Standard zur Durchführung archäologischer Grabungen im Land

Werbung
Standard zur Durchführung archäologischer
Grabungen im Land Berlin
Geltungsdauer: 01.01.2016-31.12.2017
Herausgeber:
Landesdenkmalamt Berlin
Klosterstr. 47
10179 Berlin
LDA 2
Gartendenkmalpflege und Archäologie
Dr. Karin Wagner, Michael Hofmann
Tel.: 030/90 259 3680; 030/90259 3684
[email protected]
8. überarbeitete Fassung, 2016
Redaktion:
Monika Brauns-Henschel, Gunnar Nath, Karin Wagner
Bearbeiter:
Monika Brauns-Henschel, Mercedes Gransow,
Gunnar Nath, Karin Wagner
Inhalt
Vorbemerkungen........................................................................................................................................... 3
1.
Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................................. 5
2.
Vorbereitung ................................................................................................................................................. 6
3.
Durchführung ................................................................................................................................................ 8
3.1.
Grabungsbeginn und Einrichten der Fläche .................................................................................................... 8
4.
5.
3.2.
Anlage von Planum und Profil, Freilegung von Befunden ............................................................................. 8
3.3.
Fundbehandlung auf der Grabung ................................................................................................................... 9
3.4.
Grabungsabschluss.......................................................................................................................................... 10
Richtlinien zur Dokumentation.................................................................................................................... 10
4.1.
Materialanforderungen ................................................................................................................................... 10
4.2.
Grabungstagebuch .......................................................................................................................................... 11
4.3.
Vermessungsunterlagen ................................................................................................................................. 11
4.4.
Gesamtplan ...................................................................................................................................................... 11
4.5.
Fotodokumentation und -liste........................................................................................................................ 11
4.6.
Zeichnungen ..................................................................................................................................................... 11
4.7.
Befundblätter und -liste .................................................................................................................................. 12
4.8.
Fundzettel ......................................................................................................................................................... 12
4.9.
Fund- und Probenlisten ................................................................................................................................... 12
Funde .......................................................................................................................................................... 13
5.1.
Reinigung und Beschriftung ........................................................................................................................... 13
5.2.
Verpackung ....................................................................................................................................................... 13
5.3.
Fundübergabe und Verbleib............................................................................................................................ 14
5.4.
Ausleihe, Beprobung und Publikation ........................................................................................................... 14
6.
Grabungsbericht.......................................................................................................................................... 15
7.
Abgabe ........................................................................................................................................................ 15
8.
Richtlinien zur Erstellung digitaler Daten .................................................................................................... 16
8.1.
Pläne.................................................................................................................................................................. 16
9.
8.2.
Zeichnungen/Abbildungen ............................................................................................................................. 16
8.3.
Fotos, Videos, Fotogrammetrie und 3D-Modelle .......................................................................................... 17
8.4.
Texte .................................................................................................................................................................. 17
8.5.
Scans für Publikationen .................................................................................................................................. 17
8.6.
Datenbanken und Speichermedien ................................................................................................................ 17
8.7.
Ordnerstruktur und Datensicherung ............................................................................................................. 18
Literatur und Verweise ................................................................................................................................ 20
10. Anlagen ....................................................................................................................................................... 21
1
2
Vorbemerkungen
Erste Nachweise menschlicher Aktivitäten im Berliner Stadtgebiet lassen sich bereits für die Altsteinzeit erbringen.
Etwa 460 steinzeitliche Fundstellen sind insgesamt in Berlin bekannt. Bronze- und eisenzeitliche Siedlungs- und
Hortfunde sind nicht nur für die regionale, sondern auch die überregionale Forschung von Bedeutung.
Typenbezeichnungen wie „Spindlersfelder Fibel“ oder „Köpenicker Teller“ beleuchten sowohl die frühe
bodendenkmalpflegerische Arbeit in Berlin als auch die Wichtigkeit Berliner Fundstücke.
Zu den im Jahr 1991 bereits bekannten 169 Fundstellen der Römischen Kaiserzeit und Völkerwanderungszeit sind
bis zum Jahr 2014 mindestens zehn hinzugekommen. Ermöglicht wird diese beständige bodendenkmalpflegerische
Arbeit durch ehrenamtliche Pfleger, gute Kontakte zu Wissenschaftlern und archäologischen Fachfirmen sowie ein
einvernehmliches Verhältnis zwischen den Denkmalbehörden.
Mit dem Frühmittelalter beginnt die kontinuierliche Besiedlung des Berliner Raumes. Zwei der vier
mittelalterlichen Städte des heutigen Berliner Stadtgebietes, Köpenick und Spandau, gehen auf slawische Burgen
zurück. Die anderen zwei, die spätere Doppelstadt Berlin/Cölln, sind Neugründungen. Darüber hinaus sind in Berlin
über 50 mittelalterliche Dörfer sowie nahezu 40 Dorfwüstungen zu erforschen und wertvolle Erkenntnisse zum
hochmittelalterlichen Landesausbau Mitteleuropas zu gewinnen. Die frühneuzeitlichen Veränderungen Berlins, hin
zur brandenburgisch-preußischen Hauptstadt mit allen sich bietenden Facetten, gehören ebenfalls in den zu
bewahrenden und zu erforschenden Bereich.
Die jüngere Geschichte Deutschlands spiegelt sich in keiner anderen Stadt so wider, wie in Berlin. Die Berliner
Bodendenkmalpflege steht daher vor großen Herausforderungen, speziell im Hinblick auf die beginnende
Modernisierung und Industrialisierung, die Zeugnisse der NS-Diktatur und des Zweiten Weltkrieges sowie die
Hinterlassenschaften der Teilung Deutschlands und Berlins mit den unterschiedlichen Entwicklungen innerhalb der
Stadt. Die Erforschung dieser Zeit unterliegt den gleichen wissenschaftlichen Kriterien und
bodendenkmalpflegerischen Ansprüchen, wie die Erforschung der vorangegangenen Perioden. Dies beinhaltet
auch eine besondere Sorgfalt im Umgang mit neuzeitlichem bis modernem Fundgut, eine kritische Fundbetrachtung sowie eine fachliche Auseinandersetzung mit den teils anfallenden Fundmassen.
3
4
1. Rechtliche Grundlagen
Ein Bodendenkmal ist gemäß Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) § 2 Abs. 5 eine bewegliche oder
unbewegliche Sache, die sich im Boden oder im Gewässer befindet oder befunden hat und deren Erhaltung wegen
ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der
Allgemeinheit liegt. Das Denkmalschutzgesetz Berlin in der gültigen Fassung vom 14.03.2016 ist dem geltenden
„Standard zur Durchführung archäologischer Grabungen im Land Berlin“ (Standard) beigefügt (Anlage 1).
Alle nachrichtlich eingetragenen Bodendenkmale sowie die im Verzeichnis für die Funde und Fundstellen Berlins
geführten archäologischen Fundstellen und Verdachtsflächen unterliegen den Schutz- und Erhaltungsvorschriften
dieses Gesetzes. Archäologische Fundstellen werden als nachrichtlich eingetragene Bodendenkmale in die Berliner
Denkmalliste aufgenommen, wenn Bereiche der Fundstellen nachweislich unversehrt an Ort und Stelle (in situ)
erhalten sind. Sind Bodendenkmale durch bauseitige Bodeneingriffe gefährdet, finden die allgemeinen
Schutzvorschriften und die Maßnahmen des Denkmalschutzes nach § 8 und § 11 DSchG Bln Anwendung. Diese
enthalten das Verursacherprinzip und führen alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen auf.
Werden Bodendenkmale neu entdeckt, ist die Arbeit daran einzustellen und die Entdeckung der Fundstelle gemäß
§ 3 Abs. 1 DSchG Bln unverzüglich der dafür zuständigen bezirklichen unteren Denkmalschutzbehörde (UD) oder
dem Landesdenkmalamt Berlin (LDA) anzuzeigen. Die Fundstelle ist bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf gemäß § 3 Abs. 3
DSchG Bln ebenfalls der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde, in der Regel der unteren
Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 DSchG Bln ist die zuständige Denkmalbehörde berechtigt, alle beweglichen
Bodendenkmale (Funde) zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. Ist kein
Eigentümer zu ermitteln, gehen die Funde in das Eigentum des Landes Berlin über.
Das LDA als Denkmalfachbehörde wirkt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DSchG Bln beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes
mit. Eine Form der Mitwirkung stellt dieser vom LDA verfasste Standard dar. Der Standard findet Anwendung für
sämtliche im Land Berlin in Verbindung mit Bodendenkmalen zu ergreifenden Maßnahmen und ist Grundlage aller
diesbezüglich geschlossenen Grabungsvereinbarungen und Werkverträge.
Der vorliegende Standard gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017. Hält eine Maßnahme über die Geltungsdauer
des Standards hinaus an, sind Anpassungen in Absprache mit dem LDA vorzunehmen. Der Standard gibt
verbindliche Regeln für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Maßnahmen, die
Berichtsabfassung sowie die Fund- und Berichtsübergabe vor. Für die Aktualität und Verbesserung des Berliner
Grabungsstandards ist das LDA auf die Mitwirkung aller Beteiligten angewiesen und nimmt Anregungen gerne
entgegen.
5
2. Vorbereitung
Ziel der Bodendenkmalpflege ist es, Bodendenkmale zu schützen und in situ so ungestört wie möglich zu erhalten.
Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden legen gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Erhaltung,
Sicherung, Dokumentation und Bergung neu entdeckter sowie bedrohter Bodendenkmale fest und lassen sie durch
die Denkmalfachbehörde selbst oder fachlich qualifizierte Dritte zu Lasten des Verursachers ausführen. Dafür sind
verschiedene bodendenkmalverträgliche Maßnahmen geläufig, die je nach Umfang des geplanten Bodeneingriffs,
der Bedeutung und Zeitstellung der Fundstelle sowie der Dauer der für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden
Zeit Anwendung finden.
Formen der Maßnahmen (Auswahl):
•
•
•
•
Prospektion zur Feststellung von Größe, Dichte, Beschaffenheit, Erhaltungszustand sowie Zeitstellung der
Bodendenkmale
Teil- oder vollflächige archäologische Rettungsgrabung
Teil- oder vollflächige archäologische Freilegung und Substanzerhaltung
Baubegleitende archäologische Bergung
An der Vorbereitung der auszuführenden Maßnahme wird das LDA beteiligt. Dem LDA werden vom Verursacher
prüffähige
Unterlagen
zur
Verfügung
gestellt
(Vorhabenbeschreibung,
maßstäblicher
Plan,
Baugrunduntersuchung u.a.). In enger Zusammenarbeit mit dem LDA wird eine Leistungsbeschreibung erstellt.
