Gemeinsame Beschaffung von VOL-Leistungen Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt in der Regel durch den Abschluss privater Verträge der öffentlichen Auftraggeber mit Unternehmen. Die öffentlichen Auftraggeber, und somit insbesondere die Kommunen, sind bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge nicht frei, sondern an die Regelungen der europäischen Vergaberichtlinien und des nationalen Vergaberechts gebunden. Das für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei Bau,- Liefer- und Dienstleistungsverträgen vom Gesetzgeber in den Verdingungsordnungen zwingend vorgeschriebene, aufwendige Verfahren beansprucht und bindet dabei die kommunale Verwaltung in besonders hohem Maße. Aus diesem Grund bietet sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Kommunen zur Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit dort an, wo es wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich möglich ist. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass mehrere Kommunen die Beschaffung von Leistungen in einem gemeinsamen Vergabeverfahren ausschreiben und bündeln (z. Bsp. Bündelausschreibung zur Beschaffung von Strom). Zum anderen lassen immer mehr Kommunen aus Gründen der Effizienz und zur Nutzung von Synergieeffekten im Rahmen interkommunaler Kooperationen Aufgaben durch andere Gemeinden oder kommunale Einrichtungen wahrnehmen (so z. Bsp. kommunale Selbsthilfeeinrichtungen wie der Gemeindeversicherungsverband GVV). 1. Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen a. Rechtliche Rahmenbedingungen einer Bündelausschreibung Keine besonderen rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus vergaberechtlicher Sicht für die Durchführung einer sogenannten Bündelausschreibung mehrerer Kommunen zur Beschaffung von einheitlichen Leistungen wie die Lieferung von Strom und Gas oder die Ausschreibung gemeinsamer Entsorgung, beispielsweise von Klärschlamm. Kennzeichen einer Bündelausschreibung ist die Teilnahme mehrerer Kommunen an einem Vergabeverfahren. Jede teilnehmende Kommunen benennt mengenmäßig ihren jeweiligen Liefer- oder Entsorgungsbedarf. Der Bedarf aller teilnehmenden Kommunen wird schließlich in einem gemeinsamen Leistungsverzeichnis erfasst und ausgeschrieben. Der Vorteil einer gebündelten Ausschreibung liegt in der Zusammenfassung vieler unabhängig nebeneinander durchzuführender Ausschreibungsverfahren der einzelnen Kommunen zu einem einzigen Vergabeverfahren und führt hinsichtlich des Aufwands somit zu einer Verwaltungsvereinfachung. 1 b. Rechtliche Rahmenbedingungen der Delegation von Aufgaben auf Dritte Beabsichtigen mehrere Kommunen eine ihnen allen obliegende Aufgabe auf einen Dritten oder eine einzelne Gemeinde zu delegieren, soll z. Bsp. eine Gemeinde die Rechnungsprüfung oder die Aufgaben des Bauhofs für alle anderen Gemeinden übernehmen, ist aufgrund neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Vergaberecht ebenfalls zwingend anzuwenden. Überträgt der öffentliche Auftraggeber die bisher von ihm erfüllte Aufgabe an einen Dritten, besteht grundsätzlich eine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht, soweit der Dritte nicht ausschließlich der Rechtsperson der die Aufgabe delegierende Gemeinde angehört. So geht der EuGH von einer Ausschreibungspflicht der Aufgabendelegation auf einen Dritten aus, wenn auch nur eine minderheitliche Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, besteht. Damit soll verhindert werden, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs und den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass selbst bei einer privaten Minderheitsbeteiligung von wenigen Prozent und einer gesellschaftsrechtlichen ausgeübten Kontrolle der Kommune über die gemischtwirtschaftliche Gesellschaft der öffentliche Auftraggeber immer verpflichtet ist, bei einer Gründung und Beauftragung einer derartigen Gesellschaft das Vergaberecht anzuwenden. Eine Vergaberechtsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber sämtliche Anteile an dem zu beauftragenden Unternehmen (Dritter) hält. 2. Kooperation zwischen Gemeinden Durch die Beteiligung an einer Bündelausschreibung können insbesondere die europaweiten Ausschreibungen und die verhältnismäßig aufwendige Abwicklung dieser Ausschreibungen an einen externen, fachkundigen Berater und Dienstleister stellvertretend für alle Kommen übertragen werden. Die Gemeinden kaufen durch die Beauftragung des externen Beraters gemeinsame Kompetenzen ein und können durch das alle teilnehmende Gemeinden betreffende „gebündelte“ Leistungsverzeichnis einen günstigeren Angebotspreis erzielen im Vergleich zu Einzelausschreibungen. Eine solche Form der interkommunalen Zusammenarbeit hat den Vorzug, dass die Gemeinden neben dem wirtschaftlichen Vorteil zusätzlichen Personal- und Verwaltungsaufwand in den einzelnen Kommunen einsparen und höhere Planung-, Entscheidungs- und Rechtssicherheit gewinnen können. Dabei hat sich bereits in der Vergangenheit die Bündelung des kommunalen Strombezugs, der Entsorgung von Klärschlamm oder des Einkaufs von notwendigem Schulmobiliar bewährt. 2