BilMoG - TriSolutions GmbH

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Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf dem Weg zu
mehr IFRS –
Teil 2: Fremdwährungsumrechnung und Bewertungseinheiten
Robert Schillings und Mario Henry Sladek sind Senior Berater der TriSolutions GmbH. Vor Ihrer
Beratertätigkeit waren beide langjährig in Banken tätig und verfügen somit über fundierte und
umfangreiche Kenntnisse aus der Bankpraxis.
Nach der Darstellung der Grundlagen und der separaten Berücksichtigung von Finanzinstrumenten
des Handelsbestandes widmet sich der zweite Teil nun der Darstellung der
Fremdwährungsumrechnung und der Behandlung von Bewertungseinheiten. Ein kritisches Fazit
schließt die Ausführungen.
3.2. Fremdwährungsumrechnung in der Bilanz
Bislang war die Frage der Fremdwährungsumrechnung nicht klar durch das HGB geregelt. BilMoG
schreibt nun mit § 256a HGB vor, dass Fremdwährungspositionen mit einer Laufzeit von mehr als
einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs zu bewerten sind.
IFRS hingegen regelt das Thema Währungsumrechnung im IAS 21. Bezugsgröße ist immer die sog.
„funktionale Währung“ (Bilanzwährung bzw. Base Currency). Eine Umrechnungsdifferenz resultiert
aus dem Unterschied von Anschaffungskursen (historischer Kurs) und aktuellem Kurs
(beizulegender Wert). Unterschieden wird ferner zwischen monetären und nichtmonetären Posten
(diese Unterscheidung ist für die weitere Einordnung sehr wichtig). Die Fremdwährungsumrechnung
von monetäre Posten (IAS 21.23) ist immer erfolgs- bzw. GuV-wirksam (unabhängig ob eine der
IFRS Kategorien HfT, LaR, HtM oder AfS betroffen sind). Umrechnungsdifferenzen bei
nichtmonetären Posten erfolgen bei HfT Positionen erfolgswirksam und bei AfS Positionen
ergebnisneutral über die Neubewertungsrücklage (NBRL) im Eigenkapital. Bei zu fortgeführten bzw.
historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten Finanzinstrumenten mit
historischem Kurs erfolgt keine Verbuchung bzw. Ausweis.
Worin unterscheiden sich diese Positionen? Bei monetären Posten handelt es sich beispielsweise
um Barreserve, Forderungen, Festverzinsliche Wertpapiere, Agien und Disagien, Latente Steuern
(aktiv bzw. passiv), Derivate, Verbindlichkeiten und auch Rückstellungen. Zu den nichtmonetäre
Posten zählen beispielsweise die sonstigen Vermögensgegenstände (u.a. Mietvorauszahlungen im
Zusammenhang mit aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Anteilen an Unternehmen, Aktien
und andere nicht verzinsliche Wertpapiere, Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, der
Goodwill und Pensionszahlungen).
Währungsumrechnung für Fremdwährungs-Beteiligungen: Für ein Mutterinstitut welches
beispielsweise in Euro (funktionale Währung) bilanziert, ist überdies entscheidend, wie sich
Währungsschwankungen des in der ‚Base Currency‘ US Dollar bilanzierenden Tochterinstitutes auf
konsolidierter Basis in der GuV und im Eigenkapital in der Konzernbilanz niederschlagen können.
Hiervon werden nicht nur bilanzielle sondern auch risikotechnische Fragen im Rahmen des
Fremdwährungsmanagements tangiert. BilMoG fügt mit dem § 308a HGB eine diesbezügliche
Regelung ein.: „Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit
Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende
Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem
Posten ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung‘ auszuweisen. Bei teilweisem oder
vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe
erfolgswirksam aufzulösen.“
Die Funktionsweise zur Bestimmung der Währungsumrechnungsdifferenz nach IFRS im
Konzernabschluss ist sehr komplex. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (IAS 27.22 i.V. mit
IFRS 3) wird zunächst der Buchwert der Beteiligung durch die zum Stichtag bewerteten
Vermögenswerte und Schuldpositionen ersetzt. Aufgrund der beispielsweise auf USD basierenden
Bilanz des Beteiligungsunternehmens entstehen beim in EUR bilanzierenden Mutterunternehmen im
Konzernabschluss die sog. Umrechnungsdifferenzen, die ergebnisneutral im Eigenkapital, der
Währungsumrechnungsrücklage (WUR) erfasst werden. Die Umrechnungsdifferenz ist eine
Residualgröße und resultiert aus der Summe (+/-) der Positionen Aktiva zum Stichtagskurs, dem
Eigenkapital zum historischen Kurs, den Aufwendungen und Erträgen zum Durchschnittkurs bzw.
zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls und dem Fremdkapital zum Stichtagskurs. Erst bei Verkauf
oder Abschreibungen auf die Beteiligung ist die WUR ganz bzw. teilweise ergebniswirksam
aufzulösen.
3.3. Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten bzw. ‚Hedge Accounting‘ nach HGB
Das Phänomen der Bewertungseinheiten war nach HGB stets problematisch, da beispielsweise das
Kursänderungsrisiko einer festverzinslichen Anleihe bei steigenden Marktzinsen (Kursverlust) nicht
mit dem gegenläufigen Wert eines Sicherungsgeschäfts (z.B. Zinsswap mit positivem Barwert)
kompensiert werden durfte. Dies führte teils zu bizarren Ergebnisverschiebungen.
