Gestaltungssatzung der Stadt Winterberg vom 06.07.2012 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW, S. 256) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Winterberg in der Sitzung am 05.07.2012 folgende Gestaltungssatzung beschlossen: Gestaltungssatzung „Altstadt Winterberg“ Präambel Ziel der Gestaltungssatzung für die Winterberger Altstadt ist es, das historisch gewachsene Stadtbild zu sichern und die notwendigen Veränderungen und Erneuerungen der Bausubstanz sowie die Gestaltung von Neubauten und Freiflächen so zu lenken, dass die ortstypische Bautypologie und -gestaltung angemessen berücksichtigt wird. Die Kriterien sind dabei so gewählt, dass sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen heutigen und zukünftigen Funktionen der Innenstadt bilden. Es sind hierbei u.a. die folgenden Belange abzuwägen: - der Erhalt und die Stärkung der Wohnfunktion, - die Erhaltung und Stärkung der touristischen Attraktivität, - die Interessen von Wirtschaft, Gastronomie und Gewerbe sowie - die Rechte der Eigentümer- und Bewohnerschaft. Mit der Festlegung von drei Zonen wird die städtebauliche Bedeutung der historisch gewachsenen Mitte Winterbergs verdeutlicht. In der Zone I, welche die Altstadt im Umfeld der St. Jakobuskirche umfasst, sind aufgrund der erhaltenen städtebaulichen Grundstruktur und der noch zahlreich erhaltenen ortsbildprägenden Gebäude die restriktivsten Festlegungen getroffen. Mit der angrenzenden Zone II, die im Wesentlichen den Straßenzug „Am Waltenberg“ einschließt, wird dem Einzelhandels- und Gastronomiestandort Winterberg Rechnung getragen. Obwohl hier die Festlegungen weniger restriktiv sind, soll die Attraktivität dieses Siedlungsbereichs durch eine einheitliche und dem bestehenden Ortsbild angepasste Gestaltung gewahrt bleiben. In den Randbereichen dieser beiden Zonen sind in Zone III einige wenige Regelungen getroffen, die dazu dienen, den städtebaulichen und atmosphärischen Gesamtzusammenhang zu sichern. Die sonstigen Vorschriften der Landesbauordnung sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt. Neben den in dieser Satzung getroffenen Regelungen unterliegen Baudenkmäler bzw. Gebäude in deren unmittelbarer Umgebung den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a bzw. 1b DSchG in der jeweils geltenden Fassung. §1 Örtlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Ortskern der Stadt Winterberg und ist in drei Zonen unterteilt. Die Abgrenzungen der Geltungsbereiche ergeben sich aus der nachfolgenden Karte, die Bestandteil der Satzung ist. Quelle: Darstellung der Stadt Winterberg auf Basis der ALK, Stand 11/ 2008 §2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der BauO NW 2000 sowie für Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im Sinne des § 13 der BauO NW 2000, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen. (2) Die Vorschriften gelten sowohl für die Errichtung wie auch die Änderung von baulichen Anlagen sowie Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung gemäß § 1. §3 Allgemeine Anforderungen Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe den historischen Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges nicht beeinträchtigen, sondern sich harmonisch in das Umfeld einfügen. Die gewachsene Ortsstruktur und die damit verbundene Gebäudestellung sollen erhalten bleiben. Zone I §4 Baukörper (1) Die maximale Hausbreite darf bei giebelständigen Häusern für die Giebelseite (Baulinie) 12,00 m, in Ausnahmefällen 14,00 m und bei traufenständigen Häusern, mit Ausnahme historisch begründeter Situation, 15,00 m nicht überschreiten. (2) Bei Neu- oder Umbauten muss die Traufhöhe mindestens 5,00 m betragen und darf 6,50 m nicht überschreiten. Die Traufhöhe soll sich an der Höhe der Nachbargebäude orientieren. §5 Dächer (1) Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 45° (+/- 5°) zulässig. (2) Andere