Vortrag 5. Hygienetag der KVB 230416 Regensburg

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Fünfter Hygienetag der KVB am 23.04.2016
„MedHygV-Forderungen an das Ambulante
Operieren – eigene Praxiserfahrungen“
1 Einleitung
1.1 derzeitige Situation in Praxen
Die
Situation
anspruchsvoller.
in
der
Es
niedergelassenen
kommt
zu
einer
Arztpraxis
gestaltet
zunehmenden
sich
immer
Verlagerung
der
Patientenversorgung aus dem stationären in den ambulanten Bereich. Zahlreiche
Behandlungen und operative Eingriffe werden nur noch bei ambulanter
Leistungserbringung vergütet. Auch die Patientenstruktur hat sich in den letzten
Jahren stark verändert. Es sind nicht nur mehr alte und multimorbide, sondern auch
immunsupprimierte Menschen zu versorgen. Patienten die mit multiresistenten
Erregern wie MRSA und ESBL-Bildnern kolonisiert sind, werden vom Arzt in seiner
Praxis regelmäßig betreut. Damit steigen auch die Anforderungen an die Hygiene, die
somit
zu
einem
wichtigen
Bestandteil
des
verpflichtenden
Qualitätsmanagementsystems einer Arztpraxis wird.
1.2 derzeitige Situation der Patienten
Auch die Patienten werden zunehmend kritischer und achten vermehrt auf die
hygienischen Rahmenbedingungen in Praxen. So nehmen beispielsweise die
Patientenbeschwerden bei den Gesundheitsämtern zu und die Amtsärzte müssen im
Rahmen
ihres
gesetzlichen
Überwachungsauftrags
(§
36,
Absatz
2,
Infektionsschutzgesetz) den Hinweisen nachgehen und prüfen, ob die Klagen
objektiv nachvollziehbar sind.
1
2 Begehungen
2.1 Allgemeines
In Deutschland werden jährlich ca. 12 Millionen Operationen ambulant durchgeführt
(ca. 40 % aller Operationen)
Nach dem IfSG und den Medizinhygieneverordnungen der Länder unterliegen die
ambulant operierenden Einrichtungen (AOP) strengen Hygieneanforderungen.
Eine flächendeckende Umsetzung von Hygienekontrollen findet nach unserer
Erkenntnis bisher noch nicht statt.
In den letzten Jahren wurden, zuletzt durch die seit September 2012 in Bayern
geltende MedHygV, die Anforderungen in ambulant operierenden Einrichtungen
verschärft.
Auf
dieser
Basis
sind
Begehungen
durch
Gesundheitsämter
und
Gewerbeaufsichtsämter in den Praxen durchzuführen.
Im Rahmen dieser Begehungen kommt es immer wieder zu Beanstandungen, wobei
nach den mir vorliegenden Erfahrungsberichten bzw. Kontrollberichten die
Kontrollbehörden nicht einheitlich vorgehen.
Für medizinische Einrichtungen gelten umfangreiche Hygienevorschriften, die in
einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen definiert werden.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von den örtlichen Gesundheitsbehörden
kontrolliert.
Um Praxismitarbeiter und Patienten vor Infektionskrankheiten zu schützen, sind
Arztpraxen durch Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften aufgefordert, strenge
Anforderungen an Hygiene und Arbeitsschutz einzuhalten.
Routinemäßig oder anlassbezogen überprüfen Gesundheitsämter die Einhaltung
dieser Vorschriften durch eine mehrstündige Begehung.
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Aus einem Aufsatz des Referats für Gesundheit und Umwelt der
Landeshauptstadt München darf ich folgendes zitieren:
„Das Gesundheitsamt führt seine Begehungen normalerweise angemeldet in
den sprechstundenfreien Zeiten durch, also vorzugsweise am Mittwoch- oder
Freitagnachmittag.
