Informationen für Bauwillige und Bauherren - Werra-Meißner

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Informationen für Bauwillige und Bauherren
Werra-Meißner-Kreis
Ausgabe2013/2014
Fair. Menschlich. Nah.
Wir sind für Sie da.
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unterwegs im Werra-Meißner-Kreis
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über unsere Selbstbedienungs-Geräte
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Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr
nach Vereinbarung und am Samstagvormittag
in der Stadsparkasse in Eschwege
Sparkasse. Gut für den Werra-Meißner-Kreis.
 Unsere Gewinne bleiben in der Region.
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und sichern damit vielleicht auch Ihren Arbeitsplatz
oder den Ausbildungsplatz Ihrer Kinder.
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Vereinsförderer in der Region.
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Vorwort
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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die nunmehr 7. Ausgabe der Informationsschrift „Planen und Bauen im Werra-MeißnerKreis“ enthält wieder eine Reihe von Tipps und
prak­tischen Hinweisen, die Bauwilligen bei
der Reali­sierung ihres Vorhabens wertvolle
Hinweise geben und helfen sollen, alle wichtigen Fragen zu beantworten.
Zeit sparen Sie mit unserem Angebot „Bauakte online“. Hier können Sie sich oder der
Entwurfsverfasser bzw. Bevollmächtigte ganz
bequem von überall her online über den Stand
Ihres Bauantrages informieren. Die elektronische Bauakte bringt Ihnen kurz und knapp
Gewissheit. Ein Service, der vieles vereinfacht!
Allgemeine Informationen, Kontaktadressen
und Beratungsangebote sind auf den folgenden Seiten kurz und übersichtlich zusammengestellt. Alle Informationen helfen, die Planung und Bauausführung Ihres Bauvorhabens
zu erleichtern und Probleme erst gar nicht entstehen zu lassen.
Für Gewerbebauherren sind die Informationen
zu „Gets“ von großem Interesse. Unter dieser
Abkürzung versteckt sich unser Angebot zur
Effektivierung und Be­schleunigung von Gewerbebaumaßnahmen. „Gewerbebau – einfach –
termingerecht – schnell“ ist die Maßgabe. Um
diese zu erreichen, bieten wir Ihnen an, Sie
schon vor dem Baugenehmigungsverfahren zu
begleiten.
Das in Zeiten der Energiewende wichtige
Thema Erneuerbare Energien wird natür­lich
auch angesprochen. Außerdem informiert die
Broschüre über die Möglichkeiten Energie zu
sparen. Beides hilft nicht nur bei der CO2-Reduzierung, sondern spart auch noch erheblich
Energiekosten ein.
Aber auch für einfache Probleme, von der
Bebaubarkeit von Grundstücken, der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben bis hin zum Einholen
der notwendigen Genehmigungen und der
Baudurchführung, ist die Bauaufsichtsbehörde
des Werra-Meißner-Kreises Ihr zuverlässiger
und kompetenter Ansprechpartner oder gibt
Ihnen Tipps über weitere Beratungsangebote.
Viele Informationen haben wir auch für Sie im
Internet aufbereitet, schauen Sie doch einfach
einmal unter www.werra-meissner-kreis.de
herein.
Ich wünsche Ihnen für Ihr Bauvorhaben gutes
Gelingen!
Ihr
Dr. Rainer Wallmann
Erster Kreisbeigeordneter
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1. Vorwort
3
2. Impressum / Inhaltsverzeichnis
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3. Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben
nach der Hessischen Bauordnung (HBO) 7
4. Bauantrag – Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen
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7. Denkmalschutz
19
8. Gets – Gewerbebau – einfach – termingerecht – schnell
21
9. Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
23
10. Muster eines Aufteilungsplanes
25
11. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
27
12. Ansprechpartner für das Thema Energie
28
13. Fotovoltaik: Solarstrom und Solarzellen
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14. Wegweiser durch den Fachbereich 7 Bauen und Umwelt
32
15. Wohnungsbauförderung – Wie hilft der Staat bei der Finanzierung von Wohneigentum?34
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Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach
der Hessischen Bauordnung (HBO)
Hinweis: Die Hessischen Bauordnung mit den
Anlagen finden Sie auf der Internetseite des
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung www.wirtschaft.
hessen.de.
Die Hessische Bauordnung unterteilt die
Bauvorhaben in
1. baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
2. baugenehmigungsbedürftige Bauvorhaben.
Die baugenehmigungsfreien Bauvorhaben unterteilen sich nochmals in (generell) genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 55 HBO) und
genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben (§ 56
HBO – nur in bestimmten Fällen).
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
(§ 55 HBO)
Sämtliche baugenehmigungsfreien Bauvorhaben sind in der Anlage 2 zur HBO aufgeführt.
Zu den baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen gehören z. B.:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
der Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt
- Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche (sofern diese die erforderliche Abstandsfläche
zur Grundstücksgrenze einhalten oder an
dieser zulässig sind)
- Einfriedungen bis 2,0 m Höhe
Allerdings unterliegen einige der in der Anlage
2 aufgeführten Bauvorhaben eines Freistellungsvorbehaltes. Da bedeutet, dass deren
Errichtung entweder der zuständigen Stadt/
Gemeinde angezeigt werden muss, oder die
Beteiligung eines/einer Bauvorlageberechtigten oder Nachweisberechtigten oder Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
oder die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich ist. Im Zweifelsfall empfehlen wir die
Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers / einer
Entwurfsverfasserin, denn die ungenehmigte
Errichtung einer baulichen Anlage stellt einen
Ordnungswidrigkeitstatbestand dar.
Baugenehmigungsfrei bedeutet allerdings
nicht, dass man bauen kann wie man möchte.
Auch baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen
müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Es gehört zur Verpflichtung
der Bauherrschaft, sich vor Baubeginn entsprechend zu informieren.
Die Nichtbeachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Errichtung genehmigungsfreier Bauvorhaben kann unter Umständen auch
zum Rückbau oder zur Beseitigung der baulichen Anlage führen.
Im Außenbereich bedürfen baugenehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 55 HBO) in der Regel einer Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 in
Verbindung mit § 14 Bundesnaturschutzgesetz.
Über Einzelheiten des Verfahrens und die notwendigen Antragsunterlagen entsprechend der
sog. Kompensationsverordnung (KV) informiert
Sie unser Fachdienst 7.4 Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz, Energieberatung.
Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben im beplanten Bereich (§ 56 HBO)
Unter den nachfolgenden Bedingung kann seitens der Bauherrschaft die Anwendung dieses
Verfahren gewählt werden.
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten (§
2 Abs. 8 HBO) sind, wenn die nachfolgenden
Voraussetzungen vorliegen:
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich
eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (§
30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Baugesetzbuch)
- Es ist keine Ausnahmen oder Befreiungen
vom Bauplanungsrecht erforderlich
- Die Erschließung ist gesichert
- Es sind keine Abweichungen vom Bauordnungsrecht erforderlich
Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde
einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten.
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach
Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei
der Gemeinde begonnen werden, sofern die
Gemeinde nicht bereits vor Fristablauf der
Bauherrschaft mitteilt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
und sie auch keine Untersagung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen wird. Andererseits
kann die Gemeinde ohne Angabe von Gründen
verlangen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Der Baubeginn, die Fertigstellung des Rohbaues und die Fertigstellung des Bauvorhabens
sind, wie bei den baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Die jeweils erforderlichen Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde
mit der Anzeige zuzusenden. Dies betrifft auch
die statischen Nachweise.
7
Auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren
ist die Bauherrschaft selbst dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauausführung beachtet werden.
Etwaige andere erforderliche Genehmigungen
hat die Bauherrschaft selbst einzuholen.
Im Außenbereich bedürfen baugenehmigungsfreie Bauvorhaben in der Regel einer Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung
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Sie unser Fachdienst 7.4 Natur- und Landschaftsschutz.
Baugenehmigungsverfahren
Die Baugenehmigungsverfahren untergliedern
sich in das
- vereinfachte Genehmigungsverfahren
(§ 57 HBO)
- herkömmliche Baugenehmigungsverfahren
(§ 58 HBO).
Die Bauherrschaft kann zwischen beiden Verfahren wählen und damit den bausufsichtlichen Prüfaufwand bestimmen.
Bei beiden Verfahren darf mit den Bauarbeiten
erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
(§ 57 HBO) ist das sog. Regelverfahren. Alle
Bauvorhaben, die nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen oder baugenehmigungsfrei sind, sind im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, es sei denn, für sie
ist das Genehmigungsverfahren nach § 58 HBO
vorgeschrieben (Abbrüche und Sonderbauten).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die
Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches oder aufgrund des Baugesetzbuches, Abweichungen nach den Vorschriften der
HBO, oder nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, soweit diese im Baugenehmigungsverfahren mit zu prüfen sind.