Diese enthält die bodendenkmalfachlichen und technischen Anforderungen. Der Leistungsbeschreibung
grundsätzlich auszunehmen sind Erd- und Tiefbauarbeiten, Baugrunduntersuchungen, Baufeldberäumungen,
Prüfung und ggf. Entsorgung bezüglich kontaminierter Böden oder Munition. Die Schlussfassung der
Leistungsbeschreibung ist dem LDA zur Zustimmung vorzulegen.
Die Leistungsbeschreibung ist Grundlage einer Ausschreibung zur Durchführung der Maßnahme. Bei der
Ausschreibung ist ein Grabungskonzept mit anzufordern. Mittels der Ausschreibung ist professionelles
Grabungspersonal (Fachfirma, freiberufliche Archäologen) zu beauftragen. An der Entscheidung über die
Ausführung der Maßnahme, insbesondere bei der Auswahl geeigneter Fachkräfte für die Grabungsleitung, ist das
LDA zu beteiligen. In Abhängigkeit der Größe und Art der Maßnahme ist das Grabungsteam zu bestimmen. Dieses
besteht aus der Grabungsleitung (z.B. Archäologe, Techniker) und den Mitarbeitern (z.B. Vermesser, Zeichner,
Fundbearbeiter usw.). Es ist darauf zu achten, dass mindestens eine Person der Grabungsleitung die deutsche
Sprache fließend in Wort und Schrift beherrscht. Das Grabungsteam soll möglichst für die gesamte Dauer der
Ausgrabung eingesetzt werden.
Einzelheiten zur Durchführung der Maßnahme regelt ein Vertrag zwischen dem Verursacher bzw. Auftraggeber
und der ausführenden Fachfirma. Inhalt des Vertrages sind außerdem die Leistungsbeschreibung sowie der
vorliegende Standard, sofern mit Zustimmung des LDA im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wird.
6
Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist bei der Vorbereitung der Maßnahme besonders zu achten auf eine gründliche
Recherche die Fundstelle betreffend, wie z.B.:
•
•
•
•
Studium der Bau- und Fundakten, des Fundstellenverzeichnisses und Fundarchives, entsprechender
Recherchen (falls vorhanden)
Erfassung und Berücksichtigung der Altfunde und -grabungen sowie der Altbebauung und der Fehlstellen
Kartierung der Altfunde und -bebauung sowie der Fehlstellen, flur- und quartierweise im Maßstab 1:500,
1:250, flurstücks- und parzellenweise im Maßstab 1:100
Auflisten der Quellennachweise; tabellarische und lückenlose Aufstellung der Besiedlungs-, Bau-, Besitzerund Nutzungsgeschichte
Ebenfalls ist zu achten auf:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Einholen der denkmalrechtlichen Erlaubnis
Einholen der Zustimmung der Eigentümer, Verfügungs- und Nutzungsberechtigten
Einholen der Schachtscheine mit Hilfe des Leitungsbestandsplanes von allen Leitungsträgern
Einholen von Nutzungserlaubnissen weiterer beteiligter Träger öffentlicher
Belange (z.B. Naturschutz)
Prüfung hinsichtlich der Leistungen Dritter zur Baufeldberäumung, zur Beräumung kontaminierter Böden
oder Munition
Prüfung hinsichtlich der vorliegenden Grundwasserverhältnisse
Einrichten der Vermessung (mögliche Fremdleistung)
Einrichten und Vorhalten der Baustelle einschließlich einer Baustellenunterkunft
regelmäßige Abfuhr anfallender Erdmassen
Baustellen- und Personenhaftpflichtversicherungen, Personensozial-, Kranken- und Unfallversicherungen
Beim Einrichten der Baustelle sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
•
•
•
•
•
Mannschafts-, Bürounterkünfte einschließlich Sanitäreinrichtungen vor Ort, nahe gelegene und separate
Werkzeug- und Magazinunterkünfte sowie Räumlichkeiten für Büro-, Foto- und Zeichenarbeiten
Aufstellen des Bauzaunes, der Absperrungen; Baustellenversorgung mit Strom, Wasser, Abwasser,
gegebenenfalls Heizung oder Lüftung
Zugänglichkeit der Baustelle für Mitarbeiter sowie Zu- und Abfahrtsverkehr
vorhandene Vegetation und Lebensräume schonen (Baumverschalung, Wurzelvorhang, -brücke)
Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Einbruch und Diebstahl
7
3. Durchführung
Das LDA gibt mit Maßnahmenbeginn die Grabungs- bzw. Ortsaktennummer heraus und übernimmt die
Fachaufsicht. Benannt wird eine Kontaktperson des LDA, die von Beginn an in engem Kontakt mit der
Grabungsleitung steht und im Interesse eines bodendenkmalverträglichen und zügigen Verlaufs der Maßnahme
regelmäßig an Baubesprechungen und Absprachen mit dem Verursacher teilnimmt. Das Grabungskonzept als
Bestandteil der Beauftragung soll möglichst ohne Änderungen umgesetzt werden. Abweichungen sind im
Vorhinein mit dem LDA abzustimmen.
Die Grabungsleitung ist für die gesamte Dauer der Maßnahme für die Ausführung der im Standard enthaltenen
Belange verantwortlich und weisungsbefugt gegenüber ihren Mitarbeitern, technischen und studentischen
Hilfskräften, Schülern und Praktikanten. Sie erteilt Presseauskünfte nur in Rücksprache mit dem LDA. Öffentliche
Termine und Presseveranstaltungen werden vom LDA geleitet. Die Grabungsleitung führt die Kommunikation mit
dem LDA. Den Schriftverkehr mit Dritten regelt das LDA.
3.1.
Grabungsbeginn und Einrichten der Fläche
Der Beginn (Datum) der Maßnahme wird dem LDA unverzüglich übermittelt. Vom ersten Tag der Aushubarbeiten
an bis zum Maßnahmenende muss die Baustelle ausreichend gesichert sein. Die Originaldokumentation sowie
wertintensive Gegenstände und Funde dürfen nicht auf der Baustelle verbleiben. Auch im Hinblick auf zu
erwartende Funde ist die Baustelle gegen Einbruch und Diebstahl zu sichern.
Am ersten Tag der Maßnahme, vor Antritt der Arbeit erfolgt eine aktenkundige Arbeitsschutzbelehrung, die in
regelmäßigen Abständen bzw. bei unvorhergesehenen Vorkommnissen zu wiederholen ist. Auf Nachfrage stellt
das LDA die Gefährdungsbeurteilungen von Tätigkeiten auf Grabungen zur Verfügung, die konkrete Maßnahmen
zur Unfallverhütung enthalten, Kontakt: Gunnar Nath, Tel. 030/90259-3686.
Das Vorgehen der Vermessung ist vor Beginn der Arbeiten zu klären und das Messnetz mit mehreren
Hauptmesspunkten einzurichten. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Maßnahmenbeginn wird dem LDA ein
Kurzbericht entsprechend Anlage 13 abgegeben. Je nach Dauer und Umfang der Maßnahme können
Zwischenberichte angefordert werden.
3.2.
Anlage von Planum und Profil, Freilegung von Befunden
Mit der Anlage des ersten Planums, Profils oder der Feststellung erster Befunde und Schichten beginnt die
Dokumentation. Alle Plana und Profile sowie die darin erkennbaren Schichten und Befunde werden vermessen,
geputzt, fotografiert und gezeichnet. Alle Befunde werden mit dem entsprechenden Befundblatt dokumentiert und
in einer Befundliste erfasst. Ausnahmen sind im Vorhinein mit dem LDA abzusprechen.
Die Nummerierung aller Plana, Profile und archäologischen Befunden und Schichten ist so vorzunehmen, dass eine
eindeutige Zuordnung möglich und in allen Dokumentationsteilen schnell ersichtlich ist. Die Vergabe von
Befundnummern soll im Grabungstagebuch vermerkt werden und nachvollziehbar sein. Alle einen Befund
betreffenden Dokumentationsteile (Zeichnungsnummer, Fotonummer, Fundzettelnummer usw.) sind im
Befundblatt aufzuführen.
8
Bei außerordentlicher Befundlage bzw. komplexen Fundumständen ist das LDA zu informieren, um gemeinsam
über das weitere Vorgehen (z.B. Blockbergungen) oder die Einbeziehung wissenschaftlicher Fachkräfte zu
entscheiden. Bei der Dokumentation und Bergung menschlicher Überreste in Verbindung mit Gräbern,
Gräberfeldern oder Friedhöfen sind Anthropologen hinzuzuziehen. Werden menschliche Überreste aufgedeckt, die
als Opfer von Gewaltherrschaft und Krieg im Sinne des Gräbergesetzes gelten könnten, ist das LDA umgehend zu
informieren. Die Entnahme von Proben für naturwissenschaftliche Untersuchungen (z.B. AMS-Datierung,
Dendrochronologie) ist unter Angabe der Zielstellung mit dem LDA abzustimmen. Eine Probenentnahme sollte im
Tagebuch, auf dem Befundbeschreibungsblatt sowie auf den Zeichnungen vermerkt sein. Je nach Probe ist ein
entsprechendes Probendatenblatt auszufüllen (Anlagen 11 und 12).
3.3.
Fundbehandlung auf der Grabung
Bei der Entdeckung erster Funde ist vom LDA die Inventarnummer (If-Nr.) des Museums für Vor- und
Frühgeschichte (MVF) einzuholen (Kap. 5.). Ansprechpartner im LDA ist Uwe Michas, Tel. 030/90259-3683.
Kontaktperson für konservatorische und restauratorische Fragen ist die Restauratorin des LDA Mercedes Gransow,
Tel. 030/90259-3799. Folgende Ausführungen richten sich nach den Vorgaben zur Fundbehandlung des
Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (2012) und sind teils wörtlich zitiert:
Der Umgang mit Funden bei der Entdeckung, Freilegung, Bergung und weiteren Behandlung orientiert sich primär
an deren Erhaltungszustand. Entscheidende Aspekte zur weiteren Bearbeitung und Versorgung eines Fundes sind
deren Stabilität (Abbaugrad des Materials) und Feuchtegrad (nass, feucht, trocken). Um Schäden an den Funden
vorzubeugen, muss dafür gesorgt sein, dass die Objektfeuchte zum Zeitpunkt der Freilegung beibehalten bleibt.