Dachformen und Dachneigungen dürfen bei Garagen, Nebenanlagen und bei Anbauten Verwendung finden. Für Anbauten, die bis zur Traufe reichen, gilt Abs. 1. (3) Die Dachflächen sind ortsüblich in Naturschiefer zu decken. Bei Nebenanlagen und Anbauten mit einer geringen Dachneigung ist auch die Verwendung von Kupfer und Zinkblech möglich. (4) Dachgauben müssen in Material und Farbe dem Hauptdach entsprechen. In der Dachfläche gemessen muss der Abstand der Dachgauben von der Traufe mindestens 1,00 m und vom Ortgang mindestens 2,00 m betragen. Die Summe der Gaubenbreiten darf die Hälfte der Firstlänge nicht überschreiten. (5) Gegengiebel (Zwerchgiebel) sind in vertikaler Fortführung der Außenwand mit Unterbrechung der Trauflinie zulässig. Der First des Gegengiebels darf den Hauptfirst nicht überschreiten. (6) Maximal zwei Dachflächenfenster pro Dachfläche sind gestattet. Die Glasfläche eines Dachflächenfensters darf höchstens 1,00 qm umfassen. Die Dachflächenfenster sind so in die Dachfläche zu integrieren, dass der einheitliche, symmetrische Gesamteindruck des Gebäudes erhalten bleibt. Die Farbgebung der Rahmenkonstruktion hat der Dachfarbe zu entsprechen. Mehrere Dachfenster sind im selben Format auszuführen. Dachausstiege und Dachluken können im Einzelfall zugelassen werden. (7) Dacheinschnitte sind nicht zulässig. (8) Dachüberstände sind ortsüblich knapp zu bemessen und sind bei Traufe und Ortgang mit mindestens 0,30 m und maximal 0,50 m auszubilden. §6 Antennen Die Installation von Antennen und Satellitenanlagen ist auf Dächern und an Gebäudeteilen, die vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, nicht zulässig. §7 Fassaden (1) Bei der Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden Gestaltungsmerkmale eine harmonische Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder Platzbild zu erfolgen. (2) Zur Gestaltung der Fassade müssen die ortsüblichen Materialien Naturschiefer, weiße Putzflächen, ortsüblicher Naturstein oder fachgerecht errichtetes und naturgetreues Fachwerk verwendet werden. (3) Abweichende Materialien, die den vorgenannten in Farbe, Form und Struktur entsprechen, können ausnahmsweise zugelassen werden. Glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde Materialien sind unzulässig. (4) Weiße Putzflächen sind auf das Erdgeschoss und die Ausfachung des Fachwerks, ortsüblicher Naturstein nur auf das Erdgeschoss beschränkt. Fachwerkkonstruktionen sind in dunkelbrauner oder schwarzer Farbgebung auszuführen. (5) Erker und Vordächer sind zulässig, wenn sie in Größe, Form und Farbe mit der Gestaltung der Fassade übereinstimmen und andere Gliederungselemente nicht überdecken. (6) An die Straßenfassade angebrachte Außentreppen, die nicht das Erdgeschoss erschließen, sind unzulässig. §8 Fenster und Türen (1) Bei baulichen Änderungen an den Fassaden sind die ursprünglichen Gliederungsmuster (z.B. symmetrisch übereinander oder nebeneinander angeordnete Fenster) zu erhalten. Neubauten müssen sich diesem Entwurfsschema anpassen. (2) Fenster- und Türöffnungen sind im stehenden Rechteckformat auszubilden und müssen jeweils als Einzelöffnungen in der Wandfläche erkennbar sein. Die Summe der Breiten von Öffnungen im Erdgeschoss einer Fassadenseite darf 4/5 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Von Gebäudeecken müssen Fassadenöffnungen mindestens 1,00 m Abstand halten. Brüstungen und Pfeiler sind in den Abmessungen so zu wählen, dass die Ansicht als Wandfläche sichtbar bleibt. (3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Fenstergliederung der Obergeschosse soll aufgenommen werden, d.h. die Schaufensterzone ist aus dem Rhythmus der Fassade des Gebäudes zu entwickeln. Die Schaufenster müssen durch Wandflächen eingefasst sein. Folgende Richtmaße sind einzuhalten: Schaufensterbreite maximal 3,00 m Mindestbreite Zwischenpfeiler 0,30 m Breite Eckpfeiler 