ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 1. ------IND- 2010 0816 FIN DE- ------ 20110114 --- --- PROJET E1 FINNISCHE BAUVORSCHRIFTENSAMMLUNG Brandsicherheit von Gebäuden Vorschriften und Regeln 2011 Verordnung des Umweltministeriums über die Brandsicherheit von Gebäuden Erlassen in Helsinki am xx. April 2011 Entsprechend dem Beschluss des Umweltministeriums werden gemäß § 13 des Bodennutzungsund Baugesetzes (132/1999) vom 5. Februar 1999 zur Anwendung beim Bauen die folgenden Vorschriften und Regeln zur Brandsicherheit von Gebäuden erlassen. Diese Verordnung tritt am xx April 2011 in Kraft, und durch sie werden der Beschluss des Umweltministeriums vom 12. März 2002 zur Brandsicherheit von Gebäuden sowie die Änderungen vom 30.6.2008 und 18.12.2008 aufgehoben. Auf einen vor Inkrafttreten der Verordnung eingereichten Genehmigungsantrag können die früher geltenden Vorschriften und Regeln angewendet werden. Ungeachtet dessen können in früheren Rechtsvorschriften festgelegte Feuerwiderstandsklassen beim Bauen angewendet werden; dafür ist vor dem 1. April 2012 eine Genehmigung einzuholen. Helsinki am xx. März 2011 Wohnungsbauminister Chefingenieur ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. E 1 FINNISCHE BAUVORSCHRIFTENSAMMLUNG UMWELTMINISTERIUM, Abteilung Wohnen und Bauen Brandsicherheit von Gebäuden VORSCHRIFTEN UND REGELN 2011 Inhalt ERLÄUTERUNG BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Begriffe Feuerwiderstandsklassen Nutzungsweisen der Gebäude 1 ALLGEMEINES 1.1 Geltungsbereich 1.2 Grundlegende Anforderung 1.3 Nachweis der Erfüllung der Anforderung 1.4 Gegenseitige Anerkennung 2 2.1 2.2 BRANDLAST Berechnung der Brandlast Brandlasten 3 3.1 3.2 FEUERWIDERSTANDSKLASSE EINES GEBÄUDES Feuerwiderstandsklassen Begrenzungen der Gebäudegröße und Personenzahlen 4 4.1 BRANDVERMEIDUNG Allgemeine Anforderungen 5 5.1 5.2 BRANDBEGRENZUNG AUF EINEN BRANDABSCHNITT Allgemeine Anforderungen Fläche eines Brandabschnitts 7.4 7.5 7.6 Durchführungen Lüftungsanlagen Dachgeschosse, Hohlräume, Außenwände und Balkons 8 8.1 8.2 8.3 8.4 BEGRENZUNG DER BRANDENTWICKLUNG Allgemeine Anforderungen Innenseitige Flächen Außenwände Dächer 9 VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG AUF ANGRENZENDE GEBÄUDE Allgemeine Anforderungen Brandmauer 9.1 9.2 10 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 VERLASSEN DES GEBÄUDES IM BRANDFALL Allgemeine Anforderungen Entfernung zum Ausgang Anzahl der Ausgänge Abmessungen der Ausgänge Unterteilung und Konstruktion von Ausgängen Öffnung der Türen sowie Beleuchtung und Kennzeichnung merkintä Fluchtzeitberechnung 11 ORGANISATION DER LÖSCH- UND RETTUNGSARBEITEN 11.1 Allgemeine Anforderungen 11.2 Zugang zum Löschort 11.3 Brandwarner und automatische Brandmelder 11.4 Rauchabzug 11.5 Löschgeräte 7 VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG ÜBER EINEN 11.6 Begrenzungskennzeichnung BRANDABSCHNITT HINAUS 11.7 Sicherheitsanalyse 7.1 Allgemeine Anforderungen 7.2 Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von ANHANG HINWEISE AUF WEITERE INFORMATIONEN Brandschutzbauteilen 7.3 Brandschutztüren, -fenster und -öffnungen 6 ERHALTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT VON KONSTRUKTIONEN 6.1 Allgemeine Anforderungen 6.2 Bemessung auf der Grundlage der Feuerwiderstandsklassen 6.3 Bemessung auf der Grundlage der Brandentwicklung 2 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. ERLÄUTERUNG Vorschriften, die in Seitenbreite in dieser großen Schriftart gedruckt sind, sind verbindlich. Regeln, die in einer schmaleren Spalte in einer kleineren Schriftart gedruckt sind, enthalten zulässige Lösungen. Erläuterungen, die in schmalen Spalten kursiv gedruckt werden, geben zusätzliche Informationen und enthalten Verweise auf gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften und Regeln. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Begriffe Kleinlöschgeräte Geräte zum Löschen von Entstehungsbränden, die für jedermann erreichbar sind. Beispielsweise Feuerlöschschläuche, Handfeuerlöscher und Löschdecken. Automatischer Brandmelder Geräte, die automatisch und unmittelbar den Ausbruch eines Brandes melden. Brandmelder signalisieren auch Mängel, die ihre Funktionstüchtigkeit gefährden. Automatische Löschanlage Automatisch arbeitende Anlagen zum Löschen von Bränden. Automatische Rauchabzugsanlagen Automatisch arbeitende Anlagen zum Abzug von bei Bränden entstehendem Rauch und von Wärme. Raumfläche - Abkürzung h-m2 Geschossfläche - Abkürzung k-m2 Trockensteigleitung Im Gebäude fest installierte Leitung zur Einspeisung von Löschmitteln. Wege Von jedem Punkt der Fußbodenfläche aus begehbare Wege zum Ausgang. Flashover Plötzliche Änderung der Bedingungen, bei der sich alle Flächen mit brennbaren Baustoffen in einem geschlossenen Raum entzünden. Fluchtwegbeleuchtung Beleuchtung, die die Fluchtwege ausweist. Die Fluchtwegbeleuchtung funktioniert zusammen mit der normalen Beleuchtung ebenso wie davon unabhängig. Brandschutzausgang Raum eines Brandabschnitts, durch den das Gebäude sicher verlassen werden kann. Brandschutztür Tür, die die Anforderungen der festgelegten Feuerwiderstandsklasse erfüllt. Brandschutzbauteile Bauteile, die die festgelegten Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse erfüllen und Brandabschnitte voneinander abgrenzen. Brandlast Gesamtmenge der Wärme, die bei vollständiger Verbrennung der Materialien in einem Raum frei wird. Dazu zählen tragende, den Rahmen verstärkende, Brandschutz- und andere Bauteile sowie Einrichtungsgegenstände. Brandlastdichte wird in den Vorschriften in Megajoule pro Quadratmeter Raumfläche (MJ/m2) angegeben. Gegen Feuer- und Rauch geschützte Ausgänge Brandschutzausgang, zu dem ausschließlich Zugang über einen Brandschutzraum auf der Etage und darüber hinaus über einen Balkon oder einen sonstigen offenen Raum ins Freie besteht, so dass Feuer und Rauchgase nicht zu diesem Ausgang dringen können. Gegen Brand geschützter Ausgang Brandschutzausgang, zu dem ausschließlich Zugang über einen Brandschutzraum auf der Etage besteht. Brandmauer Eine Wand, die für eine bestimmte Zeit die Ausbreitung des Feuers auf ihre andere Seite verhindert und einem damit verbundenen Einstürzen des Gebäudes oder eines Gebäudeteils sowie dem durch den Einsturz verursachten Stößen standhält. 3 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Feuerwiderstandsdauer In Minuten angegebene Zeitdauer, in der ein Bauteil nachweislich die gestellten Anforderungen erfüllt. Innengang Gang im Fluchtbereich, der aus dessen Räumen zum Ausgang führt. Brandschleuse Brandschutzraum zwischen zwei Brandabschnitten. Eine Brandschleuse ist mit zwei Türen ausgestattet, die sich getrennt zu dem jeweiligen angrenzenden Brandabschnitt so öffnen, dass die Türen nicht zur gleichen Zeit geöffnet werden müssen. Schutzverkleidung Die Oberfläche wird durch eine Verkleidung gebildet, die für eine bestimmte Zeit die dahinter liegende Konstruktion vor Entflammung, Verkohlung oder sonstiger Beschädigung schützt. Brandabschnitt Teil eines Gebäudes, aus dem die Ausbreitung eines Brandes durch Brandschutzbauteile oder in sonstiger wirksamer Weise für eine bestimmte Zeit verhindert wird. Rauchwarnmelder Gerät, dass einen entstehenden Brand feststellt und Anwesende alarmiert. Rettungsweg Fahrweg oder sonstiger Fahrzeugzugang, auf dem Rettungsfahrzeuge im Fall eines Brandes oder in einer sonstigen Notsituation ausreichend nah an das Gebäude oder die Entnahmestellen für Löschwasser heranfahren können. Oberfläche Oberfläche einer Wand, einer Decke oder eines Fußbodens, deren Eigenschaften für die Entstehung und Ausbreitung eines Brandes von Bedeutung sind. Fluchtbereich Zusammenhängender und zweckmäßiger Gebäudeteil für die Durchführung der Flucht. Ein Fluchtbereich ist häufig gleichzeitig auch ein Brandabschnitt. Rettungsweg Von den Ausgängen der Etagen separater, für die Löschmannschaften vorgesehener Weg in die Kellergeschosse. Rauchabzug Durch Schwerkraft erfolgender oder maschineller Abzug des bei einem Brand entstehenden Rauchs und der Wärme aus dem Gebäude. Feuerstätte Teil eines Gebäudes oder Vorrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden. Notbeleuchtung Beleuchtung, die bei Ausfall der normalen Beleuchtung eine für die Sicherheit der Personen erforderliche Beleuchtung sicherstellen soll. Dachgeschoss Raum zwischen oberster Geschossdecke und Dach, auf dem Personen gehen können. Nutzboden ist ein Boden in einem Wohnhaus, der zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zum Wäschetrocknen vorgesehen ist, und ein Raum zur Aufbewahrung von Wirtschaftsgegenständen oder Heu in einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Ein Dachgeschoss ist kein Hohlraum der obersten Geschossdecke, auf dem aufgrund seiner geringen Höhe, seiner Form oder aus einem anderem Grund Personen nicht gehen können. Ausgang Eine direkt aus dem Fluchtbereich heraus führende Tür oder ein Raum im Gebäude oder außerhalb des Gebäudes, über den ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Fall eines Brandes auf Erdbodenhöhe oder an einen anderen sicheren Ort möglich ist. Ersatzweg Ein schwieriger als der Ausgang zu benutzender Weg, über den man vor dem Feuer in Sicherheit gelangen kann. 4 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Feuerwiderstandsklassen Gebäude Gebäude werden in drei Feuerwiderstandsklassen unterteilt: P1, P2 und P3. Bauteile und Baumaterialien In der Klassifizierung werden die EN-Normen angewendet. Die Normen sind in den Hinweisen auf weitere Informationen beschrieben. Tragende und Brandschutzbauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit in Klassen eingeteilt. Die Anforderungen an Bauteile werden mit folgenden Kennzeichnungen beschrieben: R Tragfähigkeit, E Raumabschluss, EI Raumabschluss und Wärmedämmung EI1 oder EI2 Raumabschluss und Wärmedämmung - für Türen und - Fenster, die nur mit einem Werkzeug, Schlüssel oder ähnlichem Gerät geöffnet werden können. Beide Klassen erfüllen die für eine Tür oder ein Fenster in den Vorschriften festgelegte El-Anforderung. Erläuterung Aufzüge können mit E oder El (SFS-EN 81-58) gekennzeichnet sein. Nach der Kennzeichnung R, REI, RE, EI, E ist die Feuerwiderstandsdauer mit einer der folgenden Zahlen angegeben: 15, 30, 45, 60, 90, 120, 180 oder 240. Die damit vollständige Kennzeichnung ist die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils. Erläuterung Die Feuerwiderstandsklasse einer Wand kann beispielsweise REI 60 sein und die einer Tür in der Wand EI 30 oder E 30. Ein Bauteil, dass die Anforderung an den Raumabschluss E erfüllt, kann aufgrund der Wärmestrahlung eine Gefährdung darstellen. Das ist bei der Bestimmung des Sicherheitsabstandes des Ausgangs zu den Wegen und zu entflammbaren Materialien zu beachten. Die Kennzeichnung kann ergänzt werden durch den Zusatzbuchstaben: M Widerstandsfähigkeit gegen Stoß bei Brand. Die Baustoffe werden nach ihrer Auswirkung auf die Entstehung, Ausbreitung und Rauchentwicklung von Bränden klassifiziert. Die Hinweise auf weitere Informationen enthalten eine Tabelle, in der die vorhandenen Baumaterialien ohne Prüfung und gesonderte Genehmigung allgemein als zu den Klassen A1 und A1FL zählend gelten können. Die Tabelle basiert auf der Entscheidung 96/603/EG der Kommission, geändert durch 2000/553/EG. Die Baustoffklassen außer für Bodenbeläge werden mit den Buchstaben A1, A2, B, C, D, E, F gekennzeichnet. Rohrartige Wärmedämmung wird mit den Buchstaben A1L, A2L, BL, CL, DL, EL, FL gekennzeichnet. Rauchentwicklung und Abtropfen wird durch die Zusatzbuchstaben s und d angegeben. Rauchentwicklung ist mit den Buchstabens1, s2, s3 gekennzeichnet und Abtropfen mit d0, d1, d2. Erläuterung A1 A2 B C D E F Baustoffe - kein Beitrag zum Brand. Baustoffe - vernachlässigbarer Beitrag zum Brand. Baustoffe - sehr begrenzter Beitrag zum Brand. Baustoffe - begrenzter Beitrag zum Brand Baustoffe - hinnehmbarer Beitrag zum Brand. Baustoffe - hinnehmbares Brandverhalten. Baustoffe - keine Leistung festgestellt. s1 s2 s3 Sehr geringe Rauchentwicklung. Geringe Rauchentwicklung. Rauchentwicklung entspricht Anforderungen von s1 und s2. d0 d1 d2 Kein brennendes Abtropfen oder Abfallen. Schnelles brennendes Abtropfen oder Abfallen. Brennendes Abtropfen oder Abfallen entspricht nicht den Anforderungen d0 und d1. nicht den Die Klassen A1 und F erscheinen stets ohne Zusatzkennbuchstaben. E ohne Zusatzbuchstaben bedeutet, dass der Baustoff kein brennendes Abtropfen aufweist. Alle anderen Klassen haben Zusatzkennzeichnungen, z.B. A2-s1, d0, B-s1, d0, D-s2, d2, E-d2. Die Konformität eines Bauteils wird im Versuch und mit rechnerischen Methoden nachgewiesen. Die Klassen von Bodenbelägen werden mit den Buchstaben A1FL, A2FL, BFL, CFL, DFL, EFL, FFL gekennzeichnet. Die Bauteile müssen aus Baustoffen gefertigt sein, mit denen sie in jeder Nutzungsweise die Klassifizierungsanforderungen für das jeweilige Material erfüllen. Die Menge der Rauchentwicklung wird mit s1 oder s2 angegeben. 