Vorlesung 12 Kündigung im Speziellen

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Masterkurs Arbeitsrecht I
Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Masterkurs Arbeitsrecht I
Individualarbeitsrecht
Vorlesung 12:
Kündigung im Speziellen
Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar
Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern
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Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Zielsetzungen der 12. Vorlesung
 Überblick gewinnen über die verschiedenen
Kündigungsarten und die damit verbundenen
Problemkreise
 Kenntnis erlangen von den Bestimmungen und
der Rechtsprechung zum zeitlichen und
sachlichen Kündigungsschutz
 Verstehen der Besonderheiten von
Änderungskündigung und Massenentlassung
 Vertiefung der theoretischen Kenntnisse
anhand von Beispielen aus der Praxis
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Gliederung der 12. Vorlesung
1. Ordentliche Kündigung
2. Ausserordentliche Kündigung
3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
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Repetition der Beendigungsgründe
Beendigung des Arbeitsvertrages
Kündigung
Aufhebungsvertrag
ordentliche
Kündigung
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Zeitablauf
Pensionierung
Tod des
Arbeitnehmers
ausserordentliche
Kündigung
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Kündigungstermine und Kündigungsfristen
 Ord. Kündigung ist jederzeit möglich, auch vor Stellenantritt, wobei Kündigungsfrist mit Empfang der Kündigung
zu laufen beginnt
 Kündigungstermin ist grundsätzlich das Ende des
Kalendermonats (OR 335c I) ausser bei gegenteiliger
Vereinbarung und bei Probezeit (OR 335b I)
 Kündigungsfristen:
 während Probezeit 7 Tage (OR 335b I)
 im 1. Dienstjahr 1 Monat (OR 335c I)
 im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate (OR 335c I)
 ab 10. Dienstjahr 3 Monate (OR 335c I)
 bei Verträgen über 10 Jahren 6 Monate nach
Ablauf von 10 Jahren (OR 334 III)
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Besonderheiten bei den Kündigungsfristen
 Für die Berechnung der einzuhaltenden Kündigungsfrist ist
der Zeitpunkt der Kündigung und nicht das Vertragsende
massgebend
 Kündigungsfristen müssen für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gleich lang sein (Kündigungsparität) ausser bei
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (OR 335a II)
 Kündigungsfristen können beliebig vereinbart werden, ab
dem 2. Dienstjahr jedoch mind. 1 Monat (OR 335c II)
 Kündigung entfaltet Wirkung erst ab Empfang, also bei
eingeschriebener Sendung eigentlich erster Tag der
Möglichkeit zur Abholung (untersch. Rechtspraxis)
 Besondere Problematik bei Kündigung in den Ferien des
Arbeitnehmers; hier muss Arbeitgeberin mit verzögerter
Zustellung rechnen
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Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (1)
Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate
Vertragsende
Kündigungszugang
1. Monat
2. Monat
t
15.03.
01.04.
01.05.
31.05.
Beispiel ohne Komplikationen
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Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (2)
Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate
Vertragsende
Kündigungszugang
1. Monat
2. Monat
t
krank
15.03. 01.04.
01.05.
31.05.
Beispiel mit Krankheit vor Kündigungsfrist
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Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (3)
Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate
unvollständiger
2. Monat
Kündigungszugang
Vertragsende
Rest vom
2. Monat
1. Monat
t
krank
15.03.
01.04.
01.05.
31.05.
30.06.
Beispiel mit Krankheit während Kündigungsfrist
(Bundesgericht berechnet Kündigunsfrist rückwärts!)
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Form und Begründung der Kündigung
 Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Formfreiheit, also kann
auch Kündigung formfrei erfolgen (mündlich, schriftlich, per
SMS oder E-Mail), lediglich Beweisproblem
 Vertraglich kann Schriftform vereinbart werden; bei
leitenden Arbeitnehmern häufig sogar Einschreiben
 Bei Massentlassung muss die Anzeige an das kantonale
Arbeitsamt schriftlich erfolgen (OR 335g I), sonst beginnt
die Kündigungsfrist gar nie zu laufen
 Für ord. Kündigung braucht es keinen Grund, trotzdem hat
der Gekündigte das Recht, eine schriftliche Begründung zu
verlangen (OR 335 II); wird kein Grund genannt, muss von
einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden,
es genügt als Grund: "Ihre Leistungen entsprachen
nicht unseren Erwartungen!"