Aus Effizienzgründen sollte der Praxisinhaber bei angekündigten Prüfungen
bestimmte Informationen bereits im Vorfeld bereitstellen. Hierzu zählen unter
anderem Unterlagen zum praxiseigenen Hygienemanagement (Hygienepläne sowie
Nachweise externer Fachberatungen, besuchter Fortbildungen und durchgeführter
Besprechungen),
Dokumente
(Wäscheversorgung,
Desinfektionsmittel,
zur
Hausreinigung,
eingesetzte
Organisation
des
Abfallentsorgung),
Sterilisationsverfahren
mit
Praxisbetriebs
verwendete
zugehörigen
Prüfunterlagen, durchgeführte Wartungen/sicherheitstechnische Kontrollen. Die
Checkliste stellen wir auf Anfrage den betroffenen Praxen gerne zur Verfügung.“
Differenziert werden muss: wer begeht?
Gesundheitsämter und Gewerbeaufsichtsämter legen den Fokus auf unterschiedliche
Dinge. Das Gesundheitsamt befasst sich überwiegend mit Hygiene und
Hygienerichtlinien,
das
Gewerbeaufsichtsamt
kümmert
sich
mehr
um
Gerätewartungen, Strahlenschutz, Personalschutz usw.
Erfahrungen aus diesen Begehungen zeigen auf, dass viele Arztpraxen den Umfang
unterschätzen und dieses Pensum ohne Betreuung durch einen qualifizierten
Dienstleister kaum bewältigen können.
3
Eine intensive Vorbereitung ist unumgänglich. Hier müssen unter anderem folgende
Punkte beachtet werden:
- Erstellung von Hygienedokumenten, falls noch nicht vorhanden
- Erstellung des Qualitätsmanagements
- Schulung der Mitarbeiter (Hygienebeauftragte MFA, Steri Fach- bzw. Sachkunde)
- Einweisung der Mitarbeiter in die Hygiene
- Arbeitsabläufe anhand der Gesetze nach Richtigkeit überprüfen
- Ausräumen von abgelaufenen Produkten
- Gerätehandbücher, Geräteprüfungen, Validierungen, etc.
- Nachweise über Fortbildungen
- Erfassungen nosokomialer Keime und Antibiotika
- Strahlenschutz
- Arbeitsschutz
Bei der Abarbeitung dieser Punkte ist es zu überlegen, eine Hygienefachkraft
beizuziehen.
Hygienefachkräfte sind Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen oder Gesundheitsund
Kinderkrankenpfleger/-innen,
die
eine
2-jährige
Weiterbildung
zur
Hygienefachkraft absolviert haben.
Eine Hygienefachkraft kann ebenfalls bei der Begehung selbst Beistand leisten.
Alleine die Anwesenheit einer Fachkraft sorgt für einen harmonischen Umgang.
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Wie kommt es zu einer Begehung?
Es kann vorkommen, dass sich das Amt/die Ämter vorher nicht anmelden und auf
einen Überraschungsbesuch vorbei kommen. Empfehlenswert ist es, das Amt
„abzuweisen“ und einen Termin für eine Begehung zu vereinbaren.
Sie sind nicht verpflichtet das Amt durch Ihre Praxis zu führen.
Daraufhin erhalten Sie eine offizielle Terminmitteilung und eine Checkliste (z. B.
Einrichtungen für ambulantes Operieren“), welche Sie vor dem Begehungstermin
ausgefüllt an die zugehörige Stelle zurück schicken müssen.
Diese
Checkliste
dient
ausschließlich
zur
Einschätzung
und
Einstufung
verschiedenster Praxen bzw. Einrichtungen beim zuständigen Amt und dem
zuständigen Mitarbeiter der die Begehung durchführt.
Natürlich können ggf. Fragen dazu gestellt werden.
Die Begehung selbst läuft in etwa folgendermaßen ab:
1. Vorgespräch mit dem Praxisinhaber, der Hygienebeauftragten MFA und ggf. mit
der hinzugezogenen Hygienefachkraft.
2. Fragen zur Checkliste
3. Begehung der Praxisräume und falls vorhanden des OP-Bereiches
4. Abschlussgespräch
Beim Abschlussgespräch werden die notierten Mängel angesprochen und diskutiert.
