Standard zur Durchführung archäologischer Grabungen im Land Berlin Geltungsdauer: 01.01.2016-31.12.2017 Herausgeber: Landesdenkmalamt Berlin Klosterstr. 47 10179 Berlin LDA 2 Gartendenkmalpflege und Archäologie Dr. Karin Wagner, Michael Hofmann Tel.: 030/90 259 3680; 030/90259 3684 [email protected] 8. überarbeitete Fassung, 2016 Redaktion: Monika Brauns-Henschel, Gunnar Nath, Karin Wagner Bearbeiter: Monika Brauns-Henschel, Mercedes Gransow, Gunnar Nath, Karin Wagner Inhalt Vorbemerkungen........................................................................................................................................... 3 1. Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................................. 5 2. Vorbereitung ................................................................................................................................................. 6 3. Durchführung ................................................................................................................................................ 8 3.1. Grabungsbeginn und Einrichten der Fläche .................................................................................................... 8 4. 5. 3.2. Anlage von Planum und Profil, Freilegung von Befunden ............................................................................. 8 3.3. Fundbehandlung auf der Grabung ................................................................................................................... 9 3.4. Grabungsabschluss.......................................................................................................................................... 10 Richtlinien zur Dokumentation.................................................................................................................... 10 4.1. Materialanforderungen ................................................................................................................................... 10 4.2. Grabungstagebuch .......................................................................................................................................... 11 4.3. Vermessungsunterlagen ................................................................................................................................. 11 4.4. Gesamtplan ...................................................................................................................................................... 11 4.5. Fotodokumentation und -liste........................................................................................................................ 11 4.6. Zeichnungen ..................................................................................................................................................... 11 4.7. Befundblätter und -liste .................................................................................................................................. 12 4.8. Fundzettel ......................................................................................................................................................... 12 4.9. Fund- und Probenlisten ................................................................................................................................... 12 Funde .......................................................................................................................................................... 13 5.1. Reinigung und Beschriftung ........................................................................................................................... 13 5.2. Verpackung ....................................................................................................................................................... 13 5.3. Fundübergabe und Verbleib............................................................................................................................ 14 5.4. Ausleihe, Beprobung und Publikation ........................................................................................................... 14 6. Grabungsbericht.......................................................................................................................................... 15 7. Abgabe ........................................................................................................................................................ 15 8. Richtlinien zur Erstellung digitaler Daten .................................................................................................... 16 8.1. Pläne.................................................................................................................................................................. 16 9. 8.2. Zeichnungen/Abbildungen ............................................................................................................................. 16 8.3. Fotos, Videos, Fotogrammetrie und 3D-Modelle .......................................................................................... 17 8.4. Texte .................................................................................................................................................................. 17 8.5. Scans für Publikationen .................................................................................................................................. 17 8.6. Datenbanken und Speichermedien ................................................................................................................ 17 8.7. Ordnerstruktur und Datensicherung ............................................................................................................. 18 Literatur und Verweise ................................................................................................................................ 20 10. Anlagen ....................................................................................................................................................... 21 1 2 Vorbemerkungen Erste Nachweise menschlicher Aktivitäten im Berliner Stadtgebiet lassen sich bereits für die Altsteinzeit erbringen. Etwa 460 steinzeitliche Fundstellen sind insgesamt in Berlin bekannt. Bronze- und eisenzeitliche Siedlungs- und Hortfunde sind nicht nur für die regionale, sondern auch die überregionale Forschung von Bedeutung. Typenbezeichnungen wie „Spindlersfelder Fibel“ oder „Köpenicker Teller“ beleuchten sowohl die frühe bodendenkmalpflegerische Arbeit in Berlin als auch die Wichtigkeit Berliner Fundstücke. Zu den im Jahr 1991 bereits bekannten 169 Fundstellen der Römischen Kaiserzeit und Völkerwanderungszeit sind bis zum Jahr 2014 mindestens zehn hinzugekommen. Ermöglicht wird diese beständige bodendenkmalpflegerische Arbeit durch ehrenamtliche Pfleger, gute Kontakte zu Wissenschaftlern und archäologischen Fachfirmen sowie ein einvernehmliches Verhältnis zwischen den Denkmalbehörden. Mit dem Frühmittelalter beginnt die kontinuierliche Besiedlung des Berliner Raumes. Zwei der vier mittelalterlichen Städte des heutigen Berliner Stadtgebietes, Köpenick und Spandau, gehen auf slawische Burgen zurück. Die anderen zwei, die spätere Doppelstadt Berlin/Cölln, sind Neugründungen. Darüber hinaus sind in Berlin über 50 mittelalterliche Dörfer sowie nahezu 40 Dorfwüstungen zu erforschen und wertvolle Erkenntnisse zum hochmittelalterlichen Landesausbau Mitteleuropas zu gewinnen. Die frühneuzeitlichen Veränderungen Berlins, hin zur brandenburgisch-preußischen Hauptstadt mit allen sich bietenden Facetten, gehören ebenfalls in den zu bewahrenden und zu erforschenden Bereich. Die jüngere Geschichte Deutschlands spiegelt sich in keiner anderen Stadt so wider, wie in Berlin. Die Berliner Bodendenkmalpflege steht daher vor großen Herausforderungen, speziell im Hinblick auf die beginnende Modernisierung und Industrialisierung, die Zeugnisse der NS-Diktatur und des Zweiten Weltkrieges sowie die Hinterlassenschaften der Teilung Deutschlands und Berlins mit den unterschiedlichen Entwicklungen innerhalb der Stadt. Die Erforschung dieser Zeit unterliegt den gleichen wissenschaftlichen Kriterien und bodendenkmalpflegerischen Ansprüchen, wie die Erforschung der vorangegangenen Perioden. Dies beinhaltet auch eine besondere Sorgfalt im Umgang mit neuzeitlichem bis modernem Fundgut, eine kritische Fundbetrachtung sowie eine fachliche Auseinandersetzung mit den teils anfallenden Fundmassen. 