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Kündigung und Gegenkündigung
 Kündigt eine Partei mit einer Kündigungsfrist, welche von
der vertraglichen Kündigungsfrist abweicht, stellt sich die
Frage nach den Konsequenzen
 Wird die vertragliche Kündigungszeit unterschritten, gilt
die Kündigung autom. auf den nächstmöglichen Zeitpunkt
 Wird die vertragliche Kündigungszeit überschritten, so
gilt die längere Frist, vorbehaltlich einer Gegenkündigung
 Eine Gegenkündigung ist gemäss Bundesgericht entgegen
anderer kantonaler Rechtsprechung nicht missbräuchlich
 Es ist zulässig, im Vertrag die Möglichkeit der Gegenkündigung auszuschliessen, so wie man auch vereinbaren
kann, dass eine ordentliche Kündigung erst nach
vorheriger Verwarnung ausgesprochen werden darf
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Gliederung der 12. Vorlesung
1. Ordentliche Kündigung
2. Ausserordentliche Kündigung
3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
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Permanente Aktualität der fristlosen Kündigung
Folie 13
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Fristlose Kündigung wegen Weinflasche
Ein Arbeitnehmer wurde erwischt, als er beim Verlassen der
Arbeitsstelle eine Weinflasche aus dem Lager in seiner
Tasche versteckte. Da er bereits mehrfach verwarnt worden
war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die kantonale Vorinstanz kam zum Schluss, dass hier kein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege. Dies
vor allem aufgrund der Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis
seit 11 Jahren bestand und es sich bei einer Weinflasche um
ein Deliktgut von geringem Wert handle.
Das Bundesgericht entschied in BGE 4A_228/2015:
• dass der geringe Wert des Diebesgutes nicht von
Bedeutung sei
• dass auch ein geringfügiger Diebstahl das Vertrauen
definitiv zerstören könne
• dass dabei die Anstellungsdauer unerheblich sei
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Fristlose Vertragsauflösung nach OR 337
1. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie
der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis
fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere
Partei dies verlangt.
2. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand,
bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden darf.
3. Über das Vorhandensein solcher Umstände
entscheidet der Richter nach seinem Ermessen,
darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
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Konsequenzen einer fristlosen Kündigung
 Fristlose Kündigung beendigt Arbeitsvertrag per
sofort, auch wenn kein wichtiger Grund vorhanden
 Kündigender hat zu beweisen, dass ein Grund
vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsvertrages
unzumutbar macht (Problem der Verdachtskündigung)
 Zuwarten beweist Zumutbarkeit (48-Std.-Regel)
 Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig
 Bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung OR 337c:
 Lohn während ord. Kündigungsfrist
 Anrechnung von Ersatzverdienst
 Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen (keine
Kumulation mit missbräuchlicher Kündigung)
 Kein zus. Schadenersatz, aber Genugtuung
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Wichtiger Grund in der Rechtsprechung
 Vergehen oder Verbrechen
- Spionage, Diebstahl, Veruntreuung, etc.
