Tarifverhandlungen zur Gestaltung der Arbeitszeit - Uni

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Bund/Länder/Gemeinden - Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte in Ost und West
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Bund/Länder/Gemeinden - Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte in Ost und West
Stuttgart, den 30.10.1998 Nr. 85/98
Tarifverhandlungen Über die Gestaltung der
Arbeitszeit fortgesetzt,
Arbeitgeber fordern die Jahresarbeitszeit!
Am 29. Oktober 1998 wurden die Tarifverhandlungen zur Gestaltung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst fortgesetzt Im
Tarifabschluß für die Tarifbewegung 1998 am 02. April 1998 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, die
Tarifverhandlungen zur Gestaltung der Arbeitszeit fortzusetzen. Dazu wurden folgende Verhandlungspunkte vereinbart: Arbeitszeitkonto/Faktorisierung - Arbeitszeitgesetz - Jahresarbeitszeit (Ausgleichszeitraum für Wochenarbeitszeit) Überstundenbegriff
Die Tarifverhandlungen zur Gestaltung der Arbeitszeit wurden bereits nach der Tarifbewegung 1995 aufgenommen, um
über die Ausdehnung des Zeitraums zur Berechnungder durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 52 Wochen zu
verhandeln. Die Tarifvertragsparteien haben sich am 28. und 29. November 1997 auf einen Verhandlungsstand geeinigt,
der für zwei Jahre einen Zeitraum zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu einem Jahr
ermöglichte. Für den Fall der Kündigung dieser Vorschrift wurde festgelegt, daß die alte Fassung der Tarifverträge
(26wöchiger Ausgleichszeitraum) Wochen automatisch wieder in Kraft tritt In der Tarifbewegung 1998 hat die
Gewerkschaft ÖTV zur Sicherung von Beschäftigung unter anderem die Schaffung von Wahlmöglichkeiten für
Arbeitszeitkonten und die Faktorisierung der Arbeitszeit sowie den Abbau von Überstunden und Mehrarbeit gefordert. Es
ist in der Tarifbewegung 1998 nicht gelungen, eine Einigung in diesen Fragen mit den Arbeitgebern zu erzielen. Es konnte
lediglich vereinbart werden, daß die Tarifverhandlungen fortgesetzt werden. Daraufhin hat die Gewerkschaft ÖTV die
tarifliche Vorschrift zum Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
bis zu einem Jahr gekündigt. Die Möglichkeit, einen Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr zu nutzen, besteht nur
noch für laufende Dienstpläne, die einen mehr als 26wöchigen Ausgleichszeitraum vorsehen, längstens jedoch bis zum
28. Februar 1999. Ab dem 1. März 1999 gibt es nur noch den Ausgleichszeitraum von in der Regel 26 Wochen. Die
Vereinbarung des Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr war daran gebunden, daß möglichst zügig Über die
anderen Forderungen der Gewerkschaft ÖTV zur Gestaltung der Arbeitszeit verhandelt wird. Diese Verhandlungen
wurden zwar aufgenommen, jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu Ende geführt. Da sich auch keine Einigung in der
Gestaltung der Arbeitszeit abzeichnete, mußte diese Regelung zum 28. Februar 1998 gekündigt werden.
Die Gewerkschaft ÖTV stellte zu Beginn der Verhandlungen am 29. Oktober 1998 den Ausgangspunkt für die künftige
Gestaltung der tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit vor. Sie erklärte sich bereit, eine weitere Flexibilisierung der
Arbeitszeit zu vereinbaren, wenn gleichzeitig den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Zeitsouveränität
eingeräumt wird. Darüber hinaus ist für die Gewerkschaft ÖTV nach wie vor wichtig, daß Überstunden begrenzt werden
und damit mehr Beschäftigung geschaffen wird. Von daher greife die Gewerkschaft ÖTV die in der Koalitionsvereinbarung
der neuen Bundesregierung enthaltenen Grundsätze auf, daß Gewerkschaften und Arbeitgeber für eine
beschäftigungsorientierte Tarifpolitik'und für eine Organisation der Arbeit die dem Flexibilisierungsbedarf der Betriebe und
dem Wunsch derBeschäftigten nach mehr Zeitsouveränität Rechnung trägt zuständig sind: Die Einführung einer '
Höchstarbeitszeit im öffentlichen Dienst ermöglicht den beschäftigungswirksamen Abbau von Überstunden,
Arbeitszeitkonten und Arbeitszeitfaktorisierung verbessern die Vereinbarkeit von Familien und Erwerbsarbeit zu. Insofern
stimmen die Vorstellungen der Gewerkschaft ÖTV zur. Gestaltung der Arbeitszeit. mit den Grundsätzen der
Bundesregierung zur Schaffung von mehr Beschäftigung überein.
