gemeinde wustrow - Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte

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Jahrgang 4 | Sonnabend, den 22. März 2008 | Nummer 03
Amtliches Bekanntmachungsblatt für das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, die Stadt Mirow,
die Gemeinde Priepert, die Gemeinde Roggentin, die Stadt Wesenberg und die Gemeinde Wustrow
Verfasser: M. Schröder
GEMEINDEOrtsteil
WUSTROW
Neu Canow
Allgemeine Öffnungszeiten Amtsverwaltung Mecklenburgische Kleinseenplatte
Di.
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09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
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Tel. 039833/28035, Fax 039833/28032 · Mail: [email protected]
Die nächste Ausgabe des „Kleinseenlotsen“
erscheint am 19. April 2008.
Kleinseenlotse
–2–
Nr. 03/2008
■ Amtliche Bekanntmachungen
Amtsverordnung
für den Bereich des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte über das Führen von Hunden
vom 27. Februar 2008
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2
und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl.
M-V S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli
2006 (GVOBl. M-V S. 551), sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 6
der Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung) vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295,
391), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember
2005 (GVOBl. M-V S. 657), verordnet der Amtsvorsteher des
Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte mit Genehmigung der
Anlage 1
Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz, Aktenzeichen
II 3 32 1 VO vom 19.02.2008:
§1
Führen von Hunden, Leinenzwang
(1) Das Mitnehmen von Hunden auf Kinderspielplätze, auf
Sportstätten, auf Friedhöfe, an Badestellen oder auf Flächen,
die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind
1. läufige Hündinnen im gesamten Amtsbereich,
Nr. 03/2008
–3–
2. Hunde im Stadtgebiet von Wesenberg, ausgenommen
Zwenzower Weg außerhalb der Bebauung, Am Labus, Ahrensberger Weg, Am Hölkowschen Berg sowie die Ortsteile
Ahrensberg, Below, Hartenland, Klein Quassow, Pelzkuhl,
Strasen und Zirtow an der Leine zu führen (Leinenzwang).
(3) Die Lage und äußere Begrenzung des in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stadtgebietes von Wesenberg ist im Lageplan der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
(4) Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen sowie in Grünanlagen unverzüglich zu beseitigen.
Zu diesem Zweck sind verschließbare Behältnisse oder verschließbare Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig
aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise geeignete
Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkotes zu
treffen. Gefüllte und geschlossene Behältnisse und Beutel sind
über die jedermann zugänglichen Abfallbehälter zu beseitigen.
§2
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) Ausgewiesene Hundebadestellen, Hundesportplätze und die
Hundeauslauffläche in Wesenberg, Am Glockengraben, sind
von den Bestimmungen des § 1 ausgenommen.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 des Sicherheitsund Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 1 Abs. 1 Hunde auf Kinderspielplätze, auf Sportstätten, auf
Friedhöfe, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,
2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 läufige Hündinnen im gesamten Amtsbereich unangeleint führt,
3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Hunde in dem in der Anlage nach § 1 Abs. 3
ausgewiesen Stadtgebiet von Wesenberg unangeleint führt,
4. § 1 Abs. 4 Satz 1 als Hundehalter oder -führer die durch das
Tier verursachten Kotverunreinigungen auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen nicht unverzüglich beseitigt,
5. § 1 Abs. 4 Satz 2 als Hundehalter oder -führer kein verschließbares Behältnis oder keinen verschließbaren Beutel
mitführt, in die der Tierkot vollständig aufgenommen werden
kann und auch in sonstiger Weise keine Vorkehrungen zur
Beseitigung des Tierkotes trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer
Höhe von 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist der Amtsvorsteher.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Amtsverordnung für den Bereich des
Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte über das Mitnehmen
von Hunden vom 04. März 2005 außer Kraft.
Mirow, den 27. Februar 2008
Thomas Müller
Amtsvorsteher
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Rudolf-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow
Bekanntmachung
Haushaltsplan und -satzung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte für das Haushaltsjahr 2008
Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 04.03.2008 den
nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Amtsausschuss beschließt die Haushaltssatzung und den
Haushaltsplan mit den Bestandteilen sowie deren Anlagen für
das Jahr 2008, welche Anlagen des Beschlusses sind, wie folgt.
Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben:
Kleinseenlotse
Haushaltssatzung des Amtes Mecklenburgische
Kleinseenplatte für das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund § 144 i. V. m. §§ 47 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl.
M-V 2006, S. 539) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss am 04.03.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird
1. im Verwaltungshaushalt
- in der Einnahme auf
2.129.200 Euro
- in der Ausgabe auf
2.129.200 Euro
2. im Vermögenshaushalt
- in der Einnahme auf
- in der Ausgabe auf
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:
I. der Gesamtbetrag der Kredite auf
incl. Umschuldung
II. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf
III. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
Die Amtsumlage wird in Höhe von
festgesetzt.
433.800 Euro
433.800 Euro
0 Euro
0 Euro
212.900 Euro
24,0 %
Mirow, den ...........................
(Siegel)
Thomas Müller
Amtsvorsteher
Der Haushaltsplan nebst seinen Bestandteilen und Anlagen
liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt
Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in
17252 Mirow, zur Einsicht aus. Die Haushaltssatzung tritt am
01.01.2008 in Kraft.
i. A.
Koch
Leiterin Fachdienst
Finanzen und Vermögen
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Rudolf-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow
Bekanntmachung
Haushaltsplan und -satzung der Stadt Wesenberg
für das Haushaltsjahr 2008
Die Stadtvertretung Wesenberg hat auf ihrer Sitzung am
06.03.2008 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Die Stadtvertretung beschließt die Haushaltssatzung und den
Haushaltsplan mit den Bestandteilen sowie deren Anlagen für
das Jahr 2008, welche Anlagen des Beschlusses sind, wie folgt:
Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben:
Haushaltssatzung der Stadt Wesenberg
für das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund § 129 i. V. m. § 47 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V
2006, S. 539) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung
am 06.03.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird
1. im Verwaltungshaushalt
- in der Einnahme auf
2.883.200 Euro
- in der Ausgabe auf
2.883.200 Euro
2. im Vermögenshaushalt
- in der Einnahme auf
- in der Ausgabe auf
festgesetzt.
1.526.700 Euro
1.526.700 Euro
Kleinseenlotse
Es werden festgesetzt:
I. der Gesamtbetrag der Kredite auf
incl. Umschuldung
II. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf
III. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
–4–
476.300 Euro
0 Euro
288.300 Euro
Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
I. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A)
250 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
350 v. H.