Die Fundobjekte teilen sich ein in:
Funde, die keiner unmittelbaren konservatorischen Bearbeitung bedürfen:
•
trockene, stabile Funde
Funde, die eine konservatorische (Erst-)Versorgung benötigen:
•
•
•
•
•
•
alle Metallfunde, insbesondere Eisen
instabile Keramik- und Glasobjekte
Funde aus organischen und artverwandten Materialien
Funde aus empfindlichen und bruchgefährdeten Werkstoffen
alle feuchten und nassen Funde (Schimmelgefahr)
Kompositobjekte
Bei Funden, die eine konservatorische Einschätzung oder (Erst-)Versorgung benötigen, ist zum Schutz der Funde
unverzüglich das LDA zu informieren. Gemeinsam wird über nächste Schritte (z.B. Stabilisierung, Art der Bergung)
entschieden. Funde, die sofortige konservatorische Maßnahmen benötigen, werden umgehend an das LDA
weitergeleitet. Auch diese Funde sind in der Fundliste zu erfassen und mit Übergabeprotokoll (Anlage 15) zu
übergeben. Während der Grabung ist keine eigenständige Konservierung oder Restaurierung von Funden
vorzunehmen. Das geborgene Fundmaterial ist stratifiziert, nach Schichten, Befunden und Materialien, zu trennen
und zu erfassen. Die nach Material getrennten Funde sind jeweils mit einem eigenen Fundzettel zu versehen. Es ist
auf eine fachgerechte Aufbewahrung bzw. Lagerung der Funde und Proben während der Grabungs- und
Aufarbeitungszeit zu achten. Auch müssen die Funde in dieser Zeit dem LDA für fachliche Rückfragen oder
restauratorische Belange zugänglich sein.
9
3.4.
Grabungsabschluss
Der Abschluss (Datum) der Maßnahme wird dem LDA im Vorhinein oder unmittelbar am Tag des Grabungsabschlusses übermittelt. Die bodendenkmalpflegerische Freigabe für bauseitige Bodeneingriffe bzw. Baumaßnahmen erteilt die zuständige bezirkliche UD auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme des LDA.
4. Richtlinien zur Dokumentation
Die gesamte Dokumentation, einschließlich der Berichte, ist in deutscher Sprache zu erstellen. Alle Dokumente
(Texte, Listen u.a.) sind im handschriftlichen Original, als Datei in einem für die Langzeitarchivierung geeigneten
Format (siehe Kap. 8.) und als Ausdruck dieser Datei auf alterungsbeständigem Papier (siehe Kap. 4.1.) abzugeben.
Mit dem ersten Tag beginnt die Grabungsleitung mit der Dokumentation der Maßnahme und erstellt fortlaufend
und tagesaktuell gemeinsam mit den Mitarbeitern folgende im Standard vorgeschriebenen Dokumente:
•
•
•
•
•
•
•
•
Grabungstagebuch
Vermessungsunterlagen
Gesamtplan
Fotos und Fotoliste
Zeichnungen
Befundblätter und Befundliste
Fundzettel
Fund- und Probenlisten
(Anlage 2)
(Anlage 6)
(Anlagen 3 bis 5)
(Anlage 10)
(Anlagen 7 und 8)
Folgende Dokumente sind bei speziellen Maßnahmen bzw. Befunden zu erstellen:
•
•
•
•
4.1.
Grabprotokoll
Erhebungsbogen Dendrochronologie
Erhebungsbogen AMS-Datierung
Fundmeldung
(Anlage 9)
(Anlage 12)
(Anlage 11)
(Anlage 16)
Materialanforderungen
Dem Leitfaden des LDA zur Erstellung von restauratorischen Dokumentationen in der Baudenkmalpflege (2016)
folgend, gelten die angeführten Materialanforderungen. Grundsätzlich ist bei allen verwendeten Materialien der
Dokumentation auf die Archivbeständigkeit zu achten. Papiere und Kartone müssen, gemäß DIN ISO EN 9706
(2010), alterungsbeständig sein, d.h. säure- und holzfrei, alkalisch gepuffert und ohne optische Aufheller. Papiere
mit DIN 6738 und „Chlorfrei gebleichte“ sowie alle Recyclingpapiere entsprechen nicht dieser Auflage.
Archivbeständiges Beschriftungsmaterial muss lichtecht, wasserfest sowie frei von Säure und Eisen sein. Diese Anforderungen erfüllen z.B. Bleistifte, Buntstifte hoher Qualität mit guter Lichtbeständigkeit, mit Ruß pigmentierte
Tuschen oder Pigmenttinten. Hingegen erfüllen Füllertinten, Kugelschreiber, Faserstifte auf Farbstoffbasis diese
nicht. Bei Fundzetteln, Handzeichnungen und -kartierungen sind nur archivbeständige Beschriftungsmaterialien
zulässig. Dokumenthüllen oder Druckverschlussbeutel sollen aus weichmacherfreien Polyestern sein, die den sog.
P.A.T.-Test nach ISO 18916 bestehen. Dazu zählen reines Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP).
10
4.2.
Grabungstagebuch
Das Grabungstagebuch wird mit dem ersten Tag der Maßnahme begonnen und fortlaufend sowie tageweise
geführt. Festzuhalten sind Witterungsbedingungen, Personaleinsatz und Arbeitszeit, durchgeführte Arbeiten sowie
bearbeitete Flächen, Profile, Befunde und Listen. Ebenfalls vermerkt werden sollen Fremdleistungen, der Einsatz
technischer Geräte und besondere Vorkommnisse (Besucher, Ausfälle u.a.).
4.3.
Vermessungsunterlagen
Die Vermessung ist auf die amtlichen Referenzsysteme (Lage und Höhe) des Landes Berlin zu beziehen (z.Z.
ETRS89 und NHN). Vermarkte Festpunkte der Maßnahme sind im Messprotokoll aufzulisten und in eine Lageskizze
einzutragen. Die Nivellements sind ebenfalls zu protokollieren. Der Vermessungsplan enthält einen Ausschnitt der
Flurkarte und der Flurstücks-/Eigentümernachweise aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystem (ALKIS) für den Grabungsbereich und die unmittelbar angrenzenden Flurstücke. Die o.g. Festpunkte, die
Grabungsgrenze (Punkt-Strich-Linie) und ggf. eine Flächenunterteilung sind in den Vermessungsplan einzutragen.
4.4.
Gesamtplan
Der Gesamtplan ist in einem geeigneten Maßstab während der Grabung vor Ort zu erstellen und täglich zu
aktualisieren. Der Gesamtplan verzeichnet die Grabungsgrenzen, Flächen bzw. Schnitte, alle Plana, Profile und
Befunde, großflächige Störungen und ggf. Grabungsgrenzen bzw. Befunde von Altgrabungen. Pläne sind als
AutoCAD-Pläne anzufertigen und in den Formaten DXF/DWG sowie als PDF/A abzuspeichern. (Kap. 8.1.)
4.5.
Fotodokumentation und -liste
Die Fotodokumentation erfolgt digital. (Kap. 8.3.) Jedes Planum, jedes Profil und jeder Befund wird unter Vermeidung von Verzerrungen fotografiert. Allen anzufertigenden Fotos sind Maßstab, Nordpfeil und Fototafel beizufügen. Die Fototafel enthält folgende Angaben: Ortsakten-/Grabungsnummer, Kurztitel/Fundort, Befundnummer
bzw. Planums- oder Profilnummer und das Datum. Zusätzlich werden Übersichts- und Arbeitsfotos angefertigt.
Aussagekräftige Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit (Plakate, Flyer, Publikationen) sollen ohne Maßstab, Nordpfeil
und Fototafel angefertigt werden. Die Fotodokumentation begleitend wird eine Fotoliste erstellt, die für jedes Foto
die Bildbezeichnung, den Bildinhalt, die Blickrichtung, das Datum und den Fotograf bzw. Bearbeiter auflistet.
Fundfotos, die während der Aufarbeitung entstehen, sind unter Angabe der Fundzettelnummer aufzunehmen, in
der Fotoliste zu erfassen und mit der Grabungsdokumentation abzugeben. Fotos der wichtigsten Befunde sind als
Ausdruck auf archivbeständigem Fotopapier dem Bericht beizufügen.
4.6.
Zeichnungen
Alle Boden- und Baubefunde, Plana und Profile werden im Maßstab 1:20 (Detail 1:10) gezeichnet. Das betrifft
Handzeichnungen und Messbilder. Zeichenblätter sind durchgehend zu nummerieren und enthalten im
Zeichnungskopf folgende Informationen: Grabungsnummer, Bezirk, Straße, Angabe der gezeichneten Plana,
Profile und Befunde, Datum und Bearbeiter. Auf allen Zeichnungen sind Messpunkte des Lagebezugssystems und
Höhenwerte anzugeben. Des Weiteren sind anzugeben: Planums-/Profil- und Befundnummer, Maßstab, Nordpfeil
bzw. Ausrichtung. Handzeichnungen sind mit natürlichen Farben zu kolorieren. Bei Baubefunden sind Lage und
Schnitte der Baustrukturen, einschließlich der Baunähte, darzustellen und Ober- und Unterkanten einzumessen. In
Messbildern sind Befundgrenzen mit Polylinien darzustellen.
11
4.7.
Befundblätter und -liste
Die schriftliche Dokumentation der archäologischen Befunde erfolgt mit dem Boden- bzw. Baubefundblatt. Jeder
Befund, ungeachtet ob Boden- oder Baubefund, erhält eine fortlaufende Nummer. Das Befundblatt ist vollständig
und leserlich auszufüllen und von der Grabungsleitung oder den beauftragten Mitarbeitern zu unterzeichnen. Alle
Befunde sind in einer Befundliste zu erfassen.
4.8.
Fundzettel
Jeder einzelne Fundzettel soll mit Bleistift, vollständig und leserlich ausgefüllt werden. Folgende Informationen
sind stets anzugeben:
•
•
•
•
•
•
Ortsteil und Bezirk,
Grabungsnummer und Fundort/Adresse,
Befundnummer sowie wörtliche Benennung (Schicht, Grube usw.),
Fundgegenstand/-gegenstände sowie Materialart,
Funddatum,
Erfassungsnummer.
Die einzutragende Erfassungsnummer setzt sich zusammen aus:
Grabungsnummer – Befundnummer – Fundzettelnummer / Material- bzw. Einzelfundnummer
Die Fundzettelnummer ist fortlaufend und wird nicht wiederholt. Die Material- bzw. Einzelfundnummer wird
vergeben, wenn es sich um unterschiedliche Materialien bzw. Einzelfunde innerhalb eines Fundzusammenhanges
handelt. Die Material- bzw. Einzelfundnummer entfällt, wenn nur eine Materialart bzw. ein Einzelfund vorliegt.
(Beispiel Anlage 7/1) Jeder Fundzettel wird einzeln in einem Druckverschlussbeutel verpackt und mit der Sichtseite
gut erkennbar in die Fundtüte eingelegt. (siehe Kap. 5.)
4.9.
