Steigende Heizkosten werden für viele Haushalte zu einem immer größeren Kostenfaktor. Auf dem Immobilienmarkt wird es zunehmend wichtiger, dass Kauf- und Mietobjekte im Vergleich keinen überhöhten Energieverbrauch aufweisen. Was für Neubauten seit Jahren gilt, ist inzwischen auch für bestehende Gebäude Pflicht: ein Energieausweis, der zeigt, ob das Haus energiespartechnisch auf dem Stand der Zeit ist. Die Informationen des Energieausweises erlauben es Mietern, Kaufinteressenten und nicht zuletzt dem Eigentümer selbst, das Gebäude mit anderen Häusern zu vergleichen und Entscheidungen zu treffen – für das künftige Heim oder über die Notwendigkeit einer Modernisierung. Dieser D.A.S. Ratgeber erläutert, was Sie zum Energieausweis für Wohngebäude wissen müssen: seinen Inhalt, seine Bedeutung und Ihre Pflichten als Hauseigentümer bzw. Vermieter. Sie erfahren, von wem Sie den Ausweis bekommen und wie viel er kostet. Und Sie können hier nachlesen, welche Rechte Sie als Mieter oder Kaufinteressent im Hinblick auf den Energieausweis haben. RATGEBER ENERGIEAUSWEIS ENERGIEAUSW gemäß den §§ 16 EIS ff. der Energieeinsp arverordnung (EnE V) vom Berechneter Energ iebedarf des Ge bäudes Anforderungen A+ A 25 50 B 75 C100 CO2 dieses Gebäud kWh/(m²·a) D F 150 175 20 Für Energiebedarfs berech (m²·a) Anforderun gswert kWh/(m²·a) Energetische Quali tät der Gebäudeh ülle HT‘ Ist-Wert W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) Sommerlicher Wärm eschutz (bei Neub au) eingehalten Endenergiebedarf [Pflichtangabe in E 125 kWh/(m²·a) Primärenergiebed arf dieses Geb gemäß EnEV 4 Primärenergiebedarf Ist-Wert kWh/ dieses Gebäudes Verfahren nach DIN V 41 Verfahren nach DIN V 18 Regelung nach § 3 Absat Vereinfachungen nach § Immobilienanzeig en] Energieausweis für Wohngebäude Angaben zum EE Wärm eG 5 Profitieren Sie von • wertvollen Expertentipps • Checklisten • Musterschreiben • zahlreichen Beispielen • weiterführenden Hinweisen • aktuellen Gesetzen und Urteilen Registriernum Endenergiebedarf 0 für (oder: „Registrier n Energiebedarf ULF MATZEN DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT. 1 Nutzung erneuerbar er Energien zur Deckung des Wärme- und Kälte bedarfs auf Grun d des ErneuerbareEnergien-Wärm egesetzes (EEW ärmeG) Art: Deckungsanteil: % Vergleichswerte A+ 0 25 A 50 B 75 Endene C 100 D 125 % Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie auf www.das.de © D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG | 81728 München | RS | 50050842 | 1.2014 | MKMM Ersatzmaßnahm en 6 % Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfül lt. Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften Anfor derungswerte der EnEV sind eingehalten. Die in Verbindun g mit § 8 EEWärme G um verschärften Anfor % derungswerte der EnEV sind eingehalten. Die Energieeinsparve rordnung lässt für Verschärfter Anfor unterschiedliche die Be derun Verfahren zu, die im Einzelfa Primärenergiebedarf: gswert nissen führen könn en. Insbesondere wegen stan erlauben die ange kWh/(m²·a) Verschärfter Anfor gebenen Werte derungswert keine Energ Rück iever s brauc für die energetisch h. Die ausgewies e Qualität der enen Bedarfsw Werte nach der Gebäudehülle H EnEV pro Quad T´: ratmeter Geb Allgemeinen größe r ist als die Wohn W/(m²·K) fläche des Ge 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energ 4 ieausweises nur bei Neubau sowie 2 siehe Fußnote 2 bei Modernisierung 6 auf Seite 1 des Energ im Fall des § 16 Absa nur bei Neubau im ieausweises Fall der Anwendun tz 1 Satz 3 EnEV 5 g von § 7 Absatz nur bei Neubau 1 Nummer 2 EEW ärmeG 7 EFH: Einfamilien ha RATGEBER FÜR EIGENTÜMER, MIETER UND KAUFINTERESSENTEN Erläuterungen zum Berec ENERGIEAUSWEIS Ulf Matzen ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE RATGEBER FÜR EIGENTÜMER, MIETER UND KAUFINTERESSENTEN 2014 ENERGIEAUSWEIS Liebe Leserin, lieber Leser, was für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Spülmaschinen sowie Neubauten schon lange gilt, ist auch für bestehende Häuser Realität geworden: Ein Zertifikat gibt über den Energieverbrauch bzw. -bedarf Auskunft. Anhand einer farbigen Skala kann jeder abschätzen, ob ein Haus geringe oder hohe Energiekosten verursacht. Herausgeber: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Str. 2 81737 München www.das.de Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de Druck: Werbedruck A. Lönneker / Stadtoldendorf Lektorat: Caroline Kazianka, www.kazianka.de Fotos: Fotolia.de Redaktionsschluss: Januar 2014 Copyright © 2008 by D.A.S. 4. aktualisierte Auflage 2014 Copyright Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Hinweis: Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden. Nachdem Strom, Gas und Öl ständig teurer werden, schauen sich immer mehr Kauf- und Mietinteressenten die Werte im Energieausweis bei der Haus- und Wohnungsbesichtigung genau an. Schlecht gedämmte alte Häuser können heute nur noch zu ungünstigeren Bedingungen vermietet oder verkauft werden. In deutschen Städten hat sich dies bereits bemerkbar gemacht: In den letzten Jahren wurde eine erhebliche Zahl von Mietshäusern mit Wärmedämmung und neuen Heizanlagen ausgestattet. Mit diesem D.A.S. Ratgeber Recht informieren wir darüber, wer einen Energieausweis braucht, wer ihn ausstellt und was genau aus ihm hervorgeht. Er erläutert auch die Änderungen durch die Neufassung der Energieeinsparverordnung 2014. Unabhängig davon, ob Sie Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Kaufinteressent sind, der Energieausweis wird Sie als Gütesiegel für ein Haus in Zukunft begleiten und bei der Kauf- oder Mietentscheidung oder der Wahl einer Modernisierungsmaßnahme eine bedeutende Rolle spielen. Ihre D.A.S. Rechtsschutzversicherung 3 ENERGIEAUSWEIS INHALTSVERZEICHNIS VORWORT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 SINN UND ZWECK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 VORGABEN DER EU. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS?. . . . . . . . . . . . . . . 17 INHALT UND GELTUNGSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN. . . . . . . . . . . . . . . . 30 KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 MODERNISIERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 ANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE. . . . . . . . . . . . . . . . 50 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 DER AUTOR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 4 5 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE ENERGIEAUSWEIS EV) rgieeinsparverordnung (En gemäß den §§ 16 ff. der Ene für Wohngebäude vom 1 Registriernummer des Gebäudes Berechneter Energiebedarf e beantragt am...“) (oder: „Registriernummer wurd Energiebedarf CO2-Emissionen Endenergiebedarf dieses kWh/(m²·a) A+ 0 25 C100 75 B A 50 125 H Primärenergiebedarf wert kWh/(m²·a) Anforderungs Ist-Wert kWh/(m²·a) DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN INHALT UND GELTUNGSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 WAS DER ENERGIEAUSWEIS AUSSAGT A+ 0 25 50 75 E D C B A 100 125 150 F 175 G 200 225 H >250 6 6 ärmeG werden durch die Die Anforderungen des EEW 7 Absatz 1 Nummer 2 Ersatzmaßnahme nach § EEWärmeG erfüllt. SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN ENEV 2014 FÜHRT PFLICHTANGABEN EIN HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE. . . 50 % Ersatzmaßnahmen MODERNISIERUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 ANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN . . . . . . . . . . . . . . . 43 ie Vergleichswerte Endenerg rgien zur Deckung des Nutzung erneuerbarer Ene auf Grund des Erneuerbarearfs ebed Kält und meWär s (EEWärmeG) Energien-Wärmegesetze % Deckungsanteil: Art: % KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 BILLIGER IST NICHT BESSER kWh/(m²·a) nzeigen] [Pflichtangabe in Immobiliena 5 FACHWISSEN IST ENTSCHEIDEND -6 und DIN V 4701-10 Verfahren nach DIN V 4108 18599 Verfahren nach DIN V atz 5 EnEV Regelung nach § 3 Abs § 9 Absatz 2 EnEV Vereinfachungen nach Gebäudes Angaben zum EEWärmeG WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN?. . 30 Gebäudehülle HT‘ Energetische Qualität der W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) Ist-Wert eingehalten z (bei Neubau) Sommerlicher Wärmeschut Endenergiebedarf dieses VORGABEN DER EU. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 ANLASS DER EINFÜHRUNG VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? . . 17 >250 225 200 ahren ungen verwendetes Verf Für Energiebedarfsberechn V4 MEHR TRANSPARENZ BEIM ENERGIEVERBRAUCH WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 kWh/(m²·a) Gebäudes Primärenergiebedarf dieses Anforderungen gemäß EnE SINN UND ZWECK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 PFLICHTEN FÜR HAUSEIGENTÜMER G 175 150 kg/(m²·a) 3 Gebäudes F E D 2 2 7 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 7 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Der Klimawandel und steigende Kosten für Strom und Heizung sind drängende Probleme. Hauseigentümer und Mieter haben mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. SINN UND ZWECK MEHR TRANSPARENZ BEIM ENERGIEVERBRAUCH Der Energieausweis ist ein Dokument, dem jeder entnehmen kann, ob ein Haus einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat. In der Fachsprache ist hier von der Energieeffizienz von Gebäuden die Rede – was streng genommen nicht nur den reinen Verbrauch betrifft, sondern auch die möglichst effiziente Nutzung der erzeugten Heizenergie ohne Verluste z. B. durch schlechte Wärmedämmung. Eingeführt wurde der Energieausweis, um das Klima zu schonen und in Zeiten steigender Heizkosten zum Energiesparen anzuregen: Mieter und Hauskäufer sollen in die Lage versetzt werden, sich vor dem Vertragsabschluss zunächst ein Bild von der Energieeffizienz des zukünftigen Wohngebäudes zu machen. Sie können ihre Entscheidung damit auch von den zu erwartenden Energiekosten abhängig machen – eine nicht zu unterschätzende Entscheidungshilfe. Durch den sanften Druck des Marktes sollen Hauseigentümer schließlich dazu gebracht werden, ihre Gebäude auf den energiespartechnisch aktuellen Stand zu bringen. VORGABEN DER EU ANLASS DER EINFÜHRUNG Ein Energieausweis soll deshalb Anhaltspunkte geben, mit welchen Energiekosten zukünftige Bewohner rechnen müssen. Will ein Hauseigentümer ein Haus neu vermieten oder verkaufen, muss er den Energieausweis vorlegen können. 