ENERGIEAUSWEIS

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Steigende Heizkosten werden für viele Haushalte zu einem immer
größeren Kostenfaktor. Auf dem Immobilienmarkt wird es zunehmend
wichtiger, dass Kauf- und Mietobjekte im Vergleich keinen überhöhten
Energieverbrauch aufweisen. Was für Neubauten seit Jahren gilt, ist
inzwischen auch für bestehende Gebäude Pflicht: ein Energieausweis,
der zeigt, ob das Haus energiespartechnisch auf dem Stand der Zeit ist.
Die Informationen des Energieausweises erlauben es Mietern, Kaufinteressenten und nicht zuletzt dem Eigentümer selbst, das Gebäude mit
anderen Häusern zu vergleichen und Entscheidungen zu treffen – für
das künftige Heim oder über die Notwendigkeit einer Modernisierung.
Dieser D.A.S. Ratgeber erläutert, was Sie zum Energieausweis für
Wohngebäude wissen müssen: seinen Inhalt, seine Bedeutung und
Ihre Pflichten als Hauseigentümer bzw. Vermieter. Sie erfahren, von
wem Sie den Ausweis bekommen und wie viel er kostet. Und Sie können hier nachlesen, welche Rechte Sie als Mieter oder Kaufinteressent
im Hinblick auf den Energieausweis haben.
RATGEBER
ENERGIEAUSWEIS
ENERGIEAUSW
gemäß den §§ 16
EIS
ff. der Energieeinsp
arverordnung (EnE
V) vom
Berechneter Energ
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bäudes
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Für Energiebedarfs
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kWh/(m²·a)
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Primärenergiebedarf
Ist-Wert
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
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
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dieses Gebäudes
Verfahren nach DIN
V 41
Verfahren nach DIN
V 18
Regelung nach §
3 Absat
Vereinfachungen
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Immobilienanzeig
en]
Energieausweis
für Wohngebäude
Angaben zum EE
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eG 5
Profitieren Sie von
• wertvollen Expertentipps
• Checklisten
• Musterschreiben
• zahlreichen Beispielen
• weiterführenden Hinweisen
• aktuellen Gesetzen und Urteilen
Registriernum
Endenergiebedarf
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Energiebedarf
ULF MATZEN
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Weitere Informationen zu
rechtlichen Fragen finden
Sie auf www.das.de
© D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG | 81728 München | RS | 50050842 | 1.2014 | MKMM
Ersatzmaßnahm
en 6
%
Die Anforderungen
des EEWärmeG
werden durch die
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nach § 7 Absatz
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1
siehe Fußnote 1
auf Seite 1 des Energ
4
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2
siehe Fußnote 2
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6
auf Seite 1 des Energ
im Fall des § 16 Absa
nur bei Neubau im
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5
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7
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RATGEBER FÜR EIGENTÜMER,
MIETER UND KAUFINTERESSENTEN
Erläuterungen zum
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ENERGIEAUSWEIS
Ulf Matzen
ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE
RATGEBER FÜR EIGENTÜMER, MIETER UND KAUFINTERESSENTEN
2014
ENERGIEAUSWEIS
Liebe Leserin, lieber Leser,
was für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner
und Spülmaschinen sowie Neubauten schon lange gilt, ist auch für
bestehende Häuser Realität geworden: Ein Zertifikat gibt über den
Energieverbrauch bzw. -bedarf Auskunft. Anhand einer farbigen
Skala kann jeder abschätzen, ob ein Haus geringe oder hohe Energiekosten verursacht.
Herausgeber:
D.A.S.
Deutscher Automobil Schutz
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
www.das.de
Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de
Druck: Werbedruck A. Lönneker / Stadtoldendorf
Lektorat: Caroline Kazianka, www.kazianka.de
Fotos: Fotolia.de
Redaktionsschluss: Januar 2014
Copyright © 2008 by D.A.S.
4. aktualisierte Auflage 2014
Copyright
Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung
und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte
bleiben vorbehalten.
Hinweis:
Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht
der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die
Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für
die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
Nachdem Strom, Gas und Öl ständig teurer werden, schauen sich
immer mehr Kauf- und Mietinteressenten die Werte im Energieausweis bei der Haus- und Wohnungsbesichtigung genau an. Schlecht
gedämmte alte Häuser können heute nur noch zu ungünstigeren
Bedingungen vermietet oder verkauft werden.
In deutschen Städten hat sich dies bereits bemerkbar gemacht: In
den letzten Jahren wurde eine erhebliche Zahl von Mietshäusern mit
Wärmedämmung und neuen Heizanlagen ausgestattet.
Mit diesem D.A.S. Ratgeber Recht informieren wir darüber, wer
einen Energieausweis braucht, wer ihn ausstellt und was genau aus
ihm hervorgeht. Er erläutert auch die Änderungen durch die Neufassung der Energieeinsparverordnung 2014. Unabhängig davon,
ob Sie Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Kaufinteressent sind,
der Energieausweis wird Sie als Gütesiegel für ein Haus in Zukunft
begleiten und bei der Kauf- oder Mietentscheidung oder der Wahl
einer Modernisierungsmaßnahme eine bedeutende Rolle spielen.
Ihre D.A.S. Rechtsschutzversicherung
3
ENERGIEAUSWEIS
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
SINN UND ZWECK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
VORGABEN DER EU. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS?. . . . . . . . . . . . . . . 17
INHALT UND GELTUNGSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN. . . . . . . . . . . . . . . . 30
KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
MODERNISIERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
ANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE. . . . . . . . . . . . . . . . 50
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
DER AUTOR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
4
5
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
ENERGIEAUSWEIS
EV)
rgieeinsparverordnung (En
gemäß den §§ 16 ff. der Ene
für Wohngebäude
vom 1
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des Gebäudes
Berechneter Energiebedarf
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(oder: „Registriernummer wurd
Energiebedarf
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Endenergiebedarf dieses
kWh/(m²·a)
A+
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DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN
INHALT UND GELTUNGSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
WAS DER ENERGIEAUSWEIS AUSSAGT
A+
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G
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225
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6
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Die Anforderungen des EEW
7 Absatz 1 Nummer 2
Ersatzmaßnahme nach §
EEWärmeG erfüllt.
SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN
ENEV 2014 FÜHRT PFLICHTANGABEN EIN
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN
MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE. . . 50
%
Ersatzmaßnahmen
MODERNISIERUNG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
ANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN . . . . . . . . . . . . . . . 43
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rgien zur Deckung des
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auf Grund des Erneuerbarearfs
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und
meWär
s (EEWärmeG)
Energien-Wärmegesetze
%
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Art:
%
KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
BILLIGER IST NICHT BESSER
kWh/(m²·a)
nzeigen]
[Pflichtangabe in Immobiliena
5
FACHWISSEN IST ENTSCHEIDEND
-6 und DIN V 4701-10
Verfahren nach DIN V 4108
18599
 Verfahren nach DIN V
atz 5 EnEV
 Regelung nach § 3 Abs
§ 9 Absatz 2 EnEV
 Vereinfachungen nach
Gebäudes
Angaben zum EEWärmeG
WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN?. . 30

