Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover Anja Mensching

Werbung
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Amtsgericht Hannover/ Amtsgericht Großburgwedel
Volgersweg 1/ Im Klint 4
30175 Hannover/ 30938 Burgwedel
per Fax: 0511/ 3472632 - 05139/ 3652
dem Landgericht Hannover AZ 3 T 78/ 11 zur Kenntnis per Fax
Hannover, 16. Oktober 2011
ANTRAG
FÜR SCHUTZANORDNUNG IN FÄLLEN HÄUSLICHER GEWALT
UND ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
nach § 1, 2 und 3 GewSCHG
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer
anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der
verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
es wird Verweisantrag nach § 17 GVG ff. an das Amtsgericht Burgwedel
gestellt
( Formulare und Bearbeitungshinweise erstellt von BIG e.V. Berlin
http://www.broken-rainbow.de/material/GewSchG_Frauen.pdf )
Antrag auf
1) Unterlassen gemäß § 1 GewSchG und
2) Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung
In Sachen
AntragstellerinnenAnja und Lajana Mensching
geboren am 23. August 1967 und 3. November 2006
Staatsangehörigkeit: deutsch
Anschrift derzeitig umziehend und über die letzte Adresse bis zum Verfahren
AZ 502 C 10628/11 Führung der verfahrensbezogenen Korrespondenz über
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Rechtsanwältin Pötschke, Vahrenwalder Platz 3, 30165 Hannover und bei
fortgesetzter Gewalt und Gefahr mit der Bitte um Geheimhaltung der
Zustelladresse der Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerinnen
Anja und Lajana Mensching
Verfahrensbevollmächtigte gegenwärtig Frau Rechtsanwältin Pötschke
gegen
Antragsgegner
1) Marco Schröder sowie dessen Freundin „Larissa“, Mutter seines unter
einem halbe Jahr alten Sohnes
geboren am 24. Januar 1974
Staatsangehörigkeit: deutsch
Anschrift: Arnswaldtstrasse 36, 30159 Hannover
2) Eheleute Yesil
türkischstämmig
Anschrift: Sasllstrasse 31, 30171 Hannover
3) Polizei Hannover, Feuerwehr, Deutsches Rotes Kreuz, etc.
Anschrift jeweilig bekannt
4) Amtsgericht und Landgericht Hannover
Anschrift: Volgersweg 1 und 65
5) AWO Betreuungsverein Hannover
Anschrift: Deisterstrasse 85b, 30449 Hannover
6) Staatsanwaltschaft und Polizei Hannover
Anschrift:: Volgersweg 65
7) gegenüber den aufgeführten Ärzten, deutschen Kliniken
8) Deutschland
vertreten durch die mit Funk und öffentlichen Medien mittäterschaftlich untersützende
Bundesregierung
beantrage ich selbstvertretend als Antragstellerin
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
in der Hauptsache
und im Wege der einstweiligen Anordnung
wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung
wie folgt zu beschließen:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die
Antragstellerinnen
Anja Mensching und ihre Tochter Lajana
zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, ihr nachzustellen, zu
bedrohen, das Kind menschenraubend und schwerst misshandelnd von der
Mutter zu trennen, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durch
amtsmissbrauchende rechtsbeugende kriminelle Gewaltakte zu unterdrücken,
Vereitelungen von Kindesentzug und Vergewaltigungen, schwersten
Körperverletzungen, staatsterroristisch anstachelnde und entgegenwirkend
gleichzusetzende Akte vorzunehmen
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Antragstellerin und ihre Tochter
der Freiheit zu berauben, zu demütigen, kriminelle falsche ärztliche Zeugnisse
korrupt erstellen zu lassen ( § 278 StGb ) und zu gebrauchen § 279 StGb, zur
kriminellen staatsterroristischen Verkehrung der Rechtslage und das
Verbrechen damit intendierten anstachelnd § 26 StGb uns schwerst verletzend
fortzuführen.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, mit der Antragstellerin in
irgendeiner Form ohne das eigene strafbare Handeln zurücktretend § 24 StGb
Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln.
Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt,
a) die Antragstellerin anzurufen,
b) die Antragstellerin anzusprechen,
c) der Antragstellerin Faxe zu übermitteln,
d) der Antragstellerin Telegramme zu übersenden,
e) der Antragstellerin E-Mails zu senden,
f) der Antragstellerin SMS zu senden
und vor allem
g) Filmungen aus meiner Wohnung und aus Nachstellung im Internet über
mich zu damit grausamer gemeinschaftsbegangener folternder Verletzung
von mir seit 12 Jahren zu veröffentlichen, daran teilzunehmen
h) die Internetseite per einstweiliger Verfügung zu sperren! und die
Strafverfolgung der Haupttäter wie auch Marco Schröder mit seiner
Freundin aufzunehmen.
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Wohnung/den Arbeitsplatz/
den Aufenthaltsort der Tochter Lajana durch filmende Nachstellungen! und
Strahlenfolter! ( inzwischen allen bekannt ! und durch Deutschland gegen uns
begangen seit 12 Jahren ) zu verletzen, Gewalt durch vom Amtsgericht,
Staatsawaltschaft, Polizei, Justizministerium, Bundesregierung anstachelnde §
26 StGb verhetzende Mittäterschaft/ vollkommene Beteiligung des deutschen
Fernsehen, des Radios der Antragstellerin sowie zu betreten und sich auf eine
Entfernung von 1000 Metern zu nähern.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, das Haus, in dem sich die Wohnung
der Antragstellerin befindet, zu betreten oder sich auf der Straße vor
dem Haus/gegenüber dem Grundstück aufzuhalten.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, das Haus in dem sich meine Tochter
nach Herausgabe AZ 625 F 3270/09 – Amtsgericht Hannover und AZ 3 F 180/
11 Amtsgericht Bloomberg und AZ II 6 UF 202/ 11 OLG Hamm in dem sich
die Kindertagesstätte, der Aufenthaltsort meiner Tochter Lajana befindet, zu
betreten oder in irgendeiner anderen Form durch kriminelles, wie
gewalttätiges, Stalking zu verletzen.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, in die Wohnung der
Antragstellerinnen in deren befriedetes Besitztum in jedweder Form durch
Nachstellung § 238 StGb mit schwerster Körperverletzung § 226 StGb,
dauerhafte Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und Bildes, des
höchstpersönlichen Lebensbereiches § 201, § 201 a, § 202 a und b StGb sowie
durch Ausspähen und Abfangen von widerrechtlich erstellten Daten im Internet
- Filmungen ( kriminelle Internetadresse Marco Schröder, Staatsanwaltschaft
und Polizei Hannover, etc. eingehend sowie durch eigenes Geständnis des
Polizisten des Polizeireviers Südstadt bei Anzeige am 13. Juli 2011, in
unverantwortlicher Rechtsverkennung eines Polizisten, „ mit der Aussage wir
dürfen das!“ ( sie mitmisshandeln über das Internet, die existente Internetseite
über sie ist nicht strafbar und rechtswidrig, wir können sie darüber auch
mitmisshandeln - siehe Strafanzeige vom 14. Juli 2011, sowie die kriminellen
direkten einschüchternden nachstellenden Signalhornfahrten der Polizei
Hannover unter https://suibelle.noblogs.org/, sowie Strafanzeige beim
Internationalen Strafgerichtshof ) des Mieters Fischer unter mir bekannt, sowie
dem Amtsgericht Hannover, welches daraus verschiedene verfassungsbrechende kriminelle Informationen bezieht, wie z. B. durch Kenntnis
beschädigter Glastüren in meiner Wohnung und Unterstellung, dass dies durch
mich verursacht worden sei ) durch die Haupttäter Stefan Kernbach, Marcus
Schumann, Dr. Erdmann, Dr. Kämmerer ( psychosomatische Abteilung
Henriettenstift Hannover ) sowie meinen Bruder Harry Mensching und meine
Schwester Nadja Kluge, sukzessiv hinzugetreten Thomas Petsch ( NZS 3904 Js
11373/ 10 STA Hannover, darin benannte mich missbrauchende am
Verbrechen teilnehmende Straftäter ) bei schwerster Körperverletzung § 226
StGb, Bedrohung § 241 StGb, Freiheitsberaubung § 239 StGb, Haus- und
verhetzender § 130 StGb Landfriedensbruch § 124 und § 125 StGb und
Nötigungen § 240 StGb, mittelbare und unmittelbare Vergewaltigungen § 177
StGb, Tötungsversuchen § 211 StGb, etc. einzudringen.
