Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1479 16. Wahlperiode 26. 01. 2017 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnbau Brandschutz in Krankenhäusern Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1.durch welche Vorschriften in Baden-Württemberg gewährleistet wird, dass gerade in Krankenhäusern die Evakuierung von immobilen Patienten auch ohne Aufzug geschehen kann; 2.durch welche Bestimmungen gewährleistet wird, dass immobile Patienten nicht in oberen Stockwerken untergebracht werden; 3.ob es in Baden-Württemberg Krankenhäuser gibt, in welchen immobile Patienten in oberen Stockwerken untergebracht sind und wenn ja, aus welchem Grund; 4.wie baden-württembergische Operationssäle gegen Brände abgesichert sind und welche Maßnahmen in Krankenhäusern ergriffen werden, wenn während einer Operation ein Brand ausbricht. 06. 12. 2016 Baron, Berg, Herre, Dr. Baum, Palka, Wolle AfD 1 Eingegangen: 26. 01. 2017 / Ausgegeben: 02. 03. 2017 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1479 Begründung Brände und vor allem auch Brandrauch breiten sich bekanntlich nach oben aus. Aufzüge dürfen im Brandfall nicht genutzt werden. Patienten mit Querschnittslähmungen sollten daher nicht in oberen Stockwerken untergebracht werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Nr. 51-0141.5/124 nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration und dem Ministerium für Soziales und Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1.durch welche Vorschriften in Baden-Württemberg gewährleistet wird, dass gerade in Krankenhäusern die Evakuierung von immobilen Patienten auch ohne Aufzug geschehen kann; Zu 1.: § 38 Absatz 2 Nr. 8 Landesbauordnung (LBO) definiert „Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen“ als Sonderbauten. Für Sonderbauten können gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 6 LBO im Einzelfall zu begründende besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und der hierzu ergangenen technischen Regeln u. a. zu Flucht- und Rettungswegen sowie Maßnahmen gegen Brände zu berücksichtigen. Die „Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung“ vom 26. April 2007 stellen zudem ein zwar unverbindliches, aber weithin von Baurechtsbehörden und Entwurfsverfassern bei Entscheidungen herangezogenes Regelwerk dar; sie berücksichtigen auch Maßnahmen aus dem Bereich des Arbeitsstättenrechts. In Ziffer III. 3. 1. 1 dieser Hinweise werden zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege gefordert. Der erste Rettungsweg muss nach höchstens 30 Metern ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führen. Der zweite Rettungsweg sollte möglichst entgegengesetzt zum ersten Rettungsweg angeordnet sein. Er kann über einen benachbarten Raumbereich führen, sofern von dort ein weiterer Rettungsweg erreicht wird. Unter Ziffer V. 4. wird auf die Erforderlichkeit einer Brandschutzordnung hingewiesen, in der unter anderem die betrieblichen Maßnahmen festzulegen sind, die erforderlich sind, um die Rettung von Menschen zu ermöglichen. Meist werden in einem Geschoss mindestens zwei Rauchabschnitte angeordnet. So können die Patientinnen und Patienten von den anwesenden Pflegekräften horizontal in den anderen – nicht vom Brand betroffenen – Rauchabschnitt gebracht werden. Dies wird in Krankenhäusern regelmäßig durch ein Verschieben der Betten erreicht. Von dort aus werden die Menschen dann im Falle eines Rettungseinsatzes in einen rauchschutztechnisch sicheren Bereich innerhalb des Krankenhauses gebracht, bis die Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Feuerwehr abgeschlossen sind. Ist dies nicht möglich, so werden die Patientinnen und Patienten in die notwendigen Treppenräume gebracht und von dort möglichst schnell in andere Geschosse 2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 1479 verlegt. Dies kann auch mit technisch besonders ausgerüsteten Aufzügen durchgeführt werden. 2.durch welche Bestimmungen gewährleistet wird, dass immobile Patienten nicht in oberen Stockwerken untergebracht werden; Zu 2.: Eine Evakuierung von bewegungseingeschränkten Personen ist auch in Obergeschossen möglich (siehe Ziffer 1.). 3.ob es in Baden-Württemberg Krankenhäuser gibt, in welchen immobile Patienten in oberen Stockwerken untergebracht sind und wenn ja, aus welchem Grund; Zu 3.: Ja. Eine Unterbringung aller Pflegebereiche in Erdgeschossen wäre schon aufgrund der organisatorischen Abläufe kaum möglich. 4.wie baden-württembergische Operationssäle gegen Brände abgesichert sind und welche Maßnahmen in Krankenhäusern ergriffen werden, wenn während einer Operation ein Brand ausbricht; Zu 4.: Über die zu Ziffer 1. beschriebenen allgemeinen Brandschutzvorkehrungen in Krankenhäusern hinaus, weisen OP-Bereiche in den Oberflächen und Einrichtungen minimierte Brandlasten auf. Die technischen Anlagen und Einrichtungen unterliegen einer besonders engmaschigen Kontrolle ihrer Funktionssicherheit. Stoffe und Gase dürfen nur im Hinblick auf die durchzuführenden Operationen bereitgestellt werden; diese Maßnahmen vermindern die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung bzw. einer Brandausbreitung im OP-Bereich selbst. Von anderen Bereichen des Krankenhauses sind OP-Bereiche auch in brandschutztechnischer Hinsicht gut abgeschottet. Dies minimiert die Wahrscheinlichkeit, dass ein Brand von außen in den OP-Bereich eindringt. So können Operationen im Operationssaal fortgeführt werden, auch wenn es außerhalb des Operationssaals brennt. Diesem Zweck dient auch die üblicherweise vorhandene unterbrechungsfreie Ersatzstromversorgung. Im extrem unwahrscheinlichen Fall einer Brandentstehung während einer Operation sind zahlreiche Personen anwesend, die sofortige Löschmaßnahmen ergreifen können. Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau 3