Gebäudehülle HT‘
Energetische Qualität der
W/(m²·K)
Anforderungswert
W/(m²·K)
Ist-Wert
 eingehalten
z (bei Neubau)
Sommerlicher Wärmeschut
Endenergiebedarf dieses
VORGABEN DER EU. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
ANLASS DER EINFÜHRUNG
VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? . . 17
>250
225
200
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ungen verwendetes Verf
Für Energiebedarfsberechn
V4
MEHR TRANSPARENZ BEIM ENERGIEVERBRAUCH
WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
kWh/(m²·a)
Gebäudes
Primärenergiebedarf dieses
Anforderungen gemäß EnE
SINN UND ZWECK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
PFLICHTEN FÜR HAUSEIGENTÜMER
G
175
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kg/(m²·a)
3
Gebäudes
F
E
D
2
2
7
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
7
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Der Klimawandel und steigende Kosten für Strom und Heizung sind
drängende Probleme. Hauseigentümer und Mieter haben mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen.
SINN UND ZWECK
MEHR TRANSPARENZ BEIM ENERGIEVERBRAUCH
Der Energieausweis ist ein Dokument, dem jeder entnehmen kann,
ob ein Haus einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat. In
der Fachsprache ist hier von der Energieeffizienz von Gebäuden
die Rede – was streng genommen nicht nur den reinen Verbrauch
betrifft, sondern auch die möglichst effiziente Nutzung der erzeugten
Heizenergie ohne Verluste z. B. durch schlechte Wärmedämmung.
Eingeführt wurde der Energieausweis, um das Klima zu schonen
und in Zeiten steigender Heizkosten zum Energiesparen anzuregen:
Mieter und Hauskäufer sollen in die Lage versetzt werden, sich
vor dem Vertragsabschluss zunächst ein Bild von der Energieeffizienz des zukünftigen Wohngebäudes zu machen. Sie können ihre
Entscheidung damit auch von den zu erwartenden Energiekosten
abhängig machen – eine nicht zu unterschätzende Entscheidungshilfe. Durch den sanften Druck des Marktes sollen Hauseigentümer
schließlich dazu gebracht werden, ihre Gebäude auf den energiespartechnisch aktuellen Stand zu bringen.
VORGABEN DER EU
ANLASS DER EINFÜHRUNG
Ein Energieausweis soll deshalb Anhaltspunkte geben, mit welchen
Energiekosten zukünftige Bewohner rechnen müssen. Will ein Hauseigentümer ein Haus neu vermieten oder verkaufen, muss er den
Energieausweis vorlegen können.
8
Die eigentliche Anregung zur Einführung des
Energieausweises ging wie so oft von der
Europäischen Union aus. In Europa herrschten
und herrschen noch heute äußerst uneinheitliche Standards hinsichtlich Wärmedämmung und Energieverbrauch von Gebäuden.
Bei der Wärmedämmung führend sind heute
die skandinavischen Länder – etwa Finnland
9
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
und Schweden –, in denen bereits fast
alle Wohnhäuser hervorragend gedämmt
und mit doppelt verglasten Fenstern und
zweischaligem Mauerwerk versehen sind.
Dies ist allerdings nicht in allen Staaten
der EU Standard. Deutschland mag zwar
beim technischen Know-how führend
sein, dies ändert jedoch nichts daran,
dass in manchen Städten noch immer
Mieter Kohleneimer aus dem Keller zum
Ofen schleppen und kalte Luft fröhlich
durch rissige 50er-Jahre-Fenster pfeift.
Der Weg zum Energieausweis
Vereinheitlichung tat not – dies führte zur Ausarbeitung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese Richtlinie
gilt nicht direkt für EU-Bürger, sondern musste (zwingend) erst in
nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde man sich
erst nach langen Diskussionen einig und verabschiedete schließlich
die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007, die am 1.10.2007 in Kraft
getreten ist. Damit wurde stufenweise – abhängig von Alter und
technischem Standard – der Energieausweis auch für bereits bestehende Gebäude Pflicht. Seit 1.1.2009 muss für jedes Wohngebäude
in Deutschland bei Vermietung und Verkauf auf Anforderung ein
Energieausweis vorgelegt werden können.
Seitdem wird die EnEV immer wieder reformiert und die Vorgaben
werden verschärft. Eine weitere Neufassung gilt ab 1.5.2014.
10
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS?
PFLICHTEN FÜR HAUSEIGENTÜMER
Für einen Hauseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass er einen
Energieausweis bei bereits bestehenden Gebäuden nur dann
benötigt, wenn er ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet,
verpachtet oder verkauft. Wer in seinem Eigenheim wohnen bleibt,
muss keinen Energieausweis haben.
Darüber hinaus ist ein Energieausweis bei Neubauten sowie bei
umfangreicheren Modernisierungen und Erweiterungen bestehender Häuser Pflicht. Ab Mai 2014 gilt: Ausstellung und Übergabe an
den Eigentümer müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus bzw. der Modernisierungsarbeiten erfolgen.
Vermietung oder Verkauf
Der Energieausweis ist bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf dem Miet- oder Kaufinteressenten auf Anfrage unverzüglich
vorzulegen. Der Interessent darf auf eigene Kosten auch eine Kopie
anfertigen, um verschiedene Immobilien miteinander vergleichen zu
können. Ab 1.5.2014 muss der Energieausweis bei der Besichtigung
unaufgefordert vorgelegt werden. Auch ohne Besichtigung bleibt es
bei der Vorlagepflicht. Bei Vertragsabschluss ist der Ausweis oder
eine Kopie davon zu übergeben. Wer sein Haus selbst nutzt und nicht
verkaufen oder vermieten will, benötigt keinen Energieausweis.
Wird der Ausweis Miet- und Kaufinteressenten nicht vorgelegt (ab
Mai 2014 unaufgefordert), ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 15.000 Euro betragen.
Tipp!
11
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Beispiele:
- Herr Müller verkauft seine Eigentumswohnung. Der Kaufinteressent
Herr Schmidt erscheint zur Besichtigung. Herr Müller muss ihm den
Energieausweis für das gesamte Gebäude unverzüglich vorlegen.
- Frau Berger will eine Studentenwohnung für ihre Tochter mieten. Sie
möchte wissen, ob hohe oder niedrige Heizkosten anfallen werden.
Wegen der weiten Entfernung findet keine Besichtigung statt. Der
Vermieter muss ihr trotzdem unaufgefordert vor Vertragsabschluss
den Energieausweis vorlegen.
- Frau Schmidt erhält Besuch von einem Energieberater. Dieser erklärt
ihr, dass sie für ihr Häuschen, in dem sie allein mit drei Katzen
wohnt, unbedingt einen Energieausweis benötigt. Frau Schmidt setzt
den Energieberater vor die Tür. Sie benötigt keinen Energieausweis.
Gesetz
12
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Auszüge)
(2)Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer
dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen
Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird
auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich
sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet
keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der
Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen;
der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle
Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und
Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem
Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
selbstständigen Nutzungseinheit.
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
§ 27 Ordnungswidrigkeiten (Auszüge)
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig...
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter
Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4,
einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, ...
Gesetz
Neu eingeführt: Ausweiskontrolle
Die Energieeinsparverordnung 2014 führt für Energieausweise eine
Registriernummer und ein stichprobenartiges Kontrollsystem ein.
Die Registriernummer ist vom Aussteller zu beantragen. Künftig
muss ein repräsentativer Prozentsatz aller neu ausgestellten Energieausweise daraufhin kontrolliert werden, ob die zugrunde liegenden
Daten plausibel sind und ob daraus die richtigen Werte errechnet
wurden. Auch die Modernisierungsempfehlungen müssen „Hand
und Fuß haben“. Die Behörde kann sogar – mit Zustimmung des
Eigentümers – eine Hausbesichtigung durchführen, um abzuglei-
13
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Tipp!
chen, ob die angegebenen Verhältnisse der Wirklichkeit entsprechen.
Wird bei einer solchen Untersuchung aufgedeckt, dass der Eigentümer falsche Daten geliefert oder der Aussteller falsche Berechnungen
angestellt hat, sind Bußgelder fällig.
Es ist also nicht schon beim Einbau eines neuen Fensters ein Energieausweis nötig. Erst wenn mehr als zehn Prozent der gesamten Fensterfläche des Hauses ausgetauscht werden, ist dieser erforderlich.
An- und Umbau/Modernisierung
Eigentümer eines Hauses, die das bestehende Gebäude erweitern
bzw. modernisieren, müssen sich bei bestimmten Änderungen an
ihrem Heim ebenfalls einen Energieausweis ausstellen lassen.
Beispiel:
Will ein Hauseigentümer die gesamten Außenmauern dämmen, muss
er aus diesem Anlass nach getaner Arbeit einen Energieausweis auf
Bedarfsbasis erstellen lassen (§ 16 Abs. 1 EnEV).
Gemeint sind damit Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6
der EnEV, zum Beispiel die Verkleidung oder Wärmedämmung von
Außenwänden, der Ersatz von Fenstern beheizter oder gekühlter
Räume, die Erneuerung von Außentüren, die Erneuerung oder Dämmung von Dächern und die Dämmung von Kellern.
Bei Neubauten und Modernisierungen muss der Aussteller den
neuen Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten
übergeben. Achtung: Nach dem Gesetz muss der Bauherr dafür sorgen, dass dies passiert.
Tipp!
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
§ 16 Abs. 1 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(Auszüge)
(1)Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass
ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem
Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster
der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt und der
Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für
das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gesetz
Der Energieausweis ist bei den genannten Umbauten und Modernisierungen jedoch nur Pflicht, wenn eine zweite Voraussetzung erfüllt
ist: Es muss sich um Änderungen handeln, für die laut Gesetz ein
Fachmann bestimmte Berechnungen zur Energieeffizienz durchzuführen hat. Diese Berechnungen sind allerdings entbehrlich, wenn
es um Änderungen von Außenbauteilen geht, bei denen die Fläche
der geänderten Bauteile nicht mehr als zehn Prozent der gesamten
jeweiligen Bauteil­fläche des Gebäudes betrifft. Bei kleineren Modernisierungen muss daher oft kein neuer Energieausweis angefertigt
werden.
Bei Erweiterungen der Wohn- und Nutzfläche von Gebäuden sind
in der Regel Berechnungen der energetischen Eigenschaften der
Außenbauteile vorgeschrieben. Werden diese für das gesamte
Gebäude durchgeführt, muss auch hier ein neuer Energieausweis
erstellt werden.
14
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
15
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Einführungsfristen
Für Gebäude in Deutschland müssen seit den in der folgenden Tabelle genannten Terminen Energieausweise vorgelegt werden können:
Neubau
seit 1.2.2002
wesentlicher Umbau (Erweiterung der beheizten oder
gekühlten Nutzfläche des Gebäudes um über 50 Prozent;
Änderungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1–6 EnEV)
seit 1.2.2002
wesentlicher Umbau (Änderungen an Außenbauteilen
gemäß Anlage 3 Nr. 1-6 EnEV von mehr als zehn Prozent
der gesamten jeweiligen Bauteilfläche, bestimmte Erweiterungen des Gebäudes um beheizte/gekühlte Räume)
ab 1.5.2014
gilt dies für behördlich genutzte Gebäude mit über 500 Quadratmeter
Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr. Ab 8.7.2015 verringert sich
diese Flächenangabe auf 250 Quadratmeter. Bei über 500 Quadratmeter
Fläche gibt es vom 1.5.2014 an auch eine Aushangpflicht für Gebäude
