German Arab Trade Events 4| 2005 A Publication of for Oman, Qatar and the UAE Laws & Rules Michael Krämer, LL.M. Die etwas andere Marke page 28 | IN DER LETZTEN AUSGABE DER GATE | habe ich mich grundsätzlich zur Wichtigkeit des Markenschutzes geäußert. In dieser Ausgabe möchte ich nun etwas näher beleuchten, welche Gegenstände als Marke geschützt werden können. Die übliche „Marke“ dürfte jedem ein Begriff sein. Marken umgeben uns überall. Jedes Produkt ist damit ausgestattet; nicht selten prangt die Marke an unübersehbarer Stelle oder ist sogar so groß gestaltet, dass das eigentliche Produkt dahinter fast verschwindet. Eine Marke muß aber durchaus nicht immer nur aus einer Bezeichnung oder einem Logo bestehen. Dem Markengesetz der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) folgend ist grundsätzlich „alles was eine unterscheidungskräftige Form annehmen kann“ schutzfähig. Der Begriff „Form“ dürfte dabei, internationalen Regularien, denen auch die VAE beigetreten sind, folgend, weit auszulegen sein, so dass grundsätzlich alles schutzfähig ist, das der Unterscheidung der Waren und/oder Dienstleistungen des einen Anbieters von denjenigen anderer Anbieter fähig ist. Vor diesem Hintergrund eröffnen sich weitreichende Möglichkeiten. Warum, zum Beispiel, sollte eine Marke nicht auch aus einer dreidimensionalen Form bestehen? Oder noch besser, warum sollten nicht auch Geräusche als Marken eingetragen werden können? Oder, um die Frage auf die Spitze zu treiben, wie steht es mit Duftmarken? Fangen wir mit 3D-Marken an. In einigen Fällen genügt schon die Wahrnehmung einer bestimmten dreidimensionalen Gestaltungsform, um unmittelbare Assoziationen zu einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Gruppe von Produkten hervorzurufen. Man denke nur an die „Lady Emily“, welche den Kühlergrill eines jeden Rolls Royce ziert. Oder auch die unverkennbare Gestaltung der Coca-Cola Flaschen. Und auch beim Mercedes-Stern wird jeder sofort an entsprechende Fahrzeuge denken. Nun ja, Mancher wird vielleicht auch an Woodstock, Hippies und freie Liebe denken, doch liegt in diesen Fällen eine Verwechslung mit dem (zugegebenermaßen relativ ähnlichen) „Peace“-Symbol vor. Anders als bei „normalen“ Marken, die praktisch immer von außen auf das Produkt angebracht sind, um dieses zu kennzeichnen, besteht bei 3D-Marken auch die Möglichkeit, Produkt und Marke sozusagen miteinander verschmelzen zu lassen und das Produkt selbst kennzeichnungskräftig zu gestalten. Bestes Beispiel ist Schokolade von Toblerone. Jeder weiß, dass Toblerone-Schokolade in der Form dreieckiger Hütchen produziert wird. Begegnete man Toblerone-Schokolade in Tafelform wäre man zumindest erst einmal verwundert. Genauso verwundert wäre man, träfe man nicht auf Toblerone-, sondern auf Milka-Schokolade in hütchenförmiger Aufmachung. Wenn nun aber gerade die Form kennzeichnend ist für Toblerone, Rechtsanwalt - Legal Consultant - Trade Marks Attorney (AUS) was läge dann näher, als sich diese dreidimensionale Form als Marke für Schokoladenprodukte schützen zu lassen? Die gleiche Frage stellt sich bei Schokolade in Ei-Form (Überraschungsei). Gerade im Bereich der Lebensmittelindustrie bietet sich für 3DMarken ein weites Anwendungsfeld. Frei nach dem Motto „das Auge ißt mit“ lassen sich Nahrungsmittel in nahezu jeder Form gestalten. Wie wäre es zum Beispiel mit Wurst in Form eines Laibs Käse, Käse in Apfelform oder dem Eiffelturm aus Hartweizen? In den meisten Fällen dürften hier nur die Produktions- und Lagerkosten den begrenzenden Faktor darstellen. Allerdings gibt es auch beim Schutz dreidimensionaler Marken Grenzen. Grund dafür ist, dass sich gerade der Schutz von 3D-Marken im Grenzbereich verschiedener Schutzformen bewegt. Prägnantes Beispiel ist eine Streitigkeit, mit welcher die Fa. Philips Gerichte rings um den Globus beschäftigt hat. Philips produziert unter anderem Rasierapparate mit dem bekannten Dreikopf-Schersystem, das aus drei, in Form eines Dreiecks angeordneten Scherköpfen besteht. Die Form dieses Dreikopf-Schersystems wird zumindest bei den meisten Männern unmittelbar die Assoziation auslösen, dass damit ausgerüstete Rasierapparate nur von Philips stammen können. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass Philips sich die Form seines Schersystems auch als 3D-Marke hat schützen lassen. Da die drei so angeordneten Scherköpfe allerdings auch besondere Rasiereigenschaften erzielen, hatte sich Philips das System bereits einige Jahre zuvor weltweit patentieren lassen. Nach Ablauf des Patents (Patente werden in aller Regel für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt und fallen dann der Allgemeinheit zu) fing auch die Fa. Remington an, Rasierapparate mit einem ähnlichen Schersystem zu produzieren. Philips sah darin seine Markenrechte verletzt, klagte und verlor rings um den Globus. Der Grund liegt in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Markenrecht und anderen Schutzformen wie dem Patentrecht. Patente werden für 20 Jahre gewährt, während Markenschutz praktisch ewig bestehen kann. Wenn nun aber ein und dasselbe Produkt Gegenstand patent- und gleichzeitig markenrechtlichen Schutzes sein soll, stellt sich die Frage, welche Schutzfrist denn nun gelten soll. In vielen Rechtsordnungen hat man dieses Problem dahingehend gelöst, dass solche Formen nicht als Marke eingetragen werden können, die „zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich“ sind. Allerdings bleiben dennoch viele Fragen ungeklärt, wie insbesondere das Verhältnis des Markenschutzes zum (zeitlich auf zehn Jahre begrenzten) Designschutz. Auch Geräusch- oder Soundmarken sind grundsätzlich eintragungsfähig, auch wenn davon noch kein wirklich reger Gebrauch gemacht wird. Im Moment (15.10.2005) sind jedenfalls beim Europäischen Markenamt erst 47 Anmeldungen für Soundmarken eingegangen. Vielleicht werden Sie sich fragen, welche Soundmarke Sie eigentlich kennen, bzw. ob Sie überhaupt eine kennen. Es ist allerdings sicher, dass auch Sie bereits einer Soundmarke begegnet sind. Haben Sie sich vielleicht auch schon einmal gefragt, warum der Werbesprecher im TV, sobald er irgendeinen PC oder Laptop anpreist, welcher mit einem Intel-Prozessor ausgerüstet ist, nach dem Wort „Intel“ eine Pause macht, in der eine kurze Aneinanderreihung von vier markanten Tönen folgt, bevor der Sprecher den Werbetext fortsetzt? DAS ist eine Soundmarke. Weitere Beispiele sind „Auf diese Steine können Sie bauen“ von Schwäbisch Hall, das Underberg-Lied, McDonalds‘ „I‘m lovin‘ it“ und die Fanfarenmelodie von 20th Century Fox (interessanterweise wurde der Versuch seitens Metro-Goldwyn-Mayer, sich sein typisches Löwengebrüll schützen zu lassen, vom Europäischen Markenamt zurückgewiesen). In den USA hat Harley-Davidson, wenn auch erfolglos, versucht, sich den typischen Klang seiner Motoren schützen zu lassen. Die Eintragung scheiterte jedoch an beständiger Opposition der Konkurrenten. Die Idee jedoch, ein Motorengeräusch als Marke schützen zu lassen, ist zumindest interessant. Kommen wir zu Duftmarken. Auch hier sollte sich eigentlich ein weites Feld für Anmeldungen bieten, nicht zuletzt für Parfumfabrikanten. Tatsächlich ist bislang jedoch nur eine einzige (!) Duftmarke beim Europäischen Patentamt eingetragen, und zwar nicht für Parfum, sondern für “den Duft frisch gemähten Rasens” für Tennisbälle. Auch sonst finden sich erstaunlich wenig Eintragungen für Duftmarken. In Großbritannien sind zwei Düfte als Marken geschützt, in Neuseeland eine und in den USA fünf. Ein Grund für die bishe- rige Zurückhaltung der Markenämter weltweit, auch Duftmarken einzutragen, liegt darin, dass die Markenämter fordern, dass sich die Marke grafisch darstellen lassen muß, was natürlich bei nicht optisch wahrnehmbaren Markenformen zu Problemen führt. Der Europäische Gerichtshof hat vor nicht allzu langer Zeit entschieden, dass nur Marke sein kann, was sich “insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch” darstellen lasse und “die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv” sei. Bei einer Duftmarke werde diesem Erfordernis weder durch eine chemische Formel noch einer Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder der Kombination dieser Elemente genügt. Die Entscheidung ist auf teilweise erheblichen Widerspruch gestoßen. Insbesondere wird argumentiert, die grafische Darstellbarkeit der Marke werde weder in internationalen Abkommen noch in nationalen Gesetzen gefordert und folge auch sonst primär dem Zweck, die Reproduzierbarkeit der Marke sicherzustellen. Ähnliche Diskussionen finden auch in anderen Rechtsordnungen statt. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass gerade auf dem Gebiet neuer Markenformen noch viele Fragen offen sind, welche jedoch mit der Zeit geklärt werden müssen und sicher auch geklärt werden. Dem Einfallsreichtum der Markenanmelder tut dies jedoch kaum Abbruch. Schon werden auch andere Markenformen wie Licht-, Hologramm-, Tast- und Bewegungsmarken bei den Markenämtern zur Anmeldung vorgelegt. Ob diese Versuche letztlich erfolgreich sein werden, bleibt abzuwarten. Doch eines ist sicher: es wird spannend bleiben auf diesem Gebiet, und die altbekannte zweidimensionale Marke wird erhebliche Konkurrenz bekommen. Pässe mit biometrischen KrankenversicherungsDaten pflicht für Ausländer DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | führt ab 01. November 2005 Pässe mit biometrischen Daten ein. Ab sofort bittet das Generalkonsulat daher, die Hinweise auf ihrer Website www.dubai. diplo.de zu beachten. Die wichtigste Neuerung sind die Passfotos, die wegen der Gesichtsfelderkennung gestiegenen Anforderungen gerecht werden müssen. Grundsätzlich ist jeder Fotograf in Dubai in der Lage, solche Fotos anzufertigen. Bitte verlangen Sie im Zweifelsfall nach Fotos, die den Anforderungen für kanadische Reisepässe entsprechen. In nächster Nähe des Generalkonsulats gibt es zwei Fotostudios, die über die neuen Anforderungen für Deutsche Reisepässe informiert wurden und in der Lage sind, die neuen Passfotos fehlerfrei herzustellen: Grand Stores im Bur Juman Center 1. Stock, alter Gebäudeteil, Tel: +971 4 352 36 41 (Ansprechpartner ist der Manager Ghaleb Awad, Mobile +971 50 350 91 82) AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER UND IHRE FAMILIEN | müssen künftig über den Arbeitgeber versichert werden, da Abu Dhabi im Zuge der Umstrukturierung des Gesundheitssystems die Krankenversicherungspflicht für ausländische Einwohner einführt. Der Staat zieht sich langsam aus der kostenlosen Grundversorgung der ausländischen Bevölkerungsmehrheit zurück. Dieser auch in Dubai zu beobachtende Trend verändert die Nachfragestruktur auf dem Gesundheitsmarkt der VAE. Große Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter aus Kostengründen an einen Anbieter binden. Gewisse Leistungen wie Entbindungen oder Berufskrankheiten bzw. berufsbedingte Verletzungen durch Unfälle sind von der Versicherung nicht abgedeckt. Staatliche Krankenhäuser können die Behandlung der versicherten Patienten übernehmen, private müssen sich dafür eine Lizenz beschaffen. Rose Studio and Stores in Karama auf der Sheikh Khalifa bin Zayed Road (neben Burger King und dem Sukh Sagar Restaurant, gegenüber Spinneys Supermarket) Tel: +971 4 396 33 50 oder +971 4 396 33 60 Im neuen System ist auch eine Ausdehnung der Versicherungspflicht auf emiratische Staatsbürger angelegt, die derzeit noch eine kostenlose Behandlung in den öffentlichen Kliniken genießen. Sie sollen allmählich an diese umstrittene Reform herangeführt werden. Für Ausländer zeigte das kostenlose System bereits seit einigen Jahren starke Erosionserscheinungen. Neben der Einführung einer Praxisgebühr werden seit kurzem auch die Kosten großer Eingriffe an den Patienten weitergegeben. Der Aufwand für Tests, bildgebende Diagnoseverfahren und Medikamente muss ohnehin vom Patienten getragen werden. Mitteilung Deutsches Generalkonsulat Dubai, VAE, Oktober 2005 Quelle: Bfai November 2005 | 29 page