1. Text und Begründung

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e-parl 21.02.2017 15:18
Ständerat
Conseil des Etats
Consiglio degli Stati
Cussegl dals stadis
15.3545
n
Mo. Nationalrat (Fraktion RL). Bürokratieabbau. Allen Unternehmen
die Befreiung von der CO2-Abgabe ermöglichen
Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 14. Februar 2017
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat die am 10. Juni 2015
eingereichte und vom Nationalrat am 21. September 2016 angenommene Motion an ihrer Sitzung
vom 14. Februar 2017 vorberaten
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die CO2-Verordnung dahingehend zu ändern, dass allen
Unternehmen, die zu einer CO2-Abgabe verpflichtet sind, eine Befreiung von dieser Abgabe
ermöglicht wird.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion gemäss Ihrem Änderungsantrag (siehe Ziffer 4)
anzunehmen.
Berichterstattung: Luginbühl
Im Namen der Kommission
Der Präsident:
Werner Luginbühl
Inhalt des Berichtes
1. Text und Begründung
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 2015
3. Beschluss des Erstrates
4. Erwägungen der Kommission
101-05/15.3545n/UREK--CEATE
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1. Text und Begründung
1.1
Text
Der Bundesrat wird beauftragt, allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die durch die CO2Abgabe belastet werden, eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Dazu sind die
übermässigen Einschränkungen der befreiungsberechtigten Unternehmen wie die Definition von
Tätigkeiten nach Anhang 7 der CO2-Verordnung und die KMU-feindliche 100-TonnenMindestemission (Art. 66) aufzuheben. Damit kann die Energiestrategie seitens Wirtschaft
unterstützt und die Reduktion der CO2-Emissionen wirkungsvoll vorangetrieben werden. Um gleich
lange Spiesse für Schweizer Unternehmen zu schaffen, wird der Bundesrat dazu aufgefordert, eine
Änderung der CO2-Verordnung auszuarbeiten.
1.2
Begründung
Artikel 94 der CO2-Verordnung zwingt Schweizer Unternehmen, eine Abgabe von aktuell 60
Franken pro Tonne CO2 zu bezahlen, während vergleichbare ausländische Konkurrenten in den
umliegenden Ländern keine CO2-Abgaben zu leisten haben. Das Bundesamt für Umwelt hat beim
Vollzug eine sehr restriktive Handhabung eingeführt und erschwert Industrieunternehmen und KMU
den Zugang zu Zielvereinbarungen für die Befreiung von der CO2-Abgabe. Dieser
Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen muss korrigiert werden, indem die CO2Verordnung und Ausführungsbestimmungen entsprechend angepasst werden.
Die CO2-Verordnung ist so zu ändern, dass sämtliche produzierende Branchen aus Industrie und
Gewerbe sowie ausgewählte energieintensive Dienstleister wie Hotels sich von den Abgaben
befreien lassen dürfen. Als Kriterium dafür soll die Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug
der Rückverteilung gelten und nicht ihre Tätigkeiten gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung. Damit
auch KMU Anreize zum Abschluss von Zielvereinbarungen erhalten, sind die Schwellenwerte für die
Teilnahme von KMU (100 Tonnen CO2, Art. 66) ganz abzuschaffen.
Das Ziel einer umfassenden Energie- und Umweltpolitik sollte die Internalisierung von externen
Effekten in Form von CO2-Emissionen sein. Im Durchschnitt tragen Unternehmen, die
Zielvereinbarungen zwecks Befreiung eingehen, wesentlich mehr zur Erreichung dieses Zieles bei
als solche, die Abgaben bezahlen und keine Zielvereinbarung abschliessen.
2. Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 2015
Das CO2-Gesetz (SR 641.71) verpflichtet den Bundesrat, befreiungsberechtigte Wirtschaftszweige
zu bezeichnen und dabei die Belastung der CO2-Abgabe in Bezug auf die Wertschöpfung und die
internationale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 2). Entsprechend hat der
Bundesrat in Anhang 7 der CO2-Verordnung (SR 641.711) festgelegt, welche emissionsintensiven
Tätigkeiten zur Abgabebefreiung berechtigen. Hintergrund dieser Bestimmung ist der Wille des
Parlamentes, dass die Befreiung von der CO2-Abgabe nicht flächendeckend für alle zugänglich sein
soll, sondern eine flankierende Massnahme für treibhausgasintensive Betriebe darstellt. Eine Abkehr
von diesem Prinzip würde über die von der Motionärin geforderte Anpassung der CO2-Verordnung
hinausgehen und eine Gesetzesänderung bedingen. Dass anstelle der Tätigkeiten die
Nettobelastung aus der CO2-Abgabe nach Abzug der Rückverteilung ausschlaggebend sein soll,
wurde in der parlamentarischen Beratung des geltenden CO2-Gesetzes abgelehnt. (AB 2011 S 148)
Als Gegenleistung für die Befreiung von der CO2-Abgabe müssen sich die Unternehmen zur
Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Dies bedingt bei den Unternehmen einen
gewissen Aufwand für die Ausarbeitung eines Zielvorschlags, das jährliche Monitoring der
Treibhausgasemissionen und allenfalls die Zusammenarbeit mit einer privaten Organisation.
