Fünfter Hygienetag der KVB am 23.04.2016 „MedHygV-Forderungen an das Ambulante Operieren – eigene Praxiserfahrungen“ 1 Einleitung 1.1 derzeitige Situation in Praxen Die Situation anspruchsvoller. in der Es niedergelassenen kommt zu einer Arztpraxis gestaltet zunehmenden sich immer Verlagerung der Patientenversorgung aus dem stationären in den ambulanten Bereich. Zahlreiche Behandlungen und operative Eingriffe werden nur noch bei ambulanter Leistungserbringung vergütet. Auch die Patientenstruktur hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Es sind nicht nur mehr alte und multimorbide, sondern auch immunsupprimierte Menschen zu versorgen. Patienten die mit multiresistenten Erregern wie MRSA und ESBL-Bildnern kolonisiert sind, werden vom Arzt in seiner Praxis regelmäßig betreut. Damit steigen auch die Anforderungen an die Hygiene, die somit zu einem wichtigen Bestandteil des verpflichtenden Qualitätsmanagementsystems einer Arztpraxis wird. 1.2 derzeitige Situation der Patienten Auch die Patienten werden zunehmend kritischer und achten vermehrt auf die hygienischen Rahmenbedingungen in Praxen. So nehmen beispielsweise die Patientenbeschwerden bei den Gesundheitsämtern zu und die Amtsärzte müssen im Rahmen ihres gesetzlichen Überwachungsauftrags (§ 36, Absatz 2, Infektionsschutzgesetz) den Hinweisen nachgehen und prüfen, ob die Klagen objektiv nachvollziehbar sind. 1 2 Begehungen 2.1 Allgemeines In Deutschland werden jährlich ca. 12 Millionen Operationen ambulant durchgeführt (ca. 40 % aller Operationen) Nach dem IfSG und den Medizinhygieneverordnungen der Länder unterliegen die ambulant operierenden Einrichtungen (AOP) strengen Hygieneanforderungen. Eine flächendeckende Umsetzung von Hygienekontrollen findet nach unserer Erkenntnis bisher noch nicht statt. In den letzten Jahren wurden, zuletzt durch die seit September 2012 in Bayern geltende MedHygV, die Anforderungen in ambulant operierenden Einrichtungen verschärft. Auf dieser Basis sind Begehungen durch Gesundheitsämter und Gewerbeaufsichtsämter in den Praxen durchzuführen. Im Rahmen dieser Begehungen kommt es immer wieder zu Beanstandungen, wobei nach den mir vorliegenden Erfahrungsberichten bzw. Kontrollberichten die Kontrollbehörden nicht einheitlich vorgehen. Für medizinische Einrichtungen gelten umfangreiche Hygienevorschriften, die in einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen definiert werden. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den örtlichen Gesundheitsbehörden kontrolliert. Um Praxismitarbeiter und Patienten vor Infektionskrankheiten zu schützen, sind Arztpraxen durch Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften aufgefordert, strenge Anforderungen an Hygiene und Arbeitsschutz einzuhalten. Routinemäßig oder anlassbezogen überprüfen Gesundheitsämter die Einhaltung dieser Vorschriften durch eine mehrstündige Begehung. 2 Aus einem Aufsatz des Referats für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München darf ich folgendes zitieren: „Das Gesundheitsamt führt seine Begehungen normalerweise angemeldet in den sprechstundenfreien Zeiten durch, also vorzugsweise am Mittwoch- oder Freitagnachmittag. Aus Effizienzgründen sollte der Praxisinhaber bei angekündigten Prüfungen bestimmte Informationen bereits im Vorfeld bereitstellen. Hierzu zählen unter anderem Unterlagen zum praxiseigenen Hygienemanagement (Hygienepläne sowie Nachweise externer Fachberatungen, besuchter Fortbildungen und durchgeführter Besprechungen), Dokumente (Wäscheversorgung, Desinfektionsmittel, zur Hausreinigung, eingesetzte Organisation des Abfallentsorgung), Sterilisationsverfahren mit Praxisbetriebs verwendete zugehörigen Prüfunterlagen, durchgeführte Wartungen/sicherheitstechnische Kontrollen. Die Checkliste stellen wir auf Anfrage den betroffenen Praxen gerne zur Verfügung.