mit nicht behördlicher Nutzung und erheblichem Publikumsverkehr.
Hinweis: Keinen Energieausweis benötigen Eigentümer von unter
Denkmalschutz stehenden Häusern, von kleinen Gebäuden bis 50
Quadratmeter Nutzfläche, von Gebäuden, die weniger als vier Monate
im Jahr genutzt werden (z. B. Wochenend- und Ferienhäuser), von
Gebäuden, deren geplante Nutzung höchsten 25 Prozent des Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung verursacht, und von unbeheizten
und ungekühlten Gebäuden wie zum Beispiel Garagen. Die Energieeinsparverordnung sieht weitere Ausnahmen für spezielle Gebäude
vor (z. B. bestimmte Betriebsgebäude, Gewächshäuser, Kirchen).
Bei einem Nutzerwechsel bei bestehenden Gebäuden
(Neuvermietung, Verkauf):
VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS?
alle bestehenden Wohngebäude
bestehende Nichtwohngebäude (z. B. Büro/Gewerbe)
Tipp!
seit 1.1.2009
seit 1.7.2009
Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die
Vorlage eines Energieausweises verlangen noch wegen schlechter
Energieeffizienzwerte im Energieausweis eine Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage.
In öffentlichen Gebäuden ab 1.000 Quadratmeter Nutzfläche mit Publikumsverkehr muss seit 1.7.2009 ein Energieausweis an einer für die
Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. Ab 1.5.2014
16
DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN
Hauptstreitpunkt vor der Einführung des Energieausweises war, was
das Dokument denn eigentlich im Einzelnen ausweisen sollte: den
tatsächlichen Energieverbrauch des Hauses auf Basis von Erfahrungswerten oder einen theoretisch errechneten Energiebedarf. Beide Varianten fanden Befürworter.
So war die Vermieterseite dem Verbrauchsausweis zugeneigt: Schließlich könnte man ihn auf Basis der bisherigen Heizkostenabrechnungen
preisgünstig erstellen – und schlechte Ergebnisse mit dem Heizverhalten der Mieter begründen. Aus dem Energieausweis könnte dann
nicht unbedingt auf einen bestehenden Bedarf an kostenintensiven
Investitionen in das Gebäude geschlossen werden.
17
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Die Mieterseite war für einen Bedarfsausweis: Hier sollten technisch
versierte Fachleute auf Basis der Wärmeverlustwerte von Bauteilen
und Dämmstoffen und der Art der Heizanlage errechnen, wie hoch der
vom Heizverhalten und vom Wetter unabhängige Energiebedarf des
Gebäudes wäre. Wissenschaft und Sachverstand könnten objektive
Entscheidungen ermöglichen.
Entscheidung: ein Kompromiss
Das Ergebnis berücksichtigt beide Formen, denn beide Varianten
haben Vor- und Nachteile. Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte.
Der Energieausweis auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs
(im Folgenden: Verbrauchsausweis) ist zwar billiger, zeigt aber nicht
die Schwachstellen eines Gebäudes auf. Er gibt nur Auskunft über
das Heizverhalten der bisherigen Bewohner – sodass der Miet- oder
Kaufinteressent seine Entscheidung vielleicht auf der Basis des
Heizverhaltens von Vorbewohnern trifft, die permanent bei offenem
Fenster den Garten geheizt haben. Soll dies den Marktwert eines
Gebäudes bestimmen?
Der Energieausweis auf Basis des theoretischen Energiebedarfs
(im Folgenden: Bedarfsausweis) scheint objektiver zu sein. Jedoch
beruhen seine Berechnungen zum großen Teil auf Annahmen und
Standardwerten – so etwa beim Herausrechnen von Wettereinflüssen oder dem Wärmeverlust von Bauteilen. Wie realistisch kann eine
solche Berechnung sein?
Der Gesetzgeber orientierte sich am alten König Salomo und wählte
den weisen Weg der Mitte: Es wurden beide Ausweise eingeführt
und teilweise ein Wahlrecht eingeräumt – je nach Haus. Genaueres
zeigt die folgende Übersicht:
18
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Für Wohngebäude gilt:
Bei Neubauten, erheblichen Modernisierungen, bestimmten Erweiterungen der beheizten/gekühlten Nutzfläche
ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Bei bestehenden Wohngebäuden,
-die mehr als vier Wohnungen haben oder
- deren Bauantrag ab 1.11.1977 gestellt wurde oder
- die nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977
gebaut oder nachträglich durch Sanierung auf diesen Standard
gebracht worden sind,
besteht ein Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
Bei bestehenden Wohngebäuden,
-die bis zu vier Wohnungen haben und
- deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 (also vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung) gestellt wurde und
-die nicht nach dem Standard der 1977er-Wärmeschutzverordnung
gebaut oder nachträglich diesem entsprechend saniert wurden,
ist ein Bedarfsausweis erforderlich.
Für Nichtwohngebäude gilt:
generelles Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
19
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Gesetz
20
Energieeinsparverordnung (EnEV)
§ 17 Grundsätze des Energieausweises (Auszüge)
(2)Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 (Anm. der
Redaktion: Neubauten, erhebliche Modernisierungen, An- und
Umbau) nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt
werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 (Anmerkung der Redaktion:
bestehende Gebäude) sind ab dem 1.10.2008 Energieausweise
für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und
für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist, auf
der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht,
wenn das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 eingehalten hat oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1
bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet
werden.
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Beispiele:
-Eine Wohnung in einem Haus mit vier Wohnungen wird neu vermietet. Das Gebäude wurde 1955 errichtet (Bauantrag) und seitdem
nicht umfassend saniert. Erforderlich: Ausweis auf Basis des Energiebedarfs.
-Eine Wohnung in einem Haus mit fünf Wohnungen wird neu vermietet. Das Gebäude wurde 1955 errichtet. Wahlrecht: Ausweis auf
Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs.
-Ein Einfamilienhaus Baujahr 1995 wird verkauft. Wahlrecht: Ausweis auf Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs.
-Ein Haus wird mit neuer Dämmung aller Außenwände versehen.
Erforderlich: Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs.
21
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Die Qual der Wahl
Besteht ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis,
müssen Gebäudeeigentümer verschiedene Aspekte in Betracht
ziehen. Für den Verbrauchsausweis spricht, dass er weniger kostenaufwendig ist. Er kann meist auf Basis der letzten Heizkostenabrechnungen erstellt werden. Auch gibt er dem nächsten Bewohner
zumindest auf den ersten Blick einen realistischen Wert an, nämlich
den tatsächlichen bisherigen Energieverbrauch. Der Bedarfsausweis
ist kostenintensiver. Bei ihm müssen die physikalischen Eigenschaften von Baustoffen berücksichtigt werden – etwa die Wärmedurchgangswerte von Dämmschichten oder Fenstern. Dafür ist das Ergebnis unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner. Auch
Wettereinflüsse werden herausgerechnet. Jedoch müssen zwangsläufig standardisierte Werte verwendet werden – etwa für die Außentemperatur in einer bestimmten Jahreszeit oder den Wärmeverlust
eines Fensters. Diese Werte entsprechen nicht immer der Realität
und berücksichtigen keine Schwankungen aufgrund besonderer
Umstände. Grundsätzlich muss man allerdings davon ausgehen,
dass der Bedarfsausweis die Energieeffizienz eines Gebäudes realistischer darstellt. Der Verbrauchsausweis ist zu sehr vom Heiz- und
Lüftungsverhalten der Vorbewohner abhängig, um Rückschlüsse auf
die tatsächlichen Gegebenheiten zu erlauben.
Tipp!
22
Eigentümer sollten nicht nur an die kurzfristige Einsparung von
50 oder 100 Euro durch einen billigeren Energieausweis denken,
sondern auch an den zukünftigen Marktwert ihrer Immobilie. Dieser
kann sich langfristig nur dann positiv entwickeln, wenn das Thema
Energieeinsparung nicht vernachlässigt wird und dies aus dem Energieausweis auch hervorgeht. Der Bedarfsausweis bietet dafür die
bessere Grundlage.
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Ein Ausweis für das ganze Haus
Der Energieausweis wird normalerweise für das gesamte Gebäude
ausgestellt (Eigentümergemeinschaften müssen daher gemeinsam
einen Energieausweis für das Gesamtgebäude ausstellen lassen).
Ausnahme: Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen/Gewerbe) kann der Ausweis auch für Gebäudeteile erstellt werden. Entsprechen Nutzungsart und Ausstattung eines Teils des Wohnhauses nicht
dem, was für eine Wohnnutzung erforderlich ist, kann dieser Hausteil
getrennt vom Rest wie ein Nichtwohngebäude behandelt werden.
Das heißt: Der Wohnteil des Hauses und der „Nichtwohnteil“ erhalten jeweils einen eigenen Energieausweis nach unterschiedlichen
Regeln. Voraussetzung für die getrennte Behandlung ist, dass der
abtrennbare Teil einen erheblichen Teil der Gebäudefläche ausmacht.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude (Auszüge)
(1)Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer
Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich
von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2)Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und
einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen,
sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
Gesetz
23
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
FÜR WOHNGEBÄUDE
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
ENERGIEAUSWEIS
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes
für Wohngebäude
Registriernummer 2
2
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
Registriernummer 2
Informationen über das Gebäude, Seite 1(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
Hinweis: Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen
1
Gültig bis:
Energiebedarf
die Kosten für den Energieausweis von allen Eigentümern getragen
Gebäude
werden. Der Ausweis wird nur für das gesamte Gebäude erstellt.
CO2-Emissionen 3
kg/(m²·a)
Gebäudetyp
Sobald ein Eigentümer verkaufen oder vermieten möchte, besteht eine
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
Adresse
gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises. Daraus
kWh/(m²·a)
Gebäudeteil
kann auf eine Pflicht des WEG-Verwalters geschlossen werden, einen
Baujahr Gebäude 3
Gebäudefoto
Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellen zu lassen und die
A+
A Baujahr
BWärmeerzeuger 3, 4 D
F
E
G
H(freiwillig)
Kosten anteilig auf die Eigentümer umzulegen (§ 27 Abs. 1 WEG).
0
25
C
Anzahl Wohnungen
50
75
100
Gebäudenutzfläche (AN)
125
150
175
200
225
>250
 nach § 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt
Wesentliche Energieträger für
Heizung und Warmwasser 3
INHALT UND GELTUNGSDAUER
WAS DER ENERGIEAUSWEIS AUSSAGT
Erneuerbare Energien
Art der Lüftung/Kühlung
Anforderungen gemäß EnEV 4
Primärenergiebedarf
kWh/(m²·a)
Art:
Verwendung:
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
 Fensterlüftung
 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung  Anlage zur
 Schachtlüftung
 Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung
Kühlung
Für Energiebedarfsberechnungen
verwendetes Verfahren
 Neubau
 Vermietung/Verkauf
Anlass der Ausstellung
 Modernisierung
(Änderung/Erweiterung)
 Sonstiges
(freiwillig)
des Energieausweises
Was genau steht nun in einem Energieausweis? Den Inhalt gibt dieIst-Wert
 Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10
kWh/(m²·a) Anforderungswert
kWh/(m²·a)
Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Ihre Anlagen enthalten ver Verfahren
nach DIN Qualität
V 18599
Energetische Qualität der Gebäudehülle
HT‘ zu den Angaben über die
Hinweise
energetische
des Gebäudes
Vergleichsskala, Seite 2 und 3
bindliche Muster, denen jeder Energieausweis inhaltlich zu entspre-Ist-Wert
§
3
Absatz
5
EnEV