II. Gewerbesteuer
280 v. H.
Wesenberg, den 07.03.2008
(Siegel)
Helmut Hamp
Bürgermeister
Der Haushaltsplan nebst seinen Bestandteilen und Anlagen
liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt
Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in
17252 Mirow, zur Einsicht aus. Die Haushaltssatzung tritt am
01.01.2008 in Kraft.
i. A.
Koch
Leiterin Fachdienst
Finanzen und Vermögen
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Rudolf-Breitscheid-Str. 24, 17252 Mirow
Bekanntmachung
Haushaltsplan und -satzung der Gemeinde Roggentin
für das Haushaltsjahr 2008
Die Gemeindevertretung Roggentin hat auf ihrer Sitzung am
28.02.2008 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung und
den Haushaltsplan mit den Bestandteilen sowie deren Anlagen
für das Jahr 2008, welche Anlagen des Beschlusses sind, wie
folgt. Die Haushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben:
Haushaltssatzung der Gemeinde Roggentin
für das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund § 129 i. V. m. § 47 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V
2006, S. 539) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung am 28.02.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird
1. im Verwaltungshaushalt
- in der Einnahme auf
506.700 Euro
- in der Ausgabe auf
506.700 Euro
2. im Vermögenshaushalt
- in der Einnahme auf
- in der Ausgabe auf
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:
I. der Gesamtbetrag der Kredite auf
incl. Umschuldung
II. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf
III. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
78.300 Euro
78.300 Euro
0 Euro
0 Euro
50.600 Euro
Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
I. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A)
200 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
300 v. H.
II. Gewerbesteuer
300 v. H.
Roggentin, den ................................
(Siegel)
Henry Tesch
Bürgermeister
Nr. 03/2008
Der Haushaltsplan nebst seinen Bestandteilen und Anlagen
liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt
Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Str. 24 in
17252 Mirow, Zimmer 1, zur Einsicht aus. Die Haushaltssatzung
tritt am 01.01.2008 in Kraft.
i. A.
Koch
Leiterin Fachdienst
Finanzen und Vermögen
Stadt Mirow
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/91 - „Wohngebiet Granzower Straße“
der Stadt Mirow
Die Stadtvertretung der Stadt Mirow hat auf Grundlage des § 10
Baugesetzbuch in ihrer Sitzung am 19.02.2008 die Satzung
über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/91 - „Wohngebiet Granzower Straße“, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die
Begründung wurde gebilligt.
Inhalt der 2. Änderung ist die inhaltliche Änderung der örtlichen
Bauvorschriften und die Erhöhung der Grundflächenzahl. Der
Änderungsbereich umfasst den Geltungsbereich der rechtskräftigen Satzung über die 1. Änderung des B-Planes.
Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
01/91 - „Wohngebiet Granzower Straße“ der Stadt Mirow wird
hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB kann während der
Dienststunden im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte,
Außenstelle Wesenberg, Fachdienst Bauen, Sicherheit und
Ordnung, in Wesenberg, Markt 3 von jedermann eingesehen
werden.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über die 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 01/91 in Kraft.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Punkt 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden
ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund
dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung
dieses Absatzes hingewiesen worden ist.
Mirow, den 05.03.2008
Norbert Pape
Bürgermeister
Satzung der Stadt Mirow
über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und
der §§ 1 - 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl.
M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Mirow vom 19.02.2008 und nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Mecklenburg-Strelitz vom
29.02.2008 folgende Satzung erlassen:
§1
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.
Nr. 03/2008
–5–
(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten die in § 2 Abs. 1 - 3 der Verordnung über das
Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 04. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295) angeführten Eigenschaften bei Hunden sowie Rassen und Gruppen.
§2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt
aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so
sind sie Gesamtschuldner.
§3
Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der
Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§4
Beginn und Ende der Steuerpflicht,
Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am
01.01. des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem
Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Hundehaltung endet.
(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in
weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt
werden.
(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur
einmal, wenn an die Stelle des verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben
Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für
einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde
der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene
anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch
andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden
nicht erstattet.
§5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den 1. Hund
für den 2. Hund
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund
für den 1. und jeden weiteren
gefährlichen Hund gem. § 1 Abs.2
40,00 €
60,00 €
90,00 €
500,00 €
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird,
sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als
1. Hunde.
(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§6
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde
2. Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser,
schwerhöriger oder sonstiger hilfsloser Personen benötigt
werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
Kleinseenlotse
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in
Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden
oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt
werden.
(2) Die Steuerbefeiung nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 ist
alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
(3) Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim erworben wurden, sind 12 Monate von der Hundesteuer befreit.
§7
Steuerermäßigungen
Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 m entfernt
liegen.
2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines
Jagdscheines ausschließlich oder vorwiegend zur Ausübung
der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt
die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern
(Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBVO M-V)
vom 22. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 211) mit Erfolg abgelegt
haben.
3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten
werden.
4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung
des Wachdienstes benötigt werden.
5. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
6. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
§8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde
der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin,
zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Paragraph 9 bleibt
unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden
sind.
(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r
Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des
Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb 14 Kalendertagen der Stadt schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift
des Erwerbers der Stadt unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliednachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).
(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die erwerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses
Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn
des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
Kleinseenlotse
–6–
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden
ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet
sind.
2. Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
§ 11
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. des Jahres fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so
wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht
gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gebiet der Stadt einen über vier Monate alten Hund
hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige
Alter erreicht hat, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist
diese innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn
feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die
Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters
anzugeben.
§ 13
Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes
einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei der Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten
Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird
dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte zurückzugeben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. vom 12. April
2005 (Straf- und Bußgeldvorschriften).
§ 15
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 23.10.2001 über die Hundesteuer der Stadt Mirow (Hundesteuersatzung) aufgehoben.
Mirow, den 19.02.2008
Norbert Pape
Bürgermeister der Stadt Mirow
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), i. d. F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 249), geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung der
Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Nr. 03/2008
Stadt Wesenberg
der Bürgermeister
Bekanntmachung
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR ÄUSSEREN
GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN SOWIE
VON WERBEANLAGEN UND WARENAUTOMATEN
FÜR DEN BEREICH DER ALTSTADT WESENBERG
(Gestaltungssatzung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995,
zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung vom 22.11.2007, bekannt gemacht am 22. Dezember 2007
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§1
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet des
Altstadtkerns von Wesenberg, das in dem als Anlage beigefügten
Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als
Anlage beigefügt. Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt durch
• die Ortsumgehung, B 198 im Süden
• die Straße “Am Jägergraben” im Westen
• die Straße “Vor dem Wendischen Tor” im Nord-Westen
kreuzend
• die Bahnhofstraße kreuzend und den Gartenweg nördlich
der Grabenstraße
• die Promenade Richtung “Wasch” (Dampferanlegestelle)
und das Ufer des Woblitzsees im Osten,
(2) Die Satzung gilt nur für Anlagen oder Anlagenteile, die von
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
§2
Bauflucht
(1) Die Bauflucht ist die Linie, die sich zwischen zwei oder mehreren an derselben Straßenseite in einer Reihe aneinanderfolgenden Gebäuden ergibt, wenn diese geradlinig in Höhe der
Oberfläche der Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn
die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des anderen Gebäudes verlängert wird.
