Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Masterkurs Arbeitsrecht I Individualarbeitsrecht Vorlesung 12: Kündigung im Speziellen Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Zielsetzungen der 12. Vorlesung Überblick gewinnen über die verschiedenen Kündigungsarten und die damit verbundenen Problemkreise Kenntnis erlangen von den Bestimmungen und der Rechtsprechung zum zeitlichen und sachlichen Kündigungsschutz Verstehen der Besonderheiten von Änderungskündigung und Massenentlassung Vertiefung der theoretischen Kenntnisse anhand von Beispielen aus der Praxis Folie 2 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 1 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 3 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Repetition der Beendigungsgründe Beendigung des Arbeitsvertrages Kündigung Aufhebungsvertrag ordentliche Kündigung Folie 4 www.advocat.ch Zeitablauf Pensionierung Tod des Arbeitnehmers ausserordentliche Kündigung Prof. Dr. Roland Müller 2 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Kündigungstermine und Kündigungsfristen Ord. Kündigung ist jederzeit möglich, auch vor Stellenantritt, wobei Kündigungsfrist mit Empfang der Kündigung zu laufen beginnt Kündigungstermin ist grundsätzlich das Ende des Kalendermonats (OR 335c I) ausser bei gegenteiliger Vereinbarung und bei Probezeit (OR 335b I) Kündigungsfristen: während Probezeit 7 Tage (OR 335b I) im 1. Dienstjahr 1 Monat (OR 335c I) im 2. - 9. Dienstjahr 2 Monate (OR 335c I) ab 10. Dienstjahr 3 Monate (OR 335c I) bei Verträgen über 10 Jahren 6 Monate nach Ablauf von 10 Jahren (OR 334 III) Folie 5 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Besonderheiten bei den Kündigungsfristen Für die Berechnung der einzuhaltenden Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt der Kündigung und nicht das Vertragsende massgebend Kündigungsfristen müssen für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gleich lang sein (Kündigungsparität) ausser bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (OR 335a II) Kündigungsfristen können beliebig vereinbart werden, ab dem 2. Dienstjahr jedoch mind. 1 Monat (OR 335c II) Kündigung entfaltet Wirkung erst ab Empfang, also bei eingeschriebener Sendung eigentlich erster Tag der Möglichkeit zur Abholung (untersch. Rechtspraxis) Besondere Problematik bei Kündigung in den Ferien des Arbeitnehmers; hier muss Arbeitgeberin mit verzögerter Zustellung rechnen Folie 6 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 3 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (1) Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate Vertragsende Kündigungszugang 1. Monat 2. Monat t 15.03. 01.04. 01.05. 31.05. Beispiel ohne Komplikationen Folie 7 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (2) Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate Vertragsende Kündigungszugang 1. Monat 2. Monat t krank 15.03. 01.04. 01.05. 31.05. Beispiel mit Krankheit vor Kündigungsfrist Folie 8 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 4 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Berechnung des Fristenlaufs bei Kündigung (3) Beispiel: Vertragliche Kündigungsfrist 2 Monate unvollständiger 2. Monat Kündigungszugang Vertragsende Rest vom 2. Monat 1. Monat t krank 15.03. 01.04. 01.05. 31.05. 30.06. Beispiel mit Krankheit während Kündigungsfrist (Bundesgericht berechnet Kündigunsfrist rückwärts!) Folie 9 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Form und Begründung der Kündigung Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich Formfreiheit, also kann auch Kündigung formfrei erfolgen (mündlich, schriftlich, per SMS oder E-Mail), lediglich Beweisproblem Vertraglich kann Schriftform vereinbart werden; bei leitenden Arbeitnehmern häufig sogar Einschreiben Bei Massentlassung muss die Anzeige an das kantonale Arbeitsamt schriftlich erfolgen (OR 335g I), sonst beginnt die Kündigungsfrist gar nie zu laufen Für ord. Kündigung braucht es keinen Grund, trotzdem hat der Gekündigte das Recht, eine schriftliche Begründung zu verlangen (OR 335 II); wird kein Grund genannt, muss von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden, es genügt als Grund: "Ihre Leistungen entsprachen nicht unseren Erwartungen!" Folie 10 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 5 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Kündigung und Gegenkündigung Kündigt eine Partei mit einer