- Sittlichkeitsdelikte
- Fälschung von Spesenbelegen oder Arztzeugnissen
 Falsche Angaben bei der Bewerbung
- gefälschte Zeugnisse
- falsche Angaben zu Vorstrafen mit Bezug zur Arbeit
 Pflichtverletzungen
- wiederholte Arbeitsverweigerung
- wiederholte unentschuldigte Absenz
- wiederholter Verstoss gegen Rauchverbot
 Treuepflichtverletzung
- Tätlichkeit, Drohung, wiederholte Beschimpfung
- Schwarzarbeit, Abwerben von Mitarbeitern
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Gliederung der 12. Vorlesung
1. Ordentliche Kündigung
2. Ausserordentliche Kündigung
3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
Folie 18
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Verfahren bei Massentlassung OR 335d
Phase 1: Evaluation
< 10 AN betroffen
> 10 AN von 20-99 AN
> 10% von 100-299 AN
> 30 AN von > 300 AN
Kündigung
innert 30 Tagen
Ja
Nein
Keine
Massentlassung
Pflicht zur
Konsultation
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Verfahren bei Massentlassung OR 335f und g
Phase 2: Konsultation
Schr. Mitteilung an AN:
- Gründe der ME
- Zahl der betr. AN
- Zahl der beschäft. AN
- Zeitraum der Massene.
Schr. Anzeige an das
kant. Arbeitsamt
AN erhalten Zeit für
Vorschläge
Arbeitsamt sucht
nach Lösungen
Entscheid der AG
über Durchführung
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Massenentlassung nach OR 335d
MERKSATZ MASSENENTLASSUNG
MINDESTENS 10
Mitarbeiter betroffen
MEHR ALS
20
Beschäftigte im Durchschnitt
MAXIMAL
30
Tage zwischen Kündigungen
MISSBRÄUCHLICHE MASSENENTLASSUNG
2 MONATSLÖHNE ENTSCHÄDIGUNG
Folie 21
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Besonderheiten der Massenentlassung
 Bereits die Absicht zur Massenentlassung führt zur
Konsultationspflicht der Arbeitnehmer (OR 335f I)
 Arbeitnehmer müssen angemessen Zeit erhalten, um
Vorschläge zur Kündigungsvermeidung auszuarbeiten
 Arbeitgeberin muss auf Vorschläge nicht eingehen
 Arbeitgeberin muss dem kant. Arbeitsamt schriftlich
Anzeige machen mit Kopie an Arbeitnehmer
 Massenentlassung wirkt frühestens 30 Tage nach
Anzeige an Arbeitsamt (sonst wirkungslos!)
 Wird Verfahren nicht eingehalten muss Arbeitgeberin
Entschädigung von max. 2 Monatslöhnen zahlen
Folie 22
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Sozialplanpflicht bei Massenentlassung
Art. 335h (neu) OR - Sozialplan
Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber
und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen
Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren
Folgen gemildert werden.
2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.
1
Art. 335i (neu) OR - Verhandlungspflicht
Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen
mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:
1
a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt und
b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus
Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer
Person stehen.
2
Folie 23
[…]
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Keine Massenentlassung im Konkursfall
Art. 335k (neu) OR – Während eines Konkurs- oder
Nachlassverfahrens
Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h – 335j (neu)
OR) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines
Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen.
1
 Schliesst die Anwendung der neuen Bestimmungen über
den Sozialplan bei Massenentlassungen im
Insolvenzverfahren (Konkurs- oder Nachlassverfahren)
 Gründe für diesen Ausschluss:
• Vermeiden einer Aushöhlung der Konkursmasse
durch Finanzierung eines Sozialplans
• Vermeiden übermässiger Belastung der in der dritten
Klasse kollozierten Forderungen
• Vermeiden der Verteuerung des Insolvenzverfahrens
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Gliederung der 12. Vorlesung
1. Ordentliche Kündigung
2. Ausserordentliche Kündigung
3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
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Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)
Art. 336c OR
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie,
sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier
Wochen vorher und nachher
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der
Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30
Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6.