3 4 1. Rechtliche Grundlagen Ein Bodendenkmal ist gemäß Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) § 2 Abs. 5 eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder im Gewässer befindet oder befunden hat und deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das Denkmalschutzgesetz Berlin in der gültigen Fassung vom 14.03.2016 ist dem geltenden „Standard zur Durchführung archäologischer Grabungen im Land Berlin“ (Standard) beigefügt (Anlage 1). Alle nachrichtlich eingetragenen Bodendenkmale sowie die im Verzeichnis für die Funde und Fundstellen Berlins geführten archäologischen Fundstellen und Verdachtsflächen unterliegen den Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieses Gesetzes. Archäologische Fundstellen werden als nachrichtlich eingetragene Bodendenkmale in die Berliner Denkmalliste aufgenommen, wenn Bereiche der Fundstellen nachweislich unversehrt an Ort und Stelle (in situ) erhalten sind. Sind Bodendenkmale durch bauseitige Bodeneingriffe gefährdet, finden die allgemeinen Schutzvorschriften und die Maßnahmen des Denkmalschutzes nach § 8 und § 11 DSchG Bln Anwendung. Diese enthalten das Verursacherprinzip und führen alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen auf. Werden Bodendenkmale neu entdeckt, ist die Arbeit daran einzustellen und die Entdeckung der Fundstelle gemäß § 3 Abs. 1 DSchG Bln unverzüglich der dafür zuständigen bezirklichen unteren Denkmalschutzbehörde (UD) oder dem Landesdenkmalamt Berlin (LDA) anzuzeigen. Die Fundstelle ist bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf gemäß § 3 Abs. 3 DSchG Bln ebenfalls der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde, in der Regel der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 DSchG Bln ist die zuständige Denkmalbehörde berechtigt, alle beweglichen Bodendenkmale (Funde) zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. Ist kein Eigentümer zu ermitteln, gehen die Funde in das Eigentum des Landes Berlin über. Das LDA als Denkmalfachbehörde wirkt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DSchG Bln beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes mit. Eine Form der Mitwirkung stellt dieser vom LDA verfasste Standard dar. Der Standard findet Anwendung für sämtliche im Land Berlin in Verbindung mit Bodendenkmalen zu ergreifenden Maßnahmen und ist Grundlage aller diesbezüglich geschlossenen Grabungsvereinbarungen und Werkverträge. Der vorliegende Standard gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017. Hält eine Maßnahme über die Geltungsdauer des Standards hinaus an, sind Anpassungen in Absprache mit dem LDA vorzunehmen. Der Standard gibt verbindliche Regeln für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Maßnahmen, die Berichtsabfassung sowie die Fund- und Berichtsübergabe vor. Für die Aktualität und Verbesserung des Berliner Grabungsstandards ist das LDA auf die Mitwirkung aller Beteiligten angewiesen und nimmt Anregungen gerne entgegen. 5 2. Vorbereitung Ziel der Bodendenkmalpflege ist es, Bodendenkmale zu schützen und in situ so ungestört wie möglich zu erhalten. Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden legen gemeinsam geeignete Maßnahmen für die Erhaltung, Sicherung, Dokumentation und Bergung neu entdeckter sowie bedrohter Bodendenkmale fest und lassen sie durch die Denkmalfachbehörde selbst oder fachlich qualifizierte Dritte zu Lasten des Verursachers ausführen. Dafür sind verschiedene bodendenkmalverträgliche Maßnahmen geläufig, die je nach Umfang des geplanten Bodeneingriffs, der Bedeutung und Zeitstellung der Fundstelle sowie der Dauer der für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden Zeit Anwendung finden. Formen der Maßnahmen (Auswahl): • • • • Prospektion zur Feststellung von Größe, Dichte, Beschaffenheit, Erhaltungszustand sowie Zeitstellung der Bodendenkmale Teil- oder vollflächige archäologische Rettungsgrabung Teil- oder vollflächige archäologische Freilegung und Substanzerhaltung Baubegleitende archäologische Bergung An der Vorbereitung der auszuführenden Maßnahme wird das LDA beteiligt. Dem LDA werden vom Verursacher prüffähige Unterlagen zur Verfügung gestellt (Vorhabenbeschreibung, maßstäblicher Plan, Baugrunduntersuchung u.a.). In enger Zusammenarbeit mit dem LDA wird eine Leistungsbeschreibung erstellt. Diese enthält die bodendenkmalfachlichen und technischen Anforderungen. Der Leistungsbeschreibung grundsätzlich auszunehmen sind Erd- und Tiefbauarbeiten, Baugrunduntersuchungen, Baufeldberäumungen, Prüfung und ggf. Entsorgung bezüglich kontaminierter Böden oder Munition. Die Schlussfassung der Leistungsbeschreibung ist dem LDA zur Zustimmung vorzulegen. Die Leistungsbeschreibung ist Grundlage einer Ausschreibung zur Durchführung der Maßnahme. Bei der Ausschreibung ist ein Grabungskonzept mit anzufordern. Mittels der Ausschreibung ist professionelles Grabungspersonal (Fachfirma, freiberufliche Archäologen) zu beauftragen. An der Entscheidung über die Ausführung der Maßnahme, insbesondere bei der Auswahl geeigneter Fachkräfte für die Grabungsleitung, ist das LDA zu beteiligen. In Abhängigkeit der Größe und Art der Maßnahme ist das Grabungsteam zu bestimmen. Dieses besteht aus der Grabungsleitung (z.B. Archäologe, Techniker) und den Mitarbeitern (z.B. Vermesser, Zeichner, Fundbearbeiter usw.). Es ist darauf zu achten, dass mindestens eine Person der Grabungsleitung die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrscht. Das Grabungsteam soll möglichst für die gesamte Dauer der Ausgrabung eingesetzt werden. Einzelheiten zur Durchführung der Maßnahme regelt ein Vertrag zwischen dem Verursacher bzw. Auftraggeber und der ausführenden Fachfirma. Inhalt des Vertrages sind außerdem die Leistungsbeschreibung sowie der vorliegende Standard, sofern mit Zustimmung des LDA im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 6 Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist bei der Vorbereitung der Maßnahme besonders zu achten auf eine gründliche Recherche die Fundstelle betreffend, wie z.B.: • • • • Studium der Bau- und Fundakten, des Fundstellenverzeichnisses und Fundarchives, entsprechender Recherchen (falls vorhanden) Erfassung und Berücksichtigung der Altfunde und -grabungen sowie der Altbebauung und der Fehlstellen Kartierung der Altfunde und -bebauung sowie der Fehlstellen, flur- und quartierweise im Maßstab 1:500, 1:250, flurstücks- und parzellenweise im Maßstab 1:100 Auflisten der Quellennachweise; tabellarische und lückenlose Aufstellung der Besiedlungs-, Bau-, Besitzerund Nutzungsgeschichte Ebenfalls ist zu achten auf: • • • • • • • • • • Einholen der denkmalrechtlichen Erlaubnis Einholen der Zustimmung der Eigentümer, Verfügungs- und Nutzungsberechtigten Einholen der Schachtscheine mit Hilfe des Leitungsbestandsplanes von allen Leitungsträgern Einholen von Nutzungserlaubnissen weiterer beteiligter Träger öffentlicher Belange (z.B. Naturschutz) Prüfung hinsichtlich der Leistungen Dritter zur Baufeldberäumung, zur Beräumung kontaminierter Böden oder Munition Prüfung hinsichtlich der vorliegenden Grundwasserverhältnisse Einrichten der Vermessung (mögliche Fremdleistung) Einrichten und Vorhalten der Baustelle einschließlich einer Baustellenunterkunft regelmäßige Abfuhr anfallender Erdmassen Baustellen- und Personenhaftpflichtversicherungen, Personensozial-, Kranken- und Unfallversicherungen Beim Einrichten der Baustelle sind folgende Punkte zu berücksichtigen: • • • • • Mannschafts-, Bürounterkünfte einschließlich Sanitäreinrichtungen vor Ort, nahe gelegene und separate Werkzeug- und Magazinunterkünfte sowie Räumlichkeiten für Büro-, Foto- und Zeichenarbeiten Aufstellen des Bauzaunes, der Absperrungen; Baustellenversorgung mit Strom, Wasser, Abwasser, gegebenenfalls Heizung oder Lüftung Zugänglichkeit der Baustelle für Mitarbeiter sowie Zu- und Abfahrtsverkehr vorhandene Vegetation und Lebensräume schonen (Baumverschalung, Wurzelvorhang, -brücke) Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Einbruch und Diebstahl 7 3. Durchführung Das LDA gibt mit Maßnahmenbeginn die Grabungs- bzw. Ortsaktennummer heraus und übernimmt die Fachaufsicht. Benannt wird eine Kontaktperson des LDA, die von Beginn an in engem Kontakt mit der Grabungsleitung steht und im Interesse eines bodendenkmalverträglichen und zügigen Verlaufs der Maßnahme regelmäßig an Baubesprechungen und Absprachen mit dem Verursacher teilnimmt. Das Grabungskonzept als Bestandteil der Beauftragung soll möglichst ohne Änderungen umgesetzt werden. Abweichungen sind im Vorhinein mit dem LDA abzustimmen. Die Grabungsleitung ist für die gesamte Dauer der Maßnahme für die Ausführung der im Standard enthaltenen Belange verantwortlich und weisungsbefugt gegenüber ihren Mitarbeitern, technischen und studentischen Hilfskräften, Schülern und Praktikanten. Sie erteilt Presseauskünfte nur in Rücksprache mit dem LDA. Öffentliche Termine und Presseveranstaltungen werden vom LDA geleitet. Die Grabungsleitung führt die Kommunikation mit dem LDA. Den Schriftverkehr mit Dritten regelt das LDA. 3.1. Grabungsbeginn und Einrichten der Fläche Der Beginn (Datum) der Maßnahme wird dem LDA unverzüglich übermittelt. Vom ersten Tag der Aushubarbeiten an bis zum Maßnahmenende muss die Baustelle ausreichend gesichert sein. Die Originaldokumentation sowie wertintensive Gegenstände und Funde dürfen nicht auf der Baustelle verbleiben. Auch im Hinblick auf zu erwartende Funde ist die Baustelle gegen Einbruch und Diebstahl zu sichern. Am ersten Tag der Maßnahme, vor Antritt der Arbeit erfolgt eine aktenkundige Arbeitsschutzbelehrung, die in regelmäßigen Abständen bzw. bei unvorhergesehenen Vorkommnissen zu wiederholen ist. Auf Nachfrage stellt das LDA die Gefährdungsbeurteilungen von Tätigkeiten auf Grabungen zur Verfügung, die konkrete Maßnahmen zur Unfallverhütung enthalten, Kontakt: Gunnar Nath, Tel. 030/90259-3686. Das Vorgehen der Vermessung ist vor Beginn der Arbeiten zu klären und das Messnetz mit mehreren Hauptmesspunkten einzurichten. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Maßnahmenbeginn wird dem LDA ein Kurzbericht entsprechend Anlage 13 abgegeben. Je nach Dauer und Umfang der Maßnahme können Zwischenberichte angefordert werden. 3.2. Anlage von Planum und Profil, Freilegung von Befunden Mit der Anlage des ersten Planums, Profils oder der Feststellung erster Befunde und Schichten beginnt die Dokumentation. Alle Plana und Profile sowie die darin erkennbaren Schichten und Befunde werden vermessen, geputzt, fotografiert und gezeichnet. Alle Befunde werden mit dem entsprechenden Befundblatt dokumentiert und in einer Befundliste erfasst. Ausnahmen sind im Vorhinein mit dem LDA abzusprechen. Die Nummerierung aller Plana, Profile und archäologischen Befunden und Schichten ist so vorzunehmen, dass eine eindeutige Zuordnung möglich und in allen Dokumentationsteilen schnell ersichtlich ist. Die Vergabe von Befundnummern soll im Grabungstagebuch vermerkt werden und nachvollziehbar sein. Alle einen Befund betreffenden Dokumentationsteile (Zeichnungsnummer, Fotonummer, Fundzettelnummer usw.) sind im Befundblatt aufzuführen. 