Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf dem Weg zu mehr IFRS – Teil 2: Fremdwährungsumrechnung und Bewertungseinheiten Robert Schillings und Mario Henry Sladek sind Senior Berater der TriSolutions GmbH. Vor Ihrer Beratertätigkeit waren beide langjährig in Banken tätig und verfügen somit über fundierte und umfangreiche Kenntnisse aus der Bankpraxis. Nach der Darstellung der Grundlagen und der separaten Berücksichtigung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes widmet sich der zweite Teil nun der Darstellung der Fremdwährungsumrechnung und der Behandlung von Bewertungseinheiten. Ein kritisches Fazit schließt die Ausführungen. 3.2. Fremdwährungsumrechnung in der Bilanz Bislang war die Frage der Fremdwährungsumrechnung nicht klar durch das HGB geregelt. BilMoG schreibt nun mit § 256a HGB vor, dass Fremdwährungspositionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs zu bewerten sind. IFRS hingegen regelt das Thema Währungsumrechnung im IAS 21. Bezugsgröße ist immer die sog. „funktionale Währung“ (Bilanzwährung bzw. Base Currency). Eine Umrechnungsdifferenz resultiert aus dem Unterschied von Anschaffungskursen (historischer Kurs) und aktuellem Kurs (beizulegender Wert). Unterschieden wird ferner zwischen monetären und nichtmonetären Posten (diese Unterscheidung ist für die weitere Einordnung sehr wichtig). Die Fremdwährungsumrechnung von monetäre Posten (IAS 21.23) ist immer erfolgs- bzw. GuV-wirksam (unabhängig ob eine der IFRS Kategorien HfT, LaR, HtM oder AfS betroffen sind). Umrechnungsdifferenzen bei nichtmonetären Posten erfolgen bei HfT Positionen erfolgswirksam und bei AfS Positionen ergebnisneutral über die Neubewertungsrücklage (NBRL) im Eigenkapital. Bei zu fortgeführten bzw. historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten Finanzinstrumenten mit historischem Kurs erfolgt keine Verbuchung bzw. Ausweis. Worin unterscheiden sich diese Positionen? Bei monetären Posten handelt es sich beispielsweise um Barreserve, Forderungen, Festverzinsliche Wertpapiere, Agien und Disagien, Latente Steuern (aktiv bzw. passiv), Derivate, Verbindlichkeiten und auch Rückstellungen. Zu den nichtmonetäre Posten zählen beispielsweise die sonstigen Vermögensgegenstände (u.a. Mietvorauszahlungen im Zusammenhang mit aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten, Anteilen an Unternehmen, Aktien und andere nicht verzinsliche Wertpapiere, Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, der Goodwill und Pensionszahlungen). Währungsumrechnung für Fremdwährungs-Beteiligungen: Für ein Mutterinstitut welches beispielsweise in Euro (funktionale Währung) bilanziert, ist überdies entscheidend, wie sich Währungsschwankungen des in der ‚Base Currency‘ US Dollar bilanzierenden Tochterinstitutes auf konsolidierter Basis in der GuV und im Eigenkapital in der Konzernbilanz niederschlagen können. Hiervon werden nicht nur bilanzielle sondern auch risikotechnische Fragen im Rahmen des Fremdwährungsmanagements tangiert. BilMoG fügt mit dem § 308a HGB eine diesbezügliche Regelung ein.: „Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung‘ auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.“ Die Funktionsweise zur Bestimmung der Währungsumrechnungsdifferenz nach IFRS im Konzernabschluss ist sehr komplex. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (IAS 27.22 i.V. mit IFRS 3) wird zunächst der Buchwert der Beteiligung durch die zum Stichtag bewerteten Vermögenswerte und Schuldpositionen ersetzt. Aufgrund der beispielsweise auf USD basierenden Bilanz des Beteiligungsunternehmens entstehen beim in EUR bilanzierenden Mutterunternehmen im Konzernabschluss die sog. Umrechnungsdifferenzen, die ergebnisneutral im Eigenkapital, der Währungsumrechnungsrücklage (WUR) erfasst werden. Die Umrechnungsdifferenz ist eine Residualgröße und resultiert aus der Summe (+/-) der Positionen Aktiva zum Stichtagskurs, dem Eigenkapital zum historischen Kurs, den Aufwendungen und Erträgen zum Durchschnittkurs bzw. zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls und dem Fremdkapital zum Stichtagskurs. Erst bei Verkauf oder Abschreibungen auf die Beteiligung ist die WUR ganz bzw. teilweise ergebniswirksam aufzulösen. 3.3. Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten bzw. ‚Hedge Accounting‘ nach HGB Das Phänomen der Bewertungseinheiten war nach HGB stets problematisch, da beispielsweise das Kursänderungsrisiko einer festverzinslichen Anleihe bei steigenden Marktzinsen (Kursverlust) nicht mit dem gegenläufigen Wert eines Sicherungsgeschäfts (z.B. Zinsswap mit positivem Barwert) kompensiert werden durfte. Dies führte teils zu bizarren Ergebnisverschiebungen. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB alter Fassung galt der Grundsatz der Einzelbewertung. Der neue § 254 HGB regelt nunmehr die Behandlung von Bewertungseinheiten, die ökonomisch zum Schutz gegen finanzwirtschaftliche Risiken (Hedges) gebildet werden. Diese im Rahmen von IFRS gängige Praxis des Hedge Accounting wird nun auch für nach HGB bilanzierende Institute im Hinblick auf Micro-, Macro- und Portfolio-Hedge-Beziehungen kodifiziert (siehe Abbildung 2 – 1). Die Absicherung von Preisrisiken (z.B. Zins- und Währungsrisiken) und Ausfallrisiken sind mithin möglich. Interessant ist auch, dass sich die Sicherungsbeziehung im Gegensatz zu IAS 39 nicht auf Derivate als Sicherungsinstrument beschränkt. Überdies können gem. §254 Satz 1 HGB künftig auch Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu einer Bewertungseinheit bzw. in einer Hedge-Beziehung zusammengefasst werden. Abbildung 2 – 1: Grundgeschäfte und Arten von Sicherungsbeziehungen Diese Regelung galt bis dato nur im Zusammenhang mit Cashflow Hedge-Beziehungen gem. IFRS. Beispielsweise wird die Absicherung einer bevorstehenden Emission von Fremdwährungsanleihen durch den Abschluss von Devisentermingeschäften künftig bilanziell anerkannt. Für den nicht effektiven Teil des Hedges bzw. für die sich nicht ausgleichenden Bewertungsänderungen gelten die allgemeinen Bilanzregeln bzw. das Imparitätsprinzip (z.B. Drohverlustrückstellungen für negative Überhänge). Nach IFRS werden alle Ineffektivitäten im Hedgeergebnis erfolgswirksam berücksichtigt. Beispielsweise ist die Sicherungswirkung und Effektivität im Rahmen eine Zinssicherung durch einen Zinsswap auf den Sicherungszweck der durch Zinsänderungen hervorgerufenen Wertschwankungen beim Sicherungsgegenstand (z.B. Wertpapier) begrenzt. Wertänderungen, die beispielsweise auf Grund von Creditspread-Veränderungen hervorgerufen 2 werden, sind nicht in die Sicherungsbeziehung und Effektivitätsmessung einbezogen und werden bei AfS Beständen im Eigenkapital erfasst (siehe Abbildung 2 – 2). Abbildung 2 – 2: Prinzipdarstellung der Rechnungslegung am Beispiel eines Fair Value Hedge nach IAS 39 Nach BilMoG ist eine bestimmte Methode zum Nachweis der Effektivität der Hedge Beziehung in Analogie zu IAS 39 nicht vorgegeben. Es steht im Ermessen des Anwenders, die Wirksamkeit zu bestimmen und zu deklarieren. Allerdings sollte der Nachweis der Wirksamkeit einer HedgeBeziehung nicht ohne Belang sein. Zudem werden sich diesbezügliche Dokumentationserfordernisse, obgleich diese nicht explizit formuliert wurden, allein schon im Hinblick auf die GoB und zum Nachweis der steuerlichen Berücksichtigung von Bewertungseinheiten etablieren. Es dürfte nahe liegen, dass sich die Anwender ggf. an den Voraussetzungen zur Anerkennung einer Sicherungsbeziehung gem. IFRS Vorgaben orientieren werden. Diese schreibt die Sicherungsdokumentation, verlässliche Bestimmbarkeit der Effektivität in einer Bandbreite von 80 - 125% und die fortlaufende Effektivitätsmessung vor. Der Hauptfachausschuss des Institutes für Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits im Juli 2010 einen Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten zur Diskussion veröffentlicht. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat im Februar dieses Jahres aufgrund der hohen Bedeutung des Themas für die Kreditwirtschaft Stellung bezogen. Darin wurden vom ZKA insbesondere praktische Aspekte bei der Behandlung von Bewertungseinheiten u.a. im Hinblick auf Bestimmung und Umfang von Portfolio-Hedges, Effektivitätsmessung, Embedded Derivatives, Designation und Re-Designation sowie Dokumentationserfordernisse beleuchtet. Es wird damit gerechnet, dass das IDW mit einer entsprechenden Stellungnahme reagieren wird. 4. Fazit und kritische Würdigung Mit dem BilMoG wurden die bislang nur außerbilanziell betrachteten Sicherungsbeziehungen in die Rechnungslegung einbezogen. Die Darstellung konsistenter und auch ökonomisch sinnvoller HedgeBewertungsergebnisse wird nunmehr bilanziell nachvollzogen. Der Abstimmaufwand im Zusammenhang mit der bislang erforderlichen Überleitungsrechnung im Zusammenhang mit Hedgebeziehungen zur Erklärung ungewünschter Ergebnisverzerrungen wird erheblich reduziert. 3 Literatur zum Thema · · · · · · · Arbeitskreis IFRS Internationaler Controller Verein (2009): BilMoG und Controlling, Haufe Verlag, Freiburg/Berlin/München 2009. Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (2009): BilMoG-Synopse, E.Schmidt Verlag, Berlin 2009. Bieg, H. et. al. (2009): Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Oldenbourg Verlag, München 2009. Petersen, K. (2009): Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). C.H.Beck Verlag, München 2009. Kütting, K. (2009): Das neue deutsche Bilanzrecht, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2009. Weis, M. (2009): IFRS/HGB/BilMoG im Vergleich, Igel Verlag, Hamburg 2009. IDW (2011): Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten (IDW ERS HFA 35). ZKA 03. Februar 2011. 4