BAU– UND SANIERUNGSBESCHREIBUNG “Proviantbachterrassen” Teil A: Grundlagen Grundstück Das Gesamtgrundstück des ehemaligen Proviantbachquartiers umfasst ca. 12.818 m² und liegt zwischen der Berliner Allee und der Otto-Lindenmeyer-Straße in Augsburg. Das Lechufer und die anschließenden Lechauen sind nur ca. 400 Meter entfernt und über das Parkhotel am Lech einfach erreichbar. Weiter verfügt das Areal Proviantbachquartier in Kürze über einen eigenen Badestrand. Dieser wird unmittelbar am Proviantbach gelegen sein und derzeit im Rahmen eines Architektenwettbewerbs ausgeschrieben. Bebaut ist das Grundstück mit 5 erhaltungswürdigen, nicht denkmalgeschützten, Massivbauten in unterschiedlicher Größe, errichtet um 1951, welche alle zu Wohnzwecken genutzt wurden. Erschlossen wird das Grundstück von der „Proviantbachstraße“ von der zwei Stichstraßen abgehen, die im Sanierungsvertrag auch festgeschrieben sind. Alle 5 Gebäude werden in drei Bauabschnitten saniert und zu attraktiven Wohnungen umgebaut. 1 Gebäude Die um 1951 in traditioneller Massivbauweise mit Hohlkammer- Decken errichteten Gebäude beinhalten außer dem Kellergeschoss drei nutzbare Wohnebenen mit unterschiedlichen Geschosshöhen. In den Kellerräumen waren einst Gemeinschaftsbäder untergebracht, woraus sich eine wohnwirtschaftliche Nutzung ableiten und die Sanierungsabschreibung auch für die künftigen Souterrainwohnungen sichern lässt. Allgemeine Vorbemerkungen Maßgebend für die Durchführung der Umbau- und Sanierungsarbeiten sind die nachstehende Bau- und Ausstattungsbeschreibung und das Planungskonzept einschließlich der Statik und Fachplanung. Änderungen dieser bleiben grundsätzlich vorbehalten. Insbesondere unterwerfen sich die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen den Auflagen aus dem städtebaulichen Sanierungsvertrag, den der Verkäufer mit der Stadt Augsburg abschließen wird. Vorgaben bzw. Auflagen können Abweichungen gegenüber derzeit geltenden DIN-Bestimmungen bewirken, da ein Altbaubestand saniert und kein Neubau errichtet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Schallschutzes für die vorhandene Altbausubstanz die heute geforderten DIN-Werte teilweise nicht erreicht sind und durch die Sanierung des Bestandes nicht erreicht werden können. Die Mindestwerte zum Schallschutz nach DIN 4109 werden jedoch garantiert. Änderungen der Bauausführung durch die Auflagen der Behörden sowie erforderliche Änderungen der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten. Maßliche Differenzen, die sich aus architektonischen bzw. bautechnischen Gründen ergeben, jedoch keinen Einfluss auf die Qualität und Nutzung des Gebäudes haben, bleiben vorbehalten. Die in den Plänen mit durchbrochener Linienführung eingezeichneten Einrichtungsgegenstände – beispielsweise Möbel – dienen lediglich zum Nachweis der Stellmöglichkeit und sind nicht Leistungsbestandteil. Mitzuliefernde bzw. fest einzubauende Einrichtungen sind nicht Bestandteil dieser Beschreibung. Eine Bemusterung für den Innenausbau, soweit diese nicht durch die Baubeschreibung im Einzelnen festgelegt ist, erfolgt im Rahmen 2 des Bauablaufs. Bereits B festtgelegte Fa abrikate sind d Qualitätssbeispiele. Bei B Verwen ndung von n Ausstattungsmuste ern andererr Hersteller werden w diesse funktiona al gleichwertig ausgefü ührt. Sentine el-Haus Ins stitut GmbH H Das Errrichten von wohngesunden Innen nräumen fürr ein optima ales Raumkklima ist Firrmenleitsatzz der Agg gregare Bau uträger und d Beteiligun ngsgesellsch haft mbH. Dabei D werd den Empfeh hlungen dess Umweltbundesamttes in Hinb blick auf un nbelastete Wohnfläche en konsequ uent eingeh halten. Dass Sentine el-Haus Insttitut wurde als Überwa achungsorg gan verpflicchtet, Bausttoffe auf ihre wohngesundheitliche Eignu ung hin zu bewerten. b Unmittelbar na ach Abschlu uss aller Ba auarbeiten erhält jedess Haus nach ab bschließend der Prüfung g einen „Gesundheitspasss“. Die Inn nenraumlufttqualität mitt vertraglich h vereinbarrten n Zielwerten n bezieht sicch auf chem mische und biologische e Sch hadstoffe so owie Lösem mittel. Durch eine sorgfältige, wissenschafttlich fundierrte Baue abschließ ßende Raum mluftmessun ng durch einen unabh hängigen Sachverstänstoffausswahl sowie digen wird w eine wo ohngesunde e Raumluft nach den Zielwerten Z des Umweltbundesam mtes Stufe II gewährleistet. Allgemeine Angab ben Die gep planten Bau umaßnahme en an den Gebäuden verstehen sich als gru undlegende e und ganzheitliche e Instandse etzungen un nd Umbautten der Gebäude zur Schaffung von neuen n attraktiven n Wohnun ngen mit ze eitgemäßerr Raumgestaltung, die e den Bedü ürfnissen de er heutigen n Bewohner entsprechen und zzugleich die e sanierung gstechnisch hen Belange e berücksicchtigen. Die e vorhandenen Sattteldächer w werden zurü ückgebaut und u durch Flachdächer F r ersetzt. Errdgeschosswohnungen n sind im Wohnungssinneren du urch eine Treppe mit den d Hobbyrräumen im Souterrainb bereich verrbunden. ellergeschosss wird zum m Teil zu Hobbyräume H en ausgeba aut und bein nhaltet zudem die notDas Ke wendige en Abstellrä äume der Wohnungen W n (Kellerabteile). Fahrrradstellplätzze werden im Rahmen n des Fre eiflächengesstaltungspla ans nachge ewiesen. Alle Fassade enseiten errhalten in Abstimmung A g 3 mit der Sanierungsbehörde größere Fensteröffnungen. Jede Wohnung erhält eine Balkonterrasse. Diese sind entweder auf der Ost-, Süd- oder Westseite angeordnet. Die Planung und Vorbereitung des Gesamtprojekts erfolgt sehr sorgfältig durch den Bauträger in allen Leistungsphasen. Einbezogen werden hier neben der Architektin die Tragwerks- und Haustechnikplaner, Gutachter verschiedener Bereiche wie Brandschutz, Holzschutz, Bauwerksfeuchte, Wärme- und Schallschutz, und Entlüftung. Über das Sentinel-Haus Institut werden Baustoffe auf ihre wohngesundheitliche Eignung für das Erreichen einer schadstoffarmen Innenraumluft bewertet. Teil B: Technik 1. Hausanschlüsse Alle erforderlichen Medien wie Wasser, Elektroenergie, Wärme / Warmwasser, Entwässerung, Telefon und Breitbandkabel-Fernsehen werden primärseitig auf dem Baufeld neu verlegt und mittels Hausanschlussleitungen und Übergabestationen in das Gebäude gebracht. Von diesen Anschlusspunkten bzw. Hauszentralen werden alle Ver- und Entsorgungsleitungen bis in jede Wohnung neu verlegt. Die Heizungs- und Warmwasserversorgung wird über das Fernwärmesystem der Stadtwerke Augsburg hergestellt. Mittels unterirdischer Versorgungsleitungen werden alle Gebäude bis zu ihrer Übergabestation mit Wärme und Warmwasser versorgt. Für die Warm- und Kaltwasserleitungen im Haus sowie die Zirkulation werden Rohre aus Edelstahl, Kupfer oder Kunststoff für die Heizungsverteilung in den Wohnungen verwendet. Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt entsprechend der Heizlastberechnung. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral entsprechend den technischen Vorschriften. Die Regelung der Heizungsanlage erfolgt witterungsgeführt; die Verbrauchsmessung wohnungsweise mittels eines Wärmemengenzählers (Funkablesetechnik). In den Bädern werden Fußbodentemperierungen eingebaut. Im Bereich der Dachgeschosswohnungen werden in allen Wohnbereichen aus konstruktiven Gründen Fußbodentemperierungen eingebaut. Die Dachterrassenwohnungen erhalten einen Kaminan 4 schluss. Die Regelung erfolgt raumweise über Thermostate. Für die Bäder sind moderne Badheizkörper („Handtuchtrockner“), Fabrikat Kermi, oder gleichwertig vorgesehen. 2. Sanitäre Installation und Einrichtungen Das sanitäre Installationsnetz wird komplett neu errichtet. Die neuen Abwasserfallleitungen werden aus Schallschutzrohr (z.B. Wavin AS) in den erfor- derlichen Dimensionen fachgerecht eingebaut und an das Grundleitungskanalnetz angeschlossen. Die senkrechten Leitungsführungen erfolgen gebündelt in Installationsschächten. Zur Verbrauchsmessung werden sichtbare Warm- und Kaltwasseruhren eingebaut (Funkablesetechnik). Die Warm- und Kaltwasserzuleitungen inklusive Zirkulationsleitung zu den einzelnen Verbraucherstellen werden aus Kunststoff- oder Verbundrohr bzw. Kupferrohr horizontal im Estrich verlegt. Die Leitungen erhalten die erforderliche Wärme- bzw. Schwitzwasserdämmung. Die Bäder erhalten eine moderne Sanitärausstattung in zeitgemäßem Baddesign. Alle Einrichtungsgegenstände, wie Armaturen, Bade- oder Duschwannen, Waschtische sowie Handwaschbecken und Toiletten, sind geprüfte und zugelassene Fabrikate. Die Anordnung und Größe der Sanitärobjekte erfolgt gemäß den Planungsunterlagen und Einbaumöglichkeiten; der Farbton ist weiß. Alle Bäder und Küchen verfügen über ein Fenster (keine Dunkelbäder). Ausstattung der Bäder: Einbaubadewannen: Acryl Körperformwanne in Weiß, Regelmaß 170 x 75 cm, mit Einhebel-, Wannenfüll- und Brausebatterie (auf Putz), ExzenterAblaufgarnitur, Brauseschlauch mit Brausekopf und Brausekopfhalterung, Acryl Rechteckbrausewanne 5 weiß, maßlich dem Raumgrundriss angepasst, jedoch mindestens 75 x 90 x 7 cm. Der Duschplatz ist dreiseitig geschlossen. Er erhält eine verchromte Brausebatterie (Einhebelmischgarnitur, auf Putz) mit Handbrause und Flexschlauch und eine Wandstange mit verstellbarer Brausekopfhalterung. Toilette: Wand- Tiefspül-WC mit UP-Spülkasten, weißem Thermoplast- Kunststoffsitz und Deckel. Waschtische: Waschtisch, Regelmaß 60 x 45 cm , mit verchromter EinhebelMischbatterie, Exzenter Ablaufgarnitur und großflächigem Kristallglasspiegel 130 x 80 cm. Waschmaschinen-Anschluss: WM-Anschluss: Auslaufventil und UP-Ablauf-Siphon im Bad. Alle Bäder erhalten einen Badetuchhalter, Toilettenpapierhalter, Toilettenbürstengarnitur und einen 2 tlg. Handtuchhalter. Gäste WC’s (falls vorhanden): Wand-Tiefspül-WC mit weißem Thermoplast-Kunststoffsitz und Deckel, Handwaschbecken 45 x 34 cm mit verchromter Einhandmischbatterie und Kristallspiegel 45 x 80 cm, Toilettenpapierhalter, Toilettenbürstengarnitur und Handtuchring. 