Nicht geprüft wird die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung für die
Einhaltung dieser Vorschriften bei der Bauausführung. Etwaige andere erforderliche Genehmigungen, die im Baugenehmigungsverfahren
nicht geprüft werden, hat die Bauherrschaft
selbst einzuholen.
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Genehmigungsfreie und genehmigungsbedürftige Vorhaben nach
der Hessischen Bauordnung (HBO)
Die Bauherrschaft kann jedoch auch eine Prüfung des Bauantrages im herkömmlichen Verfahren beantragen.
Im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 58 HBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde
zwingend „in vollem Umfang“, also auch die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgeschrieben bei Sonderbauten. Eine Aufstellung der
Sonderbauten finden Sie in § 2 Abs. 8 HBO (z.
B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Schulen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30
Gastbetten, Spielhallen mit mehr als 150 m²
Brutto-Grundfläche).
Bauvoranfrage
Ob ein Grundstück bebaubar ist oder nicht,
ist nicht in allen Fällen klar. Erst recht entstehen Zweifel, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit spezieller Details geht. Billiger als
ein erfolgloser kompletter Bauantrag und
eine kostspielige Fehlplanung ist in diesen
Fällen eine sog. Bauvoranfrage. Sie kann bereits vor Kauf eines Baugrundstückes gestellt
werden, um überhaupt erst die Bebaubarkeit
des Grundstückes grundsätzlich zu klären. Die
Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen
des gestellten Antrages vorweg verbindlich zu
einzelnen Fragen des Bauvorhabens oder der
Gesamtmaßnahme. Der sog. Vorbescheid ist 3
Jahre gültig und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
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Zur Beurteilung des Vorhabens sind in der Regel folgende Bauvorlagen ausreichend:
ntragsvordruck (einfach) – abrufbar über
-A
die Homepage www.werra-meissner-kreis.de
ktueller Auszug aus der Flurkarte (3fach)
-A
eschreibung der Baumaßnahme (3fach) –
-B
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Alle Genehmigungsverfahren können auch online beantragt werden. Wir verweisen diesbezüglich auf unseren Beitrag „Bauantrag / Antragsverfahren online“.
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Bauantrag –
Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, bedarf
es zuvor eines Bauantrages. Ihn zu stellen –
und zwar so zu erstellen, dass er auch genehmigungsfähig ist – gehört zu den vertraglichen
Leistungen Ihres/Ihrer Entwurfsverfassers/
Entwurfsverfasserin. Der Bauantrag ist mit
sämtlichen erforderlichen Bauvorlagen bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Für einen Ein- oder Zweifamilienwohnhausbau
sind in der Regel folgende Bauvorlagen erforderlich:
- Vermessungstechnischer Nachweis mit Höhenangaben, Maßstab 1 : 1.000 (3-fach)
- Ausschnitt aus der topographischen Karte,
Maßstab 1 : 5.000 (Ortsplan DIN A4) in bestimmten Fällen (3-fach)
- Freiflächenplan (einschl. grünordnerische Festsetzungen aus dem Bebauungsplan) (3-fach)
- Bauzeichnungen (diese sollten neben den
üblichen Grundrissen, Längs- und Querschnitt sowie den 4 Ansichten außerdem
nivellierte Geländeschnitte, mind. mit Eintragung der Höhenkoten der Oberkante Kellergeschoss und Straße, der Geländehöhe an
den Nachbargrenzen sowie der Höhenlage
der Nachbargebäude beinhalten) (3-fach)
- Bau- und Nutzungsbeschreibung (3-fach)
- Entwässerungsanlagen (auf dem Grundstück oder im Gebäude) (3-fach)
- Baukosten-, Umbauter Raum-, Wohn- und
Nutzflächenberechnung (2-fach)
- Statistische Zählkarten (Formblätter) (1-fach)
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung des
Entwurfsverfassers (1-fach)
Die Standsicherheit ist erst vor Baubeginn
durch Vorlage der Prüfbescheinigung und des
Prüfexemplars der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Den Nachweis des Schall- und Wärmeschutzes
muss ein sog. Nachweisberechtigter (klären
sie dies mit Ihrem/Ihrer Entwurfsverfasser/in)
erbringen
Im Einzelfall können von der Bauaufsichtsbehörde weitere Bauvorlagen, die zur Beurteilung erforderlich sind, nachgefordert werden.
Dies geschieht in der Regel zusammen mit der
Eingangsbestätigung des Bauantrages.
Antragsvordrucke
Die bauaufsichtlich eingeführten Vordrucke
erhalten sie kostenlos bei der Bauaufsicht und
z. T. auch bei den Stadt-/Gemeindeverwaltungen. Auf besonderen Wunsch können Sie auch
verschickt werden. Darüber hinaus sind sie im
Internet unter www.werra-meissner-kreis.de
abrufbar. In der Regel haben die Bauvorlageberechtigten die Vordrucke auch vorrätig.
Abweichungen, Befreiungen, Ausnahmen
Für den Fall, dass Ihr Bauvorhaben von den
gesetzlichen Vorschriften abweicht, sollten
Sie unbedingt vor Antragstellung von einer
Bauberatung durch die Sachbearbeiter/innen
der Bauaufsicht Gebrauch machen, möglichst
gemeinsam mit Ihrem Entwurfsverfasser/Ihrer Entwurfsverfasserin. Es werden damit von
vorn herein Komplikationen und zeitliche Verzögerungen vermieden.
Befreiungen und Ausnahmen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften kommen nur
unter den gesetzlichen vorgesehenen Vorgaben in Betracht.
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen
Vorschriften kommen dann in Betracht, wenn
adäquate Alternativen zu den gesetzlichen
Vorgaben angeboten werden.
Die Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Ausnahmen trifft die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtung aller gesetzlicher
Vorgaben und der Interessen der Nachbarschaft.
Nachbarbeteiligung –
besser arrangieren als prozessieren
Nach hessischem Baurecht ist es im Regelfall nicht notwendig, die an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarn zu hören. Dies
ist ausdrücklich nur dann der Fall, wenn von
Vorschriften, die dem Schutze der Nachbarn
dienen, abgewichen oder befreit werden soll.
Nachbarschützende Vorschriften sind z. B. insbesondere die Bestimmungen über Grenz- und
Bauwerksabstände.
Man kann in aller Regel allerdings davon ausgehen, dass es zu einer positiven Entscheidung
im Sinne der Bauherrschaft nur dann kommen
kann, wenn die Nachbarn der Abweichung zustimmen.
Andererseits bedeutet eine Zustimmung der
Nachbarschaft nicht zwangsläufig, dass eine
Befreiung oder Abweichung auch genehmigt
wird.
Ungeachtet dessen empfiehlt es sich in der Regel immer die Nachbarschaft von dem geplanten Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen, auch
wenn keine Zustimmung erforderlich ist. Dies
schafft Vertrauen und lässt erst gar keine Missverständnisse aufkommen.
11
Im Übrigen sollte man sich vor Beginn der
Pflanzmaßnahmen über die nach den Vorschriften des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes erforderlichen Pflanzabstände erkundigen.
Antragsverfahren „online“
Mit dem virtuellen Bauamt ITeBAU bietet der
Werra-Meißner-Kreis seit dem Jahr 2010 die
Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel
- Verfahrensanzeigen nach § 56 HBO
- Bauanträge nach § 57 und § 58 HBO
- Bauvoranfrage
- denkmalschutzrechtliche Genehmigungsanträge
- Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
nach dem Wohnungseigentumsgesetz
online zu stellen und die Genehmigung auch
online zu erhalten. Auch wenn in der weiteren
Beschreibung vom Baugenehmigungsverfahren die Rede ist, so gilt dies analog auch für
die anderen Verfahren.
Selbstverständlich besteht nach wie vor die
Möglichkeit, Anträge auch in Papierform einzureichen. Diese Anträge werden allerdings
von der Bauaufsicht eingescannt, da die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (andere
Fachbehörden) zur Verfahrensvereinfachung
und –beschleunigung ausschließlich nur noch
digital erfolgt.
Verfahrensabwicklung für das digitale
Genehmigungsverfahren
- Der Antragsteller entscheidet sich - ggf. zusammen mit dem Entwurfsverfasser - für
das digitale Verfahren. Dann schickt er eine
Bevollmächtigung (siehe unten) an die Bauaufsichtsbehörde.
- Die Bauaufsichtsbehörde richtet einen Projektraum (digitale Bauakte) ein; der Antragsteller oder der Entwurfsverfasser erhält per
Email eine Einladung in den Projektraum.
- Der Entwurfsverfasser oder der Antragsteller muss sich im Internet in der Bauplattform einmalig registrieren und hat dann
so die Möglichkeit, auf den Projektraum
zuzugreifen. Er lädt die Bauvorlagen in die
Plattform und benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde.
