Klassische Geflügelpest (Hochpathogene Form der Aviären Influenza) Informationsbroschüre für Geflügelhalter, Tierärzte und Behörden Leitlinien zum richtigen Umgang mit der Tierseuche ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT VERBRAUCHERSCHUTZ INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST Worum geht es? Die Klassische Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der aviären Influenza („Vogelgrippe“). Sie wird durch besonders krankmachende (hoch pathogene - HP) aviäre Influenzavirusstämme vom Subtyp H5 oder H7 hervorgerufen. Die Krankheit ist für Hausgeflügel hoch ansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Hühner und Puten sind besonders empfänglich für das Virus, so können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Die wirtschaftlichen Verluste sind entsprechend hoch. Auch für den Menschen besteht prinzipiell die Gefahr der Ansteckung, die in der Regel zu milden grippeähnlichen Symptomen führt, in Ausnahmefällen aber auch tödlich verlaufen kann. Allerdings muss für eine Infektion nach den heute bekannten Fakten ein intensiver Kontakt zu infiziertem Nutzgeflügel vorliegen. Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass das Risiko einer Ansteckung für den Menschen sehr gering ist. Bis Mitte der 1990er Jahre war die Geflügelpest äußerst selten und trat nur regional begrenzt auf. Seit 1997 treten jedoch vermehrt hochpathogene, also auch potentiell für den Menschen gefährliche Influenzaviren auf. Zu diesen gehört das H5N1-Virus vom Typ Asia, das auch in Deutschland bei Wildvögeln, sowie bei drei Katzen und einem Steinmardern gefunden wurde. Das Risiko des Virus H5N1 für den Menschen besteht vor allem in der Möglichkeit, sich zu einem so genannten „Pandemie-Virus“ zu verändern. Das heißt, dass sich das Virus an den Menschen so anpasst, dass eine Ansteckung von Mensch zu Mensch möglich ist. Es ist nicht bekannt, inwieweit das Virus H5N1 Potential für eine solche Mutation besitzt, es ist aber auch nicht auszuschließen. Bei erfolgter Ansteckung eines Menschen beträgt die Inkubationszeit 2 bis 5 Tage, in seltenen Fällen bis zu 14 Tagen. Die Krankheitsanzeichen ähneln denen einer schweren Grippe: plötzliches hohes Fieber, Husten, Atemnot und Halsschmerzen, eventuell Durchfall, Bauchschmerzen und Erbrechen. Später kann eine Lungenentzündung entstehen, die zum Tod führen kann, was bei etwa der Hälfte aller bisher erkrankten Menschen der Fall war. Wo ist die Geflügelpest mittlerweile verbreitet? Nachdem die Geflügelpest über Jahrzehnte hinweg nur selten auftrat, haben Anzahl und schwere der Seuchenausbrüche bei Nutzgeflügel in den letzten Jahren zugenommen. 2 3 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST In Europa wurden Seuchenausbrüche 1999/2000 in Italien (H7N1), 2003 in den Niederlanden, Belgien und Deutschland (H7N7) sowie im Februar 2006 in Frankreich (H5N1) und im April 2006 in Deutschland (H5N1) festgestellt. In Schweden war in dieser Zeit auch ein Fall bei Zuchtfederwild aufgetreten. Seit Ende 2003 grassiert die Geflügelpest in 11 Ländern Südostasiens (H5N1) und ist in dieser Region bis heute noch nicht getilgt. Seit Juli 2005 werden zudem H5N1 Nachweise aus über 20 weiteren Ländern in Europa, Afrika und Asien berichtet. In Zentral- und Ostasien, Ägypten, Azerbaijan, dem Irak und der Türkei kam es auch zu Erkrankungen und Todesfällen bei Menschen. Im Jahr 2004 gab es außerdem Geflügelpestausbrüche in Pakistan (H7N3), Texas, USA (H5N2), Kanada (H7N3) und Südafrika (H5N2). Welche Anzeichen treten bei kranken Tieren auf? Von der Ansteckung mit dem aviären Influenzavirus bis zum Ausbruch der Krankheit (Inkubationszeit) vergehen Stunden bis wenige Tage. Die Erkrankung mit offensichtlichen Anzeichen dauert in der Herde etwa eine Woche, allerdings kann das Virus von überlebenden Tieren bis zu 30 Tage lang ausgeschieden werden. Symptome bei Geflügel: ó ó ó ó ó ó ó ó ó ó ó Apathie Stumpfes, gesträubtes Federkleid Hohes Fieber Verweigerung von Futter und Wasser Atemnot Niesen Ausfluss aus Augen und Schnabel Wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall Zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung) Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf Blutstauung oder Unterhautblutungen mit blauroter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen ó Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier Welche Tiere sind betroffen? Alle Geflügelarten. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Wasservögel erkranken seltener und weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen. 4 5 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich? Menschen können sich mit dem Erreger der Geflügelpest anstecken. Infektionsquellen sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen. Wer damit Kontakt hat, muss Augen, Mund und Nase vor einer Infektion durch virushaltige Tröpfchen oder Staub schützen. Das Influenzavirus ist hitzeempfindlich und wird beim Kochen sicher zerstört. Bei einer Infektion des Menschen kann es zu Bindehautentzündungen oder zu grippeähnlichen Symptomen kommen, in Ausnahmefällen auch zu schwerer Lungenentzündung mit Todesfolge. Symptome bei Enten und Gänsen ó Darminfektion ó Zentralnervöse Störungen Enten und Gänse erkranken insgesamt nicht so schwer, die Krankheit führt nicht immer zum Tod. Wie wird die Geflügelpest übertragen und verbreitet? Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Sekret aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch einatmen oder aufpicken von virushaltigem Material an. Der Eintrag in einen Nutzgeflügelbestand kann über direkten oder indirekten Kontakt (mit Ausscheidungen verunreinigtes Futter, Einstreu usw.) zu infizierten Wildvögeln erfolgen. Die Verbreitung von einem Nutzgeflügelbestand auf andere Bestände erfolgt durch den Tierhandel oder indirekt durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial oder Ähnliches. Um einer Virusverschleppung vorzubeugen, muss die Staubentwicklung im Stall verhindert werden. Das Betreuungspersonal darf den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden. 6 7 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST In seltenen Fällen können Geflügelpesterreger auch aus zunächst nur gering pathogenen Viren entstehen, die bei Wildvögeln, insbesondere Wasservögeln, weltweit verbreitet sind. Nach Übertragung von gering pathogenen Influenzaviren Die Europäische Union hat die Exporterstattungssätze angehoben, um die Exporte von Geflügelfleisch in Drittstaaten zu erleichtern. des Subtyps H5 und H7 auf Hausgeflügel kann das Virus durch Veränderung seines Erbgutes die krankmachenden Eigenschaften sprunghaft steigern und zum Ausbruch der Geflügelpest führen. Im Übrigen bietet die Landwirtschaftliche Rentenbank im Rahmen eines Sonderkreditprogramms allen Geflügelhaltern zinsvergünstigte Kredite zur Liquiditätshilfe zur Überbrückung von durch die Geflügelpest verursachten Finanzierungsengpässen an. Um der Entstehung der Geflügelpest vorzubeugen, darf Hausgeflügel grundsätzlich keinen Kontakt mit wilden Wasservögeln haben. Bei Freilandhaltung sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Fütterung darf nicht im Freien erfolgen, um keine Wildvögel anzulocken. Außerdem sollten Hühner und Puten nicht mit Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Ähnliche Krankheitsbilder (Differenzialdiagnosen) Newcastle Krankheit (Atypische Geflügelpest), Geflügelcholera, Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner (ILT), Pneumoviren (Rhinotracheitis der Pute, TRT), Infektiöse Bronchitis (IB), Mareksche Krankheit (MK), Aviäre Encephalomyelitis (AE), Vergiftungen. Anmerkung: Bei MK und AE fehlen Atemwegssymptome, bei IB, ILT und TRT kommt es nicht zu zentralnervösen Krankheitserscheinungen und selten zu Durchfall. Wie helfen EU, Bund, Länder, Landwirtschaftliche Rentenbank und Tierseuchenkassen den Geflügelhaltern? Die Geflügelwirtschaft verzeichnet seit Oktober 2005 einen Absatzrückgang von 15 – 20 %. Um den Markt zu entlasten und der betroffenen Geflügelwirtschaft zu helfen, sind auf verschiedenen Ebenen Unterstützungsmaßnahmen eingeführt worden: 8 Der Agrarrat hat auf der Sitzung vom 25. April 2006 einer Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Eier und Geflügelfleisch zugestimmt. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für Marktsstützungsmaßnahmen zugunsten der von Geflügelpest betroffenen Betriebe geschaffen. Die Mitgliedstaaten können nun Anträge auf Marktstützungsmaßnahmen bei der EU-Kommission stellen. Deutschland hat gegenüber der EU-Kommission eine Herauskaufaktion für Gänsebruteier, Gänseelterntier und Junggeflügel beantragt. Ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest – beim Vorliegen eines Verdachts oder beim Ausbruch der Geflügelpest sowohl bei Nutzgeflügel als auch bei Wildvögeln – und zur Minimierung des Risikos eines Eintrags von Geflügelpestviren in Nutzgeflügelbestände aus der Wildvogelpopulation Im Folgenden wird der Inhalt verschiedener Verordnungen kurz skizziert: 1. Geflügelpest-Verordnung Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) ist die Basis für Maßnahmen bei einem Nachweis von Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand. Die Verordnung gilt im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs bei Enten, Gänsen, Fasanen, Hühnern, Laufvögeln, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten wer9 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST den. Neben allgemeinen Vorschriften (Bestandsregisterführung, Verbot von Impfungen oder Heilversuchen, einem „Frühwarnsystem“ (= Untersuchungsverpflichtung des Tierhalters, wenn innerhalb von 24 Stunden in Abhängigkeit von der Bestandsgröße eine bestimmte Anzahl Geflügel verendet oder wenn es zu einer erheblichen Reduktion der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt), Tragen von Schutzkleidung beim Ein- und Ausstallen, Einhaltung bestimmter „Biosicherheitsmaßnahmen“, sofern mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten werden; Untersuchung des Geflügels bei Freilandhaltung (zweimal jährlich (einmal im Frühjahr und einmal im Herbst)) enthält die Verordnung auch spezifische Vorschriften für den Verdachtsfall (Sperre des Bestandes, Absonderung des Geflügels, Betretungsverbote, Verbringungsverbote für Geflügel und von Geflügel stammenden Erzeugnissen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen) sowie für den Ereignisfall (Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels des Seuchenbetriebes, Einrichtung eines Sperrbezirks (3 km Radius um den Seuchenbetrieb) und eines Beobachtungsgebietes (mind. 10 km-Radius um den Seuchenbetrieb). In beiden Zonen gelten Verbringungsverbote für Geflügel und von Geflügel stammenden Erzeugnissen, von denen die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen kann. Die Maßnahmen im Sperrbezirk dauern mindestens 21 Tage, die im Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage an; die Maßnahmen können erst nach umfangreichen Untersuchungen sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Die Verordnung enthält auch eine Ermächtigung für die zuständige Behörde Maßnahmen zu ergreifen, sofern sog. geringvirulente Aviäre Influenza-A-Viren nachgewiesen worden sind (Anm.: die Abgrenzung zum sog. hochpathogenen Influenza-A-Virus geschieht mittels molekularbiologischer Verfahren). Weiterhin gelten bestimmte Vorschriften der Verordnung, sofern das Geflügelpestvirus bei Papageien, Sittichen oder Wildvögeln nachgewiesen worden ist. 10 2. Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 ,ist zwischenzeitlich zweimal geändert worden ist,. Diese Verordnung regelt ergänzend zur Geflügelpest-Verordnung Schutzmaßnahmen im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs der Geflügelpest (in dieser Verordnung werden ergänzend zur GeflügelpestVerordnung nur Maßnahmen beim Nachweis von hochpathogenem Aviären Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 vorgeschrieben und zwar auch nur für Maßnahmen im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet (insoweit sind dann die entsprechenden Paragraphen der Geflügelpest-Verordnung nicht anzuwenden). Im Falle des Nachweises anderer hochpathogener InfluenzaA-Viren findet diese Verordnung keine Anwendung). Im Falle des Nachweises von HPAI H5N1 findet die Verordnung Anwendung auf gehaltene Vögel; das ist Geflügel oder sind in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, ausgenommen Vögel in einem Zoologischen Garten, einem Wildpark oder einer