3. Elektroinstallation / Multimediainstallation Die Ausführung aller elektrischen Anlagen erfolgt nach den zur Zeit der Ausführung gültigen VDE-Bestimmungen und geltenden Regeln der Technik, DIN-Normen, technische Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Energieversorgungsunternehmens, der Landesbauordnung sowie den Auflagen der Genehmigungsbehörden. Die Elektrozählereinrichtungen werden zentral im Kellerbereich in einem untergeordneten Raum des Hauses montiert. 6 Alle Wohnungen erhalten eine Komfort-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung der Firma Meltem. Fast Geräuschloser Betrieb, Luftleistung einstellbar von 15 bis 100 m³/h. Jede Wohneinheit erhält die erforderlichen Unterverteiler mit den entsprechenden Leitungsschutzschaltern. Alle Wohn- und Funktionsbereiche werden mit ausreichender Anzahl Steckdosen und Schaltern ausgestattet. Die Ausstattung der Wohnungen erfolgt in Anlehnung an die Ausstattungswerte der DIN 18015, Teil 2. Alle Leitungen werden innerhalb der Einheiten unter Putz verlegt, zum Teil auch im Fußboden. Gemäß VDE-Vorschrift werden Sanitärobjekte – soweit erforderlich – geerdet. Als Schalter, Steckdosen etc. sind Teile aus einem zeitgemäßen und modernen Produktprogramm (z. B. Siemens, Merten). Jede Wohnung wird außerdem mit einem Multimedia-Heim-Netzwerk für Telefon, Fernseh/Radio-Empfang und Computeranschluss ausgestattet. Jedes Gebäude erhält einen Glasfaser-Anschluss an das Netz der cyberways, jede Wohnung eine Ethernet Netzwerkdose für direkten Internet-Zugang mit bis zu 100 Mb/s sowie bis zu zwei Telefonanschlüsse in einem Raum nach Wahl, außerdem eine betriebsfähige Radio-/FernsehDose in jedem Wohnraum. Digitale Fernsehversorgung über Glasfaser in bester HD-Qualität (Abnahme und Abrechnung für alle WE über die Hausverwaltung), Internet und Telefon ohne Abnahmeverpflichtung für den Bewohner per Einzelvertrag mit cyberways buchbar. Jede Wohnung wird mit einer Gegensprechanlage mit Videoüberwachung, elektronischem Tonruf und Türöffner ausgestattet. Für die Videoüberwachung wird an dem Hauseingang ein Videomodul und an der Sprechstelle der Wohnungen ein Kontrollmonitor (schwarz / weiß) installiert (Fabrikat Elcom oder gleichwertig). Im Eingangsbereich wird eine Flurbeleuchtung mit Zeitschaltautomatik installiert. Material- und Designauswahl aller Details der Treppen- und Flurräume erfolgt in Abstimmung mit der Sanierungsbehörde. Das Anbringen von SATSchüsseln wird somit technisch überflüssig und daher im WEG- Vertrag untersagt. 4. Aufzugsanlagen Es werden an den Außenseiten der Gebäude Aufzugsanlagen angebaut. Diese sind dann ausgerichtet auf 25.000 Stunden wartungsfreien Betrieb und eine Fahrgeschwindigkeit von 1 m/s. 7 Die Kabinen verfügen über ein Format von 110 x 90 cm und bieten somit auch ausreichend Platz für Kinder und Kinderwägen. Eine großes Lüftungspaneel sorgt auch im Sommer für kühle Innentemperaturen. Maschinenrahmen und Rollrahmen werden schwingisoliert aufgestellt und befestigt. Sämtliche Durchbrüche zu den Schächten werden mit wirksamen Schalldämpfern bis auf ein konstruktives Minimum verschlossen. 5. Dachkonstruktion / Rohbau Maßgeblich für die Ausführung und Gestaltung der Dachkonstruktion sind die behördlichen Auflagen, auch die der Sanierungsbehörde, sowie die Genehmigungsplanung der Architektin und die Berechnung des Statikers. Unter Berücksichtigung des Bestandes wird angestrebt, eine neue Dachkonstruktion aufzubringen. Die Gestaltung der Flachdächer erfolgt entsprechend den Auflagen der Sanierungsbehörde. Der Dachaufbau besteht aus Holzflächenelementen welche nach europäischer technischer Zulassung ETA-11/0137 aus Vollholzlamellen gefertigt werden. Alle zu Ausführung kommenden Elemente sind PEFC 70% zertifiziert (Zertifikatnummer IMO-110010). Holzflächenelemente LFE Fichte 10 +/- 2% mufverleimt, fennerell längsgezinkt, Erscheinungsklasse J, Verbindung mit Nut und Fremdfeder, Sichtseite gefast, ohne Abbund Höhe 280 mm, Elementbreite 100 mm, Hohlräume teilweise massiv ausgefüllt, Mineralfaserdämmung Stärke 220 mm für LFE 280 mm Wärmeleitfähigkeit 0.036 W/mK. Die Dachabdichtung erfolgt mit Bitumen- oder Kunststoffdachbahnen und wird in den Details entsprechend wärmeschutztechnischer wie architektonischer Auflage durchgeführt. Die horizontale Trennung der Wohnebenen ist durch Fermacell- Naturgips- Platten vorgesehen. Die Dachentwässerungsanlage wird in Titanzink neu ausgeführt und an das geplante Regenentwässerungssystem des Gesamtareals angeschlossen. Alle Flachdächer erhalten eine Aufdachdämmung, sowie eine exzessive Begrünung. 8 6. Treppenhäuser Der Aufgang Keller zum Erdgeschoss wurde in Ortbeton errichtet. Vom Erdgeschoss in alle darüber liegenden Etagen sind Holztreppenhäuser in Zimmermannsqualität bauseits vorhanden. Das Sanierungskonzept, sieht für die Keller Tritt- und Setzstufen keramische Hartbeläge vor. Das Erdgeschoss und alle darüber liegenden Etagen erhalten einen Schallschutzaufbau der Firma UZIN. Als Vorleistung werden die Podeste und Trittstufen mit einer faserverstärkten, zementgebundenen und selbstverlaufenden Spachtelmasse nivelliert. Ein Knarzen der Treppen bleibt somit ausgeschlossen. Als Oberbelag kommt Tretford- Ziegenhaar- Teppichboden auf Juterücken zur Ausführung. Dieser Belag zeichnet sich besonders durch eine hohe Strapazierfähigkeit sowie einen hohen Schallschutzwert aus. Die Treppenhandläufe und Treppenwangen, werden aufbereitet und erhalten einen weißen Deckanstrich. 7. Fassade Die tragende Struktur des Hauses ist ein massives Mauerwerk. Auf dieses wird ein VollwärmeVerbund – System (Steinwolle-Putzträgerplatte für die Wärmedämmung von Fassaden und Untersichten nach DIN EN 13162, DIN 4108-10: WAP-zg) aufgebracht, welches den Anforderungen der KfW 55 Fördermittelrichtlinien für Sanierungsobjekte entspricht (WV 035, Plattendicke 18 cm). Die diffusionsoffene Wärmedämmung besteht aus einem Mehrschichtensystem, durch dieses insgesamt 7 Bestandteile auf die Wand aufgetragen werden Tür- und Fenstergewände sowie die Fensterbrüstungsgestaltungen entstehen neu. Die Balkonterrassen werden als Metallkonstruktion nach Angaben des Statikers sowie in Abstimmung mit der Sanierungsbehörde ausgeführt. Die tragende Konstruktion der Balkone besteht aus einer feuerverzinkten Stahlkonstruktion. Die Laufflächen werden aus hochwertigem Kunststoff hergestellt. Eine Unterbrechung der Wärmedämmung wird ausgeschlossen und Kältebrücken vollständig vermieden. 9 8. Fenster- und Fenstertürarbeiten Es werden neue Kunststofffenster mit Drei-Scheiben-Isolierglas (U-Wert unter 1,0) eingebaut. Die Gestaltung, Profilierung und etwaige Sprossenteilungen der Türen und Fenster sowie die Materialart und farbliche Gestaltung werden in Abstimmung mit der Sanierungsbehörde festgelegt. Ebenfalls werden die Fensteroliven in Form und Material den Türbeschlägen nach Abstimmung mit der Sanierungsbehörde angepasst. Im Bereich der Balkone werden isolierverglaste Balkontüren aus Kunststoff verwendet. Die neuen Wohnungseingangstüren werden als Klimaschutztür, einbruchshemmend mit Dreifachverriegelung ausgeführt, erhalten eine Sicherheitsbeschlag, ein Schloss mit Profilzylinder und eine formschöne Drückergarnitur; Oberflächenbeschichtung entsprechend Gesamtfarbkonzept. Die Brandschutzqualifikation der Wohnungseingangstüren wird entsprechend den Forderungen des Brandschutzsachverständigen hergestellt. Ein Verziehen der Wohnungseingangstüren durch den Klimaunterschied (Flur/ Wohnräume) wird konstruktiv ausgeschlossen. Alle Fenster erhalten Vorsatzrollläden aus Aluminium in der Farbe weiß, welche unterputz verbaut werden. Über eine Walze aus Aluminium werden die Rollläden mit einem Gurt bedient (der Gurtwickler ist Teil der Konstruktion). Ausnahmen sind Fenster mit einer Breite > 2 Meter, diese erhalten Kurbeln. 