- Die Bauaufsichtsbehörde bearbeitet den
Bauantrag und stellt sämtlichen Schriftverkehr und später die Baugenehmigung in den
Projektraum. Dem/Der Antragsteller/in wird
zusätzlich die Genehmigung auch in papierfom zugestellt.
- Der Entwurfsverfasser bzw. der Antragsteller erhält über neu in den Projektraum
eingestellte Dokumente jeweils eine Benachrichtigung per E-Mail und kann die
Dokumente im Projektraum einsehen oder
herunterladen.
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Bauen im Werra-Meissner-Kreis
Entwurfsverfasser/innen – Bauleitung – Nachweisberechtigte – Sachverständige
Wer ist im Kreisgebiet tätig?
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, im
Werra- Meissner- Kreis bauen zu wollen, so
sollten Sie nicht an der falschen Stelle sparen.
Suchen Sie sich eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder einen erfahrenen Entwurfsverfasser, denen Sie alle baurechtlichen und
baufachlichen Probleme anvertrauen können.
Da im Genehmigungsfreistellungsverfahren
nach § 56 Hessische Bauordnung (HBO) keine
bauaufsichtliche Prüfung stattfindet oder im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§
57 HBO) die bauaufsichtliche Prüfung eingeschränkt ist, müssen Sie eine/ein qualifizierten Entwurfsverfasser/in haben, die/der durch
Unterschrift bestätigt, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften, die seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft werden,
eingehalten werden.
Die Namen und Anschriften der bei der Architektenkammer Hessen (AKH) eingetragenen
Architektinnen und Architekten werden dort
in der sog. Architektenliste geführt. Gleiches
gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure, die
in der Ingenieurliste der Ingenieurkammer
Hessen(IngKH) geführt wird.
Die Anschrift der AKH lautet:
Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden
Tel.:
Fax:
[email protected]
www.akh.de
0611 / 1738-0
0611 / 1738-.49
Die Anschrift der IngKH lautet:
Ingenieurkammer des Landes Hessen
Gustav-Stresemann-Ring 6
65189 Weisbaden
Tel.:
0611 / 97457-0
Fax: 0611 / 97457-29
[email protected]
www.ingkh.de
Denken Sie auch an die Benennung und
Beauftragung einer qualifizierten Bauleitung.
Der Auswahl Ihrer Entwurfsverfasserin/Ihres
Entwurfsverfassers, Ihrer Bauleiterin/Ihres
Bauleiters und Ihrer Fachingenieurinnen und
-ingenieure sollten Sie besonderes Augenmerk zuwenden. Eine sorgfältige Planung und
Baudurchführung unter fachkundiger Anleitung verhindert baurechtliche Verstöße, Konstruktionsfehler und Bauschäden. Sparen am
falschen Platz verursacht mehrfache Kosten
an anderer Stelle. Die Kosten für die Beauftragung von Fachleuten werden leicht durch
Materialeinsparung, Auswahl kostengünstiger
Produkte und Ausführungsarten, günstige Betriebskosten usw. hereingeholt.
15
Schornsteinfegerwesen (05651 / 302-2741)
oder Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
In den meisten Fällen ist nach Fertigstellung
der Baumaßnahme eine Bestätigung von Nachweisberechtigten (für Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz) erforderlich. Name
und Anschrift der Nachweisberechtigten erhalten Sie ebenfalls bei der AKH und der IngKH.
Wo bekommen Sie einen
vermessungstechnischen Nachweis?
Für die Erstellung eines vermessungstechnischen Nachweises (Lageplanes) und die nach
Fertigstellung des Bauvorhabens erforderlich
Einmessung können Sie sich folgender Einrichtungen bedienen.
Amt für Bodenmanagement
- Außenstelle Eschwege Goldbachstraße 12a
37269 Eschwege
Tel. Fax 05651 / 229110
05651 / 229180
Ist die Einschaltung von Sachverständigen
erforderliche, können Namen und Anschriften auch bei der AKH oder der IngKH erfragt
werden
Vermessungsbüro Wehrmann
- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Struthstraße 9c
37269 Eschwege
Tel. 05651 / 336647
Fax 05651 / 336657
Für die Planung von Feuerungsanlagen sollten
Sie grundsätzlich vorab den für Sie zuständigen Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) ansprechen. Sie erfahren dessen
Anschrift und Telefonnummer beim Fachgebiet
Die Anschriften von weiteren Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren
erfahren Sie in den Gelben Seiten und im Internet unter: www.BdVI.de oder durch Ihre
Entwurfsverfasserin oder Ihren Entwurfsverfasser.
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Die Baulast
Was versteht man unter einer Baulast?
Durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde können Dritte
(z. B. Nachbarn) öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auf ihrem Grundstück zugunsten
des Baugrundstückes übernehmen (z. B. die
Verpflichtung zur Einhaltung von Abständen,
der Zugang oder die Zufahrt zu Baugrundstücken, Bepflanzungsmaßnahmen, Nachweis
von Stellplätzen, etc.). Baulasten werden unbeschadet Rechte Dritter mit der Eintragung
im Baulastenverzeichnis wirksam. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern oder
Rechtsnachfolgerinnen.
Eintragung einer Baulast
Zur Eintragung einer Baulast sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Verpflichtungserklärung
Die entsprechende Erklärung zur Begründung einer Baulast ist bei der
Bauaufsichtsbe­hörde er­hältlich und muss
von allen im Grundbuch eingetragenen
17
Eigentümern des Flurstückes, auf dem
die Baulast eingetragen werden soll,
unterschrieben werden. Ruht auf dem
Grundstück ein Erbbaurecht, ist auch
eine Verpflichtungserklärung des Erb­
bauberechtigten erforderlich. Werden
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB)
oder be­schränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) durch die Baulast
einge­schränkt, ist in der Verpflichtungserklärung hierauf hin­zuweisen und sind
schriftliche Ein­verständniserklärungen der
Berechtigten beizufügen. Ebenso ist bei
Eintragung einer Auflassungsvormerkung
(§ 883 BGB) zu verfahren.
Bei Vorlage der Verpflichtungserklärung
zur Eintragung der Baulast ist folgendes zu
beachten:
Es werden nur solche Unterschriften anerkannt, die öffentlich beglaubigt sind
(Ortsgericht oder Notar), vor der Vermessungsstelle geleistet oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
2. Ein beglaubigter Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis, I. und II. Abteilung) des
Flur­stückes, auf dem die Baulast eingetragen werden soll. Dieser darf nicht älter als
ein Monat sein.
3. Ein beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte mit fünf Kopien der betroffenen
Grundstücke (begünstigtes und be­lastetes),
angefertigt durch das Amt für Bodenmanagement oder einen/einer öffentlich bestellten Vermes­sungsingenieur/in. In den
Flurkarten sind die Baulastflächen auf dem
belasteten Grundstück und das Bau­vor­
haben auf dem begünstigten Grundstück
vermaßt einzutragen
Einige Mustervordrucke stehen auf der Homepage www.werra-meissner-kreis.de als Download bereit. Im Übrigen sind die Vordrucke,
sowie weitere Informationen, beim Fachdienst
7.1 Bauverwaltung, Frau Bason-John (Tel.
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Denkmalschutz
Ein nicht zu unterschätzendes Kapital unserer
Region sind die schmucken Fachwerkgebäude
in den Städten und Gemeinden. Die Restaurierung solcher alten Gebäude ist sicherlich mit
einem hohen finanziellen Aufwand verbunden,
birgt jedoch auch besondere Reize und Vorteile gegenüber Neubauten. Im Rahmen der
Planung und Durchführung wird Sie die Untere
Denkmalschutzbehörde gern beraten.
Vor Durchführung einer Sanierungsmaßnahme
sollte jeder Bauwillige zunächst prüfen, ob
eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung
erforderlich ist. Bei baubaugenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen prüft dies für Sie
die Bauaufsichtsbehörde, weil eine Baugenehmigung auch die denkmalschutzrechtliche
Genehmigung beinhaltet. Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen muss dies die
Bauherrschaft allerdings selbst prüfen.
Grundsätzlich unterliegt jede Baumaßnahme
an einem Kulturdenkmal der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Aber auch
innerhalb einer sog. Gesamtanlage steht ein
Gebäude unter Denkmalschutz. In diesen
Fällen sind in aller Regel Veränderung an der
äußeren Gestaltung eines Gebäudes genehmigungspflichtig. Auch können baulichen Veränderungen an der äußeren Gestalt eines Gebäudes, welches nicht unter Denkmalschutz steht,
der Genehmigungspflicht unterliegen, nämlich
dann, wenn das Gebäude in der Nähe eines
Kulturdenkmales liegt und die Veränderung
sich negativ auf das Erscheinungsbild eines
Kulturdenkmales auswirken könnte.