5 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Erläuterung A1FL A2FL BFL CFL DFL EFL FFL Baustoffe - kein Beitrag zum Brand. Baustoffe - vernachlässigbarer Beitrag zum Brand. Baustoffe - vernachlässigbarer Beitrag zum Brand. Baustoffe - begrenzter Beitrag zum Brand. Baustoffe - hinnehmbarer Beitrag zum Brand. Baustoffe - hinnehmbares Brandverhalten. Baustoffe - keine Leistung festgestellt. s1 s2 Sehr geringe Rauchentwicklung.. Rauchentwicklung entspricht nicht den Anforderungen von s1. In diesen Vorschriften und Regeln werden die Klassen A1, A2-s1, d0, B-s1, d0, B-s2, d0, C-s2, d1, D-s2, d2, E, A2FL-s1 ja DFL-s1 verwendet. Die Klassen von Schutzverkleidungen werden mit den Buchstaben K2 10, K2 30, K2 60 gekennzeichnet. Die Klasse für die Schutzverkleidung wird normalerweise zusammen mit der Kennzeichnung für Baustoffe angegeben. In diesen Vorschriften und Regeln werden die Klassen: K2 60, K2 30, K2 10 verwendet. Dächer werden danach in Klassen eingeteilt, inwieweit diese hinsichtlich einer äußeren Entflammungsgefahr als schwer entflammbar und langsam brandweiterleitend gelten können und inwieweit sie ihren Unterbau vor Entflammung schützen können. In diesen Vorschriften und Regeln wird die Klasse BROOF(t2) verwendet. Die Hinweise auf weitere Informationen enthalten eine Tabelle, die dort angegebenen Dächer können ohne Prüfung und gesonderte Genehmigung allgemein als zur Klasse BROOF zählend gelten. Die Tabelle basiert auf der Entscheidung 2000/553/EG der Kommission. Nutzungsweisen der Gebäude Gebäude und deren Brandabschnitte werden nach ihrer Hauptnutzungsweise eingeteilt. Ausgangspunkt der Einteilung ist die Nutzungszeit - Tagesnutzung, Abendnutzung oder Nachtnutzung - sowie der Umstand, wie gut die Nutzer die Räumlichkeiten kennen und in der Lage sind, sich im Fall eines Brandes selbst oder mit Hilfe anderer Personen in Sicherheit zu bringen. Gebäude entsprechend der Grundlagen zu bedenken. vorstehend genannten Die Beispiele stellen die üblichsten Nutzungsweisen dar; in Einzelfällen ist die Einteilung eines Gebäudes oder eines Abschnitts nach der Art der Aktivität in dem Beherbergungsräume Räumlichkeiten, die normalerweise ganzjährig in Benutzung sind und in denen sich keine Wohnungen Z. B. Wohnräume Ferienwohnungen 6 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. pflegebedürftigen oder Personen aufhalten. Z. B. Hotels Ferienhäuser Internate isoliert untergebrachten Pflege- und Strafeinrichtungen Räumlichkeiten, die normalerweise ganzjährig in Benutzung sind und in denen sich pflegebedürftige oder isoliert untergebrachte Personen aufhalten. Z.B. Krankenhäuser Alterspflegeheime geschlossene Strafanstalten Versammlungs- und Geschäftsräume Räumlichkeiten, die normalerweise am Tag oder abends genutzt werden und in denen sich eine große Zahl von Publikum oder Kunden aufhalten. Z.B. Restaurants Geschäfte Schulen Sporthallen Ausstellungshallen Theater Kirchen Bibliotheken Tagesstätten Betriebsräume Räumlichkeiten, die normalerweise am Tag genutzt werden und in denen sich vor allem Personal aufhält, das sich in den Räumen auskennt. Z. B. Büros Ämter Verwaltungseinrichtungen Produktions- und Lagerräume Räume, in denen sich stets das gleiche, mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Personal aufhält. Z.B. Normale Industrieanlagen Landwirtschaftliche Produktionsanlagen Größere Lager Produktions- und Lagereinrichtungen werden in zwei Feuerwiderstandsklassen eingeteilt (1, weniger gefährlich und 2, gefährlicher). Für Produktions- und Lagereinrichtungen liegen in Teil E2 der Finnischen Bauvorschriftensammlung gesonderte Regeln vor. Produktionsund Lagerräume können mit brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen verbunden sein, in denen in erheblichem Maße oder in gefährlicher Weise Stoffe oder Produkte, die eine Brand- oder Explosionsgefahr darstellen, hergestellt, bearbeitet oder aufbewahrt werden. Brand- oder explosionsgefährdete Räume können sich auch in Gebäuden einer anderen Nutzungsgruppe befinden. Garagen Zu Garagen bestehen in Teil E4 der Finnischen Bauvorschriftensammlung gesonderte Regeln. 7 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 1 ALLGEMEINES 1.1 Geltungsbereich 1.1.1 Die vorliegenden Vorschriften und Regeln betreffen die Brandsicherheit von neuen Gebäuden. Erläuterung Bei Reparaturen und Umbauten eines Gebäudes gelten die vorliegenden Vorschriften und Regeln entsprechend den Bestimmungen in § 13 des Bodennutzungs- und Baugesetzes. 1.2 Grundlegende Anforderung 1.2.1 Als grundlegende Anforderungen für Gebäude und sonstige Bauobjekte gilt, was in der Verordnung über Bodennutzungs- und Bauverordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelt und festgelegt ist. Hinsichtlich der Brandsicherheit bedeutet dies vor allem, dass - die tragenden Bauteile eines Gebäudes im Brandfall eine für sie festgelegte Mindestzeit standhalten müssen; die Entwicklung und Ausbreitung von Rauch im Gebäude begrenzt sein muss; die Brandübertragung auf in der Nähe befindliche Gebäude begrenzt werden muss; sich im Gebäude befindliche Personen im Brandfall das Gebäude verlassen können müssen oder diese in anderer Weise in Sicherheit gebracht werden können müssen; die Sicherheit der Rettungsmannschaften beim Bauen zu berücksichtigen ist. 1.3 Nachweis der Erfüllung der Anforderung 1.3.1 Die Anforderung der Brandsicherheit gilt als erfüllt, wenn das Gebäude unter Einhaltung der in diesen Vorschriften und Regeln angegebenen Feuerwiderstandsklassen und Werte projektiert und gebaut wird. 1.3.2 Die Anforderung der Brandsicherheit gilt ebenfalls als erfüllt, wenn das Gebäude auf der Grundlage einer angenommenen Brandentwicklung projektiert und gebaut wird, die alle in dem fraglichen Gebäude wahrscheinlich entstehenden Situationen berücksichtigt. Die Erfüllung der Anforderung wird fallspezifisch unter Beachtung der Eigenschaften und Nutzung des Gebäudes festgestellt. Regel Bei der Projektierung werden Verfahren angewendet, deren Eignung nachgewiesen wurde. Bei Prüf- und Berechnungsverfahren gemäß den europäischen (EN) und internationalen (ISO) Normen kann davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderung in Bezug auf die Eignung erfüllen, sofern sich der Geltungsbereich des Verfahrens auf die Anwendung erstreckt. 8 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Die Planungsgrundlagen, angewendeten Modelle und erzielten Ergebnisse sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen. Regel Die Unterlagen müssen dabei mindestens die folgenden Angaben enthalten: eine Beschreibung des Gebäudes und der darin befindlichen Brandsicherheitsvorrichtungen, Annahmen zur Nutzung des Gebäudes über seinen gesamten Lebenszyklus, Annahmen zu Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr, Grundlagen für ausgewählte Brandsituationen in dem Prüfobjekt, Prüfung von Ausfällen in dem erforderlichen Umfang mit Begründung, während der Nutzung des Gebäudes erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Beschreibung der verwendeten Verfahren, einschließlich der Anwendbarkeit von Berechnungs- und Prüfverfahren und deren Einschränkungen sowie Ausgangsdaten und Annahmen mit Begründungen, gefundene Ergebnisse mit Sensitivitätsanalyse (zur Klärung der Frage, ob eine geringe Veränderung der Annahmen eine erhebliche Änderung in der Brandsicherheit bewirken würde), Genehmigungskriterien und Vergleich der erhaltenen Ergebnisse sowie Kennzeichnung und Abgrenzung der Anwendungsbereiche, sofern bei der Planung beide Methoden zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß 1.3.1 und 1.3.2 angewendet wurden. 1.4 Gegenseitige Anerkennung 1.4.1 Der Anhang zu den vorliegenden Vorschriften und Regeln enthält Angaben zu den anwendbaren Normen hinsichtlich der Prüfverfahren und Klassifizierung. Neben den und anstelle der genannten Normen kann ebenso auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltende ENoder andere Norm angewendet werden. 9 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 2 BRANDLAST 2.1 Berechnung der Brandlast 2.1.1 Die Brandlast wird auf der Grundlage der Nutzungsweise des Brandabschnitts berechnet. Die Brandlast kann ebenso mittels einer zuverlässigen Schätzung oder Berechnung bestimmt werden. Bei der Berechnung der Brandentwicklung werden auch die Lage der Brandlast, die Brandgeschwindigkeit und die Verbrennungseigenschaften herangezogen. Regel Ausgangspunkt für die Bestimmung der Brandlast ist die Hauptnutzungsweise der Räumlichkeiten. In einem Gebäude gibt es häufig ihrer Brandlast nach unterschiedliche Brandabschnitte. Damit kann es erforderlich sein, die Brandlast jedes Abschnitts gesondert zu bestimmen und die Konstruktionen für den fraglichen Brandabschnitt danach zu bemessen. 2.2 Brandlasten 2.2.1 Die verschiedenen Nutzungsweisen werden nach der Brandlastdichte in Brandlastgruppen eingeteilt. Es gibt folgende Gruppen von Brandlasten: Regel Grundsätze zur Einteilung verschiedener Nutzungsweisen in Gruppen von Brandlasten: über 1200 MJ/m2; - Lager, die separate Brandabschnitte sind. Die Brandlast von Produktions- und Lagereinrichtungen wird objektspezifisch bestimmt oder bewertet. mindestens 600 MJ/m2 und höchstens 1200 MJ/m2; - unter 600 MJ/m2; - Ein Teil der Versammlungs- und Geschäftsräume wie Geschäfte, Ausstellungshallen und Bibliotheken; Kellerabschnitte von Wohngebäuden, in denen sich Abstellräume befinden; Reparatur- und Wartungsstätten für Motorfahrzeuge. Wohnungen, Beherbergungsräume sowie Pflege- und Strafeinrichtungen; ein Teil der Versammlungs- und Geschäftsräume wie Restaurants, Geschäfte, mit höchstens 300 h-m2, Büros, Schulen, Sporthallen, Theater, Kirchen und Tagesstätten; Garagen. Dieser Gruppe können normalerweise auch Räumlichkeiten zugerechnet werden, deren Brandlastdichte mehr als 600 MJ/m2 beträgt, sofern diese Räume mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind. 2.2.2 Die Feuerwiderstandsanforderungen für tragende und Brandschutzbauteile beruhen auf den vorstehend beschriebenen Gruppen für die Brandlast. 