Fund- und Probenlisten
In der Fundliste sind alle während der Maßnahme geborgenen Funde aufzuführen. Funde, die z.B. aus konservatorischen Gründen bereits während der Grabung übergeben wurden, werden ebenfalls dort verzeichnet. Im
Gegensatz zu den bisherigen Vorgaben soll die Fundliste als (Excel)Tabelle geführt werden. Das Tabellenblatt
enthält folgende allgemeine Angaben: Fundstellenbezeichnung, Grabungs- und If-Nummer des MVF, Datum,
Bearbeiter sowie das Übergabedatum der Funde an das LDA. Die Tabelle selbst listet folgende, die Funde
betreffenden Angaben auf: Befundnummer, Fundzettel-/Material- bzw. Einzelfundnummer, Anzahl, Material,
Materialart, Objektansprache, vorläufige Datierung, vorläufiger Verbleib/Bemerkungen, Kistennummer und eine
Spalte für das MVF zur internen Katalogisierung.
Proben jeder Art werden in der Probenliste erfasst. Auch die Probenliste wird als (Excel)Tabelle geführt. Diese
enthält ebenfalls Angaben zu Fundstelle, Grabungsnummer, Datum und Bearbeiter. Die Tabelle listet folgende die
Proben betreffenden Angaben auf: Befund-, Fundzettel-/Material- bzw. Einzelfundnummer, Probennummer,
Material, Objektansprache, vorläufige Datierung und Informationen zum Verbleib (Labor, Bearbeiter).
12
5. Funde
Der Umgang mit Fundobjekten während der Grabung ist im Kap. 3.3. erläutert. Funde aus anderen
Zusammenhängen (z.B. abgegebene Lesefunde) sind mit Fundmeldung versehen dem LDA abzugeben. (Anlage 16)
5.1.
Reinigung und Beschriftung
Grundsätzlich werden Fundobjekte aus folgenden Materialien im Rahmen von Grabung und Aufarbeitung nicht
gereinigt: Metalle, Leder, Textilien, Glas, Knochenartefakte sowie Holzgegenstände.
Stabile Keramik und Knochenfunde, die keine weiteren Besonderheiten (z.B. organische Anhaftungen,
Bearbeitungsspuren) aufweisen, werden mit klarem Wasser und geeigneten Hilfsmitteln, wie einem Pinsel,
gereinigt und anschließend getrocknet. Bei der Trocknung sollte auf ein langsames und schonendes Verfahren
geachtet werden, da sich die Materialien ansonsten verziehen oder splittern können. Trockenöfen oder -schränke
sind dem Material entsprechend bei niedriger Temperatur zu betreiben. Direkte Sonneneinstrahlung ist ebenso
wie die Trocknung auf Heizkörpern oder vor Heißluftgeräten zu vermeiden.
Die Beschriftung der Fundobjekte wird vom LDA durchgeführt.
5.2.
Verpackung
Das verwendete Verpackungsmaterial sollte archivfähig und gut einsehbar sein. Im LDA werden folgende
Materialien standardmäßig verwendet:
•
•
•
Druckverschlussbeutel aus Polyethylen (PE) oder Polypropylen (PP) in den Größen:
o
10 x 70 x 0,09 mm
o 120 x 170 x 0,09 mm (für Fundzettel geeignet)
o 200 x 300 x 0,09 mm
o 300 x 400 x 0,09 mm
Kartons (Fundkisten), säurefreie Stülpkartons mit den Maßen:
o 480 x 290 x 210 mm mit einer Stärke von 2,4 mm
Dosen, Folien, Polstermaterial: aus PE oder PP
Bei Fragen in Bezug auf das Verpackungsmaterial ist Rücksprache mit dem Eingangsmagazin des LDA zu halten,
Tel.: 030/90259-3799. Ab 2018 werden die Grabungsfunde ausschließlich in den vorgegebenen Verpackungen
angenommen.
Die nach Stratigraphie und Material getrennt erfassten Funde werden in verschließbare Fundtüten aus PE oder PP
bzw. Fundkisten aus Karton verpackt. Buntmetalle und Eisen sind voneinander getrennt zu verpacken. Die
ausgefüllten Fundzettel befinden sich jeweils einzeln in Druckverschlussbeutel und sind gut sichtbar den Funden
beigelegt. Alle Fundtüten und Großobjekte (z.B. Baukeramikteile) sollen eindeutig identifizierbar sein. Gewaschene
Funde dürfen aufgrund der Schimmelgefahr erst verpackt werden, wenn sie völlig durchgetrocknet sind.
13
Um Objektschäden zu vermeiden, sind die einzelnen Fundtüten und -kisten nicht zu voll zu packen bzw. zu
überladen. Die Fundkisten sind außen an der Schmalseite mit vollständig ausgefüllten Fundkistenzetteln zu
versehen. Darauf sind folgende Angaben zu verzeichnen: Fundstelle, Grabungsnummer, Katalognummer,
Kistennummer, die eingepackten Materialien sowie die zugehörigen Befund- und Fundzettelnummern (Anlage 14).
Jede Fundkiste ist mit einer listenhaften Aufstellung des Inhalts, z.B. (Teil-)Ausdruck der Fundliste, zu versehen.
5.3.
Fundübergabe und Verbleib
Die Funde werden dem Archäologischen Eingangsmagazin nach Abschluss der Grabung vollständig übergeben. Bei
der Übergabe wird der Zustand der Funde, deren Reinigung, Verpackung und Fundzettel sowie die beigelegten
Fundlisten überprüft. Die Übergabe wird nach Anlage 15 protokolliert und dem Bericht in Kopie beigefügt. Die
direkte Übergabe ist mit den Verantwortlichen des Eingangsmagazins abzusprechen und durch die
Grabungsleitung, zwecks Rückfragen, durchzuführen.
Kontakte für das Archäologische Eingangsmagazin:
Mercedes Gransow: 030/90259-3799
Uwe Michas: 030/90259-3683
Landesdenkmalamt Berlin
Archäologisches Eingangsmagazin
Klosterstr. 47
10179 Berlin
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausgräber bzw. die beauftragte Grabungsfirma an den Funden weder ein
Zurückbehaltungs- noch ein Werkunternehmerpfandrecht geltend machen kann. Nach § 3 Abs. 2 DSchG Bln gehen
Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, mit der Entdeckung in das Eigentum des Landes Berlin über
(siehe Kap. 1., Anlage 1). Die Berliner Bodenfunde werden treuhänderisch vom MVF für das Land Berlin verwaltet.
Aus diesem Grund wird für sämtliche Fundobjekte neben der Erfassungsnummer des LDA eine Inventar- bzw.
Katalognummer des MVF vergeben. Dies ist die sog. If-Nummer, unter der das Fundmaterial im Depot auffindbar
ist. Die Übergabe der Funde an das MVF wird im Archäologischen Eingangsmagazin des LDA vorbereitet und durch
die Mitarbeiter des LDA durchgeführt.
5.4.
Ausleihe, Beprobung und Publikation
Sollte Interesse an der wissenschaftlichen Bearbeitung oder Beprobung von Fundmaterial bestehen, ist das LDA zu
informieren, um einen Leihvertrag über die Dauer der wissenschaftlichen Bearbeitung mit dem MVF zu vermitteln.
Fundobjekte, z.B. für Ausstellungen, dürfen ebenfalls über das LDA durch das MVF nur aufgrund von Leihverträgen
ausgeliehen werden. Anfragen sind an Dr. Karin Wagner, Tel.: 030/90259-3680, zu richten.
Werden Grabungsfunde publiziert bzw. wird in Publikationen auf Fundstücke verwiesen, ist stets die vollständige
If-Nummer des MVF anzugeben. Daher ist bei Publikationsinteresse auf die rechtzeitige Vergabe dieser
Katalognummer zu achten. Rückfragen hierzu sind an die Mitarbeiter im Magazin des MVF zu richten: Christiane
Klähne, Tel.: 030/266425356, E-Mail: [email protected].
14
6. Grabungsbericht
Der Grabungsbericht besteht aus dem Abschlussbericht und den im Zusammenhang mit der Grabung
entstandenen Dokumenten als Anlage. Der Abschlussbericht wird von der Grabungsleitung digital verfasst und
anschließend in digitaler und analoger Form abgegeben. Der analoge Bericht ist farbig und gebunden zu erstellen
und von der Grabungsleitung zu datieren und zu unterzeichnen. Auch hier ist in besonderer Weise auf die
Material- sowie Formatanforderungen bezüglich der Langzeitarchivierung zu achten. (Kap. 4.1. sowie Kap. 8.)
Der Abschlussbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung der Grabung:
•
•
•
•
•
•
Technischer Ablauf, Grabungsmethodik
Angaben zu Umfang und Flächen, Topographie
Bisheriger archäologischer und historischer Kenntnisstand (Quellennachweise)
Beschreibung der Befunde und Funde, Stratigraphie
Ergebnisse, Interpretation und Rekonstruktion
Ausblick auf künftige Grabungen oder Forschungsansätze für das Terrain bzw. Hinweise auf im Boden
verbliebene Befunde/Strukturen und schützenswerte Flächen und Bodendenkmale
Die Anlagen enthalten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Grabungstagebuch
Vermessungsunterlagen
Gesamtpläne, wahlweise im Maßstab 1:50, 1:100, 1:250, 1:500 angelegt als Befund-, Bauphasen-,
Belegungsphasenpläne (je nach Grabung)
Feldzeichnungen, Fundzeichnungen
Befundblätter und Befundliste
Fotos und Fotoliste
Fundzettel und Fundliste
Nachweis über entnommene Proben, Probendatenblätter und Probenliste
Kurzbericht, ggf. Zwischenberichte
als Kopie Schriftverkehr und Presseartikel mit Bezug zur Ausgrabung
CD/USB-Stick/externe Festplatte mit dem Bericht in digitaler Form
Übergabeprotokolle der Funde in Kopie
Checkliste
7. Abgabe
Der Abgabetermin für die Grabungsdokumentation, den Grabungsbericht sowie die Funde wird mit dem LDA im
Vorhinein vereinbart, erfolgt jedoch spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme. Fristüberschreitungen
sind dem LDA im Vorfeld anzuzeigen und zu begründen. Nachbesserungen, die sich bei Prüfung der
Dokumentation und des Berichts ergeben, werden im Rahmen der bestehenden Beauftragung und ohne
Zusatzkosten geliefert. Der Vertrag gilt erst mit der Schlussabnahme seitens des LDA als erfüllt. Hierbei wird dem
LDA die gesamte Dokumentation, einschließlich der Funde, zusammen mit einer Checkliste übergeben, die vom
Ausgräber auszufüllen und zu unterzeichnen ist (Anlage 17).
15
Alle auf der Grabung erstellten Dokumente, alle im Zusammenhang mit der Auswertung entstandenen
Unterlagen, der Grabungsbericht und die geborgenen Funde gehen in das Eigentum des Landes Berlin über. Der
oder die Urheber übertragen dem Land Berlin unter Wahrung des Anerkennungsrechts der Autorenschaft das
Recht zur gleichberechtigten, uneingeschränkten Verwertung und Publikation der angefertigten Dokumente. Es ist
ein ausdrückliches Anliegen des LDA, dass der Ausgräber eine erste Veröffentlichung der Grabungsmaßnahme
vornimmt.