Der Prüfer wird eine Frist setzen, bis dorthin müssen die Mängel beseitigt werden.
Die Hygienefachkraft und der Dienstleister können Sie hierbei wunderbar
unterstützen.
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2.2 Zitate von betroffenen Praxen zur Begehung
• „Es war eine angenehme Atmosphäre, die Kollegin (Internistin) gab zu, keine
Erfahrungen mit solchen Operationseinrichtungen zu haben. Dies war ihre
erste Begehung eines solchen OP-Traktes.“
• „Die Begehung dauerte ca. 4 – 5 Stunden (2 Internistinnen und 1
Hygienefachkraft war sehr genau, aber sachlich und fair. Die Checkliste
wurde im Detail abgearbeitet. Man wollte an einem OP-Tag kommen und v. a.
den Wechsel zwischen zwei Operationen live erleben.“
• „In unserer Praxis wurde das unterste zu oberst gekehrt. Es hat mich mehrere
Tage belastet.“
• „Nach meiner Meinung ist den Bürokraten vom Gesundheitsamt nur
Unkenntnis nachzuweisen“.
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2.3 Ablauf von Begehungen Erfahrungsberichte
• Des weiteren werden die Begehungen gelegentlich nur von Mitarbeitern der
Gesundheitsämter durchgeführt. Es finden aber auch Begehungen sowohl
durch Mitarbeiter der Gesundheitsämter als auch der Gewerbeaufsichtsämter
statt. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Schwerpunkte der Begehung,
die Beurteilung der Sterilisationsvorgänge, Validierung etc. obliegen den
Gewerbeaufsichtsämtern.
• Die Zeitdauer der Begehungen variiert von 4 Stunden bis zu 2 Tagen mit
insgesamt 7 Stunden gesperrter Sprechstundenzeit.
• Auch die aus den Begehungen sich ergebenden Folgekosten können sich auf
ca. 150.000 Euro belaufen.
• Aus einer anderen Einrichtung wurde berichtet, dass es nach einem vorher mit
dem Gesundheitsamt und Gewerbeaufsichtsamt abgesprochenen Umbau bzw.
Renovierung keine Beanstandungen gab. Die Kosten im Vorfeld beliefen sich
auf ca. 70.000 Euro.
• In anderen ambulanten OP-Einrichtungen wurden keine entsprechend hohen
Anforderungen gestellt. Als Beispiel sei genannt die Forderung nach Einbau
entsprechender Lüftungen. Als anderes Extrem seien nur Fenster zum Lüften
mit Fliegengitter nachzuweisen.
7
• In einem Begehungsbericht wird folgendes postuliert. Das ambulante
Operieren darf für den Patienten nicht mit einem höheren Infektionsrisiko
verbunden sein als operative Eingriffe im Rahmen einer stationären
Behandlung. Aus diesem Grund sind die Vorgaben der Verordnung zur
Hygiene
und
Infektionsprävention
in
medizinischen
Einrichtungen
(MedHygV), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die entsprechenden
Empfehlungen
der
Infektionsprävention
Kommission
(KRINKO)
für
am
Krankenhaushygiene
Robert-Koch-Institut
und
(wie
„Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven
Eingriffen“, „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und
Desinfektion von Flächen“ usw.) zu beachten und einzuhalten.
In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, dass die ambulant operativ tätigen
Einheiten deutlich weniger mit Infektionsproblemen zu tun haben als Kliniken.
Aufgrund des uneinheitlichen Begehungsstils können sich die Betreiber operativer
Einrichtungen trotz der bereits im Vorfeld ausgefüllten Checkliste nicht immer im
Klaren sein, welche Anforderungen von Seiten der Behörden an sie gestellt werden.
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2.4 Häufig beanstandete Mängel bei der Überprüfung
2.4.1 Allgemeines
Die Erwartungen und Anforderungen der Gesundheitsbehörden an die Praxen leiten
sich
ab
aus
den
Vorgaben
Medizinproduktegesetzes,
der
des
Infektionsschutzgesetzes,
des
Medizinprodukte-Betreiberverordnung,
der
Biostoffverordnung, der Gesundheitsdienstgesetze der Länder, der Vorschriften der
Berufsgenossenschaften,
der
RKI-Richtlinie
für
Krankenhaushygiene
und
Infektionsprävention und der Normen für Sterilisation und Desinfektion.