10 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 3 FEUERWIDERSTANDSKLASSE EINES GEBÄUDES 3.1 Feuerwiderstandsklassen 3.1.1 Die Feuerwiderstandsklassen eines Gebäudes sind P1, P2 und P3. Erläuterung Für tragende Konstruktionen von Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse P1 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie einem Brand ohne einzustürzen standhalten. Größe des Gebäudes und Personenzahl sind nicht begrenzt. Die Anforderungen an tragende Konstruktionen von Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse P2 liegen brandtechnisch unter der vorstehend beschriebenen Klasse.. Ein ausreichendes Sicherheitsniveau wird durch die Festlegung von Anforderungen an die Eigenschaften der Oberflächenelemente und Anforderungen in Bezug auf Vorrichtungen und Systeme, die die Brandsicherheit erhöhen, erreicht. Darüber hinaus sind Geschosszahl und Anzahl der zugelassenen Personen je nach Nutzungsweise begrenzt. Für tragende Konstruktionen in Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse P3 bestehen keine besonderen Anforderungen in Bezug auf den Feuerwiderstand . Ein ausreichendes Sicherheitsniveau wird durch die Begrenzung der Gebäudegröße und der zugelassenen Personenzahlen je nach Nutzungsweise erreicht. Von der Einteilung der Klassen kann aus besonderen Gründen abgewichen werden. 3.1.2 Die einzelnen Teile eines Gebäudes können zu unterschiedlichen Feuerwiderstandsklassen gezählt werden, vorausgesetzt, dass die Ausbreitung des Brandes durch Brandmauern verhindert wird. Die Ausgänge von Gebäudeteilen, die durch Brandmauern voneinander getrennt sind, sind gesondert so anzulegen, dass die eventuell in einer Brandmauer vorhandene Tür im Brandfall nicht geöffnet werden muss. 3.2 Begrenzungen der Gebäudegröße und der Personenzahlen 3.2.1 Die Begrenzungen für die Gebäudegröße sind in Tabelle 3.2.1 dargestellt. Als maximale Geschossfläche können auch größere als in der Tabelle angegebene Werte zugelassen werden, wenn in dem Gebäude ein automatischer Brandmelder, eine automatische Rauchabzugsanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage installiert sind. 11 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 3.2.1 Nutzungscharakter des Gebäudes BEGRENZUNGEN IN BEZUG AUF DIE GEBÄUDEGRÖSSE Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 P2 P3 GESCHOSSZAHL - allgemein keine Begrenzung max. 2 max. 2 - Wohnhaus, Betriebsgebäude - automatische Feuerlöschanlage keine Begrenzung keine Begrenzung max. 4 max. 8 max. 2 max. 2 keine Begrenzung max. 2 max. 1 keine Begrenzung max. 9 m max. 9 m keine Begrenzung keine Begrenzung max. 14 m max. 26 m keine Begrenzung keine Begrenzung max. 14 m - eingeschossig keine Begrenzung keine Begrenzung max. 2400 m2 - zweigeschossig keine Begrenzung keine Begrenzung max. 1600 m2 Geschossfläche in Produktions- und Lagereinrichtungen sowie in Garagen - eingeschossig keine Begrenzung keine Begrenzung - Produktions- und Lagereinrichtungen, Garage HÖHE - allgemein - Wohnhaus, Betriebsgebäude - automatische Feuerlöschanlage - eingeschossige Produktions- oder Lagereinrichtung GESCHOSSFLÄCHE Geschossfläche allgemein - zweigeschossig Erläuterung max. 9 m max. 9 m keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung nicht zugelassen Die Höhe des Gebäudes ist die Höhe der Schnittlinie von Fassadenfläche und Dach über dem Erdboden (MRA § 58). Gegebenenfalls wird der Mittelwert der Höhe der Gebäudeeckpunkte ermittelt. 12 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 3.2.2 Die Begrenzungen für die Anzahl der Personen in einem zweigeschossigen Gebäude sind in Tabelle 3.2.2 dargestellt. TABELLE 3.2.2 Nutzungsweise MAXIMAL ZUGELASSENE ANZAHL VON PERSONEN IN EINEM GEBÄUDE Geschosse Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 P2 P3 Wohnungen keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung Beherbergungsräume 1 2 keine Begrenzung keine Begrenzung Anzahl der Plätze 150 Anzahl der Plätze 50 Anzahl der Plätze 50 Anzahl der Plätze 10 Pflege- und Strafeinrichtungen 1 2 keine Begrenzung keine Begrenzung Anzahl der Plätze 100 Anzahl der Plätze 25 Anzahl der Plätze 10 nicht zugelassen Versammlungs- und Geschäftsräume 1 2 keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung Personen 250 Personen 500 Personen 50 Betriebsräume 1 2 keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung Angestellte 150 Produktions- und Lagerräume 1 2 keine Begrenzung keine Begrenzung keine Begrenzung Angestellte 50 keine Begrenzung nicht zugelassen Regel Wenn mehr als zweigeschossige Gebäude gemäß Tabelle 3.2.1 gebaut werden dürfen, dann bestehen für diese keine Begrenzungen in Bezug auf die Personenzahl. Die Begrenzungen für zugelassene Personenzahlen in einem zweigeschossigen Gebäude betreffen Fälle, in denen die Räumlichkeiten für die angegebene Nutzungsweise sich sämtlichst oder teilweise im zweiten Stockwerk des Gebäudes befinden. Befinden sich diese Räumlichkeiten ausschließlich im Erdgeschoss, so können die Begrenzungen für eingeschossige Gebäude verwendet werden. Verfügt ein Gebäude über Räumlichkeiten, die zu unterschiedlichen Kategorien der Nutzungsweise zählen, so wird das Sicherheitsniveau des Gebäudes durch Prüfung des Gebäudes insgesamt bewertet. 13 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 4 BRANDVERMEIDUNG 4.1 Allgemeine Anforderungen 4.1.1 Das Gebäude ist so zu projektieren, zu errichten und auszustatten, dass das Risiko einer Brandentstehung möglichst gering ist. Dabei ist auch das Risiko einer äußeren Brandentstehung zu berücksichtigen. 4.1.2 Die technischen Installationen sind so vorzunehmen, dass das Risiko einer Brandentstehung sowie der Ausbreitung von Brand und Rauch in dem Gebäude durch diese Installationen nicht erheblich größer wird. 4.1.3 Feuerstätten, Rauchabzüge und Heizungen sind so anzulegen und zu bauen bzw. zu installieren, dass durch ihren Gebrauch keine Brand- oder Explosionsgefahr entsteht. Erläuterung Die Vorschriften und Regeln zu Rauchabzügen sind in Teil E3 der Finnischen Bauvorschriftensammlung enthalten, die Regeln zu gemauerten Feuerstätten in Teil E8 sowie zu Kesselräumen und Brennstofflagern in Teil E9. Zu Elektround Heizungsanlagen bestehen gesonderte Vorschriften. 5 BRANDBEGRENZUNG AUF EINEN BRANDABSCHNITT 5.1 Allgemeine Anforderungen 5.1.1 Zur Begrenzung der Brand- und Rauchausbreitung, der Sicherung der Flucht, zur Erleichterung der Rettungs- und Löscharbeiten und Begrenzung von Sachschäden sind Gebäude in der Regel in Brandabschnitte zu unterteilen. 5.1.2 Die einzelnen Stockwerke, Kellergeschosse und das Dachgeschoss sind normalerweise als verschiedene Brandabschnitte einzurichten (Geschossabschnitte). Die Größe eines Brandabschnitts ist so zu begrenzen, dass ein in einem Abschnitt entstandener Brand keine erheblichen Sachschäden anrichtet (Flächenabschnitte). In ihrer Nutzungsweise und Brandlast wesentlich unterschiedliche Räumlichkeiten sind als verschiedene Brandabschnitte vorzusehen, sofern dies zum Schutz von Personen und Gegenständen erforderlich ist (Abschnitte nach Nutzungsweisen). Regel Ein Brandabschnitt kann mehrere Geschosse umfassen, jedoch keine Abschnitte mit Beherbergungs- und Patientenräumen. Beispiele für übliche Brandabschnitte sind Treppenhäuser, Wohnräume, Garagen und Kesselräume sowie Produktionsräume und Warenlager von Produktionsgebäuden. Im Dach14 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. geschoss befindliche Maschinenräume für Aufzüge, Saunaräume oder sonstige Räume werden in der Regel als eigener Brandabschnitt von dem übrigen Dachgeschoss abgetrennt. In Wohngebäuden außer 3- bis 8-geschossigen Gebäuden der Klasse P2 dürfen im Dachgeschoss Räume für die Aufbewahrung von Haushaltsgegenständen der Bewohner und zum Wäschetrocknen angelegt sein. In anderen Gebäuden ist ein Nutzdachboden nicht zugelassen; eine Ausnahme stellen landwirtschaftliche Produktions- und Lagergebäude dar, sofern dadurch keine Gefährdung von Personen und Tieren verursacht wird. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Räume, die anderweitig für ein Dachgeschoss zugelassen sind und die Anforderungen an einen Brandabschnitt erfüllen. 5.1.3 In einem Gebäude, in dem brand- oder explosionsgefährliche Räume angelegt sind, dürfen keine Wohnungen, Beherbergungsstätten, Pflege- und Strafeinrichtungen und Versammlungsräume vorgesehen werden. Regel Wird die Anlage von Räumen aus besonderen Gründen zugelassen, so dürfen die genannten Räumlichkeiten nicht unmittelbar aneinander grenzen, oder durch wirksame Regelungen ist sicherzustellen, dass für Personen keine Gefährdung entsteht. In Bezug auf eine Explosionsgefahr sind stets besondere Planungen erforderlich. 5.2 Fläche eines Brandabschnitts 5.2.1 Die maximale Fläche eines Brandabschnitts ist in Tabelle 5.2.1 dargestellt. TABELLE 5.2.1 Nutzungsweise MAX. FLÄCHENGRÖSSE EINES BRANDABSCHNITTS Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 P2 P3 GESCHOSSE Wohngebäude Brandabschnitte nach Wohnungen Brandabschnitte nach Wohnungen Brandabschnitte nach Wohnungen Beherbergungsräume sowie Pflege- und Strafeinrichtungen - Übernachtungsräume 800 m2 - sonstige Räume 1600 m2 800 m2 1600 m2 400 m2 400 m2 Versammlungs- und Geschäftsräume sowie Betriebsräume 2400 m2 2400 m2 400 m2 Produktions- und Lagerräume sowie Garagen nach Ermessen 1) nach Ermessen 1) nach Ermessen 1) DACHGESCHOSSE UND HOHLRÄUME AN DER OBEREN GESCHOSSDECKE 1600 m2 KELLER 1600 m2 800 m2 entsprechend den Abschnitten der unteren Geschosse 2) 800 m2 400 m2 15 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Anmerkungen zur Tabelle 1) 2) Regel Die Regeln für Produktions- und Lagereinrichtungen sind in Teil E2 der Finnischen Bauvorschriftensammlung und die Regeln für Garagen in Teil 4 enthalten. In einem Wohngebäude kann dies bei Vorliegen besonderer Gründe durch die Unterteilung in Brandabschnitte von max. 200 m2 ersetzt werden. Die Fläche wird wie die Raumfläche ermittelt. 5.2.2 Zur Sicherung einer Flucht und Erleichterung der Rettungs- und Löscharbeiten werden die Brandabschnitte weiterhin in Teilabschnitte gegliedert: Beherbergungsstätten sowie Pflege- und Strafeinrichtungen nach Beherbergungsräumen; Dachgeschosse und Hohlräume an der oberen Geschossdecke in Abschnitte von max. 400 m2. 5.2.3 Brandabschnitte können durch Ausstattung des Abschnitts mit einem automatischen Brandmelder, einer automatischen Rauchabzugsanlage oder einer automatischen Feuerlöschanlage vergrößert werden. 6 ERHALTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT VON KONSTRUKTIONEN 6.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.1 Das Gebäude und seine Bauteile dürfen unter Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeit nach der Entstehung des Brandes nicht einstürzen. Wenn die Sicherheit von Personen oder der Umfang der Schäden es erfordert, muss ein Gebäude der Verbrennung der gesamten Brandlast und der Abkühlung standhalten. 