Jahrgang 4 | Sonnabend, den 22. März 2008 | Nummer 03 Amtliches Bekanntmachungsblatt für das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, die Stadt Mirow, die Gemeinde Priepert, die Gemeinde Roggentin, die Stadt Wesenberg und die Gemeinde Wustrow Verfasser: M. Schröder GEMEINDEOrtsteil WUSTROW Neu Canow Allgemeine Öffnungszeiten Amtsverwaltung Mecklenburgische Kleinseenplatte Di. Do. Fr. 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 16.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach Vereinbarung selbstverständlich möglich! Tel. 039833/28035, Fax 039833/28032 · Mail: [email protected] Die nächste Ausgabe des „Kleinseenlotsen“ erscheint am 19. April 2008. Kleinseenlotse –2– Nr. 03/2008 ■ Amtliche Bekanntmachungen Amtsverordnung für den Bereich des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte über das Führen von Hunden vom 27. Februar 2008 Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551), sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung) vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 657), verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte mit Genehmigung der Anlage 1 Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz, Aktenzeichen II 3 32 1 VO vom 19.02.2008: §1 Führen von Hunden, Leinenzwang (1) Das Mitnehmen von Hunden auf Kinderspielplätze, auf Sportstätten, auf Friedhöfe, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten. (2) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind 1. läufige Hündinnen im gesamten Amtsbereich, Nr. 03/2008 –3– 2. Hunde im Stadtgebiet von Wesenberg, ausgenommen Zwenzower Weg außerhalb der Bebauung, Am Labus, Ahrensberger Weg, Am Hölkowschen Berg sowie die Ortsteile Ahrensberg, Below, Hartenland, Klein Quassow, Pelzkuhl, Strasen und Zirtow an der Leine zu führen (Leinenzwang). (3) Die Lage und äußere Begrenzung des in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stadtgebietes von Wesenberg ist im Lageplan der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. (4) Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck sind verschließbare Behältnisse oder verschließbare Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkotes zu treffen. Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind über die jedermann zugänglichen Abfallbehälter zu beseitigen. §2 Ausnahmeregelungen (1) Diese Verordnung gilt nicht für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. (2) Ausgewiesene Hundebadestellen, Hundesportplätze und die Hundeauslauffläche in Wesenberg, Am Glockengraben, sind von den Bestimmungen des § 1 ausgenommen. §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 des Sicherheitsund Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 1 Hunde auf Kinderspielplätze, auf Sportstätten, auf Friedhöfe, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt, 2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 läufige Hündinnen im gesamten Amtsbereich unangeleint führt, 3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Hunde in dem in der Anlage nach § 1 Abs. 3 ausgewiesen Stadtgebiet von Wesenberg unangeleint führt, 4. § 1 Abs. 4 Satz 1 als Hundehalter oder -führer die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen nicht unverzüglich beseitigt, 5. § 1 Abs. 4 Satz 2 als Hundehalter oder -führer kein verschließbares Behältnis oder keinen verschließbaren Beutel mitführt, in die der Tierkot vollständig aufgenommen werden kann und auch in sonstiger Weise keine Vorkehrungen zur Beseitigung des Tierkotes trifft. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5.000 Euro geahndet werden. (3) Ordnungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist der Amtsvorsteher. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Amtsverordnung für den Bereich des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte über das Mitnehmen von Hunden vom 04. März 2005 außer Kraft. Mirow, den 27. Februar 2008 Thomas Müller Amtsvorsteher Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte Rudolf-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow Bekanntmachung Haushaltsplan und -satzung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte für das Haushaltsjahr 2008 Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 04.03.2008 den nachfolgenden Beschluss gefasst: Der Amtsausschuss beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Bestandteilen sowie deren Anlagen für das Jahr 2008, welche Anlagen des Beschlusses sind, wie folgt. Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben: Kleinseenlotse Haushaltssatzung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund § 144 i. V. m. §§ 47 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 539) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss am 04.03.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird 1. im Verwaltungshaushalt - in der Einnahme auf 2.129.200 Euro - in der Ausgabe auf 2.129.200 Euro 2. im Vermögenshaushalt - in der Einnahme auf - in der Ausgabe auf festgesetzt. Es werden festgesetzt: I. der Gesamtbetrag der Kredite auf incl. Umschuldung II. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf III. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf Die Amtsumlage wird in Höhe von festgesetzt. 433.800 Euro 433.800 Euro 0 Euro 0 Euro 212.900 Euro 24,0 % Mirow, den ........................... (Siegel) Thomas Müller Amtsvorsteher Der Haushaltsplan nebst seinen Bestandteilen und Anlagen liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in 17252 Mirow, zur Einsicht aus. Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. i. A. Koch Leiterin Fachdienst Finanzen und Vermögen Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte Rudolf-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow Bekanntmachung Haushaltsplan und -satzung der Stadt Wesenberg für das Haushaltsjahr 2008 Die Stadtvertretung Wesenberg hat auf ihrer Sitzung am 06.03.2008 den nachfolgenden Beschluss gefasst: Die Stadtvertretung beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Bestandteilen sowie deren Anlagen für das Jahr 2008, welche Anlagen des Beschlusses sind, wie folgt: Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben: Haushaltssatzung der Stadt Wesenberg für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund § 129 i. V. m. § 47 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 539) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 06.03.