Dienstjahr während 180 Tagen
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der
Niederkunft einer Arbeitnehmerin
d. während der AN mit Zustimmung des AG an einer von der
zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine
Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
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Besonderheiten zum zeitl. Kündigungsschutz
 Mit jeder neuer Krankheit und jedem neuen Unfall
beginnt eine neue Sperrfrist zu laufen
 Nach neuerer Rechtsprechung gilt ein Rückfall als
gleiche Krankheit und löst keine neue Sperrfrist aus
 Versicherungstechnisch können lange Unfallfolgen
eine Krankheit und damit neue Sperrfrist auslösen
 Ord. Kündigung vor der Sperrfrist ist gültig, doch wird
Kündigungsfrist entsprechend erstreckt
 Eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist ist nichtig;
Arbeitnehmer muss keine Massnahmen treffen
 Nach Ablauf der Sperrfrist kann Arbeitgeberin normal
kündigen bzw. nochmals kündigen
Folie 27
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1. Ordentliche Kündigung
2. Ausserordentliche Kündigung
3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
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Sachlicher Kündigungsschutz (Übersicht)
 Nach OR 336 sind Kündigungen missbräuchlich:
- wegen persönlicher Eigenschaft
- wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte
- wegen Vereitelung von Ansprüchen
- wegen Geltendmachung von Forderungen
- wegen Militär- oder Zivildienst
- wegen Mitgliedschaft bei Gewerkschaft
- wegen Funktion als gewählter Arbeitnehmervertreter
- wegen einer Massenentlassung ohne Konsultation
Achtung: Aufzählung in OR 336 ist nicht abschliessend,
daher ist z.B. auch eine Kündigung aus Rache oder kurz
vor der Pensionierung missbräuchlich!
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Sachlicher Kündigungsschutz (Besonderheiten)
 Sachlicher Kündigungsschutz gilt im Gegensatz zum
zeitlichen Kündigungsschutz schon während
Probezeit, ja sogar noch vor Stellenantritt
 Missbräuchliche Kündigung ist gültig und beendet
Arbeitsverhältnis ordentlich
 Gekündigter hat nach OR 336a II Anspruch auf
Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen; kein weiterer
Schadenersatz möglich, aber Genugtuung
 Entschädigung wird nur gewährt, wenn Gekündigter
schriftlich vor Vertragsende Einspruch erhebt und
zudem innert 180 Tagen geklagt wird, falls Arbeitsvertrag nicht fortgesetzt wird
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Vertrauensärztliche Untersuchung
Sachverhalt
Arbeitgeberin X. AG fordert den Arbeitnehmer A. auf, sich
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da
er allenfalls Alkoholprobleme habe. A. ist zu diesem
Zeitpunkt nicht arbeitsunfähig. Als sich A. weigert, wird er
von der X. AG gekündigt.
Fragestellung
Darf ein Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsunfähigkeit zum
Vertrauensarzt geschickt werden?
Lösung
Falls keine periodische Kontrolluntersuchung in EAV oder
GAV vorgesehen ist (Lokomotivführer oder Pilot), darf kein
Untersuch verlangt werden; Kündigung ist missbräuchlich!
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BGE 4A_430/2010 Mehrere Kündigungsgründe
Sachverhalt
Die Klinik X. AG kündigte der Marketingleiterin A., nachdem
sich diese schriftlich über das Verhalten des VR-Delegierten
B. beschwert hatte. Vorausgegangen waren div. E-Mail
zwischen A. und B. die zeigten, dass eine Zusammenarbeit
zwischen A. und B. kaum mehr möglich war.
Fragestellung
Was gilt, wenn ordentliche und missbräuchliche Gründe
gemeinsam zur Kündigung führen?
Urteil des Bundesgerichtes
Massgebend ist jener Grund, "der für die kündigende Partei
wahrscheinlich der überwiegende und ausschlaggebende
Grund war." Arbeitgeber trägt dafür die Beweislast.