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB alter Fassung galt der Grundsatz der Einzelbewertung. Der neue § 254
HGB regelt nunmehr die Behandlung von Bewertungseinheiten, die ökonomisch zum Schutz gegen
finanzwirtschaftliche Risiken (Hedges) gebildet werden. Diese im Rahmen von IFRS gängige Praxis
des Hedge Accounting wird nun auch für nach HGB bilanzierende Institute im Hinblick auf Micro-,
Macro- und Portfolio-Hedge-Beziehungen kodifiziert (siehe Abbildung 2 – 1). Die Absicherung von
Preisrisiken (z.B. Zins- und Währungsrisiken) und Ausfallrisiken sind mithin möglich. Interessant ist
auch, dass sich die Sicherungsbeziehung im Gegensatz zu IAS 39 nicht auf Derivate als
Sicherungsinstrument beschränkt. Überdies können gem. §254 Satz 1 HGB künftig auch
Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus
dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu einer Bewertungseinheit bzw. in einer
Hedge-Beziehung zusammengefasst werden.
Abbildung 2 – 1: Grundgeschäfte und Arten von Sicherungsbeziehungen
Diese Regelung galt bis dato nur im Zusammenhang mit Cashflow Hedge-Beziehungen gem. IFRS.
Beispielsweise wird die Absicherung einer bevorstehenden Emission von Fremdwährungsanleihen
durch den Abschluss von Devisentermingeschäften künftig bilanziell anerkannt. Für den nicht
effektiven Teil des Hedges bzw. für die sich nicht ausgleichenden Bewertungsänderungen gelten die
allgemeinen Bilanzregeln bzw. das Imparitätsprinzip (z.B. Drohverlustrückstellungen für negative
Überhänge). Nach IFRS werden alle Ineffektivitäten im Hedgeergebnis erfolgswirksam
berücksichtigt. Beispielsweise ist die Sicherungswirkung und Effektivität im Rahmen eine
Zinssicherung durch einen Zinsswap auf den Sicherungszweck der durch Zinsänderungen
hervorgerufenen Wertschwankungen beim Sicherungsgegenstand (z.B. Wertpapier) begrenzt.
Wertänderungen, die beispielsweise auf Grund von Creditspread-Veränderungen hervorgerufen
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werden, sind nicht in die Sicherungsbeziehung und Effektivitätsmessung einbezogen und werden bei
AfS Beständen im Eigenkapital erfasst (siehe Abbildung 2 – 2).
Abbildung 2 – 2: Prinzipdarstellung der Rechnungslegung am Beispiel eines Fair Value Hedge nach
IAS 39
Nach BilMoG ist eine bestimmte Methode zum Nachweis der Effektivität der Hedge Beziehung in
Analogie zu IAS 39 nicht vorgegeben. Es steht im Ermessen des Anwenders, die Wirksamkeit zu
bestimmen und zu deklarieren. Allerdings sollte der Nachweis der Wirksamkeit einer HedgeBeziehung
nicht
ohne
Belang
sein.
Zudem
werden
sich
diesbezügliche
Dokumentationserfordernisse, obgleich diese nicht explizit formuliert wurden, allein schon im Hinblick
auf die GoB und zum Nachweis der steuerlichen Berücksichtigung von Bewertungseinheiten
etablieren. Es dürfte nahe liegen, dass sich die Anwender ggf. an den Voraussetzungen zur
Anerkennung einer Sicherungsbeziehung gem. IFRS Vorgaben orientieren werden. Diese schreibt
die Sicherungsdokumentation, verlässliche Bestimmbarkeit der Effektivität in einer Bandbreite von 80
- 125% und die fortlaufende Effektivitätsmessung vor.
Der Hauptfachausschuss des Institutes für Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits im Juli 2010 einen
Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten zur Diskussion
veröffentlicht. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat im Februar dieses Jahres aufgrund der hohen
Bedeutung des Themas für die Kreditwirtschaft Stellung bezogen. Darin wurden vom ZKA
insbesondere praktische Aspekte bei der Behandlung von Bewertungseinheiten u.a. im Hinblick auf
Bestimmung und Umfang von Portfolio-Hedges, Effektivitätsmessung, Embedded Derivatives,
Designation und Re-Designation sowie Dokumentationserfordernisse beleuchtet. Es wird damit
gerechnet, dass das IDW mit einer entsprechenden Stellungnahme reagieren wird.
4. Fazit und kritische Würdigung
Mit dem BilMoG wurden die bislang nur außerbilanziell betrachteten Sicherungsbeziehungen in die
Rechnungslegung einbezogen. Die Darstellung konsistenter und auch ökonomisch sinnvoller HedgeBewertungsergebnisse wird nunmehr bilanziell nachvollzogen. Der Abstimmaufwand im
Zusammenhang mit der bislang erforderlichen Überleitungsrechnung im Zusammenhang mit
Hedgebeziehungen zur Erklärung ungewünschter Ergebnisverzerrungen wird erheblich reduziert.
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Literatur zum Thema
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Arbeitskreis IFRS Internationaler Controller Verein (2009): BilMoG und Controlling, Haufe
Verlag, Freiburg/Berlin/München 2009.
Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (2009): BilMoG-Synopse,
E.Schmidt Verlag, Berlin 2009.
Bieg, H. et. al. (2009): Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Oldenbourg Verlag, München
2009.
Petersen, K. (2009): Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). C.H.Beck Verlag,
München 2009.
Kütting, K. (2009): Das neue deutsche Bilanzrecht, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009.
Weis, M. (2009): IFRS/HGB/BilMoG im Vergleich, Igel Verlag, Hamburg 2009.
IDW (2011): Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von
Bewertungseinheiten (IDW ERS HFA 35). ZKA 03. Februar 2011.
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