Die Arbeitgeber erklärten, daß durch die Gestaltung der Arbeitszeit keine weiteren Kosten entstehen dürfen.
Arbeitszeitflexibilisierung müsse zu einer Kostenentlastung für die Arbeitgeber führen. Von daher wiesen sie die
Vorstellungen der Gewerkschaft ÖTV zurück, über Arbeitszeitregelungen Beschäftigungswirkung zu erzielen. Zusätzliche
Einstellungen führten zu Mehrkosten, die aufgrund der Situation der öffentlichen Haushalte nicht finanzierbar seien. Die
meisten Forderungen der Gewerkschaft ÖTV seien aus ihrer Sicht problematisch. Insgesamt sähen sie nur wenige
positive Ansätze für die weiteren Verhandlungen. Es könne aus ihrer Sicht nicht darum gehen, die bereits sehr flexiblen
Arbeitszeitregelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes einzuschränken, sondern weitere Flexibilisierungen
zuzulassen, um die Konkurrenzfähigkeit öffentlicher Arbeitsplätze zu sichern. Insbesondere wandten sich die Arbeitgeber
gegen die Einführung einer Höchstarbeitszeit Die Arbeitgeber forderten eine Öffnung der Tarifverträge, sodaß die
einzelnen Arbeitgeber eine Jahresarbeitszeit einführen können. Danach sollen nur noch die Arbeitsstunden als
Überstunden gewertet werden, die über die Jahresarbeitszeit hinausgehen. Sie erklärten sich bereit über die Einführung'
von Arbeitszeitkonten zu verhandeln und außerdem über die Faktorisierung von Arbeitszeit nachzudenken. Sie erklärten
darüber hinaus, daß es für sie wichtig sei, die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes in den Tarifverhandlungen
abzu'schließen. Dieses Thema habe einen gleichgewichtigen Stellenwert wie die Themen Arbeitszeitkonto und
Arbeitszeitfaktorisierung. Fs sei aus ihrer Sicht nicht möglich, zuerst über die gewerkschaftlichen Forderungen zu
verhandeln und diese zu vereinbaren und erst anschließend über die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes zu diskutieren.
Es sei nur eine Gesamteinigung zur Gestaltung der Arbeitszeit möglich.
Die Arbeitgeber haben die gleichen Forderungen vorgetragen, die bereits in der Tarifbewegung '98 von der Gewerkschaft
ÖTV zurückgewiesen wurden. Sie wollen weiterhin Nur Senkung der Personalkosten, ohne einen Schritt auf die,
gewerkschaftlichen Forderungen zuzugehen.
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Es bestand Einigkeit daß in den Tarifverhandlungen zur Gestaltung der Arbeitszeit eine Gesamteinigung erreicht werden
sollte, die auch die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes beinhaltet. Die Tarifverhandlungen wurden auf den 10. und 11.
November 1998 vertagt.
Hinweis: Siehe TS-berichtet Nr. 52/95 vom 25.09.1995, Nr. 54/95 vom 27.09.1995, Nr. 72/95 vom 05.12.1995, Nr. 76/95
vom 13.12.1995, Nr. 13/1996 vom 23.02.1996, Nr. 21/1996 vom 22.03.1996 und TS-Hintergrund Nr.01/98 vom
09.03.1998 insbesondere Seite 4 bis 9.
Im folgenden Text wird nur auf den BAT bezug genommen. Dies gilt entsprechend für die anderen Manteltarifverträge.