8 Bei außerordentlicher Befundlage bzw. komplexen Fundumständen ist das LDA zu informieren, um gemeinsam über das weitere Vorgehen (z.B. Blockbergungen) oder die Einbeziehung wissenschaftlicher Fachkräfte zu entscheiden. Bei der Dokumentation und Bergung menschlicher Überreste in Verbindung mit Gräbern, Gräberfeldern oder Friedhöfen sind Anthropologen hinzuzuziehen. Werden menschliche Überreste aufgedeckt, die als Opfer von Gewaltherrschaft und Krieg im Sinne des Gräbergesetzes gelten könnten, ist das LDA umgehend zu informieren. Die Entnahme von Proben für naturwissenschaftliche Untersuchungen (z.B. AMS-Datierung, Dendrochronologie) ist unter Angabe der Zielstellung mit dem LDA abzustimmen. Eine Probenentnahme sollte im Tagebuch, auf dem Befundbeschreibungsblatt sowie auf den Zeichnungen vermerkt sein. Je nach Probe ist ein entsprechendes Probendatenblatt auszufüllen (Anlagen 11 und 12). 3.3. Fundbehandlung auf der Grabung Bei der Entdeckung erster Funde ist vom LDA die Inventarnummer (If-Nr.) des Museums für Vor- und Frühgeschichte (MVF) einzuholen (Kap. 5.). Ansprechpartner im LDA ist Uwe Michas, Tel. 030/90259-3683. Kontaktperson für konservatorische und restauratorische Fragen ist die Restauratorin des LDA Mercedes Gransow, Tel. 030/90259-3799. Folgende Ausführungen richten sich nach den Vorgaben zur Fundbehandlung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (2012) und sind teils wörtlich zitiert: Der Umgang mit Funden bei der Entdeckung, Freilegung, Bergung und weiteren Behandlung orientiert sich primär an deren Erhaltungszustand. Entscheidende Aspekte zur weiteren Bearbeitung und Versorgung eines Fundes sind deren Stabilität (Abbaugrad des Materials) und Feuchtegrad (nass, feucht, trocken). Um Schäden an den Funden vorzubeugen, muss dafür gesorgt sein, dass die Objektfeuchte zum Zeitpunkt der Freilegung beibehalten bleibt. Die Fundobjekte teilen sich ein in: Funde, die keiner unmittelbaren konservatorischen Bearbeitung bedürfen: • trockene, stabile Funde Funde, die eine konservatorische (Erst-)Versorgung benötigen: • • • • • • alle Metallfunde, insbesondere Eisen instabile Keramik- und Glasobjekte Funde aus organischen und artverwandten Materialien Funde aus empfindlichen und bruchgefährdeten Werkstoffen alle feuchten und nassen Funde (Schimmelgefahr) Kompositobjekte Bei Funden, die eine konservatorische Einschätzung oder (Erst-)Versorgung benötigen, ist zum Schutz der Funde unverzüglich das LDA zu informieren. Gemeinsam wird über nächste Schritte (z.B. Stabilisierung, Art der Bergung) entschieden. Funde, die sofortige konservatorische Maßnahmen benötigen, werden umgehend an das LDA weitergeleitet. Auch diese Funde sind in der Fundliste zu erfassen und mit Übergabeprotokoll (Anlage 15) zu übergeben. Während der Grabung ist keine eigenständige Konservierung oder Restaurierung von Funden vorzunehmen. Das geborgene Fundmaterial ist stratifiziert, nach Schichten, Befunden und Materialien, zu trennen und zu erfassen. Die nach Material getrennten Funde sind jeweils mit einem eigenen Fundzettel zu versehen. Es ist auf eine fachgerechte Aufbewahrung bzw. Lagerung der Funde und Proben während der Grabungs- und Aufarbeitungszeit zu achten. Auch müssen die Funde in dieser Zeit dem LDA für fachliche Rückfragen oder restauratorische Belange zugänglich sein. 9 3.4. Grabungsabschluss Der Abschluss (Datum) der Maßnahme wird dem LDA im Vorhinein oder unmittelbar am Tag des Grabungsabschlusses übermittelt. Die bodendenkmalpflegerische Freigabe für bauseitige Bodeneingriffe bzw. Baumaßnahmen erteilt die zuständige bezirkliche UD auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme des LDA. 4. Richtlinien zur Dokumentation Die gesamte Dokumentation, einschließlich der Berichte, ist in deutscher Sprache zu erstellen. Alle Dokumente (Texte, Listen u.a.) sind im handschriftlichen Original, als Datei in einem für die Langzeitarchivierung geeigneten Format (siehe Kap. 8.) und als Ausdruck dieser Datei auf alterungsbeständigem Papier (siehe Kap. 4.1.) abzugeben. Mit dem ersten Tag beginnt die Grabungsleitung mit der Dokumentation der Maßnahme und erstellt fortlaufend und tagesaktuell gemeinsam mit den Mitarbeitern folgende im Standard vorgeschriebenen Dokumente: • • • • • • • • Grabungstagebuch Vermessungsunterlagen Gesamtplan Fotos und Fotoliste Zeichnungen Befundblätter und Befundliste Fundzettel Fund- und Probenlisten (Anlage 2) (Anlage 6) (Anlagen 3 bis 5) (Anlage 10) (Anlagen 7 und 8) Folgende Dokumente sind bei speziellen Maßnahmen bzw. Befunden zu erstellen: • • • • 4.1. Grabprotokoll Erhebungsbogen Dendrochronologie Erhebungsbogen AMS-Datierung Fundmeldung (Anlage 9) (Anlage 12) (Anlage 11) (Anlage 16) Materialanforderungen Dem Leitfaden des LDA zur Erstellung von restauratorischen Dokumentationen in der Baudenkmalpflege (2016) folgend, gelten die angeführten Materialanforderungen. Grundsätzlich ist bei allen verwendeten Materialien der Dokumentation auf die Archivbeständigkeit zu achten. Papiere und Kartone müssen, gemäß DIN ISO EN 9706 (2010), alterungsbeständig sein, d.h. säure- und holzfrei, alkalisch gepuffert und ohne optische Aufheller. Papiere mit DIN 6738 und „Chlorfrei gebleichte“ sowie alle Recyclingpapiere entsprechen nicht dieser Auflage. Archivbeständiges Beschriftungsmaterial muss lichtecht, wasserfest sowie frei von Säure und Eisen sein. Diese Anforderungen erfüllen z.B. Bleistifte, Buntstifte hoher Qualität mit guter Lichtbeständigkeit, mit Ruß pigmentierte Tuschen oder Pigmenttinten. Hingegen erfüllen Füllertinten, Kugelschreiber, Faserstifte auf Farbstoffbasis diese nicht. Bei Fundzetteln, Handzeichnungen und -kartierungen sind nur archivbeständige Beschriftungsmaterialien zulässig. Dokumenthüllen oder Druckverschlussbeutel sollen aus weichmacherfreien Polyestern sein, die den sog. P.A.T.-Test nach ISO 18916 bestehen. Dazu zählen reines Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP). 10 4.2. Grabungstagebuch Das Grabungstagebuch wird mit dem ersten Tag der Maßnahme begonnen und fortlaufend sowie tageweise geführt. Festzuhalten sind Witterungsbedingungen, Personaleinsatz und Arbeitszeit, durchgeführte Arbeiten sowie bearbeitete Flächen, Profile, Befunde und Listen. Ebenfalls vermerkt werden sollen Fremdleistungen, der Einsatz technischer Geräte und besondere Vorkommnisse (Besucher, Ausfälle u.a.). 4.3. Vermessungsunterlagen Die Vermessung ist auf die amtlichen Referenzsysteme (Lage und Höhe) des Landes Berlin zu beziehen (z.Z. ETRS89 und NHN). Vermarkte Festpunkte der Maßnahme sind im Messprotokoll aufzulisten und in eine Lageskizze einzutragen. Die Nivellements sind ebenfalls zu protokollieren. Der Vermessungsplan enthält einen Ausschnitt der Flurkarte und der Flurstücks-/Eigentümernachweise aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystem (ALKIS) für den Grabungsbereich und die unmittelbar angrenzenden Flurstücke. Die o.g. Festpunkte, die Grabungsgrenze (Punkt-Strich-Linie) und ggf. eine Flächenunterteilung sind in den Vermessungsplan einzutragen. 4.4. Gesamtplan Der Gesamtplan ist in einem geeigneten Maßstab während der Grabung vor Ort zu erstellen und täglich zu aktualisieren. Der Gesamtplan verzeichnet die Grabungsgrenzen, Flächen bzw. Schnitte, alle Plana, Profile und Befunde, großflächige Störungen und ggf. Grabungsgrenzen bzw. Befunde von Altgrabungen. Pläne sind als AutoCAD-Pläne anzufertigen und in den Formaten DXF/DWG sowie als PDF/A abzuspeichern. (Kap. 8.1.) 4.5. Fotodokumentation und -liste Die Fotodokumentation erfolgt digital. (Kap. 8.3.) Jedes Planum, jedes Profil und jeder Befund wird unter Vermeidung von Verzerrungen fotografiert. Allen anzufertigenden Fotos sind Maßstab, Nordpfeil und Fototafel beizufügen. Die Fototafel enthält folgende Angaben: Ortsakten-/Grabungsnummer, Kurztitel/Fundort, Befundnummer bzw. Planums- oder Profilnummer und das Datum. Zusätzlich werden Übersichts- und Arbeitsfotos angefertigt. Aussagekräftige Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit (Plakate, Flyer, Publikationen) sollen ohne Maßstab, Nordpfeil und Fototafel angefertigt werden. Die Fotodokumentation begleitend wird eine Fotoliste erstellt, die für jedes Foto die Bildbezeichnung, den Bildinhalt, die Blickrichtung, das Datum und den Fotograf bzw. Bearbeiter auflistet. Fundfotos, die während der Aufarbeitung entstehen, sind unter Angabe der Fundzettelnummer aufzunehmen, in der Fotoliste zu erfassen und mit der Grabungsdokumentation abzugeben. Fotos der wichtigsten Befunde sind als Ausdruck auf archivbeständigem Fotopapier dem Bericht beizufügen. 4.6. Zeichnungen Alle Boden- und Baubefunde, Plana und Profile werden im Maßstab 1:20 (Detail 1:10) gezeichnet. Das betrifft Handzeichnungen und Messbilder. Zeichenblätter sind durchgehend zu nummerieren und enthalten im Zeichnungskopf folgende Informationen: Grabungsnummer, Bezirk, Straße, Angabe der gezeichneten Plana, Profile und Befunde, Datum und Bearbeiter. Auf allen Zeichnungen sind Messpunkte des Lagebezugssystems und Höhenwerte anzugeben. Des Weiteren sind anzugeben: Planums-/Profil- und Befundnummer, Maßstab, Nordpfeil bzw. Ausrichtung. Handzeichnungen sind mit natürlichen Farben zu kolorieren. Bei Baubefunden sind Lage und Schnitte der Baustrukturen, einschließlich der Baunähte, darzustellen und Ober- und Unterkanten einzumessen. In Messbildern sind Befundgrenzen mit Polylinien darzustellen. 11 4.7. Befundblätter und -liste Die schriftliche Dokumentation der archäologischen Befunde erfolgt mit dem Boden- bzw. Baubefundblatt. Jeder Befund, ungeachtet ob Boden- oder Baubefund, erhält eine fortlaufende Nummer. Das Befundblatt ist vollständig und leserlich auszufüllen und von der Grabungsleitung oder den beauftragten Mitarbeitern zu unterzeichnen. Alle Befunde sind in einer Befundliste zu erfassen. 