Es wurde unter anderem berichtet über unzureichende Überprüfung, Validierung der
Sterilisatoren,
Fehlen
oder
nicht-aktueller
Hygieneplan,
bzw.
vorgelegte
Hygienepläne, die nicht auf die spezifischen Belange der Einrichtung erstellt sind.
Weniger als die Hälfte der Einrichtungen verfügt über das erforderliche
Hygienefachpersonal.
• In diesem Zusammenhang darf ich nochmals aus dem Aufsatz…
Landeshauptstadt München zitieren:
„Bei den behördlichen Überprüfungen haben wir zum Teil erhebliche Mängel im
Hygienemanagement von Praxen festgestellt. Diese betrafen insbesondere eine
unzureichende Händehygiene des medizinischen Personals sowie eine nicht den
gesetzlichen
Vorgaben
entsprechende
Medizinprodukteaufbereitung
(Instrumentenaufbereitung). Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Neben dem
immer wieder genannten „Kostenfaktor“ kann es auch am Bewusstsein, an
Wissen, an Personalschulungen/- weiterbildungen, an Hygienestrukturen und am
Einsatz von qualifizierten Hygienefachpersonals fehlen.
Bei
Feststellung
so
genannter
kritischer
Hygienedefizite,
die
Infektionskrankheiten bei Patienten und Personal verursachen können, sind wir
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gesetzlich verpflichtet, zur Infektionsprävention die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
Diese
können
sich
von
Mängelschreiben
bis
hin
zu
verwaltungsrechtlichen Eingriffen erstrecken (formalrechtliche Anordnungen mit
Beauflagung zur Durchführung des Sprechstundenbetriebs, Anordnungen mit
Teilbetriebsuntersagungen wie der Unterlassung der Durchführung operativer
Eingriffe, Fälligwerden von Zwangsgeldern bei Nichtumsetzung gemachter
Auflagen).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stuft Hygienemängel grundsätzlich als
„voll beherrschbare Risiken“ ein, was prozessual eine Beweiserleichterung für die
betroffenen Patienten bzw. eine Beweislastumkehr für den Behandler zur Folge
hat. Bei Hygienemängeln führt also deren Aufdeckung nahezu automatisch zur
Haftung des Praxisinhabers, der für die Einhaltung der geltenden Standards die
erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen treffen muss. Es liegt daher
auch im Eigeninteresse des Inhabers, seine Praxis auf mögliche Hygienemängel zu
überprüfen und diese abzustellen, zumal sie in der Regel mit geringem Aufwand
und niedrigen Kosten behoben werden können. Hiervon auszunehmen ist die
Medizinprodukteaufbereitung in ambulant operierenden Einrichtungen, die
größere Investitionen erfordert. Hier lohnt es sich möglicherweise, die
Aufbereitung vertraglich abgesichert an einen externen Dienstleister zu geben.“
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2.4.1 Beispiele für beanstandete Mängel bzw. für Forderungen
o Weitere Bereiche sind die mangelhafte Aufbereitung von Instrumenten und
Praxisgeräten sowie Defizite bei der sachgerechten Materiallagerung.
o Auch der Umgang mit Wechsel und Aufbewahrung von Privat-, Dienst- und
Bereichskleidung wird immer wieder gerügt.
o Auch schlechte“ Angewohnheiten, wie das Tragen von Schmuck, oder das
Wiederaufsetzen von Kanülenkappen werden nicht gerne gesehen.
o Ferner werden Angaben zur Organisation des Praxisbetriebes verlangt, wie die
Wäscheversorgung,
Desinfektionsmittel,
Hausreinigung,
Entsorgung,
Sterilisationsverfahren
plus
verwendete
die
dazugehörigen
Prüfunterlagen.
o Auch zum Hygienemanagement (Berater, Fortbildungen intern/extern,
Besprechungen) werden die Unterlagen eingesehen. In Einrichtungen des
ambulanten
Operierens
werden
u.
a. Unterlagen
zur
nosokomialen
Infektionsstatistik (Systematik der Erfassungsbögen und Auswahl der
Indikatoreingriffe) und Erfassungen des Antibiotikaverbrauches eingesehen.