Aufseiten der zuständigen Bundesbehörden binden insbesondere die Prüfung des Zielvorschlags,
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die Überwachung der Verpflichtungen und die Rückerstattung der entrichteten Abgabe personelle
Ressourcen. Unter diesem Gesichtspunkt läuft die Aufhebung der Mindestschwelle von 100 Tonnen
CO2 pro Jahr der Forderung nach einem Bürokratieabbau entgegen. Zudem können sich bereits
heute auch Unternehmen befreien, die weniger ausstossen, wenn sie sich mit anderen
zusammenschliessen, um die Mindestschwelle zu erreichen.
Der Bundesrat will die CO2-Abgabe auf Brennstoffen auch nach 2020 weiterführen. Er wird dem
Parlament im Rahmen der Klimagesetzgebung nach 2020 ohnehin auch Vorschläge für die
Weiterentwicklung der Abgabebefreiung unterbreiten.
Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine
Abänderung der Motion wie folgt zu beantragen:
"Der Bundesrat wird beauftragt, für die Zeit nach 2020 allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen,
die durch die CO2-Abgabe belastet werden, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Befreiung
von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, die gesetzlichen
Grundlagen für die Zeit nach 2020 entsprechend auszuarbeiten."
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
3. Beschluss des Erstrates
Der Nationalrat hat die Motion am 21. September 2016 mit 96 zu 96 Stimmen bei 2 Enthaltungen mit
Stichentscheid der Präsidentin angenommen.
4. Erwägungen der Kommission
Die Kommission erachtet den Änderungsvorschlag des Bundesrates als verhältnismässig und
zielführend. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass die Forderung der Motionärin durch eine Änderung
der CO2-Verordnung nicht bewerkstelligt werden kann. Der Bundesrat hat gemäss Art. 31 Abs. 2
CO2-Gesetz den Auftrag, die befreiungsberechtigten Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung
bestimmter Kriterien in einer Verordnung zu bezeichnen. Eine Ausdehnung der
Befreiungsberechtigung der CO2-Abgabe auf alle Unternehmen könnte somit nur durch eine
Änderung des CO2-Gesetzes herbeigeführt werden.
Zudem sieht die Vernehmlassungsvorlage zur bevorstehenden Totalrevision des CO2-Gesetzes
Änderungen vor, die im weiteren Sinne der in der Motion vorgebrachten Forderung entsprechen. Für
die Festlegung der befreiungsberechtigten Unternehmen sollen nicht mehr die bis anhin vom
Bundesrat bezeichneten Wirtschaftszweige, sondern das Verhältnis zwischen CO2-Abgabelast und
Rückverteilung massgebend sein. Im Sinne der Vollzugseffizienz soll jedoch auch weiterhin eine
Mindestemissionsgrenze, die zur Abgabebefreiung berechtigt, festgelegt werden. Ein Verzicht auf
eine solche Mindestgrenze hätte zur Folge, dass bis zu 10000 Unternehmen zusätzlich eine
Abgabebefreiung ersuchen könnten. Dies würde einen beträchtlichen bürokratischen Mehraufwand
bedeuten, was ohnehin nicht im Interesse der Motionärin wäre.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Motionstextes trägt diesen Tatsachen Rechnung.
Die Kommission beantragt demnach, die Motion wie folgt abzuändern:
Der Bundesrat wird beauftragt, für die Zeit nach 2020 allen Unternehmen aus Wirtschaftszweigen,
die durch die CO2-Abgabe belastet werden, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit eine Befreiung
von der CO2-Abgabe zu ermöglichen. Der Bundesrat wird dazu aufgefordert, die gesetzlichen
Grundlagen für die Zeit nach 2020 entsprechend auszuarbeiten.
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