Kündigungsfrist, welche von der vertraglichen Kündigungsfrist abweicht, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen Wird die vertragliche Kündigungszeit unterschritten, gilt die Kündigung autom. auf den nächstmöglichen Zeitpunkt Wird die vertragliche Kündigungszeit überschritten, so gilt die längere Frist, vorbehaltlich einer Gegenkündigung Eine Gegenkündigung ist gemäss Bundesgericht entgegen anderer kantonaler Rechtsprechung nicht missbräuchlich Es ist zulässig, im Vertrag die Möglichkeit der Gegenkündigung auszuschliessen, so wie man auch vereinbaren kann, dass eine ordentliche Kündigung erst nach vorheriger Verwarnung ausgesprochen werden darf Folie 11 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 12 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 6 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Permanente Aktualität der fristlosen Kündigung Folie 13 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen Weinflasche Ein Arbeitnehmer wurde erwischt, als er beim Verlassen der Arbeitsstelle eine Weinflasche aus dem Lager in seiner Tasche versteckte. Da er bereits mehrfach verwarnt worden war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die kantonale Vorinstanz kam zum Schluss, dass hier kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege. Dies vor allem aufgrund der Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis seit 11 Jahren bestand und es sich bei einer Weinflasche um ein Deliktgut von geringem Wert handle. Das Bundesgericht entschied in BGE 4A_228/2015: • dass der geringe Wert des Diebesgutes nicht von Bedeutung sei • dass auch ein geringfügiger Diebstahl das Vertrauen definitiv zerstören könne • dass dabei die Anstellungsdauer unerheblich sei Folie 14 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 7 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fristlose Vertragsauflösung nach OR 337 1. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden darf. 3. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Folie 15 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Konsequenzen einer fristlosen Kündigung Fristlose Kündigung beendigt Arbeitsvertrag per sofort, auch wenn kein wichtiger Grund vorhanden Kündigender hat zu beweisen, dass ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsvertrages unzumutbar macht (Problem der Verdachtskündigung) Zuwarten beweist Zumutbarkeit (48-Std.-Regel) Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig Bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung OR 337c: Lohn während ord. Kündigungsfrist Anrechnung von Ersatzverdienst Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen (keine Kumulation mit missbräuchlicher Kündigung) Kein zus. Schadenersatz, aber Genugtuung Folie 16 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 8 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Wichtiger Grund in der Rechtsprechung Vergehen oder Verbrechen - Spionage, Diebstahl, Veruntreuung, etc. - Sittlichkeitsdelikte - Fälschung von Spesenbelegen oder Arztzeugnissen Falsche Angaben bei der Bewerbung - gefälschte Zeugnisse - falsche Angaben zu Vorstrafen mit Bezug zur Arbeit Pflichtverletzungen - wiederholte Arbeitsverweigerung - wiederholte unentschuldigte Absenz - wiederholter Verstoss gegen Rauchverbot Treuepflichtverletzung - Tätlichkeit, Drohung, wiederholte Beschimpfung - Schwarzarbeit, Abwerben von Mitarbeitern Folie 17 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 18 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 9 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Verfahren bei Massentlassung OR 335d Phase 1: Evaluation < 10 AN betroffen > 10 AN von 20-99 AN > 10% von 100-299 AN > 30 AN von > 300 AN Kündigung innert 30 Tagen Ja Nein Keine Massentlassung Pflicht zur Konsultation Folie 19 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Verfahren bei Massentlassung OR 335f und g Phase 2: Konsultation Schr. Mitteilung an AN: - Gründe der ME - Zahl der betr. AN - Zahl der beschäft. AN - Zeitraum der Massene. Schr. Anzeige an das kant. Arbeitsamt AN erhalten Zeit für Vorschläge Arbeitsamt sucht nach Lösungen Entscheid der AG über Durchführung Folie 20 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 10 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Massenentlassung nach OR 335d MERKSATZ MASSENENTLASSUNG MINDESTENS 10 Mitarbeiter betroffen MEHR ALS 20 Beschäftigte im Durchschnitt MAXIMAL 30 Tage zwischen Kündigungen