9. Wände, Decken und Böden Die Grundrisse werden entsprechend der Architektenplanung und den Vorgaben des Statikers entwickelt. Je nach Erfordernis erhalten Bestandswände teilweise geputzte oder gespachtelte Oberflächen, die deckend weiß gestrichen werden. Neu errichtete Mauern werden verputzt oder gespachtelt und deckend weiß gestrichen. Zwischen den Oberflächen der Bestandswände und den neu errichteten Wänden wird es optisch wahrnehmbar zu kleinen Unterschieden kommen. Trockenbauwände werden verspachtelt und deckend weiß gestrichen. Nicht verflieste Wandund Deckenflächen in den Bädern/ WC-Räumen werden verspachtelt und farblich behandelt. Materialübergänge und Übergänge zwischen Bestandswänden und Neubaukonstruktionen können durch Sichtfugen getrennt werden. 10 Alle Wohnräume erhalten als Decken- und Wandputz Lehm. Nassräume werden mit Kalkputz versehen. Bäder, Duschen, WCs: Es kommen italienische Fliesen der Marke „Marazzi“ zur Ausführung. Als Wandbelag an den spritzwassergefährdeten Bereichen werden moderne Fliesen bzw. nach speziellen Badgestaltungsplänen verlegt. Jedes Bad wird mit einem großzügigen, fest verklebten Kristallspiegel (130 x 80 cm) ausgestattet. Die boden- und spritzwassergefährdeten Wandflächen werden vor Verlegung mit einer Spachteldichtung nach Herstellervorschrift bzw. Flüssigkunststoff versehen. Badewannen erhalten jeweils eine Revisionsöffnung. Eck- und Anschlussfugen werden dauerelastisch verschlossen (wenn nötig). Küchenbereich: Als Spritzschutz zwischen Unterschränken und Oberschränken wird entweder ein Fliesenspiegel ca. 60 cm hoch, maximal 4 m² verlegt oder eine dem Küchendesign entsprechende Küchenrückfront ausgeführt. Die Küchen sind optional und zusätzlich zur Wohnung zu erwerben und nicht im Kaufpreis enthalten. Fußboden Es wird ein neuer Fußbodenaufbau zur Verbesserung des Wärme- und Schallschutzes sowie zur Aufnahme horizontaler Installationsleitungen nach Ausführungsplanung aufgebracht. Dabei bleibt der ursprüngliche Estrich erhalten. Die Optimierung des Schallschutzes wird durch ein Dämmsystem der Fa. UZIN erreicht. Dadurch ergibt sich ein TVM (Trittschallverbesserungsmaß) von ca. 18 dB. Als Oberboden kommt Massivparkett der Firma Tarkett in 14 mm gesamtstärke und UVgehärteter Lackierung vollflächig verklebt zur Verlegung. Die Souterrainflächen (Hobbyräume) erhalten ebenfalls Parkette. 11 Alle Spachtel und Klebemassen werden unter strengem Einbezug baubiologischer Vorgaben ausgewählt. Somit wird dauerhaft sichergestellt, dass über die Fußbodenkonstruktion nur minimalste Schadstoffe in die Wohnräume gelangen. 10. Innentüren Die neuen Innentüren sind voll ausgelegt (massiv). Zur Ausführung gelangt die Produktserie „LIVING“ der Firma JELD WEN in „QUER“ und Holzart „EICHE EUROPÄISCHE ASTIG“ mit Edelstahldrücker und Edelstahlbändern oder gleichwertige. 11. Einbauküchen Jede Wohnung erhält auf Wunsch eine Einbauküche in zeitgemäßem Design mit folgender Ausstattung: Ein Elektroherd mit Ceran-Kochfeld, 1 Geschirrspüler, 1 Kühlschrank (160 l) mit Gefrierfach, 1 Edelstahlspüle mit Warm- und Kaltwassermischarmatur, Dunstabzug (Umluftausführung) sowie Schränke im Volumen entsprechend der Wohnungsgröße. Sämtliche Elektrogeräte sind deutsche Markenfabrikate. Die Küche ist im Wohnungspreis nicht enthalten. 12. Schließanlage/Briefkasten: Für das Gebäude wird eine zentrale Schließanlage gemäß Schließplan vorgesehen (mit Schließkarte). Die Technikräume erhalten eine eigene Schließgruppe. Auf dem Grundstück wird im Eingangsbereich eine Briefkasten- und Klingelanlage (Fabrikat JU oder gleichwertig) eingebaut, wenn konstruktiv möglich, unter Putz. Die Anzahl der Briefkästen ergibt sich aus der Anzahl der Wohneinheiten. 13. Außenanlagen Auf dem Gesamtgrundstück werden entsprechend den funktionellen Erfordernissen im Einklang mit den behördlichen Anforderungen sowie der Sanierungsbehörde und des Naturschutzes Straßen, Wege, Feuerwehrzufahrten, etwaige Spielplätze sowie KFZ-, Müll- und Fahrradstellplätzen errichtet. 12 Die detaillierte gärtnerische Grüngestaltung sowie Materialfestle- gungen werden in Abstimmung mit den jeweiligen Behörden im Rahmen des Gesamtkonzepts Proviantbachquartier (Sanierungsver- trag) für jedes Einzelgrundstück angelegt. Im Rahmen eines Freiflächengestaltungsplans wird der Wildwuchs entfernt und durch hochwertige Gehölz ersetzt. Im Zuge der Fertigstellung des Gesamtvorhabens wird ein Stichweg zur Berliner- Allee erstellt und öffentlich gewidmet. Die Zugänglichkeit und verkehrsmäßige Erschließung wird über die Proviantbachstraße ermöglicht. Die zur Erschließung der Gebäude notwendigen Wege werden gepflastert oder asphaltiert hergestellt. Besucherstellplätze werden im Rahmen des Freiflächengestaltungsplans nachgewiesen und auf dem Grundstück realisiert, weiter wird eine Tiefgarage für die Anwohner erstellt. Die dortigen Außenstellplätze erhalten einen Belag aus Rasengittersteinen. Die auf dem Grundstück notwendigen Feuerwehrzufahrten und Rettungswege werden entsprechend der behördlichen Anforderungen und der Planung zum Brandschutz hergestellt und ausgewiesen. Gestalterisch ist für das Gesamtgrundstück ein Regenwassermanagement unter anderem mit einer offenen Stellplatzpflasterung konzipiert. 14. Zusatz Grundlage der Bauausführungen bilden die behördlichen Auflagen, insbesondere aus der Baugenehmigung sowie die der Sanierungsbehörde, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung. Änderungen zum derzeitigen Planungsstand, welche sich aus vorgenannten Gründen ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Gewährleistung für sämtliche Mängel an der Umbau- und Sanierungsleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrages des BGB. Danach verjähren Gewährleistungsansprüche bei Sanierungsarbeiten am Bauwerk in fünf Jahren und bei Arbeiten am Grundstück in 12 Monaten vom Zeitpunkt ihrer Abnahme an. Die Gewährleistungsfrist für tech 13 nische Geräte, Verschleißteile und bewegliche Teile richtet sich nach den Herstellerangaben und beträgt maximal zwei Jahre. Insgesamt nicht wertmindernde Abweichungen von der Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum Zwecke der Verbesserung, aus Gründen des wirtschaftlichen Bauablaufes, der Konstruktion, auf Grund von Auflagen der Baubehörden oder durch Änderungen der Lieferprogramme der Hersteller bleiben vorbehalten. Der Bauträger handelt nach billigem Ermessen. Die in den Grundrissen mit unterbrochener Linienführung dargestellten Möbel sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Dies gilt auch für Küchen. Angesichts der hohen Wärmedämmwerte (Fenster etc.) wird darauf hingewiesen, dass der jeweilige Nutzer / Mieter der Wohnung für eine ausreichende Heizung und Lüftung sorgen muss. Teil C: Besondere Hinweise Chancen – Hinweise zur Kapitalanlage Die nachstehend dargestellten Chancen können sich im Realisierungsfall auf den Ertrags- und Vermögenswert der Investition auswirken. A. Immobilieninvestition Investitionen in Immobilien gelten von jeher als besonders krisen- und inflationssicher, da sie ein hohes Maß an Wertbeständigkeit gewährleisten. Immobilien erfüllen die wichtigsten Kriterien für einen langfristigen Vermögensaufbau wie Sicherheit, Rentabilität und Wertzuwachs und sind von daher seit Generationen eine der beliebtesten Anlagen zur Altersvorsorge. B. Investitionsstandort Das oben Gesagte gilt insbesondere dann, wenn sich die Immobilie durch einen überdurchschnittlichen Standort auszeichnet. Erhebliche Chancen für Immobilieninvestitionen in Augsburg ergeben sich aus dem im Vergleich zu anderen deutschen Städten niedrigen Kaufpreis für Eigentumswohnungen. 14 C. Baukosten Der Investor erwirbt seine Eigentumswohnung schlüsselfertig zum Festpreis. Von der Gefahr eintretender Preiserhöhungen ist der Investor demnach befreit. Zahlungen an den Verkäufer/Bauträger erfolgen ausschließlich unter Beachtung der Erwerbersicherung nach der Maklerund Bauträgerverordnung. Dies bedeutet, dass Forderungen vom Verkäufer/Bauträger dem Investor gegenüber nur entsprechend den bereits erbrachten Leistungen erhoben werden. D. Erhaltung Altbausubstanz Unter Erhaltung der bauhistorischen Vergangenheit der Immobilie wird mit einer hochwertigen Sanierung den heutigen Komfortbedürfnissen, Raumprogrammen und Wohnwünschen Rechnung getragen. Dieses Zusammenspiel trägt wesentlich zum Wertzuwachs der Immobilie bei, wobei insbesondere die Qualität der Sanierung und die Lage, die sich in dem Investitionsobjekt exemplarisch widerspiegelt, Garanten für die Nachhaltigkeit der Investition darstellen. E. Investitionsperspektive Die Investitionsperspektive von Immobilienkapitalanlagen ist langfristig ausgerichtet. Kurzfristige Spekulationsgewinne bilden die Ausnahme und sollten nicht das Ziel einer solchen Investition sein. Auch die steuerlichen Vergünstigungen, die vielfach mit einer Immobilieninvestition verknüpft sind, können nicht das Hauptmotiv für eine Anlageentscheidung bilden, da Steuervorteile lediglich einen Investitionsanreiz schaffen, während sich die Immobilie über Jahrzehnte auf dem Mieter und Käufermarkt bewähren muss. Eine Immobilieninvestition stellt vielmehr ein sachwertunterlegtes, arbeitsunabhängiges Zusatzeinkommen für die familiäre Zukunftssicherung oder Altersvorsorge dar. Auf Grund der demografischen Entwicklung ist heute allgemein anerkannt, dass die gesetzliche Rentenversicherung allein nicht mehr ausreicht, um den erarbeiteten Lebensstandard im Rentenalter zu erhalten. Die entstehende Versorgungslücke muss durch private Altersvorsorge geschlossen werden. Die auf Dauer ausgerichtete Immobilieninvestition bildet einen wesentlichen Baustein für den gesicherten Vermögensaufbau und die private Altersversorgung. 