(2) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten, sofern nicht zur Gliederung entsprechend § 3 Fassadenvor- bzw. -rücksprünge oder Abwinkelungen vorgesehen werden.
§3
Gliederung der Fassade
(1) Die Breite von Gebäuden oder Fassadenabschnitten auf der
Straßenseite soll höchstens 15 m betragen. Neubauten, die diese Baubreiten überschreiten, müssen durch
• gestalterische Unterbrechung von mindestens 0,40 m Breite,
• Fassadenvor- bzw. -rücksprünge über alle Geschosse von
0,30 bis 0,60 m Breite,
• Erker über mindestens ein Obergeschoss und das Dachgeschoss oder
• Abwinkelungen in der Bauflucht von mindestens fünf Grad
in Fassadenabschnitte gegliedert werden, die höchstens 15 m
breit sind.
(2) Benachbarte Gebäude dürfen in der Fassade nicht zusammengezogen werden.
(3) Balkone sind auf den Gebäudeseiten, die den öffentlichen
Verkehrsflächen zugewendet sind, nicht zulässig. Loggien können angeordnet werden, sofern sie sich auf die Achsen der Öffnungen im Erd- oder im Obergeschoss beziehen und die Breite
der einzelnen Loggia höchstens 20 %, die Addition der Breiten
aller Loggien einer Gebäudeseite höchstens 40 % der Breite der
betreffenden Gebäudeseite betragen.
§4
Höhe der Baukörper
(1) Neue Gebäude dürfen mit ihren Trauf- und Firsthöhen nicht
mehr als 1,50 m über das jeweils höhere nebenstehende Gebäude herausragen.
§5
Oberflächen und Farbe der Fassaden
(1) Oberflächen von Fassaden dürfen nicht in Kunststoff, Asbest, Metall, Keramik, Glas oder geschliffenen oder polierten
Materialien ausgeführt werden.
Nr. 03/2008
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(2) Bei Mauerwerks- und Putzfassaden sollen ausschließlich gedämpfte Farbtöne verwendet werden.
Die Farben erstrecken sich
von hell Gelb-Grau
(vergleichbar mit RAL 10 13,
Perlweiß)
über hell Gelb, rötlich
(vergleichbar mit RAL 1015,
Hellelfenbein)
hell Grau
(vergleichbar mit RAL 7044,
Seidengrau)
hell Rot
(vergleichbar mit RAL 8023,
Orangenbraun)
bis
mittleres Gelb/Braun (vergleichbar mit RAL 1011,
Braunbeige)
und den natürlichen Steinfarben entsprechenden Variationen
dieser Farben.
Farbige Absetzungen der Architekturelemente sind in den Putzflächen verwandten Tönen zulässig.
(3) Bei Fachwerkfassaden sollen bei einfarbig gehaltenen Gebäuden die Balken und die angrenzenden Putzflächen gleichfarbig in hell Grau (vergleichbar mit RAL 7044, Seidengrau) gestrichen werden. Bei mehrfarbig gehaltenen Fachwerkgebäuden
soll das Fachwerk Rot-Ocker (vergleichbar mit RAL 3009, Oxidrot) gestrichen, die Gefache in den Abstufungen hell Grau (vergleichbar mit RAL 7044, Seidengrau) oder hell Gelb/Rot (vergleichbar mit RAL 1015, Hellelfenbein) gehalten werden.
(4) Farblich behandelte Fenster und Türen sollen in kräftigeren
Farbtönen Rot-Rotbraun - helles Braun, in Grün oder Weiß gehalten werden.
(5) Schaufensterrahmen dürfen nicht in Gold- oder Silbereloxal
oder metallisch glänzender Oberfläche ausgeführt werden.
§6
Fassadenöffnungen
(1) Für Öffnungen sind nur stehende Fensterformate zu verwenden. Schaufenster mit liegenden Proportionen sind zulässig,
wenn sie hinter Arkaden liegen. Durchgehende Fensterbänder
und Fensterbänke sind unzulässig.
(2) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Liegen
mehrere Schaufenster nebeneinander, sind sie durch Bauteile
von mindestens 0,40 m oder bei Holzfachwerk durch Holzständer entsprechend der Ausbildung in den Obergeschossen zu
untergliedern. Bei Fachwerkfassaden muss die Schaufensterbreite sich dem vorhandenen Fachwerk bezüglich der Größe
der vorhandenen Gefache anpassen.
(3) Eckschaufenster sind nicht zulässig.
§7
Dachgestaltung
(1) Dächer, die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind,
müssen eine Neigung von 28° bis 48° aufweisen.
(2) Dachüberstände sind an der Traufseite bis 50 cm und am
Ortgang bis 30 cm zulässig.
(3) Zwerchhäuser und Gauben können auf der Dachfläche eines Gebäudes angeordnet werden, wenn sie in den senkrechten Fensterachsen der Fassade oder mittig zwischen diesen
stehen. Die Summe der Breite der Gauben und Zwerchhäuser
darf insgesamt je Dachseite bis zu 60 % der Trauflänge betragen. Werden Fassadenabschnitte durch Erker gebildet, so ist je
Abschnitt ein Zwerchhaus zulässig. Zwerchhäuser und Gauben
müssen von den seitlichen Fassadenabschnittsgrenzen, von
Dacheinschnitten sowie untereinander einen Abstand von jeweils mindestens 1,00 m erhalten.
(4) Dacheinschnitte müssen von den Ortgängen einen Mindestabstand von 2,50 m einhalten. Die Summe der Breiten der
Dacheinschnitte darf höchstens 30 % der Trauflänge dieser
Dachseite betragen.
(5) Dachflächenfenster sind nur zulässig, wenn sie höchstens
einen Quadratmeter Fläche aufweisen und höchstens 0,70 m
breit sind und wenn die Farbgebung der Rahmenkonstruktion
der Dachfarbe entspricht.