8 Die eigentliche Anregung zur Einführung des Energieausweises ging wie so oft von der Europäischen Union aus. In Europa herrschten und herrschen noch heute äußerst uneinheitliche Standards hinsichtlich Wärmedämmung und Energieverbrauch von Gebäuden. Bei der Wärmedämmung führend sind heute die skandinavischen Länder – etwa Finnland 9 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE und Schweden –, in denen bereits fast alle Wohnhäuser hervorragend gedämmt und mit doppelt verglasten Fenstern und zweischaligem Mauerwerk versehen sind. Dies ist allerdings nicht in allen Staaten der EU Standard. Deutschland mag zwar beim technischen Know-how führend sein, dies ändert jedoch nichts daran, dass in manchen Städten noch immer Mieter Kohleneimer aus dem Keller zum Ofen schleppen und kalte Luft fröhlich durch rissige 50er-Jahre-Fenster pfeift. Der Weg zum Energieausweis Vereinheitlichung tat not – dies führte zur Ausarbeitung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese Richtlinie gilt nicht direkt für EU-Bürger, sondern musste (zwingend) erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde man sich erst nach langen Diskussionen einig und verabschiedete schließlich die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007, die am 1.10.2007 in Kraft getreten ist. Damit wurde stufenweise – abhängig von Alter und technischem Standard – der Energieausweis auch für bereits bestehende Gebäude Pflicht. Seit 1.1.2009 muss für jedes Wohngebäude in Deutschland bei Vermietung und Verkauf auf Anforderung ein Energieausweis vorgelegt werden können. Seitdem wird die EnEV immer wieder reformiert und die Vorgaben werden verschärft. Eine weitere Neufassung gilt ab 1.5.2014. 10 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS? PFLICHTEN FÜR HAUSEIGENTÜMER Für einen Hauseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass er einen Energieausweis bei bereits bestehenden Gebäuden nur dann benötigt, wenn er ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet, verpachtet oder verkauft. Wer in seinem Eigenheim wohnen bleibt, muss keinen Energieausweis haben. Darüber hinaus ist ein Energieausweis bei Neubauten sowie bei umfangreicheren Modernisierungen und Erweiterungen bestehender Häuser Pflicht. Ab Mai 2014 gilt: Ausstellung und Übergabe an den Eigentümer müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus bzw. der Modernisierungsarbeiten erfolgen. Vermietung oder Verkauf Der Energieausweis ist bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf dem Miet- oder Kaufinteressenten auf Anfrage unverzüglich vorzulegen. Der Interessent darf auf eigene Kosten auch eine Kopie anfertigen, um verschiedene Immobilien miteinander vergleichen zu können. Ab 1.5.2014 muss der Energieausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Auch ohne Besichtigung bleibt es bei der Vorlagepflicht. Bei Vertragsabschluss ist der Ausweis oder eine Kopie davon zu übergeben. Wer sein Haus selbst nutzt und nicht verkaufen oder vermieten will, benötigt keinen Energieausweis. Wird der Ausweis Miet- und Kaufinteressenten nicht vorgelegt (ab Mai 2014 unaufgefordert), ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 15.000 Euro betragen. Tipp! 11 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Beispiele: - Herr Müller verkauft seine Eigentumswohnung. Der Kaufinteressent Herr Schmidt erscheint zur Besichtigung. Herr Müller muss ihm den Energieausweis für das gesamte Gebäude unverzüglich vorlegen. - Frau Berger will eine Studentenwohnung für ihre Tochter mieten. Sie möchte wissen, ob hohe oder niedrige Heizkosten anfallen werden. Wegen der weiten Entfernung findet keine Besichtigung statt. Der Vermieter muss ihr trotzdem unaufgefordert vor Vertragsabschluss den Energieausweis vorlegen. - Frau Schmidt erhält Besuch von einem Energieberater. Dieser erklärt ihr, dass sie für ihr Häuschen, in dem sie allein mit drei Katzen wohnt, unbedingt einen Energieausweis benötigt. Frau Schmidt setzt den Energieberater vor die Tür. Sie benötigt keinen Energieausweis. Gesetz 12 Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Auszüge) (2)Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit. Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) § 27 Ordnungswidrigkeiten (Auszüge) (2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig... 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, ... Gesetz Neu eingeführt: Ausweiskontrolle Die Energieeinsparverordnung 2014 führt für Energieausweise eine Registriernummer und ein stichprobenartiges Kontrollsystem ein. Die Registriernummer ist vom Aussteller zu beantragen. Künftig muss ein repräsentativer Prozentsatz aller neu ausgestellten Energieausweise daraufhin kontrolliert werden, ob die zugrunde liegenden Daten plausibel sind und ob daraus die richtigen Werte errechnet wurden. Auch die Modernisierungsempfehlungen müssen „Hand und Fuß haben“. Die Behörde kann sogar – mit Zustimmung des Eigentümers – eine Hausbesichtigung durchführen, um abzuglei- 13 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Tipp! chen, ob die angegebenen Verhältnisse der Wirklichkeit entsprechen. Wird bei einer solchen Untersuchung aufgedeckt, dass der Eigentümer falsche Daten geliefert oder der Aussteller falsche Berechnungen angestellt hat, sind Bußgelder fällig. Es ist also nicht schon beim Einbau eines neuen Fensters ein Energieausweis nötig. Erst wenn mehr als zehn Prozent der gesamten Fensterfläche des Hauses ausgetauscht werden, ist dieser erforderlich. An- und Umbau/Modernisierung Eigentümer eines Hauses, die das bestehende Gebäude erweitern bzw. modernisieren, müssen sich bei bestimmten Änderungen an ihrem Heim ebenfalls einen Energieausweis ausstellen lassen. Beispiel: Will ein Hauseigentümer die gesamten Außenmauern dämmen, muss er aus diesem Anlass nach getaner Arbeit einen Energieausweis auf Bedarfsbasis erstellen lassen (§ 16 Abs. 1 EnEV). Gemeint sind damit Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 der EnEV, zum Beispiel die Verkleidung oder Wärmedämmung von Außenwänden, der Ersatz von Fenstern beheizter oder gekühlter Räume, die Erneuerung von Außentüren, die Erneuerung oder Dämmung von Dächern und die Dämmung von Kellern. Bei Neubauten und Modernisierungen muss der Aussteller den neuen Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten übergeben. Achtung: Nach dem Gesetz muss der Bauherr dafür sorgen, dass dies passiert. Tipp! Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) § 16 Abs. 1 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Auszüge) (1)Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Gesetz Der Energieausweis ist bei den genannten Umbauten und Modernisierungen jedoch nur Pflicht, wenn eine zweite Voraussetzung erfüllt ist: Es muss sich um Änderungen handeln, für die laut Gesetz ein Fachmann bestimmte Berechnungen zur Energieeffizienz durchzuführen hat. Diese Berechnungen sind allerdings entbehrlich, wenn es um Änderungen von Außenbauteilen geht, bei denen die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteil­fläche des Gebäudes betrifft. Bei kleineren Modernisierungen muss daher oft kein neuer Energieausweis angefertigt werden. Bei Erweiterungen der Wohn- und Nutzfläche von Gebäuden sind in der Regel Berechnungen der energetischen Eigenschaften der Außenbauteile vorgeschrieben. Werden diese für das gesamte Gebäude durchgeführt, muss auch hier ein neuer Energieausweis erstellt werden. 14 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE 15 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Einführungsfristen Für Gebäude in Deutschland müssen seit den in der folgenden Tabelle genannten Terminen Energieausweise vorgelegt werden können: Neubau seit 1.2.2002 wesentlicher Umbau (Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche des Gebäudes um über 50 Prozent; Änderungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1–6 EnEV) seit 1.2.2002 wesentlicher Umbau (Änderungen an Außenbauteilen gemäß Anlage 3 Nr. 1-6 EnEV von mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche, bestimmte Erweiterungen des Gebäudes um beheizte/gekühlte Räume) ab 1.5.2014 gilt dies für behördlich genutzte Gebäude mit über 500 Quadratmeter Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr. Ab 8.7.2015 verringert sich diese Flächenangabe auf 250 Quadratmeter. Bei über 500 Quadratmeter Fläche gibt es vom 1.5.2014 an auch eine Aushangpflicht für Gebäude mit nicht behördlicher Nutzung und erheblichem Publikumsverkehr. Hinweis: Keinen Energieausweis benötigen Eigentümer von unter Denkmalschutz stehenden Häusern, von kleinen Gebäuden bis 50 Quadratmeter Nutzfläche, von Gebäuden, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden (z. B. Wochenend- und Ferienhäuser), von Gebäuden, deren geplante Nutzung höchsten 25 Prozent des Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung verursacht, und von unbeheizten und ungekühlten Gebäuden wie zum Beispiel Garagen. Die Energieeinsparverordnung sieht weitere Ausnahmen für spezielle Gebäude vor (z. B. bestimmte Betriebsgebäude, Gewächshäuser, Kirchen). Bei einem Nutzerwechsel bei bestehenden Gebäuden (Neuvermietung, Verkauf): VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? alle bestehenden Wohngebäude bestehende Nichtwohngebäude (z. B. Büro/Gewerbe) Tipp! seit 1.1.2009 seit 1.7.2009 Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieausweises verlangen noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte im Energieausweis eine Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage. In öffentlichen Gebäuden ab 1.000 Quadratmeter Nutzfläche mit Publikumsverkehr muss seit 1.7.2009 ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. Ab 1.5.2014 16 DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN Hauptstreitpunkt vor der Einführung des Energieausweises war, was das Dokument denn eigentlich im Einzelnen ausweisen sollte: den tatsächlichen Energieverbrauch des Hauses auf Basis von Erfahrungswerten oder einen theoretisch errechneten Energiebedarf. Beide Varianten fanden Befürworter. So war die Vermieterseite dem Verbrauchsausweis zugeneigt: Schließlich könnte man ihn auf Basis der bisherigen Heizkostenabrechnungen preisgünstig erstellen – und schlechte Ergebnisse mit dem Heizverhalten der Mieter begründen. Aus dem Energieausweis könnte dann nicht unbedingt auf einen bestehenden Bedarf an kostenintensiven Investitionen in das Gebäude geschlossen werden. 