MISSBRÄUCHLICHE MASSENENTLASSUNG 2 MONATSLÖHNE ENTSCHÄDIGUNG Folie 21 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Besonderheiten der Massenentlassung Bereits die Absicht zur Massenentlassung führt zur Konsultationspflicht der Arbeitnehmer (OR 335f I) Arbeitnehmer müssen angemessen Zeit erhalten, um Vorschläge zur Kündigungsvermeidung auszuarbeiten Arbeitgeberin muss auf Vorschläge nicht eingehen Arbeitgeberin muss dem kant. Arbeitsamt schriftlich Anzeige machen mit Kopie an Arbeitnehmer Massenentlassung wirkt frühestens 30 Tage nach Anzeige an Arbeitsamt (sonst wirkungslos!) Wird Verfahren nicht eingehalten muss Arbeitgeberin Entschädigung von max. 2 Monatslöhnen zahlen Folie 22 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 11 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Sozialplanpflicht bei Massenentlassung Art. 335h (neu) OR - Sozialplan Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden. 2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden. 1 Art. 335i (neu) OR - Verhandlungspflicht Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er: 1 a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt und b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen. 2 Folie 23 […] www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Keine Massenentlassung im Konkursfall Art. 335k (neu) OR – Während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h – 335j (neu) OR) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen. 1 Schliesst die Anwendung der neuen Bestimmungen über den Sozialplan bei Massenentlassungen im Insolvenzverfahren (Konkurs- oder Nachlassverfahren) Gründe für diesen Ausschluss: • Vermeiden einer Aushöhlung der Konkursmasse durch Finanzierung eines Sozialplans • Vermeiden übermässiger Belastung der in der dritten Klasse kollozierten Forderungen • Vermeiden der Verteuerung des Insolvenzverfahrens Folie 24 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 12 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 25 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) Art. 336c OR Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: 1 a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militäroder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin d. während der AN mit Zustimmung des AG an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Folie 26 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 13 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Besonderheiten zum zeitl. Kündigungsschutz Mit jeder neuer Krankheit und jedem neuen Unfall beginnt eine neue Sperrfrist zu laufen Nach neuerer Rechtsprechung gilt ein Rückfall als gleiche Krankheit und löst keine neue Sperrfrist aus Versicherungstechnisch können lange Unfallfolgen eine Krankheit und damit neue Sperrfrist auslösen Ord. Kündigung vor der Sperrfrist ist gültig, doch wird Kündigungsfrist entsprechend erstreckt Eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist ist nichtig; Arbeitnehmer muss keine Massnahmen treffen Nach Ablauf der Sperrfrist kann Arbeitgeberin normal kündigen bzw. nochmals kündigen Folie 27 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 28 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 14 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Sachlicher Kündigungsschutz (Übersicht) Nach OR 336 sind Kündigungen missbräuchlich: - wegen persönlicher Eigenschaft - wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte - wegen Vereitelung von Ansprüchen - wegen Geltendmachung von Forderungen - wegen Militär- oder Zivildienst - wegen Mitgliedschaft bei Gewerkschaft - wegen Funktion als gewählter Arbeitnehmervertreter - wegen einer Massenentlassung ohne Konsultation Achtung: Aufzählung in OR 336 ist nicht abschliessend, daher ist z.B. auch eine Kündigung aus Rache oder kurz vor der Pensionierung missbräuchlich! Folie 29 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Sachlicher Kündigungsschutz (Besonderheiten) Sachlicher Kündigungsschutz gilt im Gegensatz zum zeitlichen Kündigungsschutz schon während Probezeit, ja sogar noch vor Stellenantritt Missbräuchliche Kündigung ist gültig und beendet Arbeitsverhältnis ordentlich Gekündigter hat nach OR 336a II Anspruch auf Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen; kein weiterer Schadenersatz möglich, aber Genugtuung Entschädigung wird nur gewährt, wenn Gekündigter schriftlich vor Vertragsende Einspruch erhebt und zudem innert 180 Tagen