Solaranlagen

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Departement
Bau, Verkehr und Umwelt
Departement
Bildung, Kultur und Sport
Merkblatt
Solaranlagen
Aarau, März 2011
1.
Überblick
Die Nutzung der Sonnenenergie ist im aktuellen Energieumfeld ein Gebot der Stunde. Durch
geschickte architektonische Konzepte bei Neu- und Umbauten können einerseits der Energieverbrauch gesenkt und andererseits die passive Sonnenenergienutzung verbessert werden. Die Sonnenenergie kann aktiv mit zwei Arten von Solaranlagen genutzt werden:
Solarwärmeanlagen, oft auch Sonnenkollektoren genannt, werden gebäudespezifisch für
die Warmwassererzeugung und die Heizungsunterstützung eingesetzt. Es gibt sie als
Flachkollektoren verglast und unverglast oder
als Vakuumröhren-Kollektoren.
Solarstromanlagen, auch Photovoltaikanlagen genannt, werden, zur Erzeugung elektrischer Energie genutzt. Diese Solarpaneele
sind in verschiedenster Form und Grösse verfügbar und werden in der Regel grossflächiger
eingesetzt.
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Bei der Beurteilung von Solarprojekten wird unterschieden zwischen gebäudegebundenen
und nicht gebäudegebundenen Anwendungen. Im Gegensatz zur produzierten elektrischen
Energie, die grundsätzlich überall in ein bestehendes Netz eingespeist und an einem beliebigen anderen Ort wieder bezogen werden kann, muss die thermische Energie möglichst dort
eingesetzt werden, wo sie anfällt.
Solaranlagen auf Dach- oder Fassadenflächen beeinflussen die architektonische Wirkung
eines Gebäudes. Sie können, speziell im Gebäudebestand, die Wirkung der Dachflächen
und -landschaften verändern. Je nachdem, wie ein bestehendes Ortsbild heute in Erscheinung tritt, kann eine solche Veränderung unproblematisch sein oder störend wirken: In Neubauquartieren ohne einheitliches Erscheinungsbild sind Anlagen zur Sonnenenergienutzung
als zeitgemässe Elemente in der Regel unproblematisch, insbesondere dann, wenn sie als
gestalterische Elemente Bestandteil der Architektur sind; im Fall schützenswerter Zonen
oder Einzelobjekte gemäss BNO hingegen, bei denen auch bezüglich der Fassaden- und
Dachgestaltung besondere Vorgaben gelten, können Anlagen zur Sonnenenergienutzung
erhebliche und störende Eingriffe darstellen.
Gemäss Art. 18a RPG sind sorgfältig in die Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Im Übrigen haben
sich Solaranlagen – wie alle Bauten und Anlagen – hinsichtlich Grösse, Gestaltung und
Oberfläche so in die Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und
Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigt werden
(§ 42 BauG 1 , Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG 2 ).
Das vorliegende Merkblatt wurde von der Abteilung Raumentwicklung, der Abteilung für
Baubewilligungen, der kantonalen Fachstelle Energie und der kantonalen Denkmalpflege
gemeinsam erarbeitet und stellt eine Richtlinie für die kantonale Beurteilung von Solaranlagen dar. Sie kann von den Gemeinden zur Beurteilung von Solaranlagen angewendet werden.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass jedes Baugesuch in seinem Umfeld als Einzelfall beurteilt werden muss. Kriterien dabei sind die Einsehbarkeit der Anlage, Exponiertheit des
Standorts, Qualität der Umgebung und der betroffenen Bauten sowie die Gesamtwirkung der
Baugruppe. Weiter in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist, insbesondere bei Solarstromanlagen, die Bedeutung der Anlage zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren
Ressourcen; Beurteilungsmassstab aus energetischer Sicht ist dabei der Gesamtwirkungsgrad unter Einbezug sämtlicher relevanter Faktoren wie die Ausrichtung der Anlage nach der
Sonne, potenzielle Störeinflüsse, besondere meteorologische Gegebenheiten und die Abführung der produzierten Energie.
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Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz), SAR 713.100.
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz), SR 700.
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2.
Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Fall 1: Wohn- und Gewerbezonen
Rund 91 Prozent der eingezonten Baulandflächen liegen in den Wohn- und Gewerbezonen,
den Arbeits- und Industriezonen sowie den
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.
Solaranlagen in diesen Zonen sind in der Regel unproblematisch und können ohne spezielle Auflagen bewilligt werden. Auch in diesen Gebieten sollen sich Solaranlagen aber
selbstverständlich möglichst gut in die Siedlung und in die Landschaft einpassen.
Fall 2: Dorfkern- und Altstadtzonen
Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz ISOS beurteilt alle Ortsbilder
nach ihrer Qualität und Schutzwürdigkeit. Die
Ortsbilder werden gemäss ISOS in lokale,
regionale und nationale Bedeutung eingestuft.
