Mandantenrundschreiben ars

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Mandantenrundschreiben ars
Inhalt:
Neues zum Eingliederungsmanagement kranker Mitarbeiter
– Martin Hertzberg, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das „Recht zum Vergessen“ – Kein Ausgleichsanspruch von Vertragshändlern
– Dr. Katharina Ludwig, Fachanwältin für internationales Wirtschafsrecht
–
Michelle Jakob, Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht sowie Bau- und Architektenrecht
Unberechtigte Mängelrüge - Wer zahlt die Untersuchungskosten?
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Mandantenrundschreiben ars September 2015
Arbeitsrecht
Neues zum Eingliederungsmanagement kranker Mitarbeiter
Nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX hat der Arbeitgeber ein betriebliches
Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr
als sechs Wochen krank ist. Dabei soll der Arbeitgeber klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen der erneuten Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Im Vorfeld ist der Arbeitnehmer am besten schriftlich auf die Ziele des bEM hinzuweisen, wie sie in §
84 Abs. 2 SGB IX genannt sind. Ihm muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner
Weiterbeschäftigung geht und dazu ein „ergebnisoffenes Verfahren“ durchgeführt werden soll, in das
er auch Vorschläge einbringen kann.
Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass
nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zweckdienliches bEM
durchzuführen. Dem Mitarbeiter ist mitzuteilen, welche Krankheitsdaten erhoben und gespeichert
werden und inwieweit und zu welchen Zwecken sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.
Seine datenschutzrechtliche Einwilligung ist einzuholen. Die sensiblen bEM-Daten sollten gesondert
außerhalb der Personalakte aufbewahrt werden, auf sie darf unter datenschutzrechtlichem Aspekt
auch nicht im Falle einer späteren Kündigung zurückgegriffen werden.
Das Verfahren ist freiwillig, der Mitarbeiter ist nicht zur Teilnahme verpflichtet. Stimmt er zu, sind
weitere Teilnehmer der Betriebsrat und – soweit erforderlich – der Betriebsarzt, bei
Schwerbehinderten auch die Schwerbehindertenvertretung. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder
begleitende Hilfen in Betracht, sind auch die örtliche gemeinsame Servicestelle und das
Integrationsamt hinzuzuziehen.
Das bEM ist zwar keine zwingende Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Das
Bundesarbeitsgericht hat aber kürzlich zu der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung ohne vorheriges
bEM noch strengere Regeln als bisher aufgestellt (BAG 2 AZR 755/13):
Der Arbeitgeber, der ohne vorheriges bEM kündigt, muss beweisen, dass ein bEM nutzlos gewesen
wäre. Dazu gehört die Darlegung, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz
noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch
nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden konnte. Der
Arbeitgeber muss aber darüber hinaus laut BAG auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig
durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger hätten vermieden
werden können.
Durch diese Entscheidung wurden die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung ohne
vorheriges bEM nochmals spürbar erhöht. Es erscheint kaum möglich, dies zu erfüllen. Die
ordnungsgemäße bEM-Durchführung ist deshalb nachdrücklich zu empfehlen, bevor eine
krankheitsbedingte Kündigung ins Auge gefasst wird.
Martin Hertzberg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mandantenrundschreiben ars September 2015
Vertriebsrecht
Das „Recht zum Vergessen“ – Kein Ausgleichsanspruch von Vertragshändlern
89b HGB regelt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, der bei Vertragsende zum Ausgleich
für den geschaffenen Kundenstamm zu zahlen ist. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass die Bestimmung entsprechende Anwendung auf Vertragshändler findet, wenn sich das
Rechtsverhältnis zwischen Vertragshändler und Unternehmer nicht in einer bloßen Käufer-VerkäuferBeziehung erschöpft, sondern der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers
eingegliedert ist. Außerdem muss den Händler (spätestens) bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses eine Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms an den Unternehmer
treffen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstammes ohne Weiteres nutzbar
machen kann.
In einem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 05.02.2015, VII ZR 315/13) schloss ein
Unternehmer mit einem Händler neben einem Vertragshändlervertrag eine gesonderte Vereinbarung
zur Überlassung von Kundendaten zum Zwecke der Kundenbetreuung durch den Unternehmer und
zur Marktforschung. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung war freiwillig und keine Voraussetzung
für den Abschluss des Vertragshändlervertrages. Die Vereinbarung sah vor, dass der Vertragshändler
die Personen-, Firmen- und Fahrzeugdaten von Kunden und Interessenten laufend an den
Unternehmer zu übermitteln hat. Die Teilnahme des Händlers an der Kundenbetreuung sollte durch
Beendigung des Vertragshändlervertrages enden. Der Unternehmer verpflichtete sich, nach
Beendigung der Teilnahme des Händlers an der Kundenbetreuung die vom Händler überlassenen
Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und sie auf Verlangen des Händlers zu löschen.