Regelung
nach
W/(m²·K)
Anforderungswert
W/(m²·K)
Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von
chen hat. Der Energieausweis für Wohngebäude nennt zunächst die
Im Energieausweis
zum
oder -verstandardisierten
Randbedingungenwerden
oder durchAngaben
die Auswertung
des Energiebedarf
Energieverbrauchs ermittelt
werden. Als BeSommerlicher Wärmeschutz (beizugsfläche
Neubau) dient
 die
eingehalten
 Vereinfachungen
§ 9 Absatz
2 EnEV
energetische Gebäudenutzfläche
nach der EnEV,nach
die sich
in der Regel
von den allgemeinen
Grunddaten des Gebäudes – Anschrift, Baujahr, Anzahl der Wohneinbrauch
des
Gebäudes
gemacht.
Zur
Veranschaulichung
enthält
der
Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglisind die Modernisierungsempfehlungen
chenAusweis
(Erläuterungen
– siehe
Seite 5). Teil des Energieausweises
Gebäudes
heiten, Alter der Gebäudetechnik sowie den Anlass der AusstellungEndenergiebedarf dieses
eine
Vergleichsskala
mit den Durchschnittswerten
unter- (Seite 4).
[Pflichtangabe in Immobilienanzeigen]
kWh/(m²·a)
des Energieausweises.
schiedlicher
Haustypen.
 Der
Energieausweis
wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt
(Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind
freiwillig.
5
 Der Energieausweis
wurde auf
der Grundlage von Auswertungen
des Energieverbrauchs erstellt (EnergieAngaben zum EEWärmeG
Vergleichswerte
Endenergie
verbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des
A+ A  Eigentümer
B
C
D
Bedarf/Verbrauch durch
H
E Aussteller
F
G
Wärme- und Kältebedarfs auf Datenerhebung
Grund des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
0
25
50
75
100 Qualität
125 150
175 (freiwillige
200
225
>250
 Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen
zur energetischen
beigefügt
Angabe).
Art:
Deckungsanteil:
%
Hinweise zur Verwendung
des Energieausweises
%
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das
gesamte Wohngebäude %
oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht,
einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.
Ersatzmaßnahmen 6
Aussteller
Die Anforderungen des EEWärmeG
werden durch die
Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2
EEWärmeG erfüllt.

