Antworten auf die Kontrollfragen Kapitel 3 Investition und

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Proporowitz, Armin (Hrsg.)
„Baubetrieb – Bauwirtschaft“
Fachbuchverlag Leipzig 2008
ISBN 978-3-446-40679-7
Antworten auf die Kontrollfragen
Kapitel 3 Investition und Finanzierung
3.1
Die Erzielung einer ausreichenden Rentabilität des eingesetzten Kapitals, insbesondere der Eigenkapitalrentabilität, ist ein wesentlicher unternehmerischer Gesichtspunkt.
Jedes Unternehmen ist existenziell bedroht, wenn es seine Zahlungsverpflichtungen
nicht erfüllen kann. Die Liquidität ist ein konkurrierendes Ziel zur Rentabilität, denn
ein hoher Zahlungsmittelbestand auf dem Konto sichert zwar die Liquidität, steht aber
nicht für andere Anlagen mit höherer Verzinsung zur Verfügung.
Andererseits erhält ein rentables Unternehmen eher Liquiditätshilfen von der Bank als
ein unrentables. Zur Beurteilung der Liquidität eines Unternehmens stehen verschiedene Kennziffern zur Verfügung.
(Siehe Abschnitt 3.2.1)
3.2
Die statischen Verfahren betrachten nur eine Periode, dynamischen Verfahren sind
mehrperiodige Verfahren. Statische Verfahren gehen davon aus, dass Erlöse und
Kosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt sind. Als Rechengrößen dienen
Jahresdurchschnittswerte. Die statischen Verfahren sind einfach, mit geringem
Arbeitsaufwand anwendbar und in der Praxis beliebt. Die Aussagekraft ist allerdings
begrenzt, da die Berechnungen meist nur ein Erfolgsjahr widerspiegeln. Mit
zunehmender Reichweite der Investition nehmen die Risiken infolge unerwarteter
Veränderungen der Berechnungsfaktoren zu. Die Anwendung erfolgt
• bei relativ geringem Investitionswert,
• wenn eine schnelle, vorläufige Schätzung nötig ist,
• bei unsicherer Datenlage,
unangemessen wäre,
für
die
die
Anwendung
exakterer
Verfahren
• bei Vorliegen anderer, qualitativer Faktoren für die Investitionsentscheidung und
Abrundung durch die Investitionsrechnung.
Bei den dynamischen Verfahren werden Ein- und Auszahlungsströme der
Investitionsobjekte differenziert für jede einzelne Periode bis zum Ende der
Nutzungsdauer erfasst und bewertet. Auszahlungen und Einzahlungen können
ungleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt sein. Folglich werden „Zinseffekte“ in
die Rechnung einbezogen. Die Nachteile der dynamischen Verfahren bestehen neben
den aufwendigeren Berechnungsmethoden in der nötigen Zugrundelegung der
erwarteten Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Nutzungsdauer bereits zum
Investitionszeitpunkt. Mit zunehmender zeitlicher Reichweite der Prognosen werden
auch hier die Daten immer unsicherer.
(Siehe Abschnitt 3.3.2)
3.3
Da bei der Kostenvergleichsrechnung nur die Kosten berücksichtigt werden und
Gewinn, Ertrag oder Ergebnis unberücksichtigt bleiben, ist eine Vergleichbarkeit nur
gegeben, wenn gleich hohe Gewinne bei den Investitionsalternativen unterstellt
werden.
Bei der Rentabilitätsrechnung ergeben sich nur dann vergleichbare Alternativen,
wenn die Nutzungsdauern und die Kapitaleinsätze annähernd gleich sind.
(Siehe Abschnitt 3.3.3)
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3.4
Finanzierungsregeln:
• Fristenkongruenz („goldene Finanzierungsregel“)
Langfristig gebundenes Vermögen (Anlagevermögen) ist langfristig zu finanzieren (durch Eigenkapital, langfristiges Fremdkapital).
• Ausreichende Eigenkapitalausstattung
Die Eigenkapitalausstattung muss so bemessen sein, dass die allgemeinen
Risiken des Unternehmens ausreichend abgesichert sind (Kreditwürdigkeit,
Gläubigerschutz, Krisensicherung).
• Nachhaltige Ertragssicherung
Über einen längeren Zeitraum ist die Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft nur durch die nachhaltige Sicherung des Ertrags gewährleistet.
(Siehe Abschnitt 3.4)
3.5
Die Beschaffung finanzieller Mittel (Kapitalbedarf) wird als Finanzierung bezeichnet.
Innen- und Außenfinanzierung sind Finanzierungsarten aufgrund des Kriteriums der
Mittelherkunft.
Während bei der Außenfinanzierung externe Kapitalgeber dem Unternehmen Mittel
zuführen (Beteiligungs- oder Kreditfinanzierung), erfolgt bei der Innenfinanzierung der
Mittelzufluss aus betrieblichen Erträgen sowie sonstigen Kapitalfreisetzungen.
(Siehe Abschnitt 3.4)
3.6
Ein Kontokorrentkredit eignet sich für den Kreditnehmer als flexibles Instrument. Die
Banken räumen eine Kreditlinie (Kreditlimit) ein, bis zu deren Höhe der Kreditnehmer
je nach Finanzmittelbedarf verfügen kann. Nicht ausgeschöpfte Kreditlinien bilden
eine Liquiditätsreserve. Auf dem Kontokorrentkonto werden die Zahlungseingänge
laufend mit den Zahlungsausgängen verrechnet.
(Siehe Abschnitt 3.4.2)
3.7
Durch Kreditsicherheiten erwirbt der Kreditgeber neben den Zahlungsansprüchen aus
dem Finanzierungsvertrag zusätzliche Rechte an Vermögensgegenständen oder
Zahlungsansprüche gegenüber Dritten. Kreditsicherheiten dienen also dem
Kapitalgeber zur Befriedigung seiner Ansprüche, falls der Schuldner seine
Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Kreditsicherheiten ermöglichen im Sicherungsfall
die von staatlichen Verfahren (Einzel- oder Gesamtvollstreckung) unabhängige,
gesonderte Befriedigung ausstehender Forderungen.
In der Praxis werden persönliche Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Garantievertrag,
Schuldbeitritt) und dingliche Kreditsicherheiten (Realsicherheiten) wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung, bewegliche Pfandrechte,
Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) unterschieden.
In der Bauwirtschaft gibt es Sicherheitsleistungen für Vorauszahlungen, für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung während der Bauausführung und dafür, dass
das abgenommene Werk während der Gewährleistungsfrist die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat.
Die Sicherheiten können unterschiedlich erfolgen:
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Antworten auf die Kontrollfragen
• Hinterlegung von Geld und in Einzelfällen von Wertpapieren
• Einbehalt von Zahlungen
In der Praxis erfolgen Zahlungskürzungen bei Abschlags- und Schlusszahlungen. Die Sicherheitseinbehalte sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
• Bürgschaft
Der Bürge verpflichtet sich zur Rückzahlung der Vorauszahlung bzw. zur
Zahlung eines bestimmten Betrages, wenn die Leistung nicht vertragsgemäß
erbracht wird bzw. wenn der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Sicherungsmöglichkeiten für den Bauauftragnehmer:
• Sicherungshypothek
Kann von einem Bauunternehmer nach § 648 BGB für seine Forderungen aus dem Vertrag verlangt werden. (Hypothek am Grundstück des
Bauherrn)
• Bauhandwerkssicherungsgesetz
Nach § 648a BGB kann Bauunternehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit
bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches verlangen.
(Siehe Abschnitt 3.4.2)
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