19
Wo erfahre ich, ob mein Gebäude
unter Denkmalschutz steht?
Für den Bereich des Werra-Meißner-Kreises
gibt es eine Denkmaltopographie, bestehend
aus 3 Bänden. Dort sind nahezu alle Kulturdenkmäler aufgeführt. Entsprechende Auskünfte erhalten Sie bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Werra-Meißner-Kreises.
Zuschüsse / Steuerliche Erleichterungen
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es
auch Zuschüsse zur Renovierung von Kulturdenkmälern. Weitere Informationen erhalten
Sie bei der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Des Weiteren können Eigentümer von Kulturdenkmälern - auch Teile von Gesamtanlagen
- Kosten für Renovierung und Restaurierungsmaßnahmen, die zum Erhalt ihrer Kulturdenkmäler dienen, nach Abstimmung mit den
zuständigen Behörden über mehrere Jahre
verteilt nach dem Einkommenssteuergesetz
absetzen. Nähere Informationen erhalten Sie
bei Ihrem Finanzamt.
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist bei der Unteren
Denkmalschutzbehörde zu stellen. Beizufügen
sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (z. B. vermessungstechnischer Nachweis, detaillierte Beschreibung der geplanten
Baumaßnahme, ggf. Bauzeichnung).
Den Antragsvordruck können Sie fernmündlich
anfordern (05651 / 302-2725) oder von der
Homepage herunterladen (www.werra-meissner-kreis.de).
Hinweise zum Artenschutz
Im Zuge von Baumaßnahmen – egal ob im
Außen- oder Innenbereich - sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG), in Verbindung mit
den europäischen Regelungen der FFH- und
Vogelschutzrichtlinien, zu beachten.
Nach § 44 BNatSchG gelten die sogenannten
(bußgeldbewehrten) Zugriffsverbote, d. h., es
ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,
zu beschädigen oder zu zerstören.
Darüber hinaus ist es verboten, wild lebende
Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderzeiten erheblich zu stören.
Artenschutzrechtlich relevante Handlungen
können nicht nur bei Neubauten auftreten,
sondern auch im Zuge der Umnutzung, des
Umbaus, der Sanierung und des Abrisses baulicher Anlagen.
Der Artenschutz ist generell zu beachten, also
auch bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen
oder solchen an denkmalgeschützten Gebäuden (z. B. Fassadenrenovierung).
Häufige Beispiele sind der Abriss von Gebäuden oder der Ausbau von Dachböden und
Nebengebäuden (z. B. Eulen, Falken, Fledermäuse, Hornissen) oder auch Fassadenrenovierungen (Schwalbennester, etc.).
Je nach Schutzstatus der betroffenen Art(en)
und je nach Fallkonstellation ist das weitere
Vorgehen bis hin zur Frage einer möglichen
artenschutzrechtlichen Genehmigung/Befreiung mit dem Fachdienst 7.4 Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz, Energieberatung abzustimmen.
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Der Fachbereich 7 Bauen und Umwelt beim
Werra-Meißner-Kreis bietet unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsförderung an, gewerbliche Bauten besonders zu unterstützen.
„Gemeinsam schneller zum Ziel“ lautet die
Vorgabe.
Dabei wird vor Antragstellung ein zeitlich abgestimmter Entscheidungszeitpunkt erreicht
und eine maximale zeitliche Straffung des Genehmigungsverfahrens herbeigeführt.
Dazu ist es erforderlich, dem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren eine vorgängige Abstimmung und Koordination in der Planungsphase voranzustellen. Bauanträge werden so
prozessorientiert umfassend vorbereitet, dass
im Anschluss ein kurzes und termingenaues
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann.
Bereits in einem frühen Stadium, d. h. lange
vor der Antragstellung, können die Bauabsich-
ten mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt
werden. Innerhalb kürzester Zeit erfolgen eine
erste Einschätzung des Vorhabens sowie ein
Vorschlag über die weitere Vorgehensweise. Mit diesem Sofort-Service als Auftakt der
Unterstützung beginnt eine gemeinsame Orientierung auf die Realisierung des Bauvorhabens.
In einem weiteren Schritt werden alle beteiligten Fachbehörden hinzugezogen. Konflikte
und Probleme werden in dieser frühen Phase
sehr schnell deutlich und können einer Lösung
zugeführt werden. Dadurch werden kostenund zeitintensive Umplanungen vermieden.
So können die Interessen des Antragstellers
und die rechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht und in der anschließenden Planung mit
berücksichtigt werden.
21
verfahren und besonders der Baubeginn berechenbar werden. In Zusammenarbeit mit den
Beteiligten kann eine Zeitplanung bis hin zum
Baubeginn erstellt werden. Dadurch wird der
gesamte Zeitablauf wesentlich transparenter
und bietet für die Antragsteller eine bessere
Planung und höhere Sicherheit.
Ansprechpartner und Koordinatoren im Fachbereich 7 Bauen und Umwelt sind:
Dipl.-Ing. Erwin Thiebes
Zimmer E 12, Tel. 05651 / 302-2720
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Dipl.-Ing. Christian Schmitz
Zimmer E 14, Tel. 05651 / 302-2723
Email:
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Durch diese intensive Abstimmung bereits in
der Planungsphase wird das Bauvorhaben so
weit vorbereitet, dass das Baugenehmigungs-
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Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Was ist Wohnungseigentum?
Nach deutschem Recht ist Wohnungseigentum
eine Form des Eigentums an einer einzelnen
Wohnung (Sondereigentum). Dabei muss diese
Wohnung nicht zwangsläufig zu Wohnzwecken
genutzt werden. Sondereigentum kann auch
an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
(z. B. gewerbliche oder freiberuflich genutzte
Räume) gebildet werden. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch. Für die Beurkundung der
Teilungserklärung wird ein Notar benötigt, der
schon frühzeitig hinzu gezogen werden sollte.
Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist, dass alle Wohnungen oder
sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Für die Eintragungsbewilligung werden von
der Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen
benötigt:
1. Eine von der Baubehörde mit Unterschrift
und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Auftei­lung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im
Sondereigentum und der im gemeinschaft­
lichen Eigentum stehenden Gebäudeteile
ersichtlich ist (Aufteilungsplan),
2. Eine Bescheinigung der Behörde, dass die
Wohnungen oder sonstigen Räume in sich
abge­schlos­sen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung).
Aufteilungsplan
Zur Beglaubigung des Aufteilungsplanes sind
folgende Unterlagen in mindestens zwei­facher
Aus­ferti­gung erfor­derlich:
Bauzeichnungen im Maßstab mindestens
1:100 bestehend aus
- Grundrissen sämtlicher Geschosse (auch
von nicht ausgebautem Dachgeschoss und
ggf. vom Spitzboden
- Schnitte des Gebäudes
- Gesamtansichten des Gebäudes von allen
Seiten (bei bestehenden Gebäuden können
auch Fotos vorgelegt werden)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte (alle auf
dem Grundstück stehenden Gebäude müssen zeichnerisch dargestellt sein).
Bei bestehenden Gebäuden müssen es Baubestandszeichnungen (genehmigter Be­stand)
sein. Bei neu zu er­richten­den Gebäuden müssen die Bauzeichnungen den bauauf­sichtlichen
Vor­schriften
(erteilte
Baugeneh­mi­gung)
ent­sprechen. Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume in den
Grundrisszeich­nungen sind mit der jeweils
gleichen Nummer zu kennzeichnen (siehe anliegendes Muster auf Seite 25). Dazu zählen
auch Keller, Speicher, Gara­gen und Nebenge­
bäude.
Unter einer Wohnung ist die Summe aller Räume zu verstehen, die zur Führung eines Haushaltes benötigt werden. Dazu gehören immer
eine Küche oder Kochnische, die Wasserversorgung, ein Abfluss sowie ein WC. Unschädlich ist die Nutzung einzelner Räume innerhalb
der Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken.
Abgeschlossenheit der Wohnungen
Abgeschlossen sind solche Wohnungen, die
baulich vollkommen von fremden Wohnungen
und Räumen abge­schlossen sind, z. B. durch
Wände und Decken, die den bauaufsicht­lichen
Anforde­rungen an Wohnungstrenn­wände und
Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen ab­schließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppen­haus oder
einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen
Wohnungen können zusätz­lich Räume außerhalb des Wohnungsab­schlusses ge­hören (Wasserversorgung, Ausguss, Bad und WC) müssen
innerhalb der Wohnung lie­gen. Zusätzliche
Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein. Bei
„nicht zu Wohn­zwecken dienenden Räumen“
gelten diese Vorschriften sinngemäß. Kein Abschluss sind Öffnungen (Türen, Fenster) zwischen Wohnungen.
