1/2015 Österreichische Zeitschrift für LIEGENSCHAFTSBEWERTUNG Schriftleitung: Heimo Kranewitter gast & kommentar EZB übernimmt Bankenaufsicht im Euroraum im fokus Berechnung des Nutzwerts nach der Verkehrsauffassung (= Praxis) schwerpunkt Kleine Bruchzahl von großem Wert befund & gutachten Relation von Nutzwertfaktoren preis & markt Wiener Einkaufsstraßen bewertung international Marktübersicht Rumänien bilanz & steuern Umsatzsteuer bei Wohnungseigentum finanzieren & investieren ISSN 2072-2230 Nutzwertgutachten und ideeller Miteigentumsanteil liegenschaftsbewertung.manz.at P.b.b. Verlag Manz 1230 Wien, Gutheil Schoder Gasse 17, Plus.Zeitung 09Z038013P editorial & inhalt Heimo Kranewitter Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung Nutzwertgutachten Die Entscheidung 4 Ob 150/11 d des Obersten Gerichtshofs, dass die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch zu erfolgen hat, führte zu erheblicher Unsicherheit und zu zahlreichen – teilweise heftig – geführten Diskussionen. Diese Entscheidung bedeutete, dass das ZubehörWohnungseigentum, welches nicht im B-Blatt beim betreffenden Miteigentumsanteil einverleibt ist, rechtlich nicht existiert und die betreffenden Räume und Flächen als allgemeine Teile der Liegenschaft anzusehen sind. Die Entscheidung des OGH mündete in der Folge in die am 1. 1. 2015 in Kraft getretene Wohnrechtsnovelle 2015, in der nunmehr gesetzlich festgehalten ist, dass sich die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt auch auf dessen Zubehörobjekte erstreckt, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der gerichtlichen Entscheidung jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt. Darüber hinaus bedarf die Übertragung eines Zubehörobjekts von einem Wohnungseigentumsobjekt an ein anderes zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Die neuen Bestimmungen gelten auch für Eintragungen, die vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle vorgenommen wurden. Die Nutzwerte von Wohnungseigentumsobjekten werden durch einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen ermittelt und im Nutzwertgutachten festgehalten. Bei der Erstellung des Nutzwertgutachtens muss der Gutachter besondere Sorgfalt walten lassen, da dieses Gutachten eine wichtige Grundlage für die Einverleibung von Wohnungseigentumsobjekten darstellt. Insbesondere sollte auch auf die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung von Zubehörobjekten zu Wohnungseigentumsobjekten geachtet werden, um spätere Missverständnisse möglichst auszuschließen. Im Nutzwertgutachten sind Zuschläge und Abstiche für die werterhöhenden bzw wertmindernden Unterschiede der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte zu berechnen. DI Werner Markus Böhm beschäftigt sich in der Rubrik „im fokus“ mit der Vermeidung von dabei eventuell auftretenden Ungleichbehandlungen und Ungerechtigkeiten und stellt eine lange gelebte Praxis vor. Eine Möglichkeit der Ermittlung der Nutzwertrelationen von Wohnungen und KfzAbstellplätzen bzw Carports zeigt Ing. Peter Pleschberger in der Rubrik „befund & gutachten“. In den vergangenen Jahren haben sich neue Anlageformen entwickelt, bei denen die Investoren lediglich ideelles bzw schlichtes Miteigentum erwerben. Ein Beispiel dafür sind Bauherrnmodelle, bei denen der Anleger aliquoter Teilhaber der Gesamtliegenschaft und an den gesamten Mieteinnahmen der Immobilie beteiligt ist. Mag. Patrick Walch stellt in der Rubrik „finanzieren & investieren“ fest, dass Kreditinstitute nicht grundsätzlich abgeneigt sind, ideelle Miteigentumsanteile zu finanzieren. Die EZB hat im November 2014 die Bankenaufsicht über die systemrelevanten Banken im Euroraum übernommen. Der Gastkommentar von Doz. Dr. Klaus Weichselbaum beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf die Verkehrswertgutachten, die im Rahmen der Asset Quality Reviews von den EZB-Bankprüfern genau geprüft werden, insbesondere auch was die marktgerechte Höhe des Verkehrswerts betrifft. ZLB 2015/1 dies & das 2 gast & kommentar 3 EZB übernimmt Bankenaufsicht im Euroraum Auswirkungen auf Verkehrswertgutachten. im fokus 5 Berechnung des Nutzwerts nach der Verkehrsauffassung (= Praxis) Wert des Wohnungseigentumsobjekts. schwerpunkt 6 Kleine Bruchzahl von großem Wert Bis vor kurzem juristisches Rätselraten. befund & gutachten 8 Relation von Nutzwertfaktoren Beispiel Nutzwertrelation Wohnung/KfzAbstellplatz. preis & markt 10 Wiener Einkaufsstraßen Fakten und Trends. bewertung international 12 Marktübersicht Rumänien bilanz & steuern 14 Umsatzsteuer bei Wohnungseigentum Besonderheiten einer Eigentümergemeinschaft. entscheidungen kompakt 17 OGH Rechtsprechung zu Nutzwertgutachten im Rahmen der Wohnungseigentumsbegründung. finanzieren & investieren 18 Nutzwertgutachten und ideeller Miteigentumsanteil Ideelles Miteigentum – innovative Anlageform. fragen & antworten 20 Häufig gestellte Seminarfragen Seminartermine Impressum Liegenschaftsbewertung 1 | 2015 1