Die Verhandlungskommission der Gewerkschaft ÖTV hat die Forderungen zur Gestaltung der Arbeitszeit, die in der
Sitzung am 19. und 20. September 1995 beschlossen wurden, noch einmal erörtert und zum Teil konkretisiert.
Zu Beginn der Tarifverhandlungen wurden die in der Verhandlungskommission besprochenen Eckpunkte zur
Arbeitszeitflexibilisierung und Zeitsouveränität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Umsetzung des
Arbeitszeitgesetzes dargestellt Der Ausgangspunkt für die Forderungen der Gewerkschaft ÖTV ist die Vereinbarung einer
weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit wenn gleichzeitig den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr
Zeitsouveränität eingeräumt wird. Eine weitere Zielsetzung der Verhandlungen ist der Abbau von Überstunden, um
Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu fördern. Die Forderungen- sehen eine Neuregelung des § 15 Abs. 1 BAT, die
Einführung eines Arbeitszeitkontos und die Möglichkeit der Arbertszeitfaktonsierung vor. Sie gelten für die allgemeinen
Regelungen in den Manteltarifverträgen aufgenommen werden. Besondere Notwendigkeiten, bei der Arbeitszeitgestaltung
sind in den Sonderregelungen auf der Grundlage der allgemeinen Mantelvorschriften zu regeln. Die Gewerkschaft ÖTV
hat zur Änderung des § 15 Abs. 1 BAT folgende Eckpunkte in die Verhandlungen eingebracht:
- Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Es wird eine Höchstarbeitszeit
von 45 Stunden wöchentlich einschließlich der Überstunden festgelegt.
- Für betriebliche Regelungen wird ein Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden wöchentlich ermöglicht im
Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes kann diese Kompetenz auf die Betriebsräte übertragen werden, da die
Betriebsparteien auf gleichberechtigter Grundlage eine Vereinbarung zu der Einführung eines Arbeitszeitkorridors
für den Betrieb oder für Betriebsteile treffen können. im Bereich des Personalvertretungsrechtes können die
Mitbestimmungsrechte des Personalrats durch Tarifvertrag nicht erweitert werden. Die Arbeitgeber sind rechtlich in
der Lage, gegen den Personalrat und auch gegen die Einigungsstelle ihre Position durchzusetzen. Eine tarifliche
Öffnung für einen betrieblichen Arbeitszeitkoffidor ist aus Sicht der Gewerkschaft ÖTV nur möglich, wenn darüber
gleichberechtigt verhandelt werden kann und auf dieser Grundlage eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird.
Die gegenwärtige rechtliche Situation läßt dies im Bereich des Personalvertretungsrechtes nicht zu. Der ÖTV
Verhandlungskommission ist bisher dazu nur die Lösung eingefallen, die betnebliche flexible Arbeitszeiten über
örtliche Tarifverträge zu vereinbaren. Insofern fordert die Verhandlungskommission der Gewerkschaft ÖTV die
Arbeitgeber auf, an einer Lösung mitzuarbeiten, die es ermöglicht, tarifvertragliche Regelungen auf betrieblicher
Ebene zu konkretisieren. Dies wird auch bei künftigen Verhandlungen im Bereich der Manteltarifverträge des
öffentlichen Dienstes eine große Rolle spielen. Es ist notwendig, hier Lösungen zu finden, die es auch in anderen
Regelungsfeldern zulassen, tarifliche Rahmenvereinbarungen betrieblich gleichberechtigt auszugestalten.
Für die Berechnung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden kann eine
Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr festgelegt werden. In Betriebsvereinbarungen bzw. örtlichen
Tarifverträgen wird der Beginn und die Dauer des Ausgleichszeitraumes für den Betrieb oder für Betriebstelle
festgelegt
Der Arbeitszeitkorridor bietet den Arbeitgebem. die Möglichkeit, Arbeitszeitspitzen aufzufangen und damit
Überstunden zu vermeiden. Im Rahmen des Arbeitszeitkorridors sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
verpflichtet, ihre Arbeitszeit an den anfallenden Arbeiten und ihrer fristgerechten Erledigung zu orientieren. Die
Beschäftigten dürfen im Rahmen des Arbeitszeitkorridors ihre Arbeitszeit flexibel unter Beachtung der
betrieblichen Regelung über Beginn und Dauer der Arbeitszeit gestalten. Sie dürfen allerdings nicht verpflichtet
werden, über die 38,5 Stunden hinaus regelmäßig Mehrarbeit zu leisten. Es obliegt ihrer Entscheidung, ob es von
der Arbeit her sinnvoll ist, den Arbeitszeitkoffidor auszuschöpfen.