6.1.2 Wenn für ein tragendes Bauteil eine längere Feuerwiderstandsdauer in Bezug auf den Raumabschluss E und die Dämmung I als in Bezug auf die Tragfähigkeit R gefordert wird, so wird auch für die Tragfähigkeit eine längere Feuerwiderstandsdauer angesetzt. 6.1.3 Die Bemessung einer tragenden Konstruktion kann auf einer genormten Klassifizierung auf der Grundlage einer Temperatur-Zeit-Kurve oder auf Belastungen entsprechend einer angenommenen Brandentwicklung beruhen. 6.2 Bemessung auf der Grundlage der Feuerwiderstandsklassen 6.2.1 Die Anforderungen für die Tragfähigkeit von Konstruktionen sind in Tabelle 6.2.1 dargestellt. Regel Die Anforderungen gehen davon aus, dass zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und zur Schadensbegrenzung mehr als zweigeschossige Gebäude der Klasse P1 während des Brandes und der Abkühlung nicht einstürzen dürfen. Für die Rahmenkonstruktion wird angenommen, dass diese einem Verbrennen aller 16 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. brennbaren Stoffe im Gebäude oder einem Teil des Gebäudes ohne Löschen standhalten. Ein Schadensrisiko in erheblichem Umfang kann bei einem höchstens zweigeschossigen Gebäude der Klasse P1 ein entsprechendes Standhalten erfordern. 6.2.2 Tragende Bauteile werden entsprechend der Anforderung in Bezug auf die Klasse unter Verwendung einer Temperatur-Zeit-Kurve projektiert. Die Vorschriftsmäßigkeit wird wie folgt nachgewiesen: durch Versuch, durch Berechnung, durch Kombination der Ergebnisse von Versuch und Berechnung oder durch Verwendung einer zugelassenen Tabellenangabe. 17 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 6.2.1 KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN FÜR TRAGENDE KONSTRUKTIONEN Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 Brandlast MJ/m2 über 1200 600-1200 unter 600 Spalte max. zweigeschossige Gebäude allgemein - wenn die Dämmung des Gebäudes nicht mindestens A2-s1, d0 ist - Pflege und Strafeinrichtungen, Beherbergungsräume, Keller 1 R 120* 2 R 90* R 120 3- bis 8-geschossige Gebäude allgemein 3- bis 8-geschossige Wohn- und Betriebsgebäude - die Geschosse - Kellergeschosse, Brandlast unter 600 MJ/m2 - Kellergeschosse, Brandlast 600-1200 MJ/m2 - Kellergeschosse, Brandlast über 1200 MJ/m2 P2 P3 3 R 60* 4 R 30 5 - R 90 R 60 R 30 - R 120 R 90 R 60 R 30 - R 180 R 120 R 60 ■ ■ R 180 R 120 R 60 R 60 R 601) R 60 R 120 R 180 ■ ■ ■ ■ R 120 R 180 über 8-geschossige Gebäude R 240 R 180 R 120 ■ ■ Kellergeschosse unterhalb des obersten Kellergeschosses R 240 R 180 R 120 R 120 R 60 Anforderungen für Konstruktionen der obersten Geschossdecke, wenn die Dämmungen der obersten Geschossdecke mindestens Klasse A2-s1, d0 ist, oder die Dämmungen in Gebäuden der Klasse P1 mit einer Schutzverkleidung der Klasse K 2 60 geschützt sind oder mit einem Bauteil EI 60 und in Gebäuden der Klasse P2 mit einer Schutzverkleidung der Klasse K2 30 oder einem Bauteil EI 30. - max. 2 Geschosse, kein Dachgeschoss; Konstruktionen, die einen wesentlichen Teil des tragenden Rahmens oder der Versteifungen ausmachen 2) R 60 R 60 R 60 R 30 - - max. 2 Geschosse, kein Dachgeschoss; Konstruktionen, die keinen wesentlichen Teil des tragenden Rahmens oder der Versteifungen ausmachen 2) R 15 R 15 R 15 R 15 - Konstruktionen des Dachgeschosses oder Hohlraums, die keine wesentlichen Bauteile des tragenden Rahmens oder der Versteifungen sind Anmerkungen zur Tabelle: - - - - Die Anforderung der Feuerbeständigkeit für Balkons entspricht der Hälfte der Anforderung für die tragenden Konstruktionen des Geschosses. In Produktions- und Lagereinrichtungen sind gemäß den Regeln E2 der Finnischen Bauvorschriftensammlung Lockerungen der Anforderungen zulässig. 18 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 1) Dämmungen und sonstige Füllungen müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1, d0 bestehen. Sind die tragenden Konstruktionen eines Gebäudes nicht mindestens Klasse A2-s1, d0, muss das Gebäude mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sein und die Konstruktionen sind mindestens entsprechend Tabelle 6.2.2 gegen Entflammung, Verkohlung und sonstige Beschädigung geschützt. 2) Regel: Die wesentlichen Teile des tragenden Rahmens und der Versteifungen im Sinne von Tabelle 6.2.1 sind Primärträger und Dachbalken, versteifende Sekundärträger und Versteifungen der obersten Geschossdecke sowie sonstige einzelne Konstruktionen, die zur Erhaltung der Stabilität der obersten Geschossdecke dienen, sowie Verbindungen zwischen diesen. Die anderen Bauteile sind keine wesentlichen Teile des tragenden Rahmens und der Versteifungen . In der Tabelle verwendete Zeichen: * = = ■ = = wenn die tragenden Konstruktionen nicht mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben, müssen die Dämmungen und sonstige Füllungen aus Baustoffen mindestens der Klasse A2-s1, d0 bestehen die tragenden Konstruktionen sind aus Baustoffen mindestens der Klasse A2-s1, d0 keine Klassifizierungsanforderung nicht möglich 19 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 6.2.2 MEHR ALS ZWEIGESCHOSSIGE GEBÄUDE DER KLASSE P2, AUTOMATISCHE LÖSCHANLAGE UND SCHUTZ DER KONSTRUKTIONEN Automatische Löschanlage Wohngebäude: Klasse 2 (SFS-INSTA 900-1) oder entsprechendes Leistungsniveau. Betriebsgebäude: OH (SFS-EN 12845) oder entsprechendes Leistungsniveau. Raumseitige Schutzverkleidunga K2 10, A2-s1, d0 Wohn- und Betriebsgebäude 3 bis 4 Geschosse Nein Wohn- und Betriebsgebäude 5 bis 8 Geschosse OH (SFS-EN 12845) oder entsprechendes Leistungsniveau. Die Feuerlöschanlage muss mindestens mit einer gesicherten einfachen Wasserquelle der Klasse B ausgestattet sein. K2 60, A2-s1, d0, oder Schutz durch ein Bauteil EI 60, darin Beplattungen aus Baustoff A2-s1, d0. Bauteilschicht gegen tragende Bauteile K2 10, A2-s1, d0 oder EI 15, A2-s1, d0. K2 30, A2-s1, d0 oder Schutz durch ein Bauteil EI 30, davon eine Bauteilschicht gegen tragende Bauteile K2 10, A2-s1, d0 oder EI 15, A2-s1, d0. Wohn- und Betriebsgebäude 3 bis 4 Geschosse Anmerkungen zur Tabelle: Außenseitige Schutzverkleidungb K2 10, A-s1, d0 Erläuterung SFS-INSTA 900-1 ”Wohnungssprinkleranlagen. Teil 1: Planung, Installation und Instandhaltung" SFS-EN 12845 ”Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen. Automatische Sprinkleranlagen. Planung, Installation und Instandhaltung" a) b) c) K2 30, A2-s1, d0, oder Schutz durch ein Bauteil EI 30, davon eine Bauteilschicht gegen tragende Bauteile K2 10, A2-s1, d0 tai EI 15, A2-s1, d0. K2 30, A2-s1, d0, oder Schutz durch ein Bauteil EI 30, davon eine Bauteilschicht gegen tragende Bauteile K2 10, A2-s1, d0 tai EI 15, A2-s1, d0c SFS-EN 12845 ”Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen. Automatische Sprinkleranlagen. Planung, Installation und Instandhaltung" In Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage kann die Anforderung für eine Schutzverkleidung an der Oberfläche der Zwischendecken wie folgt gelockert werden: K210 => keine Anforderung; K2 30 => EI 15, A2-s1, d0. An Außenseiten der tragenden Bauteile oder Lüftungsschlitze angrenzende Teile außer an der obersten Geschossdecke. Als Ersatzwege dienende Balkonkonstruktionen werden mit Baustoffen der Klasse K2 30, A2-s1, d0 schutzverkleidet. Lockerung der Anforderung: Schutzverkleidung K2 10, A2-s1, d0, wenn die Fassade mindestens Klasse B-s1,d0 ist. Erfüllt die Fassadenverkleidung die Anforderung EI 15, so kann die Schutzverkleidung für die Geschosse 3 bis 8 aus einem Baustoff der Klasse K2 10, A2-s1, d0 sein. 6.2.3 Der tragende Rahmen eines nachträglich in einem höchstens 7-geschossigen Wohngebäude für Wohnzwecke zusätzlich errichteten Geschosses mit einer Brandlast von unter 600 MJ/m2 muss aus Baustoffen der Klasse D-s2, d2 bestehen. Die Höhe des Gebäudes darf nach der Aufstockung durch ein zusätzliches Geschoss 26 Meter nicht überschreiten. Die Anforderung für die tragenden Konstruktionen des Zusatzgeschosses ist R 60, und sie sind mit der Klasse K2 30 schutzzuverkleiden oder durch ein Bauteil EI 30 zu schützen. Bei der Ausführung der Wohnungen als Brandabschnitte und in Bezug auf die Anforderungen an die Brandschutzbauteile sind die Anforderungen für die Wohnung mit einer Feuerwiderstandsklasse P1 zu erfüllen. Dämmungen und sonstige Füllungen des Zusatzgeschosses müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1, d0 bestehen. Regel Werden mehr als ein zusätzliches Geschoss gebaut, so sind die Anforderungen an ein Wohngebäude der Feuerwiderstandsklasse P2 sowie die Grenzen für die Geschossanzahl und Höhe zu erfüllen. 20 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 6.3 Bemessung auf der Grundlage der Brandentwicklung 6.3.1 Beruht die Bemessung der tragenden Konstruktionen auf einer angenommenen Brandentwicklung, so gilt das Gebäude für die tragenden Konstruktionen als brandsicher, wenn: ein mehr als zweigeschossiges Gebäude in der Regel während eines Brandes und der Auskühlung nicht einstürzt oder ein höchstens zweigeschossiges Gebäude in der für die Sicherstellung der Flucht, der Rettungsarbeiten und bis das Feuer unter Kontrolle gebracht wird, nicht einstürzt. Als Brandbelastung werden die Bedingungen einer angenommenen Brandentwicklung in der Weise verwendet, dass die Brandbelastung aller Wahrscheinlichkeit nach die in dem fraglichen Gebäude entstehenden Situationen erfasst. Erläuterung Die Grundsätze für die Anwendung der Verfahren auf der Grundlage der Brandentwicklung sind unter 1.3.2 dargestellt. 7 VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG ÜBER EINEN BRANDABSCHNITT HINAUS 7.1 Allgemeine Anforderungen 7.1.1 Brandschutzbauteile und damit verbundene Vorrichtungen und Ausrüstungen sind so auszuführen, dass eine Brandausbreitung von einem Abschnitt in den nächsten für eine bestimmte Zeit verhindert wird. 7.2 Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Brandschutzbauteilen 7.2.1 Die Klassifizierungsanforderungen an Brandschutzbauteile und Bauteile zur Unterteilung eines Brandabschnitts sind in Tabelle 7.2.1 dargestellt. 21 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 7.2.1 BRANDSCHUTZBAUTEILE Spalte Brandschutzbauteile in den Geschossen - Brandschutzbauteile zur Unterteilung (Wände und Türen von Beherbergungsräumen) Brandschutzbauteile in den Dachgeschossen - Brandschutzbauteile zur Unterteilung KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 P2 Brandlast MJ/m2 Geschossanzahl über 1200 600-1200 unter 600 3-8 1-2 P3 1 2 3 4 5 6 EI 120 EI 90 EI 60 EI 60 EI 30 EI 30 EI 15 EI 15 EI 15 ■ EI 15 EI 15 EI 30 EI 15 EI 30 EI 15 EI 30 EI 15 EI 30 EI 15 EI 30 EI 15 EI 30 EI 15 Brandschutzbauteile in den Kellern Anmerkungen zur Tabelle: EI 120 EI 90 EI 60 wie P1 EI 60 EI 30 Klassifizierungsanforderungen für Bauteile zur Flächeneinteilung in Abschnitte in Produktions- und Lagereinrichtungen nach den Regeln E2 der Finnischen Bauvorschriftensammlung, für Garagen nach den Regeln E4 und für Kesselräume sowie für Brandschutzbauteile in Brennstofflagern nach den Regeln E9. Zeichen in der Tabelle: ■ = nicht möglich 7.2.2 Als Brandschutzbauteil kann ein Bauteil zugelassen werden, das vollständig oder zu einem Teil die Anforderungen für den Raumabschluss E erfüllen. Das setzt voraus, dass die Flucht von Personen nicht gefährdet ist und der Brand erst innerhalb der vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer auf einen anderen Brandabschnitt übergreift. Ist die Fläche eines Bauteils, das ausschließlich die Anforderungen für den Raumabschluss erfüllt, größer als 0,1 m2, so ist ein je nach Situation bedingter Schutzabstand zu den Ausgangswegen und zu entflammbaren Materialien erforderlich. Regel Ein Brandschutzbauteil oder Teil einer Konstruktion, das die Anforderungen ausschließlich für den Raumabschluss E erfüllt, kann aufgrund der Wärmestrahlung eine Gefährdung darstellen. Für Konstruktionen mit kleineren Flächen, die ausschließlich die Anforderung des Raumabschlusses E erfüllen, wird der Schutzabstand so bestimmt, dass der Raumabschluss für die Wärmestrahlung in dieser Entfernung während der für die Konstruktion vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer nicht einen Wert von 10 kW/m2 überschreitet. Für Konstruktionen der Klasse E in einer Größe von unter 2 m2 beträgt der Schutzabstand zu den Ausgangswegen und entflammbaren Materialien 1,5 m. 7.2.3 Für Baustoffe zur Verwendung in Brandschutzbauteilen besteht die Klassifizierungsanforderung A2-s1, d0 in Brandwänden der Ausgänge in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude der Klasse P1sowie in Brandabschnitten von Kellerräumen, außer nur zu einer Wohnung in einem Gebäude der Klasse P3 gehörigen Keller. 