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird 1. im Verwaltungshaushalt - in der Einnahme auf 2.883.200 Euro - in der Ausgabe auf 2.883.200 Euro 2. im Vermögenshaushalt - in der Einnahme auf - in der Ausgabe auf festgesetzt. 1.526.700 Euro 1.526.700 Euro Kleinseenlotse Es werden festgesetzt: I. der Gesamtbetrag der Kredite auf incl. Umschuldung II. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf III. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf –4– 476.300 Euro 0 Euro 288.300 Euro Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: I. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H. II. Gewerbesteuer 280 v. H. Wesenberg, den 07.03.2008 (Siegel) Helmut Hamp Bürgermeister Der Haushaltsplan nebst seinen Bestandteilen und Anlagen liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in 17252 Mirow, zur Einsicht aus. Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. i. A. Koch Leiterin Fachdienst Finanzen und Vermögen Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte Rudolf-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow Bekanntmachung Haushaltsplan und -satzung der Gemeinde Roggentin für das Haushaltsjahr 2008 Die Gemeindevertretung Roggentin hat auf ihrer Sitzung am 28.02.2008 den nachfolgenden Beschluss gefasst: Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Bestandteilen sowie deren Anlagen für das Jahr 2008, welche Anlagen des Beschlusses sind, wie folgt. Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben: Haushaltssatzung der Gemeinde Roggentin für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund § 129 i. V. m. § 47 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 539) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung am 28.02.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird 1. im Verwaltungshaushalt - in der Einnahme auf 506.700 Euro - in der Ausgabe auf 506.700 Euro 2. im Vermögenshaushalt - in der Einnahme auf - in der Ausgabe auf festgesetzt. Es werden festgesetzt: I. der Gesamtbetrag der Kredite auf incl. Umschuldung II. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf III. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 78.300 Euro 78.300 Euro 0 Euro 0 Euro 50.600 Euro Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: I. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v. H. II. Gewerbesteuer 300 v. H. Roggentin, den ................................ (Siegel) Henry Tesch Bürgermeister Nr. 03/2008 Der Haushaltsplan nebst seinen Bestandteilen und Anlagen liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in 17252 Mirow, Zimmer 1, zur Einsicht aus. Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. i. A. Koch Leiterin Fachdienst Finanzen und Vermögen Stadt Mirow Der Bürgermeister Bekanntmachung Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/91 - „Wohngebiet Granzower Straße“ der Stadt Mirow Die Stadtvertretung der Stadt Mirow hat auf Grundlage des § 10 Baugesetzbuch in ihrer Sitzung am 19.02.2008 die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/91 - „Wohngebiet Granzower Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Inhalt der 2. Änderung ist die inhaltliche Änderung der örtlichen Bauvorschriften und die Erhöhung der Grundflächenzahl. Der Änderungsbereich umfasst den Geltungsbereich der rechtskräftigen Satzung über die 1. Änderung des B-Planes. Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/91 - „Wohngebiet Granzower Straße“ der Stadt Mirow wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB kann während der Dienststunden im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Außenstelle Wesenberg, Fachdienst Bauen, Sicherheit und Ordnung, in Wesenberg, Markt 3 von jedermann eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/91 in Kraft. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Punkt 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Nach § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Mirow, den 05.03.2008 Norbert Pape Bürgermeister Satzung der Stadt Mirow über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1 - 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Mirow vom 19.02.2008 und nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Mecklenburg-Strelitz vom 29.02.2008 folgende Satzung erlassen: §1 Steuergegenstand (1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet. Nr. 03/2008 –5– (2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten die in § 2 Abs. 1 - 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 04. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295) angeführten Eigenschaften bei Hunden sowie Rassen und Gruppen. §2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. §3 Haftung Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. §4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 01.01. des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. (3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle des verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt. (5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet. §5 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den 1. Hund für den 2. Hund für den 3. Hund und jeden weiteren Hund für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund gem. § 1 Abs.2 40,00 € 60,00 € 90,00 € 500,00 € (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. (3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde. (4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. §6 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 1. Blindenbegleithunde 2. Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfsloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht. 