Der BGH hat entschieden, dass die Voraussetzung der „Nutzbarkeit“ der Kundendaten nicht vorliege,
wenn zwar für die Dauer der Vertragsbeziehung die Übertragung bestimmter Kundendaten
vorgesehen sei, der Unternehmer bei Beendigung des Vertragshändlervertrages jedoch verpflichtet
sei, die Nutzung der überlassenen Kundendaten einzustellen und sie auf Verlangen des
Vertragspartners zu löschen. Darauf, ob der Händler die Löschung tatsächlich verlangt, komme es
nicht an. Damit hat der BGH dem Unternehmer erstmals ein „Recht zum Vergessen“ der Kundendaten
zuerkannt, so dass keine Weiternutzung des Kundenstamms besteht. Folge der fehlenden
Übertragung des Kundenstamms ist, dass kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Vertragshändler
in Frage kommt.
Damit ergeben sich weitreichende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Unternehmer die
Entscheidungsmöglichkeit geben, ob er die während des bestehenden Vertragsverhältnisses
übermittelten Kundendaten auch nach Beendigung des Vertrages – mit dem Risiko einer
Ausgleichszahlung – nutzen möchte oder nicht.
Dr. Katharina Ludwig
Fachanwältin für
internationales Wirtschaftsrecht
Mandantenrundschreiben ars September 2015
Werkvertragsrecht
Unberechtigte Mängelrüge - Wer zahlt die Untersuchungskosten?
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Unternehmer sich mit Mängelrügen ihres
Auftraggebers konfrontiert sehen, die ins Blaue hinein behauptet wurden. Der Auftraggeber ist
aufgrund der „Symptomtheorie“ nicht zur Erforschung der Mangelursache verpflichtet. Oftmals stellt
sich nach einer Untersuchung des gemeldeten Mangels allerdings heraus, dass es sich entweder um
keinen Mangel handelt oder aber der Unternehmer hierfür nicht verantwortlich ist. Dem Unternehmer
entstehen für die Prüfung der Mängelrüge oft Kosten.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich in den letzten Monaten vermehrt mit der Frage
auseinandergesetzt, ob der Unternehmer den Aufwand für die Prüfung einer unberechtigten
Mängelrüge ersetzt verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 klargestellt, dass
Mängelrügen nicht „blindlings abgefeuert“ werden dürfen. Sie müssen zumindest plausibel sein.
Anderenfalls kann der Unternehmer bereits aus diesem Grund seinen Aufwand für die Mängelprüfung
als Schaden wegen Pflichtverletzung geltend machen, weil der Auftraggeber seine Sorgfaltspflicht
verletzt und den Vertragspartner mit unberechtigten Ansprüchen belangt hat. Das Maß der
Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach den jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten des Rügenden. Für den
privaten Bauherrn gelten weniger strenge Anforderungen als für den fachlich versierten Bauherrn.
Wenn die Mängelrüge zwar plausibel dargestellt wurde, sich jedoch nach der Untersuchung
herausstellt, dass die Mangelursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt, besteht
ein Aufwendungsersatzanspruch aus einem bedingt erteilten Auftrag, dem der Auftraggeber
zugestimmt hat.
Dem Unternehmer ist zu empfehlen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung
unter dem Vorbehalt der Werklohnberechnung erfolgt und zu vergüten ist, wenn sich die vom
Unternehmer erbrachte Werkleistung als mangelfrei erweisen sollte. Stimmt der Auftraggeber diesem
Vorschlag zu, besteht ein Vergütungsanspruch. Allerdings trifft den Auftraggeber keine Pflicht, sich zu
einem derartigen Vorschlag des Unternehmers zu äußern. Der Unternehmer darf nicht die
Mangelbeseitigung von der Kostenübernahme für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge abhängig
machen. Im Zweifel muss er die Mängeluntersuchung durchführen und die Kosten hierfür im Falle der
schuldhaft unzutreffenden Mangelrüge erstattet verlangen.
Michelle Jakob
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
sowie Bau- und Architektenrecht
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