Die neuen Prozessgesetze

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Die neuen Prozessgesetze
Dienstag, 9. November 2010
Vortrag für die Lehrerschaft der Alten Kantonsschule Aarau
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Ziel
«tour d’horizont»
Dienstag, 9. November 2010
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Die neuen Prozessgesetze
Inhalt
5’
15’
20’
20’
Vorstellung der Referenten
Einleitung
Die neue Zivilprozessordnung
Die neue Strafprozessordung
Pause
20’
30’
Das aargauische VRPG
Das Jugendstrafrecht und der Jugendstrafprozess
Fragen
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Die neuen Prozessgesetze
Kenad Melunovic, lic. iur. Rechtsanwalt
*1977 in Interlaken
aufgewachsen in Aarau, wohnhaft in Suhr
Alte Kantonsschule besucht von 1994-1998
Schwerpunkt: Strafverteidigung
Ersatzrichter am Verwaltungsgericht (Obergericht) des Kantons Aargau
Untersuchungsrichter am Militärgericht 5
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Die neuen Prozessgesetze
Ralph Schilknecht, lic. iur. Rechtsanwalt und Mediator SDM
*1962 in Luzern
aufgewachsen in Luzern, wohnhaft in Oberentfelden
17-jährige Berufserfahrung im Aargau an Gerichten und in der Verwaltung
Schwerpunkt: Familien- und Erbrecht
Mediator SDM
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Die neuen Prozessgesetze
Einleitung
Staat
Strafrecht (StGB,
SVG etc.) und
Strafverfahren
Bürger
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Verwaltungsrecht und
Verwaltungsverfahren
Zivilrecht (ZGB/OR)
Zivilprozess
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Bürger
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Die neuen Prozessgesetze
Die neue Zivilprozessordnung (ZPO)– ein Überblick
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Allgemeines
Ablauf des Verfahrens
Schlichtungsverfahren und Mediation
Zuständigkeiten
Maximen
Verfahrensarten
Rechtsmittel
Fragen / Diskussion
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Die neuen Prozessgesetze
Allgemeines
Bedeutung und Stellung in der Rechtsordnung
Bisher: kantonales Recht, neu: bundesrechtliche Kodifikation
Kantonale Gerichtsorganisation bleibt
Wer macht was im Zivilprozess?
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Die neuen Prozessgesetze
Verfahrensablauf (ordentliches Verfahren)
Schlichtungsverfahren oder Mediation
Anhängigmachung der Klage mit einfachem oder doppeltem Schriftenwechsel
Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen
Hauptverhandlung
Beweisabnahme
Schlussverhandlung
Entscheidfällung
Rechtsmittelverfahren
Vollstreckung
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Die neuen Prozessgesetze
Schlichtungsverfahren und Mediation
Sinn, Ablauf und Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
Was ist Mediation?
Mediation in der ZPO
Ziel und Ergebnis
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Die neuen Prozessgesetze
Zuständigkeiten
Ordentliche Gerichte erster Instanz: Bezirksgerichte, Gerichtspräsidien
Rechtsmittel: Obergericht
Besondere Gerichte: Arbeitsgerichte und Handelsgericht
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Die neuen Prozessgesetze
Maximen
Dispositionsmaxime
Verhandlungsmaxime
Eingeschränkte Untersuchungsmaxime (erweiterte richterliche Fragepflicht
Im Arbeits- und Mietrecht)
Offizial- und Untersuchungsmaxime (Eheverfahren und Kinderbelange)
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Die neuen Prozessgesetze
Verfahrensarten
Ordentliches Verfahren (Grundtypus)
Vereinfachtes Verfahren (Art. 243 Abs. 2) - «Alltagsprozesse»
Summarisches Verfahren (Art. 248 ff.)
Beschleunigtes Verfahren (im materiellen Recht)
Besondere eherechtliche Verfahren (Art. 271 ff. )
Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295 ff.)
Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305 ff.)
Exkurs: Rechtsschutz in klaren Fällen
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Die neuen Prozessgesetze
Rechtsmittel
Berufung (Art. 308 ff. ZPO)
Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO)
Revision (Art. 328 ff. ZPO)
Erläuterung (Art. 334 ZPO)
Berichtigung (Art. 334 ZPO)
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Die neuen Prozessgesetze
Fragen?
