsjahren der jeweiligen Entgeltgruppe gleichgesetzt.
§6
Entgeltausgleich
(1)
Wird Arbeitnehmern vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der Entgeltgruppe entspricht, in die sie eingruppiert sind, und
wird die höherwertige Tätigkeit in vollem Umfang mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhalten sie für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit
einen Entgeltausgleich. Der Entgeltausgleich wird für die in der Schicht gemäß Satz 1
angerechnete Arbeitszeit gezahlt. Die ermittelten Zeiten werden einmal am Monatsende auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2)
Der Entgeltausgleich ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre,
und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine jeweilige Stufe maßgebend.
(3)
Abs. 1 und 2 (einschließlich des Funktionsausgleichs nach § 29) gelten sinngemäß
auch für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG.
a)
Die vorübergehend übertragene Tätigkeit gilt dann als höherwertig, wenn das
Monatstabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe höher ist als das Monatstabellenentgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Bei der höheren Entgeltgruppe ist seine derzeitige Stufe maßgebend.
b)
Während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeiten finden ausschließlich die
Arbeitszeitbestimmungen und Zulagenregelungen des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags bzw. des LfTV TG Anwendung.
10
§7
Entgelt bei Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
(1) Während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erhalten Arbeitnehmer Urlaubsentgelt (§ 33 BasisTV).
(2) Neueingestellte Arbeitnehmer, bei denen eine Ausbildung Voraussetzung für die Übertragung einer Tätigkeit nach den Entgeltgruppenverzeichnissen ist, erhalten für die Dauer der Ausbildung das Monatstabellenentgelt, das der Entgeltgruppe entspricht, die unter
der Entgeltgruppe der Tätigkeit liegt, für die sie ausgebildet werden. Bei Einweisungen
und Einführungen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§8
Vermögenswirksame Leistung
(1)
Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung - eine vermögenswirksame Leistung in Höhe
von 13,29 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch
auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) haben.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Probezeit beendet wurde.
Die vermögenswirksame Leistung wird monatlich mit der Entgeltzahlung am 25. des
laufenden Monats gezahlt.
(2)
Arbeitnehmer können zwischen den im Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten frei wählen. Sie können allerdings die Anlagearten und die Anlageinstitute für
jedes Kalenderjahr nur einmal wählen.
(3)
Arbeitnehmer haben jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn ihrem Unternehmen die gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
Unterrichten Arbeitnehmer ihr Unternehmen nicht fristgerecht, entfällt für den jeweiligen
Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. In diesen Fällen
wird die vermögenswirksame Leistung ab dem Monat erbracht, der dem Monat der
Unterrichtung folgt.
Protokollnotiz:
Haben Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem anderen der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen oder mit der DB Job Service GmbH einvernehmlich gelöst und
im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit einem der in der Anlage 1 aufgeführten Unternehmen begründet, genügt
die schriftliche Mitteilung der gewünschten Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen im ersten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
(4)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
11
§9
Urlaubsgeld
(1)
Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie
a)
b)
c)
am 1. Juni im Arbeitsverhältnis stehen
und
seit dem 1. Januar ununterbrochen zum Unternehmen gehört
und
mindestens für einen Teil des Monats Juni Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu dem Arbeitnehmer Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn
sie kein Verletztengeld erhalten hätten) haben.
Ausführungsbestimmung
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei ihrem Arbeitgeber erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen
(Neueinstellung), gilt im Jahr der Übernahme Buchst. b als erfüllt.
(2)
Das Urlaubsgeld beträgt ab 2013 für am 01. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer
437,46 EUR (ab 2014 in Höhe von 450,58 EUR).
Ausführungsbestimmung
Das Urlaubsgeld erhöht sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage
4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der
allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
Am 1. Juni nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten vom Urlaubsgeld den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten - am 1. Juni geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Das Urlaubsgeld wird am 25. Juni gezahlt.
(3)
Leisten Arbeitnehmer während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld. Bereits gezahltes Urlaubsgeld ist zurückzuzahlen.
(4)
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung des Urlaubsgeldes § 6 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltzahlung für den letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des jeweiligen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags.
§ 10
Jährliche Zuwendung
(1)
Arbeitnehmer erhalten Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt als jährliche Zuwendung,
sofern sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen
Der Anspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.
12
(2)
Die jährliche Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. des Urlaubsentgelts nach § 33 Abs. 1 BasisTV, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
(3)
Haben Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres Entgelt - bzw. Krankengeldzuschuss oder Verletztengeld (bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie Krankengeldzuschuss erhalten hätten, wenn sie kein Verletztengeld erhalten hätten) - von ihrem Unternehmen/von einem Unfallversicherungsträger erhalten, vermindert sich die
jährliche Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie kein Entgelt
bzw. Entgeltersatzleistungen im v. g. Sinn erhalten haben.
(4)
Die jährliche Zuwendung wird am 25. November gezahlt.
(5)
Scheiden Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist die jährliche
Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung, die jährliche Zuwendung zurückzuzahlen, gilt nicht für die Arbeitnehmer, denen auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorzeitig eine
Rente gewährt wird oder die aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen ausscheiden.
(6)
Die jährliche Zuwendung bleibt bei der Berechnung von Durchschnittsentgelten oder in
sonstigen Fällen, in denen Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind,
außer Ansatz.
Ausführungsbestimmungen
(7)
1.
Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der
Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbildungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt
zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall
gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
2.
Erfolgt die unmittelbare Übernahme (Neueinstellung) im Laufe eines Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der anteiligen jährlichen Zuwendung für diesen Monat nach dem Arbeitsverhältnis.
Wechseln Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den
Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG), findet hinsichtlich der Ermittlung der jährlichen Zuwendung § 7 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
Ist Abs. 1 Satz 2 erfüllt, erfolgt die anteilige Berechnung abweichend von Abs. 2 jeweils
entsprechend den Verhältnissen im
-
letzten Kalendermonat im Geltungsbereich des bisherigen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG) und
-
ersten Kalendermonat im Geltungsbereich des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG).
Die Auszahlung erfolgt am 25. November in einem Betrag.
13
Ist die jährliche Zuwendung bereits ausgezahlt, erfolgt keine Nachberechnung.
§ 11
Krankengeldzuschuss
(1)
Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei
Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1erlittenen Arbeitsunfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die
Betriebszugehörigkeit) erhält einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten
Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht
über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
(2)
Der Krankengeldzuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der entsprechenden Leistung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3)
Sind Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gelten
die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn sie eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse über
gezahltes Krankengeld vorlegen. Arbeitnehmer werden in diesem Fall grundsätzlich so
gestellt, als wären sie in der BAHN-BKK krankenversichert; der Krankengeldzuschuss
ist jedoch maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Nettofortzahlungsentgelts im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 2 BasisTV) und der Bruttoleistung, die die jeweilige Krankenkasse zahlt. Die Auszahlung des Krankengeldzuschusses erfolgt in diesen
Fällen am 25. des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem Arbeitnehmer die Bescheinigung ihrer Krankenkasse über gezahltes Krankengeld vorgelegt haben.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
ihres Anspruchs auf Krankengeldzuschuss an ihrem Arbeitgeber abzutreten. Insoweit
dürfen Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen
und Unterlagen zugänglich machen.
Abschnitt III
Zulagen und Prämien
§ 12
Samstagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Samstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine
Samstagszulage in Höhe von 0,64 EUR je Stunde.
14
§ 13
Sonntagszulage
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe
von 4,07 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 4,19 EUR) je Stunde.
§ 14
Vorfesttagsregelung
(1)
Am Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und am Tage vor Neujahr besteht, soweit
es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
(2)
Ist diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Vorfesttagszulage (VorfestZ) in
Höhe von 110% je Stunde gezahlt.
Protokollnotiz
Die Berechnung der VorfestZ erfolgt auf der Grundlage der Summe aus dem stundenbezogenen Betrag
a)
des individuellen Monatstabellenentgelts,
b)
des Teils der ZÜ nach dem KonzernZÜTV, welcher sich aus der PZÜ gemäß
§ 3 ÜTV errechnet hat,
c)
der pEinfZ.
Treffen VorfestZ und Sonntagszulage zusammen, wird nur der jeweils höchste Betrag
gezahlt. Daneben wird keine Samstagszulage gezahlt.
(3)
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers wird anstelle der Zahlung der VorfestZ nach
Abs. 2 für angeordnete Arbeit in der Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine entsprechende Freizeit an einem anderen Tage gewährt, sofern dieser Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeit dem Arbeitgeber vor dem jeweiligen Vorfesttag vorliegt.
§ 15
Feiertagszulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese
auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,92 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe
von 5,07 EUR) je Stunde.
(2)
Neben der Feiertagszulage werden Samstags- oder Sonntagszulage nicht gezahlt.
Ausführungsbestimmung
Der Anspruch auf Zahlung der Feiertagszulage richtet sich ausschließlich nach den am Sitz des Betriebes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage.
15
§ 16
Nacht- und Schichtzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr eine Nachtarbeitszulage (NZ) in Höhe von 2,20 EUR je Stunde.
(2)
Arbeitnehmer leisten Schichtarbeit im Sinne dieser Regelung, wenn sie
(3)
a)
regelmäßig im Rahmen einer tagesbezogenen Besetzungszeit von mindestens
13 Stunden eingesetzt werden (Mindest-Besetzungszeit) und
b)
regelmäßig mindestens an einem Wochentag, auch auf verschiedenen Arbeitsplätzen, in mindestens zwei zeitlich unterschiedlichen Schichten, welche die Mindest-Besetzungszeit nach Buchst. a abdecken, arbeiten.
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat auch Nachtarbeit (Arbeit zwischen
20.00 und 06.00 Uhr) geleistet haben, erhalten für die geleistete Nachtarbeit eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 1) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
Dieser Betrag erhöht sich für jede Schicht im Kalendermonat,
a)
die nach 0.00 und vor 04.00 Uhr beendet wird, um 2,56 EUR (pNZ 2),
b)
die nach 24.00 und vor 04.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 EUR (pNZ 3).
(3a) In jedem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens 20,00 EUR aus der
pNZ 3 gemäß Abs. 3 Buchst. b erhält, erhöht sich der Betrag der pNZ 1 um weitere
25,00 EUR (Sondernachtzulage - SNZ-).
(4)
Arbeitnehmer, die im Kalendermonat mindestens 25 Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1
geleistet haben und keine Schichtarbeit nach Abs. 2 leisten, erhalten für diesen Kalendermonat ebenfalls eine persönliche Nachtarbeitszulage (pNZ 4) in Höhe von 30,00
EUR pro Monat.
(5)
Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Sinne des Abs. 2 leisten und im Rahmen der Schichtarbeit im jeweiligen Kalendermonat keine Nachtarbeit geleistet haben,
erhalten eine Schichtzulage (SZ) in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.
(6)
Eine Anpassung der Höhe des Zulagenbetrags der pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und Abs.