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. 4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden. Kleinseenlotse 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind. 6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden. (2) Die Steuerbefeiung nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen. (3) Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim erworben wurden, sind 12 Monate von der Hundesteuer befreit. §7 Steuerermäßigungen Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 m entfernt liegen. 2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder vorwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBVO M-V) vom 22. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 211) mit Erfolg abgelegt haben. 3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden. 4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden. 5. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen. 6. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden. §8 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Paragraph 9 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. (3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind. (4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Verpflichtung/Nachweis vorzulegen: 1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht. 2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt. 3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb 14 Kalendertagen der Stadt schriftlich angezeigt. 4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Stadt unverzüglich mitgeteilt. 5. Mitgliednachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH). (5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung. §9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden Personen, die erwerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten. § 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Kleinseenlotse –6– (3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn 1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind. 2. Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist. § 11 Fälligkeit der Steuer (1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. des Jahres fällig. (2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet. § 12 Anzeigepflicht (1) Wer im Gebiet der Stadt einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist diese innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. (3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben. § 13 Steuermarken (1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei der Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt. (3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte zurückzugeben. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 und können mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. vom 12. April 2005 (Straf- und Bußgeldvorschriften). § 15 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 23.10.2001 über die Hundesteuer der Stadt Mirow (Hundesteuersatzung) aufgehoben. Mirow, den 19.02.2008 Norbert Pape Bürgermeister der Stadt Mirow Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 249), geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Nr. 03/2008 Stadt Wesenberg der Bürgermeister Bekanntmachung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR ÄUSSEREN GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN SOWIE VON WERBEANLAGEN UND WARENAUTOMATEN FÜR DEN BEREICH DER ALTSTADT WESENBERG (Gestaltungssatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung vom 22.11.2007, bekannt gemacht am 22. Dezember 2007 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN §1 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet des Altstadtkerns von Wesenberg, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt durch • die Ortsumgehung, B 198 im Süden • die Straße “Am Jägergraben” im Westen • die Straße “Vor dem Wendischen Tor” im Nord-Westen kreuzend • die Bahnhofstraße kreuzend und den Gartenweg nördlich der Grabenstraße • die Promenade Richtung “Wasch” (Dampferanlegestelle) und das Ufer des Woblitzsees im Osten, (2) Die Satzung gilt nur für Anlagen oder Anlagenteile, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN §2 Bauflucht (1) Die Bauflucht ist die Linie, die sich zwischen zwei oder mehreren an derselben Straßenseite in einer Reihe aneinanderfolgenden Gebäuden ergibt, wenn diese geradlinig in Höhe der Oberfläche der Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des anderen Gebäudes verlängert wird. (2) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten, sofern nicht zur Gliederung entsprechend § 3 Fassadenvor- bzw. -rücksprünge oder Abwinkelungen vorgesehen werden. §3 Gliederung der Fassade (1) Die Breite von Gebäuden oder Fassadenabschnitten auf der Straßenseite soll höchstens 15 m betragen. Neubauten, die diese Baubreiten überschreiten, müssen durch • gestalterische Unterbrechung von mindestens 0,40 m Breite, • Fassadenvor- bzw. -rücksprünge über alle Geschosse von 0,30 bis 0,60 m Breite, • Erker über mindestens ein Obergeschoss und das Dachgeschoss oder • Abwinkelungen in der Bauflucht von mindestens fünf Grad in Fassadenabschnitte gegliedert werden, die höchstens 15 m breit sind. (2) Benachbarte Gebäude dürfen in der Fassade nicht zusammengezogen werden. (3) Balkone sind auf den Gebäudeseiten, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugewendet sind, nicht zulässig. Loggien können angeordnet werden, sofern sie sich auf die Achsen der Öffnungen im Erd- oder im Obergeschoss beziehen und die Breite der einzelnen Loggia höchstens 20 %, die Addition der Breiten aller Loggien einer Gebäudeseite höchstens 40 % der Breite der betreffenden Gebäudeseite betragen. §4 Höhe der Baukörper (1) Neue Gebäude dürfen mit ihren Trauf- und Firsthöhen nicht mehr als 1,50 m über das jeweils höhere nebenstehende Gebäude herausragen. §5 Oberflächen und Farbe der Fassaden (1) Oberflächen von Fassaden dürfen nicht in Kunststoff, Asbest, Metall, Keramik, Glas