8. Richtlinien zur Erstellung digitaler Daten
8.1.
Pläne
Thematische oder technische Pläne, Illustrationen und Publikationszeichnungen können mit unterschiedlichsten
Programmen erstellt werden. Das LDA setzt die Programme AutoCAD (Version 2013) sowie verschiedene
Programme von Adobe wie InDesign und Photoshop ein. Bearbeitete Pläne sind als Ergebnis einer
abgeschlossenen Maßnahme unveränderbare Dokumente, die nicht weiter bearbeitet werden und in einem für die
Langzeitarchivierung geeigneten Format vorzuliegen haben. Daher sind die als AutoCAD anzufertigenden Pläne in
den Formaten DXF/DWG sowie zusätzlich als PDF/A Dateien einzuliefern.
Anzufertigen sind ein Gesamtplan sowie ggf. Befund- bzw. Detailpläne. Grundsätzlich sind folgende Layer
anzulegen:
•
•
•
•
•
•
Hauptmesspunkte/Messnetz
Grabungsgrenzen
Flächen- bzw. Schnittgrenzen
Plana
Profile
Befunde
Die Befunde sind in einer detaillierten Layerstruktur zu hinterlegen. Befundgrenzen sind mit geschlossenen
Polylinien darzustellen. Bei unsicherer bzw. ungefährer Begrenzung ist eine Strichlinie zu verwenden. Die
Benennung der Layer ist eindeutig zu halten und bei Abkürzungen zu entschlüsseln. Bei Sonderfunden,
Einzelfundeinmessungen, Beprobungen, Bohrungen o.ä. sind ebenfalls geeignete Layer anzulegen.
Dem Gesamtplan ist eine Legende beizufügen, die Angaben zur Projektbezeichnung/Fundort, Grabungs-/
Ortsaktennummer, Titel des Plans, Planersteller, Maßstab, Datum der Erstellung, Bezeichnung des digitalen
Dokuments und die Auflösung von Symbolen, Schraffuren, Farben u. dgl. enthält.
8.2.
Zeichnungen/Abbildungen
Scans analog gefertigter Feldzeichnungen u.a. können im JPEG-Format abgespeichert werden. Diese werden
zusammen mit tachymetrisch gemessenen Zeichnungen und digitalisierten Feldzeichnungen im Ordner
Zeichnungen, Unterverzeichnisse Feldzeichnungen/Fotoentzerrung abgelegt.
Um die Geo-Referenzierung von Luftbildern beizubehalten, werden diese als GEO-TIFF abgespeichert. Entzerrte
Messbilder und digitale Bildpläne werden als DXF/DWG-Datei und als PDF/A-Datei gespeichert.
16
8.3.
Fotos, Videos, Fotogrammetrie und 3D-Modelle
Standard ist das Digitalfoto im unkomprimierten TIFF-Format. Eine Umwandlung von JPEG- in TIFF-Dateien ist
nicht zulässig. Digitalaufnahmen in Messbildern können im Format JPEG erfolgen. Für die Aufnahme wird das
Farbraum-Profil RGB vorgegeben. Digitalbilder sollten mindestens eine Auflösung von 300dpi haben. Die
Speicherung im JPEG-Format ist für Einzelbilder großer Bildpläne zulässig. Panoramabilder werden als MOV-Datei
abgespeichert, Videos als MPEG4-Datei.
Grundsätzlich soll jeder 3D-Datensatz von einem unabhängigen Textdokument begleitet werden, welches die
fachlichen und technischen Informationen sowie eine Beschreibung der vorhandenen Dateiformate enthält und
dem Nutzer eine bildliche Vorstellung von den Inhalten gibt. Bezüglich der Dateiformate liegen bislang wenige
Erfahrungen vor. Daher sei auf die IANUS IT-Empfehlungen zur Langzeitarchivierung verwiesen. Zu den eingereichten Daten sollte, so lizenzrechtlich möglich, auch ein Betrachtungsprogramm (Viewer) mitgeliefert werden.
8.4.
Texte
Textdokumente, z.B. Tagebuch, Kurz- und Zwischenberichte und der Grabungsbericht, können in den Formaten
ODT, DOCX oder TXT abgegeben werden. Zusätzlich sollten diese als PDF/A vorliegen. Die Versionen PDF/A-1 und 2 sind gleichermaßen für die Langzeitarchivierung geeignet. Das Container-Format PDF/A-3 ist nur dann für die
Langzeitarchivierung geeignet, wenn die eingebetteten Dateien ebenfalls in einem anerkannten Archivformat
vorliegen (siehe IANUS IT-Empfehlungen).
8.5.
Scans für Publikationen
Aufsichtsvorlagen von Farb- und Graustufenbildern (z.B. Befundzeichnungen, historische Abbildungen, Pläne)
werden mit einer Auflösung von mind. 600 dpi gescannt. Monochrome Abbildungen (z.B. Fundzeichnungen)
werden mit einer Auflösung von mind. 1200 dpi gescannt. Durchsichtvorlagen, wie z.B. Dias (24 x 36 mm) werden
mit einer Auflösung von mind. 3000 dpi digitalisiert. Die Speicherung erfolgt in Form unkomprimierter TIFFDateien. Bei Aufsichtsvorlagen (z.B. Fotoabzüge) sind Farbbilder mit 24 Bit, Grauwertbilder mit 8 Bit, bei
Durchsichtvorlagen (z.B. Dias) Farbbilder mit 48 Bit, Grauwertbilder mit 16 Bit zu scannen.
8.6.
Datenbanken und Speichermedien
Die Informationen aus Boden- und Baubefundblättern sollen mit Verweis auf alle zugehörigen
Dokumentationsteile (Vermessung, Zeichnung, Fotos, Funde usw.) auch digital in Tabellenform bzw. einer
Datenbank vorliegen. Die Speicherung von Tabellen erfolgt in den Formaten XLSX oder ODS. Bei der Erstellung
einer Datenbank sind grundsätzlich die Struktur der Datenbank zu dokumentieren sowie eine Speicherung der
Daten in einer von der verwendeten Software unabhängigen Variante vorzunehmen. Bei Verwendung spezieller
Datenbankformate ist bezüglich der Systemvoraussetzungen mit dem LDA Rücksprache zu halten.
Die Abgabe der digitalen Daten soll auf CD/DVD-ROM, USB-Sticks oder externen Festplatten erfolgen. Die bislang
nur vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege genutzte und noch am Beginn der Entwicklung stehende
GlassMasterDisk könnte zukünftig als archivbeständiges physikalisches Speichermedium standardmäßig
verwendet werden.
17
8.7.
Ordnerstruktur und Datensicherung
Abb. 1: Ordnerstruktur (D. Bibby: http://www.landesarchaeologen.de/fileadmin/Dokumente/Kolloquien/bibby_dig_dat_ausgr.pdf)
Ordnungsstrukturen, Datenformate und Datensicherung sind in der vorgegebenen Form einzuhalten.
Ansprechpartner hierfür im LDA ist Gunnar Nath, Tel. 030/90259-3686.
Die oberste Ebene ist die Grabungsnummer und -benennung
Beispiel: 1870_Berlin-Mitte_U5
Unterverzeichnisse: Fotos, Zeichnungen, Vermessungen, Daten, Berichte, Sonstiges
Fotos
Unterverzeichnisse: Grabung, Funde
Inhalt:
Digitalfotos
Unterverzeichnis Grabung: Grabungsnummer und Fotonummer
Beispiele:
G(rabung)1870_Fl(äche)01_0001.tif
G1870_Fl01_0001.tif
Unterverzeichnis Funde: Grabungsnummer und Fundzettelnummer
Beispiel:
F(und)1870_045_0001.tif
Präfix „G“ bzw. „F“ um eventuelle Doppelbenennungen auszuschließen.
Zeichnungen
Unterverzeichnisse: Fotoentzerrung, Feldzeichnungen (mit Unterverzeichnissen Plana und Profile), Gesamtplan,
Bearbeitungen
Plana:
Unterverzeichnisse für jede Zeichnung mit Zeichnungsbenennung, d.h.,
Grabungsnummer Zeichnungsbenennung
Beispiel:
1870_Fl (äche)01_K(önigs)S(traße)48_Pl(anum)1
Inhalt:
Grabungszeichnung (*dwg), Messdatei(en) (*dat), Kopien entsprechender Digitalfotos
aus dem Ordner Fotos/Grabung, entzerrte Fotos(*-e.jpg)
18
Zeichnungs- und Messdatenbenennung wie Ordner
Beispiel:
1870_Fl(äche)01_Pl(anum)01.dwg
1870_Fl(äche)01_Pl(anum)01.dat
Falls mehrere Messdateien, dann Suffix _02 _03 ... etc.
Beispiel:
1870_Fl(äche)01_Pl(anum)01_02.dat
Profile:
Unterverzeichnisse für jede Zeichnung mit Zeichnungsbenennung
Es ist sinnvoll, dass die Profile nach Profilnummern sortiert werden:
d.h. Grabungsnummer_Zeichnungsbenennung
Beispiel:
1870 _Fl(äche)01_ Pr(ofil)001
Inhalt:
Grabungszeichnung (*dwg), Messdatei(en) (*dat), Kopien entsprechender Digitalfotos
aus dem Ordner Fotos/Grabung, entzerrte Fotos (*-e.jpg)
Zeichnungs-und Messdateibenennung wie Ordner
Beispiel:
1870_ Fl(äche)01_Pr(ofil)001.dwg
1870_ Fl(äche)01_Pr(ofil)001.dat
Falls mehrere Messdateien dann Suffix _02 _03 ... etc.
Beispiel:
1870_ Fl(äche)01_Pr(ofil)001__02.dat
Fotodateien:
(gültig für Plana- und Profilordner)
Beispiel:
G1870_001_e.jpg
Entzerrte Digitalfotos behalten ihren ursprünglichen Dateinamen bei mit dem Suffix _e.
Gesamtplan:
Ständig zu aktualisierender Gesamtplan der Grabung
Dateiname:
Grabungsname- und Nummer .dwg
Beispiel: Berlin-Mitte_U5_1870.dwg
Bearbeitungen:
z.B. Phasenpläne, Rekonstruktionen u.a.
Vermessung und Laserscan
Rohdaten (Tachy, Laserscan) im ASCII-Format, Festpunktfeld, Katasterausschnitte
Daten
Unterverzeichnis: Befund, Fund, Tagebuch, Listen. Tabellarische Datenbanken werden durch die Unterverzeichnisse
Befund und Fund verwaltet. Die schriftliche Dokumentation wird im Verzeichnis Befund, die Fundbearbeitung wird
im Verzeichnis Fund untergebracht. Das Verzeichnis Tagebuch ist selbsterklärend. Das Verzeichnis Listen enthält
alle in Listen erfasste Daten, die während der Grabung erstellt werden (z.B. Foto-, Proben-, Dendrolisten).