Für Feiertage, die auf Tage fallen, an denen dienstplanmäßig oder betriebsüblich gearbeitet wird, ist die zu
leistende Soll-Arbeitszeit um ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren.
Bei Erholungs- und Zusatzurlaub, bei Arbeitsbefreiung, bei Sonderurlaub, bei Freistellung von der Arbeit, bei
Arbeitsausfail in besonderen Fällen und bei Arbeitsunfähigkeit wird die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit bzw.
ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geleistete Arbeitszeit berücksichtigt.
Auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet.
Damit die Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte mit und ohne Arbeitszeitkonto grundsätzlich übereinstimmen, ist
eine klarstellende Vorschrift für die gleitende Arbeitszeit erforderlich. Die Übertragung von Zeitguthaben und
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Zeitsoll ist immer erst am Ende des betrieblich. vereinbarten Ausgleichszeitraumes vorzunehmen. Bei einem
Ausgleichszeitraum bis zu sechs Monaten Ist die Übertragung von höchstens bis zu 50 Plusstunden und bei
einem Ausglelchszeitraum bis zu einem Jahr ist die Übertragung von höchstens bis zu 100 Plusstunden zulässig.
Es können höchstens 40 Minusstunden in den nächsten Ausgleichszeitraum übernommen werden.
Die geforderten neuen Arbeitszeitregelungen machen eine Änderung der Überstundenregelung in § 17 BAT und
den entsprechenden Vorschriften bei den Arbeiterinnen und Arbeitern überflüssig. Die einseitige Anordnung von
Mehrarbeit und Überstunden ist für Teilzeitbeschäftigte auszuschließen.
Zur Gestaltung des Arbeitszeitkontos wurden folgende Eckpunkte vorgetragen:
Auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten wird ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet. Für die Dauer des
betrieblich festgelegten Ausgleichszeitraumes wird die zu leistende Soll-Arbeitszeit abzüglich der in diesem
Zeitraum liegenden Feiertage ermittelt In Bertiebsvereinbarungen bzw. örtlichen Tarifverträgen wird die
höchstmögliche betriebliche dienstplanmäßige Arbeitszeit für den betrieblich festgelegten Ausgleichszeitraum
festgelegt. Am Ende des Ausgleichszeitraumes werden die über der zu leistenden Soll-Arbeitszeit liegenden
Plusstunden bzw. die unter der Soll-Arbeitszeit liegenden Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen.
Dadurch wird die Arbeitszeit ausgeglichen und die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden
wöchentlich erreicht.
Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht mehr als 600 Plusstunden und nicht.mehr als 40 Minusstunden
angesammelt werden. Es gibt bereits Arbeitszeitkonten in einigen Betrieben. Die Plusstunden sammeln sich sehr
schnell an und die Höchstgrenze wird deshalb erreicht Es muß überlegt werden, durch welche Maßnahmen
sichergestellt wird, daß die möglichen Plusstunden nicht überschritten werden. Betriebliche
Steuerungsinstrumente sind nötig um flexibel auf entstehenden Personalbedarf reagieren zu können.
Dem Arbeitszeitkonto werden acht Stunden im Jahr für die Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 15 a BAT)
gutgeschrieben.
Über die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden verfügen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
eigenständig. Der Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto kann nur tageweise erfolgen. Die Mitteilung über die
Anspruchnahme des Zeitausgleichs kann unterschiedlich geregelt werden. Es kann eine einheitliche Antragsfrist
unabhängig von der Dauer des Zeftausgleichs oder eine gestaffelte Frist nach der Dauer des Zeitausgleichs vereinbart
werden. Wichtig ist auf jeden Fall, daß der Arbeitgeber innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich auf den angemeldeten
Zeitausgleich zu reagieren hat. Der Arbeitgeber kann dem Zeitausgleich nur aus dringenden dienstlichen oder
betrieblichen Gründen widersprechen.