17 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Die Mieterseite war für einen Bedarfsausweis: Hier sollten technisch versierte Fachleute auf Basis der Wärmeverlustwerte von Bauteilen und Dämmstoffen und der Art der Heizanlage errechnen, wie hoch der vom Heizverhalten und vom Wetter unabhängige Energiebedarf des Gebäudes wäre. Wissenschaft und Sachverstand könnten objektive Entscheidungen ermöglichen. Entscheidung: ein Kompromiss Das Ergebnis berücksichtigt beide Formen, denn beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte. Der Energieausweis auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs (im Folgenden: Verbrauchsausweis) ist zwar billiger, zeigt aber nicht die Schwachstellen eines Gebäudes auf. Er gibt nur Auskunft über das Heizverhalten der bisherigen Bewohner – sodass der Miet- oder Kaufinteressent seine Entscheidung vielleicht auf der Basis des Heizverhaltens von Vorbewohnern trifft, die permanent bei offenem Fenster den Garten geheizt haben. Soll dies den Marktwert eines Gebäudes bestimmen? Der Energieausweis auf Basis des theoretischen Energiebedarfs (im Folgenden: Bedarfsausweis) scheint objektiver zu sein. Jedoch beruhen seine Berechnungen zum großen Teil auf Annahmen und Standardwerten – so etwa beim Herausrechnen von Wettereinflüssen oder dem Wärmeverlust von Bauteilen. Wie realistisch kann eine solche Berechnung sein? Der Gesetzgeber orientierte sich am alten König Salomo und wählte den weisen Weg der Mitte: Es wurden beide Ausweise eingeführt und teilweise ein Wahlrecht eingeräumt – je nach Haus. Genaueres zeigt die folgende Übersicht: 18 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Für Wohngebäude gilt: Bei Neubauten, erheblichen Modernisierungen, bestimmten Erweiterungen der beheizten/gekühlten Nutzfläche ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Bei bestehenden Wohngebäuden, -die mehr als vier Wohnungen haben oder - deren Bauantrag ab 1.11.1977 gestellt wurde oder - die nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 gebaut oder nachträglich durch Sanierung auf diesen Standard gebracht worden sind, besteht ein Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Bei bestehenden Wohngebäuden, -die bis zu vier Wohnungen haben und - deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 (also vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde und -die nicht nach dem Standard der 1977er-Wärmeschutzverordnung gebaut oder nachträglich diesem entsprechend saniert wurden, ist ein Bedarfsausweis erforderlich. Für Nichtwohngebäude gilt: generelles Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. 19 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Gesetz 20 Energieeinsparverordnung (EnEV) § 17 Grundsätze des Energieausweises (Auszüge) (2)Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 (Anm. der Redaktion: Neubauten, erhebliche Modernisierungen, An- und Umbau) nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 (Anmerkung der Redaktion: bestehende Gebäude) sind ab dem 1.10.2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 eingehalten hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden. DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Beispiele: -Eine Wohnung in einem Haus mit vier Wohnungen wird neu vermietet. Das Gebäude wurde 1955 errichtet (Bauantrag) und seitdem nicht umfassend saniert. Erforderlich: Ausweis auf Basis des Energiebedarfs. -Eine Wohnung in einem Haus mit fünf Wohnungen wird neu vermietet. Das Gebäude wurde 1955 errichtet. Wahlrecht: Ausweis auf Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs. -Ein Einfamilienhaus Baujahr 1995 wird verkauft. Wahlrecht: Ausweis auf Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs. -Ein Haus wird mit neuer Dämmung aller Außenwände versehen. Erforderlich: Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs. 21 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Die Qual der Wahl Besteht ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, müssen Gebäudeeigentümer verschiedene Aspekte in Betracht ziehen. Für den Verbrauchsausweis spricht, dass er weniger kostenaufwendig ist. Er kann meist auf Basis der letzten Heizkostenabrechnungen erstellt werden. Auch gibt er dem nächsten Bewohner zumindest auf den ersten Blick einen realistischen Wert an, nämlich den tatsächlichen bisherigen Energieverbrauch. Der Bedarfsausweis ist kostenintensiver. Bei ihm müssen die physikalischen Eigenschaften von Baustoffen berücksichtigt werden – etwa die Wärmedurchgangswerte von Dämmschichten oder Fenstern. Dafür ist das Ergebnis unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner. Auch Wettereinflüsse werden herausgerechnet. Jedoch müssen zwangsläufig standardisierte Werte verwendet werden – etwa für die Außentemperatur in einer bestimmten Jahreszeit oder den Wärmeverlust eines Fensters. Diese Werte entsprechen nicht immer der Realität und berücksichtigen keine Schwankungen aufgrund besonderer Umstände. Grundsätzlich muss man allerdings davon ausgehen, dass der Bedarfsausweis die Energieeffizienz eines Gebäudes realistischer darstellt. Der Verbrauchsausweis ist zu sehr vom Heiz- und Lüftungsverhalten der Vorbewohner abhängig, um Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu erlauben. Tipp! 22 Eigentümer sollten nicht nur an die kurzfristige Einsparung von 50 oder 100 Euro durch einen billigeren Energieausweis denken, sondern auch an den zukünftigen Marktwert ihrer Immobilie. Dieser kann sich langfristig nur dann positiv entwickeln, wenn das Thema Energieeinsparung nicht vernachlässigt wird und dies aus dem Energieausweis auch hervorgeht. Der Bedarfsausweis bietet dafür die bessere Grundlage. DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Ein Ausweis für das ganze Haus Der Energieausweis wird normalerweise für das gesamte Gebäude ausgestellt (Eigentümergemeinschaften müssen daher gemeinsam einen Energieausweis für das Gesamtgebäude ausstellen lassen). Ausnahme: Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen/Gewerbe) kann der Ausweis auch für Gebäudeteile erstellt werden. Entsprechen Nutzungsart und Ausstattung eines Teils des Wohnhauses nicht dem, was für eine Wohnnutzung erforderlich ist, kann dieser Hausteil getrennt vom Rest wie ein Nichtwohngebäude behandelt werden. Das heißt: Der Wohnteil des Hauses und der „Nichtwohnteil“ erhalten jeweils einen eigenen Energieausweis nach unterschiedlichen Regeln. Voraussetzung für die getrennte Behandlung ist, dass der abtrennbare Teil einen erheblichen Teil der Gebäudefläche ausmacht. Energieeinsparverordnung (EnEV) § 22 Gemischt genutzte Gebäude (Auszüge) (1)Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. (2)Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Gesetz 23 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude FÜR WOHNGEBÄUDE gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 ENERGIEAUSWEIS Berechneter Energiebedarf des Gebäudes für Wohngebäude Registriernummer 2 2 gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) Registriernummer 2 Informationen über das Gebäude, Seite 1(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) Hinweis: Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen 1 Gültig bis: Energiebedarf die Kosten für den Energieausweis von allen Eigentümern getragen Gebäude werden. Der Ausweis wird nur für das gesamte Gebäude erstellt. CO2-Emissionen 3 kg/(m²·a) Gebäudetyp Sobald ein Eigentümer verkaufen oder vermieten möchte, besteht eine Endenergiebedarf dieses Gebäudes Adresse gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises. Daraus kWh/(m²·a) Gebäudeteil kann auf eine Pflicht des WEG-Verwalters geschlossen werden, einen Baujahr Gebäude 3 Gebäudefoto Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellen zu lassen und die A+ A Baujahr BWärmeerzeuger 3, 4 D F E G H(freiwillig) Kosten anteilig auf die Eigentümer umzulegen (§ 27 Abs. 1 WEG). 