oder geschliffenen oder polierten Materialien ausgeführt werden. Nr. 03/2008 –7– (2) Bei Mauerwerks- und Putzfassaden sollen ausschließlich gedämpfte Farbtöne verwendet werden. Die Farben erstrecken sich von hell Gelb-Grau (vergleichbar mit RAL 10 13, Perlweiß) über hell Gelb, rötlich (vergleichbar mit RAL 1015, Hellelfenbein) hell Grau (vergleichbar mit RAL 7044, Seidengrau) hell Rot (vergleichbar mit RAL 8023, Orangenbraun) bis mittleres Gelb/Braun (vergleichbar mit RAL 1011, Braunbeige) und den natürlichen Steinfarben entsprechenden Variationen dieser Farben. Farbige Absetzungen der Architekturelemente sind in den Putzflächen verwandten Tönen zulässig. (3) Bei Fachwerkfassaden sollen bei einfarbig gehaltenen Gebäuden die Balken und die angrenzenden Putzflächen gleichfarbig in hell Grau (vergleichbar mit RAL 7044, Seidengrau) gestrichen werden. Bei mehrfarbig gehaltenen Fachwerkgebäuden soll das Fachwerk Rot-Ocker (vergleichbar mit RAL 3009, Oxidrot) gestrichen, die Gefache in den Abstufungen hell Grau (vergleichbar mit RAL 7044, Seidengrau) oder hell Gelb/Rot (vergleichbar mit RAL 1015, Hellelfenbein) gehalten werden. (4) Farblich behandelte Fenster und Türen sollen in kräftigeren Farbtönen Rot-Rotbraun - helles Braun, in Grün oder Weiß gehalten werden. (5) Schaufensterrahmen dürfen nicht in Gold- oder Silbereloxal oder metallisch glänzender Oberfläche ausgeführt werden. §6 Fassadenöffnungen (1) Für Öffnungen sind nur stehende Fensterformate zu verwenden. Schaufenster mit liegenden Proportionen sind zulässig, wenn sie hinter Arkaden liegen. Durchgehende Fensterbänder und Fensterbänke sind unzulässig. (2) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Liegen mehrere Schaufenster nebeneinander, sind sie durch Bauteile von mindestens 0,40 m oder bei Holzfachwerk durch Holzständer entsprechend der Ausbildung in den Obergeschossen zu untergliedern. Bei Fachwerkfassaden muss die Schaufensterbreite sich dem vorhandenen Fachwerk bezüglich der Größe der vorhandenen Gefache anpassen. (3) Eckschaufenster sind nicht zulässig. §7 Dachgestaltung (1) Dächer, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind, müssen eine Neigung von 28° bis 48° aufweisen. (2) Dachüberstände sind an der Traufseite bis 50 cm und am Ortgang bis 30 cm zulässig. (3) Zwerchhäuser und Gauben können auf der Dachfläche eines Gebäudes angeordnet werden, wenn sie in den senkrechten Fensterachsen der Fassade oder mittig zwischen diesen stehen. Die Summe der Breite der Gauben und Zwerchhäuser darf insgesamt je Dachseite bis zu 60 % der Trauflänge betragen. Werden Fassadenabschnitte durch Erker gebildet, so ist je Abschnitt ein Zwerchhaus zulässig. Zwerchhäuser und Gauben müssen von den seitlichen Fassadenabschnittsgrenzen, von Dacheinschnitten sowie untereinander einen Abstand von jeweils mindestens 1,00 m erhalten. (4) Dacheinschnitte müssen von den Ortgängen einen Mindestabstand von 2,50 m einhalten. Die Summe der Breiten der Dacheinschnitte darf höchstens 30 % der Trauflänge dieser Dachseite betragen. (5) Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn sie höchstens einen Quadratmeter Fläche aufweisen und höchstens 0,70 m breit sind und wenn die Farbgebung der Rahmenkonstruktion der Dachfarbe entspricht. (6) Die geneigten Dachflächen sind mit roten bis rotbraunen Dachpfannen einzudecken. Nicht zulässig sind glasierte, engobierte oder reflektierende Dacheindeckungen. §8 Vordächer, Markisen, Jalousien, Rollladen (1) Vordächer dürfen nicht vorgesehen werden. (2) Markisen sind nur zulässig in matten Oberflächen. Sie dürfen architektonische Gliederungselemente nicht überdecken. Kleinseenlotse (3) Feststehende Markisen dürfen nicht mehr als 0,9 m aus der Fassadenfläche herausragen. (4) Jalousien und Rollladen dürfen nicht mit ihren Kästen über die Fassade vorstehen, es sei denn, dass deren Blenden als eigenständiges Element der Fassadengliederung oberhalb der Fenster die Fassade gliedern. §9 Antennen, Solaranlagen und Photovoltaik (1) Antennen sollen unter Dach montiert werden. Bei Anbringung auf dem Dach sind sie bei traufständigen Gebäuden auf der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewendeten Dachseite und bei giebelständigen Häusern im hinteren Drittel der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewendeten Dachseite vorzusehen. (2) Antennen dürfen nicht an Gebäudeseiten angebracht werden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind. (3) Solar- und Photovoltaik sind zulässig, wenn die Farbgebung der Rahmenkonstruktion der Dachfarbe entspricht. (4) An den Fassaden, die von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbar sind, ist eine Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen nicht zulässig. WERBEANLAGEN § 10 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen dürfen nur als Fassadenbänder, Beschriftungen, Einzelbuchstaben, Ausleger, Schilder bis 0,7 qm und Schaukästen bis 0,7 qm Größe ausgeführt werden. (2) Werbeanlagen dürfen nur an Gebäuden und nur im Erdgeschoss sowie bis zur Oberkante Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. (3) Architektonische Gliederungselemente dürfen von Werbeanlagen nicht verdeckt werden und müssen optisch klar erkennbar bleiben. (4) Senkrecht zur Fassade angeordnete oder sonst auskragende Werbeanlagen (Ausleger) dürfen an der Stirnseite nicht breiter als 0,50 m und nicht höher als 0,90 m sein. Ausleger dürfen nicht mehr als 0,90 m auskragen. Werbeanlagen, die über die Gebäudefassade auskragen, müssen von der Gebäudeecke mindestens das Maß ihrer Auskragung als Abstand einhalten. (5) Eine Flachwerbung darf insgesamt nicht länger als 4,50 m sein. (6) Bei Werbeanlagen dürfen wechselndes oder bewegliches Licht nicht zur Anwendung kommen. (7) Für Warenautomaten gelten die Absätze 3 und 6 entsprechend. § 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauO Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer entgegen - § 3 Abs. 1 bei Neubauten die Breite von Gebäuden oder Fassadenabschnitten