Pensionskasse ist mit der Firma eng verwoben

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Akzent
Rechnungslegung in Unternehmen nach OR
Pensionskasse ist mit
der Firma eng verwoben
Obwohl eine Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich ein eigenes Rechts­
gebilde darstellt, hat sie einen wesentlichen Einfluss auf die Jahres­
rechnung des Unternehmens. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um
eine Pensionskasse mit reglementarischen Verpflichtungen oder eine
patronale Wohlfahrtsstiftung handelt.
08·13
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Es stellt sich die Frage, wann und wie eine
Vorsorgeeinrichtung (VE) Einfluss auf die
Jahresrechnung eines Unternehmens
(nach Obligationenrecht OR) nehmen kann.
Faktisch handelt es sich dabei um zwei
eigenständige Parteien, die in einem Ver­
tragsverhältnis (Anschlussvertrag) zuein­
ander stehen. Trotzdem ist der Einfluss
der VE auf die Jahresrechnung eines Un­
ternehmens grösser, als auf den ersten
Blick zu vermuten wäre.
Unterdeckung respektive dem Beschluss
der Sanierungsmassnahmen zu einem
massiven Rückstellungsbedarf führen.
Für Fälle von freien Mitteln seitens Vor­
sorgeeinrichtung verzichten die meisten
Unternehmungen aus Steuergründen auf
eine Aktivierung. Eine Aktivierung wäre zu­
dem erst möglich, wenn der Stiftungsrat
Beitragsferien (Contribution Holiday) be­
schlossen und damit einen Nutzen für die
Unternehmung begründet hätte.
Pensionskasse
Die Pensionskasse umfasst die obliga­
torische berufliche Vorsorge. Grundsätz­
lich muss sich jedes Unternehmen einer
Pensionskasse anschliessen. Erstellt ein
Unternehmen die Jahresrechnung nach
dem Obligationenrecht, kann die VE unter
anderem folgende Einflüsse auf die Jah­
resrechnung des Unternehmens haben:
Prämien
Die Leistungen einer Pensionskasse
werden durch den Stiftungsrat festgelegt.
Je nachdem wie hoch die Leistungen sind,
sind auch die Prämien unterschiedlich. Da
der Arbeitgeber mindestens die Hälfte die­
ser Prämien tragen muss, hat dies einen
direkten Einfluss auf die Erfolgsrechnung
(Personalaufwand).
Ein Case Management, ver­bunden mit
einem guten Schadenverlauf innerhalb des
Unternehmens, können insbesondere die
Risikoprämien positiv beein­flusst werden.
Unterdeckung/Freie Mittel
Befindet sich eine Pensionskasse in
Unterdeckung, muss sie unter Umständen
saniert werden. Über allfällige Sanierungs­
massnahmen entscheidet der Stiftungsrat.
Sobald Sanierungsmassnahmen zu
Lasten des Arbeitgebers von einer Pensi­
onskasse beschlossen werden oder sehr
wahrscheinlich erscheinen, ist das Unter­
nehmen verpflichtet, die erwarteten Sanie­
rungsbeiträge des Arbeitgebers in der
Jahresrechnung zurückzustellen. Oft leis­
tet der Arbeitgeber zudem einen einmali­
gen Sanierungsbeitrag, auch dieser ist
entsprechend in der Bilanz zurückzustel­
len. Dies kann im Jahr des Auftretens der
Schweizer Personalvorsorge · Prévoyance Professionnelle Suisse
Entscheidend ist, das Zusammenspiel zwi­
schen Arbeitgeber, Pensionskasse und
Taggeldversicherung zu optimieren. So
können die entsprechenden Kosten ge­
senkt werden.
Arbeitgeberbeitragsreserven
Bei den Arbeitgeberbeitragsreserven
(AGBR) handelt es sich um vorfinanzierte
Beiträge durch den Arbeitgeber. Es sind
faktisch Vorschüsse, die das Unterneh­
men in die Pensionskasse (oder auch
Wohlfahrtsfonds) einzahlt. AGBR ohne
Verwendungsverzicht könnten unter den
In Kürze
>Vorsorgeeinrichtungen nehmen
Einfluss auf die Jahresrechnung
­einer Unternehmung
>Wohlfahrtsstiftungen können
die Jahresrechnung eines
­Unternehmens entlasten
aktiven Rechnungsabgrenzungen von
Unternehmen aktiviert werden. In der
­
­Praxis verzichten die meisten Unterneh­
men aus Steuergründen darauf. Mit der
Bildung von AGBR kann das Unternehmen
zum Beispiel zukünftige Prämien be­
zahlen, was wiederum die Erfolgsrech­
nung (Personalaufwand) des Arbeitge­
bers entlastet.