0 25 C Anzahl Wohnungen 50 75 100 Gebäudenutzfläche (AN) 125 150 175 200 225 >250 nach § 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt Wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser 3 INHALT UND GELTUNGSDAUER WAS DER ENERGIEAUSWEIS AUSSAGT Erneuerbare Energien Art der Lüftung/Kühlung Anforderungen gemäß EnEV 4 Primärenergiebedarf kWh/(m²·a) Art: Verwendung: Primärenergiebedarf dieses Gebäudes Fensterlüftung Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Anlage zur Schachtlüftung Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung Kühlung Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren Neubau Vermietung/Verkauf Anlass der Ausstellung Modernisierung (Änderung/Erweiterung) Sonstiges (freiwillig) des Energieausweises Was genau steht nun in einem Energieausweis? Den Inhalt gibt dieIst-Wert Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Ihre Anlagen enthalten ver Verfahren nach DIN Qualität V 18599 Energetische Qualität der Gebäudehülle HT‘ zu den Angaben über die Hinweise energetische des Gebäudes Vergleichsskala, Seite 2 und 3 bindliche Muster, denen jeder Energieausweis inhaltlich zu entspre-Ist-Wert § 3 Absatz 5 EnEV Regelung nach W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von chen hat. Der Energieausweis für Wohngebäude nennt zunächst die Im Energieausweis zum oder -verstandardisierten Randbedingungenwerden oder durchAngaben die Auswertung des Energiebedarf Energieverbrauchs ermittelt werden. Als BeSommerlicher Wärmeschutz (beizugsfläche Neubau) dient die eingehalten Vereinfachungen § 9 Absatz 2 EnEV energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV,nach die sich in der Regel von den allgemeinen Grunddaten des Gebäudes – Anschrift, Baujahr, Anzahl der Wohneinbrauch des Gebäudes gemacht. Zur Veranschaulichung enthält der Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglisind die Modernisierungsempfehlungen chenAusweis (Erläuterungen – siehe Seite 5). Teil des Energieausweises Gebäudes heiten, Alter der Gebäudetechnik sowie den Anlass der AusstellungEndenergiebedarf dieses eine Vergleichsskala mit den Durchschnittswerten unter- (Seite 4). [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a) des Energieausweises. schiedlicher Haustypen. Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. 5 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (EnergieAngaben zum EEWärmeG Vergleichswerte Endenergie verbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des A+ A Eigentümer B C D Bedarf/Verbrauch durch H E Aussteller F G Wärme- und Kältebedarfs auf Datenerhebung Grund des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) 0 25 50 75 100 Qualität 125 150 175 (freiwillige 200 225 >250 Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen beigefügt Angabe). Art: Deckungsanteil: % Hinweise zur Verwendung des Energieausweises % Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude % oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Ersatzmaßnahmen 6 Aussteller Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt. 24 7 Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG Ausstellungsdatum verschärften Anforderungswerte der EnEV sind 1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV eingehalten. Unterschrift des Ausstellers Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Erläuterungen zum Berechnungsverfahren 2 Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren 3 Mehrfachangaben möglich 4 Baujahr Übergabestation Die Energieeinsparverordnung lässt für bei dieWärmenetzen Berechnung desderEnergiebedarfs Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um % Eingang nachträglich einzusetzen. 25 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Registriernummer 2 Bedarfsausweis, als Bandtacho, Seite 2 Berechneter EnergiebedarfDarstellung des Gebäudes (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) 2 Energiebedarf CO2-Emissionen 3 kg/(m²·a) Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m²·a) A+ 0 A 25 B 50 75 C100 D F E 125 150 175 G 200 225 H >250 kWh/(m²·a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes Anforderungen gemäß EnEV 4 Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren Primärenergiebedarf Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Energetische Qualität der Gebäudehülle HT‘ Ist-Wert W/(m²·K) Anforderungswert Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) W/(m²·K) eingehalten Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 Verfahren nach DIN V 18599 Regelung nach § 3 Absatz 5 EnEV Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV Endenergiebedarf dieses Gebäudes [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a) 5 grüner, desto besser. ImVergleichswerte grünen Bereich ist der Energiebedarf des AngabenJe zum EEWärmeG Endenergie Gebäudes am niedrigsten. Ab Mai 2014 wird der Bandtacho um die A+ A B C D H E F G 0 25 50 von 75 100 bis 125 H 150erweitert. 175 200 225 >250 neu eingeführten Energieeffizienzklassen A+ Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Art: Deckungsanteil: % % % Ersatzmaßnahmen 6 Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt. Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um % verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Verschärfter Anforderungswert Primärenergiebedarf: kWh/(m²·a) 26 Verschärfter Anforderungswert für die energetische Qualität der Gebäudehülle HT´: W/(m²·K) Der Energiebedarf wird durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden auf Grundlage von Bauunterlagen und Gebäudedaten errechnet – also z. B. unter Berücksichtigung einer vorhandenen Wärmedämmung. Zusätzlich werden auch Standardwerte herangezogen, etwa Mittelwerte für Klima, Außentemperaturen, Heizverhalten von Bewohnern, standardisierte Innentemperaturen. Damit soll die energetische Qualität des Hauses unabhängig vom Heizverhalten des jeweiligen Nutzers festgestellt werden. Der Primärenergiebedarf zeigt die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes auf. Dabei wird auch die „Vorkette“ der verwendeten Energieträger berücksichtigt – also der Aufwand zur Gewinnung der jeweiligen Energieträger (Bohren nach Öl, Produktion von Solarzellen). Kleine Werte stehen für einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz. Der Endenergiebedarf ist die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Er wird unter standardisierten Klima- und Nutzungsbedingungen errechnet. Man sagt auch: Dieser Wert ist die Energiemenge, die dem Haus unter Standardbedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit standardisierte Werte für Innentemperatur, Warmwasserbedarf und Lüftung erreicht werden können. Kleine Werte bedeuten: Der Bedarf ist gering, die Energieeffizienz hoch. 7 Erläuterungen zum Berechnungsverfahren Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN), die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 5 nur bei Neubau 3 freiwillige Angabe 27 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE ENERGIEAUSWEIS gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom für Wohngebäude 1 Registriernummer 2 Verbrauchsausweis, Bandtacho, Seite 3 Erfasster Energieverbrauch desDarstellung Gebäudes als(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) 3 Energieverbrauch Hinweis: Ein vollständiges Muster des Energieausweises für Wohngebäude finden Sie auf Seite 50 bis 53 abgedruckt. Endenergieverbrauch dieses Gebäudes A+ 0 25 A B 50 75 kWh/(m²·a) C100 D F E 125 150 175 G 200 225 H >250 kWh/(m²·a) Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes Endenergieverbrauch dieses Gebäudes [Pflichtangabe für Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a) Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser Zeitraum von bis Energieträger 3 Primärenergiefaktor Energieverbrauch [kWh] Anteil Warmwasser [kWh] Anteil Heizung [kWh] Klimafaktor Vergleichswerte Endenergie Den Kennwert für den Energieverbrauch errechnet man für das GebäuC B D H E F G de auf Grundlage der Heizund Warmwasserkostenabrechnung. Dabei Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich 50 75 100 125 150 175 200 225 >250 auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser im Gebäude bereitgestellt zählen die Werte des ganzen Hauses und nichtdurch dieHeizkessel einer einzelnen Wohwird. Soll ein Energieverbrauch eines mit Fern- oder Nahwärme nung. Der gemessene Energieverbrauch der Heizung wird mithilfe von beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer Klimafaktoren hinsichtlich der konkreten örtlichen in einen mit Energieverbrauch alsWetterdaten bei vergleichbaren Gebäuden Kesselheizung zu erwarten ist. deutschlandweiten Mittelwert 4umgerechnet. Ziel: Hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter führt nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Erläuterungen zum VerfahrenEin kleiner Energieverbrauchskennwert bedeutet, Das Verfahren dass zur Ermittlung des Energieverbrauchs ist Energie durch die Energieeinsparverordnung Die Werteaber der Skala das Gebäude wenig verbraucht. Dervorgegeben. Wert erlaubt kei-sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A ) nach der Energieeinsparverordnung, die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des nen Rückschluss auf den wirklichen zukünftigen Verbrauch – besonders Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab. 1 siehe Fußnote nicht 2 siehe auf einer einzelnen Wohneinheit im Mehrfamilienhaus. Denn 1 auf Seite 1 desden Energieausweises Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kWh 4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus hier wirkt sich sehr stark das Heizverhalten einzelner Bewohner aus. A+ 0 A 25 N 28 Schlüsse ziehen Der Energieausweis liefert verschiedene auch für Laien verständliche Informationen – insbesondere in Form der sogenannten Bandtachos. Sein wahrer Wert zeigt sich aber erst dann, wenn Sie ihn mit Energieausweisen von anderen Gebäuden vergleichen. Stellen Sie dabei fest, dass bei einem Haus die Verbrauchs- oder Bedarfswerte höher sind als bei einem anderen, haben Sie eine Entscheidungsgrundlage. Geltungsdauer Energieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung. Vor dem 1.10.2007 ausgegebene Energieausweise gelten ebenfalls für zehn Jahre, wenn: -sie von Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften ausgestellt sind oder - auf deren Veranlassung von Dritten und - einheitliche Regeln für ihre Ausstellung gegolten haben und - sie den Warmwasserbedarf berücksichtigen und - die verwendeten Heizenergieträger angegeben werden, - bei Nichtwohngebäuden Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigt sind oder - wenn der am 25.4.2007 verabschiedete Entwurf der EnEV angewendet wurde. Vor dem 1.10.2007 ausgestellte Energieausweise, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, verlieren ihre Gültigkeit sechs Monate nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014, also Ende Oktober 2014. 