größer als 15 m ausführt; - § 5 Abs. 1 die Oberfläche von Fassaden in Kunststoff, Asbest, Metall, Keramik, Glas oder geschliffenen und polierten Materialien ausführt; - § 7 Abs. 6 geneigte Dachflächen nicht mit roten bis rotbraunen Dachpfannen eindeckt; - § 10 Abs. 2 Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses anbringt. Wesenberg, 03.03.2008 Stadt Wesenberg Der Bürgermeister Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 (GVOBl. M-V, S. 249), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2004 (GVOBl. S. 179), kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Kleinseenlotse –8– Nr. 03/2008 Nr. 03/2008 –9– ■ Amtliche Mitteilungen Bekanntmachung Vorschlagsliste für Schöffen Amtszeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 Die Vorschlagslisten für Schöffen der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden nach Beschlussfassung in der Zeit vom 19. Mai bis 25. Mai 2008 im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte bei Frau Gaab, Tel. 039833/28033 zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten auflegen. Gegen die Vorschlagslisten kann innerhalb einer Woche, gerechnet Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Gaab Teamleiterin Allgemeine Verwaltung Die Ordnungsbehörde informiert: Neue Regelungen zum Führen von Hunden Warum gibt es keinen Leinenzwang für Hunde? Was wird gegen die „Hundehaufen“ auf den Gehwegen und in den Grünanlagen unternommen? Diese Fragen werden den Hütern der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oft gestellt. Die Rechtsprechung erlaubt die Verordnung des Leinenzwangs nur, wenn in der Stadt oder Gemeinde gleichzeitig eine ausreichend große Auslauffläche für Hunde bereitgestellt wird. Die Stadt Wesenberg ging den ersten Schritt und richtete am Glockengraben einen „Hundelöseplatz“ ein, auf dem sich die Vierbeiner austoben können, im Stadtgebiet aber an der Leine geführt werden müssen. Die Stadt Mirow und die Gemeinden Priepert, Roggentin und Wustrow verfügen gegenwärtig nicht über derartige Auslaufflächen, so kann dort auch kein allgemeiner Leinenzwang angeordnet werden. Die verdauten Hinterlassenschaften des Hundes unverzüglich zu beseitigen, legen bereits die Straßenreinigungssatzungen der Kommunen fest. Doch nur wer in flagranti ertappt wurde, konnte auch zur Rechenschaft gezogen werden. In der Praxis ein völlig unbefriedigendes Ergebnis. Nun ist jeder Hundeführer verpflichtet, ein geeignetes Behältnis mitzuführen, mit dem die tierische Hinterlassenschaft aufgenommen und entsorgt werden kann. Zusammengefasst lauten die wichtigsten Bestimmungen der Amtsverordnung für den Bereich des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte: - Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Sportstätten, Friedhöfe, Badestellen und Liegewiesen mitgenommen werden. - Läufige Hündinnen sind im gesamten Amtsbereich an der Leine zu führen. - Im Stadtgebiet von Wesenberg gilt für alle Hunde der Leinenzwang. - Hundeführer haben durch das Tier verursachte Kotverunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und dazu - verschließbare Behältnisse oder Beutel zur vollständigen Aufnahme des Kotes mitzuführen. Wer da meint, diese Festlegungen ignorieren zu können, muss mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000 € rechnen. Ordnung und Sauberkeit im Amtsbereich Entsprechend den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden im Amtsbereich ist jedem Grundstückseigentümer die Straßenreinigungspflicht übertragen. Zu einem großen Teil wird diese Reinigung auch sehr kontinuierlich und ordentlich durchgeführt. Allerdings musste bei Kontrollen festgestellt werden, dass eben nicht alle Grundstückeigentümer dieser Pflicht nachkommen. Kleinseenlotse Die Städte Wesenberg und Mirow sind staatlich anerkannte Erholungsorte und die Gemeinde Priepert wurde als eines der schönsten Dörfer im Bundeswettbewerb ausgezeichnet. Das bevorstehende Osterfest und die beginnende Tourismussaison sollten deshalb Ansporn sein, nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch die angrenzenden öffentlichen Bereiche in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen. Damit sorgen wir alle zugleich dafür, dass sich Urlauber in unserer Region wohl fühlen und der Wirtschaftsfaktor Tourismus gestärkt wird. Sollten Grundstückseigentümer allerdings meinen, ihren Pflichten nicht nachkommen zu müssen oder diese einfach ignorieren zu können, wird dies ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Frank Fachdienst Bauen, Sicherheit und Ordnung Gemeinsame Marketing-Strategien Vergleicht man die touristischen Daten des Statistischen Landesamtes zu Gästeübernachtungen, Gästeankünften usw. des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte mit denen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so stellt man fest, dass die touristische Entwicklung im Amt im Gegensatz zu der im Land leicht negativ ist. Dies mag mit daran liegen, dass immer mehr Gebiete auf gemeinsame Marketingstrategien setzen und nicht nur jeder für sich wirbt. Um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Bereich Werbung zu besprechen, führen wir am 03. April um 14.