“ Differenziert werden muss: wer begeht? Gesundheitsämter und Gewerbeaufsichtsämter legen den Fokus auf unterschiedliche Dinge. Das Gesundheitsamt befasst sich überwiegend mit Hygiene und Hygienerichtlinien, das Gewerbeaufsichtsamt kümmert sich mehr um Gerätewartungen, Strahlenschutz, Personalschutz usw. Erfahrungen aus diesen Begehungen zeigen auf, dass viele Arztpraxen den Umfang unterschätzen und dieses Pensum ohne Betreuung durch einen qualifizierten Dienstleister kaum bewältigen können. 3 Eine intensive Vorbereitung ist unumgänglich. Hier müssen unter anderem folgende Punkte beachtet werden: - Erstellung von Hygienedokumenten, falls noch nicht vorhanden - Erstellung des Qualitätsmanagements - Schulung der Mitarbeiter (Hygienebeauftragte MFA, Steri Fach- bzw. Sachkunde) - Einweisung der Mitarbeiter in die Hygiene - Arbeitsabläufe anhand der Gesetze nach Richtigkeit überprüfen - Ausräumen von abgelaufenen Produkten - Gerätehandbücher, Geräteprüfungen, Validierungen, etc. - Nachweise über Fortbildungen - Erfassungen nosokomialer Keime und Antibiotika - Strahlenschutz - Arbeitsschutz Bei der Abarbeitung dieser Punkte ist es zu überlegen, eine Hygienefachkraft beizuziehen. Hygienefachkräfte sind Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen oder Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger/-innen, die eine 2-jährige Weiterbildung zur Hygienefachkraft absolviert haben. Eine Hygienefachkraft kann ebenfalls bei der Begehung selbst Beistand leisten. Alleine die Anwesenheit einer Fachkraft sorgt für einen harmonischen Umgang. 4 Wie kommt es zu einer Begehung? Es kann vorkommen, dass sich das Amt/die Ämter vorher nicht anmelden und auf einen Überraschungsbesuch vorbei kommen. Empfehlenswert ist es, das Amt „abzuweisen“ und einen Termin für eine Begehung zu vereinbaren. Sie sind nicht verpflichtet das Amt durch Ihre Praxis zu führen. Daraufhin erhalten Sie eine offizielle Terminmitteilung und eine Checkliste (z. B. Einrichtungen für ambulantes Operieren“), welche Sie vor dem Begehungstermin ausgefüllt an die zugehörige Stelle zurück schicken müssen. Diese Checkliste dient ausschließlich zur Einschätzung und Einstufung verschiedenster Praxen bzw. Einrichtungen beim zuständigen Amt und dem zuständigen Mitarbeiter der die Begehung durchführt. Natürlich können ggf. Fragen dazu gestellt werden. Die Begehung selbst läuft in etwa folgendermaßen ab: 1. Vorgespräch mit dem Praxisinhaber, der Hygienebeauftragten MFA und ggf. mit der hinzugezogenen Hygienefachkraft. 2. Fragen zur Checkliste 3. Begehung der Praxisräume und falls vorhanden des OP-Bereiches 4. Abschlussgespräch Beim Abschlussgespräch werden die notierten Mängel angesprochen und diskutiert. Der Prüfer wird eine Frist setzen, bis dorthin müssen die Mängel beseitigt werden. Die Hygienefachkraft und der Dienstleister können Sie hierbei wunderbar unterstützen. 5 2.2 Zitate von betroffenen Praxen zur Begehung • „Es war eine angenehme Atmosphäre, die Kollegin (Internistin) gab zu, keine Erfahrungen mit solchen Operationseinrichtungen zu haben. Dies war ihre erste Begehung eines solchen OP-Traktes.“ • „Die Begehung dauerte ca. 4 – 5 Stunden (2 Internistinnen und 1 Hygienefachkraft war sehr genau, aber sachlich und fair. Die Checkliste wurde im Detail abgearbeitet. Man wollte an einem OP-Tag kommen und v. a. den Wechsel zwischen zwei Operationen live erleben.“ • „In unserer Praxis wurde das unterste zu oberst gekehrt. Es hat mich mehrere Tage belastet.“ • „Nach meiner Meinung ist den Bürokraten vom Gesundheitsamt nur Unkenntnis nachzuweisen“. 6 2.3 Ablauf von Begehungen Erfahrungsberichte • Des weiteren werden die Begehungen gelegentlich nur von Mitarbeitern der Gesundheitsämter durchgeführt. Es finden aber auch Begehungen sowohl durch Mitarbeiter der Gesundheitsämter als auch der Gewerbeaufsichtsämter statt. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Schwerpunkte der Begehung, die Beurteilung der Sterilisationsvorgänge, Validierung etc. obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern. • Die Zeitdauer der Begehungen variiert von 4 Stunden bis zu 2 Tagen mit insgesamt 7 Stunden gesperrter Sprechstundenzeit. • Auch die aus den Begehungen sich ergebenden Folgekosten können sich auf ca. 150.000 Euro belaufen. • Aus einer anderen Einrichtung wurde berichtet, dass es nach einem vorher mit dem Gesundheitsamt und Gewerbeaufsichtsamt abgesprochenen Umbau bzw. Renovierung keine Beanstandungen gab. Die Kosten im Vorfeld beliefen sich auf ca. 70.000 Euro. • In anderen ambulanten OP-Einrichtungen wurden keine entsprechend hohen Anforderungen gestellt. Als Beispiel sei genannt die Forderung nach Einbau entsprechender Lüftungen. Als anderes Extrem seien nur Fenster zum Lüften mit Fliegengitter nachzuweisen. 7 • In einem Begehungsbericht wird folgendes postuliert. Das ambulante Operieren darf für den Patienten nicht mit einem höheren Infektionsrisiko verbunden sein als operative Eingriffe im Rahmen einer stationären Behandlung. Aus diesem Grund sind die Vorgaben der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die entsprechenden Empfehlungen der Infektionsprävention Kommission (KRINKO) für am Krankenhaushygiene Robert-Koch-Institut und (wie „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“, „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ usw.) zu beachten und einzuhalten. In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, dass die ambulant operativ tätigen Einheiten deutlich weniger mit Infektionsproblemen zu tun haben als Kliniken. Aufgrund des uneinheitlichen Begehungsstils können sich die Betreiber operativer Einrichtungen trotz der bereits im Vorfeld ausgefüllten Checkliste nicht immer im Klaren sein, welche Anforderungen von Seiten der Behörden an sie gestellt werden. 8 2.4 Häufig beanstandete Mängel bei der Überprüfung 2.4.1 Allgemeines Die Erwartungen und Anforderungen der Gesundheitsbehörden an die Praxen leiten sich ab aus den Vorgaben Medizinproduktegesetzes, der des Infektionsschutzgesetzes, des Medizinprodukte-Betreiberverordnung, der Biostoffverordnung, der Gesundheitsdienstgesetze der Länder, der Vorschriften der Berufsgenossenschaften, der RKI-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der Normen für Sterilisation und Desinfektion. Es wurde unter anderem berichtet über unzureichende Überprüfung, Validierung der Sterilisatoren, Fehlen oder nicht-aktueller Hygieneplan, bzw. vorgelegte Hygienepläne, die nicht auf die spezifischen Belange der Einrichtung erstellt sind. Weniger als die Hälfte der Einrichtungen verfügt über das erforderliche Hygienefachpersonal. • In diesem Zusammenhang darf ich nochmals aus dem Aufsatz… Landeshauptstadt München zitieren: „Bei den behördlichen Überprüfungen haben wir zum Teil erhebliche Mängel im Hygienemanagement von Praxen festgestellt. Diese betrafen insbesondere eine unzureichende Händehygiene des medizinischen Personals sowie eine nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Medizinprodukteaufbereitung (Instrumentenaufbereitung). Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Neben dem immer wieder genannten „Kostenfaktor“ kann es auch am Bewusstsein, an Wissen, an Personalschulungen/- weiterbildungen, an Hygienestrukturen und am Einsatz von qualifizierten Hygienefachpersonals fehlen. Bei Feststellung so genannter kritischer Hygienedefizite, die Infektionskrankheiten bei Patienten und Personal verursachen können, sind wir 9 gesetzlich verpflichtet, zur Infektionsprävention die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese können sich von Mängelschreiben bis hin zu verwaltungsrechtlichen Eingriffen erstrecken (formalrechtliche Anordnungen mit Beauflagung zur Durchführung des Sprechstundenbetriebs, Anordnungen mit Teilbetriebsuntersagungen wie der Unterlassung der Durchführung operativer Eingriffe, Fälligwerden von Zwangsgeldern bei Nichtumsetzung gemachter Auflagen). Die höchstrichterliche