ähnlichen Einrichtung. Geflügel ist nicht unter Nennung von Vogelarten, sondern abstrakt definiert. Unter Geflügel werden alle Vögel verstanden, die ó zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, ó zur Herstellung anderer Produkte, ó zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder ó im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Es sind im Ereignisfall ein Sperrbezirk (mindestens 3 km-Radius um den Seuchenbetrieb), ein Beobachtungsgebiet (mind. 10 km-Radius um den Seuchenbetrieb) sowie eine zusätzliche Kontrollzone (höchstens 13 km-Radius um den Seuchenbetrieb) von der zuständigen Behörde einzurichten. 11 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST Im Sperrbezirk dürfen für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks 1. gehaltene Vögel und Bruteier nicht in einen Geflügel haltenden Betrieb oder aus einem 2. Geflügel haltenden Betrieb, Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von im Sperrbezirk gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel nicht in einen Betrieb oder aus einem Betrieb verbracht werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an das Beobachtungsgebiet. Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks 1. sind im Sperrbezirk die Räder und Radkästen der Fahrzeuge vor dem Befahren des Geflügel haltenden Betriebes und vor dem Verlassen des Geflügel haltenden Betriebes zu reinigen und zu desinfizieren, 2. hat der Tierhalter eines Geflügel haltenden Betriebes im Sperrbezirk sicherzustellen, dass a) an den Ein- und Ausgängen des Stalles Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden, b) sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen abgesondert wird, 3. darf auf öffentlichen und privaten Wegen innerhalb des Sperrbezirks, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden, 4. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe a) regelmäßig klinisch zu untersuchen und b) Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten 12 werden. Dies gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone dürfen nach deren Festlegung für die Dauer von 1. 15 Tagen gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, 2. 30 Tagen a) Eintagsküken und Bruteier, b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und c) Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel aus einem Betrieb nicht verbracht werden. Im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen 1. das oben genannte Geflügel und Bruteier in Geflügel haltende Betriebe, 2. Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte in Betriebe nicht verbracht werden. Dies gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks , eines Beobachtungsgebietes oder einer Kontrollzone gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Gebiet befunden haben. Grundsätzlich gilt also zunächst einmal ein „stand still“ für 21 bzw. 30 Tage, um zu vermeiden, dass HPAI H5N1 unerkannt weiterverschleppt wird. Allerdings kann die zuständige Behörde bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Eintagsküken, Bruteiern, frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und tierischen Nebenprodukten. 13 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST 3. Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz. AT 22 2006 V1; eBAnz. AT 23 2004 V1) legt Schutzmaßnahmen für Nutzgeflügel im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs von Geflügelpest bei einem Wildvogel fest, und zwar immer für den Fall, wenn hochpathogenes Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden ist. Im Falle des Nachweises eines anderen Subtyps gelten die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung. Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel, die a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, b) zur Herstellung anderer Produkte, c) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tie- re, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Anzeige ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register. Sofern der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch bei einem wildlebenden Vogel festgestellt worden ist, gilt auch hier die Einrichtung eines Sperrbezirks (mind. 3 km-Radius um den Fundort des „positiven“ Wildvogels) und eines Beobachtungsgebietes (mind. 10 km-Radius um den Fundort des Wildvogels). Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes 1. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe a) regelmäßig klinisch zu untersuchen und b) Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, 2. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden, 3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden, 4. dürfen a) frisches Fleisch, b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, c) Fleischerzeugnisse, d) Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden, 5. 14 dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden, 15 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST 6. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Einund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden Ganz wichtig ist, dass ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, von betriebsfremden Personen nicht betreten werden darf. Ausnahmen sind und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. nur möglich für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Nummer 2 und 3 gelten nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden haben. Nummer 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher abgegeben worden ist oder sind. Nummer 5 gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht werden, um nach spezifischen Verfahren zur Abtötung des Erregers behandelt zu werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen des Beobachtungsgebietes entsprechend. Im Beobachtungsgebiet dürfen 1. für die Dauer von 15 Tagen a) Geflügel, b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden, 2. für die Dauer von 30 Tagen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier innerhalb des Beobachtungsgebietes nur verbracht werden, soweit das Verbringen unter Angabe der Anzahl der betroffenen Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist. Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 2 das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern. Weiter gilt, dass derjenige, der einen Hund oder eine Katze hält, sicherzustellen hat, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 16 Auch hier gilt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen bestimmter, in der Verordnung näher definierter Voraussetzungen, Ausnahmen genehmigen kann für das Verbringen von Geflügel und von Bruteiern aus den oder in die Restriktionszonen.. Tierische Nebenprodukte sowie frisches Fleisch von Geflügel, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verbracht werden. 1.4 Geflügelpestschutzverordnung Mit der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), die zwischenzeitlich fünfmal geändert worden ist, wurden sog. „Biosicherheitsmaßnahmen“ zur Minimierung des Risikos der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest eingeführt. Inhalt der Verordnung ist ó die Durchführung eines Wildvogelmonitorings (Jagdausübungsberechtigte haben von erlegten Enten und Gänsen Proben zu entnehmen und virologisch auf Influenza-A-Virus untersuchen zu lassen sowie das gehäufte Auftreten kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zuständigen Behörde anzuzeigen), ó ein Verbot, bestimmte Wildvögel als Lockvögel zur Jagd zu nutzen (Ausnahmen sind möglich), ó das Gebot, dass derjenige, der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) nicht ausschließlich in Ställen hält, sicherzustellen hat, dass 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, 17 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST 2. 3. die Tiere nicht (bewusst !!)mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist, (dies gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden), ó das grundsätzliche Verbot der Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, wobei die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen kann für 1. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist, 2. für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit sichergestellt ist, dass das auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist, ó die Eröffnung einer Möglichkeit für die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium auf der Grundlage einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes die Impfung von empfänglichen Vögeln in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen zu genehmigen (Anm.: zwischenzeitlich haben eine Vielzahl von Zoos Anträge gestellt, die bereits auch genehmigt worden sind). 1. 2. in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten. Damit wird in Deutschland der Weg einer generellen Aufstallung von Geflügel mit Ausnahmemöglichkeiten fortgeführt. Dies gilt auch für Zoologische Gärten. Grundlage dieser Entscheidung ist die Risikobewertung des Bundesforschungsinstitutes für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)). Danach hat sich die Gefährdungslage für eine Einschleppung der Geflügelpest über Wildvögel in Hausgeflügelbestände gegenüber dem vergangenen Herbst drastisch erhöht. Hier spielen die zahlreichen Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln und der Ausbruch in einem Nutzgeflügelbestand eine entscheidende Rolle. Deutschland ist das Land in der Europäischen Union mit den mit Abstand häufigsten Nachweisen von Geflügelpest-Virus in der Wildvogelpopulation. Auf der Basis von Risikobewertungen durch das FLI wird die Lage monatlich neu bewertet und die Notwendigkeit der Stallpflicht überprüft. 1.5 Geflügel-Aufstallungsverordnung Nach der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz. AT 28 2006 V1) sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) 18 19 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST Um aber auch für die Zukunft eine Freilandhaltung von Geflügel zu gewährleisten, sieht die Verordnung Ausnahmen vor. Danach sollen Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit Geflügel nicht ó in einem wegen Geflügelpest eingerichteten Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder einer Kontrollzone, ó in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, oder ó in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden, gehalten wird. Die zuständigen Behörden können auf dieser Grundlage zudem Gebiete festlegen, in denen Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden kann. Jeder Tierhalter, der Geflügel im Freiland hält, muss der zuständigen Behörde seinen Namen, seine Anschrift und den Standort der Haltung melden. Der Tierhalter ist verpflichtet, bei im Freiland gehaltenem Geflügel, unabhängig von der Größe seines Tierbestandes, Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen. So hat er z. B. für die Sicherung des Tierbestandes gegen unbefugten Zutritt oder Befahren, Betreten der Ställe von betriebsfremden Personen nur mit Einwegschutzkleidung zu sorgen, betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes zu reinigen und zu desinfizieren und muss eine Schadnagerbekämpfung durchführen und dokumentieren. Bei Freilandhaltung dürfen Enten und Gänse nicht zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden. Da Enten und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinungen als Virusträger oftmals nicht erkannt werden, stellen sie ein hohes Risiko für eine mögliche Übertragung von Geflügelpestviren dar. Mit einer separaten Haltung von sonstigem Geflügel kann dieses Risiko minimiert werden. Halter von Enten und Gänsen sind, sofern keine „Sentineltiere“ (Indikatortiere) zugestellt werden, zudem verpflichtet, be20 stimmte labordiagnostische Untersuchungen bei den Tieren durchführen zu lassen. Es besteht die Möglichkeit, einige Hühner als Indikatorentiere gemeinsam mit den Enten oder Gänsen zu halten, da Hühner wesentlich früher Krankheitssymptome zeigen. Wenn diese verenden, müssen sie umgehend auf Geflügelpest untersucht werden. Für sonstiges im Freien gehaltenes Geflügel gilt ein Frühwarnsystem: Geflügel muss umgehend auf Geflügelpest untersucht werden, wenn innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren drei Tiere verende sind oder wenn bei einem Bestand mit mehr als 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden mehr als zwei Prozent der Tiere verenden. Für den Transport von im Freiland gehaltenem Geflügel gilt, dass die Tiere in der Woche vor dem Transport im Stall