15 F. Steuerliche Perspektive Neben den allgemeinen Vorteilen eines Immobilieninvestments ergeben sich bei dem vorliegenden Angebot sowohl in der Investitionsphase als auch in der Vermietungsphase steuerliche Auswirkungen, die die Wirtschaftlichkeit der Investition bei entsprechender Steuerprogression positiv beeinflussen. Risiken – Hinweise zur Kapitalanlage A. Das allgemeine Risiko eines Immobilieneigentümers Es besteht in einer gewissen Abhängigkeit von konjunkturellen Schwankungen und allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen. Dass auch eine Immobilieninvestition den allgemeinen marktwirtschaftlichen Spielregeln von Angebot und Nachfrage unterliegt, hat die Vergangenheit deutlich gemacht. Das wirtschaftliche Verwertungsrisiko (Vermietung, Finanzierung etc.) wird beispielsweise immer vom Erwerber und Anleger getragen. B. Standortrisiko Mitentscheidend für den Wertzuwachs einer Immobilie ist die Entwicklung des Standortes, wobei sowohl die Entwicklung der Stadt Augsburg als Ganzes als auch die Entwicklung des jeweiligen Stadtteils Proviantbachquartier eine entsprechende Rolle spielt. Berücksichtig werden müssen diesbezüglich Komponenten wie die Arbeitslosenquote bzw. Firmen- und Gewerbeansiedlungen und die Nähe zu München. Augsburg befindet sich in der Metropolregion München, die in starkem Maße Einfluss darauf hat, inwiefern sich Augsburg langfristig gesehen zum Aktivraum (Zuwanderung: es ziehen mehr Leute nach Augsburg) oder Passivraum (Abwanderung: es ziehen mehr Leute aus Augsburg weg) entwickelt. Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es in Augsburg eine positive Wandlungsbewegung, d. h. es ziehen wesentlich mehr Leute nach Augsburg als von Augsburg weg. C. Mietausfallrisiko Der Investor trägt das alleinige grundsätzliche Risiko, dass seine Wohnung ganz oder zeitweise nicht vermietet werden kann, ferner, dass es auf Grund mangelnder Bonität des Mieters zu 16 Mietausfällen und weiteren finanziellen Belastungen kommen kann. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Verkäufer nur Erstvermietungsgarantien übernommen werden. Das Risiko des Mietausfalls beinhaltet die vollständige Miete, mithin auch die umlagefähigen Nebenkosten, sowie etwaige Rechtsverfolgungskosten. D. Qualität der Verwaltung Die nachlässige Verwaltung einer Immobilie kann zu Wertminderungen, eingeschränkter Vermietbarkeit sowie eventuell zu erhöhten Reparaturaufwendungen führen. Darüber hinaus entscheidet der Verwalter häufiger über die Auswahl der Mieter. Deren Bonität und Umgang mit der Mietsache sind für die Werthaltigkeit der Immobilie von großer Bedeutung. Sofern hierauf nicht in gebotenem Maße geachtet wird, besteht das Risiko des Mietausfalls und einer unzureichenden Anschlussvermietung bei Mieterwechsel. Als Lösungsansatz bieten wir jedem Erwerber ein sogenanntes „Sorgloskonzept“ an, welches dafür sorgt, dass sowohl alle Kostenentwicklungen wie auch die Vermietung durch uns überwacht werden. E. Die Instandhaltungsrücklage Eine Instandhaltungsrücklage wird gebildet, um Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum (Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage etc.) im Bedarfsfall zahlen zu können. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wurde anfänglich mit EUR 4,92 pro qm Wohnfläche p. a. angenommen. Dieser Wert wurde nicht auf der Basis der voraussichtlichen Restlebenszeit der Verschleißteile ermittelt und entspricht nicht der in § 28 Abs. 2 II Berechnungsverordnung genannten Instandhaltungsrücklage. Sie könnte demnach unter Umständen langfristig gesehen zu gering bemessen sein. Für diesen Fall sind etwaige zusätzliche Instandhaltungskosten vom Investor zu tragen (Sonderumlage). Im Übrigen entscheiden in der Folge die Wohnungseigentümer auf der jährlich abzuhaltenden Eigentümerversammlung über die tatsächliche Höhe der Instandhaltungsrücklage. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Zyklus von 15 bis 40 Jahren eine grundlegende Sanierung des Wohngebäudes erforderlich sein kann. Bedingt wird diese Sanierung durch den Ersatz von Verschleißbauteilen und die Anpassung an etwaige geänderte Wohnbedürfnisse. Es ist möglich, dass bereits ab dem 15. Jahr bzw. früher erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel für die Modernisierung und Instandhaltung zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Kosten dieser Maßnahmen können zumeist nicht durch die zu bildende Instandhaltungsrücklage abgedeckt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Investor das Risiko von 17 Instandsetzungsmaßnahmen am Sondereigentum grundsätzlich allein trägt, soweit er nicht vom Mieter oder einem Dritten Ersatz verlangen kann. F. Finanzierungsrisiko Die Finanzierung erfolgt in der Regel aus Eigenkapital und Fremdmitteln. Für den Fall der Vereinbarung eines Disagios, wird für die erste Zinsfestschreibungsperiode der Zinssatz reduziert. Da das Disagio steuerlich sofort abgeschrieben werden kann und außerdem den Nominalzinssatz senkt, liegt hierin ein Vorteil. Dem steht allerdings der Nachteil einer höheren Kreditaufnahme (in Höhe der Bruttofremdmittel) gegenüber, sofern das Disagio nicht aus Eigenmitteln des Investors bezahlt, sondern mitfinanziert wird, da das Brutto- und nicht nur das Nettodarlehen vom Investor zu verzinsen und zu tilgen ist. Nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsperiode wird die finanzierende Bank anhand der dann marktüblichen Zinssätze die Konditionen für das gewährte Darlehen neu festlegen. Der dann gültige Zinssatz kann höher oder niedriger sein als zu Beginn der Investition, wodurch sich eine liquiditätsmäßige Verschlechterung oder Verbesserung im Verhältnis zu den Mieteinnahmen ergeben kann. Soweit der für eine eventuelle Darlehensfinanzierung zu leistende Kapitaleinsatz die Mieteinnahmen übersteigt, muss der Investor die sich ergebene Unterdeckung, die sich bei Mietausfall entsprechend erhöht, aus eigenen Mitteln aufbringen. Ist er hierzu nicht in der Lage, besteht die Gefahr des Verlustes des eingesetzten Eigenkapitals und des mit der Immobilie geschaffenen Wertes. G. Nicht im Kaufpreis enthaltene Kosten Beim Erwerb einer Immobilie muss der Käufer beachten, dass folgende Kostenstellen nicht im Kaufpreis enthalten sind: - Kosten/Zinsen einer seitens des Investors beanspruchten Finanzierung des Kaufpreises. - Küchen inkl. Einbau - Kosten der KfW- Berechnung (Programm 151, 159) 1. Chancen und Risiken Hierdurch kann sich der Totalüberschusszeitraum bezüglich einer positiven Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auf Grund der höheren Verluste nicht nur unerheblich verlängern. Dies hat zur Konsequenz, dass gerade beim fremdfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung von einem kurzfristigen Weiterverkauf des Objekts abzuraten ist. 18 2. Überschussermittlung Sollte der Vermieter seine Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung ausüben, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt durch die Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und der im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen Werbungskosten (Einnahmenüberschussrechnung). Steuerliche Vorteile können dann eintreten, wenn sich ein Überhang von Werbungskosten ergibt und dieser mit anderen positiven Einkünften des Investors im Sinne des Einkommensteuerrechts verrechnet werden kann. 3. Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung 3.1 Allgemein Gemäß § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten sämtliche Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen. Anschaffungs- und Herstellungskosten können im Rahmen der Überschussermittlung anteilig in Form von Abschreibungen berücksichtigt werden, wobei Anschaffungskosten für Grund und Boden nicht abschreibungsfähig sind. Andere Aufwendungen (Fremdkapitalzinsen, Disagio, Finanzierungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Instandhaltung, Grundsteuer etc.) sind als sofort abziehbare Werbungskosten im Veranlagungsjahr der Auszahlung berücksichtigungsfähig. 3.2 Disagio Disagio ist die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Nennbetrag eines Darlehens. Im Rahmen der Überschussermittlung ist das Disagio zum Zeitpunkt der Zahlung oder des Einbehalts als Werbungskosten zu erfassen. Dieser Ansatz führt regelmäßig zu anfänglichen steuerlichen Verlusten, da hier Zinsaufwendungen zeitlich vorverlagert werden. Die Vereinbarung eines Disagios von bis zu 5 % der Darlehenssumme bei einer Darlehenslaufzeit von mindestens fünf Jahren ist nach Meinung der Finanzverwaltung als marktüblich anzusehen (Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 31. August 1990, sog. „Bauherren-Erlass“). 