6.3.3. Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in der Stadt Würzburg (Grünanlagensatzung) vom 6. April 2006 (MP und VBl Nr. 92 vom 21.04.2006) Die Stadt Würzburg erlässt auf Grund von Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- (BayRS 2020-1-1I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) folgende Satzung: Inhaltsverzeichnis: §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen Gemeingebrauch und Sondernutzung Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote Öffentliche Spiel- und Bolzplätze Umfriedete Grünanlagen Benutzungssperre Benutzung von Parkplätzen Vollzugsanordnung, Ersatzvornahme und Platzverweis Zuwiderhandlungen / Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten §1 Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen (1) Die Stadt Würzburg errichtet und unterhält öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Diese sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Würzburg und im Sinne des Gesetzes gewidmete Flächen. (2) 1Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen einschließlich deren Bestandteile, darunter fallen: Grün- und Parkanlagen, Schmuckplätze, Ufer- und Promenadenwege (die von der Stadt Würzburg gewidmet sind und unterhalten werden), Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäume, sowie öffentliche Spiel- und Bolzplätze. 2Bestandteile der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind: Wege, sonstige Anlageeinrichtungen (z.B. Bänke, Abfalleimer, Denkmäler, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen, Zäune, usw.), alle natürlich und künstlich geschaffenen Wasserflächen, Wasseranlagen und bauliche Einrichtungen jeglicher Art, PKW-Stellflächen. (3) Nicht zu den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dieser Satzung gehören: die Grünflächen im Bereich der Sportplätze und Freibäder sowie Grünflächen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen (Straßenbegleitgrün) sind. 2 §2 Gemeingebrauch und Sondernutzung (1) 1Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind für jedermann zugänglich und unentgeltlich zu benutzen. 2Die Widmung von städtischem Grundbesitz für Zwecke der Allgemeinheit als öffentliche Grün- und Erholungsanlage (§ 1) erstreckt sich auf Aufenthalt in den Anlagen und die Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen, nach Maßgabe dieser Satzung, in herkömmlicher oder ausdrücklich gestatteter Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch). (2) 1Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf als Sondernutzung der Gestattung der Stadt Würzburg, vertreten durch das Gartenamt. 2Die Gestattung ist stets mitzuführen und der Polizei und den zuständigen Bediensteten der Stadtverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten auf Verlangen vorzuzeigen. 3Im Übrigen bleiben die Rechte der Stadt als Eigentümerin der als Grün- und Erholungsanlage gewidmeten Grundstücke unberührt. (3) Die Gestattung kann widerrufen werden: 1. wenn der Inhaber in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere gegen § 3 verstoßen hat, 2. wenn der Inhaber die in der Gestattung erteilten Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. §3 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote (1) Die Benutzer haben sich in den Grün- und Erholungsanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Die Benutzer haben sich in den Grün- und Erholungsanlagen so zu verhalten, dass die Grün- und Erholungsanlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. §4 Öffentliche Spiel- und Bolzplätze (1) 1Öffentliche Kinderspielplätze und deren Einrichtungen dürfen nur von Personen im Alter von bis zu 18 Jahren benutzt werden. 2Dies gilt nicht für Bolzplätze oder wenn durch Beschilderung eine andere Altersgrenze bestimmt ist. (2) 1Öffentliche Kinderspielplätze und Bolzplätze können vom 01.04. bis 31.10. in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr und vom 01.11. bis 31.03. in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn durch Beschilderung andere Nutzungszeiten festgelegt werden. §5 Umfriedete Grün- und Erholungsanlagen 1 Der Aufenthalt in umfriedeten und abschließbaren Grün- und Erholungsanlagen ist nur in der Zeit gestattet, während der sie geöffnet sind. 2Die Öffnungszeiten werden durch die Stadt Würzburg festgelegt und durch Beschilderung bekanntgegeben. 3 §6 Benutzungssperre 1 Die Grün- und Erholungsanlage, einzelne Teile oder Einrichtungen können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. 2In dieser Zeit ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt. §7 Benutzung von PKW-Stellplätzen 1 PKW-Stellplätze, die Bestandteile von Grün- Erholungsanlagen oder Parkwäldern sind, dienen nur den Anlagenbenutzern während der Dauer des Anlagenbesuchs. 2Es dürfen nur Personenkraftwagen geparkt werden. 3Das Parken kann in den Nachtstunden (Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) ganz oder für einzelne Stunden untersagt werden. 4Dies gilt nicht für gesondert ausgewiesene Übernachtungsplätze. §8 Vollzugsanordnungen, Ersatzvornahme und Platzverweis (1) Die Stadt Würzburg und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen. (2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bereich dieser Satzung ergehenden Anordnungen der Stadt Würzburg und der von ihr beauftragten Dritten ist unverzüglich Folge zu leisten. (3) 1Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 GO nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Würzburg beseitigt werden. 2Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im öffentlichen Interesse geboten ist. (4) Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung können Personen vorübergehend von einem Ort verwiesen werden oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten werden. §9 Zuwiderhandlungen (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer 1. sich entgegen § 3 so verhält, dass er dadurch andere gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt, 2. entgegen der Vorschrift des § 4 die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze benutzt, 3. außerhalb der in § 5 genannten Zeiten sich in den umfriedeten und abschließbaren Grünund Erholungsanlagen aufhält, 4. entgegen der Vorschrift des § 7 die PKW-Stellplätze benutzt. (2) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer ohne Gestattung nach § 2 dieser Satzung eine Grünanlage über den Gemeingebrauch hinausgehend benutzt. 4 (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann statt einer Geldbuße auch eine Verwarnung im Sinne des § 56 OWiG ausgesprochen werden. § 10 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Würzburg“ vom 04. April 1977 (MP und FVBI. Nr. 87 und 93/77) außer Kraft.