4 sowie der SZ nach Abs. 5 in Abhängigkeit vom individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers erfolgt nicht.
(7)
Die pNZ 1 nach Abs. 3 Satz 1 und die SZ nach Abs.5 finden keine Berücksichtigung
bei der Ermittlung des Durchschnitts im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchst. b BasisTV. In
Fällen, in denen Anspruch auf Fortzahlungsentgelt im Sinne von § 33 Abs. 1 besteht,
bleibt der Anspruch nach Abs. 3 und Abs. 5 unberührt.
(8)
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland AG gilt
-
abweichend von Abs. 3 Buchst. a ein Betrag in Höhe von 3,46 EUR und
-
abweichend von Abs. 3 Buchst. b ein Betrag in Höhe von 6,90 EUR.
16
§ 17
unbesetzt
§ 18
Überzeitzulage
(1)
Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von
3,62 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 3,73 EUR) je Stunde.
(2)
Die Überzeitzulage wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 19
Rufbereitschaftszulage
(1)
Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen.
(2)
Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage ab 01. Mai 2013
in Höhe von 2,10 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 2,16 EUR) je Stunde.
(3)
Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten
Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft
eine km-Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt.
§ 20
Qualifikationszulage
Arbeitnehmer erhalten eine Qualifikationszulage nach Maßgabe der Anlage 5.
§ 21
Einmalige Entgeltzulagen
(1)
Arbeitnehmer erhalten für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt
und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage.
Ausführungsbestimmung
Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum
eines Jahres, festgelegt werden.
(2)
Einmalige Entgeltzulagen werden insbesondere gewährt:
1.
für das Entdecken betriebsgefährdender Unregelmäßigkeiten, verbunden mit
zweckmäßigem Handeln zur Schadensbegrenzung für das Unternehmen,
2.
für die Abwendung oder Aufklärung von betriebsstörenden oder betriebsgefährdenden Handlungen,
3.
für Aufräumungsarbeiten bei Unfällen unter besonders ungünstigen Verhältnissen.
17
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zu einmaligen Entgeltzulagen sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen
nicht entgegen stehen.
(3)
Leistungsprämie für Arbeitnehmer der DB Services Immobilien GmbH
Arbeitnehmer der DB Services Immobilien GmbH erhalten ab 01. Januar 2011 eine
Leistungsprämie nach Maßgabe der Anlage 12.
(4)
Leistungsprämie Vermietung für Arbeitnehmer der DB Station&Service AG
Arbeitnehmer DB Station&Service AG erhalten ab 01. Januar 2010 eine Leistungsprämie Vermietung nach Maßgabe der Anlage 13.
§ 22
Rundung und Anpassung
(1)
Die arbeitszeitbezogenen zulage- oder zuschlagsberechtigenden Zeiten sind - für jede
Zulage bzw. jeden Zuschlag getrennt - für den Kalendermonat zusammenzurechnen.
Bei der sich hierbei jeweils ergebenden Summe werden Zeiten von 30 Minuten und
mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben
unberücksichtigt.
(2)
Die Zulagen nach §§ 13, 15, 18 und 19 erhöhen sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien
festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
§ 23
unbesetzt
§ 24
Jahresabschlussleistung
für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 601, 602 sowie betriebliche Führungskräfte
(1)
Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen Leistungen des
Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.
(2)
Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.
(3)
Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts zuzüglich der 12-fachen pEinfZ. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des
Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tä-
18
tigkeiten der Entgeltgruppen 601, 602 bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind,
sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
§ 25
unbesetzt
§ 26
Leistungsentgelt mit Auslandbezug
(1)
a)
Arbeitnehmer des stationären Bereichs, die aufgrund einer Grenzbetriebsvereinbarung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnen
aa)
die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
oder
bb)
die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
beherrschen und anwenden müssen, erhalten ein Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 1).
(2)
b)
Die Höhe der ALZ 1 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht
10,00 EUR.
a)
Arbeitnehmer nach Abs. 1 erhalten ein erhöhtes Leistungsentgelt mit Auslandsbezug (ALZ 2), wenn sie
aa)
die besondere Kenntnis der ausländischen Fahr- und Betriebsvorschriften
und
bb)
die sichere Kommunikation in der jeweils zugehörigen Fremdsprache,
die im Zusammenhang mit der Tätigkeit erforderlich ist, beherrschen und anwenden müssen.
b)
Die Höhe der ALZ 2 beträgt für jede eigenverantwortlich geleistete Schicht
20,00 EUR.
Protokollnotizen:
1.
Sowohl die Aneignung und Anwendung der besonderen Kenntnisse der ausländischen
Fahr- und Betriebsvorschriften als auch die sichere Kommunikation in der entsprechenden Fremdsprache setzen voraus, dass Arbeitnehmer sich diese Kenntnisse und
Fertigkeiten auch in Eigeninitiative zusätzlich aneignen und ständig aktualisieren.
Durch das Leistungsentgelt mit Auslandsbezug werden den besonderen, über das
normale Maß hinausgehenden, Anforderungen an die Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die allgemeinen Grundsätze der Unternehmen zu Schulungsmaßnahmen werden
durch die „Eigeninitiative“ im Sinne von Satz 1 nicht berührt.
19
2.
Über die Erforderlichkeit der besonderen Kenntnisse bzw. der sicheren Kommunikation
sowie über einen eventuellen Prüfungsnachweis entscheidet der Arbeitgeber.
3.
Die Bestimmungen zur ALZ 1 und ALZ 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen
übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeiten
ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.
§ 27
unbesetzt
§ 27a
Leistungsprämie für Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(1)
Arbeitnehmer, die als Notfallmanager der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
Betriebsbeamte im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 EBO sind und die Leitung am Ereignisort übernehmen, erhalten zur Abgeltung der erhöhten Anforderungen an Qualifikation,
Zuverlässigkeit und Belastbarkeit sowie für die Übernahme der besonderen Verantwortung für die sichere Betriebsführung bei Notfällen, soweit diese nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine Leistungsprämie (Lp Nmg).
Protokollnotizen:
(2)
1.
Die Ausgestaltung der Lp Nmg im Sinne dieser Bestimmung - einschließlich der
Definition der weiteren unternehmensspezifischen Voraussetzungen für die Anspruchsbegründung - erfolgt durch die Betriebspartner auf Unternehmensebene.
2.
Die Zahlung der Lp Nmg erfolgt einmal jährlich mit der Entgeltzahlung für den
Monat Dezember.
3.
Die Bestimmungen zur Lp Nmg sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit dem beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Die Lp Nmg wird bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte nicht berücksichtigt.
§ 28
unbesetzt
§ 29
Funktionsausgleich
Disponenten Wagenmeister, Zugbildung, Nahbereichsbedienung, örtliche Disponenten und
Personaleinsatzplaner erhalten einen monatlich zu zahlenden Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs berechnet sich aus dem Differenzbetrag seines Monatstabellenentgelts und des entsprechenden Monatstabellenentgelts der Funktionsgruppe der unter anderem zu disponierenden Arbeitnehmer. Dabei ist seine derzeitige Stufe zugrunde zu legen.
20
§ 30
unbesetzt
§ 31
unbesetzt
§ 32
unbesetzt
Abschnitt IV
Entgeltsicherung
§ 33
Rationalisierungszulagen
(1)
1.
Wird gegenüber Arbeitnehmern deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer
Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen ist, eine Änderungskündigung ausgesprochen, erhalten sie eine Rationalisierungszulage Tabellenentgelt - Zulage RT - in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem METV am Tag vor dem Wirksamwerden der Änderungskündigung
und dem METV am Tag des Wirksamwerdens der Änderungskündigung. Dies gilt
entsprechend, wenn unter den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Änderungsvertrag geschlossen wird, sofern kein Anspruch auf Zahlung einer ZÜ gemäß § 2
Abs. 4 KonzernZÜTV besteht.
2.
Die Zulage RT erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
weniger als 2 Jahren für die Dauer von
3 Monaten,
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
3.
Auf die Entgeltsicherungsfrist nach Nr. 2 wird die jeweils in Betracht kommende
Kündigungsfrist (§ 21 BasisTV) und der Zeitraum bis zum Wirksamwerden der
Änderung des Arbeitsvertrags angerechnet.
4.
Werden Arbeitnehmer während der Entgeltsicherungsfrist in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RT um den Unterschiedsbetrag
zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe.
5.
Haben Arbeitnehmer vor Beginn der Entgeltsicherungsfrist keine monatliche
Zahlung (Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1) erhalten, wird die Zulage RT
nur insoweit gezahlt, als sie nicht durch diese Prämie/monatliche Zahlung ausgeglichen wird.
21
(2)
1.
Wechseln Arbeitnehmer, deren bisherige Beschäftigung aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV weggefallen
ist, nicht nur vorübergehend
-
von einem Prämienverfahren (derzeit nur Zulage ZÜL) in eine Tätigkeit ohne Prämienverfahren,
erhalten sie eine Rationalisierungszulage Prämie - Zulage RP -, wenn sie in den
vorausgegangenen 2 Jahren und auch in den letzten 3 Monaten überwiegend in
einem Prämienverfahren gearbeitet haben.
2.
Die Zulage RP wird wie folgt berechnet: Die Summe der in den letzten 3 Monaten
vor Eintritt des Entgeltsicherungsfalls gezahlten Prämien werden durch die Zahl
der Stunden (z. Z. 169,66 Stunden x 3) geteilt.
3.
Die Zulage RP erhalten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit (§ 5 BasisTV) von
-
mindestens 2 bis weniger als 5 Jahren für die Dauer von
15 Monaten,
-
5 bis weniger als 8 Jahren für die Dauer von
22 Monaten,
-
mindestens 8 Jahren für die Dauer von
28 Monaten.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit findet § 2 KonzernRTV sinngemäß
Anwendung.
4.
Werden Arbeitnehmer zu Beginn oder während der Entgeltsicherungsfrist in eine
höhere Entgeltgruppe eingruppiert, vermindert sich die Zulage RP um den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe, der nicht nach § 5 KonzernZÜTV und/oder Abs. 1 Nr. 4 angerechnet
wurde.
5.
Die Zulage RP wird nur in der Höhe gezahlt, soweit sie nicht unter Berücksichtigung von Nr. 4 durch die neue Prämie erreicht wird.
(3)
Für die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit sowie für den Beginn der Laufzeit der Entgeltsicherungsfristen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die bisherige Beschäftigung
aufgrund einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV
weggefallen ist.
(4)
1.
In den Fällen des § 12 Abs. 1 BasisTV (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und § 12 Abs. 2 BasisTV finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Herabgruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe, verlängert
sich die Dauer der Zahlung der Zulage RT nach Abs. 1 jeweils um 4 Monate.
2.
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegenüber Arbeitnehmern
im Rahmen einer betriebsbedingten Versetzung nach § 12 Abs. 1 BasisTV eine
Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen bzw.
ein diesbezüglicher Änderungsvertrag geschlossen wird.