Berichte
Dieser Ordner enthält alle Kurz- und Zwischenberichte sowie den Grabungsbericht.
Sonstiges
Sonstiger Schriftverkehr, wie Bauprotokolle, Pressemitteilungen, Arbeitsschutzbelehrungen und Recherchen,
werden im Verzeichnis Sonstiges abgelegt.
19
9. Literatur und Verweise
Archäologisches Museum Hamburg. Bodendenkmalpflege Freie und Hansestadt Hamburg, Dokumentationsrichtlinien, Stand 02/2012: http://www.amh.de/downloads/db/00000181.pdf (08.01.2016).
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in
Bayern, Stand 05/2012: http://www.blfd.bayern.de/medien/dokuvorgaben_05_2012.pdf (08.01.2016).
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Vorgaben zur Fundbehandlung auf archäologischen Ausgrabungen in
Bayern Stand 05/2012: http://www.blfd.bayern.de/medien/fundvorgaben_05_2012.pdf (16.02.2016).
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Dezernat Archäologische
Denkmalpflege, Richtlinien zur Grabungsdokumentation, Stand 01.10.2014: http://www.bldambrandenburg.de/bodendenkmalpflege (08.01.2016)
Bundesdenkmalamt Österreich, Richtlinien für archäologische Maßnahmen. 4. Fassung, Stand 01.01.2016:
http://www.bda.at/documents/262104480.pdf (24.02.2016).
St. Gasteiger, Empfehlungen zum Umgang mit archäologischen Funden. In: Ch. Flügel, G. Suhr, W. Stäbler (Red.),
Archäologische Funde im Museum. Erfassen – Restaurieren – Präsentieren. MuseumsBausteine Bd. 12 (München/
Berlin 2007), 67-83.
R. Göldner u.a., Kleiner Ratgeber zur Archivierung digitaler Daten. In: St. Winghart (Hrsg.), Archäologie und Informationssysteme, Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen (Quedlinburg 2013), 86-104.
Grabungsstandard des Verbands der Landesarchäologen in der BRD, ursprünglich publiziert in: Archäologisches
Nachrichtenblatt 4 (1999), Heft 1, in überarbeiteter Fassung vom 03.04.2006:
http://www.landesarchaeologen.de/fileadmin/Dokumente/Dokumente_Kommissionen/Dokumente_Grabungstech
niker/grabungsstandards_april_06.pdf (08.01.2016).
J. Haspel/J. v. Richthofen (Hrsg.), Berlin. Ausflüge im Spree-Havel-Gebiet, Ausflüge zu Archäologie, Geschichte und
Kultur in Deutschland Bd. 58 (Darmstadt 2014).
IANUS, IT-Empfehlungen für den nachhaltigen Umgang mit Forschungsdaten in den Altertumswissenschaften:
http://www.ianus-fdz.de/it-empfehlungen (22.02.2016).
5
A. Kinne, Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik – Ein Hilfsmittel für die archäologische Geländearbeit (Dresden
2009).
A. Kernd‘l (Bearb.), Berlin und Umgebung, Führer zu archäologischen Denkmälern in Deutschland Bd. 23 (Stuttgart
1991).
Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Richtlinien zur Grabungsdokumentation Archäologie und Behandlung von
Grabungsfunden und Proben, Stand 01.12.2013: http://hessenarchaeologie.de/Download/hessenARCHAEOLOGIE_Grabungsrichtlinien_2014.pdf (22.02.2016).
Landesdenkmalamt Berlin, Leitfaden zur Erstellung von restauratorischen Dokumentationen in der Baudenkmalpflege (Berlin 2016).
Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Richtlinien zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen,
Stand 07/2014: http://www.denkmalpflege.niedersachsen.de (Service/Download) (17.02.2016).
20
10. Anlagen
1.
Denkmalschutzgesetz Berlin (Stand 14.03.2016)
2.
Formblatt Grabungstagebuch
3.
Baubefundblatt
B. Wittkopp, Das Baubefundblatt. In: D. Schumann (Hrsg.), Bauforschung und Archäologie. Stadt- und
Siedlungsentwicklung im Spiegel der Baustrukturen (Berlin 2000), 429-472.
4.
Bodenbefundblatt
5.
Befundliste
6.
Fotoliste
7.
Fundliste
8.
Probenliste
9.
Grabprotokoll
Vereinigung des Archäologisch-technischen Grabungspersonals der Schweiz (Hrsg.), Technique des
fouilles – Grabungstechnik. Einführung in die Archäoanthropologie für das Archäologisch-technische
Grabungspersonal (Basel 1993), 14, Abb. 2. Das Berliner Grabprotokoll ist an das Grabprotokoll des
Kantons Bern angelehnt.
10. Fundzettel
11. Erhebungsbogen AMS-Datierung
Probendatenblatt
des
Leibniz
Labors,
Universität
kiel.de/leibniz/files/leibnizlabor_amsdatenblatt.pdf (08.01.2016).
12. Erhebungsbogen Dendrochronologie
13. Kurzbericht Ausgrabung
14. Kistenbeschriftung
15. Übergabeprotokoll für Funde
16. Fundmeldung
17. Checkliste
21
Kiel:
http://www.uni-
DSchG_BE_1995
1 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
VIS BE
Gesamtes Gesetz
Amtliche Abkürzung: DSchG Bln
Ausfertigungsdatum: 24.04.1995
Gültig ab:
07.05.1995
Dokumenttyp:
Gesetz
Quelle:
Fundstelle:
GVBl. 1995, 274
Gliederungs-Nr: 2130-12
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Vom 24. April 1995
Zum 14.03.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 04.02.2016 (GVBl. S. 26, 55)
Erster Abschnitt
Aufgaben, Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes
§1
Aufgaben
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den
Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.
(2) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche
Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei öffentlichen Planungen
und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale
sowie Bodendenkmale.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder
dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder
städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal
gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von
Denkmalwert bilden.
(3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen
einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und
Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der
Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs
ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein.
(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine
Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen
Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem
Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem
Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in
Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten
Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
2 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
§3
Bodendenkmale
(1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und
die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige
verpflichtet sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der
Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist
angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des
Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden,
soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht
wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des
Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche
Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu
nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an
gerechnet.
(2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit
der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.
(3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der
Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht
Gewähr dafür gegeben ist, daß die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der
Bodendenkmale gerecht wird.
(4) Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden,
kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten
erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern
oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. § 13 gilt
entsprechend. Eine bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung
zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich ist.
§4
Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen.
Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und
Sammlungen sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen.
(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten.
Eintragungen in den Denkmallisten werden von Amts wegen oder auf Anregung des
Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies
gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist. Die
Verfügungsberechtigten werden umgehend von der Eintragung sowie der Löschung
unterrichtet.
(3) Die Denkmallisten werden ortsüblich bekannt gemacht. Die Einsicht in die Denkmallisten ist
jedermann gestattet.
§5
Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.
(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger
Bestimmungen,
2.
systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer
Denkmaltopographie sowie deren Veröffentlichung,
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
3 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
3.
nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen
Führung,
4.
wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher
Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,
5.
Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege,
Unterhaltung und Wiederherstellung,
6.
Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,
7.
Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen,
8.
fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der
Denkmalpflege,
9.
Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
10. Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen,
11. Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
12. Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben der
Hauptverwaltung,
13. Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1.
(3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung
(oberste Denkmalschutzbehörde).
§6
Denkmalschutzbehörden
(1) Den Denkmalschutzbehörden als Sonderordnungsbehörden obliegt der Schutz der
Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Senatsverwaltung.
(3) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksämter; sie sind für alle Ordnungsaufgaben
nach diesem Gesetz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg obliegen in bezug auf
denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen die Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde
nach Absatz 3. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der
Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von vier
Wochen eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen
zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von
zwei Wochen die Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug können die unteren
Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der
Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der
Fachbehörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten
Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend Wohnzwecken (Neubau- oder
Sanierungsmaßnahmen) dienende Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche
Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich
wird.
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
4 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
§7
Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat berät das zuständige Mitglied des Senats. In allen Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören.
(2) In den Landesdenkmalrat werden auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats vom
Senat für die Dauer von vier Jahren zwölf Mitglieder berufen. Der Landesdenkmalrat soll sich
aus Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, der Geschichte und der Architektur sowie
paritätisch aus sachberührten Bürgern und Institutionen Berlins zusammensetzen.
(3) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen
nicht gebunden.
(4) Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates, die vom Senat erlassen
wird.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften
§8
Erhaltung von Denkmalen
(1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren
instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu
schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen
Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann durch die zuständige Denkmalbehörde verpflichtet
werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommt der
Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach und droht
hierdurch eine unmittelbare Gefahr für den Bestand eines Denkmals, kann die zuständige
Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Der
Verfügungsberechtigte kann im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen
Kosten herangezogen werden. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die
Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(3) Für Denkmale kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch den
Verfügungsberechtigten von der zuständigen Denkmalbehörde angeordnet werden, sofern dies
zur dauerhaften Erhaltung der Denkmale sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und
des Wissens über Denkmale erforderlich ist. Denkmale sind nach diesen Denkmalpflegeplänen
im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.
§9
Nutzung von Denkmalen
Denkmale sind so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.
§ 10
Schutz der unmittelbaren Umgebung
(1) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von
prägender Bedeutung ist, darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die
Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so
verändert werden, daß die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich
beeinträchtigt werden.
(2) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die
bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das
Denkmal prägend auswirkt.
Dritter Abschnitt
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
5 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
Maßnahmen des Denkmalschutzes; öffentliche Förderung;
Verfahrensvorschriften
§ 11
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde
1.
in seinem Erscheinungsbild verändert,
2.
ganz oder teilweise beseitigt,
3.
von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder
4.
instand gesetzt und wiederhergestellt werden.
Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach
Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines
Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals
durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Bei Werbeanlagen sind entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1
Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen,
wenn sie für höchstens sechs Monate angebracht werden und der Werbeinhalt vorrangig im
öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals,
kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, daß bestimmte Arbeiten
nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die
zuständige Denkmalbehörde bestimmt.
(5) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren. Die
Dokumentationspflicht obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem
Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde.
(6) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange
mobilitätsbehinderter Personen.
§ 12
Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus
denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich
genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach
§ 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Im Ausnahmefall kann die beantragte
Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen
am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend
für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit
der Ausführung begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die
Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert
werden.
(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes werden
Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Wird
im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
6 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung
oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Die
Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde. Im
bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde dann,
wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Diese Regelung gilt
entsprechend für Entscheidungen, die die unmittelbare Umgebung eines Denkmals betreffen (§
10 Abs. 1).
§ 13
Wiederherstellung; Stillegung
(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert
gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die
zuständige Denkmalbehörde anordnen, daß derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder
Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die Denkmalbehörde kann
die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die
denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem
Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieter,
Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die
zuständige Denkmalbehörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige
Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die
zuständige Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen
Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
Die vorläufige Einstellung gilt für höchstens einen Monat.