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Gemäß § 22 Baugesetzbuch (BauGB) können
Städte und Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr
geprägt sind, in einem Bebauungsplan oder
durch eine sonstige Sat­zung bestimmen, dass
die Begründung oder Tei­lung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Ge­nehmi­gung
unterliegt. Diese Genehmigung ist bei der
Bauauf­sichtsbehörde zu beantragen.
Die o. a. Genehmigung oder ein Zeugnis, dass
die Genehmigung erteilt ist oder nicht erforderlich ist, wird zur Eintra­gung des Wohnungsoder Teileigentums vom Grundbuchamt verlangt.
Die Genehmigung oder das o. a. Zeugnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde
erteilt. Besondere Bauvorlagen sind nicht
erforderlich, wenn gleichzeitig die Erteilung
einer Abge­schlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Anderenfalls sind neben dem
Antragsvordruck folgende Un­terlagen in zweifacher Ausfertigung vor­zulegen:
- Abzeichnung der Flurkarte
- Grundrisszeichnungen von allen Gebäuden
und Geschossen auf dem Grundstück
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bzw. einer Genehmigung
/ eines Zeugnisses nach § 22 BauGB ist vom
Eigentümer / von der Eigen­tümerin, der/dem
Erbbauberechtigten unter Verwendung eines
bei der Bauaufsichtsbehörde erhältlichen An­
tragsformulars zu stellen. Das Antragsformular steht als download auch im Internet unter
www.werra-meissner-kreis.de zur Verfügung.
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann auch online gestellt
werden. Nähere Informationen dazu erhalten
Sie, wenn Sie auf der Startseite unserer Homepage auf den Button „BAUGENEHMIGUNG ONLINE“ klicken.
Einrichten und Wohnen
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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das zum Jahresbeginn 2009 in Kraft getretene
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien
im Wärmebereich (Erneuerbare-EnergienWärmegesetz-EEWärmeG) verpflichtet die Eigentümer von Neubauten (Wohngebäude und
Nicht-Wohngebäude), den Wärmeenergiebedarf dieser Gebäude (Beheizung, Warmwasserbereitung sowie ggf. die für die Raumkühlung
erforderliche Energiemenge) zu bestimmten
Anteilen aus erneuerbaren Energien zu decken. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil der
erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kühlung von Gebäuden
bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.
An die Stelle einer anteiligen Nutzung von
solarer Strahlungsenergie, von Biomasse und
Geothermie sowie von Umweltwärme kann
ersatzweise auch die überwiegende Deckung
des Wärmeenergiebedarfs aus Abwärme bzw.
aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) treten oder
auch die Deckung des Wärmebedarfs des Neubaus aus einem Nah- oder Fernwärmenetz,
das zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren
Energien oder überwiegend aus Abwärme bzw.
KWK gespeist wird. Ein vollgültiger Ersatz für
die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien
liegt auch vor, wenn der Neubau im Vergleich
zu den Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein deutlich höheres
Maß an Energieeffizienz aufweist.
Zwischen den im EEWärmeG zugelassenen
Möglichkeiten der Nutzung erneuerbarer Energien und den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen
können die Verpflichteten frei wählen. Zudem
können die Eigentümer verschiedene erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen bei der
Erfüllung der Pflichten nach dem EEWärmeG
untereinander und miteinander kombinieren.
Dadurch wird den unterschiedlichen örtlichen
Bedingungen Rechnung getragen und eine
Auswahl der im konkreten Fall jeweils günstigsten Alternative ermöglicht.
Erfasst werden von der Verpflichtung des EEWärmeG Gebäude mit einer Nutzfläche von
mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder/oder gekühlt
werden und für die ab dem 01.01.2009 der
Bauantrag gestellt wurde. Im Falle verfahrensfreier Bauvorhaben ist der Zeitpunkt des
Baubeginns maßgeblich. Ausgenommen von
der Verpflichtung des EEWärmeG sind z.B. bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen,
unterirdische Bauten, mobile und provisorische Gebäude oder Gebäude, die besonderen
Zwecken dienen – wie etwa Kirchen.
Neben der Nutzungspflicht enthält das EEWärmeG Regelungen zur finanziellen Förderung
der Nutzung erneuerbarer Energien für die
Erzeugung von Wärme durch die Bundesregierung im Zeitraum 2009 bis 2012, die bis zu
500 Mio. Euro im Jahr betragen soll. Zudem erleichtert das EEWärmeG den Ausbau von Wärmenetzen. Es sieht vor, dass Kommunen auch
im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss
und die Benutzung eines Wärmenetzes vorschreiben können, wenn ihnen das Landesrecht
grundsätzlich eine solche Möglichkeit gibt.
Übersicht zu den zulässigen Formen der Nutzung erneuerbarer Energien
Die Verpflichtung des EEWärmeG zur Nutzung
erneuerbarer Energien für die (teilweise) Deckung des Wärmeenergiebedarfs (einschließlich des Energiebedarfs für Raumkühlung) des
neu zu errichtenden Gebäudes kann durch
Anwendung verschiedener Technologien bzw.
Energieformen erfüllt werden. Das Gesetz
sieht folgende Möglichkeiten vor:
- der Einbau einer solarthermischen Anlage
- die Nutzung gasförmiger Biomasse (Biogas,
Deponiegas, Klärgas)
- die Nutzung flüssiger Biomasse (biogene Öle)
- die Nutzung fester Biomasse ist in Form von
Scheitholz, Pellets oder Holzhackschnitzeln
(natur belassene Hölzer) sowie anderer
pflanzlicher Stoffe wie Stroh etc.
- die Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
- die Nutzung von Geothermie ohne Verwendung von Wärmepumpen (Thermalwässer
bzw. Tiefengeothermie)
Bezüglich des erforderlich Prozentsatzes der
Bedarfsdeckung und weiterer Anforderungen
wenden Sie sich bitte an Ihren Entwurfsverfasser bzw. Ihre Entwurfsverfasserin.
Übersicht zu den zulässigen
Ersatzmaßnahmen
Das EEWärmeG kennt eine Reihe von zulässigen und im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtung bei Neubauten grundsätzlich gleichwertigen Ersatzmaßnahmen unter bestimmten
Voraussetzungen:
- Der Wärmeenergiebedarf kann ersatzweise
zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme gedeckt werden.
- Zulässig als Ersatzmaßnahme ist auch die
Deckung von mindestens 50 % des Wärmeenergiebedarfs aus effizienten (gemäß EURichtlinie 2004/8/EG) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden.
- Die Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus
einem Netz der Nah- bzw. Fernwärmeversorgung.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz im Vergleich zu den Vorgaben der Ener-
27
gieeinsparverordnung (EnEV) für den jeweiligen Neubau sind ein vollgültiger Ersatz,
wenn die Anforderungen an die Dämmung
der Gebäudehülle und der Höchstwert für
den Jahres-Primärenergiebedarf um mindestens 15 % unterschritten werden.
Im Übrigen ist es nicht nur möglich, unterschiedliche Formen der Nutzung erneuerbarer
Energien zur Erfüllung der Nutzungspflicht untereinander zu kombinieren, sondern ebenso
lassen sich verschiedene Ersatzmaßnahmen
mischen. Und auch die Kombination von Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen ist möglich,
soweit damit die Nutzungspflicht insgesamt
erfüllt wird.
Die Erbringung der
erforderlichen Nachweise
Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
EEWärmeG überprüfen zu können, müssen die
Eigentümer neu errichteter Gebäude grundsätzlich innerhalb der gesetzlich festgelegten
Fristen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der technischen Anforderungen bei der
gewählten Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. bei der Durchführung von Ersatzmaßnahmen vorlegen.
Die Regelung von Ausnahmen
und Befreiungen
Das EEWärmeG kennt zwei Ausnahmefälle, in
denen die Verpflichtung entfällt: Zum einen
wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten
der Erfüllung der Pflicht entgegenstehen, zum
anderen wenn im Einzelfall die Erfüllung technisch unmöglich ist. Dass ein Widerspruch
zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten
besteht oder die Erfüllung der Pflichten aus
technischen Gründen unmöglich ist, hat der
Verpflichtete i. d. R. innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die technische Unmöglichkeit ist darzulegen
und mit der Anzeige ist der zuständigen Behörde eine entsprechende Bescheinigung eines
Sachkundigen vorzulegen.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften des EEWärmeG stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar und hat ggf. zur Folge haben, dass
die Eigentümer nachträglich verpflichtet werden, durch entsprechende Maßnahmen den
gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen.
Sprechen Sie daher bereits bei der Planung
Ihres Bauvorhabens mit Ihrem Entwurfsverfasser/Ihrer Entwurfsverfasserin darüber, welche
Maßnahmen bei Ihnen in Betracht kommen.
