e-parl 21.02.2017 15:18 Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 15.3545 n Mo. Nationalrat (Fraktion RL). Bürokratieabbau. Allen Unternehmen die Befreiung von der CO2-Abgabe ermöglichen Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 14. Februar 2017 Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat die am 10. Juni 2015 eingereichte und vom Nationalrat am 21. September 2016 angenommene Motion an ihrer Sitzung vom 14. Februar 2017 vorberaten Die Motion beauftragt den Bundesrat, die CO2-Verordnung dahingehend zu ändern, dass allen Unternehmen, die zu einer CO2-Abgabe verpflichtet sind, eine Befreiung von dieser Abgabe ermöglicht wird. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion gemäss Ihrem Änderungsantrag (siehe Ziffer 4) anzunehmen. Berichterstattung: Luginbühl Im Namen der Kommission Der Präsident: Werner Luginbühl Inhalt des Berichtes 1. Text und Begründung 2. Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 2015 3. Beschluss des Erstrates 4. Erwägungen der Kommission 101-05/15.3545n/UREK--CEATE e-parl 21.02.2017 15:18 1. Text und Begründung 1.1 Text Der Bundesrat wird beauftragt, allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2Abgabe belastet werden, eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Dazu sind die übermässigen Einschränkungen der befreiungsberechtigten Unternehmen wie die Definition von Tätigkeiten nach Anhang 7 der CO2-Verordnung und die KMU-feindliche 100-TonnenMindestemission (Art. 66) aufzuheben. Damit kann die Energiestrategie seitens Wirtschaft unterstützt und die Reduktion der CO2-Emissionen wirkungsvoll vorangetrieben werden. Um gleich lange Spiesse für Schweizer Unternehmen zu schaffen, wird der Bundesrat dazu aufgefordert, eine Änderung der CO2-Verordnung auszuarbeiten. 1.2 Begründung Artikel 94 der CO2-Verordnung zwingt Schweizer Unternehmen, eine Abgabe von aktuell 60 Franken pro Tonne CO2 zu bezahlen, während vergleichbare ausländische Konkurrenten in den umliegenden Ländern keine CO2-Abgaben zu leisten haben. Das Bundesamt für Umwelt hat beim Vollzug eine sehr restriktive Handhabung eingeführt und erschwert Industrieunternehmen und KMU den Zugang zu Zielvereinbarungen für die Befreiung von der CO2-Abgabe. Dieser Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen muss korrigiert werden, indem die CO2Verordnung und Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden. Die CO2-Verordnung ist so zu ändern, dass sämtliche produzierende Branchen aus Industrie und Gewerbe sowie ausgewählte energieintensive Dienstleister wie Hotels sich von den Abgaben befreien lassen dürfen. Als Kriterium dafür soll die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung gelten und nicht ihre Tätigkeiten gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung. Damit auch KMU Anreize zum Abschluss von Zielvereinbarungen erhalten, sind die Schwellenwerte für die Teilnahme von KMU (100 Tonnen CO2, Art. 66) ganz abzuschaffen. Das Ziel einer umfassenden Energie- und Umweltpolitik sollte die Internalisierung von externen Effekten in Form von CO2-Emissionen sein. Im Durchschnitt tragen Unternehmen, die Zielvereinbarungen zwecks Befreiung eingehen, wesentlich mehr zur Erreichung dieses Zieles bei als solche, die Abgaben bezahlen und keine Zielvereinbarung abschliessen. 2. Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 2015 Das CO2-Gesetz (SR 641.71) verpflichtet den Bundesrat, befreiungsberechtigte Wirtschaftszweige zu bezeichnen und dabei die Belastung der CO2-Abgabe in Bezug auf die Wertschöpfung und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 2). Entsprechend hat der Bundesrat in Anhang 7 der CO2-Verordnung (SR 641.711) festgelegt, welche emissionsintensiven Tätigkeiten zur Abgabebefreiung berechtigen. Hintergrund dieser Bestimmung ist der Wille des Parlamentes, dass die Befreiung von der CO2-Abgabe nicht flächendeckend für alle zugänglich sein soll, sondern eine flankierende