1,00 m (4) Kommen andere Materialien als Holz zur Verwendung, so ist deren Materialcharakter durch Einfärbung, Anstrich oder Folienbeschichtung dem Erscheinungsbild von Holzfenstern anzugleichen. Die Verwendung von blanken oder eloxierten Materialien ist nicht gestattet. (5) Von außen sichtbare Rolladenkästen sind nicht zulässig. (6) Farblich getönte oder verspiegelte Fensterscheiben sind unzulässig. Ebenso sind Abklebungen, Anstriche oder Verkleidungen der Fensterscheiben nicht gestattet. Regelungen zu Werbung an Schaufensterscheiben sind in § 9 definiert. (7) Markisen sind einfarbig in dezenten Farben zulässig. Glänzende Materialien dürfen nicht verwendet werden. §9 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind gemäß § 13 BauO NW alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlage muss auf den Namen und die Art des Betriebes (Eigenwerbung) hinweisen. Ausnahmsweise kann Produktwerbung (Fremdwerbung) in untergeordneter Form zugelassen werden, wenn Sie die Größe der Eigenwerbung nicht überschreitet. Dies gilt auch für bundeseinheitlich verwendete und registrierte Waren- und Firmenzeichen (Logos). (3) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe der städtebaulichen Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung gerecht werden, das Straßen- oder Platzbild nicht beeinträchtigen und sich harmonisch einfügen. Ebenso müssen sie sich dem Gebäude, an welchem sie angebracht sind, gestalterisch anpassen. (4) Die Anbringung ist auf das Erdgeschoss begrenzt. Konstruktive Bauglieder der Fassade dürfen nicht überschritten werden. Die Höhe zwischen Oberkante Bürgersteig und Unterkante Werbeanlage darf 3,50 m nicht überschreiten. (5) Werbeanlagen sind unzulässig an: - Brand-/ Giebelwänden - Dächern und Schornsteinen - Stütz- und Grenzmauern, Böschungen - Einfriedungen (6) Je Geschäft oder Dienstleistungsbetrieb sind zwei Werbeanlagen zulässig. (7) Werbeschriften (Schriftzüge) sind horizontal und parallel zur Fensterachse an die Fassade anzubringen, wobei eine Höhe von 0,50 m und eine Länge von 5,00 m nicht überschritten werden darf. Die Werbefläche ist je Gewerbeeinheit auf maximal 2,00 qm beschränkt. Von Gebäudeecken und Grundstücksgrenzen oder Nachbargebäuden müssen Werbeanlagen einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten. Sie dürfen nicht mehr als 0,15 m vor die Fassade herausragen. (8) Auslegeschilder sind in einer Größe von höchstens 0,60 qm Ansichtsfläche, einer Stärke von maximal 0,20 m und einer maximalen Auskragung von 1,00 m inklusive Befestigungskonstruktion zulässig. (9) Zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Werbeanlagen können darüber hinaus Gastronomiebetriebe an der Fassade befestigte Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken sowie Schaukästen für Preisaushänge anbringen. Die Schaukästen, die dem Aushang für Speise- und Getränkekarten dienen, dürfen insgesamt eine Fläche von 0,25 qm und eine maximale Tiefe von 5 cm nicht überschreiten. Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken dürfen insgesamt eine Fläche von 0,5 qm nicht überschreiten. (10) Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig. (11) Großflächenwerbung ist nicht zulässig. Ausnahmen für zeitlich begrenzte Werbungen für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen können gestattet werden. (12) Warenautomaten sind so anzubringen und auszuführen, dass durch sie das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird. (13) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile binnen vier Wochen nach Aufgabe des Betriebs durch den Betriebsinhaber oder den Eigentümer des Gebäudes zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile und Wandflächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. (14) Unbeschadet der Regelungen des § 9 Absatz 2 darf dauerhafte Produkt- oder Firmenwerbung auf Fensterscheiben nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur bis 20 % der Schaufensterfläche angebracht werden. Fluoreszierende Farben oder Tagesleuchtfarben (Neonfarben) dürfen bei der Gestaltung nicht verwendet werden. Ein Bekleben aus Anlass einer zeitlich auf vier Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsaktion, Jubiläum o.