Rechtsprechung stuft Hygienemängel grundsätzlich als „voll beherrschbare Risiken“ ein, was prozessual eine Beweiserleichterung für die betroffenen Patienten bzw. eine Beweislastumkehr für den Behandler zur Folge hat. Bei Hygienemängeln führt also deren Aufdeckung nahezu automatisch zur Haftung des Praxisinhabers, der für die Einhaltung der geltenden Standards die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen treffen muss. Es liegt daher auch im Eigeninteresse des Inhabers, seine Praxis auf mögliche Hygienemängel zu überprüfen und diese abzustellen, zumal sie in der Regel mit geringem Aufwand und niedrigen Kosten behoben werden können. Hiervon auszunehmen ist die Medizinprodukteaufbereitung in ambulant operierenden Einrichtungen, die größere Investitionen erfordert. Hier lohnt es sich möglicherweise, die Aufbereitung vertraglich abgesichert an einen externen Dienstleister zu geben.“ 10 2.4.1 Beispiele für beanstandete Mängel bzw. für Forderungen o Weitere Bereiche sind die mangelhafte Aufbereitung von Instrumenten und Praxisgeräten sowie Defizite bei der sachgerechten Materiallagerung. o Auch der Umgang mit Wechsel und Aufbewahrung von Privat-, Dienst- und Bereichskleidung wird immer wieder gerügt. o Auch schlechte“ Angewohnheiten, wie das Tragen von Schmuck, oder das Wiederaufsetzen von Kanülenkappen werden nicht gerne gesehen. o Ferner werden Angaben zur Organisation des Praxisbetriebes verlangt, wie die Wäscheversorgung, Desinfektionsmittel, Hausreinigung, Entsorgung, Sterilisationsverfahren plus verwendete die dazugehörigen Prüfunterlagen. o Auch zum Hygienemanagement (Berater, Fortbildungen intern/extern, Besprechungen) werden die Unterlagen eingesehen. In Einrichtungen des ambulanten Operierens werden u. a. Unterlagen zur nosokomialen Infektionsstatistik (Systematik der Erfassungsbögen und Auswahl der Indikatoreingriffe) und Erfassungen des Antibiotikaverbrauches eingesehen. Surveillance nosokomialer durchgeführt. Die Infektionen Überwachung des wird bisher nur Antibiotikaverbrauchs sporadisch und von Antibiotikaresistenzen findet praktisch keine Anwendung, da kaum Antibiotika verschrieben werden und Abstriche nur vereinzelt durchgeführt werden. o Die Chargendokumentation der Sterilisation wird begutachtet, ferner Unterlagen zur periodischen Prüfung der Sterilisatoren mit Bioindikatoren nach Norm, falls nicht ohnehin validierte Programme (für den Autoklaven) verwendet werden. Auch ist hier sehr wichtig, die Sterilgüter u.a. mit dem 11 Verfallsdatum, der Chargennummer und dem Sterilisationsdatum zu versehen. Hier werden auch stichprobenartige Kontrollen der Arbeitsanweisungen für die Durchführung der Aufbereitung eingesehen. Generell sollten nicht nur im Sterilisationsbereich sondern auch alle anderen Aufbereitungsprozesse dokumentiert, die Verantwortlichen festgelegt und schriftlich niedergelegt werden. o Die Räumlichkeiten bei der Sterilisation werden in den unreinen und reinen Bereich unterteilt, dies sollte als Voraussetzung gelten. o Sollten die Instrumente durch eine außenstehende Praxis oder ein Krankenhaus aufbereitet werden, ist es von Vorteil, eine Bescheinigung vorzulegen, in welcher bestätigt wird, dass die Aufbereitung der Instrumente nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und die RKI Richtlinien für Sterilisation eingehalten werden. o Erwartet wird die Verwendung möglichst VAH(Verbund für angewandte Hygiene)-gelisteter Desinfektionsmittel. o Oftmals wird der falsche Umgang mit Desinfekionsmittellösungen festgestellt. Es sind sehr oft keine Ansatzdaten vorhanden und leider werden auch noch Instrumentendesinfektionsmittelwannen ohne Deckel und Siebeinsatz benutzt. o Des weiteren wird bei der Aufbereitung der Instrumente darauf gesehen, ob die richtigen Bürsten zur Verfügung stehen und regelmäßig desinfiziert werden. Es soll eine Lupe vorhanden sein um nach der Reinigung Rückstände oder Beschädigungen nicht zu übersehen. o Weitere Forderungen sind: Sachkundekurs, Einteilung der Instrumente in Risikogruppen nach RKI, schriftliche Arbeitsanweisungen für die Instrumentenaufbereitung o Als Mängel bei der Flächendesinfektion werden fehlende Angaben im Hygieneplan bezüglich der Häufigkeit und desinfizierenden Reinigung angegeben. o Es werden nicht arbeitstäglich frische Wechselmops/Putztücher verwendet. 