24

7
Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG
Ausstellungsdatum
verschärften Anforderungswerte der EnEV sind
1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV
eingehalten.
Unterschrift des Ausstellers
Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren
2
Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren
3 Mehrfachangaben möglich
4
Baujahr
Übergabestation
Die Energieeinsparverordnung
lässt für bei
dieWärmenetzen
Berechnung
desderEnergiebedarfs
Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG
um
%
Eingang nachträglich
einzusetzen.
25
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
Registriernummer 2
Bedarfsausweis,
als Bandtacho,
Seite 2
Berechneter
EnergiebedarfDarstellung
des Gebäudes
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
2
Energiebedarf
CO2-Emissionen 3
kg/(m²·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
kWh/(m²·a)
A+
0
A
25
B
50
75
C100
D
F
E
125
150
175
G
200
225
H
>250
kWh/(m²·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
Anforderungen gemäß EnEV 4
Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren
Primärenergiebedarf
Ist-Wert
kWh/(m²·a) Anforderungswert
kWh/(m²·a)
Energetische Qualität der Gebäudehülle HT‘
Ist-Wert
W/(m²·K)
Anforderungswert
Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)

W/(m²·K)
eingehalten

Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10

Verfahren nach DIN V 18599

Regelung nach § 3 Absatz 5 EnEV

Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
[Pflichtangabe in Immobilienanzeigen]
kWh/(m²·a)
5
grüner,
desto besser.
ImVergleichswerte
grünen Bereich ist
der Energiebedarf des
AngabenJe
zum
EEWärmeG
Endenergie
Gebäudes am niedrigsten. Ab Mai 2014 wird der Bandtacho um die
A+ A
B
C
D
H
E
F
G
0
25
50 von
75
100 bis
125 H
150erweitert.
175
200
225 >250
neu eingeführten Energieeffizienzklassen
A+
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des
Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
Art:
Deckungsanteil:
%
%
%
Ersatzmaßnahmen 6
Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die
Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2
EEWärmeG erfüllt.

Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG
verschärften Anforderungswerte der EnEV sind
eingehalten.
Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um
%
verschärften Anforderungswerte der EnEV sind
eingehalten.
Verschärfter Anforderungswert
Primärenergiebedarf:
kWh/(m²·a)