22 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 7.2.4 Werden in Brandwänden des Ausgangs in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude der Klasse P2 Baustoffe verwendet, die nicht mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben, so ist eine raumseitige Schutzverkleidung mit einem Baustoff mindestens der Klasse K2 60, A2-s1, d0 anzubringen und am Ausgang mit einem Baustoff mindestens der Klasse K2 30, A2-s1, d0. Ist ein Gebäude mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet, so ist die Anforderung beidseitig mindestens K2 30, A2-s1, d0. 7.3 Brandschutztüren, -fenster und -öffnungen 7.3.1 Die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils zum Schutz einer Tür, eines Fensters oder einer sonstigen kleineren Öffnung in einem Brandschutzbauteil muss mindestens die Hälfte der für das Brandschutzbauteil geforderten Feuerwiderstandsdauer haben. Regel: Bei Türen der Klasse E wird der Schutzabstand nach 7.2.2 bestimmt. 7.3.2 Brandschutztüren müssen in der Regel selbsttätig schließend und einrastend ausgeführt sein. Wenn eine Tür während der normalen Benutzung offen gehalten wird, so muss sie mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die die Tür im Fall eines Feuers schließen. Regel Ein Schließen ist bei den Türen zum Stockwerk von Wohnungen nicht erforderlich. 7.3.3 Die Türen, die einen Brandabschnitt in Beherbergungsstätten unterteilen, sind mit Schließvorrichtungen auszustatten. 7.4 Durchführungen 7.4.1 Durch ein Brandschutzbauteil können die erforderlichen Rohre, Aussparungen, Kanäle, Leitungen und Abzüge hindurch sowie die erforderlichen Durchführungen von Beförderungsvorrichtungen ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass dadurch die Brandschutzausführung des Bauteils nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 7.5 Lüftungsanlagen 7.5.1 Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass sie das Risiko der Ausbreitung von Feuer und Rauchgasen nicht erhöhen. Die Wände von Lüftungskanälen sind in der Regel aus Baustoffen mindestens der Klasse A2-s1, d0 auszuführen. Die Kanäle müssen leicht zu reinigen sein. Erläuterung Regeln zur Brandsicherheit von Lüftungsanlagen sind in Teil E7 der Finnischen Bauvorschriftensammlung beschrieben. 23 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 7.6 Dachgeschosse, Hohlräume, Außenwände und Balkons 7.6.1 Dachgeschosse und Hohlräume sind so auszuführen, dass das Risiko einer Brandentstehung sowie der Ausbreitung von Brand und Rauch in dem Gebäude durch diese nicht erheblich größer wird. Regel Hohlräume werden zur Begrenzung einer Brandausbreitung mit einer effizienten Unterbrechung in Abschnitte unterteilt. Bei der Planung der Unterbrechungen sind der Lüftungsbedarf und sonstige bauphysikalische Aspekte zur berücksichtigen. Ein Bauteil zur Abteilung von Dachgeschoss und oberster Geschossdecke wird bis zum Dach weitergeführt. Der Hohlraum einer Traufe wird so abgeteilt, dass sich ein Feuer nicht ungehindert über die Außenseite ausbreiten kann: beispielsweise kann ein entsprechend breites Band aus einem Baustoff der Klasse B-s1, d0 verwendet werden. 7.6.2 Außenwände und Balkons sind zu errichten, dass ein Feuer sich nicht in gefährdender Weise über sie verbreiten kann. Regel Bei der Planung der Außenwandkonstruktionen ist die Gefahr einer Brandausbreitung entlang der Außenfläche der Außenwand, innerhalb der Außenwandkonstruktion sowie über die Verbindung der Außenwand mit dem Brandschutzbauteil zu berücksichtigen. Bei der Planung der Fenster ist die Gefahr einer abschnittsübergreifenden Brandausbreitung über die Fenster in den gegenüber oder eckseitig liegenden Außenwänden zu berücksichtigen. Erläuterung Außenwände sind in der Regel nicht als Brandwände ausgeführt; die Nutzung von Außenwänden als Brandwände ist in Abschnitt 9 dargestellt. 8 BEGRENZUNG DER BRANDENTWICKLUNG 8.1 Allgemeine Anforderungen 8.1.1 Beim Bauen sind Baustoffe zu verwenden, die nicht in gefährdender Weise zu einer Brandentwicklung beitragen. Regel Die Baumaterialien dürfen keine Stoffe enthalten, die ohne Sauerstoff aus der Luft brennen. Die verwendeten Mate24 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. rialien dürfen ebenfalls keine Stoffe enthalten, die beim Verbrennen in ungewöhnlicher Weise giftige Gase oder umweltschädliche Abfalle erzeugen. 8.2 Innenseitige Flächen 8.2.1 Bei der Bewertung der brandtechnischen Eigenschaften der Wände, Innendächer und Fußböden ist zu berücksichtigen, inwieweit die Baustoffe zum Brand beitragen, die Zeit bis zum Beginn des Feuerüberschlags, die Wärmefreisetzung sowie die Bildung von Rauch und brennendem Abtropfen. 8.2.2 Die Klassifizierungsanforderungen für die innenseitigen Flächen sind in Tabelle 8.2.2 dargestellt. Die Klassifizierungsanforderungen betreffen nicht die flächenmäßig geringfügigen Bauteile, wie gewöhnliche Türen, Fenster, Befestigungsflächen, Handgeländer, Fußleisten und Fugen zwischen Platten. Die Anforderungen gelten ebenso wenig für Träger und Pfeiler der Klasse R 30, die mindestens der Klasse D-s2, d2 entsprechen. Regel Die Oberflächen können mit gewöhnlichen Ausgleichs-, Glättungs- und Farbschichten oder Tapeten überzogen werden. Die Anforderungen der Tabelle gelten auch für Oberflächen von Rohren, Lüftungsschächten und ihre Dämmungen, sofern die Anzahl nicht geringfügig ist. 25 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 8.2.2 Nutzungsweise Wohnungen Beherbergungsräume Pflege- und Strafeinrichtungen Versammlungs- und Geschäftsräume - Brandlast unter 600 MJ/m2 und Fläche ≤ 300 m2 - Fläche über 300 m2 - Brandlast ≥ 600 MJ/m2 Betriebsräume KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN FÜR INNENSEITIGE OBERFLÄCHEN Objekt Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 P2 P3 Wände und Decken D-s2, d2 1) B-s1, d0 2) D-s2, d2 1) Fußböden Wände und Decken D-s2, d2 B-s1, d0 D-s2, d2 Fußböden Wände und Decken B-s1, d0 B-s1, d0 D-s2, d2 Fußböden DFL-s1 DFL-s1 - Wände und Decken Fußböden Wände und Decken Fußböden Wände und Decken Fußböden Wände und Decken Fußböden D-s2, d2 C-s2, d1 B-s1, d0 DFL-s1 D-s2, d2 1) - D-s2, d2 C-s2, d1 B-s1, d0 DFL-s1 B-s1, d0 2) - D-s2, d2 D-s2, d2 B-s1, d0 D-s2, d2 1) - Produktions- und Lagerräume - Feuergefährdungsklasse 1 Wand D-s2, d2 D-s2, d2D-s2, d2 Decken D-s2, d2 B-s1, d0 D-s2, d2 Fußböden DFL-s1 DFL-s1 - Feuergefährdungsklasse 2 Wände und Decken B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 Fußböden A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 Fahrzeugreparatur- und Instandhaltungsstätten, Garagen (In Garagen sind Wände und Decken B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 Lockerung der Anforderung RakMK möglich gemäß Teil E4) Fußböden A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 Dachgeschosse und Keller - Nutzdachböden Fußböden A2FL-s1 DFL-s1 DFL-s1 - ungenutzte Dachgeschosse sowie niedrige Bodenräume und Hohlräume Oberfläche der obersten Geschossdecke B-s1, d0 B-s1, d0 - Keller allgemein Wände und Decken C-s2, d1 B-s1, d0 D-s2, d2 Fußböden DFL-s1 DFL-s1 DFL-s1 - Technikräume Wände und Decken B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 Fußböden DFL-s1 DFL-s1 DFL-s1 Kesselraum Fußböden A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 Ausgänge Wände und Decken A2-s1, d0 3) A2-s1, d0 B-s1, d0 Fußböden DFL-s1 DFL-s1 DFL-s1 Innenkorridore in BeherbergungsWände und Decken B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 und Betriebsräumen Fußböden DFL-s1 DFL-s1 Saunaräume Wände und Decken D-s2, d2 D-s2, d2 D-s2, d2 Fußböden In der Tabelle verwendete Zeichen: = keine Anforderung * Anmerkungen zur Tabelle: 1) Geringfügige Teile der Wandflächen können mit Materialien, die nicht den Klassen entsprechen, verkleidet werden. 2) Geringfügige Teile der Wandflächen können mit Materialien der Klasse D-s2, d2 verkleidet werden. Dies gilt auch für schutzverkleidete Wände. Wände und Dachflächen von mehr als zweigeschossigen Gebäuden können mit Baustoffen mindestens der Klasse D-s2, d2 verkleidet werden, wenn die Räumlichkeit mit einer Feuerlöschanlage mit OH – Leistungsniveau (SFS-EN 12845) oder entsprechendem Leistungsniveau ausgestattet ist, anderenfalls gilt für die Wände die Anforderung A2-s1, d0. 3) Geringfügige Teile der Wand- und Dachflächen können mit Materialien der Klasse B-s1, d0 verkleidet werden. 26 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 8.2.3 Innenseitige Wach- und Dachflächen von Gebäuden der Klasse P2 sind mit einer Schutzverkleidung mindestens der Klasse K2 10 zu versehen, wenn die Konstruktion aus Baustoffen gebaut wurde, die die Klasse C-s2, d1 oder geringer haben. Die Anforderung gilt jedoch nicht für Träger und Pfeiler mindestens der Klasse R 30 in höchstens zweigeschossigen Gebäuden. Erläuterung Die Anforderungen der Schutzverkleidung für 3- bis 8geschossige Wohn- und Betriebsgebäude, die von der Höhe des Gebäudes und der Geschosszahl sowie von dem Leistungsniveau einer automatischen Feuerlöschanlage abhängen, sind in Tabelle 6.2.2 angegeben. 8.2.4 An den Oberflächen können geringere als die Anforderungen der Hauptklasse zugelassen werden, wenn in Bezug auf die Hauptnutzung des Abschnitts das Risiko einer Brandentstehung und -verbreitung geringer als normalerweise ist, oder sehr gute Fluchtmöglichkeiten bestehen. Dies gilt jedoch nicht für innere Korridore, Ausgänge sowie solche Räumlichkeiten, in denen die Anforderung D-s2, d2 besteht. Regel Bei fallspezifischer Erörterung von Lockerungen ist auch die Entstehung von Rauch durch das Baumaterial und die Entstehung von brennendem Abtropfen zu berücksichtigen. 8.2.5 Ist der Raum mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet, können gelockerte Anforderungen für die Oberflächen zugelassen werden. 