geklagt wird, falls Arbeitsvertrag nicht fortgesetzt wird Folie 30 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 15 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Vertrauensärztliche Untersuchung Sachverhalt Arbeitgeberin X. AG fordert den Arbeitnehmer A. auf, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, da er allenfalls Alkoholprobleme habe. A. ist zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsunfähig. Als sich A. weigert, wird er von der X. AG gekündigt. Fragestellung Darf ein Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsunfähigkeit zum Vertrauensarzt geschickt werden? Lösung Falls keine periodische Kontrolluntersuchung in EAV oder GAV vorgesehen ist (Lokomotivführer oder Pilot), darf kein Untersuch verlangt werden; Kündigung ist missbräuchlich! Folie 31 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht BGE 4A_430/2010 Mehrere Kündigungsgründe Sachverhalt Die Klinik X. AG kündigte der Marketingleiterin A., nachdem sich diese schriftlich über das Verhalten des VR-Delegierten B. beschwert hatte. Vorausgegangen waren div. E-Mail zwischen A. und B. die zeigten, dass eine Zusammenarbeit zwischen A. und B. kaum mehr möglich war. Fragestellung Was gilt, wenn ordentliche und missbräuchliche Gründe gemeinsam zur Kündigung führen? Urteil des Bundesgerichtes Massgebend ist jener Grund, "der für die kündigende Partei wahrscheinlich der überwiegende und ausschlaggebende Grund war." Arbeitgeber trägt dafür die Beweislast. Folie 32 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 16 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 33 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Übersicht über die Änderungskündigung Änderungskündigung Eigentliche Änderungskündigung Folie 34 Bedingte Kündigung Kündigung mit neuer Vertragsofferte Kündigung gilt nur bei Nichtzustimmung zur Änderung Kündigung ist unbedingt, aber parallel dazu Offerte zur Änderung www.advocat.ch Uneigentliche Änderungskündigung Offerte zur Vertragsänderung verbunden mit der Drohung, dass sonst eine Kündigung erfolgt Prof. Dr. Roland Müller 17 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Missbräuchliche Änderungskündigungen Arbeitgeber verlangt Änderung mit Inkrafttreten vor Ablauf der Kündigungsfrist und entlässt Arbeitnehmer wegen Ablehnung der verlangten Änderung Verlangte Änderung entbehrt jeder sachlicher Begründung und ist letztlich somit nur eine Schikane des Arbeitnehmers Arbeitgeber verlangt Änderung, die Gesetz oder GAV widerspricht und entlässt Arbeitnehmer wegen Ablehnung der verlangten Änderung Folie 35 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 36 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 18 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Zusammenfassung der Kündigungsprobleme Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) Rechtsfolgen: • Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Bezahlung einer Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen Rechtsfolgen: • Kündigung während der Sperrfristen ist nichtig • das Arbeitsverhältnis dauert fort Beispiele: • Zugehörigkeit zu Rasse oder Religion • Homosexualität • Gewerkschafter Beispiele: • Obligat. Militärdienst • unversch. Krankheit • Schwangerschaft Folie 37 www.advocat.ch ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung (Art. 337c OR) Rechtsfolgen: • Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Lohn während ord. Kündigungsfrist • Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen Beispiele: • einmalige Absenz • Unvermögen • Wirtschaftlichkeit Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Checkliste zur Kündigung im Arbeitsverhältnis Bemerkungen zur Checkliste: - Gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Unterscheidet befristeten und unbefristeten Arbeitsvertrag - Berücksichtigt Dauer des Dienstverhältnisses - Findet Anwendung bei ordentlicher und a.o. Kündigung - Prüft Art der Zustellung - Geht auch auf Aufhebungsvereinbarung ein - Ergänzung durch Nebenpunkte und Folgen Folie 38 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 19 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Gliederung der 12. Vorlesung 1. Ordentliche Kündigung 2. Ausserordentliche Kündigung 3. Massenentlassung 4. Zeitlicher Kündigungsschutz 5. Sachlicher Kündigungsschutz 6. Änderungskündigung 7. Zusammenfassung 8. Praktische Fälle Folie 39 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 1: Pyro-Tech