4.8. Fundzettel Jeder einzelne Fundzettel soll mit Bleistift, vollständig und leserlich ausgefüllt werden. Folgende Informationen sind stets anzugeben: • • • • • • Ortsteil und Bezirk, Grabungsnummer und Fundort/Adresse, Befundnummer sowie wörtliche Benennung (Schicht, Grube usw.), Fundgegenstand/-gegenstände sowie Materialart, Funddatum, Erfassungsnummer. Die einzutragende Erfassungsnummer setzt sich zusammen aus: Grabungsnummer – Befundnummer – Fundzettelnummer / Material- bzw. Einzelfundnummer Die Fundzettelnummer ist fortlaufend und wird nicht wiederholt. Die Material- bzw. Einzelfundnummer wird vergeben, wenn es sich um unterschiedliche Materialien bzw. Einzelfunde innerhalb eines Fundzusammenhanges handelt. Die Material- bzw. Einzelfundnummer entfällt, wenn nur eine Materialart bzw. ein Einzelfund vorliegt. (Beispiel Anlage 7/1) Jeder Fundzettel wird einzeln in einem Druckverschlussbeutel verpackt und mit der Sichtseite gut erkennbar in die Fundtüte eingelegt. (siehe Kap. 5.) 4.9. Fund- und Probenlisten In der Fundliste sind alle während der Maßnahme geborgenen Funde aufzuführen. Funde, die z.B. aus konservatorischen Gründen bereits während der Grabung übergeben wurden, werden ebenfalls dort verzeichnet. Im Gegensatz zu den bisherigen Vorgaben soll die Fundliste als (Excel)Tabelle geführt werden. Das Tabellenblatt enthält folgende allgemeine Angaben: Fundstellenbezeichnung, Grabungs- und If-Nummer des MVF, Datum, Bearbeiter sowie das Übergabedatum der Funde an das LDA. Die Tabelle selbst listet folgende, die Funde betreffenden Angaben auf: Befundnummer, Fundzettel-/Material- bzw. Einzelfundnummer, Anzahl, Material, Materialart, Objektansprache, vorläufige Datierung, vorläufiger Verbleib/Bemerkungen, Kistennummer und eine Spalte für das MVF zur internen Katalogisierung. Proben jeder Art werden in der Probenliste erfasst. Auch die Probenliste wird als (Excel)Tabelle geführt. Diese enthält ebenfalls Angaben zu Fundstelle, Grabungsnummer, Datum und Bearbeiter. Die Tabelle listet folgende die Proben betreffenden Angaben auf: Befund-, Fundzettel-/Material- bzw. Einzelfundnummer, Probennummer, Material, Objektansprache, vorläufige Datierung und Informationen zum Verbleib (Labor, Bearbeiter). 12 5. Funde Der Umgang mit Fundobjekten während der Grabung ist im Kap. 3.3. erläutert. Funde aus anderen Zusammenhängen (z.B. abgegebene Lesefunde) sind mit Fundmeldung versehen dem LDA abzugeben. (Anlage 16) 5.1. Reinigung und Beschriftung Grundsätzlich werden Fundobjekte aus folgenden Materialien im Rahmen von Grabung und Aufarbeitung nicht gereinigt: Metalle, Leder, Textilien, Glas, Knochenartefakte sowie Holzgegenstände. Stabile Keramik und Knochenfunde, die keine weiteren Besonderheiten (z.B. organische Anhaftungen, Bearbeitungsspuren) aufweisen, werden mit klarem Wasser und geeigneten Hilfsmitteln, wie einem Pinsel, gereinigt und anschließend getrocknet. Bei der Trocknung sollte auf ein langsames und schonendes Verfahren geachtet werden, da sich die Materialien ansonsten verziehen oder splittern können. Trockenöfen oder -schränke sind dem Material entsprechend bei niedriger Temperatur zu betreiben. Direkte Sonneneinstrahlung ist ebenso wie die Trocknung auf Heizkörpern oder vor Heißluftgeräten zu vermeiden. Die Beschriftung der Fundobjekte wird vom LDA durchgeführt. 5.2. Verpackung Das verwendete Verpackungsmaterial sollte archivfähig und gut einsehbar sein. Im LDA werden folgende Materialien standardmäßig verwendet: • • • Druckverschlussbeutel aus Polyethylen (PE) oder Polypropylen (PP) in den Größen: o 10 x 70 x 0,09 mm o 120 x 170 x 0,09 mm (für Fundzettel geeignet) o 200 x 300 x 0,09 mm o 300 x 400 x 0,09 mm Kartons (Fundkisten), säurefreie Stülpkartons mit den Maßen: o 480 x 290 x 210 mm mit einer Stärke von 2,4 mm Dosen, Folien, Polstermaterial: aus PE oder PP Bei Fragen in Bezug auf das Verpackungsmaterial ist Rücksprache mit dem Eingangsmagazin des LDA zu halten, Tel.: 030/90259-3799. Ab 2018 werden die Grabungsfunde ausschließlich in den vorgegebenen Verpackungen angenommen. Die nach Stratigraphie und Material getrennt erfassten Funde werden in verschließbare Fundtüten aus PE oder PP bzw. Fundkisten aus Karton verpackt. Buntmetalle und Eisen sind voneinander getrennt zu verpacken. Die ausgefüllten Fundzettel befinden sich jeweils einzeln in Druckverschlussbeutel und sind gut sichtbar den Funden beigelegt. Alle Fundtüten und Großobjekte (z.B. Baukeramikteile) sollen eindeutig identifizierbar sein. Gewaschene Funde dürfen aufgrund der Schimmelgefahr erst verpackt werden, wenn sie völlig durchgetrocknet sind. 13 Um Objektschäden zu vermeiden, sind die einzelnen Fundtüten und -kisten nicht zu voll zu packen bzw. zu überladen. Die Fundkisten sind außen an der Schmalseite mit vollständig ausgefüllten Fundkistenzetteln zu versehen. Darauf sind folgende Angaben zu verzeichnen: Fundstelle, Grabungsnummer, Katalognummer, Kistennummer, die eingepackten Materialien sowie die zugehörigen Befund- und Fundzettelnummern (Anlage 14). Jede Fundkiste ist mit einer listenhaften Aufstellung des Inhalts, z.B. (Teil-)Ausdruck der Fundliste, zu versehen. 5.3. Fundübergabe und Verbleib Die Funde werden dem Archäologischen Eingangsmagazin nach Abschluss der Grabung vollständig übergeben. Bei der Übergabe wird der Zustand der Funde, deren Reinigung, Verpackung und Fundzettel sowie die beigelegten Fundlisten überprüft. Die Übergabe wird nach Anlage 15 protokolliert und dem Bericht in Kopie beigefügt. Die direkte Übergabe ist mit den Verantwortlichen des Eingangsmagazins abzusprechen und durch die Grabungsleitung, zwecks Rückfragen, durchzuführen. Kontakte für das Archäologische Eingangsmagazin: Mercedes Gransow: 030/90259-3799 Uwe Michas: 030/90259-3683 Landesdenkmalamt Berlin Archäologisches Eingangsmagazin Klosterstr. 47 10179 Berlin Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausgräber bzw. die beauftragte Grabungsfirma an den Funden weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Werkunternehmerpfandrecht geltend machen kann. Nach § 3 Abs. 2 DSchG Bln gehen Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, mit der Entdeckung in das Eigentum des Landes Berlin über (siehe Kap. 1., Anlage 1). Die Berliner Bodenfunde werden treuhänderisch vom MVF für das Land Berlin verwaltet. Aus diesem Grund wird für sämtliche Fundobjekte neben der Erfassungsnummer des LDA eine Inventar- bzw. Katalognummer des MVF vergeben. Dies ist die sog. If-Nummer, unter der das Fundmaterial im Depot auffindbar ist. Die Übergabe der Funde an das MVF wird im Archäologischen Eingangsmagazin des LDA vorbereitet und durch die Mitarbeiter des LDA durchgeführt. 5.4. Ausleihe, Beprobung und Publikation Sollte Interesse an der wissenschaftlichen Bearbeitung oder Beprobung von Fundmaterial bestehen, ist das LDA zu informieren, um einen Leihvertrag über die Dauer der wissenschaftlichen Bearbeitung mit dem MVF zu vermitteln. Fundobjekte, z.B. für Ausstellungen, dürfen ebenfalls über das LDA durch das MVF nur aufgrund von Leihverträgen ausgeliehen werden. Anfragen sind an Dr. Karin Wagner, Tel.: 030/90259-3680, zu richten. Werden Grabungsfunde publiziert bzw. wird in Publikationen auf Fundstücke verwiesen, ist stets die vollständige If-Nummer des MVF anzugeben. Daher ist bei Publikationsinteresse auf die rechtzeitige Vergabe dieser Katalognummer zu achten. Rückfragen hierzu sind an die Mitarbeiter im Magazin des MVF zu richten: Christiane Klähne, Tel.: 030/266425356, E-Mail: [email protected]. 14 6. Grabungsbericht Der Grabungsbericht besteht aus dem Abschlussbericht und den im Zusammenhang mit der Grabung entstandenen Dokumenten als Anlage. Der Abschlussbericht wird von der Grabungsleitung digital verfasst und anschließend in digitaler und analoger Form abgegeben. Der analoge Bericht ist farbig und gebunden zu erstellen und von der Grabungsleitung zu datieren und zu unterzeichnen. Auch hier ist in besonderer Weise auf die Material- sowie Formatanforderungen bezüglich der Langzeitarchivierung zu achten. (Kap. 4.1. sowie Kap. 8.) Der Abschlussbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung der Grabung: • • • • • • Technischer Ablauf, Grabungsmethodik Angaben zu Umfang und Flächen, Topographie Bisheriger archäologischer und historischer Kenntnisstand (Quellennachweise) Beschreibung der Befunde und Funde, Stratigraphie Ergebnisse, Interpretation und Rekonstruktion Ausblick auf künftige Grabungen oder Forschungsansätze für das Terrain bzw. Hinweise auf im Boden verbliebene Befunde/Strukturen und schützenswerte Flächen und Bodendenkmale Die Anlagen enthalten: • • • • • • • • • • • • • Grabungstagebuch Vermessungsunterlagen Gesamtpläne, wahlweise im Maßstab 1:50, 1:100, 1:250, 1:500 angelegt als Befund-, Bauphasen-, Belegungsphasenpläne (je nach Grabung) Feldzeichnungen, Fundzeichnungen Befundblätter und Befundliste Fotos und Fotoliste Fundzettel und Fundliste Nachweis über entnommene Proben, Probendatenblätter und Probenliste Kurzbericht, ggf. Zwischenberichte als Kopie Schriftverkehr und Presseartikel mit Bezug zur Ausgrabung CD/USB-Stick/externe Festplatte mit dem Bericht in digitaler Form Übergabeprotokolle der Funde in Kopie Checkliste 7. Abgabe Der Abgabetermin für die Grabungsdokumentation, den Grabungsbericht sowie die Funde wird mit dem LDA im Vorhinein vereinbart, erfolgt jedoch spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme. Fristüberschreitungen sind dem LDA im Vorfeld anzuzeigen und zu begründen. Nachbesserungen, die sich bei Prüfung der Dokumentation und des Berichts ergeben, werden im Rahmen der bestehenden Beauftragung und ohne Zusatzkosten geliefert. Der Vertrag gilt erst mit der Schlussabnahme seitens des LDA als erfüllt. Hierbei wird dem LDA die gesamte Dokumentation, einschließlich der Funde, zusammen mit einer Checkliste übergeben, die vom Ausgräber auszufüllen und zu unterzeichnen ist (Anlage 17). 15 Alle auf der Grabung erstellten Dokumente, alle im Zusammenhang mit der Auswertung entstandenen Unterlagen, der Grabungsbericht und die geborgenen Funde gehen in das Eigentum des Landes Berlin über. Der oder die Urheber übertragen dem Land Berlin unter Wahrung des Anerkennungsrechts der Autorenschaft das Recht zur gleichberechtigten, uneingeschränkten Verwertung und Publikation der angefertigten Dokumente. Es ist ein ausdrückliches Anliegen des LDA, dass der Ausgräber eine erste Veröffentlichung der Grabungsmaßnahme vornimmt. 