22
§ 34
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Arbeitsunfallverletzte und wegen Gesundheitsschäden
(1)
Müssen mindestens 55jährige Arbeitnehmer nach einer mindestens 10jährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betriebsärztlichen Gutachtens wegen Nachlassens der
Kräfte infolge langjähriger Arbeit oder wegen Alterserscheinungen ihren Arbeitsplatz
wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet ihrer
tatsächlichen Verwendung, nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(2)
Müssen Arbeitnehmer infolge eines bei einem der in Anlage 1 aufgeführten Unternehmen erlittenen Arbeitsunfalls oder wegen Gesundheitsschäden, die nach betriebsärztlichem Gutachten überwiegend auf die Tätigkeit bei einem der in Anlage 1 aufgeführten
Unternehmen zurückzuführen sind, ihren Arbeitsplatz wechseln und sollen Arbeitnehmer deshalb nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die ihnen übertragene
überwiegend verrichten, dürfen sie, unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung,
nicht in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
(3)
a)
Voraussetzung für die Entgeltsicherung nach Abs. 2 ist, dass der Unfall oder die
Gesundheitsschädigung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer beruhen und dass die Arbeitnehmer etwaige Schadensersatzansprüche
gegen Dritte schriftlich an ihr Unternehmen abgetreten haben.
b)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so sind die Arbeitnehmer
verpflichtet, die ihnen gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche
in Höhe ihres Anspruchs auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes an ihr Unternehmen abzutreten. Insoweit dürfen die Arbeitnehmer über die Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche müssen die Arbeitnehmer ihr Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere
Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
(4)
Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung oder keine Anwendung mehr, wenn Arbeitnehmer sich weigern, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben; das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmern aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine zumutbare Tätigkeit nicht übertragen werden kann.
Abschnitt V
Auslösungen
§ 35
unbesetzt
§ 36
unbesetzt
23
Abschnitt VI
Arbeitszeit
§ 37
Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1)
Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
Protokollnotiz:
Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit
von 2.088 Stunden abgestellt worden, so ist diese Vereinbarung ab dem
01. März 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbeschadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. März 2011 maßgebende Referenzarbeitszeit von 2.036 Stunden gemeint ist.
(2)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach
Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In
diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige JahresarbeitszeitSoll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3)
Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als
den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll nach folgender Formel:
TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum
7 X 261 *
Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
Es bedeuten:
TAJaz
=
individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden
Abrechnungszeitraums
TgR
=
Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums
TJaz
=
individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1)
– Stunden/Abrechnungszeitraum
*
=
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
24
(4)
Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht
erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen
Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen.
Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer
Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in
diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
§ 38
Überzeit
(1)
Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens
jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
(2)
Bei einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit bleibt die
Regelung nach Abs. 1 unberührt.
(3)
Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 18) eine Zeitgutschrift, werden
für jede Stunde Überzeit am Ende des Abrechnungszeitraums 15 Minuten in das Arbeitszeitkonto des folgenden Abrechnungszeitraums sollreduzierend verbucht und führen in diesem Abrechnungszeitraum nicht zur Überzeit.
Die Überzeitzulage ist bereits vor dem Ende des Jahresabrechnungszeitraums am
nächstmöglichen Zahltag zu zahlen.
(4)
Für den Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen betrieblichen
Rahmen selbst einteilt, entsteht keine Über- bzw. Minderzeit, wenn der Abrechnungszeitraum endet und er den vorgegebenen betrieblichen Rahmen zu diesem Zeitpunkt
weder über- noch unterschritten hat. Erst bei angeordneter Überschreitung des betrieblichen Rahmens gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 39
Arbeitszeitkonto
(1)
Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und
die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden
bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient
auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt.
(2)
Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zählen zum
ersten Kalendertag.
(3)
Der Einsatz der Arbeitnehmer soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Kontostandes
am Ende eines Abrechnungszeitraumes geregelt werden.
(4)
Der Arbeitnehmer soll auf seinen Antrag hin nicht zur Arbeit eingeteilt werden. Dieser
Antrag darf nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Darüber hinaus kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitszeitkonto nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen werden kann. Antragsfristen, Fristen und
Form der Beantwortung (Ablehnung) des Antrags sind in einer Betriebsvereinbarung zu
regeln.
25
(5)
Bei Überschreiten des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls am Ende des Abrechungszeitraums werden 50 v.H. der Überschreitung auf den folgenden Abrechnungszeitraum
vorgetragen. Für die verbleibenden Zeiten der Überschreitung können Arbeitnehmer
eine vollständige oder auch teilweise Übertragung voller Stunden inklusive eines möglichen auf diese Stunden entfallenden Zeitzuschlags nach § 38 Abs. 3 in das Langzeitkonto beantragen. Die nicht in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten werden ebenfalls auf den folgenden Abrechnungszeitraum vorgetragen. Der Antrag für die Übertragung ins Langzeitkonto muss vom Arbeitnehmer einen Monat vor Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die Stunden entstehen, gestellt werden.
Der Vortrag in das Arbeitszeitkonto führt zur Reduzierung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls im folgenden Abrechnungszeitraum.
§ 40
Urlaub
(1)
Der Erholungsurlaub der Arbeitnehmer beträgt 28 Urlaubstage im Urlaubsjahr. Er erhöht sich ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren um einen Urlaubstag und ab einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren um einen weiteren Urlaubstag.
Übergangsregelung
Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am
01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung:
Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1
gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger
ist als der Anspruch nach Abs. 1.
(2)
Bezogen auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von Abs. 1 findet § 2 KonzernRTV
sinngemäß Anwendung.
(3)
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen
nicht im laufenden Urlaubsjahr abgewickelt werden, ist er bis spätestens 6 Monate
nach Ende des Urlaubsjahres abzuwickeln.
(4)
Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit:
1.
Arbeitnehmer erhalten bei Leistung im Kalenderjahr von mindestens
a)
b)
c)
d)
80 Nachtarbeitsstunden
160 Nachtarbeitsstunden
240 Nachtarbeitsstunden
320 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag,
2 Arbeitstage,
3 Arbeitstage,
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald im laufenden Kalenderjahr jeweils die Voraussetzungen für einen Tag oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub
erfüllt sind.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von
weniger als 2.088 Stunden ist die Zahl der geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit zu
2.088 Stunden anzupassen.
26
Ausführungsbestimmung
Maßgebend für den Umfang des Zusatzurlaubs sind bei den Arbeitnehmern die Zahl der
tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden und die Tabelle in Nr. 1.
Wegen der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden siehe Nr. 4
2.
Wird der für die Arbeitnehmer in Betracht kommende Höchsturlaub nach Nr. 1 am
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht, dann sind in den Monaten Januar und
Februar aufkommende anspruchsbegründende bzw. verbessernde Nachtarbeitsstunden insoweit zu berücksichtigen, als dadurch der Anspruch auf einen oder einen weiteren Tag Zusatzurlaub erfüllt wird. Sie sind für das laufende Kalenderjahr
abzusetzen.
Ausführungsbestimmung
Beispiele für die Vorgriffsregelung:
1.
Bis zum 31. Dezember sind 70 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Bis zum
28. Februar des folgenden Kalenderjahres werden weitere 15 Nachtarbeitsstunden
geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen. Die
für die Anspruchsbegründung des vorangegangenen Kalenderjahres im Vorgriff
verwendeten 10 Nachtarbeitsstunden sind verbraucht; für die Bemessung im neuen
Kalenderjahr verbleiben für die Zeit vom 01.01. - 28.02. nur noch fünf anrechenbare
Nachtarbeitsstunden.
2.
Bis zum 31. Dezember sind 145 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. Der Arbeitnehmer hat bereits einen Tag Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen erhalten.
Bis zum 28. Februar werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet.
Der Arbeitnehmer erhält einen zweiten Tag Zusatzurlaub. Von den im laufenden Kalenderjahr bis dahin geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden werden 15 Nachtarbeitsstunden verbraucht; aus der Zeit vom 01.01. - 28.02. sind nur noch 5 Nachtarbeitsstunden für das laufende Kalenderjahr anrechenbar.
3.
Wie Beispiel 2, jedoch werden bis zum 28.02 nur 10 weitere Nachtarbeitsstunden
geleistet. Es besteht kein Anspruch auf den zweiten Tag Zusatzurlaub. Die im laufenden Jahr geleisteten 10 Nachtarbeitsstunden sind für dieses Kalenderjahr voll
anrechenbar.
In den vorstehenden Beispielen ist unterstellt, dass es sich um vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll von 2.088 Stunden
handelt.
3.
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Kalenderjahres vollenden, erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Nr. 1 um
einen Arbeitstag. Damit wird der arbeitmedizinische Zusammenhang zwischen
Lebensalter und zunehmender Belastung der Arbeitnehmer bei Nachtarbeit berücksichtigt.
4.
Nachtarbeitsstunden im Sinne der Nr. 1 sind die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden. Nachtarbeitsstunden in Schichten, in denen Arbeitnehmer lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein müssen, um im
Bedarfsfalle vorkommende Arbeiten zu verrichten, bleiben unberücksichtigt.
27
Ausführungsbestimmung
Aus der Beschränkung auf die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit" geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich, dass Überstunden und Zeiten ohne Arbeitsleistungen (z.B. Arbeitszeitzuschläge, Fahrgastfahrten, Pausen und Zeiten einer Bereitschaft) unberücksichtigt bleiben. Unterbrechungen der Arbeit, während denen Arbeitnehmer mit der Verpflichtung zur wachen Achtsamkeit anwesend sind, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können, sind jedoch zu berücksichtigen. Es dürfen nur dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleistete Nachtarbeitsstunden angerechnet werden. Diese Bestimmung darf allerdings
nicht eng ausgelegt werden. Dienstplan in ihrem Sinne ist jede der Arbeitsaufnahme vorangehende Dienst- oder Arbeitseinteilung (z.B. im Baudienst oder bei den Arbeitnehmern
des Sonderdienstes) einschließlich der Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft
oder Bereitschaft. Als Nachtarbeitsstunden sind somit auch zu berücksichtigen
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung, die außerhalb des regelmäßigen
Arbeitsverlaufs liegen,
-
die Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung aus einer Bereitschaft oder Unfall-,
Störungs- und Schneebereitschaft bei einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle,
-
die durch Zug- und Busverspätungen verursachten Verlängerungen der Arbeit (Verlängerung der Schicht oder Verkürzung dienstplanmäßiger Zeiten ohne Arbeitsleistung in der Schicht),
soweit sie in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
5.
(5)
Wechselt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres in den Geltungsbereich eines anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch LfTV TG), findet § 5 KonzernRTV sinngemäß Anwendung. Für das
laufende Kalenderjahr gilt dabei, dass der bereits in diesem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf Zusatzurlaub übertragen wird und die Zeiten, die bis zum
Zeitpunkt des Wechsels noch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen, in
die Systematik des anderen funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags (auch
LfTV TG) übernommen werden.