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5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
Folie 33
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Übersicht über die Änderungskündigung
Änderungskündigung
Eigentliche
Änderungskündigung
Folie 34
Bedingte
Kündigung
Kündigung mit
neuer
Vertragsofferte
Kündigung
gilt nur bei
Nichtzustimmung zur
Änderung
Kündigung
ist unbedingt,
aber parallel
dazu Offerte
zur Änderung
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Uneigentliche
Änderungskündigung
Offerte zur Vertragsänderung
verbunden mit der Drohung,
dass sonst eine Kündigung
erfolgt
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Missbräuchliche Änderungskündigungen
 Arbeitgeber verlangt Änderung mit Inkrafttreten vor Ablauf
der Kündigungsfrist und entlässt Arbeitnehmer wegen
Ablehnung der verlangten Änderung
 Verlangte Änderung entbehrt jeder sachlicher Begründung
und ist letztlich somit nur eine Schikane des Arbeitnehmers
 Arbeitgeber verlangt Änderung, die Gesetz oder GAV
widerspricht und entlässt Arbeitnehmer wegen Ablehnung
der verlangten Änderung
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3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
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Zusammenfassung der Kündigungsprobleme
Missbräuchliche
Kündigung
(Art. 336 OR)
Kündigung zur
Unzeit
(Art. 336c OR)
Rechtsfolgen:
• Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
• Bezahlung einer
Entschädigung von
max. 6 Monatslöhnen
Rechtsfolgen:
• Kündigung während
der Sperrfristen ist
nichtig
• das Arbeitsverhältnis
dauert fort
Beispiele:
• Zugehörigkeit zu
Rasse oder Religion
• Homosexualität
• Gewerkschafter
Beispiele:
• Obligat. Militärdienst
• unversch. Krankheit
• Schwangerschaft
Folie 37
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ungerechtfertigte
ausserordentliche
Kündigung
(Art. 337c OR)
Rechtsfolgen:
• Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
• Lohn während ord.
Kündigungsfrist
• Entschädigung von
max. 6 Monatslöhnen
Beispiele:
• einmalige Absenz
• Unvermögen
• Wirtschaftlichkeit
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Checkliste zur Kündigung im Arbeitsverhältnis
Bemerkungen zur Checkliste:
- Gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Unterscheidet befristeten und
unbefristeten Arbeitsvertrag
- Berücksichtigt Dauer des
Dienstverhältnisses
- Findet Anwendung bei ordentlicher und a.o. Kündigung
- Prüft Art der Zustellung
- Geht auch auf Aufhebungsvereinbarung ein
- Ergänzung durch Nebenpunkte
und Folgen
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3. Massenentlassung
4. Zeitlicher Kündigungsschutz
5. Sachlicher Kündigungsschutz
6. Änderungskündigung
7. Zusammenfassung
8. Praktische Fälle
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Fall 1: Pyro-Tech AG
Sachverhalt
Nachdem immer wieder Uneinigkeiten und Missverständnisse mit seinem Vorgesetzten aufgetreten sind, erhält
Luzius Lautmann vom Chef der Pyro-Tech AG am 17.
November um 15 Uhr eine mündliche Kündigung. Darauf
verlässt Luzius Lautmann seine Arbeitsstelle umgehend
und lässt sich, da er sich eigentlich schon den ganzen Tag
krank fühlt, von seinem Hausarzt rückwirkend für den
ganzen 17. November und bis auf Weiteres krankschreiben.
Fragestellung
Ist ein rückwirkendes Arztzeugnis möglich und was muss
Luzius Lautmann nun unternehmen?
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Fall 2: Beda Beck bei der Backfrisch AG
Sachverhalt
Die Backfrisch AG hat vor zwei Wochen Bäckermeister
Beda Beck angestellt. Nachdem er bereits in der ersten
Woche zweimal verschlafen hatte, erscheint er am Montag
der dritten Woche unentschuldigt nicht zur Arbeit. Der
Vorgesetzte will Beda Beck sofort entlassen. Als er ihn zu
Hause anrufen will, erfährt er jedoch von dessen Ehefrau
Linda Beck, dass ihr Mann wegen eines Motorradunfalls für
sechs Wochen vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben sei.
Fragestellung
Kann der Vorgesetzte nun trotzdem eine Kündigung
aussprechen?
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Fall 7: Verwaltungsrat Dr. Urs Bösch
Sachverhalt
Da Andrea Hofmann ihr Studium mit sehr guten Noten
abgeschlossen hat und auch ihre Referenzen vorangegangener Arbeitsverhältnisse positiv ausfallen, bekommt sie
die Stelle als Marketingchefin bei der FMC. Bereits zwei
Tage nach dem Vorstellungsgespräch erhält sie den
Arbeitsvertrag zum Gegenzeichnen. Allerdings steht im
ganzen Vertrag kein Wort von Kündigungsschutz.
