Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Amtsgericht Hannover/ Amtsgericht Großburgwedel Volgersweg 1/ Im Klint 4 30175 Hannover/ 30938 Burgwedel per Fax: 0511/ 3472632 - 05139/ 3652 dem Landgericht Hannover AZ 3 T 78/ 11 zur Kenntnis per Fax Hannover, 16. Oktober 2011 ANTRAG FÜR SCHUTZANORDNUNG IN FÄLLEN HÄUSLICHER GEWALT UND ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG nach § 1, 2 und 3 GewSCHG § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. es wird Verweisantrag nach § 17 GVG ff. an das Amtsgericht Burgwedel gestellt ( Formulare und Bearbeitungshinweise erstellt von BIG e.V. Berlin http://www.broken-rainbow.de/material/GewSchG_Frauen.pdf ) Antrag auf 1) Unterlassen gemäß § 1 GewSchG und 2) Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung In Sachen AntragstellerinnenAnja und Lajana Mensching geboren am 23. August 1967 und 3. November 2006 Staatsangehörigkeit: deutsch Anschrift derzeitig umziehend und über die letzte Adresse bis zum Verfahren AZ 502 C 10628/11 Führung der verfahrensbezogenen Korrespondenz über Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Rechtsanwältin Pötschke, Vahrenwalder Platz 3, 30165 Hannover und bei fortgesetzter Gewalt und Gefahr mit der Bitte um Geheimhaltung der Zustelladresse der Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerinnen Anja und Lajana Mensching Verfahrensbevollmächtigte gegenwärtig Frau Rechtsanwältin Pötschke gegen Antragsgegner 1) Marco Schröder sowie dessen Freundin „Larissa“, Mutter seines unter einem halbe Jahr alten Sohnes geboren am 24. Januar 1974 Staatsangehörigkeit: deutsch Anschrift: Arnswaldtstrasse 36, 30159 Hannover 2) Eheleute Yesil türkischstämmig Anschrift: Sasllstrasse 31, 30171 Hannover 3) Polizei Hannover, Feuerwehr, Deutsches Rotes Kreuz, etc. Anschrift jeweilig bekannt 4) Amtsgericht und Landgericht Hannover Anschrift: Volgersweg 1 und 65 5) AWO Betreuungsverein Hannover Anschrift: Deisterstrasse 85b, 30449 Hannover 6) Staatsanwaltschaft und Polizei Hannover Anschrift:: Volgersweg 65 7) gegenüber den aufgeführten Ärzten, deutschen Kliniken 8) Deutschland vertreten durch die mit Funk und öffentlichen Medien mittäterschaftlich untersützende Bundesregierung beantrage ich selbstvertretend als Antragstellerin Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung wie folgt zu beschließen: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Antragstellerinnen Anja Mensching und ihre Tochter Lajana zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, ihr nachzustellen, zu bedrohen, das Kind menschenraubend und schwerst misshandelnd von der Mutter zu trennen, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durch amtsmissbrauchende rechtsbeugende kriminelle Gewaltakte zu unterdrücken, Vereitelungen von Kindesentzug und Vergewaltigungen, schwersten Körperverletzungen, staatsterroristisch anstachelnde und entgegenwirkend gleichzusetzende Akte vorzunehmen Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Antragstellerin und ihre Tochter der Freiheit zu berauben, zu demütigen, kriminelle falsche ärztliche Zeugnisse korrupt erstellen zu lassen ( § 278 StGb ) und zu gebrauchen § 279 StGb, zur kriminellen staatsterroristischen Verkehrung der Rechtslage und das Verbrechen damit intendierten anstachelnd § 26 StGb uns schwerst verletzend fortzuführen. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form ohne das eigene strafbare Handeln zurücktretend § 24 StGb Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt, a) die Antragstellerin anzurufen, b) die Antragstellerin anzusprechen, c) der Antragstellerin Faxe zu übermitteln, d) der Antragstellerin Telegramme zu übersenden, e) der Antragstellerin E-Mails zu senden, f) der Antragstellerin SMS zu senden und vor allem g) Filmungen aus meiner Wohnung und aus Nachstellung im Internet über mich zu damit grausamer gemeinschaftsbegangener folternder Verletzung von mir seit 12 Jahren zu veröffentlichen, daran teilzunehmen h) die Internetseite per einstweiliger Verfügung zu sperren! und die Strafverfolgung der Haupttäter wie auch Marco Schröder mit seiner Freundin aufzunehmen. Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Wohnung/den Arbeitsplatz/ den Aufenthaltsort der Tochter Lajana durch filmende Nachstellungen! und Strahlenfolter! ( inzwischen allen bekannt ! und durch Deutschland gegen uns begangen seit 12 Jahren ) zu verletzen, Gewalt durch vom Amtsgericht, Staatsawaltschaft, Polizei, Justizministerium, Bundesregierung anstachelnde § 26 StGb verhetzende Mittäterschaft/ vollkommene Beteiligung des deutschen Fernsehen, des Radios der Antragstellerin sowie zu betreten und sich auf eine Entfernung von 1000 Metern zu nähern. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, das Haus, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, zu betreten oder sich auf der Straße vor dem Haus/gegenüber dem Grundstück aufzuhalten. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, das Haus in dem sich meine Tochter nach Herausgabe AZ 625 F 3270/09 – Amtsgericht Hannover und AZ 3 F 180/ 11 Amtsgericht Bloomberg und AZ II 6 UF 202/ 11 OLG Hamm in dem sich die Kindertagesstätte, der Aufenthaltsort meiner Tochter Lajana befindet, zu betreten oder in irgendeiner anderen Form durch kriminelles, wie gewalttätiges, Stalking zu verletzen. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, in die Wohnung der Antragstellerinnen in deren befriedetes Besitztum in jedweder Form durch Nachstellung § 238 StGb mit schwerster Körperverletzung § 226 StGb, dauerhafte Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und Bildes, des höchstpersönlichen Lebensbereiches § 201, § 201 a, § 202 a und b StGb sowie durch Ausspähen und Abfangen von widerrechtlich erstellten Daten im Internet - Filmungen ( kriminelle Internetadresse Marco Schröder, Staatsanwaltschaft und Polizei Hannover, etc. eingehend sowie durch eigenes Geständnis des Polizisten des Polizeireviers Südstadt bei Anzeige am 13. Juli 2011, in unverantwortlicher Rechtsverkennung eines Polizisten, „ mit der Aussage wir dürfen das!“ ( sie mitmisshandeln über das Internet, die existente Internetseite über sie ist nicht strafbar und rechtswidrig, wir können sie darüber auch mitmisshandeln - siehe Strafanzeige vom 14. Juli 2011, sowie die kriminellen direkten einschüchternden nachstellenden Signalhornfahrten der Polizei Hannover unter https://suibelle.noblogs.org/, sowie Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof ) des Mieters Fischer unter mir bekannt, sowie dem Amtsgericht Hannover, welches daraus verschiedene verfassungsbrechende kriminelle Informationen bezieht, wie z. B. durch Kenntnis beschädigter Glastüren in meiner Wohnung und Unterstellung, dass dies durch mich verursacht worden sei ) durch die Haupttäter Stefan Kernbach, Marcus Schumann, Dr. Erdmann, Dr. Kämmerer ( psychosomatische Abteilung Henriettenstift Hannover ) sowie meinen Bruder Harry Mensching und meine Schwester Nadja Kluge, sukzessiv hinzugetreten Thomas Petsch ( NZS 3904 Js 11373/ 10 STA Hannover, darin benannte mich missbrauchende am Verbrechen teilnehmende Straftäter ) bei schwerster Körperverletzung § 226 StGb, Bedrohung § 241 StGb, Freiheitsberaubung § 239 StGb, Haus- und verhetzender § 130 StGb Landfriedensbruch § 124 und § 125 StGb und Nötigungen § 240 StGb, mittelbare und unmittelbare Vergewaltigungen § 177 StGb, Tötungsversuchen § 211 StGb, etc. einzudringen. Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Es wird beantragt sämtliche, ein gesamtdeutsches schwerwiegendes gegen mein Kind und mich gerichtetes Verbrechen nach § 7 VStGb darstellend, Strafanzeigen hinzuzuziehen und als Beweis zu würdigen, auch durch den Tatbestand der Nichtermittlung zu verschiedenen Vergewaltigungsanzeigen, jedoch vereinzelten nicht!, bei krimineller Bescheidlosstellung der Staatsanwaltschaft Hannover! Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, der Antragstellerin wiederholt fortwährend nachzustellen. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, sich der Antragstellerin und/oder dem Kind für alle Zukunft außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 1000 Metern zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihnen zu folgen, ihnen hinterherzurufen, sie ihn jeglicher grausamen Form zu belästigen. Sollte es zu zufälligen Begegnungen kommen, so hat der Antragsgegner sofort den festgelegten Abstand herzustellen und einzuhalten, dies wird auch in Bezug auf die mediale Internetveröffentlichung über uns mit verhetzenden, körperverletzenden Filmungen und zur Entwürdigung intendierten Einzelbildern beantragt Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese einstweilige Anordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beugungshaft für Marco Schröder wird aufgrund des kriminellen brutalen gewaltätigen schwerst mich fortdauernd und durch gezielte Untätigkeit/ Mitunterstützung der Staatsanwaltschaft Hannover und Polizei der Folter durch ferngesteuerte elekrtomagnetische Strahlen an mir ( es wird auf ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. Jäger, sowie der zahlreichen Zeugen, darunter fast ausnahmslos allen Rechtsanwälten Hannovers, sowie Rechtsanwalt Nolte, Tarneden, Happel, etc. verwiesen, es wird per § 395 ZPO die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Aussage angezeigt ) Des Weiteren wird beantragt, der Antragstellerin unter Beiordnung der RA’in Pötschke, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörenden Belegen ( Einkommen, Belastungen wie Miete, liegen dem Amtsgericht auch im Zwangsvollstreckungsantrag auf Basis eines wiederaufzunehmenden Strafurteils gegen Marco Schröder aus Juli 2006 vor ). Begründung: Der Gewaltschutzantrag erfolgt anlässlich des gewalttätigen unmittelbaren Übergriffs Marco Schröders vom 1. Oktober und sexuellen Missbrauchs am 29. September ( siehe Foto- und durch verzehrende, vereitelnde Arztdokumentation unter http://faustgermanyknockedout.tumblr.com/ ) der fortgesetzt wird durch Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Gemeinschaftsfolter, gegenwärtig in grausamer krimineller Energie und brutaler Aggression der jetzigen Lebensgefährtin Marco Schröders. Larissa (?) mit elektromagnetischen Strahlen über ein im Internet durch die Haupttäter zur Verfügung gestelltes Programm, welches offenbar die Radio-, sowie Handyfrequenzenstrahlungen nutzt zu meiner gezielten zerstörerischen schweren Verletzung, in den Selbstmord beabsichtigt treibend, seit 12 Jahren in höchst anorektischem ausgezehrten Gesundheitszustand befindend. Bei den Parteien handelt es sich um die Eltern meiner Tochter Lajana, um die oben benannten deutschen natürlichen wie juristischen Personen, meine Geschwister und sonstige weitere Verwandte, wie mein Neffe Sven Mensching. davon haben in der Vergangenheit, sowie zeitweise in einem Haushalt gelebt die eigene Familie und Marco Schröder. Seit Februar 1999 ist die Antragstellerin zunächst in der Wohnung ihrer Mutter, Lippertweg 5, 30419 Hannover, den beschriebenen massiven Übergriffen seitens der Antragsgegner/ dem