Akzent Rechnungslegung in Unternehmen nach OR Pensionskasse ist mit der Firma eng verwoben Obwohl eine Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich ein eigenes Rechts­ gebilde darstellt, hat sie einen wesentlichen Einfluss auf die Jahres­ rechnung des Unternehmens. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Pensionskasse mit reglementarischen Verpflichtungen oder eine patronale Wohlfahrtsstiftung handelt. 08·13 20 Es stellt sich die Frage, wann und wie eine Vorsorgeeinrichtung (VE) Einfluss auf die Jahresrechnung eines Unternehmens (nach Obligationenrecht OR) nehmen kann. Faktisch handelt es sich dabei um zwei eigenständige Parteien, die in einem Ver­ tragsverhältnis (Anschlussvertrag) zuein­ ander stehen. Trotzdem ist der Einfluss der VE auf die Jahresrechnung eines Un­ ternehmens grösser, als auf den ersten Blick zu vermuten wäre. Unterdeckung respektive dem Beschluss der Sanierungsmassnahmen zu einem massiven Rückstellungsbedarf führen. Für Fälle von freien Mitteln seitens Vor­ sorgeeinrichtung verzichten die meisten Unternehmungen aus Steuergründen auf eine Aktivierung. Eine Aktivierung wäre zu­ dem erst möglich, wenn der Stiftungsrat Beitragsferien (Contribution Holiday) be­ schlossen und damit einen Nutzen für die Unternehmung begründet hätte. Pensionskasse Die Pensionskasse umfasst die obliga­ torische berufliche Vorsorge. Grundsätz­ lich muss sich jedes Unternehmen einer Pensionskasse anschliessen. Erstellt ein Unternehmen die Jahresrechnung nach dem Obligationenrecht, kann die VE unter anderem folgende Einflüsse auf die Jah­ resrechnung des Unternehmens haben: Prämien Die Leistungen einer Pensionskasse werden durch den Stiftungsrat festgelegt. Je nachdem wie hoch die Leistungen sind, sind auch die Prämien unterschiedlich. Da der Arbeitgeber mindestens die Hälfte die­ ser Prämien tragen muss, hat dies einen direkten Einfluss auf die Erfolgsrechnung (Personalaufwand). Ein Case Management, ver­bunden mit einem guten Schadenverlauf innerhalb des Unternehmens, können insbesondere die Risikoprämien positiv beein­flusst werden. Unterdeckung/Freie Mittel Befindet sich eine Pensionskasse in Unterdeckung, muss sie unter Umständen saniert werden. Über allfällige Sanierungs­ massnahmen entscheidet der Stiftungsrat. Sobald Sanierungsmassnahmen zu Lasten des Arbeitgebers von einer Pensi­ onskasse beschlossen werden oder sehr wahrscheinlich erscheinen, ist das Unter­ nehmen verpflichtet, die erwarteten Sanie­ rungsbeiträge des Arbeitgebers in der Jahresrechnung zurückzustellen. Oft leis­ tet der Arbeitgeber zudem einen einmali­ gen Sanierungsbeitrag, auch dieser ist entsprechend in der Bilanz zurückzustel­ len. Dies kann im Jahr des Auftretens der Schweizer Personalvorsorge · Prévoyance Professionnelle Suisse Entscheidend ist, das Zusammenspiel zwi­ schen Arbeitgeber, Pensionskasse und Taggeldversicherung zu optimieren. So können die entsprechenden Kosten ge­ senkt werden. Arbeitgeberbeitragsreserven Bei den Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) handelt es sich um vorfinanzierte Beiträge durch den Arbeitgeber. Es sind faktisch Vorschüsse, die das Unterneh­ men in die Pensionskasse (oder auch Wohlfahrtsfonds) einzahlt. AGBR ohne Verwendungsverzicht könnten unter den In Kürze >Vorsorgeeinrichtungen nehmen Einfluss auf die Jahresrechnung ­einer Unternehmung >Wohlfahrtsstiftungen können die Jahresrechnung eines ­Unternehmens entlasten aktiven Rechnungsabgrenzungen von Unternehmen aktiviert werden. In der ­ ­Praxis verzichten die meisten Unterneh­ men aus Steuergründen darauf. Mit der Bildung von AGBR kann das Unternehmen zum Beispiel zukünftige Prämien be­ zahlen, was wiederum die Erfolgsrech­ nung (Personalaufwand) des Arbeitge­ bers entlastet. Autoren André Egli Zugelassener ­Revisionsexperte, Partner, Leiter Vorsorge, Balmer-Etienne AG, Luzern Mario Niederberger