gehalten und, in Abhängigkeit von der Geflügelart, virologisch oder serologisch vier Werktage vorher auf Geflügelpest mit negativem Ergebnis untersucht werden müssen. Besondere Risikofaktoren: Risikofaktoren beim Handel mit Geflügel: ó Verkauf von Geflügel auf Lebendmärkten ó Transport von Geflügel zwischen verschiedenen Haltungen ó grenzüberschreitender Transport von Geflügel Risikofaktoren bei der Haltung von Geflügel ó verschiedene Geflügelarten auf einem Betrieb ó Zugang von Nutzgeflügel zu Teichen und Seen ó Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel ó unbehandelter Geflügelkot als Dünger ó kein „Rein-Raus-System“ in der Haltung ó nicht aufbereitetes Wasser (z. B. unbehandeltes Oberflächenwasser) als Trinkwasser ó unsachgemäße Beseitigung verendeter Tiere ó mangelnde Hygienemaßnahmen 21 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST Empfehlungen für das Wildvogelmonitoring Für Beringer und Probenehmer im Rahmen von Monitoringuntersuchungen bei Wildvögeln müssen besondere Schutz- Es ist strikt darauf zu achten, dass an solchen Aktionen beteiligte Personen eine mindestens dreitägige Quarantäne gegenüber Hausgeflügelbeständen und Zoos einhalten müssen! maßnahmen beachtet werden: 1. Sperr- und Beobachtungsgebiete, in denen H5N1 HP nachgewiesen wurde Beringungsaktionen und Lebendbeprobungen in diesen Gebieten sollten unterlassen werden. Das Einsammeln von Totfunden muss über die zuständigen Behörden (Ordnungs- und Veterinäramt) erfolgen. Für diesen Personenkreis gelten die in Beschluss 608 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festgelegten Schutzmaßnahmen. 2. Übrige Gebiete Aufgrund der oben dargelegten Gründe, sollte folgende persönliche Schutzausrüstung getragen werden: ó ó ó ó ó Von einer prophylaktischen Einnahme von Tamiflu oder anderen Neuraminidasehemmern wird abgeraten. Sollten jedoch in einem Zeitraum von 7 Tagen Symptome einer Erkrankung auftreten, ist eine umgehende Vorstellung beim Arzt mit Erwähnung der Vorgeschichte geboten, damit ggf. weitere Maßnahmen eingeleitet werden können. Aviäre Influenza bei der Katze In den vergangenen Jahren sind in Einzelfällen bei Hauskatzen und bei in zoologischen Gärten gehaltenen Wildkatzen Infektionen mit dem Influenzavirus H5N1 festgestellt worden. Katzen können sich durch das Fressen von H5N1-virusinfiziertem Geflügelfleisch infizieren. Es liegen allerdings auch aus den südostasiatischen Endemiegebieten keine Hinweise darauf vor, dass die Katze bei der Verbreitung der Infektion epidemiologisch eine Rolle spielt. Einmalschutzanzug (Spritzwassergeschützt) Einmalhandschuhe Nasen-Mundmaske FFP1 Augenschutzbrille Gummistiefel Einmalschutzanzug, -handschuhe und Maske sind nach Gebrauch in einem gesonderten Plastikbeutel im normalen Müll zu beseitigen. Die Augenschutzbrillen können ggf. nach Reinigung und Desinfektion mehrfach verwendet werden. Die Gummistiefel sind gründlich zu reinigen, wobei Seifenwasser ausreicht. Nach Abschluss der Aktion muss eine hygienische Händedesinfektion mit einem handelsüblichen Händedesinfektionsmittel durchgeführt werden (2-4 ml Flüssigkeit 1 Minute in den Händen verreiben) 22 23 INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST Klinische Symptome Klinische Symptome sind in der akuten Phase Fieber, verminderte Aktivität, Vorfall des dritten Augenlids und Konjunktivitis. Die Virusvermehrung führt zu einer systemi- werden und nicht aus einem Sperrgebiet stammen, können differentialdiagnostisch ebenfalls auf Influenza untersucht werden. Die hierfür zu nehmende oropharyngeale Tupferprobe (s.o.) ist ebenfalls an das zuständige Landesunter- schen Erkrankung unter besonderer Beteiligung des unteren Respirationstraktes. Influenza H5N1 infizierte Tiere scheiden das Virus über den Respirations- und Verdauungstrakt aus, entwickeln jedoch keinen Durchfall. Differentialdiagnostisch unterscheiden sich die Symptome von denen anderer Virusinfektionen des Respirationstraktes, da diese insbesondere den oberen Atmungstrakt betreffen. suchungsamt zu senden. Auch in diesem Fall sollte der Tierarzt bei der Probennahme den Kontakt mit Speichel oder möglicherweise virushaltigen Sekreten