Neue Steuerformeln für den Aktionär

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Neue Steuerformeln für den Aktionär
Wer schon mal Aktienpakete eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat und
dann nur einen Teil der Aktien wieder verkauft hat, musste bisher in einem komplizierten
Durchschnittsverfahren seinen steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten ermitteln.
Ein einheitliches Ermittlungsverfahren ist nötig, da es zu einer elementaren Voraussetzung des
privaten Veräußerungsgeschäftes im Sinne von § 23 des Einkommensteuergesetzes gehört, das
der verkaufte Gegenstand mit dem eingekauften identisch sein muss. Insbesondere bei Aktien,
welche in einem Sammeldepot „gelagert“ werden, ist dies wohl schwerlich nachvollziehbar. Dem
Identitätserfordernis ist hier daher bereits genügt, wenn die angeschafften und veräußerten
Wertpapiere der Art und Stückzahl nach identisch sind.
Wenn feststeht, dass die gleiche Anzahl der gleichen Wertpapiere (Art) innerhalb der
maßgeblichen Frist von einen Jahr angeschafft und verkauft wurden, liegt ein steuerpflichtiges
privates Veräußerungsgeschäft vor.
Seit dem 01. Januar 2005 gehört das bisher anzuwendende Durchschnittsverfahren jedoch der
Vergangenheit an. Wer nun Aktien verkauft, hat den Gewinn nach dem so genannten FiFoVerfahren zu ermitteln. FiFo ist dabei die Abkürzung für First in, First out.
Über dieses, aus der bilanziellen Bewertung von Vorratsvermögen stammende Verfahren wird die
Fiktion aufgestellt, dass die zuerst gekauften Aktien auch wieder zuerst verkauft werden.
Steigt der Wert der gekauften Aktien bis zum Verkaufstag an, führt das FiFo-Verfahren gegenüber
der bisherigen Regelung für den
Beispiel:
Anleger zu einem ungünstigeren
Ergebnis,
da
die
Ein Aktionär verkauft am 18. Februar 2005 250 Aktien seines Aktienpaketes an
Anschaffungskosten der zuerst
der Steuerempfehlung-AG. Das Aktienpaket ist durch verschieden Käufe
aufgebaut worden. Im Einzelnen sieht die Situation wie folgt aus:
angeschafften
Papiere
die
Niedrigsten sind und somit der zu
Anzahl
Kurswert Gesamtwert
versteuernde Gewinn größer wird.
Kauf
13.Dezember 2003
100
50,00 €
5.000,00 €
Fällt hingegen der Kurswert und
Kauf
15. Februar 2004
50
60,00 €
3.000,00 €
der Anleger kauft neue Papiere um
Kauf
23. September 2004
60
75,00 €
4.500,00 €
seine
bisherigen
Kauf
12. Oktober 2004
100
95,00 €
9.500,00 €
Kauf
06. Januar 2005
50
99,00 €
4.950,00 €
Anschaffungskosten
zu
„verbilligen“, kann er von der
Verkauf
18. Februar 2005
250
100,00 € 25.000,00 €
neuen
Regelung
profitieren,
Aufgrund des FiFo- Verfahrens gelten die zuerst eingekauften Aktien als zuerst
gegebenenfalls sogar für die
verkauft. Da die Käufe vom 13. Dezember 2003 und von 15. Februar 2004 nicht
Vergangenheit.
mehr innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist liegen, ist der Verkauf von 150
Aktien (100+50) bereits einkommensteuerfrei.
Das Fifo-Verfahren hätte aufgrund
der EU-Richtlinien bereits seit
1999
in
nationales
Einkommensteuerrecht umgesetzt
werden müssen. Sofern nun in den
Jahren 1999 bis 2004 erhebliche
Aktienverkäufe besteuert wurden
und der Kurs der Aktie zwischen
den einzelnen Verkäufen sank,
würde der Anleger sich mit dem
FiFo-Verfahren besser stehen.
Die Anschaffungskosten der restlichen Aktien ermitteln sich wie folgt:
60 Aktien á 75,00 € =
40 Aktien á 95,00 € =
Maßgebliche Anschaffungskosten
4.500,00 €
3.800,00 €
8.300,00 €
Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich nun wie folgt:
restliche steuerverfangene Aktien: 100 Stück á 100,00 € =
abzüglich der maßgeblichen Anschaffungskosten
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
10.000,00 €
8.300,00 €
1.700,00 €
Grundsätzlich gilt, dass sich der Bürger bei einem Widerspruch von nationalem Recht und
Europarecht auf das für ihn günstigere berufen kann.
In einem solchen Fall ist also zu prüfen ob die betreffenden Einkommensteuerbescheide noch aus
verfahrensrechtlicher Sicht änderbar sind und dementsprechend die Änderung beantragt werden.
Da dem Finanzamt die Anwendung des FiFo- Verfahrens auch für bereits vergangene Jahre
sicherlich nicht Recht sein wird, sollte in lohnenden Fällen der Gang zum Finanzgericht nicht
gescheut werden.
Christoph Iser
Steuerberater
www.Steuerempfehlung.de
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