Allgemeine Grundsätze:
1.
Der Arbeitnehmer beantragt die Spanne der Zeit in Kalendertagen, die er wegen
Abwicklung des Urlaubs (unabhängig von der Urlaubsart) von der Arbeit freigestellt werden will. Für jeden Werktag von Montag bis Freitag, der in die Spanne
des Urlaubs fällt, wird unabhängig von der individuellen Arbeitszeitverteilung ein
Urlaubstag angerechnet, der im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet wird. Für einen
Samstag und Sonntag erfolgt keine Verrechnung.
Für Arbeitnehmer, die im Durchschnitt weniger als 5 Kalendertage in der Woche
(nicht Schichthäufigkeit) zu arbeiten haben, wird der Urlaub entsprechend angepasst, so dass ein zeitlich gleichwertiger Urlaub entsteht.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig an einem oder mehreren Werktagen von Montag bis Freitag nicht arbeiten, wird für diese Tage kein Urlaubstag verrechnet.
2.
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von Arbeitnehmern an Werktagen vor 5 Uhr oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung
verlangt werden.
3.
Nach einer Kündigung erhalten die Arbeitnehmer den noch nicht gewährten Urlaub während der Kündigungsfrist. Soweit sie nicht ausreicht, ist der Urlaub ab-
28
zugelten. Ist das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitnehmers aus einem Grund beendet worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, entfällt die
Abgeltung für den Teil des Urlaubsanspruchs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlG hinausgeht.
§ 41
Arbeitszeitbewertung
(1)
Jeder Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach gesetzlichen oder
tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten
Arbeitszeit verrechnet. Wird nach Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde,
verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
nach § 37 Abs. 1 für diesen Tag verrechnet, sofern es sich um einen Werktag von
Montag bis Freitag handelt. Die Arbeitsbefreiung an dem beantragten Tag nach Satz 1
ist keine Verteilungsänderung nach Satz 2.
(2)
Erfolgt der Einsatz nach einem sog. “Schichtfensterplan” oder “Ruhetagsplan” bzw.
nach den entsprechenden Prinzipien während sog. “Dispophasen” im Basis-Dienstplan,
wird in den Fällen der Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1
angerechnet. An planmäßig arbeitsfreien Tagen findet dann keine Anrechnung statt.
Planmäßig mit Arbeit belegbare bzw. arbeitsfreie Tage können auf alle Wochentage fallen. Bei Anwendung dieser Anrechnungsregel sind 5 planmäßig mit Arbeit belegbare
und 2 planmäßig arbeitsfreie Tage im Durchschnitt des Abrechnungszeitraums (ggf.
nur während der entsprechenden Phasen des Basis-Dienstplans) einzuteilen.
(3)
Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am
Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit
1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 verrechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften
über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßgeblich.
(4)
Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der
für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für
einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt
hätte, die geplante Arbeitszeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis
Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls nach § 37 Abs. 1 zu bewerten.
(5)
In Fällen einer stundenweisen Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts wird Arbeitnehmern mindestens die an diesem Tag tatsächlich geleistete Arbeitszeit angerechnet. Die Zeitsumme der insgesamt anzurechnenden Arbeitszeit darf jedoch die
Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung nicht übersteigen.
(6)
Bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts verringert sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll um die entsprechende Arbeitszeit.
29
§ 42
Arbeitszeitverteilung
(1)
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b und § 12 Nr. 2 ArbZG werden die
Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt.
(2)
Die Arbeitszeit ist jeweils im Rahmen der gesetzlich und tarifvertraglich maßgebenden
Bestimmungen und unter Beachtung des § 87 BetrVG einzuteilen; dabei gilt insbesondere:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf über 10 Stunden hinaus nur verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst (§ 3 und § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw.
Nr. 4 Buchst. a ArbZG) fällt. Erheblicher Umfang ist ein Anteil an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst von mind. 30 Prozent. § 43 BasisTV bleibt unberührt.
2.
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6
Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden
(auch ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG).
3.
Arbeitnehmern sollen im Jahresabrechnungszeitraum (§ 37) mindestens 26 arbeitsfreie Sonn- und Feiertage - und zwar grundsätzlich in Verbindung mit einer
täglichen Ruhezeit - gewährt werden; im Monat sollen zwei Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag) arbeitsfrei sein.
4.
Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag
(Wochenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 37) einen Ersatzruhetag; für Arbeit
an einem in das letzte Quartal eines Abrechnungszeitraums (§ 37) fallenden
Wochenfeiertag ist der Ersatzruhetag spätestens innerhalb der diesem Zeitraum
folgenden 3 Kalendermonate zu gewähren.
5.
Für Arbeitnehmer, die Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, soll die in tatsächlich geleisteten Schichten angerechnete Arbeitszeit im Zeitraum von
23.00 Uhr bis 04.00 Uhr 500 Stunden nicht überschritten werden. Die Zeiten, die
in diesen Zeitraum fallen, werden für die Bewertung minutengenau erfasst. Der
Arbeitzeitanteil nach Satz 1 kann durch Betriebsvereinbarung erhöht werden. Die
Nachtarbeit soll im Rahmen der betrieblichen Belange und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Arbeitnehmer möglichst gleichmäßig verteilt werden. Dabei sollen regelmäßige tägliche Arbeitszeiten, die in die
Zeit von 23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als fünfmal hintereinander angesetzt werden. Leistet der Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum mehr als
500 Stunden zwischen 23.00 Uhr und 04.00 Uhr, erhält er für jede darüber hinausgehende volle Stunde einen Zeitzuschlag nach folgender Staffel in das Arbeitszeitkonto sollreduzierend gebucht:
Ab der 501. Stunde
Ab der 601. Stunde
Ab der 751. Stunde
5 Min.
10 Min.
15 Min.
Für Arbeitnehmer, die im Abrechnungszeitraum aus der dauerhaften Nachtarbeit
ausscheiden, werden die bis dahin geleisteten Nachtstunden nicht berücksichtigt.
30
6.
Die Gesamtdauer der dem Arbeitnehmer während einer täglichen Arbeitszeit zu
gewährenden Ruhepausen darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG), wenn zusammenhängende Ruhepausen (§ 4 ArbZG) aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden können. Betriebliche Gründe, die eine Aufteilung der Gesamtpausendauer auf Kurzpausen
von angemessener Dauer (5 bis 14 Minuten) rechtfertigen, liegen dann vor, wenn
aufgrund der betrieblichen Abläufe die Gewährung mindestens 15 Minuten umfassender Ruhepausen nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten
auf Einzelarbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nur
kurzzeitig verlassen kann, ohne dass er sich dabei im Zustand der wachen Achtsamkeit befinden muss.
7.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse sollen Arbeitnehmer in der
Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die
Arbeitszeit der regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis
20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Werktage, möglichst
jedoch auf die Wochentage Montag bis Freitag, verteilt werden.
8.
Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt
55 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten; aus betrieblichen Gründen darf jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates eine höhere regelmäßige Arbeitszeit je
168-Stunden-Zeitraum planmäßig bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
9.
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal
hintereinander.
Bei der DB Schenker Rail Deutschland AG sind die ergänzenden / abweichenden
Regelungen der Anlage 6 zu beachten.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen
der Anlage 7 zu beachten.
(3)
Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit werden berücksichtigt. Die Zeit für die
Erfassung von Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit wird nicht auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortag hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird.
(5)
Arbeitnehmern bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitsbefreiungen gelten als
gewährt, wenn sie in die Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitszeitschutzvorschriften nachzugewähren.
§ 43
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche
Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein
Daten-Terminal zu bedienen ist.
31
(2)
Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und
endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns
innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann.
(3)
Bei auswärtigen Ruhezeiten sowie in den Fällen des § 45 Abs. 6 und § 44 BasisTV
findet Abs. 2 keine Anwendung.
§ 44
Rufbereitschaft
unbesetzt
Hinweis:
Bei der DB Netz AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10 zu
beachten.
Bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 10 zu beachten.
Bei der DB Energie GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 11
zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
§ 45
Sonderregelungen für das Transportpersonal
(1)
Arbeitnehmer sind Transportpersonal, sobald sie Tätigkeiten ausführen, die dem Fahrpersonal sowie unmittelbar der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen - einschließlich des stationären äußeren Eisenbahndienstes - zugeordnet sind. Zum Transportpersonal zählen insbesondere Disponenten Ressourcensteuerung, Zugbildung und
Nahbereich, Arbeitnehmer Flottendisposition sowie sonstige Arbeitnehmer, die in der
Betriebssteuerung tätig sind. Nicht hierzu zählen Arbeitnehmer, die für vorbereitende,
abrechnende oder sonstige administrative Aufgaben eingesetzt werden.
(2)
Für das Transportpersonal gelten die Bestimmungen des § 42, soweit nicht hiervon
abweichend oder hierzu ergänzend in § 45 anderes geregelt ist. Für Arbeitnehmer, denen vorübergehend Tätigkeiten des Transportpersonals übertragen werden, sind für die
Dauer dieser Tätigkeiten die Regelungen des § 45 anzuwenden.
(3)
Eine Schicht umfasst den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten bzw. Zeiten ohne Arbeitsverpflichtung (ZoA) von mehr als 5 und weniger als 9 Stunden Dauer.
Die Dauer der Schicht nach Satz 1, ohne die Zeiten der gesetzlichen Mindestruhepausen (auch Kurzpausen), wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
1.
Zwei oder mehrere Arbeitseinsätze an einem Arbeitstag mit dazwischen liegenden Tätigkeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 5 Stunden Dauer gelten als eine Schicht.
32
(4)
2.
Tätigkeitsunterbrechungen sind vorrangig für die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen zu nutzen. Die Dauer der Ruhepause ist von der Dauer der Arbeitszeit nach §§ 3 und 6 ArbZG abhängig.
3.
Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer - ggf. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern - seine Ruhepause bzw. Ruhepausen in Anspruch nehmen kann
(z.B. Pausenfenster, flexible Pause, disponible Pause). Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, die eine ausreichende Dauer haben und deren Lage so
zu wählen ist, dass für Arbeitnehmer ein angemessener Erholungswert erreicht
wird. Arbeitnehmer können sich während der Ruhepause vom Arbeitsplatz entfernen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt.
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals werden für eine Schicht mindestens
5 Stunden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet. Für die
durch eine ZoA getrennten Schichten wird abweichend von Satz 1 insgesamt mindestens die Dauer der ZoA auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Satz 1 gilt nicht für die Arbeitnehmer, die individuell eine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart haben.
Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll unter
1.305 Stunden gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestschichtanrechnung von 3 Stunden, wenn individuell keine kürzere tägliche Arbeitszeitverteilung vereinbart ist.
Von der Regelung zur Mindestschichtanrechnung sind ausgenommen der regelmäßige
Fortbildungsunterricht, Arbeitsbesprechungen, angeordnete ärztliche Untersuchungen
und Vernehmungen.