Surveillance
nosokomialer
durchgeführt.
Die
Infektionen
Überwachung
des
wird
bisher
nur
Antibiotikaverbrauchs
sporadisch
und
von
Antibiotikaresistenzen findet praktisch keine Anwendung, da kaum Antibiotika
verschrieben werden und Abstriche nur vereinzelt durchgeführt werden.
o Die Chargendokumentation der Sterilisation wird begutachtet, ferner
Unterlagen zur periodischen Prüfung der Sterilisatoren mit Bioindikatoren
nach Norm, falls nicht ohnehin validierte Programme (für den Autoklaven)
verwendet werden. Auch ist hier sehr wichtig, die Sterilgüter u.a. mit dem
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Verfallsdatum, der Chargennummer und dem Sterilisationsdatum zu versehen.
Hier werden auch stichprobenartige Kontrollen der Arbeitsanweisungen für die
Durchführung der Aufbereitung eingesehen. Generell sollten nicht nur im
Sterilisationsbereich sondern auch alle anderen Aufbereitungsprozesse
dokumentiert, die Verantwortlichen festgelegt und schriftlich niedergelegt
werden.
o Die Räumlichkeiten bei der Sterilisation werden in den unreinen und reinen
Bereich unterteilt, dies sollte als Voraussetzung gelten.
o Sollten die Instrumente durch eine außenstehende Praxis oder ein Krankenhaus
aufbereitet werden, ist es von Vorteil, eine Bescheinigung vorzulegen, in
welcher bestätigt wird, dass die Aufbereitung der Instrumente nach den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und die RKI Richtlinien für Sterilisation
eingehalten werden.
o Erwartet wird die Verwendung möglichst VAH(Verbund für angewandte
Hygiene)-gelisteter Desinfektionsmittel.
o Oftmals wird der falsche Umgang mit Desinfekionsmittellösungen festgestellt.
Es sind sehr oft keine Ansatzdaten vorhanden und leider werden auch noch
Instrumentendesinfektionsmittelwannen ohne Deckel und Siebeinsatz benutzt.
o Des weiteren wird bei der Aufbereitung der Instrumente darauf gesehen, ob die
richtigen Bürsten zur Verfügung stehen und regelmäßig desinfiziert werden. Es
soll eine Lupe vorhanden sein um nach der Reinigung Rückstände oder
Beschädigungen nicht zu übersehen.
o Weitere Forderungen sind:
Sachkundekurs, Einteilung der Instrumente in Risikogruppen nach RKI,
schriftliche Arbeitsanweisungen für die Instrumentenaufbereitung
o Als Mängel bei der Flächendesinfektion werden fehlende Angaben im
Hygieneplan bezüglich der Häufigkeit und desinfizierenden Reinigung
angegeben.
o Es werden nicht arbeitstäglich frische Wechselmops/Putztücher verwendet.
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o Es erfolgt keine Scheuer-Wischdesinfektion sondern Sprühdesinfektion.
o Nicht beschriftete Flaschen mit Desinfektionsmitteln fallen besonders negativ
auf.
Ebenfalls
werden
häufig
noch
die
Desinfektionsmittelbehälter
unsachgemäß nachgefüllt und die Verfallsdaten überschritten.
o An Spendern für Händedesinfektion und Flüssigseife ist grundsätzlich – auch
im Praxisbereich – das Anbruchsdatum und das Verfallsdatum sichtbar zu
vermerken.
o Die Spender sind mindestens halbjährlich aufzubereiten, das Verfahren muss
im Hygieneplan festgehalten werden.
o Ein Umfüllen von großen Kanistern in kleinere Behälter ist nicht zulässig.
o Gelegentlich wird auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur
Trinkwasserqualität eingefordert, für die der Betreiber selbst verantwortlich ist.
