REAL ESTATE DER AKTUELLE PRAXISTIPP Real Estate Praxistipp vom 24. Juli 2017 Wirksamkeitsanforderungen an formularvertragliches Wahlrecht des Architekten betreffend Art des Schadensersatzes [BGH, Urteil vom 16.02.2017; Az. VII ZR 242/13] Von: Rita Eberl Bauherr und Architekt schließen einen vom Architekten gestellten Formular-Architektenvertrag, der folgende Vereinbarung enthält: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird“. Später auftretende Mängel des Schallschutzes sind auf eine nicht fachgerechte Erstellung der Trennwände durch den Trockenbauer sowie auf Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten zurückzuführen. Der Haftpflichtversicherer des Architekten erstattet zur Abgeltung des diesem zuzurechnenden Schadens einen Betrag von rund EUR 11.000. Der Bauherr nimmt den Architekten auf die Zahlung der Differenz von rund EUR 55.000 zwischen diesem Betrag und den vom Sachverständigen geschätzten Kosten der tatsächlich nicht ausgeführten Mangelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Architekt verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Bauherr habe ihm entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Gelegenheit gegeben zu wählen, ob er den eingetretenen Schaden am Bauwerk selbst beseitigen (lassen) oder ihn durch eine Geldzahlung abgelten wolle. Nach Auffassung des BGH benachteiligt die Selbsteintrittsklausel, auf die der Architekt sich im Ergebnis erfolglos beruft, den Bauherrn unter den nachfolgend ausgeführten Aspekten unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Ein Architekt, dessen Planungs- oder Überwachungsfehler sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, schuldet nicht die Beseitigung dieser Mängel, sondern zum Ausgleich des dem Bauherrn entstandenen Vermögensnachteils die finanziellen Mittel, die dieser zur Kompensation seines verletzten Interesses an einem mangelfreien Bauwerk benötigt. Dem Bauherrn steht es frei zu entscheiden, ob er diese Mittel zur Beseitigung der Mängel am Bauwerk verwenden oder die Zahlung als Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts des Bauwerks verlangen will. Die Selbsteintrittsklausel schränkt dieses Wahlrecht des Bauherrn unangemessen ein, indem sie dem Architekten die Möglichkeit gibt, dem Bauherrn die Beseitigung des Mangels einseitig aufzuzwingen, ohne dass dessen berechtigte Interessen gewahrt werden. Nach dem Wortlaut der Selbsteintrittsklausel muss der Bauherr eine Mangelbeseitigung durch den Architekten selbst dann dulden, wenn er infolge der mangelhaften Leistung des Architekten das Vertrauen in diesen verloren hat und ihm die Beseitigung der Schäden durch den Architekten deshalb nicht zuzumuten ist. Sie beschränkt damit das Recht des Bauherrn, selbst zu entscheiden, ob er den Architekten, den bauausführenden Unternehmer oder einen Dritten seiner Wahl mit der Schadensbeseitigung beauftragen will, so wesentlich, dass der vertragliche Interessenausgleich insgesamt nicht mehr gewahrt ist. PSP-Praxistipp: Die Wirksamkeit einer formularvertraglichen Selbsteintrittsklausel setzt hiernach mindestens voraus, dass sie nach ihrer ausdrücklichen und unmissverständlichen Formulierung nur dann gilt, wenn der Bauherr eine Beseitigung der am Bauwerk eingetretenen Schäden tatsächlich wünscht, sich also nicht mit der Kompensation des Minderwerts des Bauwerks begnügen will. Zudem erfordert ihre Wirksamkeit, dass im Falle der Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den Architekten die Auswahl derjenigen Unternehmer, die vom Architekten mit der Ausführung der Schadensbeseitigung beauftragt werden sollen, der Zustimmung des Bauherrn bedarf.