vermeiden. Das Tragen eines Visiers ist jedoch nicht erforderlich. Bei begründetem Verdacht Aufgrund der vermutlich beschränkten Virusmengen, die von infizierten Katzen über den respirations- und Verdauungstrakt ausgeschieden werden, sind für Pflegepersonal und Tierärzte in den Praxen kein über die normale Infektionshygiene (Desinfektion) hinausgehenden Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen. Der Desinfektion von Speichel, anderen Sekreten und Kot sollte besonderes Augenmerk geschenkt werden. Der Verdacht einer Influenza H5N1 Infektion einer Katze sollte geäußert werden, wenn die Katze ó aus einer seuchenhygienisch gemaßregelten Influenza H5N1 Sperrzone stammt, ó als Freigänger Zugang zu Vögeln hat. ó und klinische Symptome einer systemischen Erkrankung unter besonderer Beteiligung des unteren Respirationstraktes zeigt. Bei einem solchen Verdacht sollte eine oropharyngeale Tupferprobe für die virologische (nicht bakteriologische) Untersuchungen (z.B. Virocult®, Medical Wire and Equipment, UK) genommen und an die zuständigen Landesuntersuchungsämter geschickt werden. Sollte sich die Verdachtsdiagnose erhärten, wird die endgültige Diagnose am Friedrich-Loeffler-Institut gestellt und das einsendende Untersuchungsamt bzw. der behandelnde Tierarzt informiert. Bei der oropharyngealen Tupferprobe sollte der Tierarzt den Kontakt mit Speichel oder möglicherweise virushaltigen Sekreten vermeiden. Zur Entnahme der Probe kann die Sedation der Katze notwendig sein. Neben Handschuhen sollte der Tierarzt zur Vermeidung einer möglichen Schleimhautexposition (Auge, Mund) ein Visier als Gesichtsschutz tragen. Bei differentialdiagnostischer Abklärung Katzen mit Freigang, die mit Symptomen einer Infektion des oberen Respirationstraktes in der Praxis vorgestellt 24 Hinweis für Tierärzte und Personal Die von infizierten Katzen ausgeschiedenen Virusmengen können ausreichen, um bei intensivem Kontakt die Infektion auf andere Katzen zu übertragen. Bei begründetem (s.o.) Verdacht sollte deshalb der Auslauf der Tiere beschränkt werden. In Haushalten mit mehreren Katzen müssen verdächtige Tiere einzeln gehalten werden. Beim Umgang mit verdächtigen Katzen sollte der Kontakt mit Speichel und Kot durch das Tragen von Handschuhen vermieden werden. Hinweis für die Tierbesitzer Bei begründetem Verdacht einer H5N1-Virusinfektion einer Katze muss der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Katzen, vermieden werden. Es sollte auch eine besonders sorgfältige Hygiene (Säubern von Futternapf und Katzentoilette) durchgeführt werden, bei denen handelsübliche Reinigungsmittel verwendet werden können. Insbesondere ist der unmittelbare Kontakt mit Speichel und anderen Sekreten zu vermeiden, welcher durch das z. T. sehr enge Zusammenleben zwischen Katzen und deren Besitzer besteht. 25 Darüber hinaus sind nach dem momentanen Wissensstand keine besonderen Vorsorgemaßnahmen für den Tierbesitzer sowie Familienangehörige zu veranlassen. Die bisher beim Menschen aufgetretenen Infektionen mit Geflügelpestviren setzten immer einen sehr intensiven Kontakt zu infizierten Vögeln mit Exposition zu großen Virusmengen voraus. Personen mit Immunsuppression sollten generell besondere Vorsicht beim Kontakt auch mit gesund erscheinenden Tieren walten lassen. Weitere Informationen Impressum Alle Verordnungen zum Schutz gegen die Geflügelpest auf einen Blick finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Herausgeber: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Pressestelle Wilhelmstraße 54 10117 Berlin ó www.bmelv.bund.de Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie alles zum Nationalen Pandemieplan. ó www.bmg.bund.de Aktuelles und Hintergründe finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Friedrich-Loeffler- Institutes und den Seiten des RobertKoch-Institutes. ó www.fli.bund.de und www.rki.de 26 Gestaltung: design_idee_erfurt Stiftsgasse 2 99084 Erfurt Fotos: Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit M. Jörn www.oekolandbau.de Domenic Menzler/BLE, Thomas Stephan/BLE Druck: BMELV, Mai 2006 Diese Broschüre ist auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt. 27