Ansprechpartner für das Thema Energie
Die WEGE
Die Werratal Energie- und Umweltgesellschaft mbH (WEGE) bündelt als
Energie- und Umweltagentur im Werra-Meißner-Kreis die verschiedenen
regionalen Aktivitäten im Bereich der erneuerbaren Energien und des
Klimaschutzes. Als Einrichtung des Kreises und der Kommunen schafft
sie Transparenz durch regelmäßige Energiespartipps, Informationsveranstaltungen und Aktionen. Zugleich berät sie über die Nutzung regenerativer Energien, Energieeinsparung, Sanierung und Förderprogramme.
Das kostenfreie Energie-Erstberatungsangebot der WEGE umfasst:
- die Fördermittel- und Energieberatung für Privat
- die Energieberatung im Gebäudebestand und für Neubauten
- und die Fördermittel- und Energieberatung für KMU und Kommunen.
Jetzt, „Energie-intelligent“ bauen!
Effizienzhaus, Passivhaus oder Plusenergiehaus?
Mit der Ausgestaltung der Gebäudehülle legen Sie die Grundlage für den
Energieverbrauch des Hauses. In Zeiten stetig steigender Energiepreise
ist es besonders wichtig ein heute geplantes Gebäude so zu konzipieren, dass möglichst wenig Energie zur Gebäudeheizung benötigt wird.
Orientieren Sie sich nicht nur an den gesetzlichen Vorgaben, denn diese
bleiben hinter dem technisch Machbaren zurück. Die Mehrkosten für beispielsweise eine optimierte Gebäudehülle oder eine Lüftungsanlage mit
Wärmetauscher rechnen sich bereits bei den aktuellen Energiepreisen.
Überlegen Sie genau, ob Sie jetzt noch ein Heizsystem mit fossilen Energieträgern umsetzen möchten! Nur noch ein verschwindend geringer
Teil der heutigen Neubauten werden mit Öl- oder Gasheizungen ausgestattet. Beliebter sind Gebäude, die ganz auf ein klassisches Heizsystem verzichten oder den verbleibenden Wärmebedarf aus erneuerbaren
Energien decken. Wer heute baut, kann sogar schon ein Plusenergiehaus
errichten, das in der Jahresbilanz mehr Energie erzeugt als verbraucht.
Die Energiebilanz Ihres Hauses ist besonders auch für die Wertstabilität
der Immobilie von enormer Bedeutung.
Wir stellen Ihnen 3 Varianten „Energie-intelligenter Neubauten“ vor
Ausschlaggebender Aspekt für die Einstufung eines Gebäudes nach
energetischen Gesichtspunkten ist der Energiebedarf in „Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr“ [kWh/(m²·a)]. Der Energiebedarf kann
natürlich umgerechnet werden in andere Größen: 1 kWh/(m²·a) entspricht 0,114 W/m² bzw. 0,1 l/(m²·a) Heizöläquivalent. Daher stammt
auch der Begriff „3-Liter-Haus“ was etwa 30 kWh/(m²·a) entspricht.
Das Effizienzhaus
Der Begriff Effizienzhaus ist ein Qualitätszeichen, das von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zusammen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der KfW
(Kreditanstalt für Wiederaufbau) entwickelt wurde.
Dabei gibt die jeweilige Zahl nach dem Begriff KfW-Effizienzhaus an, wie
hoch der Jahresprimärenergiebedarf (Qp) in Relation (%) zu einem vergleichbaren Neubau nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009 = 100) sein darf. Zum Beispiel darf ein KfW-Effizienzhaus
70 höchstens 70 % des Jahresprimärenergiebedarfs des entsprechenden Referenzgebäudes aufweisen. Dabei gilt die Regel: Je kleiner die
Zahl, desto niedriger und besser das Energieniveau.
Das Programm Energieeffizient Bauen der KfW Förderbank fördert das
Effizienzhaus 40, 55 und 70 mit attraktiven Krediten. Das angestrebte
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Energieniveau ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Dieser
Sachverständige muss ein zugelassener Energieberater nach § 21 EnEV
(ausstellungsberechtigte Person oder ein zugelassener Experte für die
Programme Energieeffizientes Bauen und Sanieren) sein.
Das Passivhaus
Ein Passivhaus ist rundum mit einer optimalen Wärmedämmung ausgestattet. Die Energie der Sonneneinstrahlung und die Abwärme der
Bewohner und der Hausgeräte reichen weitgehend aus, um das Gebäude angenehm zu beheizen. In der zentralen Wohnraumlüftung wird der
warmen Abluft mithilfe eines Wärmetauschers Wärme entzogen und der
Zuluft zugeführt. Durch diese Lüftung strömt stets frische Außenluft in
einer angenehmen Raumtemperatur ins Haus. Die benötigte Restwärme
wird durch eine beliebige Heizquelle zur Verfügung gestellt. Der Jahresenergiebedarf entspricht 15-30 % des Referenzgebäudes.
Die Passivhausbauweise stellt derzeit die konsequenteste Umsetzung
von hochwirksam gedämmten Gebäuden dar und übertrifft die aktuellen gesetzlichen Vorgaben an den Wärmeschutz deutlich. Alle darüber
hinaus gehenden Energiestandards, wie zum Beispiel das Plusenergiehaus, haben den Passivhausstandard als Grundlage. Fortlaufende Verschärfungen der Energieeinsparverordnung machen das Passivhaus zu
einer zukunftsorientierten und beständigen Wertanlage.
Passivhäusern begegneten viele Bauwillige noch vor Kurzem mit Misstrauen. Angeblich nicht zu öffnende Fenster oder vermeintlich geräuschvolle Lüftungsanlagen schreckten Bauwillige ab. Sollten Sie Bauabsichten haben, können Sie sich zu Detailfragen das Passivhaus-Institut,
Darmstadt, (www.passiv.de) wenden. Dort werden Informationen, Tagungen oder Besuche am „Tag des Passivhauses“ jährlich im November
durchgeführt und es gibt mittlerweile viele vom Institut geschulte Passivhausplaner in Deutschland.
In Österreich, Großschönau, existiert seit 2009 sogar ein kleines Dorf
aus Passivhäusern, die zum Probewohnen zur Verfügung stehen. 2012
konnte der 4.444 Gast begrüßt werden.
Die Gemeinde Lohfelden bei Kassel hat aktuell ein Bebauungsgebiet nur
für Passivhäuser ausgewiesen. Die Gebäude sollen im Jahr 2014 errichtet werden.
Das Plusenergiehaus
Das Plusenergiehaus stellt eine Weiterentwicklung des Nullenergiehauses dar, bei dem sich rechnerisch Energiebedarf und -erzeugung die
Waage halten. Dabei wird die benötigte Energie direkt am Haus selbst
erzeugt.
Grundsätzlich können sich Nullenergiehäuser selbst mit Energie versorgen. Damit bräuchte ein Nullenergiehaus keine externen Energiequellen. Da diese Balance nur rechnerisch im Schnitt vorliegt, sind aber
praktisch in bestimmten Phasen geringer Eigenenergieproduktion externe Energiezuführungen erforderlich. Damit ist das Nullenergiehaus
im Schnitt energieneutral, aber meist nicht energieautark.
Erzeugt ein Haus mehr Energie, als es im Mittel selbst verbraucht,
spricht man vom Plusenergiehaus. Maßgeblich wird dies erreicht durch
ein sehr gutes Wärmekonzept für die Gebäudehülle (z.B. Gebäudemasse = thermischer Speicher), eine hocheffiziente Anlagentechnik und die
Nutzung erneuerbarer Energien. Als aktive Komponente wird regelmäßig über eine Photovoltaik-Anlage aktiv Strom erzeugt, der gespeichert
wird. Zusätzlich wird ein Plus an Solarstrom an das öffentliche Netz
abgegeben.
Die vorgestellten Haustypen werden sich zukünftig steigender Beliebtheit erfreuen. Wir hoffen, Sie für die Umsetzung eines energiesparenden
Hauses motiviert zu haben. Haben Sie noch Fragen?
Die Werratal Energie- und Umweltgesellschaft berät Sie gern unter der
Rufnummer 05651 744970.
Smart Home/E-home – so geht zukünftiges energie- und kostensparendes Wohnen
Smart Home/E-home steht für intelligentes Wohnen und bezeichnet
Lösungen im privaten Wohnbereich. Die Gebäude- und Medientechnik
greift bei der Ausstattung von Privathäusern immer mehr ineinander.
Unter den Stichworten Haustechnik (Heizung, Klima, Licht etc.), Kommunikation (Internet, Telefonie, Sprechanlagen etc.), Entertainment
(Fernsehen, Heimkino) sowie Sicherheitstechnik (Alarm- u. Überwachungsanlagen, Zutrittskontrolle etc.) lässt sich eine fast unendliche
Vielzahl gebäudetechnischer Funktionen zusammenfassen und automatisieren. Das wichtigste Merkmal hierbei ist der kontinuierliche Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Komponenten mit
Hilfe von Bussystemen. Ein Bussystem beschreibt hierbei den Verbund
mehrerer Teilnehmer zur Datenübertragung über einen gemeinsamen
Übertragungsweg (per Kabel, Powerline oder Funk).