Widerspricht der Arbeitgeber einem Zeitausgleich. von mehr als drei Arbeitstagen, wird dem Arbeitszeitkonto des
Beschäftigten ein Viertel des mitgeteilten Zeitausgleichs zusätzlich gutgeschrieben. In diesem Fall kann auch über die in
den Dienst- und Betriebsvereinbarungen bzw. im Tarifvertrag festgelegten maximalen Plusstunden hinaus eine Gutschrift
erfolgen. Der Arbeitgeber muß nach einem Widerspruch den Zeitausgleich jedoch in einer bestimmten Frist ermöglichen.
Für die Dauer des Zeitausgleiches wird die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn gezahlt
Beschäftigte, die während des Zeitausgleiches erkranken und dies unverzüglich anzeigen, erhalten die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitausgleich des Arbeitszeitkontos nicht angerechnet
Auf die Soll-Arbeitszeit wird bei Erholungsurlaub, Sonderuflaub, Arbeitsbefreiung, Freistellung von der Arbeit,
Arbeitsausfall in besonderen Fällen und Arbeitsunfähigkeit die dienstplanmäßige Arbeitszeit bzw. ein Fünftel der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geleistete Arbeit angerechnet.
Auf schriftlichen Antrag der Arbeitnehmerinnen bzw. des Arbeitnehmers werden Überstunden, Zeitzuschläge und die
Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Zeit umgerechnet und auf das Arbeitszeitkonto übertragen.
Dem Beschäftigten steht es offen, wahlweise alle diese Vergütungsbestandteile oder nur einzelne der
Vergütungbestandteile auf das Arbeitszeitkonto zu übernehmen. Dabei handelt es sich um drei Gruppen und zwar: 1.
Überstunden und Mehrarbeitsstunden, 2. Zeitzuschläge gern. § 35 Abs. 1 und 3. Vergütung für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft
Bei Beendigung des Arbeitsverhähisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheidenstermin auszugleichen. Falls dies
nicht möglich ist, wird das Zeitguthaben ausgezahlt. Für das Zeitguthaben wird die Urlaubsvergütung bzw. der
Urlaubslohn gezahlt Im Falle des Todes geht der Anspruch auf die Erbberechtigten über.
Auf schriftlichen Antrag wird für Teilzeitbeschäftigte ebenfalls ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Es gelten die gleichen
Bedingungen mit der Maßgabe, daß die Arbeitszeit, die Höchstarbeitszeit und die Plus- bzw. Minusstunden entsprechend
dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt wird.
Die Verhandlungskommission der Gewerkschaft ÖTV hat nach einer Diskussion entschieden, die Faktorisierung der
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Arbeitszeit nicht nur im Bereich der Sonderregelungen 2 a zum BAT für das Pflegepersonal zu fordern, sondern dies
allgemein in die Manteltarifverträge aufzunehmen. Dabei handelt es sich um folgende Eckpunkte:
- Auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten kann eine faktorisierte Arbeitszeit beansprucht werden.
Der Arbeitstag wird von Montag bis Freitag in eine zehnstündige Kemzeit, eine zehnstündige
Nachtzeit und eine vierstündige Zwischenzeit eingeteilt
Zum Beispiel: Kernzeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
'Zwischenzeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
6.00 Uhr bis 8.00 Uhr
Die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen wird wie Nachtarbeit bewertet. Bei faktorisierter Arbeitszeit entfällt
der Anspruch auf die Wechselschicht- und Schichtzulage und die Zeitzuschläge außer der Überstundenvergütung.
Es kann sich auch die Höhe. des Zusatzurlaubes reduzieren.
In der Kemzeit wird eine Arbeitsstunde wie eine Stunde, in der Zwischenzeit wird eine Arbeitsstunde wie 1,3
Stunden und in der Nachtzeit wie 1,5 Stunden gerechnet Jede Arbeitsstunde an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen wird ebenfalls Wie 1,5 Stunden behandelt.