Zugelassener Revisionsexperte, Prokurist, Balmer-Etienne AG, Luzern Akzent Aus obligationenrechtlicher Sicht han­ delt es sich bei den AGBR für das Unter­ nehmen um stille Reserven. Werden die AGBR für die Bezahlung der Prämien ver­ wendet oder mit einem Verwendungsver­ zicht (Sanierung) belegt, ergibt dies eine Auflösung von stillen Reserven, was unter Umständen im Anhang zur Jahresrech­ nung des Unternehmens offengelegt wer­ den muss. Image Ein «weicher Faktor», der zwar keinen direkten Einfluss auf die Jahresrechnung hat, aber dennoch nicht vernachlässigt werden sollte, ist das Image einer Pensi­ onskasse. Ein Unternehmen mit attraktiver Pensionskasse (hohe Leistungen, tiefe Beiträge, hohe Verzinsung/Deckung) hat es unter Umständen leichter, Arbeitneh­ mer zu finden. Entscheidend ist eine opti­ male Kommunikation zwischen Pensions­ kasse und Destinatär. Leider «verkaufen» sich Pensionskassen oft zu wenig gut. Wohlfahrtsstiftung Einige Unternehmen verfügen neben der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch über eine patronale Wohlfahrtsstif­ tung. Die oft zu Unrecht als «Relikt aus vergangenen Tagen» bezeichnete Wohl­ fahrtsstiftung kann einem Unter­ nehmen nützliche Dienste erweisen. Sofern die entsprechenden Leistungen dem Stif­ tungszweck entsprechen, sind folgende Einflüsse auf die Jahresrechnung des Un­ ternehmens nach OR denkbar: Ermessensleistungen Die Art der Ermessensleistungen ist im Stiftungszweck definiert. Es handelt sich dabei oft um Härtefallentschädigun­ gen an Destinatäre (Renten- oder Kapital­ zahlungen). Gemäss einem Bundesgerichtsent­ scheid1 müssen auf Ermessensleistungen, die nicht auf einer reglementarischen Grundlage beruhen, AHV Beiträge abgelie­ fert werden. Die Aufwände dafür belaufen sich auf rund 15 Prozent der geleisteten Entschädigung und sind vom Arbeitgeber (und nicht von der Wohlfahrtsstiftung) ab­ zurechnen. Sanierungsbeiträge Sanierungsbeiträge (Arbeitgeber- und/ oder Arbeitnehmerbeiträge) können voll oder teilweise durch die Wohlfahrtsstif­ tung finanziert werden. Somit würde die Erfolgsrechnung des Unternehmens ent­ sprechend entlastet. Umstrukturierungen Werden Umstrukturierungen in einem Unternehmen nötig, kann dies zu (Massen) Entlassungen führen. Wird daraufhin ein Sozialplan nötig, ist es möglich, dass sich die Wohlfahrtsstiftung an den Kosten des Sozialplans beteiligt, die nicht von Geset­ zeswegen vom Arbeitgeber übernommen werden müssen. Wichtig ist, dass eine solche Kostenbeteiligung vorgängig mit der Aufsichtsbehörde abgesprochen wird. 1 BGE 137 V 321. Umwandlung freie Mittel Gemäss neuerer Bundesgerichtspra­ xis können freie Mittel unter Umständen teilweise in AGBR umgewandelt werden, sofern es sich um einen reinen patronalen Wohlfahrtsfonds (Beiträge wurden aus­ schliesslich durch den Arbeitgeber ge­ leistet) handelt. Eine solche Umklassie­ rung in AGBR könnte sich positiv auf die Jahresrechnung des Unternehmens auswirken und ist unbedingt mit der A ufsichtsbehörde vorgängig abzu­ ­ sprechen. Rechnungslegungsstandards Eine Vorsorgeeinrichtung kann unter Umständen einen noch weit höheren (po­ sitiven oder negativen) Einfluss auf die Jahresrechnung eines Unternehmens ha­ ben, wenn die Rechnungslegung nach ei­ nem anerkannten Standard (Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP) erfolgt. Lesen Sie dazu mehr in den Artikeln von Schaller (Seite XX) und Kristovic/Praehäuser (Seite XX). Bedeutender Einfluss Auch wenn das Unternehmen die Rech­ nungslegung nach dem Obligationenrecht führt, können Vorsorgeeinrichtungen teil­ weise massive Auswirkungen auf die Bi­ lanz, Erfolgsrechnung oder den Anhang des Unternehmens haben. Dies ist ins­ besondere dann der Fall, wenn eine Pensi­ onskasse in Unterdeckung gerät und Sanierungsbeiträge geleistet werden ­ ­müssen. n 08· 13 21 Schweizer Personalvorsorge · Prévoyance Professionnelle Suisse