§ 14
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz den Denkmalbehörden oder ihren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Notare, andere Personen und Stellen haben
Urkunden, die sich auf ein Denkmal beziehen, den Denkmalbehörden vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten haben zu ermöglichen, daß die Beauftragten
der Denkmalbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auf Verlangen
Grundstücke, Gebäude und Räume zu angemessener Tageszeit betreten können. Wohnungen
dürfen gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr
für ein Denkmal betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes, Artikel 19 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständigen Denkmalbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, Bodendenkmale
zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur
Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.
(4) Der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal ist unverzüglich der unteren
Denkmalschutzbehörde von dem Veräußerer und im Falle der Erbfolge von dem Erben
anzuzeigen.
§ 15
Öffentliche Förderung
(1) Für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Bau-, Garten- und
Bodendenkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse können im
Rahmen der im Haushaltsplan von Berlin bereitgestellten Mittel Darlehen oder Zuschüsse
gewährt werden.
(2) Die Gewährung eines Darlehens oder eines Zuschusses kann mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden. Auflagen und Bedingungen, die sich auf den Bestand oder
das Erscheinungsbild der Anlagen beziehen, sind auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde als
Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach der Bauordnung für Berlin einzutragen. Das Nähere
regelt die zuständige Senatsverwaltung durch Förderrichtlinien.
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
Vierter Abschnitt
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung,
Enteignung, Vorkaufsrecht
§ 16
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung
(1) Soweit durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 8 und § 9 besondere Aufwendungen
erforderlich werden, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und über das auch bei
einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, kann der Verfügungsberechtigte
für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der
Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des
Denkmals aufgewogen werden können. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit der
Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die besonderen Aufwendungen durch
mangelnde Instandhaltung selbst zu verantworten hat.
(2) Wird durch die Versagung einer nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Genehmigung oder
durch sonstige behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine bisher rechtmäßig
ausgeübte wirtschaftliche Nutzung eines Denkmals oder seiner unmittelbaren Umgebung
wirtschaftlich unzumutbar erschwert, so kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich in Geld
verlangt werden.
(3) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. Öffentliche Fördermaßnahmen und
staatliche Begünstigungen sind auf den Ausgleich anzurechnen.
(4) Würde der Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom Hundert des Verkehrswertes
des Grundstücks oder des Verfügungsrechts betragen, so kann das Land Berlin die
Übertragung des Eigentums oder sonstigen Verfügungsrechts verlangen. Kommt eine Einigung
über die Übertragung nicht zustande, so kann das Land Berlin die Enteignung zu seinen
Gunsten verlangen.
§ 17
Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand, die Eigenart oder das Erscheinungsbild eines Denkmals
auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des
Landes Berlin zulässig.
(2) Der Eigentümer von Zubehör und Ausstattung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
Satz 2, der nicht zugleich Verfügungsberechtigter des Bau- oder Gartendenkmals ist, kann zur
Aufrechterhaltung der Einheit von Denkmalwert verpflichtet werden, die Zubehör- und
Ausstattungsstücke auch nach Beendigung seines Nutzungsrechts in dem Bau- oder
Gartendenkmal zu belassen. Soweit ihm hierdurch wirtschaftlich nicht zumutbare Nachteile
entstehen, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Eine Enteignung
zugunsten des Verfügungsberechtigten des Bau- oder Gartendenkmals ist zulässig, wenn die
Einheit von Denkmalwert auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
(3) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die
Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), soweit in diesem Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 18
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Fünfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
7 von 9
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
8 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals die Arbeiten an der
Fundstelle nicht sofort einstellt oder die Entdeckung der zuständigen Behörde nicht
unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier
Werktagen nach Abgabe der Anzeige nicht in unverändertem Zustand beläßt, sofern die
oberste Denkmalschutzbehörde der Fortsetzung der Arbeit nicht zugestimmt hat,
3.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der zuständigen Denkmalbehörde nach
Bodendenkmalen gräbt,
4.
entgegen § 8 Abs. 2 einer von der zuständigen Denkmalbehörde zur Erhaltung des
Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder deren
Durchführung nicht duldet,
5.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt,
6.
ohne die nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine dort
genannte Handlung vornimmt oder eine gemäß § 11 Abs. 3 mit der Genehmigung
verbundene Auflage oder Bedingung nicht erfüllt,
7.
einer zur Wiederherstellung eines Denkmals von der zuständigen Denkmalbehörde
erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 die Durchführung der Maßnahmen nicht duldet,
8.
entgegen § 14 Abs. 1 der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht vollständig oder nicht
richtig nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 einem Beauftragten einer Denkmalbehörde
das Betreten eines Grundstücks oder Besichtigen eines Denkmals nicht gestattet,
9.
entgegen § 14 Abs. 4 den Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 20
Verwaltungsvorschriften
Die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung des
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 21
Religionsgemeinschaften
(1) Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die
unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sind im
Benehmen mit den zuständigen Behörden der Religionsgemeinschaften und unter
Berücksichtigung der von diesen festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.
(2) § 16 Abs. 4 und § 17 finden auf Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken
dienen, keine Anwendung.
§ 22
Überleitungsvorschrift
Die in dem Baudenkmalbuch und in dem Bodendenkmalbuch bislang eingetragenen Denkmale
sowie die als in das Baudenkmalbuch eingetragen geltenden Denkmale gelten mit dem
14.03.2016 10:10
DSchG_BE_1995
9 von 9
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action...
Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Denkmalliste nachrichtlich eingetragen. Bestands- und
rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten und Dritten fort.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 22.
Dezember 1977 (GVBl. S. 2540), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November
1981 (GVBl. S. 1470), außer Kraft.
(3) Die nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540)
erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
© juris GmbH
14.03.2016 10:10
Landesdenkmalamt Berlin
Grabungstagebuch
Fundort:
Seite Nr.:
Grabung Nr.:
Datum:
Wetter:
..................................................................................................................................................................
Personal und Arbeitszeit:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
Besucher:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
Besondere Vorkommnisse:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
Maschineneinsatz, Gerät: ................................................................. Stunden: ...............................
Tageshöhe/Planumshöhe: ..........................................................
Bearbeitete Befunde und Listen:
..................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................
Anlage 02
Arbeitsablauf:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
.............................................................
Name des Bearbeiters (bitte leserlich!)
BAUBEFUNDBLATT
FUNDORT:
BEFUND-NR.:
BLATT:
GRABUNG-NR.:
LFD.SEITE
ZEICHNUNG-NR.:
DATUM:
AUSGRÄBER / BEARBEITER:
FLÄCHE:
PLANUM:
PROFIL:
ORIENTIERUNG:
LAGE-SKIZZE:
HÖHE Ü.NHN:
MASSANGABEN:
Breite:
Tiefe:
Länge
Sonstige Angaben:
DEUTUNG:
DATIERUNG:
Copyright Blandine Wittkopp
Anlage 03
MATERIAL:
VERBAND/GEFÜGE (GGF. SKIZZE):
Stein:
Stein:
Steinart
Steinfarbe
Ziegelverband:
Steingröße
Steinform
Mischverband:
Bearbeitungsgrad
Verwitterungsspuren
Sonstiges (z.B. Steinmetzzeichen)
Fugenbild:
Ziegel:
Art
Putzschichten:
Format
Farbe
Oberflächen
Sonstiges:
Herstellungsmerkmale (z.B. Stempel)
Besonderheiten
Sonstiges (z.B. Holz)
Verbindungsmaterial:
Mörtel
Sand
Farbe
Farbe
Härte
Korngröße
Beimengungen
Beimengungen
anderes Verbindungsmaterial:
STATIGRAPHISCHE VERHÄLTNISSE ZU NACHBARBEFUNDEN (GGF. SKIZZE):
Wird überbaut durch
Hat die Richtung wie
Ist verzahnt mit
Bricht Befund
Durch Fuge getrennt von
Entspricht Befund
Stößt an Befund
an
Ist stratigrafisch jünger als
Sonstiges:
Ist stratigrafisch älter als
ab
BODENBEFUNDBLATT
Fundort:
Befund Nr.:
Grabung Nr.:
Fläche/Schnitt:
1) Befund
2) Größe des Befundes
Durchmesser:
Länge:
Breite:
Tiefe:
3) Beschreibung des Befundes (Form, Verlauf, Füllung, Farbe, Humusgehalt, Bodenart, Bestandteile und Merkmale
sowie Funde in der Befundfüllung)
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
4) Abgrenzbarkeit (schneidet, wird geschnitten, unter, über, setzt gegen, deutlich abgrenzbar, verwaschen,
unscharf)
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
5) Zeichnung Nr.:
Fundzettel Nr.:
Profil Nr.:
Fotoliste Nr.:
6) Proben (Mörtel, Putz, Holz, Getreide, Boden, Botanik etc.):
......................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................
Anlage 04
7) Interpretation/Datierung:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
8) Skizze: (Nordpfeil, Messpunkte, Koordinaten)
............................................................
.................................................
Name des Bearbeiters (bitte leserlich)
Datum
Adresse/Fundort:
Grabung Nr.:
Bef.-Nr.
Datum:
Bearbeiter:
Anlage 05
Landesdenkmalamt Berlin
Befundliste
Interpretation
in Profil
in Planum
Zeichenblatt Nr.
Foto Nr.
Fundzettel Nr.
Proben Nr.
1
Landesdenkmalamt Berlin
Fotoliste
Nr.
Fundort:
Digitalfotonummer/
Dateiname
Grabung Nr.:
Bildinhalt
Fläche / Planum /Profil / Befund / Objekt
Blickrichtung
Datum
Anlage 06
Adresse/Fundort:
Grabung Nr.:
Bef.-Nr.
Datum:
Bearbeiter:
Fundzettelnr.
Anlage 07
Katalog Nr. If...............
Landesdenkmalamt Berlin
Fundliste
Anzahl
Material
Materialart
Objektansprache
Übergabedatum LDA:
Übergabedatum MVF:
vorläufige
Datierung
Karton- vorläufiger
Nr.
Verbleib/ Bem.
If-Nr. vom
MVF
auszufüllen
1
Adresse/Fundort: Musterstr. 22, 14422 Berlin
Grabung Nr.: 2222
Anlage 07
Katalog Nr. If...22442...
Landesdenkmalamt Berlin
Fundliste
Bef.-Nr.
Fundzettelnr.