8. Richtlinien zur Erstellung digitaler Daten 8.1. Pläne Thematische oder technische Pläne, Illustrationen und Publikationszeichnungen können mit unterschiedlichsten Programmen erstellt werden. Das LDA setzt die Programme AutoCAD (Version 2013) sowie verschiedene Programme von Adobe wie InDesign und Photoshop ein. Bearbeitete Pläne sind als Ergebnis einer abgeschlossenen Maßnahme unveränderbare Dokumente, die nicht weiter bearbeitet werden und in einem für die Langzeitarchivierung geeigneten Format vorzuliegen haben. Daher sind die als AutoCAD anzufertigenden Pläne in den Formaten DXF/DWG sowie zusätzlich als PDF/A Dateien einzuliefern. Anzufertigen sind ein Gesamtplan sowie ggf. Befund- bzw. Detailpläne. Grundsätzlich sind folgende Layer anzulegen: • • • • • • Hauptmesspunkte/Messnetz Grabungsgrenzen Flächen- bzw. Schnittgrenzen Plana Profile Befunde Die Befunde sind in einer detaillierten Layerstruktur zu hinterlegen. Befundgrenzen sind mit geschlossenen Polylinien darzustellen. Bei unsicherer bzw. ungefährer Begrenzung ist eine Strichlinie zu verwenden. Die Benennung der Layer ist eindeutig zu halten und bei Abkürzungen zu entschlüsseln. Bei Sonderfunden, Einzelfundeinmessungen, Beprobungen, Bohrungen o.ä. sind ebenfalls geeignete Layer anzulegen. Dem Gesamtplan ist eine Legende beizufügen, die Angaben zur Projektbezeichnung/Fundort, Grabungs-/ Ortsaktennummer, Titel des Plans, Planersteller, Maßstab, Datum der Erstellung, Bezeichnung des digitalen Dokuments und die Auflösung von Symbolen, Schraffuren, Farben u. dgl. enthält. 8.2. Zeichnungen/Abbildungen Scans analog gefertigter Feldzeichnungen u.a. können im JPEG-Format abgespeichert werden. Diese werden zusammen mit tachymetrisch gemessenen Zeichnungen und digitalisierten Feldzeichnungen im Ordner Zeichnungen, Unterverzeichnisse Feldzeichnungen/Fotoentzerrung abgelegt. Um die Geo-Referenzierung von Luftbildern beizubehalten, werden diese als GEO-TIFF abgespeichert. Entzerrte Messbilder und digitale Bildpläne werden als DXF/DWG-Datei und als PDF/A-Datei gespeichert. 16 8.3. Fotos, Videos, Fotogrammetrie und 3D-Modelle Standard ist das Digitalfoto im unkomprimierten TIFF-Format. Eine Umwandlung von JPEG- in TIFF-Dateien ist nicht zulässig. Digitalaufnahmen in Messbildern können im Format JPEG erfolgen. Für die Aufnahme wird das Farbraum-Profil RGB vorgegeben. Digitalbilder sollten mindestens eine Auflösung von 300dpi haben. Die Speicherung im JPEG-Format ist für Einzelbilder großer Bildpläne zulässig. Panoramabilder werden als MOV-Datei abgespeichert, Videos als MPEG4-Datei. Grundsätzlich soll jeder 3D-Datensatz von einem unabhängigen Textdokument begleitet werden, welches die fachlichen und technischen Informationen sowie eine Beschreibung der vorhandenen Dateiformate enthält und dem Nutzer eine bildliche Vorstellung von den Inhalten gibt. Bezüglich der Dateiformate liegen bislang wenige Erfahrungen vor. Daher sei auf die IANUS IT-Empfehlungen zur Langzeitarchivierung verwiesen. Zu den eingereichten Daten sollte, so lizenzrechtlich möglich, auch ein Betrachtungsprogramm (Viewer) mitgeliefert werden. 8.4. Texte Textdokumente, z.B. Tagebuch, Kurz- und Zwischenberichte und der Grabungsbericht, können in den Formaten ODT, DOCX oder TXT abgegeben werden. Zusätzlich sollten diese als PDF/A vorliegen. Die Versionen PDF/A-1 und 2 sind gleichermaßen für die Langzeitarchivierung geeignet. Das Container-Format PDF/A-3 ist nur dann für die Langzeitarchivierung geeignet, wenn die eingebetteten Dateien ebenfalls in einem anerkannten Archivformat vorliegen (siehe IANUS IT-Empfehlungen). 8.5. Scans für Publikationen Aufsichtsvorlagen von Farb- und Graustufenbildern (z.B. Befundzeichnungen, historische Abbildungen, Pläne) werden mit einer Auflösung von mind. 600 dpi gescannt. Monochrome Abbildungen (z.B. Fundzeichnungen) werden mit einer Auflösung von mind. 1200 dpi gescannt. Durchsichtvorlagen, wie z.B. Dias (24 x 36 mm) werden mit einer Auflösung von mind. 3000 dpi digitalisiert. Die Speicherung erfolgt in Form unkomprimierter TIFFDateien. Bei Aufsichtsvorlagen (z.B. Fotoabzüge) sind Farbbilder mit 24 Bit, Grauwertbilder mit 8 Bit, bei Durchsichtvorlagen (z.B. Dias) Farbbilder mit 48 Bit, Grauwertbilder mit 16 Bit zu scannen. 8.6. Datenbanken und Speichermedien Die Informationen aus Boden- und Baubefundblättern sollen mit Verweis auf alle zugehörigen Dokumentationsteile (Vermessung, Zeichnung, Fotos, Funde usw.) auch digital in Tabellenform bzw. einer Datenbank vorliegen. Die Speicherung von Tabellen erfolgt in den Formaten XLSX oder ODS. Bei der Erstellung einer Datenbank sind grundsätzlich die Struktur der Datenbank zu dokumentieren sowie eine Speicherung der Daten in einer von der verwendeten Software unabhängigen Variante vorzunehmen. Bei Verwendung spezieller Datenbankformate ist bezüglich der Systemvoraussetzungen mit dem LDA Rücksprache zu halten. Die Abgabe der digitalen Daten soll auf CD/DVD-ROM, USB-Sticks oder externen Festplatten erfolgen. Die bislang nur vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege genutzte und noch am Beginn der Entwicklung stehende GlassMasterDisk könnte zukünftig als archivbeständiges physikalisches Speichermedium standardmäßig verwendet werden. 17 8.7. Ordnerstruktur und Datensicherung Abb. 1: Ordnerstruktur (D. Bibby: http://www.landesarchaeologen.de/fileadmin/Dokumente/Kolloquien/bibby_dig_dat_ausgr.pdf) Ordnungsstrukturen, Datenformate und Datensicherung sind in der vorgegebenen Form einzuhalten. Ansprechpartner hierfür im LDA ist Gunnar Nath, Tel. 030/90259-3686. Die oberste Ebene ist die Grabungsnummer und -benennung Beispiel: 1870_Berlin-Mitte_U5 Unterverzeichnisse: Fotos, Zeichnungen, Vermessungen, Daten, Berichte, Sonstiges Fotos Unterverzeichnisse: Grabung, Funde Inhalt: Digitalfotos Unterverzeichnis Grabung: Grabungsnummer und Fotonummer Beispiele: G(rabung)1870_Fl(äche)01_0001.tif G1870_Fl01_0001.tif Unterverzeichnis Funde: Grabungsnummer und Fundzettelnummer Beispiel: F(und)1870_045_0001.tif Präfix „G“ bzw. „F“ um eventuelle Doppelbenennungen auszuschließen. Zeichnungen Unterverzeichnisse: Fotoentzerrung, Feldzeichnungen (mit Unterverzeichnissen Plana und Profile), Gesamtplan, Bearbeitungen Plana: Unterverzeichnisse für jede Zeichnung mit Zeichnungsbenennung, d.h., Grabungsnummer Zeichnungsbenennung Beispiel: 1870_Fl (äche)01_K(önigs)S(traße)48_Pl(anum)1 Inhalt: Grabungszeichnung (*dwg), Messdatei(en) (*dat), Kopien entsprechender Digitalfotos aus dem Ordner Fotos/Grabung, entzerrte Fotos(*-e.jpg) 18 Zeichnungs- und Messdatenbenennung wie Ordner Beispiel: 1870_Fl(äche)01_Pl(anum)01.dwg 1870_Fl(äche)01_Pl(anum)01.dat Falls mehrere Messdateien, dann Suffix _02 _03 ... etc. Beispiel: 1870_Fl(äche)01_Pl(anum)01_02.dat Profile: Unterverzeichnisse für jede Zeichnung mit Zeichnungsbenennung Es ist sinnvoll, dass die Profile nach Profilnummern sortiert werden: d.h. Grabungsnummer_Zeichnungsbenennung Beispiel: 1870 _Fl(äche)01_ Pr(ofil)001 Inhalt: Grabungszeichnung (*dwg), Messdatei(en) (*dat), Kopien entsprechender Digitalfotos aus dem Ordner Fotos/Grabung, entzerrte Fotos (*-e.jpg) Zeichnungs-und Messdateibenennung wie Ordner Beispiel: 1870_ Fl(äche)01_Pr(ofil)001.dwg 1870_ Fl(äche)01_Pr(ofil)001.dat Falls mehrere Messdateien dann Suffix _02 _03 ... etc. Beispiel: 1870_ Fl(äche)01_Pr(ofil)001__02.dat Fotodateien: (gültig für Plana- und Profilordner) Beispiel: G1870_001_e.jpg Entzerrte Digitalfotos behalten ihren ursprünglichen Dateinamen bei mit dem Suffix _e. Gesamtplan: Ständig zu aktualisierender Gesamtplan der Grabung Dateiname: Grabungsname- und Nummer .dwg Beispiel: Berlin-Mitte_U5_1870.dwg Bearbeitungen: z.B. Phasenpläne, Rekonstruktionen u.a. Vermessung und Laserscan Rohdaten (Tachy, Laserscan) im ASCII-Format, Festpunktfeld, Katasterausschnitte Daten Unterverzeichnis: Befund, Fund, Tagebuch, Listen. Tabellarische Datenbanken werden durch die Unterverzeichnisse Befund und Fund verwaltet. Die schriftliche Dokumentation wird im Verzeichnis Befund, die Fundbearbeitung wird im Verzeichnis Fund untergebracht. Das Verzeichnis Tagebuch ist selbsterklärend. Das Verzeichnis Listen enthält alle in Listen erfasste Daten, die während der Grabung erstellt werden (z.B. Foto-, Proben-, Dendrolisten). Berichte Dieser Ordner enthält alle Kurz- und Zwischenberichte sowie den Grabungsbericht. Sonstiges Sonstiger Schriftverkehr, wie Bauprotokolle, Pressemitteilungen, Arbeitsschutzbelehrungen und Recherchen, werden im Verzeichnis Sonstiges abgelegt. 19 9. Literatur und Verweise Archäologisches Museum Hamburg. Bodendenkmalpflege Freie und Hansestadt Hamburg, Dokumentationsrichtlinien, Stand 02/2012: http://www.amh.de/downloads/db/00000181.pdf (08.01.2016). Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern, Stand 05/2012: http://www.blfd.bayern.de/medien/dokuvorgaben_05_2012.pdf (08.01.2016). Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Vorgaben zur Fundbehandlung auf archäologischen Ausgrabungen in Bayern Stand 05/2012: http://www.blfd.bayern.de/medien/fundvorgaben_05_2012.pdf (16.02.2016). Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Dezernat Archäologische Denkmalpflege, Richtlinien zur Grabungsdokumentation, Stand 01.10.2014: http://www.bldambrandenburg.de/bodendenkmalpflege (08.01.2016) Bundesdenkmalamt Österreich, Richtlinien für archäologische Maßnahmen. 