Zur Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes sieht die Verhandlungskommission der Gewerkschaft ÖTV im Zusammenhang
mit der Einführung eines Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr die Notwendigkeit, auch die durchschnittliche
tägliche Arbeitszeit tarifvertraglich festzulegen, um damit den Erfordernissen des Arbeitszeitgesetzes Rechnung zu
tragen. Die Beschäftigten müssen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage in der Woche erhalten.
Außerdem ist tarifvertraglich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach dem Ende der täglichen
Arbeitszeit vorzusehen. Die verlängerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Rufbereitschaft § 15 Abs. 2 BAT) ist nicht
mehr zu vereinbaren.
Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zeit der Arbeitsleistung höchstens 25 v. H.
des Bereitschaftsdienstes beträgt Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß nur in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst dürfen jeweils einmal wöchentlich geleistet werden.
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 50 v. H. und die Zeit der
Rufbereitschaft mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet Bei Arbeitseinsätzen in der Rufbereitschaft hat der Arbeitgeber die
Fahrtkosten des zumutbaren Verkehrsmittels zu übemehmen. Die einseitige Anordnung von Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft für Teilzeitbeschäftigte ist auszuschließen.
Bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen ist bei Heranziehung zur Arbeitsleistung ein
bezahlter Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen zu gewähren.
Zusätzlich ist im Tarifvertrag eine Regelung zu den Ruhepausen zu treffen. Es muß eine zusammenhängende Ruhepause
gewährleistet sein, für die es dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmedn auch ermöglicht, den Arbeitsplatz zu verlassen.
Die Arbeitgeber sehen in den Forderungen der Gewerkschaft ÖTV eine Verschärfung der bestehenden Regelungen zur
Arbeitszeit Der BAT wird von ihnen als ein flexibles Instrument in der Arbeitszeitgestaltung angesehen, das in Verbindung
mit dem Arbeitszeitgesetz flexible Lösungen zuläßt Tarifvertraglichen Regelungen dürften jetzt nicht dazu führen, daß die
Flexibilität eingeschränkt wird. Die Regelungen dürfen auch nicht zu höheren Kosten führen. Kostenentlastung durch
flexible Arbeitszeit sei aus Sicht der Arbeitgeber wünschenswert. Alle tarifvertraglichen Regelungen, die Mehrkosten
verursachen und die die Anwendung komplizierter machen, seien nicht im Sinne der Tarifvertragsparteien, weil sie die
Tendenz der Kritik am BAT und damit der Flucht aus dem Tarifvertrag Vorschub leiste. Es gehe in den
Tarifverhandlungen darum, ein flexibles tarifliches Arbeitszeitrecht zu schaffen. Die arbeitsschutzrechtliche Regelung sei
das Arbeitszeitgesetz. Der Tarifvertrag dürfe diese Arbeitsschutzbestimmungen nicht verschärfen. Die Arbeitgeber
erklärten ihre Verhandlungsbereitschaft zu den Forderungen, sie sehen allerdings mehr Probleme als positive Ansätze in
den Vorstellungen der Gewerkschaft ÖTV. Sie halten es für sinnvoll, eine Jahresarbeitszeit einzuführen, die sicherstellt,
daß nur die Arbeitsstunden, die über die Jahresarbeitszeit hinaus anfallen, als Überstunden anzusehen und durch Freizeit
oder Vergütung abzugelten sind. Die Einführung von Arbeitszeitkonten sei aus ihrer Sicht sinnvoll, dies müsse jedoch als
kollektive Regelung vorgesehen werden. Sie erklärten sich bereit, über die Faktorisierung von Arbeitszeit nachzudenken.
Die Verhandlungskommission der Gewerkschaft ÖTV wies darauf hin, daß mit dem Arbeitszeitkorridor eine weitere
Arbeitszeitflexibilisierung zugelassen wird, die durch betriebliche Vereinbarungen genutzt werden kann, um Arbeitsspitzen
aufzufangen. Die Gewerkschaft ÖTV hält aber auch einen verbesserten Arbeits- und Gesundheitsschutz für erforderlich.