Fragestellung
Kann sich Andrea Hofmann gegebenenfalls auf einen
gesetzlichen Kündigungsschutz berufen?
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Fall 13: Unternehmensberater Harald Meister
Sachverhalt
Maria Stettler arbeitet bereits seit einem halben Jahr beim
Unternehmensberater Harald Meister, als sie von ihrem Arzt
erfährt, dass die schwanger ist. Um ihre Stelle nicht zu
verlieren, arbeitet sie weiter, ohne ihren Chef zu
informieren. Da ihr jedoch immer häufiger schlecht wird,
bleibt sie der Arbeit gelegentlich unentschuldigt fern.
Schliesslich kündigt ihr Harald Meister nach zweimaliger
Verwarnung fristlos.
Fragestellung
Welche Rechtsfolgen hat diese fristlose Kündigung während
der Schwangerschaft?
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Fall 15: Treuhandfirma Emil Etter AG
Sachverhalt
Kathrin Schmid ist kaufm. Angestellte bei der Treuhandfirma
Emil Etter AG. Sie ist wie ihr Arbeitskollege Stefan Tobler 26
Jahre alt und verfügt über die gleiche Ausbildung wie er.
Beide haben vergleichbare Aufgaben zu erledigen. Auf dem
Betriebsausflug erfährt Kathrin von Stefan, dass er monatl.
CHF 1'500 mehr Lohn erhält als sie selbst. Empört beschwert sich Kathrin am nächsten Tag beim Personalchef.
Diesem gefällt die ungehaltene Kritik aber gar nicht. Eine
Woche später kündigt er Kathrin Schmid, ohne dabei eine
Begründung abzugeben.
Fragestellung
Was sind die Konsequenzen dieser Kündigung und welche
Möglichkeiten hat Kathrin, sich dagegen zu wehren?
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Fall 21: Ruedi König beim Reisebüro Far East
Sachverhalt
Das Reisebüro Far East Tours bis zum Ausbruch der SARSEpidemie zwischen 19 und 23 Mitarbeiter. Dann gingen die
Kundenanfragen und Buchungen derart drastisch zurück,
dass 4 Mitarbeiter entlassen und weitere 4 Mitarbeiter
vorübergehend freigestellt werden mussten. Die SARSKrise dauerte länger als erwartet. Das Reisebüro musste
deshalb 20 Tage nach den ersten Entlassungen weiteren 7
Mitarbeitern kündigen. Um jeden Ärger und Auseinandersetzungen vor Arbeitsgericht zu vermeiden, wurde mit
diesen Mitarbeitern ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.
Fragestellung
Gelangen in diesem Falle die Vorschriften über die
Massenentlassung nicht zur Anwendung?
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Fall 23: Buchhalter Bernhard Hauser
Sachverhalt
Bernhard Hauser arbeitet schon seit 24 Jahren bei der
Firma Regli Treuhand als Buchhalter. Während dieser Zeit
arbeitete und rauchte er viel, schlief aber nur wenig. Deshalb musste er für 4 Monate zur Kur. Zurück an seinem
Arbeitsplatz findet er eine Notiz vor, wonach sein Ferienanspruch um einen Drittel gekürzt würde. Bernhard Hauser
beschwert sich umgehend beim Chef. Dieser bietet ihm
einen Kompromiss an: Er könne die Ferien voll beziehen,
doch werde sein Gehalt zukünftig um 5% tiefer ausbezahlt.
Der Chef droht Bernhard Hauser, falls er nicht in die Änderung des Arbeitsvertrags einwillige, werde ihm gekündigt.
Fragestellung
Wie ist diese Drohung rechtlich zu beurteilen?