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Wesenberg, Markt 3, eine Beratung durch. An diesem Termin wird auch das Beraterhaus Neustrelitz teilnehmen. Zu dieser Zusammenkunft sind alle interessierten touristischen Unternehmen herzlich eingeladen. Im Interesse einer ordentlichen Vorbereitung bitte ich um Voranmeldung bis zum 28.03.08. Manfred Schröder Leiter Wirtschaftsförderung/Tourismus Freikarten für Hansapark Die Städte Mirow und Wesenberg erhalten in jedem Jahr Freikarten für den Hansapark in Sierksdorf. Diese Karten werden auf Antrag Vereinen, Jugendklubs, Kindereinrichtungen, Schulen sowie sozial schwachen Familien auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Anträge sind bis zum 18. April 2008 im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, RudolfBreitscheid-Straße 24, 17252 Mirow einzureichen. Anhand der vorliegenden Anträge wird bis Mitte Mai 2008 über die Vergabe der Karten entschieden. Kleinseenlotse – 10 – Nr. 03/2008 ■ Wir gratulieren Die Bürgermeister der Stadt Mirow und Wesenberg, die Bürgermeister der Gemeinden Priepert, Roggentin und Wustrow sowie der Amtsvorsteher des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte gratulieren allen Jubilaren, die im April 2008 Geburtstag haben, recht herzlich. Beglückwünscht werden alle nachfolgend Genannten, die in dieser Zeit 65 Jahre und älter werden. Stadt Mirow Herr Edmund Kriese Herr Horst Omler Frau Waltraud Rochow Frau Gisela Segert Herr Ekkehard Suhr Frau Renate Töpsch Herr Manfred Woike Frau Helga Bucksch Frau Karin Kallies Frau Margarete Krall Frau Christa Krischok Frau Erika Dahms Herr Herbert Jarchow Frau Erna Thiel Frau Christel Goller Frau Ilse Limbach Herr Karl Luchterhand Herr Gerhard Leder Herr Heinz Andrä Herr Hans Kapischke Herr Ernst Schulz Frau Renate Klappert-Zander Herr Johannes Kolodzik Frau Annaliese Petke Herr Kurt Elstner Herr Horst Hillgruber Herr Rudolf Tölk Frau Elfriede Weddermann Frau Käthe Michaelis Herr Josef Zirnstein Frau Adelheid Grochowski Herr Klaus Hempel Frau Christa Radke Frau Helga Bromberg Frau Grete Kelm Frau Waltraut Preuß Herr Heinz Schult Frau Lotte Wiese Frau Christel Mehl Herr Herbert Falkenhagen Herr Gerhard Kasper Frau Anna Leinert Frau Helga Oshyra Herr Willi Rühe Herr Paul Weidebach Frau Henny Zernke Frau Brigitte Haß Frau Gisela Hintze Frau Gertrud Melz Frau Elfriede Dalmer Herr Otto Fischer Frau Elfriede Granzow Herr Gerhard Macholdt Frau Betty Mielke Herr Uwe Potratz Frau Marie Luise Wasmund Frau Heidemarie Feldt Herr Willi Arndt Herr Kurt Möller Herr Eckhard Brack am 01.04.08 am 01.04.08 am 01.04.08 am 01.04.08 am 01.04.08 am 01.04.08 am 02.04.08 am 03.04.08 am 03.04.08 am 03.04.08 am 03.04.08 am 04.04.08 am 04.04.08 am 04.04.08 am 05.04.08 am 05.04.08 am 05.04.08 am 06.04.08 am 07.04.08 am 07.04.08 am 07.04.08 zum 72. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 74. Geburtstag Frau Charlotte Meyer Herr Heinz Schiedmann Frau Ursula Lonau Frau Gerda Schulz Frau Gisela Stolzenburg Frau Johanna Kayser Herr Otto Kötteritz Frau Helma Kraballe Frau Christel Perschau Frau Helga Bork Herr Wilhelm-Heinz Melz Frau Sonja Runge Frau Margot Sack Frau Gisela Hanisch Herr Otto Lindow Herr Georg Locker Herr Birger Spiegel Frau Gisela Halmai Frau Elly Kleistner Frau Ingrid Lusch Herr Eberhard Weddermann Frau Waltraud Müller Frau Brigitte Wolff am 08.04.08 am 09.04.08 am 09.04.08 am 10.04.08 am 10.04.08 am 10.04.08 zum 67. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 70. Geburtstag Gemeinde Priepert Frau Gerda Schulz Frau Katharina Gäth Frau Eva Holz Frau Helga Schackert Frau Gerta Gönner am 10.04.08 am 11.04.08 am 11.04.08 zum 68. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 72. Geburtstag am 12.04.08 am 12.04.08 am 12.04.08 am 13.04.08 am 13.04.08 am 13.04.08 am 13.04.08 am 13.04.08 am 14.04.08 am 15.04.08 am 15.04.08 am 15.04.08 am 15.04.08 am 15.04.08 am 16.04.08 am 16.04.08 am 17.04.08 am 17.04.08 am 17.04.08 am 18.04.08 am 18.04.08 am 18.04.08 am 18.04.08 am 18.04.08 am 18.04.08 zum 83. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 65. Geburtstag Gemeinde Roggentin Frau Käthe Beese Frau Reni Lietz Frau Vera Wegwert Frau Renate Albrecht Frau Ingrid Schwerdtfeger Frau Dr. Gudrun Goltz Frau Anneliese Peter Frau Edeltraut Schewtschuk Herr Rudi Raasch Herr Herbert Frind Frau Liesbeth Hönicke am 18.04.08 am 19.04.08 am 20.04.08 am 20.04.08 am 21.04.08 zum 80. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 69. Geburtstag Stadt Wesenberg Herr Siegfried Abel Herr Erich Rehnelt Herr Georg Kutscher Herr Wilhelm Schaffer Frau Paula Lindstädt Herr Horst Krüger Herr Fritz Werner Frau Christel Metzdorff Frau Waltraut Schütt Herr Joachim Topp Herr Joachim Frank Frau Grete Brügger Frau Renate Fenner Herr Dieter Finck Herr Erwin Kolloff Herr Eckhard Mohnke Herr Klaus Hintze Frau Erika Jahny Herr Heinz Köppe Herr Siegfried Kunze am 21.04.08 am 21.04.08 am 22.04.08 am 24.04.08 am 24.04.08 am 25.04.08 am 25.04.08 am 25.04.08 am 25.04.08 am 26.04.08 am 26.04.08 am 26.04.08 am 26.04.08 am 27.04.08 am 27.04.08 am 27.04.08 am 27.04.08 am 28.04.08 am 28.04.08 am 29.04.08 zum 93. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 97. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 73. Geburtstag am 29.04.08 am 30.04.08 am 30.04.08 zum 73. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 71. Geburtstag am 15.04.08 am 19.04.08 am 20.04.08 am 21.04.08 am 30.04.08 zum 75. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 87. Geburtstag am 03.04.08 am 07.04.08 am 10.04.08 am 11.04.08 am 11.04.08 am 16.04.08 am 18.04.08 zum 72. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 73. Geburtstag am 22.04.08 am 23.04.08 am 26.04.08 am 28.04.08 zum 68. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 74. Geburtstag am 01.04.08 am 01.04.08 am 02.04.08 am 02.04.08 am 03.04.08 am 04.04.08 am 04.04.08 am 05.04.08 am 06.04.08 am 06.04.08 am 07.04.08 am 08.04.08 am 08.04.08 am 09.04.08 am 10.04.08 am 10.04.08 am 11.04.08 am 11.04.08 am 11.04.08 am 11.04.08 zum 68. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 72. Geburtstag Nr. 03/2008 – 11 – Frau Herta Zwein am 11.04.08 Frau Gertrud Jakob am 14.04.08 Frau Renate Käding am 14.04.08 Frau Erika Krüger am 14.04.08 Herr Karl Skoluda am 14.04.08 Frau Elfriede Hopp am 16.04.08 Herr Adolf Polenske am 17.04.08 Herr Reinhold Schlösser am 17.04.08 Frau Inge Rogge am 18.04.08 Herr Christian Stief am 18.04.08 Frau Christel Thiele am 18.04.08 Herr Horst-Rüdiger Vietz am 18.04.08 Herr Adolf Christoph am 19.04.08 Herr Jürgen Frank am 19.04.08 Herr Horst Schreier am 19.04.08 Frau Gertrud Stammnitz am 19.04.08 Herr Horst Burzlaff am 20.04.08 Frau Anna Retzlaff am 20.04.08 Herr Hartmut Roesner am 21.04.08 Herr Erwin Rosenberg am 22.04.08 Frau Gisela Bender am 24.04.08 Frau Irma Reppenhagen am 24.04.08 Herr Alfred Wontroba am 24.04.08 Herr Manfred Knopf am 25.04.08 Herr Ernst Stapel am 25.04.08 Herr Manfred Voigt am 25.04.08 Frau Ilse Schneider am 26.04.08 Frau Hannelore Siewert am 26.04.08 Frau Hildegard Gehse am 29.04.08 Herr Eckhard Hacker am 29.04.08 Frau Sonja Kunze am 29.04.08 Herr Hans-Dieter Zellmann am 30.04.08 Gemeinde Wustrow Herr Joachim Höfig Frau Ursula Schock Frau Ursula Vogel Frau Christa Heber Frau Lieselotte Pilz Herr Peter Greiner Frau Elfriede Bartelt Frau Marie Baldauf Frau Ingrid Giertz Frau Christa Kehnscherper Frau Edelgard Stein zum 88. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 95. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 65. Geburtstag am 05.04.08 am 06.04.08 am 09.04.08 am 16.04.08 am 17.04.08 am 20.04.08 am 22.04.08 am 29.04.08 am 29.04.08 zum 69. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 74. Geburtstag am 30.04.08 am 30.04.08 zum 71. Geburtstag zum 72. Geburtstag Impressum Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich mit einer Auflagenhöhe von 5.200 Exemplaren und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsbereich Mecklenburgische Kleinseenplatte verteilt. Einzelexemplare liegen in der Amtsverwaltung aus. Ein Abonnement ist gegen Entgelt über den Verlag möglich. Herausgeber: Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24 in 17252 Mirow Verantwortlich für den amtlichen Teil: Leitende Verwaltungsbeamtin Karola Kahl, Tel.: 039833/28013, Fax: 039833/28032, mail: kahl@amt-mecklenburgische-klein seenplatte.de Satz und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, Tel. 039931/5790, Fax 039931/57930, http://www.wittich.de, mail: info@ wittich-sietow.de Verantwortlich für den nichtamtlichen und den Anzeigenteil: Verlagsleiter H.-J. Groß Kleinseenlotse ■ Schulnachrichten Tag der offenen Schultür in Wesenberg Es ist zu einer schönen Tradition geworden, dass wichtige, im öffentlichen Interesse stehende Einrichtungen einmal jährlich ihre Türen für Besucher öffnen. Am Sonnabend, dem 23. Februar 2008 war in unserer Amtsschule der „Tag der offenen Schultür“. Zwischen 10 und 12 Uhr fand für Kinder, Eltern und andere interessierte Gäste ein kurzweiliges und informatives Programm statt. Die Konzeption zum „Längeren gemeinsamen Lernen“ wurde vorgestellt, interessante Gespräche geführt und die zukünftigen Schüler beteiligten sich mit Spaß und Eifer an einem Quiz. Bei einem Rundgang lernten die Besucher das Schulhaus kennen und der Vormittag klang in der Cafeteria aus. Gästen und Gastgebern wird dieser Vormittag als eine gelungene, gut besuchte Veranstaltung in Erinnerung bleiben – bis zum nächsten Jahr? „Faschingstrubel im Ritterkeller Mirow“ Wenn sich kleine Außerirdische, Weltraumforscher, Sterne und Engel auf der Mirower Schlossinsel tummeln, dann ist dort bestimmt wieder Faschingszeit. Die Grundschule „Regenbogen“ Mirow setzte auch in diesem Jahr die Tradition fort, im Ritterkeller den Schulfasching zu feiern. Am 19.2.2008 trafen die Schüler und Lehrer dort ein. Zum Motto dieses Jahres „Weltraum“ passend waren die Räumlichkeiten geschmückt mit riesigen Planeten, Raumschiffen und Weltraumtieren. Diese hatten die Kinder in den Wochen zuvor gebaut und bemalt. Viele besondere Ideen hatten Eltern und Kinder umgesetzt bei der Anfertigung passender Kostüme. Diese wurden auf einer Modenschau zum Beginn der Veranstaltung entsprechend mit viel Beifall gewürdigt. Spiel und Spaß gab es auf unterschiedliche Weise beim „Schwarzen Loch“ und beim „Sternenangeln“. Eine tolle Kinderdisco mit Rainer Smentek war genau des Richtige für alle Tänzer. Kleinseenlotse – 12 – Besonders gefallen hat den Kindern sicherlich das von den Schülern der 4. Klassen gebaute Raumschiff. Hier konnte man selbst mit Countdown und Nebel einen Start mit der Raumkapsel nachspielen. Wir danken allen fleißigen Helfern und wünschen den Wesenberger Grundschülern genauso viel Spaß an gleicher Stelle! S. Fiedler ■ Freizeit und Kultur Sommerfest der Dörfer 2008 Die Gemeindevertretung Roggentin ruft die Ortsteile der Gemeinde auf, sich um die Ausrichtung des Sommerfestes der Dörfer 2008 zu bewerben. Die Gemeinde wird den Organisatoren finanzielle und logistische Unterstützung gewähren. SV Union Wesenberg e. V. Am 29. Februar führt der SV Union Wesenberg e. V. seine Jahreshauptversammlung durch. Neben 68 Vereinsmitgliedern folgten auch noch Vertreter des Kreisfußballverbandes und des Kreissportbundes der Einladung in den Saal der Werlestuben. Auf der Tagesordnung stand neben den Berichten der einzelnen Nr. 03/2008 Abteilungen und Sportgruppen auch die Wahl des neuen Vorstandes. Zu Beginn der Versammlung zog der Vorstandsvorsitzende Harry Frank Bilanz. Hervorzuheben ist, dass der SV „Union“ mit derzeit 357 Mitgliedern die größte Personenvereinigung der Stadt Wesenberg und des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte sei. Auch die Sanierung der Sportstätten konnte vorangetrieben werden. So wurde die Sanierung auf dem Gelände der Kanuten bereits abgeschlossen und mit dem Vorankommen der Arbeiten im Wesenberger Waldstadion sei man zufrieden. Dabei unterstrich Harry Frank nochmals, dass ohne den ehrenamtlichen Einsatz der Sportler diese Baumaßnahmen kaum zu ermöglichen waren. Neben diesen positiven Punkten musste auch die unbefriedigende Zahlungsmoral einiger Sportler angesprochen werden. Denn die Zahlung des Vereinsbeitrages und des Entgeltes für die Sportstättennutzung ist äußerst mangelhaft. Nach dem Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer trugen die einzelnen Abteilungen und Sportgruppen ihre Berichte vor. In der Abteilung Fußball, derzeit die größte des Vereins, nehmen derzeit nur noch vier Mannschaften am Spielbetrieb teil. Mit dem sportlich Erreichten kann man zwar zufrieden sein, doch gibt es nach oben noch etwas Luft. Abteilungsleiter K. Brei unterstrich dabei nochmals die sehr gute Arbeit von Nachwuchstrainer Bernd Radant, der neben seiner Trainertätigkeit bei der F-Jugend auch noch ein Schnuppertraining für Erstklässler