AG Sachverhalt Nachdem immer wieder Uneinigkeiten und Missverständnisse mit seinem Vorgesetzten aufgetreten sind, erhält Luzius Lautmann vom Chef der Pyro-Tech AG am 17. November um 15 Uhr eine mündliche Kündigung. Darauf verlässt Luzius Lautmann seine Arbeitsstelle umgehend und lässt sich, da er sich eigentlich schon den ganzen Tag krank fühlt, von seinem Hausarzt rückwirkend für den ganzen 17. November und bis auf Weiteres krankschreiben. Fragestellung Ist ein rückwirkendes Arztzeugnis möglich und was muss Luzius Lautmann nun unternehmen? Folie 40 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 20 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 2: Beda Beck bei der Backfrisch AG Sachverhalt Die Backfrisch AG hat vor zwei Wochen Bäckermeister Beda Beck angestellt. Nachdem er bereits in der ersten Woche zweimal verschlafen hatte, erscheint er am Montag der dritten Woche unentschuldigt nicht zur Arbeit. Der Vorgesetzte will Beda Beck sofort entlassen. Als er ihn zu Hause anrufen will, erfährt er jedoch von dessen Ehefrau Linda Beck, dass ihr Mann wegen eines Motorradunfalls für sechs Wochen vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben sei. Fragestellung Kann der Vorgesetzte nun trotzdem eine Kündigung aussprechen? Folie 41 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 7: Verwaltungsrat Dr. Urs Bösch Sachverhalt Da Andrea Hofmann ihr Studium mit sehr guten Noten abgeschlossen hat und auch ihre Referenzen vorangegangener Arbeitsverhältnisse positiv ausfallen, bekommt sie die Stelle als Marketingchefin bei der FMC. Bereits zwei Tage nach dem Vorstellungsgespräch erhält sie den Arbeitsvertrag zum Gegenzeichnen. Allerdings steht im ganzen Vertrag kein Wort von Kündigungsschutz. Fragestellung Kann sich Andrea Hofmann gegebenenfalls auf einen gesetzlichen Kündigungsschutz berufen? Folie 42 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 21 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 13: Unternehmensberater Harald Meister Sachverhalt Maria Stettler arbeitet bereits seit einem halben Jahr beim Unternehmensberater Harald Meister, als sie von ihrem Arzt erfährt, dass die schwanger ist. Um ihre Stelle nicht zu verlieren, arbeitet sie weiter, ohne ihren Chef zu informieren. Da ihr jedoch immer häufiger schlecht wird, bleibt sie der Arbeit gelegentlich unentschuldigt fern. Schliesslich kündigt ihr Harald Meister nach zweimaliger Verwarnung fristlos. Fragestellung Welche Rechtsfolgen hat diese fristlose Kündigung während der Schwangerschaft? Folie 43 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 15: Treuhandfirma Emil Etter AG Sachverhalt Kathrin Schmid ist kaufm. Angestellte bei der Treuhandfirma Emil Etter AG. Sie ist wie ihr Arbeitskollege Stefan Tobler 26 Jahre alt und verfügt über die gleiche Ausbildung wie er. Beide haben vergleichbare Aufgaben zu erledigen. Auf dem Betriebsausflug erfährt Kathrin von Stefan, dass er monatl. CHF 1'500 mehr Lohn erhält als sie selbst. Empört beschwert sich Kathrin am nächsten Tag beim Personalchef. Diesem gefällt die ungehaltene Kritik aber gar nicht. Eine Woche später kündigt er Kathrin Schmid, ohne dabei eine Begründung abzugeben. Fragestellung Was sind die Konsequenzen dieser Kündigung und welche Möglichkeiten hat Kathrin, sich dagegen zu wehren? Folie 44 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 22 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 21: Ruedi König beim Reisebüro Far East Sachverhalt Das Reisebüro Far East Tours bis zum Ausbruch der SARSEpidemie zwischen 19 und 23 Mitarbeiter. Dann gingen die Kundenanfragen und Buchungen derart drastisch zurück, dass 4 Mitarbeiter entlassen und weitere 4 Mitarbeiter vorübergehend freigestellt werden mussten. Die SARSKrise dauerte länger als erwartet. Das Reisebüro musste deshalb 20 Tage nach den ersten Entlassungen weiteren 7 Mitarbeitern kündigen. Um jeden Ärger und Auseinandersetzungen vor Arbeitsgericht zu vermeiden, wurde mit diesen Mitarbeitern ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Fragestellung Gelangen in diesem Falle die Vorschriften über die Massenentlassung nicht zur Anwendung? Folie 45 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 23: Buchhalter Bernhard Hauser Sachverhalt Bernhard Hauser arbeitet schon seit 24 Jahren bei der Firma Regli Treuhand als Buchhalter. Während dieser Zeit arbeitete und rauchte er viel, schlief aber nur wenig. Deshalb musste er für 4 Monate zur