Seite 1 4.5.7 Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland 4.5.7 Es müssen sich immer häufiger Ausbildungsbetriebe mit Fragen eines grenzüberschreitenden Versicherungsschutzes auseinandersetzen, bei denen es vor allem um die Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland geht. Auch in Hinblick auf diesen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt zunächst der allgemeine Grundsatz: Jeder, der in Deutschland in der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt ist, ist über die Berufsgenossenschaften versichert. Berufsgenossenschaften Hierbei ist zu beachten, dass es sich auf jeden Fall um ein in Deutschland bestehendes Arbeitsverhältnis handeln muss und dass Umfang und Ausgestaltung des Versicherungsschutzes abhängig vom Zielland unterschiedlich aussehen können. 4.5.7.1 Unfallversicherung innerhalb der Europäischen Union Unproblematisch verhält es sich bei Auslandsabschnitten in Ländern der Europäischen Union. Hier unterliegen Arbeitnehmer (und natürlich auch Auszubildende) weiterhin den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Grundlage dafür sind die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. EU-Mitgliedsstaaten 4.5.7 Seite 2 Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland 883/2004 und 987/2009, wobei diese beiden europarechtlichen Verordnungen seit dem 01.05.2010 gelten (vgl. Kap. 4.5.6). Wanderarbeitnehmerverordnung Diese Verordnungen gelten zusätzlich für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) und für die Schweiz. Unfallversicherung außerhalb der Europäischen Union 4.5.7.2 Etwas anders sieht es aus, wenn der Ausbildungsabschnitt nicht in einem EU-Staat durchgeführt werden soll. Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz Abkommensstaaten Für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie für die Schweiz gilt EU-Recht (siehe oben). Daneben besteht aber auch deutscher Unfallversicherungsschutz bei einem Ausbildungsabschnitt in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen hat (Abkommensstaaten), in das die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen ist. Entsprechende Sozialversicherungsabkommen bestehen u. a. mit Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, der Türkei und Tunesien. Auch in diesen Fällen wird die Weitergeltung der deutschen Bestimmungen über die soziale Sicherheit mit Seite 3 4.5.7 Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland einer entsprechenden Bescheinigung dokumentiert (vgl. dazu auch Kap. 4.5.6). Besondere Fallgestaltungen können sich ergeben, wenn der Ausbildungsabschnitt weder in einem EUStaat noch in einem Abkommensstaat stattfinden soll (Nicht-Abkommensstaaten). Nicht-Abkommensstaaten Grundsätzlich werden Auszubildende in diesen Fällen auf Grundlage der Ausstrahlungsregelungen des § 4 SGB IV auch den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen (vgl. dazu auch Kap. 4.5.6.2). Ausstrahlung Probleme können allerdings dann entstehen, wenn zwar auf der einen Seite der Berufsausbildungsvertrag mit dem deutschen Betrieb auch während des Auslandseinsatzes bestehen bleibt, die Ausbildungskosten (z. B. die Ausbildungsvergütung) jedoch an dem ausländischen Standort weitergetragen und von diesem die Kosten als lokale Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierdurch würde sich für den ausländischen Standort die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft ergeben, auch wenn das deutsche Unternehmen nach wie vor der arbeitsrechtliche Arbeitgeber bleibt. Für die Frage, ob ein Fall der Ausstrahlung gegeben ist oder nicht, kommt es nun aber entscheidend darauf an, wer wirtschaftlicher Arbeitgeber ist. Ist das der ausländische Standort, sind die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung und damit die Weitergeltung der deutschen Vorschriften in der Regel nicht erfüllt. Betriebsausgaben Wirtschaftlicher Arbeitgeber 4.5.7 Seite 4 Unfallversicherung bei Ausbildungsabschnitten im Ausland Besondere Auslandsversicherung Um auch in diesen Fällen den Versicherungsschutz durch die deutschen Berufsgenossenschaften zu sichern, haben verschiedene Träger der Unfallversicherung von der gesetzlichen Ermächtigung für eine besondere Auslandsversicherung Gebrauch gemacht, § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII. Diese kann als freiwillige Versicherung eingerichtet werden. Viele Berufsgenossenschaften haben diese Auslandsversicherungen in einer Richtlinie geregelt und darin die Bedingungen für die Begründung des Versicherungsverhältnisses sowie den Umfang und die Leistungen konkretisiert. Das entsprechende Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit Eingang des Antrages bei der Berufsgenossenschaft, der eigentliche Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Bundesgebiets. Nähere Informationen halten die jeweils für den Betrieb zuständigen Träger der Unfallversicherung bereit. „Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland“ Darüber hinaus steht als spezifischer Ansprechpartner seit Herbst 2008 die „Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland“ zur Verfügung (vgl. § 139a SGB VII und die Hinweise auf www.dguv.de).