4. Fassung, Stand 01.01.2016: http://www.bda.at/documents/262104480.pdf (24.02.2016). St. Gasteiger, Empfehlungen zum Umgang mit archäologischen Funden. In: Ch. Flügel, G. Suhr, W. Stäbler (Red.), Archäologische Funde im Museum. Erfassen – Restaurieren – Präsentieren. MuseumsBausteine Bd. 12 (München/ Berlin 2007), 67-83. R. Göldner u.a., Kleiner Ratgeber zur Archivierung digitaler Daten. In: St. Winghart (Hrsg.), Archäologie und Informationssysteme, Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen (Quedlinburg 2013), 86-104. Grabungsstandard des Verbands der Landesarchäologen in der BRD, ursprünglich publiziert in: Archäologisches Nachrichtenblatt 4 (1999), Heft 1, in überarbeiteter Fassung vom 03.04.2006: http://www.landesarchaeologen.de/fileadmin/Dokumente/Dokumente_Kommissionen/Dokumente_Grabungstech niker/grabungsstandards_april_06.pdf (08.01.2016). J. Haspel/J. v. Richthofen (Hrsg.), Berlin. Ausflüge im Spree-Havel-Gebiet, Ausflüge zu Archäologie, Geschichte und Kultur in Deutschland Bd. 58 (Darmstadt 2014). IANUS, IT-Empfehlungen für den nachhaltigen Umgang mit Forschungsdaten in den Altertumswissenschaften: http://www.ianus-fdz.de/it-empfehlungen (22.02.2016). 5 A. Kinne, Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik – Ein Hilfsmittel für die archäologische Geländearbeit (Dresden 2009). A. Kernd‘l (Bearb.), Berlin und Umgebung, Führer zu archäologischen Denkmälern in Deutschland Bd. 23 (Stuttgart 1991). Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Richtlinien zur Grabungsdokumentation Archäologie und Behandlung von Grabungsfunden und Proben, Stand 01.12.2013: http://hessenarchaeologie.de/Download/hessenARCHAEOLOGIE_Grabungsrichtlinien_2014.pdf (22.02.2016). Landesdenkmalamt Berlin, Leitfaden zur Erstellung von restauratorischen Dokumentationen in der Baudenkmalpflege (Berlin 2016). Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Richtlinien zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen, Stand 07/2014: http://www.denkmalpflege.niedersachsen.de (Service/Download) (17.02.2016). 20 10. Anlagen 1. Denkmalschutzgesetz Berlin (Stand 14.03.2016) 2. Formblatt Grabungstagebuch 3. Baubefundblatt B. Wittkopp, Das Baubefundblatt. In: D. Schumann (Hrsg.), Bauforschung und Archäologie. Stadt- und Siedlungsentwicklung im Spiegel der Baustrukturen (Berlin 2000), 429-472. 4. Bodenbefundblatt 5. Befundliste 6. Fotoliste 7. Fundliste 8. Probenliste 9. Grabprotokoll Vereinigung des Archäologisch-technischen Grabungspersonals der Schweiz (Hrsg.), Technique des fouilles – Grabungstechnik. Einführung in die Archäoanthropologie für das Archäologisch-technische Grabungspersonal (Basel 1993), 14, Abb. 2. Das Berliner Grabprotokoll ist an das Grabprotokoll des Kantons Bern angelehnt. 10. Fundzettel 11. Erhebungsbogen AMS-Datierung Probendatenblatt des Leibniz Labors, Universität kiel.de/leibniz/files/leibnizlabor_amsdatenblatt.pdf (08.01.2016). 12. Erhebungsbogen Dendrochronologie 13. Kurzbericht Ausgrabung 14. Kistenbeschriftung 15. Übergabeprotokoll für Funde 16. Fundmeldung 17. Checkliste 21 Kiel: http://www.uni- DSchG_BE_1995 1 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... VIS BE Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DSchG Bln Ausfertigungsdatum: 24.04.1995 Gültig ab: 07.05.1995 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 1995, 274 Gliederungs-Nr: 2130-12 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) Vom 24. April 1995 Zum 14.03.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.02.2016 (GVBl. S. 26, 55) Erster Abschnitt Aufgaben, Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes §1 Aufgaben (1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. (2) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale. (2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein. (4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 2 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... §3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, daß die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. § 13 gilt entsprechend. Eine bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich ist. §4 Denkmalliste (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen. (2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in den Denkmallisten werden von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist. Die Verfügungsberechtigten werden umgehend von der Eintragung sowie der Löschung unterrichtet. (3) Die Denkmallisten werden ortsüblich bekannt gemacht. Die Einsicht in die Denkmallisten ist jedermann gestattet. §5 Denkmalfachbehörde (1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. (2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger Bestimmungen, 2. systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer Denkmaltopographie sowie deren Veröffentlichung, 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 3 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... 3. nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen Führung, 4. wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte, 5. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung, 6. Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung, 7. Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen, 8. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege, 9. Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen, 10. Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen, 11. Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, 12. Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung, 13. Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1. (3) Die Denkmalfachbehörde untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung (oberste Denkmalschutzbehörde). §6 Denkmalschutzbehörden (1) Den Denkmalschutzbehörden als Sonderordnungsbehörden obliegt der Schutz der Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1. (2) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Senatsverwaltung. (3) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksämter; sie sind für alle Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg obliegen in bezug auf denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen die Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 3. Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so trifft die oberste Denkmalschutzbehörde als zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Denkmalfachbehörde berichtet vor Einvernehmenserteilung der obersten Denkmalschutzbehörde regelmäßig über überwiegend Wohnzwecken (Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen) dienende Vorhaben, für die eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht und für die eine Erteilung des Einzeleinvernehmens erforderlich wird. 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 4 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... §7 Landesdenkmalrat (1) Der Landesdenkmalrat berät das zuständige Mitglied des Senats. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören. (2) In den Landesdenkmalrat werden auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats vom Senat für die Dauer von vier Jahren zwölf Mitglieder berufen. Der Landesdenkmalrat soll sich aus Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, der Geschichte und der Architektur sowie paritätisch aus sachberührten Bürgern und Institutionen Berlins zusammensetzen. (3) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (4) Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates, die vom Senat erlassen wird. Zweiter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften §8 Erhaltung von Denkmalen (1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Verfügungsberechtigte kann durch die zuständige Denkmalbehörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach und droht hierdurch eine unmittelbare Gefahr für den Bestand eines Denkmals, kann die zuständige Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Verfügungsberechtigte kann im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. (3) Für Denkmale kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Denkmalbehörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmale sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmale erforderlich ist. Denkmale sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. §9 Nutzung von Denkmalen Denkmale sind so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. § 10 Schutz der unmittelbaren Umgebung (1) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, daß die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. (2) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt. Dritter Abschnitt 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 5 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... Maßnahmen des Denkmalschutzes; öffentliche Förderung; Verfahrensvorschriften § 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde 1. in seinem Erscheinungsbild verändert, 2. ganz oder teilweise beseitigt, 3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder 4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden. Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. (2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Bei Werbeanlagen sind entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie für höchstens sechs Monate angebracht werden und der Werbeinhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt. (4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, daß bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt. (5) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde. (6) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange mobilitätsbehinderter Personen. § 12 Genehmigungsverfahren (1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. (3) Durch die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 6 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde dann, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Diese Regelung gilt entsprechend für Entscheidungen, die die unmittelbare Umgebung eines Denkmals betreffen (§ 10 Abs. 1). § 13 Wiederherstellung; Stillegung (1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die zuständige Denkmalbehörde anordnen, daß derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die Denkmalbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. (2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Denkmalbehörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Die vorläufige Einstellung gilt für höchstens einen Monat. § 14 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Denkmalbehörden oder ihren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Notare, andere Personen und Stellen haben Urkunden, die sich auf ein Denkmal beziehen, den Denkmalbehörden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. (2) Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten haben zu ermöglichen, daß die Beauftragten der Denkmalbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auf Verlangen Grundstücke, Gebäude und Räume zu angemessener Tageszeit betreten können. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die zuständigen Denkmalbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, Bodendenkmale zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen. (4) Der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal ist unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde von dem Veräußerer und im Falle der Erbfolge von dem Erben anzuzeigen. § 15 Öffentliche Förderung (1) Für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Bau-, Garten- und Bodendenkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse können im Rahmen der im Haushaltsplan von Berlin bereitgestellten Mittel Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden. (2) Die Gewährung eines Darlehens oder eines Zuschusses kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Auflagen und Bedingungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild der Anlagen beziehen, sind auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde als Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach der Bauordnung für Berlin einzutragen. Das Nähere regelt die zuständige Senatsverwaltung durch Förderrichtlinien. 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... Vierter Abschnitt Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Vorkaufsrecht § 16 Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung (1) Soweit durch die Anordnung von Maßnahmen nach § 8 und § 9 besondere Aufwendungen erforderlich werden, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, kann der Verfügungsberechtigte für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die besonderen Aufwendungen durch mangelnde Instandhaltung selbst zu verantworten hat. (2) Wird durch die Versagung einer nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Genehmigung oder durch sonstige behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung eines Denkmals oder seiner unmittelbaren Umgebung wirtschaftlich unzumutbar erschwert, so kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden. (3) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. Öffentliche Fördermaßnahmen und staatliche Begünstigungen sind auf den Ausgleich anzurechnen. (4) Würde der Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks oder des Verfügungsrechts betragen, so kann das Land Berlin die Übertragung des Eigentums oder sonstigen Verfügungsrechts verlangen. Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Land Berlin die Enteignung zu seinen Gunsten verlangen. § 17 Enteignung (1) Kann eine Gefahr für den Bestand, die Eigenart oder das Erscheinungsbild eines Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes Berlin zulässig. (2) Der Eigentümer von Zubehör und Ausstattung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, der nicht zugleich Verfügungsberechtigter des Bau- oder Gartendenkmals ist, kann zur Aufrechterhaltung der Einheit von Denkmalwert verpflichtet werden, die Zubehör- und Ausstattungsstücke auch nach Beendigung seines Nutzungsrechts in dem Bau- oder Gartendenkmal zu belassen. Soweit ihm hierdurch wirtschaftlich nicht zumutbare Nachteile entstehen, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Eine Enteignung zugunsten des Verfügungsberechtigten des Bau- oder Gartendenkmals ist zulässig, wenn die Einheit von Denkmalwert auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. (3) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. § 18 (aufgehoben) (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 19 Ordnungswidrigkeiten 7 von 9 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 8 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals die Arbeiten an der Fundstelle nicht sofort einstellt oder die Entdeckung der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier Werktagen nach Abgabe der Anzeige nicht in unverändertem Zustand beläßt, sofern die oberste Denkmalschutzbehörde der Fortsetzung der Arbeit nicht zugestimmt hat, 3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der zuständigen Denkmalbehörde nach Bodendenkmalen gräbt, 4. entgegen § 8 Abs. 2 einer von der zuständigen Denkmalbehörde zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder deren Durchführung nicht duldet, 5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt, 6. ohne die nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine dort genannte Handlung vornimmt oder eine gemäß § 11 Abs. 3 mit der Genehmigung verbundene Auflage oder Bedingung nicht erfüllt, 7. einer zur Wiederherstellung eines Denkmals von der zuständigen Denkmalbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 die Durchführung der Maßnahmen nicht duldet, 8. entgegen § 14 Abs. 1 der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 einem Beauftragten einer Denkmalbehörde das Betreten eines Grundstücks oder Besichtigen eines Denkmals nicht gestattet, 9. entgegen § 14 Abs. 4 den Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 20 Verwaltungsvorschriften Die für den Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 21 Religionsgemeinschaften (1) Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sind im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Religionsgemeinschaften und unter Berücksichtigung der von diesen festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen. (2) § 16 Abs. 4 und § 17 finden auf Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, keine Anwendung. § 22 Überleitungsvorschrift Die in dem Baudenkmalbuch und in dem Bodendenkmalbuch bislang eingetragenen Denkmale sowie die als in das Baudenkmalbuch eingetragen geltenden Denkmale gelten mit dem 14.03.2016 10:10 DSchG_BE_1995 9 von 9 http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/hax/page/bsbeprod.psml?action... Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Denkmalliste nachrichtlich eingetragen. Bestands- und rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten und Dritten fort. § 23 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), außer Kraft. (3) Die nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S. 2540) erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Diepgen © juris GmbH 14.03.2016 10:10 Landesdenkmalamt Berlin Grabungstagebuch Fundort: Seite Nr.: Grabung Nr.: Datum: Wetter: .................................................................................................................................................................. Personal und Arbeitszeit: .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. Besucher: .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. Besondere Vorkommnisse: .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. Maschineneinsatz, Gerät: ................................................................. Stunden: ............................... Tageshöhe/Planumshöhe: .......................................................... Bearbeitete Befunde und Listen: .................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................. Anlage 02 Arbeitsablauf: .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. ............................................................. Name des Bearbeiters (bitte leserlich!) BAUBEFUNDBLATT FUNDORT: BEFUND-NR.: BLATT: GRABUNG-NR.: LFD.SEITE ZEICHNUNG-NR.: DATUM: AUSGRÄBER / BEARBEITER: FLÄCHE: PLANUM: PROFIL: ORIENTIERUNG: LAGE-SKIZZE: HÖHE Ü.NHN: MASSANGABEN: Breite: Tiefe: Länge Sonstige Angaben: DEUTUNG: DATIERUNG: Copyright Blandine Wittkopp Anlage 03 MATERIAL: VERBAND/GEFÜGE (GGF. SKIZZE): Stein: Stein: Steinart Steinfarbe Ziegelverband: Steingröße Steinform Mischverband: Bearbeitungsgrad Verwitterungsspuren Sonstiges (z.B. Steinmetzzeichen) Fugenbild: Ziegel: Art Putzschichten: Format Farbe Oberflächen Sonstiges: Herstellungsmerkmale (z.B. Stempel) Besonderheiten Sonstiges (z.B. Holz) Verbindungsmaterial: Mörtel Sand Farbe Farbe Härte Korngröße Beimengungen Beimengungen anderes Verbindungsmaterial: STATIGRAPHISCHE VERHÄLTNISSE ZU NACHBARBEFUNDEN (GGF. SKIZZE): Wird überbaut durch Hat die Richtung wie Ist verzahnt mit Bricht Befund Durch Fuge getrennt von Entspricht Befund Stößt an Befund an Ist stratigrafisch jünger als Sonstiges: Ist stratigrafisch älter als ab BODENBEFUNDBLATT Fundort: Befund Nr.: Grabung Nr.: Fläche/Schnitt: 1) Befund 2) Größe des Befundes Durchmesser: Länge: Breite: Tiefe: 3) Beschreibung des Befundes (Form, Verlauf, Füllung, Farbe, Humusgehalt, Bodenart, Bestandteile und Merkmale sowie Funde in der Befundfüllung) ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... 4) Abgrenzbarkeit (schneidet, wird geschnitten, unter, über, setzt gegen, deutlich abgrenzbar, verwaschen, unscharf) ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... 5) Zeichnung Nr.: Fundzettel Nr.: Profil Nr.: Fotoliste Nr.: 6) Proben (Mörtel, Putz, Holz, Getreide, Boden, Botanik etc.): ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... Anlage 04 7) Interpretation/Datierung: .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. 8) Skizze: (Nordpfeil, Messpunkte, Koordinaten) ............................................................ ................................................. Name des Bearbeiters (bitte leserlich) Datum Adresse/Fundort: Grabung Nr.: Bef.