Entgeltoptimierung

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Trewitax GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Entgeltoptimierung
Mitarbeiterbindung
• Welche Anreize kann ein Unternehmer setzten um qualifizierte
Mitarbeiter zu finden und bestehendes Personal zu binden?
• Ein wichtiger Punkt für Bewerber im Gesprächà Jahresbruttogehalt
• Wie kann der Arbeitergeber darauf eingehen?
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1. Alternative: Monetäre Anreize durch Erhöhung des
Bruttoeinkommens
Beispiel bisher:
Bruttogehalt
2.500
Lohnsteuer
313,16
Kirchensteuer
25,05
Soli-Zuschlag
17,22
Erhöhung des
Bruttoeinkommens um
100 Euro
SV-Anteile
Bruttogehalt
Lohnsteuer
2.600
337,66
Kirchensteuer
27,01
Soli-Zuschlag
18,57
SV-Anteile
Krankenversicherung
210,00
Krankenversicherung
218,41
Rentenversicherung
233,75
Rentenversicherung
243,10
Arbeitslosenversicherung
37,50
Pflegeversicherung
35,63
Nettoeinkommen
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1.627,69
51,51 Euro netto mehr
für den Arbeitnehmer
Arbeitslosenversicherung
39,00
Pflegeversicherung
37,05
Nettoeinkommen
1.679,20
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Erhöhung des Bruttoeinkommens um 100 Euro
Arbeitgeberseite:
Bisher: Bruttoeinkommen
2.500
Krankenversicherung
182,50
Rentenversicherung
233,75
Erhöhung des Bruttoeinkommen
Bruttoeinkommens um 100
Euro Krankenversicherung
Rentenversicherung
2.600
189,80
243,10
Arbeitslosenversicherung
37,50
Arbeitslosenversicherung
39,00
Pflegeversicherung
29,38
Pflegeversicherung
30,55
Nettoeinkommen
2.983,13
Steigt um 119,32 beim
Arbeitgeber
Nettoeinkommen
3.102,45
Ergebnis: Von den zugesagten 100 Euro brutto erhält der Arbeitnehmer 51,51 Euro netto. Die Kosten für den
Arbeitsnehmer steigen dafür aber um 119,32 Euro.
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Bei 20 Mitarbeitern:
20 * 12 * 19,32 € = 4.636,80 € p.a.
Sozialversichersicherungsabgaben durch Entgelterhöhung i.H.v. 100 €
Bessere Alternative
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2. Alternative: Entgeltoptimierungsmaßnahmen:
• Was ist Entgeltoptimierung?
Mitarbeitern werden Sachbezüge als Ersatz für bestehende oder
zukünftige zu zahlende Entgelte mit steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zugesagt
• Vorteil:
Arbeitnehmer erhält einen Mehrwert in Form von höheren
Nettozahlungen und das Unternehmen reduziert gleichzeitig
seine Lohnnebenkosten.
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Welche Entgeltoptimierungsmöglichkeiten gibt es grundsätzlich?
1. Entgeltumwandlung
• Optimal für Stammpersonal
• Umwandlungen von anstehenden Gehaltserhöhungen
• Vom vereinbarten Gehalt werden Anteile in z. B. Sachleistung oder Zahlungen in die
betriebliche Altersvorsorge umgewandelt, um Steuer und/oder Sozialversicherung zu sparen
2. Zusätzlich gewährte Leistungen zum geschuldeten Arbeitslohn
• Optimal bei Neueinstellungen von Mitarbeitern
• Neben dem bestehenden Gehalt werden zusätzlich Sachleistungen oder Zahlungen in die
betriebliche Altersvorsorge geleistet ohne dass hierauf Steuer und/oder Sozialversicherung
anfällt
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1. Entgeltumwandlungen
Firmenhandy:
• Verringerung des Bruttolohns zugunsten steuerfreier Kommunikation
• Gem. § 3 Nr. 46 EStG verbleibt die private Nutzung von betrieblichen
Telekommunikationsmitteln steuer- und sozialversicherungsfrei
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Erholungsbeihilfen § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG
• Als Entgeltumwandlung möglich für ein bisher gewährtes Urlaubsgeld oder eines Teiles davon
• Zuwendung zu Erholungsreisen und Erholungsaufenthalten zur Kräftigung und oder Erhaltung der
Gesundheit für einen oder mehrere Mitarbeiter
• Pausschalsteuersatz von 25% (+Soli und pauschale Kirchensteuer vom Arbeitgeber übernommen)
• Sozialversicherungsfrei
• Zuwendung darf im Kalenderjahr 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen
Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen
• Keine echten Kurnachweis aber Sachverhalt, dass tatsächlich ein Erholungszweck vorhanden war
• Zeitlicher Zusammenhang z.B. Auszahlung erfolgt drei Monate vor oder nach dem Urlaub
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Betriebliche Altersvorsorge:
• Seit 01.01.2002 hat grundsätzlich jeder Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf eine
betriebliche Altersvorsorge
• Vertragspartner kann durch Arbeitnehmer völlig frei gewählt werden, wenn Arbeitgeber keine
Vorgaben gemacht hat
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Möglichkeiten zur Entgeltgestaltung in der 2 Säule: Vorsorge-Sparen:
Direkt-/Pensionszusagen:
• steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind Zahlungen des Arbeitgebers sind frei
• Leistungen aus Entgeltumwandlungen sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung beitragsfrei
• Zu beachten: Vorsichtig mit Rentenzusagen umgehen, da es bereits heute üblicherweise mehr
Rentenempfänger als Arbeitnehmer gibt
Unterstützungskasse:
• Hoher Verwaltungsaufwand à Lösung: Mitglied in einer offenen U-Kasse
• Zahlungen des Arbeitgebers als auch Zahlungen des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung in vollem
Umfang ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei
• Einzahlungen des Arbeitgebers sind sozialversicherungsfrei (ohne Begrenzung)
• Einzahlungen des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze
sozialversicherungsfrei
• Einmal vereinbarter Betrag darf sich nicht reduzieren
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Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds:
• Am häufigsten gewählte Durchführungswege
• Zu beachten: es bestehen große Unterschiede in der Übertragbarkeit
beim Arbeitgeberwechsel
• Unterscheidung zwischen Alt- und Neufälle
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• Ab dem 01.01.2005: bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West
(2.976,00 Euro) sind steuer- und sozialversicherungsfrei
• Zusätzlich können 1.800,00 Euro je Jahr steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig genutzt
werden
• Unerheblich, ob die Beitragszahlungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung geleistet werden
• Nur beim ersten Dienstverhältnis zulässig (nicht bei Lohnklasse VI)
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2. Zusätzlich gewährte Leistungen zum geschuldeten Arbeitslohn
Aufmerksamkeiten:
• Sachleistungen des Arbeitsgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise
ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht führenden Bereicherung der Arbeitnehmer
führen
• Freigrenze i.H.v. 60,00 Euro
•
•
•
•
Kann mehrmals im Jahr gezahlt werden
Individuelles Würdigung der Mitarbeiter bei persönlichen Ereignis (z.B. Geburtstag)
Anlässlich außergewöhnlicher Arbeitseinsätze
Kostenfreie zur Verfügung stellen von Getränken und Genussmitteln
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Gutscheine i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i. H. v. 44 Euro
mtl. je AN:
• Voraussetzung es muss sich um eine Sachleistung handeln
• Z. B. mtl. Job-Ticket im Wert von maximal 44 Euro (nicht aber
Jahresticket!)
