Unfallversicherung bei Ausbildungs

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Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland
Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland
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Es müssen sich immer häufiger Ausbildungsbetriebe
mit Fragen eines grenzüberschreitenden Versicherungsschutzes auseinandersetzen, bei denen es vor
allem um die Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland
geht.
Auch in Hinblick auf diesen Versicherungsschutz bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt zunächst
der allgemeine Grundsatz: Jeder, der in Deutschland
in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt ist, ist über
die Berufsgenossenschaften versichert.
Berufsgenossenschaften
Hierbei ist zu beachten, dass es sich auf jeden Fall um
ein in Deutschland bestehendes Arbeitsverhältnis handeln muss und dass Umfang und Ausgestaltung des
Versicherungsschutzes abhängig vom Zielland unterschiedlich aussehen können.
4.5.7.1
Unfallversicherung innerhalb der Europäischen
Union
Unproblematisch verhält es sich bei Auslandsabschnitten in Ländern der Europäischen Union. Hier
unterliegen Arbeitnehmer (und natürlich auch Auszubildende) weiterhin den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Grundlage dafür sind
die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr.
EU-Mitgliedsstaaten
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883/2004 und 987/2009, wobei diese beiden europarechtlichen Verordnungen seit dem 01.05.2010 gelten
(vgl. Kap. 4.5.6).
Wanderarbeitnehmerverordnung
Diese Verordnungen gelten zusätzlich für Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) und für die Schweiz.
Unfallversicherung außerhalb der Europäischen
Union
4.5.7.2
Etwas anders sieht es aus, wenn der Ausbildungsabschnitt nicht in einem EU-Staat durchgeführt werden
soll.
Europäischer Wirtschaftsraum und
Schweiz
Abkommensstaaten
Für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie für die Schweiz gilt EU-Recht (siehe oben).
Daneben besteht aber auch deutscher Unfallversicherungsschutz bei einem Ausbildungsabschnitt in einem
Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen
hat (Abkommensstaaten), in das die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist.
Entsprechende Sozialversicherungsabkommen bestehen u. a. mit Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und
Montenegro, der Türkei und Tunesien.
Auch in diesen Fällen wird die Weitergeltung der deutschen Bestimmungen über die soziale Sicherheit mit
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einer entsprechenden Bescheinigung dokumentiert
(vgl. dazu auch Kap. 4.5.6).
Besondere Fallgestaltungen können sich ergeben,
wenn der Ausbildungsabschnitt weder in einem EUStaat noch in einem Abkommensstaat stattfinden soll
(Nicht-Abkommensstaaten).
Nicht-Abkommensstaaten
Grundsätzlich werden Auszubildende in diesen Fällen
auf Grundlage der Ausstrahlungsregelungen des § 4
SGB IV auch den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen (vgl. dazu auch
Kap. 4.5.6.2).
Ausstrahlung
Probleme können allerdings dann entstehen, wenn
zwar auf der einen Seite der Berufsausbildungsvertrag
mit dem deutschen Betrieb auch während des Auslandseinsatzes bestehen bleibt, die Ausbildungskosten
(z. B. die Ausbildungsvergütung) jedoch an dem ausländischen Standort weitergetragen und von diesem
die Kosten als lokale Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierdurch würde sich für den
ausländischen Standort die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft ergeben, auch wenn das deutsche
Unternehmen nach wie vor der arbeitsrechtliche Arbeitgeber bleibt. Für die Frage, ob ein Fall der Ausstrahlung gegeben ist oder nicht, kommt es nun aber
entscheidend darauf an, wer wirtschaftlicher Arbeitgeber ist. Ist das der ausländische Standort, sind die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung und damit die
Weitergeltung der deutschen Vorschriften in der Regel
nicht erfüllt.
Betriebsausgaben
Wirtschaftlicher
Arbeitgeber
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Besondere
Auslandsversicherung
Um auch in diesen Fällen den Versicherungsschutz
durch die deutschen Berufsgenossenschaften zu sichern, haben verschiedene Träger der Unfallversicherung von der gesetzlichen Ermächtigung für eine
besondere Auslandsversicherung Gebrauch gemacht,
§ 140 Abs. 2 und 3 SGB VII.
Diese kann als freiwillige Versicherung eingerichtet
werden. Viele Berufsgenossenschaften haben diese
Auslandsversicherungen in einer Richtlinie geregelt
und darin die Bedingungen für die Begründung des
Versicherungsverhältnisses sowie den Umfang und
die Leistungen konkretisiert.
Das entsprechende Versicherungsverhältnis beginnt
in der Regel mit Eingang des Antrages bei der Berufsgenossenschaft, der eigentliche Versicherungsschutz
mit dem Verlassen des Bundesgebiets.
Nähere Informationen halten die jeweils für den Betrieb zuständigen Träger der Unfallversicherung bereit.
„Deutsche
Verbindungsstelle
Unfallversicherung –
Ausland“
Darüber hinaus steht als spezifischer Ansprechpartner
seit Herbst 2008 die „Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland“ zur Verfügung (vgl.
§ 139a SGB VII und die Hinweise auf www.dguv.de).
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