29 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Die EnEV schreibt vor, dass ein Energieausweis seine Gültigkeit verliert, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Dies ist der Fall, wenn an einem Gebäude erhebliche Änderungen an Außenbauteilen stattfinden oder seine Nutzfläche an beheizten oder gekühlten Räumen vergrößert wird und wenn für dieses Gebäude bestimmte Berechnungen zur Energieeffizienz vorgenommen werden. Diese entfallen bei Änderungen von Außenbauteilen, bei denen die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Bei kleineren Modernisierungen wird daher der Energieausweis nicht ungültig (vgl. Seite 14). WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN? FACHWISSEN IST ENTSCHEIDEND Einen Energieausweis darf nicht jeder ausstellen. Die Energieeinsparverordnung zählt eine ganze Reihe von Berufsgruppen auf, die dazu berechtigt sind. Bei bestehenden Gebäuden sind dies Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in Architektur, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einem anderen technisch-naturwissenschaftlichen Fach mit dem Schwerpunkt auf diesen Fachgebieten. Nur Ausweise für bestehende Wohngebäude dürfen erstellen: - Hochschulabsolventen der Innenarchitektur, -Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen eines Eintrags in die Handwerksrolle besitzen, - Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche, 30 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE -Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig zu betreiben, -staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, der Heizungsund Warmwasseranlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst. Zusätzlich zur Eingangsqualifikation muss eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein: -Studienschwerpunkt oder zwei Jahre Berufserfahrung im energiesparenden Bauen, - Fortbildung nach Anlage 11 der EnEV, -öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im energiesparenden Bauen oder in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus. Ferner können Energieausweise auch durch Personen ausgestellt werden, die -nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, - vor dem 25.4.2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Forschung und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7.9.2006 als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind, -die am 25.4.2007 eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im BaustoffFachhandel oder in der Baustoffindustrie vorzuweisen hatten, 31 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE -die eine solche Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen und dann erfolgreich abgeschlossen haben, -die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben oder -die eine solche Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben. Erfolgt die Ausgabe der Registriernummer nicht innerhalb weniger Tage, kann der Aussteller auch einen vorläufigen Energieausweis mit dem Hinweis „Registriernummer beantragt am ...“ ausstellen. Er muss dann jedoch nach Zuteilung der Registriernummer einen neuen, vollständigen Ausweis ausstellen. Der vorläufige verliert mit dessen Zugang beim Kunden seine Gültigkeit. Erstellt jemand ohne Berechtigung Energieausweise, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss ggf. ein erhebliches Bußgeld zahlen. Außer den in der Energieeinsparverordnung genannten beruflichen Qualifikationen ist keine weitere Voraussetzung nötig, um Energieausweise erstellen zu dürfen. Eine Zertifizierung oder die Erlaubnis einer bestimmten Behörde sind für Energieausweis-Aussteller nicht erforderlich. Für Registrierung und Kontrolle von Energieausweisen ist zunächst das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig – zumindest bis die Bundesländer entsprechende Landesgesetze verabschiedet und die Zuständigkeiten geregelt haben. Neues Kontrollsystem Die EnEV 2014 führt ab Mai 2014 ein stichprobenartiges Kontrollsystem für die Überprüfung von Energieausweisen ein. Wird bei einer solchen Kontrolle festgestellt, dass der Hauseigentümer falsche Daten geliefert und der Aussteller diese ungeprüft verwendet hat, riskieren beide ein hohes Bußgeld. Im Internet gibt es mehrere Verzeichnisse mit Anschriften von Energieausweis-Ausstellern. Keine dieser Datenbanken liefert die Adressen aller Aussteller, vielmehr können sich diese darin – in der Regel gegen Gebühr – eintragen lassen. Eine Prüfung der Ausstellerqualifikation findet meist nicht statt. Hier einige Beispiele: www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de www.das-energieportal.de/energieausweis/ihr-energieausweis-aussteller www.enev-online.biz/energieausweis/index.htm Tipp! Registrierung von Energieausweisen Mit der EnEV 2014 wird auch die Registrierung von Energieausweisen neu eingeführt. Jeder neu erstellte Ausweis erhält künftig eine Registriernummer, die der Aussteller bei der zuständigen Behörde zu beantragen hat. Der Aussteller muss dabei seinen Namen und seine Anschrift angeben, es werden auch bestimmte Daten aus dem Energieausweis gespeichert. 32 33 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES BILLIGER IST NICHT BESSER Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises sind nicht vom Gesetzgeber vorgegeben. Sie bilden sich nach und nach am Markt und sind regional unterschiedlich. Verbrauchsausweis Ein Energieausweis auf Verbrauchsbasis ist derzeit für 50 bis 100 Euro erhältlich. Die Verbrauchsausweise werden zum Teil mithilfe der Online-Datenerfassung erstellt – dies ist die billigste Version. Abgefragt werden dabei z. B. Daten aus der letzten Heizkostenabrechnung. Auch die telefonische Übermittlung von Daten ist möglich. Die EnEV schreibt weder für den Verbrauchs- noch für den Bedarfsausweis die Begehung des Hauses durch einen Sachverständigen vor. Bedarfsausweis Ein Bedarfsausweis ist in der Erstellung aufwendiger; es werden mehr Daten benötigt. Dementsprechend sind die Kosten höher: 200 bis 300 Euro beim vereinfachten Vorgehen ohne Hausbegehung. Wird ein Bedarfsausweis mit Begehung eines Wohnhauses erstellt, können Kosten in Höhe von etwa 500 bis 1.000 Euro anfallen. Dieser Ausweis bietet jedoch auch erheblich mehr Informationen für den Hauseigentümer, da der Fachmann hier den wirklichen Zustand des Objektes, von Heizung und Wärmedämmung viel besser beurteilen kann. Baumängel wie Wärmebrücken oder falsch verlegte Dämmschichten fallen nur bei einer persönlichen Begehung auf. 34 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Billigangebote und Bauernfänger Im Internet sind nach Einführung des Energieausweises verstärkt Billigangebote aufgetaucht. Hier wird nach Beantwortung einiger Fragen automatisch ein Energieausweis generiert, der per E-Mail zugeschickt oder heruntergeladen werden kann. Einige dieser Angebote sind von der Aussagekraft her zweifelhaft. Grund: Es werden gar nicht genug Daten abgefragt, um einen Energieausweis im Sinne der EnEV erstellen zu können. Oft werden die gesetzlich vorgeschriebenen Modernisierungsempfehlungen vernachlässigt oder durch Standardratschläge „abgehakt“. Zuletzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die EnEV zumindest eine Plausibilitätskontrolle durch den unterzeichnenden Fachmann voraussetzt. Wird diese bei einem vollautomatischen Verfahren nicht durchgeführt, kann der Hauseigentümer jegliche noch so unsinnigen Zahlen eingeben und mit diesen einen Energieausweis erzeugen. Bei dessen Verwendung riskiert er ein Bußgeld. Auch bei den teilweise verwendeten Qualitätssiegeln für Energieausweise ist Vorsicht geboten: Vertrauen einflößen können solche Maßnahmen nur, wenn ihr Urheber überregional arbeitet, unparteiisch ist, konkrete Kriterien für die Erteilung der Qualitätsbestätigung nennen kann und deren Einhaltung auch kontrolliert. Mit Einführung der EnEV 2014 wird das Risiko für Hauseigentümer und Aussteller, wegen beschönigter Angaben und ungeprüfter Übernahme von Daten in die Berechnung ein hohes Bußgeld zahlen zu müssen, deutlich steigen. 35 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Hauseigentümer werden immer wieder auch von unseriösen Ausstellern aufs Glatteis geführt: So kann z. B. ein Fachmann in Erscheinung treten, der – womöglich von Haustür zu Haustür laufend – seine Dienste als Energieausweis-Aussteller anbietet. Wird er mit der Erstellung beauftragt, nimmt er zunächst skeptisch das Gebäude unter die Lupe. Dann kommt das böse Erwachen: Der „Experte“ erklärt kategorisch, dass er einen Energieausweis für dieses Gebäude erst ausstellen dürfe, wenn es bestimmte Anforderungen erfülle – es müsse also sofort saniert werden. Zufällig kenne er vertrauenswürdige Betriebe. Derartige Geschäftspraktiken sind unseriös. Der Energieausweis bildet den bestehenden Zustand ab und seine Erteilung ist nicht von der Erfüllung irgendwelcher Auflagen, Voraussetzungen oder von bestimmten Energieeffizienzwerten abhängig. Auch an dieser Stelle muss noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht jeder Hauseigentümer einen Energieausweis benötigt. Abgesehen von Neubauten oder erheblichen Modernisierungen braucht den Energieausweis nur, wer sein Haus verkaufen oder neu vermieten möchte. Gegenteilige Behauptungen von Energieausweis-Ausstellern sind unseriös und dienen lediglich der Förderung des eigenen Umsatzes. DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft nach der EnEV, ob der Hauseigentümer seine Pflichten – besonders im Nachrüstungsbereich (vgl. S. 40) – beachtet hat. Der Eigentümer kann dem Schornsteinfeger zum Nachweis eine sogenannte Unternehmererklärung vorlegen. Eine Kontrolle des Energieausweises für bestehende Wohngebäude führt der Schornsteinfeger nicht durch. Eine stichprobenartige Kontrolle erfolgt ab Einführung der EnEV 2014 durch eine besondere Kontrollstelle. Kontrolle durch Stichproben Die EnEV 2014 führt ein stichprobenartiges Kontrollsystem für Energieausweise ein. Das bedeutet: Eine repräsentative Anzahl der in jedem Jahr neu ausgestellten Energieausweise muss behördlich daraufhin überprüft werden, ob die zugrunde gelegten Daten stimmen, ob daraus die richtigen Ergebnisse errechnet wurden und ob in korrekter Form Modernisierungsempfehlungen gegeben wurden. Für die Überprüfung werden die Daten verwendet, welche für jeden Energieausweis bei der neuen Registrierungsstelle gespeichert werden. Allerdings kann auch eine Hausbegehung stattfinden, um die Übereinstimmung der Daten mit den Angaben im Energieausweis zu überprüfen. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Eigentümers voraus. Kontrollen und Bußgelder Bereits die EnEV 2009 stellte klar, dass der Hauseigentümer dafür verantwortlich ist, dass die für die Erstellung des Energieausweises gelieferten Daten richtig sind. Der Aussteller darf diese Daten nicht verwenden, wenn er Anlass zu begründeten Zweifeln hat. Vom Aussteller selbst ermittelte Daten müssen stimmen. Sowohl der Eigentümer als auch der Aussteller begehen bei Nichtbeachtung dieser Regelungen eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein hohes Bußgeld. 36 37 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Unternehmererklärung: Wer gewerbsmäßig bestimmte wärmedämmungsrelevante Arbeiten durchführt (Änderung von Außenbauteilen, Dämmung oberster Geschossdecken, Einbau oder Austausch von Heizungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen, Belüftungsanlagen etc.), muss dem Eigentümer unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die Vorgaben der EnEV eingehalten wurden. Die Bescheinigung nennt sich Unternehmererklärung. Diese muss der Hauseigentümer fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zeigen. Weitere Ordnungswidrigkeiten sind das Nichtzugänglichmachen eines Energieausweises für Miet- und Kaufinteressenten, das Weglassen der neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und die Ausstellung von Energieausweisen oder Modernisierungsempfehlungen ohne Berechtigung. Die EnEV erklärt auch die Nichtbeachtung weiterer Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten, etwa die Nichteinhaltung von Grenzwerten beim Jahres-Primärenergiebedarf oder Wärmeverlust eines neuen oder umgebauten Gebäudes und das unrichtige Ausfüllen einer Unternehmererklärung. Das Bußgeld für die Nichtbeachtung der Vorschriften der EnEV über den Energieausweis kann bis zu 15.000 Euro betragen. 38 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Energieeinsparverordnung (EnEV) § 27 Ordnungswidrigkeiten (Auszüge) (2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind, 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind, 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. (3)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt. Gesetz 39 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE MODERNISIERUNG SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Die Modernisierungsempfehlungen müssen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude beziehen, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes. Tipp! Der Gesetzgeber zwingt Hauseigentümer nicht zur Komplettsanierung ihres Eigenheims. Trotzdem enthält die Energieeinsparverordnung einige Pflichten, über die sich Hauseigentümer informieren sollten. Dabei geht es z. B. um die Dämmung oberster Geschossdecken, den Austausch veralteter Heizkessel und die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen. Zu diesem Thema ist bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung ein eigener Ratgeber erhältlich. Wer gute Werte im Energieausweis erhalten will, sollte sich unbedingt über zusätzliche Modernisierungsmaßnahmen Gedanken machen. Grundsätzlich gilt, dass die Wärmedämmung eines Hauses für die Energieeffizienz (und die Energiekosten) entscheidender ist als die Art der Heizanlage. Empfehlungen im Energieausweis Der Aussteller eines Energieausweises ist dazu verpflichtet, wenn möglich kosteneffiziente Modernisierungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen sich die Energiebilanz des Hauses verbessern lässt. Die EnEV 2014 macht die Modernisierungsempfehlungen zu einem zwingenden Bestandteil des Energieausweises. Wenn keine sinnvolle Modernisierung möglich ist, muss dies ausdrücklich erwähnt werden. Ob der Eigentümer diesen Empfehlungen nachkommt, bleibt ihm selbst überlassen. Immerhin haben Hauseigentümer hier eine Chance, einmal von einem Fachmann zu erfahren, wo die Schwachpunkte ihres Hauses liegen. Wissen ist die Grundlage für jede Entscheidung. Vorsicht ist jedoch bei Billigst-Energieausweisen aus dem Internet geboten: Hier werden oft nur pauschale Ratschläge gegeben, die immer passen. 40 41 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE ANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN Muster Modernisierungsempfehlung: ENEV 2014 FÜHRT PFLICHTANGABEN EIN ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Registriernummer 2 Empfehlungen des Ausstellers (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) 4 Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind möglich nicht möglich Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen empfohlen Bau- oder Anlagenteile Nr. Maßnahmenbeschreibung in einzelnen Schritten (freiwillige Angaben) in Zusammenhang mit größerer Modernisierung als Einzelmaßnahme geschätzte Amortisationszeit geschätzte Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie Die ab Mai 2014 wirksame Version der Energieeinsparverordnung führt Pflichtangaben in Anzeigen ein, in denen für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Immobilien geworben wird. Dort müssen künftig erwähnt werden: -die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis, - der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, -die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, - bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und - bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen der Endenergiebedarf oder der Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom genannt werden. weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung. Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind erhältlich bei/unter: Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig) 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 42 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 43 ENERGIEAUSWEIS DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Übergangsregelungen Ist der Energieausweis zwischen dem 30.9.2007 und dem 1.5.2014 oder vor dem 1.10.2007 und gemäß dem Entwurf der EnEV vom 25.4.2007 ausgestellt worden, sind in der Immobilienanzeige anzugeben: - bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude: Endenergiebedarf laut Seite 2 des Energieausweises, -bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude: Energieverbrauchskennwert laut Seite 3 des Energieausweises; ist im Kennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen; - bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude: Gesamtwert des Endenergiebedarfs laut Seite 2 des Energieausweises, -bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude: Heizenergieverbrauchs- und Stromverbrauchskennwert laut Seite 3 des Energieausweises. DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Ist ein Energieausweis vor dem 1.10.2007 durch eine Gebietskörperschaft (Gemeinde) oder auf deren Veranlassung hin ausgestellt worden, sind anzugeben: -der im Energieausweis genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und -die dort angeführten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Wer die vorgeschriebenen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein erhebliches Bußgeld. Ist ein Energieausweis für Wohngebäude nach einer vor dem 1.10.2007 wirksamen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden, sind anzugeben: -der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger ergibt, und - die Art der Beheizung. 