8.3 Außenwände 8.3.1 In Gebäuden der Klasse P1 müssen in Außenwänden überwiegend Baumaterialien mindestens der Klasse B-s1, d0 eingesetzt werden. Regel Wärmedämmung mit einer schlechteren Klasse als B-s1, d0, ist zu schützen und so anzubringen, dass ein Übergreifen des Brandes auf die Dämmung, auf einen anderen Brandabschnitt oder ein anderes Gebäude verhindert wird. In diesem Fall sind eine Putzschicht oder Metallplatte kein ausreichender Schutz. Die Wandunterkonstruktion eines max. zweigeschossigen Gebäudes und die Unterkonstruktion einer nicht tragenden Außenwand in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude können mit Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 ausgeführt sein. Ist die Unterkonstruktion aus Baustoffen der Klasse Ds2, d2 gefertigt, so muss die Wärmedämmung mindestens aus einem Baustoff der Klasse A2-s1, d0 bestehen. Die Unterkonstruktion einer tragenden Außenwand in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude wird in Baumaterialien mindestens der Klasse A2-s1, d0 ausgeführt. 27 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 8.3.2 Für Baumaterialien in Außenwänden eines max. zweigeschossigen Gebäudes der Klasse P2 bestehen nur Anforderungen, wenn diese an der Innenfläche der Wand, als Schutzverkleidung, als Oberfläche eines Lüftungsschlitzes oder an der Außenfläche der Wand eingesetzt werden. Die Unterkonstruktion einer Außenwand in einem 3- bis 8-geschossigen Gebäude der Klasse P2 darf ausschließlich aus einem Baustoff mindestens der Klasse D-s2, d2 gefertigt sein. Wärmedämmungen und sonstige Füllungen in 3- bis 8-geschossigen Gebäuden der Klasse P2 müssen mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben. 8.3.3 Für Baumaterialien in Außenwänden eines Gebäudes der Klasse P3 bestehen nur Anforderungen, wenn diese an der Innen- oder Außenfläche der Wand eingesetzt werden. 8.3.4 Die Klassifizierungsanforderungen für Außenflächen der Außenwand und Flächen der Lüftungsschlitze sind in der Tabelle 8.3.4. aufgeführt. Für die Balkone gelten die Anforderungen für die Außenflächen der Außenwände. Regel Die Oberflächen können mit gewöhnlichen Ausgleichs-, Glättungs- und Farbschichten überzogen werden. Erläuterung Die Anforderungen für innseitige Flächen von Außenwänden sind unter 8.2 dargestellt. TABELLE 8.3.4 KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN AUSSENFLÄCHEN VON AUSSENWÄNDEN UND OBERFLÄCHEN VON LÜFTUNGSSCHLITZEN Feuerwiderstandsklasse und Nutzungsweise des Gebäudes P1 P2 P3 Gebäude der Klasse P1 allgemein Außenfläche der Außenwand B-s1, d0 1) Außenfläche eines Lüftungsschlitzes B-s1, d0 1) Innenfläche eines Lüftungsschlitzes B-s1, d0 In der Tabelle verwendete Zeichen: Anmerkungen zur Tabelle: 1) Max. 8geschossige Wohn- und Betriebsgebäude Pflege- und Strafeinrichtungen 3- bis 8geschossige Wohn- und Betriebsgebäude Sonstige Gebäude der Klasse P2 B-s2, d0 2) B-s2, d0 B-s2, d0 2) D-s2, d2 D-s2, d2 B-s2, d0 2) B-s2, d0 B-s2, d0 2) D-s2, d2 D-s2, d2 B-s1, d0 B-s1, d0 = keine Anforderung A2-s1, d0 D-s2, d2 - Ein Teil der Außenfläche einer Außenwand in max. 8-geschossigen Gebäuden der Klasse P1 darf die Klasse D-s2, d2 haben, wenn die diese Teile umgebenden Konstruktionen die Wandfläche vor Brandausbreitung schützen. Für die Befestigung von Fassadenplatten dürfen in einem max. 8-geschossigen Gebäude nur in geringem Umfang Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 verwendet werden. In max. zweigeschossigen Produktions und Lagereinrichtungen der Feuerwiderstandsklasse P1 sowie in max. zweigeschossigen Versammlungs- und Geschäftsgebäuden der Feuerwiderstandsklasse P1 28 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. dürfen an den Außenflächen einer Außenwand und eines Lüftungsschlitzes Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 eingesetzt werden, wenn: - die Höhe des Gebäudes max. 20 m beträgt, - die Außenwandkonstruktion mit Fenstern und sonstigen Öffnungen die Anforderung EI 30 erfüllt, - die Ausbreitung eines durch äußere Entflammung entstandenen Brandes ausreichend wirksam verhindert wird, und - ein Übergreifen des Brandes von der Fassade auf das Dachgeschoss und die oberste Geschossdecke verhindert wird. 2) In max. 4-geschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden in max. 8-geschossigen, mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestatteten Wohn- und Betriebsgebäuden dürfen an die Außenflächen einer Außenwand und eines Lüftungsschlitzes außer im untersten Geschoss des Gebäudes und an Flächen ober- und unterhalb der Ausgänge und Fenster, die als Ersatzwege dienen, Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 verwendet werden, wenn: - die Brandausbreitung über den Luftschlitz ausreichend wirksam auf das Geschoss begrenzt ist, - eine Brandausbreitung von der Fassade auf das Dachgeschoss und die oberste Geschossdecke verhindert wird, - das Herabfallen großer Teile der Fassadenkonstruktion im Brandfall ausreichend verhindert wird, - sich keine Gebäude oder Gebäudeteile in weniger als 8 m Abstand von der Fassade befinden, wenn nicht durch konstruktionelle oder andere Mittel die Ausbreitung des Feuers auf die Fassade verhindert wird und - für Wände eines mehr als zweigeschossigen Gebäudes mit Fenstern oder sonstigen Öffnungen, Rettungswege vorhanden sind. 8.3.5 Die Außenflächen der Außenwand und des Lüftungsschlitzes eines nachträglich in einem höchstens 7geschossigen Wohngebäude für Wohnzwecke zusätzlich errichteten Geschosses mit einer Brandlast von unter 600 MJ/m2 müssen aus Baustoffen der Klasse D-s2, d2 bestehen. 8.4 Dächer 8.4.1 Das Dach ist so auszuführen, dass ein Feuer sich nicht in gefährdender Weise in dem Dach und seiner Unterkonstruktion verbreiten kann. 8.4.2 Ein Dach muss in der Regel die Klasse BROOf(t2) haben. 8.4.3 Große Dachflächen sind in Abschnitte von 2400 m2 zu unterteilen. Die Anforderung gilt für Fälle, in denen die Unterkonstruktion des Daches mindestens die Klasse A2-s1, d0 hat oder Lösungen entsprechend Tabelle 5 in Punkt 7 der Hinweise auf weitere Informationen angewendet werden. Regel Die Dachfläche wird durch vertikale und horizontale Brandunterbrechungen unterteilt. Diese sind nach Möglichkeit in der Höhe der darunter liegenden Brandwände zu setzen. 8.4.4 29 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Ein Dach, das nicht zur Klasse BROOF(t2) zählt, kann auf ein gesondertes Gebäude ohne Abzüge oder in besonderen Fällen auf ein anderes Gebäude aufgebracht werden, wenn dadurch keine Gefahr für einen Flächenbrand entsteht. 30 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 9 VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG ÜBER EINEN BRANDABSCHNITT HINAUS 9.1 Allgemeine Anforderungen 9.1.1 Die Ausbreitung eines Brandes auf ein anderes Gebäude darf die Personensicherheit gefährden und erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Verluste verursachen. 9.1.2 Der Abstand zwischen Gebäuden ist so zu bestimmen, dass ein Brand nicht ohne weiteres auf Nachbargebäude übergreifen kann und die Gefährdung gering gehalten wird. Ist die Entfernung zwischen Gebäuden weniger als 8 m, so muss mit konstruktiven oder anderen Mitteln für eine Begrenzung der Brandausbreitung Sorge getragen werden. Regel Ein- und zweigeschossige Gebäude dürfen in einem Abstand von 5 m errichtet werden, wenn die Summe der Außenwandteile im Abstand von weniger als 8 m vom Nachbargebäude, die nicht die Anforderung der Klasse EI 30 erfüllen, für die fragliche oder in dem Brandabschnitt: - 4 m2 beträgt, bei einem Abstand vom Nachbargebäude von mindestens 5 m - 8 m2 beträgt, bei einem Abstand vom Nachbargebäude von mindestens 6 m - 12 m2, beträgt, bei einem Abstand vom Nachbargebäude von mindestens 7 m Das setzt voraus, dass die Gebäude zur gleichen Feuerwiderstandsklasse zählen und die entstandene Gesamtheit die für ein Gebäude dieser Feuerwiderstandsklasse festgelegten Begrenzungen in Bezug auf Geschosszahl und zugelassene Personenzahl unterschreitet. 9.1.3 Die Außendachkonstruktion muss so ausgeführt sein, dass sie nicht durch einen Brand im Nachbargebäude ohne weiteres entflammt. 9.2 Brandmauer 9.2.1 Wird ein Gebäude in so geringem Abstand vom Nachbargebäude gebaut, dass das Übergreifen eines Brandes wahrscheinlich ist, oder unmittelbar an ein anderes Gebäude angrenzend, so sind Brandmauern vorzusehen. Regel Auf dem gleichen Grundstück oder Standort befindliche Gebäude können brandtechnisch als ein Gebäude angesehen werden, so dass eine übliche Unterteilung in Brandabschnitte ausreichend ist. Das setzt voraus, dass die Gebäude zur 31 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. gleichen Feuerwiderstandsklasse zählen und die entstandene Gesamtheit die für ein Gebäude dieser Feuerwiderstandsklasse festgelegten Begrenzungen in Bezug auf Geschosszahl und zugelassene Personenzahl unterschreitet. Ist die Außenwand als Brandwand ausgeführt, so ist ihre asymmetrische Struktur sowie die Auswirkung von Wärmestrahlung und eventueller Fensteröffnungen zu berücksichtigen. 9.2.2 Die Klassifizierungsanforderungen für Brandmauern sind in Tabelle 9.2.2 dargestellt. In Gebäuden der Klasse P1 muss die Brandmauer aus Baumaterialien der Klasse A1 ausgeführt sein. 32 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 9.2.2 KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN FÜR BRANDMAUERN Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes P1 P2 Brandlast MJ/m2 über 1200 600-1200 unter 600 Spalte BRANDMAUER 1 EI-M 240 In der Tabelle verwendete Zeichen: 2 EI-M 180 3 4 EI-M 120 EI-M 120 P3 5 EI-M 60 = Baumaterial der Klasse A1 erforderlich Regel Die Außendachkonstruktionen und Dämmungen werden an der Brandmauer unterbrochen. Sind die Baumaterialien mindestens Klasse A2-s1, d0, so ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Ist der Höhenunterschied der Außendächer geringer als 300 mm, so ist die Brandmauer mindestens 300 mm über das Dach hinaus auszuführen. Dies kann durch eine ausreichende horizontale Unterbrechung ersetzt werden. Bei einer höheren Brandlast als 1200 MJ/m2 wird die Brandmauer mindestens 750 mm über das Dach hinaus ausgeführt, und die Erhöhung kann in der Regel nicht durch horizontale Unterbrechung ersetzt werden. Die Brandmauer wird seitlich mindestens 100 mm und bei einer höheren Brandlast als 1200 MJ/m2 mindestens 750 mm über die Wandlinie hinaus ausgeführt. Anstelle dessen kann auch eine wandseitige Unterbrechung vorgesehen werden. 9.2.3 Die Feuerwiderstandsdauer einer Tür oder ähnlichem Bauteil in der Brandmauer muss mindestens der für die Brandmauer selbst vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer entsprechen. In einem Gebäude der Klasse P1 muss eine Tür in der Brandmauer die Klasse A2-s1, d0 haben. 10 VERLASSEN DES GEBÄUDES IM BRANDFALL 10.1 Allgemeine Anforderungen 10.1.1 Im Brandfall oder anderen Notsituationen muss ein Gebäude sicher verlassen werden können. In einem Gebäude müssen in ausreichendem Maße und an geeigneten Stellen vorgesehene, gut offen zugängliche und leicht zu begehbare Ausgänge vorhanden sein, so dass die Zeit zum Verlassen des Gebäudes nicht zu einer Gefährdung wird. Regel Aufzüge oder andere entsprechende Vorrichtungen gelten nicht als Ausgänge. Bewegungsunfähige Personen müssen über den Ausgang auf Bahren aus dem Fluchtbereich hinaus befördert werden können. 33 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Zum Ausgang führende Wege im Fluchtbereich müssen entsprechend offen zugänglich und leicht begehbar sein. Auf den zum Ausgang führenden Wegen dürfen nur dann Treppen zwischen unterschiedlichen Ebenen vorhanden sein, wenn diese Ebenen als zum selben Fluchtbereich gehörig gelten können. 