Innerhalb der Gemeinden werden die verschiedenen Gebiete mit unterschiedlichen
Schutzstufen von A bis C bewertet. In den
kommunalen Zonenplänen sind die schutzwürdigen Ortsbereiche den Dorfkern- und Altstadtzonen zugewiesen. Der Anteil der Dorfkern- und Altstadtzonen an der gesamten Bauzonenfläche im Kanton Aargau beträgt rund 9
Prozent. Für diese schutzwürdigen Ortsteile werden an die Gestaltung und Einpassung in
den Bau- und Nutzungsordnungen erhöhte Anforderungen gestellt. Diese erhöhten Anforderungen gelten auch für die Beurteilung von Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden.
Anlagen für Solarwärme, die sich gut in die Dachlandschaft einfügen, sollen in der Regel
auch in Dorfkernzonen möglich sein. Dabei sind hohe Ansprüche bezüglich Integration zu
erfüllen (Einsehbarkeit, Grösse und Position der Anlage, Textur, Farbe). In besonders
schutzwürdigen Bereichen, wie Gebieten mit der höchsten Schutzstufe A in den national
bedeutenden Ortsbildern gemäss ISOS (zum Beispiel gewisse Altstadtbereiche), kann die
Gemeinde in der Bau- und Nutzungsordnung Solaranlagen ausschliessen oder auf nicht
empfindliche Bereiche beschränken.
Anlagen für Solarstrom hingegen, die nicht gebäudegebunden sind, sollen in den Dorfkernund Altstadtzonen grundsätzlich nicht bewilligt werden. Grundeigentümer in schutzwürdigen
Dorfkernzonen, die regenerativ erzeugte elektrische Energie nutzen wollen, haben in der
Regel die Möglichkeit, solche durch eine entsprechende Wahl im Energiemix beim Energielieferanten einzukaufen. Wenn mit der Weiterentwicklung Materialien zur Verfügung stehen,
bei denen es möglich ist, Strom zu produzieren ohne die optische Wirkung der dorfkerntypischen Ziegeldächer zu beeinträchtigen, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
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Fall 3: Kommunale Substanzschutzobjekte
Unter kommunalem Substanzschutz stehen
im Kanton Aargau pro Gemeinde jeweils einzelne Gebäude und Baugruppen. Diese Bauten sind im Zonenplan eingetragen und gemäss den Bau- und Nutzungsordnungen der
Gemeinden in ihrer Substanz geschützt. Da
die Dachgestaltung in der Regel zur wesentlichen geschützten Substanz gehört, soll auf
störende Solaranlagen auf diesen Bauten
verzichtet werden. In Einzelfällen können in
Situationen, bei denen die betroffenen Dachflächen nicht stark in Erscheinung treten, kleine, sich gut integrierende Solarwärmeanlagen
bewilligt werden.
Fall 4: Kantonale Denkmalschutzobjekte
Für die Beurteilung von sämtlichen Baumassnahmen an unter kantonalem Schutz stehenden Objekten ist die kantonale Denkmalpflege
abschliessend zuständig. Ebenso beurteilt sie
Baumassnahmen im direkten Umfeld von unter kantonalem Schutz stehenden Objekten
auf ihre allfällige Beeinflussung der Wirkung
des Schutzobjekts. Von den rund 1'500 unter
kantonalem Schutz stehenden Objekten betrifft dies – abzüglich der Grenzsteine, Wegkreuze und ähnlicher Objekte – zirka 1'100
Objekte. Diese Kulturgüter in ihrer inneren und äusseren Substanz und Wirkung zu erhalten,
zu schützen und in dieser Form unseren Nachkommen weiterzugeben ist eine öffentliche
Aufgabe.
Ebenso wie die Fassaden in ihrer Substanz und Wirkung nicht beeinträchtigt werden dürfen,
soll auch das Dach eines Schutzobjekts nicht beeinträchtigt werden. Das Dach eines historischen Objekts ist ein wichtiger Bestandteil des Bauwerks und wird oft auch als fünfte Fassade bezeichnet. Das gilt für sämtliche Veränderungen der Dachhaut wie Aufbau von Gauben
oder Lukarnen beziehungsweise Einbau von Dachflächenfenstern oder Solaranlagen. Die
Bewilligungspraxis von Dachaufbauten und -einbauten zur Belichtung wird sehr zurückhaltend gehandhabt, die Montage von Solaranlagen ist mit dem Schutz des Objekts und seiner
Wirkung nicht vereinbar. Somit erteilt die kantonale Denkmalpflege keine Bewilligung zur
Montage von Solaranlagen auf kantonal geschützten Objekten.
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Fall 5: Umgebung von Kantonalen Denkmalschutzobjekten
Für die Beurteilung von Eingriffen an Objekten, die in unmittelbarer Umgebung von geschützten Denkmälern stehen und diese in
ihrer Wirkung beeinflussen, ist ebenfalls die
Denkmalpflege zuständig. Wenn Solaranlagen
in direkter Umgebung zu kantonal geschützten
Objekten deren Wirkung beeinträchtigen, kann
die Denkmalpflege keine Zustimmung erteilen.