(5)
Arbeitnehmer des Transportpersonals sollen im Jahresabrechnungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als 261 Schichten abzüglich des individuellen Erholungsurlaubsanspruchs und abzüglich der sich aus der Übertragung ins Arbeitszeitkonto nach § 39
Abs. 5 geteilt durch 8 Stunden rechnerisch ergebenden Schichtanzahl leisten. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann die Schichtanzahl nach Satz 1 überschritten werden.
(6)
Reisezeiten zwischen dem Arbeitsort bzw. dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort
des regelmäßigen Fortbildungsunterrichts, der Arbeitsbesprechungen, der angeordneten ärztlichen Untersuchungen und der Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte
(d.h. Aufenthaltszeiten während der Fahrt sowie am auswärtigen Geschäftsort unvermeidbare - nicht zu den Wartezeiten zählende - Zeiten bis zum Beginn oder nach Beendigung der Tätigkeiten) werden zu 50 v.H. auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
Für ärztliche Untersuchungen, regelmäßigen Fortbildungsunterricht und Arbeitsbesprechungen kann an Stelle eines Einzelnachweises auch die Arbeitszeit angerechnet werden, die erfahrungsgemäß hierfür durchschnittlich anfällt.
Wartezeiten können frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betreffende
Termin geplant war. Sie werden auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
angerechnet.
(7)
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 3 gelten für das Transportpersonal folgende Bestimmungen über die Gewährung von Ruhetagen:
33
1.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens
72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden.
2.
Arbeitnehmern sind mindestens 26 Ruhetage zu gewähren, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Die Hälfte der Ruhetage nach Nr. 2 soll als verlängertes Wochenende gewährt
werden. Diese Ruhetage müssen spätestens am Samstag um 14 Uhr beginnen
und dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden; hiervon kann aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer um höchstens
2 Stunden abgewichen werden.
4.
Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit
der ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden.
Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen
Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Jahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen
den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Bei der DB Schenker Rail Deutschland AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 6 zu beachten.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 7 zu beachten.
Bei der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH und der DB RegioNetz Verkehrs
GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
(8)
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit
Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Bei der DB Schenker Rail Deutschland AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 6 zu beachten.
Bei der DB Fernverkehr AG sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 7 zu beachten.
Bei der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH und der DB RegioNetz Verkehrs
GmbH sind die ergänzenden / abweichenden Regelungen der Anlage 8 zu beachten.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH sind die ergänzenden /
abweichenden Regelungen der Anlage 9 zu beachten.
34
(9)
Fällt Arbeit aus, sind Arbeitnehmer spätestens am Vortage hierüber zu informieren. Der
Arbeitgeber kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. Wird
der Ausfall den Arbeitnehmern kurzfristiger - z.B. erst nach Arbeitsbeginn - bekannt
gegeben, erhält er einen Zeitzuschlag in Höhe von 5 Stunden; bereits geleistete Arbeitszeit wird hierauf angerechnet; bereits geleistete Arbeitszeit und Zeitzuschlag dürfen die Dauer der planmäßig vorgesehenen Arbeitszeit nicht übersteigen.
Fällt durch das Verkehren von Zügen vor Plan Arbeit aus, erhalten Arbeitnehmer einen
Zeitzuschlag in Höhe der Differenz zwischen geplanter und geleisteter Arbeitszeit.
(10) Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach § 3 und § 6 ArbZG darf in 168 nacheinander
folgenden Stunden nach jedem Arbeitsbeginn planmäßig insgesamt 55 Stunden nicht
überschreiten. Satz 1 gilt nicht in unvorhergesehenen Fällen.
§ 46
unbesetzt
Abschnitt VII
Besondere Bestimmungen
§ 47
unbesetzt
§ 48
Unternehmensbekleidung
Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen
und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während
der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
§ 49
unbesetzt
§ 50
unbesetzt
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 51
Gültigkeit und Dauer
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
(2)
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.
35
(3)
§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BasisTV gilt unbeschadet der systematischen Zuordnung
dieser Bestimmungen in diesem Tarifvertrag auch für die §§ 2, 11, 33, 37 Abs. 2 und 3
sowie 40 Abs. 3 dieses funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages.
(4)
Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten
kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten.
36
Anlage 1
zum FGr 6-TV
Vorstandsressort DB Konzern
Unternehmen gem. § 1 FGr 1-TV
Konzernleitung
Deutsche Bahn AG
DB Gastronomie GmbH
DB Services Immobilien GmbH
DB Mobility Logistics AG
Infrastruktur
DB Energie GmbH
DB Netz AG
DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
DB Station&Service AG
Dienstleistungen
DB Dienstleistungen GmbH
DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH
Personenverkehr
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB RegioNetz Verkehrs GmbH
DB Regio NRW GmbH
ab 01. Januar 2011:
DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
- Geschäftsfeld Schiene DB Stadtverkehr GmbH
S-Bahn Berlin GmbH
S-Bahn Hamburg GmbH
DB Vertrieb GmbH
Transport und Logistik
DB Schenker Rail Deutschland AG
37
Anlage 2
zum FGr 6-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 1
(EGV 1)
Tätigkeiten
38
Entgeltgruppe 604
Disponent überregional
●
überregionale Disposition und Koordination des Betriebsablaufes (z.B. Betriebsleitstellen,
Transportleitung)
●
Steuerung des wirtschaftlichen Einsatzes im zugeordneten Bereich
Disponent Zugbildung 2
●
wie Disponent Zugbildung 1 und
●
Disposition und Koordination des gesamten Betriebsablaufes der Zugbildung in komplexen
Kernzugbildungsanlagen des SGV und
●
Fachlicher Letztentscheid im Bereich der Kernzugbildungsanlage des SGV insbesondere gegenüber anderen Disponenten der Kernzugbildungsanlage des SGV und gegenüber den Disponenten Zugbildung 1 der angeschlossenen Knotenbahnhöfe und Häfen
●
Direkter Ansprechpartner der regionalen Produktionsunterstützung des SGV
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Entgeltgruppe 605
Disponent Wagenmeister
●
Disposition und Koordination des Betriebsablaufes in der technischen Wagenbehandlung, bzw.
Bereitstellungsleitungen und / oder
●
Kurzfristige Personaleinsatzplanung für Wagenmeister bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten
Disponent Zugbildung 1
●
Disposition und Koordination des Betriebsablaufes in der Zugbildung bzw. Bereitstellungsleitung
und/oder kurzfristige Personaleinsatzplanung bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten.
Disponent Nahbereichsbedienung
●
Disposition und Koordination des Betriebsablaufes in der Nahbereichsbedienung und/oder kurzfristige Personaleinsatzplanung bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten.
Personaleinsatzplaner
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betrieblichen Personaleinsatzdisposition, insbesondere:
●
Einsatz-, Urlaubs- und Freistellungsplanung unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze
●
Schichtplanerstellung
●
Personalbuchführung und Pflege von Stammdaten in EDV-Systemen
Örtlicher Disponent Personal
●
Kurzfristige Einsatzplanung bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten
Örtlicher Disponent Fahrzeuge
●
Kurzfristige örtliche Fahrzeugdisposition
39
Anlage 3
zum FGr 6-TV
Entgeltgruppenverzeichnis 2
(EGV 2)
Obersätze
40
Vorbemerkungen Entgeltgruppenverzeichnis 2
1.
Die durch die Tätigkeiten in den einzelnen Entgeltgruppen geforderten Qualifikationen (z. B.
Ausbildungsabschlüsse) können durch gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten oder durch
langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit ersetzt werden.
2.
In den Entgeltgruppen 601 bis 605 erfasst der Oberbegriff "Hochschule" auch die Fachhochschule.
3.
Der abgeschlossenen Berufausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren steht eine nach Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag anerkannte Berufsausbildung
gleich.
4.
Bei der Eingruppierung sind alle Kriterien – Qualifikation/Ausbildung, Handlungsspielraum/Verantwortungsrahmen und Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe – gleich zu gewichten.
Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit.
41
Entgeltgruppen 601
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die umfassende Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind
und sich in ihrem Schwierigkeitsgrad deutlich von Entgeltgruppe 602 abheben.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Aufgabenbereiche, deren Wirkung über den eigenen Bereich hinausgehen,
definiert, steuert, optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen in komplexen Situationen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen; es werden fundierte Entscheidungen getroffen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 602 und mit einer höheren Variationsbreite und mit höheren Qualitätsanforderungen
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder komplexer heterogener planerischer Aufgaben und größerer Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 602
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und
Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben
und bei denen besondere Verantwortung zu tragen ist oder Leitungsaufgaben zu erfüllen sind.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach Richtlinien aus, Orientierung an funktionsgebundenen Zielvorgaben und
eigenständiger Handlungsspielraum, besondere Verantwortung für Teilgebiete bzw. begrenzte Leitungsaufgaben, steuert und optimiert kontinuierlich die relevanten Prozesse
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 603
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und größere Projekte
__________________________________________________________________________
42
Entgeltgruppen 603
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabenbereiche umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an
einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden
oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen, besondere Verantwortung für Teilgebiete
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von
Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 604
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und mittlere Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 604
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer
Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 605.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht
standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Modifikation von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 605
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder planerischer Aufgaben und
mittlerer Projekte
__________________________________________________________________________
43
Entgeltgruppen 605
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten
erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss
erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann eigenständig entschieden werden, erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten sowie für selbständige Entscheidungen in nicht planbaren Situationen
Nutzt vorrangig bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen
und nicht standardisierten Problemen
Unterschiedliche übergreifende Probleme werden im Rahmen gesicherter Erkenntnisse gelöst
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige betriebliche Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen
mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 606
Selbständige Ausführung komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 606
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und herausgehobene Tätigkeiten, für deren
Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 607.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erkennt übergreifende Probleme, eskaliert sie und unterbreitet Vorschläge zur Lösung
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem
höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 607
Selbständige Ausführung teilweiser komplexer und/oder planerischer Aufgaben und kleiner Projekte
__________________________________________________________________________
44
Entgeltgruppen 607
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene
fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben werden
und zusätzlich eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. erweiterter Handlungsspielraum für routinemäßige
Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt übergreifende Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 608
Selbständige Ausführung einfacher und/oder planerischer Aufgaben
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 608
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit erweiterten fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe 09.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. Handlungsspielraum für routinemäßige Koordinationstätigkeiten
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von schwierigen Problemstellungen
Erkennt Probleme und eskaliert sie
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb eines abgegrenzten Aufgabengebietes und mit einem höheren
Schwierigkeitsgrad und einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe 609
__________________________________________________________________________
45
Entgeltgruppen 609
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten mit fachspezifischen Aufgaben, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Ausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung
kann im Rahmen von Alternativen erfolgen, ggf. auch mit Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende Verfahren zur Lösung von einfachen Problemstellungen
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Standard-/Routineaufgaben innerhalb abgegrenzter Aufgabengebiete
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 610
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren
oder durch eine entsprechende betriebliche Funktionsausbildung erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen, ggf. auch mit engem Handlungsspielraum für Kleinstentscheidungen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Über Kleinstentscheidungen hinausgehende Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit einem höheren Schwierigkeitsgrad als in Entgeltgruppe 611 und mit höherer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 611
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einarbeiten hinaus durch Anlernen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach Anweisung und allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung kann im Rahmen
von vorgegebenen Alternativen erfolgen
Nutzt bestehende, klar definierte Verfahren zur Lösung von einfachen Routineaufgaben
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad, geringer Variationsbreite
__________________________________________________________________________
46
Entgeltgruppen 612
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch über das Einweisen hinaus durch Einarbeiten erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad
__________________________________________________________________________
Entgeltgruppen 613
Qualifikation/Ausbildung:
Tätigkeiten einfacher Art, für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch durch Einweisen erworben werden.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen vom unmittelbaren Vorgesetzten aus
Probleme werden grundsätzlich eskaliert
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Tätigkeiten mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad
47
Definitionen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 (Obersätze)
Einweisen
Einweisen bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine bestimmte Arbeitsumgebung einzuführen und ihn mit
grundsätzlichen Arbeitsaufgaben bzw. Ausstattungen vertraut zu machen.
