§§ 34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung – Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung * Sterbefall im Ausland * alle Namenserklärungen (außer § 94 BVFG und Angleichungen) - I Berlin führt künftig nur noch Verzeichnisse darüber § 36 PStG (neu) Geburten und Sterbefälle im Ausland (1)Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. … § 36 PStG (neu) Geburten und Sterbefälle im Ausland (1)... Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge (einschl. Asylberechtigte) im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind 1.bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder … Zuständigkeiten • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat • Standesamt I in Berlin (Wegfall der 6-Monatsfrist) Fall 1: Thomas Müller und Martina Lüdenscheid bekommen in Mexiko ein Kind. Ehename = Müller. Registrierung der Personenstandsdaten Reduzierung der zu erfassenden Daten aber weiterhin „Religion“ auf Wunsch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts Reduzierung der zu erfassenden Daten Geburtsbeurkundung Wegfall: Wohnort der Eltern Akademischer Grad Berufsbezeichnung Der Geburtsort lautet: Celaya, Bundesstaat Guanajuarto, Mexiko Die unterschiedlichen Rechte der einzelnen Bundesstaaten von Mexiko bleiben im vorliegenden Fall unbeachtlich. Welchen Geburtsnamen führt das Kind? Die Eltern weisen darauf hin, dass die Eintragungen in der Geburtsurkunde Pedro Muller Ludenscheid falsch sind. Kann das Kind ohne weiteres mit dem gewünschten Vornamen Peter nachbeurkundet werden? Antwort: JA § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen „Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.“ Demnach wird das Kind mit dem Namen Peter Müller nachbeurkundet. Fall 2: Der deutsche Staatsangehörige Jürgen Winter und die italienische Staatsangehörige Chiara Ferrari bekommen in der Toskana ein Kind. In der Ehe führen sie getrennte Namen. Pontedera Staat: Italien Geographische Koordinaten: 43° 40′ N, 10° 38′ O Höhe: 14 m s.l.m. Fläche: 45,9 km² Einwohner: 26.012 (2005) Welchen Geburtsnamen führt das Kind? Name des Kindes nach italienischem Recht: „Das eheliche Kind erhält den Familiennamen des Vaters.“ Das Kind ist durch Geburt Doppelstaater. Somit gelten Art. 10,1 i.V.m. Art. 5,1 EGBGB. Die Namensführung des Kindes unterliegt dem deutschem Recht. Frage: Liegt eine wirksame Namenserklärung im Sinne des deutschen Rechts vor? Antwort: Nein! Ausgehend von der gemeinsamen Sorge, ist § 1617 Abs. 1 BGB anzuwenden. § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (1)Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes… Danach hätten die Eltern gemeinsam den Namen des Kindes bestimmen müssen. Eine derartige Erklärung ist in Italien nicht erfolgt (Kind bekommt automatisch den Namen des Vaters). Somit hat das Kind zum Zeitpunkt der Geburt noch keinen Geburtsnamen erhalten. Zu prüfen wäre, ob möglicherweise § 1617 Abs. 3 BGB greift (Ausstellung eines Kinderausweises – beide Elternteile mussten unterschreiben). Ist dabei ein Geburtsname bestimmt worden? § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird. Bestimmungsrecht Die Eltern können jetzt erstmalig für den deutschen Rechtsbereich den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Erklärung bedarf der öffentliche Beglaubigung und wird wirksam mit dem Eingang beim Standesamt I in Berlin (nach neuem Recht beim örtlichen Standesamt). Das Kind könnte den Geburtsnamen Winter oder Ferrari führen. (Wenn möglich, keine hinkende Namensführung „produzieren“) Bisherige Namensbestimmung in den Anträgen nach § 41 PStG. Hinweis: Grundsätzlich können die Eltern auch eine Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB zugunsten des ausländischen Rechts treffen – ungeachtet der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Das große Wettrudern Ein Beispiel aus einer deutschen Behörde !!!