10.1.2 Der Ausgang muss auf Höhe des Erdbodens ins Freie oder im Brandfall an einen anderen sicheren Ort führen. 10.2 Entfernung zum Ausgang 10.2.1 Die Entfernung zum Ausgang von jedem Punkt des Fluchbereichs aus wird dem kürzesten begehbaren Weg folgend bestimmt. Kommen die Wege zu zwei unterschiedlichen Ausgängen teilweise zusammen, so wird der gemeinsame Anteil doppelt berechnet. Regel Wenn die begehbare Strecke vorab nicht bekannt ist, so wird die Entfernung entlang der wandseitigen Strecke ermittelt. Für Büro- und Beherbergungsräume, Schulklassenzimmer oder sonstige kleinere Räumen, aus denen man über einen inneren Korridor zum Ausgang gelangt, wird die Entfernung zum Ausgang von der Tür des fraglichen Raumes bis zur Ausgangstür ermittelt. 10.2.2 Die größte zugelassene Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang ist in Tabelle 10.2.2 dargestellt. TABELLE 10.2.2 MAXIMALE LÄNGE DES WEGES ZUM AUSGANG Nutzungsweise Länge des Weges (m) Wohnungen ein Ausgang 30 mehrere Ausgänge 45 Beherbergungsräume 30 Pflege- und Strafeinrichtungen 30 Versammlungs- und Geschäftsräume allgemein 45 Geschäfte 30 Betriebsräume allgemein 45 nur ein Ausgang 30 Produktions- und Lagerräume sowie Garagen allgemein 45 nur ein Ausgang 30 Regel Die in Tabelle 10.2.2 angegebenen Entfernungen können überschritten werden, wenn ein Verlassen des Gebäudes in Notsituationen aus dem Erdgeschoss über zu öffnende Fenster erfolgen kann oder das Gebäude mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet ist. 34 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Gegenüber den Werten in der Tabelle geringere maximale Entfernungen können in dem Fall gefordert werden, dass ein ungewöhnliches Risiko für eine schnelle Brandentstehung und -ausbreitung, das sich aus der besonderen Nutzung der Räumlichkeiten ergibt, eine sichere Flucht gefährdet. 10.3 Anzahl der Ausgänge 10.3.1 Aus jedem Fluchtbereich eines Gebäudes, in dem sich Personen mehr als vorübergehend aufhalten oder arbeiten, müssen in der Regel mindestens zwei getrennte, zweckmäßig angeordnete Ausgange vorhanden sein. Regel Ist ein Ausgang nur zur Nutzung im Brandfall oder in einer sonstigen Notsituation vorgesehen und die Anzahl der flüchtenden Personen ist gering, so muss der Ausgang nicht sämtliche relevante Anforderungen erfüllen. 10.3.2 Nur ein Ausgang ist in maximal achtgeschossigen Gebäuden zugelassen, wenn der Fluchtbereich als Wohnung genutzt wird, als Betriebsraum von weniger als 300 h-m2 Fläche oder als Produktions- oder Lagerraum von weniger 300 h-m2 Fläche. In diesem Fall muss aus dem Fluchtbereich zusätzlich ein Ersatzweg vorhanden sein, über den sich Personen eigenständig oder mit Hilfe der Feuerwehr in Sicherheit bringen können. Regel Als Ersatzweg kann ein zweckmäßig gelegener Balkon oder eine Fensteröffnung gelten, über die sich Personen durch Rettungsmaßnahmen oder unter Verwendung von fest installierten Leitern bzw. sonstigen geeigneten Bauteilen auf den Erdboden oder an einen anderen bei Feuer sicheren Ort retten können. Beträgt die Fallhöhe vom Balkon oder von einem Fenster zur Erdoberfläche oder an einen anderen bei Feuer sicheren Ort höchstens 3,5 m, so sind keine fest installierten Leitern erforderlich. Beträgt die Fallhöhe von einem in zweigeschossigen Gebäuden der Klasse P3 oder P2 als Ersatzweg dienenden Balkon oder Fenster zur Erdoberfläche oder an einen anderen bei Feuer sicheren Ort mehr als 3,5 m, so ist der Weg stets durch fest installierte Leitern zu gewährleisten. Ein als Ersatzweg dienendes Fenster muss problemlos zu öffnen sein. Die Höhe der freien Öffnung beträgt mindestens 600 mm und die Breite 500 mm, so dass sich eine Summe aus Höhe und Breite von mindestens 1500 mm ergibt. Die Regelungen zu Ersatzwegen sind mit den örtlichen Zivilschutzbehörden abzustimmen. 35 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. 10.3.3 Nur ein Ausgang kann auch in kleinen Beherbergungsstätten, Pflege- und Strafeinrichtungen sowie Versammlungs- und Geschäftsräumen zugelassen werden, wenn dadurch keine Gefährdung der Sicherheit von Personen entsteht. Aus den Fluchtbereichen muss in der Regel zusätzlich ein Ersatzweg vorhanden sein. Regel Nur ein Ausgang ist beispielsweise in einem eingeschossigen Beherbergungsgebäude ausreichend, wo man die Räume direkt ins Freie verlassen kann. Ein Ausgang gilt auch in Pflegeeinrichtungen als ausreichend, die für die Betreuung von höchstens zehn Personen vorgesehen sind, sowie in kleineren Cafés, Kiosken oder kleinen Geschäften. 10.4 Abmessungen der Ausgänge 10.4.1 Die Mindestbreite eines Ausgangs wird auf der Grundlage der Personenzahl, die das Gebäude über diesen Ausgang verlassen, berechnet. Die Personenzahl des Fluchtbereichs kann auf den Anteil mehrerer Ausgänge aufgeteilt werden, wobei die Breite der Ausgänge addiert wird. Als Personenzahl wird vorrangig die Anzahl der Personen verwendet, die höchstens für den Fluchtbereich vorgesehen ist. Wenn derselbe Ausgang zu mehreren Fluchtbereichen gehört, so wird die Breite nach dem der Personenzahl nach größten Fluchtbereich berechnet. Regel Ist die Personenzahl nicht bekannt oder die Zahl kann nicht verwendet werden, so ist sie auf der Grundlage der Flächengröße und Nutzungsweise nach Tabelle 10.4.1 zu berechnen. GESCHÄTZTE PERSONENZAHL AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHE Nutzungsweise Raumfläche (m2/Personen) Wohnungen 10 Beherbergungsräume 10 Pflege- und Strafeinrichtungen 10 Versammlungs- und Geschäftsräume allgemein 3 Vergnügungs-, Kunstoder ähnliche Orte 1 Betriebsräume 10 Produktions- und Lagerräume 30 TABELLE 10.4.1 10.4.2 Die Breite des Ausgangs muss in der Regel mindestens 1200 mm betragen. Regel Bei nachträglichem Einbau eines Aufzugs oder einer anderen Vorrichtung für den Stockwerkswechsel im Treppenhaus muss die Breite des Wohnungsausgangs mindestens 900 mm betragen. Bei einer schmaleren Gestaltung des Ausgangs wird das Treppenhaus mit einer von der Eingangsebene aus auszulösenden Rauchabzugsklappe oder einer automatischen Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet. 36 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. In einem Fluchtbereich für höchstens 60 Personen kann der zweite Ausgang 900 mm breit sein. In maximal zweigeschossigen Wohngebäuden ist ein Ausgang mit einer Breite von 900 mm zugelassen. 10.4.3 Bei einer größeren Personenzahl als 120 wird die Summe der Mindestbreiten der Ausgänge errechnet, indem den 1200 mm 400 mm für jeweils weitere 60 Personen hinzugerechnet werden. Die Breite des zum Ausgang führenden inneren Flurs wird wie die Breite des Ausgangs nach der Anzahl der Personen berechnet, die diesen Flur begehen. Regel Wird der Brandabschnitt aus mehreren durch offene Verbindungswege miteinander verbundene Geschosse gebildet, die eigene Fluchtbereiche darstellen, so müssen die Personen gleichzeitig die Geschosse über dieselben Ausgänge verlassen. Die ausreichende Größe der Ausgänge wird in diesem Fall auf der Grundlage einer Fluchtzeitberechnung für alle flüchtenden Personen ermittelt. Die Breite eines Ausgangs wird in der waagerechten Ebene senkrecht zur Fluchtrichtung gemessen. Innerhalb der Mindestbreite dürfen sich keine einengenden Hindernisse wie Fußleisten, Randprofile und Handläufe befinden. Befinden sich im Ausgang in Laufrichtung Türen, kann die Gesamtsumme der lichten Breite von Türöffnung oder nebeneinander liegenden Türöffnungen um die Gesamtbreite der notwendigen Rahmen geringer sein als die Mindestbreite der Tür. 10.4.4 Anzahl und Breite der zum Ausgang führenden und aus den Räumen auf den inneren Korridor führenden Türen muss für die Anzahl der diese nutzenden Personen ausgelegt sein. 10.4.5 Die lichte Höhe eines Ausgangs muss mindestens 2100 mm betragen. Regel Unterhalb der Mindesthöhe dürfen sich keine Hindernisse wie Träger, Rohre oder Lampen befinden. An den Türöffnungen darf die Höhe um die erforderlichen Rahmen und Schwellen geringer sein. 10.5 Unterteilung und Konstruktion von Ausgängen 10.5.1 Ausgänge stellen in der Regel einen eigenen Brandabschnitt dar. 10.5.2 Die Ausgänge müssen in einem Gebäude der Klasse P1 mindestens den Anforderungen von Tabelle 10.5.2 entsprechen. 37 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. TABELLE 10.5.2 Höhe des Fußbodens im obersten Geschoss über dem Erdboden AUSGÄNGE VON GEBÄUDEN DER KLASSE P1 Geschossanzahl Ausgänge Max. 24 m höchstens 8 Unterteilt Über 24 m höchstens 16 feuergeschützte Über 24 m Über 16 Eine feuer- und rauchgeschützt, die restlichen feuergeschützt 10.5.3 Die Treppenläufe und -absätze eines Ausgangs in mehr als zweigeschossigen Gebäuden der Klasse P1 müssen mit Baumaterialien mindestens der Klasse A2-s1, d0 ausgeführt werden. Die Treppenläufe und -absätze müssen die Anforderungen der Klasse R 30 erfüllen, wenn die dorthin führenden Räume eine Brandlast von unter 600 MJ/m2 haben. Bei einer größeren Brandlast ist die entsprechende Anforderung R 60. 10.5.4 Die Treppenläufe und -absätze eines Ausgangs in 3- in 8-geschossigen Gebäuden der Klasse P2 müssen außer der Treppenoberfläche mit Materialien mindestens der Klasse K2 30, A2-s1, d0 schutzverkleidet sein oder mit einem Bauteil mindestens EI 30 aus Baumaterialien der Klasse A2-s1, d0 geschützt werden, sofern die Konstruktionen mit Baumaterialien ausgeführt sind, die nicht mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben. Treppenläufe und -absätze sowie diese tragenden Konstruktionen in Gebäuden der Klasse P2 müssen die Anforderungen für die Klasse R 30 erfüllen. 10.5.5 Am Ausgang dürfen keine Baumaterialien, Bauteile und Vorrichtungen vorhanden sein, die die Brandlast erhöhen oder aufgrund ihrer Rauchbildung die Sicherheit von Personen gefährden. 10.6 Öffnung der Türen sowie Beleuchtung und Kennzeichnung 10.6.1 Die Türen des Ausgangs in Laufrichtung müssen in der Regel in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt sein. 10.6.2 Türen zur Flucht müssen sich in Fluchtrichtung öffnen, wenn die Anzahl der dadurch flüchtenden Personen größer als 60 ist. Erläuterung Das sind Türen, durch die man ins Freie, zum Ausgang oder auf einen zum Ausgang führenden inneren Korridor gelangt. 10.6.3 Ausgangstüren und Türen der dorthin führenden Räumlichkeiten müssen sich in Notsituationen problemlos öffnen lassen. Regel In den Türen der Ausgänge und dorthin führenden Räumlichkeiten dürfen in der Regel keine Schlösser vorhanden sein, die sich ohne Schlüssel so verschließen, dass sie von innen nicht geöffnet werden können. Schlösser, die von innen stets ohne Schlüssel geöffnet werden können, werden in Türen von Ausgängen und dorthin führenden Räumlichkeiten verwendet in Beherbergungsräumen sowie in Pflege- und Strafeinrichtungen, deren Charakter kein Einschließen bedingt. 38 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Schlösser, die bei normaler Nutzung des Raumes in Notsituationen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können müssen, werden verwendet in Versammlungs- und Geschäftsräumen in Betriebsräumen sowie in Produktions- und Lagerräumen. Regelungen der Zugangskontrolle dürfen ein sicheres Verlassen des Gebäudes nicht behindern. 