Wasserhähne
dürfen
wegen
der
Gefahr
der
Biofilmbildung
keine
Verkalkungen aufweisen.
o Bei der Vorratslagerung erwartet man übersichtlich sortierte, trockene und
saubere, nicht überfüllte Regale bzw. Schränke. Bodenlagerung von Kartons
mit Medizinprodukten ist zu vermeiden.
o Gefahrstoffbehältnisse wie Desinfektionsmittelkanister dürfen nicht über
Kopfhöhe gelagert werden.
o Arzneimittelkühlschränke müssen mit einer Temperaturkontrolle ausgestattet
sein. Auch nicht kühlpflichtige Medikamente sollen nicht über 26 °C sowie
trocken, staub- und lichtgeschützt lagern.
o Auch in der Umkleide gibt es einiges zu beachten. Die Arbeits- und
Straßenkleidung sollte nicht im gleichen Spind hängen bzw. durch evtl. mobile
Trennwände separiert sein.
o Insgesamt soll die Umkleide einen sauberen, geordneten Eindruck hinterlassen.
Herumliegende Wäschehaufen, gemischte Rein-Unrein-Lagerung, kreuz und
quer abgestellte Schuhe, Flaschen, Kartonagen und „Gerümpel“ geben oft
Anlass zur Kritik.
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o Alle
Waschbecken
der
Einrichtung
sollen
mit
Flüssigseifen-,
Händedesinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspendern ausgestattet sein.
Oftmals fehlt auch hier die Hautpflege, der Hautschutz.
o Auch ein Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan darf in keiner Praxis fehlen.
o Erwartet wird ferner die seperate Entsorgung praxisspezifischer Abfälle
(eigene feuchtigkeitsdichte Behältnisse, spitze und scharfe Gegenstände in
verschließbaren Plastikboxen, keine zusätzliche desinfizierende Behandlung).
o Man muss damit rechnen, dass eine stichprobenhafte Kontrolle der
Verfallsdaten für Medikamente und bei der Sterilgutlagerung stattfindet.
o Unter anderem sollte man das im Hygieneplan geforderte first in-/first outPrinzip in der Lagerung einhalten.
Jetzt noch ein Zitat aus einem Begehungsbericht bezüglich Reinigungspersonal:
„Eine ausreichende Ausstattung mit Reinigungspersonal, auch während des OPBetriebs, ist grundsätzlich erforderlich. Der Reinigungsprozess zwischen den
Operationen ist im Hygieneplan präzise festzulegen. Auch die Reinigung der
Reinigungsgeräte soll entsprechend einem im Hygieneplan festgelegten Verfahren
regelmäßig erfolgen, zudem ist der Lagerbereich für die Reinigungsgeräte zu klären.“
Für eine ambulante OP-Einrichtung ist dies meines Erachtens schwer umsetzbar.
o Bei einer Begehung einer vor allen Dingen proktologisch ausgerichteten Praxis
wurde angemerkt, dass ALLE Mitarbeiter in der gesamten Praxis (auch
Anmeldung etc.) nur zertifiziert gewaschene Kleidung tragen dürfen.
o Eine nach meinem Kenntnisstand nur einmalig geforderte Maßnahme ist eine
Trennung in eine weibliche und männliche Personaltoilette im OP-Bereich.
Dieser Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mir, mit Verlaub, nicht nachvollziehbar!!
Durch diese Vielzahl von Anforderungen wird es für Praxisbetreiber immer
schwieriger immer auf den neuesten Stand zu sein und alle Anforderungen zu
erfüllen.
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3 Diskussion und Schlussfolgerung
- Die Überwachung der AOP-Einrichtungen ist aufwändig und aufgrund der
vielfältigen Strukturen (z. B. Einrichtungsleitung, unterschiedliche OP-Orte,
Praxisstruktur, konsiliarärztliche Tätigkeit) schwierig.
- Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene sind in den meisten
Einrichtungen zufriedenstellend.