Kur. Zurück an seinem Arbeitsplatz findet er eine Notiz vor, wonach sein Ferienanspruch um einen Drittel gekürzt würde. Bernhard Hauser beschwert sich umgehend beim Chef. Dieser bietet ihm einen Kompromiss an: Er könne die Ferien voll beziehen, doch werde sein Gehalt zukünftig um 5% tiefer ausbezahlt. Der Chef droht Bernhard Hauser, falls er nicht in die Änderung des Arbeitsvertrags einwillige, werde ihm gekündigt. Fragestellung Wie ist diese Drohung rechtlich zu beurteilen? Folie 46 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 23 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Fall 25: Isabelle Bergers Stellenwechsel Sachverhalt Isabelle Berger hat sich um eine andere Stelle beworben und soeben die Einladung für ein Vorstellungsgespräch erhalten. Sie rechnet jedoch mit einer Kündigung, wenn sie ihren Chef um einen freien Tag für ein Vorstellungsgespräch bitten würde. Deshalb entfernt sie sich ausnahmsweise ohne Abmeldung von der Arbeitsstelle. Als sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheint, kündigt der Chef ihr fristlos. Fragestellung Welche Rechtsfolgen hat diese fristlose Kündigung? Folie 47 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Masterprüfung vom 11.6.2014 (Aufgabe 4) Sachverhalt Ein Geschäftsführer vermutet Diebstahl in der Parfum-Abteilung. Im Verlauf der Abklärungen beschuldigt eine Mitarbeiterin eine andere Mitarbeiterin (im 3. Dienstjahr), diese Parfüms gestohlen zu haben. Die Beschuldigte wird zur Rede gestellt. Obwohl sie alles abstreitet, entlässt sie der Geschäftsführer fristlos, stellt per sofort die Lohnzahlung ein und reicht Strafanzeige ein. In diesem Zeitpunkt ist die Entlassene unwissend im vierten Monat schwanger. Einige Zeit später wird die Entlassene im Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. 5.5 Monate nach der Niederkunft hat die Entlassene einen schweren Unfall. Der Arzt stellt fest, dass sie für die nächsten zwei Monate arbeitsunfähig sein wird. Die Arbeitnehmerin führt alles auf die Anschuldigungen ihres ehemaligen Vorgesetzten zurück und reicht Klage wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ein. Folie 48 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 24 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Masterprüfung vom 11.6.2014 (Aufgabe 4) Fragestellung a) Wie viele Monatslöhne reine Lohnforderung kann die Arbeitnehmerin geltend machen und wie viel wird ein Gericht zusprechen? b) Kann sie bezüglich der fristlosen Entlassung neben der reinen Lohnforderung noch weitere Entschädigungen geltend machen und wenn ja wie viel? c) Was muss der Arbeitgeber nun im Arbeitszeugnis bezüglich der Auflösung des Arbeitsvertrages schreiben und welches Datum sollte das Arbeitszeugnis tragen? Folie 49 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Masterprüfung vom 9.6.2015 (Aufgabe 2) Sachverhalt Daniela Hungerbühler arbeitet schon seit neun Jahren und sechs Monaten für die Firma Hochdruck AG in Bern. Nach all dieser Zeit hat ihre Arbeitsleistung jedoch spürbar nachgelassen. Die Hochdruck AG kündigt deshalb das Arbeitsverhältnis mit Daniela durch Schreiben vom 23. Januar 2015 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin. Am 20. März 2015 wird bei einem medizinischen Routineuntersuch von Daniela festgestellt, dass sie seit dem 20. Februar 2015 schwanger ist. Das meldet Daniela ihrer Arbeitgeberin, worauf umgehend eine Freistellung erfolgt. Die Niederkunft erfolgt schliesslich am 26. November 2015. Am 23. Mai 2016 verunfallt Daniela Hungerbühler mit dem Velo und wird vom Arzt gleichentags für drei Wochen 100% arbeitsunfähig geschrieben. Folie 50 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 25 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Masterprüfung vom 9.6.2015 (Aufgabe 2) Fragestellung a) An welchem Datum würde das Arbeitsverhältnis ohne Berücksichtigung von Schwangerschaft und Unfall enden? b) An welchem Datum endet das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von Schwangerschaft und Unfall? Folie 51 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Jahreskalender 2015 10. DJ, also 3 Mte. KF total 89 Tage Kündigung es fehlen 70 Tage Kündigungsfrist schwanger Freistellung Geburt Folie 52 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 26 Masterkurs Arbeitsrecht I Grundlagen und Individualarbeitsrecht Jahreskalender 2016 Unfall Unfähigkeit Folie 53 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 27