© Thinkstock: ktsimage U.J.S. wawi Was das Finanzamt fordert! Was die Finanzverwaltung von den Kassen­ nutzern erwartet, hat sie im BMF-Schreiben vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften formuliert. An den dort niedergelegten Aussagen hat sich auch durch die Ende 2014 veröffentlichten GoBD1 nichts geändert, sagt der Steuer- und Finanzexperte Jochen Bohne vom Handelsverband Deutschland in Teil II unserer Serie zum Fristende der alten Registrierkassenverordnung. 66 U.J.S. 6/16 E ntgegen anderslautender Aussagen einiger Anbieter von Kassensystemen ergeben sich aus den GoBD daher keine neuen Handlungspflichten in Bezug auf Kassen. Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 26. November 2010 klar, dass elektronisch erstellte Unterlagen »während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar« zu archivieren sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre, wobei sich die Frist insbesondere durch Betriebsprüfungen verlängern kann. Die Daten sind zwingend elektronisch aufzuzeichnen; die alleinige Aufbewahrung von Papierausdrucken (etwa von ZBons) genügt nicht den Anforderungen. Aufzuzeichnen sind sämtliche Einzeldaten. Zu den zu speichernden Daten gehören nicht nur die Journaldaten. Vielmehr sollen auch »Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten« aufgezeichnet werden, also beispielsweise Programmierungsänderungen an der Kasse sowie die vollständige Historie aller in den Systemen hinterlegten Artikel, Warengruppen und Preise. Die Finanzverwaltung fordert, dass Dateiformate verwendet werden, die von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung IDEA gelesen werden kann. Die Kasse sollte daher über eine Schnittstelle zur IDEA-Software der Finanzverwaltung verfügen. Die Finanzbehörden legen größten Wert darauf, dass Daten manipulationssicher gespeichert werden und nicht ohne Nachverfolgbarkeit geändert werden können. Bei einem Storno muss also der stornierte Geschäftsvorfall erkennbar bleiben und darf nicht unwiederbringlich gelöscht werden. Eine Ausnahme ist lediglich der sogenannte Sofort-Storno, bei dem die Korrektur einer Eingabe noch vor deren Registrierung erfolgt. Zudem sind die Bedienungsanleitung aufzubewahren, die Einsatzorte und -zeiten der Kasse schriftlich zu protokollieren und die Protokolle abzuheften. Einsatzort ist in aller Regel das Ladengeschäft, kann aber auch ein Marktstand o. Ä. sein. Bei älteren Modellen besteht oft bauartbedingt keine Möglichkeit, durch Nachrüstung die Anforderungen komplett zu erfüllen. Das betrifft häufig Einsteigerkassen, die zwar über ein begrenztes elektronisches Journal, aber über keine Datenexportmöglichkeit verfügen. Bei diesen Kassen werden üblicherweise die aufsummierten Kassendaten eines Tages nach Geschäftsschluss in Form des Z-Bons abgerufen, ausgedruckt und aufbewahrt. Für solche typischer- Es müssen folgende Unterlagen elektronisch oder in Papierform aufbewahrt werden: • Organisationsunterlagen der Kasse, insbesondere - Bedienungsanleitung der Kasse, - Programmieranleitung, - Programmabrufe nach jeder Änderung in den Stammdaten, der PLU-Nummern und Artikelpreise, - Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. Ä., • alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten), • Protokolle über vom Händler vorgenommene Programmierungsänderungen im Kassenprogramm, • alle mit Hilfe von Registrierkassen erstellte Rechnungen. Das heißt, alle RechnungsDoppel sind abzuheften oder elektronisch zu archivieren. Bei auf Thermopapier ausgedruckten Rechnungen besteht das Problem, diese mindestens 10 Jahre lesbar zu halten. Dies kann bei minderwertigem Thermopapier durch nochmaliges Kopieren auf Papier sichergestellt werden. Die ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung kann vernichtet werden. Die Pflicht zur Aufbewahrung gilt nicht für mit der Registrierkasse erstellte Kleinbetragsrechnungen. Erfüllen die Kassenbons die Kriterien für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV, führt dies also nicht dazu, dass die einzelnen Kassenbons aufbewahrt werden müssen. • Ausdrucke der Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit folgenden Angaben: - Name des Geschäfts - Datum - Nullstellungszähler (fortlaufende sog. „Z-Nummer“ zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte) - Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach- Stornobuchungen) und Retouren, ggf. mit einem Wert von 0,00 EUR. Es ist darauf zu achten, dass die bei manchen Registrierkassen mögliche Unterdrückung des Ausdrucks von Retouren und/oder Storni im Tagesendsummenbon nicht aktiviert ist. - Entnahmen - Zahlungsweg (bar, Scheck, Kredit) • alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) • Protokolle über die Einsatzorte und -zeiträume der Registrierkasse weise nicht nachrüstbaren Modelle gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist. Sie dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2016 erworben und eingesetzt werden. Allerdings müssen auch diese Kassen strenge Kriterien einhalten, worauf noch einzugehen ist. Außerdem müssen die noch technisch möglichen Softwareanpassungen und Speichererweiterungen vorgenommen werden, um die im BMFSchreiben vom 26. November 2010 niedergelegten Anforderungen möglichst weitgehend zu erfüllen. Bedeutung für die Praxis Die Einzelhändler müssen prüfen, ob die von ihnen eingesetzten Kassen bereits den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen, also insbesondere die Einzeldaten mindestens 10 Jahre unveränderbar speichern können. Ist das nicht der Fall, weil es sich um ein älteres Modell handelt, kann der Einzelhändler die Kasse noch bis Ende 2016 weiterbenutzen. Er muss sich aber beim Hersteller erkundigen, ob seine Kasse nachrüstbar ist. Die Nachrüstung kann beispielsweise durch Speichererweiterungen, Softwareanpassungen oder die Einrichtung von GoBD2-konformen BackofficeSystemen erfolgen. Darf die Registrierkasse weiter benutzt werden, müssen gleichwohl sehr hohe Anforderungen beachtet werden. (siehe Infokasten) Vor dem Hintergrund, dass in der Betriebsprüfung vorgelegte Kassenunterlagen häufig von den Betriebsprüfern bemängelt werden, empfiehlt es sich außerdem, Daten des sog. GrandTotal-Speichers und etwaige Journalrollen aufzubewahren. Falls Organisationsunterlagen oder Kassenberichte als unzureichend angesehen werden, kann der Händler zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hilfsweise auch auf diese Unterlagen zurückgreifen. Keinesfalls darf die Kasse so umprogrammiert werden, dass eine Auslesung des Grand-Total-Speichers unmöglich wird. Zudem sollten alle ungewöhnlichen Fälle, wie z. B. ein Defekt der Registrierkasse, protokolliert werden. Sofern die Kasse die Z-Bons auf minderwertigem Thermopapier druckt, müssen die Bons noch einmal auf Papier kopiert werden, um die Lesbarkeit für die gesamte Aufbewahrungsfrist sicherzustellen. Die ursprünglichen Bon-Ausdrucke auf Thermopapier können vernichtet werden. Außerdem muss der Prüferin/ dem Prüfer die Einsichtnahme in elektronisch gespeicherte Daten ermöglicht werden. www.ujs-wawi.de U.J.S. 6/16 67