12 o Es erfolgt keine Scheuer-Wischdesinfektion sondern Sprühdesinfektion. o Nicht beschriftete Flaschen mit Desinfektionsmitteln fallen besonders negativ auf. Ebenfalls werden häufig noch die Desinfektionsmittelbehälter unsachgemäß nachgefüllt und die Verfallsdaten überschritten. o An Spendern für Händedesinfektion und Flüssigseife ist grundsätzlich – auch im Praxisbereich – das Anbruchsdatum und das Verfallsdatum sichtbar zu vermerken. o Die Spender sind mindestens halbjährlich aufzubereiten, das Verfahren muss im Hygieneplan festgehalten werden. o Ein Umfüllen von großen Kanistern in kleinere Behälter ist nicht zulässig. o Gelegentlich wird auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Trinkwasserqualität eingefordert, für die der Betreiber selbst verantwortlich ist. Wasserhähne dürfen wegen der Gefahr der Biofilmbildung keine Verkalkungen aufweisen. o Bei der Vorratslagerung erwartet man übersichtlich sortierte, trockene und saubere, nicht überfüllte Regale bzw. Schränke. Bodenlagerung von Kartons mit Medizinprodukten ist zu vermeiden. o Gefahrstoffbehältnisse wie Desinfektionsmittelkanister dürfen nicht über Kopfhöhe gelagert werden. o Arzneimittelkühlschränke müssen mit einer Temperaturkontrolle ausgestattet sein. Auch nicht kühlpflichtige Medikamente sollen nicht über 26 °C sowie trocken, staub- und lichtgeschützt lagern. o Auch in der Umkleide gibt es einiges zu beachten. Die Arbeits- und Straßenkleidung sollte nicht im gleichen Spind hängen bzw. durch evtl. mobile Trennwände separiert sein. o Insgesamt soll die Umkleide einen sauberen, geordneten Eindruck hinterlassen. Herumliegende Wäschehaufen, gemischte Rein-Unrein-Lagerung, kreuz und quer abgestellte Schuhe, Flaschen, Kartonagen und „Gerümpel“ geben oft Anlass zur Kritik. 13 o Alle Waschbecken der Einrichtung sollen mit Flüssigseifen-, Händedesinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspendern ausgestattet sein. Oftmals fehlt auch hier die Hautpflege, der Hautschutz. o Auch ein Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan darf in keiner Praxis fehlen. o Erwartet wird ferner die seperate Entsorgung praxisspezifischer Abfälle (eigene feuchtigkeitsdichte Behältnisse, spitze und scharfe Gegenstände in verschließbaren Plastikboxen, keine zusätzliche desinfizierende Behandlung). o Man muss damit rechnen, dass eine stichprobenhafte Kontrolle der Verfallsdaten für Medikamente und bei der Sterilgutlagerung stattfindet. o Unter anderem sollte man das im Hygieneplan geforderte first in-/first outPrinzip in der Lagerung einhalten. Jetzt noch ein Zitat aus einem Begehungsbericht bezüglich Reinigungspersonal: „Eine ausreichende Ausstattung mit Reinigungspersonal, auch während des OPBetriebs, ist grundsätzlich erforderlich. Der Reinigungsprozess zwischen den Operationen ist im Hygieneplan präzise festzulegen. Auch die Reinigung der Reinigungsgeräte soll entsprechend einem im Hygieneplan festgelegten Verfahren regelmäßig erfolgen, zudem ist der Lagerbereich für die Reinigungsgeräte zu klären.“ Für eine ambulante OP-Einrichtung ist dies meines Erachtens schwer umsetzbar. o Bei einer Begehung einer vor allen Dingen proktologisch ausgerichteten Praxis wurde angemerkt, dass ALLE Mitarbeiter in der gesamten Praxis (auch Anmeldung etc.) nur zertifiziert gewaschene Kleidung tragen dürfen. o Eine nach meinem Kenntnisstand nur einmalig geforderte Maßnahme ist eine Trennung in eine weibliche und männliche Personaltoilette im OP-Bereich. Dieser Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mir, mit Verlaub, nicht nachvollziehbar!! Durch diese Vielzahl von Anforderungen wird es für Praxisbetreiber immer schwieriger immer auf den neuesten Stand zu sein und alle Anforderungen zu erfüllen. 