-Nr. Datum: Bearbeiter: Anlage 05 Landesdenkmalamt Berlin Befundliste Interpretation in Profil in Planum Zeichenblatt Nr. Foto Nr. Fundzettel Nr. Proben Nr. 1 Landesdenkmalamt Berlin Fotoliste Nr. Fundort: Digitalfotonummer/ Dateiname Grabung Nr.: Bildinhalt Fläche / Planum /Profil / Befund / Objekt Blickrichtung Datum Anlage 06 Adresse/Fundort: Grabung Nr.: Bef.-Nr. Datum: Bearbeiter: Fundzettelnr. Anlage 07 Katalog Nr. If............... Landesdenkmalamt Berlin Fundliste Anzahl Material Materialart Objektansprache Übergabedatum LDA: Übergabedatum MVF: vorläufige Datierung Karton- vorläufiger Nr. Verbleib/ Bem. If-Nr. vom MVF auszufüllen 1 Adresse/Fundort: Musterstr. 22, 14422 Berlin Grabung Nr.: 2222 Anlage 07 Katalog Nr. If...22442... Landesdenkmalamt Berlin Fundliste Bef.-Nr. Fundzettelnr. Anzahl Material Materialart Objektansprache vorläufige Datierung 3 1/1 2 Keramik helle Irdenware 2 RS, innen gelb glasiert FNZ 1 LDA 3 1/2 1 Knochen Tierknochen Unterkiefer, Rind FNZ 1 LDA 3 1/3 4 Glas Hohlglas Trinkglasfragmente, verm. Zusammengehörig FNZ 1 LDA 4 2 5 Keramik helle Irdenware 1 RS, 2 WS, 1 BS, 1 Henkelansatz FNZ/NZ 1 LDA 5 3/1 1 Keramik Steinzeug Kanne MA 1 LDA 5 3/2 1 Metall Eisen Messerfragment, 12 cm lang, 2 cm hoch MA 5 4/1 2 Glas Hohlglas 3 Flaschenfragmente 18. Jh. 2 LDA 5 4/2 1 Glas Hohlglas Glasmarke, Annenwalde 1789 1789 2 LDA Datum: 15.03.2016 Bearbeiter: Sabine Beispiel Übergabedatum LDA: 04.04.2016 Übergabedatum MVF: Karton- vorläufiger Nr. Verbleib/ Bem. If-Nr. vom MVF auszufüllen vorab 1 Adresse/Fundort: Grabung Nr.: Bef.- Nr. Datum: Bearbeiter: Fundzettel-Nr. Landesdenkmalamt Berlin Probenliste Probennr. Material Objektansprache/Beschreibung Anlage 08 Hinweise zur Datierung Übergabedatum Labor, Bearbeiter 1 Fundzettel Ortsteil im Bez. BerlinGrabung Nr.: Datum Fundort/Adresse: Befund/Schicht in Planum/Profil: Material/Gegenstand: Erfassungsnummer ( Grabung Nr. – Bef. Nr. – Fz Nr. / Mat. Nr.) Ortsteil im Bez. BerlinGrabung Nr.: Mitte 2.2.2016 Tiergarten 2222 Datum Musterstraße 22 Fundort/Adresse: Befund/Schicht in Planum/Profil: Befund 5 in Profil 2 (Grube) Material/Gegenstand: Keramik Steinzeuggefäß Erfassungsnummer (Grabung Nr. – Bef. Nr. – Fz Nr. / Mat. Nr.) 2222 – 5 – 3/1 Anlage 10 Eingangs-Nr : Eing.-Datum : P R O B E N-D A T E N B L A T T 1. Einlieferer: Name Adresse E-Mail Telefon Telefax 2. Veranlassende Stelle: 3. Steuernr.: 4. 14 C: AMS standard (5 Monate) Schnell (5 Wochen) Express (3 Wochen) Bemerkung: 5. Material (Holz,Torf, Knochen, Karbonat, Wasser,..) und Menge 6. Dortige Proben-Nummer oder Bezeichnung: 7. Probenentnahme durch: wann (Monat und Jahr): 8. Fundort Bezeichnung: Geogr. Breite und Länge.: 9. Entnahmetiefe (unter der Oberfläche (m)): 10. Fundumstände: Profilskizze mit Beschreibung beilegen Vegetation an der Oberfläche, Tiefe der Durchwurzelung, kalkhaltige Schichten?, Grundwasserverhältnisse 11. Örtliche Beziehung zu anderen Proben (Einzelprobe oder zu Profil oder Grabung gehörig): Anlage 11 12. Ist eine Verunreinigung möglich ?: Welcher Art ?: Kontamin., Einwaschen jüngeren Materials) 13. Behandlung während: und nach der Entnahme: (Verpackung, Konservierung, Aufbewahrung) 14. Zweck der Altersbestimmung: (Rahmen der Untersuchung) 15. Erwarteter Altersbereich: 16. Literaturzitate zum Untersuchungsobjekt: 17. Bestehen Einwände gegen tabellarische Veröffentlichung der Datierungsergebnisse in der Zeitschrift Radiocarbon ? 18. Soll nicht verwendetes Material zurückgegeben werden ? (Bei Serien genügt es, die Fragen 1, 2, und 6 nur einmal zu beantworten.) 19. Profilskizze und/oder weitere Angaben: Dokumentation zur dendrochronologischen Datierung Eingang: Berlin: 1. Auftraggeber/Übermittler (volle Anschrift) Museum / Institution Datum der Ausgrabung 2. Fundortangabe (Land, Kreis, Ort, Straße Hausnummer, Gemarkung, Flurname) 3. Fundumstände a) Bezeichnung der Proben b) Angaben über den Struktur- bzw. Konstruktionszusammenhang, Kennzeichnung der Lage der Probe im Grundriss, Grundplan, Aufriss c) Stratigraphische Angaben - Kulturschichtbeschreibung (Profilskizze) - Beschaffenheit der Schichten (darüber und darunter) - Tiefe unter Oberfläche d) Lagebesonderheiten - Bauverband - ausführliche Darstellung des gegenseitigen Bezugs - Hinweise auf Reparaturen und Wiederverwendungen 4. Hinweise zum Alter (baukundlich, C-14, archäologisch) nicht nach…, nicht vor…. 5. Angaben zur bisherigen Behandlung / Konservierung der Probe 6. Hinweise auf Literatur, weitere Unterlagen oder beabsichtigte Veröffentlichungen 7. Aufgabe und Zweck der Datierung Detaillierte Ausführungen, Zeichnungen, Pläne usw. bitte als Anlage beifügen. Anlage 12 Kurzbericht Ausgrabung Bezirk: Ortsakten-Nr.: Ortsteil: Grabung Nr.: Fundplatz: Koordinaten: Flurname/Flurstück: Adresse: (Vor-)Nutzung: Anzahl der Mitarbeiter: Anlass/Fundumstände: Anzahl Grabungstage: Träger: Gesamtfläche in qm: Grabungsfirma: untersuchte Fläche in Leiter: Grabung vom: Leitung LDA Berlin: Grabung bis: Publiziert in: Art der Fundstelle: Auswahl an besonderen Funden und Befunden: Anzahl der Befunde: Befundarten: Zeitstellung : Im Boden verbliebene Befunde: Bericht: (Verlauf - Allgemeines - besondere Vorkommnisse - Befunde - Funde - Verbleib der Funde) ................................................................................. Datum Unterschrift Anlage 13 Landesdenkmalamt Berlin Anlage 14 Kistenbeschriftung Adresse/Fundort: If-Nr.: Material (z.B. Keramik, Stein): Grabung Nr. Kisten Nr. Bef. Nr. Fundzettelnr. Bef. Nr. Fundzettelnr. Bef. Nr. Fundzettelnr. Bef. Nr. Fundzettelnr. Übergabeprotokoll für Funde Bezirk: Grabung Nr.: Fundort/Adresse: Katalog Nr.: If Komplettübergabe □ Vorab-Übergabe □ Restübergabe □ Folgendes Fundmaterial wurde übergeben: Es wurden Kisten übergeben. Es wurden Großobjekte übergeben. Fundliste liegt bei: Die Übergabe erfolgte am □ ja □ nein in Berlin. Übergeben durch: (Grabungsleiter) Übernommen von: (Mitarbeiter LDA) Anlage 15 Klosterstr. 47 10179 Berlin Tel.: (030) 90259-3680 (K. Wagner) -3684 (M. Hofmann) -3686 (G. Nath) -3683 (U. Michas) Fax: (030) 90259-3700 Email: [email protected] Fundmeldung Ortsangaben vom LDA auszufüllen Bezirk: Fundstelle Nr.: Bez.-Nr. Karte 1:5000 Ortsteil: Adresse: Koordinaten: Flurname: Fundstelle Finder/Melder: ............................................... Adresse/Kontakt: ............................................ Topographie:..................................................... ........................................................................ .......................................................................... Datum der Auffindung:………………………… Befundart:......................................................... Tiefe: ............................ .......................................................................... Lage und Anordnung der Funde:.................................................................................................. ....................................................................................................................................................... Erhaltungszustand der Funde:...................................................................................................... ....................................................................................................................................................... derzeitige Nutzung des Geländes:................................................................................................ ....................................................................................................................................................... eventuell gefährdet durch:............................................................................................................. ....................................................................................................................................................... Funde sichergestellt durch:............................... derzeitiger Verbleib der Funde:................... .......................................................................... .................................................................... Bemerkungen: Anlage 16 Auflistung der Funde: Auflistung der eingereichten Unterlagen (Anlagen): Beschreibung der Funde: Skizzen: Im Bedarfsfall bitte Blatt für Fundbeschreibung, Skizzen und Fotos anfügen. .................., den...........2016 (Ort) ................................................ (Unterschrift des Melders/Finders) Hinweis: Ihre Daten werden vom Landesdenkmalamt Berlin ausschließlich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage unter Beachtung des Datenschutzrechtes gespeichert und weiterverarbeitet. vom LDA auszufüllen zur Kenntnis genommen/bearbeitet am: ................................................................ (Unterschrift) als Fundstelle eingetragen am: ................................................................. Firma/Archäologe: Grabung Nr.: Adresse/Fundort: Zeitraum: vorhanden Entfällt nach Absprache Schriftliche Dokumentation 1. Grabungsbericht: 2. Kurzbericht 3. Zwischenbericht 4. Abschlussbericht 5. Grabungstagebuch 6. Befundblätter 7. Grabprotokolle 8. Kopien der Fundzettel 9. Sonstiges (Schriftverkehr, Zeitungsartikel, Arbeitsschutzbelehrungen usw.) 10. Auswahl publikationsgeeigneter Fotos (Ausdruck) Listen 11. Checkliste 12. Befundlisten 13. Fotolisten 14. Fundliste 15. Probenliste 16. Erhebungsbogen AMS-Datierung 17. Erhebungsbogen Dendrochronologie 18. Liste der Hauptvermessungspunkte/Vermessungsprotokolle Zeichnungen und Pläne 19. Vermessungsplan 20. Grabungsplan 21. Befund-/Phasenpläne 22. Zeichnungen 23. Fundzeichnungen Digitale Daten auf Datenträger 24. Verzeichnisstruktur nach Vorgaben des LDA 25. Grabungsbericht 26. Befundlisten 27. Fundliste 28. Digitalfotos 29. Auswahl publikationsgeeigneter Fotos 30. dwg/dfx-Dateien 31. Layerstruktur 32. Datenbanken □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ □ Anlage 17 Anmerkungen zu Nr.: Geprüft von: Ort/Datum: Unterschrift: