Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland

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§§ 34 ff. neues PStG
Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin
auf die Wohnsitzstandesämter bei
* Anmeldung der Eheschließung – Zuständigkeit
* Nachbeurkundung
* Geburt im Ausland
* Eheschließung
* Sterbefall im Ausland
* alle Namenserklärungen
(außer § 94 BVFG und Angleichungen)
- I Berlin führt künftig nur noch Verzeichnisse darüber
§ 36 PStG (neu)
Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1)Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder
gestorben, so kann der Personenstandsfall auf
Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der
deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt
der Antragstellung maßgebend.
…
§ 36 PStG (neu)
Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1)...
Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge (einschl.
Asylberechtigte) im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind
1.bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie
das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner
oder Kinder
…
Zuständigkeiten
• das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
• das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
• Standesamt I in Berlin
(Wegfall der 6-Monatsfrist)
Fall 1:
Thomas Müller und Martina Lüdenscheid
bekommen in Mexiko ein Kind.
Ehename = Müller.
Registrierung der
Personenstandsdaten
Reduzierung der zu erfassenden Daten aber weiterhin „Religion“ auf Wunsch bei
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Reduzierung der zu erfassenden Daten
Geburtsbeurkundung
Wegfall: Wohnort der Eltern
Akademischer Grad
Berufsbezeichnung
Der Geburtsort lautet:
Celaya, Bundesstaat Guanajuarto, Mexiko
Die unterschiedlichen Rechte der einzelnen Bundesstaaten
von Mexiko bleiben im vorliegenden Fall unbeachtlich.
Welchen Geburtsnamen führt
das Kind?
Die Eltern weisen darauf hin, dass die
Eintragungen in der Geburtsurkunde
Pedro Muller Ludenscheid
falsch sind.
Kann das Kind ohne weiteres mit dem
gewünschten Vornamen
Peter
nachbeurkundet werden?
Antwort: JA
§ 1616 BGB
Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
„Das Kind erhält den Ehenamen seiner
Eltern als Geburtsnamen.“
Demnach wird das Kind mit dem Namen
Peter Müller nachbeurkundet.
Fall 2:
Der deutsche Staatsangehörige Jürgen Winter
und die italienische Staatsangehörige Chiara
Ferrari bekommen in der Toskana ein Kind.
In der Ehe führen sie getrennte Namen.
Pontedera
Staat:
Italien
Geographische
Koordinaten:
43° 40′ N, 10° 38′ O
Höhe:
14 m s.l.m.
Fläche:
45,9 km²
Einwohner:
26.012 (2005)
Welchen Geburtsnamen führt
das Kind?
Name des Kindes nach italienischem Recht:
„Das eheliche Kind erhält den Familiennamen des
Vaters.“
Das Kind ist durch Geburt Doppelstaater. Somit
gelten Art. 10,1 i.V.m. Art. 5,1 EGBGB. Die
Namensführung des Kindes unterliegt dem
deutschem Recht.
Frage:
Liegt eine wirksame Namenserklärung im Sinne
des deutschen Rechts vor?
Antwort: Nein!
Ausgehend von der gemeinsamen Sorge, ist §
1617 Abs. 1 BGB anzuwenden.
§ 1617 BGB
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und
gemeinsamer Sorge
(1)Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht
ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen
sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die
Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum
Geburtsnamen des Kindes…
Danach hätten die Eltern gemeinsam den Namen
des Kindes bestimmen müssen. Eine derartige
Erklärung ist in Italien nicht erfolgt (Kind bekommt
automatisch den Namen des Vaters).
Somit hat das Kind zum Zeitpunkt der Geburt noch
keinen Geburtsnamen erhalten.
Zu prüfen wäre, ob möglicherweise § 1617 Abs. 3
BGB greift (Ausstellung eines Kinderausweises –
beide Elternteile mussten unterschreiben).
Ist dabei ein Geburtsname bestimmt worden?
§ 1617 BGB
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und
gemeinsamer Sorge
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt
das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil
oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung
des Namens des Kindes in ein deutsches
Personenstandsbuch oder in ein amtliches
deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Bestimmungsrecht
Die Eltern können jetzt erstmalig für den
deutschen Rechtsbereich den Geburtsnamen des
Kindes bestimmen. Diese Erklärung bedarf der
öffentliche Beglaubigung und wird wirksam mit
dem Eingang beim Standesamt I in Berlin (nach
neuem Recht beim örtlichen Standesamt).
Das Kind könnte den Geburtsnamen Winter oder
Ferrari führen.
(Wenn möglich, keine hinkende Namensführung
„produzieren“)
Bisherige Namensbestimmung in den Anträgen nach § 41 PStG.
Hinweis:
Grundsätzlich können die Eltern auch eine
Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB
zugunsten des ausländischen Rechts treffen –
ungeachtet der deutschen Staatsangehörigkeit
des Kindes.
Das große Wettrudern
Ein Beispiel aus einer deutschen Behörde
!!!
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