Anzahl
Material
Materialart
Objektansprache
vorläufige
Datierung
3
1/1
2
Keramik
helle Irdenware
2 RS, innen gelb glasiert
FNZ
1
LDA
3
1/2
1
Knochen
Tierknochen
Unterkiefer, Rind
FNZ
1
LDA
3
1/3
4
Glas
Hohlglas
Trinkglasfragmente, verm. Zusammengehörig
FNZ
1
LDA
4
2
5
Keramik
helle Irdenware
1 RS, 2 WS, 1 BS, 1 Henkelansatz
FNZ/NZ
1
LDA
5
3/1
1
Keramik
Steinzeug
Kanne
MA
1
LDA
5
3/2
1
Metall
Eisen
Messerfragment, 12 cm lang, 2 cm hoch
MA
5
4/1
2
Glas
Hohlglas
3 Flaschenfragmente
18. Jh.
2
LDA
5
4/2
1
Glas
Hohlglas
Glasmarke, Annenwalde 1789
1789
2
LDA
Datum: 15.03.2016
Bearbeiter: Sabine Beispiel
Übergabedatum LDA: 04.04.2016
Übergabedatum MVF:
Karton- vorläufiger
Nr.
Verbleib/ Bem.
If-Nr. vom
MVF
auszufüllen
vorab
1
Adresse/Fundort:
Grabung Nr.:
Bef.- Nr.
Datum:
Bearbeiter:
Fundzettel-Nr.
Landesdenkmalamt Berlin
Probenliste
Probennr.
Material
Objektansprache/Beschreibung
Anlage 08
Hinweise zur
Datierung
Übergabedatum
Labor, Bearbeiter
1
Fundzettel
Ortsteil
im
Bez. BerlinGrabung Nr.:
Datum
Fundort/Adresse:
Befund/Schicht in Planum/Profil:
Material/Gegenstand:
Erfassungsnummer ( Grabung Nr. – Bef. Nr. – Fz Nr. / Mat. Nr.)
Ortsteil
im
Bez. BerlinGrabung Nr.:
Mitte
2.2.2016
Tiergarten
2222
Datum
Musterstraße 22
Fundort/Adresse:
Befund/Schicht in Planum/Profil:
Befund 5 in Profil 2
(Grube)
Material/Gegenstand:
Keramik
Steinzeuggefäß
Erfassungsnummer (Grabung Nr. – Bef. Nr. – Fz Nr. / Mat. Nr.)
2222 – 5 – 3/1
Anlage 10
Eingangs-Nr :
Eing.-Datum :
P R O B E N-D A T E N B L A T T
1. Einlieferer: Name
Adresse
E-Mail
Telefon
Telefax
2. Veranlassende Stelle:
3. Steuernr.:
4.
14
C: AMS standard (5 Monate)
Schnell (5 Wochen)
Express (3 Wochen)
Bemerkung:
5. Material (Holz,Torf, Knochen, Karbonat, Wasser,..)
und Menge
6. Dortige Proben-Nummer
oder Bezeichnung:
7. Probenentnahme durch:
wann (Monat und Jahr):
8. Fundort Bezeichnung:
Geogr. Breite und Länge.:
9. Entnahmetiefe (unter der Oberfläche (m)):
10. Fundumstände: Profilskizze mit Beschreibung beilegen
Vegetation an der Oberfläche, Tiefe der Durchwurzelung,
kalkhaltige Schichten?, Grundwasserverhältnisse
11. Örtliche Beziehung zu anderen Proben
(Einzelprobe oder zu Profil oder Grabung gehörig):
Anlage 11
12. Ist eine Verunreinigung möglich ?:
Welcher Art ?:
Kontamin., Einwaschen jüngeren Materials)
13. Behandlung während:
und nach der Entnahme:
(Verpackung, Konservierung, Aufbewahrung)
14. Zweck der Altersbestimmung:
(Rahmen der Untersuchung)
15. Erwarteter Altersbereich:
16. Literaturzitate zum Untersuchungsobjekt:
17. Bestehen Einwände gegen tabellarische Veröffentlichung der Datierungsergebnisse in
der Zeitschrift Radiocarbon ?
18. Soll nicht verwendetes Material zurückgegeben werden ?
(Bei Serien genügt es, die Fragen 1, 2, und 6 nur einmal zu beantworten.)
19. Profilskizze und/oder weitere Angaben:
Dokumentation zur dendrochronologischen Datierung
Eingang:
Berlin:
1. Auftraggeber/Übermittler
(volle Anschrift) Museum / Institution
Datum der Ausgrabung
2. Fundortangabe
(Land, Kreis, Ort, Straße
Hausnummer, Gemarkung,
Flurname)
3. Fundumstände
a) Bezeichnung der Proben
b) Angaben über den Struktur- bzw.
Konstruktionszusammenhang,
Kennzeichnung der Lage der Probe
im Grundriss, Grundplan, Aufriss
c) Stratigraphische Angaben
- Kulturschichtbeschreibung
(Profilskizze)
- Beschaffenheit der Schichten
(darüber und darunter)
- Tiefe unter Oberfläche
d) Lagebesonderheiten
- Bauverband
- ausführliche Darstellung des
gegenseitigen Bezugs
- Hinweise auf Reparaturen
und Wiederverwendungen
4. Hinweise zum Alter
(baukundlich, C-14, archäologisch)
nicht nach…, nicht vor….
5. Angaben zur bisherigen
Behandlung / Konservierung der
Probe
6. Hinweise auf Literatur, weitere
Unterlagen oder beabsichtigte
Veröffentlichungen
7. Aufgabe und Zweck der Datierung
Detaillierte Ausführungen, Zeichnungen, Pläne usw. bitte als Anlage beifügen.
Anlage 12
Kurzbericht Ausgrabung
Bezirk:
Ortsakten-Nr.:
Ortsteil:
Grabung Nr.:
Fundplatz:
Koordinaten:
Flurname/Flurstück:
Adresse:
(Vor-)Nutzung:
Anzahl der Mitarbeiter:
Anlass/Fundumstände:
Anzahl Grabungstage:
Träger:
Gesamtfläche in qm:
Grabungsfirma:
untersuchte Fläche in
Leiter:
Grabung vom:
Leitung LDA Berlin:
Grabung bis:
Publiziert in:
Art der Fundstelle:
Auswahl an besonderen Funden und Befunden:
Anzahl der Befunde:
Befundarten:
Zeitstellung :
Im Boden verbliebene
Befunde:
Bericht:
(Verlauf - Allgemeines - besondere Vorkommnisse - Befunde - Funde - Verbleib der Funde)
.................................................................................
Datum
Unterschrift
Anlage 13
Landesdenkmalamt Berlin
Anlage 14
Kistenbeschriftung
Adresse/Fundort:
If-Nr.:
Material (z.B. Keramik, Stein):
Grabung Nr.
Kisten Nr.
Bef. Nr.
Fundzettelnr. Bef. Nr.
Fundzettelnr. Bef. Nr.
Fundzettelnr. Bef. Nr.
Fundzettelnr.
Übergabeprotokoll für Funde
Bezirk:
Grabung Nr.:
Fundort/Adresse:
Katalog Nr.: If
Komplettübergabe
□
Vorab-Übergabe
□
Restübergabe
□
Folgendes Fundmaterial wurde übergeben:
Es wurden
Kisten übergeben.
Es wurden
Großobjekte übergeben.
Fundliste liegt bei:
Die Übergabe erfolgte am
□ ja
□ nein
in Berlin.
Übergeben durch:
(Grabungsleiter)
Übernommen von:
(Mitarbeiter LDA)
Anlage 15
Klosterstr. 47
10179 Berlin
Tel.: (030) 90259-3680 (K. Wagner)
-3684 (M. Hofmann)
-3686 (G. Nath)
-3683 (U. Michas)
Fax: (030) 90259-3700
Email: [email protected]
Fundmeldung
Ortsangaben
vom LDA auszufüllen
Bezirk:
Fundstelle Nr.:
Bez.-Nr.
Karte 1:5000
Ortsteil:
Adresse:
Koordinaten:
Flurname:
Fundstelle
Finder/Melder: ...............................................
Adresse/Kontakt: ............................................
Topographie:..................................................... ........................................................................
.......................................................................... Datum der Auffindung:…………………………
Befundart:......................................................... Tiefe: ............................
..........................................................................
Lage und Anordnung der Funde:..................................................................................................
.......................................................................................................................................................
Erhaltungszustand der Funde:......................................................................................................
.......................................................................................................................................................
derzeitige Nutzung des Geländes:................................................................................................
.......................................................................................................................................................
eventuell gefährdet durch:.............................................................................................................
.......................................................................................................................................................
Funde sichergestellt durch:...............................
derzeitiger Verbleib der Funde:...................
..........................................................................
....................................................................
Bemerkungen:
Anlage 16
Auflistung der Funde:
Auflistung der eingereichten Unterlagen
(Anlagen):
Beschreibung der Funde:
Skizzen:
Im Bedarfsfall bitte Blatt für Fundbeschreibung, Skizzen und Fotos anfügen.
.................., den...........2016
(Ort)
................................................
(Unterschrift des Melders/Finders)
Hinweis: Ihre Daten werden vom Landesdenkmalamt Berlin ausschließlich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage unter Beachtung des Datenschutzrechtes gespeichert und weiterverarbeitet.
vom LDA auszufüllen
zur Kenntnis genommen/bearbeitet am:
................................................................
(Unterschrift)
als Fundstelle eingetragen am:
.................................................................
Firma/Archäologe:
Grabung Nr.:
Adresse/Fundort:
Zeitraum:
vorhanden
Entfällt nach
Absprache
Schriftliche Dokumentation
1. Grabungsbericht:
2. Kurzbericht
3. Zwischenbericht
4. Abschlussbericht
5. Grabungstagebuch
6. Befundblätter
7. Grabprotokolle
8. Kopien der Fundzettel
9. Sonstiges (Schriftverkehr, Zeitungsartikel, Arbeitsschutzbelehrungen usw.)
10. Auswahl publikationsgeeigneter Fotos (Ausdruck)
Listen
11. Checkliste
12. Befundlisten
13. Fotolisten
14. Fundliste
15. Probenliste
16. Erhebungsbogen AMS-Datierung
17. Erhebungsbogen Dendrochronologie
18. Liste der Hauptvermessungspunkte/Vermessungsprotokolle
Zeichnungen und Pläne
19. Vermessungsplan
20. Grabungsplan
21. Befund-/Phasenpläne
22. Zeichnungen
23. Fundzeichnungen
Digitale Daten auf Datenträger
24. Verzeichnisstruktur nach Vorgaben des LDA
25. Grabungsbericht
26. Befundlisten
27. Fundliste
28. Digitalfotos
29. Auswahl publikationsgeeigneter Fotos
30. dwg/dfx-Dateien
31. Layerstruktur
32. Datenbanken
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
Anlage 17
Anmerkungen zu Nr.:
Geprüft von:
Ort/Datum:
Unterschrift:
Herunterladen