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Masterkurs Arbeitsrecht I
Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Fall 25: Isabelle Bergers Stellenwechsel
Sachverhalt
Isabelle Berger hat sich um eine andere Stelle beworben
und soeben die Einladung für ein Vorstellungsgespräch
erhalten. Sie rechnet jedoch mit einer Kündigung, wenn sie
ihren Chef um einen freien Tag für ein Vorstellungsgespräch
bitten würde. Deshalb entfernt sie sich ausnahmsweise
ohne Abmeldung von der Arbeitsstelle. Als sie am nächsten
Tag wieder zur Arbeit erscheint, kündigt der Chef ihr fristlos.
Fragestellung
Welche Rechtsfolgen hat diese fristlose Kündigung?
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Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Masterprüfung vom 11.6.2014 (Aufgabe 4)
Sachverhalt
Ein Geschäftsführer vermutet Diebstahl in der Parfum-Abteilung.
Im Verlauf der Abklärungen beschuldigt eine Mitarbeiterin eine
andere Mitarbeiterin (im 3. Dienstjahr), diese Parfüms gestohlen
zu haben. Die Beschuldigte wird zur Rede gestellt. Obwohl sie
alles abstreitet, entlässt sie der Geschäftsführer fristlos, stellt per
sofort die Lohnzahlung ein und reicht Strafanzeige ein. In diesem
Zeitpunkt ist die Entlassene unwissend im vierten Monat
schwanger. Einige Zeit später wird die Entlassene im Strafprozess
wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. 5.5 Monate nach der
Niederkunft hat die Entlassene einen schweren Unfall. Der Arzt
stellt fest, dass sie für die nächsten zwei Monate arbeitsunfähig
sein wird. Die Arbeitnehmerin führt alles auf die Anschuldigungen
ihres ehemaligen Vorgesetzten zurück und reicht Klage wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein.
Folie 48
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Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Masterprüfung vom 11.6.2014 (Aufgabe 4)
Fragestellung
a) Wie viele Monatslöhne reine Lohnforderung kann die
Arbeitnehmerin geltend machen und wie viel wird ein Gericht
zusprechen?
b) Kann sie bezüglich der fristlosen Entlassung neben der
reinen Lohnforderung noch weitere Entschädigungen geltend
machen und wenn ja wie viel?
c) Was muss der Arbeitgeber nun im Arbeitszeugnis bezüglich
der Auflösung des Arbeitsvertrages schreiben und welches
Datum sollte das Arbeitszeugnis tragen?
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Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Masterprüfung vom 9.6.2015 (Aufgabe 2)
Sachverhalt
Daniela Hungerbühler arbeitet schon seit neun Jahren und
sechs Monaten für die Firma Hochdruck AG in Bern. Nach
all dieser Zeit hat ihre Arbeitsleistung jedoch spürbar nachgelassen. Die Hochdruck AG kündigt deshalb das Arbeitsverhältnis mit Daniela durch Schreiben vom 23. Januar
2015 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin. Am 20. März 2015 wird bei einem
medizinischen Routineuntersuch von Daniela festgestellt,
dass sie seit dem 20. Februar 2015 schwanger ist. Das
meldet Daniela ihrer Arbeitgeberin, worauf umgehend eine
Freistellung erfolgt. Die Niederkunft erfolgt schliesslich am
26. November 2015. Am 23. Mai 2016 verunfallt Daniela
Hungerbühler mit dem Velo und wird vom Arzt gleichentags
für drei Wochen 100% arbeitsunfähig geschrieben.
Folie 50
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Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Masterprüfung vom 9.6.2015 (Aufgabe 2)
Fragestellung
a) An welchem Datum würde das Arbeitsverhältnis ohne
Berücksichtigung von Schwangerschaft und Unfall
enden?
b) An welchem Datum endet das Arbeitsverhältnis unter
Berücksichtigung von Schwangerschaft und Unfall?
Folie 51
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Grundlagen und Individualarbeitsrecht
Jahreskalender 2015
10. DJ, also
3 Mte. KF
total 89 Tage
Kündigung
es fehlen
70 Tage
Kündigungsfrist
schwanger
Freistellung
Geburt
Folie 52
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Jahreskalender 2016
Unfall
Unfähigkeit
Folie 53
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