(6) Die geneigten Dachflächen sind mit roten bis rotbraunen
Dachpfannen einzudecken.
Nicht zulässig sind glasierte, engobierte oder reflektierende
Dacheindeckungen.
§8
Vordächer, Markisen, Jalousien, Rollladen
(1) Vordächer dürfen nicht vorgesehen werden.
(2) Markisen sind nur zulässig in matten Oberflächen. Sie dürfen architektonische Gliederungselemente nicht überdecken.
Kleinseenlotse
(3) Feststehende Markisen dürfen nicht mehr als 0,9 m aus der
Fassadenfläche herausragen.
(4) Jalousien und Rollladen dürfen nicht mit ihren Kästen über
die Fassade vorstehen, es sei denn, dass deren Blenden als eigenständiges Element der Fassadengliederung oberhalb der
Fenster die Fassade gliedern.
§9
Antennen, Solaranlagen und Photovoltaik
(1) Antennen sollen unter Dach montiert werden. Bei Anbringung auf dem Dach sind sie bei traufständigen Gebäuden auf
der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewendeten Dachseite und bei giebelständigen Häusern im hinteren Drittel der von
der öffentlichen Verkehrsfläche abgewendeten Dachseite vorzusehen.
(2) Antennen dürfen nicht an Gebäudeseiten angebracht werden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind.
(3) Solar- und Photovoltaik sind zulässig, wenn die Farbgebung
der Rahmenkonstruktion der Dachfarbe entspricht.
(4) An den Fassaden, die von der öffentlichen Verkehrsfläche
sichtbar sind, ist eine Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen nicht zulässig.
WERBEANLAGEN
§ 10
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen dürfen nur als Fassadenbänder, Beschriftungen, Einzelbuchstaben, Ausleger, Schilder bis 0,7 qm und
Schaukästen bis 0,7 qm Größe ausgeführt werden.
(2) Werbeanlagen dürfen nur an Gebäuden und nur im Erdgeschoss sowie bis zur Oberkante Fensterbrüstung des ersten
Obergeschosses angebracht werden.
(3) Architektonische Gliederungselemente dürfen von Werbeanlagen nicht verdeckt werden und müssen optisch klar erkennbar
bleiben.
(4) Senkrecht zur Fassade angeordnete oder sonst auskragende Werbeanlagen (Ausleger) dürfen an der Stirnseite nicht breiter als 0,50 m und nicht höher als 0,90 m sein. Ausleger dürfen
nicht mehr als 0,90 m auskragen. Werbeanlagen, die über die
Gebäudefassade auskragen, müssen von der Gebäudeecke
mindestens das Maß ihrer Auskragung als Abstand einhalten.
(5) Eine Flachwerbung darf insgesamt nicht länger als 4,50 m
sein.
(6) Bei Werbeanlagen dürfen wechselndes oder bewegliches
Licht nicht zur Anwendung kommen.
(7) Für Warenautomaten gelten die Absätze 3 und 6 entsprechend.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauO Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer entgegen
- § 3 Abs. 1 bei Neubauten die Breite von Gebäuden oder
Fassadenabschnitten größer als 15 m ausführt;
- § 5 Abs. 1 die Oberfläche von Fassaden in Kunststoff, Asbest, Metall, Keramik, Glas oder geschliffenen
und polierten Materialien ausführt;
- § 7 Abs. 6 geneigte Dachflächen nicht mit roten bis rotbraunen Dachpfannen eindeckt;
- § 10 Abs. 2 Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung des
ersten Obergeschosses anbringt.
Wesenberg, 03.03.2008
Stadt Wesenberg
Der Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
18.02.1994 (GVOBl. M-V, S. 249), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2004 (GVOBl. S. 179), kann nur innerhalb eines
Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht
für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Kleinseenlotse
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Nr. 03/2008
Nr. 03/2008
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■ Amtliche Mitteilungen
Bekanntmachung
Vorschlagsliste für Schöffen
Amtszeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
Die Vorschlagslisten für Schöffen der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden nach Beschlussfassung in der Zeit
vom 19. Mai bis 25. Mai 2008
im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte bei Frau Gaab, Tel.
039833/28033 zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten auflegen.
Gegen die Vorschlagslisten kann innerhalb einer Woche, gerechnet Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll
mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die
Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach § 32
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den
§§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Gaab
Teamleiterin Allgemeine Verwaltung
Die Ordnungsbehörde informiert:
Neue Regelungen zum Führen von Hunden
Warum gibt es keinen Leinenzwang für Hunde?
Was wird gegen die „Hundehaufen“ auf den Gehwegen und in
den Grünanlagen unternommen?
Diese Fragen werden den Hütern der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oft gestellt.
Die Rechtsprechung erlaubt die Verordnung des Leinenzwangs
nur, wenn in der Stadt oder Gemeinde gleichzeitig eine ausreichend große Auslauffläche für Hunde bereitgestellt wird.
Die Stadt Wesenberg ging den ersten Schritt und richtete am
Glockengraben einen „Hundelöseplatz“ ein, auf dem sich die
Vierbeiner austoben können, im Stadtgebiet aber an der Leine
geführt werden müssen. Die Stadt Mirow und die Gemeinden
Priepert, Roggentin und Wustrow verfügen gegenwärtig nicht
über derartige Auslaufflächen, so kann dort auch kein allgemeiner Leinenzwang angeordnet werden.
Die verdauten Hinterlassenschaften des Hundes unverzüglich
zu beseitigen, legen bereits die Straßenreinigungssatzungen
der Kommunen fest. Doch nur wer in flagranti ertappt wurde,
konnte auch zur Rechenschaft gezogen werden. In der Praxis
ein völlig unbefriedigendes Ergebnis. Nun ist jeder Hundeführer
verpflichtet, ein geeignetes Behältnis mitzuführen, mit dem die
tierische Hinterlassenschaft aufgenommen und entsorgt werden
kann.
Zusammengefasst lauten die wichtigsten Bestimmungen der
Amtsverordnung für den Bereich des Amtes Mecklenburgische
Kleinseenplatte:
- Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Sportstätten, Friedhöfe, Badestellen und Liegewiesen mitgenommen werden.
- Läufige Hündinnen sind im gesamten Amtsbereich an der
Leine zu führen.
- Im Stadtgebiet von Wesenberg gilt für alle Hunde der Leinenzwang.
- Hundeführer haben durch das Tier verursachte Kotverunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und dazu
- verschließbare Behältnisse oder Beutel zur vollständigen
Aufnahme des Kotes mitzuführen.
Wer da meint, diese Festlegungen ignorieren zu können, muss
mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 5.000 € rechnen.