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Die neuen Prozessgesetze
Die neue Strafprozessordnung (StPO)– ein Überblick
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Allgemeines
Ablauf des Strafverfahrens
Maximen
Vorverfahren (Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren)
Hauptverfahren
Rechtsmittel
Das Strafbefehlsverfahren
Fragen / Diskussion
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Allgemeines
öffentliches Recht
teilweise Verfassungsrecht
Bezug zum materiellen Strafrecht
Berührungspunkte zum Verwaltungsrecht
Analogon zum Zivilprozessrecht
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Die neuen Prozessgesetze
Allgemeines
Inkrafttreten: 1.1.2011
Ersetzt die 26 kantonalen Strafprozessordnungen
und den Bundestrafprozess (BStP)
Von der Vereinheitlichung ausgenommen sind:
der Militärstrafprozess
das Verwaltungsstrafverfahren
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Die neuen Prozessgesetze
Maximen
Staatliches Strafmonopol
Offizialmaxime
Strafprozessuales Legalitätsprinzip
Untersuchungsgrundsatz
Beschleunigungsgebot
Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Untersuchungshaft)
Anklagegrundsatz
Ne bis in idem (Verbot der doppelten Strafverfolgung)
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Die neuen Prozessgesetze
Vorverfahren (Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren)
Kein Untersuchungsrichter
Die Staatsanwaltschaft leitet die polizeilichen Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft führt die Untersuchung und erhebt die Anklage
Als Gegengewicht:
ausgebaute Verteidigungsrechte und unabhängige Zwangsmassnahmengerichte
Exkurs: «Anwalt der ersten Stunde»
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Die neuen Prozessgesetze
Polizeiliche Ermittlung, Ermittlungsverfahren
Ausgelöst durch Strafanzeige Privater oder eigene Wahrnehmungen der Polizei und
anderer Behörden
Fahndung nach dem Täter, andern Personen und Sachen (z.B. Diebesgut)
Sicherung «vergänglicher» Beweise (Befunde am Tatort, erste Einvernahme,
Blutprobe etc.)
Abklärung, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung eines Strafverfahrens
gegen eine bestimmte Person vorliegen
Wird durchgeführt durch Polizei unter der Leitung des StA oder der Untersuchungsbehörden
Ergebnis: Nichtanhandnahme der Untersuchung oder Eröffnung einer Voruntersuchung
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Die neuen Prozessgesetze
Untersuchung/Voruntersuchung
Ist die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens
Setzt ein, wenn eine best. Person einer best. Straftat verdächtigt wird
Abklärung der rechtlichen Elemente und der subjektiven Seite der Straftat
In diese Phase fällt auch das Schwergewicht der Beweiserhebungen
Wird durchgeführt durch die Staatsanwaltschaft
Ergebnis: Abschluss der Voruntersuchung
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Die neuen Prozessgesetze
Anklageerhebung
Prüfung der Untersuchungsresultate
Ergebnis: Anklageerhebung durch Staatsanwalt
Anklageerhebung erfolgt durch Einreichung der Anklageschrift
Anklageprüfung
Vorprüfung durch urteilendes Gericht oder andere Behörde zum Schutze des
Angeklagten
Ergebnis: Anklagezulassung oder -nichtzulassung (= Einstellung)
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Die neuen Prozessgesetze
Hauptverfahren
Beurteilung von Straftaten (Unabhängigkeit; keine Beweiserhebungen vor Gericht)
Räumliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht
Sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht
Bezirksgericht oder Gerichtspräsident
Entscheid: Frei- oder Schuldspruch
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Die neuen Prozessgesetze
Hauptverfahren
Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht
- Behandlung von Vorfragen
- Verlesen der Anklageschrift
- Befragung des Angeklagten zur Person und zur Sache
- Abnahme von Beweisen
- Parteivorträge
- Urteilsberatung
- Urteilseröffnung (Freispruch oder Verurteilung)
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Die neuen Prozessgesetze
Rechtsmittel
Beschwerde
Berufung
Revision
Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
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Die neuen Prozessgesetze
Das Strafbefehlsverfahren
90 % aller Strafverfahren
Möglich bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen
bzw. gemeinnütziger Arbeit von maximal 720 Stunden
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Die neuen Prozessgesetze
Exkurs: Das abgekürzte Verfahren
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Die neuen Prozessgesetze
Fragen?
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Die neuen Prozessgesetze
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
1.
2.
3.
4.
Grundsätze
Systematik neues VRPG
Rechtsschutz
Fragen / Diskussion
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Die neuen Prozessgesetze
Grundsätze des Verwaltungs(verfahrens)rechts
Gesetzmässigkeit
Öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Rechtsgleichheit
Treu und Glauben
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Die neuen Prozessgesetze
Systematik des VRPG
§1
Geltungsbereich
§§ 2 – 6 Materielles Verwaltungsrecht
§§ 7 – 37 Allgemeine Verfahrensvorschriften










Verkehr mit Behörden
Zuständigkeit und Konflikte
Amts- und Rechtshilfe
Offizialmaxime / Verfahrenseinleitung
Parteien
Vertretung
Ausstand
Untersuchungsgrundsatz
Vergleich
Rechtliches Gehör
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Die neuen Prozessgesetze
Systematik des VRPG
§§ 38 – 69 Rechtsschutz








Rechtsbehelfe
Aufsichtsanzeige
Wiedererwägung
Rechtsmittel
Einsprache
Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
Verwaltungsbeschwerde
Gerichtliche Beschwerde (Spezialverwaltungsgerichte,
Versicherungs- und Verwaltungsgericht)
 Verwaltungsrechtliche Klagen
(Spezialverwaltungsgerichte, Versicherungs- und
Verwaltungsgericht)
 Wiederaufnahme
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Die neuen Prozessgesetze
Systematik
§§ 70 – 75 Abstrakte Normenkontrolle
§§ 76 – 83 Vollstreckung
§§ 84 – 85 Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Die neuen Prozessgesetze
Rechtsschutz
Verwaltungsrechtliche Klagen
Einsprache
Verwaltungsbeschwerde
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Die neuen Prozessgesetze
Fragen?
