Brandschutz in Krankenhäusern

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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 1479
16. Wahlperiode
26. 01. 2017
Antrag
der Abg. Anton Baron u. a. AfD
und
Stellungnahme
des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnbau
Brandschutz in Krankenhäusern
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.durch welche Vorschriften in Baden-Württemberg gewährleistet wird, dass gerade in Krankenhäusern die Evakuierung von immobilen Patienten auch ohne
Aufzug geschehen kann;
2.durch welche Bestimmungen gewährleistet wird, dass immobile Patienten nicht
in oberen Stockwerken untergebracht werden;
3.ob es in Baden-Württemberg Krankenhäuser gibt, in welchen immobile Patienten in oberen Stockwerken untergebracht sind und wenn ja, aus welchem Grund;
4.wie baden-württembergische Operationssäle gegen Brände abgesichert sind und
welche Maßnahmen in Krankenhäusern ergriffen werden, wenn während einer
Operation ein Brand ausbricht.
06. 12. 2016
Baron, Berg, Herre, Dr. Baum,
Palka, Wolle AfD
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Eingegangen: 26. 01. 2017 / Ausgegeben: 02. 03. 2017
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 1479
Begründung
Brände und vor allem auch Brandrauch breiten sich bekanntlich nach oben aus.
Aufzüge dürfen im Brandfall nicht genutzt werden. Patienten mit Querschnittslähmungen sollten daher nicht in oberen Stockwerken untergebracht werden.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Nr. 51-0141.5/124 nimmt das Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Inneres, Digitalisierung und Migration und dem Ministerium für Soziales und
Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1.durch welche Vorschriften in Baden-Württemberg gewährleistet wird, dass gerade in Krankenhäusern die Evakuierung von immobilen Patienten auch ohne
Aufzug geschehen kann;
Zu 1.:
§ 38 Absatz 2 Nr. 8 Landesbauordnung (LBO) definiert „Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen“ als Sonderbauten. Für Sonderbauten können gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 6 LBO im Einzelfall zu begründende besondere Anforderungen gestellt
oder Erleichterungen zugelassen werden. Darüber hinaus sind die Bestimmungen
der Arbeitsstättenverordnung und der hierzu ergangenen technischen Regeln u. a.
zu Flucht- und Rettungswegen sowie Maßnahmen gegen Brände zu berücksichtigen.
Die „Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender
Zweckbestimmung“ vom 26. April 2007 stellen zudem ein zwar unverbindliches,
aber weithin von Baurechtsbehörden und Entwurfsverfassern bei Entscheidungen
herangezogenes Regelwerk dar; sie berücksichtigen auch Maßnahmen aus dem
Bereich des Arbeitsstättenrechts.
In Ziffer III. 3. 1. 1 dieser Hinweise werden zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege gefordert. Der erste Rettungsweg muss nach höchstens 30
Metern ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führen. Der zweite Rettungsweg sollte möglichst entgegengesetzt zum ersten Rettungsweg angeordnet
sein. Er kann über einen benachbarten Raumbereich führen, sofern von dort ein
weiterer Rettungsweg erreicht wird.
Unter Ziffer V. 4. wird auf die Erforderlichkeit einer Brandschutzordnung hingewiesen, in der unter anderem die betrieblichen Maßnahmen festzulegen sind, die
erforderlich sind, um die Rettung von Menschen zu ermöglichen.
Meist werden in einem Geschoss mindestens zwei Rauchabschnitte angeordnet. So
können die Patientinnen und Patienten von den anwesenden Pflegekräften horizontal in den anderen – nicht vom Brand betroffenen – Rauchabschnitt gebracht werden. Dies wird in Krankenhäusern regelmäßig durch ein Verschieben der Betten
erreicht. Von dort aus werden die Menschen dann im Falle eines Rettungseinsatzes
in einen rauchschutztechnisch sicheren Bereich innerhalb des Krankenhauses gebracht, bis die Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Feuerwehr abgeschlossen
sind.
Ist dies nicht möglich, so werden die Patientinnen und Patienten in die notwendigen Treppenräume gebracht und von dort möglichst schnell in andere Geschosse
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Drucksache 16 / 1479
verlegt. Dies kann auch mit technisch besonders ausgerüsteten Aufzügen durchgeführt werden.
2.durch welche Bestimmungen gewährleistet wird, dass immobile Patienten nicht
in oberen Stockwerken untergebracht werden;
Zu 2.:
Eine Evakuierung von bewegungseingeschränkten Personen ist auch in Obergeschossen möglich (siehe Ziffer 1.).
3.ob es in Baden-Württemberg Krankenhäuser gibt, in welchen immobile Patienten in oberen Stockwerken untergebracht sind und wenn ja, aus welchem Grund;
Zu 3.:
Ja. Eine Unterbringung aller Pflegebereiche in Erdgeschossen wäre schon aufgrund der organisatorischen Abläufe kaum möglich.
4.wie baden-württembergische Operationssäle gegen Brände abgesichert sind
und welche Maßnahmen in Krankenhäusern ergriffen werden, wenn während
einer Operation ein Brand ausbricht;
Zu 4.:
Über die zu Ziffer 1. beschriebenen allgemeinen Brandschutzvorkehrungen in
Krankenhäusern hinaus, weisen OP-Bereiche in den Oberflächen und Einrichtungen minimierte Brandlasten auf. Die technischen Anlagen und Einrichtungen
unterliegen einer besonders engmaschigen Kontrolle ihrer Funktionssicherheit.
Stoffe und Gase dürfen nur im Hinblick auf die durchzuführenden Operationen
bereitgestellt werden; diese Maßnahmen vermindern die Wahrscheinlichkeit einer
Brandentstehung bzw. einer Brandausbreitung im OP-Bereich selbst.
Von anderen Bereichen des Krankenhauses sind OP-Bereiche auch in brandschutztechnischer Hinsicht gut abgeschottet. Dies minimiert die Wahrscheinlichkeit, dass
ein Brand von außen in den OP-Bereich eindringt. So können Operationen im
Operationssaal fortgeführt werden, auch wenn es außerhalb des Operationssaals
brennt. Diesem Zweck dient auch die üblicherweise vorhandene unterbrechungsfreie Ersatzstromversorgung. Im extrem unwahrscheinlichen Fall einer Brandentstehung während einer Operation sind zahlreiche Personen anwesend, die sofortige
Löschmaßnahmen ergreifen können.
Dr. Hoffmeister-Kraut
Ministerin für Wirtschaft,
Arbeit und Wohnungsbau
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