Ordnung und Sauberkeit im Amtsbereich
Entsprechend den Straßenreinigungssatzungen der Städte und
Gemeinden im Amtsbereich ist jedem Grundstückseigentümer
die Straßenreinigungspflicht übertragen. Zu einem großen Teil
wird diese Reinigung auch sehr kontinuierlich und ordentlich
durchgeführt. Allerdings musste bei Kontrollen festgestellt werden, dass eben nicht alle Grundstückeigentümer dieser Pflicht
nachkommen.
Kleinseenlotse
Die Städte Wesenberg und Mirow sind staatlich anerkannte Erholungsorte und die Gemeinde Priepert wurde als eines der
schönsten Dörfer im Bundeswettbewerb ausgezeichnet.
Das bevorstehende Osterfest und die beginnende Tourismussaison sollten deshalb Ansporn sein, nicht nur das eigene
Grundstück, sondern auch die angrenzenden öffentlichen Bereiche in einen ansehnlichen Zustand zu versetzen.
Damit sorgen wir alle zugleich dafür, dass sich Urlauber in unserer Region wohl fühlen und der Wirtschaftsfaktor Tourismus
gestärkt wird.
Sollten Grundstückseigentümer allerdings meinen, ihren Pflichten nicht nachkommen zu müssen oder diese einfach ignorieren
zu können, wird dies ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich
ziehen.
Frank
Fachdienst Bauen, Sicherheit und Ordnung
Gemeinsame Marketing-Strategien
Vergleicht man die touristischen Daten des Statistischen Landesamtes zu Gästeübernachtungen, Gästeankünften usw. des
Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte mit denen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, so stellt man fest, dass die touristische Entwicklung im Amt im Gegensatz zu der im Land leicht
negativ ist. Dies mag mit daran liegen, dass immer mehr Gebiete auf gemeinsame Marketingstrategien setzen und nicht nur jeder für sich wirbt.
Um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Bereich Werbung
zu besprechen, führen wir am 03. April um 14.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Wesenberg, Markt 3, eine Beratung
durch. An diesem Termin wird auch das Beraterhaus Neustrelitz
teilnehmen. Zu dieser Zusammenkunft sind alle interessierten
touristischen Unternehmen herzlich eingeladen. Im Interesse einer ordentlichen Vorbereitung bitte ich um Voranmeldung bis
zum 28.03.08.
Manfred Schröder
Leiter Wirtschaftsförderung/Tourismus
Freikarten
für
Hansapark
Die Städte Mirow und Wesenberg erhalten in jedem Jahr
Freikarten für den Hansapark in
Sierksdorf. Diese Karten werden auf Antrag Vereinen, Jugendklubs, Kindereinrichtungen,
Schulen sowie sozial schwachen Familien auf Antrag zur
Verfügung gestellt.
Die Anträge sind bis zum 18.
April 2008 im Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, RudolfBreitscheid-Straße 24, 17252
Mirow einzureichen.
Anhand der vorliegenden Anträge wird bis Mitte Mai 2008 über
die Vergabe der Karten entschieden.
Kleinseenlotse
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Nr. 03/2008
■ Wir gratulieren
Die Bürgermeister der Stadt Mirow und Wesenberg, die Bürgermeister der Gemeinden Priepert,
Roggentin und Wustrow sowie der Amtsvorsteher
des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte gratulieren allen Jubilaren,
die im April 2008 Geburtstag haben, recht herzlich.
Beglückwünscht werden alle nachfolgend Genannten,
die in dieser Zeit 65 Jahre und älter werden.
Stadt Mirow
Herr Edmund Kriese
Herr Horst Omler
Frau Waltraud Rochow
Frau Gisela Segert
Herr Ekkehard Suhr
Frau Renate Töpsch
Herr Manfred Woike
Frau Helga Bucksch
Frau Karin Kallies
Frau Margarete Krall
Frau Christa Krischok
Frau Erika Dahms
Herr Herbert Jarchow
Frau Erna Thiel
Frau Christel Goller
Frau Ilse Limbach
Herr Karl Luchterhand
Herr Gerhard Leder
Herr Heinz Andrä
Herr Hans Kapischke
Herr Ernst Schulz
Frau
Renate Klappert-Zander
Herr Johannes Kolodzik
Frau Annaliese Petke
Herr Kurt Elstner
Herr Horst Hillgruber
Herr Rudolf Tölk
Frau
Elfriede Weddermann
Frau Käthe Michaelis
Herr Josef Zirnstein
Frau
Adelheid Grochowski
Herr Klaus Hempel
Frau Christa Radke
Frau Helga Bromberg
Frau Grete Kelm
Frau Waltraut Preuß
Herr Heinz Schult
Frau Lotte Wiese
Frau Christel Mehl
Herr Herbert Falkenhagen
Herr Gerhard Kasper
Frau Anna Leinert
Frau Helga Oshyra
Herr Willi Rühe
Herr Paul Weidebach
Frau Henny Zernke
Frau Brigitte Haß
Frau Gisela Hintze
Frau Gertrud Melz
Frau Elfriede Dalmer
Herr Otto Fischer
Frau Elfriede Granzow
Herr Gerhard Macholdt
Frau Betty Mielke
Herr Uwe Potratz
Frau
Marie Luise Wasmund
Frau Heidemarie Feldt
Herr Willi Arndt
Herr Kurt Möller
Herr Eckhard Brack
am 01.04.08
am 01.04.08
am 01.04.08
am 01.04.08
am 01.04.08
am 01.04.08
am 02.04.08
am 03.04.08
am 03.04.08
am 03.04.08
am 03.04.08
am 04.04.08
am 04.04.08
am 04.04.08
am 05.04.08
am 05.04.08
am 05.04.08
am 06.04.08
am 07.04.08
am 07.04.08
am 07.04.08
zum 72. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
Frau Charlotte Meyer
Herr Heinz Schiedmann
Frau Ursula Lonau
Frau Gerda Schulz
Frau Gisela Stolzenburg
Frau Johanna Kayser
Herr Otto Kötteritz
Frau Helma Kraballe
Frau Christel Perschau
Frau Helga Bork
Herr Wilhelm-Heinz Melz
Frau Sonja Runge
Frau Margot Sack
Frau Gisela Hanisch
Herr Otto Lindow
Herr Georg Locker
Herr Birger Spiegel
Frau Gisela Halmai
Frau Elly Kleistner
Frau Ingrid Lusch
Herr
Eberhard Weddermann
Frau Waltraud Müller
Frau Brigitte Wolff
am 08.04.08
am 09.04.08
am 09.04.08
am 10.04.08
am 10.04.08
am 10.04.08
zum 67. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
Gemeinde Priepert
Frau Gerda Schulz
Frau Katharina Gäth
Frau Eva Holz