Massnahme für treibhausgasintensive Betriebe darstellt. Eine Abkehr von diesem Prinzip würde über die von der Motionärin geforderte Anpassung der CO2-Verordnung hinausgehen und eine Gesetzesänderung bedingen. Dass anstelle der Tätigkeiten die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung ausschlaggebend sein soll, wurde in der parlamentarischen Beratung des geltenden CO2-Gesetzes abgelehnt. (AB 2011 S 148) Als Gegenleistung für die Befreiung von der CO2-Abgabe müssen sich die Unternehmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Dies bedingt bei den Unternehmen einen gewissen Aufwand für die Ausarbeitung eines Zielvorschlags, das jährliche Monitoring der Treibhausgasemissionen und allenfalls die Zusammenarbeit mit einer privaten Organisation. Aufseiten der zuständigen Bundesbehörden binden insbesondere die Prüfung des Zielvorschlags, 2 e-parl 21.02.2017 15:18 die Überwachung der Verpflichtungen und die Rückerstattung der entrichteten Abgabe personelle Ressourcen. Unter diesem Gesichtspunkt läuft die Aufhebung der Mindestschwelle von 100 Tonnen CO2 pro Jahr der Forderung nach einem Bürokratieabbau entgegen. Zudem können sich bereits heute auch Unternehmen befreien, die weniger ausstossen, wenn sie sich mit anderen zusammenschliessen, um die Mindestschwelle zu erreichen. Der Bundesrat will die CO2-Abgabe auf Brennstoffen auch nach 2020 weiterführen. Er wird dem Parlament im Rahmen der Klimagesetzgebung nach 2020 ohnehin auch Vorschläge für die Weiterentwicklung der Abgabebefreiung unterbreiten. Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion wie folgt zu beantragen: "Der Bundesrat wird beauftragt, für die Zeit nach 2020 allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2-Abgabe belastet werden, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen für die Zeit nach 2020 entsprechend auszuarbeiten." Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. 3. Beschluss des Erstrates Der Nationalrat hat die Motion am 21. September 2016 mit 96 zu 96 Stimmen bei 2 Enthaltungen mit Stichentscheid der Präsidentin angenommen. 4. Erwägungen der Kommission Die Kommission erachtet den Änderungsvorschlag des Bundesrates als verhältnismässig und zielführend. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass die Forderung der Motionärin durch eine Änderung der CO2-Verordnung nicht bewerkstelligt werden kann. Der Bundesrat hat gemäss Art. 31 Abs. 2 CO2-Gesetz den Auftrag, die befreiungsberechtigten Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien in einer Verordnung zu bezeichnen. Eine Ausdehnung der Befreiungsberechtigung der CO2-Abgabe auf alle Unternehmen könnte somit nur durch eine Änderung des CO2-Gesetzes herbeigeführt werden. Zudem sieht die Vernehmlassungsvorlage zur bevorstehenden Totalrevision des CO2-Gesetzes Änderungen vor, die im weiteren Sinne der in der Motion vorgebrachten Forderung entsprechen. Für die Festlegung der befreiungsberechtigten Unternehmen sollen nicht mehr die bis anhin vom Bundesrat bezeichneten Wirtschaftszweige, sondern das Verhältnis zwischen CO2-Abgabelast und Rückverteilung massgebend sein. Im Sinne der Vollzugseffizienz soll jedoch auch weiterhin eine Mindestemissionsgrenze, die zur Abgabebefreiung berechtigt, festgelegt werden. Ein Verzicht auf eine solche Mindestgrenze hätte zur Folge, dass bis zu 10000 Unternehmen zusätzlich eine Abgabebefreiung ersuchen könnten. Dies würde einen beträchtlichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, was ohnehin nicht im Interesse der Motionärin wäre. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Motionstextes trägt diesen Tatsachen Rechnung. Die Kommission beantragt demnach, die Motion wie folgt abzuändern: Der Bundesrat wird beauftragt, für die Zeit nach 2020 allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2-Abgabe belastet werden, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen für die Zeit nach 2020 entsprechend auszuarbeiten. 3