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Darüber hinaus sollen Überstunden beschäftigungswirksam abgebaut werden. Insofern kann es keine kostenneutrale
Regelung bei Arbeitszeitflexibilisierung und Abbau von Überstunden geben. Dies ist auch im Sinne der
Koaiitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung.
In der weiteren Diskussion forderten die Arbeitgeber eine Änderung des Überstundenbegriffes. Sie könnten die Position
der Gewerkschaft ÖTV, an der Definition der Überstunden keine Änderung vorzunehmen, nicht teilen. Zusätzliche Kosten
würden nicht zu den gewünschten Beschäftigungseffekten führen, sondern im Gegenteil mit dazu beitragen, daß es
weniger Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst gebe. insofern sei es für die Arbeitgeber nicht akzeptabel, daß sich durch
zusätzliches Personal die Kosten erhöhen. Die Arbeitgeberseite betonte, daß mit Arbeitszeitregelungen für beide Seiten
etwas positives erreicht werden könne. In vielen Betrieben seien bereits phantasievolle Regelungen zustande gekommen.
In diesen betrieblichen Regelungen gebe es bereits von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite akzeptierte
Jahresbetrachtungen, die sich an den anfallenden Arbeiten orientieren. Damit solle eine größere Produktivität der
Beschäftigten erreicht und die Souveränität in der Arbeitszeit für die Beschäftigten gestärkt werden. Arbeitsplätze im
öffentlichen Dienst seien im Kostenvergleich ungünstig. Der öffentliche Dienst müsse in der Konkurrenz zum privaten
Bereich günstiger werden. Die Forderungen der Gewerkschaft ÖTV würde jedoch nicht zur weiteren Flexibllisierung
beitragen, sondem die tariflichen Bestimmungen einengen und somit die Situation verschärfen. Es sei nicht möglich, einen
Einstieg in die Höchstarbeitszeit zu vereinbaren. Die Forderung der Gewerkschaft ÖTV schränke sogar das
Arbeitszeitgesetz ein. Öffentliche Arbeitsplätze seien nur zu sichern, wenn sie produktiver werden. Es wurde betont daß
Betriebe des öffentlichen Dienstes zunehmend im Wettbewerb stünden. Kostenreduzierung im öffentlichen Dienst sei
notwendig, da es erhebliche Differenzen zu anderen Taffverträgen gebe. Auch von der Gewerkschaft ÖTV würden
Tarifverträge abgeschlossen, die unter dem Tarifniveau des BAT liegen. Aus Sicht der Arbeitgeber sei es notwendig,
konkurrenzfähige Tarifverträge zu vereinbaren, um im Wettbewerb bestehen zu können.
Die Verhandlungskommission der Gewerkschaft ÖTV machte an meh reren Beispielen deutlich, daß Produktivität von
Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst nicht davon abhängt, daß die Tarifbedingungen abgesenkt werden. Es kommt
vielmehr darauf an, Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe zu optimieren und die entsprechenden Rahmenbedingungen
in den Betrieben herzustellen. Zu den entsprechenden Rahmenbedingungen gehören auch Arbeitsmittel. Häufig sind im
öffentlichen Dienst die Arbeitsmittel seit Jahren nicht modernisiert worden. Dies schränkt natürlich die ProduktivItät ein. Es
kann nicht sein, daß nur auf der Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kostenreduzierungen vorgenommen
werden, ohne daß die notwendigen Veränderungen arbeitsorganisatorischer Art in den Betrieben erfolgen, um im politisch
eingerichteten Wettbewerb bestehen zu können. Die tarifvertraglichen Regelungen haben auch die Aufgabe, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Für die Beschäftigten ist eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit von
38,5 Stunden vereinbart worden. Es kann nicht sein, daß über tarifvertragliche Regelungen Mehrarbeit in unbegrenzter
Höhe zugelassen wird. Durch Flexibilisierung Arbeitsspitzen besser auffangen zu können ist für die Gewerkschaft ÖTV
verhandelbar. Es muß aber auch sichergestellt werden, daß für die Aufgabenerledigung das erforderliche Personal im
öffentlichen Dienst vorhanden ist und die dazugehörigen modernen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Die Verhandlungen wurden auf den 10. und 11. November 1998 vertagt
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