- Die Anforderungen des §23 IfSG (Surveillance) und der MedHygVO (personelle
Anforderungen) sind kaum umgesetzt.
Zusammenfassend entsteht der Eindruck, dass ambulante OP-Einrichtungen mehr
und mehr mit Krankenhäusern gleichgesetzt werden. Dies ist meines Erachtens, siehe
z. B. die Infektionsproblematik, nicht gerechtfertigt. Zudem sind einige der
verlangten Umbauten u.ä. in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für Praxen nur sehr
schwer bis gar nicht umsetzbar. Daraus ergibt sich unter Umständen eine
Verlagerung des ambulanten Operierens in durch Krankenhäuser betriebene MVZ`s,
bzw. ambulante OP-Einrichtungen an Krankenhäusern.
Es stellt sich die Frage ob dies politisch gewünscht wird und wie sich dies in der
Versorgungsstruktur auswirkt.
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Typische Mängel bei der Überprüfung von Arztpraxen
1.
-
Hygienemanagement
kein Hygieneplan
kein angepasster Hygieneplan
eine nachweislichen Mitarbeitereinweisungen in den Hygieneplan
keine nachweislichen Überprüfung der korrekten Umsetzung von Hygienestandards durch den
Praxisinhaber
2. Händehygiene
- keine
bzw.
unzureichende
Ausstattung
mit
wandständig
montierten
Händedesinfektionsmittelspendern
- Tragen von Ringen, künstlichen Fingernägeln, Uhren, Armbändern bei der
Patientenuntersuchung/behandlung
- kein Tragen von Schutzhandschuhen bzw. falscher Umgang mit Schutzhandschuhen
3. Kleidung:
- Arbeitskleidung – häusliche Aufbereitung, keine desinfizierende Aufbereitung
- persönliche Schutzausrüstung – unzureichendes Tragen, kein Zur-Verfügung-Stellen durch
Arbeitgeber
4. Medizinprodukteaufbereitung
- Unzureichende räumliche Rahmenbedingungen – kein seperater Raum, keine Trennung
unreiner/reiner Arbeitsbereiche
- keine Festlegung von Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten
- Keine Standard-Arbeitsanweisungen
- Aufbereitung durch nicht sachkundiges Personal
- grundsätzlich manuelle Aufbereitung – auch von Medizinprodukten der Kategorie Kritisch B
- keine Trennung von Reinigung und Desinfektion
- kein Einsatz geeigneter Dampfsterilisationsverfahren für aufzubereitende Medizinprodukte/für
die gewählte Verpackungsart
- Unsachgerechtes Verpacken und Beladen des Dampfkleinsterilisators
- Einsatz nicht validierter Verfahren
- Keinerlei Dokumentation des Aufbereitsunfsprozesses
- Ausschließliche Desinfektion von Medizinprodukten, die steril am Patienten zur Anwendung
kommen müssen (keine Durchführung der erforderlichen Sterilisation)
- Aufbereitung von Medizinprodukten für Dritte/externe Aufbereitung ohne vertragliche
Vereinbarungen
Wir haben bei Ambukiss Hernien als Referenzeingriff genommen. Es mussten gezählt werden, wie
viele Hernien pro Quartal operiert wurden, davon wie viel mit Netz, mit Naht und wie viele Infekte.
Des weiteren führen wir elektronisches Infektionsbuch. Dies wird von einer Mitarbeiterinnen
geführt, die Fälle werden anschließend in den Teambesprechungen diskutiert und
Verbesserungsvorschläge erörtert.
Wir haben dafür 3 Kategorien geschaffen, die dokumentiert werden sollen. Stufe 1: Rötung und
Schwellung, Stufe 2: Nässen, Stufe 3: Eiterung.
Propofol:
Es gibt 20 ml Propofol 1% für Perfusor. Diese werden standardmäßig verwendet bei längeren
Operationen auch die 50 ml Propofol Flaschen. D. H. für jeden Patienten werden frische
Durchstechflaschen aufgezogen, nach den entsprechenden Vorschriften für Desinfektion.
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