Einarbeiten
Einarbeiten bedeutet, einen Arbeitnehmer in eine ungewohnte oder eng begrenzte Tätigkeit bzw. Tätigkeitsfolge schrittweise bis zur sicheren Tätigkeit einzuführen.
Anlernen
Anlernen bedeutet die Vermittlung von Arbeitskenntnissen bei geringen Stellenanforderungen durch
Einweisen, Einarbeiten und systematisches Einüben.
Aufgaben
Die Aufgabe entspricht dem Begriff der Facharbeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erforderlich ist.
Aufgabengebiet
Das Aufgabengebiet ist durch verschiedene Aufgaben gekennzeichnet, die sich sachlich zusammenfassen lassen.
Aufgabenbereich
Ein Aufgabenbereich ist durch verschiedene Aufgaben/Aufgabengebiete gekennzeichnet, die sich
sachlich nicht zusammenfassen lassen.
Betriebliche Funktionsausbildung
Eine betriebliche Funktionsausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat ein
bestimmtes, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Betriebliche Funktionsausbildungen in diesem Sinne
sind ausdrücklich in innerbetrieblichen Regelwerken als solche benannt. Die Dauer, Inhalte und die
mit der betrieblichen Funktionsausbildung angestrebte Qualifikation sind schriftlich fixiert. Die betriebliche Funktionsausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Entsprechende betriebliche Ausbildung
Eine entsprechende betriebliche Ausbildung richtet sich nach innerbetrieblichen Regelwerken und hat
ein allgemeines, betriebsnahes Lernziel zum Inhalt. Im Rahmen der gleichwertigen betrieblichen Ausbildung werden die Fertigkeiten und das Fachwissen arbeitsplatzbezogen vermittelt, die ansonsten
durch eine Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
vermittelt werden. Die gleichwertige betriebliche Ausbildung wird mit einer Prüfung nach innerbetrieblichen Festlegungen abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung im
Sinne des BBiG.
Einschlägige Zusatzqualifikation
Eine einschlägige Zusatzqualifikation baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere
fachspezifische Kenntnisse (z.B. Ausbilderqualifizierungsprüfung, Lehrgänge für Buchführung, SAPQualifizierung). Die einschlägige Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung
abgeschlossen.
Einschlägige Zusatzausbildung
Eine einschlägige Zusatzausbildung baut auf der jeweils einschlägigen anerkannten Berufsausbildung
mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf und vermittelt weitere Spezialkenntnisse (z. B. Fachwirt/-in IHK, Management-Assistentin (IHK). Diese werden durch eine anerkannte einjährige Vollzeitfachausbildung, alternativ durch eine zweijährige berufsbegleitende Fachausbildung erworben. Der Abschluss erfolgt durch eine außerbetriebliche Prüfung.
48
Anlage 4
zum FGr 6-TV
gültig ab:
01. Mai 2013
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Stufe
0 - <5
5 - <10
10 - <15
15 - <20
20 - <25
>=25
1
2
3
4
5
6
601
4.528,61 €
bis
5.367,23 €
602
3.857,71 €
bis
4.584,51 €
603
3.298,63 €
3.421,62 €
3.544,62 €
3.667,61 €
3.790,62 €
3.913,61 €
604
2.851,35 €
2.951,98 €
3.052,62 €
3.153,25 €
3.253,88 €
3.354,52 €
605
2.616,53 €
2.672,44 €
2.728,35 €
2.784,25 €
2.840,16 €
2.896,07 €
606
2.415,26 €
2.448,80 €
2.482,35 €
2.515,89 €
2.549,44 €
2.582,98 €
607
2.236,35 €
2.269,89 €
2.303,44 €
2.336,99 €
2.370,53 €
2.404,08 €
608
2.090,99 €
2.120,06 €
2.149,13 €
2.178,20 €
2.207,28 €
2.236,35 €
609
1.979,18 €
2.008,24 €
2.037,31 €
2.066,39 €
2.095,46 €
2.124,53 €
610
1.889,71 €
1.926,63 €
1.962,41 €
1.999,29 €
2.035,07 €
2.035,07 €
611
1.800,26 €
1.831,58 €
1.861,76 €
1.893,08 €
1.923,26 €
1.923,26 €
612
1.744,36 €
1.766,71 €
1.789,08 €
1.811,44 €
1.833,80 €
1.833,80 €
613
1.688,45 €
1.710,81 €
1.733,17 €
1.755,54 €
1.777,90 €
1.777,90 €
gültig ab:
01. April 2014
Monatsentgelttabelle
Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe
Entgeltgruppe
Stufe
0 - <5
5 - <10
10 - <15
1
2
3
15 - <20
20 - <25
4
5
>=25
6
601
4.664,47 €
bis
5.528,25 €
602
3.973,44 €
bis
4.722,05 €
603
3.397,59 €
3.524,27 €
3.650,96 €
3.777,64 €
3.904,34 €
4.031,02 €
604
2.936,89 €
3.040,54 €
3.144,20 €
3.247,85 €
3.351,50 €
3.455,16 €
605
2.695,03 €
2.752,61 €
2.810,20 €
2.867,78 €
2.925,36 €
2.982,95 €
606
2.487,72 €
2.522,26 €
2.556,82 €
2.591,37 €
2.625,92 €
2.660,47 €
607
2.303,44 €
2.337,99 €
2.372,54 €
2.407,10 €
2.441,65 €
2.476,20 €
608
2.153,72 €
2.183,66 €
2.213,60 €
2.243,55 €
2.273,50 €
2.303,44 €
609
2.038,56 €
2.068,49 €
2.098,43 €
2.128,38 €
2.158,32 €
2.188,27 €
610
1.946,40 €
1.984,43 €
2.021,28 €
2.059,27 €
2.096,12 €
2.096,12 €
611
1.854,27 €
1.886,53 €
1.917,61 €
1.949,87 €
1.980,96 €
1.980,96 €
612
1.796,69 €
1.819,71 €
1.842,75 €
1.865,78 €
1.888,81 €
1.888,81 €
613
1.739,10 €
1.762,13 €
1.785,17 €
1.808,21 €
1.831,24 €
1.831,24 €
49
Anlage 5
zum FGr 6-TV
Qualifikationszulage
(1)
Arbeitnehmern wird kalendermonatlich eine Qualifikationszulage gezahlt, wenn das
Unternehmen das Vorhandensein oder den Erwerb der Qualifikation als für das Unternehmen notwendig oder förderlich anerkennt. Dies ist in einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(2)
Die Höhe der Qualifikationszulage beträgt 25 % des Unterschiedsbetrags der Anfangsentgeltstufen des Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe, der Arbeitnehmern nicht
nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und der Entgeltgruppe, für die die Qualifikation gegeben ist.
(3)
Die Qualifikationszulage kann widerrufen werden, wenn ein Einsatz der Arbeitnehmer
in der Tätigkeit, für die die Qualifikation erforderlich ist, aus persönlichen oder betriebsbedingten Gründen auf Dauer ausscheidet.
(4)
Die Qualifikationszulage wird für Stunden, für die Arbeitnehmer Entgeltausgleich nach
§ 6 erhalten, entsprechend gekürzt.
Beispiele:
Tätigkeit/
Entgeltgruppe
Qualifikation für
Tätigkeit / Entgeltgruppe
50
Anlage 6
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Schenker Rail Deutschland AG
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 6 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des stationären
Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland AG.
§2
Mindestruhezeit
Für die Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland
AG ist abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 9 FGr 6-TV folgende Regelung anzuwenden:
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es mit Zustimmung des Betriebsrates
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter
als zweimal hintereinander. Für die Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens
mit der entsprechenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit auszugleichen. Die Ausgleichspflicht besteht entsprechend bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.
§3
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland
AG sind abweichend von § 45 Abs. 7 FGr 6-TV folgende Regelungen anzuwenden:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes ist es möglich
Nachtschichten zu verblocken und abweichend von § 45 Abs. 8 FGr 6-TV vier oder
mehr als vier Nachtschichten hintereinander zu planen. Auf betrieblicher Ebene kann
bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von dem Grundsatz nach Satz 3 abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen in der Regel einmal im Monat spätestens am Freitag um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und sollen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn und Ende des langen Wochenendes können mit Zustimmung des Betriebsrates um bis zu 2 Stunden verschoben werden. Auf betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates andere
Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
51
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
4.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§4
Nachtschichten in Folge
Für Arbeitnehmer des stationären Transportpersonals der DB Schenker Rail Deutschland
AG ist abweichend von § 45 Abs. 8 FGr 6-TV folgende Regelung anzuwenden:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 6-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist. Leisten Arbeitnehmer vier oder fünf Nachtschichten nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 FGr 6-TV in Folge, so
erhalten sie im Anschluss an diese Nachtschichtfolge einen Ruhetag nach § 3 von mindestens 48 Stunden Dauer. Eine Nachtschichtfolge gilt mit einem Ruhetag nach § 3 oder mit
einer Schicht, die keine Nachtschicht ist, als unterbrochen.
52
Anlage 7
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Fernverkehr AG
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 7 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG.
§2
Mindestruhezeit
Für die Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von
§ 42 Abs. 2 Nr. 9 FGr 6-TV:
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbZG ist es mit Zustimmung des Betriebsrates
zulässig, die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, grundsätzlich jedoch nicht öfter
als zweimal hintereinander. Für die Arbeitnehmer ist die Verkürzung der Ruhezeit spätestens
mit der entsprechenden Verlängerung der übernächsten Ruhezeit auszugleichen. Die Ausgleichspflicht besteht entsprechend bei einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf bis zu
10 Stunden gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG.
§3
Ruhetagsregelung
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gelten abweichend von §
45 Abs. 7 FGr 6-TV folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden und zugleich einen vollen Kalendertag umfassen.
Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden, soweit es nicht Ruhetage nach Nr. 3 sind.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 13 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Die Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 13 Ruhetage, die jeweils eine
Ruhezeit von mindestens 72 Stunden umfassen. Diese Ruhetage umfassen drei volle
Kalendertage und beinhalten die Tage Samstag und Sonntag. Von diesem Grundsatz
kann bei Arbeitnehmern mit reduziertem Arbeitszeitvolumen (Teilzeitarbeitnehmer) sowie Arbeitnehmern in der Transportleitung und der Logistik (stationäres Transportpersonal) auf betrieblicher Ebene mit Zustimmung des Betriebsrats abgewichen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden können bis zu dreimal hintereinander angesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die Anzahl auf bis zu vier hintereinander erhöht
werden.
53
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§4
Nachtschichten in Folge
Für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Fernverkehr AG gilt abweichend von § 45
Abs. 8 FGr 6-TV:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 6-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch viermal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 80 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
54
Anlage 8
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Regio AG, DB Regio NRW GmbH, DB RegioNetz Verkehrs GmbH und DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH
(RAB) - Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011)
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 8 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer des Transportpersonals der DB Regio AG, der DB Regio NRW GmbH, der DB RegioNetz
Verkehrs GmbH und der DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB) Geschäftsfeld Schiene - (ab 01. Januar 2011).
§2
Ruhetagsregelung
Abweichend von § 45 Abs. 7 FGr 6-TV gelten folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Auf betrieblicher Ebene kann bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen einmal im Monat spätestens am Freitag
um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes
können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über
den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört. Auf
betrieblicher Ebene können abweichende, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
55
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Abweichend von § 45 Abs. 8 FGr 6-TV gilt:
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 6-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
Satz 1 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, die in besonderen Nachtarbeitsmodellen beschäftigt
werden. Sind verkehrsvertraglich besondere Besetzungsquoten vorgesehen, die den Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr betreffen, kann von Arbeitnehmern eine über Satz 1 hinausgehende Anzahl zu leistender Schichten verlangt werden.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen einem Schichtbeginn in der
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
56
Anlage 9
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die
S-Bahn Berlin GmbH und S-Bahn Hamburg GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 9 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der S-Bahn Berlin
GmbH und der S-Bahn Hamburg GmbH.
§2
Ruhetagsregelung
Abweichend von § 45 Abs. 7 FGr 6-TV gelten für Arbeitnehmer des Transportpersonals folgende Bestimmungen:
1.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden umfassen. Ruhezeiten von mindestens 72 Stunden
können als 2 solcher Ruhetage gezählt werden. Die Ruhetage nach Satz 1 umfassen
grundsätzlich einen Kalendertag. Auf betrieblicher Ebene kann bei dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 26 Ruhetage, die jeweils eine Ruhezeit von mindestens 56 Stunden umfassen. Die Mindestdauer darf ausnahmsweise
bis auf 48 Stunden verringert werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen oder im Interesse der Arbeitnehmer geboten erscheint.
3.
Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr mindestens 12 der Ruhetage nach Nr. 2 als
langes Wochenende. Diese Ruhetage müssen einmal im Monat spätestens am Freitag
um 22 Uhr beginnen, dürfen nicht vor Montag um 6 Uhr enden und müssen eine Mindestlänge von 62 Stunden umfassen. Beginn oder Ende des langen Wochenendes
können sich um bis zu 2 Stunden verschieben. Erstreckt sich das Wochenende über
den Monatswechsel, wird es dem Monat zugeschieden, zu dem der Freitag gehört. Auf
betrieblicher Ebene können abweichende, ergänzende Regelungen zum langen Wochenende getroffen werden.
4.
Der Abstand zwischen den Ruhetagen soll höchstens 144 Stunden (beginnend mit der
ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) betragen. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als dreimal hintereinander angesetzt werden.
Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.
5.
Im Kalenderjahr sollen 20 Ruhetage auf Sonn- und Feiertage gelegt werden; sie müssen den ganzen Sonn- bzw. Feiertag einschließen.
Die Gesamtzahl der Ruhetage gem. Ziff. 1 bis 5 versteht sich als Jahresbruttowert.
§3
Dienstbeginn und -ende im Nachtzeitraum
Abweichend von § 45 Abs. 8 FGr 6-TV gilt für Arbeitnehmer des Transportpersonals:
57
Abweichend von § 42 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 FGr 6-TV dürfen Schichten, die in die Zeit von
23.00 bis 4.00 Uhr fallen, nicht mehr als viermal hintereinander angesetzt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrats können Schichten nach Satz 1 auch fünfmal hintereinander angesetzt werden, wenn dadurch keine Überforderung der Arbeitnehmer zu erwarten ist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich im Abrechnungszeitraum nicht mehr als 100 Schichten
leisten, die in der Zeit von 23.00 bis 04.00 Uhr beginnen oder enden. Bei Schichten im Zusammenhang mit auswärtigen Übernachtungen werden nur Beginn und/oder Ende der
Ausbleibezeit betrachtet. Die Betriebsparteien können von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen.
Satz 1 gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer, die in besonderen Nachtarbeitsmodellen beschäftigt
werden. Sind verkehrsvertraglich besondere Besetzungsquoten vorgesehen, die den Zeitraum 23.00 bis 04.00 Uhr betreffen, kann von Arbeitnehmern eine über Satz 1 hinausgehende Anzahl zu leistender Schichten verlangt werden.
Ausbleibezeit ist die gesamte Dauer des Zeitraums zwischen einem Schichtbeginn in der
Heimat und dem darauf folgenden nächsten Schichtende in der Heimat.
§4
Rufbereitschaft
Für Arbeitnehmer, die als Notfallmanager im Sinne des des § 27a Abs. 1 FGr 6-TV Rufbereitschaft leisten, gilt:
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder – auch witterungsbedingten – Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24
Stunden ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.
58
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 1-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
59
Anlage 10
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Netz AG und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 10 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der DB Netz AG
und DB RegioNetz Infrastruktur GmbH.
§2
Rufbereitschaft
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witterungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24 Stunden ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
60
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 1-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
61
Anlage 11
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Energie GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 11 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der DB Energie
GmbH.
§2
Rufbereitschaft
(1)
Rufbereitschaft kann zur Beseitigung von Unfallfolgen, Störungen oder - auch witterungsbedingten - Betriebsbehinderungen eingerichtet werden und soll somit der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs dienen (z.B. Entstörbereitschaft).
(2)
Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit.
(3)
Der Einsatz aus der Rufbereitschaft beginnt mit der Hinfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zum auswärtigen Einsatzort, umfasst die Tätigkeit am Einsatzort und endet mit
dem Zeitpunkt der Ankunft am Wohn- oder Aufenthaltsort. Er schließt Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten mit ein. Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft
wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(4)
Ein Rufbereitschaftszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende einer Rufbereitschaft. Ist der Rufbereitschaftszeitraum länger als 24 Stunden, beginnt grundsätzlich am Folgetag um 8.00 Uhr und im Anschluss daran mit Ablauf von jeweils 24 Stunden ein neuer Rufbereitschaftszeitraum.
(5)
Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und
Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums
zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten
Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
1 (LRE 1) in Höhe von 57,78 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 59,51 EUR).
Protokollnotiz:
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten
Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird.
(6)
Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung
der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere
Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohn- oder Aufenthaltsort zu einem
auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz
2 (LRE 2) in Höhe von 37,82 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,95 EUR).
(7)
Das LRE 1 und 2 erhöhen sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 4) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 4).
62
(8)
Besteht der Einsatz während der Rufbereitschaft ausschließlich darin, dass Arbeitnehmer Arbeitsaufträge oder Nachfragen am selbst gewählten Aufenthaltsort erledigen,
wird abweichend von § 19 Abs. 2 FGr 1-TV auch für die Dauer des Einsatzes Rufbereitschaftszulage gezahlt. Ein LRE 1 bzw. 2 nach Abs. 5 oder Abs. 6 wird nicht gezahlt.
Diese Dauer des Einsatzes aus der Rufbereitschaft wird auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll angerechnet.
(9)
Der monatliche Zahlbetrag des LRE 1 bzw. 2 kann im Rahmen des § 4 Lzk-TV auch in
das Langzeitkonto eingebracht werden. Für die Antragsfristen gilt § 4 Abs. 3 und 4 LzkTV entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zum LRE 1 und 2 sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, sofern sie diese Tätigkeit ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Mit dem LRE 1 und 2 wird die besondere Flexibilität der Arbeitnehmer bzgl. der Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft honoriert, die mit der Eingruppierung
nicht abgedeckt ist.
63
Anlage 12
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Services Immobilien GmbH
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 12 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der DB Services
Immobilien GmbH.
§2
Leistungsprämie
für Arbeitnehmer der DB Services Immobilien GmbH
(1)
Arbeitnehmer erhalten ab 01. Januar 2011 für überdurchschnittliche Leistungen im
Zusammenhang mit der Erzielung von überplanmäßigen Ergebnissen, die sich positiv
auf das Unternehmensergebnis auswirken, im jeweiligen Kalenderjahr eine Leistungsprämie (PIM).
(2)
Die Ausgestaltung der jeweils nach Leistung differenzierten PIM erfolgt durch freiwillige
Gesamtbetriebsvereinbarung.
(3)
Die Leistungsprämie (PIM) findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur PIM sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben,
sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
64
Anlage 13
zum FGr 6-TV
Besondere Regelungen für die DB Station&Service AG
§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage 13 gelten ausschließlich für Arbeitnehmer der DB Station&Service AG.
§2
Leistungsprämie Vermietung
für Arbeitnehmer der DB Station&Service AG
(1)
Arbeitnehmer, die während eines Kalenderjahres im Bereich der Vermietung eingesetzt
sind, erhalten ab 01. Januar 2010 für überdurchschnittliche Leistungen im Zusammenhang mit der Erzielung von überplanmäßigen Mietumsätzen, die sich im jeweiligen Kalenderjahr positiv auf das Unternehmensergebnis auswirken, eine Leistungsprämie
Vermietung (LVM).
(2)
Die Ausgestaltung der jeweils nach Leistung differenzierten LVM erfolgt durch freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung.
(3)
Die LVM findet keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Fortzahlungsentgelte.
Protokollnotiz:
Die Bestimmungen zur LVM sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
65
Anhang I
zum FGr 6-TV
Bestimmungen für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Auszubildende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 6-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 6-TV:
§ 49.
§3
Ausbildungsvergütung und Zulagen
(1)
a)
Auszubildende erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung, die sich nach
dem Ausbildungsjahr, in dem sie sich nach der Ausbildungsordnung befinden,
richtet.
b)
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im
-
ersten Ausbildungsjahr
37 v.H.,
-
zweiten Ausbildungsjahr
40 v.H.,
-
dritten Ausbildungsjahr
43 v.H.,
-
vierten Ausbildungsjahr
46 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 609 (Stufe 1) der Anlage 4.