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Es wird beantragt sämtliche, ein gesamtdeutsches schwerwiegendes gegen
mein Kind und mich gerichtetes Verbrechen nach § 7 VStGb darstellend,
Strafanzeigen hinzuzuziehen und als Beweis zu würdigen, auch durch den
Tatbestand der Nichtermittlung zu verschiedenen Vergewaltigungsanzeigen,
jedoch vereinzelten nicht!, bei krimineller Bescheidlosstellung der
Staatsanwaltschaft Hannover!
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, der Antragstellerin wiederholt
fortwährend nachzustellen.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, sich der Antragstellerin und/oder
dem Kind für alle Zukunft außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von
1000 Metern zu nähern, sie auf der Straße anzusprechen, ihnen zu folgen,
ihnen hinterherzurufen, sie ihn jeglicher grausamen Form zu belästigen.
Sollte es zu zufälligen Begegnungen kommen, so hat der Antragsgegner
sofort den festgelegten Abstand herzustellen und einzuhalten, dies wird auch in
Bezug auf die mediale Internetveröffentlichung über uns mit verhetzenden,
körperverletzenden Filmungen und zur Entwürdigung intendierten
Einzelbildern beantragt
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese
einstweilige Anordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beugungshaft für Marco Schröder wird aufgrund des kriminellen brutalen
gewaltätigen schwerst mich fortdauernd und durch gezielte Untätigkeit/
Mitunterstützung der Staatsanwaltschaft Hannover und Polizei der Folter
durch ferngesteuerte elekrtomagnetische Strahlen an mir ( es wird auf
ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. Jäger, sowie der zahlreichen Zeugen,
darunter fast ausnahmslos allen Rechtsanwälten Hannovers, sowie
Rechtsanwalt Nolte, Tarneden, Happel, etc. verwiesen, es wird per § 395 ZPO
die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Aussage angezeigt )
Des Weiteren wird beantragt, der Antragstellerin unter Beiordnung der RA’in
Pötschke, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
den dazugehörenden Belegen ( Einkommen, Belastungen wie Miete, liegen dem
Amtsgericht auch im Zwangsvollstreckungsantrag auf Basis eines
wiederaufzunehmenden Strafurteils gegen Marco Schröder aus Juli 2006 vor ).
Begründung:
Der Gewaltschutzantrag erfolgt anlässlich des gewalttätigen unmittelbaren
Übergriffs Marco Schröders vom 1. Oktober und sexuellen Missbrauchs am 29.
September ( siehe Foto- und durch verzehrende, vereitelnde Arztdokumentation
unter http://faustgermanyknockedout.tumblr.com/ ) der fortgesetzt wird durch
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Gemeinschaftsfolter, gegenwärtig in grausamer krimineller Energie und
brutaler Aggression der jetzigen Lebensgefährtin Marco Schröders. Larissa (?)
mit elektromagnetischen Strahlen über ein im Internet durch die Haupttäter zur
Verfügung gestelltes Programm, welches offenbar die Radio-, sowie
Handyfrequenzenstrahlungen nutzt zu meiner gezielten zerstörerischen
schweren Verletzung, in den Selbstmord beabsichtigt treibend, seit 12 Jahren
in höchst anorektischem ausgezehrten Gesundheitszustand befindend.
Bei den Parteien handelt es sich um die Eltern meiner Tochter Lajana, um die
oben benannten deutschen natürlichen wie juristischen Personen, meine
Geschwister und sonstige weitere Verwandte, wie mein Neffe Sven Mensching.
davon haben in der Vergangenheit, sowie zeitweise in einem Haushalt gelebt
die eigene Familie und Marco Schröder.
Seit Februar 1999 ist die Antragstellerin zunächst in der Wohnung ihrer
Mutter, Lippertweg 5, 30419 Hannover, den beschriebenen massiven
Übergriffen seitens der Antragsgegner/ dem deutschen mittäterschaftlich
nachstelenden, sowie anstachelnden § 26 StGb agierenden für mich und die
unmittelbar und mittelbar tätigen Straftäter verständlich ausgesetzt.