19 Steuerliche Betrachtung A. Einkommensteuer, Immobilienerwerb als Kapitalanlage Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung negativer steuerlicher Ergebnisse können grundsätzlich nur dann mit positiven Einkünften verrechnet werden, wenn sie aus einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit resultieren. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist insoweit die Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht). Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 ist die Überschusserzielungsabsicht das Streben nach einem Totalüberschuss für den Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung. Der Totalüberschuss muss sich aus den voraussichtlichen Einnahmen abzüglich der Werbungskosten innerhalb des gesamten Vermögensnutzungszeitraums (Totalperiode) ergeben. Während die Finanzverwaltung als maßgeblichen Zeitraum bezüglich der Totalperiode bis vor kurzem noch eine tatsächliche Nutzungsdauer von 100 Jahren unterstellte, hält der Bundesfinanzhof in seinen jüngeren Entscheidungen eine Kalkulation über einen längeren Zeitraum als 50 Jahre für unangemessen. Darüber hinaus wird nach neuer Rechtsprechung die Einkünfteerzielungsabsicht in Abhängigkeit von der Höhe der Mietzinsen beurteilt. Beträgt bei einer langfristigen Vermietung der Mietzins mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht der Investoren, dann liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor mit der Folge, dass entstehende Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Zur Ermittlung des Totalüberschusses werden entstehende Veräußerungsgewinne nicht einbezogen. Bei dem einzelnen Investor kann sich eine andere Beurteilung ergeben, wenn er eine Eigentumswohnung lediglich in der Absicht erworben hat, die steuerlichen Vorteile aus den in der Investitionsphase zugewiesenen steuerlichen Verlusten in Anspruch zu nehmen und das Investmentobjekt kurze Zeit danach zu veräußern. Liegen Umstände vor, die eine solche Betrachtung rechtfertigen, könnte die Einkünfteerzielungsabsicht in der Person eines solchen Investors verneint werden. Dies hätte zur Folge, dass von der Finanzverwaltung ursprünglich anerkannte steuerliche Verluste aberkannt würden und eine Steuernachzahlung entstünde. Steuerliche Probleme auf der Ebene eines Investors können sich insbesondere auch dann ergeben, wenn dieser die Eigentumswohnung fremdfinanziert hat. Kosten für die von dem finanzierenden Kreditinstitut eventuell geforderten Zusatzsicherheiten; hierzu können unter anderem Aufwen 20 dungen für die Stellung einer Ausfallgarantie zählen, z. B. eine Kapital- oder Risikolebensversicherung. Erwerbsnebenkosten wie Notargebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer; die zu kalkulierende Grunderwerbsteuer (bezogen auf den Kaufpreis) liegt bei z. Zt. 3,5 %; die Kosten für Notar und Grundbuchamt (auf den Gesamtkaufpreis/Kaufvertragsabwicklung) belaufen sich auf ca. 1,5 %. Sämtliche Haus- und Grundstücksaufwendungen (Strom, Gas, Heizung, Wasser, Versicherung usw.), die nach Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten entstehen, sowie Folgebetreuungskosten; Kapitalanleger können Nebenkosten im gesetzlichen Rahmen auf den entsprechenden Mieter umlegen. Gebühren von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die möglicherweise im Interesse des Investors beauftragt werden sollten. B. Im Kaufpreis enthaltene Kosten Der Kaufpreis beinhaltet nicht nur die Kosten für Grundstück, Gebäude und Sanierung desselben, sondern auch die für die Durchführung der Investition erforderlichen Dienstleistungs- und Funktionsträgergebühren (z. B. Konzeption, Vertrieb und Marketing). In der Regel betragen die vorgenannten Kosten etwa 15 % vom Kaufpreis zzgl. geltender Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund wird ein Investor bei einer Weiterveräußerung seiner Immobilie zunächst nicht den kaufvertraglich vereinbarten Kaufpreis erzielen können. Hierzu ist es erforderlich, dass der nicht exakt zu prognostizierende Wertzuwachs der Immobilie zunächst die im Kaufpreis enthaltenen Dienstleistungs- und Funktionsträgergebühren kompensiert. Kurzfristige Spekulationsgewinne bilden von daher die absolute Ausnahme und sollten nicht im Mittelpunkt der Zielstellung der Investition stehen. C. Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers /Verkäufers Die Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/ Verkäufers während der Durchführung der Baumaßnahme kann wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Voranzustellen ist, dass der Käufer nach Bildung des Wohn- und Teileigentums sowie der Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch die Sicherheit bezüglich der Übertragung des erworbenen Grundstücks hat. Herstellungsansprüche können dann allerdings nur bedingt oder gar nicht durchgesetzt werden. 21 Der Investor muss unter Absprache mit den übrigen Investoren die Modernisierung bzw. den Ausbau teilweise oder vollständig in eigener Verantwortung durchführen lassen. Die diesbezüglichen Kosten können, soweit sie den ursprünglichen Kaufpreis übersteigen, gegenüber dem Bauträger/Verkäufer geltend gemacht werden. Beachtet werden muss aber, dass selbst bei einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsschuld des Bauträgers / Verkäufers auf Grund von Insolvenz desselben, eine vollständige Befriedigung des Käufers in aller Regel nicht zu erreichen ist. Die Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/Verkäufers kann weiterhin dazu führen, dass die Baumaßnahme erheblich verspätet und im Extremfall überhaupt nicht durchgeführt wird. Dieser Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn zuzüglich zur Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/Verkäufers Abstimmungsschwierigkeiten mit weiteren Investoren im Zuge der eigenständigen Durchführung des Bauvorhabens hinzukommen. Dies hätte zur Folge, dass der Investor Zinsen und Tilgung für die gegebenenfalls bereits anteilig oder vollständig in Anspruch genommene Kaufpreisfinanzierung zurückzuzahlen hat, ohne dass dem Erträge gegenüberstehen. Der zuvor darstellte mögliche Schadenseintritt bei vorliegender Insolvenz bzw. Leistungsunfähigkeit des Bauträgers/ Verkäufers wird dadurch minimiert, dass die Zahlungen des Käufers unter Beachtung der Erwerbersicherung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfolgen. Das bedeutet, dass der Erwerber nur in der Höhe Zahlungen zu leisten hat, wie durch den Verkäufer auch Bauleistungen erbracht wurden. Darüber hinaus ist der Käufer unabhängig vom etwaigen Baufortschritt erst dann zu Zahlungen verpflichtet, wenn sein Anspruch auf Eigentumsübertragung durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch gesichert ist. Bei der Überzahlungssicherung der MaBV ist zu berücksichtigen, dass hierdurch nur der Kaufpreis abgesichert wird, nicht aber die mit dem Ankauf verbundenen Kosten oder eventuell eintretende Verzögerungsschäden. Diese kann der Käufer im Fall der Rückabwicklung dem Verkäufer gegenüber in Rechnung stellen, wobei allerdings wie bereits oben dargestellt eine vollständige Erfüllung dieser Zahlungsschuld durch den Verkäufer bei Insolvenz in aller Regel ausscheidet. Weiterhin wird ausdrücklich festgestellt, dass die dargestellten Risiken nicht abschließend sind. Unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze wurden hier die wesentlichen Risiken aufgeführt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass neben den behandelten investitionsspezifi 22 schen Risiken auch die persönlichen und individuellen Verhältnisse des Erwerbers(Alter, Einnahmesicherheit etc.) bei der Entscheidung bezüglich einer Immobilieninvestition zu berücksichtigen sind. 3.3 Lineare Abschreibung Die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG ist bezüglich der Anschaffungskosten der Altbausubstanz in Abzug zu bringen, wobei im Jahr der Anschaffung gegebenenfalls eine zeitanteilige Abschreibung durchzuführen ist. Als Jahr der Anschaffung gilt in der Regel das Jahr des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten. Die lineare jährliche Gebäudeabschreibung beträgt 2% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachdem die Erstellung des Altbestands nach 1925 erfolgte. 3.4 Erhöhte Abschreibung nach § §7h/7 i EStG Für den Teil der Anschaffungskosten, der auf die Sanierung einer Wohnung in einem Sanierungsgebiet entfällt, kann eine erhöhte Abschreibung im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren von 9 % der Herstellungskosten und in den folgenden vier Jahren von 7 % der Herstellungskosten p. a. alternativ zur linearen Abschreibung von 2 % in Anspruch genommen werden (§§ 7h/7i EStG). Erhaltene Zuschüsse mindern die Anschaffungskosten als Abschreibungsbemessungsgrundlage. Die Abschreibung erfolgt ab dem Jahr, in dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen werden und der Investor das Objekt angeschafft hat (d. h. die Übergabe der Wohnung erfolgt ist) und in den elf darauf folgenden Jahren. Voraussetzung dafür ist, dass mit den durchzuführenden Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages begonnen wird. Darüber hinaus muss eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Sanierungsbehörde vorliegen. Zweckmäßigerweise wird vor Beginn der Baumaßnahme – sofern möglich – eine vorläufige Bescheinigung von der Sanierungsbehörde der Stadtverwaltung Augsburg eingeholt. Da das Finanzamt nach Maßgabe des Abschnitts 83b Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien in der Regel die Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Altbausubstanz bzw. auf die begünstigten Sanierungsaufwendungen überprüft, können sich gegebenenfalls zwischen den im Kaufvertrag genannten Sanierungsaufwendungen und den steuerlich begünstigten Aufwendungen Abweichungen ergeben. Nicht in Anspruch genommene erhöhte Abschreibungen können in späteren Veranlagungszeiträumen nicht nachgeholt werden. 