Frau Helga Schackert
Frau Gerta Gönner
am 10.04.08
am 11.04.08
am 11.04.08
zum 68. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
am 12.04.08
am 12.04.08
am 12.04.08
am 13.04.08
am 13.04.08
am 13.04.08
am 13.04.08
am 13.04.08
am 14.04.08
am 15.04.08
am 15.04.08
am 15.04.08
am 15.04.08
am 15.04.08
am 16.04.08
am 16.04.08
am 17.04.08
am 17.04.08
am 17.04.08
am 18.04.08
am 18.04.08
am 18.04.08
am 18.04.08
am 18.04.08
am 18.04.08
zum 83. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
Gemeinde Roggentin
Frau Käthe Beese
Frau Reni Lietz
Frau Vera Wegwert
Frau Renate Albrecht
Frau Ingrid Schwerdtfeger
Frau Dr. Gudrun Goltz
Frau Anneliese Peter
Frau
Edeltraut Schewtschuk
Herr Rudi Raasch
Herr Herbert Frind
Frau Liesbeth Hönicke
am 18.04.08
am 19.04.08
am 20.04.08
am 20.04.08
am 21.04.08
zum 80. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
Stadt Wesenberg
Herr Siegfried Abel
Herr Erich Rehnelt
Herr Georg Kutscher
Herr Wilhelm Schaffer
Frau Paula Lindstädt
Herr Horst Krüger
Herr Fritz Werner
Frau Christel Metzdorff
Frau Waltraut Schütt
Herr Joachim Topp
Herr Joachim Frank
Frau Grete Brügger
Frau Renate Fenner
Herr Dieter Finck
Herr Erwin Kolloff
Herr Eckhard Mohnke
Herr Klaus Hintze
Frau Erika Jahny
Herr Heinz Köppe
Herr Siegfried Kunze
am 21.04.08
am 21.04.08
am 22.04.08
am 24.04.08
am 24.04.08
am 25.04.08
am 25.04.08
am 25.04.08
am 25.04.08
am 26.04.08
am 26.04.08
am 26.04.08
am 26.04.08
am 27.04.08
am 27.04.08
am 27.04.08
am 27.04.08
am 28.04.08
am 28.04.08
am 29.04.08
zum 93. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 97. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 94. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
am 29.04.08
am 30.04.08
am 30.04.08
zum 73. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
am 15.04.08
am 19.04.08
am 20.04.08
am 21.04.08
am 30.04.08
zum 75. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
am 03.04.08
am 07.04.08
am 10.04.08
am 11.04.08
am 11.04.08
am 16.04.08
am 18.04.08
zum 72. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
am 22.04.08
am 23.04.08
am 26.04.08
am 28.04.08
zum 68. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
am 01.04.08
am 01.04.08
am 02.04.08
am 02.04.08
am 03.04.08
am 04.04.08
am 04.04.08
am 05.04.08
am 06.04.08
am 06.04.08
am 07.04.08
am 08.04.08
am 08.04.08
am 09.04.08
am 10.04.08
am 10.04.08
am 11.04.08
am 11.04.08
am 11.04.08
am 11.04.08
zum 68. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
Nr. 03/2008
– 11 –
Frau Herta Zwein
am 11.04.08
Frau Gertrud Jakob
am 14.04.08
Frau Renate Käding
am 14.04.08
Frau Erika Krüger
am 14.04.08
Herr Karl Skoluda
am 14.04.08
Frau Elfriede Hopp
am 16.04.08
Herr Adolf Polenske
am 17.04.08
Herr Reinhold Schlösser am 17.04.08
Frau Inge Rogge
am 18.04.08
Herr Christian Stief
am 18.04.08
Frau Christel Thiele
am 18.04.08
Herr Horst-Rüdiger Vietz am 18.04.08
Herr Adolf Christoph
am 19.04.08
Herr Jürgen Frank
am 19.04.08
Herr Horst Schreier
am 19.04.08
Frau Gertrud Stammnitz am 19.04.08
Herr Horst Burzlaff
am 20.04.08
Frau Anna Retzlaff
am 20.04.08
Herr Hartmut Roesner
am 21.04.08
Herr Erwin Rosenberg
am 22.04.08
Frau Gisela Bender
am 24.04.08
Frau Irma Reppenhagen am 24.04.08
Herr Alfred Wontroba
am 24.04.08
Herr Manfred Knopf
am 25.04.08
Herr Ernst Stapel
am 25.04.08
Herr Manfred Voigt
am 25.04.08
Frau Ilse Schneider
am 26.04.08
Frau Hannelore Siewert
am 26.04.08
Frau Hildegard Gehse
am 29.04.08
Herr Eckhard Hacker
am 29.04.08
Frau Sonja Kunze
am 29.04.08
Herr Hans-Dieter Zellmann am 30.04.08
Gemeinde Wustrow
Herr Joachim Höfig
Frau Ursula Schock
Frau Ursula Vogel
Frau Christa Heber
Frau Lieselotte Pilz
Herr Peter Greiner
Frau Elfriede Bartelt
Frau Marie Baldauf
Frau Ingrid Giertz
Frau
Christa Kehnscherper
Frau Edelgard Stein
zum 88. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 95. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 68. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 69. Geburtstag
zum 66. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 65. Geburtstag
am 05.04.08
am 06.04.08
am 09.04.08
am 16.04.08
am 17.04.08
am 20.04.08
am 22.04.08
am 29.04.08
am 29.04.08
zum 69. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 67. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
am 30.04.08
am 30.04.08
zum 71. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
Impressum
Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich mit einer Auflagenhöhe von 5.200 Exemplaren und wird kostenlos an
alle Haushalte im Amtsbereich Mecklenburgische Kleinseenplatte
verteilt. Einzelexemplare liegen in der Amtsverwaltung aus.
Ein Abonnement ist gegen Entgelt über den Verlag möglich.
Herausgeber: Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte,
Rudolf-Breitscheid-Straße 24
in 17252 Mirow
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
Leitende Verwaltungsbeamtin Karola Kahl,
Tel.: 039833/28013, Fax: 039833/28032,
mail: kahl@amt-mecklenburgische-klein
seenplatte.de
Satz und Druck:
Verlag + Druck Linus Wittich KG,
Röbeler Straße 9, 17209 Sietow,
Tel. 039931/5790, Fax 039931/57930,
http://www.wittich.de, mail: info@
wittich-sietow.de
Verantwortlich für den nichtamtlichen und den Anzeigenteil:
Verlagsleiter H.-J. Groß
Kleinseenlotse
■ Schulnachrichten
Tag der offenen Schultür in Wesenberg
Es ist zu einer schönen Tradition geworden, dass wichtige, im
öffentlichen Interesse stehende Einrichtungen einmal jährlich ihre Türen für Besucher öffnen.