10.6.4 Die Ausgänge von Beherbergungsstätten, Pflege- und Strafeinrichtungen sowie Versammlungs- und Geschäftsräumen sowie die zu den Ausgängen führenden Wege sind in der Regel mit einer Not- und Signalbeleuchtung auszustatten. Regel Mit einer Not- und Signalbeleuchtung oder beiden werden in der Regel Räume ausgestattet, deren Verlassen ohne die Beleuchtung offensichtlich schwierig wäre. 10.6.5 Sind die Türen der Ausgänge und der Zugang zu diesen nicht eindeutig sichtbar oder andere Türen können die Hinausstrebenden in die falsche Richtung lenken, so müssen die Ausgänge und Zugänge zu ihnen gegebenenfalls gekennzeichnet werden. 10.7 Fluchtzeitberechnung 10.7.1 Für im Sinne der Sicherheit von Personen anspruchsvolle Objekte, in denen die Risiken der Fluchtsicherheit von der Nutzungsweise der Räume und der eingeschränkten oder geminderten Aktivität der Personen abhängt, kann die Erstellung einer objektspezifischen Fluchtzeitberechnung gefordert werden. Regel Die Fluchtzeitberechnung bildet die Grundlage, wenn eine Sicherheitsanalyse gemäß 11.7 vorgenommen wird. 10.7.2 Die Erstellung einer Fluchtzeitberechnung kann auch für andere Objekte gefordert werden, wenn deren erhebliche Größe oder ungewöhnliche Bedingungen die Sicherheit von Personen gefährden können. 11 ORGANISATION DER RETTUNGSARBEITEN LÖSCH- UND 11.1 Allgemeine Anforderungen 11.1.1 Die Voraussetzungen für das Löschen eines Brandes und die Rettung von Personen in einem Gebäude und in dessen Nähe sind zu gewährleisten. 11.1.2 Wenn die Lage, erhebliche Größe eines Gebäudes oder ungewöhnliche Bedingungen die Personen- oder Brandsicherheit besonders gefährden, kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung 39 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. gefordert werden, dass das Gebäude Vorrichtungen und Regelungen ausgestattet wird, die die Brandsicherheit erhöhen. 11.1.3 Bei der Wahl von Vorrichtungen, die die Brandsicherheit erhöhen, ist dafür Sorge zu tragen, dass ihre Funktion und Eigenschaften für das Objekt geeignet sind. Erläuterung Das Innenministerium erlässt technische Vorschriften und Regeln über Geräte zur Erhöhung der Brandsicherheit. 11.1.4 Installationen, die während eines Brandes funktionieren sollen, sind so auszuführen, dass ihre Funktionsfähigkeit für die erforderliche Zeit erhalten bleibt. 11.1.5 Der Eigentümer oder Inhaber eines Gebäudes sorgt für einen funktionstüchtigen Zustand der Vorrichtungen, die die Brandsicherheit erhöhen. 11.2 Zugang zum Löschort 11.2.1 Für die Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräte ist in der Projektierung vorzusehen, dass diese möglichst nah an das Gebäude und die auf dem Gelände befindliche Entnahmestellen für Löschwasser (Rettungsweg) herankommen müssen. Erläuterung Das Innenministerium erlässt Vorschriften und Regeln zur Kennzeichnung von Rettungswegen. 11.2.2 Für Löscharbeiten muss zu allen Brandabschnitten des Dachgeschosses Zugang bestehen. 11.2.3 Die Rettungs- und Löschwege sind so vorzusehen, dass vom Erdboden aus Zugang zu den Kellergeschossen besteht, ohne über die Ausgänge der Geschosse gehen zu müssen. Die Mindestbreite eines Rettungs- und Löschwegs beträgt 900 mm. Regel Für den Kellerraum einer einzelnen Wohnung braucht kein gesonderter Rettungs- und Löschweg angelegt zu werden. Der Rettungs- und Löschweg von Kellergeschossen darf keine Verbindung zu einem brand- und rauchgeschützten Ausgang haben. Zu einem brandgeschützten Ausgang kann eine Verbindung über eine Brandschleuse und über eine Brandschutztür eines unterteilten Ausgangs bestehen. 11.2.4 In einem mehr als 16-geschossigen Gebäude ist der Aufzug mit Vorrichtungen auszustatten, dass dieser während Rettungs- und Löscharbeiten verwendet werden kann. 11.3 Brandwarner und automatische Brandmelder 11.3.1 In den folgenden Räume müssen, sofern diese an das Stromnetz angeschlossen sind, elektrisch anzuschließende Brandwarner installiert werden: – bei Wohnungen je Wohnung, – Beherbergungsstätten mit max. 50 Übernachtungsplätzen, – Pflege- und Strafeinrichtungen mit max. 25 Bettenplätzen, 40 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. – – Tagespflegeeinrichtungen sowie 3- bis 4-geschossige Betriebsgebäude der Klasse P2. Regel Die Funktion des Gerätes ist so vorzusehen, dass es einen Alarm für die in Gefahr befindlichen Personen und gegebenenfalls für das Personal auslöst, und zwar so schnell, dass genug Zeit für sie bleibt, sich aus dem gefährdeten Bereich des Gebäudes in Sicherheit zu bringen. Die Stromversorgung des Geräts erfolgt beispielsweise mit Batterien oder Akku. 11.3.2 In Beherbergungsstätten sowie Pflege- und Strafeinrichtungen, in denen sich größere Zahlen von Personen als vorstehend beschrieben aufhalten, ist ein automatischer Brandmelder zu installieren. 11.3.3 Sofern ein automatischer Brandmelder in einem Gebäude oder einem Brandabschnitt installiert ist, können die folgenden Lockerungen der Anforderungen zugelassen werden: Vorschriften zur Geschossfläche des Gebäudes und Fläche eines Brandabschnitts, vorausgesetzt, dass die Brandlast unter 600 MJ/m2 liegt und es sich nicht um eine Beherbergungsstätte handelt, in Bezug auf Vorschriften, die darauf abzielen, eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude zu verhindern oder die Gefahr eines Flächenbrandes abzuwehren. Erläuterung Dabei handelt es sich um Vorschriften zu Abständen zwischen Gebäuden und zu Brandmauern. Bei der Gewährung von Lockerungen der Vorschriften ist sicherzustellen, dass eine wirksame Löschtätigkeit entsprechend zügig beginnen kann. 11.4 Rauchabzug 11.4.1 Für ein Gebäude ist eine in den einzelnen Räumlichkeiten geeignete Möglichkeit des Rauchabzugs vorzusehen und einzubauen. Regel Die Regelung des Rauchabzugs erfordert keine besonderen Maßnahmen, sofern die Fenster- und Türöffnungen der Räume für den Rauchabzug verwendet werden können oder der Rauchabzug durch die Feuerwehr erfolgen kann. 11.4.2 Für einen unterteilten Ausgang und einen unterteilten Aufzugsschacht ist die Möglichkeit des Rauchabzugs sowie die Zuführung von Austauschluft vorzusehen. Regel Für Ausgänge des Obergeschosses in einem zweigeschossigen Gebäude der Klasse P2 und P3 wird eine Möglichkeit des Rauchabzugs über ein mindestens 0,5 m2 großes leicht zu öffnendes Fenster oder eine Öffnung vorgesehen. In maximal 8-geschossigen Gebäuden wird im oberen Teil des Ausgangs eine Möglichkeit für den Rauchabzug über ein leicht zu öffnendes oder zu zerbrechendes mindestens 1,0 m2 großes Fenster oder eine Öffnung vorgesehen. 41 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. Bei der Planung des Rauchabzugs durch Ausgänge in mehr als 8-geschossigen Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die bei einem Brand entstehenden Rauch- und Brenngase die Flucht aus zum Ausgang führenden Räumen gefährden. Die Regelungen zum Rauchabzug sind mit den örtlichen Zivilschutzbehörden abzustimmen. 11.4.3 In den Räumen des Kellergeschosses muss eine Rauchabzugsmöglichkeit vorhanden sein, so dass keine Brandschutzausgänge und Brandschutzrettungswege für den Rauchabzug dienen müssen. 11.4.4 Wenn es begründet erforderlich ist, muss der Rauchabzug mit besonderen Maßnahmen wie Rauchabzugsklappen, Rauchabzugsfenster oder im oberen Teil der Räume gelegene leicht zu öffnende Fenster vorgesehen werden. 11.4.5 Sofern eine automatische Rauchabzugsanlage in einem Gebäude oder einem Brandabschnitt installiert ist, können die folgenden Lockerungen der Anforderungen zugelassen werden: von Anforderungen zur Geschossfläche des Gebäudes und zur Fläche des Brandabschnitts, von Vorschriften zu Konstruktionen, so dass ein langsamer Temperaturanstieg in der Bemessung berücksichtigt werden kann. Bei der Überlegung zu Lockerungen der Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob es möglich ist, einen entstandenen Brand zu löschen oder zu begrenzen, ohne die Personensicherheit zu gefährden. 11.5 Löschgeräte 11.5.1 Gebäude müssen gegebenenfalls mit zweckmäßigen Kleinlöschgeräten ausgestattet werden, so dass die Personen in dem jeweiligen Gebäude in der Entstehungsphase Löscharbeiten vornehmen können. Regel Die örtliche Zivilschutzbehörde bestimmt den Bedarf und die Qualität der Kleinlöschgeräte. Erläuterung Kleinlöschgeräte für Produktions- und Lagereinrichtungen sowie Garagen sind den Teilen E2 und E4 der Finnischen Bauvorschriftensammlung beschrieben. 11.5.2 In allen mehr als 8-geschossigen Gebäuden muss in jedem Treppenhaus für Löscharbeiten eine Trockensteigleitung vorgesehen werden. 11.5.3 Sofern eine automatische Feuerlöschanlage in einem Gebäude oder einem Brandabschnitt installiert ist, können die folgenden Lockerungen der Anforderungen zugelassen werden: von Anforderungen zur Geschossfläche des Gebäudes und zur Fläche des Brandabschnitts, von Vorschriften zur Länge des Weges bis zum Ausgang, von Vorschriften zur Einordnung in Brandlastgruppen, von Vorschriften zu Konstruktionen, so dass ein langsamer Temperaturanstieg allgemein und die Abkühlung von tragenden Bauteilen in der Bemessung berücksichtigt werden kann, von Vorschriften zu Flächen, 42 ENTWURF RakMK E1 Mitteilungsverfahren 28.12.2010 Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen. - von Vorschriften, die darauf abzielen, eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude zu verhindern oder die Gefahr eines Flächenbrandes abzuwehren. Bei der Überlegung zu Lockerungen der Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob es für das Rettungspersonal möglich ist, einen entstandenen Brand zu löschen oder zu begrenzen, ohne die Personensicherheit zu gefährden. 11.6 Begrenzungskennzeichnung 11.6.1 Ist ein Genehmigungsantrag durch einen Plan begründet, der in Bezug auf die Größe eines Gebäudes von einer gegenüber der üblichen geringeren Personen oder einer ungewöhnlich geringen Brandlast ausgeht, so ist diese Begrenzung an eine deutlich sichtbaren Stelle durch eine Kennzeichnung anzugeben. 11.7 Sicherheitsanalyse 11.7.1 Für im Sinne der Sicherheit von Personen anspruchsvolle Objekte, in denen die Risiken der Brandsicherheit von der Nutzungsweise der Räume und der eingeschränkten oder geminderten Aktivität der Personen abhängt, ist in der Anfangsphase der Planung eine Sicherheitsanalyse zu erstellen. Auf der Grundlage dieser Analyse werden die baulichen und sonstigen Maßnahmen zur Erreichung des erforderlichen Sicherheitsniveaus festgelegt. Die Sicherheitsanalyse wird in Zusammenarbeit der Projektanten und Nutzer des Objekts, der für die Sicherheit zuständigen Behörden und anderer betroffener Partner erstellt. Regel Objekte im Sinne der vorstehenden Beschreibung sind u.a. Pflege- und Strafeinrichtungen sowie Beherbergungsstätten und Wohnungen, die für Personen vorgesehen sind, deren Fluchtmöglichkeiten infolge ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit äußerst schlecht sind. Kritische Faktoren der Handlungsfähigkeit sind bei Feuer das Sehvermögen, das Gehör und die Bewegungsfähigkeit. Der Chefplaner ist dafür verantwortlich, dass die für die Planung erforderlichen Ausgangsdaten zur Verfügung stehen. Zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse müssen Informationen zur Sicherheit des Objekts von den beteiligten Seiten eingeholt werden. Der Betreiber bestimmt die Art der Maßnahmen und die verfügbaren Ressourcen. Der Chefplaner entscheidet über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gebäude. Die Zivilschutzbehörde liefert die erforderlichen Angaben zur Funktionsbereitschaft. 43