Im Funktionsbereich Haustechnik sind Heizung, Beleuchtung, Sonnenschutz, Jalousien, Garagentorantrieb sowie einige Haushaltsgeräte wie
Kühl- und Gefrierschrank an ein solches Bussystem angeschlossen. Damit ist es z.B. ganz einfach, einzelne Heizkörper mit Hilfe einer mobilen
App via Smartphone aus der Ferne zu steuern. Wer seine Heizkörper
umrüstet (spezielle Thermostatventile), kann lt. Anbieter bis zu 30%
der Heizkosten sparen. So ist auch ein Dachfenster per Fingerdruck zu
öffnen, wird aber bei Regen über die integrierten Regensensoren wieder geschlossen. Unbelegte Steckdosen lassen sich zur Reduktion des
Elektrosmogs stromlos schalten, der standby-Betrieb betroffener Geräte
wird nach einer festgelegten Zeit der Nichtbenutzung stromlos geschaltet und hilft so Energie zu sparen. Die Heizung lässt sich – ganz nach
Wunsch der Hausbewohner – in Abhängigkeit von der Fensterstellung,
der Tageszeit, der Innen- oder Außentemperatur regeln. Damit ist in
jedem Fall ein sparsamer Umgang mit Ressourcen gewährleistet, ohne
dass man Komforteinbußen hinnehmen muss. Es gibt eine Vielzahl von
Anbietern, die sogenannte Smart Home Pakete anbieten. Diese beinhalten unterschiedliche Komponenten (Heizkörperthermostate incl.
Adapter zum einfachen Selbsteinbau, Sensoren für Fenster u.v.m). Diese beinhalten unterschiedliche Komponenten (Heizkörperthermostate
incl. Adapter zum einfachen Selbsteinbau, Sensoren für Fenster u.v.m.),
die sich auf unterschiedliche Art, auch aus der Ferne, ansteuern und
regeln lassen. Wenn Bauherren heute nach Gründen gefragt werden,
warum Sie in moderne, integrierte Haustechnik investieren, stehen im
Mittelpunkt immer die Kriterien Gesundheit, Sicherheit, Energieeinsparung und Komfort. Da Energie immer knapper und teurer wird, kann
man über sein eigenes intelligentes Wohn-Energie-Managementsystem
dieses Problem gut lösen.
Wenn Sie bisher kein Freund von solch „neumodischen“ Erfindungen
sind, könnten Sie es vielleicht durch folgende wahre Begebenheit
werden:
Die Frau eines Bekannten erzählte kürzlich, dass Sie Ihren Mann bei
starkem Regen zum ca. 2 km entfernten Bahnhof gefahren hatte. Sie vergaß den Wohnungsschlüssel und kam nicht mehr ins Haus. Das Problem
war nun, dass Essen für die Familie auf dem angeschalteten Küchenherd
stand. Nach einer 30-minütigen Fahrt zu den Schwiegereltern, um den
Ersatzschlüssel zu holen, konnte sie wieder in die Wohnung. Das Essen
war verbrannt und im Haus hatten die Feuermelder bereits ausgelöst.
In einem“ intelligenten Haus“ hätte man mit einem Smartphone von außerhalb den Herd ausstellen können, vorausgesetzt man hätte es dabei
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Photovoltaik: Solarstrom und Solarzellen
Der Begriff Photovoltaik ist zurückzuführen auf
Phos (griechisch: Licht) und Volt (Maßeinheit
der Spannung). Als Photovoltaik bezeichnet
man daher die direkte Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie mittels Solarzellen. Wenn Licht auf eine Solarzelle trifft,
wird ein Elektronenstrom angeregt und es
entsteht eine elektrische Spannung zwischen
der dem Licht zugewandten und der dem Licht
abgewandten Seite (p-n Schicht). Wird der
Stromkreis durch einen Verbraucher geschlossen, fließt elektrischer Strom.
Solarzellen werden in einem Solarmodul zusammengefasst. Mehrere Module gemeinsam
verschaltet ergeben einen Solargenerator, der
ausschließlich Gleichstrom produziert. Deshalb benötigt man als zusätzliche Baugruppe
in einer Photovoltaikanlage einen Wechselrichter. Dieser wandelt den Gleichstrom der
Module in netzkonformen Wechselstrom um,
der dann direkt ins Netz eingespeist oder als
eigen verbrauchter Strom im Haus genutzt
werden kann. Dieser Vorgang ist kontinuierlich
solange Licht bzw. die Sonne scheint und das
öffentliche Netz in Betrieb ist.
Eine Solarzelle/ein Solarmodul verliert kaum an
Substanz bzw. an Leistung. Die Hersteller von
Modulen garantieren daher mindestens noch
80% der Ausgangsleistung nach 25 Jahren.
Ist mein Dach geeignet?
Für einen optimalen Ertrag sollten die Module
immer nach Süden ausgerichtet und ca. 30°
geneigt sein. Abweichungen nach West oder
Ost haben einen etwas reduzierteren Ertrag
zur Folge. Es gibt jedoch durchaus Referenzanlagen, die z.B. auf Ost/West Dächern installiert
sind und sehr gute Erträge liefern. Dies muss
individuell für jede Anlage und Region, in der
eine Anlage gebaut werden soll, geprüft und
berechnet werden. Die Module auf dem Dach
sollten in der Zeit, in der die Anlage den Großteil des Ertrages im Jahr liefert (April – Oktober), nicht verschattet sein. Bereits kleinere
Teilverschattungen auf den Modulen wirken
sich negativ auf den Ertrag der Anlage aus.
Genehmigungspflicht
Nach der Anlage 2 zu § 55 HBO sind Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen
- in der Dachfläche,
- in der Fassade,
- auf Flachdächern,
- im Übrigen bis zu einer Fläche von 10 m²
von der Genehmigungspflicht freigestellt.
Bei in die Dachfläche oder in die Fassade integrierte Anlagen ist ein völlig bündiger Abschluss nicht vorausgesetzt; sie können – z. B.
in der Dachfläche – ähnlich wie ein Dachflächenfenster von der Dachfläche abgesetzt sein.
Anlagen, die der Dachneigung folgend in geringem Abstand (ca. 10 cm zwischen Oberkante
Dachhaut und Unterkante Produktionsteil/
Modul) angebracht werden, können als noch
31
„in der Dachfläche“ beurteilt werden. Flachgeneigte Dächer mit nicht mehr als 10° Dachneigung sind noch als Flachdächer einzustufen.
Bei aufgeständerten Anlagen ist mit dem Bauantrag ein statischer Nachweis vorzulegen.
Zu beachten ist in jedem Fall – auch bei baurechtlich genehmigungsfreien Anlagen – eine
mögliche Genehmigungspflicht nach denkmalschutzrechtlichen Vorschriften auf oder
in der Nähe von Kulturdenkmälern oder in
Gesamtanlagen. Erkundigen Sie sich daher vor
Errichtung der Anlage bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Tel. 05651 / 302-2725).
Einspeisevergütung
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert Ihnen eine Einspeisevergütung für
den ins Netz eingespeisten Strom. Dieser Vergütungssatz reduziert sich nach der aktuellen
Novellierung des Gesetzes 2012 allerdings monatlich.
Für weitere Informationen und/oder eine kostenfreie Energieerstberatung steht Ihnen die
WEGE gern zur Verfügung.
Werratal Energie- und
Umweltgesellschaft mbH (WEGE)
Niederhoner Straße 54, 37269 Eschwege
Tel.: 05651 744970
Fax: 05651 744975
Mail: [email protected]
Internet: www.wege-werra-meissner.de
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Überschriftdurch den Fachbereich 7 Bauen und Umwelt
Wegweiser
Die Postanschrift des Fachbereichs lautet:
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss, Fachbereich 7
Der Fachbereich 7 Bauen und Umwelt befindet
sich im Verwaltungsgebäude II (dem Landgrafenschloss gegenüber), Schlossplatz 9.
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege
Tel. 05651 / 302-2702, Fax 05651 / 302-2799
32
Servicezeiten:
Montag bis Freitag jeweils von 09:30 bis
12:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Anträge können außerdem jederzeit in der Registratur im Eingangsbereich (Zimmer E 01)
abgegeben werden.
