2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Schlitz vom 03.06.2013 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlitz in der Sitzung am 22. Mai 2017 folgende 2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Schlitz vom 03.06.2013 beschlossen: Artikel I § 11 (Grundstücksfläche) Absatz 2 der EWS vom 03.06.2013 wird wie folgt geändert: (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks, b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 40 m dazu verläuft. Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 40 m beginnt. Artikel II § 12 (Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten) der EWS vom 03.06.2013 erhält folgende Neufassung: (1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder Baumassenzahl zugrunde zu legen. 1 Der Nutzungsfaktor beträgt: a) b) c) d) bei eingeschossiger Bebaubarkeit bei zweigeschossiger Bebaubarkeit bei dreigeschossiger Bebaubarkeit bei viergeschossiger Bebaubarkeit Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 1,0, 1,25, 1,5, 1,75. 0,25. (2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. (3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe (Traufhöhe), sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse. (4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25, b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0, c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1, d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5 e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1, f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5, g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor. (5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln. (6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend. 2 Artikel III § 15 (Nutzungsfaktor in Sonderfällen) Abs. 3 der EWS vom 03.06.2013 wird wie folgt geändert: (3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Artikel IV § 27 (Gebürenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben) der EWS vom 03.06.2013 erhält folgende Neufassung: § 27 Gebürenmaßstäbe und –sätze für Abwasser-Schlamm-Gemische aus Kleinkläranlagen und Fäkalschlamm aus Abwassersammelgruben Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Abwasser-Schlamm-Gemischen aus Kleinkläranlagen und Fäkalschlamm aus Abwassersammelgruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt a) für das Abholen von Abwasser-Schlamm-Gemischen aus Kleinkläranlagen und Fäkalschlamm aus Abwassersammelgruben bis 3 m3 Inhalt bei Durchführung von Sammelleerungen (mehrere Leerungen pro Tag) 119,00 EUR bei Durchführung einer Einzelleerung 142,80 EUR für jeden weiteren angefangenen m3 Inhalt über 3 m3 29,75 EUR b) für das Behandeln und Entsorgen der Abwasser-SchlammGemische bzw. des Fäkalschlamms pro m3 15,00 EUR Artikel V § 28 (Verwaltungsgebühr) Absatz 3 wird neu eingefügt: (3) Für jede Abholung und Behandlung von Abwasser-Schlamm-Gemischen aus Kleinkläranlagen und Fäkalschlamm aus Abwassersammelgruben ist eine Verwaltungsgebühr von 25,00 EUR zu zahlen. Artikel VI Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Juni 2017 in Kraft. Durch diese Satzung werden die §§ 11 Abs. 2, 12, 15 Abs. 3 und 27 in ihrer bisherigen Fassung ersetzt. Schlitz, den 23. Mai 2017 DER MAGISTRAT DER STADT SCHLITZ gez. H.-J. Schäfer (Dienstsiegel) Hans-Jürgen Schäfer, Bürgermeister 3