und Vorschulkinder anbietet. Im Gegensatz zu den Fußballern gelang es der Abteilung Kanusport, den Nachwuchs für sich zu gewinnen. Abteilungsleiter M. Schröder unterstrich neben dem Training und den Kanuwanderungen auch die guten Beziehungen zu anderen Kanusportgruppen. Mit einem Altersdurchschnitt von 67 Jahren gehört die Abteilung Kegeln zu den älteren Abteilungen im Verein. Sportlich konnte man in diesem Jahr den Klassenverbleib in der Bezirksliga nicht sichern und stieg in die Bezirksklasse ab, doch erwirtschaftete die Abteilung unter Leiter H. Rißmann einen Überschuss. Die Abteilung Boxen wird derzeit von E. Falkenberg geleitet und bereitet die jungen Sportler auf Wettkämpfe in der Umgebung vor. Ihren 25. Jahrestag begingen in diesem Jahr die Wanderer, die auch in diesem Jahr zahlreiche Ausflüge in und um Wesenberg unternahmen. Auch Bürgermeister Helmut Hamp unterstrich die Wichtigkeit des Vereins für die Stadt. Zum einen ist das Sportgelände der Kanuten ein Anlaufplatz für Touristen, die auch für die Gewerbetreibenden in der Stadt von Interesse sind, zum anderen schweißt der Sport zusammen und zeigt, was gerade die jungen Leute in den Derbys gegen Mirow alles auf die Beine gestellt haben. Auch der Vorsitzende des Kreissportbundes Bodo Behmer machte deutlich, dass ein Verein wie der SV Union wichtig für die Stadt Wesenberg ist. Gerade die Jugend braucht einen Sportverein. So unterstrich er auch die tolle Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorsitzen Harry Frank in den letzten zwanzig Jahren. Bei der Wahl des Vorstandes wurden die Kandidaten in einer Blockwahl ohne Gegenstimme gewählt. Alter und neuer Vorsitzender ist Harry Frank. Der SV Union Wesenberg nahm folgende Auszeichnungen vor. Mit einem Sachgeschenk wurden ausgezeichnet: Ursula Reggentin und Uwe Schulz (beide Kanusport), Helga Bengs (Tennis), Erich Falkenberg (Boxen) und Bärbel Stein (Seniorensport). Die Ehrennadel in Silber erhielten: Heiko Kuhlow und Christa Welz (beide Wandern), Waltraud Riechel (Tennis) sowie Nr. 03/2008 – 13 – Willi Buchert, Andreas Storbeck, Dirk Rosin und Andreas Fenner (alle Fußball). Die Ehrennadel in Gold erhielt Sportfreund Helmut Rumich. Für langjährige Mitgliedschaft im Sportverein Union Wesenberg wurden folgende Sportfreunde mit einer Ehrenurkunde ausgezeichnet: Detlef Köpnick und Klaus Brei (beide seit 30 Jahren Mitglied); Gerald Fricke, Bernd Radant und Erhard Humboldt (alle für 40-jährige Mitgliedschaft) und für 60-jährige Mitgliedschaft die Sportfreunde Werner Runge und Wilhelm Frank. Der Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern zeichnete die Sportfreunde Bernd Radant, Burghard Schüler, Gerald Fricke und Bodo Hein mit der Ehrennadel in Bronze aus. Die Verdienstnadel des LFV erhielt Thomas Splett. Auszeichnungen durch den Kreissportbund erhielten Joachim Frank, Arno Pohlmann und Horst Rißmann. ■ Sonstige Informationen Die Jagdgenossenschaft Mirow Einladung Die Jagdgenossenschaft Mirow führt am Freitag, dem 11.04.2008 um 19.00 Uhr in der Gaststätte „Uns Kohstall“ in Starsow ihre Jahreshauptversammlung durch. Unter anderem geht es um die Neuwahl des Vorstandes. Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Feststellung der Anwesenheit 3. Bericht des Vorstandsvorsitzenden 4. Bericht des Kassenwarts 5. Entlastung des Vorstandes 6. Verabschiedung eines Vorstandsmitgliedes 7. Vorschläge der Kandidaten für den Vorstand 8. Wahl des neuen Vorstandes 9. Sonstiges 10. Schlusswort 11. Gemeinsames Essen Der Vorstand Jagdgenossenschaft Wesenberg Bekanntmachung Kleinseenlotse ■ Kirchliche Nachrichten Die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Wesenberg/Strasen lädt ein zu ihren Gottesdiensten und Veranstaltungen: 23. März 04.30 Uhr 23. März 10.00 Uhr Osternacht St. Marien Wesenberg Osternachtfeier Ostersonntag St. Marien Wesenberg Ostergottesdienst mit heiligem Abendmahl 14.00 Uhr Kirche Priepert ebenso 15.30 Uhr Kirche Strasen ebenso 24. März Ostermontag 09.30 Uhr Kirche Ahrensberg ebenso 11.00 Uhr Kirche Drosedow ebenso 25. - 29. März - Weiße Woche 08.00 Uhr St. Marien Wesenberg tägliches 12.00 Uhr Stundengebet 18.00 Uhr 30. März Quasimodogeni 10.00 Uhr St. Marien Wesenberg Gottesdienst 14.00 Uhr Kirche Priepert Gottesdienst mit heiligem Abendmahl 15.30 Uhr Kirche Strasen ebenso 6. April Miserikordias Domini 10.00 Uhr St. Marien Wesenberg ebenso 13. April Jubilate 10.00 Uhr St. Marien Wesenberg Gottesdienst 14.00 Uhr Kirche Priepert Taufgottesdienst 15.30 Uhr Kirche Strasen Gottesdienst mit Beichte 20. April Kantate 10.00 Uhr St. Marien Wesenberg Gottesdienst mit Beichte 14.00 Uhr Kirche Wustrow ebenso 15.30 Uhr Kirche Drosedow ebenso Ev.-luth. Kirchgemeinde Wesenberg, Hoche Straße 22, Pastor Torsten Morche. Tel.: 039832/20431 oder 0162/1906405 Fax: 01212/523643749 E-Mail: [email protected] Hausbesuch, Hausabendmahl und Beichtgelegenheit jederzeit nach Vereinbarung Werte Mitglieder (Landbesitzer) der Jagdgenossenschaft Wesenberg! Am 12.04.2008 findet in der Gaststätte “Werlestuben” Wesenberg, Mittelstraße 2, die Mitgliederversammlung statt, zu der wir alle Mitglieder recht herzlich einladen. Beginn: 18.00 Uhr Tagesordnung: Begrüßung und Wahl des Versammlungsleiters 1. Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter 2. Bericht des Vorsitzenden 3. Bericht des Kassenwartes 4. Bericht der Kassenprüferin 5. Entlastung des Vorstandes durch die Kassenprüferin 6. Haushaltsplan 2008/2009 7. Kündigungen und Neuverpachtungen 8. Sonstiges/Jedes Mitglied, dass Flächen veräußert, ist verpflichtet, einen aktuellen Grundbuchauszug vorzulegen, ansonsten wird keine Jagdpacht ausgezahlt. 9. gemeinsames Abendessen Die Versammlung ist für die Öffentlichkeit nicht zugelassen. Nichtmitglieder müssen eine Vertretungsvollmacht zur Mitgliederversammlung schriftlich vorlegen. Die nächste Ausgabe erscheint am 19. Apil 2008 Redaktionsschluss 09. April Anzeigenschluss 11. April Wesenberg, den 10.03.2008 Jahn Vorsitzende Foto: Bilderbox ist am 2008 ist am 2008