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Die neuen Prozessgesetze
Jugendstrafrecht und Strafprozessrecht
1. Grundsätze des materiellen Jugendstrafrechts
2. Jugendstrafprozessordnung – ein Überblick
3. Fragen / Diskussion
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Die neuen Prozessgesetze
Das materielle Jugendstrafrecht (JStG) – Grundsätzliches
Ein neues Gesetz in Kraft seit 1.1.2007 für Jugendliche von 10-18 Jahren
 Klare Trennung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht
 Ausbau des Massnahmensystems
 Annäherung an den Kinderschutz
 Annäherung des Jugendstrafrechts an das Erwachsenenstrafrecht im Bereich
schwerer Straftaten (4 Jahre FS für Jugendliche ab 16 Jahre)
Individualprävention und Erziehungsgrundsatz
Ziel: auf den rechten Weg zurückbringen
Mittel: Erziehung bzw. erzieherische Massnahmen (Art. 2 Abs. 1)
Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen
Dualistisch-vikariierendes System (Strafen und Massnahmen nebeneinander, Primat
der Massnahme, welche bei erfolgreichem Abschluss Strafe ersetzt)
Nur wenn keine besonderen Erzeihungs- und Behandlungsbedürfnisse vorliegen,
Strafe alleine.
Mediation als neues Institut
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Die neuen Prozessgesetze
Das materielle Jugendstrafrecht (JStG) – Grundsätzliches
Die Schutzmassnahmen des JStG
Erziehungsmassnahme und besondere Behandlung
Weitgehende Anpassung and die Kindesschutzmassnahmen des ZGB
Aufsicht
Persönliche Betreuung
Ambulante Behandlung
Kombination der Massnahmen möglich
Unterbringung (bei Privatpersonen oder in entsprechenden Einrichtungen, offen
oder geschlossen)
Probleme:
Beendigung der Schutzmassnahmen mit dem 22. Lebensjahr (Art. 19 Abs. 2)
Keine adäquate Sanktion für schwerste Delikte
Mildere und kürzere Strafen dank Massnahmeverweigerung
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Die neuen Prozessgesetze
Das materielle Jugendstrafrecht (JStG) – Grundsätzliches
Die Strafen des JStG
Verweis (= förmliche Missbilligung der Tat, Art. 22 Abs. 1)
Persönliche Leistung zu Gunsten sozialer Einrichtungen (neu: Kurse und Programme)
Busse (nach Vollendung des 15. Lebensjahres)
Freiheitsstrafe nach Vollendung des 15. Lebensjahres (1 Tag bis zu einem Jahr)
Neu: Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren für über 16-jährige Jugendliche ( Art. 25 Abs. 2)
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Die neuen Prozessgesetze
Die Jugendstrafprozessordnung – Eigenheiten und Grundsätze
Erziehungsmodell (Art. 4 Abs. 1)
JStPO als lex specialis zur StPO (Art. 3 Abs. 2)
Individualisierung des Jugendstrafverfahrens
Abklärung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 JStG)
Recht auf Äusserung und Anhörung (Art. 4 Abs. 2 JStPO)
Einbeziehung der Eltern (Art. 4 Abs. 4 JStPO)
Spezifisches Opportunitätsprinzip (Art. 4 Abs. 3)
Grosser Ermessensspielraum bei der Wahl der Sanktion bzw. Kombination.
Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO)
Spezialisierte Jugendstrafbehörden
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Jugendstrafprozessordnung
– Gang des Verfahrens
Zentrale, für den ganzen Kanton zuständigen Jugendanwaltschaft mit Sitz in Aarau
Keine weiteren Untersuchungsbehörden (Abschaffung der Schulpflegen!, aStPO 13)
Strafverfolgungsbehörden
Polizei
Jugendanwaltschaft (analog Staatsanwaltschaft, benachrichtigt Eltern,
erziehungsbefugte Personen, Zivilbehörden und di Schulbehörden, wenn
Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen eingeleitet wurde; nicht bei
Übertretungen!)
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Die neuen Prozessgesetze
§ 15 Information an Schulbehörden
1 Wird gegen eine Schülerin oder einen Schüler ein Jugendstrafverfahren wegen
Verbrechen oder Vergehen eingeleitet, informiert die Jugendanwaltschaft die
zuständige Schulleitung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Die Schulleitung
ist über Verfahrenseröffnung, ambulante oder stationäre Abklärungen, Anordnung
vorsorglicher Schutzmassnahmen und sämtliche verfahrensabschliessende
Entscheide in Kenntnis zu setzen.
2 Die Schulleitung bestimmt aufgrund der Umstände des Einzelfalls, in welchem
Umfang die ihr bekannt gegebenen Daten an Lehrpersonen weiterzugeben sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu Aufbewahrung und Vernichtung der
Daten durch Verordnung.
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Fragen?
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit…
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