Fachbereichsleitung
Fachbereichsleiter
Bernd Schnepel
Zimmer 105
Tel. 05651 / 302-2701
[email protected]
Stellv. Fachbereichsleiter
Lothar John
Zimmer 101
Tel. 05651 / 302-2710
[email protected]
Fachdienst 7.1 Bauverwaltung, Wohnungsbauförderung
Fachdienstleiter
Lothar John
Zimmer 101 Tel. 05651 / 302-2710
[email protected]
Rechtliche Auskünfte im Baurecht, Beschwerden, Ordnungsbehördliche Maßnahmen, Widerspruchsverfahren, Bauen im Außenbereich
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Peter Hoefel
Zimmer 104
Widerspruchsverfahren, Bauen im Außenbereich
Tel. 05651 / 302-2711
[email protected]
Baulasten
Petra Bason-John
Zimmer 129
Tel. 05651 / 302-2712
Wohnungseigentum, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Wohnungsbauförderung
[email protected]
Registratur
Bianca Heuckeroth
Zimmer E 02
Ordnungswidrigkeitsverfahren
[email protected]
Tel. 05651 / 302-2714
Schreibdienst / Bürokommunikation
Zimmer: 107 im 1. OG
Frau Sabrina Heckmann
Frau Wieditz-Berg
Zimmer: E 10 im EG
Frau Sommermann
Zimmer: E 10 im EG
Tel. 05651 / 302-2742
Tel. 05651 / 302-2717
Tel. 05651 / 302-2718
Fachdienst 7.2 Bauaufsicht, Denkmalschutz
Fachdienstleiter
Erwin Thiebes
Zimmer E 12
Tel. 05651 / 302-2720
[email protected]
Bezirk 1
Heiko Hellrung
Zimmer E 15
Tel. 05651 / 302-2726
Berkatal, Großalmerode, Meißner, Neu-Eichenberg, Wanfried, Weißenborn
[email protected]
Bezirk 2
Christian Schmitz
Zimmer E 14
Eschwege, Herleshausen, Meinhard, Ringgau, Wehretal
[email protected]
Tel. 05651 / 302-2723
Bezirk 3 Alexander Lauterbach
Zimmer E 17
Tel. 05651 / 302-2724
Bad Sooden-Allendorf, Sontra, Wiederkehrende Prüfungen
[email protected]
Bezirk 4
Zimmer E 13
Christa Kohlscheen
Hessisch Lichtenau, Waldkappel, Witzenhausen
[email protected]
Tel. 05651 / 302-2722
Denkmalschutz
Jürgen Herbener
33
Zimmer E 16
Fachdienst 7.3 Wasser- und Bodenschutz
Herr Kull
Zimmer: 115 im 1. OG
Frau Kull
Zimmer: 115 im 1. OG
Herr Kluber
Zimmer: 122 im 1. OG
Herr Laumann
Zimmer: 121 im 1. OG
Frau Lorbach
Zimmer: 116 im 1. OG
Frau Reinhardt
Zimmer: 116 im 1. OG
Email: [email protected]
Tel. 05651 / 302-2725
[email protected]
Tel. 05651 / 302-2730
Tel. 05651 / 302-2731
Tel. 05651 / 302-2732
Tel. 05651 / 302-2733
Tel. 05651 / 302-2734
Tel. 05651 / 302-2734
Fachdienst 7.4 Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz
Fachdienstleiter
Friedrich Haselhuhn
Zimmer 125 im 1. OG
Tel. 05651 / 302-2740
[email protected]
Schornsteinfegerwesen
Oliver Pauscher
Zimmer 108 im 1. OG
Immissionsschutz, Natur- und Landschaftsschutz
Tel. 05651 / 302-2741
[email protected]
Abfallberatung
Gabriele Maxisch
Tel. 05651 / 302-4751
[email protected]
Tel. 05651 / 302-4750
[email protected]
Honer Straße 49, Zimmer 234
Fachdienst 7.5 Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaft
Honer Straße 49, Andreas Blase
Zimmer 234
Wohnungsbauförderung Überschrift
Wie hilft der Staat bei der Finanzierung von Wohneigentum?
Der Wunsch nach den „eigenen vier Wänden“
stellt viele Bauherren vor große finanzielle
Schwierigkeiten. Besonders kinderreiche und
einkommensschwache Familien sind daher zur
Verwirklichung ihres Bauvorhabens auf staatliche Unterstützung angewiesen.
Die verschiedenen Förderungswege für Eigentumsmaßnahmen orientieren sich daher an
der Anzahl der Angehörigen des Haushaltes
und deren Gesamteinkommen, welche eine
vorgeschriebene Einkommensgrenze nicht
überschreiten darf. Ferner muss das zu fördernde Objekt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Im Rahmen der verfügbaren Mittel helfen
Bund, Länder und Gemeinden bei der Finanzierung von Wohneigentum. Die Art und der
Umfang der öffentlichen Förderung sind in den
34
verschiedenen Bundesländern recht unterschiedlich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung
besteht nicht.
Auskünfte über die derzeit gültigen Förderungswege sowie Informationsmaterial erhalten Sie beim:
Als Maßnahmen der Wohnungsbauförderung
kommen in Betracht:
1. Eigentumsmaßnahmen (Neubau,
Bestandserwerb)
2. Soziale Wohnraumförderung
3. K
ostenzuschüsse zur Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen in bestehenden Wohngebäuden
und im näheren Umfeld
Werra-Meißner-Kreis
Der Kreisausschuss, FB 7 Bauen und Umwelt
Fachdienst 7.1
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege
Bei allen Förderprogrammen werden nur
Baumaßnahmen gefördert, mit deren Bau
vor Bewilligung des Darlehens oder Kostenzuschusses noch nicht begonnen wurde!
Darüber hinaus beraten Ihre Hausbank oder
andere Kreditinstitute zu Finanzierungsmitteln aus Kredit-Programmen der Sonderkreditanstalten, wie z.B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) u. a.
Ansprechpartner: Frau Bason-John
Tel. 05651 / 302-2712, Fax 05651 / 302-2799
Mail: [email protected]
Internet : www.werra-meissner-kreis.de
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Von: Annette Biehl
An: E.ON Mitte Vertrieb
Betreff: Intelligentes Wohnen
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Hundert Jahre Präwe a –
ein Jahrhundert Know-how
Hundert Jahre
Präwe a – Antriebstechnik GmbH (Präwema) ist ein UnternehDie Präzisionswerkzeugmaschinen
men der DVS-Gruppe.
Am heutigen Standort
in Eschwege beschäftigt Präwema rund
ein Jahrhundert
Know-how
180 Mitarbeiter. Das Kerngeschäft des 1908 in Berlin gegründeten Unternehmens liegt
in der Verzahnung sowie beim Drehen und Schleifen. Auf modernsten CNC-Fräs- und
Drehmaschinen fertigt Präwema komplizierte Einzelteile, Großserien bis hin zu Baugruppen und Komplettgeräten. Als führender Hersteller von Werkzeugmaschinen hat
sich Präwema als zuverlässiger Partner der Industrie etabliert. Seit 1996 konzentriert
sich Präwema auf das Geschäft mit Zahnradbearbeitungsmaschinen. Inzwischen ist das
Unternehmen Weltmarkt- und Technologieführer in der Hartbearbeitung von Zahnrädern. Das Unternehmen
ist ISO 9001 zertifiziert. Mehr unter www.praewema.de
Präwema Antriebstechnik GmbH . Hessenring 4 · 37269 Eschwege
Tel.: +49 (0)5651/80 08 -0 · Fax.: +49 (0)5651/125 46 · eMail: [email protected]
Meinhard, Gmd. (3727603) a 1:1
17673
Die Präzisionswerkzeugmaschinen Antriebstechnik GmbH (Präwema) ist ein Unternehmen der DVS-Gruppe. Am heutigen Standort in Eschwege beschäftigt Präwema rund
180 Mitarbeiter. Das Kerngeschäft des 1908 in Berlin gegründeten Unternehmens liegt
in der Verzahnung sowie beim Drehen und Schleifen. Auf modernsten CNC-Fräs- und
Drehmaschinen fertigt Präwema komplizierte Einzelteile, Großserien bis hin zu Baugruppen und Komplettgeräten. Als führender Hersteller von Werkzeugmaschinen hat
sich Präwema als zuverlässiger Partner der Industrie etabliert. Seit 1996 konzentriert
sich Präwema auf das Geschäft mit Zahnradbearbeitungsmaschinen. Inzwischen ist das
Unternehmen Weltmarkt- und Technologieführer in der Hartbearbeitung von Zahnrädern. Das Unternehmen
ist ISO 9001 zertifiziert. Mehr unter www.praewema.de
Präwema Antriebstechnik GmbH . Hessenring 4 · 37269 Eschwege
Tel.: +49 (0)5651/80 08 -0 · Fax.: +49 (0)5651/125 46 · eMail: [email protected]
Sontra,Gmd.
InKomZ-Zweckverband
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Meinhard,
(3727603) a 1:1
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