23 3.5 Umnutzung Wird das Gebäude im Rahmen der Sanierung und Modernisierung einer neuen Nutzung zugeführt, etwa das der Dachboden zu Wohnungen umgebaut wird, so steht dies einer Bescheinigung durch die Sanierungsbehörde nicht im Wege. Trotz Vorliegens der Bescheinigung haben die Finanzbehörden in der Vergangenheit jedoch immer wieder die Gewährung der Steuervorteile verweigert. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht durch Baumaßnahmen, mit denen die Nutzung (Zweckbestimmung) des Gebäudes geändert wird, ein sogenanntes anderes Wirtschaftsgut (H. 7.3 EStH 2007). Die Baukosten sollten daher nicht nachträgliche Herstellkosten darstellen, sondern originäre Kosten zur Herstellung eines neuen (anderen) Wirtschaftsgutes. Diese Ansicht war jedoch seit der Entscheidung des X. Senates des BFH in seinem Urteil vom 24.06.2009 (Az. X R8/08) nicht aufrecht zu erhalten und die Finanzverwaltung hat sich inzwischen im Juni 2010 der allgemeinen Auffassung von der Anwendbarkeit von § 7h/7i EStG angeschlossen 4. Einkommensteuervorauszahlung bzw. Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags Die voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste können im Regelfall bereits im Einkommen steuervorauszahlungsverfahren (§ 37 EStG) oder in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 b EStG) berücksichtigt werden, soweit die Begrenzung des § 2 Abs. 3 EStG nicht greift. Dies gilt erst für Veranlagungszeiträume, die nach der Fertigstellung oder der Anschaffung der Immobilie beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung (§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG). Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Der Antrag muss spätestens zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 a Abs. 2 Satz 3 EStG). A. Immobilienerwerb zur Eigennutzung 1. § 10 f EStG – Abzug Sanierungskosten Bei einer im Sanierungsgebiet befindliche Immobilie kann der Eigennutzer nach § 10 f EStG die Sanierungskosten im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, soweit alle Formerfordernisse des § 7 i EStG erfüllt sind (u. a. das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Behörde). Voraussetzung ist, dass erst nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages 24 mit den Sanierungsarbeiten begonnen wird. Ein Nachholen von nicht ausgenutzten Abzugserträgen in späteren Perioden ist nicht möglich. Der Sonderausgabenabzug wird nur insoweit gewährt, wie in dem jeweiligen Kalenderjahr die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Steuervergünstigungen nach § 10 f EStG können nur einmal gewährt werden. Bei Ehegatten können diese insgesamt für zwei Objekte in Anspruch genommen werden. 2. Einkommensteuervorauszahlung bzw. Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages Hier gelten die Ausführungen unter A.I.4. entsprechend. A. Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG Nach § 15b EStG können bei sogenannten Steuerstundungsmodellen die negativen Einkünfte nicht mit anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts verrechnet werden. Dieses Verlustausgleichsverbot findet nur dann Anwendung, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile durch negative Einkünfte erzielt werden sollen und die kumulierten Verluste während der Verlustphase im Verhältnis zur Höhe des gezeichneten Kapitals 10 % übersteigen. Für die Modellhaftigkeit erforderlich ist das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts, das hauptsächlich auf die Erzielung der vorbezeichneten steuerlichen Vorteile ausgerichtet ist. Typisch für die Modellhaftigkeit ist die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatzbzw. Nebenleistungen, wodurch das Risiko des Anlegers minimiert und der Steuerspareffekt gesichert werden soll, sowie die Vermarktung des Konzepts mittels eines Anlegerprospektes. Zusatz- oder Nebenleistungen führen dann zur Modellhaftigkeit einer Vertragskonstruktion, wenn sie nach dem zu Grunde liegenden Betriebskonzept dazu bestimmt und geeignet sind, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen, um den Investoren ein höheres Verlustverrechnungsvolumen zu verschaffen und wenn ein an wirtschaftlicher Rentabilität orientierter Investor derartige Kosten nicht oder nur im Hinblick auf den steuerlichen Vorteil des Sofortabzugs als Werbungskosten hinnehmen würde. Bei dem vorliegenden Angebot werden zwar Zusatz- und Nebenleistungen angeboten, diese sind jedoch im Kaufpreis enthalten. Sie führen von daher nicht zu steuerlichen Vorteilen in Form eines Sofortabzugs als Werbungskosten. Darüber hinaus stellt der Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger zum Zweck der Vermietung grundsätzlich keine modellhafte Gestaltung dar, es sei denn, dass vom Bauträger selbst oder auf dessen Vermittlung von Dritten Zusatz- oder Nebenleistungen in Anspruch genommen werden, die den Steuersparerfolg der Anlage sichern sollen. Der Abzug eines Disagios, die Geltendmachung erhöhter Absetzung und eine hundertprozentige Fremdfinanzierung führen für sich oder auch 25 kumuliert in Anspruch genommen nicht zur Anwendung des § 15b EStG, sofern dies nicht Bestandteil eines Steuersparkonzepts ist. Die Konzeption des Prospektes sieht eine modellhafte Finanzierung nicht vor. Es wird allein aus Darstellungsgründen die Möglichkeit der hundertprozentigen Fremdfinanzierung erwähnt, ohne dass dem Investor eine solche zwingend empfohlen wird, um etwaige steuerliche Vorteile zu erreichen. Ebenso wird hier nicht über die normalen Aufklärungspflichten hinausgehend in besonders hervorgehobener Form mit steuerlichen Aspekten geworben. Die gemachten Angaben dienen ausschließlich der gebotenen vollumfänglichen Aufklärung des Investors. Aus den vorgenannten Gründen geht der Prospektherausgeber davon aus, dass das vorliegende Angebot nicht modellhaft im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG ist. Da bezüglich dieses Gesetzes weder Rechtsprechung noch Äußerungen der Finanzverwaltung vorliegen, besteht bezüglich der Auslegung des § 15b EStG keinerlei Rechtssicherheit. B. Veräußerung der Eigentumswohnung Wird die Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert – vom Abschluss des Grundstückskaufvertrages ab gerechnet –, bleiben der Erlös und auch die realisierte Wertsteigerung, die auf den Verkauft entfällt, nach den Vorschriften des § 23 EStG steuerfrei, wenn das Objekt im Privatvermögen gehalten wurde. Innerhalb des Zehnjahreszeitraumes werden Immobilienverkäufe als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ versteuert (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt für das selbstgenutzte Wohnungseigentum. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um die bis dahin angesetzten Absetzungen für Abnutzung und die erhöhten Absetzungen für Sonderabschreibungen zu mindern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem Verkauf auf Grund des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück das Recht zu, die frei zugänglichen Teile des Gebäudes bzw. Grundstücks zu benutzen, die nicht im Sondereigentum von Miteigentümern stehen oder an denen kein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist. Die Verkäuferin leitet die Anlage der entsprechenden Wohnungsgrundbuchblätter in die Wege und übernimmt die entstehenden Kosten. Darüber hinaus erwirbt der Käufer Miteigentumsanteile (Bruchteilseigentum) an Gemeinschaftsgrundstücken (Erschließungsstraße), für die eine Gemeinschaftsordnung von der Verkäuferin erstellt ist und im Grundbuch gewahrt wird. 26 C. Bezugsfertigkeit Die Bezugsfertigkeit der jeweils vom Erwerber gekauften Einheit wird separat im Kaufvertrag festgelegt. Unterschieden wird dort unter angestrebten und verbindlich zugesicherten Terminen. Letztere lösen bei Verletzung eine (untenstehende) Schadensersatzpflicht des Verkäufers aus. Werden die Bezugsfertigkeitstermine der Wohnungen überschritten, so schuldet der Verkäufer als Schadenersatz/Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 0,2 % des betreffenden Kaufpreises je Monat Fristüberschreitung. Der Schadenersatz ist begrenzt auf insgesamt maximal 4,0 % des betreffenden Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind nicht ausgeschlossen. D. Kaufpreisfälligkeit