Am Sonnabend, dem 23. Februar 2008 war in unserer Amtsschule der „Tag der offenen Schultür“. Zwischen 10 und 12 Uhr
fand für Kinder, Eltern und andere interessierte Gäste ein kurzweiliges und informatives Programm statt. Die Konzeption zum
„Längeren gemeinsamen Lernen“ wurde vorgestellt, interessante Gespräche geführt und die zukünftigen Schüler beteiligten
sich mit Spaß und Eifer an einem Quiz. Bei einem Rundgang
lernten die Besucher das Schulhaus kennen und der Vormittag
klang in der Cafeteria aus.
Gästen und Gastgebern wird dieser Vormittag als eine gelungene, gut besuchte Veranstaltung in Erinnerung bleiben – bis zum
nächsten Jahr?
„Faschingstrubel im Ritterkeller Mirow“
Wenn sich kleine Außerirdische, Weltraumforscher, Sterne und
Engel auf der Mirower Schlossinsel tummeln, dann ist dort bestimmt wieder Faschingszeit.
Die Grundschule „Regenbogen“ Mirow setzte auch in diesem
Jahr die Tradition fort, im Ritterkeller den Schulfasching zu feiern.
Am 19.2.2008 trafen die Schüler und Lehrer dort ein. Zum Motto
dieses Jahres „Weltraum“ passend waren die Räumlichkeiten
geschmückt mit riesigen Planeten, Raumschiffen und Weltraumtieren. Diese hatten die Kinder in den Wochen zuvor gebaut und bemalt.
Viele besondere Ideen hatten Eltern und Kinder umgesetzt bei
der Anfertigung passender Kostüme. Diese wurden auf einer
Modenschau zum Beginn der Veranstaltung entsprechend mit
viel Beifall gewürdigt. Spiel und Spaß gab es auf unterschiedliche Weise beim „Schwarzen Loch“ und beim „Sternenangeln“.
Eine tolle Kinderdisco mit Rainer Smentek war genau des Richtige für alle Tänzer.
Kleinseenlotse
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Besonders gefallen hat den Kindern sicherlich das von den
Schülern der 4. Klassen gebaute Raumschiff. Hier konnte man
selbst mit Countdown und Nebel einen Start mit der Raumkapsel nachspielen.
Wir danken allen fleißigen Helfern und wünschen den Wesenberger Grundschülern genauso viel Spaß an gleicher Stelle!
S. Fiedler
■ Freizeit und Kultur
Sommerfest
der Dörfer 2008
Die Gemeindevertretung Roggentin ruft die Ortsteile der Gemeinde auf, sich um die Ausrichtung
des Sommerfestes der Dörfer 2008 zu bewerben.
Die Gemeinde wird den Organisatoren finanzielle
und logistische Unterstützung gewähren.
SV Union Wesenberg e. V.
Am 29. Februar führt der SV Union Wesenberg e. V. seine Jahreshauptversammlung durch. Neben 68 Vereinsmitgliedern folgten auch noch Vertreter des Kreisfußballverbandes und des
Kreissportbundes der Einladung in den Saal der Werlestuben.
Auf der Tagesordnung stand neben den Berichten der einzelnen
Nr. 03/2008
Abteilungen und Sportgruppen auch die Wahl des neuen Vorstandes. Zu Beginn der Versammlung zog der Vorstandsvorsitzende Harry Frank Bilanz. Hervorzuheben ist, dass der SV „Union“ mit derzeit 357 Mitgliedern die größte Personenvereinigung
der Stadt Wesenberg und des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte sei. Auch die Sanierung der Sportstätten konnte vorangetrieben werden. So wurde die Sanierung auf dem Gelände
der Kanuten bereits abgeschlossen und mit dem Vorankommen
der Arbeiten im Wesenberger Waldstadion sei man zufrieden.
Dabei unterstrich Harry Frank nochmals, dass ohne den ehrenamtlichen Einsatz der Sportler diese Baumaßnahmen kaum zu
ermöglichen waren.
Neben diesen positiven Punkten musste auch die unbefriedigende Zahlungsmoral einiger Sportler angesprochen werden.
Denn die Zahlung des Vereinsbeitrages und des Entgeltes für
die Sportstättennutzung ist äußerst mangelhaft.
Nach dem Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer trugen die einzelnen Abteilungen und Sportgruppen ihre Berichte
vor. In der Abteilung Fußball, derzeit die größte des Vereins,
nehmen derzeit nur noch vier Mannschaften am Spielbetrieb
teil. Mit dem sportlich Erreichten kann man zwar zufrieden sein,
doch gibt es nach oben noch etwas Luft. Abteilungsleiter K. Brei
unterstrich dabei nochmals die sehr gute Arbeit von Nachwuchstrainer Bernd Radant, der neben seiner Trainertätigkeit bei der
F-Jugend auch noch ein Schnuppertraining für Erstklässler und
Vorschulkinder anbietet. Im Gegensatz zu den Fußballern gelang es der Abteilung Kanusport, den Nachwuchs für sich zu gewinnen. Abteilungsleiter M. Schröder unterstrich neben dem
Training und den Kanuwanderungen auch die guten Beziehungen zu anderen Kanusportgruppen. Mit einem Altersdurchschnitt von 67 Jahren gehört die Abteilung Kegeln zu den älteren Abteilungen im Verein. Sportlich konnte man in diesem Jahr
den Klassenverbleib in der Bezirksliga nicht sichern und stieg in
die Bezirksklasse ab, doch erwirtschaftete die Abteilung unter
Leiter H. Rißmann einen Überschuss. Die Abteilung Boxen wird
derzeit von E. Falkenberg geleitet und bereitet die jungen Sportler auf Wettkämpfe in der Umgebung vor. Ihren 25. Jahrestag
begingen in diesem Jahr die Wanderer, die auch in diesem Jahr
zahlreiche Ausflüge in und um Wesenberg unternahmen.