Die Antragsgegner haben die Antragstellerin, mit elektromagnetischen
Strahlen um sie damit in den physisch wie psychisch in den Tod zu treiben
schwerst andauernd verletzt/ verletzen sie und ihr Kind seit Zeugung pränatal
im Februar 2006, und mittelbar und unfassbar unmittelbar weiter, den Tod
durch die Verletzungen, die von brutaler Abrasion von 60 % der Zahnsubstanz,
die auch dadurch verloren gingen, sowie Hautschädigung durch
unmenschliche Verbrennungen, Augenschädigungen, Schlaganfallerzeugungen,
weitere grausame zu Folter und Entstellung verwendete Verletzungen, sowie
Nötigungen und sexuelle Missbräuche durch peverse sexuelle Verletzungen und
Stimulationen, Dauerbeobachtung, geschlagen, verhetzt, beleidigt, mit dem
Tode bedroht, freiheitsberaubt, zahlreiche variable körperverletzende
Verbrechen an ihr begangen, versuchen sie zu verleumden als angehende
hochintelligente Frau ihre Aussagen gemeinschaftlich deutsch zu verleugnen,
ihre Angabe dies provokativ als psychotische Wahnvorstellung darzustellen,
wodurch ihr als leichtes gemeinschaftliches de facto staatsterroristisches Opfer
das Kind § 235 Absatz 4 StGb menschenraubend entzogen wurde.
Die Antragstellerin schildert die erlittenen direkten schweren Verletzungen der
Mieter Yesil und der Polizei Hannover, die sich über meine erste Anzeige des
direkten weiteren gewalttätigen kriminellen Übergriffs der Yesils vom 9. lustig
machten und diese strafbar nicht annahmen und 11. August und 20. August,
29. September und 1. Oktober, die durch das Amtsgericht Hannover durch
schwerste unfassbare kriminelle Betreuungsbeschlüsse AZ AZ 667 XVII M
4874/11 - AZ 3 T 78/11 – AZ 3 T 82/11 und gegen mich gerichtete
Räumungsklagen unterstützt werden sollen, wobei rechtswidrig meine
Räumungsklage aus Juni vom Amtsgericht Hannover nicht, aber vom
Amtsgericht Burgwedel angenommen wurde, sowie meine Gewaltschutzanträge
gegenüber den Yesils.
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Folgen der Tat:
Schwerste gemeinschaftliche Körperverletzungen aus den oben benannten
Straftaten, körperliche gerichtete Entstellungen, Verbrechen mit zahlreichen
leichtfertigen und gezielten vorsätzlichen Tötungsversuchen, sexuelle
gemeinschaftliche Missbräuche, Vergewaltigungen, Nötigungen zu
Unterlassungen von normalem Sex ( gleich einer Beschneidung )
sowie der Einfachheit halber im Internet unter
Marco Schröders Übergriffe vom 1. Oktober:
http://faustgermanyknockedout.tumblr.com/
und
die kriminellen Übergriffe der Yesils und der Polizei mit ebenfalls
Gehirnerschütterung ohne Schädelfrakur
https://picasaweb.google.com/103644807664454814190/21August2011?authu
ser=0&feat=directlink
https://picasaweb.google.com/103644807664454814190/21August201102?aut
huser=0&feat=directlink
Ich weise auch auf den versuchten Totschlagsversuch Marco Schröders aus
November 2003, sowie bei der Staatsanwaltschaft zu Bewährungsstrafe
führenden – tatsächlich gefährlichen und schweren – Körperverletzungen hin
auf den Gewaltschutzbeschluß AZ 540 C 11899/ 08 Amtsgericht Hannover hin,
sowie auf meine Gewaltschutzanträge gegenüber den Yesils vor dem
Amtsgericht Burgwedel und Amtsgericht Lüneburg NZS 30 F 89/ EAGS.
Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass die Antragsgegner den
Antragstellerinnen gegenüber
ein unfassbares mit Ärzten ( Dr. Kämmerer, Ärzte der Kliniken Wahrendorff,
MHH, Langenhagen, Dr. Meyer zu Wendischhoff, Dr. Jahner, Dr. Erdmann ),
die letzteren mir weiter fast ununterbrochen mittätertschaftlich in
Tötungsabsicht mit nachstellend über das Internet und mich mitverletzen, dies
unfassbar aber, den eigenen sich berreichernden Vorteil daraus noch
herausziehend, dabei schwersten sexuellen Missbrauch mit an mir und meinem
Kind begehend, als paranoide Psychose behaupten, was aber tatsächlich durch
kriminelle Andauer und Fortsetzung des deutschen Verbrechens eine akute
Belastungssituation ( ICD 43.0 F - siehe auch CT: erweiterte Liquorräume
durch mögliche tatsächliche und stresserzeugte Schlaganfälle, Stress durch
Folter und Schmerzen in ASD - Acute Stress Disorder - und Traumafolgen
durch Gewalteinwirkung - mit reaktiver depressiver Belastung, weshalb ich
mich bei meinem Hausarzt Dr. Jäger und Dr. Gerlach in ärztlicher
Behandlung befinden muss, obwohl sofortig die Ursachen, respektive das
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
Verbrechen gegen mein Kind und mich zu beenden ist ) darstellt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, da weitere
Verletzungen, verbrecherische Straftaten, Beeinträchtigungen durch den
Antragsgegner begangen werden und wieder zu befürchten sind.
Zur Glaubhaftmachung des oben geschilderten Vortrages bezieht sich die
Antragstellerin auf:
die hiermit gegebene eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin
ärztliche Atteste des Henriettenstifts vom 12. und 20. Augusts unter Picasa
Webalbum und 5. Oktober 2011
den vorliegenden Strafanzeigen von mir bei der Staatsanwaltschaft
Hannover, etc. sowie Rechtsanwältin Pötschkes vom 10. Oktober 2011 gegen
Marco Schröder
Aufgrund des geschilderten Verhaltens und der Äußerungen des
Antragsgegners besteht die Gefahr, dass dieser die Antragstellerin und das
Kind weiter und erneut physisch und psychisch verletzen werden.
Es wird ebenfalls, da dies insbesondere in der gegenwärtige Situation
ein notwendiges Mittel ist zur Verbesserung des Lebenstandards, der
strafbar und unter falscher Tatsachenbehauptung entzogene
Füherschein per Aufhebungsbeschluß AZ AZ 218 Ds 1433 Js 12974/10
und Landgericht AZ 33 Qs 85/ 11,
sowie unverzüglich die Herausgabe meiner Tochter AZ 625 F 3270/ 09
und meines staatsterroristisch kriminell beschlagnahmten Eigentums
beantragt wird AZ 1181 Js 19562/ 11 und AZ 170 Gs 884/ 11 und AZ 46
Qs 1181 Js 35806/11 ( 69/11 ) Amtsgericht und Landgericht Hannover.
Es wird darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Anordnung gegen Marco Schröder als
Mithauptzeuge und Täter von Amts wegen zu erfolgen hat!
In den Fällen des § 621g ZPO: Hier ergeht eine einstweilige Anordnung nur "auf
Antrag". Dennoch bleiben auch hier Anordnungen von Amts wegen
zulässig, Zöller[26.] 621g ZPO R.3, Gießler FamRZ 2004,419 , außer in Wohnungs/Hausrat-Sachen, Gießler FamRZ 2004,421
Durchzusetzender VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ
Auf Antrag (siehe Teil 8/3.3.3: Antrag auf Erlass einer eA nach § 1 GewSchG und
Teil 8/3.3.4: Antrag auf Erlass einer eA nach §2 GewSchG) kann das Gericht durch
einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach §§ 1 oder 2 GewSchG treffen
Anja Mensching - Sallstr. 31 - 30171 Hannover
(§214 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden
nimmt der Gesetzgeber an, wenn eine Tat nach § 1 GwSchG bereits begangen wurde
oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1
Satz 2 FamFG).
Der Ausbau der Einstweiligen Verfügung (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) –
die maximale Geltungsdauer wird von drei auf sechs Monate erhöht; weiters kann die
EV nicht nur gegen nahe Familienangehörige erwirkt werden; zudem gibt es
außerhalb
des Wohnbereichs eine Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt
auf
ein Jahr (verlängerbar)
http://www.gewaltschutzzentrum.at/ooe/down/Fassade_Broschuere09.pdf
Herunterladen