Der Erwerber bzw. Investor schuldet als Gegenleistung den Kaufpreis, der in Raten zu zahlen ist. Grundvoraussetzung ist die Absendung einer notariellen Bestätigung, dass die Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist, alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen vorliegen und die Freistellung des Vertragsgegenstands von allen Grundbuchlasten, die nicht übernommen werden, gesichert ist. Zudem muss die Baugenehmigung erteilt worden sein oder der Verkäufer bestätigt dem Käufer schriftlich, dass eine Baugenehmigung als erteilt gilt oder nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Nach Eingang der Bestätigungen beim Käufer vergehen mindestens 14 Tage, bevor die Fälligkeit eintritt. Die Kaufpreiszahlung erfolgt, unter Berücksichtigung der Sicherungspflicht für den Käufer nach § 632a BGB, im Übrigen in bis zu 7 Raten nach den gesetzlichen Vorschriften der Makler- und Bauträger-Verordnung. Der Kauf- und Bauträgervertrag kann auch durch ein Angebot des Käufers an die Aggregare Bauträger und Beteiligungsgesellschaft mbH und Annahme dieses Angebots durch die Verkäuferin zustande kommen. Der Käufer hält sich in diesem Fall ab dem Tag der Abgabe des Angebotes 4 Wochen lang unwiderruflich an das Angebot gebunden. Die Annahme durch den Bauträger geschieht durch Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf. Der Notar wird jedoch dem Anbietenden eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung zusenden. 27 E. Ankauf des Gesamtareals Die Objektgesellschaft Aggregare Bauträger- und Beteiligungsgesellschaft mbH hat gemäß notariellem Kaufvertrag mit dem Voreigentümer das Grundstück erworben. Die Urkunde ist vollzogen. Der Verkäufer ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Eintragungen im Grundbuch in Abteilung II des Grundbuches sind diverse Dienstbarkeiten (u. a. Geh- und Fahrrechte). F. Baumaßnahme Die Modernisierung/Sanierung des Objekts durch die Verkäuferin erfolgt entsprechend den Verpflichtungen aus der Grundlagenurkunde, der Teilungserklärung mit eventuell späteren Nachträgen und dem abzuschließenden Kaufvertrag mit dem Erwerber bzw. Investor. Einzelheiten der vertraglichen Regelungen A. Teilung nach WEG und Miteigentum Die Teilungserklärung ist im Grundbuch noch nicht vollzogen worden. Der Käufer erwirbt das Sondereigentum an der betreffenden Wohnung, damit an allen dieser Wohnung im Aufteilungsplan zugewiesenen Räumen nebst Keller. Zusätzlich erhält der Käufer ein Sondernutzungsrecht an einem KFZ- Stellplatz und ggf. auch ein Sondernutzungsrecht an einer Freifläche. Steuerpflichtige, die nachhaltig Grundstücke an- und verkaufen, werden steuerlich als „Grundstückshändler“ qualifiziert und erzielen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit der Folge, dass die Veräußerungsgewinne zu versteuern sind. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht das Bundesfinanzministerium (Schreiben zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel vom 26.März 2004) davon aus, dass eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig erst dann vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei „Objekte“, wozu auch Anteile an Grundstücksgesellschaften gehören, veräußert werden. Darüber hinaus wird in dem Erlass festgestellt, dass „Objekte“, die länger als zehn Jahre im Vermögen gehalten werden, für die Frage der Überschreitung der Objektobergrenze nicht zu berücksichtigen sind. Angemerkt werden muss allerdings, dass nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1993 Grundstücksverkäufe einer Gesellschaft, einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht. Kernaussage der oben genann 28 ten BFH-Entscheidung ist, dass sämtliche „willensbestimmten eigenen Aktivitäten“ des Beteiligten am Grundstücksmarkt zusammenfassend beurteilt werden sollen. Vorgänge auf der Ebene einer vermögensverwaltenden Beteiligungsgesellschaft sind aber regelmäßig nicht durch einen Beteiligten willensbestimmt, wenn dieser weniger als 10 % am Kapital der Grundstücksgesellschaft hält. Bei Eheleuten ist eine Zusammenfassung ihrer Grundstücksaktivitäten in der Regel nicht zulässig. B. Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer beträgt derzeit 3,5 % des Kaufpreises und ist vom Investor gesondert zu entrichten. Allgemeines Der Erwerb einer Wohnung im Objekt Proviantbachterrassen erfordert den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Verkäuferin und Bauträgerin, der Aggregare Bauträger- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Dieser Kauf basiert auf einer Grundlagenurkunde, einer Teilungserklärung und weiteren Urkunden. Zudem tritt der Käufer in einen noch abzuschließenden Verwaltervertrag nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein. Konkreten Kaufinteressenten werden rechtzeitig vor Beurkundung des individuellen Kauvertragsangebotes alle vertragsrelevanten Urkunden und Informationen zur Verfügung gestellt. Die Aggregare Bauträger- und Beteiligungsgesellschaft mbH hat das Objekt Proviantbachterrassen für das Sanierungsprojekt vom Voreigentümer erworben. Für den gesamten Grundstücksbereich wurden ein Sanierungsplan und ein Städtebaulicher Vertrag zu Grunde gelegt, welcher am 13.02.2009 in Kraft getreten sind. Das Gesamtareal mit einer Größe von 12.818 m² ist mit insgesamt 5 Gebäuden aus dem Jahre 1951 bebaut. Diese Liegenschaft ist im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg Blatt 43287, FlNr. 5825 und FlNr. 5825/4 verzeichnet. Kaufvertragliche Regelungen Kauf- und Bauträgervertrag Der Erwerber schließt mit der Aggregare Bauträger- und Beteiligungsgesellschaft mbH einen Kauf- bzw. Bauträgervertrag über Wohnungseigentum und einen KFZ- Stellplatz ab. Die Veräußerung einzelner Wohneinheiten des Objektes „Proviantbachterrassen“ erfolgt gemäß Grundla 29 genurkunde. Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises nach den Regularien der Makler- und Bauträgerverordnung. Die Verkäuferin verpflichtet sich, das Kaufobjekt entsprechend der Grundlagenurkunde zu errichten und Eigentum und Besitz auf den Käufer zu übertragen. Bau und Ausstattungsbeschreibung sind in der Grundlagenurkunde detailliert geregelt. Besitzübergang Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit Abnahme der Wohneinheit bzw. mit Nutzungsbeginn auf den Erwerber über. Mit Besitzübergang tritt der Erwerber in sämtliche Verpflichtungen ein, die sich für ihn aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ergeben. Hiervon ist insbesondere auch der Eintritt in den WEG-Verwaltervertrag für das Objekt betroffen. Die Abnahme des Sondereigentums obliegt dem Erwerber. Gebühren und Beiträge Sämtliche Erschließungsbeiträge gemäß Baugesetzbuch sowie die Anschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsanlagen einschl. entsprechender Gebühren und Herstellungsbeiträge sowie Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz trägt der Verkäufer soweit sie bis zur bezugsfertigen Herstellung des Vertragsobjekts entstehen und nicht zuvor beschlossen wurden. Gewährleistung Der Gesamtzustand des Gebäudes vor der Sanierung ist altersbedingt, die Errichtung ist 1951 erfolgt. Vor diesem Hintergrund sind die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und der von der Baumaßnahme nicht erfassten Altbausubstanz ausgeschlossen. Hiervon nicht betroffen sind Schadenersatzansprüche betreffend Leib und Leben, soweit der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und der Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte, nicht offenbarte Mängel nicht bekannt sind, insbesondere garantiert er wegen derzeitiger Verunreinigungen im Boden und ggf. im Gebäude auch, dass keine bekannten oder bekannt gewordenen ökologischen Lasten nach erfolgter Sanierung verbleiben. Hinsichtlich eventueller Mängel am Bauwerk (Bau-, Architekten- und Ingenieurleistungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag, also mit fünfjähriger Verjährungsfrist, ergänzt durch folgende kaufvertragliche Regelungen: • Verkäufer hat zwei Versuche auf Nacherfüllung, • Minderungsverlangen des Käufers erst nach Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche oder falls Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, 30 • Beschränkung der Schadenersatzansprüche auf den unmittelbaren Schaden, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und außer bei Schäden an Leib und Leben. Die letztgenannte Beschränkung gilt nicht für Schäden aus dem Mitverkauf beweglicher Sachen, wie z.B. Einbauküchen, Armaturen, sanitäre und sonstige Einrichtungen. Hier gilt Kaufvertragsrecht. Diesbezügliche Sachmängel geben dem Käufer nicht das Recht, vom Kaufvertrag insgesamt zurückzutreten. Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Eine Haftung des Verkäufers für steuerliche Absichten, die der Erwerber mit dem Vertrag verfolgt, wird nicht übernommen. Sicherungshalber tritt der Verkäufer die ihm gegen die am Bau beteiligten Architekten, Bauhandwerker, Zulieferer und alle sonst mit dem Bau befassten Dritten zustehenden Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz und Schadenersatz wegen mangelhafter Leistungen an den Käufer ab. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer werden von der Abtretung nicht berührt; insbesondere können sie auch ohne vorherige Geltendmachung der Ansprüche gegen die Dritten geltend gemacht werden. Die Abtretungen sind zunächst aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung und werden im Übrigen erst wirksam, wenn der Verkäufer mit seinen entsprechenden Verpflichtungen in Verzug geraten ist und ihnen trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder die Ansprüche gegen den Verkäufer nicht mehr bestehen. Der Verkäufer bleibt berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen auf eigene Kosten durchzusetzen. Der Verkäufer garantiert keine besonderen Eigenschaften des Kaufgegenstands. Es wird akzeptiert, dass die erhaltenswerte strukturelle Grundsubstanz des Altbaus im Hinblick auf Schall-, Brand-, Wärme- und Feuchteschutz die derzeit geltende Normen bzw. den heutigen Stand der Technik teilweise nicht zulässt. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Käufer. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums beginnt die Verjährung mit der Abnahme desselben. Miet- und Pachtverhältnisse Miet- und Pachtverhältnisse am Vertragsgegenstand bestehen nicht. Eigentumsübergang Die Sicherung des Eigentumsübergangs des jeweiligen Vertragsgegenstands auf den Käufer erfolgt durch Auflassungsvormerkung, die mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages bewilligt und beantragt wird. Die Einigung über den Eigentumsübergang auf den Käufer (Auflassung) wird erklärt, wenn der Vertragsgegenstand vollständig fertig gestellt und übergeben und die geschuldete Vertragssumme gezahlt ist. Ist der Verkäufer nicht zur Fertigstellung in der Lage, so 31 kann der Käufer die Auflassung bereits vor vollständiger Fertigstellung verlangen, Zug um Zug gegen Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Kaufpreisteils. Der die Annahme beurkundende Notar wird mit dem Vollzug des Kaufvertrages beauftragt und von den Vertragsparteien entsprechend ermächtigt. Bevollmächtigungen Der Verkäufer wird unwiderruflich und uneingeschränkt vom Käufer bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-Sich-Geschäft), ggf. folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen: Die Teilungserklärung zu ändern/zu ergänzen, die Auflassung für den Vertragsgegenstand zu erklären und entgegenzunehmen, alle zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen an das Grundbuchamt abzugeben, Messungsergebnisse anzuerkennen und zum grundbuchlichen Vollzug zu bringen, alle erforderlichen Freigaben abzugeben, Dienstbarkeiten zu bestellen und zu übernehmen, ggf. im Rang vor der Vormerkung des Käufers sowie vor Rechten in Abteilung III des Grundbuchs (betroffen sind insbesondere Geh- und Fahrtrechte sowie Rechte zugunsten von Versorgungsträgern und Nachbargrundstücken sowie Grunddienstbarkeiten zugunsten benachbarter Grundstücke zur Gestattung und Duldung eines Überbaus (Balkone), Grunddienstbarkeiten zur Zuordnung von Grünflächen), Anpassung von Finanzierungsgrundpfandrechten, Abschluss des Verwaltervertrages mit dem ersten Wohnungseigentumsverwalter. Behördlich verlangte Übernahmen von Abstandsflächen, Bau- und Gewerbebeschränkungen oder ähnliches hat der Käufer zu akzeptieren bzw. zu übernehmen. Zudem ist der Käufer verpflichtet, Anlagen für die Erschließung und Ver- und Entsorgung des Vertragsobjekts oder der Gesamtanlage auf seinem Grundstück zu dulden (Errichtung, dauernder Betrieb und Instandhaltung bzw. Erneuerung). Entsprechende Dienstbarkeiten sind zu bestellen und zu übernehmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdmittel wird festgelegt, dass die Beschaffung dieser Finanzierungsmittel ausschließlich Sache des Käufers ist. Hierzu bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer unwiderruflich, das Kaufobjekt mit Grundpfandrechten jeder Art nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten, den jeweiligen Eigentümer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO zu unterwerfen, Sicherungszweckvereinbarungen zu treffen und entsprechende Erklärungen, Eintragungsbewilligungen und Anträge abzugeben und auch zurückzunehmen. Rangänderungen und Löschungen sowie weitere Erklärungen, die zur ranggerechten Eintragung der Grundpfandrechte erforderlich sind, sind ebenfalls von der Vollmacht erfasst. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die so gesicherten 32 Fremdmittel zunächst nur zur Kaufpreisbegleichung verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das Kaufobjekt zur Kaufpreisfinanzierung erst nach grundbuchmäßiger Bildung des Vertragsobjekts (Anlage von Wohnungseigentumsgrundbüchern) herangezogen werden kann. Der Notar und seine Mitarbeiter/-innen werden unwiderruflich bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Vollzug und zur Durchführung, Abänderung und Ergänzung dieses Vertrags erforderlich sind. Der Rücktritt vom Vertrag ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen möglich. Der Kaufvertrag führt hierzu keine weitergehenden oder abändernden Bestimmungen aus. Hausverwaltungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einem Verwalter. Der Verkäufer wird eine Firma vorsehen, aber nicht bestellen, welche zunächst für die Dauer von maximal 3 Jahren fest geschlossen und nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden kann. In diesen Vertrag tritt der einzelne Erwerber rechtlich ohne weitere Erklärung ein, sobald er Wohnungseigentümer wird, wirtschaftlich kraft Kaufvertrag mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, ohne dass es weiterer Vereinbarungen oder Erklärungen bedürfte. Der WEG-Verwalter sorgt für die rechtzeitige Erstellung des Wirtschaftsplans und die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die einzelnen Aufgaben und Befugnisse sowie Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz (WEG), der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung darin, der Hausordnung sowie dem abgeschlossenen Verwaltervertrag für WEG-Anlagen. Der Verwalter ist insbesondere zu den im Leistungskatalog zum Verwaltervertrag aufgeführten Grundleistungen und besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Die Hausverwaltung verwaltet demnach auch die von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bildende Instandhaltungsrücklage und beruft die WEGVersammlungen ein. Für die Erfüllung der im Leistungskatalog aufgeführten besonderen Leistungen (z. B. Verwaltung, Vergabe von Reparatur-Aufträgen). Mit den Beratern des Investors werden in der Regel auch später anstehende Entscheidungen, wie z. B. eine Anpassung der vertraglichen Rahmenbedingungen an veränderte Marktstrukturen oder eine Veräußerung der Immobilie und die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen, besprochen. Die Ausführungen in diesem Prospekt berücksichtigen den derzeitigen Stand der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Finanzverwaltung sowie der Literatur. Es besteht allerdings durchaus die Möglichkeit, dass sich in der Investitions- bzw. Nutzungsphase diese Rahmenbedingungen, insbesondere die Steuergesetze, die Rechtsprechung, die Beurteilung durch die Finanzverwaltung und die Steuersätze - unter Umständen auch kurzfristig – ändern. Solche Änderungen können positive oder negative Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis des Investors zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund kann für die steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Ausführungen in diesem Prospekt keine Haftung übernommen werden. 33 Vertragspartner Konzeption und Koordination des Vorhabens obliegen der Aggregare Bauträger- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Schloss Haldenwang, Von- Freyberg- Str. 1, 89356 Haldenwang, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter HRB 14490 und einem Stammkapital von 25.000 EUR. Geschäftsführer ist Dipl.-Kfm. Max Fischer-Stabauer. Die Vertriebskoordination obliegt ebenso der Aggregare Bauträger- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Schloss Haldenwang, Von- Freyberg- Str. 1, 89356 Haldenwang. Die bauliche Umsetzung der vorgesehenen Sanierung und Modernisierung erfolgt für die einzelnen Gewerke nach rechtzeitiger Ausschreibung und Vergabe durch den Bauträger an geeignete Subunternehmen. Die Objektverwaltung ist noch nicht beauftragt. Schlussbemerkung für besondere Hinweise Die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen aus der Entscheidung zum Kauf einer Immobilie lassen sich verbindlich nur unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Investors erarbeiten. Zur Analyse der steuerlichen, rechtlichen und insbesondere wirtschaftlichen Auswirkungen der Investitionsentscheidung wird daher unbedingt empfohlen, dass der Investor den Rat einer mit seinen persönlichen Verhältnissen vertrauten Person einholt und sich darüber hinaus von kompetenten Fachleuten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) eingehend beraten lässt. 34