44 45 ENERGIEAUSWEIS HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN Was ist ein Energieausweis? Der Energieausweis ist ein Dokument, dem jeder entnehmen kann, ob ein Haus einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat. In der Fachsprache ist hier von der Energieeffizienz von Gebäuden die Rede. Wo bekomme ich einen Energieausweis? Bei Architekten oder Ingenieuren mit entsprechendem fachlichen Schwerpunkt oder beim Energieberater. Verzeichnisse finden Sie von verschiedenen Anbietern im Internet. Zum Beispiel: www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de, www.das-energieportal.de/energieausweis/ihr-energieausweis-aussteller, www.enev-online.biz/energieausweis/index.htm. Wer benötigt einen Energieausweis? Jeder Eigentümer, der sein Haus oder eine Wohnung im Haus neu vermieten oder verkaufen möchte, benötigt heute einen Energieausweis. Er legt ihn auf Verlangen bzw. ab Mai 2014 unaufgefordert bei der Besichtigung Kauf- und Mietinteressenten vor und händigt den Ausweis oder eine Kopie nach Vertragsabschluss aus. Wozu soll der Energieausweis gut sein? Mithilfe des Energieausweises soll der Miet- oder Kaufinteressent die Energieeffizienz eines Gebäudes ablesen und so die zukünftigen Nebenkos­ten einschätzen können. Dank seines Einsatzes sollen schlecht gedämmte alte Häuser zukünftig nur zu schlechteren Bedingungen vermietet oder verkauft werden können. So soll der Druck auf die Eigentümer gesteigert werden, ihre Objekte zu modernisieren. Gibt es für jede Wohnung einen Energieausweis? Ein Energieausweis wird normalerweise für das gesamte Gebäude ausgestellt. Eigentümergemeinschaften müssen daher gemeinsam einen Energieausweis für das Gesamtgebäude ausstellen lassen. Ausnahme: 46 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen/Gewerbe) kann der Ausweis unter Umständen auch für Gebäudeteile erstellt werden (§ 22 EnEV). Gibt es verschiedene Arten von Energieausweisen? Ja, und zwar entweder auf Basis des Energieverbrauchs oder auf Basis des Energiebedarfs. Das Formular ist zwar beim Bedarfs- und Verbrauchsausweis identisch, beim bedarfsbasierten Ausweis ist jedoch Seite 2 ausgefüllt (berechneter Energiebedarf des Gebäudes), beim verbrauchsbasierten Ausweis ist stattdessen Seite 3 (erfasster Energieverbrauch des Gebäudes) ausgefüllt. Was ist der Unterschied zwischen beiden Arten? Der Verbrauchsausweis wird mithilfe der bisherigen Betriebskostenabrechnungen erstellt und richtet sich daher nach dem Heizverhalten der Vormieter. Der Bedarfsausweis ist teurer und beruht auf dem rechnerisch-technisch ermittelten Energiebedarf des Hauses. Die Erstellung ist daher aufwendiger, aber für den Eigentümer und die zukünftigen Bewohner aussagekräftiger. Wer benötigt welchen Ausweis? Den Bedarfsausweis benötigen Neubauten oder bestehende Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die nicht durch Sanierung auf den Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurden. Bei bestehenden Wohngebäuden, die eine der oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Ausweisen. Soweit es sich nicht um ein Wohngebäude handelt, besteht auch Wahlfreiheit. Was kostet ein Energieausweis? Die Preise sind nicht festgelegt und regional und je nach Aufwand und Anbieter unterschiedlich. Verbrauchsausweise gibt es schon für 47 ENERGIEAUSWEIS HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN 50 bis 100 Euro, der Bedarfsausweis kostet 200 bis 300 Euro ohne Hausbegehung. tatbestände und verweist auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Dieses legt das Bußgeld fest. Wer trägt die Kosten für den Energieausweis? Den Energieausweis bezahlt der Hauseigentümer. Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft werden die Kosten von allen Eigentümern gemeinsam getragen. Die Kosten können nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden. Reicht es, wenn ich mir per Internet einen Energieausweis nach meinen Angaben anfertigen lasse? Niemand überprüft doch meine Angaben, oder? Auch wenn Sie einen Energieausweis haben, aber falsche Daten als Grundlage geliefert haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Stellt sich später – etwa im Rahmen des neuen Stichproben-Kontrollsystems oder durch Beschwerden von Mietern oder Käufern – heraus, dass Sie „geschummelt“ haben, wird ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro fällig. Zudem können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, zum Beispiel wegen eines überhöhten Verkaufspreises. Ich habe meine Wohnung vermietet. Muss ich meinem Mieter einen Energieausweis vorlegen können? Der Energieausweis ist nur bei Neuvermietung oder Verkauf der Wohnung Pflicht. Auf Verlangen des Mietinteressenten muss der Vermieter ihn vorlegen können. Aber: Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieausweises verlangen noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte eine Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage. Muss ich den Interessenten Kopien aushändigen? Dazu besteht keine gesetzliche Pflicht. Interessenten dürfen sich aber auf eigene Kosten Kopien anfertigen, um mehrere Gebäude vergleichen zu können. Bei Vertragsabschluss muss der Käufer oder Mieter jedoch entweder den Ausweis oder eine Kopie davon erhalten. Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis vorzeigen kann? Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden kann. Wo steht, dass ich Bußgeld bezahlen muss, wenn ich einem neuen Mieter keinen Energieausweis vorlegen kann? Die Energieeinsparverordnung (EnEV) nennt Ordnungswidrigkeiten- 48 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN Seit wann ist der Energieausweis Pflicht? Seit 1.1.2009 muss für alle Wohngebäude bei Neuvermietung oder Verkauf ein Energieausweis vorgelegt werden können. Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis seit 1.7.2009 Pflicht. Wie lange gilt der Energieausweis? Zehn Jahre ab Ausstellung. Behalten bereits erstellte Energieausweise bei einer Änderung der Energieeinsparverordnung ihre Gültigkeit? Energieausweise, die auf Basis einer früheren Version der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit für zehn Jahre. Für Ausweise, die vor dem 1.10.2007 erstellt worden sind, gibt es Einschränkungen (siehe S. 29). Ausnahme: Nach bestimmten umfangreichen Modernisierungen oder Erweiterungen des Gebäudes ist ein neuer Energieausweis erforderlich und sinnvoll. 49 ENERGIEAUSWEIS MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Muster Energieausweis, Seite 1 Muster Energieausweis, Seite 2 ENERGIEAUSWEIS ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude Registriernummer 2 Gültig bis: für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) 1 Registriernummer 2 Berechneter Energiebedarf des Gebäudes Energiebedarf Gebäude Gebäudetyp CO2-Emissionen 3 Adresse kg/(m²·a) Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m²·a) Gebäudeteil Baujahr Gebäude 3 Gebäudefoto (freiwillig) Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4 A+ 0 Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (AN) A 25 B 50 75 C100 D F E 125 150 175 G 200 H 225 >250 nach § 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt kWh/(m²·a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes Wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser 3 Erneuerbare Energien Art: Art der Lüftung/Kühlung Fensterlüftung Schachtlüftung Verwendung: Anlass der Ausstellung des Energieausweises Neubau Vermietung/Verkauf Anforderungen gemäß EnEV 4 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Anlage zur Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung Kühlung Modernisierung (Änderung/Erweiterung) Sonstiges (freiwillig) Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen – siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4). Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren Primärenergiebedarf Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Energetische Qualität der Gebäudehülle HT‘ Ist-Wert W/(m²·K) Anforderungswert Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) W/(m²·K) eingehalten Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe). Hinweise zur Verwendung des Energieausweises Aussteller 1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV Unterschrift des Ausstellers 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren 3 Mehrfachangaben möglich 4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation Eingang nachträglich einzusetzen. Verfahren nach DIN V 18599 Regelung nach § 3 Absatz 5 EnEV Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV kWh/(m²·a) Angaben zum EEWärmeG 5 Vergleichswerte Endenergie Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Art: Deckungsanteil: A+ 0 25 A B 50 C 75 D 100 E 125 150 F 175 H G 200 225 >250 % % % Ersatzmaßnahmen 6 Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt. Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. % Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Verschärfter Anforderungswert Primärenergiebedarf: kWh/(m²·a) Verschärfter Anforderungswert für die energetische Qualität der Gebäudehülle HT´: Ausstellungsdatum Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Endenergiebedarf dieses Gebäudes Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. 50 2 (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) W/(m²·K) 7 Erläuterungen zum Berechnungsverfahren Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN), die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 freiwillige Angabe 4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 5 nur bei Neubau 6 nur bei Neubau im Fall der Anwendung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG 7 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus 51 ENERGIEAUSWEIS MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE Muster Energieausweis, Seite 3 Muster Energieausweis, Seite 4 ENERGIEAUSWEIS ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Registriernummer 2 Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) 3 Energieverbrauch A+ A 25 B 50 75 C100 D F E 125 150 175 G 200 225 Bau- oder Anlagenteile Nr. Maßnahmenbeschreibung in einzelnen Schritten kWh/(m²·a) Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser Primärenergiefaktor Energieträger 3 Energieverbrauch [kWh] Anteil Warmwasser [kWh] Anteil Heizung [kWh] Klimafaktor A+ 25 A C B 50 75 D 100 E 125 150 F 175 G 200 225 H >250 möglich nicht möglich Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt wird. Soll ein Energieverbrauch eines mit Fern- oder Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist. (freiwillige Angaben) in Zusammenhang mit größerer Modernisierung als Einzelmaßnahme geschätzte Amortisationszeit geschätzte Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt Hinweis: Vergleichswerte Endenergie 0 empfohlen H >250 [Pflichtangabe für Immobilienanzeigen] bis 4 Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen Endenergieverbrauch dieses Gebäudes von (oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“) Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind kWh/(m²·a) kWh/(m²·a) Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes Zeitraum Registriernummer 2 Empfehlungen des Ausstellers Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung Endenergieverbrauch dieses Gebäudes 0 für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung. Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind erhältlich bei/unter: Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig) 4 Erläuterungen zum Verfahren Das Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte der Skala sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energieeinsparverordnung, die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab. 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kWh 4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus 52 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 53 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Gesetz Gesetzliche Vorschriften Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1)Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2)Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis 54 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit. (3)Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8.7.2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4)Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Qua- 55 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN dratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (5)Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1)Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer 56 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit. (3)Bei Energieausweisen, die nach dem 30.9.2007 und vor dem 1.5.2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen. § 17 Grundsätze des Energieausweises (1)Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. (2)Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Absatz 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind ab dem 1.10.2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder 2.durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden. (3)Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für 57 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind. (4)Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden. Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung des Energieausweises mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Energieausweises beim Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7. (5)Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 58 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. (6)Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (1)Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. (2)Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. 59 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (1)Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2)Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach Anlage 1 60 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet. (3)Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind 1.Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2 zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. (4)Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. 61 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken. § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (1)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt 1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in a)den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder b)einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 62 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben, 4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, 5.Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist. (2)Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist 1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätig- 63 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN keitsbereichen des Hochbaus, 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11, b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nummer 1 und 2 entspricht, oder 3.eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus. (3)§ 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. § 26 Verantwortliche (1)Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2)Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. § 26c Registriernummern (1)Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antrag- 64 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN steller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie 1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. in Fällen des § 17 a)die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und b)die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude. (2)Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen. § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen (1)Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle. (2)Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. (3)Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der 65 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (4)Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft: 1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse; 2.Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen; 3.vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde. Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen 66 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach Satz 1, der sie gleichwertig ist. (5)Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren. (6)Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren. (7)Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von 67 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. (8)Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden. § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten (1)Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten. (2)Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1.Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis, 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz 68 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude, 4. Gebäudeeigenschaften wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühlund raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung, 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude, 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser, 7. Einsatz erneuerbarer Energien und 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. (3)Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel weiter betreibt, 69 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN 5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist, 6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt, 8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder 9. entgegen § 14 Absatz 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungsoder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt. (2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind, 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind, 70 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder 9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. (3)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt. § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller (1)Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach Fassungen der Energieeinsparverordnung, die vor dem 1.10.2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem 1.10.2007 ausgestellt worden sind 1.von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder 2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25.4.2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen. Energieausweise, die 71 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN vor dem 1.10.2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2)§ 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30.9.2007 und vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben: 1.bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; 2.bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen; 3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist; 4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieef- 72 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN fizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen. (3)§ 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben: 1.bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7.3.2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2.12.2004 (BAnz. S. 23 804), a)der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger ergibt, und b) die Art der Beheizung; 2.bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. 73 ENERGIEAUSWEIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1.10.2007 oder am 1.10.2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25.4.2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7.9.2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. (5)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. (6)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor 74 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN dem 25.4.2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung. § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden. 75 ENERGIEAUSWEIS DER AUTOR Ulf Matzen Ulf Matzen ist Jurist und freier Fachjournalist. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Immobilienrecht und schreibt für Fachverlage und Online-Veröffentlichungen. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons „Immobilien-Fachwissen von A–Z“ und Verfasser der Broschüre „Immobilienkauf in Griechenland“sowie Autor von immobilienwirtschaftlichen Kundenzeitungen. 76 BILDNACHWEIS Titel Fotolia.com: 3303208 © Sam Spiro Kapitel 1 Fotolia.com: 6338070 © emmi Fotolia.com: 4561755 © view7 Fotolia.com: 1037568 © matteo NATALE Fotolia.com: 5170658 © Michael00001 Fotolia.com: 5262604 © meailleluc.com Der Autor Foto von Ulf Matzen © Kirsten Braun 77