14 3 Diskussion und Schlussfolgerung - Die Überwachung der AOP-Einrichtungen ist aufwändig und aufgrund der vielfältigen Strukturen (z. B. Einrichtungsleitung, unterschiedliche OP-Orte, Praxisstruktur, konsiliarärztliche Tätigkeit) schwierig. - Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene sind in den meisten Einrichtungen zufriedenstellend. - Die Anforderungen des §23 IfSG (Surveillance) und der MedHygVO (personelle Anforderungen) sind kaum umgesetzt. Zusammenfassend entsteht der Eindruck, dass ambulante OP-Einrichtungen mehr und mehr mit Krankenhäusern gleichgesetzt werden. Dies ist meines Erachtens, siehe z. B. die Infektionsproblematik, nicht gerechtfertigt. Zudem sind einige der verlangten Umbauten u.ä. in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für Praxen nur sehr schwer bis gar nicht umsetzbar. Daraus ergibt sich unter Umständen eine Verlagerung des ambulanten Operierens in durch Krankenhäuser betriebene MVZ`s, bzw. ambulante OP-Einrichtungen an Krankenhäusern. Es stellt sich die Frage ob dies politisch gewünscht wird und wie sich dies in der Versorgungsstruktur auswirkt. 15 Typische Mängel bei der Überprüfung von Arztpraxen 1. - Hygienemanagement kein Hygieneplan kein angepasster Hygieneplan eine nachweislichen Mitarbeitereinweisungen in den Hygieneplan keine nachweislichen Überprüfung der korrekten Umsetzung von Hygienestandards durch den Praxisinhaber 2. Händehygiene - keine bzw. unzureichende Ausstattung mit wandständig montierten Händedesinfektionsmittelspendern - Tragen von Ringen, künstlichen Fingernägeln, Uhren, Armbändern bei der Patientenuntersuchung/behandlung - kein Tragen von Schutzhandschuhen bzw. falscher Umgang mit Schutzhandschuhen 3. Kleidung: - Arbeitskleidung – häusliche Aufbereitung, keine desinfizierende Aufbereitung - persönliche Schutzausrüstung – unzureichendes Tragen, kein Zur-Verfügung-Stellen durch Arbeitgeber 4. Medizinprodukteaufbereitung - Unzureichende räumliche Rahmenbedingungen – kein seperater Raum, keine Trennung unreiner/reiner Arbeitsbereiche - keine Festlegung von Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten - Keine Standard-Arbeitsanweisungen - Aufbereitung durch nicht sachkundiges Personal - grundsätzlich manuelle Aufbereitung – auch von Medizinprodukten der Kategorie Kritisch B - keine Trennung von Reinigung und Desinfektion - kein Einsatz geeigneter Dampfsterilisationsverfahren für aufzubereitende Medizinprodukte/für die gewählte Verpackungsart - Unsachgerechtes Verpacken und Beladen des Dampfkleinsterilisators - Einsatz nicht validierter Verfahren - Keinerlei Dokumentation des Aufbereitsunfsprozesses - Ausschließliche Desinfektion von Medizinprodukten, die steril am Patienten zur Anwendung kommen müssen (keine Durchführung der erforderlichen Sterilisation) - Aufbereitung von Medizinprodukten für Dritte/externe Aufbereitung ohne vertragliche Vereinbarungen Wir haben bei Ambukiss Hernien als Referenzeingriff genommen. Es mussten gezählt werden, wie viele Hernien pro Quartal operiert wurden, davon wie viel mit Netz, mit Naht und wie viele Infekte. Des weiteren führen wir elektronisches Infektionsbuch. Dies wird von einer Mitarbeiterinnen geführt, die Fälle werden anschließend in den Teambesprechungen diskutiert und Verbesserungsvorschläge erörtert. Wir haben dafür 3 Kategorien geschaffen, die dokumentiert werden sollen. Stufe 1: Rötung und Schwellung, Stufe 2: Nässen, Stufe 3: Eiterung. Propofol: Es gibt 20 ml Propofol 1% für Perfusor. Diese werden standardmäßig verwendet bei längeren Operationen auch die 50 ml Propofol Flaschen. D. H. für jeden Patienten werden frische Durchstechflaschen aufgezogen, nach den entsprechenden Vorschriften für Desinfektion. 16