Auch Bürgermeister Helmut Hamp unterstrich die Wichtigkeit
des Vereins für die Stadt. Zum einen ist das Sportgelände der
Kanuten ein Anlaufplatz für Touristen, die auch für die Gewerbetreibenden in der Stadt von Interesse sind, zum anderen
schweißt der Sport zusammen und zeigt, was gerade die jungen
Leute in den Derbys gegen Mirow alles auf die Beine gestellt
haben. Auch der Vorsitzende des Kreissportbundes Bodo Behmer machte deutlich, dass ein Verein wie der SV Union wichtig
für die Stadt Wesenberg ist. Gerade die Jugend braucht einen
Sportverein. So unterstrich er auch die tolle Zusammenarbeit
mit dem Vereinsvorsitzen Harry Frank in den letzten zwanzig
Jahren.
Bei der Wahl des Vorstandes wurden die Kandidaten in einer
Blockwahl ohne Gegenstimme gewählt. Alter und neuer Vorsitzender ist Harry Frank.
Der SV Union Wesenberg nahm folgende Auszeichnungen vor.
Mit einem Sachgeschenk wurden ausgezeichnet: Ursula Reggentin und Uwe Schulz (beide Kanusport), Helga Bengs (Tennis), Erich Falkenberg (Boxen) und Bärbel Stein (Seniorensport). Die Ehrennadel in Silber erhielten: Heiko Kuhlow und
Christa Welz (beide Wandern), Waltraud Riechel (Tennis) sowie
Nr. 03/2008
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Willi Buchert, Andreas Storbeck, Dirk Rosin und Andreas Fenner (alle Fußball). Die Ehrennadel in Gold erhielt Sportfreund
Helmut Rumich. Für langjährige Mitgliedschaft im Sportverein
Union Wesenberg wurden folgende Sportfreunde mit einer Ehrenurkunde ausgezeichnet: Detlef Köpnick und Klaus Brei (beide seit 30 Jahren Mitglied); Gerald Fricke, Bernd Radant und
Erhard Humboldt (alle für 40-jährige Mitgliedschaft) und für
60-jährige Mitgliedschaft die Sportfreunde Werner Runge und
Wilhelm Frank.
Der Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern zeichnete
die Sportfreunde Bernd Radant, Burghard Schüler, Gerald
Fricke und Bodo Hein mit der Ehrennadel in Bronze aus. Die
Verdienstnadel des LFV erhielt Thomas Splett. Auszeichnungen
durch den Kreissportbund erhielten Joachim Frank, Arno Pohlmann und Horst Rißmann.
■ Sonstige Informationen
Die Jagdgenossenschaft Mirow
Einladung
Die Jagdgenossenschaft Mirow führt am Freitag, dem
11.04.2008 um 19.00 Uhr in der Gaststätte „Uns Kohstall“ in
Starsow ihre Jahreshauptversammlung durch.
Unter anderem geht es um die Neuwahl des Vorstandes.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der Anwesenheit
3. Bericht des Vorstandsvorsitzenden
4. Bericht des Kassenwarts
5. Entlastung des Vorstandes
6. Verabschiedung eines Vorstandsmitgliedes
7. Vorschläge der Kandidaten für den Vorstand
8. Wahl des neuen Vorstandes
9. Sonstiges
10. Schlusswort
11. Gemeinsames Essen
Der Vorstand
Jagdgenossenschaft Wesenberg
Bekanntmachung
Kleinseenlotse
■ Kirchliche Nachrichten
Die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde
Wesenberg/Strasen
lädt ein zu ihren Gottesdiensten und Veranstaltungen:
23. März
04.30 Uhr
23. März
10.00 Uhr
Osternacht
St. Marien Wesenberg Osternachtfeier
Ostersonntag
St. Marien Wesenberg Ostergottesdienst mit
heiligem Abendmahl
14.00 Uhr
Kirche Priepert
ebenso
15.30 Uhr
Kirche Strasen
ebenso
24. März
Ostermontag
09.30 Uhr
Kirche Ahrensberg
ebenso
11.00 Uhr
Kirche Drosedow
ebenso
25. - 29. März - Weiße Woche
08.00 Uhr
St. Marien Wesenberg tägliches
12.00 Uhr
Stundengebet
18.00 Uhr
30. März
Quasimodogeni
10.00 Uhr
St. Marien Wesenberg Gottesdienst
14.00 Uhr
Kirche Priepert
Gottesdienst mit
heiligem Abendmahl
15.30 Uhr
Kirche Strasen
ebenso
6. April
Miserikordias Domini
10.00 Uhr
St. Marien Wesenberg ebenso
13. April
Jubilate
10.00 Uhr
St. Marien Wesenberg Gottesdienst
14.00 Uhr
Kirche Priepert
Taufgottesdienst
15.30 Uhr
Kirche Strasen
Gottesdienst
mit Beichte
20. April
Kantate
10.00 Uhr
St. Marien Wesenberg Gottesdienst
mit Beichte
14.00 Uhr
Kirche Wustrow
ebenso
15.30 Uhr
Kirche Drosedow
ebenso
Ev.-luth. Kirchgemeinde Wesenberg, Hoche Straße 22,
Pastor Torsten Morche.
Tel.: 039832/20431 oder 0162/1906405 Fax: 01212/523643749
E-Mail: [email protected]
Hausbesuch, Hausabendmahl und Beichtgelegenheit jederzeit
nach Vereinbarung
Werte Mitglieder (Landbesitzer) der Jagdgenossenschaft Wesenberg!
Am 12.04.2008 findet in der Gaststätte “Werlestuben” Wesenberg, Mittelstraße 2, die Mitgliederversammlung statt, zu der wir
alle Mitglieder recht herzlich einladen.
Beginn: 18.00 Uhr
Tagesordnung:
Begrüßung und Wahl des Versammlungsleiters
1. Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter
2. Bericht des Vorsitzenden
3. Bericht des Kassenwartes
4. Bericht der Kassenprüferin
5. Entlastung des Vorstandes durch die Kassenprüferin
6. Haushaltsplan 2008/2009
7. Kündigungen und Neuverpachtungen
8. Sonstiges/Jedes Mitglied, dass Flächen veräußert, ist verpflichtet, einen aktuellen Grundbuchauszug vorzulegen, ansonsten wird keine Jagdpacht ausgezahlt.
9. gemeinsames Abendessen
Die Versammlung ist für die Öffentlichkeit nicht zugelassen.
Nichtmitglieder müssen eine Vertretungsvollmacht zur Mitgliederversammlung schriftlich vorlegen.
Die nächste Ausgabe
erscheint am 19. Apil 2008
Redaktionsschluss
09. April
Anzeigenschluss
11. April
Wesenberg, den 10.03.2008
Jahn
Vorsitzende
Foto: Bilderbox
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2008
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