26
Verschärfter Anforderungswert
für die energetische Qualität der
Gebäudehülle HT´:
W/(m²·K)
Der Energiebedarf wird durch den Jahres-Primärenergiebedarf
und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden auf
Grundlage von Bauunterlagen und Gebäudedaten errechnet – also
z. B. unter Berücksichtigung einer vorhandenen Wärmedämmung.
Zusätzlich werden auch Standardwerte herangezogen, etwa Mittelwerte für Klima, Außentemperaturen, Heizverhalten von Bewohnern,
standardisierte Innentemperaturen. Damit soll die energetische
Qualität des Hauses unabhängig vom Heizverhalten des jeweiligen
Nutzers festgestellt werden.
Der Primärenergiebedarf zeigt die Gesamtenergieeffizienz des
Gebäudes auf. Dabei wird auch die „Vorkette“ der verwendeten
Energieträger berücksichtigt – also der Aufwand zur Gewinnung der
jeweiligen Energieträger (Bohren nach Öl, Produktion von Solarzellen). Kleine Werte stehen für einen geringen Bedarf und damit eine
hohe Energieeffizienz.
Der Endenergiebedarf ist die nach technischen Regeln berechnete,
jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Er wird unter standardisierten Klima- und Nutzungsbedingungen errechnet. Man sagt auch: Dieser Wert ist die
Energiemenge, die dem Haus unter Standardbedingungen unter
Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit
standardisierte Werte für Innentemperatur, Warmwasserbedarf und
Lüftung erreicht werden können. Kleine Werte bedeuten: Der Bedarf
ist gering, die Energieeffizienz hoch.
7
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren
Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs
unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen
erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen
Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische
Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN), die im
Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes.
1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises
4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV
5 nur bei Neubau
3 freiwillige Angabe
27
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
ENERGIEAUSWEIS
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom
für Wohngebäude
1
Registriernummer
2
Verbrauchsausweis,
Bandtacho,
Seite 3
Erfasster Energieverbrauch
desDarstellung
Gebäudes als(oder:
„Registriernummer wurde beantragt am...“)
3
Energieverbrauch
Hinweis: Ein vollständiges Muster des Energieausweises für Wohngebäude finden Sie auf Seite 50 bis 53 abgedruckt.
Endenergieverbrauch dieses Gebäudes
A+
0
25
A
B
50
75
kWh/(m²·a)
C100
D
F
E
125
150
175
G
200
225
H
>250
kWh/(m²·a)
Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes
Endenergieverbrauch dieses Gebäudes
[Pflichtangabe für Immobilienanzeigen]
kWh/(m²·a)
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser
Zeitraum
von
bis
Energieträger 3
Primärenergiefaktor
Energieverbrauch
[kWh]
Anteil
Warmwasser
[kWh]
Anteil Heizung
[kWh]
Klimafaktor
Vergleichswerte
Endenergie
Den Kennwert
für den Energieverbrauch errechnet man für das GebäuC
B
D
H
E
F
G
de
auf
Grundlage
der
Heizund
Warmwasserkostenabrechnung.
Dabei
Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen
sich
50
75
100
125 150
175
200
225 >250
auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und
Warmwasser
im Gebäude bereitgestellt
zählen die Werte des ganzen Hauses und
nichtdurch
dieHeizkessel
einer einzelnen
Wohwird.
Soll ein Energieverbrauch eines mit Fern- oder Nahwärme
nung. Der gemessene Energieverbrauch
der Heizung wird mithilfe von
beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten,
dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer
Klimafaktoren hinsichtlich der konkreten
örtlichen
in einen
mit
Energieverbrauch alsWetterdaten
bei vergleichbaren Gebäuden
Kesselheizung zu erwarten ist.
deutschlandweiten Mittelwert 4umgerechnet. Ziel: Hoher Verbrauch in
einem einzelnen harten Winter führt nicht zu einer schlechteren Beurteilung des
Gebäudes.
Erläuterungen
zum
VerfahrenEin kleiner Energieverbrauchskennwert bedeutet,
Das Verfahren dass
zur Ermittlung
des Energieverbrauchs
ist Energie
durch die Energieeinsparverordnung
Die Werteaber
der Skala
das
Gebäude
wenig
verbraucht. Dervorgegeben.
Wert erlaubt
kei-sind
spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A ) nach der Energieeinsparverordnung, die im Allgemeinen größer ist als die
Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des
nen
Rückschluss
auf
den
wirklichen
zukünftigen
Verbrauch
–
besonders
Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab.
1 siehe Fußnote nicht
2 siehe
auf
einer einzelnen
Wohneinheit
im
Mehrfamilienhaus.
Denn
1 auf Seite
1 desden
Energieausweises
Fußnote 2 auf Seite
1 des
Energieausweises
3 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kWh
4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus
hier wirkt sich sehr stark das Heizverhalten einzelner Bewohner aus.
A+
0
A
25
N
28
Schlüsse ziehen
Der Energieausweis liefert verschiedene auch für Laien verständliche
Informationen – insbesondere in Form der sogenannten Bandtachos.
Sein wahrer Wert zeigt sich aber erst dann, wenn Sie ihn mit Energieausweisen von anderen Gebäuden vergleichen. Stellen Sie dabei
fest, dass bei einem Haus die Verbrauchs- oder Bedarfswerte höher
sind als bei einem anderen, haben Sie eine Entscheidungsgrundlage.
Geltungsdauer
Energieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung. Vor dem 1.10.2007
ausgegebene Energieausweise gelten ebenfalls für zehn Jahre, wenn:
-sie von Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften ausgestellt
sind oder
- auf deren Veranlassung von Dritten und
- einheitliche Regeln für ihre Ausstellung gegolten haben und
- sie den Warmwasserbedarf berücksichtigen und
- die verwendeten Heizenergieträger angegeben werden,
- bei Nichtwohngebäuden Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigt sind oder
- wenn der am 25.4.2007 verabschiedete Entwurf der EnEV angewendet
wurde.
Vor dem 1.10.2007 ausgestellte Energieausweise, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, verlieren ihre Gültigkeit sechs Monate nach
dem Inkrafttreten der EnEV 2014, also Ende Oktober 2014.
29
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Die EnEV schreibt vor, dass ein Energieausweis seine Gültigkeit verliert, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Dies ist der
Fall, wenn an einem Gebäude erhebliche Änderungen an Außenbauteilen stattfinden oder seine Nutzfläche an beheizten oder gekühlten
Räumen vergrößert wird und wenn für dieses Gebäude bestimmte
Berechnungen zur Energieeffizienz vorgenommen werden. Diese entfallen bei Änderungen von Außenbauteilen, bei denen die Fläche der
geänderten Bauteile nicht mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Bei kleineren Modernisierungen wird daher der Energieausweis nicht ungültig (vgl. Seite 14).
WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN?
FACHWISSEN IST ENTSCHEIDEND
Einen Energieausweis darf nicht jeder ausstellen. Die Energieeinsparverordnung zählt eine ganze Reihe von Berufsgruppen auf, die dazu
berechtigt sind.
Bei bestehenden Gebäuden sind dies Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in Architektur, Bauingenieurwesen,
Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau,
Elektrotechnik oder einem anderen technisch-naturwissenschaftlichen Fach mit dem Schwerpunkt auf diesen Fachgebieten.
Nur Ausweise für bestehende Wohngebäude dürfen erstellen:
- Hochschulabsolventen der Innenarchitektur,
-Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder das Schornsteinfegerwesen die
Voraussetzungen eines Eintrags in die Handwerksrolle besitzen,
-
Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser
Bereiche,
30
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
-Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig zu betreiben,
-staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, der Heizungsund Warmwasseranlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen
umfasst.
Zusätzlich zur Eingangsqualifikation muss eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben sein:
-Studienschwerpunkt oder zwei Jahre Berufserfahrung im energiesparenden Bauen,
- Fortbildung nach Anlage 11 der EnEV,
-öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im energiesparenden Bauen oder in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus.
Ferner können Energieausweise auch durch Personen ausgestellt
werden, die
-nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur
Unterzeichnung von Nachweisen des Wärmeschutzes oder der
Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt
sind,
- vor dem 25.4.2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Forschung und Technologie über die Förderung der
Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in
Wohngebäuden vor Ort vom 7.9.2006 als Antragsberechtigte beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden
sind,
-die am 25.4.2007 eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder der Baustoffindustrie und eine erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im BaustoffFachhandel oder in der Baustoffindustrie vorzuweisen hatten,
31
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
-die eine solche Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen und
dann erfolgreich abgeschlossen haben,
-die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum
Energieberater des Handwerks verfügt haben oder
-die eine solche Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen und
später erfolgreich abgeschlossen haben.
Erfolgt die Ausgabe der Registriernummer nicht innerhalb weniger
Tage, kann der Aussteller auch einen vorläufigen Energieausweis
mit dem Hinweis „Registriernummer beantragt am ...“ ausstellen.
Er muss dann jedoch nach Zuteilung der Registriernummer einen
neuen, vollständigen Ausweis ausstellen. Der vorläufige verliert mit
dessen Zugang beim Kunden seine Gültigkeit.
Erstellt jemand ohne Berechtigung Energieausweise, begeht er eine
Ordnungswidrigkeit und muss ggf. ein erhebliches Bußgeld zahlen.
Außer den in der Energieeinsparverordnung genannten beruflichen
Qualifikationen ist keine weitere Voraussetzung nötig, um Energieausweise erstellen zu dürfen. Eine Zertifizierung oder die Erlaubnis
einer bestimmten Behörde sind für Energieausweis-Aussteller nicht
erforderlich.
Für Registrierung und Kontrolle von Energieausweisen ist zunächst
das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig – zumindest bis die
Bundesländer entsprechende Landesgesetze verabschiedet und die
Zuständigkeiten geregelt haben.
Neues Kontrollsystem
Die EnEV 2014 führt ab Mai 2014 ein stichprobenartiges Kontrollsystem für die Überprüfung von Energieausweisen ein. Wird bei
einer solchen Kontrolle festgestellt, dass der Hauseigentümer falsche
Daten geliefert und der Aussteller diese ungeprüft verwendet hat,
riskieren beide ein hohes Bußgeld.
Im Internet gibt es mehrere Verzeichnisse mit Anschriften von
Energieausweis-Ausstellern. Keine dieser Datenbanken liefert die
Adressen aller Aussteller, vielmehr können sich diese darin – in der
Regel gegen Gebühr – eintragen lassen. Eine Prüfung der Ausstellerqualifikation findet meist nicht statt. Hier einige Beispiele:
www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de
www.das-energieportal.de/energieausweis/ihr-energieausweis-aussteller
www.enev-online.biz/energieausweis/index.htm
Tipp!
Registrierung von Energieausweisen
Mit der EnEV 2014 wird auch die Registrierung von Energieausweisen neu eingeführt. Jeder neu erstellte Ausweis erhält künftig
eine Registriernummer, die der Aussteller bei der zuständigen Behörde zu beantragen hat. Der Aussteller muss dabei seinen Namen und
seine Anschrift angeben, es werden auch bestimmte Daten aus dem
Energieausweis gespeichert.
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ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES
BILLIGER IST NICHT BESSER
Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises sind nicht vom
Gesetzgeber vorgegeben. Sie bilden sich nach und nach am Markt
und sind regional unterschiedlich.
Verbrauchsausweis
Ein Energieausweis auf Verbrauchsbasis ist derzeit für 50 bis 100
Euro erhältlich. Die Verbrauchsausweise werden zum Teil mithilfe der
Online-Datenerfassung erstellt – dies ist die billigste Version. Abgefragt werden dabei z. B. Daten aus der letzten Heizkostenabrechnung.
Auch die telefonische Übermittlung von Daten ist möglich. Die EnEV
schreibt weder für den Verbrauchs- noch für den Bedarfsausweis die
Begehung des Hauses durch einen Sachverständigen vor.
Bedarfsausweis
Ein Bedarfsausweis ist in der Erstellung aufwendiger; es werden
mehr Daten benötigt. Dementsprechend sind die Kosten höher:
200 bis 300 Euro beim vereinfachten Vorgehen ohne Hausbegehung.
Wird ein Bedarfsausweis mit Begehung eines Wohnhauses erstellt,
können Kosten in Höhe von etwa 500 bis 1.000 Euro anfallen. Dieser
Ausweis bietet jedoch auch erheblich mehr Informationen für den
Hauseigentümer, da der Fachmann hier den wirklichen Zustand des
Objektes, von Heizung und Wärmedämmung viel besser beurteilen
kann. Baumängel wie Wärmebrücken oder falsch verlegte Dämmschichten fallen nur bei einer persönlichen Begehung auf.
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DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Billigangebote und Bauernfänger
Im Internet sind nach Einführung des Energieausweises verstärkt
Billigangebote aufgetaucht. Hier wird nach Beantwortung einiger
Fragen automatisch ein Energieausweis generiert, der per E-Mail
zugeschickt oder heruntergeladen werden kann. Einige dieser Angebote sind von der Aussagekraft her zweifelhaft. Grund: Es werden
gar nicht genug Daten abgefragt, um einen Energieausweis im Sinne
der EnEV erstellen zu können. Oft werden die gesetzlich vorgeschriebenen Modernisierungsempfehlungen vernachlässigt oder durch
Standardratschläge „abgehakt“. Zuletzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die EnEV zumindest eine Plausibilitätskontrolle
durch den unterzeichnenden Fachmann voraussetzt. Wird diese bei
einem vollautomatischen Verfahren nicht durchgeführt, kann der
Hauseigentümer jegliche noch so unsinnigen Zahlen eingeben und
mit diesen einen Energieausweis erzeugen. Bei dessen Verwendung
riskiert er ein Bußgeld. Auch bei den teilweise verwendeten Qualitätssiegeln für Energieausweise ist Vorsicht geboten: Vertrauen
einflößen können solche Maßnahmen nur, wenn ihr Urheber überregional arbeitet, unparteiisch ist, konkrete Kriterien für die Erteilung
der Qualitätsbestätigung nennen kann und deren Einhaltung auch
kontrolliert.
Mit Einführung der EnEV 2014 wird das Risiko für Hauseigentümer
und Aussteller, wegen beschönigter Angaben und ungeprüfter Übernahme von Daten in die Berechnung ein hohes Bußgeld zahlen zu
müssen, deutlich steigen.
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ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Hauseigentümer werden immer wieder auch von unseriösen Ausstellern aufs Glatteis geführt: So kann z. B. ein Fachmann in
Erscheinung treten, der – womöglich von Haustür zu Haustür
laufend – seine Dienste als Energieausweis-Aussteller anbietet.
Wird er mit der Erstellung beauftragt, nimmt er zunächst skeptisch
das Gebäude unter die Lupe. Dann kommt das böse Erwachen:
Der „Experte“ erklärt kategorisch, dass er einen Energieausweis für
dieses Gebäude erst ausstellen dürfe, wenn es bestimmte Anforderungen erfülle – es müsse also sofort saniert werden. Zufällig kenne
er vertrauenswürdige Betriebe. Derartige Geschäftspraktiken sind
unseriös. Der Energieausweis bildet den bestehenden Zustand ab
und seine Erteilung ist nicht von der Erfüllung irgendwelcher Auflagen, Voraussetzungen oder von bestimmten Energieeffizienzwerten
abhängig.
Auch an dieser Stelle muss noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht jeder Hauseigentümer einen Energieausweis benötigt. Abgesehen von Neubauten oder erheblichen
Modernisierungen braucht den Energieausweis nur, wer sein Haus
verkaufen oder neu vermieten möchte. Gegenteilige Behauptungen
von Energieausweis-Ausstellern sind unseriös und dienen lediglich
der Förderung des eigenen Umsatzes.
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft nach der EnEV,
ob der Hauseigentümer seine Pflichten – besonders im Nachrüstungsbereich (vgl. S. 40) – beachtet hat. Der Eigentümer kann dem
Schornsteinfeger zum Nachweis eine sogenannte Unternehmererklärung vorlegen. Eine Kontrolle des Energieausweises für bestehende
Wohngebäude führt der Schornsteinfeger nicht durch. Eine stichprobenartige Kontrolle erfolgt ab Einführung der EnEV 2014 durch eine
besondere Kontrollstelle.
Kontrolle durch Stichproben
Die EnEV 2014 führt ein stichprobenartiges Kontrollsystem für
Energieausweise ein. Das bedeutet: Eine repräsentative Anzahl der
in jedem Jahr neu ausgestellten Energieausweise muss behördlich
daraufhin überprüft werden, ob die zugrunde gelegten Daten stimmen, ob daraus die richtigen Ergebnisse errechnet wurden und ob
in korrekter Form Modernisierungsempfehlungen gegeben wurden.
Für die Überprüfung werden die Daten verwendet, welche für jeden
Energieausweis bei der neuen Registrierungsstelle gespeichert werden. Allerdings kann auch eine Hausbegehung stattfinden, um die
Übereinstimmung der Daten mit den Angaben im Energieausweis
zu überprüfen. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Eigentümers
voraus.
Kontrollen und Bußgelder
Bereits die EnEV 2009 stellte klar, dass der Hauseigentümer dafür
verantwortlich ist, dass die für die Erstellung des Energieausweises
gelieferten Daten richtig sind. Der Aussteller darf diese Daten nicht
verwenden, wenn er Anlass zu begründeten Zweifeln hat. Vom
Aussteller selbst ermittelte Daten müssen stimmen. Sowohl der
Eigentümer als auch der Aussteller begehen bei Nichtbeachtung
dieser Regelungen eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein hohes
Bußgeld.
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37
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Unternehmererklärung: Wer gewerbsmäßig bestimmte wärmedämmungsrelevante Arbeiten durchführt (Änderung von Außenbauteilen, Dämmung oberster Geschossdecken, Einbau oder Austausch
von Heizungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen, Belüftungsanlagen etc.), muss dem Eigentümer unmittelbar nach Beendigung der
Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die Vorgaben der EnEV eingehalten wurden. Die Bescheinigung nennt sich Unternehmererklärung.
Diese muss der Hauseigentümer fünf Jahre lang aufbewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen zeigen.
Weitere Ordnungswidrigkeiten sind das Nichtzugänglichmachen
eines Energieausweises für Miet- und Kaufinteressenten, das Weglassen der neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und die
Ausstellung von Energieausweisen oder Modernisierungsempfehlungen ohne Berechtigung. Die EnEV erklärt auch die Nichtbeachtung weiterer Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten, etwa die Nichteinhaltung von Grenzwerten beim Jahres-Primärenergiebedarf oder
Wärmeverlust eines neuen oder umgebauten Gebäudes und das
unrichtige Ausfüllen einer Unternehmererklärung.
Das Bußgeld für die Nichtbeachtung der Vorschriften der EnEV über
den Energieausweis kann bis zu 15.000 Euro betragen.
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DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Energieeinsparverordnung (EnEV)
§ 27 Ordnungswidrigkeiten (Auszüge)
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter
Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4,
einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4,
nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig
sind,
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz
4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der
Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig vornimmt.
Gesetz
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ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
MODERNISIERUNG
SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Die Modernisierungsempfehlungen müssen sich auf Maßnahmen
am gesamten Gebäude beziehen, an einzelnen Außenbauteilen
sowie an Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes.
Tipp!
Der Gesetzgeber zwingt Hauseigentümer nicht zur Komplettsanierung ihres Eigenheims. Trotzdem enthält die Energieeinsparverordnung einige Pflichten, über die sich Hauseigentümer informieren
sollten. Dabei geht es z. B. um die Dämmung oberster Geschossdecken, den Austausch veralteter Heizkessel und die regelmäßige
Inspektion von Klimaanlagen. Zu diesem Thema ist bei der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung ein eigener Ratgeber erhältlich. Wer gute
Werte im Energieausweis erhalten will, sollte sich unbedingt über
zusätzliche Modernisierungsmaßnahmen Gedanken machen. Grundsätzlich gilt, dass die Wärmedämmung eines Hauses für die Energieeffizienz (und die Energiekosten) entscheidender ist als die Art der
Heizanlage.
Empfehlungen im Energieausweis
Der Aussteller eines Energieausweises ist dazu verpflichtet, wenn
möglich kosteneffiziente Modernisierungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen sich die Energiebilanz des Hauses verbessern lässt.
Die EnEV 2014 macht die Modernisierungsempfehlungen zu einem
zwingenden Bestandteil des Energieausweises. Wenn keine sinnvolle Modernisierung möglich ist, muss dies ausdrücklich erwähnt
werden. Ob der Eigentümer diesen Empfehlungen nachkommt,
bleibt ihm selbst überlassen. Immerhin haben Hauseigentümer
hier eine Chance, einmal von einem Fachmann zu erfahren, wo die
Schwachpunkte ihres Hauses liegen. Wissen ist die Grundlage für
jede Entscheidung. Vorsicht ist jedoch bei Billigst-Energieausweisen
aus dem Internet geboten: Hier werden oft nur pauschale Ratschläge
gegeben, die immer passen.
40
41
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
ANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN
Muster Modernisierungsempfehlung:
ENEV 2014 FÜHRT PFLICHTANGABEN EIN
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
Registriernummer 2
Empfehlungen des Ausstellers
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
4
Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind

möglich

nicht möglich
Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen
empfohlen
Bau- oder
Anlagenteile
Nr.

Maßnahmenbeschreibung in
einzelnen Schritten
(freiwillige Angaben)
in
Zusammenhang
mit größerer
Modernisierung
als
Einzelmaßnahme




















geschätzte
Amortisationszeit
geschätzte
Kosten pro
eingesparte
Kilowattstunde
Endenergie
Die ab Mai 2014 wirksame Version der Energieeinsparverordnung
führt Pflichtangaben in Anzeigen ein, in denen für Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Immobilien geworben wird.
Dort müssen künftig erwähnt werden:
-die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
- der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder
Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
-die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für
die Heizung des Gebäudes,
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen der Endenergiebedarf oder der Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom genannt werden.
weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt
Hinweis:
Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.
Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.
Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind
erhältlich bei/unter:
Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig)
1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
42
2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises
43
ENERGIEAUSWEIS
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Übergangsregelungen
Ist der Energieausweis zwischen dem 30.9.2007 und dem 1.5.2014
oder vor dem 1.10.2007 und gemäß dem Entwurf der EnEV vom
25.4.2007 ausgestellt worden, sind in der Immobilienanzeige anzugeben:
- bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude: Endenergiebedarf
laut Seite 2 des Energieausweises,
-bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude: Energieverbrauchskennwert laut Seite 3 des Energieausweises; ist im Kennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, ist der
Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen;
- bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude: Gesamtwert
des Endenergiebedarfs laut Seite 2 des Energieausweises,
-bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude: Heizenergieverbrauchs- und Stromverbrauchskennwert laut Seite 3 des
Energieausweises.
DER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Ist ein Energieausweis vor dem 1.10.2007 durch eine Gebietskörperschaft (Gemeinde) oder auf deren Veranlassung hin ausgestellt
worden, sind anzugeben:
-der im Energieausweis genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und
-die dort angeführten wesentlichen Energieträger für die Heizung
des Gebäudes.
Wer die vorgeschriebenen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein erhebliches Bußgeld.
Ist ein Energieausweis für Wohngebäude nach einer vor dem
1.10.2007 wirksamen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden, sind anzugeben:
-der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der
Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger
ergibt, und
- die Art der Beheizung.
44
45
ENERGIEAUSWEIS
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN
Was ist ein Energieausweis?
Der Energieausweis ist ein Dokument, dem jeder entnehmen kann, ob ein
Haus einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat. In der Fachsprache ist hier von der Energieeffizienz von Gebäuden die Rede.
Wo bekomme ich einen Energieausweis?
Bei Architekten oder Ingenieuren mit entsprechendem fachlichen Schwerpunkt oder beim Energieberater. Verzeichnisse finden Sie von verschiedenen Anbietern im Internet. Zum Beispiel:
www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de,
www.das-energieportal.de/energieausweis/ihr-energieausweis-aussteller,
www.enev-online.biz/energieausweis/index.htm.
Wer benötigt einen Energieausweis?
Jeder Eigentümer, der sein Haus oder eine Wohnung im Haus neu vermieten oder verkaufen möchte, benötigt heute einen Energieausweis. Er
legt ihn auf Verlangen bzw. ab Mai 2014 unaufgefordert bei der Besichtigung Kauf- und Mietinteressenten vor und händigt den Ausweis oder eine
Kopie nach Vertragsabschluss aus.
Wozu soll der Energieausweis gut sein?
Mithilfe des Energieausweises soll der Miet- oder Kaufinteressent die Energieeffizienz eines Gebäudes ablesen und so die zukünftigen Nebenkos­ten
einschätzen können. Dank seines Einsatzes sollen schlecht gedämmte
alte Häuser zukünftig nur zu schlechteren Bedingungen vermietet oder
verkauft werden können. So soll der Druck auf die Eigentümer gesteigert
werden, ihre Objekte zu modernisieren.
Gibt es für jede Wohnung einen Energieausweis?
Ein Energieausweis wird normalerweise für das gesamte Gebäude ausgestellt. Eigentümergemeinschaften müssen daher gemeinsam einen
Energieausweis für das Gesamtgebäude ausstellen lassen. Ausnahme:
46
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN
Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen/Gewerbe) kann der Ausweis unter Umständen auch für Gebäudeteile erstellt werden (§ 22 EnEV).
Gibt es verschiedene Arten von Energieausweisen?
Ja, und zwar entweder auf Basis des Energieverbrauchs oder auf
Basis des Energiebedarfs. Das Formular ist zwar beim Bedarfs- und
Verbrauchsausweis identisch, beim bedarfsbasierten Ausweis ist
jedoch Seite 2 ausgefüllt (berechneter Energiebedarf des Gebäudes),
beim verbrauchsbasierten Ausweis ist stattdessen Seite 3 (erfasster
Energieverbrauch des Gebäudes) ausgefüllt.
Was ist der Unterschied zwischen beiden Arten?
Der Verbrauchsausweis wird mithilfe der bisherigen Betriebskostenabrechnungen erstellt und richtet sich daher nach dem Heizverhalten
der Vormieter. Der Bedarfsausweis ist teurer und beruht auf dem
rechnerisch-technisch ermittelten Energiebedarf des Hauses. Die
Erstellung ist daher aufwendiger, aber für den Eigentümer und die
zukünftigen Bewohner aussagekräftiger.
Wer benötigt welchen Ausweis?
Den Bedarfsausweis benötigen Neubauten oder bestehende Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem
1.11.1977 gestellt wurde und die nicht durch Sanierung auf den
Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurden.
Bei bestehenden Wohngebäuden, die eine der oben genannten
Anforderungen nicht erfüllen, besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Ausweisen. Soweit es sich nicht um ein Wohngebäude handelt,
besteht auch Wahlfreiheit.
Was kostet ein Energieausweis?
Die Preise sind nicht festgelegt und regional und je nach Aufwand
und Anbieter unterschiedlich. Verbrauchsausweise gibt es schon für
47
ENERGIEAUSWEIS
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN
50 bis 100 Euro, der Bedarfsausweis kostet 200 bis 300 Euro ohne
Hausbegehung.
tatbestände und verweist auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Dieses legt das Bußgeld fest.
Wer trägt die Kosten für den Energieausweis?
Den Energieausweis bezahlt der Hauseigentümer. Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft werden die Kosten von allen Eigentümern gemeinsam getragen. Die Kosten können nicht über die
Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.
Reicht es, wenn ich mir per Internet einen Energieausweis nach
meinen Angaben anfertigen lasse? Niemand überprüft doch meine
Angaben, oder?
Auch wenn Sie einen Energieausweis haben, aber falsche Daten als
Grundlage geliefert haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Stellt sich später – etwa im Rahmen des neuen Stichproben-Kontrollsystems oder durch Beschwerden von Mietern oder Käufern –
heraus, dass Sie „geschummelt“ haben, wird ein Bußgeld von bis zu
15.000 Euro fällig. Zudem können Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden, zum Beispiel wegen eines überhöhten Verkaufspreises.
Ich habe meine Wohnung vermietet. Muss ich meinem Mieter einen
Energieausweis vorlegen können?
Der Energieausweis ist nur bei Neuvermietung oder Verkauf der
Wohnung Pflicht. Auf Verlangen des Mietinteressenten muss der
Vermieter ihn vorlegen können. Aber: Ist ein Haus bereits vermietet,
kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieausweises verlangen noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte eine
Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht
die Pflicht zur Vorlage.
Muss ich den Interessenten Kopien aushändigen?
Dazu besteht keine gesetzliche Pflicht. Interessenten dürfen sich aber
auf eigene Kosten Kopien anfertigen, um mehrere Gebäude vergleichen zu können. Bei Vertragsabschluss muss der Käufer oder Mieter
jedoch entweder den Ausweis oder eine Kopie davon erhalten.
Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis vorzeigen kann?
Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem erheblichen
Bußgeld geahndet werden kann.
Wo steht, dass ich Bußgeld bezahlen muss, wenn ich einem neuen
Mieter keinen Energieausweis vorlegen kann?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) nennt Ordnungswidrigkeiten-
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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN
Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?
Seit 1.1.2009 muss für alle Wohngebäude bei Neuvermietung oder
Verkauf ein Energieausweis vorgelegt werden können. Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis seit 1.7.2009 Pflicht.
Wie lange gilt der Energieausweis?
Zehn Jahre ab Ausstellung.
Behalten bereits erstellte Energieausweise bei einer Änderung der
Energieeinsparverordnung ihre Gültigkeit?
Energieausweise, die auf Basis einer früheren Version der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, behalten grundsätzlich
ihre Gültigkeit für zehn Jahre. Für Ausweise, die vor dem 1.10.2007
erstellt worden sind, gibt es Einschränkungen (siehe S. 29). Ausnahme: Nach bestimmten umfangreichen Modernisierungen oder Erweiterungen des Gebäudes ist ein neuer Energieausweis erforderlich
und sinnvoll.
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ENERGIEAUSWEIS
MUSTER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
MUSTER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Muster Energieausweis, Seite 1
Muster Energieausweis, Seite 2
ENERGIEAUSWEIS
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
Registriernummer 2
Gültig bis:
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
1
Registriernummer 2
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes
Energiebedarf
Gebäude
Gebäudetyp
CO2-Emissionen 3
Adresse
kg/(m²·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
kWh/(m²·a)
Gebäudeteil
Baujahr Gebäude 3
Gebäudefoto
(freiwillig)
Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4
A+
0
Anzahl Wohnungen
Gebäudenutzfläche (AN)
A
25
B
50
75
C100
D
F
E
125
150
175
G
200
H
225
>250
 nach § 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt
kWh/(m²·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
Wesentliche Energieträger für
Heizung und Warmwasser 3
Erneuerbare Energien
Art:
Art der Lüftung/Kühlung
 Fensterlüftung
 Schachtlüftung
Verwendung:
Anlass der Ausstellung
des Energieausweises
 Neubau
 Vermietung/Verkauf
Anforderungen gemäß EnEV 4
 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung  Anlage zur
 Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung
Kühlung
 Modernisierung
(Änderung/Erweiterung)
 Sonstiges
(freiwillig)
Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von
standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen
Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen – siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4).
 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind
freiwillig.
Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren
Primärenergiebedarf
Ist-Wert
kWh/(m²·a) Anforderungswert
kWh/(m²·a)
Energetische Qualität der Gebäudehülle HT‘
Ist-Wert
W/(m²·K)
Anforderungswert
Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)

W/(m²·K)
eingehalten
Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch
 Eigentümer
 Aussteller
 Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).
Hinweise zur Verwendung des Energieausweises
Aussteller
1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV
Unterschrift des Ausstellers
2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der
Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren
3 Mehrfachangaben möglich
4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation
Eingang nachträglich einzusetzen.
Verfahren nach DIN V 18599

Regelung nach § 3 Absatz 5 EnEV

Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV
kWh/(m²·a)
Angaben zum EEWärmeG 5
Vergleichswerte Endenergie
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des
Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)
Art:
Deckungsanteil:
A+
0
25
A
B
50
C
75
D
100
E
125
150
F
175
H
G
200
225
>250
%
%
%
Ersatzmaßnahmen 6
Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die
Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2
EEWärmeG erfüllt.
Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG
verschärften Anforderungswerte der EnEV sind
eingehalten.
%
Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um
verschärften Anforderungswerte der EnEV sind
eingehalten.
Verschärfter Anforderungswert
Primärenergiebedarf:
kWh/(m²·a)

Verschärfter Anforderungswert
für die energetische Qualität der
Gebäudehülle HT´:
Ausstellungsdatum
Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10

[Pflichtangabe in Immobilienanzeigen]

Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das
gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht,
einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.

