Betriebsvereinbarung_-_Einfuehrung_von_Gewinnbeteiligungen

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Betriebsvereinbarung – Einführung einer Gewinnbeteiligung
Darum geht es:
Immer mehr Betriebe bieten ihren Beschäftigten Mitarbeiterbeteiligungen an. Am häufigsten werden bei
der Ausgestaltung Belegschaftsaktien ausgegeben. Diese Gewinnbeteiligungen bieten Ihrem Arbeitgeber
die Möglichkeit, Ihre Kollegen ergänzend zu den Tarifverträgen flexibel zu entlohnen. Dadurch binden sie
sie natürlich auch stärker an den Betrieb. In der Ausgestaltung genießt Ihr Arbeitgeber große Freiheit.
Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass eine solche Betriebsvereinbarung zur Motivation beiträgt und
Einsatzbereitschaft sowie Betriebstreue belohnt.
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, Ihnen als Betriebsrat eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie Sie Ihren
Kollegen aus der Belegschaft gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber vermitteln können, dass sich Einsatz und
Betriebstreue stets honoriert und auch individuell belohnt werden.
Betriebsvereinbarung
zwischen
der Firma ………………………………………………..
vertreten durch die/den Vorsitzende/n der Geschäftsleitung
und
dem Betriebsrat der Firma ………………………………………………..
vertreten durch die/den Vorsitzende/n
über die
Einführung einer Gewinnbeteiligung
Präambel
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitnehmer jährlich am
Unternehmenserfolg beteiligt werden sollen. Durch die Beteiligung sollen die Bindung an das
Unternehmen und die Motivation, für das Unternehmen gute Leistungen zu erbringen,
gesteigert werden.
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die
Gewinnbeteiligung erfolgen soll. Dadurch sollen gerechte und transparente Regelungen
geschaffen werden.
§ 1 Gewinnbeteiligung
Der Arbeitgeber hat sich entschlossen, die Arbeitnehmer am zu erzielenden Gewinn zu
beteiligen. Der Betriebsrat unterstützt das Vorhaben des Arbeitgebers.
§ 2 Geltungsbereich
Die Gewinnbeteiligung erstreckt sich auf alle Kollegen, die am … (z. B. 1. Januar) des
jeweiligen Kalenderjahres, für das der Gewinn ausgewiesen wird, dem Betrieb mindestens …
Jahre (z. B. 2) ununterbrochen angehören.
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Betriebsvereinbarung – Einführung einer Gewinnbeteiligung
Arbeitnehmer, die das Unternehmen aufgrund einer Eigenkündigung verlassen, sind von den
Regelungen ausgeschlossen.
Auszubildende sowie befristet eingesetzte Arbeitnehmer mit einem kürzeren Arbeitsvertrag
als … Jahre (z. B. 2) sowie Volontäre und Praktikanten sind von der Gewinnbeteiligung
ebenfalls ausgeschlossen.
§ 3 Auszuschüttende Gewinnquote
Voraussetzung dafür, dass den berechtigten Arbeitnehmern tatsächlich eine
Gewinnbeteiligung zukommt, ist ein Gewinn des Betriebs im jeweiligen Geschäftsjahr.
Ist eine solche Situation gegeben, stellt der Arbeitgeber für die Gewinnbeteiligung jeweils …
% des im Kalender- bzw. Abrechnungsjahr erzielten Gewinns zur Verfügung.
An einem möglichen Verlust nehmen die Arbeitnehmer nicht teil.
§ 4 Berechnung der Einzelanteile
Der Anteil des einzelnen Arbeitnehmers an der zur Ausschüttung gelangenden Gewinnquote
wird nach einem Punktesystem ermittelt.
Die Gewinnquote geteilt durch die Gesamtzahl der für sämtliche begünstigten Arbeitnehmer
errechneten Punkte ergibt den auf einen Punkt entfallenden Betrag.
Mit einem Punkt wird jedes vor dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Stichtag liegende
anrechnungsfähige volle Dienstjahr bewertet.
Angerechnet werden … € der Jahresbruttolohnsumme des mit dem Stichtag beginnenden
Kalenderjahres. Dabei bleiben Zuschläge, Leistungs- und Sozialzulagen jedweder Art wie
auch der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen außer Betracht. Zudem wird
auch die Weihnachtsgratifikation nicht angerechnet.
Einen zusätzlichen Punkt erhalten Arbeitnehmer für jedes Kind, dem sie nachweislich
unterhaltspflichtig sind.
§ 5 Fälligkeit der Gewinnanteile
Im … (April) jedes Jahres stellt der Arbeitgeber die auszuschüttende Gewinnquote und die
begünstigten Arbeitnehmer fest. Im Anschluss errechnet er den Einzelanteil jedes
Beschäftigten mit dem sich daraus für ihn ergebenden Betrag.
Mit der April-Gehaltsabrechnung erhält jeder Arbeitnehmer eine Mitteilung über
■ die Höhe der auszuschüttenden Gewinnquote,
■
die Gesamtzahl der für sämtliche begünstigten Arbeitnehmer ermittelten Punkte und den
auf einen Punkt entfallenden Betrag sowie
■ die Berechnung seines Einzelanteils mit dem sich daraus für ihn ergebenden Betrag und
■
die Berechnung der auf diesen Betrag entfallenden Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge.
Der auf den einzelnen Beschäftigten entfallende Gewinnanteil wird spätestens mit dem MaiGehalt überwiesen.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
Ist ein Arbeitnehmer mit der Berechnung seines Einzelanteils nicht zufrieden, kann er das
dem Arbeitgeber gegenüber äußern. Dieser setzt dann eine paritätische Kommission,
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bestehend aus 2 Vertretern des Arbeitgebers und 2 Vertretern des Betriebsrats ein. Sie
entscheidet im Anschluss über die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung des Einwands.
Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Einwand berechtigt war, ändert sie den
Einzelanteil entsprechend.
§ 7 Ausscheiden eines Arbeitnehmers
Verlässt ein Arbeitnehmer den Betrieb aufgrund einer Eigenkündigung, erhält er die an ihn
auszuschüttende Gewinnquote anteilig. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Monate, in
denen er noch für den Arbeitgeber tätig war.
§ 8 Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat ist berechtigt, jederzeit sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit
den Berechnungen erstellt wurden, einzusehen. Er kann zudem Auskunft über die
Berechnungsgrundlagen verlangen.
§ 9 Rechte der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer können jederzeit Einsicht in die ihre Person betreffenden
Berechnungsgrundlagen verlangen. Sie können das Einsichtsrecht nur persönlich oder durch
ein von ihnen bevollmächtigtes Mitglied des Betriebsrats ausüben.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum
Quartalsende gekündigt werden. Macht eine der abschließenden Parteien davon Gebrauch,
wirkt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem
Thema fort.
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Ort, Datum
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Unterschrift Arbeitgeber
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Unterschrift Betriebsvorsitzende(r)
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