Gemeinsame Beschaffung von VOL

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Gemeinsame Beschaffung von VOL-Leistungen
Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt in der Regel durch den Abschluss privater
Verträge
der
öffentlichen
Auftraggeber
mit
Unternehmen.
Die
öffentlichen
Auftraggeber, und somit insbesondere die Kommunen, sind bei der Vergabe ihrer
öffentlichen Aufträge nicht frei, sondern an die Regelungen der europäischen
Vergaberichtlinien und des nationalen Vergaberechts gebunden. Das für die Vergabe
öffentlicher Aufträge bei Bau,- Liefer- und Dienstleistungsverträgen vom Gesetzgeber
in den Verdingungsordnungen zwingend vorgeschriebene, aufwendige Verfahren
beansprucht und bindet dabei die kommunale Verwaltung in besonders hohem Maße.
Aus diesem Grund bietet sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein gemeinsames
Vorgehen mehrerer Kommunen zur Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der
interkommunalen Zusammenarbeit dort an, wo es wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich
möglich ist. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass mehrere Kommunen die
Beschaffung von Leistungen in einem gemeinsamen Vergabeverfahren ausschreiben
und bündeln (z. Bsp. Bündelausschreibung zur Beschaffung von Strom). Zum anderen
lassen immer mehr Kommunen aus Gründen der Effizienz und zur Nutzung von
Synergieeffekten im Rahmen interkommunaler Kooperationen Aufgaben durch andere
Gemeinden oder kommunale Einrichtungen wahrnehmen (so z. Bsp. kommunale
Selbsthilfeeinrichtungen wie der Gemeindeversicherungsverband GVV).
1. Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen
a. Rechtliche Rahmenbedingungen einer Bündelausschreibung
Keine besonderen rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus vergaberechtlicher
Sicht für die Durchführung einer sogenannten Bündelausschreibung mehrerer
Kommunen zur Beschaffung von einheitlichen Leistungen wie die Lieferung von Strom
und Gas oder die Ausschreibung gemeinsamer Entsorgung, beispielsweise von
Klärschlamm. Kennzeichen einer Bündelausschreibung ist die Teilnahme mehrerer
Kommunen an einem Vergabeverfahren. Jede teilnehmende Kommunen benennt
mengenmäßig ihren jeweiligen Liefer- oder Entsorgungsbedarf. Der Bedarf aller
teilnehmenden
Kommunen
wird
schließlich
in
einem
gemeinsamen
Leistungsverzeichnis erfasst und ausgeschrieben. Der Vorteil einer gebündelten
Ausschreibung liegt in der Zusammenfassung vieler unabhängig nebeneinander
durchzuführender Ausschreibungsverfahren der einzelnen Kommunen zu einem
einzigen Vergabeverfahren und führt hinsichtlich des Aufwands somit zu einer
Verwaltungsvereinfachung.
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b. Rechtliche Rahmenbedingungen der Delegation von Aufgaben auf Dritte
Beabsichtigen mehrere Kommunen eine ihnen allen obliegende Aufgabe auf einen
Dritten oder eine einzelne Gemeinde zu delegieren, soll z. Bsp. eine Gemeinde die
Rechnungsprüfung oder die Aufgaben des Bauhofs für alle anderen Gemeinden
übernehmen, ist aufgrund neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) Vergaberecht ebenfalls zwingend anzuwenden. Überträgt der öffentliche
Auftraggeber die bisher von ihm erfüllte Aufgabe an einen Dritten, besteht
grundsätzlich eine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht, soweit der Dritte nicht
ausschließlich der Rechtsperson der die Aufgabe delegierende Gemeinde angehört.
So geht der EuGH von einer Ausschreibungspflicht der Aufgabendelegation auf einen
Dritten aus, wenn auch nur eine minderheitliche Beteiligung eines privaten
Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der öffentliche Auftraggeber
beteiligt ist, besteht. Damit soll verhindert werden, dass die Vergabe eines öffentlichen
Auftrages an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel
eines
freien
und
unverfälschten
Wettbewerbs
und
den
Grundsatz
der
Gleichbehandlung beeinträchtigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass selbst bei einer
privaten
Minderheitsbeteiligung
von
wenigen
Prozent
und
einer
gesellschaftsrechtlichen ausgeübten Kontrolle der Kommune über die gemischtwirtschaftliche Gesellschaft der öffentliche Auftraggeber immer verpflichtet ist, bei einer
Gründung und Beauftragung einer derartigen Gesellschaft das Vergaberecht
anzuwenden. Eine Vergaberechtsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn der
Auftraggeber sämtliche Anteile an dem zu beauftragenden Unternehmen (Dritter) hält.
2. Kooperation zwischen Gemeinden
Durch die Beteiligung an einer Bündelausschreibung können insbesondere die
europaweiten Ausschreibungen und die verhältnismäßig aufwendige Abwicklung dieser
Ausschreibungen an einen externen, fachkundigen Berater und Dienstleister
stellvertretend für alle Kommen übertragen werden. Die Gemeinden kaufen durch die
Beauftragung des externen Beraters gemeinsame Kompetenzen ein und können durch
das alle teilnehmende Gemeinden betreffende „gebündelte“ Leistungsverzeichnis
einen günstigeren Angebotspreis erzielen im Vergleich zu Einzelausschreibungen.
Eine solche Form der interkommunalen Zusammenarbeit hat den Vorzug, dass die
Gemeinden
neben
dem
wirtschaftlichen
Vorteil
zusätzlichen
Personal-
und
Verwaltungsaufwand in den einzelnen Kommunen einsparen und höhere Planung-,
Entscheidungs- und Rechtssicherheit gewinnen können. Dabei hat sich bereits in der
Vergangenheit die Bündelung des kommunalen Strombezugs, der Entsorgung von
Klärschlamm oder des Einkaufs von notwendigem Schulmobiliar bewährt.
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