Endenergiebedarf dieses Gebäudes
 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.
50
2
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
W/(m²·K)
7
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren
Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs
unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen
erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen
Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische
Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN), die im
Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes.
1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises
3 freiwillige Angabe
4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV
5 nur bei Neubau
6 nur bei Neubau im Fall der Anwendung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG
7 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus
51
ENERGIEAUSWEIS
MUSTER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
MUSTER ENERGIEAUSWEIS
FÜR WOHNGEBÄUDE
Muster Energieausweis, Seite 3
Muster Energieausweis, Seite 4
ENERGIEAUSWEIS
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
Registriernummer 2
Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
3
Energieverbrauch
A+
A
25
B
50
75
C100
D
F
E
125
150
175
G
200
225
Bau- oder
Anlagenteile
Nr.
Maßnahmenbeschreibung in
einzelnen Schritten
kWh/(m²·a)
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser
Primärenergiefaktor
Energieträger 3
Energieverbrauch
[kWh]
Anteil
Warmwasser
[kWh]
Anteil Heizung
[kWh]
Klimafaktor

A+
25
A
C
B
50
75
D
100
E
125
150
F
175
G
200
225
H
>250
möglich

nicht möglich
Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich
auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und
Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt
wird.
Soll ein Energieverbrauch eines mit Fern- oder Nahwärme
beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten,
dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer
Energieverbrauch als bei vergleichbaren Gebäuden mit
Kesselheizung zu erwarten ist.
(freiwillige Angaben)
in
Zusammenhang
mit größerer
Modernisierung
als
Einzelmaßnahme




















geschätzte
Amortisationszeit
geschätzte
Kosten pro
eingesparte
Kilowattstunde
Endenergie
weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt
Hinweis:
Vergleichswerte Endenergie
0

empfohlen
H
>250
[Pflichtangabe für Immobilienanzeigen]
bis
4
Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen
Endenergieverbrauch dieses Gebäudes
von
(oder: „Registriernummer wurde beantragt am...“)
Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind
kWh/(m²·a)
kWh/(m²·a)
Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes
Zeitraum
Registriernummer 2
Empfehlungen des Ausstellers
Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
Endenergieverbrauch dieses Gebäudes
0
für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1
Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.
Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.
Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind
erhältlich bei/unter:
Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig)
4
Erläuterungen zum Verfahren
Das Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte der Skala sind
spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energieeinsparverordnung, die im Allgemeinen größer ist als die
Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des
Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab.
1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises
3 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kWh
4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus
52
1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises
53
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Gesetz
Gesetzliche Vorschriften
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)
Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1)Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass
ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem
Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster
der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt und
der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird.
Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach
Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz
1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz
2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2)Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer
dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen
Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird
auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich
sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet
keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis
54
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der
Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen;
der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle
Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und
Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem
Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
selbstständigen Nutzungseinheit.
(3)Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8.7.2015 mehr als 250 Quadratmeter
Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf
behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für
das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche
nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so
trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.
Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht
nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis
nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und
von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3
nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des
Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage
7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9
vorgenommen werden.
(4)Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Qua-
55
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
dratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der
nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis
an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen,
sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3
Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5)Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht
anzuwenden.
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(1)Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und
liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der
Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs
oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für
die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer
2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für
Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter,
Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer
56
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.
(3)Bei Energieausweisen, die nach dem 30.9.2007 und vor dem
1.5.2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach
§ 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe
des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
(1)Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage
des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder
des erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis)
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den
Energieverbrauch anzugeben.
(2)Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Absatz 1 nur auf
der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den
Fällen des § 16 Absatz 2 sind ab dem 1.10.2008 Energieausweise
für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und
für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist, auf
der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht,
wenn das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten
hat oder
2.durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1
bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet
werden.
(3)Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für
57
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach
§ 22 getrennt zu behandeln sind.
(4)Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen
müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis
9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben
enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können
beigefügt werden. Energieausweise sind vom Aussteller unter
Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung
sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des
neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der
Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer
einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c
zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen
nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung
bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung
keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und
das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt
der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer eine
Ausfertigung des Energieausweises mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten
Energieausweises beim Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern
in den Anlagen 6 und 7.
(5)Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1
58
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen
Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen,
dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind.
Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten
seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter
Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist
Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6)Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren
auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre
Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis
erforderlich wird.
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
(1)Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die
Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen
zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen
anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den
Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des §
3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den
Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2)Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit
ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen
6 bis 8 vorgesehen ist.
59
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
(1)Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind
in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für
Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9
vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über
die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2)Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung
und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden
pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist
im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der
hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der
Kühlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und
Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlte
Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht
bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert
der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen
Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden
ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung,
Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und
in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche
anzugeben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.
Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach Anlage 1
60
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet.
(3)Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1.Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der
Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen
von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und
2 zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus
einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde
zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche
Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem
zugrunde gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung des
Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des
Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4)Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen,
die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden sind.
61
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten
Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu
geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen
beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen
Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser
Verordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend
auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in
Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen
werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im
Energieausweis zu vermerken.
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
(1)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude
nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a)den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,
Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b)einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter
Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
62
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel
selbstständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5.Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der
Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des
Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung
von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung, wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5
genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach
Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur
auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude. Für Personen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre
Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf
Wohngebäude beschränkt hat und keine andere Voraussetzung
des Absatzes 2 erfüllt ist.
(2)Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich
des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne
einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätig-
63
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
keitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden
Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 den wesentlichen
Inhalten der Anlage 11 Nummer 1 und 2 entspricht, oder
3.eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für
ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in
wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus.
(3)§ 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes
1 entsprechend anzuwenden.
§ 26 Verantwortliche
(1)Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der
Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2)Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder
Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden
tätig werden.
§ 26c Registriernummern
(1)Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen
Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle)
eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist
zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antrag-
64
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
steller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden
Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des
Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder
des Energieausweises anzugeben sowie
1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
2. in Fällen des § 17
a)die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und
b)die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau
oder bestehendes Gebäude.
(2)Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und
Inspektionsberichten über Klimaanlagen
(1)Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und Energieausweise nach
§ 17 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2)Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten
Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.
(3)Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu
ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über
im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der
65
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach
dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die
Daten nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung
eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 27
Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3
oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Nummer
2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind abweichend von Satz
2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem
Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(4)Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der
Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen
oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung
des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse;
2.Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im
Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen;
3.vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige
Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse
einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen
und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses
des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen
den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem
Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde. Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf
der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen
66
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im Sinne derjenigen
Option nach Satz 1, der sie gleichwertig ist.
(5)Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der
von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem
Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren.
(6)Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach
Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller
die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu
dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und
Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer
Form zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig,
soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine
unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und
zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen,
soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben
von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben
zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des
Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu
machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5 erster
Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich
zu informieren.
(7)Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von
67
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für
die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach §
27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3
erhoben, gespeichert und genutzt werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten
und Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies
zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung
der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall
unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des
Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten
unberührt.
(8)Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
(1)Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der
Daten, die sie im Rahmen des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6
Satz 1 bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet
zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2)Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere
auf folgende Merkmale beziehen:
1.Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz
68
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder
Absatz 3 Satz 1,
3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder
bestehendes Gebäude,
4. Gebäudeeigenschaften wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühlund raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung
und die Zonierung,
5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
7. Einsatz erneuerbarer Energien und
8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe
des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3)Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe
des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel weiter betreibt,
69
ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist,
6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Geschossdecke gedämmt ist,
7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine
Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
9. entgegen § 14 Absatz 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungsoder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht
rechtzeitig begrenzt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter
Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4,
einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,
7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht
dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz
4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der
Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
(1)Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach Fassungen
der Energieeinsparverordnung, die vor dem 1.10.2007 gegolten
haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im
Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des
§ 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz
1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem
1.10.2007 ausgestellt worden sind
1.von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von
Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die
Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und wenn
die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
angegeben sind, oder
2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25.4.2007
beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen. Energieausweise, die
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ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
vor dem 1.10.2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1
oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des
Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach
dem Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1
dieser Verordnung für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz
2 bis 4 verwendet werden.
(2)§ 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30.9.2007 und vor
dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben
anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
1.bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des
Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß
dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist;
2.bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises
gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser
nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine
Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen;
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises
gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen ist;
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl
der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach
Anlage 7 zu entnehmen sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieef-
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
fizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem
Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes
ergibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie für Energieausweise nach Satz 1 und
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen.
(3)§ 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer
1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach
§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in Immobilienanzeigen
anzugeben:
1.bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1
Satz 1, jeweils gemäß dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung
in der Fassung vom 7.3.2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2.12.2004 (BAnz. S. 23 804),
a)der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der
Werte des Endenergiebedarfs für die einzelnen Energieträger
ergibt, und
b) die Art der Beheizung;
2.bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im
Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Bei Energieausweisen für
Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf
diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem
Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
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ENERGIEAUSWEIS
GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die
nach Maßgabe der am 1.10.2007 oder am 1.10.2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden
sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem
Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter
mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die
Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen
berechtigt, die vor dem 25.4.2007 nach Maßgabe der Richtlinie
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die
Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7.9.2006 (BAnz. S.
6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen
berechtigt, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie
und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie
verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine
solche Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen haben, nach
erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(6)Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Absatz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen
berechtigt, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1
gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
dem 25.4.2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss
der Weiterbildung.
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von
Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut
für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht
sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der
in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre
nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.
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ENERGIEAUSWEIS
DER AUTOR
Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Jurist und freier Fachjournalist. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Immobilienrecht und schreibt für Fachverlage
und Online-Veröffentlichungen.
Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons
„Immobilien-Fachwissen von A–Z“
und Verfasser der Broschüre „Immobilienkauf in Griechenland“sowie
Autor von immobilienwirtschaftlichen Kundenzeitungen.
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BILDNACHWEIS
Titel
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Kapitel 1
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Der Autor
Foto von Ulf Matzen © Kirsten Braun
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