Autoren
André Egli
Zugelassener
­Revisionsexperte,
Partner,
Leiter Vorsorge,
Balmer-Etienne
AG, Luzern
Mario
Niederberger
Zugelassener
Revisionsexperte,
Prokurist,
Balmer-Etienne
AG, Luzern
Akzent
Aus obligationenrechtlicher Sicht han­
delt es sich bei den AGBR für das Unter­
nehmen um stille Reserven. Werden die
AGBR für die Bezahlung der Prämien ver­
wendet oder mit einem Verwendungsver­
zicht (Sanierung) belegt, ergibt dies eine
Auflösung von stillen Reserven, was unter
Umständen im Anhang zur Jahresrech­
nung des Unternehmens offengelegt wer­
den muss.
Image
Ein «weicher Faktor», der zwar keinen
direkten Einfluss auf die Jahresrechnung
hat, aber dennoch nicht vernachlässigt
werden sollte, ist das Image einer Pensi­
onskasse. Ein Unternehmen mit attraktiver
Pensionskasse (hohe Leistungen, tiefe
Beiträge, hohe Verzinsung/Deckung) hat
es unter Umständen leichter, Arbeitneh­
mer zu finden. Entscheidend ist eine opti­
male Kommunikation zwischen Pensions­
kasse und Destinatär. Leider «verkaufen»
sich Pensionskassen oft zu wenig gut.
Wohlfahrtsstiftung
Einige Unternehmen verfügen neben
der obligatorischen beruflichen Vorsorge
auch über eine patronale Wohlfahrtsstif­
tung. Die oft zu Unrecht als «Relikt aus
vergangenen Tagen» bezeichnete Wohl­
fahrtsstiftung kann einem Unter­
nehmen
nützliche Dienste erweisen. Sofern die
entsprechenden Leistungen dem Stif­
tungszweck entsprechen, sind folgende
Einflüsse auf die Jahresrechnung des Un­
ternehmens nach OR denkbar:
Ermessensleistungen
Die Art der Ermessensleistungen ist
im Stiftungszweck definiert. Es handelt
sich dabei oft um Härtefallentschädigun­
gen an Destinatäre (Renten- oder Kapital­
zahlungen).
Gemäss einem Bundesgerichtsent­
scheid1 müssen auf Ermessensleistungen,
die nicht auf einer reglementarischen
Grundlage beruhen, AHV Beiträge abgelie­
fert werden. Die Aufwände dafür belaufen
sich auf rund 15 Prozent der geleisteten
Entschädigung und sind vom Arbeitgeber
(und nicht von der Wohlfahrtsstiftung) ab­
zurechnen.
Sanierungsbeiträge
Sanierungsbeiträge (Arbeitgeber- und/
oder Arbeitnehmerbeiträge) können voll
oder teilweise durch die Wohlfahrtsstif­
tung finanziert werden. Somit würde die
Erfolgsrechnung des Unternehmens ent­
sprechend entlastet.
Umstrukturierungen
Werden Umstrukturierungen in einem
Unternehmen nötig, kann dies zu (Massen)
Entlassungen führen. Wird daraufhin ein
Sozialplan nötig, ist es möglich, dass sich
die Wohlfahrtsstiftung an den Kosten des
Sozialplans beteiligt, die nicht von Geset­
zeswegen vom Arbeitgeber übernommen
werden müssen. Wichtig ist, dass eine
solche Kostenbeteiligung vorgängig mit
der Aufsichtsbehörde abgesprochen wird.
1
BGE 137 V 321.
Umwandlung freie Mittel
Gemäss neuerer Bundesgerichtspra­
xis können freie Mittel unter Umständen
teilweise in AGBR umgewandelt werden,
sofern es sich um einen reinen patronalen
Wohlfahrtsfonds (Beiträge wurden aus­
schliesslich durch den Arbeitgeber ge­
leistet) handelt. Eine solche Umklassie­
rung in AGBR könnte sich positiv auf
die Jahresrechnung des Unternehmens
auswirken und ist unbedingt mit der
A ufsichtsbehörde vorgängig abzu­
­
sprechen.
Rechnungslegungsstandards
Eine Vorsorgeeinrichtung kann unter
Umständen einen noch weit höheren (po­
sitiven oder negativen) Einfluss auf die
Jahresrechnung eines Unternehmens ha­
ben, wenn die Rechnungslegung nach ei­
nem anerkannten Standard (Swiss GAAP
FER, IFRS, US GAAP) erfolgt. Lesen Sie
dazu mehr in den Artikeln von Schaller
(Seite XX) und Kristovic/Praehäuser
(Seite XX).
Bedeutender Einfluss
Auch wenn das Unternehmen die Rech­
nungslegung nach dem Obligationenrecht
führt, können Vorsorgeeinrichtungen teil­
weise massive Auswirkungen auf die Bi­
lanz, Erfolgsrechnung oder den Anhang
des Unternehmens haben. Dies ist ins­
besondere dann der Fall, wenn eine Pensi­
onskasse in Unterdeckung gerät und
Sanierungsbeiträge geleistet werden
­
­müssen. n
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