Erhalten Auszubildende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des Arbeitgebers werden von der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
66
c)
Bei einer Stufenausbildung (§ 5 Berufsbildungsgesetz, § 26 Handwerksordnung)
wird zur Ermittlung des Ausbildungsjahres die in der vorangegangenen Stufe des
Ausbildungsberufs zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungsabschluss einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbrechung der
Ausbildung gelegen hat.
d)
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhalten Auszubildende die ihnen nach Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende
Ausbildungsjahr geendet hat.
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungsvergütung und der Abzüge gelten die für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen
gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht geleistete
Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um den maßgeblichen Stundensatz
vermindert.
(4)
Die Auszubildenden, die während der berufspraktischen Ausbildung am Lernort ”betrieblicher Arbeitsplatz” eingesetzt werden, erhalten im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr bei Vorliegen der sonstigen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen die Zulagen nach §§ 12 bis 19, die für Arbeitnehmer im Fgr 6-TV vereinbart sind.
§4
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(1)
Wird der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um
den die Ausbildungszeit dadurch verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2)
Wird aufgrund der Bestimmungen des BBiG die Ausbildungszeit verlängert, erhalten
betroffene Auszubildende für diese Zeit die Vergütung, die im letzten Ausbildungsjahr,
und zwar unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsvergütung nach § 3
Abs. 1 Buchst. b gezahlt wurde. Gleiches gilt bei der Verlängerung der Ausbildungszeit
wegen nichtbestandener Abschlussprüfung.
(3)
Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, werden sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt
der Prüfung beschäftigt. Bis zum Ablegen der Abschlussprüfung erhalten sie die Ausbildungsvergütung, die ihnen im letzten Ausbildungsjahr zugestanden hat.
Beim Bestehen der Prüfung erhalten sie darüber hinaus, rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden
Entgelt.
67
§5
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit
(1)
Sind Auszubildende durch Krankheit an der Ausbildung verhindert, so haben sie dies
ihrem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Krankheit, die länger als drei Tage
dauert, haben sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag
vorzulegen.
Das Unternehmen kann in begründeten Fällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangen.
(2)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei seinem Unternehmen
erlittenen Arbeitsunfall oder bei seinem Unternehmen zugezogenen Berufskrankheit
verursacht ist, wird die Ausbildungsvergütung bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt, jedoch nicht über die Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.
(3)
Die Fortzahlung entfällt, wenn der Auszubildende die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4)
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, so ist der Auszubildende verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe
des Anspruchs auf Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung an sein Unternehmen abzutreten. Insoweit darf der Auszubildende über die Schadensersatzansprüche nicht
anderweitig verfügen.
Bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche muss der Auszubildende
das Unternehmen nach besten Kräften unterstützen, ihm insbesondere Auskunft erteilen und Unterlagen zugänglich machen.
§6
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung,
bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen,
1.
für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und
an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstelle,
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden
3.
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt,
b)
aus einem anderen als dem in § 5 geregelten in ihrer Person liegenden Grund
unverschuldet verhindert werden, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
bei Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer seines
Unternehmens geltenden Bestimmungen sowie des § 9 und § 13 NachwuchskräfteTV.
68
§7
Jährliche Zuwendung
(1)
Die Auszubildenden erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis bei ihrem Unternehmen stehen und
2.
nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vor der Abschlussprüfung aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheiden, es sei denn zum Zwecke des Übertritts in ein anderes
Rechtsverhältnis bei ihrem Unternehmen.
(2)
Haben Auszubildende im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Zuwendung unberechtigterweise
erhalten, haben sie diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
(3)
Die Zuwendung beträgt - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist 100 v.H. der
Ausbildungsvergütung die den Auszubildenden zugestanden hätte, wenn sie während
des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätten.
(4)
An die Stelle des Monats September tritt bei Ausbildungsbeginn nach dem 1. September der erste volle Monat des Ausbildungsverhältnisses.
(5)
Im übrigen gelten für die Berechnung und die Zahlung der jährlichen Zuwendung die
für die Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
§8
Vermögenswirksame Leistung
Auszubildende erhalten für die Kalendermonate, für die Ausbildungsvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§9
Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge
Wandeln Auszubildende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttoausbildungsvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung nach den für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 10
Urlaubsgeld
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld. Für die Höhe und die übrigen
Modalitäten finden die für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
69
§ 11
Erfolgsbeteiligung
Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV).
§ 12
Ausbildungszeit / Erholungsurlaub / Freistellungen
(1)
Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden in der Woche. Im Übrigen gelten
- unter Beachtung des JArbSchG - die Arbeitszeitbestimmungen, die für die Arbeitnehmer dieses FGr 6-TV in Verbindung mit dem BasisTV gelten, sinngemäß.
Ausführungsbestimmung
Die einstündige Ruhepause nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JArbSchG kann bei Jugendlichen im
Rahmen des § 21 a Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG um bis zu 15 Minuten gekürzt werden.
(2)
Dem Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen des
Berichtsheftes (Ausbildungsnachweis) zu geben.
(3)
An Tagen an denen Auszubildende an einer theoretischen betrieblichen Bildungsmaßnahme von mind. 270 Minuten (ohne Anrechnung von Pausen) teilnehmen, dürfen sie
nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
70
Anhang II
zum FGr 6-TV
Bestimmungen für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV
§1
Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Dual Studierende im Sinne von § 1 Buchst. c NachwuchskräfteTV, die
vom Geltungsbereich des FGr 6-TV erfasst sind.
§2
Rechte und Pflichten
Für die Dual Studierenden gelten folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß:
a)
BasisTV:
§ 6 Abs. 1; §§ 9 und 10, § 11 i.V.m. Anlage 3, § 12 Abs. 5 und 6,
§§ 15 bis 18, 24 bis 26
b)
FGr 6-TV:
§ 49.
§3
Studienvergütung
(1)
Dual Studierende erhalten eine monatliche Studienvergütung.
a)
Die Studienvergütung beträgt monatlich für BI-Studierende in der Studienphase
und für BA-Studierende im
-
im ersten Studienjahr
32 v.H.,
-
im zweiten Studienjahr
34 v.H.,
-
im dritten Studienjahr
35 v.H.
des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4.
b)
Ist in das duale Studium eine duale Berufsausbildung integriert, wird abweichend
von Buchst. a in der Zeit der Ausbildung die Ausbildungsvergütung gemäß Anhang I gezahlt. Im Anschluss beträgt die Studienvergütung 35 Prozent des Betrags der Entgeltgruppe 605 (Stufe 1) der Anlage 4.
c)
Dual Studierende, in deren dualem Studium keine duale Berufsausbildung integriert ist, erhalten einen Studienbonus von EUR 3.500, der in drei Zahlungen zu
Beginn des jeweiligen Studienjahres gezahlt wird.
71
d)
Erhalten Dual Studierende Vollverpflegung und/oder Unterkunft auf Kosten des
Arbeitgebers werden von der monatlichen Studienvergütung abgezogen:
für Vollverpflegung
für Unterkunft
ab 01. Mai 2013
ab 01. April 2014
120,27 EUR
123,88 EUR
41,53 EUR
42,78 EUR
(2)
Hinsichtlich der Zahlung der Ausbildungs-/Studienvergütung und der Abzüge gelten die
für Arbeitnehmer jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3)
Besteht der Anspruch auf Ausbildungs-/Studienvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu
30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für jede nicht
geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungs-/Studienvergütung um den maßgeblichen Stundensatz vermindert.
§4
Vermögenswirksame Leistung
Dual Studierende erhalten für die Kalendermonate, für die Studienvergütung gezahlt wird,
eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§5
Leistung zur betrieblichen Altersversorgung
Wandeln Dual Studierende kalendermonatlich mindestens 30,00 EUR oder in einem Kalenderjahr mindestens 360,00 EUR einmalig der künftigen Bruttostudienvergütung nach dem
KEUTV über den Durchführungsweg Pensionsfonds um, richten sich die weiteren Ansprüche
in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitnehmer des Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
§6
Betriebliche Einsatzbestimmungen / Erholungsurlaub / Freistellungen
Die für die Einsatzzeiten während der betrieblichen Praxisphase der Dual Studierenden anzuwendenden Bestimmungen, Erholungsurlaub und Freistellungen richten sich nach dem
FGr 6-TV in Verbindung mit dem BasisTV.
Tarifvertrag
über die
betriebliche Zusatzversorgung
für die Arbeitnehmer der DB AG
(ZVersTV)
(i.d.F. des 52. ÄnderungsTV)
2
Inhalt
§1
Geltungsbereich
§2
Leistungsarten
§3
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Fälligkeit
§4
Wartezeit
§5
Berechnung der betrieblichen Zusatzversorgung
§6
Anrechenbare Beschäftigungsmonate
§7
Sockelbetrag
§8
Persönlicher Einkommensfaktor
§9
Regelaltersrente
§ 10
Altersrente/Altersrente nach Altersteilzeit
§ 11
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 12
Vorruhestandsrente
§ 13
Hinterbliebenenrente
§ 14
Waisenrente
§ 15
Sonderregelung
§ 16
Anpassung der laufenden Leistungen
§ 17
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 18
Zahlungsweise
§ 19
Abtretung/Verpfändung
§ 20
Auskunft und Beratung
§ 21
Gerichtsstand
§ 22
Gültigkeit und Dauer
3
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der DB AG beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt).
(2)
Er gilt jedoch nicht für
(3)
a)
Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt, als die höchste
tarifliche Entgeltgruppe verlangt und die nach dem Arbeitsvertrag ein über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinausgehendes Entgelt erhalten,
b)
leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, die nicht nur vorübergehend
eine Tätigkeit der Entgeltgruppen AT 1 bis AT 4 (Anlage 2 zum KonzernETV) verrichten,
c)
Auszubildende und Praktikanten,
d)
Arbeitnehmer, die unter die Tarifvereinbarung für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, die ständig oder überwiegend auf Schweizer Gebiet beschäftigt sind und
dort wohnen, fallen,
e)
Arbeitnehmer, die als ortsansässige Kräfte der DB AG im Ausland beschäftigt sind,
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
f)
Arbeitnehmer, die bei der Bahnversicherungsanstalt (BVA, Abteilung B) pflichtversichert sind,
g)
Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur DB AG stehen,
h)
Arbeitnehmer, deren vereinbarte Arbeitszeit 10 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers nicht übersteigt,
i)
Arbeitnehmer, die als Beamte gemäß Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG im dienstlichen Interesse für eine Tätigkeit bei der DB AG beurlaubt sind.
Schließt sich ein ständiges Arbeitsverhältnis an ein befristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar an, findet § 1 Abs. 2 Buchst. g) keine Anwendung.
Ausführungsbestimmung
Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für den zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer der D
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