Gut eingepasste, gebäudegebundene Solaranlagen, die die Wirkung der Schutzobjekte
nicht beeinträchtigen, werden wie Objekte in den Kernzonen gemäss der kantonalen Praxis
beurteilt.
Fall 6: Ausserhalb der Bauzone
Grundsätzlich werden sorgfältig in Dach- und
Fassadenflächen integrierte Solaranlagen
bewilligt, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Daraus ergeben
sich folgende Einschränkungen:
• In Sperrzonen kantonaler Landschaftsschutzdekrete (LD 3 , HSD 4 , RUD 5 , RhD 6 )
werden keine Solaranlagen bewilligt.
• Bei Solaranlagen, die Weiler- oder Ortsbilder von nationaler oder regionaler Bedeutung gemäss ISOS-Inventar betreffen, richtet sich die Bewilligungspraxis nach den
Empfehlungen betreffend die Dorfkern- und Altstadtzonen. Gut integrierte Anlagen für Solarwärme sind demnach in der Regel möglich, währenddem Anlagen für Solarstrom
grundsätzlich nicht bewilligt werden.
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Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret),
SAR 787.320.
Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret), SAR 787.350.
Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret),
SAR 761.520.
Kantonaler Nutzungsplan mit Dekret über den Schutz des Rheins und seines Ufers (Rheinuferschutzdekret),
SAR 671.510.
-6-
3.
Gestaltungskriterien
Zur Beurteilung einer sorgfältigen Integration von Solaranlagen können folgende Gestaltungskriterien herangezogen werden:
•
•
Die Anlagen sollen sich der ruhigen Wirkung der Dachflächen unterordnen, eine regelmässige, rechteckige Form aufweisen und bevorzugt in der unteren Dachhälfte angeordnet werden.
Kombinationen von unterschiedlichen Solaranlagen, Dachaufbauten und Dachflächenfenstern sind grundsätzlich nicht erwünscht, jedoch im Einzelfall möglich, wenn eine gute Einpassung bzw. Gesamtwirkung resultiert.
Zu bevorzugen sind wenn möglich, insbesondere bei Neubausituationen und Dacherneuerungen, in die Dachhaut integrierte Anlagen.
Wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Flächen und unter Berücksichtigung von
Verschattung und Ausrichtung die Möglichkeit besteht, Solarwärmeanlagen auf Nebengebäuden oder auf rückseitigen Dachflächen anzuordnen, werden sie auf den Hauptdächern nicht bewilligt.
Die Leitungen sind wenn möglich im Gebäudeinnern zu führen.
4.
Gesuchsunterlagen
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Ein Baugesuch hat zur Vereinfachung der Beurteilung zusätzlich zu den üblichen Unterlagen 7 , folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
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Anlagen-Typ angebaut, integriert oder freistehend (im Sinne der EnV Anhang 1.2, Kap.
2.1 bis. 2.3)
Marke und Modell der Anlage
Lage der Leitungsführung (Strom, Kalt- und Warmwasser), sofern diese ausserhalb des
Gebäudes geführt werden
Konstruktionsdetails, sofern Anlage nicht integriert
Fotos der Liegenschaft
Ergänzend bei Solarstromanlagen:
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Abweichung in der Horizontalen von Süden in Grad
Neigung in der Vertikalen in Grad
Leistung in kWp
Falls nicht bewohnt: Angabe, ob das Gebäude vor Projektstart elektrisch erschlossen ist
Bei Solarstromanlagen ab 150 m2 auf freistehenden Liegenschaften oder Siedlungen:
Konzept zur Energieabführung (Stellungnahme des Netzbetreibers).
Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Pläne mit Varianten einzureichen und die Materialisierung mit Mustern aufzuzeigen. Vor allem in heiklen Schutzzonen kann durch das Einreichen einer Voranfrage auf Skizzenbasis das Baugesuchsverfahren erleichtert werden.
7
Siehe kantonaler Baugesuchsumschlag B.2, B.3 und D.5.
-7-
5.
Kontakte
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Abteilung für Baubewilligungen
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Tel. 062 835 33 00
Fax 062 835 33 09
www.ag.ch/baubewilligungen
•
Abteilung Raumentwicklung, Ortsbildpflege
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Tel. 062 835 32 90
Fax 062 835 32 99
www.ag.ch/raumentwicklung
•
Fachstelle Energie
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Tel. 062 835 28 80
Fax 062 835 28 89
www.ag.ch/energie
•
Kantonale Denkmalpflege
Bachstrasse 15
5001 Aarau
Tel. 062 835 23 40
Fax 062 835 23 49
www.ag.ch/denkmalpflege
6.
Weitere Infos, Links
•
Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege und des Bundesamts
für Energie "Energie und Baudenkmal – Empfehlung für die energetische Verbesserung
von Baudenkmälern"
Baudenkmäler und Energie, Heimatschutz, 1/2009, Baudenkmäler und Energie – zwölf
Beispiele 1/2009
www.heimatschutz.ch
www.energie-schweiz.ch
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Zugehörige Unterlagen
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