deutschen mittäterschaftlich nachstelenden, sowie anstachelnden § 26 StGb agierenden für mich und die unmittelbar und mittelbar tätigen Straftäter verständlich ausgesetzt. Die Antragsgegner haben die Antragstellerin, mit elektromagnetischen Strahlen um sie damit in den physisch wie psychisch in den Tod zu treiben schwerst andauernd verletzt/ verletzen sie und ihr Kind seit Zeugung pränatal im Februar 2006, und mittelbar und unfassbar unmittelbar weiter, den Tod durch die Verletzungen, die von brutaler Abrasion von 60 % der Zahnsubstanz, die auch dadurch verloren gingen, sowie Hautschädigung durch unmenschliche Verbrennungen, Augenschädigungen, Schlaganfallerzeugungen, weitere grausame zu Folter und Entstellung verwendete Verletzungen, sowie Nötigungen und sexuelle Missbräuche durch peverse sexuelle Verletzungen und Stimulationen, Dauerbeobachtung, geschlagen, verhetzt, beleidigt, mit dem Tode bedroht, freiheitsberaubt, zahlreiche variable körperverletzende Verbrechen an ihr begangen, versuchen sie zu verleumden als angehende hochintelligente Frau ihre Aussagen gemeinschaftlich deutsch zu verleugnen, ihre Angabe dies provokativ als psychotische Wahnvorstellung darzustellen, wodurch ihr als leichtes gemeinschaftliches de facto staatsterroristisches Opfer das Kind § 235 Absatz 4 StGb menschenraubend entzogen wurde. Die Antragstellerin schildert die erlittenen direkten schweren Verletzungen der Mieter Yesil und der Polizei Hannover, die sich über meine erste Anzeige des direkten weiteren gewalttätigen kriminellen Übergriffs der Yesils vom 9. lustig machten und diese strafbar nicht annahmen und 11. August und 20. August, 29. September und 1. Oktober, die durch das Amtsgericht Hannover durch schwerste unfassbare kriminelle Betreuungsbeschlüsse AZ AZ 667 XVII M 4874/11 - AZ 3 T 78/11 – AZ 3 T 82/11 und gegen mich gerichtete Räumungsklagen unterstützt werden sollen, wobei rechtswidrig meine Räumungsklage aus Juni vom Amtsgericht Hannover nicht, aber vom Amtsgericht Burgwedel angenommen wurde, sowie meine Gewaltschutzanträge gegenüber den Yesils. Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Folgen der Tat: Schwerste gemeinschaftliche Körperverletzungen aus den oben benannten Straftaten, körperliche gerichtete Entstellungen, Verbrechen mit zahlreichen leichtfertigen und gezielten vorsätzlichen Tötungsversuchen, sexuelle gemeinschaftliche Missbräuche, Vergewaltigungen, Nötigungen zu Unterlassungen von normalem Sex ( gleich einer Beschneidung ) sowie der Einfachheit halber im Internet unter Marco Schröders Übergriffe vom 1. Oktober: http://faustgermanyknockedout.tumblr.com/ und die kriminellen Übergriffe der Yesils und der Polizei mit ebenfalls Gehirnerschütterung ohne Schädelfrakur https://picasaweb.google.com/103644807664454814190/21August2011?authu ser=0&feat=directlink https://picasaweb.google.com/103644807664454814190/21August201102?aut huser=0&feat=directlink Ich weise auch auf den versuchten Totschlagsversuch Marco Schröders aus November 2003, sowie bei der Staatsanwaltschaft zu Bewährungsstrafe führenden – tatsächlich gefährlichen und schweren – Körperverletzungen hin auf den Gewaltschutzbeschluß AZ 540 C 11899/ 08 Amtsgericht Hannover hin, sowie auf meine Gewaltschutzanträge gegenüber den Yesils vor dem Amtsgericht Burgwedel und Amtsgericht Lüneburg NZS 30 F 89/ EAGS. Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass die Antragsgegner den Antragstellerinnen gegenüber ein unfassbares mit Ärzten ( Dr. Kämmerer, Ärzte der Kliniken Wahrendorff, MHH, Langenhagen, Dr. Meyer zu Wendischhoff, Dr. Jahner, Dr. Erdmann ), die letzteren mir weiter fast ununterbrochen mittätertschaftlich in Tötungsabsicht mit nachstellend über das Internet und mich mitverletzen, dies unfassbar aber, den eigenen sich berreichernden Vorteil daraus noch herausziehend, dabei schwersten sexuellen Missbrauch mit an mir und meinem Kind begehend, als paranoide Psychose behaupten, was aber tatsächlich durch kriminelle Andauer und Fortsetzung des deutschen Verbrechens eine akute Belastungssituation ( ICD 43.0 F - siehe auch CT: erweiterte Liquorräume durch mögliche tatsächliche und stresserzeugte Schlaganfälle, Stress durch Folter und Schmerzen in ASD - Acute Stress Disorder - und Traumafolgen durch Gewalteinwirkung - mit reaktiver depressiver Belastung, weshalb ich mich bei meinem Hausarzt Dr. Jäger und Dr. Gerlach in ärztlicher Behandlung befinden muss, obwohl sofortig die Ursachen, respektive das Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Verbrechen gegen mein Kind und mich zu beenden ist ) darstellt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, da weitere Verletzungen, verbrecherische Straftaten, Beeinträchtigungen durch den Antragsgegner begangen werden und wieder zu befürchten sind. Zur Glaubhaftmachung des oben geschilderten Vortrages bezieht sich die Antragstellerin auf: die hiermit gegebene eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin ärztliche Atteste des Henriettenstifts vom 12. und 20. Augusts unter Picasa Webalbum und 5. Oktober 2011 den vorliegenden Strafanzeigen von mir bei der Staatsanwaltschaft Hannover, etc. sowie Rechtsanwältin Pötschkes vom 10. Oktober 2011 gegen Marco Schröder Aufgrund des geschilderten Verhaltens und der Äußerungen des Antragsgegners besteht die Gefahr, dass dieser die Antragstellerin und das Kind weiter und erneut physisch und psychisch verletzen werden. Es wird ebenfalls, da dies insbesondere in der gegenwärtige Situation ein notwendiges Mittel ist zur Verbesserung des Lebenstandards, der strafbar und unter falscher Tatsachenbehauptung entzogene Füherschein per Aufhebungsbeschluß AZ AZ 218 Ds 1433 Js 12974/10 und Landgericht AZ 33 Qs 85/ 11, sowie unverzüglich die Herausgabe meiner Tochter AZ 625 F 3270/ 09 und meines staatsterroristisch kriminell beschlagnahmten Eigentums beantragt wird AZ 1181 Js 19562/ 11 und AZ 170 Gs 884/ 11 und AZ 46 Qs 1181 Js 35806/11 ( 69/11 ) Amtsgericht und Landgericht Hannover. Es wird darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Anordnung gegen Marco Schröder als Mithauptzeuge und Täter von Amts wegen zu erfolgen hat! In den Fällen des § 621g ZPO: Hier ergeht eine einstweilige Anordnung nur "auf Antrag". Dennoch bleiben auch hier Anordnungen von Amts wegen zulässig, Zöller[26.] 621g ZPO R.3, Gießler FamRZ 2004,419 , außer in Wohnungs/Hausrat-Sachen, Gießler FamRZ 2004,421 Durchzusetzender VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ Auf Antrag (siehe Teil 8/3.3.3: Antrag auf Erlass einer eA nach § 1 GewSchG und Teil 8/3.3.4: Antrag auf Erlass einer eA nach §2 GewSchG) kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach §§ 1 oder 2 GewSchG treffen Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover (§214 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden nimmt der Gesetzgeber an, wenn eine Tat nach § 1 GwSchG bereits begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Der Ausbau der Einstweiligen Verfügung (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) – die maximale Geltungsdauer wird von drei auf sechs Monate erhöht; weiters kann die EV nicht nur gegen nahe Familienangehörige erwirkt werden; zudem gibt es außerhalb des Wohnbereichs eine Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt auf ein Jahr (verlängerbar) http://www.gewaltschutzzentrum.at/ooe/down/Fassade_Broschuere09.pdf