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Firmenwagen:
• Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung
• Zwei Möglichkeiten zur der steuerlichen Bewertung:
• Individuelle Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuch, Belege)
• Pauschale Nutzungswertermittlung (1%-Regelung + Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte 0,03% des Listenpreises)
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Kindergartenzuschüsse:
• Steuerfreie Sachleistungen und Barzuschüsse für Unterkunft und die Betreuung
nicht schulpflichtiger Kinder
• Unbegrenzt gegen Nachweis zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
• Vorrausetzung:
• Originalrechnung im Unternehmen vorlegen
• Zum Lohnkonto nehmen, um doppelte Geltendmachung zu unterbinden
• Auch bei anteiligen Zuschüssen (Anteil vermerken auf Originalrechnung, gestempelt,
gezeichnet in der Personalakte)
• Kind darf in Vergangenheit noch nicht schulpflichtig gewesen sein
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Belegschaftsrabatte:
• Waren und Dienstleistungen (nicht für jedes Unternehmen geeignet)
• Steuerfrei bis zu einem Freibetrag von 1.080,00 Euro p.a.
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Betriebliche Versicherung:
• z.B. Zahnzusatz-, Berufsunfähigkeits-, Unfallversicherung etc.
• Gruppenversicherung für gesamte Belegschaft oder ausgewählte Gruppen
• Erheblich bessere Konditionen als Individuell abgeschlossene Verträge („Mengenrabatt“)
• Normalerweise entfällt Gesundheitsprüfung
• Möglichkeit zur Mitnahmen von Familienmitgliedern
• Voraussetzung: Mindestanteil an Mitarbeitern muss versichert werden
• Früher: Beiträge im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze (steuer- und
sozialversichersicherungsfrei)
• Ab 01.01.2014 ist bei geschickter vertraglicher Gestaltung im Rahmen eines Auskunftsersuchens
evtl. eine Pauschaloption möglich
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Incentives:
• Sachzuwendungen insbesondere aus Belohnungs- und Motivationsgestaltung (z.B.
Incentive-Reise)
• Das Arbeitgeberinteresse muss gegenüber dem Belohnungscharakter überwiegen (z.B.
Kundenbetreuungs- und Organisationsaufgaben im Vordergrund) à ansonsten
geldwerter Vorteil
Beispiel: Mitarbeiter erhalten Eintrittskarten für nächste Spiel des Lieblingsvereins
(Belohnungscharakter im Vordergrundà keine Pauschalversteuerung)
Sondervorschrift des § 37b EStG
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§ 37b EStG für Mitarbeitergeschenke:
• Unternehmen übernimmt für den Mitarbeiter die Steuern (Wahlrecht)
• Muss dann aber für alle Sachzuwendungen im Wirtschaftsjahr angewandt
werden
• Pauschalsteuersatz: 30% (+ Soli und Kirchensteuer)
• Bemessungsgrundlage: Aufwendungen zzgl. Umsatzsteuer
• Wertobergrenze der Zuwendungen 10.000,00 Euro:
• je Empfänger p.a. oder
• je einzelner Aufwendung
• Bei dieser Form der Pauschalierung besteht Sozialversicherungspflicht
• Werden die Sozialbeiträge ebenfalls durch das Unternehmen übernommen,
entsteht wiederum ein geldwerter Vorteil
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Umsetzung von Lohnoptimierungen (insbesondere bei mehreren
Arbeitnehmern):
• Bei geplanten Änderungen besteht die Möglichkeit der kostenlosen
Anrufungsauskunft des Arbeitgebers nach § 42d EStG beim Finanzamt
• Immer zu empfehlen, da es Rechtssicherheit schafft.
Hinweis zu Werbungskostenerstattungen durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer:
• Diese müssen zukünftig auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden
• Hintergrund bisher haben einige Arbeitnehmer erstattete Werbungskosten
in der Einkommensteuer nochmals als Werbungskosten geltend gemacht
• Ansonsten keine Sozialversicherungsfreiheit für diese Erstattungen
• Z. B. Tankgutscheine, Geschenke mit Freigrenze 44,- EUR,
Erholungsbeihilfen, Mahlzeitengestellung, Personalkauf mit Firmenrabatt,
Verpflegungsmehraufwendungen, Kindergartenzuschuss, Aufwendungen
für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (Steuerfreibetrag 110,EUR), Betriebliche Altersvorsorge
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