ä.), ist erlaubt. § 10 Einfriedigungen und Stützmauern (1) Zulässig sind Holzzäune, lebende Hecken aus heimischen Sträuchern, Mauern aus ortsüblichen Bruchsteinen oder mit Bruchstein verblendete Betonmauern sowie kunsthandwerklich gefertigte Einfriedigungen aus Metall. (2) Die maximale Höhe von Einfriedungen zum Straßenraum darf die Höhe von 0,60 m, in den übrigen Bereichen von 1,20 m nicht überschreiten. Zone II § 11 Dächer (1) Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 45° (+/- 5°) zulässig. (2) Andere Dachformen und Dachneigungen dürfen bei Garagen, Nebenanlagen und bei Anbauten Verwendung finden. Für Anbauten, die bis zur Traufe reichen, gilt Abs. 1. (3) Die Dachflächen sind ortsüblich in Naturschiefer zu decken. Bei Nebenanlagen und Anbauten mit einer geringen Dachneigung ist auch die Verwendung von Kupfer oder Zinkblech möglich. (4) Dachgauben müssen in Material und Farbe dem Hauptdach entsprechen. (5) Maximal zwei Dachflächenfenster pro Dachfläche sind gestattet. Die Glasfläche eines Dachflächenfensters darf höchstens 1,00 qm umfassen. Die Dachflächenfenster sind so in die Dachfläche zu integrieren, dass der einheitliche, symmetrische Gesamteindruck des Gebäudes erhalten bleibt. Die Farbgebung der Rahmenkonstruktion hat der Dachfarbe zu entsprechen. Mehrere Dachfenster sind im selben Format auszuführen. Dachausstiege und Dachluken können im Einzelfall zugelassen werden. (6) Dacheinschnitte sind nicht zulässig. (7) Dachüberstände sind ortsüblich knapp zu bemessen und sind bei Traufe und Ortgang mit mindestens 0,30 m und maximal 0,50 m auszubilden. § 12 Fassaden (1) Bei der Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden Gestaltungsmerkmale eine harmonische Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder Platzbild zu erfolgen. (2) Zur Gestaltung der Fassade müssen die ortsüblichen Materialien Naturschiefer, weiße Putzflächen, ortsüblicher Naturstein oder fachgerecht errichtetes und naturgetreues Fachwerk verwendet werden. (3) Abweichende Materialien, die den vorgenannten in Farbe, Form und Struktur entsprechen müssen, können ausnahmsweise zugelassen werden. Glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde Materialien sind unzulässig. (4) Fachwerkkonstruktionen sind in dunkelbrauner oder schwarzer Farben auszuführen. § 13 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind gemäß § 13 BauO NW alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. (2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlage muss auf den Namen und die Art des Betriebes (Eigenwerbung) hinweisen. Ausnahmsweise kann Produktwerbung (Fremdwerbung) in untergeordneter Form zugelassen werden, wenn Sie die Größe der Eigenwerbung nicht überschreitet. Dies gilt auch für bundeseinheitlich verwendete und registrierte Waren- und Firmenzeichen (Logos). (3) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe der städtebaulichen Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung gerecht werden, das Straßen- oder Platzbild nicht beeinträchtigen und sich harmonisch einfügen. Ebenso müssen sie sich dem Gebäude, an welchem sie angebracht sind, gestalterisch anpassen. (4) Die Anbringung ist auf das Erdgeschoss begrenzt. Konstruktive Bauglieder der Fassade dürfen nicht überschritten werden. Die Höhe zwischen Oberkante Bürgersteig und Unterkante Werbeanlage darf 3,50 m nicht überschreiten. (5) Werbeanlagen sind unzulässig an: - Brand-/ Giebelwänden - Dächern und Schornsteinen - Stütz- und Grenzmauern, Böschungen - Einfriedungen (6) Je Geschäft oder Dienstleistungsbetrieb sind zwei Werbeanlagen zulässig. (7) Werbeschriften sind horizontal und parallel zur Fensterachse an die Fassade anzubringen. Die Werbefläche ist je Gewerbeeinheit insgesamt auf max. 2,00 qm beschränkt. (8) Auslegeschilder sind in einer Größe von höchstens 0,80 qm Ansichtsfläche, einer Stärke von maximal 0,20 m und einer maximalen Auskragung von 1,00 m inklusive Befestigungskonstruktion zulässig. (9) Zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Werbeanlagen können darüber hinaus Gastronomiebetriebe an der Fassade befestigte Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken sowie Schaukästen für Preisaushänge anbringen. Die Schaukästen, die dem Aushang für Speise- und Getränkekarten dienen, dürfen insgesamt eine Fläche von 0,25 qm und eine maximale Tiefe von 5 cm nicht überschreiten. Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken dürfen insgesamt eine Fläche von 0,5 qm nicht überschreiten. (10) Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig. (11) Großflächenwerbung ist nicht zulässig. Ausnahmen für zeitlich begrenzte Werbungen für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen können gestattet werden. (12) Warenautomaten sind so anzubringen und auszuführen, dass durch sie das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird. (13) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsteile binnen vier Wochen nach Aufgabe des Betriebs durch den Betriebsinhaber oder den Eigentümer des Gebäudes zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile und Wandflächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. (14) Unbeschadet der Regelungen des § 13 Absatz 2 darf dauerhafte Produkt- oder Firmenwerbung auf Fensterscheiben nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur bis 20 % der Schaufensterfläche angebracht werden. Fluoreszierende Farben oder Tagesleuchtfarben (Neonfarben) dürfen bei der Gestaltung nicht verwendet werden. Ein Bekleben, aus Anlass einer zeitlich auf vier Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsaktion, Jubiläum o.ä.), ist erlaubt. Zone III § 14 Dächer (1) Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 45° (+/- 5°) zulässig. (2) Andere Dachformen und Dachneigungen dürfen bei Garagen, Nebenanlagen und bei Anbauten Verwendung finden. Für Anbauten, die bis zur Traufe reichen, gilt Abs. 1. (3) Die Dachflächen sind ortsüblich in Naturschiefer oder schwarzen bis anthrazitfarbenen Dachpfannen zu decken. Bei Nebenanlagen und Anbauten mit einer geringen Dachneigung ist auch die Verwendung von Kupfer oder Zinkblech möglich. (4) Dachüberstände sind ortsüblich knapp zu bemessen und sind bei Traufe und Ortgang mit mindestens 0,30 m und maximal 0,50 m auszubilden. § 15 Fassaden (1) Bei der Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden Gestaltungsmerkmale eine harmonische Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder Platzbild zu erfolgen. (2) Zur Gestaltung der Fassade müssen die ortsüblichen Materialien Naturschiefer, weiße Putzflächen, ortsüblicher Naturstein und naturgetreues Fachwerk verwendet werden. (3) Abweichende Materialien, die den vorgenannten in Farbe, Form und Struktur entsprechen müssen, können ausnahmsweise zugelassen werden. Glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde Materialien sind unzulässig. (4) Fachwerkkonstruktionen sind in dunkelbrauner oder schwarzer Farben auszuführen. § 16 Abweichungen Abweichungen regeln sich nach § 86 BauO NW in Verbindung mit § 73 BauO NW. § 17 Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Satzung in dem nach § 1 bezeichneten Gebiet können gem. § 84 BauO NW 2000 mit einer Geldbuße von bis € 50.000 geahndet werden. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Neufassung der Gestaltungssatzung „Altstadt Winterberg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Winterberg, den 06.07.2012 Werner Eickler Bürgermeister